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Document 52025PC0809

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits

COM/2025/809 final

Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

2025/0809(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Bei dem beigefügten Vorschlag handelt es sich um den Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (auch als Modernisiertes Gesamtabkommen bekannt, im Folgenden „MGA“ oder „Abkommen“). Zudem wird die vorläufige Anwendung von Teilen davon genehmigt.

Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden „Mexiko“) stützen sich derzeit auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits 1 (im Folgenden „Gesamtabkommen“), das am 1. Oktober 2000 in Kraft trat. Die Handelssäule des Gesamtabkommens wurde durch zwei Beschlüsse des Gemischten Rates erweitert: Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über den Warenhandel 2 und Beschluss Nr. 2/2001 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 27. Februar 2001 über den Dienstleistungsverkehr 3 .

Seit Inkrafttreten des Gesamtabkommens haben die EU und Mexiko ihre Beziehungen vertieft. Im Jahr 2008 richteten die EU und Mexiko eine strategische Partnerschaft ein, mit der ein bilateraler Dialog und eine bilaterale Zusammenarbeit in neuen wichtigen Politikbereichen eingeführt wurden, darunter multilaterale Fragen, Sicherheit und Justiz, makroökonomische Aspekte und Menschenrechte.

In der Erklärung von Santiago vom 27. Januar 2013 formulierten die Vertragsparteien ihre gemeinsame Zusage, das bestehende Gesamtabkommen zu modernisieren und zu ersetzen, um den neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Fortschritten in ihrer strategischen Partnerschaft Rechnung zu tragen.

Auf dem siebten Gipfeltreffen EU-Mexiko im Juni 2015 in Brüssel bekräftigten beide Seiten ihre Bereitschaft zur Aufnahme von Verhandlungen über die Modernisierung des Gesamtabkommens und über die Stärkung der strategischen Partnerschaft im Einklang mit den Rechtsrahmen beider Seiten.

Am 4. Mai 2016 nahm der Rat der Europäischen Union Beschlüsse an, mit denen er die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung eines modernisierten Abkommens mit Mexiko ermächtigte, das das Gesamtabkommen ersetzen soll.

Die Verhandlungen wurden im Mai 2016 offiziell aufgenommen. Sie wurden im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ des Rates geführt. Der Ausschuss für Handelspolitik wurde zu den handelsbezogenen Teilen des Abkommens konsultiert. Das Europäische Parlament wurde umfassend über das Ergebnis der Verhandlungen unterrichtet.

Nach dem politischen Abschluss der Verhandlungen über die Säule „Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ im Jahr 2018 wurde am 17. Januar 2025 eine Einigung über die Säule „Handel und Investitionen“ erzielt. Es wurden Handelsverhandlungen geführt, um das Potenzial der bilateralen Beziehungen voll auszuschöpfen und zur Bewältigung der derzeitigen globalen Herausforderungen beizutragen.

Die Modernisierung des bestehenden Gesamtabkommens beruht auf zwei Rechtsinstrumenten:

1.    dem Modernisierten Gesamtabkommen (MGA), das a) die Säule „Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ und b) die Säule „Handel und Investitionen“ (einschließlich Investitionsschutzbestimmungen) umfasst, und

2.    dem Interims-Handelsabkommen (im Folgenden „Interimsabkommen“), das die Liberalisierung von Handel und Investitionen betrifft.

Das Interimsabkommen soll gleichzeitig mit dem MGA unterzeichnet werden. Das Interimsabkommen tritt außer Kraft und wird durch das MGA ersetzt, sobald dieses nach dessen Ratifizierung uneingeschränkt in Kraft tritt.

Der vorliegende Vorschlag betrifft den Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung des MGA.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das MGA bietet einen modernisierten umfassenden Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und Mexiko und ersetzt das derzeitige Gesamtabkommen, einschließlich aller späteren Beschlüsse seiner institutionellen Gremien, mit Ausnahme des Beschlusses Nr. 5/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 15. Dezember 2004 zur Annahme eines Anhangs des Beschlusses Nr. 2/2000 über gegenseitige Amtshilfe in Zollfragen gemäß Artikel 17 Absatz 3 des genannten Beschlusses 4 . Während der vorläufigen Anwendung gelten die Bestimmungen des Gesamtabkommens weiterhin, sofern sie nicht unter die vorläufige Anwendung des MGA fallen. Das Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten auch das Interimsabkommen.

Im Laufe der Jahre haben die EU und Mexiko zusätzlich zum Gesamtabkommen mehrere bilaterale sektorale Abkommen geschlossen, darunter das am 27. Mai 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor 5 (im Folgenden „Abkommen von 1997 über Spirituosen“).

Das Abkommen von 1997 über Spirituosen wurde in das MGA aufgenommen. Die anderen sektoralen Abkommen, die nicht in den Anwendungsbereich des MGA fallen, bleiben als separate Abkommen in Kraft.

Ab dem Zeitpunkt seines vollständigen Inkrafttretens ersetzt das MGA die bilateralen Investitionsabkommen zwischen Mexiko und EU-Mitgliedstaaten, die in Anhang 10 C des MGA aufgeführt sind.

Das MGA steht voll und ganz im Einklang mit der allgemeinen Vision der EU für ihre Partnerschaft mit Lateinamerika und der Karibik, wie sie in der am 7. Juni 2023 angenommenen Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union über eine neue Agenda für die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika und der Karibik dargelegt ist.

Darüber hinaus steht die Säule „Handel und Investitionen“ des MGA vollständig im Einklang mit der Mitteilung „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ vom Februar 2021, in der die Handels- und Investitionspolitik neben zentralen wirtschaftlichen Interessen stärker mit europäischen und weltweiten Standards und Werten verknüpft wird, und zwar durch die Verlagerung des Schwerpunkts auf nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, Steuervermeidung, Verbraucherschutz und verantwortlichen, fairen Handel.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Das MGA ist vollständig kohärent mit der EU-Politik und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich (wie technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über GVO, Umweltschutz oder Verbraucherschutz).

Es enthält auch ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, durch das das Abkommen mit den allgemeinen Zielen der EU in Bezug auf nachhaltige Entwicklung und mit spezifischen Zielen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klimawandel verknüpft wird.

Darüber hinaus gewährleistet das MGA den vollständigen Schutz der öffentlichen Dienstleistungen und stellt sicher, dass das Recht der Regierungen, Regelungen im öffentlichen Interesse zu erlassen, als Grundprinzip, auf dem das Abkommen fußt, voll gewahrt wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Verfahrensrechtliche Grundlage

Nach Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag vor, wenn das geplante Abkommen nicht ausschließlich oder hauptsächlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betrifft. Der Rat erlässt einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung des Abkommens genehmigt wird.

Die Kommission schlägt vor, die Unterzeichnung des MGA vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt zu genehmigen.

Die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung des geplanten Abkommens ist Artikel 218 Absatz 5 AEUV.

•Materiellrechtliche Grundlage

Das MGA deckt Bereiche ab, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik, des Verkehrs und der Entwicklungszusammenarbeit fallen. Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten daher Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 AEUV sein.

Angesichts des Gegenstands des geplanten Abkommens sollte die Kommission den Vorschlag dem Rat vorlegen.

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten daher die Artikel 91, 100, 207 und 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV sein.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Am 4. Mai 2016 hat der Rat die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aushandlung eines modernisierten Abkommens mit Mexiko ermächtigt, das das Gesamtabkommen ersetzen soll. Daher wurden Maßnahmen auf Unionsebene als wirksamer erachtet als Maßnahmen auf nationaler Ebene.

•Verhältnismäßigkeit

Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitischen Zielsetzungen der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die auf die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und die verantwortungsvolle Umgestaltung der externen Partnerschaften der EU ausgerichtet ist, mit Blick auf die Verwirklichung der außenpolitischen Prioritäten der EU. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit mit Drittländern bei.

Die Verhandlungen über das MGA mit Mexiko wurden im Einklang mit den vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt. Das Ergebnis der Verhandlungen geht nicht über das zur Erreichung der in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten politischen Ziele erforderliche Maß hinaus.

•Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV vorgelegt, dem zufolge ein Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Abkommens vom Rat erlassen wird. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Hinblick auf die Handelsbestimmungen wurde im Februar 2011 eine Bewertung von sechs EU-Freihandelsabkommen (einschließlich des Abkommens mit Mexiko) durchgeführt, die von der Kommission in Auftrag gegeben worden war. 2016 wurden eine Ex-post-Bewertung der Handelssäule des bestehenden Gesamtabkommens und eine Ex-ante-Bewertung im Hinblick auf eine mögliche Modernisierung abgeschlossen.

Die Analyse des Gesamtabkommens hat gezeigt, dass der Anwendungsbereich der bestehenden Handelssäule zum damaligen Zeitpunkt zwar umfassend war, es jedoch Spielraum für weitere Verbesserungen der Vorschriften und die Erweiterung des Marktzugangs gab. Ferner zeigte sich die Notwendigkeit, das Gesamtabkommen an die Entwicklungen im Welthandel anzupassen.

•Konsultation der Interessenträger

Der Auftragnehmer dieser externen Studien, die zur Unterstützung der Modernisierung durchgeführt wurden, setzte zahlreiche Konsultations- und Informationsmaßnahmen um, darunter i) die Einrichtung einer speziellen Website für Dokumente und Aktivitäten im Zusammenhang mit den Studien, ii) eine im Oktober 2014 gestartete Online-Umfrage unter Interessenträgern, iii) einen Workshop für Interessenträger vor Ort in Mexiko im Juli 2015 und iv) persönliche Befragungen.

Im Rahmen der Folgenabschätzung konsultierte die GD Handel die betroffenen Interessenträger, darunter Unternehmen, Vertreter der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften, Handelsverbände, Handelskammern und andere private Interessenträger, zum Thema Modernisierung. Diese Konsultationen der Interessenträger umfassten eine Reihe verschiedener Konsultationstätigkeiten, einschließlich einer (im Juli 2015 eingeleiteten) öffentlichen Online-Konsultation.

Die externen Studien, die Folgenabschätzung und die im Rahmen ihrer Vorbereitung durchgeführten Konsultationen lieferten der Kommission Input, der bei der Aushandlung des MGA sehr hilfreich war.

Während der Verhandlungen fanden auch Sitzungen (im April und November 2017 in Brüssel und im Juli 2017 in Mexiko-Stadt) statt, um die zivilgesellschaftlichen Organisationen über den Stand der Verhandlungen zu informieren und sich über die Modernisierung auszutauschen.

Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ des Rates zu den politischen und zusammenarbeitsbezogenen Aspekten des Abkommens und im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik als dem vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV bestellten Sonderausschuss zu den Handelsaspekten des Abkommens geführt. Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wurden ebenfalls regelmäßig durch den Ausschuss für internationalen Handel (INTA), insbesondere dessen Monitoring-Gruppe für Mexiko, und den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten unterrichtet. Der nach und nach aus den Verhandlungen hervorgegangene Wortlaut wurde während des gesamten Verfahrens an beide Organe weitergeleitet.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die „Ex-post-Bewertung der Durchführung des Freihandelsabkommens EU-Mexiko“ wurde vom externen Auftragnehmer „Ecorys“ vorgenommen.

Eine „Nachhaltigkeitsprüfung zur Unterstützung der Verhandlungen über die Modernisierung der Handelssäule des Gesamtabkommens mit Mexiko“ wurde vom externen Auftragnehmer „LSE Enterprise“ durchgeführt.

•Folgenabschätzung

Der Vorschlag wurde durch eine im Januar 2016 veröffentlichte Folgenabschätzung 6 unterstützt, die zu einer befürwortenden Stellungnahme 7 führte.

Die Folgenabschätzung ergab, dass die Aushandlung eines umfassenden Abkommens sowohl für die EU als auch für Mexiko Vorteile brächte. Dazu zählen die Steigerung des BIP, der Wohlfahrt und der Ausfuhren, der Beschäftigungsquote, der Einkommen (sowohl für weniger als auch für höher qualifizierte Beschäftigte) und der Wettbewerbsfähigkeit sowie eine bessere Position der EU und Mexikos gegenüber anderen globalen Wettbewerbern. Zudem würde sich die Aufnahme von Bestimmungen über nachhaltige Entwicklung positiv auf die Förderung und Achtung der Menschenrechte, die wirksame Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und die Fortschritte bei der Ratifizierung des grundlegenden IAO-Übereinkommens über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen, das von Mexiko noch nicht ratifiziert wurde, auswirken.

Darüber hinaus enthält die während der Verhandlungen durchgeführte Nachhaltigkeitsprüfung eine umfassende Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen einer im Rahmen des MGA verstärkten Handelsliberalisierung in der EU und in Mexiko. In der Nachhaltigkeitsprüfung werden auch die potenziellen Auswirkungen einer Modernisierung auf die Menschenrechte sowie auf das verarbeitende Gewerbe, die Landwirtschaft und den Dienstleistungssektor analysiert. Das Mandat, der Zwischenbericht und der Abschlussbericht sind auf der Website der GD HANDEL verfügbar:

http://ec.europa.eu/trade/policy/policy-making/analysis/policy-evaluation/sustainability-impact-assessments/index_en.htm .

Die EU und Mexiko haben ein ehrgeiziges Abkommen geschlossen, das sich in die Liste der jüngsten Handelsabkommen, wie jene zwischen der EU und Kanada bzw. Japan, Neuseeland und Chile, einreiht. Durch das Abkommen werden neue Möglichkeiten für Handel und Investitionen auf beiden Märkten eröffnet und die Beschäftigung in der EU gefördert.

Durch das MGA werden auch die meisten Zölle abgebaut, der Zugang zu öffentlichen Aufträgen erweitert, der Dienstleistungsmarkt geöffnet und Investoren verlässliche Bedingungen geboten; zudem wird dazu beigetragen, der illegalen Nachahmung von Innovationen und traditionellen Produkten aus der EU vorzubeugen. Außerdem wird durch das MGA sichergestellt, dass die wirtschaftlichen Vorteile nicht auf Kosten der Grundrechte, der sozialen Standards, des Regelungsrechts der Regierungen, des Umweltschutzes oder der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gehen.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Das MGA unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Es enthält jedoch einen Rahmen, der vereinfachte Handels- und Investitionsverfahren, geringere Ausfuhr- und Investitionskosten und daher bessere Handels- und Investitionsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vorsieht. Zu den erwarteten Vorteilen zählen i) mehr Transparenz, ii) Verringerung des Aufwands durch technische Vorschriften, Konformitätsanforderungen, Zollverfahren und Ursprungsregeln, iii) besserer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der geografischen Angaben, iv) Investitionsschutz, v) leichterer Zugang zu Ausschreibungsverfahren für Beschaffungen und vi) ein spezielles Kapitel, das es KMU ermöglichen soll, ein Höchstmaß an Nutzen aus dem Abkommen zu ziehen.

•Grundrechte

Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt. Vielmehr arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, auch im Hinblick auf die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente, sowie bei der Stärkung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung zusammen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die Auswirkungen der Modernisierung der Handelssäule des Gesamtabkommens auf die nationalen Haushalte und den EU-Haushalt – insbesondere durch den Verlust von Eigenmitteln in Form entgangener Zölle – wären sehr begrenzt, da die meisten Zölle bereits mit dem derzeit geltenden Gesamtabkommen abgeschafft wurden. Die entgangenen Zolleinnahmen könnten sich ausgehend von den derzeitigen Handelsströmen auf rund 18,75 Mio. EUR belaufen. Indirekte positive Auswirkungen werden in Form von Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen erwartet.

5.    WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Das MGA enthält institutionelle Bestimmungen, mit denen Gremien eingesetzt werden, die seine Durchführung, sein Funktionieren und seine Auswirkungen überwachen.

Was den Teil „Politischer Dialog und Zusammenarbeit“ betrifft, so bildet das Gipfeltreffen EU-Mexiko gemäß dem MGA die höchste politische Ebene des Dialogs. Die institutionelle Struktur besteht aus einem Gemischten Rat, einem Gemischten Ausschuss, einem Unterausschuss „Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“ und einem Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Unterausschüsse und Gremien einsetzen.

In dem Abkommen sind auch die besonderen Aufgaben des Gemischten Rates und des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ festgelegt, die die Durchführung und Anwendung des Teils „Handel und Investitionen“ des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft kontinuierlich überwachen werden.

Der Gemischte Ausschuss unterstützt den Gemischten Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit handelsbezogenen Fragen und beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und sonstigen Gremien, die im Rahmen des Handelsteils des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft eingesetzt werden. Der Gemischte Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ setzt sich aus Vertretern der EU, die für handelsbezogene Fragen zuständig sind, und Vertretern des mexikanischen Wirtschaftsministeriums zusammen, die jährlich oder auf Ersuchen einer der beiden Seiten zusammentreten.

Die folgenden Unterausschüsse und sonstigen Gremien werden unter der Federführung des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ eingesetzt: a) Ausschuss „Warenhandel“, b) Unterausschuss „Landwirtschaft“, c) Unterausschuss „Handel mit Wein und Spirituosen“, d) Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“, e) Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“, f) Gemeinsame Arbeitsgruppe „Tierschutz und antimikrobielle Resistenz“, g) Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“, h) Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“, i) Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“, j) Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“, k) Unterausschuss „Geistiges Eigentum“, l) Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt.

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Mit dem MGA wird der Anwendungsbereich des derzeitigen bilateralen Rahmens erweitert und an die neuen globalen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen, die neue Realität der Partnerschaft zwischen der EU und Mexiko und die Ambitionen der kürzlich abgeschlossenen Abkommen und Verhandlungen der EU und Mexikos angepasst.

Es wird ein kohärenter, umfassender und zeitgemäßer rechtsverbindlicher Rahmen für die Beziehungen der EU zu Mexiko geschaffen. Ziel ist der Aufbau einer verstärkten strategischen Partnerschaft, die Intensivierung des politischen Dialogs sowie die Vertiefung und Stärkung der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse. Gleichzeitig fördert das MGA den Handel und die Investitionen, indem es zur Ausweitung und Diversifizierung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beiträgt.

Erstmals ist zudem ein Mechanismus zur Konsultation der Zivilgesellschaft vorgesehen, der sich auf alle Bereiche des Abkommens erstreckt, damit die Zivilgesellschaft beider Seiten zu allen Bestimmungen des Abkommens, einschließlich der Menschenrechtsbestimmungen des politischen Teils, gehört werden kann.

Das MGA enthält eine Überprüfungsklausel, damit bestimmte Elemente des Abkommens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten erneut erörtert werden können.

Das MGA gliedert sich in vier Teile. Die Ziele und allgemeinen Grundsätze des Abkommens sind in Teil I (Allgemeine Bestimmungen) dargelegt. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Klausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen sind wesentliche Elemente des MGA.

In Teil II (Politischer Dialog und Zusammenarbeit) verpflichten sich die EU und Mexiko, in den folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten und den Dialog zu vertiefen:

·Politischer Dialog, Weltfrieden und internationale Sicherheit

·Internationale und regionale Organisationen

·Freiheit, Sicherheit und Recht

·Nachhaltige Entwicklung

·Umwelt, Klimawandel und Energie

·Landwirtschaft, maritime Angelegenheiten und Fischerei

·Wirtschaftspolitik

·Bildung, Kultur und Soziales

·Forschung, Innovation und digitale Wirtschaft

Eine Vielzahl wichtiger Fragen werden hervorgehoben, darunter Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Gleichstellung der Geschlechter, Migration, Drogen und grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, Umweltschutz, Klimawandel, erneuerbare Energien, Meerespolitik, soziale Verantwortung von Unternehmen, digitaler Wandel sowie Forschung und Innovation. Die Bestimmungen in Teil II werden ein besser koordiniertes, gemeinsames Vorgehen in neuen Bereichen wie öffentliche Gesundheit, Modernisierung des Staates, Steuerung der Migrationsströme, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Cyberkriminalität ermöglichen.

Dies wird zu einer gestärkten Partnerschaft auf globaler Ebene (z. B. bei der Agenda 2030, bei Maßnahmen gegen den Klimawandel und bei der Meerespolitik) und in den Bereichen globale demokratische Governance, Menschenrechte, Migration, Frieden und Sicherheit führen.

Teil II enthält auch Bestimmungen zur Vertiefung des Dialogs und der Zusammenarbeit in Fragen der Korruptionsbekämpfung. Das Abkommen umfasst erstmals ein Protokoll mit Bestimmungen zur Bekämpfung und Verhütung von Korruption im Bereich Handel und Investitionen.

Ziel dieses Protokolls ist es, Korruption im Handel und bei Investitionen durch verschiedene Maßnahmen zu verhindern, insbesondere durch die Förderung der Integrität im privaten und öffentlichen Sektor, den Ausbau der internen Kontrollen, der externen Rechnungsprüfung und der Finanzberichterstattung sowie die Verstärkung der Korruptionsbekämpfung, die bereits durch internationale Übereinkommen, insbesondere das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), verfolgt wird.

In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, Korruption von Amtsträgern als Straftat einzustufen und in Erwägung zu ziehen, dies auch im Falle von Unternehmen zu tun. Die beiden Seiten haben sich auf bestimmte Regeln zur Bekämpfung der Geldwäsche geeinigt.

Das Protokoll fördert auch die aktive Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Verhütung und Bekämpfung von Korruption. Darüber hinaus ist ein Konsultationsmechanismus für den Fall vorgesehen, dass Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung bestehen.

Im Rahmen von Teil III (Handel und Investitionen) soll im Einklang mit den in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten Zielen angestrebt werden, mit dem MGA Folgendes zu erreichen:

Gewährleistung eines umfangreichen Marktzugangs für Agrar- und Fischereiausfuhren sowie verbesserte Vorschriften

Im Rahmen des derzeitigen Gesamtabkommens waren alle gewerblichen Waren und ein erheblicher Teil der Agrar- und Fischereierzeugnisse bereits liberalisiert worden. Im Zuge der Modernisierung werden mit dem Kapitel über den Warenhandel mehr als 98,7 % aller Zolltarifpositionen vollständig liberalisiert und 95 % der verbleibenden mexikanischen Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse abgeschafft.

Der Teil des Abkommens, der sich mit dem Warenhandel befasst, enthält auch zusätzliche und umfassendere Vorschriften, die den Handel zwischen der EU und Mexiko erleichtern werden. Dazu gehören Bestimmungen über Gebühren und Formalitäten, Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen, das Verbot von Ausfuhrzöllen und die Bindung von Zöllen, für die keine vollständige Abschaffung vorgesehen ist (Stillhalteverfahren). Darüber hinaus gibt es Bestimmungen der neuen Generation über Ausfuhrwettbewerb, Wiederaufarbeitung und nach Ausbesserung eingeführte Waren sowie Bestimmungen zur Erleichterung der vorübergehenden Einfuhr von Waren.

Vereinfachung der Ursprungsregeln

Die Ursprungsregeln wurden überarbeitet und in einigen Fällen vereinfacht, um den Bedürfnissen der Industrie Rechnung zu tragen, z. B. bei wichtigen Industrieprodukten wie Autos oder Pharmazeutika.

Modernisierung und Vereinfachung der Grenzverfahren

Das MGA enthält ein ehrgeiziges Kapitel über Zoll und Handelserleichterungen, das auf den Bestimmungen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über Handelserleichterungen beruht und in bestimmten Bereichen noch weiter geht. Die EU und Mexiko verpflichten sich, vereinfachte, moderne und nach Möglichkeit automatisierte Verfahren für die effiziente und beschleunigte Überlassung von Waren anzuwenden, und zwar durch vereinfachte Anforderungen an Daten und Dokumentation, die Bearbeitung von Zolldokumenten und -informationen vor der Ankunft sowie ein wirksames und diskriminierungsfreies Risikomanagement.

Gewährleistung fairer Handels- und Geschäftsbedingungen

Um gegen unlautere Handelspraktiken effizient und wirksam vorgehen zu können, wurden verbesserte Regeln für handelspolitische Schutzmaßnahmen vereinbart. Darüber hinaus enthält das MGA Bestimmungen zum Schutz der heimischen Wirtschaftszweige für den Fall, dass ein durch das Abkommen bedingter Anstieg der Einfuhren einer Ware einem Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Das MGA enthält auch ein Kapitel über Subventionen, das dazu beiträgt, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU- und mexikanischen Unternehmen zu schaffen, und sieht dafür i) mehr Transparenz bei Subventionen für Waren und Dienstleistungen, ii) Konsultationen, wenn Subventionen negative Auswirkungen auf den Handel haben könnten, sowie iii) Vorschriften zu besonders schädlichen Subventionen (Umstrukturierungsbeihilfen ohne entsprechenden Umstrukturierungsplan und unbegrenzte Garantien) vor.

Das MGA stellt auch sicher, dass die Unternehmen die Wettbewerbsgrundsätze einhalten: kein Missbrauch einer beherrschenden Stellung, keine wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen zwischen Unternehmen sowie Prüfung der Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb. Gleichzeitig wird das MGA gleiche Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Unternehmen auf dem Markt gewährleisten. Staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ausgewiesene Monopole müssen beim Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf dem Markt diskriminierungsfrei und nach kommerziellen Erwägungen handeln.

Intensivierung von Handel und Investitionen im Bereich der kritischen Rohstoffe

Im Rahmen des MGA wird beim Handel mit kritischen Rohstoffen Zollfreiheit beibehalten, wodurch ein kostengünstigerer Zugang und geringere Kosten für diese Rohstoffe sichergestellt werden, die für den grünen und den digitalen Wandel der EU von entscheidender Bedeutung sind. Darüber hinaus werden durch das neue Abkommen Ausfuhrmonopole und ungerechtfertigte staatliche Eingriffe in die Festsetzung der Rohstoffpreise verboten, ebenso wie die Festsetzung spezieller Ausfuhrpreise bzw. Doppelpreise, bei denen die Ausfuhrpreise über den Inlandspreisen liegen. Darüber hinaus gibt es spezifische Bestimmungen für die Zusammenarbeit mit Mexiko im Bereich der Wertschöpfungsketten für Rohstoffe.

Gewährleistung von Nachhaltigkeit und der Gleichstellung der Geschlechter

Das MGA enthält ein umfassendes, ehrgeiziges Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, um die Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in die Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien durch i) rechtsverbindliche Verpflichtungen in den Bereichen Umweltschutz, Klimawandel und Arbeitnehmerrechte, ii) Bestimmungen über Zusammenarbeit und Dialog, auch mit der Zivilgesellschaft, und iii) Streitbeilegungsverfahren zu verbessern. Dieses Kapitel enthält auch eine Überprüfungsklausel, die die Vertragsparteien verpflichtet, mögliche weitere Verbesserungen der Nachhaltigkeitsbestimmungen zu erörtern, einschließlich des Treffens von Vorkehrungen für Gegenmaßnahmen im Falle von Verstößen und der Möglichkeit, die Aufnahme des Übereinkommens von Paris als wesentliches Element des MGA in Erwägung zu ziehen. Die Überprüfung wird bei Inkrafttreten des Abkommens eingeleitet und sollte innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen werden.

Die Vertragsparteien haben sich ferner auf eine Gemeinsame Erklärung zu Handel und Gleichstellung der Geschlechter geeinigt, die Bestimmungen über die wirksame Umsetzung der internationalen Verpflichtungen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau enthält, sowie auf die Stärkung der Zusammenarbeit bei handelsbezogenen Aspekten der Strategien und Maßnahmen zur Gleichstellung der Geschlechter. Die Gemeinsame Erklärung ist Bestandteil des Abkommens.

Fokus auf den Bedürfnissen kleinerer Unternehmen

Das MGA sieht vor, dass die EU und Mexiko eine Website für KMU einrichten, mit der KMU der Zugang zu Informationen erleichtert werden soll, damit sie umfassend von den Bestimmungen des Abkommens profitieren. Die Kontaktstellen in der EU und in Mexiko arbeiten zusammen, um den besonderen Anforderungen von KMU Rechnung zu tragen und Wege zu finden, wie diese neue Chancen auf dem jeweiligen Markt nutzen können.

Schaffung von Chancen für Dienstleister und Vorschriften für den digitalen Handel

Das MGA enthält allgemeine Regeln für den Marktzugang für Dienstleistungen und Investitionen in allen Wirtschaftszweigen sowie spezifische Regeln für den digitalen Handel. Damit sollen gleiche Wettbewerbsbedingungen insbesondere für Dienstleister aus der EU geschaffen werden, die in Bereichen wie Telekommunikation und Finanzdienstleistungen sowie in Bereichen wie Zustell- und Seeverkehrsdienstleistungen tätig sind. Das MGA bietet den Vertragsparteien auch einen Rahmen für die künftige gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in reglementierten Berufen, z. B. für Architekten, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und Ingenieure. In Bezug auf den digitalen Handel werden in dem Abkommen Regeln festgelegt, die horizontal (für den Online-Handel mit Waren, Dienstleistungen usw.) gelten und für das reibungslose Funktionieren des Online-Handels unerlässlich sind.

Förderung von Investitionen

Das MGA enthält Bestimmungen zur Liberalisierung der Investitionen, wobei derselbe Ansatz wie bei den ehrgeizigsten bisher von der EU geschlossenen Handelsabkommen zugrunde gelegt wird. Dabei sollen alle wesentlichen Vorschriften dieses Kapitels sowohl für Dienstleistungs- als auch für Nichtdienstleistungssektoren gelten. Die Investoren und ihre Investitionen werden insbesondere i) von der Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung gegenüber heimischen Investoren und Investitionen oder Investoren und Investitionen aus Drittländern, ii) von den ehrgeizigen Regeln für den Marktzugang (in Bezug auf quantitative Beschränkungen z. B. im Hinblick auf Monopole, ausschließliche Rechte, Quoten und wirtschaftliche Bedarfsprüfungen) und iii) von der Untersagung bestimmter Leistungsanforderungen profitieren können. Im Hinblick auf den Energiesektor wird mit dem MGA sichergestellt, dass der Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl im Falle bestehender als auch künftiger Freihandelsabkommen, die Mexiko geschlossen hat oder schließen wird, angewandt wird. Das Abkommen stellt daher sicher, dass EU-Investoren auf die gleiche Weise behandelt werden wie Investoren anderer bevorzugter Handelspartner Mexikos.

Gewährleistung einer transparenten und belastbaren Beilegung von Streitigkeiten durch eine Investitionsgerichtsbarkeit

Das MGA enthält alle Neuerungen, die der neue Ansatz der EU bei Investitionen und dem dafür vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus mit sich bringt, und erfüllt damit die Erwartungen der Interessenträger im Hinblick auf ein gerechteres, transparenteres und institutionalisiertes System für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten. In diesem Bereich sieht es wichtige Neuerungen vor, die Investoren ein hohes Maß an Schutz bieten und gleichzeitig das Recht der Regierungen, Regelungen zu erlassen und legitime Gemeinwohlziele wie Gesundheitsschutz, Sicherheit oder Umweltschutz zu verfolgen, uneingeschränkt wahren. Es beseitigt Unklarheiten, die im alten System Spielraum für Missbrauch oder überzogene Auslegungen ließen, und schafft eine unabhängige Investitionsgerichtsbarkeit, bestehend aus einem ständigen Gericht und einem Berufungsgericht, vor denen die Streitbeilegungsverfahren transparent und unparteiisch ablaufen sollen.

Gewährleistung des Zugangs zu öffentlichen Ausschreibungsverfahren in Mexiko

Das MGA sieht mehr Möglichkeiten für Bieter für öffentliche Aufträge vor. Mexiko öffnet seine öffentlichen Ausschreibungsverfahren für EU-Unternehmen in größerem Umfang als für jeden anderen seiner Handelspartner. EU-Unternehmen werden als erste nicht-mexikanische Unternehmen in der Lage sein, nicht nur Angebote für die Bereitstellung von Waren und Dienstleistungen auf Bundesebene, sondern auch auf der Ebene der wirtschaftlich bedeutendsten mexikanischen Bundesstaaten einzureichen. Die EU und Mexiko verpflichten sich ferner, ihre Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einem modernen Regelwerk zu unterwerfen, bei dem hohe Standards in Bezug auf Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung gelten.

Besserer Schutz für Innovationen und künstlerisch-schöpferische Arbeiten

Das MGA schafft gleiche Wettbewerbsbedingungen, indem es sicherstellt, dass Mexiko und die EU einen gemeinsamen Ansatz für die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums verfolgen und dass beide Seiten Maßnahmen zur Bekämpfung von Marken- und Produktnachahmung und -piraterie sowie wettbewerbswidrigen Praktiken ergreifen. Das Abkommen gewährleistet zudem ein hohes Maß an Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Es umfasst auch den auf Gegenseitigkeit beruhenden Schutz einer ausgewählten Liste geografischer Angaben der EU und Mexikos. Im Falle der EU werden 336 geografische Angaben der EU geschützt. Diese kommen zu den geografischen Angaben für Spirituosen aus der EU hinzu, die bereits im Rahmen des Abkommens zwischen der EU und Mexiko von 1997 über Spirituosen geschützt sind, das in das MGA aufgenommen und zu dessen Bestandteil wird, und die in den Genuss desselben Schutzniveaus kommen.

Gewährleistung des Handels mit sicheren Agrarlebensmitteln ohne unnötige Beschränkungen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten

Das MGA enthält ein umfassendes Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Angelegenheiten mit zahlreichen spezifischen Maßnahmen zur Handelserleichterung (einschließlich der Abschaffung von Vorverzollungsprogrammen). Dies dürfte einen schnelleren und gleichzeitig sichereren Handel ermöglichen. Sowohl die EU als auch Mexiko behalten sich das Recht vor, das Schutzniveau festzulegen, das sie für angemessen halten.

Gewährleistung, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren diskriminierungsfrei sind und keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen

Das MGA bekräftigt die Verpflichtung der EU und Mexikos, ihre technischen Vorschriften auf internationale Normen zu stützen und sich auf eine offene Liste internationaler Normungsorganisationen zu einigen. Was die Konformitätsbewertung anbelangt, so werden die unterschiedlichen Ansätze der Vertragsparteien bei der Konformitätsbewertung und ihre einschlägigen Handelserleichterungsmaßnahmen im Rahmen des MGA anerkannt: im Falle der EU die Verwendung der Konformitätserklärung des Lieferanten und im Falle Mexikos die Anerkennung der in der EU durchgeführten Produktzertifizierung.

Sicherstellung von Transparenz und einer guten Regulierungspraxis

Das MGA enthält ein Kapitel über Transparenz mit ehrgeizigen Bestimmungen über die Veröffentlichung, Verwaltung und Überprüfung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Handelsfragen sowie über diesbezügliche Rechtsbehelfe und ein Kapitel, in dem eine gute Regulierungspraxis festgelegt wird, die die EU und Mexiko bei der Ausarbeitung von Vorschriften zugrunde legen werden.

Umsetzung moderner Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Staaten

Das MGA enthält ein Kapitel über die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten, das wirksame und transparente moderne Verfahren vorsieht, um auf der Grundlage ordnungsgemäßer Verfahren Streitigkeiten zwischen Mexiko und der EU zu verhindern und beizulegen.

Die institutionelle Struktur der Beziehungen ist in Teil IV (Institutionelle Vorschriften und Schlussbestimmungen) festgelegt. Teil IV baut auf den bestehenden Regelungen auf und sieht das Gipfeltreffen EU-Mexiko als höchste politische Ebene des Dialogs vor. Die institutionelle Struktur besteht aus einem Gemischten Rat, der die Verwirklichung der Ziele des MGA beaufsichtigt und dessen Durchführung überwacht, und einem Gemischten Ausschuss, der den Gemischten Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt und für die allgemeine Durchführung des MGA, einschließlich der Festlegung und Überwachung der sektorbezogenen Dialoge, zuständig ist.

Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse oder andere Gremien einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und sich mit besonderen Aufgaben oder Themen befassen.

Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss wird das Forum für Zusammenkünfte, den Meinungsaustausch und die Förderung der Beziehungen zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments und den Mitgliedern des mexikanischen Kongresses bilden. Jede Vertragspartei richtet eine oder mehrere interne Beratungsgruppen ein, die die betreffende Vertragspartei in Angelegenheiten beraten, die unter das Abkommen fallen. Darüber hinaus wird ein Zivilgesellschaftliches Forum eingerichtet, das Raum für den öffentlichen Dialog über Angelegenheiten bietet, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind.

VORLÄUFIGE ANWENDUNG

Aus unionsrechtlicher Sicht ist das MGA als „gemischtes“ internationales Abkommen zu schließen. Dies bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten der Union, die Union selbst und Mexiko ihre internen Verfahren, die für die ausdrückliche Zustimmung zur Bindung durch dieses Abkommen erforderlich sind, abschließen müssen, damit es in Kraft treten kann. Dieser Prozess kann sich über Jahre hinziehen. Um dafür zu sorgen, dass beide Vertragsparteien das MGA bald anwenden können, wird vorgeschlagen, bestimmte Teile des MGA vorläufig anzuwenden.

So wird vorgeschlagen, dass alle Bestimmungen von Teil I (Allgemeine Bestimmungen) und alle Bestimmungen von Teil II (Politischer Dialog und Zusammenarbeit), mit Ausnahme von Artikel 3.9 über den konsularischen Schutz, vorläufig angewandt werden. Für keine der Bestimmungen von Teil III (Handel und Investitionen) wird die vorläufige Anwendung vorgeschlagen. Hingegen wird vorgeschlagen, alle Bestimmungen von Teil IV (Institutionelle und Schlussbestimmungen) vorläufig anzuwenden, um das Funktionieren der materiellrechtlichen Bestimmungen der Teile I und II zu gewährleisten, die vorläufig angewandt werden. Dementsprechend treffen die mit Teil IV Kapitel 1 eingesetzten institutionellen Gremien nur die Maßnahmen und üben nur die Zuständigkeiten aus, die für das Funktionieren der vorläufig angewandten Bestimmungen der Teile I und II erforderlich sind. Ebenso finden die Schlussbestimmungen von Teil IV Kapitel 2 nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um das Inkrafttreten und das Funktionieren der vorläufig angewandten Bestimmungen der Teile I und II zu gewährleisten.

2025/0809 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 und Artikel 209 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 4. Mai 2016 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Aufnahme von Verhandlungen über die Modernisierung des Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im Folgenden „Gesamtabkommen zwischen der EU und Mexiko“).

(2)Diese Verhandlungen wurden am 17. Januar 2025 erfolgreich abgeschlossen.

(3)Ziel des Abkommens ist der Aufbau einer verstärkten strategischen Partnerschaft, die Intensivierung des politischen Dialogs sowie die Vertiefung und Stärkung der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse. Das Abkommen fördert auch die Steigerung und die Nachhaltigkeit von Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien, indem ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen ausgebaut und diversifiziert sowie neue Chancen für Arbeitnehmer und – insbesondere kleine – Unternehmen geschaffen werden und gleichzeitig ein Beitrag zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer sozialen und ökologischen Dimension geleistet wird.

(4)Im Einklang mit Teil IV Kapitel 2 Artikel 2.5 des Abkommens sollte das Abkommen daher – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen sollten vorläufig angewandt werden. Die vorläufig anzuwendenden Bestimmungen sollten in diesem Beschluss aufgeführt werden.

(5)Nach Teil IV Kapitel 2 Artikel 2.11 des Abkommens ist es nicht dahin gehend auszulegen, dass es in der Union andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten. Das Abkommen kann demnach vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltend gemacht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)Die Unterzeichnung des Abkommens über eine politische und wirtschaftliche strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, wird – vorbehaltlich des Abschlusses – genehmigt.

(2)Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

(1)Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Teil IV Kapitel 2 Artikel 2.5 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die folgenden Bestimmungen des Abkommens zwischen der Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten vorläufig angewandt:

a)in Teil I: die Artikel 1 und 2;

b)in Teil II: alle Artikel der Kapitel 1 und 2, alle Artikel des Kapitels 3 mit Ausnahme von Artikel 3.9 (Konsularischer Schutz), alle Artikel der Kapitel 4, 5, 6, 7, 8 und 9;

c)in Teil IV:

i) alle Artikel des Kapitels 1, soweit dies zur Durchführung der vorläufig angewandten Bestimmungen der Teile I und II erforderlich ist, und

ii) alle Artikel des Kapitels 2, soweit dies zur Durchführung der vorläufig angewandten Bestimmungen der Teile I und II erforderlich ist.

(2)Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am … in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN „EINNAHMEN“ – FÜR VORSCHLÄGE MIT AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINNAHMENSEITE DES HAUSHALTS

1.BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS:

Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft (MGA) zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und den Vereinigten Mexikanischen Staaten.

2.HAUSHALTSLINIEN:

Einnahmenlinie (Kapitel/Artikel/Posten): Kapitel 12 Artikel 120 

Für das betreffende Haushaltsjahr (2025) veranschlagter Betrag: 21 082 004 566 EUR

(nur bei zweckgebundenen Einnahmen):

Die Einnahmen werden der folgenden Ausgabenlinie zugewiesen (Kapitel/Artikel/Posten):

3.FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

◻    Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus.

◻    Der Vorschlag wirkt sich auf die zweckgebundenen Einnahmen aus.

Daraus ergibt sich Folgendes: 

(in Mio. EUR, 1 Dezimalstelle)

Einnahmenlinie

Auswirkungen auf die Einnahmen

12 Monate

Jahr 2026

Kapitel 12 Artikel 120

18,75 Mio. EUR

Inkrafttreten voraussichtlich Anfang 2026

0

Kapitel 12 Artikel 120

Stand nach der Maßnahme

Einnahmenlinie

[N+15]

[N+16]

[N+17]

[N+18]

[N+19]

Kapitel 12 Artikel 120

1 Mrd. EUR

1 Mrd. EUR

1 Mrd. EUR

1 Mrd. EUR

1 Mrd. EUR

Kapitel/Artikel/Posten …

(Nur im Falle zweckgebundener Einnahmen, vorausgesetzt, dass die Haushaltslinie bereits bekannt ist):

Ausgabenlinie 8

Jahr N

Jahr N+1

Kapitel/Artikel/Posten …

Kapitel/Artikel/Posten …

Ausgabenlinie

[N+2]

[N+3]

[N+4]

[N+5]

Kapitel/Artikel/Posten …

Kapitel/Artikel/Posten …

4.BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAẞNAHMEN

5.SONSTIGE ANMERKUNGEN

Die vorgeschlagene Verordnung verursacht keine zusätzlichen Kosten (Ausgaben) für den EU-Haushalt.

Das MGA wird sich auf die Einnahmenseite des EU-Haushalts auswirken. Es wird bei Inkrafttreten zu einem Verlust an Zolleinnahmen von geschätzt 18,75 Mio. EUR führen 9 .

Indirekte positive Auswirkungen werden in Form von Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen erwartet.

(1)    ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 44.
(2)    ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.
(3)    ABl. L 70 vom 12.3.2001, S. 7.
(4)    ABl. L 66 vom 12.3.2005, S. 15.
(5)    ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 16.
(6)     http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2015/swd_2015_0290_en.pdf .
(7)     http://ec.europa.eu/smart-regulation/impact/ia_carried_out/docs/ia_2015/sec_2015_0498_en.pdf .
(8)    Nur bei Bedarf auszufüllen.
(9)    Der geschätzte Einnahmeverlust von 18,75 Mio. EUR entspricht dem Betrag nach Abzug der Erhebungskosten (von einem geschätzten Einnahmeverlust von 25 Mio. EUR wurden 25 % abgezogen).
Top

Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


ABKOMMEN ÜBER EINE POLITISCHE, WIRTSCHAFTLICHE
UND KOOPERATIVE STRATEGISCHE PARTNERSCHAFT

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION

UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DEN VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN ANDERERSEITS

PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,


DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROẞHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,


DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU“,

einerseits und

DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN, im Folgenden „Mexiko“,

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

IN ANBETRACHT der engen kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie verbinden,


IN BEKRÄFTIGUNG ihres Eintretens für die Grundsätze der Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie für die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen als Grundlage ihrer Partnerschaft und Zusammenarbeit,

EINGEDENK des erheblichen Beitrags zur Stärkung dieser Beziehungen, den das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits leistet,

IN ANBETRACHT ihrer gemeinsamen Zusage in der Erklärung von Santiago vom 27. Januar 2013, das bestehende Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zu modernisieren und zu ersetzen, um den neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und den Fortschritten in ihrer strategischen Partnerschaft Rechnung zu tragen,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden „Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko“), mit dem eine Freihandelszone zwischen der EU und Mexiko errichtet wird, am [X] unterzeichnet wurde,

UNTER HERVORHEBUNG des umfassenden Charakters ihrer Beziehungen und der Bedeutung der Schaffung eines kohärenten Rahmens für die weitere Förderung dieser Beziehungen,

IN BESTÄTIGUNG ihres Status als strategische Partner und ihrer Entschlossenheit, ihre Partnerschaft sowie ihre internationale Zusammenarbeit und ihren Dialog weiter zu stärken und zu vertiefen, um ihre gemeinsamen Interessen und Werte voranzubringen,


IN BESTÄTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen, biregionalen und internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu intensivieren,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung eines starken und wirksamen auf dem Völkerrecht beruhenden multilateralen Systems für die Erhaltung des Friedens, die Verhütung von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit sowie für die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, ihre Handelsbeziehungen im Einklang mit dem Übereinkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) und den spezifischen Zielen und Bestimmungen des Teils III dieses Abkommens auszuweiten und zu diversifizieren,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen Bedingungen schafft, die für den Ausbau nachhaltiger Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien förderlich sind, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die für die Verwirklichung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung und technischen Innovation und Modernisierung von grundlegender Bedeutung sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Bestimmungen dieses Abkommens Investitionen sowie Investoren schützen und eine für beide Seiten vorteilhafte Wirtschaftstätigkeit anregen sollen, ohne das Recht der Vertragsparteien zu untergraben, innerhalb ihrer Gebiete im öffentlichen Interesse regelnd tätig zu werden,


UNTER BEGRÜẞUNG der am 25. September 2015 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 70/1 mit dem Ergebnisdokument „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Agenda 2030“), des am 12. Dezember 2015 auf der Grundlage des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen in Paris verabschiedeten Übereinkommens (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), des am 18. März 2015 auf der Dritten Weltkonferenz der Vereinten Nationen über die Verringerung des Katastrophenrisikos in Sendai verabschiedeten Sendai-Rahmens für Katastrophenvorsorge 2015-2030, der auf der dritten Internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung vom 13. bis 16. Juli 2015 in Addis Abeba verabschiedeten Aktionsagenda von Addis Abeba, der auf dem Humanitären Weltgipfel in Istanbul vom 23. und 24. Mai 2016 eingegangenen Verpflichtungen und der am 20. Oktober 2016 auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Wohnungswesen und nachhaltige Stadtentwicklung (Habitat III) in Quito verabschiedeten Neuen Städteagenda (im Folgenden „Neue Städteagenda“), deren rasche Umsetzung sie fordern;

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit zur Bewältigung globaler Herausforderungen durch die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension mithilfe eines Beitrags zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und der Zielvorgaben der Agenda 2030,

IN BESTÄTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Menschenrechte, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren,

IN ANERKENNUNG des beiderseitigen Nutzens einer verstärkten Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung, Kultur, Forschung und Innovation sowie in weiteren Bereichen von gemeinsamem Interesse,


IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, den internationalen Handel so zu fördern, dass durch Partnerschaften, in die alle einschlägigen Interessenträger einschließlich der Zivilgesellschaft und des Privatsektors einbezogen werden, zu einer nachhaltigen Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension beigetragen wird, und dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und internationalen Arbeits- und Umweltverpflichtungen umzusetzen,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung, die der Stärkung ihrer Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen und der Förderung der Liberalisierung des Handels und der Investitionen zwischen ihnen zukommt, um das Wirtschaftswachstum zu fördern und neue Chancen für die Arbeitnehmer und die Wirtschaft beider Vertragsparteien, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen zur Verbesserung des Verbraucherwohls und zur Gewährleistung eines hohen Lebensstandards und Verbraucherschutzes beiträgt,

IN ERMUTIGUNG der Unternehmen, die in ihrem Gebiet tätig sind oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, international anerkannte Leitlinien und Grundsätze der sozialen Verantwortung von Unternehmen, darunter die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, zu beachten und bewährte Verfahren im Bereich des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns anzuwenden,

IN DER ERKENNTNIS, dass dieses Abkommen den Vertragsparteien das Recht zugesteht, in ihren Gebieten im Einklang mit ihren internen Rechtsvorschriften regelnd tätig zu werden, und dass es die Flexibilität der Vertragsparteien bei der Verfolgung legitimer politischer Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit sowie Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt wahrt,


IN ANERKENNUNG der Bedeutung von Transparenz, guter Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen zum Nutzen aller Interessenträger,

ENTSCHLOSSEN, zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen beizutragen, indem diesbezügliche Hemmnisse mithilfe dieses Abkommens beseitigt werden, und die Schaffung neuer Handels- oder Investitionshemmnisse, die den Nutzen dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, zwischen den Vertragsparteien zu vermeiden,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen Irland nur binden, wenn die Union und gleichzeitig Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen Mexiko mitteilen, dass Irland als Teil der Union gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 21 über die Position Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch derartige Abkommen nunmehr gebunden ist. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V AEUV angenommen werden, für Irland nur bindend, wenn das Land gemäß dem Protokoll Nr. 21 seinen Wunsch mitgeteilt hat, sich an diesen Maßnahmen zu beteiligen bzw. sie anzunehmen. Unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Union unter das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


TEIL I 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Ziele des Abkommens

Mit dem Abkommen werden folgende Ziele verfolgt:

a)    Aufbau einer verstärkten strategischen Partnerschaft, Intensivierung des politischen Dialogs sowie Vertiefung und Stärkung der Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse,

b)    Förderung der Zunahme des Handels und der Investitionen zwischen den Vertragsparteien durch Ausweitung und Diversifizierung ihrer Wirtschafts- und Handelsbeziehungen, was zu einem höheren und nachhaltigeren Wirtschaftswachstum und einer besseren Lebensqualität beitragen dürfte.


ARTIKEL 2

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, deren Vertragsparteien sie sind, sowie die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sind Richtschnur für die interne und die internationale Politik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass sie die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen (VN) nachdrücklich unterstützen.

(3)    Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine schwerwiegende Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Stabilität und Sicherheit darstellt.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unkontrollierte Verbringung konventioneller Waffen eine Bedrohung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene darstellt und dass eine Zusammenarbeit erforderlich ist, um eine verantwortungsvolle Verbringung konventioneller Waffen zu gewährleisten.

(5)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen, die zur Verwirklichung international vereinbarter Ziele für nachhaltige Entwicklung beiträgt, und zur Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler ökologischer Herausforderungen.


(6)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen.

(7)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Bekämpfung jeglicher Diskriminierung, einschließlich aus Gründen des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.

(8)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Umsetzung dieses Abkommens auf der Grundlage gemeinsamer Werte, einschließlich der Grundsätze des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, der Zusammenarbeit und der Achtung des Völkerrechts.


TEIL II 2

POLITISCHER DIALOG UND ZUSAMMENARBEIT

KAPITEL 1

POLITISCHER DIALOG, WELTFRIEDEN UND INTERNATIONALE SICHERHEIT

ARTIKEL 1.1

Politischer Dialog

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren ihren politischen Dialog und ihre politische Zusammenarbeit auf allen Ebenen durch Austausch und Konsultationen zu bilateralen, regionalen, biregionalen, internationalen und multilateralen Fragen.

(2)    Der politische Dialog zielt auf Folgendes ab:

a)    Förderung der Entwicklung bilateraler Beziehungen und Stärkung der strategischen Partnerschaft,

b)    Stärkung der Zusammenarbeit bei regionalen, biregionalen und internationalen Herausforderungen und Fragen.


(3)    Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien kann in folgenden Formen stattfinden, wie miteinander vereinbart:

a)    Konsultationen, Treffen und Besuche auf höchster Ebene,

b)    Konsultationen, Treffen und Besuche auf Ministerebene,

c)    regelmäßige Treffen hoher Beamter, einschließlich eines politischen Dialogs auf hoher Ebene,

d)    Sektordialoge zu Fragen von gemeinsamem Interesse,

e)    gegenseitige Besuche von Delegationen und sonstige Kontakte zwischen dem mexikanischen Kongress und dem Europäischen Parlament,

f)    in jeder anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Form.

ARTIKEL 1.2

Grundsätze der Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, auch im Hinblick auf die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente, sowie bei der Stärkung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung zusammen.


(2)    Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)    Förderung eines substanziellen, breit angelegten Menschenrechtsdialogs,

b)    Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung von Menschenrechtsaktionsplänen,

c)    Förderung der Menschenrechte, unter anderem durch Bildung und Zusammenarbeit,

d)    Stärkung nationaler und regionaler Menschenrechtsorganisationen,

e)    Verbesserung der Zusammenarbeit mit den VN-Menschrechtsgremien und den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats zur Umsetzung ihrer Empfehlungen,

f)    Verbesserung der Zusammenarbeit innerhalb der Menschenrechtsorganisationen der Vereinten Nationen und der einschlägigen regionalen und multilateralen Foren,

g)    Stärkung der Kapazitäten für die Anwendung demokratischer Grundsätze und Verfahren,

h)    Stärkung einer verantwortungsvollen, unabhängigen und transparenten Governance auf lokaler, nationaler, regionaler und globaler Ebene, Förderung der Rechenschaftspflicht und der Transparenz der Institutionen sowie Unterstützung der Bürgerbeteiligung und der Einbeziehung der Zivilgesellschaft,

i)    gegebenenfalls Zusammenarbeit und Abstimmung auch mit Drittländern, um die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu stärken,


j)    Förderung der Universalität internationaler Menschenrechtsverträge und Ermutigung anderer Staaten, ihren Verpflichtungen in diesem Bereich nachzukommen,

k)    Engagement für die Verhinderung der Straffreiheit bei Menschenrechtsverletzungen.

ARTIKEL 1.3

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle der Frau, Frieden,
Sicherheit und nachhaltige Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien fördern die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Rolle der Frau. Sie erkennen die Notwendigkeit der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen als Voraussetzung dafür an, dass eine nachhaltige und inklusive Entwicklung sowie Demokratie und Sicherheit in vollem Umfang erreicht werden können. Die Vertragsparteien prüfen im Einklang mit internationalen Standards und Verpflichtungen wie dem von der VN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 verabschiedeten Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, den allgemeinen Empfehlungen des VN-Ausschusses für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, der Agenda 2030 und der Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates und den nachfolgenden Resolutionen des VN-Sicherheitsrates zu Frauen, Frieden und Sicherheit weitere Möglichkeiten der Zusammenarbeit und mögliche Synergien zwischen den jeweiligen Strategien und Initiativen.


(2)    Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)    Förderung einer systematischen Einbeziehung der Geschlechtergleichstellung,

b)    Unterstützung der Ausarbeitung und Umsetzung eines nationalen Aktionsplans zur Resolution 1325 (2000) des VN-Sicherheitsrates,

c)    Förderung der politischen Teilhabe und Führungsrolle von Frauen sowie ihres Zugangs zu hochwertiger Bildung, ihrer wirtschaftlichen Stellung und Führungsrolle sowie ihrer stärkeren Teilhabe am Erwerbsleben,

d)    Stärkung nationaler und regionaler Einrichtungen durch spezifische Maßnahmen zur Behandlung und Bewältigung von Problemen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und Mädchen, einschließlich Prävention von und Schutz vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Ermittlungs- und Rechenschaftsmechanismen, Unterstützung der Opfer und Förderung der Sicherheit von Frauen und Mädchen,

e)    aktive Stärkung des Schutzes der Menschenrechte von Frauen, einschließlich des Schutzes vor jeglicher Form von Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen, sowie Gewährleistung ihres Zugangs zur Justiz,

f)    Verbesserung der Zusammenarbeit mit einschlägigen VN-Gremien Nationen und anderen internationalen Organisationen,

g)    aktive Förderung der geschlechtsspezifischen Analyse und der systematischen Einbeziehung der Geschlechterperspektive in alle Fragen im Zusammenhang mit Frieden und Sicherheit bei gleichzeitiger Gewährleistung einer Führungsrolle von Frauen und ihrer substanziellen Beteiligung an Friedensprozessen, Vermittlungsbemühungen, Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung sowie an zivilen und militärischen Missionen und Operationen.


ARTIKEL 1.4

Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

(1)    Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen an staatliche oder nichtstaatliche Akteure eine ernsthafte Bedrohung für die internationale Stabilität und Sicherheit darstellt. Die Vertragsparteien arbeiten daher im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zusammen und leisten einen Beitrag, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus den internationalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -übereinkünften und ihre sonstigen einschlägigen internationalen Verpflichtungen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebene umsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass diese Bestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen zusammen und leisten einen Beitrag, indem sie

a)    Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;

b)    ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrichten und aufrechterhalten, mit dem die Ausfuhr und Durchfuhr von mit Massenvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern, einschließlich der Endverwendung von Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, kontrolliert werden und das wirksame Sanktionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3)    Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen politischen Dialog zur Begleitung und Festigung der genannten Elemente auf.


ARTIKEL 1.5

Kleinwaffen, leichte Waffen und andere konventionelle Waffen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubte Herstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen und leichten Waffen sowie von deren Munition, Teilen und Komponenten und ihre illegale Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglich gesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhin eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen.

(2)    Die Vertragsparteien halten ihre jeweiligen Verpflichtungen zum Vorgehen gegen den unerlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen sowie mit deren Munition, Teilen und Komponenten nach Maßgabe der bestehenden internationalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheitsrates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer internationaler Instrumente in diesem Bereich, darunter das VN-Aktionsprogramm zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten, ein und erfüllen sie in vollem Umfang.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig interne Kontrollsysteme für die Verbringung konventioneller Waffen im Einklang mit den bestehenden internationalen Normen sind. Die Vertragsparteien erkennen an, dass es wichtig ist, entsprechende Kontrollen in verantwortungsvoller Weise anzuwenden, da so zu Frieden, Sicherheit und Stabilität auf internationaler und regionaler Ebene, zur Minderung menschlichen Leids sowie zur Verhütung der Umleitung konventioneller Waffen beigetragen wird.


(4)    Die Vertragsparteien setzen den am 2. April 2013 in New York angenommenen Vertrag über den Waffenhandel vollständig um und arbeiten in seinem Rahmen zusammen, unter anderem bei der Förderung der universalen Anwendung dieses Vertrags durch alle VN-Mitgliedstaaten und der vollständigen Umsetzung durch alle Vertragsstaaten.

(5)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen und sorgen für Koordinierung, Komplementarität und Synergie bei den Bemühungen, die sie zur Regelung oder Verbesserung der Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des illegalen Handels mit konventionellen Waffen sowie mit deren Munition, Teilen und Komponenten unternehmen.

(6)    Die Vertragsparteien nehmen einen regelmäßigen politischen Dialog zur Begleitung und Festigung der unter diesen Artikel fallenden Elemente auf.

ARTIKEL 1.6

Internationaler Strafgerichtshof

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die schwersten Straftaten, welche die internationale Gemeinschaft berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen, und bemühen sich sicherzustellen, dass diese Straftaten wirksam untersucht und strafrechtlich verfolgt werden, indem sie Maßnahmen auf nationaler Ebene ergreifen und die internationale Zusammenarbeit, auch mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), verstärken.


(2)    Die Vertragsparteien fördern die universale Ratifizierung des Römischen Statuts des IStGH (im Folgenden „Römisches Statut“) bzw. den universalen Beitritt zu diesem und arbeiten auf seine wirksame interne Umsetzung durch die Vertragsstaaten des IStGH hin. Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls bewährte Verfahren für die Annahme interner Rechtsvorschriften aus und treffen Maßnahmen, um die Integrität des Römischen Statuts zu wahren.

ARTIKEL 1.7

Terrorismusbekämpfung

Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Terrorismusbekämpfung und arbeiten im Einklang mit den einschlägigen internationalen Übereinkünften und VN-Resolutionen sowie gemäß ihren eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Prävention und Verfolgung von Terrorakten zusammen, wie miteinander vereinbart. Dies erfolgt insbesondere

a)    im Rahmen der vollständigen und wirksamen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des VN-Sicherheitsrates und anderer einschlägiger VN-Resolutionen und internationaler Instrumente,

b)    durch Förderung der Zusammenarbeit zwischen den VN-Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der von der VN-Generalversammlung am 8. September 2006 angenommenen Weltweiten Strategie der VN zur Bekämpfung des Terrorismus,


c)    durch Austausch von Informationen über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem internationalen und internen Recht und

d)    durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, darunter technisches Wissen und Ausbildung, und durch einen Austausch bewährter Verfahren der Terrorismusprävention.

ARTIKEL 1.8

Friedenssicherung und Krisenmanagement

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung von Frieden und internationaler Sicherheit zusammen. Sie prüfen Möglichkeiten für die Koordinierung von Krisenmanagementmaßnahmen, einschließlich einer Zusammenarbeit bei Krisenmanagementoperationen.

ARTIKEL 1.9

Sicherheit der Bevölkerung

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit der Bevölkerung. Sie erkennen an, dass die Sicherheit der Bevölkerung nationale, transnationale, regionale und biregionale Aspekte umfasst, die einen umfassenderen Dialog und eine umfassendere Zusammenarbeit erfordern.


KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IN INTERNATIONALEN UND REGIONALEN ORGANISATIONEN

ARTIKEL 2.1

Internationale Organisationen

(1)    Die Vertragsparteien fördern den Multilateralismus und arbeiten mithilfe eines Meinungsaustauschs und gegebenenfalls einer Koordinierung der Standpunkte in internationalen Organisationen und Foren, einschließlich der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, der Welthandelsorganisation (WTO), der Gruppe der Zwanzig (G20) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), zusammen.

(2)    Die Vertragsparteien richten wirksame Mechanismen für Konsultationen am Rande multilateraler Foren ein. Die Vertragsparteien führen einen offenen und kontinuierlichen Dialog im VN-Menschenrechtsrat, in der VN-Generalversammlung und, soweit angemessen und von den Vertragsparteien vereinbart, in anderen Gremien und Sonderorganisationen der Vereinten Nationen.


ARTIKEL 2.2

Regionale Organisationen

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten durch einen Meinungsaustausch zu Fragen von beiderseitigem Interesse sowie gegebenenfalls durch einen Informationsaustausch über Standpunkte in regionalen und subregionalen Organisationen und Foren zusammen.

(2)    Die Vertragsparteien fördern den biregionalen Dialog und die biregionale Zusammenarbeit, auch im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Union und der Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC). Die Zusammenarbeit kann gegebenenfalls Unterstützung für die Integration und Gemeinschaftsbildung innerhalb der CELAC umfassen.

(3)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in der Pazifischen Allianz über deren Rahmen für Beobachterstaaten.

(4)    Die Vertragsparteien fördern die regionale Zusammenarbeit und die Dreieckskooperation mit Drittländern, vor allem in Zentralamerika und der Karibik.


KAPITEL 3

FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT

ARTIKEL 3.1

Rechtliche und justizielle Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien intensivieren die bestehende Zusammenarbeit in den Bereichen Rechtshilfe und Auslieferung auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte. Die Vertragsparteien verstärken die bestehenden Mechanismen und prüfen gegebenenfalls die Entwicklung neuer Mechanismen zur Erleichterung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich. Diese Zusammenarbeit umfasst die Ergreifung von Maßnahmen mit dem Ziel, alle einschlägigen internationalen Instrumente zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen, sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust.

(2)    Die Vertragsparteien bauen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen aus, insbesondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durchführung multilateraler Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen, einschließlich der Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über internationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifende Rechtsstreitigkeiten sowie über den Schutz von Kindern.


ARTIKEL 3.2

Strafverfolgung sowie Verhütung und Bekämpfung von Korruption
und grenzüberschreitender organisierter Kriminalität

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen bei der Verhütung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, des Menschenhandels, der Schleusung von Migranten, des illegalen Handels mit Feuerwaffen, einschließlich deren Munition, Teilen und Komponenten, der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, des Weltdrogenproblems, der Korruption und der Fälschung von Zahlungsmitteln, unter anderem in Bezug auf Rechtshilfe, Informationsaustausch, bewährte Verfahren und Schulungen sowie die Einziehung von Vermögenswerten oder Geldern aus Straftaten zusammen und führen einen Meinungsaustausch über diese Themen.

(2)    Die Vertragsparteien setzen ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung fort, unter anderem durch die strategische Zusammenarbeit mit Europol sowie durch ihre strategische justizielle Zusammenarbeit, auch im Rahmen von Eurojust und gegebenenfalls mit anderen nationalen und internationalen Einrichtungen.

(3)    Die Vertragsparteien bemühen sich, in internationalen Foren zusammenzuarbeiten, um gegebenenfalls die Einhaltung und Umsetzung des am 15. November 2000 mit der VN-Resolution 55/25 verabschiedeten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (im Folgenden „Übereinkommen von Palermo“) und der dazugehörigen Protokolle zu fördern.


(4)    Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung des am 31. Oktober 2003 mit der VN-Resolution 58/4 verabschiedeten Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und unterstützen den Mechanismus zur Überprüfung der Umsetzung dieses Übereinkommens, der auf der vom 9.-13. November 2009 in Doha abgehaltenen Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens eingerichtet wurde, unter anderem durch Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz und der Beteiligung der Zivilgesellschaft am Mechanismus zur Überprüfung der Umsetzung.

(5)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen ist, und verpflichten sich zu diesem Zweck zur Einhaltung des diesem Abkommen beigefügten Protokolls über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption.

ARTIKEL 3.3

Migration, Asyl und Grenzmanagement

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Zuständigkeiten zusammen und tauschen Erfahrungen und Informationen in Migrationsfragen aus, darunter reguläre und irreguläre Migration, Bekämpfung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels, Migration und Entwicklung, Asyl, Rückübernahme, Integration, Visa, Erleichterung der regulären Migration, Migrationskontrolle und Grenzmanagement. Die Vertragsparteien tauschen bewährte Verfahren für den Schutz von Migrantinnen und Migrantenkindern, insbesondere unbegleiteten Minderjährigen, sowie von anderen vulnerablen Gruppen aus.


(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um irreguläre Migration zu verhindern, Schleuserkriminalität und Menschenhandel zu bekämpfen und eine sichere, reguläre und geordnete Migration zu fördern. Zu diesem Zweck ist im Rahmen ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Folgendes vorgesehen:

a)    Mexiko rückübernimmt seine Staatsangehörigen, die verpflichtet sind, aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zurückzukehren, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten, sofern nicht in einem spezifischen Abkommen etwas anderes bestimmt ist;

b)    jeder Mitgliedstaat rückübernimmt seine Staatsangehörigen, die verpflichtet sind, aus dem Hoheitsgebiet Mexikos zurückzukehren, auf dessen Ersuchen ohne weitere Förmlichkeiten, sofern nicht in einem spezifischen Abkommen etwas anderes bestimmt ist;

c)    die Mitgliedstaaten und Mexiko stellen ihren Staatsangehörigen geeignete Reisedokumente für die unter den Buchstaben a und b genannten Zwecke aus oder akzeptieren die Verwendung von Reisedokumenten der Union für die Rückkehr;

d)    die Vertragsparteien streben es an, ein spezifisches Abkommen auszuhandeln, in dem die Verpflichtungen zur Rückübernahme von Staatsangehörigen, einschließlich der Mittel zum Nachweis der Staatsangehörigkeit, festgelegt werden. Die Bedingungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen werden in jenem Abkommen festgelegt.


ARTIKEL 3.4

Weltdrogenproblem

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen ausgewogenen und integrierten Ansatz in Drogenfragen mit Blick auf Folgendes zu gewährleisten:

a)    gemeinsame Anstrengungen zur wirksamen Umsetzung der operativen Empfehlungen der Sondertagung 2016 der VN-Generalversammlung zum Weltdrogenproblem (UNGASS 2016),

b)    Bewältigung der gesundheitlichen und sozialen Folgen des Weltdrogenproblems durch Strategien, die auf eine nachhaltige Entwicklung abzielen, mit umfassenden, faktengestützten Initiativen auf allen Ebenen zur Verringerung der Nachfrage, einschließlich Programmen zur Prävention, Behandlung, Rehabilitation und sozialen Wiedereingliederung,

c)    Investitionen in Behandlungsverfahren und bessere Aufklärung innerhalb der nationalen Gesundheitssysteme über Maßnahmen der öffentlichen Gesundheit im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum,

d)    Stärkung der epidemiologischen Forschung und weitere Verbesserung der systematischen Verfügbarkeit und Qualität statistischer Informationen in allen Bereichen, die Drogen betreffen,


e)    Gewährleistung eines öffentlichen Gesundheitskonzepts, das den Zugang zu kontrollierten Substanzen und deren Verfügbarkeit für medizinische und wissenschaftliche Zwecke fördert und gleichzeitig ihre Umleitung auf den illegalen Markt verhindert,

f)    Verringerung des Angebot an illegalen Drogen und neuen psychoaktiven Substanzen, des illegalen Handels damit und der Nachfrage danach, gegebenenfalls auch durch den Austausch von Informationen und andere Kooperationsmaßnahmen,

g)    durchgängige Berücksichtigung der Geschlechter- und der Menschenrechtsperspektive bei allen drogenpolitischen Maßnahmen und Programmen,

h)    Förderung der Nutzung von Alternativen zu Zwangsmaßnahmen bei Personen, die Drogendelikte begangen haben,

i)    Bekämpfung der Abzweigung chemischer Vorprodukte und Grundstoffe und diese enthaltender Erzeugnisse oder Zubereitungen, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und neuen psychoaktiven Substanzen verwendet werden.


(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um diese Ziele zu erreichen, indem sie unter anderem Drittländer nach Möglichkeit dazu anhalten, bestehende internationale Übereinkünfte und Protokolle zur Drogenbekämpfung, deren Vertragspartei sie sind, zu ratifizieren und umzusetzen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Die Vertragsparteien stützen ihre Maßnahmen auf ihre geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auf allgemein anerkannte Grundsätze im Einklang mit den einschlägigen VN-Übereinkünften zur Drogenbekämpfung und auf die Empfehlungen des Ergebnisdokuments der Sondertagung 2016 der VN-Generalversammlung mit dem Titel „Unsere gemeinsame Verpflichtung zur wirksamen Behandlung und Bekämpfung des Weltdrogenproblems“ als jüngster internationaler Konsens über die Weltdrogenpolitik mit dem Ziel einer Bestandsaufnahme der Umsetzung der eingegangenen Verpflichtungen zur gemeinsamen Behandlung und Bekämpfung des Weltdrogenproblems, insbesondere vor dem Hintergrund des Zieltermins 2019.

ARTIKEL 3.5

Geldwäsche und Finanzierung von Terrorismus

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern und wirksam dagegen vorzugehen, dass ihre Finanzinstitutionen sowie bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors zum Waschen von Erträgen aus Straftaten und zur Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck tauschen sie im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Informationen aus und arbeiten zusammen, um die wirksame und vollständige Umsetzung der Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ und anderer Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien zu gewährleisten. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem die Einziehung, Beschlagnahme, Konfiszierung, Aufspürung, Identifizierung und Rückgabe von Vermögenswerten oder Geldern im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten oder mit Terrorismusfinanzierung umfassen.


ARTIKEL 3.6

Cyberkriminalität

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Cyberkriminalität ein globales Problem darstellt, das globale Gegenmaßnahmen erfordert. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität durch den Austausch von Informationen, auch über bewährte Verfahren und aktuelle Entwicklungen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und den einschlägigen internationalen Rechtsinstrumenten zur Cyberkriminalität. Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls zusammen, um andere Staaten bei der Entwicklung wirksamer Rechtsvorschriften, Strategien und Verfahren zur Verhütung und Bekämpfung der Cyberkriminalität zu unterstützen.

(2)    Die Vertragsparteien tauschen gegebenenfalls im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften Informationen, Erfahrungen und bewährte Verfahren auf Gebieten wie Aus- und Fortbildung von Ermittlern im Bereich der Cyberkriminalität sowie Durchführung von Ermittlungen in den Bereichen Cyberkriminalität und digitale Forensik aus, wobei der Schwerpunkt auf der Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und dem Schutz kritischer Infrastrukturen, beispielsweise in den Sektoren Finanzen, Energie und Telekommunikation liegt.

ARTIKEL 3.7

Schutz personenbezogener Daten

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Schutzes der Grundrechte auf Privatsphäre und auf den Schutz personenbezogener Daten an. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Achtung dieser Grundrechte zu gewährleisten, auch im Bereich der Strafverfolgung und bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und anderen schweren grenzüberschreitenden Straftaten.


(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um einen hohen Schutz personenbezogener Daten zu fördern. Die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene kann den Aufbau von Kapazitäten, technische Hilfe, den Austausch von Informationen und Fachwissen sowie die Zusammenarbeit durch Regulierungsstellen in internationalen Gremien umfassen, wie von den Vertragsparteien vereinbart.

ARTIKEL 3.8

Verbraucherpolitik

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus an und streben zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit im Bereich der Verbraucherpolitik an. Diese Zusammenarbeit kann im Rahmen des Möglichen Folgendes umfassen:

a)    Informationsaustausch über ihren jeweiligen Rahmen für den Verbraucherschutz, unter anderem über Verbraucherschutzgesetze, Produktsicherheit, Rechtsschutz für Verbraucher und Durchsetzung des Verbraucherrechts,

b)    Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen und von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher.


ARTIKEL 3.9

Konsularischer Schutz

Mexiko erklärt sich damit einverstanden, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Mexiko vertretenen EU-Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie für Staatsangehörige dieses EU-Mitgliedstaates konsularischen Schutz für Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaats leisten, der nicht über eine ständige Vertretung in Mexiko verfügt, die effektiv in der Lage wäre, in einem konkreten Fall konsularischen Schutz zu gewähren.

ARTIKEL 3.10

Katastrophenrisikomanagement und Katastrophenschutz

Die Vertragsparteien erkennen an, dass in ihrem jeweiligen Gebiet und weltweit ein besseres Risikomanagement im Hinblick auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen erforderlich ist. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Entschlossenheit zur Verbesserung der Präventions-, Milderungs-, Vorsorge-, Frühwarn-, Bewältigungs- und Wiederaufbaumaßnahmen, um die Resilienz ihrer Gesellschaften und Infrastrukturen zu erhöhen, und gegebenenfalls zu einer Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene, um die Ergebnisse des globalen Katastrophenrisikomanagements gemäß dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 und im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung, dem Pariser Klimaübereinkommen (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“) und der Neuen Städteagenda zu verbessern.


KAPITEL 4

NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 4.1

Nachhaltige Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung, wie sie in der Agenda 2030 dargelegt ist. Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine nachhaltige Entwicklung langfristig ein inklusives Wirtschaftswachstum, soziales Wohlergehen und eine nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen voraussetzt. Diese drei Dimensionen werden als eng miteinander verflochten und sich gegenseitig verstärkend anerkannt.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die nachhaltige Entwicklung in ihrer wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension in ausgewogener Weise, einschließlich einer verantwortungsvollen und effizienten Nutzung und nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen im Einklang mit ihren jeweiligen Prioritäten und Gegebenheiten, und schärfen das Bewusstsein für die wirtschaftlichen und sozialen Kosten von Umweltschäden sowie von nicht nachhaltigen Produktions- und Verbrauchsmustern und für die damit verbundenen Auswirkungen auf das menschliche Wohlergehen.

(3)    Die Vertragsparteien fördern eine inklusive und nachhaltige menschliche Entwicklung durch Dialog, gemeinsames Handeln, den Austausch bewährter Verfahren, eine verantwortungsvolle Governance auf allen Ebenen und die Mobilisierung von Finanzmitteln, wobei sie die bestehenden Finanzierungsinstrumente bestmöglich nutzen und die Zweckmäßigkeit der Schaffung neuer Instrumente prüfen.


ARTIKEL 4.2

Nachhaltige Entwicklungszusammenarbeit

(1)    Hauptziel der Entwicklungszusammenarbeit ist es, die Agenda 2030 in ihrer mehrdimensionalen und auf den Menschen ausgerichteten Perspektive umzusetzen und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen. Die Grundsätze einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit, wie sie in der Globalen Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit dargelegt sind, aufbauend auf der Erklärung von Paris über die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die am 2. März 2005 vom Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Paris verabschiedet wurde, und auf dem Aktionsplan von Accra, der am 4. September 2008 vom Hochrangigen Forum zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Accra gebilligt wurde, sind wichtige Instrumente zur Maximierung der entwicklungspolitischen Wirkung.

(2)    Die Vertragsparteien befassen sich mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, wobei sie den Bedürfnissen jeder Vertragspartei und der nationalen Eigenverantwortung Vorrang einräumen, den regionalen Kontext berücksichtigen sowie Synergien und Entwicklungspartnerschaften mit einer Reihe von Interessenträgern in diesem Bereich aufbauen, darunter die Zivilgesellschaft, lokale Regierungen, der Privatsektor oder gemeinnützige Organisationen. Die Vertragsparteien erkennen die zentrale Rolle der Regierungen bei der Förderung der Entwicklung an, arbeiten jedoch auch zusammen, um dazu beizutragen, dass der Privatsektor und insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen die Strategien für nachhaltige Entwicklung aufgreifen und in die Praxis umsetzen.

(3)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die globale Ressourceneffizienz und Nachhaltigkeit in den Verbrauchs- und Produktionsmustern im Einklang mit den vereinbarten internationalen Rahmen schrittweise zu verbessern, und streben die Ergreifung von Maßnahmen an, die auf eine Entkopplung des Wirtschaftswachstums von der Umweltzerstörung abzielen.


(4)    Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen politischen Dialog über nachhaltige Entwicklung und die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf der Grundlage gemeinsamer Prioritäten, um die Qualität und Wirksamkeit ihrer Entwicklungszusammenarbeit im Einklang mit den international anerkannten Grundsätzen der Wirksamkeit der Hilfe und der Entwicklungszusammenarbeit zu verbessern.

(5)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die durchgängige Berücksichtigung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in sektorspezifischen und sektorübergreifenden Plänen, Programmen und Strategien in allen einschlägigen Sektoren sowie die Stärkung der internen rechtlichen, institutionellen und regulatorischen Rahmen zu positiven Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen können. In diesem Sinne arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um gegebenenfalls die durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in den einschlägigen Sektoren zu gewährleisten und so die Anstrengungen zur Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt und zur Verbesserung des menschlichen Wohlergehens zu verstärken.

(6)    Vor dem Hintergrund ihres Dialogs über nachhaltige Entwicklung und ihres Engagements für die Agenda 2030 arbeiten die Vertragsparteien zusammen und führen gemeinsame Tätigkeiten durch, unter anderem durch bilaterale Koordinierung in den einschlägigen multilateralen Foren sowie durch regionale Zusammenarbeit und Dreieckskooperation, vorzugsweise auf der Grundlage bestehender Mechanismen und Initiativen. Die Zusammenarbeit kann folgende Bereiche umfassen:

a)    Umsetzung der Zielsetzungen und Vorgaben der Ziele für nachhaltige Entwicklung,

b)    Umweltschutz auf allen Ebenen, einschließlich der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen,


c)    Klimawandel, Resilienz, Katastrophenrisikomanagement und nachhaltige Energie,

d)    Verknüpfung von Sicherheit und Entwicklung, einschließlich der Schaffung von Stabilität und Sicherheit, der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, der Bekämpfung des Weltdrogenproblems und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität,

e)    inklusives Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen,

f)    Governance, einschließlich Stärkung der haushaltspolitischen, wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Governance,

g)    Bildung, darunter Hochschulbildung, berufliche Bildung, Kapazitätsaufbau, Innovation und Austausch in diesen Bereichen sowie

h)    Strategien zur Beteiligung des Privatsektors.

(7)    Die Vertragsparteien bauen die Dreieckskooperation weiter aus, um Drittländer bei der Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, einschließlich der am wenigsten entwickelten Länder und anderer Entwicklungsländer in schwieriger Lage, wie z. B. der kleinen Inselentwicklungsländer. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien gegebenenfalls innovative Modalitäten für das Engagement, auch in Bezug auf weiter fortgeschrittene Entwicklungsländer. Die Dreieckskooperation besteht in der Unterstützung maßgeschneiderter Strategien und gemeinsam vereinbarter Maßnahmen auf der Grundlage der Bedürfnisse der Drittländer. Zu diesem Zweck entwickeln die Vertragsparteien koordinierte Kooperationsmaßnahmen wie technische Hilfe, Ausbildung, Kapazitätsaufbau, Wissensaustausch und andere Formen der Zusammenarbeit, die von den Vertragsparteien und dem begünstigten Drittland gemeinsam festgelegt werden.


(8)    Diese Zusammenarbeit kann unter anderem durch folgende Maßnahmen erfolgen:

a)    Kapazitätsaufbau und Wissensaustausch durch Schulungen, Workshops und Seminare, Austausch von Sachverständigen, Studien und gemeinsame Forschung,

b)    Mobilisierung von Finanzmitteln durch Mischfinanzierungen in Partnerschaft mit der Europäischen Investitionsbank und anderen in Betracht kommenden europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen,

c)    Erwägung anderer geeigneter Formen der Entwicklungsfinanzierung, wobei der Schwerpunkt auf innovativen Finanzierungsmechanismen, wie der Dreieckskooperation, liegen sollte, und

d)    Austausch von Informationen über bewährte Verfahren im Hinblick auf die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.

(9)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Rechenschaftspflicht und Transparenz zu stärken, wobei der Schwerpunkt auf der Verbesserung der Entwicklungsergebnisse liegt, und arbeiten zusammen, um die nationalen Systeme zur Erbringung nachhaltiger Dienstleistungen zu stärken und geschlechtsspezifische Aspekte bei allen Programmen und Instrumenten durchgängig zu berücksichtigen.

(10)    Die Entwicklungszusammenarbeit erfolgt im Einklang mit den einschlägigen international vereinbarten Grundsätzen und Strategien, denen sich beide Vertragsparteien angeschlossen haben.


ARTIKEL 4.3

Agenda für nachhaltige Städte

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Umsetzung von Strategien zur Förderung nachhaltiger städtischer Siedlungen zusammen, einschließlich derjenigen, die sich aus der Neuen Städteagenda ergeben, mit dem Ziel, Städte und Siedlungen zu verwirklichen, in denen alle Menschen gleiche Rechte und Chancen genießen sowie ihre Grundfreiheiten im Einklang mit den Zielen und Vorgaben für nachhaltige Entwicklung, insbesondere mit Ziel 11 „Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, widerstandsfähig und nachhaltig gestalten“, wahrnehmen können.

ARTIKEL 4.4

Entwicklung der Regional- und Städtepolitik

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer Politik zur Förderung einer ausgewogenen und nachhaltigen territorialen und städtischen Entwicklung als Mittel an, um wirksam zur Umsetzung der Ziele der Agenda 2030 und der Neuen Städteagenda beizutragen.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und Partnerschaft unter Einbeziehung aller Schlüsselakteure in den Bereichen regionale und territoriale Entwicklung sowie nachhaltige Stadtentwicklung, insbesondere bei der Frage, wie territoriale und städtische Herausforderungen auf integrierte und umfassende Weise angegangen werden können.

(3)    Die Vertragsparteien entwickeln, wo immer dies machbar ist, konkrete Möglichkeiten für die Zusammenarbeit zwischen Regionen und zwischen Städten bei nachhaltigen Lösungen für regionale und städtische Herausforderungen, um den Kapazitätsaufbau durch den Austausch von Erfahrungen und Verfahren sowie durch Lernen voneinander zu verbessern.


KAPITEL 5

UMWELT, KLIMAWANDEL UND ENERGIE

ARTIKEL 5.1

Umwelt

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt, einschließlich Boden, Land, Wälder, Wasser, Ozeane, Meere und Meeresressourcen, als Grundlage für eine nachhaltige Entwicklung zu schützen, zu erhalten, wiederherzustellen und nachhaltig zu bewirtschaften, um den Bedürfnissen heutiger und künftiger Generationen zu entsprechen.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer globalen Umweltpolitik und internationaler Regeln - einschließlich multilateraler Umweltübereinkünfte - für die Bewältigung umweltpolitischer Herausforderungen von gemeinsamem Belang an. Jede Vertragspartei bekräftigt ihre Entschlossenheit, die multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, umzusetzen.


(3)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit in gemeinsam vereinbarten vorrangigen Bereichen des Umweltschutzes, der Erhaltung, der verantwortungsvollen, effizienten Nutzung und nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und der durchgängigen Berücksichtigung von Umweltbelangen in allen Bereichen der Zusammenarbeit, auch im internationalen und regionalen Kontext. Diese vorrangigen Bereiche können Folgendes umfassen:

a)    Förderung einer verantwortungsvollen Umweltpolitik, einschließlich eines Dialogs und einer Zusammenarbeit in Bereichen wie der Umsetzung der Resolutionen der Umweltversammlung der VN Nationen und multilateraler Umweltübereinkünfte, sowie Förderung der Einhaltung des Umweltrechts,

b)    Ermittlung bilateraler Prioritäten und Förderung des Austauschs von Informationen, technischem Fachwissen, einschließlich des Technologie- und Wissenstransfers, und bewährten Verfahren in Bereichen wie

i)    Um- und Durchsetzung von Umweltvorschriften,

ii)    grünes Wachstum, einschließlich nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster, Ressourceneffizienz, Kreislaufwirtschaft und eines grünen Finanzwesens,

iii)    durchgängige Berücksichtigung der biologischen Vielfalt in den Wirtschafts- und Produktionssektoren,

iv)    Schutz, Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder,


v)    Schutz, Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt, darunter die Kartierung und Bewertung (einschließlich der Wertermittlung) der Ökosysteme und Ökosystemdienstleistungen und andere wirtschaftliche Instrumente zum Schutz der biologischen Vielfalt sowie der Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte und ausgewogene Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile,

vi)    Bodendegradation und Wüstenbildung,

vii)    Verhütung und Bekämpfung der illegalen Entnahme von und des illegalen Handels mit Wildtieren, Waldressourcen und genetischen Ressourcen sowie Unterstützung des legalen, nachhaltigen und rückverfolgbaren Handels damit,

viii)    verantwortungsvoller Umgang mit Chemikalien und Abfällen,

ix)    integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Luft- und Bodenpolitik,

x)    Erhaltung und Bewirtschaftung der Küsten- und Meeresumwelt und nachhaltige blaue Wirtschaft,

xi)    Ausweisung, Repräsentativität, wirksame Bewirtschaftung und Anbindung von Schutzgebieten sowie andere wirksame gebietsbezogene Erhaltungsmaßnahmen, einschließlich geschützter Meeresgebiete, und

xii)    soweit möglich, Zusammenarbeit mit dem Privatsektor in den in diesem Absatz genannten Bereichen.


ARTIKEL 5.2

Klimawandel

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die akute Bedrohung durch den Klimawandel gemeinsame Maßnahmen für eine emissionsarme und klimaresiliente Entwicklung sowie Anpassungsmaßnahmen erfordert.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der internationalen Regeln und Übereinkommen im Bereich des Klimawandels an, insbesondere des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) und des Übereinkommens von Paris, betonen, dass ihre Umsetzung unumkehrbar ist, und bekräftigen ihre Verpflichtungen aus diesen Übereinkommen.

(3)    Die Vertragsparteien streben es gemeinsam an, ihre Zusammenarbeit im Rahmen des UNFCCC zu verstärken, das Übereinkommen von Paris und ihre national festgelegten Beiträge umzusetzen sowie andere Länder aufzufordern, dies ebenfalls zu tun und langfristige Strategien für eine treibhausgasarme Entwicklung zu konzipieren.

(4)    Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)    Erleichterung weiterer Maßnahmen, um zu nationalen Debatten und zur politischen Arbeit beizutragen,

b)    Unterstützung einer wirtschaftlichen Entwicklung mit geringen CO2-Emissionen im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris,


c)    Ausweitung der national festgelegten Beiträge auf nationale sektorpolitische Konzepte und Maßnahmen in den Bereichen Verkehr, Energie, Infrastruktur, Städteplanung, Landnutzung und Investitionen, einschließlich der Berücksichtigung der Anpassungsprozesse in den sektoralen Entwicklungsstrategien,

d)    Förderung des unterstützenden Dialogs und der frühzeitigen Festlegung von Maßnahmen zur Überprüfung der Klimapolitik in allen Ländern,

e)    Weiterentwicklung der Transparenzagenda im Rahmen des Übereinkommens von Paris, einschließlich des politischen Dialogs und der Zusammenarbeit in gemeinsam vereinbarten vorrangigen Bereichen,

f)    Stärkung anderer Prozesse, darunter beispielsweise der Prozess der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zur Stabilisierung der Emissionen des internationalen Luftverkehrs auf dem Niveau von 2020, die Annahme und Formulierung der Umfassenden Strategie zur Verringerung der Treibhausgasemissionen von Schiffen durch die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder der ehrgeizige Ausstieg aus Fluorkohlenwasserstoffen (FKW) im Rahmen der am 15. Oktober 2016 in Kigali angenommenen Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, einschließlich ihrer Ratifizierung und der Gewährleistung ihrer raschen Umsetzung, um einen weitreichenden weltweiten Ausstieg aus dem Verbrauch und der Produktion von FKW zu erreichen,

g)    Förderung interner Klimaschutzstrategien und -programme im Rahmen des Übereinkommens von Paris, einschließlich der Förderung folgender Bereiche: Emissionsüberwachungs- und Marktmechanismen und nichtmarktbestimmte Mechanismen, nachhaltige und klimaresiliente Infrastrukturentwicklung, erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nachhaltiger Verkehr sowie Bekämpfung der negativen Auswirkungen der Entwaldung und der Degradation von Wald, Boden und sämtlichen Ökosystemen auf das Klima,


h)    Stärkung von Synergien mit Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Organisationen und lokalen Behörden zur Ergänzung der Bemühungen der Staaten,

i)    Beteiligung des Privatsektors an einer CO2-armen Wirtschaft,

j)    Förderung marktbasierter Maßnahmen zur Einführung einer CO2-Bepreisung und des Verursacherprinzips,

k)    Förderung der Entwicklung und Einführung kommerziell tragfähiger emissionsarmer und anderer klimafreundlicher Technologien,

l)    schrittweise Abschaffung der Subventionen für fossile Brennstoffe und Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen und CO2-armen Wirtschaft, unter anderem durch Investitionen in erneuerbare Energien und energieeffiziente Lösungen,

m)    Verbesserung des bilateralen Dialogs und der Maßnahmen in den Bereichen Anpassung an den Klimawandel, Eindämmung des Klimawandels und Umsetzungsmittel, einschließlich Technologietransfer, Kapazitätsaufbau und Finanzierung,

n)    Förderung der Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Ansätze für Geschlechtergleichstellung und Jugend bei der Umsetzung der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris,

o)    Förderung von Strategien zu den Auswirkungen des Klimawandels auf die Wasserressourcen,


p)    Umsetzung des Pariser Pakts für Wasser und die Anpassung an den Klimawandel in den Einzugsgebieten von Flüssen, Seen und Grundwasserspeichern, der auf der Pariser Klimakonferenz der Vereinten Nationen am 2. Dezember 2015 vorgestellt wurde, sowie der Lima-Paris-Aktionsagenda, die auf dem Klimagipfel am 23. September 2014 in New York auf den Weg gebracht wurde,

q)    Stärkung von Kooperationsvorkehrungen, die gewährleisten, dass die national festgelegten Beiträge unter Berücksichtigung des weltweiten Bestandsaufnahmeprozesses künftig ehrgeiziger ausfallen.

ARTIKEL 5.3

Energie

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Energiesektors für den wirtschaftlichen Wohlstand sowie für den Weltfrieden und die internationale Stabilität an und betonen, dass die Energiewende von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 und des Übereinkommens von Paris ist. Sie erkennen die Notwendigkeit an, die Energieversorgung zu verbessern und zu diversifizieren (einschließlich der Förderung erneuerbarer Energien), Innovation, Forschung, die Entwicklung und Ausbildung von Humanressourcen zu fördern und die Energieeffizienz zu erhöhen, um die Energieproduktivität, die Energieversorgungssicherheit und die Sicherheit, Nachhaltigkeit und Erschwinglichkeit von Energie zu verbessern. Die Vertragsparteien arbeiten auf diese Ziele hin.

(2)    Die Vertragsparteien pflegen einen Informationsaustausch über Energie und arbeiten auf bilateraler, regionaler und multilateraler Ebene zusammen, um offene und wettbewerbsfähige Märkte zu fördern, bewährte Verfahren auszutauschen, eine wissenschaftlich fundierte und transparente Regulierung zu fördern und Bereiche für die Zusammenarbeit in Energiefragen zu erörtern, z. B. im Rahmen internationaler Foren, Mechanismen und Initiativen.


KAPITEL 6

LANDWIRTSCHAFT, MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

ARTIKEL 6.1

Zusammenarbeit in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums

Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem in folgenden Bereichen zusammen:

a)    Politik in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums,

b)    Aussichten für die Agrarmärkte,

c)    nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen,

d)    nachhaltige und resiliente Landwirtschaft durch Sensibilisierung für die Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen in die Landwirtschaft und die Ernährungssysteme und die Freiwilligen Leitlinien für die verantwortungsvolle Regulierung von Eigentums-, Besitz- und Nutzungsrechten an Land, Fischgründen und Wäldern im Rahmen nationaler Ernährungssicherheit des Ausschusses für Welternährungssicherheit,

e)    Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Aufbau von Kapazitäten in handelsbezogenen Fragen, einschließlich geografischer Angaben als Recht des geistigen Eigentums,


f)    ökologische/biologische Landwirtschaft,

g)    Forschung und Innovation,

h)    Organisation und Entwicklung nachhaltiger Produktionsprozesse im Agrar- und Lebensmittelsektor (Landwirtschaft und Viehzucht),

i)    Organisation und produktive Entwicklung ländlicher Gemeinschaften,

j)    Ernährungssicherheit,

k)    Vermeidung von Nachernteverlusten und Lebensmittelverschwendung,

l)    angewandte Forschung für die Erzeugung von und den Umgang mit landwirtschaftlichen und tierischen Produkten und

m)    Verarbeitung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln.

ARTIKEL 6.2

Maritime Angelegenheiten und Fischerei

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Erhaltung von Fischerei, Aquakultur und sonstigen maritimen Tätigkeiten und dem nachhaltigen und verantwortungsvollen Management in diesen Bereichen zukommt und wie dies zu wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Chancen für heutige und künftige Generationen beitragen kann.


(2)    Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Fragen von beiderseitigem Interesse in den Bereichen Fischerei und maritime Angelegenheiten.

(3)    Die Vertragsparteien werden im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen

a)    zur Verbesserung des Systems der globalen Meerespolitik beitragen, unter anderem durch die Schließung von Regelungs- und Umsetzungslücken und die Förderung der Ratifizierung und Umsetzung einschlägiger Instrumente im Meeres- und Fischereisektor in Zusammenarbeit mit Drittländern,

b)    wirksame Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen einführen wie Beobachterprogramme, Überwachungssysteme für Fischereifahrzeuge, Systeme zur Überwachung von Umschlagplätzen, Inspektionen auf See und Hafenstaatmaßnahmen sowie damit verbundene Sanktionen mit dem Ziel der Erhaltung der Fischbestände und der Vermeidung einer Überfischung,

c)    Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei („illegal, unreported and unregulated fishing“ – im Folgenden „IUU-Fischerei“) ergreifen und aufrechterhalten und in diesem Bereich zusammenarbeiten sowie gegebenenfalls Informationen über IUU-Fischerei in ihren Gewässern und über die Durchführung von Strategien und Maßnahmen austauschen, mit denen verhindert wird, dass IUU-Erzeugnisse in die Handelsströme und in die Fischzucht gelangen,

d)    mit und gegebenenfalls auch innerhalb von regionalen Fischereiorganisationen zusammenarbeiten, denen beide Vertragsparteien als Mitglieder, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragsparteien angehören, wobei das Ziel darin besteht, eine verantwortungsvolle Governance zu gewährleisten, unter anderem indem sie sich für wissenschaftlich fundierte Entscheidungen und die Einhaltung dieser Entscheidungen in diesen Organisationen einsetzen,


e)    die Entwicklung nachhaltiger, umweltverträglicher und wirtschaftlich wettbewerbsfähiger Produktionsprozesse in der Süßwasser- und Meeresaquakultur fördern,

f)    die Sicherheit der Ozeane verbessern,

g)    den Druck auf die Ozeane verringern, unter anderem durch die Bekämpfung von Abfällen im Meer,

h)    die maritime Raumplanung und das integrierte Küstenzonenmanagement fördern,

i)    Meeresforschung und Biotechnologie unterstützen und

j)    bewährte Verfahren für die nachhaltige Entwicklung maritimer Wirtschaftstätigkeiten von beiderseitigem Interesse für die Vertragsparteien austauschen, wie Meeresenergie, Küsten- und Meerestourismus.


KAPITEL 7

WIRTSCHAFTSPOLITIK

ARTIKEL 7.1

Makroökonomische Politik

Die Vertragsparteien intensivieren den Dialog zwischen ihren Behörden über makroökonomische Strategien und Trends und fördern den Austausch von Informationen und Meinungen darüber.

ARTIKEL 7.2

Unternehmen und Industrie, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen

(1)    Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) und fördern gegebenenfalls die horizontale industriepolitische Zusammenarbeit. Diese Zusammenarbeit umfasst

a)    die Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, die Förderung gemeinsamer Investitionen sowie die Errichtung von Gemeinschaftsunternehmen und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;


b)    einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU und über die Verfahren für die Gründung von KMU,

c)    die Erleichterung der Tätigkeiten von KMU beider Vertragsparteien,

d)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu Industrie 4.0 und

e)    die Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen sowie die Unterstützung eines verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, einschließlich nachhaltiger Verbrauchs- und Produktionsmuster.

(2)    Die Vertragsparteien erleichtern einschlägige Kooperationsmaßnahmen, die vom Privatsektor eingeführt werden.

ARTIKEL 7.3

Wirtschaft und Menschenrechte

Die Vertragsparteien fördern auf nationaler Ebene die soziale Verantwortung der Unternehmen im Einklang mit einschlägigen internationalen Standards, wie den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, und fördern auf internationaler Ebene den Kapazitätsaufbau und den Erfahrungsaustausch.


ARTIKEL 7.4

Rohstoffe

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ein transparenter, marktbasierter Ansatz der beste Weg ist, günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in die Rohstoffproduktion und den Rohstoffhandel zu schaffen.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in Rohstofffragen innerhalb der einschlägigen regionalen oder multilateralen Strukturen oder im Wege eines bilateralen Dialogs auf Ersuchen einer Vertragspartei basierend auf beiderseitigen Interessen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, Hindernisse für den Rohstoffhandel innerhalb dieser Strukturen zu beseitigen, einen regelbasierten weltweiten Rahmen für den Rohstoffhandel zu stärken, die Transparenz auf den weltweiten Rohstoffmärkten zu fördern und zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(3)    Diese Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Folgendes umfassen:

a)    Angebot und Nachfrage, bilaterale Fragen betreffend Handel und Investitionen sowie internationale Handelsfragen,

b)    tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse für Rohstoffgüter und damit zusammenhängende Dienstleistungen und Investitionen,

c)    den jeweiligen Regulierungsrahmen der Vertragsparteien,

d)    Technologien in den Bereichen Produktionsprozesse und Verwendung von Rohstoffen und

e)    bewährte Verfahren für die nachhaltige Entwicklung der Bergbauindustrie, einschließlich in den Bereichen Mineralienpolitik, Raumplanung, Genehmigungsverfahren, Transparenz und Governance.


ARTIKEL 7.5

Statistik

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Statistik zusammen, indem sie insbesondere den Austausch bewährter Verfahren aktiv fördern. Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)    verstärkte Teilnahme an hochrangigen internationalen Treffen zu Themen von beiderseitigem Interesse,

b)    Harmonisierung der statistischen Methoden zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Daten und

c)    Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken sowie Entwicklung von Indikatoren.

ARTIKEL 7.6

Verkehr

(1)    Um den Personen- und Güterverkehr zu verbessern, die Sicherheit des See- und Luftverkehrs und den Umweltschutz zu fördern und die Effizienz ihrer Verkehrssysteme zu steigern, arbeiten die Vertragsparteien in allen relevanten Bereichen der Verkehrspolitik, einschließlich der integrierten Verkehrspolitik, zusammen und stärken in diesen Bereichen den Dialog.


(2)    Die Zusammenarbeit und der Dialog können Folgendes umfassen:

a)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Verkehrspolitik,

b)    Stärkung der Luftverkehrsbeziehungen zwischen Mexiko und der Union, einschließlich der Prüfung der Möglichkeit, ein spezifisches Luftverkehrsabkommen zu schließen,

c)    Förderung des Ziels eines ungehinderten Zugangs zu den internationalen Seeverkehrsmärkten und zum internationalen Seehandel auf der Grundlage fairen Wettbewerbs und auf kommerzieller Basis,

d)    Erleichterung des Seeverkehrs, der Logistikketten und des multimodalen Verkehrs zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der Wirtschaftsbeziehungen,

e)    Förderung umweltbezogener Verkehrsfragen,

f)    Erleichterung des Dialogs zwischen Sachverständigen und der Zusammenarbeit in internationalen Verkehrsforen und

g)    Unterstützung des grenzüberschreitenden elektronischen Informationsflusses zur Förderung eines dynamischen Umfelds für effiziente und kostenwirksame Verkehrsdienste.


KAPITEL 8

BILDUNG, KULTUR UND SOZIALES

ARTIKEL 8.1

Bildung

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und den Dialog in den einschlägigen Bildungsbereichen, darunter

a)    Stärkung der Hochschulbildung sowie der technischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung,

b)    Steigerung der Mobilität von Studierenden, Forschenden, akademischem Personal und Verwaltungspersonal von Hochschuleinrichtungen und

c)    Förderung des Kapazitätsaufbaus in Hochschuleinrichtungen, einschließlich der Verbesserung der Mechanismen für die Anerkennung von Qualifikationen und Auslandsstudienzeiten.


ARTIKEL 8.2

Kultur

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten in den einschlägigen internationalen Foren, insbesondere der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO), zusammen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und die kulturelle Vielfalt zu fördern, unter anderem durch die Umsetzung des von der Generalkonferenz der UNESCO am 20. Oktober 2005 in Paris angenommenen Übereinkommens zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen.

(2)    Die Vertragsparteien fördern eine engere Zusammenarbeit in den Kultur- und Kreativbranchen und in der Kultur- und Kreativwirtschaft, einschließlich im Bereich neuer und aufstrebender Technologien und audiovisueller Medien, um unter anderem das gegenseitige Verständnis und die Kenntnisse hinsichtlich ihrer jeweiligen Kulturen zu verbessern.

(3)    Die Vertragsparteien fördern den kulturellen Austausch und führen gemeinsame Initiativen in verschiedenen Kulturbereichen im Rahmen der verfügbaren Kooperationsstrukturen durch.

(4)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit und gemeinsame Initiativen im Zusammenhang mit der Schaffung, Förderung und Verbreitung digitaler Inhalte im künstlerischen und kulturellen Bereich innerhalb eines Rechtsrahmens, in dem die Arbeit Kulturschaffender anerkannt und gewürdigt wird, mit dem Ziel, den universellen Zugang zur Kultur und ihren Komponenten zu verbessern.


(5)    Die Vertragsparteien fördern den interkulturellen Dialog zwischen ihren jeweiligen zivilgesellschaftlichen Organisationen und zwischen Einzelpersonen.

(6)    Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der Kultur als Wegbereiter und Triebkraft der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Dimension der Konfliktverhütung und der nachhaltigen Entwicklung an, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Kultur- und Kreativwirtschaft ein wichtiger Motor für die Wirtschaft der Industrie- und Entwicklungsländer ist.

ARTIKEL 8.3

Beschäftigung und Soziales

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Verbesserung des Lebensstandards, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Förderung menschenwürdiger Arbeit im Mittelpunkt der Beschäftigungs- und Sozialpolitik stehen sollten.

(2)    Die Vertragsparteien achten und fördern die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die in der auf der Internationalen Arbeitskonferenz am 18. Juni 1998 in Genf angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und in den entsprechenden IAO-Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, festgelegt wurden.


(3)    Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit in den Bereichen Beschäftigung, sozialer Dialog und soziale Angelegenheiten und fördern den Informationsaustausch zu Beschäftigung, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsfragen und Sozialschutz.

ARTIKEL 8.4

Exponentieller technologischer Wandel

Die Vertragsparteien tauschen Erfahrungen und bewährte Verfahren aus, um die Auswirkungen des exponentiellen technologischen Wandels und der Automatisierung sowie ihre Folgen für die vollständige Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung wirksam und umfassend anzugehen.

ARTIKEL 8.5

Sozialer Zusammenhalt und Inklusion

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den sozialen Zusammenhalt durch die Verringerung von Armut in allen ihren Formen, von Ungleichheit und sozialer Ausgrenzung zu stärken und so die Ziele für nachhaltige Entwicklung weltweit zu verwirklichen und eine faire Globalisierung, Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Männer und Frauen zu fördern, unter anderem durch

a)    Stärkung der Sozialschutzsysteme,


b)    Förderung des gleichberechtigten Zugangs und der Nichtdiskriminierung in der Sozialpolitik,

c)    Förderung von Innovation zur Bewältigung sozialer Herausforderungen durch den Austausch von Informationen über bewährte Verfahren und Förderung des Dialogs und der Forschung in diesem Bereich und

d)    Förderung der Sozial- und Solidaritätswirtschaft mit Blick auf Inklusion und Armutsbekämpfung.

ARTIKEL 8.6

Gesundheit

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der öffentlichen Gesundheit, einschließlich Prävention und Gesundheitsförderung, zusammen, um die öffentliche Gesundheit zu verbessern und eine universelle Gesundheitsversorgung zu fördern.

(2)    Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)    Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse,

b)    Förderung der Umsetzung internationaler Gesundheitsübereinkommen und

c)    Erleichterung von Austauschmaßnahmen, Stipendien und Ausbildungsprogrammen in den in Absatz 1 genannten Bereichen.


ARTIKEL 8.7

Tourismus

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zusammen. Diese Zusammenarbeit zielt in erster Linie darauf ab, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zu verbessern, um eine ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten und die Schaffung von Arbeitsplätzen und die wirtschaftliche Entwicklung zu unterstützen.

(2)    Diese Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:

a)    Schutz und Optimierung des Potenzials des natürlichen und kulturellen Erbes,

b)    Verfahren zur Förderung eines verantwortungsvollen Tourismus und der Achtung der lokalen Gemeinschaften,

c)    Austausch von Informationen und bewährten Verfahren über Maßnahmen zur Verbesserung der Fähigkeiten und Kompetenzen im Tourismussektor,

d)    Förderung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit mit Blick auf die Kreativwirtschaft und die Innovation im Tourismussektor und

e)    Austausch bewährter Verfahren mit dem Ziel einer durchgängigen Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsgrundsätzen im Tourismus, insbesondere im Zusammenhang mit der biologischen Vielfalt.


KAPITEL 9

FORSCHUNG, INNOVATION UND DIGITALE WIRTSCHAFT

ARTIKEL 9.1

Forschung und Innovation

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Innovation auf der Grundlage eines beiderseitigen Interesses und Nutzens im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften zusammen. Diese Zusammenarbeit zielt darauf ab, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, globale gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, wissenschaftliche Exzellenz zu erreichen, die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien mit Blick auf langfristige Partnerschaften zu stärken. Die Vertragsparteien fördern den politischen Dialog auf bilateraler und regionaler Ebene und nutzen ihre verschiedenen Instrumente, einschließlich Vereinbarungen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, auf komplementäre Weise.

(2)    Die Vertragsparteien streben Folgendes an:

a)    Verbesserung der Bedingungen für die Mobilität von Forschenden, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Sachverständigen, Studierenden und Unternehmern sowie für die grenzüberschreitende Verbringung von Material und Ausrüstung,


b)    Erleichterung des gegenseitigen Zugangs zu den Wissenschafts-, Technologie- und Innovationsprogrammen, Forschungsinfrastrukturen und -einrichtungen, Veröffentlichungen und wissenschaftlichen Daten der jeweils anderen Seite,

c)    Intensivierung der Zusammenarbeit bei pränormativer Forschung und Normung und

d)    Förderung gemeinsamer Grundsätze, um bei Forschungs- und Innovationsprojekten ein angemessenes und wirksames Maß an Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums zu erreichen.

(3)    Die Vertragsparteien fördern die folgenden Tätigkeiten, die von staatlichen Organisationen, öffentlichen und privaten Forschungszentren, Hochschuleinrichtungen, Innovationsagenturen und -netzen sowie anderen Interessenträgern, einschließlich KMU, durchgeführt werden:

a)    gemeinsame Initiativen zur Sensibilisierung für Programme in den Bereichen Wissenschaft, Technologie, Innovation und Kapazitätsaufbau sowie Möglichkeiten für die Teilnahme an Programmen der jeweils anderen Seite,

b)    gemeinsame Sitzungen und Workshops zum Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie zur Ermittlung von Bereichen für gemeinsame Forschung,

c)    gemeinsame Forschungsmaßnahmen in Bereichen von beiderseitigem Interesse,

d)    gegenseitig anerkannte Bewertung und Evaluierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit und Verbreitung der entsprechenden Ergebnisse.


ARTIKEL 9.2

Digitale Wirtschaft

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) Schlüsselelemente des modernen Lebens und von entscheidender Bedeutung sind, um zur Stärkung von Informationen und Wissen in einer Gesellschaft beizutragen und so die wirtschaftliche, bildungsbezogene und soziale Entwicklung zu fördern. Die Vertragsparteien tauschen Meinungen über ihre jeweilige Politik in diesem Bereich aus.

(2)    Die Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:

a)    Meinungsaustausch über die verschiedenen Aspekte der Politik für den digitalen Binnenmarkt, insbesondere über die Politik und Regulierung im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich des Zugangs zu Breitbanddiensten, des Schutzes der Privatsphäre und personenbezogener Daten, elektronischer Behördendienste, eines offenen Regierungs- und Verwaltungshandelns, offener Daten, Internetsicherheit, elektronischer Gesundheitsdienste und der Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden,

b)    Förderung der IKT als Mittel zur Unterstützung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung, der sozialen und digitalen Inklusion und der kulturellen Vielfalt mit Schwerpunkt auf dem Unternehmergeist und der partizipativen Zusammenarbeit sowie der Ankurbelung der Vernetzung in Schulen und der Entwicklung von Forschungs- und Hochschulnetzen,

c)    Ausbau des Verbunds und der Interoperabilität der Forschungsnetze und der Computing- und wissenschaftlichen Dateninfrastrukturen und -dienste, auch auf regionaler Ebene,


d)    Zusammenarbeit im Bereich der elektronischen Behörden- und Vertrauensdienste wie elektronische Signatur und elektronische Identifizierung (eID) mit Schwerpunkt auf dem Austausch von politischen Grundsätzen, Informationen und bewährten Verfahren für den Einsatz von IKT zur Modernisierung der öffentlichen Verwaltung, zur Förderung hochwertiger öffentlicher Dienste, zur Verbesserung der organisatorischen Effizienz und der Transparenz der Verwaltung öffentlicher Ressourcen,

e)    Informationsaustausch über Normung, Konformitätsbewertung und Typgenehmigung und

f)    Förderung des Austauschs und der Ausbildung von Spezialisten, insbesondere von Berufsanfängern.

(1)    Wird in einer Bestimmung dieses Teils auf eine andere Bestimmung dieses Abkommens Bezug genommen, so handelt es sich um eine Bezugnahme auf eine andere Bestimmung dieses Teils, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.  
(2)    Wird in einer Bestimmung dieses Teils auf eine andere Bestimmung dieses Abkommens Bezug genommen, so handelt es sich um eine Bezugnahme auf eine andere Bestimmung dieses Teils, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben.  
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Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


TEIL III 1

HANDEL UND INVESTITIONEN

KAPITEL 1

ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 1.1

Errichtung einer Freihandelszone

Die Vertragsparteien errichten mit diesem Teil des Abkommens im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 und Artikel V GATS eine Freihandelszone.



ARTIKEL 1.2

Ziele

Mit diesem Teil des Abkommens werden folgende Ziele verfolgt:

a)    die im Einklang mit Artikel XXIV GATT 1994 erfolgende Ausweitung und Diversifizierung des Warenhandels zwischen den Vertragsparteien durch den Abbau oder die Beseitigung von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen,

b)    die Erleichterung des Warenhandels, insbesondere durch Bestimmungen über Zoll und Handelserleichterungen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen unter Wahrung des Rechts jeder Vertragspartei, in ihrem Gebiet Regelungen zu erlassen und Gemeinwohlziele zu erreichen,

c)    die Liberalisierung des Dienstleistungshandels im Einklang mit Artikel V GATS,

d)    die Entwicklung eines Rahmens, der die Steigerung der Investitionsströme begünstigt, indem transparente, stabile und vorhersehbare Regeln für die Niederlassung von Unternehmen und den damit verbundenen Kapitalverkehr festgelegt werden und ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Liberalisierung und dem Schutz von Investitionen und dem Recht jeder Vertragspartei, Regelungen zu erlassen, um legitime politische Ziele zu erreichen, gewährleistet wird,


e)    die Gründung eines Investitionsgerichtshofs zur wirksamen, unparteiischen und vorhersehbaren Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten,

f)    die wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien,

g)    die Förderung von Innovation und Kreativität mittels Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit den zwischen den Vertragsparteien geltenden internationalen Verpflichtungen und des Gleichgewichts zwischen diesem Schutz und dem öffentlichen Interesse,

h)    die Wahrnehmung von Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit dem Grundsatz des freien und unverfälschten Wettbewerbs,

i)    die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung einschließlich wirtschaftlicher Entwicklung, sozialer Entwicklung und Umweltschutz beiträgt,

j)    die Einrichtung eines wirksamen, fairen und berechenbaren Streitbeilegungsmechanismus, um Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung und Anwendung dieses Teils des Abkommens beizulegen.


ARTIKEL 1.3

Allgemein geltende Begriffsbestimmungen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Zwecke dieses Teils des Abkommens folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Verwaltungsentscheidung mit allgemeiner Geltung“ bezeichnet eine Verwaltungsentscheidung oder Auslegung, die für alle allgemein in ihren Anwendungsbereich fallenden Personen und Sachverhalte gilt und eine Verhaltensnorm aufstellt, nicht aber

i)    eine Feststellung oder Entscheidung in Verwaltungs- oder gerichtsähnlichen Verfahren, die im Einzelfall für eine bestimmte Person, Ware oder Dienstleistung der anderen Vertragspartei gilt, oder

ii)    jede andere Entscheidung, die in Bezug auf eine bestimmte Handlung oder Praxis ergangen ist;

b)    „Übereinkommen über die Landwirtschaft“ bezeichnet das Übereinkommen über die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

c)    „landwirtschaftliches Erzeugnis“ bezeichnet ein Erzeugnis im Sinne des Anhangs 1 des Übereinkommens über die Landwirtschaft;

d)    „Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird“ bezeichnet Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, die an einem außer Betrieb gesetzten Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil durchgeführt werden, nicht jedoch Vorflugwartung („Line-Maintenance“);


e)    „Antidumping-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

f)    „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme“ bezeichnet Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können;

g)    „Zoll“ bezeichnet Zölle und Abgaben jeder Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich der im Zusammenhang mit dieser Einfuhr erhobenen Ergänzungsabgaben oder Zuschläge; ausgenommen davon sind:

i)    inländischen Steuern gleichwertige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 2.3 erhoben werden,

ii)    Antidumping- oder Ausgleichszölle 2 , die im Einklang mit dem GATT 1994, dem Antidumping-Übereinkommen beziehungsweise dem Subventionsübereinkommen erhoben werden,

iii)    Gebühren oder sonstige Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware erhoben werden und sich dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken, und


iv)    Entgelt, das für eine eingeführte Ware im Rahmen von für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß Anlage 2-A-4 (Zollkontingente Mexikos) zugelassenen Versteigerungssystemen angeboten oder erhoben wird;

h)    „Zollwert-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

i)    „Tage“ bezeichnet Kalendertage einschließlich der Wochenenden und Feiertage;

j)    „DSU“ (Dispute Settlement Understanding) bezeichnet die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anhang 2 des WTO-Übereinkommens;

k)    „Unternehmen“ bezeichnet jede nach anwendbarem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig organisierte rechtliche Einheit, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint-Ventures, Einzelunternehmen und Vereinigungen;

l)    „bestehend“ bedeutet am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits wirksam;

m)    „frei konvertierbare Währung“ bezeichnet eine Währung, die an den internationalen Devisenmärkten weithin gehandelt und bei internationalen Transaktionen weithin verwendet wird;


n)    „GATS“ (General Agreement on Trade in Services) bezeichnet das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B des WTO-Übereinkommens;

o)    „GATT 1994“ (General Agreement on Tariffs and Trade 1994) bezeichnet das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

p)    „Waren“ bezeichnet sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

q)    „Ware einer Vertragspartei“ bezeichnet eine inländische Ware im Sinne des GATT 1994 und schließt Ursprungswaren dieser Vertragspartei ein;

r)    „Bodenabfertigungsdienste“ bezeichnet die auf Gebühren- oder vertraglicher Basis stattfindende Erbringung folgender Dienstleistungen an Flughäfen: Vertretung von Fluggesellschaften, administrative Abfertigung und Überwachung, Fluggastabfertigung, Gepäckabfertigung, Vorfelddienste, Bordverpflegungsdienste (Catering) 3 , Luftfracht- und Postabfertigung, Betankung von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugservice und Reinigungsdienste, Transportdienste am Boden, Flugbetriebs- und Besatzungsdienste sowie Flugplanung; umfasst jedoch nicht Selbstabfertigung, Sicherheitsdienste, Vorflugwartungsdienste („Line-Maintenance“), Reparatur und Wartung von Luftfahrzeugen sowie Verwaltung und Betrieb grundlegender zentralisierter Infrastrukturen von Flughäfen, beispielsweise von Enteisungsanlagen, Treibstoffversorgungssystemen, Gepäckbeförderungssystemen und fest installierten flughafeninternen Transportsystemen;

s)    „Harmonisiertes System“ oder „HS“ bezeichnet das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, einschließlich seiner allgemeinen Auslegungsvorschriften und seiner Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen, einschließlich Änderungen;


t)    „Maßnahme“ umfasst sämtliche Gesetze, sonstigen Vorschriften, Regeln, Verfahren, Entscheidungen, Verwaltungsakte, Anforderungen oder Praktiken; 4

u)    „Staatsangehöriger“ bezeichnet eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Mexikos nach dessen jeweiligen Gesetzen besitzt oder in einer Vertragspartei dauerhaft gebietsansässig ist;

v)    „natürliche Person“ bezeichnet: 5

i)    im Falle der Europäischen Union eine Person, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach dessen jeweiligen Rechtsvorschriften besitzt, 6 und

ii)    im Falle Mexikos eine Person, die nach mexikanischen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit Mexikos besitzt;

eine natürliche Person, bei der es sich um einen Staatsangehörigen Mexikos handelt, der gleichzeitig die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzt, gilt als natürliche Person ausschließlich derjenigen Vertragspartei, deren Staatsangehörigkeit ihre vorherrschende, effektive Staatsangehörigkeit ist;


w)    „OECD“ bezeichnet die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organization for Economic Co-operation and Development);

x)    „Ursprungsware“ bezeichnet eine Ware, welche die Ursprungskriterien nach Maßgabe von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) erfüllt;

y)    „Person“ bezeichnet eine natürliche Person oder ein Unternehmen;

z)    „Person einer Vertragspartei“ bezeichnet einen Staatsangehörigen oder ein Unternehmen einer Vertragspartei;

aa)    „Zollpräferenzbehandlung“ bezeichnet den Zollsatz, der nach Artikel 2.4 (Beseitigung oder Abbau der Zölle) für eine Ursprungsware gilt;

bb)    „Schutzmaßnahmen-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

cc)    „Subventionsübereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

dd)    „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen, einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb, jedoch unter Ausschluss der Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;

ee)    „Dienstleister“ oder „ Diensteanbieter“ bezeichnet eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;


ff)    „SPS-Übereinkommen“ (Agreement on the Application of Sanitary and Phytosanitary Measures) bezeichnet das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

gg)    „Staatsunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei steht;

hh)    „TBT-Übereinkommen“ (Agreement on Technical Barriers to Trade) bezeichnet das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

ii)    „Gebiet“ bezeichnet das Gebiet, in dem dieses Abkommen nach Teil IV Artikel 2.2 (Räumlicher Geltungsbereich) dieses Abkommens Anwendung findet;

(jj)    „Drittland“ bezeichnet ein Land oder Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Abkommens;

kk)    „TRIPS-Übereinkommen“ (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights) bezeichnet das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des WTO-Übereinkommens;

ll)    „Wiener Vertragsrechtsübereinkommen“ bezeichnet das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969;

mm)    „WTO“ bezeichnet die Welthandelsorganisation und

nn)    „WTO-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen von Marrakesch vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation.


ARTIKEL 1.4

Verhältnis zum WTO-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen.

ARTIKEL 1.5

Bezugnahme auf Rechtsvorschriften und sonstige Übereinkünfte

(1)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt jede Bezugnahme in diesem Teil des Abkommens auf Gesetze, sei es allgemein oder durch Bezugnahme auf eine bestimmte Satzung, Verordnung oder Richtlinie, als Bezugnahme auf die Gesetze in ihrer gegebenenfalls geänderten Form.

(2)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind in diesem Teil des Abkommens Bezugnahmen auf andere Übereinkünfte oder Rechtsinstrumente oder deren vollständige oder teilweise Aufnahme mittels Bezugnahme so auszulegen, dass sie Folgendes umfassen:

a)    zugehörige Anhänge, Protokolle, Fußnoten, Auslegungsvermerke und Erläuterungen und


b)    Folgeübereinkünfte, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, oder Änderungen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind, ausgenommen Fälle, in denen bestehende Rechte und Pflichten durch die Bezugnahme bekräftigt werden.

ARTIKEL 1.6

Erfüllung von Verpflichtungen

(1)    Jede Vertragspartei führt die im Rahmen dieses Teils des Abkommens zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen ein, wobei dies Maßnahmen zur Sicherstellung dessen einschließt, dass zentrale, regionale oder lokale Regierungen und Behörden sowie nichtstaatliche Stellen in Ausübung der ihnen übertragenen Verfügungsgewalten diese Verpflichtungen erfüllen.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei, mit Ausnahme der in Teil IV Artikel 2.3 (Erfüllung von Verpflichtungen) Absatz 3 dieses Abkommens vorgesehenen Fälle, Rechte und Pflichten aus diesem Teil des Abkommens nur bei Verstößen gegen diesen Teil des Abkommens durch die andere Vertragspartei und im Einklang mit den darin festgelegten Anforderungen einschließlich Kapitel 31 (Streitbeilegung) aussetzen kann.


ABSCHNITT B

Institutionelle Bestimmungen

ARTIKEL 1.7

Besondere Aufgaben des Gemischten Rates

(1)    Nimmt der Gemischte Rat eine der ihm in diesem Teil des Abkommens übertragenen Aufgaben wahr, so setzt er sich auf Ministerebene aus Vertretern der für Handels- und Investitionsfragen zuständigen EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern des mexikanischen Wirtschaftsministeriums andererseits oder aus deren Beauftragten zusammen.

(2)    Der Gemischte Rat kann zur Verwirklichung der Ziele dieses Teils des Abkommens Folgendes ändern:

a)    Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) und Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen)

b)    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) einschließlich der Anhänge 3-A bis 3-D,

c)    Anhang 10-D (Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren),


d)    die einschlägigen Listen und Pläne Mexikos nach Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absatz 6 und Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absatz 4,

e)    Anhang 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und Anhang 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos),

f)    Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben),

g)    Anhang 31-A (Verfahrensordnung) und Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren).

(3)    Der Gemischte Rat kann zur Verwirklichung der Ziele dieses Teils des Abkommens auch:

a)    verbindliche Auslegungen der Bestimmungen dieses Teils des Abkommens beschließen,

b)    andere in diesem Teil des Abkommens vorgesehene Beschlüsse fassen und

c)    in Wahrnehmung seiner Aufgaben andere von den Vertragsparteien vereinbarte Maßnahmen ergreifen.

(4)    Jede Vertragspartei setzt nach Maßgabe ihrer geltenden rechtlichen Verfahren die etwaigen Änderungen nach Absatz 2 Buchstabe a innerhalb einer von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Frist um.


ARTIKEL 1.8

Besondere Aufgaben des Gemischten Ausschusses

(1)    Bei der Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm in diesem Teil des Abkommens übertragen werden, setzt sich der Gemischte Ausschuss gemäß den jeweiligen Anforderungen jeder Vertragspartei aus hochrangigen Vertretern der für Handels- und Investitionsfragen zuständigen EU-Vertragspartei einerseits und Vertretern des mexikanischen Wirtschaftsministeriums andererseits oder ihren Beauftragten zusammen.

(2)    Der Gemischte Ausschuss

a)    unterstützt den Gemischten Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit handelsbezogenen Fragen,

b)    ist für die ordnungsgemäße Durchführung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teils des Abkommens und für die Bewertung der Ergebnisse seiner Anwendung verantwortlich,

c)    bemüht sich unbeschadet des Kapitels 31 (Streitbeilegung), Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Teils des Abkommens auftreten können, zu verhindern und beizulegen,

d)    beaufsichtigt die Arbeit der nach diesem Teil des Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien und

e)    erörtert, auf welche Weise der Handel und die Investitionstätigkeiten zwischen den Vertragsparteien intensiviert werden können.


(3)    Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 kann der Gemischte Ausschuss

a)    weitere Unterausschüsse und andere Gremien als die nach diesem Teil des Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Gremien einsetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzen, und ihnen im Rahmen seiner Zuständigkeit Befugnisse übertragen, die Aufgaben, die den von ihm eingesetzten Unterausschüssen und sonstigen Gremien zugewiesen wurden ändern und die Unterausschüsse und Gremien auflösen,

b)    dem Gemischten Rat die Annahme von Beschlüssen im Einklang mit den spezifischen Zielen dieses Teils des Abkommens, einschließlich der Änderungen nach Artikel 1.7 Unterabsatz 2 Buchstabe a, empfehlen und solche Beschlüsse in den zwischen den Sitzungen des Gemischten Rates liegenden Zeiträumen sowie dann, wenn der Gemischte Rat nicht zusammentreten kann, annehmen und

c)    bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben andere, von den Vertragsparteien vereinbarte oder vom Gemischten Rat verlangte Maßnahmen ergreifen.

ARTIKEL 1.9

Koordinatoren für Teil III dieses Abkommens

(1)    Jede Vertragspartei benennt einen Koordinator für diesen Teil des Abkommens und notifiziert dies der anderen Vertragspartei innerhalb von sechzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens.


(2)    Die Koordinatoren

a)     erleichtern die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien in allen unter diesen Teil des Abkommens fallenden Angelegenheiten sowie zwischen anderen im Rahmen dieses Teils eingerichteten Kontaktstellen,

b)    erstellen gemeinsam Tagesordnungen und treffen alle sonstigen notwendigen Vorbereitungen für die Sitzungen des Gemischten Rates und des Gemischten Ausschusses gemäß diesem Artikel und

c)    ergreifen gegebenenfalls Folgemaßnahmen zu den Beschlüssen des Gemischten Rates und des Gemischten Ausschusses.

ARTIKEL 1.10

Unterausschüsse und sonstige Gremien nach Teil III dieses Abkommens

(1)    Die Vertragsparteien setzen hiermit die folgenden Unterausschüsse und sonstigen Gremien ein, die sich aus Vertretern der EU-Vertragspartei auf der einen und Vertretern Mexikos auf der anderen Seite zusammensetzen:

a)    Ausschuss „Warenhandel“

b)    Unterausschuss „Landwirtschaft“,

c)    Unterausschuss „Handel mit Wein und Spirituosen“

d)    Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“


e)    Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

f)    Gemeinsame Arbeitsgruppe „Tierschutz und antimikrobielle Resistenz“,

g)    Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“

h)    Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“

i)    Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“,

j)    Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“,

k)    Unterausschuss „Geistiges Eigentum“,

l)    Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“.

(2)    Sofern in diesem Teil des Abkommens nichts anderes bestimmt ist, gilt Teil IV Artikel 1.4 dieses Abkommens für die in Absatz 1 genannten Unterausschüsse und sonstigen Gremien.

(3)    Die in Absatz 1 genannten Unterausschüsse und sonstigen Gremien können in den in diesem Teil des Abkommens vorgesehenen Fällen geeignete Empfehlungen aussprechen.

(4)    Die Empfehlungen werden im beiderseitigen Einvernehmen abgegeben.


ARTIKEL 1.11

Beziehungen zur Zivilgesellschaft

(1)    Jede Vertragspartei tritt mindestens einmal jährlich mit ihrer jeweiligen internen Beratungsgruppe nach Teil IV Artikel 1.7 (Interne Beratungsgruppen) zusammen, um Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Teils des Abkommens zu erörtern.

(2)    Wenn der Gemischte Rat oder der Gemischte Ausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ zusammentritt, beruft er eine Sitzung des in Teil IV Artikel 1.8 (Zivilgesellschaftliches Forum) genannten zivilgesellschaftlichen Forums ein, um einen Dialog über die Anwendung dieses Teils des Abkommens zu führen.


KAPITEL 2

WARENHANDEL

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 2.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „konsularische Amtshandlung“ bezeichnet das Verfahren, bei dem ein Konsul der Einfuhrvertragspartei im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei oder im Gebiet einer dritten Partei eine Konsularfaktur oder eine konsularische Bescheinigung oder Genehmigung für eine Handelsrechnung, ein Ursprungszeugnis, ein Manifest, eine Ausfuhranmeldung des Versenders oder sonstige bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr der Ware erforderliche Zollunterlagen ausstellt;


b)    „Ausfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) der Ausfuhrvertragspartei als Vorbedingung für die Ausfuhr aus dem Gebiet der Ausfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist;

c)    „Einfuhrlizenz-Übereinkommen“ bezeichnet das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens;

d)    „Einfuhrlizenzverfahren“ bezeichnet ein Verwaltungsverfahren, bei dem die Vorlage eines Antrags oder anderer Unterlagen (außer den für die Zollabfertigung allgemein verlangten Unterlagen) bei der oder den zuständigen Verwaltungsstelle(n) der Einfuhrvertragspartei als Vorbedingung für die Einfuhr in das Gebiet der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist.

ARTIKEL 2.2

Anwendungsbereich

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für den Handel mit Waren einer Vertragspartei.


ARTIKEL 2.3

Inländerbehandlung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck wird Artikel III GATT 1994 einschließlich der diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Inländerbehandlung in Bezug auf eine andere Zuständigkeitsebene als die Bundesebene in Mexiko oder eine Zuständigkeitsebene eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Behandlung bezeichnet, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, welche die betreffende Zuständigkeitsebene gleichartigen, unmittelbar konkurrierenden oder substituierbaren Waren Mexikos bzw. des Mitgliedstaats gewährt.

ARTIKEL 2.4

Beseitigung oder Abbau der Zölle

(1)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, baut jede Vertragspartei ihre Zölle auf Ursprungswaren ab oder beseitigt sie, und zwar nach Maßgabe des Anhangs 2-A (Stufenplan für den Zollabbau), und darf bei Inkrafttreten dieses Abkommens keine Zölle auf in die Zolltarifpositionen der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems eingereihten Ursprungserzeugnisse erheben, mit Ausnahme derjenigen, die in Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) bzw. 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos) zu Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) aufgeführt sind.


(2)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei weder bestehende Zölle erhöhen noch neue Zölle auf Ursprungwaren der anderen Vertragspartei einführen. 7

(3)    Senkt eine Vertragspartei ihren geltenden Meistbegünstigungszollsatz, so gilt dieser Zollsatz für Ursprungswaren der anderen Vertragspartei, solange er niedriger ist als der nach Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) errechnete Zollsatz.

(4)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Vertragsparteien Konsultationen, um die Möglichkeit einer Verbesserung der Zollbehandlung bezüglich des Marktzugangs für Ursprungserzeugnisse nach Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) zu prüfen. Der Gemischte Rat kann eine Änderung des Anhangs 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) beschließen 8 .

(5)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei einen vom Streitbeilegungsgremium der WTO genehmigten Zoll auf die Ursprungsware beibehalten oder erhöhen kann.


ARTIKEL 2.5

Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstige Ausfuhrabgaben

(1)    Eine Vertragspartei darf auf die Ausfuhr einer Ware in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Steuern oder Abgaben einführen oder beibehalten, die über diejenigen hinausgehen, die auf diese Ware erhoben werden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt ist.

(2)    Eine Vertragspartei darf auf die Ausfuhr einer Ware in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Zusammenhang damit keine Zölle oder Abgaben jedweder Art einführen oder beibehalten, die über diejenigen hinausgehen, die auf diese Ware erhoben werden, wenn sie für den internen Verbrauch bestimmt ist.

(3)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, auf die Ausfuhr einer Ware eine nach Artikel 2.6 zulässige Gebühr oder Abgabe zu erheben.

ARTIKEL 2.6

Gebühren und Formalitäten

(1)    Gebühren und sonstige Abgaben, die eine Vertragspartei bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei oder der Ausfuhr einer Ware in die andere Vertragspartei erhebt, sind dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken und dürfen weder einen indirekten Schutz für inländische Waren noch eine Besteuerung von Ein- oder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.


(2)    Eine Vertragspartei darf keine Zollveredelungsgebühren auf Ursprungswaren erheben. 9

(3)    Jede Vertragspartei veröffentlicht sämtliche Gebühren und Abgaben, die sie im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhebt, in einer Weise, die es Regierungen, Händlern und anderen interessierten Parteien ermöglicht, sich mit ihnen vertraut zu machen.

(4)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei keine konsularischen Amtshandlungen, einschließlich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben, verlangen 10 .

ARTIKEL 2.7

Nach einer Ausbesserung oder Änderung wiedereingeführte Waren

(1)    „Ausbesserung“ oder „Änderung“ bezeichnet jeden Vorgang der Bearbeitung einer Ware, durch den Funktionsmängel oder Materialschäden behoben werden und die ursprüngliche Funktion der Ware wiederhergestellt wird oder durch den die Einhaltung der für ihre Verwendung geltenden technischen Anforderungen gewährleistet wird und ohne den die Ware nicht mehr ihrem üblichen bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt werden könnte. Die Ausbesserung einer Ware umfasst auch eine Instandsetzung oder Wartung, nicht aber einen Vorgang oder Prozess, durch den

a)    die wesentlichen Merkmale einer Ware verloren gehen oder eine neue oder unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten andersartige Ware entsteht,


b)    ein unfertiges Erzeugnis zu einem Fertigerzeugnis verarbeitet wird oder

c)    die Funktion einer Ware wesentlich verändert wird.

(2)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die in ihr Gebiet wiedereingeführt werden, nachdem sie zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus ihrem Gebiet ausgeführt und in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, unabhängig davon, ob eine solche Ausbesserung oder Änderung im Gebiet der Vertragspartei, aus dem die Waren zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung ausgeführt wurden, vorgenommen werden könnte.

(3)    Absatz 2 gilt nicht für Waren, die unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status in Freihandelszonen eingeführt, anschließend zur Ausbesserung ausgeführt und nicht unter Zollverschluss oder mit ähnlichem Status wieder in Freihandelszonen eingeführt werden.

(4)    Eine Vertragspartei darf keinen Zoll auf Waren – ungeachtet ihres Ursprungs – erheben, die zum Zwecke der Ausbesserung oder Änderung vorübergehend aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.


ARTIKEL 2.8

Wiederaufgearbeitete Waren

(1)    „wiederaufgearbeitete Ware“ bezeichnet eine in den Kapiteln 84 bis 90 oder Position 9402 des Harmonisierten Systems eingereihte Ware mit Ausnahme der in Anhang 2-B (Von der Definition wiederaufgearbeiteter Waren ausgenommene Waren) aufgeführten Waren, die

a)    ganz oder teilweise aus Vormaterialien hergestellt wird, die aus gebrauchten Waren wiedergewonnen wurden,

b)    ähnliche Leistungs- und Betriebsmerkmale sowie eine ähnliche Lebenserwartung wie die gleichartige Ware im Neuzustand aufweist und

c)    dieselbe Garantie erhält wie die gleichartige Ware im Neuzustand.

(2)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei wiederaufgearbeitete Waren der anderen Vertragspartei nicht weniger günstig behandeln als gleichartige Waren im Neuzustand.

(3)    Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen und den WTO-Übereinkommen verlangen, dass wiederaufgearbeitete Waren

a)    für den Vertrieb oder Verkauf in ihrem Gebiet als solche gekennzeichnet werden, einschließlich einer besonderen Kennzeichnung, um eine Täuschung der Verbraucher zu verhindern, und


b)    alle geltenden technischen Anforderungen und Vorschriften erfüllen, die für gleichartige Waren im Neuzustand gelten.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Artikel 2.9 für wiederaufgearbeitete Waren gilt. Wenn eine Vertragspartei Einfuhr- und Ausfuhrverbote oder ‑beschränkungen für gebrauchte Waren einführt oder aufrechterhält, so darf sie diese Maßnahmen nicht auf wiederaufgearbeitete Waren anwenden.

ARTIKEL 2.9

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Sofern in Anhang 2-C (Ausnahmen von den Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen Mexikos) nichts anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei bei der Einfuhr einer Ware aus der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr einer Ware oder ihrem Verkauf zwecks Ausfuhr in das Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschränkungen einführen oder aufrechterhalten, es sei denn, dies steht im Einklang mit Artikel XI GATT 1994 und den diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen. Zu diesem Zweck werden Artikel XI GATT 1994 und die diesbezüglichen Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


ARTIKEL 2.10

Einfuhrlizenzverfahren

(1)    Die Einführung und die Verwaltung von Einfuhrlizenzverfahren erfolgt in jeder Vertragspartei im Einklang mit den Artikeln 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens.

(2)    Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei neue Einfuhrlizenzverfahren und Änderungen bestehender Einfuhrlizenzverfahren innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Veröffentlichung und nach Möglichkeit spätestens 60 Tage, bevor das neue Verfahren oder die Änderung wirksam wird. Die Notifizierung umfasst die in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Angaben sowie die elektronischen Adressen der offiziellen Websites nach Absatz 4 dieses Artikels. Diese Bestimmung gilt als erfüllt, wenn eine Vertragspartei dem in Artikel 4 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens vorgesehenen Ausschuss für Einfuhrlizenzen das betreffende neue Einfuhrlizenzverfahren oder dessen Änderung gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens notifiziert.

(3)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andere Vertragspartei unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens genannten Informationen, über ein Einfuhrlizenzverfahren, das sie einzuführen beabsichtigt, eingeführt hat oder beizubehalten beabsichtigt, sowie Änderungen bestehender Lizenzverfahren.


(4)    Jede Vertragspartei veröffentlicht die Informationen, die sie nach Artikel 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a des Einfuhrlizenz-Übereinkommens veröffentlichen muss, auf den einschlägigen offiziellen Websites und stellt sicher, dass die in Artikel 5 Absatz 2 des Einfuhrlizenz-Übereinkommens aufgeführten Informationen öffentlich zugänglich sind.

ARTIKEL 2.11

Ausfuhrlizenzverfahren

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht neue Ausfuhrlizenzverfahren oder Änderungen ihrer bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren gegebenenfalls auch auf den einschlägigen offiziellen Websites. Diese Veröffentlichung erfolgt, sofern dies praktisch durchführbar ist, spätestens 45 Tage bevor – in jedem Fall aber spätestens an dem Tag, an dem – das Verfahren oder die Änderung wirksam wird.

(2)    Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre bestehenden Ausfuhrlizenzverfahren. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei neue Ausfuhrlizenzverfahren und Änderungen bestehender Ausfuhrlizenzverfahren innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Veröffentlichung. Diese Notifikationen enthalten einen Verweis auf die Quellen, in denen die nach Absatz 3 erforderlichen Informationen veröffentlicht werden, und gegebenenfalls die Adresse der entsprechenden offiziellen Website.


(3)    Die Veröffentlichung von Ausfuhrlizenzverfahren enthält folgende Angaben:

a)    den Wortlaut ihrer Ausfuhrlizenzverfahren und alle Änderungen daran,

b)    die Waren, die den einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren unterliegen,

c)    für jedes Verfahren eine Beschreibung des Verfahrens für die Beantragung einer Ausfuhrlizenz und der Kriterien, die ein Antragsteller erfüllen muss, um eine Ausfuhrlizenz beantragen zu können, wie etwa der Besitz einer Tätigkeitsgenehmigung, die Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Investition oder die Ausübung der Tätigkeit durch eine bestimmte Form der Niederlassung im Gebiet einer Vertragspartei,

d)    eine oder mehrere Kontaktstellen, bei denen interessierte Personen weitere Informationen über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausfuhrlizenz erhalten können,

e)    die Verwaltungsstelle oder Verwaltungsstellen, bei der bzw. denen ein Antrag oder sonstige relevante Unterlagen einzureichen sind,

f)    eine Beschreibung jeder Maßnahme oder der Maßnahmen, die im Rahmen des Ausfuhrlizenzverfahrens durchgeführt werden,

g)    den Zeitraum, für den die einzelnen Ausfuhrlizenzverfahren wirksam sind, es sei denn, das Verfahren bleibt in Kraft, bis es in einer neuen Veröffentlichung aufgehoben oder überarbeitet wird,


h)    wenn die Vertragspartei beabsichtigt, mithilfe eines Ausfuhrlizenzverfahrens ein Ausfuhrkontingent zu verwalten, die Gesamtmenge, die Daten für die Eröffnung und Schließung des Kontingents und gegebenenfalls den Gesamtwert des Kontingents und

i)    alle Ausnahmen oder Freistellungen von der Pflicht zur Einholung einer Ausfuhrlizenz, die Art und Weise, wie sie beantragt oder genutzt werden, und die Kriterien für ihre Gewährung.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel eine Vertragspartei nicht zur Erteilung einer Ausfuhrlizenz verpflichtet oder sie daran hindert, ihren Verpflichtungen im Rahmen der Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder im Rahmen multilateraler Nichtverbreitungsübereinkommen und Ausfuhrkontrollvereinbarungen nachzukommen.

ARTIKEL 2.12

Zollwertermittlung

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem Zollwert-Übereinkommen.


ARTIKEL 2.13

Vorübergehende Einfuhr von Waren

(1)    Jede Vertragspartei gestattet gemäß ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften unter bedingter vollständiger Befreiung von Einfuhrzöllen die vorübergehende Einfuhr folgender Waren, unabhängig von ihrem Ursprung:

a)    Waren, die zur Ausstellung oder Verwendung auf Ausstellungen, Messen, Vorführungen und ähnlichen Veranstaltungen vorgesehen sind,

b)    Berufsausrüstung, unter anderem Ausrüstung für Presse oder Rundfunk und Fernsehen, Software, Filmausrüstung und alle zugehörigen Geräte oder Zubehörteile, die für die Ausübung der Geschäftstätigkeit oder der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer Person, die das Gebiet der Vertragspartei zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe besucht, erforderlich sind,

c)    Behältnisse, Warenmuster, Werbefilme und ‑aufnahmen sowie andere Waren, die in Verbindung mit einem gewerblichen Vorgang eingeführt werden,

d)    zu Sportzwecken eingeführte Waren,

e)    zu humanitären Zwecken eingeführte Waren und

f)    zu bestimmten Zwecken eingeführte Tiere.


(2)    Jede Vertragspartei kann verlangen, dass die Waren, für die die vorübergehende Einfuhr nach Absatz 1 gilt,

a)    Waren sind, die zur Wiederausfuhr vorgesehen sind und außer der normalen Wertminderung aufgrund des von ihnen gemachten Gebrauchs keine Veränderungen erfahren haben,

b)    ausschließlich von einem Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei oder unter dessen persönlicher Aufsicht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit bzw. des Gewerbes, Berufs oder Sports dieser Person der anderen Vertragspartei genutzt werden,

c)    nicht verkauft oder verpachtet werden, solange sie sich in ihrem Gebiet befinden,

d)    auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei von einer Sicherheit begleitet werden, welche den Betrag der sonst bei der Verbringung oder endgültigen Einfuhr zu entrichtenden Abgaben nicht übersteigt und bei der Ausfuhr der Waren wieder freigegeben werden kann,

e)    bei der Ein- und Ausfuhr identifiziert werden können,

f)    innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck der vorübergehenden Einfuhr steht, wieder ausgeführt werden und

g)    in einer für die beabsichtigte Verwendung angemessenen Menge vorübergehend eingeführt werden.


(3)    Jede Vertragspartei gestattet die Wiederausfuhr von nach diesem Artikel vorübergehend eingeführten Waren über andere Zollhäfen oder Zollstellen als die, über die sie vorübergehend eingeführt wurden.

(4)    Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass der Einführer oder eine andere, für nach diesem Artikel vorübergehend eingeführte Waren verantwortliche Person von der Haftung für die nicht erfolgte Ausfuhr der vorübergehend eingeführten Waren innerhalb der für die vorübergehende Einfuhr festgesetzten Frist – einschließlich zulässiger Verlängerungen – entbunden wird, wenn der Einfuhrvertragspartei zufriedenstellende Beweise dafür vorgelegt werden, dass die Waren nach deren Zollrecht zerstört wurden oder unwiederbringlich verloren gingen.

ARTIKEL 2.14

Zusammenarbeit

(1)    In Anhang 2-D (Besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit) werden besondere Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Zollpräferenzbehandlung aufgeführt.

(2)    Ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnen die Vertragsparteien jährlich Einfuhrstatistiken auszutauschen, bis der Ausschuss „Warenhandel“ etwas anderes beschließt. Der Austausch von Einfuhrstatistiken umfasst Daten, die sich auf das letzte verfügbare Jahr beziehen, darunter den Wert und die Menge, und zwar auf der Ebene der Zolltarifpositionen für Einfuhren von Waren der anderen Vertragspartei, denen eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen gewährt wird, sowie von Waren, die keine Zollpräferenzbehandlung erhalten.


ARTIKEL 2.15

Ausschuss „Warenhandel“

Der mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe a eingesetzte Ausschuss „Warenhandel“

a)    überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und seiner Anhänge,

b)    fördert den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, unter anderem durch Konsultationen über die Verbesserung der Zollbehandlung im Hinblick auf den Marktzugang im Rahmen dieses Abkommens sowie gegebenenfalls über andere Fragestellungen,

c)    bietet ein Forum zur Erörterung und Lösung von Problemen im Zusammenhang mit diesem Kapitel,

d)    befasst sich unverzüglich mit Hemmnissen für den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung nichttarifärer Maßnahmen und verweist gegebenenfalls Angelegenheiten dieser Art zur Prüfung an den Gemischten Ausschuss,

e)    empfiehlt dem Gemischten Ausschuss Änderungen oder Ergänzungen dieses Kapitels,

f)    koordiniert den Datenaustausch zur Präferenznutzung oder den sonstigen Informationsaustauschs über den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien, den er gegebenenfalls beschließt,


g)    überprüft künftige Änderungen des Harmonisierten Systems, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen jeder Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht geändert werden, und führt Konsultationen zur Lösung eventuell daraus entstehender Konflikte,

h)    nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm der Gemischte Ausschuss eventuell überträgt.

ABSCHNITT B

Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

ARTIKEL 2.16

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen, die von einer Vertragspartei in Bezug auf den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingeführt oder aufrechterhalten werden.


ARTIKEL 2.17

Zusammenarbeit in multilateralen Foren

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der WTO zusammen, um ein universelles, regelbasiertes, offenes, diskriminierungsfreies und gerechtes multilaterales Handelssystem zu fördern, die Agrarverhandlungen voranzubringen und die Einführung neuer Disziplinen zur Erleichterung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich einige Ausfuhrmaßnahmen wie Ausfuhrverbote, Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrsteuern nachteilig auf die Versorgung mit kritischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen auswirken können. Diesbezüglich unterstützen die Vertragsparteien durch ihre aktive Beteiligung an den einschlägigen internationalen Foren die Einführung neuer Disziplinen.

ARTIKEL 2.18

Ausfuhrwettbewerb

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Ausfuhrsubventionen“ bezeichnen Subventionen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e des Übereinkommens über die Landwirtschaft;


b)    „Maßnahmen gleicher Wirkung“ bezeichnen Exportkredite, Exportkreditgarantien oder Versicherungsprogramme sowie andere Maßnahmen mit der gleichen Wirkung wie eine Ausfuhrsubvention. 11

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem am 19. Dezember 2015 von der WTO-Ministerkonferenz in Nairobi angenommenen Beschluss über den Ausfuhrwettbewerb, in Bezug auf den Rückgriff auf sämtliche Formen von Ausfuhrsubventionen und Ausfuhrmaßnahmen gleicher Wirkung äußerste Zurückhaltung walten zu lassen, die Transparenz zu erhöhen und die Überwachung sämtlicher Formen von Ausfuhrsubventionen und Ausfuhrmaßnahmen gleicher Wirkung zu verbessern.

(3)    Eine Vertragspartei darf für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden oder in einer dorthin ausgeführten Ware enthalten sind, keine Ausfuhrsubventionen einführen oder aufrechterhalten.

(4)    Eine Vertragspartei darf für ein landwirtschaftliches Erzeugnis, das in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird oder in einer dorthin ausgeführten Ware enthalten ist, keine andere Maßnahme gleicher Wirkung aufrechterhalten, einführen oder erneut einführen, es sei denn, die Maßnahme gleicher Wirkung steht im Einklang mit den Bedingungen des einschlägigen WTO-Übereinkommens, des entsprechenden Beschlusses oder der entsprechenden Verpflichtung der WTO.

(5)    Eine Vertragspartei, die begründete Zweifel an einer Ausfuhrsubvention oder anderen Maßnahme gleicher Wirkung hat, die von der anderen Vertragspartei für ein zur Ausfuhr in die erstgenannte Vertragspartei bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis angewendet wird, kann zur Erhöhung der Transparenz und Verbesserung der Überwachung im Hinblick auf Ausfuhrsubventionen und andere Maßnahmen gleicher Wirkung von der anderen Vertragspartei die erforderlichen Angaben zur angewendeten Maßnahme anfordern. Die erforderlichen Angaben sind unverzüglich zu übermitteln.


ARTIKEL 2.19

Verwaltung der Zollkontingente

(1)    Eine Vertragspartei, die Zollkontingente nach Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) anwendet,

a)    verwaltet diese Zollkontingente zeitnah und in transparenter, objektiver und nichtdiskriminierender Weise im Einklang mit ihrem Recht und

b)    macht alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge, der Nutzungsraten und der Förderkriterien, zeitnah und kontinuierlich öffentlich zugänglich.

(2)    Die Vertragsparteien führen im Hinblick auf alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Zollkontingente Konsultationen. Zu diesem Zweck benennt jede Vertragspartei zur Erleichterung der Kommunikation zwischen den Vertragsparteien eine Kontaktstelle und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.


ARTIKEL 2.20

Unterausschuss „Landwirtschaft“

(1)    Der mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe b eingesetzte Unterausschuss „Landwirtschaft“

a)    überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Abschnitts und fördert die Zusammenarbeit, um den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,

b)    schafft ein Forum, auf dem die Vertragsparteien Entwicklungen in ihren landwirtschaftlichen Programmen und im Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien erörtern können,

c)    befasst sich mit Hemmnissen, einschließlich nichttarifären Handelshemmnissen, für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen den Vertragsparteien,

d)    bewertet die Auswirkungen dieses Kapitels auf den Agrarsektor jeder Vertragspartei sowie das Funktionieren der Instrumente dieses Kapitels und empfiehlt dem Ausschuss „Warenhandel“ geeignete Maßnahmen,

e)    schafft ein Forum für Konsultationen zu Fragen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt in Abstimmung mit anderen einschlägigen Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder anderen Fachgremien im Rahmen dieses Abkommens,


f)    nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm vom Ausschuss „Warenhandel“ übertragen werden, und

g)    erstattet dem Ausschuss „Warenhandel“ zur Prüfung Bericht über die Ergebnisse seiner Arbeit im Rahmen dieses Absatzes.

(3)    Sofern nichts anderes vereinbart wird, tritt der Unterausschuss „Landwirtschaft“ mindestens einmal jährlich zusammen.

(4)    Liegen besondere Umstände vor, tritt der Unterausschuss „Landwirtschaft“ auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 30 Tage nach dem Datum dieses Ersuchens im Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen.

ABSCHNITT C

Handel mit Wein und Spirituosen

ARTIKEL 2.21

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Weinbauerzeugnisse 12 und Spirituosen, die in den Positionen 2204, 2205 und 2208 des Harmonisierten Systems eingereiht sind.


ARTIKEL 2.22

Önologische Verfahren

(1)    Die Europäische Union gestattet die Einfuhr und Vermarktung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wein mit Ursprung in Mexiko in ihrem Gebiet, bei dessen Herstellung Folgendes eingehalten wurde:

a)    die in Mexiko nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, auf die in Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) Teil A Bezug genommen wird, zulässigen Produktdefinitionen und

b)    die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, auf die in Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) Teil A Bezug genommen wird, in Mexiko gestatteten önologischen Verfahren und angewendeten Beschränkungen sowie die auf andere Weise von der zuständigen Behörde Mexikos zur Verwendung in zur Ausfuhr bestimmten Weinen zugelassen worden sind, soweit sie von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (International Organisation of the Vine and Wine, im Folgenden „OIV“) empfohlen und veröffentlicht werden.

Die Genehmigung nach diesem Absatz ist an die Voraussetzung geknüpft, dass den Weinen kein Alkohol oder Branntwein zugesetzt wird, mit Ausnahme von Likörweinen, denen Weinalkohol oder Tresterbrand zugesetzt werden darf. Dieser Unterabsatz lässt die Möglichkeit unberührt, bei der Herstellung von „vino generoso“ anderen Alkohol als Weinalkohol zuzusetzen, sofern ein solcher Zusatz deutlich auf dem Etikett angegeben ist.


(2)    Mexiko gestattet die Einfuhr und Vermarktung von für den menschlichen Verzehr bestimmtem Wein mit Ursprung in der Europäischen Union in seinem Gebiet, bei dessen Herstellung Folgendes eingehalten wurde:

a)    die in der Europäischen Union nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, auf die in Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) Teil B Bezug genommen wird, zulässigen Produktdefinitionen,

b)    die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, auf die in Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) Teil B Bezug genommen wird, in der Europäischen Union gestatteten önologischen Verfahren und angewendeten Beschränkungen und

c)    die Bedingung, dass der Zusatz von Alkohol oder Spirituosen bei allen Weinen mit Ausnahme von Likörweinen, denen nur Weinalkohol oder Tresterbrand zugesetzt werden darf, ausgeschlossen ist.

(3)    Rebsorten, die in aus einer Vertragspartei eingeführten und im Gebiet der anderen Vertragspartei vermarkteten Weinen verwendet werden dürfen, sind Pflanzensorten der Art „Vitis vinifera“ und ihrer Hybriden, unbeschadet etwaiger restriktiverer Gesetze und sonstiger Vorschriften einer Vertragspartei in Bezug auf in ihrem Gebiet erzeugte Weine.

(4)    Der Gemischte Rat kann die Teile A und B des Anhangs 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) ändern, um Bezugnahmen auf Produktdefinitionen und önologische Verfahren und Beschränkungen hinzuzufügen, zu streichen oder zu aktualisieren.


ARTIKEL 2.23

Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen

(1)    Eine Vertragspartei verlangt nicht, dass die folgenden Angaben oder ihnen gleichwertige Angaben auf den Behältnissen, Etiketten oder Verpackungen von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen ausgewiesen werden:

a)    das Verpackungsdatum,

b)    das Abfülldatum,

c)    das Datum der Erzeugung oder Herstellung,

d)    das Datum des Ablaufs, das Verfallsdatum, das Verfalls- oder Verbrauchsdatum, das Ablaufdatum,

e)    das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Mindesthaltbarkeitsfrist, das Haltbarkeitsdatum oder

f)    das Verkaufsdatum.

Eine Vertragspartei kann die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums verlangen, wenn verderbliche Zutaten zugesetzt wurden oder wenn der Hersteller eine Haltbarkeit von höchstens 12 Monaten in Betracht zieht.


(2)    Eine Vertragspartei darf nicht vorschreiben, dass Übersetzungen von Marken, Markennamen oder geografische Angaben auf Behältnissen, Etiketten oder Verpackungen von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen platziert werden.

(3)    Die Vertragsparteien gestatten, dass auf zusätzlichen, an den Behältnissen von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen angebrachten Etiketten Pflichtangaben einschließlich Übersetzungen angezeigt werden. Zusätzliche Etiketten können auf eingeführten Behältnissen mit Wein oder Spirituosen nach der Einfuhr, jedoch vor dem Angebot des Erzeugnisses zum Verkauf im Gebiet der Vertragspartei unter der Voraussetzung angebracht werden, dass die Pflichtangaben auf dem ursprünglichen Etikett vollständig und genau wiedergegeben werden.

(4)    Eine Vertragspartei gestattet die Verwendung von Codes zur Chargenkennzeichnung, sofern diese Codes vor der Entfernung geschützt werden.

(5)    Eine Vertragspartei darf auf Weinbauerzeugnisse und Spirituosen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme im Gebiet der Vertragspartei in Verkehr gebracht wurden, keine Kennzeichnungsmaßnahmen anwenden, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.

(6)    Eine Vertragspartei gestattet die Verwendung von Zeichnungen, Schaubildern, Illustrationen sowie Aussagen oder Hinweistexten auf Flaschen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht an die Stelle vorgeschriebener Angaben auf dem Etikett treten und die Verbraucher hinsichtlich der tatsächlichen Merkmale und Zusammensetzung der Weinbauerzeugnisse und Spirituosen nicht getäuscht werden.

(7)    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass auf dem Etikett von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen Allergene angegeben werden, die bei der Erzeugung und Zubereitung der Weinbauerzeugnisse oder Spirituosen verwendet wurden und im Enderzeugnis nicht vorhanden sind.


(8)    Beim Handel mit Wein zwischen den Vertragsparteien darf Wein mit Ursprung in der Europäischen Union in Mexiko unter Angabe der Art des Erzeugnisses gemäß Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) Teil C (Kennzeichnung von Wein) gekennzeichnet werden.

(9)    Jede Vertragspartei schützt im Einklang mit der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“) die folgenden Bezeichnungen in Bezug auf Weinbauerzeugnisse und Spirituosen:

a)    den Namen des Mitgliedstaats und

b)    den Namen der Vereinigten Mexikanischen Staaten oder Mexikos und seiner Bundesstaaten.

(10)    Eine Vertragspartei gestattet, dass auf den Etiketten von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen der Alkoholgehalt in Volumenprozent in folgenden Akronymen angegeben wird:

a)    „% Alc. Vol.“,

b)    „% Alc Vol.“,

c)    „% alc. vol.“,

d)    „% alc vol.“,


e)    „% Alc.“,

f)    „% Alc./Vol.“,

g)    „Alc( )%vol.“,

h)    „% alc/vol“,

i)    „alc( )%vol“.

ARTIKEL 2.24

Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen

(1)    Eine Vertragspartei kann im Hinblick auf Weinbauerzeugnisse, die aus der anderen Vertragspartei eingeführt und auf ihrem Markt in Verkehr gebracht werden, nur eine Dokumentation und Bescheinigung nach Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) Teil D (Dokumentation und Bescheinigung) vorschreiben.

(2)    Eine Vertragspartei darf die Einfuhr von im Gebiet der anderen Vertragspartei erzeugten Weinbauerzeugnissen keinen restriktiveren Anforderungen an Einfuhrbescheinigungen unterwerfen als den in diesem Abkommen festgelegten Anforderungen.


(3)    Jede Vertragspartei kann zur Ermittlung verfälschter oder verunreinigter Erzeugnisse nach deren endgültiger Einfuhr ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften anwenden.

(4)    Im Streitfall erkennt jede Vertragspartei die Analysemethoden, die den von internationalen Organisationen wie der Internationalen Organisation für Normung (International Organization for Standardization, im Folgenden „ISO“) empfohlenen Normen entsprechen, oder, falls es diese Methoden nicht gibt, die Methoden der OIV als Referenzmethoden an.

(5)    Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr von Spirituosen in ihr Gebiet gemäß den in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften vorgesehenen Regeln für die Einfuhrdokumentation und ‑bescheinigung sowie Analyseberichte.

(6)    Die Europäische Union schreibt für die Einfuhr von Tequila und Mezcal in die Europäische Union vor, dass ihren Zollbehörden für die betreffenden Erzeugnisse ein Echtheitszeugnis für Ausfuhrzwecke vorgelegt wird, das von den seitens der mexikanischen Behörden akkreditierten und zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen ausgestellt wurde 13 . Mexiko stellt Muster des Echtheitszeugnisses für die Ausfuhr von Tequila und Mezcal zur Verfügung und notifiziert dem Unterausschuss „Handel mit Wein und Spirituosen“ Änderungen der betreffenden Zeugnisse.


(7)    Eine Vertragspartei kann vorübergehende Zusatzanforderungen hinsichtlich der Einfuhrbescheinigungsverfahren für aus der anderen Vertragspartei eingeführte Weinbauerzeugnisse und Spirituosen einführen, um berechtigten öffentlichen Anliegen (Gesundheits- und Verbraucherschutz oder Betrugsbekämpfung) Rechnung zu tragen. In einem solchen Fall stellt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Informationen zur Verfügung und räumt ihr genügend Zeit für die Erfüllung der Zusatzanforderungen ein.

Diese Anforderungen dürfen nicht über den Zeitraum hinausgehen, der zur Reaktion auf das besondere Anliegen der öffentlichen Ordnung oder das Betrugsrisiko, das Anlass für ihre Einführung war, erforderlich ist.

(8)    Der Gemischte Rat kann Anhang 2-E (Einschlägige Maßnahmen für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen) Teil D (Dokumentation und Bescheinigung) hinsichtlich der in Absatz 1 aufgeführten Dokumentation und Bescheinigung ändern.

ARTIKEL 2.25

Geltende Vorschriften

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, unterliegen die Einfuhr und die Vermarktung von unter diesen Abschnitt fallenden und zwischen den Vertragsparteien gehandelten Erzeugnissen den Gesetzen und sonstigen Vorschriften, die im Gebiet der Einfuhrvertragspartei gelten.


ARTIKEL 2.26

Übergangsmaßnahmen

Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei und den bestehenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien hergestellt und etikettiert wurden, aber diesem Abschnitt nicht entsprechen, dürfen in der Einfuhrvertragspartei unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)    von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von drei Jahren oder

b)    von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Lagerbestände.

ARTIKEL 2.27

Notifikationen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der anderen Vertragspartei Änderungen an Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu Angelegenheiten, die unter diesen Abschnitt fallen und Auswirkungen auf die zwischen ihnen gehandelten Erzeugnisse haben, rechtzeitig notifiziert werden.


ARTIKEL 2.28

Zusammenarbeit im Handel mit Wein und Spirituosen

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen des Handels mit Wein und Spirituosen zusammen und befassen sich insbesondere mit folgenden Angelegenheiten:

a)    Produktdefinitionen, Zertifizierung und Kennzeichnung und

b)    die Verwendung von Rebsorten bei der Weinherstellung und die entsprechende Kennzeichnung.

(2)    Zur Erleichterung der gegenseitigen Unterstützung der Durchsetzungsbehörden der Vertragsparteien benennt jede Vertragspartei die Behörden und Stellen, die für die Durchführung und Anwendung der unter diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten zuständig sind. Benennt eine Vertragspartei mehr als eine zuständige Behörde oder Stelle, so sorgt sie für die Koordinierung zwischen diesen Behörden und Stellen. In diesem Fall benennt eine Vertragspartei auch eine zentrale Verbindungsbehörde, die als einzige Anlaufstelle für die Behörde oder Stelle der anderen Vertragspartei dienen soll.

(3)    Die Vertragsparteien teilen einander spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens die Namen und Anschriften der in Absatz 2 genannten zuständigen Behörden und Stellen sowie etwaige Änderungen daran mit.


(4)    Die in diesem Artikel genannten Behörden und Stellen arbeiten eng zusammen und suchen nach Möglichkeiten zur weiteren Verbesserung der gegenseitigen Unterstützung bei der Anwendung dieses Abschnitts, insbesondere zur Bekämpfung betrügerischer Praktiken.

ARTIKEL 2.29

Unterausschuss „Handel mit Wein und Spirituosen“

(1)     Der mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe c eingesetzte Unterausschuss „Handel mit Wein und Spirituosen“

a)    überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Abschnitts,

b)    schafft ein Forum für die Zusammenarbeit in Fragen bezüglich dieses Abschnitts und für den Informationsaustausch und

c)    stellt das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens sicher.

(2)    Der Unterausschuss „Handel mit Wein und Spirituosen“ kann Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse für den Gemischten Rat vorbereiten, die nach Maßgabe dieses Abschnitts angenommen werden können.


ABSCHNITT D

Nichttarifäre Marktzugangsverpflichtungen für andere Sektoren

ARTIKEL 2.30

Arzneimittel

Spezifische nichttarifäre Marktzugangsverpflichtungen der einzelnen Vertragsparteien in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse und Medizinprodukte sind in Anhang 2-F (Arzneimittel) festgelegt.

ARTIKEL 2.31

Kraftfahrzeuge

Spezifische nichttarifäre Marktzugangsverpflichtungen der einzelnen Vertragsparteien in Bezug auf Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon sind in Anhang 2-G (Kraftfahrzeuge und Ausrüstungen oder Teile davon) festgelegt.


KAPITEL 3

URSPRUNGSREGELN UND URSPRUNGSVERFAHREN

ABSCHNITT A

Ursprungsregeln

ARTIKEL 3.1

Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ bezeichnen die Kapitel (zweistellige Codes), die Positionen (vierstellige Codes) und die Unterpositionen (sechsstellige Codes) in der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

b)    „zuständige Regierungsbehörde“ bezeichnet im Falle Mexikos die benannte Behörde innerhalb des Wirtschaftsministeriums (Secretaría de Economía) oder deren Nachfolger;


c)    „Sendung“ bezeichnet Waren, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

d)    „Zollbehörden“ bezeichnet die Regierungsbehörde, die nach dem Recht einer Vertragspartei für die Verwaltung, Anwendung und Durchsetzung der Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften zuständig ist;

e)    „Ausführer“ bezeichnet eine im Gebiet einer Vertragspartei befindliche Person, die aus dem Gebiet dieser Vertragspartei ausführt und eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt;

f)    „Einführer“ bezeichnet eine im Gebiet einer Vertragspartei befindliche Person, die eine Ware einführt und eine Zollpräferenzbehandlung in Anspruch nimmt;

g)    „Vormaterial“ bezeichnet jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten, Teile o. Ä., die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden;

h)    „Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ bezeichnet Vormaterialien, welche die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungswaren nicht erfüllen;

i)    „Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ oder „Ursprungserzeugnisse“ bezeichnet Vormaterialien bzw. Erzeugnisse, welche die Bedingungen dieses Kapitels für Ursprungswaren erfüllen;


j)    „Erzeugnis“ bezeichnet die hergestellte Ware, auch dann, wenn sie als Vormaterial für die spätere Verwendung bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses bestimmt ist;

k)    „Herstellung“ bezeichnet jede Art der Be- oder Verarbeitung oder besonderen Behandlung einschließlich Zusammenbau.

ARTIKEL 3.2

Allgemeine Anforderungen

(1)    Für die Zwecke der Gewährung der Zollpräferenzbehandlung durch eine Vertragspartei für eine Ursprungsware der anderen Vertragspartei nach diesem Abkommen gelten die folgenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Vertragspartei, in welcher der letzte Herstellungsschritt stattgefunden hat:

a)    Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3.4 in dieser Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt wurden,

b)    Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, oder

c)    Erzeugnisse, die in dieser Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurden, sofern sie die Bedingungen des Anhangs 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) erfüllen.

(2)    Ein Erzeugnis, das nach Absatz 1 als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei gilt, muss alle anderen anwendbaren Voraussetzungen dieses Kapitels für die Gewährung einer Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage eines Antrags nach Artikel 3.16 erfüllen.


(3)    Hat ein Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erworben, so gelten die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, wenn das Erzeugnis als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird.

(4)    Zum Erwerb der Ursprungseigenschaft muss das Erzeugnis nach Absatz 1 Buchstaben a bis c ohne Unterbrechung in einer Vertragspartei hergestellt werden.

ARTIKEL 3.3

Ursprungskumulierung

(1)    Ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei gilt als Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei, wenn es in dieser anderen Vertragspartei als Vormaterial bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird 14 .

(2)    Absatz 1 gilt nicht, wenn

a)    die Herstellung eines Erzeugnisses nicht über die in Artikel 3.6 genannten Behandlungen hinausgeht und

b)    das Ziel dieses Herstellungsvorgangs die auf der Grundlage eines überzeugenden Beweises belegte Umgehung der Finanz- oder Steuervorschriften der Vertragsparteien ist.


ARTIKEL 3.4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)    Die folgenden Erzeugnisse gelten als in einer Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt:

a)    dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse,

b)    dort angebaute und geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse,

c)    dort geborene oder geschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere,

d)    Erzeugnisse von dort aufgezogenen lebenden Tieren,

e)    Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und aufgezogen wurden,

f)    dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge,

g)    dort aus Aquakultur gewonnene Erzeugnisse, wenn die aquatischen Organismen, einschließlich Fischen, Weichtieren, Krebstieren, anderen wirbellosen Wassertieren und Wasserpflanzen aus Stammkulturen wie Eiern, Rogen, Brütlingen, Jungfischen oder Larven mittels erzeugungsfördernder Eingriffe in die Aufzucht- oder Wachstumsprozesse, beispielsweise durch regelmäßigen Besatz, Fütterung oder Schutz vor Räubern, hervorgegangen sind,


h)    Erzeugnisse der Seefischerei und andere von einem Schiff einer Vertragspartei außerhalb der Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse,

i)    an Bord eines Fabrikschiffs einer Vertragspartei ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellte Erzeugnisse,

j)    dort gesammelte Altwaren, die nur zur Rückgewinnung von Rohstoffen geeignet sind, einschließlich solcher Rohstoffe,

k)    Abfall und Schrott, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen,

l)    aus dem Meeresboden oder Untergrund außerhalb der Küstenmeere einer Vertragspartei gewonnene Erzeugnisse, sofern sie über das Recht zur Ausbeutung oder Nutzung des Meeresbodens oder Untergrunds verfügt, oder

m)    dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren.

(2)    Die Begriffe „Schiff einer Vertragspartei“ und „Fabrikschiff einer Vertragspartei“ in Absatz 1 Buchstaben h und i bezeichnen ein Schiff oder Fabrikschiff, das

a)    in einem Mitgliedstaat oder in Mexiko im Schiffsregister eingetragen ist,

b)    unter der Flagge eines Mitgliedstaats oder Mexikos fährt und


c)    eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

i)    es steht mindestens zu 50 % im Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Mexikos oder

ii)    es steht im Eigentum von Unternehmen, die

A)    ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union oder in Mexiko haben und

B)    mindestens zur Hälfte im Eigentum von öffentlichen Stellen, Staatsangehörigen oder Unternehmen eines Mitgliedstaats oder Mexikos stehen.

ARTIKEL 3.5

Toleranzen

(1)    Erfüllt ein Erzeugnis aufgrund der Verwendung eines Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft bei seiner Herstellung die Voraussetzungen des Anhangs 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) nicht, so gilt dieses Erzeugnis dennoch als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern

a)    der Gesamtwert dieses Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft 10 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und


b)    die in Anhang 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) für den Höchstwert oder das Höchstgewicht von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft festgelegten Prozentsätze durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihte Erzeugnisse, für welche die Toleranzen nach den Bemerkungen 5 und 6 des Anhangs 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) Abschnitt A gelten.

(3)    Absatz 1 gilt nicht für Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.4 vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Schreibt Anhang 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) vor, dass die bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind, so gilt die Toleranz gemäß Absatz 1 für die Summe dieser Vormaterialien.

ARTIKEL 3.6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1)    Ungeachtet des Artikels 3.2 Absatz 1 Buchstabe c gilt ein Erzeugnis nicht als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern die Herstellung des Erzeugnisses in einer Vertragspartei nur die folgenden Behandlungen an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft umfasst:

a)    Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten, beispielsweise Belüften, Ausbreiten, Trocknen, Einfrieren, Kühlen, Einlegen in Salzlake, Schwefeldioxid- oder andere wässrige Lösungen, Entfernen beschädigter Teile und ähnliche Behandlungen,


b)    einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, wodurch die Eigenschaften der Erzeugnisse nicht wesentlich verändert werden, Dehydratisieren oder Denaturieren 15 von Erzeugnissen,

c)    Sieben, Aussondern, Einordnen oder Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten),

d)    Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen,

e)    Schälen, Entsteinen oder Enthülsen von Früchten, Nüssen oder Gemüse,

f)    Entspelzen,

g)    Entfernung von Kernen,

h)    Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis, teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis,

i)    Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker, teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker,

j)    Umverpacken, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken,

k)    einfache Verpackungsvorgänge,


l)    Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Verpackungen,

m)    Waschen, Reinigen oder Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen,

n)    einfaches Anstreichen oder Polieren,

o)    einfaches Mischen von Erzeugnissen 16 , auch verschiedener Arten 17 ,

p)    Zusammenbau von Teilen, die im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a für die Auslegung des Harmonisierten Systems als vollständige Ware oder als Endprodukt eingereiht werden, oder sonstiger einfacher Zusammenbau von Teilen,

q)    Zerlegen eines Erzeugnisses in Einzelteile oder Bestandteile,

r)    Bügeln oder Mangeln von Textilien und Textilwaren,

s)    Schlachten von Tieren oder

t)    eine Kombination von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis s genannten Behandlungen.


(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten Behandlungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch eigens dafür hergestellte oder installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind oder wenn der Ware durch diese Fertigkeiten, Maschinen, Geräte oder Werkzeuge keine wesentlichen Eigenschaften oder Merkmale verliehen werden.

ARTIKEL 3.7

Maßgebende Einheit

(1)    Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Kapitels ist die für die Einreihung eines Erzeugnisses in das Harmonisierte System maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

(2)    Bei einem Erzeugnis, das aus einer Gruppe oder Zusammenstellung von Waren besteht, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, stellt das Ganze die maßgebende Einheit dar.

(3)    Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, wird jedes Erzeugnis bei der Anwendung dieses Kapitels einzeln betrachtet.


ARTIKEL 3.8

Buchmäßige Trennung

(1)    Werden bei der Herstellung einer Ware austauschbare Vormaterialien mit oder ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so kann die Verwaltung der Vormaterialien nach einer Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung erfolgen.

(2)    Werden austauschbare Erzeugnisse mit oder ohne Ursprungseigenschaft der HS-Kapitel 10, 15, 27, 28 und 29, der HS-Positionen 32.01 bis 32.07 oder HS-Positionen 39.01 bis 39.14 in einem Lager einer Vertragspartei vor der Ausfuhr in die andere Vertragspartei physisch verbunden oder gemischt, so kann die Verwaltung dieser Erzeugnisse mittels einer Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung der betreffenden Erzeugnisse erfolgen.

(3)    Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten als austauschbare Vormaterialien oder austauschbare Erzeugnisse Vormaterialien oder Erzeugnisse der gleichen Art und Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die – wenn es sich um Vormaterialien handelt – nicht mehr zu unterscheiden sind, nachdem sie ins Enderzeugnis eingegangen sind.

(4)    Die Methode der buchmäßigen Trennung wird im Einklang mit einem Lagerverwaltungssystem nach Buchführungsgrundsätzen angewendet, die in der Vertragspartei allgemein anerkannt sind.


(5)    Das Lagerverwaltungssystem muss jederzeit gewährleisten, dass die Zahl der gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt oder gewonnenen werden können.

(6)    Ein Hersteller, der ein Lagerverwaltungssystem nutzt, muss über den Betrieb des Systems Aufzeichnungen führen, die von den Zollbehörden der betreffenden Vertragspartei benötigt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen.

