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Document 62006TA0040

    Rechtssache T-40/06: Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Trioplast Industrier/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Dauer der Zuwiderhandlung — Geldbußen — Schwere der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Verhältnismäßigkeit — Gesamtschuldnerische Haftung — Grundsatz der Rechtssicherheit)

    ABl. C 301 vom 6.11.2010, p. 22–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    6.11.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/22


    Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 — Trioplast Industrier/Kommission

    (Rechtssache T-40/06) (1)

    (Wettbewerb - Kartelle - Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Schwere der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Verhältnismäßigkeit - Gesamtschuldnerische Haftung - Grundsatz der Rechtssicherheit)

    2010/C 301/33

    Verfahrenssprache: Schwedisch

    Parteien

    Klägerin: Trioplast Industrier AB (Smålandsstenar, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Pettersson und O. Larsson)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, P. Hellström und V. Bottka, dann F. Castillo de la Torre, L. Parpala und V. Bottka)

    Gegenstand

    Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] (Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen) betreffend ein Kartell auf dem Markt für industrielle Sackverpackungen aus Kunststoff sowie, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße.

    Tenor

    1.

    Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Entscheidung K(2005) 4634 endg. der Kommission vom 30. November 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG (Sache COMP/F/38.354 — Industrielle Sackverpackungen) wird für nichtig erklärt, soweit er die Trioplast Industrier AB betrifft.

    2.

    Der Trioplast Industrier zugeschriebene Betrag, auf dessen Grundlage ihr Anteil an der gesamtschuldnerischen Haftung der aufeinander folgenden Muttergesellschaften für die Zahlung der gegen die Trioplast Wittenheim SA verhängten Geldbuße zu bestimmen ist, wird auf 2,73 Millionen Euro festgesetzt.

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4.

    Trioplast Industrier trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Kommission entstanden sind.

    5.

    Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die der Trioplast Industrier entstanden sind.


    (1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


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