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Document 61998CC0436

Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 11. Mai 2000.
HMIL Ltd gegen Minister for Agriculture, Food and Forestry.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Supreme Court - Irland.
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Sonderausfuhrerstattungen und Beihilfen für die private Lagerhaltung bei bestimmtem Rindfleisch.
Rechtssache C-436/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 I-10555

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2000:233

61998C0436

Schlussanträge des Generalanwalts Cosmas vom 11. Mai 2000. - HMIL Ltd gegen Minister for Agriculture, Food and Forestry. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Supreme Court - Irland. - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Sonderausfuhrerstattungen und Beihilfen für die private Lagerhaltung bei bestimmtem Rindfleisch. - Rechtssache C-436/98.

Sammlung der Rechtsprechung 2000 Seite I-10555


Schlußanträge des Generalanwalts


I - Einleitung

1 In der vorliegenden Rechtssache ersucht Sie der irische Supreme Court um Auslegung von Vorschriften zweier besonderer Beihilferegelungen, die zum einen in der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch(1), zum anderen in der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission vom 29. August 1988 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern(2) festgelegt sind.

2 Die Fragen betreffen im Wesentlichen die Auslegung von Vorschriften über den Inhalt und die Art der Verpackung von Rindfleisch, die erforderlich sind, um einen Anspruch zum einen auf Sonderausfuhrerstattungen, zum anderen auf Lagerbeihilfen zu begründen; sie betreffen ferner die Methoden der Kontrolle der Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und die Berechnung von Kautionen, die bei Verstoß gegen dieses Recht verfallen.

II - Rechtlicher Rahmen

3 Der für die beiden Regelungen maßgebende rechtliche Rahmen wird nachstehend in der Fassung dargestellt, die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit in Kraft war (1988).

A - Die Sonderausfuhrerstattungen

4 Die Regelung der Sonderausfuhrerstattungen ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1964/82 der Kommission in ihrer zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit geltenden Fassung(3).

5 Die Verordnung 1964/82 bestimmt in Artikel 1, soweit im vorliegenden Fall von Belang, dass "[f]ür die aus frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammenden entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind, ... gemäß den Bedingungen dieser Verordnung Sondererstattungen bei der Ausfuhr gewährt werden [können]".

6 Gemäß Artikel 2 Absatz 1 legt der Handelsbeteiligte "den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vor, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Hinterviertel gemäß den Bedingungen dieser Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird".

7 Artikel 6 bestimmt:

"Unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79(4) der Kommission wird die Gewährung der Sondererstattung außer in Fällen höherer Gewalt von der Ausfuhr der Gesamtmenge des aus der Entbeinung unter vorgenannter Kontrolle stammenden Fleisches abhängig gemacht.

Der Handelsbeteiligte kann jedoch innerhalb der Gemeinschaft die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte vermarkten."

8 Im Übrigen bestimmt Artikel 7, dass abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen können, zu denen insbesondere die Festlegung der Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden Teilstücke gehören.

9 Artikel 8 lautet:

"Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere durch die Identifizierung jedes Teilstücks.

Außer dem Fleisch, das Gegenstand dieser Verordnung ist, darf beim Entbeinen, Zurichten und Verpacken des betreffenden Fleisches nur noch Schweinefleisch im Entbeinungsraum vorhanden sein.

Die Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, werden von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert und tragen Angaben, die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer."

10 Die Sonderausfuhrerstattung konnte im Voraus gezahlt werden. In diesem Fall war eine Kaution in Höhe der Vorschusszahlung zuzüglich 20 % zu stellen.

11 Diese Kaution wurde in einer Reihe von Verordnungen geregelt, nämlich a) die Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5); b) die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(6) in der geänderten Fassung(7), und c) die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(8) in der geänderten Fassung(9).

B - Die Regelung der Beihilfen für private Lagerhaltung

12 Die Verordnung Nr. 2675/88(10) führte eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern ein, die pauschal im Voraus festgelegt wurde. Nach ihrer zweiten Begründungserwägung sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung von Rindfleisch(11) in der geänderten Fassung(12) zu beachten.

13 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 bestimmt, dass die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nur für Fleisch gewährt wird, das in Übereinstimmung mit dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder(13) in der berichtigten Fassung(14) festgelegten gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schlachtkörper klassifiziert worden ist.

14 Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1208/81 legt fest, dass der Schlachtkörper zum Zwecke der Feststellung der Marktpreise ohne Sackfett aufgemacht wird.

15 Gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 können "[d]ie groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte ... nicht eingelagert werden".

16 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 legt fest, dass "nach drei Monaten vertraglicher Einlagerung ... auf Antrag des Lagerhalters ein Einzelvorschuss auf die Beihilfe gezahlt werden [kann], sofern eine Kaution in Höhe der Vorschusszahlung zuzüglich 20 % gestellt wird".

17 Diese Kaution ist in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 sowie in den bereits genannten Verordnungen Nr. 2220/85 und 3665/87 geregelt.

18 Artikel 10 der Verordnung Nr. 2675/88 setzt den Betrag der Kaution im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung 1091/80 fest, der Kaution also, die für den Abschluss eines Vertrags über die private Lagerhaltung erforderlich ist.

19 Artikel 5 der Verordnung Nr. 1091/80 bestimmt:

"1. Die Kaution beträgt höchstens 30 v. H. des Betrages der beantragten Beihilfe.

2. Außer im Falle höherer Gewalt

a) verfällt die Kaution entsprechend dem an der vertraglich festgelegten Menge fehlenden Teil, wenn weniger als 90 v. H. dieser Menge fristgerecht eingelagert und während der vertraglich festgelegten Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) gelagert bleibt;

b) erklärt die zuständige Stelle des Mitgliedstaats bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b), c), d) und e) bestimmten Verpflichtungen je nach Ausmaß der Vertragsverletzung die Kaution für vollständig oder teilweise verfallen; die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich die Fälle der Anwendung dieser Regelung unter genauer Angabe der geltend gemachten Umstände und der getroffenen Maßnahmen;

c) verfällt die Kaution bei Nichteinhaltung der übrigen Verpflichtungen vollständig.

3. Die Kaution wird nach Feststellung der Erfuellung der vertraglichen Bedingungen oder bei Ablehnung des Antrags auf Vertragsabschluss oder des Ausschreibungsangebots unverzüglich freigegeben."

III - Sachverhalt

20 Das Unternehmen HMIL Limited (früher Hibernia Meats International Limited - HMIL; nachstehend: HMIL) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im maßgeblichen Zeitraum mit dem Ankauf, dem Entbeinen und dem Absatz von Rindfleisch befasst war.

21 1988 meldete HMIL a) ungefähr 13 000 Tonnen Rindfleisch für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 an und ging entsprechende Verpflichtungen ein(15), wofür sie 16 270 139,96 IEP an Sonderausfuhrerstattungen erhielt; und b) schloss für dieses Rindfleisch 138 Verträge über die private Lagerhaltung gemäß der Verordnung Nr. 2675/88 ab, wofür sie 5 376 259,13 IEP an Beihilfen für die private Lagerhaltung (nachstehend: Lagerbeihilfen) erhielt.

22 HMIL stellte dem irischen Minister für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten (nachstehend: Minister) im Rahmen der seinerzeit geltenden Regelungen für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen und Lagerbeihilfen drei getrennte Kautionen in Form von Bankbürgschaften zur Verfügung.

23 Zwischen April und September 1989 nahmen der Minister und die Finanzbehörden Prüfungen von 2 400 Kartons mit entbeintem Rindfleisch vor(16), das 1988 für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen angemeldet und im Rahmen des Lagerbeihilfensystems eingelagert worden war. Die Kontrollen ergaben, dass in sieben von HMIL benutzten Produktionsstätten bestimmte der kontrollierten Kartons Rinderstücke enthielten, die nach Darstellung des Ministers nicht einzeln verpackt waren und Sackfett, Abschnitte sowie Fleischabfälle enthielten, die in Stücke eingewickelt waren, die als Brustkern, Lappen und Querrippe bezeichnet waren. Ferner war nach Darstellung des Ministers in vier der genannten Produktionsstätten der Anteil an Abschnitten, Fleischabfällen und nicht einzeln verpackten Stücken außerordentlich hoch.

24 Im Januar 1990 teilte der Minister der Kommission die Untersuchungsergebnisse mit. Es folgten lange Erörterungen zwischen dem Minister und der Kommission. Nach Abschluss dieser Erörterungen übersandte der Minister HMIL und den übrigen Wirtschaftsteilnehmern das Schreiben vom 17. Mai 1991.

25 Mit dem vorgenannten Schreiben an HMIL verlangte der Minister am 17. Mai 1991 insbesondere die Rückzahlung folgender Beträge: i) 1 135 967,93 IEP für Sonderausfuhrerstattungen (einschließlich des 20%igen Zuschlags für Vorschusszahlungen); ii) 241 021,03 IEP für Lagerbeihilfen (einschließlich des 20%igen Zuschlags für Vorschusszahlungen), sowie iii) 148 759,97 IEP für verfallene Kautionen für Lagerverträge wegen der Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe in den Produktionsstätten von HMIL in Sallins, Athy, Tunney und Ballymahon.

26 In diesem Schreiben teilte der Minister HMIL mit, dass die verlangten Beträge anhand folgender Kriterien ermittelt worden seien:

a) Alle Kartons, in denen Fleischabfälle oder Fett gefunden worden waren, wurden von den Lagerbeihilfen und Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen; auch der 20%ige Zuschlag für Vorschusszahlungen wurde eingefordert;

b) alle Kartons, die nicht einzeln verpackte Fleischstücke enthielten, wurden von den Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen; auch der 20%ige Zuschlag für Vorschusszahlungen wurde eingefordert;

c) die Ergebnisse der Stichproben wurden auf die gesamte Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe der betreffenden Produktionsstätten der Klägerin, und zwar separat für jede Produktionsstätte, hochgerechnet;

d) für die Lagerbeihilfe beruhte die Methode der Hochrechnung darauf, dass der Anteil der gefundenen Fleischabfälle im Verhältnis zum Gewicht der untersuchten Kartons von der Lagerbeihilfe ausgeschlossen wurde (zuzüglich des Zuschlags nach der Verordnung);

e) die Methode der Hochrechnung bei den Ausfuhrerstattungen beruhte darauf, dass das Gewicht der Fleischabfälle und der nicht einzeln verpackten Stücke im Verhältnis zum Gewicht der untersuchten Kartons von den Ausfuhrerstattungen ausgeschlossen wurde (zuzüglich des Zuschlags nach der Verordnung);

f) betrug das Gewicht der Fleischabfälle in einem Karton mindestens 3 kg, wurde der gesamte Karton in die Hochrechnung einbezogen;

g) soweit Sackfett entdeckt wurde, wurde das Gewicht des gesamten Kartons in die Hochrechnung für die Lagerbeihilfen und die Ausfuhrerstattungen einbezogen;

h) für jede Produktionsstätte wurde ein Durchschnittsgewicht je Karton ermittelt; der Ausschluss der Kartons und die Hochrechnung wurden auf das Durchschnittsgewicht gestützt;

i) in den Produktionsstätten Sallins, Athy, Tunney und Ballymahon der Klägerin wogen die Verstöße hinsichtlich der Erzeugung von Brustkern, Lappen und Querrippe gegen die Verordnungen so schwer, dass sie den Verfall der Sicherheiten für diese Lagerbeihilfekontrakte rechtfertigten.

27 Am 13. Juni 1991 erhob HMIL Klage gegen den Minister beim irischen High Court und beantragte insbesondere a) die Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der der Minister die Rückzahlung von 1 525 748,93 IEP für an HMIL gezahlte Sonderausfuhrerstattungen und Lagerbeihilfen fordere, b) festzustellen, dass HMIL bei der Durchführung der im Rahmen der für 1988 geltenden Regelungen für die Lagerbeihilfen und die Sonderausfuhrerstattungen abgeschlossenen Verträge nach den für diese Regelungen geltenden Verordnungen gehandelt habe, und c) den Minister zu verurteilen, die Kautionen freizugeben, die für die zwischen ihm und HMIL geschlossenen Verträge im Rahmen der für 1988 geltenden Regelungen für die Lagerbeihilfen und die Sonderausfuhrerstattungen gestellt worden seien.

28 Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts lassen sich die Probleme des vorliegenden Falls in drei Gruppen einteilen: i) zutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 1964/82 hinsichtlich des Erfordernisses, die Stücke einzeln zu verpacken, sowie der Frage, ob Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen für Fleischabfälle besteht; ii) zutreffende Auslegung der Verordnung Nr. 2675/88 hinsichtlich der Frage, ob Anspruch auf Lagerbeihilfe für Fleischabfälle besteht; iii) für den Fall, dass HMIL gegen die Verordnungen verstoßen haben sollte, die Rechtmäßigkeit der vom Minister geltend gemachten finanziellen Berichtigungen und die Beschränkungen, die nach Auffassung von HMIL für jede etwaige finanzielle Berichtigung durch den Minister gilt.

