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Document 62007CJ0261

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 23. April 2009.
VTB-VAB NV gegen Total Belgium NV (C-261/07) und Galatea BVBA gegen Sanoma Magazines Belgium NV (C-299/07).
Ersuchen um Vorabentscheidung: Rechtbank van koophandel te Antwerpen - Belgien.
Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die Verbraucher verbietet.
Verbundene Rechtssachen C-261/07 und C-299/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 I-02949

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2009:244

Verbundene Rechtssachen C‑261/07 und C‑299/07

VTB-VAB NV

gegen

Total Belgium NV

und

Galatea BVBA

gegen

Sanoma Magazines Belgium NV

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van koophandel te Antwerpen)

„Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die Verbraucher verbietet“

Leitsätze des Urteils

1.        Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

2.        Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist

(Art. 10 Abs. 2 EG und Art. 249 Abs. 3 EG)

3.        Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern – Richtlinie 2005/29

(Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)

1.        In den Geltungsbereich einer Richtlinie können nicht nur die nationalen Vorschriften fallen, die als ausdrückliches Ziel die Umsetzung der Richtlinie verfolgen, sondern – vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an – auch die schon vorher bestehenden nationalen Vorschriften, die geeignet sind, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie zu gewährleisten.

(vgl. Randnr. 35)

2.        Die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, dürfen während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden.

Eine solche Unterlassenspflicht obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt der betroffenen Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte. Mithin müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde.

(vgl. Randnrn. 38-39)

3.        Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450, 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles – also generell und präventiv – verbietet.

Eine solche Regelung stellt nämlich ein grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten auf, obwohl solche Praktiken in Anhang I der Richtlinie nicht erfasst sind, in dem die einzigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen und damit ohne eine Beurteilung des Einzelfalls verboten sind, erschöpfend aufgezählt sind. Eine derartige Regelung widerspricht dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich verwehrt, strengere als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen zu erlassen, selbst wenn mit solchen Maßnahmen ein höheres Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll.

(vgl. Randnrn. 60-61, 63, 68 und Tenor)







URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

23. April 2009(*)

„Richtlinie 2005/29/EG – Unlautere Geschäftspraktiken – Nationale Regelung, die Kopplungsangebote an die Verbraucher verbietet“

In den verbundenen Rechtssachen C‑261/07 und C‑299/07

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht von der Rechtbank van koophandel te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidungen vom 24. Mai und 21. Juni 2007, beim Gerichtshof eingegangen am 1. und 27. Juni 2007, in den Verfahren

VTB-VAB NV (C‑261/07)

gegen

Total Belgium NV

und

Galatea BVBA (C‑299/07)

gegen

Sanoma Magazines Belgium NV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano (Berichterstatter), A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwältin: V. Trstenjak,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der VTB-VAB NV, vertreten durch L. Eliaerts und B. Gregoir, advocaten,

–        der Total Belgium NV, vertreten durch J. Stuyck, advocaat,

–        der Sanoma Magazines Belgium NV, vertreten durch P. Maeyaert, advocaat,

–        der belgischen Regierung, vertreten durch L. Van den Broeck und T. Materne als Bevollmächtigte im Beistand von E. Balate, advocaat,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch M. Muñoz Pérez als Bevollmächtigten,

–        der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli-Surrans als Bevollmächtigte,

–        der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes als Bevollmächtigten,

–        der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch W. Wils als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 21. Oktober 2008

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 49 EG und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22, im Folgenden: Richtlinie).

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der VTB-VAB NV (im Folgenden: VTB) und der Total Belgium NV (im Folgenden: Total Belgium) und zum anderen zwischen der Galatea BVBA (im Folgenden: Galatea) und der Sanoma Magazines Belgium NV (im Folgenden: Sanoma) wegen Geschäftspraktiken von Total Belgium und Sanoma, die nach Ansicht von VTB und Galatea unlauter sind.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

3        In den Erwägungsgründen 5, 6, 11 und 17 der Richtlinie heißt es:

„(5)      … Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Dienstleistungs- und Warenverkehr oder die Niederlassungsfreiheit … sollten … beseitigt werden. Diese Hemmnisse können nur beseitigt werden, indem in dem Maße, wie es für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes und im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit notwendig ist, auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regeln, die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten, festgelegt und bestimmte Rechtskonzepte geklärt werden.

