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Έγγραφο 62008CA0440

Rechtssache C-440/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — F. Gielen/Staatssecretaris van Financiën (Auslegung von Art. 43 EG — Nationale Regelung, mit der selbständigen Unternehmern das Recht gewährt wird, von ihrem Gewinn einen Pauschalbetrag abzuziehen, wenn sie mindestens 1225 Stunden pro Kalenderjahr für Arbeiten für ein Unternehmen aufgewendet haben — Nur im Fall eines gebietsfremden Steuerpflichtigen keine Berücksichtigung der für ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen aufgewendeten Dauer der Tätigkeit)

ABl. C 134 vom 22.5.2010, σ. 6 έως 6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

22.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 134/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. März 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — F. Gielen/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-440/08) (1)

(Auslegung von Art. 43 EG - Nationale Regelung, mit der selbständigen Unternehmern das Recht gewährt wird, von ihrem Gewinn einen Pauschalbetrag abzuziehen, wenn sie mindestens 1225 Stunden pro Kalenderjahr für Arbeiten für ein Unternehmen aufgewendet haben - Nur im Fall eines gebietsfremden Steuerpflichtigen keine Berücksichtigung der für ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen aufgewendeten Dauer der Tätigkeit)

2010/C 134/09

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: F. Gielen

Beklagte: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung von Art. 43 EG — Nationale Regelung, mit der selbständigen Unternehmern das Recht gewährt wird, von ihrem Gewinn einen Pauschalbetrag abzuziehen, wenn sie mindestens 1 225 Stunden pro Kalenderjahr für Arbeiten für ein Unternehmen aufgewendet haben — Nur im Fall eines gebietsfremden Steuerpflichtigen keine Berücksichtigung der für ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen aufgewendeten Dauer der Tätigkeit

Tenor

Art. 49 AEUV steht einer nationalen Regelung entgegen, die in Bezug auf die Gewährung einer Steuervergünstigung wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Selbständigenabzugs diskriminierende Wirkungen für gebietsfremde Steuerpflichtige hat, selbst wenn diese Steuerpflichtigen hinsichtlich der betreffenden Vergünstigung die Regelung wählen können, die für gebietsansässige Steuerpflichtige gilt.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


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