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Document 62009CJ0283
Judgment of the Court (First Chamber) of 17 February 2011.#Artur Weryński v Mediatel 4B spółka z o.o..#Reference for a preliminary ruling: Sąd Rejonowy dla Warszawy Śródmieścia - Poland.#Judicial cooperation in civil matters - Taking of evidence - Examination of a witness by the requested court upon application by the requesting court - Payment of witness expenses.#Case C-283/09.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Februar 2011.
Artur Weryński gegen Mediatel 4B spółka z o.o..
Ersuchen um Vorabentscheidung: Sąd Rejonowy dla Warszawy Śródmieścia - Polen.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung durch das ersuchte Gericht auf Antrag des ersuchenden Gerichts - Zeugenentschädigung.
Rechtssache C-283/09.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 17. Februar 2011.
Artur Weryński gegen Mediatel 4B spółka z o.o..
Ersuchen um Vorabentscheidung: Sąd Rejonowy dla Warszawy Śródmieścia - Polen.
Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Beweisaufnahme - Zeugenvernehmung durch das ersuchte Gericht auf Antrag des ersuchenden Gerichts - Zeugenentschädigung.
Rechtssache C-283/09.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 I-00601
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2011:85
*A9* Sąd Rejonowy Warszawa, postanowienie z dnia 17/07/2009 (VIII P 833/08)
*I1* Sąd Rejonowy dla Warszawy-Śródmieścia, wyrok z dnia 03/11/2010 (VIII P 833/08)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
17. Februar 2011(*)
„Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Beweisaufnahme – Zeugenvernehmung durch das ersuchte Gericht auf Antrag des ersuchenden Gerichts – Zeugenentschädigung“
In der Rechtssache C‑283/09
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Warszawy Śródmieścia (Polen) mit Entscheidung vom 17. Juli 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Juli 2009, in dem Verfahren
Artur Weryński
gegen
Mediatel 4B spółka z o.o.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet und M. Ilešič sowie der Richterin M. Berger (Berichterstatterin),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Dowgielewicz, M. Arciszewski und A. Siwek als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten,
– Irlands, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von M. Noonan, Barrister,
– der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch A.-M. Rouchaud-Joët und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 2. September 2010
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174, S. 1).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Weryński und seiner früheren Arbeitgeberin, der Mediatel 4B spółka z o.o., und dient der Klärung der Frage, ob das ersuchte irische Gericht die Vernehmung eines Zeugen davon abhängig machen kann, dass das ersuchende Gericht eine Zeugenentschädigung zahlt.
Rechtlicher Rahmen
Verordnung Nr. 1206/2001
3 Die Verordnung Nr. 1206/2001 dient der Festlegung von Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die nach Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung für alle Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark gelten. Sie ersetzt insoweit das am 18. März 1970 in Den Haag geschlossene Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (im Folgenden: Haager Übereinkommen), auf das der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1206/2001 verweist.
4 Nach dem 21. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1206/2001 hat Irland gemäß Art. 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich der Politik betreffend Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung sowie hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.
5 Die Erwägungsgründe 2, 7, 8, 10, 11 und 16 der Verordnung Nr. 1206/2001 lauten:
„(2) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sollte die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme verbessert, insbesondere vereinfacht und beschleunigt werden.
…
(7) Da es für eine Entscheidung in einem bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren oft erforderlich ist, in einem anderen Mitgliedstaat Beweis erheben zu lassen, darf sich die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht auf den unter die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten [ABl. L 160, S. 37] fallenden Bereich der Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen beschränken. Daher muss die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme weiter verbessert werden.
(8) Eine effiziente Abwicklung gerichtlicher Verfahren in Zivil- oder Handelssachen setzt voraus, dass die Übermittlung der Ersuchen um Beweisaufnahme und deren Erledigung direkt und auf schnellstmöglichem Wege zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten erfolgt.
…
(10) Ein Ersuchen um Beweisaufnahme sollte rasch erledigt werden. Kann das Ersuchen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang bei dem ersuchten Gericht nicht erledigt werden, so sollte dieses das ersuchende Gericht hiervon unter Angabe der Gründe, die einer zügigen Erledigung des Ersuchens entgegenstehen, in Kenntnis … setzen.
