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Document 52026PC0022

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

COM/2026/22 final

Brüssel, den 14.1.2026

COM(2026) 22 final

2026/0010(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Unterstützung der EU für die Ukraine, deren Zukunft in der EU liegt, ist unverbrüchlich. Die EU unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb deren international anerkannter Grenzen und bekräftigt ihre unerschütterliche Entschlossenheit, der Ukraine politische, finanzielle, wirtschaftliche, humanitäre, militärische und diplomatische Hilfe zu leisten. Angesichts des eskalierenden Angriffskriegs Russlands muss rasch gehandelt werden, damit die Ukraine Zugang zu den von ihr dringend benötigten Ressourcen hat.

Der groß angelegte Einmarsch Russlands in die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat tiefgreifende negative Auswirkungen auf das Land und seine Bürgerinnen und Bürger. Trotz diplomatischer Bemühungen der USA und Europas um eine friedliche Lösung und der Bereitschaft der Ukraine, in einen Dialog zur Beendigung des Krieges einzutreten, hat Russland seine Angriffe auf die Ukraine intensiviert und vorsätzlich Zivilisten und kritische Infrastrukturen ins Visier genommen. Diese Eskalation hat die humanitäre Krise weiter verschärft, dem ukrainischen Volk unermessliches Leid zugefügt und die enormen menschlichen und finanziellen Kosten dieser grundlosen und ungerechtfertigten militärischen Aggression in die Höhe getrieben. Der illegale Angriffskrieg Russlands stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der VN-Charta dar. Die unerschütterliche Entschlossenheit und der Mut der Ukrainerinnen und Ukrainer, ihre Heimat zu verteidigen, zeugen von ihrer Stärke und erfordern tiefe Bewunderung und Wertschätzung.

Aufgrund der verstärkten Aggression Russlands ist jedoch der Finanzierungsbedarf der Ukraine gestiegen, und es sind dringende Investitionen in die technologische und industrielle Basis der ukrainischen Verteidigung erforderlich. Es liegt nun auf der Hand, dass zusätzliche Finanzierungsquellen seitens der EU und der internationalen Gemeinschaft benötigt werden. Der Finanzierungsbedarf der Ukraine für 2026 und 2027 wird voraussichtlich die bestehenden Prognosen des Internationalen Währungsfonds (IWF) übersteigen, der in seiner achten Überprüfung des IWF-Programms betont, dass die Risiken und Unsicherheiten weiterhin außergewöhnlich hoch sind und das bestehende Programm nur begrenzt in der Lage ist, neue Schocks, einschließlich eines länger andauernden und intensiveren Krieges, abzufedern. Am 9. September 2025 hat die Ukraine einen offiziellen Antrag auf ein neues IWF-Programm zur Deckung des zusätzlichen Finanzierungsbedarfs von 2026 bis 2029 gestellt. Die Fähigkeit des IWF, dieses Programm fortzusetzen, hängt davon ab, dass er ausreichende Finanzierungszusagen von seinen Partnern, einschließlich der Union, erhält.

In ihrer Gipfelerklärung vom 8. Dezember 2025 kamen die Finanzminister der G7-Staaten überein, gemeinsam weiter daran zu arbeiten, im Einklang mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der G7 eine breite Palette von Finanzierungsoptionen zur Unterstützung der Ukraine zu entwickeln – darunter die mögliche Nutzung des gesamten Wertes der in den G7-Ländern immobilisierten russischen Vermögenswerte, bis Russland Reparationen zahlt –, um den Krieg zu beenden und einen gerechten und dauerhaften Frieden in der Ukraine sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang einigte sich der Europäische Rat am 18. Dezember 2025 auf die Bereitstellung eines Darlehens für die Ukraine in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von EU-Anleihen auf den Kapitalmärkten, die durch den Handlungsspielraum des EU-Haushalts abgesichert sind. Angesichts des Finanzierungsbedarfs der Ukraine und der erheblichen Unsicherheit hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Krieges ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine flexibel gestaltet wird, damit auf die jeweilige Situation reagiert werden kann. Es sollte Flexibilität bestehen, die Mittel für die dringendsten Finanzierungsbedürfnisse einzusetzen, sei es aufgrund der aktuellen Kriegssituation oder auch zur Unterstützung des Wiederaufbaus, sobald Frieden herrscht.

Die im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine verfügbare finanzielle und wirtschaftliche Hilfe wird der Ukraine entsprechend ihrem Finanzierungsbedarf bereitgestellt. Zu diesem Zweck wird die Ukraine eine „Finanzierungsstrategie der Ukraine“ vorlegen, in der der Finanzierungsbedarf und die Finanzierungsquellen der Ukraine dargelegt werden. Nach Bewertung durch die Kommission würde der Rat diese Bewertung billigen und die Höhe der Hilfe festlegen, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung der Finanzierungsstrategie der Ukraine zur Verfügung gestellt werden soll.