(6)      Die vorliegende Richtlinie gleicht deshalb die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken einschließlich der unlauteren Werbung an, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher unmittelbar und dadurch die wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig handelnder Mitbewerber mittelbar schädigen. …

(11)      Das hohe Maß an Konvergenz, das die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften durch diese Richtlinie hervorbringt, schafft ein hohes allgemeines Verbraucherschutzniveau. Diese Richtlinie stellt ein einziges generelles Verbot jener unlauteren Geschäftspraktiken auf, die das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers beeinträchtigen. Sie stellt außerdem Regeln über aggressive Geschäftspraktiken auf, die gegenwärtig auf Gemeinschaftsebene nicht geregelt sind.

(17)      Es ist wünschenswert, dass diejenigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen unlauter sind, identifiziert werden, um größere Rechtssicherheit zu schaffen. Anhang I enthält daher eine umfassende Liste solcher Praktiken. Hierbei handelt es sich um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Artikel 5 bis 9 als unlauter gelten können. Die Liste kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“

4        Art. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist es, durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.“

5        Art. 2 der Richtlinie sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

d)      ‚Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern‘ (nachstehend auch ‚Geschäftspraktiken‘ genannt) jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt;

…“

6        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“

7        Art. 4 der Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten dürfen den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Warenverkehr nicht aus Gründen, die mit dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich zusammenhängen, einschränken.“

8        Art. 5 („Verbot unlauterer Geschäftspraktiken“) der Richtlinie lautet:

„(1)      Unlautere Geschäftspraktiken sind verboten.

(2)      Eine Geschäftspraxis ist unlauter, wenn

a)      sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht

und

b)      sie in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers, den sie erreicht oder an den sie sich richtet oder des durchschnittlichen Mitglieds einer Gruppe von Verbrauchern, wenn sich eine Geschäftspraxis an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

(3)      Geschäftspraktiken, die voraussichtlich in einer für den Gewerbetreibenden vernünftigerweise vorhersehbaren Art und Weise das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die aufgrund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese Praktiken oder die ihnen zugrunde liegenden Produkte besonders schutzbedürftig sind, werden aus der Perspektive eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe beurteilt. Die übliche und rechtmäßige Werbepraxis, übertriebene Behauptungen oder nicht wörtlich zu nehmende Behauptungen aufzustellen, bleibt davon unberührt.

(4)      Unlautere Geschäftspraktiken sind insbesondere solche, die

a)      irreführend im Sinne der Artikel 6 und 7

oder

b)      aggressiv im Sinne der Artikel 8 und 9 sind.

(5)      Anhang I enthält eine Liste jener Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind. Diese Liste gilt einheitlich in allen Mitgliedstaaten und kann nur durch eine Änderung dieser Richtlinie abgeändert werden.“

9        Art. 6 („Irreführende Handlungen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält und somit unwahr ist oder wenn sie in irgendeiner Weise, einschließlich sämtlicher Umstände ihrer Präsentation, selbst mit sachlich richtigen Angaben den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf einen oder mehrere der nachstehend aufgeführten Punkte täuscht oder ihn zu täuschen geeignet ist und ihn in jedem Fall tatsächlich oder voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte:

a)      das Vorhandensein oder die Art des Produkts;

b)      die wesentlichen Merkmale des Produkts wie Verfügbarkeit, Vorteile, Risiken, Ausführung, Zusammensetzung, Zubehör, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung, Lieferung, Zwecktauglichkeit, Verwendung, Menge, Beschaffenheit, geografische oder kommerzielle Herkunft oder die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse oder die Ergebnisse und wesentlichen Merkmale von Tests oder Untersuchungen, denen das Produkt unterzogen wurde;

c)      den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden, die Beweggründe für die Geschäftspraxis und die Art des Vertriebsverfahrens, die Aussagen oder Symbole jeder Art, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Gewerbetreibenden oder des Produkts beziehen;

d)      der Preis, die Art der Preisberechnung oder das Vorhandensein eines besondere[n] Preisvorteils;

e)      die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

f)      die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Gewerbetreibenden oder seines Vertreters, wie Identität und Vermögen, seine Befähigungen, seinen Status, seine Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie gewerbliche oder kommerzielle Eigentumsrechte oder Rechte an geistigem Eigentum oder seine Auszeichnungen und Ehrungen;

g)      die Rechte des Verbrauchers einschließlich des Rechts auf Ersatzlieferung oder Erstattung gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [ABl. L 171, S. 12] oder die Risiken, denen er sich möglicherweise aussetzt.

