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Document 62003TJ0332

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 12. März 2008.
    European Service Network (ESN) SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz - Beachtung der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien.
    Rechtssache T-332/03.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00032*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:66





    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. März 2008 – European Service Network/Kommission

    (Rechtssache T-332/03)

    „Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungen betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz – Beachtung der in den Verdingungsunterlagen festgelegten Zuschlagskriterien“

    1.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Ausschreibungsverfahren (vgl. Randnrn. 122, 125-127, 130, 142, 145, 147-148)

    2.                     Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung (vgl. Randnr. 213)

    3.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c und 48 § 2) (vgl. Randnrn. 229-231)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Vergabe des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ENTR/02/55 – CORDIS, Los 1, der Kommission betreffend die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterstützung des Informationsdienstes der Gemeinschaft für Forschung und Entwicklung (CORDIS) ist

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die European Service Network (ESN) SA trägt die Kosten.

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