29 In seinem Urteil vom 8. Februar 1996 folgte der High Court der Argumentation von HMIL. Konkret entschied er, dass Artikel 6 der Verordnung Nr. 1964/82 HMIL verpflichte, das gesamte Fleisch aus dem Entbeinungsvorgang auszuführen; da die Fleischabfälle genießbares Fleisch seien, müssten sie ausgeführt werden und sei Artikel 1 so auszulegen, dass es zulässig sei, unverpackte Fleischabfälle in Brustkern und Lappen einzurollen, die dann verpackt würden, ohne dass dies gegen die Verordnung verstieße. Außerdem verlange Artikel 4 der Verordnung Nr. 2675/88, dass das gesamte Fleisch eingelagert werde, und zwar einschließlich der Fleischabfälle, die damit einen Anspruch auf Lagerbeihilfe begründeten. Ferner habe die Stichprobenkontrolle des Ministers keine nennenswerten Fehler von HMIL zu Tage gefördert, die Korrekturen bei den Lagerbeihilfen oder den Sonderausfuhrerstattungen rechtfertigen könnten. Schließlich sei das vom Minister angewandte System für finanzielle Berichtigungen so grundlegend fehlerhaft, dass nichts sie rechtfertigen könne.

30 Der Minister focht das Urteil des High Court beim Supreme Court an.

IV - Die Vorabentscheidungsfragen

31 Der irische Supreme Court, gegen dessen Entscheidungen kein Rechtsmittel zulässig ist, hat dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Können für Fleischabfälle von weniger als 100 g, die in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt sind, das von frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammt, Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, gewährt werden, wenn dieses Stück anschließend verpackt wird?

2. Können für [Fleischabfälle/gesonderte Fleischstücke] von mehr als 100 g, die in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt sind, das von frischen oder gekühlten Hintervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern stammt, Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, gewährt werden, wenn dieses Stück anschließend verpackt wird?

3. Muss nach der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission, insbesondere nach Artikel 1, jedes Stück Brustkern und Lappen einzeln verpackt werden oder dürfen zusätzlich Fleischabfälle in ein Stück Brustkern und Lappen eingerollt und darf dieses Stück dann verpackt werden?

4. Dürfen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission, insbesondere nach Artikel 4 Absatz 4, Fleischabfälle von weniger als 100 g, die beim Zerlegen oder Entbeinen anfallen, eingelagert werden, um eine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung aufgrund von Verträgen zu erlangen, die gemäß dieser Verordnung abgeschlossen wurden?

5. a) Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch Fleischabfälle enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind, und wenn der Einschluss solcher Fleischabfälle gegen die Verordnung Nr. 1964/82 verstößt?

b) Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1964/82 auch gesonderte Fettstücke enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind?

c) Erlauben die Verordnungen Nrn. 565/80 und 3665/87 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr gemäß der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollverschluss gestellter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese unter Verstoß gegen die Verordnung Nr. 1964/82 auch nicht einzeln verpackte Fleischstücke enthalten?

6. a) Erlauben die Verordnungen Nrn. 2220/85 und 2675/88 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eingelagerter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch Fleischabfälle enthalten, die in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind, und wenn der Einschluss solcher Fleischabfälle gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 verstößt?

b) Erlauben die Verordnungen Nrn. 2220/85 und 2675/88 der zuständigen Behörde, zu erklären, dass der gesamte Inhalt eines Kartons nicht für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung in Betracht kommt, und die Kaution für die Vorschusszahlung für diesen Karton zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, wenn sich bei der Überprüfung einer oder mehrerer, für die Zwecke der Erlangung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung eingelagerter Kartons mit Fleisch ergibt, dass diese auch gesonderte Fettstücke enthalten, die unter Verstoß gegen Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 in Brustkern und Lappen oder Querrippe eingerollt sind?

7. Ist die zuständige Behörde, wenn eine solche Untersuchung der für die Zwecke der Erlangung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr nach der Verordnung Nr. 1964/82 unter Zollkontrolle gestellten Kartons ergibt, dass eine Reihe von Kartons nicht beihilfefähiges Material enthält, das in ein Stück Fleisch eingerollt ist, und wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten gibt, solches nicht beihilfefähiges Material in bestimmten Fabriken in bestimmte Fleischstücke einzurollen, nach den Verordnungen Nrn. 565/80, 3665/87 und 1964/82 befugt, die Stichprobenergebnisse auf die gesamte Erzeugung dieser Stücke in der fraglichen Produktionsstätte hochzurechnen und auf der Grundlage einer solchen Hochrechnung Fleisch als nicht beihilfefähig zurückzuweisen und die Kaution für die Vorschusszahlung für diese Menge zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, oder darf die zuständige Behörde die Ergebnisse der Überprüfung von Kartons in einer Ausfuhrerstattungsverpflichtung nur auf die Erzeugung der entsprechenden Stücke innerhalb dieser Ausfuhrerstattungsverpflichtung hochrechnen?

8. Ist die zuständige Behörde, wenn für die Gewährung von Beihilfen zur privaten Lagerhaltung nach der Verordnung Nr. 2675/88 eingelagerte Kartons untersucht werden und sich ergibt, dass eine Reihe von Kartons unter Verstoß gegen diese Verordnung nicht beihilfefähiges Material enthält, und wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten gibt, solches nicht beihilfefähiges Material in bestimmten Fabriken in bestimmte Fleischstücke einzurollen, nach den Verordnungen Nrn. 2220/50 und 2675/88 befugt, die Stichprobenergebnisse auf die gesamte Erzeugung dieser Stücke in der fraglichen Fertigungsstätte hochzurechnen und auf der Grundlage einer solchen Hochrechnung Fleisch als nicht beihilfefähig zurückzuweisen und die Kaution für die Vorschusszahlung für diese Menge zuzüglich 20 % für verfallen zu erklären, oder darf die zuständige Behörde die Ergebnisse der Überprüfung von Kartons in einem Vertrag über die Beihilfe zur privaten Lagerhaltung nur auf die Erzeugung der entsprechenden Stücke innerhalb dieses Vertrags hochrechnen?

9. Kann die zuständige Behörde nach der Verordnung Nr. 1091/80, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c, wenn es Nachweise für eine langwährende, bewusste Geschäftspolitik eines Handelsbeteiligten gibt, in Kartons bestimmter Stücke entbeinten Fleisches in bestimmten Produktionsstätten Material einzuschließen, das nach Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 und den Verträgen über die Beihilfen zur privaten Lagerhaltung zwischen dem Handelsbeteiligten und der zuständigen Behörde nicht eingelagert werden darf, und wenn die Überprüfung ergibt, dass erhebliche Mengen solchen nicht beihilfefähigen Materials eingelagert wurden, die Kautionen für verfallen erklären, die sich auf die Erzeugung der entsprechenden Fleischstücke in diesen Produktionsstätten beziehen?

V - Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen

A - Zur Zulässigkeit

32 HMIL hält die ersten drei Fragen für unzulässig. Sie bringt zunächst vor (Nrn. 2.8.1, 6.9.5 und 7.13.1 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass die siebte und die achte Frage hypothetischer Natur seien und keine Verbindung zu dem Rechtsstreit hätten, weil sie nur gestellt seien, um Orientierungshilfen für jede spätere Berechnung durch den Minister zu erhalten und nicht, um den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können(17).

33 Im Übrigen ist HLIM der Auffassung (Nr. 7.14 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass die neunte Frage keinen Zusammenhang mit der Entscheidung des Rechtsstreits habe und rein hypothetisch sei, da niemals jemand behauptet habe, dass HMIL die Absicht gehabt habe, die zuständigen Behörden zu täuschen, um Lagerbeihilfen zu erhalten, oder dass nennenswerte Mengen unzulässiger Erzeugnisse eingelagert worden seien.

34 Im vorliegenden Fall untersucht das vorlegende Gericht die Art und Weise, in der die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen hochgerechnet worden sind, und legt die entsprechenden Äußerungen sowohl des Ministers als auch von HMIL dar. Damit erläutert es in meinen Augen die Gründe, weshalb die Antwort auf diese Fragen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens erforderlich ist, so dass der Gerichtshof diese Vorabentscheidungsfragen zu prüfen hat.

B - Zum Inhalt der Fragen

35 Aus methodischen Gründen möchte ich zunächst in einem Block die ersten drei Fragen untersuchen, die die Auslegung der Verordnung Nr. 1964/82 und insbesondere die Pflicht zur Einzelverpackung und die 100-Gramm-Regel betreffen (1). Dann gehe ich zur vierten Frage über, die die Auslegung der Verordnung Nr. 2675/88 und insbesondere die Frage betrifft, ob Fleischabfälle von weniger als 100 g eingelagert werden dürfen (2). Sodann befasse ich mich mit der fünften Frage, die die Auslegung der Verordnungen Nr. 1964/82, 865/80 und 3665/87 und insbesondere die Basiseinheit betrifft, die für die Festlegung der Menge des geprüften Erzeugnisses maßgebend ist, die zur Zurückweisung berechtigt (3). Die sechste Frage gilt der Auslegung der Verordnungen Nr. 2675/88 und 2220/85 und betrifft erneut die Basiseinheit, die zum Ausschluss berechtigt (4). Die siebte, achte und neunte Frage werden in einem Block behandelt; sie befassen sich mit der Auslegung von Vorschriften der Verordnungen Nr. 565/80, 2220/85, 3665/87 und 1091/80; das mit ihnen aufgeworfene Problem betrifft die Basiseinheit, die für die Hochrechnung der Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle maßgebend ist (5).

1. Die ersten drei Fragen: Pflicht zur Einzelverpackung und 100-Gramm-Regel

36 Mit seinen ersten drei Fragen will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, inwieweit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1964/82 voraussetzt, dass, wenn ein Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen entstehen soll, bestimmte Rindfleischstücke oder -abfälle einzeln verpackt werden, oder ob ein Unterschied gemacht werden kann je nachdem, ob das Gewicht dieser Stücke über oder unter 100 g liegt.

37 Wie sowohl das vorlegende Gericht als auch die Beteiligten in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben haben, beruht der Grund für diese Unterscheidung bei den ersten beiden Fragen zwischen Fleischabfällen mit einem Gewicht unter 100 g und Fleischabfällen oder -stücken mit einem Gewicht über 100 g darauf, dass der Minister bei der Kontrolle von 1989 entschieden hat, dass unter Fleischabfällen ("trimmings") Abschnitte ("scraps") oder Fleischstücke ("cuts") mit einem Gewicht von 100 g oder weniger zu verstehen seien(18).

38 HMIL macht geltend (Nr. 7.5 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass sie nach den Gemeinschaftsvorschriften über die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen (Verordnung Nr. 1964/82) kleine Fleischstücke in ein Stück Brustkern und Lappen einrollen dürfe und damit ein "Stück sui generis" erhalte, ohne dass Austauschgefahr bestuende. Abgesehen davon, dass es sich um einen anerkannten Handelsbrauch handele, erfordere es keines der Ziele der Verordnung Nr. 1964/82, dass der Erzeuger jedes kleine Fleischstück "getrennt" einpacke, wie es der Minister verlange. Zum anderen sei das Gewicht der Abfälle kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob Fleisch einen Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen begründe.

