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Document 62007TB0375

    Rechtssache T-375/07 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Januar 2008 — Pellegrini/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Untätigkeit der Kommission — Zahlung eines Vorschusses auf den im Hauptverfahren beantragten Schadensersatz — Fehlender Fumus boni iuris)

    ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 39–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/39


    Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 7. Januar 2008 — Pellegrini/Kommission

    (Rechtssache T-375/07 R)

    (Vorläufiger Rechtsschutz - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Untätigkeit der Kommission - Zahlung eines Vorschusses auf den im Hauptverfahren beantragten Schadensersatz - Fehlender Fumus boni iuris)

    (2008/C 64/64)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Antragsteller: Rosario Maria Pellegrini (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Sulfaro)

    Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Gegenstand

    Antrag auf Verurteilung der Kommission, vorläufig den finanziellen Schaden zu ersetzen, der dem Antragsteller dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission es unterlassen habe, für die volle Anwendung und die zutreffende Auslegung der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Tätigkeiten von Finanzvermittlern zu sorgen

    Tenor

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


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