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Document 61981CJ0053
Judgment of the Court of 23 March 1982. # D.M. Levin v Staatssecretaris van Justitie. # Reference for a preliminary ruling: Raad van State - Netherlands. # Right of residence. # Case 53/81.
Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1982.
D.M. Levin gegen Staatssecretaris van Justitie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.
Aufenthaltsrecht.
Rechtssache 53/81.
Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1982.
D.M. Levin gegen Staatssecretaris van Justitie.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Raad van State - Niederlande.
Aufenthaltsrecht.
Rechtssache 53/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 -01035
ECLI identifier: ECLI:EU:C:1982:105
*A9* Raad van State (Nederland), afdeling rechtspraak, uitspraak van 28/11/1980 (A-2.0733(1979))
- Common Market Law Reports 1981 Vol.3 p.663-669
*P1* Raad van State (Nederland), afdeling rechtspraak, brief van 23/09/1982 (A-2.0733(1979))
URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 23. MAERZ 1982. - D. M. LEVIN GEGEN STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE. - (ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM NIEDERLAENDISCHEN RAAD VAN STATE). - AUFENTHALTSRECHT. - RECHTSSACHE 53/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 01035
Spanische Sonderausgabe Seite 00219
Schwedische Sonderausgabe Seite 00335
Finnische Sonderausgabe Seite 00351
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS - BEGRIFFE - EINSCHRÄNKENDE AUSLEGUNG - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 )
2 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - BEGRIFF - AUSÜBUNG EINER TATSÄCHLICHEN UND ECHTEN TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS - UNTER DEM GESETZLICHEN MINDESTLOHN LIEGENDE EINKÜNFTE - KEIN EINFLUSS
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 )
3 . FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - MIT DER ARBEITSSUCHE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT VERFOLGTE ZIELE - KEIN EINFLUSS AUF DAS EINREISE- UND AUFENTHALTSRECHT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 )
1 . DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' LEGEN DEN ANWENDUNGSBEREICH EINER DER VOM VERTRAG GARANTIERTEN GRUNDFREIHEITEN FEST UND DÜRFEN DESHALB NICHT EINSCHRÄNKEND AUSGELEGT WERDEN .
2 . UNTER DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÄLLT AUCH EIN AN GEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT , MIT DER ER WENIGER VERDIENT , ALS IM LETZTGENANNTEN STAAT ALS EXISTENZMINIMUM ANGESEHEN WIRD . DABEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN , OB ER DIE EINKÜNFTE AUS SEINER TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS DURCH ANDERE EINKÜNFTE BIS ZU DIESEM MINIMUM ER GÄNZT ODER SICH MIT EXISTENZGRUNDLAGEN BEGNÜGT , DIE DARUNTER LIEGEN . VORAUSSETZUNG IST JEDOCH , DASS ER TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT .
3 . DIE ABSICHTEN , DIE EINEN ARBEITNEHMER AUS EINEM MITGLIEDSTAAT MÖG LICHERWEISE DAZU VERANLASST HABEN , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ARBEIT ZU SUCHEN , SIND HINSICHTLICH SEINES RECHTS AUF EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET DES LETZTGENANNTEN STAATES UND AUF AUFENTHALT IN DIESEM GEBIET BELANGLOS , WENN ER DORT TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT AUSÜBT ODER AUSÜBEN WILL .
1 DER NIEDERLÄNDISCHE RAAD VAN STATE HAT MIT ZWISCHENURTEIL VOM 28 . NOVEMBER 1980 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 11 . MÄRZ 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 DES VERTRAGES SOWIE EINIGER BESTIMMUNGEN VON VERORDNUNGEN UND RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER FREIZUEGIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , FRAU LEVIN , BRITISCHE STAATSBÜRGERIN UND EHEFRAU EINES ANGEHÖRIGEN EINES DRITTLANDES , BEANTRAGTE EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS IN DEN NIEDERLANDEN . DIESE ERLAUBNIS WURDE IHR NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN UNTER ANDEREM MIT DER BEGRÜNDUNG VERWEIGERT , DASS FRAU LEVIN IN DEN NIEDERLANDEN KEINE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBE UND DESHALB NICHT ALS ' ' BEGÜNSTIGTER EWG-BÜRGER ' ' IM SINNE DIESER RECHTSVORSCHRIFTEN ANGESEHEN WERDEN KÖNNE .