Um der Ukraine Budgethilfe zu gewähren und ihre externen Finanzierungsengpässe zu verringern, werden mit dem Vorschlag für ein [Unterstützungsdarlehen für die Ukraine] mehrere Optionen geschaffen, über die die Mittel zur Unterstützung der Ukraine bereitgestellt werden können, wobei die Unterstützung durch eine Makrofinanzhilfe und über die Ukraine-Fazilität – insbesondere über die Säule I der Fazilität und den Ukraine-Plan – geleistet werden könnte. Mit diesem Vorschlag werden die Änderungen an der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine festgelegt, die erforderlich sind, damit diese Unterstützung über die Säule I der Ukraine-Fazilität bereitgestellt werden kann. Der Ukraine-Plan wird aktualisiert, um diesen zusätzlichen Beträgen Rechnung zu tragen, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Korruptionsbekämpfung.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die Unterstützung im Rahmen dieses Vorschlags steht im Einklang mit der Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/792 1 , der Verordnung (EU) 2021/947 2 , der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 3 und der [VERORDNUNG ÜBER DAS UNTERSTÜTZUNGSDARLEHEN FÜR DIE UKRAINE] und ergänzt diese.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Unterstützung im Rahmen dieser Initiative steht im Einklang mit der Anwendung restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) gegen Russland und ergänzt die Europäische Friedensfazilität.

Darüber hinaus tragen der vom Europäischen Rat am 23. Juni 2022 gewährte Status eines Bewerberlandes und der Beschluss des Europäischen Rates vom 14./15. Dezember 2023 zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine dazu bei, die Ukraine fest auf ihrem europäischen Weg zu verankern. Deshalb wird die EU-Gesamtreaktion zur Unterstützung der Widerstandsfähigkeit und des Wiederaufbaus der Ukraine – auch durch die vorliegenden Änderungen an der Durchführung der Fazilität für die Ukraine – ebenfalls zu der frühen Phase des Heranführungsprozesses der Ukraine beitragen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Artikel 212 AEUV ist eine geeignete Rechtsgrundlage für Finanzhilfeprogramme der Union für Drittländer, die keine Entwicklungsländer sind.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Subsidiaritätsprinzip wird eingehalten, da die erforderliche gemeinsame Antwort zur adäquaten Unterstützung der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht geschultert werden kann und aufgrund des Umfangs und der Auswirkungen besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe für das Tätigwerden der EU-Ebene sind die Haushaltskapazitäten und Haushaltszwänge auf nationaler Ebene sowie die Notwendigkeit einer engen Geberabstimmung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu maximieren und gleichzeitig die Verwaltungsbelastung für die ukrainischen Behörden, die gegenwärtig stark unter Kapazitätsdruck leiden, in Grenzen zu halten. Die EU befindet sich in einer einzigartigen Position, um der Ukraine externe Hilfe zu leisten und sie bei der Deckung dringender Haushaltsbedürfnisse auf vorhersehbare, kontinuierliche, geordnete und zeitnahe Weise zu unterstützen.

   Verhältnismäßigkeit

Der anhaltende grundlose und ungerechtfertigte russische Angriffskrieg erfordert eine zusätzliche finanzielle Unterstützung der Ukraine entsprechend den in diesem Vorschlag beschriebenen Zielen und Modalitäten.

Die Höhe der vorgeschlagenen finanziellen Unterstützung für die Ukraine wird angesichts des vom IWF geschätzten erhöhten Finanzierungsbedarfs und der Erwartung, dass andere Geber die Ukraine in den Jahren 2026 und 2027 weiterhin unterstützen werden, unter Berücksichtigung der hohen Unsicherheit der Kriegssituation für die Jahre 2026 und 2027 als angemessen angesehen. Diese Unterstützung geht nicht über das für den angestrebten Zweck, nämlich die strukturierte Unterstützung der Ukraine und die damit verbundene Finanzierung, erforderliche Maß hinaus.

Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß und zur Schwere der festgestellten Mängel, einschließlich der Notwendigkeit, der Ukraine Budgethilfe zu leisten, und der Tatsache, dass die Ukraine auf ihrem Weg zum EU-Beitritt Strukturreformen durchführen muss, wobei auch die im Erweiterungsbericht 2025 festgestellten Probleme angegangen werden. Mit dem Vorschlag werden die in den Verträgen festgelegten Grenzen für ein Tätigwerden der Union eingehalten.

   Wahl des Instruments

Um die im Rahmen des [Unterstützungsdarlehens für die Ukraine] bereitgestellte Budgethilfe über die Fazilität für die Ukraine zu lenken, ist es erforderlich und angemessen, die Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine im Wege einer Änderungsverordnung zu ändern.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Nach Artikel 40 der Verordnung zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 einen unabhängigen Zwischenbewertungsbericht über die Durchführung der Fazilität und bis zum 31. Dezember 2031 einen unabhängigen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

   Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag knüpft an die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2025 an, in denen der Europäische Rat vereinbarte, der Ukraine ein Darlehen in Höhe von 90 Mrd. EUR für die Jahre 2026 und 2027 auf der Grundlage von EU-Anleihen auf den Kapitalmärkten zu gewähren, die durch den Handlungsspielraum des EU-Haushalts abgesichert sind. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags haben die Kommissionsdienststellen internationale Finanzinstitutionen und andere bilaterale Geber (einschließlich der Mitgliedstaaten sowie der G7-Mitglieder) und multilaterale Geber konsultiert. Ferner steht die Kommission in ständigem Kontakt mit den ukrainischen Behörden.

Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag rechtzeitig zur Annahme durch die beiden gesetzgebenden Organe vorzubereiten und sicherzustellen, dass er Anfang 2026 umgesetzt werden kann, konnte keine förmliche Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden. Dahinter steckt die Absicht, den sich abzeichnenden und eskalierenden Verteidigungs- und Haushaltsbedarf infolge des Angriffskriegs Russlands zu bewältigen.

Die EU wird weiterhin dafür sorgen, dass die Ziele dieser Fazilität und die in ihrem Rahmen durchgeführten Maßnahmen in der Ukraine, innerhalb der Union und darüber hinaus angemessen kommuniziert und sichtbar gemacht werden.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Vorschlag greift auf die jahrzehntelange Erfahrung mit Makrofinanzhilfen und die Erfahrung mit Unterstützungsmaßnahmen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns zurück. Hierzu gehören u. a. die regelmäßigen Erörterungen der jüngsten Prognosen des Finanzierungsbedarfs der Ukraine in internationalen Gremien, z. B. im Rahmen der G7 und des IWF, sowie die kontinuierlichen direkten Kontakte mit den ukrainischen Behörden.

   Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags, mit dem ein Land im Krieg bis Ende des Jahres dringend benötigte Hilfe erhalten soll, konnte keine Folgenabschätzung durchgeführt werden. Die Ex-ante-Bewertung des Bedarfs, der durch die zusätzliche Unterstützung im Rahmen der Fazilität für die Ukraine gedeckt werden soll, stützt sich unter anderem auf aktuelle Daten des IWF und der ukrainischen Behörden.

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Der Vorschlag steht nicht im Zusammenhang mit der Effizienz und Vereinfachung der Rechtsetzung.

   Grundrechte

Vorbedingung für eine Unterstützung im Rahmen des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ist, dass sich die Ukraine weiterhin wirksamen demokratischen Mechanismen und Institutionen verschreibt, wozu ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und die Rechtsstaatlichkeit gehören, und dass das Land die Menschenrechte, einschließlich der Rechte der Angehörigen von Minderheiten, achtet. Die Wahrung und Achtung der Rechtsstaatlichkeit sollte auch die Korruptionsbekämpfung umfassen.

Der Reformeifer und der starke politische Wille der ukrainischen Behörden sind ein positives Signal, was sich insbesondere daran ablesen lässt, dass der Europäische Rat der Ukraine im Juni 2022 den Status eines Bewerberlandes zuerkannt und im Dezember 2023 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen mit der Ukraine beschlossen hat, dass die strukturpolitischen Auflagen für die jüngsten Ukraine-Makrofinanzhilfen wiederholt erfolgreich erfüllt wurden und dass der Ukraine-Plan weiterhin umgesetzt wird. Am 14. Mai 2025 nahm die Ukraine Fahrpläne (unter anderem) für die Rechtsstaatlichkeit, die Reform der öffentlichen Verwaltung und das Funktionieren der demokratischen Institutionen an. Die Sitzungen im Rahmen der bilateralen Überprüfung wurden im September 2025 abgeschlossen. Seit dem russischen Angriff auf das Land haben die ukrainischen Behörden ein beeindruckendes Maß an Widerstandsfähigkeit bewiesen und sind weiterhin entschlossen, diese Reformen transparent und in Richtung der EU-Standards fortzusetzen und somit den Weg des Landes in die EU weiterzugehen.

Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Vorbedingung für diese zusätzliche Unterstützung im Rahmen der Fazilität derzeit erfüllt ist. Gleichzeitig wird die kontinuierliche Einhaltung dieser Vorbedingung durch spezifische Bedingungen im Zusammenhang mit der Bewertung der künftigen Finanzierungsstrategien der Ukraine durch die Kommission und vor den Auszahlungen weiterhin sichergestellt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag ist mit den Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 und den Obergrenzen der Eigenmittelbeschlüsse vereinbar.

Das [Unterstützungsdarlehen für die Ukraine] wird in Form eines Darlehens mit beschränktem Rückgriff an die Ukraine in Höhe von bis zu 90 Mrd. EUR gewährt, das mit den von Russland zu leistenden Reparationen zurückzuzahlen ist. Die Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine werden gemäß der [Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine] durch einen Fremdkapitalkostenzuschuss gedeckt.

Weitere Einzelheiten zu den Haushaltsauswirkungen sind dem Finanzbogen zu entnehmen, der dem [VORSCHLAG FÜR EIN UNTERSTÜTZUNGSDARLEHEN FÜR DIE UKRAINE] beiliegt.