(7)    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Verwendung einer Methode der buchmäßigen Trennung nach diesem Artikel zuvor von ihren Zollbehörden bewilligt wird.

(8)    Die Zollbehörden einer Vertragspartei können die Bewilligung nach Absatz 7 von allen ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen abhängig machen und die Bewilligung widerrufen, wenn der Hersteller von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder eine der anderen Voraussetzungen dieses Kapitels nicht erfüllt.

ARTIKEL 3.9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

(1)    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als ein Erzeugnis angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.


(2)    Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge nach Absatz 1 bleiben bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses außer bei der Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unberücksichtigt, wenn für ein Erzeugnis ein Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß Anhang 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) gilt.

ARTIKEL 3.10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei, wenn alle Bestandteile Ursprungswaren sind. Besteht eine Warenzusammenstellung aus Waren mit und ohne Ursprungseigenschaft, so gilt sie in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei, sofern der Wert der Waren ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

ARTIKEL 3.11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis das Ursprungserzeugnis einer Vertragspartei ist, ist es nicht erforderlich, den Ursprung der folgenden Elemente, die bei ihrer Herstellung verwendet werden können, zu ermitteln:

a)    Energie, Brennstoffe, Katalysatoren und Lösungsmittel,


b)    zur Prüfung oder Kontrolle des Erzeugnisses verwendete Ausrüstung, Geräte und Hilfsmittel,

c)    Handschuhe, Brillen, Schuhe, Bekleidung, Sicherheitsausrüstung und Betriebsmittel,

d)    Maschinen, Werkzeuge, Farbstoffe und Formen,

e)    für die Wartung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Anlagen, Ausrüstung, Ersatzteile und Vormaterialien,

f)    bei der Herstellung oder der Nutzung von Ausrüstungen und Gebäuden verwendete Schmierstoffe, Fette, Verbundwerkstoffe und sonstige Vormaterialien sowie

g)    andere Vormaterialien, die weder ein Bestandteil der endgültigen Zusammensetzung des Erzeugnisses sind noch dafür vorgesehen sind.

ARTIKEL 3.12

Packstoffe, Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse

(1)    Wenn ein Erzeugnis gemäß Anhang 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) einem Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft unterliegt, bleiben Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse, in denen das Erzeugnis für den Einzelverkauf verpackt ist, bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses unberücksichtigt, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 für die Auslegung des Harmonisierten Systems wie das Erzeugnis eingereiht werden, wobei dies nicht für die Zwecke der Berechnung des Höchstwerts von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gilt.


(2)    Verpackungsmaterial und Verpackungsbehältnisse, in denen ein Erzeugnis für die Versendung verpackt wird, werden bei der Bestimmung des Ursprungs des Erzeugnisses nicht berücksichtigt.

ARTIKEL 3.13

Rückwaren

Ursprungswaren einer Vertragspartei, die aus dieser Vertragspartei in ein Drittland ausgeführt werden, gelten als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden, dass die wiedereingeführten Waren

a)    dieselben Waren sind wie die ausgeführten Waren und

b)    während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren hat, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.


ARTIKEL 3.14

Nichtbehandlung

(1)    Die zur Einfuhr in eine Vertragspartei angemeldeten Waren müssen dieselben sein wie die, welche aus der anderen Vertragspartei, als dessen Ursprungswaren sie gelten, ausgeführt wurden. Die Waren dürfen nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgehen; ausgenommen davon sind das Anbringen oder Beifügen von Marken, Etiketten, Siegeln oder Unterscheidungszeichen zur Sicherstellung der Einhaltung spezifischer interner Anforderungen der Einfuhrvertragspartei.

(2)    Die Lagerung von Waren oder Sendungen kann in einem Drittland erfolgen, sofern sie in diesem Drittland unter zollamtlicher Überwachung bleiben.

(3)    Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt B können Sendungen in einem Drittland aufgeteilt werden, wenn dies durch den Ausführer oder unter seiner Verantwortung geschieht und sofern die Waren in dem Drittland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

(4)    Die Bedingungen der Absätze 1 bis 3 gelten als erfüllt, sofern die Zollbehörden nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall weist der Einführer den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei entsprechend mit geeigneten Mitteln die Einhaltung der Vorschriften nach, was unter anderem durch Vorlage vertraglich festgelegter Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise ausgehend von der Kennung oder Nummerierung von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst geschehen kann.


ARTIKEL 3.15

Ausstellungen

(1)    Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in eine Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,

a)    dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einer Vertragspartei in das Drittland, in dem die Ausstellung stattfindet, versandt und dort ausgestellt hat,

b)    dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einer Person in einer Vertragspartei verkauft oder überlassen hat,

c)    dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind und

d)    dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind.

(2)    Nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnitts B ist eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und den Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben.


(3)    Absatz 1 gilt für Handels‑, Industrie‑, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder ‑ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf dieser Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

(4)    Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei können einen Nachweis darüber, dass die Erzeugnisse im Ausstellungsdrittland unter zollamtlicher Überwachung geblieben sind, sowie zusätzliche Unterlagen über die Bedingungen, unter denen sie ausgestellt wurden, verlangen.

ABSCHNITT B

Ursprungsverfahren

ARTIKEL 3.16

Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und Erklärung zum Ursprung

(1)    Auf der Grundlage eines Antrags des Einführers auf Zollpräferenzbehandlung gewährt die Einfuhrvertragspartei einem Erzeugnis mit Ursprung in der anderen Vertragspartei im Sinne des Artikels 3.2 unter der Voraussetzung, dass alle anderen anwendbaren Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind, bei der Einfuhr die Zollpräferenzbehandlung.


(2)    Dem Antrag auf Zollpräferenzbehandlung muss eine gemäß Artikel 3.18 ausgestellte, vom Ausführer auf einer Rechnung oder einem anderen Handelspapier abgegebene Erklärung zum Ursprung zugrunde liegen.

(3)    Der Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und die Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 sind gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Einfuhrvertragspartei Bestandteil der Einfuhrzollanmeldung.

(4)    Der Einführer, der auf der Grundlage einer Erklärung zum Ursprung nach Absatz 2 einen Antrag stellt, muss im Besitz dieser Erklärung sein und der Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei erforderlichenfalls eine Kopie der Erklärung zum Ursprung vorlegen.

(5)    Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nicht in den in Artikel 3.23 aufgeführten Fällen.

ARTIKEL 3.17

Anträge auf Präferenzbehandlung nach der Einfuhr

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ein Einführer nach der Einfuhr eine Zollpräferenzbehandlung beantragen und die Erstattung etwaiger zu viel entrichteter Zölle für die eingeführte Ware erhalten kann, wenn der Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr keinen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung gestellt hat und die betreffende Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr als Ursprungserzeugnis nach Artikel 3.2 die Voraussetzungen für einen solchen Antrag erfüllt hätte.


(2)    Der Einführer beantragt spätestens ein Jahr nach der Einfuhr die Zollpräferenzbehandlung. Als Voraussetzung für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach Absatz 1 kann eine Vertragspartei verlangen, dass der Einführer

a)    eine Kopie der Ursprungserklärung für die betreffende Ware vorlegt,

b)    alle anderen für die Einfuhr der Ware erforderlichen Unterlagen vorlegt und

c)    erklärt, dass die Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr ein Ursprungserzeugnis war.

ARTIKEL 3.18

Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung

(1)    Eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 kann von einem Ausführer ausgefertigt werden, der

a)    in Mexiko von der zuständigen Behörde als zugelassener Ausführer registriert ist, unter Voraussetzungen, die für die Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels als angemessen angesehen werden, und

b)    in der Europäischen Union im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union (System des registrierten Ausführers, Registered Exporter System) als Ausführer registriert ist.


(2)    Die Zollbehörden oder die zuständige Behörde erteilen dem registrierten Ausführer eine Nummer, die in der Erklärung zum Ursprung anzugeben ist. Die Zollbehörden oder die zuständige Behörde verwalten das Registrierungsverfahren und können die Registrierung im Falle einer missbräuchlichen Verwendung durch den Ausführer widerrufen.

(3)    Eine Erklärung zum Ursprung nach Artikel 3.16 Absatz 2 kann von einem Ausführer für aus einem oder mehreren Packstücken bestehende Sendungen, die Ursprungserzeugnisse enthalten und deren Gesamtwert 6000 EUR nicht überschreitet, ausgefertigt werden.

(4)    Der Ausführer gibt eine Erklärung zum Ursprung mithilfe einer der Sprachfassungen in Anhang 3-B (Wortlaut der Erklärung zum Ursprung) auf einer Rechnung oder anderen Handelspapieren ab, welche das Ursprungserzeugnis ausreichend genau bezeichnen, um die Identifizierung zu ermöglichen.

(5)    Erklärungen zum Ursprung werden vom Ausführer eigenhändig unterzeichnet. Ein registrierter Ausführer im Sinne des Absatzes 1 muss jedoch solche Erklärungen nicht unterzeichnen, wenn er gegenüber den Zollbehörden oder der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung übernimmt, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6)    Der Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden oder der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels vorzulegen.

(7)    Der Ausführer kann eine Erklärung zum Ursprung ausfertigen, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, ausgeführt werden oder bereits ausgeführt worden sind.


ARTIKEL 3.19

Gültigkeit der Erklärung zum Ursprung

(1)    Eine Erklärung zum Ursprung bleibt ein Jahr ab dem Tag ihrer Ausstellung gültig.

(2)    Eine Erklärung zum Ursprung kann sich auf Folgendes beziehen:

a)    eine einzige Sendung eines Erzeugnisses oder

b)    mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse innerhalb eines in der Erklärung zum Ursprung festgelegten Zeitraums von höchstens 12 Monaten.

ARTIKEL 3.20

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Waren im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System, die unter die Abschnitte XV bis XXI des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden auf Verlangen bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine einzige Erklärung zum Ursprung vorzulegen.


ARTIKEL 3.21

Abweichungen und unerhebliche Fehler

(1)    Geringfügige Abweichungen zwischen der Erklärung zum Ursprung und den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrformalitäten für die Waren vorgelegt werden, führen nicht dazu, dass die Erklärung zum Ursprung aufgrund dieser Tatsache ungültig wird, wenn ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass sich diese Unterlage auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht.

(2)    Die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei dürfen einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nicht aufgrund unerheblicher Fehler in der Ursprungserklärung, beispielsweise Tippfehlern, ablehnen.

ARTIKEL 3.22

Aufbewahrungspflichten

(1)    Ein Einführer, der die Zollpräferenzbehandlung für eine in eine Vertragspartei eingeführte Ware beantragt, muss die vom Ausführer ausgefertigte Erklärung zum Ursprung drei Jahre nach dem Tag der Einfuhr des Erzeugnisses oder für einen längeren, von der Einfuhrvertragspartei festlegten Zeitraum, im Besitz haben und aufbewahren.


(2)    Ein Ausführer, der eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt hat, hält für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Ausfertigung dieser Erklärung zum Ursprung oder für einen längeren, von der Ausfuhrvertragspartei festlegten Zeitraum eine Kopie der Erklärung zum Ursprung sowie alle anderen Aufzeichnungen, aus denen hervorgeht, dass das Erzeugnis die Voraussetzungen für den Erhalt der Ursprungseigenschaft erfüllt, in seinem Besitz und bewahrt diese auf.

(3)    Die nach diesem Artikel aufzubewahrenden Nachweise können in elektronischer Form aufbewahrt werden.

ARTIKEL 3.23

Ausnahmen von der Pflicht zur Vorlage der Erklärung zum Ursprung

(1)    Waren, die in Sendungen von geringem Wert von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Ursprungserklärung als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, für die erklärt wird, dass sie die Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllen, und an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel besteht.

(2)    Einfuhren, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder der Reisenden oder deren Familien, gelten als Einfuhren nichtkommerzieller Art, sofern sich aus der Art und Menge der Waren ergibt, dass die Einfuhren keinem gewerblichen Zweck dienen und sofern die Einfuhr nicht zu einer Reihe von Einfuhren gehört, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon auszugehen ist, dass sie zum Zweck der Umgehung der Voraussetzungen für eine Erklärung zum Ursprung getrennt voneinander durchgeführt wurden.


(3)    Der Gesamtwert der in Absatz 1 genannten Waren darf bei Sendungen von geringem Wert 500 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei bzw. 1200 EUR oder den entsprechenden Betrag in der Währung der Vertragspartei bei Waren, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, nicht überschreiten.

(4)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, geeignete Zollkontrollen einzuführen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sicherzustellen.

ARTIKEL 3.24

Ursprungsüberprüfung und Zusammenarbeit der Verwaltungen

(1)    Die Vertragsparteien übermitteln einander die Anschriften und Kontaktdaten der Zollbehörden oder der für die Prüfung der Erklärungen zum Ursprung zuständigen Behörde.

(2)    Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels zu gewährleisten, leisten die Vertragsparteien einander über ihre Zollbehörden oder die zuständige Behörde Amtshilfe bei der Überprüfung der Ursprungseigenschaft der Waren sowie der Echtheit der Erklärungen zum Ursprung sowie der Richtigkeit der in diesen Erklärungen enthaltenen Angaben.


(3)    Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Kapitels haben.

(4)    Für die Zwecke der Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 3 ersuchen die Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei die Zollbehörde oder zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei schriftlich um eine Überprüfung der Ursprungseigenschaft und übermitteln dabei Folgendes:

a)    die Bezeichnung der ersuchenden Zollbehörde,

b)    den Namen des zu überprüfenden Ausführers,

c)    den Gegenstand und Umfang der Prüfung und

d)    eine Kopie der Erklärung zum Ursprung und gegebenenfalls andere einschlägige Unterlagen.

(5)    Die Prüfung wird von der Zollbehörde oder zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers und sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.


(6)    Die Zollbehörde oder die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Zollbehörde, die um Prüfung ersucht hat, so bald wie möglich über die Ergebnisse dieser Prüfung. Die Ergebnisse werden in einem schriftlichen Bericht aufgeführt, aus dem eindeutig hervorgeht, ob die betreffenden Waren als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, ob die Erklärung zum Ursprung echt ist und ob die übrigen Voraussetzungen dieses Kapitels erfüllt sind. Dieser schriftliche Bericht umfasst Folgendes:

a)    die Ergebnisse der Prüfung,

b)    die Beschreibung der Waren, die Gegenstand der Prüfung waren, sowie die für die Anwendung der Ursprungsregeln maßgebliche zolltarifliche Einreihung,

c)    eine Beschreibung und Erläuterung der Gründe bezüglich der Ursprungseigenschaft der Ware und

d)    Belege, sofern verfügbar.

(7)    Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um eine Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den Ursprung der Ware entscheiden zu können, so kann die ersuchenden Zollbehörde die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, es liegen außergewöhnliche Umstände vor.


(8)    Kommt es zu Differenzen hinsichtlich der Prüfungsverfahren dieses Artikels oder der Auslegung der Ursprungsregeln bezüglich der Bestimmung der Ursprungseigenschaft einer Ware und können diese Differenzen nicht durch Konsultationen zwischen der um Prüfung ersuchenden Zollbehörde und der für die Prüfung zuständigen Zollbehörde ausgeräumt werden, so notifiziert die Einfuhrvertragspartei dies der Ausfuhrvertragspartei innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Berichts.

(9)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien binnen 90 Tagen ab dem Tag der Notifikation nach Absatz 8 Konsultationen auf und bringen sie zum Abschluss, um diese Differenzen auszuräumen. Die Frist für den Abschluss der Konsultationen darf fallweise im schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien verlängert werden. Die Vertragsparteien bemühen sich, diese Differenzen innerhalb des mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe d eingesetzten Unterausschusses „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ beizulegen.

(10)    Dieses Kapitel hindert eine Zollbehörde einer Vertragspartei nicht daran, bis zur Beilegung der in Absatz 8 genannten Differenzen im Rahmen dieses Abkommens andere Maßnahmen zu ergreifen, die sie für erforderlich hält.


ARTIKEL 3.25

Vertraulichkeit

(1)    Jede Vertragspartei wahrt nach ihrem Recht die Vertraulichkeit der von der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel übermittelten Informationen und schützt diese Informationen vor Offenlegung.

(2)    Die Zollbehörden oder die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei dürfen die von der anderen Vertragspartei erhaltenen Informationen nur für die Zwecke dieses Kapitels verwenden.

(3)    Sofern in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Zollbehörden oder die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen, die sie vom Ausführer erhalten haben, nicht offenlegen.

(4)    Informationen, welche die Zollbehörde der Einfuhrvertragspartei nach diesem Kapitel erhalten hat, dürfen von der Einfuhrvertragspartei nicht in Strafverfahren vor einem Gericht oder Richter verwendet werden, außer wenn die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei förmlich schriftlich über die Informationen, die sie zu verwenden beabsichtigt, und über die Gründe für die Verwendung unterrichtet und die Ausfuhrvertragspartei keine Einwände erhebt.


(5)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, vertrauliche Informationen für die Zwecke der Anwendung oder Durchsetzung des Zollrechts im Zusammenhang mit diesem Kapitel oder nach dem Recht der Vertragspartei auch in Verwaltungsverfahren bzw. gerichtsähnlichen oder gerichtlichen Verfahren zu verwenden.

ARTIKEL 3.26

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Eine Vertragspartei verhängt verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen gegen jede Person, die – um die Zollpräferenzbehandlung für Waren zu erlangen – eine Unterlage mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt.

ABSCHNITT C

Sonstige Bestimmungen

ARTIKEL 3.27

Anwendung dieses Kapitels auf Ceuta und Melilla

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels schließt der Begriff „Vertragspartei“ im Falle der Europäischen Union Ceuta und Melilla nicht ein.


(2)    Ursprungswaren Mexikos erhalten bei ihrer Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung im Rahmen dieses Abkommens wie sie nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Waren mit Ursprung im Zollgebiet der Europäischen Union gewährt wird. Mexiko gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Waren mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Europäischen Union eingeführte Waren mit Ursprung in der Europäischen Union gewährt wird.

(3)    Die in diesem Kapitel genannten Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren gelten sinngemäß für aus Mexiko nach Ceuta und Melilla ausgeführte Waren und für aus Ceuta und Melilla nach Mexiko ausgeführte Waren.

(4)    Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(5)    Der Ausführer trägt in Feld 3 der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung der Ware „Mexiko“ oder „Ceuta und Melilla“ ein.

(6)    Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung und die Durchführung dieses Kapitels in Ceuta und Melilla.


ARTIKEL 3.28

Das Fürstentum Andorra und die Republik San Marino

Die Zollpräferenzbehandlung für Ursprungswaren Andorras und San Marinos und die Bestimmung des Ursprungs dieser Waren sind in Anhang 3-C (Das Fürstentum Andorra und die Republik San Marino) festgelegt.

ARTIKEL 3.29

Erläuterungen

Erläuterungen zur Auslegung, Anwendung und Verwaltung dieses Kapitels sind in Anhang 3-D (Erläuterungen) enthalten.

ARTIKEL 3.30

Übergangsbestimmungen

(1)    In Bezug auf Waren, für die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung und Einfuhr gestellt wurde, gelten die in Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 und seiner Anlagen I bis V dargelegten Regeln und Bedingungen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens.


(2)    Ein nach den Bestimmungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 und seiner Anlagen I bis V ausgestellter Ursprungsnachweis in Bezug auf Waren, für die bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens keine Zollpräferenzbehandlung beantragt wurde, ist ungültig.

(3)    In Bezug auf Waren, die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens entweder im Durchgang von der Ausfuhrvertragspartei in die Einfuhrvertragspartei oder unter zollamtlicher Überwachung in der Einfuhrvertragspartei ohne Entrichtung von Einfuhrzöllen und Steuern befinden, ist ein Antrag auf Zollpräferenzbehandlung nach Artikel 3.16 zu stellen, sofern die betreffenden Waren die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.

ARTIKEL 3.31

Änderungen am Kapitel

Der Gemischte Rat kann die Bestimmungen des Kapitels und der Anhänge 3-A bis 3-D durch Beschluss ändern.

ARTIKEL 3.32

Der Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“

Für die Zwecke der wirksamen Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels entsprechen die Aufgaben des Unterausschusses „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ den in Artikel 4.17 (Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“) aufgeführten Aufgaben.


KAPITEL 4

ZOLL UND HANDELSERLEICHTERUNGEN

ARTIKEL 4.1

Allgemeine Ziele

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Erleichterungen in den Bereichen Zoll und Handel in einem von ständiger Weiterentwicklung geprägten Welthandelsumfeld von großer Bedeutung sind.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass sie in ihren Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrvorschriften und ‑verfahren internationale Übereinkünfte und Normen, die im Bereich von Zoll und Handel gelten, berücksichtigen sollten, beispielsweise die materiellrechtlichen Bestimmungen des am 18. Mai 1973 in Kyoto unterzeichneten und im Juni 1999 vom Rat der Weltzollorganisation angenommenen Protokolls zur Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, des am 14. Juni 1983 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren sowie des im Juni 2005 angenommenen Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (im Folgenden „SAFE-Normenrahmen“) und des Zolldatenmodells der Weltzollorganisation.


(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften diskriminierungsfrei sein und die Zollverfahren auf der Anwendung moderner Methoden und wirksamen Kontrollen beruhen müssen, damit der rechtmäßige Handel geschützt und erleichtert werden kann.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass ihre Zollverfahren verwaltungstechnisch nicht belastender oder handelsbeschränkender sein dürfen, als es zur Erreichung legitimer Ziele erforderlich ist, und dass sie in vorhersehbarer, kohärenter und transparenter Weise angewendet werden sollten.

(5)    Zur Gewährleistung von Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechenschaftspflicht im Zusammenhang mit Amtshandlungen wird jede Vertragspartei

a)    wo immer machbar die Anforderungen und Formalitäten im Hinblick auf eine schnelle Überlassung und Abfertigung der Waren vereinfachen und überprüfen,

b)    auf eine weitere Vereinfachung und Standardisierung der von den Zollbehörden und anderen Stellen verlangten Daten und Unterlagen hinarbeiten, um den Zeit- und Kostenaufwand für Händler oder Wirtschaftsbeteiligte, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, zu verringern, und

c)    durch die Anwendung von Maßnahmen, die den Grundsätzen der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Instrumenten im Bereich Zoll und Handelserleichterungen Rechnung tragen, die Wahrung höchster Integritätsstandards sicherstellen.


(6)    Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwaltungskapazitäten der zuständigen Verwaltungen den Zielen der Förderung von Handelserleichterungen bei gleichzeitiger Gewährleistung wirksamer Zollkontrollen gerecht werden.

ARTIKEL 4.2

Transparenz und Veröffentlichung

(1)    Jede Vertragspartei sieht gegebenenfalls regelmäßige Konsultationen zwischen Grenzbehörden und Händlern oder anderen Interessenträgern in ihrem Gebiet vor.

(2)    Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich in diskriminierungsfreier und leicht zugänglicher Weise, auch online und soweit möglich in englischer Sprache, ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und allgemeinen Verwaltungsverfahren und ‑leitlinien im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Handelserleichterungen. Dies betrifft unter anderem

a)    Einfuhr‑, Ausfuhr- und Durchfuhrverfahren (einschließlich der Verfahren in Häfen, auf Flughäfen und an anderen Eingangsorten) und die erforderlichen Formulare und Dokumente,

b)    die angewandten Sätze von Zöllen und Steuern aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhoben werden,

c)    die Gebühren und Abgaben, die von oder im Namen von staatlichen Stellen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auferlegt werden,


d)    die Regeln für die zolltarifliche Einreihung oder die Ermittlung des Zollwerts von Waren,

e)    die Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, die Ursprungsregeln betreffen,

f)    die Beschränkungen oder Verbote hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

g)    die Strafbestimmungen bei Verletzungen der Formalitäten bei der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr,

h)    die Rechtsbehelfsverfahren,

i)    die Übereinkünfte oder Teile von Übereinkünften mit einem Land oder Ländern, welche die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr betreffen,

j)    die Verfahren in Bezug auf die Verwaltung von Zollkontingenten,

k)    Öffnungszeiten und Betriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzübergängen und

l)    Auskunftsstellen für Informationsersuchen.

(3)    Jede Vertragspartei räumt Händlern und anderen interessierten Parteien im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften die Möglichkeit und eine angemessene Frist ein, um zur geplanten Einführung oder Änderung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Handelserleichterungen Stellung zu nehmen.


(4)    Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicher, dass neue oder geänderte Gesetze und sonstige Vorschriften mit allgemeiner Geltung im Zusammenhang mit Zollangelegenheiten und Handelserleichterung sowie alle diesbezüglichen Informationen so bald wie möglich vor ihrem Inkrafttreten öffentlich zugänglich gemacht werden, damit Händler und sonstige interessierte Parteien sich mit ihnen vertraut machen können.

(5)    Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Absätze 3 und 4 für Änderungen der Zollsätze, Maßnahmen mit befreiender Wirkung, Maßnahmen, deren Wirksamkeit aufgrund der Befolgung der Absätze 3 oder 4 untergraben würde, Maßnahmen, die in dringenden Fällen zur Anwendung kommen, oder für geringfügige Änderungen ihrer internen Gesetze und Rechtsordnung nicht gelten.

(6)    Jede Vertragspartei sorgt für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer oder mehrerer Auskunftsstellen, die Anfragen von Händlern und anderen interessierten Personen zu Zollangelegenheiten und anderen Fragen der Handelserleichterung bearbeiten, und macht Informationen über die Verfahren für die Durchführung solcher Anfragen online öffentlich zugänglich.

(7)    Eine Vertragspartei darf für die Beantwortung von Anfragen oder die Bereitstellung der erforderlichen Formulare und Unterlagen keine Gebühr verlangen.

(8)    Die Auskunftsstellen beantworten die Anfragen und stellen die Formulare und Unterlagen innerhalb einer von der jeweiligen Vertragspartei festgesetzten angemessenen Frist zur Verfügung, die je nach Art oder Komplexität der Anfrage unterschiedlich bemessen sein kann.


ARTIKEL 4.3

Daten- und Dokumentationsanforderungen

(1)    Um den Anfall und die Komplexität von Formalitäten bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie von Daten- und Dokumentationsanforderungen zu vereinfachen und so gering wie möglich zu halten, stellt jede Vertragspartei im jeweils angemessenen Umfang sicher, dass diese Anforderungen an die Formalitäten, Daten und Unterlagen

a)    im Hinblick auf eine rasche Überlassung der Waren angenommen und angewendet werden, sofern die Voraussetzungen für die Überlassung erfüllt sind,

b)    in einer Weise festgelegt und angewendet werden, dass sich der Zeit- und Kostenaufwand für die Rechtsbefolgung für Händler und Wirtschaftsbeteiligte verringert,

c)    die am wenigsten handelsbeschränkende Alternative sind, wenn nach vernünftigem Ermessen zwei oder mehr Alternativen zur Erreichung des betreffenden politischen Ziels bzw. der betreffenden politischen Ziele zur Verfügung standen, und

d)    nicht aufrechterhalten werden, auch nicht in Teilen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.

(2)    Jede Vertragspartei wendet in ihrem gesamten Gebiet gemeinsame Zollverfahren und einheitliche Zolldaten- und Dokumentationsanforderungen für die Überlassung von Waren an. Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre Zollverfahren und ihre Daten- und Dokumentationsanforderungen auf der Grundlage von Elementen wie dem Risikomanagement, der Beschaffenheit und Art der Waren oder der jeweiligen Beförderungsmittel entsprechend unterschiedlich auszugestalten.


ARTIKEL 4.4

Automatisierung und Nutzung der Informationstechnologie

(1)    Jede Vertragspartei

a)    setzt zur Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien Informationstechnologie ein, die die Verfahren zur Überlassung von Waren beschleunigt,

b)    macht den Nutzern von Zollverfahren elektronische Systeme zugänglich,

c)    ermöglicht die Einreichung von Zollanmeldungen in elektronischer Form und

d)    nutzt elektronische oder automatisierte Risikomanagementsysteme.

(2)    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein, die die elektronische Entrichtung von Zöllen, Steuern, Gebühren und Abgaben ermöglichen, die von den Zollbehörden bei der Einfuhr und Ausfuhr erhoben werden, oder behält solche Verfahren bei.


ARTIKEL 4.5

Überlassung von Waren

(1)    Von jeder Vertragspartei werden Verfahren eingeführt oder beibehalten, die

a)    die zügige Überlassung von Waren innerhalb einer Frist, die nicht länger ist als zur Gewährleistung der Einhaltung ihres Zollrechts und ihrer sonstigen handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften erforderlich, vorsehen,

b)    die vorzeitige elektronische Übermittlung und Verarbeitung von Zolldaten und Unterlagen und aller sonstigen Informationen vor der Ankunft der Waren vorsehen, damit die Waren bereits bei ihrer Ankunft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden können,

c)    die Überlassung der Waren am Ankunftsort ohne vorübergehende Verbringung in Lager oder anderen Einrichtungen zulassen und

d)    es ermöglichen, Waren vor der endgültigen Festsetzung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben zu überlassen, wenn eine solche Festsetzung nicht vor oder unverzüglich bei der Ankunft erfolgt, sofern sämtliche sonstigen regulatorischen Anforderungen erfüllt sind; vor der Überlassung der Waren kann eine Vertragspartei verlangen, dass der Einführer eine ausreichende Sicherheit in Form einer Bürgschaft, Hinterlegung oder eines anderen geeigneten Instruments leistet, die nicht höher sein darf als der Betrag, der erforderlich ist, um die Entrichtung der Zölle, Steuern, Gebühren und Abgaben zu gewährleisten, die für die von der Sicherheit abgedeckten Waren geschuldet werden, wobei die Sicherheit freigegeben wird, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.


(2)    Jede Vertragspartei kann Maßnahmen einführen oder beibehalten, mit denen Händler oder Wirtschaftsbeteiligte im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften eine weitergehende Vereinfachung der Zollverfahren in Anspruch nehmen können.

ARTIKEL 4.6

Risikomanagement

(1)    Jede Vertragspartei führt ein Risikomanagementsystem für Zollkontrollen ein oder behält es bei, das es ihren Zollbehörden ermöglicht, ihre Kontrolltätigkeiten auf Sendungen mit hohem Risiko zu konzentrieren und die Überlassung von Sendungen mit geringem Risiko zu beschleunigen.

(2)    Jede Vertragspartei gestaltet das Risikomanagement so aus und wendet es so an, dass eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung oder verschleierte Beschränkungen des internationalen Handels vermieden werden.

(3)    Jede Vertragspartei legt dem Risikomanagement die Risikobewertung anhand geeigneter Auswahlkriterien zugrunde.

(4)    Jede Vertragspartei kann darüber hinaus im Rahmen ihres Risikomanagements nach dem Zufallsprinzip Sendungen für Zollkontrollen auswählen.

(5)    Zur Erleichterung des Handels überprüft und aktualisiert jede Vertragspartei im jeweils angemessenen Umfang regelmäßig das Risikomanagementsystem nach Absatz 1.


ARTIKEL 4.7

Verbindliche Vorabauskünfte

(1)    Eine verbindliche Vorabauskunft ist eine schriftliche Entscheidung, die eine Vertragspartei einem Antragsteller über ihre Zollbehörden vor der Einfuhr einer unter den Antrag fallenden Ware in ihr Gebiet übermittelt und in der die Behandlung festgelegt ist, die die Vertragspartei der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr in Bezug auf Folgendes gewähren wird:

a)    die zolltarifliche Einreihung der Ware,

b)    den Ursprung der Ware 18 und

c)    jede andere Angabe, auf die sich die Vertragsparteien verständigen können.

(2)    Eine Vertragspartei erteilt dem Antragsteller, der einen Antrag, auch in elektronischer Form, gestellt hat, welcher alle Angaben enthält, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieser Vertragspartei erforderlich sind, in einer angemessenen, fristgebundenen Weise eine verbindliche Vorabauskunft. Eine Vertragspartei kann ein Muster der Ware anfordern, für die der Antragsteller eine verbindliche Vorabauskunft beantragt.

(3)    Die verbindliche Vorabauskunft bleibt nach ihrer Erteilung mindestens drei Jahre lang gültig, es sei denn, die Rechtsvorschriften, der Sachverhalt oder die Umstände, die ihr zugrunde liegen, haben sich geändert.


(4)    Eine Vertragspartei kann die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnen, wenn der Sachverhalt oder die Umstände, die der verbindlichen Vorabauskunft zugrunde liegen, Gegenstand einer verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfung sind, wenn sich der Antrag nicht auf reale, konkrete Sachverhalte stützt oder wenn er sich nicht auf eine beabsichtigte Verwendung der verbindlichen Vorabauskunft bezieht. Eine Vertragspartei, die die Erteilung einer verbindlichen Vorabauskunft ablehnt, setzt den Antragsteller davon umgehend schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar.

(5)    Jede Vertragspartei veröffentlicht mindestens

a)    die Voraussetzungen für die Beantragung einer verbindlichen Vorabauskunft einschließlich der zu übermittelnden Angaben und des Formats,

b)    die Frist, innerhalb derer sie eine verbindliche Vorabauskunft erteilen wird, und

c)    den Zeitraum, in dem die verbindliche Vorabauskunft gelten wird.

(6)    Wenn eine Vertragspartei eine verbindliche Vorabauskunft widerruft, ändert oder aufhebt, setzt sie den Antragsteller davon schriftlich in Kenntnis und legt dabei die maßgeblichen Sachverhalte und die Grundlage für ihre Entscheidung dar. Eine Vertragspartei kann eine verbindliche Vorabauskunft nur dann rückwirkend widerrufen, ändern oder aufheben, wenn der Vorabauskunft unvollständige, unrichtige, ungenaue, falsche oder irreführende Angaben des Antragstellers zugrunde lagen.

(7)    Eine von einer Vertragspartei erteilte verbindliche Vorabauskunft ist für diese Vertragspartei hinsichtlich des Antragstellers und ebenso für den Antragsteller bindend.


(8)    Eine Vertragspartei nimmt auf schriftliches Ersuchen des Antragstellers eine Überprüfung der verbindlichen Vorabauskunft oder der Entscheidung über ihren Widerruf, ihre Änderung oder ihre Aufhebung vor.

(9)    Vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsanforderungen in ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften unternimmt eine Vertragspartei Anstrengungen, materiellrechtliche Elemente ihrer verbindlichen Vorabauskünfte, unter anderem online, öffentlich zugänglich zu machen.

ARTIKEL 4.8

Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte

(1)    Jede Vertragspartei richtet für Wirtschaftsbeteiligte, die festgelegte Kriterien erfüllen (authorised economic operators (AEO) im Folgenden „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ oder „AEO“) ein Partnerschaftsprogramm zur Erleichterung des Handels (im Folgenden „AEO-Programm“) im Einklang mit dem SAFE-Normenrahmen ein oder erhält dieses aufrecht.

(2)    Die festgelegten Kriterien 19 für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter werden veröffentlicht und beziehen sich auf die Befolgung oder die Gefahr einer Nichtbefolgung der in den Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Verfahren jeder Vertragspartei niedergelegten Anforderungen.


(3)    Die für die Einstufung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter festgelegten Kriterien dürfen nicht so gestaltet oder angewendet werden, dass sie eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Wirtschaftsbeteiligten bei gleichen Voraussetzungen ermöglichen oder schaffen, und sie müssen die Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen zulassen.

(4)    Das AEO-Programm umfasst besondere Vorteile für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte, wobei die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach Artikel 7 Absatz 7.3 des am 27. November 2014 angenommenen WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen berücksichtigt werden.

(5)    Die Vertragsparteien arbeiten bei der Festlegung der gegenseitigen Anerkennung ihrer AEO-Programme zusammen, soweit dies relevant und angemessen ist und sofern die Programme miteinander vereinbar sind und auf gleichwertigen Kriterien und Vorteilen beruhen.

ARTIKEL 4.9

Überprüfung oder Rechtsbehelf

(1)    Jede Vertragspartei sorgt für effiziente, zügige, diskriminierungsfreie und leicht zugängliche Verfahren zur Gewährleistung des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen in Zollsachen.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Person, der sie eine Entscheidung in einer Zollsache erteilt, in ihrem Gebiet Zugang zu Folgendem hat:

a)    einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung oder einem verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelf bei einer dem Bediensteten oder Amt, der bzw. das die Entscheidung erlassen hat, übergeordneten oder von diesem Beamten oder Amt unabhängigen Verwaltungsbehörde oder

b)    einer gerichtlichen Überprüfung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung.

(3)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt und innerhalb der maßgeblichen Fristen keine Entscheidung über diesen Antrag erhalten hat, das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs hat.

(4)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in Absatz 2 genannte Person eine Verwaltungsentscheidung mit Begründung erhält, damit sie erforderlichenfalls die Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren in Anspruch nehmen kann.

ARTIKEL 4.10

Strafen

(1)    Jede Vertragspartei sieht Strafen für Verstöße gegen ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften oder Verfahrensbestimmungen im Bereich des Zolls sowie gegen sonstige Rechtsvorschriften für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren vor.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihren Zollgesetzen und sonstigen Zollvorschriften vorgesehen ist, dass Strafen für Verstöße gegen Zollgesetze, sonstige Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen angemessen und diskriminierungsfrei sind.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine Strafe, die ihre Zollbehörden für einen Verstoß gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen verhängen, nur gegen die rechtlich für den Verstoß verantwortliche Person verhängt werden.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sich die verhängte Strafe nach dem Sachverhalt und den Umständen des Einzelfalls richtet und dem Umfang und der Schwere des Verstoßes entspricht.

(5)    Jede Vertragspartei vermeidet Anreize oder Interessenkonflikte bei der Festsetzung und Einziehung von Strafen und Zöllen.

(6)    Jede Vertragspartei wird aufgefordert, bei der Festsetzung einer Strafe eine vor der Aufdeckung eines Verstoßes gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen durch die Zollbehörden erfolgende, freiwillige Offenlegung als potenziell mildernden Umstand in Betracht zu ziehen.

(7)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei Verhängung einer Strafe für einen Verstoß gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahrensbestimmungen der Person, gegen die die Strafe verhängt wird, eine schriftliche Erläuterung übermittelt wird, in der die Art des Verstoßes sowie das anzuwendende Gesetz, die anzuwendende sonstige Vorschrift oder das anzuwendende Verfahren, auf dessen bzw. deren Grundlage Höhe oder Maß der Strafe für den Verstoß festgesetzt wurden, dargelegt werden.


(8)    Jede Vertragspartei sieht in ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder Verfahren eine feste Frist vor, in der ihre Zollbehörden Verfahren zur Verhängung einer Strafe wegen eines Verstoßes gegen ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften oder Zollverfahren einleiten können.

ARTIKEL 4.11

Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

(1)    Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre jeweiligen Behörden im Zollbereich zusammenarbeiten, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 4.1 genannten Ziele erreicht werden.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten unter anderem in folgender Weise zusammen:

a)    durch den Austausch von Informationen über ihre Zollgesetze, sonstigen Zollvorschriften und deren Umsetzung sowie über Zollverfahren, insbesondere in den folgenden Bereichen:

i)    Vereinfachung und Modernisierung von Zollverfahren,

ii)    von ihren Zollbehörden angewendete Maßnahmen zur Rechtdurchsetzung an den Grenzen,

iii)    Erleichterung von Versandvorgängen und Umladung,

iv)    Dialog mit der Wirtschaft und

v)    Sicherheit der Lieferkette und Risikomanagement,


b)    Zusammenarbeit bei zollbezogenen Aspekten der Sicherung und Erleichterung der internationalen Lieferkette nach Maßgabe des SAFE-Normenrahmens, auch in Bezug auf ihre AEO-Programme und deren gegenseitige Anerkennung nach Artikel 4.8,

c)    Prüfung der Möglichkeit zur Entwicklung gemeinsamer Initiativen in Bezug auf Einfuhr, Ausfuhr, andere Zollverfahren und Handelserleichterungen, einschließlich technischer Unterstützung,

d)    Ausbau ihrer Zusammenarbeit im Zollbereich im Rahmen internationaler Organisationen wie der WTO und der Weltzollorganisation (im Folgenden „WZO“),

e)    Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme, soweit dies praktisch möglich ist; die Vertragsparteien prüfen auch die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards und Sicherheitskontrollen, wenn dies relevant und angemessen ist,

f)    Anstrengungen zur Harmonisierung ihrer Anforderungen an die Daten für Einfuhr- und Ausfuhrverfahren sowie sonstige Zollverfahren mittels Umsetzung gemeinsamer Normen und Datenelemente im Einklang mit dem WZO-Datenmodell und

g)    Aufrechterhaltung eines Dialogs zwischen ihren jeweiligen politischen Experten zur Förderung des Nutzens, der Effizienz und der Anwendbarkeit von verbindlichen Vorabauskünften.


(3)    Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, der mit dem Beschluss Nr. 5/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko am 15. Dezember 2004 angenommen wurde und als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen wird. Jeder Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien nach diesem Kapitel unterliegt sinngemäß den Anforderungen an die Vertraulichkeit von Informationen und den Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 10 jenes Anhangs sowie den in den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen.

ARTIKEL 4.12

Einzige Anlaufstelle

(1)    Jede Vertragspartei bemüht sich, Systeme zu entwickeln oder beizubehalten, die eine einzige Anlaufstelle (Single Window) für die leichtere Übermittlung aller nach den Zollvorschriften und anderen Rechtsvorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr von Waren erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege an eine einzige Anlaufstelle vorsehen.

(2)    Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsam auf die Interoperabilität und Verschlankung ihrer Single-Window-Systeme hinzuarbeiten, unter anderem durch den Austausch ihrer jeweiligen Erfahrungen bei der Entwicklung und Einführung ihrer Systeme einer einzigen Anlaufstelle (Single Window).


ARTIKEL 4.13

Durchfuhr und Umladung

(1)    Jede Vertragspartei gewährleistet in ihrem Gebiet die Erleichterung und wirksame Kontrolle von Durchfuhren und Umladungen.

(2)    Jede Vertragspartei bemüht sich, im Hinblick auf die Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien regionale Durchfuhrvereinbarungen zu fördern und umzusetzen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt zur Erleichterung des Durchfuhrverkehrs die Zusammenarbeit und Koordination zwischen allen beteiligten Behörden und Stellen in ihrem Gebiet sicher.

(4)    Jede Vertragspartei gestattet, dass zur Einfuhr bestimmte Waren unter zollamtlicher Überwachung von einer Eingangszollstelle zu einer anderen Zollstelle in ihrem Gebiet, von der aus die Waren überlassen oder abgefertigt würden, befördert werden.

ARTIKEL 4.14

Nachträgliche Zollkontrolle

(1)    Zur Beschleunigung der Überlassung von Waren wird von den Vertragsparteien eine nachträgliche Zollkontrolle eingeführt oder beibehalten, um die Befolgung ihrer jeweiligen Zollgesetze und sonstigen Zollvorschriften sicherzustellen.


(2)    Jede Vertragspartei führt nachträgliche Zollkontrollen abhängig vom jeweiligen Risiko durch.

(3)    Die Vertragsparteien führen die nachträglichen Zollkontrollen auf transparente Weise durch. Werden bei einer nachträglichen Zollkontrolle schlüssige Ergebnisse erzielt, unterrichtet die Vertragspartei die Person, deren Unterlagen kontrolliert werden, unverzüglich über die Ergebnisse, die Gründe für die Ergebnisse und ihre Rechte und Pflichten.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die im Rahmen einer nachträglichen Zollkontrolle erlangten Informationen in weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren verwendet werden können.

(5)    Die Vertragsparteien nutzen die Ergebnisse nachträglicher Zollkontrollen, soweit dies praktisch durchführbar ist, bei der Umsetzung des Risikomanagements.

ARTIKEL 4.15

Zollagenten

(1)    Eine Vertragspartei darf in ihren Zollgesetzen und sonstigen Zollvorschriften keine obligatorische Inanspruchnahme von Zollagenten vorschreiben.

(2)    Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Maßnahmen in Bezug auf die Inanspruchnahme von Zollagenten.

(3)    Bei der Zulassung von Zollagenten wendet jede Vertragspartei transparente und objektive Vorschriften an.


ARTIKEL 4.16

Vorversandkontrollen

In Bezug auf die zolltarifliche Einreihung und die Ermittlung des Zollwerts darf eine Vertragspartei den Einsatz von Vorversandkontrollen im Sinne des WTO-Übereinkommens über Kontrollen vor dem Versand nicht verbindlich vorschreiben. 20

ARTIKEL 4.17

Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“

(1)    Der Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ erstattet dem Gemischten Ausschuss Bericht.

(2)    Der nach Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) eingesetzte Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ gewährleistet das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels, des Kapitels 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren), des in Artikel 4.11 Absatz 3 genannten Anhangs über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich und aller zwischen den Vertragsparteien vereinbarten zusätzlichen zollbezogenen Bestimmungen und prüft alle Fragen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.


(3)    Der Unterausschuss

a)    arbeitet gegebenenfalls geeignete Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss zu Folgendem aus:

i)    der Durchführung und Verwaltung von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und

ii)    etwaiger Änderungen des Kapitels 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren),

b)    nimmt Erläuterungen an, um die Durchführung von Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) zu erleichtern,

c)    überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels,

d)    stellt ein Konsultations- und Diskussionsforum für alle zollbezogenen Fragen, insbesondere zu Zollverfahren, Zollwertermittlung, Zolltarifregelungen, Zollnomenklatur, Zusammenarbeit im Zollwesen und gegenseitiger Amtshilfe im Zollbereich bereit,

e)    stellt ein Konsultations- und Diskussionsforum für Fragen im Zusammenhang mit Ursprungsregeln, Ursprungsverfahren und der Verwaltungszusammenarbeit bereit,


f)    stärkt die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung, Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der gegenseitigen Amtshilfe im Zollbereich, der Ursprungsregeln, den Ursprungsverfahren und der Verwaltungszusammenarbeit und

g)    prüft nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien alle sonstigen Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel oder Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren).

(4)    Der Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ kann prüfen, ob Beschlüsse oder Empfehlungen zu allen Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Kapitels ergeben, erforderlich sind, und diese für den Gemischten Rat vorbereiten. Der Gemischte Rat ist befugt, gegebenenfalls Beschlüsse über die Durchführung dieses Kapitels zu fassen, unter anderem im Hinblick auf AEO-Programme und deren gegenseitige Anerkennung, gemeinsame Initiativen in Bezug auf Zollverfahren und Handelserleichterungen sowie technische Unterstützung.

(5)    Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen zu Fragen der Zusammenarbeit im Zollbereich, der Ursprungsregeln oder der gegenseitigen Amtshilfe abzuhalten.


KAPITEL 5

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZMAẞNAHMEN

ABSCHNITT A

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

ARTIKEL 5.1

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus Artikel VI GATT 1994 sowie aus dem Antidumping-Übereinkommen und dem Subventionsübereinkommen.

(2)    Für die Zwecke der Anwendung vorläufiger und endgültiger Maßnahmen wird der Ursprung der betreffenden Waren nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln jeder Vertragspartei bestimmt.


ARTIKEL 5.2

Transparenz und ordnungsgemäßes Verfahren

(1)    Jede Vertragspartei wendet ihre Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen in fairer und transparenter Weise im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens und des Subventionsübereinkommens an und führt auch die diesbezüglichen Verfahren in dieser Weise durch.

(2)    Jede Vertragspartei unterrichtet sämtliche interessierte Parteien in einem Vorstadium des Verfahrens, und in jedem Fall vor einer endgültigen Feststellung, über alle wesentlichen Sachverhalte, die geprüft werden und die Grundlage für die Entscheidung über die Anwendung endgültiger Maßnahmen bilden. Dies gilt unbeschadet des Artikels 6.5 Antidumping-Übereinkommen und des Artikels 12.4 Subventionsübereinkommen.

(3)    Jede Vertragspartei gibt jeder interessierten Partei in einer Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchung in vollem Umfang Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten, sofern dies die Durchführung der Untersuchung nicht unangemessen verzögert.

(4)    Es gilt die Definition der interessierten Parteien nach Artikel 6.11 des Antidumping-Übereinkommens und Artikel 12.9 des Subventionsübereinkommens.


ARTIKEL 5.3

Einführung von Antidumping- und Ausgleichszöllen

Die Entscheidung, ob der Betrag des einzuführenden Antidumping- oder Ausgleichszolls der vollen Dumpingspanne oder der vollen Höhe der Subvention oder einem niedrigeren Betrag entsprechen soll, wird von den Behörden der Einfuhrvertragspartei im Einklang mit dem Recht dieser Vertragspartei getroffen.

ARTIKEL 5.4

Endgültige Entscheidung

Bei der endgültigen Entscheidung berücksichtigt eine Vertragspartei die ordnungsgemäß übermittelten Informationen aller nach ihrem Recht als interessierte Parteien geltenden Parteien.

ARTIKEL 5.5

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf die Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts nicht in Anspruch nehmen.


ABSCHNITT B

Generelle Schutzmaßnahmen

ARTIKEL 5.6

Allgemeine Bestimmungen

Jede Vertragspartei behält ihre Rechte und Pflichten aus Artikel XIX GATT 1994 und Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft sowie aus dem Schutzmaßnahmen-Übereinkommen.

ARTIKEL 5.7

Transparenz

(1)    Ungeachtet des Artikels 5.6 erteilt eine Vertragspartei, die eine Untersuchung im Hinblick auf generelle Schutzmaßnahmen einleitet oder generelle Schutzmaßnahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen und sofern Letztere ein wesentliches Interesse daran hat, unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mit allen einschlägigen Informationen, die zur Einleitung einer Untersuchung im Hinblick auf generelle Schutzmaßnahmen oder die Einführung genereller Schutzmaßnahmen führen; dazu zählen gegebenenfalls auch Auskünfte über die vorläufigen Untersuchungsergebnisse. Dies gilt unbeschadet des Artikels 3.2 des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens.


(2)    Eine Vertragspartei, die generelle Schutzmaßnahmen einführt, ist bestrebt, diese so zu gestalten, dass sie den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigen.

(3)    Ist eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 2 der Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Einführung endgültiger Schutzmaßnahmen erfüllt sind, und beabsichtigt sie, solche Maßnahmen einzuführen, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bilateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Einfuhrvertragspartei die zur Lösung des Problems geeignete endgültige Schutzmaßnahme treffen.

(4)    Für die Zwecke dieses Artikels wird bei einer Vertragspartei davon ausgegangen, dass sie ein wesentliches Interesse hat, wenn sie im vorangegangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumen oder am Wert zu den fünf größten Lieferanten der eingeführten Ware gehörte.

ARTIKEL 5.8

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Abschnitts hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.


ABSCHNITT C

Bilaterale Schutzmaßnahmen

UNTERABSCHNITT C.1

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 5.9

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des Abschnitts C gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „zuständige untersuchende Behörde“ bezeichnet

i)    im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission und

ii)    im Falle Mexikos das „Unidad de Prácticas Comerciales Internacionales de la Secretaría de Economía“ (Referat für Internationale Handelspraktiken des Wirtschaftsministeriums) oder dessen Nachfolger;


b)    „heimischer Wirtschaftszweig“ bezeichnet in Bezug auf eine eingeführte Ware sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer Vertragspartei oder diejenigen Hersteller, deren Produktionsvolumen an gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren insgesamt einen größeren Teil der gesamten heimischen Produktion dieser Waren ausmacht;

c)    „gleichartige Ware“ bezeichnet eine Ware, die mit der untersuchten Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der untersuchten Ware sehr ähnlich sind;

d)    „unmittelbar konkurrierende Ware“ bezeichnet eine Ware, die vielleicht nicht in jeder Hinsicht gleich ist, sich aber durch einen hohen Grad an Substituierbarkeit mit der untersuchten Ware auszeichnet, da sie die dieselben Funktionen erfüllt; 21

e)    „ernsthafter Schaden“ bezeichnet eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines heimischen Wirtschaftszweigs;

f)    „drohender ernsthafter Schaden“ bezeichnet einen ernsthaften Schaden, der aufgrund von Tatsachen und nicht lediglich Behauptungen, Vermutungen oder entfernten Möglichkeiten, eindeutig unmittelbar bevorsteht;


g)    „Übergangszeit“ bezeichnet

i)    einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens oder

ii)    die Frist für den Zollabbau für die Waren, die im Stufenplan einer Vertragspartei für den Zollabbau in Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) festgelegt ist, sofern die Frist für den Zollabbau für die betreffende Ware zehn oder mehr Jahre plus drei Jahre beträgt.

ARTIKEL 5.10

Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme

(1)    Werden Waren mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, dass einem heimischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann die Einfuhrvertragspartei ungeachtet des Abschnitts B unter den Bedingungen und nach den Verfahren dieses Abschnitts die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen einführen.


(2)    Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, kann die Einfuhrvertragspartei nur folgende bilaterale Schutzmaßnahmen einführen:

a)    Aussetzung der nach dem Abkommen vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder

b)    Anhebung des Zollsatzes für die betreffende Ware bis zur Höhe des niedrigeren der beiden folgenden Sätze:

i)    dem zum Zeitpunkt der Einführung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatz für die betreffende Ware oder

ii)    dem angewendeten Meistbegünstigungszollsatz, der am Tag unmittelbar vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens gilt.

(3)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass weder Zollkontingente noch mengenmäßige Beschränkungen eine zulässige Form bilateraler Schutzmaßnahmen darstellen.


ARTIKEL 5.11

Bedingungen und Einschränkungen

(1)    Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme nur mit folgenden Einschränkungen anwenden:

a)    die Maßnahme darf nur in dem Maße und nur so lange angewandt werden, wie dies zur Vermeidung oder Lösung einer Situation im Sinne von Artikel 5.10 oder 5.15 erforderlich ist,

b)    die Maßnahme darf höchstens zwei Jahre lang angewendet werden oder

c)    die Maßnahme darf nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus angewendet werden.

Der unter Buchstabe b genannte Zeitraum kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn die zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei nach den in Abschnitt C aufgeführten Verfahren festgestellt haben, dass die Maßnahme zur Vermeidung oder Lösung einer Situation im Sinne der Artikel 5.10 oder 5.15 und zur Erleichterung der Anpassung weiterhin erforderlich ist, sofern die Gesamtgeltungsdauer der Schutzmaßnahme, die die ursprüngliche Geltungsdauer und eine etwaige Verlängerung einschließt, drei Jahre nicht überschreitet.

(2)    Eine Vertragspartei wendet eine bilaterale Schutzmaßnahme nur auf in Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) aufgeführte Ursprungswaren an, für die eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen gilt.


(3)    Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer bilateralen Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert die Vertragspartei, die die bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, die Schutzmaßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmäßigen Abständen.

(4)    Stellt eine Vertragspartei die Anwendung einer bilateralen Schutzmaßnahme ein, so entspricht der Zollsatz dem Satz, der nach Artikel 2.4 (Beseitigung oder Abbau der Zölle) für das Erzeugnis in Kraft gewesen wäre.

ARTIKEL 5.12

Vorläufige Maßnahmen

(1)    In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anwenden, ohne dass die Anforderungen von Artikel 5.22 Absatz 1 dieses Kapitels erfüllt sein müssen, wenn aufgrund einer vorläufigen Feststellung eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass durch diese Einfuhren eine der in Artikel 5.10 oder 5.15 beschriebenen Situationen entsteht oder zu entstehen droht.


(2)    Die Anwendungsdauer einer vorläufigen Maßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten und während dieses Zeitraums hält die Vertragspartei die einschlägigen Verfahrensregeln in Unterabschnitt C.2 ein. Die Vertragspartei erstattet etwaige Zollerhöhungen unverzüglich zurück, wenn die anschließende Untersuchung nach Unterabschnitt C.2 nicht zur Einführung einer endgültigen Maßnahme im Einklang mit den Anforderungen der Artikel 5.10 oder 5.15 führt. Die Dauer einer vorläufigen Maßnahme wird auf die Anwendungsdauer nach Absatz 5.11 Absatz 1 Buchstabe b angerechnet. Die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Einführung solcher vorläufigen Maßnahmen und befasst den Gemischten Ausschuss unverzüglich mit der Prüfung der Angelegenheit, wenn die andere Vertragspartei dies beantragt.

ARTIKEL 5.13

Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen

(1)    Eine Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, konsultiert die andere Vertragspartei, um sich mit ihr auf einen angemessenen handelsliberalisierenden Ausgleich in Form von Zugeständnissen zu verständigen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme anwendet, sorgt dafür, dass die entsprechenden Konsultationen spätestens 30 Tage nach Beginn der Anwendung der bilateralen Schutzmaßnahme stattfinden können.


(2)    Kommt bei den Konsultationen nach Absatz 1 innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn der Konsultationen keine Einigung über einen den Handel liberalisierenden Ausgleich zustande, so kann die von der bilateralen Schutzmaßnahme betroffene Vertragspartei die Anwendung von Zugeständnissen, die eine im Wesentlichen gleichwertige Wirkung auf den Handel haben wie die bilaterale Schutzmaßnahme der anderen Vertragspartei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Maßnahme aussetzen.

(3)    Die von der bilateralen Schutzmaßnahme betroffene Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei schriftlich mindestens 30 Tage vor der Aussetzung der Zugeständnisse nach Absatz 2.

(4)    Die Verpflichtung zur Gewährung eines Ausgleichs nach Absatz 1 und das Recht zur Aussetzung von Zugeständnissen gemäß Absatz 2 erlöschen am Tag der Beendigung der bilateralen Schutzmaßnahme.

ARTIKEL 5.14

Anwendung von Schutzmaßnahmen und die Zeitspanne zwischen Maßnahmen

(1)    Eine Vertragspartei darf eine in diesem Abschnitt genannte Schutzmaßnahme nur dann auf die Einfuhr einer Ware anwenden, die zuvor Gegenstand einer solchen Maßnahme war, wenn unmittelbar zuvor mindestens ein halb so langer Zeitraum vergangen ist wie der Zeitraum, in dem die Schutzmaßnahme angewendet wurde.


(2)    Eine Vertragspartei darf im Hinblick auf dieselbe Ware während desselben Zeitraums Folgendes nicht anwenden:

a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme oder eine vorläufige Schutzmaßnahme im Rahmen dieses Abkommens und

b)    eine Schutzmaßnahme nach Artikel XIX GATT 1994 und im Rahmen des Schutzmaßnahmen-Übereinkommens.

ARTIKEL 5.15

Gebiete in äußerster Randlage

(1)    Wird eine Ware mit Ursprung in Mexiko in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen unmittelbar in das Territorium eines Gebiets oder mehrerer Gebiet in äußerster Randlage der Europäischen Union eingeführt, dass dies eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des betroffenen Gebiets in äußerster Randlage der Europäischen Union herbeiführt oder herbeizuführen droht, so kann die Europäische Union nach einer Prüfung alternativer Lösungsmöglichkeiten ausnahmsweise Schutzmaßnahmen einführen, die sich auf das Territorium des betroffenen Gebiets in äußerster Randlage beschränken.

(2)    Unbeschadet des Absatzes 1 gelten alle Bestimmungen des Abschnitts C, die für bilaterale Schutzmaßnahmen gelten, auch für alle Schutzmaßnahmen, die in Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union getroffen werden.

(3)    Eine auf die Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union beschränkte bilaterale Schutzmaßnahme gilt nur für Waren, für die eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen gilt.


(4)    Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck „erhebliche Verschlechterung“ eine Situation, in der in einem Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, größere Schwierigkeiten bestehen. Die Feststellung einer erheblichen Verschlechterung stützt sich auf objektive Faktoren, einschließlich der folgenden Elemente:

a)    den Anstieg des Einfuhrvolumens in absoluten Zahlen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion und den Einfuhren aus anderen Quellen und

b)    die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Lage des einschlägigen Wirtschaftszweigs oder des betroffenen Wirtschaftsbereichs unter anderem in Bezug auf den Absatz, die Produktion, die Finanzlage und die Beschäftigung.

UNTERABSCHNITT C.2

Verfahrensregeln für bilaterale Schutzmaßnahmen

ARTIKEL 5.16

Geltendes Recht

Bei der Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen hält die zuständige untersuchende Behörde die Bestimmungen dieses Unterabschnitts ein und in Fällen, die in diesem Unterabschnitt nicht erfasst sind, wendet sie die nach den Rechtsvorschriften der betroffenen Vertragspartei festgelegten Regeln an, sofern diese Regeln den Bestimmungen des Abschnitts C entsprechen.


ARTIKEL 5.17

Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens

(1)    Eine zuständige untersuchende Behörde kann auf schriftlichen Antrag seitens oder namens des heimischen Wirtschaftszweigs ein Schutzmaßnahmenverfahren einleiten; unter außergewöhnlichen Umständen kann sie dies auch auf eigene Initiative tun. Im Falle der Europäischen Union kann dieser Antrag von einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Namen des heimischen Wirtschaftszweiges gestellt werden. Der Antrag gilt als seitens oder namens des heimischen Wirtschaftszweiges gestellt, wenn er von heimischen Herstellern unterstützt wird, deren gemeinsames Produktionsvolumen mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren darstellt, die auf den Teil des heimischen Wirtschaftszweiges entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt. Eine Untersuchung wird jedoch nicht eingeleitet, wenn auf heimische Hersteller, die den Antrag ausdrücklich unterstützen, weniger als 25 % der gesamten nationalen Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren des heimischen Wirtschaftszweiges entfallen.

(2)    Sobald die Untersuchung eingeleitet worden ist, wird der Antrag nach Absatz 1 mit Ausnahme der darin enthaltenen vertraulichen Informationen unverzüglich den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellt.


(3)    Nach der Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens veröffentlicht die zuständige untersuchende Behörde im Amtsblatt der Vertragspartei eine Bekanntmachung über die Einleitung des Verfahrens. In der Bekanntmachung wird, soweit zutreffend, der Rechtsträger, der den schriftlichen Antrag gestellt hat, sowie die betreffende eingeführte Ware, ihre Position, Unterposition oder Zolltarifposition, unter der sie nach dem Harmonisierten System eingereiht wird, die Art der zu treffenden Feststellung und der dafür vorgesehene Zeitplan, die Frist, innerhalb derer interessierte Parteien schriftlich Stellung nehmen und Informationen übermitteln können, der Ort, an dem der schriftliche Antrag und alle anderen im Laufe des Verfahrens eingereichten nicht vertraulichen Unterlagen eingesehen werden können, sowie Name, Anschrift und Telefonnummer der für weitere Informationen zu kontaktierenden Stelle angegeben. Beschließt die zuständige untersuchende Behörde, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, so können der Zeitpunkt und der Ort dieser öffentlichen Anhörung entweder in die Einleitungsbekanntmachung aufgenommen oder in einer späteren Phase des Verfahrens mitgeteilt werden, sofern diese Bekanntmachung mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf erfolgt. Ist zu Beginn der Untersuchung keine öffentliche Anhörung vorgesehen, so wird in der Einleitungsbekanntmachung auch die Frist angegeben, innerhalb der interessierte Parteien eine mündliche Anhörung durch die zuständige untersuchende Behörde beantragen können.

(4)    In Bezug auf ein Schutzmaßnahmenverfahren, das auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags eines Rechtsträgers eingeleitet wurde, der geltend macht, dass er für den heimischen Wirtschaftszweig repräsentativ ist, veröffentlicht die zuständige untersuchende Behörde die Einleitungsbekanntmachung nach Absatz 3 erst nach einer sorgfältigen Prüfung, ob der Antrag den Anforderungen der für sie geltenden Rechtsvorschriften und den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht und ob er ausreichende Beweise enthält, dass die Einfuhren einer Ware mit Ursprung in der anderen Vertragspartei infolge des Abbaus oder der Beseitigung eines Zolls im Rahmen dieses Abkommens gestiegen sind und dass durch diese Einfuhren der vorgebliche ernsthafte Schaden oder die vorgebliche erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage entsteht oder zu entstehen droht.


ARTIKEL 5.18

Untersuchung

(1)    Eine Vertragspartei darf eine Schutzmaßnahme erst anwenden, wenn die zuständige untersuchende Behörde dieser Vertragspartei eine Untersuchung nach den Verfahren dieses Unterabschnitts durchgeführt hat. Diese Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörungen oder andere geeignete Mittel, die es den Einführern, Ausführern und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschließlich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre zuständige untersuchende Behörde die Untersuchung innerhalb eines Jahres nach dem Tag ihrer Einleitung abschließt.

ARTIKEL 5.19

Feststellung eines ernsthaften Schadens oder drohenden ernsthaften Schadens und des ursächlichen Zusammenhangs

(1)    Bei der Untersuchung zur Feststellung, ob die gestiegenen Einfuhren den heimischen Wirtschaftszweig bedeutend schädigen oder bedeutend zu schädigen drohen, beurteilt die zuständige untersuchende Behörde alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage des heimischen Wirtschaftszweigs beeinflussen, insbesondere den Grad und den Umfang des Anstiegs der Einfuhren der betreffenden Ware in absoluten Zahlen und im Verhältnis zur heimischen Produktion, den heimischen Marktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie die Veränderungen des Absatz- und Produktionsvolumens, der Produktivität, der Kapazitätsauslastung, der Gewinne und Verluste sowie der Beschäftigung.


(2)    Die Feststellung, dass durch den Anstieg der Einfuhren eine Situation im Sinne von Artikel 5.10 oder 5.15 entsteht oder zu entstehen droht, darf erst getroffen werden, wenn die Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, dass ein klarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der betreffenden Ware und der Situation im Sinne von Artikel 5.10 oder 5.15 besteht. Führen andere Faktoren als die gestiegenen Einfuhren zur gleichen Zeit zu den in den Artikeln 5.10 oder 5.15 beschriebenen Situationen, so darf ein solcher Schaden bzw. drohender Schaden oder eine solche erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bzw. Gefahr einer solchen Verschlechterung nicht dem Anstieg der Einfuhren zugeschrieben werden.

ARTIKEL 5.20

Anhörungen

In jedem Schutzmaßnahmenverfahren ist es Aufgabe der zuständigen untersuchenden Behörde,

a)    nach angemessener Vorankündigung eine öffentliche Anhörung durchzuführen, um allen interessierten Parteien, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei als solche gelten, zu ermöglichen, persönlich oder durch einen Rechtsbeistand zu erscheinen, Beweise vorzulegen und zu dem ernsthaften Schaden bzw. drohenden ernsthaften Schaden oder der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bzw. der drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage sowie zu geeigneten Abhilfemaßnahmen gehört zu werden oder


b)    alternativ, im Falle der Europäischen Union allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sofern sie innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist einen schriftlichen Antrag gestellt haben, aus dem hervorgeht, dass sie vom Ergebnis der Untersuchung wahrscheinlich betroffen sein werden und dass besondere Gründe für ihre mündliche Anhörung sprechen.

ARTIKEL 5.21

Vertrauliche Informationen

Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von der zuständigen untersuchenden Behörde vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, werden aufgefordert, eine nichtvertrauliche Zusammenfassung dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, dass sich die Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Die Zusammenfassungen müssen so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der übermittelten vertraulichen Informationen ermöglichen. Ist nach Auffassung der zuständigen untersuchenden Behörde ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist die betreffende Partei weder bereit, die Informationen bekanntzugeben, noch ihrer Bekanntgabe in groben Zügen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so kann die Behörde diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihr nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, dass die Informationen zutreffen.


ARTIKEL 5.22

Annahme, Notifikation, Konsultation und Veröffentlichung

(1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine der in den Artikeln 5.10 oder 5.15 aufgeführten Situationen vorliegt, so befasst sie den Gemischten Ausschuss unverzüglich mit der Prüfung der Angelegenheit. Der Gemischte Ausschuss kann Empfehlungen aussprechen, die erforderlich sind, um die entstandenen Situationen zu beheben. Gibt der Gemischte Ausschuss innerhalb von 30 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Empfehlung zur Behebung der Situationen oder wird innerhalb dieser Frist keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt, so kann die Einfuhrvertragspartei die zur Behebung der Situationen geeignete bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt C ergreifen.

(2)    Die zuständige untersuchende Behörde übermittelt der Ausfuhrvertragspartei sämtliche sachdienlichen Informationen, darunter Beweise für den ernsthaften Schaden bzw. drohenden ernsthaften Schaden oder die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bzw. drohende erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der betreffenden Ware und der beabsichtigten bilateralen Schutzmaßnahme, das beabsichtigte Einführungsdatum sowie die beabsichtigte Geltungsdauer der bilateralen Schutzmaßnahme.

(3)    Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei umgehend schriftlich, wenn sie

a)    eine bilaterale Schutzmaßnahme nach Abschnitt C einleitet,

b)    beschließt, eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden,


c)    nach Artikel 5.19 das Vorliegen eines ernsthaften Schadens bzw. drohenden ernsthaften Schadens oder einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage bzw. einer drohenden erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage infolge des Anstiegs der Einfuhren feststellt,

d)    beschließt, eine bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden oder zu verlängern, und

e)    beschließt, eine zuvor festgelegte bilaterale Schutzmaßnahme zu ändern.

(4)    Nimmt eine Vertragspartei eine Notifikation nach Absatz 3 Buchstabe a vor, so enthält diese Notifikation

a)    eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung des Antrags und seiner Anlagen oder – bei Untersuchungen, die auf Initiative der zuständigen untersuchenden Behörde eingeleitet werden – der einschlägigen Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen des Artikels 5.17 erfüllt sind, sowie einen Fragebogen, in dem die Punkte aufgeführt werden, zu denen die interessierten Parteien Informationen vorlegen müssen, und

b)    eine genaue Beschreibung der betreffenden eingeführten Ware.

(5)    Nimmt eine Vertragspartei eine Notifikation nach Absatz 3 Buchstabe b oder c vor, so fügt sie eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung ihrer Feststellung und gegebenenfalls der Unterlage mit der technischen Begründung bei, auf die sich die Feststellung stützt.


(6)    Nimmt eine Vertragspartei eine Notifikation nach Absatz 3 Buchstabe d bezüglich der Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmaßnahme vor, so nimmt sie in diese Notifikation Folgendes auf:

a)    eine Kopie der nichtvertraulichen Fassung ihrer Feststellung und gegebenenfalls der Unterlage mit der technischen Begründung, auf die sich die Feststellung stützt,

b)    Beweise für einen ernsthaften Schaden bzw. drohenden ernsthaften Schaden oder eine erhebliche Verschlechterung bzw. drohende erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage infolge des Anstiegs der Einfuhren einer Ursprungsware der anderen Vertragspartei, der durch den Abbau oder die Beseitigung eines Zolls nach diesem Abkommen verursacht wird,

c)    eine genaue Beschreibung der Ursprungsware, die Gegenstand der bilateralen Schutzmaßnahme ist, einschließlich ihrer Position, ihrer Unterposition oder der Zolltarifposition, unter der sie nach dem Harmonisierten System eingereiht wird,

d)    eine genaue Beschreibung der angewendeten oder verlängerten bilateralen Schutzmaßnahme,

e)    den ersten Geltungsbeginn der bilateralen Schutzmaßnahme, ihre voraussichtliche Geltungsdauer und gegebenenfalls einen Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung der Maßnahme und

f)    im Falle einer Verlängerung der bilateralen Schutzmaßnahme Nachweise dafür, dass der betroffene heimische Wirtschaftszweig Anpassungen vornimmt.


(7)    Auf Ersuchen der von dem bilateralen Schutzmaßnahmenverfahren nach Abschnitt C betroffenen Vertragspartei führt die andere Vertragspartei mit der ersuchenden Vertragspartei Konsultationen zur Überprüfung einer nach Absatz 3 Buchstabe a oder b erteilten Notifikation.

(8)    Diejenige Vertragspartei, die beabsichtigt, eine bilaterale Schutzmaßnahme anzuwenden oder zu verlängern, notifiziert dies der anderen Vertragspartei und räumt ihr die Möglichkeit ein, vorherige Konsultationen zur Erörterung der etwaigen Anwendung oder Verlängerung abzuhalten. Wird innerhalb von 30 Tagen nach der Notifikation keine zufriedenstellende Lösung erzielt, kann die erstgenannte Vertragspartei seine solche Maßnahme anwenden oder verlängern.

(9)    Die zuständige untersuchende Behörde veröffentlicht ihre Feststellungen und ihre mit Gründen versehenen Schlussfolgerungen zu allen maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen auch im Amtsblatt der betreffenden Vertragspartei, einschließlich der Beschreibung der eingeführten Ware und der Situation, die zur Einführung von Maßnahmen nach Artikel 5.10 oder 5.15 geführt hat, des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dieser Situation und dem Anstieg der Einfuhren sowie Form, Umfang und Dauer der Maßnahmen.

(10)    Die zuständigen untersuchenden Behörden behandeln alle vertraulichen Informationen in voller Übereinstimmung mit Artikel 5.21.


KAPITEL 6

GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAẞNAHMEN

ARTIKEL 6.1

Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „zuständige Behörden“ bezeichnet die in Anhang 6‑A (Zuständige Behörden) aufgeführten zuständigen Behörden jeder Vertragspartei;

b)    „Notmaßnahme“ bezeichnet eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme, die von der Einfuhrvertragspartei auf Waren der anderen Vertragspartei angewendet wird, um ein dringendes Problem des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu bewältigen, das in der Einfuhrvertragspartei auftritt oder aufzutreten droht;

c)    „SPS-Ausschuss der WTO“ bezeichnet den nach Artikel 12 des SPS-Übereinkommens eingesetzten Ausschuss für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen.


(2)    Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang A des SPS-Übereinkommens sowie die Begriffsbestimmungen des Codex Alimentarius (Codex), der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organisation for Animal Health, im Folgenden „WOAH“) und des am 6. Dezember 1951 in Rom unterzeichneten Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (International Plant Protection Convention, im Folgenden „IPPC“).

ARTIKEL 6.2

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a)    das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen im Gebiet der Vertragsparteien zu schützen und gleichzeitig den Handel zwischen ihnen zu erleichtern,

b)    die Durchführung des SPS-Übereinkommens zu verbessern und voranzutreiben,

c)    die Kommunikation, Konsultation und Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere zwischen ihren zuständigen Behörden, zu stärken,

d)    sicherzustellen, dass die von den Vertragsparteien durchgeführten gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen,


e)    die Kohärenz, Sicherheit und Transparenz der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen jeder Vertragspartei und ihrer Umsetzung zu verbessern und

f)    die Entwicklung und Annahme internationaler Standards, Leitlinien und Empfehlungen durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern und deren Umsetzung durch die Vertragsparteien zu verbessern.

ARTIKEL 6.3

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.

ARTIKEL 6.4

Verhältnis zum SPS-Übereinkommen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem SPS-Übereinkommen.


ARTIKEL 6.5

Ressourcen für die Durchführung

Jede Vertragspartei setzt die für eine wirksame Durchführung dieses Kapitels erforderlichen Ressourcen ein.

ARTIKEL 6.6

Gleichwertigkeit

(1)    Die Vertragsparteien bestätigen, dass die Anerkennung der Gleichwertigkeit gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei ein wichtiges Mittel zur Erleichterung des Handels ist.

(2)    Die Einfuhrvertragspartei erkennt die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig mit ihren eigenen Maßnahmen an, wenn die Ausfuhrvertragspartei gegenüber der Einfuhrvertragspartei objektiv nachweist, dass mit ihren Maßnahmen das angemessene gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei erreicht wird.

(3)    Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, endgültig zu entscheiden, ob eine von der Ausfuhrvertragspartei angewendete gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme ihr angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtliches Schutzniveau erreicht.


(4)    Bei der Bewertung oder Feststellung der Gleichwertigkeit einer Maßnahme der anderen Vertragspartei berücksichtigt eine Vertragspartei unter anderem, sofern dies relevant ist,

a)    Beschlüsse des SPS-Ausschusses der WTO,

b)    die Arbeit der einschlägigen internationalen Organisationen,

c)    Kenntnisse und Erfahrungen im Handel mit der anderen Vertragspartei und

d)    von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellte Informationen.

(5)    Jede Vertragspartei stützt ihre Bewertung, Feststellung und Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit auf Standards, Leitlinien und Empfehlungen der zuständigen internationalen Normungsgremien oder gegebenenfalls auf eine Risikobewertung.

(6)    Die Einfuhrvertragspartei leitet unverzüglich die Bewertung zur Feststellung der Gleichwertigkeit ein, wenn sie von der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um eine Gleichwertigkeitsbewertung erhält, das sich auf die erforderlichen Informationen stützt.

(7)    Sobald die Einfuhrvertragspartei die Gleichwertigkeitsbewertung abgeschlossen hat, notifiziert sie der anderen Vertragspartei unverzüglich ihre Feststellung.


(8)    Stellt die Einfuhrvertragspartei fest, dass sie die Maßnahme der Ausfuhrvertragspartei als gleichwertig anerkennt, so leitet sie unverzüglich die erforderlichen rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen zur Umsetzung der Anerkennung ein.

(9)    Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine Maßnahme, die Gegenstand einer Feststellung der Gleichwertigkeit ist und sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirkt, einzuführen, zu ändern oder aufzuheben, so wird sie unbeschadet des Artikels 6.16

a)    der anderen Vertragspartei ihre Absicht zu einem geeigneten frühen Zeitpunkt notifizieren, an dem etwaige Stellungnahmen der anderen Vertragspartei berücksichtigt werden können,

b)    auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen und Begründungen für die geplanten Änderungen übermitteln.

(10)    Die Einfuhrvertragspartei behält ihre Anerkennung der Gleichwertigkeit so lange aufrecht, wie die Maßnahme, die Gegenstand der beabsichtigten Änderung ist, in Kraft bleibt.

(11)    Die Vertragsparteien erörtern die nach Absatz 9 Buchstabe a notifizierten beabsichtigten Änderungen auf Ersuchen einer Vertragspartei. Die Einfuhrvertragspartei prüft die nach Absatz 9 Buchstabe b übermittelten Informationen ohne ungebührliche Verzögerung.


(12)    Führt eine Vertragspartei eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme, die Gegenstand einer Gleichwertigkeitsfeststellung durch die andere Vertragspartei ist, ein, ändert sie diese oder hebt sie diese auf, so erhält die Einfuhrvertragspartei ihre Anerkennung der Gleichwertigkeit unter der Bedingung aufrecht, dass die Maßnahmen der Ausfuhrvertragspartei in Bezug auf das Erzeugnis weiterhin das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei gewährleisten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtern die Vertragsparteien unverzüglich die von der Einfuhrvertragspartei vorgenommene Feststellung.

ARTIKEL 6.7

Risikobewertung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Sicherstellung dessen ist, dass ihre jeweiligen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen und den einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen entsprechen.

(2)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei eingeführte oder beibehaltene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme ihre Ausfuhren einschränkt oder einschränken könnte, und stützt sich diese Maßnahme nicht auf einen einschlägigen internationalen Standard, eine einschlägige Leitlinie oder Empfehlung oder gibt es keinen einschlägigen Standard, keine einschlägige Leitlinie oder Empfehlung, so kann diese Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen ersuchen. Die ersuchte Vertragspartei erläutert der ersuchenden Vertragspartei die Gründe für diese Maßnahme und übermittelt ihr sachdienliche Informationen.


(3)    Reicht das einschlägige wissenschaftliche Beweismaterial nicht aus, kann eine Vertragspartei gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen vorübergehend auf der Grundlage der verfügbaren einschlägigen Angaben einschließlich sachdienlicher Angaben zuständiger internationaler Organisationen einführen. Unter diesen Umständen bemüht sich die betreffende Vertragspartei, die notwendigen zusätzlichen Informationen für eine objektivere Risikobewertung einzuholen, und nimmt innerhalb einer angemessenen Frist eine entsprechende Überprüfung der gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme vor.

(4)    In Anerkennung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus den einschlägigen Bestimmungen des SPS-Übereinkommens ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert,

a)    das Niveau des gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzes, das sie gemäß Artikel 5 des SPS-Übereinkommens für angemessen erachtet, festzulegen,

b)    ein Zulassungsverfahren festzulegen oder beizubehalten, das eine Risikobewertung vorschreibt, bevor die betreffende Vertragspartei einem Erzeugnis Zugang zu ihrem Markt gewährt, oder

c)    gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 7 des SPS-Übereinkommens einzuführen oder beizubehalten.

(5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denen gleiche oder ähnliche Bedingungen herrschen, ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien bewirken. Eine Vertragspartei darf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen nicht in einer Weise anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen würde.


(6)    Eine Vertragspartei, die eine Risikobewertung durchführt,

a)    berücksichtigt die einschlägigen Leitlinien des SPS-Ausschusses der WTO sowie internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen,

b)    berücksichtigt Optionen des Risikomanagements, die den Handel nicht stärker beschränken als notwendig, um unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit das von ihr nach Artikel 5 Absatz 3 des SPS-Übereinkommens als angemessen erachteten Niveaus an gesundheitspolizeilichem oder pflanzenschutzrechtlichem Schutz zu erreichen, und

c)    trägt bei der Festlegung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus gemäß Artikel 5 Absatz 4 des SPS-Übereinkommens dem Ziel der Minimierung nachteiliger Auswirkungen auf den Handel Rechnung und wählt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit eine Option des Risikomanagements, die den Handel nicht stärker beschränkt als notwendig, um das gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Ziel zu erreichen.

(7)    Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei über die Fortschritte in Bezug auf eine bestimmte Risikobewertung im Zusammenhang mit einem Marktzugangsersuchen der Ausfuhrvertragspartei und über etwaige Verzögerungen während des Verfahrens.


(8)    Unbeschadet des Artikels 6.16 darf eine Vertragspartei die Einfuhr eines Erzeugnisses der anderen Vertragspartei nicht allein aus dem Grund einstellen, dass die Vertragspartei ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen überprüft, wenn die Einfuhrvertragspartei die Einfuhr dieses Erzeugnisses der anderen Vertragspartei zum Zeitpunkt der Einleitung der Überprüfung bereits zugelassen hatte.

ARTIKEL 6.8

Anpassung an regionale Bedingungen einschließlich befalls- oder krankheitsfreier Gebiete
und Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten

Allgemeines

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anpassung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen an regionale Bedingungen bei Schädlingen oder Krankheiten ein wichtiges Mittel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren und Pflanzen und zur Erleichterung des Handels ist.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen das Konzept von befalls- oder krankheitsfreien Gebieten und Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten an. Die Festlegung solcher Gebiete stützt sich auf Faktoren wie geografische Lage, Ökosysteme, epidemiologische Überwachung und Wirksamkeit gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Kontrollen.


(3)    Die Ausfuhrvertragspartei, die behauptet, dass Teile ihres Gebiets befalls- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind, liefert das notwendige Beweismaterial, um der Einfuhrvertragspartei den objektiven Nachweis zu erbringen, dass die betreffenden Gebiete befalls- oder krankheitsfreie Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten sind und voraussichtlich bleiben werden. Zu diesem Zweck räumt die Ausfuhrvertragspartei der Einfuhrvertragspartei auf deren Ersuchen angemessene Zugangsmöglichkeiten ein, damit sie entsprechende Inspektions‑, Prüf- und sonstige einschlägige Verfahren durchführen kann.

(4)    Bei der Festlegung der in Absatz 2 genannten Gebiete mittels Regionalisierungsbeschlüssen berücksichtigen die Vertragsparteien die maßgeblichen Leitlinien des SPS-Ausschusses der WTO und stützen ihre Maßnahmen auf internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen oder, falls diese nicht das angemessene gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Schutzniveau der Vertragspartei erreichen, auf eine den Umständen angemessene Risikobewertung.

(5)    Bei der Festlegung der in Absatz 2 genannten Gebiete berücksichtigt die Einfuhrvertragspartei einschlägige Informationen und Erfahrungen mit den Behörden der Ausfuhrvertragspartei.

(6)    Die Einfuhrvertragspartei kann festlegen, dass ein beschleunigtes Verfahren zur Bewertung eines Ersuchens der Ausfuhrvertragspartei auf Anerkennung befalls- oder krankheitsfreier Gebiete oder Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen oder Krankheiten zum Einsatz kommen kann.

(7)    Ist die Ausfuhrvertragspartei mit der Festlegung der Einfuhrvertragspartei nicht einverstanden, übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei eine Begründung.


(8)    Auf Ersuchen der Einfuhrvertragspartei stellt die Ausfuhrvertragspartei für die unter diesen Artikel fallenden Festlegungen und Beschlüsse umfassende Erläuterungen und unterstützende Daten bereit. Die Vertragsparteien bemühen sich, während dieser Verfahren unnötige Störungen des Handels zu vermeiden.

Tiere, tierische Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte

(9)    Die Vertragsparteien erkennen den Grundsatz der Zonenabgrenzung an und kommen überein, diesen Grundsatz im Handel zwischen ihnen anzuwenden. Die Vertragsparteien erkennen ferner den von der WOAH festgelegten amtlichen Tiergesundheitsstatus an.

(10)    Die Einfuhrvertragspartei stützt ihren eigenen Befund über den Tiergesundheitsstatus der Ausfuhrvertragspartei in der Regel auf die von der Ausfuhrvertragspartei gemäß dem SPS-Übereinkommen, dem WOAH-Gesundheitskodex für Landtiere und dem WOAH-Gesundheitskodex für Wassertiere vorgelegten Nachweise.

(11)    Die Einfuhrvertragspartei prüft zusätzliche Informationen, die sie von der Ausfuhrvertragspartei erhält, unverzüglich und in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach deren Eingang. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kann die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei um eine Vor-Ort-Inspektion ersuchen und nimmt jede Inspektion nach den Grundsätzen des Artikels 6.11 innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei der Ausfuhrvertragspartei vor.

(12)    Die Vertragsparteien erkennen das Konzept der Kompartimentierung an und arbeiten in dieser Angelegenheit zusammen.


Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(13)    Die Vertragsparteien erkennen die Konzepte der befallsfreien Gebiete, befallsfreien Orte der Erzeugung und befallsfreien Betriebsteile sowie der Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen als Mittel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Pflanzen und zur Erleichterung des Handels gemäß Festlegung in den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (International Standards for Phytosanitary Measures, im Folgenden „ISPM“) an und kommen überein, diese Standards auf die zwischen ihnen gehandelten Waren anzuwenden.

(14)    Auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei berücksichtigt die Einfuhrvertragspartei bei der Einführung oder Aufrechterhaltung von pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen befallsfreie Gebiete, befallsfreie Orte der Erzeugung, befallsfreie Betriebsteile sowie Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen, die von der Ausfuhrvertragspartei gemäß den einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen festgelegt wurden.

(15)    Die Ausfuhrvertragspartei ermittelt befallsfreie Gebiete, befallsfreie Orte der Erzeugung und befallsfreie Betriebsteile sowie Gebiete mit geringem Auftreten von Schädlingen und stellt diese Informationen der anderen Vertragspartei zur Verfügung. Auf Ersuchen legt die Ausfuhrvertragspartei im Einklang mit den einschlägigen ISPM oder gegebenenfalls auf andere Weise eine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten vor.

(16)    Unbeschadet des Artikels 6.16 stützt die Einfuhrvertragspartei ihren eigenen Befund über den Gesundheitsstatus von Pflanzen der Ausfuhrvertragspartei oder Teilen derselben grundsätzlich auf die Informationen, welche die Ausfuhrvertragspartei im Einklang mit dem SPS-Übereinkommen und den einschlägigen ISPM übermittelt hat.


(17)    Die Einfuhrvertragspartei prüft zusätzliche Informationen, die sie von der Ausfuhrvertragspartei erhält, unverzüglich und in der Regel innerhalb von 90 Tagen nach deren Eingang. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, kann die Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei um eine Vor-Ort-Inspektion ersuchen und nimmt jede Inspektion nach den Grundsätzen des Artikels 6.11 innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Ersuchens bei der Ausfuhrvertragspartei vor. Wird eine andere Frist vereinbart, berücksichtigen die Vertragsparteien die Biologie des Schädlings und der betreffenden Kulturpflanze.

ARTIKEL 6.9

Transparenz

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wertvoll es ist, laufend Informationen über ihre gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auszutauschen und der anderen Vertragspartei Gelegenheit zu geben, zu ihren gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(2)    Bei der Durchführung dieses Artikels berücksichtigt jede Vertragspartei die einschlägigen Leitlinien des SPS-Ausschusses der WTO sowie internationale Standards, Leitlinien und Empfehlungen.


(3)    Sofern keine dringenden Probleme des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen auftreten oder aufzutreten drohen, notifiziert eine Vertragspartei eine geplante gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte, und räumt der anderen Vertragspartei zur Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen eine Frist von 60 Tagen nach der Notifikation ein. Sofern dies durchführbar und angemessen ist, sollte diese Vertragspartei mehr als 60 Tage für Stellungnahmen gewähren und jedem zumutbaren Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist Rechnung tragen. Auf Ersuchen antwortet die Vertragspartei auf die schriftlichen Stellungnahmen der anderen Vertragspartei in geeigneter Weise.

(4)    Die Vertragsparteien

a)    gewährleisten Transparenz bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Handelsverkehr,

b)    verbessern das gegenseitige Verständnis für die gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der jeweils anderen Vertragspartei und ihre Anwendung und

c)    tauschen Informationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anwendung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen aus, um deren negative Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien zu minimieren.


(5)    Jede Vertragspartei übermittelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in der Regel innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens Informationen über

a)    die Einfuhrbestimmungen, die für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse gelten, und

b)    den Stand des Antrags auf Zulassung bestimmter Erzeugnisse.

(6)    Die Informationen nach Absatz 4 Buchstabe c und Absatz 5 gelten als übermittelt, wenn sie durch Notifikation an die WTO im Einklang mit den einschlägigen Regeln und Verfahren zur Verfügung gestellt wurden oder wenn die Informationen auf einer öffentlich zugänglichen amtlichen Website der Vertragspartei gebührenfrei bereitgestellt wurden.

(7)    Eine Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen gegebenenfalls die einschlägigen Informationen, die die Vertragspartei bei der Ausarbeitung der geplanten Maßnahme berücksichtigt hat, soweit dies nach den Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen der die Informationen bereitstellenden Vertragspartei zulässig ist.

(8)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei, soweit dies angemessen und durchführbar ist, um eine Erörterung handelsbezogener Bedenken im Zusammenhang mit einer geplanten gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahme und die Verfügbarkeit alternativer, erheblich weniger handelsbeschränkender Ansätze zur Erreichung des Ziels der betreffenden Maßnahme ersuchen.

(9)    Jede Vertragspartei veröffentlicht Bekanntmachungen gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen vorzugsweise auf elektronischem Wege in einem Amtsblatt oder auf einer Website.


(10)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Wortlaut oder in der Bekanntmachung einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahme das Datum, an dem die Maßnahme wirksam wird, und die Rechtsgrundlage für die Maßnahme angegeben werden.

(11)    Die Ausfuhrvertragspartei notifiziert der Einfuhrvertragspartei rechtzeitig und in geeigneter Weise

a)    ein erhebliches gesundheitspolizeiliches oder pflanzenschutzrechtliches Risiko im Zusammenhang mit dem derzeitigen Handel,

b)    dringende Fälle, in denen sich eine Änderung des Gesundheitsstatus von Pflanzen oder Tieren im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei auf den derzeitigen Handel auswirken könnte,

c)    erhebliche Änderungen des Befalls- oder Krankheitsstatus, beispielsweise das Auftreten und die Entwicklung von Schädlingen oder Krankheiten, einschließlich der Anwendung von Regionalisierungsbeschlüssen, und

d)    wesentliche Änderungen bei der Lebensmittelsicherheit, dem Befalls- oder Krankheitsmanagement sowie den Strategien und Praktiken bei der Bekämpfung oder Tilgung, die sich auf den derzeitigen Handel auswirken könnten.

(12)    Eine Vertragspartei sollte, sofern dies durchführbar und angemessen ist, zwischen dem Datum der Veröffentlichung einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahme, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken könnte, und dem Datum, an dem die Maßnahme wirksam wird, eine Frist von mehr als sechs Monaten vorsehen, sofern die Maßnahme nicht zur Bewältigung eines dringenden Problems des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen vorgesehen ist oder die Maßnahme handelserleichternd ist.

(13)    Eine Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen Informationen zu allen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses in ihr Gebiet zur Verfügung.


ARTIKEL 6.10

Handelserleichterungen

Zulassungsverfahren

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass jede Vertragspartei das Recht hat, Zulassungsverfahren zu entwickeln und anzuwenden, um die Einhaltung des angemessenen gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei sicherzustellen und zugleich die negativen Auswirkungen auf den Handel zu minimieren.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Zulassungsverfahren, die sich auf den Handel zwischen den Vertragsparteien auswirken,

a)    ohne ungebührliche Verzögerung durchgeführt und abgeschlossen werden und

b)    nicht in einer Weise durchgeführt werden, die eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der anderen Vertragspartei darstellen würde.

(3)    Jede Vertragspartei bemüht sich sicherzustellen, dass die in die andere Vertragspartei ausgeführten Erzeugnisse dem angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveau der Einfuhrvertragspartei entsprechen. Zu diesem Zweck legt die Ausfuhrvertragspartei geeignete Kontrollmaßnahmen fest und führt diese durch, wobei dies gegebenenfalls auch risikobasierte Inspektionen vor Ort einschließt. Die Einfuhrvertragspartei kann verlangen, dass die jeweils zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei den objektiven Nachweis zur Zufriedenheit der Einfuhrvertragspartei erbringt, dass ihre Einfuhrbestimmungen erfüllt sind.


(4)    Verlangt die Einfuhrvertragspartei, dass ein Erzeugnis vor der Einfuhr zugelassen wird, so stellt sie auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei unverzüglich Informationen über die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhrverfahren zur Verfügung. Die Einfuhrvertragspartei stellt insbesondere sicher, dass

a)    die normale Bearbeitungsdauer jedes Verfahrens veröffentlicht oder die voraussichtliche Bearbeitungsdauer der Ausfuhrvertragspartei auf Ersuchen mitgeteilt wird,

b)    die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei nach Eingang eines Antrags unverzüglich die Vollständigkeit der Unterlagen prüft und die Ausfuhrvertragspartei genau und vollständig über alle fehlenden Elemente unterrichtet,

c)    die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei die Ergebnisse des Verfahrens so bald wie möglich genau und vollständig übermittelt, damit erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können,

d)    die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei auch dann, wenn im Antrag Elemente fehlen, auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei mit dem Verfahren fortfährt, soweit dies praktisch durchführbar ist, und

e)    die zuständige Behörde der Einfuhrvertragspartei die Ausfuhrvertragspartei auf deren Ersuchen über den Stand des Verfahrens, einschließlich einer Erläuterung etwaiger Verzögerungen, unterrichtet.


(5)    Verlangt eine Vertragspartei für das Zulassungsverfahren eine Risikobewertung, so stellt sie diese Risikobewertung unter normalen Umständen unverzüglich und in der Regel innerhalb eines Jahres nach Eingang der für die Ausfuhr des Erzeugnisses erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(6)    Jede Vertragspartei bemüht sich, für alle Schritte ihrer Zulassungsverfahren angemessene Zeitpläne anzuwenden, und leitet diese Verfahren bei Eingang eines Antrags der anderen Vertragspartei unverzüglich ein.

(7)    Jede Vertragspartei vermeidet unnötige Doppelarbeit und überflüssigen Verwaltungsaufwand in Bezug auf

a)    alle Unterlagen, Informationen oder Maßnahmen, die sie im Rahmen ihrer Zulassungsverfahren vom Antragsteller verlangt, und

b)    Informationen, die die Vertragspartei im Rahmen des Zulassungsverfahrens auswertet.

(8)    Jede Vertragspartei stellt unverzüglich alle Änderungen ihrer vorgeschriebenen Zulassungsverfahren oder damit zusammenhängender Anforderungen zur Verfügung. Außer in wohlbegründeten Fällen im Zusammenhang mit ihrem Schutzniveau sieht jede Vertragspartei eine Übergangszeit zwischen der Veröffentlichung etwaiger Änderungen ihrer Zulassungsverfahren oder damit zusammenhängender Anforderungen und deren Inkrafttreten vor, damit die andere Vertragspartei in die Lage versetzt wird, sich mit solchen Änderungen vertraut zu machen und sich darauf einzustellen. Jede Vertragspartei bemüht sich, Anträge, die vor der Veröffentlichung der Änderungen gestellt wurden, zu behandeln, ohne das betreffende Zulassungsverfahren in die Länge zu ziehen. Verringert die Änderung der Zulassungsverfahren den Aufwand, darf das Inkrafttreten nicht unnötig verzögert werden.


(9)    Auf Ersuchen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei rechtzeitig Informationen über den Stand des Zulassungsverfahrens.

Besondere Bedingungen bezüglich der Pflanzengesundheit

(10)    Im Einklang mit den geltenden Standards, die im Rahmen des IPPC festgelegt wurden, halten die Vertragsparteien geeignete Informationen über ihren Befallsstatus sowie über ihre Programme zur Überwachung, Tilgung und Eindämmung sowie deren Ergebnisse vor, um die Kategorisierung von Schädlingen zu unterstützen und pflanzenschutzrechtliche Einfuhrmaßnahmen zu rechtfertigen.

(11)    Jede Vertragspartei bemüht sich, für Erzeugnisse, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, eine Liste der geregelten Schädlinge zu erstellen und auf aktuellem Stand zu halten. Die Liste umfasst

a)    Quarantäneschädlinge, die in keinem Teil ihres Gebiets auftreten,

b)     Quarantäneschädlinge, die zwar auftreten, aber nicht weitverbreitet sind und der amtlichen Bekämpfung unterliegen, und

c)    geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge.

(12)    Jede Vertragspartei beschränkt ihre Einfuhrbestimmungen für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, bei denen pflanzenschutzrechtliche Bedenken bestehen, auf Maßnahmen, die die Abwesenheit geregelter Schädlinge sicherstellen. Diese Einfuhrbestimmungen gelten – unter Berücksichtigung der regionalen Bedingungen – für das gesamte Gebiet der Ausfuhrvertragspartei.


(13)    Sendungen von Erzeugnissen, für die pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen bestehen, werden auf der Grundlage ausreichender, von der Ausfuhrvertragspartei bereitgestellter Garantien ohne Vorverzollungsprogramme akzeptiert. Die Einfuhrvertragspartei kann die damit verbundenen Tätigkeiten für den Handel mit Erzeugnissen auf der Grundlage eines Systemansatzes der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei übertragen.

(14)    Die Vertragsparteien ergreifen nur pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem jeweiligen Schädlingsrisiko entsprechen und die am wenigsten einschränkenden, verfügbaren Maßnahmen darstellen.

(15)    Für die Zwecke der Umsetzung der Absätze 10 bis 14 berücksichtigen die Vertragsparteien den einschlägigen ISPM.

Besondere gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Einfuhranforderungen

(16)    Stehen mehrere gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Einfuhrvertragspartei zur Verfügung, so führen die Vertragsparteien auf Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei einen technischen Dialog ein, um unnötige Unterbrechungen des Handelsverkehrs zu vermeiden und die praktikabelste Lösung zu wählen.


ARTIKEL 6.11

Prüfungen

(1)    Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei und deren verbundene oder benannte Systeme für Inspektionen zu prüfen, um festzustellen, ob die Ausfuhrvertragspartei in der Lage ist, die erforderlichen Sicherheiten zu bieten und die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen der Einfuhrvertragspartei einzuhalten.

(2)    Die Einfuhrvertragspartei kann bestimmen, dass als eines der Instrumente zur Bewertung der amtlichen Inspektions- und Bescheinigungssysteme der Ausfuhrvertragspartei eine Prüfung erforderlich ist. Bei einer solchen Prüfung wird ein Systemansatz verfolgt, der sich auf die Prüfung einer Stichprobe von Systemverfahren, ‑dokumenten oder ‑aufzeichnungen und erforderlichenfalls auf Vor-Ort-Inspektionen von Einrichtungen, die Gegenstand der Prüfung sind, stützt.

(3)    Den Schwerpunkt der Prüfungen bildet in erster Linie die Bewertung der Wirksamkeit der amtlichen Inspektions- und Bescheinigungssysteme sowie der Fähigkeit der Ausfuhrvertragspartei, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhranforderungen und die damit verbundenen Kontrollmaßnahmen zu erfüllen, und nicht die Bewertung bestimmter Betriebe oder Einrichtungen, um festzustellen, ob die zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei in der Lage sind, Kontrollen durchzuführen und aufrechtzuerhalten und dem Einfuhrland die erforderlichen Sicherheiten zu geben.


(4)    Bei der Durchführung einer Prüfung berücksichtigt die Einfuhrvertragspartei die einschlägigen Leitlinien des SPS-Ausschusses der WTO und handelt im Einklang mit den einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien und Empfehlungen.

(5)    Die Einfuhrvertragspartei bestimmt die Art und die Häufigkeit der Prüfungen unter Berücksichtigung der mit dem Erzeugnis verbundenen Risiken, der Erfolgsbilanz bisheriger Einfuhrkontrollen sowie anderer verfügbarer Informationen wie Prüfungen und Inspektionen durch die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei.

(6)    Jede Vertragspartei bemüht sich, die Häufigkeit und Zahl der Prüfungen zu verringern. Erachtet die Einfuhrvertragspartei die Durchführung einer Prüfung als eines der Instrumente zur Bewertung der amtlichen Inspektions- und Bescheinigungssysteme der Ausfuhrvertragspartei sowie der Fähigkeit der Ausfuhrvertragspartei, die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Einfuhranordnungen und die damit verbundenen Kontrollmaßnahmen zu erfüllen, für erforderlich, so gilt Folgendes:

a)    beim ersten Ausfuhrersuchen für ein bestimmtes Erzeugnis prüft die Einfuhrvertragspartei eine repräsentative Stichprobe der anderen Vertragspartei und

b)    bei späteren Ausfuhrersuchen für dasselbe Erzeugnis führt die Einfuhrvertragspartei nur in wohlbegründeten Fällen eine Prüfung bei der Ausfuhrvertragspartei durch, um die Dauer des Zulassungsverfahrens zu verkürzen. Führt die Einfuhrvertragspartei eine Prüfung durch, so erläutert sie dies der Ausfuhrvertragspartei.


(7)    Vor der Prüfung erörtern die zuständigen Behörden der Einfuhr- und der Ausfuhrvertragspartei einen Prüfplan und legen darin Folgendes fest:

a)     die Gründe für die Prüfung sowie deren Ziele und Umfang,

b)    die Kriterien oder Anforderungen, anhand derer die Ausfuhrvertragspartei bewertet wird, und

c)    den Ablauf und die Verfahren für die Durchführung des Audits.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei mindestens 30 Tage vor der Prüfung einen Prüfplan.

(8)    Die Einfuhrvertragspartei unterrichtet die Ausfuhrvertragspartei schriftlich in Form eines Prüfberichts, in dem die Feststellungen, Schlussfolgerungen und Empfehlungen enthalten sind, über die Ergebnisse der Prüfung.

(9)    Die Einfuhrvertragspartei übermittelt der Ausfuhrvertragspartei in der Regel innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Prüfung den Entwurf des Prüfberichts.

(10)    Die Einfuhrvertragspartei gewährt der Ausfuhrvertragspartei die Möglichkeit, zu den Ergebnissen der Prüfung Stellung zu nehmen. Die Einfuhrvertragspartei kann diese Stellungnahmen berücksichtigen, bevor sie Schlussfolgerungen zieht und etwaige Maßnahmen ergreift. Die Einfuhrvertragspartei legt der Ausfuhrvertragspartei in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Stellungnahme einen schriftlichen Abschlussbericht vor.


(11)    Die Ausfuhrvertragspartei unterrichtet die Einfuhrvertragspartei über etwaige Korrekturmaßnahmen, die auf der Grundlage der Feststellungen und Schlussfolgerungen der Einfuhrvertragspartei getroffen wurden.

(12)    Jede Vertragspartei stellt Verfahren sicher, mit denen die Offenlegung vertraulicher Informationen, die im Verlauf einer Prüfung bei den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei eingeholt wurden, verhindert wird, einschließlich Verfahren zur Löschung vertraulicher Informationen aus einem abschließenden Prüfbericht, bevor dieser öffentlich zugänglich gemacht wird.

(13)    Maßnahmen, die infolge von Prüfungen getroffen werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Risiken stehen und dürfen den Handel nur in dem Maße beschränken, wie es zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus der Einfuhrvertragspartei erforderlich ist. Auf entsprechendes Ersuchen werden gemäß Artikel 6.19 Konsultationen über die Lage durchgeführt. Die Vertragsparteien berücksichtigen alle im Rahmen dieser Konsultationen übermittelten Informationen.

(14)    Jede Vertragspartei trägt die mit der Prüfung verbundenen eigenen Kosten selbst.

ARTIKEL 6.12

Einfuhrkontrollen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Einfuhrkontrollen ohne ungebührliche Verzögerung risikobasiert durchgeführt und in verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise eingesetzt werden.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in die andere Vertragspartei ausgeführte Erzeugnisse die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf entsprechendes Ersuchen Informationen über ihre Einfuhrverfahren zur Verfügung, einschließlich der Häufigkeit der Einfuhrkontrollen in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und der Faktoren, die nach ihrer Auffassung die mit der Einfuhr verbundenen Risiken bestimmen.

(4)    Stellt sich bei einer Einfuhrkontrolle heraus, dass ein Erzeugnis die einschlägigen Einfuhrbestimmungen nicht erfüllt, so wird die Einfuhrvertragspartei

a)    ihre Maßnahme auf eine Risikobewertung stützen und sicherstellen, dass die Maßnahme den Handel nur in dem Maße beschränkt, wie es zur Erreichung des angemessenen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Schutzniveaus erforderlich ist,

b)    den Einführer oder seinen Vertreter über die Gründe für den Verstoß, die Rechtsgrundlage der Maßnahme und gegebenenfalls den Ort, an dem die Sendung entsorgt wurde, unterrichten und

c)    dem Einführer oder seinem Vertreter die Möglichkeit geben, zusätzliche Informationen zu übermitteln, um die betreffende Vertragspartei bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.


(5)    Verbietet oder beschränkt eine Vertragspartei die Einfuhr einer Ware der anderen Vertragspartei auf der Grundlage des Ergebnisses einer Einfuhrkontrolle, übermittelt die Einfuhrvertragspartei – im Einklang mit ihrem Recht – auf Ersuchen der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei oder des für die Sendung verantwortlichen Wirtschaftsbeteiligten in schriftlicher Form auf üblichem Wege den Grund für das Verbot oder die Beschränkung, die Rechtsgrundlage oder Genehmigung der Maßnahme und gegebenenfalls Angaben über den Ort, an dem die Sendung entsorgt wurde. 22

(6)    Wurde der zurückgewiesenen Sendung eine gesundheitspolizeiliche Bescheinigung oder ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt, so unterrichtet die Einfuhrvertragspartei die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei entsprechend und stellt ihr sämtliche zweckdienlichen Informationen, einschließlich der Rechtsgrundlage für die Maßnahme, detaillierter Laborergebnisse und der Methoden zur Verfügung. Die Einfuhrvertragspartei dokumentiert die Identifizierung, Erfassung, Stichprobenauswahl, Beförderung und Lagerung der Probe und die bei der Probe angewendeten Analysemethoden in physischer und elektronischer Form. Die Einfuhrvertragspartei unterrichtet den Einführer oder seinen Vertreter ferner über die Entsorgung dieser Sendung. Bei Schädlingsbefall ist in der entsprechenden Notifikation der Schädling auf Ebene der Art anzugeben, wann immer dies praktikabel ist.

(7)    Stellt die Einfuhrvertragspartei ein erhebliches, anhaltendes oder wiederkehrendes Muster an Verstößen gegen eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Maßnahme fest, so notifiziert die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei den Verstoß.


(8)    Ungeachtet des Absatzes 6 übermittelt die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei auf deren Ersuchen verfügbare Informationen zu Waren der Ausfuhrvertragspartei, bei denen festgestellt wurde, dass sie einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahme der Einfuhrvertragspartei nicht entsprechen.

(9)    Gebühren, die im Zusammenhang mit Verfahren zur Kontrolle und Sicherstellung der Einhaltung gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen erhoben werden, dürfen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung.

ARTIKEL 6.13

Bescheinigung

(1)    Schreibt eine Vertragspartei für die Einfuhr einer Ware eine gesundheitspolizeiliche Bescheinigung oder ein Pflanzengesundheitszeugnis vor, so stützt sich diese Bescheinigung bzw. dieses Zeugnis auf die internationalen Standards des Codex, des IPPC und der WOAH.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Bescheinigungen bzw. Zeugnisse sowie etwaige Beglaubigungen, so erstellt werden, dass unnötige Belastungen für den Handelsverkehr zwischen den Vertragsparteien vermieden werden.

(3)    Die Einfuhrvertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf entsprechendes Ersuchen unverzüglich Informationen über die für ein bestimmtes Erzeugnis erforderlichen Bescheinigungen bzw. Zeugnisse.

(4)    Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Musterbescheinigungen bzw. ‑zeugnissen, um den Verwaltungsaufwand zu verringern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern.


(5)    Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der elektronischen Bescheinigungen bzw. Zeugnisse und anderer Technologien zur Erleichterung des Handels.

(6)    Jede Vertragspartei akzeptiert den Austausch von Originalbescheinigungen bzw. ‑zeugnissen entweder durch ein papiergestütztes System oder durch eine sichere Methode der elektronischen Datenübermittlung, die gleichwertige Bescheinigungs- bzw. Zeugnisgarantien bietet. Die Ausfuhrvertragspartei kann die Ausstellung eines elektronischen amtlichen Zeugnisses vorsehen, sofern die Einfuhrvertragspartei festgestellt hat, dass dieses gleichwertige Sicherheitsgarantien bietet, einschließlich der Verwendung der digitalen Signatur und der Garantie für die Echtheit des Dokuments.

ARTIKEL 6.14

Anwendung von gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen

(1)    Unbeschadet des Artikels 6.8 wendet jede Vertragspartei ihre gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei an.

(2)    Zur Vermeidung einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, gelten für das Gebiet der Ausfuhrvertragspartei, sofern gleiche oder ähnliche gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Bedingungen herrschen, dieselben Einfuhrbestimmungen.


(3)    Beim ersten Ausfuhrersuchen für ein bestimmtes Erzeugnis leitet die Einfuhrvertragspartei unverzüglich das Zulassungsverfahren für einen Antrag der anderen Vertragspartei oder gegebenenfalls eines Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein. Das Zulassungsverfahren erfolgt nach dem in Artikel 6.10 dargelegten Verfahren und darf im Falle eines Antrags einer Gruppe von Mitgliedstaaten, in denen gleiche oder ähnliche gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Bedingungen herrschen, nicht länger als für einen Antrag eines einzelnen Mitgliedstaats dauern.

(4)    Bei einem späteren Ausfuhrersuchen bezüglich desselben Erzeugnisses genehmigt die Einfuhrvertragspartei außer in hinreichend begründeten Fällen das Ersuchen spätestens sechs Monate nach Eingang des Ersuchens. Die Auskunftsersuchen beschränken sich auf das Notwendige und berücksichtigen Informationen, die der Einfuhrvertragspartei bereits vorliegen, wie Informationen über den rechtlichen Rahmen und frühere Prüfberichte.

ARTIKEL 6.15

Abbau redundanter Kontrollmaßnahmen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Ausfuhrvertragspartei dafür verantwortlich ist, dass Betriebe, Anlagen und Erzeugnisse, die für Ausfuhren infrage kommen, die geltenden gesundheitspolizeilichen Anforderungen der Einfuhrvertragspartei erfüllen.


(2)    Führt die Einfuhrvertragspartei ein Verzeichnis der für die Einfuhr einer bestimmten Ware zugelassenen Betriebe oder Anlagen, erteilt sie auf ein mit den entsprechenden Garantien versehenes Ersuchen der Ausfuhrvertragspartei hin einem Betrieb oder einer Anlage im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei ohne vorherige Inspektion vorbehaltlich der folgenden Bedingungen und Verfahren die Zulassung:

a)    die Einfuhrvertragspartei genehmigte die Einfuhr der Ware auf der Grundlage einer Bewertung des von den zuständigen Behörden der Ausfuhrvertragspartei angewendeten Systems zur Kontrolle der Tiergesundheit und der Lebensmittelsicherheit,

b)    der betreffende Betrieb bzw. die betreffende Anlage wurde, sofern erforderlich, von der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei zugelassen,

c)    die zuständige Behörde der Ausfuhrvertragspartei hat die Befugnis zur Aussetzung oder zum Entzug der Zulassung des betreffenden Betriebs bzw. der betreffenden Anlage und

d)    die Ausfuhrvertragspartei hat die von der Einfuhrvertragspartei ersuchten sachdienlichen Informationen übermittelt.

(3)    Die Einfuhrvertragspartei nimmt die Betriebe oder Anlagen in der Regel innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens der Ausfuhrvertragspartei in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe und Anlagen auf. Das Verzeichnis wird öffentlich zugänglich gemacht.


(4)    Die Einfuhrvertragspartei hat das Recht, nach der Ausfuhrgenehmigung das Kontrollsystem der Ausfuhrvertragspartei zu prüfen. Diese Prüfungen können Vor-Ort-Inspektionen einer repräsentativen Anzahl von im Verzeichnis zugelassener Betriebe oder Anlagen aufgeführten Betrieben oder Anlagen bzw. solchen Betrieben oder Anlagen, für die die Ausfuhrvertragspartei eine Zulassung beantragt hat, umfassen. Stellt die Einfuhrvertragspartei infolge der Prüfung schwerwiegende wiederkehrende Verstöße fest, kann sie die Anerkennung des Kontrollsystems der zuständigen Behörde der Ausfuhrvertragspartei aussetzen.

(5)    In wohlbegründeten Fällen kann die Einfuhrvertragspartei die Zulassung von Betrieben oder Anlagen zurückweisen, die sie als ihren Anforderungen nicht entsprechend betrachtet. In einem solchen Fall notifiziert die Einfuhrvertragspartei der Ausfuhrvertragspartei die Zurückweisung der Zulassung von Betrieben oder Anlagen und legt eine Begründung für die Zurückweisung vor.

(6)    Die Einfuhrvertragspartei kann im Rahmen des Zulassungsverfahrens Prüfungen nach Artikel 6.11 durchführen. Solche Prüfungen beschränken sich auf den Aufbau, die Organisation und die Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörde, die für die Zulassung des Betriebs bzw. der Anlage und die gesundheitspolizeilichen Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der Einfuhrvertragspartei verantwortlich ist. Diese Prüfungen können Vor-Ort-Inspektionen einer repräsentativen Anzahl von Betrieben oder Anlagen, die als zugelassene Betriebe oder Anlagen gelistet sind oder für die die Ausfuhrvertragspartei eine Zulassung beantragt hat, umfassen.

(7)    Die Einfuhrvertragspartei kann auf der Grundlage dieser Prüfungen das Verzeichnis der Betriebe oder Anlagen ändern.

(8)    Dieser Artikel gilt nicht für Maßnahmen in Bezug auf Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.


ARTIKEL 6.16

Notmaßnahmen

(1)    Die Einfuhrvertragspartei kann aus schwerwiegenden Gründen vorläufig Notmaßnahmen einführen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind.

(2)    Eine Vertragspartei, die eine Notmaßnahme einführt, notifiziert der anderen Vertragspartei diese Maßnahme umgehend in schriftlicher Form. Die Vertragspartei, die eine Notmaßnahme eingeführt hat, berücksichtigt von der anderen Vertragspartei übermittelte Informationen.

(3)    Nach der Einführung einer Notmaßnahme überprüft die Vertragspartei die Gründe hierfür in der Regel innerhalb von sechs Monaten, sofern die einschlägigen Informationen vorliegen, und unterrichtet die andere Vertragspartei auf ein entsprechendes Ersuchen hin über die Ergebnisse der Überprüfung. Eine Vertragspartei erhält die Notmaßnahme nur aufrecht, wenn das dringende Problem oder die Bedrohung andauern. Erhält die Vertragspartei die Notmaßnahme aufrecht, so sollte diese Maßnahme regelmäßig überprüft werden.

(4)    Zur Vermeidung unnötiger Unterbrechungen des Handels sieht die Vertragspartei, die eine Notmaßnahme einführt, für Sendungen, die sich auf dem Transport zwischen den Vertragsparteien befinden, die am besten geeignete und verhältnismäßigste Lösung vor.


ARTIKEL 6.17

Zusammenarbeit

(1)    Die Vertragsparteien prüfen im Einklang mit diesem Kapitel Möglichkeiten für eine weitere Zusammenarbeit und einen weiteren Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse. Zu diesen Möglichkeiten können auch handelserleichternde Initiativen zählen.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern; ferner können sie mit dem Ziel, unnötige Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen, gemeinsam Initiativen in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten aufzeigen.

(3)    Die Vertragsparteien können die Zusammenarbeit in allen multilateralen Foren, insbesondere den einschlägigen internationalen Normungsgremien, fördern.

ARTIKEL 6.18

Informationsaustausch

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Kapitels kann eine Vertragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Angelegenheiten ersuchen, die sich aus diesem Kapitel ergeben. Die ersuchte Vertragspartei bemüht sich, der ersuchenden Vertragspartei im Einklang mit ihren eigenen Vertraulichkeits- und Datenschutzanforderungen innerhalb einer angemessenen Frist und möglichst auf elektronischem Wege verfügbare Informationen zur Verfügung zu stellen.


ARTIKEL 6.19

Konsultationen

(1)    Jede Vertragspartei kann um Konsultationen über spezifische handelsrechtliche Anliegen im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen ersuchen.

(2)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, nehmen die Vertragsparteien diese Konsultationen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens auf.

(3)    Die Vertragsparteien bemühen sich, alle sachdienlichen Informationen bereitzustellen, die erforderlich sind, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen, die unnötige Störungen des Handels verhindert.

ARTIKEL 6.20

Kontaktstellen

(1)    Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle für die Durchführung dieses Kapitels und teilt der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten einschließlich der Angabe des zuständigen Bediensteten mit.

(2)    Die Vertragsparteien notifizieren einander unverzüglich jede Änderung dieser Kontaktdaten.


ARTIKEL 6.21

Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

(1)    Der nach Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien nach Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe e eingesetzte Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

a)    dient den Vertragsparteien als Forum zur Verbesserung ihres Verständnisses gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels einschließlich der Regulierungsprozesse im Zusammenhang mit gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen,

b)    überwacht die Durchführung dieses Kapitels und prüft alle Fragen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen und die sich bezüglich seiner Umsetzung ergeben,

c)    dient als Forum für die Erörterung von Bedenken im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter gesundheitspolizeilicher oder pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen zwecks Erarbeitung von Lösungen, die für beide Seiten annehmbar sind, und zwecks unverzüglicher Befassung mit Angelegenheiten, die unnötige Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen können,

d)    tauscht Informationen, Fachwissen und Erfahrungen in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten aus.

(2)    Der Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ kann

a)    Bereiche für die Zusammenarbeit bei gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen ermitteln, die auch technische Unterstützung umfassen können,


b)    die Zusammenarbeit in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten, die derzeit in multilateralen Foren, einschließlich des SPS-Ausschusses der WTO und internationaler Normungsgremien, erörtert werden, fördern und

c)    Arbeitsgruppen einsetzen, die sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf Expertenebene zusammensetzen und sich mit spezifischen gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Angelegenheiten befassen, wobei diese Arbeitsgruppen nach noch festzulegenden Modalitäten weitere Sachverständige, auch von Nichtregierungsorganisationen, zur Teilnahme einladen können.


KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN TIERSCHUTZ UND ANTIMIKROBIELLE RESISTENZ

ARTIKEL 7.1

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin, einen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Verbesserung von Tierschutz und Tierwohl zu schaffen, zu einem gemeinsamen Verständnis der Tierwohlnormen zu gelangen und den Kampf gegen das Entstehen antimikrobieller Resistenzen zu verstärken.

ARTIKEL 7.2

Tierschutz

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Tiere fühlende Wesen sind.


(2)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert der Tierschutznormen der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) an und bemühen sich, deren Umsetzung zu verbessern, wobei sie ihr Recht wahren, das Niveau ihrer wissenschaftlich fundierten Maßnahmen auf der Grundlage der WOAH-Tierschutznormen festzulegen.

(3)    Die Vertragsparteien unternehmen Anstrengungen zur Zusammenarbeit in internationalen Foren, um die Weiterentwicklung bewährter Tierschutzpraktiken und deren Umsetzung zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen den Wert einer verstärkten Forschungszusammenarbeit auf dem Gebiet des Tierschutzes an.

ARTIKEL 7.3

Antimikrobielle Resistenz

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Resistenzen gegen antimikrobielle Wirkstoffe eine ernsthafte Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen. Der Missbrauch von antimikrobiellen Mitteln in der Tierproduktion, einschließlich der nichttherapeutischen Verwendung, kann zu einer antimikrobiellen Resistenz beitragen, die ein Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen könnte. Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Art der Gefahr einen grenzüberschreitenden Ansatz nach dem Konzept „Eine Gesundheit“ 23 erfordert.

(2)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um den Einsatz antimikrobieller Mittel in der Tierproduktion zu verringern und ihre Verwendung als Wachstumsförderer zu verbieten, damit im Einklang mit dem Konzept „Eine Gesundheit“ Antibiotikaresistenzen bekämpft werden können.


(3)    Die Vertragsparteien arbeiten bei bestehenden und künftigen Leitlinien, Normen, Empfehlungen und Maßnahmen, die in einschlägigen internationalen Organisationen ausgearbeitet wurden, sowie Initiativen und nationalen Plänen zur Förderung des umsichtigen und verantwortungsvollen Einsatzes von antimikrobiellen Mitteln in der Tierhaltung und in Tierarztpraxen zusammen und befolgen diese.

(4)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen multilateralen Foren, insbesondere in den internationalen Normungsgremien.

ARTIKEL 7.4

Arbeitsgruppe „Tierschutz und antimikrobielle Resistenz“

(1)    Die Vertragsparteien unternehmen Anstrengungen, um Informationen, Fachwissen und Erfahrungen in den Bereichen des Tierschutzes und der Bekämpfung antimikrobieller Resistenz auszutauschen, um die Artikel 7.2 und 7.3 umzusetzen.

(2)    Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien eine Arbeitsgruppe für Tierschutz und antimikrobielle Resistenz ein, die gegebenenfalls Informationen an den Unterausschuss „Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“ weiterleitet. Die Vertreter der Vertragsparteien in der Arbeitsgruppe können gemeinsam beschließen, Experten für bestimmte Tätigkeiten einzuladen.


ARTIKEL 7.5

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.


KAPITEL 8

ANERKENNUNG DES REGELUNGSRECHTS DER VERTRAGSPARTEIEN IM ENERGIESEKTOR

ARTIKEL 8.1

Anerkennung des Regelungsrechts der Vertragsparteien im Energiesektor

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen die uneingeschränkte wechselseitige Achtung ihrer Souveränität, einschließlich des Eigentums an und der Bewirtschaftung von sämtlichen Kohlenwasserstoffen im Untergrund ihres jeweiligen Gebiets durch den Staat oder die zuständigen Behörden, sowie ihres souveränen Rechts, in Angelegenheiten, die in diesem Kapitel behandelt werden, im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und ohne jede Einschränkung ihrer demokratischen Prozesse Regelungen zu erlassen.

(2)    Im Falle Mexikos erkennt die Europäische Union unbeschadet ihrer Rechte und Rechtsbehelfe nach diesem Abkommen 24 an, dass

a)    Mexiko sich das souveräne Recht vorbehält, seine Verfassung (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos) und seine internen Rechtsvorschriften betreffend den Energiesektor zu reformieren, auch in Bezug auf Kohlenwasserstoffe und Strom,


b)    Mexiko gemäß der mexikanischen Verfassung das unmittelbare und unveräußerliche Eigentum an sämtlichen Kohlenwasserstoffen im Untergrund des nationalen Gebiets (einschließlich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone, die sich außerhalb des Küstenmeeres befindet und an dieses angrenzt), in Schichten oder in Lagerstätten, unabhängig von ihren physikalischen Bedingungen, hat und

c)    Mexiko sich das souveräne Recht vorbehält, in Bezug auf den Energiesektor, auch auf Kohlenwasserstoffe und Strom, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.


KAPITEL 9

TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE

ARTIKEL 9.1

Ziel

Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern, indem unnötige technische Handelshemmnisse verhindert, ermittelt und beseitigt, die Transparenz erhöht und eine engere Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gefördert wird.

ARTIKEL 9.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des Anhangs 1 des TBT-Übereinkommens, die sich auf den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken können.


(2)    Unbeschadet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel nicht für:

a)    technische Spezifikationen, die von Beschaffungsstellen für ihre eigenen Produktions- oder Verbrauchsanforderungen ausgearbeitet werden, oder

b)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die unter Kapitel 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen) fallen.

(3)    Alle Bezugnahmen dieses Kapitels auf Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren umfassen auch Änderungen daran sowie Ergänzungen der jeweiligen Vorschriften oder des Anwendungsbereichs, mit Ausnahme von unerheblichen Änderungen und Ergänzungen.

ARTIKEL 9.3

Verhältnis zum TBT-Übereinkommen

Die Artikel 2 bis 9 und die Anhänge 1 und 3 des TBT-Übereinkommens werden hiermit sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.


ARTIKEL 9.4

Internationale Normen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen bei der Förderung einer stärkeren regulatorischen Angleichung, guter Regulierungspraxis und des Abbaus unnötiger technischer Handelshemmnisse spielen können. Zu diesem Zweck legen die Vertragsparteien ihren technischen Vorschriften einschlägige internationale Normen zugrunde, es sei denn, die Vertragspartei, die die technische Vorschrift erarbeitet, kann nachweisen, dass die betreffenden internationalen Normen für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam oder ungeeignet wären.

(2)    Zusätzlich zu den in den Artikeln 2 und 5 und in Anhang 3 des TBT-Übereinkommens festgelegten Verpflichtungen berücksichtigt jede Vertragspartei unter anderem die seit dem 1. Januar 1995 vom WTO-Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen 25 .

(3)    Normen von internationalen Organisationen einschließlich der in Anhang 9-A (Von internationalen Organisationen ausgearbeitete Normen) aufgeführten Normen gelten unter der Voraussetzung als einschlägige internationale Nomen, dass die betreffenden Organisationen bei ihrer Ausarbeitung die im Beschluss des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse über Grundsätze für die Ausarbeitung internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen 26 festgelegten Grundsätze und Verfahren eingehalten haben.


(4)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann der Gemischte Ausschuss das Verzeichnis in Anhang 9‑A (Von internationalen Organisationen ausgearbeitete Normen) durch Beschluss aktualisieren.

(5)    Um eine möglichst weitgehende Harmonisierung der Normen zu erreichen, ermutigt jede Vertragspartei die Normungsgremien in ihrem Gebiet sowie die regionalen Normungsgremien, denen sie oder die Normungsgremien in ihrem Gebiet angehören,

a)    sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Ausarbeitung internationaler Normen durch die einschlägigen internationalen Normungsgremien zu beteiligen,

b)    einschlägige internationale Normen als Grundlage für die von ihnen erarbeiteten Normen zu verwenden, es sei denn, diese internationalen Normen wären unwirksam oder ungeeignet, zum Beispiel wegen eines ungenügenden Schutzniveaus oder grundlegender klimatischer oder geografischer Faktoren oder grundlegender technologischer Probleme,

c)    Doppelgleisigkeit oder Überschneidungen mit der Arbeit internationaler Normungsgremien zu vermeiden,

d)    nationale und regionale Normen, die nicht auf einschlägigen internationalen Normen basieren, in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, um sie stärker an die einschlägigen internationalen Normen anzunähern,


e)    bei internationalen Normungstätigkeiten mit den einschlägigen Normungsgremien der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass internationale Normen, Leitlinien und Empfehlungen, die voraussichtlich eine Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren bilden werden, keine unnötigen Hindernisse für den internationalen Handel schaffen, wobei eine solche Zusammenarbeit in internationalen Normungsgremien oder auf regionaler Ebene stattfinden kann,

f)    die bilaterale Zusammenarbeit mit den Normungsgremien im Gebiet der anderen Vertragspartei sowie mit den regionalen Normungsgremien, denen die andere Vertragspartei oder die Normungsgremien in ihrem Gebiet angehören, zu fördern,

g)    ihre Arbeitsprogramme mit einer Liste der von ihnen derzeit ausgearbeiteten und der von ihnen angenommenen Normen auf einer Website öffentlich zugänglich zu machen.

(6)    Artikel 9.6 dieses Kapitels und die Artikel 2 oder 5 des TBT-Übereinkommens gelten für einen Entwurf einer technischen Vorschrift oder einen Entwurf eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine Norm durch Übernahme oder Verweis verbindlich vorgeschrieben wird.


ARTIKEL 9.5

Konformitätsbewertungsverfahren

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es verschiedene Mechanismen zur Erleichterung der Anerkennung der Ergebnisse einer Konformitätsbewertung gibt, unter anderem:

a)    freiwillige Vereinbarungen zwischen den Konformitätsbewertungsstellen in den jeweiligen Gebieten der Vertragsparteien,

b)    Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf bestimmte technische Vorschriften, die von im Gebiet der anderen Vertragspartei ansässigen Stellen durchgeführt wurden,

c)    Verwendung von Akkreditierungsverfahren für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen,

d)    staatliche Benennung oder gegebenenfalls Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen,

e)    Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei und

f)    Anerkennung der Konformitätserklärung des Lieferanten durch die Einfuhrvertragspartei.


(2)    In Anerkennung der Unterschiede bei den Konformitätsbewertungsverfahren in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet:

a)    wendet die Europäische Union nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften das System der Konformitätserklärung des Lieferanten an und

b)    Mexiko akzeptiert nach Maßgabe seiner Gesetze und sonstigen Vorschriften ohne zusätzliche Anforderungen Bescheinigungen, die von Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Europäischen Union ausgestellt, von einer mexikanischen Akkreditierungsstelle akkreditiert und von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, als Gewähr dafür, dass ein Erzeugnis den Anforderungen der technischen Vorschriften Mexikos, einschließlich der nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlassenen technischen Vorschriften, entspricht.

Diesbezüglich gewährt Mexiko Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die es Konformitätsbewertungsstellen in seinem eigenen Gebiet gewährt.

Dieser Unterabsatz hindert Mexiko nicht daran, die Ergebnisse einzelner Konformitätsbewertungsverfahren zu überprüfen, solange es nicht verlangt, dass ein Erzeugnis im Gebiet Mexikos Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen muss, die bereits im Gebiet der Europäischen Union durchgeführte Verfahren duplizieren, es sei denn, dies geschieht stichprobenartig oder selten zum Zweck der Überwachung, der Prüfung oder als Reaktion auf Informationen, die auf einen Verstoß hindeuten.


(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei Anforderungen für obligatorische Prüfungen oder Zertifizierungen durch Dritte für Erzeugnisse einführen, wenn zwingende Gründe im Zusammenhang mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und Sicherheit die Einführung solcher Anforderungen oder Zertifizierungen rechtfertigen.

(4)    Dieser Artikel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu verlangen, dass die Konformitätsbewertung in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse von ihren zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt wird. In diesem Fall muss die Vertragspartei

a)    die Gebühren der Konformitätsbewertung auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränken und auf Ersuchen eines Anmelders einer Konformitätsbewertung erläutern, wie die erhobenen Gebühren dem Betrag nach auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind,

b)    die Gebühren für die Konformitätsbewertung öffentlich zugänglich machen und

c)    auf Ersuchen der anderen Vertragspartei zusätzlich zu den Verpflichtungen nach den Artikeln 5.2.3, 5.2.4 und 5.2.8 des TBT-Übereinkommens Folgendes erläutern:

i)    inwiefern die angeforderten Informationen für die Konformitätsbewertung und die Festsetzung der Gebühren erforderlich sind,

ii)    wie die Vertragspartei sicherstellt, dass die Vertraulichkeit der angeforderten Informationen in einer Weise gewahrt wird, die den Schutz berechtigter geschäftlicher Interessen gewährleistet, und


iii)    das Verfahren zur Prüfung von Beschwerden über das Funktionieren des Konformitätsbewertungsverfahrens.

(5)    Jede Vertragspartei veröffentlicht online, vorzugsweise auf einer einzigen Website,

a)    alle Verfahren, Kriterien und sonstigen Bedingungen, die sie als Grundlage für die Feststellung heranziehen kann, ob Konformitätsbewertungsstellen befähigt sind, eine Akkreditierung, Zulassung, Benennung oder gegebenenfalls eine sonstige Anerkennung zu erhalten, einschließlich der Anerkennung, die aufgrund eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung erteilt wird, und

b)    eine Liste der Stellen, die sie für die Durchführung der Konformitätsbewertung zugelassen, benannt oder auf andere Weise anerkannt hat, sowie einschlägige Informationen über den Umfang der Zulassung, Benennung oder sonstigen Anerkennung der einzelnen Stellen.

(6)    Eine Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei ein begründetes Ersuchen um die Aufnahme von Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren für einen bestimmten Sektor stellen. Lehnt die andere Vertragspartei die Aufnahme solcher Verhandlungen ab, so erläutert sie die Gründe für ihre Entscheidung.

(7)    Artikel 9.7 gilt sinngemäß für Konformitätsbewertungsverfahren.


(8)    Verlangt eine Vertragspartei ein Konformitätsbewertungsverfahren, so

a)    wählt sie Konformitätsbewertungsverfahren aus, die in einem angemessenen Verhältnis zu den auf der Grundlage einer Risikobewertung ermittelten Risiken stehen, und

b)    stellt sie der anderen Vertragspartei auf Anfrage Informationen über die Kriterien für die Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Erzeugnisse zur Verfügung.

(9)    Verlangt eine Vertragspartei ein Konformitätsbewertungsverfahren durch Dritte und hat sie diese Aufgabe nicht einer bestimmten staatlichen Stelle nach Absatz 4 vorbehalten, so

a)    nutzt sie für die Zulassung von Konformitätsbewertungsstellen bevorzugt die Akkreditierung,

b)    nutzt sie bestmöglich die internationalen Normen für die Akkreditierung und Konformitätsbewertung sowie internationale Übereinkünfte, an denen die Akkreditierungsstellen der Vertragsparteien beteiligt sind, z. B. durch die Mechanismen der Internationalen Kooperation für die Akkreditierung von Laboratorien (International Laboratory Accreditation Cooperation, ILAC) und des Internationalen Akkreditierungsforums (IAF),

c)    tritt sie funktionierenden internationalen Übereinkünften oder Vereinbarungen zur Harmonisierung oder Erleichterung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen bei oder ermutigt ihre Konformitätsbewertungsstellen dazu,


d)    stellt sie sicher, dass in Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Gruppe von Erzeugnissen mehrere Konformitätsbewertungsstellen benannt wurden, Wirtschaftsbeteiligte die Wahl haben, welche von ihnen das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen soll,

e)    stellt sie sicher, dass zwischen Akkreditierungsstellen und Konformitätsbewertungsstellen keine Interessenkonflikte bestehen, und

f)    gestattet sie Konformitätsbewertungsstellen, sich auf Prüfungen oder Inspektionen zu stützen, die von Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung durchgeführt werden. Dieser Unterabsatz ist nicht so auszulegen, dass er einer Vertragspartei verbietet, von diesen Konformitätsbewertungsstellen im Gebiet der anderen Vertragspartei die Erfüllung derselben Anforderungen zu verlangen, die auch ihre eigene Konformitätsbewertungsstellen erfüllen muss.

ARTIKEL 9.6

Transparenz

(1)    Sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen, wird jede Vertragspartei bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können, im Einklang mit ihren jeweiligen Regeln und Verfahren und unbeschadet des Kapitels 28 (Gute Regulierungspraxis) bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

a)    Personen der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihrem öffentlichen Konsultationsverfahren zu Bedingungen ermöglichen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die ihren eigenen Personen gewährt werden, und


b)    die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens auf einer offiziellen Website veröffentlichen.

(2)    Jede Vertragspartei unternimmt Anstrengungen zur Prüfung von Methoden zur Schaffung zusätzlicher Transparenz bei der Ausarbeitung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, unter anderem durch den Einsatz elektronischer Instrumente, Öffentlichkeitsarbeit oder öffentliche Konsultationen.

(3)    Gegebenenfalls hält jede Vertragspartei Nichtregierungsorganisationen, einschließlich Normungsgremien in ihrem Gebiet dazu an, die Absätze 1 und 2 einzuhalten.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jedes Dokument, in dem eine technische Vorschrift oder ein Konformitätsbewertungsverfahren festgelegt wird, genügend Einzelheiten enthält, um interessierte Personen und die andere Vertragspartei angemessen darüber zu informieren, ob und wie ihre Handelsinteressen berührt werden könnten.

(5)    Jede Vertragspartei veröffentlicht online, vorzugsweise auf einer einzigen Website oder in einem Amtsblatt, alle Vorschläge für neue oder geänderte technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren der zentralen und subzentralen Regierungsebenen sowie deren endgültige Fassungen, die eine Vertragspartei gemäß dem TBT-Übereinkommen notifizieren oder veröffentlichen muss. 27

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre angenommenen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren gebührenfrei auf einer Website veröffentlicht werden.


(7)    Außer in den in den Artikeln 2.10 und 5.7 des TBT-Übereinkommens vorgesehenen Fällen veröffentlicht jede Vertragspartei Vorschläge für neue technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die dem technischen Inhalt der einschlägigen internationalen Normen, Leitlinien oder Empfehlungen entsprechen und erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können.

(8)    Jede Vertragspartei unternimmt Anstrengungen, den in Artikel 2.9 oder 5.6 des TBT-Übereinkommens dargelegten Verfahren entsprechend Vorschläge für neue technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren subzentraler oder lokaler Regierungen zu veröffentlichen, die gegebenenfalls mit dem technischen Inhalt einschlägiger internationaler Normen, Leitlinien und Empfehlungen übereinstimmen und erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können.

(9)    Um festzustellen, ob geplante technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können und folglich nach den einschlägigen, gemäß Artikel 9.3 in dieses Abkommen aufgenommenen Bestimmungen des TBT-Übereinkommens notifiziert werden müssen, berücksichtigt eine Vertragspartei unter anderem die einschlägigen, seit dem 1. Januar 1995 vom WTO-Ausschuss „Technische Handelshemmnisse“ angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen, auf die in Artikel 9.4 Absatz 2 Bezug genommen wird.

(10)    Jede Vertragspartei stellt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen über die Ziele, die Rechtsgrundlage und die Begründung einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zur Verfügung, welche bzw. welches sie eingeführt hat oder einzuführen gedenkt.


(11)    Jede Vertragspartei räumt der anderen Vertragspartei eine Frist von mindestens 60 Tagen ab der Übermittlung geplanter technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an das zentrale Notifikationsregister der WTO ein, damit diese schriftlich Stellung nehmen kann, sofern keine dringenden Probleme der Sicherheit, der Gesundheit, des Umweltschutzes oder der nationalen Sicherheit auftreten oder aufzutreten drohen. Eine Vertragspartei prüft jedes zumutbare Ersuchen der anderen Vertragspartei um Verlängerung der Frist für die Stellungnahme. Eine Vertragspartei, die die Frist für die Stellungnahme über 60 Tage hinaus, beispielsweise auf 90 Tage verlängern kann, wird angehalten, dies zu tun.

(12)    Jede Vertragspartei bemüht sich, zwischen dem Ende der Frist für die Stellungnahme und der Annahme der notifizierten technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens ausreichend Zeit für die Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und die Ausarbeitung der Antworten darauf vorzusehen.

(13)    Erhält eine Vertragspartei schriftliche Stellungnahmen der anderen Vertragspartei zu ihren geplanten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so

a)    erörtert sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei die schriftlichen Stellungnahmen unter Beteiligung ihrer zuständigen Regulierungsbehörde zu einem Zeitpunkt, zu dem diese Stellungnahmen berücksichtigt werden können, und

b)    übermittelt sie spätestens am Tag der Veröffentlichung der technischen Vorschrift oder des Konformitätsbewertungsverfahrens eine schriftliche Antwort auf die Stellungnahmen.

(14)    Jede Vertragspartei veröffentlicht – nach Möglichkeit spätestens am Tag der Veröffentlichung der angenommenen technischen Vorschrift oder des angenommenen Konformitätsbewertungsverfahrens – ihre Antworten auf die eingegangenen Stellungnahmen auf einer Website.


(15)    Jede Vertragspartei notifiziert den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens zum Zeitpunkt des Erlasses oder der Veröffentlichung des Textes als Addendum zur ursprünglichen Notifizierung der geplanten Maßnahme, die nach Artikel 2.9, 3.2, 5.6 oder 7.2 des TBT-Übereinkommens notifiziert wurde.

(16)    Spätestens am Tag der Veröffentlichung einer endgültigen technischen Vorschrift oder eines endgültigen Konformitätsbewertungsverfahrens mit möglicherweise erheblichen Auswirkungen auf den Handel macht jede Vertragspartei Folgendes online öffentlich zugänglich:

a)    eine Erläuterung der Ziele und der Art und Weise, wie diese mit der endgültigen technischen Vorschrift oder dem Konformitätsbewertungsverfahren erreicht werden, und

b)    die Ergebnisse der Folgenabschätzung nach Artikel 9.7 im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren, sofern eine solche Folgenabschätzung durchgeführt wurde.

(17)    Für die Zwecke der Artikel 2.12 und 5.9 des TBT-Übereinkommens bezeichnet der Begriff „ausreichende Frist“ in der Regel einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam.

(18)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, zwischen der Veröffentlichung der endgültigen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und deren Inkrafttreten eine Frist von mehr als sechs Monaten vorzusehen, es sei denn, dies wäre für die Erreichung der angestrebten berechtigten Ziele unwirksam.


ARTIKEL 9.7

Technische Vorschriften

(1)    Jede Vertragspartei führt im Einklang mit ihren jeweiligen Vorschriften und Verfahren eine Folgenabschätzung geplanter technischer Vorschriften durch.

(2)    Im Einklang mit Artikel 2.2 des TBT-Übereinkommens prüft jede Vertragspartei die zur Verfügung stehenden regulatorischen und nicht regulatorischen Alternativen zu der vorgeschlagenen technischen Vorschrift, mit denen die berechtigten Ziele der Vertragspartei erreicht werden können.

(3)    Hat eine Vertragspartei ihre technischen Vorschriften nicht auf internationale Normen gestützt, so zeigt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei jede wesentliche Abweichung von den einschlägigen internationalen Normen auf und erläutert, warum diese Normen als ungeeignet oder unwirksam für das angestrebte Ziel befunden wurden, und legt die wissenschaftlichen oder technischen Belege vor, auf die sich diese Bewertung stützt.

(4)    Zusätzlich zu Artikel 2.3 des TBT-Übereinkommens überprüft jede Vertragspartei die technischen Vorschriften im Hinblick auf die Verbesserung von deren Konvergenz mit einschlägigen internationalen Normen. Jede Vertragspartei berücksichtigt unter anderem etwaige neue Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen sowie die Frage, ob die Umstände, die zu Abweichungen von den einschlägigen internationalen Normen geführt haben, weiterhin vorliegen.


ARTIKEL 9.8

Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es ein breites Spektrum an Mechanismen für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen gibt, die dazu beitragen können, technische Handelshemmnisse zu beseitigen oder ihre Entstehung zu vermeiden.

(2)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei sektorspezifische Maßnahmen der Zusammenarbeit bei Regulierungsfragen in Bereichen vorschlagen, die unter dieses Kapitel fallen. Diese Vorschläge werden der gemäß Artikel 9.11 benannten Kontaktstelle übermittelt und umfassen:

a)    den Informationsaustausch über Regulierungskonzepte und ‑praktiken,

b)    Initiativen zur weiteren Angleichung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren an einschlägige internationale Normen oder

c)    technische Beratung und Unterstützung zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen zur Verbesserung der Verfahren im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Umsetzung und Überprüfung technischer Vorschriften, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren und metrologischer Verfahren.

Die andere Vertragspartei prüft den Vorschlag ordnungsgemäß und antwortet innerhalb einer angemessenen Frist.


(3)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren für Normung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Messwesen zuständigen öffentlichen oder privaten Organisationen in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen.

(4)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass von einer Vertragspartei verlangt wird,

a)    von ihren internen Verfahren zur Ausarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen abzuweichen,

b)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

c)    ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen.

ARTIKEL 9.9

Kennzeichnung und Etikettierung

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels und im Einklang mit Anhang 1 Absatz 1 des TBT-Übereinkommens kann eine technische Vorschrift ausschließlich die Anforderungen an die Kennzeichnung und Etikettierung eines Erzeugnisses, eines Verfahrens oder einer Herstellungsmethode umfassen oder betreffen.


(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre technischen Vorschriften, die ausschließlich Kennzeichnungen oder Etikettierungen umfassen oder betreffen, Artikel 2 des TBT-Übereinkommens entsprechen.

(3)    Schreibt eine Vertragspartei eine obligatorische Kennzeichnung oder Etikettierung von Waren vor,

a)    so ist sie bestrebt, nur solche Informationen zu verlangen, die von Belang für die Verbraucher oder Verwender des Erzeugnisses sind oder angeben, dass das Erzeugnis die vorgeschriebenen technischen Anforderungen erfüllt,

b)    so darf sie keine vorherige Genehmigung, Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten oder Kennzeichen von Erzeugnissen oder die Zahlung einer Gebühr als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verlangen, die ansonsten ihre obligatorischen technischen Anforderungen erfüllen, es sei denn, dies ist angesichts der Gefährdung, die von den Erzeugnissen für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, für die Umwelt oder die nationale Sicherheit ausgeht, notwendig,

c)    so erteilt diese Vertragspartei einem Wirtschaftsbeteiligten der anderen Vertragspartei ohne unnötige Verzögerung und frei von jeglicher Diskriminierung eine eindeutige Identifikationsnummer, falls sie deren Verwendung vorschreibt,

d)    so gestattet sie Folgendes, sofern dies nicht irreführend, widersprüchlich oder verwirrend in Bezug auf die Informationen ist, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind:

i)    Informationen in anderen Sprachen zusätzlich zu der Sprache, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben ist,


ii)    international anerkannte Nomenklaturen, Piktogramme, Symbole oder grafische Darstellungen und

iii)    Informationen, die über die Informationen hinausgehen, die in der Einfuhrvertragspartei vorgeschrieben sind,

e)    so lässt sie zu, dass die Etikettierung – einschließlich der ergänzenden Etikettierung und der Korrektur von Etikettierungen – nach der Einfuhr, jedoch vor dem Angebot des Erzeugnisses zum Verkauf alternativ zur Etikettierung am Ursprungsort stattfindet, es sei denn, die Etikettierung muss aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit oder aufgrund einer Anforderung im Zusammenhang mit einer geografischen Angabe der Ausfuhrvertragspartei am Ursprungsort erfolgen, und

f)    so ist sie bestrebt, nicht dauerhafte oder ablösbare Etiketten zuzulassen oder zu erlauben, dass einschlägige Informationen für die Kennzeichnung oder Etikettierung in die Begleitunterlagen anstelle physisch mit dem Erzeugnis verbundene Etiketten aufgenommen werden, es sei denn, eine solche Etikettierung ist aus Gründen der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit erforderlich.

ARTIKEL 9.10

Informationsaustausch und Beratungen

(1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um Informationen über alle unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheiten ersuchen. Die andere Vertragspartei stellt diese Informationen innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung.


(2)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei um die Beratung von im Zusammenhang mit diesem Kapitel aufkommenden Bedenken ersuchen, die unter anderem Entwürfe oder Vorschläge für technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren der anderen Vertragspartei betreffen, wenn sie der Auffassung ist, dass die technische Vorschrift oder das Konformitätsbewertungsverfahren den Handel zwischen den Vertragsparteien in erheblichem Maße beeinträchtigen könnte. Das Ersuchen wird schriftlich gestellt und enthält folgende Angaben:

a)    die Bedenken,

b)    die Bestimmungen dieses Kapitels, die Gegenstand der Bedenken sind, und

c)    die Gründe für das Ersuchen, einschließlich einer Beschreibung der Bedenken der ersuchenden Vertragspartei.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei die andere Vertragspartei auf der der Zentralregierung untermittelbar nachgeordneten Ebene um die Erörterung von im Zusammenhang mit diesem Kapitel aufkommenden Bedenken ersuchen kann, die technische Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren regionaler oder gegebenenfalls lokaler Regierungen betreffen, die erhebliche Auswirkungen auf den Handel haben können.

(4)    Die Vertragsparteien erörtern die geäußerten Bedenken innerhalb von 60 Tagen nach dem Datum des Ersuchens in Präsenz oder per Video- oder Telekonferenz und bemühen sich, die Bedenken so rasch wie möglich auszuräumen. Ist die ersuchende Vertragspartei der Auffassung, dass die Bedenken dringend sind, so kann sie darum ersuchen, dass die Beratungen innerhalb eines kürzeren zeitlichen Rahmens stattfinden. Die ersuchte Vertragspartei prüft dieses Ersuchen wohlwollend. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen.


(5)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, lassen die Beratungen und die im Laufe der Beratungen ausgetauschten Informationen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Abkommen, dem WTO-Übereinkommen oder anderen Übereinkommen, denen beide Seiten als Vertragsparteien angehören, unberührt.

(6)    Ersuchen um Auskünfte oder Beratungen werden über die gemäß Artikel 9.11 benannte jeweilige Kontaktstelle gestellt.

ARTIKEL 9.11

Kontaktstellen

(1)    Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach diesem Kapitel und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

(2)    Die Kontaktstellen arbeiten zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels und die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in allen Fragen technischer Handelshemmnisse zu erleichtern. Die Kontaktstellen sind insbesondere dafür zuständig,

a)    den Informationsaustausch und die Beratungen, auf die in Artikel 9.10 Absatz 6 verwiesen wird, zu organisieren,


b)    sich unverzüglich mit allen Fragen zu befassen, welche die andere Vertragspartei im Zusammenhang mit der Ausarbeitung, Annahme, Anwendung oder Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren vorbringt,

c)    auf Ersuchen einer Vertragspartei Beratungen über Fragen zu organisieren, die sich aus diesem Kapitel ergeben,

d)    Informationen über Entwicklungen in nichtstaatlichen, regionalen und multilateralen Foren auszutauschen, die einen Bezug zu Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren aufweisen, und

e)    die Ermittlung eines möglichen Bedarfs an technischer Unterstützung zu erleichtern.

ARTIKEL 9.12

Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“

Der nach Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien nach Teil III dieses Abkommens) eingesetzte Unterausschuss „Technische Handelshemmnisse“

a)    überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels,

b)    stärkt die Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Verbesserung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,


c)    legt vorrangige Bereiche von beiderseitigem Interesse für die künftige Arbeit im Rahmen dieses Kapitels fest und prüft Vorschläge für neue Initiativen,

d)    beobachtet und erörtert Entwicklungen im Rahmen des TBT-Übereinkommens und

e)    ergreift alle sonstigen Maßnahmen, die die Vertragsparteien ihrer Auffassung nach bei der Durchführung dieses Kapitels und des TBT-Übereinkommens unterstützen werden.


KAPITEL 10

INVESTITIONEN

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 10.1

Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „erfasste Investition“ bezeichnet eine Investition, die sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Investors einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet, im Einklang mit geltendem Recht getätigt wird und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens besteht oder danach getätigt wird;

b)    „wirtschaftliche Tätigkeit“ bezeichnet eine gewerbliche, kaufmännische oder freiberufliche Tätigkeit und eine handwerkliche Tätigkeit, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, nicht jedoch eine Tätigkeit, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt wird;


c)    „Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1.3 (Allgemein geltende Begriffsbestimmungen) sowie eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines Unternehmens; 28

d)    „Unternehmen der Europäischen Union“ oder „Unternehmen Mexikos“ bezeichnet ein Unternehmen, das nach dem Recht der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten bzw. Mexikos errichtet wurde und im Gebiet der Europäischen Union bzw. Mexikos in erheblichem Umfang Geschäfte 29 tätigt; 30

Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder Mexikos niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. Mexikos kontrolliert werden, profitieren ebenfalls von den Bestimmungen dieses Kapitels, mit Ausnahme der Abschnitte C (Investitionsschutz) und D (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten), wenn ihre Schiffe nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. Mexikos registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. Mexikos fahren;


e)    „Niederlassung“ bezeichnet die Gründung, einschließlich des Erwerbs 31 , eines Unternehmens in der Europäischen Union oder in Mexiko;

f)    „Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Vertragspartei, eine natürliche Person oder ein Unternehmen einer Vertragspartei – ausgenommen Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen –, die oder das eine Investition im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen möchte, tätigt oder getätigt hat;

g)    „Investor eines Drittlands“ bezeichnet einen Investor, der im Gebiet einer Vertragspartei eine Investition tätigen möchte, tätigt oder getätigt hat, und der kein Investor einer Vertragspartei ist;

h)    „Betrieb“ bezeichnet die Leitung, die Verwaltung, die Aufrechterhaltung, die Verwendung, die Nutzung, den Verkauf oder die sonstige Verfügung über eine Investition;

i)    „Erträge“ bezeichnet die Beträge, die eine Investition einbringt, insbesondere Gewinne, Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge, Lizenzgebühren, Zahlungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, Sachleistungen, Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren, die aus dieser Investition herrühren. 32


(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Investition“ Vermögenswerte jeder Art, die direkt oder indirekt im Eigentum eines Investors stehen oder von diesem kontrolliert werden, die in Erwartung eines wirtschaftlichen Nutzens erworben oder zu diesem oder anderen geschäftlichen Zwecken verwendet werden und Merkmale einer Investition wie eine gewisse Dauer, die Bindung von Kapital oder anderen Ressourcen, die Erwartung eines Wertzuwachses oder Gewinns oder die Übernahme von Risiken aufweisen. Zu den Formen, die eine Investition annehmen kann, zählen:

a)    ein Unternehmen,

b)    Anteile, Aktien und sonstige Formen der Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen,

c)    besicherte und unbesicherte Schuldverschreibungen, Darlehen sowie sonstige Schuldtitel eines Unternehmens, 33

d)    Rechte aus:

i)    Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen, Erlaubnissen und ähnlichen, nach internem Recht gewährten Rechten,


ii)    Verträgen über schlüsselfertige Erstellungen, Bau‑, Management‑, Produktions‑, Konzessions‑, Einnahmeaufteilungsverträgen und sonstigen ähnlichen Verträgen,

e)    Rechte des geistigen Eigentums,

f)    sonstige materielle oder immaterielle, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände und damit verbundene Eigentumsrechte wie Pachtverträge, Zurückbehaltungsrechte und Pfandrechte 34 oder

g)    Ansprüche auf Geld in Verbindung mit den in den Buchstaben a bis f aufgeführten Formen, ausgenommen Ansprüche auf Geld, die sich ausschließlich aus Folgendem ergeben:

i)    aus Handelsverträgen über den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei an eine natürliche Person oder ein Unternehmen im Gebiet der anderen Vertragspartei oder


ii)    aus der Vergabe eines Kredits in Verbindung mit einem Handelsgeschäft wie Handelsfinanzierungen, bei denen es sich nicht um ein Darlehen nach Buchstabe c handelt.

Der Begriff „Investition“ umfasst nicht die in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Beschlüsse oder ergangenen Urteile.

Änderungen der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, haben keinen Einfluss auf deren Charakter als Investitionen, solange die Form einer Investition oder Reinvestition weiterhin mit der Definition des Begriffs „Investitionen“ übereinstimmt.

ARTIKEL 10.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die eingeführt oder aufrechterhalten werden von 35 :

a)    den zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden der betreffenden Vertragspartei und

b)    Personen, einschließlich Staatsunternehmen oder anderer nichtstaatlicher Stellen in Ausübung der von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnisse.


(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei, soweit diese unter Kapitel 18 (Finanzdienstleistungen) fallen.

ARTIKEL 10.3

Regelungsrecht

Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele beispielsweise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.

ARTIKEL 10.4

Verhältnis zu anderen Kapiteln

(1)    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und Kapitel 18 (Finanzdienstleistungen) ist Letzteres maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.


(2)    Verlangt eine Vertragspartei, dass ein Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung einer Dienstleistung eine Bürgschaft oder eine andere Finanzsicherheit stellt, so findet dieses Kapitel nicht allein deshalb auf die von der Vertragspartei eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung Anwendung. Dieses Kapitel gilt für die von der Vertragspartei in Bezug auf die gestellte Bürgschaft oder Finanzsicherheit eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, soweit es sich bei dieser Bürgschaft oder Finanzsicherheit um eine erfasste Investition handelt.

ABSCHNITT B

Liberalisierung von Investitionen

ARTIKEL 10.5

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Abschnitt gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die sich auf die Niederlassung eines Unternehmens oder den Betrieb einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet auswirken.

(2)    Dieser Abschnitt gilt nicht für

a)    Tätigkeiten, die im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei in Ausübung hoheitlicher Gewalt durchgeführt werden,


b)    öffentliche Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine erfasste Beschaffung im Sinne des Artikels 21.1 (Begriffsbestimmungen) handelt oder nicht,

c)    audiovisuelle Dienstleistungen,

d)    Seekabotage im Inlandsverkehr, 36

e)    Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen 37 , mit Ausnahme folgender Dienstleistungen:

i)    Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,


ii)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme und

iv)    Bodenabfertigungsdienste.

(3)    Die Artikel 10.6 bis 10.8 gelten nicht für Subventionen 38 oder Zuschüsse einer Vertragspartei, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen.

(4)    Die Artikel 10.6 bis 10.10 gelten nicht für neue Dienstleistungen nach Anhang VII (Vereinbarung über neue Dienstleistungen, die in der vorläufigen zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen von 1991 nicht eingereiht sind).

(5)    Unbeschadet des Artikels 10.54 bindet dieses Kapitel eine Vertragspartei nicht in Bezug auf Handlungen oder Sachverhalte, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens stattgefunden haben oder nicht mehr bestanden.


ARTIKEL 10.6

Marktzugang

In den Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei im Hinblick auf den Marktzugang mittels Niederlassung oder Betrieb durch Investoren der anderen Vertragspartei oder Unternehmen, die erfasste Investitionen darstellen, weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen 39 einführen oder aufrechterhalten, die

a)    die Anzahl der Unternehmen, die eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen,

b)    den Gesamtwert der Geschäfte oder des Betriebsvermögens in Form einer zahlenmäßigen Quote oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen,

c)    die Gesamtzahl der Geschäftsvorgänge oder des Gesamtvolumens der Produktion durch Festsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen,


d)    die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Investor der anderen Vertragspartei auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben oder

e)    die Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Sektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Unternehmen beschäftigen darf und die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung begrenzen.

ARTIKEL 10.7

Inländerbehandlung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren erfasste Investitionen darstellenden Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren und deren Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf deren Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.

(2)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren bzw. ihren Investitionen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf ihren Betrieb in ihrem Gebiet gewährt.


(3)    Die von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährende Behandlung ist in Bezug auf eine regionale Zuständigkeitsebene Mexikos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Zuständigkeitsebene in vergleichbaren Situationen den Investoren Mexikos sowie deren Investitionen im Gebiet der betreffenden regionalen Regierung gewährt.

(4)    Die von einer Vertragspartei nach den Absätzen 1 und 2 zu gewährende Behandlung ist in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat(s) der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Investitionen sowie deren Investitionen in ihrem Gebiet gewährt.

ARTIKEL 10.8

Meistbegünstigung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren erfasste Investitionen darstellenden Unternehmen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren eines Drittlands und Unternehmen in vergleichbaren Situationen in Bezug auf die Niederlassung in ihrem Gebiet gewährt.

(2)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren erfassten Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Investoren bzw. Investitionen eines Drittlands in vergleichbaren Situationen in Bezug auf den Betrieb von Investitionen in ihrem Gebiet gewährt.


(3)    Die Absätze 1 und 2 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, Investoren der anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Behandlung nach diesem Artikel nicht die Behandlung einschließt, die Investoren aus einem Drittland und deren Investitionen aufgrund von Bestimmungen über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten gewährt wird, die in diesem Abkommen oder anderen zwischen einer Vertragspartei und einem Drittland geschlossenen internationalen Übereinkünften vorgesehen sind. Die materiellrechtlichen Bestimmungen in anderen internationalen Übereinkünften stellen für sich allein genommen keine Behandlung im Sinne der Absätze 1 und 2 dar und können daher keinen Verstoß gegen diesen Artikel begründen. Maßnahmen die auf der Grundlage solcher Bestimmungen getroffen werden, können eine Behandlung im Sinne dieses Artikels darstellen.

ARTIKEL 10.9

Leistungsanforderungen

(1)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung eines Unternehmens oder dem Betrieb einer Investition eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittlands im Gebiet der betreffenden Vertragspartei zu folgenden Zwecken weder Anforderungen vorschreiben oder durchsetzen noch Verpflichtungen oder Zusagen durchsetzen: 40

a)    Ausfuhr einer bestimmten Menge oder eines bestimmten Prozentsatzes von Waren oder Dienstleistungen,


b)    Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

c)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren oder Dienstleistungen bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,

d)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse,

e)    Beschränkung der Verkäufe der von der betreffenden Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert ihrer Ausfuhren oder Deviseneinnahmen gekoppelt werden,

f)    Gewährung des Zugangs zu oder Transfer einer bestimmten Technologie, eines Produktionsverfahrens oder anderen geschützten Wissens an eine natürliche Person oder ein Unternehmen in ihrem Gebiet,

g)    Auflage, wonach ein bestimmter regionaler Markt oder der Weltmarkt ausschließlich vom Gebiet der Vertragspartei aus mit Waren oder Dienstleistungen versorgt werden darf, die durch die Investition hergestellt oder erbracht werden,

h)    Ansiedlung der Unternehmenszentrale für einen bestimmten regionalen Markt oder den Weltmarkt in ihrem Gebiet oder

k)    Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.


(2)    Eine Vertragspartei darf im Zusammenhang mit der Niederlassung eines Unternehmens oder dem Betrieb einer Investition eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittlands in ihrem Gebiet die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils nicht von der Erfüllung folgender Anforderungen abhängig machen:

a)    Erreichen eines bestimmten Maßes oder Prozentsatzes heimischer Bestandteile,

b)    Erwerb, Verwendung oder Bevorzugung von in ihrem Gebiet hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen oder Erwerb von Waren bei natürlichen Personen oder Unternehmen in ihrem Gebiet,

c)    Kopplung der Menge oder des Wertes der Einfuhren – in irgendeiner Weise – an die Menge oder den Wert der Ausfuhren oder die Höhe der mit der betreffenden Investition verbundenen Devisenzuflüsse,

d)    Beschränkung der Verkäufe der von der betreffenden Investition hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen in ihrem Gebiet, indem diese Verkäufe in irgendeiner Weise an die Menge oder den Wert ihrer Ausfuhren oder Deviseneinnahmen gekoppelt werden, oder

e)    Beschränkung der Ausfuhren oder der Ausfuhrverkäufe.

(3)    Absatz 2 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittlands die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils an die Bedingung zu knüpfen, in ihrem Gebiet eine Produktion anzusiedeln, eine Dienstleistung zu erbringen, Arbeitskräfte auszubilden oder zu beschäftigen, bestimmte Einrichtungen zu bauen oder auszubauen oder Forschung und Entwicklung zu betreiben.


(4)    Absatz 1 Buchstabe f findet keine Anwendung, wenn

a)    ein Gericht, ein Verwaltungsgericht oder eine Wettbewerbsbehörde die Anforderung auferlegt oder die Verpflichtung oder Zusage durchsetzt, um einer Praktik abzuhelfen, von der in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festgestellt wurde, dass sie gegen das Wettbewerbsrecht der Vertragspartei verstößt, oder

b)    eine Vertragspartei die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Einklang mit Artikel 31 und Artikel 31bis des TRIPS-Übereinkommens erlaubt oder Maßnahmen zulässt, die die Offenlegung von geschützten Informationen erfordern, die in den Anwendungsbereich von Artikel 39 des TRIPS-Übereinkommens fallen und mit ihm im Einklang stehen.

(5)    Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Absatz 2 Buchstaben a und b gelten nicht für Qualifikationserfordernisse, die eine Ware oder eine Dienstleistung erfüllen muss, damit sie für Exportförderungs- und Auslandshilfeprogramme infrage kommt.

(6)    Absatz 2 Buchstaben a und b gilt nicht für Anforderungen, die eine Einfuhrvertragspartei in Bezug auf die Bestandteile auferlegt, die Waren aufweisen müssen, damit sie für Präferenzzölle oder präferenzielle Zollkontingente infrage kommen.

(7)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Absätze 1 und 2 nur für die in diesen Absätzen aufgeführten Verpflichtungen, Zusagen oder Anforderungen gelten.


(8)    Dieser Artikel steht der Durchsetzung von Verpflichtungen, Zusagen oder Anforderungen zwischen privaten Parteien, die keine Vertragspartei sind, nicht entgegen, wenn eine Vertragspartei die betreffende Verpflichtung, Zusage oder Anforderung nicht auferlegt oder verlangt hat.

(9)    Dieser Artikel lässt die von einer Vertragspartei im Rahmen des WTO-Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen unberührt.

ARTIKEL 10.10

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

(1)    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass ein Unternehmen dieser Vertragspartei, bei dem es sich um eine erfasste Investition handelt, Positionen im höheren Management mit natürlichen Personen einer bestimmten Staatsangehörigkeit besetzt.

(2)    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass sich das Leitungs- bzw. Kontrollorgan eines Unternehmens der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um eine erfasste Investition handelt, aus Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen im Gebiet der Vertragspartei oder einer Kombination aus diesen zusammensetzt.


ARTIKEL 10.11

Formale Anforderungen

Ungeachtet der Artikel 10.7 und 10.8 kann eine Vertragspartei von einem Investor der anderen Vertragspartei oder seiner erfassten Investition verlangen, ausschließlich zu Informations- oder statistischen Zwecken Routineinformationen über die betreffende Investition bereitzustellen. Die Vertragspartei schützt vertrauliche Informationen vor jeder Offenlegung, welche die Wettbewerbsposition des Investors oder der erfassten Investition beeinträchtigen würde. Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, im Rahmen der billigen und nach Treu und Glauben erfolgenden Anwendung ihrer Rechtsvorschriften auf sonstige Art und Weise Informationen einzuholen oder offenzulegen.

ARTIKEL 10.12

Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen

(1)    Die Artikel 10.7 bis 10.10 gelten nicht für:

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)    auf der Ebene der Europäischen Union laut ihrer Liste zu Anhang I (Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen),


ii)    auf der Ebene einer Zentralregierung laut der Liste der betreffenden Vertragspartei zu Anhang I (Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen),

iii)    auf der Ebene einer regionalen Regierung laut der Liste der betreffenden Vertragspartei zu Anhang I (Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen) oder

iv)    von einer lokalen Regierung aufrechterhalten werden,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 10.7 bis 10.10, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)    Die Artikel 10.7 bis 10.10 gelten nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten einführt oder aufrechterhält, wie sie in ihrer Liste zu Anhang II (Vorbehalte in Bezug auf künftige Maßnahmen) aufgeführt sind.

(3)    Eine Vertragspartei darf im Rahmen einer nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingeführten Maßnahme, die von ihrer Liste zu Anhang II (Vorbehalte in Bezug auf künftige Maßnahmen) erfasst ist, weder direkt noch indirekt verlangen, dass ein Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit eine zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bereits existierende Investition verkauft oder auf andere Weise darüber verfügt.


(4)    Artikel 10.6 gilt nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf die Verpflichtungen unterliegenden Sektoren oder Teilsektoren einführt oder aufrechterhält, wie sie in ihrer Liste zu Anhang III (Marktzugangsverpflichtungen) aufgeführt sind.

(5)    Die Artikel 10.7 und 10.8 gelten nicht für Maßnahmen, die eine der in den Artikeln 3 bis 5 des TRIPS-Übereinkommens vorgesehenen Ausnahmen, Befreiungen oder Freistellungen von den Artikeln 3 oder 4 des genannten Übereinkommens darstellen.

(6)    Unbeschadet der Absätze 1 bis 5 kann Mexiko der Europäischen Union innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens den Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Rates zur Änderung der Anhänge I (Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen), II (Vorbehalte in Bezug auf künftige Maßnahmen) und III (Spezifische Verpflichtungen und Beschränkungen des Marktzugangs) wie folgt notifizieren:

a)    in Anlage I-B-2 (Liste Mexikos. Vorbehalte auf subzentraler Ebene) zu Anhang I (Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen) und in Anlage III-B-2 (Liste Mexikos – Beschränkungen auf subzentraler Ebene) zu Anhang III (Spezifische Verpflichtungen und Beschränkungen des Marktzugangs) alle bestehenden nichtkonformen Maßnahmen, die auf Regierungsebenen unterhalb der Bundesebene aufrechterhalten werden, oder


b)    in Anlage I-B-1 (Liste Mexikos. Vorbehalte auf zentraler Ebene) zu Anhang I (Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen) und Anlage II-B (Liste Mexikos. Vorbehalte auf zentraler Ebene) zu Anhang II (Vorbehalte in Bezug auf künftige Maßnahmen) ihrer Leistungsanforderungen.

Die Europäische Union überprüft diesen Entwurf innerhalb einer Frist von drei Monaten und berät alle damit zusammenhängenden Fragen mit Mexiko. Nach den Beratungen nimmt der Gemischte Rat die Änderungen an den in diesem Absatz genannten Anhängen an. Die geänderten Anhänge gelten ab dem Tag der Annahme der Änderungen.

ABSCHNITT C

Investitionsschutz

ARTIKEL 10.13

Anwendungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für alle von einer Vertragspartei eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)    erfasste Investitionen oder


b)    Investoren einer Vertragspartei in Bezug auf eine erfasste Investition.

ARTIKEL 10.14

Investitionen und Regulierungsziele und ‑maßnahmen

(1)    Die Bestimmungen dieses Abschnitts dürfen nicht als Verpflichtung einer Vertragspartei ausgelegt werden, keine Änderungen an dem in ihrem Gebiet geltenden Rechts- und Regulierungsrahmen vorzunehmen; dies gilt auch für Änderungen, die so vorgenommen werden, dass sie sich möglicherweise auf den Betrieb von erfassten Investitionen oder auf die Gewinnerwartungen des Investors negativ auswirken.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Abschnitt weder dahin gehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Subvention 41 zu streichen oder ihre Rückerstattung zu fordern, wenn eine solche Maßnahme von einem zuständigen Gericht, Verwaltungsgericht oder einer anderen zuständigen Behörde angeordnet wurde, noch dahin gehend, dass die betreffende Vertragspartei den Investor dafür entschädigen muss.


(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Entscheidung einer Vertragspartei, eine Subvention oder einen Zuschuss nicht zu gewähren, zu verlängern oder aufrechtzuerhalten, keinen Verstoß gegen diesen Abschnitt darstellt,

a)    wenn keine spezifische gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung dieser Subvention oder dieses Zuschusses besteht,

b)    wenn dies im Einklang mit etwaigen für die Gewährung, Verlängerung oder Aufrechterhaltung der Subvention bzw. des Zuschusses zu erfüllenden Bedingungen erfolgt oder

c)    wenn dies Absatz 2 entspricht.

ARTIKEL 10.15

Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen

(1)    Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Gebiet den erfassten Investitionen der anderen Vertragspartei sowie Investoren in Bezug auf ihre erfassten Investitionen eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen Schutz und volle Sicherheit nach Maßgabe der folgenden Absätze.


(2)    Eine Vertragspartei verstößt gegen die Verpflichtung zu der in Absatz 1 genannten gerechten und billigen Behandlung, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen Folgendes darstellt: 42

a)    eine Rechtsverweigerung in straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Verfahren,

b)    eine grundlegende Verletzung rechtsstaatlichen Verfahrens,

c)    offensichtliche Willkür, einschließlich gezielter Diskriminierung aus offensichtlich ungerechtfertigten Gründen wie Geschlecht, Rasse oder religiöse Überzeugung,


d)    Belästigung, Nötigung oder Machtmissbrauch oder

e)    einen Verstoß gegen zusätzliche Elemente der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung, die von den Vertragsparteien nach Absatz 7 angenommen wurden.

(3)    Einer Vertragspartei wird ein Verstoß gegen die in Absatz 1 genannte Verpflichtung zum umfassenden Schutz und zur umfassenden Sicherheit vorgeworfen, wenn eine Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen nicht in der Lage ist, Investoren und deren erfassten Investitionen physische Sicherheit zu bieten.

(4)    Bei der Beurteilung eines mutmaßlichen Verstoßes nach diesem Artikel kann das Gericht berücksichtigen, ob eine Vertragspartei gegenüber einem Investor, eine spezifische Erklärung abgegeben hat, um ihn zur Vornahme einer erfassten Investition zu bewegen, die eine berechtigte Erwartung begründet und auf die sich der Investor bei der Entscheidung gestützt hat, die erfasste Investition vorzunehmen oder aufrechtzuerhalten, an die sich die Vertragspartei im Nachhinein aber nicht gehalten hat. Die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei eine Maßnahme ergreift oder unterlässt, die mit den berechtigten Erwartungen eines Investors einer Vertragspartei unvereinbar sein könnte, stellt selbst dann keinen Verstoß gegen diesen Artikel dar, wenn dadurch ein Verlust oder Schaden an der erfassten Investition entsteht.

(5)    Die Feststellung, dass ein Verstoß gegen eine andere Bestimmung dieses Abkommens oder gegen eine gesonderte internationale Übereinkunft vorliegt, stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen diesen Artikel dar.


(6)    Die Tatsache, dass eine Maßnahme gegen das Recht einer Vertragspartei verstößt, stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen diesen Artikel dar. Um festzustellen, ob die Maßnahme gegen diesen Artikel verstößt, prüft das Gericht, ob eine Vertragspartei gegen die Absätze 1 bis 4 verstoßen hat.

(7)    Die Vertragsparteien überprüfen auf Ersuchen einer Vertragspartei den Inhalt der Verpflichtung zur gerechten und billigen Behandlung. Der nach Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien nach Teil III dieses Abkommens) eingesetzte Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ kann diesbezüglich Analysen ausarbeiten und dem Gemischten Ausschuss vorlegen. Der Gemischte Ausschuss prüft im Einklang mit Teil IV Artikel 2.4 (Änderungen) dieses Abkommens, ob er eine Änderung des Abkommens empfiehlt.

ARTIKEL 10.16

Transfers

(1)    Jede Vertragspartei gestattet, dass sämtliche Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten Investition ohne Einschränkung oder Verzögerung frei in ihr Gebiet und aus diesem Gebiet vorgenommen werden. Diese Transfers umfassen:

a)    die Einbringung von Kapital wie der Hauptsumme und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung, Entwicklung oder Ausweitung der erfassten Investition,


b)    Gewinne, Dividenden, Kapitalerträge, Zinsen, Lizenzgebühren, Verwaltungsgebühren und sonstige Erträge,

c)    Erlöse aus dem Verkauf der gesamten oder eines Teils der erfassten Investition oder aus der teilweisen oder vollständigen Liquidation der erfassten Investition,

d)    Zahlungen, die im Rahmen eines vom Investor einer Vertragspartei oder von der erfassten Investition abgeschlossenen Vertrags geleistet werden, einschließlich aufgrund eines Darlehensvertrags geleisteter Zahlungen,

e)    der Verdienst und sonstige Vergütungen von aus dem Ausland angeworbenem Personal, das im Zusammenhang mit einer erfassten Investition tätig ist,

f)    Zahlungen, die nach Artikel 10.17 und 10.18 geleistet wurden, und

g)    Schadenersatz aufgrund eines Urteils des Gerichts nach Abschnitt D.

(2)    Jede Vertragspartei gestattet, dass im Zusammenhang mit einer erfassten Investition gemäß Genehmigung oder Festlegung in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Vertragspartei und einer erfassten Investition oder einem Investor der anderen Vertragspartei Sacherträge ausgeschüttet werden.


(3)    Jede Vertragspartei gestattet, dass Transfers im Zusammenhang mit einer erfassten Investition in einer frei konvertierbaren Währung zu dem am Tag des Transfers für diese Währung geltenden Marktkurs erfolgen.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei die Übertragung von Sacherträgen im Zusammenhang mit einer erfassten Investition in Situationen beschränken, in denen sie ansonsten solche Transfers im Rahmen dieses Abkommens beschränken könnte.

