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Document 62006TJ0060(01)

    Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 22. April 2016.
    Italienische Republik gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Richtlinie 92/81/EWG – Verbrauchsteuer auf Mineralöle – Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden – Befreiung von der Verbrauchsteuer – Selektiver Charakter der Maßnahme – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen – Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 – Vertrauensschutz – Rechtssicherheit – Grundsatz lex specialis derogat legi generali – Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Begründungspflicht.
    Rechtssache T-60/06 RENV II.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2016:233

    URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

    22. April 2016 ( *1 )

    „Staatliche Beihilfen — Richtlinie 92/81/EWG — Verbrauchsteuer auf Mineralöle — Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden — Befreiung von der Verbrauchsteuer — Selektiver Charakter der Maßnahme — Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können — Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen — Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 — Vertrauensschutz — Rechtssicherheit — Grundsatz lex specialis derogat legi generali — Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Begründungspflicht“

    In den verbundenen Rechtssachen T‑60/06 RENV II und T‑62/06 RENV II

    Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato,

    Eurallumina SpA mit Sitz in Portoscuso (Italien), Prozessbevollmächtigte: L. Martin Alegi, R. Denton, A. Stratakis und L. Philippou, Solicitors,

    Klägerinnen,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch V. Di Bucci, N. Khan, G. Conte, D. Grespan und K. Walkerová als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/323/EG der Kommission vom 7. Dezember 2005 über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12), soweit darin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird, die von der Italienischen Republik zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien (Italien) verwendet werden, gewährt wurde, und soweit der Italienischen Republik darin aufgegeben wird, diese Beihilfe zurückzufordern,

    erlässt

    DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Buttigieg, S. Gervasoni und L. Madise,

    Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2015

    folgendes

    Urteil

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    Streitige Befreiung

    1

    Tonerde (Aluminiumoxid) ist ein weißes Pulver, das vor allem zur Aluminiumherstellung verwendet wird. Es wird aus Bauxiterz durch Raffinierung gewonnen, deren letzter Schritt die Kalzinierung ist. Über 90 % der kalzinierten Tonerde werden zur Verhüttung von Aluminiummetall verwendet. Der Rest wird weiterverarbeitet und in chemischen Anwendungen verwendet. Es gibt zwei getrennte sachlich relevante Märkte: Schmelz-Aluminiumoxid und reines Aluminiumoxid. Mineralöle können als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden.

    2

    In Irland, Italien und Frankreich gibt es jeweils nur einen Tonerdehersteller. In Italien handelt sich dabei um die Eurallumina SpA mit Sitz auf Sardinien. Auch in Deutschland, Spanien, Griechenland und Ungarn sowie im Vereinigten Königreich gibt es Tonerdehersteller.

    3

    Seit 1993 befreit die Italienische Republik Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung auf Sardinien verwendet werden, von der Verbrauchsteuer (im Folgenden: streitige Befreiung). Die streitige Befreiung wurde mit dem Decreto legislativo 26 ottobre 1995, no 504, testo unico delle disposizioni legislative concernenti le imposte sulla produzione e sui consumi e relative sanzioni penale e amministrative (gesetzesvertretendes Dekret Nr. 504 vom 26. Oktober 1995 mit der konsolidierten Fassung der Rechtsvorschriften über die Produktions- und Verbrauchsteuern sowie die entsprechenden strafrechtlichen und administrativen Sanktionen, Supplemento ordinario zur GURI Nr. 279 vom 29. November 1995, im Folgenden: Decreto legislativo von 1995) in das italienische Recht eingeführt.

    4

    Die Anwendung der streitigen Befreiung auf Sardinien wurde durch die Entscheidung 93/697/EG des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen auf Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden, zu gewähren oder beizubehalten (ABl. L 321, S. 29), bis zum 31. Dezember 1994 genehmigt. Diese Genehmigung wurde anschließend durch die Entscheidung 96/273/EG vom 22. April 1996 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder ‑befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (ABl. L 102, S. 40), vom Rat der Europäischen Union bis zum 31. Dezember 1996 verlängert. Durch die Entscheidung 97/425/EG vom 30. Juni 1997 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (ABl. L 182, S. 22), wurde sie vom Rat erneut bis zum 31. Dezember 1998 verlängert. Durch die Entscheidung 1999/255/EG vom 30. März 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 92/81/EWG für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken Verbrauchsteuerermäßigungen oder ‑befreiungen anzuwenden und beizubehalten, und zur Änderung der Entscheidung 97/425 (ABl. L 99, S. 26) wurde die Genehmigung vom Rat ein weiteres Mal bis zum 31. Dezember 1999 verlängert. Durch die Entscheidung 1999/880/EG vom 17. Dezember 1999 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren der Richtlinie 92/81/EWG ermäßigte Verbrauchsteuersätze oder Verbrauchsteuerbefreiungen für Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken anzuwenden und beizubehalten (ABl. L 331, S. 73), wurde sie vom Rat anschließend bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

    5

    Durch die Entscheidung 2001/224/EG des Rates vom 12. März 2001 über Verbrauchsteuerermäßigungen und ‑befreiungen für Mineralöle, die zu bestimmten Zwecken verwendet werden (ABl. L 84, S. 23), die letzte betreffend die streitige Befreiung, wurde die genannte Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 verlängert. In ihrem fünften Erwägungsgrund heißt es, dass diese Entscheidung „dem Ergebnis etwaiger Verfahren nicht vor[greift], die möglicherweise gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden“, und „die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht [enthebt], etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 88 [EG] bei der Kommission anzumelden“.

    Verwaltungsverfahren

    6

    Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 erbat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Auskünfte von den italienischen Behörden, um zu prüfen, ob die streitige Befreiung in den Anwendungsbereich der Art. 87 EG und 88 EG fiel. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 16. Juni 1998 antwortete die Italienische Republik am 20. Juli 1998.

    7

    Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 forderte die Kommission die Italienische Republik auf, die streitige Befreiung bei ihr anzumelden. Mit Schreiben vom 27. September 2000 erinnerte die Kommission die Italienische Republik an ihr Auskunftsverlangen und bat sie um zusätzliche Informationen. Nach einem Erinnerungsschreiben der Kommission vom 20. November 2000 antwortete die Italienische Republik am 7. Dezember 2000.

    8

    Mit Beschluss K (2001) 3300 vom 30. Oktober 2001 leitete die Kommission ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die streitige Befreiung ein (im Folgenden: förmliches Prüfverfahren). Dieser Beschluss wurde der Italienischen Republik mit Schreiben vom 5. November 2001 übermittelt und am 2. Februar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (ABl. C 30, S. 17).

    9

    Mit Schreiben vom 26. und 28. Februar sowie vom 1. März 2002 wurden der Kommission Bemerkungen der Aughinish Alumina Ltd, von Eurallumina, der Alcan Inc. bzw. der European Aluminium Association vorgelegt. Diese wurden der Italienischen Republik am 26. März 2002 übermittelt.

    10

    Die Italienische Republik nahm mit Schreiben vom 6. Februar 2002 Stellung.

    Tonerde‑I-Entscheidung

    11

    Am 7. Dezember 2005 erließ die Kommission die Entscheidung 2006/323/EG über die Befreiung von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in den Regionen Gardanne und Shannon und auf Sardinien verwendet werden, durch Frankreich, Irland und Italien (ABl. 2006, L 119, S. 12, im Folgenden: Tonerde‑I‑Entscheidung).

    12

    Die Tonerde‑I-Entscheidung betrifft den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51), mit der die Richtlinien 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) und 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (ABl. L 316, S. 19) mit Wirkung vom 31. Dezember 2003 aufgehoben worden sind (57. Erwägungsgrund). Sie weitet das förmliche Prüfverfahren gleichwohl auf den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2003 aus (92. Erwägungsgrund).

    13

    Im verfügenden Teil der Tonerde‑I-Entscheidung ist u. a. bestimmt:

    „Artikel 1

    Die bis 31. Dezember 2003 von Frankreich, Irland und Italien gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf schwere Heizöle, die zur Tonerdegewinnung verwendet werden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.

    Artikel 2

    Zwischen dem 17. Juli 1990 und 2. Februar 2002 gewährte Beihilfen werden, soweit sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, nicht zurückgefordert, da dies gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.

    Artikel 3

    Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten, in Artikel 1 genannten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 [EG] vereinbar, soweit die Begünstigten mindestens einen Steuersatz von 13,01 [Euro] pro 1000 kg schweres Heizöl zahlen.

    Artikel 4

    Die zwischen dem 3. Februar 2002 und 31. Dezember 2003 gewährten … Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 [EG] unvereinbar, soweit die Begünstigten nicht einen Steuersatz von 13,01 [Euro] pro 1000 kg schweres Heizöl zahlten.

    Artikel 5

    (1)   Frankreich, Irland und Italien ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um von den Empfängern die in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern.

    (5)   Frankreich, Irland und Italien weisen die Empfänger der in Artikel 4 genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung an, die rechtswidrig gewährten Beihilfen mit Zinsen zurückzuzahlen.“

    Verfahren und Anträge der Parteien

    14

    Mit Klageschriften, die am 16. bzw. 23. Februar 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Italienische Republik und Eurallumina die vorliegenden Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen T‑60/06 bzw. T‑62/06 in das Register eingetragen worden sind.

    15

    In Anwendung von Art. 14 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 und auf Vorschlag der Zweiten Kammer hat das Gericht nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 51 der erwähnten Verfahrensordnung beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen an einen erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

    16

    Mit Beschluss vom 24. Mai 2007 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Rechtssachen T‑60/06 und T‑62/06 sowie die Rechtssachen T‑50/06, T‑56/06 und T‑69/06 (im Folgenden: Tonerde‑I-Rechtssachen) nach Anhörung der Parteien gemäß Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

    17

    Mit Urteil vom 12. Dezember 2007, Irland u. a./Kommission (T‑50/06, T‑56/06, T‑60/06, T‑62/06 und T‑69/06, EU:T:2007:383), hat das Gericht die Tonerde‑I-Rechtssachen zu gemeinsamer Entscheidung verbunden, die Tonerde‑I-Entscheidung für nichtig erklärt und in der Rechtssache T‑62/06 die Klage im Übrigen abgewiesen.

    18

    Mit Rechtsmittelschrift vom 26. Februar 2008 hat die Kommission Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegt.

    19

    Mit Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a. (C‑89/08 P, Slg, EU:C:2009:742), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 17 angeführt, EU:T:2007:383) aufgehoben, soweit das Gericht damit die Tonerde‑I-Entscheidung für nichtig erklärt hatte, die Tonerde‑I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    20

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sind die Tonerde‑I-Rechtssachen mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 18. Dezember 2009 gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Zweiten erweiterten Kammer zugewiesen worden.

    21

    Mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten erweiterten Kammer vom 1. März 2010 sind die Tonerde‑I-Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    22

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 20. September 2010 sind die Tonerde‑I-Rechtssachen der Vierten erweiterten Kammer neu zugewiesen worden.

    23

    Mit Urteil vom 21. März 2012, Irland u. a./Kommission (T‑50/06 RENV, T‑56/06 RENV, T‑60/06 RENV, T‑62/06 RENV und T‑69/06 RENV, Slg, EU:T:2012:134), hat das Gericht die Tonerde‑I‑Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als darin festgestellt wurde oder sie auf der Feststellung beruhte, dass die bis zum 31. Dezember 2003 von der Französischen Republik, Irland und der Italienischen Republik gewährten Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle, die als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet werden (im Folgenden: Befreiungen von der Verbrauchsteuer), staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, und mit ihr angeordnet wurde, dass die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die genannten Befreiungen von den Empfängern zurückzufordern, soweit diese nicht eine Verbrauchsteuer von 13,01 Euro je 1000 kg schweres Heizöl gezahlt hatten.

    24

    Mit Rechtsmittelschrift vom 1. Juni 2012 hat die Kommission Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegt.

    25

    Mit Urteil vom 10. Dezember 2013, Kommission/Irland u. a. (C‑272/12 P, Slg, EU:C:2013:812), hat der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben, die Tonerde‑I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.

    26

    Im Anschluss an das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) sind die Tonerde‑I-Rechtssachen mit Entscheidungen des Präsidenten des Gerichts vom 21. Januar und 10. März 2014 der Ersten Kammer zugewiesen worden.

    27

    Gemäß Art. 119 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 haben Eurallumina und die Kommission ihre Schriftsätze am 28. Januar bzw. am 17. März 2014 eingereicht. In ihrem Schriftsatz hat Eurallumina erklärt, dass sie aus dem Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) keine Konsequenzen ziehen wolle, und das Gericht aufgefordert, sich zu sämtlichen zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachten Klagegründen zu äußern. Die Kommission hat dies in ihrem Schriftsatz zur Kenntnis genommen. Die Italienische Republik hat keinen Schriftsatz eingereicht.

    28

    Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichts vom 30. September 2014 sind die Tonerde‑I-Rechtssachen gemäß Art. 118 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 der Ersten erweiterten Kammer neu zugewiesen worden.

    29

    Auf Bericht der Berichterstatterin hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen einer nach Art. 64 § 3 Buchst. b der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 erlassenen prozessleitenden Maßnahme in der Rechtssache T‑60/06 RENV II aufgefordert, sich zu einem Gesichtspunkt des Rechtsstreits zu äußern. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

    30

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten erweiterten Kammer vom 26. Januar 2015 sind die vorliegenden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    31

    In der Sitzung vom 6. März 2015 haben Eurallumina und die Kommission mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. Dagegen ist die Italienische Republik in dieser Sitzung nicht vertreten gewesen.

    32

    Die Italienische Republik beantragt im Wesentlichen,

    die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit in dieser das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festgestellt wird, die sie zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährt haben soll (im Folgenden: streitige Beihilfe), und ihr die Rückforderung der streitigen Beihilfe aufgegeben wird;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    33

    Eurallumina beantragt im Wesentlichen,

    die Tonerde-I-Entscheidung für nichtig zu erklären oder abzuändern, soweit in dieser das Vorliegen der streitigen Beihilfe festgestellt wird und der Italienischen Republik ihre Rückforderung aufgegeben wird;

    der Kommission aufzugeben, von der Anordnung der Rückforderung der Beihilfe abzusehen, die von der Italienischen Republik bis zum 31. Dezember 2006 oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährt worden ist;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    34

    Die Kommission beantragt,

    die vorliegenden Klagen abzuweisen;

    der Italienischen Republik und Eurallumina die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    35

    Vorab ist festzuhalten, dass die vorliegenden Klagen beide auf die Nichtigerklärung der Tonerde‑I-Entscheidung abzielen, soweit in dieser das Vorliegen der streitigen Beihilfe festgestellt und der Italienischen Republik ihre Rückforderung aufgegeben wird (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). Diese Klagen haben insoweit den gleichen Gegenstand.

    Zulässigkeit

    36

    In der Rechtssache T‑60/06 RENV II erhebt die Kommission Unzulässigkeitseinreden gegen den ersten Klagegrund, soweit mit ihm eine Verletzung der in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit erstens dem Vorteil für den Empfänger sowie zweitens der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geltend gemacht wird, einerseits, und gegen den sechsten Klagegrund, soweit mit ihm ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit gerügt wird, der sich aus der Nichtberücksichtigung der übermäßig langen Dauer des förmlichen Prüfverfahrens in der angefochtenen Entscheidung ergeben soll, andererseits. Diese spezifischen Rügen seien erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden und stellten somit neue Angriffsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dar, die als unzulässig zurückgewiesen werden müssten.

    37

    Die Italienische Republik entgegnet nicht auf diese Unzulässigkeitseinreden.

    38

    In der Rechtssache T‑62/06 RENV II trägt die Kommission vor, die Klage sei deshalb unzulässig, weil mit ihr mehr als die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt werde. Außerdem sei der Klagegrund, mit dem Eurallumina in Abrede stelle, dass es sich bei der streitigen Befreiung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handle, erstmals in der Erwiderung vorgebracht worden und stelle somit ein neues Angriffsmittel im Sinne von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 dar, das als unzulässig zurückgewiesen werden müsse.

    39

    Eurallumina beantragt, die gegen die Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II gerichtete Unzulässigkeitseinrede als unbegründet zurückzuweisen. Sie entgegnet jedoch nicht auf die Unzulässigkeitseinrede, die sich gegen einen neuen Klagegrund richtet, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG beanstandet wird.

    40

    Was zunächst die Unzulässigkeitseinrede gegen die Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II angeht, soweit mit dieser mehr als die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird, ist festzustellen, dass mit der genannten Klage außer der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erreicht werden soll, dass das Gericht der Kommission aufgibt, von der Anordnung der Rückforderung der von der Italienischen Republik bis zum 31. Dezember 2006 oder zumindest bis zum 31. Dezember 2003 gewährten Beihilfe deshalb abzusehen, weil diese Beihilfe rechtmäßig sei.

    41

    Mit diesem Antrag soll jedoch lediglich das Vorliegen eines Rechtsfehlers in der angefochtenen Entscheidung festgestellt werden, der es rechtfertigen kann, dass den Klagegründen und Rügen, die zur Stützung des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung vorgebracht werden, und damit dem letztgenannten Antrag selbst stattgegeben wird. Der erstgenannte Antrag hat im Verhältnis zum Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung daher keine eigenständige Bedeutung.

    42

    Selbst wenn unterstellt wird, dass, wie die Kommission vorträgt, dieser Antrag andere Zwecke verfolgt als die bloße Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, etwa den Erlass einer Anordnung oder einer Regelung, die es der Kommission verbietet, das Bestehen der streitigen Beihilfe festzustellen oder ihre Rückforderung anzuordnen, müsste er als unzulässig zurückgewiesen werden, da das Gericht nicht befugt ist, ihm stattzugeben.

    43

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht nämlich nicht befugt, gegenüber den Organen Anordnungen zu treffen oder sich an deren Stelle zu setzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 1995, Ladbroke Racing/Kommission, T‑74/92, Slg, EU:T:1995:10, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 230 EG, da Art. 233 Abs. 1 EG ausdrücklich bestimmt, dass das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg, EU:C:1986:256, Rn. 23, sowie Ladbroke Racing/Kommission, EU:T:1995:10, Rn. 75).

    44

    Was sodann die Unzulässigkeitseinrede betrifft, die sich in der Rechtssache T‑62/06 RENV II gegen einen Klagegrund richtet, mit dem Eurallumina angeblich in Abrede stellt, dass es sich bei der streitigen Befreiung um eine Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG handelt, ist diese in tatsächlicher Hinsicht unbegründet und daher zurückzuweisen, da aus der Erwiderung nicht hervorgeht, dass Eurallumina einen solchen Klagegrund vorgebracht hätte.