39 Ich möchte zunächst die Frage einer Verpflichtung zur Einzelverpackung für jedes Fleischstück untersuchen, um dann eine Reihe von Punkten zu behandeln, die mit Unterschieden in einzelnen sprachlichen Fassungen der betreffenden Vorschriften bei bestimmten Ausdrücken zusammenhängen; dann werde ich die 100-Gramm-Regel prüfen, die in Irland eingeführt wurde, um bestimmte Abfälle von der Vergünstigung der Sonderausfuhrerstattungen auszuschließen.

a) Die Pflicht zur Einzelverpackung

40 Meines Erachtens ergibt sich die Pflicht, jedes für die Ausfuhr bestimmte Fleischstück einzeln zu verpacken, eindeutig aus der Verordnung Nr. 1964/82(19). a) Nach dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 können nur für zur Ausfuhr bestimmte Stücke, die einzeln verpackt sind, Sonderausfuhrerstattungen gewährt werden. Anders gesagt kann ein Paket mit einer Menge von Brustkern, Lappen und Querrippen oder von Abfällen oder kleinen Fleisch- oder Fettstücken keine "entbeinten Stücke, die einzeln verpackt sind" im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1964/82 darstellen, und muss jedes Fleischstück einzeln verpackt sein, wie der Minister zu Recht unterstreicht (Nrn. 4.3 und 4.4 der schriftlichen Erklärungen). b) Artikel 2 Absatz 1 hebt hervor, dass der Handelsbeteiligte den von den Mitgliedstaaten bezeichneten zuständigen Behörden eine Erklärung vorlegt, in der er seinem Willen Ausdruck gibt, die in Artikel 1 genannten Hinterviertel gemäß den Bedingungen der Verordnung zu entbeinen und alle so erhaltenen entbeinten Stücke auszuführen, wobei jedes Stück einzeln verpackt wird. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergänzt, dass die Erklärung die Bezeichnung und die Menge der zu entbeinenden Erzeugnisse enthalten muss. c) Artikel 4 Absatz 1 bestimmt, dass der Handelsbeteiligte nach dem Entbeinen der zuständigen Behörde eine oder mehrere "Bescheinigungen für entbeintes Fleisch" zur Anbringung eines Sichtvermerks vorlegt(20), die (in Feld 7) die Nummer der Bescheinigung nach Artikel 2 Absatz 2 insbesondere über die Bezeichnung und die Menge der zu entbeinenden Erzeugnisse aufweist. d) Es muss unbedingt jede Möglichkeit ausgeschlossen werden, dass das verpackte Stück ausgetauscht wird, indem insbesondere die Identifizierung garantiert wird(21), wie Artikel 8 ausdrücklich hervorhebt(22).

41 Sämtliche Vorschriften, die zu der im Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeit für Sonderausfuhrerstattungen galten, zeigen uns daher, dass keine Gemeinschaftsvorschrift es den Mitgliedstaaten gestattete, auch nur bei den winzigsten Fleischstücken von dieser Grundregel abzuweichen(23).

42 Die vorstehenden Grundsätze bedeuten in der Praxis, dass, wenn ein großes Stück Rindfleisch wie Lappen und Brustkern wegen der besseren Behandlung und/oder wegen der Handelsbräuche zerlegt wird, jedes der anfallenden Stücke einzeln mit Angabe seiner Nämlichkeit und seines Gewichts so verpackt werden muss, dass die Bedingungen der Verordnung Nr. 1964/82 erfuellt sind(24).

b) Die Abweichungen bei den verschiedenen Sprachfassungen

43 Nach Darlegung von HMIL ist bei dem außergewöhnlich schnellen Arbeitsrhythmus in den Entbeinungsbetrieben das Anfallen kleiner Fleischstücke, die von den großen Stücken bei der Entbeinung getrennt werden, unvermeidlich. Es handele sich um Stücke mit hohem Handelswert, sogenannte Fleischabfälle ("trimmings") im Gegensatz zu Abschnitten ("scraps"), bei denen es sich um nicht handelbare Abfälle wie Knorpel, Sehnen und Fettstücke sowie kleine, beim Entbeinen zu Boden gefallene Stücke handele. Lappen und Brustkern seien geringwertige Stücke, die in der Praxis in Polyäthylen verpackt würden. Fleischabfälle würden üblicherweise in ein Stück Brustkern oder Lappen eingerollt und als ein Stück verpackt. Die in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 vorgesehene Möglichkeit, Knochen, grobe Sehnen, Knorpel, Fettstücke und sonstige beim Entbeinen anfallende Abschnitte innerhalb der Gemeinschaft zu vermarkten, betreffe lediglich Abschnitte ("scraps"), nicht aber Fleischabfälle (trimmings), die auf jeden Fall ausgeführt werden müssten.

44 Im vorliegenden Fall stellt sich ein Problem, weil die englische Fassung der Verordnung Nr. 1964/82 zum einen gleichzeitig die Ausdrücke "cuts" und "pieces" zur Bezeichnung von Stücken (Fleisch) verwendet, zum anderen aber den Ausdruck "scraps" (Abschnitte) benutzt.

45 Der erstgenannte Ausdruck ("cuts") wird in Artikel 1 und im letzten Absatz von Artikel 8 verwendet, der zweitgenannte ("pieces") in Artikel 2 und in Artikel 8 Absatz 1. Beide Ausdrücke sind aber austauschbar und haben im Kern die gleiche Bedeutung.

46 Ein Verständnis zuzulassen, dass der englische Ausdruck "pieces" ein Synonym für "cuts" sei, d. h. ausschließlich große Fleischstücke bezeichne, so dass Fleischabfälle nicht getrennt verpackt werden müssten, sondern durch Einrollen in ein großes Stück Lappen oder Brustkern verpackt werden dürften, liefe meines Erachtens auf eine Verfälschung der Anwendung der Verordnung Nr. 1964/82 hinaus.

47 Angesichts der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1964/82 ist es folglich richtiger zu sagen, dass der englische Ausdruck "cuts" so verstanden werden muss, dass er jedes auch noch so kleine Fleischstück erfasst. Dies ist das einzige Verständnis, das der Notwendigkeit gerecht wird, jede Möglichkeit eines Austauschs des verpackten Stücks insbesondere wegen seiner Identifizierung auszuschließen, wie dies Artikel 8 der Verordnung Nr. 1964/82 hervorhebt und wie ganz eindeutig der achten Begründungserwägung der Verordnung zu entnehmen ist, in der die Besonderheit dieser Erstattung, der Grundsatz der Nichtersetzbarkeit und die Notwendigkeit von Maßnahmen hervorgehoben wird, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen sollen.

48 Im Übrigen bestätigt eine Durchsicht anderer sprachlicher Fassungen der betreffenden Vorschriften dieses Verständnis(25). Die französische Fassung verwendet etwa das Wort "morceau", die italienische "pezzo" und die griechische den Ausdruck "ôåìÜ÷éï". Die deutsche Fassung ist klarer, da sie zwar in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 den Ausdruck "Stück", im ersten und im letzten Absatz von Artikel 8 hingegen "Teilstück", d. h. "Teil eines Stücks", verwendet.

49 Dieser Schluss wird meines Erachtens durch die Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 bekräftigt. Zwar bestimmt Absatz 1 dieses Artikels, dass die Gewährung der Sondererstattung(26) von der Ausfuhr der Gesamtmenge(27) des aus der Entbeinung stammenden Fleisches, d. h. des Fleisches der gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1964/82 unter Kontrolle stehenden(28) Hinterviertel ausgewachsener männlicher Rinder, abhängig gemacht wird. Diese Vorschrift ist jedoch im Licht zum einen der anderen Vorschriften der Verordnung Nr. 1964/82 wie der Artikel 1 Absatz 1, 2 und 8, die die Möglichkeit einer Identifizierung vorsehen, und zum anderen der Zielsetzung des Gemeinschaftsgesetzgebers auszulegen, wie sie sich aus den vorstehenden Überlegungen ergibt.

50 Ich bin der Auffassung, dass die Regelung des Gemeinschaftsgesetzgebers eine Gesamtheit betrifft, nämlich die der Hinterviertel ausgewachsener männlicher Rinder(29). Sie legt den Fortgang für diese Gesamtheit nach den Entbeinungsarbeiten wie folgt fest: die Gewährung der Sondererstattung wird von der Ausfuhr aller einzeln verpackten Fleischstücke abhängig gemacht wird, während die bei der Entbeinung anfallenden Nebenerzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden können. Genauer gesagt bestimmt Artikel 6 Absatz 2, dass der Handelsbeteiligte jedoch innerhalb der Gemeinschaft die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte vermarkten kann. Wie der Minister (Nr. 4.20 der schriftlichen Erklärungen) und die Kommission (Nr. 10 der schriftlichen Erklärungen) zu Recht betonen, bedeutet der Ausdruck "jedoch" ("however"), dass Absatz 2 eine Ausnahme zu Absatz 1 darstellt. Er soll es folglich dem Handelsbeteiligten ermöglichen, Fleisch auch in der Gemeinschaft abzusetzen, weil es sonst keinen Grund gegeben hätte, den zweiten Absatz in Form einer Ausnahme abzufassen.

51 Das einzige nun, was in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 als Fleisch bezeichnet werden könnte, sind aber "beim Entbeinen anfallende Abschnitte". Ich leite daraus ab, dass mit diesem Ausdruck die Abfälle erfasst werden sollen, die beim Entbeinen anfallen und dann vom Handelsbeteiligten in der Gemeinschaft abgesetzt werden können.

52 Berücksichtigt man den Aufbau der Regelung und das mit der Verordnung Nr. 1964/82 verfolgte Ziel, so sind auch die Fragen zu lösen, die sich aus dem Unterschied zwischen dem Begriff "Abschnitte" und seiner englischen Übersetzung mit "scraps" ergeben, der sich terminologisch von dem Begriff "Abfälle" abhebt, der im Englischen mit "trimmings" ("trims", Fleischabfälle) wiedergegeben wird(30).

53 Da der Gemeinschaftsgesetzgeber in Artikel 6 Absatz 2 eine Ausnahme von der in Absatz 1 aufgestellten Regel festlegen will, muss man einräumen, dass sich der englische Ausdruck "scraps" nicht auf Abfälle, d. h. für den Verzehr ungeeignete Stücke, bezieht, sondern wohl Fleischstücke unabhängig von ihrer Größe meint, so dass dem gegenteiligen Vorbringen von HMIL nicht gefolgt werden kann.

54 Demgemäß bin ich in der Frage der Pflicht zur Einzelverpackung jedes der Entbeinung entstammenden Fleischstücks der Meinung, dass der Minister und die Kommission zu Recht keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem in Artikel 6 verwendeten Ausdruck Abschnitte ("scraps") und Fleischabfällen ("trimmings/trims") sehen.

c) Die 100-Gramm-Regel

55 Damit komme ich zur Prüfung der Frage, inwieweit ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Irland, nach Maßgabe der Verordnung Nr. 1964/82 eine Grenze wie die 100 g einführen darf, deren Anwendung ihm erlaubt, Stücke/Fleischabfälle mit einer Größe unterhalb dieser Grenze von der Vergünstigung der Sonderausfuhrerstattungen auszuschließen.

56 Wie die Kommission betont (Nr. 10 der schriftlichen Erklärungen), hängt die Beantwortung dieser Frage mit der Auslegung der Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 zusammen.

57 Artikel 7 bestimmt bekanntlich u. a., dass(31) die Mitgliedstaaten statt der Kontrolle der zuständigen Behörde im Hinblick auf das Entbeinen der Hinterviertel angemessene Kontrollmaßnahmen vorsehen können, zu denen insbesondere die Festlegung der Einzelheiten der Zurichtung und Verpackung sowie eine Beschreibung der verschiedenen herzustellenden ("to be obtained") Teilstücke gehören. Ebenso legen nach Artikel 8 die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Kontrolle fest und teilen sie der Kommission mit; sie treffen auch die erforderlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Erzeugnisse nicht durch andere Erzeugnisse ersetzt werden können, insbesondere, indem sie die Identifizierung jedes Teilstücks sicherstellen.

58 Aus der Auslegung dieser Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 insgesamt folgt, dass die Mitgliedstaaten befugt sind, Fleischabfälle unterhalb einer bestimmten Gewichtsgrenze wegen der praktischen Schwierigkeit der Identifizierung jedes kleinen Fleischstücks von der Vergünstigung der Sonderausfuhrerstattungen auszuschließen.

59 Ich habe bereits herausgestellt, dass jedes Fleischstück, um den Anspruch auf Ausfuhrerstattung zu begründen, unabhängig von seiner Größe und seinem Gewicht einzeln verpackt werden muss. Ein Mitgliedstaat wie Irland im vorliegenden Fall war jedoch befugt, eine Untergrenze von 100 g festzusetzen, unterhalb der für Fleischstücke kein Anspruch auf diese Erstattung bestand, bei Stücken mit höherem Gewicht allerdings sehr wohl, wenn sie einzeln verpackt waren.

2. Die vierte Frage: Die Lagerung von Fleischabfällen von weniger als 100 g Gewicht

60 Mit der vierten Frage soll in Erfahrung gebracht werden, ob es nach der Verordnung Nr. 2675/88 zulässig ist, Fleischabfälle ("trimmings/trims") von weniger als 100 g Gewicht zu lagern.