(2)      Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet:

a)      jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

b)      die Nichteinhaltung von Verpflichtungen, die der Gewerbetreibende im Rahmen von Verhaltenskodizes, auf die er sich verpflichtet hat, eingegangen ist, sofern

i)      es sich nicht um eine Absichtserklärung, sondern um eine eindeutige Verpflichtung handelt, deren Einhaltung nachprüfbar ist,

und

ii)      der Gewerbetreibende im Rahmen einer Geschäftspraxis darauf hinweist, dass er durch den Kodex gebunden ist.“

10      Art. 7 („Irreführende Unterlassungen“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und der Beschränkungen des Kommunikationsmediums wesentliche Informationen vorenthält, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er sonst nicht getroffen hätte.

(2)      Als irreführende Unterlassung gilt es auch, wenn ein Gewerbetreibender wesentliche Informationen gemäß Absatz 1 unter Berücksichtigung der darin beschriebenen Einzelheiten verheimlicht oder auf unklare, unverständliche, zweideutige Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder wenn er den kommerziellen Zweck der Geschäftspraxis nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und dies jeweils einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte.

(3)      Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.

(4)      Im Falle der Aufforderung zum Kauf gelten folgende Informationen als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

a)      die wesentlichen Merkmale des Produkts in dem für das Medium und das Produkt angemessenen Umfang;

b)      Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname und gegebenenfalls Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, für den er handelt;

c)      der Preis einschließlich aller Steuern und Abgaben oder in den Fällen, in denen der Preis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Zustellkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzliche Kosten anfallen können;

d)      die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, falls sie von den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt abweichen;

e)      für Produkte und Rechtsgeschäfte, die ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht beinhalten, das Bestehen eines solchen Rechts.

(5)      Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.“

11      Art. 8 („Aggressive Geschäftspraktiken“) der Richtlinie sieht vor:

„Eine Geschäftspraxis gilt als aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf das Produkt durch Belästigung, Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder durch unzulässige Beeinflussung tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt und dieser dadurch tatsächlich oder voraussichtlich dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.“

12      Art. 9 („Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung“) der Richtlinie lautet:

„Bei der Feststellung, ob im Rahmen einer Geschäftspraxis die Mittel der Belästigung, der Nötigung, einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt, oder der unzulässigen Beeinflussung eingesetzt werden, ist abzustellen auf:

a)      Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer des Einsatzes;

b)      die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

c)      die Ausnutzung durch den Gewerbetreibenden von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers beeinträchtigen, worüber sich der Gewerbetreibende bewusst ist, um die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf das Produkt zu beeinflussen;

d)      belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Gewerbetreibende den Verbraucher an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einem anderen Produkt oder einem anderen Gewerbetreibenden zu wechseln;

e)      Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.“

13      Schließlich bestimmt Art. 19 der Richtlinie:

„Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 12. Juni 2007 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. …

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 12. Dezember 2007 an. …“

 Nationales Recht

14      Art. 54 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher (Belgisches Staatsblatt vom 29. August 1991, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 19. Januar 1994, im Folgenden: Gesetz von 1991) lautet:

„Im Sinne des vorliegenden Artikels ist ein Kopplungsgeschäft gegeben, wenn der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren, Dienstleistungen, sonstigen Vorteilen oder von Scheinen, die zu ihrem Erwerb berechtigen, an den Erwerb sonstiger, selbst identischer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist.