    45

    Was schließlich die Unzulässigkeitseinreden angeht, die sich in der Rechtssache T‑60/06 RENV II gegen die Rügen richten, mit denen zum einen geltend gemacht wird, die in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit erstens dem Vorteil für den Empfänger sowie zweitens der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten seien verletzt worden, und zum anderen, es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, der sich aus dem Umstand ergebe, dass die übermäßig lange Dauer des förmlichen Prüfverfahrens in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 nach Klageerhebung nicht mehr vorgebracht werden können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Jedoch muss ein Vorbringen, das eine Erweiterung eines bereits unmittelbar oder mittelbar in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und das in engem Zusammenhang mit diesem steht, für zulässig erklärt werden (vgl. Urteil vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T‑345/05, Slg, EU:T:2008:440, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge.

    46

    Um als Erweiterung eines bereits zuvor vorgetragenen Angriffsmittels oder einer bereits zuvor vorgebrachten Rüge betrachtet werden zu können, muss ein neues Argument mit den ursprünglich in der Klageschrift dargelegten Angriffsmitteln oder Rügen einen so engen Zusammenhang aufweisen, dass es als Bestandteil der üblichen sich in einem streitigen Verfahren entwickelnden Erörterung angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2013, Groupe Gascogne/Kommission, C‑58/12 P, Slg, EU:C:2013:770, Rn. 31).

    47

    Im vorliegenden Fall sind die oben in Rn. 45 erwähnten Rügen, wie die Kommission zu Recht bemerkt, nicht in der Klageschrift in der Rechtssache T‑60/06 RENV II enthalten und stellen somit neue Rügen dar.

    48

    Außerdem stützen sich diese neuen Rügen auf keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe, die erst während des Verfahrens vor dem Gericht zutage getreten wären.

    49

    Diese neuen Rügen stellen schließlich nicht die Erweiterung eines der in der Klageschrift in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgetragenen Angriffsmittel dar, die andere Rechtsfragen betreffen. Insbesondere weisen sie keinen engen Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund einer Verletzung der in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzung der Selektivität oder mit dem sechsten Klagegrund auf, der auf das rechtliche Argument gestützt wird, wonach die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rückforderung einer staatlichen Beihilfe entgegenstünden, wenn sie auf der Grundlage der Bestimmungen zur Steuerharmonisierung zuvor vom Rat genehmigt worden sei.

    50

    Aufgrund der oben in den Rn. 45 bis 49 angestellten Erwägungen ist den von der Kommission in der Rechtssache T‑60/06 RENV II erhobenen Unzulässigkeitseinreden stattzugeben, so dass die Rügen, mit denen zum einen eine Verletzung der in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit erstens dem Vorteil für den Empfänger sowie zweitens der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten und zum anderen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit geltend gemacht werden, der sich aus dem Umstand ergeben soll, dass die übermäßig lange Dauer des förmlichen Prüfverfahrens in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt worden sei, zurückzuweisen sind.

    Begründetheit

    51

    Zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II bringt die Italienische Republik sechs Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund werden ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und eine widersprüchliche Begründung geltend gemacht. Der zweite betrifft einen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) sowie gegen die Entscheidungen 93/697, 96/273, 97/425, 1999/255, 1999/880 und 2001/224 (im Folgenden: Genehmigungsentscheidungen des Rates). Der dritte wird aus einem Verstoß gegen die Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen, insbesondere gegen Randziffer 82 Abs. 2 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2001, C 37, S. 3, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen), hergeleitet. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG und die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. 1998, C 74, S. 9, im Folgenden: Leitlinien) beanstandet. Der fünfte Klagegrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96 und gegen die Entscheidung 2001/224. Mit dem sechsten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit gerügt.

    52

    Zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II macht Eurallumina vier Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes beanstandet. Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe sowie gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali. Der dritte Klagegrund wird aus einem Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung hergeleitet. Der vierte Klagegrund bezieht sich im Wesentlichen auf eine Verletzung der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht und einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    53

    Zunächst ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem Eurallumina im Wesentlichen die Anwendbarkeit der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die streitige Befreiung in Abrede stellt, nämlich der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachte zweite Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe sowie gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali.

    54

    Anschließend ist der Klagegrund zu prüfen, mit dem die Italienische Republik für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2003 im Wesentlichen der Einstufung der streitigen Befreiung als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG entgegentritt, nämlich der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 EG und einer widersprüchlichen Begründung.

    55

    Fortzufahren ist mit der Prüfung der Klagegründe, mit denen die Italienische Republik im Wesentlichen die Einstufung der streitigen Befreiung als neue und nicht als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 88 EG beanstandet, nämlich dem zweiten Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii und Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 und gegen die Genehmigungsentscheidungen des Rates sowie dem fünften Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96 und gegen die Entscheidung 2001/224, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebracht werden.

    56

    Sodann sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Italienische Republik der Kommission im Wesentlichen vorwirft, dass sie die bis zum 31. Dezember 2003 auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG unvereinbar erklärt hat, nämlich der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen die Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen, insbesondere gegen Randziffer 82 Abs. 2 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens, sowie der vierte Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 3 EG und die Leitlinien, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebracht werden.

    57

    Abschließend sind die Klagegründe zu prüfen, mit denen die Klägerinnen im Wesentlichen die Rückforderung der streitigen Beihilfe beanstanden, nämlich zum einen der sechste Klagegrund eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit, der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebracht wird, und zum anderen der erste Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der dritte Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie der vierte Klagegrund einer Verletzung der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht und eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebracht werden.

    Zweiter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe sowie gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali

    58

    Eurallumina trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, den Grundsatz lex specialis derogat legi generali sowie die Grundsätze der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe verstoßen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die streitige Befreiung für den Zeitraum vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 eine rechtswidrige und rückforderbare staatliche Beihilfe darstelle. Sie macht im Wesentlichen geltend, die vorerwähnten Grundsätze stünden der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die streitige Befreiung entgegen.

    – Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe

    59

    Eurallumina trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe, so wie sie von der Rechtsprechung ausgelegt würden, verstoßen, indem sie die streitige Befreiung als rechtswidrige staatliche Beihilfe eingestuft habe, deren Rückforderung sie für den Zeitraum vom 3. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 anordnen könne. In diesem Zusammenhang stützt sich Eurallumina erstens auf den Umstand, dass die Rechtmäßigkeit von Art. 18 der Richtlinie 2003/96, mit der die Richtlinien 92/81 und 92/82 ersetzt und aufgehoben worden seien, und der Entscheidung 2001/224, die gleichwohl als rechtmäßig gälte, sowie der von der Italienischen Republik getroffenen Maßnahmen zu ihrer Durchführung durch die angefochtene Entscheidung mittelbar in Frage gestellt worden sei. Zweitens beeinträchtige die angefochtene Entscheidung die praktische Wirksamkeit von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 und der Entscheidung 2001/224, indem sie verhindert habe, dass diese bis zum 31. Dezember 2006 ihre volle Wirkung entfalteten. Drittens habe die Kommission im Rahmen von Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 keine geeigneten Vorschläge unterbreitet, um den Rat zu veranlassen, eine frühzeitige Überprüfung der Genehmigung zur Anwendung der streitigen Befreiung bis zum31. Dezember 2006 vorzunehmen. Viertens habe es die Kommission versäumt, gemäß Art. 230 EG Klage auf Nichtigerklärung der Genehmigungsentscheidungen des Rates zu erheben. Fünftens stützt sich Eurallumina auf die Vorschläge für Genehmigungsentscheidungen des Rates, in denen die Kommission dem Rat stets vorgeschlagen habe, die Italienische Republik zur Anwendung oder Beibehaltung der streitigen Befreiung zu ermächtigen, zuletzt bis zum 31. Dezember 2002. Sechstens habe sie unmöglich vorhersehen können, dass die Kommission ihre Haltung zur Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates und zur Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung ändern würde. Siebtens stützt sie sich auf das widersprüchliche Verhalten der Kommission, die mit der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 30. Oktober 2001 und der Anordnung der Rückforderung der streitigen Beihilfe in einer Weise gehandelt habe, die mit Wortlaut und Geist ihres Vorschlags für eine Genehmigungsentscheidung des Rates vom 15. November 2000, nach dem der Italienischen Republik die Beibehaltung der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2002 habe genehmigt werden müssen, unvereinbar sei. Achtens verweist sie auf den Inhalt der Vorschläge für Genehmigungsentscheidungen des Rates, der bei ihr ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 geweckt habe.

    60

    Die Kommission beantragt, die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

    61

    Mit der vorliegenden Rüge wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die angefochtene Entscheidung Rechtswirkungen erzeugt, die denen der Entscheidung 2001/224 und von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 zuwiderlaufen, mit denen die Italienische Republik ausdrücklich ermächtigt worden sein soll, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten.

    62

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass für die Rechtsakte der Organe grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit spricht und diese Akte daher Rechtswirkungen entfalten, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C‑137/92 P, Slg, EU:C:1994:247, Rn. 48, vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C‑245/92 P, Slg, EU:C:1999:363, Rn. 93, und vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland, C‑475/01, Slg, EU:C:2004:585, Rn. 18).

    63

    Darüber hinaus soll der Grundsatz der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung gewährleisten, dass die unter das Recht der Europäischen Union fallenden Tatbestände und Rechtsbeziehungen vorhersehbar sind (Urteile vom 10. April 2003, Schulin, C‑305/00, Slg, EU:C:2003:218, Rn. 58, und vom 15. September 2005, Irland/Kommission, C‑199/03, Slg, EU:C:2005:548, Rn. 69). Hierzu ist es wesentlich, dass die Organe die Unantastbarkeit der von ihnen erlassenen Rechtsakte wahren, die die rechtliche und sachliche Lage der Rechtssubjekte berühren; sie können diese daher nur unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensregeln ändern (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1997, Deutsche Bahn/Kommission, T‑229/94, Slg, EU:T:1997:155, Rn. 113 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt ferner, dass die Organe Widersprüche, die durch die Durchführung verschiedener Bestimmungen des Unionsrechts entstehen können, grundsätzlich vermeiden, ganz besonders dann, wenn mit diesen Vorschriften dasselbe Ziel verfolgt wird, z. B. das eines unverfälschten Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C‑225/91, Slg, EU:C:1993:239, Rn. 41 und 42, sowie vom 31. Januar 2001, RJB Mining/Kommission, T‑156/98, Slg, EU:T:2001:29, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    64

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    65

    In den Rn. 45 bis 48 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich klar zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer einerseits und auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen andererseits unterschieden. Er hat außerdem für Recht erkannt, dass das in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 vorgesehene Verfahren eine andere Zielsetzung und einen anderen Anwendungsbereich als die Regelung nach Art. 88 EG hat.

    66

    In Rn. 49 des genannten Urteils hat er daraus abgeleitet, dass eine Entscheidung des Rates, mit der dieser einem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 die Gewährung einer Verbrauchsteuerbefreiung genehmigt hat, somit nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission an der Ausübung der ihr vom Vertrag eingeräumten Befugnisse und folglich daran gehindert wird, das Verfahren nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob diese Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellt, einzuleiten und im Anschluss an diese Prüfung gegebenenfalls eine Entscheidung wie die Tonerde‑I-Entscheidung zu erlassen.

    67

    Der Gerichtshof hat in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) weiter ausgeführt, dass die durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates gewährte vollständige Befreiung von der Verbrauchsteuer in Form genau festgelegter räumlicher und zeitlicher Einschränkungen, die durch die Mitgliedstaaten strikt beachtet wurden, keinerlei Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Rat und der Kommission hatte und die Kommission daher nicht an der Ausübung ihrer Befugnisse hindern konnte.

    68

    In Rn. 51 dieses Urteils hat er darauf hingewiesen, dass diese Aufteilung der Zuständigkeiten im Übrigen im fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224, die zu dem Zeitraum, für den die angefochtene Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe anordnet, in Kraft war, beachtet wird, wenn es darin heißt, dass dem Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise gemäß den Art. 87 EG und 88 EG eingeleitet werden, nicht vorgegriffen wird und die Mitgliedstaaten keinesfalls „ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen … bei der Kommission anzumelden“, enthoben werden.

    69

    Wie der Gerichtshof in den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) schließlich erneut ausgeführt hat, konnte der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    70

    Gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Gericht im Fall der Zurückverweisung an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden. In Anbetracht von Rn. 54 der Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ist festzustellen, dass die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe die notwendige Unterstützung des Tenors dieses Urteils sind, mit dem der Gerichtshof das Urteil Irland u. a./Kommission (oben in Rn. 23 angeführt, EU:T:2012:134) aufgehoben und die Tonerde‑I-Rechtssachen an das Gericht zurückverwiesen hat.

    71

    Aus diesen Gründen geht jedoch hervor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, und dem Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung im Anschluss an diese Prüfung lediglich ihr vom EG-Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingeräumte Befugnisse ausgeübt hat, so dass sie die dem Rat im EG-Vertrag auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern zugewiesenen Befugnisse oder die Rechtsakte, die der Rat in Ausübung dieser Befugnisse erlassen hatte, nicht verletzen konnte.

    72

    Folglich konnte die Kommission dadurch, dass sie das Verfahren nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, eingeleitet und im Anschluss an diese Prüfung die Tonerde‑I-Entscheidung erlassen hat, nicht gegen die vom Rat erlassenen Rechtsakte verstoßen, die, wie Art. 18 der Richtlinie 2003/96 in Verbindung mit den Bestimmungen ihres Anhangs II oder Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2001/224, die Italienische Republik ausdrücklich zur Beibehaltung der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 ermächtigt hatten. Die letztgenannten Genehmigungen konnten ihre Wirkungen nämlich nur in dem Bereich entfalten, der von den Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern erfasst wird, und griffen den Wirkungen einer etwaigen Entscheidung wie der Tonerde‑I-Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen konnte, nicht vor.

    73

    Aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), in denen der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Begriff der Beihilfe einer objektiven Situation entspricht und nicht vom Verhalten oder von den Erklärungen der Organe abhängen kann, ergibt sich ferner, dass die Tatsache, dass die Kommission beim Erlass der Genehmigungsentscheidungen des Rates meinte, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer führten nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung und behinderten nicht das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes, der Einstufung dieser Befreiungen als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG nicht entgegenstehen konnte, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt waren.

    74

    Aus der vom Gerichtshof gewählten Lösung ergibt sich erst recht, dass die Kommission bei der Einstufung der Befreiungen von der Verbrauchsteuer als staatliche Beihilfen nicht an die Beurteilungen des Rates in seinen Entscheidungen auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern gebunden war, wonach die genannten Befreiungen weder zu Wettbewerbsverfälschungen führten noch das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behinderten.

    75

    Eurallumina kann im vorliegenden Fall daher nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen, die denen der Entscheidung 2001/224 und von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 zuwiderliefen.

    76

    Die Rechtsausführungen, die zur Stützung der vorliegenden Rüge gemacht und auf das schutzwürdige Vertrauen von Eurallumina in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung gestützt werden, beziehen sich, da mit ihnen ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht wird, in Wirklichkeit auf den ersten und den vierten Klagegrund, die zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebracht werden, und sind somit im Rahmen dieser Klagegründe zu prüfen.

    77

    Vorbehaltlich der Prüfung des genannten Vorbringens ist die Rüge eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie der Vermutung der Rechtmäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe daher als unbegründet zurückzuweisen.

    – Verstoß gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali

    78

    Mit der vorliegenden Rüge trägt Eurallumina vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali verstoßen, indem sie Art. 93 EG und den Maßnahmen zu seiner Durchführung, darunter Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 92/81 sowie Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96, nicht den Vorrang vor den Art. 87 EG und 88 EG eingeräumt habe. In diesem Zusammenhang stützt sich Eurallumina erstens auf den Wortlaut von Art. 87 EG, in dem es heißt, dass er gilt, „[s]oweit in diesem [EG-] Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist“, so dass er u. a. dann keine Anwendung finden könne, wenn es um spezifische Steuerharmonisierungsmaßnahmen gehe, die auf der Grundlage von Art. 93 EG erlassen worden seien. Zweitens bezieht sie sich auf die Richtlinien 92/81 und 2003/96, die auf Art. 93 EG gestützt worden seien und einen spezifischen Rahmen bereitstellten, wonach der Rat und die Kommission Ausnahmen von der Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Mineralöle gemeinsam genehmigten und kontrollierten. Drittens beruft sie sich auf den dem Rat unterbreiteten Vorschlag der Kommission, die streitige Befreiung zu verlängern, der auf der Feststellung beruhe, dass diese Befreiung mit dem EG-Vertrag, insbesondere mit dessen Bestimmungen, die einen fairen Wettbewerb gewährleisteten und sicherstellten, dass es zu keiner Verzerrung in der Funktionsweise des Gemeinsamen Marktes komme, vereinbar sei. Viertens stützt sie sich auf den fünften Erwägungsgrund der Entscheidung 2001/224, der es der Kommission weder gestatte, diese Entscheidung ihrer Wirkungen zu berauben, noch den Bestimmungen des EG-Vertrags oder der Richtlinie 92/81 vorgehen könne.

    79

    Die Kommission beantragt, die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

    80

    Mit der vorliegenden Rüge wird somit die Frage aufgeworfen, ob, wie Eurallumina vorträgt, Art. 93 EG und die Maßnahmen zu seiner Durchführung, darunter Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 92/81 sowie Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96, als lex specialis im Verhältnis zu den Art. 87 EG und 88 EG zu qualifizieren sind und diesen daher vorgehen.

    81

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass besondere Bestimmungen nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali in den Situationen, die sie spezifisch regeln sollen, allgemeinen Bestimmungen vorgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. April 2014, Barclays Bank, C‑280/13, Slg, EU:C:2014:279, Rn. 44, sowie vom 5. November 2014, Mayaleh/Rat, T‑307/12 und T‑408/13, Slg, EU:T:2014:926, Rn. 198 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82

    Im vorliegenden Fall wird die der erhobenen Rüge zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    83

    In den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hat der Gerichtshof nämlich, worauf oben in Rn. 65 hingewiesen worden ist, klar zwischen den jeweiligen Zuständigkeiten des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuer einerseits und auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen andererseits unterschieden. Er hat außerdem für Recht erkannt, dass das in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 vorgesehene Verfahren eine andere Zielsetzung und einen anderen Anwendungsbereich als die Regelung nach Art. 88 EG hat.