3 GEGEN DIESE VERFÜGUNG LEGTE FRAU LEVIN BEIM STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE WIDERSPRUCH EIN . NACH ZURÜCKWEISUNG DIESES WIDERSPRUCHS ERHOB SIE VOR DEM RAAD VAN STATE KLAGE . SIE MACHTE GELTEND , INZWISCHEN HABE SIE IN DEN NIEDERLANDEN EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUFGENOMMEN ; JEDENFALLS VERFÜGTEN SIE UND IHR EHEMANN ÜBER MEHR ALS AUSREICHENDES VERMÖGEN UND EINKOMMEN , UM IHREN LEBENSUNTERHALT AUCH OHNE AUSÜBUNG EINER ERWERBSTÄTIGKEIT ZU BESTREITEN .
4 DER RAAD VAN STATE HAT , DA DER ERLASS EINES URTEILS NACH SEINER ANSICHT VON DER AUSLEGUNG DES GEMEISCHAFTSRECHTS ABHÄNGT , FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 . FÄLLT UNTER DEN BEGRIFF , BEGÜNSTIGTER EWG-BÜRGER ' , UNTER DEM NACH DEN NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS IM SINNE DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE 64/221 DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VOM 25 . FEBRUAR 1964 VERSTANDEN WIRD UND DER IN DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR BESTIMMUNG DES PERSONENKREISES DIENT , AUF DEN ARTIKEL 48 DES VERTRAGES ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DIE ZU DESSEN DURCHFÜHRUNG VOM RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ERLASSENE VERORDNUNG NR . 1612/68 VOM 15 . OKTOBER 1968 SOWIE DIE RICHTLINIEN 64/221 VOM 25 . FEBRUAR 1964 UND 68/360 VOM 15 . OKTOBER 1968 ANWENDUNG FINDEN , AUCH EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE SELBSTÄNDIGE ODER UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT ODER DIENSTLEISTUNGEN SO BESCHRÄNKTEN UMFANGS AUSÜBT BZW . ERBRINGT , DASS ER DAMIT EIN GERINGERES EINKOMMEN ALS DASJENIGE ERZIELT , DAS IM LETZTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT ALS MINDESTEINKOMMEN ZUR BESTREITUNG DES LEBENSUNTERHALTS ANGESEHEN WIRD?
2 . IST BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE 1 ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN PERSONEN , DIE NEBEN DEM MIT DER BESCHRÄNKTEN ERWERBSTÄTIGKEIT ERZIELTEN EINKOMMEN ODER IN ERGÄNZUNG HIERZU ANDERE EINKÜNFTE HABEN ( ZUM BEISPIEL AUS VERMÖGEN ODER AUS DER ERWERBSTÄTIGKEIT VON SIE BEGLEITENDEN EHEGATTEN , DIE NICHT ANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS SIND ), AUFGRUND DEREN SIE ÜBER AUSREICHENDE MITTEL ZUR BESTREITUNG IHRES LEBENSUNTERHALTS IM SINNE DER FRAGE 1 VERFÜGEN , UND PERSONEN , DIE NICHT ÜBER DERARTIGE ANDERE NEBENEINKÜNFTE VERFÜGEN , SICH JEDOCH AUS PERSÖNLICHEN GRÜNDEN MIT EINEM EINKOMMEN BEGNÜGEN WOLLEN , DAS UNTER DEM ALLGEMEIN ALS MINDESTEINKOMMEN ANGESEHENEN EINKOMMEN LIEGT?
