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Document 61981CJ0322
Judgment of the Court of 9 November 1983. # NV Nederlandsche Banden Industrie Michelin v Commission of the European Communities. # Abuse of a dominant position - Discounts on tyre purchases. # Case 322/81.
Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983.
NV Nederlandsche Banden Industrie Michelin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Rabatte für den Kauf von Reifen
Rechtssache 322/81.
Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 1983.
NV Nederlandsche Banden Industrie Michelin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Rabatte für den Kauf von Reifen
Rechtssache 322/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 -03461
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1983:313
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 9. NOVEMBER 1983. - N.V. NEDERLANDSCHE BANDEN - INDUSTRIE - MICHELIN GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - MISSBRAUCH DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG - RABATTE AUF REIFENKAEUFE. - RECHTSSACHE 322/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 03461
Spanische Sonderausgabe Seite 00897
Schwedische Sonderausgabe Seite 00351
Finnische Sonderausgabe Seite 00339
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . GEMEINSCHAFTSRECHT - GRUNDSÄTZE - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - FUNDAMENTALER GRUNDSATZ - GELTUNGSBEREICH - WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - TRAGWEITE DES GRUNDSATZES
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 19 ABSATZ 1 ; VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 )
2 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - GEHEIMHALTUNG VON INFORMATIONEN , DIE UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FALLEN , GEGENÜBER DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN - BERÜCKSICHTIGUNG DIESER INFORMATION FÜR DIE ABSCHLIESSENDE ENTSCHEIDUNG - GRENZEN
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 19 ABSATZ 1 UND 20 ABSATZ 2 )
3 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 190 )
4 . WETTBEWERB - VERWALTUNGSVERFAHREN - GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS - MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE - NOTWENDIGER INHALT - UMFANG - ANGABEN ZUR HÖHE DER IN AUSSICHT GENOMMENEN GELDBUSSEN - VERFRÜHTE ANGABEN
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 19 ABSATZ 1 ; VERORDNUNG NR . 99/63 DER KOMMISSION , ARTIKEL 4 )
5 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - RELEVANTER MARKT - RÄUMLICHE ABGRENZUNG - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
6 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
7 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - RELEVANTER MARKT - ABGRENZUNG - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
8 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - RELEVANTER MARKT - ABGRENZUNG - KRITERIEN - KEINERLEI WETTBEWERB VON SEITEN ANDERER , TEILWEISE AUSTAUSCHBARER ERZEUGNISSE - KEINE NOTWENDIGE VORAUSSETZUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
9 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - VORLIEGEN - ANHALTSPUNKTE - VORTEILE , DIE SICH AUS DER ZUGEHÖRIGKEIT ZU EINEM KONZERN ERGEBEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
10 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - VORLIEGEN - DEM BEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN OBLIEGENDE VERPFLICHTUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
11 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - VORLIEGEN - ANHALTSPUNKTE , AUF DIE ES NICHT ANKOMMT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
12 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - MISSBRAUCH - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
13 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - MISSBRAUCH - MENGENRABATT - TREUERABATT - JEWEILIGE EINORDNUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
14 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - MISSBRAUCH - AN DIE ERREICHUNG VON VERKAUFSZIELEN GEBUNDENES RABATTSYSTEM - EINORDNUNG ALS MISSBRÄUCHLICHES VERHALTEN - BEURTEILUNGSKRITIERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
15 . WETTBEWERB - BEHERRSCHENDE STELLUNG - BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 86 )
16 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - ZUWIDERHANDLUNGEN - GELDBUSSEN - FESTSETZUNG - KRITERIEN - GESAMTUMSATZ DES BETROFFENEN UNTERNEHMENS - UMSATZ , DER MIT DEN WAREN ERZIELT WORDEN IST , HINSICHTLICH DEREN DIE ZUWIDERHANDLUNG BEGANGEN WURDE - BERÜCKSICHTIGUNG - BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES - UMFANG
( VERORDNUNG NR . 17 DES RATES , ARTIKEL 15 ABSATZ 2 )
1 . DIE GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS STELLT EINEN FUNDAMENTALEN GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DAR , DEN DIE KOMMISSION IN IHREN VERWALTUNGSVERFAHREN BEACHTEN MUSS , DIE ZU SANKTIONEN NACH DEN WETTBEWERBSREGELN DES EWG-VERTRAGS FÜHREN KÖNNEN . UNTER ANDEREM MUSS DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN GELEGENHEIT GEGEBEN WERDEN , ZU DEN VON DER KOMMISSION FÜR IHRE BEHAUPTUNG EINER RECHTSVERLETZUNG HERANGEZOGENEN UNTERLAGEN STELLUNG ZU NEH- MEN .
2 . IST DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG , DIE IM LAUFE DES VERWALTUNGSVERFAHRENS ERLANGTEN KENNTNISSE FIELEN UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS , SO IST SIE NACH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR . 17 VERPFLICHTET , SIE DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN NICHT PREISZUGEBEN . DAHER DARF SIE IN DIESEM FALL IHRE ENTSCHEIDUNG NICHT AUF DIESE INFORMATIONEN STÜTZEN , WENN DURCH DEREN GEHEIMHALTUNG DIE MÖGLICHKEIT DES UNTERNEHMENS BEEINTRÄCHTIGT SEIN SOLLTE , ZUR RICHTIGKEIT ODER ZUR TRAGWEITE DIESER INFORMATIONEN ODER ZU DEN VON DER KOMMISSION DARAUS GEZOGENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN STELLUNG ZU NEHMEN .
3 . DIE KOMMISSION HAT ZWAR NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG ALLE TATSACHEN , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNG ANZUFÜHREN , DIE SIE ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN . DIE KOMMISSION MUSS NACH DIESER BESTIMMUNG JEDOCH NICHT AUF ALLE IM VERWALTUNGSVERFAHREN GEMACHTEN SACH- UND RECHTSAUSFÜHRUNGEN EINGEHEN .
4 . WÜRDE SICH DIE KOMMISSION IN DER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE ZUR HÖHE DER IN AUSSICHT GENOMMENEN GELDBUSSEN ÄUSSERN , SO WÄRE DIES , SOLANGE DEM UNTERNEHMEN KEINE GELEGENHEIT GEGEBEN WURDE , ZU DEN GEGEN ES IN BETRACHT GEZOGENENEN BESCHWERDEPUNKTEN STELLUNG ZU NEHMEN , EINE NICHT SACHGERECHTE VORWEGNAHME DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION .
5 . DA DIE GESCHÄFTSPOLITIK DER VERSCHIEDENEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER KONZERNE , DIE AUF DEM EUROPÄISCHEN ODER SOGAR AUF DEM WELTMARKT MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHEN , ALLGEMEIN NACH DEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN EINES JEDEN NATIONALEN MARKTES AUSGERICHTET IST , GEHT DIE KOM MISSION ZU RECHT DAVON AUS , DASS DER WETTBEWERB , IN DEM DIE NATIONALE TOCHTERGESELLSCHAFT EINES SOLCHEN KONZERNS STEHT , HAUPTSÄCHLICH AUF DEM MARKT DES MITGLIEDSTAATES STATTFINDET , IN DEM SIE IHREN SITZ HAT , UND DASS AUF DIESEM MARKT DIE OBJEKTIVEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR DIE UNTERNEHMEN GLEICH SIND .
DER RELEVANTE WESENTLICHE TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES , DER FÜR DIE PRÜFUNG , OB DIE TOCHTERGESELLSCHAFT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , ABGEGRENZT WERDEN MUSS , IST DEMNACH DAS HOHEITSGEBIET DES FRAGLICHEN MITGLIEDSTAATS .
6 . MIT DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG IM SINNE DES ARTIKELS 86 EWG-VERTRAG IST DIE WIRTSCHAFTLICHE MACHTSTELLUNG EINES UNTERNEHMENS GEMEINT , DIE DIESES IN DIE LAGE VERSETZT , DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF DEM RELEVANTEN MARKT ZU VERHINDERN , INDEM SIE IHM DIE MÖGLICHKEIT VERSCHAFFT , SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND LETZTLICH DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNENSWERTEN UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN .
7 . BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE , OB EIN UNTERNEHMEN AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , SIND DIE WETTBEWERBSMÖGLICHKEITEN IM RAHMEN DES MARKTES ZU BEURTEILEN , IN DEM SÄMTLICHE ERZEUGNISSE ZUSAMMENGEFASST SIND , DIE SICH AUFGRUND IHRER MERKMALE ZUR BEFRIEDIGUNG EINES GLEICHBLEIBENDEN BEDARFS BESONDERS EIGNEN UND MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN NUR IN GERINGEM MASSE AUSTAUSCHBAR SIND . ES IST ALLERDINGS DARAUF HINZUWEISEN , DASS DURCH DIE ABGRENZUNG DES RELEVANTEN MARKTES ERMITTELT WERDEN SOLL , OB DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN IN DER LAGE IST , DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS ZU VERHIN DERN UND SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN NENNENSWERTEM UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN . DAHER KANN SICH DIE PRÜFUNG NICHT AUF DIE OBJEKTIVEN MERKMALE DER IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSE BESCHRÄNKEN , SONDERN ES MÜSSEN AUCH DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SOWIE DIE STRUKTUR DER NACHFRAGE UND DES ANGEBOTS AUF DEM MARKT IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN .
8 . DAS VORLIEGEN EINES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN ZWEI ERZEUGNISSEN SETZT KEINE VOLLKOMMENE AUSTAUSCHBARKEIT IM HINBLICK AUF EINEN BESTIMMTEN VERWENDUNGSZWECK VORAUS . ANDERERSEITS HÄNGT DIE FESTSTELLUNG EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG FÜR EIN ERZEUGNIS NICHT DAVON AB , DASS DIESES ERZEUGNIS ÜBERHAUPT KEINEM WETTBEWERB VON SEITEN ANDERER , TEILWEISE AUSTAUSCHBARER ERZEUGNISSE AUSGESETZT IST , SOFERN DIESER WETTBEWERB NICHT DIE FÄHIGKEIT DES UNTERNEHMENS IN FRAGE STELLT , DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN SICH DIESER WETTBEWERB ENTWICKELN KANN , MERKLICH ZU BEEINFLUSSEN , JEDENFALLS ABER WEITGEHEND IN SEINEM VERHALTEN HIERAUF KEINE RÜCKSICHT NEHMEN ZU MÜSSEN , OHNE DASS IHM DARAUS EIN SCHADEN ENTSTÜNDE .
9 . BEI DER BEURTEILUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN MACHT EINES UNTERNEHMENS BZW . SEINER KONKURRENTEN AUF DEM MARKT EINES MITGLIEDSTAATS MÜSSEN DIE VORTEILE BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DIE DIESE UNTERNEHMEN AUS IHRER ZUGEHÖRIGKEIT ZU IN GANZ EUROPA ODER SOGAR WELTWEIT TÄTIGEN KONZERNEN ZIEHEN KÖNNEN . ZU DIESEN VORTEILEN KÖNEN VOR ALLEM DER VORSPRUNG EINES KONZERNS VOR SEINEN KONKURRENTEN IM INVESTITIONS- UND FORSCHUNGSBEREICH SOWIE DIE BESONDERE BREITE SEINES PRODUKTSORTIMENTS GEHÖREN .
10 . DIE FESTSTELLUNG , DASS EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG GEGEBEN IST , BEINHALTET FÜR SICH ALLEIN KEINEN VORWURF GEGENÜBER DEM BETREFFENDEN UNTERNEHMEN , SONDERN BEDEUTET NUR , DASS DIESES UNABHÄNGIG VON DEN URSACHEN DIESER STELLUNG EINE BESONDERE VERWANTWORTUNG DAFÜR TRAEGT , DASS ES DURCH SEIN VERHALTEN EINEN WIRKSAMEN UND UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERB AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT NICHT BEEINTRÄCHTIGT .
11 . EIN VORÜBERGEHEND FEHLENDER ERTRAG UND SOGAR VERLUSTE SIND MIT EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG NICHT UNVEREINBAR . AUCH DIE TATSACHE , DASS DIE VON DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN PRAKTIZIERTEN PREISE NICHT ÜBERTRIEBEN UND NICHT EINMAL BESONDERS HOCH SIND , SCHLIESST EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG NICHT AUS . SCHLIESSLICH SIND WEDER DIE GRÖSSE , DIE FINANZKRAFT UND DER DIVERSIFIKATIONSGRAD DER KONKURRENTEN DIESES UNTERNEHMENS AUF DEM WELTMARKT NOCH DAS GEGENGEWICHT , DAS SICH DARAUS ERGIBT , DASS DIE KÄUFER DES FRAGLICHEN ERZEUGNISSES SACHKUNDIGE PROFESSIONELLE ABNEHMER SIND , DAZU ANGETAN , DIE VORMACHTSTELLUNG DES UNTERNEHMENS AUF DEM RELEVANTEN MARKT ZU BESEITIGEN .
12 . INDEM ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG VERBIETET , SOWEIT DADURCH DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN , ERFASST ER DIE VERHALTENSWEISEN , DIE DIE STRUKTUR EINES MARKTES BEEINFLUSSEN KÖNNEN , AUF DEM DER WETTBEWERB GERADE WEGEN DER ANWESENHEIT DES FRAGLICHEN UNTERNEHMENS BEREITS GESCHWÄCHT IST , UND DIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DES AUF DEM MARKT NOCH BESTEHENDEN WETTBEWERBS ODER DESSEN ENTWICKLUNG DUCH DIE VERWENDUNG VON MITTELN BEHINDERN , WELCHE VON DEN MIT TELN EINES NORMALEN PRODUKT- UND DIENSTLEISTUNGSWETTBEWERBS AUF DER GRUNDLAGE DER LEISTUNGEN DER UNTERNEHMEN ABWEICHEN .
13 . IM UNTERSCHIED ZUM MENGENRABATT , DER AUSSCHLIESSLICH AN DEN UMFANG DER BEI DEM BETROFFENEN HERSTELLER GETÄTIGTEN KÄUFE ANKNÜPFT , DIENT DER TREUERABATT DAZU , DIE KUNDEN AUF DEM WEG ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES FINANZIELLEN VORTEILS VOM BEZUG BEI KONKURRIERENDEN HERSTELLERN ABZUHALTEN , UND STELLT DESHALB EINEN MISSBRAUCH IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DAR .
14 . BEI DER PRÜFUNG , OB EIN UNTERNEHMEN SEINE BEHERRSCHENDE STELLUNG DURCH EIN RABATTSYSTEM MISSBRÄUCHLICH AUSGENUTZT HAT , DAS EINEN VON DER ERREICHUNG VON VERKAUFSZIELEN ABHÄNGIGEN VARIABLEN JAHRESRABATT VORSIEHT , SIND SÄMTLICHE UMSTÄNDE , INSBESONDERE DIE KRITERIEN UND MODALITÄTEN DER RABATTGEWÄHRUNG , ZU BERÜCKSICHTIGEN . WEITERHIN MUSS UNTERSUCHT WERDEN , OB DER RABATT DARAUF ABZIELT , DEM ABNEHMER DURCH DIE GEWÄHRUNG EINES VORTEILS , DER NICHT AUF EINER IHN RECHTFERTIGENDEN WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNG BERUHT , DIE WAHL ZWISCHEN MEHREREN BEZUGSQUELLEN UNMÖGLICH ZU MACHEN ODER ZU ERSCHWEREN , DEN KONKURRENTEN DEN ZUGANG ZUM MARKT ZU VERWEHREN , HANDELSPARTNERN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN UNGLEICHE BEDINGUNGEN AUFZUERLEGEN ODER DIE BEHERRSCHENDE STELLUNG DURCH EINEN VERFÄLSCHTEN WETTBEWERB ZU STÄRKEN .
