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Document 62006CA0239
Case C-239/06: Judgment of the Court (Grand Chamber) of 15 December 2009 — European Commission v Italian Republic (Failure of a Member State to fulfil obligations — Duty-free imports of military equipment)
Rechtssache C-239/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Italien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)
Rechtssache C-239/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Italien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)
ABl. C 51 vom 27.2.2010, p. 6–6
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
27.2.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 51/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Republik Italien
(Rechtssache C-239/06) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern unter Zollbefreiung)
2010/C 51/08
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms, C. Cattabriga und L. Visaggio)
Beklagte: Republik Italien (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E.-M. Mamouna, A. Samoni-Rantou und K. Boskovits), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: A. Guimaraes-Purokoski)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Artikel 2, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1) und gegen die entsprechenden Vorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) — Zollfreie Einfuhr von militärischen Ausrüstungsgütern — Weigerung, die Beträge zu berechnen, die eingezogen und den Eigenmitteln der Gemeinschaften zur Verfügung gestellt hätten werden müssen
Tenor
1. |
Die Italienische Republik hat dadurch, dass sie die Einfuhren von militärischem Gerät in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 von Zöllen befreit hat und dass sie sich geweigert hat, die wegen dieser Befreiung nicht erhobenen Eigenmittel und die wegen der innerhalb der Fristen nicht erfolgten Bereitstellung dieser Eigenmittel an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Verzugszinsen zu berechnen, festzustellen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Verfügung zu stellen, gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 geänderten Fassung sowie den gleichen Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt die Kosten. |
3. |
Die Hellenische Republik und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten. |