3.KANN BEI BEJAHUNG DER FRAGE 1 EIN SOLCHER ARBEITNEHMER DAS RECHT AUF FREIE EINREISE IN EINEN MITGLIEDSTAAT UND BEGRÜNDUNG EINES WOHNSITZES IN DIESEM STAAT , IN DEM ER EINE ERWERBSTÄTIGKEIT ODER DIENSTLEISTUNGEN IN BESCHRÄNKTEM UMFANG AUSÜBT ODER ERBRINGT BZW . AUSÜBEN ODER ERBRINGEN WILL , AUCH DANN IN ANSPRUCH NEHMEN , WENN NACHGEWIESEN ODER ANZUNEHMEN IST , DASS MIT DER WOHNSITZNAHME IN DIESEM MITGLIEDSTAAT IN ERSTER LINIE ANDERE ZIELE VERFOLGT WERDEN ALS DIE AUSÜBUNG EINER ERWERBSTÄTIGKEIT ODER DIE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN IN BESCHRÄNKTEM UMFANG?
' '
5 OBWOHL DIESE FRAGEN NACH IHREM WORTLAUT SOWOHL DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ALS AUCH DIE NIEDERLASSUNGS- UND DIE DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT BETREFFEN , ERGIBT SICH AUS DEM AUSGANGSVERFAHREN , DASS ES DEM NATIONALEN GERICHT IN WIRKLICHKEIT ALLEIN UM DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER GEHT . DIE BEANTWORTUNG DER FRAGEN IST DESHALB AUF DIE GESICHTSPUNKTE DER FREIZUEGIGKEIT ZU BESCHRÄNKEN .
ZUR ERSTEN UND ZWEITEN FRAGE
6 MIT DER ERSTEN UND DER ZWEITEN FRAGE , DIE GEMEINSAM ZU BEHANDELN SIND , MÖCHTE DAS NATIONALE GERICHT IM KERN WISSEN , OB DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER AUCH AUF EINEN ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS ANWENDUNG FINDEN , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT , AUS DER ER NUR EIN EINKOMMEN ERZIELT , DAS UNTER DEM IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES ZWEITEN MITGLIEDSTAATS FESTGESETZTEN EXISTENZMIMIMUM LIEGT . INSBESONDERE WIRD GEFRAGT , OB EINE SOLCHE PERSON UNTER DIESE VORSCHRIFTEN ETWA DANN FÄLLT , WENN SIE ENTWEDER DAS EINKOMMEN AUS IHRER UNSELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT DURCH ANDERE EINKÜNFTE BIS ZU DEM GENANNTEN EXISTENZMINIMUM ERGÄNZT ODER SICH MIT EXISTENZMITTELN BEGNÜGT , DIE UNTER DIESEM MINIMUM LIEGEN .
7 NACH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES WIRD INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER HERGESTELLT . SIE UMFASST DIE ABSCHAFFUNG JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG DER ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN IN BEZUG AUF BESCHÄFTIGUNG , ENTLOHNUNG UND SONSTIGE ARBEITSBEDINGUNGEN UND GIBT - VORBEHALTLICH DER AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT GERECHTFERTIGTEN BESCHRÄNKUNGEN - DEN ARBEITNEHMERN DAS RECHT , SICH UM TATSÄCHLICH ANGEBOTENE STELLEN ZU BEWERBEN , SICH ZU DIESEM ZWECK IM HOHEITSGEBIET DER MITGLIED STAATEN FREI ZU BEWEGEN , SICH DORT AUFZUHALTEN , UM DORT EINE BESCHÄFTIGUNG AUSZUÜBEN , UND NACH DEREN BEENDIGUNG DORT ZU VERBLEIBEN .
8 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER BESTIMMUNG ERGINGEN UNTER ANDEREM DIE VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 2 ) UND DIE RICHTLINIE 68/360 DES RATES VOM SELBEN TAGE ZUR AUFHEBUNG DER REISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN INNERHALB DER GEMEISCHAFT ( ABL . L 257 , S . 13 ). GEMÄSS ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 IST JEDER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS UNGEACHTET SEINES WOHNORTS BERECHTIGT , EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACH DEN FÜR DIE ARBEITNEHMER DIESES STAATES GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN AUFZUNEHMEN UND AUSZUÜBEN .
