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Document 62006CA0491

Rechtssache C-491/06: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danske Svineproducenter/Justitsministeriet (Richtlinie 91/628/EWG — Schutz von Tieren beim Transport — Umsetzung — Wertungsspielraum — Tiere der Gattung Schwein, soweit sie Haustiere sind — Transport von mehr als acht Stunden Dauer — Mindesthöhe für jede Ebene des Fahrzeugs — Ladedichte)

ABl. C 158 vom 21.6.2008, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

21.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 8. Mai 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Danske Svineproducenter/Justitsministeriet

(Rechtssache C-491/06) (1)

(Richtlinie 91/628/EWG - Schutz von Tieren beim Transport - Umsetzung - Wertungsspielraum - Tiere der Gattung Schwein, soweit sie Haustiere sind - Transport von mehr als acht Stunden Dauer - Mindesthöhe für jede Ebene des Fahrzeugs - Ladedichte)

(2008/C 158/06)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danske Svineproducenter

Beklagter: Justitsministeriet

Beteiligte: Europäische Vieh- und Fleischhandelsunion (UECBV)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret — Auslegung der Nr. 2 Buchst. b, der Nr. 47 Abschnitt D und der Nr. 48 Ziff. 3 dritter Gedankenstrich des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. L 340, S. 17) in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABl. L 148, S. 52) geänderten Fassung — Mindesthöhe und Ladedichte im Innenraum jedes Decks bei Fahrzeugen, die Schweine transportieren, wenn die Fahrt länger als acht Stunden dauert

Tenor

1.

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die bezifferte Angaben für die Höhe der Verschläge der Tiere enthält, damit sich die Transportunternehmer auf genauere Vorgaben als die in der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG in der durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 geänderten Fassung enthaltenen stützen können, kann in den Wertungsspielraum fallen, der den Mitgliedstaaten durch Art. 249 EG eingeräumt wird, sofern diese Regelung, die das mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgte Ziel des Schutzes von Tieren beim Transport beachtet, nicht unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Verwirklichung der ebenfalls mit der Richtlinie in ihrer geänderten Fassung verfolgten Ziele des Abbaus technischer Hemmnisse im Handel mit lebenden Tieren und des reibungslosen Funktionierens der Marktorganisationen verhindert. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die betreffende Regelung diese Grundsätze beachtet.

2.

Kapitel VI Nr. 47 Abschnitt D des Anhangs der Richtlinie 91/628 in der durch die Richtlinie 95/29 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, nationale Vorschriften einzuführen, nach denen bei Transporten von mehr als achtstündiger Dauer für Schweine mit einem Gewicht von 100 kg mindestens 0,50 m2 pro Tier vorzusehen sind.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


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