(11) Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken.
…
(16) Für die Erledigung des Ersuchens nach Artikel 10 sollte keine Erstattung von Gebühren und Auslagen verlangt werden dürfen. Falls jedoch das ersuchte Gericht die Erstattung verlangt, sollten die Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie die aus der Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 und 4 entstehenden Auslagen nicht von jenem Gericht getragen werden. In einem solchen Fall hat das ersuchende Gericht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die unverzügliche Erstattung sicherzustellen. Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen verlangt, kann das ersuchte Gericht vor der Erledigung des Ersuchens das ersuchende Gericht um eine angemessene Kaution oder einen angemessenen Vorschuss für die Sachverständigenkosten bitten.“
6 Art. 10 der Verordnung Nr. 1206/2001, der allgemeine Bestimmungen über die Erledigung des Ersuchens enthält, sieht vor:
„(1) Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens.
(2) Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats.
(3) Das ersuchende Gericht kann unter Verwendung des Formblatts A im Anhang beantragen, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die das Recht seines Mitgliedstaats vorsieht. Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass diese Form mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht aus einem der oben genannten Gründe nicht dem Antrag, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts E im Anhang hiervon.
(4) Das ersuchende Gericht kann das ersuchte Gericht bitten, die Beweisaufnahme unter Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der Telekonferenz, durchzuführen.
Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist.
Entspricht das ersuchte Gericht aus einem dieser Gründe dem Antrag nicht, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts E im Anhang hiervon.
Hat das ersuchende oder das ersuchte Gericht keinen Zugang zu den oben genannten technischen Mitteln, können diese von den Gerichten im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.“
7 Art. 14 der Verordnung Nr. 1206/2001 lautet:
„(1) Ein Ersuchen um Vernehmung einer Person wird nicht erledigt, wenn sich die betreffende Person auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft,
a) das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts vorgesehen ist oder
b) das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen und im Ersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen des ersuchten Gerichts von dem ersuchenden Gericht bestätigt worden ist.
(2) Die Erledigung eines Ersuchens kann über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus nur insoweit abgelehnt werden, als
…
d) eine Kaution oder ein Vorschuss, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 verlangt wurden, nicht innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Verlangen des [ersuchten] Gerichts hinterlegt bzw. einbezahlt werden.
…“
8 Art. 18 der Verordnung Nr. 1206/2001 bestimmt:
„(1) Für die Erledigung des Ersuchens nach Artikel 10 darf die Erstattung von Gebühren oder Auslagen nicht verlangt werden.
(2) Falls jedoch das ersuchte Gericht dies verlangt, stellt das ersuchende Gericht unverzüglich die Erstattung folgender Beträge sicher:
– der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher und
– der Auslagen, die durch die Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 und 4 entstanden sind.
Die Pflicht der Parteien, diese Aufwendungen und Auslagen zu tragen, unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts.
(3) Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen verlangt, kann das ersuchte Gericht vor der Erledigung des Ersuchens das ersuchende Gericht um eine angemessene Kaution oder einen angemessenen Vorschuss für die Sachverständigenkosten bitten. In allen übrigen Fällen darf die Erledigung eines Ersuchens nicht von einer Kaution oder einem Vorschuss abhängig gemacht werden.
Die Kaution oder der Vorschuss wird von den Parteien hinterlegt bzw. einbezahlt, falls dies im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist.“
Haager Übereinkommen
9 Das Haager Übereinkommen dient der wirksamen Gestaltung der gegenseitigen gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivil- oder Handelssachen.
10 Art. 14 des Haager Übereinkommens sieht vor:
„Für die Erledigung eines Rechtshilfeersuchens darf die Erstattung von Gebühren und Auslagen irgendwelcher Art nicht verlangt werden.
Der ersuchte Staat ist jedoch berechtigt, vom ersuchenden Staat die Erstattung der an Sachverständige und Dolmetscher gezahlten Entschädigungen sowie der Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, dass auf Antrag des ersuchenden Staates nach Artikel 9 Absatz 2 eine besondere Form eingehalten worden ist.