    84

    Folglich handelt es sich bei den Bestimmungen zur Harmonisierung der Steuervorschriften, insbesondere bei Art. 93 EG und den Maßnahmen zu seiner Durchführung, und den Vorschriften über staatliche Beihilfen, einschließlich der Art. 87 EG und 88 EG, um zwei Komplexe autonomer Vorschriften, wobei Erstere im Verhältnis zu Letzteren nicht als lex specialis betrachtet werden können.

    85

    Demnach ist die vorliegende Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali als unbegründet zurückzuweisen.

    86

    Vorbehaltlich der vorstehenden Rn. 76 und 77 ist der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachte zweite Klagegrund daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

    Erster Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und widersprüchliche Begründung

    87

    Die Italienische Republik macht geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen eine der in Art. 87 Abs. 1 EG genannten Voraussetzungen für die Einstufung als staatliche Beihilfe verstoßen, indem sie fälschlicherweise festgestellt habe, dass die streitige Befreiung selektiv sei. In diesem Zusammenhang beruft sie sich zum einen auf Nr. 14 der dem Decreto legislativo von 1995 als Anhang beigefügten Tabelle A, aus der hervorgehe, dass die streitige Befreiung grundsätzlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, der Mineralöle als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet habe, unabhängig vom Ort des Verbrauchs dieser Mineralöle zugutegekommen sei. Zum anderen sei der Umstand, dass in Italien lediglich die sardische Fabrik von Eurallumina in den Genuss der streitigen Befreiung gekommen sei, rein tatsächlicher Natur und hänge mit den Besonderheiten der Tonerdegewinnung zusammen. Außerdem sei die Selektivität der streitigen Befreiung in der angefochtenen Entscheidung widersprüchlich begründet worden.

    88

    Die Kommission beantragt, den ersten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    89

    Was die Rüge einer widersprüchlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf die in Art. 87 Abs. 1 EG genannte Voraussetzung der Selektivität angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift gemäß Art. 44 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten musste und diese Angaben so klar und genau sein mussten, dass dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. In der Klageschrift war deshalb darzulegen, worin der Klagegrund bestand, auf den die Klage gestützt wurde, so dass seine bloß abstrakte Nennung nicht den Erfordernissen der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 entsprach (Urteil vom 27. September 2012, Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission, T‑347/06, Slg, EU:T:2012:480, Rn. 107). Das Gleiche galt für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge.

    90

    Im vorliegenden Fall geht die Rüge einer widersprüchlichen Begründung in Bezug auf die in Art. 87 Abs. 1 EG genannte Voraussetzung der Selektivität, wie die Kommission zu Recht vorträgt, ins Leere. In der Klageschrift in der Rechtssache T‑60/06 RENV II betrifft die von der Italienischen Republik zur Stützung des ersten Klagegrundes entwickelte Argumentation nämlich lediglich die Frage, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung gegen die in Art. 87 Abs. 1 EG genannte Voraussetzung der Selektivität verstoßen hat. Es wird jedoch in keiner Weise erläutert, weshalb die Gründe der angefochtenen Entscheidung, die sich auf diese Voraussetzung beziehen, widersprüchlich sein sollen.

    91

    Im Hinblick auf die vorliegende Rüge einer widersprüchlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung erfüllt die Klageschrift in der Rechtssache T‑60/06 RENV II daher nicht die in Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgestellten Präzisionsanforderungen. Diese Rüge ist somit als unzulässig zurückzuweisen.

    92

    Was die Rüge betrifft, dass in der angefochtenen Entscheidung gegen die in Art. 87 Abs. 1 EG genannte Voraussetzung der Selektivität verstoßen worden sei, ist erstens das Argument der Italienischen Republik zu prüfen, wonach aus Nr. 14 der dem Decreto legislativo von 1995 als Anhang beigefügten Tabelle A hervorgehe, dass die streitige Befreiung grundsätzlich jedem Wirtschaftsteilnehmer, der Mineralöle als Brennstoff zur Tonerdegewinnung verwendet habe, unabhängig vom Ort des Verbrauchs dieser Mineralöle zugutegekommen sei. Mit diesem Argument wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen hat, als sie die Voraussetzung der Selektivität anhand der Befreiung von der Verbrauchsteuer, die vom Rat auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 genehmigt worden war, und nicht anhand der in Nr. 14 der dem Decreto legislativo von 1995 als Anhang beigefügten Tabelle A vorgesehenen Verbrauchsteuerbefreiung geprüft hat.

    93

    Die regionale Selektivität der streitigen Befreiung ergibt sich daraus, dass diese nur auf Sardinien gilt. Wie die Italienische Republik zu Recht bemerkt und wie die Kommission – in den Erwägungsgründen 17 und 63 der Tonerde-I-Entscheidung – und der Gerichtshof – in Rn. 50 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) – einräumen, sind es jedoch die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, die genaue räumliche Einschränkungen festgelegt und der streitigen Befreiung in regionaler Hinsicht einen selektiven Charakter verliehen haben, indem sie der Italienischen Republik lediglich gestatteten, diese Befreiung auf Sardinien anzuwenden oder beizubehalten.

    94

    Die für die Prüfung anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen relevante Maßnahme ist im vorliegenden Fall gleichwohl die streitige Befreiung, so wie sie vom Rat auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 genehmigt worden ist, da die Italienische Republik die in Nr. 14 der dem Decreto legislativo von 1995 als Anhang beigefügten Tabelle A vorgesehene Befreiung unter Beachtung der genauen räumlichen und zeitlichen Einschränkungen angewandt hat, von denen der Rat seine Genehmigung abhängig gemacht hatte.

    95

    In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission die Voraussetzung der Selektivität daher zu Recht anhand der streitigen Befreiung geprüft, so wie diese von der Italienischen Republik tatsächlich angewandt worden war. Demnach ist das vorliegende Argument der Italienischen Republik, wonach die Voraussetzung der Selektivität fälschlicherweise anhand der in Nr. 14 der dem Decreto legislativo von 1995 als Anhang beigefügten Tabelle A vorgesehenen Befreiung von der Verbrauchsteuer geprüft worden sei, als unbegründet zurückzuweisen.

    96

    Zweitens ist das Argument der Italienischen Republik zu prüfen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie im 63. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die Befreiungen von der Verbrauchsteuer selektiv seien, da sie „nur für Unternehmen [gälten], die Tonerde gew[ä]nnen“, es „in der Praxis … in jedem Mitgliedstaat nur ein Unternehmen [gebe], das unter die Befreiung [falle]“, und es sich dabei um „Eurallumina auf Sardinien“ handle, obwohl die Tatsache, dass lediglich die sardische Fabrik von Eurallumina in den Genuss der streitigen Befreiung gekommen sei, einen Umstand rein tatsächlicher Natur darstelle, der mit den Besonderheiten der Tonerdegewinnung in Italien zusammenhänge.

    97

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 87 Abs. 1 EG Beihilfen zur „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“, d. h. selektive Beihilfen, verbietet (Urteil vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C‑66/02, Slg, EU:C:2005:768, Rn. 94).

    98

    Was die Beurteilung der Voraussetzung der Selektivität betrifft, muss nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 87 Abs. 1 EG festgestellt werden, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ gegenüber anderen Unternehmen oder Produktionszweigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, zu begünstigen (vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C‑106/09 P und C‑107/09 P, Slg, EU:C:2011:732, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    99

    Der Bestimmung des Bezugsrahmens kommt im Fall von steuerlichen Maßnahmen eine besondere Bedeutung zu, da das tatsächliche Vorliegen einer Vergünstigung nur in Bezug auf eine sogenannte „normale“ Besteuerung festgestellt werden kann. Der normale Steuersatz ist der Satz, der in dem geografischen Gebiet gilt, das den Bezugsrahmen bildet (Urteil vom 6. September 2006, Portugal/Kommission, C‑88/03, Slg, EU:C:2006:511, Rn. 56).

    100

    Vorliegend haben die Erwägungsgründe 63 und 64 der Tonerde-I-Entscheidung folgenden Wortlaut:

    „(63)

    Im vorliegenden Fall gelten die Befreiungen … nur für Unternehmen, die Tonerde gewinnen, und in der Praxis gibt es in jedem Mitgliedstaat nur ein Unternehmen, das unter die Befreiung fällt: … Eurallumina auf Sardinien … Während der Geltungsdauer der Entscheidungen des Rat[e]s waren die Befreiungen regional selektiv, da diese Entscheidungen nur Befreiungen in bestimmten Regionen zuließen und potenzielle Investoren in die Tonerdegewinnung in anderen Regionen nicht sicher sein konnten, dass für sie eine ähnliche Befreiung gilt. Die Auswahl der Regionen steht nicht im Zusammenhang mit der inneren Logik der Steuersysteme der betreffenden Mitgliedstaaten.

    (64)

    Bevor die Richtlinie 2003/96… in Kraft trat, schrieb das Gemeinschaftsrecht vor, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich Verbrauchsteuern auf Mineralöle zu erheben hatten, so dass auf bestimmte Produkte und bestimmte Regionen beschränkte besondere Ausnahmen nicht als durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt betrachtet werden konnten. Die Gründe, die … Italien für die auf die Tonerdegewinnung beschränkte Befreiung anführ[t], betreffen die Besonderheiten der Märkte und die Umstände der Tonerdegewinnung in den betreffenden Regionen. Diese Gründe leiten sich nicht aus der Natur und dem inneren Aufbau der inländischen Steuersysteme ab, da diese den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechen müssen. Daher sind die Maßnahmen, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96… gewährt wurden, nicht durch die Natur und den inneren Aufbau des Steuersystems gerechtfertigt und stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 [EG] dar.“

    101

    Entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik folgt aus den Erwägungsgründen 63 und 64 der Tonerde-I-Entscheidung, dass sich die Kommission bei ihrer Prüfung der Selektivität der streitigen Befreiung in dieser Entscheidung nicht auf den Umstand gestützt hat, dass die erwähnte Befreiung in der Praxis nur einem einzigen Tonerdehersteller mit Sitz auf Sardinien, nämlich Eurallumina, zugutegekommen sei, sondern auf den doppelten Umstand, dass die streitige Befreiung in dem der italienischen Steuerregelung entsprechenden Bezugsrahmen eine regional selektive Maßnahme darstelle, soweit sie jeden Tonerdehersteller mit Sitz auf Sardinien gegenüber potenziellen Investoren in die Tonerdegewinnung in anderen italienischen Regionen begünstige, und in materieller Hinsicht selektiv sei, da sie Tonerde herstellende Gesellschaften und die Tonerdegewinnung gegenüber andere Waren oder Dienstleistungen herstellenden Gesellschaften und anderen Produktionen begünstige.

    102

    Folglich ist das vorliegende Argument der Italienischen Republik, das auf einer fehlerhaften Auslegung der Tonerde-I-Entscheidung beruht, in tatsächlicher Hinsicht unbegründet und daher zurückzuweisen.

    103

    Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund ist somit in vollem Umfang zurückzuweisen.

    Zweiter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii und Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die Genehmigungsentscheidungen des Rates

    104

    Die Italienische Republik trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii und Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die Genehmigungsentscheidungen des Rates verstoßen, indem sie im 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die streitige Beihilfe eine neue Beihilfe darstelle, die deshalb rechtswidrig im Sinne von Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 659/1999 geworden sei, weil sie vor ihrer Durchführung nicht bei ihr angemeldet worden sei. Nach ihrer Auffassung hätte die streitige Beihilfe als bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft werden müssen. In diesem Zusammenhang stützt sich die Italienische Republik erstens auf die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, die es ihr gestattet hätten, die streitige Befreiung anzuwenden oder beizubehalten. Zweitens beruft sie sich auf den Umstand, dass Art. 93 EG, der die Zuständigkeit des Rates auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung begründe und die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 92/81 und die Genehmigungsentscheidungen des Rates bilde, eine lex specialis im Verhältnis zur lex generalis der Art. 87 EG und 88 EG darstelle, die die Zuständigkeit der Kommission auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen begründeten. Drittens nimmt sie Bezug auf die dem Rat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 obliegende Verpflichtung, zu überprüfen, ob die streitige Befreiung durch besondere politische Erwägungen gerechtfertigt war, nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führte und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht behinderte.

    105

    Die Kommission beantragt, den zweiten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    106

    Mit dem vorliegenden Klagegrund wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung einen Fehler begangen hat, als sie die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung anhand der Regeln für neue Beihilfen geprüft hat, obwohl es sich um eine bestehende Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 gehandelt haben soll, da die genannte Befreiung durch die Genehmigungsentscheidungen des Rates, zuletzt die Entscheidung 2001/224, genehmigt worden sei.

    107

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 als „bestehende Beihilfen“„genehmigte Beihilfen [einzustufen sind], also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden“.

    108

    Der EG-Vertrag sieht für bestehende und für neue Beihilfen unterschiedliche Verfahren vor. Während neue Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 3 EG vorab der Kommission zu melden sind und nicht durchgeführt werden dürfen, bevor das Verfahren zu einer abschließenden Entscheidung geführt hat, dürfen bestehende Beihilfen gemäß Art. 88 Abs. 1 EG regelmäßig durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit festgestellt hat (vgl. Urteil vom 24. März 2011, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, T‑443/08 und T‑455/08, Slg, EU:T:2011:117, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich bestehender Beihilfen kann daher gegebenenfalls nur eine Entscheidung ergehen, die ihre Unvereinbarkeit mit Wirkung für die Zukunft feststellt (vgl. Urteil Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt/Kommission, EU:T:2011:117, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    109

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    110

    In Rn. 49 dieses Urteils hat der Gerichtshof nämlich für Recht erkannt, dass eine Entscheidung des Rates, mit der dieser einem Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 die Gewährung einer Verbrauchsteuerbefreiung genehmigt hat, nicht zur Folge haben konnte, dass die Kommission an der Ausübung der ihr vom EG-Vertrag eingeräumten Befugnisse und folglich daran gehindert wird, das Verfahren nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob diese Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellt, einzuleiten und im Anschluss an diese Prüfung gegebenenfalls eine Entscheidung wie die angefochtene Entscheidung zu erlassen. In Rn. 47 ebendieses Urteils hatte der Gerichtshof zuvor festgestellt, dass das in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 vorgesehene Verfahren eine andere Zielsetzung und einen anderen Anwendungsbereich als die Regelung für neue und bestehende staatliche Beihilfen nach Art. 88 EG hat. Aus diesen Gründen ergibt sich, dass die auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates keinesfalls als Entscheidungen über die Genehmigung einer Beihilferegelung oder einer Einzelbeihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 aufgefasst werden können.

    111

    Folglich bieten die gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 92/81 ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates im vorliegenden Fall keine Grundlage dafür, dass die streitige Befreiung als „bestehende Beihilfe“ im Sinne von Art. 1 Buchst. b Ziff. ii der Verordnung Nr. 659/1999 eingestuft wird.

    112

    Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachte zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    Fünfter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96 und gegen die Entscheidung 2001/224

    113

    Die Italienische Republik trägt im Wesentlichen vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen Art. 18 der Richtlinie 2003/96 in Verbindung mit den Bestimmungen von deren Anhang II und gegen Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2001/224 verstoßen, die es ihr ausdrücklich gestattet hätten, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten. Das Inkrafttreten der Richtlinie 2003/96 am 1. Januar 2004 habe ihre Verpflichtung entfallen lassen, die streitige Beihilfe bei der Kommission anzumelden, so dass diese nicht befugt gewesen sei, die angefochtene Entscheidung zu erlassen.

    114

    Die Kommission beantragt, den fünften Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    115

    Im vorliegenden Fall wird die dem vorgebrachten Klagegrund zugrunde liegende Argumentation, wie die Kommission zu Recht feststellt, durch das Urteil Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) unmittelbar widerlegt.

    116

    Aus den oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründen des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) geht nämlich hervor, dass die Kommission mit der Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, und dem Erlass der angefochtenen Entscheidung im Anschluss an diese Prüfung lediglich ihr vom EG‑Vertrag im Bereich der staatlichen Beihilfen eingeräumte Befugnisse ausgeübt hat, so dass sie die dem Rat in diesem Vertrag auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern zugewiesenen Befugnisse oder die Rechtsakte, die der Rat in Ausübung dieser Befugnisse erlassen hatte, nicht verletzen konnte.

    117

    Folglich konnte die Kommission dadurch, dass sie das Verfahren nach Art. 88 EG zur Prüfung, ob die streitige Befreiung eine staatliche Beihilfe darstellte, eingeleitet und im Anschluss an diese Prüfung die Tonerde‑I-Entscheidung erlassen hat, nicht gegen die vom Rat erlassenen Rechtsakte verstoßen, die, wie Art. 18 der Richtlinie 2003/96 in Verbindung mit den Bestimmungen ihres Anhangs II oder Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2001/224, die Italienische Republik ausdrücklich zur Beibehaltung der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 ermächtigt hatten. Die letztgenannten Genehmigungen konnten ihre Wirkungen nämlich nur in dem Bereich entfalten, der von den Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern erfasst wird, und griffen den Wirkungen einer etwaigen Entscheidung wie der angefochtenen Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen konnte, nicht vor.

    118

    Daher kann die Italienische Republik nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 18 der Richtlinie 2003/96 in Verbindung mit den Bestimmungen von deren Anhang II sowie gegen Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2001/224.

    119

    Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachte fünfte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

    Dritter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen die Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen, insbesondere gegen Randziffer 82 Abs. 2 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens

    120

    Die Italienische Republik vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die Kommission habe in der Tonerde-I-Entscheidung gegen die Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen, insbesondere gegen Randziffer 82 Abs. 2 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens, verstoßen, als sie es abgelehnt habe, festzustellen, dass die streitige Beihilfe eng mit der Verwirklichung von Umweltschutzzielen durch Eurallumina verknüpft gewesen sei. In diesem Zusammenhang stützt sich die Italienische Republik erstens auf den Umstand, dass die Tonerdegewinnung gravierende Auswirkungen auf die Umwelt habe, da die beim Herstellungsprozess entstehenden Abfallstoffe sicher beseitigt werden müssten, was erkläre, weshalb das Gelände, auf dem Eurallumina angesiedelt sei, durch Entscheidung des italienischen Ministerrats vom 30. November 1990 als Gebiet mit hohem Umweltrisiko ausgewiesen worden sei. Zweitens macht sie die auf eigene Kosten einzuhaltenden ökologischen Verpflichtungen, die Eurallumina im Rahmen der Anwendung eines per Dekret des Vorsitzenden des italienischen Ministerrats vom 23. April 1993 genehmigten Plans zur Dekontaminierung und Sanierung der Umwelt eingegangen sei, insbesondere das am 15. Juni 1995 vom italienischen Umweltministerium verabschiedete Sanierungsprogramm und den am 12. April 1999 mit den italienischen Behörden geschlossenen Programmvertrag geltend. Drittens stützt sie sich auf die Verpflichtung zur Reduktion der Grenzwerte für Schwefeloxid- und Staubemissionen, die Eurallumina vom italienischen Umweltministerium durch ein Dekret von 1998 auferlegt worden sei. Viertens führt sie die Verpflichtung zur Errichtung einer speziellen Anlage zur Entschwefelung des Rauchs aus Schmelzöfen und Heizkesseln an, die Eurallumina in einer am 27. April 1999 mit der Region Sardinien geschlossenen Vereinbarung eingegangen sei; in diesem Zusammenhang verweist sie auf erhebliche Investitionen, die Eurallumina bis in das Jahr 2005 in ihre sardische Fabrik getätigt und aufgrund deren diese die Zertifizierung nach ISO 14001 erhalten habe. Fünftens stützt sie sich auf das Schreiben vom 6. Februar 2002, das sie der Kommission im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt habe und in dem die wichtigsten Kosten, die Eurallumina infolge der italienischen Steuer- und Umweltvorschriften zu tragen habe, sowie deren ökologische Verpflichtungen aufgelistet seien.