ARTIKEL 10.17

Entschädigung für Verluste

(1)    Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei, deren erfasste Investitionen durch Krieg oder sonstige bewaffnete Konflikte, Revolution, Staatsnotstand, Aufstand oder Aufruhr oder ein ähnliches Ereignis Verluste erleiden, hinsichtlich der Wiedergutmachung, Abfindung, Entschädigung oder sonstigen Art der Abgeltung keine weniger günstige Behandlung als die Behandlung, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren eines Drittlandes gewährt, je nachdem, welche Behandlung die günstigste ist.


(2)    Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei eine angemessene und wirksame Wiedergutmachung oder Entschädigung, wenn sie in einer der in Absatz 1 genannten Situationen im Gebiet der anderen Vertragspartei Verluste erleiden, die durch Folgendes entstehen:

a)    der vollständigen oder teilweisen Beschlagnahme ihrer erfassten Investition durch deren Streitkräfte oder Behörden oder

b)    der vollständigen oder teilweisen Zerstörung ihrer erfassten Investition durch deren Streitkräfte oder Behörden, welche unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war.

(3)    Zahlungen, die sich aus Entschädigungen nach Absatz 2 ergeben, sind frei konvertierbar und übertragbar.

ARTIKEL 10.18

Enteignung und Entschädigung

(1)    Eine Vertragspartei darf eine erfasste Investition weder direkt noch indirekt durch Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Enteignung oder Verstaatlichung (im Folgenden „Enteignung“) enteignen oder verstaatlichen, außer

a)    zu einem öffentlichen Zweck,


b)    auf diskriminierungsfreie Weise,

c)    gegen Zahlung einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigung nach den Absätzen 2 bis 4 und

d)    nach einem rechtsstaatlichen Verfahren.

(2)    Absatz 1 ist gemäß Anhang 10-A (Enteignung) auszulegen.

(3)    Die in Absatz 1 genannte Entschädigung

a)    wird unverzüglich gezahlt,

b)    entspricht dem fairen Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Enteignung,

c)    spiegelt keine Wertänderung wider, die sich daraus ergibt, dass die beabsichtigte Enteignung früher bekannt wurde,

d)    ist in vollem Umfang realisierbar und unverzüglich frei in das vom Investor benannte Land transferierbar und


e)    umfasst Zinsen zu einem wirtschaftlich vertretbaren Zinssatz ab dem Tag der Enteignung bis zum Tag der Zahlung.

(4)    Zu den Bewertungskriterien gehören der Fortführungswert, der Wert der Vermögensgegenstände, einschließlich des ausgewiesenen Steuerwerts der materiellen Vermögensgegenstände, sowie andere zur Bestimmung des angemessenen Marktwerts geeignete Kriterien.

(5)    Die Entschädigung wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Investor besitzt, oder in einer frei konvertierbaren Währung gezahlt.

(6)    Dieser Artikel gilt weder für die Erteilung von Zwangslizenzen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums, soweit eine solche Erteilung mit dem TRIPS-Übereinkommen vereinbar ist, noch für den Widerruf, die Einschränkung oder die Schaffung von Rechten des geistigen Eigentums, soweit eine solche Erteilung, ein solcher Widerruf oder eine solche Einschränkung oder Schaffung im Einklang mit Kapitel 25 (Geistiges Eigentum) und dem TRIPS-Übereinkommen steht. 43


ARTIKEL 10.19

Übergang von Rechten

(1)    Leistet eine Vertragspartei oder ihre benannte Stelle aufgrund einer in Bezug auf eine erfasste Investition gewährten Garantie, eines Versicherungsvertrags oder einer anderen Form der Entschädigungsverpflichtung, die in Bezug auf eine erfasste Investition eingegangen wurde, eine Zahlung, so erkennt die andere Vertragspartei den Übergang oder Übertragung sämtlicher Rechte oder Ansprüche des Investors nach diesem Kapitel in Bezug auf diese erfasste Investition an. Die Vertragspartei oder ihre benannte Stelle ist aufgrund des Übergangs der Rechte berechtigt, die Rechte dieses Investors auszuüben und seine Ansprüche durchzusetzen. Übergegangene oder übertragene Rechte und Forderungen dürfen nicht größer sein als die ursprünglichen Rechte oder Forderungen des betreffenden Investors.

(2)    Hat eine Vertragspartei oder die von der Vertragspartei benannte Stelle eine Zahlung an ihren Investor geleistet und hat sie Rechte und Ansprüche des Investors übernommen, so darf dieser Investor diese Rechte und Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei nur dann geltend machen, wenn er befugt ist, im Namen der Vertragspartei oder der von der die Zahlung leistenden Vertragspartei benannten Stelle zu handeln.


ABSCHNITT D

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

ARTIKEL 10.20

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1)    „Kläger“ bezeichnet eine natürliche Person oder ein Unternehmen einer Vertragspartei, bei der bzw. dem es sich nicht um eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz handelt, die bzw. das eine erfasste Investition getätigt hat und eine Klage nach diesem Abschnitt einreichen will oder eingereicht hat, und entweder

a)    im eigenen Namen oder

b)    im Namen eines ortsansässigen Unternehmens handelt, das in ihrem bzw. seinem Eigentum steht oder von ihr bzw. ihm kontrolliert wird; 44

(2)    „Streitparteien“ bezeichnet den Kläger und den Beklagten;


(3)    „Streitpartei“ bezeichnet entweder den Kläger oder den Beklagten;

(4)    „ICSID“ bezeichnet das durch das ICSID-Übereinkommen eingerichtete Internationale Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Centre for Settlement of Investment Disputes);

(5)    „ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung“ bezeichnet die Regeln über die Zusatzeinrichtung für die Abwicklung von Verfahren durch das Sekretariat des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten;

(6)    „ICSID-Übereinkommen“ bezeichnet das am 18. März 1965 in Washington beschlossene Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten;

(7)    „ortsansässiges Unternehmen“ bezeichnet eine im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassene juristische Person, die im Eigentum eines Investors der anderen Vertragspartei steht oder von ihm kontrolliert wird;

(8)    „New Yorker Übereinkommen“ bezeichnet das am 10. Juni 1958 in New York beschlossene Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (United Nations Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign Arbitral Awards);

(9)    „nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei“ bezeichnet entweder Mexiko, wenn der Beklagte die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, oder die Europäische Union, wenn Mexiko der Beklagte ist;


(10)    „Beklagter“ bezeichnet entweder Mexiko oder im Falle der Europäischen Union in Anwendung des Artikels 10.24 entweder den betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union oder die Europäische Union;

(11)    „Finanzierung durch Dritte“ bezeichnet die Bereitstellung von Finanzmitteln durch eine natürliche oder juristische Person, die keine Streitpartei ist, aber mit einer Streitpartei eine Vereinbarung über die Finanzierung eines Teils oder der Gesamtheit der Verfahrenskosten trifft, wobei die Finanzierung durch eine Spende oder einen Zuschuss oder gegen ein vom Ausgang des Rechtsstreits abhängiges Entgelt erfolgen kann;

(12)    „UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung“ bezeichnet die Schiedsgerichtsordnung der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law – UNCITRAL), die am 15. Dezember 1976 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gebilligt und 2010 überarbeitet wurde.


ARTIKEL 10.21

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Abschnitt findet Anwendung auf Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Kläger der anderen Vertragspartei, die aus einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Artikel 10.7 Absatz 2, Artikel 10.8 Absatz 2 45 oder Abschnitt C entstehen, der dem Kläger oder dessen ortsansässigen Unternehmen mutmaßlich einen Verlust oder einen Schaden verursachen.

(2)    Anhang 10-B (Staatsverschuldung) gilt für Klagen im Zusammenhang mit der Umschuldung einer Vertragspartei.

(3)    Das Gericht und die nach diesem Abschnitt eingerichtete Rechtsbehelfsinstanz dürfen nicht über Klagen entscheiden, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen.


ARTIKEL 10.22

Konsultationen

(1)    Streitigkeiten sollten so weit wie möglich gütlich beigelegt werden. Eine gütliche Beilegung kann jederzeit vereinbart werden, auch nach Einreichung einer Klage nach Artikel 10.26.

(2)    Sofern die Streitparteien keine längere Frist vereinbaren, finden Konsultationen innerhalb von 60 Tagen nach Übermittlung des Ersuchens um Konsultationen nach Absatz 5 statt.

(3)    Ort der Konsultationen ist, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren,

a)    Mexico City, wenn es sich bei den angefochtenen Maßnahmen um Maßnahmen Mexikos handelt,

b)    Brüssel, wenn die angefochtenen Maßnahmen eine Maßnahme der Europäischen Union beinhalten, oder

c)    die Hauptstadt des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union, wenn es sich bei den angefochtenen Maßnahmen ausschließlich um Maßnahmen dieses Mitgliedstaats handelt.

(4)    Wenn die Streitparteien zustimmen, können die Konsultationen gegebenenfalls per Videokonferenz oder in anderer Form geführt werden.


(5)    Der Kläger übermittelt der anderen Vertragspartei ein Ersuchen um Konsultationen, das folgende Angaben enthält:

a)    Name und Anschrift des Klägers, sowie, falls das Ersuchen im Namen eines ortsansässigen Unternehmens gestellt wird, gegebenenfalls Name, Anschrift und Geschäftssitz oder Niederlassung des ortsansässigen Unternehmens,

b)    die in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde,

c)    die rechtliche und tatsächliche Grundlage für jede Klage, einschließlich der Maßnahme(n), die mutmaßlich gegen die in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen verstoßen,

d)    das Klagebegehren sowie die geschätzte Höhe des geforderten Schadenersatzes und

e)    Nachweise, aus denen hervorgeht, dass der Kläger ein Investor der anderen Vertragspartei ist und dass die erfasste Investition sein Eigentum ist oder von ihm kontrolliert wird, und, wenn er im Namen eines ortsansässigen Unternehmens handelt, dass er Eigentümer des ortsansässigen Unternehmens ist oder dieses kontrolliert.

Wird ein Ersuchen um Konsultationen von mehr als einem Kläger oder im Namen von mehr als einem ortsansässigen Unternehmen übermittelt, so sind die Angaben unter den Buchstaben a und e für jeden Kläger bzw. jedes ortsansässige Unternehmen zu übermitteln.


(6)    Die in Absatz 5 genannten Anforderungen an das Konsultationsersuchen sind mit hinreichender Genauigkeit zu erfüllen, damit es dem Beklagten möglich ist, tatsächlich Konsultationen aufzunehmen und seine Verteidigung vorzubereiten.

(7)    Ein Konsultationsersuchen ist innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zu stellen, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls das ortsansässige Unternehmen erstmals Kenntnis von dem mutmaßlichen Verstoß erlangt hat oder hätte erlangen müssen, sowie davon, dass dem Kläger oder gegebenenfalls dem ortsansässigen Unternehmen dadurch ein Verlust oder Schaden entstanden ist.

(8)    Betrifft das Konsultationsersuchen eine oder mehrere Maßnahme(n) der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und ist die in Absatz 7 genannte Frist abgelaufen, während der Kläger oder gegebenenfalls das ortsansässige Unternehmen vor einem Gericht nach dem Recht einer Vertragspartei ein Verfahren wegen derselben Maßnahme(n) einleitete, so wird das Ersuchen um Konsultationen ungeachtet des Absatzes 7 wie folgt gestellt:

a)    innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag, an dem der Kläger oder gegebenenfalls das ortsansässige Unternehmen die Bemühungen, auf dem Gerichtsweg ein Verfahren nach dem Recht einer Vertragspartei anzustrengen, eingestellt hat und

b)    spätestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger oder gegebenenfalls sein ortsansässiges Unternehmen erstmals Kenntnis von der oder den Maßnahme(n), die mutmaßlich gegen die in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen verstoßen, und von dem Verlust oder Schaden, der dadurch mutmaßlich entstanden ist, erlangt hat oder hätte erlangen müssen.


(9)    Ein Konsultationsersuchen, das einen mutmaßlichen Verstoß seitens der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union betrifft, ist an die Europäische Union zu richten. Benennt der Kläger in seinem Konsultationsersuchen eine oder mehrere Maßnahme(n) eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, so ist dieses auch an den betreffenden Mitgliedstaat zu richten.

(10)    Hat der Investor innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des Konsultationsersuchens keine Klage nach Artikel 10.26 eingereicht, so wird unterstellt, dass er sein Konsultationsersuchen und gegebenenfalls sein Ersuchen um Feststellung des Beklagten nach Artikel 10.24 zurückgezogen hat, und er darf in Bezug auf dieselben Maßnahme(n) keine Klage nach diesem Abschnitt mehr einreichen. Diese Frist kann von den an den Konsultationen beteiligten Parteien einvernehmlich verlängert werden.

ARTIKEL 10.23

Mediation

(1)    Die Streitparteien können jederzeit vereinbaren, eine Mediation in Anspruch zu nehmen.

(2)    Die Inanspruchnahme einer Mediation berührt nicht die rechtliche Stellung oder die Rechte der Streitparteien nach diesem Kapitel und erfolgt nach den von den Streitparteien vereinbarten Regeln, einschließlich, sofern vorhanden, der vom Gemischten Rat festgelegten Mediationsregeln.


(3)    Der Mediator wird von den Streitparteien einvernehmlich bestellt. Die Streitparteien können auch den Präsidenten des Gerichts gemeinsam ersuchen, den Mediator zu bestellen.

(4)    Die Streitparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach Bestellung des Mediators zu einer Lösung zu gelangen.

(5)    Vereinbaren die Streitparteien, eine Mediation in Anspruch zu nehmen, so werden die Fristen nach Artikel 10.22 Absatz 7, Artikel 10.22 Absatz 8, Artikel 10.48 Absatz 7 und Artikel 10.49 Absatz 3 ab dem Tag, an dem die Inanspruchnahme der Mediation vereinbart wurde, und bis zu dem Tag, an dem eine der Streitparteien beschließt, die Mediation zu beenden, ausgesetzt. Vom Beschluss einer Streitpartei, die Mediation zu beenden, werden der Mediator und die andere Streitpartei durch ein entsprechendes Schreiben in Kenntnis gesetzt.

ARTIKEL 10.24

Feststellung des Beklagten bei Streitigkeiten mit der Europäischen Union
oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union

(1)    Wenn die Streitigkeit nicht innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Konsultationsersuchens beigelegt werden kann, das Ersuchen einen mutmaßlichen Verstoß gegen die in Artikel 10.21 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen seitens der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union betrifft und der Kläger beabsichtigt, eine Klage nach Artikel 10.26 einzureichen, so übermittelt der Kläger der Europäischen Union ein Ersuchen um Feststellung des Beklagten.


(2)    In dem Ersuchen nach Absatz 1 wird bzw. werden die Maßnahme(n) angegeben, in Bezug auf die der Kläger eine Klage einzureichen beabsichtigt. Wird eine Maßnahme eines Mitgliedstaats der Europäischen Union benannt, so wird das Ersuchen auch dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt.

(3)    Die Europäische Union teilt dem Kläger, nachdem sie eine Feststellung getroffen hat, innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 mit, ob es sich bei dem Beklagten um die Europäische Union oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.

(4)    Wurde der Kläger nicht innerhalb von 60 Tagen nach Zustellung des in Absatz 1 genannten Ersuchens über die Feststellung unterrichtet, so ist

a)    der Mitgliedstaat Beklagter, wenn es sich bei der/den in dem Ersuchen genannten Maßnahme(n) ausschließlich um Maßnahmen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union handelt, oder

b)    die Europäische Union Beklagte, wenn die im Ersuchen genannte(n) Maßnahme(n) Maßnahmen der Europäischen Union umfassen.

(5)    Der Kläger kann auf der Grundlage der Feststellung des Beklagten nach Absatz 3 oder, falls er innerhalb von 60 Tagen keine Mitteilung über eine solche Feststellung erhalten hat, nach Absatz 4 eine Klage nach Artikel 10.26 einreichen.


(6)    Handelt es sich bei dem nach Absatz 3 festgestellten bzw. nach Absatz 4 bestimmten Beklagten um die Europäische Union oder einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so kann weder die Europäische Union noch der betreffende Mitgliedstaat der Europäischen Union – unter Berufung darauf, dass der Beklagte nicht ordnungsgemäß nach Absatz 3 festgestellt oder in Anwendung des Absatzes 4 bestimmt worden sei – die Unzulässigkeit einer Klage oder die Unzuständigkeit des Gerichts geltend machen oder eine sonstige Einwendung gegen die Klage oder den Urteilsspruch erheben.

(7)    Das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz sind an die Feststellung nach Absatz 3 und, sofern dem Kläger eine solche Feststellung nicht innerhalb von 60 Tagen mitgeteilt wurde, an die Bestimmung des Beklagten nach Absatz 4 gebunden.

(8)    Dieses Abkommen oder die anwendbaren Streitbeilegungsregeln nach Artikel 10.26 Absatz 2 hindern die Europäische Union und den betreffenden Mitgliedstaat nicht daran, alle eine Streitigkeit betreffenden Informationen auszutauschen.

ARTIKEL 10.25

Verfahrens- und sonstige Vorschriften für die Einreichung einer Klage beim Gericht

(1)    Ein Kläger kann eine Klage nach Artikel 10.26 nur einreichen, wenn er

a)    dem Beklagten mit der Einreichung der Klage seine schriftliche Zustimmung dazu erteilt, die Streitigkeit nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren durch das Gericht beilegen zu lassen,


b)    eine Frist von mindestens 180 Tagen nach Übermittlung des Konsultationsersuchens und mindestens 90 Tagen nach der etwaigen Übermittlung eines Ersuchens um Feststellung des Beklagten einräumt,

c)    gegebenenfalls ein Ersuchen um Feststellung des Beklagten nach Artikel 10.24 eingereicht hat,

d)    die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konsultationsersuchen erfüllt hat,

e)    in seiner Klage nur diejenigen mutmaßlich einen Verstoß gegen die Bestimmungen nach Artikel 10.21 Absatz 1 darstellende(n) Maßnahme(n) benennt, die in seinem Konsultationsersuchen benannt wurden,

f)    etwaige bereits nach internem oder internationalem Recht eingeleitete Gerichtsverfahren in Bezug auf eine oder mehrere Maßnahme(n), die mutmaßlich einen Verstoß gegen das Abkommen darstellt bzw. darstellen und die in seiner Klage angeführt wird bzw. werden, zurücknimmt oder einstellt,

g)    schriftlich auf sein Recht verzichtet, in Bezug auf eine oder mehrere Maßnahme(n), die mutmaßlich einen Verstoß darstellt bzw. darstellen und auf die in seiner Klage Bezug genommen wird, ein Gerichtsverfahren nach internem oder internationalem Recht einzuleiten, und


h)    erklärt, dass er nicht die Vollstreckung eines nach diesem Abschnitt ergangenen Urteilsspruchs betreiben wird, bevor dieser nach Artikel 10.48 Absatz 8, Artikel 10.48 Absatz 9 oder Artikel 10.49 Absatz 2 rechtskräftig geworden ist, und dass er im Zusammenhang mit einem Urteilsspruch nach diesem Abschnitt bei einem internationalen oder internen Gericht weder einen Rechtsbehelf einlegen noch eine Überprüfung, Aufhebung, Nichtigerklärung oder Änderung des Urteilsspruchs oder die Einleitung eines ähnlichen Verfahrens anstreben wird.

(2)    Betrifft die nach Artikel 10.26 eingereichte Klage einen Verlust oder Schaden, der einem ortsansässigen Unternehmen oder in Bezug auf eine Beteiligung an einem ortsansässigen Unternehmen entstanden ist, das direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle des Klägers steht, gelten die Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben f und g dieses Artikels sowohl für den Kläger als auch für das ortsansässige Unternehmen. Die Anforderung, ein bestehendes Verfahren nach Absatz 1 Buchstabe f dieses Artikels zurückzunehmen oder einzustellen, gilt

a)    in Fällen, in denen die Klage von einem in eigenem Namen handelnden Kläger eingereicht wird, auch für alle Personen, die mittel- oder unmittelbar einen Eigentumsanteil am Kläger haben oder vom Kläger kontrolliert werden und geltend machen, dass sie denselben Verlust oder Schaden 46 erlitten haben wie der Kläger, oder

b)    in Fällen, in denen die Klage von einem im Namen eines ortsansässigen Unternehmens handelnden Kläger eingereicht wird, auch für alle Personen, die mittel- oder unmittelbar einen Eigentumsanteil an dem ortsansässigen Unternehmen haben oder von diesem kontrolliert werden und geltend machen, dass sie denselben Verlust oder Schaden erlitten haben wie das ortsansässige Unternehmen.


(3)    Die in Absatz 1 Buchstaben f und g und Absatz 2 genannten Anforderungen gelten in Bezug auf ein ortsansässiges Unternehmen nicht, wenn der Beklagte oder der Gaststaat des Klägers dem Kläger die Kontrolle über das ortsansässige Unternehmen entzogen hat oder das ortsansässige Unternehmen auf andere Weise daran gehindert hat, die betreffenden Anforderungen zu erfüllen.

(4)    Auf Ersuchen des Beklagten erklärt sich das Gericht für unzuständig, wenn der Kläger oder gegebenenfalls das ortsansässige Unternehmen eine der Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt.

(5)    Der Rechtsverzicht nach Absatz 1 Buchstabe g wird unwirksam, wenn die Klage abgewiesen wird, weil das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erhebung einer Klage nach diesem Abschnitt nicht erfüllt ist.

(6)    Ist die Europäische Union oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union der Beklagte, so hindert Absatz 1 Buchstaben f und g den Kläger nicht daran, bei den Gerichten des Beklagten um einstweilige Schutzmaßnahmen nachzusuchen. Ist Mexiko Beklagter, so hindert Absatz 1 Buchstaben f und g den Kläger nicht daran, bei einem Verwaltungsgericht oder ordentlichen Gericht nach dem Recht des Beklagten um einstweilige Schutzmaßnahmen nachzusuchen oder Verfahren zur Erlangung einer Unterlassungsverfügung oder Feststellung oder eines besonderen Rechtsschutzes einzuleiten oder fortzusetzen, die keine Zahlung von Schadenersatz zum Gegenstand haben.


(7)    Zur Klarstellung: Ein Investor darf keine Klage nach diesem Abschnitt einreichen, wenn die Investition mit einer arglistigen Täuschung, mit dem Verschweigen von Tatsachen, mit Korruption oder mit einem Verhalten, das einen Verfahrensmissbrauch darstellt, einhergeht.

(8)    Eine Vertragspartei darf keine Klage nach diesem Abschnitt einreichen.

ARTIKEL 10.26

Einreichung einer Klage beim Gericht

(1)    Wurde eine Streitigkeit nicht im Wege von Konsultationen beigelegt, so kann eine Klage eingereicht werden von:

a)    einem Kläger im eigenen Namen oder

b)    einem Kläger im Namen eines ortsansässigen Unternehmens, das unmittelbar oder mittelbar in seinem Eigentum oder unter seiner Kontrolle steht.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass ein ortsansässiges Unternehmen keine Klage gegen die Vertragspartei einreichen darf, in der es niedergelassen ist.


(2)    Der Kläger reicht die Klage nach einer der folgenden Streitbeilegungsregelungen ein:

a)    dem ICSID-Übereinkommen und der ICSID-Schiedsordnung,

b)    den ICSID-Regeln für die Zusatzeinrichtung, sofern die Voraussetzungen für die Einreichung einer Klage nach Buchstabe a nicht erfüllt sind,

c)    der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung oder

d)    sonstigen von den Streitparteien einvernehmlich festgelegten Regeln.

(3)    Schlägt der Kläger Regeln nach Absatz 2 Buchstabe d vor, übermittelt der Beklagte seine Antwort auf den Vorschlag des Klägers innerhalb von 20 Tagen nach dessen Erhalt. Erzielen die Streitparteien nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Vorschlags eine Einigung, kann der Investor eine Klage nach den in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c vorgesehenen Regeln einreichen.

(4)    Wird eine Klage nach Absatz 2 Buchstaben b, c oder d eingereicht, so können die Streitparteien den Ort des Verfahrens vereinbaren. Erzielen die Streitparteien keine Einigung, so bestimmt die mit der Klage befasste Kammer des Gerichts den Ort nach den geltenden Streitbeilegungsregeln, unter der Voraussetzung, dass der Ort im Hoheitsgebiet eines Staates liegt, der Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommens ist.


(5)    Bei den nach Absatz 2 anwendbaren Streitbeilegungsregeln handelt es sich um diejenigen Regeln, die jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft waren, als die Klage nach diesem Abschnitt beim Gericht eingereicht wurde, vorbehaltlich der in diesem Abschnitt festgelegten spezifischen Regeln. Der Gemischte Rat kann Vorschriften erlassen, die die geltenden Streitbeilegungsregeln ergänzen; diese Regeln sind für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz verbindlich.

(6)    Eine Klage gilt als zur Streitbeilegung nach diesem Abschnitt eingereicht, wenn das Ersuchen oder die Mitteilung zur Einleitung eines Verfahrens im Einklang mit den geltenden Streitbeilegungsregeln eingeht.

(7)    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei den Ort der Zustellung für die von einem Kläger nach diesem Abschnitt übermittelten Mitteilungen und sonstigen Unterlagen mit. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, dass diese Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.


ARTIKEL 10.27

Parallele Verfahren

Wird eine Klage sowohl nach diesem Abschnitt als auch nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) oder einer anderen internationalen Übereinkunft erhoben und besteht die Gefahr sich überschneidender Entschädigungen oder könnte die andere internationale Klage erhebliche Auswirkungen auf den Ausgang der nach diesem Abschnitt angestrengten Klage haben, so setzt das Gericht so bald wie möglich nach Anhörung der Streitparteien das Verfahren aus oder gewährleistet auf andere Weise, dass dem nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) oder einer anderen internationalen Übereinkunft eingeleiteten Verfahren in seiner Entscheidung, seinem Beschluss oder seinem Urteilsspruch Rechnung getragen wird.

ARTIKEL 10.28

Zustimmung zur Streitbeilegung durch das Gericht

(1)    Der Beklagte stimmt einer Beilegung der Streitigkeit durch das Gericht nach dem in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren zu.


(2)    Mit der Zustimmung nach Absatz 1 und der Einreichung einer Klage beim Gericht nach diesem Abschnitt gelten folgende Anforderungen als erfüllt:

a)    Artikel 25 des ICSID-Übereinkommens und Anhang C Kapitel II der ICSID-Regeln über die Zusatzeinrichtung hinsichtlich der schriftlichen Zustimmung der Streitparteien und

b)    Artikel II des New Yorker Übereinkommens hinsichtlich einer schriftlichen Vereinbarung.

ARTIKEL 10.29

Finanzierung durch Dritte

(1)    Eine Streitpartei, die in den Genuss einer Finanzierung durch Dritte kommt, teilt der anderen Streitpartei und der mit der Klage befassten Kammer des Gerichts oder, wenn keine Kammer des Gerichts eingerichtet wurde, dem Präsidenten des Gerichts den Namen und die Anschrift des die Finanzierung übernehmenden Dritten mit.

(2)    Diese Mitteilung muss zum Zeitpunkt der Einreichung einer Klage erfolgen oder, wenn der Abschluss der Finanzierungsvereinbarung, die Zuwendung oder die Gewährung einer finanziellen Unterstützung nach der Klageeinreichung erfolgt, unverzüglich nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung bzw. nach der Zuwendung oder der Gewährung der finanziellen Unterstützung.


ARTIKEL 10.30

Gericht

(1)    Es wird ein Gericht eingesetzt, vor dem die nach Artikel 10.26 eingereichten Klagen verhandelt werden.

(2)    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Gemischte Rat neun Mitglieder des Gerichts. Drei Mitglieder sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, drei sind Staatsangehörige Mexikos und drei sind Staatsangehörige von Drittländern. 47

(3)    Der Gemischte Rat kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen oder zu verringern. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2.

(4)    Die Mitglieder müssen die für die Ernennung zum Richter am Internationalen Gerichtshof erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen über nachweisliches Fachwissen auf dem Gebiet des Völkerrechts verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über Sachkenntnis insbesondere auf den Gebieten internationales Investitionsrecht, internationales Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsübereinkünfte oder Handelsverhandlungen verfügen.


(5)    Die Mitglieder des Gerichts werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Amtszeit von vier der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten neun Personen wird jedoch auf sieben Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt das Amt für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihrer Amtszeit kann eine Person, die einer Kammer des Gerichts angehört, ihre Funktion innerhalb der Kammer mit Genehmigung des Präsidenten des Gerichts nach entsprechender Konsultation der anderen Mitglieder der Kammer so lange weiter ausüben, bis das Verfahren, mit dem die betreffende Kammer befasst ist, abgeschlossen ist; die Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied des Gerichts.

(6)    Zur Verhandlung der Fälle werden innerhalb des Gerichts Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, und zwar ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, ein Staatsangehöriger Mexikos und ein Staatsangehöriger eines Drittlands. Den Vorsitz einer Kammer führt das Mitglied, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist.

(7)    Ungeachtet des Absatzes 6 kann die Verhandlung einer Sache nach Vereinbarung der Streitparteien vor einem einzigen, vom Präsidenten des Gerichts auszuwählenden Mitglied, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist, stattfinden.

(8)    Innerhalb von 90 Tagen nach Einreichung einer Klage nach Artikel 10.26 ernennt der Präsident des Gerichts im Einklang mit den in Absatz 10 festgelegten Arbeitsverfahren das als Einzelrichter berufene Mitglied bzw. die in die Kammer berufenen Mitglieder des Gerichts, das bzw. die die Sache verhandeln werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, berufen zu werden.


(9)    Der Präsident des Gerichts ist für organisatorische Fragen zuständig, wird für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der Mitglieder ausgewählt, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Die Präsidenten üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Gemischten Rates bestimmt. In den gemäß Absatz 10 festgelegten Arbeitsverfahren sind die erforderlichen Regeln für den Fall einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des Präsidenten vorzusehen.

(10)    Das Gericht legt nach Konsultation der Vertragsparteien seine eigenen Arbeitsverfahren fest.

(11)    Die Mitglieder müssen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen und über die Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen auf dem Laufenden bleiben.

(12)    Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern eine monatliche Grundvergütung gezahlt, deren Höhe durch einen Beschluss des Gemischten Rates bestimmt wird. Der Präsident erhält für jeden in Ausübung der Funktionen des Präsidenten des Gerichts geleisteten Arbeitstag eine Vergütung, deren Höhe der nach Artikel 10.31 Absatz 11 festgesetzten Vergütung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz entspricht.

(13)    Die Grundvergütung und die Tagesvergütung nach Absatz 12 werden von beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung dieser Vergütungen zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ überprüft regelmäßig die Höhe und Aufteilung der vorstehend genannten Vergütungen und kann entsprechende Anpassungen zur Beschlussfassung durch den Gemischten Rat empfehlen.


(14)    Sofern der Gemischte Rat keinen Beschluss nach Absatz 15 fasst, entsprechen die sonstigen Vergütungen und Auslagenerstattungen für die Mitglieder, die in eine Kammer des Gerichts berufen werden, den zum Zeitpunkt der Klageeinreichung geltenden, nach Vorschrift 14 Absatz 1 der Verwaltungs- und Finanzordnung des ICSID-Übereinkommens festgesetzten Beträgen; die entsprechenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 10.48 Absatz 5 unter den Streitparteien aufgeteilt.

(15)    Der Gemischte Rat kann beschließen, dass die Grundvergütung und die sonstigen Vergütungen und Auslagenerstattungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden können. In diesem Fall üben die Mitglieder ihr Amt auf Vollzeitbasis aus, und der Gemischte Rat setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den Mitgliedern ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, ob entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident des Gerichts gewährt eine Ausnahme.

(16)    Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für das Gericht wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden Kosten werden vom Gericht im Einklang mit Artikel 10.48 Absatz 5 zwischen den Streitparteien aufgeteilt.

ARTIKEL 10.31

Rechtsbehelfsinstanz

(1)    Es wird eine ständige Rechtsbehelfsinstanz eingesetzt, die mit den gegen Urteilssprüche des Gerichts eingelegten Rechtsbehelfen befasst wird.


(2)    Bei Inkrafttreten dieses Abkommens ernennt der Gemischte Rat sechs Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz. Zwei Mitglieder sind Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, zwei sind Staatsangehörige Mexikos und zwei sind Staatsangehörige von Drittländern. Zu diesem Zweck schlägt jede Vertragspartei drei Kandidaten vor, von denen zwei Staatsangehörige der betreffenden Vertragspartei sein können und einer ein Nichtstaatsangehöriger sein kann.

(3)    Der Gemischte Rat kann beschließen, die Anzahl der Mitglieder um eine durch drei teilbare Zahl zu erhöhen. Zusätzliche Ernennungen erfolgen auf derselben Grundlage wie die Ernennungen nach Absatz 2.

(4)    Die Mitglieder müssen die für die Ernennung zum Richter am Internationalen Gerichtshof erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannter Befähigung sein. Sie müssen nachweislich über Fachwissen auf dem Gebiet des Völkerrechts und des Gegenstands dieses Kapitels verfügen. Es ist wünschenswert, dass sie über Sachkenntnis auf den Gebieten internationales Handelsrecht und Streitbeilegung im Rahmen internationaler Investitions- oder Handelsübereinkünfte verfügen.

(5)    Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Die Amtszeit von drei der unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Abkommens ernannten sechs Personen wird jedoch auf sieben Jahre festgesetzt; die betreffenden Personen werden im Losverfahren bestimmt. Vakanzen werden unverzüglich neu besetzt. Eine Person, die ernannt wird, um eine Person zu ersetzen, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, nimmt das Amt für den Rest der Amtszeit ihres Vorgängers wahr. Bei Ablauf ihrer Amtszeit kann eine Person, die einer Kammer der Rechtsbehelfsinstanz angehört, ihre Funktion innerhalb der Kammer mit Genehmigung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz nach entsprechender Konsultation der anderen Mitglieder der Kammer so lange weiter ausüben, bis das Verfahren, mit dem die betreffende Kammer befasst ist, abgeschlossen ist; die Person gilt ausschließlich für diesen Zweck weiterhin als Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz.


(6)    Zur Verhandlung der Rechtsbehelfe werden innerhalb der Rechtsbehelfsinstanz Kammern gebildet, denen jeweils drei Mitglieder angehören, und zwar ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, ein Staatsangehöriger Mexikos und ein Staatsangehöriger eines Drittlands. Den Vorsitz einer Kammer führt das Mitglied, das Staatsangehöriger eines Drittlands ist.

(7)    Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz ernennt im Einklang mit den nach Absatz 9 festgelegten Arbeitsverfahren die Mitglieder, die die Kammer der Rechtsbehelfsinstanz bilden, in der die Fälle verhandelt werden; dabei wird ein Rotationsverfahren zugrunde gelegt und sichergestellt, dass die Zusammensetzung der Kammern nach dem Zufallsprinzip erfolgt und nicht vorhersehbar ist und dass für alle Mitglieder dieselbe Wahrscheinlichkeit besteht, berufen zu werden.

(8)    Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz ist für organisatorische Fragen zuständig, wird für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt und im Losverfahren aus dem Kreis der Mitglieder ausgewählt, die Staatsangehörige von Drittländern sind. Die Präsidenten üben ihr Amt unter Zugrundelegung eines Rotationsverfahrens aus und werden per Losentscheid durch den Vorsitz des Gemischten Rates bestimmt. In den gemäß Absatz 9 festgelegten Arbeitsverfahren sind die erforderlichen Regeln für den Fall einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des Präsidenten vorzusehen.

(9)    Die Rechtsbehelfsinstanz legt nach Konsultation der Vertragsparteien ihre eigenen Arbeitsverfahren fest.

(10)    Die Mitglieder müssen jederzeit und kurzfristig zur Verfügung stehen und über andere Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen auf dem Laufenden bleiben.


(11)    Zur Gewährleistung ihrer Verfügbarkeit wird den Mitgliedern der Rechtsbehelfsinstanz eine monatliche Grundvergütung gezahlt; ferner erhalten sie eine Vergütung für jeden als Mitglied geleisteten Arbeitstag, deren Höhe durch einen Beschluss des Gemischten Rates bestimmt wird. Der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz erhält für jeden in Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz geleisteten Arbeitstag eine Vergütung.

(12)    Die Grundvergütung und die Tagesvergütungen nach Absatz 11 werden von beiden Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen Entwicklungsstands über Einzahlungen auf ein vom ICSID-Sekretariat verwaltetes Konto finanziert. Für den Fall, dass eine Vertragspartei es versäumt, die Zahlung dieser Vergütungen zu leisten, kann die andere Vertragspartei die Zahlung übernehmen. Entsprechende Zahlungsrückstände bleiben zu begleichen, zuzüglich Verzugszinsen in angemessener Höhe. Der Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ überprüft regelmäßig die Höhe und Aufteilung der vorstehend genannten Vergütungen und kann entsprechende Anpassungen zur Beschlussfassung durch den Gemischten Rat empfehlen.

(13)    Der Gemischte Rat kann beschließen, dass die Grundvergütung und die Tagesvergütungen dauerhaft in ein reguläres Gehalt umgewandelt werden können. In diesem Fall üben die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz ihr Amt auf Vollzeitbasis aus, und der Gemischte Rat setzt ihre Vergütung fest und regelt die damit zusammenhängenden organisatorischen Fragen. Den Mitgliedern ist es in diesem Fall nicht gestattet, eine weitere Beschäftigung aufzunehmen, ob entgeltlich oder unentgeltlich, es sei denn, der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz gewährt eine Ausnahme.

(14)    Das ICSID-Sekretariat nimmt die Aufgaben des Sekretariats für die Rechtsbehelfsinstanz wahr und leistet die erforderliche Unterstützung. Die für eine solche Unterstützung anfallenden Kosten werden von der Rechtsbehelfsinstanz im Einklang mit Artikel 10.48 Absatz 5 zwischen den Streitparteien aufgeteilt.


ARTIKEL 10.32

Ethikregeln

(1)    Die Mitglieder des Gerichts und die Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz werden aus einem Kreis von Personen ausgewählt, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten. Sie dürfen keiner Regierung nahestehen. 48 Sie dürfen keine Weisungen einer Regierung oder Organisation entgegennehmen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit Streitigkeiten nach diesem Abschnitt betreffen. Sie dürfen sich nicht an der Prüfung von Streitigkeiten beteiligen, wenn dies einen direkten oder indirekten Interessenkonflikt zur Folge hätte. Dabei befolgen sie Anhang 10-D (Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren). Außerdem dürfen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Ernennung weder als Rechtsberater noch als von einer Vertragspartei benannter Sachverständiger oder Zeuge bei anhängigen oder neuen Streitigkeiten über Investitionsschutz im Rahmen dieses Abkommens, anderer Übereinkünfte oder des internen Rechts tätig werden.


(2)    Ist eine Streitpartei der Ansicht, dass ein in eine Kammer berufenes Mitglied die Anforderungen des Absatzes 1 nicht erfüllt, so teilt sie dem Präsidenten des Gerichts bzw. dem Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz ihre Ablehnung der Berufung dieses Mitglieds schriftlich mit. Die Mitteilung über die Ablehnung ist innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei über die Zusammensetzung der Kammer des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz unterrichtet wurde, zu übermitteln oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Streitpartei Kenntnis von den erheblichen Tatsachen erlangt hat, sofern ihr diese nach vernünftigem Ermessen zum Zeitpunkt der Zusammensetzung der Kammer noch nicht bekannt sein konnten. In der Ablehnungsmitteilung sind die Gründe für die Ablehnung anzugeben.

(3)    Hat sich das abgelehnte Mitglied innerhalb von 15 Tagen nach der Mitteilung über die Ablehnung entschieden, sein Mandat für diese Kammer nicht niederzulegen, so trifft der Präsident des Gerichts bzw. der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz nach Anhörung der Streitparteien und nachdem das Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten hat, innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Ablehnungsmitteilung eine Entscheidung und teilt diese unverzüglich den Streitparteien und anderen Mitgliedern der Kammer mit.

(4)    Über Ablehnungen der Berufung des Präsidenten des Gerichts in eine Kammer wird vom Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz entschieden und umgekehrt.


(5)    Auf begründete Empfehlung des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz oder auf deren gemeinsame Initiative können die Vertragsparteien im Wege eines Beschlusses des Gemischten Rates ein Mitglied vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz ausschließen, wenn dessen Verhalten nicht den in Absatz 1 genannten Pflichten entspricht und mit einer weiteren Zugehörigkeit zum Gericht oder zur Rechtsbehelfsinstanz unvereinbar ist. Geht es bei dem fraglichen Verhalten um das Gebaren des Präsidenten der Rechtsbehelfsinstanz, so übermittelt der Präsident des Gerichts die begründete Empfehlung. Entstehen aufgrund dieses Absatzes Vakanzen, gelten für ihre Besetzung die Artikel 10.30 Absatz 2 und Artikel 10.31 Absatz 2 sinngemäß.

ARTIKEL 10.33

Multilateraler Streitbeilegungsmechanismus

(1)    Die Vertragsparteien sollten bei der Einrichtung eines multilateralen Mechanismus zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zusammenarbeiten.

(2)    Sobald eine internationale Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien in Kraft tritt, die einen solchen multilateralen Mechanismus für Streitigkeiten im Rahmen dieses Abkommens vorsieht, wird die Anwendung der einschlägigen Teile dieses Abschnitts ausgesetzt und der Gemischte Rat kann einen Beschluss zur Festlegung etwaiger Übergangsregelungen fassen.


ARTIKEL 10.34

Geltendes Recht

(1)    Das Gericht entscheidet, ob die Maßnahme(n), die Gegenstand der Klage ist/sind, gegen eine der in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen verstößt bzw. verstoßen, auf die sich der Kläger beruft.

(2)    Bei seiner Entscheidung wendet das Gericht die Bestimmungen dieses Abkommens sowie gegebenenfalls andere im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien anwendbare Vorschriften oder Grundsätze des Völkerrechts an. Es legt dieses Übereinkommen nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus, wie sie im Wiener Vertragsrechtsübereinkommen kodifiziert wurden.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht bei seiner Beurteilung, ob eine Maßnahme im Einklang mit den in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen steht, das interne Recht einer Vertragspartei, soweit angezeigt, als Tatsache heranziehen kann. Dabei folgt das Gericht der herrschenden Auslegung des internen Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei, wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung internen Rechts für die Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend ist.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die mutmaßlich einen Verstoß gegen die in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen darstellt, nach dem internen Recht der Streitpartei zu beurteilen.


(5)    Bestehen bei einer Vertragspartei Bedenken im Hinblick auf Auslegungsfragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, so kann sie den Gemischten Rat um Prüfung der Fragen ersuchen. Der Gemischte Rat kann Beschlüsse zur Auslegung der betreffenden Bestimmungen fassen. Solche Auslegungen sind für das Gericht und die Rechtsbehelfsinstanz bindend. Der Gemischte Rat kann beschließen, dass eine Auslegung ab einem bestimmten Zeitpunkt bindende Wirkung hat.

(6)    Macht ein Beklagter als Einwand geltend, dass die Maßnahme, die mutmaßlich gegen eine der in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen verstößt, in den Anwendungsbereich einer nichtkonformen Maßnahme nach Anhang I (Vorbehalte in Bezug auf bestehende Maßnahmen) oder Anhang II (Vorbehalte in Bezug auf künftige Maßnahmen) fällt, so ersucht das Gericht auf Ersuchen des Beklagten den Gemischten Rat um Prüfung der Frage. Der Gemischte Rat übermittelt dem Gericht im Einklang mit Artikel 1.7 (Besondere Aufgaben des Gemischten Rates) innerhalb von 90 Tagen nach der Zustellung des Ersuchens seine Entscheidung bezüglich der Auslegung.

(7)    Eine vom Gemischten Rat nach Absatz 6 übermittelte Entscheidung ist für das Gericht verbindlich, und Beschlüsse oder Urteilssprüche des Gerichts müssen mit dieser Entscheidung im Einklang stehen. Trifft der Gemischte Rat innerhalb von 90 Tagen keine Entscheidung, so entscheidet das Gericht über die betreffende Frage.


ARTIKEL 10.35

Umgehungsverbot

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht sich für unzuständig erklärt, wenn die Streitigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das Eigentum an der streitbefangenen Investition oder die Kontrolle darüber erwarb, bereits bestand oder ihre Entstehung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war, und das Gericht aufgrund des Sachverhalts entscheidet, dass der Erwerb des Eigentums an der Investition oder der Kontrolle darüber durch den Kläger hauptsächlich zu dem Zweck erfolgte, Klage nach diesem Abschnitt einzureichen. Die Möglichkeit, sich unter solchen Umständen für unzuständig zu erklären, lässt andere Einwendungen hinsichtlich der Zuständigkeit, die vom Gericht geprüft werden könnten, unberührt.

ARTIKEL 10.36

Offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengte Klagen

(1)    Der Beklagte kann spätestens 30 Tage nach der Bildung der Kammer des Gerichts, in jedem Fall aber vor deren ersten Sitzung oder 30 Tage, nachdem der Beklagte Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, auf die sich die Einwendung stützt, die Einwendung erheben, dass die Klage offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengt worden ist.


(2)    Eine Einwendung nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn der Beklagte eine Einwendung nach Artikel 10.37 erhoben hat.

(3)    Der Beklagte muss die Einwendung so genau wie möglich begründen.

(4)    Wird eine Einwendung nach diesem Artikel erhoben, so setzt das Gericht das Verfahren in der Hauptsache aus und stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit dem von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht.

(5)    Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit zur Stellungnahme und erlässt sodann in seiner ersten Sitzung oder möglichst zeitnah eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der mutmaßliche Sachverhalt zutrifft.

(6)    Dieser Artikel lässt die Befugnis des Gerichts unberührt, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, ebenso wie das Recht des Beklagten, im Laufe des Verfahrens die Einwendung zu erheben, dass eine Klage jeglichen Rechtsgrunds entbehre.


ARTIKEL 10.37

Aus Rechtsgründen unbegründete Klagen

(1)    Unbeschadet der Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, oder des Rechts eines Beklagten, zu gegebener Zeit solche Einwendungen zu erheben, behandelt und entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen des Beklagten, dass aus Rechtsgründen eine nach Artikel 10.26 angestrengte Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des Klägers nach diesem Abschnitt führen könne, selbst wenn der mutmaßliche Sachverhalt zutreffen sollte.

(2)    Eine Einwendung nach Absatz 1 ist dem Gericht spätestens zu dem vom Gericht festgelegten Zeitpunkt, zu dem der Beklagte seine Klageerwiderung oder Gegendarstellung vorzulegen hat, zu übermitteln.

(3)    Wurde eine Einwendung nach Artikel 10.36 erhoben, kann es das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände dieser Einwendung ablehnen, nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren eine Einwendung nach Absatz 1 zu behandeln.

(4)    Nach Erhalt einer Einwendung nach Absatz 1 setzt das Gericht, gegebenenfalls nach einer Entscheidung, eine Einwendung nach Absatz 3 nicht abzulehnen, sofern es die Einwendung nicht als offensichtlich unbegründet ansieht, das Verfahren in der Hauptsache aus, stellt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung auf, der mit einem etwaigen von ihm bereits aufgestellten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und erlässt eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch.


ARTIKEL 10.38

Transparenz des Verfahrens

(1)    Das Gericht macht alle von den Streitparteien beim Gericht eingereichten Schriftsätze sowie alle Beschlüsse, Entscheidungen und Urteilssprüche des Gerichts oder gegebenenfalls des Präsidenten des Gerichts unverzüglich öffentlich zugänglich, mit Ausnahme geschützter Informationen, die Folgendes umfassen:

a)    vertrauliche Geschäftsinformationen, 49

b)    schutzwürdige Informationen, die gesetzlich vor einer Offenlegung geschützt sind, und

c)    Informationen, deren Offenlegung die Strafverfolgung behindern würde.


(2)    Das Gericht führt öffentliche Verhandlungen durch und trifft hierfür im Benehmen mit den Streitparteien die geeigneten logistischen Vorkehrungen. Beabsichtigt eine Streitpartei, in einer Verhandlung Informationen zu verwenden, die geschützte Informationen darstellen, so unterrichtet sie das Gericht entsprechend. Das Gericht trifft geeignete Vorkehrungen zum Schutz solcher Informationen vor Offenlegung, was auch den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Verhandlung für die Dauer der Erörterung dieser Informationen einschließen kann.

(3)    Zu den Schriftsätzen nach Absatz 1 zählen der Sachvortrag und die Gegendarstellung, die Erwiderung, die Gegenerwiderung des Beklagten und jeder andere, von einer Streitpartei während des Verfahrens eingereichte Schriftsatz wie die Ablehnungsmitteilung nach Artikel 10.32 Absatz 2 oder der Verbindungsantrag nach Artikel 10.47.

(4)    Protokolle oder Niederschriften der Verhandlungen werden, sofern verfügbar, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wobei die in Absatz 1 genannten geschützten Informationen unkenntlich zu machen sind.

(5)    Jede Vertragspartei macht rechtzeitig, vor der Zusammenstellung einer Kammer des Gerichts, das Konsultationsersuchen nach Artikel 10.22, das Ersuchen um Feststellung des Beklagten und die Feststellung des Beklagten Artikel 10.24 öffentlich zugänglich, wobei geschützte Informationen unkenntlich zu machen sind. Zu diesem Zweck reicht der Kläger vorzugsweise gleichzeitig, spätestens jedoch 15 Tage nach Einreichung der nichtöffentlichen Fassung, eine nichtvertrauliche Fassung seines Konsultationsersuchens und des Ersuchens um Feststellung des Beklagten ein, in der keine geschützten Informationen enthalten sind. Stellt der Kläger keine solche nichtvertrauliche Fassung zur Verfügung, wird davon ausgegangen, dass er eingewilligt hat, die eingereichten Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.


(6)    Das Gericht kann der Öffentlichkeit auf Ersuchen alle Anlagen zugänglich machen, nachdem es zuvor die betreffende Streitpartei konsultiert hat, um zu verhindern, dass der Öffentlichkeit geschützte Informationen zugänglich gemacht werden, und nachdem es dieser Streitpartei eine angemessene Frist eingeräumt hat, alle einschlägigen Teile der Anlagen um vertrauliche Angaben zu bereinigen.

(7)    Für die Zwecke des Absatzes 1 ist jede Streitpartei dafür verantwortlich, dem Gericht innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Einreichung oder innerhalb einer anderen vom Gericht gesetzten Frist um vertrauliche Angaben bereinigte Fassungen ihrer Schriftsätze zu übermitteln. Das Gericht kann die um vertrauliche Angaben bereinigten Fassungen der Streitparteien überprüfen und beurteilen, ob die unkenntlich gemachten Informationen geschützt werden müssen. Das Gericht entscheidet nach Konsultation der Streitparteien über Einwendungen bezüglich der Einstufung oder Unkenntlichmachung von Informationen, die als geschützte Informationen gelten sollen. Entscheidet das Gericht, dass Informationen nicht durch Unkenntlichmachung aus einem Schriftsatz entfernt werden dürfen oder dass die Veröffentlichung eines Schriftsatzes nicht verhindert werden darf, so ist es der Streitpartei gestattet, die den Schriftsatz von sich aus einreichte, den Schriftsatz vollständig oder teilweise aus der Verfahrensakte zurückziehen.

(8)    Das Gericht konsultiert die Streitparteien vor der Veröffentlichung zu der Frage, ob ein Beschluss, eine Entscheidung oder ein Urteilsspruch des Gerichts geschützte Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder c enthält.


(9)    Ersucht eine Streitpartei das Gericht innerhalb von 30 Tagen nach der Einreichung des Schriftsatzes oder der Konsultation der Streitpartei gemäß den Absätzen 6 und 8 oder innerhalb einer anderen vom Gericht gesetzten Frist nicht darum, die Vertraulichkeit geschützter Informationen in einem bestimmten Schriftsatz, Beschluss, einer Entscheidung oder einem Urteilsspruch zu wahren, so wird davon ausgegangen, dass sie eingewilligt hat, diesen Schriftsatz, diesen Beschluss, diese Entscheidung oder diesen Urteilsspruch öffentlich zugänglich zu machen.

(10)    Das Gericht kann die Schriftsätze, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, durch Übermittlung an den in den UNCITRAL-Regeln über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträgen genannten Verwahrer öffentlich zugänglich machen.

(11)    Mit diesem Abschnitt wird ein Beklagter nicht dazu verpflichtet, gegenüber der Öffentlichkeit Informationen zurückzuhalten, zu deren Offenlegung er aufgrund der für ihn geltenden Gesetze verpflichtet ist.

ARTIKEL 10.39

Einstweilige Schutzmaßnahmen

(1)    Das Gericht kann einstweilige Schutzmaßnahmen beschließen mit dem Ziel, die Rechte einer Streitpartei zu wahren oder der Zuständigkeit des Gerichts in vollem Umfang Geltung zu verschaffen; so kann es einen Beschluss über die Sicherung von Beweisen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle einer Streitpartei befinden fassen.


(2)    Das Gericht darf weder eine Beschlagnahme von Vermögenswerten anordnen noch die Anwendung einer Maßnahme verhindern, die mutmaßlich einen Verstoß im Sinne des Artikels 10.26 darstellt. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff „Beschluss“ auch Empfehlungen.

ARTIKEL 10.40

Einstellung des Verfahrens

Sollte der Kläger nach Einreichung einer Klage nach diesem Abschnitt innerhalb von 180 aufeinanderfolgenden Tagen oder während eines zwischen den Streitparteien vereinbarten Zeitraums keine Verfahrensschritte eingeleitet haben, so gilt seine Klage als zurückgenommen und das Verfahren als eingestellt. Auf Antrag des Beklagten stellt das Gericht nach Unterrichtung der Streitparteien durch Beschluss die Einstellung des Verfahrens fest und erlässt eine Kostenentscheidung. Mit einem solchen Beschluss erlischt die Zuständigkeit des Gerichts. Der Kläger kann danach keine Klage in derselben Angelegenheit einreichen, die sich aus derselben Maßnahme oder denselben Maßnahmen ergibt.


ARTIKEL 10.41

Sicherheitsleistung für die Kosten

(1)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht auf Antrag den Kläger durch Beschluss anweisen kann, eine Sicherheit für einen Teil oder die Gesamtheit der Kosten zu leisten, sofern es vernünftige Gründe für die Vermutung gibt, dass der Kläger möglicherweise nicht in der Lage ist, einer gegen ihn ergehenden Kostenentscheidung nachzukommen.

(2)    Wird die Sicherheit für die Kosten nicht innerhalb von 30 Tagen nachdem der Beschluss des Gerichts nach Absatz 1 erging, oder innerhalb einer anderen vom Gericht gesetzten Frist in voller Höhe geleistet, so unterrichtet das Gericht die Streitparteien darüber. Das Gericht kann die Aussetzung oder Beendigung des Verfahrens beschließen.

ARTIKEL 10.42

Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei

(1)    Der Beklagte legt der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei folgende Unterlagen innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Erhalt oder unmittelbar nach Beilegung einer Streitigkeit 50 im Zusammenhang mit geschützten Informationen vor:

a)    das Konsultationsersuchen nach Artikel 10.22, das Ersuchen um Feststellung des Beklagten nach Artikel 10.24 und die Klage nach Artikel 10.26,


b)    auf Ersuchen:

i)    Schriftsätze, Sachvorträge, Kurzdossiers, Ersuchen und sonstige Schriftstücke, die dem Gericht von einer Streitpartei übermittelt wurden,

ii)    schriftliche Stellungnahmen Dritter, die beim Gericht nach Artikel 10.43 eingereicht werden,

iii)    Protokolle oder Niederschriften der Verhandlungen des Gerichts, soweit verfügbar, und

iv)    Beschlüsse, Urteilssprüche und Entscheidungen des Gerichts und

c)    auf Antrag und auf Kosten der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei alle oder einen Teil der dem Gericht vorgelegten Beweise, einschließlich der Anlagen zu den unter Buchstaben a und b genannten Unterlagen.

(2)    Die nicht an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei hat das Recht, Verhandlungen nach diesem Abschnitt beizuwohnen und dem Gericht gegenüber mündliche und schriftliche Stellungnahmen zur Auslegung dieses Abkommens abzugeben. Das Gericht stellt sicher, dass die Streitparteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich zu Stellungnahmen der nicht an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei zu äußern.


ARTIKEL 10.43

Beiträge Dritter

(1)    Das Gericht kann nach Konsultation der Streitparteien schriftliche Amicus-Curiae-Vorbringen zu einer Sach- oder Rechtsfrage, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, entgegennehmen und prüfen.

(2)    Jedes Amicus-Curiae-Vorbringen ist schriftlich in der Verfahrenssprache einzureichen, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. In jedem Vorbringen ist der Verfasser anzugeben, jede direkte oder indirekte Verbindung zu einer Streitpartei offenzulegen und jede Person, Regierung oder sonstige Stelle anzugeben, die bei der Vorbereitung des Schriftsatzes finanzielle oder sonstige Unterstützung geleistet hat oder leisten wird. Darüber hinaus muss der Verfasser dieses Schriftsatzes nachweisen, dass er mit einer der Streitparteien direkt oder indirekt verbunden ist, und die Art des Interesses an der Streitigkeit angeben.

(3)    Nimmt das Gericht Schriftsätze nach den Absätzen 1 und 2 entgegen, so gibt es den Streitparteien Gelegenheit, zu diesen Schriftsätzen Stellung zu nehmen.


ARTIKEL 10.44

Sachverständigengutachten

Unbeschadet der Bestellung anderer Arten von Sachverständigen – sofern dies nach den in Artikel 10.26 Absatz 2 genannten geltenden Regeln zulässig ist, kann das Gericht auf Antrag einer Streitpartei oder auf eigene Initiative nach Konsultation der Streitparteien einen oder mehrere Sachverständige beauftragen, ihm schriftliche Gutachten über Sachfragen im Zusammenhang mit Umwelt, Gesundheit, Sicherheit oder anderen Angelegenheiten vorzulegen, die von einer Streitpartei in dem Verfahren aufgeworfen wurden, und zwar vorbehaltlich der von den Streitparteien eventuell vereinbarten Bedingungen.

ARTIKEL 10.45

Abfindung oder sonstige Entschädigung

Ein Beklagter darf nicht als Einwand, als Widerklage, als Aufrechnungsrecht oder mit irgendeiner anderen Begründung vorbringen, der Kläger oder das ortsansässige Unternehmen, in dessen Namen die Klage eingereicht wird, habe aufgrund eines Versicherungs- oder Garantievertrags für einen Teil oder die Gesamtheit des mutmaßlichen Schadens eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung erhalten oder werde diese erhalten, und das Gericht gibt einem solchen Vorbringen nicht statt.


ARTIKEL 10.46

Rolle der Vertragsparteien

(1)    Eine Vertragspartei darf in Bezug auf eine nach Artikel 10.26 eingereichte Klage keinen völkerrechtlichen Anspruch geltend machen, es sei denn, dass die andere Vertragspartei den in der Streitsache ergangenen Urteilsspruch nicht befolgt.

(2)    Absatz 1 schließt bei einer Maßnahme mit allgemeiner Geltung nicht die Möglichkeit einer Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) aus, auch wenn die betreffende Maßnahme vorgeblich im Hinblick auf eine bestimmte Investition, in Bezug auf die eine Klage nach Artikel 10.26 eingereicht wurde, einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellt, und gilt unbeschadet des Artikels 10.42.

(3)    Absatz 1 steht einem informellen Austausch, der dem alleinigen Zweck dient, eine Streitbeilegung zu erleichtern, nicht entgegen.


ARTIKEL 10.47

Verbindung mehrerer Verfahren

(1)    Haben zwei oder mehr getrennt eingereichte Klagen nach Artikel 10.26 eine Rechts- oder Sachfrage gemein und ergeben sie sich aus denselben Ereignissen oder Umständen, so können die Streitparteien – allein oder gemeinsam – nach diesem Artikel um Bildung einer separaten Kammer beim Gericht ersuchen und beantragen, dass diese Kammer die Verbindung der Verfahren anordnet (im Folgenden „Verbindungsantrag“).

(2)    Bevor eine Streitpartei einen Verbindungsbeschluss beantragen kann, muss sie zunächst den anderen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, eine Mitteilung zusenden.

(3)    Sind die in Absatz 2 genannten Streitparteien zu einer Einigung über den anzustrebenden Verbindungsbeschluss gelangt, können sie einen gemeinsamen Verbindungsantrag stellen. Sind diese Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung nicht zu einer Einigung über den Verbindungsantrag gelangt, so kann auch eine Streitpartei einen Verbindungsantrag stellen.

(4)    Der Verbindungsantrag ist dem Präsidenten des Gerichts und allen Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen, schriftlich zu übermitteln und hat Folgendes zu enthalten:

a)    die Namen und Anschriften der Streitparteien, die von dem Beschluss erfasst sein sollen,


b)    den Umfang der angestrebten Verbindung und

c)    die Gründe für den angestrebten Beschluss.

(5)    Ein Verbindungsantrag, der mehr als einen Beklagten betrifft, erfordert die Zustimmung aller betroffenen Beklagten.

(6)    Die für Verfahren nach diesem Artikel geltenden Regeln werden wie folgt bestimmt:

a)    wurden alle Klagen, für die ein Verbindungsbeschluss beantragt wird, nach denselben in Artikel 10.26 Absatz 2 genannten Regeln zur Streitbeilegung eingereicht, gelten diese Regeln,

b)    wurden die Klagen, für die ein Verbindungsbeschluss beantragt wird, nicht nach denselben in Artikel 10.26 Absatz 2 genannten Regeln zur Streitbeilegung eingereicht,

i)    so können sich die Kläger auf die in Artikel 10.26 Absatz 2 genannten, geltenden Regeln verständigen oder

ii)    es findet, wenn sich die Kläger nicht innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Verbindungsantrags beim Präsidenten des Gerichts über die anzuwendenden Regeln einigen können, die UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung vorbehaltlich der in diesem Abschnitt aufgeführten, besonderen Regeln Anwendung.


(7)    Nach Eingang eines Verbindungsantrags bildet der Präsident des Gerichts im Einklang mit Artikel 10.30 Absatz 8 innerhalb des Gerichts eine neue Kammer (im Folgenden „Verbindungskammer“), die für einige oder alle Klagen, die Gegenstand des Verbindungsantrags sind, in Teilen oder zur Gänze zuständig ist.

(8)    Befindet die Verbindungskammer nach Anhörung der Streitparteien, dass die nach Artikel 10.26 eingereichten Klagen eine Rechts- oder Sachfrage gemein haben und sich aus denselben Ereignissen oder Umständen ergeben und dass eine Verbindung der Klagen im Interesse einer gerechten und effizienten Beilegung der Streitsachen wäre, insbesondere im Interesse der Kohärenz der Urteilssprüche, kann sich die Verbindungskammer im Wege eines Beschlusses für einige oder alle der Klagen in Teilen oder zur Gänze für zuständig erklären.

(9)    Hat sich eine Verbindungskammer nach Absatz 8 für zuständig erklärt, kann ein Kläger, der eine Klage nach Artikel 10.26 eingereicht hat und dessen Klage nicht Gegenstand des Verbindungsbeschlusses war, beim Gericht schriftlich beantragen, in den Verbindungsbeschluss einbezogen zu werden, sofern der Antrag den Anforderungen des Absatzes 4 genügt. Die Verbindungskammer fasst einen entsprechenden Beschluss, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen des Absatzes 8 erfüllt sind und dass dadurch, dass sie diesen Beschluss fasst, die Streitparteien nicht über Gebühr belastet oder in unangemessener Weise benachteiligt werden und dass das Verfahren nicht übermäßig lange unterbrochen wird.

(10)    Auf Antrag einer Streitpartei kann die Verbindungskammer, solange sie ihre Entscheidung nach Absatz 8 noch nicht getroffen hat, beschließen, dass das Verfahren der nach Artikel 10.30 eingesetzten Kammer des Gerichts ausgesetzt wird, es sei denn, das betreffende Gericht hat das Verfahren bereits vertagt.


(11)    Eine nach Artikel 10.30 eingesetzte Kammer des Gerichts tritt die Zuständigkeit für Klagen oder Teile von Klagen, für die sich eine Verbindungskammer für zuständig erklärt hat, ab.

(12)    Der Urteilsspruch einer Verbindungskammer zu Klagen oder Teilen von Klagen, für die sie sich zuständig erklärt hat, ist, was diese Klagen oder Teile von Klagen betrifft, für die nach Artikel 10.30 eingesetzte Kammer des Gerichts bindend.

(13)    Ein Kläger kann eine nach Artikel 10.26 eingereichte und in einem verbundenen Verfahren behandelte Klage zurückziehen; diese Klage darf nicht erneut nach dem genannten Artikel eingereicht werden.

(14)    Auf Antrag eines Klägers kann eine Verbindungskammer Maßnahmen treffen, damit nach Artikel 10.38 Absatz 1 die Vertraulichkeit geschützter Informationen dieses Klägers gegenüber den anderen Klägern gewahrt bleibt. Zu diesen Maßnahmen kann gehören, dass den anderen Klägern um vertrauliche Angaben bereinigte Fassungen von Unterlagen mit geschützten Informationen vorgelegt werden oder dass Teile der Verhandlung nichtöffentlich geführt werden.


ARTIKEL 10.48

Urteilsspruch

(1)    Gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass der Beklagte gegen eine der in Artikel 10.21 Absatz 1 genannten Bestimmungen, auf die sich der Kläger beruft, verstoßen hat, so kann das Gericht auf Antrag des Klägers und nach Anhörung der Streitparteien nur Folgendes – einzeln oder in Kombination – zuerkennen:

a)    Schadenersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und

b)    Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Urteilsspruch vorsehen muss, dass der Beklagte anstelle der Rückerstattung Schadenersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, leisten kann, und zwar in einer Höhe, die im Einklang mit Artikel 10.18 bestimmt wird.

(2)    Wird eine Klage im Namen eines ortsansässigen Unternehmens eingereicht und ergeht ein Urteilsspruch zugunsten des ortsansässigen Unternehmens, so sieht der Urteilsspruch vorbehaltlich des Absatzes 1 vor, dass

a)    die Rückerstattung von Vermögenswerten an das ortsansässige Unternehmen erfolgt,


b)    etwaiger Schadenersatz in Geld zuzüglich aufgelaufener Zinsen an das ortsansässige Unternehmen zu zahlen ist und

c)    der Urteilsspruch unbeschadet etwaiger Rechte ergeht, die eine Person nach dem Recht einer Vertragspartei an dem im Urteilsspruch vorgesehenen Rechtsschutz hat.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Gericht weder andere als die in Absatz 1 genannten Rechtsbehelfe zuerkennen kann noch die Aufhebung, Einstellung oder Änderung der betreffenden Maßnahme(n) anordnen darf.

(4)    Der Schadenersatz in Geld darf den vom Kläger oder gegebenenfalls dem ortsansässigen Unternehmen infolge des Verstoßes gegen die Bestimmungen nach Artikel 10.21 Absatz 1 erlittenen Verlust, abzüglich etwaiger, von der betreffenden Vertragspartei bereits geleisteter Schadenersatz- oder Entschädigungszahlungen, nicht übersteigen. Das Gericht erkennt nicht auf Strafschadenersatz. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass einem Investor, der eine Klage nach Artikel 10.26 Absatz 1 Buchstabe a einreicht, nur der Verlust oder Schaden ersetzt werden kann, der ihm in seiner Eigenschaft als Investor einer Vertragspartei entstanden ist.


(5)    Das Gericht ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind. In Ausnahmefällen kann das Gericht diese Kosten zwischen den Streitparteien aufteilen, wenn es dies unter den Umständen des Falles für angemessen erachtet. Andere vertretbare Kosten, einschließlich der vertretbaren Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, sind von der unterliegenden Streitpartei zu tragen, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Aufteilung unter den Umständen des Falles für nicht angemessen. Bei der Prüfung der Vertretbarkeit der Kosten oder ihrer Aufteilung kann das Gericht auch berücksichtigen, ob die der obsiegenden Streitpartei zu erstattenden Kosten die Kosten der unterliegenden Streitpartei übermäßig übersteigen würden. Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Verfahrenskosten und andere vertretbare Kosten proportional an die Zahl oder den Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen angepasst. Die Rechtsbehelfsinstanz entscheidet nach diesem Artikel über die Kosten.

(6)    Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Gemischte Rat eine ergänzende Gebührenregelung zur Festlegung des Höchstbetrags der Kosten für Rechtsvertretung und Rechtsbeistand, die von bestimmten Kategorien unterliegender Streitparteien unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Mittel getragen werden können.


(7)    Das Gericht und die Streitparteien unternehmen alle Anstrengungen, um eine zeitnahe Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens zu gewährleisten. Das Gericht sollte seinen Urteilsspruch innerhalb von 30 Monaten nach der Einreichung der Klage nach Artikel 10.26 verkünden. Benötigt das Gericht mehr Zeit, um seinen Urteilsspruch zu verkünden, teilt es den Streitparteien die Gründe für die Verzögerung mit.

(8)    Ein Urteilsspruch wird nach Ablauf von 90 Tagen nach seiner Verkündung endgültig, wenn keine Streitpartei bei der Rechtsbehelfsinstanz einen Rechtsbehelf gegen den Urteilsspruch eingelegt hat.

(9)    Jede Streitpartei kann gegen den Urteilsspruch nach Artikel 10.49 einen Rechtsbehelf einlegen. Wenn die Rechtsbehelfsinstanz den Urteilsspruch des Gerichts ändert oder aufhebt und die Angelegenheit an das Gericht zurückverweist, ist das Gericht in diesem Fall an die Feststellungen der Rechtsbehelfsinstanz gebunden und überarbeitet – gegebenenfalls nach Anhörung der Streitparteien – seinen Urteilsspruch, um den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rechtsbehelfsinstanz Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bestrebt, seinen überarbeiteten Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der Verweisung durch die Rechtsbehelfsinstanz zu erlassen. Der überarbeitete Urteilsspruch wird 90 Tage nach seiner Verkündung rechtskräftig.


ARTIKEL 10.49

Rechtsbehelfsverfahren

(1)    Eine Streitpartei kann gegen einen Urteilsspruch innerhalb von 90 Tagen nach dessen Verkündung einen Rechtsbehelf bei der Rechtsbehelfsinstanz einlegen. Ein Rechtsbehelf kann aus folgenden Gründen eingelegt werden:

a)    das Gericht hat sich bei der Auslegung oder Anwendung des anwendbaren Rechts geirrt,

b)    das Gericht hat sich bei der Würdigung des Sachverhalts, unter anderem bei der Beurteilung einschlägiger Vorschriften des internen Rechts, offenkundig geirrt oder

c)    aus den in Artikel 52 des ICSID-Übereinkommens genannten Gründen, soweit sie nicht unter die Buchstaben a und b dieses Absatzes fallen.

(2)    Weist die Rechtsbehelfsinstanz den Rechtsbehelf ab, wird der Urteilsspruch rechtskräftig. Die Rechtsbehelfsinstanz kann den Rechtsbehelf nach einem beschleunigten Verfahren abweisen, wenn klar ist, dass der Rechtsbehelf offenkundig unbegründet ist; in diesem Fall wird der Urteilsspruch rechtskräftig. Ist der Rechtsbehelf begründet, ändert die Rechtsbehelfsinstanz die rechtlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen im Urteilsspruch bzw. hebt sie ganz oder teilweise auf. In ihrer Entscheidung ist genau darzulegen, inwieweit die einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen des Gerichts geändert bzw. aufgehoben werden.


(3)    In der Regel darf die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens 180 Tage ab dem Tag, an dem eine Streitpartei ihren Rechtsbehelf einlegt, bis zu dem Tag, an dem die Rechtsbehelfsinstanz ihre Entscheidung erlässt, nicht überschreiten. Ist die Rechtsbehelfsinstanz der Ansicht, dass sie ihre Entscheidung nicht innerhalb von 180 Tagen erlassen kann, so unterrichtet sie die Streitparteien schriftlich über die Gründe für die Verzögerung und gibt den Zeitraum an, innerhalb dessen sie ihre Entscheidung voraussichtlich erlassen wird. Das Verfahren sollte keinesfalls länger dauern als 270 Tage.

(4)    Die Rechtsbehelfsinstanz darf die einen Rechtsbehelf einlegende Streitpartei anweisen, eine Sicherheit für die Gesamtheit oder einen Teil der Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu leisten.

(5)    Die Artikel 10.23, 10.27, 10.29, 10.34, 10.38, 10.39, 10.40, 10.42 und 10.43 gelten sinngemäß für das Rechtsbehelfsverfahren.

(6)    Der Gemischte Rat kann Regeln erlassen, die der Rechtsbehelfsinstanz Leitlinien für die Durchführung des Rechtsbehelfsverfahren im Falle einer Abtrennung des Verfahrens vor dem Gericht vorgeben.


ARTIKEL 10.50

Vollstreckung von Urteilssprüchen

(1)    Ein nach diesem Abschnitt ergangener Urteilsspruch wird erst vollstreckbar, wenn er gemäß Artikel 10.48 Absatz 8, Artikel 10.48 Absatz 9 oder Artikel 10.49 rechtskräftig geworden ist. Vom Gericht oder von der Rechtsbehelfsinstanz nach diesem Abschnitt verkündete rechtskräftige Urteilssprüche sind für die Streitparteien bindend und dürfen nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfs, einer Überprüfung, einer Aufhebung, einer Nichtigerklärung oder eines anderen Rechtsmittels sein. 51

(2)    Eine Vertragspartei erkennt einen nach diesem Abschnitt verkündeten Urteilsspruch als bindend an und vollstreckt die Zahlungsverpflichtung in ihrem Gebiet, als ob es sich um das rechtskräftige Urteil eines Gerichts innerhalb dieser Vertragspartei handelte.

(3)    Die Vollstreckung des Urteilsspruchs unterliegt den am entsprechenden Vollstreckungsort geltenden Rechtsvorschriften und internationalen Verpflichtungen für die Vollstreckung von Urteilen oder Schiedssprüchen.

(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Teil IV Artikel 2.11 der Anerkennung, Ausführung und Vollstreckung von nach diesem Abschnitt verkündeten Urteilssprüchen nicht entgegensteht.


(5)    Für die Zwecke des Artikels 1 des New Yorker Übereinkommens stellen nach diesem Abschnitt verkündete rechtskräftige Urteilssprüche Schiedssprüche zur Regelung von Ansprüchen dar, die als aus einer Geschäftsbeziehung oder einem Handelsgeschäft entstanden anzusehen sind.

(6)    Zur Klarstellung und vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt: Wurde eine Klage nach Artikel 10.26 Absatz 2 Buchstabe a eingereicht, gilt ein nach diesem Abschnitt verkündeter endgültiger Urteilsspruch als Schiedsspruch im Sinne des Kapitels IV Abschnitt 6 des ICSID-Übereinkommens.

ARTIKEL 10.51

Zustellung von Schriftstücken

An eine Vertragspartei gerichtete Ersuchen um Konsultationen, Mitteilungen und sonstige Schriftstücke werden an den Orten zugestellt, die für diese Vertragspartei in Anhang 10-E oder ihren jeweiligen Nachfolgern genannt sind. Jede Änderung des in diesem Anhang genannten Ortes wird von der Vertragspartei unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht und der anderen Vertragspartei notifiziert.


ABSCHNITT E

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 10.52

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile einem Investor der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um ein Unternehmen dieser Vertragspartei handelt, und seinen Investitionen verweigern, wenn

a)    das Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors eines Drittlands steht und

b)    die verweigernde Vertragspartei eine Maßnahme in Bezug auf dieses Drittland oder in Bezug auf natürliche Personen oder Unternehmen dieses Drittlands einführt oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dem Unternehmen untersagt oder die verletzt oder umgangen würde, wenn diesem Investor oder seinen Investitionen die Vorteile dieses Kapitels gewährt würden.


ARTIKEL 10.53

Kündigung

(1)    Wird dieses Abkommen nach Teil IV Artikel 2.13 gekündigt, so gelten die Artikel 10.7 Absatz 2, Artikel 10.8 Absatz 2 und Artikel 10.12, die Abschnitte C, D und E dieses Kapitels sowie sonstige einschlägige Bestimmungen dieses Abkommens in Bezug auf vor dem Tag der Kündigung dieses Abkommens getätigte, erfasste Investitionen noch für weitere fünf Jahre ab dem Tag der Kündigung.

(2)    Die Frist nach Absatz 1 wird um eine einmalige zusätzliche Frist von fünf Jahren verlängert, sofern kein anderes Investitionsschutzabkommen zwischen den Vertragsparteien in Kraft ist.

(3)    Dieser Artikel gilt nicht, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird und es nicht in Kraft tritt.


ARTIKEL 10.54

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)    Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens verlieren die in Anhang 10-C aufgeführten Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mexiko einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten 52 ihre Wirksamkeit und werden durch dieses Abkommen ersetzt und abgelöst.

(2)    Falls sich die vorläufige Anwendung dieses Abkommens nach Teil IV Artikel 2.5 Absatz 4 auf diesen Abschnitt und die Abschnitte C und D dieses Kapitels erstreckt, wird die Anwendung der in Anhang 10-C aufgeführten Übereinkünfte einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten mit Beginn der vorläufigen Anwendung ausgesetzt. Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet, ohne dass dieses Abkommen in Kraft tritt, so endet die Aussetzung und die in Anhang 10-C aufgeführten Übereinkünfte werden ab dem Tag wirksam, an dem die vorläufige Anwendung beendet wird.


(3)    Ungeachtet der Absätze 1 und 2 kann eine Klage nach einer der in Anhang 10-C aufgeführten Übereinkünfte im Einklang mit den in der jeweiligen Übereinkunft festgelegten Vorschriften und Verfahren eingereicht werden, sofern

a)    sich die Klage aus einem vorgeblichen Verstoß gegen jene Übereinkunft ergibt, der vor der Aussetzung der Übereinkunft nach Absatz 2 oder – falls diese Übereinkunft gemäß Absatz 1 außer Kraft tritt – vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens stattgefunden hat, und

b)    seit der Aussetzung der Übereinkunft nach Absatz 2 oder – falls diese Übereinkunft gemäß Absatz 1 außer Kraft tritt – vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum Tag der Einreichung der Klage nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens einschließlich der Bestimmungen dieses Kapitels nach Absatz 2 beendet wird und dieses Abkommen nicht in Kraft tritt, eine Klage nach diesem Kapitel und im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Vorschriften und Verfahren eingereicht werden, sofern

a)    sich die Klage aus einem mutmaßlichen Verstoß gegen dieses Kapitel ergibt, der während des Zeitraums der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens begangen wurde, und

b)    vom Tag der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens an bis zum Tag der Einreichung der Klage nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.


(5)    Für die Zwecke dieses Artikels gilt die Definition des Begriffs „Inkrafttreten dieses Abkommens“ in Teil IV Artikel 2.5 Absatz 7 nicht.

ARTIKEL 10.55

Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“

Der nach Artikel 1.10 eingesetzte Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“

a)    dient den Vertragsparteien als Forum für die Erörterung von Fragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel, unter anderem

i)    von etwaigen Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung dieses Kapitels ergeben,

ii)    von möglichen Verbesserungen dieses Kapitels, insbesondere im Hinblick auf die Erfahrungen und Entwicklungen in anderen internationalen Foren und im Rahmen anderer Übereinkünfte der Vertragsparteien und

iii)    auf Ersuchen einer Vertragspartei von Fragen der Umsetzung einvernehmlicher Lösungen in Bezug auf Streitigkeiten nach Abschnitt D, und

b)    bereitet die vom Gemischten Rat gemäß diesem Kapitel zu fassenden Beschlüsse oder zu treffenden Maßnahmen vor.


KAPITEL 11

GRENZÜBERSCHREITENDER DIENSTLEISTUNGSHANDEL

ARTIKEL 11.1

Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „grenzüberschreitender Dienstleistungshandel“ oder „grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung von Dienstleistungen

i)    aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsempfänger der anderen Vertragspartei;

b)    „Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1.3 sowie eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines Unternehmens;


c)    „Unternehmen der Europäischen Union“ oder „Unternehmen Mexikos“ bezeichnet ein Unternehmen, das nach dem Recht der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten bzw. Mexikos errichtet wurde und im Gebiet der Europäischen Union bzw. Mexikos in erheblichem Umfang Geschäfte 53 tätigt; 54

Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union oder Mexikos niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. Mexikos kontrolliert werden, profitieren ebenfalls von den Bestimmungen dieses Kapitels, wenn ihre Schiffe nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. Mexikos registriert sind und unter der Flagge dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union bzw. Mexikos fahren;

d)    „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ bezeichnet für jede Vertragspartei eine Dienstleistung, die weder auf gewerblicher Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird;


e)    „Dienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine natürliche Person oder ein Unternehmen einer Vertragspartei – ausgenommen Zweigniederlassungen oder Repräsentanzen –, die bzw. das eine Dienstleistung erbringt oder erbringen will.

ARTIKEL 11.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel von Dienstleistern der anderen Vertragspartei auswirken. Zu solchen Maßnahmen gehören Maßnahmen, die Folgendes betreffen:

a)    die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf oder die Bereitstellung einer Dienstleistung,

b)    den Erwerb, die Nutzung oder die Bezahlung einer Dienstleistung,

c)    den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die – im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung – der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden müssen und Vertriebs‑, Verkehrs- oder Telekommunikationsnetze einschließen, und

d)    die Leistung einer finanziellen Sicherheit, einschließlich einer Bürgschaft, als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung.


(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)    audiovisuelle Dienstleistungen,

b)    Seekabotage im Inlandsverkehr, 55

c)    Maßnahmen einer Vertragspartei, soweit diese unter Kapitel 18 fallen,

d)    in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen,


e)    öffentliche Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, die für öffentliche Zwecke beschafft werden und die nicht zur gewerblichen Weiterveräußerung oder zur Nutzung bei der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung bestimmt sind, unabhängig davon, ob es sich bei der betreffenden Beschaffung um eine erfasste Beschaffung im Sinne des Artikels 21.1 handelt oder nicht,

f)    Subventionen 56 oder Zuschüsse, die von einer Vertragspartei gewährt werden, einschließlich staatlich geförderter Darlehen, Garantien und Versicherungen, und

g)    Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen 57 , mit Ausnahme von:

i)    Luftfahrzeugreparatur- und ‑wartungsdienstleistungen, bei denen ein Luftfahrzeug außer Betrieb gesetzt wird,

ii)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,


iii)    Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme und

iv)    Bodenabfertigungsdienste.

(3)    Die Artikel 11.4 bis 11.7 gelten nicht für neue Dienste gemäß Anhang VII.

ARTIKEL 11.3

Regelungsrecht

Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele beispielsweise im Bereich der öffentlichen Gesundheit, der Sozialleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.


ARTIKEL 11.4

Marktzugang

In den Sektoren oder Teilsektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, darf eine Vertragspartei weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, mit denen Folgendes beschränkt wird:

a)    die Anzahl der Dienstleister in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

b)    der Gesamtwert der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

c)    die Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung.


ARTIKEL 11.5

Lokale Präsenz

Eine Vertragspartei darf einem Dienstleister der anderen Vertragspartei als Voraussetzung für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen nicht vorschreiben, in ihrem Gebiet eine Repräsentanz oder ein Unternehmen gleich welcher Art zu gründen oder aufrechtzuerhalten oder dort ansässig zu sein.

ARTIKEL 11.6

Inländerbehandlung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

(2)    Die von Mexiko nach Absatz 1 zu gewährende Behandlung ist in Bezug auf eine regionale Regierungsebene Mexikos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende regionale Regierungsebene in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.


(3)    Die von der Europäischen Union nach Absatz 1 zu gewährende Behandlung ist in Bezug auf die Regierung eines oder in einem Mitgliedstaat(s) der Europäischen Union eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die günstigste Behandlung, welche die betreffende Regierung in vergleichbaren Situationen ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt.

ARTIKEL 11.7

Meistbegünstigung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie in vergleichbaren Situationen den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt.

(2)    Absatz 1 ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, Dienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragspartei die Vorteile einer Behandlung zu gewähren, die sich aus Maßnahmen, die die Anerkennung, einschließlich der Normen oder Kriterien für die Zulassung, Lizenzierung oder Zertifizierung einer natürlichen Person oder eines Unternehmens zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder aufsichtsrechtlicher Maßnahmen vorsehen, ergeben.


ARTIKEL 11.8

Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen

(1)    Die Artikel 11.5 bis 11.7 gelten nicht für:

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen einer Vertragspartei, die

i)    von der Europäischen Union laut ihrer Liste zu Anhang I aufrechterhalten werden,

ii)    von einer nationalen Regierung laut der Liste der betreffenden Vertragspartei zu Anhang I aufrechterhalten werden,

iii)    von einer regionalen Regierung laut der Liste der betreffenden Vertragspartei zu Anhang I aufrechterhalten werden, oder

iv)    von einer lokalen Regierung aufrechterhalten werden,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder


c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit den Artikeln 11.5 bis 11.7, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, nicht beeinträchtigt.

(2)    Die Artikel 11.5 bis 11.7 gelten nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten einführt oder aufrechterhält, wie sie in ihrer Liste zu Anhang II aufgeführt sind.

(3)    Artikel 11.4 gilt nicht für Maßnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf die Verpflichtungen unterliegenden Sektoren oder Teilsektoren, wie sie in ihrer Liste zu Anhang III aufgeführt sind.

(4)    Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann Mexiko der Europäischen Union den Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Rates zur Änderung der Anlage I-B-2 zu Anhang I und Anlage III-B-2 zu Anhang III mit bestehenden nichtkonformen Maßnahmen, die auf Regierungsebene unterhalb der Bundesebene aufrechterhalten werden, notifizieren.

Die Europäische Union überprüft diesen Entwurf innerhalb einer Frist von drei Monaten und berät alle damit zusammenhängenden Fragen mit Mexiko. Nach den Beratungen nimmt der Gemischte Rat die Änderungen an den in diesem Absatz genannten Anhängen an. Die geänderten Anhänge gelten ab dem Tag der Annahme der Änderungen.


ARTIKEL 11.9

Verweigerung von Vorteilen

Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei, bei dem es sich um ein Unternehmen dieser Vertragspartei handelt, und den von diesem Dienstleister erbrachten Dienstleistungen die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorteile verweigern, wenn

a)    das Unternehmen im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Person eines Drittlands steht und

b)    die verweigernde Vertragspartei eine Maßnahme in Bezug auf dieses Drittland oder in Bezug auf Unternehmen oder natürliche Personen dieses Drittlands einführt oder aufrechterhält, die Geschäfte mit dem Unternehmen untersagt oder die verletzt oder umgangen würde, wenn diesem Unternehmen die Vorteile dieses Kapitels gewährt würden.


KAPITEL 12

VORÜBERGEHENDE ANWESENHEIT NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN

ARTIKEL 12.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Geschäftsperson“ bezeichnet im Falle Mexikos einen Staatsangehörigen der Europäischen Union, der ohne die Absicht der Begründung eines vorübergehenden oder ständigen Wohnsitzes in das Gebiet Mexikos einreist, um

i)    Handel mit Waren zu treiben oder Dienstleistungen zu erbringen,

ii)    eine Investition ausländischen Kapitals zu tätigen, zu entwickeln oder zu verwalten,

iii)    Geschäftskontakte zu pflegen, Verhandlungen über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu führen oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,


iv)    während der Laufzeit des Garantievertrags, des Verkaufs oder der Dienstleistung besondere Dienstleistungen zum Zweck der Installation, der Reparatur, der Instandhaltung, der Beaufsichtigung oder Ausbildung von Arbeitskräften zu erbringen, die zuvor in einem Vertrag über Technologietransfer, Patente und Markenzeichen, die Veräußerung von gewerblichen oder industriellen Geräten oder Maschinen oder sonstigen Produktionsverfahren eines im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Unternehmens vereinbart oder in Betracht gezogen wurden,

v)    an Versammlungen oder Sitzungen des Leitungs- und Kontrollorgans eines rechtmäßig in Mexiko niedergelassenen Unternehmens teilzunehmen oder

vi)    Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu betreiben, Aufträge entgegenzunehmen, Verträge auszuhandeln und auf Kongressen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen auszustellen, an diesen teilzunehmen oder sie zu besuchen;

b)    „Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Personen, die in einer Führungsposition angestellt und für die Gründung eines Unternehmens zuständig sind, die keine Dienstleistungen anbieten oder erbringen oder Wirtschaftstätigkeiten ausüben, die nicht für Investitionszwecke erforderlich sind, und die keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten;


c)    „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ bezeichnet natürliche Personen, die bei einem Unternehmen einer Vertragspartei beschäftigt sind, bei dem es sich nicht um eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal handelt und das auch nicht über eine solche tätig ist, das im Gebiet der anderen Vertragspartei nicht niedergelassen ist und mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit seiner Beschäftigten in dieser Vertragspartei erforderlich ist; 58

d)    „Freiberufler“ bezeichnet im Falle der Europäischen Union natürliche Personen, die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Vertragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreiben und mit einem Endverbraucher in dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfüllung ihre vorübergehende Anwesenheit in dieser Vertragspartei erforderlich ist; 59


e)    „unternehmensintern transferierte Personen“ bezeichnet natürliche Personen, die bei einem Unternehmen einer Vertragspartei beschäftigt oder als Gesellschafter an ihm beteiligt sind und die vorübergehend in ein Unternehmen einer Vertragspartei (beispielsweise eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft dieses Unternehmens) im Gebiet der anderen Vertragspartei 60 transferiert werden und die

i)    „Führungskräfte“ oder „Executives“ sind, worunter Personen zu verstehen sind, die in einer Führungsposition in einem Unternehmen arbeiten und in erster Linie das Management des Unternehmens 61 in der anderen Vertragspartei leiten und der allgemeinen Aufsicht oder allgemeinen Weisungen hauptsächlich des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder der Anteilseigner oder entsprechender Instanzen unterliegen und die zumindest:

A)    das Unternehmen oder eine seiner Abteilungen oder Unterabteilungen leiten,

B)    die Tätigkeit anderer Berufsträger und des anderen Personals mit Aufsichts- oder Managementfunktion überwachen und kontrollieren und

C)    über die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlassung oder zur Empfehlung von Einstellungs‑, Entlassungs- oder sonstigen Personalentscheidungen verfügen,


ii)    „Spezialisten“ sind, worunter Personen zu verstehen sind, die in einem Unternehmen tätig sind und über für die Tätigkeitsbereiche, die Techniken oder das Management des Unternehmens unerlässliche Spezialkenntnisse verfügen; bei der Bewertung dieser Kenntnisse werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch der Frage Rechnung getragen, ob die Personen über ein hohes Qualifikationsniveau verfügen, oder

iii)    „Trainees“ sind, worunter im Falle der Europäischen Union Personen zu verstehen sind, die seit mindestens einem Jahr bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das keine Repräsentanz ist, über einen Hochschulabschluss verfügen und für Zwecke der beruflichen Entwicklung oder zur Ausbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorübergehend transferiert werden; 62

f)    „Investoren“ bezeichnet im Falle Mexikos natürliche Personen der Europäischen Union, die für einen vorübergehenden Aufenthalt nach Mexiko einreisen wollen oder sich bereits in Mexiko aufhalten und beabsichtigen,

i)    verschiedene Alternativen für Investitionen zu sondieren,

ii)    eine Direktinvestition durchzuführen oder zu beaufsichtigen,


iii)    ein ausländisches Unternehmen zu vertreten oder geschäftliche Transaktionen durchzuführen oder

iv)    in Ausübung einer Aufsichts- oder Managementfunktion oder in einer wesentliche Kompetenzen erfordernden Eigenschaft eine Investition auszubauen, oder für ihren Betrieb Beratungsdienstleistungen oder wichtige technische Dienstleistungen zu erbringen, wobei diese Geschäftsperson oder das Unternehmen dieser Geschäftsperson einen beträchtlichen Kapitalbetrag bindet oder gebunden hat;

g)    „für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ bezeichnet natürliche Personen, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort vorübergehend aufhalten möchten, und die nicht im Direktverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig sind und keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei erhalten und die

i)    „Vertriebsagenten“ sind, worunter für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende zu verstehen sind, die einen Anbieter von Waren oder Dienstleistungen einer Vertragspartei zum Zweck der Aushandlung oder des Abschlusses von Verträgen über den Verkauf von Dienstleistungen oder Waren im Namen dieses Anbieters vertreten, aber nicht mit der Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen einem Unternehmen, das im Gebiet der anderen Vertragspartei über keine kommerzielle Präsenz verfügt, und einem Verbraucher in diesem Gebiet geschlossenen Vertrags befasst sind und die keine Kommissionäre sind,


ii)    „Monteure und Wartungskräfte“ sind, worunter hinsichtlich der Einreise in die Europäische Union und des vorübergehenden Aufenthalts in der Europäischen Union für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende zu verstehen sind, die für die Vertragserfüllung durch einen Verkäufer oder Vermieter wesentliche Fachkenntnisse besitzen und Dienstleistungen erbringen oder Arbeitnehmer in deren Erbringung ausbilden, und zwar im Rahmen eines Garantie- oder sonstigen Dienstleistungsvertrags im Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Vermietung gewerblicher oder industrieller Geräte oder Maschinen, einschließlich computerbezogenen und verwandten Dienstleistungen, die von einem Unternehmen gekauft oder gemietet wurden, das während der gesamten Laufzeit des Garantie- oder Dienstleistungsvertrags außerhalb des Gebietes der Europäischen Union niedergelassen ist; hinsichtlich Mexikos sind unter dem Begriff „Monteure und Wartungskräfte“ für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende zu verstehen, die besondere Dienstleistungen einschließlich Kundendiensten erbringen, die zuvor in einem Vertrag über Technologietransfer, Patente und Markenzeichen, die Veräußerung von Geräten oder Maschinen, über die technische Schulung von Personal oder über sonstige Produktionsverfahren eines niedergelassenen Unternehmens in Mexiko vereinbart wurden oder auf die darin Bezug genommen wird, oder

iii)    „sonstige, für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende“ sind, worunter im Falle Mexikos für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende zu verstehen sind, die an Sitzungen der Unternehmensverwaltung, Konferenzen oder Messen teilnehmen und Management- oder Führungsaufgaben in einem Unternehmen oder seinen Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen mit Sitz in Mexiko wahrnehmen.


ARTIKEL 12.2

Ziele, Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen

(1)    Dieses Kapitel spiegelt den Wunsch der Vertragsparteien wider, die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen einer Vertragspartei in das bzw. in dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu erleichtern; dies gilt auch für die Notwendigkeit, zu diesem Zweck transparente Kriterien festzulegen.

(2)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die unmittelbar die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen einer Vertragspartei in das bzw. in dem Gebiet der anderen Vertragspartei betreffen, bei denen es sich um Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen, Investoren, Vertriebsagenten, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler handelt.

(3)    Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, oder für Maßnahmen, welche die Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.

(4)     Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ein- und Ausreise natürlicher Personen über diese Grenzen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aus diesem Kapitel erwachsen, zunichtemachen oder schmälern. Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen eines bestimmten Landes ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aus diesem Kapitel.


(5)    Jede Vertragspartei wendet die unter dieses Kapitel fallenden Maßnahmen unverzüglich an, um Verzögerungen oder unangemessene Schäden beim Handel mit Waren oder Dienstleistungen oder bei Investitionstätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens zu vermeiden.

(6)    Die Vertragsparteien bemühen sich, gemeinsame Kriterien und Auslegungen für die Durchführung dieses Kapitels auszuarbeiten und anzunehmen.

(7)    Jede Vertragspartei gestattet im Einklang mit diesem Kapitel einschließlich der Bestimmungen der Anhänge I, II, III, IV, V und VI die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt Geschäftszwecke verfolgender natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die die Anforderungen der für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt geltenden, die Einwanderung betreffenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei erfüllen.


(8)    Eine Vertragspartei kann im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften in nichtdiskriminierender Weise von ihren Verpflichtungen bezüglich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts nach den Anhängen IV und V abweichen, wenn die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt einer natürlichen Person der anderen Vertragspartei nachteilige Auswirkungen auf Folgendes haben könnte:

a)    die Beilegung von Tarifstreitigkeiten, die am Beschäftigungsort oder vorgesehenen Beschäftigungsort anhängig sind, oder

b)    die Beschäftigung von Personen, die an dieser Tarifstreitigkeit beteiligt sind.

ARTIKEL 12.3

In anderen Kapiteln festgelegte Pflichten

(1)    Soweit in diesem Kapitel nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, werden den Vertragsparteien mit diesem Abkommen keine Pflichten in Bezug auf ihre Maßnahmen im Bereich der Einwanderung auferlegt.


(2)    Unbeschadet jedweder Entscheidung über die Erlaubnis der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts für natürliche Personen der anderen Vertragspartei nach diesem Kapitel, einschließlich der nach dieser Entscheidung zulässigen Aufenthaltsdauer, gilt Folgendes:

a)    Die Pflichten nach den Artikeln 10.6, 10.7, 10.9 und 10.10 werden vorbehaltlich der Artikel 10.5, 10.12, 18.2 und 18.12, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung von zu Geschäftszwecken im Gebiet der anderen Vertragspartei befindlichen natürlichen Personen auswirkt, hiermit als Teil dieses Kapitels aufgenommen und gelten für Maßnahmen, die die Behandlung von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen betreffen, die sich im Rahmen der Kategorien Investitionszwecke verfolgender Geschäftsreisender, unternehmensintern transferierter Personen und – im Falle Mexikos – von Investoren im Sinne des Artikels 12.1 dieses Kapitels im Gebiet der anderen Vertragspartei befinden, und


b)    die Pflichten nach den Artikeln 11.4, 11.5 und 11.6 werden vorbehaltlich der Artikel 11.2 Absatz 2, 11.8, 18.2 und 18.12, soweit sich die Maßnahme auf die Behandlung von zu Geschäftszwecken im Gebiet der anderen Vertragspartei befindlichen natürlichen Personen auswirkt, hiermit als Teil dieses Kapitels aufgenommen und gelten für Maßnahmen, die die Behandlung von Geschäftszwecke verfolgenden natürlichen Personen betreffen, die sich im Rahmen der Kategorien Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und – im Falle der Europäischen Union – von Freiberuflern für sämtliche in Anhang V aufgeführte Sektoren und für kurze Zeit einreisender Geschäftsreisender nach Anhang IV im Gebiet der anderen Vertragspartei befinden.

(3)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 2 für Maßnahmen gilt, die die Behandlung natürlicher Personen betreffen, die sich zu Geschäftszwecken im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, unter die einschlägigen Kategorien fallen und Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 18.1 erbringen. Absatz 2 gilt nicht für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Gewährung der vorübergehenden Einreise natürlicher Personen einer Vertragspartei oder eines Drittlands.


ARTIKEL 12.4

Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und Investoren

(1)    Jede Vertragspartei gestattet vorbehaltlich des Artikels 10.5 die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt zu Investitionszwecke verfolgender Geschäftsreisender und unternehmensintern transferierter Personen der anderen Vertragspartei im Einklang mit Anhang IV.

(2)    Mexiko gestattet vorbehaltlich des Artikels 10.5 die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Investoren in seinem Gebiet im Einklang mit Anhang IV.

(3)    Eine Vertragspartei darf in einem bestimmten Sektor oder Teilsektor weder regional noch für ihr gesamtes Gebiet Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, denen nach Absatz 1 und 2 die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gestattet wird, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.


(4)    Die zulässige Aufenthaltsdauer beträgt 63

a)    im Fall der Europäischen Union bis zu drei Jahre für Führungskräfte oder Executives und Spezialisten, bis zu einem Jahr für Trainees und bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum für Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende und

b)    im Falle Mexikos ein Jahr für unternehmensintern transferierte Personen, wobei dieser Zeitraum dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden kann, und bis zu 180 Tage für Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende.

(5)    Die Vertragsparteien gewähren den Familienangehörigen unternehmensintern transferierter Personen eine Behandlung im Einklang mit Anhang 12-A.


ARTIKEL 12.5

Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

Vorbehaltlich des Artikels 11.2 und des Anhangs IV wird eine Vertragspartei

a)    die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für kurze Zeit einreisender Geschäftsreisender gestatten,

b)    weder für eine Gebietsuntergliederung noch für ihr gesamtes Gebiet in einem bestimmten Sektor Beschränkungen der Gesamtzahl für kurze Zeit einreisender Geschäftsreisender in Form zahlenmäßiger Quoten einführen oder aufrechterhalten und

c)    in Bezug auf für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

ARTIKEL 12.6

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

(1)    Jede Vertragspartei gestattet den Erbringern vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet gemäß Anhang V.


(2)    Sofern in Anhang V nichts anderes bestimmt ist, darf eine Vertragspartei keine Beschränkung der Gesamtzahl der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen der anderen Vertragspartei, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gestattet wird, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.

ARTIKEL 12.7

Freiberufler

(1)    Die Europäische Union gestattet im Einklang mit Anhang V Freiberuflern Mexikos die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet.

(2)    Sofern in Anhang V nichts anderes bestimmt ist, darf die Europäische Union keine Beschränkung der Gesamtzahl der Freiberufler Mexikos, denen die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt gestattet wird, in Form von zahlenmäßigen Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung einführen oder aufrechterhalten.


ARTIKEL 12.8

Transparenz

(1)    Jede Vertragspartei macht Informationen über die Anforderungen und Verfahren für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, einschließlich der einschlägigen Formulare und Dokumente, sowie erläuternde Unterlagen, die es interessierten Personen der anderen Vertragspartei ermöglichen, sich mit den geltenden Anforderungen und Verfahren vertraut zu machen, öffentlich zugänglich.

(2)    Die Informationen nach Absatz 1 umfassen, soweit angezeigt, folgende Angaben:

a)    Kategorien von Visa, Erlaubnissen oder ähnliche Arten von Genehmigungen für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt,

b)    erforderliche Dokumentation und zu erfüllende Bedingungen,

c)    Art der Antragstellung sowie Angabe von Möglichkeiten, wo der Antrag gestellt werden kann, z. B. bei Konsulaten oder online,

d)    Antragsgebühren und voraussichtliche Bearbeitungszeit,


e)    maximale Aufenthaltsdauer bei den einzelnen unter Buchstabe a genannten Genehmigungsarten,

f)    Voraussetzungen für etwaige Verlängerungen oder Erneuerungen,

g)    Regeln für begleitende Angehörige,

h)    verfügbare Überprüfungs- und Rechtsbehelfsverfahren und

i)    einschlägige Gesetze mit allgemeiner Geltung, die die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen betreffen.

ARTIKEL 12.9

Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf bezüglich der Verweigerung der Gewährung der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 31 in Anspruch nehmen, es sei denn, der Angelegenheit liegt ein gewisses Verhaltensmuster zugrunde.


KAPITEL 13

INTERNE REGULIERUNG

ARTIKEL 13.1

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen, die von einer Vertragspartei in Bezug auf Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und -verfahren sowie technische Normen 64 eingeführt oder aufrechterhalten werden und die den Handel mit Dienstleistungen oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen, für die eine Vertragspartei eine Verpflichtung nach den Artikeln 10.6, 10.7, 11.4 und 11.6, vorbehaltlich der in ihrer Liste nach den Artikeln 10.12 und 11.8 festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Qualifikationen, eingegangen ist.

(2)    Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Artikel 13.6 für Maßnahmen, die von einer Vertragspartei in Bezug auf Zulassungs- und Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen eingeführt oder aufrechterhalten werden, die den Handel mit Dienstleistungen oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit betreffen.


(3)    Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen, die unter Kapitel 18 fallen.

ARTIKEL 13.2

Ausarbeitung von Maßnahmen

Eine Vertragspartei, die Maßnahmen in Bezug auf Zulassungserfordernisse und ‑verfahren sowie Qualifikationserfordernisse und ‑verfahren einführt oder aufrechterhält,

a)    stellt sicher, dass diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, 65

b)    stellt sicher, dass die zuständige Behörde ihre Entscheidungen unabhängig trifft und ausführt,

c)    stellt sicher, dass die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in unangemessener Weise verhindern,


d)    stellt sicher, dass die Verfahren unparteiisch und für alle Antragsteller entsprechend geeignet sind, damit diese gegebenenfalls die Erfüllung der Anforderungen nachweisen können, und

e)    verlangt, soweit praktisch möglich, von einem Antragsteller nicht, dass er sich für jeden Genehmigungsantrag an mehr als eine zuständige Behörde wendet. 66

ARTIKEL 13.3

Verwaltung von Maßnahmen

Ist für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit eine Genehmigung erforderlich, so sollten die zuständigen Behörden einer Vertragspartei

a)    soweit praktisch möglich, einem Antragsteller gestatten, jederzeit einen Antrag zu stellen,

b)    eine angemessene Zeitspanne für die Einreichung eines Antrags einräumen, wenn bestimmte Fristen für die Antragstellung vorgesehen sind,

c)    Prüfungen in angemessenen Zeitabständen ansetzen, wenn Prüfungen vorgeschrieben sind, und eine angemessene Frist einräumen, damit ein Antragsteller um eine Prüfung ersuchen kann,


d)    sich bemühen, unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und der knappen Mittel Anträge in elektronischer Form anzunehmen,

e)    Kopien von nach dem internen Recht der Vertragspartei beglaubigten Dokumenten anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, sie verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen,

f)    sicherstellen, dass die von den zuständigen Behörden erhobenen Genehmigungsgebühren 67 angemessen und transparent sind und für sich genommen die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung anderer wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht einschränken,

g)    soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

h)    soweit praktisch möglich, ohne ungebührliche Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach dem Recht der Vertragspartei feststellen,


i)    wenn ein Antrag nach dem Recht der Vertragspartei als für die Bearbeitung vollständig betrachtet wird, sicherstellen, dass die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Antragstellung – möglichst schriftlich – über die Entscheidung unterrichtet wird, 68

j)    dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,

k)    wenn ein Antrag nach dem Recht der Vertragspartei als für die Bearbeitung unvollständig betrachtet wird, innerhalb einer angemessenen Frist und soweit praktisch möglich

i)    dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)    auf Ersuchen des Antragstellers erläutern, warum der Antrag als unvollständig angesehen wird,


iii)    dem Antragsteller die Möglichkeit 69 geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln, und

iv)    wenn keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, sicherstellen, dass der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet wird,

l)    im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren und

m)    sicherstellen, dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach den geltenden Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.


ARTIKEL 13.4

Begrenzte Anzahl von Zulassungen

(1)    Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbaren Zulassungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, so wendet die Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an und macht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.

(2)    Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren geltenden Regeln kann jede Vertragspartei politischen Zielen, einschließlich Erwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, des Verbraucherschutzes, des Wettbewerbs, des Umweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rechnung tragen.

ARTIKEL 13.5

Technische Normen

Jede Vertragspartei hält ihre zuständigen Behörden dazu an, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und legt jeder für die Ausarbeitung technischer Normen benannten Stelle nahe, dabei offene, transparente Verfahren anzuwenden.


ARTIKEL 13.6

Transparenz

Eine Vertragspartei, die für die Erbringung einer Dienstleistung oder die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit eine Genehmigung verlangt, stellt die Informationen zur Verfügung, die Dienstleister oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, sowie Personen, die eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausüben wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren für die Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung erfüllen zu können. Diese Informationen umfassen, sofern vorhanden,

a)    Genehmigungsgebühren,

b)    Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden,

c)    Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge,

d)    Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungsbedingungen,

e)    Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen,

f)    vorläufige Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags,


g)    Anforderungen und Verfahren und

h)    geltende technische Normen.

ARTIKEL 13.7

Überprüfung

Nach Inkrafttreten zusätzlicher Disziplinen, die gemäß Artikel VI Absatz 4 GATS entwickelt wurden, überprüfen die Vertragsparteien diese Disziplinen. Ergibt die Überprüfung, dass diese Disziplinen eine Verbesserung des Abkommens bewirken können, entscheiden die Vertragsparteien, ob sie in das Abkommen aufgenommen werden sollen.


KAPITEL 14

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG VON BERUFSQUALIFIKATIONEN

ARTIKEL 14.1

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, vorzuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Qualifikationen oder die erforderliche Berufserfahrung besitzen müssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehen sind.

(2)    Jede Vertragspartei hält die zuständigen Berufsverbände bzw. die zuständigen Behörden in ihrem jeweiligen Gebiet dazu an, gemeinsame Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen auszuarbeiten und dem nach Artikel 1.10 eingesetzten Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ zu unterbreiten.

(3)    Die gemeinsamen Empfehlungen nach Absatz 2 werden durch Nachweise für Folgendes untermauert:

a)    den wirtschaftlichen Nutzen eines geplanten Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (im Folgenden „Abkommen über die gegenseitige Anerkennung“) und


b)    die Vereinbarkeit der jeweiligen Regelungen, d. h. inwieweit die von den Vertragsparteien angewendeten Kriterien für die Genehmigung und die Lizenzierung miteinander vereinbar sind.

(4)    Der Unterausschuss prüft jede gemeinsame Empfehlung innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrem Eingang.

(5)    Ist die gemeinsame Empfehlung mit diesem Abkommen vereinbar, so treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Vorkehrungen, um mittels ihrer zuständigen Behörden oder der von einer Vertragspartei ermächtigten Vertreter ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung auszuhandeln. Gegebenenfalls kann der Gemischte Rat die Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen durch Beschluss annehmen.

(6)    Die Vertragsparteien bzw. die einschlägigen Berufsverbände oder zuständigen Behörden werden dazu angehalten, sich bei der Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung oder bei der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen an die in Anhang 14-A aufgeführten Leitlinien für die Aushandlung von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zu halten.


KAPITEL 15

ZUSTELLDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 15.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Zustelldienstleistungen“ bezeichnet Post‑, Kurier- oder Eilzustelldienstleistungen einschließlich der Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen;

b)    „Eilzustelldienstleistungen“ bezeichnet die Abholung, Sortierung, Beförderung und Zustellung von Postsendungen mit höherer Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit und kann Elemente zusätzlicher Wertschöpfung wie die Abholung am Ausgangsort, die persönliche Übergabe an den Empfänger, Sendungsverfolgung, die Möglichkeit zur Änderung von Bestimmungsort und Empfänger während der Beförderung oder eine Empfangsbestätigung einschließen;

c)    „Eilpostdienstleistungen“ oder „EMS-Dienste“ (Express Mail Services, EMS) bezeichnet die internationalen Eilzustelldienstleistungen, die von einem freiwilligen Zusammenschluss der benannten Postbetreiber im Rahmen des Weltpostvereins (Universal Postal Union, UPU) wie der EMS Cooperative erbracht werden;


d)    „Lizenz“ bezeichnet eine einem einzelnen Anbieter von einer Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, in der für den Zustelldienstleistungssektor spezifische Verfahren, Verpflichtungen und Anforderungen festgelegt sind;

e)    „Postsendung“ bezeichnet eine Sendung mit einem Gewicht bis zu 31,5 kg, die in der endgültigen Form adressiert ist, in der sie von einer beliebigen Art öffentlicher oder privater Anbieter von Zustelldienstleistungen befördert werden soll, und kann Sendungen wie Briefe, Pakete, Zeitungen und Kataloge umfassen;

f)    „Postmonopol“ bezeichnet das ausschließliche Recht zur Erbringung bestimmter Zustelldienstleistungen innerhalb des Gebiets einer Vertragspartei nach dem Recht dieser Vertragspartei;

g)    „Universaldienst“ bezeichnet die ständige flächendeckende Erbringung einer Zustelldienstleistung einer bestimmten Qualität im Gebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen für alle Nutzer.

ARTIKEL 15.2

Ziel

In diesem Kapitel werden die Grundsätze des für alle Zustelldienstleistungen bestimmten Regulierungsrahmens dargelegt.


ARTIKEL 15.3

Universaldienst

(1)    Jede Vertragspartei hat das Recht, die Art der Universaldienstverpflichtung, die sie einführen oder aufrechterhalten möchte, festzulegen, wobei sie diese Verpflichtung allen ihr unterliegenden Anbietern gegenüber auf transparente, diskriminierungsfreie und neutrale Weise handhabt.

(2)    Schreibt eine Vertragspartei vor, dass eingehende EMS-Dienste auf der Grundlage eines Universaldienstes erbracht werden, so darf sie diesem Dienst keine Vorzugsbehandlung gegenüber anderen internationalen Eilzustelldiensten gewähren.

ARTIKEL 15.4

Finanzierung des Universaldienstes

(1)    Eine Vertragspartei darf zu Zwecken der Finanzierung eines Universaldienstes keine Gebühren oder sonstigen Abgaben auf die Erbringung einer Zustelldienstleistung erheben, die keine Universaldienstleistung ist.

(2)    Absatz 1 gilt nicht für allgemein geltende Steuermaßnahmen oder Verwaltungsgebühren.


ARTIKEL 15.5

Verhinderung marktverzerrender Praktiken

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Anbieter von Zustelldienstleistungen, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegen, marktverzerrende Praktiken anwendet; dazu zählen unter anderem

a)    die Verwendung von Einnahmen aus der Erbringung einer solchen Dienstleistung zur Quersubventionierung der Erbringung einer Eilzustelldienstleistung oder einer Dienstleistung, die keine Universaldienstleistung ist, und

b)    eine ungerechtfertigte Unterscheidung zwischen Kunden wie Unternehmen, Massenversendern oder Postvorbereitern bei Tarifen oder sonstigen Bedingungen für die Erbringung einer Zustelldienstleistung, die einer Universaldienstverpflichtung oder einem Postmonopol unterliegt.


ARTIKEL 15.6

Lizenzen

(1)    Eine Vertragspartei, die für die Erbringung von Zustelldienstleistungen eine Lizenz verlangt, macht Folgendes öffentlich zugänglich:

a)    alle Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz und den Zeitraum, der erforderlich ist, um über einen Lizenzantrag entscheiden zu können, und

b)    die Bedingungen für die Lizenzen.

(2)    Die Verfahren, Pflichten und Anforderungen einer Lizenz müssen transparent und diskriminierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

(3)    Eine Vertragspartei stellt sicher, dass der Antragsteller schriftlich über die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz unterrichtet wird.


ARTIKEL 15.7

Unabhängigkeit der Regulierungsstelle

(1)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine Regulierungsstelle die rechtlich und organisatorisch unabhängig von Anbietern von Zustelldienstleistungen ist. Eine Vertragspartei, die Eigentümerin von Zustelldienstleistungen erbringenden Unternehmen ist oder diese kontrolliert, stellt eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsstellen nach Absatz 1 ihre Aufgaben transparent und zeitnah erfüllen und über eine für die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben angemessene finanzielle und personelle Ausstattung verfügen.

(3)    Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungsstelle sind allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch.

(1)    Wird in einer Bestimmung auf einen anderen Artikel Bezug genommen, ohne dass angegeben wird, zu welchem Teil dieses Abkommens der betreffende Artikel gehört, so handelt es sich um einen Artikel in Teil III des Abkommens.
(2)    Zur Klarstellung: Die Definition des Begriffs „Zoll“ berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 5 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen).
(3)    Ohne Zubereitung von Lebensmitteln.
(4)    Zur Klarstellung: „Maßnahmen“ umfassen auch Unterlassungen.
(5)    Diese Begriffsbestimmung gilt für die Zwecke der Kapitel 10 bis 19.
(6)    Die Definition des Ausdrucks „natürliche Person der Europäischen Union“ umfasst auch dauerhaft in der Republik Lettland gebietsansässige natürliche Personen, die keine Staatsbürger der Republik Lettland oder eines anderen Staates sind, jedoch nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Republik Lettland Anspruch auf einen Nichtbürgerpass haben.
(7)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann nach einer einseitigen Senkung eines Zolls diesen Zoll auf die Höhe anheben, die im Stufenplan für den Zollabbau nach Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) für das betreffende Jahr festgelegt wurde.
(8)    Zur Klarstellung: Eine solche Änderung tritt an die Stelle der Zollsätze oder Abbaustufen nach Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau).
(9)    Im Falle Mexikos bezieht sich die Zollveredelungsgebühr auf das „Derecho de Trámite Aduanero“.
(10)    Zur Klarstellung: Die Einfuhrvertragspartei kann in folgenden Fällen die Legalisierung von Dokumenten durch ihren im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei zuständigen Konsul verlangen:a)    zu Ermittlungs- oder Prüfungszwecken oderb)    für die Einfuhr von Hausrat.
(11)    Bei der Auslegung des Begriffs „Maßnahmen gleicher Wirkung“ können die Vertragsparteien im Hinblick auf bestimmte Fälle in den einschlägigen WTO-Regeln sowie der Praxis der WTO-Mitglieder Orientierungshilfen finden.
(12)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Weinbauerzeugnisse“ bezeichnet Wein und andere Weinbauerzeugnisse, die in den Positionen 2204 und 2205 des Harmonisierten Systems eingereiht sind.
(13)    Zur Klarstellung: Dies lässt die Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei bezüglich der Vermarktung und des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse unberührt.
(14)    Bestehen für ein Vormaterial in den Vertragsparteien unterschiedliche Ursprungsregeln, so wird der Ursprung dieses Vormaterials nach den für die Ausfuhrvertragspartei geltenden Ursprungsregeln bestimmt.
(15)    Denaturieren umfasst das Ungenießbarmachen von Alkohol durch das Hinzufügen von giftigen oder einen schlechten Geschmack erzeugenden Substanzen.
(16)    Einfaches Mischen von Erzeugnissen umfasst auch das Mischen von Zucker.
(17)    Diese Behandlungen gelten nicht für Mischungen und Gemische der Kapitel 27 bis 30, 32 bis 35 und 38.
(18)    Laut dem WTO-Übereinkommen über Ursprungsregeln oder Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) dieses Abkommens.
(19)    Eine Vertragspartei kann die in Artikel 7 Absatz 7.2 des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen vorgesehenen Kriterien anwenden.
(20)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel schließt Vorversandkontrollen zu gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Zwecken nicht aus.
(21)    Diesbezüglich können die Behörden Aspekte wie die physischen Merkmale der betreffenden Waren, ihre technischen Spezifikationen, Endverwendung und Vertriebswege analysieren. Diese Aufstellung von Aspekten ist weder vollständig noch sind eines oder mehrere dieser Kriterien notwendigerweise maßgeblich.
(22)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel hindert eine Einfuhrvertragspartei nicht an der Entsorgung einer Sendung, bei der ein infektiöser Krankheitserreger oder Schädling festgestellt wurde, der sich bei Ausbleiben dringender Maßnahmen ausbreiten und dem Leben oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen im Gebiet der betreffenden Vertragspartei schaden könnte.
(23)    „Eine Gesundheit“ im Sinne der Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) ist ein Ansatz, bei dem Maßnahmen in mehreren Sektoren kombiniert werden, um bessere Ergebnisse im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu erzielen.
(24)    Zur Klarstellung: Zu diesen Rechten und Rechtsbehelfen gehören auch solche, die sich aus den Verpflichtungen Mexikos gemäß Kapitel 10 (Investitionen) und den zugehörigen Anhängen ergeben.
(25)    WTO-Dokument G/TBT/1/Rev. 13 vom 8. März 2017 in der möglicherweise überarbeiteten Fassung.
(26)    Enthalten im WTO-Dokument G/TBT/1/Rev. 13 vom 8. März 2017 in der möglicherweise überarbeiteten Fassung.
(27)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann dieser Verpflichtung nachkommen, indem sie sicherstellt, dass die geplanten Maßnahmen und ihre endgültigen Fassungen auf der offiziellen Website der WTO veröffentlicht oder dort auf andere Weise zugänglich gemacht werden.
(28)    Im Falle Mexikos gilt eine Repräsentanz nicht als Unternehmen, es sei denn, sie wird als Zweigniederlassung gegründet.
(29)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
(30)    Zur Klarstellung: Eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines Unternehmens eines Drittlands gilt nicht als Unternehmen der Europäischen Union oder Mexikos.
(31)    Der Begriff „Erwerb“ umfasst auch Kapitalbeteiligungen an Unternehmen mit dem Ziel, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
(32)    Zur Klarstellung: Erträge, die reinvestiert werden, werden als Investitionen behandelt, solange sie der Definition des Begriffs „Investitionen“ nach diesem Artikel entsprechen.
(33)    Bei einigen Formen der Fremdfinanzierung wie besicherten Schuldverschreibungen, Darlehen, unbesicherten Schuldverschreibungen und Anleihen mit langer Laufzeit besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass sie Merkmale einer Investition aufweisen während dies bei anderen Formen der Fremdfinanzierung weniger wahrscheinlich ist.
(34)    Zur Klarstellung: Marktanteile, Marktzugang, erwartete Gewinne und Möglichkeiten der Gewinnerzielung sind für sich genommen keine Investitionen.
(35)    Zur Klarstellung: Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen der unter Buchstabe a und b aufgeführten Stellen, die direkt oder indirekt mittels einer auf diese Maßnahmen bezogenen Anweisung, Lenkung oder Kontrolle anderer Stellen eingeführt oder aufrechterhalten werden.
(36)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels im Falle der Europäischen Union die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.Im Falle Mexikos umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr nach diesem Kapitel die Fahrten auf See, die ein Schiff zwischen Häfen oder Orten innerhalb der mexikanischen Meereszonen und mexikanischen Küsten durchführt.
(37)    Zur Klarstellung: Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen schließen auch die folgenden Dienstleistungen ein: Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung, Flughafenbetriebsdienstleistungen und mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.
(38)    Zur Klarstellung: Subventionen werden in Kapitel 24 (Subventionen) behandelt.
(39)    Absatz 2 Buchstaben a, b und c gilt nicht für Maßnahmen, die zur Beschränkung der Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Fischereierzeugnissen eingeführt oder aufrechterhalten werden.
(40)    Zur Klarstellung: Eine in Absatz 2 genannte Bedingung für die Gewährung oder Weitergewährung eines Vorteils stellt keine „Verpflichtung oder Zusage“ für die Zwecke des Absatzes 1 dar.
(41)    Für die Europäische Union umfasst der Begriff „Subvention“ alle von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus staatlichen Mitteln dieses Mitgliedstaats gewährten Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beeinträchtigen.
(42)    Zur Klarstellung: Das Gericht berücksichtigt bei der Feststellung, ob eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einen Verstoß gegen eine gerechte und billige Behandlung darstellt, unter anderem Folgendes:a)    in Bezug auf Absatz 2 Buchstaben a und b, ob es sich bei der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen um ein grobes Fehlverhalten handelt, das gegen den Billigkeitsgrundsatz verstößt; die bloße Tatsache, dass die Anfechtung der beanstandeten Maßnahme durch einen Investor im Rahmen eines internen Verfahrens abgelehnt oder abgewiesen wurde oder auf andere Weise gescheitert ist, stellt für sich genommen keine Rechtsverweigerung im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a dar,b)    in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe c, ob der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen offensichtlich keine Gründe oder Sachverhalte zugrunde lagen oder ob sie sich offensichtlich auf unrechtmäßige Gründe wie Vorurteile oder Voreingenommenheit stützte; die bloße Rechtswidrigkeit oder eine lediglich inkohärente oder fragwürdige Anwendung einer Politik oder eines Verfahrens stellen für sich genommen keine offensichtliche Willkür im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c dar, während eine vollständige, ungerechtfertigte und unbegründete Ablehnung eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer Maßnahme oder ein Verhalten, das speziell auf den Investor oder seine erfasste Investition ausgerichtet ist, um Schaden zu verursachen, wahrscheinlich eine offensichtliche Willkür im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c darstellt, undc)    in Bezug auf Absatz 2 Buchstabe d, ob eine Vertragspartei unter Überschreitung ihrer Befugnisse handelte und ob es sich bei den mutmaßlichen Belästigungen oder Nötigungen um wiederholte und fortgesetzte Episoden handelte.
(43)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Widerruf“ in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums schließt die Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung dieser Rechte ein, und der Begriff „Einschränkung“ in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums umfasst Ausnahmen von diesen Rechten.
(44)    Zur Klarstellung: Eine Klage nach Buchstabe b gilt als Klage im Zusammenhang mit einer Streitigkeit zwischen einem Vertragsstaat und einem Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaats im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 des ICSID-Übereinkommens.
(45)    Zur Klarstellung: Die Vertragsparteien für die Zwecke dieses Abschnitts sind sich einig, dass sich die Artikel 10.7 Absatz 2 und Artikel 10.8 Absatz 2 nicht auf den Erwerb eines Unternehmens in der Europäischen Union oder in Mexiko mit dem Ziel der Herstellung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen erstrecken, auch nicht, wenn ein solcher Erwerb durch eine Kapitalbeteiligung oder eine Erhöhung einer solchen Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen erfolgt.
(46)    Zur Klarstellung: Unter „demselben Verlust oder Schaden“ nach diesem Buchstaben und Buchstabe b ist ein Verlust oder Schaden zu verstehen, der aus derselben Maßnahme bzw. denselben Maßnahmen entsteht, um dessen Erstattung sich die Person in derselben Eigenschaft wie der Kläger bemüht. Wenn der Kläger beispielsweise als Anteilseigner einen Prozess führt, würde sich diese Bestimmung auf eine verbundene Person erstrecken, die ebenfalls in der Eigenschaft als Anteilseigner eine Erstattung verfolgt.
(47)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, Mitglieder zu ernennen, die für unterschiedliche sozioökonomische Bedingungen und Rechtstraditionen repräsentativ sind.
(48)    Zur Klarstellung: Die bloße Tatsache, dass eine Person bei einer öffentlichen Hochschule beschäftigt ist, oder dass ein ehemaliger staatlicher Bediensteter eine Pension von der Regierung bezieht oder eine familiäre Beziehung zu einem Regierungsbeamten unterhält, ist für sich genommen kein Grund dafür, als einer Regierung nahestehend angesehen zu werden.
(49)    Zur Klarstellung: Vertrauliche Geschäftsinformationen Informationen, die nicht öffentlich zugänglich sind und Geschäftsgeheimnisse oder finanzielle, wirtschaftliche, wissenschaftliche oder technische Informationen beschreiben, enthalten oder auf andere Weise offenbaren, die von der Streitpartei, mit der sie in Verbindung stehen, durchgängig als vertrauliche Informationen behandelt wurden, umfassen insbesondere Informationen über Preise und Kosten sowie strategische Pläne und Marketingpläne, Daten über Marktanteile sowie Buchhaltungs- oder Finanzunterlagen.
(50)    Zur Klarstellung: Der Begriff „geschützte Informationen“ ist so zu verstehen, wie er in Artikel 10.38 definiert und bestimmt wird.
(51)    Zur Klarstellung: Eine Streitpartei wird dadurch nicht daran gehindert, das Gericht um ein Wiederaufnahmeverfahren oder eine Auslegung eines Urteilsspruchs im Einklang mit den geltenden Streitbeilegungsregeln zu ersuchen, sofern diese Möglichkeit nach diesen Regeln besteht.
(52)    Zur Klarstellung: Die Kündigungsbestimmungen nach Artikel 10.53 ersetzen am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens die entsprechenden Bestimmungen über die Kündigung der in Anhang 10-C (Übereinkünfte zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mexiko) aufgeführten Übereinkünfte.
(53)    Im Einklang mit ihrer Notifikation des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft bei der WTO (Dok. WT/REG39/1) vertritt die Europäische Union die Auffassung, dass das Konzept der „echten und kontinuierlichen Verbindung“ mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, das in Artikel 54 AEUV Eingang gefunden hat, dem Konzept der „Tätigung von Geschäften in erheblichem Umfang“ entspricht.
(54)    Zur Klarstellung: Eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz eines Unternehmens eines Drittlands gilt nicht als Unternehmen der Europäischen Union oder Mexikos.
(55)    Unbeschadet dessen, welche Tätigkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften im Einzelnen als Kabotage angesehen werden können, umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels im Falle der Europäischen Union die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich des Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.Im Falle Mexikos umfasst die Seekabotage im Inlandsverkehr nach diesem Kapitel die Fahrten auf See, die ein Schiff zwischen Häfen oder Orten innerhalb der mexikanischen Meereszonen und mexikanischen Küsten durchführt.
(56)    Zur Klarstellung: Subventionen werden in Kapitel 24 (Subventionen) behandelt.
(57)    Zur Klarstellung: Flugdienstleistungen oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Flugdienstleistungen schließen auch Folgendes ein: Vermietung von Luftfahrzeugen mit Besatzung, Flughafenbetriebsdienstleistungen und mithilfe eines Luftfahrzeugs erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptzweck nicht in der Beförderung von Gütern oder Personen besteht, beispielsweise Brandbekämpfung aus der Luft, Flugausbildung, Sightseeing, Sprüheinsätze, Luftbildvermessung, Luftbildkartierung, Fotografie, Absetzen von Fallschirmspringern, Schleppen von Segelfliegern, Hubschraubertransporte im Zusammenhang mit Holzgewinnung und Bautätigkeiten sowie sonstige landwirtschaftliche, gewerbliche und Inspektionsdienstleistungen aus der Luft.
(58)    Der in Buchstabe c genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
(59)    Der in Buchstabe d genannte Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei genügen, in der er ausgeführt wird.
(60)    Zur Klarstellung: Von Führungskräften oder Executives und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die in dem Unternehmen, in das sie transferiert werden, erforderlich sind.
(61)    Zur Klarstellung: Führungskräfte oder Executives nehmen zwar nicht unmittelbar Aufgaben wahr, die die eigentliche Erbringung der Dienstleistungen betreffen, sie können aber dennoch bei der Erfüllung ihrer Pflichten, die in erster Linie in der Leitung des Managements des Unternehmens bestehen, Aufgaben übernehmen, die zur Erbringung der Dienstleistungen notwendig sein können.
(62)    Von dem Unternehmen, das die Trainees aufnimmt, kann verlangt werden, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vorherigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dass der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle Tschechiens, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns, Litauens und Österreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.
(63)    Die Aufenthaltsdauer bei Investitionszwecke verfolgenden Geschäftsreisenden lässt die Rechte, die eine Vertragspartei den Staatsangehörigen oder Bürgern der anderen Vertragspartei im Rahmen bilateraler Visumbefreiungen gewährt, unberührt.
(64)    Zur Klarstellung: Was Maßnahmen im Zusammenhang mit technischen Normen anbelangt, so gilt dieses Kapitel nur für solche Maßnahmen, die sich auf den Handel mit Dienstleistungen auswirken.
(65)    Zur Klarstellung: Zuständige Behörden können bewerten, welches Gewicht diesen Kriterien beizumessen ist, zu denen die Kompetenz und Fähigkeit zur Erbringung einer Dienstleistung oder Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit ebenso wie die möglichen Auswirkungen einer Genehmigungsentscheidung auf Gesundheit und Umwelt zählen.
(66)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann mehrere Genehmigungsanträge verlangen, wenn eine Dienstleistung oder andere wirtschaftliche Tätigkeit in das Zuständigkeitsgebiet mehrerer zuständiger Behörden fällt.
(67)    Genehmigungsgebühren schließen Zulassungsgebühren und Gebühren im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren ein; Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder andere diskriminierungsfreie Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes zählen nicht dazu.
(68)    Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine schriftliche Unterrichtung auch in elektronischer Form übermittelte Informationen umfassen kann.
(69)    Zur Klarstellung: Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt.
Top

Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


KAPITEL 16

TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE

ARTIKEL 16.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „zugehörige Einrichtungen“ bezeichnet Dienste, physische Infrastrukturen und sonstige, mit einem Telekommunikationsnetz oder ‑dienst verbundene Einrichtungen, die die Bereitstellung von Diensten über das betreffende Netz bzw. diesen Dienst ermöglichen oder dazu in der Lage sind;

b)    „Endnutzer“ bezeichnet einen Endkunden oder Teilnehmer eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes, einschließlich Diensteanbietern, bei denen es sich nicht um einen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste handelt;

c)    „wesentliche Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder ‑dienstes,

i)    die ausschließlich oder überwiegend von einem einzigen Anbieter oder einer begrenzten Anzahl von Anbietern bereitgestellt werden und

ii)    die hinsichtlich der Erbringung einer Dienstleistung unter wirtschaftlichen oder technischen Aspekten praktisch nicht ersetzbar sind;



d)    „Zusammenschaltung“ bezeichnet die Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze von Anbietern, die öffentliche Telekommunikationsdienste erbringen, um es den Nutzern eines Anbieters zu ermöglichen, mit den Nutzern eines anderen Anbieters zu kommunizieren und Zugang zu den Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten, der entweder an dem Netz beteiligt ist oder Zugang dazu hat;

e)    „unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr“ bezeichnet denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und, je nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei, seinen verbundenen Gesellschaften kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren, wobei jedoch kommerzielle oder nichtkommerzielle Dienste, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen oder verbundene Gesellschaften des betreffenden Unternehmens sind, oder die Kunden oder potenziellen Kunden angeboten werden, nicht eingeschlossen sind; 1

f)    „Mietleitungen“ bezeichnet Telekommunikationsdienste oder ‑einrichtungen, einschließlich solcher virtueller Art, zwischen zwei oder mehr benannten Punkten, die für die ausschließliche Nutzung durch oder Verfügbarkeit für einen Nutzer vorgehalten werden;

g)    „Lizenz“ bezeichnet jede Genehmigung, die eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem Recht von einer natürlichen Person oder einem Unternehmen verlangen kann, damit diese(s) einen Telekommunikationsdienst anbieten kann; hierunter fallen insbesondere Konzessionen, Genehmigungen, Registrierungen oder Notifikationen;


h)    „Hauptanbieter“ bezeichnet einen Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der aufgrund seiner Kontrolle über wesentliche Einrichtungen oder aufgrund der Nutzung seiner Marktstellung die Bedingungen für eine Teilnahme an einem relevanten Markt für öffentliche Telekommunikationsnetze oder ‑dienste (hinsichtlich Preis und Versorgung) erheblich beeinflussen kann;

i)    „Netzelement“ bezeichnet eine Einrichtung oder Ausrüstung, die bei der Bereitstellung eines Telekommunikationsdienstes verwendet wird, einschließlich der Merkmale, Funktionen und Fähigkeiten, die mithilfe dieser Einrichtung oder Ausrüstung bereitgestellt werden;

j)    „diskriminierungsfrei“ beinhaltet, dass die Meistbegünstigung im Sinne der Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) und 11.7 (Meistbegünstigung) und die Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) und 11.6 (Inländerbehandlung) beachtet werden und eine Behandlung gewährt wird, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die anderen Nutzern gleichartiger öffentlicher Telekommunikationsdienste in vergleichbaren Situationen (auch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit) gewährt werden;

k)    „Nummernübertragbarkeit“ bezeichnet die Möglichkeit für Endnutzer öffentlicher Telekommunikationsdienste, bei einem Wechsel innerhalb derselben Kategorie von Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste im Falle eines Festnetzanschlusses am selben Standort dieselben Rufnummern zu behalten, wenn sie das beantragen;

l)    „öffentliches Telekommunikationsnetz“ bezeichnet ein Telekommunikationsnetz, das für die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zwischen Netzabschlusspunkten genutzt wird;


m)    „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ bezeichnet einen Telekommunikationsdienst, der der Öffentlichkeit allgemein angeboten wird;

n)    „Referenzzusammenschaltungsangebot“ bezeichnet ein Zusammenschaltungsangebot eines Hauptanbieters, das öffentlich zugänglich gemacht wird, sodass jeder Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste, der zur Annahme des Angebots bereit ist, auf dieser Grundlage eine Zusammenschaltung mit dem Hauptanbieter erreichen kann;

o)    „Telekommunikation“ bezeichnet die Übertragung und den Empfang von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Medien;

p)    „Telekommunikationsnetz“ bezeichnet Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzelemente –, die die Telekommunikation ermöglichen;

q)    „Regulierungsbehörde für Telekommunikation“ bezeichnet die Stelle(n), die für die Regulierung von unter dieses Kapitel fallenden Telekommunikationsnetzen und ‑diensten zuständig ist bzw. sind;

r)    „Telekommunikationsdienst“ bezeichnet eine Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung und dem Empfang von Signalen über Telekommunikationsnetze, einschließlich solcher, die für Rundfunk verwendet werden, besteht, nicht aber Dienstleistungen, mit denen eine redaktionelle Kontrolle von über Telekommunikationsnetze und ‑dienste übertragenen Inhalten angeboten oder ausgeübt wird;


s)    „Universaldienst“ bezeichnet das Mindestangebot an Diensten, das allen Nutzern im Gebiet einer Vertragspartei zur Verfügung gestellt werden muss und dessen Anwendungsbereich von dieser Vertragspartei festgelegt wird; und

t)    „Nutzer“ bezeichnet einen Verbraucher oder Diensteanbieter, der ein öffentliches Telekommunikationsnetz oder einen öffentlichen Telekommunikationsdienst nutzt.

ARTIKEL 16.2

Anwendungsbereich und Grundsätze des Regulierungsrahmens

(1)    In diesem Kapitel werden die Grundsätze des Regulierungsrahmens für die Bereitstellung von nach Kapitel 10 (Investitionen) und 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) liberalisierten Telekommunikationsnetzen und diensten dargelegt; es gilt für Maßnahmen, die von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden und sich auf den Handel mit öffentlichen Telekommunikationsdiensten auswirken.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieses Kapitel nicht für Maßnahmen gilt, die von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden und Dienste betreffen, die Inhalte über Telekommunikationsnetze oder ‑dienste bereitstellen oder die redaktionelle Kontrolle darüber ausüben.


ARTIKEL 16.3

Regulierungsbehörde für Telekommunikation

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation von allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste und von den Anbietern von Telekommunikationsausrüstung rechtlich getrennt und funktional unabhängig ist. Um die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Regulierungsbehörden für Telekommunikation zu gewährleisten, stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation keine finanzielle Beteiligung an Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste oder Anbietern von Telekommunikationsausrüstung hält und dort auch keine Funktion im Betrieb oder Management innehat. Ist eine Vertragspartei weiterhin Eigentümerin von Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten oder behält sie die Kontrolle über diese, so stellt sie eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Regulierungsentscheidungen und Verfahren ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation im Zusammenhang mit diesem Kapitel allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation unabhängig handelt und im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihr nach dem Recht einer Vertragspartei übertragenen Aufgaben keine Weisungen anderer Stellen einholt oder entgegennimmt, um die Verpflichtungen nach den Artikeln 16.5, 16.6, 16.7, 16.9 und 16.10 durchzusetzen.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation über die Regelungsbefugnis sowie über angemessene finanzielle und personelle Ressourcen verfügt, um die ihr übertragenen Aufgaben zum Zweck der Durchsetzung der in diesem Kapitel festgelegten Verpflichtungen erfüllen zu können. Diese Befugnis wird in transparenter Weise fristgerecht ausgeübt. Die Aufgaben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation werden insbesondere dann, wenn diese Aufgaben mehreren Stellen zugewiesen werden, in klarer, leicht zugänglicher Form veröffentlicht.

(5)    Jede Vertragspartei überträgt ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis, sicherzustellen, dass Anbieter von Telekommunikationsnetzen und ‑diensten ihnen auf Anfrage umgehend alle Informationen – auch über finanzielle Aspekte – zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, damit die Regulierungsbehörde für Telekommunikation ihre Aufgaben nach diesem Kapitel ausüben kann. Die erhaltenen Informationen werden im Einklang mit den geltenden Vertraulichkeitsanforderungen der Vertragsparteien behandelt.

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Nutzer oder Anbieter von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten, der von einer Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation betroffen ist, das Recht hat, bei einer Stelle, die sowohl von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation als auch von anderen, von der Entscheidung betroffenen Parteien unabhängig ist, Beschwerde einzulegen. 2 Bis zum Abschluss dieses Verfahrens bleibt die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation wirksam, sofern nicht nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei einstweilige Maßnahmen erlassen werden.


ARTIKEL 16.4

Lizenzierungsverfahren

(1)    Schreibt eine Vertragspartei vor, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste eine Lizenz besitzt, so stellt sie sicher, dass folgende Informationen öffentlich zugänglich sind:

a)    die Arten lizenzpflichtiger Telekommunikationsdienste,

b)    alle von ihr angewendeten Lizenzierungskriterien und ‑verfahren,

c)    der Zeitraum, den sie normalerweise für die Entscheidung über einen Lizenzantrag benötigt, sofern eine Entscheidung erforderlich ist, und

d)    die allgemein für eine Lizenz geltenden Bedingungen.

(2)    Eine Vertragspartei, die von einem Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste den Besitz einer Lizenz verlangt, entscheidet innerhalb einer angemessenen Frist über die Erteilung der Lizenz, damit der Anbieter ohne ungebührliche Verzögerung mit der Bereitstellung seiner Telekommunikationsnetze oder ‑dienste beginnen kann.

(3)    Alle Lizenzierungskriterien, anwendbaren Verfahren sowie gegebenenfalls auferlegten Verpflichtungen oder Bedingungen müssen sich auf die erbrachten Telekommunikationsdienste beziehen und objektiv, verhältnismäßig, transparent und diskriminierungsfrei sein.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Antragsteller oder Lizenznehmer im Rahmen einer Verfahrensvorschrift oder auf Ersuchen die schriftliche Begründung für Folgendes erhält:

a)    die Verweigerung einer Lizenz,

b)    die Auferlegung anbieterspezifischer Bedingungen oder Auflagen für eine Lizenz,

c)    den Widerruf der Lizenz oder

d)    die Verweigerung der Verlängerung einer Lizenz.

(5)    Verwaltungsgebühren, die den Anbietern auferlegt werden, müssen objektiv, transparent, diskriminierungsfrei und in einem angemessenen Verhältnis zu den Verwaltungskosten stehen, die nach vernünftigem Ermessen bei der Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung der in diesem Kapitel dargelegten Verpflichtungen anfallen. 3

ARTIKEL 16.5

Zusammenschaltung

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste berechtigt und – wenn ein anderer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste darum ersucht – verpflichtet ist, für die Zwecke der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste eine Zusammenschaltung auszuhandeln.


ARTIKEL 16.6

Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑diensten und deren Nutzung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbietern der anderen Vertragspartei für die Erbringung einer nach den Kapiteln 10 (Investitionen) und 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) liberalisierten Dienstleistung zu angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Bedingungen das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die in ihrem Gebiet oder grenzüberschreitend angeboten werden. Diese Verpflichtung wird unter anderem mittels Einhaltung der Absätze 2 bis 6 erfüllt.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass einem Diensteanbieter der anderen Vertragspartei gestattet wird,

a)    Endgeräte oder sonstige Geräte, die zum Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz geeignet sind, anzukaufen, anzumieten oder anzuschließen,

b)    Dienste für einzelne oder mehrere Endnutzer über Mietleitungen oder eigene Leitungen bereitzustellen,

c)    private Mietleitungen oder Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und ‑dienste oder an Leitungen eines anderen Diensteanbieters, die in dessen Eigentum stehen oder von ihm gemietet wurden, anzuschließen und

d)    Betriebsprotokolle seiner Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetze und ‑dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes zu nutzen.


(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter der anderen Vertragspartei die öffentlichen Telekommunikationsnetze und ‑dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb ihres Gebiets als auch grenzüberschreitend, auch für die unternehmensinterne Kommunikation dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können.

(4)    Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei Maßnahmen einführen oder aufrechterhalten, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Kommunikationen erforderlich sind, unter dem Vorbehalt, dass diese Maßnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen führen würden.

(5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑diensten und deren Nutzung nur solchen Bedingungen unterworfen wird, die notwendig sind, um

a)    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre öffentlichen Telekommunikationsdienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen, oder

b)    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste zu schützen.


(6)    Sofern die Kriterien in Absatz 5 erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und ‑diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

a)    Beschränkungen des Weiterverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung dieser Dienste,

b)    die Anforderung, bestimmte technische Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokollen, für die Zusammenschaltung mit diesen Netzen und Diensten zu verwenden,

c)    erforderlichenfalls Anforderungen an die Interoperabilität dieser Dienste und zur Förderung der Verwirklichung der in Artikel 16.18 genannten Ziele,

d)    die Typzulassung von Endgeräten und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluss solcher Geräte an diese Netze,

e)    Beschränkungen der Zusammenschaltung von privaten Mietleitungen oder Privatleitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder

f)    Notifikations‑, Registrierungs- und Lizenzierungsanforderungen.


ARTIKEL 16.7

Beilegung von Streitigkeiten auf dem Gebiet der Telekommunikation

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass bei einer Streitigkeit zwischen Anbietern von Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten im Zusammenhang mit in diesem Kapitel dargelegten Rechten und Pflichten ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation auf Ersuchen einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien eine verbindliche Entscheidung trifft, um die Streitigkeit innerhalb des im Recht dieser Vertragspartei festgelegten zeitlichen Rahmens beizulegen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich gemacht wird. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die an der Streitigkeit beteiligten Parteien eine vollständige Begründung der Entscheidung erhalten und das Recht haben, gegen diese Entscheidung nach Artikel 16.3 Absatz 6 Beschwerde einzulegen.

(3)    Die Absätze 1 und 2 hindern eine an der Streitigkeit beteiligte Partei nicht daran, vor den Justizbehörden Klage zu erheben. 4


ARTIKEL 16.8

Wettbewerbssichernde Vorkehrungen gegenüber Hauptanbietern

(1)    Um zu verhindern, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste, die allein oder gemeinsam einen Hauptanbieter darstellen, wettbewerbswidrige Praktiken aufnehmen oder weiterverfolgen, führt jede Vertragspartei geeignete Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht.

(2)    Zu den in Absatz 1 genannten wettbewerbswidrigen Praktiken zählen insbesondere:

a)    wettbewerbswidrige Quersubventionierung,

b)    die Nutzung der von anderen Wettbewerbern erlangten Informationen in einer Art und Weise, die zu wettbewerbswidrigen Ergebnissen führt, und

c)    das nicht rechtzeitige Zurverfügungstellen technischer Informationen über wesentliche Einrichtungen und geschäftlich relevante Informationen für andere Diensteanbieter, die diese für die Erbringung von Dienstleistungen benötigen.


ARTIKEL 16.9

Zusammenschaltung mit Hauptanbietern

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Hauptanbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und ‑dienste in ihrem Gebiet die Zusammenschaltung mit Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste der anderen Vertragspartei ermöglicht, und zwar

a)    an jedem Punkt des Netzes dieses Hauptanbieters, an dem dies technisch machbar ist,

b)    zu diskriminierungsfreien Bedingungen, unter anderem im Hinblick auf Tarife, technische Normen, Spezifikationen, Qualität und Instandhaltung,

c)    in einer Qualität, die nicht weniger günstig ist als die, die er für die eigenen gleichartigen Dienste oder für gleichartige Dienste seiner Tochtergesellschaften oder sonstiger verbundener Gesellschaften bietet,

d)    rechtzeitig, unter Bedingungen (unter anderem im Hinblick auf Tarife 5 , technische Normen und Spezifikationen), die transparent, angemessen, wirtschaftlich gerechtfertigt und hinreichend entbündelt sind, sodass die Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste nicht für Netzbestandteile oder Einrichtungen zahlen müssen, die sie für die zu erbringende Dienstleistung nicht benötigen, und


e)    auf Anfrage nicht nur an den Netzabschlusspunkten, die der Mehrheit der Nutzer angeboten werden, sondern auch an zusätzlichen Punkten zu Tarifen, die den Kosten für den Bau der erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen Rechnung tragen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet gegebenenfalls Folgendes öffentlich zugänglich machen:

a)    ein Referenzzusammenschaltungsangebot oder ein anderes Standardzusammenschaltungsangebot, das die Bedingungen und Tarife enthält, die der Hauptanbieter im Allgemeinen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste anbietet, oder

b)    die Bedingungen einer geltenden Zusammenschaltungsvereinbarung.

(3)    Jede Vertragspartei macht die für Zusammenschaltungsverhandlungen mit einem Hauptanbieter in ihrem Gebiet geltenden Verfahren öffentlich zugänglich.


ARTIKEL 16.10

Zugang zu wesentlichen Einrichtungen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Hauptanbieter in ihrem Gebiet den Anbietern von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten ihre wesentlichen Einrichtungen zu angemessenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen, die sich auf ein allgemein zugängliches Angebot stützen, zum Zweck der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen, es sei denn, dies ist auf der Grundlage der gesammelten Fakten und der von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation vorgenommenen Marktbewertung zur Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs nicht erforderlich. Zu den wesentlichen Einrichtungen eines Hauptanbieters können Netzelemente, Mietleitungsdienste und zugehörige Einrichtungen gehören.

(2)    Jede Vertragspartei überträgt ihrer Regulierungsbehörde für Telekommunikation die Befugnis, festzulegen, welche wesentlichen Einrichtungen in ihrem Gebiet von einem Hauptanbieter bereitgestellt und in welchem Umfang diese wesentlichen Einrichtungen entbündelt werden müssen. Grundlage dieser Festlegung bildet unter anderem das Ziel, einen wirksamen Wettbewerb zu erreichen und dem langfristigen Interesse der Endnutzer zu dienen.

(3)    Schreibt eine Vertragspartei einem Hauptanbieter vor, seine öffentlichen Telekommunikationsdienste zum Weiterverkauf anzubieten, so stellt sie sicher, dass der Hauptanbieter keine unangemessenen oder diskriminierenden Bedingungen für den Weiterverkauf seiner öffentlichen Telekommunikationsdienste festsetzt.


ARTIKEL 16.11

Knappe Ressourcen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zuweisung knapper Ressourcen einschließlich Funkfrequenzen, Nummern und Wegerechten und die Erteilung der Nutzungsrechte daran in offener, objektiver, fristgerechter, transparenter, diskriminierungsfreier und verhältnismäßiger Weise sowie im Rahmen der Verwirklichung von Zielen allgemeinen Interesses – unter anderem der Förderung des Wettbewerbs – erfolgt. Die Verfahren sowie die mit den Nutzungsrechten verbundenen Bedingungen und Verpflichtungen müssen auf objektiven, transparenten, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Kriterien beruhen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die aktuelle Nutzung zugewiesener Frequenzbänder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die genaue Ausweisung der für bestimmte staatliche Zwecke zugewiesenen Funkfrequenzen ist jedoch nicht erforderlich.

(3)    Die Vertragsparteien können sich bei der Zuteilung von Funkfrequenzen für die gewerbliche Nutzung auf marktorientierte Ansätze stützen, z. B. auf Versteigerungsverfahren.


(4)    Maßnahmen einer Vertragspartei zur Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen und zur Frequenzverwaltung sind nicht grundsätzlich mit den Artikeln 10.6 (Marktzugang) und 11.4 (Marktzugang) unvereinbar. Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Frequenzverwaltung einzuführen und aufrechtzuerhalten, die eine Begrenzung der Zahl der Anbieter von Telekommunikationsdiensten bewirken können, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen mit anderen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang stehen. Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unter Berücksichtigung des derzeitigen und des künftigen Bedarfs sowie der Verfügbarkeit von Funkfrequenzen Frequenzbänder zuzuweisen.

ARTIKEL 16.12

Nummernübertragbarkeit

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Gebiet sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsdienste die Nummernübertragbarkeit zeitnah und ohne Beeinträchtigung der Qualität, Zuverlässigkeit oder Bequemlichkeit sowie zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen.

ARTIKEL 16.13

Universaldienst

(1)    Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflichtungen festlegen, die sie aufrechtzuerhalten wünscht.


(2)    Jede Vertragspartei handhabt Universaldienstverpflichtungen in einer transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerbsneutralen Weise. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine von ihr auferlegte Universaldienstverpflichtung keine größere Belastung darstellt, als für die von ihr festgelegte Art von Universaldienst erforderlich ist. Universaldienstverpflichtungen, die nach diesen Grundsätzen festgelegt werden, gelten nicht grundsätzlich als wettbewerbswidrig.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren für die Benennung von Universaldienstanbietern allen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste offenstehen. Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparenten und diskriminierungsfreien Mechanismus.

(4)    Beschließt eine Vertragspartei, die Anbieter von Universaldiensten zu entschädigen, so stellt sie sicher, dass diese Entschädigung nicht über den Bedarf hinausgeht, der unmittelbar auf die Universaldienstverpflichtung zurückzuführen ist und im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens oder der Ermittlung der Nettokosten ermittelt wird.

ARTIKEL 16.14

Vertraulichkeit von Informationen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste, die im Zuge der Aushandlung von Vereinbarungen nach den Artikeln 16.5, 16.9 oder 16.10 Informationen von einem anderen Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste erhalten, diese Informationen ausschließlich für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden, und die Vertraulichkeit dieser Informationen jederzeit wahren.


(2)    Jede Vertragspartei gewährleistet die Vertraulichkeit der Telekommunikation und damit zusammenhängender Verkehrsdaten, die bei der Benutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste übermittelt werden, mit der Maßgabe, dass die zu diesem Zweck angewendeten Maßnahmen kein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen.

ARTIKEL 16.15

Technologische Neutralität

Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile der Technologieneutralität an, insbesondere im Hinblick darauf, den Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste die Wahl der Technologien zu überlassen, die sie für die Erbringung ihrer Dienste verwenden wollen. Eine Vertragspartei kann diese Wahl durch die Einführung oder Aufrechterhaltung von Anforderungen, die zur Erreichung legitimer Gemeinwohlziele erforderlich sind, einschränken, sofern diese Anforderungen keine unnötigen Handelshemmnisse schaffen.


ARTIKEL 16.16

Behandlung durch Hauptanbieter

Jede Vertragspartei ermächtigt ihre Regulierungsbehörde für Telekommunikation, einen Hauptanbieter in ihrem Gebiet gegebenenfalls dazu zu verpflichten, Anbietern öffentlicher Telekommunikationsnetze oder ‑dienste der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die der betreffende Hauptanbieter in vergleichbaren Situationen seinen Tochtergesellschaften oder verbundenen Gesellschaften gewährt, und zwar im Hinblick auf

a)    die Verfügbarkeit, die Bereitstellung, die Tarife und die Qualität gleichartiger Telekommunikationsdienste und

b)    die Verfügbarkeit technischer Schnittstellen, die für die Zusammenschaltung erforderlich sind.

ARTIKEL 16.17

Internationales Mobilfunkroaming

(1)    Die Vertragsparteien sind bestrebt, bei der Förderung transparenter und angemessener Tarife für internationale Mobilfunkroaming-Dienste zu kooperieren, um das Wachstum des Handels zwischen den Vertragsparteien und das Verbraucherwohl zu fördern.


(2)    Eine Vertragspartei kann die Transparenz und den Wettbewerb in Bezug auf internationale Mobilfunkroaming-Tarife und technologische Alternativen zu Roaming-Diensten verbessern, indem sie insbesondere

a)    sicherstellt, dass Informationen über Endkundentarife für Verbraucher leicht zugänglich sind, und

b)    Hindernisse für die Nutzung technischer Alternativen zum Roaming minimiert, wodurch Verbraucher, die ihr Gebiet besuchen, mit dem Gerät ihrer Wahl Zugang zu Telekommunikationsdiensten erhalten.

ARTIKEL 16.18

Internationale Normen und Organisationen

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Interoperabilität von Telekommunikationsnetzen und ‑diensten an und fördern diese Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung.


KAPITEL 17

DIENSTLEISTUNGEN IM INTERNATIONALEN SEEVERKEHR

ARTIKEL 17.1

Begriffsbestimmungen

(1)    Für die Zwecke dieses Kapitels, des Kapitels 10 Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen) und der Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) und 18 (Finanzdienstleistungen) gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be‑/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung;

b)    „Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung“ bezeichnet die Erfüllung der Zollformalitäten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen anderen Beteiligten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit;


c)    „Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr“ bezeichnet die Beförderung von Fracht mit einem einzigen Beförderungspapier unter Nutzung von mehr als einem Verkehrsträger, wobei ein Teil der Strecke im internationalen Seeverkehr zurückgelegt wird;

d)    „Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeiten im Namen der Versender durch Auftragsvergabe für die Beförderung und damit verwandter Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften;

e)    „internationales Frachtgut“ bezeichnet Fracht, die zwischen einem Hafen der einen Vertragspartei und einem Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union befördert wird;

f)    „Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die mit Seefahrzeugen erfolgende Beförderung von Personen oder Fracht von einem Hafen einer Vertragspartei in einen Hafen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlands oder zwischen einem Hafen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union sowie den Abschluss von Direktverträgen mit Erbringern sonstiger Beförderungsleistungen zur Gewährleistung von Beförderungsvorgängen im Haus-Haus- oder im multimodalen Verkehr mit einem einzigen Beförderungspapier, jedoch nicht das Recht, diese sonstigen Beförderungsleistungen anzubieten;

g)    „Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr“ bezeichnet Seefrachtumschlag, Zollabfertigung, Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, Schiffsagenturdienste und Seeverkehrsspedition;


h)    „Schiffsagenturdienste“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Schifffahrtsgesellschaften zu folgenden Zwecken:

i)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der betreffenden Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften oder

ii)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der betreffenden Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich; und

i)    „Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind; zu den Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

i)    des Ladens oder Löschens von Schiffen,

ii)    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut oder

iii)    der Entgegennahme oder Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen.


ARTIKEL 17.2

Ziel

In diesem Kapitel werden die Grundsätze für die Liberalisierung von Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr gemäß Kapitel 10 Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) und Kapitel 18 (Finanzdienstleistungen) dargelegt.

ARTIKEL 17.3

Grundsätze

(1)    Vorbehaltlich etwaiger Maßnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gemäß Anhang I (Bestehende Maßnahmen), Anhang II (Künftige Maßnahmen), Anhang III (Marktzugangsverpflichtungen) und Anhang VI (Finanzdienstleistungen) einführt oder aufrechterhält,

a)    wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zu internationalen Seeverkehrsmärkten und ‑strecken auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an und


b)    gewährt den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Hafeninfrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und Abgaben und hinsichtlich der Zolleinrichtungen und der Zuweisung von Liegeplätzen und Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen gewährt.

(2)    Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 1 Buchstaben a und b

a)    dürfen die Vertragsparteien in künftige Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen einschließlich des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs keine Ladungsanteilvereinbarungen aufnehmen und beenden solche gegebenenfalls in früheren Abkommen bestehenden Ladungsanteilvereinbarungen innerhalb einer angemessenen Frist und

b)    beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen oder sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich des freien Dienstleistungsverkehrs im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.

(3)    Jede Vertragspartei gestattet internationalen Seeverkehrsdienstleistern der anderen Vertragspartei die Niederlassung und den Betrieb eines Unternehmens in ihrem Gebiet gemäß Anhang I (Bestehende Maßnahmen), Anhang II (Künftige Maßnahmen), Anhang III (Marktzugangsverpflichtungen) und Anhang VI (Finanzdienstleistungen).


(4)    Die Vertragsparteien stellen im internationalen Seeverkehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgenden Leistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste sowie landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung.


KAPITEL 18

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARTIKEL 18.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister einer Vertragspartei“ bezeichnet eine Person einer Vertragspartei, die im Gebiet dieser Vertragspartei im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen tätig ist und eine Finanzdienstleistung durch grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienstleistungen ausführt oder ausführen möchte;

b)    „grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen“ oder „grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen“ bezeichnet die Erbringung einer Finanzdienstleistung

i)    vom Gebiet der einen Vertragspartei aus in das Gebiet der anderen Vertragspartei oder

ii)    im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei; eine solche Erbringung einer Finanzdienstleistung umfasst nicht die Erbringung einer Finanzdienstleistung im Gebiet einer Vertragspartei durch eine Investition in diesem Gebiet;


c)    „Finanzinstitut“ bezeichnet einen Finanzdienstleister, der eine Finanzdienstleistung erbringt, sofern dieser Dienstleister nach dem Recht der Vertragspartei, in dessen Gebiet der Dienstleister ansässig ist, als Finanzinstitut tätig sein darf und der nach diesem Recht vorgesehenen Regulierung oder Aufsicht unterliegt; dieser Begriff umfasst auch Zweigniederlassungen im Gebiet der Vertragspartei dieses Finanzdienstleisters, dessen Hauptsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei liegt;

d)    „Finanzinstitut der anderen Vertragspartei“ bezeichnet ein Finanzinstitut im Gebiet einer Vertragspartei, das von einer Person der anderen Vertragspartei kontrolliert wird;

e)    „Finanzdienstleistung“ bezeichnet jede Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich aller Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen und aller Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen), die folgende Tätigkeiten umfassen:

i)    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen,

A)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

1)    Lebensversicherung,

2)    Nichtlebensversicherung,

B)    Rückversicherung und Retrozession,


C)    Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und ‑agenturen und

D)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung und

ii)    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

A)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

B)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoring und der Finanzierung von Handelsgeschäften,

C)    Finanzleasing,

D)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit‑, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

E)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,


F)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

1)    Geldmarktinstrumenten, einschließlich Schecks, Wechseln, Einlagenzertifikaten,

2)    Devisen,

3)    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

4)    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, usw.,

5)    übertragbaren Wertpapieren und

6)    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes,

G)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

H)    Geldmaklergeschäften,


I)    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

J)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

K)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten und sonstiger einschlägiger Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen und

L)    Beratungs‑, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Buchstaben A bis K aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und ‑beratung sowie Beratung über Akquisitionen, Unternehmensumstrukturierungen und ‑strategien;

f)    „Finanzdienstleister“ bezeichnet eine Person einer Vertragspartei, die eine Finanzdienstleistung im Gebiet dieser Vertragspartei erbringt oder erbringen möchte, umfasst jedoch keine öffentliche Stelle;


g)    „Investition“ bezeichnet eine Investition im Sinne des Artikels 10.1 (Begriffsbestimmungen) Absatz 2, wobei in Bezug auf die in jener Begriffsbestimmung genannten Darlehen und sonstigen Schuldtitel Folgendes gilt:

i)    ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder ein von einem Finanzinstitut begebener Schuldtitel fällt nur dann unter den Begriff „Investition“, wenn das Darlehen oder der Schuldtitel von der Vertragspartei, in deren Gebiet sich das Finanzinstitut befindet, ungeachtet seiner Laufzeit als aufsichtsrechtliches Eigenmittel behandelt wird, und

ii)    ein von einem Finanzinstitut gewährtes Darlehen oder ein Schuldtitel im Eigentum eines Finanzinstituts, bei dem es sich nicht um ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder einen Schuldtitel eines Finanzinstituts im Sinne von Ziffer i handelt, fällt nicht unter den Begriff „Investition“;

zur Klarstellung sei angemerkt, dass ein von einem grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister gewährtes Darlehen oder ein in dessen Eigentum stehender Schuldtitel, bei dem es sich nicht um ein Darlehen an ein Finanzinstitut oder einen von einem Finanzinstitut begebenen Schuldtitel handelt, für die Zwecke des Kapitels 10 (Investitionen) eine Investition ist, sofern das betreffende Darlehen oder der betreffende Schuldtitel die Kriterien für Investitionen nach Artikel 10.1 (Begriffsbestimmungen) erfüllt;

h)    „Investor einer Vertragspartei“ bezeichnet einen Investor einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 10.1 (Begriffsbestimmungen);

i)    „neue Finanzdienstleistung“ bezeichnet eine Dienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit bestehenden und neuen Produkten oder der Art und Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinem Finanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebiet der anderen Vertragspartei erbracht wird;


j)    „öffentliche Stelle“ bezeichnet

i)    eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungsbehörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einer Vertragspartei stehende oder von ihr kontrollierte Stelle, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke befasst ist, nicht jedoch eine Stelle, die hauptsächlich mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu geschäftsüblichen Bedingungen befasst ist, oder

ii)    eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, die üblicherweise von einer Zentralbank oder Währungsbehörde wahrgenommen werden, solange sie solche Aufgaben ausübt;

k)    „Selbstregulierungsorganisation“ bezeichnet nichtstaatliche Stellen einschließlich Wertpapier- oder Terminbörsen oder ‑märkten, Clearingstellen oder anderer Organisationen oder Vereinigungen, die aufgrund ihr von einer Vertragspartei übertragener Befugnisse Finanzdienstleistern gegenüber Regulierungs- oder Aufsichtsbefugnisse ausüben.

ARTIKEL 18.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

a)    Finanzinstitute der anderen Vertragspartei,


b)    Investoren der anderen Vertragspartei und die von ihnen getätigten Investitionen in Finanzinstitute im Gebiet der Vertragspartei und

c)    den grenzüberschreitenden Handel mit Finanzdienstleistungen.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Kapitel 10 (Investitionen) für Maßnahmen gilt, die von einer Vertragspartei eingeführt oder aufrechterhalten werden

a)    und sich auf Investoren einer Vertragspartei und die von ihnen getätigten Investitionen in Finanzdienstleister, bei denen es sich nicht um Finanzinstitute handelt, beziehen und

b)    bei denen es sich nicht um Maßnahmen handelt, die die Erbringung von Finanzdienstleistungen in Bezug auf Investoren einer Vertragspartei oder die von ihnen getätigten Investitionen in Finanzinstitute betreffen.

(3)    Dieses Kapitel gilt nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf

a)    Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit oder


b)    Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittel der Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen ausgeübt beziehungsweise erbracht werden,

außer in dem Umfang, in dem eine Vertragspartei gestattet, dass die unter Buchstabe a oder b genannten Tätigkeiten oder Dienstleistungen von ihren Finanzinstituten im Wettbewerb mit einer öffentlichen Stelle oder einem Finanzinstitut ausgeübt beziehungsweise erbracht werden.

(4)    Dieses Kapitel gilt nicht für die öffentliche Beschaffung von Finanzdienstleistungen.

(5)    Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentralbank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(6)    Die Bestimmungen der Kapitel 10 (Investitionen) und 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) gelten nur insoweit für in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallende Maßnahmen, als diese Bestimmungen als Teil dieses Kapitels aufgenommen worden sind.


(7)    Die folgenden Bestimmungen werden hiermit als Teil dieses Kapitels aufgenommen und gelten sinngemäß für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzinstitute der anderen Vertragspartei, Investoren der anderen Vertragspartei sowie von diesen getätigte Investitionen in Finanzinstitute im Gebiet der Vertragspartei:

a)    Artikel 10.11 (Formale Anforderungen), 10.14 (Investitionen und Regulierungsziele und ‑maßnahmen), 10.15 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 10.16 (Transfers), 10.17 (Entschädigung für Verluste), 10.18 (Enteignung und Entschädigung), 10.19 (Übergang von Rechten), 10.52 (Verweigerung von Vorteilen) und 11.9 (Verweigerung von Vorteilen) und

b)    Kapitel 10 Abschnitt D (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) gilt ausschließlich für Klagen wegen eines Verstoßes einer Vertragspartei gegen die Artikel 18.3 oder 18.4 in Bezug auf den Betrieb eines Finanzinstituts oder einer Investition in ein Finanzinstitut oder wegen eines Verstoßes gegen die Artikel 10.11 (Formale Anforderungen), 10.15 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), 10.16 (Transfers), 10.17 (Entschädigung für Verluste), 10.18 (Enteignung und Entschädigung), 10.52 (Verweigerung von Vorteilen) oder 11.9 (Verweigerung von Vorteilen).

(8)    Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Kapitel und einer anderen Bestimmung des Abkommens, ist dieses Kapitel maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.


ARTIKEL 18.3

Inländerbehandlung

(1)    Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) wird hiermit als Bestandteil in dieses Kapitel aufgenommen und gilt für Investoren und Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und deren Investitionen in Finanzinstitute.

(2)    Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei ihren eigenen Investoren und den von ihnen getätigten Investitionen nach Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) gewährt, ist im Rahmen dieses Kapitels die Behandlung zu verstehen, die sie ihren eigenen Finanzinstituten und den von ihren eigenen Investoren getätigten Investitionen in Finanzinstitute gewährt.

ARTIKEL 18.4

Meistbegünstigung

(1)    Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) wird hiermit als Bestandteil in dieses Kapitel aufgenommen und gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Investoren und Finanzinstitute der anderen Vertragspartei und deren Investitionen in Finanzinstitute.


(2)    Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei Investoren eines Drittlands und den Investitionen von Investoren eines Drittlands nach Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) gewährt, ist die Behandlung zu verstehen, die sie Finanzinstituten eines Drittlands und Investoren eines Drittlandes und deren Investitionen in Finanzinstitute gewährt.

ARTIKEL 18.5

Marktzugang

(1)    Eine Vertragspartei darf in Bezug auf ein Finanzinstitut der anderen Vertragspartei oder den Marktzugang durch Niederlassung eines Finanzinstituts seitens eines Investors der anderen Vertragspartei weder für ihr gesamtes Gebiet noch auf der Grundlage einer Gebietsuntergliederung Maßnahmen einführen oder diese aufrechterhalten, die

a)    folgende Arten von Beschränkungen vorsehen:

i)    Beschränkung der Anzahl der Finanzinstitute in Form von zahlenmäßigen Quoten, Monopolen, Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,

ii)    Beschränkung des Gesamtwerts der Finanzdienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung,


iii)    Beschränkung der Gesamtzahl der Finanzdienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Finanzdienstleistungen durch Festlegung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

iv)    Beschränkung der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Finanzdienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Finanzinstitut beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Finanzdienstleistung erforderlich und direkt darin eingebunden sind, in Form zahlenmäßiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung oder

b)    die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit durch ein Finanzinstitut auf bestimmte Formen rechtlicher Einheiten oder von Joint Ventures beschränken oder diese dafür vorschreiben.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Artikel nicht dahin gehend auszulegen ist, dass er eine Vertragspartei daran hindert, vorzuschreiben, dass ein Finanzinstitut bestimmte Finanzdienstleistungen durch getrennte rechtliche Einheiten erbringen muss, sofern nach dem Recht der Vertragspartei das Angebot an Finanzdienstleistungen, die das Finanzinstitut erbringt, nicht in seiner Gesamtheit von einer einzelnen Einheit erbracht werden darf.


ARTIKEL 18.6

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Artikel 10.10 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan) wird hiermit als Bestandteil in dieses Kapitel aufgenommen und gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf Finanzinstitute.

ARTIKEL 18.7

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen

(1)    Die Artikel 11.4 (Marktzugang) und 11.6 (Inländerbehandlung) werden hiermit als Bestandteil in dieses Kapitel aufgenommen und gelten für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei, die die in Anhang 18-A (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) aufgeführten Finanzdienstleistungen erbringen.

(2)    Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei nach Artikel 11.6 (Inländerbehandlung) ihren eigenen Dienstleistungen und Dienstleistern gewährt, ist die Behandlung zu verstehen, die sie ihren eigenen Finanzdienstleistungen und Finanzdienstleistern gewährt.


(3)    Unter den Maßnahmen, die eine Vertragspartei nach Artikel 11.4 (Marktzugang) in Bezug auf Dienstleistungen und Dienstleister der anderen Vertragspartei nicht einführen oder aufrechterhalten darf, sind Maßnahmen zu verstehen, die sich auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei beziehen, die Finanzdienstleistungen erbringen.

(4)    Artikel 11.7 (Meistbegünstigung) wird hiermit als Bestandteil in dieses Kapitel aufgenommen und gilt für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei.

(5)    Unter der Behandlung, die eine Vertragspartei nach Artikel 11.7 (Meistbegünstigung) den Dienstleistungen und Dienstleistern eines Drittlands gewährt, ist die Behandlung zu verstehen, die sie Finanzdienstleistungen eines Drittlands und Finanzdienstleistern eines Drittlands gewährt.

(6)    Artikel 11.5 (Lokale Präsenz) wird hiermit als Bestandteil in dieses Kapitel aufgenommen und gilt für grenzüberschreitend tätige Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei, die die in Anhang 18-A (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) aufgeführten Finanzdienstleistungen erbringen.

(7)    Jede Vertragspartei gestattet Personen, die sich in ihrem Gebiet befinden, und ihren Staatsangehörigen – unabhängig davon, wo diese sich befinden – Finanzdienstleistungen von grenzüberschreitend tätigen, sich in ihrem Gebiet befindlichen Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei zu erwerben. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich jedoch nicht, dass eine Vertragspartei es solchen Anbietern erlauben muss, in ihrem Gebiet tätig zu werden oder Kundenakquise zu betreiben. Eine Vertragspartei kann die Begriffe „geschäftlich tätig sein“ und „Kundenakquise“ für die Zwecke dieser Verpflichtung definieren, sofern diese Begriffsbestimmungen nicht im Widerspruch zu Absatz 1 stehen.


(8)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, eine Maßnahme einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die im Zusammenhang mit der Erbringung einer grenzüberschreitenden Finanzdienstleistung formale Anforderungen wie die Registrierung oder Zulassung von grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleistern und von Finanzinstrumenten, vorschreibt, sofern diese Anforderungen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden.

ARTIKEL 18.8

Leistungsanforderungen

(1)    Die Vertragsparteien legen gemeinsam Disziplinen für Leistungsanforderungen wie die in Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen) festgelegten Anforderungen fest, die für Investitionen in Finanzinstitute gelten.

(2)    Innerhalb von 180 Tagen nach der gemeinsamen Festlegung der Disziplinen für Leistungsanforderungen nach Absatz 1 ändert der Gemischte Rat im Wege eines Beschlusses Absatz 1, um diese Disziplinen in diesen Artikel aufzunehmen; ferner kann er gegebenenfalls die Vorbehalte und nichtkonformen Maßnahmen jeder Vertragspartei in Anhang VI (Finanzdienstleistungen) ändern.

(3)    Bei Maßnahmen, die in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Disziplinen für Leistungsanforderungen aufgeführt werden, kommt Artikel 18.12 zur Anwendung.


ARTIKEL 18.9

Neue Finanzdienstleistungen im Gebiet einer Vertragspartei

(1)    Eine Vertragspartei gestattet einem Finanzinstitut der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbringen, deren Erbringung die erstgenannte Vertragspartei ihren eigenen Finanzinstituten nach ihrem internen Recht in vergleichbaren Situationen ohne den Erlass einer neuen Rechtsvorschrift oder die Änderung einer bestehenden Rechtsvorschrift gestatten würde.

(2)    Ungeachtet des Artikels 18.8 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11.4 (Marktzugang) kann eine Vertragspartei bestimmen, in welcher institutionellen und rechtlichen Form die neue Finanzdienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Dienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen verweigert werden.

ARTIKEL 18.10

Überprüfungsklausel zum Datenverkehr

Die Vertragsparteien überprüfen innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens, ob es notwendig ist, bezüglich der Durchführung der in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Tätigkeiten Bestimmungen zum freien Datenverkehr aufzunehmen.


ARTIKEL 18.11

Behandlung von Informationen

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offenzulegen oder vertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

ARTIKEL 18.12

Vorbehalte und nichtkonforme Maßnahmen

(1)    Die Artikel 18.3 bis 18.7 gelten nicht für:

a)    bestehende nichtkonforme Maßnahmen, die von einer Vertragspartei aufrechterhalten werden, und zwar

i)    auf der Ebene der Europäischen Union gemäß Anlage VI-A (Liste der EU) zu Anhang VI (Finanzdienstleistungen),

ii)    auf der Ebene einer Zentralregierung laut Abschnitt A der Liste dieser Vertragspartei in ihrer Anlage zu Anhang VI (Finanzdienstleistungen),


iii)    auf der Ebene einer regionalen Regierung laut Abschnitt A der Liste dieser Vertragspartei in ihrer Anlage zu Anhang VI (Finanzdienstleistungen) oder

iv)    auf der Ebene einer lokalen Regierung,

b)    die Fortführung oder umgehende Erneuerung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a oder

c)    eine Änderung einer nichtkonformen Maßnahme nach Buchstabe a, soweit die Änderung die Vereinbarkeit der Maßnahme mit Folgendem nicht beeinträchtigt:

i)    Artikel 18.3, 18.4, 18.5 oder 18.6 unmittelbar vor der Änderung oder

ii)    Artikel 18.7 am Tag des Inkrafttretens des Abkommens.