Eine ersuchte Behörde, nach deren Recht die Parteien für die Aufnahme der Beweise zu sorgen haben und die das Rechtshilfeersuchen nicht selbst erledigen kann, darf eine hierzu geeignete Person mit der Erledigung beauftragen, nachdem sie das Einverständnis der ersuchenden Behörde eingeholt hat. Bei der Einholung dieses Einverständnisses gibt die ersuchte Behörde den ungefähren Betrag der Kosten an, die durch diese Art der Erledigung entstehen würden. Durch ihr Einverständnis verpflichtet sich die ersuchende Behörde, die entstehenden Kosten zu erstatten. Fehlt das Einverständnis, so ist die ersuchende Behörde zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet.“
Nationales Recht
11 Nach Art. 85 der Ustawa z dnia 28 lipca 2005 r. o kosztach sądowych w sprawach cywilnych (Gesetz vom 28. Juli 2005 über die Gerichtskosten in Zivilsachen, Dz. U. 2005, Nr. 167, Pos. 1398) in geänderter Fassung können Zeugen die Erstattung der Auslagen für ihr Erscheinen vor Gericht beantragen.
12 § 101 Abs. 4 der Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości z dnia 23 lutego 2007 r. Regulamin urzędowania Sądów powszechnych (Verordnung des Justizministers vom 23. Februar 2007 betreffend die Dienstordnung der ordentlichen Gerichte, Dz. U. 2007, Nr. 38, Pos. 249), der die Grundsätze für Abrechnungen zwischen dem ersuchten Gericht und dem ersuchenden Gericht regelt, lautet:
„Wenn das ersuchte Gericht am Verfahren beteiligten Personen eine Vergütung oder eine Erstattung der Reisekosten zuerkannt hat, muss es diese mittels eines Vorschusses auf die Ausgaben zahlen oder, in Ermangelung eines Vorschusses, aus den Haushaltsmitteln der Staatskasse und in diesem Fall eine Aufforderung zur Erstattung dieser Ausgaben durch das ersuchende Gericht zu den Verfahrensakten nehmen, wobei es in Sondervorschriften enthaltene Erfordernisse bezüglich der Festlegung der Ausgaben zu beachten hat.“
13 Nach § 53 der Rozporządzenie Ministra Sprawiedliwości z dnia 28 stycznia 2002 r. w sprawie szczegółowych czynności sądów w sprawach z zakresu międzynarodowego postępowania cywilnego oraz karnego w stosunkach międzynarodowych (Verordnung des Justizministers vom 28. Januar 2002 über bestimmte Handlungen der Gerichte in internationalen Zivil- oder Strafverfahren in den internationalen Beziehungen, Dz. U. 2002, Nr. 17, Pos. 164) werden die im Zusammenhang mit Rechtshilfe angefallenen Kosten in polnischen Złoty festgesetzt. Diese Kosten deckt die Staatskasse. Nach Erledigung des Ersuchens verlangt das Gericht die Erstattung der Kosten in polnischer Währung oder in einer konvertiblen Währung im Gegenwert des Betrags in polnischer Währung. Nach Angaben des vorlegenden Gerichts wird eine Kostenerstattung nicht verlangt, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag unentgeltliche Rechtshilfe garantiert.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
14 Herr Weryński erhob gegen die Mediatel 4B spółka z o.o., seine frühere Arbeitgeberin, beim Sąd Rejonowy dla Warszawy Śródmieścia eine Klage auf Schadensersatz wegen eines Vertrags über ein Wettbewerbsverbot.
15 Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte das vorlegende Gericht den Dublin Metropolitan District Court (Irland) am 6. Januar 2009 gemäß der Verordnung Nr. 1206/2001 um Vernehmung eines Zeugen. Das ersuchte Gericht machte die Zeugenvernehmung jedoch davon abhängig, dass das ersuchende Gericht eine den Zeugen nach irischem Recht zustehende Entschädigung in Höhe von 40 Euro zahlte. Es forderte das polnische Gericht mit Schreiben vom 12. Januar 2009 zur Zahlung dieses Betrags auf.
16 Das vorlegende Gericht stellte die Berechtigung dieser Forderung in Frage.
17 Die Befassung der polnischen und der irischen Zentralstelle, die gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1206/2001 eingerichtet wurden und dafür zuständig sind, nach Lösungswegen zu suchen, wenn bei einem Ersuchen um Beweisaufnahme Schwierigkeiten auftreten, blieb erfolglos.