EIN UNTERNEHMEN NUTZT SEINE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG MISSBRÄUCHLICH AUS , WENN ES HÄNDLER DURCH EIN RABATTSYSTEM AN SICH BINDET , BEI DEM DIE RABATTE JE NACH DEN IN EINEM VERHÄLTNISMÄSSIG LANGEN REFERENZZEITRAUM VERKAUFTEN MENGEN GEWÄHRT WERDEN , SO DASS AM ENDE DES REFERENZZEITRAUMS DER DRUCK AUF DEN KÄUFER WÄCHST , DIE NOTWENDIGE ABNAHMEMENGE ZU ERREICHEN , UM DEN VORTEIL ZU ERLANGEN ODER DEN FÜR DEN GESAMTEN ZEITRAUM VORGESEHENEN VERLUST ZU VERMEIDEN . DIES GILT VOR ALLEM DANN , WENN DIESE WIRKUNG DURCH DIE GROSSEN ABSTÄNDE ZWISCHEN DEM MARKTANTEIL DES BEHERRSCHENDEN UNTERNEHMENS UND DEN MARKTANTEILEN SEINER WICHTIGSTEN KONKURRENTEN NOCH VERSTÄRKT WIRD , DIE DEN ABSOLUTEN WERT DES JÄHRLICHEN ZIELRABATTS DES BEHERRSCHENDEN UNTERNEHMENS BERÜCKSICHTIGEN UND IHREN EIGENEN RABATT , GEMESSEN AN DEM GERINGEREN UMFANG DER BEI IHNEN GETÄTIGTEN KÄUFE DES HÄNDLERS , SEHR HOCH FESTSETZEN MÜSSEN , UND WENN DIE FEHLENDE TRANSPARENZ DES GESAMTEN RABATTSYSTEMS DES BEHERRSCHENDEN UNTERNEHMENS ZUR FOLGE HAT , DASS DIE HÄNDLER SICH IN EINER SITUATION DER UNSICHERHEIT BEFINDEN UND DIE KONSEQUENZEN DER ERREICHUNG ODER NICHTERREICHUNG IHRER ZIELE IM ALLGEMEINEN NICHT MIT GEWISSHEIT VORHERSEHEN KÖNNEN .
EINE SOLCHE SITUATION IST GEEIGNET , ZU VERHINDERN , DASS DIE HÄNDLER JEDERZEIT FREI UND AUFGRUND DER MARKTLAGE UNTER DEN ANGEBOTEN VERSCHIEDENER WETTBEWERBER DAS GÜNSTIGSTE AUSWÄHLEN UND IHREN LIEFERANTEN OHNE SPÜRBAREN WIRTSCHAFTLICHEN NACHTEIL WECHSELN KÖNNEN . SIE SCHRÄNKT SOMIT DIE MÖGLICHKEIT DER HÄNDLER EIN , ZWISCHEN MEHREREN BEZUGSQUELLEN ZU WÄHLEN , UND ERSCHWERT DEN WETTBEWERBERN DEN ZUGANG ZUM MARKT . WEDER DER WUNSCH , MEHR ZU VERKAUFEN , NOCH DAS BESTREBEN , DIE PRODUKTION BESSER ZU PLANEN , KANN EINE SOLCHE BESCHRÄNKUNG DER WAHLFREIHEIT UND UNABHÄNGIGKEIT DES KUNDEN RECHTFERTIGEN . DIE DURCH DAS STREITIGE RABATTSYSTEM BEWIRKTE ABHÄNGIGKEIT DER HÄNDLER BERUHT ALSO NICHT AUF EINER WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGTEN GEGENLEISTUNG .
15 . VERWEHRT EIN MARKTBEHERRSCHENDES UNTERNEHMEN KONKURRENTEN DEN ZUGANG ZUM MARKT , SO SPIELT DER UMSTAND , DASS SICH DIESES VERHALTEN AUF DAS HOHEITSGEBIET EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATES BESCHRÄNKT , DANN KEINE ROLLE , WENN ES AUSWIRKUNGEN AUF DIE HANDELSSTRÖME UND AUF DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES HABEN KANN .
IM ÜBRIGEN VERLANGT ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG NICHT DEN NACHWEIS , DASS DAS MISSBRÄUCHLICHE VERHALTEN DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT HAT , SONDERN DEN NACHWEIS , DASS DIESES VERHALTEN GEEIGNET IST , EINE DERARTIGE WIRKUNG ZU ENTFALTEN .
16 . BEI DER BEURTEILUNG DER SCHWERE EINES VERSTOSSES GEGEN DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN SIND JE NACH EINZELFALL SEHR VIELE FAKTOREN ZU BERÜCKSICHTIGEN . DAZU KÖNNEN INSBESONDERE DIE GRÖSSE UND DIE WIRTSCHAFTSKRAFT DES UNTERNEHMENS GEHÖREN , DIE IN DEM GESAMTUMSATZ DES UNTERNEHMENS SOWIE IN DEM TEIL DIESES UMSATZES ZUM AUSDRUCK KOMMEN KÖNNEN , DER MIT DEN WAREN ERZIELT WORDEN IST , HINSICHTLICH DEREN DIE ZUWIDERHANDLUNG BEGANGEN WURDE .
ES IST SACHE DES GERICHTSHOFES , IM RAHMEN SEINER BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG SELBST DIE UMSTÄNDE DES EINZELFALLS UND DIE ART DER FRAGLICHEN ZUWIDERHANDLUNG ZU BEURTEILEN , UM DIE HÖHE DER GELBUSSE FESTZUSETZEN .
1 DIE N.V . NEDERLANDSCHE BANDEN-INDUSTRIE MICHELIN ( IM FOLGENDEN : NBIM ), EINE GESELLSCHAFT NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS MIT SITZ IN HERZOGENBUSCH , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28 . DEZEMBER 1981 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN , MIT DER SIE DIE AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 7 . OKTOBER 1981 ÜBER EIN VERFAHREN NACH ARTIKEL 86 DES EWG-VERTRAGS ( IV/29.491 - BANDENGROOTHANDEL FRIESCHEBRUG B.V./N.V . NEDERLANDSCHE BANDEN-INDUSTRIE MICHELIN ) ( ABL . L 353 , S . 33 ), HILFSWEISE DIE AUFHEBUNG VON ARTIKEL 2 DIESER ENTSCHEIDUNG , IN DEM GEGEN DIE NBIM EINE GELDBUSSE FESTGESETZT WIRD , ODER ZUMINDEST DIE HERABSETZUNG DIESER GELDBUSSE BEGEHRT .
2 DIE NBIM IST DIE NIEDERLÄNDISCHE TOCHTERGESELLSCHAFT DES MICHELIN-KONZERNS . SIE IST MIT DER HERSTELLUNG UND DEM VERKAUF VON MICHELIN-REIFEN IN DEN NIEDERLANDEN BETRAUT , WO SIE EIN WERK ZUR HERSTELLUNG VON NEUREIFEN FÜR LIEFERWAGEN UND LASTKRAFTWAGEN BESITZT .
3 IN ARTIKEL 1 DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG STELLTE DIE KOMMISSION FEST , DIE NBIM HABE VON 1975 BIS 1980 AUF DEM MARKT DER ERSATZ-NEUREIFEN FÜR LASTKRAFTWAGEN , OMNIBUSSE USW . DADURCH GEGEN ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN , DASS SIE
A ) DIE REIFENHÄNDLER IN DEN NIEDERLANDEN DURCH GEWÄHRUNG SELEKTIVER RABATTE AUF INDIVIDÜLLER GRUNDLAGE AN SICH GEBUNDEN HABE , DIE VON NICHT SCHRIFTLICH KLAR BESTÄTIGTEN ' ' ABSATZZIELEN ' ' UND RABATTEN ABHÄNGIG GEWESEN SEIEN , UND IHNEN GEGENÜBER UNGLEICHE BEDINGUNGEN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN ANGEWENDET HABE , UND
B)1977 EINEN AUSSERORDENTLICHEN BONUS FÜR DIE ABNAHME VON REIFEN FÜR LASTKRAFTWAGEN , OMNIBUSSE USW . SOWIE VON REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN GEWÄHRT HABE , SOFERN BEI REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN EIN BESTIMMTES ' ' KAUFZIEL ' ' ERREICHT WORDEN SEI .
IN ARTIKEL 2 VERHÄNGTE DIE KOMMISSION GEGEN DIE NBIM EINE GELDBUSSE IN HÖHE VON 680 000 ECU ODER 1 833 184,80 HFL .
4 DIE WICHTIGSTEN RÜGEN , DIE DIE KLAEGERIN , UNTERSTÜTZT VON DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK , GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG VORBRINGT , LASSEN SICH IM WESENTLICHEN WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN :
I . DAS VON DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTE VERWALTUNGSVERFAHREN SEI NICHT ORDNUNGSGEMÄSS GEWESEN , DA
1 . DIE KOMMISSION DER NBIM KEINE AKTENEINSICHT GEWÄHRT UND IHR INSBESONDERE NICHT DIE ERGEBNISSE EINER ERHEBUNG BEI DEN REIFENBENUTZERN UND DEN KONKURRENTEN DER NBIM MITGETEILT HABE ;
2.DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG DIE ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG UND DIE IN DEREN VERLAUF GEMACHTEN ZEUGEN- UND SACHVERSTÄNDIGENAUSSAGEN VERSCHWIEGEN HABE ;
3.DIE KOMMISSION IM VERWALTUNGSVERFAHREN NICHT OFFENGELEGT HABE , NACH WELCHEN KRITERIEN SIE DIE GELDBUSSE FESTZUSETZEN BEABSICHTIGE .
II . DIE KOMMISSION HABE ZU UNRECHT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG DER NBIM ANGENOMMEN , UND ZWAR GESTÜTZT
1.AUF EINE FALSCHE ABGRENZUNG DES RELEVANTEN WESENTLICHEN TEILS DES GEMEINSAMEN MARKTES ,
2 . AUF EINE UNZUTREFFENDE BEURTEILUNG DER STELLUNG DER NBIM IM WETTBEWERB
A ) HINSICHTLICH DES ANTEILS DER NBIM AN DEM GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKT UND INSBESONDERE HINSICHTLICH DER ABGRENZUNG DIESES MARKTES ,
B)HINSICHTLICH DER ÜBRIGEN ANHALTSPUNKTE FÜR ODER GEGEN DAS VORLIEGEN EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG .
III.DIE KOMMISSION HABE ZU UNRECHT ANGENOMMEN ,
1.DAS RABATTSYSTEM DER NBIM UND
2.DIE GEWÄHRUNG EINES ZUSÄTZLICHEN BONUS IM JAHR 1977
STELLTEN EINEN MISSBRAUCH IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DAR .
IV.DIE KOMMISSION HABE ZU UNRECHT ANGENOMMEN , DAS BEANSTANDETE VERHALTEN DER NBIM KÖNNE ZU EINER BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN FÜHREN .
V.DIE KOMMISSION HÄTTE DER NBIM KEINE GELDBUSSE AUFERLEGEN DÜRFEN ODER DIESE ZUMINDEST NIEDRIGER FESTSETZEN MÜSSEN .
I - ZUR ORDNUNGSMÄSSIGKEIT DES VERWALTUNGSVERFAHRENS
1 . ZU DER RÜGE , ES SEI KEINE AKTENEINSICHT GEWÄHRT WORDEN
5 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE KOMMISSION HABE DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR VERLETZT , DA SIE IHR IM VERWALTUNGSVERFAHREN KEINE AKTENEINSICHT GEWÄHRT HABE . DIE KLAEGERIN HAT DIESEN VORWURF JEDOCH NUR HINSICHTLICH DER ERGEBNISSE EINER VON DER KOMMISSION BEI BESTIMMTEN HÄNDLERN DURCHGEFÜHRTEN ERHEBUNG ÜBER DIE RABATTPRAKTIKEN DER KONKURRENTEN DER NBIM KONKRETISIERT .
6 DIE KOMMISSION ENTGEGNET AUF DIESE RÜGE , DASS SIE IN IHRER ENTSCHEIDUNG DIE ERGEBNISSE DIESER ERHEBUNG NICHT VERWENDET HABE , DIE NUR BESTÄTIGT HABE , WAS SIE BEREITS AUFGRUND DER AUSKÜNFTE VON MICHELIN GEWUSST HABE . NACH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR . 17 DES RATES VOM 6 . FEBRUAR 1962 ( ABL . S . 204 ) HABE SIE DIE DURCH DIESE ERHEBUNG ERLANGTEN KENNTNISSE NICHT PREISGEBEN DÜRFEN , WEIL SIE SICH AUF DIE VON DEN KONKURRENTEN DER NBIM PRAKTIZIERTEN RABATTSYSTEME BEZOGEN HÄTTEN .
7 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE GEWÄHRUNG RECHTLICHEN GEHÖRS EINEN FUNDAMENTALEN GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DARSTELLT , DEN DIE KOMMISSION IN IHREN VERWALTUNGSVERFAHREN BEACHTEN MUSS , DIE ZU SANKTIONEN NACH DEN WETTBEWERBSREGELN DES EWG-VERTRAGS FÜHREN KÖNNEN . UNTER ANDEREM MUSS DEM BETROFFENEN UNTERNEHMEN GELEGENHEIT GEGEBEN WERDEN , ZU DEN VON DER KOMMISSION FÜR IHRE BEHAUPTUNG EINER RECHTSVERLETZUNG HERANGEZOGENEN UNTERLAGEN STELLUNG ZU NEHMEN .
8 DA DIE KOMMISSION DER AUFFASSUNG WAR , DIE IM LAUFE DIESER ERHEBUNG ERLANGTEN KENNTNISSE FIELEN UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS , WAR SIE NACH ARTIKEL 20 DER VERORDNUNG NR . 17 VERPFLICHTET , SIE DER NBIM NICHT PREISZUGEBEN . DAHER DURFTE SIE IN DIESEM FALL IHRE ENTSCHEIDUNG NICHT AUF DIESE INFORMATIONEN STÜTZEN , WENN DURCH DEREN GEHEIMHALTUNG DIE MÖGLICHKEIT DER NBIM BEEINTRÄCHTIGT WURDE , ZUR RICHTIGKEIT ODER ZUR TRAGWEITE DIESER INFORMATIONEN ODER ZU DEN VON DER KOMMISSION DARAUS GEZOGENEN SCHLUSSFOLGERUNGEN STELLUNG ZU NEHMEN .
9 IN DEN GRÜNDEN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG WIRD JEDOCH NIRGENDS AUF DIE FRAGLICHE ERHEBUNG AUSDRÜCKLICH BEZUG GENOMMEN . ES GIBT AUCH KEINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS SICH DIE KOMMISSION STILLSCHWEIGEND AUF DIESE UNTERLAGEN GESTÜTZT HAT . SOWEIT SIE IN IHRER ENTSCHEIDUNG DIE RABATTPRAKTIKEN DER KONKURRENTEN DER NBIM ERWÄHNT HAT , HANDELT ES SICH UM ALLGEMEINE FESTSTELLUNGEN , DIE VON DER NBIM NIE BESTRITTEN WORDEN SIND UND AUF DIE ES IM ÜBRIGEN FÜR DIE BEURTEILUNG DES VERHALTENS DER NBIM NICHT ANKOMMT . DIE IN REDE STEHENDE ERHEBUNG IST AUCH IN DEM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF NICHT IN BETRACHT GEZOGEN WORDEN .
10 DASS DIE KOMMISSION DIE FRAGLICHE ERHEBUNG NICHT HERANGEZOGEN HAT , UM DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG ZU BEGRÜNDEN , GENÜGT JEDOCH NICHT , UM DIESE RÜGE DER NBIM ZURÜCKZUWEISEN . DAZU BEDARF ES AUSSERDEM DER FESTSTELLUNG , DASS DIE ENTSCHEIDUNG TATSÄCHLICH AUF ANDERE UMSTÄNDE GESTÜTZT IST , DIE SIE RECHTFERTIGEN ; DAS IST IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU PRÜFEN .
2 . ZU DER RÜGE , DIE ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG SOWIE DIE ZEUGEN- UND SACHVERSTÄNDIGENAUSSAGEN SEIEN NICHT ERÖRTERT WORDEN
11 DIE KLAEGERIN HÄLT DAS VERFAHREN AUSSERDEM DESHALB FÜR FEHLERHAFT , WEIL DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG DIE ERGEBNISSE DER IM VERWALTUNGSVERFAHREN DURCHGEFÜHRTEN ANHÖRUNG SOWIE DIE AUSSAGEN VERSCHWIEGEN HABE , DIE DIE ZEUGEN UND SACHVERSTÄNDIGEN BEI DIESER ANHÖRUNG GEMACHT HÄTTEN .
12 DIE KOMMISSION HÄLT DIESER RÜGE ENTGEGEN , SIE HABE EINEN GROSSEN TEIL DER BEGRÜNDUNG IHRER ENTSCHEIDUNG DARAUF VERWENDET , DIE ARGUMENTATION DER NBIM ZU WIDERLEGEN ; IM ÜBRIGEN HABE SIE ALLE BEWEISE UND AUSSAGEN BERÜCKSICHTIGT , DIE IM VERFAHREN ANGEFÜHRT WORDEN SEIEN .
13 DIESE RÜGE LÄUFT IM KERN AUF DAS VORBRINGEN HINAUS , DIE ENTSCHEIDUNG SEI NICHT ORDNUNGSGEMÄSS BEGRÜNDET .
14 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG ZWAR ALLE TATSACHEN , VON DENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ABHÄNGT , SOWIE DIE ERWAEGUNGEN ANZUFÜHREN HAT , DIE SIE ZUM ERLASS DER ENTSCHEIDUNG VERANLASST HABEN . DIE KOMMISSION MUSS NACH DIESER BESTIMMUNG JEDOCH NICHT AUF ALLE IM VERWALTUNGSVERFAHREN GEMACHTEN SACH- UND RECHTSAUSFÜHRUNGEN EINGEHEN .
