This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62009CN0007
Case C-7/09: Action brought on 9 January 2009 — Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium
Rechtssache C-7/09: Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
Rechtssache C-7/09: Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
ABl. C 69 vom 21.3.2009, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
21.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/24 |
Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Belgien
(Rechtssache C-7/09)
(2009/C 69/44)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Cattabriga und J. Sénéchal)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/86/EG Kommission vom 24. Oktober 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit, der Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und unerwünschter Reaktionen sowie bestimmter technischer Anforderungen an die Kodierung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat; |
— |
dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/86/EG, mit Ausnahme ihres Art. 10, sei am 1. September 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht die zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.
(1) ABl. L 294, S. 32.