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Document 62009CA0249

Rechtssache C-249/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu ringkonnakohus — Estland) — Novo Nordisk AS/Ravimiamet (Humanarzneimittel — Richtlinie 2001/83/EG — Werbung — Medizinische Zeitschrift — Angaben, die nicht in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthalten sind)

ABl. C 186 vom 25.6.2011, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.6.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 186/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 5. Mai 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tartu ringkonnakohus — Estland) — Novo Nordisk AS/Ravimiamet

(Rechtssache C-249/09) (1)

(Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Werbung - Medizinische Zeitschrift - Angaben, die nicht in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels enthalten sind)

2011/C 186/02

Verfahrenssprache: Estnisch

Vorlegendes Gericht

Tartu ringkonnakohus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Novo Nordisk AS

Beklagte: Ravimiamet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tartu Ringkonnakohus — Auslegung von Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67) — An zur Verschreibung von Arzneimitteln berechtigte Personen gerichtete Werbung für Arzneimittel in einer medizinischen Zeitschrift — Frage nach der Möglichkeit, in eine solche Werbung Angaben aufzunehmen, die über die in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels gemachten hinausgehen

Tenor

1.

Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 ist dahin gehend auszulegen, dass er auch Zitate aus medizinischen Zeitschriften oder wissenschaftlichen Werken erfasst, die in einer Werbung für ein Arzneimittel enthalten sind, die sich an die zur Verschreibung oder zur Abgabe von Arzneimitteln befugten Personen richtet.

2.

Art. 87 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83 in der Fassung der Richtlinie 2004/27 ist dahin gehend auszulegen, dass er es untersagt, in einer Werbung für ein Arzneimittel bei den zu seiner Verschreibung oder Abgabe befugten Personen Aussagen zu veröffentlichen, die im Widerspruch zur Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels stehen, aber nicht gebietet, dass alle in der entsprechenden Werbung enthaltenen Aussagen in dieser Zusammenfassung enthalten oder daraus abzuleiten sein müssen. Eine solche Werbung kann Aussagen enthalten, mit denen die Angaben gemäß Art. 11 der Richtlinie ergänzt werden, sofern diese Aussagen

die entsprechenden Angaben bestätigen oder in einem mit ihnen zu vereinbarenden Sinne präzisieren, ohne sie zu verfälschen, und

den Anforderungen nach Art. 87 Abs. 3 und Art. 92 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie entsprechen.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


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