15 IN DER BEGRÜNDUNG DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG HAT DIE KOMMISSION DIE TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN ERWAEGUNGEN ANGEFÜHRT , VON DENEN SIE SICH HAT LEITEN LASSEN . SIE HAT AUSSERDEM AN VERSCHIEDENEN STELLEN AUSDRÜCKLICH AUF ZEUGENAUSSAGEN BEI DER ANHÖRUNG BEZUG GENOMMEN UND SICH ZU DEN VON DER NBIM IM VERFAHREN VORGEBRACHTEN ARGUMENTEN GEÄUSSERT .
16 DIE RÜGE , MIT DER EINE UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG GELTEND GEMACHT WIRD , KANN DAHER NICHT DURCHGREIFEN .
3 . ZU DER RÜGE , DIE KOMMISSION HABE IM VERWALTUNGSVERFAHREN NICHT OFFENGELEGT , NACH WELCHEN KRITERIEN SIE DIE GELDBUSSE FESTZUSETZEN BEABSICHTIGE
17 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE DEN ANSPRUCH AUF RECHTLICHES GEHÖR DADURCH VERLETZT , DASS SIE IM VERWALTUNGSVERFAHREN NICHT OFFENGELEGT HABE , NACH WELCHEN KRITERIEN SIE EINE ETWAIGE GELDBUSSE FESTZUSETZEN GEDENKE .
18 DIE KOMMISSION ENTGEGNET DARAUF , DIE GENAUEN ERWAEGUNGEN , DIE ZUR FESTSETZUNG DES BETRAGS DER GELDBUSSE FÜHREN , HINGEN VOM VERLAUF DES VERWALTUNGSVERFAHRENS AB ; DESHALB KÖNNE SIE SICH INSOWEIT NICHT SCHON VOR DER ANHÖRUNG DES UNTERNEHMENS FESTLEGEN .
19 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GENÜGT DER HINWEIS , DASS - WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JUNI 1983 ( RECHTSSACHEN 100 BIS 103/80 , S.A . MUSIQUE DIFFUSION FRANCAISE UND ANDERE/KOMMISSION , SLG . 1983 , 1825 ) ENTSCHIE DEN HAT - ANGABEN ZUR HÖHE DER IN AUSSICHT GENOMMENEN GELDBUSSEN , SOLANGE DEM UNTERNEHMEN KEINE GELEGENHEIT GEGEBEN WURDE , ZU DEN GEGEN ES IN BETRACHT GEZOGENEN BESCHWERDEPUNKTEN STELLUNG ZU NEHMEN , EINE NICHT SACHGERECHTE VORWEGNAHME DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION WÄREN .
20 DIE KOMMISSION HAT IN IHRER MITTEILUNG DER BESCHWERDEPUNKTE VOM 5 . MÄRZ 1980 AUSDRÜCKLICH DARAUF HINGEWIESEN , DASS SIE BEABSICHTIGE , GEGEN DIE NBIM EINE GELDBUSSE ZU VERHÄNGEN , BEI DEREN FESTSETZUNG DIE DAUER UND DIE SCHWERE DER IHRES ERACHTENS BEDEUTENDEN ZUWIDERHANDLUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SEIEN . DAMIT HAT DIE KOMMISSION DIE NBIM IN DIE LAGE VERSETZT , SICH NICHT NUR GEGEN DIE FESTSTELLUNG EINER ZUWIDERHANDLUNG , SONDERN AUCH GEGEN DIE AUFERLEGUNG EINER GELDBUSSE ZU VERTEIDIGEN .
21 AUCH DIESE RÜGE KANN DESHALB KEINEN ERFOLG HABEN . SOMIT IST FESTZUSTELLEN , DASS DER NACHWEIS FÜR DIE FEHLERHAFTIGKEIT DES VON DER KOMMISSION DURCHGEFÜHRTEN VERWALTUNGSVERFAHRENS NICHT ERBRACHT WORDEN IST .
II - ZUR BEHERRSCHENDEN STELLUNG DER NBIM
22 WAS DIE GEGEN DEN INHALT DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG GERICHTETEN RÜGEN BETRIFFT , SO BESTREITET DIE KLAEGERIN ZUNÄCHST , DASS SIE EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM MARKT DER NEUEN ERSATZREIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE IN DEN NIEDERLANDEN EINNEHME . SIE MACHT IM WESENTLICHEN GELTEND , IHRE MARKTSTELLUNG SEI VON DER KOMMISSION FALSCH EINGESCHÄTZT WORDEN . DIE KOMMISSION HABE NÄMLICH ZUM EINEN IHRE PRÜFUNG AUF DEN NIEDERLÄNDISCHEN MARKT BESCHRÄNKT UND DEN GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKT UNZUTREFFEND ABGEGRENZT ; ZUM ANDEREN HABE SIE ELEMENTE HERANGEZOGEN , AUF DIE ES FÜR DIE FESTSTELLUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG NICHT ANKOMME , UND KRITERIEN UNBERÜCKSICHTIGT GELASSEN , DIE DAS VORLIEGEN EINER DERARTIGEN STELLUNG AUSSCHLÖSSEN .
1 . ZU DEM RELEVANTEN WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES
23 IN DIESEM ZUSAMMENHANG WENDET SICH DIE KLAEGERIN ZUERST GEGEN DIE FESTSTELLUNG DER KOMMISSION , BEI DEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES , AUF DEM DIE NBIM EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNEHME , HANDELE ES SICH UM DAS GEBIET DER NIEDERLANDE . DIESE RÄUMLICHE ABGRENZUNG DES MARKTES SEI ZU ENG . SIE STEHE IM WIDERSPRUCH DAZU , DASS DIE KOMMISSION SICH SELBST AUF FAKTOREN STÜTZE , DIE DEN MICHELIN-KONZERN INSGESAMT BETRÄFEN , WIE Z . B . DESSEN TECHNISCHEN VORSPRUNG ODER FINANZKRAFT , UND DIE SICH AUF EINEN VIEL GRÖSSEREN , JA SOGAR WELTWEITEN MARKT BEZÖGEN . AUCH DIE WICHTIGSTEN KONKURRENTEN DER NBIM SEIEN WELTWEIT TÄTIGE UNTERNEHMEN .
24 NACH ANSICHT DER KOMMISSION RICHTET SICH DIESE KRITIK WENIGER GEGEN DIE MARKTABGRENZUNG ALS VIELMEHR GEGEN DIE KRITERIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG DER BEHERRSCHUNG . DIE REIFENHERSTELLER HÄTTEN SICH ALLGEMEIN DAFÜR ENTSCHIEDEN , IHRE PRODUKTE AUF DEN VERSCHIEDENEN NATIONALEN MÄRKTEN ÜBER NATIONALE TOCHTERUNTERNEHMEN ZU VERKAUFEN . DESHALB FINDE DER WETTBEWERB , IN DEM DIE NBIM STEHE , AUF DEM GEBIET DER NIEDERLANDE STATT .
25 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION IHRE ENTSCHEIDUNG NICHT AN DEN GESAMTEN MICHELIN-KONZERN GERICHTET HAT , SONDERN NUR AN DESSEN NIEDERLÄNDISCHE TOCHTERGESELLSCHAFT , DEREN AKTIVITÄTEN SICH AUF DEN NIEDERLÄNDISCHEN MARKT KONZENTRIEREN . ES STEHT FEST , DASS DIE WICHTIGSTEN KONKURRENTEN DER NBIM EBENFALLS IN DEN NIEDERLANDEN ÜBER NIEDERLÄNDISCHE TOCHTERGESELLSCHAFTEN IHRES JEWEILIGEN KONZERNS TÄTIG SIND .
26 DER VORWURF DER KOMMISSION BEZIEHT SICH AUF DAS VERHALTEN DER NBIM UND INSBESONDERE AUF DEREN RABATTPOLITIK GEGENÜBER DEN REIFENHÄNDLERN . UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT IST DIE GESCHÄFTSPOLITIK DER VERSCHIEDENEN TOCHTERGESELLSCHAFTEN DER KONZERNE , DIE AUF DEM EUROPÄISCHEN ODER SOGAR AUF DEM WELTMARKT MITEINANDER IM WETTBEWERB STEHEN , ALLGEMEIN NACH DEN SPEZIFISCHEN BEDINGUNGEN EINES JEDEN MARKTES AUSGERICHTET . IN DER PRAXIS DECKEN DIE IN DEN NIEDERLANDEN ANSÄSSIGEN HÄNDLER IHREN BEDARF NUR BEI LIEFERANTEN , DIE IN DEN NIEDERLANDEN TÄTIG SIND . DIE KOMMISSION HAT DAHER ZU RECHT ANGENOMMEN , DASS DER WETTBEWERB , IN DEM DIE NBIM STEHT , HAUPTSÄCHLICH AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT STATTFINDET UND DASS AUF DIESEM MARKT DIE OBJEKTIVEN WETTBEWERBSBEDINGUNGEN FÜR DIE UNTERNEHMEN GLEICH SIND .
27 DIESE FESTSTELLUNG HAT NICHTS MIT DER FRAGE ZU TUN , OB UNTER DIESEN UMSTÄNDEN FAKTOREN , DIE SICH AUF DIE STELLUNG DES MICHELIN-KONZERNS UND SEINER KONKURRENTEN INSGESAMT BEZIEHEN UND DIE EINEN VIEL GRÖSSEREN MARKT BETREFFEN , FÜR DIE PRÜFUNG HERANGEZOGEN WERDEN KÖNNEN , OB AUF DEM GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG GEGEBEN IST .
28 DER RELEVANTE WESENTLICHE TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES IST IM VORLIEGENDEN FALL DEMNACH DAS NIEDERLÄNDISCHE HOHEITSGEBIET . FOLGLICH MUSS GEPRÜFT WERDEN , WELCHE STELLUNG DIE NBIM AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT INNEHAT .
2 . ZUR BEURTEILUNG DER STELLUNG DER NBIM IM WETTBEWERB
29 EHE AUF DAS DIESBEZUEGLICHE VORBRINGEN NÄHER EINGEGANGEN WIRD , IST DARAN ZU ERINNERN , DASS ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG - WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT , ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 13 . FEBRUAR 1979 ( RECHTSSACHE 85/76 , HOFFMANN-LA ROCHE , SLG . S . 461 ), ENTSCHIEDEN HAT - EIN AUSFLUSS DES ALLGEMEINEN , DER TÄTIGKEIT DER GEMEINSCHAFT IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG GESETZTEN ZIELS IST , EIN SYSTEM ZU ERRICHTEN , DAS DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT .
30 INFOLGEDESSEN VERBIETET ARTIKEL 86 , DASS EIN UNTERNEHMEN , SOWEIT DADURCH DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN , EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DIESES MARKTES , D . H . EINE WIRTSCHAFTLICHE MACHTSTELLUNG , MISSBRÄUCHLICH AUSNUTZT , DIE ES IN DIE LAGE VERSETZT , DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS AUF DEM RELEVANTEN MARKT ZU VERHINDERN , INDEM SIE IHM DIE MÖGLICHKEIT VERSCHAFFT , SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND LETZTLICH DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN EINEM NENNENSWERTEN UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN .
31 UNTER DIESEM BLICKWINKEL MÜSSEN DIE VERSCHIEDENEN VON DEN PARTEIEN HERANGEZOGENEN KRITERIEN UND ANHALTSPUNKTE FÜR ODER GEGEN DAS VORLIEGEN EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG GEPRÜFT WERDEN . DIESE KRITERIEN UND ANHALTSPUNKTE BETREFFEN ZUM EINEN DEN ANTEIL DER NBIM AN DEM GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKT UND ZUM ANDEREN DIE ÜBRIGEN FAKTOREN , DIE BEI DER BEURTEILUNG , WELCHE STELLUNG DIE NBIM IHREN WETTBEWERBERN , ABNEHMERN UND VERBRAUCHERN GEGENÜBER EINNIMMT , BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN .
A ) ZUM ANTEIL DER NBIM AN DEM GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKT
32 DIE KLAEGERIN BESTREITET ZUNÄCHST DEN MARKTANTEIL , AUFGRUND DESSEN DIE KOMMISSION DAS VORLIEGEN EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG ANGENOMMEN HAT . SIE MACHT GELTEND , DIE VON DER KOMMISSION VORGENOMMENE ABGRENZUNG DES GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKTES SEI GEKÜNSTELT UND WILLKÜRLICH .
33 IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION HEISST ES , DIE NBIM HABE VON 1975 BIS 1980 IN DEN NIEDERLANDEN 57 BIS 65 % DES MARKTES DER NEUEN ERSATZREIFEN FÜR LASTKRAFTWAGEN , OMNIBUSSE UND ÄHNLICHE FAHRZEUGE ERHALTEN , WÄHREND DIE MARKTANTEILE DER WICHTIGSTEN KONKURRENTEN NUR 4 BIS 8 % BETRAGEN HÄTTEN .
34 DIE NBIM BESTREITET DIESE ZAHLEN NICHT , BEHAUPTET JEDOCH , DIE KOMMISSION HABE DIE WETTBEWERBSVERHÄLTNISSE DADURCH VERKANNT , DASS SIE VOR ALLEM DIE REIFEN FÜR LIEFERWAGEN UND PERSONENKRAFTWAGEN SOWIE DIE RUNDERNEUERTEN REIFEN UNBERÜCKSICHTIGT GELASSEN HABE . SO BELAUFE SICH DER MARKTANTEIL DER NBIM , WENN MAN DIE RUNDERNEUERTEN REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE MIT IN BETRACHT ZIEHE , NUR AUF ETWA 37 % , WAS FÜR DIE BEGRÜNDUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG NICHT AUSREICHE .
AA ) ZUM MARKT DER ERSATZREIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE
35 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE VON DER KOMMISSION ZUGRUNDE GELEGTE ABGRENZUNG DES GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKTES SEI ZU WEIT , DA FÜR SCHWERE FAHRZEUGE BESTIMMTE REIFEN UNTERSCHIEDLICHER TYPEN UND ABMESSUNGEN AUS DER SICHT DES VERBRAUCHERS NICHT AUSTAUSCHBAR SEIEN ; SIE SEI ANDERERSEITS ZU ENG , DA DIE REIFEN FÜR LIEFERWAGEN UND PERSONENKRAFTWAGEN DAVON AUSGESCHLOSSEN WÜRDEN , OBWOHL DIE MARKTVERHÄLTNISSE HINSICHTLICH DIESER REIFEN VERGLEICHBAR SEIEN . AUSSERDEM ARGUMENTIERE DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG INSOWEIT WIDERSPRÜCHLICH , ALS SIE SICH SOWOHL AUF DIE STUFE DES ENDVERBRAUCHERS ALS AUCH AUF DIE DES HÄNDLERS STELLE . DIE VERKÄUFE VON MICHELIN-REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE MACHTEN ABER DURCHSCHNITTLICH NUR 12 BIS 18 % DES GESAMTUMSATZES DER HÄNDLER AUS , WAS JEDE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUSSCHLIESSE .
36 DIE KOMMISSION TRAEGT ZUR VERTEIDIGUNG DER IN IHRER ENTSCHEIDUNG VORGENOMMENEN ABGRENZUNG DES GEGENSTÄNDLICH RELEVANTEN MARKTES VOR , INNERHALB EINES TECHNISCH HOMOGEN ERZEUGNISSES KÖNNE NICHT ZWISCHEN VERSCHIEDENEN MÄRKTEN JE NACH DEN SPEZIFISCHEN ABMESSUNGEN , GRÖSSENVERHÄLTNISSEN ODER TYPEN DER ERZEUGNISSE DIFFERENZIERT WERDEN . INSOWEIT MÜSSE DIE ANGEBOTSELASTIZITÄT IN BEZUG AUF UNTERSCHIEDLICHE REIFENTYPEN UND -GRÖSSEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN . ANDERERSEITS KÖNNE ANHAND DER KRITERIEN FÜR DIE AUSTAUSCHBARKEIT DER ERZEUGNISSE UND DIE NACHFRAGEELASTIZITÄT ZWISCHEN DEM MARKT DER REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE UND DEM MARKT DER REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN DIFFERENZIERT WERDEN , UND ZWAR AUFGRUND DER BESONDEREN STRUKTUR DER NACHFRAGE , DIE DADURCH GEKENNZEICHNET SEI , DASS ES SICH BEI DEN KÄUFERN VON LKW- UND OMNIBUSREIFEN MEISTENS UM ERFAHRENE PROFESSIONELLE ABNEHMER HANDELE .