(2)    Die Artikel 18.3 bis 18.7 gelten nicht für Maßnahmen, die eine Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten laut Abschnitt B der Liste dieser Vertragspartei in ihrer Anlage zu Anhang VI (Finanzdienstleistungen) einführt oder aufrechterhält.


(3)    Ein Vorbehalt einer Partei in Bezug auf die Artikel 10.6 (Marktzugang), 10.7 (Inländerbehandlung), 10.8 (Meistbegünstigung), 10.10 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan), 11.4 (Marktzugang), 11.5 (Lokale Präsenz), 11.6 (Inländerbehandlung) oder 11.7 (Meistbegünstigung) laut ihrer Anlage zu den Anhängen I oder II stellt gegebenenfalls auch einen Vorbehalt in Bezug auf die Artikel 18.3, 18.4, 18.5, 18.6 oder 18.7 dar, soweit die Maßnahme, der Sektor, Teilsektor oder die Tätigkeit, die beziehungsweise der in dem Vorbehalt aufgeführt ist, in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fällt.

(4)    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen treffen, die unter einen in ihrer jeweiligen Anlage zu Anhang II (Künftige Maßnahmen) aufgeführten Vorbehalt fallen und einen Investor der anderen Vertragspartei aus Gründen seiner Staatsangehörigkeit direkt oder indirekt dazu verpflichten, ein zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Maßnahme bestehende Investition zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen.

ARTIKEL 18.13

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen 6 Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um unter anderem

a)    Investoren, Einleger, Versicherungsnehmer oder Personen, denen gegenüber ein Finanzdienstleister treuhänderische Pflichten hat, zu schützen oder


b)    die Integrität und Stabilität des Finanzsystems dieser Vertragspartei sicherzustellen.

(2)    Stehen diese Maßnahmen nicht mit den sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Zusagen oder Pflichten einer Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.

ARTIKEL 18.14

Anerkennung

(1)    Eine Vertragspartei kann aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspartei oder eines Drittlandes im Zuge der Festlegung der Art und Weise, in der die Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen der erstgenannten Vertragspartei anzuwenden sind, anerkennen. Eine solche Anerkennung kann entweder eigenständig mittels Harmonisierung oder auf der Grundlage eines Abkommens oder einer anderen Vereinbarung erfolgen.

(2)    Erkennt eine Vertragspartei eine aufsichtsrechtliche Maßnahme eines Drittlands nach Absatz 1 an, so bietet sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass in der anderen Vertragspartei die Umstände herrschen, unter denen die Vertragspartei die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Drittlandes anerkannte, und dass unter diesen Umständen eine gleichwertige Regulierung, Überwachung und Umsetzung der Regulierung und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien bestehen oder bestehen würden.


(3)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei verpflichtet, eine aufsichtsrechtliche Maßnahme der anderen Vertragspartei anzuerkennen.

ARTIKEL 18.15

Internationale Normen

Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Normen für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowie für die Bekämpfung von Steuerumgehung und ‑hinterziehung umgesetzt und angewendet werden. Zu diesen international vereinbarten Normen zählen unter anderem die von der G20, dem Rat für Finanzstabilität (Financial Stability Board, FSB), dem Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision, BCBS), der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden (International Association of Insurance Supervisors, IAIS), der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (International Organisation of Securities Commissions, IOSCO), der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF) und dem Globalen Forum für Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken der OECD angenommenen Normen.


ARTIKEL 18.16

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Erbringung von Finanzdienstleistungen in ihrem Gebiet oder für ihr Gebiet, dass ein Finanzinstitut oder ein grenzüberschreitend tätiger Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation ist oder daran beteiligt ist oder Zugang dazu hat, so stellt die erstgenannte Vertragspartei sicher, dass die Selbstregulierungsorganisation die in den Artikeln 18.3, 18.4 und 18.7 aufgeführten Pflichten erfüllt.

ARTIKEL 18.17

Zahlungs- und Clearingsysteme

Unter Bedingungen, in deren Rahmen Inländerbehandlung gewährt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzinstituten der anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassen sind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zahlungs- und Clearingsystemen sowie zu offiziellen Finanzierungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb zur Verfügung stehen. Dieser Artikel eröffnet keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehenen letzten Finanzierungsmöglichkeiten einer Vertragspartei.


ARTIKEL 18.18

Interne Regulierung und Transparenz

(1)    Die Kapitel 13 (Interne Regulierung) und 28 (Gute Regulierungspraxis) gelten nicht für von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen in Bezug auf den Anwendungsbereich dieses Kapitels.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, für die dieses Kapitel gilt, in angemessener, objektiver und unparteiischer Weise angewendet werden.

(3)    Soweit praktisch möglich, wird jede Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 2 in einer Weise, die mit ihrem Recht vereinbar ist,

a)    ihre geplanten Gesetze und sonstigen Vorschriften im Zusammenhang mit in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallenden Angelegenheiten sowie Unterlagen, die ausreichende Einzelheiten zu solchen möglichen neuen Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthalten, vorab veröffentlichen, damit interessierte Personen und die andere Vertragspartei beurteilen können, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

b)    interessierten Personen und der anderen Vertragspartei in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu den unter Buchstabe a genannten geplanten Maßnahmen oder den dort genannten Unterlagen geben und

c)    die gemäß Buchstabe b eingegangenen Stellungnahmen berücksichtigen.


(4)    Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine Genehmigung, so werden die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei

a)    soweit praktisch möglich, einem Antragsteller gestatten, jederzeit einen Antrag zu stellen,

b)    eine angemessene Zeitspanne für die Einreichung eines Antrags einräumen, wenn bestimmte Fristen für die Antragstellung vorgesehen sind,

c)    Dienstleistern und Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, die Informationen zur Verfügung stellen, die sie benötigen, um die Anforderungen und Verfahren für die Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung dieser Genehmigung erfüllen zu können,

d)    soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben,

e)    sich um die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen in elektronischer Form bemühen,

f)    nach dem Recht der Vertragspartei beglaubigte Kopien von Dokumenten anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die Vorlage von Originaldokumenten ist zum Schutz der Integrität des Genehmigungsverfahrens erforderlich,

g)    dem Antragsteller auf Anfrage ohne ungebührliche Verzögerung Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen,


h)    wenn ein Antrag nach dem Recht der Vertragspartei als für die Bearbeitung vollständig betrachtet wird, sicherstellen, dass die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen wird und der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Antragstellung – möglichst schriftlich – über die Entscheidung unterrichtet wird, 7

i)    wenn ein Antrag nach dem Recht der Vertragspartei als für die Bearbeitung unvollständig betrachtet wird, innerhalb einer angemessenen Frist und soweit praktisch möglich

i)    dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist,

ii)    auf Ersuchen des Antragstellers erläutern, warum der Antrag als unvollständig angesehen wird,

iii)    dem Antragsteller die Möglichkeit 8 geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen zu übermitteln und


iv)    wenn keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich ist und der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt wird, sicherstellen, dass der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist unterrichtet wird,

j)    im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags unterrichten und

k)    sicherstellen, dass die von der zuständigen Behörde erhobenen Genehmigungsgebühren 9 angemessen und transparent sind und für sich genommen die Erbringung der betreffenden Dienstleistung oder die Ausübung anderer wirtschaftlicher Tätigkeiten nicht einschränken und

l)    sicherstellen, dass die Genehmigung, sobald sie erteilt ist, nach den geltenden Bedingungen ohne ungebührliche Verzögerung wirksam wird.


ARTIKEL 18.19

Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“

(1)    Der mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe i eingesetzte Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ tritt jährlich zusammen, sofern nichts anderes vereinbart wird, um

a)    die Durchführung und das Funktionieren dieses Kapitels zu überwachen,

b)    Angelegenheiten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen zu prüfen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden,

c)    ein Forum für den Dialog zwischen den Vertragsparteien über die Regulierung des Finanzdienstleistungssektors zu schaffen, um die gegenseitige Kenntnis ihrer jeweiligen Regulierungssysteme zu verbessern und bei der Entwicklung internationaler Normen zusammenzuarbeiten,

d)    sich an Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 18.22 (Investitionsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen) zu beteiligen und

e)    das Funktionieren dieses Abkommens hinsichtlich seiner Anwendung auf Finanzdienstleistungen zu bewerten.


(2)    Ergänzend zu Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 gilt, dass dem Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ auch Sachverständige für Finanzdienstleistungen und Vertreter der für Finanzdienstleistungspolitik zuständigen Behörden angehören. Für Mexiko ist die für die Finanzdienstleistungspolitik zuständige Behörde das Ministerium für Finanzen und öffentliche Kredite (Secretaría de Hacienda y Crédito Público) oder deren Nachfolgebehörde.

(3)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei erörtert der Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ die Erarbeitung geeigneter Leitlinien für die Auslegung dieses Kapitels. Der Gemischte Rat kann solche Leitlinien mittels einer Empfehlung annehmen.

ARTIKEL 18.20

Konsultationen

(1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei schriftlich um Konsultationen zu allen Angelegenheiten ersuchen, die Finanzdienstleistungen betreffen und sich aus diesem Abkommen ergeben. Die andere Vertragspartei prüft dieses Ersuchen wohlwollend. Die Konsultationen führenden Vertragsparteien erstatten dem Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ über die Ergebnisse ihrer Konsultationen Bericht.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihrer Delegation bei den Konsultationen Beamte mit einschlägigem Fachwissen auf dem Gebiet der unter dieses Kapitel fallenden Finanzdienstleistungen oder Finanzinstitute angehören. Im Falle Mexikos erfüllen die Beamten des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Kredite (Secretaría de Hacienda y Crédito Público) oder deren Nachfolgebehörde diese Anforderung.

(3)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei verpflichtet, von ihren Rechtsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden oder die Anforderungen eines Abkommens oder einer Vereinbarung zwischen den Finanzbehörden der Vertragsparteien abzuweichen oder die Finanzbehörden zu verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die spezifische Angelegenheiten der Regulierung, Aufsicht, Verwaltung oder Rechtsdurchsetzung stören würden.

(4)    Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, zu Aufsichtszwecken Informationen über ein im Gebiet einer anderen Vertragspartei ansässiges Finanzinstitut oder einen grenzüberschreitend tätigen Finanzdienstleister anzufordern. Die betreffende Vertragspartei kann sich zur Einholung der Informationen an die Finanzbehörde der anderen Vertragspartei wenden.


ARTIKEL 18.21

Streitbeilegung

(1)    Kapitel 31 (Streitbeilegung), einschließlich der Anhänge 31-A (Verfahrensordnung) und 31-B (Verhaltenskodex), findet in der durch diesen Artikel geänderten Fassung auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung und Auslegung der Bestimmungen dieses Kapitels Anwendung.

(2)    Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 31.9 (Anforderungen an die Panelmitglieder) verfügen die Panelmitglieder über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Finanzdienstleistungsrechts oder der Finanzdienstleistungspraxis, wozu auch die Regulierung von Finanzinstituten gehören kann, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(3)    Der Gemischte Ausschuss nimmt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen an, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen und willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen:

a)    einer Teilliste von Personen der Europäischen Union,

b)    einer Teilliste von Personen Mexikos und

c)    einer Teilliste von Personen, die im Panel den Vorsitz übernehmen.


(4)    Für die Zwecke dieses Kapitels ersetzen die in Absatz 3 genannten Teillisten nach ihrer Annahme die Teillisten nach Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1.

(5)    Im Falle einer Streitigkeit, bei der ein Panel feststellt, dass eine Maßnahme mit den Verpflichtungen nach diesem Abkommen unvereinbar ist, und die Maßnahme

a)    Auswirkungen auf den Finanzdienstleistungssektor und einen anderen Sektor hat, so kann die Beschwerdeführerin Vorteile im Finanzdienstleistungssektor aussetzen, die von gleicher Wirkung sind wie die Maßnahme im Finanzdienstleistungssektor der Vertragspartei, oder

b)    nur auf einen anderen als den Finanzdienstleistungssektor Auswirkungen hat, so darf die Beschwerdeführerin keine Vorteile im Finanzdienstleistungssektor aussetzen.


ARTIKEL 18.22

Investitionsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen

(1)    Kapitel 10 (Investitionen) Abschnitt D (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) in der durch Artikel 18.2 Absatz 8 als Bestandteil dieses Kapitels aufgenommenen Fassung gilt in der durch diesen Artikel geänderten Fassung für:

a)    Investitionsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen, auf die dieses Kapitel Anwendung findet und bei denen ein Investor geltend macht, dass eine Vertragspartei gegen Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) Absatz 2, Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) Absatz 2, Artikel 10.15 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen), Artikel 10.16 (Transfers), 10.17 (Entschädigung für Verluste), 10.18 (Enteignung und Entschädigung) oder 10.52 (Verweigerung von Vorteilen) verstoßen habe, oder

b)    nach Kapitel 10 (Investitionen) Abschnitt D (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) eingeleitete Investitionsstreitigkeiten, in denen Artikel 18.13 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) geltend gemacht wurde.


(2)    Im Falle einer Investitionsstreitigkeit nach Absatz 1 Buchstabe a oder wenn sich der Beklagte innerhalb von 60 Tagen nach Einreichung einer Klage beim Gericht nach Artikel 10.26 (Einreichung einer Klage beim Gericht) nach Absatz 1 Buchstabe b auf Artikel 18.13 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) beruft, benennt die mit der Sache befasste Kammer des Gerichts nach Konsultation der Streitparteien und gemäß Artikel 10.44 (Sachverständigengutachten) einen oder mehrere Sachverständige aus der vom Gemischten Ausschuss angenommenen Sachverständigenliste, die ihm über alle Sachfragen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen Bericht erstatten, die von einer Streitpartei in dem Verfahren aufgeworfen werden. Die Liste der Sachverständigen wird spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens vom Gemischten Rat angenommen und setzt sich aus sechs Sachverständigen zusammen, die nachweislich über Fachwissen oder Erfahrung im Bereich des Finanzdienstleistungsrechts oder der Finanzdienstleistungspraxis verfügen, wozu auch die Regulierung von Finanzinstituten gehören kann. Ist die Liste am Tag der Einreichung der Klage nach Artikel 10.26 (Einreichung einer Klage beim Gericht) noch nicht angenommen worden, so werden die Sachverständigen von den Personen ernannt, die für die Zwecke der Annahme dieser Liste von einer Vertragspartei benannt und der anderen Vertragspartei notifiziert oder von beiden Vertragsparteien benannt wurden.

(3)    Der Beklagte kann den Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ schriftlich mit der Angelegenheit befassen und ihn um eine Entscheidung darüber ersuchen, ob und gegebenenfalls inwieweit die Ausnahmeregelung nach Artikel 18.13 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) einen stichhaltigen Einwand gegen die Klage darstellt. Die Befassung des Ausschusses ist nur bis zu dem Tag möglich, den das Gericht für die Übermittlung des Schriftsatzes des Beklagten festgesetzt hat. Befasst der Beklagte nach diesem Absatz den Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ mit der Angelegenheit, so werden die in Kapitel 10 (Investitionen) Abschnitt D (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) genannten Fristen oder Verfahren ausgesetzt.


(4)    Bei einer Befassung nach Absatz 3 kann der Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ eine gemeinsame Feststellung zu der Frage treffen, ob und inwieweit eine aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung nach Artikel 18.13 einen stichhaltigen Einwand gegen die Klage darstellt, und dem Investor und dem Gericht eine Kopie davon übermitteln. Lautet das Ergebnis der gemeinsamen Feststellung, dass sich aus Artikel 18.13 ein stichhaltiger Einwand gegen alle Teile der Klage in ihrer Gesamtheit ergibt, so gilt die Klage des Investors als zurückgezogen und das Verfahren wird nach Artikel 10.40 (Einstellung des Verfahrens) eingestellt. Kommt die gemeinsame Feststellung zu dem Schluss, dass sich aus Artikel 18.13 nur für Teile der Klage ein stichhaltiger Einwand ergibt, so ist die gemeinsame Feststellung für das Gericht für diese Teile der Klage bindend. In diesem Fall findet die Aussetzung der Fristen oder Verfahren nach Absatz 3 keine Anwendung mehr, und der Investor kann die Klage in den übrigen Teilen weiterverfolgen.

(5)    Hat der Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ innerhalb von drei Monaten, nachdem er vom Beklagten mit der Angelegenheit befasst wurde, noch keine gemeinsame Feststellung getroffen, so findet die Aussetzung der Fristen oder Verfahren nach Absatz 3 keine Anwendung und der Investor kann seine Klage weiterverfolgen.

(6)    Auf Antrag des Beklagten und falls der Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 5 keine gemeinsame Feststellung getroffen hat, entscheidet das Gericht vorab, ob und inwieweit Artikel 18.13 einen stichhaltigen Einwand gegen die Klage darstellt. Stellt der Beklagte keinen solchen Antrag, so lässt dies das Recht des Beklagten, Artikel 18.13 in einer späteren Phase des Verfahrens als Einwand geltend zu machen, unberührt. Das Gericht zieht keine nachteiligen Rückschlüsse aus der Tatsache, dass sich der Unterausschuss „Finanzdienstleistungen“ nicht auf eine gemeinsame Feststellung verständigt hat.


(7)    Das Verfahren nach Absatz 6 wird von der Kammer des Gerichts geführt, die für die Verhandlung der Klage eingesetzt wurde, und stellt insbesondere sicher, dass die Streitparteien die Möglichkeit haben, mindestens einen Schriftsatz einzureichen. Die Kammer des Gerichts erlässt ihre vorläufige Entscheidung innerhalb von 120 Tagen nach Eingang des letzten Schriftsatzes. Benötigt das Gericht für den Erlass seiner vorläufigen Entscheidung mehr Zeit, so nennt es die Gründe für die Verzögerung. Gelangt die Kammer des Gerichts zu dem Schluss, dass sich aus Artikel 18.13 ein stichhaltiger, auf die Klage in ihrer Gesamtheit anwendbarer Einwand ergibt, so gilt die Klage des Investors als zurückgezogen und das Verfahren wird nach Artikel 10.40 (Einstellung des Verfahrens) eingestellt. Gelangt die Kammer des Gerichts zu dem Schluss, dass sich aus Artikel 18.13 nur für Teile der Klage ein stichhaltiger Einwand ergibt, so wird das Verfahren mit den übrigen Teilen der Klage fortgesetzt.


KAPITEL 19

DIGITALER HANDEL

ARTIKEL 19.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Verbraucher“ bezeichnet jede natürliche Person oder jedes Unternehmen, sofern dies im Recht der betreffenden Vertragspartei vorgesehen ist, die oder das einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für Zwecke nutzt oder beantragt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

b)    „Datennachricht“ bezeichnet Informationen, die auf elektronischem, optischem oder ähnlichem Wege erzeugt, gesendet, empfangen oder gespeichert werden;

c)    „elektronischer Authentifizierungsdienst“ bezeichnet einen Dienst, mit dem Folgendes bestätigt werden kann:

i)    die Identität einer natürlichen Person oder eines Unternehmens oder


ii)    die Herkunft und Integrität einer Datennachricht ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Erzeugung in ihrer endgültigen Form;

d)    „elektronische Signatur“ bezeichnet Daten in elektronischer Form, die einer Datennachricht beigefügt oder mit ihr logisch verbunden werden, um den Unterzeichner der Datennachricht zu identifizieren und seine Bestätigung der in der betreffenden Datennachricht enthaltenen Informationen anzuzeigen, um deren Herkunft und Integrität in einer Weise zu gewährleisten, dass jede spätere Veränderung der Daten nachweisbar ist;

e)    „elektronischer Vertrauensdienst“ bezeichnet einen elektronischen Dienst, der in der Erzeugung, Verifizierung und Validierung elektronischer Signaturen, elektronischer Zeitstempel, der Zustellung elektronischer Einschreiben, zertifizierter Digitalisierungsdienste, der Website-Authentifizierung und der Zertifikate im Zusammenhang mit diesen Diensten besteht;

f)    „Endnutzer“ bezeichnet jede natürliche Person oder jedes Unternehmen, sofern dies im Recht der betreffenden Vertragspartei vorgesehen ist, die oder das einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst entweder als Verbraucher oder für gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Zwecke nutzt oder beantragt;

g)    „Anbieter von Vertrauensdiensten“ bezeichnet eine natürliche Person oder ein Unternehmen, die oder das elektronische Vertrauensdienste erbringt; und


h)    „nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilung“ bezeichnet eine elektronische Mitteilung, die zumindest Mitteilungen per E-Mail, Kurznachrichtendienst (Short Message System, SMS) und Multimedia-Nachrichtendienst (Multimedia Message System, MMS ) umfasst und ohne Einwilligung des Empfängers oder trotz der ausdrücklichen Ablehnung des Empfängers zu kommerziellen Zwecken über ein Telekommunikationsnetz und, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist, andere Telekommunikationsdienste versandt wird.

ARTIKEL 19.2

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Maßnahmen einer Vertragspartei, die sich auf den elektronischen Handel auswirken.

(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)    Glücksspieldienstleistungen,

b)    Rundfunk,

c)    audiovisuelle Dienstleistungen,


d)    Dienstleistungen von Notaren oder gleichgestellten Berufen,

e)    Rechtsvertretungsleistungen und

f)    öffentliche Beschaffung mit Ausnahme der Artikel 19.7, 19.8 und 19.11.

ARTIKEL 19.3

Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen an, dass der digitale Handel Wirtschaftswachstum erzeugt und Chancen bietet, und dass es wichtig ist, Rahmenbedingungen zur Stärkung des Vertrauens der Verbraucher in den digitalen Handel zu schaffen und unnötige Hemmnisse für seine Nutzung und Entwicklung zu vermeiden.

ARTIKEL 19.4

Regelungsrecht

Die Vertragsparteien bekräftigen das Recht, zur Erreichung legitimer politischer Ziele beispielsweise im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit, den Sozialleistungen, der öffentlichen Bildung, der Sicherheit, der Umwelt, der öffentlichen Sittlichkeit, des Sozial- oder Verbraucherschutzes, des Schutzes der Privatsphäre und des Datenschutzes, der Förderung und des Schutzes der kulturellen Vielfalt oder des Wettbewerbs in ihrem jeweiligen Gebiet Regelungen zu erlassen.


ARTIKEL 19.5

Zölle auf elektronische Übertragungen

(1)    Eine Vertragspartei darf keine Zölle auf elektronische Übertragungen zwischen einer Person einer Vertragspartei und einer Person der anderen Vertragspartei erheben.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 eine Vertragspartei nicht daran hindert, inländische Steuern, Gebühren oder sonstige interne Abgaben auf elektronische Übertragungen zu erheben, sofern diese Steuern, Gebühren oder Abgaben in einer Weise erhoben werden, die mit diesem Abkommen im Einklang steht.

ARTIKEL 19.6

Verzicht auf eine vorherige Genehmigung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Wege keiner vorherigen Genehmigung bedarf.

(2)    Genehmigungsanforderungen, die nicht speziell und ausschließlich auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistungen betreffen oder die für Telekommunikationsdienste gelten, bleiben von Absatz 1 unberührt.


ARTIKEL 19.7

Elektronische Verträge

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Rechtsordnung zulässt, dass Verträge auf elektronischem Wege geschlossen werden und dass diesen Verträgen nicht allein aufgrund des Umstandes, dass sie auf elektronischem Wege zustande gekommen sind, die Rechtswirkung, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit verweigert wird. 10

ARTIKEL 19.8

Elektronische Vertrauens- und Authentifizierungsdienste

(1)    Eine Vertragspartei darf die Rechtsgültigkeit eines elektronischen Vertrauensdienstes oder eines elektronischen Authentifizierungsdienstes nicht allein aufgrund dessen verweigern, dass der Dienst in elektronischer Form erbracht wird.


(2)    Eine Vertragspartei darf keine Maßnahmen zur Regelung elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierungsdienste einführen oder aufrechterhalten, die

a)    die an einer elektronischen Transaktion Beteiligten daran hindern, im gegenseitigen Einvernehmen geeignete elektronische Methoden für ihre Transaktion festzulegen, oder

b)    den an einer elektronischen Transaktion Beteiligten die Möglichkeit nehmen, vor Justiz- oder Verwaltungsbehörden nachzuweisen, dass ihre elektronische Transaktion alle rechtlichen Anforderungen hinsichtlich elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierungsdienste erfüllen.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 kann eine Vertragspartei verlangen, dass für eine bestimmte Kategorie von Transaktionen die Methode der elektronischen Authentifizierung bestimmte Leistungsstandards erfüllt oder von einer nach ihrem Recht akkreditierten Behörde zertifiziert wird. Diese Anforderungen müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein und dürfen sich nur auf die besonderen Merkmale der betreffenden Kategorie elektronischer Transaktionen beziehen.

(4)    Die Vertragsparteien fördern die Nutzung interoperabler elektronischer Vertrauensdienste und elektronischer Authentifizierungsdienste sowie die gegenseitige Anerkennung elektronischer Vertrauens- und Authentifizierungsdienste, die von anerkannten Vertrauensdiensteanbietern erbracht werden.


ARTIKEL 19.9

Schutz von Verbrauchern im Internet

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, transparente und wirksame Maßnahmen aufrechtzuerhalten und einzuführen, die zum Vertrauen der Verbraucher beitragen; dies schließt unter anderem Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher vor betrügerischen und eine Täuschung der Verbraucher bewirkenden Geschäftspraktiken bei Transaktionen im elektronischen Geschäftsverkehr ein.

(2)    Jede Vertragspartei führt Maßnahmen ein oder erhält sie aufrecht, die zum Vertrauen der Verbraucher beitragen, einschließlich Maßnahmen, die betrügerische und eine Täuschung der Verbraucher bewirkende Geschäftspraktiken verbieten, die Verbrauchern Schaden zufügen oder zufügen können.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verbraucherschutzbehörden oder anderen maßgeblichen Stellen bei Tätigkeiten im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien ist, um das Vertrauen der Verbraucher zu stärken und damit das Verbraucherwohl zu verbessern.


ARTIKEL 19.10

Nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen

(1)    Von jeder Vertragspartei werden Maßnahmen eingeführt oder beibehalten, die

a)    die Versender nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen dazu verpflichten, die Endnutzer in die Lage zu versetzen, den laufenden Eingang solcher Mitteilungen zu verhindern, oder

b)    nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei die Zustimmung der Empfänger zum Erhalt kommerzieller elektronischer Mitteilungen vorschreiben.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass nicht angeforderte kommerzielle elektronische Mitteilungen klar als solche erkennbar sind, eindeutig offenlegen, in wessen Namen sie übermittelt werden, und die erforderlichen Informationen enthalten, damit Endnutzer jederzeit und kostenlos ihre Einstellung veranlassen können.

(3)    Jede Vertragspartei sieht die Beschreitung des Rechtswegs gegenüber den Versendern nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen vor, die sich nicht an die nach den Absätzen 1 und 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Maßnahmen halten.

(4)    Die Vertragsparteien bemühen sich, in geeigneten Fällen von beiderseitigem Interesse in Bezug auf die Regulierung nicht angeforderter kommerzieller elektronischer Mitteilungen zusammenzuarbeiten.


ARTIKEL 19.11

Quellcode

(1)    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass der Quellcode einer Software, der sich im Eigentum einer natürlichen Person oder eines Unternehmens der anderen Vertragspartei befindet, weitergegeben wird beziehungsweise dass Zugang zu diesem Quellcode gewährt wird.

(2)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1

a)    eine Vertragspartei nicht daran hindert, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um ein legitimes Gemeinwohlziel einschließlich der Gewährleistung der Sicherheit, beispielsweise im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens, nach Teil IV Artikel 18.13 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung), 32.1 (Allgemeine Ausnahmen) und 2.8 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) des Abkommens zu erreichen und

b)    nicht für die freiwillige, auf wirtschaftlicher Grundlage erfolgende Weitergabe von oder Gewährung des Zugangs zu Quellcodes durch eine Person der anderen Vertragspartei gilt, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Beschaffungsvorhabens oder eines frei ausgehandelten Vertrags.

(3)    Dieser Artikel berührt nicht

a)    die von einem Gericht, einem Verwaltungsgericht oder einer Wettbewerbsbehörde auferlegten Anforderungen zur Behebung einer Verletzung des Wettbewerbsrechts,


b)    Rechte des geistigen Eigentums und deren Durchsetzung und

c)    das Recht einer Vertragspartei, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder mit für die nationale Sicherheit oder für die Landesverteidigung unerlässlichen Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, wenn sie das zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet.

ARTIKEL 19.12

Offener Internetzugang

Jede Vertragspartei bemüht sich, sicherzustellen, dass die Endnutzer in ihrem Gebiet vorbehaltlich der geltenden politischen Strategien, Gesetze und sonstigen Vorschriften in der Lage sind,

a)    vorbehaltlich eines angemessenen, diskriminierungsfreien Netzmanagements auf im Internet verfügbare Dienste und Anwenderprogramme ihrer Wahl zuzugreifen, sie zu verbreiten und zu nutzen,

b)    Geräte ihrer Wahl mit dem Internet zu verbinden, sofern diese Geräte das Netz nicht beeinträchtigen, und

c)    Zugang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Anbieters von Internetzugangsdiensten zu erhalten.


ARTIKEL 19.13

Zusammenarbeit

(1)    In Anerkennung des globalen Charakters des digitalen Handels arbeiten die Vertragsparteien in Regulierungsfragen und bewährten Verfahren im Rahmen der bestehenden sektorbezogenen Dialoge zusammen, die sich unter anderem mit Folgendem befassen:

a)    der Anerkennung und Erleichterung interoperabler grenzüberschreitender elektronischer Vertrauens- und Authentifizierungsdienste,

b)    der Behandlung von Direktmarketing-Mitteilungen,

c)    den Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen im digitalen Handel,

d)    dem Schutz der Verbraucher und der Stärkung ihres Vertrauens im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs,

e)    allgemeinen Fragen der Cybersicherheit und

f)    allen sonstigen Fragen, die für die Entwicklung des digitalen Handels von Bedeutung sind.


(2)    Die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen und bewährten Verfahren nach Absatz 1 konzentriert sich auf den Informations- und Meinungsaustausch über die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien sowie auf die Durchführung dieser Rechtsvorschriften.

(3)    Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung einer aktiven Beteiligung an multilateralen Foren zur Förderung der Entwicklung des digitalen Handels.

ARTIKEL 19.14

Überprüfungsklausel zum Datenverkehr

Die Vertragsparteien überprüfen innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens, ob es notwendig ist, Bestimmungen zum freien Datenverkehr in dieses Abkommen aufzunehmen.


KAPITEL 20

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN UND TRANSFERS
SOWIE VORÜBERGEHENDE SCHUTZMAẞNAHMEN

ARTIKEL 20.1

Leistungsbilanz

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei Mittelübertragungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Leistungsbilanztransaktionen zwischen den Vertragsparteien, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, in frei konvertierbarer Währung und gegebenenfalls gemäß den Artikeln des am 22. Juli 1944 in Bretton Woods unterzeichneten Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds.


ARTIKEL 20.2

Kapitalverkehr

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens gestattet jede Vertragspartei im Hinblick auf Kapitalbilanztransaktionen den freien Verkehr von Kapital zum Zweck der Liberalisierung von Investitionen und sonstigen Transaktionen nach Kapitel 10 (Investitionen) Abschnitt B (Liberalisierung von Investitionen), Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) und Kapitel 18 (Finanzdienstleistungen).

ARTIKEL 20.3

Anwendung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften
über Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers

(1)    Artikel 10.16 (Transfers) und Artikel 18.2 (Anwendungsbereich) Absatz 6 Buchstabe a sowie die Artikel 20.1 und 20.2 hindern eine Vertragspartei nicht daran, ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften in Bezug auf Folgendes anzuwenden:

a)    Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte,


b)    Emission von oder Handel mit Finanzinstrumenten,

c)    Finanzberichterstattung über oder Aufzeichnung von Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers, falls dies erforderlich ist, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen,

d)    strafbare Handlungen und irreführende oder betrügerische Geschäftspraktiken,

e)    Gewährleistung der Einhaltung von Verfügungen oder Urteilen, die im Rahmen von Gerichtsverfahren ergangen sind, oder

f)    soziale Sicherheit, staatliche Alterssicherung oder Pflichtsparsysteme.

(2)    Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen nicht in willkürlicher oder diskriminierender Art und Weise angewandt werden oder auf sonstige Weise eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs oder von Zahlungen und Transfers darstellen.


ARTIKEL 20.4

Vorübergehende Schutzmaßnahmen

(1)    In Ausnahmefällen, in denen die Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union schwerwiegend beeinträchtigt ist oder beeinträchtigt zu werden droht, kann die Europäische Union Schutzmaßnahmen im Hinblick auf den Kapitalverkehr sowie Zahlungen und Transfers einführen oder aufrechterhalten. Diese Maßnahmen sind auf den zwingend erforderlichen Umfang beschränkt und bleiben für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten in Kraft.

(2)    Die von der Europäischen Union nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen dürfen keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zwischen Mexiko und einem Drittland darstellen. Die Europäische Union benachrichtigt Mexiko unverzüglich und legt so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.


ARTIKEL 20.5

Beschränkungen bei Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten sowie makroökonomischen Schwierigkeiten

(1)    Eine Vertragspartei kann in folgenden Fällen restriktive Maßnahmen hinsichtlich des Kapitalverkehrs, der Zahlungen oder Transfers einführen: 11

a)    bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten 12 oder

b)    unter außergewöhnlichen Umständen, unter denen Zahlungen oder Transfers im Zusammenhang mit dem Kapitalverkehr schwerwiegende makroökonomische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungs- und Wechselkurspolitik in Mexiko oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verursachen oder zu verursachen drohen.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen

a)    sind gegebenenfalls mit den Bestimmungen des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds vereinbar,


b)    gehen nicht über das Maß hinaus, das zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Lage notwendig ist,

c)    gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zuge der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut,

d)    schädigen die Handels‑, Wirtschafts- und Finanzinteressen der anderen Vertragspartei nicht unnötig,

e)    behandeln die andere Vertragspartei nicht weniger günstig als ein Drittland in vergleichbarer Lage und

f)    dürfen nicht als Ersatz für makroökonomische Strategien eingesetzt werden, die für eine gerechtfertigte externe Anpassung erforderlich sind.

(3)    Beim Warenhandel kann eine Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Entsprechende Maßnahmen müssen mit Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 vereinbar sein.

(4)    Beim Dienstleistungshandel kann eine Vertragspartei restriktive Maßnahmen zum Schutz ihrer Außenfinanzierungsposition oder ihrer Zahlungsbilanz einführen oder aufrechterhalten. Solche Maßnahmen müssen im Einklang mit Artikel XII des GATS stehen.


(5)    Eine Vertragspartei bemüht sich, keine Maßnahmen in Form von Zollzuschlägen, Zollkontingenten, Lizenzen oder ähnlichen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Die Vertragspartei erläutert die Gründe für die Anwendung dieser restriktiven Maßnahmen, wenn sie der anderen Vertragspartei die Maßnahmen notifiziert.

(6)    Eine Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 1 einführt oder aufrechterhält, notifiziert diese der anderen Vertragspartei unverzüglich.

(7)    Werden restriktive Maßnahmen nach Artikel 20.4 oder nach diesem Artikel eingeführt oder aufrechterhalten, so halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Unterausschuss „Dienstleistungen und Investitionen“ ab, es sei denn, solche Konsultationen finden in anderen internationalen Foren statt, denen beide Vertragsparteien angehören. In den Konsultationen werden die Zahlungsbilanz- oder Außenfinanzierungsschwierigkeiten geprüft, die zu den betreffenden Maßnahmen geführt haben, wobei unter anderem folgenden Faktoren Rechnung getragen wird:

a)     der Art und dem Ausmaß der Schwierigkeiten,

b)     der Außenwirtschafts- und Handelssituation und

c)    anderen möglicherweise zur Verfügung stehenden Korrekturmaßnahmen.


(8)    Bei den Konsultationen nach Absatz 7 wird geprüft, ob etwaige restriktive Maßnahmen mit Artikel 20.4 oder den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels im Einklang stehen. Die Vertragsparteien erkennen alle einschlägigen Statistiken und Tatsachenfeststellungen des Internationalen Währungsfonds (IWF) an, soweit solche vorliegen, und berücksichtigen in ihren Schlussfolgerungen die Bewertung der Zahlungsbilanz und der Außenfinanzierungslage der betreffenden Vertragspartei durch den IWF.


KAPITEL 21

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 21.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „gewerbliche Waren oder Dienstleistungen“ bezeichnet Waren oder Dienstleistungen einer Art, die im Allgemeinen auf dem gewerblichen Markt an nichtstaatliche Käufer verkauft oder diesen zum Kauf angeboten und gewöhnlich von nichtstaatlichen Käufern zu nichthoheitlichen Zwecken erworben werden;

b)    „Bauleistungen“ bezeichnet Dienstleistungen, welche die Durchführung – gleichgültig mit welchen Mitteln – von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne von Abteilung 51 der Vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Classification, CPC) bezwecken;


c)    „erfasste Beschaffung“ bezeichnet für öffentliche Zwecke erfolgende Beschaffungen,

i)    bei denen Waren, Dienstleistungen oder Kombinationen aus Waren und Dienstleistungen beschafft werden,

A)    die der Spezifikation für die einzelnen Vertragsparteien in den Anhängen 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) entsprechen und

B)    die weder zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung noch zur Verwendung in der Produktion oder bei der Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zur gewerblichen Veräußerung oder Weiterveräußerung beschafft werden,

ii)    die auf vertraglichem Wege jedweder Art erfolgen, einschließlich

A)    Kauf,

B)    Leasing und

C)    Miete oder Mietkauf mit oder ohne Kaufoption,

iii)    deren nach Artikel 21.2 geschätzter Wert zum Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Bekanntmachung nach Artikel 21.6 den für jede Vertragspartei in den Anhängen 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet,


iv)    die von einer Beschaffungsstelle vorgenommen werden und

v)    die nicht auf sonstige Weise vom Anwendungsbereich des Artikels 21.2 Absatz 2 oder der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) ausgenommen sind;

d)    „elektronische Auktion“ bezeichnet ein iteratives Verfahren, bei dem die Bieter mittels elektronischer Verfahren neue Preise und/oder neue Werte für quantifizierbare, nichtpreisliche, auf die Bewertungskriterien abstellende Komponenten des Angebots vorlegen, wodurch eine Rangordnung oder neue Rangordnung der Angebote entsteht;

e)    „schriftlich“ bezeichnet jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, wiedergegeben und zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werden kann, gegebenenfalls einschließlich elektronisch übermittelter oder gespeicherter Informationen;

f)    „freihändige Vergabe“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der sich die Beschaffungsstelle mit einem oder mehreren Anbietern ihrer Wahl in Verbindung setzt;

g)    „mehrfach verwendbare Liste“ bezeichnet eine Liste von Anbietern, die nach Feststellung einer Beschaffungsstelle die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste erfüllen, welche die Beschaffungsstelle mehr als einmal zu verwenden beabsichtigt;


h)    „Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung“ bezeichnet eine Bekanntmachung, mit der eine Beschaffungsstelle interessierte Anbieter einlädt, einen Antrag auf Teilnahme, ein Angebot oder beides einzureichen;

i)    „Kompensationsgeschäft“ bezeichnet Bedingungen oder Zusagen, die die lokale Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz einer Vertragspartei verbessern, beispielsweise Bestimmungen über heimische Anteile, Lizenzierung von Technologie, Investitionen, Kompensationshandel oder ähnliche Regelungen und Auflagen;

j)    „offene Ausschreibung“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der alle interessierten Anbieter ein Angebot abgeben können;

k)    „Beschaffungsstelle“ bezeichnet eine Einrichtung, die unter die Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos), Abschnitte A, B und C, fällt;

l)    „qualifizierter Anbieter“ bezeichnet einen Anbieter, den eine Beschaffungsstelle als Anbieter anerkennt, welcher die Teilnahmebedingungen erfüllt;

m)    „beschränkte Ausschreibung“ bezeichnet eine Beschaffungsmethode, bei der die Beschaffungsstelle nur qualifizierte Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordert;

n)    „Dienstleistungen“ schließt auch Bauleistungen ein, sofern nichts anderes bestimmt ist;


o)    „Standard“ bezeichnet ein von einer anerkannten Stelle genehmigtes Dokument, das für den allgemeinen und wiederholten Gebrauch Regeln, Leitlinien oder Merkmale für Waren oder Dienstleistungen oder diesbezügliche Verfahren oder Produktionsmethoden vorgibt, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist; es kann auch oder ausschließlich Festlegungen über Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnungs- oder Etikettierungserfordernisse enthalten, die für eine Ware, Dienstleistung, ein Verfahren oder eine Herstellungsmethode gelten;

p)    „Anbieter“ bezeichnet eine Person oder eine Personengruppe, die Waren und Dienstleistungen liefert beziehungsweise liefern könnte; und

q)    „technische Spezifikationen“ bezeichnet Vergabeanforderungen,

i)    welche die Merkmale der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen wie Qualität, Leistung, Sicherheit und Abmessungen oder die Verfahren und Methoden für die Herstellung der Waren beziehungsweise die Erbringung der Dienstleistungen festlegen, oder

ii)    die Anforderungen an Terminologie, Symbole, Verpackung, Kennzeichnung oder Etikettierung enthalten, soweit diese für eine Ware oder eine Dienstleistung gelten.


ARTIKEL 21.2

Anwendungsbereich

Anwendung des Kapitels

(1)    Dieses Kapitel gilt für alle Maßnahmen im Zusammenhang mit erfassten Beschaffungen, und zwar unabhängig davon, ob diese ganz oder teilweise elektronisch abgewickelt werden.

(2)    Sofern in den Anhängen 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) nichts anderen vorgesehen ist, gilt dieses Kapitel nicht für:

a)    den Erwerb oder die Miete von Land, vorhandenen Gebäuden oder sonstigen Immobilien oder daran bestehenden Rechten,

b)    nichtvertragliche Vereinbarungen oder jegliche Unterstützung, die eine Vertragspartei gewährt, einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüssen, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften und steuerlicher Anreize,

c)    die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs‑, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere,


d)    öffentliche Beschäftigungsverträge,

e)    Beschaffungen,

i)    die dem Zweck dienen, internationale Hilfe, einschließlich Entwicklungshilfe, zu leisten,

ii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen eines internationalen Abkommens über die Stationierung von Streitkräften oder über die gemeinsame Durchführung eines Projekts durch die Unterzeichnerstaaten unterliegen oder

iii)    die den besonderen Verfahren oder Bedingungen einer internationalen Organisation unterliegen oder die durch internationale Zuschüsse, Darlehen oder andere Hilfsmaßnahmen finanziert werden, sofern das geltende Verfahren oder die geltenden Bedingungen nicht mit diesem Kapitel vereinbar wären.

(3)    Die Verpflichtungen jeder Vertragspartei in Bezug auf erfasste Beschaffungen sind in den Anhängen 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) nach folgendem Aufbau festgelegt:

a)    Abschnitt A: zentrale Regierungsstellen, deren Beschaffungen unter dieses Kapitel fallen,

b)    Abschnitt B: Stellen unterhalb der Zentralregierung, deren Beschaffungen unter dieses Kapitel fallen; im Falle Mexikos schließt dies sonstige Stellen auf subzentraler Ebene ein,


c)    Abschnitt C: alle anderen Stellen, deren Beschaffung unter dieses Kapitel fällt,

d)    Abschnitt D: Waren, die unter dieses Kapitel fallen,

e)    Abschnitt E: Dienstleistungen (ausgenommen Bauleistungen), die unter dieses Kapitel fallen,

f)    Abschnitt F: Bauleistungen, die unter dieses Kapitel fallen,

g)    Abschnitt G: öffentlich-private Partnerschaften oder Baukonzessionen, die unter dieses Kapitel fallen,

h)    Abschnitt H: alle allgemeinen Anmerkungen und Ausnahmen und

i)    Abschnitt I: die Medien, in denen die Vertragspartei ihre Ausschreibungsbekanntmachungen, Vergabebekanntmachungen und sonstige Informationen im Zusammenhang mit ihrem System des öffentlichen Beschaffungswesens veröffentlicht.

(4)    Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei eine erfasste Beschaffung im Namen der Beschaffungsstelle von anderen Stellen oder Personen vorgenommen werden darf, deren Beschaffungen in Bezug auf die betroffenen Waren und Dienstleistungen nicht erfasst sind, findet dieses Kapitel ebenfalls Anwendung.


Bewertung

(5)    Schätzt eine Beschaffungsstelle den Wert einer Beschaffung, um festzustellen, ob es sich um eine erfasste Beschaffung handelt,

a)    darf sie die Beschaffung weder in mehrere Beschaffungen aufteilen noch eine bestimmte Bewertungsmethode für die Veranschlagung des Beschaffungswerts in der Absicht wählen oder anwenden, die Anwendung dieses Kapitels ganz oder teilweise zu umgehen, und

b)    muss sie den geschätzten maximalen Gesamtwert der Beschaffung über die gesamte Laufzeit des Auftrags einberechnen – unabhängig davon, ob ein oder mehrere Anbieter den Zuschlag erhielten – und dabei alle Formen der Vergütung berücksichtigen, einschließlich

i)    Prämien, Gebühren, Provisionen und Zinsen und

ii)    sofern bei der Beschaffung Optionen vorgesehen sind, des Gesamtwerts dieser Optionen.


(6)    Werden zur Deckung eines bestimmten Bedarfs mehrere Aufträge oder Teilaufträge vergeben (im Folgenden „wiederkehrende Aufträge“), so gilt Folgendes als Berechnungsgrundlage für den geschätzten maximalen Gesamtwert:

a)    der Wert der wiederkehrenden Aufträge, die zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen in den vorangegangenen zwölf Monaten oder im vorangegangenen Haushaltsjahr der Beschaffungsstelle vergeben wurden, wobei dieser Wert nach Möglichkeit im Hinblick auf absehbare Änderungen der Menge oder des Werts der in den folgenden zwölf Monaten zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen anzupassen ist, oder

b)    der geschätzte Wert der wiederkehrenden Aufträge zur Beschaffung gleichartiger Waren oder Dienstleistungen, die in den zwölf Monaten nach Vergabe des Erstauftrags oder innerhalb des Haushaltsjahres der Beschaffungsstelle vergeben werden sollen.

(7)    Bei Beschaffungen von Waren oder Dienstleistungen in Form von Leasing, Miete oder Mietkauf oder bei Beschaffungen ohne Angabe eines Gesamtpreises gilt als Grundlage für die Berechnung des Auftragswerts:

a)    bei befristeten Verträgen

i)    mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert für die Laufzeit oder

ii)    mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten der geschätzte maximale Gesamtwert, einschließlich des geschätzten Restwerts,


b)    bei Aufträgen von unbeschränkter Dauer die geschätzte monatliche Rate, multipliziert mit 48, und

c)    bei Unklarheit darüber, ob der Auftrag befristet sein soll, die Regelung des Buchstabens b.

ARTIKEL 21.3

Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen

(1)    Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, im Zusammenhang mit der Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder im Zusammenhang mit für die nationale Sicherheit oder für die Landesverteidigung unerlässlichen Beschaffungen Maßnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als notwendig erachtet.

(2)    Unter dem Vorbehalt, dass die folgenden Maßnahmen nicht so angewendet werden dürfen, dass sie bei Vorliegen gleicher Voraussetzungen zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen, ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzuordnen oder durchzusetzen,

a)    die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit erforderlich sind,


b)    die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind,

c)    die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d)    die Waren oder Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen, von Wohltätigkeitseinrichtungen oder von Strafgefangenen betreffen.

ARTIKEL 21.4

Allgemeine Grundsätze

Diskriminierungsverbot

(1)    Ungeachtet des Anwendungsbereichs nach Artikel 21.2 kann sich ein Unternehmen einer Vertragspartei, das im Gebiet der anderen Vertragspartei durch die Gründung, den Erwerb oder die Aufrechterhaltung einer kommerziellen Präsenz rechtmäßig niedergelassen ist, an öffentlichen Beschaffungen dieser anderen Vertragspartei zu denselben Bedingungen beteiligen wie die Unternehmen dieser anderen Vertragspartei, wie dies nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei vorgesehen ist.


(2)    Bei etwaigen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen behandelt eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, die Waren und Dienstleistungen der anderen Vertragspartei wie auch die Anbieter der anderen Vertragspartei, die entsprechende Waren und Dienstleistungen anbieten, nicht weniger günstig als ihre eigenen Waren, Dienstleistungen und Anbieter, und zwar unverzüglich und bedingungslos.

(3)    Bei allen Maßnahmen bezüglich der erfassten Beschaffungen sehen eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen davon ab,

a)    einen gebietsansässigen Anbieter je nach Grad der ausländischen Zugehörigkeit oder Beteiligung weniger günstig zu behandeln als einen anderen gebietsansässigen Anbieter oder

b)    einen gebietsansässigen Anbieter aus dem Grund zu diskriminieren, dass die Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei sind.

Einsatz elektronischer Mittel

(4)    Werden erfasste Beschaffungen elektronisch abgewickelt, so trägt die betreffende Beschaffungsstelle dafür Sorge,

a)    dass die bei der Beschaffung und damit auch die zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Informationen eingesetzten IT-Systeme und Softwarelösungen allgemein zugänglich und mit anderen allgemein zugänglichen IT-Systemen und Softwarelösungen kompatibel sind,


b)    dass Mechanismen bestehen, welche die Integrität der Anträge auf Teilnahme und der Angebote gewährleisten, wobei dies auch die Feststellung des Eingangszeitpunkts und die Verhinderung unbefugter Zugriffe umfasst, und

c)    dass für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen sowie, soweit möglich, für die Einreichung von Angeboten elektronische Informations- und Kommunikationsmittel genutzt werden.

Durchführung von Beschaffungen

(5)    Die Beschaffungsstellen führen die erfassten Beschaffungen in einer transparenten und unparteiischen Weise durch,

a)    die mit diesem Kapitel in Einklang steht, wobei eine der folgenden Methoden angewandt wird: offene Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung oder freihändige Vergabe,

b)    die im Einklang mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei Interessenkonflikte und korrupte Praktiken verhindert.


Korruptionsbekämpfung

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sie über geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption in ihrem öffentlichen Beschaffungswesen verfügt. Diese Maßnahmen umfassen Verfahren, um Anbieter, bei denen die Justizbehörden der betreffenden Vertragspartei durch eine abschließende Entscheidung festgestellt haben, dass sie im Gebiet dieser Vertragspartei an betrügerischen oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Beschaffungswesen beteiligt gewesen sind, auf unbestimmte Zeit oder für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an Beschaffungen der Vertragspartei auszuschließen. Jede Vertragspartei stellt ferner sicher, dass sie über Strategien und Verfahren verfügt, um potenzielle Interessenkonflikte derjenigen, die an der Beschaffung beteiligt sind oder Einfluss darauf haben, soweit möglich zu beseitigen oder zu regeln.

Ursprungsregeln

(7)    Eine Vertragspartei darf auf Waren oder Dienstleistungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu Zwecken der von diesem Kapitel erfassten öffentlichen Beschaffung eingeführt beziehungsweise erbracht werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den Ursprungsregeln unterscheiden, die diese Vertragspartei im normalen geschäftlichen Verkehr auf Einfuhren derselben Waren oder die Erbringung derselben Dienstleistungen anwendet.

Verweigerung von Vorteilen

(8)    Eine Vertragspartei kann einem Dienstleister der anderen Vertragspartei vorbehaltlich einer vorherigen Notifikation und Konsultation die Vorteile dieses Kapitels verweigern, wenn sie feststellt, dass die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das keine wesentlichen Geschäftstätigkeiten im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien ausübt.


Kompensationsgeschäfte

(9)    Bei erfassten Beschaffungen darf eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, vorschreiben oder erzwingen.

Nicht beschaffungsspezifische Maßnahmen

(10)    Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für

a)    Zölle und Abgaben aller Art, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden,

b)    die Methode zur Erhebung solcher Zölle und Abgaben und

c)    sonstige Einfuhrbestimmungen oder ‑formalitäten und Maßnahmen mit Auswirkung auf den Dienstleistungshandel, es sei denn, die Maßnahmen regeln die erfassten Beschaffungen.


ARTIKEL 21.5

Informationen über das Beschaffungswesen

(1)    Jede Vertragspartei

a)    veröffentlicht umgehend alle Gesetze, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung oder Mustervertragsklauseln, die durch Gesetze oder sonstige Vorschriften vorgeschrieben sind und die mittels Bezugnahme in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen aufgenommen wurden, ferner alle Verfahren, welche erfasste Beschaffungen betreffen, und alle diesbezüglichen Änderungen in einem amtlicherseits festgelegten Print- oder E-Medium, das weitverbreitet und der Öffentlichkeit stets problemlos zugänglich ist, und

b)    gibt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen diesbezügliche Erläuterungen.

(2)    Jede Vertragspartei führt in Abschnitt I von Anhang 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) bzw. 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) Folgendes auf:

a)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen veröffentlicht,

b)    das Print- oder E-Medium, in dem die Vertragspartei die nach Artikel 21.6, Artikel 21.8 Absatz 9 und Artikel 21.15 Absatz 2 erforderlichen Bekanntmachungen veröffentlicht, und


c)    die Adresse(n) der Website(s), auf der/denen die Vertragspartei Folgendes veröffentlicht:

i)    ihre Statistiken über Beschaffungen nach Artikel 21.15 Absatz 4 oder

ii)    ihre Bekanntmachungen über Vergaben nach Artikel 21.15 Absatz 6.

(3)    Jede Vertragspartei notifiziert dem Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ unverzüglich jedwede Änderung ihrer in Abschnitt I der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) aufgeführten Informationen.

ARTIKEL 21.6

Bekanntmachungen

Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung

(1)    Außer in den in Artikel 21.12 genannten Fällen veröffentlicht eine Beschaffungsstelle für jede erfasste Beschaffung eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung.


(2)    Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in diesem Kapitel hat jede Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung Folgendes zu enthalten:

a)    Name und Anschrift der Beschaffungsstelle sowie alle weiteren Angaben, die erforderlich sind, um mit ihr Kontakt aufzunehmen und alle Unterlagen zu der Beschaffung und gegebenenfalls zugehörige Kostenangaben und Zahlungsbedingungen anzufordern,

b)    eine Beschreibung der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen,

c)    bei wiederkehrenden Aufträgen nach Möglichkeit eine Schätzung des Zeitpunkts der nachfolgenden Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen,

d)    eine Beschreibung etwaiger Optionen,

e)    den Zeitrahmen für die Lieferung der Waren oder Dienstleistungen oder die Laufzeit des Auftrags,

f)    die geplante Beschaffungsmethode und eine Angabe, ob Verhandlungen oder eine elektronische Auktion vorgesehen sind,

g)    gegebenenfalls die Anschrift und etwaige Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme an der Beschaffung,


h)    die Anschrift und Frist für die Einreichung von Angeboten,

i)    die Sprache bzw. Sprachen, in der/denen die Angebote oder Anträge auf Teilnahme eingereicht werden können, sofern sie in einer anderen Sprache eingereicht werden können als der Amtssprache der Vertragspartei, zu der die Beschaffungsstelle gehört,

j)    eine Liste und Kurzbeschreibung der Teilnahmebedingungen für Anbieter, einschließlich der von ihnen diesbezüglich vorzulegenden besonderen Unterlagen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Teilnahme, sofern die betreffenden Anforderungen nicht den Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sind, die allen interessierten Anbietern zusammen mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung zur Verfügung gestellt werden,

k)    die Auswahlkriterien, die angewendet werden, wenn eine Beschaffungsstelle nach Artikel 21.8 eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter zur Abgabe eines Angebots auffordern will, und gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, denen die Teilnahme gestattet wird, und

l)    einen Hinweis, dass die Beschaffung unter dieses Kapitel fällt.


Zusammenfassung der Bekanntmachung

(3)    Die Beschaffungsstellen veröffentlichen für jede beabsichtigte Beschaffung parallel zur Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung eine leicht zugängliche Zusammenfassung in einer der WTO-Sprachen.

Die Zusammenfassung enthält mindestens folgende Angaben:

a)    den Gegenstand der Beschaffung,

b)    die Frist für die Einreichung der Angebote oder gegebenenfalls die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme oder Anträgen auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste und

c)    die Adresse, unter der Beschaffungsunterlagen angefordert werden können.

Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens

(4)    Die Beschaffungsstellen werden aufgefordert, so früh wie möglich in jedem Haushaltsjahr eine Bekanntmachung ihrer Beschaffungspläne (im Folgenden „Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens“) zu veröffentlichen. Die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens sollte den Beschaffungsgegenstand und das ungefähre Datum, an dem die Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung geplant ist, oder den ungefähren Zeitraum, in dem die Beschaffung wahrscheinlich stattfinden wird, enthalten.


(5)    Eine von Abschnitt B oder C von Anhang 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) erfasste Beschaffungsstelle kann eine Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden, sofern die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens so viele der in Absatz 2 aufgeführten Angaben umfasst, wie sie der Beschaffungsstelle zur Verfügung stehen, und sofern sie den Hinweis enthält, dass interessierte Anbieter ihr Interesse an dem Beschaffungsvorhaben gegenüber der jeweiligen Beschaffungsstelle bekunden sollten.

Allgemeine Vorschriften für Bekanntmachungen

(6)    Alle Bekanntmachungen beabsichtigter Beschaffungen, Zusammenfassungen und Ankündigungen von Beschaffungsvorhaben sind auf elektronischem Wege über einen zentralen Zugangspunkt im Internet kostenlos unmittelbar zugänglich. Darüber hinaus können die Bekanntmachungen auch in einem geeigneten, weitverbreiteten Printmedium veröffentlicht werden und bleiben für die Öffentlichkeit mindestens bis zum Ablauf der darin genannten Frist problemlos zugänglich.

ARTIKEL 21.7

Teilnahmebedingungen

(1)    Die Beschaffungsstelle beschränkt die Bedingungen für die Teilnahme an einer Beschaffung auf solche, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Anbieter über die rechtlichen Voraussetzungen und die finanziellen Kapazitäten sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit verfügt, um die betreffende Beschaffung durchführen zu können.


(2)    Bei der Festlegung der Teilnahmebedingungen

a)    darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme eines Anbieters an der Beschaffung nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle einer Vertragspartei erhalten hat,

b)    darf die Beschaffungsstelle verlangen, dass der Anbieter bereits über einschlägige Erfahrung verfügt, wenn dies für die Erfüllung der Anforderungen der Beschaffung unerlässlich ist, und

c)    darf die Beschaffungsstelle die Teilnahme nicht an die Bedingung knüpfen, dass der Anbieter über einschlägige Erfahrung im Gebiet der Vertragspartei verfügt.

(3)    Bei der Beurteilung, ob ein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt,

a)    bewertet die Beschaffungsstelle die Finanzkraft sowie die kaufmännische und technische Leistungsfähigkeit eines Anbieters anhand seiner Geschäftstätigkeit innerhalb und außerhalb des Gebiets der Vertragspartei der Beschaffungsstelle und

b)    stützt die Beschaffungsstelle ihre Bewertung auf die Bedingungen, die sie zuvor in Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen festgelegt hatte.


(4)    Sofern entsprechende Beweise vorliegen, können eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen einen Anbieter beispielsweise aus folgenden Gründen ausschließen:

a)    Konkurs,

b)    falsche Angaben,

c)    erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Erfüllung einer wesentlichen Anforderung oder Verpflichtung im Rahmen eines früheren Auftrags,

d)    rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verbrechen oder sonstiger schwerer Straftaten nach dem Recht dieser Vertragspartei,

e)    berufliches Fehlverhalten oder Handlungen oder Unterlassungen, welche die kaufmännische Integrität des Anbieters infrage stellen, oder

f)    Nichtbezahlung von Steuern.


ARTIKEL 21.8

Qualifikation der Anbieter

Registrierungssysteme und Qualifikationsverfahren

(1)    Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen können ein System zur Registrierung der Anbieter führen, in dessen Rahmen sich interessierte Anbieter eintragen und gewisse Angaben machen müssen. In diesem Fall stellt die Vertragspartei sicher, dass interessierte Anbieter auf elektronischem Wege uneingeschränkten Zugang zu Informationen über das Registrierungssystem haben und während dessen Gültigkeitsdauer jederzeit eine Registrierung beantragen können. Die zuständige Behörde unterrichtet sie innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung dieses Antrags. Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung ordnungsgemäß zu begründen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass

a)    ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um die Unterschiede bei ihren Qualifikationsverfahren zu verringern, und

b)    ihre Beschaffungsstellen Anstrengungen unternehmen, um Unterschiede bei ihren Registrierungssystemen, sofern sie solche unterhalten, zu verringern.

(3)    Eine Vertragspartei und ihre Beschaffungsstellen dürfen kein Registrierungssystem oder Qualifikationsverfahren in der Absicht oder mit der Wirkung einführen oder anwenden, Anbietern der anderen Vertragspartei die Teilnahme an ihrer Beschaffung unnötig zu erschweren.


Beschränkte Ausschreibungen

(4)    Plant eine Beschaffungsstelle die Durchführung beschränkter Ausschreibungen, so

a)    macht sie in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung mindestens die in Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g, j, k und l genannten Angaben und lädt Anbieter zur Einreichung eines Antrags auf Teilnahme ein und

b)    übermittelt sie den von ihr nach Artikel 21.10 Absatz 3 Buchstabe b benachrichtigten qualifizierten Anbietern bis zum Beginn der Frist für die Angebotsabgabe mindestens die in Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstaben c, d, e, h und i genannten Angaben.

(5)    Eine Beschaffungsstelle erlaubt allen qualifizierten Anbietern die Teilnahme an einer bestimmten Beschaffung, es sei denn, sie gibt in ihrer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung an, dass sie die Zahl der zur Angebotsabgabe zugelassenen Anbieter begrenzt, und nennt die Kriterien für die Auswahl dieser begrenzten Zahl von Anbietern. Eine Aufforderung zur Angebotsabgabe ist an eine für einen wirksamen Wettbewerb ausreichende Anzahl von Anbietern zu richten.

(6)    Werden die Ausschreibungsunterlagen nicht ab dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung nach Absatz 4 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, so stellt die Beschaffungsstelle sicher, dass diese Unterlagen allen nach Absatz 5 ausgewählten qualifizierten Anbietern zur selben Zeit zur Verfügung gestellt werden.


Mehrfach verwendbare Listen

(7)    Eine Beschaffungsstelle kann eine mehrfach verwendbare Liste unter der Voraussetzung führen, dass eine Bekanntmachung, in der interessierte Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in diese Liste zu beantragen, jährlich in einem geeigneten, in Abschnitt I der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) aufgeführten Medium veröffentlicht und im Falle ihrer elektronischen Veröffentlichung ständig zugänglich gemacht wird.

(8)    Die Bekanntmachung nach Absatz 7 umfasst Folgendes:

a)    eine Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen beziehungsweise der Kategorien von Waren oder Dienstleistungen, für welche die Liste verwendet werden kann,

b)    die von den Anbietern zwecks Aufnahme in die Liste zu erfüllenden Teilnahmebedingungen und die Methoden, nach denen die Beschaffungsstelle prüft, ob ein Anbieter die Bedingungen erfüllt,

c)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle sowie sonstige Angaben, die zur Kontaktierung der Beschaffungsstelle und zum Abruf aller die Liste betreffenden Unterlagen erforderlich sind,

d)    die Gültigkeitsdauer der Liste und die Möglichkeiten für ihre Verlängerung oder die Beendigung ihrer Nutzung oder, wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben wird, die Angabe der Methode, nach dem die Beendigung der Nutzung der Liste bekannt gegeben wird, und

e)    den Hinweis, dass die Liste für von diesem Kapitel erfasste Beschaffungen verwendet werden kann.


(9)    Ungeachtet des Absatzes 7 hat die Beschaffungsstelle die Möglichkeit, die Bekanntmachung nach Absatz 7 nur ein einziges Mal, und zwar zu Beginn der Gültigkeitsdauer der mehrfach verwendbaren Liste, zu veröffentlichen, wenn diese Dauer nicht mehr als drei Jahre beträgt, sofern die Bekanntmachung

a)    die Gültigkeitsdauer und einen Hinweis darauf enthält, dass keine weiteren Bekanntmachungen veröffentlicht werden, und

b)    elektronisch veröffentlicht wird und während der gesamten Gültigkeitsdauer ständig bereitgestellt wird.

(10)    Eine Beschaffungsstelle gestattet Anbietern, jederzeit die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, und nimmt alle qualifizierten Anbieter innerhalb einer angemessen kurzen Frist in die Liste auf.

(11)    Stellt ein Anbieter, der nicht in einer mehrfach verwendbaren Liste aufgeführt ist, einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung, die sich auf eine mehrfach verwendbare Liste stützt, und legt er sämtliche erforderlichen Unterlagen innerhalb der in Artikel 21.10 Absatz 2 genannten Frist vor, prüft die Beschaffungsstelle den Antrag. Die Beschaffungsstelle darf einen Anbieter nicht mit der Begründung von der Prüfung im Zusammenhang mit der Beschaffung ausschließen, dass die Zeit zur Prüfung des Antrags nicht ausreicht, es sei denn, die Beschaffungsstelle ist aufgrund der Komplexität der Beschaffung ausnahmsweise nicht imstande, die Prüfung des Antrags innerhalb der für die Angebotsabgabe eingeräumten Frist abzuschließen.


Sonstige Stellen nach Abschnitt B und C der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos).

(12)    Eine Beschaffungsstelle einer Vertragspartei, die unter die Abschnitte B oder C der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) fällt, kann eine Bekanntmachung, in der Anbieter aufgefordert werden, die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste zu beantragen, unter folgenden Voraussetzungen als Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung verwenden:

a)    die Bekanntmachung wird im Einklang mit Absatz 7 veröffentlicht und enthält neben den in Absatz 8 geforderten Angaben so viele der in Artikel 21.6 Absatz 2 aufgeführten Angaben wie verfügbar, sowie eine Erklärung, dass es sich um eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung handelt oder dass nur die Anbieter auf der mehrfach verwendbaren Liste weitere Bekanntmachungen von auf der Grundlage dieser Liste durchgeführten Beschaffungen erhalten werden, und

b)    die Beschaffungsstelle übermittelt den Anbietern, die ihr gegenüber Interesse an einer bestimmten Beschaffung bekundet haben, umgehend ausreichende Informationen einschließlich der sonstigen nach Artikel 21.6 Absatz 2 erforderlichen Angaben, soweit verfügbar, damit die Anbieter beurteilen können, ob die Ausschreibung für sie von Interesse ist.

(13)    Eine Beschaffungsstelle, die unter die Abschnitte B oder C der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) fällt, kann einem Anbieter, der die Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gemäß Absatz 10 beantragt hat, gestatten, sich an einer bestimmten Ausschreibung zu beteiligen, wenn der Beschaffungsstelle genügend Zeit zur Verfügung steht, um zu prüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt.


Informationen über die Entscheidungen von Beschaffungsstellen

(14)    Eine Beschaffungsstelle teilt einem Anbieter, der einen Antrag auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste gestellt hat, unverzüglich ihre Entscheidung über den Antrag mit.

(15)    Lehnt eine Beschaffungsstelle den Antrag eines Anbieters auf Teilnahme an einer Beschaffung oder auf Aufnahme in eine mehrfach verwendbare Liste ab oder erkennt sie einen Anbieter nicht länger als qualifiziert an oder streicht sie einen Anbieter von der mehrfach verwendbaren Liste, so teilt sie dies dem Anbieter unverzüglich mit und übermittelt ihm auf Antrag umgehend eine schriftliche Begründung ihrer Entscheidung.

ARTIKEL 21.9

Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen

Technische Spezifikationen

(1)    Eine Beschaffungsstelle darf weder technische Spezifikationen ausarbeiten, festlegen oder anwenden noch Konformitätsbewertungsverfahren vorschreiben, die darauf abzielen oder bewirken, dass der Handel zwischen den Vertragsparteien unnötig erschwert wird.


(2)    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen für die zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen verfährt eine Beschaffungsstelle gegebenenfalls wie folgt:

a)    sie legt den technischen Spezifikationen eher leistungs- und funktionsbezogene Anforderungen als formbezogene oder beschreibende Merkmale zugrunde und

b)    sie stützt die technischen Spezifikationen auf internationale Normen, sofern vorhanden, ansonsten auf nationale technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Bauordnungen.

(3)    Werden bei den technischen Spezifikationen formbezogene oder beschreibende Merkmale herangezogen, so sollte eine Beschaffungsstelle in den Ausschreibungsunterlagen gegebenenfalls durch Formulierungen wie „oder gleichwertig“ darauf hinweisen, dass sie auch Angebote gleichwertiger Waren oder Dienstleistungen, die nachweislich die Ausschreibungsanforderungen erfüllen, berücksichtigt.

(4)    Eine bestimmte Marke oder ein bestimmter Handelsname, ein Patent, ein Urheberrecht, ein Muster, ein Typ oder ein bestimmter Ursprung, Hersteller oder Anbieter darf nur dann Gegenstand einer Anforderung oder Verweisung in den technischen Spezifikationen einer Beschaffungsstelle sein, wenn die Ausschreibungsanforderungen anders nicht hinreichend genau und verständlich beschrieben werden können und die Beschaffungsstelle Formulierungen wie „oder gleichwertig“ in die Ausschreibungsunterlagen aufnimmt.


(5)    Eine Beschaffungsstelle darf von keiner Person, die ein wirtschaftliches Interesse an einer Beschaffung haben könnte, in wettbewerbswidriger Weise Ratschläge einholen oder entgegennehmen, die zur Ausarbeitung oder Festlegung der technischen Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung herangezogen werden könnten.

(6)    Eine Vertragspartei kann ihren Beschaffungsstellen gestatten, ökologische und soziale Erwägungen zu berücksichtigen, sofern diese nicht diskriminierend sind und mit dem Gegenstand des Auftrags in Zusammenhang stehen.

(7)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine Vertragspartei, einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, im Einklang mit diesem Artikel technische Spezifikationen ausarbeiten, einführen oder anwenden kann, die die Erhaltung natürlicher Ressourcen oder den Schutz der Umwelt fördern.

Ausschreibungsunterlagen

(8)    Eine Beschaffungsstelle stellt den Anbietern Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, die alle nötigen Angaben für die Ausarbeitung und Abgabe eines den Anforderungen entsprechenden Angebots enthalten. Sofern die nötigen Angaben nicht bereits mit der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung erfolgten, enthalten diese Unterlagen eine vollständige Beschreibung folgender Punkte:

a)    der Beschaffung, einschließlich der Art und Menge beziehungsweise, wenn die Menge unbekannt ist, der geschätzten Menge der zu beschaffenden Waren oder Dienstleistungen sowie aller zu erfüllenden Anforderungen, einschließlich technischer Spezifikationen, Konformitätsbescheinigungen, Plänen, Zeichnungen oder Anleitungen,


b)    der Bedingungen für die Teilnahme der Anbieter, einschließlich einer Liste der Angaben und Unterlagen, die von den Anbietern im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen einzureichen sind,

c)    sämtlicher Bewertungskriterien, welche die Beschaffungsstelle bei der Zuschlagserteilung anwendet, und, sofern der Preis nicht das einzige Kriterium ist, die relative Bedeutung dieser Kriterien,

d)    aller Authentifizierungs- und Verschlüsselungsanforderungen und sonstigen Anforderungen im Zusammenhang mit der elektronischen Übermittlung von Informationen in Fällen, in denen die Beschaffungsstelle die Beschaffung elektronisch abwickelt,

e)    der Regeln einschließlich der Angebotselemente, die sich auf die Bewertungskriterien beziehen nach denen die Auktion durchgeführt wird, wenn die Beschaffungsstelle eine elektronische Auktion durchführt,

f)    im Falle einer öffentlichen Angebotsöffnung Tag, Uhrzeit und Ort der Öffnung und gegebenenfalls Personen, die dabei anwesend sein dürfen,

g)    allen sonstigen Bedingungen, einschließlich der Zahlungsbedingungen und etwaiger Beschränkungen der Form, in der Angebote eingereicht werden dürfen, beispielsweise auf Papier oder elektronisch, und

h)    etwaiger Termine für die Lieferung der Waren oder die Erbringung der Dienstleistungen.


(9)    Bei der Festsetzung der Termine für die Lieferung der zu beschaffenden Waren oder die Erbringung der zu beschaffenden Dienstleistungen berücksichtigt die Beschaffungsstelle Faktoren wie die Komplexität der Beschaffung, den voraussichtlichen Umfang der Weitervergabe sowie den realistischen Zeitbedarf für die Herstellung der Waren, ihre Lagerentnahme und ihren Transport ab Lieferort beziehungsweise für die Erbringung der Dienstleistungen.

(10)    Die in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien können unter anderem den Preis und andere Kostenfaktoren, die Qualität, den technischen Wert, Umwelteigenschaften und Lieferbedingungen umfassen.

(11)    Eine Beschaffungsstelle

a)    stellt die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich bereit, sodass interessierten Anbietern genügend Zeit bleibt, um den Anforderungen entsprechende Angebote einzureichen,

b)    übermittelt allen interessierten Anbietern auf Antrag unverzüglich die Ausschreibungsunterlagen und

c)    beantwortet unverzüglich alle angemessenen Anfragen interessierter oder teilnehmender Anbieter um sachdienliche Informationen, sofern den betreffenden Anbietern daraus kein Vorteil gegenüber anderen Anbietern erwächst.


Änderungen

(12)    Ändert die Beschaffungsstelle vor der Zuschlagserteilung die Kriterien oder Anforderungen in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen, welche den teilnehmenden Anbietern übermittelt wurden, oder passt sie eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder Ausschreibungsunterlagen an beziehungsweise veröffentlicht sie diese erneut, so übermittelt sie sämtliche Änderungen beziehungsweise geänderten oder neu veröffentlichten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen schriftlich

a)    allen Anbietern, die zum Zeitpunkt der Änderung, Anpassung oder erneuten Veröffentlichung teilnehmen und der Beschaffungsstelle bekannt sind, und in allen anderen Fällen in derselben Weise, wie die ursprünglichen Informationen zur Verfügung gestellt wurden, und

b)    so rechtzeitig, dass diese Anbieter ihre Angebote gegebenenfalls ändern und die angepassten Angebote neu einreichen können.

ARTIKEL 21.10

Fristen

(1)    Eine Beschaffungsstelle bemisst die Fristen im Einklang mit ihren eigenen angemessenen Bedürfnissen so, dass den Anbietern genügend Zeit bleibt, Anträge auf Teilnahme zu stellen und den Anforderungen entsprechende Angebote abzugeben; dabei trägt sie unter anderem folgenden Faktoren Rechnung:

a)    der Art und Komplexität der Beschaffung,


b)    dem voraussichtlichen Umfang der Vergabe von Unteraufträgen und

c)    der Zeit, die für die Übermittlung der Angebote auf nicht elektronischem Wege von Orten in der anderen Vertragspartei oder im Gebiet der Beschaffungsstelle erforderlich ist, wenn keine elektronischen Mittel verwendet werden.

Die Fristen und etwaige Fristverlängerungen gelten unterschiedslos für alle interessierten oder teilnehmenden Anbieter.

(2)    Im Falle einer beschränkten Ausschreibung setzt die Beschaffungsstelle den Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Teilnahme so fest, dass ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung grundsätzlich eine Frist von mindestens 25 Tagen verbleibt. Ist die Einhaltung dieser Frist bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit unmöglich, so darf die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden.

(3)    Mit Ausnahme der in den Absätzen 4, 5, 7 und 8 genannten Fälle setzt die Beschaffungsstelle eine Frist für die Angebotseinreichung von mindestens 40 Tagen fest, und zwar

a)    bei offenen Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder

b)    bei beschränkten Ausschreibungen gerechnet ab dem Tag, an dem die Beschaffungsstelle den Anbietern mitteilt, dass sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, unabhängig davon, ob sie auf eine mehrfach verwendbare Liste zurückgreift oder nicht.


(4)    Eine Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen,

a)    falls die Beschaffungsstelle mindestens 40 Tage und höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens eine Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung nach Artikel 21.6 Absatz 4 veröffentlicht hat und die Ankündigung eines Beschaffungsvorhabens die folgenden Angaben enthielt:

i)    eine Beschreibung der Beschaffung,

ii)    die ungefähren Fristen für die Einreichung der Angebote oder der Anträge auf Teilnahme,

iii)    die Aufforderung an interessierte Anbieter, ihr Interesse an der Ausschreibung gegenüber der Beschaffungsstelle zu bekunden,

iv)    die Anschrift der Stelle, bei der die Ausschreibungsunterlagen angefordert werden können, und

v)    alle nach Artikel 21.6 Absatz 2 für die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung vorgeschriebenen Informationen, soweit verfügbar,

b)    falls die Beschaffungsstelle bei wiederkehrenden Aufträgen in einer ersten Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ankündigt, dass die Frist für die Einreichung von Angeboten bei den Folgebekanntmachungen nach Maßgabe dieses Absatzes festgesetzt wird, oder


c)    falls bei einer von der Beschaffungsstelle hinreichend begründeten Dringlichkeit eine Fristsetzung nach Absatz 3 unmöglich ist.

(5)    Eine Beschaffungsstelle kann die nach Absatz 3 festgesetzte Frist zur Angebotsabgabe in jedem der folgenden Fälle um fünf Tage kürzen:

a)    die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung wird elektronisch veröffentlicht,

b)    alle Ausschreibungsunterlagen werden ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung elektronisch zur Verfügung gestellt und

c)    die Beschaffungsstelle akzeptiert Angebote auf elektronischem Weg.

(6)    Die Anwendung des Absatzes 5 in Verbindung mit Absatz 4 darf keinesfalls zur Verkürzung der nach Absatz 3 festgesetzten Einreichungsfrist auf weniger als zehn Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung führen.

(7)    Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels kann eine Beschaffungsstelle bei der Beschaffung von gewerblichen Waren oder Dienstleistungen – oder einer Kombination daraus – die nach Absatz 3 festgesetzte Einreichungsfrist von Angeboten auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung gleichzeitig mit den Ausschreibungsunterlagen elektronisch veröffentlicht. Akzeptiert die Beschaffungsstelle darüber hinaus die elektronische Einreichung von Angeboten für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen, kann sie die nach Absatz 3 festgesetzte Frist auf nicht weniger als zehn Tage verkürzen.


(8)    Hat eine Beschaffungsstelle, die unter Abschnitt B oder C der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) fällt, alle oder eine begrenzte Zahl qualifizierter Anbieter ausgewählt, kann die Frist für die Einreichung der Angebote von der Beschaffungsstelle und den ausgewählten Anbietern einvernehmlich festgesetzt werden. Kommt keine Einigung zustande, so beträgt die Frist mindestens zehn Tage.

ARTIKEL 21.11

Verhandlungen

(1)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass ihre Beschaffungsstellen Verhandlungen mit Anbietern führen,

a)    falls die betreffende Beschaffungsstelle in der nach Artikel 21.6 Absatz 2 vorgeschriebenen Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung ihre Absicht bekundet hat, Verhandlungen zu führen, oder

b)    falls die Bewertung ergibt, dass nach den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten spezifischen Bewertungskriterien kein Angebot das eindeutig günstigste ist.


(2)    Die Beschaffungsstelle

a)    stellt sicher, dass ein Ausschluss von an Verhandlungen beteiligten Anbietern im Einklang mit den in der Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Bewertungskriterien erfolgt, und

b)    setzt allen verbleibenden teilnehmenden Anbietern nach Abschluss der Verhandlungen die gleiche Frist, innerhalb deren sie neue oder überarbeitete Angebote einreichen können.

ARTIKEL 21.12

Freihändige Vergabe

(1)    Eine Beschaffungsstelle kann unter der Voraussetzung, dass sie diese nicht mit der Absicht, den Wettbewerb unter den Anbietern zu verhindern, oder in einer Weise anwendet, dass Anbieter der anderen Vertragspartei diskriminiert oder heimische Anbieter geschützt werden, auf die freihändige Vergabe zurückgreifen und auf die Anwendung der Artikel 21.6 bis 21.8, 21.9 Absatz 8 bis 21.9 Absatz 12 und der Artikel 21.10, 21.11, 21.13 und 21.14 verzichten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)    sofern die Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht wesentlich geändert werden, falls

i)    keine Angebote abgegeben wurden beziehungsweise kein Anbieter einen Antrag auf Teilnahme gestellt hat,


ii)    keine Angebote abgegeben wurden, die den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibungsunterlagen entsprechen,

iii)    kein Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt oder

iv)    die abgegebenen Angebote auf einer Absprache beruhen,

b)    die Waren oder Dienstleistungen können nur von einem bestimmten Anbieter geliefert werden und es gibt aus einem der folgenden Gründe keine vernünftige Alternative oder keine Ersatzware oder Ersatzdienstleistung:

i)    die Ausschreibung betrifft die Beschaffung eines Kunstwerks,

ii)    Schutz von Patent‑, Urheber- oder sonstigen Ausschließlichkeitsrechten oder

iii)    fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen,

c)    es handelt sich um im ursprünglichen Auftrag nicht enthaltene zusätzliche Lieferungen von Waren oder Dienstleistungen des ursprünglichen Anbieters, sofern ein Wechsel des Anbieters bei solchen zusätzlichen Waren und Dienstleistungen

i)    aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der nötigen Austauschbarkeit oder Interoperabilität mit bestehenden Ausrüstungsgegenständen, Softwarelösungen, Dienstleistungen oder Anlagen, die bereits im Rahmen des ursprünglichen Auftrags beschafft wurden, nicht möglich ist und


ii)    mit erheblichen Schwierigkeiten oder Zusatzkosten für die Beschaffungsstelle verbunden wäre,

d)    soweit dies unbedingt erforderlich ist, könnten die Waren oder Dienstleistungen aus Gründen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Beschaffungsstellen nicht vorhersehen konnten, in einem offenen oder beschränkten Ausschreibungsverfahren nicht rechtzeitig beschafft werden,

e)    es handelt sich um Waren, die an einer Rohstoffbörse erworben werden,

f)    eine Beschaffungsstelle beschafft Prototypen oder eine Erstanfertigung oder Erstdienstleistung, die in ihrem Auftrag für einen bestimmten Forschungs‑, Versuchs‑, Studien‑ oder Neuentwicklungsauftrag oder in dessen Verlauf entwickelt werden,

die Neuentwicklung einer Erstanfertigung oder ‑dienstleistung kann eine begrenzte Produktion oder Lieferung einschließen, die den Zweck verfolgt, die Ergebnisse der Felderprobung einfließen zu lassen und zu zeigen, dass sich die Ware oder Dienstleistung für die Produktion oder Lieferung in größeren Mengen bei annehmbaren Qualitätsstandards eignet, wobei eine Serienfertigung oder ‑lieferung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht eingeschlossen ist,


g)    die Einkäufe werden zu außerordentlich günstigen Bedingungen getätigt, die nur ganz kurzfristig im Rahmen von Sonderverkäufen beispielsweise aufgrund einer Liquidation, Zwangsverwaltung oder Insolvenz gelten, nicht jedoch im Falle von Routineeinkäufen bei regulären Anbietern, oder

h)    ein Auftrag wird an den Gewinner eines Wettbewerbs vergeben, sofern

i)    der Wettbewerb im Einklang mit den Grundsätzen dieses Kapitels veranstaltet wurde, insbesondere in Bezug auf die Veröffentlichung einer Bekanntmachung einer beabsichtigten Beschaffung, und

ii)    die Teilnehmer von einer unabhängigen Jury mit Blick auf die Tatsache begutachtet werden, dass einem Gewinner ein Entwurfsauftrag erteilt wird.

(2)    Die Beschaffungsstelle fertigt über jede Auftragsvergabe nach Absatz 1 einen schriftlichen Bericht an. Dieser Bericht enthält den Namen der Beschaffungsstelle, den Wert und die Art der beschafften Waren oder Dienstleistungen sowie eine Erklärung, welche der in Absatz 1 aufgeführten Umstände und Bedingungen die freihändige Vergabe rechtfertigten.


ARTIKEL 21.13

Elektronische Auktionen

Beabsichtigt die Beschaffungsstelle, eine erfasste Beschaffung als elektronische Auktion durchzuführen, so übermittelt sie jedem Teilnehmer vor Beginn der elektronischen Auktion:

a)    Angaben zur Methode der automatischen Bewertung, einschließlich der mathematischen Formel, die sich auf die in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Bewertungskriterien stützt und im Verlauf der Auktion zur automatischen Reihung oder Neureihung der Angebote eingesetzt wird,

b)    die Ergebnisse einer etwaigen ersten Bewertung der Bestandteile seines Angebots, sofern der Zuschlag auf das wirtschaftlich günstigste Angebot erteilt werden soll, und

c)    alle sonstigen relevanten Informationen zur Durchführung der Auktion.


ARTIKEL 21.14

Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung

Behandlung der Angebote

(1)    Die Entgegennahme, Öffnung und Behandlung aller Angebote durch die Beschaffungsstelle erfolgt nach Verfahren, welche die Fairness und Unparteilichkeit des Beschaffungsverfahrens und die vertrauliche Behandlung der Angebote gewährleisten.

(2)    Gibt die Beschaffungsstelle einem Anbieter zwischen Angebotsöffnung und Zuschlagserteilung Gelegenheit, unbeabsichtigte Formfehler zu berichtigen, so muss sie diese Gelegenheit allen teilnehmenden Anbietern einräumen.

Zuschlagserteilung

(3)    Um für den Zuschlag in Betracht zu kommen, muss das Angebot schriftlich abgegeben werden und zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung den wesentlichen Anforderungen der Bekanntmachungen und der Ausschreibungsunterlagen entsprechen; zudem muss es von einem Anbieter stammen, der die Teilnahmebedingungen erfüllt.


(4)    Sofern die Beschaffungsstelle nicht feststellt, dass die Vergabe eines Auftrags nicht im öffentlichen Interesse liegt, erteilt sie demjenigen Anbieter den Zuschlag, der nach ihren Feststellungen in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen, und der bei ausschließlicher Berücksichtigung der in den Bekanntmachungen und Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Bewertungskriterien

a)    das günstigste Angebot eingereicht hat oder

b)    wenn der Preis das einzige Kriterium ist, das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegeben hat.

(5)    Erhält eine Beschaffungsstelle ein Angebot mit einem im Vergleich zu anderen eingereichten Angeboten ungewöhnlich niedrigen Preis, so kann sie bei dem betreffenden Anbieter nachprüfen, ob der Anbieter die Teilnahmebedingungen erfüllt und in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen.

(6)    Eine Beschaffungsstelle darf keine Optionen nutzen, kein Vergabeverfahren annullieren und keine vergebenen Aufträge ändern, um dadurch ihre Verpflichtungen aus diesem Kapitel zu umgehen.

(7)    Jede Vertragspartei kann in der Regel eine Stillhaltefrist zwischen Zuschlagserteilung und Vertragsabschluss vorsehen, damit nicht erfolgreichen Anbietern ausreichend Zeit bleibt, die Zuschlagsentscheidung zu überprüfen und anzufechten.


ARTIKEL 21.15

Transparenz von Beschaffungsinformationen

Informationen an die Anbieter

(1)    Die Beschaffungsstelle unterrichtet die teilnehmenden Anbieter unverzüglich und auf deren Antrag schriftlich über ihre Zuschlagsentscheidungen. Vorbehaltlich des Artikels 21.16 Absätze 2 und 3 teilt eine Beschaffungsstelle einem erfolglosen Anbieter auf Antrag die Gründe mit, aus denen sein Angebot von der Beschaffungsstelle nicht ausgewählt wurde, und nennt die relativen Vorteile des Angebots des erfolgreichen Anbieters.

Veröffentlichung von Informationen zur Zuschlagserteilung

(2)    Nicht später als 72 Tage nach der Vergabe jedes unter dieses Kapitel fallenden Auftrags veröffentlicht eine Beschaffungsstelle in dem entsprechend geeigneten, in Abschnitt I von Anhang 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) aufgeführten Print- oder E-Medium eine Bekanntmachung. Veröffentlicht die Beschaffungsstelle die Bekanntmachung nur in einem E-Medium, so muss die Information während eines angemessenen Zeitraums problemlos zugänglich bleiben. Die Bekanntmachung enthält mindestens folgende Angaben:

a)    eine Beschreibung der beschafften Waren oder Dienstleistungen,


b)    den Namen und die Anschrift der Beschaffungsstelle,

c)    den Namen und die Anschrift des erfolgreichen Anbieters,

d)    den Wert des erfolgreichen Angebots oder der höchsten und niedrigsten Angebote, die bei der Auftragsvergabe in Betracht gezogen wurden,

e)    den Tag der Zuschlagserteilung und

f)    die Art der eingesetzten Beschaffungsmethode und, sofern auf die freihändige Vergabe nach Artikel 21.12 zurückgegriffen wurde, eine Darlegung der Umstände, welche die freihändige Vergabe rechtfertigten.

Aufbewahrung der Unterlagen, Berichte und elektronische Rückverfolgbarkeit

(3)    Eine Beschaffungsstelle bewahrt Folgendes mindestens drei Jahre ab dem Tag der Zuschlagserteilung auf:

a)    die Unterlagen und Berichte über Ausschreibungsverfahren und Zuschlagserteilungen in Bezug auf erfasste Beschaffungen, einschließlich der nach Artikel 21.12 erforderlichen Berichte, und

b)    Daten, welche die angemessene Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung der erfassten Beschaffungen gewährleisten.


Austausch von Statistiken

(4)    Jede Vertragspartei stellt jährlich Statistiken über die unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen zusammen und tauscht sie mit der anderen Vertragspartei aus. 13 Diese statistischen Berichte enthalten in Bezug auf Aufträge, die von allen unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungsstellen der betreffenden Vertragspartei vergeben wurden, Statistiken über den geschätzten Wert der Aufträge, die für erfasste Beschaffungen vergeben wurden, und zwar global und aufgeschlüsselt nach Kategorien von Beschaffungsstellen.

(5)    Soweit entsprechende Informationen verfügbar sind, erstellt jede Vertragspartei eine Statistik über die Ursprungsländer der von ihren Beschaffungsstellen erworbenen Waren und Dienstleistungen. Um die Vergleichbarkeit dieser Statistiken zu gewährleisten, gibt der nach Artikel 21.19 eingesetzte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ Leitlinien für die anzuwendenden Methoden vor. Um eine wirksame Überwachung der unter dieses Kapitel fallenden Beschaffungen zu gewährleisten, kann der Gemischte Rat beschließen, die Anforderungen nach Absatz 4 zu ändern.

(6)    Schreibt eine Vertragspartei die elektronische Veröffentlichung von Bekanntmachungen über vergebene Aufträge nach Absatz 2 vor und sind diese Bekanntmachungen über eine einzige Datenbank in einer Form öffentlich zugänglich, die eine Analyse der vergebenen Aufträge ermöglicht, so kann die betreffende Vertragspartei anstelle der Berichterstattung an den Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ einen Link zu der Website angeben, gegebenenfalls mit Erläuterungen, die für den Zugriff auf die Daten und zu ihrer Nutzung erforderlich sind.


ARTIKEL 21.16

Offenlegung von Informationen

Bereitstellung von Informationen für die Vertragsparteien

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei stellt die andere Vertragspartei unverzüglich alle Informationen bereit, welche die Feststellung ermöglichen, ob eine erfasste Beschaffung fair, unparteiisch und im Einklang mit diesem Kapitel abgewickelt wurde; dabei gibt sie auch Auskunft über die Merkmale und relativen Vorteile des Angebots, das den Zuschlag erhalten hat. Die Vertragspartei, welche die Informationen erhalten hat, darf diese Informationen anderen Anbietern gegenüber nicht preisgeben, wenn dies den Wettbewerb bei künftigen Ausschreibungen beeinträchtigen könnte, es sei denn, sie hat zuvor die Zustimmung der Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung gestellt hat, eingeholt.

Nichtoffenlegung von Informationen

(2)    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels darf keine Vertragspartei und keine ihrer Beschaffungsstellen einem bestimmten Anbieter Informationen zur Verfügung stellen, die den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnten.

(3)    Dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, dass von einer Vertragspartei einschließlich ihrer Beschaffungsstellen, Behörden oder Überprüfungsorganen die Offenlegung vertraulicher Informationen verlangt werden darf, wenn dies

a)    den Rechtsvollzug behindern würde,


b)    den fairen Anbieterwettbewerb beeinträchtigen könnte,

c)    den berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter Personen, wozu auch der Schutz ihres geistigen Eigentums zählt, schaden würde oder

d)    sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

ARTIKEL 21.17

Interne Überprüfungsverfahren

(1)    Jede Vertragspartei richtet ein zügiges, wirksames, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren zur verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfung ein, mit dessen Hilfe ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an der der Anbieter ein Interesse hat oder hatte, Beschwerde einlegen kann,

a)    wenn gegen dieses Kapitel verstoßen wurde oder

b)    wenn Maßnahmen einer Vertragspartei zur Durchführung dieses Kapitels nicht beachtet wurden und der Anbieter nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei nicht das Recht hat, direkt gegen einen Verstoß gegen dieses Kapitel Beschwerde einzulegen.

Die für alle Beschwerden geltenden Verfahrensregeln sind schriftlich festzuhalten und allgemein zugänglich zu machen.


(2)    Macht ein Anbieter im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung, an welcher er Interesse hat oder hatte, geltend, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt, so hält die Vertragspartei der Beschaffungsstelle, welche die erfasste Beschaffung durchführt, diese Beschaffungsstelle und den Anbieter an, die Streitigkeit möglichst im Wege von Konsultationen beizulegen. Die Beschaffungsstelle prüft solche Beschwerden unparteiisch und zügig, sodass weder die Teilnahme des Anbieters an laufenden oder künftigen Beschaffungen noch sein Recht, im Rahmen des verwaltungsseitigen oder gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens Abhilfemaßnahmen zu erwirken, beeinträchtigt werden.

(3)    Jedem Anbieter wird für die Vorbereitung und Einreichung einer Beschwerde eine ausreichende Frist von mindestens zehn Tagen ab dem Zeitpunkt eingeräumt, zu dem er von dem Sachverhalt, der Anlass der Beschwerde war, Kenntnis erhalten hat oder nach vernünftigem Ermessen hätte erhalten müssen.

(4)    Von jeder Vertragspartei wird mindestens eine unparteiische, von ihren Beschaffungsstellen unabhängige Verwaltungs- oder Justizbehörde eingerichtet oder benannt, die Beschwerden von Anbietern im Zusammenhang mit einer erfassten Beschaffung entgegennimmt und prüft.

(5)    Wird die Beschwerde zunächst von einer anderen als der in Absatz 4 genannten Behörde geprüft, so gewährleistet die betreffende Vertragspartei, dass der Anbieter einen Rechtbehelf gegen die erste Entscheidung bei einer von der Beschaffungsstelle, deren Beschaffung Gegenstand der Beschwerde ist, unabhängigen, unparteiischen Verwaltungs- oder Justizbehörde einlegen kann.


(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Überprüfungsorgan, bei dem es sich nicht um ein Gericht handelt, seine Entscheidung gerichtlich überprüfen lässt oder über Verfahren verfügt, die vorsehen,

a)    dass die Beschaffungsstelle sich schriftlich zu der Beschwerde äußert und gegenüber dem Überprüfungsorgan alle sachdienlichen Unterlagen offenlegt,

b)    dass die Verfahrensbeteiligten (im Folgenden „Beteiligte“) das Recht haben, vor einer Entscheidung des Überprüfungsorgans über die Beschwerde gehört zu werden,

c)    dass die Beteiligten das Recht haben, sich vertreten und begleiten zu lassen,

d)    dass die Beteiligten Zugang zu allen Verfahrensunterlagen haben,

e)    dass die Beteiligten verlangen dürfen, dass die Verfahren öffentlich geführt werden und Zeugen geladen werden können, und

f)    dass das Überprüfungsorgan seine Entscheidungen und Empfehlungen zügig und schriftlich abgibt und dass es eine Begründung für jede Entscheidung oder Empfehlung beifügt.


(7)    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die sicherstellen, dass zügig einstweilige Maßnahmen getroffen werden, damit dem Lieferanten die Möglichkeit erhalten bleibt, an der Beschaffung teilzunehmen. Diese einstweiligen Maßnahmen können zu einer Aussetzung des Beschaffungsverfahrens führen. In den Verfahren kann vorgesehen sein, dass bei der Entscheidung über die Anwendung solcher Maßnahmen überwiegende negative Auswirkungen auf die betroffenen Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses berücksichtigt werden können. Ein Verzicht auf Maßnahmen ist schriftlich zu begründen.

(8)    Jede Vertragspartei führt Verfahren ein oder erhält Verfahren aufrecht, die für Abhilfemaßnahmen oder Entschädigungen für erlittene Verluste oder Schäden sorgen, wenn ein Überprüfungsorgan feststellt, dass ein Verstoß oder eine Nichtbeachtung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt. Die Entschädigung für erlittene Verluste oder Schäden kann sich auf die für die Erstellung des Angebots und/oder im Zusammenhang mit der Einlegung der Beschwerde angefallenen Kosten beschränken.

ARTIKEL 21.18

Änderungen und Berichtigungen des Anwendungsbereichs

(1)    Die Europäische Union kann Anhang 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) ändern oder berichtigen und Mexiko kann Anhang 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) ändern oder berichtigen.


Änderungen

(2)    Beabsichtigt eine Vertragspartei, Anhang 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder Anhang 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) zu ändern,

a)    notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und

b)    schlägt der anderen Vertragspartei in der Notifikation angemessene ausgleichende Anpassungen vor, um den Anwendungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie dem vor der Änderung bestehenden zu halten.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen vorsehen, wenn die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die faktisch nicht mehr der Kontrolle oder dem Einfluss der Vertragspartei unterliegt. Die staatliche Kontrolle oder Beeinflussung der erfassten Beschaffungen von Beschaffungsstellen, die unter Abschnitt C des Anhangs 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder unter Teilliste 2 jedes Staates in den Abschnitten B oder C des Anhangs 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) fallen, gilt als faktisch nicht mehr bestehend, wenn die Beschaffungsstelle dem Wettbewerb auf Märkten ohne Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist.

(4)    Die andere Vertragspartei kann einer nach Absatz 2 notifizierten vorgeschlagenen Änderung widersprechen, wenn sie bestreitet, dass

a)    eine gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung angemessen ist, um ein vergleichbares Niveau des bestehenden Anwendungsbereichs nach diesem Kapitel aufrechtzuerhalten,


b)    die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, die gemäß Absatz 3 faktisch nicht mehr der Kontrolle oder Beeinflussung der Vertragspartei unterliegt.

Der Einwand ist schriftlich innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation nach Absatz 2 Buchstabe a zu erheben; andernfalls wird davon ausgegangen, dass diese Vertragspartei mit der Anpassung oder Änderung, auch für die Zwecke des Kapitels 31 (Streitbeilegung), einverstanden ist.

Berichtigungen

(5)    Die folgenden Änderungen der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) gelten als rein formale Berichtigungen, sofern sie den bestehenden, in diesem Kapitel vorgesehenen Anwendungsbereich nicht berühren:

a)    Änderung der Bezeichnung einer Beschaffungsstelle,

b)    Verschmelzung von zwei oder mehr der von den Abschnitten A bis C der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) erfassten Stellen und

c)    die Aufspaltung einer Stelle, die unter die Abschnitte A bis C der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) fällt, in zwei oder mehrere Stellen, die alle zu den Beschaffungsstellen in demselben Abschnitt der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) hinzugefügt werden.


(6)    Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgeschlagene Berichtigungen der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos).

(7)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation mitteilen, dass sie Einwände gegen die beabsichtigte Berichtigung erhebt. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie dar, aus welchen Gründen die beabsichtigte Berichtigung ihrer Auffassung nach keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 ist und wie sich die vorgeschlagene Berichtigung auf den in diesem Kapitel vorgesehenen Anwendungsbereich auswirkt. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so wird dies als Zustimmung der betreffenden Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung gewertet.

Konsultationen und Streitbeilegung

(8)    Erhebt die andere Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung, bemühen sich beide Vertragsparteien im Wege von Konsultationen um eine Lösung. Wird innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der Einwände keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die eine Änderung oder Berichtigung des Anhangs 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) oder des Anhangs 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) anstrebt, für diese Angelegenheit das Streitbeilegungsverfahren nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen. Die vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung wird erst wirksam, wenn beide Vertragsparteien zugestimmt haben oder wenn dies in der Entscheidung eines Panels in dessen Abschlussbericht nach Artikel 31.13 (Abschlussbericht) vorgesehen ist.


ARTIKEL 21.19

Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“

Der nach Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) eingesetzte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ befasst sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Funktionieren dieses Kapitels, wie beispielsweise:

a)    der Änderung der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos),

b)    der Vorbereitung der Beschlüsse des Gemischten Rates zur Änderung der Anhänge 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) und 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos),

c)    Fragen der öffentlichen Beschaffung im Zusammenhang mit diesem Kapitel, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und

d)    sonstigen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Kapitels.


KAPITEL 22

STAATSEIGENE UNTERNEHMEN, UNTERNEHMEN MIT BESONDEREN RECHTEN ODER
VORRECHTEN UND ERKLÄRTE MONOPOLE

ARTIKEL 22.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Übereinkommen“ bezeichnet das im Rahmen der OECD entwickelte Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite oder eine innerhalb oder außerhalb des OECD-Rahmens vereinbarte Nachfolgeverpflichtung, die von mindestens zwölf der ursprünglichen WTO-Mitglieder, welche ab dem 1. Januar 1979 Teilnehmer des Übereinkommens waren, eingegangen wurde;

b)    „gewerbliche Tätigkeiten“ bezeichnet Tätigkeiten, die mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt werden und deren Ergebnis die Herstellung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, welche in dem relevanten Markt in von dem jeweiligen Unternehmen auf der Grundlage der Bedingungen von Angebot und Nachfrage bestimmten Mengen und zu von ihm bestimmten Preisen verkauft werden; 14


c)    „wirtschaftliche Erwägungen“ bezeichnet Faktoren wie Preis, Qualität, Verfügbarkeit, Marktgängigkeit, Beförderung und sonstige Kauf- oder Verkaufsbedingungen oder andere Faktoren, die in der Regel bei geschäftlichen Entscheidungen eines nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen handelnden Privatunternehmens im betreffenden Wirtschaftszweig berücksichtigt werden;

d)    „ein Monopol erklären“ bezeichnet den Vorgang der Errichtung oder Genehmigung eines Monopols oder die Ausweitung eines Monopols auf weitere Waren oder Dienstleistungen;

e)    „erklärtes Monopol“ bezeichnet ein öffentliches oder privates Rechtssubjekt, gegebenenfalls auch ein Konsortium oder eine Regierungsstelle, das in einem relevanten Markt im Gebiet einer Vertragspartei als einziger Anbieter oder Käufer einer Ware oder Dienstleistung bestimmt wurde, wobei jedoch ein Rechtssubjekt, dem ein ausschließliches Recht des geistigen Eigentums gewährt wurde, nicht allein aufgrund dieser Tatsache eingeschlossen ist; 15

f)    „Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten“ bezeichnet ein öffentliches oder privates Unternehmen, einschließlich eines Tochterunternehmens, dem eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich besondere Rechte oder Vorrechte verliehen hat; besondere Rechte oder Vorrechte entstehen, wenn eine Vertragspartei die Unternehmen, die zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen berechtigt sind, bestimmt oder ihre Zahl begrenzt, ohne dabei objektive, auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhende und nicht diskriminierende Kriterien zugrunde zu legen, wodurch die Möglichkeiten anderer Unternehmen, in demselben Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen die gleiche Ware zu liefern oder die gleichen Dienstleistungen zu erbringen, spürbar beeinträchtigt werden;


g)    „Finanzinstitut“ und „Finanzdienstleistung“ haben dieselbe Bedeutung wie in Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen);

h)    „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung“ bezeichnet eine in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung im Sinne des GATS und gegebenenfalls dessen Anhang zu Finanzdienstleistungen; 16

i)    „staatseigenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei steht. 17

ARTIKEL 22.2

Beauftragte Behörde

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle Personen, einschließlich staatseigener Unternehmen sowie Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol, dem von einer Vertragspartei Regelungs-, Verwaltungs- oder sonstige hoheitliche Befugnisse übertragen wurden, diese Befugnisse unter Beachtung der Pflichten der Vertragspartei aus diesem Abkommen ausübt.


ARTIKEL 22.3

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, die gewerbliche Tätigkeiten ausüben. Übt ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol sowohl gewerbliche als auch nichtgewerbliche Tätigkeiten 18 aus, so fallen nur die gewerblichen Tätigkeiten unter dieses Kapitel.

(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für:

a)    staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sie als Beschaffungsstellen tätig sind, die erfasste Beschaffungen im Sinne des Artikels 21.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe c durchführen,

b)    in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen,


c)    Tätigkeiten von:

i)    Finanzinstituten oder anderen rechtlichen Einheiten, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Vertragspartei stehen und ausschließlich für Abwicklungszwecke 19 gegründet oder vorübergehend betrieben werden,

ii)    öffentlichen Stellen einschließlich öffentlicher Trusts, die ausschließlich aufgrund eines öffentlichen Auftrags, der zu einer ausgewogenen und stetigen Entwicklung der betreffenden Vertragspartei beitragen soll, Finanzdienstleistungen für Rechnung oder mit Garantie oder unter Verwendung der Finanzmittel dieser Vertragspartei erbringt, und

iii)    öffentlichen Stellen, die aufgrund eines öffentlichen Auftrags im Zusammenhang mit einem gesetzlichen System der sozialen Sicherheit oder staatlichen Alterssicherung tätig sind, und

d)    staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn sich zum Zeitpunkt der Berechnung des Schwellenwerts die jährlichen Einnahmen aus den gewerblichen Tätigkeiten in einem der drei vorausgegangenen aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre auf weniger als 200 Mio. Sonderziehungsrechte beliefen.


(3)    Artikel 22.6 findet keine Anwendung auf die aufgrund eines staatlichen Auftrags erfolgende Erbringung von Finanzdienstleistungen durch staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole, wenn mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen

a)    Ausfuhren oder Einfuhren unterstützt werden, sofern die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung gewerblicher Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem gewerblichen Markt erhältlichen Bedingungen, 20

b)    private Investitionen außerhalb des Gebiets der Vertragspartei unterstützt werden, sofern die Finanzdienstleistungen

i)    nicht die Verdrängung gewerblicher Finanzierungen bezwecken oder

ii)    zu Bedingungen angeboten werden, die nicht günstiger sind als die für vergleichbare Finanzdienstleistungen auf dem gewerblichen Markt erhältlichen Bedingungen, oder


c)    zu Bedingungen angeboten werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar sind, sofern sie in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen.

(4)    Artikel 22.6 findet keine Anwendung auf die in Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstaben c bis e genannten Sektoren.

(5)    Artikel 22.6 findet keine Anwendung, soweit staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole einer Vertragspartei Waren oder Dienstleistungen kaufen oder verkaufen im Rahmen

a)    einer bestehenden nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei im Einklang mit Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen), Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) oder Artikel 18.12 (Vorbehalte und nichtkonforme Maßnahmen) gemäß Anhang I (Bestehende Maßnahmen) und Anhang VI (Finanzdienstleistungen) Abschnitt B aufrechterhält, fortsetzt, erneuert oder ändert, oder

b)    einer nichtkonformen Maßnahme, die die Vertragspartei in Bezug auf Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen), Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) oder Artikel 18.12 (Vorbehalte und nichtkonforme Maßnahmen) gemäß Anhang II (Künftige Maßnahmen) und Anhang VI (Finanzdienstleistungen) Abschnitt B (Künftige Maßnahmen) einführt oder aufrechterhält.


(6)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass eine nach Anhang 22-A (Nichtkonforme Tätigkeiten Mexikos) eingeführte oder aufrechterhaltene oder vom Anwendungsbereich dieses Kapitels ausgenommene Maßnahme aufrechterhalten werden kann, sofern diese Maßnahme, soweit sie in den Anwendungsbereich des WTO-Übereinkommens fällt, im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Vertragspartei angewendet wird, die eine solche Maßnahme im Rahmen des WTO-Übereinkommens trifft 21 .

ARTIKEL 22.4

Nichtkonforme Tätigkeiten

Auf die in Anhang 22-A (Nichtkonforme Tätigkeiten Mexikos) aufgeführten nichtkonformen Tätigkeiten staatseigener Unternehmen oder erklärter Monopole findet Artikel 22.6 gemäß den Bestimmungen jenes Anhangs keine Anwendung.


ARTIKEL 22.5

Allgemeine Bestimmungen

(1)    Unbeschadet der Rechte und Pflichten jeder Vertragspartei nach diesem Kapitel ist dieses Kapitel nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, ein staatseigenes Unternehmen zu gründen oder aufrechtzuerhalten, einem Unternehmen besondere Rechte oder Vorrechte zu gewähren oder ein Monopol zu erklären oder aufrechtzuerhalten.

(2)    Die Vertragsparteien dürfen ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol nicht dazu verpflichten oder ermutigen, in einer mit diesem Kapitel unvereinbaren Art und Weise zu handeln.

ARTIKEL 22.6

Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle ihre staatseigenen Unternehmen, ihre Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und ihre erklärten Monopole, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen,

a)    beim Kauf oder Verkauf von Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus handeln, es sei denn, sie handeln zur Erfüllung von Bedingungen im Rahmen ihres öffentlichen Auftrags, die nicht im Widerspruch zu Buchstabe b oder c stehen,


b)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen

i)    den Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie gleichen Waren und Dienstleistungen von Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

ii)    den Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens, bei dem es sich um eine erfasste Investition im Sinne des Artikels 10.1 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Buchstabe c handelt, im Gebiet der betreffenden Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung einer gleichartigen Ware oder einer gleichartigen Dienstleistung, die von Unternehmen der Vertragspartei auf dem relevanten Markt im Gebiet der Vertragspartei erbracht wird, und

c)    beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen

i)    einem Unternehmen der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen der eigenen Vertragspartei gewähren, und

ii)    einem Unternehmen, bei dem es sich um eine erfasste Investition im Sinne des Artikels 10.1 (Begriffsbestimmungen) Absatz 1 Buchstabe c handelt, im Gebiet der Vertragspartei eine Behandlung gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie Unternehmen der Vertragspartei auf dem relevanten Markt im Gebiet der Vertragspartei gewähren. 22


(2)    Sofern diese unterschiedlichen Bedingungen oder die Ablehnung aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus beschlossen werden, so schließt Absatz 1 nicht aus, dass staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopole

a)    beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder bei der Lieferung von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen unterschiedliche Bedingungen, auch den Preis betreffend, zugrunde legen oder

b)    den Kauf von Waren oder Dienstleistungen oder die Lieferung von Waren bzw. die Erbringung von Dienstleistungen ablehnen.

ARTIKEL 22.7

Regulierungsrahmen

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, die einschlägigen internationalen Normen einzuhalten, einschließlich der OECD-Leitsätze zu Corporate Governance in staatseigenen Unternehmen, und für deren bestmögliche Nutzung zu sorgen.


(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Regulierungsstelle oder zuständige Behörde, die eine regulatorische Funktion ausübt und von der Vertragspartei eingerichtet oder aufrechterhalten wird,

a)    von den der Regulierung durch diese Regulierungsstelle oder zuständige Behörde unterliegenden Unternehmen unabhängig und ihnen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig ist, damit gewährleistet ist, dass die Regulierungsaufgaben wirksam wahrgenommen werden, und

b)    in vergleichbaren Situationen in Bezug auf alle der Regulierung durch diese Regulierungsstelle oder den zuständigen Behörden unterliegenden Unternehmen, einschließlich Staatsunternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärter Monopole, unparteiisch 23 handeln. 24

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Gesetze und sonstige Vorschriften in kohärenter und diskriminierungsfreier Weise durchgesetzt werden, auch in Bezug auf staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole.


ARTIKEL 22.8

Transparenz

(1)    Eine Vertragspartei übermittelt auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei unverzüglich folgende Informationen über ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol, sofern in dem Ersuchen erläutert wird, inwiefern die Tätigkeiten dieses staatseigenen Unternehmens, Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder benannten Monopols die Interessen der ersuchenden Vertragspartei nach diesem Kapitel berühren können:

a)    den Prozentsatz der Anteile, die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole insgesamt halten und den Prozentsatz der Stimmrechte, die sie insgesamt an dem staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder einem Monopol halten,

b)    Angaben zu etwaigen Sonderaktien, Sonderstimmrechten oder sonstigen Rechten, über die die ersuchte Vertragspartei, ihre staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopole verfügen, soweit sich solche Rechte von den mit den Stammaktien solcher staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopolen verbundenen Rechten unterscheiden,


c)    Angaben zur Organisationsstruktur des staatseigenen Unternehmens, Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopols, zur Zusammensetzung seines Leitungs- und Kontrollorgans oder eines vergleichbaren Organs und zu den offiziellen Titeln von Amtsträgern, die als leitende Angestellte oder Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans oder eines vergleichbaren Organs tätig sind,

d)    Angaben zu den Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen, denen die Regulierung oder Überwachung der staatseigenen Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopolen obliegt, Angaben zu den ihnen auferlegten Berichtspflichten gegenüber diesen Stellen, soweit praktisch möglich, sowie Angaben zu den Rechten und zur Praxis 25 dieser Regierungsstellen oder öffentlichen Stellen in Bezug auf die Ernennung, Abberufung oder Vergütung ihrer höheren Führungskräfte und der Mitglieder ihres Leitungs- und Kontrollorgans oder eines anderen vergleichbaren Organs,

e)    Angaben zu den jährlichen Einnahmen und zur Gesamtheit der Vermögenswerte des staatseigenen Unternehmens, Unternehmens mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärten Monopols während des letzten Dreijahreszeitraums, für den Informationen verfügbar sind,

f)    Angaben zu Ausnahmen und Befreiungen, von denen das staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder erklärte Monopol nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei profitiert, und


g)    zusätzliche öffentlich zugängliche Informationen über das staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder das erklärte Monopol einschließlich Jahresfinanzberichten und Prüfungen durch Dritte.

(2)    Liegen die ersuchten Informationen nicht vor, so teilt die ersuchte Vertragspartei der ersuchenden Vertragspartei die Gründe hierfür schriftlich mit.

(3)    Übermittelt eine Vertragspartei aufgrund eines Ersuchens nach diesem Artikel schriftliche Informationen und teilt sie der ersuchenden Vertragspartei mit, dass sie diese Informationen für vertraulich hält, so darf die ersuchende Vertragspartei diese Informationen nicht ohne vorherige Zustimmung der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, weitergeben.


KAPITEL 23

WETTBEWERBSPOLITIK

ARTIKEL 23.1

Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien und unverfälschten Wettbewerbs für ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Eingriffe das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen schmälern können. Die Vertragsparteien teilen die Auffassung, dass das Verbot eines solchen Verhaltens, die Umsetzung der Wettbewerbspolitik, die Förderung öffentlicher Appelle zu dessen Befürwortung und die Zusammenarbeit in Angelegenheiten, die unter dieses Kapitel fallen, zur Sicherung der Vorteile dieses Abkommens beitragen werden.


ARTIKEL 23.2

Wettbewerbsrecht und wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken

(1)    Jede Vertragspartei erhält in ihrem Gebiet ein umfassendes Wettbewerbsrecht aufrecht oder führt es ein, das für alle Wirtschaftszweige 26 gilt und mit dem wirksam gegen die folgenden Praktiken vorgegangen wird:

a)    Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,

b)    Missbrauch durch ein oder mehrere Unternehmen, die allein oder gemeinsam eine beträchtliche Macht auf dem relevanten Markt haben, wobei dieser Missbrauch eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf diesem relevanten Markt oder einem verbundenen Markt bezweckt oder bewirkt bzw. bezwecken oder bewirken kann, und


c)    Unternehmenszusammenschlüsse, die insbesondere durch die Schaffung oder den Ausbau einer marktbeherrschenden Stellung von Unternehmen zu einer erheblichen Verminderung des Wettbewerbs führen oder führen können bzw. einen wirksamen Wettbewerb erheblich behindern oder behindern können.

(2)    Alle privaten oder öffentlichen Unternehmen unterliegen dem in diesem Artikel genannten Wettbewerbsrecht.

(3)    Jede Vertragspartei trifft zur Förderung der Wettbewerbspolitik geeignete Maßnahmen in Bezug auf wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken.

(4)    Soweit dies im Recht einer Vertragspartei vorgesehen ist, sollte die Anwendung des Wettbewerbsrechts die Erfüllung der besonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse, die Unternehmen übertragen werden können, weder rechtlich noch tatsächlich behindern. Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei sollten auf Aufgaben von öffentlichem Interesse beschränkt, im Hinblick auf das angestrebte Gemeinwohlziel verhältnismäßig und transparent sein.

ARTIKEL 23.3

Durchführung

(1)    Jede Vertragspartei bleibt bei der Änderung und Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts autonom.


(2)    Jede Vertragspartei errichtet oder unterhält eine oder mehrere organisatorisch unabhängige Behörde(n), die für die uneingeschränkte Anwendung und wirksame Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zuständig und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen und Ressourcen angemessen ausgestattet ist bzw. sind.

(3)    Jede Vertragspartei wendet ihr Wettbewerbsrecht in transparenter und diskriminierungsfreier Weise unter Einhaltung der Grundsätze des fairen Verfahrens und der Wahrung der Verteidigungsrechte der betreffenden Unternehmen an; dies schließt das Recht auf Anhörung vor einer abschließenden Entscheidung oder einem abschließenden Beschluss ein.

(4)    Die Wettbewerbsbehörde(n) einer Vertragspartei darf bzw. dürfen in ihrer Durchsetzungspolitik nicht aufgrund der Staatsangehörigkeit des Beklagten in einem Durchsetzungsverfahren 27 oder aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Dritten, dem das Recht auf Beteiligung an einem solchen Durchsetzungsverfahren gewährt wurde, diskriminieren.

(5)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Beklagter in einem Durchsetzungsverfahren, das durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Verhalten des Beklagten gegen ihr Wettbewerbsrecht verstößt oder welche verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen wegen Verstoßes gegen dieses Recht verhängt werden sollten, Gelegenheit erhält, gehört zu werden und zu seiner Verteidigung Beweise vorzulegen. Insbesondere stellt jede Vertragspartei sicher, dass der Beklagte in angemessener Weise Gelegenheit hat, die Beweise, auf die sich die Feststellung stützt, zu überprüfen und anzufechten.


(6)    Jede Vertragspartei gewährleistet, dass der Adressat einer Entscheidung oder eines Beschlusses, mit der oder dem eine Sanktion oder Abhilfemaßnahme wegen eines Verstoßes gegen ihr Wettbewerbsrecht verhängt wird, Gelegenheit erhält, eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung oder eines solchen Beschlusses zu erwirken.

ARTIKEL 23.4

Transparenz

(1)    Die Vertragsparteien erkennen den Wert der Transparenz im Hinblick auf ihre Politik zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts an.

(2)    Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften, die in Rechtsakten enthalten sind, nach denen ihre wettbewerbsrechtlichen Untersuchungen und Durchsetzungsverfahren durchgeführt werden. Diese Verwaltungs- oder Verfahrensvorschriften können, soweit dies im Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien vorgesehen ist, Verfahren mit angemessenen Fristen für die Vorlage von Beweisen in diesen Verfahren umfassen.

(3)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine nichtvertrauliche Fassung einer abschließenden Entscheidung oder eines abschließenden Beschlusses, mit der bzw. dem eine Verletzung ihres Wettbewerbsrechts festgestellt wird, und gegebenenfalls eine Anordnung zur Durchführung eines Beschlusses veröffentlicht wird, damit interessierte Personen sich mit ihnen vertraut machen können.

(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle endgültigen Entscheidungen oder Beschlüsse, in denen eine Verletzung ihres Wettbewerbsrechts festgestellt wird, schriftlich erfolgen und dass in ihnen der festgestellte Sachverhalt sowie die Begründung, einschließlich der rechtlichen und gegebenenfalls wirtschaftlichen Analyse, auf die sich die Entscheidung oder der Beschluss stützt, dargelegt werden.


ARTIKEL 23.5

Zusammenarbeit und Koordinierung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem Wettbewerbsrecht und ihrer Wettbewerbspolitik in der Freihandelszone an. Dementsprechend bemühen sich die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrem jeweiligen Wettbewerbsrecht zusammenzuarbeiten, unter anderem mittels Unterstützung, Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch.

(2)    Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung ihres Wettbewerbsrechts im Rahmen ihrer nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Mittel, soweit dies mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und wichtigen Interessen vereinbar ist. Zu diesem Zweck bemühen sich die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien, nichtvertrauliche Informationen, Erfahrungen und Meinungen in Bezug auf Folgendes auszutauschen:

a)    ihr jeweiliges Wettbewerbsrecht, ihre jeweiligen wettbewerbspolitischen Strategien und Praktiken einschließlich Informationen über nach ihrem Wettbewerbsrecht gewährte Ausnahmen,

b)    die Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts und

c)    ihre jeweiligen öffentlichen Appelle zur Befürwortung des Wettbewerbs.


(3)    Die Vertragsparteien bemühen sich, die Koordinierung zwischen ihren jeweiligen Wettbewerbsbehörden in Bereichen von beiderseitigem Interesse im Rahmen ihrer nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Mittel zu verstärken, soweit dies mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften und wichtigen Interessen vereinbar ist. Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien, ihre Durchsetzungsmaßnahmen, die dieselben oder zusammenhängende Fälle betreffen, so weit wie möglich zu koordinieren.

(4)    Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre Wettbewerbsbehörden die Nutzung von Vertraulichkeitsverzichten in ihren Durchsetzungsbereichen anerkennen und dass die Entscheidung eines Unternehmens, auf das Recht auf Schutz vertraulicher Informationen zu verzichten, freiwillig ist.

(5)    Das Ermessen der Wettbewerbsbehörden einer Vertragspartei bei der Entscheidung, ob auf bestimmte Ersuchen der Wettbewerbsbehörden der anderen Vertragspartei reagiert werden soll, wird durch diesen Artikel nicht eingeschränkt.

(6)    Dieser Artikel hindert die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien nicht daran, in Bezug auf bestimmte Fälle tätig zu werden.

(7)    Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien können den Abschluss einer gesonderten Kooperationsvereinbarung in Erwägung ziehen, in der einvernehmlich vereinbarte Bedingungen für die Umsetzung der Zusammenarbeit festgelegt werden.


ARTIKEL 23.6

Technische Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass es in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, die Ziele dieses Abkommens vorbehaltlich der jeder Vertragspartei nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung stehenden Mittel durch technische Zusammenarbeit zum Zweck des Erfahrungsaustauschs bei der Entwicklung und Umsetzung der Wettbewerbspolitik und bei der Durchsetzung ihres jeweiligen Wettbewerbsrechts zu unterstützen.

ARTIKEL 23.7

Konsultationen

(1)    Um das gegenseitige Verständnis zwischen den Vertragsparteien zu fördern oder um spezifische Fragen zur Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels zu erörtern, nimmt jede Vertragspartei auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Konsultationen über die von der anderen Vertragspartei aufgeworfenen Fragen auf. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei gibt gegebenenfalls an, inwiefern die Frage den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien betrifft.

(2)    Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich jede Frage, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels ergibt.


(3)    Um im Rahmen der Konsultationen eine Diskussion über die betreffende Frage zu erleichtern, bemüht sich jede Vertragspartei, der anderen Vertragspartei einschlägige, nicht vertrauliche Informationen zur Verfügung zu stellen.

ARTIKEL 23.8

Vertraulichkeit von Informationen

(1)    Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Bekanntgabe nach den Rechtsvorschriften der im Besitz der Informationen befindlichen Vertragspartei verboten sind.

(2)    Übermittelt eine Vertragspartei nach diesem Kapitel Informationen, so wahrt die andere Vertragspartei die Vertraulichkeit dieser Informationen.

(3)    Erhalten die Wettbewerbsbehörden einer Vertragspartei von den Wettbewerbsbehörden der anderen Vertragspartei vertrauliche Informationen, für die ein Vertraulichkeitsverzicht gilt, so verwenden die Wettbewerbsbehörden der Vertragspartei die erhaltenen Informationen gemäß den Bedingungen des Verzichts.


ARTIKEL 23.9

Wettbewerbsbehörden

Für die Zwecke dieses Kapitels sind die folgenden Behörden oder deren Nachfolgebehörden Wettbewerbsbehörden:

a)    im Falle der Europäischen Union:

die Europäische Kommission und

b)    im Falle Mexikos:

i)    das Nationale Kartellamt (Comisión Nacional Antimonopolio) und

ii)    die Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Comisión Reguladora de Telecomunicaciones – CRT).


ARTIKEL 23.10

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.


KAPITEL 24

SUBVENTIONEN

ARTIKEL 24.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Subvention für Waren“ bezeichnet eine Maßnahme, bei der die Bedingungen des Artikels 1.1 des Subventionsübereinkommens erfüllt sind und die im Einklang mit und im Sinne von Artikel 2 des Subventionsübereinkommens spezifisch ist;

b)    „Subvention für Dienstleistungen“ bezeichnet eine Maßnahme, die eine finanzielle Beihilfe einer Regierung oder einer öffentlichen Stelle beinhaltet, die einem Unternehmen, einem Wirtschaftszweig oder einer Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen einen Vorteil verschafft und im Einklang mit und im Sinne von Artikel 2 des Subventionsübereinkommens für diese spezifisch ist. 28


ARTIKEL 24.2

Allgemeine Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Subventionen gewährt werden können, wenn diese zum Erreichen eines Gemeinwohlzieles erforderlich sind. Die Vertragsparteien räumen jedoch ein, dass bestimmte Subventionen das reibungslose Funktionieren der Märkte stören und die Vorteile der Liberalisierung von Handel und Investitionen schmälern können. Grundsätzlich sollte eine Vertragspartei keine Subventionen für Waren oder Dienstleistungen bereitstellende Unternehmen gewähren, wenn dadurch Handel oder Investitionen beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden könnten.

ARTIKEL 24.3

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Subventionen für alle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden Unternehmen. Übt ein Unternehmen eine Kombination aus wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten aus, so findet dieses Kapitel nur auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieses Unternehmens Anwendung.


(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen, die Unternehmen gewährt werden, die mit der Erbringung bestimmter Dienstleistungen von öffentlichem Interesse betraut sind, einschließlich solcher, die durch besondere Rechte oder Vorrechte beauftragt werden, soweit die betreffenden Subventionen auf den Betrag begrenzt sind, der zur Deckung der Kosten der betreffenden Dienstleistung erforderlich ist.

(3)    Dieses Kapitel gilt nicht für Subventionen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Subventionen für Fisch und Fischereierzeugnisse.

(4)    Dieses Kapitel gilt – mit Ausnahme des Artikels 24.5 – nicht für Subventionen im audiovisuellen Sektor.

(5)    Artikel 24.7 gilt nicht für Subventionen, die für Dienstleistungen gewährt werden.

ARTIKEL 24.4

Verhältnis zur WTO

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten nach Artikel XV GATS, Artikel XVI GATT 1994 und dem Subventionsübereinkommen.


ARTIKEL 24.5

Transparenz

(1)    Jede Vertragspartei macht in Bezug auf Subventionen, die in ihrem Gebiet gewährt oder aufrechterhalten werden, folgende Informationen öffentlich zugänglich:

a)    die Rechtsgrundlage der Subvention,

b)    die Form der Subvention,

c)    die Höhe der Subvention beziehungsweise den Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist, und

d)    nach Möglichkeit den Namen des Empfängers. 29

(2)    Absatz 1 gilt als durch eine Vertragspartei erfüllt, wenn

a)    der WTO eine Notifikation nach Artikel 25.1 des Subventionsübereinkommens übermittelt wird und nach Möglichkeit der Name des Empfängers der Öffentlichkeit gegenüber offengelegt wurde oder


b)    die nach Absatz 1 erforderlichen Informationen von dieser Vertragspartei oder in ihrem Namen bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Subvention aufrechterhalten oder gewährt wurde, auf einer öffentlich zugänglichen Website veröffentlicht wurden. 30

(3)    In Bezug auf Subventionen für Dienstleistungen findet dieser Artikel nur Anwendung, wenn

a)    die Höhe der Subvention pro Empfänger über einen Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als 400 000 Sonderziehungsrechte beträgt und

b)    die Subvention für die Erbringung von Dienstleistungen in folgenden Sektoren gewährt wird: audiovisuelle Medien, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen, Verkehr (einschließlich Seeverkehr), Energie (einschließlich Elektrizitätsverteilung), Umwelt, Computer, Architektur und Ingenieurwesen, Bauwesen sowie Post- und Kurierdienste.


ARTIKEL 24.6

Konsultationen

(1)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von der anderen Vertragspartei gewährte Subvention ihren Handel oder Investitionen beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte, kann sie der anderen Vertragspartei ihre Bedenken in schriftlicher Form mitteilen und um Konsultationen in dieser Angelegenheit ersuchen. Das Ersuchen wird von der ersuchten Vertragspartei umfassend und wohlwollend geprüft.

(2)    Im Laufe der Konsultationen kann die ersuchende Vertragspartei die andere Vertragspartei um zusätzliche Informationen über die Subvention ersuchen, wie beispielsweise:

a)    die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Subvention und die politische Zielsetzung beziehungsweise den Zweck der Subvention,

b)    die Form der Subvention,

c)    den Zeitpunkt und die Dauer der Gewährung der Subvention und etwaige sonstige daran geknüpfte Fristen,

d)    die Voraussetzungen für die Gewährung der Subvention,

e)    den Gesamtbetrag oder den jährlichen Betrag, der für die Subvention veranschlagt ist,


f)    den Namen des Empfängers der Subvention, wenn möglich, und

g)    alle sonstigen Informationen, die eine Bewertung der nachteiligen Wirkung der Subvention auf den Handel oder auf Investitionen ermöglichen.

(3)    Die ersuchte Vertragspartei übermittelt spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 2 sachdienliche Informationen zur fraglichen Subvention. Werden bestimmte, im Einklang mit Absatz 2 angeforderte sachdienliche Informationen von der ersuchten Vertragspartei in ihrer schriftlichen Antwort nicht übermittelt, so gibt diese Vertragspartei in ihrer schriftlichen Antwort die Gründe für das Fehlen der entsprechenden Informationen an.

(4)    Setzt die ersuchende Vertragspartei nach Erhalt der gemäß Absatz 2 und Absatz 3 übermittelten Informationen die ersuchte Vertragspartei von ihrer Auffassung in Kenntnis, dass die betreffende Subvention erheblich nachteilige Auswirkungen auf ihren Handel oder ihre Investitionen hat oder haben könnte, bemüht sich die ersuchte Vertragspartei nach besten Kräften, solche erheblichen negativen Auswirkungen innerhalb eines Jahres zu beseitigen beziehungsweise einzudämmen.


ARTIKEL 24.7

An Bedingungen geknüpfte Subventionen

(1)    Jede Vertragspartei knüpft die folgenden Subventionen an Bedingungen, sofern sie sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen der anderen Vertragspartei auswirken oder auswirken könnten:

a)    Subventionen oder Rechtsvereinbarungen, nach denen eine Regierung für die Deckung von Schulden oder Verbindlichkeiten bestimmter Unternehmen haftet, sind zulässig, sofern die Höhe der Deckung der Schulden und Verbindlichkeiten oder die Dauer der Haftung begrenzt ist,

b)    Subventionen für angeschlagene oder insolvente Unternehmen oder für Unternehmen, die kurz vor einer Insolvenz stehen, sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

i)    es wurde ein überzeugender Umstrukturierungsplan erstellt, dieser Plan beruht auf realistischen Annahmen und gewährleistet die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und

ii)    mit Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen tragen die Unternehmen selbst zu den Umstrukturierungskosten bei.


(2)    Absatz 1 Buchstabe b ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er eine Vertragspartei daran hindert, vorübergehende Liquiditätshilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von Krediten für einen für die Erstellung eines Umstrukturierungsplans erforderlichen angemessenen Zeitraum zu gewähren. Diese vorübergehende Liquiditätshilfe ist auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um das Unternehmen geschäftsfähig zu erhalten.

ARTIKEL 24.8

Verwendung von Subventionen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Unternehmen Subventionen nur im Sinne der politischen Ziele oder Zwecke verwenden, für die sie gewährt wurden. 31

ARTIKEL 24.9

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf bezüglich der Auslegung oder Anwendung von Artikel 24.5, sofern er für Dienstleistungen gewährte Subventionen betrifft, sowie von Artikel 24.6 Absatz 4 nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.


KAPITEL 25

GEISTIGES EIGENTUM

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 25.1

Ziele und Grundsätze

(1)    Das Ziel dieses Kapitels besteht darin, ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen, um

a)    zur Förderung der technischen Innovation sowie zur Weitergabe und Verbreitung von Technologie beizutragen, dem beiderseitigen Vorteil der Erzeuger und Nutzer technischen Wissens in einer Weise zu dienen, die dem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wohl zuträglich ist und einen Ausgleich zwischen Rechten und Pflichten herstellt, und

b)    den Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern und zu regeln und Verzerrungen und Hindernisse für diesen Handel abzubauen.


(2)    Eine Vertragspartei kann bei der Abfassung oder Änderung ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften die Maßnahmen treffen, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Ernährung sowie zur Förderung des öffentlichen Interesses in den für ihre sozio-ökonomische und technische Entwicklung lebenswichtigen Sektoren notwendig sind; diese Maßnahmen müssen jedoch mit diesem Kapitel vereinbar sein.

(3)    Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen, die jedoch mit den Bestimmungen dieses Kapitels vereinbar sein müssen, treffen, um den Missbrauch von Rechten des geistigen Eigentums durch die Rechteinhaber oder den Rückgriff auf Praktiken, die den Handel unangemessen beschränken oder den internationalen Technologietransfer nachteilig beeinflussen, zu verhindern.

(4)    Unter Berücksichtigung der den internen Systemen zugrunde liegenden Gemeinwohlziele erkennen die Vertragsparteien die Notwendigkeit an,

a)    Innovation und Kreativität zu fördern,

b)    die Verbreitung von Informationen, Wissen, Technologie, Kultur und Kunst zu erleichtern und

c)    den Wettbewerb sowie offene und effiziente Märkte zu fördern,

und zwar durch ihre jeweiligen Systeme zum Schutz des geistigen Eigentums bei gleichzeitiger Wahrung des Grundsatzes der Transparenz und unter Berücksichtigung der Interessen aller einschlägigen Interessenträger, unter anderem Rechteinhabern, Nutzern und der Öffentlichkeit.


ARTIKEL 25.2

Art und Umfang der Pflichten

(1)    Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine angemessene und wirksame Durchführung der internationalen Verträge zum geistigen Eigentum, bei denen sie Vertragspartei sind, darunter das TRIPS-Übereinkommen, sicherzustellen. Dieses Kapitel ergänzt und präzisiert die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Verträgen im Bereich des geistigen Eigentums, deren Vertragsparteien sie sind.

(2)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ alle Kategorien von geistigem Eigentum, die unter Teil II Abschnitte 1 bis 7 des TRIPS-Übereinkommens fallen, sowie Sortenschutzrechte. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, die zuletzt am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeitet wurde (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).


(3)    Jede Vertragspartei wendet die Bestimmungen dieses Kapitels an. Eine Vertragspartei kann in ihrem Recht einen weitergehenden Schutz oder eine weitergehende Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, als in diesem Kapitel vorgeschrieben ist, sofern ein solcher Schutz beziehungsweise eine solche Durchsetzung diesem Kapitel nicht zuwiderläuft; sie ist hierzu aber nicht verpflichtet. Es steht jeder Vertragspartei frei, die für die Durchführung dieses Kapitels in ihrem eigenen Rechtssystem und in ihrer Rechtspraxis geeignete Methode festzulegen.

ARTIKEL 25.3

Erschöpfung

Dieses Kapitel lässt die Freiheit der Vertragsparteien unberührt, zu bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen die Erschöpfung der Rechte des geistigen Eigentums eintritt.


ARTIKEL 25.4

Inländerbehandlung

(1)    Jede Vertragspartei gewährt den Staatsangehörigen 32 der anderen Vertragspartei eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen hinsichtlich des Schutzes 33 des unter dieses Kapitel fallenden geistigen Eigentums gewährt, vorbehaltlich der Ausnahmen, die in der Pariser Verbandsübereinkunft, der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 in der in Paris am 24. Juli 1971 überarbeiteten Fassung (im Folgenden „Berner Übereinkunft“), dem am 26. Oktober 1961 in Rom unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Abkommen von Rom“) oder dem am 26. Mai 1989 in Washington D.C. geschlossenen Vertrag über den Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf integrierte Schaltkreise vorgesehen sind. In Bezug auf ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen gilt diese Verpflichtung nur in Bezug auf die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte.


(2)    Eine Vertragspartei darf von Rechtsinhabern als Bedingung für die Gewährung der Inländerbehandlung nicht verlangen, dass sie Formalitäten oder Bedingungen für den Erwerb von Rechten an Urheberrechten und verwandten Schutzrechten erfüllen. 34

(3)    Eine Vertragspartei kann in Bezug auf Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einschließlich der Bestimmung einer Zustelladresse oder Bestellung eines Vertreters innerhalb ihres Zuständigkeitsgebiets, von den nach Absatz 1 zulässigen Ausnahmen nur Gebrauch machen, wenn diese Ausnahmen

a)    erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften sicherzustellen, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, und

b)    nicht in einer Weise angewendet werden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen würde.

(4)    Eine Vertragspartei hat in Bezug auf Verfahren, die in im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) geschlossenen multilateralen Übereinkünften über den Erwerb oder die Aufrechterhaltung von Rechten des geistigen Eigentums vorgesehen sind, keine Verpflichtungen aus diesem Artikel.


ABSCHNITT B

NORMEN BEZÜGLICH DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

UNTERABSCHNITT B.1

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

ARTIKEL 25.5

Internationale Verträge

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die folgenden internationalen Übereinkünfte einzuhalten:

a)    die Berner Übereinkunft,

b)    das Abkommen von Rom,

c)    den WIPO-Urheberrechtsvertrag, der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde, und

d)    den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger, der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommen wurde.


(2)    Die Vertragsparteien unternehmen alle zumutbaren Anstrengungen, um die Bestimmungen des am 24. Juni 2012 in Peking angenommenen Vertrags von Peking zum Schutz von audiovisuellen Darbietungen und des am 27. Juni 2013 in Marrakesch angenommenen Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken einzuhalten.

ARTIKEL 25.6

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)    die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die gewerbliche Vermietung von Originalen oder Kopien ihrer Werke an die Öffentlichkeit.


ARTIKEL 25.7

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die Aufzeichnung 35 ihrer Darbietungen,

b)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

c)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

d)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,

e)    die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung, und


f)    die gewerbliche Vermietung der Aufzeichnung ihrer Darbietungen an die Öffentlichkeit.

ARTIKEL 25.8

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Herstellern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a)    die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,

b)    die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger, einschließlich Vervielfältigungsstücken davon, durch Verkauf oder auf sonstige Weise,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind, und

d)    die gewerbliche Vermietung ihrer Tonträger an die Öffentlichkeit.


ARTIKEL 25.9

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten: 36

a)    die Aufzeichnung ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

b)    die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt,

c)    die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder Satellit übertragene Sendungen handelt, in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einer Zeit ihrer Wahl zugänglich sind,


d)    die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen, einschließlich Vervielfältigungsstücken, durch Verkauf oder auf sonstige Weise, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebunden oder drahtlos – auch über Kabel oder Satellit – übertragene Sendungen handelt, und

e)    die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.

ARTIKEL 25.10

Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern 37

(1)    Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern das Recht auf eine einzige angemessene Vergütung durch den Nutzer, wenn ein zu gewerblichen Zwecken veröffentlichter Tonträger oder ein Vervielfältigungsstück eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Sendungen oder eine öffentliche Wiedergabe benutzt wird. 38


(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die einzige angemessene Vergütung zwischen den ausübenden Künstlern und den Herstellern der entsprechenden Tonträger aufgeteilt werden sollte. Jede Vertragspartei kann Rechtsvorschriften erlassen, die in Ermangelung einer Vereinbarung zwischen ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern die Bedingungen festlegen, nach denen die einzige angemessene Vergütung zwischen den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern aufzuteilen ist.

ARTIKEL 25.11

Schutzdauer

(1)    Die Rechte des Urhebers eines Werks gelten für das Leben der jeweiligen Urheber und für mindestens 70 Jahre nach ihrem Tod, unabhängig davon, wann das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht wird.

(2)    Die Dauer des Schutzes einer Musikkomposition mit Text erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesen sind: des Verfassers des Textes und des Komponisten der Musikkomposition. 39


(3)    Für anonyme und pseudonyme Werke endet die Schutzdauer frühestens 70 Jahre nachdem das Werk der Öffentlichkeit rechtmäßig zugänglich gemacht worden ist. Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt oder wenn der Urheber oder die Urheberin innerhalb der in Satz 1 angegebenen Frist seine bzw. ihre Identität offenbart, so gilt die Schutzdauer nach Absatz 1.

(4)    Die Schutzfrist für ein Filmwerk oder ein audiovisuelles Werk erlischt frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber benannt worden sind: dem Hauptregisseur, dem Verfasser des Drehbuchs, dem Verfasser der Dialoge und dem Komponisten der Musik. 40

(5)    Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.


(6)    Jede Vertragspartei sieht Folgendes vor: 41

a)    die Schutzdauer der Rechte ausübender Künstler erlischt 75 Jahre nach der ersten Aufzeichnung der Interpretation oder Darbietung auf einem Tonträger oder nach der ersten Interpretation oder Darbietung von Werken, die nicht auf Tonträgern aufgezeichnet sind, oder nach der erstmaligen Übertragung auf beliebigem Wege und

b)    die Schutzdauer der Rechte der Hersteller von Tonträgern erlischt 75 Jahre nach der ersten Aufzeichnung der Töne auf dem Tonträger.

Alternativ sieht eine Vertragspartei Folgendes vor:

c)    die Rechte der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen, die auf eine andere Weise als auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden, erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung der Darbietung und, wenn sie innerhalb dieser Frist veröffentlicht werden, frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung und

d)    die Rechte der ausübenden Künstler an ihren Darbietungen, die auf Tonträgern aufgezeichnet wurden, und die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung der Darbietung oder des Tonträgers und, wenn sie innerhalb dieser Frist veröffentlicht werden, frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Die Vertragspartei ergreift wirksame Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Gewinn, der während der 20-jährigen Schutzfrist nach Ablauf von 50 Jahren nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung erzielt wird, in fairer Weise unter den ausübenden Künstlern und den Herstellern von Tonträgern aufgeteilt wird.


(7)    Die in diesem Artikel festgelegten Schutzfristen werden ab dem 1. Januar des auf das Ereignis folgenden Jahres berechnet.

ARTIKEL 25.12

Folgerecht

(1)    Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers von Werken der graphischen oder bildenden Kunst ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das auch im Voraus nicht verzichtet werden kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf eine Beteiligung 42 an dem Preis aus jeder Weiterveräußerung des betreffenden Werks nach der ersten Veräußerung dieses Werks durch den Urheber. 43

(2)    Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen, an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunstgalerien und allgemein Händler als Verkäufer, Käufer oder Vermittler beteiligt sind.


ARTIKEL 25.13

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

(1)    Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen im Gebiet der Vertragsparteien sowie den Transfer von Einnahmen aus den Nutzungsrechten an solchen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu fördern.

(2)    Die Vertragsparteien kommen überein, Transparenz und Nichtdiskriminierung zwischen den berechtigten Mitgliedern von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zu fördern, insbesondere was die Einziehung der Einnahmen aus Rechten, die Abzüge, die sie an diesen Einnahmen aus Rechten vornehmen, die Verwendung eingezogener Einnahmen aus Rechten, die Verteilungspolitik und das Repertoire dieser Organisationen betrifft.

ARTIKEL 25.14

Ausnahmen und Beschränkungen

Jede Vertragspartei begrenzt Beschränkungen oder Ausnahmen von den in diesem Unterabschnitt festgelegten Rechten auf bestimmte Sonderfälle, die einer normalen Verwertung des Werkes, der Darbietung, des Tonträgers oder der Sendung nicht entgegenstehen und die berechtigten Interessen des Rechteinhabers nicht ungebührlich beeinträchtigen.


ARTIKEL 25.15

Schutz technischer Maßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie das Ziel der Umgehung verfolgt.

(2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor,

a)    die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind,

b)    die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder

c)    die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.


(3)    Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ Technologien, Vorrichtungen oder Bauteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des Rechts der betroffenen Vertragspartei erlaubt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands vom Rechteinhaber durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellt, kontrolliert wird.

(4)    Ungeachtet des in Absatz 1 vorgesehenen Rechtsschutzes kann jede Vertragspartei in Ermangelung freiwilliger Maßnahmen der Rechteinhaber erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der nach diesem Artikel vorgesehene angemessene Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen die Begünstigten der in Artikel 25.14 vorgesehenen Ausnahmen oder Beschränkungen nicht daran hindert, solche Ausnahmen oder Beschränkungen in Anspruch zu nehmen.


ARTIKEL 25.16

Pflichten in Bezug auf Informationen für die Wahrnehmung der Rechte

(1)    Jede Vertragspartei gewährt angemessenen Rechtsschutz gegen jede Person, die wissentlich unbefugt eine der folgenden Handlungen vornimmt, wenn dieser Person bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch eine Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte ermöglicht, erleichtert oder verschleiert:

a)    die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung oder

b)    die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter diesen Unterabschnitt fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden.

(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechteinhabern stammenden Informationen, welche die unter diesen Unterabschnitt fallenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechteinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.


(3)    Absatz 2 gilt, wenn eines der in jenem Absatz genannten Elemente an einem Vervielfältigungsstück eines unter diesen Unterabschnitt fallenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

UNTERABSCHNITT B.2

Marken

ARTIKEL 25.17

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei

a)    unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen zur Einhaltung des am 27. Oktober 1994 in Genf beschlossenen Markenrechtsvertrags sowie des Markenrechtsvertrags von Singapur vom 27. März 2006,


b)    hält das am 27. Juni 1989 in Madrid angenommene Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt geändert am 12. November 2007, und das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, das am 15. Juni 1957 in Nizza beschlossen und am 28. September 1979 geändert wurde (im Folgenden „Nizza-Klassifikation“), ein.

ARTIKEL 25.18

Eintragungsverfahren

(1)    Jede Vertragspartei richtet ein System für die Eintragung von Marken ein, bei dem jede von der zuständigen Markenverwaltung erlassene endgültige ablehnende Entscheidung, einschließlich einer teilweisen Ablehnung der Eintragung, schriftlich notifiziert wird, ordnungsgemäß begründet ist und angefochten werden kann.

(2)    Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen Markenanmeldungen oder gegebenenfalls gegen Markeneintragungen Widerspruch einzulegen, und gewährt Markenanmeldern die Gelegenheit, sich zu dem Widerspruch zu äußern. 44


(3)    Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen und Markeneintragungen erfasst werden.

ARTIKEL 25.19

Rechte aus einer Marke

(1)    Eine eingetragene Marke verleiht ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr. Der Inhaber hat das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a)    ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke eingetragen ist, und

b)    ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder der Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für die Öffentlichkeit die Gefahr von Verwechslungen besteht, wozu auch die Gefahr zählt, dass das Zeichen gedanklich mit der Marke in Verbindung gebracht wird.


(2)    Der Inhaber einer eingetragenen Marke ist berechtigt, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr Waren in das Gebiet der Vertragspartei, bei der die Marke eingetragen ist, zu verbringen, ohne sie dort in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn diese Waren, einschließlich ihrer Verpackung, aus Drittländern stammen und ohne Zustimmung ein Markenzeichen aufweisen, das mit der für derartige Waren eingetragenen Marke identisch ist oder das in seinen wesentlichen Merkmalen nicht von dieser Marke zu unterscheiden ist. 45

ARTIKEL 25.20

Notorisch bekannte Marken

Um dem Schutz notorisch bekannter Marken nach Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens Wirkung zu verleihen, wendet jede Vertragspartei die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestimmungen zum Schutz notorischer Marken an, welche die Versammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) anlässlich der 34. Sitzungsreihe der Versammlungen der WIPO-Mitgliedstaaten vom 20. bis 29. September 1999 angenommen haben.


ARTIKEL 25.21

Bösgläubige Anträge

Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen wird, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke vom Anmelder bösgläubig gestellt wurde. Für den Fall, dass eine solche Marke eingetragen worden ist, sieht jede Vertragspartei vor, dass sie für nichtig erklärt wird.

ARTIKEL 25.22

Löschung

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass eine Marke gelöscht 46 werden kann, wenn sie für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, während eines durch ihr Recht bestimmten Zeitraums in dem betreffenden Gebiet nicht genutzt 47 worden ist und keine berechtigten Gründe für den Nutzungsverzicht vorliegen.


(2)    Eine Marke kann auch dann gelöscht werden, wenn sie nach dem Tag ihrer Eintragung infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit des Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung geworden ist, für die sie eingetragen ist.

(3)    Eine Marke kann auch gelöscht werden, wenn sie eingetragen wurde, obwohl sie geeignet ist, die Öffentlichkeit hinsichtlich der Art, der Qualität oder der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, irrezuführen. 48

ARTIKEL 25.23

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei

a)    sieht die lautere Verwendung beschreibender Angaben 49 als begrenzte Ausnahme von den Rechten

aus einer Marke vor und


b)    kann weitere begrenzte Ausnahmen vorsehen,

sofern diese Ausnahmen den berechtigten Interessen der Markeninhaber

und Dritter Rechnung tragen.

UNTERABSCHNITT B.3

Gewerbliche Muster und Modelle

ARTIKEL 25.24

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um der in Genf am 2. Juli 1999 angenommenen Genfer Akte des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle beizutreten.


ARTIKEL 25.25

Schutz eingetragener gewerblicher Muster und Modelle

(1)    Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaffener gewerblicher Muster und Modelle vor, die neu oder original sind. 50 Dieser Schutz erfolgt durch Eintragung und verleiht den Inhabern ein ausschließliches Recht nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.

(2)    Der Inhaber eines eingetragenen gewerblichen Musters oder Modells ist berechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustimmung Erzeugnisse, die das geschützte Muster tragen oder verkörpern, zu verwenden und insbesondere herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu verkaufen, auf den Markt zu bringen oder einzuführen, bzw. Artikel, die das geschützte Muster oder Modell tragen oder verkörpern, zu verwenden, wenn diese Handlungen zu gewerblichen Zwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung des gewerblichen Musters oder Modells über Gebühr beeinträchtigen oder mit den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbar sind.

(3)    Ein gewerbliches Muster oder Modell, das in einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in ein solches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu oder original,

a)    wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und

b)    soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.


(4)    „Bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den Endnutzer, ausgenommen Instandhaltungs‑, Wartungs‑ oder Reparaturarbeiten.

ARTIKEL 25.26

Schutzdauer

Die Schutzdauer wird von jeder Vertragspartei festgelegt und kann einmal oder mehrmals um einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren bis zu einer Gesamtschutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag verlängert werden.

ARTIKEL 25.27

Ausnahmen und Ausschlüsse

(1)    Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vom Schutz von gewerblichen Mustern und Modellen vorsehen, sofern solche Ausnahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter gewerblicher Muster und Modelle stehen und die berechtigten Interessen des Inhabers des geschützten gewerblichen Musters oder Modells nicht unangemessen beeinträchtigen, wobei auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.


(2)    Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle erstreckt sich nicht auf Muster oder Modelle, die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionaler Überlegungen vorgegeben sind. Ein gewerbliches Muster oder Modell darf insbesondere dann nicht geschützt werden, wenn es aus Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses besteht, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das gewerbliche Muster oder Modell aufgenommen oder an dem es angebracht wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, um dieses herum oder in Kontakt mit diesem angebracht werden kann, sodass jedes der beiden Erzeugnisse seine Funktion erfüllen kann.

(3)    Abweichend von Absatz 2 kann ein Recht an einem gewerblichen Muster oder Modell in einem gewerblichen Muster oder Modell fortbestehen, das den Zweck hat, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Erzeugnissen innerhalb eines modularen Systems zu ermöglichen.

ARTIKEL 25.28

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein gewerbliches Muster oder Modell ist auch nach dem Urheberrecht einer Vertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das gewerbliche Muster oder Modell geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegt wurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen ein solcher Urheberrechtsschutz gewährt wird, wird einschließlich des erforderlichen Grades an Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.


UNTERABSCHNITT B.4

Geografische Angaben

ARTIKEL 25.29

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „geografische Angabe“ bezeichnet Angaben, die eine Ware als aus dem Gebiet einer Vertragspartei oder aus einer Gegend oder einem Ort in diesem Gebiet stammend ausweisen, wobei eine bestimmte Qualität, der Ruf oder eine sonstige Eigenschaft der Ware im Wesentlichen auf ihrer geografischen Herkunft beruht; und

b)    „Produktklasse“ bezeichnet die Liste der Klassen unter Berücksichtigung der Nizza-Klassifikation.


ARTIKEL 25.30

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, geografische Angaben in ihrem Gebiet gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 des TRIPS-Übereinkommens zu schützen.

Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um die am 20. Mai 2015 in Genf angenommene Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben und ihre internationale Eintragung einzuhalten.

ARTIKEL 25.31

Anwendungsbereich

(1)    Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und den Schutz geografischer Angaben bei Waren, die einer der Produktklassen in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) zuzuordnen sind und dort aufgeführt werden.


(2)    Die Vertragsparteien erwägen, den Anwendungsbereich der unter diesen Unterabschnitt fallenden geografischen Angaben auf geografische Angaben in anderen Produktklasse als Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen auszuweiten. Aus diesem Grund haben die Vertragsparteien in Anhang 25-C (Geografische Angaben Mexikos nach Artikel 25.31 Absatz 2) Namen zur Identifizierung von Waren mit Ursprung und Schutz in ihrem Gebiet aufgenommen, die vorbehaltlich des Abschlusses der in diesem Unterabschnitt dargelegten Verfahren als in den Schutzbereich dieses Abkommens einbezogen gelten, sofern der Schutzbereich dieses Abkommens erweitert wird. 51

ARTIKEL 25.32

Aufgelistete geografische Angaben

Für die Zwecke dieses Unterabschnitts handelt es sich bei den geografischen Angaben, die in

a)    Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) Abschnitt A aufgeführt werden, um geografische Angaben, die eine Ware als Ursprungserzeugnis des Gebiets der Europäischen Union oder einer Region oder eines Ortes in diesem Gebiet ausweisen, und


b)    Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) Abschnitt B aufgeführt werden, um geografische Angaben, die eine Ware als Ursprungserzeugnis des Gebiets Mexikos oder einer Region oder eines Ortes in diesem Gebiet ausweisen.

ARTIKEL 25.33

Etablierte geografische Angaben

Nach Prüfung der in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) aufgeführten Namen und nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach Anhang 25-A (Hauptelemente des Einspruchsverfahrens) schützt jede Vertragspartei diese geografischen Angaben entsprechend dem in diesem Unterabschnitt festgelegten Schutzniveau.


ARTIKEL 25.34

Schutz der in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angaben

(1)    Jede Vertragspartei stattet die interessierten Parteien mit den rechtlichen Mitteln aus, um Folgendes zu verhindern:

a)    die Verwendung einer in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) 52 aufgeführten geografischen Angabe der anderen Vertragspartei für eine Ware, die der Produktklasse für die geografische Angabe zugeordnet ist und die entweder

i)    ihren Ursprung nicht an dem in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) für diese geografische Angabe angegebenen Ursprungsort hat oder

ii)    ihren Ursprung zwar an dem in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) für diese geografische Angabe angegebenen Ursprungsort hat, aber nicht gemäß den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei erzeugt oder hergestellt wurde, die gelten würden, wenn die Ware zum Verbrauch in der anderen Vertragspartei bestimmt wäre,


b)    die Nutzung irgendeines Mittels in der Bezeichnung oder Aufmachung einer Ware, das in einer die Öffentlichkeit hinsichtlich der geografischen Herkunft der Ware irreführenden Weise angibt oder nahelegt, dass die fragliche Ware ihren Ursprung in einem anderen geografischen Gebiet als dem tatsächlichen Ursprungsort hat, und

c)    jede andere Verwendung, die eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft darstellt.

(2)    Jede Vertragspartei gewährt den Schutz nach Absatz 1 Buchstabe a auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Ware angegeben oder die geografische Angabe in Übersetzung oder in Verbindung mit Ausdrücken wie „Art“, „Typ“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder dergleichen verwendet wird.

(3)    Jede Vertragspartei sorgt für die Durchsetzung im Wege von Verwaltungsmaßnahmen in der in ihrem Recht vorgesehenen Form gegen

a)    jede direkte oder indirekte gewerbliche Nutzung eines geschützten Namens,

b)    jede Nachahmung, Variation oder irreführende Nutzung eines geschützten Namens,

c)    jede falsche oder irreführende Angabe eines geschützten Namens oder

d)    jede Praxis, die geeignet ist, den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs, der tatsächlichen Herkunft und der tatsächlichen Art der Ware irrezuführen.


(4)    Die nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben dürfen in den Gebieten der Vertragsparteien nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

(5)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zu schützen, die im Gebiet der Ursprungsvertragspartei nicht oder nicht mehr geschützt ist. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei, wenn eine geografische Angabe in ihrem Gebiet nicht mehr geschützt ist. Diese Notifikation erfolgt innerhalb von drei Monaten, nachdem die zuständige Behörde endgültig entschieden hat, dass die geografische Angabe nicht mehr geschützt ist.

(6)     Die Bestimmungen dieses Artikel gelten sinngemäß auch für die Liste der Bezeichnungen in Anhang I und Anhang II zu dem am 27. Mai 1997 in Brüssel geschlossenen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor (im Folgenden „Abkommen über Spirituosen“).

ARTIKEL 25.35

Änderung der Liste der geografischen Angaben

(1)    Der Gemischte Rat kann gemäß Artikel 25.42 beschließen, Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) zu ändern, indem er geografische Angaben hinzufügt oder berichtigt oder geografische Angaben streicht, die an ihrem Ursprungsort nicht mehr geschützt oder nicht mehr gebräuchlich sind. Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ bereitet diese Beschlüsse vor.


(2)    Neue geografische Angaben werden durch einen Beschluss des Gemischten Rates nach Prüfung der eingereichten Namen und Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach Artikel 25.33 hinzugefügt.

(3)    Der Gemischte Rat kann die Anhänge I und II des Abkommens über Spirituosen im Falle neuer geografischer Angaben nach dem in Artikel 25.33 genannten Verfahren im Wege eines Beschlusses ändern.

ARTIKEL 25.36

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1)    Eine nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische Angabe kann von jedem Wirtschaftsbeteiligten verwendet werden, der eine mit der entsprechenden technischen Spezifikation konforme Ware vermarktet.

(2)    Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unterabschnitt geschützt ist, darf die Verwendung dieser geschützten geografische Angabe nicht von einer Eintragung der Verwender oder anderen Auflagen abhängig gemacht werden.

(3)    Angaben, Abkürzungen und Symbole, die sich auf eine geografische Angabe beziehen, dürfen nur für die in dem betreffenden Gebiet geschützte oder eingetragene und in Übereinstimmung mit der entsprechenden technischen Spezifikation hergestellte Ware verwendet werden.


ARTIKEL 25.37

Verhältnis zwischen Marken und geografischen Angaben

(1)    Dieser Unterabschnitt lässt die Rechte aus einer älteren Marke unberührt, die in einer Vertragspartei gutgläubig angemeldet oder eingetragen oder durch gutgläubige Verwendung erworben wurde. Als begrenzte Ausnahme von den Rechten aus einer Marke kann eine ältere Marke unter bestimmten Umständen ihren Inhaber nicht dazu berechtigen, zu verhindern, dass eine eingetragene geografische Angabe in der Vertragspartei, in der die Marke angemeldet, eingetragen oder verwendet wird, geschützt oder verwendet wird. Der Schutz der eingetragenen geografischen Angabe darf die durch diese Marke verliehenen Rechte in keiner anderen Weise einschränken, einschließlich der Möglichkeit, Verlängerungen oder Änderungen eines unterscheidungskräftigen Zeichens zu beantragen, sofern die Änderung keine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt.

(2)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Sinne von Artikel 25.34 zu schützen, wenn dieser Name angesichts des Ansehens und der Bekanntheit einer Marke und der Dauer ihrer Verwendung geeignet ist, den Verbraucher über die tatsächliche Identität der Ware irrezuführen.

(3)    Vorbehaltlich des Artikels 25.39 und gestützt auf Artikel 22 Absatz 3 des TRIPS-Übereinkommens gilt bei geografischen Angaben, die in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) aufgeführt sind und als geografische Angaben durch die Ursprungsvertragspartei weiterhin geschützt werden, dass eine Vertragspartei von Amts wegen, wenn das interne Recht dieser Vertragspartei dies zulässt, oder auf Antrag eines Betroffenen die Eintragung einer Marke ablehnt oder für ungültig erklärt, sofern

a)    die Eintragung der Marke für Waren mit Artikel 25.34 unvereinbar wäre,


b)    die Marke sich auf dieselbe oder eine ähnliche Ware bezieht,

c)    die Marke sich auf Waren bezieht, deren Ursprung nicht der betreffenden geografischen Angabe entspricht, und

d)    der Antrag auf Eintragung der Marke nach dem Tag der Einreichung des Antrags auf Schutz der geografischen Angabe im Gebiet der betreffenden Vertragspartei gestellt wird.

(4)    Für die in Artikel 25.32 genannten geografischen Angaben gilt als Tag der Einreichung des Schutzantrags nach Absatz 3 Buchstabe d der Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens.

(5)    Für die in Artikel 25.35 genannten geografischen Angaben gilt als Tag der Einreichung des Schutzantrags der Tag der Veröffentlichung der geografischen Angabe im Einspruchsverfahren.

(6)    Der den in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) aufgeführten geografischen Angaben gewährte Schutz beginnt frühestens an dem Tag, an dem dieses Abkommen in Kraft tritt.


ARTIKEL 25.38

Durchsetzung des Schutzes

Jede Vertragspartei setzt den Schutz nach den Artikeln 25.34 bis 25.37 durch geeignete Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten durch. Die zuständigen Behörden setzen diesen Schutz auf eine oder beide der folgenden Weisen durch:

a)    auf eigene Initiative oder

b)    auf Antrag einer interessierten Partei.

ARTIKEL 25.39

Allgemeine Vorschriften

(1)    Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen als geografische Angabe im Rahmen dieses Unterabschnitts zu schützen, wenn dieser Name mit dem Namen einer Pflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung der Ware irrezuführen.


(2)    Ein gleichlautender Name, der geeignet ist, die Verbraucher zu der irrigen Annahme zu verleiten, dass eine Ware aus einem anderen Gebiet stammt, darf nicht als geografische Angabe eingetragen werden, auch wenn er für das Gebiet, die Region oder den Ort der Herkunft der Ware tatsächlich zutreffend ist. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragsparteien gemeinsam die praktischen Bedingungen fest, unter denen ganz oder teilweise gleichlautende geografische Angaben voneinander unterschieden werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine gerechte Behandlung der betreffenden Erzeuger gewährleistet sein muss und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

(3)    Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen bilateraler Verhandlungen mit einem Drittland den Schutz einer geografischen Angabe dieses Drittlands vor, die ganz oder teilweise gleichlautend mit einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei ist, so setzt sie die andere Vertragspartei hiervon in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor der betreffende Name geschützt wird.

(4)    Eine technische Spezifikation, auf die in diesem Unterabschnitt Bezug genommen wird, wird einschließlich etwaiger Änderungen von den Behörden der Vertragspartei in dem Gebiet, in dem die Ware ihren Ursprung hat, genehmigt.


ARTIKEL 25.40

Ausnahmen

(1)    Dieser Unterabschnitt verpflichtet eine Vertragspartei nicht, ihre Bestimmungen bezüglich einer geografischen Angabe der anderen Vertragspartei oder bezüglich eines einzelnen Namens, der Bestandteil einer aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe der anderen Vertragspartei ist, auf Waren oder Dienstleistungen anzuwenden, für die diese Angabe mit dem Begriff identisch ist, der im Gebiet dieser Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für derartige Waren oder Dienstleistungen ist.

(2)    Ist eine Übersetzung einer geografischen Angabe identisch mit einem Begriff oder enthält sie einen Begriff, der im Gebiet einer Vertragspartei gemeinsprachlich der übliche Name für eine Ware ist, oder ist eine geografische Angabe zwar nicht identisch mit diesem Begriff, enthält diesen Begriff aber, so bleibt das Recht einer Person, diesen Begriff im Gebiet jener Vertragspartei in Verbindung mit der betreffenden Ware zu verwenden, von diesem Unterabschnitt unberührt.

(3)    Bei der Feststellung, ob ein Begriff der gemeinsprachlich übliche Name für eine Ware im Gebiet einer Vertragspartei ist, sind die Behörden dieser Vertragspartei befugt, zu berücksichtigen, wie Verbraucher den Begriff in ihrem Gebiet verstehen. Für dieses Verständnis der Verbraucher können unter anderem folgende Faktoren maßgeblich sein:

a)    ob der Begriff gemäß Hinweisen aus einschlägigen Quellen wie Wörterbüchern, Zeitungen und einschlägigen Websites als Bezeichnung für die fragliche Art von Ware verwendet wird und


b)    wie die mit dem Begriff bezeichnete Ware in der betreffenden Vertragspartei vermarktet und im Handel verwendet wird. 53

(4)    Nichts in diesem Unterabschnitt spricht dagegen, dass im Gebiet einer Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Ware ein Name verwendet wird, der für eine bei Inkrafttreten dieses Abkommens dort bestehende Pflanzensorte oder Tierrasse gebräuchlich ist.

(5)    Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht einer Person, im geschäftlichen Verkehr ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern dieser Name nicht in einer die Öffentlichkeit irreführenden Weise verwendet wird.

ARTIKEL 25.41

Übernahme eines bestehenden Abkommens

(1)    Das Abkommen über Spirituosen wird als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und gilt sinngemäß. 54


(2)    Der mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ tritt an die Stelle des mit Artikel 17 des Abkommens über Spirituosen eingesetzten Gemischten Ausschusses und erfüllt die in diesem Artikel aufgeführten Aufgaben.

ARTIKEL 25.42

Zusammenarbeit

(1)    Der mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ ist das geeignete Forum für die Überwachung der Durchführung und Verwaltung dieses Unterabschnitts.

(2)    Die Vertragsparteien notifizieren einander, wenn eine in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) aufgeführte geografische Angabe im Gebiet der betreffenden Vertragspartei nicht mehr geschützt ist. Im Anschluss an eine solche Notifikation bereitet der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ den Beschluss des Gemischten Rates zur Änderung des Anhangs 25-B (Liste der geografischen Angaben) nach den in diesem Abkommen dargelegten Verfahren vor.

(3)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei entweder direkt oder über den Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ um Informationen über technische Spezifikationen und deren Änderungen ersuchen.


(4)    Jede Vertragspartei kann die technischen Spezifikationen, die den nach diesem Unterabschnitt geschützten geografischen Angaben der anderen Vertragspartei entsprechen, der Öffentlichkeit in spanischer oder englischer Sprache zugänglich machen. 55

(5)    Fragen, die sich aus den technischen Spezifikationen geschützter geografischer Angaben ergeben, werden vom Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ behandelt.

ARTIKEL 25.43

Schutz nach dem Recht einer Vertragspartei

Dieser Unterabschnitt lässt das Recht eines Inhabers einer geografischen Angabe in einer Vertragspartei unberührt, die Anerkennung und den Schutz einer geografischen Angabe in der anderen Vertragspartei nach dem Recht dieser Vertragspartei zu beantragen.


UNTERABSCHNITT B.5

Patente

ARTIKEL 25.44

Internationale Übereinkünfte

Jede Vertragspartei hält den am 19. Juni 1970 in Washington geschlossenen, am 28. September 1979 und zuletzt am 3. Oktober 2001 geänderten Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens ein und erkennt an, wie wichtig es ist, Verfahrensnormen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die mit dem am 1. Juni 2000 in Genf angenommenen Vertrag über das Patentrecht in Einklang stehen.

ARTIKEL 25.45

Patente und öffentliche Gesundheit

(1)    Die in diesem Unterabschnitt festgelegten Rechte und Pflichten hindern eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu ergreifen. Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklärung zum TRIPS-Übereinkommen und der öffentlichen Gesundheit an, die am 14. November 2001 in Doha angenommen wurde (im Folgenden „Erklärung von Doha“). Bei der Auslegung und Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus diesem Unterabschnitt gewährleisten die Vertragsparteien die Vereinbarkeit mit der Erklärung von Doha.


(2)    Die Vertragsparteien tragen zur Umsetzung und Beachtung der Entscheidung des Allgemeinen Rates der WTO vom 30. August 2003 zur Durchführung von Absatz 6 der Erklärung von Doha sowie des Protokolls vom 6. Dezember 2005 zur Änderung des TRIPS-Übereinkommens bei.

ARTIKEL 25.46

Ergänzender Schutz im Falle von Verzögerungen bei der Marktzulassung
pharmazeutischer Erzeugnisse einschließlich biologischer Präparate
56

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass pharmazeutische Erzeugnisse einschließlich biologischer Präparate 57 , die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Patent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulassungsverfahren 58 durchlaufen müssen, bevor sie in den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und der Zulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes verringern kann.


(2)    Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen und wirksamen Mechanismus vor, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung der effektiven Patentlaufzeit durch unangemessene Verzögerungen 59 bei der Erteilung der Erstzulassung in ihrem jeweiligen Gebiet zu gewähren. Ein solcher Ausgleich erfolgt in Form eines ergänzenden Sui-generis-Schutzes, der dem Zeitraum entspricht, um den die in der Fußnote genannte Frist von zwei Jahren überschritten wird. Die Höchstdauer dieses ergänzenden Schutzes darf fünf Jahre nicht übersteigen. 60

(3)    Als Alternative zu Absatz 2 kann eine Vertragspartei eine Verlängerung der Geltungsdauer der Patentrechte um höchstens fünf Jahre 61 vorsehen, um dem Patentinhaber einen Ausgleich für die Verkürzung der effektiven Patentlaufzeit aufgrund des Marktzulassungsverfahrens zu gewähren. Diese Verlängerung der Geltungsdauer wird mit Ablauf der gesetzlichen Laufzeit des Patents für eine Dauer wirksam, die dem Zeitraum zwischen dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung und dem Tag der Erstzulassung für das Inverkehrbringen in der besagten Vertragspartei entspricht, abzüglich eines Zeitraums von fünf Jahren.


(4)    Bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Artikel kann jede Vertragspartei unter der Voraussetzung, dass sie diesem Artikel weiterhin nachkommt, Bedingungen und Beschränkungen festlegen.

(5)    Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, Zulassungsanträge für pharmazeutische Erzeugnisse effizient und rechtzeitig zu bearbeiten, um unangemessene oder unnötige Verzögerungen zu vermeiden. Zum Zweck der Vermeidung unangemessener Verzögerungen kann eine Vertragspartei Verfahren zur Beschleunigung der Bearbeitung von Zulassungsanträgen einführen oder aufrechterhalten.

UNTERABSCHNITT B.6

Pflanzensorten

ARTIKEL 25.47

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien schützen Sortenschutzrechte nach dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, das am 2. Dezember 1961 in Paris angenommen und zuletzt am 19. März 1991 in Genf überarbeitet wurde, einschließlich der in Artikel 15 jenes Übereinkommens genannten Ausnahmen vom Züchterrecht, und arbeiten zusammen, um diese Rechte zu fördern und durchzusetzen. 62


UNTERABSCHNITT B.7

Schutz nicht offenbarter Informationen

ARTIKEL 25.48

Umfang des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen

(1)    Im Zuge der Gewährleistung eines wirksamen Schutzes gegen unlauteren Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft stellt jede Vertragspartei die rechtlichen Mittel, einschließlich verwaltungs- oder zivilrechtlicher Verfahren 63 , zur Verfügung, mit denen jede Person verhindern kann, dass Geschäftsgeheimnisse ohne Zustimmung der Person, die die rechtmäßige Kontrolle über die Informationen hat, in einer Weise offengelegt, erworben oder von Dritten genutzt werden, die mit redlicher Geschäftspraxis unvereinbar ist. 64 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts umfassen Geschäftsgeheimnisse auch nicht offenbarte Informationen gemäß Artikel 39 Absatz 2 des TRIPS-Übereinkommens.


(2)    Für die Zwecke dieses Unterabschnitts erachtet eine Vertragspartei mindestens folgende Verhaltensweisen als mit redlicher Geschäftspraxis unvereinbar:

a)    den Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn er durch unbefugten Zugang zu, unbefugte Aneignung oder unbefugtes Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien oder elektronischen Dateien erfolgt, die der rechtmäßigen Kontrolle durch den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses unterliegen und die das Geschäftsgeheimnis enthalten oder aus denen sich das Geschäftsgeheimnis ableiten lässt, oder

b)    die Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses ohne Zustimmung des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses, wenn sie durch eine Person erfolgt, die das Geschäftsgeheimnis unrechtmäßig oder unter Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung oder eine andere Pflicht, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen oder seine Nutzung einzuschränken 65 , erworben hat. 66


ARTIKEL 25.49

Verwaltungs- oder zivilrechtliche Verfahren in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Personen, die an den in Artikel 25.48 Absatz 1 genannten Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten haben, die Teil eines solchen Verfahrens sind, nicht befugt sind, ein Geschäftsgeheimnis oder ein mutmaßliches Geschäftsgeheimnis zu nutzen oder offenzulegen, das von den zuständigen Behörden aufgrund eines ordnungsgemäß begründeten Antrags einer interessierten Partei als vertraulich eingestuft wurde und von dem sie aufgrund der Beteiligung an dem Verfahren oder des Zugangs zu den Dokumenten Kenntnis erlangt haben.

(2)    In den in Artikel 25.48 Absatz 1 genannten Verfahren sorgt jede Vertragspartei dafür, dass ihre zuständigen Behörden zumindest befugt sind, spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit eines im Rahmen des Verfahrens entstandenen Geschäftsgeheimnisses oder mutmaßlichen Geschäftsgeheimnisses zu ergreifen. Zu diesen spezifischen Maßnahmen kann im Einklang mit dem Recht jeder Vertragspartei die Möglichkeit gehören, den Zugang zu bestimmten Dokumenten ganz oder teilweise zu beschränken, den Zugang zu mündlichen Verhandlungen und zu den entsprechenden Aufzeichnungen oder Niederschriften zu beschränken und eine nichtvertrauliche Fassung der Gerichtsentscheidungen bereitzustellen, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder unkenntlich gemacht wurden.


ARTIKEL 25.50

Schutz nicht offengelegter Daten zu pharmazeutischen Erzeugnissen einschließlich biologischer Präparate 67

(1)    Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung neuer 68 pharmazeutischer Erzeugnisse einschließlich biologischer Präparate 69 die Vorlage nicht offengelegter Testdaten oder sonstiger Daten aus vorklinischen oder klinischen Prüfungen vor, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Verwendung dieser Erzeugnisse sicher und wirksam ist, so schützt die Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten, wenn für die Gewinnung dieser Daten ein beträchtlicher Aufwand erforderlich ist, es sei denn, die Offenlegung ist im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig, oder es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen.


(2)    Eine Vertragspartei darf Dritten in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse einschließlich biologischer Präparate keine Marktzulassung gewähren, die es ihnen gestattet, ohne Zustimmung der Person, die zuvor die Daten nach Absatz 1 übermittelt hat, das Erzeugnis 70 auf der Grundlage dieser Daten oder auf der Grundlage der Marktzulassung, die der Person, die die betreffenden Daten übermittelte 71 , erteilt wurde, in den Verkehr zu bringen, wobei dies für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab dem Tag 72 der Marktzulassung des neuen Erzeugnisses im Gebiet der betreffenden Vertragspartei 73 gilt.