5.WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

In Einklang mit der Haushaltsordnung und dem im Rahmen der Ukraine-Fazilität geschlossenen Rahmenabkommen gelten spezifische Vorschriften zur Verhinderung von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten. Zudem finden die Verwaltungs- und Kontrollsysteme Anwendung, die im Rahmen des Ukraine-Plans vorgeschlagen wurden; dieser Plan wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine festgelegt.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/792 genannten Ausschuss jedes Jahr eine Bewertung der Verwendung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel vorlegen.

Um den Dialog zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission, zu fördern und für ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu sorgen, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments die Kommission ersuchen, die Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag sieht gezielte Änderungen der Verordnung (EU) 2024/792 vor, damit der Ukraine auf vorhersehbare und kontinuierliche Weise finanzielle und wirtschaftliche Hilfe geleistet werden kann.

Zu diesem Zweck

·werden mit dem Vorschlag die Modalitäten für Beträge festgelegt, die gemäß der [Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine] zur Verfügung gestellt werden und als zusätzliche finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III der Fazilität für die Ukraine in Form von Darlehen ausgeführt werden sollen, wobei die Fremdkapitalkosten im Zusammenhang mit dem Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gemäß der [Verordnung über Unterstützungsdarlehen für die Ukraine] durch einen Fremdkapitalkostenzuschuss gedeckt werden;

·wird mit dem Vorschlag das Inkrafttreten geregelt.

2026/0010 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 24. Februar 2022 kündigte der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine an, und die russischen Streitkräfte begannen eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine. Dieser illegale Angriffskrieg stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine sowie einen Verstoß gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen (VN) verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt, das eine grundlegende Regel des Völkerrechts ist, und gegen andere Grundsätze der VN-Charta dar.

(2)Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale, finanzielle und militärische Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung umfasst sowohl Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank sowie der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, als auch weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.

(3)Am 29. Februar 2024 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Fazilität für die Ukraine eingerichtet – ein außerordentliches mittelfristiges Instrument, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt wird und das für Koordinierung und Effizienz sorgt. Im Zeitraum 2024 bis 2027 trägt die Ukraine-Fazilität dazu bei, den Finanzierungsbedarf der Ukraine zu decken, die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes zu fördern und die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen.

(4)Am XX wurde die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 5 angenommen, mit der die Unterstützung der Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 in Form eines Unterstützungsdarlehens für die Ukraine ermöglicht wird, das mit den von Russland geschuldete Reparationen zurückzuzahlen ist.

(5)Um das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine im Rahmen der [Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gemäß Artikel 212 AEUV] zu erhalten, muss die Ukraine eine nationale Finanzierungsstrategie vorlegen, in der sie ihren Finanzierungsbedarf und ihre Finanzierungsquellen darlegt und deren Bewertung vom Rat im Wege eines Durchführungsbeschlusses auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags gebilligt werden muss. In diesem Durchführungsbeschluss soll der Betrag der Hilfe festgelegt werden, die der Ukraine zur Unterstützung der Umsetzung ihrer Finanzierungsstrategie zur Verfügung gestellt wird, einschließlich des Betrags für die Budgethilfe und des Betrags für die Unterstützung der Kapazitäten der ukrainischen Verteidigungsindustrie.

(6)Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/792 (Säule I der Fazilität für die Ukraine: Ukraine-Plan) erhält die Ukraine finanzielle Unterstützung, sobald sie die im Ukraine-Plan, in dem sie ihre Reform- und Investitionsagenda dargelegt, festgelegten Bedingungen zufriedenstellend erfüllt hat. Da es sich um ein einziges außerordentliches mittelfristiges Instrument handelt, mit dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und die Koordinierung und Effizienz sichergestellt werden und dessen Ziele darin bestehen, die Wahrung der makrofinanziellen Stabilität des Landes zu stützen, in Frieden zur Erholung, zum Wiederaufbau, zur Wiederherstellung und zur Modernisierung des Landes beizutragen, die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter zu stärken, die Integration der Ukraine in den Binnenmarkt ebenso zu unterstützen wie unter anderem den Beschluss und die Umsetzung politischer, institutioneller, rechtlicher, administrativer, sozialer und wirtschaftlicher Reformen, die für die Angleichung an die Werte der Union und die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (d. h. den Besitzstand der Union) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union erforderlich sind, und somit zu Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand und Nachhaltigkeit für beide Seiten beizutragen, ist es angezeigt, diese Budgethilfe aus dem [Unterstützungsdarlehen für die Ukraine] über die Fazilität für die Ukraine zu bereitzustellen. Der Ukraine-Plan sollte aktualisiert werden, um dieser zusätzlichen Budgethilfe Rechnung zu tragen, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und zur Korruptionsbekämpfung.

(7)Die Verordnung (EU) 2024/792 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)Wegen der Dringlichkeit, die sich aus den außergewöhnlichen Umständen infolge des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands sowie der jüngsten geopolitischen Ereignisse ergibt, wird es als angemessen angesehen, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen.

