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Document 62007CA0105

    Rechtssache C-105/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — N.V. Lammers & Van Cleeff/Belgische Staat (Niederlassungsfreiheit — Freier Kapitalverkehr — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Von einer Tochtergesellschaft gezahlte Zinsen für ein Darlehen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft — Umqualifizierung der Zinsen zu steuerpflichtigen Dividenden — Keine Umqualifizierung im Fall von Zinsen, die an eine gebietsansässige Gesellschaft gezahlt werden)

    ABl. C 64 vom 8.3.2008, p. 12–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    8.3.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 64/12


    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Januar 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Belgien) — N.V. Lammers & Van Cleeff/Belgische Staat

    (Rechtssache C-105/07) (1)

    (Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Von einer Tochtergesellschaft gezahlte Zinsen für ein Darlehen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft - Umqualifizierung der Zinsen zu steuerpflichtigen Dividenden - Keine Umqualifizierung im Fall von Zinsen, die an eine gebietsansässige Gesellschaft gezahlt werden)

    (2008/C 64/17)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: N. V. Lammers & Van Cleeff

    Beklagter: Belgische Staat

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen — Auslegung der Art. 12, 43, 46, 48, 56 und 58 EG — Nationale Steuergesetzgebung, die Zinsen, die ein Tochterunternehmen auf ein von der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft gewährtes Darlehen entrichtet, als steuerpflichtige Dividenden wertet, was bei Zinsen, die an eine im Inland ansässige Gesellschaft entrichtet werden, nicht der Fall ist

    Tenor

    Die Art. 43 EG und 48 EG sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, nach denen Zinsen, die eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft an einen Geschäftsführer zahlt, der eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, dann zu Dividenden umqualifiziert werden und daher steuerpflichtig sind, wenn zu Beginn des Besteuerungszeitraums der Gesamtbetrag der verzinslichen Vorschüsse höher ist als das eingezahlte Kapital zuzüglich der besteuerten Rücklagen, während unter den gleichen Umständen solche Zinsen, wenn sie an einen Geschäftsführer gezahlt werden, der eine im selben Mitgliedstaat niedergelassene Gesellschaft ist, nicht zu Dividenden umqualifiziert werden und daher nicht steuerpflichtig sind.


    (1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


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