(3)    Keine Vertragspartei wird daran gehindert, verkürzte Zulassungsverfahren für derartige Erzeugnisse auf der Grundlage von Bioäquivalenz- und Bioverfügbarkeitsstudien einzuführen.


ARTIKEL 25.51

Schutz nicht offengelegter Daten zu Pflanzenschutzmitteln 74

(1)    Schreibt eine Vertragspartei als Voraussetzung für die Marktzulassung 75 eines neuen 76 Pflanzenschutzmittels die Vorlage nicht offengelegten Testdaten oder sonstiger Daten bezüglich der Sicherheit oder Wirksamkeit des Erzeugnisses vor, 77 so schützt die Vertragspartei diese Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten, es sei denn, die Offenlegung ist im Sinne eines überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig, oder es werden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Daten vor unlauterem gewerblichen Gebrauch ergriffen.


(2)    Eine Vertragspartei darf Dritten in Bezug auf Pflanzenschutzmittel keine Marktzulassung gewähren, die es ihnen gestattet, ohne Zustimmung der Person, die zuvor die Daten nach Absatz 1 übermittelt hat, das Erzeugnis auf der Grundlage dieser Daten oder auf der Grundlage der Marktzulassung, die der Person, die die betreffenden Daten übermittelte, erteilt wurde, in den Verkehr zu bringen, wobei dies für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren 78 ab dem Tag der Marktzulassung des neuen Erzeugnisses im Gebiet der betreffenden Vertragspartei gilt.

(3)    Jede Vertragspartei stellt Regeln zur Vermeidung von Wiederholungsversuchen an Wirbeltieren auf.

(4)    Keine Vertragspartei wird daran gehindert, verkürzte Zulassungsverfahren für derartige Erzeugnisse auf der Grundlage von Äquivalenzstudien einzuführen.


ABSCHNITT C

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

UNTERABSCHNITT C.1

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 25.52

Allgemeine Pflichten

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III. Jede Vertragspartei sieht die ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen nach diesem Abschnitt vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.


(2)    Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Errichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

(3)    Dieser Abschnitt begründet für eine Vertragspartei weder eine Verpflichtung, ein gerichtliches System für die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums getrennt von dem für die Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen zu errichten, noch berührt er die Fähigkeit einer Vertragspartei, ihr Recht allgemein durchzusetzen. Dieser Unterabschnitt schafft keine Verpflichtungen hinsichtlich dessen, wie eine Vertragspartei Ressourcen zwischen der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums und der Durchsetzung des Rechts im Allgemeinen aufteilt.

ARTIKEL 25.53

Zur Beantragung der Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen berechtigte Personen

Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens genannten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen zu beantragen:

a)    die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem Recht,

b)    alle sonstigen Personen, die zur Nutzung dieser Rechte des geistigen Eigentums befugt sind, insbesondere Lizenznehmer, soweit dies nach ihrem Recht zulässig ist und mit ihm im Einklang steht,


c)    Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach ihrem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht, und

d)    Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums, soweit dies nach ihrem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht.

UNTERABSCHNITT C.2

Zivil- und verwaltungsrechtliche Durchsetzung

ARTIKEL 25.54

Beweismittel

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden schon vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache auf Antrag eines Beteiligten, der alle ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel zur Begründung seines Anspruchs, dass sein Recht des geistigen Eigentums verletzt wurde oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, befugt sind, schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichen Beweismittel hinsichtlich der behaupteten Verletzung anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet wird.


(2)    Die in Absatz 1 genannten einstweiligen Maßnahmen können die ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dingliche Beschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren sowie gegebenenfalls der für die Herstellung oder den Vertrieb dieser Waren verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen umfassen.

(3)    Jede Vertragspartei ergreift die notwendigen Maßnahmen, die den zuständigen Justizbehörden bei Verletzungen eines Rechts des geistigen Eigentums in gewerblichem Ausmaß die Befugnis verleihen, auf Ersuchen einer Streitpartei gegebenenfalls die Übermittlung von in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befindlichen Bank‑, Finanz- oder Geschäftsunterlagen anzuordnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist. 79


ARTIKEL 25.55

Recht auf Auskunft

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begründeten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des Klägers hin befugt sind, anzuordnen, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Verletzer oder jeder anderen Person, die Partei oder Zeuge in dem Verfahren ist, erteilt werden. 80


(2)    Dieser Artikel gilt unbeschadet anderer Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die

a)    dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräumen,

b)    die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünfte in zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,

c)    die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d)    die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen die in Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteiligung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e)    den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.


ARTIKEL 25.56

Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Justizbehörden befugt sind, auf Ersuchen des Antragstellers gegen den mutmaßlichen Rechtsverletzer eine einstweilige Maßnahme anzuordnen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums abzuwenden oder einstweilig und, sofern ihr Recht dies vorsieht, in geeigneten Fällen unter Verhängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Verletzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung an die Leistung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigung des Rechteinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maßnahme kann unter selben Voraussetzungen auch gegen einen Vermittler angeordnet werden, dessen Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden. Für die Zwecke dieses Artikels gelten auch Internet-Diensteanbieter als „Vermittler“.

(2)    Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlagnahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, um deren Inverkehrbringen oder Umlauf auf den Vertriebswegen zu verhindern.


(3)    Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass ihre Justizbehörden befugt sind, im Falle einer mutmaßlichen Rechtsverletzung die vorsorgliche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermögens des mutmaßlichen Rechtsverletzers einschließlich der Sperrung seiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermögenswerte anzuordnen. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden die Übermittlung von Bank‑, Finanz- oder Geschäftsunterlagen oder die Gewährung des Zugangs zu den einschlägigen Unterlagen in angemessenem Umfang anordnen. 81

ARTIKEL 25.57

Abhilfemaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden befugt sind auf Antrag des Antragstellers anzuordnen, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Rechteinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung vernichtet oder zumindest endgültig aus den Vertriebswegen entfernt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden, soweit angezeigt, auch die Vernichtung von Materialien und Geräten anordnen können, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren verwendet wurden.


(2)    Bei der Prüfung eines Ersuchens um Abhilfemaßnahmen ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen zu achten sowie den Interessen Dritter Rechnung zu tragen.

ARTIKEL 25.58

Gerichtliche Verfügungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Justizbehörden im Falle der Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums befugt sind, gegen den Verletzer sowie gegen Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden, eine Anordnung zu erlassen, die die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.


ARTIKEL 25.59

Schadenersatz

(1)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden mindestens befugt sind anzuordnen, dass ein Rechtsverletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er durch sein Handeln Rechte des geistigen Eigentums verletzt, dem Rechteinhaber als Ausgleich für den diesem aus der Verletzung seiner Rechte des geistigen Eigentums entstandenen Schaden angemessenen Schadenersatz leistet. 82

(2)    Bei der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes nach Absatz 1 berücksichtigen die Justizbehörden jeder Vertragspartei alle zweckdienlichen Aspekte und sind befugt, unter anderem jedes vom Rechteinhaber vorgelegte legitime Wertmaß zu berücksichtigen, das die entgangenen Gewinne beinhalten kann, den anhand des Marktpreises gemessenen Wert der von der Verletzung betroffenen Ware oder Dienstleistung oder den empfohlenen Verkaufspreis.

(3)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Justizbehörden zumindest bei Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte und bei Markennachahmung befugt sind, anzuordnen, dass der Verletzter zumindest in den in Absatz 1 genannten Fällen dem Rechteinhaber den Verletzungsgewinn herausgibt. Eine Vertragspartei kann diesem Absatz nachkommen, indem sie davon ausgeht, dass dieser Gewinn dem in Absatz 1 genannten Schadenersatz entspricht.


(4)    Jede Vertragspartei kann die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehörden zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadenersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann, wenn der Rechtsverletzer die rechtsverletzende Tätigkeit nicht bewusst ausgeübt hat und auch nicht vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine rechtsverletzende Tätigkeit ausübt.

ARTIKEL 25.60

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen.

ARTIKEL 25.61

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt unbeschadet ihrer Rechtsvorschriften über die Vertraulichkeit von Informationsquellen oder den Schutz personenbezogener Daten sicher, dass die zuständigen Justizbehörden in Gerichtsverfahren, die die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben, befugt sind, auf Antrag des Antragstellers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung, einschließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung, anzuordnen.


ARTIKEL 25.62

Vermutung der Urheber- oder Inhaberschaft

(1)    Jede Vertragspartei erkennt an, dass es für die Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen genügt, dass der Name des Urhebers eines literarischen oder künstlerischen Werks in der üblichen Weise auf dem Werk erscheint, damit dieser als Urheber angesehen wird, sofern nicht das Gegenteil bewiesen ist, und infolgedessen berechtigt ist, Verletzungsverfahren anzustrengen.

(2)    Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzgegenstände.

ARTIKEL 25.63

Verwaltungsverfahren

Soweit zivilrechtliche Ansprüche als Ergebnis von Sachentscheidungen in Verwaltungsverfahren zuerkannt werden können, müssen diese Verfahren Grundsätzen entsprechen, die im Wesentlichen den in diesem Unterabschnitt dargelegten Grundsätzen gleichwertig sind.


ARTIKEL 25.64

Freiwillige Initiativen von Interessenträgern

Jede Vertragspartei bemüht sich, freiwillige Initiativen von Interessenträgern zu erleichtern, die unter Ausrichtung auf konkrete Probleme und die Suche nach praktischen Lösungen, die für alle Beteiligten realistisch, ausgewogen, verhältnismäßig und gerecht sind, zum Ziel haben, Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums einschließlich online und auf sonstigen Märkten begangenen Verstößen zu vermindern.

ABSCHNITT D

Rechtsdurchsetzung an den Grenzen

ARTIKEL 25.65

Vereinbarkeit mit GATT und dem TRIPS-Übereinkommen

Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch ihre Zollbehörden gewährleistet jede Vertragspartei die Vereinbarkeit mit ihren Pflichten aus dem GATT und dem TRIPS-Übereinkommen, insbesondere mit Artikel 41 und Teil III Abschnitt 4 des TRIPS-Übereinkommens, unabhängig davon, ob sie unter dieses Abkommen fallen oder nicht.


ARTIKEL 25.66

Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen

(1)    Jede Vertragspartei muss über Verfahren verfügen, die die Vernichtung von Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, im Einklang mit den Artikeln 46 und 59 des TRIPS-Übereinkommens ermöglichen.

(2)    Jede Vertragspartei stellt in Bezug auf Waren unter zollamtlicher Überwachung sicher, dass sich ihre Zollbehörden im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften und in Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden für die gezielte Ermittlung und Identifizierung von Sendungen, die der Verletzung von Markenrechten, Urheberrechten oder anderen Rechten des geistigen Eigentums verdächtigte Waren enthalten, einsetzen. Zumindest in Bezug auf Einfuhrwaren sollten diese Tätigkeiten auf der Grundlage von Risikoanalysen durchgeführt werden.

(3)    Jede Vertragspartei errichtet und unterhält eine zentral verwaltete elektronische Datenbank, die sich zumindest auf Marken und gewerbliche Muster und Modelle bezieht und als maßgebliches Instrument für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Rechteinhabern sowie für die Bereitstellung von Informationen für die Risikoanalyse dient und gebührenfrei ist. Jede Vertragspartei bemüht sich, die elektronische Datenbank für die Risikoanalyse auf andere Rechte des geistigen Eigentums auszudehnen.


(4)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die vom Rechteinhaber bereitgestellten Informationen automatisch in die elektronische Datenbank aufgenommen werden, sofern sie die einschlägigen Anforderungen nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften erfüllen. Die Validierung der von einem Rechteinhaber bereitgestellten Informationen erfolgt automatisch oder innerhalb einer angemessenen Frist durch die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei.

(5)    Die Vertragsparteien erkennen die Vorteile der Pflege und Verbesserung einer elektronischen Datenbank im Hinblick auf die Leistung von Beiträgen zur Aufdeckung von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums und die Bereitstellung von Elementen für die Einleitung des Verfahrens zur Aussetzung der Freigabe oder der Zurückhaltung von Waren unter zollamtlicher Überwachung an.

(6)    Jede Vertragspartei sieht vor, dass ihre Zollbehörden von sich aus tätig werden können, um die Überlassung von Waren vorübergehend auszusetzen oder Waren zurückzuhalten, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums besteht, oder den Rechtsinhaber oder die zuständigen Behörden zu unterrichten, damit diese beurteilen können, ob ein Verfahren eingeleitet werden muss, das zur Aussetzung der Freigabe oder Zurückhaltung dieser Waren führen kann.

(7)    Die Vertragsparteien werden aufgefordert, Verfahren vorzusehen, die die zügige Vernichtung gefälschter Markenwaren und raubkopierter Waren ermöglichen, die in Post- oder Eilkuriersendungen enthalten sind.

(8)    Die Zollbehörden jeder Vertragspartei führen einen regelmäßigen Dialog und fördern die Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen Behörden, die an der Durchsetzung der in diesem Artikel genannten Rechte des geistigen Eigentums beteiligt sind.


(9)    Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf den internationalen Handel mit Waren zusammen, bei denen der Verdacht einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums besteht; insbesondere tauschen sie im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften Informationen über diesen Handel aus.

(10)    Die Vertragsparteien stehen im regelmäßigen Austausch über die ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung dieses Artikels.

ABSCHNITT E

Schlussbestimmungen

ARTIKEL 25.67

Zusammenarbeit und Transparenz

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Unterstützung der Durchführung dieses Kapitels zusammen.

(2)    Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tätigkeiten:

a)    Austausch von Informationen über Entwicklungen in der nationalen und internationalen Politik auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums,


b)    Austausch von Informationen über die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien im Bereich des geistigen Eigentums einschließlich Initiativen oder Änderungen,

c)    Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien im Bereich der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,

d)    Koordinierung zum Zweck der Verhinderung des Handels mit nachgeahmten Waren, auch mit Drittländern,

e)    fachliche Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Austausch und Schulung von Personal,

f)    Schutz und Verteidigung von Rechten des geistigen Eigentums und Verbreitung entsprechender Informationen unter anderem in Geschäftskreisen und in der Zivilgesellschaft,

g)    Aufklärung und Sensibilisierung in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich der Auswirkungen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums auf die Wirtschaft und die Sicherheit der Verbraucher,

h)    Erweiterung der institutionellen Zusammenarbeit, insbesondere zwischen den für die Rechte des geistigen Eigentums zuständigen Behörden,


i)    Zusammenarbeit mit KMU, unter anderem bei auf KMU ausgerichteten Veranstaltungen oder Versammlungen, zum Zweck des Schutzes und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und der Eindämmung von Verstößen und

j)    Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien über die Bemühungen zur Erleichterung freiwilliger Initiativen von Interessenträgern in ihrem jeweiligen Gebiet.

(3)    Der im Einklang mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) eingesetzte Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ überwacht die Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels und anderer einschlägiger Angelegenheiten.

Der Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ tritt mindestens einmal jährlich zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

(4)    Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle zur Erleichterung der Zusammenarbeit und Koordinierung nach diesem Kapitel und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.


KAPITEL 26

HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG

ARTIKEL 26.1

Ziel und Anwendungsbereich

(1)    Ziel dieses Kapitels ist es, die Einbeziehung nachhaltiger Entwicklung in die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern, indem insbesondere Grundsätze und Maßnahmen in Bezug auf Arbeits- 83 und Umweltaspekte der nachhaltigen Entwicklung, die für Handel und Investitionen von besonderer Bedeutung sind, festgeschrieben werden.


(2)    Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 und die Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992, die 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommen wurden, den Johannesburg-Aktionsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002, die Erklärung über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation von 2008, die auf der 97. Sitzung der Internationalen Arbeitskonferenz am 10. Juni 2008 in Genf angenommen wurde, das Ergebnisdokument der Konferenz der Vereinten Nationen 2012 über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel „Die Zukunft, die wir wollen“, das in die am 27. Juli 2012 verabschiedete Resolution 66/288 der Generalversammlung der Vereinten Nationen aufgenommen wurde, sowie die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“.

(3)    Im Einklang mit den in Absatz 2 genannten Instrumenten fördern die Vertragsparteien

a)    eine nachhaltige Entwicklung, die wirtschaftliche Entwicklung, soziale Entwicklung und Umweltschutz umfasst, wobei alle drei Bereiche voneinander abhängig sind und sich gegenseitig verstärken,

b)    die Entwicklung des internationalen Handels und der internationalen Investitionen in einer Weise, die zum Ziel der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beiträgt, und

c)    inklusives grünes Wachstum und Kreislaufwirtschaft, um das Wirtschaftswachstum bei gleichzeitiger Gewährleistung des Umweltschutzes und gleichzeitiger Förderung der sozialen Entwicklung zu unterstützen.


ARTIKEL 26.2

Regelungsrecht und Schutzniveau

(1)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, ihre Politik und ihre Prioritäten zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung sowie ihr internes Schutzniveau in den Bereichen Umwelt und Arbeit selbst festzulegen und nach eigenem Ermessen einschlägige Gesetze und sonstige Vorschriften sowie politische Strategien einzuführen beziehungsweise entsprechend zu ändern. Diese Schutzniveaus, Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie politischen Strategien müssen mit den von jeder Vertragspartei eingegangen Verpflichtungen in Bezug auf die international anerkannten Normen und Übereinkünften, auf die in Artikel 26.3 und Artikel 26.4 Bezug genommen wird, im Einklang stehen.

(2)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie politischen Strategien ein hohes Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes vorsehen und fördern; ferner setzen sie ihre Bemühungen fort, diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie politischen Strategien ebenso wie die diesen zugrunde liegenden Schutzniveaus zu verbessern.

(3)    Eine Vertragspartei darf das nach ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährte Schutzniveau nicht zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen schwächen.

(4)    Eine Vertragspartei darf zum Zweck der Förderung von Handel oder Investitionen nicht auf ihr Umwelt- oder Arbeitsrecht verzichten oder davon abweichen und auch nicht anbieten, darauf zu verzichten oder davon abzuweichen.

(5)    Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt- und Arbeitsrecht, um den Handel oder die Investitionen zu fördern.


ARTIKEL 26.3

Multilaterale Arbeitsnormen und ‑übereinkünfte

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalen Handels in einer Weise zu fördern, die zu produktiver Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit für alle, insbesondere für Frauen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen, beiträgt.

(2)    In Übereinstimmung mit der Satzung der Internationalen Arbeitsorganisation und der am 18. Juni 1998 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Tagung angenommenen Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Folgemaßnahmen achtet, fördert und setzt jede Vertragspartei die Grundsätze betreffend die Grundrechte bei der Arbeit, die Gegenstand der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“) sind, wirksam um, nämlich:

a)    Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts auf Kollektivverhandlungen,

b)    Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c)    effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d)    Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.


(3)    Im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 und unter Betonung der Verpflichtung der Vertragsparteien zur Unterstützung multilateraler Governance, setzt jede Vertragspartei die von ihr ratifizierten IAO-Übereinkommen und ‑Protokolle wirksam um.

(4)    Jede Vertragspartei arbeitet beständig und nachhaltig auf die Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen hin.

(5)    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihre jeweiligen Fortschritte bei der Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen und der dazugehörigen Protokolle sowie anderer IAO-Übereinkommen oder ‑Protokolle aus, denen sie noch nicht beigetreten sind und die von der IAO als aktuell angesehen werden.

(6)    Die Vertragsparteien führen, soweit angezeigt, Konsultationen über handelsbezogene Arbeitsfragen von beiderseitigem Interesse, auch im Rahmen der IAO, und arbeiten in diesem Bereich zusammen.

(7)    Unter Hinweis auf die IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung stellen die Vertragsparteien fest, dass eine Verletzung grundlegender Prinzipien und Rechte bei der Arbeit nicht als legitimer komparativer Vorteil geltend gemacht oder auf andere Weise genutzt werden darf und dass Arbeitsnormen nicht für protektionistische Handelsziele eingesetzt werden sollten.


(8)    Jede Vertragspartei fördert menschenwürdige Arbeit im Sinne der IAO-Erklärung von 2008 zur sozialen Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung. Jede Vertragspartei achtet im Einklang mit ihren Bedingungen und Prioritäten insbesondere auf Folgendes:

a)    die Entwicklung und Verbesserung von Maßnahmen im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, einschließlich Entschädigungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Sinne der einschlägigen IAO-Übereinkommen und anderer internationaler Verpflichtungen,

b)    menschenwürdige Arbeitsbedingungen für alle in Bezug auf Lohn und Verdienst, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen und

c)    Aufrechterhaltung eines wirksamen Arbeitsaufsichtssystems im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen und den einschlägigen IAO-Normen.

(9)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Verwaltungs‑, Gerichts‑ und Arbeitsgerichtsverfahren zur Durchsetzung ihres Arbeitsrechts fair, zugänglich und transparent sind und ein wirksames Vorgehen gegen Verstöße gegen die in diesem Kapitel genannten Arbeitnehmerrechte ermöglichen.


ARTIKEL 26.4

Multilaterale Umweltpolitik und ‑übereinkommen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Umweltversammlung der Vereinten Nationen (United Nations Environment Assembly, UNEA) des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Environment Programme, UNEP) und der multilateralen Umweltpolitik und ‑übereinkommen als Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oder regionale Umweltherausforderungen an und streben eine Stärkung der gegenseitigen Unterstützung zwischen Handels- und Umweltpolitik an.

(2)    Gemäß Absatz 1 und zur Unterstützung der multilateralen Umweltpolitik setzt jede Vertragspartei die multilateralen Umweltübereinkommen und ‑protokolle sowie geänderte Fassungen, deren Vertragspartei sie ist, wirksam um.

(3)    Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über ihre jeweiligen Initiativen zur Ratifizierung multilateraler Umweltübereinkommen einschließlich ihrer Protokolle und geänderten Fassungen aus.

(4)    Die Vertragsparteien führen, soweit angezeigt, Konsultationen über handelsbezogene Umweltfragen von beiderseitigem Interesse, auch im Rahmen multilateraler Umweltübereinkünfte, und arbeiten in diesem Bereich zusammen.

(5)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertragspartei an, sich in Bezug auf Maßnahmen, die aufgrund multilateraler Umweltübereinkünfte getroffen werden, deren Vertragspartei sie sind, auf Artikel 32.1 (Allgemeine Ausnahmen) zu berufen.


ARTIKEL 26.5

Handel und Klimawandel

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, das übergeordnete Ziel des am 9. Mai 1992 in New York unterzeichneten Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) zu verfolgen, um der vom Klimawandel ausgehenden akuten Bedrohung zu begegnen, und erkennen die Rolle an, die der Handel bei der Umsetzung dieses Ziels spielt.

(2)    Nach Absatz 1

a)    setzt jede Vertragspartei das UNFCCC und das Übereinkommen von Paris wirksam um, unter anderem durch Maßnahmen, die zur Umsetzung der national festgelegten Beiträge (Nationally Determined Contributions, NDCs) im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris beitragen,

b)    fördert jede Vertragspartei den positiven Beitrag des Handels zum Übergang zu einer nachhaltigen, CO2-armen Wirtschaft und zu einer klimaresistenten Entwicklung und

c)    fördert jede Vertragspartei ein umweltverträgliches Wirtschaftswachstums auf der Grundlage von Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an den Klimawandel, einschließlich ökosystembasierter Anpassung, erneuerbarer Energien und energieeffizienter Lösungen.


(3)    Die Vertragsparteien sollten in handelsbezogenen Fragen im Zusammenhang mit dem Klimawandel auf bilateraler und regionaler Ebene sowie gegebenenfalls in internationalen Foren zusammenarbeiten, auch im Rahmen des UNFCCC, der WTO und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen.

ARTIKEL 26.6

Handel und biologische Vielfalt

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele im Einklang mit dem am 5. Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommen über die biologische Vielfalt und seinen Protokollen (Convention on Biological Diversity, CBD), dem am 3. März 1973 in Washington D.C. unterzeichneten Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora, CITES) sowie weiteren einschlägigen internationalen Instrumenten, deren Vertragspartei sie sind, und den in diesem Rahmen angenommenen Beschlüssen und Entschließungen an.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die durchgängige Berücksichtigung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt in allen relevanten Wirtschaftszweigen und die Stärkung der internen rechtlichen, institutionellen und regulatorischen Rahmen dazu beitragen können, positive Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und ihre Ökosystemleistungen zu erzielen und eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen.


(3)    Nach Absatz 1

a)    führt jede Vertragspartei wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten ein, gegebenenfalls auch durch Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern,

b)    fördert jede Vertragspartei die Aufnahme von Tier- und Pflanzenarten in die CITES-Anhänge, wenn der Erhaltungszustand der betreffenden Art aufgrund des internationalen Handels als gefährdet gilt, und führt regelmäßige Überprüfungen durch, die zu einer Empfehlung zur Änderung der CITES-Anhänge führen können, um sicherzustellen, dass sie den Erhaltungsbedürfnissen der Arten, die dem internationalen Handel unterliegen, angemessen Rechnung tragen,

c)    fördert jede Vertragspartei die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der im CITES aufgeführten Arten einschließlich ihres legalen und rückverfolgbaren Handels und sieht zugleich Vorteile für die Interessenträger in der Wertschöpfungskette vor, insbesondere für die lokalen Gemeinschaften, in denen die im CITES aufgeführten Arten gewonnen werden,

d)    ergreift jede Vertragspartei Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, wenn sie Handels- und Investitionszwängen ausgesetzt ist, insbesondere durch Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, und

e)    tauscht jede Vertragspartei mit der anderen Vertragspartei Informationen über Initiativen zum Handel mit Produkten auf der Grundlage natürlicher Ressourcen aus, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt voranzubringen und diesen Handel zu fördern.


(4)    Jede Vertragspartei sollte auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in internationalen Foren einschließlich einschlägiger Interessenträger mit der anderen Vertragspartei in Fragen des Handels sowie der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt sowie bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, unter anderem durch Initiativen zur Eindämmung der Nachfrage nach illegalen Erzeugnissen und Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten, zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung und des Informationsaustauschs verstärken.

ARTIKEL 26.7

Handel und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieses Ziels an.

(2)    Nach Absatz 1

a)    setzt sich jede Vertragspartei für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die Förderung des Handels und des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern ein,

b)    fördert jede Vertragspartei den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung geführt haben,


c)    führt jede Vertragspartei Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels ein, gegebenenfalls auch durch Kooperationsmaßnahmen mit Drittländern, und

d)    tauscht jede Vertragspartei mit der anderen Vertragspartei Informationen über handelsbezogene Initiativen zur Politikgestaltung im Forstsektor und zur Erhaltung der Walddeckung aus und kooperiert mit ihr, um positive Wirkungen zu maximieren und die wechselseitige Unterstützung ihrer jeweiligen politischen Strategien im gemeinsamen Interesse sicherzustellen.

(3)    Jede Vertragspartei sollte auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in internationalen Foren unter Einschluss einschlägiger Interessenträger mit der anderen Vertragspartei in Fragen des Handels, der Erhaltung der Wälder und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung mit der anderen Vertragspartei zusammenarbeiten.

ARTIKEL 26.8

Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von biologischen Meeresschätzen und Aquakulturen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Meeresschätze und ‑ökosysteme sowie der Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Aquakultur mit dem Ziel der Gewährleistung nachhaltiger wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Bedingungen sowie die Rolle des Handels bei der Verfolgung dieser Ziele an.


(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei („illegal, unreported and unregulated fishing“, im Folgenden „IUU-Fischerei“) nachteilig auf den Handel und die Umwelt auswirkt, und bekräftigen, dass Maßnahmen zur Beendigung der IUU-Fischerei ergriffen werden müssen, um die Probleme der Überfischung und der nicht nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen anzugehen.

(3)    Nach den Absätzen 1 und 2

a)    handelt jede Vertragspartei im Einklang mit den Grundsätzen des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände, das am 4. Dezember 1995 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, des Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, das am 24. November 1993 durch die Entschließung 15/93 der 27. Tagung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation zur Unterzeichnung genehmigt wurde, des am 31. Oktober 1995 von der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation angenommenen Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei und des am 22. November 2009 auf der 36. Tagung der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation gebilligten Übereinkommens der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei,


b)    setzt jede Vertragspartei die langfristigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen und die nachhaltige Nutzung lebender Meeresschätze im Sinne der wichtigsten Instrumente der Vereinten Nationen und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) zu diesen Fragestellungen um, 84

c)    beteiligt sich jede Vertragspartei aktiv an der Arbeit der regionalen Fischereiorganisationen, denen beide Vertragsparteien als Mitglieder, Beobachter oder kooperierende Nichtvertragsparteien angehören, mit dem Ziel, die nachhaltige Nutzung, Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze und der Meeresumwelt zu gewährleisten, gegebenenfalls einschließlich der aktiven Beteiligung an der Einführung von Bewirtschaftungs‑, Erhaltungs‑ und Kontrollmaßnahmen durch diese regionalen Fischereiorganisationen und deren wirksame Umsetzung und Durchsetzung, gegebenenfalls einschließlich Fangdokumentations- oder Zertifizierungsregelungen,

d)    setzen die Vertragsparteien wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei einschließlich Maßnahmen zum Ausschluss von Erzeugnissen der IUU-Fischerei von den Handelsströmen um, arbeiten zu diesem Zweck zusammen und tauschen Informationen aus und


e)    fördert jede Vertragspartei die Entwicklung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Aquakultur, auch im Hinblick auf die Umsetzung der Ziele und Grundsätze des Verhaltenskodex der FAO für verantwortungsvolle Fischerei.

(4)    Jede Vertragspartei sollte mit der anderen Vertragspartei zusammenarbeiten und im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen und anderer internationaler Foren kooperieren, um ein nachhaltiges Fischereimanagement zu erreichen.

ARTIKEL 26.9

Handel und verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements durch verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und Praktiken der soziale Unternehmensverantwortung, die zu günstigen Rahmenbedingungen beitragen, an; ebenso erkennen sie die Rolle des Handels bei der Verfolgung des Ziels eines verantwortungsvollen Lieferkettenmanagements an.

(2)    Nach Absatz 1

a)    fördert jede Vertragspartei die soziale Verantwortung von Unternehmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, indem sie unter anderem die Übernahme maßgeblicher Praktiken durch Unternehmen unterstützt, und


b)    unterstützt jede Vertragspartei die Verbreitung und den Einsatz einschlägiger internationaler Instrumente, wie der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der im November 1977 in Genf angenommenen Trilateralen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO, des Globalen Pakts der Vereinten Nationen und der vom Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen mit der Entschließung 17/4 vom 16. Juni 2011 gebilligten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen den Nutzen internationaler sektorspezifischer Leitlinien im Bereich der sozialen Unternehmensverantwortung oder des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns wie der OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten an und fördern die diesbezügliche gemeinsame Arbeit, auch in Bezug auf Drittländer. Jede Vertragspartei fördert die Übernahme dieser von der betreffenden Vertragspartei unterstützten Leitlinien.

(4)    Jede Vertragspartei tauscht mit der anderen Vertragspartei Informationen sowie bewährte Verfahren aus und arbeitet gegebenenfalls in unter diesen Artikel fallenden Fragen auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in internationalen Foren mit ihr zusammen.


ARTIKEL 26.10

Sonstige handels- und investitionsbezogene Initiativen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, den Beitrag von Handel und Investitionen mit dem Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltigen Entwicklung zu steigern.

(2)    Nach Absatz 1 fördert jede Vertragspartei

a)    eine Handels- und Investitionspolitik, die die Ziele der IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit unterstützt und im Einklang mit der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung steht, einschließlich politischer Maßnahmen in Bezug auf Lohn, Verdienst und Arbeitszeiten, inklusiven Sozialschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und andere Aspekte im Zusammenhang mit den Arbeitsbedingungen,

b)    Handels- und Investitionserleichterungen für Umweltgüter und ‑dienstleistungen einschließlich solcher, die für die Eindämmung des Klimawandels von besonderer Bedeutung sind, wie nachhaltige und erneuerbare Energien und energieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, unter anderem durch die Beseitigung damit zusammenhängender nichttarifärer Handelshemmnisse, die Einführung politischer Rahmenbedingungen, die dem Einsatz der besten verfügbaren Technologien förderlich sind, sowie durch die Zusammenarbeit in Bezug auf Initiativen in diesem Bereich und


c)    den Handel mit Waren, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren, die Bestandteil freiwilliger Nachhaltigkeitssicherungskonzepte wie des fairen und ethischen Handels und der Öko-Kennzeichnungen sind.

(3)    Jede Vertragspartei sollte in unter diesen Artikel fallenden Angelegenheiten auf bilateraler und regionaler Ebene sowie in internationalen Foren mit der anderen Vertragspartei zusammenarbeiten.

ARTIKEL 26.11

Wissenschaftliche und technische Informationen

(1)    Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, die sich auf den Handel oder auf Investitionstätigkeiten auswirken können, trägt jede Vertragspartei verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen sowie einschlägigen internationalen Standards, Leitlinien oder Empfehlungen Rechnung.

(2)    In Fällen, in denen die Gefahr einer schweren oder irreversiblen Schädigung der Umwelt oder der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz besteht und es keine vollständige wissenschaftliche Absicherung gibt, kann eine Vertragspartei kostenwirksame Maßnahmen auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips ergreifen. Diese Maßnahmen müssen mit diesem Abkommen vereinbar oder im Rahmen dieses Abkommens gerechtfertigt sein. Sie stützen sich auf verfügbare einschlägige Informationen und unterliegen einer regelmäßigen Überprüfung im Lichte neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse.


ARTIKEL 26.12

Transparenz

Wenn eine Vertragspartei allgemeingültige Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen mit möglichen Auswirkungen auf den Handel und die Investitionen zwischen den Vertragsparteien oder handels- oder investitionsbezogene Maßnahmen mit möglichen Auswirkungen auf den Umweltschutz oder die Arbeitsbedingungen einführt oder umsetzt, so tut sie dies im Einklang mit Kapitel 27 (Transparenz) und bietet interessierten Personen eine angemessene Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen im Einklang mit ihren internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Stellung zu nehmen.

ARTIKEL 26.13

Zusammenarbeit in den Bereichen Handel und nachhaltige Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit für die Verwirklichung der Ziele dieses Kapitels an.

(2)    Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann sich unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a)    arbeits- und umweltpolitische Aspekte des Handels und der nachhaltigen Entwicklung in internationalen Foren, einschließlich insbesondere der WTO, der IAO, der Umweltversammlung und des Umweltprogramms der Vereinten Nationen sowie multilateraler Umweltübereinkommen,


b)    die Auswirkungen des Arbeits- und Umweltrechts und der Umweltnormen auf Handel und Investitionen und

c)    die Auswirkungen des Handels- und Investitionsrechts auf Arbeit und Umwelt.

(3)    Die Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann sich auch auf die folgenden handelsbezogenen Aspekte erstrecken:

a)    die vorrangigen IAO-Übereinkommen, die Governance-Übereinkommen und andere aktuelle IAO-Übereinkommen, die für den Handel von Bedeutung sind,

b)    die IAO-Agenda für menschenwürdige Arbeit einschließlich der Verknüpfungen zwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Arbeitsmarktanpassung, Kernarbeitsnormen, menschenwürdiger Arbeit in globalen Lieferketten, Sozialschutz und sozialer Inklusion, sozialem Dialog, Kompetenzentwicklung und der Gleichstellung der Geschlechter,

c)    multilaterale Umweltübereinkommen einschließlich der Zusammenarbeit im Zollwesen und der gegenseitigen Unterstützung ihrer Beteiligung an solchen Übereinkünften,

d)    die gegenwärtige und künftige internationale Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels einschließlich der Mittel zur Förderung CO2-armer Technologien und der Energieeffizienz, Vorbereitung und Einführung von Maßnahmen zur Bepreisung von CO2-Emissionen einschließlich Emissionshandelssystemen, ökosystembasierter Anpassung sowie Wasserbewirtschaftungsansätzen für die Anpassung an den Klimawandel,


e)    das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und die Kigali-Änderung dieses Protokolls, insbesondere

i)    Maßnahmen zur Kontrolle der Herstellung und des Verbrauchs von und des Handels mit ozonabbauenden Stoffen (ozone-depleting substances, ODS) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW),

ii)    Einführung umweltfreundlicher Alternativen,

iii)    Aktualisierung der Normen und

iv)    Bekämpfung des illegalen Handels mit Stoffen, die unter dieses Übereinkommen fallen,

f)    Förderung eines inklusiven grünen Wachstums und einer Kreislaufwirtschaft,

g)    transparente Konzepte zur privaten und öffentlichen Nachhaltigkeitssicherung, einschließlich der Vergabe von Umweltzeichen,

h)    Schutz und Wiederherstellung von Ökosystemen, Zugang zu genetischen Ressourcen und ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile im Einklang mit dem am 29. Oktober 2010 in Nagoya angenommenen Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt sowie die Bewertung von Ökosystemen und Ökosystemleistungen und damit verbundener wirtschaftlicher Instrumente,


i)    soziale Unternehmensverantwortung, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und verantwortungsvolles Management globaler Lieferketten, auch im Hinblick auf die Einhaltung, Umsetzung und Verbreitung auf internationaler Ebene vereinbarter Instrumente,

j)    verantwortungsvolles Chemikalien- und Abfallmanagement,

k)    die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt, unter anderem durch die Bekämpfung des illegalen Handels mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten nach Artikel 26.6,

l)    die Förderung der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder mit dem Ziel, der Entwaldung und dem illegalen Holzeinschlag Einhalt zu gebieten, einschließlich der Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung geführt haben, nach Artikel 26.7 und

m)    die Förderung nachhaltiger Fangmethoden und des Handels mit Fischereierzeugnissen aus nachhaltiger Fischerei sowie den Schutz und die Wiederherstellung der Meeresumwelt nach Artikel 26.8.


ARTIKEL 26.14

Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

(1)    Der mit Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe l eingesetzte Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und anschließend nach Bedarf gemäß Teil IV Artikel 1.4 (Unterausschüsse und sonstige Gremien) zusammen.

(2)    Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

a)    erleichtert und überwacht die wirksame Durchführung und Verwaltung dieses Kapitels, einschließlich der im Rahmen dieses Kapitels durchgeführten Kooperationsmaßnahmen,

b)    nimmt die in den Artikeln 26.17 bis 26.19 genannten Aufgaben wahr,

c)    richtet Empfehlungen an den Gemischten Ausschuss, auch in Bezug auf Themen, die mit der Internen Beratungsgruppe und dem Zivilgesellschaftlichen Forum gemäß Teil IV Artikel 1.7 (Interne Beratungsgruppen) und Artikel 1.8 (Zivilgesellschaftliches Forum) erörtert werden sollen, und

d)    prüft gemäß Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien sonstige Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel.


(3)    Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ veröffentlicht nach jeder seiner Sitzungen einen öffentlichen Bericht.

(4)    Jede Vertragspartei berücksichtigt in gebührender Weise Mitteilungen und Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu Angelegenheiten im Zusammenhang mit diesem Kapitel und unterrichtet den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ und dessen zivilgesellschaftliche Mechanismen nach Teil IV Artikel 1.6 (Beziehungen zur Zivilgesellschaft) über diese Mitteilungen und Stellungnahmen.

ARTIKEL 26.15

Kontaktstellen für Handel und nachhaltige Entwicklung

Zur Erleichterung der Kommunikation und Koordination zwischen den Vertragsparteien im Hinblick auf die Durchführung dieses Kapitels betreffende Angelegenheiten benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.


ARTIKEL 26.16

Streitbeilegung

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 26.17 und 26.18 genannten Streitbeilegungsverfahren in Anspruch.

ARTIKEL 26.17

Konsultationen

(1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei über deren nach Artikel 26.15 eingerichtete Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen über die Auslegung oder Anwendung dieses Kapitels ersuchen. In dem Ersuchen werden die Gründe für das Ersuchen um Konsultationen einschließlich einer Beschreibung der strittigen Angelegenheit dargelegt. Die Konsultationen werden unmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens einer Vertragspartei aufgenommen, in jedem Fall nicht später als 30 Tage nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Die Konsultationen werden persönlich oder, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren, auf elektronischem Wege abgehalten.


(2)    Die Vertragsparteien nehmen die Konsultationen mit dem Ziel auf, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu erreichen. Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in diesem Kapitel genannten multilateralen Übereinkünften berücksichtigen die Vertragsparteien Informationen der IAO oder einschlägiger multilateraler Umweltorganisationen oder ‑gremien, um die Kohärenz zwischen der Arbeit der Vertragsparteien und der Arbeit dieser Organisationen oder Gremien sicherzustellen. Sofern relevant und einvernehmlich vereinbart, holen die Vertragsparteien den Rat solcher Organisationen oder Gremien oder anderer, ihnen geeignet erscheinender Sachverständiger oder Stellen ein.

(3)    Ist eine Vertragspartei 30 Tage nach Eingang des Ersuchens nach Absatz 1 der Auffassung, dass die Angelegenheit der weiteren Erörterung bedarf, so kann sie schriftlich um die Einberufung des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ ersuchen und das Ersuchen der in Absatz 1 genannten Kontaktstelle notifizieren. Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit.

(4)    Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ holt gegebenenfalls den Rat der in Teil IV Artikel 1.7 (Innere Beratungsgruppen) dieses Abkommens genannten Internen Beratungsgruppen oder sonstiger Sachverständiger ein.

(5)    Jede von den Vertragsparteien erreichte Entscheidung wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.


ARTIKEL 26.18

Sachverständigenpanel

(1)    Haben die Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach einem Konsultationsersuchen nach Artikel 26.17 keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann eine Vertragspartei um die Einsetzung eines Sachverständigenpanels zur Prüfung der Angelegenheit ersuchen. Dieses Ersuchen ist schriftlich an die nach Artikel 26.15 benannte Kontaktstelle der anderen Vertragspartei zu richten. In dem Ersuchen werden die Gründe für des Ersuchen um Einsetzung eines Sachverständigenpanels genannt, einschließlich einer Angabe der Rechtsgrundlage für die Beschwerde.

(2)    Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden die Artikel 31.6 (Einsetzung eines Panels), 31.10 (Aufgaben des Panels), 31.20 (Ersetzung von Panelmitgliedern), 31.21 (Verfahrensordnung), 31.22 (Aussetzung und Beendigung), 31.23 (Entgegennahme von Informationen) und 31.24 (Auslegungsregeln) sowie Kapitel 31 (Streitbeilegung) Abschnitt E (Gemeinsame Bestimmungen) sowie die Anhänge 31-A (Verfahrensordnung) und 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) Anwendung.


(3)    Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ stellt in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Mitglieder des Sachverständigenpanels zu fungieren. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: je einer Teilliste für jede Vertragspartei und einer Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und im Sachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personen für ihre Teilliste vor. Darüber hinaus wählen die Vertragsparteien mindestens fünf Personen für die Liste der Vorsitzenden aus. Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ stellt sicher, dass die Liste auf dem neuesten Stand gehalten wird und dass die Zahl der Sachverständigen stets mindestens 15 Personen beträgt.

(4)    Die in Absatz 3 genannten Personen müssen über einschlägige Kenntnisse oder Fachwissen im Arbeitsrecht oder Umweltrecht, in den in diesem Kapitel behandelten Belangen oder auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen internationaler Übereinkünfte verfügen. Sie müssen unabhängig sein, in persönlicher Eigenschaft handeln und dürfen im Hinblick auf Fragestellungen im Zusammenhang mit der Meinungsverschiedenheit keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegennehmen, nicht der Regierung einer Vertragspartei nahestehen und sie haben die in Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) aufgeführten Bestimmungen zu befolgen.

(5)    Ein Sachverständigenpanel wird nach den Verfahren des Artikels 31.6 (Einsetzung eines Panels) Absätze 2 und 3 eingesetzt. Die Sachverständigen werden im Einklang mit Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) unter den Personen auf den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Teillisten ausgewählt.


(6)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzung des Sachverständigenpanels gemäß Artikel 31.6 (Einsetzung eines Panels) Absatz 3 etwas anderes vereinbaren, wird das Mandat des Panels wie folgt festgelegt:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Sachverständigenpanels vorgelegten Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen von Teil III (Handel und Investitionen) Kapitel 26 (Handel und nachhaltige Entwicklung) dieses Abkommens zur Abgabe von Feststellungen und Empfehlungen für die Lösung der Angelegenheit und Vorlage eines Berichts nach Artikel 26.18 (Sachverständigenpanel) Absatz 8“.

(7)    In Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung multilateraler Übereinkünfte, auf die in diesem Kapitel Bezug genommen wird, ist das Sachverständigenpanel bestrebt, Informationen und Gutachten bei einschlägigen Gremien der IAO oder anderen im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingesetzten Gremien einzuholen.

(8)    Das Sachverständigenpanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Einsetzung des Sachverständigenpanels einen Zwischenbericht und spätestens 30 Tage nach der Vorlage des Zwischenberichts einen Abschlussbericht vor. In diesen Berichten werden der festgestellte Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für die etwaigen Feststellungen und Empfehlungen dargelegt. Jede Vertragspartei macht den Abschlussbericht innerhalb von 15 Tagen nach seiner Vorlage durch das Sachverständigenpanel der Öffentlichkeit zugänglich.


(9)    Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Berichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels, welche geeigneten Maßnahmen umgesetzt werden sollten. Die Vertragspartei, die geeignete Maßnahmen durchführt, unterrichtet ihre in Teil IV Artikel 1.7 (Interne Beratungsgruppen) genannte interne Beratungsgruppe und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate, nachdem der Bericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, über alle durchzuführenden Aktionen oder Maßnahmen. Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ überwacht die Folgemaßnahmen zu dem Bericht des Sachverständigenpanels und dessen Empfehlungen. Die in Teil IV Artikel 1.7 (Interne Beratungsgruppen) genannten internen Beratungsgruppen können dem Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ diesbezüglich Bemerkungen übermitteln.

ARTIKEL 26.19

Überprüfung

(1)    Mit Blick auf die Verbesserung der wirksamen Umsetzung dieses Kapitels leiten die Vertragsparteien bei Inkrafttreten des Abkommens ein förmliches Überprüfungsverfahren ein, wobei unter anderem die bei der Umsetzung dieses Kapitels gesammelten Erfahrungen, die politischen Entwicklungen aufseiten der Vertragsparteien, die Entwicklungen bei internationalen Übereinkünften und die von den Interessenträgern dargelegten Standpunkte berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien sind bestrebt, das Überprüfungsverfahren innerhalb von 12 Monaten abzuschließen.


(2)    Für die Zwecke des Absatzes 1 erörtern die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ die Funktionsweise der in den Artikeln 26.14 bis 26.18 aufgeführten Streitbeilegungsbestimmungen und institutionellen Bestimmungen; dies schließt eine mögliche Überprüfung ihrer Wirksamkeit und die Verbesserung des Durchsetzungsmechanismus ein, einschließlich der Möglichkeit, eine Erfüllungsphase und entsprechende Gegenmaßnahmen als letztes Mittel anzuwenden.

(3)    Der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ kann Änderungen der einschlägigen Bestimmungen dieses Kapitels nach dem in Teil IV Artikel 2.4 (Änderungen) dieses Abkommens festgelegten Änderungsverfahren ausarbeiten, die dem Ergebnis der in den Absätzen 1 und 2 genannten Erörterungen Rechnung tragen.

(4)    Unbeschadet des Ergebnisses der Überprüfung werden die Vertragsparteien auch die Möglichkeit, das Übereinkommen von Paris als wesentliches Element in dieses Abkommen aufzunehmen, und die entsprechenden Modalitäten prüfen.


KAPITEL 27

TRANSPARENZ

ARTIKEL 27.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Maßnahmen mit allgemeiner Geltung“ bezeichnet Gesetze, sonstige Vorschriften, Verwaltungsentscheidungen, Verfahren und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung;

b)    „betroffene Personen“ bezeichnet alle natürlichen oder juristischen Personen, die von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung betroffen sein können; und

c)    „Verwaltungsmaßnahme“ bezeichnet eine Maßnahme oder Entscheidung mit Rechtswirkung, die die Rechte und Pflichten einer bestimmten Person in einem Einzelfall berührt und die eine Verwaltungsmaßnahme oder die Unterlassung einer Verwaltungsmaßnahme oder ‑entscheidung nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei umfasst.


ARTIKEL 27.2

Ziel

Die Vertragsparteien streben die Förderung eines transparenten Regulierungsumfelds an.

ARTIKEL 27.3

Veröffentlichung

(1)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Maßnahmen mit allgemeiner Geltung in Bezug auf Angelegenheiten, die unter diesen Teil des Abkommens fallen,

a)    unverzüglich über ein amtlicherseits benanntes Medium und, soweit möglich, auf elektronischem Wege veröffentlicht oder auf andere Weise so zugänglich gemacht werden, dass sich Händler und andere interessierte Parteien mit ihnen vertraut machen können, und

b)    in Fällen, in denen sie von der zentralen Zuständigkeitsebene angenommen werden, eine Erläuterung ihres Ziels und ihrer Begründung bieten.

(2)    Bei der Einführung oder Änderung einer Maßnahme nach Absatz 1 sieht jede Vertragspartei, soweit möglich, zwischen der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten genügend Zeit vor, um sich mit ihr vertraut zu machen.


ARTIKEL 27.4

Bereitstellung von Informationen

(1)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu bestehenden oder vorgeschlagenen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die sich wesentlich auf das Funktionieren dieses Abkommens auswirken.

(2)    Werden Auskünfte nach diesem Artikel erteilt, so bleibt die Frage, ob die Maßnahme mit diesem Abkommen im Einklang steht, davon unberührt.

ARTIKEL 27.5

Verwaltung von Maßnahmen mit allgemeiner Geltung

(1)    Jede Vertragspartei verwaltet sämtliche Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, welche von diesem Teil des Abkommens erfasste Angelegenheiten betreffen, in objektiver, unparteiischer, kohärenter und angemessener Weise.


(2)    Bei der Anwendung der Maßnahmen mit allgemeiner Geltung auf bestimmte Personen, Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei verfährt jede Vertragspartei im Einzelfall wie folgt:

a)    sie bemüht sich, die von dem Verwaltungsverfahren unmittelbar betroffene Person gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften in angemessener Weise über die Einleitung des Verfahrens zu unterrichten, einschließlich einer Beschreibung der Art des Verfahrens, einer Erklärung der Justizbehörde, bei der das Verfahren eingeleitet wird, sowie einer allgemeinen Darstellung aller strittigen Fragen,

b)    sie gibt einer solchen Person vor einer abschließenden Verwaltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten und Argumente zur Untermauerung ihres Standpunkts vorzutragen, sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und dem öffentlichen Interesse vereinbar ist, und

c)    sie stellt sicher, dass die Verfahren im Einklang mit ihrem Recht stehen.


ARTIKEL 27.6

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1)    Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrichterliche oder verwaltungsrechtliche Instanzen oder Verfahren eingerichtet oder aufrechterhalten, damit Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf unter diesen Teil des Abkommens fallende Angelegenheiten umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiert werden können. 85 Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Rechtsbehelfs- oder Überprüfungsverfahren diskriminierungsfrei und unparteiisch von Gerichten durchgeführt werden, die von der für die Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften zuständigen Behörde unabhängig sind und kein wesentliches Interesse am Ausgang der Angelegenheit haben.

(2)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Beteiligten des Verfahrens nach Absatz 1

a)    ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunkte zu untermauern oder zu verteidigen, und

b)    Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf aktenkundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern ihre Rechtsvorschriften dies vorsehen, auf die Akten der maßgeblichen Verwaltungsbehörde stützt.


(3)    Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Entscheidung wird vorbehaltlich eines Rechtsbehelfs oder einer weiteren Überprüfung nach dem Recht dieser Vertragspartei von der für die Durchsetzung der Verwaltungsvorschriften zuständigen Stelle oder Behörde umgesetzt und regelt deren Praxis.


KAPITEL 28

GUTE REGULIERUNGSPRAXIS

ARTIKEL 28.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Regulierungsbehörde“ bezeichnet

i)    für die Europäische Union: die Europäische Kommission, und

ii)    für Mexiko: die Bundesbehörden, einschließlich etwaiger dezentraler Stellen der Bundesbehörden; und


b)    „Regulierungsmaßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die von einer Regulierungsbehörde ausgearbeitet und von einer Vertragspartei erlassen wurden und deren Einhaltung zwingend vorgeschrieben ist, nämlich

i)    für die Europäische Union:

A)    Verordnungen und Richtlinien nach Artikel 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und

B)    delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte nach Artikel 290 bzw. Artikel 291 AEUV und

ii)    für Mexiko:

A)    von der Exekutive des Bundes vorgelegte Gesetze und Gesetzesdekrete und

B)    sonstige Verwaltungsakte mit allgemeiner Geltung, insbesondere Verordnungen, Dekrete, Vereinbarungen und Normas Oficiales Mexicanas („NOMs“, mexikanische amtliche Normen).


ARTIKEL 28.2

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist,

a)    bei der Planung, Gestaltung, Vorlage, Umsetzung, Bewertung und Überprüfung von Regulierungsmaßnahmen eine gute Regulierungspraxis anzuwenden, damit interne Gemeinwohlziele erreicht werden, und

b)    die Vorteile dieses Abkommens zu wahren und zu stärken, indem zur Erleichterung des Handels mit Waren- und Dienstleistungen und zur Steigerung der Investitionen zwischen den Vertragsparteien eine gute Regulierungspraxis eingesetzt wird.

(2)    Jede Vertragspartei hat das Recht, den ihrem Regulierungssystem zugrunde liegenden Ansatz für gute Regulierungspraxis nach diesem Abkommen in einer mit ihrem Rechtsrahmen, ihrer Praxis und mit ihren Grundprinzipien 86 kohärenten Weise festzulegen.


(3)    Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten,

a)    von den internen Verfahren zur Festlegung ihrer Regulierungsprioritäten und zur Ausarbeitung und Annahme von Regulierungsmaßnahmen, mit denen das von ihr für angemessen erachtete Schutzniveau sichergestellt wird, abzuweichen,

b)    Handlungen vorzunehmen, welche die fristgerechte Annahme von Regulierungsmaßnahmen zur Erreichung ihrer Gemeinwohlziele untergraben oder behindern würden, oder

c)    ein bestimmtes Regulierungsergebnis zu erreichen.

ARTIKEL 28.3

Anwendungsbereich

(1)    Dieses Kapitel gilt für Regulierungsmaßnahmen in allen unter diesen Teil des Abkommens fallenden Angelegenheiten.

(2)    Dieses Kapitel gilt nicht für die Regulierungsbehörden, Regulierungsmaßnahmen und ‑praktiken oder Ansätze der Mitgliedstaaten.


ARTIKEL 28.4

Interne Konsultation und Koordinierung der regulatorischen Entwicklung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Umsetzung guter Regulierungspraxis durch interne Mechanismen erleichtert werden kann, mit denen die für Verfahren oder Mechanismen zur Entwicklung von Regulierungsmaßnahmen erforderliche interne Konsultation und Koordinierung verbessert wird.

(2)    Jede Vertragspartei führt interne Koordinierungs- oder Überprüfungsverfahren bzw. ‑mechanismen ein oder erhält diese in Bezug auf Regulierungsmaßnahmen, die ihre jeweiligen Regulierungsbehörden entwickeln, aufrecht.

(3)    Mit diesen Verfahren oder Mechanismen sollte unter anderem Folgendes angestrebt werden:

a)    die Förderung guter Regulierungspraxis, einschließlich der in diesem Kapitel dargelegten Praxis,

b)    die Stärkung der internen Konsultationen und der Koordinierung zur Ermittlung und Vermeidung unnötiger Doppelarbeit und Inkohärenz der Anforderungen in den Regulierungsmaßnahmen der Vertragspartei,

c)    eine stärkere Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der in Vorbereitung befindlichen Regulierungsmaßnahmen, einschließlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, in der anschließenden Beschlussfassung,


d)    die Sicherstellung der Einhaltung internationaler Verpflichtungen im Bereich des Handels und der Investitionen und

e)    die Förderung einer stärkeren Berücksichtigung maßgeblicher Entwicklungen in internationalen und anderen Foren.

(4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass die in Absatz 2 genannten Verfahren oder Mechanismen je nach ihren jeweiligen Umständen unterschiedlich sein können. Diesbezüglich kann jede Vertragspartei im Einklang mit ihren internen Vorschriften und Verfahren ihr Regulierungssystem durch zusätzliche interne Konsultations- und Koordinierungsmechanismen verbessern.

(5)    Jede Vertragspartei kann eine zentrale Koordinierungsstelle einrichten oder unterhalten.

ARTIKEL 28.5

Transparenz der Regulierungsprozesse und ‑mechanismen

Jede Vertragspartei macht Beschreibungen der Prozesse und Mechanismen, die ihre Regulierungsbehörde zur Ausarbeitung, Bewertung und Überprüfung ihrer Regulierungsmaßnahmen anwendet, öffentlich zugänglich. In diesen Beschreibungen wird auf die relevanten Leitlinien, Vorschriften oder Verfahren verwiesen, auch hinsichtlich Gelegenheiten für die Öffentlichkeit zur Stellungnahme.


ARTIKEL 28.6

Frühzeitige Mitteilung über geplante Regulierungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei macht der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich eine Aufstellung geplanter wichtiger Regulierungsmaßnahmen 87 , die ihre Regulierungsbehörden nach vernünftigem Ermessen wahrscheinlich innerhalb eines Jahres einführen wird, zugänglich.

(2)    In Bezug auf jede der Regulierungsmaßnahmen, die in der in Absatz 1 genannten Aufstellung aufgeführt werden, sollte jede Vertragspartei ferner Folgendes öffentlich zugänglich machen:

a)    eine kurze Beschreibung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Ziele und

b)    die geschätzte Zeit bis zu ihrer Annahme, nach Möglichkeit einschließlich des Zeitraums für eine öffentliche Konsultation.


ARTIKEL 28.7

Öffentliche Konsultationen

(1)    Bei der Ausarbeitung einer wichtigen Regulierungsmaßnahme wird jede Vertragspartei im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren

a)    entweder die Regulierungsmaßnahme im Entwurfsstadium oder Konsultationsunterlagen veröffentlichen, die genügend Einzelheiten über die in der Ausarbeitung befindliche neue Regulierungsmaßnahme enthalten, sodass jede Person beurteilen kann, ob und in welcher Weise ihre Interessen erheblich berührt sein könnten,

b)    jeder Person in diskriminierungsfreier Weise eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme bieten und

c)    die eingegangenen Stellungnahmen prüfen.

(2)    Jede Vertragspartei sollte elektronische Kommunikationsmittel nutzen und anstreben, ein zweckbestimmtes zentrales Zugangsportal für die Bereitstellung von Informationen im Zusammenhang mit öffentlichen Konsultationen zu nutzen, auch bezüglich der Art und Weise, wie Stellungnahmen abgegeben werden können.


(3)    Jede Vertragspartei macht die eingegangenen Stellungnahmen sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Konsultationen öffentlich zugänglich. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit dies zum Schutz vertraulicher Informationen oder personenbezogener Daten oder zur Zurückhaltung unangemessener Inhalte erforderlich ist.

ARTIKEL 28.8

Folgenabschätzung bei Regulierungsmaßnahmen

(1)    Jede Vertragspartei setzt sich dafür ein, dass ihre Regulierungsbehörde im Einklang mit den geltenden Vorschriften und Verfahren bei der Ausarbeitung wichtiger Regulierungsmaßnahmen Folgenabschätzungen durchführen.

(2)    Bei der Durchführung einer Folgenabschätzung nach Absatz 1 sorgt die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei für die Festlegung und Aufrechterhaltung von Prozessen und Mechanismen, die die Berücksichtigung folgender Faktoren fördern:

a)    die Notwendigkeit einer Regulierungsmaßnahme einschließlich der Art und Bedeutung des Problems, das mit der Regulierungsmaßnahme behoben werden soll,

b)    praktikable und geeignete regulatorische und nicht regulatorische Optionen, mit denen sich die Gemeinwohlziele der betreffenden Vertragspartei erreichen ließen, einschließlich der Option, nicht regulierend tätig zu werden,


c)    soweit möglich und relevant, die potenziellen Kosten und Vorteile sowie die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Alternativen, einschließlich der Auswirkungen auf den internationalen Handel und internationale Investitionen sowie auf kleine und mittlere Unternehmen, wobei anerkannt wird, dass einige Kosten und Vorteile schwer quantifiziert und in Geldwert ausgedrückt werden können,

d)    das Verhältnis, in dem die geprüften Optionen zu einschlägigen internationalen Normen stehen, einschließlich der Gründe für etwaige Abweichungen, und

e)    die Art und Weise, in der die Gemeinwohlziele im Hinblick auf Wirksamkeit und Effizienz am besten erreicht werden können.

(3)    Bei der Durchführung einer Folgenabschätzung nach Absatz 1 stützt sich die Regulierungsbehörde auf die besten, nach vernünftigem Ermessen verfügbaren Nachweise, einschließlich wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Informationen.

(4)    In Bezug auf Folgenabschätzungen, die eine Regulierungsbehörde für eine Regulierungsmaßnahme durchgeführt hat, erstellt die betreffende Vertragspartei einen Abschlussbericht, in dem die von der Regulierungsbehörde bei ihrer Bewertung berücksichtigten Faktoren und die einschlägigen Erkenntnisse im Einzelnen dargelegt werden. Dieser Bericht wird spätestens dann öffentlich zugänglich gemacht, wenn die Regulierungsmaßnahme öffentlich zugänglich gemacht wird.


ARTIKEL 28.9

Nachträgliche Bewertung

(1)    Die Regulierungsbehörde jeder Vertragspartei erhält Prozesse oder Mechanismen aufrecht, die regelmäßige nachträgliche Bewertungen oder Überprüfungen ihrer regulatorischen Maßnahmen in von ihr als angemessen erachteten Abständen fördern.

(2)    Im Rahmen der regelmäßigen nachträglichen Bewertungen prüfen die Regulierungsbehörden einer Vertragspartei, ob Möglichkeiten bestehen, die Gemeinwohlziele wirksamer zu erreichen und unnötigen Verwaltungsaufwand, auch für kleine und mittlere Unternehmen, zu verringern. Auf der Grundlage dieser regelmäßigen nachträglichen Bewertungen sollte jede Vertragspartei entscheiden, ob ihre Regulierungsmaßnahmen geändert, gestrafft, erweitert oder aufgehoben werden sollten.

(3)    Jede Vertragspartei macht ihre Pläne für solche regelmäßigen nachträglichen Bewertungen und deren Ergebnisse öffentlich zugänglich.


ARTIKEL 28.10

Regulierungsregister

Jede Vertragspartei stellt im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren sicher, dass geltende Regulierungsmaßnahmen auf einer zentralen, frei zugänglichen Website verfügbar sind. Diese Website sollte die Suche nach Regulierungsmaßnahmen mittels Zitat oder anhand von Begriffen ermöglichen und regelmäßig aktualisiert werden.

ARTIKEL 28.11

Kontaktstelle

(1)    Folgende Kontaktstellen gewährleisten die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben:

a)    im Falle Mexikos die Generaldirektion für internationalen Handel des Büros des

Unterstaatssekretärs für Außenhandel des Wirtschaftsministeriums (Dirección General de Disciplinas de Comercio Internacional de la Subsecretaría de Comercio Exterior de la Secretaría de Economía) oder dessen Nachfolger und

b)    im Falle der Europäischen Union die Generaldirektion Handel oder deren Nachfolger.


(2)    Soweit angemessen ist jede Kontaktstelle für die Konsultation und Koordinierung innerhalb ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde über Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, verantwortlich.

(3)    Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Kontaktdaten ihrer Kontaktstelle und unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

ARTIKEL 28.12

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Durchführung dieses Kapitels zu erleichtern. Dies kann die Organisation einschlägiger Tätigkeiten zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen ihren Regulierungsbehörden sowie die gegenseitige Unterstützung umfassen.

(2)    Spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien Informationen über ihre bestehenden Vorschriften und Verfahren im Hinblick auf gute Regulierungspraxis aus und informieren einander gegebenenfalls über alle Schritte, die zur Durchführung dieses Kapitels unternommen wurden.


ARTIKEL 28.13

Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf bezüglich der Anwendung oder Auslegung der Bestimmungen dieses Kapitels nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.


KAPITEL 29

KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

ARTIKEL 29.1

Ziel

Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung der Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Fragen, welche für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“) von Bedeutung oder von besonderem Nutzen sind, durch die in diesem Kapitel vorgesehenen Mittel sowie die sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens zukommt.

ARTIKEL 29.2

Informationsaustausch

(1)    Jede Vertragspartei erstellt beziehungsweise unterhält eine öffentlich zugängliche Website, auf der sie Informationen zu diesem Abkommen bereitstellt, unter anderem

a)    den Wortlaut dieses Abkommens einschließlich aller Anhänge,


b)    eine Zusammenfassung dieses Abkommens und

c)    für die Nutzung durch KMU konzipierte Informationen, die Folgendes enthalten:

i)    eine Darstellung der Bestimmungen dieses Abkommens, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei für KMU beider Vertragsparteien von Bedeutung sind, und

ii)    zusätzliche Informationen, die nach Einschätzung der betreffenden Vertragspartei hilfreich für KMU sein könnten, die die Möglichkeiten nutzen wollen, welche dieses Abkommen bietet.

(2)    Jede Vertragspartei sieht auf ihrer in Absatz 1 genannten Website folgende Links vor:

a)    zur entsprechenden Website der jeweils anderen Vertragspartei und

b)    zu den Websites ihrer Regierungsbehörden und sonstiger geeigneter Stellen, die nach Auffassung der Vertragspartei Informationen bereitstellen, die nützlich für KMU sind, die in dieser Vertragspartei Handel treiben oder geschäftlichen Tätigkeiten nachgehen wollen.

(3)    Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Websites enthalten Informationen zu:

a)    Zollgesetzen und ‑vorschriften sowie den Verfahren für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie den hierfür erforderlichen Formularen und Dokumenten,


b)    Gesetzen und sonstigen Vorschriften sowie Verfahren bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums,

c)    technischen Vorschriften und in Fällen, in denen die Konformitätsbewertung durch Dritte gemäß Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) obligatorisch ist, verbindliche Konformitätsbewertungsverfahren und Links zu Listen der Konformitätsbewertungsstellen,

d)    gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr,

e)    Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge, eine Datenbank mit Bekanntmachungen öffentlicher Aufträge und die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 21 (Öffentliches Beschaffungswesen),

f)    Verfahren für die Eintragung von Unternehmen und

g)    sonstige Informationen, die die Vertragspartei als nützlich für KMU erachtet.

(4)    Jede Vertragspartei nimmt in die in Absatz 1 genannte Website einen Link zu einer Datenbank auf, die nach Zolltarifnummer elektronisch durchsucht werden kann. Diese Datenbank

a)    enthält die folgenden Informationen über den Zugang von Waren zu ihrem Markt:

i)    gegebenenfalls Zollsätze und Zollkontingente für Meistbegünstigungsländer und für Länder, die nicht zu den meistbegünstigten zählen, sowie Präferenzzollsätze und ‑zollkontingente,


ii)    Verbrauchsteuern,

iii)    Mehrwertsteuer,

iv)    Zölle oder sonstige Gebühren, einschließlich erzeugnisspezifischer Gebühren,

v)    die in Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) vorgesehenen Ursprungsregeln und

vi)    Kriterien für die Bestimmung des Zollwerts von Waren und

b)    enthält nach Möglichkeit die folgenden Informationen über den Zugang von Waren zu ihrem Markt:

i)    sonstige zolltarifliche Maßnahmen,

ii)    Zollrückerstattung, Zollstundung oder andere Arten von Erleichterungen, die eine Reduzierung, eine Erstattung oder eine Befreiung von Zöllen bewirken,

iii)    gegebenenfalls Anforderungen an die Ursprungskennzeichnung, einschließlich Platzierung und Methode der Kennzeichnung,


iv)    für Einfuhrverfahren erforderliche Informationen und

v)    Informationen über nichttarifäre Maßnahmen.

(5)    Jede Vertragspartei aktualisiert die nach den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen und Links regelmäßig, um sicherzustellen, dass sie korrekt sind.

(6)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Artikel bereitgestellten Informationen in einer für die Nutzung durch KMU angemessenen Weise dargestellt werden. Jede Vertragspartei bemüht sich, die Informationen in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

(7)    Eine Vertragspartei darf bei Personen einer Vertragspartei keine Gebühren für den Zugang zu den nach den Absätzen 1 bis 4 bereitgestellten Informationen erheben.

ARTIKEL 29.3

KMU-Kontaktstellen

(1)    Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle (im Folgenden „KMU-Kontaktstelle“), die für die in diesem Artikel festgelegten Aufgaben zuständig ist, und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.


(2)    Die KMU-Kontaktstellen

a)    stellen sicher, dass die Bedürfnisse von KMU bei der Durchführung dieses Abkommens berücksichtigt werden, und prüfen Möglichkeiten zur Verbesserung der Handels- und Investitionsmöglichkeiten für KMU durch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in KMU-Angelegenheiten,

b)    ermitteln, auf welche Weise KMU der Vertragsparteien die neuen, durch dieses Abkommen geschaffenen Möglichkeiten nutzen können, und tauschen Informationen darüber aus,

c)    stellen sicher, dass die Informationen auf den in Artikel 29.2 genannten Websites aktuell und für KMU relevant sind, und prüfen die Aufnahme zusätzlicher Informationen, die eine KMU-Kontaktstelle möglicherweise empfiehlt, in diese Websites,

d)    behandeln sonstige Fragen, die für KMU im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens im Kontext von KMU von Interesse sind, unter anderem durch:

i)    den Austausch von Informationen,

ii)    gegebenenfalls die Beteiligung an der Arbeit der im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen und Vorlage von Fragen und Empfehlungen, die für KMU von besonderem Interesse sind, bei diesen Unterausschüssen und Arbeitsgruppen in ihren jeweiligen spezifischen Tätigkeitsbereichen, wobei Überschneidungen von Arbeitsprogrammen zu vermeiden sind, und


iii)    die Ermittlung und den Vorschlag möglicher, für beide Seiten annehmbarer Lösungen zur Verbesserung der Fähigkeit von KMU, sich an Handel und Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu beteiligen,

e)    erstatten regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeiten zur Prüfung durch den Gemischten Ausschuss und

f)    befassen sich je nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien mit allen sonstigen Fragen, die im Rahmen dieses Abkommens entstehen und KMU betreffen.

(3)    Die KMU-Kontaktstellen treten bei Bedarf zusammen und führen ihre Arbeit über die von den KMU-Kontaktstellen vereinbarten geeigneten Kommunikationskanäle durch, zu denen E-Mail, Videokonferenzen oder andere elektronische Kommunikationsmittel gehören können.

(4)    Die KMU-Kontaktstellen können bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls eine Zusammenarbeit mit Experten und externen Organisationen anstreben.

ARTIKEL 29.4

Nichtanwendbarkeit der Streitbeilegung

Eine Vertragspartei darf bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels nicht die Streitbeilegung nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) in Anspruch nehmen.


KAPITEL 30

ROHSTOFFE

ARTIKEL 30.1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Genehmigung“ bezeichnet die Erlaubnis, Lizenz, Konzession oder ein ähnliches administratives oder vertragliches Instrument, mit dem die zuständige Behörde einer Vertragspartei einem Rechtsträger das Recht einräumt, eine bestimmte wirtschaftliche Tätigkeit in ihrem Gebiet auszuüben;

b)    „Rechtsträger“ bezeichnet jede natürliche Person, jedes Unternehmen oder jede Gruppe davon und

c)    „Rohstoffe“ bezeichnet Stoffe, die bei der Herstellung von Industrieerzeugnissen verwendet werden, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche Erzeugnisse, bestehend aus Salz, Schwefel, Steinen und Erden, Gips, Kalk und Zement (HS 25), Erzen sowie Schlacken und Aschen (HS 26), Waren des HS 27, anorganischen chemischen Erzeugnissen (HS 28), organischen chemischen Erzeugnissen (HS 29), Düngemitteln (HS 31), Naturkautschuk (HS 40), Häuten, Fellen (anderen als Pelzfellen) und Leder (HS 41) sowie Grundmetallen, Edelmetallen und verarbeiteten Mineralien (ex HS 71, 72, 74-76, 78-81), ausgenommen Uran und Thorium (HS 26.12) sowie radioaktive Elemente und Isotope (HS 28.44, 28.45).



ARTIKEL 30.2

Grundsätze

(1)    Jede Vertragspartei behält das souveräne Recht, zu bestimmen, ob Bereiche in ihrem Gebiet für die Exploration und Gewinnung von Rohstoffen zur Verfügung stehen, wobei diese in Übereinstimmung mit ihrem Recht und dem am 10. Dezember 1982 in Montego Bay geschlossenen Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgelegt werden.

(2)    Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels behalten sich die Vertragsparteien das Recht vor, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten und durchzusetzen, die zur Verfolgung legitimer Gemeinwohlziele wie der Sicherung der Versorgung mit Rohstoffen, dem Schutz der Gesellschaft, der Umwelt, der öffentlichen Gesundheit und der Verbraucher sowie der Förderung der öffentlichen Sicherheit und der Gefahrenabwehr erforderlich sind.

ARTIKEL 30.3

Ausfuhr- und Einfuhrmonopolisierung

Eine Vertragspartei darf ein Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol weder bestimmen noch aufrechterhalten. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „Einfuhr- oder Ausfuhrmonopol“ das von einer Vertragspartei einem Rechtsträger gewährte ausschließliche Recht oder die Genehmigung zur Einfuhr von Rohstoffen aus der anderen Vertragspartei oder zur Ausfuhr von Rohstoffen in die andere Vertragspartei 88 .


ARTIKEL 30.4

Festsetzung der Ausfuhrpreise

Eine Vertragspartei darf bei der Ausfuhr von Rohstoffen in die andere Vertragspartei keine Maßnahmen anwenden, mit denen höhere Preise festgelegt oder aufrechterhalten werden als die Preise, die für solche Waren berechnet werden, wenn sie für den heimischen Markt bestimmt sind.

ARTIKEL 30.5

Festsetzung der Preise auf dem heimischen Markt

(1)    Die Vertragsparteien dürfen den Preis für die Lieferung von Rohstoffen auf dem heimischen Markt (im Folgenden „regulierter Preis“) nur regulieren, indem sie eine Gemeinwohlverpflichtung auferlegen.

(2)    Im Falle der Auferlegung einer Gemeinwohlverpflichtung durch eine Vertragspartei stellt diese sicher, dass die Verpflichtung

a)    klar definiert, transparent und verhältnismäßig ist und

b)    nicht aufrechterhalten wird, wenn die Umstände oder Ziele, die zu ihrer Auferlegung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.

(3)    Eine Vertragspartei, die den Preis reguliert, stellt sicher, dass die Methode zur Berechnung des in Absatz 2 genannten regulierten Preises vor dessen Inkrafttreten veröffentlicht wird.



ARTIKEL 30.6

Zusammenarbeit im Rohstoffbereich

Die Vertragsparteien arbeiten im Rohstoffbereich zusammen, um unter anderem

a)    handels- und investitionsverzerrende Maßnahmen in Drittländern, die sich auf Rohstoffe auswirken, zu verringern oder zu beseitigen,

b)    ihre Standpunkte in internationalen Foren, in denen Handels- und Investitionsfragen im Zusammenhang mit Rohstoffen erörtert werden, abzustimmen und internationale Programme im Rohstoffbereich zu fördern,

c)    den Austausch von Marktdaten im Rohstoffbereich zu fördern,

d)    die soziale Verantwortung der Unternehmen im Einklang mit internationalen Standards wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den entsprechenden Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu fördern,

e)    Forschung, Entwicklung, Innovation und Ausbildung in einschlägigen Bereichen von gemeinsamem Interesse auf dem Gebiet der Rohstoffe zu fördern,

f)    den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich innenpolitischer Entwicklungen zu fördern und

g)    die effiziente Ressourcennutzung, einschließlich der Verbesserung der Herstellungsverfahren sowie der Haltbarkeit, der Reparierbarkeit, des Demontagedesigns sowie der Wiederverwendungs- und Recyclingfreundlichkeit, zu fördern.


KAPITEL 31

STREITBEILEGUNG

ABSCHNITT A

Ziel und Anwendungsbereich

ARTIKEL 31.1

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizienten Mechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses Teils des Abkommens zu schaffen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.


ARTIKEL 31.2

Anwendungsbereich

Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Teils des Abkommens (im Folgenden „erfasste Bestimmungen“), wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass eine Maßnahme 89 der anderen Vertragspartei mit einer erfassten Bestimmung unvereinbar ist.

ARTIKEL 31.3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmungen nach Anhang 31-A (Verfahrensordnung) und Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren).


ARTIKEL 31.4

Wahl des Gremiums

(1)    Entsteht eine Streitigkeit über eine Maßnahme, die mit einer Verpflichtung aus diesem Teil des Abkommens und einer im Wesentlichen gleichwertigen Verpflichtung aus einer anderen internationalen Übereinkunft, der beide Vertragsparteien angehören, einschließlich des WTO-Übereinkommens, mutmaßlich unvereinbar ist, so wählt die beschwerdeführende Vertragspartei das Gremium, in dessen Rahmen die Streitigkeit beigelegt werden soll.

(2)    Hat eine Vertragspartei nach diesem Abschnitt oder im Rahmen einer anderen internationalen Übereinkunft ein Streitbeilegungsverfahren eingeleitet, so darf diese Vertragspartei in Bezug auf die in Absatz 1 genannte Maßnahme keine Streitbeilegungsverfahren in einem anderen Gremium einleiten, es sei denn, das zuerst gewählte Gremium kann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen der Zuständigkeit nicht über den Fall befinden.

(3)    Für die Zwecke dieses Artikels

a)    gelten Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abschnitt als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei ein Ersuchen um Einsetzung eines Panels nach Artikel 31.6 gestellt hat,

b)    gelten Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 DSU gestellt hat, und


c)    gelten Streitbeilegungsverfahren im Rahmen etwaiger sonstiger internationaler Übereinkommen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens als eingeleitet.

(4)    Unbeschadet des Absatzes 2 hindert dieses Abkommen eine Vertragspartei nicht daran, vom WTO-Streitbeilegungsgremium genehmigte oder im Rahmen der Streitbeilegungsverfahren eines anderen internationalen Übereinkommens, dessen Vertragspartei die Vertragsparteien sind, genehmigte Verpflichtungen auszusetzen. Das WTO-Übereinkommen oder ein anderes internationales Übereinkommen zwischen den Vertragsparteien darf nicht in Anspruch genommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern, Verpflichtungen nach diesem Teil des Abkommens auszusetzen.

ABSCHNITT B

Konsultationen

ARTIKEL 31.5

Konsultationen

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich, Streitigkeiten, die unter Artikel 31.2 fallen, dadurch beizulegen, dass sie nach Treu und Glauben Konsultationen aufnehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.


(2)    Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die strittige Maßnahme sowie die erfassten Bestimmungen aufführt, die ihrer Auffassung nach anzuwenden sind.

(3)    Die Vertragspartei, an die sich das Konsultationsersuchen richtet, antwortet darauf unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Eingang des Ersuchens. Die Konsultationen werden spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens abgehalten und finden im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach Eingang des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(4)    Konsultationen bei dringenden Angelegenheiten, unter anderem bei leicht verderblichen Waren, finden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt. Die Konsultationen gelten innerhalb dieser 15 Tage als abgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

(5)    Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei ausreichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft werden kann, in welcher Weise sich die strittige Maßnahme auf die Anwendung dieses Teils auswirken könnte. Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Regierungsbehörden teilnehmen, die über Fachwissen in der Angelegenheit verfügen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(6)    Die Konsultationen – insbesondere die von den Vertragsparteien während der Konsultationen vertretenen Standpunkte – sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt. Jede Vertragspartei schützt auf Ersuchen der Vertragspartei, die die Informationen übermittelt, alle vertraulichen Informationen, die sie im Laufe der Konsultationen erhält.


(7)    Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen um Konsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens, sind innerhalb der in Absatz 3 oder Absatz 4 aufgeführten Fristen keine Konsultationen abgehalten worden, haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten, oder sind die Konsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einvernehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, Artikel 31.6 in Anspruch nehmen.

ABSCHNITT C

Panelverfahren

ARTIKEL 31.6

Einsetzung eines Panels

(1)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Streitigkeit durch Konsultationen nach Artikel 31.5 beizulegen, so kann die Vertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, um die Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2)    Das Ersuchen um die Einsetzung eines Panels wird schriftlich an die andere Vertragspartei gerichtet. Die Beschwerdeführerin nennt in ihrem Ersuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise, inwiefern die Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist.


(3)    Ein Panel wird eingesetzt, wenn das Ersuchen zugestellt worden ist.

ARTIKEL 31.7

Zusammensetzung eines Panels

(1)    Ein Panel setzt sich aus drei Panelmitgliedern zusammen.

(2)    Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens um Einsetzung eines Panels bei der Beschwerdegegnerin nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung des Panels zu erzielen. Zu diesem Zweck benennt jede Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens nach Artikel 31.6 ein Panelmitglied, das Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei sein kann, und schlägt der anderen Vertragspartei bis zu drei Kandidaten für die Übernahme des Vorsitzes vor. Die Vertragsparteien unternehmen Anstrengungen, sich innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens nach Artikel 31.6 auf einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Kandidaten zu einigen. Eine Vertragspartei kann Einwände gegen ein von der anderen Vertragspartei benanntes Panelmitglied erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass die betreffende Person die Anforderungen des Artikels 31.9 nicht erfüllt.

(3)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist auf die Zusammensetzung des Panels zu einigen, so wenden die Vertragsparteien die in den folgenden Absätzen festgelegten Verfahren zur Zusammenstellung eines Panels an.


(4)    Jede Vertragspartei ernennt innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 2 aufgeführten Frist ein Panelmitglied von ihrer in Artikel 31.8 genannten Teilliste.

(5)    Ernennt die Beschwerdeführerin innerhalb der in Absatz 4 genannten Frist kein Panelmitglied, so wird das Streitbeilegungsverfahren mit Ablauf dieser Frist hinfällig.

(6)    Benennt die ersuchte Vertragspartei innerhalb der in Absatz 4 angegebenen Frist kein Panelmitglied, so kann die Beschwerdeführerin eine in der Verfahrensordnung in Anhang 31-A aufgeführte benennende Stelle ersuchen, das Panelmitglied im Losverfahren zu bestimmen. Die benennende Stelle wählt innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens der Beschwerdeführerin das Panelmitglied per Losentscheid aus der in Artikel 31.8 genannten Teilliste aus.

(7)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Einigung über den Vorsitzenden, so kann die Beschwerdeführerin, oder im Falle eines Verfahrens nach Artikel 31.18 jede Vertragspartei, eine in der Verfahrensordnung in Anhang 31-A aufgeführte benennende Stelle ersuchen, innerhalb von sieben Tagen nach Ablauf dieser Frist den Panelvorsitzenden aus der in Artikel 31.8 aufgeführten Teilliste der Personen, die den Vorsitz führen sollen, per Losentscheid auszuwählen. Die benennende Stelle wählt den Vorsitzenden innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Ersuchens dieser Vertragspartei aus.

(8)    Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 wählen die in der Verfahrensordnung in Anhang 31-A aufgeführten benennenden Stellen die Panelmitglieder gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels und der Verfahrensordnung in Anhang 31-A aus.


(9)    Hat der Gemischte Ausschuss eine der in Artikel 31.8 genannten Listen nicht angenommen, so werden die Panelmitglieder oder der Vorsitzende aus dem Kreis der Personen ernannt, die von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien benannt und der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert wurden.

ARTIKEL 31.8

Listen der Panelmitglieder

(1)    Der Gemischte Ausschuss nimmt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen an, die willens und in der Lage sind, als Panelmitglieder zu dienen. Die Liste setzt sich aus den folgenden drei Teillisten zusammen:

a)    einer Teilliste von Personen der Europäischen Union,

b)    einer Teilliste von Personen Mexikos und

c)    einer Teilliste von Personen, die im Panel den Vorsitz übernehmen sollen.

(2)    Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt. Die in Absatz 1 Buchstabe c genannte Teilliste darf keine Personen enthalten, die Staatsangehörige einer der beiden Vertragsparteien sind.


(3)    Der Gemischte Ausschuss kann zusätzliche Listen mit Personen annehmen, die über Sachkenntnis in unter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen. Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzung des Panels nach dem Verfahren des Artikels 31.7 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

ARTIKEL 31.9

Anforderungen an die Panelmitglieder

(1)    Für alle Panelmitglieder gilt Folgendes:

a)    sie verfügen über nachgewiesene Sachkenntnis in den Bereichen Recht und internationaler Handel sowie in anderen unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten, beispielsweise der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus anderen internationalen Handelsübereinkünften ergeben,

b)    sie sind unabhängig und stehen keiner der Vertragsparteien nahe oder nehmen Weisungen von einer der Vertragsparteien entgegen,

c)    sie handeln in persönlicher Eigenschaft und nehmen keine Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegen, die Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Streitigkeit betreffen, und

d)    sie befolgen den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 31-B.


(2)    Der Vorsitz muss auch über Erfahrung mit Streitbeilegungsverfahren verfügen.

(3)    Die Vertragsparteien können mit Blick auf den Gegenstand einer bestimmten Streitigkeit vereinbaren, von den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen abzuweichen.

ARTIKEL 31.10

Aufgaben des Panels

Das Panel

a)    nimmt eine objektive Beurteilung der ihm vorliegenden Angelegenheit vor, einschließlich einer objektiven Beurteilung des Sachverhalts und der Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen sowie der Vereinbarkeit der strittigen Maßnahmen mit den erfassten Bestimmungen,

b)    legt in seinen Entscheidungen und Berichten den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der erfassten Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für seine Feststellungen und Schlussfolgerungen sowie, falls die Parteien sie gemeinsam angefordert haben, etwaige Empfehlungen dar und

c)    sollte die Vertragsparteien regelmäßig konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit zum Herbeiführen einvernehmlicher Lösungen bieten.


ARTIKEL 31.11

Mandat

(1)    Sofern die Vertragsparteien nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag der Ernennung des letztes Panelmitglieds etwas anderes vereinbaren, gilt für das Panel folgendes Mandat:

„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Panels vorgelegten Angelegenheit im Lichte der von den Vertragsparteien zitierten einschlägigen Bestimmungen des Teils III (Handel und Investitionen) dieses Abkommens, Feststellungen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit den in Artikel 31.2 (Anwendungsbereich) genannten Bestimmungen des Teils III (Handel und Investitionen) dieses Abkommens, Aussprache von Empfehlungen, wenn die Parteien sie gemeinsam angefordert haben, Vorlage eines Berichts nach den Artikeln 31.13 (Zwischenbericht) und 31.14 (Abschlussbericht).“

(2)    Einigen sich die Vertragsparteien auf ein anderes Mandat, notifizieren sie dem Panel innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Frist das vereinbarte Mandat.


ARTIKEL 31.12

Entscheidung über die Dringlichkeit

(1)    Auf entsprechendes, spätestens fünf Tage nach dem Tag des Ersuchens um Einsetzung des Panels erfolgendes Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Panel innerhalb von zehn Tagen nach der Ernennung des letzten Panelmitglieds, ob es sich um eine dringende Angelegenheit handelt. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach der Zustellung des Ersuchens zu dem Ersuchen Stellung zu nehmen.

(2)    In dringenden Fällen werden die in Abschnitt C vorgesehenen Fristen auf die Hälfte der dort vorgeschriebenen Zeit verkürzt, mit Ausnahme der in den Artikeln 31.6 und 31.11 genannten Zeiträume.

ARTIKEL 31.13

Zwischenbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 90 Tagen nach der Ernennung des letzten Panelmitglieds einen Zwischenbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Zwischenbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Zwischenbericht keinesfalls später als 120 Tage nach der Ernennung des letzten Panelmitglieds vor.


(2)    Jede Vertragspartei kann das Panel innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Zwischenberichts schriftlich um Überprüfung konkreter Aspekte des Zwischenberichts ersuchen. Eine Vertragspartei kann innerhalb von sechs Tagen nach Zustellung des Ersuchens Stellungnahmen zu dem Ersuchen der anderen Vertragspartei abgeben.

ARTIKEL 31.14

Abschlussbericht

(1)    Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 120 Tagen nach seiner Einsetzung seinen Abschlussbericht vor. Ist das Panel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitz des Panels dies den Vertragsparteien schriftlich und teilt ihnen die Gründe für die Verzögerung sowie den Termin mit, zu dem das Panel seinen Abschlussbericht vorzulegen beabsichtigt. Das Panel legt seinen Abschlussbericht keinesfalls später als 150 Tage nach seiner Einsetzung vor.

(2)    Der Abschlussbericht enthält eine Erörterung schriftlicher Ersuchen der Vertragsparteien zum Zwischenbericht und geht eindeutig auf die Stellungnahmen dazu ein. Nach Prüfung aller den Zwischenbericht betreffenden schriftlichen Ersuchen und Stellungnahmen der Vertragsparteien kann das Panel seinen Zwischenbericht ändern und für zweckdienlich erachtete weitere Prüfungen vornehmen.

(3)    Die Entscheidung des Panels im Abschlussbericht ist endgültig und für die Vertragsparteien bindend.


ARTIKEL 31.15

Vollzugsmaßnahmen

(1)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung einer umgehenden Befolgung der Feststellungen und Schlussfolgerungen des Panels im Abschlussbericht an, um eine wirksame Beilegung der Streitigkeit zu gewährleisten. Die Beschwerdegegnerin trifft alle notwendigen Maßnahmen, um den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Abschlussberichts umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass sie sich mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet.

(2)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts schriftlich, welche Vollzugsmaßnahmen sie getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt.

(3)    Sofern die Vertragsparteien nicht zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 31.33 gelangen, ist zur Beilegung einer Streitigkeit die Aufhebung aller mit diesem Abkommen unvereinbaren Maßnahmen erforderlich.


ARTIKEL 31.16

Angemessene Frist

(1)    Ist ein sofortiger Vollzug nicht möglich, so notifiziert die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin spätestens 30 Tage nach Eingang des Abschlussberichts die angemessene Frist, die sie für den Vollzug des Abschlussberichts benötigt. Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Einigung auf eine angemessene Frist für den Vollzug des Abschlussberichts. Die angemessene Frist sollte 15 Monate ab der Vorlage des Abschlussberichts gemäß Artikel 31.14 nicht überschreiten.

(2)    Einigen sich die Vertragsparteien nicht auf eine angemessene Frist, so kann die Beschwerdeführerin frühestens 20 Tage nach Eingang der Notifikation nach Absatz 1 das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, die angemessene Frist festzulegen. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.

(3)    Die Beschwerdegegnerin legt der Beschwerdeführerin spätestens einen Monat vor dem Auslaufen der angemessenen Frist eine schriftliche Notifikation ihrer Fortschritte beim Vollzug des Abschlussberichts vor.

(4)    Die Vertragsparteien können übereinkommen, die angemessene Frist zu verlängern.


ARTIKEL 31.17

Prüfung des Vollzugs

(1)    Die Beschwerdegegnerin übermittelt der Beschwerdeführerin spätestens am Tag des Ablaufs der angemessenen Frist eine Notifikation der Maßnahmen, die sie zum Vollzug des Abschlussberichts getroffen hat.

(2)    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über das Bestehen von Vollzugsmaßnahmen oder über deren Vereinbarkeit mit den erfassten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. In dem Ersuchen sind die strittigen Maßnahmen zu nennen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern die betreffende Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor.


ARTIKEL 31.18

Einstweilige Abhilfemaßnahmen

(1)    Die Beschwerdegegnerin legt auf Ersuchen der Beschwerdeführerin und nach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen einstweiligen Ausgleich vor, wenn

a)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin notifiziert, dass die Umsetzung des Abschlussberichts nicht möglich ist, oder

b)    die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin innerhalb der in Artikel 31.15 genannten Frist oder vor Ablauf der angemessenen Frist keine zum Zweck des Vollzugs getroffenen Maßnahmen notifiziert hat oder

c)    das Panel feststellt, dass keine Vollzugsmaßnahme ergriffen wurde oder dass die ergriffene Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar ist.

(2)    Unter den in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen kann die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin schriftlich ihre Absicht notifizieren, die Anwendung von Verpflichtungen im Rahmen der erfassten Bestimmungen auszusetzen, wenn

a)    die Beschwerdeführerin beschließt, kein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen, oder


b)    wenn die Vertragsparteien im Falle eines Ersuchens gemäß Absatz 1 innerhalb von 20 Tagen nach folgenden Zeitpunkten keine Einigung über den einstweiligen Ausgleich erzielen:

i)    dem Tag der Notifikation der Beschwerdegegnerin, dass die Umsetzung des Abschlussberichts nicht möglich ist,

ii)    dem Ablauf der angemessenen Frist oder

iii)    der Übermittlung der Entscheidung des Panels nach Artikel 31.17.

(3)    In der Notifikation wird angegeben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt wird. Bei der Prüfung, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, sollte die Beschwerdeführerin zunächst anstreben, Vorteile in demselben Sektor oder denselben Sektoren wie dem oder den von der Maßnahme betroffenen Sektor(en) auszusetzen, bezüglich derer das Panel festgestellt hat, dass sie mit diesem Teil des Abkommens unvereinbar sind bzw. Vorteile zunichtemachen oder schmälern. Die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen kann auf Sektoren angewendet werden, die unter dieses Kapitel fallen, bei denen es sich aber nicht um den Sektor bzw. die Sektoren handelt, in denen das Panel zunichtegemachte oder geschmälerte Vorteile festgestellt hat, insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass eine solche Aussetzung in dem anderen Sektor praktisch durchführbar ist oder den Vollzug effektiv fördert, Der Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen darf den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreiten.

(4)    Die Beschwerdeführerin kann 15 Tage nach der Zustellung der in Absatz 2 genannten Notifikation die Verpflichtungen aussetzen, es sei denn, die Beschwerdegegnerin stellt ein Ersuchen nach Absatz 5.


(5)    Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der notifizierte Umfang der Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen über den Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile hinausgeht, so kann sie vor Ablauf der 15-tägigen Frist nach Absatz 4 das ursprüngliche Panel schriftlich ersuchen, in der Angelegenheit zu entscheiden. Das Panel legt den Wert der Vorteile fest, die es für gleichwertig hält, und übermittelt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum des Ersuchens seine Entscheidung. Die Beschwerdeführerin darf keine Verpflichtungen aussetzen, solange die Entscheidung des Panels nicht vorliegt. Die Aussetzung von Verpflichtungen muss mit dieser Entscheidung im Einklang stehen.

(6)    Die Aussetzung von Verpflichtungen oder der in diesem Artikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen, die nicht mehr angewendet werden dürfen, sobald

a)    die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nach Artikel 31.33 gelangt sind,

b)    die Vertragsparteien übereingekommen sind, dass die getroffene Vollzugsmaßnahme die Beschwerdegegnerin mit den erfassten Bestimmungen in Einklang bringt, oder

c)    eine vom Panel als mit den erfassten Bestimmungen unvereinbar befundene Vollzugsmaßnahme aufgehoben oder so geändert worden ist, dass die Beschwerdegegnerin mit diesen Bestimmungen in Einklang gebracht wird.


ARTIKEL 31.19

Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen, die nach der Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden

(1)    Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführerin die Vollzugsmaßnahmen, die sie im Anschluss an die Aussetzung von Verpflichtungen oder nach einem einstweiligen Ausgleich gegebenenfalls ergriffen hat. Außer in Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Aussetzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Notifikation auf. Sofern ein Ausgleich vorgenommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällen nach Absatz 2 innerhalb von 30 Tagen nach Eingang ihrer Notifikation, dass sie die Umsetzung vollzogen hat, die Anwendung eines solchen Ausgleichs beenden.

(2)    Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber, ob die notifizierten Maßnahmen die Beschwerdegegnerin mit den betreffenden erfassten Bestimmungen in Einklang bringen, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich, in der Angelegenheit zu entscheiden. Das Panel legt den Vertragsparteien innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens seine Entscheidung vor. Entscheidet das Panel, dass sich die Vollzugsmaßnahme mit den erfassten Bestimmungen im Einklang befindet, so wird die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise der Ausgleich aufgehoben. Gegebenenfalls wird der Umfang der Aussetzung von Verpflichtungen oder der Umfang des Ausgleichs im Lichte der Entscheidung des Panels angepasst.


ARTIKEL 31.20

Ersetzung von Panelmitgliedern

Ist ein Panelmitglied während eines Streitbeilegungsverfahrens nicht zur Teilnahme in der Lage, tritt es zurück oder muss es ersetzt werden, weil es die Anforderungen des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 31-B nicht erfüllt, so wird im Einklang mit Artikel 31.7 und der Verfahrensordnung in Anhang 31-A ein neues Panelmitglied ernannt. Die Frist für die Vorlage des Berichts oder der Entscheidung wird erforderlichenfalls bis zur Ernennung des neuen Panelmitglieds verlängert.

ARTIKEL 31.21

Verfahrensordnung

(1)    Für die Panelverfahren gelten die Bestimmungen dieses Kapitels und die Verfahrensordnung in Anhang 30-A.

(2)    In der Verfahrensordnung wird insbesondere sichergestellt,

a)    dass die Vertragsparteien Anspruch auf mindestens eine Verhandlung vor dem Panel haben, bei der jede Vertragspartei ihren Standpunkt mündlich darlegen kann,


b)    dass jede Vertragspartei Gelegenheit hat, einen ersten Schriftsatz und eine schriftliche Erwiderung vorzulegen,

c)    dass jede Vertragspartei vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen ihre Schriftsätze, die schriftliche Fassung einer mündlichen Erklärung und gegebenenfalls ihre schriftlichen Antworten auf ein Ersuchen oder eine Frage des Panels so bald wie möglich nach der Einreichung dieser Unterlagen, spätestens jedoch am Tag der Zustellung des Abschlussberichts, der Öffentlichkeit zugänglich macht und

d)    dass das Panel und die Vertragsparteien alle dem Panel von einer Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich behandeln.

(2)    Die Verhandlungen des Panels sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

ARTIKEL 31.22

Aussetzung und Beendigung

(1)    Auf Ersuchen beider Vertragsparteien setzt das Panel seine Arbeit jederzeit für einen von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum, der zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Panel nimmt seine Arbeit vor Ende des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen beider Vertragsparteien oder am letzten Tag des Aussetzungszeitraums auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersuchende Vertragspartei notifiziert dies der anderen Vertragspartei entsprechend.


(2)    Ersucht bei Ablauf des Aussetzungszeitraums keine der Vertragsparteien um die Wiederaufnahme der Arbeit des Panels, so erlischt die Befugnis des Panels und die Streitbeilegungsverfahren sind beendet. Das Recht der Vertragspartei, in derselben Angelegenheit ein neues Verfahren einzuleiten, bleibt hiervon unberührt.

(3)    Wird die Arbeit des Panels ausgesetzt, so verlängern sich die maßgeblichen Fristen nach diesem Abschnitt um denselben Zeitraum, für den die Arbeit des Panels ausgesetzt war.

ARTIKEL 31.23

Entgegennahme von Informationen

(1)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative von den Vertragsparteien Informationen anfordern, die es für erforderlich und geeignet hält. Jedes Ersuchen des Panels um Übermittlung solcher Informationen wird von den Vertragsparteien umgehend und vollständig beantwortet.

(2)    Das Panel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder auf eigene Initiative die ihm geeignet erscheinenden Informationen aus jeder beliebigen Quelle einholen. Das Panel ist ferner berechtigt, nach eigenem Ermessen und vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Bedingungen bei Sachverständigen Gutachten oder fachliche Stellungnahmen einzuholen.


(3)    Das Panel prüft Amicus-Curiae-Schriftsätze natürlicher Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassener juristischer Personen nach der Verfahrensordnung in Anhang 31-A.

(4)    Alle im Rahmen dieses Artikels vom Panel eingeholten Informationen werden den Vertragsparteien gegenüber offengelegt und die Vertragsparteien können dazu Stellung nehmen.

ARTIKEL 31.24

Auslegungsregeln

(1)    Das Panel legt die erfassten Bestimmungen nach den Auslegungsregeln des Völkerrechts einschließlich der im Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge kodifizierten Regeln aus. Das Panel berücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichten von WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums.

(2)    Die in diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien werden durch die Berichte und Entscheidungen des Panels weder erweitert noch eingeschränkt.


ARTIKEL 31.25

Berichte und Entscheidungen des Panels

(1)    Die Beratungen des Panels bleiben vertraulich. Das Panel bemüht sich nach Kräften um Einvernehmlichkeit, wenn es Berichte verfasst und Entscheidungen trifft. Ist dies nicht möglich, so entscheidet das Panel mit der Mehrheit der Stimmen. Abweichende Meinungen einzelner Panelmitglieder werden auf keinen Fall veröffentlicht.

(2)    Die Entscheidungen und Berichte des Panels werden von den Vertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründen weder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen.

(3)    Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen macht jede Vertragspartei die Berichte und Entscheidungen des Panels so bald wie möglich nach der Übermittlung an die Vertragsparteien öffentlich zugänglich.


ABSCHNITT D

Mediationsmechanismus

ARTIKEL 31.26

Ziel

Ziel des Mediationsmechanismus ist es, die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung durch ein umfassendes und zügiges Verfahren mit Unterstützung eines Mediators zu erleichtern.

ARTIKEL 31.27

Einleitung des Mediationsverfahrens

(1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei wegen einer Maßnahme dieser Vertragspartei, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt, jederzeit schriftlich um die Aufnahme eines Mediationsverfahrens ersuchen. Konsultationen sind vor der Einleitung des Mediationsverfahrens nicht erforderlich.


(2)    Das Ersuchen muss so ausführlich sein, dass das Anliegen der ersuchenden Vertragspartei deutlich wird; ferner ist darin

a)    die strittige Maßnahme zu nennen,

b)    darzulegen, welche nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien hat oder haben wird, und

c)    zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.

(3)    Das Mediationsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Vertragsparteien eingeleitet werden. Die Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, prüft das Ersuchen wohlwollend und teilt der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Ersuchens schriftlich dessen Annahme oder Ablehnung mit. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.

ARTIKEL 31.28

Auswahl des Mediators

(1)    Die Vertragsparteien unternehmen Anstrengungen, sich spätestens 15 Tage nach Eingang der Annahme des Ersuchens auf einen Mediator zu einigen.


(2)    Können sich die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht auf einen Mediator einigen, so kann jede Vertragspartei eine in der Verfahrensordnung in Anhang 31-A aufgeführte benennende Stelle ersuchen, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens den Mediator aus der in Artikel 31.8 aufgeführten Teilliste der Personen, die den Vorsitz führen sollen, per Losentscheid auszuwählen.

(3)    Ist die in Artikel 31.8 genannte Teilliste der Personen, die den Vorsitz führen sollen, zu dem Zeitpunkt, an dem ein Ersuchen nach Artikel 31.27 gestellt wird, vom Gemischten Ausschuss noch nicht angenommen worden, so wird der Mediator gegebenenfalls per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer oder von beiden Vertragsparteien für diese Teilliste benannt wurden.

(4)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf der Mediator weder die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen noch bei einer der Vertragsparteien beschäftigt sein.

(5)    Mediatoren befolgen den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 31-B.


ARTIKEL 31.29

Regeln für das Mediationsverfahren

(1)    Innerhalb von zehn Tagen nach der Ernennung des Mediators legt die Vertragspartei, die das Mediationsverfahren in Anspruch genommen hat, dem Mediator und der anderen Vertragspartei eine ausführliche schriftliche Beschreibung ihrer Bedenken vor, insbesondere hinsichtlich der Funktionsweise der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien. Innerhalb von 20 Tagen nach Eingang dieser Beschreibung kann die andere Vertragspartei schriftlich dazu Stellung nehmen.

(2)    Der Mediator unterstützt die Vertragsparteien in transparenter Weise dabei, Fragen bezüglich der strittigen Maßnahme und ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien zu klären. Insbesondere kann der Mediator Treffen zwischen den Vertragsparteien anberaumen, die Vertragsparteien gemeinsam oder getrennt konsultieren, einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuziehen und jede von den Vertragsparteien gewünschte zusätzliche Unterstützung leisten. Der Mediator konsultiert die Vertragsparteien, bevor er einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzuzieht.

(3)    Der Mediator kann den Vertragsparteien Rat anbieten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Vertragsparteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen. Der Vermittler darf weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der strittigen Maßnahme mit diesem Abkommen abgeben.


(4)    Das Mediationsverfahren findet im Gebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen um Einleitung eines Mediationsverfahrens gerichtet wurde, oder im gegenseitigen Einvernehmen an einem anderen Ort oder mittels eines anderen Kommunikationsmittels.

(5)    Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 60 Tagen nach der Bestellung des Mediators zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Im Zuge der Erzielung einer solchen Lösung können die Vertragsparteien den Abschluss aller erforderlichen internen Verfahren in Erwägung ziehen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Vertragsparteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn die Maßnahme leicht verderbliche Waren betrifft.

(6)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt der Mediator den Vertragsparteien einen Entwurf eines Tatsachenberichts vor, der Folgendes enthält:

a)    eine kurze Zusammenfassung der strittigen Maßnahme,

b)    die angewandten Verfahren und

c)    jede erzielte einvernehmliche Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen.

(7)    Der Mediator gibt den Vertragsparteien Gelegenheit, innerhalb von 15 Tagen zum Entwurf des Tatsachenberichts Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der Stellungnahmen der Vertragsparteien legt der Mediator den Vertragsparteien innerhalb von 15 Tagen die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung dieses Abkommens enthalten.


(8)    Das Verfahren endet

a)    mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Vertragsparteien am Tag der Annahme dieser Lösung,

b)    mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Vertragsparteien in einer beliebigen Phase des Verfahrens am Tag der Erzielung des Einvernehmens,

c)    mit einer nach Konsultation der Vertragsparteien erfolgenden schriftlichen Erklärung des Mediators, dass weitere Mediationsbemühungen aussichtslos wären, am Tag dieser Erklärung oder

d)    mit einer schriftlichen Erklärung einer Vertragspartei, nachdem diese im Rahmen des Mediationsverfahrens die Möglichkeit einvernehmlicher Lösungen sondiert und Ratschläge und Lösungsvorschläge des Mediators am Tag dieser Erklärung berücksichtigt hat.

ARTIKEL 31.30

Vertraulichkeit

(1)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alle Schritte des Mediationsverfahrens, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich. Jede Vertragspartei kann die Öffentlichkeit darüber unterrichten, dass ein Mediationsverfahren stattfindet.


(2)    Einvernehmliche Lösungen werden öffentlich zugänglich gemacht, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Die der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Fassungen dürfen keine Informationen enthalten, die eine Vertragspartei als vertraulich eingestuft hat.

ARTIKEL 31.31

Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren

(1)    Das Mediationsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach den Abschnitten B und C oder in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen anderer Übereinkommen unberührt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass ein Mediationsverfahren während laufender Panelverfahren eingeleitet oder fortgeführt werden kann.

(2)    Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder nach einer anderen Übereinkunft weder von einer Vertragspartei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Panel berücksichtigt werden:

a)    Standpunkte, welche die andere Vertragspartei im Laufe des Mediationsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die ausschließlich nach Artikel 31.29 Absatz 2 zusammengetragen wurden,

b)    die Tatsache, dass die andere Vertragspartei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Mediation war, oder

c)    Ratschläge oder Vorschläge des Mediators.


(3)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, darf ein Mediator keinem Panel in Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen oder einem anderen Übereinkommen angehören, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Mediator tätig ist.

ABSCHNITT E

Gemeinsame Bestimmungen

ARTIKEL 31.32

Auskunftsersuchen

(1)    Bevor ein Ersuchen um Konsultationen oder Mediation nach Artikel 31.5 bzw. 31.27 gestellt wird, kann eine Vertragspartei um Informationen über eine Maßnahme ersuchen, die sich nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragspartei, an die ein solches Ersuchen gerichtet wird, antwortet innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Ersuchens mit einer schriftlichen Stellungnahme zu den angeforderten Informationen.

(2)    Eine Vertragspartei sollte in der Regel zunächst Informationen nach Absatz 1 anfordern, bevor sie um Konsultationen oder die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens oder anderer einschlägiger Kooperations- oder Konsultationsverfahren im Rahmen dieses Abkommens ersucht.


ARTIKEL 31.33

Einvernehmliche Lösung

(1)    Die Vertragsparteien können bei Streitigkeiten nach Artikel 31.2 jederzeit zu einer einvernehmlichen Lösung gelangen.

(2)    Wird im Zuge eines Panel- oder Mediationsverfahrens oder eines anderen, von den Vertragsparteien vereinbarten alternativen Streitbeilegungsverfahrens wie Vermittlungs- oder Schlichtungsverfahren eine einvernehmliche Lösung erzielt, so notifizieren die Vertragsparteien diese Lösung gemeinsam dem Vorsitz des Panels beziehungsweise dem Mediator. Mit dieser Notifikation endet das Panel- bzw. Mediationsverfahren.

(3)    Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen.

(4)    Spätestens am Tag des Ablaufs der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.


ARTIKEL 31.34

Fristen

(1)    Alle in diesem Kapitel aufgeführten Fristen werden in Kalendertagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlung folgt, auf die sie sich beziehen.

(2)    Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.

(3)    Im Rahmen von Abschnitt C kann das Panel den Vertragsparteien unter Angabe der Gründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in diesem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

ARTIKEL 31.35

Kosten

(1)    Jede Vertragspartei trägt selbst die Kosten, die ihr aus der Beteiligung am Panel- bzw. Mediationsverfahren entstehen.


(2)    Die Vertragsparteien tragen die Kosten für den organisatorischen Aufwand, einschließlich der Honorare und Auslagen der Panelmitglieder und des Mediators, gemeinsam und zu gleichen Teilen. Die Honorare der Panelmitglieder werden nach der Verfahrensordnung in Anhang 31-A festgelegt. Das Honorar des Mediators richtet sich nach dem Honorar, das in der Verfahrensordnung in Anhang 31-A für den Vorsitz eines Panels vorgesehen ist.

ARTIKEL 31.36

Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens

(1)    Jede Vertragspartei

a)    bestimmt eine Stelle, die für die Abwicklung der Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel zuständig ist, und

b)    notifiziert der anderen Vertragspartei innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich den Standort und die Kontaktdaten der Stelle.

(2)    Jede Vertragspartei trägt die Verantwortung für den Betrieb und die Kosten ihrer jeweiligen benannten Stelle.


(3)    Ungeachtet des Absatzes 1 können die Vertragsparteien vereinbaren, bei bestimmten Verwaltungsaufgaben gemeinsam eine externe Stelle mit der Unterstützung des Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Kapitel zu betrauen.

ARTIKEL 31.37

Private Rechte

Eine Vertragspartei darf in ihrem internen Recht kein Klagerecht gegen die andere Vertragspartei vorsehen, das sich darauf gründet, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit diesem Abkommen nicht vereinbar ist.

ARTIKEL 31.38

Änderung von Anhängen

Der Gemischte Rat kann die Anhänge 31-A (Verfahrensordnung) und 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) ändern.


KAPITEL 32

AUSNAHMEN

ARTIKEL 32.1

Allgemeine Ausnahmen

(1)    Artikel XX des GATT 1994 einschließlich der Anmerkungen und ergänzenden Bestimmungen wird als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen und gilt sinngemäß für die Kapitel 2 (Warenhandel), 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren), 4 (Zoll und Handelserleichterungen), 6 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen), 8 (Energie und Rohstoffe), 9 (Technische Handelshemmnisse), 22 (Staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole) sowie Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen) Abschnitt B.

(2)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,

a)    dass die in Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 genannten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen 90 einschließen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen erforderlich sind, und


b)    dass Artikel XX Buchstabe g GATT 1994 für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erhaltung lebender und nichtlebender erschöpflicher Naturschätze gilt.

(3)    Beabsichtigt eine Vertragspartei, Maßnahmen nach Artikel XX Buchstaben i und j GATT 1994 zu treffen, so übermittelt diese Vertragspartei der anderen Vertragspartei

a)    alle einschlägigen Informationen und

b)    räumt ihr auf deren Ersuchen eine angemessene Gelegenheit zur Konsultation im Hinblick auf Fragen im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme ein, wobei eine für beide Seiten akzeptable Lösung angestrebt wird.

Die Vertragsparteien können sich auf alle Mittel einigen, die zur Lösung der Angelegenheiten erforderlich sind, die Gegenstand der Konsultation nach Absatz 3 Buchstabe b sind.

Schließen besondere und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Konsultation aus, so kann die Vertragspartei, die die Maßnahmen zu treffen beabsichtigt, unverzüglich die zur Abhilfe notwendigen Maßnahmen treffen, worüber sie die andere Vertragspartei umgehend unterrichtet.


(4)    Artikel XIV Buchstaben a, b und c GATS wird als Bestandteil in dieses Abkommen aufgenommen und findet sinngemäß auf die Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken), 13 (Interne Regulierung), 14 (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen), 16 (Telekommunikationsdienste), 17 (Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr), 18 (Finanzdienstleistungen), 19 (Digitaler Handel), 22 (Staatseigene Unternehmen, Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten und erklärte Monopole) sowie Kapitel 10 (Liberalisierung von Investitionen) Abschnitt B Anwendung.

(5)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Artikel XIV Buchstabe b GATS aufgeführten Maßnahmen auch Umweltmaßnahmen 91 einschließen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen erforderlich sind.

(6)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Teil IV Artikel 2.8 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit) als eine Bestimmung von Teil III gilt.

ARTIKEL 32.2

Besteuerung

(1)    Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Ansässigkeit“ bezeichnet den Steuersitz;


b)    „Steuerübereinkunft“ bezeichnet eine Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder ein anderes internationales Abkommen, das sich ausschließlich oder hauptsächlich auf die Besteuerung bezieht und in dem eine der Vertragsparteien Vertragspartei ist.

(2)    Dieser Teil des Abkommens lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus einer Steuerübereinkunft unberührt. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesem Abkommen und einer Steuerübereinkunft ist die Steuerübereinkunft maßgebend, soweit es den Widerspruch betrifft.

(3)    Die Artikel 10.8 (Meistbegünstigung), 11.7 (Meistbegünstigung), 18.4 (Meistbegünstigung) und 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) Absatz 4 gelten nicht für einen Vorteil, den eine Vertragspartei aufgrund eines Steuerabkommens gewährt.

(4)    Unter der Voraussetzung, dass solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien – soweit gleiche Bedingungen herrschen – oder eine verschleierte Beschränkung für Handel und Investitionen darstellen würde, ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen einzuführen, aufrechtzuerhalten oder durchsetzen, mit denen die gerechte oder wirksame Festsetzung oder Erhebung von Steuern gewährleistet werden soll und die

a)    Steuerpflichtige, die sich nicht in derselben Situation befinden, insbesondere was den Ort ihrer Ansässigkeit oder den Kapitalanlageort betrifft, unterschiedlich behandeln oder


b)    die im Einklang mit Steuerübereinkünften oder internem Steuerrecht dem Ziel dienen, Steuervermeidung oder ‑hinterziehung zu verhindern.

(5)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die Tatsache, dass eine Steuermaßnahme eine wesentliche Änderung einer bestehenden Steuermaßnahme darstellt, dass sie mit ihrer Bekanntgabe unmittelbare Wirkung entfaltet, dass sie die beabsichtigte Anwendung einer bestehenden Steuermaßnahme verdeutlicht oder dass sie unerwartete Folgen für einen Investor oder eine erfasste Investition hat, per se keinen Verstoß gegen Artikel 10.15 (Behandlung von Investoren und erfassten Investitionen) darstellt.

(6)    Ersucht ein Investor um Konsultationen nach Artikel 10.22 (Konsultationen) mit der Begründung, dass eine Steuermaßnahme gegen eine Verpflichtung aus Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) Absatz 2, Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) Absatz 2 oder Kapitel 10 Abschnitt C (Investitionsschutz) verstößt, so kann der Beklagte die Vertragsparteien mit der Angelegenheit befassen, damit diese Konsultationen führen und gemeinsam feststellen,

a)    ob es sich bei der Maßnahme um eine Steuermaßnahme handelt,

b)    ob die Maßnahme, sofern festgestellt wird, dass es sich um eine Steuermaßnahme handelt, gegen eine Verpflichtung aus Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) Absatz 2, Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) Absatz 2 oder Kapitel 10 Abschnitt C (Investitionsschutz) verstößt oder


c)    ob eine Unvereinbarkeit zwischen den Verpflichtungen aus diesem Abkommen, gegen die vorgeblich verstoßen wurde, und den Verpflichtungen aus einer Steuerübereinkunft vorliegt.

(7)    Eine Befassung nach Absatz 6 ist nur bis zu dem Tag möglich, den das Gericht für die Übermittlung der Klageerwiderung oder Gegendarstellung des Beklagten festgesetzt hat. Veranlasst der Beklagte eine solche Befassung, so ruhen die in Kapitel 10 Abschnitt D (Beilegung von Investitionsstreitigkeiten) angegebenen Fristen oder Verfahren. Falls sich die Vertragsparteien binnen 180 Tagen nach ihrer Befassung nicht darauf verständigen, die Angelegenheit zu prüfen, oder falls sie nicht zu einer gemeinsamen Feststellung gelangen, so heben sie die Fristen und Verfahren wieder auf und der Investor kann seine Klage weiterverfolgen.

(8)    Eine gemeinsame Feststellung der Vertragsparteien nach Absatz 6 ist für das Gericht bindend.

(9)    Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihrer Delegation, welche die Konsultationen nach Absatz 6 führen soll, auch Personen mit einschlägiger Sachkenntnis in den von diesem Artikel erfassten Bereichen angehören; dies schließt Vertreter der zuständigen Steuerbehörden 92 jeder Vertragspartei ein.


ARTIKEL 32.3

Offenlegung von Informationen

(1)    Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es eine Vertragspartei dazu verpflichtet, vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder in sonstiger Weise dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

(2)    Die Offenlegung von Informationen während des gesamten Streitbeilegungsverfahrens nach diesem Teil des Abkommens unterliegt den Bestimmungen der geltenden Kapitel.

(3)    Übermittelt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei – auch über die im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremien – Informationen, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der übermittelnden Vertragspartei als vertraulich gelten, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.


ARTIKEL 32.4

WTO-Ausnahmegenehmigungen

Dupliziert ein Recht oder eine Verpflichtung nach einer Bestimmung dieses Teils des Abkommens ein Recht oder eine Pflicht aus dem WTO-Übereinkommen, gilt eine im Einklang mit einer Ausnahmegenehmigung nach Artikel IX Absätze 3 und 4 des WTO-Übereinkommens eingeführte Maßnahme als mit der Bestimmung dieses Abkommens vereinbar.

(1)    Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung haben die Begriffe „Tochtergesellschaften“, „Zweigniederlassungen“ und gegebenenfalls „verbundene Gesellschaften“ für eine Vertragspartei die in ihrem Recht festgelegte Bedeutung.
(2)    Im Falle Mexikos können die allgemeinen Vorschriften, Handlungen oder Unterlassungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Comisión Reguladora de Telecomunicaciones – CRT) nur im Wege eines indirekten Amparoprozesses vor auf Wettbewerb, Rundfunk und Telekommunikation spezialisierten Bundesgerichten angefochten werden und unterliegen keinem Aussetzungsbeschluss.
(3)    Verwaltungsgebühren umfassen keine Zahlungen für die Rechte zur Nutzung knapper Ressourcen und keine Pflichtbeiträge zur Bereitstellung eines Universaldienstes.
(4)    Im Falle Mexikos können die allgemeinen Vorschriften, Handlungen oder Unterlassungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Comisión Reguladora de Telecomunicaciones – CRT) nur im Wege eines indirekten Amparoprozesses vor auf Wettbewerb, Rundfunk und Telekommunikation spezialisierten Bundesgerichten angefochten werden und unterliegen keinem Aussetzungsbeschluss.
(5)    Dieser Absatz hindert eine Vertragspartei nicht daran, zu verlangen, dass ein Hauptanbieter Zusammenschaltungen zu kostenorientierten Tarifen bereitstellt. Der Begriff „kostenorientiert“ bezeichnet Tarife, die auf den Kosten beruhen, wobei diese einen angemessenen Gewinn beinhalten und bei unterschiedlichen Einrichtungen oder Diensten mit unterschiedlichen Kostenrechnungsmethoden einhergehen kann.
(6)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Begriff „aufsichtsrechtliche Gründe“ die Wahrung der Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanziellen Verantwortung einzelner Finanzdienstleister umfassen kann.
(7)    Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung entweder die Annahme oder die Ablehnung des Antrags anzeigt. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine schriftliche Unterrichtung auch in elektronischer Form erfolgen kann.
(8)    Zur Klarstellung: Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde eine Fristverlängerung gewährt.
(9)    Genehmigungsgebühren schließen Zulassungsgebühren und Gebühren im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren ein. Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes zählen nicht dazu.
(10)    Diese Bestimmung gilt nicht füra)    Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen,b)    Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist,c)    Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die den gesetzlichen Vorschriften entsprechend von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden undd)    Verträge, die dem Familienrecht oder Erbrecht unterliegen.
(11)    Im Falle der Europäischen Union können diese Maßnahmen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in einer in Artikel 20.4 nicht erwähnten Lage, die die Wirtschaft dieses Mitgliedstaats beeinträchtigt, getroffen werden.
(12)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass es unter anderem aufgrund bestehender oder drohender schwerwiegender, makroökonomischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungs- und Wechselkurspolitik nach Absatz 1 Buchstabe b zu schwerwiegenden Zahlungsbilanz- und Außenfinanzierungsschwierigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a kommen könnte oder solche Schwierigkeiten drohen könnten.
(13)    Der erste Informationsaustausch findet ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
(14)    Zur Klarstellung: Davon ausgenommen sind Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeübt werden, das a) keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt oder b) nach dem Grundsatz der Kostendeckung arbeitet.
(15)    Zur Klarstellung: Dieses Kapitel gilt nicht für natürliche, im Sinne von Absatz 1 Buchstabe d erklärte Monopole.
(16)    Zur Klarstellung: Die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen umfassen auch Dienstleistungen, die von einer Zentralbank, einer Währungsbehörde, einer Finanzaufsichtsbehörde oder einer Abwicklungsbehörde erbracht werden.
(17)    Für die Feststellung, ob Eigentum oder Kontrolle vorliegt, werden alle maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Elemente auf Einzelfallbasis geprüft.
(18)    Hierzu zählt auch die Wahrnehmung eines berechtigten öffentlichen Auftrags.
(19)    Zur Klarstellung: a) der Begriff „Abwicklung“ wird im Einklang mit dem Recht der Vertragspartei ausgelegt, in der das Finanzinstitut oder die andere rechtliche Einheit niedergelassen ist, b) das Finanzinstitut oder die andere rechtliche Einheit übt keine gewerbliche Tätigkeit aus, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Abwicklungszwecken steht.
(20)    Wenn auf dem gewerblichen Markt keine vergleichbaren Finanzdienstleistungen angeboten werden, a) kann sich das staatseigene Unternehmen für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii zur Feststellung eines Referenzwerts für die Bedingungen, zu denen diese Dienstleistungen auf dem gewerblichen Markt angeboten würden, auf verfügbare Nachweise stützen und b) wird für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i davon ausgegangen, dass die Erbringung der Finanzdienstleistungen nicht die Verdrängung gewerblicher Finanzierungen bezweckt.
(21)    Zur Klarstellung: Der Streitbeilegungsmechanismus im Rahmen der DSU ist das einzige Forum zur Feststellung, ob eine Maßnahme einer Vertragspartei im Einklang mit den Rechten und Pflichten dieser Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen angewendet wird.
(22)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt nicht für den Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, Anteilen oder anderen Formen von Beteiligungen durch ein staatseigenes Unternehmen, ein Unternehmen mit besonderen Rechten oder Vorrechten oder ein erklärtes Monopol im Rahmen einer Kapitalbeteiligung an einem anderen Unternehmen.
(23)    Zur Klarstellung: Die unparteiische Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben durch die Regulierungsstelle oder zuständige Behörde ist anhand des allgemeinen Verfahrensmusters bzw. der allgemeinen Praxis der betreffenden Regulierungsstelle oder zuständigen Behörde zu bewerten.
(24)    Zur Klarstellung: Für diejenigen Sektoren, in denen die Vertragsparteien im Rahmen anderer Kapitel spezifische Verpflichtungen bezüglich der Regulierungsstelle oder zuständigen Behörde vereinbart haben, sind die entsprechenden Bestimmungen in diesen anderen Kapiteln maßgebend.
(25)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Praxis“ umfasst nicht die Gründe für die Ernennung, Abberufung oder Vergütung höherer Führungskräfte und Mitglieder von Leitungs- und Kontrollorganen oder anderen vergleichbaren Organen.
(26)    Zur Klarstellung: Das Wettbewerbsrecht in der EU gilt für den Agrarsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Ley Federal de Competencia Económica (Bundeswettbewerbsgesetz), das am 23. Mai 2014 im Diario Oficial de la Federación (Bundesgesetzblatt) veröffentlicht wurde, für alle Wirtschaftszweige in Mexiko gilt, für die die Wettbewerbsbehörden ihre eigenen Vorschriften, Kriterien oder Leitlinien im Einklang mit den am 11. Juni 2013 im Diario Oficial de la Federación (Bundesgesetzblatt) veröffentlichten Verfassungsänderungen von 2013 ausarbeiten.
(27)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Durchsetzungsverfahren“ ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren im Anschluss an eine Untersuchung des mutmaßlichen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.
(28)    Diese Begriffsbestimmung gilt unbeschadet des Ergebnisses künftiger Erörterungen in der WTO über die Begriffsbestimmung von Subventionen im Dienstleistungsbereich. Je nach den Fortschritten, die bei solchen Erörterungen erzielt werden, kann der Gemischte Rat einen Beschluss zur entsprechenden Anpassung dieses Abkommens annehmen.
(29)    Absatz 1 Buchstabe d findet auf Subventionen in Höhe von 500 000 Sonderziehungsrechten und darüber Anwendung.
(30)    Zur Klarstellung: Die Veröffentlichung einer Subvention oder eines Subventionsprogramms auf der Website berührt weder deren rechtlichen Status noch die Art des Programms selbst.
(31)    Zur Klarstellung: Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn eine Vertragspartei den geeigneten Rechtsrahmen und die entsprechenden Verwaltungsverfahren hierfür geschaffen hat.
(32)    Für die Zwecke dieses Kapitels gilt für den Begriff „Staatsangehöriger“ die Definition im TRIPS-Übereinkommen.
(33)    Für die Zwecke dieser Bestimmung schließt „Schutz“ Angelegenheiten ein, welche die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Umfang, die Aufrechterhaltung und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, sowie Angelegenheiten, welche die Ausübung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, die in diesem Kapitel ausdrücklich behandelt werden.
(34)    Dies lässt Artikel 11 des Abkommens von Rom unberührt.
(35)    Der Begriff „Aufzeichnung“ bezeichnet die Verkörperung von Tönen oder von bewegten Bildern oder Darstellungen davon in einer Weise, dass sie mittels einer Vorrichtung wahrgenommen, vervielfältigt oder wiedergegeben werden können.
(36)    Im Falle Mexikos gilt diese Bestimmung unbeschadet der Anforderung, die Verpflichtungen nach seinem am 16. Juli 2025 im Amtsblatt veröffentlichten Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk („Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión“) zu erfüllen.
(37)    Jede Vertragspartei kann ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern in Bezug auf die Sendung und öffentliche Wiedergabe von zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgern weitergehende Rechte gewähren.
(38)    Für die Zwecke dieses Artikels umfasst „öffentliche Wiedergabe“ nicht die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Tonträgern in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
(39)    Eine Vertragspartei kann beschließen, dass die Anwendung dieses Absatzes voraussetzt, dass beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkomposition mit Text geschaffen wurden.
(40)    Eine Vertragspartei kann beschließen, dass die Musik eigens für das betreffende Filmwerk oder audiovisuelle Werk komponiert worden sein muss.
(41)    Zur Klarstellung: Jede Vertragspartei wählt auf der Grundlage ihrer internen Rechtsvorschriften zwischen der unter den Buchstaben a und b genannten Option oder der unter den Buchstaben c und d genannten Alternative.
(42)    Eine Vertragspartei kann diese Beteiligung als Prozentsatz des Weiterveräußerungspreises ausdrücken.
(43)    Eine Vertragspartei kann Mindestvoraussetzungen für die Anwendung des Folgerechts festlegen.
(44)    Jede Vertragspartei unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um ein kontradiktorisches Verfahren für den Widerspruch einzuführen.
(45)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Berechtigung des Inhabers einer Marke erlischt, wenn während eines Verfahrens, das der Feststellung dient, ob eine Verletzung einer eingetragenen Marke stattgefunden hat, der zollrechtliche Anmelder oder der Besitzer der Waren nachweist, dass der Inhaber der eingetragenen Marke nicht berechtigt ist, das Inverkehrbringen der Waren im endgültigen Bestimmungsland zu untersagen.
(46)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann eine Löschung als Verfall, Ablauf oder Nichtigkeit definieren.
(47)    Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Nutzung ernsthaften Charakter hat oder in einer Menge oder Weise erfolgt, die einer gewerblichen Nutzung entspricht. Eine Vertragspartei kann ferner beschließen, den Beginn oder die Wiederaufnahme der Nutzung kurz vor der Einreichung des Löschungsantrags außer Acht zu lassen.
(48)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann eine Marke auch dann löschen, wenn sie infolge ihrer durch den Inhaber der Marke oder mit dessen Zustimmung erfolgenden Verwendung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, die Öffentlichkeit irrezuführen.
(49)    Die lautere Verwendung beschreibender Angaben umfasst die Verwendung eines Zeichens zur Angabe der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen, wenn eine solche Verwendung mit der redlichen Geschäftspraxis in Gewerbe oder Handel im Einklang steht.
(50)    Wenn das Recht einer Vertragspartei dies vorsieht, kann auch verlangt werden, dass gewerbliche Muster und Modelle Eigenart haben.
(51)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass diese Namen für die Zwecke der Prüfung von Markenanmeldungen, soweit dies nach dem Recht einer Vertragspartei von Bedeutung ist, im Ursprungsland geschützt sind.
(52)    Was die Liste der geografischen Angaben nach Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) betrifft, so erstreckt sich der nach diesem Artikel gewährte Schutz nicht auf einzelne Begriffe, die Teil eines zusammengesetzten Namens einer geografischen Angabe nach Anhang 25-B-1 (Einzelne Begriffe als Teil einer zusammengesetzten geografischen Angabe) sind.
(53)    Für die Zwecke dieses Buchstabens können die Behörden einer Vertragspartei gegebenenfalls berücksichtigen, ob der Begriff in einschlägigen internationalen Normen verwendet wird, die von der Vertragspartei als Verweis auf eine Art oder Klasse von Waren im Gebiet der Vertragspartei anerkannt wurden.
(54)    Zur Klarstellung: Dies umfasst alle früheren und künftigen Änderungen des Abkommens über Spirituosen.
(55)    Mexiko kann diese technischen Spezifikationen in spanischer oder englischer Sprache öffentlich zugänglich machen.
(56)    Mexiko kommt den in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach.
(57)    Jede Vertragspartei legt im Einklang mit ihren am 21. April 2018 geltenden Rechtsvorschriften fest, welche Erzeugnisse unter die Begriffe „pharmazeutische Erzeugnisse“ und „biologische Präparate“ fallen.
(58)    Zur Klarstellung: Der Begriff „Marktzulassung“ ist mit dem Begriff „Genehmigung für das Inverkehrbringen“ gleichbedeutend.
(59)    Für die Zwecke dieses Artikels handelt es sich um eine „unangemessene Verzögerung“, wenn sich die erste Antwort an den Antragsteller um mehr als zwei Jahre nach dem Tag der Einreichung des Zulassungsantrags verzögert hat. Verzögerungen bei der Erteilung einer Zulassung aufgrund von Zeiträumen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, oder Zeiträumen, die sich der Kontrolle der Zulassungsbehörde entziehen, brauchen bei der Feststellung einer solchen Verzögerung nicht berücksichtigt zu werden.
(60)    Erfüllt eine Vertragspartei diesen Absatz, so ist sie nicht verpflichtet, die in Absatz 3 vorgesehene Alternative zu erfüllen.
(61)    Im Falle von pharmazeutischen Erzeugnissen, für die pädiatrische Studien durchgeführt wurden, deren Ergebnisse in die Produktinformation eingeflossen sind, kann dieser Zeitraum um sechs Monate verlängert werden.
(62)    Mexiko setzt diese Bestimmung spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens um.
(63)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann diese rechtlichen Mittel im Einklang mit ihrem Recht im Wege von Strafverfahren bereitstellen.
(64)    Eine Vertragspartei kann in Erwägung ziehen, diese Verfahren nicht anzuwenden, wenn das mit redlicher Geschäftspraxis unvereinbare Verhalten nach ihrem Recht ausgeübt wird, um zum Zweck des Schutzes eines nach ihrem Recht anerkannten berechtigten Interesses Fehlverhalten, Rechtsverletzungen oder rechtswidrige Handlungen aufzudecken.
(65)    Zur Klarstellung: Die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien vorgesehenen Kriterien enthalten den Verstoß gegen die Pflicht zur Beschränkung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses.
(66)    Zur Klarstellung: Die folgenden Situationen fallen nach Auffassung der Europäischen Union nicht unter Absatz 2:a)    die unabhängige Entdeckung oder Schöpfung der betreffenden Informationen durch eine Person,b)    Reverse Engineering (Nachbau) eines Erzeugnisses durch eine Person, die es rechtmäßig besitzt und die keiner rechtsgültigen Pflicht zur Beschränkung des Erwerbs der betreffenden Informationen unterliegt,c)    Erwerb, Nutzung oder Offenlegung von Informationen, sofern dies durch das jeweilige interne Recht vorgeschrieben oder gestattet ist,d)    die Nutzung von Erfahrungen und Fähigkeiten durch Arbeitnehmer, die diese im normalen Verlauf ihrer Tätigkeit ehrlich erworben haben, odere)    die Offenlegung von Informationen in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.
(67)    Mexiko kommt dieser Verpflichtung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach.
(68)    Für die Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „neu“, dass die Erzeugnisse eine neue chemische Substanz enthalten, die im Gebiet der Vertragspartei zuvor noch nicht zugelassen war, oder er bezieht sich auf ein neues biologisches oder biotechnologisches Präparat, das im Gebiet der Vertragspartei zuvor noch nicht zugelassen war.
(69)    Jede Vertragspartei legt im Einklang mit ihren am 21. April 2018 geltenden Rechtsvorschriften fest, welche Erzeugnisse unter die Begriffe „pharmazeutische Erzeugnisse“ und „biologische Präparate“ fallen.
(70)    Für die Zwecke dieses Absatzes kann eine Vertragspartei vorsehen, dass sich der Begriff „Erzeugnis“ auf dasselbe oder ein ähnliches Erzeugnis bezieht.
(71)    Zur Klarstellung: Dies umfasst auch Daten, die für Genehmigungen übermittelt wurden, die der Person erteilt wurden, die solche Informationen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien und in Drittländern übermittelt hat.
(72)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann die Schutzdauer nach diesem Absatz auf sechs Jahre begrenzen.
(73)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass bei biologischen Präparaten der Schutz nicht offengelegter Daten nach diesem Artikel nur für die Erstzulassung des neuen biologischen Präparats gilt.
(74)    Mexiko kommt dieser Verpflichtung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens nach.
(75)    Für die Zwecke dieses Artikels ist der Begriff „Marktzulassung“ gleichbedeutend mit „gesundheitspolizeiliche Zulassung“ nach dem Recht einer Vertragspartei.
(76)    Für die Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „neu“, dass das Erzeugnis eine neue chemische Substanz enthält, die im Gebiet der Vertragspartei zuvor noch nicht zugelassen war.
(77)    Zur Klarstellung: Dieser Artikel gilt nur für Fälle, in denen die Vertragspartei die Einreichung nicht offengelegter Testdaten oder sonstiger Daten verlangt, die entweder nur die Sicherheit des Erzeugnisses oder nur die Wirksamkeit des Erzeugnisses oder beides betreffen.
(78)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann die Schutzdauer nach diesem Artikel auf zehn Jahre begrenzen.
(79)    Mexiko kann diese Befugnis im Einklang mit seinem Recht auf Strafverfahren beschränken.
(80)    Die Europäische Union kann beschließen, dassa)    „jede andere Person“ eine Person bezeichnet, diei)    nachweislich die rechtsverletzenden Waren in gewerblichem Ausmaß in ihrem Besitz hatte,ii)    nachweislich die rechtsverletzenden Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,iii)    nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oderiv)    nach Angaben der unter Ziffer i bis iii genannten Person an der Erzeugung, der Herstellung oder dem Vertrieb der rechtsverletzenden Waren oder an der Erbringung der rechtsverletzenden Dienstleistungen beteiligt war,b)    „Auskünfte“, soweit angebracht, Folgendes beinhalten:i)    die Namen und Anschriften der Erzeuger, Hersteller, Vertreiber, Lieferanten und sonstigen Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für die sie bestimmt waren, oderii)    Angaben zu den Mengen der erzeugten, hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und zu dem Preis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielt wurde.
(81)    Mexiko kann die Befugnis, die Übermittlung von Bank‑, Finanz- oder Geschäftsunterlagen anzuordnen, im Einklang mit seinem Recht auf Strafverfahren beschränken. Jede Vertragspartei kann diese Befugnis auf Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß und auf Fälle beschränken, in denen der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Erfüllung seiner Schadenersatzforderung aufgrund von bestimmten Umständen fraglich ist.
(82)    Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nicht von der endgültigen Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums abhängt.
(83)    Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Begriff „Arbeit“ die strategischen Ziele der IAO im Rahmen der Agenda für menschenwürdige Arbeit, die in der IAO-Erklärung von 2008 über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung niedergelegt ist.
(84)    Zu diesen Instrumenten zählen, soweit sie Anwendung finden, unter anderen das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das Übereinkommen der FAO zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See, das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände und das Übereinkommen der FAO über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei.
(85)    Zur Klarstellung: Eine Vertragspartei kann bezüglich der Überprüfung und Korrektur von Verwaltungsmaßnahmen verlangen, dass die verfügbaren verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden.
(86)    Für die Europäische Union umfassen diese Grundsätze die im AEUV enthaltenen und daraus abgeleiteten Grundsätze.
(87)    Zur Klarstellung: Unter einer „wichtigen Regulierungsmaßnahme“ ist eine Maßnahme mit erheblichen regulatorischen Auswirkungen zu verstehen, wie sie von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren Vorschriften und Verfahren festgelegt wird.
(88)    Zur Klarstellung: Diese Bestimmung lässt Kapitel 10 (Investitionen) und Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) und deren Anhänge unberührt und schließt keine Rechte ein, die aus der Gewährung eines ausschließlichen Rechts des geistigen Eigentums entstehen.
(89)    Zur Klarstellung: Jede Handlung oder Unterlassung, die einer Vertragspartei zuzurechnen ist, kann eine Maßnahme dieser Vertragspartei im Sinne dieses Kapitels sein. Eine vorgeschlagene Maßnahme einer Vertragspartei kann Gegenstand von Konsultationen nach Artikel 31.5 sein. Zur Überprüfung einer vorgeschlagenen Maßnahme darf kein Panel eingesetzt werden.
(90)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht an, sich in Bezug auf Maßnahmen, die aufgrund multilateraler Umweltübereinkünfte getroffen werden, deren Vertragspartei sie sind, auf Artikel XX Buchstabe b GATT 1994 zu berufen.
(91)    Die Vertragsparteien erkennen das Recht an, sich in Bezug auf Maßnahmen, die aufgrund multilateraler Umweltübereinkünfte getroffen werden, deren Vertragspartei sie sind, auf Artikel XIV Buchstabe b des GATS zu berufen.
(92)    Im Falle Mexikos bezeichnet der Ausdruck „Vertreter der zuständigen Steuerbehörden“ Beamte des Ministeriums für Finanzen und öffentliche Kredite.
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Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


TEIL IV 1

INSTITUTIONELLE VORSCHRIFTEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

INSTITUTIONELLER RAHMEN

ARTIKEL 1.1

Gipfeltreffen

(1)    Die höchste Ebene für den politischen Dialog und den Politikdialog zwischen den Vertragsparteien ist die Gipfelebene. Die Gipfeltreffen finden alle zwei Jahre oder nach Vereinbarung statt.

(2)    Das Gipfeltreffen setzt allgemeine Leitlinien für die strategische Partnerschaft zwischen den Vertragsparteien und für die Durchführung dieses Abkommens und bietet ein Forum für die Erörterung bilateraler, regionaler, biregionaler oder internationaler Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse.


ARTIKEL 1.2

Gemischter Rat

(1)    Es wird ein Gemischter Rat eingesetzt. Der Gemischte Rat

a)    beaufsichtigt die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens,

b)    überwacht das Funktionieren und die Durchführung dieses Abkommens,

c)    prüft alle Angelegenheiten, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und

d)    befasst sich mit allen anderen bilateralen oder internationalen Angelegenheiten von beiderseitigem Interesse.

(2)    Der Gemischte Rat tritt in regelmäßigen Abständen, alle zwei Jahre oder nach Vereinbarung, zusammen.

(3)    Der Gemischte Rat setzt sich gemäß den entsprechenden internen Vereinbarungen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung der spezifischen Angelegenheiten, die jeweils auf einer Sitzung zu behandeln sind, aus Vertretern der Vertragsparteien auf Ministerebene zusammen. Der Gemischte Rat tritt nach Vereinbarung in allen erforderlichen Zusammensetzungen zusammen.


(4)    Der Gemischte Rat gibt sich eine Geschäftsordnung und nimmt die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses an.

(5)    Den Vorsitz im Gemischten Rat führen gemäß seiner Geschäftsordnung ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter Mexikos gemeinsam.

(6)    Der Gemischte Rat ist befugt, gegebenenfalls Beschlüsse und Empfehlungen nach Maßgabe dieses Abkommens anzunehmen. Im Anwendungsbereich der Teile I, II und IV dieses Abkommens ist der Gemischte Rat ferner befugt, anderweitigen, einvernehmlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien entsprechend Beschlüsse und Empfehlungen anzunehmen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich und diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.

(7)    Der Gemischte Rat ist befugt, dieses Abkommen zu ändern, wenn dies gemäß Artikel 2.4 (Änderungen) Absatz 2 so vorgesehen ist.

(8)    Der Gemischte Rat nimmt Beschlüsse und Empfehlungen gemäß seiner Geschäftsordnung im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien an, nachdem deren jeweilige, für die Annahme erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen wurden. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich und diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.

(9)    Der Gemischte Rat kann dem Gemischten Ausschuss seine Aufgaben übertragen, einschließlich der Befugnis, verbindliche Beschlüsse zu fassen.


ARTIKEL 1.3

Gemischter Ausschuss

(1)    Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss unterstützt den Gemischten Rat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2)    Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung dieses Abkommens einschließlich der Festlegung und Überwachung der sektorbezogenen Dialoge zuständig.

(3)    Der Gemischte Ausschuss bereitet die Sitzungen des Gemischten Rates vor.

(4)    Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter oder in anderer Weise aus von den Vertragsparteien benannten Vertretern zusammen, wobei die spezifischen Angelegenheiten zu berücksichtigen sind, die in einer bestimmten Sitzung behandelt werden sollen.

(5)    Der Gemischte Ausschuss tritt zur Behandlung sämtlicher Angelegenheiten im Zusammenhang mit Teil III dieses Abkommens in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Befasst sich der Gemischte Ausschuss mit einer dieser Angelegenheiten, so setzt er sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, die gemäß Teil III Artikel 1.8 (Besondere Aufgaben des Gemischten Ausschusses) für Handels- und Investitionsfragen zuständig sind.


(6)    Den Vorsitz im Gemischten Ausschuss haben ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter Mexikos gemeinsam inne.

(7)    Der Gemischte Ausschuss tritt nach Vereinbarung abwechselnd in Brüssel und Mexiko-Stadt an einem Termin und mit einer Tagesordnung zusammen, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Sondersitzungen können auf Ersuchen einer Vertragspartei im gegenseitigen Einvernehmen einberufen werden. Sie können aber ebenso mithilfe aller den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abgehalten werden.

(8)    Der Gemischte Ausschuss ist befugt, in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen oder in Bereichen, in denen der Gemischte Rat ihm Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse und Empfehlungen anzunehmen. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen, nachdem deren jeweilige, für die Annahme erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen wurden. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich und diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung.

ARTIKEL 1.4

Unterausschüsse und sonstige Gremien

(1)    Der Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls ad hoc Unterausschüsse oder andere Gremien einsetzen, die ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützen und sich mit besonderen Aufgaben oder Themen befassen. Er kann die Unterausschüssen oder sonstigen Gremien zugewiesenen Aufgaben ändern oder die zu diesem Zweck eingesetzten Unterausschüsse oder sonstigen Gremien auflösen.


(2)    Der Gemischte Ausschuss erlässt eine Geschäftsordnung, in der die Zusammensetzung, die Pflichten und die Arbeitsweise der Unterausschüsse und sonstigen Gremien festgelegt werden.

(3)    Sofern in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird, treten die Unterausschüsse und sonstigen Gremien bei Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei oder des Gemischten Ausschusses zusammen. Die Sitzungen werden in Präsenz oder mit den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden technischen Mitteln abgehalten. Werden Sitzungen in Präsenz abgehalten, finden sie abwechselnd in Brüssel und Mexiko-Stadt statt.

(4)    Den Vorsitz in Unterausschüssen und sonstigen Gremien haben ein Vertreter der Europäischen Union und ein Vertreter Mexikos gemeinsam inne.

(5)    Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien erstatten dem Gemischten Ausschuss Bericht über ihre Tätigkeiten.

(6)    Die Einsetzung von Unterausschüssen oder sonstigen Gremien hindert eine Vertragspartei nicht daran, den Gemischten Ausschuss unmittelbar mit einer Angelegenheit zu befassen.

(7)    Zur Koordination und Beaufsichtigung der Umsetzung von Kooperationsmaßnahmen in den in Teil II des Abkommens genannten Bereichen wird ein Unterausschuss „Entwicklung und internationale Zusammenarbeit“ eingesetzt. Er unterstützt den Gemischten Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bezüglich dieser Angelegenheiten.


(8)    Für die Zwecke des Artikels 23 des Protokolls über die Verhütung und Bekämpfung der Korruption wird ein Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ eingesetzt.

(9)    Zusätzlich zu den Bestimmungen dieses Artikels wird die Arbeitsweise der mit Teil III Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien durch Teil III dieses Abkommens geregelt und die Unterausschüsse erstatten dem Gemischten Ausschuss Bericht, wenn sie in der Zusammensetzung „Handel“ zusammentreten.

ARTIKEL 1.5

Gemischter Parlamentarischer Ausschuss

(1)    Es wird ein Gemischter Parlamentarischer Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss ist ein Forum für Zusammenkünfte und Meinungsaustausch und zur Förderung engerer Beziehungen.

(2)    Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und des mexikanischen Kongresses zusammen.

(3)    Den Vorsitz im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss haben ein Vertreter des Europäischen Parlaments und ein Vertreter des mexikanischen Kongresses gemeinsam inne.


(4)    Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss tritt abwechselnd in Brüssel und Mexiko in Abständen zusammen, die er selbst festlegt.

(5)    Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

(6)    Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss wird über die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemischten Rates oder – im Falle einer Befugnisübertragung – des Gemischten Ausschusses unterrichtet. Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss kann einschlägige Informationen zu Angelegenheiten anfordern, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind.

(7)    Der Gemischte Parlamentarische Ausschuss kann Empfehlungen an den Gemischten Rat richten.

ARTIKEL 1.6

Beziehungen zur Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien konsultieren die Zivilgesellschaft in Angelegenheiten, die für dieses Abkommen von Belang sind, insbesondere durch die Interaktion mit den Internen Beratungsgruppen und dem Zivilgesellschaftlichen Forum nach Artikel 1.7 (Interne Beratungsgruppen) und Artikel 1.8 (Zivilgesellschaftliches Forum).


ARTIKEL 1.7

Interne Beratungsgruppen

(1)    Jede Vertragspartei benennt innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine oder mehrere Interne Beratungsgruppen.

(2)    Die Interne Beratungsgruppe berät die betreffende Vertragspartei in Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen. Wird mehr als eine Interne Beratungsgruppe benannt, so befasst sich mit jedem Teil des Abkommens höchstens eine Interne Beratungsgruppe.

(3)    Wird mehr als eine Interne Beratungsgruppe benannt, so kann jede Interne Beratungsgruppe unterschiedliche Mitglieder haben, muss jedoch eine ausgewogene Vertretung unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Unternehmensverbänden und Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätig sind, umfassen.

(4)    Die Interne Beratungsgruppe kann in unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammentreten, um Angelegenheiten zu erörtern, die für die verschiedenen Teile dieses Abkommens von Bedeutung sind.

(5)    Jede Vertragspartei hält mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit ihrer/ihren Internen Beratungsgruppe(n) ab. Jede Vertragspartei berücksichtigt die Stellungnahmen oder Empfehlungen ihrer Internen Beratungsgruppe(n) zu Angelegenheiten, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind.


(6)    Zur Förderung des Bewusstseins der Öffentlichkeit für die Internen Beratungsgruppen(n) veröffentlicht jede Vertragspartei das Verzeichnis der daran beteiligten Organisationen sowie eine Kontaktstelle für jede Interne Beratungsgruppe.

(7)    Die Vertragsparteien ermutigen ihre jeweiligen Internen Beratungsgruppen zur Interaktion miteinander.

ARTIKEL 1.8

Zivilgesellschaftliches Forum

(1)    Die Vertragsparteien fördern die Organisation eines Zivilgesellschaftlichen Forums mit Teilnehmern der Vertragsparteien mit dem Ziel, einen öffentlichen Dialog über Angelegenheiten zu führen, die für dieses Abkommen von Bedeutung sind.

(2)    Das Zivilgesellschaftliche Forum tritt in Verbindung mit den Sitzungen des Gemischten Ausschusses zusammen, unter anderem auch, wenn der Gemischte Ausschuss in seiner Zusammensetzung „Handel“ zusammentritt. Die Vertragsparteien können ferner die Teilnahme am Zivilgesellschaftlichen Forum durch technische Mittel erleichtern.


(3)    Das Zivilgesellschaftliche Forum steht unabhängigen, in den Gebieten der Vertragsparteien niedergelassenen Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Mitgliedern der in Artikel 1.7 (Interne Beratungsgruppen) genannten Internen Beratungsgruppen, zur Teilnahme offen. Die Vertragsparteien fördern eine ausgewogene Vertretung unabhängiger Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, Unternehmensverbänden und Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und anderen Bereichen tätig sind.

(4)    Die Vertreter der Vertragsparteien, die Mitglieder des Gemischten Ausschusses sind, nehmen gegebenenfalls an Sitzungen des Zivilgesellschaftlichen Forums teil, um über Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens zu informieren und einen Dialog mit dem Zivilgesellschaftlichen Forum zu führen.

In dieser Sitzung übernehmen die Kovorsitzenden des Gemischten Ausschusses oder gegebenenfalls ihre Vertreter den Vorsitz. Jede Vertragspartei veröffentlicht die Erklärungen, die sie im Zivilgesellschaftlichen Forum abgegeben hat.


KAPITEL 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 2.1

Definition der Vertragsparteien

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet

–    „Vertragspartei“ die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen („EU-Vertragspartei“) oder Mexiko;

–    „Vertragsparteien“ einerseits die EU-Vertragspartei und andererseits Mexiko.


ARTIKEL 2.2

Räumlicher Geltungsbereich

(1)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen in Bezug auf die Europäische Union für die Gebiete, in denen der EUV und der AEUV angewendet werden, gemäß den in diesen Verträgen festgelegten Bedingungen. Die Bestimmungen über die zolltarifliche Behandlung von Waren, die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren gelten auch für das nicht unter Satz 1 fallende Zollgebiet der Europäischen Union. Der Begriff „Gebiet“ in Teil III Kapitel 4 (Zoll und Handelserleichterungen) sowie Artikel 2.7 (Nach einer Ausbesserung oder Änderung wiedereingeführte Waren), Artikel 2.13 (Vorübergehende Einfuhr von Waren) und Artikel 25.66 (Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums an den Grenzen) ist in Bezug auf die EU-Vertragspartei als Bezugnahme auf das Zollgebiet der Europäischen Union zu verstehen. Das Zollgebiet der Europäischen Union ist das Gebiet nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 2 .


(2)    Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen hinsichtlich Mexikos für das Landgebiet, den Luftraum, die inneren Gewässer, das Küstenmeer und Gebiete außerhalb des Küstenmeeres Mexikos, in denen Mexiko seine souveränen Rechte und Hoheitsbefugnisse ausüben kann, und zwar in den Grenzen, wie sie für alle genannten Gebiete im internen Recht Mexikos im Einklang mit dem am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen festgelegt sind.

ARTIKEL 2.3

Erfüllung von Verpflichtungen

(1)    Jede Vertragspartei ist für die Einhaltung aller Bestimmungen dieses Abkommens verantwortlich. Zu diesem Zweck treffen die Vertragsparteien die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind.

(2)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der Verpflichtungen aus Teil III dieses Abkommens nicht erfüllt hat, so finden die in jenem Teil des Abkommens vorgesehenen besonderen Mechanismen Anwendung.

(3)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine der in Teil I Artikel 2 und Teil II Artikel 1.4 als wesentliche Elemente beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens umfassen.


(4)    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen – mit Ausnahme derjenigen, die in den Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 fallen – nicht erfüllt hat, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei und übermittelt ihr alle sachdienlichen Informationen. Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Gemischten Rates, um zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen. Gelangt der Gemischte Rat nicht zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung, so kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. Für die Zwecke dieses Absatzes können „geeignete Maßnahmen“ die Aussetzung lediglich der Teile I, II und IV dieses Abkommens umfassen.

(5)    Die in den Absätzen 3 und 4 genannten geeigneten Maßnahmen werden unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts getroffen und stehen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Dabei ist den Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören, Vorrang einzuräumen. Es gilt als vereinbart, dass eine teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens ein letztes Mittel wäre.

ARTIKEL 2.4

Änderungen

(1)    Dieses Abkommen kann im beiderseitigen schriftlichen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und nach Erfüllung bzw. Abschluss ihrer jeweiligen gesetzlichen Anforderungen und Verfahren in Kraft.


(2)    Ungeachtet des Absatzes 1 kann dieses Abkommen in den in diesem Abkommen genannten Fällen durch einen Beschluss des Gemischten Rates oder – im Falle einer Befugnisübertragung – einen Beschluss des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Bestimmungen oder Anhängen dieses Abkommens geändert werden.

ARTIKEL 2.5

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)    Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen internen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

(2)    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren notifiziert haben.

(3)    Ungeachtet des Absatzes 2 können die Europäische Union und Mexiko dieses Abkommen gegebenenfalls bis zu seinem Inkrafttreten ganz oder teilweise im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren vorläufig anwenden.


(4)    Die vorläufige Anwendung beginnt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Tag folgt, an dem

a)    die Europäische Union Mexiko den Abschluss ihrer internen Verfahren notifiziert und die Teile dieses Abkommens angegeben hat, die vorläufig angewandt werden sollen, und

b)    Mexiko der Europäischen Union den Abschluss seiner internen Verfahren notifiziert hat.

(5)    Während der vorläufigen Anwendung finden die Bestimmungen des am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits weiterhin Anwendung, soweit sie nicht unter die vorläufige Anwendung dieses Abkommens fallen.

(6)    Die Europäische Union oder Mexiko kann der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, die vorläufige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendigung wird am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Notifikation wirksam.


(7)    Wird dieses Abkommen oder werden einige Bestimmungen daraus im Einklang mit Absatz 4 vorläufig angewendet, so sind sich die Vertragsparteien darin einig, dass unter dem Begriff „Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens“ der Tag zu verstehen ist, an dem die vorläufige Anwendung beginnt. Der Gemischte Rat und andere mit diesem Abkommen eingesetzte Gremien können während der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens ihre Aufgaben wahrnehmen. Alle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben angenommenen Beschlüsse oder Empfehlungen werden unwirksam, wenn die vorläufige Anwendung dieses Abkommens gemäß Absatz 6 beendet wird.

(8)    Etwaige Notifikationen nach diesem Artikel werden im Falle der Europäischen Union an das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union und im Falle Mexikos an das mexikanische Außenministerium gesandt, die jeweils Verwahrer dieses Abkommens sind.

ARTIKEL 2.6

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1)    Das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits, einschließlich späterer Beschlüsse ihrer institutionellen Gremien, wird – mit Ausnahme des Beschlusses Nr. 5/2004 des Gemischten Rates EU-Mexiko vom 15. Dezember 2004 zur Annahme eines Anhangs des genannten Beschlusses über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gemäß Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 2/2000 – aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.


(2)    Das Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko wird mit Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.

(3)    Bezugnahmen auf die genannten Abkommen in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Bezugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.

(4)    Die Vertragsparteien können das vorliegende Abkommen durch den Abschluss spezifischer Abkommen in Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, ergänzen. Solche spezifischen Abkommen sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und unterliegen dem durch dieses Abkommen geschaffenen gemeinsamen institutionellen Rahmen.

(5)    Bestehende Abkommen in spezifischen Bereichen der Zusammenarbeit, die in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallen, gelten als Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und unterliegen dem durch dieses Abkommen geschaffenen gemeinsamen institutionellen Rahmen.

(6)    Bei Inkrafttreten des Abkommens gelten alle Beschlüsse des Handelsrats, der mit dem am X unterzeichneten Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko eingesetzt wurde, als Beschlüsse des mit Artikel 1.2 eingesetzten Gemischten Rates. Beschlüsse des mit dem Interims-Handelsabkommen zwischen der EU und Mexiko eingesetzten Handelsausschusses gelten als Beschlüsse des mit Artikel 1.3 eingesetzten Gemischten Ausschusses.


(7)    Ungeachtet des Artikels 2.6 Absatz 2 gilt Folgendes:

a)    nach Artikel 2.24 Absatz 7 und Artikel 20.4 des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und Mexiko eingeführte vorübergehende Maßnahmen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind, bleiben bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende gültig,

b)    nach Kapitel 5 Abschnitt C des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und Mexiko eingeführte bilaterale Schutzmaßnahmen, die am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens in Kraft sind, bleiben bis zu ihrem ursprünglich vorgesehenen Ende gültig,

c)    bereits eingeleitete Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 31.6 des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und Mexiko gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens als eine Streitigkeit im Rahmen dieses Abkommens und werden bis zu ihrem Abschluss fortgesetzt und

d)    das verbindliche Ergebnis eines nach Artikel 31.6 des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und Mexiko eingeleiteten Streitbeilegungsverfahrens bleibt nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für die Vertragsparteien weiterhin verbindlich.

(8)    Die Vertragsparteien dürfen in Angelegenheiten, die Gegenstand eines Schlussberichts des Schiedspanels nach Kapitel 31 des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und Mexiko waren, keine Streitbeilegungsverfahren nach dem vorliegenden Abkommen einleiten.


(9)    Übergangszeiten, die im Rahmen des Interims-Handelsabkommens zwischen der EU und Mexiko bereits vollständig oder teilweise verstrichen waren, werden bei der Berechnung der in den entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Übergangszeiten berücksichtigt. Solche Übergangszeiten im Rahmen dieses Abkommens werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens berechnet.

ARTIKEL 2.7

Anhänge, Protokolle und gemeinsame Erklärungen

(1)    Die Anhänge einschließlich ihrer Anlagen, Protokolle und Anmerkungen sowie die gemeinsamen Erklärungen zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens.

(2)    Jeder Anhang dieses Abkommens einschließlich seiner Anlagen, der durch einen mit einer arabischen Zahl beginnenden Code gekennzeichnet ist, ist Bestandteil desjenigen Kapitels von Teil III dieses Abkommens, das mit derselben arabischen Zahl gekennzeichnet ist und in dem auf den betreffenden Anhang Bezug genommen wird.

(3)    Die durch eine römische Zahl gekennzeichneten Anhänge I bis VII dieses Abkommens, einschließlich ihrer Anlagen, sind Bestandteil von Teil III Kapitel 10 bis 19 dieses Abkommens. Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Kapiteln 10 bis 19 aufgeführten Begriffsbestimmungen auch für diese Anhänge.


ARTIKEL 2.8

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass

a)    es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zu liefern, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft, oder Zugriff auf solche Informationen zu gewähren, oder

b)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zu unternehmen, die sie als für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen notwendig erachtet, und zwar:

i)    im Zusammenhang mit der Herstellung von oder dem Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial und mit dem Handel oder Geschäften mit sonstigen Waren und Materialien, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

ii)    in Bezug auf die Versorgung mit Dienstleistungen und Technologien sowie in Bezug auf wirtschaftliche Tätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,

iii)    in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder auf Stoffe, aus denen diese gewonnen werden,

iv)    in Kriegszeiten oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehungen,


c)    eine Vertragspartei daran gehindert wird, Schritte zur Erfüllung der von ihr im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen übernommenen internationalen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und Sicherheit in der Welt zu unternehmen.

ARTIKEL 2.9

Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

(1)    Die Europäische Union unterrichtet Mexiko unverzüglich über jedes Ersuchen eines Drittlandes um Beitritt zur Europäischen Union.

(2)    Die Europäische Union notifiziert Mexiko das Inkrafttreten jedes Vertrags über den Beitritt eines Drittlandes zur Europäischen Union (im Folgenden „Beitrittsvertrag“).

(3)    Bei den Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Bewerberdrittland verfährt die Europäische Union wie folgt:

a)    Sie stellt auf Ersuchen Mexikos möglichst alle Informationen zu den unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten bereit und

b)    sie trägt etwaigen Bedenken Mexikos in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Angelegenheiten Rechnung.


(4)    Neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union treten diesem Abkommen gemäß den vom Gemischten Rat festgelegten Bedingungen bei. Dieser Beitritt wird am Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union wirksam. Der Gemischte Rat ändert dieses Abkommen durch einen Beschluss und legt damit die Beitrittsbedingungen fest.

(5)    Ungeachtet des Absatzes 4 verfährt der Gemischte Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf Teil III dieses Abkommens wie folgt:

a)    Er prüft rechtzeitig vor dem Tag des Beitritts die Auswirkungen eines solchen Beitritts auf dieses Abkommen und

b)    er befasst sich vor dem Inkrafttreten des Beitritts des Drittlandes zur Europäischen Union mit den Auswirkungen eines solchen Beitritts auf dieses Abkommen und vereinbart alle erforderlichen Änderungen, Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen in Bezug auf Teil III dieses Abkommens, damit die Vertragsparteien den genannten Teil so weit wie möglich ab dem Tag des Beitritts des neuen Mitgliedstaats zur Europäischen Union anwenden können.

(6)    Beschlüsse des Gemischten Rates und des Gemischten Ausschusses werden gemäß Artikel 1.2 (Gemischter Rat) angenommen.


ARTIKEL 2.10

Künftige Beitritte zu diesem Abkommen

Dieses Abkommen steht jedem Staat, der zur Erfüllung der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtungen bereit ist, vorbehaltlich der möglicherweise zwischen dem betreffenden Staat und den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen und nach der im Einklang mit den rechtlichen Verfahren jeder Vertragspartei und des beitretenden Staates erfolgten Genehmigung, zum Beitritt frei.

ARTIKEL 2.11

Private Rechte

Dieses Abkommen ist weder dahin gehend auszulegen, dass es andere Rechte oder Pflichten für Personen begründet als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten, noch dass es, unbeschadet der internen Rechtsvorschriften Mexikos, in den internen Rechtsordnungen der Vertragsparteien unmittelbar geltend gemacht werden kann.


ARTIKEL 2.12

Verbindlicher Wortlaut

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ARTIKEL 2.13

Geltungsdauer und Kündigung

(1)    Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

(2)    Die Europäische Union oder Mexiko kann der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Absicht notifizieren, dieses Abkommen zu beenden. Die Beendigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifikation wirksam.


PROTOKOLL
ÜBER DIE VERHÜTUNG UND BEKÄMPFUNG DER KORRUPTION

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

ARTIKEL 1

Ziele

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit, Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen zu verhindern und zu bekämpfen, und erinnern daran, dass Korruption im Bereich des Handels und der Investitionen verantwortungsvolles staatliches Handeln und die wirtschaftliche Entwicklung untergräbt und die internationalen Wettbewerbsbedingungen verzerrt.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich Korruption negativ auf den internationalen Handel und internationale Investitionen auswirken kann, da sie die Marktzugangsmöglichkeiten beeinträchtigen und die Verpflichtungen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen untergraben kann. Korruption kann durch die Beeinträchtigung von Handel und Investitionen für Investoren und Unternehmen, die eine Teilnahme am internationalen Handel und an internationalen Investitionen anstreben, die Wirkung eines nichttarifären Handelshemmnisses entfalten.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Bekämpfung der Korruption im öffentlichen Dienst und im Privatsektor mit ihren Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationalen Investitionen ist.


(4)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Korruption ein länderübergreifendes Problem ist, das mit anderen Formen der länderübergreifenden Kriminalität und der Wirtschaftskriminalität, einschließlich Geldwäsche, zusammenhängt und mit einem multidisziplinären Ansatz und einer engen Zusammenarbeit auf internationaler Ebene angegangen werden sollte.

(5)    Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor Integrität zu schaffen und die Transparenz zu erhöhen, und sie erkennen ferner an, dass die einzelnen Sektoren in dieser Hinsicht einander ergänzende Verantwortlichkeiten haben.

(6)    Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung regionaler und multilateraler Initiativen an, unter anderem im Rahmen der Vereinten Nationen, der WTO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development, im Folgenden „OECD“), der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, im Folgenden „FATF“), des Europarates und der Organisation Amerikanischer Staaten, um Korruption in Angelegenheiten, die den internationalen Handel und internationale Investitionen beeinträchtigen, zu verhindern und zu bekämpfen, und verpflichten sich, gemeinsam geeignete Initiativen zu fördern und zu unterstützen.

(7)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gemeinsame Verpflichtung, Korruption und Bestechung in all ihren Formen im Einklang mit dem Ziel 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung erheblich zu reduzieren.

(8)    Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Arbeit der G20-Arbeitsgruppe „Korruptionsbekämpfung“ an und bekräftigen ihre Unterstützung der einschlägigen, von den G20 vereinbarten hochrangigen Grundsätze.

(9)    Diese Bestimmungen dienen dem Ziel, einen bilateralen Rahmen für Verpflichtungen zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption zu schaffen, die den internationalen Handel und die internationalen Investitionen in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigt.


ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

Dieses Protokoll gilt für die Verhütung und Bekämpfung von Korruption in Bezug auf alle unter Teil III dieses Abkommens fallenden Angelegenheiten.

ARTIKEL 3

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

Dieses Protokoll berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 31. Oktober 2003 am Sitz der Vereinten Nationen in New York angenommenen Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (United Nations Convention against Corruption, im Folgenden „UNCAC“), dem am 21. November 1997 in Paris unterzeichneten Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, dem am 29. März 1996 in Caracas unterzeichneten Interamerikanischen Übereinkommen gegen Korruption, den vom Europarat angenommenen einschlägigen Rechtsakten und allen sonstigen einschlägigen internationalen Rechtsakten, die von den einzelnen Vertragsparteien angenommen wurden.


ABSCHNITT B

Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung

ARTIKEL 4

Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern

Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Bekämpfung der Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern ist, die den internationalen Handel und internationale Investitionen beeinträchtigt. Zu diesem Zweck bekräftigen sie insbesondere ihre Verpflichtung nach den Artikeln 15 und 16 des UNCAC, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, um die Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern und die Bestechung von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen als Straftaten einzustufen, wenn ein Vorsatz besteht, und in Erwägung zu ziehen, die erforderlichen gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen einzuführen, um die Bestechlichkeit von ausländischen Amtsträgern und Amtsträgern internationaler Organisationen als Straftaten einzustufen, wenn ein Vorsatz besteht.


ARTIKEL 5

Bestechung und Bestechlichkeit im Privatsektor

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig die Bekämpfung der Bestechung und Bestechlichkeit im Privatsektor ist, die den internationalen Handel und internationale Investitionen beeinträchtigt. Zu diesem Zweck weisen sie erneut auf die Notwendigkeit hin, ihren Verpflichtungen im Rahmen des UNCAC nachzukommen, und bekräftigen insbesondere ihre Verpflichtungen nach Artikel 21 des UNCAC, nämlich die Einführung gesetzgeberischer und sonstiger Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, die erforderlich sein können, um im Rahmen wirtschaftlicher, finanzieller oder gewerblicher Tätigkeiten angesiedelte Bestechung und Bestechlichkeit im Privatsektor bei Vorsatz als Straftaten einzustufen.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Schmiergeldzahlungen an Amtsträger eine Form der Bestechung darstellen, die Bemühungen zur Korruptionsbekämpfung behindern und Anreize für Bestechung in anderen Ländern schaffen. Zu diesem Zweck bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung nach Artikel 12 Absatz 4 des UNCAC, die steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgaben, bei denen es sich um Bestechungsgelder handelt, sowie gegebenenfalls von anderen Ausgaben zur Förderung korrupter Verhaltensweisen nicht zuzulassen.


ARTIKEL 6

Korruption und Geldwäsche

In Anerkennung des Zusammenhangs zwischen Korruption und Geldwäsche bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 23 des UNCAC.

ARTIKEL 7

Haftung juristischer Personen

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Feststellung der Haftung juristischer Personen und die Gewährleistung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher oder nichtstrafrechtlicher Sanktionen erforderlich sind, um den weltweiten Kampf gegen die Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen voranzubringen. Zu diesem Zweck bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 26 des UNCAC und erinnern daran, dass sie die hochrangigen G20-Grundsätze über die Haftung juristischer Personen für Korruption unterstützen.


ABSCHNITT C

Maßnahmen zur Verhütung von Korruption im Privatsektor

ARTIKEL 8

Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig Präventivmaßnahmen und verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln einschließlich finanzieller und nichtfinanzieller Berichtspflichten sowie Praktiken im Rahmen der sozialen Unternehmensverantwortung für die Abwehr von Korruption sind und welche wichtige Rolle der Handel bei der Verfolgung dieses Ziels spielt.

(2)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Bezug auf die Berichtspflichten den Bedürfnissen und Einschränkungen kleiner und mittlerer Unternehmen (im Folgenden „KMU“) Rechnung getragen werden muss.

(3)    Die Vertragsparteien erinnern an ihre Unterstützung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung.


ARTIKEL 9

Finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung

(1)    Die Vertragsparteien erkennen im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des UNCAC sowie den grundlegenden Prinzipien ihres Rechts an, wie wichtig die Verbesserung und Erweiterung der Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsstandards im Privatsektor als Mittel zur Verhütung von Korruption ist, und erkennen insbesondere an, dass dieses Ziel unter anderem durch die folgenden Maßnahmen erreicht werden könnte:

a)    die Sicherstellung dessen, dass private Unternehmen – unter Berücksichtigung ihrer Struktur und Größe und insbesondere der besonderen Bedürfnisse von KMU – unterstützende Maßnahmen zur Verhütung und Aufdeckung von Korruptionsdelikten durchführen, wozu auch die Einhaltung eines Corporate Governance-Kodex, einer internen Revisionsfunktion oder ausreichende interne Kontrollen zählen können, und

b)    die Sicherstellung dessen, dass die Rechnungslegung und die vorgeschriebenen Jahresabschlüsse dieser Privatunternehmen angemessenen Prüfungs- und Bescheinigungsverfahren unterliegen.

(2)    Die Vertragsparteien halten börsennotierte Unternehmen, Banken und Versicherungsunternehmen dazu an, über die Maßnahmen Bericht zu erstatten, die sie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption ergriffen haben. Die Vertragsparteien treffen bezüglich der Offenlegung dieser Berichte die erforderlichen Maßnahmen.

(3)    Die Vertragsparteien treffen die nach ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zur Offenlegung von Jahresabschlüssen und zur Aufrechterhaltung von Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsstandards.


(4)    Jede Vertragspartei bemüht sich, die Einführung oder Aufrechterhaltung von Maßnahmen in Erwägung zu ziehen, mit denen externe Prüfer verpflichtet werden, den zuständigen Behörden mutmaßliche Handlungen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4, 5 und 6 aufgeführtem Straftaten zu melden. Werden solche Meldungen verlangt, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass externe Prüfer, die solche Meldungen in angemessener Weise und in gutem Glauben vornehmen, vor rechtlichen Schritten im Hinblick auf Verstöße gegen vertragliche oder rechtliche Beschränkungen der Offenlegung von Informationen geschützt sind.

ARTIKEL 10

Transparenz im Privatsektor

(1)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Transparenz dazu beitragen kann, Korruption im Bereich des internationalen Handels und der internationalen Investitionen zu verhindern, und erinnern zu diesem Zweck an ihre Verpflichtungen nach Artikel 12 Absatz 2 des UNCAC. Insbesondere mit den folgenden Maßnahmen könnte das Ziel erreicht werden, im Privatsektor, der an gewerblichen Handels- und Investitionstätigkeiten im Rahmen von Teil III dieses Abkommens beteiligt ist, für mehr Transparenz zu sorgen:

a)    Förderung der Entwicklung von Normen und Verfahren zum Schutz der Integrität einschlägiger privater Einrichtungen, einschließlich Verhaltenskodizes für die korrekte, ehrliche und ordnungsgemäße Ausübung geschäftlicher Tätigkeiten und sämtlicher einschlägiger Berufe und zur Vermeidung von Interessenkonflikten, sowie zur Förderung der Anwendung guter Geschäftspraktiken unter Unternehmen und in den vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Staat,


b)    Verhinderung des Missbrauchs von Verfahren zur Regulierung privater Einrichtungen, einschließlich Verfahren für Subventionen und Lizenzen, die von Behörden für gewerbliche Tätigkeiten gewährt werden, und

c)    Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, indem gegebenenfalls für einen angemessenen Zeitraum die berufliche Tätigkeit ehemaliger Amtsträger oder die Beschäftigung von Amtsträgern durch den Privatsektor nach deren Ausscheiden aus dem Dienst oder Eintritt in den Ruhestand eingeschränkt wird, wenn eine solche Tätigkeit oder Beschäftigung unmittelbar mit den Aufgaben zusammenhängt, die diese während ihrer Amtszeit innehatten oder beaufsichtigten.

ARTIKEL 11

Maßnahmen zur Verhütung von Geldwäsche

(1)    In Anerkennung dessen, wie wichtig die Verhinderung von Geldwäsche und ihren potenziellen Auswirkungen auf den internationalen Handel und die internationalen Investitionen ist, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtung, im Einklang mit den bestehenden Verpflichtungen im Rahmen des UNCAC und der FATF-Empfehlungen ein umfassendes internes Regulierungs- und Aufsichtssystem für Finanzinstitute und benannte Tätigkeiten und Berufe außerhalb des Finanzsektors (designated non-financial businesses and professions, im Folgenden „DNFBP“) einzuführen oder beizubehalten. Die Vertragsparteien fördern die Umsetzung der FATF-Empfehlungen 24 und 25 zu Transparenz und wirtschaftlichem Eigentum an juristischen Personen und zu Transparenz und wirtschaftlichem Eigentum an Rechtsvereinbarungen sowie der hochrangigen G20-Grundsätze zur Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums.