Abgesehen von den weiter unten festgelegten Ausnahmen dürfen Verkäufer Verbrauchern keine Kopplungsgeschäfte anbieten. Ebenfalls untersagt sind Kopplungsgeschäfte, die mehrere in gemeinsamer Absicht handelnde Verkäufer Verbrauchern anbieten.“

15      Die Art. 55 bis 57 des Gesetzes von 1991 sehen Ausnahmen von diesem Verbot vor.

16      Art. 55 des Gesetzes von 1991 bestimmt:

„Zu einem Globalpreis dürfen gekoppelt angeboten werden:

1.      Waren oder Dienstleistungen, die ein Ganzes bilden;

Der König kann auf Vorschlag der zuständigen Minister und des Ministers der Finanzen die im finanziellen Sektor angebotenen Dienstleistungen bestimmen, die ein Ganzes bilden,

2.      identische Waren oder Dienstleistungen, vorausgesetzt:

a)       jede Ware und jede Dienstleistung kann in derselben Niederlassung zum üblichen Preis getrennt erworben werden,

b)       der Käufer wird deutlich über diese Möglichkeit und über den Einzelpreis jeder Ware und jeder Dienstleistung informiert,

c)       die dem Käufer der Gesamtheit der Waren oder Dienstleistungen gegebenenfalls gewährte Preisermäßigung beträgt höchstens ein Drittel der zusammengezählten Einzelpreise.“

17      Art. 56 des Gesetzes von 1991 bestimmt:

„Folgendes darf gekoppelt mit einer Hauptware beziehungsweise ‑dienstleistung kostenlos angeboten werden:

1.      Zubehör einer Hauptware, das der Hersteller der Ware dieser Ware speziell angepasst hat und das zusammen mit dieser Ware geliefert wird, um ihre Verwendung zu erweitern beziehungsweise zu vereinfachen,

2.      die für den Schutz und die Aufbereitung der Ware verwendeten Verpackungen oder Behälter, wobei Art und Wert dieser Ware berücksichtigt werden,

3.      handelsübliche kleine Waren und Dienstleistungen sowie Lieferung, Montage, Kontrolle und Unterhalt der verkauften Waren,

4.      Proben aus dem Sortiment des Herstellers beziehungsweise Lieferanten der Hauptware, sofern sie in den für eine Beurteilung der Eigenschaften der Ware strikt erforderlichen Mengen beziehungsweise Abmessungen angeboten werden,

5.      Farbbilder, Aufkleber und sonstige Bilder mit geringfügigem Handelswert,

6.      Teilnahmescheine für gesetzlich zugelassene Lotterien,

7.      Gegenstände mit unauswischbaren und deutlich sichtbaren Werbeaufschriften, die als solche nicht im Handel zu finden [sind], unter der Bedingung, dass der vom Anbieter gezahlte Einkaufspreis höchstens 5 % des Verkaufspreises der Hauptware beziehungsweise ‑dienstleistung beträgt, mit der sie verteilt werden.“

18      Schließlich sieht Art. 57 des Gesetzes von 1991 vor:

„Folgendes darf ebenfalls gekoppelt mit einer Hauptware beziehungsweise ‑dienstleistung kostenlos angeboten werden:

1.       Berechtigungsscheine, mit denen die gleiche Ware beziehungsweise Dienstleistung erworben werden kann, sofern die durch diesen Kauf bedingte Preisermäßigung den in Artikel 55 Nr. 2 festgelegten Prozentsatz nicht übersteigt,

2.       Berechtigungsscheine, mit denen einer der in Artikel 56 Nr. 5 und 6 vorgesehenen Vorteile erworben werden kann,

3.       Berechtigungsscheine, die ausschließlich Anrecht auf einen Barrabatt geben, vorausgesetzt:

a)       der Barwert, den sie darstellen, ist darauf angegeben,

b)       der Prozentsatz oder die Höhe des angebotenen Rabatts sowie die Waren beziehungsweise Dienstleistungen, deren Erwerb Anrecht auf Berechtigungsscheine gibt, sind in den Verkaufs‑ oder Dienstleistungsniederlassungen deutlich angegeben,

4.      Berechtigungsscheine in Form von Papier[en], die nach dem Erwerb einer gewissen Anzahl Waren beziehungsweise Dienstleistungen Anrecht auf ein kostenloses Angebot oder auf eine Preisermäßigung beim Erwerb einer gleichartigen Ware oder Dienstleistung geben, sofern dieser Vorteil von ein und demselben Verkäufer eingeräumt wird und höchstens ein Drittel des Preises der vorher erworbenen Waren beziehungsweise Dienstleistungen beträgt.

Auf den Berechtigungsscheinen müssen gegebenenfalls das Ende der Gültigkeitsdauer und die Modalitäten des Angebots angegeben werden.