    121

    Die Kommission beantragt, den dritten Klagegrund als teilweise unzulässig oder jedenfalls unbegründet und im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

    122

    Mit dem vorliegenden Klagegrund wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission im 75. Erwägungsgrund der Tonerde‑I‑Entscheidung einen Fehler begangen hat, als sie es abgelehnt hat, festzustellen, dass die streitige Beihilfe als Gegenleistung für die Verwirklichung von Umweltschutzzielen durch Eurallumina gewährt worden und in Anbetracht der Randziffern 47 bis 52 des Gemeinschaftsrahmens insoweit mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei.

    123

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Randziffer 82 des im Amtsblatt vom 3. Februar 2001 veröffentlichten Gemeinschaftsrahmens u. a. Folgendes vorsieht:

    „…

    Bei nicht angemeldeten Beihilfen wird die Kommission wie folgt verfahren:

    a)

    Sie wird die Vorschriften dieses Gemeinschaftsrahmens anwenden, wenn die Beihilfe nach dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt wurde.

    …“

    124

    Außerdem haben die Randziffern 47 bis 51 des Gemeinschaftsrahmens folgenden Wortlaut:

    „47.

    Bei der Einführung von Steuern aus Umweltschutzgründen in bestimmten Wirtschaftszweigen können es die Mitgliedstaaten für notwendig erachten, vorübergehend Ausnahmen zugunsten bestimmter Unternehmen vorzusehen, insbesondere wenn keine Harmonisierung auf europäischer Ebene oder zeitweilig das Risiko besteht, dass bestimmte Unternehmen auf internationaler Ebene an Wettbewerbsfähigkeit verlieren. Derartige Ausnahmen stellen im Allgemeinen Betriebsbeihilfen im Sinne des Artikels 87 EG-Vertrag dar. Bei der Prüfung dieser Maßnahmen muss insbesondere untersucht werden, ob die Erhebung der betreffenden Steuer auf eine Entscheidung der Gemeinschaft oder eine autonome nationale Entscheidung zurückzuführen ist.

    49.

    Ist die Steuer Gegenstand einer Richtlinie der Gemeinschaft, so können zwei Fälle eintreten:

    b)

    Der betreffende Mitgliedstaat erhebt für bestimmte Waren eine in der Gemeinschaftsrichtlinie vorgeschriebene Mindeststeuer und räumt bestimmten Unternehmen eine Ausnahme ein, die folglich unterhalb des Mindestsatzes besteuert werden. Ist eine derartige Ausnahme aufgrund der einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinie nicht zulässig, so stellt sie eine mit Artikel 87 [EG| unvereinbare Beihilfe dar. Sieht die Richtlinie aber eine solche Ausnahme vor, so kann sie die Kommission als mit Artikel 87 [EG] vereinbar ansehen, sofern sie notwendig und im Hinblick auf die verfolgten Gemeinschaftsziele nicht unverhältnismäßig ist. Die Kommission wird ganz besonders auf eine strenge zeitliche Begrenzung einer solchen Ausnahme achten.

    50.

    Die steuerlichen Maßnahmen müssen grundsätzlich in signifikanter Weise zum Umweltschutz beitragen. Es muss gewährleistet werden, dass die Ausnahmen oder Befreiungen von ihrem Wesen her den allgemeinen Zielsetzungen nicht zuwiderlaufen.

    51.

    Bei diesen Ausnahmen kann es sich um Arten von Betriebsbeihilfen handeln, die nach den folgenden Vorschriften genehmigt werden können:

    1.

    Führt ein Mitgliedstaat aus Umweltschutzgründen eine neue Steuer in einem Wirtschaftszweig oder für Erzeugnisse ein, für die eine gemeinschaftliche Steuerharmonisierung fehlt, oder plant der betreffende Mitgliedstaat eine höhere Steuer als die aufgrund der Gemeinschaftsnormen vorgesehene Steuer, so vertritt die Kommission die Auffassung, dass Freistellungsentscheidungen mit einer Laufzeit von zehn Jahren ohne Degressivität in zwei Fällen gerechtfertigt sein können:

    a)

    Wenn derartige Befreiungen Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen sind, in der sich die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verpflichten, während der Geltungsdauer der Steuerbefreiung Umweltschutzziele zu verwirklichen, oder wenn sich die Unternehmen zum Abschluss gleichwertiger freiwillige[r] Vereinbarungen verpflichten. Diese Vereinbarungen können u. a. die Herabsetzung des Energieverbrauchs oder der Emissionen oder andere umweltschutzfreundliche Maßnahmen betreffen. Jeder Mitgliedstaat handelt den Inhalt dieser Vereinbarungen aus; die Kommission würdigt ihn anlässlich der Anmeldung der Beihilfevorhaben. Der betreffende Mitgliedstaat muss die Erfüllung der von den Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eingegangenen Verpflichtungen genau kontrollieren. Die zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Unternehmen geschlossenen Vereinbarungen müssen Sanktionen für den Fall vorsehen, dass die Verpflichtungen nicht erfüllt werden.

    Diese Bestimmungen sind auch anwendbar, wenn ein Mitgliedstaat eine Steuerermäßigung Bedingungen unterwirft, die die gleiche Wirkung haben wie die genannten Vereinbarungen oder Verpflichtungen.

    b)

    Diese Befreiungen brauchen nicht Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und den begünstigten Unternehmen zu sein, wenn eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt wird:

    Im Falle der Herabsetzung einer Gemeinschaftsteuer muss der von den Unternehmen im Anschluss an die Herabsetzung effektiv gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegen, damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun;

    2.

    Die Vorschriften unter [Randziffer 51 Nr. 1] sind auf bestehende Steuern anwendbar, wenn die beiden nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden:

    a)

    Die betreffende Steuer muss eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz haben;

    b)

    die Ausnahmen zugunsten der begünstigten Unternehmen müssen bereits zum Zeitpunkt der Annahme der Steuer feststehen …“

    125

    In den Erwägungsgründen 71 und 73 der Tonerde-I-Entscheidung hat die Kommission darauf hingewiesen, dass „[d]ie nach dem 3. Februar 2001 gewährten Beihilfen … anhand des Gemeinschaftsrahmens … gemäß Randziffer 82 [Abs. 2] Buchstabe a dieses Gemeinschaftsrahmens geprüft werden [müssten]“, genauer gesagt anhand von dessen Randziffern 47 bis 52, die auf alle Betriebsbeihilfen in Form von Steuernachlässen und ‑befreiungen anwendbare Vorschriften enthalten.

    126

    In den Erwägungsgründen 73 bis 76 dieser Entscheidung hat sie ferner Folgendes festgestellt:

    „(73)

    … Ursprünglich waren Verbrauchsteuern auf Mineralöle nicht als Instrument der Umweltschutzpolitik gedacht. Ein Merkmal, nach dem eine Abgabe als Umweltschutzabgabe betrachtet werden kann, ist jedoch, dass die Besteuerungsgrundlage der Abgabe eindeutig negative Auswirkungen auf die Umwelt hat … Da die Verwendung von Mineralölen eindeutig negative Auswirkungen auf die Umwelt hat, können Verbrauchsteuern auf Mineralöle als Umweltsteuern betrachtet werden.

    (74)

    In allen drei Mitgliedstaaten, an die diese Entscheidung gerichtet ist, bestanden Verbrauchsteuern auf Mineralöle vor der Einführung der fraglichen Befreiungen und müssen daher als bestehende Steuern im Sinne von Randziffer 51 [Nr. 2] des Gemeinschaftsrahmens … betrachtet werden. Die Verbrauchsteuern haben jedoch eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz im Sinne von Randziffer 51 [Nr. 2] Buchstabe a, da sie einen erheblichen Anreiz für Produzenten zur Senkung ihres Mineralölverbrauchs darstellen. Mit den betreffenden Verbrauchsteuern wurden ursprünglich keine Umweltziele verfolgt, und die Befreiungen wurden vor vielen Jahren beschlossen, insbesondere im Falle Irlands und Italiens, und in jedem Fall in allen drei Mitgliedstaaten lange vor dem Inkrafttreten des Gemeinschaftsrahmens … Sie können also so behandelt werden, als ob sie zum Zeitpunkt der Annahme der Verbrauchsteuer bereits feststanden. Folglich können nach Randziffer 51 [Nr. 2] des Gemeinschaftsrahmens die Vorschriften unter Randziffer 51 [Nr. 1] auf die in dieser Entscheidung zu beurteilenden Befreiungen angewandt werden.

    (75)

    In ihren Bemerkungen haben die Begünstigten erklärt, dass sie als Gegenleistung für die Befreiungen erhebliche Umweltschutzinvestitionen getätigt haben. Es gibt jedoch keinen Nachweis, dass die Begünstigten sich gegenüber den betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet haben, während der Dauer der Befreiungen Umweltschutzziele zu erreichen. Die Steuerbefreiungen waren auch nicht an Bedingungen geknüpft, die die gleiche Wirkung wie Vereinbarungen und Verpflichtungen gewährleisten würden. Außerdem gingen die Umweltschutzinvestitionen offenbar nicht über das hinaus, was notwendig war, um diesbezügliche Rechtsvorschriften einzuhalten, oder was unter geschäftlichen Gesichtspunkten machbar und wirtschaftlich war. Folglich sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Randziffer 51 [Nr. 1] Buchstabe a des Gemeinschaftsrahmens … nicht erfüllt, und nur die Vorschriften unter Randziffer 51 [Nr. 1] Buchstabe b sind in diesem Fall anwendbar.

    (76)

    Für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 betreffen die Befreiungen eine Gemeinschaftssteuer, die gemäß der Richtlinie 92/82… harmonisiert wurde. Somit ist Randziffer 51 [Nr. 1] Buchstabe b erster Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens … anwendbar. Danach kann eine Herabsetzung genehmigt werden, wenn der von den Begünstigten effektiv gezahlte Betrag auch nach der Herabsetzung über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt. Bei allen drei Befreiungen handelte es sich jedoch um vollständige Befreiungen. Unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 73 dieser Entscheidung genannten positiven Wirkung auf den Umweltschutz können die fraglichen Maßnahmen nur soweit für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden wie die Begünstigten einen höheren Steuersatz als den gemeinschaftlichen Mindestsatz der Richtlinie 92/82… zu zahlen haben, der sich für diesen Zeitraum auf 13 [Euro] pro 1000 kg belief. Daher kann nur die über einen Steuersatz von 13,01 [Euro] hinausgehende Befreiung als mit dem Markt vereinbar betrachtet werden, während die Befreiung bis 13,01 [Euro] eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt.“

    127

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission im speziellen Bereich der staatlichen Beihilfen nach ständiger Rechtsprechung durch die von ihr erlassenen Rahmen gebunden ist, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen (vgl. Urteil vom 2. Dezember 2010, Holland Malt/Kommission, C‑464/09 P, Slg, EU:C:2010:733, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    128

    Im vorliegenden Fall tritt die Italienische Republik dem 67. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung, aus dem sich ergibt, dass die streitige Beihilfe nie bei der Kommission angemeldet worden ist, nicht entgegen. Soweit diese Beihilfe nach dem 3. Februar 2001 gewährt wurde, ist der Gemeinschaftsrahmen gemäß seiner Randziffer 82 daher auf sie anwendbar (vgl. oben, Rn. 123).

    129

    Zum Nachweis darüber, dass die streitige Beihilfe in Anbetracht des Gemeinschaftsrahmens mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, hat die Italienische Republik als Anlage zur Klageschrift eine ganze Reihe von Schriftstücken und Vereinbarungen vorgelegt, aus denen hervorgehen soll, dass Eurallumina verpflichtet gewesen sei, zahlreiche Umweltschutzziele zu erreichen, oder sich freiwillig verpflichtet habe, während des Zeitraums, in dem die streitige Beihilfe gewährt worden war, solche Ziele zu erreichen.

    130

    Nach Ansicht der Kommission ist dieses Vorbringen jedoch deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil die Italienische Republik die genannten Schriftstücke und Vereinbarungen nicht während des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt habe.

    131

    In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Gericht, sollte sich die Italienische Republik zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II auf Informationen beziehen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung nicht verfügbar waren oder der Kommission im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht wurden, diese Informationen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erwähnten Entscheidung nicht berücksichtigen könnte.

    132

    Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage ist die Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts nämlich anhand der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, die zum Zeitpunkt seines Erlasses bestand (Urteil vom 14. Januar 2004, Fleuren Compost/Kommission, T‑109/01, Slg, EU:T:2004:4, Rn. 50). Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen somit aufgrund der Informationen zu beurteilen, über die die Kommission bei deren Erlass verfügen konnte (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich damit vor dem Gerichtshof nicht auf Tatsachen berufen, die im vorgerichtlichen Verfahren nach Art. 88 EG nicht vorgetragen wurden (vgl. Urteil Fleuren Compost/Kommission, EU:T:2004:4, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    133

    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Italienische Republik in ihren im Schreiben vom 6. Februar 2002 enthaltenen schriftlichen Bemerkungen während des förmlichen Prüfverfahrens allgemein geltend gemacht hat, die streitige Beihilfe habe teilweise die Betriebskosten ausgeglichen, die Eurallumina durch die italienischen Steuer- und Umweltvorschriften auferlegt worden seien. Konkret hat sie ausgeführt, ein Teil der streitigen Beihilfe sei dazu bestimmt gewesen, die sich aus dem Umweltschutz ergebenden Mehrkosten auszugleichen, und sei daher in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens gefallen. In diesem Zusammenhang hat die Italienische Republik erläutert, die Regionalbehörden hätten ab 1974 die Einleitung von Rückständen in das Mittelmeer verboten, eine Praxis, die in Frankreich und Griechenland noch zulässig sei. Dieses Verbot habe Eurallumina hohe Kosten verursacht, nämlich 6 Mrd. italienische Lire (ITL) (3 Mio. Euro). Wegen strenger Emissionsbeschränkungen (25 % unter dem italienischen Grenzwert für Schwefeloxide [SOx]) habe das Unternehmen 44 Mrd. ITL (22 Mio. Euro) in eine neue Entschwefelungstechnik investieren müssen, und darüber hinaus fielen jährliche Betriebskosten von 6 Mrd. ITL (3 Mio. Euro) einschließlich der Amortisierung an. Trotz dieser Investitionen müsse das Unternehmen weitere 1,1 Mrd. ITL (0,55 Mio. Euro) jährlich an Emissionsgebühren zahlen.

    134

    Im 56. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung hat die Kommission diese von der Italienischen Republik übermittelten Informationen zur Kenntnis genommen, im 75. Erwägungsgrund der erwähnten Entscheidung jedoch die Ansicht vertreten, die genannten Informationen ließen nicht die Annahme zu, dass die streitige Befreiung während des von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Zeitraums als Gegenleistung für Vereinbarungen zwischen den italienischen Behörden und Eurallumina, durch die sich diese verpflichtet hätte, Umweltschutzziele zu erreichen, oder für entsprechende Verpflichtungen gedacht gewesen sei, die sich für Eurallumina aus den italienischen Rechtsvorschriften ergeben hätten. Außerdem sei ihr kein Nachweis vorgelegt worden, dass die von Eurallumina getätigten Umweltschutzinvestitionen über das hinausgegangen seien, was notwendig gewesen sei, um die italienischen Rechtsvorschriften einzuhalten, oder was unter geschäftlichen Gesichtspunkten machbar und wirtschaftlich gewesen sei. Daher ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Randziffer 51 Nr. 1 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

    135

    Was die von der Italienischen Republik als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Dokumente angeht, geht aus den Akten nicht hervor, dass der Kommission diese Dokumente während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelt worden wären. Außerdem behauptet die Italienische Republik in ihren Schriftsätzen in Beantwortung des Vorbringens der Kommission nicht, dass eine solche Mitteilung stattgefunden habe. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission in Beantwortung einer mündlichen Frage des Gerichts schließlich bestätigt, dass die fraglichen Dokumente während des förmlichen Prüfverfahrens nicht vorgelegt worden waren. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Dokumente nicht bereits früher vorgelegt worden waren. Folglich können die in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen nach der oben in Rn. 132 angeführten Rechtsprechung bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie stellen lediglich eine Wiederholung von Informationen dar, die der Kommission im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, insbesondere mit dem vorerwähnten Schreiben vom 6. Februar 2002, bereits übermittelt worden waren.