(9)Angesichts der Situation in der Ukraine und damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte die Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/792

Die Verordnung (EU) 2024/792 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 6 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Beträge gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gemäß Artikel 212 AEUV] werden als zusätzliche finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III in Form von Darlehen durchgeführt und zusätzlich zu den in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträgen bereitgestellt.“

2.In Artikel 22 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 vereinbart die Kommission mit der Ukraine einen Änderungszusatz oder einen Nachtrag zu der in Unterabsatz 1 genannten Darlehensvereinbarung in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Beträge, um die Ausführung der Beträge gemäß Kapitel III sicherzustellen; davon ausgenommen sind die Vorschriften über die Laufzeit und die Rückzahlung des Darlehens, einschließlich des Fremdkapitalkostenzuschusses, die den Vorschriften der Verordnung (EU) [Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gemäß Artikel 212 AEUV]* unterliegen.

*Verordnung (EU) … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über … (ABl. …).“

3.Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Abweichend von Artikel 223 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel können die Finanzierungskosten, die Kosten des Liquiditätsmanagements und die Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen aus der Fazilität entrichtet werden (im Folgenden „Fremdkapitalkostenzuschuss“); davon ausgenommen sind Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen und der Beträge, die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) [Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine gemäß Artikel 212 AEUV] bereitgestellt wurden. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 wird der Fremdkapitalkostenzuschuss von Kapitel V abgedeckt.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE3

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative3

1.2.Politikbereich(e)3

1.3.Ziel(e)3

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)3

1.3.2.Einzelziel(e)3

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen3

1.3.4.Leistungsindikatoren3

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft4

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative4

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative4

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.4

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse4

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten5

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung5

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen6

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)6

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN8

2.1.Überwachung und Berichterstattung8

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)8

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen8

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle8

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)8

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten9

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE10

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan10

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel12

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel12

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan12

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen17

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird22

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel24

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan24

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen24

3.2.3.3.Mittel insgesamt24

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf25

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt25

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen26

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt26

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien28

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen28

3.2.7.Beiträge Dritter28

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen29

4.Digitale Aspekte29

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz30

4.2.Daten30

4.3.Digitale Lösungen31

4.4.Interoperabilitätsbewertung31

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung32

RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine.

1.2.Politikbereich(e) 

Weltweite Außenbeziehungen der EU, Wirtschafts- und Finanzhilfe

1.3.Ziel(e)

1.3.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

Bereitstellung finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung für die Ukraine im Rahmen der Verordnung über das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine, um das Land bei der Deckung seines Finanzierungsbedarfs für 2026 und 2027 zu unterstützen, der sich insbesondere aus dem Angriffskrieg Russlands ergibt

1.3.2.Einzelziel(e)

Unterstützung der makrofinanziellen Stabilität der Ukraine durch die Vergabe von Darlehen gemäß Kapitel III der Fazilität für die Ukraine

1.3.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.

Die Ukraine wird als Reaktion auf die derzeitige Krisensituation und im Anschluss daran ausreichende und kontinuierliche finanzielle Unterstützung für 2026 und 2027 erhalten.

1.3.4.Leistungsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.

Die ukrainischen Behörden sind verpflichtet, regelmäßig über die Umsetzung des Ukraine-Plans Bericht zu erstatten.

Im Zusammenhang mit der angestrebten Verringerung von Finanzierungsengpässen werden die Dienststellen der Kommission im Nachgang zur operativen Bewertung der Finanzkreisläufe und der Verwaltungsverfahren der Ukraine die Verwaltung der öffentlichen Finanzen weiter beobachten.

Es ist vorgesehen, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vorzulegen. Die Kommission führt eine Ex-post-Evaluierung der Verordnung durch.

1.4.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft 

 eine neue Maßnahme 

 eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 6  

 die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative 

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

Es gelten besondere Bestimmungen zur Prävention von Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten im Einklang mit der Haushaltsordnung, einschließlich der im Rahmenabkommen gemäß der Verordnung (EU) 2024/792 festgelegten einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante): Dieser Vorschlag beruht auf der Erkenntnis, dass eine adäquate Unterstützung der Ukraine von den Mitgliedstaaten allein nicht in ausreichendem Maße geleistet werden kann und besser auf Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist. Die Hauptgründe für das Tätigwerden der EU-Ebene sind die Haushaltskapazitäten und Haushaltszwänge auf nationaler Ebene sowie die Notwendigkeit einer engen Abstimmung, um den Umfang und die Wirksamkeit der Hilfe zu maximieren und gleichzeitig die Verwaltungsbelastung für die ukrainischen Behörden, die gegenwärtig stark unter Kapazitätsdruck leiden, in Grenzen zu halten.

Die Initiative ist Teil des Ziels der EU, die Ukraine zu unterstützen, und stärkt die Maßnahmen der Union zur wirtschaftlichen Unterstützung sowie die Initiativen der Union zur Koordinierung multilateraler Maßnahmen.