9 ANKNÜPFUNGSPUNKT FÜR DIE RECHTE , DIE SICH AUS DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ERGEBEN , INSBESONDERE FÜR DAS RECHT AUF EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS UND AUF AUFENTHALT IN DIESEM STAAT , IST SOMIT DIE ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT BZW . DER UMSTAND , DASS EINE PERSON EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT ODER AUFNEHMEN WILL ; DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' WERDEN ALLERDINGS IN KEINER DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN AUSDRÜCKLICH DEFINIERT . IHRE BEDEUTUNG MUSS DESHALB UNTER RÜCKGRIFF AUF DIE ALLGEMEIN ANERKANNTEN AUSLEGUNGSGRUNDSÄTZE , UND ZWAR AUSGEHEND VOM GEWÖHNLICHEN SINN DER BEGRIFFE IN IHREM KONTEXT UND IM LICHTE DER ZIELE DES VERTRAGES , ERMITTELT WERDEN .
10 DIE NIEDERLÄNDISCHE UND DIE DÄNISCHE REGIERUNG HABEN VORGETRAGEN , AUF ARTIKEL 48 DES VERTRAGES KÖNNTEN SICH NUR PERSONEN BERUFEN , DIE MINDESTENS EIN ARBEITSENTGELT IN HÖHE DER MITTEL ERHIELTEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SIE ARBEITETEN , ALS FÜR DEN LEBENSUNTERHALT NOTWENDIG ANGESEHEN WÜRDEN , ODER DIE MINDESTENS EINE IN DER BETREFFENDEN BRANCHE ALS FÜR EINE VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG NORMAL ANGESEHENE ZAHL VON ARBEITSSTUNDEN LEISTETEN . SOLANGE ES AUF DIESEM GEBIET KEINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN BESTIMMUNGEN GEBE , MÜSSTEN ZUR BESTIMMUNG DES MINDESTEINKOMMENS UND DER MINDESTSTUNDENZAHL NATIONALE KRITERIEN HERANGEZOGEN WERDEN .
11 DIESER ARGUMENTATION KANN INDESSEN NICHT GEFOLGT WERDEN . WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN DEM URTEIL VOM 19 . MÄRZ 1964 IN DER RECHTSSACHE 75/63 ( UNGER , SLG . S . 379 ) ENTSCHIEDEN HAT , DÜRFEN DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' NICHT DURCH VERWEISUNG AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN DEFINIERT WERDEN ; SIE HABEN VIELMEHR EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG . ANDERENFALLS WÜRDE DIE EINHALTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER VEREITELT , DENN DER INHALT DIESER BEGRIFFE KÖNNTE OHNE KONTROLLE DURCH DIE GEMEINSCHAFTSORGANE EINSEITIG DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGELEGT UND VERÄNDERT WERDEN ; JEDER STAAT WÄRE SOMIT IN DER LAGE , BESTIMMTEN PERSONENGRUPPEN NACH BELIEBEN DEN SCHUTZ DES VERTRAGES ZU ENTZIEHEN .
12 DAS WÄRE NAMENTLICH DER FALL , WENN DIE WAHRNEHMUNG DER MIT DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ZUERKANNTEN RECHTE VON DEM KRITERIUM EINES IM RECHT DES AUFNAHMESTAATS FESTGESETZTEN MINDESTARBEITSEINKOMMENS ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN DÜRFTE , DA DIE EINSCHLAEGIGEN GEMEINSCHAFTSBESTIMMUNGEN AUF DIESE WEISE VON EINEM MITGLIEDSTAAT ZUM ANDEREN EINEN UNTERSCHIEDLICHEN PERSÖNLICHEN GELTUNGSBEREICH HABEN KÖNNTEN . SINN UND TRAGWEITE DER BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' MÜSSEN DESHALB ANHAND DER GRUNDSÄTZE DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG BESTIMMT WERDEN .