    136

    Was die einzigen Informationen betrifft, die der Kommission mit dem Schreiben vom 6. Februar 2002 übermittelt wurden, hat diese in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Auffassung vertreten, diese Informationen ließen nicht den Schluss zu, dass Eurallumina bestimmte Umweltschutzziele habe erreichen müssen, um für die streitige Befreiung in Betracht zu kommen. Außerdem konnte die Kommission aufgrund dieser Informationen nicht den Schluss ziehen, dass die streitige Befreiung als Gegenleistung für von Eurallumina eingegangene Verpflichtungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen gedacht war, die über die Ziele hinausgingen, die sich bereits aus den italienischen Steuer- oder Umweltvorschriften ergaben, insbesondere aus den nationalen Vorschriften, die Emissionsgrenzen festlegten, um die Luftqualitätsnormen einzuhalten, oder aber die Zahlung von Emissionssteuern oder den Abschluss freiwilliger Vereinbarungen mit gleicher Tragweite im Sinne von Randziffer 51 Nr. 1 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens vorschrieben. Im Schreiben vom 6. Februar 2002 hat die Italienische Republik im Übrigen eingeräumt, dass „[d]ie Eurallumina gewährte und von der Kommission … als Betriebsbeihilfe eingestufte Beihilfe … teilweise die operativen Kosten des Unternehmens aus[gleiche], die durch die italienischen Steuer- und Umweltvorschriften auferlegt worden [seien]“. Aus dem 45. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung geht ferner hervor, dass Eurallumina während des förmlichen Prüfverfahrens selbst darauf hingewiesen hatte, dass die „erhebliche[n] Investitionen“ in ihre sardische Fabrik getätigt worden seien, „um strengste Normen und regionale Umweltschutzvorschriften einzuhalten“. Jedenfalls konnte die Kommission allein auf der Grundlage der ihr mit dem Schreiben vom 6. Februar 2002 übermittelten Informationen nicht überprüfen, ob die streitige Befreiung, wie die Italienische Republik im Rahmen der vorliegenden Klage vorträgt, in die mit den italienischen Behörden geschlossenen Verträge oder Vereinbarungen tatsächlich als eine Gegenleistung für Investitionen aufgenommen worden war, die Eurallumina tätigen würde, um Verpflichtungen zur Erreichung von Umweltschutzzielen nachzukommen, die über die Ziele hinausgingen, die sich bereits aus den auf sie anwendbaren Rechtsvorschriften ergaben.

    137

    Selbst wenn die von der Italienischen Republik als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Schriftstücke und Vereinbarungen berücksichtigt würden, lässt sich auf dieser Grundlage im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass sich Eurallumina als Gegenleistung für den Vorteil der streitigen Befreiung zur Erreichung von Umweltschutzzielen, die über die Ziele hinausgingen, die sich bereits aus den italienischen Rechtsvorschriften ergaben, oder zum Abschluss freiwilliger Vereinbarungen mit gleicher Tragweite verpflichtet hätte. Insbesondere aus Art. 3 des am 12. April 1999 zwischen den italienischen Behörden und Eurallumina geschlossenen Programmvertrags sowie aus den Art. 2 bis 4 der zwischen der Region Sardinien und Eurallumina geschlossenen Vereinbarung vom 27. April 1999 geht zwar hervor, dass sich Eurallumina verpflichtet hatte, bestimmte Investitionen zu tätigen, die der Erreichung von Umweltzielen im Rahmen eines Plans zur ökologischen Sanierung ihrer Fabrik von Portoscuso (Sardinien) dienten. Entgegen dem Vorbringen der Italienischen Republik mussten diese Investitionen zur Erreichung von Umweltzielen jedoch nicht ausschließlich auf Kosten von Eurallumina getätigt werden, da sich die Region Sardinien, um Eurallumina die Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen zu ermöglichen, nach Art. 4 des Programmvertrags vom 12. April 1999 und den Art. 4 bis 6 der Vereinbarung vom 27. April 1999 ausdrücklich verpflichtet hatte, bis zu einem Umfang von 30 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben, jedenfalls bis zu einem Höchstbetrag von 17,5 Mrd. ITL, finanziell zur Verwirklichung des Plans zur ökologischen Sanierung der Fabrik von Portoscuso beizutragen. Aus diesen Vereinbarungen geht hingegen nicht hervor, dass die streitige Befreiung auch als finanzieller Beitrag zu den von Eurallumina getätigten Umweltinvestitionen konzipiert war. Im Übrigen werden mit den von der Italienischen Republik als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Dokumenten lediglich Betriebskosten belegt, die Eurallumina durch die italienischen Steuer- und Umweltvorschriften auferlegt worden sind, etwa die Kosten, die sich aus der Emissionsbegrenzung im Hinblick auf die Einhaltung der Luftqualitätsnormen oder aus der Zahlung von Emissionssteuern ergeben.

    138

    Im 75. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung ist die Kommission daher zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Randziffer 51 Nr. 1 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren.

    139

    Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

    Vierter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG und die Leitlinien

    140

    Die Italienische Republik trägt vor, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 78 bis 80 der Tonerde-I-Entscheidung gegen Art. 87 Abs. 3 EG und die Leitlinien verstoßen, indem sie die Ansicht vertreten habe, die streitige Beihilfe könne nicht mit der Begründung, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung Sardiniens gefördert habe, für mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne dieser Vorschriften vereinbar erklärt werden. In diesem Zusammenhang beruft sie sich erstens auf die wirtschaftliche Rückständigkeit Sardiniens, bei dem es sich um eine der unter das Ziel Nr. 1 der Strukturfonds fallenden benachteiligten Regionen handle, die unter den italienischen Regionen in Bezug auf Wohlstand und Pro-Kopf-Einkommen an letzter Stelle rangiere und auch unterhalb des nationalen Durchschnitts liege, was den Anteil der beschäftigten Personen und der industriellen Unternehmen im Verhältnis zur ansässigen Bevölkerung angehe. Zweitens verweist sie auf die wirtschaftliche Rückständigkeit des Gebiets von Sulcis-Iglesiente, in dem die sardische Fabrik von Eurallumina angesiedelt sei, eines Gebiets, in dem ca. 21 % der Erwerbsbevölkerung und ca. 50 % der Jugendlichen arbeitslos seien. Drittens habe Eurallumina ca. 1800 Arbeitsplätze garantiert, unmittelbar in ihrer sardischen Fabrik und mittelbar in den sardischen Fabriken der Alcoa Italia SpA, deren einzige Lieferantin von Tonerde Eurallumina sei. Viertens stützt sie sich auf die der Kommission vorgelegten Dokumente über die ungünstigen Lebensbedingungen auf Sardinien sowohl unter dem Gesichtspunkt der Bevölkerungsdichte als auch unter dem Gesichtspunkt der Lebenshaltung und der hohen Arbeitslosigkeit. Fünftens beruft sie sich auf den 79. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung, in dem die Kommission anerkenne, dass Sardinien unter die Ausnahme in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG falle. Sechstens sei im vorliegenden Fall Randziffer 4.15 der Leitlinien anwendbar, die vorsehe, dass Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG fielen, regionale Betriebsbeihilfen gewährt werden könnten. Siebtens finde Randziffer 4.17 der Leitlinien, wonach Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssten, im vorliegenden Fall keine Anwendung, da Sardinien eine Region mit geringer Bevölkerungsdichte sei, die in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG falle.

    141

    Die Kommission beantragt, den vierten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    142

    Mit dem vorliegenden Klagegrund wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission im 80. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung einen Fehler begangen hat, als sie die Ansicht vertreten hat, die streitige Beihilfe könne nicht mit der Begründung, dass sie die wirtschaftliche Entwicklung Sardiniens gefördert habe, für mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG und der Randziffern 4.11 bis 4.17 der Leitlinien vereinbar erklärt werden.

    143

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Nach der Rechtsprechung zeigt die Verwendung der Begriffe „außergewöhnlich“ und „erheblich“ in der Ausnahmevorschrift des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG, dass diese nur Gebiete betrifft, in denen die wirtschaftliche Lage im Vergleich zur gesamten Gemeinschaft äußerst ungünstig ist (Urteil vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, 248/84, Slg, EU:C:1987:437, Rn. 19).

    144

    In den Leitlinien werden die Kriterien erläutert, denen die Kommission folgt, um die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit regionaler Zielsetzung mit dem Gemeinsamen Markt insbesondere anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG zu prüfen.

    145

    Die Randziffern der Leitlinien über Regionalbeihilfen, die „Betriebsbeihilfen“ entsprechen, haben folgenden Wortlaut:

    „4.15.

    Regionalbeihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben des Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können jedoch derartige Beihilfen in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des [Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG] fallen, gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist … Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen.

    4.16.

    In Gebieten in äußerster Randlage, die unter die Freistellungsvoraussetzung des [Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG] fallen, und in Gebieten mit einer geringen Bevölkerungsdichte, die entweder unter die Freistellungsvoraussetzung des [Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG] oder aufgrund des in Ziffer 3.10.4 genannten Kriteriums der Bevölkerungsdichte unter die Ausnahmebestimmung des [Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG] fallen, können Beihilfen für den teilweisen Ausgleich der Beförderungsmehrkosten … unter Einhaltung bestimmter Bedingungen … genehmigt werden. Der Mitgliedstaat muss derartige Beförderungsmehrkosten nachweisen und ihren Umfang veranschlagen.

    4.17.

    Mit Ausnahme der in Ziffer 4.16 genannten Fälle müssen Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. …“

    146

    In den Erwägungsgründen 78 bis 81 der Tonerde-I-Entscheidung hat die Kommission die Vereinbarkeit neuer Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt anhand von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG und der Leitlinien geprüft. Die Erwägungsgründe 78 bis 80 der Tonerde-I-Entscheidung haben folgenden Wortlaut:

    „(78)

    Hinsichtlich der Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a [EG], die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten bezieht, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, stellt die Kommission fest, dass für den späteren Teil des Zeitraums, für den die Befreiungen gewährt wurden, die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 anwendbar sind. Nach Randziffer 4.15 dieser Leitlinien können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise in Gebieten gewährt werden, die unter die Befreiung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a [EG] fallen, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Nach Randziffer 4.17 der Leitlinien müssen Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein. Diese Bedingungen werden im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

    (79)

    … Sardinien fällt unter die Ausnahme in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a [EG]. …

    (80)

    In den Beschlüssen der Kommission zur Eröffnung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 [EG] äußerte diese Zweifel, ob die Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a [EG] für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnten. Die italienischen … Behörden konnten diese Zweifel nicht ausräumen. Sie wiesen die Existenz und den Umfang besonderer Nachteile, die die Gewährung von Betriebsbeihilfen rechtfertigen, nicht nach. Hohe Energiepreise und Wettbewerb durch Einfuhren aus Drittländern sind keine regionalen Nachteile. Selbst wenn die fehlende Verfügbarkeit von Erdgas ein besonderer regionaler Nachteil der betreffenden Regionen wäre, was nicht nachgewiesen wurde, [hat] … Italien den Umfang dieses Nachteils nicht im Verhältnis zur Höhe der Beihilfe abgeschätzt. Die italienischen Rechtsvorschriften, die nach Angaben von Eurallumina zu Mehrkosten führen, könnten teilweise regionalen Charakter haben, da in Sardinien ein hohes Risiko einer Umweltkrise besteht, sind aber allgemein nicht als besonderer Nachteil für die Region zu betrachten. In jedem Fall sind die Befreiungen offenbar nicht, wie in den Leitlinien vorgeschrieben, zeitlich befristet oder degressiv gestaffelt. Die Beihilfen können daher nicht mit der Begründung, dass sie die Entwicklung bestimmter Gebiete fördern, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden.“

    147

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien als verwaltungsinterne Maßnahmen zwar nicht als Rechtsnormen qualifiziert werden können, jedoch eine Verhaltensregel aufstellen, die einen Hinweis auf die zu befolgende Praxis gibt, von der die Verwaltung in einem bestimmten Fall nicht ohne Angabe von Gründen abweichen darf, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (Urteil vom 9. Juni 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑465/09 P bis C‑470/09 P, EU:C:2011:372, Rn. 120). Solche Regeln können unter bestimmten Voraussetzungen und nach Maßgabe ihres Inhalts Rechtswirkungen entfalten (Urteil Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, EU:C:2011:372, Rn. 120).

    148

    Was die Anwendung von Randziffer 4.15 der Leitlinien durch die Kommission im 80. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung angeht, ist festzustellen, dass regionale Betriebsbeihilfen, wie sich aus dem Wortlaut der erstgenannten Vorschrift ergibt, grundsätzlich verboten sind und nur ausnahmsweise in Gebieten, die in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG fallen, gewährt werden können, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist, was der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat.

    149

    Nach der erwähnten Vorschrift muss der Mitgliedstaat insbesondere nachweisen, dass die Betriebsbeihilfe einen besonderen regionalen Nachteil ausgleichen soll, mit dem ihr Empfänger konfrontiert ist, und die Höhe dieser Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu dem steht, was zum Ausgleich dieses Nachteils erforderlich ist.

    150

    Die von der Italienischen Republik während des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Informationen genügten jedoch nicht zum Nachweis darüber, dass die streitige Beihilfe einen besonderen regionalen Nachteil von Eurallumina ausgleichen sollte und ihre Höhe in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Nachteil stand.

    151

    In dem am 2. Februar 2002 im Amtsblatt veröffentlichten Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hat die Kommission ausgeführt, die italienischen Behörden hätten insbesondere „auf die Tatsache hingewiesen, dass Sardinien eine stark benachteiligte Region ist, dass es keinen Zugang zu Erdgas hat und dass eine mögliche Stilllegung der Tonerdegewinnung schwerwiegende Folgen für die Beschäftigung in der Region hätte“.

    152

    Insoweit bedeutet der Umstand, dass die wirtschaftliche Situation in einem Gebiet hinreichend ungünstig ist, um als beihilfefähig im Sinne von Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG angesehen werden zu können, nach der Rechtsprechung nicht, dass jedes Beihilfeprojekt, das in dem fraglichen Gebiet verwirklicht werden könnte, von Amts wegen als notwendig für dessen Entwicklung angesehen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, Slg, EU:C:2013:387, Rn. 112). Allein die Berufung auf die ungünstige wirtschaftliche Situation Sardiniens, insbesondere in Bezug auf die Unterbeschäftigung, war im vorliegenden Fall daher nicht ausreichend.

    153

    In diesem Zusammenhang kann tatsächlich allein der von der Italienischen Republik geltend gemachte fehlende Zugang zu Erdgas auf Sardinien einen besonderen regionalen Nachteil darstellen. Wie die Kommission im 80. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung zu Recht festgestellt hat, hat die Italienische Republik den Umfang eines solchen Nachteils für die sardische Fabrik von Eurallumina jedoch weder beziffert noch überhaupt abzuschätzen versucht. In demselben Erwägungsgrund hat die Kommission ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die Italienische Republik den Umfang eines solchen Nachteils jedenfalls weder beziffert noch auch nur abzuschätzen versucht hat, um nachzuweisen, dass die streitige Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Nachteil stand.

    154

    Außerdem geht aus dem Schreiben vom 6. Februar 2002 hervor, dass die Italienische Republik während des förmlichen Prüfverfahrens erneut Folgendes geltend gemacht hat:

    „Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass das betreffende Unternehmen seinen Sitz in einer Region hat, die zu den Regionen gehört, die unter die in Art. 87 Abs. 3 [EG] genannten Ausnahmen fallen können, da sie durch eine hohe Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist. Die Italienische Republik hat seinerzeit gerade deshalb beschlossen, die Gründung und Entwicklung dieses Unternehmens zu fördern, um Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen, die eine Alternative zu den Beschäftigungsmöglichkeiten darstellen, die im Bergbau verloren gegangen waren. Unter diesem Gesichtspunkt bietet Eurallumina eine wichtige und schwierig zu ersetzende Möglichkeit. Das Unternehmen beschäftigt gegenwärtig 760 Arbeitnehmer, davon ca. 350 als hochspezialisierte Arbeitskräfte. Die Stilllegung der Tonerdegewinnung würde überaus schwere und unlösbare Probleme für die Wiedereingliederung dieser Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt schaffen.“

    155

    Damit hat die Italienische Republik nicht glaubhaft gemacht, dass mit der streitigen Beihilfe ein besonderer regionaler Nachteil für Eurallumina ausgeglichen werden sollte, wie es in Randziffer 4.15 der Leitlinien verlangt wird. Wie oben in Rn. 152 bereits ausgeführt worden ist, war die bloße Geltendmachung der Unterbeschäftigung auf Sardinien im vorliegenden Fall nicht ausreichend.

    156

    Als Anlage zur Klageschrift hat die Italienische Republik schließlich Dokumente vorgelegt, mit denen die ungünstigen Lebensbedingungen auf Sardinien anhand von Vergleichsdaten nachgewiesen werden sollten, die sich auf das Einkommensniveau und das Ausmaß der Unterbeschäftigung beziehen. Die Kommission hat nicht vorgetragen, das auf die betreffenden Dokumente gestützte Vorbringen sei deshalb unzulässig, weil die genannten Dokumente nicht während des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegt worden seien.

    157

    Selbst wenn angenommen würde, dass diese Dokumente im vorliegenden Fall berücksichtigt werden können, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu beurteilen, wird mit ihnen lediglich nachgewiesen, dass sich Sardinien in Bezug auf Einkommensniveau und Unterbeschäftigung in einer ungünstigen wirtschaftlichen Situation befand, was in den Erwägungsgründen 23 und 79 der Tonerde-I-Entscheidung, in denen die Kommission anerkannt hat, dass Sardinien unter die Ausnahme in Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG falle, im Übrigen bereits eingeräumt worden ist. Wie oben in den Rn. 152 und 155 bereits ausgeführt worden ist, reicht die bloße Geltendmachung der ungünstigen wirtschaftlichen Situation auf Sardinien im vorliegenden Fall jedoch nicht aus. Dagegen belegen die fraglichen Dokumente nicht, wie es in Randziffer 4.15 der Leitlinien gleichwohl verlangt wird, dass die streitige Beihilfe einen besonderen regionalen Nachteil von Eurallumina ausgleichen sollte.

    158

    Im 80. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung hat die Kommission daher zu Recht entschieden, dass die italienischen Behörden nichts vorgebracht hatten, aufgrund dessen sie die Auffassung hätte vertreten können, dass die streitige Beihilfe die in Randziffer 4.15 der Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen erfüllte.

    159

    Unter Berücksichtigung des kumulativen Charakters der in den Randziffern 4.15 und 4.17 der Leitlinien aufgestellten Voraussetzungen genügt die Nichterfüllung einer dieser Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Kommission in der Tonerde-I-Entscheidung zu Recht entschieden hat, dass die streitige Beihilfe nicht nach Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG, der mit den Leitlinien umgesetzt wird, genehmigt werden konnte.

    160

    Der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachte vierte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen.