37 WIE DER GERICHTSHOF WIEDERHOLT , ZULETZT IN SEINEM URTEIL VOM 11 . DEZEMBER 1980 ( RECHTSSACHE 31/80 , L ' OREAL , SLG . S . 3775 ), HERVORGEHOBEN HAT , SIND BEI DER PRÜFUNG DER FRAGE , OB EIN UNTERNEHMEN AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , DIE WETTBEWERBSMÖGLICHKEITEN IM RAHMEN DES MARKTES ZU BEURTEILEN , IN DEM SÄMTLICHE ERZEUGNISSE ZUSAMMENGEFASST SIND , DIE SICH AUFGRUND IHRER MERKMALE ZUR BEFRIEDIGUNG EINES GLEICHBLEIBENDEN BEDARFS BESONDERS EIGNEN UND MIT ANDEREN ERZEUGNISSEN NUR IN GERINGEM MASSE AUSTAUSCHBAR SIND . ES IST ALLERDINGS DARAUF HINZUWEISEN , DASS DURCH DIE ABGRENZUNG DES RELEVANTEN MARKTES ERMITTELT WERDEN SOLL , OB DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN IN DER LAGE IST , DIE AUFRECHTERHALTUNG EINES WIRKSAMEN WETTBEWERBS ZU VERHINDERN UND SICH SEINEN WETTBEWERBERN , SEINEN ABNEHMERN UND DEN VERBRAUCHERN GEGENÜBER IN NENNENSWERTEM UMFANG UNABHÄNGIG ZU VERHALTEN . DAHER KANN SICH DIE PRÜFUNG NICHT AUF DIE OBJEKTIVEN MERKMALE DER IN REDE STEHENDEN ERZEUGNISSE BESCHRÄNKEN , SONDERN ES MÜSSEN AUCH DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN SOWIE DIE STRUKTUR DER NACHFRAGE UND DES ANGEBOTS AUF DEM MARKT IN BETRACHT GEZOGEN WERDEN .
38 SO HABEN SICH ÜBRIGENS DIE KOMMISSION UND DIE NBIM DARAUF VERSTÄNDIGT , BEI DER BEURTEILUNG DER MARKTANTEILE DIE NEUREIFEN FÜR DIE ERSTAUSRÜSTUNG UNBERÜCKSICHTIGT ZU LASSEN . DENN WEGEN DER BESONDEREN NACHFRAGESTRUKTUR , DIE DURCH UNMITTELBARE BESTELLUNGEN DER KRAFTFAHRZEUGHERSTELLER GEKENNZEICHNET IST , FINDET DER WETTBEWERB IN DIESEM BEREICH NACH VÖLLIG ANDEREN REGELN UND FAKTOREN STATT .
39 WAS DIE ERSATZREIFEN BETRIFFT , SO IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS DIE REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN UND LIEFERWAGEN EINERSEITS UND DIE REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE ANDERERSEITS AUF DER STUFE DER VERWENDER NICHT AUSTAUSCHBAR SIND . DER WETTBEWERB AUF DEM MARKT DER REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE WIRD DAHER DURCH DIE REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN UND LIEFERWAGEN NICHT BEEINFLUSST .
40 AUSSERDEM IST DIE STRUKTUR DER NACHFRAGE FÜR JEDE DIESER ERZEUGNISGRUPPEN UNTERSCHIEDLICH . DIE KÄUFER VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE SIND GRÖSSTENTEILS PROFESSIONELLE ABNEHMER , INSBESONDERE VERKEHRSUNTERNEHMEN , FÜR DIE DER KAUF VON ERSATZREIFEN , WIE DIE KOMMISSION DARGELEGT HAT , EINEN BETRÄCHTLICHEN AUSGABENPOSTEN DARSTELLT UND DIE VON IHREM REIFENHÄNDLER STÄNDIGE UND SPEZIELLE , AUF IHRE SPEZIFISCHEN BEDÜRFNISSE ABGESTELLTE RATSCHLAEGE UND DIENSTLEISTUNGEN VERLANGEN . DAGEGEN ERWIRBT DER DURCHSCHNITTLICHE KÄUFER VON PKW- UND LIEFERWAGENREIFEN DIESE NUR GELEGENTLICH , UND ER ERWARTET IM ALLGEMEINEN , SELBST WENN ER DIE REIFEN BERUFSMÄSSIG ERWIRBT , KEINE SO SPEZIELLEN , AUF SPEZIFISCHE BEDÜRFNISSE AUSGERICHTETEN RATSCHLAEGE UND DIENST LEISTUNGEN . DER VERKAUF VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE ERFORDERT DAHER EIN BESONDERS SPEZIALISIERTES VERTRIEBSNETZ , DAS SICH VON DEN VERTRIEBSBEDINGUNGEN FÜR PKW- UND LIEFERWAGENREIFEN UNTERSCHEIDET .
41 SCHLIESSLICH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS ES WEGEN DER BEDEUTENDEN UNTERSCHIEDE IN DER PRODUKTIONSTECHNIK UND DEN DAFÜR ERFORDERLICHEN ANLAGEN UND MASCHINEN KEINE ANGEBOTSELASTIZITÄT IN BEZUG AUF REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE UND REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN GIBT . DIE TATSACHE , DASS DIE FÜR DIE HERSTELLUNG LEICHTER ANSTELLE SCHWERER UND SCHWERER ANSTELLE LEICHTER REIFEN ERFORDERLICHE UMGESTALTUNG DER PRODUKTIONSANLAGEN BETRÄCHTLICHE ZEIT UND INVESTITIONEN ERFORDERT , HAT ZUR FOLGE , DASS ES ZWISCHEN DEN BEIDEN ERZEUGNISGRUPPEN KEINE NENNENSWERTEN VERFLECHTUNGEN GIBT , DIE EINE ANPASSUNG AN DIE JEWEILIGE NACHFRAGE AUF DEM MARKT ERMÖGLICHEN WÜRDEN . DIESER UMSTAND HAT ÜBRIGENS DIE NBIM 1977 , ALS DAS ANGEBOT AN REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE KNAPP WAR , DAZU VERANLASST , EINEN ZUSÄTZLICHEN BONUS ZU GEWÄHREN , ANSTATT ZUR BEFRIEDIGUNG DER NACHFRAGE AUF ÜBERSCHÜSSIGE PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN IM BEREICH DER PKW-REIFEN ZURÜCKZUGREIFEN .
42 DIE KOMMISSION HAT DIE STRUKTUR DES MARKTES UND DER NACHFRAGE ZU RECHT IN ERSTER LINIE AUF DER STUFE DER HÄNDLER GEPRÜFT , DENEN GEGENÜBER DIE NBIM DIE STREITIGEN MASSNAHMEN ANGEWENDET HAT . DENN DIE NBIM HAT SELBST ERKLÄRT , WENN AUCH IN EINEM ANDEREN ZUSAMMENHANG , DASS SIE IHR RABATTSYSTEM HABE ÄNDERN MÜSSEN , UM DER SPEZIALISIERUNGSTENDENZ BEI IHREN HÄNDLERN RECHNUNG ZU TRAGEN , VON DENEN MANCHE , WIE Z . B . DIE REPARATURWERKSTÄTTEN , KEINE REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE UND LIEFERWAGEN MEHR VERKAUFT HÄTTEN . DIES BESTÄTIGT DIE ZWISCHEN VERSCHIEDENEN HÄNDLERGRUPPEN BESTEHENDEN UNTERSCHIEDE IN DER NACHFRAGESTRUKTUR . DIE NBIM HAT FERNER NICHT BESTRITTEN , DASS AUCH ALLE IHRE KONKURRENTEN VOR ALLEM HINSICHTLICH DER RABATTBEDINGUNGEN ZWISCHEN REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE , FÜR LIEFERWAGEN UND FÜR PERSONENKRAFTWAGEN UNTERSCHEIDEN , WENNGLEICH BEI MANCHEN REIFENTYPEN DIE VON VERSCHIEDENEN HERSTELLERN VORGENOMMENEN UNTERSCHEIDUNGEN IM EINZELNEN DIVERGIEREN KÖNNEN .
43 GLEICHWOHL KANN AUS DER TATSACHE , DASS SICH DAS IM VORLIEGENDEN FALL BEANSTANDETE VERHALTEN AUF DIE HÄNDLER BEZIEHT , NICHT GESCHLOSSEN WERDEN , DIE STELLUNG DER NBIM MÜSSE AUF DER GRUNDLAGE DES ANTEILS DER MICHELIN-REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE AM GESAMTUMSATZ DER HÄNDLER BESTIMMT WERDEN . FÜR DIE PRÜFUNG , OB DIE NBIM EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , IST ES NÄMLICH OHNE GROSSE BEDEUTUNG , DASS SICH DIE GESCHÄFTSTÄTIGKEIT DER HÄNDLER AUCH AUF ANDERE ERZEUGNISSE ERSTRECKT , DENN ZWISCHEN DIESEN ANDEREN UND DEN HIER FRAGLICHEN ERZEUGNISSEN BESTEHT KEIN WETTBEWERBSVERHÄLTNIS .
44 WEDER DIE WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN PRODUKTIONSBEDINGUNGEN FEHLENDE ANGEBOTSELASTIZITÄT BEI DEN VERSCHIEDENEN TYPEN UND ABMESSUNGEN DER REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE NOCH DIE WEGEN DER SPEZIFISCHEN BEDÜRFNISSE DES BENUTZERS FEHLENDE NACHFRAGEELASTIZITÄT UND AUSTAUSCHBARKEIT DIESER REIFENTYPEN UND -GRÖSSEN GESTATTEN ES DAGEGEN , FÜR DIE PRÜFUNG , OB EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG GEGEBEN IST , JE NACH DIESEN TYPEN UND GRÖSSEN ZWISCHEN MEHREREN KLEINEN TEILMÄRKTEN ZU DIFFERENZIEREN , WIE ES VON SEITEN DER NBIM VORGESCHLAGEN WORDEN IST . DIESE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN REIFENTYPEN UND -GRÖSSEN SPIELEN NÄMLICH AUF DER STUFE DER HÄNDLER , DIE DIE NACHFRAGE IHRER KUNDSCHAFT FÜR DAS GESAMTE SORTIMENT DER REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE BEFRIEDIGEN MÜSSEN , KEINE WESENTLICHE ROLLE . AUSSERDEM SIND DIESE TYPEN- UND GRÖSSENMÄSSIGEN UNTERSCHIEDE BEI DER FEHLENDEN SPEZIALISIERUNG DER BETROFFENEN UNTERNEHMEN FÜR DIE BEURTEILUNG DER MARKTSTELLUNG EINES UNTERNEHMENS NICHT AUSSCHLAGGEBEND , DENN DIE WETTBEWERBSBEDINGUNGEN AUF DEM MARKT SIND FÜR ALLE TYPEN UND GRÖSSEN DES ERZEUGNISSES WEGEN IHRER TECHNISCHEN GLEICHARTIGKEIT UND KOMPLEMENTARITÄT IDENTISCH .
45 DIE KOMMISSION HAT SOMIT FÜR DIE PRÜFUNG , OB DIE NBIM EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , ZU RECHT AUF DEREN MARKTANTEIL BEI ERSATZREIFEN FÜR LASTKRAFTWAGEN , OMNIBUSSE UND ÄHNLICHE FAHRZEUGE ABGESTELLT UND REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN SOWIE LIEFERWAGEN UNBERÜCKSICHTIGT GELASSEN .
BB ) ZUR BERÜCKSICHTIGUNG DER RUNDERNEUERTEN REIFEN ALS KONKURRENZERZEUGNISSE
46 DIE KLAEGERIN HÄLT IHREN MARKTANTEIL AUCH DESHALB FÜR KLEINER , ALS VON DER KOMMISSION ANGENOMMEN , WEIL DIESE DIE RUNDERNEUERTEN REIFEN WILLKÜRLICH VON DEM RELEVANTEN MARKT AUSGESCHLOSSEN HABE , OBGLEICH SIE FÜR DIE VERBRAUCHER SOWOHL QUALITATIV ALS AUCH PREISLICH EINE ECHTE ALTERNATIVE DARSTELLTEN . DIE KLAEGERIN STÜTZT DIESE ARGUMENTATION AUF MEHRERE BERECHNUNGEN , MIT DENEN SIE DIE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT RUNDERNEUERTER REIFEN GEGENÜBER NEUREIFEN BELEGEN WILL .
47 NACH ANSICHT DER KOMMISSION GEHÖREN RUNDERNEUERTE REIFEN WEGEN FEHLENDER AUSTAUSCHBARKEIT MIT NEUREIFEN NICHT ZU DEM RELEVANTEN MARKT . DAS SEI ZUNÄCHST DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DIE VERBRAUCHER RUNDERNEUERTE REIFEN FÜR WENIGER SICHER HIELTEN . AUSSERDEM WERDE DIE RUNDERNEUERUNG ZU EINEM GROSSEN TEIL AUF BESTELLUNG DER VERKEHRSUNTERNEHMEN SELBST DURCHGEFÜHRT , SO DASS ES SICH UM EINEN DIENSTLEISTUNGSMARKT HANDELE . SCHLIESSLICH STELLTEN RUNDERNEUERTE REIFEN IM VERHÄLTNIS ZU NEUREIFEN EIN SEKUNDÄRPRODUKT DAR : DIE NEUREIFEN SEIEN GEWISSERMASSEN DAS ROHMATERIAL FÜR DIE RUNDERNEUERUNG , WAS IHRE ERSETZUNG DURCH RUNDERNEUERTE REIFEN WEITGEHEND AUSSCHLIESSE . DESHALB MÜSSE DER WETTBEWERB AUF DEM PRIMÄRMARKT UNTERSUCHT WERDEN , DER DEN SCHLÜSSEL FÜR DEN GESAMTEN MARKT LIEFERE .
48 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DAS VORLIEGEN EINES WETTBEWERBSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN ZWEI ERZEUGNISSEN KEINE VOLLKOMMENE AUSTAUSCHBARKEIT IM HINBLICK AUF EINEN BESTIMMTEN VERWENDUNGSZWECK VORAUSSETZT . ANDERERSEITS HÄNGT DIE FESTSTELLUNG EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG FÜR EIN ERZEUGNIS NICHT DAVON AB , DASS DIESES ERZEUGNIS ÜBERHAUPT KEINEM WETTBEWERB VON SEITEN ANDERER , TEILWEISE AUSTAUSCHBARER ERZEUGNISSE AUSGESETZT IST , SOFERN DIESER WETTBEWERB NICHT DIE FÄHIGKEIT DES UNTERNEHMENS IN FRAGE STELLT , DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN SICH DIESER WETTBEWERB ENTWICKELN KANN , MERKLICH ZU BEEINFLUSSEN , JEDENFALLS ABER WEITGEHEND IN SEINEM VERHALTEN HIERAUF KEINE RÜCKSICHT NEHMEN ZU MÜSSEN , OHNE DASS IHM DARAUS EIN SCHADEN ENTSTÜNDE .
49 AUFGRUND DES PARTEIVORBRINGENS SOWIE DER AUSSAGEN DER BEI DER ANHÖRUNG IM VERWALTUNGSVERFAHREN VERNOMMENEN ZEUGEN STEHT FEST , DASS NEUREIFEN UND RUNDERNEUERTE REIFEN IN GEWISSEM UMFANG AUSTAUSCHBAR SIND , DASS DIESE AUSTAUSCHBARKEIT JEDOCH BEGRENZT IST UND NICHT FÜR ALLE VERWENDUNGSZWECKE BESTEHT . DIE NBIM HAT ZWAR BERECHNUNGEN VORGELEGT , UM DARZULEGEN , DASS RUNDERNEUERTE REIFEN PREISLICH UND QUALITATIF MIT NEUREIFEN VERGLEICHBAR SEIEN UND DASS EINE BESTIMMTE ANZAHL VON BENUTZERN BEIDE ERZEUGNISGRUPPEN FÜR IHREN VERWENDUNGSZWECK ALS AUSTAUSCHBAR BETRACHTETEN ; SIE HAT JEDOCH EINGERÄUMT , DASS EIN RUNDERNEUERTER REIFEN IN BEZUG AUF DIE SICHERHEIT UND DIE ZUVERLÄSSIGKEIT MÖGLICHERWEISE EINEN GERINGEREN WERT HABE ALS EIN NEUREIFEN . AUSSERDEM HAT DIE KOMMISSION FESTGESTELLT , DASS EINE REIHE VON BENUTZERN VOR ALLEM BEDENKEN HABEN - SEIEN SIE BERECHTIGT ODER NICHT - , EINEN RUNDERNEUERTEN REIFEN AN DER VORDERACHSE DES FAHRZEUGS ZU VERWENDEN .