(2)    Im Einklang mit den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen im Rahmen des UNCAC, den FATF-Empfehlungen und den hochrangigen G20-Grundsätzen führen die Vertragsparteien Maßnahmen ein oder erhalten sie aufrecht,

a)    die sicherstellen, dass ihre internen Rechtsvorschriften eine Bestimmung des Begriffs „wirtschaftlicher Eigentümer“ enthalten, mit der die natürliche Person, die letztendlich das Eigentum an oder die Kontrolle über einen Kunden innehat, bzw. die natürliche Person, in deren Namen eine Transaktion getätigt wird, erfasst wird, wobei dies auch diejenigen natürlichen Personen einschließt, die die letztendliche, wirksame Kontrolle über eine juristische Person oder eine Rechtsvereinbarung ausüben,

b)    die sicherstellen, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen juristischen Personen angemessene, genaue und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse einholen und aufbewahren müssen,

c)    die sicherstellen, dass Treuhänder von Express Trusts oder anderen Rechtsvereinbarungen mit einer Struktur oder Funktion, die Express Trusts ähneln, angemessene, genaue und aktuelle Informationen über ihre wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse führen, wobei dies Begründer, Protektoren, Kuratoren und Begünstigte oder Klassen von Begünstigen sowie sonstige natürliche Personen einschließt, die die letztendliche wirksame Kontrolle über den Trust ausüben,

d)    die Finanzinstituten und DNFBP im Sinne der FATF-Empfehlungen vorschreiben, Kunden zu identifizieren und deren Identität zu überprüfen sowie die wirtschaftlichen Eigentümer zu identifizieren und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen, sodass sich das Finanzinstitut oder die DNFBP sicher sein können, dass sie wissen, wer die wirtschaftlichen Eigentümer sind,


e)    mit denen Mechanismen zur Sicherstellung dessen eingerichtet werden, dass die maßgeblichen zuständigen Behörden im Sinne des Rechts der Vertragsparteien zeitnah Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse haben,

f)    die sicherstellen, dass ihre zuständigen Behörden rechtzeitig und wirksam am Informationsaustausch mit den entsprechenden internationalen Behörden über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse teilnehmen,

g)    die Finanzinstituten und DNFBP vorschreiben, erweiterte Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, insbesondere in Bezug auf politisch exponierte Personen, unter denen Personen zu verstehen sind, die wichtige öffentliche Ämter im Gebiet einer Vertragspartei oder auf internationaler Ebene bekleiden oder bekleidet haben, sowie deren Familienangehörige und nahestehende Personen, und

h)    die sicherstellen, dass die oben genannten Verpflichtungen wirksam überwacht werden, unter anderem durch die Einführung und Durchsetzung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen für Verstöße.

(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es zur Erleichterung der Verhütung und Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche nützlich ist, Register einzurichten, um juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen zeitnah genaue und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse bereitzustellen.


ABSCHNITT D

Maßnahmen zur Verhütung von Korruption im öffentlichen Sektor

ARTIKEL 12

Das Verhalten von Amtsträgern

(1)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Unterstützung für die hochrangigen G20-Grundsätze zur Offenlegung von Vermögenswerten durch Amtsträger, die auf dem Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der G20 am 18. und 19. Juni 2012 in Los Cabos angenommen wurden, sowie, im Falle Mexikos, für die auf dem 14. Treffen der Wirtschaftsführer des Asien-Pazifik Wirtschafts-Kooperationsrats 2006 in Hanoi angenommenen Grundsätze für das Verhalten von Amtsträgern und, im Falle der Europäischen Union, für die Empfehlung zu Verhaltenskodizes für Amtsträger, die der Europarat am 11. Mai 2000 angenommen hat.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 8 des UNCAC, unter anderem Kodizes oder Verhaltensstandards für Amtsträger anzuwenden, mit denen Amtsträgern die Meldung von Korruptionsdelikten bei den entsprechenden Behörden erleichtert und ihnen vorgeschrieben wird, bei den entsprechenden Behörden Erklärungen zu möglichen Interessenkonflikten abzugeben, und Maßnahmen zu treffen, die Disziplinar- oder andere Maßnahmen gegen Amtsträger, die gegen solche Kodizes oder Standards verstoßen, vorsehen.


ARTIKEL 13

Transparenz in der öffentlichen Verwaltung

(1)    Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung der Transparenz in der öffentlichen Verwaltung für die Verhütung von Korruption im Zusammenhang mit internationalem Handel und internationalen Investitionen und fördern die Transparenz im Einklang mit den spezifischen und horizontalen Bestimmungen in Teil III dieses Abkommens, insbesondere den Bestimmungen über Handelserleichterungen, öffentliche Beschaffung, interne Regulierung und Transparenz.

(2)    Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 2 des UNCAC, geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Öffentlichkeit ihre Korruptionsbekämpfungsstellen bekannt sind, und um gegebenenfalls Zugang zu diesen Stellen zu gewähren, damit einschlägige Vorfälle gemeldet werden können.


ARTIKEL 14

Beteiligung der Zivilgesellschaft

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Beteiligung der Zivilgesellschaft an der Verhütung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen sowie die Notwendigkeit an, die Öffentlichkeit für die Existenz, die Ursachen und die Schwere von Korruption sowie die Bedrohung, die von Korruption ausgeht, zu sensibilisieren. Zu diesem Zweck bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 13 Absatz 1 des UNCAC, insbesondere hinsichtlich der Ergreifung geeigneter Maßnahmen zur Förderung der aktiven Beteiligung von Personen und Gruppen außerhalb des öffentlichen Sektors, beispielsweise der Zivilgesellschaft, Nichtregierungsorganisationen und lokalen Organisationen.

ARTIKEL 15

Schutz von Hinweisgebern

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung nach Artikel 8 Absatz 4 des UNCAC, die Einführung von Maßnahmen und Systemen in Erwägung zu ziehen, um Amtsträgern die Meldung von Korruptionsdelikten an die zuständigen Behörden zu erleichtern, wenn ihnen bei der Ausübung ihrer Aufgaben solche Delikte bekannt werden. Die Vertragsparteien bekräftigen ferner ihre Verpflichtung nach Artikel 33 des UNCAC, die Einführung geeigneter Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor ungerechtfertigter Behandlung in Erwägung zu ziehen.


ABSCHNITT E

Streitbeilegung

ARTIKEL 16

Anwendungsbereich

(1)    Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über Bestimmungen dieses Protokolls greifen die Vertragsparteien ausschließlich auf die in den Artikeln 17 bis 21 genannten Verfahren zurück.

(2)    Absatz 1 lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der einschlägigen Streitbeilegungsverfahren der in diesem Protokoll genannten internationalen Rechtsakte unberührt.

(3)    Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, ihre jeweiligen Korruptionsbekämpfungsgesetze im Einklang mit den Grundprinzipien ihres Rechts durch ihre Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Justizbehörden durchzusetzen.


ARTIKEL 17

Konsultationen

(1)    Eine Vertragspartei kann um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei ersuchen, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Konsultationen finden im Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ statt.

(2)    Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchen, in dem sie die Gründe für ihr Ersuchen darlegt, einschließlich einer Beschreibung der strittigen Angelegenheit und der Art und Weise, in der sich die Maßnahme der anderen Vertragspartei nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich nach der Zustellung des Konsultationsersuchens, spätestens jedoch 30 Tage nach Eingang des Ersuchens Konsultationen auf. Die Vertragsparteien unternehmen alle Anstrengungen, um im Rahmen dieser Konsultationen zu einer einvernehmlichen Lösung der Angelegenheit zu gelangen.

(3)    Jede Vertragspartei kann gegebenenfalls den Rat der in Teil IV Artikel 1.7 (Interne Beratungsgruppen) dieses Abkommens genannten internen Beratungsgruppen einholen.

(4)    Jede Vertragspartei ist bestrebt, sicherzustellen, dass an den Konsultationen Bedienstete ihrer zuständigen Behörden teilnehmen, die Verantwortung in der Angelegenheit tragen, die Gegenstand der Konsultationen ist.

(5)    Jede einvernehmliche Lösung wird vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich gemacht.


ARTIKEL 18

Unterstützung durch Sachverständige

(1)    Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei schriftlich um die Unterstützung durch eine Sachverständigengruppe ersuchen, wenn die Konsultationen innerhalb von 90 Tagen nach dem Konsultationsersuchen ohne einvernehmliche Lösung abgeschlossen wurden. In ihrem Ersuchen um Unterstützung durch eine Sachverständigengruppe beschreibt die Vertragspartei die strittige Angelegenheit und die Art und Weise, in der sich die Maßnahme der anderen Vertragspartei nachteilig auf den Handel oder die Investitionen zwischen den Vertragsparteien auswirkt.

(2)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, setzt sich die Sachverständigengruppe aus drei Sachverständigen zusammen. Die Vertragsparteien nehmen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des schriftlichen Ersuchens nach Absatz 1 Konsultationen zur Erzielung einer Einigung über die Sachverständigen, die der Sachverständigengruppe angehören werden, auf. Zu diesem Zweck ernennt jede Vertragspartei einen Sachverständigen, der Staatsangehöriger der betreffenden Vertragspartei sein kann, und schlägt der anderen Vertragspartei bis zu drei Kandidaten für die Übernahme des Vorsitzes der Sachverständigengruppe vor. Die Vertragsparteien unternehmen Anstrengungen, sich auf einen Vorsitzenden aus dem Kreis der Kandidaten zu einigen. Eine Vertragspartei kann Einwände gegen einen von der anderen Vertragspartei benannten Sachverständigen erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass die betreffende Person die Anforderungen des Artikels 20 nicht erfüllt. Für die Zwecke dieses Absatzes werden die Vertragsparteien aufgefordert, die Sachverständigen aus der in Artikel 19 genannten Liste auszuwählen.

(3)    Gelingt es den Vertragsparteien nicht, sich innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist auf die Sachverständigengruppe zu einigen, findet das Verfahren nach Artikel 19 Anwendung.


(4)    Die Sachverständigengruppe führt die Verfahren nach den von den Vertragsparteien vereinbarten Bedingungen durch. Der Gemischte Ausschuss kann eine Geschäftsordnung beschließen, die für die Verfahren nach diesem Abschnitt gelten soll.

ARTIKEL 19

Liste der Sachverständigen

Der Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ stellt in seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit mindestens neun Personen auf, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillisten zusammen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen können. Jede Vertragspartei schlägt mindestens drei Personen für ihre Teilliste vor. Darüber hinaus wählen die Vertragsparteien mindestens drei Personen für die Liste der Vorsitzenden aus. Der Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ stellt sicher, dass die Liste auf dem neuesten Stand gehalten wird und dass die Zahl der Sachverständigen mindestens neun Personen beträgt.


ARTIKEL 20

Qualifikationen der Sachverständigen

Die Sachverständigen verfügen über juristische oder praktische Kenntnisse der unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten oder über Fachwissen auf dem Gebiet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalen Übereinkünften ergeben. Sie sind unabhängig und handeln in persönlicher Eigenschaft, sie nehmen im Hinblick auf Fragestellungen im Zusammenhang mit der Meinungsverschiedenheit keine Weisungen von einer Organisation oder Regierung entgegen, stehen nicht der Regierung einer Vertragspartei nahe und befolgen Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren).

ARTIKEL 21

Gutachten der Sachverständigen

(1)    Die Sachverständigengruppe hält mit den Vertragsparteien – wie jeweils angemessen gemeinsam oder einzeln – Konsultationen ab, um sie bei der Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung zu unterstützen.

(2)    In Angelegenheiten im Zusammenhang mit den in diesem Protokoll genannten internationalen Übereinkünften, FATF-Empfehlungen oder hochrangigen G20-Grundsätzen können die Sachverständigen gegebenenfalls nach Notifikation an die Vertragsparteien Informationen oder Rat bei den einschlägigen Organisationen oder Einrichtungen einholen.


(3)    Wird innerhalb von 90 Tagen nach der Zusammenstellung der Sachverständigengruppe im Wege von Konsultationen mit der Sachverständigengruppe keine einvernehmliche Lösung erzielt, so kann jede Vertragspartei die Sachverständigengruppe ersuchen, ein Gutachten mit einem Lösungsvorschlag herauszugeben.

(4)    Die Sachverständigengruppe gibt ihr Gutachten innerhalb von 90 Tagen nach dem in Absatz 3 genannten Ersuchen heraus und führt darin den festgestellten Sachverhalt, die Anwendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und die wichtigsten Gründe für den Lösungsvorschlag auf 3 . Jede Vertragspartei macht die Stellungnahme unverzüglich nach ihrer Vorlage durch die Sachverständigengruppe öffentlich zugänglich, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet ist.

(5)    Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung des Gutachtens der Sachverständigengruppe geeignete Maßnahmen zur Lösung der strittigen Angelegenheiten, um zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Maßnahmen umsetzende Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach der Herausgabe des Gutachtens über Maßnahmen, die sie umgesetzt hat oder umzusetzen plant, sowie über Handlungen, die sie unternommen hat oder zu unternehmen plant. Die Vertragsparteien holen gegebenenfalls bei den Internen Beratungsgruppen Ratschläge zur Umsetzung solcher Maßnahmen ein.


(6)    Der Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ überwacht die Folgemaßnahmen zum Gutachten der Sachverständigengruppe und dem darin enthaltenen Lösungsvorschlag. Die Internen Beratungsgruppen können dem Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ diesbezüglich Bemerkungen übermitteln.

ARTIKEL 22

Überprüfung

(1)    Mit Blick auf die Verbesserung der wirksamen Umsetzung dieses Protokolls erörtern die Vertragsparteien im Rahmen der Sitzungen des Unterausschusses „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ die Funktionsweise der in den Abschnitten E und F aufgeführten Streitbeilegungsverfahren und institutionellen Bestimmungen; dies schließt eine mögliche Überprüfung ihrer Wirksamkeit ein, wobei unter anderem die bei der Umsetzung dieses Protokolls gesammelten Erfahrungen, die politischen Entwicklungen aufseiten der Vertragsparteien, die Entwicklungen bei internationalen Übereinkünften und die von den Interessenträgern dargelegten Standpunkte berücksichtigt werden.

(2)    Der Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ kann dem Gemischten Ausschuss Änderungen der einschlägigen Bestimmungen dieses Protokolls empfehlen, die dem Ergebnis der in Absatz 1 genannten Erörterungen Rechnung tragen und nach dem in Teil IV Artikel 2.4 (Änderungen) dieses Abkommens festgelegten Änderungsverfahren angenommen werden.


ABSCHNITT F

Institutionelle Regelungen

ARTIKEL 23

Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“

(1)    Die Vertragsparteien setzen hiermit einen Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ ein. Er setzt sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammen, die für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung von Korruption zuständig sind, wobei die spezifischen Fragen, die auf einer bestimmten Sitzung behandelt werden sollen, zu berücksichtigen sind.

(2)    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, tritt der Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach nach Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien zusammen.

(3)    Der Unterausschuss „Korruptionsbekämpfung – Handel und Investitionen“ hat folgende Aufgaben:

a)    die Erleichterung und Überwachung der wirksamen Umsetzung dieses Protokolls und die Erörterung etwaiger Schwierigkeiten bei seiner Umsetzung,


b)    die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten sowie die Förderung des Informationsaustausches über in nichtstaatlichen, regionalen und multilateralen Foren stattfindende Entwicklungen hinsichtlich der unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten,

c)    die Ermittlung oder Erörterung von Initiativen zu unter dieses Protokoll fallenden Angelegenheiten, die von einer verstärkten bilateralen Zusammenarbeit profitieren würden, und

d)    die Ermittlung oder Erörterung möglicher Verbesserungen dieses Protokolls.

(4)    Zur Erleichterung der Kommunikation und Koordination zwischen den Vertragsparteien über die Umsetzung dieses Protokolls betreffende Angelegenheiten benennt jede Vertragspartei eine Kontaktstelle und notifiziert der anderen Vertragspartei deren Kontaktdaten. Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Änderung dieser Kontaktdaten.

ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu … am …

Für das Königreich Belgien,

Für die Republik Bulgarien,


Für die Tschechische Republik,

Für das Königreich Dänemark,

Für die Bundesrepublik Deutschland,

Für die Republik Estland,

Für Irland,

Für die Hellenische Republik,

Für das Königreich Spanien,

Für die Französische Republik,

Für die Republik Kroatien,

Für die Italienische Republik,

Für die Republik Zypern,

Für die Republik Lettland,

Für die Republik Litauen,


Für das Großherzogtum Luxemburg,

Für Ungarn,

Für die Republik Malta,

Für das Königreich der Niederlande,

Für die Republik Österreich,

Für die Republik Polen,

Für die Portugiesische Republik,

Für Rumänien,

Für die Republik Slowenien,

Für die Slowakische Republik,

Für die Republik Finnland,

Für das Königreich Schweden,

Für die Europäische Union

Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten

(1)    Wird in einer Bestimmung auf einen anderen Artikel Bezug genommen, ohne dass angegeben wird, zu welchem Teil dieses Abkommens der betreffende Artikel gehört, so handelt es sich um einen Artikel in Teil IV des Abkommens.
(2)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(3)    Die Gutachten und Lösungen der Sachverständigengruppe begründen keine Rechte oder Pflichten für natürliche oder juristische Personen.
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Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


ANHANG 2-A

STUFENPLAN FÜR DEN ZOLLABBAU

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

1.    In diesem Anhang sind die Verpflichtungen jeder Vertragspartei in Bezug auf die Beseitigung oder den Abbau ihrer Zölle nach Artikel 2.4 (Beseitigung oder Abbau der Zölle) aufgeführt.

2.    Jede Vertragspartei baut ihre Zölle ab oder beseitigt sie nach Maßgabe der Abschnitte A bis C dieses Anhangs und:

a)    für die Europäische Union nach Maßgabe der Anlagen 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) und 2-A-3 (Zollkontingente der Europäischen Union)

b)    für Mexiko nach Maßgabe der Anlagen 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos) und 2-A-4 (Zollkontingente Mexikos).

3.    Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anlagen sind Bestandteil dieses Anhangs.


4.    Dieser Anhang beruht auf dem Harmonisierten System in der am 1. Januar 2012 geänderten Fassung.

5.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Jahr 1“ den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres. Jahr 2 beginnt am 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und jeder nachfolgende Abbau wird jeweils am 1. Januar des Folgejahres wirksam.

ABSCHNITT B

Basiszollsatz und Abbaustufen

1.    Der Basiszollsatz und die Abbaustufe zur Ermittlung des in jedem Zollabbauschritt für eine Tarifposition geltenden Zwischenzollsatzes sind für diese Tarifposition in dem Stufenplan für den Zollabbau jeder Vertragspartei nach Abschnitt A Absatz 2 angegeben.

2.    Der Basiszollsatz für die Ermittlung der Zollsätze in einem Abbauschritt einer Tarifposition ist der am 1. Januar 2016 angewandte Meistbegünstigungszollsatz. Für Tarifpositionen, die in Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos) mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet sind, gilt der in diesem Stufenplan festgelegte Basiszollsatz.


3.    Für die Beseitigung oder den Abbau der Zölle für die im Stufenplan für den Zollabbau der jeweiligen Vertragspartei aufgeführten Ursprungswaren der anderen Vertragspartei gelten die folgenden Abbaustufen:

a)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „0“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden vollständig beseitigt, sodass die betreffenden Waren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens zollfrei sind,

b)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „3“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in drei gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 3 zollfrei sind,

c)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „5“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in fünf gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 5 zollfrei sind,

d)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „7“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in sieben gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 7 zollfrei sind,

e)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „10“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in zehn gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 10 zollfrei sind,


f)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „E“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei unterliegen dem Basiszollsatz nach dem Stufenplan jeder Vertragspartei,

g)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „MX7“ im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos werden in folgenden Schritten abgebaut:

Jahr

Wertzollsatz (%)

Spezifische Komponente

1

16,5

frei

2

13,0

frei

3

9,5

frei

4

7,2

frei

5

4,8

frei

6

2,4

frei

7

frei

frei


h)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „MX10“ im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos werden ab Jahr 1 wie folgt in zehn jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 10 zollfrei sind:

Jahr

Wertzollsatz (%)

1

19,0

2

18,0

3

17,0

4

16,0

5

15,0

6

12,0

7

9,0

8

6,0

9

3,0

10

frei


i)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „MX-R1“ im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos werden ab Jahr 1 wie folgt in zehn gleichen jährlichen Schritten um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut, sodass der Zollsatz für die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 10 und in den Folgejahren 10 % beträgt:

Jahr

Wertzollsatz (%)

1

166,3

2

157,5

3

148,8

4

140,0

5

131,3

6

122,5

7

113,8

8

105,0

9

96,3

10

87,5


j)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „MX-R2“ im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos werden ab Jahr 1 wie folgt in zehn gleichen jährlichen Schritten um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut, sodass der Zollsatz für die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 10 und in den Folgejahren 10 % beträgt:

Jahr

Wertzollsatz (%)

1

19,0

2

18,0

3

17,0

4

16,0

5

15,0

6

14,0

7

13,0

8

12,0

9

11,0

10

10,0


k)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „MX-R3“ im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos werden ab Jahr 1 wie folgt in zehn gleichen jährlichen Schritten um 40 % des Basiszollsatzes abgebaut, sodass der Zollsatz für die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 10 und in den Folgejahren 43,2 % beträgt:

Jahr

Wertzollsatz (%)

1

69,1

2

66,2

3

63,4

4

60,5

5

57,6

6

54,7

7

51,8

8

49,0

9

46,1

10

43,2


l)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „MX-R4“ im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos werden ab Jahr 1 wie folgt in fünf gleichen jährlichen Schritten um 50 % des Basiszollsatzes abgebaut, sodass der Zollsatz für die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 5 und in den Folgejahren 5 % beträgt:

Jahr

Wertzollsatz (%)

1

9,0

2

8,0

3

7,0

4

6,0

5

5,0

m)    Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „R-BS“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf 75 EUR/Tonne festgesetzt.

4.    Sind in einer Abbaustufe nach Absatz 3 auf eine Ursprungsware Zölle vorgesehen, so werden alle Teile der auf diese Ware erhobenen Zölle, ausgedrückt in Form eines Wertzolls oder eines spezifischen Zolls oder in einer Kombination davon bzw. in einer Formulierung in Bezug auf die beiden Teile, in entsprechenden Schritten für eine bestimmte Abbaustufe abgebaut oder beseitigt.

5.    Der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Tarifpositionen in der Abbaustufe „0/EP“ im Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union wird bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt. Nur der Wertzoll unterliegt dieser Beseitigung. Der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten.


6.    Für die Zwecke des Zollabbaus nach Artikel 2.4 (Beseitigung oder Abbau der Zölle) werden die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abgerundet; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, werden sie mindestens auf die nächste zweite Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abgerundet.

ABSCHNITT C

Allgemeine Vorschriften für Zollkontingente

1.    Zölle auf Ursprungswaren der in der Spalte „Abbaustufe“ des Stufenplans für den Zollabbau einer Vertragspartei mit „TRQ-XY“ gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens den Bedingungen nach den Anlagen 2-A-3 und 2-A-4 des für die betreffende Tarifposition geltenden Zollkontingents.

2.    Zur Verwaltung von Jahr 1 jedes im Rahmen dieses Anhangs festgelegten Zollkontingents stellt jede Vertragspartei, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens weniger als 12 Monate im Zollkontingentsjahr verbleiben, den Antragstellern für Kontingente ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die nach diesem Anhang festgelegte jährliche Kontingentsmenge, multipliziert mit einem Bruch, dessen Zähler eine ganze Zahl ist, die sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Zollkontingentsjahr verbleibenden Tage ergibt, und dessen Nenner 365 ist, zur Verfügung. Danach stellt jede Vertragspartei den Antragstellern ab dem ersten Tag eines jeden Zollkontingentsjahres die gesamte nach diesem Anhang festgelegte jährliche Kontingentsmenge zur Verfügung.

Anlage 2-A-1

STUFENPLAN FÜR DEN ZOLLABBAU DER EUROPÄISCHEN UNION

Tarifposition
KN 2016

KN 2016 Warenbezeichnung

Basiszollsatz1)

Abbaustufe

0102 29 10

---- mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 21

----- zum Schlachten

10,2 %+ 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 29

----- andere

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 41

----- zum Schlachten

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 49

----- andere

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 51

------ zum Schlachten

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 59

------ andere

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 61

------ zum Schlachten

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 69

------ andere

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 91

------ zum Schlachten

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 29 99

------ andere

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

7

0102 39 10

--- domestizierte Arten

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

0

0102 90 91

--- domestizierte Arten

10,2 % + 93,1 EUR/100 kg

0

0201 10 00

- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 % + 176,8 EUR/100 kg

E

0201 20 20

-- „quartiers compensés“

12,8 % + 176,8 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0201 20 30

-- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 % + 141,4 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0201 20 50

-- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 % + 212,2 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0201 20 90

-- andere

12,8 % + 265,2 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0201 30 00

- ohne Knochen

12,8 % + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0202 10 00

- ganze oder halbe Tierkörper

12,8 % + 176,8 EUR/100 kg

E

0202 20 10

-- „quartiers compensés“

12,8 % + 176,8 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0202 20 30

-- Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 % + 141,4 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0202 20 50

-- Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 % + 221,1 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0202 20 90

-- andere

12,8 % + 265,3 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0202 30 10

-- Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 % + 221,1 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0202 30 50

-- als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

12,8 % + 221,1 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0202 30 90

-- andere

12,8 % + 304,1 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0203 11 10

--- von Hausschweinen

53,6 EUR/100 kg

7

0203 12 11

---- Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

TRQ-PK

0203 12 19

---- Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

7

0203 19 11

---- Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

7

0203 19 13

---- Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

7

0203 19 15

---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 EUR/100 kg

7

0203 19 55

----- ohne Knochen

ex 0203 19 55

------ Schinken und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

TRQ-PK

ex 0203 19 55

------ andere

86,9 EUR/100 kg

7

0203 19 59

----- andere

86,9 EUR/100 kg

7

0203 21 10

--- von Hausschweinen

53,6 EUR/100 kg

7

0203 22 11

---- Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

TRQ-PK

0203 22 19

---- Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

7

0203 29 11

---- Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

7

0203 29 13

---- Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

7

0203 29 15

---- Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 EUR/100 kg

7

0203 29 55

----- ohne Knochen

ex 0203 29 55

------ Schinken und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

TRQ-PK

ex 0203 29 55

------ andere

86,9 EUR/100 kg

7

0203 29 59

----- andere

86,9 EUR/100 kg

7

0206 10 95

--- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 % + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-BF2

0206 29 91

---- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 % + 304,1 EUR/100 kg

TRQ-BF2

0207 11 10

--- gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 EUR/100 kg

7

0207 11 30

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 EUR/100 kg

7

0207 11 90

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 EUR/100 kg

7

0207 12 10

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 EUR/100 kg

7

0207 12 90

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 EUR/100 kg

7

0207 13 10

---- ohne Knochen

ex 0207 13 10

----- Separatorenfleisch (von Geflügelschlachtkörpern oder nach dem Entfleischen fleischtragender Knochen von diesen maschinell gelöste Fleischreste, deren Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde)

102,4 EUR/100 kg

0

ex 0207 13 10

----- andere

102,4 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 13 20

----- Hälften oder Viertel

35,8 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 13 30

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

7

0207 13 40

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

7

0207 13 50

----- Brüste und Teile davon

60,2 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 13 60

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 13 70

----- andere

100,8 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 13 99

---- andere

18,7 EUR/100 kg

5

0207 14 10

---- ohne Knochen

ex 0207 14 10

----- Separatorenfleisch (von Geflügelschlachtkörpern oder nach dem Entfleischen fleischtragender Knochen von diesen maschinell gelöste Fleischreste, deren Muskelfaserstruktur zerstört oder verändert wurde)

102,4 EUR/100 kg

0

ex 0207 14 10

----- andere

102,4 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 14 20

----- Hälften oder Viertel

35,8 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 14 30

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

7

0207 14 40

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

7

0207 14 50

----- Brüste und Teile davon

60,2 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 14 60

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 14 70

----- andere

100,8 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 24 10

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 EUR/100 kg

7

0207 24 90

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 EUR/100 kg

7

0207 25 10

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 EUR/100 kg

7

0207 25 90

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 EUR/100 kg

7

0207 26 10

---- ohne Knochen

85,1 EUR/100 kg

7

0207 26 20

----- Hälften oder Viertel

41 EUR/100 kg

7

0207 26 30

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

7

0207 26 40

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

7

0207 26 50

----- Brüste und Teile davon

67,9 EUR/100 kg

7

0207 26 60

------ Unterschenkel und Teile davon

25,5 EUR/100 kg

7

0207 26 70

------ andere

46 EUR/100 kg

7

0207 26 80

----- andere

83 EUR/100 kg

7

0207 27 10

---- ohne Knochen

85,1 EUR/100 kg

TRQ-PY

0207 27 20

----- Hälften oder Viertel

41 EUR/100 kg

7

0207 27 30

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

7

0207 27 40

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

7

0207 27 50

----- Brüste und Teile davon

67,9 EUR/100 kg

7

0207 27 60

------ Unterschenkel und Teile davon

25,5 EUR/100 kg

7

0207 27 70

------ andere

46 EUR/100 kg

7

0207 27 80

----- andere

83 EUR/100 kg

7

0207 41 20

--- gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 EUR/100 kg

0

0207 41 30

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 EUR/100 kg

0

0207 41 80

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 EUR/100 kg

0

0207 42 30

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 EUR/100 kg

0

0207 42 80

--- gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 EUR/100 kg

0

0207 44 10

---- ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

0

0207 44 21

----- Hälften oder Viertel

56,4 EUR/100 kg

0

0207 443 1

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

0

0207 44 41

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

0

0207 44 51

----- Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

0

0207 44 61

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

0

0207 44 81

----- andere

123,2 EUR/100 kg

0

0207 45 10

---- ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

0

0207 45 21

----- Hälften oder Viertel

56,4 EUR/100 kg

0

0207 45 31

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

0

0207 45 41

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

0

0207 45 51

----- Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

0

0207 45 61

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

0

0207 45 81

----- andere

123,2 EUR/100 kg

0

0207 54 21

----- Hälften oder Viertel

52,9 EUR/100 kg

0

0207 54 31

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

0

0207 54 41

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

0

0207 54 81

----- andere

123,2 EUR/100 kg

0

0207 55 31

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

0

0207 55 41

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

0

0207 55 81

----- andere

123,2 EUR/100 kg

0

0207 60 10

---- ohne Knochen

128,3 EUR/100 kg

0

0207 60 21

----- Hälften oder Viertel

54,2 EUR/100 kg

0

0207 60 31

----- ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 EUR/100 kg

0

0207 60 41

----- Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 EUR/100 kg

0

0207 60 51

----- Brüste und Teile davon

115,5 EUR/100 kg

0

0207 60 61

----- Schenkel und Teile davon

46,3 EUR/100 kg

0

0207 60 81

----- andere

123,2 EUR/100 kg

0

0210 11 11

----- Schinken und Teile davon

77,8 EUR/100 kg

5

0210 11 19

----- Schultern und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

5

0210 11 31

----- Schinken und Teile davon

151,2 EUR/100 kg

5

0210 11 39

----- Schultern und Teile davon

119 EUR/100 kg

5

0210 11 90

--- andere

15,4 %

5

0210 12 11

---- gesalzen oder in Salzlake

46,7 EUR/100 kg

5

0210 12 19

---- getrocknet oder geräuchert

77,8 EUR/100 kg

5

0210 12 90

--- andere

15,4 %

5

0210 19 10

----- „bacon“-Hälften oder „spencers“

68,7 EUR/100 kg

5

0210 19 20

----- „3/4-sides“ oder „middles“

75,1 EUR/100 kg

5

0210 19 30

----- Vorderteile und Teile davon

60,1 EUR/100 kg

5

0210 19 40

----- Kotelettstränge und Teile davon

86,9 EUR/100 kg

5

0210 19 50

----- andere

86,9 EUR/100 kg

5

0210 19 60

----- Vorderteile und Teile davon

119 EUR/100 kg

5

0210 19 70

----- Kotelettstränge und Teile davon

149,6 EUR/100 kg

5

0210 19 81

------ ohne Knochen

151,2 EUR/100 kg

5

0210 19 89

------ andere

151,2 EUR/100 kg

5

0210 20 10

-- mit Knochen

15,4 % + 265,2 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0210 20 90

-- ohne Knochen

15,4 % + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-BF1

0210 92 99

---- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 % + 303,4 EUR/100 kg

0

0210 99 51

----- Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 % + 303,4 EUR/100 kg

TRQ-BF2

0210 99 59

----- andere

12,8 %

5

0210 99 90

--- genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 % + 303,4 EUR/100 kg

7

0401 10 10

-- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

13,8 EUR/100 kg

0

0401 10 90

-- andere

12,9 EUR/100 kg

0

0401 20 11

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

18,8 EUR/100 kg

0

0401 20 19

--- andere

17,9 EUR/100 kg

0

0401 20 91

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

22,7 EUR/100 kg

0

0401 20 99

--- andere

21,8 EUR/100 kg

0

0401 40 10

-- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 EUR/100 kg

0

0401 40 90

-- andere

56,6 EUR/100 kg

0

0401 50 11

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 EUR/100 kg

0

0401 50 19

--- andere

56,6 EUR/100 kg

0

0401 50 31

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

110 EUR/100 kg

0

0401 50 39

--- andere

109,1 EUR/100 kg

0

0401 50 91

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

183,7 EUR/100 kg

0

0401 50 99

--- andere

182,8 EUR/100 kg

0

0402 10 11

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

125,4 EUR/100 kg

0

0402 10 19

--- andere

118,8 EUR/100 kg

0

0402 10 91

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 27,5 EUR/100 kg

0

0402 10 99

--- andere

1,19 EUR/kg/Milchbestandteile + 21 EUR/100 kg

0

0402 21 11

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

135,7 EUR/100 kg

0

0402 21 18

---- andere

130,4 EUR/100 kg

0

0402 21 91

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

167,2 EUR/100 kg

0

0402 21 99

---- andere

161,9 EUR/100 kg

0

0402 29 11

---- Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0402 29 15

----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0402 29 19

----- andere

1,31 EUR/kg + 16,8 EUR/100 kg

0

0402 29 91

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,62 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0402 29 99

---- andere

1,62 EUR/kg + 16,8 EUR/100 kg

0

0402 91 10

--- mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

34,7 EUR/100 kg

0

0402 91 30

--- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

43,4 EUR/100 kg

0

0402 91 51

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

110 EUR/100 kg

0

0402 91 59

---- andere

109,1 EUR/100 kg

0

0402 91 91

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

183,7 EUR/100 kg

0

0402 91 99

---- andere

182,8 EUR/100 kg

0

0402 99 10

--- mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

57,2 EUR/100 kg

0

0402 99 31

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,08 EUR/kg + 19,4 EUR/100 kg

0

0402 99 39

---- andere

1,08 EUR/kg + 18,5 EUR/100 kg

0

0402 99 91

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,81 EUR/kg + 19,4 EUR/100 kg

0

0402 99 99

---- andere

1,81 EUR/kg + 18,5 EUR/100 kg

0

0403 10 11

---- 3 GHT oder weniger

20,5 EUR/100 kg

0

0403 10 13

---- mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 EUR/100 kg

0

0403 10 19

---- mehr als 6 GHT

59,2 EUR/100 kg

0

0403 10 31

---- 3 GHT oder weniger

0,17 EUR/kg + 21,1 EUR/100 kg

0

0403 10 33

---- mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 EUR/kg + 21,1 EUR/100 kg

0

0403 10 39

---- mehr als 6 GHT

0,54 EUR/kg + 21,1 EUR/100 kg

0

0403 10 51

---- 1,5 GHT oder weniger

95 EUR/100 kg

0

0403 10 53

---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

130,4 EUR/100 kg

0

0403 10 59

---- mehr als 27 GHT

168,8 EUR/100 kg

0

0403 10 91

---- 3 GHT oder weniger

12,4 EUR/100 kg

0

0403 10 93

---- mehr als 3 bis 6 GHT

17,1 EUR/100 kg

0

0403 10 99

---- mehr als 6 GHT

26,6 EUR/100 kg

0

0403 90 11

----- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

0

0403 90 13

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

0

0403 90 19

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

0

0403 90 31

----- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0403 90 33

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0403 90 39

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0403 90 51

----- 3 GHT oder weniger

20,5 EUR/100 kg

0

0403 90 53

----- mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 EUR/100 kg

0

0403 90 59

----- mehr als 6 GHT

59,2 EUR/100 kg

0

0403 90 61

----- 3 GHT oder weniger

0,17 EUR/kg + 21,1 EUR/100 kg

0

0403 90 63

----- mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 EUR/kg + 21,1 EUR/100 kg

0

0403 90 69

----- mehr als 6 GHT

0,54 EUR/kg + 21,1 EUR/100 kg

0

0403 90 71

---- 1,5 GHT oder weniger

95 EUR/100 kg

0

0403 90 73

---- mehr als 1,5 bis 27 GHT

130,4 EUR/100 kg

0

0403 90 79

---- mehr als 27 GHT

168,8 EUR/100 kg

0

0403 90 91

---- 3 GHT oder weniger

12,4 EUR/100 kg

0

0403 90 93

---- mehr als 3 bis 6 GHT

17,1 EUR/100 kg

0

0403 90 99

---- mehr als 6 GHT

26,6 EUR/100 kg

0

0404 10 02

----- 1,5 GHT oder weniger

7 EUR/100 kg

0

0404 10 04

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

0

0404 10 06

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

0

0404 10 12

----- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

0

0404 10 14

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

0

0404 10 16

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

0

0404 10 26

----- 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg + 16,8 EUR/100 kg

0

0404 10 28

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 32

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 34

----- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 36

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 38

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 48

----- 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg

0

0404 10 52

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

0

0404 10 54

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

0

0404 10 56

----- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

0

0404 10 58

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

0

0404 10 62

----- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

0

0404 10 72

----- 1,5 GHT oder weniger

0,07 EUR/kg + 16,8 EUR/100 kg

0

0404 10 74

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 76

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 78

----- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 82

----- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 10 84

----- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 90 21

--- 1,5 GHT oder weniger

100,4 EUR/100 kg

0

0404 90 23

--- mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 EUR/100 kg

0

0404 90 29

--- mehr als 27 GHT

167,2 EUR/100 kg

0

0404 90 81

--- 1,5 GHT oder weniger

0,95 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 90 83

--- mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0404 90 89

--- mehr als 27 GHT

1,62 EUR/kg + 22 EUR/100 kg

0

0405 10 11

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

189,6 EUR/100 kg

0

0405 10 19

---- andere

189,6 EUR/100 kg

0

0405 10 30

--- rekombinierte Butter

189,6 EUR/100 kg

0

0405 10 50

--- Molkenbutter

189,6 EUR/100 kg

0

0405 10 90

-- andere

231,3 EUR/100 kg

0

0405 20 10

-- mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

9 % + EA (Anmerkung 1)

0

0405 20 30

-- mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

9 % + EA (Anmerkung 1)

0

0405 20 90

-- mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

189,6 EUR/100 kg

0

0405 90 10

-- mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

231,3 EUR/100 kg

0

0405 90 90

-- andere

231,3 EUR/100 kg

0

0406 10 30

--- Mozzarella, auch in Flüssigkeit

185,2 EUR/100 kg

0

0406 10 50

--- andere

185,2 EUR/100 kg

0

0406 10 80

-- andere

221,2 EUR/100 kg

0

0406 20 00

- Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

188,2 EUR/100 kg

0

0406 30 10

-- zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

144,9 EUR/100 kg

0

0406 30 31

---- 48 GHT oder weniger

139,1 EUR/100 kg

0

0406 30 39

---- mehr als 48 GHT

144,9 EUR/100 kg

0

0406 30 90

--- mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

215 EUR/100 kg

0

0406 40 10

-- Roquefort

140,9 EUR/100 kg

0

0406 40 50

-- Gorgonzola

140,9 EUR/100 kg

0

0406 40 90

-- andere

140,9 EUR/100 kg

0

0406 90 01

-- für die Verarbeitung

167,1 EUR/100 kg

0

0406 90 13

--- Emmentaler

171,7 EUR/100 kg

0

0406 90 15

--- Greyerzer, Sbrinz

171,7 EUR/100 kg

0

0406 90 17

--- Bergkäse, Appenzeller

171,7 EUR/100 kg

0

0406 90 18

--- Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

171,7 EUR/100 kg

0

0406 90 21

--- Cheddar

167,1 EUR/100 kg

0

0406 90 23

--- Edamer

151 EUR/100 kg

0

0406 90 25

--- Tilsiter

151 EUR/100 kg

0

0406 90 29

--- Kashkaval

151 EUR/100 kg

0

0406 90 32

--- Feta

151 EUR/100 kg

0

0406 90 35

--- Kefalo-Tyri

151 EUR/100 kg

0

0406 90 37

--- Finlandia

151 EUR/100 kg

0

0406 90 39

--- Jarlsberg

151 EUR/100 kg

0

0406 90 50

---- Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 EUR/100 kg

0

0406 90 61

------- Grana Padano, Parmigiano Reggiano

188,2 EUR/100 kg

0

0406 90 63

------- Fiore Sardo, Pecorino

188,2 EUR/100 kg

0

0406 90 69

------- andere

188,2 EUR/100 kg

0

0406 90 73

------- Provolone

151 EUR/100 kg

0

0406 90 74

------- Maasdamer

151 EUR/100 kg

0

0406 90 75

------- Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

151 EUR/100 kg

0

0406 90 76

------- Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

151 EUR/100 kg

0

0406 90 78

------- Gouda

151 EUR/100 kg

0

0406 90 79

------- Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

151 EUR/100 kg

0

0406 90 81

------- Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

151 EUR/100 kg

0

0406 90 82

------- Camembert

151 EUR/100 kg

0

0406 90 84

------- Brie

151 EUR/100 kg

0

0406 90 85

------- Kefalograviera, Kasseri

151 EUR/100 kg

0

0406 90 86

-------- mehr als 47 bis 52 GHT

151 EUR/100 kg

0

0406 90 89

-------- mehr als 52 bis 62 GHT

151 EUR/100 kg

0

0406 90 92

-------- mehr als 62 bis 72 GHT

151 EUR/100 kg

0

0406 90 93

------ mehr als 72 GHT

185,2 EUR/100 kg

0

0406 90 99

----- andere

221,2 EUR/100 kg

0

0407 11 00

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

35 EUR/1 000 p/st

TRQ-EG1/3

0407 19 11

---- von Truthühnern oder Gänsen

105 EUR/1 000 p/st

3

0407 19 19

---- andere

35 EUR/1 000 p/st

TRQ-EG1/3

0407 19 90

--- andere

7,7 %

3

0407 21 00

-- von Hühnern (Gallus domesticus)

30,4 EUR/100 kg

5

0407 29 10

--- von Hausgeflügel anderer Art als Gallus domesticus

30,4 EUR/100 kg

3

0407 29 90

--- andere

7,7 %

3

0407 90 10

-- von Hausgeflügel

30,4 EUR/100 kg

5

0407 90 90

-- andere

7,7 %

3

0408 11 80

--- andere

142,3 EUR/100 kg

TRQ-EG2

0408 19 81

---- flüssig

62 EUR/100 kg

TRQ-EG2

0408 19 89

---- anderes, einschließlich gefroren

66,3 EUR/100 kg

TRQ-EG2

0408 91 80

--- andere

137,4 EUR/100 kg

TRQ-EG2

0408 99 80

--- andere

35,3 EUR/100 kg

TRQ-EG2

0409 00 00

Natürlicher Honig

17,3 %

TRQ-HY/7

0603 11 00

-- Rosen

12 % (Anmerkung 9)

0

0603 12 00

-- Nelken

12 % (Anmerkung 9)

0

0603 13 00

-- Orchideen

12 % (Anmerkung 9)

0

0603 14 00

-- Chrysanthemen

12 % (Anmerkung 9)

0

0603 15 00

-- Lilien (Lilium spp.)

12 % (Anmerkung 9)

0

0603 19 10

--- Gladiolen

12 % (Anmerkung 9)

0

0603 19 20

--- Hahnenfußgewächse

12 % (Anmerkung 9)

0

0603 19 70

--- andere

12 % (Anmerkung 9)

0

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0707 00 05

- Gurken

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0709 20 00

- Spargel

10,2 % auf von März bis November eingeführte Waren; 0 % auf in den Monaten Januar, Februar und Dezember jeden Jahres eingeführte Waren

0

0709 91 00

-- Artischocken

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0709 93 10

--- Zucchini (Courgettes)

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0709 99 60

--- Zuckermais

9,4 EUR/100 kg

3

0710 10 00

- Kartoffeln

14,4 %

0

0710 21 00

-- Erbsen (Pisum sativum)

14,4 %

0

0710 22 00

-- Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)

14,4 %

0

0710 29 00

-- andere

14,4 %

0

0710 40 00

- Zuckermais

5,1 % + 9,4 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

7

0710 80 10

-- Oliven

15,2 %

0

0710 80 61

--- der Gattung Agaricus

14,4 %

0

0710 80 69

--- andere

14,4 %

0

0710 80 70

-- Tomaten

14,4 %

3

0710 80 80

-- Artischocken

14,4 %

3

0710 80 85

-- Spargel

14,4 %

0

0711 90 30

--- Zuckermais

5,1 % + 9,4 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

7

0803 90 10

-- frisch

127 EUR/1 000 kg

R-BS

0805 10 20

-- Süßorangen, frisch

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0805 20 10

-- Clementinen

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0805 20 30

-- Monreales und Satsumas

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0805 20 50

-- Mandarinen und Wilkings

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0805 20 70

-- Tangerinen

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0805 20 90

-- andere

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0805 50 10

-- Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0806 10 10

-- Tafeltrauben

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0807 19 00

-- andere

8,8

0

0808 10 80

-- andere

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0808 30 90

-- andere

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0809 10 00

- Aprikosen/Marillen

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0809 21 00

-- Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0809 29 00

-- andere

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0809 30 10

-- Brugnolen und Nektarinen

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0809 30 90

-- andere

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0809 40 05

-- Pflaumen

0 % + auf den spezifischen Zoll entfallender Anteil nach der Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

0/EP

0811 10 11

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 % + 8,4 EUR/100 kg

7

0811 10 19

--- andere

20,8 %

5

0811 10 90

-- andere

14,4 %

TRQ-SY/5

1001 11 00

-- zur Aussaat

148 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

0

1001 19 00

-- andere

148 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

0

1001 91 10

--- Spelz

12,8 %

0

1001 91 20

--- Weichweizen und Mengkorn

95 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

0

1001 91 90

--- andere

95 EUR/1 000 kg

0

1001 99 00

-- andere

95 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

5

1002 10 00

- zur Aussaat

93 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

0

1002 90 00

- andere

93 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

0

1003 10 00

- zur Aussaat

93 EUR/1 000 kg

0

1003 90 00

- andere

93 EUR/1 000 kg

0

1004 10 00

- zur Aussaat

89 EUR/1 000 kg

0

1004 90 00

- andere

89 EUR/1 000 kg

0

1005 10 90

-- andere

94 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

3

1005 90 00

- andere

ex 1005 90 00

-- weißer Mais

94 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

0

ex 1005 90 00

-- andere

94 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

7

1006 10 10

-- zur Aussaat

7,7 %

0

1006 10 21

---- rundkörniger

211 EUR/1 000 kg

7

1006 10 23

---- mittelkörniger

211 EUR/1 000 kg

7

1006 10 25

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 EUR/1 000 kg

7

1006 10 27

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 EUR/1 000 kg

7

1006 10 92

---- rundkörniger

211 EUR/1 000 kg

7

1006 10 94

---- mittelkörniger

211 EUR/1 000 kg

7

1006 10 96

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 EUR/1 000 kg

7

1006 10 98

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 EUR/1 000 kg

7

1006 20 11

--- rundkörniger

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 20 13

--- mittelkörniger

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 20 15

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 20 17

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 20 92

--- rundkörniger

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 20 94

--- mittelkörniger

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 20 96

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 20 98

---- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 21

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 23

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 25

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 27

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 42

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 44

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 46

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 48

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 61

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 63

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 65

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 67

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 92

---- rundkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 94

---- mittelkörniger

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 96

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 30 98

----- mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 EUR/1 000 kg (Anmerkung 5)

7

1006 40 00

- Bruchreis

65 EUR/1 000 kg

3

1007 10 10

-- Hybrid-Körner-Sorghum

6,4 %

3

1007 10 90

-- andere

94 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

3

1007 90 00

- andere

94 EUR/1 000 kg (Anmerkung 4)

3

1008 40 00

- Fonio (Digitaria spp.)

37 EUR/1 000 kg

0

1008 50 00

- Quinoa (Chenopodium quinoa)

37 EUR/1 000 kg

0

1008 60 00

- Triticale

93 EUR/1 000 kg

0

1008 90 00

- andere

37 EUR/1 000 kg

0

1101 00 11

-- von Hartweizen

172 EUR/1 000 kg

7

1101 00 15

-- von Weichweizen und Spelz

172 EUR/1 000 kg

7

1101 00 90

- von Mengkorn

172 EUR/1 000 kg

0

1102 20 10

-- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 EUR/1 000 kg

7

1102 20 90

-- andere

98 EUR/1 000 kg

7

1102 90 10

-- von Gerste

171 EUR/1 000 kg

0

1102 90 30

-- von Hafer

164 EUR/1 000 kg

0

1102 90 50

-- von Reis

138 EUR/1 000 kg

0

1102 90 70

-- von Roggen

168 EUR/1 000 kg

0

1102 90 90

-- andere

98 EUR/1 000 kg

0

1103 11 10

--- von Hartweizen

267 EUR/1 000 kg

7

1103 11 90

--- von Weichweizen und Spelz

186 EUR/1 000 kg

5

1103 13 10

--- mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 EUR/1 000 kg

7

1103 13 90

--- andere

98 EUR/1 000 kg

7

1103 19 20

--- von Roggen oder Gerste

171 EUR/1 000 kg

0

1103 19 40

--- von Hafer

164 EUR/1 000 kg

0

1103 19 50

--- von Reis

138 EUR/1 000 kg

0

1103 19 90

--- andere

98 EUR/1 000 kg

0

1103 20 25

-- von Roggen oder Gerste

171 EUR/1 000 kg

0

1103 20 30

-- von Hafer

164 EUR/1 000 kg

0

1103 20 40

-- von Mais

173 EUR/1 000 kg

3

1103 20 50

-- von Reis

138 EUR/1 000 kg

0

1103 20 60

-- von Weizen

175 EUR/1 000 kg

0

1103 20 90

-- andere

98 EUR/1 000 kg

0

1104 12 10

--- gequetscht

93 EUR/1 000 kg

0

1104 12 90

--- als Flocken

182 EUR/1 000 kg

0

1104 19 10

--- von Weizen

175 EUR/1 000 kg

5

1104 19 30

--- von Roggen

171 EUR/1 000 kg

0

1104 19 50

--- von Mais

173 EUR/1 000 kg

7

1104 19 61

---- gequetscht

97 EUR/1 000 kg

0

1104 19 69

---- als Flocken

189 EUR/1 000 kg

0

1104 19 91

---- Reisflocken

234 EUR/1 000 kg

0

1104 19 99

---- andere

173 EUR/1 000 kg

0

1104 22 40

--- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

162 EUR/1 000 kg

0

1104 22 50

--- perlförmig geschliffen

145 EUR/1 000 kg

0

1104 22 95

--- andere

93 EUR/1 000 kg

0

1104 23 40

--- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet; perlförmig geschliffen

152 EUR/1 000 kg

7

1104 23 98

--- andere

98 EUR/1 000 kg

3

1104 29 04

---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet (Grütze)

150 EUR/1 000 kg

0

1104 29 05

---- perlförmig geschliffen

236 EUR/1 000 kg

0

1104 29 08

---- andere

97 EUR/1 000 kg

0

1104 29 17

---- geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

129 EUR/1 000 kg

5

1104 29 30

---- perlförmig geschliffen

154 EUR/1 000 kg

0

1104 29 51

----- von Weizen

99 EUR/1 000 kg

0

1104 29 55

----- von Roggen

97 EUR/1 000 kg

0

1104 29 59

----- andere

98 EUR/1 000 kg

0

1104 29 81

----- von Weizen

99 EUR/1 000 kg

0

1104 29 85

----- von Roggen

97 EUR/1 000 kg

0

1104 29 89

----- andere

98 EUR/1 000 kg

0

1104 30 10

-- von Weizen

76 EUR/1 000 kg

0

1104 30 90

-- andere

75 EUR/1 000 kg

3

1108 11 00

-- von Weizen

224 EUR/1 000 kg

7

1108 12 00

-- von Mais

166 EUR/1 000 kg

TRQ-SH1

1108 13 00

-- von Kartoffeln

166 EUR/1 000 kg

3

1108 14 00

-- von Maniok

166 EUR/1 000 kg

7

1108 19 10

--- von Reis

216 EUR/1 000 kg

3

1108 19 90

--- andere

166 EUR/1 000 kg

3

1108 20 00

- Inulin

19,2 %

3

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

512 EUR/1 000 kg

3

1509 10 10

-- Lampantöl

122,6 EUR/100 kg

0

1509 10 90

-- andere

124,5 EUR/100 kg

0

1509 90 00

- andere

134,6 EUR/100 kg

0

1517 10 10

-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0 % + 28,4 EUR/100 Kg

0

1517 90 10

-- mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

0 % + 28,4 EUR/100 Kg

0

1601 00 91

-- Rohwürste, getrocknet oder streichfähig

149,4 EUR/100 kg

0

1601 00 99

-- andere

100,5 EUR/100 kg

0

1602 31 11

---- ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

102,4 EUR/100 kg

3

1602 31 19

---- andere

102,4 EUR/100 kg

3

1602 31 80

--- andere

102,4 EUR/100 kg

3

1602 32 11

---- nicht gegart

276,5 EUR/100 kg

TRQ-PY

1602 32 19

---- andere

102,4 EUR/100 kg

TRQ-PY

1602 32 30

--- mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT

276,5 EUR/100 kg

TRQ-PY

1602 32 90

--- andere

276,5 EUR/100 kg

TRQ-PY

1602 39 21

---- nicht gegart

276,5 EUR/100 kg

0

1602 39 29

---- andere

276,5 EUR/100 kg

0

1602 39 85

--- andere

276,5 EUR/100 kg

0

1602 41 10

--- von Hausschweinen

156,8 EUR/100 kg

7

1602 42 10

--- von Hausschweinen

129,3 EUR/100 kg

3

1602 49 11

----- Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

156,8 EUR/100 kg

7

1602 49 13

----- Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

129,3 EUR/100 kg

3

1602 49 15

----- andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

129,3 EUR/100 kg

3

1602 49 19

----- andere

85,7 EUR/100 kg

3

1602 49 30

---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

75 EUR/100 kg

3

1602 49 50

---- mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

54,3 EUR/100 kg

3

1602 50 10

-- nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 EUR/100 kg

E

1602 50 31

--- Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

16,6 %

7

1602 50 95

--- andere

16,6 %

7

1602 90 61

------ nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 EUR/100 kg

E

1604 14 21

----- in Pflanzenöl

24 %

TRQ-TN1/7

1604 14 26

------ Filets genannt „Loins“

24 %

TRQ-TN2/5

1604 14 28

------ andere

24 %

TRQ-TN1/7

1604 14 31

----- in Pflanzenöl

24 %

TRQ-TN1/7

1604 14 36

------ Filets genannt „Loins“

24 %

TRQ-TN2/5

1604 14 38

------ andere

24 %

TRQ-TN1/7

1604 14 41

----- in Pflanzenöl

24 %

TRQ-TN1/7

1604 14 46

------ Filets genannt „Loins“

24 %

TRQ-TN2/5

1604 14 48

------ andere

24 %

TRQ-TN1/7

1604 14 90

--- Pelamide (Sarda spp.)

25 %

TRQ-TN1/7

1604 19 31

---- Filets genannt „Loins“

24 %

5

1604 19 39

---- andere

24 %

TRQ-TN1/7

1604 20 70

--- Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

24 %

TRQ-TN1/7

1701 12 10

--- zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg (Anmerkung 6)

E

1701 12 90

--- andere

41,9 EUR/100 kg

E

1701 13 10

--- zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg (Anmerkung 6)

TRQ-SR1

1701 13 90

--- andere

41,9 EUR/100 kg

TRQ-SR2

1701 14 10

--- zur Raffination bestimmt

33,9 EUR/100 kg (Anmerkung 6)

TRQ-SR1

1701 14 90

--- andere

41,9 EUR/100 kg

E

1701 91 00

-- mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 EUR/100 kg

E

1701 99 10

--- Weißzucker

41,9 EUR/100 kg

E

1701 99 90

--- andere

41,9 EUR/100 kg

E

1702 11 00

-- mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

14 EUR/100 kg

0

1702 19 00

-- andere

14 EUR/100 kg

0

1702 20 10

-- fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

0

1702 20 90

-- andere

8 %

0

1702 30 10

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

TRQ-SR3

1702 30 50

--- Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 EUR/100 kg

TRQ-SR3

1702 30 90

--- andere

20 EUR/100 kg

TRQ-SR3

1702 40 10

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

TRQ-SR3

1702 40 90

-- andere

20 EUR/100 kg

TRQ-SR3

1702 50 00

- chemisch reine Fructose

16 % + 50,7 EUR/100 kg/net mas

TRQ-SR3

1702 60 10

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

TRQ-SR3

1702 60 80

-- Inulinsirup

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

7

1702 60 95

-- andere

ex 1702 60 95

---- Fructosesirup aus Säften, Auszügen und Konzentraten aus Agave (Agave tequilana oder Agave salmiana), mit einem Brixwert von mehr als 74, mit, bezogen auf die Trockenmasse, einem Gehalt an Saccharose von 4 GHT oder weniger, einem Gehalt an Glucose von 25 GHT oder weniger und einem Gehalt an Fructose von mehr als 70 GHT, ohne Zusatz von anderen Süßmitteln, auch raffiniert, aufgemacht für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Inhalt von 5,6 kg oder weniger

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

0

ex 1702 60 95

--- andere

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

TRQ-SR3

1702 90 10

-- chemisch reine Maltose

12,8 %

3

1702 90 30

-- Isoglucose

50,7 EUR/100 kg/net mas

TRQ-SR3

1702 90 50

-- Maltodextrin und Maltodextrinsirup

20 EUR/100 kg

7

1702 90 71

--- mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

7

1702 90 75

---- als Pulver, auch agglomeriert

27,7 EUR/100 kg

7

1702 90 79

---- andere

19,2 EUR/100 kg

7

1702 90 80

-- Inulinsirup

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

7

1702 90 95

-- andere

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

7

1703 10 00

- Rohrzuckermelasse

0 EUR/kg

0

1703 90 00

- andere

0 EUR/kg

0

1704 10 10

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

27,1 EUR/100 kg MAX 17,9 %

TRQ-CW/7

1704 10 90

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

30,9 EUR/100 kg MAX 18,2 %

TRQ-CW/7

1704 90 30

-- weiße Schokolade

16,5 EUR/100 kg

5

1704 90 51

--- Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

0 % + EA MAX 0+ ADSZ (Anmerkung 1)

5

1704 90 55

--- Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1704 90 61

--- Dragees

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1704 90 65

---- Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1704 90 71

---- Hartkaramellen, auch gefüllt

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1704 90 75

---- Weichkaramellen

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1704 90 81

----- Komprimate

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1704 90 99

----- andere

ex 1704 90 99

------ Fondantmassen, Marzipan und Nugat, in unmittelbaren Umschließungen von weniger als 1 kg, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr; andere zubereitete Zuckerwaren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

TRQ-SR3

ex 1704 90 99

------ Fondantmassen, Marzipan und Nugat, in unmittelbaren Umschließungen von weniger als 1 kg, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT; andere zubereitete Zuckerwaren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

0 % + EA MAX 0 + ADSZ (Anmerkung 1)

7

1806 10 15

-- keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8 %

0

1806 10 20

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8 % + 25,2 EUR/100 kg

3

1806 10 30

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8 % + 31,4 EUR/100 kg

TRQ-SR3

1806 10 90

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8 % + 41,9 EUR/100 kg

TRQ-SR3

1806 20 10

-- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 20 30

-- mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 20 50

--- mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 20 70

--- „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

15,4 % + EA (Anmerkung 1)

3

1806 20 80

--- Kakaoglasur

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 20 95

--- andere

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

7

1806 31 00

-- gefüllt

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 32 10

--- mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 32 90

--- andere

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 90 11

---- alkoholhaltig

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1806 90 19

---- andere

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1806 90 31

---- gefüllt

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1806 90 39

---- nicht gefüllt

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1806 90 50

-- kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 90 60

-- kakaohaltige Brotaufstriche

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1806 90 70

-- kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1806 90 90

-- andere

8,3 % + EA MAX 18,7 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1901 10 00

- Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

7,6 % + EA (Anmerkung 1)

0

1901 20 00

- Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

0 % + EA (Anmerkung 1)

0

1901 90 11

--- mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

0 %+ 18 EUR/100 kg

0

1901 90 19

--- andere

0 % + 14,7 EUR/100 kg

0

1901 90 99

--- andere

7,6 % + EA (Anmerkung 1)

7

1902 11 00

-- Eier enthaltend

7,7 % + 24,6 EUR/100 kg

3

1902 19 10

--- weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

7,7 % + 24,6 EUR/100 kg

0

1902 19 90

--- andere

7,7 % + 21,1 EUR/100 kg

0

1902 20 91

--- gekocht

8,3 % + 6,1 EUR/100 kg

0

1902 20 99

--- andere

8,3 % + 17,1 EUR/100 kg

0

1902 30 10

-- getrocknet

6,4 % + 24,6 EUR/100 kg

0

1902 30 90

-- andere

6,4 % + 9,7 EUR/100 kg

0

1902 40 10

-- nicht zubereitet

7,7 % + 24,6 EUR/100 kg

0

1902 40 90

-- andere

6,4 % + 9,7 EUR/100 kg

0

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

6,4 % + 15,1 EUR/100 kg

0

1904 10 10

-- auf der Grundlage von Mais

0 % + 20 EUR/100 kg

3

1904 10 30

-- auf der Grundlage von Reis

0 % + 46 EUR/100 kg

0

1904 10 90

-- andere

0 % + 33,6 EUR/100 kg

0

1904 20 10

-- Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

9 % + EA (Anmerkung 1)

0

1904 20 91

--- auf der Grundlage von Mais

0 % + 20 EUR/100 kg

3

1904 20 95

--- auf der Grundlage von Reis

5,1 % + 46 EUR/100 kg

0

1904 20 99

--- andere

5,1 % + 33,6 EUR/100 kg

0

1904 30 00

- Bulgur-Weizen

8,3 % + 25,7 EUR/100 kg

0

1904 90 10

-- auf der Grundlage von Reis

8,3 % + 46 EUR/100 kg

0

1904 90 80

-- andere

8,3 % + 25,7 EUR/100 kg

0

1905 10 00

- Knäckebrot

5,8 % + 13 EUR/100 kg

0

1905 20 10

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

9,4 % + 18,3 EUR/100 kg

0

1905 20 30

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

9,8 % + 24,6 EUR/100 kg

3

1905 20 90

-- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

10,1 % + 31,4 EUR/100 kg

7

1905 31 11

---- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 31 19

---- andere

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 31 30

---- mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 31 91

----- Doppelkekse mit Füllung

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 31 99

----- andere

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 32 05

--- mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

9 % + EA MAX 20,7 + ADFM (Anmerkung 1)

0

1905 32 11

----- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 32 19

----- andere

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 32 91

----- gesalzen, auch gefüllt

9 % + EA MAX 20,7 + ADFM (Anmerkung 1)

0

1905 32 99

----- andere

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

0

1905 40 10

-- Zwieback

9,7 % + EA (Anmerkung 1)

5

1905 40 90

-- andere

9,7 % + EA (Anmerkung 1)

5

1905 90 10

-- ungesäuertes Brot (Matzen)

0 % + 15,9 EUR/100 kg

3

1905 90 20

-- Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

0 % + 60,5 EUR/100 kg

3

1905 90 30

--- Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

9,7 % +EA (Anmerkung 1)

0

1905 90 45

--- Kekse und ähnliches Kleingebäck

9 % + EA MAX 20,7 + ADFM (Anmerkung 1)

0

1905 90 55

--- extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

9 % + EA MAX 20,7 + ADFM (Anmerkung 1)

3

1905 90 60

---- gesüßt

9 % + EA MAX 24,2 + ADSZ (Anmerkung 1)

5

1905 90 90

---- andere

9 % + EA MAX 20,7 + ADFM (Anmerkung 1)

3

2001 90 30

-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 % + 9,4 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

7

2001 90 40

-- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 % + 3,8 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

0

2002 10 10

-- geschält

14,4 %

5

2002 10 90

-- andere

14,4 %

5

2002 90 11

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4 %

7

2002 90 19

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4 %

7

2002 90 31

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4 %

7

2002 90 39

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4 %

7

2002 90 91

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4 %

7

2002 90 99

--- in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4 %

7

2004 10 91

--- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

7,6 % + EA (Anmerkung 1)

0

2004 90 10

-- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 % + 9,4 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

7

2005 20 10

-- in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

8,8 % + EA (Anmerkung 1)

0

2005 60 00

- Spargel

17,6 %

TRQ-ASP/7

2005 80 00

- Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 % + 9,4 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

7

2006 00 31

--- Kirschen

20 % + 23,9 EUR/100 kg

7

2007 10 10

-- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

24 % + 4,2 EUR/100 kg

3

2007 91 10

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

20 % + 23 EUR/100 kg

3

2007 91 30

--- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

20 % + 4,2 EUR/100 kg

3

2007 99 10

---- Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung

22,4 %

0

2007 99 20

---- Maronenpaste und Maronenmus

24 % + 19,7 EUR/100 kg

0

2008 30 55

---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

18,4 %

3

2008 30 75

---- Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,6 %

3

2008 40 51

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17,6 %

3

2008 40 59

---- andere

16 %

0

2008 40 71

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2 %

3

2008 40 79

---- andere

17,6 %

3

2008 40 90

--- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16,8 %

0

2008 50 61

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2 %

3

2008 50 69

---- andere

17,6 %

3

2008 50 71

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

20,8 %

3

2008 50 79

---- andere

19,2 %

3

2008 50 92

---- 5 kg oder mehr

13,6 %

3

2008 50 98

---- weniger als 5 kg

18,4 % (Anmerkung 8)

3

2008 70 61

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2 %

0

2008 70 69

---- andere

17,6 %

0

2008 70 71

---- mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2 %

0

2008 70 79

---- andere

17,6 %

0

2008 70 92

---- 5 kg oder mehr

15,2 %

0

2008 70 98

---- weniger als 5 kg

18,4 %

0

2008 97 51

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11 %

0

2008 97 59

------- andere

17,6 %

0

2008 97 74

-------- andere

13,6 %

0

2008 97 92

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5 %

0

2008 97 93

------- andere

18,4 %

0

2008 97 94

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5 %

0

2008 97 96

------- andere

18,4 %

0

2008 97 97

------- von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5 %

0

2008 97 98

------- andere

18,4 %

0

2008 99 85

----- Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 % + 9,4 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

5

2008 99 91

----- Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 % + 3,8 EUR/100 kg (Anmerkung 3)

0

2009 11 11

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 % + 20,6 EUR/100 kg

TRQ-OJ/3

2009 11 19

---- andere

33,6 %

TRQ-OJ/3

2009 11 91

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 % + 20,6 EUR/100 kg

TRQ-OJ/3

2009 11 99

---- andere

15,2 %

0

2009 12 00

-- nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12,2 %

0

2009 19 11

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 % + 20,6 EUR/100 kg

0

2009 19 19

---- andere

33,6 %

0

2009 19 91

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 % + 20,6 EUR/100 kg

0

2009 19 98

---- andere

12,2 %

0

2009 31 11

---- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4 %

7

2009 31 19

---- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

7

2009 31 51

----- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4 %

7

2009 31 59

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

7

2009 31 91

----- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4 %

7

2009 31 99

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

7

2009 39 11

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 % + 20,6 EUR/100 kg

7

2009 39 19

---- andere

33,6 %

7

2009 39 31

----- zugesetzten Zucker enthaltend

14,4 %

7

2009 39 39

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

7

2009 39 51

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 % + 20,6 EUR/100 kg

7

2009 39 55

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4 %

7

2009 39 59

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

7

2009 39 91

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 % + 20,6 EUR/100 kg

7

2009 39 95

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4 %

7

2009 39 99

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

7

2009 41 92

--- zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

0

2009 41 99

--- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16 %

0

2009 49 11

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 % + 20,6 EUR/100 kg

0

2009 49 19

---- andere

33,6 %

0

2009 49 30

---- mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

0

2009 49 91

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 % + 20,6 EUR/100 kg

0

2009 49 93

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2 %

0

2009 49 99

----- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16 %

0

2009 50 10

-- zugesetzten Zucker enthaltend

16 %

3

2009 50 90

-- andere

16,8 %

3

2009 61 10

--- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

5

2009 61 90

--- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

22,4 % + 27 EUR/hl

5

2009 69 11

---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 % + 121 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

5

2009 69 19

---- andere

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

5

2009 69 51

----- konzentriert

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

5

2009 69 59

----- andere

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

5

2009 69 71

------ konzentriert

22,4 % + 131 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

5

2009 69 79

------ andere

22,4 % + 27 EUR/hl + 20,6 EUR/100 kg

5

2009 69 90

----- andere

22,4 % + 27 EUR/hl

5

2009 71 20

--- zugesetzten Zucker enthaltend

18 %

3

2009 71 99

--- keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18 %

3

2009 79 11

---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

30 % + 18,4 EUR/100 kg

7

2009 79 19

---- andere

30 %

5

2009 79 30

---- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18 %

3

2009 79 91

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

18 % + 19,3 EUR/100 kg

7

2009 79 98

----- andere

18 %

5

2009 81 59

----- mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

16,8 %

0

2009 81 95

------ aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

14 %

0

2009 89 11

----- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 % + 20,6 EUR/100 kg

7

2009 89 19

----- andere

33,6 %

5

2009 89 50

----- mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19,2 %

3

2009 89 61

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19,2 % + 20,6 EUR/100 kg

5

2009 89 63

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19,2 %

3

2009 89 69

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20 %

3

2009 89 71

------ Kirschsaft

16,8 %

3

2009 89 89

------- andere

16,8 %

3

2009 89 96

------- Kirschsaft

17,6 %

3

2009 90 11

---- mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 % + 20,6 EUR/100 kg

7

2009 90 19

---- andere

33,6 %

5

2009 90 21

---- mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 % + 20,6 EUR/100 kg

7

2009 90 29

---- andere

33,6 %

5

2009 90 31

---- mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

20 % + 20,6 EUR/100 kg

7

2009 90 39

---- andere

20 %

3

2009 90 41

------ zugesetzten Zucker enthaltend

15,2 %

3

2009 90 49

------ andere

16 %

3

2009 90 51

------ zugesetzten Zucker enthaltend

16,8 %

3

2009 90 59

------ andere

17,6 %

3

2009 90 71

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 % + 20,6 EUR/100 kg

5

2009 90 73

------ mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2 %

3

2009 90 79

------ keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16 %

3

2009 90 92

------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 % + 12,9 EUR/100 kg

0

2009 90 94

------- andere

16,8 % + 20,6 EUR/100 kg

3

2009 90 95

------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 %

0

2009 90 96

------- andere

16,8 %

3

2009 90 97

------- Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

11 %

0

2009 90 98

------- andere

17,6 %

3

2101 12 92

--- Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

4 %

3

2101 12 98

--- andere

ex 2101 12 98

---- Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

0 % + EA (Anmerkung 1)

TRQ-SR3

ex 2101 12 98

---- Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, keine Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

0 % + EA (Anmerkung 1)

7

2101 20 98

--- andere

ex 2101 20 98

---- Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

0 % + EA (Anmerkung 1)

TRQ-SR3

ex 2101 20 98

---- Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate, keine Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

0 % + EA (Anmerkung 1)

7

2101 30 11

--- geröstete Zichorien

11,5 %

0

2101 30 19

--- andere

5,1 % + 12,7 EUR/100 kg

3

2101 30 91

--- aus gerösteten Zichorien

14,1 %

0

2101 30 99

--- andere

10,8 % + 22,7 EUR/100 kg

3

2102 10 10

-- ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

3,7 %

3

2102 10 31

--- getrocknet

4,2 %

7

2102 10 39

--- andere

4,2 %

3

2102 10 90

-- andere

5,1 %

7

2102 20 11

--- in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

2,4 %

0

2103 20 00

- Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2 %

7

2105 00 10

- kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

8,6 % + 20,2 EUR/100 kg MAX 19,4 % + 9,4 EUR/100 kg

0

2105 00 91

-- 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8 % + 38,5 EUR/100 kg MAX 18,1 % + 7 EUR/100 kg

0

2105 00 99

-- 7 GHT oder mehr

7,9 % + 54 EUR/100 kg MAX 17,8 % + 6,9 EUR/100 kg

0

2106 10 20

-- kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8 %

3

2106 10 80

-- andere

EA (Anmerkung 1)

7

2106 90 20

-- zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 % MIN 1 EUR/% vol/hl

7

2106 90 30

--- Isoglucosesirup

42,7 EUR/100 kg/net mas

7

2106 90 55

---- Glucose- und Maltodextrinsirup

20 EUR/100 kg

7

2106 90 59

---- andere

0,4 EUR/100 kg (Anmerkung 7)

7

2106 90 98

--- andere

ex 2106 90 98

---- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 70 GHT oder mehr

9 % + EA (Anmerkung 1)

7

ex 2106 90 98

---- mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 70 GHT

9 % + EA (Anmerkung 1)

0

2202 90 91

--- weniger als 0,2 GHT

6,4 % + 13,7 EUR/100 kg

0

2202 90 95

--- 0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

5,5 % + 12,1 EUR/100 kg

0

2202 90 99

--- 2 GHT oder mehr

5,4 % + 21,2 EUR/100 kg

0

2204 10 11

--- Champagner

32 EUR/hl

0

2204 10 91

--- Asti spumante

32 EUR/hl

0

2204 21 11

-------- Alsace (Elsass)

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 12

-------- Bordeaux

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 13

-------- Bourgogne (Burgund)

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 17

-------- Val de Loire

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 18

-------- Mosel

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 19

-------- Pfalz

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 22

-------- Rheinhessen

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 23

-------- Tokaj

15,8 EUR/hl (Anmerkung 16)

0

2204 21 24

-------- Lazio

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 26

-------- Toscana

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 27

-------- Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 28

-------- Veneto

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 32

-------- Vinho Verde

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 34

-------- Penedés

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 36

-------- Rioja

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 37

-------- Valencia

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 38

-------- andere

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 42

-------- Bordeaux

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 43

-------- Bourgogne (Burgund)

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 44

-------- Beaujolais

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 46

-------- Vallée du Rhône

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 47

-------- Languedoc-Roussillon

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 48

-------- Val de Loire

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 62

-------- Piemonte (Piemont)

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 66

-------- Toscana

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 67

-------- Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 68

-------- Veneto

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 69

-------- Dão, Bairrada und Douro

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 71

-------- Navarra

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 74

-------- Penedés

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 76

-------- Rioja

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 77

-------- Valdepeñas

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 78

-------- andere

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 79

------- Weißwein

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 80

------- andere

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 81

------- Weißwein

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 82

------- andere

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 83

------- Weißwein

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 84

------- andere

15,4 EUR/hl (Anmerkung 15)

0

2204 21 85

------- Madeira und Moscatel de Setubal

15,8 EUR/hl (Anmerkung 11)

0

2204 21 86

------- Sherry

15,8 EUR/hl (Anmerkung 11)

0

2204 21 87

------- Marsala

20,9 EUR/hl (Anmerkung 13)

0

2204 21 88

------- Samos und Muskat de Limnos

20,9 EUR/hl (Anmerkung 13)

0

2204 21 89

------- Port

15,8 EUR/hl (Anmerkung 11)

0

2204 21 90

------- andere

20,9 EUR/hl (Anmerkung 13)

0

2204 21 91

------ andere

20,9 EUR/hl (Anmerkung 13)

0

2204 21 92

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 EUR/% vol/hl

0

2204 29 11

-------- Tokaj

14,2 EUR/hl (Anmerkung 14)

0

2204 29 12

-------- Bordeaux

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 13

-------- Bourgogne (Burgund)

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 17

-------- Val de Loire

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 18

-------- andere

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 42

-------- Bordeaux

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 43

-------- Bourgogne (Burgund)

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 44

-------- Beaujolais

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 46

-------- Vallée du Rhône

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 47

-------- Languedoc-Roussillon

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 48

-------- Val de Loire

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 58

-------- andere

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 79

------- Weißwein

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 80

------- andere

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 81

------- Weißwein

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 82

------- andere

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 83

------- Weißwein

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 84

------- andere

12,1 EUR/hl (Anmerkung 17)

0

2204 29 85

------- Madeira und Moscatel de Setubal

13,1 EUR/hl (Anmerkung 10)

0

2204 29 86

------- Sherry

13,1 EUR/hl (Anmerkung 10)

0

2204 29 87

------- Marsala

20,9 EUR/hl (Anmerkung 12)

0

2204 29 88

------- Samos und Muskat de Limnos

20,9 EUR/hl (Anmerkung 12)

0

2204 29 89

------- Port

13,1 EUR/hl (Anmerkung 10)

0

2204 29 90

------- andere

20,9 EUR/hl (Anmerkung 12)

0

2204 29 91

------ andere

20,9 EUR/hl (Anmerkung 12)

0

2204 29 92

----- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 EUR/% vol/hl

0

2204 30 10

-- teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

32 %

3

2204 30 92

---- konzentriert

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

7

2204 30 94

---- andere

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

7

2204 30 96

---- konzentriert

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

7

2204 30 98

---- andere

Einfuhrpreisregelung (Anmerkung 2)

7

2205 10 10

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

10,9 EUR/hl

0

2205 10 90

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 EUR/% vol/hl + 6,4 EUR/hl

0

2205 90 10

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

9 EUR/hl

0

2205 90 90

-- mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 EUR/% vol/hl

0

2207 10 00

- Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

19,2 EUR/hl

TRQ-EL

2207 20 00

- Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

10,2 EUR/hl

TRQ-EL

2208 40 11

--- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

TRQ-RM

2208 40 39

---- andere

0,6 EUR/% vol/hl + 3,2 EUR/hl

TRQ-RM

2208 40 51

--- Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 EUR/% vol/hl

TRQ-RM

2208 40 99

---- andere

0,6 EUR/% vol/hl

TRQ-RM

2208 90 91

--- 2 l oder weniger

1 EUR/% vol/hl + 6,4 EUR/hl

7

2208 90 99

--- mehr als 2 l

1 EUR/% vol/hl

TRQ-EL

2209 00 11

-- 2 l oder weniger

6,4 EUR/hl

0

2209 00 19

-- mehr als 2 l

4,8 EUR/hl

0

2209 00 91

-- 2 l oder weniger

5,12 EUR/hl

0

2209 00 99

-- mehr als 2 l

3,84 EUR/hl

0

2302 10 10

-- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 EUR/1 000 kg

0

2302 10 90

-- andere

89 EUR/1 000 kg

3

2302 40 02

--- mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 EUR/1 000 kg

0

2302 40 08

--- andere

89 EUR/1 000 kg

3

2303 10 11

--- mehr als 40 GHT

320 EUR/1 000 kg

7

2905 43 00

-- Mannitol

9,6 % + 125,8 EUR/100 kg

TRQ-SH2

2905 44 11

---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 % + 16,1 EUR/100 kg

TRQ-SH2

2905 44 19

---- andere

9 % + 37,8 EUR/100 kg

TRQ-SH2

2905 44 91

---- mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 % + 23 EUR/100 kg

TRQ-SH2

2905 44 99

---- andere

9 % + 53,7 EUR/100 kg

7

3302 10 29

----- andere

0 % +EA (Anmerkung 1)

7

3502 11 90

--- andere

123,5 EUR/100 kg

TRQ-EG3/10

3502 19 90

--- andere

16,7 EUR/100 kg

TRQ-EG3/10

3505 10 10

-- Dextrine

9 % + 17,7 EUR/100 kg

7

3505 10 90

--- andere

9 % + 17,7 EUR/100 kg

7

3505 20 10

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

8,3 % + 4,5 EUR/100 kg MAX 11,5

3

3505 20 30

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

8,3 % + 8,9 EUR/100 kg MAX 11,5

3

3505 20 50

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,3 % + 14,2 EUR/100 kg MAX 11,5

3

3505 20 90

-- mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

8,3 % + 17,7 EUR/100 kg MAX 11,5

3

3809 10 10

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

8,3 % + 8,9 EUR/100 kg MAX 12,8

3

3809 10 30

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

8,3 % + 12,4 EUR/100 kg MAX 12,8

3

3809 10 50

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

8,3 % + 15,1 EUR/100 kg MAX 12,8

3

3809 10 90

-- mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

8,3 % + 17,7 EUR/100 kg MAX 12,8

3

3824 60 11

--- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 % + 16,1 EUR/100 kg

TRQ-SH2

3824 60 19

--- andere

9 % + 37,8 EUR/100 kg

TRQ-SH2

3824 60 91

--- mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 % + 23 EUR/100 kg

7

3824 60 99

--- andere

9 % + 53,7 EUR/100 kg

7

1)

Zur Klarstellung: Die Abkürzungen ADSZ, EA, EUR/hl, EUR/kg, EUR/100 kg, EUR/1 000 kg, EUR/100 kg/net mas, EUR/1 000 p/st, EUR/kg/Milchbestandteile, EUR/% vol/hl und MAX haben dieselbe Bedeutung wie ähnliche in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1101/2014 der Kommission vom 16. Oktober 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif verwendete Abkürzungen.

Anmerkung 1

Rechtsgrundlage für EA (Agrarbeitrag): Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

Anmerkung 2

Rechtsgrundlage für Einfuhrpreise: Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif.

Anmerkung 3

Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

Anmerkung 4

Die Europäischen Union verpflichtet sich, für Getreide der Positionen: ex 1001 (Weizen), 1002 (Roggen), ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat) einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um 55 %. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den als Basissatz angegebenen Zollsatz überschreiten (siehe Fußnoten zu den im Kapitel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aufgeführten Tarifpositionen).

Anmerkung 5

Die Europäischen Union verpflichtet sich, für geschälten Reis der Unterpositionen 1006 20 11 bis 1006 20 98 einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle der Änderung des gegenwärtigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um: 88 % für Japonica-Reis und 80 % für Indica-Reis. Für geschliffenen Reis werden die oben genannten Prozentsätze nach der geltenden Methode zur Berechnung des Schwellenpreises für geschliffenen Reis erhöht. Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den als Basissatz angegebenen Zollsatz überschreiten (siehe Fußnoten zu den im Kapitel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif aufgeführten Tarifpositionen).

Anmerkung 6

Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

Anmerkung 7

Je 1 GHT Saccharose, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern (siehe Zusätzliche Anmerkung 4 zum Kapitel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif).

Anmerkung 8

4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg Autonomer Zollsatz: 17 %.

Anmerkung 9

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8,5 %; vom 1. Juni bis 31. Oktober: 12 %; vom 1. November bis 31. Dezember: 8,5 %.

Anmerkung 10

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 12,1 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 13,1 EUR/hl.

Anmerkung 11

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 14,8 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 15,8 EUR/hl.

Anmerkung 12

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 15,4 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 20,9 EUR/hl.

Anmerkung 13

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 18,6 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 20,9 EUR/hl.

Anmerkung 14

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 13,1 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 14,2 EUR/hl.

Anmerkung 15

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 13,1 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 15,4 EUR/hl.

Anmerkung 16

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 14,8 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 15,8 EUR/hl.

Anmerkung 17

mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 9,9 EUR/hl. mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 12,1 EUR/hl.



Anlage 2-A-2

STUFENPLAN FÜR DEN ZOLLABBAU MEXIKOSi

HS-Code 20121)
(achtstellig)

Warenbezeichnung

Basiszollsatz

Abbaustufe

(*)

0102 29 99

andere

15 %

0

0102 39 99

andere

15 %

0

0102 90 99

andere

15 %

0

0103 91 02

Pekaris

20 %

0

0103 91 99

andere

20 %

0

0103 92 03

Pekaris

20 %

0

0103 92 99

andere

20 %

0

0104 10 02

zum Schlachten

10 %

7

0104 10 99

andere

10 %

7

0104 20 99

andere

10 %

7

0105 12 01

Truthühner

10 %

0

0105 94 01

Kampfhähne

20 %

0

0105 94 99

andere

10 %

0

0105 99 99

andere

10 %

0

0201 10 01

ganze oder halbe Tierkörper

20 %

E

0201 20 99

andere Teile, mit Knochen

20 %

TRQ-BF1

0201 30 01

ohne Knochen

20 %

TRQ-BF1

0202 10 01

ganze oder halbe Tierkörper

25 %

E

0202 20 99

andere Teile, mit Knochen

25 %

TRQ-BF1

0202 30 01

ohne Knochen

25 %

TRQ-BF1

0203 11 01

ganze oder halbe Tierkörper

20 %

7

0203 12 01

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

20 %

7

0203 19 99

andere

20 %

7

0203 21 01

ganze oder halbe Tierkörper

20 %

7

0203 22 01

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

20 %

7

0203 29 99

andere

ex 0203 29 99

Kotelettstränge und Teile davon, auch mit Knochen

20 %

TRQ-PK

ex 0203 29 99

- andere

20 %

7

0204 10 01

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

10 %

7

0204 21 01

ganze oder halbe Tierkörper

10 %

7

0204 22 99

andere Teile. mit Knochen

10 %

7

0204 23 01

ohne Knochen

10 %

7

0204 30 01

ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

10 %

7

0204 41 01

ganze oder halbe Tierkörper

10 %

7

0204 42 99

andere Teile mit Knochen

10 %

7

0204 43 01

ohne Knochen

10 %

7

0204 50 01

Fleisch von Ziegen

10 %

7

0206 10 01

von Rindern, frisch oder gekühlt

20 %

TRQ-BF2

0206 21 01

Zungen

20 %

0

0206 22 01

Lebern

20 %

0

0206 29 99

andere

20 %

TRQ-BF2

0206 30 99

andere

20 %

7

0206 41 01

Lebern

10 %

7

0206 49 99

andere

10 %

7

0206 80 99

andere, frisch oder gekühlt

10 %

0

0206 90 99

andere, gefroren

10 %

0

0207 11 01

unzerteilt, frisch oder gekühlt

100 %

7

0207 12 01

unzerteilt, gefroren

100 %

7

0207 13 01

maschinell entbeint

100 %

0

0207 13 02

ganze Tierkörper

100 %

7

0207 13 03

Unterschenkel, Oberschenkel oder Oberschenkel und Unterschenkel in einem Stück

100 %

TRQ-PY

0207 13 99

andere

100 %

7

0207 14 01

maschinell entbeint

100 %

0

0207 14 02

Lebern

10 %

7

0207 14 03

ganze Tierkörper

100 %

7

0207 14 04

Unterschenkel, Oberschenkel oder Oberschenkel und Unterschenkel in einem Stück

100 %

TRQ-PY

0207 14 99

andere

100 %

7

0207 24 01

unzerteilt, frisch oder gekühlt

45 %

7

0207 25 01

unzerteilt, gefroren

45 %

7

0207 26 01

maschinell entbeint

100 %

7

0207 26 02

ganze Tierkörper

100 %

7

0207 26 99

andere

100 %

7

0207 27 01

maschinell entbeint

100 %

7

0207 27 02

Lebern

10 %

7

0207 27 03

ganze Tierkörper

100 %

7

0207 27 99

andere

100 %

7

0207 41 01

unzerteilt, frisch oder gekühlt

45 %

0

0207 42 01

unzerteilt, gefroren

45 %

0

0207 44 01

andere, frisch oder gekühlt

45 %

0

0207 45 01

Lebern

10 %

0

0207 45 99

andere

45 %

0

0207 51 01

unzerteilt, frisch oder gekühlt

45 %

0

0207 52 01

unzerteilt, gefroren

45 %

0

0207 54 01

andere, frisch oder gekühlt

45 %

0

0207 55 01

Lebern

10 %

0

0207 55 99

andere

45 %

0

0207 60 01

unzerteilt, frisch oder gekühlt

45 %

0

0207 60 02

unzerteilt, gefroren

45 %

0

0207 60 99

andere

45 %

0

0209 10 01

von Schweinen

45 %

5

0209 90 01

von Hähnen, Hennen oder Truthühnern

20 %

0

0209 90 99

andere

45 %

0

0210 11 01

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

10 %

5

0210 12 01

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

10 %

5

0210 19 99

andere

10 %

5

0210 20 01

Fleisch von Rindern

10 %

TRQ-BF1

0210 91 01

von Primaten

10 %

0

0210 92 01

von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia); von Robben, Seelöwen und Walrössern (Säugetiere der Unterordnung Pinnipedia)

10 %

0

0210 93 01

von Reptilien (einschließlich Schlangen und Meeresschildkröten)

10 %

0

0210 99 01

Eingeweide oder Rinderlefzen, gesalzen oder gepökelt

10 %

TRQ-BF2

0210 99 02

geräucherte Schweineschwarten, ganz oder geschnitten

15 %

7

0210 99 03

Vögel, gesalzen oder in Salzlake

10 %

7

0210 99 99

andere

10 %

7

0401 10 01

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

10 %

TRQ-FM

0401 10 99

andere

10 %

7

0401 20 01

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

10 %

TRQ-FM

0401 20 99

andere

10 %

7

0401 40 01

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

10 %

TRQ-FM

0401 40 99

andere

10 %

7

0401 50 01

in luftdicht verschlossenen Behältnissen

10 %

TRQ-FM

0401 50 99

andere

10 %

7

0402 10 01

Milchpulver oder Milchtabletten

50 %

TRQ-MP

0402 10 99

andere

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

TRQ-MP

0402 21 01

Milchpulver oder Milchtabletten

50 %

TRQ-MP

0402 21 99

andere

10 %

TRQ-MP

0402 29 99

andere

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

TRQ-MP

0402 91 01

evaporierte Milch

45 %

TRQ-ECM

0402 91 99

andere

20 %

TRQ-ECM

0402 99 01

Kondensmilch

15 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

TRQ-ECM

0402 99 99

andere

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

TRQ-ECM

0403 10 01

Joghurt

20 %

7

0403 90 99

andere

20 %

7

0404 10 01

Molkepulver, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder weniger

10 %

TRQ-WY

0404 10 99

andere

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

TRQ-WY

0404 90 99

andere

20 %

TRQ-WY

0405 10 01

Butter, mit einem Gewicht von 1 kg oder weniger, einschließlich unmittelbare Umschließung

20 %

TRQ-BT

0405 10 99

andere

20 %

TRQ-BT

0405 20 01

Milchstreichfette

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

TRQ-BT

0405 90 99

andere

20 %

TRQ-BT

0406 10 01

Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

45 %

TRQ-FC

0406 20 01

Käse, gerieben oder in Pulverform

20 %

TRQ-FC

0406 30 01

mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und einem Gehalt an Fett in der Trockenmasse von mehr als 48 GHT, in Behältnissen mit einem Nettogewicht von mehr als 1 kg

45 %

TRQ-FC

0406 30 99

andere

45 %

TRQ-FC

0406 40 01

Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

20 %

7

0406 90 01

Hartkäse, sog. Sardo, wenn auf der Verpackung angegeben

20 %

7

0406 90 02

Hartkäse, sog. Reggiano oder Reggianito, wenn auf der Verpackung angegeben

0 %

0

0406.90.03

Weichkäse vom Typ Colonia, mit folgender Zusammensetzung: Feuchtigkeit: 35,5 % bis 37,7 %, Asche: 3,2 % bis 3,3 %, Fett: 29,0 % bis 30,8 %, Protein: 25,0 % bis 27,5 %, Chloride: 1,3 % bis 2,7 %, Säuregehalt: 0,8 % bis 0,9 % in Milchsäure ausgedrückt.

45 %

7

0406 90 04

Grana oder Parmigiano-Reggiano, mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 47 GHT oder weniger Danbo, Edam, Fontal, Fontina, Fynbo, Gouda, Havarti, Maribo, Samsoe, Esrom, Italico, Kernhem, Saint-Paulin und Taleggio, mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 47 GHT bis 72 GHT

20 %

TRQ-OC

0406 90 05

Käse vom Typ Petit Suisse, mit folgender Zusammensetzung: Feuchtigkeit: 68 % bis 70 %, Fett: 6 % bis 8 % (absolut), Trockenmasse: 30 % bis 32 %, Mindestproteingehalt: 6 %, Fermente, auch mit Zusatz von Früchten, Zucker, Gemüse, Schokolade oder Honig

45 %

TRQ-OC

0406 90 06

Käse vom Typ Egmont, mit folgender Zusammensetzung: Mindestfettgehalt (in der Trockenmasse): 45 %, Höchstfeuchtigkeitsgehalt: 40 %, Mindestgehalt an Trockenmasse: 60 %, Mindestsalzgehalt in der wässrigen Phase: 3,9 %

45 %

TRQ-OC

0406 90 99

andere

45 %

TRQ-OC

0407 11 01

von Hühnern (Gallus domesticus)

0 %

0

0407 19 99

andere

0 %

0

0407 21 01

genießbar

0 %

0

0407 21 99

andere

0 %

0

0407 29 01

genießbar

45 %

0

0407 29 99

andere

20 %

0

0407 90 01

gefroren

20 %

0

0407 90 99

andere

20 %

0

0408 11 01

getrocknet

0 %

0

0408 19 99

andere

0 %

0

0408 91 01

gefroren oder in Pulverform

0 %

0

0408 91 99

andere

0 %

0

0408 99 01

gefroren, ausgenommen Waren der Tarifposition 0408 99 02

0 %

0

0408 99 02

Eier von Guano produzierenden Seevögeln

20 %

0

0408 99 99

andere

0 %

0

0410 00 01

Schildkröteneier jeglicher Art

20 %

0

0410 00 99

andere

20 %

0

0504 00 01

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

10 %

7

0701 90 99

andere

175 %

MX-R1

*

0710 10 01

Kartoffeln

15 %

7

0712 90 03

Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

20 %

7

0713 33 02

weiße Bohnen (frijol blanco), ausgenommen solche der Tarifposition 0713 33 01

100 %

7

*

0713 33 03

schwarze Bohnen (frijol negro), ausgenommen solche der Tarifposition 0713 33 91

100 %

7

*

0713 33 99

andere

100 %

7

*

0803 10 01

Mehlbananen

20 %

0

0803 90 99

andere

20 %

0

0808 10 01

Äpfel

20 %

MX10

0809 30 01

Brugnolen und Nektarinen

20 %

7

0809 30 02

Pfirsiche

20 %

MX-R2/TRQ-FP

0901 12 01

entkoffeiniert

20 %

7/TRQ-CFB

0901 21 01

nicht entkoffeiniert

72 %

MX-R3/TRQ-CFB

*

0901 22 01

entkoffeiniert

72 %

MX-R3/TRQ-CFB

*

0901 90 01

Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

72 %

7/TRQ-CFB

*

0901 90 99

andere

72 %

7/TRQ-CFB

*

1001 11 01

zur Aussaat

60 %

7

*

1001 19 99

andere

60 %

7

*

1001 91 01

Weichweizen (Triticum aestivum) oder „Hartweizen“

0 %

0

1001 91 99

andere

60 %

7

*

1001 99 01

Weichweizen (Triticum aestivum) oder „Hartweizen“

0 %

0

1001 99 99

andere

60 %

7

*

1002 10 01

zur Aussaat

0 %

0

1002 90 99

andere

0 %

0

1003 10 01

zur Aussaat

0 %

0

1003 90 01

in Form von Körnern, mit Spelze

15 %

0

1003 90 99

andere

15 %

0

1004 10 01

zur Aussaat

0 %

0

1004 90 99

andere

0 %

0

1005 90 01

Puffmais

0 %

0

1005 90 02

Maiskolben

0 %

0

1005 90 03

gelbkörniger Mais

0 %

0

1005 90 04

weißkörniger Mais (Mehlmais)

20 %

0

1005 90 99

andere

0 %

0

1006 10 01

Rohreis (Paddy-Reis)

9 %

7

1006 20 01

geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

20 %

7

1006 30 01

Langkornreis (Länge-Breite-Verhältnis von 3:1 oder mehr)

20 %

7

1006 30 99

andere

20 %

7

1006 40 01

Bruchreis

20 %

7

1007 10 01

zur Aussaat

0 %

0

1007 90 02

Wenn der Vorgang im Zeitraum vom 16. Mai bis zum 15. Dezember stattfindet.

15 %

0

1008 40 01

Fonio (Digitaria spp.)

0 %

0

1008 50 01

Quinoa (Chenopodium quinoa)

0 %

0

1008 60 01

Triticale

0 %

0

1008 90 99

anderes Getreide

0 %

0

1101 00 01

Mehl von Weizen oder Mengkorn

10 %

7

1102 20 01

von Mais

10 %

0

1102 90 01

von Reis

10 %

0

1102 90 02

von Roggen

10 %

0

1102 90 99

andere

10 %

0

1103 11 01

von Weizen

6 %

7

1103 13 01

von Mais

6 %

0

1103 19 01

von Hafer

6 %

0

1103 19 02

von Reis

6 %

0

1103 19 99

andere

6 %

3

1103 20 01

von Weizen

6 %

7

1103 20 99

andere

ex 1103 20 99

- von Mais

6 %

7

ex 1103 20 99

- andere

6 %

0

1104 12 01

von Hafer

6 %

0

1104 19 01

von Gerste

6 %

5

1104 19 99

andere

ex 1104 19 99

- von Weizen

6 %

7

ex 1104 19 99

- von Mais

6 %

7

ex 1104 19 99

- andere

6 %

0

1104 22 01

von Hafer

6 %

0

1104 23 01

von Mais

0 %

0

1104 29 01

von Gerste

6 %

7

1104 29 99

andere

6 %

7

1104 30 01

Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

ex 1104 30 01

- von Weizen

6 %

7

ex 1104 30 01

- andere

6 %

5

1107 10 01

nicht geröstet

15 %

0

1107 20 01

geröstet

15 %

0

1108 11 01

von Weizen

10 %

7

1108 12 01

von Mais

10 %

0

1108 13 01

von Kartoffeln

10 %

7

1108 14 01

von Maniok

10 %

0

1108 19 01

von Sago

10 %

0

1108 19 99

andere

10 %

5

1108 20 01

Inulin

10 %

0

1109 00 01

Kleber von Weizen, auch getrocknet

10 %

7

1501 10 01

Schweineschmalz

45 %

0

1501 20 01

anderes Schweinefett

45 %

0

1501 90 99

andere

45 %

0

1502 10 01

Talg

10 %

0

1502 90 99

andere

10 %

0

1503 00 01

Oleostearin

10 %

0

1503 00 99

andere

10 %

0

1504 30 01

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

10 %

0

1508 10 01

rohes Öl

10 %

0

1508 90 99

andere

20 %

0

1511 10 01

rohes Öl

3 %

0

1511 90 99

andere

5 %

0

1513 11 01

rohes Öl

0 %

0

1513 19 99

andere

3 %

0

1513 21 01

rohes Öl

0 %

0

1513 29 99

andere

3 %

0

1515 90 04

Jojobaöl und seine Fraktionen

10 %

0

1516 10 01

tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

45 %

0

1516 20 01

pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

5 %

0

1517 90 01

genießbare verarbeitete Fette auf der Grundlage von Schweineschmalz oder Schweineschmalzersatz

20 %

0

1518 00 02

epoxidierte tierische oder pflanzliche Öle

15 %

0

1518 00 99

andere

10 %

0

1601 00 01

von Hähnen, Hennen oder Truthühnern

15 %

5

1601 00 99

andere

15 %

5

1602 10 01

von Hähnen, Hennen oder Truthühnern

20 %

5

1602 10 99

andere

20 %

5

1602 20 01

von Hähnen, Hennen oder Truthühnern

20 %

5

1602 20 99

andere

20 %

5

1602 31 01

von Truthühnern

20 %

3

1602 32 01

von Hähnen oder Hennen

20 %

5

1602 39 99

andere

20 %

0

1602 41 01

Schinken und Teile davon

20 %

5

1602 42 01

Schultern und Teile davon

20 %

5

1602 49 01

Schweineschwarten, in Stücken gekocht („Pellets“)

20 %

5

1602 49 99

andere

20 %

5

1602 50 01

Eingeweide und Lefzen, gekocht und luftdicht verpackt

20 %

7

1602.50.99

andere

20 %

E

1602.90.99

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

20 %

E

1604.14.01

Thunfische der Gattung Thunnus, ausgenommen solche der Tarifpositionen 1604 14 02 und 1604 14 04

20 %

0

1604.14.02

Filets (Loins) vom Thunfisch der Gattung Thunus, ausgenommen solche der Tarifposition 1604 14 04

20 %

0

1604.14.03

Filets (Loins) vom echten Bonito der Gattung Euthynnus, Art Katsuwonus pelamis, ausgenommen solche der Tarifposition 1604 14 04

20 %

0

1604.14.04

Filets (Loins) vom Gelbflossenthun, echten Bonito oder vom Großaugenthun („Big Eye“), mit einem Gewicht von 0,5 kg bis 7,5 kg, vorgekocht, gefroren und vakuumverpackt in Kunststoffverpackungen, frei von Schuppen, Gräten, Knochen, Haut und schwarzem Fleisch.

0 %

0

1604.14.99

andere

20 %

0

1604.19.01

vom echten Bonito der Gattung Euthynnus, andere als Katsuwonus pelamis, ausgenommen solche der Tarifposition 1604 19 02

20 %

0

1604.19.02

Filets (Loins) vom echten Bonito der Gattung Euthynnus, andere als von der Art Katsuwonus pelamis

20 %

0

1604.20.02

Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Gattung Euthynnus

20 %

0

1701.12.01

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von 99,4° oder mehr, jedoch weniger als 99,5° entspricht

0,36 USD/kg

E

1701.12.02

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von 96° oder mehr, jedoch weniger als 99,4° entspricht

0,36 USD/kg

E

1701.12.03

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von weniger als 96° entspricht

0,36 USD/kg

E

1701.13.01

Rohrzucker im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

0,338 USD/kg

E

1701.14.01

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von 99,4° oder mehr, jedoch weniger als 99,5° entspricht

0,338 USD/kg

E

1701.14.02

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von 96° oder mehr, jedoch weniger als 99,4° entspricht

0,338 USD/kg

E

1701.14.03

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von weniger als 96° entspricht

0,338 USD/kg

E

1701.91.01

mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,36 USD/kg

E

1701.99.01

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von 99,5° oder mehr, jedoch weniger als 99,7° entspricht

0,36 USD/kg

E

1701.99.02

Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf den Trockenstoff, einer Polarisation von 99,7° oder mehr, jedoch weniger als 99,9° entspricht

0,36 USD/kg

E

1701.99.99

andere

0,36 USD/kg

E

1702.11.01

mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

10 %

5

1702.19.01

Lactose

10 %

7

1702.19.99

andere

15 %

7

1702.20.01

Ahornzucker und Ahornsirup

15 %

7

1702.30.01

Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder weniger

15 %

7

1702.40.01

Glucose

15 %

7

1702.40.99

andere

75 %

E

1702.50.01

chemisch reine Fructose

100 %

7

1702.60.01

mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT bis 60 GHT

100 %

E

1702.60.02

mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 60 GHT bis 80 GHT

100 %

7

1702.60.99

andere

100 %

7

1702.90.01

raffinierter Flüssigzucker und Invertzucker

0,39586 USD/kg

E

1702.90.99

andere

15 %

7

1704.10.01

Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

7

1704.90.99

andere

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

5

1802.00.01

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

0 %

0

1803.10.01

nicht entfettet

0 %

0

1803.20.01

ganz oder teilweise entfettet

0 %

0

1804.00.01

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

0 %

0

1805.00.01

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

5 %

0

1806.10.01

mit einem Zuckergehalt von mehr als 90 GHT

0,36 USD/kg

E

1806.10.99

andere

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

7

1806.20.01

andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

MX7

1806.31.01

gefüllt

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

MX7

1806.32.01

nicht gefüllt

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

MX7

1806.90.01

Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt mit einem Gehalt an Kakaopulver, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von mehr als 40 GHT

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

1806.90.02

Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakaopulver, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von mehr als 5 GHT

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

1806.90.99

andere

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

MX7

1901.10.01

mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT

10 %

MX-R4

1901.10.99

andere

10 %

7

1901.20.01

auf der Grundlage von Mehl oder Stärke von Hafer, Mais oder Weizen

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

7

1901.20.02

mehr als 25 GHT Butterfett enthaltend, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, ausgenommen Waren der Tarifposition 1901 20 01

10 %

7

1901.20.99

andere

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

7

1901.90.01

Malzextrakt

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

7

1901.90.03

Zubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT bis 50 GHT, ausgenommen Waren der Tarifposition 1901 90 04

10 %

TRQ-DP1

1901.90.04

Zubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, deren Etikett Angaben zur unmittelbaren Verwendung des Erzeugnisses z. B. für die Zubereitung von Speisen oder Desserts enthält

10 %

7

1901.90.05

Zubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 50 GHT, ausgenommen Waren der Tarifposition 1901 90 04

45 %

TRQ-DP2

1901.90.99

andere

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

7

1902.11.01

Eier enthaltend

20 %

7

1902.19.99

andere

10 %

5

1902.20.01

Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

10 %

0

1902.30.99

andere Teigwaren

10 %

0

1904.10.01

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

5

1904.20.01

Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

5

1904.30.01

Bulgur-Weizen

10 %

3

1904.90.99

andere

10 %

3

1905.31.01

Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt (mit Zusatz von Süßungsmittel)

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

1905.32.01

Waffeln, auch mit Füllung („gaufrettes“, „wafers“), und „waffles“ („gaufres“)

10 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

1905.90.99

andere

10 %

5

2002.10.01

Tomaten, ganz oder in Stücken

20 %

5

2002.90.99

andere

20 %

7

2004.10.01

Kartoffeln

20 %

7

2005.20.01

Kartoffeln

20 %

7

2007.10.01

homogenisierte Zubereitungen

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

2007.91.01

Zitrusfrüchte

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

2007.99.01

Kompotte oder Marmeladen, zubereitet für Diabetiker

20 %

0

2007.99.02

Gelees für Diabetiker

20 %

0

2007.99.03

Muse oder Pasten für Diabetiker

20 %

3

2007.99.04

Marmeladen, ausgenommen solche der Tarifposition 2007 99 01

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

3

2007.99.99

andere

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

3

2008.70.01

Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

20 %

7

2009.61.01

mit einem Brixwert von 30 oder weniger

20 %

5

2009.69.99

andere

20 %

5

2101.11.01

Instantkaffee, nicht aromatisiert

100 %

7/TRQ-CFS

*

2101.11.02

Auszüge auf der Grundlage von konzentriertem Flüssigkaffee, auch in gefrorener Form

100 %

7/TRQ-CFS

*

2101.11.99

andere

100 %

7/TRQ-CFS

*

2101.12.01

Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

100 %

7/TRQ-CFS

*

2101.30.01

Zichorien, geröstet, und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

20 %

7/TRQ-CFS

2105.00.01

Speiseeis, auch kakaohaltig

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

TRQ-IC

2106.10.99

andere

15 %

7

2106.90.05

Sirupe, aromatisiert oder mit Zusatz von Farbstoffen

0,36 USD/kg

E

2106.90.08

mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT

15 %

7

2106.90.09

Zubereitungen auf der Grundlage von Eiern

15 %

5

2106.90.12

Milchproteinderivate mit folgender Zusammensetzung: hydriertes Kokosfett 44 %, wasserfreie Glucose 38 %, Natriumcaseinat 10 %, Emulgatoren 6 %, Stabilisator 2 %.

15 %

7

2106.90.99

andere

15 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

2202.90.04

Milch enthaltend

20 %

7

2202.90.05

alkoholfreie Biergetränke

20 %

0

2202.90.99

andere

20 % zuzüglich 0,36 USD/kg Zuckergehalt

0

2204.30.99

anderer Traubenmost

20 %

7

2208.40.01

Rum

20 %

7

2208.40.99

andere

20 %

7

2302.10.01

von Mais

10 %

0

2302.30.01

von Weizen

10 %

7

2302.40.01

von Reis

10 %

0

2302.40.99

andere

10 %

0

2303.10.01

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

15 %

7

2309.90.01

zubereitetes Geflügelfutter, auf der Grundlage einer Mischung zerkleinerter Samen verschiedener Pflanzenarten

0 %

0

2309.90.02

Grünfutter, auch mit Mineralstoffen angereichert

0 %

0

2309.90.04

Gemische, Zubereitungen oder Waren organischen Ursprungs zur Fütterung von Zierfischen

20 %

7

2309.90.07

konzentrierte Zubereitungen zur Herstellung ausgewogener Lebensmittel, ausgenommen solche der Tarifpositionen 2309 90 09, 2309 90 10 und 2309 90 11

0 %

0

2309.90.08

Milchersatz für Kälber auf der Grundlage von Casein, Milchpulver, tierischem Fett, Sojalecithin, Vitaminen, Mineralstoffen und Antibiotika, ausgenommen solche der Tarifpositionen 2309 90 10 und 2309 90 11

0 %

0

2309.90.09

Konzentrate oder Zubereitungen mit anregender Wirkung auf der Grundlage von Vitamin B12

0 %

0

2309.90.10

mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT bis 50 GHT

0 %

0

2309.90.11

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 50 GHT

0 %

0

2309.90.99

andere

0 %

0

2402.20.01

Zigaretten, Tabak enthaltend

67 %

5

2905.44.01

D-Glucitol (Sorbit)

5 %

0

3501.10.01

Casein

0 %

0

3501.90.01

Caseinleime

10 %

5

3501.90.02

Caseinate

0 %

0

3501.90.03

Carboxymethyl-Casein, für fotografische Zwecke, in Form einer Lösung

5 %

5

3501.90.99

andere

0 %

0

3502.11.01

getrocknet

0 %

0

3502.19.99

andere

0 %

0

3505.10.01

Dextrine und andere modifizierte Stärken

5 %

7

3824.60.01

Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

5 %

0

(1)    Dieser Stufenplan wird in der Regel anhand des Zolltarifs Mexikos (Tarifa de la Ley de los Impuestos Generales de Importación y de Exportación – LIGIE) formuliert, und für sein Verständnis (sowie zum Verständnis der mit den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Waren) sind die allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln des Zolltarifs Mexikos maßgeblich.

i    Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung der Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos) in den verschiedenen Sprachfassungen dieses Abkommens ist die spanische Fassung maßgebend.

Anlage 2-A-3

Zollkontingente der Europäischen Union

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

1.    In dieser Anlage sind die Zollkontingente (tariff rate quota, im Folgenden „TRQ“) dargelegt, die die Europäische Union ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf bestimmte Ursprungswaren Mexikos anwendet.

2.    Die Waren, die unter die einzelnen Zollkontingente dieses Abschnitts fallen, werden in der Überschrift des Absatzes, in dem das Zollkontingent festgelegt ist, informell genannt. Diese Überschriften dienen lediglich dem besseren Verständnis dieses Abschnitts und ändern oder ersetzen nicht den Anwendungsbereich, der durch die Angabe der betreffenden Tarifpositionen gemäß der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Zolltarif festgelegt ist.

3.    Für die Zwecke dieser Anlage wird der Begriff „Tonnen“ mit „t“ abgekürzt.


ABSCHNITT B

Zollkontingente

1.    Zollkontingent für Rindfleisch

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-BF1“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 7,5 %:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

1

1 000

2

2 000

3

3 000

4

4 000

5 und folgende Jahre

5 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe a verwendet.


d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach ihren Rechtsvorschriften.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0201 20 20, 0201 20 30, 0201 20 50, 0201 20 90, 0201 30 00, 0202 20 10, 0202 20 30, 0202 20 50, 0202 20 90, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90, 0210 20 10 und  0210 20 90.

2.    Zollkontingent für Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-BF2“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 7,5 %:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

1

1 000

2

2 000

3

3 000

4

4 000

5 und folgende Jahre

5 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).


c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe a verwendet.

d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach ihren Rechtsvorschriften.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0206 10 95, 0206 29 91 und  0210 99 51.

3.    Zollkontingent für Schweineschinken

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PK“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 10 000 Tonnen (in Schlachtkörperäquivalent) zollfrei.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe b verwendet.


d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach ihren Rechtsvorschriften.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0203 12 11, ex 0203 19 55, 0203 22 11 und ex 0203 29 55.

4.    Zollkontingent für Geflügel

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-PY“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, sind in den folgenden jährlichen Gesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

1

3333

2

5000

3 und folgende Jahre

6667

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe c verwendet.


d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach ihren Rechtsvorschriften.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: ex 0207 13 10, 0207 13 20, 0207 13 50, 0207 13 60, 0207 13 70, ex 0207 14 10, 0207 14 20, 0207 14 50, 0207 14 60, 0207 14 70, 0207 27 10, 1602 32 11, 1602 32 19, 1602 32 30 und 1602 32 90.

5.    Übergangszollkontingent für Eier

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EG1/3“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe g aufgeführt sind, unterliegen im Jahr 1 nach Inkrafttreten des Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 300 Tonnen (in Schaleneieräquivalent) einem Präferenzzollsatz in Höhe von 50 % des geltenden Meistbegünstigungszollsatzes.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Ab Beginn von Jahr 2 wird den unter den Buchstaben a und g genannten Ursprungswaren die geltende Zollpräferenzbehandlung nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) gewährt und das unter Buchstabe a genannte Zollkontingent läuft aus.


d)    Ab Beginn von Jahr 3 sind die unter den Buchstaben a und g genannten Ursprungswaren zollfrei.

e)    Bei der Berechnung der im Rahmen des Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schaleneieräquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 2 verwendet.

f)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

g)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0407 11 00 und 0407 19 19.

6.    Zollkontingent für Eiprodukte

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EG2“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, sind in den folgenden jährlichen Gesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schaleneieräquivalent)

1

2 000

2

2 500

3

3 000

4

3 500

5

4 000

6

4 500

7 und folgende Jahre

5 000


b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schaleneieräquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 2 verwendet.

d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80 und 0408 99 80.

7.    Übergangszollkontingent für Honig

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-HY/7“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, sind in den folgenden jährlichen Gesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

1 bis 6

35 000


b)    Ab Beginn von Jahr 7 sind die unter den Buchstaben a und e genannten Ursprungswaren zollfrei.

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0409 00 00.

8.    Übergangszollkontingent für gefrorene Erdbeeren

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SY/5“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, sind in den folgenden jährlichen Gesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

1 bis 4

1 500

b)    Ab Beginn von Jahr 5 sind die unter den Buchstaben a und e genannten Ursprungswaren zollfrei.


c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0811 10 90.

9.    Zollkontingent für Stärke von Mais

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SH1“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in einer jährlichen Gesamtmenge von 1800 Tonnen zollfrei.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 1108 12 00.


10.    Übergangszollkontingent für Thunfischerzeugnisse

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-TN1/7“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe h aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den Kontingentzollsätzen gemäß den Buchstaben b und c:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

1

14 500

2

15 000

3

15 500

4

16 000

5

16 500

b)    Ursprungswaren der Tarifpositionen 1604 14 21, 1604 14 28, 1604 14 31, 1604 14 38, 1604 14 41, 1604 14 48, 1604 19 39 und 1604 20 70 unterliegen einem Kontingentzollsatz von 6,8 %.

c)    Ursprungswaren der Tarifposition 1604 14 90 unterliegen einem Kontingentzollsatz von 7,1 %.

d)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).


e)    Ab Beginn von Jahr 6 wird den unter den Buchstaben a und h genannten Ursprungswaren die geltende Zollpräferenzbehandlung nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) gewährt und das unter Buchstabe a genannte Zollkontingent läuft aus.

f)    Ab Beginn von Jahr 7 sind die unter den Buchstaben a und h genannten Ursprungswaren zollfrei.

g)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

h)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1604 14 21, 1604 14 28, 1604 14 31, 1604 14 38, 1604 14 41, 1604 14 48, 1604 14 90, 1604 19 39 und 1604 20 70.

11.    Zollkontingent für Filets (Loins) vom Thunfisch

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-TN2/5“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe f aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 6 %:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

1 bis 3

6 000


b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Ab Beginn von Jahr 4 wird den unter den Buchstaben a und f genannten Ursprungswaren die geltende Zollpräferenzbehandlung nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) gewährt und das unter Buchstabe a genannte Zollkontingent läuft aus.

d)    Ab Beginn von Jahr 5 sind die unter den Buchstaben a und f genannten Ursprungswaren zollfrei.

e)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

f)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1604 14 26, 1604 14 36 und  1604 14 46.


12.    Zollkontingente für zur Raffination bestimmten Zucker

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SR1“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe d aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 49 EUR pro Tonne:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

1

10 000

2

20 000

3 und folgende Jahre

30 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach ihren Rechtsvorschriften.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1701 13 10 und 1701 14 10.


13.    Zollkontingent für Zuckerspezialitäten

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SR2“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in einer Menge von 500 Tonnen zollfrei.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 1701 13 90.

14.    Zollkontingent für andere Zucker

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SR3“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in einer Menge von 1 000 Tonnen zollfrei.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).


c)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1702 30 10, 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 10, 1702 40 90, 1702 50 00, 1702 60 10, ex 1702 60 95, 1702 90 30, ex 1704 90 99, 1806 10 30, 1806 10 90, ex 2101 12 98 und ex 2101 20 98.

15.    Übergangszollkontingent für Kaugummi

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-CW/7“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe f aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 6 %:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

1 bis 4

1 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Ab Beginn von Jahr 5 wird den unter den Buchstaben a und f genannten Ursprungswaren die geltende Zollpräferenzbehandlung nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) gewährt und das unter Buchstabe a genannte Zollkontingent läuft aus.


d)    Ab Beginn von Jahr 7 sind die unter den Buchstaben a und f genannten Ursprungswaren zollfrei.

e)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

f)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1704 10 10 und 1704 10 90.

16.    Übergangszollkontingent für Spargel

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-ASP/7“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe f aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 7 %:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

1 bis 4

1 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).


c)    Ab Beginn von Jahr 5 wird den unter den Buchstaben a und f genannten Ursprungswaren die geltende Zollpräferenzbehandlung nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union) gewährt und das unter Buchstabe a genannte Zollkontingent läuft aus.

d)    Ab Beginn von Jahr 7 sind die unter den Buchstaben a und f genannten Ursprungswaren zollfrei.

e)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

f)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 2005 60 00.

17.    Übergangszollkontingent für Orangensaft

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-OJ/3“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe e aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

Kontingentszollsatz

1

1 000

33,3 % des Basiszollsatzes

2

1 000

16,7 % des Basiszollsatzes


b)    Ab Beginn von Jahr 3 sind die unter den Buchstaben a und e genannten Ursprungswaren zollfrei.

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

d)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2009 11 11, 2009 11 19 und  2009 11 91.


18.    Zollkontingent für Ethylalkohol

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EL“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in den nachstehend angegebenen Jahren und Gesamtmengen zollfrei. Ein Teil der jährlichen aggregierten Gesamtmenge ist einer besonderen Verwendung zum Herstellen von Spirituosen der Tarifposition ex 2208 1 im Sinne von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 vorbehalten. Der Rest der jährlichen aggregierten Gesamtmenge ist jeder anderen Verwendung vorbehalten. 3

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

Besondere Verwendung: Herstellen von Spirituosen

Jahresgesamtmenge
(in t)

Besondere Verwendung: andere als Herstellen von Spirituosen

Aggregierte Jahresgesamtmenge
(in t)

1

1 400

1 100

2 500

2

2 800

2 200

5 000

3

4 200

3 300

7 500

4

5 600

4 400

10 000

5 und folgende Jahre

7 000

5 500

12 500


b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2207 10 00, 2207 20 00 und  2208 90 99.

19.    Zollkontingent für Rum

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-RM“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in einer Menge von 3000 Hektoliter zollfrei.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2208 40 11, 2208 40 39, 2208 40 51 und 2208 40 99.


20.    Übergangszollkontingent für Eieralbumin

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-EG3/10“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe f aufgeführt sind, sind in den folgenden Gesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schaleneieräquivalent)

1 bis 9

3 000

b)    Ab Beginn von Jahr 10 sind die unter den Buchstaben a und f genannten Ursprungswaren zollfrei.

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schaleneieräquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 2 verwendet.

d)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Präferenzzollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

e)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

f)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 3502 11 90 und 3502 19 90.


21.    Zollkontingent für Stärkederivate

a)    Ursprungswaren der Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „TRQ-SH2“ der Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union), die unter Buchstabe d aufgeführt sind, sind in einer Menge von 300 Tonnen zollfrei.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-1 (Stufenplan für den Zollabbau der Europäischen Union).

c)    Die Europäische Union verwaltet dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2905 43 00, 2905 44 11, 2905 44 19, 2905 44 91, 3824 60 11 und 3824 60 19.


ABSCHNITT C

Umrechnungsfaktoren

1.    Für die in Abschnitt B (Zollkontingente) Absätze 1 bis 4 aufgeführten Zollkontingente werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent folgende Faktoren verwendet:

a)    für die Zollkontingente in Abschnitt B (Zollkontingente) Absätze  1 und  2 :

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0201 20 20

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

100 %

0201 30 00

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

130 %

0202 20 10

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, gefroren (ausgenommen ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

100 %

0202 30 10

Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

130 %

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile von Rindern, ohne Knochen, gefroren

130 %

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren (ausgenommen Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet)

130 %

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100 %

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, gefroren (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100 %

0210 20 10

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen

100 %

0210 20 90

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ohne Knochen

135 %

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

100 %


b)    für das Zollkontingent in Abschnitt B (Zollkontingente) Absatz 3:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100 %

ex 0203 19 55

Schinken und Teile davon, ohne Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

120 %

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

100 %

ex 0203 29 55

Schinken und Teile davon, ohne Knochen, von Hausschweinen, gefroren

120 %

c)    

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

ex 0207 13 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt, ausgenommen „Separatorenfleisch“ von Hühnern, frisch oder gekühlt, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird

140 %

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern, frisch oder gekühlt

100 %

0207 13 50

Brüste und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern, frisch oder gekühlt

110 %

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern, frisch oder gekühlt

100 %

0207 13 70

Teile von Hühnern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausgenommen Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

100 %

ex 0207 14 10

Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren, ausgenommen „Separatorenfleisch“ von Hühnern, gefroren, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird

140 %

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern, gefroren

100 %

0207 14 50

Brüste und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern, gefroren

110 %

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern, gefroren

100 %

0207 14 70

Teile von Hühnern, mit Knochen, gefroren (ausgenommen Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

100 %

0207 27 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, ohne Knochen, gefroren

140 %

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, nicht gegart (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

80 %

1602 32 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, gegart (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

80 %

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

45 %

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnliche Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

35 %


2.
   Für die in den Absätzen 5, 6 und 20 aufgeführten Zollkontingente werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schaleneieräquivalent folgende Faktoren verwendet:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0407 11 00

Bruteier von Hühnern (Gallus domesticus)

100 %

0407 19 19

Bruteier von Hausgeflügel (ausgenommen von Truthühnern, Gänsen, Hühnern (Gallus domesticus))

100 %

0408 11 80

Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

246 %

0408 19 81

Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

116 %

0408 19 89

Eigelb, nicht flüssig, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet)

116 %

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

452 %

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet sowie Eigelb)

116 %

3502 11 90

Eieralbumin, genießbar, getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

856 %

3502 19 90

Eieralbumin, genießbar (ausgenommen getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.))

116 %



Anlage 2-A-4

Zollkontingente Mexikos

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

1.    In dieser Anlage sind die Zollkontingente (TRQ) dargelegt, die Mexiko ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf bestimmte Ursprungswaren der Europäischen Union anwendet.

2.    Mexiko verwaltet die folgenden, in Abschnitt B aufgeführten Zollkontingente nach seinen Rechtsvorschriften: TRQ-BF1, TRQ-PK, TRQ-BF2, TRQ-PY, TRQ-FP, TRQ-CFB und TRQ-CFS.

3.    Mexiko verwaltet die folgenden, in Abschnitt B aufgeführten Zollkontingente nach den Bestimmungen dieser Anlage und seinen Rechtsvorschriften: TRQ-FM, TRQ-MP, TRQ-ECM, TRQ-WY, TRQ-BT, TRQ-FC, TRQ-OC, TRQ-DP1, TRQ-DP2 und TRQ-IC.

4.    Die Waren, die unter die einzelnen Zollkontingente des Abschnitts B fallen, werden in der Überschrift der Bestimmung zur Festlegung des Zollkontingents informell genannt. Diese Überschriften dienen lediglich dem besseren Verständnis dieser Anlage und ändern oder ersetzen nicht den Anwendungsbereich, der durch die Angabe der betreffenden Tarifpositionen gemäß dem Zolltarif Mexikos (Tarifa de la Ley de los Impuestos Generales de Importación y de Exportación – LIGIE) festgelegt ist.


5.    Für die Zwecke dieser Anlage wird der Begriff „Tonnen“ mit „t“ abgekürzt.

ABSCHNITT B

Zollkontingente

1.    Rind

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-BF1“ ausgewiesen.

b)    Der Kontingentzollsatz und die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zu einem kontingentgebundenen Präferenzzollsatz nach Mexiko eingeführt werden dürfen, betragen:

Jahr

Gesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

Kontingentszollsatz
(%)

1

6 000

7,50

2

12 000

6,25

3

18 000

5,00

4

24 000

3,75

5

30 000

2,50

6

30 000

1,25

7 und folgende Jahre

30 000

0


c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe a verwendet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0201.20.99, 0201.30.01, 0202.20.99, 0202.30.01 und 0210.20.01.

2.    Kotelettstränge und Teile davon von Schweinen, auch ohne Knochen

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifposition bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-PK“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

1 und folgende Jahre

10 000


c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe b verwendet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition ex 0203 29 99.

3.    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-BF2“ ausgewiesen.


b)    Der Kontingentzollsatz und die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zu einem kontingentgebundenen Präferenzzollsatz nach Mexiko eingeführt werden dürfen, betragen:

Jahr

Gesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

Kontingentszollsatz
(%)

1

2 000

7,50

2

4 000

6,25

3

6 000

5,00

4

8 000

3,75

5

10 000

2,50

6

10 000

1,25

7 und folgende Jahre

10 000

0

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe a verwendet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0206.10.01, 0206.29.99 und 0210.99.01.


4.    Unterschenkel, Oberschenkel oder Oberschenkel und Unterschenkel in einem Stück, von Hühnern

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos mit der Kennzeichnung „TRQ-PY“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

1

10 000

2

12 500

3

15 000

4

17 500

5 und folgende Jahre

20 000

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt C Absatz 1 Buchstabe c verwendet.


e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0207.13.03 und  0207.14.04.

5.    Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos mit der Kennzeichnung „TRQ-FM“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (Liter)

1

100 000

2

125 000

3

150 000

4

175 000

5 und folgende Jahre

200 000

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).


d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 6 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0401.10.01, 0401.20.01, 0401.40.01 und  0401.50.01.

6.    Milchpulver

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-MP“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1

30 000

2

35 000

3

40 000

4

45 000

5 und folgende Jahre

50 000


c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 4 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0402.10.01, 0402.10.99, 0402.21.01, 0402.21.99 und 0402.29.99.

7.    Evaporierte Milch und Kondensmilch

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-ECM“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1 und folgende Jahre

200


c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent im Wege einer Versteigerung vergeben.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0402.91.01, 0402.91.99, 0402.99.01 und 0402.99.99.

8.    Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifposition bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-WY“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1 und folgende Jahre

5 000


c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 6 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0404.

9.    Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-BT“ ausgewiesen.


b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1

1 500

2

1 667

3

1 833

4

2 000

5

2 167

6

2 333

7 und folgende Jahre

2 500

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 4 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0405.10.01, 0405.10.99, 0405.20.01 und 0405.90.99.


10.    Frischkäse, Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform und Schmelzkäse

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-FC“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1

2 500

2

3 125

3

3 750

4

4 375

5 und folgende Jahre

5 000

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 4 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.


e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0406.10.01, 0406.20.01, 0406.30.01 und 0406.30.99.

11.    Andere Käse

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-OC“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1

6 000

2

9 500

3

13 000

4

16 500

5 und folgende Jahre

20 000

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).


d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 4 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0406.90.04, 0406.90.05, 0406.90.06 und 0406.90.99.

12.    Pfirsiche, frisch

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe d aufgeführten Tarifposition bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-FP“ ausgewiesen.


b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe d aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1

1 500

2

1 611

3

1 722

4

1 833

5

1 944

6

2 056

7

2 167

8

2 278

9

2 389

10 und folgende Jahre

2 500

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem nach Abschnitt B (Basiszollsatz und Abbaustufen) Absatz 3 Buchstabe j des Anhangs 2-A festgelegten Präferenzzollsatz für Tarifpositionen mit der Kennzeichnung „MX-R2“.

d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 0809 30 02.


13.    Kaffee

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von unter Buchstabe d aufgeführten Ursprungswaren bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz, sofern sie den spezifischen Ursprungsregeln in Abschnitt C (Sondervereinbarungen über erzeugnisspezifische Regeln) des Anhangs 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) genügen. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-CFB“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe d aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1 und folgende Jahre

1 600

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Mengen überschreiten, müssen der in Anhang 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgelegten spezifischen Ursprungsregel genügen, damit der Präferenzzollsatz gewährt wird, der für die Tarifpositionen 0901 21 01 und 0901 22 01 mit der Kennzeichnung „MX-R3“ nach Anhang 2-A Abschnitt B (Basiszollsatz und Abbaustufen) Absatz 3 Buchstabe k und für die Tarifpositionen 0901 12 01, 0901 90 01 und 0901 90 99 mit der Kennzeichnung „7“ nach Anhang 2-A Abschnitt B (Basiszollsatz und Abbaustufen) Absatz 3 Buchstabe d festgelegt wird.


d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0901.12.01, 0901.21.01, 0901.22.01, 0901.90.01 und 0901.90.99.

14.    Zubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 10 GHT bis 50 GHT

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-DP1“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1 und folgende Jahre

3 000

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 6 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.


e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 1901.90.03.

15.    Zubereitungen auf der Grundlage von Milcherzeugnissen mit einem Gehalt an Milchtrockenmasse von mehr als 50 GHT

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-DP2“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1 und folgende Jahre

10 000

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens im Wege einer Versteigerung vergeben. Ab dem Jahr 6 wird dieses Zollkontingent nach dem Windhundverfahren verwaltet.


e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 1901.90.05.

16.    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf Grundlage davon

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von unter Buchstabe d aufgeführten Ursprungswaren bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz, sofern sie den spezifischen Ursprungsregeln in Abschnitt C (Sondervereinbarungen über erzeugnisspezifische Regeln) des Anhangs 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) genügen. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-CFS“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe d aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zu dem nach Abschnitt B (Basiszollsatz und Abbaustufen) Absatz 3 Buchstabe d des Anhangs 2-A festgelegten Präferenzzollsatz eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1 und folgende Jahre

1 400

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Mengen überschreiten, müssen der in Anhang 3-A (Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln) festgelegten spezifischen Ursprungsregel genügen, damit weiterhin der nach Anhang 2-A Abschnitt B (Basiszollsatz und Abbaustufen) Absatz 3 Buchstabe d festgelegte Präferenzzollsatz gewährt wird.


d)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2101.11.01, 2101.11.02, 2101.11.99, 2101.12.01 und 2101.30.01.

17.    Speiseeis

a)    Mexiko gestattet die Einfuhr von Ursprungswaren der unter Buchstabe e aufgeführten Tarifpositionen bis zu der unter Buchstabe b festgelegten Gesamtmenge und zu dem unter Buchstabe b festgelegten Präferenzzollsatz. Das in diesem Absatz festgelegte Zollkontingent wird im Stufenplan für den Zollabbau Mexikos in Anlage 2-A-2 mit der Kennzeichnung „TRQ-IC“ ausgewiesen.

b)    Die Gesamtmenge der unter Buchstabe e aufgeführten Ursprungswaren, die in jedem Jahr im Rahmen dieses Zollkontingents zollfrei nach Mexiko eingeführt werden darf, beträgt:

Jahr

Gesamtmenge (t)

1 und folgende Jahre

500

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe b genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 2-A-2 (Stufenplan für den Zollabbau Mexikos).

d)    Mexiko kann dieses Zollkontingent im Wege einer Versteigerung vergeben.

e)    Dieses Zollkontingent gilt für Ursprungswaren der Tarifposition 2105.00.01.


ABSCHNITT C

Umrechnungsfaktoren

1.    Für die in Abschnitt B Absätze 1, 2, 3 und 4 aufgeführten Zollkontingente werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent folgende Faktoren verwendet:

a)    In Abschnitt B Absätze 1 und 3 aufgeführte Zollkontingente:

Tarifposition

Beschreibung
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor
(%)

0201.20.99

andere Teile, mit Knochen

100

0201.30.01

ohne Knochen

130

0202.20.99

andere Teile, mit Knochen

100

0202.30.01

ohne Knochen

130

0206.10.01

von Rindern, frisch oder gekühlt

100

0206.29.99

andere

100

0210.20.01

Fleisch von Rindern:

mit Knochen

100

ohne Knochen

135

0210.99.01

Eingeweide oder Rinderlefzen, gesalzen oder gepökelt

100


b)    In Abschnitt B Absatz 2 aufgeführtes Zollkontingent:

Tarifposition

Beschreibung
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor
(%)

ex 0203 29 99

andere - Kotelettstränge und Teile davon, auch mit Knochen

100

c)    In Abschnitt B Absatz 4 aufgeführtes Zollkontingent:

Tarifposition

Beschreibung
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor
(%)

0207.13.03

Unterschenkel, Oberschenkel oder Oberschenkel und Unterschenkel in einem Stück

100

0207.14.04

Unterschenkel, Oberschenkel oder Oberschenkel und Unterschenkel in einem Stück

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ANHANG 2-B

LISTE DER WAREN
DIE VON DER DEFINITION WIEDERAUFGEARBEITETER WAREN AUSGENOMMEN SIND

Waren der folgenden Positionen oder Unterpositionen des Harmonisierten Systems sind von der Definition wiederaufgearbeiteter Waren ausgenommen: 8413 60, 8413 70, 8414 30 bis 8414 60, 8415, 8418, 8419 11, 8419 19, 8421, 8422, 8443, 8450, 8451, 8452 10, 8471, 8481 80, 8481 90, 8483, 8501, 8502, 8504, 8508 bis 8510, 8515 bis 8519, 8521 10, 8521 90, 8522 10, 8522 90, 8525 60 bis 8525 80, 8527, 8528, 8535, 8536 10, 8536 20, 8539, 8544, 8701 bis 8706, 8708, 9018 19, 9019 20 und 9028 30.

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ANHANG 2-C

AUSNAHMEN VON DEN EINFUHR- UND AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN MEXIKOS

1.    Mexiko kann die nachstehend aufgeführten Maßnahmen aufrechterhalten, sofern dadurch keinem Drittland eine günstigere Behandlung gewährt wird; dies gilt auch für Drittländer, mit denen Mexiko ein Abkommen gemäß Artikel XXIV des GATT 1994 und der Vereinbarung zur Auslegung des Artikels XXIV des GATT 1994 geschlossen hat.

2.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Anhang die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus dem WTO-Übereinkommen in Bezug auf in diesem Anhang aufgeführte Maßnahmen nicht berührt. 4

3.    Die Warenbezeichnungen neben dem entsprechenden HS-Code dienen nur als Hinweis.


4.    Artikel 2.9 (Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen) gilt nicht für:

a)    Beschränkungen gemäß Artikel 76 des am 18. März 2025 im Amtsblatt Mexikos (Diario Oficial de la Federación) veröffentlichten Gesetzes über den Kohlenwasserstoffsektor (Ley del Sector de Hidrocarburos), Artikel 51 der am 31. Oktober 2014 im Amtsblatt Mexikos veröffentlichten Verordnung über die im dritten Titel des Kohlenwasserstoffgesetzes genannten Tätigkeiten (Reglamento de las actividades a que se refiere el Título Tercero de la Ley de Hidrocarburos) und dem am 29. Dezember 2014 im Amtsblatt Mexikos veröffentlichten Abkommen zur Festlegung der Klassifizierung und Codierung von Kohlenwasserstoffen und Erdölerzeugnissen, die einer Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigung des Energieministeriums unterliegen (Acuerdo por el que se establece la clasificación y codificación de Hidrocarburos y Petrólíferos cuya importación y exportación está sujeta a Permiso Previo por parte de la Secretaría de Energía), und jeder folgenden Änderung dieser Vorschrift über die Ausfuhr von Waren aus Mexiko der folgenden Positionen des Zolltarifs Mexikos (Tarifa de la Ley de los Impuestos Generales de Importación y de Exportación), veröffentlicht im Amtsblatt Mexikos (Diario Oficial de la Federación) vom 18. Juni 2007 und 29. Juni 2012:

HS 2012

Bezeichnung

2709.00.02

schwer

2709.00.03

mittelschwer

2709.00.04

leicht

2709.00.99

andere Rohöle aus Erdöl

2710.12.03

Benzin für Luftfahrzeuge

2710.12.08

Benzin mit einer Oktanzahl von weniger als 87

2710.12.09

Benzin mit einer Oktanzahl von 87 oder mehr, jedoch weniger als 92

2710.12.10

Benzin mit einer Oktanzahl von 92 oder mehr, jedoch weniger als 95

2710.12.91

andere Benzine

2710.19.05

Heizöle

2710.19.08

Turbosin (Kerosin, Leuchtpetroleum) und Mischungen davon

2710.19.09

Dieselöle (Diesel) und Mischungen davon, mit einem Schwefelgehalt von höchstens 15 ppm

2710.19.10

Dieselöle (Diesel) und Mischungen davon, mit einem Schwefelgehalt von mehr als 15 ppm bis 500 ppm

2710.19.91

andere Dieselöle (Diesel) und Mischungen davon

2711.11.01

Erdgas, verflüssigt

2711.19.01

Mischungen von Butan und Propan, verflüssigt

2711.21.01

Erdgas (vergast)

b)    Verbote oder Beschränkungen für die Einfuhr von gebrauchten Reifen, gebrauchter Bekleidung, gebrauchten Fahrzeugen und gebrauchten Fahrgestellen mit Fahrzeugmotoren nach Mexiko gemäß Absatz 1 Ziffer I und Absatz 5 des Anhangs 2.2.1 des am 31. Dezember 2012 im Amtsblatt Mexikos (Diario Oficial de la Federación) veröffentlichten Beschlusses des Wirtschaftsministeriums zum Erlass allgemeiner Regeln und Kriterien im Bereich des Außenhandels (Acuerdo por el que la Secretaría de Economía emite reglas y criterios de carácter general en materia de Comercio Exterior)

c)    Beschränkungen für die Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten (HS-Codes 7102.10, 7102.21 und 7102.31) gemäß dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses, das mit der anlässlich der Ministertagung über das Kimberley-Prozess-Zertifikationssystem für Rohdiamanten am 5. November 2002 in Interlaken angenommenen Erklärung eingeführt wurde.

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ANHANG 2-D

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

1.    Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) und dem in Artikel 4.11 (Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich) Absatz 3 genannten Anhang über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich bei der Bekämpfung von Verstößen gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach Kapitel 2 (Warenhandel) gewährten Zollpräferenzbehandlung zusammen.

2.    Die Begriffsbestimmungen des Anhangs über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich gelten für diesen Anhang.

3.    Das Verfahren nach den Absätzen 4 bis 8 findet Anwendung, wenn eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver und nachprüfbarer Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Ursprungsüberprüfungen oder Amtshilfeersuchen und erforderlichenfalls von Kontrollbesuchen, festgestellt hat, dass:

a)    wiederholt gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit der nach Kapitel 2 (Warenhandel) gewährten Zollpräferenzbehandlung verstoßen wurde oder

b)    sich die andere Vertragspartei bei Verstößen gegen das Zollrecht wiederholt weigert, den Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, oder diese auf andere Weise nicht erfüllt.


4.    Die Vertragspartei, die zu einer Feststellung nach Absatz 3 gelangt ist, bringt die Frage im Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ zur Sprache, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

5.    Gelangen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten, nachdem die Frage nach Absatz 4 zur Sprache gebracht wurde, zu keiner annehmbaren Lösung, so kann die Vertragspartei, die die Feststellung machte, dies dem Gemischten Ausschuss notifizieren und auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen Konsultationen aufnehmen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

6.    Gelangen die Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten nach der in Absatz 5 genannten Notifikation zu keiner annehmbaren Lösung, so kann der Gemischte Ausschuss beschließen, die Zollpräferenzbehandlung für die betreffenden Waren vorübergehend zu entziehen.

7.    Hat der vom Gemischten Ausschuss beschlossene vorübergehende Entzug der Zollpräferenzbehandlung zu einer wirksamen Verhinderung von Verstößen gegen das Zollrecht im Sinne des Absatzes 1 geführt, so nimmt die Vertragspartei, die zu der Feststellung gelangt ist, die Maßnahmen zurück, die sie zur Gewährleistung der Einhaltung ihres Zollrechts getroffen hatte.


8.    Der vorübergehende Entzug gilt für einen Zeitraum, der erforderlich ist, um Verstößen gegen das Zollrecht abzuhelfen, keinesfalls jedoch länger als sechs Monate. Bestehen die Bedingungen, die ursprünglich zu der Aussetzung geführt haben, nach dem Ablauf der Sechsmonatsfrist weiterhin, kann der Gemischte Ausschuss beschließen, den Entzug zu verlängern. Jede vorübergehende Aussetzung endet spätestens zwei Jahre nach der ursprünglichen Aussetzung, es sei denn, der Gemischte Ausschuss beschließt, dass die Bedingungen, die zu der ursprünglichen Aussetzung geführt haben, fortbestehen.

9.    Jede Vertragspartei veröffentlicht im Einklang mit ihren internen Verfahren den Beschluss des Gemischten Ausschusses über den vorübergehenden Entzug nach diesem Anhang sowie alle sonstigen Mitteilungen oder Notifikationen an die Händler.

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ANHANG 2-E

EINSCHLÄGIGE MAẞNAHMEN FÜR WEINBAUERZEUGNISSE UND SPIRITUOSEN

TEIL A

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND EINSCHRÄNKUNGEN
SOWIE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ERZEUGNISSE MEXIKOS

Die Gesetze und sonstigen Vorschriften über Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse sowie önologische Verfahren und Einschränkungen, auf die in Artikel 2.22 (Önologische Verfahren) Absatz 1 Buchstaben a und b Bezug genommen wird, sind wie folgt::

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

i)    Ley General de Salud (Allgemeines Gesundheitsgesetz), in der am 7. Februar 1984 im Amtsblatt veröffentlichten Fassung, und die zugehörige sonstige Vorschrift,

ii)    Reglamento de Control Sanitario de Productos y Servicios (Verordnung über die hygienische Kontrolle von Waren und Dienstleistungen), in der am 9. August 1999 im Amtsblatt veröffentlichten Fassung, und

iii)    Ley Federal sobre Metrología y Normalización (Bundesgesetz über das Messwesen und die Normung und die zugehörige sonstige Vorschrift), in der am 1. Juli 1992 im Amtsblatt veröffentlichten Fassung, und die zugehörige sonstige Vorschrift,


b)    Normas Oficiales Mexicanas (Amtliche Mexikanische Normen, im Folgenden „NOM“):

i)    NOM-142-SSA1/SCFI-2014 Bebidas alcohólicas – Especificaciones sanitarias – Etiquetado sanitario y comercial (Alkoholische Getränke – gesundheitliche Spezifikationen – Handels- und Gesundheitskennzeichnung) und

ii)    NOM-199-SCFI-2017 Bebidas alcohólicas – Denominación, especificaciones fisicoquímicas, información comercial y métodos de prueba (Alkoholische Getränke – Bezeichnung, physikalisch-chemische Spezifikationen, Handelsinformationen und Prüfverfahren) und

c)    Normas Mexicanas (Mexikanische Normen):

i)    NMX-V-012-NORMEX-2005 Bebidas alcohólicas – Vino – Especificaciones (Alkoholische Getränke – Wein – Spezifikationen),

ii)    NMX-V-030-NORMEX-2016 Bebidas alcohólicas – Vino generoso – Denominación, etiquetado y especificaciones (Alkoholische Getränke – Likörwein – Bezeichnung, Kennzeichnung und Spezifikationen),

iii)    NMX-V-047-NORMEX-2009 Bebidas alcohólicas – Vino espumoso y vino gasificado – Denominación, etiquetado y especificaciones (Alkoholische Getränke – Schaumwein und Perlwein – Bezeichnung, Kennzeichnung und Spezifikationen),


iv)    NMX-V-005-NORMEX-2013 Bebidas alcohólicas – Determinación de aldehídos, ésteres, metanol y alcoholes superiores – Métodos de ensayo (prueba) (Alkoholische Getränke – Bestimmung von Aldehyden, Estern, Methanol und höheren Alkoholen – Prüfverfahren (Prüfung)),

v)    NMX-V-006-NORMEX-2013 Bebidas alcohólicas – Determinación de azúcares – Azúcares reductores directos y totales – Métodos de ensayo (prueba) (Alkoholische Getränke - Zuckerbestimmung – Direkt reduzierende Zucker und Gesamtzucker – Prüfverfahren (Prüfung)),

vi)    NMX-V-013-NORMEX-2013 Bebidas alcohólicas – Determinación del contenido alcohólico (por ciento de alcohol en volumen a 20 °C (% Alc. Vol.) – Métodos de ensayo (prueba) (Alkoholische Getränke – Bestimmung des Alkoholgehalts (Volumenprozent Alkohol bei 20 °C (Alk. % vol) – Prüfverfahren (Prüfung)),

vii)    NMX-V-015-NORMEX-2014 Bebidas alcohólicas – Determinación de acidez total, acidez fija y acidez volátil – Métodos de ensayo (prueba) (Bestimmung des Gesamtsäuregehalts sowie des Gehalts an nichtflüchtigen und flüchtigen Säuren – Prüfverfahren (Prüfung)),

viii)    NMX-V-017-NORMEX-2014 Bebidas alcohólicas – Determinación de extracto seco y cenizas – Método de ensayo (prueba) (Alkoholische Getränke – Bestimmung des Trockenmasse- und Aschegehalts – Prüfverfahren (Prüfung)),


ix)    NMX-V-025-NORMEX-2010 Bebidas alcohólicas – Determinación de adición de alcoholes o azúcares provenientes de caña, sorgo o maíz a bebidas alcohólicas provenientes de uva, manzana o pera mediante la Relación Isotópica de Carbono 13 (δ13CVPDB), Determinación del origen de CO2 en bebidas alcohólicas gaseosas mediante la Relación Isotópica de Carbono 13 (δ13CVPDB), Determinación de adición de agua en los vinos mediante la Relación Isotópica del Oxigeno 18 (D18ovsmow), por espectrometría de masas de isotopos estables – Métodos de ensayo (prueba) (Bestimmung des Zusatzes von Alkohol oder Zucker aus Zuckerrohr, Sorghum oder Mais zu alkoholischen Getränken aus Trauben, Äpfeln oder Birne anhand des Kohlenstoff-13-Isotopenverhältnisses (δ13CVPDB), Bestimmung der Herkunft von CO2 in kohlensäurehaltigen alkoholischen Getränken anhand des C13-Isotopenverhältnisses (δ13CVPDB), Bestimmung des Wasserzusatzes zu Weinen anhand des Sauerstoff-18-Isotopenverhältnisses (D18ovsmow), durch Massenspektrometrie stabiler Isotope – Prüfverfahren (Prüfung)),

x)    NMX-V-027-NORMEX-2014 Bebidas alcohólicas – Determinación de anhídrido sulfuroso, dióxido de azufre (SO2) libre y total – Métodos de ensayo (prueba) (Alkoholische Getränke – Bestimmung von Schwefeldioxid, freiem Schwefeldioxid und des Gesamtgehalts an Schwefeldioxid (SO2) – Prüfverfahren (Prüfung)),

xi)    NMX-V-048-NORMEX-2009 Bebidas Alcohólicas – Determinación de dióxido de carbono (CO2) en bebidas alcohólicas – Métodos de ensayo (prueba) (Alkoholische Getränke – Bestimmung von Kohlendioxid (CO2) in alkoholischen Getränken – Prüfverfahren (Prüfung)) und


xii)    NMX-V-050-NORMEX-2010 Bebidas alcohólicas – Determinación de metales como cobre (Cu), plomo (Pb), arsénico (As), zinc (Zn), hierro (Fe), calcio (Ca), mercurio (Hg), cadmio (Cd), por absorción atómica – Métodos de ensayo (prueba) (Alkoholische Getränke – Bestimmung von Metallen wie Kupfer (Cu), Blei (Pb), Arsen (As), Zink (Zn), Eisen (Fe), Calcium (Ca), Quecksilber (Hg) und Cadmium (Cd) durch Atomabsorption – Prüfverfahren (Prüfung)).

TEIL B

ÖNOLOGISCHE VERFAHREN UND EINSCHRÄNKUNGEN
SOWIE KENNZEICHNUNGSVORSCHRIFTEN UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN FÜR ERZEUGNISSE DER EUROPÄISCHEN UNION

1.    Bei den Gesetzen und sonstigen Vorschriften über Begriffsbestimmungen für Erzeugnisse und die Kennzeichnung, auf die in Artikel 2.22 (Ö nologische Verfahren) Absatz 2 Buchstaben a und b Bezug genommen wird, handelt es sich um folgende Gesetze und Vorschriften:

a)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 5 , insbesondere Erzeugungsvorschriften im Weinsektor gemäß den Artikeln 75, 78, 81 und 91 sowie Anhang VII Teil II der genannten Verordnung, soweit sie Waren betreffen, die in den Anwendungsbereich des Abschnitts B fallen,


b)    Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen 6 , insbesondere Artikel 2 sowie Anhänge I und III der genannten Verordnung, und

c)    Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung 7 , insbesondere Artikel 47, 52 bis 54 sowie Anhänge III bis V.

2.    Gesetze und sonstige Vorschriften zu önologischen Verfahren und Einschränkungen:

a)    Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 8 , insbesondere Erzeugungsvorschriften im Weinsektor gemäß den Artikeln 75, 80, 83 und 91 sowie Anhang VIII der genannten Verordnung, und


b)    Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen 9 .

TEIL C

KENNZEICHNUNG VON WEIN

1.    In den Listen der Absätze 2 und 3 werden die nach Artikel 2.23 (Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen) Absatz 8 in Bezug auf den Restzuckerhöchstgehalt für nicht schäumende Weine und Schaumwein zu verwendenden Begriffe definiert.

2.    Begriffe für nicht schäumende Weine:

Begriffe

Restzuckerhöchstgehalt für nicht schäumende Weine

Trocken

< 4 g/l, oder
< 9 g/l, wenn der in g Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt um < 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt

Halbtrocken

zwischen 4 und 12 g/l

Mittelsüß

zwischen 12 und 45 g/l

Süß

> 45 g/l


3.    Begriffe für Schaumweine

Begriffe

Restzuckerhöchstgehalt für Schaumweine

Brut nature

< 3 g/l

Extra brut

zwischen 0 und 6 g/l

Brut

zwischen 0 und 15 g/l

Extra trocken

zwischen 12 und 20 g/l

Trocken

zwischen 17 und 35 g/l

Halbtrocken

zwischen 35 und 50 g/l

Süß

> 50 g/l

TEIL D

DOKUMENTATION UND BESCHEINIGUNG

1.    Die Vertragsparteien gestatten nach Artikel 2.24 (Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen) Absatz 1 in ihrem Gebiet die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen im Einklang mit den Vorschriften dieses Teils über die Einfuhrbescheinigungen und die Analyseberichte.

2.    Die Erfüllung der Anforderungen für die Einfuhr von Wein in das Gebiet einer Vertragspartei wird den zuständigen Behörden der Einfuhrvertragspartei durch die Vorlage der folgenden Dokumente nachgewiesen:

a)    eine von einer zuständigen Behörde des Ursprungslands ausgestellte Bescheinigung und


b)    bei Weinen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ein Analysebericht, der von einem im Ursprungsland amtlich anerkannten Labor erstellt wurde. Der Analysebericht muss folgende Angaben enthalten:

i)    Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent,

ii)    vorhandener Alkoholgehalt in Volumenprozent,

iii)    Gesamttrockenmasse,

iv)    Gesamtsäuregehalt, berechnet als Weinsäure,

v)    Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure,

vi)    Gehalt an Zitronensäure und

vii)    Gesamtschwefeldioxidgehalt.

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Anhang 2-F

Arzneimittel

1.    Jede Vertragspartei erfüllt die im TBT-Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf eine Zulassung, ein Notifizierungsverfahren oder andere rechtliche Anforderungen, die eine Vertragspartei für pharmazeutische Erzeugnisse ausarbeitet, annimmt oder anwendet und die nicht unter die Definition einer technischen Vorschrift oder eines Konformitätsbewertungsverfahrens fallen.

2.    Jede Vertragspartei stützt ihre technischen Vorschriften auf internationale Normen, Verfahrensweisen und Leitlinien für pharmazeutische Erzeugnisse und Medizinprodukte, einschließlich derjenigen, die unter anderem von der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), dem Internationalen Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH) und dem Pharmaceutical Inspection Convention and Pharmaceutical Inspection Cooperation Scheme (PIC/S) entwickelt werden, außer in hinreichend begründeten Fällen aufgrund von wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die darauf hinweisen, dass diese internationalen Normen, Verfahrensweisen oder Leitlinien zur Verwirklichung der verfolgten legitimen Ziele ineffizient oder ungeeignet wären.


3.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass ihre uneingeschränkte Mitwirkung an den in Absatz 2 genannten maßgeblichen Gremien ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Regulierung vereinfachen wird. Die Vertragsparteien bemühen sich, in Zukunft einen Beschluss über den Abschluss eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung in Bezug auf gute Herstellungspraxis zu fassen. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Nachweises guter Ergebnisse bei der Umsetzung internationaler Normen und von gegenseitiger Vertrauensbildung an. Der Ausschuss „Warenhandel“ tritt alle zwei Jahre zusammen, um die Fortschritte zu überwachen. Auf diesen Sitzungen erörtern die Vertragsparteien die Entwicklung ihres jeweiligen Regulierungsrahmens und wie der Informationsaustausch geschützt werden kann. Die Vertragsparteien nehmen auch einen Dialog auf, um die Kontrollverfahren zu erörtern und die möglichen Einsparungen durch ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung zu bewerten.

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ANHANG 2-G

KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGEN ODER TEILE DAVON

1.    Dieser Anhang gilt für die von einer Vertragspartei auf ihrer zentralen Zuständigkeitsebene eingeführten oder aufrechterhaltenen Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren in Bezug auf die Sicherheit und die Emissionen von neuen Kraftfahrzeugen oder neuen Kraftfahrzeugausrüstungen im Sinne ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften.

2.    Die Vertragsparteien bemühen sich, unnötige Handelshemmnisse zu beseitigen und die Zusammenarbeit in Regelungsfragen im Einklang mit Kapitel 9 (Technische Handelshemmnisse) zu verbessern, wobei sie das Recht einer jeden Vertragspartei anerkennen, ihr angestrebtes Niveau von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- sowie Verbraucherschutz selbst festzulegen.

Marktzugang

3.    Jede Vertragspartei gewährt neuen Kraftfahrzeugen oder neuen Kraftfahrzeugausrüstungen im Sinne ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften Zugang zu ihrem Markt, sofern der Hersteller gemäß den geltenden Verfahren der Einfuhrvertragspartei bescheinigt hat, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung den in der Einfuhrvertragspartei geltenden Sicherheitsnormen und technischen Vorschriften entspricht. 10


4.    Die Vertragsparteien erkennen an, dass Mexiko die technischen Vorschriften der Europäischen Union und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), einschließlich der entsprechenden Prüfberichte und Typgenehmigungsbogen, die in Anlage 2-G-1 (Liste der von Mexiko akzeptierten Bescheinigungen und Prüfberichte) aufgeführt sind, in seine technischen Vorschriften NOM-194-SCFI und NOM-042-SEMARNAT übernommen hat.

5.    Mexiko behält sich das Recht zur Änderung seiner technischen Vorschriften NOM-194-SCFI und NOM-042-SEMARNAT vor, einschließlich der Übernahme technischer Vorschriften der Europäischen Union oder der UNECE. Während der Ausarbeitung solcher Änderungen unterrichtet Mexiko die Europäische Union und muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe für die Änderungen geben. Mexiko erkennt weiterhin die in Anlage 2-G-1 (Liste der von Mexiko akzeptierten Bescheinigungen und Prüfberichte) aufgeführten technischen Vorschriften sowie deren Aktualisierungen an, es sei denn, eine solche Anerkennung würde zu einem niedrigeren Sicherheits- oder Umweltschutzniveau führen, als es die vorgenommenen Änderungen gewährleisten, die Verpflichtungen im Rahmen des USMCA infrage stellen oder den legitimen politischen Zielen Mexikos zuwiderlaufen.

6.    Überarbeitet Mexiko seine technischen Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugausrüstung, so bemühen sich die Vertragsparteien, einander im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Kapitels 9 (Technische Handelshemmnisse) zu konsultieren, um festzustellen, ob die in Anlage 2-G-2 (Liste der zusätzlichen Bescheinigungen oder Prüfberichte) aufgeführten technischen Vorschriften in Anlage 2-G-1 (Liste der von Mexiko akzeptierten Bescheinigungen und Prüfberichte) aufgenommen werden könnten.


7.    Jede Vertragspartei bemüht sich, die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses, das eine neue Technologie oder ein neues Merkmal enthält, zu der bzw. dem in der Einfuhrvertragspartei noch keine Regelung besteht, zu gestatten, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an der Sicherheit des Erzeugnisses, die sich auf wissenschaftliche oder technische Daten stützen, die nachweisen, dass von dieser neuen Technologie oder diesem neuen Merkmal ein Risiko für die menschliche Gesundheit, die Sicherheit oder die Umwelt ausgeht. Die Vertragspartei, die die Einfuhr und das Inverkehrbringen ablehnt, notifiziert diese Entscheidung der anderen Vertragspartei so bald wie möglich.

8.    Eine Vertragspartei darf die Vorteile, die der anderen Vertragspartei aufgrund dieses Anhangs erwachsen, nicht durch Regulierungsmaßnahmen, die für die erfassten Erzeugnisse spezifisch sind, zunichtezumachen oder schmälern. Das Recht einer Vertragspartei auf den Erlass von Maßnahmen, die im Interesse der Sicherheit, des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit notwendig sind, bleibt von dieser Verpflichtung unberührt.

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

9.    Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Ausschusses „Warenhandel“ zusammen und tauschen diesbezüglich Informationen aus.

10.    Zur Förderung der Regelungskonvergenz tauschen die Vertragsparteien, soweit praktikabel, Informationen über ihre jeweiligen technischen Vorschriften zur Sicherheit von Kraftfahrzeugen und zum Umweltschutz aus.

11.    Die Anlagen 2-G-1 (Liste der von Mexiko akzeptierten Bescheinigungen und Prüfberichte) und 2-G-2 (Liste der zusätzlichen Bescheinigungen oder Prüfberichte) sind Bestandteil dieses Anhangs.



Anlage 2-G-1

Liste der von Mexiko akzeptierten Bescheinigungen und Prüfberichte

Liste der in Anhang 2-G Absatz 3 genannten technischen Vorschriften der Europäischen Union und der UNECE, die in die technischen Vorschriften Mexikos NOM-194-SCFI und NOM-042-SEMARNAT übernommen wurden:

Anforderung

EU-Richtlinien oder -Verordnungen 11

UNECE-Regelungen

Kopfstützen

78/932/EWG oder 74/408/EWG

R 25 oder R 17

Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme

76/115/EWG oder 77/541/EWG

R 14 oder R 16

Ergänzung 10

Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

78/316/EWG

R 121

Rückspiegel

71/127/EWG

R 46

Widerstandsfähigkeit der Sitze

78/932/EWG oder 74/408/EWG

R 17 (R 25 nur für Kopfstützen, R 17 für gesamte Sitze)

Luftreifen

Verordnung (EU) Nr. 458/2011

R 30 (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger) oder R 54 (Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger)

Scheinwerfer

76/761/EWG, 76/756/EWG oder 76/758/EWG

R 48 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (Fahrzeugklassen M, N und O) oder R 112 Scheinwerfer für asymmetrisches Licht (Glühlampen)

Warnleuchten, Parkleuchten

76/756/EWG oder 77/540/EWG

R 48, R 6 oder R 77

Bremsleuchten

76/758/EWG oder 76/756/EWG

R 48 oder R 7

Hintere Kennzeichenbeleuchtung

76/756/EWG oder 76/760/EWG

R 4 oder R 48

Begrenzungs-, Schluss-, Brems- und Umrissleuchten (Fahrzeugklassen M, N und O)

76/756/EWG oder 76/758/EWG

R 48 oder R 7

Rückfahrscheinwerfer

77/539/EWG oder 76/756/EWG

R 48 oder R 23

Fahrtrichtungsanzeiger

76/758/EWG, 76/759/EWG oder 76/756/EWG

R 48 oder R 6

Rückstrahler

76/756/EWG oder 76/757/EWG

R 48 oder R 3

Windschutzscheibenentfrostung und -trocknung

Heizanlagen

78/317/EWG oder 672/2010/EWG

R 122

Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen

78/318/EWG oder 94/68/EWG oder Verordnung (EU) Nr. 1008/2010

Bremsen (Betriebs- und Feststellbremsen)

71/320/EWG

R 13 (Bremsen (Fahrzeugklassen M, N und O)) oder R 13H (Bremsen (Pkw))

Sicherheitsglas

92/22/EWG

R 43

Geschwindigkeitsmesser

75/443/EWG

R 39

Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall

96/79/EWG

R 94

Schutz der Insassen bei einem Seitenaufprall

96/27/EWG

R 95

ABS und Notbremsassistenzsysteme (AEBS)

Verordnung (EU) Nr. 347/2012 oder Verordnung (EU) 2015/562

R 13, R 13H oder R 131

Sicherheitsgurt-Warneinrichtung

76/115/EWG oder 77/541/EWG

R 16

Emissionen (Fahrzeuge mit Selbstzündungs-, Fremdzündungs-, CNG- und LPG-Motor)

2002/80/EG (Euro IV, Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge)

R 49



Anlage 2-G-2

Liste der zusätzlichen Bescheinigungen oder Prüfberichte

Die Vertragsparteien prüfen nach Absatz 6 dieses Anhangs die Aufnahme von Bescheinigungen und Prüfberichten in Anlage 2-G-1 (Liste der von Mexiko akzeptierten Bescheinigungen und Prüfberichte), die in Richtlinien oder Verordnungen der Europäischen Union oder in Regelungen der UNECE in Bezug auf die in den nachstehenden Listen für die verschiedenen Fahrzeugklassen aufgeführten technischen Anforderungen vorgesehen sind:

a)    Fahrzeugklassen M und N: Pkw, Lieferwagen, Busse, Lkw und deren Ausrüstung

Anforderung

EU-Richtlinien oder -Verordnungen

UNECE-Regelungen

Gesamtfahrzeug

Richtlinie 2007/46/EG

R 0 – Internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug

Sicherheit von batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen

R 100

b)    Fahrzeugklasse L: Krafträder, Kleinkrafträder, Quads und deren Ausrüstung

Anforderung

EU-Richtlinien oder -Verordnungen

UNECE-Regelungen

Gesamtfahrzeug

Verordnung (EU) Nr. 168/2013

Geräuschentwicklung

Verordnung (EU) Nr. 134/2014 und Verordnung (EU) Nr. 168/2013

R 41 (Geräuschemissionen) und R 9 (für dreirädrige Fahrzeuge)


c)    Fahrzeugklassen T und C: landwirtschaftliche Zugmaschinen und deren Ausrüstung

Anforderung

EU-Richtlinien oder -Verordnungen

UNECE-Regelungen

Gesamtfahrzeug

Verordnung (EU) Nr. 167/2013

Dieselemissionen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen

Richtlinie 2000/25/EG

R 96

Bremsen

Verordnung (EU) 2015/68 und Verordnung (EU) Nr. 167/2013

_______________

ANHANG 3-A

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

ABSCHNITT A

EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

1.1    In diesem Abschnitt werden die Regeln für die Anwendung der Bedingungen in den Abschnitten B und C dieses Anhangs gemäß Artikel 3.2 (Allgemeine Anforderungen) Absatz 1 Buchstabe c festgelegt.

1.2    Für die Zwecke dieses Anhangs sind die Anforderungen, damit ein Erzeugnis nach Artikel 3.2 (Allgemeine Anforderungen) Absatz 1 Buchstabe c als Ursprungserzeugnis angesehen werden kann, eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert oder ein Höchstgewicht an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere Anforderung, die in diesem Anhang festgelegt ist.

1.3    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.


Bemerkung 2

Aufbau der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

2.1    Bemerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen sind, soweit zutreffend, zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

2.2    Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 der Liste in Abschnitt B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 dieser Liste.

2.3    Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, wenn eine der Alternativen erfüllt wird.

2.4    Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.

2.5    Werden in einer produktspezifischen Ursprungsregel bestimmte in das Harmonisierte System eingereihte Vormaterialien eigens ausgeschlossen, so müssen die ausgeschlossenen Vormaterialien ihren Ursprung in einer Vertragspartei haben.

Beispiel: Ist in der Ursprungsregel für die Position 3505 „CTH, ausgenommen aus der Position 1108“ vorgesehen, so müssen die in die Position 1108 (Stärke, Inulin) eingereihten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sein.


Bemerkung 3

Anwendung der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln

3.1    Artikel 3.2 (Allgemeine Anforderungen) Absatz 2 betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft im selben Betrieb einer Vertragspartei erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden.

3.2    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden darf oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Wert nicht überschreiten darf, so gelten diese Bedingungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.

Beispiel: Wenn die Regel für Kapitel 19 vorsieht, dass „das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1006, 1101, 1102 oder 1104 bis 1108 20 GHT des Enderzeugnisses nicht überschreitet“, ist die Verwendung von Getreide ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10, ausgenommen Reis der Position 1006, nicht beschränkt.

3.3    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial hergestellt wird, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen.


Bemerkung 4

Begriffsbestimmungen

4.1    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel, sodass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems erfahren müssen (also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel);

b)    „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position, sodass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems erfahren (also eine Neueinreihung in eine andere Position);

c)    „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition, sodass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems erfahren (also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition);

d)    „Zollwert“ bezeichnet den Wert einer Ware, der nach dem Zollwert-Übereinkommen festgelegt wird;


e)    „EXW“ oder „Ab-Werk-Preis“ bezeichnet den Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in einer Vertragspartei gezahlt wird, in der die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, und, in jedem Fall, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen Kosten für seine Erzeugung umfassen muss, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet oder zurückgezahlt werden, auch dann, wenn der Preis nicht bekannt oder unsicher ist oder nicht alle bei der Erzeugung des Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst;

wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller in einer Vertragspartei vergeben, so kann sich der Begriff „Hersteller“ auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer in Anspruch genommen hat;

f)    „MaxNOM“ bezeichnet den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nach folgender Formel zu berechnen ist:

g)    „NOM“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position,

h)    „VNM“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, in der der Hersteller des Erzeugnisses ansässig ist, angefallenen Kosten, oder, wenn dieser Wert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in Europäischen Union oder Mexiko für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gezahlt wird.


Bemerkung 5

Fasern, Bedrucken, Grundspinnstoffe und Toleranzgrenzen

5.1    Der in diesem Anhang verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern, und ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst dies Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind.

5.2    Natürliche Fasern umfassen Rosshaar der Position 0511, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle und feine oder grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3    Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Vormaterialien“ und „Vormaterialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4    Der in der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

5.5    Der Begriff „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion, wie Farbe, Design oder technische Leistung, erhält.


5.6    Der Begriff „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet das Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, Sengen, Air-Tumbler-Verfahren, Spannverfahren, Walken, Dämpfen und Krumpfen sowie Nassdekatieren), sofern der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

5.7    Wird bei einem Erzeugnis in der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln auf die Bemerkung 5 verwiesen, so gelten die Bedingungen in Spalte 2 dieser Liste nicht für die bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft, die zusammengenommen 8 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmachen. Die Bemerkungen 5.9 oder 5.10 können ebenfalls gelten.

5.8    Die Toleranzgrenze nach Bemerkung 5.7 gilt nur für Mischerzeugnisse, die aus zwei oder mehr der folgenden Grundspinnstoffe hergestellt sind:

a)    Seide,

b)    Wolle,

c)    grobe Tierhaare,

d)    feine Tierhaare,


e)    Rosshaar,

f)    Baumwolle,

g)    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

h)    Flachs (Leinen),

i)    Hanf,

j)    Jute und andere textile Bastfasern,

k)    Sisal und andere textile Agavefasern,

l)    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

m)    synthetische Filamente,

n)    künstliche Filamente,

o)    elektrische Leitfilamente,

p)    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,


q)    synthetische Spinnfasern aus Polyester,

r)    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

s)    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

t)    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

u)    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

v)    synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

w)    synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

x)    andere synthetische Spinnfasern,

y)    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

z)    andere künstliche Spinnfasern,

aa)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,


ab)    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

ac)    Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, und

ad)    andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregel (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangt) nicht erfüllen, bis zu 8 % des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregel (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangt) nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das der Ursprungsregel (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, verlangt) nicht entspricht oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 8 % des Gewichts des Gewebes verwendet werden.


Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene Grundspinnstoffe und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis, und das getuftete Spinnstofferzeugnis ist folglich ein Mischerzeugnis.

5.9    Wird bei einem Erzeugnis auf die Bemerkung 5 verwiesen, so gelten die Bedingungen in Spalte 2 der Liste in Abschnitt B nicht für Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, wenn die Garne ohne Ursprungseigenschaft 8 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmachen.

5.10    Wird bei einem Erzeugnis auf die Bemerkung 5 verwiesen, so gelten die Bedingungen in Spalte 2 der Liste in Abschnitt B nicht für den Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist, wenn der Streifen ohne Ursprungseigenschaft 30 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.


Bemerkung 6

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstoffe

6.1    Wird in der Liste der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Abschnitt B auf die Bemerkung 6 verwiesen, so können Spinnstoffe (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in Spalte 2 für konfektionierte Spinnstofferzeugnisse vorgesehen sind, verwendet werden, sofern diese Vormaterialien zu einer anderen Position gehören als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2    Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden, unabhängig davon, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, beispielsweise Knöpfen, aus, weil Knöpfe nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3    Der Wert der nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereihten Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.


Bemerkung 7

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

7.1    Landwirtschaftliche Erzeugnisse des Abschnitts II des Harmonisierten Systems und der Position 2401, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreiser, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

Bemerkung 8

Definition von Vorgängen

8.1    „Chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird.

Für die Zwecke dieser Definition gilt Folgendes nicht als chemische Reaktion:

a)    Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,

b)    Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder

c)    Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser.


8.2    „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen, einschließlich Dispergieren, von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, zur Einhaltung vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden.

8.3    „Reinigen“ bezeichnet ein Verfahren, an dessen Ende mindestens 80 % der vorhandenen Verunreinigungen entfernt wurden, oder das Verringern und Beseitigen von Verunreinigungen, sodass ein Erzeugnis entsteht, das sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:

a)    Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,

b)    chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,

c)    Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,

d)    optische Spezialzwecke,

e)    Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),

f)    Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

g)    nukleare Verwendungszwecke.


8.4    „Verändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Verändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, sodass ein Erzeugnis entsteht, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden.

8.5    „Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen.

8.6    „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung.

8.7    „Biotechnisches Verfahren“ bezeichnet:

a)    das biologische oder biotechnische Kultivieren (einschließlich von Zellkulturen), Hybridisieren oder genetische Verändern von:

i)    Mikroorganismen wie Bakterien und Viren (auch Phagen) oder

ii)    menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und

b)    das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen (beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide) oder Fermentieren.


ABSCHNITT B

LISTE DER ERZEUGNISSPEZIFISCHEN URSPRUNGSREGELN

Einreihung im Harmonisierten System (2012)

Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Kapitel 1

Lebende Tiere

0101–0106

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt.

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

0201–0210

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

0301–0308

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0401–0410

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0501–0511

CC.

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

0601–0604

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

0701–0714

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 8

Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

0801–0814

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

0901

CTH 12 .

0902–0903

NOM.

0904 11 – 0904 12

NOM.

0904 21 – 0904 22

CTH, ausgenommen aus der Unterposition 0709 60.

0905

CTH.

0906–0909

NOM.

0910 11 – 0910 30

NOM.

0910 91

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Unterposition 0709 60, 0904 21 oder 0904 22 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

0910 99

NOM.

Kapitel 10

Getreide

1001–1008

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

1101–1109

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 0701, 0713, 0714, der Unterposition 0710 10, der Kapitel 10 bis 11, der Positionen 2302 bis 2303 oder Kartoffeln der Unterposition 0711 90 oder 0712 90 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

1201–1214

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

1301

CTH.

1302 11 – 1302 19

CTH.

1302 20

CTSH, Pektinstoffe ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden.

1302 31

CTH.

1302 32

CTSH, Schleime und Verdickungsstoffe ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch verwendet werden.

1302 39

CTH.

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1401–1404

CTSH.

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

1501–1504

CTH.

1505

CTSH.

1506–1507

CTH.

1508

CTSH.

1509–1510

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

1511

CTH.

1512 11 – 1512 19

CTH.

1512 21 – 1512 29

CTSH.

1513–1520

CTH.

1521–1522

CTSH.

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

1601–1605

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

1701

CTH.

1702

CTH, vorausgesetzt, dass

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1101 bis 1108 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1703 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

1703

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

1704

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

1801–1805

CTH.

1806 10

–    Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Zuckergehalt von 90 GHT oder mehr in der Trockenmasse

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

–    andere

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

1806 20 – 1806 90

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

1901–1905

CTH, vorausgesetzt, dass

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 2, 3 oder 16 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet,

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1006, 1101, 1102 oder 1104 bis 1108 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet,

–    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1103 10 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet,

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet,

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

2001–2005

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

2006–2007

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2008

–    Nüsse, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 oder 1202 bis 1207 60 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses überschreitet.

–    Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais

CTH.

–    andere, ausgenommen Früchte oder Nüsse, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse oder Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

2009 11 – 2009 39

Herstellen, bei dem alle verwendeten Zitrusfrüchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2009 41 – 2009 90

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

2101 13

CTH, vorausgesetzt, dass mindestens 50 % des Gewichts des verwendeten Kaffees bereits Ursprungserzeugnisse sind.

2102

CTH.

2103 10 – 2103 20

CTH.

2103 30

NOM.

2103 90

CTSH.

2104

CTH.

2105

CTH, vorausgesetzt, dass

–    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2106 10

CTH, vorausgesetzt, dass

–    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2106 90

CTH, vorausgesetzt, dass das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

2201

CTH.

2202

CTH, vorausgesetzt, dass

–    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet,

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    alle verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananassaft, Limettensaft und Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits) vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

2203

CTH.

2204–2206

CTH, ausgenommen aus der Position 2207 oder 2208, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterposition 0806 10, 2009 61 oder 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

2207

CTH, ausgenommen aus der Position 2207 oder 2208, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterposition 0806 10, der Position 1005, der Unterposition 2009 61 oder der Unterposition 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

2208–2209

CTH, ausgenommen aus der Position 2207 oder 2208, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien der Unterposition 0806 10, 2009 61 oder 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

2301

CTH.

2302

CTH, vorausgesetzt, dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2303 10

CTH, vorausgesetzt, dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2303 20 – 2303 30

CTH.

2304–2308

CTH.

2309

CTH, vorausgesetzt, dass

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2, 3 oder 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind,

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10 oder 11 oder der Positionen 2302 bis 2303 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1701 oder 1702 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

2401

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

2402 10

CTH, vorausgesetzt, dass das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 2401 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2402 20 – 2402 90

CTH, vorausgesetzt, dass mindestens 65 % des Gewichts des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

2403 11 – 2403 91

CTH, vorausgesetzt, dass mindestens 55 % des Gewichts des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, oder

MaxNOM 30 % (EXW).

2403 99

–    „Heat-not-burn“-Tabakerzeugnisse

CTH, vorausgesetzt, dass mindestens 10 % des Gewichts des verwendeten Tabaks des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind, oder

MaxNOM 60 % (EXW).

–    andere

CTH, vorausgesetzt, dass mindestens 55 % des Gewichts des verwendeten Tabaks des Kapitels 24 Ursprungserzeugnisse sind, oder

MaxNOM 30 % (EXW).