61 HMIL ist der Auffassung, dass das Gewicht der Fleischabfälle bei der Beantwortung der Frage, ob für dieses Fleisch Lagerbeihilfe beansprucht werden könne oder nicht, keine Rolle spiele. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 gestatte ihrer Meinung nach die Lagerung der "beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte". Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 müsse so ausgelegt werden, dass er mit Artikel 6 der Verordnung Nr. 1964/82 vereinbar sei. Zu bezweifeln sei schließlich die Gültigkeit der 100-Gramm-Regel, wonach Fleischabfälle von weniger als 100 g Gewicht nicht beihilfefähig seien, denn sie sei nicht nur willkürlich, sondern ihre Anwendung verstoße auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot, weil sie ihr nicht mitgeteilt worden sei, da der Minister sie nicht vor der Einlagerung, sondern erst während der Durchführung der Kontrollen festgelegt habe.

62 Der Minister ist der Auffassung, da der Gemeinschaftsgesetzgeber die Wendung "die übrigen beim Zerlegen oder Entbeinen anfallenden Abschnitte" in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht definiert habe(32), habe es ihm nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes(33) als national zuständiger Behörde oblegen, die Regeln zur Durchführung von Artikel 4 Absatz 4 aufzustellen und festzulegen, dass die nach Artikel 4 Absatz 4 von der Lagerung ausgeschlossenen mageren Stücke/Fleischabfälle solche von weniger als 100 g Gewicht seien.

63 Zunächst halte ich einige Klarstellungen für erforderlich. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 legt fest, was nicht gelagert werden kann. Er untersagt somit die Lagerung nicht nur von Knochen, groben Sehnen, Knorpel und Fettstücken, sondern auch sonstiger beim Zerlegen(34) oder Entbeinen(35) anfallender Abschnitte. Der Unterschied zur früheren Regelung in der Verordnung (EWG) Nr. 952/85(36) liegt auf der Hand, da diese Verordnung die Lagerung von Fleischabfällen nicht verbot, vielmehr sogar die Verpflichtung vorsah (Artikel 4 Absatz 1), jedes bei der Zerlegung oder Entbeinung anfallende Fleisch zu lagern(37).

64 Das Vorstehende belegt die Identität der Wendungen in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82. Es bedarf indessen des Hinweises, dass die beiden Systeme, die Sonderausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 1964/82 und die Lagerbeihilfe nach der Verordnung Nr. 2675/88, zwei unterschiedliche rechtliche Regelungen mit abweichenden Zielsetzungen darstellen, auch wenn zur entscheidungserheblichen Zeit die Sondererstattungen und die Lagerbeihilfe auf die gleichen Schlachtkörper angewandt werden konnten.

65 Die notwendige Verbindung zwischen den beiden rechtlichen Systemen kann nämlich in der Verordnung Nr. 2675/88 selbst gefunden werden, aber auch in der Verordnung Nr. 565/80. Konkret ist Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 auch im Licht des Artikels 6 dieser Verordnung auszulegen, der in seinem Absatz 1 gestattet, Erzeugnisse, die im Rahmen eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung eingelagert werden sollen, unter die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 vorgesehene Regelung, d. h. eine Regelung von Sonderausfuhrerstattungen, zu stellen(38).

66 Außerdem muss der Vertrag zur privaten Lagerhaltung gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 1091/80 die Pflicht des Lagerhalters vorsehen, die Erzeugnisse in leicht identifizierbaren Partien einzulagern, deren Gewicht und Einlagerungszeitpunkt eindeutig angegeben sind. Das bestätigt, dass die Identität des gelagerten Produkts ein wichtiges Kriterium für das Funktionieren der Einrichtung der Lagerbeihilfe ist.

67 Anders ausgedrückt: Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2675/88, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 30. August 1988 veröffentlicht und am gleichen Tag in Kraft getreten ist (Artikel 14), hat eine Ausnahme von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1091/80(39) geschaffen, der es untersagte, für die gleichen Erzeugnisse zugleich Lagerbeihilfe und den Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung zu zahlen(40). Nunmehr sah Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2675/88 vor, dass das aufgrund eines Vertrages über die private Lagerhaltung gelagerte Fleisch unter die "Zoll- oder Freilagerregelung" gestellt werden durfte und mit einem Vorschuss auf die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 565/80 vorgesehene Sonderausfuhrerstattung bedacht werden konnte(41).

68 Daraus ergibt sich, dass der Ausdruck Abschnitte ("scraps") in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 folgerichtig die gleiche Bedeutung haben sollte wie der Ausdruck Abschnitte ("scraps") in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82, wie Kommission (Nr. 15 der schriftlichen Erklärungen) und Minister (Nr. 5.4 der schriftlichen Erklärungen) herausstellen.

69 Im Übrigen können wir, wenn wir uns die anderen Übersetzungen des Ausdrucks "Abschnitte" ("scraps") in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 ansehen, erkennen, dass die verwendeten Ausdrücke die gleichen sind wie in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82(42).

70 Man darf indessen nicht außer Acht lassen, dass die beiden Vorschriften unterschiedlichen Zwecken dienen. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 sollte Abschnitte von der privaten Lagerhaltung ausschließen, während Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 die Handelsbeteiligten ermächtigte, die Abschnitte entweder in der Gemeinschaft zu vermarkten oder sie nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Modalitäten auszuführen. Folglich konnten Abfälle ("trimmings") beim Zerlegen oder Entbeinen, gleichgültig, welche Größe sie hatten und ob sie verzehrbar waren, nicht Gegenstand der Lagerung sein und folglich auch keine entsprechende Beihilfe erhalten.

71 Im Übrigen enthielt die Verordnung Nr. 2675/88 keine den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 entsprechende Bestimmung, die die Mitgliedstaaten zu Durchführungsmaßnahmen ermächtigt hätte. Es ist daher auf jeden Fall die Verordnung Nr. 2675/88 anzuwenden, die insoweit zwingende Regeln für die Mitgliedstaaten vorsieht(43), so dass diese nicht entscheiden können, ob Abfälle ohne Rücksicht auf ihre Größe und gleichgültig, ob sie verzehrbar sind oder nicht, eine Lagerbeihilfe erhalten können.

72 Was die Rügen von HMIL bezüglich der Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots durch Festlegung der 100-Gramm-Regel während des Kontrollverfahrens für diese Erzeugnisse aufgrund der Verordnung Nr. 1964/82 und der Verordnung Nr. 2675/88 betrifft, so bin ich der Meinung, dass diese Rügen nicht zu prüfen sind, weil der Supreme Court dem Gerichtshof insoweit keine Fragen gestellt hat. Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, diese Fragen zu untersuchen.

3. Die fünfte Frage: Maßgebende Basiseinheit zur Festlegung der Menge des geprüften Produkts, die von der Sonderausfuhrerstattung auszuschließen ist

73 Die fünfte Frage, die in drei Teile zerfällt, bezieht sich auf die Auslegung der Verordnungen Nr. 1964/82, 565/80 und 3665/87 und insbesondere auf die Frage der Basiseinheit, die heranzuziehen ist, um die Menge des geprüften Produkts festzulegen, die von der Sonderausfuhrerstattung auszuschließen ist. Diese Aufgliederung beruht auf einer möglichen Unterschiedlichkeit der Antwort je nach der Natur des in jeder Verpackungseinheit (hier: Kartons) vorgefundenen Erzeugnisses(44).

a) Aufgeworfene Fragen

74 Nach Auffassung von HMIL (Nr. 7.8.1 der schriftlichen Erklärungen) hat der Minister zu Unrecht entschieden, dass das Vorhandensein auch nur der geringsten Menge eines verordnungswidrigen Erzeugnisses(45) in einem Karton die Zurückweisung des gesamten Kartons rechtfertige. Ein solcher Ausschluss verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit(46). Außerdem ließen es die Vorschriften der Verordnung Nr. 1964/82 nicht zu, rechtmäßig verpackte Fleischstücke nur deshalb zurückzuweisen, weil man ein anderes Stück gefunden habe, das den Gemeinschaftsvorschriften nicht entspreche. Wenn Abweichungen festgestellt würden, sei es das Ziel des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge zu erreichen; die Zurückweisung des gesamten Kartoninhalts ohne Berücksichtigung des Gewichts des unzulässigen Teils sei nicht notwendig, um diesen Zweck zu erreichen.

75 Der Minister ist für sein Teil der Auffassung, dass die Entdeckung eines verordnungswidrigen Erzeugnisses in einem Karton nach den Verordnungen Nr. 565/80 des Rates sowie Nr. 2220/85 und 3665/87 der Kommission es rechtfertige, dass die zuständige Behörde den gesamten Inhalts des Kartons zurückweise, weil er nicht die Bedingungen für die Gewährung der Sonderausfuhrerstattung erfuelle,

und die Kaution in Höhe des Vorschusses für diese Kaution zuzüglich 20 % für verfallen erkläre.

b) Die Verletzung der Pflichten des Handelsbeteiligten

76 Die vorgenannte Feststellung, dass ein Handelsbeteiligter Bestimmungen der Verordnung Nr. 1964/82 verletzt hat(47), führt zu den in den Verordnungen Nr. 565/80 des Rates und Nrn. 2220/85 und 3665/87 der Kommission eingehend geregelten Folgen; diese Verordnungen ermächtigen die zuständige Behörde, den gesamten Inhalt des Kartons als nicht den Voraussetzungen für die Gewährung der Sonderausfuhrerstattungen entsprechend zurückzuweisen und die für die Vorschusszahlung für diese Kartons zuzüglich 20 % gestellte Kaution für verfallen zu erklären.

77 Ich weise zugleich darauf hin, dass die Definition der Erzeugnisse in der gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 1964/82 vom Handelsbeteiligten vorgelegten Absichtserklärung zum Zweck der Erlangung der Sonderausfuhrerstattungen, wie im vorstehenden Punkt ausgeführt, der Nomenklatur für Sonderausfuhrerstattungen(48) entsprechen musste, die im Jahr 1988 für nach dieser Verordnung ausgeführte Erzeugnisse verwendet wurde. Wenn bei der festgestellten Zuwiderhandlung das Erzeugnis nicht der amtlichen Nomenklatur entsprach, so kann der Verstoß, wie die Kommission zu Recht unterstreicht (Nr. 16 der schriftlichen Erklärungen), auch aus diesem Grund nicht als zweitrangig betrachtet werden, zumal Fett kein Fleisch ist, das Sonderausfuhrerstattungen nach den Bedingungen der Verordnung Nr. 1964/82 erhalten könnte.

c) Der Verfall der Kautionen

78 1988 waren Rechtsgrundlage für die Zahlung von Vorschüssen auf Sonderausfuhrerstattungen und für die Modalitäten der Stellung und des Verfalls von Kautionen die Verordnungen Nr. 565/80 des Rates und Nrn. 2220/85 und 3665/87 der Kommission.

79 Das Grundprinzip für die Zahlung von Vorschüssen auf Sonderausfuhrerstattungen findet sich in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 565/80. Artikel 5 erlaubt die Zahlung eines Vorschusses auf Sonderausfuhrerstattungen vorbehaltlich der Stellung einer Kaution zur Sicherung der Rückzahlung eines Betrages in Höhe des gezahlten zuzüglich einer Erhöhung, die im vorliegenden Fall, wie in der Verordnung Nr. 3665/87 festgelegt(49), 20 % betrug. Im Übrigen konnte die Kaution ganz oder teilweise für verfallen erklärt werden (Artikel 6 der Verordnung Nr. 565/80), wenn nachgewiesen wurde, dass ein Anspruch auf Erstattung nicht oder nur in geringerer Höhe bestand.

80 Die Verordnung Nr. 3665/87 der Kommission legte sehr eingehende Regeln für die Sonderausfuhrerstattungen fest und regelte bis ins Kleinste die Nachweise, die der Ausführer zu erbringen hatte, um seine Anspruchsberechtigung nachzuweisen(50).

81 Sobald die Zahlung eines Vorschusses auf die gesamte Sonderausfuhrerstattung erfolgt ist, die aufgrund der vom Ausführer nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 abgegebenen Erklärung endgültig gezahlt werden könnte, und weil eine Rückforderung des vorausgezahlten Betrages vorgesehen ist, wenn die endgültig geschuldeten Sonderausfuhrerstattungen niedriger ausfallen als der geleistete Vorschuss, sind die zuständigen nationalen Behörden befugt, Finanzkorrekturen vorzunehmen(51). Wenn der betreffende Handelsbeteiligte/Ausführer bei Nichterfuellung nur einer der ihm obliegenden Pflichten nicht nachweist, dass er Anspruch auf die gesamten im Voraus gezahlten Erstattungen hat, ist die zuständige Interventionsstelle, im vorliegenden Fall der Minister, verpflichtet, einen Teil der Kaution in Höhe des Unterschieds zwischen dem Vorschuss und dem Betrag der Sondererstattung, für die ein Anspruch nachgewiesen wurde, zuzüglich 20 % gemäß Artikel 33 Absatz 1(52) und Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d(53) der Verordnung Nr. 3665/87 für verfallen zu erklären.

d) Die Kartons als Basiseinheit für die Zurückweisung

82 Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, inwieweit jeder Karton als für den Ausschluss des unzulässigen Erzeugnisses maßgebende Basiseinheit angesehen werden musste oder durfte.