Erwarteter EU-Mehrwert (ex post): Der erwartete EU-Mehrwert, insbesondere im Vergleich zu anderen EU-Instrumenten, besteht darin, durch eine Verringerung der externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine die makrofinanzielle Stabilität innerhalb eines geeigneten Rahmens für die Berichterstattung rasch zu unterstützen.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Einerseits handelt es sich bei der Fazilität um ein weitgehend neues Instrument, mit dem auf die spezifische Situation eines im Krieg befindlichen Landes, das sowohl ein Nachbarland der Union als auch ein Beitrittskandidat ist, reagiert werden soll; andererseits stützt sich der Vorschlag sowohl auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit der der Ukraine und anderen Drittländern in der Vergangenheit und Gegenwart geleisteten Unterstützung als auch auf die aus der 2020 eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität gewonnenen Erkenntnisse, wobei der Kriegszustand in der Ukraine als besonderer Umstand berücksichtigt wird.

Derzeit wird die Halbzeitevaluierung der Fazilität durchgeführt, deren Ergebnisse noch im Jahr 2026 vorgestellt werden sollen.

1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Der Vorschlag ist mit den Obergrenzen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 vereinbar. Einzelheiten zur Vereinbarkeit des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine sind dem [VORSCHLAG FÜR EIN UNTERSTÜTZUNGSDARLEHEN FÜR DIE UKRAINE] zu entnehmen.

1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Am 18. Dezember kam der Europäische Rat darin überein, der Ukraine zur Deckung ihres Finanzierungsbedarfs für 2026 und 2027 90 Mrd. EUR zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag stellt das Hauptinstrument der finanziellen Unterstützung der Ukraine durch die EU zur Deckung ihres grundlegenden Bedarfs dar.

1.6.Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen

 Befristete Laufzeit

   Laufzeit: 1.12.2025 bis 31.12.2027

   Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ

 Unbefristete Laufzeit

Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ

Anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en) 

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen

über Exekutivagenturen

 Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden

Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.

Bemerkungen

Nicht zutreffend

2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN 

2.1.Überwachung und Berichterstattung 

Es gelten die Überwachungs- und Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2024/792.

Die Kommission wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem in Artikel 39 der Verordnung genannten Ausschuss jedes Jahr einen Bericht über die Ausführung der aus der Fazilität bereitgestellten Mittel vorlegen. Die Kommission wird zudem eine Ex-post-Evaluierung der Verordnung durchführen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e) 

2.2.1.Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Die im Rahmen dieses Vorschlags zu finanzierenden Maßnahmen werden in direkter Mittelverwaltung durch die Kommission durchgeführt.

2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Damit die finanziellen Interessen der Union geschützt werden, nutzt die Ukraine die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die in dem durch die Verordnung (EU) 2024/792 ins Leben gerufenen Ukraine-Plan vorgeschlagen werden.

2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss) 

Der Finanzbeitrag wird der Ukraine in Form einer nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 125 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung gewährt.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten 

Die Ukraine wird der Kommission, dem Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), dem Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls der Europäischen Staatsanwaltschaft im Einklang mit der Haushaltsordnung während und nach dem Bereitstellungszeitraum des garantierten Darlehens die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewähren – auch in Bezug auf Dritte, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. Die Ukraine sollte der Kommission ferner gemäß den im Rahmenabkommen im Rahmen der Ukraine-Fazilität vorgesehenen Verfahren Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel melden.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 

3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan 

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM 7

von EFTA-Ländern 8

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten 9

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

·Neu zu schaffende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der Ausgaben

Beiträge

Nummer  

GM/NGM

von EFTA-Ländern

von Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten

von anderen Drittländern

andere zweckgebundene Einnahmen

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

[XX.YY.YY.YY]

GM/NGM

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

JA/NEIN

3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel 

3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

3.2.1.1.Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2 a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2 a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 
(Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000



Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

 Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

 Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.1.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Nummer

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1a)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2 a)

 

 

 

 

0,000

Haushaltslinie

Verpflichtungen

(1b)

 

 

 

 

0,000

Zahlungen

(2b)

 

 

 

 

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel 

Haushaltslinie

 

(3)

 

 

 

 

0,000

Mittel INSGESAMT

für die GD <….>

Verpflichtungen

=1a+1b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

=2 a+2b+3

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Operative Mittel INSGESAMT  

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK <….>

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

• Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

Verpflichtungen

(4)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zahlungen

(5)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsmittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

(6)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 6

Verpflichtungen

= 4+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag)

Zahlungen

= 5+6

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000





Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

7

„Verwaltungsausgaben“ 

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

 Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….>

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

 Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

GD <…….> INSGESAMT

Mittel

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Mittel INSGESAMT unter der RUBRIK 7 des Mehrjährigen Finanzrahmens

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

 

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1 bis 7

Verpflichtungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

des Mehrjährigen Finanzrahmens 

Zahlungen

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.2.Geschätzter Output, der mit operativen Mitteln finanziert wird (nicht auszufüllen im Fall dezentraler Agenturen)

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Outputs angeben

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Bei länger andauernden Auswirkungen bitte weitere Spalten einfügen (siehe 1.6)

INSGESAMT

OUTPUTS

Art 10

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 11

- Output

- Output

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2...