50 BEI DER PRÜFUNG , INWIEWEIT SICH DIESER BEGRENZTE WETTBEWERB VON SEITEN DER RUNDERNEUERTEN REIFEN AUF DIE MARKTSTELLUNG DER NBIM AUSWIRKT , IST ZU BE RÜCKSICHTIGEN , DASS ZUMINDEST EIN TEIL DER RUNDERNEUERTEN REIFEN NICHT ZUM VERKAUF ANGEBOTEN WIRD , SONDERN DASS DIE RUNDERNEUERUNG AUF BESTELLUNG DES BENUTZERS ERFOLGT , DA BESTIMMTE VERKEHRSUNTERNEHMEN WERT DARAUF LEGEN , IHRE EIGENEN KARKASSEN RUNDERNEUERN ZU LASSEN , UM SICHERZUGEHEN , DASS SIE KEINE BESCHÄDIGTEN KARKASSEN ZURÜCKERHALTEN . ZWAR IST DER PROZENTSATZ DER RUNDERNEUERUNG , DIE SO IN FORM EINER DIENSTLEISTUNG DURCHGEFÜHRT WIRD , ZWISCHEN DEN PARTEIEN UMSTRITTEN GEBLIEBEN : DIE KOMMISSION HAT IHN MIT 80 BIS 95 % DER RUNDERNEUERTEN REIFEN VERANSCHLAGT , WÄHREND DIE NBIM NUR 15 BIS 20 % ANGENOMMEN HAT , MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE BESTELLUNG WERDE ÜBERWIEGEND IM NAMEN DES HÄNDLERS UND NICHT DES BENUTZERS AUFGEGEBEN . TROTZ DIESER MEINUNGSVERSCHIEDENHEIT ZWISCHEN DEN PARTEIEN KANN FESTGESTELLT WERDEN , DASS EIN TEIL DER DEN BENUTZER ERREICHENDEN RUNDERNEUERTEN REIFEN MIT DEN ZUM VERKAUF ANGEBOTENEN NEUREIFEN NICHT IM WETTBEWERB STEHT , DA DIE RUNDERNEUERUNG EINE UNMITTELBARE DIENSTLEISTUNG DER REIFENERNEUERUNGSBETRIEBE GEGENÜBER DEN REIFENBENUTZERN DARSTELLT .
51 IM ÜBRIGEN DARF BEI DER BEURTEILUNG DER BEDEUTUNG DES MARKTANTEILS DER NBIM IM VERHÄLTNIS ZUM MARKTANTEIL IHRER KONKURRENTEN NICHT AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN , DASS DER MARKT DER RUNDERNEUERTEN REIFEN EIN SEKUNDÄRMARKT IST , DER VON DER ANGEBOTS- UND PREISSITUATION AUF DEM NEUREIFENMARKT ABHÄNGIG IST , DENN JEDER RUNDERNEUERTE REIFEN WIRD AUS EINEM URSPRÜNGLICH NEUEN REIFEN HERGESTELLT , UND DIE ZAHL DER MÖGLICHEN RUNDERNEUERUNGEN EIN UND DESSELBEN REIFENS IST BEGRENZT . EIN BEDEUTENDER TEIL DES BEDARFS MUSS DAHER ZWANGSLÄUFIG IMMER DURCH NEUREIFEN GEDECKT WERDEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERFÜGT EIN UNTERNEHMEN , DAS IM BEREICH DER NEUREIFEN EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG EINNIMMT , GEGENÜBER DEN KONKURRIERENDEN RUNDERNEUERUNGSBETRIEBEN ÜBER EINE BESONDERS GÜNSTIGE POSITION , AUFGRUND DEREN ES SICH AUF DEM MARKT UNABHÄNGIGER VERHALTEN KANN ALS EIN RUNDERNEUERUNGSBETRIEB .
52 AUS ALLEDEM ERGIBT SICH , DASS DER BEGRENZTE WETTBEWERB , DEN DIE RUNDERNEUERUNGSBETRIEBE DEN NEUREIFENHERSTELLERN MACHEN , EINEM NEUREIFENHERSTELLER NICHT DIE WIRTSCHAFTLICHE MACHT NEHMEN KANN , ÜBER DIE DIESER DANK SEINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG AUF DEM NEUREIFENMARKT VERFÜGT . DIE KOMMISSION IST DAHER BEI DER BEURTEILUNG DER STELLUNG DER NBIM GEGENÜBER DER STÄRKE UND ZAHL DER KONKURRENTEN ZU RECHT VON EINEM ANTEIL VON 57 BIS 65 % AM MARKT DER NEUEN ERSATZREIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE AUSGEGANGEN . IM VERGLEICH ZU DEN ZWISCHEN 4 UND 8 % LIEGENDEN MARKTANTEILEN DER WICHTIGSTEN KONKURRENTEN DER NBIM IST DIESER MARKTANTEIL , AUCH WENN EIN GEWISSER WETTBEWERB VON SEITEN DER RUNDERNEUERTEN REIFEN BERÜCKSICHTIGT WIRD , EIN HINREICHENDER ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DIE NBIM SEINERZEIT GEGENÜBER IHREN MITBEWERBERN EINE VORMACHTSTELLUNG EINNAHM .
B ) ZU DEN ÜBRIGEN KRITERIEN UND ANHALTSPUNKTEN FÜR ODER GEGEN DAS VORLIEGEN EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG
53 DIE KLAEGERIN WENDET SICH WEITERHIN GEGEN DIE ÜBRIGEN KRITERIEN UND ANHALTSPUNKTE , AUF DIE SICH DIE KOMMISSION ZUM NACHWEIS EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG GESTÜTZT HAT . SIE SEI NICHT DAS EINZIGE UNTERNEHMEN , DAS ÜBER HANDELSVERTRETER VERFÜGE ; IHRE WICHTIGSTEN KONKURRENTEN SEIEN NOCH FINANZKRÄFTIGER ALS SIE . DIE BREITE DES WARENANGEBOTS STELLE KEINEN WETTBEWERBSVORTEIL DAR , DA DIE VERSCHIEDENEN REIFENTYPEN NICHT AUSTAUSCHBAR SEIEN UND DIE NBIM DEN HÄNDLERN NICHT DIE ABNAHME IHRES KOMPLETTEN SORTIMENTS VORSCHREIBE .
54 AUSSERDEM HABE DIE KOMMISSION MEHRERE INDIZIEN , DIE MIT EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG UNVEREINBAR SEIEN , NICHT BEACHTET . SO SEI DIE NETTOGEWINNSPANNE DER HÄNDLER FÜR MICHELIN-REIFEN MIT DER FÜR KONKURRENZREIFEN VERGLEICHBAR , UND DER SELBSTKOSTENPREIS DER MICHELIN-REIFEN PRO KILOMETER SEI FÜR DIE BENUTZER AM GÜNSTIGSTEN . DIE NBIM MACHE SEIT 1979 VERLUSTE . DA DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER NBIM NICHT AUSREICHEND SEI , KÖNNTEN IHRE KONKURRENTEN , DIE AUCH ÜBER EINE GRÖSSERE FINANZKRAFT UND EINEN STÄRKEREN DIVERSIFIKATIONSGRAD VERFÜGTEN ALS DER MICHELIN-KONZERN , JEDERZEIT DIE VON IHR GELIEFERTEN MENGEN ERSETZEN . SCHLIESSLICH HANDELE ES SICH BEI DEN VERWENDERN VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE UM SACHKUNDIGE PROFESSIONELLE ABNEHMER , DIE IN DER LAGE SEIEN , EIN GEGENGEWICHT ZU DEN REIFENHERSTELLERN ZU BILDEN .
55 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS BEI DER BEURTEILUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN MACHT DER NBIM BZW . IHRER KONKURRENTEN AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT DIE VORTEILE BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN , DIE DIESE UNTERNEHMEN AUS IHRER ZUGEHÖRIGKEIT ZU IN GANZ EUROPA ODER SOGAR WELTWEIT TÄTIGEN KONZERNEN ZIEHEN KÖNNEN . UNTER DIESEN VORTEILEN SIND DER VORSPRUNG DES MICHELIN-KONZERNS VOR SEINEN KONKURRENTEN IM INVESTITIONS- UND FORSCHUNGSBEREICH SOWIE DIE BESONDERE BREITE SEINES PRODUKTSORTIMENTS , WORAUF DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG HINGEWIESEN HAT , IM VORLIEGENDEN FALL UNBESTRITTEN . SO WERDEN BESTIMMTE REIFENTYPEN ALLEIN IM SORTIMENT DES MICHELIN-KONZERNS GEFÜHRT UND AUF DEM MARKT ANGEBOTEN .
56 DAS IST DER GRUND DAFÜR , DASS AUF DEM MARKT DER NIEDERLANDE SEHR VIELE BENUTZER VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE DIE ERZEUGNISSE DER NBIM DEUTLICH BEVORZUGEN . DA DER REIFENKAUF FÜR EIN VERKEHRSUNTERNEHMEN EINE BEDEUTENDE INVESTITION DARSTELLT UND ES LANGE ZEIT DAUERT , BIS EIN REIFENTYP ODER EINE REIFENMARKE RENTABEL GEWORDEN IST , BEFINDET SICH DIE NBIM DAHER GEGENÜBER DER KONKURRENZ IN EINER FAST UNANGREIFBAREN LAGE . DIES HAT ZUR FOLGE , DASS EIN IN DEN NIEDERLANDEN ANSÄSSIGER HÄNDLER NORMALERWEISE NICHT DARAUF VERZICHTEN KANN , MICHELIN-REIFEN ZU VERKAUFEN .
57 DIESEN ARGUMENTEN KANN NICHT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN - WIE ES DIE NBIM , INSOWEIT UNTERSTÜTZT VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , TUT - , DIE NBIM WERDE AUF DIESE WEISE FÜR DIE QUALITÄT IHRER ERZEUGNISSE UND LEISTUNGEN BESTRAFT . DIE FESTSTELLUNG , DASS EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG GEGEBEN IST , BEINHALTET FÜR SICH ALLEIN KEINEN VORWURF GEGENÜBER DEM BETREFFENDEN UNTERNEHMEN , SONDERN BEDEUTET NUR , DASS DIESES UNABHÄNGIG VON DEN URSACHEN DIESER STELLUNG EINE BESONDERE VERANTWORTUNG DAFÜR TRAEGT , DASS ES DURCH SEIN VERHALTEN EINEN WIRKSAMEN UND UNVERFÄLSCHTEN WETTBEWERB AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT NICHT BEEINTRÄCHTIGT .
58 DIE NBIM VERFÜGT AUSSERDEM ÜBER EIN BEDEUTENDES HANDELSVERTRETERNETZ , DAS IHR JEDERZEIT EINEN UNMITTELBAREN ZUGANG ZU DEN REIFENBENUTZERN ERMÖGLICHT . DIE NBIM HAT WEDER BESTRITTEN , DASS DIESES NETZ ABSOLUT GESEHEN VON ERHEBLICH GRÖSSERER BEDEUTUNG IST ALS DIE NETZE IHRER KONKURRENTEN , NOCH DIE IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG ENTHALTENE BESCHREIBUNG DER AUFGABEN IN ABREDE GESTELLT , DIE VON DIESEM NETZ WAHRGENOMMEN WERDEN , DESSEN LEISTUNGSFÄHIGKEIT UND QUALITÄT UNBESTRITTEN SIND . DER UNMITTELBARE ZUGANG ZU DEN BENUTZERN UND DAS NIVEAU DER DIENSTLEISTUNGEN , DIE DEN BENUTZERN DURCH DIESES NETZ ERBRACHT WERDEN , VERSETZEN DIE NBIM IN DIE LAGE , IHRE MARKTSTELLUNG ZU FESTIGEN UND AUSZUBAUEN UND SICH GEGEN DIE KONKURRENZ BESSER ZU BEHAUPTEN .
59 WAS DIE WEITEREN KRITERIEN UND ANHALTSPUNKTE BETRIFFT , DIE DIE NBIM GEGEN DAS VORLIEGEN EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG ANFÜHRT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS EIN VORÜBERGEHEND FEHLENDER ERTRAG UND SOGAR VERLUSTE MIT EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG NICHT UNVEREINBAR SIND . AUCH DIE TATSACHE , DASS DIE VON DER NBIM PRAKTIZIERTEN PREISE NICHT ÜBERTRIEBEN UND NICHT EINMAL BESONDERS HOCH WAREN , SCHLIESST EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG NICHT AUS . SCHLIESSLICH SIND WEDER DIE GRÖSSE , DIE FINANZKRAFT UND DER DIVERSIFIKATIONSGRAD DER KONKURRENTEN DER NBIM AUF DEM WELTMARKT NOCH DAS GEGENGEWICHT , DAS SICH DARAUS ERGIBT , DASS DIE KÄUFER VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE SACHKUNDIGE PROFESSIONELLE ABNEHMER SIND , DAZU ANGETAN , DIE VORMACHTSTELLUNG DER NBIM AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT ZU BESEITIGEN .
60 DIE ÜBRIGEN KRITERIEN UND ANHALTSPUNKTE , DIE IM VORLIEGENDEN FALL FÜR DIE FESTELLUNG EINER BEHERRSCHENDEN STELLUNG EINE ROLLE SPIELEN , BESTÄTIGEN ALSO , DASS DIE NBIM EINE SOLCHE STELLUNG EINNIMMT .
61 FOLGLICH SIND DIE RÜGEN , MIT DENEN DIE NBIM BESTREITET , EINE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF EINEM WESENTLICHEN TEIL DES GEMEINSAMEN MARKTES EINZUNEHMEN , UNBEGRÜNDET .
III - ZUR MISSBRÄUCHLICHEN AUSNUTZUNG DER BEHERRSCHENDEN STELLUNG
62 DIE KLAEGERIN RÜGT DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG AUCH INSOWEIT , ALS IHR DARIN VORGEWORFEN WIRD , IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT DER NEUEN ERSATZREIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG MISSBRÄUCHLICH AUSGENUTZT ZU HABEN . SIE BESTREITET , DASS SIE , WIE DIE KOMMISSION IN IHRER ENTSCHEIDUNG FESTGESTELLT HABE , UNTER ZWEI VERSCHIEDENEN GESICHTSPUNKTEN , NÄMLICH DURCH IHR RABATTSYSTEM IM ALLGEMEINEN UND DURCH DIE GEWÄHRUNG EINES AUSSERORDENTLICHEN BONUS IM JAHR 1977 , DER VON DER ERREICHUNG EINES VERKAUFSZIELS BEI REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN ABHÄNGIG GEWESEN SEI , DIE WAHLFREIHEIT DER HÄNDLER EINGEENGT , DIESE UNGLEICH BEHANDELT UND DEN MARKTZUGANG FÜR ANDERE HERSTELLER EINGESCHRÄNKT HABE .
1 . ZU DEM RABATTSYSTEM IM ALLGEMEINEN
63 DIE NBIM TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE IN IHRER ENTSCHEIDUNG DIE MERKMALE DES IN REDE STEHENDEN RABATTSYSTEMS VERKANNT . BEI DIESEM HANDELE ES SICH UM EINEN EINFACHEN MENGENRABATT , MIT DEM LEDIGLICH DIE LEGITIMEN ZIELE VERFOLGT WÜRDEN , DIE HÄNDLER ZU EINER VERSTÄRKTEN ABNAHME ZU VERANLASSEN UND DIE LEISTUNG ZU VERGÜTEN , DIE IM ABSATZ EINER VEREINBARTEN ZAHL VON MICHELIN-REIFEN BESTEHE . WENN EIN SOLCHES SYSTEM VERBOTEN WERDEN SOLLTE , SO KÄME DAS EINER VERURTEILUNG DES MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMENS ZUM NIEDERGANG UND EINER BESTRAFUNG WEGEN DER BLOSSEN EXISTENZ DER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG GLEICH .
64 DIE KOMMISSION HÄLT DAS VON DER NBIM PRAKTIZIERTE RABATTSYSTEM FÜR MISSBRÄUCHLICH , WEIL ES AUF DER FESTLEGUNG INDIVIDÜLLER UND SELEKTIVER , NICHT SCHRIFTLICH KLAR FIXIERTER ABSATZZIELE BERUHE , WODURCH DIE REIFENHÄNDLER AN DIE NBIM GEBUNDEN WÜRDEN , UND WEIL ES UNGLEICHE BEDINGUNGEN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN ENTHALTE . ES HANDELE SICH UM EINE VARIANTE DES TREUERABATTS , WIE ER GEGENSTAND DES BEREITS ERWÄHNTEN URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 13 . FEBRUAR 1979 GEWESEN SEI , DESSEN GEWÄHRUNG VORAUSSETZE , DASS DER KUNDE ZUMINDEST EINEN WESENTLICHEN TEIL SEINES GESAMTBEDARFS BEI DEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN DECKE , UND DER SOMIT DARAUF ABZIELE , DEM KUNDEN DIE WAHL ZWISCHEN MEHREREN BEZUGSQUELLEN UNMÖGLICH ZU MACHEN .