18 Nach Auffassung des ersuchten Gerichts und der irischen Zentralstelle betrifft das in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1206/2001 aufgestellte Verbot der Forderung von Gebühren nicht die Entschädigung der Zeugen. Nach irischem Recht hätten Zeugen Anspruch auf eine Erstattung der Auslagen. Dieses Recht sei im vorliegenden Fall anwendbar, weil nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 die Beweisaufnahme nach dem Recht des ersuchten Gerichts erfolge. Da Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung keine Bestimmungen über die Erstattung der Entschädigung des Zeugen enthalte, könne das ersuchte Gericht vom ersuchenden Gericht die Erstattung dieser Entschädigung verlangen. Die irische Zentralstelle berief sich außerdem auf eine entsprechende Praxis in England und Wales.
19 Das vorlegende Gericht hält den Standpunkt des ersuchten Gerichts und der irischen Zentralstelle für unzutreffend.
20 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts folgt aus einer grammatikalischen Analyse von Art. 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1206/2001, dass nur drei Ausnahmen vom allgemeinen Grundsatz des Verbots der Forderung einer „Erstattung von Gebühren oder Auslagen“ vorgesehen seien. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung sei als allgemeine Bestimmung nicht auf die Beziehungen zwischen dem ersuchten Gericht und dem ersuchenden Gericht anwendbar. Selbst wenn das irische nationale Recht die Verpflichtung vorsehe, vom ersuchenden Gericht die Erstattung der Entschädigung des Zeugen zu verlangen, sei daher die entsprechende Vorschrift nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Folglich bestehe mit Ausnahme der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie der Auslagen aufgrund einer auf Antrag des ersuchenden Gerichts erfolgten Anwendung eines besonderen Verfahrens (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung) oder besonderer Kommunikationstechnologien (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung) keine Möglichkeit, vom ersuchenden Gericht die Erstattung von Gebühren oder Auslagen zu verlangen.
21 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy Śródmieścia das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Hat das ersuchte Gericht nach der Verordnung Nr. 1206/2001 das Recht, vom ersuchenden Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen oder die Erstattung der dem vernommenen Zeugen gezahlten Entschädigung zu verlangen, oder muss es die Entschädigung aus eigenen Finanzmitteln decken?
Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens
22 Die Europäische Kommission äußert Zweifel an der Zuständigkeit des Gerichtshofs und der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens.
23 Zum einen macht sie den Gerichtshof darauf aufmerksam, dass die Urteile des vorlegenden Gerichts mit einem Rechtsmittel anfechtbar seien und dass nach Art. 68 Abs. 1 EG nur diejenigen einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten, den Gerichtshof mit einem Vorabentscheidungsersuchen anrufen könnten, um eine Auslegung von auf Titel IV („Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr“) des EG-Vertrags gestützten Rechtsakten der Organe der Gemeinschaft zu erhalten.
24 Zum anderen vertritt sie die Auffassung, dass die Frage nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1206/2001 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich erscheine und im Übrigen den Verwaltungsbetrieb der Gerichte betreffe. Sie erfülle daher nicht die Erfordernisse, die in der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Vorabentscheidungsersuchen aufgestellt worden seien.
25 Auch wenn es sich nicht um echte Einreden handelt, hält der Gerichtshof es für angebracht, diese Fragen von Amts wegen zu prüfen.
26 Zur etwaigen Unzuständigkeit des Gerichtshofs ist darauf hinzuweisen, dass das Vorabentscheidungsersuchen die Verordnung Nr. 1206/2001 betrifft, die auf der Grundlage der Art. 61 Buchst. c EG und 67 Abs. 1 EG in Titel IV des EG-Vertrags erlassen wurde.
27 Das Ersuchen ist am 23. Juli 2009 und damit vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingegangen. Gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Art. 68 EG wäre mithin zu klären gewesen, ob das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren als letztinstanzliches Gericht angesehen werden konnte.