    Sechster Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit, sowie erster Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

    161

    Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes trägt die Italienische Republik vor, die Kommission habe gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit verstoßen, indem sie in Art. 5 der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe angeordnet habe. In Anbetracht der Genehmigungsentscheidungen des Rates hätten Eurallumina und sie selbst ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung – auch im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen – gehabt und darüber hinaus davon ausgehen können, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates rechtmäßig seien. In diesem Zusammenhang bringt sie erstens vor, die Genehmigungsentscheidungen des Rates ermächtigten sie seit 1993, die streitige Befreiung anzuwenden oder beizubehalten. Zweitens beruft sie sich auf die Erwägungsgründe der Entscheidungen 93/697, 96/273 und 97/425, in denen es heiße, dass die streitige Befreiung weder zu Wettbewerbsverzerrungen führe noch das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes beeinträchtige. Drittens verweist sie auf die Entscheidungen 1999/255 und 1999/880, die sich auf eine regelmäßige Überprüfung durch die Kommission bezögen, um zu gewährleisten, dass die streitige Befreiung weiterhin mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes und anderen Zielen des EG-Vertrags vereinbar sei. Viertens macht sie geltend, in den zeitlich vor der Entscheidung 2001/224 liegenden Genehmigungsentscheidungen des Rates sei in keiner Weise auf etwaige Verfahren Bezug genommen worden, die möglicherweise gemäß den Art. 87 EG und 88 EG wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet würden. Fünftens stützt sie sich auf Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung 2001/224 und auf Art. 18 der Richtlinie 2003/96 in Verbindung mit den Bestimmungen von deren Anhang II, die bei Eurallumina berechtigte Erwartungen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung geweckt hätten, aufgrund deren diese zwischen dem 2. Februar 2002 und Ende 2005 Investitionen getätigt habe, die am 31. Dezember 2006 hätten amortisiert sein sollen. Sechstens weist sie auf den eindeutigen Charakter der geltenden Vorschriften hin, aufgrund deren Eurallumina und sie selbst auf die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 hätten vertrauen dürfen.

    162

    Im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes macht Eurallumina darüber hinaus geltend, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie die Rückforderung der streitigen Beihilfe angeordnet habe, obwohl sie – Eurallumina – berechtigte Erwartungen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 gehabt oder es zumindest keine rechtliche Möglichkeit gegeben habe, die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der genannten Befreiung gewährte Beihilfe zurückzufordern.

    163

    In diesem Zusammenhang beruft sich Eurallumina als Erstes auf die Vermutung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung 2001/224, die es der Italienischen Republik gestattet habe, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 anzuwenden, einerseits, und auf die von der Kommission übermittelten Vorschläge für Genehmigungsentscheidungen des Rates, die lediglich die schrittweise Aufhebung oder Außerkraftsetzung der streitigen Befreiung für die Zukunft vorgesehen hätten, andererseits.

    164

    Als Zweites beruft sie sich auf den Inhalt der Genehmigungsentscheidungen des Rates und die Vorschläge oder das Verhalten der Kommission, aus denen sich zu keinem Zeitpunkt habe eindeutig entnehmen lassen, dass die streitige Beihilfe eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG darstellen könne. In diesem Zusammenhang stützt sie sich erstens auf die Ungenauigkeit des fünften Erwägungsgrundes der Entscheidung 2001/224, in dem lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass einige der zahlreichen durch diese Entscheidung genehmigten Befreiungen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG unvereinbar sein könnten. Zweitens beruft sie sich auf den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates vom 15. November 2000 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2002 beizubehalten, der die Aufforderung der Kommission zur Anmeldung vom 17. Juli 2000 ersetzt habe. Drittens weist sie darauf hin, dass die von der Kommission angesprochene Problematik staatlicher Beihilfen weder in deren Vorschlägen für Genehmigungsentscheidungen des Rates – wie dem Vorschlag vom 29. November 1999 – eingehend erörtert worden noch in den Genehmigungsentscheidungen des Rates zur Sprache gekommen sei. Viertens stützt sie sich auf den Inhalt der Genehmigungsentscheidungen des Rates, aus denen hervorgehe, dass dieser nie anerkannt habe, dass die auf der Grundlage der streitigen Befreiung gewährte Beihilfe eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, obwohl er nach der Richtlinie 92/81, die das gleiche Ziel wie die Vorschriften über staatliche Beihilfen verfolge, verpflichtet sei, zu überprüfen, ob die von der Kommission gemäß Art. 8 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führten. Fünftens stützt sich Eurallumina auf die Entscheidung 2001/224, durch die der Rat die Italienische Republik ermächtigt habe, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, und deren Inhalt durch Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 bestätigt worden sei. Sechstens beruft sie sich auf die Pressemitteilung der Kommission (IP/03/1456) vom 27. Oktober 2003, mit der diese den Erlass der Richtlinie 2003/96 begrüßt und dabei darauf hingewiesen habe, dass die genannte Richtlinie die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten verringern werde. Siebtens verweist sie auf den verspäteten Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung durch die Kommission; diese Entscheidung sei nämlich erst am 7. Dezember 2005 ergangen, obwohl im Februar 2002 der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens veröffentlicht worden sei und die letzten Bemerkungen der Parteien eingegangen seien, was bei ihr – Eurallumina – berechtigte Erwartungen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung geweckt habe.

    165

    Als Drittes trägt Eurallumina vor, den Wirkungen der Entscheidung 2001/224, die durch Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96 bestätigt worden sei und es der Italienischen Republik gestattet habe, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, sei Rechnung zu tragen. Die Rechtmäßigkeit oder die Dauer der Genehmigung könne von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder einer Klage nach Art. 230 EG zwar in Frage gestellt werden, im Rahmen eines Verfahrens nach den Art. 87 EG und 88 EG aber nicht mittelbar angefochten werden. Eurallumina beruft sich ferner auf den 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/96, in dem nur von „etwaigen“ Verfahren gemäß den Art. 87 EG und 88 EG die Rede sei, woraus sich ableiten lasse, dass die vor Erlass dieser Richtlinie eingeleiteten Verfahren über staatliche Beihilfen keinen Einfluss auf die durch die genannte Richtlinie genehmigten Befreiungen haben könnten.

    166

    Als Viertes beruft sich Eurallumina darauf, dass die Kommission und der Rat, wie Art. 18 der Richtlinie 2003/96 zeige, zum Zeitpunkt des Vorschlags und des Erlasses dieser Richtlinie nicht die Auffassung vertreten hätten, die streitige Befreiung sei teilweise mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Art. 87 Abs. 3 EG unvereinbar. Dies werde durch die Pressemitteilung der Kommission, wonach sich mit dem Erlass der genannten Richtlinie das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes verbessern lasse, und die Genehmigungsentscheidungen des Rates bestätigt, in denen bis zur Entscheidung 2001/224 ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die streitige Befreiung mit einem fairen Wettbewerb vereinbar sei und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nicht beeinträchtige.

    167

    Als Fünftes macht Eurallumina geltend, die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens sei nicht geeignet gewesen, ihr schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung zu erschüttern. In diesem Zusammenhang stützt sie sich erstens auf den Zweck der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, der in einer bloßen Aufforderung an interessierte Dritte bestanden habe, ihre Bemerkungen einzureichen, und die zu erlassende Entscheidung nicht in eine bestimmte Richtung gelenkt habe. Zweitens beruft sie sich auf ihre berechtigten Erwartungen in die Tatsache, dass das förmliche Prüfverfahren lediglich in die Zukunft gerichtet sei, namentlich ausschließlich die nach Ablauf der Genehmigung, d. h. nach dem 31. Dezember 2006, gewährte Beihilfe betreffe. Drittens sei die von der Italienischen Republik erteilte Ermächtigung, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, nach Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens durch Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96 bestätigt worden. Viertens habe die Kommission zu erkennen gegeben, dass die streitige Befreiung schrittweise abgeschafft werde, falls sie zu Wettbewerbsverzerrungen führe, die auf ihrer Grundlage gewährte Beihilfe aber nicht zurückgefordert werde.

    168

    Als Sechstes trägt Eurallumina vor, die langfristigen Investitionen in Höhe von ca. 81 Mio. Euro, die sie gutgläubig in ihre sardische Fabrik getätigt habe, seien aufgrund der berechtigten Erwartungen zu berücksichtigen, die sie in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 oder zumindest in das Nichtbestehen einer rechtlichen Möglichkeit, die bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage der genannten Befreiung gewährte Beihilfe zurückzufordern, gesetzt habe. Für den Fall, dass das Gericht die Auffassung vertreten sollte, diese berechtigten Erwartungen hätten sich am 2. Februar 2002 erledigt, macht Eurallumina geltend, sie habe in der Zeit vom 12. März 2001 bis zum 2. Februar 2002 Kapitalausgaben in Höhe von ca. 11,6 Mio. Euro genehmigt.

    169

    Die Kommission beantragt, den im Rahmen der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrund als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet zurückzuweisen. Darüber hinaus beantragt sie, den im Rahmen der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    170

    Mit den vorliegenden Klagegründen und Rügen wird die Frage aufgeworfen, ob die Kommission gegen bestimmte allgemeine Grundsätze des Unionsrechts wie den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit verstoßen hat, als sie in der angefochtenen Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe verlangt hat.

    171

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe nicht verlangen kann, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde.

    172

    Was erstens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit angeht, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes erhoben wird, so beruht diese im Wesentlichen darauf, dass die angefochtene Entscheidung angeblich Rechtswirkungen erzeugt, die denen der Genehmigungsentscheidungen des Rates zuwiderlaufen sollen, mit denen der Italienischen Republik ausdrücklich gestattet wurde, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten.

    173

    Nach der bereits oben in Rn. 62 angeführten Rechtsprechung spricht für die Rechtsakte der Organe grundsätzlich die Vermutung der Rechtmäßigkeit; diese Akte entfalten daher Rechtswirkungen, solange sie nicht zurückgenommen, im Rahmen einer Nichtigkeitsklage für nichtig erklärt oder infolge eines Vorabentscheidungsersuchens oder einer Rechtswidrigkeitseinrede für ungültig erklärt worden sind.

    174

    Aus den oben in den Rn. 71 bis 75 dargelegten Gründen, die ihrerseits auf die oben in den Rn. 65 bis 69 angeführten Gründe des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) gestützt werden, ist im vorliegenden Fall jedoch festzustellen, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung die vom Rat erlassenen Rechtsakte, mit denen der Italienischen Republik ausdrücklich gestattet worden war, die streitige Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 beizubehalten, nicht verletzen konnte, da die genannten Genehmigungen ihre Wirkungen nicht außerhalb des Bereichs entfalten konnten, der von den Regeln zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern erfasst wird, und den Wirkungen einer etwaigen Entscheidung wie der Tonerde‑I-Entscheidung, die die Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen erlassen konnte, nicht vorgriffen.

    175

    Wie oben in den Rn. 73 und 74 bereits ausgeführt worden ist, ergibt sich aus den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) ferner, dass die Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen ihre Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt sind, jederzeit ändern kann, sofern sie daraus sämtliche Konsequenzen hinsichtlich der Verpflichtung zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zieht, so dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht an die Beurteilungen des Rates in seinen Entscheidungen auf dem Gebiet der Harmonisierung der Rechtsvorschriften über die Verbrauchsteuern gebunden war, wonach die genannte Befreiung weder zu einer Wettbewerbsverzerrung führe noch das ordnungsgemäße Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behindere.

    176

    Folglich ist die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Vermutung der Rechtmäßigkeit, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes erhoben wird, als unbegründet zurückzuweisen.

    177

    Was zweitens die Rügen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit betrifft, die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes und des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes erhoben werden, so beruhen diese im Wesentlichen darauf, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates und Art. 18 der Richtlinie 2003/96 in Verbindung mit den Bestimmungen von deren Anhang II bei Eurallumina ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung geweckt oder jedenfalls eine unklare Rechtslage geschaffen haben sollen, die die Kommission vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte klären müssen.

    178

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der einen tragenden Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 14. Oktober 1999, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, C‑104/97 P, Slg, EU:C:1999:498, Rn. 52), jeder Wirtschaftsteilnehmer berufen kann, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat (Urteile vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens und Van Dijk Food Products [Lopik]/EWG, 265/85, Slg, EU:C:1987:121, Rn. 44, vom 24. März 2011, ISD Polska u. a./Kommission, C‑369/09 P, Slg, EU:C:2011:175, Rn. 123, sowie vom 27. September 2012, Producteurs de légumes de France/Kommission, T‑328/09, EU:T:2012:498, Rn. 18). Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer jedoch in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme vorauszusehen, die seine Interessen berühren kann, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (vgl. Urteile vom 1. Februar 1978, Lührs, 78/77, Slg, EU:C:1978:20, Rn. 6, und vom 25. März 2009, Alcoa Trasformazioni/Kommission, T‑332/06, EU:T:2009:79, Rn. 102). Das Recht, sich auf Vertrauensschutz zu berufen, ist an drei kumulative Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die Zusicherungen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen (vgl. Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, EU:T:2012:498, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    179

    Was insbesondere die Anwendbarkeit des Grundsatzes des Vertrauensschutzes im Bereich staatlicher Beihilfen angeht, ist sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verletzung der Verfahrensvorschriften des Art. 88 EG gewährt haben, unter Berufung auf das geschützte Vertrauen des begünstigten Unternehmens die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission, die die Rückforderung der Beihilfe anordnet, vor dem Unionsrichter anfechten kann, sich aber nicht der Verpflichtung entziehen kann, Maßnahmen zur Durchführung dieser Entscheidung zu ergreifen (vgl. Urteil vom 14. Januar 1997, Spanien/Kommission, C‑169/95, Slg, EU:C:1997:10, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Empfänger einer Beihilfe unter Berücksichtigung der grundlegenden Rolle der Anmeldepflicht für eine effektive Kontrolle staatlicher Beihilfen durch die Kommission, die zwingend ist, grundsätzlich nur dann ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der genannten Beihilfe haben können, wenn diese unter Beachtung des Verfahrens des Art. 88 EG gewährt worden ist; ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer kann sich normalerweise vergewissern, dass dieses Verfahren beachtet worden ist. Insbesondere wenn eine Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission durchgeführt wird, so dass sie gemäß Art. 88 Abs. 3 EG rechtswidrig ist, kann der Empfänger der Beihilfe zu diesem Zeitpunkt kein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Producteurs de légumes de France/Kommission, oben in Rn. 178 angeführt, EU:T:2012:498, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor (Urteil vom 20. September 1990, Kommission/Deutschland, C‑5/89, Slg, EU:C:1990:320, Rn. 16; vgl. auch Urteile vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑298/00 P, Slg, EU:C:2004:240, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 30. November 2009, Frankreich/Kommission, T‑427/04 und T‑17/05, Slg, EU:T:2009:474, Rn. 263 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    180

    Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung eines angemessenen Zeitraums bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt (Urteil vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg, EU:T:2003:316, Rn. 136). Auch im Hinblick auf das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit, das es der Kommission verbietet, unbegrenzt lange zu warten, ehe sie von ihren Befugnissen Gebrauch macht, hat das Gericht zu prüfen, ob der Ablauf des Verwaltungsverfahrens ein übermäßig verzögertes Handeln der Kommission erkennen lässt (Urteile vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C‑74/00 P und C‑75/00 P, Slg, EU:C:2002:524, Rn. 140 und 141, sowie Fleuren Compost/Kommission, oben in Rn. 132 angeführt, EU:T:2004:4, Rn. 145 bis 147).

    181

    Ein säumiges Verhalten der Kommission bis zur Entscheidung, dass eine Beihilfe rechtswidrig ist und von einem Mitgliedstaat aufgehoben und zurückgefordert werden muss, kann unter bestimmten Umständen bei den Empfängern dieser Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen wecken, das es der Kommission verwehren kann, diesem Mitgliedstaat die Rückforderung der fraglichen Beihilfe aufzugeben (Urteil vom 24. November 1987, RSV/Kommission, 223/85, Slg, EU:C:1987:502, Rn. 17). Bei nicht mitgeteilten staatlichen Beihilfen kann der Kommission eine derartige Verzögerung jedoch erst von dem Zeitpunkt an zugerechnet werden, zu dem sie Kenntnis von den mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen erlangt hat (Urteil Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 91).

    182

    Die bloße Tatsache, dass die Verordnung Nr. 659/1999 außer einer Verjährungsfrist von zehn Jahren (ab Gewährung der Beihilfe), nach deren Ablauf die Rückforderung der Beihilfe nicht mehr angeordnet werden kann, für die Prüfung einer rechtswidrigen Beihilfe durch die Kommission gemäß ihrem Art. 13 Abs. 2, der bestimmt, dass die Kommission nicht an die in Art. 7 Abs. 6 dieser Verordnung genannte Frist gebunden ist, keine Frist – nicht einmal eine Orientierungsfrist – vorsieht, hindert den Unionsrichter nicht daran, zu prüfen, ob dieses Organ keinen angemessenen Zeitraum eingehalten hat oder zu spät tätig geworden ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend – in Bezug auf eine Orientierungsfrist – Urteile vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg, EU:T:2005:219, Rn. 57, sowie vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑230/01 bis T‑232/01 und T‑267/01 bis T‑269/01, EU:T:2009:316, Rn. 338 und 339, und Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑30/01 bis T‑32/01 und T‑86/02 bis T‑88/02, Slg, EU:T:2009:314, Rn. 259 und 260).

    183

    Nach der Rechtsprechung gebietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit schließlich, dass die Kommission, wenn sie unter Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht aufgrund von Unsicherheitsfaktoren und eines Mangels an Klarheit in den anwendbaren Rechtsvorschriften, kombiniert mit einer fehlenden Reaktion über einen längeren Zeitraum trotz ihrer Kenntnis der betreffenden Beihilfen, eine unklare Rechtslage geschaffen hat, diese Rechtslage zu klären hat, bevor sie irgendeine Maßnahme im Hinblick auf die Anordnung der Rückforderung der bereits ausgezahlten Beihilfen ergreifen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 1970, Kommission/Frankreich, 26/69, Slg, EU:C:1970:67, Rn. 28 bis 32).

    184

    Vor dem Hintergrund der oben in den Rn. 178 bis 183 in Erinnerung gerufenen Regeln ist das Vorbringen der Klägerinnen zu prüfen, mit dem im Wesentlichen das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände geltend gemacht wird, die das Vertrauen von Eurallumina in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung und damit der streitigen Beihilfe berechtigterweise hätten begründen können.

    185

    Im vorliegenden Fall ist zunächst hervorzuheben, dass weder die Italienische Republik (vgl. oben, Rn. 128) noch Eurallumina dem 67. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung entgegentreten, aus dem sich ergibt, dass die streitige Beihilfe nie bei der Kommission angemeldet worden ist. Daher ist davon auszugehen, dass diese Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt worden ist.

    186

    Sodann ist die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens im Amtsblatt entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen geeignet gewesen, die berechtigten Erwartungen von Eurallumina in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung zu beenden, wenn man die unklare Rechtslage berücksichtigt, die zuvor durch den Wortlaut der auf Vorschlag der Kommission ergangenen Genehmigungsentscheidungen des Rates, einschließlich des Wortlauts der während des von der angefochtenen Entscheidung betroffenen Zeitraums in Kraft befindlichen Entscheidung 2001/224, geschaffen worden war.