65 DIE FRANZÖSISCHE REGIERUNG UNTERSTÜTZT DEN STANDPUNKT DER NBIM UND MACHT GELTEND , EIN AUF VERKAUFSZIELEN BERUHENDES RABATTSYSTEM KÖNNE FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS MISSBRÄUCHLICH ANGESEHEN WERDEN . NUR WENN WEITERE UMSTÄNDE HINZUKÄMEN , WORAN ES JEDOCH IM VORLIEGENDEN FALL FEHLE , VERSTOSSE ES MÖGLICHERWEISE GEGEN ARTIKEL 86 .
A ) ZUR FUNKTIONSWEISE DES RABATTSYSTEMS
66 DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT ERGEBEN , DASS DAS STREITIGE RABATTSYSTEM NEBEN DEM FESTEN RECHNUNGSRABATT UND DEM BARZAHLUNGSRABATT BEI VORKASSE , DIE FÜR ALLE HÄNDLER IDENTISCH WAREN UND IM VORLIEGENDEN FALL AUSSER STREIT STEHEN , EINEN VARIABLEN JAHRESRABATT ENTHIELT , VON DEM EIN TEILBETRAG ZUNÄCHST MONATLICH UND SPÄTER ALLE VIER MONATE IN FORM EINES VORSCHUSSES AUF DEN JAHRESRABATT GEZAHLT WURDE . DER PROZENTSATZ DIESES VARIABLEN JAHRESRABATTS WURDE ANHAND EINER PROGRESSIVEN RABATTSTAFFEL , DIE ALLERDINGS 1978 AUFGEGEBEN WURDE , NACH DEM UMSATZ FESTGELEGT , DEN DER HÄNDLER IM VORJAHR MIT MICHELIN-REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE , LIEFERWAGEN UND PERSONENKRAFTWAGEN , UND ZWAR ALLE KATEGORIEN ZUSAMMENGENOMMEN , ERZIELT HATTE . DER VORSCHUSS AUF DEN JAHRESRABATT LAG IM ALLGEMEINEN 4 % , MANCHMAL ABER AUCH MEHR , UNTER DEM SICH AUS DIESER RABATTSTAFFEL ERGEBENDEN PROZENTSATZ .
67 DER HÄNDLER ERHIELT DEN VARIABLEN JAHRESRABATT ODER ZUMINDEST DESSEN HÖCHSTSATZ NUR , WENN ER IN DEM FRAGLICHEN JAHR EIN ZUM JAHRESBEGINN FESTGESETZTES ODER VEREINBARTES VERKAUFSZIEL ERREICHTE , DAS IN EINER BESTIMMTEN ANZAHL VERKAUFTER REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE BESTAND . BIS 1978 GAB ES DREI ZIELE , EIN HÖCHST- , DURCHSCHNITTS- UND MINDESTZIEL , VON DENEN DER ENDGÜLTIGE RABATT ABHING . VON 1979 AN WURDE FÜR DIE GEWÄHRUNG DES VARIABLEN JAHRESRABATTS NUR NOCH EIN EINZIGES ZIEL FESTGELEGT .
68 DIE KOMMISSION HAT DIE VON DER NBIM IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN NICHT BESTRITTEN , DENEN ZUFOLGE DIE SCHWANKUNGEN ZWISCHEN DEM BEI ERREICHUNG DES HÖCHSTZIELS UND DEM BEI NICHTERREICHUNG DES MINDESTZIELS GEWÄHRTEN RABATTSATZ GERING WAREN UND NUR ZWISCHEN 0,2 UND 0,4 % LAGEN . DESHALB IST VON DIESER SCHWANKUNGSBREITE AUSZUGEHEN , WÄHREND IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG EINE VIEL GRÖSSERE SPANNE ANGENOMMEN WORDEN WAR .
69 DIE NBIM HAT WEDER DAS RABATTSYSTEM INSGESAMT NOCH DIE RABATTSTAFFEL IN IRGENDEINER WEISE VERÖFFENTLICHT . ES IST UNSTREITIG , DASS DIE KRITERIEN , NACH DENEN DIE ABSATZZIELE FESTGESETZT ODER VEREINBART WURDEN , IM VORAUS NICHT BEKANNT WAREN . DIESE ZIELE WURDEN ZU BEGINN EINES JEDEN JAHRES ZWISCHEN DEM HÄNDLER UND DEM HANDELSVERTRETER DER NBIM BESPROCHEN . DIESE ERÖRTERUNGEN WURDEN VON DER NBIM PRAKTISCH NIE SCHRIFTLICH BESTÄTIGT , BEI DEN GESPRÄCHEN WURDEN JEDOCH GEGEBENENFALLS HANDSCHRIFTLICHE NOTIZEN GEMACHT ODER AUSGETAUSCHT . IM GEGENSATZ ZU DER IN NR . 28 ABSATZ 4 DER KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG GETROFFENEN FESTSTELLUNG WURDE JEDOCH NICHT DER NACHWEIS DAFÜR ERBRACHT , DASS DIE HÄNDLER GEZÖGERT HÄTTEN , SICH ÜBER DIESES FEHLEN EINER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG ZU BESCHWEREN . DIESER PUNKT MUSS DESHALB UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN .
B ) ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 86 AUF EIN SYSTEM VON ' ' ZIELRABATTEN ' '
70 WAS DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 86 AUF EIN NACH VERKAUFSZIELEN AUSGERICHTETES RABATTSYSTEM , WIE ES VORSTEHEND BESCHRIEBEN WORDEN IST , BETRIFFT , SO IST ZUNÄCHST FOLGENDES FESTZUSTELLEN : INDEM ARTIKEL 86 DIE MISSBRÄUCHLICHE AUSNUTZUNG EINER MARKTBEHERRSCHENDEN STELLUNG VERBIETET , SOWEIT DADURCH DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGT WERDEN KANN , ERFASST ER DIE VERHALTENSWEISEN , DIE DIE STRUKTUR EINES MARKTES BEEINFLUSSEN KÖNNEN , AUF DEM DER WETTBEWERB GERADE WEGEN DER ANWESENHEIT DES FRAGLICHEN UNTERNEHMENS BEREITS GESCHWÄCHT IST , UND DIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DES AUF DEM MARKT NOCH BESTEHENDEN WETTBEWERBS ODER DESSEN ENTWICKLUNG DURCH DIE VERWENDUNG VON MITTELN BEHINDERN , WELCHE VON DEN MITTELN EINES NORMALEN PRODUKT- ODER DIENSTLEISTUNGSWETTBEWERBS AUF DER GRUNDLAGE DER LEISTUNGEN DER UNTERNEHMEN ABWEICHEN .
71 FÜR DIE FÄLLE , DASS EIN MARKTBEHERRSCHENDES UNTERNEHMEN SEINEN KUNDEN RABATTE GEWÄHRT , HAT DER GERICHTSHOF IN SEINEN URTEILEN VOM 16 . DEZEMBER 1975 ( RECHTSSACHEN 40 BIS 48 , 50 , 54 BIS 56 , 111 , 113 UND 114/73 , SUIKER UNIE UND ANDERE , SLG . S . 1663 ) UND VOM 13 . FEBRUAR 1979 ( RECHTSSACHE 85/76 , HOFFMANN-LA ROCHE , SLG . S . 461 ) ENTSCHIEDEN , DASS DER TREUERABATT IM UNTERSCHIED ZUM MENGENRABATT , DER AUSSCHLIESSLICH AN DEN UMFANG DER BEI DEM BETROFFENEN HERSTELLER GETÄTIGTEN KÄUFE ANKNÜPFT , DAZU DIENT , DIE KUNDEN AUF DEM WEG ÜBER DIE GEWÄHRUNG EINES FINANZIELLEN VORTEILS VOM BEZUG BEI KONKURRIERENDEN HERSTELLERN ABZUHALTEN , UND DESHALB EINEN MISSBRAUCH IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG DARSTELLT .
72 DAS IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGE SYSTEM , DAS DURCH DIE VERWENDUNG VON ZIELEN GEKENNZEICHNET IST , STELLT KEINEN EINFACHEN MENGENRABATT DAR , DER AUSSCHLIESSLICH AN DEN UMFANG DER KÄUFE ANKNÜPFT , DENN DIE PROGRESSIVE TABELLE DER VORJAHRESUMSÄTZE DIENT NUR DAZU , DEN RAHMEN ANZUGEBEN , INNERHALB DESSEN DAS SYSTEM ANGEWENDET WIRD . DIE NBIM HAT ÜBRIGENS SELBST ERKLÄRT , DASS DIE MEHRZAHL DER HÄNDLER , DIE MEHR ALS 3 000 REIFEN PRO JAHR ABGENOMMEN HÄTTEN , SICH AUF JEDEN FALL IN DER HÖCHSTEN RABATTGRUPPE BEFUNDEN HABE . ANDERERSEITS WAREN DIE HÄNDLER NACH DEM STREITIGEN SYSTEM NICHT VERPFLICHTET , IHREN BEDARF AUSSCHLIESSLICH ODER ZU EINEM BESTIMMTEN TEIL BEI DER NBIM ZU DECKEN , WAS DIESES SYSTEM VON DEN TREUERABATTEN UNTERSCHEIDET , ÜBER DIE DER GERICHTSHOF IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 13 . FEBRUAR 1979 ZU ENTSCHEIDEN HATTE .
73 BEI DER PRÜFUNG , OB DIE NBIM IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG DURCH DIESES RABATTSYSTEM MISSBRÄUCHLICH AUSGENUTZT HAT , SIND MITHIN SÄMTLICHE UMSTÄNDE , INSBESONDERE DIE KRITERIEN UND MODALITÄTEN DER RABATTGEWÄHRUNG , ZU BERÜCKSICHTIGEN . WEITERHIN MUSS UNTERSUCHT WERDEN , OB DER RABATT DARAUF ABZIELT , DEM ABNEHMER DURCH DIE GEWÄHRUNG EINES VORTEILS , DER NICHT AUF EINER IHN RECHTFERTIGENDEN WIRTSCHAFTLICHEN LEISTUNG BERUHT , DIE WAHL ZWISCHEN MEHREREN BEZUGSQUELLEN UNMÖGLICH ZU MACHEN ODER ZU ERSCHWEREN , DEN KONKURRENTEN DEN ZUGANG ZUM MARKT ZU VERWEHREN , HANDELSPARTNERN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN UNGLEICHE BEDINGUNGEN AUFZUERLEGEN ODER DIE BEHERRSCHENDE STELLUNG DURCH EINEN VERFÄLSCHTEN WETTBEWERB ZU STÄRKEN .
74 IM LICHTE DIESER ERWAEGUNGEN SIND DIE RÜGEN ZU PRÜFEN , MIT DENEN DIE KLAEGERIN DIE BEIDEN IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG GEGEN DAS RABATTSYSTEM IM ALLGEMEINEN GERICHTETEN BEANSTANDUNGEN , SIE HABE DIE REIFENHÄNDLER IN DEN NIEDERLANDEN AN SICH GEBUNDEN UND IHNEN GEGENÜBER UNGLEICHE BEDINGUNGEN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN ANGEWENDET , ANGEGRIFFEN HAT .
C ) ZUR HERSTELLUNG EINER BINDUNG DER HÄNDLER AN DIE NBIM
75 IN DIESEM ZUSAMMENHANG RICHTET SICH DIE ERSTE RÜGE DER KLAEGERIN GEGEN DIE VON DER KOMMISSION IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENE FESTSTELLUNG , AUS DEN GESAMTUMSTÄNDEN GEHE HERVOR , DASS DIE KLAEGERIN DURCH IHR RABATTSYSTEM DIE REIFENHÄNDLER ENG AN SICH GEBUNDEN HABE .
76 ZUR BEGRÜNDUNG DIESES VORWURFS HAT DIE KOMMISSION IN DER ENTSCHEIDUNGSBEGRÜNDUNG AUSGEFÜHRT , DURCH DAS RABATTSYSTEM HABE AUF DIE HÄNDLER EIN GROSSER DRUCK AUSGEUEBT WERDEN SOLLEN , IN JEDEM JAHR IHRE VORJAHRESUMSÄTZE AN MICHELIN-REIFEN ZU ÜBERTREFFEN UND DEN ANTEIL DER MICHELIN-REIFEN AN IHREM GESAMTABSATZ ZU ERHÖHEN ; DAS WERDE DADURCH BELEGT , DASS DIE HANDELSVERTRETER SYSTEMATISCH BERECHNET HÄTTEN , WELCHE POSITION DIE NBIM IM VERGLEICH ZU IHREN WETTBEWERBERN BEI JEDEM HÄNDLER EINGENOMMEN HABE ( ' ' TEMPERATURE MICHELIN ' ' ). DAMIT HABE DIE NBIM EINDEUTIG IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG MISSBRÄUCHLICH AUSGENUTZT .
77 DIE KOMMISSION HAT ALLERDINGS IM LAUF DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF EINGERÄUMT , DASS DIE NBIM DAVON ABSTAND GENOMMEN HABE , DIE SOGENANNTE ' ' TEMPERATURE MICHELIN ' ' AUF DEN KUNDENKARTEN EINZUTRAGEN , UND DASS ES UNMÖGLICH SEI , EINEN UNMITTELBAREN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DIESER ' ' TEMPERATURE MICHELIN ' ' EINERSEITS UND DEN ZIELEN UND RABATTEN ANDERERSEITS ZU BEWEISEN . DIE KOMMISSION HAT SICH AUF DIE ERKLÄRUNG BESCHRÄNKT , ES SEI SEHR WAHRSCHEINLICH , DASS ZWISCHEN DER ' ' TEMPERATURE MICHELIN ' ' UND DEM RABATTSYSTEM EIN MITTELBARER ZUSAMMENHANG BESTANDEN HABE . EINE SOLCHE UNBEWIESENE UND VON DER NBIM BESTRITTENE BEHAUPTUNG KANN JEDOCH NICHT FÜR DIE FESTSTELLUNG GENÜGEN , DASS DAS STREITIGE RABATTSYSTEM UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT MIT ARTIKEL 86 UNVEREINBAR WAR .
78 DIE KOMMISSION HAT AUSSERDEM GELTEND GEMACHT , EIN AUF JAHRESZIELEN BERUHENDES SYSTEM ÜBE AUF DEN HÄNDLER EINEN STARKEN DRUCK AUS , SEINEN BEDARF BEI EIN UND DEMSELBEN LIEFERANTEN ZU DECKEN , UND ZWAR WEGEN DER UNSICHERHEIT , IN DER SICH DIE HÄNDLER HINSICHTLICH DER RABATTSÄTZE BEFÄNDEN , SOWIE WEGEN DES RISIKOS , BEI NICHTERREICHUNG DES VERKAUFSZIELS EINEN TEIL DES RABATTS ZU VERLIEREN . IM VORLIEGENDEN FALL SEI DIESER DRUCK NOCH DURCH DIE FEHLENDE TRANSPARENZ DES SYSTEMS SOWIE DADURCH VERSTÄRKT WORDEN , DASS DIE HANDELSVERTRETER DER NBIM DIE HÄNDLER REGELMÄSSIG AUF DIE MÖGLICHEN VORTEILE EINER LETZTEN BESTELLUNG ZUM JAHRESENDE BZW . AUF DIE FOLGEN EINER NICHTERREICHUNG DER ZIELE HINGEWIESEN HÄTTEN .
79 DIE NBIM HAT BESTRITTEN , DASS DIE HÄNDLER VON IHR ABHÄNGIG GEWESEN SEIEN , UND VOR ALLEM AUF DEN GERINGEN UMFANG DER RABATTSCHWANKUNGEN AUFGRUND DER ZIELE HINGEWIESEN , DIE FÜR SIE MIT DEM VORTEIL VERBUNDEN GEWESEN SEIEN , DASS SIE IHRE PRODUKTION HABE BESSER PLANEN KÖNNEN . DIE FUNKTIONSWEISE IHRES RABATTSYSTEMS SEI ALLEN HÄNDLERN WOHLBEKANNT GEWESEN , DA ES SCHON LANGE PRAKTIZIERT WORDEN SEI ; DESHALB HABE INSOWEIT AUCH KEINE UNSICHERHEIT BEI DEN HÄNDLERN BESTANDEN . MIT DEM STREITIGEN RABATTSYSTEM SEI DER ZWECK VERFOLGT WORDEN , DIE ABNAHME WACHSENDER WARENMENGEN ZU VERGÜTEN . WENN EINEM MARKTBEHERRSCHENDEN UNTERNEHMEN DIE ANWENDUNG EINES SOLCHEN SYSTEMS VERBOTEN WÜRDE , SO KÄME DAS SEINER VERURTEILUNG ZUM NIEDERGANG GLEICH .