13 DIESE BEGRIFFE LEGEN DEN ANWENDUNGSBEREICH EINER DER VOM VERTRAG GARANTIERTEN GRUNDFREIHEITEN FEST UND DÜRFEN DESHALB NICHT EINSCHRÄNKEND AUSGELEGT WERDEN .
14 ES STEHT IM EINKLANG MIT DIESER AUFFASSUNG , WENN IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER VERORDNUNG NR . 1612/68 GRUNDSÄTZLICH ALLEN ARBEITNEHMERN DER MITGLIEDSTAATEN , UND ZWAR GLEICHERMASSEN DAUERARBEITNEHMERN , SAISONARBEITERN , GRENZARBEITNEHMERN SOWIE ARBEITNEHMERN , DIE IHRE TÄTIGKEIT IM ZUSAMMENHANG MIT EINER DIENSTLEISTUNG AUSÜBEN , DAS RECHT ZUERKANNT WIRD , EINE VON IHNEN GEWÄHLTE TÄTIGKEIT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUSZUÜBEN . DARÜBER HINAUS STEHT DEN ARBEITNEHMERN GEMÄSS ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 DAS AUFENTHALTSRECHT AUF BLOSSE VORLAGE DES AUSWEISES , MIT DEM SIE IN DAS HOHEITSGEBIET EINGEREIST SIND , UND EINER EINSTELLUNGSERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS ODER EINER ARBEITSBESCHEINIGUNG ZU , OHNE DASS DIE RICHTLINIE DIESES RECHT VON IRGENDEINER VORAUSSETZUNG BEZUEGLICH DER ART DER ARBEIT ODER DER HÖHE DER DARAUS ERZIELTEN EINKÜNFTE ABHÄNGIG MACHT .
15 EINE AUSLEGUNG , DIE DIESEN BEGRIFFEN IHRE VOLLE WIRKUNGSKRAFT GIBT , ENTSPRICHT AUCH DEN ZIELEN DES VERTRAGES . DAZU GEHÖRT NACH ARTIKEL 2 UND 3 DIE BESEITIGUNG DER HINDERNISSE FÜR DEN FREIEN PERSONENVERKEHR ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN , DAMIT UNTER ANDEREM EINE HARMONISCHE ENTWICKLUNG DES WIRTSCHAFTSLEBENS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT UND EINE HEBUNG DER LEBENSHALTUNG GEFÖRDERT WERDEN . DIE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG STELLT FÜR EINE GROSSE ANZAHL VON PERSONEN EIN WIRKSAMES MITTEL ZUR VERBESSERUNG IHRER LEBENSBEDINGUNGEN DAR , AUCH WENN SIE MÖGLICHERWEISE ZU EINKÜNFTEN FÜHRT , DIE UNTER DEM LIEGEN , WAS ALS EXISTENZMINIMUM ANGESEHEN WIRD . DESHALB WÄRE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGT UND DIE ERREICHUNG DER VERTRAGSZIELE IN FRAGE GESTELLT , WENN ALLEIN DIE PERSONEN IN DEN GENUSS DER MIT DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ZUERKANNTEN RECHTE KÄMEN , DIE EINER VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG NACHGEHEN UND DAHER EIN ARBEITSEINKOMMEN BEZIEHEN , DAS MINDESTENS DEM IN DER BETREFFENDEN BRANCHE GARANTIERTEN MINDESTEINKOMMEN ENTSPRICHT .