83 Hierzu sei nur daran erinnert, dass gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1964/82 "[d]ie Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, ... von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert [werden] und ... Angaben [tragen], die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer".

84 Meines Erachtens stellt Artikel 8 Absatz 3 als gleichermaßen gültig verschiedene Alternativen, insbesondere Säcke, Kartons oder sonstige Umschließungen mit entbeinten Stücken, vor; insoweit billigt er der zuständigen nationalen Behörde ein Ermessen bei der Auswahl zu. Folglich war es ohne weiteres möglich, den Karton als Basiseinheit für die Zurückweisung des geprüften Erzeugnisses zu behandeln(54).

e) Die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

85 Weiter stellt sich die Frage, inwieweit die Kaution für den gesamten Karton, wie der Minister will, oder nur im Verhältnis zu der Menge des unzulässigerweise in dem Karton befindlichen Erzeugnisses verfällt, wie die Kommission meint (Nr. 17 der schriftlichen Erklärungen)(55).

86 Ich halte die erste Lösung für gerechter. Sie steht weder zu den Gründen noch zum Tenor des Urteils Gausepohl(56) in Widerspruch. In dieser Rechtssache ging es darum, inwieweit die Bedingung der Ausfuhr der Gesamtmenge Fleisch aus der Entbeinung, wie sie in der Verordnung Nr. 1964/82 festgelegt war, beim Fehlen eines Teils eines Hinterviertels von 3,1 kg Gewicht, das allerdings einzeln verpackt worden war, noch erfuellt war oder ob das Fehlen dieses Stückes die Zahlung der Sonderausfuhrerstattungen für sämtliche ausgeführten Stücke ausschloss. Der Gerichtshof hat entschieden(57), dass das Fehlen eines ganz geringen Teils der Gesamtmenge wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, sofern keine Unredlichkeit vorliegt, nicht für die Annahme genügt, dass die Voraussetzung bezüglich der Ausfuhr im Hinblick auf das übrige Fleisch nicht erfuellt ist. Er hat es mit anderen Worten gebilligt, dass die geschuldete Erstattung im Verhältnis zum Umfang der Zuwiderhandlung herabgesetzt wird; zu diesem Ergebnis ist er aber nur gelangt, weil zum einen nur ein ganz geringer Teil der Gesamtmenge fehlte und zum anderen beim Handelsbeteiligten keine Unredlichkeit, also keine Betrugsabsicht(58), vorlag; anderenfalls wäre er nämlich davon ausgegangen, dass bezüglich des restlichen Fleisches die Voraussetzung der Ausfuhr nicht erfuellt sei. Er hat mit anderen Worten diese Lösung gewählt, weil dies nach Aktenlage zwingende Billigkeitsgründe notwendig machten(59).

87 Im vorliegenden Fall befürchte ich, dass eine flexible Lösung nicht etwa "richterliches Ermessen", eine Billigkeitslösung oder "ein ganz außergewöhnliches Korrektiv"(60) wäre, sondern eine Büchse der Pandora in dem Sinne öffnen würde, dass sie zur Heilung von Unregelmäßigkeiten führen würde, weil es, wie das vorlegende Gericht ausführt, Hinweise dafür gibt, dass der Handelsbeteiligte in bestimmten Produktionsstätten eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik befolgt hat, in Kartons mit bestimmten entbeinten Fleischstücken Erzeugnisse einzulegen, die nicht einzeln verpackt, sondern der geltenden Gemeinschaftsregelung zuwider und entgegen den eigenen Erklärungen des Handelsbeteiligten in andere Stücke eingewickelt waren(61).

4. Die sechste Frage: Basiseinheit für den Ausschluss bei Lagerung

88 Die sechste Frage, die in zwei Teile zerfällt, bezieht sich auf die Basiseinheit für die Zurückweisung bei Lagerung, d. h. auf die Anwendung der Verordnungen Nr. 2675/88 und 2220/85. Problematisch ist folglich, ob der Karton diese Basiseinheit sein kann. Die Aufgliederung in zwei Teile beruht auf einer möglichen Unterschiedlichkeit der Antwort je nach der Natur des in jeder Verpackungseinheit (hier: Kartons) vorgefundenen Erzeugnisses(62).

a) Gewährung einer Lagerbeihilfe

89 Wie ich in früheren Abschnitten meiner Untersuchung betont habe, ließ die Unabhängigkeit der beiden Systeme, d. h. Zahlung der Sonderausfuhrerstattungen zum einen und der Lagerbeihilfe zum anderen, die genaue Identifizierung jedes eingelagerten Stücks zu einem grundlegenden Element auch des Systems der Beihilfen für private Lagerung werden; eine solche Identifizierung war aber nur durch Einzelverpackung jedes Stückes möglich.

90 Außerdem bestimmt Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88, dass Beihilfe für die private Lagerung nur für Fleisch gezahlt wird, das nach dem durch die Verordnung Nr. 1208/81 des Rates geschaffenen Handelsklassenschema für Schlachtkörper eingestuft werden kann. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1208/81 in der bereinigten Fassung bestimmt, dass der Schlachtkörper zum Zwecke der Feststellung der Marktpreise "ohne Sackfett" aufgemacht wird.

91 Im Übrigen können Fettstücke gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 nicht gelagert werden. Somit ist Sackfett auf jeden Fall von der Lagerbeihilfe ausgeschlossen.

92 Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 bestimmt, dass nach drei Monaten vertraglicher Einlagerung auf Antrag des Lagerhalters ein Einzelvorschuss auf die Beihilfe gezahlt werden kann, wenn eine Kaution in Höhe der Vorschusszahlung zuzüglich 20 % gestellt wird.

93 Diese Kaution war in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2675/88 sowie in den bereits genannten Verordnungen Nrn. 2220/85 und 3665/87 geregelt. Artikel 10 der Verordnung Nr. 2675/88 setzt den Betrag der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1091/80 genannten Kaution fest, dem zufolge der Antrag auf Abschluss des Vertrages oder das Ausschreibungsangebot nur zulässig ist, wenn sie die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Angaben und Verpflichtungen enthalten und gleichzeitig der Nachweis der Stellung einer Kaution vorgelegt wird.

94 Für die Vorschüsse schafft die Verordnung Nr. 2220/85 in ihren Artikeln 19 Absatz 1(63) und 29(64) je nach Ausmaß der Vertragsverletzung die Kaution für vollständig oder teilweise verfallen erklärt; und c) die Kaution bei Nichteinhaltung der übrigen Verpflichtungen vollständig verfällt.

96 Da es, wie wir bereits sahen, einen schweren Verstoß gegen die Vertragspflichten des Lagerhalters darstellt, Fleischabfälle oder Fettstücke in Brustkern, Lappen oder Querrippe einzuwickeln, stellt dieser Verstoß zugleich eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1091/80 dar, der die Rechtsgrundlage für den Verfall der gestellten Kaution einschließlich des Aufschlags von 20 % darstellt.

b) Die Basiseinheit für den Ausschluss

97 Bezüglich der Basiseinheit für den Ausschluss zur Lagerung ungeeigneter Erzeugnisse bestimmte Artikel 6 der Verordnung Nr. 2675/88 zum einen, dass abweichend von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1091/80 Erzeugnisse, die im Rahmen eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung eingelagert werden, unter die Regelung für Sonderausfuhrerstattungen gestellt werden können (Absatz 1), und zum anderen, dass für die Anwendung des Absatzes 1, wenn ein Vertrag über die private Lagerhaltung für eine aus mehreren Partien bestehende Menge abgeschlossen wird, die zu unterschiedlichen Daten eingelagert werden, für jede der Partien eine besondere Zahlungserklärung ausgestellt werden kann (Absatz 3).

98 Ebenso wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2675/88 die Zahlungserklärung(66) für jede Partie am dass als Partie "eine Menge gilt, die an einem gegebenen Tag im Lager eintrifft".

99 Folglich ist die "Partie" die Basiseinheit für den Ausschluss eines Erzeugnisses, das keine Beihilfe nach der Verordnung Nr. 2675/88 erhalten kann. Da indessen Absatz 3 im Licht von Absatz 1 dieses Artikels auszulegen ist, bin ich der Meinung, dass der Minister zu Recht als Basiseinheit für den Ausschluss eines nicht beihilfefähigen Erzeugnisses nicht die "Partie", sondern den eingelagerten Fleischkarton ansehen durfte, was einen für HMIL eindeutig günstigeren Ansatz darstellt. Der Minister durfte daher als Basiseinheit für den Ausschluss bestimmter Erzeugnisse den Einzelkarton wählen, da diese Lösung vernünftig ist und den geltenden Vorschriften entspricht.

5. Die drei letzten Fragen: Basiseinheit für die Hochrechnung der Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle

100 Die siebte, achte und neunte Frage gelten der Auslegung von Vorschriften sowohl der Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88 als auch der Verordnungen Nrn. 565/80, 2220/85, 3665/87 und 1091/80; mit ihnen soll in Erfahrung gebracht werden, auf welche Bezugseinheit die Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle hochgerechnet werden dürfen. Diese Fragen gehen davon aus, dass Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik von HMIL vorlagen, nicht zuschussfähige Erzeugnisse so zu verpacken, dass sie in bestimmten Produktionsstätten in Rindfleischstücke eingewickelt wurden.

101 Ich erinnere zunächst daran, dass nach Darstellung des vorlegenden Gerichts der Minister und die Finanzbehörden zwischen April und September 1989 Prüfungen von 2 400 Kartons mit entbeintem Rindfleisch vornahmen, das 1988 für die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen angemeldet und im Rahmen des Lagerbeihilfensystems eingelagert worden war(67). Die Kontrollen ergaben, dass in sieben von HMIL benutzten Produktionsstätten bestimmte der kontrollierten Kartons Rinderstücke enthielten, die nach Darstellung des Ministers nicht einzeln verpackt waren und Fett (in Form von Sackfett), Abschnitte sowie Fleischabfälle enthielten, die in Stücke eingewickelt waren, die als Brustkern, Lappen und Querrippe bezeichnet waren. Ferner war nach Darstellung des Ministers in vier der genannten Produktionsstätten der Anteil an Abschnitten, Fleischabfällen und nicht einzeln verpackten Stücken außerordentlich hoch.

102 HMIL stellt sich unter Berufung auf das Urteil des High Court auf den Standpunkt (Nr. 6.9.6 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass als Einheit, auf die die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle hochzurechnen seien, der Vertrag betrachtet werden müsse, der aufgrund der geltenden Verordnungen als die rechtliche Einheit gelten müsse, die für jeden konkreten Vertrag die sich aus der Kaution ergebenden Pflichten regele. Es sei ganz falsch, Kautionen für verfallen zu erklären, die für Verträge gestellt worden seien, die keiner Stichprobenkontrolle unterzogen worden seien. Die Selbständigkeit jedes Vertrags müsse anerkannt und berücksichtigt werden.

103 Der Minister geht von der Feststellung des vorlegenden Gerichts aus, dass bestimmte Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik von HMIL vorgelegen hätten, solche nicht zuschussfähigen Erzeugnisse in bestimmten Produktionsstätten in bestimmten anderen Stücken zu verpacken. Er meint (Nr. 8.7 seiner schriftlichen Erklärungen), die Auslegung der Verordnungen Nrn. 1964/82 und 2675/88, die HMIL vorschlage, sei fehlerhaft. Hieraus folge unweigerlich, dass aller Wahrscheinlichkeit nach in allen Produktionsstätten, für jeden Vertrag und für jede Verpflichtung in Zusammenhang mit Sonderausfuhrerstattungen (Export Refund Bonds) ein nicht zulässiges Erzeugnis vorzufinden sei. Folglich dürften die Ergebnisse der Stichprobenkontrolle auf die Produktionsstätte hochgerechnet werden, ohne dass man sich auf eine Hochrechnung innerhalb der Grenzen jeder Verpflichtung in Zusammenhang mit Sonderausfuhrerstattungen oder jedes Vertrages über die private Lagerhaltung zu beschränken brauchte (Nr. 8.8. seiner schriftlichen Erklärungen)(68).