80 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIE VON DER ERREICHUNG DES VERKAUFSZIELS ABHÄNGIGEN RABATTSCHWANKUNGEN VON 0,2 BIS 0,4 % , WIE SIE IN DEM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF FESTGESTELLT WURDEN , TATSÄCHLICH GERING SIND . GLEICHWOHL KÖNNEN DIE AUSWIRKUNGEN DES FRAGLICHEN RABATTS NICHT ALLEIN AUFGRUND DES PROZENTSATZES DER AN DIE ZIELE GEBUNDENEN SCHWANKUNGEN GEWÜRDIGT WERDEN .
81 DEM STREITIGEN RABATTSYSTEM LAG EIN JÄHRLICHER REFERENZZEITRAUM ZUGRUNDE . JEDES DERARTIGE SYSTEM , BEI DEM DIE RABATTE JE NACH DEN IN EINEM VERHÄLTNISMÄSSIG LANGEN REFERENZZEITRAUM VERKAUFTEN MENGEN GEWÄHRT WERDEN , FÜHRT ABER DAZU , DASS AM ENDE DES REFERENZZEITRAUMS DER DRUCK AUF DEN KÄUFER WÄCHST , DIE NOTWENDIGE ABNAHMEMENGE ZU ERREICHEN , UM DEN VORTEIL ZU ERLANGEN ODER DEN FÜR DEN GESAMTEN ZEITRAUM VORGESEHENEN VERLUST ZU VERMEIDEN . IM VORLIEGENDEN FALL WIRKTEN SICH DIE DURCH EINE LETZTE , WENN AUCH BESCHEIDENE BESTELLUNG IN EINEM JAHR VERURSACHTEN VERÄNDERUNGEN DES RABATTSATZES AUF DIE GEWINNSPANNE AUS , DIE DER HÄNDLER FÜR DAS GESAMTE JAHR BEI DEN VERKÄUFEN VON MICHELIN-REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE ERZIELTE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KONNTEN BEREITS GERINGFÜGIGE VERÄNDERUNGEN EINEN SPÜRBAREN DRUCK AUF DIE HÄNDLER AUSÜBEN .
82 DIESE WIRKUNG WURDE DURCH DIE GROSSEN ABSTÄNDE ZWISCHEN DEM MARKTANTEIL DER NBIM UND DEN MARKTANTEILEN IHRER WICHTIGSTEN KONKURRENTEN NOCH VERSTÄRKT . EIN KONKURRENT DER NBIM , DER EINEM HÄNDLER ANLÄSSLICH EINER BESTELLUNG , INSBESONDERE ZUM JAHRESENDE , EINEN WETTBEWERBSVORTEIL ANBIETEN WOLLTE , MUSSTE NÄMLICH DEN ABSOLUTEN WERT DES JÄHRLICHEN ZIELRABATTS DER NBIM BERÜCKSICHTIGEN UND SEINEN EIGENEN RABATT , GEMESSEN AN DEM GERINGEREN UMFANG DER BEI IHM GETÄTIGTEN KÄUFE DES HÄNDLERS , SEHR HOCH FEST SETZEN . OBWOHL DER FRAGLICHE PROZENTSATZ DES RABATTS DER NBIM OFFENSICHTLICH NIEDRIG WAR , FIEL ES SOMIT DEN WETTBEWERBERN SCHWER , DIE SICH AUS EINER ERREICHUNG ODER NICHTERREICHUNG DER ZIELE DER NBIM ERGEBENDEN VORTEILE ODER VERLUSTE FÜR DIE HÄNDLER AUSZUGLEICHEN .
83 AUSSERDEM HATTEN DIE FEHLENDE TRANSPARENZ DES GESAMTEN RABATTSYSTEMS DER NBIM , DESSEN MODALITÄTEN IM ÜBRIGEN WÄHREND DES BETREFFENDEN ZEITRAUMS MEHRFACH GEÄNDERT WURDEN , SOWIE DIE TATSACHE , DASS WEDER DIE RABATTSTAFFEL NOCH DIE VERKAUFSZIELE UND DIE ENTSPRECHENDEN ZIELRABATTE DEN HÄNDLERN SCHRIFTLICH MITGETEILT WURDEN , ZUR FOLGE , DASS DIE HÄNDLER SICH IN EINER SITUATION DER UNSICHERHEIT BEFANDEN UND DIE KONSEQUENZEN DER ERREICHUNG ODER NICHTERREICHUNG IHRER ZIELE IM ALLGEMEINEN NICHT MIT GEWISSHEIT VORHERSEHEN KONNTEN .
84 ALLE DIESE FAKTOREN TRUGEN DAZU BEI , DASS DIE HÄNDLER , VOR ALLEM GEGEN JAHRESENDE , EINEM BETRÄCHTLICHEN DRUCK AUSGESETZT WAREN , DIE ABSATZZIELE DER NBIM ZU ERREICHEN , WENN SIE KEINE VERLUSTE ERLEIDEN WOLLTEN , DIE VON KONKURRIERENDEN HERSTELLERN DURCH DIE RABATTE , DIE DIESE SELBST ANBIETEN KONNTEN , SCHWERLICH AUSZUGLEICHEN WAREN . DIE NBIM WURDE DURCH IHR HANDELSVERTRETERNETZ IN DIE LAGE VERSETZT , DEN HÄNDLERN DIESE SITUATION JEDERZEIT VOR AUGEN ZU FÜHREN , UM SIE ZU BESTELLUNGEN ZU VERANLASSEN .
85 EINE SOLCHE SITUATION IST GEEIGNET , ZU VERHINDERN , DASS DIE HÄNDLER JEDERZEIT FREI UND AUFGRUND DER MARKTLAGE UNTER DEN ANGEBOTEN VERSCHIEDENER WETTBEWERBER DAS GÜNSTIGSTE AUSWÄHLEN UND IHREN LIEFERANTEN OHNE SPÜRBAREN WIRTSCHAFTLICHEN NACHTEIL WECHSELN KÖNNEN . SIE SCHRÄNKT SOMIT DIE MÖGLICHKEIT DER HÄNDLER EIN , ZWISCHEN MEHREREN BEZUGSQUELLEN ZU WÄHLEN , UND ERSCHWERT DEN WETTBEWERBERN DEN ZUGANG ZUM MARKT . WEDER DER WUNSCH , MEHR ZU VERKAUFEN , NOCH DAS BESTREBEN , DIE PRODUKTION BESSER ZU PLANEN , KANN EINE SOLCHE BESCHRÄNKUNG DER WAHLFREIHEIT UND UNABHÄNGIGKEIT DES KUNDEN RECHTFERTIGEN . DIE DURCH DAS STREITIGE RABATTSYSTEM BEWIRKTE ABHÄNGIGKEIT DER HÄNDLER BERUHT ALSO NICHT AUF EINER WIRTSCHAFTLICH GERECHTFERTIGTEN GEGENLEISTUNG .
86 ES IST DESHALB FESTZUSTELLEN , DASS DIE NBIM IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG IM BEREICH DER NEUEN ERSATZREIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG MISSBRÄUCHLICH AUSGENUTZT HAT , INDEM SIE DIE HÄNDLER IN DEN NIEDERLANDEN DURCH DAS VORSTEHEND BESCHRIEBENE RABATTSYSTEM AN SICH GEBUNDEN HAT . DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN GEGEN DIESE IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENE FESTSTELLUNG IST FOLGLICH ZURÜCKZUWEISEN .
D ) ZUR DISKRIMINIERUNG BESTIMMTER HÄNDLER
87 MIT EINER ZWEITEN AUF DAS RABATTSYSTEM IM ALLGEMEINEN BEZOGENEN RÜGE GREIFT DIE KLAEGERIN DIE FESTSTELLUNG DER KOMMISSION AN , IM RAHMEN IHRES RABATTSYSTEMS SEIEN GEGENÜBER DEN HÄNDLERN UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 BUCHSTABE C ANGEWENDET WORDEN , DA HÄNDLER IN VERGLEICHBARER LAGE UNTERSCHIEDLICHE RABATTE ERHALTEN HÄTTEN . DIE KLAEGERIN HÄLT DIESE RABATTE NICHT FÜR DISKRIMINIEREND ; DIE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN RABATTSÄTZEN VERSCHIEDENER HÄNDLER SEIEN DARAUF ZURÜCKZUFÜHREN , DASS EINE RABATTSTAFFEL JE NACH DEN IM VORJAHR BEI IHR GETÄTIGTEN GESAMTKÄUFEN DES HÄNDLERS ANGEWENDET WORDEN SEI .
88 IM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF HAT DIE KOMMISSION IHRE FESTSTELLUNG AUF EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DEM VERSCHIEDENEN HÄNDLERN GEWÄHRTEN RABATT UND DEN MENGEN AN REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE , DIE DIESE HÄNDLER JÄHRLICH GEKAUFT HATTEN , SOWIE AUF EINE TABELLE GESTÜTZT , IN DER DIE ANZAHL DER REIFEN AUFGEFÜHRT IST , DIE IN DEN VERSCHIEDENEN REIFENKATEGORIEN VERKAUFT UND FÜR DIE 1976 UNTERSCHIEDLICHE RABATTSÄTZE GEWÄHRT WORDEN WAREN . DABEI HAT SIE AUF EINE REIHE VON WIDERSPRÜCHLICHKEITEN UND UNREGELMÄSSIGKEITEN HINGEWIESEN , DIE SICH AUS DIESEN UNTERLAGEN ERGÄBEN UND DIE DAS VORLIEGEN VON DISKRIMINIERUNGEN BELEGTEN .
89 AUS DEN VORTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ZUR FUNKTIONSWEISE DES RABATTSYSTEMS ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DIE HÖHE DES VARIABLEN JAHRESRABATTS IN ERSTER LINIE NICHT VON DER ANZAHL DER VOM HÄNDLER GEKAUFTEN REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE , SONDERN VON DESSEN UMSATZ AN MICHELIN-REIFEN , UND ZWAR SÄMTLICHE KATEGORIEN ZUSAMMENGENOMMMEN , ABHING . WEITERHIN MUSSTE DIE KOMMISSION IN DEM VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF ZUGEBEN , DASS SIE BESTIMMTE ANGABEN IN DEN VON DER NBIM IM RAHMEN IHRES RABATTSYSTEMS VERWENDETEN KUNDENKARTEN FALSCH VERSTANDEN HATTE . ES LÄSST SICH NICHT AUSSCHLIESSEN , DASS GERADE DIESE UMSTÄNDE EINE ERKLÄRUNG FÜR DIE WIDERSPRÜCHLICHKEITEN UND UNREGELMÄSSIGKEITEN LIEFERN , DIE DIE KOMMISSION IN DEN VON IHR GEPRÜFTEN UNTERLAGEN ZU ENTDECKEN GEGLAUBT HAT .
90 ES IST ZWAR RICHTIG , DASS EIN AUF JÄHRLICH FÜR JEDEN HÄNDLER FESTGELEGTEN ODER VEREINBARTEN INDIVIDÜLLEN VERKAUFSZIELEN BERUHENDES SYSTEM ZWANGSLÄUFIG SO ANGELEGT IST , DASS DIE RABATTSÄTZE , DIE VERSCHIEDENEN HÄNDLERN GEWÄHRT WERDEN , TROTZ GLEICHER ANZAHL DER GEKAUFTEN REIFEN GEWISSE UNTERSCHIEDE AUFWEISEN ; AUCH HAT DIE NBIM EINGERÄUMT , SIE HABE IHRE RABATTSTAFFEL NICHT MECHANISCH ANWENDEN KÖNNEN , DA BESTIMMTE HÄNDLER EINE AUTOMATISCHE RABATTSENKUNG INFOLGE EINES UMSATZRÜCKGANGS NICHT HINGENOMMEN HÄTTEN . ES IST JEDOCH NICHT ERWIESEN , DASS DIESE UNGLEICHBEHANDLUNG BESTIMMTER HÄNDLER AUF DIE ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER KRITERIEN ZURÜCKZUFÜHREN UND NICHT DURCH LEGITIME GESCHÄFTLICHE ERWAEGUNGEN GERECHTFERTIGT IST . FOLGLICH KANN DARAUS NICHT GESCHLOSSEN WERDEN , DIE NBIM HABE BESTIMMTE HÄNDLER DISKRIMINIERT .
91 DAHER IST ES DER KOMMISSION NICHT GELUNGEN NACHZUWEISEN , DASS IM RAHMEN DES STREITIGEN RABATTSYSTEMS GEGENÜBER VERSCHIEDENEN HÄNDLERN DISKRIMINIERENDE RABATTE ANGEWENDET WORDEN WÄREN . DIE STREITIGE ENTSCHEIDUNG IST MITHIN AUFZUHEBEN , SOWEIT SIE IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DIE FESTSTELLUNG ENTHÄLT , DIE NBIM HABE DADURCH GEGEN ARTIKEL 86 VERSTOSSEN , DASS SIE IHREN HÄNDLERN GEGENÜBER UNGLEICHE BEDINGUNGEN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN ANGEWENDET HABE .
2 . ZU DEM ZUSÄTZLICHEN BONUS IM JAHR 1977
92 DIE KLAEGERIN WIDERSPRICHT WEITERHIN DER VON DER KOMMISSION IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG GETROFFENEN FESTSTELLUNG , SIE HABE IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG DADURCH MISSBRAUCHT , DASS SIE 1977 EINEN AUSSERORDENTLICHEN BONUS VON 0,5 % FÜR DIE ABNAHME VON REIFEN FÜR LASTKRAFTWAGEN , OMNIBUSSE USW . GEWÄHRT HABE , SOFERN BEI REIFEN FÜR PERSONENKRAFTWAGEN EIN BESTIMMTES KAUFZIEL ERREICHT WORDEN SEI .
93 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION SOLLTEN DIE HÄNDLER DURCH DIESEN ZUSÄTZLICHEN BONUS ZU BESONDEREN ANSTRENGUNGEN AUF DEM MARKT FÜR PKW-REIFEN GEZWUNGEN WERDEN , UM EINEN FINANZIELLEN VORTEIL BEI DEN VERKÄUFEN VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE ERZIELEN ZU KÖNNEN . DABEI HANDELE ES SICH UM EINE HANDELSPRAXIS , DIE DER IN ARTIKEL 86 BUCHSTABE D BESCHRIEBENEN ÄHNLICH SEI .
94 DIE NBIM TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION HABE DIE TATSACHEN FALSCH GEWÜRDIGT . DER 1977 GEWÄHRTE ZUSÄTZLICHE BONUS KÖNNE NICHT ALS EIN BONUS FÜR LKW-REIFEN QUALIFIZIERT WERDEN , DENN ER SEI VOM ERREICHEN EINES ZIELS FÜR PKW-REIFEN ABHÄNGIG GEWESEN . IM ÜBRIGEN SEI DIE GEWÄHRUNG DIESES ZUSÄTZLICHEN BONUS NICHT AN EIN SONDERZIEL GEBUNDEN GEWESEN , DAS VON DEM NORMALERWEISE FÜR DEN VERKAUF DER PKW-REIFEN FESTGESETZTEN ZIEL ABGEWICHEN WÄRE .
95 DAZU IST FOLGENDES ZU SAGEN : WIE AUS DEN ERKLÄRUNGEN DER PARTEIEN VOR DEM GERICHTSHOF HERVORGEHT , PRAKTIZIERTE DIE NBIM IM BEREICH DER PKW-REIFEN EIN ÄHNLICHES RABATTSYSTEM WIE FÜR DEN VERKAUF VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE . IM RAHMEN DIESES SYSTEMS ERHÖHTE DIE NBIM IM LAUFE DES JAHRES 1977 DEN ANGEBOTENEN SATZ DES VARIABLEN JAHRESRABATTS EINES JEDEN HÄNDLERS FÜR DEN VERKAUF VON PKW-REIFEN UM 0,5 % .
96 ES STEHT FEST , DASS DIE NBIM 1977 AUFGRUND EINER VORÜBERGEHENDEN KNAPPHEIT NICHT IN DER LAGE WAR , DIE NACHFRAGE NACH REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT ZU BEFRIEDIGEN . DEN HÄNDLERN WAR ES FOLGLICH UNMÖGLICH , IHRE ABSATZZIELE BEI REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE ZU ERREICHEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN GEWÄHRTE DIE NBIM DEN STREITIGEN ZUSÄTZLICHEN BONUS .