    187

    In den Rn. 52 und 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), an die das Gericht gemäß Art. 61 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs gebunden ist, hat der Gerichtshof befunden, dass der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden sind und diese zu keiner Zeit von ihren Befugnissen aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG Gebrauch gemacht hat, um eine Aufhebung oder Umgestaltung dieser Entscheidungen zu erwirken, in Bezug auf die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe sowie im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen war, wie die Kommission dies in der Tonerde‑I-Entscheidung getan hatte, indem sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die bis zum 2. Februar 2002, dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt, gewährt worden waren. Dieser Grund ist für die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in Rn. 54 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812), wonach die in den Rn. 39 bis 44 ebendieses Urteils dargelegten Gründe die Feststellung des Gerichts, dass durch die Tonerde‑I-Entscheidung die Gültigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates in Frage gestellt werde, rechtlich nicht begründen können und daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit der Rechtsakte der Organe verstoßen, sowie die auf denselben Gründen beruhende Feststellung, dass die Kommission in der Rechtssache T‑62/06 RENV gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, entscheidend gewesen.

    188

    In Anbetracht der sich aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit ergebenden Erfordernisse stand die unklare Rechtslage, die durch den Wortlaut der auf Vorschlag der Kommission erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates geschaffen worden war, lediglich der Rückforderung der Beihilfe entgegen, die auf der Grundlage der streitigen Befreiung bis zum Tag der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt gewährt worden war. Ab dieser Veröffentlichung musste Eurallumina hingegen wissen, dass die streitige Befreiung, falls sie eine staatliche Beihilfe darstellte, gemäß Art. 88 EG von der Kommission zu genehmigen war.

    189

    Folglich hat die Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens die berechtigten Erwartungen beendet, die Eurallumina in Anbetracht der zuvor auf Vorschlag der Kommission erlassenen Genehmigungsentscheidungen des Rates bis dahin in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung haben konnte.

    190

    Die Kommission hat im 98. Erwägungsgrund der Tonerde‑I-Entscheidung daher zu Recht berücksichtigt, dass die Umstände dieses Falls insofern außergewöhnlich gewesen seien, als sie dem Rat Vorschläge vorgelegt und so Unklarheiten geschaffen und aufrechterhalten habe, und dass, da sie nicht feststellen könne, ob und, wenn ja, wann die einzelnen Begünstigten tatsächlich von den Mitgliedstaaten über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens informiert worden seien, nicht auszuschließen sei, dass sich die Begünstigten bis zum 2. Februar 2002, als ihre Beschlüsse zur Eröffnung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG in Bezug auf die Befreiungen von der Verbrauchsteuer im Amtsblatt veröffentlicht worden seien, auf berechtigte Erwartungen hätten verlassen können, wobei spätestens mit dieser Veröffentlichung jede mit dem Wortlaut der Genehmigungsentscheidungen des Rates zusammenhängende Ungewissheit dahin gehend, dass die fraglichen Maßnahmen von ihr nach Art. 88 EG genehmigt werden müssten, wenn sie staatliche Beihilfen darstellten, beseitigt worden sei.

    191

    Die Richtigkeit dieser Lösung wird durch das weitere Vorbringen der Klägerinnen nicht in Frage gestellt.

    192

    Was das auf die Richtlinie 2003/96 gestützte Vorbringen der Klägerinnen angeht, ist festzustellen, dass die Tatsache, dass Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 dieser Richtlinie es der Italienischen Republik gestattete, die streitige Befreiung ab dem 1. Januar 2003 beizubehalten, für ein etwaiges schutzwürdiges Vertrauen von Eurallumina in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen irrelevant ist. Zu dem Zeitpunkt, zu dem Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 anwendbar geworden ist, d. h. am 1. Januar 2003, musste Eurallumina nämlich über die Existenz eines laufenden förmlichen Prüfverfahrens, das die streitige Befreiung betraf, sowie darüber unterrichtet sein, dass die streitige Befreiung, falls sie eine staatliche Beihilfe darstellte, gemäß Art. 88 EG von der Kommission zu genehmigen war. Diese Rechtslage konnte nicht dadurch geändert werden, dass die Richtlinie 2003/96, in deren 32. Erwägungsgrund es ausdrücklich heißt, dass diese Richtlinie „dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 [EG] und 88 [EG] nicht vor[greift]“, am 27. bzw. 31. Oktober 2003 erlassen worden und in Kraft getreten ist (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil Kommission/Irland u. a., oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812, Rn. 51). Daher war Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 nach der Veröffentlichung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht geeignet, bei Eurallumina erneut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen zu wecken.

    193

    Was das Vorbringen betrifft, das Eurallumina aus dem verspäteten Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung durch die Kommission herleitet, ist zu beachten, dass es sich hierbei nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der geeignet gewesen wäre, bei Eurallumina erneut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung zu wecken, und zwar aus sämtlichen nachstehend in den Rn. 194 bis 217 dargelegten Gründen.

    194

    Als Erstes ist zu prüfen, ob die Dauer des förmlichen Prüfverfahrens im vorliegenden Fall die Grenzen des Zumutbaren überschritten hat.

    195

    Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in dem von Eurallumina erwähnten Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) die Ansicht vertreten hat, dass die Kommission die Grenzen des Zumutbaren überschritten hatte, indem sie sich 26 Monate Zeit ließ, bevor sie ihre Entscheidung erließ.

    196

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Richtwert für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen gemäß Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 18 Monate beträgt. Diese Frist gibt, auch wenn sie gemäß Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 659/1999 nicht für rechtswidrige Beihilfen gilt (vgl. oben, Rn. 182), einen nützlichen Bezugspunkt für die Bestimmung der angemessenen Dauer eines förmlichen Prüfverfahrens ab, das, wie im vorliegenden Fall, eine nicht angemeldete Maßnahme betrifft.

    197

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission die Französische Republik, Irland und die Italienische Republik am 17. Juli 2000 aufgefordert hat, die Befreiungen von der Verbrauchsteuer im Rahmen der Vorschriften über staatliche Beihilfen anzumelden. Die Antworten, die nicht die Qualität einer Anmeldung hatten, sind im September, Oktober und Dezember 2000 bei ihr eingegangen. Sodann hat sie mit Beschluss vom 30. Oktober 2001, der den betreffenden Mitgliedstaaten am5. November 2001 übermittelt und am 2. Februar 2002 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. Anschließend wurden ihr Bemerkungen von Aughinish Alumina (Schreiben vom 26. Februar und vom 1. März 2002), Eurallumina (Schreiben vom 28. Februar 2002), Alcan (Schreiben vom 1. März 2002) sowie der European Aluminium Association (Schreiben vom 26. Februar 2002) vorgelegt. Diese Bemerkungen wurden Irland sowie der Italienischen und der Französischen Republik am 26. März 2002 mitgeteilt. Irland legte am 8. Januar 2002 Bemerkungen zum Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vor. Die Kommission ersuchte Irland am 18. Februar 2002 um weitere Auskünfte, das, nachdem es eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, am 26. April 2002 antwortete. Die Französische Republik, die am 21. November 2001 ebenfalls eine Verlängerung der Antwortfrist beantragt hatte, legte am 12. Februar 2002 Bemerkungen zum Eröffnungsbeschluss vor. Die Italienische Republik legte ihre Bemerkungen am 6. Februar 2002 vor.

    198

    Die Tonerde‑I-Entscheidung wurde am 7. Dezember 2005 erlassen.

    199

    Somit sind zwischen dem Erlass des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und dem Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung etwas mehr als 49 Monate vergangen.

    200

    Auf den ersten Blick erscheint eine solche Dauer, die fast doppelt so lang gewesen ist wie die im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berücksichtigte und etwas mehr als doppelt so lang wie die in Art. 7 Abs. 6 der Verordnung Nr. 659/1999 für den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens im Rahmen angemeldeter staatlicher Beihilfen vorgesehene Dauer, unangemessen. Im Einklang mit der Rechtsprechung ist gleichwohl zu prüfen, ob sich diese Dauer nicht durch die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen ließ.

    201

    Die von der Kommission in diesem Zusammenhang angeführten Umstände können eine Prüfungsdauer von 49 Monaten jedoch nicht rechtfertigen.

    202

    Bei der Beurteilung dieser Dauer sind zwar zum einen die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten eingeräumte Frist zur Stellungnahme und zum anderen die Tatsache zu berücksichtigen, dass die französische, die irische und die italienische Regierung bei der Kommission Verlängerungen der Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahmen und Antworten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens beantragt haben. Angesichts der engen Verbindungen, die im vorliegenden Fall zwischen den Befreiungen von der Verbrauchsteuer bestehen, da es um Maßnahmen geht, die am Ende parallel geführter Verfahren durch dieselbe Entscheidung des Rates genehmigt worden sind, ist sämtlichen in den betreffenden Verfahren vorgenommenen Prozesshandlungen, insbesondere dem Umstand, dass Irland am 26. April 2002 auf das letzte von der Kommission übermittelte Ersuchen um zusätzliche Informationen geantwortet hat, Rechnung zu tragen.

    203

    Nach dem letztgenannten Datum sind allerdings noch etwas mehr als 43 Monate vergangen, bevor die Kommission die Tonerde‑I-Entscheidung erlassen hat. Im Licht sämtlicher von den betreffenden Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien eingereichter Bemerkungen lässt sich ein derart langer Zeitraum für die Prüfung der fraglichen Unterlagen unter den Umständen des vorliegenden Falls jedoch nicht rechtfertigen.

    204

    Was erstens die geltend gemachte Schwierigkeit der Verfahren angeht, ist diese nicht nachgewiesen und könnte, selbst wenn dem so wäre, eine derart lange Prüfungsdauer wie im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Die Akten enthalten nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kommission mit besonders gravierenden rechtlichen Problemen konfrontiert worden wäre; im Übrigen weist die Tonerde‑I-Entscheidung eine überschaubare Länge (112 Erwägungsgründe) auf und lässt in ihren Ausführungen keine offensichtliche Schwierigkeit erkennen. Sodann hatte die Kommission bereits lange vor Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens Kenntnis von den Verbrauchsteuerbefreiungen, da die ersten Befreiungsanträge bis in die Jahre 1992 für Irland, 1993 für die Italienische Republik und 1997 für die Französische Republik zurückreichten. Im Übrigen ist es die Kommission, die dem Rat die aufeinanderfolgenden Vorschläge für Entscheidungen über die Genehmigung der Verbrauchsteuerbefreiungen übermittelt hat, nachdem bei ihr diesbezügliche Anträge der Französischen Republik, Irlands und der Italienischen Republik eingegangen waren. Schließlich hat die Kommission die Welthandelsorganisation (WTO) im Rahmen ihrer Berichte über staatliche Beihilfen von der irischen Befreiung in Kenntnis gesetzt.

    205

    Außerdem hat die Kommission selbst darauf hingewiesen, dass sie die Befreiungen von der Verbrauchsteuer seit 1999 als Verstöße gegen die Vorschriften über staatliche Beihilfen betrachte. Sie ist somit von diesem Zeitpunkt an in der Lage gewesen, ihre Überlegungen zur Ordnungsmäßigkeit der genannten Befreiungen im Hinblick auf diese Vorschriften zu vertiefen.

    206

    Darüber hinaus belegt die Tatsache, dass die Kommission die Französische Republik, Irland oder die Italienische Republik während der 43 Monate vor Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung nicht mehr um zusätzliche Auskünfte ersucht hat, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt über alle Informationen verfügte, die sie für den Erlass ihrer Entscheidung über die Befreiungen von der Verbrauchsteuer benötigte.

    207

    Schließlich kann sich die Kommission nicht mit Erfolg auf die angebliche Schwierigkeit berufen, die sich aus der Entwicklung der Gemeinschaftsregelung für die Besteuerung von Mineralölen, insbesondere aus dem Erlass der Richtlinie 2003/96, ergeben soll. Die Tonerde‑I-Entscheidung betrifft nämlich einen rechtlichen Sachverhalt, der nicht unter die sich aus der Richtlinie 2003/96 ergebende neue Regelung für die Besteuerung von Mineralölen fiel, die erst am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, sondern unter die zuvor geltende Regelung für die Besteuerung von Mineralölen. Daher wirkte sich die von der Kommission geltend gemachte Entwicklung der Gemeinschaftsregelung im vorliegenden Fall nicht aus. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Kommission in der Tonerde‑I-Entscheidung ein neues förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die Befreiungen von der Verbrauchsteuer auf Mineralöle eingeleitet hat, die ab dem 1. Januar 2004 – dem Zeitpunkt, zu dem die sich aus der Richtlinie 2003/96 ergebende neue Regelung für die Besteuerung von Mineralölen in Kraft trat – als Brennstoff zur Tonerdegewinnung in der Region Gardanne, der Region Shannon und auf Sardinien verwendet werden. Jedenfalls ist hervorzuheben, dass die Tonerde‑I-Entscheidung fast zwei Jahre nach Erlass der Richtlinie 2003/96 ergangen ist. Die von der Kommission behauptete Notwendigkeit, in der Tonerde‑I-Entscheidung die sich aus der Richtlinie 2003/96 ergebende neue Regelung für die Besteuerung von Mineralölen zu berücksichtigen, konnte als solche jedoch nicht genügen, um eine derart lange Prüfungsdauer wie im vorliegenden Fall zu rechtfertigen.

    208

    Unter diesen Umständen hatte die Kommission eine gute Kenntnis des rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhangs der Befreiungen von der Verbrauchsteuer und sah sich bei der Prüfung dieser Befreiungen anhand der Vorschriften über staatliche Beihilfen keinen offensichtlichen Schwierigkeiten gegenüber.

    209

    Was zweitens die von der Kommission geltend gemachten Schwierigkeiten praktischer und sprachlicher Natur betrifft, so können diese, selbst wenn unterstellt wird, dass sie nachgewiesen sind, eine derart lange Prüfungsdauer wie im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen. Die Kommission verfügte jedenfalls über Dienststellen, die es ihr ermöglichten, den von ihr behaupteten sprachlichen Schwierigkeiten zu begegnen und parallel die Befreiungen von der Verbrauchsteuer innerhalb deutlich kürzerer Zeiträume als dem vorliegenden zu prüfen, insbesondere durch eine gute Koordination ihrer Dienststellen.

    210

    Folglich ist die Dauer der Prüfung der streitigen Beihilfe im vorliegenden Fall unangemessen.

    211

    Als Zweites ist zu prüfen, ob Eurallumina aufgrund dieses säumigen Verhaltens, das die Kommission an den Tag legte, bis sie die angefochtene Entscheidung erließ, gute Gründe für die Annahme hatte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, und ob dieses säumige Verhalten die Kommission daran hindern konnte, die Rückforderung der zwischen dem 3. Februar 2002 und dem 31. Dezember 2003 auf der Grundlage dieser Befreiung gewährten Beihilfe zu verlangen, wie im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502, Rn. 16) entschieden wurde.

    212

    Nach jenem Urteil war die Tatsache, dass sich die Kommission 26 Monate Zeit gelassen hatte, um ihre Entscheidung zu erlassen, zwar geeignet, bei der klagenden Empfängerin der Beihilfe ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen, das es der Kommission verwehrte, den betroffenen nationalen Behörden aufzugeben, die Rückforderung dieser Beihilfe anzuordnen.

    213

    Auch wenn die Gebote der Rechtssicherheit, die private Interessen schützen, gewahrt werden müssen, sind sie jedoch gegen die Gebote des Schutzes der öffentlichen Interessen abzuwägen, zu denen im Bereich der staatlichen Beihilfen das Interesse daran gehört, zu verhindern, dass das Funktionieren des Marktes durch wettbewerbsschädliche Beihilfen verfälscht wird; deshalb ist es nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass rechtswidrige Beihilfen zur Wiederherstellung der früheren Lage zurückgezahlt werden (vgl. Urteil vom 5. August 2003, P & O European Ferries [Vizcaya] und Diputación Foral de Vizcaya/Kommission, T‑116/01 und T‑118/01, Slg, EU:T:2003:217, Rn. 207 und 208 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    214

    In der Rechtsprechung ist das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) daher in dem Sinne ausgelegt worden, dass die konkreten Umstände der Rechtssache, die zu seinem Erlass geführt hat, für die vom Gerichtshof eingeschlagene Richtung von entscheidender Bedeutung gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Italien/Kommission, oben in Rn. 179 angeführt, EU:C:2004:240, Rn. 90, vom 29. April 2004, Italien/Kommission, C‑372/97, Slg, EU:C:2004:234, Rn. 119, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:314, Rn. 286, sowie Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, oben in Rn. 182 angeführt, EU:T:2009:316, Rn. 344). Insbesondere ist berücksichtigt worden, dass die Beihilfe, um die es im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ging, gewährt worden war, bevor die Kommission das sich darauf beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte. Außerdem war sie, wenngleich erst nach ihrer Auszahlung, bei der Kommission förmlich angemeldet worden. Darüber hinaus sollte sie die Mehrkosten im Zusammenhang mit von der Kommission genehmigten Beihilfen decken und betraf einen Sektor, der seit 1977 mit Genehmigung der Kommission bezuschusst worden war. Schließlich erforderte die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe keine eingehende Untersuchung.

    215

    In der vorliegenden Rechtssache finden sich allerdings nicht sämtliche außergewöhnlichen Umstände wieder, die in der Rechtssache gegeben waren, in der das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) ergangen ist. Wie in der letztgenannten Rechtssache war der Kommission die streitige Befreiung zu dem Zeitpunkt, zu dem sie offensichtlich untätig geblieben ist, zwar bereits wohlbekannt, so dass sie sich eine Meinung zu deren Ordnungsmäßigkeit im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen bilden konnte und insoweit keine eingehende Untersuchung mehr durchführen musste. Andere im Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) festgestellte wesentliche Umstände sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Insbesondere ist die streitige Beihilfe in der vorliegenden Rechtssache gewährt worden, nachdem die Kommission das sich auf die streitige Befreiung beziehende förmliche Prüfverfahren eingeleitet hatte.

    216

    Dadurch unterscheiden sich die konkreten Umstände der Rechtssache, die zum Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) geführt hat, grundlegend von den Umständen, die der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegen. Daher kann sich Eurallumina im vorliegenden Fall nicht mit Erfolg auf das Urteil RSV/Kommission (oben in Rn. 181 angeführt, EU:C:1987:502) berufen.

