Dokument je izvleček s spletišča EUR-Lex.
Dokument 61991CJ0168
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 30 March 1993. # Christos Konstantinidis v Stadt Altensteig - Standesamt and Landratsamt Calw - Ordnungsamt. # Reference for a preliminary ruling: Amtsgericht Tübingen - Germany. # Discrimination - International convention - Translation from Greek. # Case C-168/91.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. März 1993.
Christos Konstantinidis.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Tübingen - Deutschland.
Diskriminierung - Internationales Übereinkommen - Übersetzung des Griechischen.
Rechtssache C-168/91.
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. März 1993.
Christos Konstantinidis.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Amtsgericht Tübingen - Deutschland.
Diskriminierung - Internationales Übereinkommen - Übersetzung des Griechischen.
Rechtssache C-168/91.
Sammlung der Rechtsprechung 1993 I-01191
Oznaka ECLI: ECLI:EU:C:1993:115
*A9* Amtsgericht Tübingen, Vorlagebeschluß vom 27/06/1991 (3 GR 183/90)
«Diskriminierung – Internationales Übereinkommen – Übersetzung des Griechischen»
|
||||
|
||||
|
||||
(EWG-Vertrag, Artikel 52)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
30. März 1993 (1)
„Diskriminierung – Internationales Übereinkommen – Übersetzung des Griechischen“
In der Rechtssache C-168/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Amtsgericht Tübingen (Bundesrepublik Deutschland) in der bei diesem anhängigen Personenstandssache Christos Konstantinidis vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 5, 7, 48, 52, 59 und 60 EWG-VertragerläßtDER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Christos Konstantinidis, der deutschen Regierung, der griechischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 29. Oktober 1992,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. Dezember 1992,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Amtsgericht Tübingen mit Beschluß vom 27. Juni 1991 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 52 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß es gegen diese Vorschrift verstößt, wenn ein griechischer Staatsangehöriger durch die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften gezwungen wird, bei der Ausübung seines Berufs eine solche Schreibweise seines Namens zu verwenden, daß dieser in seiner Aussprache verfälscht wird und die sich daraus ergebende Entstellung den Betroffenen der Gefahr einer Personenverwechslung bei seinen potentiellen Kunden aussetzt.|
Kakouris |
Mancini |
Schockweiler |
|
Díez de Velasco |
Kapteyn |
|
|
Der Kanzler |
Der Präsident der Sechsten Kammer |
|
J.-G. Giraud |
C. N. Kakouris |