28 Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurde Art. 68 EG jedoch aufgehoben. Die in Art. 68 Abs. 1 EG vorgesehene Beschränkung des Anrufungsrechts entfiel somit durch den Vertrag von Lissabon und ist nicht ersetzt worden. Seitdem gelten für Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Rechtsakten im Bereich Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr die allgemeinen Regeln für das Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV. Folglich gilt Art. 267 AEUV auch für Ersuchen, die sich auf die Verordnung Nr. 1206/2001 beziehen.
29 Aufgrund der Erweiterung des Vorlagerechts durch den Vertrag von Lissabon verfügen somit die erstinstanzlichen Gerichte über dieses Recht nunmehr auch dann, wenn es um im Bereich des Titels IV des EG-Vertrags erlassene Rechtsakte geht.
30 Das mit Art. 267 AEUV verfolgte Ziel, eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten zu schaffen, sowie der Grundsatz der Prozessökonomie sprechen dafür, Vorabentscheidungsersuchen unterinstanzlicher Gerichte, die während der Übergangszeit kurz vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon eingegangen sind und vom Gerichtshof erst nach Inkrafttreten dieses Vertrags geprüft werden, als zulässig anzusehen. Eine Abweisung als unzulässig würde in diesen Fällen nur dazu führen, dass das inzwischen zur Anrufung des Gerichtshofs berechtigte Gericht ein neues Vorabentscheidungsersuchen zur selben Frage vorlegt, was zu einem Übermaß an Verfahrensformalitäten und zu einer unnötigen Verlängerung der Verfahrensdauer des Ausgangsverfahrens führen würde.
31 Der Gerichtshof ist demnach seit dem 1. Dezember 2009 zuständig für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen von Gerichten, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, und zwar auch dann, wenn das Ersuchen vor diesem Zeitpunkt eingegangen ist.
32 Selbst wenn das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen bei seinem Eingang die Erfordernisse des Art. 68 Abs. 1 EG möglicherweise nicht erfüllt hat, wäre dieser Fehler folglich durch die Aufhebung der genannten Bestimmung und die entsprechende Erweiterung der Zuständigkeiten des Gerichtshofs geheilt worden.
33 Der Gerichtshof ist daher für die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens zuständig.
34 Zum ersten Grund für die von der Kommission geltend gemachte Unzulässigkeit, den diese darin sieht, dass die Auslegung der Verordnung Nr. 1206/2001 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht erforderlich erscheine, ist darauf hinzuweisen, dass die Vermutung der Entscheidungserheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden kann, und zwar dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Rechtsstreits steht (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C‑105/03, Slg. 2005, I‑5285, Randnr. 30, und vom 28. Juni 2007, Dell’Orto, C‑467/05, Slg. 2007, I‑5557, Randnr. 40).
35 Folglich ist zu prüfen, ob die dem Gerichtshof vorgelegte Frage erforderlich ist, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV zu ermöglichen.
36 Hierzu ist erstens festzustellen, dass mit der Vorlagefrage geklärt werden soll, ob das ersuchende Gericht verpflichtet ist, bestimmte Kosten zu tragen, die mit der Vernehmung eines Zeugen durch das ersuchte Gericht verbunden sind.
37 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass der Zeuge zwar entsprechend dem Antrag des ersuchenden Gerichts vernommen worden sei, jedoch erst, nachdem dieses Gericht am 28. April 2009 den vom ersuchten Gericht verlangten Betrag von 40 Euro gezahlt habe. Die Zahlung dieses Betrags ist übrigens von Irland in seinen schriftlichen Erklärungen bestätigt worden.
38 Wenn auch die Vorlagefrage ungeachtet dieser Zahlung und der Vernehmung des Zeugen hinsichtlich der Rechtsgrundlage des erwähnten Vorschusses und insbesondere einer etwaigen Rückerstattung der Zahlung, falls diese sich als rechtsgrundlos erweisen sollte, erheblich bleibt, wirkt sich doch die Antwort auf die Frage nicht unmittelbar auf den Ausgang des Rechtsstreits zwischen Herrn Weryński und der Mediatel 4B spółka z o.o. aus, der die Zuerkennung von Schadensersatz wegen eines Vertrags über ein Wettbewerbsverbot betrifft.
