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Documento 62009CA0001

    Rechtssache C-1/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE) (Staatliche Beihilfen — Art. 88 Abs. 3 EG — Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen — Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission — Nationale Gerichte — Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen — Aussetzung der gerichtlichen Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung der Kommission — Außergewöhnliche Umstände, die die Rückerstattungspflicht begrenzen können)

    ABl. C 113 vom 1.5.2010, p. 13—14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    1.5.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/13


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 11. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE)

    (Rechtssache C-1/09) (1)

    (Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen - Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission - Nationale Gerichte - Antrag auf Rückforderung der rechtswidrig eingeführten Beihilfen - Aussetzung der gerichtlichen Entscheidung bis zum Erlass einer neuen Entscheidung der Kommission - Außergewöhnliche Umstände, die die Rückerstattungspflicht begrenzen können)

    2010/C 113/18

    Verfahrenssprache: Französisch

    Vorlegendes Gericht

    Conseil d’État

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication

    Beklagte: Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE)

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État (Frankreich) — Staatliche Beihilfen — Ausfuhrbeihilfen im Buchsektor — Pflicht zur Rückzahlung rechtswidrig gewährter Beihilfen — Möglichkeit, die Erstattung des Beihilfebetrags bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem EG-Vertrag auszusetzen? — Zulässigkeit einer Beschränkung der Pflicht zur Rückforderung der Beihilfe aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands?

    Tenor

    1.

    Ein nationales Gericht, das nach Art. 88 Abs. 3 EG mit einem Antrag auf Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe befasst wird, kann seine Entscheidung über diesen Antrag nicht aussetzen, bis sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Nichtigerklärung einer früheren positiven Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat.

    2.

    Der Umstand, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen hat, die sodann vom Gemeinschaftsgericht für nichtig erklärt worden sind, kann als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser Beihilfe zu rechtfertigen, wenn diese unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt wurde.


    (1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


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