Falls der Verkäufer sein Angebot einstellt, hat der Verbraucher Anrecht auf den angebotenen Vorteil im Verhältnis zu den vorher gemachten Ankäufen.“

19      Am 5. Juni 2007 erließ das Königreich Belgien das Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher (Belgisches Staatsblatt vom 21. Juni 2007, S. 34272, deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 18. März 2008, im Folgenden: Gesetz vom 5. Juni 2007), das nach seinem Art. 1 die Bestimmungen der Richtlinie umsetzt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑261/07

20      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass Total Belgium, eine Tochtergesellschaft des Total-Konzerns, die u. a. an Tankstellen Kraftstoff vertreibt, seit dem 15. Januar 2007 Verbrauchern, die Inhaber einer Total-Club-Karte sind, für jedes Tanken von mindestens 25 l für einen Pkw oder mindestens 10 l für ein Kleinkraftrad drei Wochen gratis Pannenhilfe anbietet.

21      Am 5. Februar 2007 beantragte VTB, eine Gesellschaft, die im Bereich der Pannenhilfe tätig ist, bei der Rechtbank van koophandel te Antwerpen eine Anordnung gegen Total Belgium, diese Geschäftspraxis einzustellen, da sie insbesondere ein nach Art. 54 des Gesetzes von 1991 verbotenes Kopplungsangebot darstelle.

22      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van koophandel te Antwerpen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht die Richtlinie einer nationalen Bestimmung wie Art. 54 des Gesetzes von 1991 entgegen, der – mit Ausnahme der im Gesetz abschließend aufgezählten Fälle – jedes Kopplungsangebot eines Verkäufers an einen Verbraucher einschließlich eines Angebots verbietet, bei dem eine Ware, die der Verbraucher kaufen muss, mit einer unentgeltlichen Dienstleistung gekoppelt wird, deren Bezug an den Kauf der Ware gebunden ist, und zwar ungeachtet der Umstände des Falles, insbesondere ungeachtet des Einflusses, den das konkrete Angebot auf den Durchschnittsverbraucher haben kann, und ungeachtet dessen, ob dieses Angebot unter den konkreten Umständen als der beruflichen Sorgfaltspflicht oder den lauteren Handelsbräuchen zuwiderlaufend anzusehen ist?

 Rechtssache C‑299/07

23      Im Ausgangsverfahren streiten Galatea, Betreiberin eines Wäschegeschäfts in Schoten (Belgien), und Sanoma, eine Tochtergesellschaft des finnischen Sanoma-Konzerns und Herausgeberin mehrerer Zeitschriften, darunter die Wochenzeitschrift Flair.

24      Der Ausgabe dieser Zeitschrift vom 13. März 2007 lagen Bons bei, die in der Zeit vom 13. März bis 15. Mai 2007 zu Rabatten in Höhe von 15 % bis 25 % auf Produkte berechtigten, die in verschiedenen Wäschegeschäften in der Region Flandern angeboten wurden.

25      Am 22. März 2007 beantragte Galatea bei der Rechtbank van koophandel te Antwerpen eine Anordnung, diese Geschäftspraxis einzustellen, und machte geltend, dass Sanoma u. a. Art. 54 des Gesetzes von 1991 verletzt habe.

26      Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van koophandel te Antwerpen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen Art. 49 EG sowie die Richtlinie einer nationalen Bestimmung wie Art. 54 des Gesetzes von 1991 entgegen, der – mit Ausnahme der im Gesetz abschließend aufgezählten Fälle – jedes Kopplungsangebot eines Verkäufers an einen Verbraucher verbietet, bei dem der entgeltliche oder kostenlose Erwerb von Waren, Dienstleistungen, sonstigen Vorteilen oder von Scheinen, die zu deren Erwerb berechtigen, an den Erwerb sonstiger, selbst identischer Waren oder Dienstleistungen gebunden ist, und zwar ungeachtet der Umstände des Falles, insbesondere ungeachtet des Einflusses, den das konkrete Angebot auf den Durchschnittsverbraucher haben kann, und ungeachtet dessen, ob dieses Angebot unter den konkreten Umständen als der beruflichen Sorgfaltspflicht oder den lauteren Handelsbräuchen zuwiderlaufend anzusehen ist?

27      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. August 2007 sind die Rechtssachen C‑261/07 und C‑299/07 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

28      Mit seinen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie Art. 54 des Gesetzes von 1991 entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles generell verbietet.

 Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C‑261/07

29      VTB bestreitet die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, da es die Auslegung einer Richtlinie betreffe, deren Umsetzungsfrist, die am 12. Dezember 2007 geendet habe, zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung, dem 24. Mai 2007, noch nicht abgelaufen gewesen sei.

30      Aus den gleichen Gründen, ohne ausdrücklich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, sind die spanische und die belgische Regierung der Ansicht, dass die Richtlinie im Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar sei. Insbesondere könne eine nationale Rechtsvorschrift von einem Richter nicht vor Ablauf der für die Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Frist wegen Verstoßes gegen die Richtlinie unangewendet gelassen werden.

31      Diesem Vorbringen ist jedoch nicht zu folgen.

32      Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten nach Art. 234 EG allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Sofern die vorgelegten Fragen die Auslegung des Gemeinschaftsrechts betreffen, ist der Gerichtshof somit grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra, C‑379/98, Slg. 2001, I‑2099, Randnr. 38, vom 22. Mai 2003, Korhonen u. a., C‑18/01, Slg. 2003, I‑5321, Randnr. 19, sowie vom 19. April 2007, Asemfo, C‑295/05, Slg. 2007, I‑2999, Randnr. 30).

33      Folglich kann die Vermutung der Erheblichkeit der von den nationalen Gerichten zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nur in Ausnahmefällen ausgeräumt werden, und zwar u. a. dann, wenn die erbetene Auslegung der in diesen Fragen erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C‑415/93, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 61, sowie vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C‑212/06, Slg. 2008, I‑1683, Randnr. 29).

34      Im vorliegenden Fall ist die Vorlagefrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung nicht offensichtlich unerheblich.

35      Zum einen können nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Geltungsbereich einer Richtlinie nicht nur die nationalen Vorschriften fallen, die als ausdrückliches Ziel die Umsetzung der Richtlinie verfolgen, sondern – vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an – auch die schon vorher bestehenden nationalen Vorschriften, die geeignet sind, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2006, Cordero Alonso, C‑81/05, Slg. 2006, I‑7569, Randnr. 29).

36      Im Ausgangsfall wurde das Gesetz vom 5. Juni 2007 zur Änderung des Gesetzes von 1991, durch das die Richtlinie förmlich umgesetzt wurde, zwar erst nach dem Ausgangssachverhalt und nach Erlass der Vorlageentscheidung erlassen, doch wurden, wie aus dieser Entscheidung hervorgeht und wie die belgische Regierung in der mündlichen Verhandlung anerkannt hat, die streitigen Bestimmungen der Art. 54 bis 57 des Gesetzes von 1991, d. h. jene, die Kopplungsangebote im Grundsatz generell verbieten und Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen, durch dieses Gesetz vom 5. Juni 2007 weder abgeschafft noch auch nur geändert.

37      Die nationalen Behörden gingen mit anderen Worten sowohl zum Zeitpunkt des Ausgangssachverhalts als auch zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorlageentscheidung davon aus, dass diese vorher bestehenden Vorschriften die Umsetzung der Richtlinie vom Tag ihres Inkrafttretens, dem 12. Juni 2005, an gewährleisten konnten und damit in ihren Geltungsbereich fielen.

38      Zum anderen dürfen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung jedenfalls keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (Urteile 18. Dezember 1997, Inter-Environnement Wallonie, C‑129/96, Slg. 1997, I‑7411, Randnr. 45, vom 8. Mai 2003, ATRAL, C‑14/02, Slg. 2003, I‑4431, Randnr. 58, und vom 22. November 2005, Mangold, C‑144/04, Slg. 2005, I‑9981, Randnr. 67).

39      Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine solche Unterlassenspflicht allen Trägern öffentlicher Gewalt der betroffenen Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt. Mithin müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde (vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, Slg. 2006, I‑6057, Randnrn. 122 und 123).

40      Da die Richtlinie zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens bereits in Kraft getreten war, ist anzunehmen, dass die Auslegung, um die die Rechtbank van koophandel te Antwerpen in Bezug auf zentrale Vorschriften der Richtlinie ersucht, dem vorlegenden Gericht von Nutzen sein kann, um in dem ihm vorliegenden Rechtsstreit im Einklang mit der genannten Unterlassenspflicht zu entscheiden.