104 Der Gerichtshof hat wiederholt die Möglichkeit einer Hochrechnung anhand der Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle bejaht. So hat er entschieden, dass die Kommission sich auf die Ergebnisse einer solchen Kontrolle, wenn sie in verlässlicher Weise durchgeführt worden sei, sowie auf Aussagen von Sachverständigen stützen dürfe, d. h. von Wissenschaftlern, die aufgrund ihrer Sachkenntnis in der Lage sind, die Lage umfassend zu beurteilen(69), und dass sie aufgrund dieser Feststellungen eine Entscheidung erlassen durfte, die für eine Gesamtmenge(70) galt, von denen bestimmte Teile kontrolliert worden waren(71).

105 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission, wenn konkrete Regeln über die Durchführung von Stichprobenkontrollen fehlen(72), die Kontrollmethoden anwenden kann, die ihr am geeignetsten erscheinen(73), wenn im Gegenzug für diese Freiheit die gewählten Methoden zuverlässig sind(74).

106 Da im vorliegenden Fall dem vorlegenden Gericht zufolge bestimmte Hinweise auf eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten hindeuten, kann die Hochrechnung meines Erachtens nicht allein auf die Kartons beschränkt werden, die Gegenstand eines Lagervertrages oder einer konkreten Verpflichtung waren, vorausgesetzt natürlich, dass die gezogene Stichprobe als repräsentativ gelten kann.

107 Da die Erfordernisse, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellt wurden, erfuellt sind, bin ich der Auffassung, dass die Selbständigkeit jedes Kautionsvertrags nicht nach Art eines Schutzschildes eingesetzt werden darf, der praktisch die volle Anwendung der Regeln des Gemeinschaftsrechts(75) verhindern würde, indem die Hochrechnung auf den Rahmen eines bestimmten Vertrages über die private Lagerung oder den einer konkreten Verpflichtung im Zusammenhang mit Sonderausfuhrerstattungen beschränkt würde, statt sie auf den Rahmen einer Produktionsstätte zu beziehen.

108 Folglich kann sich die zuständige nationale Behörde auf die Ergebnisse einer Stichprobenkontrolle stützen, um daraus Schlüsse für die Gesamtmenge der Erzeugung bestimmter Rindfleischstücke zu ziehen, vorausgesetzt, die Kontrollen sind systematisch angelegt(76), die Ergebnisse sind zuverlässig und es liegen, wie im Vorlagebeschluss angegeben, Hinweise auf eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten vor.

VI - Ergebnis

109 Aus diesen Gründen schlage ich folgende Antworten auf die Fragen des Supreme Court (Irland) vor:

1. Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1964/82 der Kommission vom 20. Juli 1982 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von entbeintem Rindfleisch ist dahin auszulegen, dass Fleischstücke unabhängig von ihrem Gewicht einzeln zu verpacken sind, um den Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen zu begründen.

2. Nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung Nr. 1964/82 waren die Mitgliedstaaten berechtigt, Stücke/Fleischabfälle mit einem Gewicht von weniger als 100 g unabhängig davon, ob sie zum Verzehr geeignet sind oder nicht, von der Gewährung der Sondererstattung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten müssen auf jeden Fall die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jede Möglichkeit des Austauschs dieser Erzeugnisse auszuschließen, indem sie insbesondere die Nämlichkeitssicherung gewährleisten.

3. Artikel 6 der Verordnung Nr. 1964/82 ist dahin auszulegen, daß beim Zerlegen anfallende Fleischabfälle/Stücke "Abschnitte" ("scraps") darstellen und innerhalb der Gemeinschaft vertrieben werden können.

4. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2675/88 der Kommission vom 29. August 1988 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen männlichen Rindern ist dahin auszulegen, dass für Abschnitte ("scraps") oder Fleischabfälle ("trimmings", "trims") unabhängig davon, ob sie zum Verzehr geeignet sind oder nicht, keine Beihilfe zur privaten Lagerhaltung gewährt werden kann.

5. Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82 ist dahin auszulegen, dass, falls die vom Handelsbeteiligten aufgrund dieser Vorschrift übernommenen Verpflichtungen für eine Menge Rindfleisch, für die ein Vorschuss auf Sonderausfuhrerstattungen gezahlt wurde, dadurch verletzt worden sind, dass in Brustkern, Lappen oder Querrippe eingerollte Fleischabfälle oder Fettstücke in Verpackungskartons eingelegt wurden, die Kaution zur Sicherung des Vorschusses für diese Kartons - nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Verordnung (EWG) 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 geänderten Fassung, der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3494/88 der Kommission vom 9. November 1988 und die Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 geänderten und berichtigten Fassung - einschließlich des Aufschlags von 20 % als insgesamt verfallen zu gelten haben, wenn Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten vorliegen.

6. Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2675/88 der Kommission ist dahin auszulegen, dass bei Verstoß gegen die Verpflichtung, Fleischabfälle zu lagern, die bei der Zerlegung von Fleisch abgefallen sind, für das ein Vorschuss auf die Lagerbeihilfe gezahlt worden ist, oder bei Verstoß gegen die Pflicht, keine Fettstücke zu lagern, die für jeden Karton gestellte Kaution gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die Lagerhaltung von Rindfleisch in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2826/82 der Kommission vom 22. Oktober 1982 geänderten Fassung insgesamt einschließlich des Aufschlags von 20 % verfallen ist, wenn Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten vorliegen.

7. Die Vorschriften der Verordnungen Nrn. 1964/82 (Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1), 2675/88 (Artikel 4 Absatz 4) sowie 565/80, 2220/85, 3665/87 und 1091/80 (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) sind dahin auszulegen, dass, wenn die Bediensteten eines Mitgliedstaats systematische Stichprobenkontrollen bei Rindfleischkartons vornehmen und Hinweise für eine gezielte und regelmäßige Geschäftspolitik des Handelsbeteiligten entdecken, die auf Unregelmäßigkeiten ausgerichtet ist, wie sie das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall anzunehmen scheint, dieser Mitgliedstaat die Ergebnisse der Kontrolle auf andere als die geprüften Kartons einschließlich derjenigen hochrechnen darf, für die andere Verträge über private Lagerung oder andere Verpflichtungen bezüglich Sonderausfuhrerstattungen gelten.

(1) - ABl. L 212, S. 48.

(2) - ABl. L 239, S. 20.

(3) - Diese Verordnung wurde geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87 der Kommission vom 23. Oktober 1987 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 32/82, (EWG) Nr. 1964/82 und (EWG) Nr. 74/84 hinsichtlich der Erfuellung der Zollförmlichkeiten bei der Ausfuhr von bestimmten Arten von Rindfleisch mit Sondererstattung (ABl. L 301, S. 21).

(4) - Die Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission vom 29. November 1979 in ihrer seither geänderten Fassung hat gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeführt (ABl. L 317, S. 1).

(5) - ABl. L 62, S. 5. Diese Verordnung legt in ihrem Artikel 1 die allgemeinen Regeln für die Zahlung eines Betrages vor der Ausfuhr in Höhe der Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse im Sinne insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 148, S. 24) fest.

(6) - ABl. L 205, S. 5.

(7) - Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1181/87 der Kommission vom 29. April 1987 (ABl. L 113, S. 31).

(8) - ABl. L 351, S. 1.

(9) - Konkret wurde sie vor ihrer Berichtigung (ABl. 1988, L 337, S. 29) geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3494/88 der Kommission vom 9. November 1988 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge sowie der Verordnung (EWG) Nr. 548/86 über Durchführungsvorschriften für die Beitrittsausgleichsbeträge und der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 306, S. 24); sie wurde schließlich geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3993/88 der Kommission vom 21. Dezember 1988 (ABl. L 354, S. 22).

(10) - Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3258/88 der Kommission (ABl. L 289, S. 52).

(11) - ABl. L 114, S. 18. Diese Verordnung ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 3445/90 der Kommission vom 27. November 1990 über Durchführungsbestimmungen betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Rindfleisch (ABl. L 333, S. 30) aufgehoben worden.

(12) - Sie ist durch die Verordnung (EWG) Nr. 2826/82 der Kommission vom 22. Oktober 1982 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festzusetzenden Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Hintervierteln von Rindern und zur zweiten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1091/80 (ABl. L 297, S. 18) geändert worden.

(13) - ABl. L 123, S. 3.

(14) - ABl. 1986, L 35, S. 12.

(15) - Wie in Nr. 1.1 ihrer schriftlichen Erklärungen angegeben, hat HMIL in diesem Zeitraum 363 Verpflichtungen (Export Refund Bonds) unterzeichnet.

(16) - HMIL bringt vor (Nr. 2.10.2 ihrer schriftlichen Erklärungen), dass 274 Kartons Querrippenstücke und 2 297 Kartons Brustkern und Lappen kontrolliert worden seien, während 120 von 363 Verträgen über die Anwendung der Regelung der Verordnung Nr. 1964/82 (Export Refund Bonds) überprüft worden seien (Nr. 2.6.2 ihrer schriftlichen Erklärungen).

(17) - Diese Fragen sind für HMIL aus zwei Gründen hypothetisch. Zunächst habe der Minister die Drei-Kilo-Regel für die Hochrechnung verwendet (Nr. 2.8.1 ihrer schriftlichen Erklärungen). Diese Regel bedeute, dass, wenn ein Karton mehr als drei Kilo eines Erzeugnisses enthalte, das für den Minister verordnungswidrig sei, nicht nur der gesamte Inhalt des Kartons zurückgewiesen werde, sondern er darüber hinaus für die Hochrechnung verwendet werde, d. h., dass der Karton behandelt werde, als enthalte er ausschließlich ein verordnungswidriges Erzeugnis. Wenn diese Regel ungültig sei, gelte diese Ungültigkeit auch für die vom Minister verhängte Sanktion. Schließlich habe der Minister nicht den Unterschied zwischen Brustkern und Lappen einerseits und dem Querrippenstück andererseits berücksichtigt (Nr. 6.9.5 ihrer schriftlichen Erklärungen).

(18) - Bei den Sonderausfuhrerstattungen wurde für Fleischstücke von mehr als 100 g keine Rückerstattung verfügt, da sie einzeln verpackt waren.

(19) - Im Übrigen weist selbst der Titel der Verordnung Nr. 1964/82 darauf hin, dass die Gewährung von Sonderausfuhrerstattungen nur für "bestimmte" Arten von entbeintem Rindfleisch gilt. In der zweiten Begründungserwägung heißt es, dass die Bedingungen, unter denen Sonderausfuhrerstattungen gewährt werden können, insbesondere "für bestimmte Fleischqualitäten festzulegen [sind], die aus der Entbeinung von Hintervierteln männlicher Rinder stammen". Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat mit anderen Worten die Regelung für Sonderausfuhrerstattungen nur Rindfleisch einer bestimmten Qualität vorbehalten wollen. Dieses Erfordernis hat den Minister feststellen lassen (Nrn. 4.6 ff. seiner schriftlichen Erklärungen), dass es Ziel der Verordnung Nr. 1964/82 sei, Sonderausfuhrerstattungen für ein Erzeugnis sehr hoher Qualität zu schaffen. Das ergebe sich aus einer Analyse folgender Bedingungen: a) nur das Fleisch männlicher Rinder, das als höher wertiger gelte als das von weiblichen Tieren, begründe einen Anspruch; b) nur das Fleisch von Hintervierteln begründe einen Anspruch, weil es als höher wertiger gelte als das von Vordervierteln; c) schließlich definiere Artikel 1 Absatz 2 die Hinterviertel in besonderer Weise als zusammenhängende oder getrennte Hinterviertel mit höchstens neun Rippen oder neun Rippenpaaren.

(20) - Ein Muster dieser Bescheinigungen findet sich im Anhang der Verordnung.

(21) - Das ist eindeutig der achten Begründungserwägung der Verordnung zu entnehmen, in der es heißt, dass "[es] wegen des besonderen Charakters dieser Erstattung ... angezeigt [ist], auf den Grundsatz der Nichtersetzbarkeit zu verweisen und Maßnahmen vorzusehen, die die Identifizierung der betreffenden Erzeugnisse ermöglichen".

(22) - Artikel 8 Absatz 3 bestimmt, dass die Säcke, Kartons oder sonstigen Umschließungen, die die entbeinten Teilstücke enthalten, von den zuständigen Behörden versiegelt oder plombiert werden und Angaben tragen, die eine Nämlichkeitssicherung des entbeinten Fleisches ermöglichen, insbesondere das Eigengewicht, die Art und die Anzahl Stücke sowie eine laufende Nummer.

