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Document 62008TN0110

    Rechtssache T-110/08: Klage, eingereicht am 28. Februar 2008 — Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattschwarz)

    ABl. C 116 vom 9.5.2008, p. 25–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.5.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 116/25


    Klage, eingereicht am 28. Februar 2008 — Freixenet/HABM (Form einer Flasche in Mattschwarz)

    (Rechtssache T-110/08)

    (2008/C 116/46)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Freixenet SA (Sant Sadurní d'Anoia, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 20. November 2007 aufzuheben und, wie es die Beschwerdekammer hätte tun müssen, zu entscheiden, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 32 540 die Voraussetzungen für die Veröffentlichung nach Art. 40 der Verordnung Nr. 40/94 erfüllt;

    hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 20. November 2007 aufzuheben;

    in jedem Fall dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in Form einer Flasche in Mattschwarz für Waren der Klasse 33 (Anmeldung Nr. 32 540).

    Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde; die Entscheidung erging nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache Freixenet/HABM, T-188/04 (Form einer Flasche in Mattschwarz).

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 und 3 und Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 sowie gegen die Begründungspflicht, da

    die Beschwerdekammer die Klägerin nicht zur abweichenden Tatsachenbeurteilung der Kammer angehört habe;

    die Beschwerdekammer nicht die Schriftstücke genannt habe, auf die sie ihre Entscheidung gestützt habe;

    die Aufmachung der betroffenen Flasche originell sei und von den am 1. April 1996 bestehenden üblichen Aufmachungen abweiche;

    die betroffene Marke in der Gemeinschaft jedenfalls durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben habe.


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