Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62005TB0315

    Rechtssache T-315/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 — Adomex International/Kommission (Nichtigkeitsklage — Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen — Entscheidung, keine Einwände zu erheben — Keine individuelle Betroffenheit — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 272 vom 25.10.2008, p. 26–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    25.10.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 272/26


    Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 — Adomex International/Kommission

    (Rechtssache T-315/05) (1)

    (Nichtigkeitsklage - Von den niederländischen Behörden im Bereich der Blumenzucht gewährte Beihilfen - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Keine individuelle Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    (2008/C 272/49)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Adomex International BV (Aalsmeer, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und A. Stobiecka-Kuik)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 592 final der Kommission vom 16. März 2005, keine Einwände gegen die von den niederländischen Behörden angemeldete Beihilfe N 372/2003 im Bereich der Blumenzucht zu erheben

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Die Adomex International BV trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005.


    Top