(23) - Ich weise darauf hin, dass sich diese Auslegung auch daraus ergibt, dass die Bezeichnung der Waren in der vom Handelsbeteiligten nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1964/82 im Voraus abzugebenden Erklärung der Nomenklatur für Sonderausfuhrerstattungen entsprechen musste, die 1988 für nach der Verordnung Nr. 1964/82 ausgeführte Erzeugnisse galt. Diese Nomenklatur wurde durch die Verordnung Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. L 366, S. 1) eingeführt, die in ihrem Anhang - unter Codenummer 0201 30 "ohne Knochen", die zum Sektor 6 ("Rindfleisch") sowie zur Codenummer 0201 ("Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt") gehört- in der Unterposition (Produktcode) 0201 30 00 100 folgende Angabe enthält: "von Hintervierteln ausgewachsener männlicher Rinder mit höchstens neun Rippen oder neun Rippenpaaren, jedes Stück einzeln verpackt". Außerdem stellt bei der gleichen Unterposition die Fußnote 3 klar, dass die Zulassung zu dieser Unterposition von der Einhaltung der Bedingungen der Verordnung Nr. 1964/82 abhängig ist.

(24) - Das Vorbringen von HMIL, dass die Einzelverpackung jedes kleinen Stücks oder Abfalls in der Praxis sachwidrig sei, weil sie unlogisch und ungerechtfertigt sei, überfluessige Arbeit verursache und insbesondere die Gefahr des Verderbs und einer Nahrungsmittelvergiftung erhöhe, reicht meines Erachtens nicht aus, dieses Ergebnis zu entkräften, das sich aus einer Gesamtbetrachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1964/82 ergibt. Da Artikel 6 der Verordnung es den Handelsbeteiligten gestattet, die Knochen, groben Sehnen, Knorpel, Fettstücke und übrigen beim Entbeinen anfallenden Abschnitte innerhalb der Gemeinschaft zu vermarkten, waren diejenigen, die diese Abschnitte unter Inanspruchnahme der von der Gemeinschaft gezahlten Sonderausfuhrerstattungen in Drittländer ausführen wollten, meines Erachtens gehalten, sämtliche geltenden Bestimmungen zu beachten, auch wenn diese den Handelsbräuchen oder den Verbrauchererwartungen widersprachen.

(25) - Der Gerichtshof hatte häufig Unterschiede der sprachlichen Fassungen von Worten und Ausdrücken in Rechtsvorschriften der Gemeinschaftsorgane zu überprüfen; so hat er z. B. in seinem Urteil vom 12. November 1969 in der Rechtssache 29/69 (Stauder, Slg. 1969, 419) entschieden: "Ist eine Entscheidung an alle Mitgliedstaaten gerichtet, so verbietet es die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung und damit Auslegung, die Vorschrift in einer ihrer Fassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen vier Sprachen auszulegen" (Randnr. 3. Vgl. auch Urteil vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, 462). Weiterhin hat der Gerichtshof betont, dass "nicht angenommen werden [kann], dass die Urheber der Entscheidung in einzelnen Ländern weiter gehende Pflichten vorsehen wollten als in anderen" (Urteil Stauder, Randnr. 4). Ferner hat er in seinem Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-327/88 (Cricket St Thomas, Slg. 1990, I-1345, Randnr. 18) entschieden, dass die Fassung in einer der Gemeinschaftssprachen (in jenem Fall die englische) "nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen [kann]".

(26) - Außer in Fällen höherer Gewalt.

(27) - Dies hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Januar 1990 in der Rechtssache C-101/88 (Gausepohl, Slg. 1990, I-23, Randnrn. 17 bis 19) entschieden.

(28) - Vgl. Nummer 11 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Gausepohl (zitiert in Fußnote 27).

(29) - Vgl. zweite und vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1964/82.

(30) - Im Dänischen wird der Ausdruck "afpudsning" verwendet, dessen Sinn "scraps" nahe steht. Im Deutschen heißt es "Abschnitte", im Griechischen "áðïññßìáôá ðïõ Ý÷ïõí õðïóôåß êáôÜëëçëç ðñïåôïéìáóßá" und im Italienischen "ritagli di pesatura". Der niederländische Ausdruck ist "afvallen", was im Kern "Abfällen" entspricht.

(31) - Abweichend von Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1964/82.

(32) - Ebenso wenig, wie er übrigens die gleiche Wendung in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1964/82 definiert.

(33) - Er beruft sich auf die Urteile vom 8. Juni 1994 in der Rechtssache C-371/92 (Ellinika Dimitriaka, Slg. 1994, I-2391, Randnrn. 23 bis 25) und vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-235/97 (Frankreich/Kommission, Slg. I-7555, Randnr. 76).

(34) - Die Beteiligten gehen zu Recht gemeinsam davon aus, dass der Ausdruck "from cutting for boning" in der englischen Fassung als "cutting or boning" zu lesen ist. Das ergibt sich sowohl aus einem Vergleich mit den anderen Sprachfassungen (z. B. der französischen, deutschen, griechischen und italienischen) als auch aus dem Zweck und der Systematik der Verordnung.

(35) - Die frühere Verordnung (EWG) Nr. 2651/86 der Kommission vom 22. August 1986 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen Rindern (ABl. L 241, S. 14) untersagte bereits (in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c) die Lagerung nicht nur von groben Sehnen, Knorpel und Fettstücken, sondern auch sonstiger beim Entbeinen anfallender Abschnitte.

(36) - Verordnung der Kommission vom 11. April 1985 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von Rindern.

(37) - Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 952/85 bestimmte, wie der Minister hervorhebt (Nr. 5.4 der schriftlichen Erklärungen), dass der Mindestertrag, um die Lagerbeihilfe zu erhalten, 69 % betrug (69 kg entbeintes Fleisch aus 100 kg nicht entbeintem Fleisch), während der Hoechstertrag sich auf 77 % belief und Anspruch auf den vollen Satz der Beihilfe begründete. Mit Artikel 4 Absatz 3 der nach dem Verbot des Ausschlusses von Zerlegungs- und Entbeinungsabfällen erlassenen Verordnung Nr. 2651/86 wurde der Mindestertrag auf 67 % zurückgenommen, während der Hoechstertrag bei 77 % stehen blieb. Wie der Minister ausführt, hat erst auf Protest der betroffenen Handelsbeteiligten, die geltend machten, sie könnten 77 % nur mit Schwierigkeiten erzielen, die Verordnung (EWG) Nr. 2437/87 der Kommission vom 11. August 1987 (ABl. L 225, S. 13) den Hoechstertragssatz auf 75 % zurückgenommen.

(38) - Die Mitgliedstaaten können allerdings verlangen, dass die beiden in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen gleichzeitig beginnen.

(39) - In der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2629/80 der Kommission vom 14. Oktober 1980 (ABl. L 270, S. 9) geänderten Fassung.

(40) - Die Kumulierung war ursprünglich gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2267/84 der Kommission vom 31. Juli 1984 zur Gewährung einer im Voraus pauschal festgesetzten Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Schlachtkörpern, halben Schlachtkörpern, Hinter- und Vordervierteln von ausgewachsenen Rindern (ABl. L 208, S. 31) vorgesehen.

(41) - Ich erinnere daran, dass der vorliegende Rechtsstreit Maßnahmen von HMIL während des Zeitraums September bis Dezember 1988 betrifft.

(42) - So wurde dieser Ausdruck im Deutschen durch "anfallende Abschnitte", im Niederländischen durch "afvallen", im Dänischen durch "afpudsning", im Spanischen durch "caídos" und im Portugiesischen durch "aparas" übersetzt. Im Italienischen hingegen wurde der Ausdruck "ritagli di apprestamento" verwendet, während Artikel 6 von "ritagli di pesamento" spricht; im einen wie im anderen Fall handelt es sich gleichwohl um "ritagli".

(43) - Dieser Punkt unterscheidet meines Erachtens den vorliegenden Fall von der Rechtssache Ellinika Dimitriaka (zitiert in Fußnote 33, Randnrn. 23 bis 25), in der Vorschriften über die Einfuhr bestimmter Arten von Agrarerzeugnissen im Wege der Analogie auf Erstattungen angewandt wurden, die für die gleichen Erzeugnisse bei der Ausfuhr nach Drittländern gezahlt wurden. Vgl. auch Randnr. 76 des Urteils Frankreich/Kommission (zitiert in Fußnote 33) zum Rechnungsabschluss des Europäischen Ausgleichs-und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (Ausfuhrerstattungen für Schmelzkäse).

(44) - Die Frage ist daher, inwieweit die Antwort unterschiedlich ausfällt, je nachdem das Erzeugnis aus Abschnitten oder Fettstücken, eingerollt in Brustkern, Lappen oder Querrippen, oder aus Fleischstücken besteht, die nicht einzeln verpackt sind.

(45) - Es handelte sich um Fettstücke, weil sich nach Auffassung der Klägerin in den anderen Fällen kein Problem in Zusammenhang mit der Verordnung Nr. 1964/82 stellt.

(46) - HMIL meint, dies verstoße ebenfalls gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, weil eine solche Regel keiner Vorschrift der geltenden Verordnungen entnommen werden könne und nur aufgrund eines Schreibens des Ministers vom 17. Mai 1991 auf sie angewandt worden sei.

(47) - Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813), das im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL erging, entschieden hat (Randnr. 67), dass die Finanzierung der Ausgaben der nationalen Behörden durch den EAGFL der Regel gehorcht, dass nur die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getätigten Ausgaben zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen. Sobald also die Kommission bei den Zahlungen eines Mitgliedstaats eine Verletzung von Gemeinschaftsvorschriften feststellt, muss sie eine Berichtigung des von diesem vorgelegten Rechnungsabschlusses vornehmen.

(48) - Wie in Fußnote 23 bemerkt, wurde diese Nomenklatur durch die Verordnung Nr. 3846/87 eingeführt.

(49) - Vgl. Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung Nr. 3665/87.

(50) - Er hatte insbesondere die Einfuhr in Drittländer außerhalb der Gemeinschaft nachzuweisen.

(51) - Der Minister bringt vor (Nr. 6.6 der schriftlichen Erklärungen), dass die Finanzkorrekturen, wenn sie vor jeder Entscheidung über den Anspruch des Ausführers (HMIL) auf Sonderausfuhrerstattungen erfolgen, tatsächlich einer Schätzung des Betrages der Sondererstattungen durch den Minister entsprechen, für die der Ausführer (HMIL) nicht in der Lage ist, einen Anspruch nachzuweisen. Folglich habe HMIL der Beweis oblegen, dass sie Anspruch auf Sonderausfuhrerstattungen für sämtliche angemeldeten Erzeugnisse habe, für die Vorschüsse gezahlt worden seien.

(52) - Nach Artikel 33 Absatz 1 wird, wenn der Anspruch auf eine Erstattung und/oder einen Währungsausgleichsbetrag für die Erzeugnisse oder Waren, auf welche die Vorschriften dieses Kapitels Anwendung finden, nachgewiesen worden ist, der betreffende Betrag gegen den vorfinanzierten Betrag aufgerechnet. Besteht Anspruch auf einen höheren als den vorfinanzierten Betrag, ist dem Beteiligten der Unterschiedsbetrag zu zahlen.

(53) - Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d bestimmt, dass, falls die in anderen Vorschriften gesetzten Fristen eingehalten wurden und der Erstattungsbetrag niedriger ist als die vorfinanzierte Erstattung, die verfallene Sicherheit dem um 20 % erhöhten Unterschied zwischen dem vorfinanzierten Betrag und der tatsächlichen Erstattung entspricht.

(54) - Nach Darstellung des Ministers (Nr. 6.11 der schriftlichen Erklärungen) enthielt jeder Karton Brustkern oder Lappen zwei oder drei einzeln verpackte Stücke.

(55) - HMIL macht bekanntlich geltend, dass die Zurückweisung eines zulässigen Erzeugnisses, das sich gemeinsam mit einem verordnungswidrigen Erzeugnis in einem Karton befindet, gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt.

(56) - Zitiert in Fußnote 27.

(57) - Randnr. 19.

(58) - Vgl. Nr. 19 der Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Gausepohl (zitiert in Fußnote 27).

(59) - A. a. O., Randnr. 18.

(60) - Was laut Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Gausepohl der Fall war (zitiert in Fußnote 27, Nr. 20 der Schlussanträge).

(61) - Ich erinnere daran, dass am 19. Januar 1998 die Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom 10. Dezember 1997 über die Probenahme für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll (ABl. L 340, S. 29) in Kraft getreten ist, deren Artikel 3 Absatz 1 bestimmt:

"(1) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 1 Buchstabe a) [Pflicht zur Einzelverpackung jedes entbeinten Stücks, das u. a. zur Codenummer 0201 30 00 9100 gehört] prüfen die Zollbehörden, ob jedes Teilstück im ersten Karton einzeln verpackt ist und jede Verpackung nur ein Teilstück enthält. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen wird die gleiche Prüfung an der Rückstellungsprobe vorgenommen.