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE 14

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

2501–2530

CTH oder

MaxNOM 70 % (EXW).

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

2601–2621

CTH.

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

2701–2709

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Mischen oder

MaxNOM 50 % (EXW).

2710

NOM, vorausgesetzt, dass der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierte pflanzliche Öle) der Position 2710 und der Unterpositionen 3824 90 oder 3826 00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird.

2711–2716

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Mischen oder

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN 15

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

2801–2853

–    aktives Vorläuferkathodenmaterial (PCAM) 16 und aktives Kathodenmaterial (CAM)l 17 , die dazu bestimmt sind, in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 8701, 8702, 8703 und 8704 verwendet wird.

Für Ausfuhren aus Mexiko in die EU:

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW).

Für Ausfuhren aus der EU nach Mexiko:

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

–    andere

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901–2904

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

2905 11 – 2905 42

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

2905 43 – 2905 44

CTH, ausgenommen aus der Position 3824, oder

MaxNOM 40 % (EXW).

2905 45

CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 2905 45 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

2905 49 – 2905 59

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

2906–2942

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

3001–3003

CTSH oder

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren.

3004

CTH, ausgenommen aus der Position 3003,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3005

CTH oder

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren.

3006 10 – 3006 50

CTSH oder

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren.

3006 60 – 3006 91

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3006 92

CTSH oder

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren.

Kapitel 31

Düngemittel

3101–3104

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW).

3105

–    Natriumnitrat (Natronsalpeter); Calciumcyanamid (Kalkstickstoff); Kaliumsulfat; Kaliummagnesiumsulfat

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW).

–    andere

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet und wenn der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW).

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

3201–3215

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3302 10

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3302 90

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3303–3307

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3401–3407

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

3501

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

3502 11 – 3502 19

CTH, vorausgesetzt, dass alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

3502 20

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

3502.90

CTH.

3503–3504

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3505

CTH, ausgenommen aus der Position 1108.

3506–3507

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

3601–3606

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

3701–3707

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

3801–3808

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3809 10

CTH, ausgenommen aus der Position 1108.

3809 91 – 3809 93

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3810–3822

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3823

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3824 10 – 3824 50

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3824 60

CTH, ausgenommen aus der Unterposition 2905 44.

3824 71 – 3824 83

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3824 90

–    Biodiesel

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird.

–    aktives Vorläuferkathodenmaterial (PCAM) 18 , aktives Kathodenmaterial (CAM) 19 und Kathodenschlamm 20 , die dazu bestimmt sind in einen elektrischen Akkumulator eingebaut zu werden, der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 8701, 8702, 8703 und 8704 verwendet wird.

Für Ausfuhren aus Mexiko in die EU:

MaxNOM 50 % (EXW).

Für Ausfuhren aus der EU nach Mexiko:

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

–    andere

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3825

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3826

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird.

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS 21

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

3901–3915

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Mischen, Reinigen, Ändern der Partikelgröße, Herstellen von Standardvormaterial, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW).

3916–3926

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

4001–4002

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

4003–4011

CTH

4012 11 – 4012 19

Runderneuern von gebrauchten Reifen.

4012 20

CTH, ausgenommen aus der Position 4011.

4012 90

CTH.

4013–4017

CTH.

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

Kapitel 41

Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

4101–4103

CTH.

4104 11 – 4104 19

CTH.

4104 41 – 4104 49

CTSH, ausgenommen aus den Unterpositionen 4104 41 bis 4104 49.

4105 10

CTH.

4105 30

CTSH.

4106 21

CTH.

4106 22

CTSH.

4106 31

CTH.

4106 32 – 4106 40

CTSH.

4106 91

CTH.

4106 92

CTSH.

4107–4113

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 oder 4106 92 verwendet werden, wenn die gegerbten, auch getrockneten Häute und Felle in getrocknetem Zustand nachgegerbt werden.

4114 10

CTH.

4114 20

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 oder 4106 92 verwendet werden, wenn die gegerbten, auch getrockneten Häute und Felle in getrocknetem Zustand nachgegerbt werden.

4115

CTH.

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

4201–4206

CTH.

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

4301

CC.

4302 11 – 4302 20

CTH.

4302 30

CTSH.

4303–4304

CTH.

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

4401–4421

CTH.

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

4501–4504

CTH.

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

4601–4602

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

4701–4707

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

4801–4809

CTH.

4810 13 – 4810 31

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

4810 32

CC.

4810 39

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

4810.92

CC.

4810 99

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

4811

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

4812–4814

CTH.

4816–4817

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

4818 10

CC.

4818 20 – 4818 90

CTH.

4819 10 – 4819 50

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

4819 60

CTH.

4820 10

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

4820 20 – 4820 90

CTH.

4821–4822

CTH.

4823

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

4901–4911

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Kapitel 50

Seide

5001–5002

CTH.

5003

–    Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide.

–    andere

CTH.

5004–5005

Herstellen aus: 22

–    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5006

–    Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

Herstellen aus: 23

–    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    anderen natürlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

–    andere

CTH.

5007

–    Kautschukfäden enthaltend

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 24

–    andere

Herstellen aus: 25

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Papier oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

5101–5105

CTH.

5106–5110

Herstellen aus: 26

–    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5111–5113

–    Kautschukfäden enthaltend

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 27

–    andere

Herstellen aus: 28

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Papier oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 52

Baumwolle

5201–5203

CTH.

5204–5207

Herstellen aus: 29

–    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5208–5212

–    Kautschukfäden enthaltend

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 30

–    andere

Herstellen aus: 31

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Papier oder

Bedrucken 32 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

5301–5305

CTH.

5306–5308

Herstellen aus: 33

–    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5309–5311

–    Kautschukfäden enthaltend

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 34

–    andere

Herstellen aus: 35

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Papier oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

5401–5406

Herstellen aus: 36

–    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5407

–    Kautschukfäden enthaltend

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 37

–    andere

Herstellen aus: 38

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Papier oder

Bedrucken 39 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet,

5408

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben,

Färben von Garnen mit Weben,

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung).

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

5501–5507

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

5508–5511

Herstellen aus: 40

–    Grège oder Abfällen von Seide, gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5512–5516

–    Kautschukfäden enthaltend

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 41

–    andere

Herstellen aus: 42

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Papier oder

Bedrucken 43 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

5601

Herstellen aus: 44

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5602

–    Nadelfilze

Herstellen aus: 45

–    natürlichen Fasern,

–    Spinnfasern aus Nylon der Position 5501 oder 5503 oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

–    Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

–    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

–    Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, sofern ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen aus: 46

–    natürlichen Fasern,

–    Spinnfasern aus Nylon der Position 5501 oder 5503,

–    Spinnfasern aus Casein oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

5603 11 – 5603 14

Herstellen aus:

–    gerichteten oder zufällig angeordneten Filamenten, sofern die verwendeten Vormaterialien der Unterposition 5503 20 Ursprungserzeugnisse sind, oder

–    Substanzen oder Polymeren natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten durch Binden zu einem Vliesstoff, sofern die verwendeten Vormaterialien der Unterposition 5503 20 Ursprungserzeugnisse sind.

5603 91 – 5603 94

Herstellen aus:

–    gerichteten oder zufällig angeordneten Spinnfasern, sofern die verwendeten Vormaterialien der Unterposition 5503 20 Ursprungserzeugnisse sind, oder

–    Schnittfasern natürlichen, synthetischen oder künstlichen Ursprungs, in beiden Fällen mit Verarbeiten durch Binden zu einem Vliesstoff, sofern die verwendeten Vormaterialien der Unterposition 5503 20 Ursprungserzeugnisse sind.

5604

–    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, ohne Überzug aus Spinnstoffen.

–    andere

Herstellen aus: 47

–    natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5605–5606

Herstellen aus: 48

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

5607–5609

Herstellen aus: 49

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

–    Vormaterialien für die Papierherstellung.

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

5701–5705

–    aus Nadelfilz

Herstellen aus: 50

–    natürlichen Fasern,

–    Filamentgarnen aus Nylon der Position 5402,

–    Spinnfasern aus Nylon der Position 5501 oder 5503 oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

–    Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

–    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

–    Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, sofern ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Jutegewebe kann als Unterlage für Teppiche aus Nadelfilz verwendet werden.

–    andere Filze

Herstellen aus: 51

–    natürlichen Fasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet,

–    Filamentgarnen aus Nylon der Position 5402,

–    Spinnfasern aus Nylon der Position 5501 oder 5503 oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

–    Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

–    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

–    Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, sofern ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

andere

-- aus Polyester- oder Acrylfasern

Herstellen aus: 52

–    Kokos- oder Jutegarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    Filamentgarnen aus Nylon der Position 5402,

–    Spinnfasern aus Nylon der Position 5501 oder 5503 oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Jedoch dürfen

–    Filamente aus Polypropylen der Position 5402,

–    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

–    Kabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501, bei denen jeweils eine einzelne Faser oder ein einzelnes Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, sofern ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Jutegewebe kann als Unterlage für Teppiche aus Polyester- oder Acrylfasern verwendet werden.

-- andere

Herstellen aus: 53

–    Kokos- oder Jutegarnen,

–    Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten,

–    natürlichen Fasern oder

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet.

Jutegewebe kann als Unterlage für andere Teppiche verwendet werden.

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

5801

–    in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 54

–    andere

Herstellen aus: 55

–    natürlichen Fasern oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse,

Bedrucken 56 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

für Baumwollgewebe dieser Position: Herstellen aus Baumwollgarnen und Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen).

5802–5804

–    in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 57

–    andere

Herstellen aus: 58

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

5805

CTH.

5806

–    in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 59

–    andere

Herstellen aus: 60

–    natürlichen Fasern oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse,

Bedrucken 61 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

für Baumwollgewebe dieser Position: Herstellen aus Baumwollgarnen und Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen).

5807–5809

–    in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 62

–    andere

Herstellen aus: 63

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

5810

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

5811

–    in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus ungezwirnten Garnen. 64

–    andere

Herstellen aus: 65

–    natürlichen Fasern oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse,

Bedrucken 66 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

für Baumwollgewebe dieser Position: Herstellen aus Baumwollgarnen und Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen).

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

5901

Herstellen aus Garnen.

5902

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

5903

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen,

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung).

5904

Herstellen aus Garnen. 67

5905

–    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen.

–    andere

Herstellen aus: 68

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

5906

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben,

Weben, Stricken oder Vliesbilden mit Färben oder Bestreichen oder Kautschutieren,

Färben von Garnen mit Weben oder Vliesbilden oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

5907

Herstellen aus Garnen oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

5908

–    Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe.

–    andere

CTH.

5909

69 Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben,

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

5910

Herstellen aus: 70

–    Kokosgarnen,

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

5911

71 Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben,

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metall Aufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert aller Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

6001–6006

Herstellen aus: 72

–    natürlichen Fasern oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

6101–6117

–    Sweater aus Acrylfasern

Herstellen aus: 73

–    Seidengarnen,

–    Wollgarnen,

–    Baumwollfasern,

–    Garnen aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen,

–    Spezialgarnen des Kapitels 56 oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

–    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen; ausgenommen Sweater aus Acrylfasern

Herstellen aus Garnen. 74   75

–    andere, ausgenommen Sweater aus Acrylfasern

Herstellen aus: 76

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

6201

Herstellen aus Garnen 77 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6202

–    Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen 78

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 79 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen aus Garnen 80 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6203

Herstellen aus Garnen 81 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6204

–    Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen 82

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 83 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen aus Garnen 84 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6205

Herstellen aus Garnen 85 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6206

–    Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen 86

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 87 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen aus Garnen 88 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6207–6208

Herstellen aus Garnen 89 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6209

–    Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen 90

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 91 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen aus Garnen 92 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6210

–    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 93 oder

Herstellen aus nicht bestrichenen Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. 94

–    andere

Herstellen aus Garnen 95 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6211

–    Bekleidung für Frauen, Mädchen und Kleinkinder und Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt

Herstellen aus Garnen 96

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 97 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen aus Garnen 98 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6212

Herstellen aus Garnen 99 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6213–6214

–    bestickt

Herstellen aus rohen ungezwirnten Garnen. 100   101

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 102 oder

Bedrucken 103 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

–    andere

Herstellen aus rohen ungezwirnten Garnen 104   105 oder

Konfektionieren und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert der verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 % des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet.

6215

Herstellen aus Garnen 106 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6216

–    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 107 oder

Herstellen aus nicht bestrichenen Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. 108

–    andere

Herstellen aus Garnen 109 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6217

–    bestickt

Herstellen aus Garnen 110

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, 111 oder

Bedrucken 112 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

–    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen 113 oder

Herstellen aus nicht bestrichenen Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet. 114

–    Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

CTH und MaxNOM 40 % (EXW).

–    andere

Herstellen aus Garnen 115 oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

6301–6304

–    aus Filz, aus Vliesstoffen

Herstellen aus: 116

–    natürlichen Fasern oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

–    andere

-- bestickt

Herstellen aus rohen ungezwirnten Garnen. 117   118

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

-- andere

Herstellen aus rohen ungezwirnten Garnen 119   120 oder

Bedrucken 121 mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises des bedruckten Gewebes nicht überschreitet.

6305

Herstellen aus: 122

–    natürlichen Fasern,

–    synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

6306

–    aus Vliesstoffen

Herstellen aus: 123   124

–    natürlichen Fasern oder

–    chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse.

–    andere

Herstellen aus rohen ungezwirnten Garnen. 125   126

6307

Herstellen aus Garnen. 127   128

6308

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

6309

CTH.

6310

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind.

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

6401

NOM, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406.

6402–6404

–    mit einem Zollwert von mehr als 32 EUR

NOM, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406.

–    mit einem Zollwert von 32 EUR oder weniger

CTH, ausgenommen aus Schuhoberteilen oder Teilen davon ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Verstärkungen, der Position 6406 und MaxNOM 60 % (EXW).

6405

NOM, ausgenommen aus Zusammensetzungen ohne Ursprungseigenschaft aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406.

6406

CTH.

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

6501–6507

CTH.

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

6601–6603

CTH.

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

6701–6704

CTH.

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

6801–6802

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

6803

NOM.

6804–6811

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

6812 80

NOM.

6812 91 – 6812 99

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

6813

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

6814 10

NOM.

6814 90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

6815

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 69

Keramische Waren

6901–6914

CTH.

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

7001–7002

CTH.

7003–7005

–    Glas mit nicht reflektierender Schicht

CTH, ausgenommen aus den Positionen 7002 bis 7005.

–    andere

CTH.

7006–7009

CTH, ausgenommen aus den Positionen 7002 bis 7009.

7010–7011

CTH.

7013

CTH, ausgenommen aus der Position 7010.

7014–7018

CTH.

7019

–    Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus ungefärbten Vorgarnen (Lunten), Glasseidensträngen (Rovings), Garnen oder geschnittenem Textilglas aus Glaswolle

–    andere

CTH.

7020

CTH.

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

7101

CC.

7102–7104

CTSH.

7105

CTH.

7106 10

CTSH.

7106 91

CTH, ausgenommen aus der Position 7108 oder 7110,

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen.

7106 92

CTSH.

7107

NOM.

7108 11

CTSH.

7108 12

CTH, ausgenommen aus der Position 7106 oder 7110,

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen.

7108 13 – 7108 20

CTSH.

7109

NOM.

7110

CTSH,

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder

Schmelzen oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen.

7111

NOM.

7112–7115

CTH.

7116–7117

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

7118

CTH.

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Kapitel 72

Eisen und Stahl

7201–7206

CTH.

7207

CTH, ausgenommen aus der Position 7206.

7208–7217

CTH, ausgenommen aus den Positionen 7207 bis 7217.

7218

CTH.

7219–7223

CTH, ausgenommen aus den Positionen 7219 bis 7223.

7224 10

CTH.

7224 90

CTSH.

7225–7229

CTH, ausgenommen aus den Positionen 7225 bis 7229.

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301 10

CC, ausgenommen aus den Positionen 7207 bis 7217.

7301 20

CC.

7302

CC, ausgenommen aus den Positionen 7207 bis 7217.

7303–7306

CC.

7307 11 – 7307 19

CC.

7307 21 – 7307 29

Herstellen durch Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, sofern der Gesamtwert der verwendeten Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft 35 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

7307 91 – 7307 99

CC.

7308

CTH, ausgenommen aus der Unterposition 7301 20.

7309–7314

CTH.

7315 11 – 7315 19

CTH.

7315 20

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

7315 81 – 7315 90

CTH.

7316–7320

CTH.

7321

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

7322–7326

CTH.

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

7401–7402

CTH.

7403

CTSH.

7404–7407

CTH.

7408

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

7409–7412

CTH.

7413

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

7415–7419

CTH.

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

7501–7508

CTH.

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

7601

NOM.

7602

CTH.

7603–7606

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

7607

CTH, ausgenommen aus der Position 7606.

7608–7615

CTH und MaxNOM 50 % (EXW).

7616

CTH.

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

7801 10

CTSH.

7801 91 – 7801 99

CTH.

7802–7806

CTH.

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

7901–7907

CTH.

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

8001–8007

CTH.

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

8101–8113

CTSH oder

Herstellen durch Raffinieren, Schmelzen oder thermisches Umformen.

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201–8204

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8205 10 – 8205 70

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8205 90

CTH, jedoch dürfen nach Artikel 3.10 (Warenzusammenstellungen) Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 8205 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises dieser Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

8206

CTH, ausgenommen aus den Positionen 8202 bis 8205, jedoch dürfen nach Artikel 3.10 (Warenzusammenstellungen) Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 8205 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises dieser Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

8207–8215

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

8301–8311

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

8401–8406

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8407 129 –8408

MaxNOM 50 % (EXW).

8409–8417

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8418 10 – 8418 29

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8418 30 – 8418 50

CTH, oder

MaxNOM 45 % (EXW).

8418 61 – 8418 91

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8418 99

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW).

8419–8421

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8422 11

CTH, oder

MaxNOM 45 % (EXW).

8422 19 – 8422 90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8423–8424

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8425–8430

CTH, ausgenommen aus der Position 8431, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8431–8442

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8443 11 – 8443 19

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8443 31 – 8443 39

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8443 91 – 8443 99

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8444–8447

CTH, ausgenommen aus der Position 8448, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8448–8449

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8450–8451

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW).

8452–8455

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8456–8465

CTH, ausgenommen aus der Position 8466, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8466–8468

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8469–8472

CTH, ausgenommen aus der Position 8473, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8473–8480

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8481 10 – 8481 40

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8481 80 – 8481 90

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW).

8482–8487

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

8501–8502

CTH, ausgenommen aus der Position 8503, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8503–8506

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8507 130

–    Batteriezellen, Batteriemodule und Teile davon sowie Akkumulatoren, die eine oder mehrere Batteriezellen oder Batteriemodule enthalten, und die Schaltkreise, die sie untereinander verbinden, häufig als „Batteriesätze“ bezeichnet, von der als Hauptstromquelle für den Antrieb von Fahrzeugen der Positionen 8701, 8702, 8703 und 8704 verwendeten Art.

Für Ausfuhren aus Mexiko in die EU:

CTH, vorausgesetzt, dass der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 30 % (EXW).

Für Ausfuhren aus der EU nach Mexiko:

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

–    andere

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8508

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW).

8509–8515

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8516 10 – 8516 80

CTH, oder

MaxNOM 45 % (EXW).

8516 90

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8517 11 – 8517 69

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8517 70

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8518 10 – 8518 50

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8518 90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8519–8521

CTH, ausgenommen aus der Position 8522, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8522–8523

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8525–8528

CTH, ausgenommen aus der Position 8529, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8529–8530

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8531 10

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8531 20

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8531 80 – 8531 90

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8532 10 – 8532 21

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8532 22 – 8532 24

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8532 25

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8532 29 – 8532 30

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8532 90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8533–8534

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8535–8537

CTH, ausgenommen aus der Position 8538, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8538–8539

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8540 11 – 8540 89

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8540 91 – 8540 99

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8541 10

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8541 21 – 8541 30

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8541 40

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8541 50 – 8541 60

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8541 90

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8542 31 – 8542 39

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8542 90

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8543 10 – 8543 30

CTSH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8543 70 – 8543 90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8544–8548

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

8601–8609

CTH, ausgenommen aus der Position 8607, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

8701–8707 131

–    Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor und mit Elektromotor angetrieben, die durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden („aufladbare Hybridfahrzeuge“)

–    Fahrzeuge ausschließlich mit Elektromotor angetrieben

Für Ausfuhren aus Mexiko in die EU:

MaxNOM 40 % (EXW).

Für Ausfuhren aus der EU nach Mexiko:

MaxNOM 45 % (EXW).

–    andere

MaxNOM 45 % (EXW).

8708–8711

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

8712

MaxNOM 45 % (EXW).

8713–8716

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

8801–8805

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

8901–8908

CC oder

MaxNOM 40 % (EXW).

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001–9018

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9019 10

CTH, ausgenommen aus der Position 9033, oder

MaxNOM 45 % (EXW).

9019 20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9020–9033

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

9101–9114

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

9201–9209

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

9301–9307

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

9401–9406

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

9503–9508

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

Kapitel 96

Verschiedene Waren

9601–9604

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9605

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch nach Artikel 3.10 (Warenzusammenstellungen) verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

9606–9607

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9608 10 – 9608 40

CTH, oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9608 50

Jedes Erzeugnis der Zusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn es nicht in der Zusammenstellung enthalten wäre; Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft dürfen jedoch nach Artikel 3.10 (Warenzusammenstellungen) verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet.

9608 60 – 9608 99

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9609–9618

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW).

9619

MaxNOM 50 % (EXW).

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

9701–9716

CC.


ABSCHNITT C

SONDERVEREINBARUNGEN ÜBER ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN

Begriffsbestimmung

1.    Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck „Jahr“ im ersten Jahr den Zwölfmonatszeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens und in allen folgenden Jahren den Zwölfmonatszeitraum nach Ablauf des vorherigen Jahres.

Vorübergehende Regelungen für mexikanische Ausfuhren in die Europäische Union

2.    Die folgenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten für Benzinmotoren mit einem Hubraum von 1,8 l oder mehr der Position 8407:

a)    Jahr 1 bis zum Ende von Jahr 6 = MaxNOM 55 % (EXW) und

b)    ab Beginn von Jahr 7 = erzeugnisspezifische Regeln in Abschnitt B.

Die in diesem Absatz festgelegte vorübergehende Regelung gilt für die direkten Ausfuhren aus Mexiko in die Europäische Union und auch für in Benzinfahrzeugen mit einem Hubraum von 1,8 l oder mehr der Unterpositionen 8703 23 und 8703 24 verbaute Vormaterialien.


3.    Die folgenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten für Benzinfahrzeuge mit einem Hubraum von 1,8 l oder mehr der Unterpositionen 8703 23 und 8703 24:

a)    Jahr 1 bis zum Ende von Jahr 3 = MaxNOM 55 % (EXW),

b)    ab Beginn von Jahr 4 bis zum Ende von Jahr 6 = MaxNOM 50 % (EXW) und

c)    ab Beginn von Jahr 7 = erzeugnisspezifische Regeln in Abschnitt B.

4.    In Bezug auf andere Fahrzeuge der Positionen 8701, 8702, 8704 und 8705 gelten die folgenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für ein jährliches Gesamtkontingent von 10 000 Stück, aufgeteilt in Zugmaschinen der Position 8701 (2500 Stück) und andere Fahrzeuge der Position 8702, 8704 oder 8705 (7500 Stück):

a)    Jahr 1 bis zum Ende von Jahr 3 = MaxNOM 55 % (EXW),

b)    ab Beginn von Jahr 4 bis zum Ende von Jahr 6 = MaxNOM 50 % (EXW) und

c)    ab Beginn von Jahr 7 = erzeugnisspezifische Regeln in Abschnitt B.

Dieses Kontingent wird von der Europäischen Union nach dem Windhundverfahren zugeteilt.


5.    Die folgenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten für Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Position 8703, mit Motor, die in Position 8706 eingereiht sind:

a)    Jahr 1 bis zum Ende von Jahr 3 = MaxNOM 55 % (EXW),

b)    ab Beginn von Jahr 4 bis zum Ende von Jahr 6 = MaxNOM 50 % (EXW) und

c)    ab Beginn von Jahr 7 = erzeugnisspezifische Regeln in Abschnitt B.

Die in diesem Absatz festgelegte vorübergehende Regelung gilt für die direkten Ausfuhren aus Mexiko in die Europäische Union und nicht für Erzeugnisse der Position 8706 und deren Vormaterialien, wenn sie in Benzinfahrzeugen mit einem Hubraum von 1,8 l oder mehr der Unterpositionen 8703 23 und 8703 24 eingebaut werden.

Ursprungskontingente und vorübergehende Regelungen für Ausfuhren der Europäischen Union nach Mexiko

6.    Die folgenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 1600 Tonnen für gerösteten Kaffee der Position 0901: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.

Dieses Kontingent wird von Mexiko zugeteilt.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Abschnitts werden die Jahre für gerösteten Kaffee der Position 0901 nach Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) Abschnitt A (Allgemeine Bestimmungen) Absatz 6 definiert.


7.    Die folgenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 1400 Tonnen für Auszüge aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee der Position 2101: CTH.

Dieses Kontingent wird von Mexiko zugeteilt.

Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Abschnitts werden die Jahre für Auszüge aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee der Position 2101 nach Anhang 2-A (Stufenplan für den Zollabbau) Absatz 6 definiert.

Vorübergehende Regelungen für Ausfuhren der EU nach Mexiko

8.    Die folgenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten für das Jahr 1 bis zum Ende des Jahres 3 für Akkumulatoren der Position 8507: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Die in diesem Absatz festgelegte vorübergehende Regelung gilt für die direkten Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Mexiko und auch für in Fahrzeugen der Positionen 8701, 8702, 8703 und 8704, die mit Kolbenverbrennungsmotor und mit Elektromotor angetrieben und durch Anstecken an externe elektrische Energiequellen aufgeladen werden („aufladbare Hybridfahrzeuge“), sowie ausschließlich mit Elektromotor angetriebenen werden, verbaute Vormaterialien.

Ermächtigungsklausel für die Europäische Union und Mexiko


9.    Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass bestimmte Vormaterialien mit Ursprung in einem Drittland, die in einer Vertragspartei beim Herstellen eines Erzeugnisses der Position 8703 des Harmonisierten Systems verwendet werden, als Ursprungserzeugnisse nach diesem Abkommen gelten, sofern:

a)    aufseiten jeder Vertragspartei ein Handelsabkommen in Kraft ist, nach dem eine Freihandelszone im Sinne des Artikels XXIV GATT 1994 mit dem genannten Drittland besteht,

b)    eine Abmachung zwischen einer Vertragspartei und dem genannten Drittland über eine angemessene Zusammenarbeit der Zollverwaltungen in Kraft ist, wodurch die vollständige Umsetzung des Kapitels 3 gewährleistet wird, und die Vertragspartei die andere Vertragspartei über die Abmachung in Kenntnis gesetzt hat, und

c)    die Vertragsparteien eine Einigung über alle übrigen einschlägigen Bedingungen erzielen.

________________

ANHANG 3-B

WORTLAUT DER ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die Erklärung zum Ursprung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, wird in einer der folgenden Sprachfassungen nach dem Recht der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigt. Die Erklärung zum Ursprung ist gemäß den jeweiligen Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten müssen nicht wiedergegeben werden.

1.    Bulgarische Fassung

[…]

2.    Spanische Fassung

[…]

3.    Tschechische Fassung

[…]

4.    Dänische Fassung

[…]


5.    Deutsche Fassung

[…]

6.    Estnische Fassung

[…]

7.    Griechische Fassung

[…]

8.    Englische Fassung

(Zeitraum: von …………… bis …………)(1)

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers …...(2)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren ...….(3) sind.

(Ort und Datum)(4)

...……………………………………………………………………..............................................

(Name des Ausführers und Unterschrift)(5)

...……………………………………………………………………..............................................


9.    Französische Fassung

[…]

10.    Kroatische Fassung

[…]

11.    Italienische Fassung

[…]

12.    Lettische Fassung

[…]

13.    Litauische Fassung

[…]

14.    Ungarische Fassung

[…]

15.    Maltesische Fassung

[…]


16.    Niederländische Fassung

[…]

17.    Polnische Fassung

[…]

18.    Portugiesische Fassung

[…]

19.    Rumänische Fassung

[…]

20.    Slowakische Fassung

[…]

21.    Slowenische Fassung

[…]

22.    Finnische Fassung

[…]


23.    Schwedische Fassung

[…]

(1)    Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels 3.19 Absatz 2 Buchstabe b ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Erklärung zum Ursprung anzugeben. Der Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist eine Angabe der Geltungsdauer nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.

(2)    Wenn dem Ausführer für eine Sendung unter 6000 EUR nach Artikel 3.18 Absatz 3 keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden. Wird die Erklärung zum Ursprung von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 3.18 Absatz 2 ausgefertigt, so ist die Nummer des Ausführers an dieser Stelle einzutragen.

(3)    Geben Sie die Europäische Union oder Mexiko als Ursprung des Erzeugnisses an.

(4)    Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.

(5)    Die Unterschrift ist nicht erforderlich, wenn die Bedingungen des Artikels 3.18 Absatz 5 erfüllt sind.

________________

ANHANG 3-C

DAS FÜRSTENTUM ANDORRA UND DIE REPUBLIK SAN MARINO

1.    Mexiko gewährt Ursprungswaren des Fürstentums Andorra der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems dieselbe Zollpräferenzbehandlung wie den aus der Europäischen Union eingeführten Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, solange die durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra 132 geschlossene Zollunion in Kraft bleibt.

2.    Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko wird bei der Einfuhr nach Andorra dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union, solange die durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra1 geschlossene Zollunion in Kraft bleibt.

3.    Mexiko gewährt für Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in der Republik San Marino dieselbe Zollpräferenzbehandlung wie Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 133 in Kraft bleibt.


4.    Solange das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino2 in Kraft ist, wird Waren der Kapitel 1 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung in Mexiko bei der Einfuhr nach San Marino die gleiche Zollpräferenzbehandlung gewährt wie bei der Einfuhr in die Europäische Union.

5.    Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) gilt sinngemäß für den Handel mit den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Waren.

6.    Der Ausführer trägt in Feld 3 der Erklärung zum Ursprung je nach Ursprung der Waren „Mexiko“, „Andorra“ oder „San Marino“ ein.

7.    Die Europäische Union teilt Mexiko die Anschriften und Kontaktdaten der im Fürstentum Andorra und in der Republik San Marino für die Prüfung der Erklärungen zum Ursprung zuständigen Zollbehörden mit.

8.    Kommt die zuständige Behörde des Fürstentums Andorra oder der Republik San Marino den Bestimmungen des Kapitels 3 nicht nach, so kann Mexiko den mit Artikel 1.10 Absatz 1 Buchstabe d (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) eingesetzten Unterausschuss „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ mit dem Fall befassen, um geeignete Maßnahmen zur Lösung der Angelegenheit zu bestimmen.

________________

ANHANG 3-D

ERLÄUTERUNGEN

Artikel 3.14 (Nichtveränderung)

1.    War dem Ausführer der endgültige Bestimmungsort bestimmter in der Sendung enthaltener Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht bekannt, so muss der Einführer eine nach der Ausfuhr ausgestellte Erklärung zum Ursprung vorlegen.

2.    Der Einführer kann nachweisen, dass die Waren, die sich im Versand durch das Gebiet eines Drittlandes befanden (mit oder ohne Umladung oder vorübergehende Verwahrung), unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden dieser Gebiete standen. Auf Verlangen der Zollbehörden der Einfuhrvertragspartei hat der Einführer die folgenden Unterlagen vorzulegen:

a)    Beförderungspapiere wie Luftfrachtbrief, Konnossement bzw. LKW-Frachtbrief, in denen das Datum und der Ort der Verladung der Waren sowie der Hafen, der Zollflughafen oder die Eingangsstelle am endgültigen Bestimmungsort vermerkt sind, wenn sich die Waren ohne Umladung oder vorübergehende Verwahrung im Versand durch das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer befanden,

b)    Beförderungspapiere wie Luftfrachtbrief, Konnossement bzw. LKW-Frachtbrief oder das kombinierte Transportdokument, wenn sich die Waren im Versand durch das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer befanden, wobei eine Umladung in diesen Gebieten stattfand und keine vorübergehende Verwahrung erfolgte, oder


c)    eine Kopie der Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung verblieben sind, wenn die Waren, die sich im Versand durch das Gebiet eines oder mehrerer Drittländer befanden, umgeladen und vorübergehend verwahrt wurden.

3.    Liegt keine der in Absatz 2 genannten Unterlagen vor, so kann der Einführer jeden anderen Beleg vorlegen.

Artikel 3.18 (Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung zum Ursprung)

4.    Erklärungen zum Ursprung müssen von einem im Gebiet einer der Vertragsparteien niedergelassenen Ausführer ausgefertigt werden. Wird die Rechnung in einem Drittland ausgestellt, so ist die Erklärung zum Ursprung auf einem anderen im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei ausgestellten Handelspapier 134 auszufertigen, in dem die betreffenden Waren so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung ihrer Ursprungseigenschaft nach Kapitel 3 (Ursprungsregeln und Ursprungsverfahren) möglich ist. In diesem Fall muss der Ausführer der Waren auf dem Dokument, auf dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wird, angegeben werden.

5.    Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung muss dem in Anhang 3-B (Wortlaut Erklärung zum Ursprung) festgelegten Wortlaut entsprechen.

6.    Die Erklärung zum Ursprung sollte keine Angaben zu Nichtursprungswaren enthalten, für die die Erklärung zum Ursprung nicht gilt. Solche Angaben sind in der Rechnung so genau aufzuführen, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind.


7.    Auf Fotokopien von Rechnungen oder Handelspapieren ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung sind zulässig, wenn sie wie die Erklärungen auf einer Originalrechnung vom Ausführer unterzeichnet sind.

8.    Eine auf der Rückseite der Rechnung oder des Handelspapiers ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist zulässig.

9.    Eine auf einem Beiblatt ausgefertigte Erklärung zum Ursprung ist zulässig, sofern das Blatt offensichtlich zur Rechnung gehört. Ein zusätzliches Formblatt ist nicht zulässig.

10.    Eine Erklärung zum Ursprung auf einem Etikett, das auf die Rechnung aufgeklebt wird, ist nur zulässig, wenn kein Zweifel daran besteht, dass das Etikett vom Ausführer aufgeklebt wurde. So bedeckt beispielsweise die Unterschrift des Ausführers sowohl das Etikett als auch die Rechnung.

________________

ANHANG 6-A

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

a)    Was die Europäische Union anbelangt, so sind die Behörden der Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission gemeinsam für die Kontrollen zuständig, und zwar wie folgt:

i)    hinsichtlich der Ausfuhren nach Mexiko sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und -anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen oder Audits, sowie die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen und Tierschutzbescheinigungen über die Erfüllung der vereinbarten Normen und Anforderungen,

ii)    bei der Einfuhr aus Mexiko sind die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Einfuhren auf Erfüllung der Einfuhrbedingungen der Europäischen Union und

iii)    die Europäische Kommission ist zuständig für die allgemeine Koordinierung, die Inspektionen oder Audits der Kontrollsysteme und den Erlass der Maßnahmen, einschließlich legislativer Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Normen und Anforderungen innerhalb der Europäischen Union einheitlich angewandt werden, und


b)    was Mexiko anbelangt:

i)    Generaldirektion für Lebensmittelsicherheit, Aquakultur und Fischerei des Nationalen Dienstes für Lebensmittelgesundheit, -sicherheit und -qualität (SENASICA) (Dirección General de Inocuidad Agroalimentaria, Acuícola y Pesquera del Servicio Nacional de Sanidad, Inocuidad y Calidad Agroalimentaria (SENASICA)),

ii)    Generaldirektion für Tiergesundheit des Nationalen Dienstes für Lebensmittelgesundheit, -sicherheit und -qualität (SENASICA) (Dirección General de Salud Animal del Servicio Nacional de Sanidad, Inocuidad y Calidad Agroalimentaria (SENASICA)),

iii)    Generaldirektion für Pflanzengesundheit des Nationalen Dienstes für Lebensmittelgesundheit, -sicherheit und -qualität (SENASICA) (Dirección General de Sanidad Vegetal del Servicio Nacional de Sanidad, Inocuidad y Calidad Agroalimentaria (SENASICA)),

iv)    Kommission für sanitäre Maßnahmen – Bundeskommission zum Schutz vor Gesundheitsrisiken (COFEPRIS) (Comisión de Operación Sanitaria – Comisión Federal para la Protección contra Riesgos Sanitarios (COFEPRIS)),

v)    Kommission für Evidenz und Risikomanagement – Bundeskommission zum Schutz vor Gesundheitsrisiken (COFEPRIS) (Comisión de Evidencia y Manejo de Riesgos – Comisión Federal para la Protección contra Riesgos Sanitarios (COFEPRIS)),


vi)    Allgemeine Koordination des föderalen Gesundheitssystems – Bundeskommission zum Schutz vor Gesundheitsrisiken (COFEPRIS) (Coordinación General del Sistema Federal Sanitario – Comisión Federal para la Protección contra Riesgos Sanitarios (COFEPRIS)) und

vii)    Generaldirektion für Wald- und Bodenbewirtschaftung des Ministeriums für Umwelt und natürliche Ressourcen (SEMARNAT) (Dirección General de Gestión Forestal y de Suelos de la Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales (SEMARNAT)).

2.    Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der zuständigen Behörden. Der Gemischte Rat aktualisiert diesen Anhang regelmäßig per Beschluss.

________________

ANHANG 9-A

VON INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN AUSGEARBEITETE NORMEN

1.    Internationale Organisation für Normung (ISO)

2.    Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC)

3.    Internationale Fernmeldeunion (ITU)

4.    Codex-Alimentarius-Kommission

5.    Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)

6.    Sachverständigenunterausschuss der Vereinten Nationen für das Global Harmonisierte System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (UN/SCEGHS)

7.    Internationaler Rat für die Harmonisierung der technischen Anforderungen an Humanarzneimittel (ICH)

8.    Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO)

9.    Internationale Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML)


10.    Weltpostverein (WPV)

11.    Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH)

12.    Internationale Arbeitsorganisation (IAO)

13.    Bureau International des Poids et Mesures (BIPM)

________________

ANHANG 10-A

ENTEIGNUNG

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Einvernehmen über folgende Aspekte:

1.    Eine Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei kann nur dann eine Enteignung darstellen, wenn sie in ein materielles oder immaterielles Eigentumsrecht oder ein Eigentumsrecht an einer Investition eingreift.

2.    In Artikel 10.18 werden folgende Situationen behandelt:

a)    direkte Enteignung, die vorliegt, wenn eine erfasste Investition verstaatlicht oder auf andere Weise direkt mittels förmlicher Eigentumsübertragung oder gar durch Beschlagnahme enteignet wird, und

b)    indirekte Enteignung, die vorliegt, wenn eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine der direkten Enteignung gleiche Wirkung entfaltet, insofern als dem Investor in wesentlichem Maße grundlegende Elemente des Eigentumsrechts an seiner Investition entzogen werden, darunter das Recht, diese zu verwenden, zu nutzen und darüber zu verfügen, ohne dass eine förmliche Eigentumsübertragung oder gar eine Beschlagnahme erfolgt.


3.    Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei in einer bestimmten Situation eine indirekte Enteignung darstellt, bedarf einer einzelfallorientierten und faktenbasierten Untersuchung, die unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:

a)    die wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahme oder der Reihe von Maßnahmen, auch wenn die Tatsache, dass eine Maßnahme oder eine Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei eine nachteilige Wirkung auf den wirtschaftlichen Wert einer Investition hat, für sich genommen nicht besagt, dass eine indirekte Enteignung stattgefunden hat,

b)    die Dauer der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen einer Vertragspartei,

c)    das Ausmaß, in dem die Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen den klaren und vernünftigen Erwartungen des Investors in Bezug auf die Investition zuwiderlaufen, und

d)    die Art der Maßnahme oder Reihe von Maßnahmen, insbesondere deren Gegenstand und Kontext.

5.    Zur Klarstellung: Diskriminierungsfreie Maßnahmen einer Vertragspartei, die zu dem Zweck konzipiert und angewendet werden, legitime politische Ziele wie öffentliche Gesundheit, Sozialdienstleistungen, öffentliche Bildung, Sicherheit, Umweltschutz, öffentliche Sittlichkeit, Sozial- oder Verbraucherschutz, Schutz der Privatsphäre und Datenschutz, Förderung und Schutz der kulturellen Vielfalt oder Wettbewerb zu erreichen, stellen keine indirekte Enteignung dar; davon ausgenommen sind die seltenen Fälle, in denen die Auswirkungen einer Maßnahme oder einer Reihe von Maßnahmen unter Berücksichtigung ihres Zweckes offenkundig exzessiv sind.

________________

ANHANG 10-B

STAATSVERSCHULDUNG

1.    Die Parteien erkennen an, dass der Kauf von Schuldtiteln einer Vertragspartei mit einem wirtschaftlichen Risiko verbunden ist. Zur Klarstellung: Eine nach Abschnitt D wegen Ausfall einer Vertragspartei oder ihrer Nichtbegleichung einer Schuld darf nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des Klägers führen, es sei denn, der Kläger erbringt den Nachweis, dass dieser Ausfall oder diese Nichtbegleichung einer Schuld eine Verletzung einer Verpflichtung aus Abschnitt C darstellt.

2.    Auf der Grundlage von Abschnitt D darf keine Klage mit der Begründung, dass die Restrukturierung der Schulden einer Vertragspartei einen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus diesem Kapitel darstelle, eingereicht beziehungsweise – sofern bereits Klage eingereicht wurde – weiterverfolgt werden, wenn die Restrukturierung zum Zeitpunkt der Klageeinreichung eine ausgehandelte Restrukturierung ist oder wenn sie nach Klageeinreichung zu einer ausgehandelten Restrukturierung wird; dies gilt nicht für Klagen, die wegen Verstoßes einer ausgehandelten Restrukturierung, die unter Absatz 4 Buchstabe a Ziffer ii dieses Anhangs fällt, gegen Artikel 10.7 oder Artikel 10.8 erhoben werden. 135

3.    Ungeachtet des Artikels 10.26 und vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Anhangs darf ein Investor keine Klage nach Abschnitt D mit der Begründung einreichen, dass eine Restrukturierung der Schulden einer Vertragspartei gegen Artikel 10.7 oder Artikel 10.8 oder eine Verpflichtung aus Abschnitt C verstoße, es sei denn, dass seit dem Tag der Einreichung des schriftlichen Konsultationsersuchens durch den Kläger nach Artikel 10.22 270 Tage verstrichen sind.


4.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „ausgehandelte Restrukturierung“ bezeichnet die Restrukturierung der Schulden (Umschuldung) einer Vertragspartei durch

i)    eine Modifizierung oder Änderung von Schuldtiteln gemäß den jeweiligen Vertragsbedingungen, insbesondere gemäß dem auf sie anwendbaren Recht, 136 oder

ii)    einen Schuldentausch oder ein ähnliches Verfahren, bei dem die Inhaber von mindestens 75 % des Gesamtkapitalbetrags der zu restrukturierenden ausstehenden Verbindlichkeiten einem solchen Schuldentausch oder ähnlichen Verfahren zugestimmt haben;

b)    „anwendbares Recht“ eines Schuldtitels bezeichnet den auf den Schuldtitel anwendbaren Rechts- und Regulierungsrahmen einer Rechtsordnung.

c)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass der Ausdruck „Schulden einer Vertragspartei“ im Falle Mexikos die „öffentlichen Schulden Mexikos“ im Sinne des mexikanischen Rechts und im Falle der Europäischen Union jede Form von Schulden der Europäischen Union oder einer Regierung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene umfasst.

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ANHANG 10-C

ÜBEREINKÜNFTE ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND MEXIKO

Zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Mexiko bestehen folgende Übereinkünfte: 137

1.    Abkommen zwischen der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 27. August 1998 in Mexiko-Stadt,

2.    Abkommen zwischen der Tschechischen Republik und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 4. April 2002 in Mexiko-Stadt,

3.    Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen, unterzeichnet am 25. August 1998 in Mexiko-Stadt,

4.    Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und dem Königreich Spanien, unterzeichnet am 10. Oktober 2006 in Mexiko-Stadt,


5.    Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung des Königreichs Dänemark über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 13. April 2000 in Mexiko-Stadt,

6.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Finnland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 22. Februar 1999 in Mexiko-Stadt,

7.    Abkommen zwischen der Regierung der Republik Frankreich und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 12. November 1998 in Mexiko-Stadt,

8.    Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Regierung der Hellenischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 30. November 2000 in Mexiko-Stadt,

9.    Abkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 24. November 1999 in Rom,

10.    Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung, die Unterstützung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 13. Mai 1998 in Mexiko-Stadt,


11.    Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 29. Juni 1998 in Wien,

12.    Abkommen zwischen der Portugiesischen Republik und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Förderung und den Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 11. November 1999 in Mexiko-Stadt,

13.    Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Schweden und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 3. Oktober 2000 in Stockholm,

14.    Abkommen zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Slowakischen Republik über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen, unterzeichnet am 26. Oktober 2007 in Mexiko-Stadt.

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ANHANG 10-D

VERHALTENSKODEX FÜR MITGLIEDER DES GERICHTS, MITGLIEDER DER RECHTSBEHELFSINSTANZ UND MEDIATOREN

1.    Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds dieses bei seinen Nachforschungen und in seiner Tätigkeit unterstützt;

b)    „Kandidat“ bezeichnet eine natürliche Person, die für die Auswahl als Mitglied des Gerichts oder als Mitglied der Rechtsbehelfsinstanz infrage kommt;

c)    „Mediator“ bezeichnet eine natürliche Person, die eine Mediation nach Artikel 10.23 durchführt;

d)    „Mitglied“ bezeichnet ein Mitglied des Gerichts oder ein Mitglied der nach Abschnitt D eingesetzten Rechtsbehelfsinstanz.


2.    Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

a)    Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit. Sie vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und handeln nach hohen Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus jederzeit gewahrt sind. Sie dürfen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder einer Streitpartei oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.

b)    Die Mitglieder dürfen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch direkt oder indirekt Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.

c)    Die Mitglieder dürfen ihre Stellung weder aus persönlichem noch aus privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass Dritte sich in einer Position befinden, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten.

d)    Die Mitglieder lassen nicht zu, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

e)    Die Mitglieder sehen davon ab, Beziehungen aufzunehmen oder finanzielle Beteiligungen zu erwerben, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.


3.    Offenlegungspflichten

a)    Vor ihrer Bestellung als Mitglied des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz erhalten die Kandidaten ein Exemplar dieses Verhaltenskodex und müssen den Vertragsparteien gegenüber alle etwaigen früheren und gegenwärtigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

b)    Bei ihrer Berufung in eine Kammer des Gerichts bzw. der Rechtsbehelfsinstanz übermittelt das Sekretariat des Gerichts bzw. der Rechtsbehelfsinstanz den Mitgliedern die in Anlage 10-D-1 enthaltene Offenlegungserklärung. Die Mitglieder bemühen sich nach besten Kräften, die Offenlegungserklärung innerhalb von 15 Tagen nach ihrem Erhalt zur Übermittlung an die Vertragsparteien, die Streitparteien und den Präsidenten des Gerichts bzw. der Rechtsbehelfsinstanz dem Sekretariat vorzulegen.

c)    Nach Buchstabe b müssen die in eine Kammer berufenen Mitglieder alle etwaigen früheren und gegenwärtigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Mitglieder alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen. Die Mitglieder müssen mindestens die folgenden Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten nach bestem Wissen offenlegen:

i)    jegliche finanzielle und persönliche Interessen des Mitglieds

A)    am Verfahren oder dessen Ergebnis und


B)    an einem Verwaltungsverfahren, einem inländischen Gerichtsverfahren oder einem anderen internationalen Streitbeilegungsverfahren, das Fragen betrifft, die im Rahmen des Verfahrens, für das das Mitglied in eine Kammer berufen wird, entschieden werden könnte,

ii)    jegliche finanzielle Interessen des Arbeitgebers, beruflichen Partners oder Teilhabers bzw. eines engen Familienangehörigen 138 des Mitglieds

A)    am Verfahren oder dessen Ergebnis und

B)    an einem Verwaltungsverfahren, einem inländischen Gerichtsverfahren oder einem anderen internationalen Streitbeilegungsverfahren, das Fragen betrifft, die im Rahmen des Verfahrens, für das der Kandidat in eine Kammer berufen wird, entschieden werden könnte,

iii)    jegliche früheren oder derzeitigen finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Beziehungen zu einer am Verfahren beteiligten Partei oder zu deren Rechtsbeistand und

iv)    jegliches öffentliches Engagement und jegliche Tätigkeit als Rechtsbeistand oder als sonstiger Vertreter im Zusammenhang mit einer strittigen Frage, die Gegenstand des Verfahrens ist, oder mit denselben Investoren oder Investitionen.

d)    Die Mitglieder unternehmen während ihrer gesamten Amtszeit weiterhin jederzeit alle möglichen Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe a Klarheit zu gewinnen, und legen solche Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offen, indem sie die Vertragsparteien darüber unterrichten.


e)    Die in eine Kammer berufenen Mitglieder bleiben während des gesamten Verfahrens verpflichtet, jegliche Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offenzulegen, die die Integrität oder Unparteilichkeit des Streitbeilegungsverfahrens beeinträchtigen könnten, und sie übermitteln Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex den Vertragsparteien und den Streitparteien schriftlich.

f)    Im Zweifelsfall sollte die Frage, ob ein Mitglied ein bestimmtes Interesse, eine bestimmte Beziehung oder Angelegenheit offenlegen sollte, zugunsten der Offenlegung entschieden werden. Die Offenlegung eines Interesses, einer Beziehung oder einer Angelegenheit berührt nicht die Frage, ob das Interesse, die Beziehung oder die Angelegenheit unter diesen Verhaltenskodex fällt oder ob sie nicht mit Artikel 10.32 Absatz 1 vereinbar ist.

4.    Pflichten der Mitglieder

a)    Die Mitglieder erfüllen ihre Aufgaben über das gesamte Verfahren hinweg gründlich und zügig sowie fair und gewissenhaft gegenüber den Streitparteien und den anderen Mitgliedern.

b)    Die Mitglieder prüfen nur die Fragen, die im Verfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung oder einen Urteilsspruch von Bedeutung sind; sie übertragen diese Aufgabe niemand anderem.

c)    Die Sachverständigen und Assistenten müssen die nach den Absätzen 2, 3 und 6 von den Mitgliedern eingegangenen Pflichten sinngemäß erfüllen. In dieser Hinsicht ergreifen die Mitglieder alle angemessenen Maßnahmen und notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass ihre Assistenten diese Pflichten kennen und beachten.


d)    Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

5.    Pflichten ehemaliger Mitglieder

a)    Ehemalige Mitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder Nutzen aus einer Entscheidung oder einem Urteilsspruch des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz zogen.

b)    Unbeschadet des Artikels 10.30 Absatz 5 und des Artikels 10.31 Absatz 5 verpflichten sich die Mitglieder, nach Ablauf ihres Mandats in folgenden Fällen auf eine wie auch immer geartete Verfahrensbeteiligung bei Investitionsstreitigkeiten zu verzichten, die:

i)    bereits vor Ablauf ihres Mandats vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz anhängig waren oder

ii)    unmittelbar und eindeutig mit Streitigkeiten, einschließlich bereits abgeschlossener Streitigkeiten, zusammenhängen, mit denen sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz befasst waren.

c)    Die Mitglieder verpflichten sich, für einen Zeitraum von drei Jahren nach Ablauf ihres Mandats bei Investitionsstreitigkeiten vor dem Gericht oder der Rechtsbehelfsinstanz nicht als Vertreter einer der Streitparteien aufzutreten.


d)    Wird der Präsident des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz darüber unterrichtet oder erlangt er auf andere Weise Kenntnis davon, dass ein ehemaliges Mitglied des Gerichts bzw. der Rechtsbehelfsinstanz mutmaßlich gegen die in den Buchstaben a bis c festgelegten Pflichten verstoßen hat, prüft der Präsident die Angelegenheit und bietet dem ehemaligen Mitglied Gelegenheit zur Anhörung. Stellt der Präsident des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz nach einer Prüfung fest, dass sich der Verdacht auf einen Verstoß erhärtet, so unterrichtet er:

i)    den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der das ehemalige Mitglied angeschlossen ist,

ii)    die Vertragsparteien und

iii)    die Präsidenten etwaiger anderer betroffener Investitionsgerichte oder entsprechender Rechtsbehelfsinstanzen im Hinblick auf die Einleitung geeigneter Maßnahmen.

Der Präsident des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz macht seine Entscheidung, die in den Ziffern i, ii und iii genannten Maßnahmen zu treffen, zusammen mit einer entsprechenden Begründung der Öffentlichkeit zugänglich.

6.    Vertraulichkeit

a)    Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder dürfen zu keinem Zeitpunkt nichtöffentliche Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt geworden sind, offenlegen oder sich zunutze machen, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens, und sie dürfen derartige Informationen nicht offenlegen oder sich zunutze machen, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.


b)    Die Mitglieder legen Beschlüsse, Entscheidungen oder Urteilssprüche weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht gemäß den Transparenzbestimmungen des Artikels 10.38, soweit anwendbar, veröffentlicht wurden.

c)    Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder geben niemals Auskunft über die Beratungen des Gerichts oder der Rechtsbehelfsinstanz oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder bei den Beratungen. Die Mitglieder geben keine öffentlichen Erklärungen zur Begründetheit eines anhängigen Verfahrens ab.

7.    Auslagen

Jedes Mitglied führt Aufzeichnungen über den Zeitaufwand, die ihm und seinem Assistenten durch das Verfahren entstanden ist, sowie über ihre Auslagen, und legt eine Abrechnung darüber vor.

8.    Mediatoren

Die in diesem Verhaltenskodex für amtierende und ehemalige Mitglieder festgelegten Regeln gelten sinngemäß auch für Mediatoren.

9.    Beratender Ausschuss

a)    Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Verhaltenskodex und des Artikels 10.32 sowie die Durchführung etwaiger anderer vorgesehener Aufgaben werden der Präsident des Gerichts und der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz, sofern dies so vorgesehen ist, jeweils von einem Beratenden Ausschuss unterstützt.

b)    Der Beratende Ausschuss setzt sich aus den beiden ältesten Mitgliedern des Gerichts beziehungsweise der Rechtsbehelfsinstanz zusammen.



Anlage 10-D-1

OFFENLEGUNGSERKLÄRUNG

1.    Ich bestätige, dass ich ein Exemplar des in Anhang 10-D des Globalabkommens EU-Mexiko enthaltenen Verhaltenskodex für Mitglieder des Gerichts, Mitglieder der Rechtsbehelfsinstanz und Mediatoren (im Folgenden „Verhaltenskodex“) erhalten habe.

2.    Ich bestätige, dass ich den Verhaltenskodex gelesen und verstanden habe.

3.    Mir ist bekannt, dass ich nach Absatz 3 des Verhaltenskodex verpflichtet bin, hiermit oder in Zukunft fortlaufend alle etwaigen früheren und gegenwärtigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenzulegen, die meine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Unterzeichnet am ____ ____________ 20__.

von

Unterschrift _________________________________________

Name ____________________________________________

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ANHANG 10-E

ZUSTELLUNG VON SCHRIFTSTÜCKEN AN EINE VERTRAGSPARTEI NACH ABSCHNITT D

Ersuchen um Konsultationen, Mitteilungen und andere Schriftstücke im Rahmen von Streitigkeiten nach Abschnitt D sind zuzustellen an:

a)    die Europäische Union durch Übermittlung an folgende Anschrift:

Europäische Kommission
Generaldirektion Handel

Referat F2 – Streitbeilegung und rechtliche Aspekte der Handelspolitik

B-1049 Brüssel

Belgien

oder jede andere Anschrift oder E-Mail-Adresse, die die Europäische Kommission dem Kläger nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Artikel 10.22 mitgeteilt hat,

b)    Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch Übermittlung an

die Stelle, die auf der Website der Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission veröffentlicht ist, oder jede andere Anschrift oder E-Mail-Adresse, die der Mitgliedstaat dem Kläger nach Eingang des Konsultationsersuchens nach Artikel 10.22 mitgeteilt hat, und


c)    Mexiko durch Übermittlung an folgende Anschrift:

Dirección General de Consultoría Jurídica de Comercio Internacional
Secretaría de Economía

Pachuca # 189 piso 19

Col. Hipódromo Condesa

Alcadía Cuauhtémoc

Ciudad de México

C.P.: 06140

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ANHANG 12-A

FAMILIENANGEHÖRIGE UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTER PERSONEN

1.    Die Europäische Union dehnt das Recht auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, das den Familienangehörigen unternehmensintern transferierter Personen nach Artikel 19 der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers 139 gewährt wird, auf die Familienangehörigen einer Person mexikanischer Staatsangehörigkeit aus, die unternehmensintern in die Europäische Union entsandt wird. 140

2.    Mexiko dehnt das Recht auf Einreise und vorübergehenden Aufenthalt, das den Familienangehörigen unternehmensintern transferierter Personen nach Artikel 52 des Ley de Migración (Einwanderungsgesetz) 141 gewährt wird, auf die Familienangehörigen einer Person mit Unionsbürgerschaft aus, die unternehmensintern nach Mexiko entsandt wird.

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ANHANG 14-A

LEITLINIEN FÜR ABKOMMEN ÜBER GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

Vorbemerkungen

1.    Dieser Anhang enthält Leitlinien zur Erleichterung der Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung durch die Vertragsparteien und der Ausarbeitung gemeinsamer Empfehlungen durch die zuständigen Berufsverbände bzw. Behörden in Bezug auf reglementierte Berufe.

Begriffsbestimmungen

2.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Anpassungszeitraum“ bezeichnet einen Zeitraum beaufsichtigter Ausübung eines reglementierten Berufs, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Weiterbildung, im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme unter der Verantwortung einer qualifizierten Person und vorbehaltlich einer Bewertung; 142


b)    „Eignungsprüfung“ bezeichnet die auf die beruflichen Kenntnisse der Antragsteller beschränkte Prüfung, die von den zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme mit dem Ziel durchgeführt wird, die Fähigkeit von Bewerbern zur Ausübung eines reglementierten Berufs in jenem Zuständigkeitsgebiet zu bewerten,

c)    „Tätigkeitsfeld“ bezeichnet die Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf umfasst.

ABSCHNITT B

Form und Inhalt der Abkommen über gegenseitige Anerkennung

1.    In diesem Abschnitt werden verschiedene Themen behandelt, die in einer Verhandlung erörtert und, im Falle einer Einigung, in ein endgültiges Abkommen über gegenseitige Anerkennung aufgenommen werden können. Es werden darin einige Angaben umrissen, die von Freiberuflern der anderen Vertragspartei, die ein Abkommen über gegenseitige Anerkennung in Anspruch nehmen möchten, unter Umständen verlangt werden.

Teilnehmer

2.    Die Parteien des Abkommens über gegenseitige Anerkennung sind eindeutig anzugeben.

Zweck des Abkommens über gegenseitige Anerkennung

3.    Der Zweck des Abkommens über gegenseitige Anerkennung ist eindeutig anzugeben.


Anwendungsbereich des Abkommens über gegenseitige Anerkennung

4.    Im Abkommen über gegenseitige Anerkennung ist Folgendes klar aufzuführen:

a)    Anwendungsbereich des Abkommens über gegenseitige Anerkennung, d. h. welche Berufsbezeichnungen und Tätigkeiten es im Einzelnen erfasst,

b)    wer berechtigt ist, die betreffenden Berufsbezeichnungen zu führen,

c)    ob sich das Anerkennungsverfahren auf formale Qualifikationen, auf eine im Zuständigkeitsgebiet der Herkunft erworbene Zulassung oder auf eine andere Anforderung stützt und

d)    ob der Zugang zum jeweiligen Beruf durch das Abkommen über gegenseitige Anerkennung auf Dauer oder befristet gewährt wird.

Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung

5.    Im Abkommen über gegenseitige Anerkennung sind die Bedingungen eindeutig anzugeben, die für die Anerkennung der Qualifikationen im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erfüllt werden müssen, sowie die vereinbarte Gleichwertigkeitsebene.

6.    Für den Zugang zu dem betreffenden Beruf auf Dauer und für befristeten, projektbezogenen Zugang könnten unterschiedliche Anforderungen in Betracht gezogen werden.


Umsetzungsverfahren

7.    Im Abkommen über gegenseitige Anerkennung wird Folgendes angegeben:

a)    die Regeln und Verfahren für die Überwachung und Durchsetzung der Bestimmungen des Abkommens über gegenseitige Anmerkung,

b)    die Verfahren für den Dialog und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Parteien des Abkommens über gegenseitige Anerkennung und

c)    die Mittel, mit denen sich einzelne Antragsteller zu allen Fragen äußern können, die sich aus der Auslegung oder Durchführung des Abkommens über gegenseitige Anerkennung ergeben.

8.    Als Anleitung für die Behandlung einzelner Antragsteller sollte das Abkommen über gegenseitige Anerkennung nähere Angaben zu Folgendem enthalten:

a)    die Anlaufstelle für Informationen zu allen Fragen, die für den Antrag von Belang sind, z. B. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden, Zulassungsformalitäten, Angaben über zusätzliche Anforderungen, die im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme erfüllt werden müssen,

b)    die Dauer der Verfahren für die Bearbeitung von Anträgen durch die zuständigen Behörden des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme,

c)    die von den Antragstellern verlangten Unterlagen und die Form, in der sie vorzulegen sind,


d)    die Annahme von Unterlagen und Bescheinigungen, die im Zuständigkeitsgebiet der Herkunft für Qualifikationen und Genehmigungen ausgestellt werden, und

e)    die Verfahren für den Rechtsbehelf oder die Überprüfung durch die zuständigen Behörden.

9.    Das Abkommen über gegenseitige Anerkennung sollte ferner die folgenden Zusagen seitens der zuständigen Behörden enthalten:

a)    Anfragen zu Anforderungen und Verfahren für Zulassungen und Qualifikationen werden zügig bearbeitet,

b)    die Antragsteller erhalten ausreichend Zeit für die Erfüllung der Anforderungen des Antragsverfahrens und für einen etwaigen Rechtsbehelf oder die Überprüfung durch die zuständigen Behörden,

c)    Prüfungen werden in angemessen kurzen Zeitabständen durchgeführt,

d)    die Gebühren für die Antragsteller, welche die Bedingungen des Abkommens über gegenseitige Anerkennung nutzen möchten, stehen in angemessenem Verhältnis zu den Kosten, die im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme anfallen, und

e)    es werden Informationen über vorhandene Unterstützungsprogramme für praktische Ausbildungen im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme sowie über alle diesbezüglichen Zusagen bereitgestellt.


Zulassungs- und andere Bestimmungen im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme

10.    Gegebenenfalls wird im Abkommen über gegenseitige Anerkennung dargelegt, mit welchen Mitteln und unter welchen Bedingungen eine Zulassung nach der Feststellung der Zulassungsfähigkeit erworben wird und was sich aus einer Zulassung ergibt, z. B. eine Zulassung und ihr Inhalt, Mitgliedschaft in einer Berufsorganisation, Führen von beruflichen oder akademischen Titeln. Alle Zulassungsanforderungen außer den Qualifikationen sollten erläutert werden, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf:

a)    Vorhandensein einer Geschäftsanschrift, Unterhaltung einer Niederlassung oder Ansässigkeit,

b)    Sprachkenntnisse,

c)    Führungszeugnis,

d)    Berufshaftpflichtversicherung,

e)    Einhaltung der Anforderungen im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme bei der Verwendung von Handels- oder Firmennamen und

f)    Einhaltung der berufsethischen Regeln im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme, z. B. Unabhängigkeit und Wohlverhalten.


11.    Im Interesse der Transparenz sollten Abkommen über gegenseitige Anerkennung für jedes Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme folgende Angaben enthalten:

a)    die anzuwendenden einschlägigen Rechtsvorschriften, z. B. für Disziplinarmaßnahmen, finanzielle Verantwortung oder Haftung,

b)    die Grundsätze der Disziplin und der Durchsetzung von Standesregeln, einschließlich der Disziplinargerichtsbarkeit samt aller ihrer Auswirkungen auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten,

c)    die Mittel für die fortlaufende Nachprüfung der Befähigung und

d)    die Kriterien für den Widerruf der Eintragung und die entsprechenden Verfahren.

Überarbeitung des Abkommens über gegenseitige Anerkennung

12.    Wenn das Abkommen über gegenseitige Anerkennung Regelungen enthält, gemäß denen es überarbeitet oder widerrufen werden kann, so ist dies im Einzelnen eindeutig darzulegen.

Transparenz

13.    Die Vertragsparteien sollten

a)    den Wortlaut der geschlossenen Abkommen über gegenseitige Anerkennung öffentlich bereitstellen und


b)    einander über alle Änderungen an Qualifikationen unterrichten, die sich auf die Anwendung oder Umsetzung eines Abkommens über gegenseitige Anerkennung auswirken können, und nach Möglichkeit Gelegenheit erhalten, sich zu den Änderungen der anderen Vertragspartei zu äußern.

ABSCHNITT C

Vierstufiger Ansatz für die Anerkennung von Qualifikationen

14.    Zur Erleichterung des Anerkennungsverfahrens sollte der folgende vierstufige Ansatz in Erwägung gezogen werden.

Stufe eins: Nachprüfung der Gleichwertigkeit

15.    Die Verhandlungsinstanzen prüfen die allgemeine Gleichwertigkeit des Tätigkeitsfelds oder der Qualifikationen des reglementierten Berufs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet nach.

16.    Die Prüfung der Qualifikationen umfasst die Sammlung aller sachdienlichen Informationen über die das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte im Zusammenhang mit einer Rechtsgrundlage für die Berufsausübung oder für die Qualifikation, die für einen bestimmten reglementierten Beruf im jeweiligen Zuständigkeitsgebiet erforderlich sind.


17.    Die Verhandlungsinstanzen sollten

a)    die Tätigkeiten oder die Gruppen von Tätigkeiten ermitteln, welche die das Tätigkeitsfeld des reglementierten Berufs betreffenden Rechte umfassen, und

b)    die in jedem Zuständigkeitsgebiet erforderlichen Qualifikationen ermitteln, die folgende Punkte umfassen können:

i)    den mindestens erforderlichen Bildungsabschluss, z. B. Zugangsvoraussetzungen, Studiendauer und studierte Fächer,

ii)    die mindestens erforderliche Berufserfahrung, z. B. Ort, Dauer und Bedingungen der praktischen Ausbildung oder der überwachten Berufsausübung vor der Zulassung oder der Rahmen der berufsethischen und disziplinarischen Regeln,

iii)    bestandene Prüfungen, insbesondere Prüfungen der fachlichen Befähigung,

iv)    inwieweit Qualifikationen aus einem Zuständigkeitsgebiet im anderen anerkannt werden und


v)    die Qualifikationen, welche die zuständigen Behörden in jedem Zuständigkeitsgebiet z. B. dadurch bereit sind anzuerkennen, dass sie bestimmte Diplome oder ausgestellte Bescheinigungen auflisten oder dass sie bestimmte, von den zuständigen Behörden des Herkunftszuständigkeitsgebietes zu bescheinigende Mindestanforderungen anführen, einschließlich der Angabe, ob das Vorliegen eines bestimmten Qualifikationsniveaus die Anerkennung für einige Tätigkeiten des Tätigkeitsfelds, nicht aber für andere erlauben würde, wie z. B. Niveau und Dauer der Ausbildung, wesentliche Ausbildungsschwerpunkte, Themen und Bereiche insgesamt.

18.    Gleichwertigkeit zwischen den das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechten oder den Qualifikationen des reglementierten Berufs liegt insgesamt vor, wenn es in dieser Hinsicht zwischen den Zuständigkeitsgebieten keine erheblichen Unterschiede gibt.

Stufe zwei: Bewertung erheblicher Unterschiede

19.    Erhebliche Unterschiede hinsichtlich der für die Ausübung eines reglementierten Berufs erforderlichen Qualifikationen liegen vor, wenn

a)    bei den wesentlichen Kenntnissen erhebliche Unterschiede bestehen oder

b)    sich die Dauer oder der Inhalt der Ausbildung zwischen den Zuständigkeitsgebieten wesentlich unterscheidet.

20.    Erhebliche Unterschiede beim Tätigkeitsfeld liegen vor, wenn

a)    eine oder mehrere berufliche Tätigkeiten im Herkunftszuständigkeitsgebiet nicht zum entsprechenden Beruf gehören,


b)    es im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme für diese Tätigkeiten eine besondere Ausbildung gibt und

c)    die Ausbildung für diese Tätigkeiten im Zuständigkeitsgebiet der Leistungsinanspruchnahme Sachbereiche abdeckt, die sich erheblich von den durch die Qualifikation des Antragstellers abgedeckten unterscheiden.

Stufe drei: Maßnahmen zur Herstellung der Gleichwertigkeit

21.    Wenn die Verhandlungsinstanzen feststellen, dass zwischen den Zuständigkeitsgebieten bezüglich der das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte oder der Qualifikationen des reglementierten Berufs erhebliche Unterschied bestehen, können sie Maßnahmen zur Herstellung der Gleichwertigkeit festlegen, um diese Unterschiede zu verringern.

22.    Bei den Maßnahmen zur Herstellung der Gleichwertigkeit kann es sich beispielsweise um einen Anpassungszeitraum oder erforderlichenfalls um eine Eignungsprüfung handeln.

23.    Maßnahmen zur Herstellung der Gleichwertigkeit sollen in Bezug auf die erheblichen Unterschiede, die zu ihnen Anlass gegeben haben, verhältnismäßig sein. Die Verhandlungsinstanzen prüfen ferner jede im Herkunftszuständigkeitsgebiet erworbene Berufserfahrung daraufhin, ob diese ausreicht, um die erheblichen Unterschiede zwischen den Zuständigkeitsgebieten bezüglich der das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte oder der Qualifikationen des reglementierten Berufs auszugleichen, bevor eine Maßnahme zur Herstellung der Gleichwertigkeit festgelegt wird.


Stufe vier: Ermittlung der Anerkennungsbedingungen

24.    Sobald die Bewertung der allgemeinen Gleichwertigkeit der das Tätigkeitsfeld betreffenden Rechte oder der Qualifikationen des reglementierten Berufs abgeschlossen ist, geben die Verhandlungsinstanzen im Abkommen über gegenseitige Anerkennung Folgendes an:

a)    die für die Ausübung des reglementierten Berufs erforderliche Rechtsgrundlage,

b)    die Qualifikationen für den reglementierten Beruf,

c)    ob Maßnahmen zur Herstellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind,

d)    das Ausmaß, in dem Berufserfahrung erhebliche Unterschiede ausgleichen kann, und

e)    eine Beschreibung etwaiger Maßnahmen zur Herstellung der Gleichwertigkeit, einschließlich der Anwendung eines Anpassungszeitraums oder einer Eignungsprüfung.

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(1)    Mit Ausnahme der Tarifpositionen 2208 90 91 und 2208 90 99.
(2)    Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(3)    Andere als zum Herstellen von Erzeugnissen der Position 2208.
(4)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass jede Entscheidung eines WTO-Panels oder -Rechtsmittelgremiums in Bezug auf eine unter diesen Anhang fallende Maßnahme in diesem Anhang berücksichtigt werden sollte.
(5)    ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(6)    ABl. EU L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
(7)    ABl. EU L 9 vom 11.1.2019, S. 2.
(8)    ABl. EU L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(9)    ABl. EU L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
(10)    Zur Klarstellung: Dieser Absatz ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Vertragspartei daran gehindert wird, auch neuen Kraftfahrzeugen oder neuen Kraftfahrzeugausrüstungen, die gemäß den Sicherheits- und Emissionsnormen eines Drittlandes zertifiziert sind, Zugang zu ihrem Markt zu gewähren oder die Bescheinigung der Einhaltung bestehender Sicherheits- und Emissionsnormen für Kraftfahrzeuge zu verlangen, die eine Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufrechterhält.
(11)    Bezugnahmen auf aufgehobene Richtlinien oder Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Nachfolgerichtlinien oder -verordnungen, sofern deren Anwendungsbereich und Inhalt den letztgenannten Richtlinien oder Verordnungen gleichwertig sind; dies gilt nicht für Emissionsvorschriften, für die Mexiko nur die in dieser Liste genannten Vorschriften akzeptiert.
(12)    Siehe Abschnitt C.
(13)    Siehe Abschnitt C.
(14)

   Für die Begriffsbestimmungen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die Verfahren siehe Bemerkung 8 in Anhang A.

(15)    Für die Begriffsbestimmungen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die Verfahren siehe Bemerkung 8 in Anhang A.
(16)    Mit aktivem Vorläuferkathodenmaterial (PCAM) ist eine chemische Komponente gemeint, die ein Vorläufermaterial für aktives Kathodenmaterial ist.
(17)    Mit aktiven Kathodenmaterialien (CAM) wiederaufladbarer Batterien sind chemische Materialien und alle nachfolgenden Erzeugnisse gemeint, die das Stadium erreicht haben, in dem sie durch chemische Reaktion elektrische Energie erzeugen können, während sich die Batteriezelle entlädt, und die in der Batteriezelle die positive Elektrode bilden. In der Herstellung von Batteriezellen wird aktives Kathodenmaterial dazu genutzt, eine Kathode zu bilden.
(18)    Mit aktivem Vorläuferkathodenmaterial (PCAM) ist eine chemische Komponente gemeint, die ein Vorläufermaterial für aktives Kathodenmaterial ist.
(19)    Mit aktiven Kathodenmaterialien (CAM) wiederaufladbarer Batterien sind chemische Materialien und alle nachfolgenden Erzeugnisse gemeint, die das Stadium erreicht haben, in dem sie durch chemische Reaktion elektrische Energie erzeugen können, während sich die Batteriezelle entlädt, und die in der Batteriezelle die positive Elektrode bilden. In der Herstellung von Batteriezellen wird aktives Kathodenmaterial dazu genutzt, eine Kathode zu bilden.
(20)    Kathodenschlamm ist eine Mischung aus aktivem Kathodenmaterial, leitfähigen Additiven, Lösungs- und Bindemitteln, die dazu bestimmt ist, einen Stromkollektor zu beschichten, um die Kathode in ihre endgültige Form zu bringen, und die als funktionelle Elektrode in einer Batteriezelle fungiert.
(21)    Für die Begriffsbestimmungen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die Verfahren siehe Bemerkung 8 in Anhang A.
(22)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(23)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(24)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(25)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(26)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(27)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(28)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(29)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(30)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(31)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(32)    Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 2 000 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko nach dem Windhundverfahren zugeteilt.
(33)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(34)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(35)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(36)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(37)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(38)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(39)    Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 3 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko nach dem Windhundverfahren zugeteilt.
(40)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(41)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(42)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(43)    Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 2 000 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko nach dem Windhundverfahren zugeteilt.
(44)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(45)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(46)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(47)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(48)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(49)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(50)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(51)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(52)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(53)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(54)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(55)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(56)    Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko nach dem Windhundverfahren zugeteilt.
(57)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(58)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(59)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(60)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(61)    Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko nach dem Windhundverfahren zugeteilt.
(62)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(63)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(64)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(65)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(66)    Die Regel für das Bedrucken gilt nur für Ausfuhren aus der Europäischen Union nach Mexiko im Rahmen eines jährlichen Gesamtkontingents von 500 000 m2. Dieses Kontingent wird von Mexiko nach dem Windhundverfahren zugeteilt.
(67)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(68)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(69)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(70)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(71)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(72)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(73)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(74)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(75)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(76)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(77)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(78)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(79)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(80)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(81)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(82)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(83)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(84)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(85)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(86)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(87)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(88)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(89)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(90)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(91)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(92)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(93)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(94)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(95)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(96)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(97)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(98)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(99)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(100)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(101)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(102)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(103)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(104)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(105)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(106)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(107)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(108)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(109)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(110)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(111)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(112)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(113)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(114)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(115)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(116)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(117)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(118)    Zu Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(119)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(120)    Zu Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(121)    Zu Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(122)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(123)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(124)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(125)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(126)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(127)    Siehe Bemerkung 6 in Abschnitt A.
(128)    Zu den besonderen Vorschriften für Erzeugnisse, die aus verschiedenen Spinnstoffen bestehen, siehe Bemerkung 5 in Abschnitt A.
(129)    Siehe Abschnitt C.
(130)    Siehe Abschnitt C.
(131)    Siehe Abschnitt C.
(132)    Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra (ABl. EU L 374 vom 31.12.1990, S. 14).
(133)    ABl. EU L 84 vom 28.3.2002, S. 43.
(134)    Solche Handelspapiere sind beispielsweise den Waren beiliegende Lieferscheine oder Packlisten.
(135)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die bloße Tatsache, dass eine Vertragspartei bestimmte Kategorien von Investoren oder Investitionen unterschiedlich behandelt, noch keinen Verstoß gegen Artikel 10.7 oder 10.8 begründet; dies gilt auch für eine Behandlung, die sich aus Unterschieden in der Situation der Investoren und ihrer Investitionen ergibt, die aufgrund von Unterschieden in den Merkmalen eines bestimmten Schuldtitels auftreten können, und zwar wegen unterschiedlicher makroökonomischer Auswirkungen, beispielsweise zur Vermeidung von systemischen Risiken oder Ausstrahlungseffekten.
(136)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dies auch den Austausch von Schuldtiteln umfassen kann.
(137)    Die Titel der in diesem Anhang aufgeführten Übereinkünfte sind nur in den Sprachen verbindlich, in denen die betreffende Übereinkunft verbindlich ist. In allen anderen Fällen dienen die Übersetzungen nur als Referenz.
(138)    Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex bezeichnet der Ausdruck „enger Familienangehöriger“ den Ehepartner, die Geschwister, die Eltern oder den Lebenspartner sowie jedes andere Familienmitglied, zu dem eine enge Beziehung besteht.
(139)    ABl. EU L 157 vom 27.5.2014, S. 1.
(140)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz nicht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt, die nicht der Anwendung der Richtlinie 2014/66/EU unterliegen.
(141)    Veröffentlicht im Diario Oficial de la Federación (Amtsblatt) am 25. Mai 2011.
(142)    Im Einzelnen ergeben sich die Regeln für den Anpassungszeitraum, dessen Bewertung und den beruflichen Status der beaufsichtigten Person aus dem Recht des Zuständigkeitsgebiets der Leistungsinanspruchnahme.
Top

Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


ANHANG 18-A

GRENZÜBERSCHREITENDER HANDEL MIT FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ABSCHNITT A

Verpflichtungen der Europäischen Union

1.    Hinsichtlich Versicherungs- und versicherungsbezogener Dienstleistungen wendet die Europäische Union Artikel 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) Absätze 1 und 6 auf die grenzüberschreitende Erbringung der in Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b Ziffer i genannten Finanzdienstleistungen wie folgt an:

a)    alle Mitgliedstaaten außer Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta und Polen in Bezug auf:

i)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) und Direktversicherungsvermittlung für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

1)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung die beförderten Waren, das die Waren befördernde Fahrzeug oder jede sich daraus ergebende Haftung abdeckt, und

2)    Waren im internationalen Transitverkehr,



ii)    Rückversicherung und Retrozession und

iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen,

b)    Estland in Bezug auf:

i)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung),

ii)    Rückversicherung und Retrozession,

iii)    Versicherungsvermittlung und

iv)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen,

c)    Zypern in Bezug auf:

i)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

1)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung die beförderten Waren, das die Waren befördernde Fahrzeug oder jede sich daraus ergebende Haftung abdeckt, und

2)    Waren im internationalen Transitverkehr,


ii)    Versicherungsvermittlung,

iii)    Rückversicherung und Retrozession und

iv)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen,

d)    Lettland, Litauen und Malta in Bezug auf:

i)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

1)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung die beförderten Waren, das die Waren befördernde Fahrzeug oder jede sich daraus ergebende Haftung abdeckt, und

2)    Waren im internationalen Transitverkehr,

ii)    Rückversicherung und Retrozession und

iii)    versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen und

e)    Polen in Bezug auf:

i)    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung) für die Versicherung von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel und


ii)    Rückversicherung und Retrozession von Risiken in Bezug auf Waren im internationalen Handel.

2.    Absatz 1 gilt vorbehaltlich folgender Beschränkungen:

a)    Bulgarien: Transportversicherungen für Waren, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Bulgarien belegene Risiken können nicht direkt bei ausländischen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

b)    Dänemark: Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in Dänemark gebietsansässige Personen, dänische Schiffe oder in Dänemark belegene Vermögenswerte können natürliche Personen oder Unternehmen (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

c)    Frankreich: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.

d)    Italien:

i)    Transportversicherungen für Waren, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in Italien belegene Risiken können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden, mit Ausnahme internationaler Transporte in Verbindung mit Einfuhren nach Italien.


ii)    Für versicherungsmathematische Dienstleistungen ist die Niederlassung des Finanzdienstleisters erforderlich und die grenzüberschreitende Erbringung ist verboten.

iii)    Für die Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich; dies gilt nicht für ausländische Berufsangehörige, denen die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden kann.

e)    Österreich: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der Europäischen Union niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in Österreich niedergelassenen Zweigstelle sind (außer bei der Rückversicherung und Retrozession) verboten.

f)    Portugal: Luft- und Seetransportversicherungen (Waren, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) können nur bei in der Europäischen Union niedergelassenen Finanzdienstleistern abgeschlossen werden und nur in der Europäischen Union gebietsansässige Personen oder niedergelassene Unternehmen dürfen in Portugal solche Versicherungsgeschäfte vermitteln.

g)    Schweden: Direktversicherungen dürfen nur über in Schweden zugelassene Versicherungsdienstleister unter der Voraussetzung abgeschlossen werden, dass der ausländische Dienstleister und das schwedische Versicherungsunternehmen zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.


3.    Hinsichtlich Bank- und sonstiger Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) wendet die Europäische Union Artikel 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) Absätze 1 und 6 auf die grenzüberschreitende Erbringung der in Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b Ziffer i genannten Finanzdienstleistungen wie folgt an:

a)    Europäische Union außer Belgien, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Malta, Rumänien und Slowenien in Bezug auf:

i)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch Erbringer sonstiger Finanzdienstleistungen und

ii)    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne Vermittlung,

b)    Estland und Litauen in Bezug auf:

i)    Annahme von Spareinlagen,

ii)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

iii)    Finanzleasing,


iv)    sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

v)    Geschäfte für eigene Rechnung oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel,

vi)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

vii)    Geldmaklergeschäfte,

viii)    Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Verwahr‑, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

ix)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen handelbaren Instrumenten,

x)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

xi)    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne Vermittlung,


c)    Belgien in Bezug auf: Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch Erbringer sonstiger Finanzdienstleistungen,

d)    Zypern in Bezug auf:

i)    Geschäfte mit begebbaren Wertpapieren, die für eigene Rechnung oder für Kundenrechnung an Börsen oder im Freiverkehrshandel oder in sonstiger Form getätigt werden,

ii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch Erbringer sonstiger Finanzdienstleistungen und

iii)    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne Vermittlung,

e)    Lettland in Bezug auf:

i)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

ii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch Erbringer sonstiger Finanzdienstleistungen und


iii)    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne Vermittlung,

f)    Malta in Bezug auf:

i)    Annahme von Spareinlagen,

ii)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

iii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch Erbringer sonstiger Finanzdienstleistungen und

iv)    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne Vermittlung,

g)    Rumänien in Bezug auf:

i)    Annahme von Spareinlagen,

ii)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

iii)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,


iv)    Geldmaklergeschäfte,

v)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software und

vi)    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne Vermittlung, und

h)    Slowenien in Bezug auf:

i)    Ausreichung von Krediten jeder Art,

ii)    Annahme von Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute,

iii)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch Erbringer sonstiger Finanzdienstleistungen und

iv)    Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L, jedoch ohne Vermittlung.


ABSCHNITT B

Verpflichtungen Mexikos

1.    Hinsichtlich Versicherungs- und versicherungsbezogener Dienstleistungen wendet Mexiko Artikel 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) Absätze 1 und 6 auf die grenzüberschreitende Erbringung der in Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b Ziffer i genannten Finanzdienstleistungen in Bezug auf Folgendes an:

a)    Versicherung von Risiken in Bezug auf:

i)    Seeverkehr, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt:

1)    beförderte Waren und

2)    die Waren befördernde Fahrzeuge, wenn diese im Ausland zugelassen oder Eigentum von im Ausland ansässigen Personen sind, und

ii)    Waren im internationalen Transitverkehr,

b)    jede andere Versicherung von Risiken, wenn der Antragsteller nachweist, dass keines der in Mexiko zugelassenen Versicherungsunternehmen in der Lage ist oder es für zweckmäßig hält, das beabsichtigte Versicherungsgeschäft abzuschließen,

c)    Rückversicherung und Retrozession und


d)    Versicherungsvermittlung im Sinne von Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer i Buchstabe C und versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen im Sinne von Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer i Buchstabe D, jedoch nur in Bezug auf die in den Buchstaben a bis c genannten Versicherungsdienstleistungen.

2.    Hinsichtlich Bank- und sonstiger Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) wendet die Europäische Union Artikel 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) Absätze 1 und 6 auf die grenzüberschreitende Erbringung der in Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe b Ziffer i genannten Finanzdienstleistungen in Bezug auf Folgendes an:

a)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe K, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde, 1 und

b)    Beratungsdienstleistungen und sonstige Hilfsdienstleistungen, 2 jedoch ohne Vermittlung, sowie Kreditauskunft und -analyse in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen gemäß Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe L.

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Anhang 21-A

ERFASSTE BESCHAFFUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

ABSCHNITT A

BESCHAFFUNGSSTELLEN DER ZENTRALREGIERUNG

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen der Europäischen Union und die öffentlichen Auftraggeber ihrer Mitgliedstaaten, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    130 000 Sonderziehungsrechte (SZR) für Waren gemäß Abschnitt D und Dienstleistungen gemäß Abschnitt E und

b)    5 000 000 SZR für Bauleistungen gemäß Abschnitt F und Baukonzessionen gemäß Abschnitt G.

1.    BESCHAFFUNGSSTELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

a)    Rat der Europäischen Union


b)    Europäische Kommission

c)    Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

2.    ÖFFENTLICHE AUFTRAGGEBER DER MITGLIEDSTAATEN

BELGIEN

A    Services publics fédéraux – Federale Overheidsdiensten:

1.    SPF Chancellerie du Premier Ministre – FOD Kanselarij van de Eerste Minister

2.    SPF Personnel et Organisation – FOD Kanselarij Personeel en Organisatie

3.    SPF Budget et Contrôle de la Gestion – FOD Budget en Beheerscontrole

4.    SPF Technologie de l'Information et de la Communication (Fedict) – FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict)

5.    SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement – FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking

6.    SPF Intérieur – FOD Binnenlandse Zaken


7.    SPF Finances – FOD Financiën

8.    SPF Mobilité et Transports – FOD Mobiliteit en Vervoer

9.    SPF Emploi, Travail et Concertation sociale – FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg

10.    SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale – FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid

11.    SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement – FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu

12.    SPF Justice – FOD Justitie

13.    SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie – FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie

14.    Ministère de la Défense – Ministerie van Landsverdediging

15.    Service public de programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté et Economie sociale – Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, armoedsbestrijding en sociale Economie


16.    Service public fédéral de Programmation     Développement durable – Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling

17.    Service public fédéral de Programmation     Politique scientifique – Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid

B    Régie des Bâtiments – Regie der Gebouwen:

1.    Office national de Sécurité sociale – Rijksdienst voor sociale Zekerheid

2.    Institut national d'Assurance sociales pour travailleurs indépendants – Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen

3.    Institut national d'Assurance Maladie-Invalidité – Rijksinstituut voor Ziekte – en Invaliditeitsverzekering

4.    Office national des Pensions – Rijksdienst voor Pensioenen

5.    Caisse auxiliaire d'Assurance Maladie-Invalidité – Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering

6.    Fond des Maladies professionnelles – Fonds voor Beroepsziekten

7.    Office national de l'Emploi – Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening



8.    La Poste 3 – De Post

BULGARIEN

1.    Администрация на Народното събрание (Verwaltung der Nationalversammlung)

2.    Администрация на Президента (Präsidialverwaltung)

3.    Администрация на Министерския съвет (Verwaltung des Ministerrats)

4.    Конституционен съд (Verfassungsgericht)

5.    Българска народна банка (Bulgarische Nationalbank)

6.    Министерство на външните работи (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

7.    Министерство на вътрешните работи (Ministerium des Innern)

8.     Министерство на извънредните ситуации (Ministerium für Katastrophenfälle)

9.    Министерство на държавната администрация и административната реформа (Ministerium für staatliche Verwaltung und Verwaltungsreform)



10.    Министерство на земеделието и храните (Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittel)

11.    Министерство на здравеопазването (Ministerium für Gesundheit)

12.    Министерство на икономиката и енергетиката (Ministerium für Wirtschaft und Energie)

13.    Министерство на културата (Ministerium für Kultur)

14.    Министерство на образованието и науката (Ministerium für Bildung und Wissenschaft)

15.    Министерство на околната среда и водите (Ministerium für Umwelt und Wasserwirtschaft)

16.    Министерство на отбраната (Ministerium der Verteidigung)

17.    Министерство на правосъдието (Ministerium der Justiz)

18.    Министерство на регионалното развитие и благоустройството (Ministerium für regionale Entwicklung und öffentliche Arbeiten)

19.    Министерство на транспорта (Ministerium für Verkehr)

20.    Министерство на труда и социалната политика (Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik)

21.    Министерство на финансите (Ministerium der Finanzen)


22.    държавни агенции, държавни комисии, изпълнителни агенции и други държавни институции, създадени със закон или с постановление на Министерския съвет, които имат функции във връзка с осъществяването на изпълнителната власт (Staatliche Ämter und Agenturen, Kommissionen, Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die per Gesetz oder Dekret des Ministerrats eingesetzt wurden und eine Funktion mit Bezug auf die Ausübung von Durchführungsbefugnissen haben)

23.    Агенция за ядрено регулиране (Regulierungsagentur für Kernenergie)

24.    Държавна комисия за енергийно и водно регулиране (Staatliche Regulierungskommission für Energie und Wasser)

25.    Държавна комисия по сигурността на информацията (Staatliche Kommission für Informationssicherheit)

26.    Комисия за защита на конкуренцията (Kommission für den Schutz des Wettbewerbs)

27.    Комисия за защита на личните данни (Kommission für den Schutz personenbezogener Daten)

28.    Комисия за защита от дискриминация (Kommission für den Schutz vor Diskriminierung)

29.    Комисия за регулиране на съобщенията (Regulierungskommission für Kommunikation)

30.    Комисия за финансов надзор (Kommission für Finanzaufsicht)


31.    Патентно ведомство на Република България (Patentamt der Republik Bulgarien)

32.    Сметна палата на Република България (Staatlicher Rechnungshof der Republik Bulgarien)

33.    Агенция за приватизация (Privatisierungsagentur)

34.    Агенция за следприватизационен контрол (Agentur für Kontrolle nach der Privatisierung)

35.    Български институт по метрология (Bulgarisches Institut für Messwesen)

36.    Държавна агенция „Архиви“ (Staatliche Agentur „Archive“)

37.    Държавна агенция „Държавен резерв и военновременни запаси“ (Staatliche Agentur „Staatsreserven und Kriegsvorräte“)

38.    Държавна агенция за бежанците (Staatliche Agentur für Flüchtlinge)

39.    Държавна агенция за българите в чужбина (Staatliche Agentur für Bulgaren im Ausland)

40.    Държавна агенция за закрила на детето (Staatliche Agentur für Kinderschutz)

41.    Държавна агенция за информационни технологии и съобщения (Staatliche Agentur für Informationstechnologie und Kommunikation)


42.    Държавна агенция за метрологичен и технически надзор (Staatliche Agentur für metrologische und technische Überwachung)

43.    Държавна агенция за младежта и спорта (Staatliche Agentur für Jugend und Sport)

44.    Държавна агенция по туризма (Staatliche Agentur für Tourismus)

45.    Държавна комисия по стоковите борси и тържища (Staatliche Kommission für Warenbörsen und Märkte)

46.    Институт по публична администрация и европейска интеграция (Institut für öffentliche Verwaltung und europäische Integration)

47.    Национален статистически институт (Staatliches Institut für Statistik)

48.    Агенция „Митници“ (Zollagentur)

49.    Агенция за държавна и финансова инспекция (Kontrollagentur für öffentliche Finanzen)

50.    Агенция за държавни вземания (Staatliche Agentur für die Einziehung von Forderungen)

51.    Агенция за социално подпомагане (Amt für Sozialhilfe)


52.    Държавна агенция „Национална сигурност“ (Staatliche Agentur „Nationale Sicherheit“)

53.    Агенция за хората с увреждания (Agentur für Menschen mit Behinderungen)

54.    Агенция по вписванията (Agentur für die öffentlichen Register)

55.    Агенция по енергийна ефективност (Agentur für Energieeffizienz)

56.    Агенция по заетостта (Agentur für Beschäftigung)

57.    Агенция по геодезия, картография и кадастър (Agentur für geodätische Kartographie und Kataster)

58.    Агенция по обществени поръчки (Agentur für öffentliches Beschaffungswesen)

59.    Българска агенция за инвестиции (Bulgarische Investitionsagentur)

60.    Главна дирекция „Гражданска въздухоплавателна администрация“ (Generaldirektion „Zivilluftfahrtverwaltung“)

61.    Дирекция за национален строителен контрол (Direktion „Staatliche Bauaufsicht“)



62.    Държавна комисия по хазарта (Staatliche Kommission für Glückspiele)

63.    Изпълнителна агенция „Автомобилна администрация“ (Exekutivagentur „Automobilverwaltung“)

64.    Изпълнителна агенция „Борба с градушките“ (Exekutivagentur „Hagelabwehr“)

65.    Изпълнителна агенция „Българска служба за акредитация“ (Exekutivagentur „Bulgarischer Akkreditierungsdienst“)

66.    Изпълнителна агенция „Главна инспекция по труда“ (Exekutivagentur „Allgemeine Arbeitsaufsicht“)

67.    Изпълнителна агенция „Железопътна администрация“ (Exekutivagentur „Eisenbahnverwaltung“)

68.    Изпълнителна агенция „Морска администрация“ (Exekutivagentur „Schifffahrtsverwaltung“)

69.    Изпълнителна агенция „Национален филмов център“ (Exekutivagentur „Staatliches Filmzentrum“)

70.    Изпълнителна агенция “Пристанищна администрация” (Exekutivagentur „Hafenverwaltung“)


71.    Изпълнителна агенция „Проучване и поддържане на река Дунав“ (Exekutivagentur „Erforschung und Unterhaltung der Donau“)

72.    Фонд „Републиканска пътна инфраструктура“ (Nationaler Fonds für Infrastruktur)

73.    Изпълнителна агенция за икономически анализи и прогнози (Exekutivagentur für Wirtschaftsanalyse und ‑prognose)

74.    Изпълнителна агенция за насърчаване на малките и средни предприятия (Exekutivagentur für die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen)

75.    Изпълнителна агенция по лекарствата (Exekutivagentur für Arzneimittel)

76.    Изпълнителна агенция по лозата и виното (Exekutivagentur für Reben und Wein)

77.    Изпълнителна агенция по околна среда (Exekutivagentur für Umwelt)

78.    Изпълнителна агенция по почвените ресурси (Exekutivagentur für Bodenschätze)

79.    Изпълнителна агенция по рибарство и аквакултури (Exekutivagentur für Fischerei und Aquakultur)

80.    Изпълнителна агенция по селекция и репродукция в животновъдството (Exekutivagentur für Auswahl und Vermehrung in der Tierzucht)


81.    Изпълнителна агенция по сортоизпитване, апробация и семеконтрол (Exekutivagentur für Sortenprüfung, Feldbesichtigungen und Saatgutkontrolle)

82.    Изпълнителна агенция по трансплантация (Exekutivagentur für Transplantation)

83.    Изпълнителна агенция по хидромелиорации (Exekutivagentur für Hydromelioration)

84.    Комисията за защита на потребителите (Kommission für Verbraucherschutz)

85.    Контролно-техническата инспекция (Inspektion für technische Überwachung)

86.    Национална агенция за приходите (Staatliche Agentur für Einnahmen)

87.    Национална ветеринарномедицинска служба (Staatlicher Veterinärdienst)

88.    Национална служба за растителна защита (Staatlicher Pflanzenschutzdienst)

89.    Национална служба по зърното и фуражите (Staatlicher Getreide- und Futtermitteldienst)

90.    Държавна агенция по горите (Staatliche Forstagentur)

91.    Висшата атестационна комисия (Höhere Beurkundungskommission)


92.    Национална агенция за оценяване и акредитация (Staatliche Agentur für Bewertung und Akkreditierung)

93.    Националната агенция за професионално образование и обучение (Staatliche Agentur für Berufsbildung )

94.    Национална комисия за борба с трафика на хора (Bulgarische Kommission für die Bekämpfung des Menschenhandels)

95.    Дирекция „Материално-техническо осигуряване и социално обслужване“ на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Materielle und technische Unterstützung und Sozialhilfe“ beim Ministerium für Inneres)

96.    Дирекция „Оперативно издирване“ на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Operative Nachforschung“ beim Ministerium für Inneres)

97.    Дирекция „Финансово-ресурсно осигуряване“ на Министерство на вътрешните работи (Direktion „Bereitstellung von Finanzmitteln und Ressourcen“ beim Ministerium für Inneres)

98.    Изпълнителна агенция „Военни клубове и информация“ (Exekutivagentur „Militärvereinigungen und Information“)

99.    Изпълнителна агенция „Държавна собственост на Министерството на отбраната“ (Exekutivagentur „Staatliches Eigentum“ beim Ministerium für Verteidigung)


100.    Изпълнителна агенция „Изпитвания и контролни измервания на въоръжение, техника и имущества“ (Exekutivagentur „Prüf- und Kontrollmessungen von Waffen, Ausrüstung und Liegenschaften“)

101.    Изпълнителна агенция „Социални дейности на Министерството на отбраната“ (Exekutivagentur „Soziale Aktivitäten beim Ministerium für Verteidigung“)

102.    Национален център за информация и документация (Nationales Zentrum für Information und Dokumentation)

103.    Национален център по радиобиология и радиационна защита (Nationales Zentrum für Radiobiologie und Strahlenschutz)

104.    Национална служба „Полиция“ (Staatliches Amt „Polizei“)

105.    Национална служба „Пожарна безопасност и защита на населението“ (Staatliches Amt „Brandsicherheit und Bevölkerungsschutz“)

106.    Национална служба за съвети в земеделието (Staatlicher Landwirtschaftsberatungsdienst)

107.    Служба „Военна информация“ (Militärgeheimdienst)

108.    Служба „Военна полиция“ (Militärpolizei)

109.    Авиоотряд 28 (Fliegerstaffel 28)


TSCHECHIEN

1.    Ministerstvo dopravy (Ministerium für Verkehr)

2.    Ministerstvo financí (Ministerium der Finanzen)

3.    Ministerstvo kultury (Ministerium für Kultur)

4.    Ministerstvo obrany (Ministerium für Verteidigung)

5.    Ministerstvo pro místní rozvoj (Ministerium für Regionalentwicklung)

6.    Ministerstvo práce a sociálních věcí (Ministerium für Arbeit und Soziales)

7.    Ministerstvo průmyslu a obchodu (Ministerium für Industrie und Handel)

8.    Ministerstvo spravedlnosti (Ministerium der Justiz)

9.    Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport)

10.    Ministerstvo vnitra (Ministerium für Inneres)

11.    Ministerstvo zahraničních věcí (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)


12.    Ministerstvo zdravotnictví (Ministerium für Gesundheit)

13.    Ministerstvo zemědělství (Ministerium für Landwirtschaft)

14.    Ministerstvo životního prostředí (Ministerium für Umwelt)

15.    Poslanecká sněmovna PČR (Abgeordnetenkammer des Parlaments der Tschechischen Republik)

16.    Senát PČR (Senat des Parlaments der Tschechischen Republik)

17.    Kancelář prezidenta (Amt des Präsidenten)

18.    Český statistický úřad (Tschechisches Statistikamt)

19.    Český úřad zeměměřičský a katastrální (Tschechische Vermessungs-, Kartierungs- und Katasterbehörde)

20.    Úřad průmyslového vlastnictví (Amt für den gewerblichen Rechtsschutz)

21.    Úřad pro ochranu osobních údajů (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)

22.    Bezpečnostní informační služba (Sicherheitsinformationsdienst)

23.    Národní bezpečnostní úřad (Nationale Sicherheitsbehörde)


24.    Česká akademie věd (Tschechische Akademie der Wissenschaften)

25.    Vězeňská služba (Strafvollzugsbehörde)

26.    Český báňský úřad (Tschechisches Bergamt)

27.    Úřad pro ochranu hospodářské soutěže (Amt für Wettbewerbsschutz)

28.    Správa státních hmotných rezerv (Behörde für nationale Rohstoffvorräte)

29.    Státní úřad pro jadernou bezpečnost (Staatliches Amt für nukleare Sicherheit)

30.    Energetický regulační úřad (Energieregulierungsbehörde)

31.    Úřad vlády České republiky (Amt der Regierung der Tschechischen Republik)

32.    Ústavní soud (Verfassungsgericht)

33.    Nejvyšší soud (Oberster Gerichtshof)

34.    Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht)

35.    Nejvyšší státní zastupitelství (Oberste Staatsanwaltschaft)


36.    Nejvyšší kontrolní úřad (Oberste Rechnungskontrollbehörde)

37.    Kancelář Veřejného ochránce práv (Amt des Bürgerbeauftragten)

38.    Grantová agentura České republiky (Kreditagentur der Tschechischen Republik)

39.    Státní úřad inspekce práce (Staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde)

40.    Český telekomunikační úřad (Tschechisches Telekommunikationsamt)

41.    Ředitelství silnic a dálnic ČR (ŘSD) (Hauptverwaltung für Nationalstraßen und Autobahnen der Tschechischen Republik)

DÄNEMARK

1.    Folketinget (Dänisches Parlament)

2.    Rigsrevisionen (Nationaler Rechnungshof)

3.    Statsministeriet (Kanzlei des Premierministers)

4.    Udenrigsministeriet (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

5.    Beskæftigelsesministeriet – 5 styrelser og institutioner (Ministerium für Beschäftigung – 5 Agenturen und Einrichtungen)


6.    Domstolsstyrelsen (Gerichtsverwaltung)

7.    Finansministeriet – 5 styrelser og institutioner (Ministerium der Finanzen – 5 Agenturen und Einrichtungen)

8.    Forsvarsministeriet – 5 styrelser og institutioner (Ministerium für Verteidigung – 5 Agenturen und Einrichtungen)

9.    Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse – Adskillige styrelser og institutioner, herunder Statens Serum Institut (Ministerium für Inneres und Gesundheit – mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Statens Serum Institut)

10.    Justitsministeriet – Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt 1 direktorat og et antal styrelser (Ministerium für Justiz – Oberste Polizeibehörde, eine Direktion und mehrere Agenturen)

11.    Kirkeministeriet – 10 stiftsøvrigheder (Ministerium für Kirche – 10 Diözesanbehörden)

12.    Kulturministeriet – 4 styrelser samt et antal statsinstitutioner (Ministerium für Kultur – 4 Abteilungen und mehrere Einrichtungen)

13.    Miljøministeriet – 5 styrelser (Ministerium für Umwelt – 5 Agenturen)


14.    Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og Integration – 1 styrelse (Ministerium für Flüchtlinge, Einwanderung und Integration – eine Agentur)

15.    Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri – 4 direktorater og institutioner (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Fischerei – 4 Direktionen und Einrichtungen)

16.    Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling – Adskillige styrelser og institutioner, Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger (Ministerium für Wissenschaft, Technologie und Innovation – mehrere Agenturen und Einrichtungen, darunter das Forschungszentrum Risø und die staatlichen dänischen Forschungs- und Unterrichtsgebäude)

17.    Skatteministeriet – 1 styrelse og institutioner (Ministerium für Steuern – eine Agentur und mehrere Einrichtungen)

18.    Velfærdsministeriet – 3 styrelser og institutioner (Ministerium für Wohlfahrt – 3 Agenturen und mehrere Einrichtungen)

19.    Transportministeriet – 7 styrelser og institutioner, herunder Øresundsbrokonsortiet (Ministerium für Verkehr – 7 Agenturen und Einrichtungen, darunter Øresundsbrokonsortiet)

20.    Undervisningsministeriet – 3 styrelser, 4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner (Ministerium für Bildung – 3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere Einrichtungen)


21.    Økonomi- og Erhvervsministeriet – Adskillige styrelser og institutioner (Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie – mehrere Agenturen und Einrichtungen)

22.    Klima- og Energiministeriet – 3 styrelser og institutioner (Ministerium für Klima- und Energiefragen – 3 Agenturen und Einrichtungen)

DEUTSCHLAND

1.    Auswärtiges Amt

2.    Bundeskanzleramt

3.    Bundesministerium für Arbeit und Soziales

4.    Bundesministerium für Bildung und Forschung

5.    Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

6.    Bundesministerium der Finanzen

7.    Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter)


8.    Bundesministerium für Gesundheit

9.    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

10.    Bundesministerium der Justiz

11.    Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

12.    Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

13.    Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

14.    Bundesministerium der Verteidigung

15.    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


ESTLAND

1.    Vabariigi Presidendi Kantselei (Amt des Präsidenten der Republik Estland)

2.    Eesti Vabariigi Riigikogu (Parlament der Republik Estland)

3.    Eesti Vabariigi Riigikohus (Oberster Gerichtshof der Republik Estland)

4.    Riigikontroll (Staatliches Rechnungsprüfungsamt der Republik Estland)

5.    Õiguskantsler (Justizkanzler)

6.    Riigikantselei (Staatskanzlei)

7.    Rahvusarhiiv (Estnisches Nationalarchiv)

8.    Haridus- ja Teadusministeerium (Ministerium für Bildung und Forschung)

9.    Justiitsministeerium (Ministerium der Justiz)

10.    Kaitseministeerium (Ministerium für Verteidigung)

11.    Keskkonnaministeerium (Ministerium für Umwelt)


12.    Kultuuriministeerium (Ministerium für Kultur)

13.    Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministerium für Wirtschaft und Kommunikation)

14.    Põllumajandusministeerium (Ministerium für Landwirtschaft)

15.    Rahandusministeerium (Ministerium der Finanzen)

16.    Siseministeerium (Ministerium des Innern)

17.    Sotsiaalministeerium (Ministerium für Soziales)

18.    Välisministeerium (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

19.    Keeleinspektsioon (Sprachenamt)

20.    Riigiprokuratuur (Staatsanwaltschaft)

21.    Teabeamet (Informationsamt)

22.    Maa-amet (Estnisches Bodenamt)

23.    Keskkonnainspektsioon (Umweltaufsichtsbehörde)


24.    Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus (Zentrum für Forstschutz- und Forstwirtschaft)

25.    Muinsuskaitseamet (Amt für das nationale Erbe)

26.    Patendiamet (Patentamt)

27.    Tehnilise Järelevalve Amet (Estnische Behörde für technische Überwachung)

28.    Tarbijakaitseamet (Verbraucherschutzbeirat)

29.    Riigihangete Amet (Amt für öffentliches Auftragswesen)

30.    Taimetoodangu Inspektsioon (Aufsichtsamt für die Pflanzenerzeugung)

31.    Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet (Rat für Landwirtschaftsregister und Information)

32.    Veterinaar- ja Toiduamet (Veterinär- und Lebensmittelbehörde)

33.    Konkurentsiamet (Estnische Wettbewerbsbehörde)

34.    Maksu –ja Tolliamet (Steuer- und Zollverwaltung)

35.    Statistikaamet (Estnisches Statistikamt)


36.    Kaitsepolitseiamet (Sicherheitspolizeiamt)

37.    Kodakondsus- ja Migratsiooniamet (Amt für Staatsangehörigkeits- und Einwanderungsfragen)

38.    Piirivalveamet (Grenzschutzamt)

39.    Politseiamet (Nationales Polizeiamt)

40.    Eesti Kohtuekspertiisi ja Instituut (Kriminaltechnisches Dienstzentrum)

41.    Keskkriminaalpolitsei (Zentrale Kriminalpolizei)

42.    Päästeamet (Stelle für das Rettungswesen)

43.    Andmekaitse Inspektsioon (Estnische Datenschutzaufsichtsbehörde)

44.    Ravimiamet (Staatliche Arzneimittelagentur)

45.    Sotsiaalkindlustusamet (Sozialversicherungsbehörde)

46.    Tööturuamet (Arbeitsmarktbehörde)

47.    Tervishoiuamet (Amt für Gesundheitsfürsorge)


48.    Tervisekaitseinspektsioon (Gesundheitsaufsichtsbehörde)

49.    Tööinspektsioon (Arbeitsaufsichtsbehörde)

50.    Lennuamet (Estnische Zivilluftfahrtbehörde)

51.    Maanteeamet (Estnische Straßenverwaltung)

52.    Veeteede Amet (Seeverkehrsverwaltung)

53.    Julgestuspolitsei (Oberste Polizeibehörde)

54.    Kaitseressursside Amet (Agentur für Verteidigungsressourcen)

55.    Kaitseväe Logistikakeskus (Logistikzentrum der Streitkräfte)

IRLAND

1.    President's Establishment

2.    Houses of the Oireachtas (Parliament)

3.    Department of the Taoiseach (Prime Minister)


4.    Central Statistics Office

5.    Department of Finance

6.    Office of the Comptroller and Auditor General

7.    Office of the Revenue Commissioners

8.    Office of Public Works

9.    State Laboratory

10.    Office of the Attorney General

11.    Office of the Director of Public Prosecutions

12.    Valuation Office

13.    Commission for Public Service Appointments

14.    Office of the Ombudsman

15.    Chief State Solicitor's Office


16.    Department of Justice, Equality and Law Reform

17.    Courts Service

18.    Prisons Service

19.    Office of the Commissioners of Charitable Donations and Bequests

20.    Department of the Environment, Heritage and Local Government

21.    Department of Education and Science

22.    Department of Communications, Energy and Natural Resources

23.    Department of Agriculture, Fisheries and Food

24.    Department of Transport

25.    Department of Health and Children

26.    Department of Enterprise, Trade and Employment

27.    Department of Arts, Sports and Tourism


28.    Department of Defence

29.    Department of Foreign Affairs

30.    Department of Social and Family Affairs

31.    Department of Community, Rural and Gaeltacht (Gaelic-speaking regions) Affairs

32.    Arts Council

33.    National Gallery

GRIECHENLAND

1.    Υπουργείο Εσωτερικών (Ministerium des Innern)

2.    Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

3.    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

4.    Υπουργείο Ανάπτυξης (Ministerium für Entwicklung)

5.    Υπουργείο Δικαιοσύνης (Ministerium der Justiz)


6.    Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων (Ministerium für Bildung und Religion)

7.    Υπουργείο Πολιτισμού (Ministerium für Kultur)

8.    Υπουργείο Υγείας και Κοινωνικής Αλληλεγγύης (Ministerium für Gesundheit und soziale Solidarität)

9.    Υπουργείο Περιβάλλοντος, Χωροταξίας και Δημοσίων Έργων (Ministerium für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten)

10.    Υπουργείο Απασχόλησης και Κοινωνικής Προστασίας (Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherung)

11.    Υπουργείο Μεταφορών και Επικοινωνιών (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

12.    Υπουργείο Αγροτικής Ανάπτυξης και Τροφίμων (Ministerium für Entwicklung des ländlichen Raums und Ernährung)

13.    Υπουργείο Εμπορικής Ναυτιλίας, Αιγαίου και Νησιωτικής Πολιτικής (Ministerium für die Handelsmarine, das Ägäische Meer und Inselpolitik)

14.    Υπουργείο Μακεδονίας- Θράκης (Ministerium für Makedonien und Thrakien)

15.    Γενική Γραμματεία Επικοινωνίας (Generalsekretariat für Kommunikation)


16.    Γενική Γραμματεία Ενημέρωσης (Generalsekretariat für Information)

17.    Γενική Γραμματεία Νέας Γενιάς (Generalsekretariat für die Jugend)

18.    Γενική Γραμματεία Ισότητας (Generalsekretariat für Gleichstellung)

19.    Γενική Γραμματεία Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Generalsekretariat für soziale Sicherheit)

20.    Γενική Γραμματεία Απόδημου Ελληνισμού (Generalsekretariat für Griechen im Ausland)

21.    Γενική Γραμματεία Βιομηχανίας (Generalsekretariat für die Industrie)

22.    Γενική Γραμματεία Έρευνας και Τεχνολογίας (Generalsekretariat für Forschung und Technologie)

23.    Γενική Γραμματεία Αθλητισμού (Generalsekretariat für den Sport)

24.    Γενική Γραμματεία Δημοσίων Έργων (Generalsekretariat für öffentliche Arbeiten)

25.    Γενική Γραμματεία Εθνικής Στατιστικής Υπηρεσίας Ελλάδος (Nationales Statistikamt)

26.    Εθνικό Συμβούλιο Κοινωνικής Φροντίδας (Nationaler Wohlfahrtsrat)



27.    Οργανισμός Εργατικής Κατοικίας (Arbeiter-Wohnungsverband)

28.    Εθνικό Τυπογραφείο (Staatsdruckerei)

29.    Γενικό Χημείο του Κράτους (Zentrales Staatslabor)

30.    Ταμείο Εθνικής Οδοποιίας (Griechischer Autobahnfonds)

31.    Εθνικό Καποδιστριακό Πανεπιστήμιο Αθηνών (Universität Athen)

32.    Αριστοτέλειο Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης (Universität Thessaloniki)

33.    Δημοκρίτειο Πανεπιστήμιο Θράκης (Universität Thrakien)

34.    Πανεπιστήμιο Αιγαίου (Universität Ägäische Inseln)

35.    Πανεπιστήμιο Ιωαννίνων (Universität Ioannina)

36.    Πανεπιστήμιο Πατρών (Universität Patras)

37.    Πανεπιστήμιο Μακεδονίας (Universität Makedonien)

38.    Πολυτεχνείο Κρήτης (Polytechnische Schule Kreta)


39.    Σιβιτανίδειος Δημόσια Σχολή Τεχνών και Επαγγελμάτων (Technische Schule Sivitanidios)

40.    Αιγινήτειο Νοσοκομείο (Eginitio-Krankenhaus)

41.    Αρεταίειο Νοσοκομείο (Areteio-Krankenhaus)

42.    Εθνικό Κέντρο Δημόσιας Διοίκησης (Nationales Zentrum für öffentliche Verwaltung)

43.    Οργανισμός Διαχείρισης Δημοσίου Υλικού Α.Ε. (Einrichtung für die öffentliche Materialwirtschaft)

44.    Οργανισμός Γεωργικών Ασφαλίσεων (Versicherungsanstalt für Landwirte)

45.    Οργανισμός Σχολικών Κτιρίων (Schulbauanstalt)

46.    Γενικό Επιτελείο Στρατού (Generalstab des Heeres)

47.    Γενικό Επιτελείο Ναυτικού (Generalstab der Kriegsmarine)

48.    Γενικό Επιτελείο Αεροπορίας (Generalstab der Luftwaffe)

49.    Ελληνική Επιτροπή Ατομικής Ενέργειας (Griechische Atomenergiekommission)

50.    Γενική Γραμματεία Εκπαίδευσης Ενηλίκων (Generalsekretariat für Weiterbildung)



51.    Γενική Γραμματεία Εμπορίου (Generalsekretariat für den Handel)

52.    Ελληνικά Ταχυδρομεία (Griechische Post (ELTA))

53.    Υπουργείο Εθνικής Άμυνας (Ministerium für nationale Verteidigung)

SPANIEN

1.    Presidencia de Gobierno

2.    Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación

3.    Ministerio de Justicia

4.    Ministerio de Defensa

5.    Ministerio de Economía y Hacienda

6.    Ministerio del Interior

7.    Ministerio de Fomento

8.    Ministerio de Educación y Ciencia



9.    Ministerio de Industria, Turismo y Comercio

10.    Ministro de Trabajo y Asuntos Sociales

11.    Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

12.    Ministerio de la Presidencia

13.    Ministerio de Administraciones Públicas

14.    Ministerio de Cultura

15.    Ministerio de Sanidad y Consumo

16.    Ministerio de Medio Ambiente

17.    Ministerio de Vivienda

FRANKREICH

A    Ministères

1.    Services du Premier ministre


2.    Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des sports

3.    Ministère chargé de l'intérieur, de l'outre-mer et des collectivités territoriales

4.    Ministère chargé de la justice

5.    Ministère chargé de la défense

6.    Ministère chargé des affaires étrangères et EURopéennes

7.    Ministère chargé de l'éducation nationale

8.    Ministère chargé de l'économie, des finances et de l'emploi

9.    Secrétariat d'Etat aux transports

10.    Secrétariat d'Etat aux entreprises et au commerce extérieur

11.    Ministère chargé du travail, des relations sociales et de la solidarité

12.    Ministère chargé de la culture et de la communication


13.    Ministère chargé du budget, des comptes publics et de la fonction publique

14.    Ministère chargé de l'agriculture et de la pêche

15.    Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de la recherche

16.    Ministère chargé de l'écologie, du développement et de l'aménagement durables

17.    Secrétariat d'Etat à la fonction publique

18.    Ministère chargé du logement et de la ville

19.    Secrétariat d'Etat à la coopération et à la francophonie

20.    Secrétariat d’Etat à l’outre-mer

21.    Secrétariat d'Etat à la jeunesse et aux sports et de la vie associative

22.    Secrétariat d'Etat aux anciens combattants

23.    Ministère chargé de l'immigration, de l'intégration, de l'identité nationale et du co‑développement


24.    Secrétariat d'Etat en charge de la prospective et de l'évaluation des politiques publiques

25.    Secrétariat d'Etat aux affaires européennes

26.    Secrétariat d'Etat aux affaires étrangères et aux droits de l'homme

27.    Secrétariat d'Etat à la consommation et au tourisme

28.    Secrétariat d'Etat à la politique de la ville

29.    Secrétariat d'Etat à la solidarité

30.    Secrétariat d'Etat en charge de l'emploi

31.    Secrétariat d'Etat en charge du commerce, de l'artisanat, des PME, du tourisme et des services

32.    Secrétariat d'Etat en charge du développement de la région-capitale

33.    Secrétariat d'Etat en charge de l'aménagement du territoire

B    Etablissements publics nationaux

1.    Académie de France à Rome


2.    Académie de marine

3.    Académie des sciences d'outre-mer

4.    Académie des technologies

5.    Agence Centrale des Organismes de Sécurité Sociale (A.C.O.S.S.)

6.    Agences de l'eau

7.    Agence de biomédecine

8.    Agence pour l'enseignement du français à l'étranger

9.    Agence française de sécurité sanitaire des aliments

10.    Agence française de sécurité sanitaire de l'environnement et du travail

11.    Agence Nationale de l'Accueil des Etrangers et des migrations

12.    Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (ANACT)

13.    Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (ANAH)


14.    Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et l'Egalité des Chances

15.    Agence pour la garantie des droits des mineurs

16.    Agence nationale pour l'indemnisation des français d'outre-mer (ANIFOM)

17.    Assemblée permanente des chambres d'agriculture (APCA)

18.    Bibliothèque nationale de France

19.    Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

20.    Caisse des Dépôts et Consignations

21.    Caisse nationale des autoroutes (CNA)

22.    Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS)

23.    Caisse de garantie du logement locatif social

24.    Casa de Velasquez

25.    Centre d'enseignement zootechnique


26.    Centre d'études de l'emploi

27.    Centre hospitalier national des Quinze-Vingts

28.    Centre international d'études supérieures en sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro)

29.    Centre des liaisons européennes et internationales de sécurité sociale

30.    Centre des Monuments Nationaux

31.    Centre national d'art et de culture Georges Pompidou

32.    Centre national des arts plastiques

33.    Centre national de la cinématographie

34.    Institut national supérieur de formation et de recherche pour l'éducation des jeunes handicapés et les enseignements adaptés

35.    Centre National d'Etudes et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF)

36.    Ecole nationale supérieure de Sécurité Sociale


37.    Centre national du livre

38.    Centre national de documentation pédagogique

39.    Centre national des œuvres universitaires et scolaires (CNOUS)

40.    Centre national professionnel de la propriété forestière

41.    Centre National de la Recherche Scientifique (C.N.R.S)

42.    Centres d'éducation populaire et de sport (CREPS)

43.    Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS)

44.    Collège de France

45.    Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres

46.    Conservatoire National des Arts et Métiers

47.    Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Paris

48.    Conservatoire national supérieur de musique et de danse de Lyon


49.    Conservatoire national supérieur d'art dramatique

50.    Ecole centrale de Lille

51.    Ecole centrale de Lyon

52.    École centrale des arts et manufactures

53.    École française d'archéologie d'Athènes

54.    École française d'Extrême-Orient

55.    École française de Rome

56.    École des hautes études en sciences sociales

57.    Ecole du Louvre

58.    École nationale d'administration

59.    École nationale de l'aviation civile (ENAC)

60.    École nationale des Chartes


61.    École nationale d'équitation

62.    Ecole Nationale du Génie de l'Eau et de l'environnement de Strasbourg

63.    Écoles nationales d'ingénieurs

64.    Ecole nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires de Nantes

65.    Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles

66.    École nationale de la magistrature

67.    Écoles nationales de la marine marchande

68.    École nationale de la santé publique (ENSP)

69.    École nationale de ski et d'alpinisme

70.    École nationale supérieure des arts décoratifs

71.    École nationale supérieure des arts et industries textiles Roubaix


72.    Ecole nationale supérieure des arts et techniques du théâtre

73.    Écoles nationales supérieures d'arts et métiers

74.    École nationale supérieure des beaux-arts

75.    École nationale supérieure de céramique industrielle

76.    École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA)

77.    Ecole Nationale Supérieure des Sciences de l'information et des bibliothécaires

78.    Écoles nationales vétérinaires

79.    École nationale de voile

80.    Écoles normales supérieures

81.    École polytechnique

82.    École de viticulture – Avize (Marne)


83.    Etablissement national d'enseignement agronomique de Dijon

84.    Établissement national des invalides de la marine (ENIM)

85.    Établissement national de bienfaisance Koenigswarter

86.    Fondation Carnegie

87.    Fondation Singer-Polignac

88.    Haras nationaux

89.    Hôpital national de Saint-Maurice

90.    Institut français d'archéologie orientale du Caire

91.    Institut géographique national

92.    Institut National des Appellations d'origine

93.    Institut national des hautes études de sécurité

94.    Institut de veille sanitaire


95.    Institut National d'enseignement supérieur et de recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes

96.    Institut National d'Etudes Démographiques (I.N.E.D)

97.    Institut National d'Horticulture

98.    Institut National de la jeunesse et de l'éducation populaire

99.    Institut national des jeunes aveugles – Paris

100.    Institut national des jeunes sourds – Bordeaux

101.    Institut national des jeunes sourds – Chambéry

102.    Institut national des jeunes sourds – Metz

103.    Institut national des jeunes sourds – Paris

104.    Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (I.N.P.N.P.P)

105.    Institut national de la propriété industrielle


106.    Institut National de la Recherche Agronomique (I.N.R.A)

107.    Institut National de la Recherche Pédagogique (I.N.R.P)

108.    Institut National de la Santé et de la Recherche Médicale (I.N.S.E.R.M)

109.    Institut national d'histoire de l'art (I.N.H.A.)

110.    Institut National des Sciences de l'Univers

111.    Institut National des Sports et de l'Education Physique

112.    Instituts nationaux polytechniques

113.    Instituts nationaux des sciences appliquées

114.    Institut national de recherche en informatique et en automatique (INRIA)

115.    Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRETS)

116.    Institut de Recherche pour le Développement


117.    Instituts régionaux d'administration

118.    Institut des Sciences et des Industries du vivant et de l'environnement (Agro Paris Tech)

119.    Institut supérieur de mécanique de Paris

120.    Institut Universitaires de Formation des Maîtres

121.    Musée de l'armée

122.    Musée Gustave-Moreau

123.    Musée du Louvre

124.    Musée du Quai Branly

125.    Musée national de la marine

126.    Musée national J.-J.-Henner

127.    Musée national de la Légion d'honneur

128.    Musée de la Poste


129.    Muséum National d'Histoire Naturelle

130.    Musée Auguste-Rodin

131.    Observatoire de Paris

132.    Office français de protection des réfugiés et apatrides

133.    Office National des Anciens Combattants et des Victimes de Guerre (ONAC)

134.    Office national de la chasse et de la faune sauvage

135.    Office National de l'eau et des milieux aquatiques

136.    Office national d'information sur les enseignements et les professions (ONISEP)

137.    Office universitaire et culturel français pour l'Algérie

138.    Palais de la découverte

139.    Parcs nationaux

140.    Universités


C    Institutions, autorités et juridictions indépendantes

1.    Présidence de la République

2.    Assemblée Nationale

3.    Sénat

4.    Conseil constitutionnel

5.    Conseil économique et social

6.    Conseil supérieur de la magistrature

7.    Agence française contre le dopage

8.    Autorité de contrôle des assurances et des mutuelles

9.    Autorité de contrôle des nuisances sonores aéroportuaires

10.    Autorité de régulation des communications électroniques et des postes

11.    Autorité de sûreté nucléaire


12.    Comité national d'évaluation des établissements publics à caractère scientifique, culturel et professionnel

13.    Commission d'accès aux documents administratifs

14.    Commission consultative du secret de la défense nationale

15.    Commission nationale des comptes de campagne et des financements politiques

16.    Commission nationale de contrôle des interceptions de sécurité

17.    Commission nationale de déontologie de la sécurité

18.    Commission nationale du débat public

19.    Commission nationale de l'informatique et des libertés

20.    Commission des participations et des transferts

21.    Commission de régulation de l'énergie

22.    Commission de la sécurité des consommateurs


23.    Commission des sondages

24.    Commission de la transparence financière de la vie politique

25.    Conseil de la concurrence

26.    Conseil supérieur de l'audiovisuel

27.    Défenseur des enfants

28.    Haute autorité de lutte contre les discriminations et pour l'égalité

29.    Haute autorité de santé

D    Autres organismes publics nationaux

1.    Union des groupements d'achats publics (UGAP)

2.    Agence Nationale pour l'emploi (A.N.P.E)

3.    Autorité indépendante des marchés financiers

4.    Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF)


5.    Caisse Nationale d'Assurance Maladie des Travailleurs Salariés (CNAMS)

6.    Caisse Nationale d'Assurance-Vieillesse des Travailleurs Salariés (CNAVTS)

KROATIEN

1.    Hrvatski sabor (Kroatisches Parlament)

2.    Predsjednik Republike Hrvatske (Präsident der Republik Kroatien)

3.    Ured predsjednika Republike Hrvatske (Amt des Präsidenten der Republik Kroatien)

4.    Ured predsjednika Republike Hrvatske po prestanku obnašanja dužnosti (Amt des Präsidenten der Republik Kroatien nach dem Ende der Amtszeit)

5.    Vlada Republike Hrvatske (Regierung der Republik Kroatien)

6.    Uredi Vlade Republike Hrvatske (Ämter der Regierung der Republik Kroatien)

7.    Ministarstvo gospodarstva (Ministerium für Wirtschaft)

8.    Ministarstvo regionalnoga razvoja i fondova Europske unije (Ministerium für Regionalentwicklung und EU-Fonds)


9.    Ministarstvo financija (Ministerium der Finanzen)

10.    Ministarstvo obrane (Ministerium für Verteidigung)

11.    Ministarstvo vanjskih i europskih poslova (Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten)

12.    Ministarstvo unutarnjih poslova (Ministerium des Innern)

13.    Ministarstvo pravosuđa (Ministerium für Justiz)

14.    Ministarstvo uprave (Ministerium für öffentliche Verwaltung)

15.    Ministarstvo poduzetništva i obrta (Ministerium für Unternehmertum und Handwerk)

16.    Ministarstvo rada i mirovinskog sustava (Ministerium für Arbeit und das Pensionssystem)

17.    Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture (Ministerium für maritime Angelegenheiten, Verkehr und Infrastruktur)

18.    Ministarstvo poljoprivrede (Ministerium für Landwirtschaft)

19.    Ministarstvo turizma (Ministerium für Tourismus)


20.    Ministarstvo zaštite okoliša i prirode (Ministerium für Umwelt- und Naturschutz)

21.    Ministarstvo graditeljstva i prostornoga uređenja (Ministerium für Bauwesen und Raumordnung)

22.    Ministarstvo branitelja (Ministerium für Belange der Kriegsveteranen)

23.    Ministarstvo socijalne politike i mladih (Ministerium für Sozialpolitik und Jugend)

24.    Ministarstvo zdravlja (Ministerium für Gesundheit)

25.    Ministarstvo znanosti, obrazovanja i sporta (Ministerium für Wissenschaft, Bildung und Sport)

26.    Ministarstvo kulture (Ministerium für Kultur)

27.    Državne upravne organizacije (Staatliche Verwaltungseinrichtungen)

28.    Uredi državne uprave u županijama (Staatliche Verwaltungsbehörden auf Kreisebene)

29.    Ustavni sud Republike Hrvatske (Verfassungsgericht der Republik Kroatien)

30.    Vrhovni sud Republike Hrvatske (Oberster Gerichtshof der Republik Kroatien)


31.    Sudovi (Gerichte)

32.    Državno sudbeno vijeće (Staatlicher Justizrat)

33.    Državna odvjetništva (Staatsanwaltschaften)

34.    Državnoodvjetničko vijeće (Staatsanwaltschaftsrat)

35.    Pravobraniteljstva (Amt des Bürgerbeauftragten)

36.    Državna komisija za kontrolu postupaka javne nabave (Staatliche Kommission für die Überwachung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge)

37.    Hrvatska narodna banka (Kroatische Nationalbank)

38.    Državne agencije i uredi (Staatliche Agenturen und Ämter)

39.    Državni ured za reviziju (Staatlicher Rechnungshof)


ITALIEN

1.    Presidenza del Consiglio dei Ministri (Vorsitz des Ministerrates)

2.    Ministero degli Affari Esteri (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

3.    Ministero dell'Interno (Ministerium des Innern)

4.    Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari – esclusi i giudici di pace (Ministerium für Justiz und richterliche Ämter – mit Ausnahme von „giudici di pace“)

5.    Ministero della Difesa (Ministerium für Verteidigung)

6.    Ministero dell'Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

7.    Ministero dello Sviluppo Economico (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung)

8.    Ministero del Commercio internazionale (Ministerium für den internationalen Handel)

9.    Ministero delle Comunicazioni (Ministerium für Kommunikation)

10.    Ministero delle Politiche Agricole e Forestali (Ministerium für Land- und Forstwirtschaftspolitik)


11.    Ministero dell'Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare (Ministerium für Umwelt und Landschafts- und Meeresschutz)

12.    Ministero delle Infrastrutture (Ministerium für Infrastruktur)

13.    Ministero dei Trasporti (Ministerium für Verkehr)

14.    Ministero del Lavoro e delle politiche sociali e della Previdenza sociale (Ministerium für Arbeit, Sozialpolitik und soziale Sicherheit)

15.    Ministero della Solidarietà sociale (Ministerium für soziale Solidarität)

16.    Ministero della Salute (Ministerium für Gesundheit)

17.    Ministero dell'Istruzione dell' università e della ricerca (Ministerium für Bildung, Hochschulen und Forschung)

18.    Ministero per i Beni e le Attività culturali comprensivo delle sue articolazioni periferiche

19.    CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici Pubblici) 4


ZYPERN

1.    Προεδρία και Προεδρικό Μέγαρο (Präsidentschaft und Präsidialpalast)

2.    Γραφείο Συντονιστή Εναρμόνισης (Amt des Koordinators für Harmonisierung)

3.    Υπουργικό Συμβούλιο (Ministerrat)

4.    Βουλή των Αντιπροσώπων (Abgeordnetenhaus)

5.    Δικαστική Υπηρεσία (Justizdienst)

6.    Νομική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Juristischer Dienst der Republik Zypern)

7.    Ελεγκτική Υπηρεσία της Δημοκρατίας (Rechnungshof der Republik Zypern)

8.    Επιτροπή Δημόσιας Υπηρεσίας (Kommission für den öffentlichen Dienst)

9.    Επιτροπή Εκπαιδευτικής Υπηρεσίας (Kommission für den Bildungsdienst)

10.    Γραφείο Επιτρόπου Διοικήσεως (Büro des Bürgerbeauftragten)



11.    Επιτροπή Προστασίας Ανταγωνισμού (Kommission für Wettbewerbsschutz)

12.    Υπηρεσία Εσωτερικού Ελέγχου (Interner Auditdienst)

13.    Γραφείο Προγραμματισμού (Planungsbüro)

14.    Γενικό Λογιστήριο της Δημοκρατίας (Schatzamt der Republik Zypern)

15.    Γραφείο Επιτρόπου Προστασίας Δεδομένων Προσωπικού Χαρακτήρα (Amt des Kommissars für den Schutz personenbezogener Daten)

16.    Γραφείο Εφόρου Δημοσίων Ενισχύσεων (Amt des Kommissars für Beihilfekontrolle)

17.    Αναθεωρητική Αρχή Προσφορών (Büro für die Prüfung von Ausschreibungen)

18.    Υπηρεσία Εποπτείας και Ανάπτυξης Συνεργατικών Εταιρειών (Behörde für Genossenschaftsüberwachung und ‑entwicklung)

19.    Αναθεωρητική Αρχή Προσφύγων (Überprüfungsgremium für Flüchtlinge)

20.    Υπουργείο Άμυνας (Ministerium für Verteidigung)


21.    Υπουργείο Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος (Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt):

a)    Τμήμα Γεωργίας (Abteilung Landwirtschaft)

b)    Κτηνιατρικές Υπηρεσίες (Veterinärdienste)

c)    Τμήμα Δασών (Abteilung Waldbewirtschaftung)

d)    Τμήμα Αναπτύξεως Υδάτων (Abteilung Wasserwirtschaft)

e)    Τμήμα Γεωλογικής Επισκόπησης (Abteilung Geologische Erfassung)

f)    Μετεωρολογική Υπηρεσία (Meteorologischer Dienst)

g)    Τμήμα Αναδασμού (Abteilung Flurbereinigung)

h)    Υπηρεσία Μεταλλείων (Bergbau-Dienst)

i)    Ινστιτούτο Γεωργικών Ερευνών (Agrarforschungsinstitut)

j)    Τμήμα Αλιείας και Θαλάσσιων Ερευνών (Abteilung Fischerei und Meeresforschung)



22.    Υπουργείο Δικαιοσύνης και Δημοσίας Τάξεως (Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung):

a)    Αστυνομία (Polizei)

b)    Πυροσβεστική Υπηρεσία Κύπρου (Zyprische Feuerwehr)

c)    Τμήμα Φυλακών (Abteilung Strafvollzug)

23.    Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού (Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus):

a)    Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη (Abteilung Handelsregister und Konkursverwalter)

24.    Υπουργείο Εργασίας και Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung):

a)    Τμήμα Εργασίας (Abteilung Arbeit)

b)    Τμήμα Κοινωνικών Ασφαλίσεων (Abteilung Sozialversicherung)

c)    Τμήμα Υπηρεσιών Κοινωνικής Ευημερίας (Abteilung Sozialfürsorge)


d)    Κέντρο Παραγωγικότητας Κύπρου (Produktivitätszentrum Zypern)

e)    Ανώτερο Ξενοδοχειακό Ινστιτούτο Κύπρου (Höhere Hotelfachschule Zypern)

f)    Ανώτερο Τεχνολογικό Ινστιτούτο (Höhere Technische Schule)

g)    Τμήμα Επιθεώρησης Εργασίας (Abteilung Arbeitsaufsicht)

h)    Τμήμα Εργασιακών Σχέσεων (Abteilung Arbeitsbeziehungen)

25.    Υπουργείο Εσωτερικών (Ministerium des Innern):

a)    Επαρχιακές Διοικήσεις (Bezirksverwaltungen)

b)    Τμήμα Πολεοδομίας και Οικήσεως (Abteilung Stadtplanung und Wohnungswesen)

c)    Τμήμα Αρχείου Πληθυσμού και Μεταναστεύσεως (Abteilung Melderegister und Migration)

d)    Τμήμα Κτηματολογίου και Χωρομετρίας (Kataster- und Vermessungsbehörde)

e)    Γραφείο Τύπου και Πληροφοριών (Presse- und Informationsamt)



f)    Πολιτική Άμυνα (Zivilschutz)

g)    Υπηρεσία Μέριμνας και Αποκαταστάσεων Εκτοπισθέντων (Behörde für die Pflege und Rehabilitation von Vertriebenen)

h)    Υπηρεσία Ασύλου (Asylbehörde)

26.    Υπουργείο Εξωτερικών (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

27.    Υπουργείο Οικονομικών (Ministerium der Finanzen):

a)    Τελωνεία (Zölle und Verbrauchsteuern)

b)    Τμήμα Εσωτερικών Προσόδων (Abteilung Direkte Steuern)

c)    Στατιστική Υπηρεσία (Statistisches Amt)

d)    Τμήμα Κρατικών Αγορών και Προμηθειών (Abteilung Öffentliches Beschaffungswesen)

e)    Τμήμα Δημόσιας Διοίκησης και Προσωπικού (Abteilung öffentliche Verwaltung und Personal)



f)    Κυβερνητικό Τυπογραφείο (Staatliche Druckerei)

g)    Τμήμα Υπηρεσιών Πληροφορικής (Abteilung Dienste der Informationstechnologie)

28.    Υπουργείο Παιδείας και Πολιτισμού (Ministerium für Bildung und Kultur)

29.    Υπουργείο Συγκοινωνιών και Έργων (Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten):

a)    Τμήμα Δημοσίων Έργων (Abteilung Öffentliche Arbeiten)

b)    Τμήμα Αρχαιοτήτων (Abteilung Denkmalpflege)

c)    Τμήμα Πολιτικής Αεροπορίας (Abteilung Zivilluftfahrt)

d)    Τμήμα Εμπορικής Ναυτιλίας (Abteilung Handelsschifffahrt)

e)    Τμήμα Ταχυδρομικών Υπηρεσιών (Abteilung Postdienst)

f)    Τμήμα Οδικών Μεταφορών (Abteilung Straßenverkehr)

g)    Τμήμα Ηλεκτρομηχανολογικών Υπηρεσιών (Abteilung Elektromechanik)

h)    Τμήμα Ηλεκτρονικών Επικοινωνιών (Abteilung Elektronische Telekommunikation)


30.    Υπουργείο Υγείας (Ministerium für Gesundheit):

a)    Φαρμακευτικές Υπηρεσίες (Pharmazeutische Dienste)

b)    Γενικό Χημείο (Zentrallabor)

c)    Ιατρικές Υπηρεσίες και Υπηρεσίες Δημόσιας Υγείας (Medizinische und Gesundheitsdienste)

d)    Οδοντιατρικές Υπηρεσίες (Zahnärztliche Dienste)

e)    Υπηρεσίες Ψυχικής Υγείας (Psychische Gesundheitsdienste)

LETTLAND

A    Ministerien, Sekretariate von Ministern für besondere Aufgaben und die ihnen unterstellten Einrichtungen

1.    Aizsardzības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Verteidigung und unterstellte Einrichtungen)

2.    Ārlietu ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und unterstellte Einrichtungen)


3.    Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Wirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

4.    Finanšu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium der Finanzen und unterstellte Einrichtungen)

5.    Iekšlietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium des Innern und unterstellte Einrichtungen)

6.    Izglītības un zinātnes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Bildung und Wissenschaft und unterstellte Einrichtungen)

7.    Kultūras ministrija un tas padotībā esošās iestādes (Ministerium für Kultur und unterstellte Einrichtungen)

8.    Labklājības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für die Wohlfahrt und unterstellte Einrichtungen)

9.    Satiksmes ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Verkehr und unterstellte Einrichtungen)

10.    Tieslietu ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium der Justiz und unterstellte Einrichtungen)


11.    Veselības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Gesundheit und unterstellte Einrichtungen)

12.    Vides aizsardzības un reģionālās attīstības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Umweltschutz und Regionalentwicklung und unterstellte Einrichtungen)

13.    Zemkopības ministrija un tās padotībā esošās iestādes (Ministerium für Landwirtschaft und unterstellte Einrichtungen)

14.    Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā esošās iestādes (Ministerien für besondere Aufgaben und unterstellte Einrichtungen)

B    Sonstige staatliche Einrichtungen

1.    Augstākā tiesa (Oberster Gerichtshof)

2.    Centrālā vēlēšanu komisija (Zentrale Wahlkommission)

3.    Finanšu un kapitāla tirgus komisija (Finanz- und Kapitalmarktkommission)

4.    Latvijas Banka (Lettische Nationalbank)


5.    Prokuratūra un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatsanwaltschaft und unterstellte Einrichtungen)

6.    Saeima un tās padotībā esošās iestādes (Parlament und unterstellte Einrichtungen)

7.    Satversmes tiesa (Verfassungsgericht)

8.    Valsts kanceleja un tās pārraudzībā esošās iestādes (Staatskanzlei und unterstellte Einrichtungen)

9.    Valsts kontrole (Staatlicher Rechnungshof)

10.    Valsts prezidenta kanceleja (Kanzlei des Staatspräsidenten)

11.    Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju padotībā (Sonstige staatliche Einrichtungen, die keinem Ministerium unterstehen):

a)    Tiesībsarga birojs (Amt des Bürgerbeauftragten)

b)    Nacionālā radio un televīzijas padome (Nationaler Rundfunkrat)


LITAUEN

1.    Prezidentūros kanceliarija (Amt des Präsidenten)

2.    Seimo kanceliarija (Amt des Seimas) und Seimui atskaitingos institucijos (Einrichtungen, die dem Seimas gegenüber Rechenschaft ablegen müssen):

a)    Lietuvos mokslo taryba (Wissenschaftsrat)

b)    Seimo kontrolierių įstaiga (Amt des Bürgerbeauftragten des Seimas)

c)    Valstybės kontrolė (Nationaler Rechnungshof)

d)    Specialiųjų tyrimų tarnyba (Sonderermittlungsdienst)

e)    Valstybės saugumo departamentas (Staatssicherheitsdienst)

f)    Konkurencijos taryba (Wettbewerbsrat)

g)    Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos tyrimo centras (Forschungszentrum Genozid und Widerstand)

h)    Vertybinių popierių komisija (Litauische Wertpapierkommission)


i)    Ryšių reguliavimo tarnyba (Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen)

j)    Nacionalinė sveikatos taryba (Nationales Gesundheitsamt)

k)    Etninės kultūros globos taryba (Rat für den Schutz ethnischer Kultur)

l)    Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba (Amt des Gleichstellungsbeauftragten)

m)    Valstybinė kultūros paveldo komisija (Kommission für nationales Kulturerbe)

n)    Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus įstaiga (Amt des Bürgerbeauftragen für Kinderrechte)

o)    Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (Staatliche Kommission für Preisregulierung der Energieressourcen)

p)    Valstybinė lietuvių kalbos komisija (Staatliche Kommission für die litauische Sprache)

q)    Vyriausioji rinkimų komisija (Zentrale Wahlkommission)

r)    Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (Zentralkommission für Amtsethik)

s)    Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba (Amt des Inspektors für Journalistikethik)


3.    Vyriausybės kanceliarija (Regierungskanzlei) und Vyriausybei atskaitingos institucijos (Einrichtungen, die der Regierung gegenüber Rechenschaft ablegen müssen):

a)    Ginklų fondas (Rüstungsfonds)

b)    Informacinės visuomenės plėtros komitetas (Ausschuss für die Entwicklung der Informationsgesellschaft)

c)    Kūno kultūros ir sporto departamentas (Ministerium für Leibeserziehung und Sport)

d)    Lietuvos archyvų departamentas (Litauisches Archivreferat)

e)    Mokestinių ginčų komisija (Kommission für Steuerstreitigkeiten)

f)    Statistikos departamentas (Statistikreferat)

g)    Tautinių mažumų ir išeivijos departamentas (Referat für nationale Minderheiten und Litauer im Ausland)

h)    Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės tarnyba (Staatlicher Aufsichtsdienst für Tabak und Alkohol)

i)    Viešųjų pirkimų tarnyba (Amt für öffentliche Auftragsvergabe)

j)    Valstybinė atominės energetikos saugos inspekcija (Staatliches Kernenergie-Sicherheitsinspektorat)

k)    Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija (Staatliche Datenschutzinspektion)

l)    Valstybinė lošimų priežiūros komisija (Staatliche Kommission für die Wettspielaufsicht)

m)    Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba (Staatliches Lebensmittel- und Veterinäramt)

n)    Vyriausioji administracinių ginčų komisija (Zentralkommission für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten)

o)    Draudimo priežiūros komisija (Kommission für Versicherungsaufsicht)

p)    Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas (Litauische Staatsstiftung für Wissenschaft und Studien)

q)    Konstitucinis Teismas (Verfassungsgericht)

r)    Lietuvos bankas (Litauische Nationalbank)

4.    Aplinkos ministerija (Ministerium für Umwelt) und Įstaigos prie Aplinkos ministerijos (dem Ministerium für Umwelt unterstellte Einrichtungen):

a)    Generalinė miškų urėdija (Generaldirektion für Staatsforste)

b)    Lietuvos geologijos tarnyba (Litauisches Amt für geologische Untersuchungen)

c)    Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba (Litauischer Hydrometereologischer Dienst)

d)    Lietuvos standartizacijos departamentas (Litauisches Normungsamt)


e)    Nacionalinis akreditacijos biuras (Nationales Akkreditierungsamt)

f)    Valstybinė metrologijos tarnyba (Staatliches Eichamt)

g)    Valstybinė saugomų teritorijų tarnyba (Staatlicher Dienst für Schutzgebiete)

h)    Valstybinė teritorijų planavimo ir statybos inspekcija (Staatliches Inspektorat für Raumordnung und Bauwesen)

5.    Finansų ministerija (Ministerium der Finanzen) und Įstaigos prie Finansų ministerijos (dem Ministerium der Finanzen unterstellte Einrichtungen):

a)    Muitinės departamentas (Litauische Zollbehörde)

b)    Valstybės dokumentų technologinės apsaugos tarnyba (Amt für technologische Sicherheit von Staatsdokumenten)

c)    Valstybinė mokesčių inspekcija (Staatliche Steuerinspektion)

d)    Finansų ministerijos mokymo centras (Ausbildungszentrum des Ministeriums für Finanzen)


6.    Krašto apsaugos ministerija (Ministerium für nationale Verteidigung) und Įstaigos prie Krašto apsaugos ministerijos (dem Ministerium für nationale Verteidigung unterstellte Einrichtungen):

a)    Antrasis operatyvinių tarnybų departamentas (Zweite Ermittlungsabteilung)

b)    Centralizuota finansų ir turto tarnyba (Zentraldienst für Finanzen und Eigentum)

c)    Karo prievolės administravimo tarnyba (Verwaltungsdienst für die militärische Einberufung)

d)    Krašto apsaugos archyvas (Nationales Amt für Verteidigungsarchive)

e)    Krizių valdymo centras (Krisenmanagementzentrum)

f)    Mobilizacijos departamentas (Abteilung Mobilisierung)

g)    Ryšių ir informacinių sistemų tarnyba (Dienst für Kommunikations- und Informationssysteme)

h)    Infrastruktūros plėtros departamentas (Abteilung Infrastrukturentwicklung)

i)    Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo centras (Zentrum für zivilen Widerstand)

j)    Lietuvos kariuomenė (Litauische Streitkräfte)


k)    Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir tarnybos (Militärische Einheiten und Dienste des nationalen Verteidigungssystems)

7.    Kultūros ministerija (Ministerium für Kultur) und Įstaigos prie Kultūros ministerijos (dem Ministerium für Kultur unterstellte Einrichtungen):

a)    Kultūros paveldo departamentas (Abteilung Litauisches Kulturerbe)

b)    Valstybinė kalbos inspekcija (Staatliche Sprachkommission)

8.    Socialinės apsaugos ir darbo ministerija (Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit) und Įstaigos prie Socialinės apsaugos ir darbo ministerijos (dem Ministerium für soziale Sicherheit und Arbeit unterstellte Einrichtungen):

a)    Garantinio fondo administracija (Garantiefondsverwaltung)

b)    Valstybės vaiko teisių apsaugos ir įvaikinimo tarnyba (Staatliches Amt für den Schutz der Kinderrechte und Adoption)

c)    Lietuvos darbo birža (Litauisches Arbeitsamt)

d)    Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba (Litauisches Amt für arbeitsmarktbezogene Ausbildung)


e)    Trišalės tarybos sekretoriatas (Sekretariat des Dreiseitigen Rates)

f)    Socialinių paslaugų priežiūros departamentas (Abteilung Sozialdienstaufsicht)

g)    Darbo inspekcija (Arbeitsinspektion)

h)    Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba (Staatlicher Rat für den Sozialversicherungsfonds)

i)    Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba (Amt für die Feststellung von Behinderung und Arbeitsfähigkeit)

j)    Ginčų komisija (Kommission für Streitfälle)

k)    Techninės pagalbos neįgaliesiems centras (Staatliches Zentrum für Kompensationstechnik für Menschen mit Behinderungen)

l)    Neįgaliųjų reikalų departamentas (Abteilung für Menschen mit Behinderungen)

9.    Susisiekimo ministerija (Ministerium für Verkehr und Kommunikation) und Įstaigos prie Susisiekimo ministerijos (dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation unterstellte Einrichtungen):

a)    Lietuvos automobilių kelių direkcija (Litauische Straßenbauverwaltung)


b)    Valstybinė geležinkelio inspekcija (Staatliche Eisenbahnaufsicht)

c)    Valstybinė kelių transporto inspekcija (Straßenverkehrsaufsichtsamt)

d)    Pasienio kontrolės punktų direkcija (Aufsichtsamt für Grenzkontrollstellen)

10.    Sveikatos apsaugos ministerija (Ministerium für Gesundheit) und Įstaigos prie Sveikatos apsaugos ministerijos (dem Ministerium für Gesundheit unterstellte Einrichtungen):

a)    Valstybinė akreditavimo sveikatos priežiūros veiklai tarnyba (Staatliche Akkreditierungsagentur für das Gesundheitswesen)

b)    Valstybinė ligonių kasa (Staatliche Krankenkasse)

c)    Valstybinė medicininio audito inspekcija (Staatliche Prüfungsinspektion für das Medizinwesen)

d)    Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba (Staatliche Agentur für Arzneimittelaufsicht)

e)    Valstybinė teismo psichiatrijos ir narkologijos tarnyba (Litauischer Dienst für Gerichtspsychiatrie und Drogensucht)

f)    Valstybinė visuomenės sveikatos priežiūros tarnyba (Staatlicher Gesundheitsdienst)


g)    Farmacijos departamentas (Abteilung Pharmazie)

h)    Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių sveikatai situacijų centras (Zentrum für gesundheitliche Notlagen des Ministeriums für Gesundheit)

i)    Lietuvos bioetikos komitetas (Litauischer Ausschuss für Bioethik)

j)    Radiacinės saugos centras (Zentrum für Strahlenschutz)

11.    Švietimo ir mokslo ministerija (Ministerium für Bildung und Wissenschaft) und Įstaigos prie Švietimo ir mokslo ministerijos (dem Ministerium für Bildung und Wissenschaft unterstellte Einrichtungen):

a)    Nacionalinis egzaminų centras (Nationales Prüfungszentrum)

b)    Studijų kokybės vertinimo centras (Zentrum für Qualitätsbewertung in der Hochschulbildung)

12.    Teisingumo ministerija (Ministerium der Justiz) und Įstaigos prie Teisingumo ministerijos (dem Ministerium der Justiz unterstellte Einrichtungen):

a)    Kalėjimų departamentas (Abteilung Strafvollzugsanstalten)

b)    Nacionalinė vartotojų teisių apsaugos taryba (Nationales Büro für Verbraucherschutz)


c)    Europos teisės departamentas (Abteilung Europäisches Recht)

13.    Ūkio ministerija (Ministerium für Wirtschaft) und staigos prie Ūkio ministerijos (dem Ministerium für Wirtschaft unterstellte Einrichtungen):

a)    Įmonių bankroto valdymo departamentas (Abteilung Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen)

b)    Valstybinė energetikos inspekcija (Staatliches Energieaufsichtsamt)

c)    Valstybinė ne maisto produktų inspekcija (Staatliche Aufsichtsbehörde für Nicht-Lebensmittelerzeugnisse)

d)    Valstybinis turizmo departamentas (Staatliche Fremdenverkehrsbehörde)

14.    Užsienio reikalų ministerija (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten) und Diplomatinės atstovybės ir konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie tarptautinių organizacijų (Diplomatische Missionen und Konsulate im Ausland sowie Vertretungen bei internationalen Organisationen)

15.    Vidaus reikalų ministerija (Ministerium des Innern) und Įstaigos prie Vidaus reikalų ministerijos (dem Ministerium des Innern unterstellte Einrichtungen):

a)    Asmens dokumentų išrašymo centras (Zentrum für Personalisierung der Identitätsdokumente)


b)    Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba (Ermittlungsdienst für Wirtschaftskriminalität)

c)    Gyventojų registro tarnyba (Einwohnermeldedienst)

d)    Policijos departamentas (Abteilung Polizei)

e)    Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo departamentas (Abteilung Brandschutz und Rettungsdienst)

f)    Turto valdymo ir ūkio departamentas (Abteilung Gebäudeverwaltung und Wirtschaft)

g)    Vadovybės apsaugos departamentas (Abteilung VIP-Schutz)

h)    Valstybės sienos apsaugos tarnyba (Abteilung Staatlicher Grenzschutz)

i)    Valstybės tarnybos departamentas (Abteilung Öffentlicher Dienst)

j)    Informatikos ir ryšių departamentas (Abteilung IT und Kommunikation)

k)    Migracijos departamentas (Abteilung Migration)

l)    Sveikatos priežiūros tarnyba (Abteilung Gesundheitswesen)


m)    Bendrasis pagalbos centras (Notfallabwehrzentrum)

16.    Žemės ūkio ministerija (Ministerium für Landwirtschaft) und Įstaigos prie Žemės ūkio ministerijos (dem Ministerium für Landwirtschaft unterstellte Einrichtungen):

a)    Nacionalinė mokėjimo agentūra (Nationale Zahlstelle)

b)    Nacionalinė žemės tarnyba (Nationaler Landesvermessungsdienst)

c)    Valstybinė augalų apsaugos tarnyba (Staatlicher Pflanzenschutzdienst)

d)    Valstybinė gyvulių veislininkystės priežiūros tarnyba (Staatlicher Tierzuchtaufsichtsdienst)

e)    Valstybinė sėklų ir grūdų tarnyba (Staatlicher Samen- und Getreidedienst)

f)    Žuvininkystės departamentas (Abteilung Fischerei)

17.    Teismai (Gerichte):

a)    Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberster Gerichtshof Litauens)

b)    Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Berufungsgericht)


c)    Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)

d)    Apygardų teismai (Landgerichte)

e)    Apygardų administraciniai teismai (Landverwaltungsgerichte)

f)    Apylinkių teismai (Bezirksgerichte)

g)    Nacionalinė teismų administracija (Nationale Gerichtsverwaltung)

h)    Generalinė prokuratūra (Staatsanwaltschaft)

18.    Kiti centriniai valstybinio administravimo subjektai – institucijos, įstaigos, tarnybos (Sonstige Stellen der öffentlichen Zentralverwaltung – Institutionen, Einrichtungen, Agenturen):

a)    Muitinės kriminalinė tarnyba (Zollkriminalamt)

b)    Muitinės informacinių sistemų centras (Zentrum für das Zollinformationssystem)

c)    Muitinės laboratorija (Zolllabor)

d)    Muitinės mokymo centras (Zollausbildungszentrum)



LUXEMBURG

1.    Ministère d'État

2.    Ministère des Affaires Étrangères et de l'Immigration

3.    Ministère des Affaires Étrangères et de l'Immigration: Direction de la Défense (Armée)

4.    Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural

5.    Ministère de l'Agriculture, de la Viticulture et du Développement Rural: Administration des Services Techniques de l'Agriculture

6.    Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du Logement

7.    Ministère de la Culture, de l'Enseignement Supérieur et de la Recherche

8.    Ministère de l'Économie et du Commerce extérieur

9.    Ministère de l'Éducation nationale et de la Formation professionnelle

10.    Ministère de l'Éducation nationale et de la Formation professionnelle: Lycée d'Enseignement Secondaire et d'Enseignement Secondaire Technique


11.    Ministère de l'Égalité des chances

12.    Ministère de l'Environnement

13.    Ministère de l'Environnement: Administration de l'Environnement

14.    Ministère de la Famille et de l'Intégration

15.    Ministère de la Famille et de l'Intégration: Maisons de retraite

16.    Ministère des Finances

17.    Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative

18.    Ministère de la Fonction publique et de la Réforme administrative: Service Central des Imprimés et des Fournitures de l'État – Centre des Technologies de l'informatique de l'État

19.    Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du territoire

20.    Ministère de l'Intérieur et de l'Aménagement du territoire: Police Grand-Ducale Luxembourg – Inspection générale de Police


21.    Ministère de la Justice

22.    Ministère de la Justice: Établissements Pénitentiaires

23.    Ministère de la Santé

24.    Ministère de la Santé: Centre hospitalier neuropsychiatrique

25.    Ministère de la Sécurité sociale

26.    Ministère des Transports

27.    Ministère du Travail et de l'Emploi

28.    Ministère des Travaux publics

29.    Ministère des Travaux publics: Bâtiments Publics – Ponts et Chaussées

UNGARN

1.    Nemzeti Erőforrás Minisztérium (Ministerium für nationale Ressourcen)

2.    Vidékfejlesztési Minisztérium (Ministerium für Entwicklung des ländlichen Raums)


3.    Nemzeti Fejlesztési Minisztérium (Ministerium für nationale Entwicklung)

4.    Honvédelmi Minisztérium (Ministerium für Verteidigung)

5.    Közigazgatási és Igazságügyi Minisztérium (Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz)

6.    Nemzetgazdasági Minisztérium (Ministerium für nationale Wirtschaft)

7.    Külügyminisztérium (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

8.    Miniszterelnöki Hivatal (Amt des Ministerpräsidenten)

9.    Belügyminisztérium, (Ministerium des Innern)

10.    Központi Szolgáltatási Főigazgatóság (Direktion für zentrale Dienste)

MALTA

1.    Uffiċċju tal-Prim Ministru (Amt des Ministerpräsidenten)

2.    Ministeru għall-Familja u Solidarjeta' Soċjali (Ministerium für Familie und soziale Solidarität)

3.    Ministeru ta' l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg (Ministerium für Erziehung, Jugend und Beschäftigung)


4.    Ministeru tal-Finanzi (Ministerium der Finanzen)

5.    Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura (Ministerium für Ressourcen und Infrastruktur)

6.    Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministerium für Tourismus und Kultur)

7.    Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministerium für Justiz und Inneres)

8.    Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent (Ministerium für ländliche Angelegenheiten und Umwelt)

9.    Ministeru għal Għawdex (Ministerium für Gozo)

10.    Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura fil-Kommunita' (Ministerium für Gesundheit, Senioren und Gemeinschaftsfürsorge)

11.    Ministeru ta' l-Affarijiet Barranin (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

12.    Ministeru għall-Investimenti, Industrija u Teknologija ta' Informazzjoni (Ministerium für Investitionen, Industrie und Informationstechnologie)

13.    Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni (Ministerium für Wettbewerbsfähigkeit und Kommunikation)


14.    Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq (Ministerium für Stadtentwicklung und Straßen)

15.    L-Uffiċċju tal-President (Amt des Präsidenten)

16.    Uffiċċju ta 'l-iskrivan tal-Kamra tad-Deputati (Amt des Protokoll- und Urkundsbeamten des Repräsentantenhauses)

Niederlande

1.    Ministerie van Algemene Zaken (Ministerium für allgemeine Angelegenheiten):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het Regeringsbeleid (Beratendes Gremium für die Regierungspolitik)

c)    Rijksvoorlichtingsdienst (Informationsdienst der niederländischen Regierung)

2.    Ministerie van Binnenlandse Zaken en Koninkrijksrelaties (Ministerium des Innern):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Centrale Archiefselectiedienst (CAS) (Zentraldienst für Archivauswahl)


c)    Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) (Allgemeiner Auskunfts- und Sicherheitsdienst)

d)    Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en Reisdocumenten (BPR) (Agentur für Personalakten und Reisedokumente)

e)    Agentschap Korps Landelijke Politiediensten (Agentur der nationalen Polizeidienste)

3.    Ministerie van Buitenlandse Zaken (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten):

a)    Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire Zaken (DGRC) (Generaldirektion für Regionalpolitik und konsularische Angelegenheiten)

b)    Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ) (Generaldirektion für politische Angelegenheiten)

c)    Directoraat-generaal Internationale Samenwerking (DGIS) (Generaldirektion für internationale Zusammenarbeit)

d)    Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES) (Generaldirektion für europäische Zusammenarbeit)

e)    Centrum tot Bevordering van de Import uit Ontwikkelingslanden (CBI) (Zentrum zur Förderung der Einfuhren aus Entwicklungsländern)


f)    Centrale diensten ressorterend onder de Secretaris-Generaal/Plaatsvervangend Secretaris-Generaal (Zentrale Dienste im Geschäftsbereich des Generalsekretärs und des stellvertretenden Generalsekretärs)

g)    Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk) (die einzelnen Auslandsvertretungen)

4.    Ministerie van Defensie (Ministerium für Verteidigung):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Commando Diensten Centra (CDC) (Einsatzleitung Unterstützungsdienste)

c)    Defensie Telematica Organisatie (DTO) (Telematik-Organisation des Verteidigungsministeriums)

d)    Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst (Verteidigungsimmobiliendienst, Zentraldirektion)

e)    De afzonderlijke regionale directies van de Defensie Vastgoed Dienst (Verteidigungsimmobiliendienst, Regionaldirektionen)

f)    Defensie Materieel Organisatie (DMO) (Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)


g)    Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie Materieel Organisatie (Nationale Beschaffungsstelle der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

h)    Logistiek Centrum van de Defensie Materieel Organisatie (Logistikzentrum der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

i)    Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie (Wartungsabteilung der Materialbeschaffungsstelle für Verteidigungszwecke)

j)    Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO) (Organisation für Fernleitungen für Verteidigungszwecke)

5.    Ministerie van Economische Zaken (Ministerium für Wirtschaft):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Centraal Planbureau (CPB) (Niederländisches Büro für Wirtschaftspolitikanalysen)

c)    Bureau voor de Industriële Eigendom (BIE) (Amt für gewerbliche Schutzrechte)

d)    SenterNovem (SenterNovem – Agentur für nachhaltige Innovation)

e)    Staatstoezicht op de Mijnen (SodM) (Staatliche Bergwerksaufsicht)


f)    Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa) (Niederländische Wettbewerbsbehörde)

g)    Economische Voorlichtingsdienst (EVD) (Niederländische Außenhandelsagentur)

h)    Agentschap Telecom (Rundfunkkommunikationsagentur)

i)    Kenniscentrum Professioneel & Innovatief Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo) (Professionelle und innovative Beschaffung, Netzwerk für Beschaffungsbehörden)

j)    Regiebureau Inkoop Rijksoverheid (Koordinierung der Beschaffungen der Zentralregierung)

k)    Octrooicentrum Nederland (Niederländisches Patentamt)

l)    Consumentenautoriteit (Verbraucherbehörde)

6.    Ministerie van Financiën (Ministerium der Finanzen):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Belastingdienst Automatiseringscentrum (Computer- und Softwarezentrum der Steuer- und Zollverwaltung)


c)    Belastingdienst (Steuer- und Zollverwaltung)

d)    De afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen (die einzelnen Direktionen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden)

e)    Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl. Economische Controle dienst (ECD) (Informations- und Fahndungsdienst der Steuerverwaltung – einschließlich des Dienstes „Wirtschaftsfahndung“)

f)    Belastingdienst Opleidingen (Ausbildungszentrum der Steuer- und Zollverwaltung)

g)    Dienst der Domeinen (Staatliches Domänenamt)

7.    Ministerie van Justitie (Ministerium der Justiz):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Dienst Justitiële Inrichtingen (Amt für Strafvollzugsanstalten)

c)    Raad voor de Kinderbescherming (Kinderschutzrat)

d)    Centraal Justitie Incasso Bureau (Zentrale Einzugsstelle für Geldstrafen)


e)    Openbaar Ministerie (Staatsanwaltschaft)

f)    Immigratie en Naturalisatiedienst (Abteilung Einwanderung und Einbürgerung)

g)    Nederlands Forensisch Instituut (Forensisches Institut der Niederlande)

h)    Dienst Terugkeer & Vertrek (Abteilung Rückführung und Ausreise)

8.    Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit (Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Dienst Regelingen (DR) (Nationaler Dienst für die Umsetzung von Vorschriften (Agentur))

c)    Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD) (Pflanzenschutzdienst (Agentur))

d)    Algemene Inspectiedienst (AID) (Allgemeiner Inspektionsdienst)

e)    Dienst Landelijk Gebied (DLG) (Staatlicher Dienst für nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums)

f)    Voedsel en Waren Autoriteit (VWA) (Niederländische Behörde für Lebensmittel- und Verbraucherproduktsicherheit)



9.    Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen (Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Inspectie van het Onderwijs (Inspektion des Unterrichtswesens)

c)    Erfgoedinspectie (Inspektion für Kulturerbe)

d)    Centrale Financiën Instellingen (Zentralamt für die Finanzierung der Institutionen)

e)    Nationaal Archief (Nationalarchiv)

f)    Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid (Beratungsgremium für die Wissenschafts- und Technologiepolitik)

g)    Onderwijsraad (Bildungsrat)

h)    Raad voor Cultuur (Kulturrat)



10.    Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid (Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Inspectie Werk en Inkomen (Inspektion für Beschäftigung und Einkommen)

c)    Agentschap SZW (Agentur des Ministeriums für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung)

11.    Ministerie van Verkeer en Waterstaat (Ministerium für Verkehr, öffentliche Arbeiten und Wasserwirtschaft):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart (Generaldirektion Verkehr und Zivilluftfahrt)

c)    Directoraat-generaal Personenvervoer (Generaldirektion Personenverkehr)

d)    Directoraat-generaal Water (Generaldirektion Wasserangelegenheiten)

e)    Centrale diensten (Zentrale Dienste)


f)    Shared services Organisatie Verkeer en Watersaat (Gemeinsame Dienstorganisation für Verkehr und Wasserwirtschaft) (neue Einrichtung)

g)    Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut KNMI (Königlich-Niederländisches Meteorologisches Institut)

h)    Rijkswaterstaat, Bestuur (Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

i)    De afzonderlijke regionale Diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen regionalen Dienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

j)    De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat (die einzelnen Sonderdienste der Generaldirektion Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement)

j)    Adviesdienst Geo-Informatie en ICT (Beirat für Geoinformationen und IKT)

k)    Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV) (Beirat für Verkehr und Transport)

l)    Bouwdienst (Dienst für Bauwesen)

m)    Corporate Dienst (Interne Dienststelle)

n)    Data ICT Dienst (Daten- und IT-Dienst)


o)    Dienst Verkeer en Scheepvaart (Dienst für Verkehr und Schifffahrt)

p)    Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW) (Dienst für Straßen- und Wasserbau)

q)    Rijksinstituut voor Kust en Zee (RIKZ) (Staatliches Institut für Küsten- und Meeresmanagement)

r)    Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en Afvalwaterbehandeling (RIZA) (Staatliches Institut für Süßwassermanagement und Wasserbehandlung)

s)    Waterdienst (Wasserdienst)

t)    Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie (Inspektorat Verkehr und Wasserwirtschaft, Generaldirektion)

u)    Havenstaatcontrole (Staatliche Hafenaufsicht)

v)    Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en Onderzoek (TCO) (Direktion Supervisionsentwicklung, Kommunikation und Forschung)

w)    Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht (Verwaltungsaufsicht, Referat „Luft“)


x)    Toezichthouder Beheer Eenheid Water (Verwaltungsaufsicht, Referat „Wasser“)

y)    Toezichthouder Beheer Eenheid Land (Verwaltungsaufsicht, Referat „Land“)

12.    Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer (Ministerium für Wohnungswesen, Raumordnung und Umweltfragen):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)

b)    Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie (Generaldirektion für Wohnungswesen, Gemeinden und Integration)

c)    Directoraat-generaal Ruimte (Generaldirektion für Raumpolitik)

d)    Directoraat-general Milieubeheer (Generaldirektion für Umweltschutz)

e)    Rijksgebouwendienst (Nationaler Gebäudedienst)

f)    VROM Inspectie (Inspektorat)

13.    Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Ministerium für Gesundheit, Wohlfahrt und Sport):

a)    Bestuursdepartement (Abteilungen für allgemeine Politik und Personal)


b)    Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en Veterinaire Zaken (Inspektorat für Gesundheitsschutz und Veterinärfragen)

c)    Inspectie Gezondheidszorg (Inspektorat für Gesundheitswesen)

d)    Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming (Inspektorat Jugenddienste und Jugendschutz)

e)    Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu (RIVM) (Nationalinstitut für das Gesundheitswesen und die Umwelt)

f)    Sociaal en Cultureel Planbureau (Amt für Sozial- und Kulturplanung)

g)    Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van Geneesmiddelen (Agentur für das Kollegium für die Beurteilung von Arzneimitteln)

14.    Tweede Kamer der Staten-Generaal (Zweite Kammer der Generalstaaten)

15.    Eerste Kamer der Staten-Generaal (Erste Kammer der Generalstaaten)

16.    Raad van State (Staatsrat)

17.    Algemene Rekenkamer (Niederländischer Rechnungshof)



18.    Nationale Ombudsman (Nationaler Bürgerbeauftragter)

19.    Kanselarij der Nederlandse Orden (Kanzlei der niederländischen Orden)

20.    Kabinet der Koningin (Kabinett der Königin)

21.    Raad voor de Rechtspraak en de Rechtbanken (Justiz- und Gerichtsverwaltung und Beratungsgremium)

ÖSTERREICH

1.    Bundeskanzleramt

2.    Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

3.    Bundesministerium für Finanzen

4.    Bundesministerium für Gesundheit

5.    Bundesministerium für Inneres

6.    Bundesministerium für Justiz


7.    Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

8.    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

9.    Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

10.    Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

11.    Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

12.    Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

13.    Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

14.    Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen


15.    Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m.b.H

16.    Bundesanstalt für Verkehr

17.    Bundesbeschaffung G.m.b.H

18.    Bundesrechenzentrum G.m.b.H

19.    Alle sonstigen Bundesbehörden, einschließlich der ihnen untergeordneten regionalen und örtlichen Stellen, sofern sie keinen gewerblichen Charakter haben.