97 DARAUS FOLGT , DASS DIESER ZUSÄTZLICHE BONUS UNABHÄNGIG DAVON , OB ER AN EIN HÖHERES SONDERZIEL GEBUNDEN WAR UND ANFANG 1977 ODER ERST IM SEPTEMBER ANGEKÜNDIGT WORDEN WAR , BESTANDTEIL DES VARIABLEN JAHRESRABATTS FÜR DEN VERKAUF VON PKW-REIFEN WAR . DIE TATSACHE , DASS DIE NBIM DIESEN BONUS GEWÄHRTE , UM DIE VERLUSTE AUSZUGLEICHEN , DIE DEN HÄNDLERN DADURCH ENTSTANDEN , DASS DIE NBIM IHNEN NICHT DIE MENGEN AN REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE LIEFERN KONNTE , MIT DENEN SIE IHRE VERKAUFSZIELE IN DIESEM BEREICH HÄTTEN ERREICHEN KÖNNEN , ÄNDERT NICHTS DARAN , DASS DER BONUS FÜR DEN VERKAUF VON PKW-REIFEN AUFGRUND EINES ZIELS IM PKW-BEREICH UND UNABHÄNGIG DAVON GEWÄHRT WURDE , WIEVIELE REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE VERKAUFT WURDEN .
98 DIESER BONUS KANN FOLGLICH NICHT , WIE ES DIE KOMMISSION GETAN HAT , ALS BONUS FÜR DIE VERKÄUFE VON REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE QUALIFIZIERT WERDEN . MIT DIESEM BONUS HAT DIE NBIM NICHT EINEN FÜR DIE VERKÄUFE AUF EINEM BESTIMMTEN MARKT GEWÄHRTEN VORTEIL VON DER ERREICHUNG EINES VERKAUFSZIELS AUF EINEM ANDEREN MARKT ABHÄNGIG GEMACHT . DAS ARGUMENT DER KOMMISSION , DAS STREITIGE VERHALTEN KOMME EINER GEBUNDENEN LEISTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 86 BUCHSTABE D GLEICH , IST DAHER NICHT BEGRÜNDET .
99 DIE KOMMISSION HAT SOMIT NICHT DEN NACHWEIS FÜR IHRE BEHAUPTUNG ERBRACHT , DIE NBIM HABE DURCH DIE GEWÄHRUNG DES ZUSÄTZLICHEN BONUS IM JAHR 1977 IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG AUF DEM MARKT DER REIFEN FÜR SCHWERE FAHRZEUGE MISSBRÄUCHLICH AUSGENUTZT . DESHALB MUSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WERDEN .
IV - ZUR BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
100 DIE KLAEGERIN BESTREITET , DASS DAS VON IHR PRAKTIZIERTE RABATTSYSTEM GEEIGNET SEI , DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN IM SINNE VON ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG ZU BEEINTRÄCHTIGEN .
101 DIE KOMMISSION HAT IN IHRER ENTSCHEIDUNG GELTEND GEMACHT , DASS DIE ANDEREN HERSTELLER , DEREN CHANCEN FÜR EINE ERSCHLIESSUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN MARKTES DURCH DIE EINSCHRÄNKUNG DER BEZUGSMÖGLICHKEITEN DER HÄNDLER GESCHMÄLERT WÜRDEN , IHRE PRODUKTIONSSTÄTTEN ZU EINEM GROSSEN TEIL IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HÄTTEN UND DASS 25 BIS 28 % DER SCHWEREN REIFEN , DIE AUF DEM NIEDERLÄNDISCHEN MARKT MIT MICHELIN-REIFEN KONKURRIERTEN , AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT STAMMTEN .
102 DIE NBIM HAT , UNTERSTÜTZT VON DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG , VORGETRAGEN , EIN AUF DAS GEBIET EINES MITGLIEDSTAATES BESCHRÄNKTES VERHALTEN KÖNNE NICHT DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN BEEINTRÄCHTIGEN . DIE ARGUMENTATION DER KOMMISSION LAUFE DARAUF HINAUS , DASS DIE BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS UNTERSTELLT WERDE , UND BERUHE AUF EINER REIN ABSTRAKTEN UND THEORETISCHEN PRÜFUNG . DIE KOMMISSION HABE NICHT KONKRET NACHGEWIESEN , DASS SICH DAS KLAEGERISCHE VERHALTEN AUF DEN WETTBEWERB AUSWIRKE UND DEN MARKT DER NIEDERLANDE ABSCHOTTE .
103 DAZU IST ZU SAGEN : VERWEHRT EIN MARKTBEHERRSCHENDES UNTERNEHMEN KONKURRENTEN DEN ZUGANG ZUM MARKT , SO SPIELT DER UMSTAND , DASS SICH DIESES VERHALTEN AUF DAS HOHEITSGEBIET EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS BESCHRÄNKT , DANN KEINE ROLLE , WENN ES AUSWIRKUNGEN AUF DIE HANDELSSTRÖME UND AUF DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES HABEN KANN .
104 IM VORLIEGENDEN FALL STEHT UNBESTRITTEN FEST , DASS BEDEUTENDE KONKURRENTEN IHRE NIEDERLASSUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN HABEN UND DESHALB BETRÄCHT LICHE HANDELSSTRÖME VORHANDEN SIND . DIE AUSWIRKUNGEN DES RABATTSYSTEMS AUF DIE MÖGLICHKEITEN DER KONKURRENTEN , ZUGANG ZUM MARKT DER NIEDERLANDE ZU FINDEN , SIND BEREITS IM RAHMEN DER PRÜFUNG , INWIEWEIT DIESES VERHALTEN DER NBIM MISSBRÄUCHLICH WAR , UNTERSUCHT WORDEN . IM ÜBRIGEN VERLANGT ARTIKEL 86 NICHT DEN NACHWEIS , DASS DAS MISSBRÄUCHLICHE VERHALTEN DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN TATSÄCHLICH SPÜRBAR BEEINTRÄCHTIGT HAT , SONDERN DEN NACHWEIS , DASS DIESES VERHALTEN GEEIGNET IST , EINE DERARTIGE WIRKUNG ZU ENTFALTEN .
105 DAS VORBRINGEN DER NBIM , DER HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN SEI DURCH IHR RABATTSYSTEM NICHT BEEINTRÄCHTIGT WORDEN , IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .
V - ZUR FESTSETZUNG DER GELDBUSSE
106 DIE KLAEGERIN WENDET GEGEN DIE FESTSETZUNG DER GELDBUSSE EIN , IHR KÖNNE IN BEZUG AUF DAS STREITIGE VERHALTEN WEDER VORSATZ NOCH FAHRLÄSSIGKEIT ZUR LAST GELEGT WERDEN , DA ES IHR UNMÖGLICH GEWESEN SEI , EINE ÄNDERUNG DER VERWALTUNGSPRAXIS DER KOMMISSION UND DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES AUF DEM GEBIET DER RABATTE VORHERZUSEHEN . SIE BEANTRAGT HILFSWEISE EINE HERABSETZUNG DER GELDBUSSE .
107 DAZU IST ZU BEMERKEN , DASS DIE TATSACHEN , DIE ES RECHTFERTIGEN , SOWOHL EINE MARKTBEHERRSCHENDE STELLUNG ANZUNEHMEN ALS AUCH IN DEM STREITIGEN RABATTSYSTEM EINEN MISSBRAUCH DIESER STELLUNG ZU SEHEN , DER NBIM BEKANNT WAREN . DIESES SYSTEM WURDE VORSÄTZLICH EINGEFÜHRT . DASS SICH WEDER DIE KOMMISSION NOCH DER GERICHTSHOF BISHER ZU EINEM RABATTSYSTEM MIT DENSELBEN MERKMALEN , WIE SIE DAS STREITIGE SYSTEM AUFWEIST , GEÄUSSERT HAT , ENTLASTET DIE NBIM NICHT . JEDENFALLS MUSSTE DIE NBIM ANGESICHTS DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNGEN DER KOMMISSION UND DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DAMIT RECHNEN , DASS DIESES SYSTEM UNTER ARTIKEL 86 EWG-VERTRAG FALLEN WÜRDE .
108 DIE KOMMISSION DURFTE SOMIT DER NBIM GEMÄSS ARTIKEL 15 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 17 EINE GELDBUSSE AUFERLEGEN .
109 NACH DIESER BESTIMMUNG KANN DIE KOMMISSION GELDBUSSEN IN HÖHE VON EINTAUSEND BIS EINER MILLION RECHNUNGSEINHEITEN ODER ÜBER DIESEN BETRAG HINAUS BIS ZU ZEHN VOM HUNDERT DES VON DEM AN DER ZUWIDERHANDLUNG BETEILIGTEN UNTERNEHMEN IM LETZTEN GESCHÄFTSJAHR ERZIELTEN UMSATZES VERHÄNGEN . BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE DER GELDBUSSE INNERHALB DIESER GRENZEN SIND NACH DERSELBEN BESTIMMUNG DIE SCHWERE DES VERSTOSSES UND DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN .
110 WAS DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG BETRIFFT , SO IST ZWISCHEN DEN PARTEIEN UNSTREITIG , DASS DAS IN REDE STEHENDE RABATTSYSTEM ZUMINDEST IN DEM ZEITRAUM VON 1975 BIS 1980 ANGEWENDET WURDE . SOWEIT DIE NBIM GELTEND MACHT , DIE KOMMISSION SELBST HÄTTE DURCH SCHNELLERES HANDELN DIE DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG ABKÜRZEN KÖNNEN , MÜSSEN DIE SCHWIERIGKEITEN BERÜCKSICHTIGT WERDEN , DIE MIT DER UNTERSUCHUNG EINES RABATTSYSTEMS VERBUNDEN WAREN , DAS NICHT SCHRIFTLICH FIXIERT WAR UND DESSEN MODALITÄTEN WENIG TRANSPARENT WAREN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DURFTE DIE KOMMISSION FÜR DIE BESTIMMUNG DER DAUER DER ZUWIDERHANDLUNG AUF DEN GESAMTEN ZEITRAUM ABSTELLEN .
111 BEI DER BEURTEILUNG DER SCHWERE EINES VERSTOSSES SIND JE NACH EINZELFALL SEHR VIELE FAKTOREN ZU BERÜCKSICHTIGEN ; DAZU KÖNNEN INSBESONDERE DIE GRÖSSE UND DIE WIRTSCHAFTSKRAFT DES UNTERNEHMENS GEHÖREN , DIE IN DEM GESAMTUMSATZ DES UNTERNEHMENS SOWIE IN DEM TEIL DIESES UMSATZES ZUM AUSDRUCK KOMMEN KÖNNEN , DER MIT DEN WAREN ERZIELT WORDEN IST , HINSICHTLICH DEREN DIE ZUWIDERHANDLUNG BEGANGEN WURDE . DIE ARGUMENTE DER NBIM GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT EINER BERÜCKSICHTIGUNG DES UMSATZES SIND DESHALB JEDENFALLS UNBEGRÜNDET . IM ÜBRIGEN IST ES SACHE DES GERICHTSHOFES , IM RAHMEN SEINER BEFUGNIS ZU UNBESCHRÄNKTER ERMESSENSNACHPRÜFUNG SELBST DIE UMSTÄNDE DES EINZELFALLES UND DIE ART DER FRAGLICHEN ZUWIDERHANDLUNG ZU BEURTEILEN , UM DIE HÖHE DER GELDBUSSE FESTZUSETZEN .
112 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE VORWÜRFE DER KOMMISSION INSOWEIT DER PRÜFUNG DURCH DEN GERICHTSHOF NICHT STANDGEHALTEN HABEN , ALS DER 1977 GEWÄHRTE ZUSÄTZLICHE BONUS BEANSTANDET WORDEN IST . ANDERERSEITS IST , WAS DAS RABATTSYSTEM IM ALLGEMEINEN BETRIFFT , DER HAUPTVORWURF DER KOMMISSION BESTÄTIGT WORDEN . ZWAR IST NICHT NACHGEWIESEN WORDEN , DASS DIESES SYSTEM SICH DISKRIMINIEREND AUSGEWIRKT HÄTTE , UND DIE VON DEN VERKAUFSZIELEN ABHÄNGIGE SCHWANKUNGSBREITE DES RABATTS HAT SICH ALS VIEL GERINGER HERAUSGESTELLT , ALS IN DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN WORDEN WAR . AUSSERDEM MUSSTE DIE KOMMISSION EINRÄUMEN , DASS SIE DIE VON DER NBIM VERWENDETEN KUNDENKARTEN FALSCH GEDEUTET HATTE , UND SIE KONNTE IHRE BEHAUPTUNG NICHT AUFRECHTERHALTEN , DURCH DIE VON DER NBIM FESTGESETZTEN VER KAUFSZIELE HÄTTEN DIE HÄNDLER DAZU GEBRACHT WERDEN SOLLEN , DEN ANTEIL DER MICHELIN-REIFEN AN IHREM GESAMTUMSATZ ZU STEIGERN . SELBST WENN JEDOCH DIESE UMSTÄNDE DAZU FÜHREN KÖNNEN , DASS DIE GELDBUSSE NIEDRIGER FESTGESETZT WIRD , ALS ES DIE KOMMISSION GETAN HAT , ÄNDERT DIES IM KERN NICHTS DARAN , DASS DIE NBIM IHRE BEHERRSCHENDE STELLUNG IN GRAVIERENDER WEISE MISSBRAUCHT HAT .
113 BEI DER FESTSETZUNG DER HÖHE DER GELDBUSSE IST FOLGLICH ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS EIN RABATTSYSTEM FESTGESTELLT WORDEN IST , DAS SICH - WENNGLEICH DIE SCHWANKUNGSBREITE DER RABATTSÄTZE RELATIV GERING WAR UND EINE DISKRIMINIERENDE ANWENDUNG NICHT NACHGEWIESEN WURDE - NACHTEILIG AUF DEN FREIEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES , EINEN FUNDAMENTALEN GRUNDSATZ DES VERTRAGES , AUSGEWIRKT HAT ; DER ZUSÄTZLICHE BONUS VON 1977 MUSS UNBERÜCKSICHTIGT BLEIBEN . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES GERECHTFERTIGT , DIE GELDBUSSE AUF 300 000 ECU , DAS SIND 808 758 HFL , FESTZUSETZEN .
114 ARTIKEL 1 BUCHSTABE A DER STREITIGEN ENTSCHEIDUNG , SOWEIT ER DIE FESTSTELLUNG ENTHÄLT , DIE NBIM HABE GEGENÜBER DEN HÄNDLERN UNGLEICHE BEDINGUNGEN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN ANGEWENDET , SOWIE ARTIKEL 1 BUCHSTABE B DIESER ENTSCHEIDUNG , DER DEN ZUSÄTZLICHEN BONUS IM JAHR 1977 BETRIFFT , SIND , WIE VORSTEHEND AUSGEFÜHRT WORDEN IST , AUFZUHEBEN . DIE IN ARTIKEL 2 DER ENTSCHEIDUNG VERHÄNGTE GELDBUSSE IST AUF 300 000 ECU , DAS SIND 808 758 HFL , FESTZUSETZEN . IM ÜBRIGEN MUSS DIE KLAGE ABGEWIESEN WERDEN .
VI - KOSTEN
115 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI AUF ANTRAG ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH PAR 3 DIESES ARTIKELS KANN DER GERICHTSHOF JEDOCH DIE KOSTEN GANZ ODER TEILWEISE GEGENEINANDER AUFHEBEN , WENN JEDE PARTEI TEILS OBSIEGT , TEILS UNTERLIEGT .
116 DA IM VORLIEGENDEN FALL JEDE PARTEI EINSCHLIESSLICH DER STREITHELFERIN TEILS OBSIEGT HAT UND TEILS UNTERLEGEN IST , SIND DIE KOSTEN GEGENEINANDER AUFZUHEBEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . ARTIKEL 1 DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 7 . OKTOBER 1981 ( IV/29.491 - BANDENGROOTHANDEL FRIESCHEBRUG B.V./N.V . NEDERLANDSCHE BANDEN-INDUSTRIE MICHELIN - ABL . L 353 , S . 33 ) WIRD AUFGEHOBEN , BUCHSTABE A ALLERDINGS NUR INSOWEIT , ALS ER DIE FESTSTELLUNG ENTHÄLT , DIE NBIM HABE GEGENÜBER DEN REIFENHÄNDLERN IN DEN NIEDERLANDEN UNGLEICHE BEDINGUNGEN FÜR GLEICHWERTIGE LEISTUNGEN ANGEWENDET .
2.DIE IN ARTIKEL 2 DIESER ENTSCHEIDUNG GEGEN DIE KLAEGERIN VERHÄNGTE GELDBUSSE WIRD AUF 300 000 ECU , DAS SIND 808 758 HOLLÄNDISCHE GULDEN , FESTGESETZT . DIESER BETRAG IST IN HOLLÄNDISCHEN GULDEN ZU ZAHLEN .
3.IM ÜBRIGEN WIRD DIE KLAGE ABGEWIESEN .
4.DIE PARTEIEN UND DIE STREITHELFERIN TRAGEN JEWEILS IHRE EIGENEN KOSTEN .