41      Nach alledem ist das Vorabentscheidungsersuchen des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C‑261/07 als zulässig anzusehen.

 Zur Beantwortung der Fragen

 Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

42      Total Belgium, Sanoma, die portugiesische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Ansicht, dass die Richtlinie einem Verbot von Kopplungsangeboten wie dem nach Art. 54 des Gesetzes von 1991 entgegenstehe.

43      Hierzu machen Total Belgium, Sanoma und die Kommission geltend, dass Kopplungsangebote unter den Begriff „Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie fielen. Da diese im Bereich der unlauteren Geschäftspraktiken eine vollständige Harmonisierung bewirke, könnten nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie nur solche Praktiken „unter allen Umständen“ von den Mitgliedstaaten verboten werden, die in Anhang I der Richtlinie genannt seien. Da Kopplungsangebote in diesem Anhang nicht genannt seien, könnten sie auch nicht bereits als solche, sondern lediglich dann verboten werden, wenn der Richter angesichts der konkreten Umstände des jeweiligen Falles feststelle, dass die Voraussetzungen von Art. 5 der Richtlinie erfüllt seien. Infolgedessen verstoße, so auch die portugiesische Regierung, ein grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten, wie es Art. 54 des Gesetzes von 1991 vorsehe, gegen die Richtlinie.

44      Dagegen machen VTB sowie die belgische und die französische Regierung im Wesentlichen geltend, dass Kopplungsangebote keine „Geschäftspraxis“ im Sinne der Richtlinie seien und daher nicht in deren Geltungsbereich fielen.

45      Die belgische Regierung führt dazu aus, Kopplungsangebote seien Gegenstand des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Verkaufsförderung im Binnenmarkt (ABl. 2002, C 75, S. 11) gewesen und dort rechtlich eindeutig anders als die von der Richtlinie erfassten Geschäftspraktiken behandelt worden. Da dieser Vorschlag jedoch erst im Jahr 2006 zurückgenommen worden sei, seien die belgischen Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass Kopplungsangebote keine „Geschäftspraktiken“ darstellten. Demzufolge sei der belgische Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie nicht davon ausgegangen, Art. 54 des Gesetzes von 1991 ändern oder anhand der Kriterien des Art. 5 der Richtlinie auslegen zu müssen.

46      Die französische Regierung fügt insbesondere hinzu, die Richtlinie verpflichte die Mitgliedstaaten zwar dazu, unlautere Geschäftspraktiken gegenüber dem Verbraucher zu verbieten, doch hindere dies die Mitgliedstaaten nicht daran, zum Zweck des Verbraucherschutzes auch andere Geschäftspraktiken wie z. B. Kopplungsangebote zu verbieten, unabhängig von ihrer Einstufung als unlauter im Sinne der Richtlinie.

47      Schließlich trägt VTB vor, Art. 5 der Richtlinie schließe es jedenfalls nicht aus, dass die Mitgliedstaaten auch andere als die in Anhang I der Richtlinie genannten Geschäftspraktiken als unlauter einstufen könnten.

 Antwort des Gerichtshofs

48      Zur Beantwortung der Vorlagefragen ist zuerst zu klären, ob die von dem streitigen Verbot erfassten Kopplungsangebote Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie darstellen und damit deren Vorschriften unterliegen.

49      Insoweit ist festzustellen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt“.

50      Wie die Generalanwältin in den Nrn. 69 und 70 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, sind Kopplungsangebote geschäftliche Handlungen, die eindeutig in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden gehören und unmittelbar mit der Absatzförderung und dem Verkauf zusammenhängen. Sie stellen daher Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie dar und fallen damit in deren Geltungsbereich.

51      Nach dieser Klarstellung ist zunächst daran zu erinnern, dass die Richtlinie nach ihren Erwägungsgründen 5 und 6 sowie ihrem Art. 1 einheitliche Regeln für unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern aufstellen soll, um zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus beizutragen.

52      Mit der Richtlinie werden diese Regeln somit auf Gemeinschaftsebene vollständig harmonisiert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, entgegen dem Vorbringen von VTB und der französischen Regierung keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen.

53      Weiter ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 der Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken verbietet und die Kriterien anführt, anhand deren die Unlauterkeit bestimmt werden kann.

