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Document 62007TN0495

Rechtssache T-495/07: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Productos Asfálticos/Kommission

ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 48–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 64/48


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Productos Asfálticos/Kommission

(Rechtssache T-495/07)

(2008/C 64/79)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Productos Asfálticos (Proas), SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fernandez Vicién, P. Carmona Botana, und A. Pereda Miquel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die der Productos Asfálticos S. A. auferlegte Geldbuße zu ermäßigen,

der Kommission sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung C (2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache COMP/38710 — Betún España. In der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin neben weiteren Unternehmen gegen Art. 81 EG verstoßen habe, indem sie sich während einer gewissen Zeit im Handel mit Hartbitumen an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zur Marktaufteilung und Absprache von Preisen beteiligt habe. Wegen dieser Verstöße erlegte die Kommission der Klägerin in gesamtschuldnerischer Haftung mit einem anderen Unternehmen eine Geldbuße auf.

Die Klägerin stützt ihre Klageanträge in erster Linie darauf, dass der Kommission bei der Beurteilung des Sachverhalts ein Fehler unterlaufen sei. Die Kommission habe die Schwere der Zuwiderhandlung und die Stellung der Klägerin innerhalb des Kartells falsch beurteilt, insbesondere im Hinblick auf deren spezifisches Gewicht auf dem Markt und die Beurteilung als Mitanführerin des Kartells.

Zweitens habe die Kommission gegen das geltende Recht verstoßen. Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, da sie der Mitteilung über Zusammenarbeit von 2002 (1) zuwiderlaufe, und gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Zeit erledigt und eine Geldbuße festgesetzt habe, die die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2) festgelegte Höchstgrenze übersteige und dadurch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße.

Außerdem habe die Kommission gegen die Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Art. 81 EG und 82 EG niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).


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