39 Wie die Generalanwältin in Nr. 36 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, werden jedoch die meisten Fragen zur Auslegung der Verordnung Nr. 1206/2001, die die Beweisaufnahme betreffen, nur mittelbar die Hauptsache betreffen. Würde man zu hohe Anforderungen an die Entscheidungserheblichkeit stellen, wäre in vielen Fällen eine Auslegung der Verordnung im Wege des Vorabentscheidungsersuchens versperrt.
40 In diesem Zusammenhang ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, eine Frage zu klären, die die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten behindert hat und weiter behindern wird, solange sie nicht beantwortet ist. Im Ausgangsverfahren sind weder die Gerichte der betreffenden Mitgliedstaaten noch die polnische und die irische Zentralstelle in der Lage gewesen, eine Lösung zu finden. In einer solchen Lage kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs erreicht werden, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 ihre Aufgabe, zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren in Zivil- oder Handelssachen beizutragen, wirksam erfüllt.
41 Demnach ließe sich nur durch eine weite Auslegung des Begriffs „Erlass seines Urteils“ im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen, insbesondere solche, die sich im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 1206/2001 stellen, als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können.
42 Dieser Begriff ist deshalb so zu verstehen, dass er das gesamte Verfahren, das zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führt, umfasst, damit der Gerichtshof über die Auslegung aller Verfahrensvorschriften des Unionsrechts entscheiden kann, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss. Der Begriff umfasst anders ausgedrückt das gesamte Verfahren zur Schaffung des Urteils einschließlich aller Fragen, die sich auf die Tragung der Verfahrenskosten beziehen.
43 Zum zweiten Grund für eine etwaige Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens trägt die Kommission vor, dass die Frage des vorlegenden Gerichts dessen Verwaltungsbetrieb betreffe, nämlich die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen. Diese Frage betreffe somit nicht die Erfüllung der Rechtsprechungsaufgabe des Gerichts. Im vorliegenden Fall habe das vorlegende Gericht hinsichtlich der Frage der Kosten der Erledigung des Beweisaufnahmeersuchens durch das Gericht eines anderen Mitgliedstaats als Verwaltungsbehörde gehandelt.
44 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte den Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nur dann anrufen können, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (vgl. u. a. Beschluss vom 22. Januar 2002, Holto, C‑447/00, Slg. 2002, I‑735, Randnr. 17, und Urteil vom 12. August 2008, Santesteban Goicoechea, C‑296/08 PPU, Slg. 2008, I‑6307, Randnr. 40).
45 Zwar führt die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der Beweisaufnahme nicht zwangsläufig zu einer gerichtlichen Entscheidung, doch ist die Vernehmung eines Zeugen durch ein Gericht, um die es im vorliegenden Fall geht, eine Handlung, die im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erfolgt, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt. Die Frage der Tragung der Vernehmungskosten fügt sich daher in den Rahmen dieses Verfahrens ein. Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vorlagefrage und der Erfüllung einer Rechtsprechungsaufgabe durch das vorlegende Gericht.
46 Da keiner der etwaigen Unzulässigkeitsgründe vorliegt, ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig.
Zur Vorlagefrage
47 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob es verpflichtet war, die Auslagen des durch das ersuchte Gericht vernommenen Zeugen zu tragen, sei es in Form eines Vorschusses oder in Form einer Erstattung dieser Kosten.
48 Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1206/2001 fällt der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, da ein Gericht eines Mitgliedstaats das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um eine Beweisaufnahme ersucht. Die Zeugenvernehmung ist in Art. 4 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung ausdrücklich als Gegenstand eines Ersuchens angeführt.
49 Nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 erledigt das ersuchte Gericht das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats. Nach irischem Recht ist ein Zeuge nur verpflichtet, vor Gericht zu erscheinen, wenn ihm zuvor eine Entschädigung für seine Reisekosten gezahlt wird („viaticum“). Fraglich ist, ob diese Entschädigung vom ersuchten oder vom ersuchenden Gericht zu zahlen ist.
50 Zunächst ist die Frage zu klären, ob das ersuchende Gericht verpflichtet war, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Zeugenentschädigung zu zahlen, und ob das ersuchte Gericht daher die Zeugenvernehmung ablehnen durfte, solange das ersuchende Gericht diesen Vorschuss nicht zahlte.
