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Document 62008TN0005

    Rechtssache T-5/08: Klage, eingereicht am 4. Januar 2008 — Nestlé/HABM — Master Beverage Industries (Golden Eagle)

    ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/55


    Klage, eingereicht am 4. Januar 2008 — Nestlé/HABM — Master Beverage Industries (Golden Eagle)

    (Rechtssache T-5/08)

    (2008/C 64/88)

    Sprache der Klageschrift: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Société des Produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Mühlendahl)

    Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Master Beverage Industries Pte Ltd (Singapur, Singapur)

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Beklagten vom 1. Oktober 2007, R 563/2006-2 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 157 005), aufzuheben;

    festzustellen, dass die angefochtene Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 157 005, die eine Darstellung mit einem roten Becher, einem Adler und der Aufschrift „Golden Eagle“ enthält, zurückzuweisen ist;

    dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

    Master Beverage, der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen, falls Master Beverage im vorliegenden Verfahren Streithelferin wird.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Master Beverage Industries Pte Ltd.

    Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „Golden Eagle“ für Waren der Klasse 30 — Anmeldung Nr. 3 157 005.

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschafts-, internationale und nationale Bild- und Wortmarken „Red Cup“, „Gold Blend“ und Darstellungen einer Tasse für u. a. Kaffee.

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

    Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

    Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die einander gegenüberstehenden Marken einen hohen Grad an bildlicher Ähnlichkeit aufweisen, der auf einer identischen Anordnung von neun Bestandteilen sowohl in der angemeldeten Marke als auch in den meisten älteren, originär unterscheidungskräftigen früheren Marken beruhe.


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