16 DIE BEGRIFFE DES ARBEITNEHMERS UND DER TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS SIND FOLGLICH DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER AUCH FÜR PERSONEN GELTEN , DIE NUR EINE TEILZEITTÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBEN ODER AUFNEHMEN WOLLEN UND DARAUS NUR EIN UNTER DEM IN DER BETREFFENDEN BRANCHE GARANTIERTEN MINDESTEINKOMMEN LIEGENDES EINKOMMEN ERZIELEN ODER ERZIELEN WÜRDEN . INSOWEIT KANN NICHT ZWISCHEN PERSONEN , DIE SICH MIT IHREN EINKÜNFTEN AUS EINER DERARTIGEN TÄTIGKEIT BEGNÜGEN WOLLEN , UND PERSONEN DIFFERENZIERT WERDEN , DIE DIESE EINKÜNFTE DURCH ANDERE EINKÜNFTE , SEI ES AUS VERMÖGEN ODER AUS DER ARBEIT EINES SIE BEGLEITENDEN FAMILIENMITGLIEDS , ERGÄNZEN .
17 WENN DIE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG SOMIT NICHT VOM GELTUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER AUSGESCHLOSSEN IST , SO FÄLLT UNTER DIESE VORSCHRIFTEN DOCH NUR DIE AUSÜBUNG TATSÄCHLICHER UND ECHTER TÄTIGKEITEN , WOBEI SOLCHE TÄTIGKEITEN AUSSER BETRACHT BLEIBEN , DIE EINEN SO GERINGEN UMFANG HABEN , DASS SIE SICH ALS VÖLLIG UNTERGEORDNET UND UNWESENTLICH DARSTELLEN . AUS DEM GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER SOWIE AUS DER STELLUNG DER DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNGEN INNERHALB DES SYSTEMS DES VERTRAGES FOLGT NÄMLICH , DASS DIESE BESTIMMUNGEN NUR DIE FREIZUEGIGKEIT VON PERSONEN GEWÄHRLEISTEN , DIE IM WIRTSCHAFTSLEBEN TÄTIG SIND ODER SEIN WOLLEN .
18 AUF DIE ERSTE UND ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS UNTER DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER AUCH EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS FÄLLT , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT , MIT DER ER WENIGER VERDIENT , ALS IM LETZTGENANNTEN STAAT ALS EXISTENZMINIMUM ANGESEHEN WIRD , WOBEI ES NICHT DARAUF ANKOMMT , OB ER DIE EINKÜNFTE AUS SEINER TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS DURCH ANDERE EINKÜNFTE BIS ZU DIESEM MINIMUM ERGÄNZT ODER SICH MIT EXISTENZGRUNDLAGEN BEGNÜGT , DIE DARUNTER LIEGEN , VORAUSGETZT , ER ÜBT TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUS .
ZUR DRITTEN FRAGE
19 BEI DER DRITTEN FRAGE GEHT ES IM KERN DARUM , OB DAS RECHT AUF EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET EINES MITGLIEDSTAATS UND AUF AUFENTHALT IN DIESEM GEBIET EINEM ARBEITNEHMER VERWEIGERT WERDEN DARF , DER MIT SEINER EINREISE ODER SEINEM AUFENTHALT IN ERSTER LINIE ANDERE ZIELE VERFOLGT ALS DIE AUSÜBUNG EINER TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS , WIE SIE IN DER ANTWORT AUF DIE ERSTE UND ZWEITE FRAGE DEFINIERT WORDEN IST .
20 GEMÄSS ARTIKEL 48 ABSATZ 3 DES VERTRAGES WIRD DEN ARBEITNEHMERN DAS RECHT , SICH IM HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN FREI ZU BEWEGEN , ZU DEM ' ' ZWECK ' ' ZUERKANNT , SICH UM TATSÄCHLICH ANGEBOTENE STELLEN ZU BEWERBEN . NACH DERSELBEN BESTIMMUNG DÜRFEN SICH DIE ARBEITNEHMER IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN , ' ' UM ' ' DORT EINE BESCHÄFTIGUNG AUSZUÜBEN . DARÜBER HINAUS HEISST ES IN DER ERSTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER VERORDNUNG NR . 1612/68 , DIE FREIZUEGIGKEIT SCHLIESSE DAS RECHT FÜR DIE ARBEITNEHMER EIN , SICH INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ' ' ZUR ' ' AUSÜBUNG EINER BESCHÄFTIGUNG IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS FREI ZU BEWEGEN , WÄHREND ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 68/360 DIE MITGLIEDSTAATEN DAZU VERPFLICHTET , DEN ARBEITNEHMERN DIE AUSREISE AUS IHREM HOHEITSGEBIET ZU GESTATTEN , ' ' DAMIT ' ' SIE IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE BESCHÄFTIGUNG IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUFNEHMEN UND AUSÜBEN KÖNNEN .