51 Die Gründe für die Ablehnung eines solchen Ersuchens sind in Art. 14 der Verordnung Nr. 1206/2001 genannt. Art. 14 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung betrifft den Fall, dass eine Kaution oder ein Vorschuss, die gemäß Art. 18 Abs. 3 der Verordnung verlangt wurden, vom ersuchenden Gericht nicht hinterlegt bzw. einbezahlt wird. Nach der letztgenannten Bestimmung kann das ersuchte Gericht vor der Erledigung des Ersuchens einen Vorschuss für die Sachverständigenkosten verlangen. Das Erfordernis eines Vorschusses für Zeugenvernehmungen ist in dieser Bestimmung aber nicht vorgesehen.
52 Wie die Generalanwältin in Nr. 45 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, könnte es nur dann im Einklang mit Art. 14 der Verordnung Nr. 1206/2001 stehen, die Erledigung eines Ersuchens von der Zahlung einer Zeugenentschädigung abhängig zu machen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Gründe für eine Ablehnung nicht abschließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt wären.
53 Hierzu ist festzustellen, dass der Wortlaut von Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 gegen eine solche Auslegung spricht. Nach dieser Bestimmung kann nämlich die Erledigung eines Ersuchens um Vernehmung einer Person über die in Art. 14 Abs. 1 genannten Gründe hinaus nur in bestimmten Fällen („nur insoweit …, als“) abgelehnt werden. Darüber hinaus wird im elften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1206/2001 unterstrichen, dass, um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, die Möglichkeit, die Erledigung eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken ist. Daraus folgt, dass die Gründe, aus denen die Erledigung eines solchen Ersuchens abgelehnt werden kann, in Art. 14 der Verordnung abschließend aufgeführt sind.
54 Das ersuchte Gericht war daher nicht berechtigt, die Zeugenvernehmung von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses für die Entschädigung des Zeugen abhängig zu machen. Dementsprechend war das ersuchende Gericht nicht verpflichtet, einen solchen Vorschuss zu zahlen.
55 Sodann ist zu prüfen, ob das ersuchte Gericht vom ersuchenden Gericht die Erstattung der Zeugenentschädigungen verlangen durfte.
56 Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1206/2001 bestimmt, dass für die Erledigung eines Ersuchens um Durchführung einer Beweisaufnahme die Erstattung von Gebühren und Auslagen nicht verlangt werden darf. Entscheidend ist daher, ob auch Zeugenentschädigungen als Gebühren oder Auslagen im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden können.
57 Das ersuchte Gericht hat erläutert, dass Zeugen nach irischem Recht nur zur Aussage vor Gericht erscheinen müssten, wenn sie zuvor eine Entschädigung für ihre Auslagen erhielten, deren Zahlung nicht dem Gericht obliege, sondern der Partei, die die Zeugen benenne. Es handle sich somit nicht um Gerichtskosten. Diese Regelung entspreche dem kontradiktorischen Charakter des irischen Zivilverfahrens.
58 Hierzu ist jedoch klarzustellen, dass der Begriff der Kosten unionsrechtlich autonom zu bestimmen ist und nicht von der Qualifizierung nach nationalem Recht abhängen kann. Hinge die Kostenfrage von einer nationalen Definition des Begriffs der Kosten ab, widerspräche dies dem Sinn und Zweck der Verordnung Nr. 1206/2001, die eine schnelle und einfache Erledigung von Beweisaufnahmeersuchen zum Ziel hat.
59 Was die in Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1206/2001 verwendeten Begriffe angeht, sind unter „Gebühren“ die vom Gericht für seine Tätigkeit erhobenen Beträge zu verstehen, während unter „Auslagen“ diejenigen Beträge zu verstehen sind, die das Gericht im Zuge des Verfahrens an Dritte verauslagt, insbesondere an Sachverständige oder Zeugen.
60 Wie die Generalanwältin in Nr. 54 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, spricht für diese Auslegung auch ein systematisches Argument. Beträfe Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1206/2001 nämlich nur die institutionellen Kosten, wäre es nicht erforderlich, in Art. 18 Abs. 2 als Ausnahme von dem Verbot nach Art. 18 Abs. 1 eine Erstattung der Sachverständigenkosten vorzusehen. Denn da Sachverständigenkosten nicht als institutionelle Kosten qualifiziert werden können, fielen sie von vornherein nicht unter das genannte Verbot.
