Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62009CJ0479

    Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010.
    Evets Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke DANELECTRO - Bildmarke QWIK TUNE - Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Markeneintragung.
    Rechtssache C-479/09 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 I-00117*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2010:571





    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 – Evets/HABM

    (Rechtssache C‑479/09 P)

    „Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke DANELECTRO – Bildmarke QWIK TUNE – Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Markeneintragung“

    Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Frist für die Antragstellung – Beginn – Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Vertreter des Markeninhabers vom Verlust eines Rechts (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 78 Abs. 2; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 77) (vgl. Randnrn. 36, 39-41)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009, Evets/HABM (verbundene Rechtssachen T‑20/08 und T‑21/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 603/2007–4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. November 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenverwaltungs‑ und Rechtsabteilung zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der von der Rechtsmittelführerin zwecks Wiedereinsetzung in ihre Rechte in Bezug auf die Verlängerung der Wortmarke „DANELECTRO“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung als nicht gestellt gilt – Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung von Marken

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Evets Corp. trägt die Kosten.

    Top