- Output

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

3.2.3.1. Mittel aus dem verabschiedeten Haushaltsplan

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.2.Mittel aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.3.3.Mittel insgesamt

INSGESAMT 
BEWILLIGTE MITTEL
+

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

Personalausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD und/oder durch eine Umschichtung innerhalb der GD gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.4.Geschätzter Personalbedarf 

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

3.2.4.1.Finanziert aus dem verabschiedeten Haushalt

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ)

BEWILLIGTE MITTEL

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in VZÄ)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.2.Finanziert aus externen zweckgebundenen Einnahmen

EXTERNE ZWECKGEBUNDENE EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

3.2.4.3.Geschätzter Personalbedarf insgesamt

SUMME DER BEWILLIGTEN MITTEL
+

EXTERNEN ZWECKGEBUNDENEN EINNAHMEN

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

2024

2025

2026

2027

 Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

20 01 02 01 (Zentrale Dienststellen und Vertretungen der Kommission)

0

0

0

0

20 01 02 03 (EU-Delegationen)

0

0

0

0

01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 11 (Direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

0

0

0

0

• Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten)

20 02 01 (VB und ANS der Globaldotation)

0

0

0

0

20 02 03 (VB, ÖB, ANS und JPD in den EU-Delegationen)

0

0

0

0

Haushaltslinie administr. Unterstützung 
[XX.01.YY.YY]

- in den zentralen Dienststellen

0

0

0

0

- in den EU-Delegationen

0

0

0

0

01 01 01 02 (VB und ANS – indirekte Forschung)

0

0

0

0

01 01 01 12 (VB und ANS – direkte Forschung)

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – Rubrik 7

0

0

0

0

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) – außerhalb der Rubrik 7

0

0

0

0

INSGESAMT

0

0

0

0

Für die Durchführung des Vorschlags benötigtes Personal (in VZÄ):

Personal aus den Dienststellen der Kommission

Zusatzpersonal (ausnahmsweise)*

Zu finanzieren aus Rubrik 7 oder Forschung

Zu finanzieren aus einer Haushaltslinie für administrative Unterstützung

Zu finanzieren aus Gebühren

Planstellen

Nicht zutreffend

Externes Personal (VB, ANS, LAK)

Beschreibung der Aufgaben, die ausgeführt werden sollen durch:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.5.Einschätzung der Auswirkungen auf die Investitionen im Zusammenhang mit digitalen Technologien

Obligatorisch: In die Tabelle unten ist die bestmögliche Einschätzung der für den Vorschlag/die Initiative erforderlichen Investitionen in digitale Technologien einzutragen.

Wenn dies für die Durchführung des Vorschlags/der Initiative erforderlich ist, sollten die Mittel unter Rubrik 7 ausnahmsweise in der dafür vorgesehenen Haushaltslinie ausgewiesen werden.

Die Mittel unter den Rubriken 1-6 sollten als „IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme“ ausgewiesen sein. Diese Ausgaben beziehen sich auf die operativen Mittel, die für die Wiederverwendung/den Erwerb/die Entwicklung von IT-Plattformen/Instrumenten verwendet werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Durchführung der Initiative und den damit verbundenen Investitionen stehen (z. B. Lizenzen, Studien, Datenspeicherung usw.). Die in dieser Tabelle dargelegten Informationen sollten mit den Angaben in Abschnitt 4 „Digitale Aspekte“ vereinbar sein.

Mittel INSGESAMT für Digitales und IT

Jahr

Jahr

Jahr

Jahr

MFR 2021-2027 INSGESAMT

2024

2025

2026

2027

RUBRIK 7

IT-Ausgaben (intern) 

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Außerhalb der RUBRIK 7

IT-Ausgaben zur Politikunterstützung für operationelle Programme

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

Zwischensumme außerhalb der RUBRIK 7

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

 

INSGESAMT

0,000

0,000

0,000

0,000

0,000

3.2.6.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen 

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

   erfordert eine Änderung des MFR.

3.2.7.Beiträge Dritter 

Der Vorschlag/Die Initiative

   sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2024

Jahr
2025

Jahr
2026

Jahr
2027

Insgesamt

Kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT

 
3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen 

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

   Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugeordnet sind.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 12

Jahr 2024

Jahr 2025

Jahr 2026

Jahr 2027

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

4.Digitale Aspekte

4.1.Anforderungen von digitaler Relevanz

Mit der Initiative wird ein Drittland unterstützt, und es werden keine neuen digitalen öffentlichen Dienste auf EU-Ebene für natürliche oder juristische Personen innerhalb der Union eingerichtet. Dennoch wird das Unterstützungsdarlehen für die Ukraine durch digitale Elemente gestützt, da die Verwaltung der Finanzhilfe, die Unterstützung der industriellen Fähigkeiten im Verteidigungsbereich sowie Darlehensinitiativen den Informationsaustausch, die Überprüfung und die Speicherung von Informationen sowie gegebenenfalls deren Bereitstellung für den Rat und das Europäische Parlament erfordern.