61 Entschädigungen, die an einen durch das ersuchte Gericht vernommenen Zeugen gezahlt werden, fallen demnach unter den Begriff der Auslagen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1206/2001.
62 Zur Pflicht zur Erstattung dieser Auslagen ist daran zu erinnern, dass Ziel der Verordnung Nr. 1206/2001 nach ihren Erwägungsgründen 2, 7, 8, 10 und 11 die einfache, effiziente und schnelle Abwicklung grenzüberschreitender Beweisaufnahmen ist. Dass ein Gericht eines Mitgliedstaats Beweise in einem anderen Mitgliedstaat erheben lässt, soll nicht zu einer Verlängerung der nationalen Verfahren führen. Deshalb wurde mit der Verordnung Nr. 1206/2001 eine für alle Mitgliedstaaten – mit Ausnahme des Königreichs Dänemark – verbindliche Regelung geschaffen, um Hindernisse auszuräumen, die in diesem Bereich entstehen können.
63 Das ersuchende Gericht kann mithin nur dann zur Erstattung verpflichtet sein, wenn eine der in Art. 18 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1206/2001 vorgesehenen Ausnahmen anzuwenden ist.
64 Diese Bestimmung sieht die Erstattung der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie der durch die Anwendung von Art. 10 Abs. 3 und 4 der Verordnung Nr. 1206/2001 entstandenen Auslagen vor. Art. 10 Abs. 3 der Verordnung betrifft den Fall, dass das ersuchende Gericht beantragt, dass das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, und Art. 10 Abs. 4 der Verordnung regelt die Durchführung der Beweisaufnahme unter Verwendung von Kommunikationstechnologien. Zeugenentschädigungen werden hingegen nicht erwähnt.
65 Wie die Kommission in ihren Erklärungen und die Generalanwältin in den Nrn. 60 und 61 ihrer Schlussanträge ausgeführt haben, spricht überdies die Entstehungsgeschichte der Verordnung Nr. 1206/2001 dafür, dass Zeugenentschädigungen nicht erstattungsfähig sind. So geht aus dem sechsten Erwägungsgrund und aus Art. 21 Abs. 1 der Verordnung hervor, dass diese das Haager Übereinkommen ersetzt. Zur Auslegung der Verordnung kann daher auf die einschlägigen Bestimmungen des Haager Übereinkommens zurückgegriffen werden.
66 Art. 18 der Verordnung Nr. 1206/2001 entspricht inhaltlich Art. 14 des Haager Übereinkommens, nach dessen Abs. 2 der ersuchte Staat berechtigt ist, vom ersuchenden Staat die Erstattung der an Sachverständige und Dolmetscher gezahlten Entschädigungen sowie der Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, dass auf Antrag des ersuchenden Staates nach Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens eine besondere Form eingehalten worden ist.
67 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Haager Übereinkommen den Wortlaut von Art. 16 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozess geändert hat, der noch ausdrücklich den Grundsatz der Erstattung der an Zeugen gezahlten Entschädigungen vorsah. Aus dem erläuternden Bericht zum Haager Übereinkommen ergibt sich, dass die Fälle, in denen Kosten erstattungsfähig sein sollten, gegenüber dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 bewusst reduziert werden sollten. Die Erstattung von Zeugenentschädigungen entfiel daher bewusst, gerade auch angesichts ihres typischerweise niedrigen Betrags.
68 Die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1206/2001 den Wortlaut von Art. 14 des Haager Übereinkommens übernommen hat, spricht somit gegen einen Grundsatz der Erstattung von Zeugenentschädigungen. Nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung sind diese Auslagen folglich nicht zu erstatten.
69 Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass die Art. 14 und 18 der Verordnung Nr. 1206/2001 dahin auszulegen sind, dass ein ersuchendes Gericht nicht verpflichtet ist, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu zahlen oder die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten.
Kosten
70 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Die Art. 14 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen sind dahin auszulegen, dass ein ersuchendes Gericht nicht verpflichtet ist, dem ersuchten Gericht einen Vorschuss für die Entschädigung eines Zeugen zu zahlen oder die dem vernommenen Zeugen gezahlte Entschädigung zu erstatten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Polnisch.