21 DIESE FORMULIERUNGEN DRÜCKEN ALLERDINGS NUR DIE DEM GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER SELBST INNEWOHNENDE EINSCHRÄNKUNG AUS , DASS DIE VORTEILE , DIE DAS GEMEINSCHAFTSRECHT MIT DIESER FREIHEIT GEWÄHRT , NUR VON PERSONEN IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KÖNNEN , DIE EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS WIRKLICH AUSÜBEN ODER ERNSTHAFT AUSÜBEN WOLLEN . SIE BEDEUTEN JEDOCH NICHT , DASS DIE INANSPRUCHNAHME DIESER FREIHEIT DAVON ABHÄNGIG GEMACHT WERDEN DÜRFTE , WELCHE ZIELE EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS MIT SEINEM WUNSCH , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN ODER SICH DORT AUFZUHALTEN , VERFOLGT , WENN ER DORT NUR EINE TÄTIGKEIT , DIE DEN VORSTEHEND DARGELEGTEN KRITERIEN ENTSPRICHT , DAS HEISST EINE ECHTE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS TATSÄCHLICH AUSÜBT ODER AUSÜBEN WILL .
22 IST DIESE VORAUSSETZUNG ERFÜLLT , SO SIND DIE ABSICHTEN , DIE DEN ARBEITNEHMER MÖGLICHERWEISE DAZU VERANLASST HABEN , IN DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ARBEIT ZU SUCHEN , BELANGLOS UND DÜRFEN NICHT BERÜCKSICHTIGT WERDEN .
23 DIE DRITTE FRAGE DES RAAD VON STATE IST ALSO DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE ABSICHTEN , DIE EINEN ARBEITNEHMER AUS EINEM MITGLIEDSTAAT MÖGLICHERWEISE DAZU VERANLASST HABEN , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ARBEIT ZU SUCHEN , HINSICHTLICH SEINES RECHTS AUF EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET DES LETZTGENANNTEN STAATES UND AUF AUFENTHALT IN DIESEM GEBIET BELANGLOS SIND , WENN ER DORT TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT AUSÜBT ODER AUSÜBEN WILL .
KOSTEN
DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN , DER DÄNISCHEN , DER FRANZÖSISCHEN UND DER ITALIENISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER STREITSACHENABTEILUNG DES NIEDERLÄNDISCHEN RAAD VAN STATE MIT ZWISCHENURTEIL VOM 28 . NOVEMBER 1980 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . UNTER DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÄLLT AUCH EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT , MIT DER ER WENIGER VERDIENT , ALS IM LETZTGENANNTEN STAAT ALS EXISTENZMINIMUM ANGESEHEN WIRD . DABEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN , OB ER DIE EINKÜNFTE AUS SEINER TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS DURCH ANDERE EINKÜNFTE BIS ZU DIESEM MINIMUM ERGÄNZT ODER SICH MIT EXISTENZGRUNDLAGEN BEGNÜGT , DIE DARUNTER LIEGEN . VORAUSSETZUNG IST JEDOCH , DASS ER TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT .
2 . DIE ABSICHTEN , DIE EINEN ARBEITNEHMER AUS EINEM MITGLIEDSTAAT MÖGLICHERWEISE DAZU VERANLASST HABEN , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ARBEIT ZU SUCHEN , SIND HINSICHTLICH SEINES RECHTS AUF EINREISE IN DAS HOHEITSGEBIET DES LETZTGENANNTEN STAATES UND AUF AUFENTHALT IN DIESEM GEBIET BELANGLOS , WENN ER DORT TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT AUSÜBT ODER AUSÜBEN WILL .