R1 – Digitale Verfahren für die Finanzierung und Durchführung

Beschreibung: elektronische Übermittlung von Berichten, Erklärungen oder Belegen über sichere Kanäle und Systeme der Kommission für Arbeitsabläufe wie Anträge, Überprüfung, Durchführungsbeschluss oder Auszahlungen.

Akteure: Dienststellen der Kommission und Rat; begünstigte Behörden und EAD, für die Überwachung der in Artikel 5 festgelegten Vorbedingungen.

Prozesse: Berichterstattung, Überwachung, Finanzmanagement, Informationsaustausch.

 

R2 – Austausch mit dem Europäischen Parlament und dem Rat, einschließlich prüfungsrelevanter Informationen (insbesondere Artikel 37 und 39)

Beschreibung: Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls über sichere Systeme Berichte und sensible Informationen übermitteln.
Akteure: Kommissionsdienststellen; Europäisches Parlament; Rat; begünstigte Behörden (vorgelagert).
Prozesse: Berichterstattung; Austausch von Informationen für Prüfungen; Übermittlung von Verschlusssachen/sensiblen Dokumenten.

4.2.Daten

Für R1 und R2 umfassen die Daten Finanzdaten, Auszahlungsunterlagen und andere Informationen (einschließlich potenziell sensibler/als Verschlusssache eingestufter Materialien).

Der Datenaustausch ist zweckgebunden, minimal, interoperabel und erfolgt über bestehende sichere EU-Systeme, wodurch im Einklang mit der europäischen Datenstrategie eine doppelte Datenerhebung vermieden wird.

Bestehende Datensätze und Meldekanäle der Kommission werden weiterverwendet, und das Ziel besteht darin, dass Daten, die bereits zur Auszahlung oder Überwachung übermittelt wurden, im Einklang mit dem Grundsatz der einmaligen Erfassung nicht erneut angefordert werden.

Übermittler: Begünstigte Behörden (R1).

Adressaten: Kommissionsdienststellen; Europäisches Parlament und Rat für die Berichterstattung (R2).

Auslöser: Berichtszyklen, Auszahlungsanträge, Garantiemitteilungen, Prüfungsanforderungen.

Frequenz: Periodisch (z. B. monatlich oder wie in der Verordnung anderweitig festgelegt) und ad hoc für Finanz- oder Prüfungsbedarf.

4.3.Digitale Lösungen

In Bezug auf alle einschlägigen Anforderungen von digitaler Relevanz (R1, R2) verwendet die Kommission ein sicheres Austauschsystem und Datenvorlagen, um den Austausch von Verschlusssachen und sensiblen Informationen zwischen der Kommission und der Ukraine und gegebenenfalls mit den Mitgliedstaaten sowie Drittländern zu erleichtern.

Verantwortung: Kommissionsdienststellen und begünstigte Behörden oder gegebenenfalls Mitgliedstaaten oder Drittländer.

KI: Eine KI-Funktionalität ist nicht vorgeschrieben.

Einhaltung von Vorschriften: Alle Systeme müssen dem EU-Rahmen für die Cybersicherheit, der eIDAS-Verordnung, den Datenschutzvorschriften und den Vorschriften der Kommission für den Umgang mit Verschlusssachen entsprechen.

Wiederverwendbarkeit: Alle digitalen Lösungen bauen auf der bestehenden Infrastruktur der Kommission auf.

4.4.Interoperabilitätsbewertung

Die Verordnung schreibt den sicheren Austausch von Verschlusssachen/sensiblen Informationen sowie den Zugang der Kommission zu allen Daten, die für die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen, einschließlich der Überprüfung, und den Datenschutz erforderlich sind, vor. Alle Verpflichtungen sollen mit den bestehenden sicheren Systemen der Kommission ohne Interoperabilitätslücken erfüllt werden. Dadurch werden sowohl R1 als auch R2 unterstützt.

4.5.Unterstützungsmaßnahmen für die digitale Umsetzung

Da die Kommission das begünstigte Land bereits im Rahmen der bestehenden Rahmen für die finanzielle und operative Unterstützung unterstützt, sind für R1 und R2 keine zusätzlichen digitalen Umsetzungsmaßnahmen erforderlich.  

(1)    Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
(2)    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/2021-06-14).
(3)    Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1257/2019-07-26).
(4)    Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj ).
(5)    Verordnung … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit bei der Einrichtung des Unterstützungsdarlehens für die Ukraine für die Jahre 2026 und 2027 (ABl. …, ELI: …
(6)    Im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(7)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(8)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(9)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
(10)    Outputs sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer usw.).
(11)    Wie in Abschnitt 1.3.2. beschrieben. „Einzelziel(e)“
(12)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
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