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Document 62010CA0049

    Rechtssache C-49/10: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Republik Slowenien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2008/1/EG — Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

    ABl. C 328 vom 4.12.2010, p. 9–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    4.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 328/9


    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 7. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

    (Rechtssache C-49/10) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2008/1/EG - Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

    2010/C 328/13

    Verfahrenssprache: Slowenisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro)

    Beklagte: Republik Slowenien (Prozessbevollmächtigte: N. Pintar Gosenca)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24, S. 8) — Genehmigungsauflagen für bestehende Anlagen — Verpflichtung, sicherzustellen, dass solche Anlagen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie betrieben werden

    Tenor

    1.

    Die Republik Slowenien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung verstoßen, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen, die im Bereich der Genehmigung von Industrieanlagen erforderlich sind, im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie getroffen hat.

    2.

    Die Republik Slowenien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


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