    217

    Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils vom 11. November 2004, Demesa und Territorio Histórico de Álava/Kommission (C‑183/02 P und C‑187/02 P, Slg, EU:C:2004:701), in Bezug auf außergewöhnliche Umstände, die beim Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe berechtigterweise ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe wecken könnten, entschieden hat, die offensichtliche Untätigkeit der Kommission irrelevant ist, wenn ihr eine Beihilferegelung nicht gemeldet wurde. Im vorliegenden Fall kommt der offensichtlichen Untätigkeit der Kommission während der 43 Monate nach der Antwort Irlands auf das letzte Ersuchen der Kommission um zusätzliche Informationen (vgl. oben, Rn. 203), so sehr sie auch gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstößt, unter dem Gesichtspunkt der Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf die nicht ordnungsgemäß bei ihr angemeldete streitige Beihilfe jedoch keine besondere Bedeutung zu. Demnach genügt sie nicht für die Feststellung des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände, die bei Eurallumina erneut ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Beihilfe im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen hätten wecken können. Folglich hinderte der bloße Umstand, dass im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer für den Erlass der Tonerde‑I-Entscheidung verstoßen worden ist, die Kommission nicht daran, in dieser Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuordnen.

    218

    Das Argument von Eurallumina zur Nichteinhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer ist daher zurückzuweisen.

    219

    Das Vorbringen, das die Klägerinnen aus den Investitionen herleiten, die Eurallumina während der Zeit des Bezugs der streitigen Beihilfe in ihre sardische Fabrik getätigt hat, ist für die Beurteilung der Frage ob bei Eurallumina ein schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Beihilfe im Hinblick auf die Vorschriften über staatliche Beihilfen vorhanden war, irrelevant, da, wie oben aus den Rn. 136 und 137 hervorgeht, nicht nachgewiesen ist, dass Eurallumina diese Investitionen in Erfüllung von gegenüber den italienischen Behörden freiwillig eingegangenen Verpflichtungen oder von Verbindlichkeiten tätigen musste, die ihr von diesen Behörden als Gegenleistung für den Vorteil auferlegt worden waren, den sie aus der streitigen Beihilfe zog.

    220

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände nachgewiesen haben, aufgrund deren Eurallumina vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass die Zweifel der Kommission behoben waren und die streitige Befreiung keinem Einwand begegnete, was es der Kommission hätte verwehren können, in der Tonerde-I-Entscheidung die Rückforderung der streitigen Beihilfe anzuordnen.

    221

    Daher sind die im Rahmen des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachten sechsten Klagegrundes und des zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachten ersten Klagegrundes erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

    222

    Folglich sind der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II vorgebrachte sechste Klagegrund und der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachte erste Klagegrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

    Dritter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

    223

    Eurallumina trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie der Italienischen Republik die Rückforderung der streitigen Beihilfe aufgegeben habe. In diesem Zusammenhang beruft sie sich erstens auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, aufgrund dessen sie von der Kommission habe erwarten dürfen, dass diese dem Rat nicht den Erlass von Entscheidungen vorschlage, mit denen die Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe gestattet werde, und vom Rat, dass er keine solchen Entscheidungen erlasse. Zweitens verweist sie auf den Inhalt der Entscheidung 2001/224, die – unterstellt, die streitige Befreiung werde als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG eingestuft – als eine ausdrückliche Genehmigung zur Gewährung dieser Beihilfe oder zumindest als ein Hindernis für die Rückforderung der bis zum 31. Dezember 2006 gewährten Beihilfe zu betrachten sei. Drittens weist sie darauf hin, dass die Kommission die Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidungen des Rates nicht in Ausübung ihrer Befugnisse aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder durch Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG direkt in Frage gestellt habe.

    224

    Die Kommission beantragt, den dritten Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    225

    Mit dem vorliegenden Klagegrund wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht hat, insbesondere, ob sie die widersprüchlichen Rechtswirkungen berücksichtigt hat, die zwischen der angefochtenen Entscheidung einerseits und den auf Vorschlag der Kommission ergangenen und von dieser später nie aufgrund ihrer Befugnisse aus Art. 8 Abs. 5 der Richtlinie 92/81 oder den Art. 230 EG und 241 EG in Frage gestellten Genehmigungsentscheidungen des Rates andererseits bestanden haben sollen.

    226

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in den Fällen, in denen die Organe über ein Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zukommt (Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14). Zu diesen Garantien gehört insbesondere der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (vgl. Urteile vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 23. September 2009, Estland/Kommission, T‑263/07, Slg, EU:T:2009:351, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    227

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Eurallumina zur Stützung des vorliegenden Klagegrundes im Wesentlichen Argumente vorbringt, die denen ähneln, die sie im Rahmen ihres zweiten Klagegrundes anführt. Aus den gleichen Gründen wie den oben in den Rn. 65 bis 75 genannten, die ihrerseits auf den Rn. 45 bis 48 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) beruhen, kann Eurallumina nicht mit Erfolg geltend machen, die angefochtene Entscheidung erzeuge Rechtswirkungen, die denen der Entscheidung 2001/224 und von Art. 18 der Richtlinie 2003/96 zuwiderliefen.

    228

    Wie aus Rn. 53 des Urteils Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) hervorgeht, war der Umstand, dass die Genehmigungsentscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission erlassen worden waren, zwar im Hinblick auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit zu berücksichtigen, was die Pflicht zur Rückforderung der unvereinbaren Beihilfe angeht. Wie in ebendieser Randnummer festgestellt worden ist, hat die Kommission dies in der streitigen Entscheidung jedoch getan, als sie davon absah, die Rückforderung der Beihilfen anzuordnen, die vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidungen über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG im Amtsblatt gewährt worden waren.

    229

    Somit ist nicht nachgewiesen worden, dass die Kommission es in der angefochtenen Entscheidung versäumt hat, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

    230

    Nach alledem ist der im Rahmen der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachte dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Vierter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verletzung der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

    231

    Eurallumina trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung die in Art. 253 EG verankerte Begründungspflicht verletzt und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, indem sie entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht die Höhe, den Zeitplan und die Dauer der Abschreibung der Investitionen berücksichtigt habe, die sie aufgrund ihres schutzwürdigen Vertrauens in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 in ihre sardische Fabrik getätigt habe. Abgesehen von den Argumenten, die sie bereits zum ersten, auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützten Klagegrund vorgetragen hat (vgl. oben, Rn. 162 bis 168), macht sie als Erstes geltend, der Umstand, dass die Kommission seit 1995 versucht habe, den Umfang der streitigen Befreiung auf den Teil der Verbrauchsteuer zu begrenzen, der den in der Richtlinie 92/82 festgesetzten Mindestsatz übersteige, sei für die Frage irrelevant, ob sich die Kommission bereits zu diesem Zeitpunkt mit der Gewährung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe auf der Grundlage der genannten Befreiung beschäftigt habe. Als Zweites habe die Kommission eingeräumt, dass sie sich mit der Problematik staatlicher Beihilfen erst seit November 1999 und nicht bereits seit 1995 beschäftigt habe. Als Drittes verweist Eurallumina auf den Inhalt erstens der Aufforderung zur Anmeldung der streitigen Befreiung von Juli 2000, zweitens des Entscheidungsvorschlags von November 2000 und drittens des fünften Erwägungsgrundes der Entscheidung 2001/224, die nicht ohne Weiteres den Schluss zugelassen hätten, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die streitige Befreiung einleiten würde oder es sich bei dieser um eine rechtswidrige Beihilfe handle, die – insbesondere in Anbetracht des Inhalts der Entscheidung 2001/224, der später durch Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 bestätigt worden sei – zurückgefordert werden könne.

    232

    Die Kommission beantragt, den vorliegenden Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    233

    Mit dem vorliegenden Klagegrund wird im Wesentlichen die Frage aufgeworfen, ob die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum einen die ihr nach Art. 253 EG obliegende Begründungspflicht verletzt hat und zum anderen gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat, indem sie die Rückforderung der streitigen Beihilfe angeordnet hat, ohne den Zeitraum zu berücksichtigen, den Eurallumina in Anbetracht ihres schutzwürdigen Vertrauens in die Ordnungsmäßigkeit der streitigen Befreiung bis zum 31. Dezember 2006 benötigt haben will, um die in ihre sardische Fabrik getätigten Investitionen zu rentabilisieren.

    234

    Die von Eurallumina im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes zusammen geltend gemachten Verstöße beziehen sich auf zwei verschiedene Rügen, die im Rahmen der Klage nach Art. 230 EG geltend gemacht werden können (Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg, EU:C:1998:154, Rn. 67). Die erste, mit der eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, enthält den Vorwurf einer Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne dieses Artikels, während mit der zweiten, die die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung betrifft, eine Verletzung einer bei der Durchführung des Vertrags anzuwendenden Rechtsnorm im Sinne des Art. 230 EG gerügt wird (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, EU:C:1998:154, Rn. 67).

    235

    Was erstens die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen, die von der Kommission angenommen werden, gemäß Art. 253 EG mit Gründen zu versehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung muss die in diesem Artikel vorgeschriebene Begründung darüber hinaus der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und der Unionsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile Kommission/Sytraval und Brink’s France, oben in Rn. 234 angeführt, EU:C:1998:154, Rn. 63, vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, C‑5/01, Slg, EU:C:2002:754, Rn. 68, und vom 11. September 2003, Belgien/Kommission, C‑197/99 P, Slg, EU:C:2003:444, Rn. 72).

    236

    Im 75. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung hat die Kommission es insbesondere abgelehnt, die in den Erwägungsgründen 37 und 45 dieser Entscheidung wiedergegebenen Bemerkungen von Eurallumina zu berücksichtigen, wonach diese als Gegenleistung für die streitige Befreiung erhebliche Umweltschutzinvestitionen in ihre sardische Fabrik getätigt habe, und dies damit begründet, dass es keinen Nachweis gebe, dass sie sich gegenüber den italienischen Behörden verpflichtet hätte, während der Dauer der streitigen Befreiung Umweltschutzziele zu erreichen, und diese Befreiung auch nicht an Bedingungen geknüpft gewesen sei, die die gleiche Wirkung wie Vereinbarungen und Verpflichtungen gewährleisten würden. Diesem Erwägungsgrund lässt sich entnehmen, dass die Kommission die für die Abschreibung der von Eurallumina in ihre sardische Fabrik getätigten Investitionen erforderliche Zeitspanne in der angefochtenen Entscheidung insbesondere deshalb nicht berücksichtigt hat, weil nach ihrer Auffassung nicht nachgewiesen war, dass es sich bei dem Vorteil, den Eurallumina aus der streitigen Befreiung zog, um eine Gegenleistung für diese Investitionen handelte. Dies erklärt, weshalb die Kommission im 98. Erwägungsgrund der Tonerde-I-Entscheidung die bei Eurallumina im vorliegenden Fall angeblich bestehenden berechtigten Erwartungen dahin gehend, dass die Investitionen in ihre sardische Fabrik – u. a. dank des Vorteils, den sie bis zum 31. Dezember 2006 aus der streitigen Befreiung ziehen würde – abgeschrieben werden könnten, nicht berücksichtigt hat.

    237

    Auch wenn die Begründung der Tonerde-I-Entscheidung insoweit knapp ausfällt, ist sie im vorliegenden Fall gleichwohl ausreichend, um die diesbezüglichen Überlegungen der Kommission zu verstehen, es den Betroffenen zu ermöglichen, ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme zu entnehmen, und den Unionsrichter in die Lage zu versetzen, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen.

    238

    Folglich verletzt die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht die in Art. 253 EG verankerte Begründungspflicht, so wie sie von der oben in Rn. 235 angeführten Rechtsprechung ausgelegt wird. Die Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    239

    Was zweitens die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes betrifft, ist festzuhalten, dass Eurallumina der Kommission mit ihr im Wesentlichen vorwirft, in der angefochtenen Entscheidung nicht die bei ihr angeblich bestehenden berechtigten Erwartungen dahin gehend, dass die in ihre sardische Fabrik getätigten Investitionen – u. a. dank des Vorteils, den sie bis zum 31. Dezember 2006 aus der streitigen Befreiung ziehen würde – abgeschrieben werden könnten, berücksichtigt zu haben.

    240

    Wie oben in den Rn. 136, 137 und 219 bereits angemerkt worden ist, enthalten die Akten im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt für die Feststellung, dass die von Eurallumina in ihre sardische Fabrik getätigten Investitionen die Gegenleistung für den Vorteil dargestellt hätten, den diese aus der streitigen Befreiung zog. Somit ist nicht nachgewiesen, dass Eurallumina diese Investitionen aufgrund der bei ihr angeblich bestehenden berechtigten Erwartungen dahin gehend, dass die genannten Investitionen – u. a. dank des Vorteils, den sie bis zum 31. Dezember 2006 aus der streitigen Befreiung ziehen würde – abgeschrieben werden könnten, getätigt hat.

    241

    Daher durfte die Kommission die bei Eurallumina im vorliegenden Fall angeblich bestehenden berechtigten Erwartungen dahin gehend, dass die in ihre sardische Fabrik getätigten Investitionen – u. a. dank des Vorteils, den sie bis zum 31. Dezember 2006 aus der streitigen Befreiung ziehen würde – abgeschrieben werden könnten, in der angefochtenen Entscheidung außer Acht lassen. Demnach ist auch die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes als unbegründet zurückzuweisen.

    242

    Folglich ist der zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II vorgebrachte vierte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

    243

    Da sämtliche zur Stützung der vorliegenden Klagen vorgebrachten Klagegründe und Rügen als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden sind, müssen die genannten Klagen selbst in vollem Umfang abgewiesen werden.

    Kosten

    244

    Gemäß Art. 219 der Verfahrensordnung des Gerichts entscheidet dieses in seinen Entscheidungen nach Aufhebung und Zurückverweisung über die Kosten des Rechtsstreits vor dem Gericht und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof. Da der Gerichtshof in den Urteilen Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 19 angeführt, EU:C:2009:742) sowie Kommission/Irland u. a. (oben in Rn. 25 angeführt, EU:C:2013:812) die Kostenentscheidung vorbehalten hat, hat das Gericht im vorliegenden Urteil auch über die Kosten dieser Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

    245

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Art. 135 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit jedoch ausnahmsweise entscheiden, dass eine unterliegende Partei neben ihren eigenen Kosten nur einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt. Außerdem kann das Gericht nach Art. 135 Abs. 2 dieser Verfahrensordnung auch eine obsiegende Partei zur Tragung eines Teils der Kosten oder sämtlicher Kosten verurteilen, wenn dies wegen ihres Verhaltens, auch vor Klageerhebung, gerechtfertigt erscheint. Insbesondere ist es dem Gericht möglich, ein Organ, dessen Entscheidung nicht für nichtig erklärt worden ist, zur Tragung der Kosten zu verurteilen, wenn diese Entscheidung aufgrund ihrer Unzulänglichkeit einen Kläger möglicherweise zur Erhebung einer Klage veranlasst hat (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2010, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑387/08, EU:T:2010:377, Rn. 177 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    246

    In der Rechtssache T‑60/06 RENV II ist die Italienische Republik mit ihren Anträgen unterlegen. Somit ist sie gemäß den Anträgen der Kommission zur Tragung der Kosten in den Rechtssachen T‑60/06, T‑60/06 RENV I und T‑60/06 RENV II sowie ihrer eigenen Kosten und eines Fünftels der Kosten der Kommission in den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P zu verurteilen.

    247

    In der Rechtssache T‑62/06 RENV II ist Eurallumina mit ihren Anträgen unterlegen. Im Rahmen der Prüfung der Klage in dieser Rechtssache ist jedoch oben in Rn. 210 festgestellt worden, dass die Kommission beim Erlass der angefochtenen Entscheidung gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer verstoßen hatte, was Eurallumina möglicherweise dazu bewogen hat, die Klage zu erheben, um diesen Verstoß feststellen zu lassen. Unter diesen Umständen hält das Gericht es in den Rechtssachen T‑62/06, T‑62/06 RENV I und T‑62/06 RENV II für gerecht und billig, Eurallumina zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Vierteln der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Viertels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird. In den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P ist Eurallumina, da der Kommission in diesen beiden Rechtssachen je fünf Parteien gegenüberstanden, in Anwendung des in den Rechtssachen T‑62/06, T‑62/06 RENV I und T‑62/06 RENV II gewählten Verteilungsschlüssels zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von drei Zwanzigsteln, d. h. eines Fünftels von drei Vierteln, der Kosten der Kommission zu verurteilen, während diese zur Tragung eines Fünftels ihrer eigenen Kosten verurteilt wird.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klagen werden abgewiesen.

     

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten in den Rechtssachen T‑60/06, T‑60/06 RENV I und T‑60/06 RENV II sowie ihre eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission in den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P.

     

    3.

    Die Eurallumina SpA trägt ihre eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Kommission in den Rechtssachen T‑62/06, T‑62/06 RENV I und T‑62/06 RENV II sowie drei Zwanzigstel der Kosten der Kommission in den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P.

     

    4.

    Die Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen T‑62/06, T‑62/06 RENV I und T‑62/06 RENV II sowie ein Fünftel ihrer eigenen Kosten in den Rechtssachen C‑89/08 P und C‑272/12 P.

     

    Kanninen

    Pelikánová

    Buttigieg

    Gervasoni

    Madise

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. April 2016.

    Unterschriften

    Inhaltsverzeichnis

     

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    Streitige Befreiung

     

    Verwaltungsverfahren

     

    Tonerde‑I-Entscheidung

     

    Verfahren und Anträge der Parteien

     

    Rechtliche Würdigung

     

    Zulässigkeit

     

    Begründetheit

     

    Zweiter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe sowie gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali

     

    – Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie der Vermutung der Gültigkeit und der praktischen Wirksamkeit der Handlungen der Organe

     

    – Verstoß gegen den Grundsatz lex specialis derogat legi generali

     

    Erster Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG und widersprüchliche Begründung

     

    Zweiter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 1 Buchst. b Ziff. ii und Art. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 sowie gegen die Genehmigungsentscheidungen des Rates

     

    Fünfter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 18 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2003/96 und gegen die Entscheidung 2001/224

     

    Dritter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen die Vorschriften über Umweltschutzbeihilfen, insbesondere gegen Randziffer 82 Abs. 2 Buchst. a des Gemeinschaftsrahmens

     

    Vierter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 EG und die Leitlinien

     

    Sechster Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑60/06 RENV II: Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Vermutung der Rechtmäßigkeit, sowie erster Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

     

    Dritter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung

     

    Vierter Klagegrund, vorgebracht zur Stützung der Klage in der Rechtssache T‑62/06 RENV II: Verletzung der in Art. 253 EG verankerten Begründungspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

     

    Kosten


    ( *1 ) Verfahrenssprachen: Italienisch und Englisch.

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