54      So ist nach Art. 5 Abs. 2 eine Geschäftspraxis unlauter, wenn sie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht widerspricht und in Bezug auf das jeweilige Produkt das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich beeinflusst oder dazu geeignet ist, es wesentlich zu beeinflussen.

55      Zudem definiert Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie zwei präzise Kategorien von unlauteren Geschäftspraktiken, nämlich die „irreführenden Geschäftspraktiken“ und die „aggressiven Geschäftspraktiken“, die den in den Art. 6 und 7 bzw. Art. 8 und 9 angeführten Kriterien entsprechen. Nach diesen Bestimmungen sind solche Praktiken verboten, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Merkmale und des konkreten Falles einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte.

56      Die Richtlinie enthält außerdem in Anhang I eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken, die nach Art. 5 Abs. 5 „unter allen Umständen“ als unlauter anzusehen sind. Folglich handelt es sich hierbei, wie es im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich heißt, um die einzigen Geschäftspraktiken, die ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie als unlauter gelten können.

57      Schließlich ist festzustellen, dass sich die Kopplungsangebote nicht unter den in diesem Anhang I aufgezählten Praktiken befinden.

58      Folglich sind die Fragen des vorlegenden Gerichts im Licht des Inhalts und der allgemeinen Systematik der in den vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen der Richtlinie zu prüfen.

59      Insoweit ist festzustellen, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche durch die Einführung einer Vermutung der Rechtswidrigkeit von Kopplungsangeboten nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

60      Zum einen stellt nämlich Art. 54 des Gesetzes von 1991 ein grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten auf, obwohl solche Praktiken in Anhang I der Richtlinie nicht erfasst sind.

61      Wie jedoch in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils festgestellt, sind in diesem Anhang die einzigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen und damit ohne eine Beurteilung des Einzelfalls verboten sind, erschöpfend aufgezählt.

62      Die Richtlinie steht damit der Regelung des Art. 54 des Gesetzes von 1991 entgegen, soweit danach Kopplungsangebote generell und präventiv verboten werden, ohne dass ihre Unlauterkeit anhand der Kriterien der Art. 5 bis 9 der Richtlinie geprüft wird.

63      Zum anderen widerspricht eine Norm der im Ausgangsverfahren fraglichen Art dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich verwehrt, strengere als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen zu erlassen, selbst wenn mit solchen Maßnahmen ein höheres Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll.

64      Schließlich wird eine solche Auslegung nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Gesetz von 1991 in seinen Art. 55 bis 57 eine Reihe von Ausnahmen von dem Verbot von Kopplungsangeboten vorsieht.

65      Auch wenn diese Ausnahmen geeignet sind, die Tragweite des Verbots von Kopplungsangeboten zu beschränken, können sie nämlich als beschränkte und im Voraus definierte Ausnahmen nicht die zwangsläufig anhand des Sachverhalts des konkreten Falles vorzunehmende Beurteilung ersetzen, ob eine Geschäftspraxis nach den in Art. 5 bis 9 der Richtlinie angeführten Kriterien als „unlauter“ einzustufen ist, wenn es sich wie in den Ausgangsverfahren um Praktiken handelt, die nicht in Anhang I der Richtlinie erfasst sind.

66      Diese Feststellung wird im Übrigen durch den Inhalt einiger der fraglichen Ausnahmen bestätigt. So lässt z. B. Art. 55 des Gesetzes von 1991 Kopplungsangebote zu einem Globalpreis nur zu, wenn die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein Ganzes bilden oder identisch sind. Es kann jedoch, wie die Kommission in ihrer Antwort auf die schriftliche Frage des Gerichtshofs ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass ein Kopplungsangebot verschiedener Waren oder Dienstleistungen, die kein Ganzes bilden und auch nicht identisch sind, insbesondere aufgrund einer zutreffenden Information des Verbrauchers, den Lauterkeitsanforderungen der Richtlinie genügt.

67      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Richtlinie einem Verbot von Kopplungsangeboten wie dem nach dem Gesetz von 1991 entgegensteht. Daher braucht auf eine etwaige Verletzung von Art. 49 EG, die in der Vorlagefrage in der Rechtssache C‑299/07 aufgeworfen wird, nicht eingegangen zu werden.

68      Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.

 Kosten

69      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren jeweils ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles verbietet.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Niederländisch.

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