Wird in beiden Kartons zusammen nur ein nicht einzeln verpacktes Teilstück oder nur eine Verpackung mit mehr als einem Teilstück vorgefunden, so gilt dies nicht als Unregelmäßigkeit, und die Ausfuhrerstattung wird gewährt, sofern alle anderen diesbezüglichen Bedingungen erfuellt sind.

Bei Nichteinhaltung der Bedingungen gemäß dem vorstehenden Unterabsatz wird die für das Gewicht der Partie fällige Erstattung anhand eines berichtigten Gewichts berechnet. Das berichtigte Gewicht wird ermittelt durch Verringerung des angemeldeten Nettogewichts um einen Prozentsatz, der dem Gewicht der nicht vorschriftsmäßigen Teilstücke im Verhältnis zum Nettogesamtgewicht der Probe entspricht."

(62) - Je nachdem, ob es sich um Abschnitte oder Fettstücke, eingerollt in ein Stück Brustkern, Lappen oder Querrippen, handelt.

(63) - Konkret ist vorgesehen, dass die Sicherheit freigegeben wird, wenn a) der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder b) der Vorschuss zuzüglich des in der besonderen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde. Wird indessen der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Stelle unverzüglich das Verfahren nach Artikel 29 ein. Sofern in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

(64) - Diese Vorschrift bestimmt, so weit hier von Interesse, dass, wenn die zuständige Stelle Kenntnis von Umständen erhält, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, sie den Beteiligten unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 so [b] fordert sie unverzüglich den Bürgen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b unter Einräumung einer Frist von höchstens 30 kraft dessen der -Handelsbeteiligte seinen endgültigen Anspruch auf den im Voraus gezahlten Betrag zu beweisen hat und die zuständige Behörde, falls dies nicht geschieht, verpflichtet ist, die Rückzahlung des Vorschusses zu verlangen und, falls diese nicht binnen dreißig die Kaution für verfallen zu erklären.

95 Für den Vertrag über die private Lagerung bestimmt Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1091/80, das außer im Fall höherer Gewalt a) die Kaution entsprechend dem an der vertraglich festgelegten Menge fehlenden Teil verfällt, wenn weniger als 90 % dieser Menge fristgerecht eingelagert und während der vertraglich festgelegten Lagerzeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a gelagert bleibt; b ) die zuständige Stelle des Mitgliedstaats bei Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b, c, d und e bestimmten Verpflichtungen(65)

(65) - Der Vertrag über die private Lagerung muss den Lagerhalter insbesondere verpflichten ... b) der Interventionsstelle, mit der er einen Vertrag geschlossen hat, rechtzeitig vor der Einlagerung deren Gewicht und Einlagerungsdatum deutlich lesbar angegeben sind, und e) der zuständigen Interventionsstelle jederzeit die Kontrolle der Einhaltung aller im Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zu ermöglichen.

(66) - Diese Zahlungserklärung ist in Artikel 25 der Verordnung Nr. 3665/87 angegeben; vgl. die Berichtigung, ABl. 1988, L 279, S. 20.

(67) - Die geprüften Kartons betrafen nach Angaben des Ministers (Nr. 8.3 seiner schriftlichen Erklärungen) und von HMIL 67 der 138 Lagerverträge, wobei HMIL zusätzlich vorbringt, dass 120 von 363 Verträgen über die Anwendung der Regelung der Sonderausfuhrerstattungen (Export Refund Bonds) überprüft worden seien (Nr. 2.6.2 ihrer schriftlichen Erklärungen).

(68) - Wie der Minister hervorhebt (Nr. 9.2 seiner schriftlichen Erklärungen) sollen die Kautionen die ordnungsgemäße Durchführung des vom Handelsbeteiligten geschlossenen Vertrags über die private Lagerung sichern.

(69) - Vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90 (Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469) zur Versagung einer Zollbefreiung für ein in die Gemeinschaft eingeführtes wissenschaftliches Gerät mit der Begründung, es gebe ein wissenschaftlich gleichwertiges Gerät in der Gemeinschaft. Nach dem Hinweis, dass "[d]ie Kommission eingeräumt [hat], dass sie den Empfehlungen der Sachverständigengruppe immer gefolgt sei, da sie keine anderen Informationsquellen über die betreffenden Geräte besitze" (Randnr. 21), hat der Gerichtshof entschieden, dass "[u]nter diesen Umständen die Sachverständigengruppe nur dann ihrer Aufgabe gerecht werden [kann], wenn sie aus Personen zusammengesetzt ist, die über den notwendigen technischen Sachverstand in den verschiedenen Bereichen verfügen, in denen die wissenschaftlichen Geräte jeweils eingesetzt werden, oder wenn die Mitglieder dieser Gruppe von Personen beraten werden, die diesen Sachverstand besitzen" (Randnr. 22).

(70) - Vgl. Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-413/92 (Deutschland/Kommission, Slg. 1994, I-3781, Randnr. 13) betreffend eine Beihilfe für die Verarbeitung von Magermilch zu Kasein und Kaseinaten. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass im Rahmen einer von der zuständigen nationalen Interventionsstelle durchzuführenden Prüfung der Begriff der "laufenden Überwachung" im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 756/70 der Kommission vom 24. April 1970 über die Gewährung von Beihilfen für Magermilch, die zu Kasein und Kaseinaten verarbeitet worden ist (ABl. L 91, S. 28) bedeute, dass, wenn die amtlichen Kontrollen zeigten, dass ein Teil der Partien, die die innerbetrieblichen Kontrollen des Verarbeiters erfolgreich durchlaufen hätten, in Wirklichkeit nicht den Anforderungen der Verordnung entsprochen habe, die nationalen Behörden entweder zusätzliche Kontrollen hätten durchführen müssen, um zu überprüfen, ob die anderen Parteien, für die das Unternehmen eine Beihilfe beantragt habe, tatsächlich den Anforderungen der Verordnung genügten, oder aber eine entsprechende Hochrechnung gemäß dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit hätten vornehmen müssen.

(71) - In seinem Urteil vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-385/89 (Griechenland/Kommission, Slg. 1992, I-3225) zum Rechnungsabschluss des EAGFL hat der Gerichtshof die Gültigkeit einer Entscheidung der Kommission überprüft, die nach Durchführung einer Stichprobenkontrolle erlassen worden war, und entschieden, dass "die Kommission zwar verpflichtet ist, geeignete und zuverlässige Kontrollmethoden anzuwenden, dass der klagende Mitgliedstaat aber ... den Beweis dafür zu erbringen hat, dass die von der Kommission angewandten Methoden weder, was die Art der vorzunehmenden Kontrolle angeht, geeignet noch, was die erzielten Ergebnisse betrifft, zuverlässig waren" (Randnr. 25).

(72) - Vgl. Randnrn. 33 und 35 des Urteils vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-183/95 (Affish, Slg. 1997, I-4315) zur Gültigkeit des Verbots der Einfuhr aus einem Drittland stammender Fischereierzeugnisse sowie Nrn. 86 ff. meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache.

(73) - Bei der Lösung des vorliegenden Falles sollte die Rechtssache Deutschland/Kommission (zitiert in Fußnote 70) Berücksichtigung finden. Die Kommission hat seinerzeit dargelegt: Wenn ein Unternehmen eine Beihilfe für 100 Partien beantragt habe, die nach den im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen entnommenen Proben den Anforderungen der Verordnung entsprochen hätten, und im Rahmen der amtlichen Kontrolle von der Behörde zehn Proben entnommen worden seien, von denen eine den Anforderungen nicht genügt habe, hätten die deutschen Behörden die Beihilfe nur für die Partie versagt, bei der die Probe negativ ausgefallen sei, obwohl die negative Probe 10 % der amtlichen Proben ausgemacht habe. Bei Abweichungen der amtlichen Kontrollergebnisse von den innerbetrieblichen hätten die deutschen Behörden entweder zusätzliche Laboruntersuchungen oder eine Extrapolation durchführen müssen. Da die Behörden keine dieser beiden Lösungen gewählt hätten, habe die Kommission selbst die entsprechende Extrapolation im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL vorgenommen. Der Gerichtshof ist diesem Vorbringen der Kommission gefolgt (Randnrn. 11 und 12) und hat entschieden, dass, wenn 10 % der Partien den Anforderungen nicht entsprochen hätten, die deutschen Behörden entweder dieses Ergebnis hätten hochrechnen oder zusätzliche Kontrollen bei weiteren Partien durchführen müssen.

(74) - Vgl. Urteil vom 10. Oktober 1991 in den Rechtssachen C-161/90 und C-162/90 (Petruzzi und Longo, Slg. 1991, I-4845, Randnrn. 17 und 18), das Stichprobenkontrollen der organoleptischen Eigenschaften von Olivenöl betraf.

(75) - Ich erinnere daran, dass die Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission erlassen wurde, weil sich - neben anderen Gründen - gezeigt hatte, dass "die Probenahme in den Mitgliedstaaten unterschiedlich durchgeführt wird [und bei] Nichteinhaltung der Verpflichtungen ... die Folgen besser die Schwere der festgestellten Verstöße widerspiegeln [sollen]". Artikel 2 Absätze 1 und 2 bestimmt, dass die Probe für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons besteht, die an unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden. Der erste Karton ist für die kontrollierenden Behörden bestimmt, der zweite Karton wird als Rückstellungsprobe den Zollbehörden unterstellt. Als Partie gilt die Erzeugnismenge, für die die Erklärung gemäß Artikel 3 Absatz 1 bzw. (ausschließlich für die Lagerung) gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3665/87 angenommen wurde.

(76) - In der Rechtssache Italien/Kommission (zitiert in Fußnote 47) hatte die italienische Regierung in ihrer Klageschrift die Rechtmäßigkeit und systematische Anlage der Kontrollen der Kommission sowie den Rückgriff auf die Methode der Hochrechnung in Zweifel gezogen. Der Gerichtshof hat zur ersten Rüge hervorgehoben, dass "die Prüfer der Kommission, wie sich aus den Akten ergibt, Kontrollen in vier Regionen, auf die 68 % der gesamten erklärten Ausgaben entfallen, durchgeführt und ferner die Unterlagen für drei andere Regionen untersucht [haben], [so dass] [d]ie Kontrollen somit 77 % derjenigen italienischen Erzeugungsgebiete erfassten, die Prämien für die Aufzucht von Lämmern und Jungziegen erhalten hatten, und [dass sich] ... aus den Akten auch [ergibt], dass die Kontrollen systematisch durch Vergleich der einzelnen Unterlagen sowie durch die Überprüfung der von den italienischen Behörden herangezogenen Kriterien und Methoden erfolgt sind" (Randnr. 20). Er hat hinzugefügt, dass "die italienische Verwaltung, wie das Schreiben ... vom 22. Oktober 1990 an die Kommission belegt, selbst anerkannt [hat], dass ihre Bediensteten bei den Prüfungen des Rechnungswesens der Unternehmen Versäumnisse festgestellt hatten und auf Schwierigkeiten gestoßen waren" (Randnr. 21). Der Gerichtshof hat mit anderen Worten die Rechtmäßigkeit der Finanzkorrekturen der Kommission aufgrund von Hochrechnungen der Ergebnisse der von den Bediensteten durchgeführten Kontrollen anerkannt, weil diese Kontrollen systematisch angelegt waren. Hieraus folgte für den Gerichtshof, dass "die Kontrollen der Kommission in den sieben italienischen Regionen, um die es bei der vorliegenden Rüge geht, systematisch erfolgt sind und dass somit die aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen für sämtliche Regionen, in denen sie durchgeführt worden waren, verallgemeinert werden konnten, [und dass], [d]a, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, Versäumnisse bei den meisten Betrieben einschließlich derjenigen, die von der italienischen Verwaltung selbst überprüft worden waren, festgestellt wurden, ... nichts zu der Annahme [berechtigt], dass die bei den Kontrollen festgestellten Unregelmäßigkeiten bei anderen Betrieben der betreffenden Regionen nicht vorgekommen sind" (Randnr. 22). Er hat demgemäß entschieden, dass, "[d]a die Kommission somit das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten in den sieben italienischen Regionen, in denen die besagten Kontrollen durchgeführt worden waren, nachgewiesen hat, ... es Sache des italienischen Staates [ist], zu beweisen, dass der Kommission bei der Festlegung der hieraus zu ziehenden Konsequenzen ein Fehler unterlaufen ist" (Randnr. 23). Folglich hatte "[d]ie Italienische Republik ... den Beweis für einen solchen Fehler nicht erbracht, da sie sich auf die Behauptung beschränkt hat, die von der Kommission durchgeführten Kontrollen seien nur objektiv unsichere Indizien, die bezüglich der von Italien bewirkten Zahlungen absolut nichts belegten" (Randnr. 24).

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