POLEN

1.    Kancelaria Prezydenta RP (Kanzlei des Präsidenten)

2.    Kancelaria Sejmu RP (Kanzlei des Sejm)

3.    Kancelaria Senatu RP (Kanzlei des Senats)

4.    Kancelaria Prezesa Rady Ministrów (Kanzlei des Ministerpräsidenten)

5.    Sąd Najwyższy (Oberster Gerichtshof)


6.    Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht)

7.    Trybunat Konstytucyjny (Verfassungsgericht)

8.    Najwyższa Izba Kontroli (Oberster Rechnungshof)

9.    Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich (Büro des Ombudsmanns)

10.    Biuro Rzecznika Praw Dziecka (Büro des Beauftragten für Kinderrechte)

11.    Biuro Ochrony Rządu (Regierungsschutzamt)

12.    Biuro Bezpieczeństwa Narodowego (Amt für Staatsschutz)

13.    Centralne Biuro Antykorupcyjne (Zentralstelle für Korruptionsbekämpfung)

14.    Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej (Ministerium für Arbeit und Soziales)

15.    Ministerstwo Finansów (Ministerium der Finanzen)

16.    Ministerstwo Gospodarki (Ministerium für Wirtschaft)

17.    Ministerstwo Rozwoju Regionalnego (Ministerium für Regionalentwicklung)


18.    Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego (Ministerium für Kultur und Nationalerbe)

19.    Ministerstwo Edukacji Narodowej (Ministerium für nationale Bildung)

20.    Ministerstwo Obrony Narodowej (Ministerium für nationale Verteidigung)

21.    Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums)

22.    Ministerstwo Skarbu Państwa (Schatzamtministerium)

23.    Ministerstwo Sprawiedliwości (Ministerium der Justiz)

24.    Ministerstwo Transportu, Budownictwa i Gospodarki Morskiej (Ministerium für Verkehr, Bauwesen und maritime Angelegenheiten)

25.    Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulen)

26.    Ministerstwo Środowiska (Ministerium für Umwelt)

27.    Ministerstwo Spraw Wewnętrznych (Ministerium des Innern)

28.    Ministrestwo Administracji i Cyfryzacji (Ministerium für Verwaltung und Digitalisierung)


29.    Ministerstwo Spraw Zagranicznych (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

30.    Ministerstwo Zdrowia (Ministerium für Gesundheit)

31.    Ministerstwo Sportu i Turystyki (Ministerium für Sport und Tourismus)

32.    Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej (Patentamt der Republik Polen)

33.    Urząd Regulacji Energetyki (Polnische Regulierungsbehörde für Energie)

34.    Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych (Amt für Kriegsveteranen und Verfolgungsopfer)

35.    Urząd Transportu Kolejowego (Amt für Eisenbahnverkehr)

36.    Urząd Dozoru Technicznego (Amt für technische Prüfungen)

37.    Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych, Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych (Amt für Eintragung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Bioziden)

38.    Urząd do Spraw Cudzoziemców (Ausländeramt)

39.    Urząd Zamówień Publicznych (Amt für öffentliches Auftragswesen)


40.    Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów (Amt für Wettbewerb und Verbraucherschutz)

41.    Urząd Lotnictwa Cywilnego (Amt für Zivilluftfahrt)

42.    Urząd Komunikacji Elektronicznej (Amt für elektronische Kommunikation)

43.    Wyższy Urząd Górniczy (Staatliche Bergbaubehörde)

44.    Główny Urząd Miar (Zentrales Eichamt)

45.    Główny Urząd Geodezji i Kartografii (Zentralamt für Geodäsie und Kartographie)

46.    Główny Urząd Nadzoru Budowlanego (Zentralamt für Bauaufsicht)

47.    Główny Urząd Statystyczny (Zentrales Statistikamt)

48.    Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji (Nationaler Rundfunkrat)

49.    Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych (Generalinspektor für den Schutz persönlicher Daten)

50.    Państwowa Komisja Wyborcza (Staatliche Wahlkommission)


51.    Państwowa Inspekcja Pracy (Nationale Arbeitsaufsichtsbehörde)

52.    Rządowe Centrum Legislacji (Zentrum für Regierungsgesetzgebung)

53.    Narodowy Fundusz Zdrowia (Nationaler Gesundheitsfonds)

54.    Polska Akademia Nauk (Polnische Akademie der Wissenschaften)

55.    Polskie Centrum Akredytacji (Polnisches Akkreditierungszentrum)

56.    Polskie Centrum Badań i Certyfikacji (Polnisches Prüf- und Zertifizierungszentrum)

57.    Polska Organizacja Turystyczna (Polnisches Fremdenverkehrsamt)

58.    Polski Komitet Normalizacyjny (Polnischer Normenausschuss)

59.    Zakład Ubezpieczeń Społecznych (Sozialversicherungsanstalt)

60.    Komisja Nadzoru Finansowego (Polnische Finanzaufsichtsbehörde)

61.    Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych (Zentraldirektion Staatsarchiv)


62.    Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego (Sozialversicherungsfonds für die Landwirtschaft)

63.    Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad (Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen)

64.    Główny Inspektorat Ochrony Roślin i Nasiennictwa (Hauptinspektorat für Pflanzen- und Saatgutschutz)

65.    Komenda Główna Państwowej Straży Pożarnej (Nationales Hauptquartier der Staatlichen Feuerwehr)

66.    Komenda Główna Policji (Hauptquartier der nationalen Polizei)

67.    Komenda Główna Straży Granicznej (Hauptquartier des Grenzschutzes)

68.    Główny Inspektorat Jakości Handlowej Artykułów Rolno-Spożywczych (Hauptinspektorat für die Handelsqualität von Agrarlebensmitteln)

69.    Główny Inspektorat Ochrony Środowiska (Hauptinspektorat für den Umweltschutz)

70.    Główny Inspektorat Transportu Drogowego (Hauptinspektorat für den Straßenverkehr)


71.    Główny Inspektorat Farmaceutyczny (Hauptinspektorat für Arzneimittel)

72.    Główny Inspektorat Sanitarny (Hauptinspektorat für Gesundheit)

73.    Główny Inspektorat Weterynarii (Hauptinspektorat für Veterinärfragen)

74.    Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego (Agentur für Innere Sicherheit)

75.    Agencja Wywiadu (Auslandsnachrichtendienst)

76.    Agencja Mienia Wojskowego (Agentur für militärisches Eigentum)

77.    Wojskowa Agencja Mieszkaniowa (Agentur für militärische Eigentumsfragen)

78.    Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa (Amt für die Umstrukturierung und Modernisierung der Landwirtschaft)

79.    Agencja Rynku Rolnego (Agentur für den landwirtschaftlichen Markt)

80.    Agencja Nieruchomości Rolnych (Agentur für landwirtschaftliche Eigentumsfragen)

81.    Państwowa Agencja Atomistyki (Nationale Agentur für die Kernenergie)


82.    Polska Agencja Żeglugi Powietrznej (Polnische Behörde für Flugnavigation)

83.    Polska Agencja Rozwiązywania Problemów Alkoholowych (Staatliche Agentur für die Vorbeugung von Alkoholproblemen)

84.    Agencja Rezerw Materiałowych (Agentur für die Rohstoffbestände)

85.    Narodowy Bank Polski (Polnische Nationalbank)

86.    Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i Gospodarki Wodnej (Nationaler Fonds für Umweltschutz und Wasserbewirtschaftung)

87.    Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób Niepełnosprawnych (Nationaler Fonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen)

88.    Instytut Pamięci Narodowej - Komisja Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu (Institut für nationales Gedenken – Kommission für die Verfolgung von Verbrechen gegen die polnische Nation)

89.    Rada Ochrony Pamięci Walk i Męczeństwa (Ausschuss für den Schutz des Gedenkens an den Kampf und das Leiden)

90.    Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej (Zolldienst der Republik Polen)


91.    Państwowe Gospodarstwo Leśne „Lasy Państwowe“ (Staatliches Forstunternehmen „Lasy Państwowe“)

92.    Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości (Polnische Agentur für die Entwicklung des Unternehmertums)

93.    Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister, centralny organ administracji rządowej lub wojewoda (Öffentliche autonome Verwaltungseinheiten im Gesundheitswesen, die von einem Minister, einem Organ der zentralen Regierungsebene oder einem Wojewoden eingerichtet wurden)

PORTUGAL

1.    Presidência do Conselho de Ministros (Vorsitz des Ministerrates)

2.    Ministério das Finanças (Ministerium der Finanzen)

3.    Ministério da Defesa Nacional (Ministerium für Verteidigung)

4.    Ministério dos Negócios Estrangeiros e das Comunidades Portuguesas (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und portugiesische Gemeinschaften)

5.    Ministério da Administração Interna (Ministerium des Innern)

6.    Ministério da Justiça (Ministerium der Justiz)


7.    Ministério da Economia (Ministerium für Wirtschaft)

8.    Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e Pescas (Ministerium für Landwirtschaft, Entwicklung des ländlichen Raums und Fischerei)

9.    Ministério da Educação (Ministerium für Bildung)

10.    Ministério da Ciência e do Ensino Superior (Ministerium für Wissenschaft und Hochschulwesen)

11.    Ministério da Cultura (Ministerium für Kultur)

12.    Ministério da Saúde (Ministerium für Gesundheit)

13.    Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social (Ministerium für Arbeit und soziale Solidarität)

14.    Ministério das Obras Públicas, Transportes e Habitação (Ministerium für öffentliche Arbeiten, Verkehr und Wohnungswesen)

15.    Ministério das Cidades, Ordenamento do Território e Ambiente (Ministerium für Städte, Landbewirtschaftung und Umwelt)

16.    Ministério para a Qualificação e o Emprego (Ministerium für Qualifizierung und Beschäftigung)


17.    Presidência da Republica (Präsident der Republik)

18.    Tribunal Constitucional (Verfassungsgericht)

19.    Tribunal de Contas (Rechnungshof)

20.    Provedoria de Justiça (Bürgerbeauftragter)

RUMÄNIEN

1.    Administrația Prezidențială (Präsidialverwaltung)

2.    Senatul României (Rumänischer Senat)

3.    Camera Deputaților (Abgeordnetenkammer)

4.    Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Gerichtshof)

5.    Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof)

6.    Consiliul Legislativ (Legislativrat)

7.    Curtea de Conturi (Rechnungshof)



8.    Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Rat der Richter und Staatsanwälte)

9.    Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție (Generalstaatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof)

10.    Secretariatul General al Guvernului (Generalsekretariat der Regierung)

11.    Cancelaria primului ministru (Kanzlei des Premierministers)

12.    Ministerul Afacerilor Externe (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

13.    Ministerul Economiei și Finanțelor (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen)

14.    Ministerul Justiției (Ministerium der Justiz)

15.    Ministerul Apărării (Ministerium für Verteidigung)

16.    Ministerul Internelor și Reformei Administrative (Ministerium für Inneres und die Reform der öffentlichen Verwaltung)

17.    Ministerul Muncii, Familiei și Egalității de Șanse (Ministerium für Arbeit und Chancengleichheit)


18.    Ministerul pentru Întreprinderi Mici și Mijlocii, Comerț, Turism și Profesii Liberale (Ministerium für kleine und mittlere Unternehmen, Handel, Tourismus und freie Berufe)

19.    Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale (Ministerium für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums)

20.    Ministerul Transporturilor (Ministerium für Verkehr)

21.    Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor Publice și Locuinței (Ministerium für Entwicklung, öffentliche Arbeiten und Wohnungswesen)

22.    Ministerul Educației Cercetării și Tineretului (Ministerium für Bildung, Forschung und Jugend)

23.    Ministerul Sănătății Publice (Ministerium für Gesundheit)

24.    Ministerul Culturii și Cultelor (Ministerium für Kultur und religiöse Angelegenheiten)

25.    Ministerul Comunicațiilor și Tehnologiei Informației (Ministerium für Kommunikation und die Informationsgesellschaft)

26.    Ministerul Mediului și Dezvoltării Durabile (Ministerium für Umwelt und nachhaltige Entwicklung)


27.    Serviciul Român de Informații (Rumänischer Nachrichtendienst)

28.    Serviciul Român de Informați Externe (Rumänischer Auslandsnachrichtendienst)

29.    Serviciul de Protecție și Pază (Schutz- und Wachdienst)

30.    Serviciul de Telecomunicații Speciale (Dienst für besondere Telekommunikation)

31.    Consiliul Național al Audiovizualului (Nationaler Rat für audiovisuelle Medien)

32.    Consiliul Concurenței – CC (Wettbewerbsrat)

33.    Direcția Națională Anticorupție (Nationale Direktion für Korruptionsbekämpfung)

34.    Inspectoratul General de Poliție (Generalinspektion der Polizei)

35.    Autoritatea Națională pentru Reglementarea și Monitorizarea Achizițiilor Publice (Nationale Behörde für Regulierung und Überwachung des öffentlichen Auftragswesens)

36.    Consiliul Național de Soluționare a Contestațiilor (Nationaler Rat für Beschwerdeentscheidungen)

37.    Autoritatea Națională de Reglementare pentru Serviciile Comunitare de Utilități Publice (ANRSC) (Nationale Behörde zur Regulierung der Dienstleistungen der Daseinsvorsorge)


38.    Autoritatea Națională Sanitară Veterinară și pentru Siguranța Alimentelor (Nationale Behörde für Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit)

39.    Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor (Nationale Behörde für Verbraucherschutz)

40.    Autoritatea Navală Română (Rumänische Seeverkehrsbehörde)

41.    Autoritatea Feroviară Română (Rumänische Eisenbahnbehörde)

42.    Autoritatea Rutieră Română (Rumänische Straßenverkehrsbehörde)

43.    Autoritatea Națională pentru Protecția Drepturilor Copilului și Adopție (Nationale Behörde für den Schutz von Kinderrechten und Adoption)

44.    Autoritatea Națională pentru Persoanele cu Handicap (Nationale Behörde für Menschen mit Behinderungen)

45.    Autoritatea Națională pentru Tineret (Nationale Behörde für die Jugend)

46.    Autoritatea Națională pentru Cercetare Stiințifica (Nationale Behörde für wissenschaftliche Forschung)

47.    Autoritatea Națională pentru Comunicații (Nationale Behörde für Kommunikation)


48.    Autoritatea Națională pentru Serviciile Societății Informaționale (Nationale Behörde für Dienste der Informationsgesellschaft)

49.    Autoritatea Electorală Permanentă (Ständige Wahlbehörde)

50.    Agenția pentru Strategii Guvernamentale (Agentur für Regierungsstrategien)

51.    Agenția Națională a Medicamentului (Nationale Agentur für Arzneimittel)

52.    Agenția Națională pentru Sport (Nationale Agentur für Sport)

53.    Agenția Națională pentru Ocuparea Forței de Muncă (Nationale Agentur für Beschäftigung)

54.    Agenția Națională de Reglementare în Domeniul Energiei (Nationale Regulierungsbehörde für elektrische Energie)

55.    Agenția Română pentru Conservarea Energiei (Rumänische Agentur für Energiesparen)

56.    Agenția Națională pentru Resurse Minerale (Nationale Agentur für Mineralressourcen)

57.    Agenția Română pentru Investiții Străine (Rumänische Agentur für ausländische Investitionen)

58.    Agenția Națională a Funcționarilor Publici (Nationale Agentur für den öffentlichen Dienst)


59.    Agenția Națională de Administrare Fiscală (Nationale Agentur für die Steuerverwaltung)

60.    Agenția de Compensare pentru Achiziții de Tehnică Specială (Agentur für den Ausgleich besonderer technischer Beschaffungen)

61.    Agenția Națională Anti-doping (Nationale Anti-Doping-Agentur)

62.    Agenția Nucleară (Agentur für Kernenergie)

63.    Agenția Națională pentru Protecția Familiei (Nationale Agentur für den Familienschutz)

64.    Agenția Națională pentru Egalitatea de Șanse între Bărbați și Femei (Nationale Behörde für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen)

65.    Agenția Națională pentru Protecția Mediului (Nationale Agentur für den Umweltschutz)

66.    Agenția Națională Antidrog (Nationale Agentur für die Drogenbekämpfung)

SLOWENIEN

1.    Predsednik Republike Slovenije (Präsident der Republik Slowenien)

2.    Državni zbor (Staatsversammlung)


3.    Državni svet (Staatsrat)

4.    Varuh človekovih pravic (Bürgerbeauftragter)

5.    Ustavno sodišče (Verfassungsgericht)

6.    Računsko sodišče (Rechnungshof)

7.    Državna revizijska komisja (Nationale Revisionskommission)

8.    Slovenska akademija znanosti in umetnosti (Slowenische Akademie der Wissenschaften und Künste)

9.    Vladne službe (Regierungsdienste)

10.    Ministrstvo za finance (Ministerium der Finanzen)

11.    Ministrstvo za notranje zadeve (Ministerium des Innern)

12.    Ministrstvo za zunanje zadeve (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

13.    Ministrstvo za obrambo (Ministerium für Verteidigung)

14.    Ministrstvo za pravosodje (Ministerium der Justiz)


15.    Ministrstvo za gospodarstvo (Ministerium für Wirtschaft)

16.    Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano (Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung)

17.    Ministrstvo za promet (Ministerium für Verkehr)

18.    Ministrstvo za okolje, prostor in energijo (Ministerium für Umwelt, Raumplanung und Energie)

19.    Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve (Ministerium für Arbeit, Familie und Soziales)

20.    Ministrstvo za zdravje (Ministerium für Gesundheit)

21.    Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in tehnologijo (Ministerium für Hochschulbildung, Wissenschaft und Technologie)

22.    Ministrstvo za kulturo (Ministerium für Kultur)

23.    Ministerstvo za javno upravo (Ministerium für öffentliche Verwaltung)

24.    Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien)


25.    Višja sodišča (Höhere Gerichte)

26.    Okrožna sodišča (Bezirksgerichte)

27.    Okrajna sodišča (Landgerichte)

28.    Vrhovno tožilstvo Republike Slovenije (Oberste Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien)

29.    Okrožna državna tožilstva (Bezirksstaatsanwaltschaften)

30.    Družbeni pravobranilec Republike Slovenije (Beauftragter der Republik Slowenien für Sozialfragen)

31.    Državno pravobranilstvo Republike Slovenije (Nationaler Ombudsmann der Republik Slowenien)

32.    Upravno sodišče Republike Slovenije (Verwaltungsgericht der Republik Slowenien)

33.    Senat za prekrške Republike Slovenije (Senat für leichtere Vergehen der Republik Slowenien)

34.    Višje delovno in socialno sodišče v Ljubljani (Oberes Arbeits- und Sozialgericht)

35.    Delovna in sodišča (Arbeitsgerichte)

36.    Upravne note (Lokale Verwaltungseinheiten)


SLOWAKEI

Ministerien und andere Behörden der Zentralregierung, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden genannt werden:

1.    Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky (Ministerium für Wirtschaft der Slowakischen Republik)

2.    Ministerstvo financií Slovenskej republiky (Ministerium der Finanzen der Slowakischen Republik)

3.    Ministerstvo dopravy, výstavby a regionálneho rozvoja Slovenskej republiky (Ministerium für Verkehr, Bau und regionale Entwicklung der Slowakischen Republik)

4.    Ministerstvo pôdohospodárstva a rozvoja vidieka Slovenskej republiky (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums der Slowakischen Republik)

5.    Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministerium des Innern der Slowakischen Republik)

6.    Ministerstvo obrany Slovenskej republiky (Ministerium für Verteidigung der Slowakischen Republik)

7.    Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky (Ministerium der Justiz der Slowakischen Republik)


8.    Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej republiky (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Slowakischen Republik)

9.    Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny Slovenskej republiky (Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik)

10.    Ministerstvo životného prostredia Slovenskej republiky (Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik)

11.    Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu Slovenskej republiky (Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik)

12.    Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky (Ministerium für Kultur der Slowakischen Republik)

13.    Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky (Ministerium für Gesundheit der Slowakischen Republik)

14.    Úrad vlády Slovenskej republiky (Regierungsamt der Slowakischen Republik)

15.    Protimonopolný úrad Slovenskej republiky (Monopolbehörde der Slowakischen Republik)

16.    Štatistický úrad Slovenskej republiky (Statistisches Amt der Slowakischen Republik)


17.    Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej republiky (Vermessungs‑, Kartografie- und Katasteramt der Slowakischen Republik)

18.    Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky (Nuklearaufsichtsbehörde der Slowakischen Republik)

19.    Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo Slovenskej republiky (Slowakisches Amt für Normen, Mess- und Prüfwesen)

20.    Úrad pre verejné obstarávanie (Amt für öffentliches Auftragswesen)

21.    Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky (Amt für geistiges Eigentum der Slowakischen Republik)

22.    Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej republiky (Behörde für nationale Rohstoffvorräte der Slowakischen Republik)

23.    Národný bezpečnostný úrad (Nationale Sicherheitsbehörde)

24.    Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky (Präsidialamt der Slowakischen Republik)

25.    Národná rada Slovenskej republiky (Nationalrat der Slowakischen Republik)


26.    Ústavný súd Slovenskej republiky (Verfassungsgericht der Slowakischen Republik)

27.    Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik)

28.    Generálna prokuratúra Slovenskej republiky (Staatsanwaltschaft der Slowakischen Republik)

29.    Najvyšší kontrolný úrad Slovenskej republiky (Oberster Rechnungshof der Slowakischen Republik)

30.    Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky (Amt für Telekommunikation der Slowakischen Republik)

31.    Poštový úrad (Postregulierungsbehörde)

32.    Úrad na ochranu osobných údajov (Amt für den Schutz personenbezogener Daten)

33.    Kancelária verejného ochrancu práv (Amt des Bürgerbeauftragten)

34.    Úrad pre finančný trh (Amt für den Finanzmarkt)

FINNLAND

1.    Oikeuskanslerinvirasto – Justitiekanslersämbetet (Kanzlei des Justizkanzlers)


2.    Liikenne- ja Viestintäministeriö – Kommunikationsministeriet (Ministerium für Verkehr und Kommunikation):

a)    Viestintävirasto – Kommunikationsverket (Finnische Regulierungsbehörde für das Kommunikationswesen)

b)    Ajoneuvohallintokeskus AKE – Fordonsförvaltningscentralen AKE (Finnische Fahrzeugverwaltung)

c)    Ilmailuhallinto – Luftfartsförvaltningen (Finnische Zivilluftfahrtbehörde)

d)    Ilmatieteen laitos – Meteorologiska institutet (Finnisches Institut für Meteorologie)

e)    Merenkulkulaitos – Sjöfartsverket (Finnische Schifffahrtsbehörde)

f)    Merentutkimuslaitos – Havsforskningsinstitutet (Finnisches Institut für Meeresforschung)

g)    Ratahallintokeskus RHK – Banförvaltningscentralen RHK (Eisenbahnverwaltung)

h)    Rautatievirasto – Järnvägsverket (Finnische Eisenbahnagentur)

i)    Tiehallinto – Vägförvaltningen (Straßenverwaltung)


3.    Maa- ja Metsätalousministeriö – Jord- Och Skogsbruksministeriet (Ministerium für Land- und Forstwirtschaft):

a)    Elintarviketurvallisuusvirasto – Livsmedelssäkerhetsverket (Finnische Behörde für Lebensmittelsicherheit)

b)    Maanmittauslaitos – Lantmäteriverket (Finnisches Vermessungsamt)

c)    Maaseutuvirasto – Landsbygdsverket (Agentur für den ländlichen Raum)

4.    Oikeusministeriö – Justitieministeriet (Ministerium der Justiz):

a)    Tietosuojavaltuutetun toimisto – Dataombudsmannens byrå (Amt des Datenschutzbeauftragten)

b)    Tuomioistuimet – Domstolar (Gerichte)

c)    Korkein oikeus – Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof)

d)    Korkein hallinto-oikeus – Högsta förvaltningsdomstolen (Oberstes Verwaltungsgericht)

e)    Hovioikeudet – hovrätter (Berufungsgericht)


f)    Käräjäoikeudet – tingsrätter (Bezirksgerichte)

g)    Hallinto-oikeudet – förvaltningsdomstolar (Verwaltungsgerichte)

h)    Markkinaoikeus – Marknadsdomstolen (Marktgericht)

i)    Työtuomioistuin – Arbetsdomstolen (Arbeitsgericht)

j)    Vakuutusoikeus – Försäkringsdomstolen (Versicherungsgericht)

k)    Kuluttajariitalautakunta – Konsumenttvistenämnden (Verbraucherbeschwerdestelle)

l)    Vankeinhoitolaitos – Fångvårdsväsendet (Strafvollzugswesen)

m)    HEUNI – Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti – HEUNI – Europeiska institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna (Europäisches Institut für Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität)

n)    Konkurssiasiamiehen toimisto – Konkursombudsmannens byrå (Amt des Insolvenz-Ombudsmanns)

o)    Oikeushallinnon palvelukeskus – Justitieförvaltningens servicecentral (Dienstzentrum der Justizverwaltung)


p)    Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus – Justitieförvaltningens datateknikcentral (Rechenzentrum der Justizverwaltung)

q)    Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) – Rättspolitiska forskningsinstitutet (Institut für Rechtspolitik)

r)    Oikeusrekisterikeskus – Rättsregistercentralen (Strafregisterzentrum)

s)    Onnettomuustutkintakeskus – Centralen för undersökning av olyckor (Kommission für die Unfallprüfung)

t)    Rikosseuraamusvirasto – Brottspåföljdsverket (Strafvollstreckungsbehörde)

u)    Rikosseuraamusalan koulutuskeskus – Brottspåföljdsområdets utbildningscentral (Bildungsinstitut für Gefängnis- und Bewährungswesen)

v)    Rikoksentorjuntaneuvosto Rådet för brottsförebyggande (Nationalrat für die Verhütung von Straftaten)

w)    Saamelaiskäräjät – Sametinget (Saami-Parlament)

x)    Valtakunnansyyttäjänvirasto – Riksåklagarämbetet (Amt des Generalstaatsanwalts)



5.    Opetusministeriö – Undervisningsministeriet (Ministerium für Bildung):

a)    Opetushallitus – Utbildningsstyrelsen (Nationaler Bildungsrat)

b)    Valtion elokuvatarkastamo – Statens filmgranskningsbyrå (Finnische Filmprüfstelle)

6.    Puolustusministeriö – Försvarsministeriet (Ministerium für Verteidigung):

a)    Puolustusvoimat – Försvarsmakten (Finnische Verteidigungsstreitkräfte)

7.    Sisäasiainministeriö – Inrikesministeriet (Ministerium des Inneren):

a)    Keskusrikospoliisi – Centralkriminalpolisen (Zentrale Kriminalpolizei)

b)    Liikkuva poliisi – Rörliga polisen (Nationale Verkehrspolizei)

c)    Rajavartiolaitos – Gränsbevakningsväsendet (Grenzschutz)

d)    Suojelupoliisi – Skyddspolisen (Polizeischutz)

e)    Poliisiammattikorkeakoulu – Polisyrkeshögskolan (Polizeiakademie)


f)    Poliisin tekniikkakeskus – Polisens teknikcentral (Technisches Zentrum der Polizei)

g)    Pelastusopisto – Räddningsverket (Rettungsdienst)

h)    Hätäkeskuslaitos – Nödcentralsverket (Notfallabwehrzentrum)

i)    Maahanmuuttovirasto – Migrationsverket (Einwanderungsbehörde)

j)    Sisäasiainhallinnon palvelukeskus – Inrikesförvaltningens servicecentral (Dienstzentrum der Inlandsverwaltung)

k)    Helsingin kihlakunnan poliisilaitos – Polisinrättningen i Helsingfors (Polizeidienststelle Helsinki)

l)    Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset – Statliga förläggningar för asylsökande (Aufnahmezentren für Asylsuchende)

8.    Sosiaali- Ja Terveysministeriö – Social- Och Hälsovårdsministeriet (Ministerium für Soziales und Gesundheit):

a)    Työttömyysturvalautakunta – Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden (Beschwerdestelle für Arbeitslose)


b)    Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta – Besvärsnämnden för socialtrygghet (Berufungsinstanz)

c)    Lääkelaitos – Läkemedelsverket (Nationale Arzneimittelagentur)

d)    Terveydenhuollon oikeusturvakeskus – Rättsskyddscentralen för hälsovården (Nationale Behörde für medizinrechtliche Angelegenheiten)

e)    Säteilyturvakeskus – Strålsäkerhetscentralen (Finnisches Zentrum für Strahlenschutz und die Sicherheit von Kernkraftanlagen)

f)    Kansanterveyslaitos – Folkhälsoinstitutet (Nationales Institut für öffentliche Gesundheit)

g)    Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO – Utvecklingscentralen för läkemedelsbehandling (Entwicklungszentrum für Pharmakotherapie)

h)    Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus – Social- och hälsovårdens produkttill-synscentral (Nationales Büro für Produktüberwachung, soziale Sicherheit und Gesundheit)

i)    Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja kehittämiskeskus Stakes – Forsknings- och utvecklingscentralen för social- och hälsovården Stakes (Forschungs- und Entwicklungszentrum für Gesundheits- und Sozialwesen)


9.    Työ- Ja Elinkeinoministeriö – Arbets- Och Näringsministeriet (Ministerium für Beschäftigung und Wirtschaft):

a)    Kuluttajavirasto – Konsumentverket (Finnische Verbraucherbehörde)

b)    Kilpailuvirasto – Konkurrensverket (Finnische Wettbewerbsbehörde)

c)    Patentti- ja rekisterihallitus – Patent- och registerstyrelsen (Nationales Patent- und Registrierungsamt)

d)    Valtakunnansovittelijain toimisto – Riksförlikningsmännens byrå (Nationales Schiedsamt)

e)    Työneuvosto – Arbetsrådet (Arbeitsrat)

f)    Energiamarkkinavirasto − Energimarknadsverket (Energiemarktbehörde)

g)    Geologian tutkimuskeskus – Geologiska forskningscentralen (Finnisches Amt für geologische Untersuchungen)

h)    Huoltovarmuuskeskus – Försörjningsberedskapscentralen (Nationale Agentur für Notversorgung)


i)    Kuluttajatutkimuskeskus – Konsumentforskningscentralen (Nationales Verbraucher-Forschungszentrum)

j)    Matkailun edistämiskeskus (MEK) – Centralen för turistfrämjande (Finnisches Fremdenverkehrsamt)

k)    Mittatekniikan keskus – MIKES – Mätteknikcentralen (Zentrum für Metrologie)

l)    Tekes – teknologian ja innovaatioiden kehittämiskeskus −Tekes – utvecklingscentralen för teknologi och innovationer (Finnische Förderagentur für Technologie und Innovation)

m)    Turvatekniikan keskus – TUKES – Säkerhetsteknikcentralen (Behörde für Sicherheitstechnik)

n)    Valtion teknillinen tutkimuskeskus – VTT – Statens tekniska forskningscentral (VTT Technisches Forschungszentrum Finnland)

o)    Syrjintälautakunta – Nationella diskrimineringsnämnden (Ausschuss für Diskriminierungsfragen)

p)    Vähemmistövaltuutetun toimisto – Minoritetsombudsmannens byrå (Amt des Bürgerbeauftragten für Minderheiten)


10.    Ulkoasiainministeriö – utrikesministeriet (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten)

11.    Valtioneuvoston kanslia – statsrådets kansli (Amt des Ministerpräsidenten)

12.    Valtiovarainministeriö – finansministeriet (Ministerium der Finanzen):

a)    Valtiokonttori – Statskontoret (Schatzamt)

b)    Verohallinto – Skatteförvaltningen (Steuerverwaltung)

c)    Tullilaitos – Tullverket (Zollbehörde)

d)    Tilastokeskus – Statistikcentralen (Finnisches Statistikamt)

e)    Valtiontaloudellinen tutkimuskeskus – Statens ekonomiska forskiningscentral (Staatliches Institut für Wirtschaftsforschung)

f)    Väestörekisterikeskus – Befolkningsregistercentralen (Bevölkerungsregister)

13.    Ympäristöministeriö – Miljöministeriet (Ministerium für Umwelt):

a)    Suomen ympäristökeskus – Finlands miljöcentral (Finnisches Umweltinstitut)

14.    Valtiontalouden Tarkastusvirasto – Statens Revisionsverk (Nationale Rechnungsprüfungsbehörde)


SCHWEDEN

1.    Akademien för de fria konsterna (Königliche Akademie der schönen Künste)

2.    Allmänna reklamationsnämnden (Nationale Verbraucherbeschwerdestelle)

3.    Arbetsdomstolen (Arbeitsgericht)

4.    Arbetsförmedlingen (Schwedische Arbeitsvermittlung)

5.    Arbetsgivarverk, statens (Nationales Amt für öffentliche Arbeitgeber)

6.    Arbetslivsinstitutet (Nationales Institut für Arbeitsleben)

7.    Arbetsmiljöverket (Schwedische Behörde für das Arbeitsumfeld)

8.    Arvsfondsdelegationen (Kommission für den schwedischen Erbfonds)

9.    Arkitekturmuseet (Museum für Architektur)

10.    Ljud och bildarkiv, statens (Nationales Archiv für Ton- und Filmaufnahmen)

11.    Barnombudsmannen (Amt des Kinderbeauftragten)


12.    Beredning för utvärdering av medicinsk metodik, statens (Schwedischer Rat für die Bewertung von Technologie im Gesundheitswesen)

13.    Kungliga Biblioteket (Königliche Bibliothek)

14.    Biografbyrå, statens (Nationale Filmprüfstelle)

15.    Biografiskt lexikon, svenskt (Schwedisches biografisches Lexikon)

16.    Bokföringsnämnden (Schwedisches Amt für Rechnungslegungsstandards)

17.    Bolagsverket (Schwedisches Handelsregister)

18.    Bostadskreditnämnd, statens (BKN) (Nationales Amt für Wohnungsbaukreditbürgschaften)

19.    Boverket (Nationales Amt für das Wohnungswesen)

20.    Brottsförebyggande rådet (Nationaler Rat für Kriminalitätsverhütung)

21.    Brottsoffermyndigheten (Behörde für Entschädigung und Unterstützung von Verbrechensopfern)

22.    Centrala studiestödsnämnden (Nationales Amt für Studienbeihilfen)


23.    Datainspektionen (Datenschutzbehörde)

24.    Departementen (Ministerien – Regierungsstellen)

25.    Domstolsverket (Nationale Gerichtsverwaltung)

26.    Elsäkerhetsverket (Nationales Amt für die Elektrizitätssicherheit)

27.    Energimarknadsinspektionen (Schwedische Aufsichtsbehörde für den Energiemarkt)

28.    Exportkreditnämnden (Amt für Exportkreditgarantien)

29.    Finanspolitiska rådet (Schwedischer Rat für Finanzpolitik)

30.    Finansinspektionen (Finanzaufsichtsbehörde)

31.    Fiskeriverket (Nationale Fischereiverwaltung)

32.    Folkhälsoinstitut, statens (Nationales Institut für öffentliche Gesundheit)

33.    Forskningsrådet för miljö, areella näringar och samhällsbyggande, Formas (Schwedischer Umweltforschungsrat)


34.    Fortifikationsverket (Nationale Verwaltung für militärische Liegenschaften)

35.    Medlingsinstitutet (Nationale Schlichtungsstelle)

36.    Försvarets materielverk (Materialverwaltungsstelle für Verteidigungszwecke)

37.    Försvarets radioanstalt (Funkinstitut für die nationale Verteidigung)

38.    Försvarshistoriska museer, statens (Schwedische Museen für Militärgeschichte)

39.    Försvarshögskolan (Staatliche Verteidigungshochschule)

40.    Försvarsmakten (Schwedische Streitkräfte)

41.    Försäkringskassan (Sozialversicherungsanstalt)

42.    Geologiska undersökning, Sveriges (Schwedisches Amt für geologische Untersuchungen)

43.    Geotekniska institut, statens (Geotechnisches Institut)

44.    Glesbygdsverket (Nationales Amt für die Entwicklung des ländlichen Raums)


45.    Grafiska institutet och institutet för högre kommunikations- och reklamutbildning (Grafisches Institut und Höheres Institut für Kommunikation und Marketing)

46.    Granskningsnämnden för Radio och TV (Schwedische Rundfunkkommission)

47.    Handelsflottans kultur- och fritidsråd (Dienst der schwedischen Regierung für Seeleute)

48.    Handikappombudsmannen (Beauftragter für Menschen mit Behinderungen)

49.    Haverikommission, statens (Untersuchungskommission für Großunfälle)

50.    Hovrätterna (6) (Berufungsgerichte (6))

51.    Hyres- och ärendenämnder (12) (Regionale Mietschlichtungsämter (12))

52.    Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd (Ausschuss für medizinische Verantwortung)

53.    Högskoleverket (Nationales Amt für das Hochschulwesen)

54.    Högsta domstolen (Oberster Gerichtshof)

55.    Institut för psykosocial miljömedicin, statens (Nationales Institut für psychosoziale Faktoren und Gesundheit)


56.    Institut för tillväxtpolitiska studier (Nationales Institut für Regionalstudien)

57.    Institutet för rymdfysik (Schwedisches Institut für Raumfahrtphysik)

58.    Internationella programkontoret för utbildningsområdet (Internationales Programmbüro für allgemeine und berufliche Bildung)

59.    Migrationsverket (Schwedische Migrationsbehörde)

60.    Jordbruksverk, statens (Schwedisches Landwirtschaftsamt)

61.    Justitiekanslern (Kanzlei des Justizkanzlers)

62.    Jämställdhetsombudsmannen (Amt des Beauftragten für Chancengleichheit)

63.    Kammarkollegiet (Nationales Verwaltungsamt für öffentliche Vermögen)

64.    Kammarrätterna (4) (Oberverwaltungsgerichte (4))

65.    Kemikalieinspektionen (Nationale Kontrollbehörde für Chemikalien)

66.    Kommerskollegium (Nationales Handelsamt)


67.    Verket för innovationssystem (VINNOVA) (Schwedisches Amt für Innovationssysteme)

68.    Konjunkturinstitutet (Nationales Institut für Wirtschaftsforschung)

69.    Konkurrensverket (Schwedische Wettbewerbsbehörde)

70.    Konstfack (Hochschule für Kunst, Handwerk und Design)

71.    Konsthögskolan (Hochschule der schönen Künste)

72.    Nationalmuseum (Nationalmuseum der schönen Künste)

73.    Konstnärsnämnden (Ausschuss für Kunststipendien)

74.    Konstråd, statens (Nationaler Kunstrat)

75.    Konsumentverket (Nationales Amt für Verbraucherpolitik)

76.    Kriminaltekniska laboratorium, statens (Staatliches Labor für Forensik)

77.    Kriminalvården (Strafvollzugs- und Bewährungsdienst)

78.    Kriminalvårdsnämnden (Nationaler Begnadigungsausschuss)


79.    Kronofogdemyndigheten (Schwedisches Betreibungsamt)

80.    Kulturråd, statens (Nationalrat für kulturelle Angelegenheiten)

81.    Kustbevakningen (Schwedische Küstenwache)

82.    Lantmäteriverket (Nationales Vermessungsamt)

83.    Livrustkammaren/Skoklosters slott/Hallwylska museet (Königliche Leibrüstkammer)

84.    Livsmedelsverk, statens (Nationales Amt für das Lebensmittelwesen)

85.    Lotteriinspektionen (Nationale Behörde für Glücksspielaufsicht)

86.    Läkemedelsverket (Arzneimittelagentur)

87.    Länsrätterna (24) (Provinzverwaltungsgerichte (24))

88.    Länsstyrelserna (24) (Provinzverwaltungen (24))

89.    Pensionsverk, statens (Altersversorgungsanstalt für öffentlich Bedienstete)

90.    Marknadsdomstolen (Marktgericht)


91.    Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges (Schwedisches Meteorologisches und Hydrologisches Institut)

92.    Moderna museet (Modernes Museum)

93.    Musiksamlingar, statens (Schwedische Musiksammlungen)

94.    Myndigheten för handikappolitisk samordning (Schwedische Agentur für die Koordinierung der Behindertenpolitik)

95.    Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre utbildning (Schwedische Agentur für Netzwerke und Zusammenarbeit im Hochschulwesen)

96.    Nämnd för statligt stöd till trossamfun (Ausschuss für staatliche Finanzhilfen zugunsten von Religionsgemeinschaften)

97.    Naturhistoriska riksmuseet (Naturgeschichtliches Museum)

98.    Naturvårdsverket (Nationales Amt für Umweltschutz)

99.    Nordiska Afrikainstitutet (Skandinavisches Institut für Afrika-Studien)

100.    Nordiska högskolan för folkhälsovetenskap (Nordische Schule für öffentliche Gesundheit)


101.    Notarienämnden (Notariatsausschuss)

102.    Myndigheten för internationella adoptionsfrågor (Schwedisches Amt für Auslandsadoptionen)

103.    Verket för näringslivsutveckling - NUTEK (Schwedisches Amt für wirtschaftliche und regionale Entwicklung)

104.    Ombudsmannen mot etnisk diskriminering (Amt des Bürgerbeauftragten für ethnische Diskriminierung)

105.    Patentbesvärsrätten (Patentbeschwerdegericht)

106.    Patent- och registreringsverket (Patent- und Registeramt)

107.    Personadressregisternämnd statens, SPAR-nämnden (Schwedisches Einwohnermeldeamt)

108.    Polarforskningssekretariatet (Schwedisches Sekretariat für die Polarforschung)

109.    Presstödsnämnden (Pressesubventionsausschuss)

110.    Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige (Rat des Europäischen Sozialfonds in Schweden)


111.    Radio- och TV-verket (Schwedische Rundfunk- und Fernsehbehörde)

112.    Regeringskansliet (Kanzleien der Ministerien)

113.    Regeringsrätten (Oberster Verwaltungsgerichtshof)

114.    Riksantikvarieämbetet (Zentralamt für Denkmalpflege)

115.    Riksarkivet (Reichsarchiv)

116.    Riksbanken (Schwedische Nationalbank)

117.    Riksdagsförvaltningen (Reichstagsverwaltung)

118.    Riksdagens ombudsmän, JO (Ombudsleute des Reichstags)

119.    Riksdagens revisorer (Reichstagsprüfer)

120.    Riksgäldskontoret (Reichsschuldenverwaltung)

121.    Rikspolisstyrelsen (Nationales Polizeiamt)


122.    Riksrevisionen (Nationaler Rechnungshof)

123.    Riksutställningar, Stiftelsen (Stiftung „Wanderausstellungen“)

124.    Rymdstyrelsen (Nationales Amt für Raumfahrt)

125.    Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap (Schwedischer Forschungsrat für Arbeitsleben und Soziales)

126.    Räddningsverk, statens (Nationaler Rettungsdienst)

127.    Rättshjälpsmyndigheten (Regionalbehörde für Unterstützung in rechtlichen Angelegenheiten)

128.    Rättsmedicinalverket (Nationales Amt für Rechtsmedizin)

129.    Sameskolstyrelsen och sameskolor (Schulamt für Samen (Lappen) und Schulen der Samen (Lappen))

130.    Sjöfartsverket (Nationales Amt für Seeschifffahrt)

131.    Maritima museer, statens (Nationale maritime Museen)

132.    Säkerhets- och intregritetsskyddsnämnden (Schwedische Kommission für Sicherheit und Integritätsschutz)


133.    Skatteverket (Schwedische Steuerverwaltung)

134.    Skogsstyrelsen (Nationales Amt für Forstwirtschaft)

135.    Skolverk, statens (Nationales Schulamt)

136.    Smittskyddsinstitutet (Schwedisches Institut für Seuchenschutz)

137.    Sprängämnesinspektionen (Nationales Amt für Gesundheits- und Sozialwesen)

138.    Sprängämnesinspektionen (Nationale Kontrollbehörde für Explosivstoffe und feuergefährliche Flüssigkeiten)

139.    Statistiska centralbyrån (Schwedisches Amt für Statistik)

140.    Statskontoret (Amt für Verwaltungsreform)

141.    Strålsäkerhetsmyndigheten (Schwedisches Amt für Strahlenschutz)

142.    Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete, SIDA (Schwedisches Amt für internationale Entwicklungszusammenarbeit)

143.    Styrelsen för psykologiskt försvar (Nationales Amt für psychologische Landesverteidigung)


144.    Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll (Schwedisches Amt für Akkreditierung)

145.    Svenska Institutet, stiftelsen (Schwedisches Institut)

146.    Talboks- och punktskriftsbiblioteket (Bibliothek für Hörbücher und Veröffentlichungen in Blindenschrift)

147.    Tingsrätterna (97) (Amtsgerichte (97))

148.    Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet (Ausschuss für die Nominierung von Richtern)

149.    Totalförsvarets pliktverk (Wehrpflichtamt)

150.    Totalförsvarets forskningsinstitut (Schwedisches Institut für Verteidigungsforschung)

151.    Tullverket (Schwedische Zollverwaltung)

152.    Turistdelegationen (Schwedisches Fremdenverkehrsamt)

153.    Ungdomsstyrelsen (Nationaler Jugendrat)

154.    Universitet och högskolor (Hochschulen)

155.    Utlänningsnämnden (Beschwerdeamt für Ausländerangelegenheiten)


156.    Utsädeskontroll, statens (Nationales Institut für Saatgutüberwachung)

157.    Vägverket (Nationales Amt für Straßenwesen)

158.    Vatten- och avloppsnämnd, statens (Nationales Wasser- und Abwasseramt)

159.    Verket för högskoleservice (VHS) (Nationales Amt für das Hochschulwesen)

160.    Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) (Schwedisches Amt für wirtschaftliche und regionale Entwicklung)

161.    Vetenskapsrådet (Schwedischer Forschungsrat)

162.    Veterinärmedicinska anstalt, statens (Nationales veterinärmedizinisches Institut)

163.    Väg- och transportforskningsinstitut, statens (Nationales Straßen- und Verkehrsforschungsinstitut)

164.    Växtsortnämnd, statens (Nationales Sortenamt)

165.    Åklagarmyndigheten (Schwedische Generalstaatsanwaltschaft)

166.    Krisberedskapsmyndigheten (Schwedisches Amt für Katastrophen- und Krisenmanagement)

167.    Överklagandenämnd för nämndemannauppdrag (Berufungsausschuss für die Ernennung von Laienrichtern)


ANMERKUNGEN ZU ABSCHNITT A

1.    Die aufgeführten öffentlichen Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen auch alle diesen öffentlichen Auftraggebern nachgeordneten Stellen, sofern sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.

2.    Die Beschaffung durch Stellen im Bereich Verteidigung und Sicherheit ist nur in Bezug auf das in Anhang D aufgeführte nichtsensible und Nichtkriegsmaterial erfasst.

ABSCHNITT B

BESCHAFFUNGSSTELLEN UNTERHALB DER ZENTRALREGIERUNG

1.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die von Absatz 2 erfassten Beschaffungsstellen, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    200 000 SZR für die Waren gemäß Abschnitt D und die Dienstleistungen gemäß Abschnitt E und

b)    5 000 000 SZR für Bauleistungen gemäß Abschnitt F.


2.    Bei den von diesem Abschnitt erfassten Beschaffungsstellen handelt es sich um sämtliche regionale Auftraggeber der Mitgliedstaaten der Verwaltungseinheiten, die in den Kategorien NUTS 1 und NUTS 2 der mit der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 5 geschaffenen gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) aufgeführt sind.

Anmerkungen zu Abschnitt B

1.    Die Europäische Union unterbreitet Mexiko unmittelbar nach Eingang des Angebots, das Mexiko gemäß Nummer 13 der Erläuterungen zu Abschnitt B in Anhang 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) unterbreitet hat, ein Angebot für die Ausweitung des auf die Beschaffungsstellen dieses Abschnitts bezogenen Erfassungsbereichs.

2.    Im Anschluss an den Austausch von Angeboten nach Unterabsatz 1 bewertet der auf Grundlage von Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Buchstabe j eingesetzte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ die Gleichwertigkeit des gegenseitig gewährten Marktzugangs und erstellt, sofern die Vertreter der Vertragsparteien in diesem Unterausschuss den angebotenen Marktzugang als gleichwertig erachten, nach Artikel 21.19 (Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“) Buchstabe b einen Beschluss mit den erforderlichen Änderungen an diesem Abschnitt für den Gemischten Rat.

3.    Der Gemischte Rat nimmt den Beschluss zur Änderung dieses Abschnitts vorbehaltlich des Abschlusses der internen Verfahren der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten an.


ABSCHNITT C

SONSTIGE BESCHAFFUNGSSTELLEN

1.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die von Absatz 2 erfassten Beschaffungsstellen, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    400 000 SZR für die Waren gemäß Abschnitt D und die Dienstleistungen gemäß Abschnitt E und

b)    5 000 000 SZR für Bauleistungen gemäß Abschnitt F.


2.    Von diesem Abschnitt sind sämtliche Beschaffungsstellen erfasst, deren Beschaffungen unter die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fallen und die öffentliche Auftraggeber im Sinne dieser Richtlinie sind, einschließlich der von Abschnitt A bzw. B erfassten Stellen oder als öffentliche Unternehmen 7 geltende Stellen, die eine oder mehrere der nachstehenden Tätigkeiten ausüben:

a)    Bereitstellung oder Betrieb fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, der Fortleitung oder der Abgabe von Trinkwasser bzw. Einspeisung von Trinkwasser in diese Netze,

b)    Bereitstellung oder Betrieb fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Übertragung oder der Verteilung von Strom bzw. Versorgung dieser Netze mit Strom,

c)    Versorgung von Luftverkehrsunternehmen mit Flughäfen oder anderen Terminaleinrichtungen,


d)    Versorgung von See- oder Binnenschifffahrtsunternehmen mit Häfen oder anderen Terminaleinrichtungen oder

e)    Bereitstellung oder Betrieb von Netzen 8 zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Nahverkehrs per Schiene, automatischer Systeme, Straßenbahn, Oberleitungsbus, Bus oder Kabel.

ANMERKUNGEN ZU ABSCHNITT C

1.    Aufträge, die zur Ausübung einer in Abschnitt C Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Tätigkeit vergeben werden, fallen nicht unter Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen), wenn die Tätigkeit dem Wettbewerb auf dem betreffenden Markt ausgesetzt ist.

2.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Aufträge, die von den von diesem Abschnitt erfassten Beschaffungsstellen für folgende Zwecke vergeben werden:

a)    für den Erwerb von Wasser und die Lieferung von Energie oder von Brennstoffen für die Energieerzeugung,

b)    für andere Zwecke als die Ausübung ihrer in Abschnitt C Nummer 2 Buchstaben a bis e aufgeführten Tätigkeiten oder für die Ausübung dieser Tätigkeiten in einem Land außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder


c)    zum Zweck des Wiederverkaufs oder der Vermietung an Dritte, sofern die Beschaffungsstelle keine besonderen oder ausschließlichen Rechte für den Verkauf oder die Vermietung des Gegenstands solcher Aufträge genießt und andere Beschaffungsstellen diesen unter den gleichen Bedingungen verkaufen oder vermieten können.

3.    Die Bereitstellung von Trinkwasser oder Elektrizität für Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit durch eine andere Beschaffungsstelle als einen öffentlichen Auftraggeber wird nicht als eine Tätigkeit im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a oder b betrachtet, sofern

a)    die Gewinnung von Trinkwasser oder Erzeugung von Elektrizität durch die betreffende Beschaffungsstelle erfolgt, weil deren Verbrauch zur Ausübung einer anderen Tätigkeit als in Abschnitt C Nummer 2 Buchstaben a bis e angegeben erforderlich ist, und

b)    die Lieferung an das öffentliche Netz nur von dem Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden Jahres nicht mehr als 30 % der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers ausgemacht hat.


4.    Sofern mindestens 80 % des durchschnittlichen Umsatzes des verbundenen Unternehmens im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder Lieferungen in den vorangegangenen drei Jahren auf die Erbringung solcher Dienstleistungen bzw. Bereitstellung solcher Lieferungen an Unternehmen entfallen, mit denen es verbunden ist, 9 gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht für Dienstleistungs- oder Lieferaufträge, die

a)    von einer Beschaffungsstelle an ein verbundenes Unternehmen 10 vergeben werden oder

b)    von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt C Nummer 2 Buchstaben a bis e auszuüben, an ein mit einer dieser Beschaffungsstellen verbundenes Unternehmen vergeben werden.


5.    Wurde das gemeinsame Unternehmen errichtet, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und wird in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt, dass die dieses Unternehmen bildenden Beschaffungsstellen dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht für Verträge,

a)    die von einem gemeinsamen Unternehmen, das von mehreren Beschaffungsstellen ausschließlich zu dem Zweck gegründet wurde, Tätigkeiten im Sinne von Abschnitt C Nummer 2 Buchstaben a bis e auszuüben, an eine dieser Beschaffungsstellen vergeben werden, oder

b)    die eine Beschaffungsstelle an ein solches gemeinsames Unternehmen, dem sie angehört, vergibt.

ABSCHNITT D

WAREN

1.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für sämtliche Waren, die durch die in den Abschnitten A bis C aufgeführten Beschaffungsstellen beschafft werden.


2.    Ungeachtet des Absatzes 1 gilt in Bezug auf Waren, die von den Ministerien für Verteidigung und den Agenturen für Verteidigungs- oder Sicherheitstätigkeiten in Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland und Schweden beschafft werden, Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) nur für diejenigen Waren, die in den nachstehend aufgeführten Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur beschrieben sind:

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26: Erze sowie Schlacken und Aschen

Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

ausgenommen:

ex 27.10: Spezialtreibstoffe

Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; organische und anorganische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

ausgenommen:

ex 2808: Sprengstoffe


ex 2813: Sprengstoffe

ex 2814: Tränengas

ex 2825: Sprengstoffe

ex 2829: Sprengstoffe

ex 2834: Sprengstoffe

ex 2844: giftige Stoffe

ex 2845: giftige Stoffe

ex 2847: Sprengstoffe

ex 2852: giftige Stoffe

ex 2853: giftige Stoffe

Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen:

ex 2904: Sprengstoffe


ex 2905: Sprengstoffe

ex 2908: Sprengstoffe

ex 2909: Sprengstoffe

ex 2912: Sprengstoffe

ex 2913: Sprengstoffe

ex 2914: giftige Stoffe

ex 2915: giftige Stoffe

ex 2916: giftige Stoffe

ex 2920: giftige Stoffe

ex 2921: giftige Stoffe

ex 2922: giftige Stoffe

ex 2933: Sprengstoffe

ex 2926: giftige Stoffe

ex 2928: Sprengstoffe


Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31: Düngemittel

Kapitel 32: Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke, Kitte; Tinten

Kapitel 33: Ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech‑, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 37: Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken

Kapitel 38: Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

ausgenommen:

ex 3824: giftige Stoffe


Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus

ausgenommen:

ex 3912: Sprengstoffe

Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus

ausgenommen:

ex 4011: kugelsichere Reifen

Kapitel 41: Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

Kapitel 42: Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 44: Holz und Holzwaren; Holzkohle

Kapitel 45: Kork und Korkwaren


Kapitel 46: Flechtwaren und Korbmacherwaren, aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Flechtwaren und Korbmacherwaren

Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

Kapitel 48: Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

Kapitel 49: Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon

Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69: Keramische Waren

Kapitel 70: Glas und Glaswaren


Kapitel 71: Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 73: Waren aus Eisen oder Stahl

Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75: Nickel und Waren daraus

Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus

Kapitel 77: Magnesium und Beryllium und Waren daraus

Kapitel 78: Blei und Waren daraus

Kapitel 79: Zink und Waren daraus

Kapitel 80: Zinn und Waren daraus

Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets; und Waren daraus


Kapitel 82: Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

ausgenommen:

ex 8207: Werkzeuge aus unedlen Metallen

ex 8209: Werkzeuge und Teile davon, aus unedlen Metallen

Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

ausgenommen:

8407: Motoren

8408: Motoren

ex 8411: andere Motoren

ex 8412: andere Motoren

ex 8458: Maschinen und Apparate


ex 8486: Maschinen und Apparate

ex 8471: automatische Datenverarbeitungsmaschinen

ex 8473: Teile für Maschinen der Position 8471

ex 8401: Kernreaktoren

Kapitel 85: Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

ausgenommen:

ex 8517: Telekommunikationsausrüstung

ex 8525: Sendegeräte

ex 8527: Sendegeräte


Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

ausgenommen:

ex 8601: gepanzerte Lokomotiven, elektrisch

ex 8603: andere gepanzerte Lokomotiven

ex 8605: Wagen

ex 8604: Reparaturwagen

Kapitel 87: Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

ausgenommen:

8710: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge

8701: Zugmaschinen

ex 8702: Militärfahrzeuge

ex 8705: Abschleppwagen


ex 8711: Krafträder

ex 8716: Anhänger

Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

ausgenommen:

ex 8906: Kriegsschiffe

Kapitel 90: optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess‑, Prüf- und Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon

ausgenommen:

ex 9005: Ferngläser

ex 9013: verschiedene Instrumente, Laser

ex 9014: Entfernungsmesser

ex 9028: elektrische und elektronische Messinstrumente

ex 9030: elektrische und elektronische Messinstrumente


ex 9031: elektrische und elektronische Messinstrumente

ex 9012: Mikroskope

ex 9018: medizinische Instrumente

ex 9019: Apparate und Geräte für Mechanotherapie

ex 9021: orthopädische Apparate

ex 9022: Röntgenapparate und ‑geräte

Kapitel 91: Uhrmacherwaren

Kapitel 92: Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

ausgenommen:

ex 9401: Sitze für Luftfahrzeuge


Kapitel 95: bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen

Kapitel 96: Verschiedene Waren

ABSCHNITT E

DIENSTLEISTUNGEN

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) in Bezug auf Beschaffungen durch die in den Abschnitten A bis C genannten Beschaffungsstellen für die folgenden Dienstleistungen, die gemäß der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) in Dokument MTN.GNS/W/120 aufgeführt sind:

Dienstleistungen

CPC-Nr.

Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen

6112, 6122, 633, 886

Dienstleistungen des Landverkehrs, einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen und Kurierdienstleistungen, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

712 (außer 71235), 7512, 87304

Personen- und Güterbeförderung im Luftverkehr, ausgenommen Beförderung von Postsendungen

73 (außer 7321)

Beförderung von Postsendungen im Landverkehr, ausgenommen Beförderung im Schienen- und im Luftverkehr

71235, 7321

Telekommunikationsdienste

752

Finanzdienstleistungen

ex 81

a)    Versicherungsdienstleistungen

812, 814

b)    Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte

Computer- und verwandte Dienstleistungen

84

Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern

862

Dienstleistungen im Bereich Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung

864

Unternehmensberatung und verbundene Tätigkeiten

865, 866

Dienstleistungen von Architekten; Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung; technische Prüf- und Analysedienstleistungen

867.

Dienstleistungen im Bereich Werbung

871.

Gebäudereinigung und Hausverwaltung

874, 82201 bis 82206

Druck und Veröffentlichung auf Honorar- oder Vertragsbasis

88442

Dienstleistungen im Rahmen der Abwasser- und Abfallbeseitigung und der sonstigen Entsorgung

94

ANMERKUNGEN ZU ABSCHNITT E

1.    Die Beschaffung einer der von diesem Abschnitt erfassten Dienstleistungen durch die in den Abschnitten A bis C genannten Beschaffungsstellen gilt in Bezug auf mexikanische Dienstleister nur insoweit als erfasste Beschaffung, als Mexiko diese Dienstleistung nach Anhang 21-B (Erfasste Beschaffungen Mexikos) Abschnitt E (Dienstleistungen) erfasst hat.


2.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Dienstleistungen, die die Beschaffungsstellen nach einem ausschließlichen Recht gemäß veröffentlichter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über andere Stellen beschaffen müssen.

3.    In Bezug auf Bankdienstleistungen und Wertpapiergeschäfte gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht für die Beschaffung oder den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitute sowie Verkaufs, Tilgungs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel, einschließlich Darlehen und Staatsanleihen, Schuldverschreibungen und anderer Wertpapiere. In Schweden werden Zahlungen an staatliche Stellen und Zahlungen von staatlichen Stellen über das schwedische Postgirosystem (Postgiro) abgewickelt.

4.    In Bezug auf Dienstleistungen, die unter CPC 866 fallen, gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen.

ABSCHNITT F

BAULEISTUNGEN

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Bauleistungsauftrag“ einen Auftrag mit dem Ziel der Durchführung – gleichgültig mit welchen Mitteln – von Hoch- oder Tiefbauarbeiten im Sinne von Abteilung 51 der CPC.


2.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für alle Bauleistungen, die durch die in den Abschnitten A bis C genannten Beschaffungsstellen beschafft werden und in Abteilung 51 der CPC aufgeführt sind.

ABSCHNITT G

BAUKONZESSIONEN

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Baukonzession“ einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem Beschaffungsstellen einen oder mehrere Wirtschaftsbeteiligte mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerks oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Mit der Vergabe einer Baukonzession geht auf den Wirtschaftsbeteiligten das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Es sollte nicht garantiert werden, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks wieder erwirtschaftet werden können.

2.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gelten die folgenden Bestimmungen des Kapitels 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für Baukonzessionen, die von den in Abschnitt A aufgeführten Beschaffungsstellen vergeben werden:

a)    Artikel 21.1 (Begriffsbestimmungen),


b)    Artikel 21.2 (Anwendungsbereich) außer Absätze 7 und 8,

c)    Artikel 21.3 (Sicherheitsbezogene und allgemeine Ausnahmen),

d)    Artikel 21.4 (Allgemeine Grundsätze) außer Absatz 4,

e)    Artikel 21.5 (Informationen über das Beschaffungswesen),

f)    Artikel 21.6 (Bekanntmachungen) außer Absatz 2 Buchstaben c und e sowie Absätze 4 und 5,

g)    Artikel 21.7 (Teilnahmebedingungen),

h)    Artikel 21.9 (Technische Spezifikationen und Ausschreibungsunterlagen),

i)    Artikel 21.10 (Fristen) Absatz 1,

j)    Artikel 21.12 (Freihändige Vergabe) Absatz 1 Buchstaben a bis c und

k)    Artikel 21.14 (Behandlung der Angebote und Zuschlagserteilung) bis 21.19 (Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“).


ANMERKUNGEN ZU ABSCHNITT G

Für die von diesem Abschnitt erfassten Baukonzessionen gelten die Ausnahmen gemäß Artikel 11 und 12 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 11 .

ABSCHNITT H

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN UND AUSNAHMEN

1.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für

a)    die Beschaffung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen und Nahrungsmittelprogrammen (z. B. Nahrungsmittelhilfe einschließlich Soforthilfsmaßnahmen),

b)    Beschaffungen zum Zwecke des Erwerbs, der Entwicklung, der Produktion oder Koproduktion von Programmen durch Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Verträge über Sendezeit,

c)    Beschaffungen durch die in den Abschnitten A und B genannten Beschaffungsstellen in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Post, sofern sie nicht von Abschnitt C erfasst sind und den dort angegebenen Schwellenwerten unterliegen,


d)    Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen durch eine erfasste Beschaffungsstelle über ihre eigenen Dienststellen oder Einrichtungen und

e)    Beschaffungen durch eine erfasste Beschaffungsstelle von einer anderen Einrichtung, sofern die erfasste Beschaffungsstelle über die andere Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen.

2.    In Bezug auf die Ålandinseln gelten die besonderen Bedingungen von Protokoll Nr. 2 über die Ålandinseln zum Vertrag über den Beitritt Finnlands zur Europäischen Union.

ABSCHNITT I

BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN

A    Veröffentlichung allgemeiner Beschaffungsmaßnahmen

In der nachstehenden Liste sind die elektronischen Medien bzw. Printmedien aufgeführt, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung von Gesetzen, sonstigen Vorschriften, Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung, Mustervertragsklauseln und Verfahren gemäß Artikel 21.5 (Informationen über das Beschaffungswesen) in Bezug auf die von Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) erfassten öffentlichen Beschaffungen verwendet werden.


1.    AUF EBENE DER EUROPÄISCHEN UNION

Informationen der Europäischen Union über das öffentliche Beschaffungswesen:

a)    http://simap.ted.europa.eu/web/simap/home

b)    Amtsblatt der Europäischen Union

2.    MITGLIEDSTAATEN

BELGIEN

a)    Gesetze, Königliche Erlasse, Ministerialverordnungen, Ministerialrundschreiben:

le Moniteur Belge

b)    Gerichtsentscheidungen:

Pasicrisie


BULGARIEN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Държавен вестник (Amtsblatt)

b)    Gerichtsentscheidungen:

http://www.sac.government.bg

c)    Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Verfahren:

http://www.aop.bg

http://www.cpc.bg

TSCHECHIEN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Gesetzessammlung der Tschechischen Republik

b)    Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz

Sammlung der Entscheidungen des Amtes für Wettbewerbsschutz


DÄNEMARK

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Lovtidende

b)    Gerichtsentscheidungen:

Ugeskrift für Retsvaesen

c)    Verwaltungsentscheidungen und ‑verfahren:

Ministerialtidende

d)    Entscheidungen der Dänischen Beschwerdestelle für das öffentliche Beschaffungswesen:

Kendelser fra Klagenævnet for Udbud

DEUTSCHLAND

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Bundesgesetzblatt


Bundesanzeiger

b)    Gerichtsentscheidungen:

Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs,

des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

ESTLAND

a)    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung:

Riigi Teataja – http://www.riigiteataja.ee

b)    Verfahren mit Bezug zum öffentlichen Beschaffungswesen

https://riigihanked.riik.ee

IRLAND

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Iris Oifigiúil (Amtsblatt der irischen Regierung)


GRIECHENLAND

Epishmh efhmerida eurwpaikwn koinothtwn (Griechischer Staatsanzeiger)

SPANIEN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Boletin Oficial del Estado

b)    Gerichtsentscheidungen:

Keine amtliche Veröffentlichung

FRANKREICH

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Journal Officiel de la République française

b)    Gerichtsentscheidungen:

Recueil des arrêts du Conseil d'État

Revue des marchés publics


KROATIEN

Narodne novine – http://www.nn.hr

ITALIEN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Gazzetta Ufficiale

b)    Gerichtsentscheidungen:

Keine amtliche Veröffentlichung

ZYPERN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Επίσημη Εφημερίδα της Δημοκρατίας (Amtsblatt der Republik Zypern)

b)    Gerichtsentscheidungen:

Αποφάσεις Ανωτάτου Δικαστηρίου 1999 – Τυπογραφείο της Δημοκρατίας (Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs – Veröffentlichungsamt)



LETTLAND

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

LITAUEN

a)    Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsvorschriften:

Teisės aktų registras (Verzeichnis der Rechtsakte)

b)    Gerichtsentscheidungen:

Bulletin des Obersten Litauischen Gerichtshofs „Teismų praktika“

Bulletin des Obersten Litauischen Verwaltungsgerichtshofs „Administracinių teismų praktika“

LUXEMBURG

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Memorial


b)    Gerichtsentscheidungen:

Pasicrisie

UNGARN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Magyar Közlöny (Amtsblatt der Republik Ungarn)

b)    Gerichtsentscheidungen:

Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

MALTA

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Staatsanzeiger


Niederlande

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Nederlandse Staatscourant oder Staatsblad

b)    Gerichtsentscheidungen:

Keine amtliche Veröffentlichung

ÖSTERREICH

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Österreichisches Bundesgesetzblatt

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

b)    Gerichtsentscheidungen:

Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte, des Bundesverwaltungsgerichtes und der Landesverwaltungsgerichte – http://ris.bka.gv.at/Judikatur/


POLEN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Dziennik Ustaw Rzeczypospolitej Polskiej (Gesetzesblatt der Republik Polen)

b)    Gerichtsentscheidungen:

„Zamówienia publiczne w orzecznictwie. Wybrane orzeczenia zespołu arbitrów i Sądu Okręgowego w Warszawie“ (Ausgewählte Entscheidungen der Schiedsgerichte und des Bezirksgerichts Warschau)

PORTUGAL

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

b)    Gerichtsentscheidungen:

Boletim do Ministério da Justiça

Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo


Colectânea de Jurisprudência Das Relações

RUMÄNIEN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

b)    Gerichtsentscheidungen, Verwaltungsentscheidungen mit allgemeiner Geltung und Verfahren:

http://www.anrmap.ro

SLOWENIEN

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Amtsblatt der Republik Slowenien

b)    Gerichtsentscheidungen:

Keine amtliche Veröffentlichung


SLOWAKEI

a)    Gesetze und sonstige Vorschriften:

Zbierka zakonov (Gesetzessammlung)

b)    Gerichtsentscheidungen:

Keine amtliche Veröffentlichung

FINNLAND

Suomen Säädöskokoelma — Finlands Författningssamling (Finnisches Gesetzblatt)

SCHWEDEN

Svensk Författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)



B.    Veröffentlichung von Bekanntmachungen

In diesem Teil von Abschnitt I sind die elektronischen Medien bzw. Printmedien aufgeführt, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung nach Artikel 21.5 (Informationen über das Beschaffungswesen) von Bekanntmachungen verwendet werden, die nach Artikel 21.6 (Bekanntmachungen), Artikel 21.8 (Qualifikation der Anbieter) Absatz 7 und Artikel 21.15 (Transparenz von Beschaffungsinformationen) Absatz 2 vorgeschrieben sind.

1.    EUROPÄISCHE UNION und ihre Mitgliedstaaten

Alle Bekanntmachungen der von den Abschnitten A, B und C erfassten Beschaffungsstellen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten werden im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union und in dessen elektronischer Fassung TED (tenders electronically daily: http://ted.europa.eu – zugänglich auch über das Portal http://simap.ted.europa.eu/index_en.html) veröffentlicht.

2.    Zusätzliche Veröffentlichungen in bestimmten MITGLIEDSTAATEN

Neben der Veröffentlichung in einem elektronischen Medium oder in Papierform gemäß Nummer 1 sehen die Mitgliedstaaten die Veröffentlichung von Bekanntmachungen in den nachstehend aufgeführten Medien vor.

BELGIEN

a)    Le Bulletin des Adjudications



b)    Sonstige Veröffentlichungen in der Fachpresse

BULGARIEN

a)    Държавен вестник (Amtsblatt) – http://dv.parliament.bg

b)    Register für das öffentliche Beschaffungswesen – http://www.aop.bg

IRLAND

Tagespresse: „Irish Independent“, „Irish Times“, „Irish Press“, „Cork Examiner“

GRIECHENLAND

Veröffentlichung in der Tages‑, Finanz‑, Regional- und Fachpresse

FRANKREICH

Bulletin officiel des annonces des marchés publics

KROATIEN

Elektronički oglasnik javne nabave Republike Hrvatske (Elektronischer Anzeiger der Republik Kroatien für das öffentliche Beschaffungswesen)


ZYPERN

a)    Amtsblatt der Republik Zypern

b)    Örtliche Tagespresse

LETTLAND

Latvijas vēstnesis (Amtsblatt)

LITAUEN

a)    Centrinė viešųjų pirkimų informacinė sistema (zentrales Portal für das öffentliche Beschaffungswesen)

b)    Informationsbeilage „Informaciniai pranešimai“ zum Amtsblatt („Valstybės žinios“) der Republik Litauen

LUXEMBURG

Tagespresse


UNGARN

Közbeszerzési Értesítő – a Közbeszerzések Tanácsa Hivatalos Lapja (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen – Amtsblatt des Rates für das öffentliche Beschaffungswesen)

MALTA

Staatsanzeiger

ÖSTERREICH

Amtsblatt zur Wiener Zeitung

POLEN

Biuletyn Zamówień Publicznych (Bulletin für das öffentliche Beschaffungswesen)

RUMÄNIEN

a)    Monitorul Oficial al României (Amtsblatt Rumäniens)

b)    Elektronisches System für das öffentliche Beschaffungswesen – http://www.e-licitatie.ro


SLOWENIEN

Portal javnih naročil – http://www.enarocanje.si/?podrocje=portal

SLOWAKEI

Vestnik verejneho obstaravania (Zeitschrift für das öffentliche Beschaffungswesen)

FINNLAND

Julkiset hankinnat Suomessa ja ETA-alueella, Virallisen lehden liite (Öffentliches Beschaffungswesen in Finnland und im EWR, Beilage zum Amtsblatt Finnlands)

________________

ANHANG 21-B

ERFASSTE BESCHAFFUNGEN MEXIKOS

ABSCHNITT A

BESCHAFFUNGSSTELLEN DER ZENTRALREGIERUNG

1.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkungen zu diesem Abschnitt und der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen Mexikos, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    79 507 USD für Waren und Dienstleistungen gemäß Abschnitt D bzw. E und

b)    10 335 931 USD für Bauleistungen und Projekte im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften gemäß Abschnitt F bzw. G.

2.    Die in Absatz 1 angegebenen Schwellenwerte gelten für das Jahr 2018 und unterliegen einer Inflationsanpassung gemäß Abschnitt H (Allgemeine Anmerkungen) Nummer 16.


LISTE DER BESCHAFFUNGSSTELLEN

1.    Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca y Alimentación (Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht, Entwicklung des ländlichen Raums, Fischerei und Ernährung), einschließlich:

a)    Agencia de Servicios a la Comercialización y Desarrollo de Mercados Agropecuarios (Unterstützungsdienste für landwirtschaftliche Vermarktung)

b)    Comisión Nacional de Acuacultura y Pesca (Nationale Kommission für Aquakultur und Fischerei)

c)    Instituto Nacional de Investigaciones Forestales, Agrícolas y Pecuarias (Nationales Forschungsinstitut für Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Rinderzucht)

d)    Instituto Nacional de Pesca (Nationales Institut für Fischerei)

e)    Servicio de Información y Estadistica Agroalimentaria y Pesquera (Informationsdienst und Agrar‑, Ernährungs- und Fischereistatistik)

f)    Servicio Nacional de Inspección y Certificación de Semillas (Nationaler Dienst für die Inspektion und Zertifizierung von Saatgut)


g)    Servicio Nacional de Sanidad, Inocuidad y Calidad Agroalimentaria (Nationaler Dienst für Gesundheit, Unschädlichkeit und Lebensmittelqualität)

h)    Colegio Superior Agropecuario del Estado de Guerrero (Landwirtschaftliche Universität des Bundesstaates Guerrero)

2.    Secretaría de Comunicaciones y Transportes (Ministerium für Kommunikation und Verkehr), einschließlich:

a)    Instituto Mexicano del Transporte (Mexikanisches Verkehrsinstitut)

b)    Servicios a la Navegación en el Espacio Aéreo Mexicano (Navigationsdienste für den mexikanischen Luftraum)

3.    Secretaría de Cultura (Ministerium für Kultur), einschließlich:

a)    Instituto Nacional de Antropología e Historia (Nationales Institut für Anthropologie und Geschichte)

b)    Instituto Nacional de Bellas Artes y Literatura (Nationales Institut für schöne Künste und Literatur)


c)    Instituto Nacional de Estudios Históricos de las Revoluciones de México (Nationales Institut für historische Studien der mexikanischen Revolutionen)

d)    Instituto Nacional del Derecho de Autor (Nationales Institut für Urheberrechte)

e)    Radio Educación (Radiobildung)

4.    Secretaría de la Defensa Nacional (Ministerium für nationale Verteidigung)

5.    Secretaría de Desarrollo Agrario, Territorial y Urbano (Ministerium für Agrar‑, Territorial- und Stadtentwicklung), einschließlich:

a)    Procuraduría Agraria (Landwirtschaftsprokuratur)

b)    Registro Agrario Nacional (Nationales Agrarregister)

6.    Secretaría de Desarrollo Social (Ministerium für soziale Entwicklung), einschließlich:

a)    Coordinación Nacional de PROSPERA (Nationale Koordinierungsstelle PROSPERA)

b)    Instituto Nacional de Desarrollo Social (Nationales Institut für soziale Entwicklung)

c)    Instituto Nacional de la Economía Social (Nationales Institut für Sozialwirtschaft)



7.    Secretaría de Economía (Ministerium für Wirtschaft), einschließlich:

a)    Comisión Federal de Mejora Regulatoria (Föderale Kommission für die Verbesserung der Rechtsetzung)

b)    Instituto Nacional del Emprendedor (Nationales Institut für Unternehmertum)

8.    Secretaría de Educación Pública (Ministerium für öffentliche Bildung), einschließlich:

a)    Administración Federal de Servicios Educativos en el Distrito Federal (Föderale Verwaltung der Bildungsdienste im Bundesbezirk)

b)    Comisión Nacional de Cultura Física y Deporte (Nationale Kommission für Körperkultur und Sport)

c)    Comisión de Apelación y Arbitraje del Deporte (Berufungs- und Schiedskommission Sport)

d)    Instituto Politécnico Nacional (Nationales Polytechnisches Institut)

e)    Universidad Pedagógica Nacional (Nationale Pädagogische Hochschule)


f)    Universidad Abierta y a Distancia de México (Offene Universität und Fernuniversität von Mexiko)

g)    Coordinación Nacional del Servicio Profesional Docente (Nationale Koordinierungsstelle für den professionellen Lehrdienst)

h)    Coordinación General @prende.mx (Allgemeine Koordinierungsstelle @prende.mx)

i)    Tecnológico Nacional de México (Nationales Technologieinstitut Mexiko)

9.    Secretaría de Energía (Ministerium für Energie), einschließlich:

a)    Comisión Nacional de Seguridad Nuclear y Salvaguardias (Nationale Kommission für nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen)

b)    Comisión Nacional para el Uso Eficiente de la Energía (Nationale Kommission für Energieeinsparungen)

10.    Secretaría de la Función Pública (Ministerium für öffentliche Verwaltung)

11.    Secretaría de Gobernación (Ministerium für Regierungsangelegenheiten), einschließlich:

a)    Archivo General de la Nación (Generalarchiv der Nation)


b)    Centro Nacional de Prevención de Desastres (Nationales Zentrum für Katastrophenverhütung)

c)    Centro de Producción de Programas Informativos y Especiales (Produktionszentrum für Nachrichten- und Sondersendungen)

d)    Comisión Nacional para Prevenir y Erradicar la Violencia contra las Mujeres (Nationale Kommission für die Verhütung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen)

e)    Coordinación General de la Comisión Mexicana de Ayuda a Refugiados (Allgemeine Koordinierungsstelle der mexikanischen Kommission für Flüchtlingshilfe)

f)    Coordinación para la Atención Integral de la Migración en la Frontera Sur (Koordinierungsstelle für die umfassende Betreuung der Migration im südlichen Grenzgebiet)

g)    Instituto Nacional de Migración (Nationales Institut für Migration)

h)    Instituto Nacional para el Federalismo y el Desarrollo Municipal (Nationales Institut für Föderalismus und kommunale Entwicklung)

i)    Policía Federal (Bundespolizei)

j)    Prevención y Readaptación Social (Prävention und soziale Wiedereingliederung)


k)    Secretariado Ejecutivo del Sistema Nacional de Seguridad Pública (Exekutivsekretariat des Nationalen Systems der öffentlichen Sicherheit)

l)    Secretaría General del Consejo Nacional de Población (Generalsekretariat des Nationalen Rates für Bevölkerungsfragen)

m)    Secretaría Técnica de la Comisión Calificadora de Publicaciones y Revistas Ilustradas (Technisches Sekretariat der Prüfungskommission für illustrierte Zeitschriften und Veröffentlichungen)

n)    Secretaría Técnica del Consejo de Coordinación para la Implementación del Sistema de Justicia Penal (Technisches Sekretariat des Koordinierungsrates für die Umsetzung des Strafrechtssystems)

12.    Secretaría de Hacienda y Crédito Público (Ministerium für Finanz- und öffentliches Kreditwesen), einschließlich:

a)    Comisión Nacional Bancaria y de Valores (Nationale Banken- und Wertpapierkommission)

b)    Comisión Nacional de Seguros y Fianzas (Nationale Kommission für Versicherungen und Garantien)


c)    Comisión Nacional del Sistema de Ahorro para el Retiro (Nationale Kommission für das Altersvorsorgesystem)

d)    Servicio de Administración y Enajenación Bienes (Agentur für Vermögensverwaltung und ‑verwertung)

e)    Servicio de Administración Tributaria (Dienststelle Steuerverwaltung)

f)    Instituto de Administración y Avalúos de Bienes Nacionales (Institut für Verwaltung und Bewertung von nationalem Eigentum)

13.    Secretaría de Marina (Ministerium für die Marine)

14.    Secretaría de Medio Ambiente y Recursos Naturales (Ministerium für Umwelt und natürliche Ressourcen), einschließlich:

a)    Instituto Mexicano de Tecnología del Agua (Mexikanisches Institut für Wassertechnologie)

b)    Comisión Nacional de Áreas Naturales Protegidas (Nationale Kommission für Naturschutzgebiete)

c)    Procuraduría Federal de Protección al Medio Ambiente (Bundesanwaltschaft für Umweltschutz)


d)    Comisión Nacional para el Conocimiento y Uso de la Biodiversidad (Kommission für die Kenntnis und Nutzung der biologischen Vielfalt)

e)    Instituto Nacional de Ecología y Cambio Climático (Nationales Institut für Ökologie und Klimawandel)

15.    Secretaría de Relaciones Exteriores (Ministerium für Außenbeziehungen), einschließlich:

a)    Agencia Mexicana de Cooperación Internacional para el Desarrollo (Mexikanische Agentur für internationale Zusammenarbeit für Entwicklung)

b)    Instituto de los Mexicanos en el Exterior (Institut für Mexikaner im Ausland)

c)    Instituto Matías Romero (Matías-Romero-Institut)

16.    Secretaría de Salud (Ministerium für Gesundheit), einschließlich:

a)    Administración del Patrimonio de la Beneficencia Pública (Verwaltung des öffentlichen Vermögensfonds)

b)    Centro Nacional de Programas Preventivos y Control de Enfermedades (Nationales Zentrum für Seuchenprävention und ‑kontrolle)



c)    Centro Nacional de Trasplantes (Nationales Transplantationszentrum)

d)    Centro Nacional de la Transfusión Sanguínea (Nationales Bluttransfusionszentrum)

e)    Centro Nacional para la Prevención y Control del VIH/SIDA (Nationales Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von HIV/AIDS)

f)    Centro Nacional para la Salud de la Infancia y la Adolescencia (Nationales Zentrum für Gesundheit im Kindes- und Jugendalter)

g)    Comisión Federal para la Protección contra Riesgos Sanitarios (Föderale Kommission für den Schutz vor Gesundheitsrisiken)

h)    Comisión Nacional de Arbitraje Médico (Nationale Kommission für medizinische Schiedsgerichtsbarkeit)

i)    Instituto Nacional de Rehabilitación (Nationales Institut für Rehabilitation)

j)    Laboratorios de Biológicos y Reactivos de México, S.A. de C.V. (Mexikanische Laboratorien für biologische Stoffe und Reagenzien)

k)    Servicios de Atención Psiquiátrica (Psychiatrische Betreuungsdienste)


l)    Coordinación General de los Institutos Nacionales de Salud (Allgemeine Koordinierungsstelle für die Nationalen Gesundheitsinstitute)

m)    Centro Nacional de Equidad de Género y Salud Reproductiva (Nationales Zentrum für Geschlechtergleichstellung und Reproduktionsgesundheit)

n)    Centro Nacional de Excelencia Tecnológica en Salud (Nationales Zentrum für Exzellenz im Bereich Gesundheitstechnologien)

o)    Centro Nacional para la Prevención y el Control de las Adicciones (Nationales Zentrum für Suchtprävention und ‑bekämpfung)

p)    Comisión Nacional de Bioética (Nationale Kommission für Bioethik)

q)    Comisión Nacional de Protección Social en Salud (Nationale Kommission für sozialen Schutz im Gesundheitswesen)

17.    Secretaría del Trabajo y Previsión Social (Ministerium für Arbeit und soziale Wohlfahrt), einschließlich:

a)    Procuraduría Federal de la Defensa del Trabajo (Kanzlei des Bundesanwalts für Arbeitsschutz)

b)    Las Delegaciones Federales del Trabajo (Föderale Delegationen für Arbeit)


c)    Comité Nacional Mixto de Protección al Salario (Nationaler Gemeinsamer Ausschuss für den Schutz der Löhne)

18.    Secretaría de Turismo (Ministerium für Fremdenverkehr), einschließlich:

a)    Corporación de Servicios al Turista Ángeles Verdes (Gesellschaft für Tourismusdienstleistungen „Ángeles Verdes“)

b)    Instituto de Competitividad Turística (Institut für die Wettbewerbsfähigkeit des Fremdenverkehrs)

19.    Procuraduría General de la República (Generalstaatsanwaltschaft)

20.    Centro de Ingeniería y Desarrollo Industrial (Zentrum für Ingenieurwesen und industrielle Entwicklung)

21.    Comisión Nacional de Libros de Texto Gratuitos (Nationale Kommission für freie Lehrbücher)

22.    Comisión Nacional de las Zonas Áridas (Nationale Kommission für Trockenzonen)

23.    Consejo Nacional de Fomento Educativo (Nationaler Rat für Bildungsentwicklung)

24.    Comisión Reguladora de Energía (Regulierungskommission für Energie)


ANMERKUNGEN ZU ABSCHNITT A

Die englische Übersetzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen dient nur zu Referenzzwecken und stellt keine offizielle Übersetzung dar.

ABSCHNITT B

BESCHAFFUNGSSTELLEN UNTERHALB DER ZENTRALREGIERUNG

1.    Sofern in den Anmerkungen zu diesem Abschnitt und zu Abschnitt H (Allgemeine Anmerkungen) nichts anderes bestimmt ist, gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die Beschaffungsstellen der Staaten Chihuahua, Ciudad de México, Colima, Durango, Estado de México, Guanajuato, Jalisco, Morelos, Nuevo León, Puebla, Querétaro, San Luis Potosí, Veracruz und Zacatecas:

a)    in Bezug auf die Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung, die in Teilliste 1 (Beschaffungsstellen der Regierung) für jeden Staat aufgeführt sind, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

i)    178 100 USD    für Waren und Dienstleistungen gemäß Abschnitt D bzw. E und

ii)    10 333 931 USD    für Bauleistungen gemäß Abschnitt F und


b)    in Bezug auf die anderen Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung, die in Teilliste 2 (Sonstige Beschaffungsstellen) für jeden Staat aufgeführt sind, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

i)    397 535 USD    für Waren und Dienstleistungen gemäß Abschnitt D bzw. E und

ii)    12 721 740 USD    für Bauleistungen gemäß Abschnitt F.

2.    Die in Absatz 1 angegebenen Schwellenwerte gelten für das Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens und unterliegen einer Inflationsanpassung gemäß Nummer 14 der Anmerkungen zu diesem Abschnitt.

Liste der Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung

I.    CHIHUAHUA

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Comisión Estatal para los Pueblos Indígenas

2.    Coordinación Ejecutiva de Gabinete

3.    Fiscalía General del Estado


4.    Secretaría de Comunicaciones y Obras Públicas

5.    Secretaría de Cultura

6.    Secretaría de Desarrollo Municipal

7.    Secretaría de Desarrollo Rural

8.    Secretaría de Desarrollo Social

9.    Secretaría de Desarrollo Urbano y Ecología

10.    Secretaría de Educación y Deporte

11.    Secretaría de Hacienda

12.    Secretaría de Innovación y Desarrollo Económico

13.    Secretaría de la Función Pública

14.    Secretaría de Salud

15.    Secretaría del Trabajo y Previsión Social

16.    Secretaría General de Gobierno


Teilliste 2:
   Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Administradora de Servicios Aeroportuarios de Chihuahua, S.A. de C.V.

2.    Colegio de Bachilleres del Estado de Chihuahua (COBACH)

3.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado de Chihuahua

4.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Chihuahua

5.    Comisión Estatal de Vivienda, Suelo e Infraestructura de Chihuahua (COESVI)

6.    Comisión Estatal para la Protección contra Riesgos Sanitarios

7.    Consejo Estatal de Población

8.    Desarrollo Integral de la Familia del Estado de Chihuahua

9.    El Colegio de Chihuahua

10.    Escuela Normal Superior del Estado Profesor J. E. Medrano

11.    Fomento y Desarrollo Artesanal del Estado de Chihuahua



12.    Instituto Chihuahuense de Educación para los Adultos (ICHEA)

13.    Instituto Chihuahuense de Infraestructura Física y Educativa

14.    Instituto Chihuahuense de la Juventud

15.    Instituto Chihuahuense de la Mujer

16.    Instituto Chihuahuense de Salud

17.    Instituto Chihuahuense del Deporte y Cultura Física

18.    Instituto de Apoyo al Desarrollo Tecnológico

19.    Instituto de Capacitación para el Trabajo del Estado de Chihuahua

20.    Instituto de Innovación y Competitividad

21.    Instituto Tecnológico Superior de Nuevo Casas Grandes (ITSNCG)

22.    Junta Central de Agua y Saneamiento

23.    Junta de Asistencia Social



24.    Pensiones Civiles del Estado de Chihuahua

25.    Promotora para el Desarrollo Económico de Chihuahua

26.    Régimen Estatal de Protección Social en Salud (Seguro Popular)

27.    Servicios de Salud de Chihuahua

28.    Servicios Educativos del Estado de Chihuahua

29.    Subsistema de Preparatoria Abierta del Estado de Chihuahua

30.    Universidad Pedagógica Nacional

31.    Universidad Politécnica de Chihuahua (UPCH)

32.    Universidad Tecnológica de Camargo

33.    Universidad Tecnológica de Chihuahua (UTCH)

34.    Universidad Tecnológica de Chihuahua Sur

35.    Universidad Tecnológica de Ciudad Juárez


36.    Universidad Tecnológica de la Babícora

37.    Universidad Tecnológica de la Tarahumara

38.    Universidad Tecnológica de Paquimé

39.    Universidad Tecnológica de Parral

40.    Universidad Tecnológica Paso del Norte

II.    CIUDAD DE MÉXICO

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Consejería Jurídica y de Servicios Legales

2.    Secretaría de Administración y Finanzas

3.    Secretaría de Cultura

4.    Secretaría de Desarrollo Económico

5.    Secretaría de Desarrollo Urbano y Vivienda


6.    Secretaría de Educación, Ciencia, Tecnología e Innovación

7.    Secretaría de Gestión Integral de Riesgos y Protección Civil

8.    Secretaría de Gobierno

9.    Secretaría de Inclusión y Bienestar Social

10.    Secretaría de la Contraloría General

11.    Secretaría de las Mujeres

12.    Secretaría de Movilidad

13.    Secretaría de Obras y Servicios

14.    Secretaría de Pueblos y Barrios Originarios y Comunidades Indígenas Residentes

15.    Secretaría de Salud

16.    Secretaría de Trabajo y Fomento al Empleo

17.    Secretaría de Turismo

18.    Secretaría del Medio Ambiente


Teilliste 2:
   Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Agencia de Atención Animal

2.    Atención de Protección Sanitaria

3.    Agencia Digital de Innovación Pública

4.    Autoridad del Centro Histórico

5.    Caja de Previsión de la Policía Auxiliar de la Ciudad de México

6.    Caja de Previsión de la Policía Preventiva

7.    Caja de Previsión para Trabajadores a Lista de Raya de la Ciudad de México

8.    Consejo de Evaluación de Desarrollo Social de la Ciudad de México

9.    Consejo para Prevenir y Eliminar la Discriminación de la Ciudad de México

10.    Corporación Mexicana de Impresión, S.A. de C.V.

11.    Escuela de Administración Pública de la Ciudad de México


12.    Heroico Cuerpo de Bomberos de la Ciudad de México

13.    Instituto de Educación Media Superior

14.    Instituto de la Juventud de la Ciudad de México

15.    Instituto de Verificación Administrativa

16.    Instituto de Vivienda

17.    Instituto del Deporte de la Ciudad de México

18.    Instituto Local de la Infraestructura Física Educativa de la Ciudad de México

19.    Instituto para la Integración al Desarrollo de las Personas con Discapacidad de la Ciudad de México

20.    Instituto para la Prevención de las Adicciones de la Ciudad de México

21.    Instituto para la Seguridad de las Construcciones de la Ciudad de México

22.    Metrobús


23.    Órgano Regulador del Transporte

24.    Planta Productora de Mezclas Asfálticas de la Ciudad de México

25.    Procuraduría Ambiental y del Ordenamiento Territorial de la Ciudad de México

26.    Procuraduría Social de la Ciudad de México

27.    Red de Transporte de Pasajeros de la Ciudad de México

28.    Servicios de Salud Pública de la Ciudad de México

29.    Sistema de Transporte Colectivo

30.    Servicios de Transportes Eléctricos

31.    Servicios Metropolitanos, S.A. de C.V.

32.    Sistema de Aguas de la Ciudad de México

33.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia de la Ciudad de México



III.    COLIMA

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Procuraduría General de Justicia

2.    Secretaría de Administración y Gestión Pública

3.    Secretaría de Cultura

4.    Secretaría de Desarrollo Rural

5.    Secretaría de Desarrollo Social

6.    Secretaría de Educación

7.    Secretaría de Fomento Económico

8.    Secretaría de Infraestructura y Desarrollo Urbano

9.    Secretaría de la Juventud

10.    Secretaría de Movilidad


11.    Secretaría de Planeación y Finanzas

12.    Secretaría de Salud y Bienestar Social

13.    Secretaría de Seguridad Pública

14.    Secretaría de Turismo

15.    Secretaría del Trabajo y Previsión Social

16.    Secretaría General de Gobierno

Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado de Colima

2.    Comisión Estatal del Agua de Colima

3.    Comisión Estatal para la Protección contra Riesgos Sanitarios

4.    Consejo de Participación Social del Estado de Colima

5.    Consejo Estatal contra las Adicciones (CECA)


6.    Consejo Estatal de Ciencia y Tecnología de Colima

7.    Consejo Estatal para la Prevención y Atención a la Violencia Familiar

8.    Escuela de Talentos

9.    Instituto Colimense de la Charrería

10.    Instituto Colimense de la Infraestructura Física Educativa

11.    Instituto Colimense de las Mujeres

12.    Instituto Colimense de Radio y Televisión

13.    Instituto Colimense del Deporte

14.    Instituto Colimense para la Discapacidad

15.    Instituto Colimense para la Sociedad de la Información y el Conocimiento

16.    Instituto de Suelo Urbanización y Vivienda

17.    Instituto Estatal de Becas


18.    Instituto Estatal de Educación para Adultos

19.    Instituto para el Medio Ambiente y Desarrollo Sustentable del Estado de Colima

20.    Instituto para el Registro del Territorio del Estado de Colima

21.    Instituto para la Atención de los Adultos en Plenitud

22.    Instituto para la Competitividad del Estado de Colima

23.    Instituto Superior de Educación Normal del Estado de Colima

24.    Junta de Asistencia Privada del Estado de Colima

25.    Órgano de Gestión y Control del Patrimonio Inmobiliario del Estado de Colima

26.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia del Estado de Colima

27.    Unidad Estatal de Protección Civil

28.    Universidad Tecnológica de Manzanillo


IV.    DURANGO

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Secretaría de Agricultura, Ganadería y Desarrollo Rural

2.    Secretaría de Bienestar Social

3.    Secretaría de Comunicaciones y Obras Públicas

4.    Secretaría de Contraloría

5.    Secretaría de Desarrollo Económico

6.    Secretaría de Educación

7.    Secretaría de Finanzas y de Administración

8.    Secretaría de Recursos Naturales y Medio Ambiente

9.    Secretaría de Salud

10.    Secretaría de Seguridad Pública


11.    Secretaría de Turismo

12.    Secretaría del Trabajo y Previsión Social

13.    Secretaría General de Gobierno

14.    Fiscalía General del Estado

Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Bebeleche, Museo Interactivo de Durango

2.    Benemérita y Centenaria Escuela Normal del Estado de Durango

3.    Colegio de Bachilleres del Estado de Durango

4.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado

5.    Colegio Tecnológico de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Durango

6.    Consejo de Ciencia y Tecnología del Estado de Durango

7.    Centro Cultural y de Convenciones del Estado de Durango


8.    Comisión del Agua del Estado de Durango

9.    Comisión Ejecutiva Estatal de Atención a Víctimas

10.    Comisión Estatal de Suelo y Vivienda

11.    Ferias, Espectáculos y Paseos Turísticos de Durango

12.    Dirección de Pensiones del Estado de Durango

13.    Instituto Duranguense de Educación para Adultos

14.    Instituto Tecnológico Superior de la Región de los Llanos

15.    Instituto Tecnológico Superior de Lerdo

16.    Instituto Tecnológico Superior de Santa María del Oro

17.    Instituto Tecnológico Superior de Santiago Papasquiaro

18.    Instituto Estatal de Atención a Migrantes y su Familia

19.    Instituto Duranguense de la Juventud


20.    Instituto Estatal de las Mujeres

21.    Instituto para la Infraestructura Física Educativa del Estado de Durango

22.    Secretariado Ejecutivo del Consejo Estatal de Seguridad Pública

23.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia

24.    Sistema Estatal de Telesecundaria

25.    Servicios de Salud de Durango

26.    Secretaría Ejecutiva del Sistema Local Anticorrupción

27.    Universidad Pedagógica de Durango

28.    Universidad Politécnica de Durango

29.    Universidad Politécnica de Gómez Palacio

30.    Universidad Politécnica de Cuencamé


31.    Universidad Tecnológica de Durango

32.    Universidad Tecnológica de la Laguna

33.    Universidad Tecnológica del Mezquital

34.    Universidad Tecnológica de Poanas

35.    Universidad Tecnológica de Rodeo

36.    Universidad Tecnológica de Tamazula

V.    ESTADO DE MÉXICO

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Secretaría de Comunicaciones

2.    Secretaría de Cultura

3.    Secretaría de Desarrollo Agropecuario

4.    Secretaría de Desarrollo Económico


5.    Secretaría de Desarrollo Urbano y Metropolitano

6.    Secretaría de Educación

7.    Secretaría de Finanzas

8.    Secretaría de Justicia y de Derechos Humanos del Estado de México

9.    Secretaría de la Contraloría

10.    Secretaría de Movilidad

11.    Secretaría de Obra Pública

12.    Secretaría de Salud

13.    Secretaría de Turismo

14.    Secretaría del Medio Ambiente

15.    Secretaría del Trabajo

16.    Secretaría General de Gobierno


Teilliste 2:
   Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Administradora Mexiquense del Aeropuerto Internacional de Toluca, S.A. de C.V.

2.    Colegio de Bachilleres del Estado de México

3.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de México

4.    Comisión del Agua del Estado de México

5.    Centro de Control de Confianza del Estado de México

6.    Comisión Estatal de Parques Naturales y de la Fauna

7.    Comisión para la Protección contra Riesgos Sanitarios del Estado de México

8.    Comisión para el Desarrollo Turístico del Valle de Teotihuacán

9.    Hospital Regional de Alta Especialidad de Zumpango

10.    Comité de la Planeación para el Desarrollo del Estado de México

11.    Consejo Mexiquense de Ciencia y Tecnología


12.    Instituto de Formación Continua, Profesionalización e Investigación del Magisterio del Estado

13.    Instituto de Capacitación y Adiestramiento para el Trabajo Industrial

14.    Instituto de Fomento Minero y Estudios Geológicos del Estado de México

15.    Instituto de Información e Investigación Geográfica, Estadística y Catastral del Estado de México

16.    Instituto de Investigación y Capacitación Agropecuaria, Acuícola y Forestal del Estado de México

17.    Instituto de Investigación y Fomento de las Artesanías del Estado de México

18.    Instituto de la Función Registral del Estado de México

19.    Instituto Hacendario del Estado de México

20.    Instituto Mexiquense del Emprendedor

21.    Junta de Caminos del Estado de México


22.    Procuraduría de Protección al Ambiente del Estado de México

23.    Procuraduría del Colono del Estado de México

24.    Protectora de Bosques del Estado de México

25.    Régimen Estatal de Protección Social en Salud

26.    Sistema de Autopistas, Aeropuertos, Servicios Conexos y Auxiliares del Estado de México

27.    Sistema de Radio y Televisión Mexiquense

28.    Sistema de Transporte Masivo y Teleférico del Estado de México

29.    Servicios Educativos Integrados al Estado de México

30.    Tecnológico de Estudios Superiores de Coacalco

31.    Tecnológico de Estudios Superiores de Ecatepec

32.    Universidad Tecnológica „Fidel Velázquez“

33.    Universidad Tecnológica de Nezahualcóyotl



34.    Universidad Tecnológica de Tecámac

VI.    GUANAJUATO

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Secretaría de Desarrollo Agroalimentario y Rural

2.    Secretaría de Desarrollo Económico Sustentable

3.    Secretaría de Desarrollo Social y Humano

4.    Secretaría de Finanzas, Inversión y Administración

5.    Secretaría de Infraestructura, Conectividad y Movilidad

6.    Secretaría de Medio Ambiente y Ordenamiento Territorial

7.    Secretaría de Educación de Guanajuato

8.    Secretaría de Innovación, Ciencia y Educación Superior

9.    Secretaría de la Trasparencia y Rendición de Cuentas


Teilliste 2:
   Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Instituto de Alfabetización y Educación Básica para Adultos

2.    Instituto de Financiamiento e Información para la Educación (EDUCAFIN)

3.    Instituto Tecnológico Superior de Irapuato

4.    Museo Iconográfico del Quijote

5.    Universidad Politécnica Bicentenario

6.    Universidad Politécnica de Guanajuato

7.    Universidad Politécnica de Pénjamo

8.    Universidad Politécnica Juventino Rosas

9.    Colegio Nacional de Educación Profesional Técnica de Guanajuato (CONALEP)

10.    Instituto de Infraestructura Física Educativa de Guanajuato

11.    Instituto Estatal de Capacitación


12.    Preparatoria Regional del Rincón

13.    Sistema Avanzado de Bachillerato y Educación Superior

14.    Universidad Tecnológica de León

15.    Universidad Tecnológica de Salamanca

16.    Universidad Tecnología de San Miguel de Allende

17.    Universidad Tecnológica del Norte de Guanajuato

18.    Universidad Tecnológica del Suroeste de Guanajuato

VII.    JALISCO

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Jefatura de Gabinete

2.    Coordinaciones Generales Estratégicas

3.    Unidad de Enlace Federal y Asuntos Internacionales


4.    Contraloría del Estado

5.    Consejería Jurídica del Poder Ejecutivo del Estado

6.    Fiscalía Estatal

7.    Procuraduría Social del Estado

8.    Secretaría de Administración

9.    Secretaría de Cultura

10.    Secretaría de Igualdad Sustantiva

11.    Secretaría de Desarrollo Económico

12.    Secretaría de Agricultura y Desarrollo Rural

13.    Secretaría de Educación

14.    Secretaría General de Gobierno

15.    Secretaria de Gestión Integral del Agua


16.    Secretaría de Infraestructura y Obra Pública

17.    Secretaría de Innovación, Ciencia y Tecnología

18.    Secretaría de Medio Ambiente y Desarrollo Territorial

19.    Secretaría de Transporte

20.    Secretaría de la Hacienda Pública

21.    Secretaría de Planeación y Participación Ciudadana

22.    Secretaría de Salud

23.    Secretaria de Seguridad

24.    Secretaria del Sistema de Asistencia Social

25.    Secretaría de Trabajo y Previsión Social

26.    Secretaría de Turismo


Teilliste 2:
   Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Agencia de Energía del Estado de Jalisco – AEEJ

2.    Agencia Estatal de Entretenimiento de Jalisco

3.    Agencia Integral de Regulación de Emisiones (AIRE)

4.    Agencia para el Desarrollo de Industrias Creativas y Digitales del Estado de Jalisco

5.    Bosque La Primavera

6.    Centro de Coordinación, Comando, Control, Comunicaciones y Computo de Estado de Jalisco – Escudo Urbano C5

7.    Centro de Justicia para las Mujeres del Estado de Jalisco

8.    Colegio de Bachilleres del Estado de Jalisco – COBAEJ

9.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado de Jalisco – CONALEP

10.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Jalisco – CECYTEJ



11.    Comisión de Arbitraje Médico del Estado de Jalisco – CAMEJAL

12.    Comisión Estatal del Agua de Jalisco – CEA

13.    Comisión Estatal Indígena – CEI

14.    Consejo Estatal de Ciencia y Tecnología – COECYTJAL

15.    Consejo Estatal de Promoción Económica – CEPE

16.    Consejo Estatal de Trasplantes de Órganos y Tejidos CETOT

17.    Consejo Estatal para el Fomento Deportivo – CODE

18.    Escuela de conservación y Restauración de Occidente – ECRO

19.    Fiscalía Especializada en el Combate a la Corrupción

20.    Hogar Cabañas

21.    Hospital Civil de Guadalajara (HCG)

22.    Industria Jalisciense de Rehabilitación Social (INJALRESO)


23.    Instituto Cultural Cabañas – ICC

24.    Instituto de Formación para el Trabajo del Estado de Jalisco – IDEFT

25.    Instituto de Información Estadística y Geográfica del Estado de Jalisco – IIEG

26.    Instituto de la Infraestructura Física Educativa del Estado de Jalisco (INFEJAL)

27.    Instituto de Pensiones del Estado

28.    Instituto Estatal para la Educación de Jóvenes y Adultos – INEEJAD

29.    Instituto Jalisciense de Cancerología – IJC

30.    Instituto Jalisciense de Ciencias Forenses IJCF

31.    Instituto Jalisciense de la Vivienda – IJALVI

32.    Museos Exposiciones y Galerías de Jalisco

33.    Organismo Operador del Parque de la Solidaridad

34.    Parque Metropolitano de Guadalajara


35.    Procuraduría de Desarrollo Urbano

36.    Régimen Estatal de Protección Social en Salud de Jalisco – REPSS

37.    Secretaría Ejecutiva del Sistema Estatal Anticorrupción

38.    Secretaría Ejecutiva del Sistema Estatal Anticorrupción

39.    Servicios de Salud Jalisco – SSJ

40.    Servicios y Transportes – SyT

41.    Sistema de Servicios de Agua Potable, Drenaje y Alcantarillado de Puerto Vallarta, Jalisco – SEAPAL

42.    Sistema de Tren Eléctrico Urbano – SITEUR

43.    Sistema Intermunicipal de los Servicios de Agua Potable y Alcantarillado – SIAPA

44.    Sistema Jalisciense de Radio y Televisión – SJRTV

45.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia – DIF


46.    Unidad Estatal de Protección Civil y Bomberos Jalisco

47.    Comisión Estatal de Bioética e Investigación de Jalisco

48.    Comisión Estatal de Seguridad para el Manejo y uso de Plaguicidas, Fertilizantes y Sustancias Tóxicas

49.    Comisión Interinstitucional de Enfermeras del Estado de Jalisco – CIEEJ

50.    Comisión Interinstitucional de Profesionalización del Sistema de Seguridad Pública

51.    Comisión Interinstitucional de Salud Bucodental

52.    Comisión Interinstitucional para la Formación de Recursos Humanos para la Salud

53.    Comité de Mejora Regulatoria del Estado de Jalisco (COMERJAL)

54.    Comité Estatal de Prevención de Seguridad Civil

55.    Comité Estatal de Reservas Territoriales para el Desarrollo Urbano Industrial y Regularización de la Tenencia de la Tierra

56.    Comité Estatal para la Desregulación y Promoción Económica – CEDESPE


57.    Comité Interinstitucional del Servicio Civil de Carrera del Sistema de Seguridad Pública – CISCCSSP

58.    Consejo Agrario Estatal – CAE

59.    Consejo Consultivo Estatal de Vialidad Tránsito y Transporte

60.    Consejo Consultivo Turístico del Estado de Jalisco

61.    Consejo de la Zona Metropolitana de Guadalajara

62.    Consejo Estatal para la Prevención y Atención a la Violencia Intrafamiliar – CEPAVI

VIII.    MORELOS

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Comisión Estatal de Seguridad Pública

2.    Consejería Jurídica

3.    Fiscalía General del Estado de Morelos

4.    Secretaría de Administración

5.    Secretaría de Desarrollo Agropecuario

6.    Secretaría de Desarrollo Económico y del Trabajo

7.    Secretaría de Desarrollo Social

8.    Secretaría de Desarrollo Sustentable

9.    Secretaría de Educación

10.    Secretaría de Gobierno

11.    Secretaría de Hacienda

12.    Secretaría de la Contraloría

13.    Secretaría de Movilidad y Transporte

14.    Secretaría de Obras Públicas

15.    Secretaría de Salud

16.    Secretaría de Turismo y Cultura

Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Aeropuerto de Cuernavaca S.A. de C.V.

2.    Centro de Rehabilitación Integral „Xoxotla“

3.    Centro Morelense de las Artes del Estado de Morelos (CMA)


4.    Colegio de Bachilleres del Estado de Morelos (COBAEM)

5.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado de Morelos (CONALEP-MORELOS)

6.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Morelos (CECYTE)

7.    Comisión Ejecutiva de Atención y Reparación a Víctimas del Estado de Morelos

8.    Comisión Estatal de Arbitraje Médico del Estado de Morelos (COESAMOR)

9.    Comisión Estatal de Mejora Regulatoria (CEMER)

10.    Comisión Estatal de Reservas Territoriales (CERT)

11.    Comisión Estatal del Agua (CEAGUA)

12.    Consejo de Ciencia y Tecnología del Estado de Morelos (CCYTEM)

13.    Coordinación Estatal de Protección Civil Morelos

14.    Hospital del Niño Morelense

15.    Instituto de Capacitación para el Trabajo del Estado de Morelos (ICATMOR)


16.    Instituto de Crédito para los Trabajadores al Servicio del Gobierno del Estado de Morelos (ICTSGEM)

17.    Instituto de la Defensoría Pública del Estado de Morelos

18.    Instituto de la Educación Básica del Estado de Morelos (IEBEM)

19.    Instituto de la Mujer para el Estado de Morelos (IMM)

20.    Instituto de Servicios Registrales y Catastrales del Estado de Morelos (ISRyC)

21.    Instituto del Deporte y Cultura Física del Estado de Morelos (INDEM)

22.    Instituto Estatal de Educación para Adultos (INEEA)

23.    Instituto Estatal de Infraestructura Educativa (INEIEM)

24.    Instituto Morelense de Radio y Televisión (IMRyT)

25.    Instituto Morelense para el Financiamiento del Sector Productivo (IMOFI)

26.    Instituto Proveteranos de la Revolución del Sur


27.    Operador de Carreteras de Cuota

28.    Servicios de Salud de Morelos

29.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia del Estado de Morelos (DIF MORELOS)

30.    Universidad Politécnica del Estado de Morelos (UPEMOR)

31.    Universidad Tecnológica del Sur del Estado de Morelos (UTSEM)

32.    Universidad Tecnológica Emiliano Zapata (UTEZ)

IX.    NUEVO LEÓN

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Contraloría y Transparencia Gubernamental

2.    Coordinación Ejecutiva de la Administración Pública del Estado

3.    Representación del Gobierno del Estado en la Ciudad de México

4.    Secretaría de Administración


5.    Secretaría de Desarrollo Agropecuario

6.    Secretaría de Desarrollo Social

7.    Secretaría de Desarrollo Sustentable

8.    Secretaría de Economía y Trabajo

9.    Secretaría de Educación

10.    Secretaría de Finanzas y Tesorería General del Estado

11.    Secretaría de Infraestructura

12.    Secretaría de Salud

13.    Secretaría de Seguridad Pública

14.    Secretaría General de Gobierno

Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Agencia para la Racionalización y Modernización del Sistema de Transporte Público de Nuevo León


2.    Colegio de Educación Profesional Técnica de Nuevo León (CONALEP)

3.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Nuevo León

4.    Consejo Estatal de Rehabilitación Urbana, A.C. (CERU)

5.    Consejo Estatal de Transporte y Vialidad

6.    Consejo Estatal para la Promoción de Valores y Cultura de la Legalidad

7.    Consejo para la Cultura y las Artes de Nuevo León

8.    Corporación de Desarrollo Turístico de Nuevo León

9.    Corporación para el Desarrollo Agropecuario de Nuevo León (CODEAGRO)

10.    Corporación para el Desarrollo de la Zona Fronteriza de Nuevo León

11.    Fiscalía General de Justicia

12.    Instituto Constructor de Infraestructura Física Educativa y Deportiva de Nuevo León

13.    Instituto de Capacitación y Educación para el Trabajo del Estado de Nuevo León


14.    Instituto de Control Vehicular

15.    Instituto de Innovación y Transferencia de Tecnología de Nuevo León

16.    Instituto de Investigación, Innovación y Estudios de Posgrado para la Educación en el Estado de Nuevo León

17.    Instituto de la Vivienda de Nuevo León

18.    Instituto de Seguridad y Servicios Sociales de los Trabajadores del Estado de Nuevo León

19.    Instituto Estatal de Cultura Física y Deporte

20.    Instituto Estatal de la Juventud

21.    Instituto Estatal de las Mujeres

22.    Instituto Estatal de Seguridad Pública

23.    Instituto Registral y Catastral del Estado de Nuevo León

24.    Operadora de Servicios Turísticos de Nuevo León

25.    Parque Fundidora


26.    Parques y Vida Silvestre de Nuevo León

27.    Promotora de Desarrollo Rural de Nuevo León

28.    Red Estatal de Autopistas de Nuevo León

29.    Régimen de Protección Social en Salud

30.    Servicios de Agua y Drenaje de Monterrey

31.    Servicios de Salud de Nuevo León

32.    Sistema de Caminos de Nuevo León

33.    Sistema de Transporte Colectivo

34.    Sistema Integral para el Manejo Ecológico y Procesamiento de Desechos

35.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia del Estado de Nuevo León

36.    Unidad de Integración Educativa

37.    Universidad de Ciencias de la Seguridad


38.    Universidad Politécnica de Apodaca

39.    Universidad Politécnica de García

40.    Universidad Tecnológica de Cadereyta

41.    Universidad Tecnológica General Mariano Escobedo

42.    Universidad Tecnológica Linares

43.    Universidad Tecnológica Santa Catarina

X.    PUEBLA

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Secretaría de Desarrollo Social

2.    Procuraduría General de Justicia

3.    Secretaría de Bienestar

4.    Secretaría de Competitividad, Trabajo y Desarrollo Económico


5.    Secretaría de Cultura y Turismo

6.    Secretaría de Desarrollo Rural y Competitividad Agrícola

7.    Secretaría de Desarrollo Rural, Sustentabilidad y Ordenamiento Territorial

8.    Secretaría de Educación Pública

9.    Secretaría de Finanzas y Administración

10.    Secretaría de Infraestructura, Movilidad y Transportes

11.    Secretaría de la Contraloría

12.    Secretaría de Medio Ambiente y Ordenamiento Territorial

13.    Secretaría de Salud

14.    Secretaría de Seguridad Pública

15.    Secretaría de Servicios Legales y Defensoría Pública

16.    Secretaría del Trabajo y Competitividad

17.    Secretaría General de Gobierno


Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Banco Estatal de Tierra

2.    Carreteras de Cuota – Puebla

3.    Casa del Artesano del Estado de Puebla

4.    Centro de Conciliación Laboral del Estado de Puebla Comisión de Vivienda del Estado De Puebla

5.    Ciudad Modelo

6.    Colegio de Bachilleres del Estado de Puebla

7.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado de Puebla

8.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Puebla

9.    Comisión Estatal de Agua y Saneamiento del Estado de Puebla

10.    Comisión Estatal de Mejora Regulatoria


11.    Comité Administrador Poblano para la Construcción de Espacios Educativos

12.    Comité de Planeación para El Desarrollo del Estado de Puebla

13.    Consejo de Ciencia y Tecnología del Estado de Puebla

14.    Consejo Estatal de Coordinación del Sistema Nacional de Seguridad Pública

15.    Convenciones y Parques

16.    Coordinación Estatal de Asuntos Internacionales y de Apoyo a Migrantes Poblanos

17.    Coordinación Estatal de Transparencia y Gobierno Abierto

18.    Coordinación General de Comunicación y Agenda Digital

19.    Corporación Auxiliar de Policía de Protección Ciudadana

20.    Ejecutivo del Estado

21.    Hospital para El Niño Poblano

22.    Instituto de Capacitación para el Trabajo del Estado de Puebla


23.    Instituto de Capacitación para el Trabajo del Estado de Puebla

24.    Instituto de Educación Digital del Estado de Puebla

25.    Instituto de Profesionalización del Magisterio Poblano

26.    Instituto de Seguridad y Servicios Sociales de Los Trabajadores al Servicio de los Poderes del Estado de Puebla I.S.S.S.T.E.P.

27.    Instituto Estatal de Educación para Adultos

28.    Instituto Metropolitano de Planeación del Estado de Puebla

29.    Instituto Poblano de las Mujeres

30.    Instituto Registral y Catastral del Estado de Puebla

31.    Instituto Tecnológico Superior de Acatlán de Osorio

32.    Instituto Tecnológico Superior de Atlixco

33.    Instituto Tecnológico Superior de Ciudad Serdán



34.    Instituto Tecnológico Superior de Huauchinango

35.    Instituto Tecnológico Superior de la Sierra Negra de Ajalpan

36.    Instituto Tecnológico Superior de la Sierra Norte de Puebla

37.    Instituto Tecnológico Superior de Libres

38.    Instituto Tecnológico Superior de San Martín Texmelucan

39.    Instituto Tecnológico Superior de Tepeaca

40.    Instituto Tecnológico Superior de Tepexi de Rodríguez

41.    Instituto Tecnológico Superior de Teziutlán

42.    Instituto Tecnológico Superior de Tlatlauquitepec

43.    Instituto Tecnológico Superior de Venustiano Carranza

44.    Instituto Tecnológico Superior de Zacapoaxtla

45.    Museos Puebla


46.    Operadora Estatal de Aeropuertos Internacional de Puebla S.A. de C.V.

47.    Puebla Comunicaciones

48.    Red Urbana de Transporte Articulado

49.    Régimen Estatal de Protección Social en Salud

50.    Secretaría Ejecutiva del Sistema Estatal Anticorrupción

51.    Servicios de Salud del Estado de Puebla

52.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia del Estado de Puebla

53.    Universidad Intercultural del Estado de Puebla

54.    Universidad Interserrana del Estado de Puebla-Ahuacatlán

55.    Universidad Interserrana del Estado de Puebla-Chilchotla

56.    Universidad Politécnica de Amozoc

57.    Universidad Politécnica de Puebla



58.    Universidad Politécnica Metropolitana de Puebla

59.    Universidad Tecnológica Bilingüe Internacional y Sustentable de Puebla

60.    Universidad Tecnológica de Huejotzingo

61.    Universidad Tecnológica de Izúcar de Matamoros

62.    Universidad Tecnológica de Oriental

63.    Universidad Tecnológica de Puebla

64.    Universidad Tecnológica de Tecamachalco

65.    Universidad Tecnológica de Tehuacán

66.    Universidad Tecnológica de Xicotepec de Juárez

XI.    QUERÉTARO

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Oficialía Mayor


2.    Procuraduría General de Justicia

3.    Secretaría de Desarrollo Agropecuario

4.    Secretaría de Desarrollo Social

5.    Secretaría de Desarrollo Sustentable

6.    Secretaría de Desarrollo Urbano y Obras Públicas

7.    Secretaría de Educación

8.    Secretaría de Gobierno

9.    Secretaría de Juventud

10.    Secretaría de la Contraloría

11.    Secretaría de Planeación y Finanzas

12.    Secretaría de Salud

13.    Secretaría de Seguridad Ciudadana


14.    Secretaría de Trabajo

15.    Secretaría de Turismo

Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Aeropuerto Intercontinental de Querétaro

2.    Casa Queretana de las Artesanías

3.    Centro de Evaluación y Control de Confianza del Estado de Querétaro

4.    Centro Estatal de Trasplantes de Querétaro

5.    Colegio de Bachilleres del Estado de Querétaro

6.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado de Querétaro

7.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Querétaro

8.    Comisión Estatal de Aguas

9.    Comisión Estatal de Infraestructura de Querétaro


10.    Comisión Estatal del Sistema Penitenciario de Querétaro

11.    Comisión para el Fomento Económico de las Empresas del Sector Industrial Aeroespacial, Comercial y de Servicios del Estado de Querétaro

12.    Consejo de Ciencia y Tecnología del Estado de Querétaro

13.    Instituto de Artes y Oficios de Querétaro

14.    Instituto de Capacitación para el Trabajo del Estado de Querétaro

15.    Instituto de Formación Policial del Estado de Querétaro

16.    Instituto de Infraestructura Física Educativa del Estado de Querétaro

17.    Instituto de la Vivienda del Estado de Querétaro

18.    Instituto del Deporte y la Recreación del Estado de Querétaro

19.    Instituto Queretano de las Mujeres

20.    Instituto Queretano del Transporte


21.    Patronato de las Fiestas de Querétaro

22.    Procuraduría Estatal de Protección al Medio Ambiente y Desarrollo Urbano

23.    Régimen Estatal de Protección Social en Salud en el Estado de Querétaro

24.    Secretaría Ejecutiva del Sistema Estatal Anticorrupción

25.    Servicios de Salud del Estado de Querétaro

26.    Sistema Estatal de Comunicación Cultural y Educativa

27.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia del Estado de Querétaro

28.    Unidad de Servicios para la Educación Básica en el Estado de Querétaro

29.    Universidad Aeronáutica en Querétaro

30.    Universidad Politécnica de Querétaro

31.    Universidad Politécnica de Santa Rosa Jáuregui


32.    Universidad Tecnológica de Corregidora

33.    Universidad Tecnológica de Querétaro

34.    Universidad Tecnológica de San Juan del Río

XII.    SAN LUIS POTOSÍ

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Contraloría General del Estado

2.    Oficialía Mayor

3.    Procuraduría General de Justicia

4.    Secretaría de Comunicaciones y Transportes

5.    Secretaría de Cultura

6.    Secretaría de Desarrollo Agropecuario y Recursos Hidráulicos

7.    Secretaría de Desarrollo Económico


8.    Secretaría de Desarrollo Social y Regional

9.    Secretaría de Desarrollo Urbano, Vivienda y Obras Públicas

10.    Secretaría de Ecología y Gestión Ambiental

11.    Secretaría de Educación

12.    Secretaría de Finanzas

13.    Secretaría de Turismo

14.    Secretaría del Trabajo y Previsión Social

15.    Secretaría General de Gobierno

Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Agencia Pro San Luis

2.    Archivo Histórico del Estado

3.    Casa Cuna Margarita Maza de Juárez


4.    Centro Cultural Real de Catorce

5.    Centro de Asistencia Social Rafael Nieto

6.    Centro de Asistencia Social Rosario Castellanos

7.    Centro de Convenciones de San Luis Potosí

8.    Centro de las Artes San Luis Potosí Centenario

9.    Centro de Producción Santa Rita S.A. de C.V.

10.    Centro Estatal de Cultura y Recreación Tangamanga „Profesor Carlos Jonguitud Barrios“

11.    Centro Estatal de Cultura y Recreación Tangamanga Ii

12.    Cineteca Alameda del Estado de San Luis Potosí

13.    Colegio de Bachilleres del Estado de San Luis Potosí

14.    Colegio de Educación Profesional Técnica del Estado de San Luis Potosí

15.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de San Luis Potosí


16.    Comisión Ejecutiva Estatal de Atención a Víctimas del Estado de San Luis Potosí

17.    Comisión Estatal del Agua del Estado de San Luis Potosí

18.    Consejo Consultivo del Centro Histórico

19.    Consejo Estatal de Población

20.    Consejo Potosino de Ciencia y Tecnología

21.    Coordinación Estatal para el Fortalecimiento Institucional de los Municipios

22.    El Colegio de San Luis Potosí, A.C

23.    Hospital Central Dr. Ignacio Morones Prieto

24.    Instituto de Capacitación para el Trabajo del Estado de San Luis Potosí

25.    Instituto de Desarrollo Humano y Social de los Pueblos y Comunidades Indígenas del Estado

26.    Instituto de las Mujeres del Estado de San Luis Potosí

27.    Instituto de Televisión Pública de San Luis Potosí Xhsls Canal 9


28.    Instituto de Vivienda del Estado de San Luis Potosí

29.    Instituto Estatal de Ciegos

30.    Instituto Estatal de Educación para Adultos

31.    Instituto Estatal de Infraestructura Física Educativa

32.    Instituto Geriátrico Dr. Nicolás Aguilar

33.    Instituto Potosino de Bellas Artes

34.    Instituto Potosino de Cultura Física y Deporte

35.    Instituto Potosino de Investigación Científica y Tecnológica, A.C.

36.    Instituto Potosino de la Juventud

37.    Instituto Registral y Catastral del Estado de San Luis Potosí

38.    Instituto Tecnológico Superior de Ébano

39.    Instituto Tecnológico Superior de Rio Verde San Luis Potosí


40.    Instituto Tecnológico Superior de San Luis Potosí

41.    Instituto Tecnológico Superior de Tamazunchale

42.    Instituto Temazcalli Prevención y Rehabilitación

43.    Junta Estatal de Caminos

44.    Museo de Arte Contemporáneo de San Luis Potosí

45.    Museo del Ferrocarril

46.    Museo del Virreinato

47.    Museo Federico Silva „Escultura Contemporánea“

48.    Museo Francisco Cossío del Estado de San Luis Potosí

49.    Museo Laberinto de las Ciencias y las Artes

50.    Museo Nacional de la Máscara

51.    Patronato para la Organización, Difusión y Administración de la Feria Nacional Potosina


52.    Promotora del Estado de San Luis Potosí

53.    Régimen Estatal de Protección Social en Salud

54.    Servicios de Salud de San Luis Potosí

55.    Sistema Estatal para el Desarrollo Integral de la Familia

56.    Universidad Intercultural de San Luis Potosí

57.    Universidad Politécnica de San Luis Potosí

58.    Universidad Tecnológica de San Luis Potosí

59.    Universidad Tecnológica Metropolitana de San Luis Potosí

XIII.    VERACRUZ

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Contraloría General

2.    Coordinación General de Comunicación Social


3.    Procuraduría General de Justicia

4.    Secretaría de Desarrollo Agropecuario, Rural y Pesca

5.    Secretaría de Desarrollo Económico y Portuario

6.    Secretaría de Desarrollo Social

7.    Secretaría de Educación

8.    Secretaría de Finanzas y Planeación

9.    Secretaría de Gobierno

10.    Secretaría de Infraestructura y Obras Públicas

11.    Secretaría de Medio Ambiente

12.    Secretaría de Protección Civil

13.    Secretaría de Salud

14.    Secretaría de Seguridad Pública


15.    Secretaría de Trabajo, Previsión Social y Productividad

16.    Secretaría de Turismo y Cultura

Teilliste 2:    Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Academia Veracruzana de las Lenguas Indígenas

2.    Colegio de Bachilleres del Estado de Veracruz

3.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Veracruz

4.    Colegio de Veracruz

5.    Colegio Nacional de Educación Profesional Técnica del Estado de Veracruz

6.    Comisión de Arbitraje Médico del Estado de Veracruz

7.    Comisión del Agua del Estado de Veracruz

8.    Comisión Ejecutiva de Atención Integral a Víctimas del Delito

9.    Consejo Veracruzano de Investigación Científica y Desarrollo Tecnológico



10.    Instituto de Capacitación para el Trabajo del Estado de Veracruz

11.    Instituto de Espacios Educativos del Estado de Veracruz

12.    Instituto de Pensiones del Estado de Veracruz

13.    Instituto de Policía Auxiliar y Protección Patrimonial

14.    Instituto Tecnológico de Superior Acayucan

15.    Instituto Tecnológico Superior de Álamo Temapache

16.    Instituto Tecnológico Superior de Alvarado

17.    Instituto Tecnológico Superior de Chicontepec

18.    Instituto Tecnológico Superior de Coatzacoalcos

19.    Instituto Tecnológico Superior de Cosamaloapan

20.    Instituto Tecnológico Superior de Huatusco

21.    Instituto Tecnológico Superior de Jesús Carranza



22.    Instituto Tecnológico Superior de Juan Rodríguez Clara

23.    Instituto Tecnológico Superior de las Choapas

24.    Instituto Tecnológico Superior de Martínez de la Torre

25.    Instituto Tecnológico Superior de Misantla

26.    Instituto Tecnológico Superior de Naranjos

27.    Instituto Tecnológico Superior de Pánuco

28.    Instituto Tecnológico Superior de Perote

29.    Instituto Tecnológico Superior de Poza Rica

30.    Instituto Tecnológico Superior de San Andrés Tuxtla

31.    Instituto Tecnológico Superior de Tantoyuca

32.    Instituto Tecnológico Superior de Tierra Blanca

33.    Instituto Tecnológico Superior de Xalapa


34.    Instituto Tecnológico Superior de Zongolica

35.    Instituto Veracruzano de Desarrollo Municipal

36.    Instituto Veracruzano de Educación para los Adultos

37.    Instituto Veracruzano de la Cultura

38.    Instituto Veracruzano de la Vivienda

39.    Instituto Veracruzano de las Mujeres

40.    Instituto Veracruzano del Deporte

41.    Procuraduría Estatal de Protección al Medio Ambiente

42.    Radiotelevisión de Veracruz

43.    Régimen Veracruzano de Protección Social en Salud

44.    Servicios de Salud de Veracruz

45.    Sistema para el Desarrollo Integral de la Familia del Estado de Veracruz


46.    Universidad Politécnica de Huatusco

47.    Universidad Tecnológica de Gutiérrez Zamora

48.    Universidad Tecnológica del Centro de Veracruz

49.    Universidad Tecnológica del Sureste de Veracruz

XIV.    ZACATECAS

Teilliste 1:    Beschaffungsstellen der Regierung

1.    Coordinación Estatal de Planeación

2.    Coordinación General Jurídica

3.    Secretaría de Administración

4.    Secretaría de Desarrollo Social

5.    Secretaría de Desarrollo Urbano, Vivienda y Ordenamiento Territorial

6.    Secretaría de Economía


7.    Secretaría de Educación

8.    Secretaría de Finanzas

9.    Secretaría de la Función Pública

10.    Secretaría de las Mujeres

11.    Secretaría de Obras Públicas

12.    Secretaría de Salud

13.    Secretaría de Seguridad Pública

14.    Secretaría de Turismo

15.    Secretaría del Agua y Medio Ambiente

16.    Secretaría del Campo

17.    Secretaría del Zacatecano Migrante

18.    Secretaría General de Gobierno


Teilliste 2:
   Sonstige Beschaffungsstellen

1.    Centro Estatal de Trasplantes de Órganos y Tejidos

2.    Colegio de Bachilleres del Estado de Zacatecas

3.    Colegio de Educación Profesional y Técnica de Zacatecas

4.    Colegio de Estudios Científicos y Tecnológicos del Estado de Zacatecas

5.    Consejo Estatal de Desarrollo Económico

6.    Consejo Zacatecano de Ciencia, Tecnología e Innovación

7.    Escuela de Conservación y Restauración de Zacatecas „Refugio Reyes“

8.    Instituto de Capacitación para el Trabajo

9.    Instituto de Cultura Física y el Deporte del Estado de Zacatecas

10.    Instituto de la Juventud del Estado de Zacatecas

11.    Instituto de Seguridad y Servicios Sociales para el Estado de Zacatecas


12.    Instituto de Selección y Capacitación del Estado

13.    Instituto para la Atención e Inclusión de las Personas con Discapacidad en el Estado de Zacatecas

14.    Instituto Tecnológico Superior de Fresnillo

15.    Instituto Tecnológico Superior de Jerez

16.    Instituto Tecnológico Superior de Loreto

17.    Instituto Tecnológico Superior de Nochistlán

18.    Instituto Tecnológico Superior de Río Grande

19.    Instituto Tecnológico Superior de Sombrerete

20.    Instituto Tecnológico Superior de Tlaltenango

21.    Instituto Zacatecano de Construcción de Escuelas

22.    Instituto Zacatecano de Cultura „Ramón López Velarde“


23.    Instituto Zacatecano de Educación para Adultos

24.    Junta de Protección y Conservación de Monumentos y Zonas Típicas del Estado de Zacatecas

25.    Patronato Estatal de Promotores Voluntarios

26.    Régimen Estatal de Protección Social en Salud

27.    Servicios de Salud de Zacatecas

28.    Sistema Estatal para el Desarrollo Integral de la Familia

29.    Sistema Zacatecano de Radio y Televisión

30.    Universidad Politécnica de Zacatecas

31.    Universidad Politécnica del Sur de Zacatecas

32.    Universidad Tecnológica de Zacatecas



Anmerkungen zu Abschnitt B

Allgemeine Regeln

1.    Alle Stellen, die den in Teilliste 1 (Beschaffungsstellen der Regierung) für jeden Staat aufgeführten Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung untergeordnet sind, sind erfasst, sofern die Stelle keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt.

2.    Die Übersetzung der Bezeichnungen der in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen dient nur zu Referenzzwecken und stellt keine offizielle Übersetzung dar.

Ausschluss vom Erfassungsbereich

3.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) Abschnitt G (Projekte im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften) gilt nicht für Abschnitt B (Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung).

4.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für die öffentliche Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen im Zusammenhang mit Strafvollzugssystemen im Rahmen dieses Abschnitts (Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung).


5.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt für die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen unabhängig von der Herkunft der öffentlichen Finanzierung mit folgenden Ausnahmen:

a)    In Bezug auf Ciudad de México sind Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen nur insoweit erfasst, als sie durch finanzielle Beiträge gemäß Ramo 33 des Föderalen Ausgabenplans und gemäß Kapitel V des Gesetzes über die finanzpolitische Koordinierung (Capítulo V de la Ley de Coordinación Fiscal) finanziert werden.

b)    In Bezug auf Estado de México sind öffentliche Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen nur insoweit erfasst, als sie durch finanzielle Beiträge gemäß Ramo 28 und Ramo 33 des Föderalen Ausgabenplans und gemäß Kapitel V des Gesetzes über die finanzpolitische Koordinierung (Capítulo V de la Ley de Coordinación Fiscal) finanziert werden.

c)    In Bezug auf Jalisco sind öffentliche Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen nur insoweit erfasst, als sie durch finanzielle Beiträge gemäß Ramo 28 und Ramo 33 des Föderalen Ausgabenplans und gemäß Kapitel V des Gesetzes über die finanzpolitische Koordinierung (Capítulo V de la Ley de Coordinación Fiscal) finanziert werden.

6.    In Bezug auf Durango gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) nicht für Beschaffungen

a)    im Zusammenhang mit Bauleistungen für den Bildungssektor,

b)    im Zusammenhang mit Projekten und Maßnahmen, die sich aus Sozialprogrammen ergeben, und

c)    von Schuluniformen.


7.    Für die in Teilliste 1 (Beschaffungsstellen der Regierung) aufgeführten Beschaffungsstellen für Estado de México liegt der Schwellenwert für die Vergabe öffentlicher Aufträge für Bauleistungen nach Abschnitt F bei 12 721 740 USD.

8.    In Bezug auf das öffentliches Beschaffungswesen in Jalisco tritt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) erst drei Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft.

9.    In Bezug auf das öffentliche Beschaffungswesen in Veracruz treten die Bestimmungen des Kapitels 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) bezüglich der Verwendung elektronischer Mittel erst vier Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft.

10.    In Bezug auf Zacatecas:

a)    Der auf Waren bezogene Erfassungsbereich erstreckt sich nur auf Waren der Kategorien FSC 10, FSC 12, FSC 14, FSC 63, FSC 66, FSC 68, FSC 71, FSC 70, FSC 74 und FSC 9999 der Federal Supply Classification.

b)    Der auf Dienstleistungen bezogene Erfassungsbereich erstreckt sich nur auf Dienstleistungen der Kategorien D304, D316, D399, J015, J016, J017, L099 und R019 des Gemeinsamen Klassifikationssystems nach Anlage 13-D-1 (Gemeinsames Klassifikationssystem) des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Mexikanischen Staaten und Kanada, das durch Anhang I des Protokolls vom 30. November 2018 zur Ersetzung des Nordamerikanischen Freihandelsabkommens durch das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Mexikanischen Staaten und Kanada (im Folgenden „USMCA“) festgelegt wurde.


c)    Zur Klarstellung: Hinsichtlich der in Abschnitt F (Bauleistungen) aufgeführten Bauleistungen erstreckt sich der Erfassungsbereich auf Beschaffungen durch Beschaffungsstellen, die unter den Erfassungsbereich für Zacatecas fallen.

Verbesserung des gegenseitigen Marktzugangs

11.    Spätestens zwei Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens unterbreitet Mexiko der Europäischen Union ein Angebot zur Ausweitung des Erfassungsbereichs dieses Abschnitts auf Beschaffungsstellen der Staaten Aguascalientes und Coahuila.

12.    Spätestens fünf Jahre nach Unterzeichnung dieses Abkommens unterbreitet Mexiko der Europäischen Union ein Angebot für die Ausweitung des Erfassungsbereichs dieses Abschnitts.

Im Anschluss an den Austausch der Angebote für einen verbesserten Marktzugang zwischen den Vertragsparteien nach diesem Absatz und Absatz 1 der Anmerkungen zu Anhang 21-A (Erfasste Beschaffungen der Europäischen Union) Abschnitt B (Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung) erstellt der auf Grundlage von Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Buchstabe j eingesetzte Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“, sofern die Vertreter der Vertragsparteien in diesem Unterausschuss den angebotenen Marktzugang als gleichwertig erachten, nach Artikel 21.19 (Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“) Buchstabe b einen Beschluss zur Änderung dieses Abschnitts für den Gemischten Rat.


13.    Der Gemischte Rat nimmt den Beschluss zur Änderung dieses Abschnitts gemäß den in den Absätzen 11 und 12 genannten Angeboten vorbehaltlich des Abschlusses der internen Verfahren der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten an.

14.    Die in USD ausgedrückten Schwellenwerte in diesem Abschnitt werden jährlich nach folgender Formel angepasst, um der Inflationsrate der Vereinigten Staaten von Amerika parallel zu den Anpassungen im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Mexikanischen Staaten und Kanada (im Folgenden „USMCA“) Rechnung zu tragen:

Die Anpassung der Schwellenwerte wird wie folgt berechnet:

a)    Die Inflationsrate der Vereinigten Staaten von Amerika wird anhand des vom U.S. Bureau of Labor Statistics veröffentlichten Erzeugerpreisindex für Fertigwaren gemessen.

b)    Die Anpassungen werden unter Zugrundelegung von Zweijahreszeiträumen berechnet, wobei jeder Zeitraum am 1. November beginnt, und werden am 1. Januar des Jahres wirksam, das unmittelbar auf das Ende des Zweijahreszeitraums folgt.


Mexiko teilt der Europäischen Union die angepassten Schwellenwerte spätestens am 16. November des Jahres mit, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anpassung wirksam wird.

15.    Mexiko berechnet und rechnet den Wert der Schwellenwerte in Mexikanische Peso um, wobei der Umrechnungskurs der Banco de México (mexikanische Zentralbank) zugrunde gelegt wird, der dem Wert des Mexikanischen Peso gegenüber dem USD am 1. Dezember und am 1. Juni eines jeden Jahres oder am ersten darauffolgenden Arbeitstag entspricht. Der Umrechnungskurs vom 1. Dezember gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, und der Umrechnungskurs vom 1. Juni gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.

Mexiko teilt der Europäischen Union den Umrechnungskurs und die festgelegten Schwellenwerte in Mexikanischen Peso vor deren Anwendung mit.

16.    Informationen zu Schwellenwerten werden auf folgender Website veröffentlicht: www.compranet.gob.mx.


ABSCHNITT C

SONSTIGE BESCHAFFUNGSSTELLEN

1.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für die in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen Mexikos, wenn der Auftragswert die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet:

a)    397 535 USD für gemäß Abschnitt D bzw. E erfasste Waren und Dienstleistungen und

b)    12 721 740 USD für gemäß Abschnitt F bzw. G erfasste Bauleistungen und Projekte im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften.

2.    Die in Absatz 1 angegebenen Schwellenwerte gelten für das Jahr 2018 und unterliegen einer Inflationsanpassung gemäß Abschnitt H (Allgemeine Anmerkungen) Nummer 16.

LISTE SONSTIGER BESCHAFFUNGSSTELLEN

1.    Aeropuerto Internacional de la Ciudad de México, S.A. de C.V. (Internationaler Flughafen Mexiko-Stadt)

2.    Aeropuertos y Servicios Auxiliares (ASA) (Flughäfen und Hilfsdienste)


3.    Caminos y Puentes Federales de Ingresos y Servicios Conexos (CAPUFE) (Föderaler Dienst für Mautstraßen und Brücken und verbundene Dienste)

4.    Centro de Integración Juvenil, A.C. (Zentren für Jugendintegration)

5.    Comisión Federal de Electricidad (CFE) (Föderale Elektrizitätskommission), einschließlich:

a)    Comisión Federal de Electricidad (Coorporativo) (Föderale Stromkommission – Zentralorgan)

b)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Distribución (Produktionstochtergesellschaft CFE – Verteilung)

c)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Transmisión (Produktionstochtergesellschaft CFE – Übertragung)

d)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Generación I (Produktionstochtergesellschaft CFE – Generation I)

e)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Generación II (Produktionstochtergesellschaft CFE – Generation II)


f)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Generación III (Produktionstochtergesellschaft CFE – Generation III)

g)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Generación IV (Produktionstochtergesellschaft CFE – Generation IV)

h)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Generación V (Produktionstochtergesellschaft CFE – Generation V)

i)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Generación VI (Produktionstochtergesellschaft CFE – Generation VI)

j)    Empresas Productiva Subsidiaria CFE Suministrador de Servicios Básicos (Produktionstochtergesellschaft CFE – Anbieter von Grunddiensten)

6.    Comisión Nacional del Agua (Nationale Wasserkommission)

7.    Comisión Nacional Forestal (Nationale Forstkommission)

8.    Comisión Nacional para el Desarrollo de los Pueblos Indigenas (Nationale Kommission für die Entwicklung indigener Völker)

9.    Comisión para la Regularización de la Tenencia de la Tierra (Kommission für die Regulierung der Grundbesitzverhältnisse)


10.    Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología (CONACYT) (Nationaler Wissenschafts- und Technologierat)

11.    Consejo de Promoción Turística de México, S.A. de C.V. (Mexikanische Fremdenverkehrsbehörde)

12.    Distribuidora Impulsora Comercial de Conasupo S.A. de C.V. (Diconsa) (Vertriebs- und Handelsförderungsgesellschaft)

13.    Ferrocarril del Istmo de Tehuantepec, S.A. de C.V. (Eisenbahnlinie Istmo de Tehuantepec)

14.    Grupo Aeroportuario de la Ciudad de México S.A. de C.V. (Flughafengruppe Mexiko-Stadt)

15.    Instituto Mexicano de Cinematografía (Mexikanisches Institut für Kinematografie)

16.    Instituto Mexicano de la Juventud (Mexikanisches Institut für Jugend)

17.    Instituto Mexicano del Seguro Social (IMSS) (Mexikanisches Sozialversicherungsinstitut)

18.    Instituto Nacional de la Infraestructura Física Educativa (Nationales Institut für physische Bildungsinfrastruktur)

19.    Instituto Nacional de las Mujeres (Nationales Fraueninstitut)


20.    Instituto Mexicano de la Propiedad Industrial (Mexikanisches Institut für gewerbliches Eigentum)

21.    Instituto Nacional de las Personas Adultas Mayores (Nationales Institut für Ältere)

22.    Instituto de Seguridad y Servicios Sociales de los Trabajadores del Estado (ISSSTE) (Institut für Sozialversicherung und Sozialleistungen für Staatsbedienstete)

23.    Instituto de Seguridad Social para las Fuerzas Armadas Mexicanas (Institut für Sozialversicherung für die mexikanischen Streitkräfte)

24.    Instituto Nacional para la Educación de los Adultos (Nationales Institut für Erwachsenenbildung)

25.    Leche Industrializada Conasupo S.A. de C.V. (Liconsa) – no incluye la compra de bienes agrícolas adquiridos para programas de apoyo a la agricultura o bienes para la alimentación humana (Conasupo – Industriell hergestellte Milch (ausgenommen Beschaffung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen oder Waren für Nahrungsmittelprogrammen))

26.    Lotería Nacional para la Asistencia Pública (Nationale Lotterie für öffentliche Hilfe)

27.    NOTIMEX S.A. de C.V.



28.    Petróleos Mexicanos (PEMEX) – no incluye las compras de combustibles y gas (Staatlicher Mineralölkonzern der Erdölwirtschaft in Mexiko (ausgenommen Beschaffung von Brennstoffen und Gas):

a)    PEMEX Corporativo (Zentralorgan)

b)    PEMEX Exploración y Producción (Exploration und Gewinnung)

c)    PEMEX Perforación y Servicios (Bohrungen und Dienstleistungen)

d)    PEMEX Transformación Industrial (Industrieller Wandel)

e)    PEMEX Logística (Logistik)

f)    PEMEX Cogeneración y Servicios (Kraft-Wärme-Kopplung und Dienstleistungen)

g)    PEMEX Etileno (Ethylen)

h)    PEMEX Fertilizantes (Düngemittel)

29.    Instituto Mexicano del Petróleo (Mexikanisches Institut für Erdöl)

30.    Procuraduría Federal del Consumidor (Bundesamt für Verbraucherschutz)


31.    Pronósticos para la Asistencia Pública (Planung öffentlicher Hilfen)

32.    Servicio Aeroportuario de la Ciudad de México, S.A. de C.V. (Flughafendienste Mexiko-Stadt)

33.    Servicio Geológico Mexicano (Geologischer Dienst Mexiko)

34.    Servicio Postal Mexicano (Mexikanische Post)

35.    Sistema Nacional para el Desarrollo Integral de la Familia (DIF) – no incluye las compras de bienes agrícolas adquiridos para programas de apoyo a la agricultura o bienes para la alimentación humana (Nationales System für integrale Familienentwicklung (ausgenommen Beschaffung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen oder Nahrungsmittelprogrammen))

36.    Talleres Gráficos de México (Nationale Druckereien)

37.    Financiera para el Bienestar (Finanzinstitut für die Wohlfahrt).

38.    Consejo Nacional para Prevenir la Discriminación (Nationaler Rat zur Verhütung von Diskriminierung)


39.    Autoridad Federal para el Desarrollo de las Zonas Económicas Especiales (Föderale Behörde für die Entwicklung von Sonderwirtschaftszonen)

40.    Comisión Nacional para la Protección y Defensa de los Usuarios de Servicios Financieros (Nationale Kommission für den Schutz und die Verteidigung der Nutzer von Finanzdienstleistungen)

41.    Instituto para el Desarrollo Técnico de las Haciendas Públicas (Institut für die technische Entwicklung der öffentlichen Finanzen)

42.    Centro Nacional para el Desarrollo y la Inclusión de las Personas con Discapacidad (Nationales Zentrum für die Entwicklung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen)

43.    Centro Nacional de Metrología (Nationales Zentrum für Metrologie)

44.    Hospital Juárez de México (Krankenhaus „Juárez de México“)

45.    Hospital General Dr. Manuel Gea González (Allgemeines Krankenhaus „Dr. Manuel Gea González“)

46.    Hospital General de México Dr. Eduardo Liceaga (Allgemeines Krankenhaus „Dr. Eduardo Liceaga“)

47.    Hospital Infantil de México Federico Gómez (Kinderkrankenhaus „Federico Gómez“)



48.    Comité Nacional para el Desarrollo Sustentable de la Caña de Azúcar (Nationaler Ausschuss für die nachhaltige Entwicklung von Zuckerrohr)

49.    Productora Nacional de Biológicos Veterinarios (Nationaler Hersteller von Tierarzneimitteln)

50.    Organismo Promotor de Inversiones en Telecomunicaciones (Organisation zur Förderung von Investitionen im Bereich Telekommunikation)

51.    Comisión Nacional de los Salarios Mínimos (Nationale Kommission für Mindestlöhne)

52.    Comisión Nacional de Vivienda (Nationale Kommission für Wohnungsbau)

53.    Centro Nacional del Control del Gas Natural (Nationales Kontrollzentrum für Erdgas)

54.    Centro Nacional de Control de Energía (Nationales Kontrollzentrum für Energie)

55.    Administración Portuaria Integral de Altamira, S.A de C.V. (Integrale Hafenverwaltung von Altamira)

56.    Administración Portuaria Integral de Lázaro Cárdenas, S.A de C.V. (Integrale Hafenverwaltung von Lázaro Cárdenas)



57.    Administración Portuaria Integral de Manzanillo, S.A de C.V. (Integrale Hafenverwaltung von Manzanillo)

58.    Administración Portuaria Integral de Veracruz, S.A de C.V. (Integrale Hafenverwaltung von Veracruz)

59.    Instituto Nacional de Lenguas Indígenas (Nationales Institut für indigene Sprachen)

60.    Instituto Nacional de Ciencias Penales (Nationales Institut für Strafrechtswissenschaften)

61.    Comisión Nacional de los Derechos Humanos (Nationale Menschenrechtskommission)

62.    Instituto Nacional de Estadística y Geografía (Nationales Institut für Statistik und Geografie)

63.    Comisión Federal de Competencia Económica (Föderale Kommission für Wirtschaftswettbewerb)

64.    Instituto Federal de Telecomunicaciones (Föderales Institut für Telekommunikation)

ANMERKUNGEN ZU ABSCHNITT C

Die englische Übersetzung der in diesem Abschnitt aufgeführten Beschaffungsstellen dient nur zu Referenzzwecken und stellt keine offizielle Übersetzung dar.


ABSCHNITT D

WAREN

1.    Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für sämtliche Waren, die durch die in den Abschnitten A bis C aufgeführten Beschaffungsstellen beschafft werden.

2.    Ungeachtet des Absatzes 1 gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für Beschaffungen durch das Secretaría de la Defensa Nacional (Ministerium für nationale Verteidigung) und das Secretaría de Marina (Ministerium für die Marine) nur in Bezug auf Waren, die unter die nachstehenden Codes der Federal Supply Classification (FSC) fallen:

22.    Eisenbahnausrüstungen

23.    Bodeneffektfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Lastanhänger und Kraft- und Fahrräder (außer Busse unter 2310, Militärlastkraftwagen und anhänger unter 2320 und 2330 sowie Kampf, Sturm- und taktische Fahrzeuge auf Ketten unter 2350)

24.    Zugmaschinen

25.    Fahrzeugausrüstungsteile


26.    Reifen und Schläuche

29.    Motorzubehörteile

30.    Mechanische Kraftübertragungsgeräte

32.    Holzbearbeitungsmaschinen und ‑geräte

34.    Metallbearbeitungsmaschinen

35.    Geräte für Dienstleistungen und Gewerbe

36.    Sondermaschinen für die Industrie

37.    Landwirtschaftliche Maschinen und Geräte

38.    Geräte für Berg‑, Hoch- und Tiefbau und für Straßeninstandhaltung

39.    Förderzeuge

40.    Seile, Kabel, Ketten und Verbindungsstücke

41.    Kälte- und Klimaanlagen


42.    Ausrüstung für Brandbekämpfung, Rettung und Sicherheit; Geräte und Materialien für den Umweltschutz

43.    Pumpen und Kompressoren

44.    Öfen, Dampfkesselanlagen und Trockengeräte; Kernreaktoren

45.    Sanitär‑, Heizungs- und Abfallentsorgungsanlagen

46.    Wasseraufbereitungsgeräte und Kläranlagen

47.    Leitungsrohre, Rohre, Schläuche und Armaturen

48.    Ventile

49.    Ausrüstung für Wartung und Instandsetzung

52.    Messinstrumente

53.    Kleinteile und Schleifmittel

54.    Vorgefertigte Bauwerke und Baugerüste


55.    Bauholz, Bauschreinereierzeugnisse, Sperrholz und Furnier

56.    Baumaterialien und Baustoffe

61.    Elektroleitungen, Energie- und Verteilergeräte

62.    Beleuchtungsvorrichtungen und Lampen

63.    Alarm‑, Signal- und Warnanlagen

65.    Medizinische, zahnmedizinische und veterinärmedizinische Geräte und Verbrauchsmaterialien

66.    Instrumente und Laborausrüstungen

67.    Fotografische Geräte

68.    Chemische Erzeugnisse

69.    Lehrmittel und ‑geräte

70.    Automatische Datenverarbeitungsgeräte (einschließlich Firmware), Software, Verbrauchsmaterial und Hilfsgeräte


71.    Möbel

72.    Einrichtungsartikel und Geräte für Gewerbe und Haushalt

73.    Geräte für das Zubereiten und Servieren von Lebensmitteln

74.    Büromaschinen, Textverarbeitungsanlagen und Sichtkarteigeräte

75.    Bürobedarf und ‑geräte

76.    Bücher, Landkarten und andere Druckschriften (außer 7650: Zeichnungen und Spezifikationen)

77.    Musikinstrumente, Schallplattenspieler und Rundfunkempfänger in Heimausführung

78.    Freizeit- und Sportgeräte

79.    Reinigungsgeräte und Reinigungsmittel

80.    Pinsel, Farben, Abdichtmittel und Klebstoffe

81.    Behältnisse, Verpackungen und Verpackungsmaterial

85.    Körperpflegeartikel


87.    Landwirtschaftlicher Bedarf

88.    Lebende Tiere

91.    Brennstoffe, Kraftstoffe, Schmiermittel, Öle und Wachse

93.    Nichtmetallische Halbzeuge

94.    Nichtmetallische Rohmaterialien

96.    Erze, Mineralien und Vorprodukte daraus (außer 9620: Mineralien, natürlich und synthetisch)

99.    Sonstiges


ABSCHNITT E

DIENSTLEISTUNGEN

In Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) sind sämtliche Dienstleistungen ausgenommen Bauleistungen erfasst, die durch die in den Abschnitten A bis C aufgeführten Beschaffungsstellen beschafft werden, mit Ausnahme der folgenden Dienstleistungen, die nach dem Gemeinsamen Klassifikationssystem nach Anlage 13-D-1 (Gemeinsames Klassifikationssystem) des USMCA aufgeführt sind:

A

Forschung und Entwicklung

Alle Klassen

C

Dienstleistungen von Architekten und Ingenieurdienstleistungen

C130

Restaurierung (nur zur Erhaltung von historischen Stätten und Gebäuden)

D

Informationsverarbeitung und verwandte Telekommunikationsdienste

D304

ADP-Telekommunikations- und Übertragungsdienste, mit Ausnahme der Dienste, die als erweiterte Dienste oder Mehrwertdienste eingestuft sind, d. h. Telekommunikationsdienste, bei denen computergestützte Verarbeitungssysteme verwendet werden, die a) auf das Format, den Inhalt, den Code, das Protokoll oder ähnliche Aspekte der vom Nutzer übermittelten Informationen einwirken, b) dem Kunden zusätzliche, andere oder umstrukturierte Informationen zur Verfügung stellen oder c) eine Interaktion des Nutzers mit gespeicherten Informationen beinhalten. Für die Zwecke dieser Definition umfasst der Erwerb von ADP-Telekommunikations- und Übertragungsdiensten nicht das Eigentum an Einrichtungen für Sprach- oder Datenübertragungsdiensten oder die Bereitstellung dieser Einrichtungen.

D305

ADP-Dienste für Televerarbeitung und Timesharing

D309

Informations- und Datenrundfunkdienste oder Datenverteilungsdienste

D316

Verwaltung von Telekommunikationsnetzen

D317

Automatisierte Nachrichtendienste, Datendienste oder andere Informationsdienste

Erwerb von Daten (elektronisches Äquivalent von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen usw.)

D399

Sonstige ADP-Telekommunikationsdienste (einschließlich Datenspeicherung auf Bändern, CDs usw.)

F

Dienstleistungen im Bereich natürliche Ressourcen

F011

Unterstützungsdienstleistungen in den Bereichen Pestizide und Insektizide

G

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

Alle Klassen

J

Instandhaltung, Reparatur, Änderung, Umbau und Installation von Waren

Ausrüstung

J010

Rüstung

J011

Kernmaterial für Kriegszwecke

J012

Brandschutzausrüstung

J013

Munition und Sprengstoffe

J014

Lenkflugkörper

J015

Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugstrukturen und Teile davon

J016

Teile und Zubehör für Luftfahrzeuge

J017

Start‑, Lande- und Bodenabfertigungsausrüstung für Luftfahrzeuge

J018

Raumfahrzeuge

J019

Verschiffungen, kleine Bauwerke, Schleppkähne und Schwimmdocks

J020

Boote und Schiffsausrüstung

J022

Schienenausrüstung

J023

Landfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Anhänger und Krafträder

J024

Zugmaschinen

J025

Teile von Kraftfahrzeugen

J998

Reparatur von Schiffen, die nicht mit Kernkraft betrieben werden

K

Sicherheitsdienste und verwandte Dienstleistungen (freiberufliche Dienstleistungen durch bewaffnetes Sicherheitspersonal ausschließlich im Bereich Sicherheit, Personenschutz und einschlägige Anlagen)

K103

Betankung und sonstige Erdöldienstleistungen (ausgenommen Lagerung)

K105

Wachdienste (freiberufliche Dienstleistungen ausschließlich im Bereich Sicherheit, Personenschutz und Überwachung durch bewaffnetes Sicherheitspersonal)

K109

Überwachungsdienst (freiberufliche Dienstleistungen ausschließlich im Bereich Sicherheit, Personenschutz und Überwachung durch bewaffnetes Sicherheitspersonal)

K110

Dienstleistungen im Bereich Umgang mit festen Brennstoffen

L

Finanz- und verwandte Dienstleistungen

Alle Klassen

R

Freiberufliche Dienstleistungen, Verwaltungsdienste und Unterstützung der Verwaltung

R003

Juristische Dienstleistungen

R004

Zertifizierungen und Akkreditierungen, für Produkte und für andere Einrichtungen als Bildungseinrichtungen

R012

Patent- und Markendienstleistungen

R016

Persönliche Dienstleistungsaufträge

R101

Sachverständige (nur für juristische Dienstleistungen)

R103

Kurier- und Botendienstleistungen

R105

Versand- und Verteilungsdienste (ausgenommen Postdienste)

R106

Postdienstleistungen

R116

Mitschriften von Gerichtsverhandlungen

R200

Militärische Rekrutierung

S

Versorgungsdienstleistungen

Alle Klassen

T

Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation, Fotografie, Kartierung, Druck und Veröffentlichung

T000

Kommunikationsstudien

T001

Markt- und Meinungsforschung (ehemals Telefon- und Feldbefragungen, einschließlich Fokustests, Gemeinschafts- und Einstellungsumfragen), ausgenommen CPC 86503 (Marketingdienstleistungen im Bereich Unternehmensberatung)

T002

Kommunikationsdienstleistungen (einschließlich Messedienstleistungen)

T004

Öffentlichkeitsarbeit (einschließlich Schreibdienste, Veranstaltungsplanung und ‑management, Medienarbeit, Radio- und TV-Analysen, Pressedienste)

T005

Dienstleistungen in den Bereichen Kunst und Grafik

T008

Filmbearbeitungsleistungen

T009

Film- und Videoproduktion

T010

Mikrofiche-Dienste

T013

Allgemeine Dienstleistungen im Bereich Fotografie – Standbilder

T014

Drucken und Binden

T015

Reproduktion

T017

Allgemeine Dienstleistungen im Bereich Fotografie – Bewegte Bilder

T018

Audiovisuelle Dienstleistungen

T099

Sonstige Dienstleistungen in den Bereichen Kommunikation, Fotografie, Kartierung, Druck und Veröffentlichung

 

U

Dienstleistungen in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung

U003

Reservistenausbildung (Militär)

U010

Zertifizierungen und Akkreditierungen für Bildungseinrichtungen

V

Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Reisen und Umzug

Alle Klassen (außer V503 (Dienstleistungen von Reisebüros))

W

Vermietung und Verleih von Ausrüstungen, die Patentschutz, Urheberrechte oder andere Eigentumsrechte erfordern

W058

Ausrüstung für Kommunikation, Erkennung und kohärente Strahlung



Anmerkungen zu Abschnitt E

1.    Mexiko unterbreitet dem Gemischten Rat innerhalb von höchstens fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens einen Vorschlag mit den erforderlichen Änderungen dieses Abschnitts zur Harmonisierung der Einreihung auf der Grundlage der Gemeinsamen NAFTA-Klassifikation mit den CPC-Codes auf der Grundlage der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen. Der Gemischte Rat nimmt die vorgeschlagenen Änderungen im Wege eines Beschlusses an.

2.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für den Betrieb staatlicher Einrichtungen im Rahmen von Konzessionen.

3.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waren, die vom Secretaría de la Defensa Nacional (Ministerium für nationale Verteidigung) und vom Secretaría de Marina (Ministerium für die Marine) beschafft werden und nicht von Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) erfasst sind.

4.     Zur Klarstellung: In Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung unterliegt die Erbringung der von Kapitel 21 erfassten Dienstleistungen Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel), Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) und Kapitel 18 (Finanzdienstleistungen).


ABSCHNITT F

BAULEISTUNGEN

Sofern in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Allgemeinen Anmerkungen in Abschnitt H gilt Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) für alle Bauleistungen, die durch die in den Abschnitten A bis C genannten Beschaffungsstellen beschafft werden und in Abteilung 51 der vorläufigen Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) aufgeführt sind.

ABSCHNITT G

PROJEKTE IM RAHMEN ÖFFENTLICH-PRIVATER PARTNERSCHAFTEN

1.    Für die Zwecke dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:

„Projekte im Rahmen öffentlich-privater Partnerschaften“ (im Folgenden „ÖPP-Projekte“) bezeichnet Projekte, die im Rahmen einer Regelung mit dem Ziel entwickelt werden, Dienstleistungen für den öffentlichen Sektor, Großhändler, Zwischenhändler oder Endverbraucher zu erbringen, und die im Rahmen eines langfristigen Vertragsverhältnisses zwischen einer Behörde und einem privaten Wirtschaftsbeteiligten durchgeführt werden, 12 wobei die Infrastruktur ganz oder teilweise von dem privaten Wirtschaftsbeteiligten bereitgestellt wird.


2.    ÖPP-Projekte, die von den in den Abschnitten A und C aufgeführten Beschaffungsstellen vergeben werden, fallen unter Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen).

3.    Artikel 21.6 (Bekanntmachungen) Absatz 4 und Artikel 21.17 (Interne Überprüfungsverfahren) gelten nicht für ÖPP-Projekte, die gemäß Absatz 2 erfasst sind.

4.    Bei der Bewertung von unaufgeforderten ÖPP-Projektvorschlägen wendet Mexiko sein Recht an und behandelt Unternehmen der Europäischen Union genauso wie mexikanische Unternehmen.

Anmerkungen zu Abschnitt G

1.    ÖPP-Projekte können in Bezug auf Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen nach mexikanischem Recht die Beteiligung des Privatsektors zulässig ist und für die die Lizenzen, Genehmigungen oder Konzessionen erteilt werden, die für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen erforderlich sind.

2.    Ungeachtet der Bestimmungen des Kapitels 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) können die in Abschnitt A aufgeführten Beschaffungsstellen nach mexikanischem Recht verlangen, dass der Bieter, der den Zuschlag erhält, für die Entwicklung und Verwaltung der ÖPP-Projekte über eine lokale Niederlassung verfügt.

3.    Im Rahmen von ÖPP-Projekten können Beschaffungsstellen gemäß den Bedingungen nach Artikel 21.12 (Freihändige Vergabe) und Artikel 64 des Ley de Asociaciones Público Privadas (Gesetz über öffentlich-private Vereinigungen), geändert am 21. April 2016 durch das Decreto por el que se reforman y derogan diversas disposiciones de la Ley de Asociaciones Público Privadas (Dekret zur Reformierung und Aufhebung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes über öffentlich-private Vereinigungen), auf die freihändige Vergabe zurückgreifen.


4.    Unternehmen der Europäischen Union haben denselben Zugang zu Überprüfungsverfahren in Mexiko wie Unternehmen Mexikos.

ABSCHNITT H

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Allgemeine Ausnahmen

1.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für

a)    Beschaffungen, die im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf durch staatliche Einzelhandelsgeschäfte getätigt werden,

b)    Beschaffungen von Waren und Dienstleistungen durch eine erfasste Beschaffungsstelle über ihre eigenen nachgeordneten Einrichtungen,

c)    Beschaffungen durch eine erfasste Beschaffungsstelle von einer anderen Einrichtung, sofern die erfasste Beschaffungsstelle über die andere Einrichtung eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen nachgeordneten Einrichtungen oder

d)    Beschaffungen, die den Erwerb von Wasser und die Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung zum Gegenstand haben.

2.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge, einschließlich Telekommunikationsdienste, Übermittlungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den Bereichen Wasser und Energie.


3.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt nicht für Verkehrsdienstleistungen, einschließlich Landverkehr (CPC 71), Wasserverkehr (CPC 72), Luftverkehr (CPC 73), Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr (CPC 74), Post- und Telekommunikationsdienste (CPC 75) sowie Reparatur von anderen Verkehrsmitteln auf Honorar- oder Vertragsbasis (CPC 8868).

4.    Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) gilt für Build-Operate-Transfer-Verträge und öffentliche Baukonzessionsverträge nur insoweit, als diese Verträge von Abschnitt G (Projekte im Rahmen öffentlich‑privater Partnerschaften) erfasst sind.

Nichtberücksichtigung von Beschaffungsaufträgen

5.    Ungeachtet des Kapitels 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) kann Mexiko Beschaffungsaufträge hinsichtlich der Verpflichtungen nach Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) unberücksichtigt lassen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)    Der Gesamtwert der unberücksichtigt gelassenen Beschaffungsaufträge darf den Gegenwert von 2 328 000 000 USD in Mexikanischen Peso in jedem Kalenderjahr ab Inkrafttreten dieses Abkommens nicht überschreiten, der von allen Beschaffungsstellen, einschließlich PEMEX und der CFE, vergeben werden kann.

b)    Der Gesamtwert der Beschaffungsaufträge innerhalb einer FSC-Klasse (oder eines anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Klassifizierungssystems), die gemäß diesem Absatz unberücksichtigt gelassen werden können, darf 10 % des Gesamtwerts der Aufträge, die im Rahmen dieses Absatzes für das betreffende Jahr unberücksichtigt gelassen werden können, nicht überschreiten.


c)    Keine in Buchstabe a erfasste Beschaffungsstelle darf in einem Kalenderjahr Aufträge im Wert von mehr als 20 % des Gesamtwerts der Aufträge unberücksichtigt lassen, die in dem betreffenden Jahr unberücksichtigt gelassen werden können.

d)    Der Gesamtwert der von PEMEX und der CFE unberücksichtigt gelassenen Aufträge darf den Gegenwert von 466 000 000 USD in Mexikanischen Peso pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

6.    Ab Januar des Kalenderjahres, das auf das Jahr des Inkrafttretens dieses Abkommens folgt, werden die in Absatz 5 genannten Beträge in USD jährlich an die kumulierte Inflation angepasst, wobei der implizite Preisdeflator des Bruttoinlandsprodukts der USA (US-BIP) oder ein vom Council of Economic Advisors in den „Economic Indicators“ veröffentlichter Nachfolgeindex zugrunde gelegt wird.

Die um die kumulative Inflation bis zum Januar jedes auf das Jahr 2018 folgenden Kalenderjahres bereinigten Beträge in USD entsprechen den ursprünglichen Beträgen in USD, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen dem impliziten Preisdeflator des US-BIP oder einem vom Council of Economic Advisors in den „Economic Indicators“ veröffentlichten Nachfolgeindex, Stand Januar des betreffenden Jahres, und dem impliziten Preisdeflator des US-BIP oder einem vom Council of Economic Advisors in den „Economic Indicators“ veröffentlichten Nachfolgeindex, Stand Januar 2018, vorausgesetzt, das Bezugsjahr ist bei diesen Preisdeflatoren gleich.

Die angepassten Beträge in USD werden auf den nächstliegenden Millionenbetrag gerundet. Mexiko teilt der Europäischen Union die angepassten Beträge in USD im Januar des Jahres mit, in dem die Anpassung wirksam wird.


7.    Überschreitet Mexiko in einem bestimmten Jahr den Gesamtwert der Aufträge, die gemäß Absatz 5 unberücksichtigt gelassen werden können, so konsultiert es die Europäische Union zwecks Vereinbarung von Kompensationen in Form zusätzlicher Beschaffungsmöglichkeiten im folgenden Jahr. Die Konsultation lässt die Rechte der anderen Vertragspartei nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) unberührt.

Anforderungen bezüglich des Anteils lokaler Beschaffungen durch PEMEX und die CFE

8.    Ungeachtet des Kapitels 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) können PEMEX und die CFE einen bestimmten Anteil lokaler Beschaffungen vorschreiben, und zwar von höchstens

a)    40 % bei arbeitsintensiven schlüsselfertigen oder großen integrierten Projekten oder

b)    20 % bei kapitalintensiven schlüsselfertigen oder großen integrierten Projekten.

9.    Für Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „schlüsselfertiges oder großes integriertes Projekt“ ein Bau‑, Lieferungs- oder Installationsvorhaben, das in Ausübung eines von einer Stelle gewährten Rechts von einem Hauptauftragnehmer durchgeführt wird und für das Folgendes gilt:

a)    Der Hauptauftragnehmer ist zur Auswahl der Generalunternehmer oder Unterauftragnehmer befugt.

b)    Das Vorhaben wird weder von PEMEX noch von der CFE finanziert.


c)    Der Hauptauftragnehmer trägt die Risiken im Zusammenhang mit der Nichterfüllung des Auftrags.

d)    Die Anlage wird von einer Beschaffungsstelle oder im Rahmen eines Beschaffungsauftrags dieser Beschaffungsstelle betrieben.

10.    Jede von PEMEX oder der CFE aufgrund eines internationalen Übereinkommens oder im Rahmen von mexikanischen Gesetzen, Vorschriften oder Politikvorhaben beschlossene Senkung dieses Prozentanteils des Auftragswertes ersetzt dauerhaft den vorstehend genannten Prozentanteil. Bei der Anwendung dieser Anmerkung erfahren Bieter aus der Europäischen Union eine Behandlung seitens der Beschaffungsstellen Mexikos, die nicht weniger günstig ausfällt als die den Bietern aus Mexiko oder aus Drittländern gewährte Behandlung.

11.    „Anteil lokaler Beschaffungen“ bezieht sich auf die Kosten für die in Mexiko hergestellten Komponenten, Teilkomponenten und Rohstoffe, einschließlich der Kosten für Arbeit oder sonstige verwandte Dienstleistungen, wie Kundendienst- und Wartungsdienstleistungen, wie in der Ausschreibung festgelegt. Dieser Begriff bezieht sich zudem auf sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Endmontage in Mexiko. Der Bieter hat auf der Grundlage der in der Bekanntmachung dargelegten Möglichkeiten das Recht festzulegen, welcher Teil des Auftragswerts die Anforderung der Verwendung des in Mexiko erworbenen Wertes erfüllt.

12.    Bei der Gestaltung der anrechnungsfähigen Kosten ist eine angemessene Flexibilität zu wahren, damit der erfolgreiche Bieter den Auftragswert zu Wettbewerbsbedingungen von mexikanischen Lieferern beziehen kann, auch bezüglich Preis und Qualität. PEMEX und die CFE dürfen Aufträge nicht aufteilen, um auf diese Weise die Auswahl der anrechnungsfähigen Kosten durch den Bieter einzuschränken.



13.    Die Beschaffungsstellen weisen sowohl in den Bekanntmachungen als auch in den Aufträgen klar und objektiv auf Anforderungen bezüglich des Anteils lokaler Beschaffungen und die damit verbundenen Bedingungen hin.

14.    Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens legt Mexiko dem auf der Grundlage von Artikel 1.10 (Unterausschüsse und sonstige Gremien gemäß Teil III dieses Abkommens) Absatz 1 Buchstabe g eingesetzten Unterausschuss „Öffentliche Beschaffung“ einen Bericht über die Anwendung dieses Absatzes vor.

15.    Keine Bestimmung in Kapitel 21 (Öffentliches Beschaffungswesen) wird so ausgelegt, dass PEMEX Verträge abschließen müsste, die eine Risikoteilung vorsehen.

Formel zur Anpassung der Schwellenwerte

16.    Die in den Abschnitten A und C dieses Abschnitts in USD ausgedrückten Schwellenwerte werden für jedes Kalenderjahr an die Inflationsrate angepasst, die für die Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Formel zur Anpassung der Schwellenwerte in Anhang 13-A (Liste Mexikos) Abschnitt G Absatz 1 an Kapitel 13 (Öffentliches Beschaffungswesen) des USMCA festgelegt wurde.

Mexiko teilt der Europäischen Union die von den Vereinigten Staaten von Amerika ermittelte Inflationsrate spätestens am 18. November des Jahres mit, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Anpassung wirksam wird.


17.    Mexiko berechnet und rechnet den Wert der Schwellenwerte in Mexikanische Peso um, wobei der Umrechnungskurs der Banco de México (mexikanische Zentralbank) zugrunde gelegt wird, der dem Wert des Mexikanischen Peso gegenüber dem USD am 1. Dezember und am 1. Juni eines jeden Jahres oder am ersten darauffolgenden Arbeitstag entspricht. Der Umrechnungskurs vom 1. Dezember gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, und der Umrechnungskurs vom 1. Juni gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres. Mexiko teilt der Europäischen Union den Umrechnungskurs und die festgelegten Schwellenwerte in Mexikanischen Peso vor deren Anwendung mit.

18.    Informationen zu Schwellenwerten werden auf folgender Website veröffentlicht: www.compranet.gob.mx.

ABSCHNITT I

BESCHAFFUNGSINFORMATIONEN

Mexiko veröffentlicht Beschaffungsinformationen auf folgenden Websites:

A    Veröffentlichung allgemeiner Beschaffungsmaßnahmen

I.    Beschaffungsstellen der Zentralregierung und sonstige Beschaffungsstellen

www.dof.gob.mx


II.    Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung und sonstige Beschaffungsstellen

Chihuahua

http://www.chihuahua.gob.mx/periodicooficial

Ciudad de México

https://www.consejeria.cdmx.gob.mx/gaceta-oficial

Colima

http://www.periodicooficial.col.gob.mx/p/indexperi.php

Durango

http://secretariageneral.durango.gob.mx/periodico-oficial/

Estado de México

https://legislacion.edomex.gob.mx/ve_periodico_oficial


Guanajuato

http://periodico.guanajuato.gob.mx/faces/publico/InicioPub.jsf?_adf.ctrl-state=10xvevwyq7_3

Jalisco

https://periodicooficial.jalisco.gob.mx/periodicos/periodico-oficial

Morelos

http://periodico.morelos.gob.mx/

Nuevo León

http://www.nl.gob.mx/aplicaciones/periodicooficialdelestado

Puebla

http://periodicooficial.puebla.gob.mx/

Querétaro

http://lasombradearteaga.segobqueretaro.gob.mx/


San Luis Potosí

http://apps.slp.gob.mx/po/ConsultaDocumentos.aspx

Veracruz

http://www.veracruz.gob.mx/gaceta-oficial/

Zacatecas

http://periodico.zacatecas.gob.mx/

B    Veröffentlichung von Bekanntmachungen

I.    Beschaffungsstellen der Zentralregierung und sonstige Beschaffungsstellen

a)    www.compranet.gob.mx

b)    www.pemex.com

c)    www.cfe.gob.mx


II.    Beschaffungsstellen unterhalb der Zentralregierung und sonstige Beschaffungsstellen

Chihuahua

https://contrataciones.chihuahua.gob.mx/

Ciudad de México

https://www.tianguisdigital.cdmx.gob.mx/

Colima

https://proveedores.col.gob.mx/

Durango

https://comprasestatal.durango.gob.mx/

Estado de México

https://compramex.edomex.gob.mx/compramex/public/home.xhtml


Guanajuato

https://transparencia.guanajuato.gob.mx/transparencia/informacion_publica_licitaciones.php

Jalisco

https://encompras.jalisco.gob.mx/compras/encompras

Morelos

https://compras.morelos.gob.mx/

Nuevo León

http://secop.nl.gob.mx/

Puebla

http://licitaciones.puebla.gob.mx/

Querétaro

https://www.queretaro.gob.mx/OM/Adquisiciones/


San Luis Potosí

http://apps.slp.gob.mx/po/ConsultaDocumentos.aspx

Veracruz

http://www.veracruz.gob.mx/finanzas/transparencia-abrogada/transparencia-fiscal/licitaciones/

Zacatecas

http://funcionpublica.zacatecas.gob.mx/licitaciones.php

________________

ANHANG 22-A

NICHTKONFORME TÄTIGKEITEN MEXIKOS

ERLÄUTERUNG

1.    In der Liste Mexikos in diesem Anhang sind gemäß Artikel 22.4 (Nichtkonforme Tätigkeiten) die nichtkonformen Tätigkeiten eines staatlichen Unternehmens oder eines benannten Monopols aufgeführt, für die die Verpflichtungen nach Artikel 22.6 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) nicht gelten:

2.    Jeder Eintrag in der Liste besteht aus den folgenden Rubriken:    

a)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Artikel 22.6 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) festgelegten Verpflichtungen spezifiziert werden, die nach Artikel 22.4 (Nichtkonforme Tätigkeiten) nicht für die nichtkonformen Tätigkeiten des staatlichen Unternehmens oder des benannten Monopols gemäß Absatz 3 gelten,

b)    der Rubrik „Einrichtung“, die das staatliche Unternehmen oder das benannte Monopol bezeichnet, für das der Eintrag vorgenommen wird,

c)    der Rubrik „Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten“, in der der Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten des staatlichen Unternehmens oder des benannten Monopols beschrieben werden, für die der Eintrag vorgenommen wird, und


d)    der Rubrik „Maßnahmen“, in der im Interesse der Transparenz eine nicht erschöpfende Liste der Gesetze, sonstigen Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen enthalten ist, nach denen das staatliche Unternehmen oder das benannte Monopol die nichtkonformen Tätigkeiten ausübt, für die der Eintrag vorgenommen wird.

LISTE MEXIKOS

Betroffene Verpflichtungen:

Artikel 22.6. (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) Absatz 1 Buchstabe a

Einrichtung:

Föderale Stromkommission (Comisión Federal de Electricidad), ihre Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen sowie alle neuen, umstrukturierten oder nachfolgenden Unternehmen oder Einrichtungen

Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:

Bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Tätigkeiten im Gebiet Mexikos gemäß ihrem rechtlichen Mandat kann die Einrichtung gemäß den nachstehend aufgeführten Maßnahmen Präferenzen für Waren und Dienstleistungen mexikanischer Unternehmen gewähren.

Mexiko kann in den Aufträgen und Genehmigungen, die die Einrichtung erhält bzw. die ihr erteilt werden, vorschreiben, dass die Einrichtung Präferenzen für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen mexikanischer Unternehmen im Rahmen von Tätigkeiten u. a. in den Bereichen Finanzierung, Installation, Instandhaltung und Ausbau der für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Elektrizitätssektors gemäß dem Ley del Sector Eléctrico erforderlichen Infrastruktur vorsieht.

Die vorstehend beschriebenen Präferenzen für Waren und Dienstleistungen werden gemäß dem Eintrag in Anhang I – MX – 14 (Elektrizität) gewährt.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Eintrag nicht die Verpflichtungen nach Artikel 22.6 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) Absatz 1 Buchstabe b berührt.





Maßnahmen:

a)    Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos (Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten), Artikel 25, 27 und 28.

b)    Decreto por el que se reforman y adicionan diversas disposiciones de la Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, en materia de energía, veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Oktober 2024 (Dekret zur Änderung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Energie).

c)    Ley de la Empresa Pública del Estado, Comisión Federal de Electricidad (Staatliches Unternehmen, Gesetz über die föderale Elektrizitätskommission), Artikel 1, 3, 8, 65 und 81.

d)    Ley del Sector Eléctrico (Gesetz über den Elektrizitätssektor), Artikel 1, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 13, 29, 40, 44 bis 48, 57, 60, 61,108 und 109.

e)    Ley del Sector de Hidrocarburos (Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor), Artikel 95 und 104.

f)    Ley de Ingresos sobre Hidrocarburos (Gesetz über die Kohlenwasserstoffeinnahmen), Artikel 31.

g)    Ley Reglamentaria del artículo 27 Constitucional en Materia Nuclear (Regulierungsgesetz zu Artikel 27 der Verfassung über Kernmaterial), wie im Amtsblatt vom 4. Februar 1985 veröffentlicht und zuletzt am 9. April 2012 aktualisiert, Artikel 15 Absätze 1, 2 und 49

h)    Durchführungsgesetze und -verordnungen zu den in den Buchstaben a bis g genannten Maßnahmen

Betroffene Verpflichtungen:

Artikel 22.6. (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) Absatz 1 Buchstabe a

Einrichtung:

Petróleos Mexicanos, seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen sowie alle neuen, umstrukturierten oder nachfolgenden Unternehmen oder Einrichtungen

Umfang der nichtkonformen Tätigkeiten:

Bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Rahmen der Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen im Gebiet Mexikos kann die Einrichtung gemäß den nachstehend aufgeführten Maßnahmen Präferenzen für Waren und Dienstleistungen mexikanischer Unternehmen gewähren:

Mexiko kann in den Berechtigungen, Verträgen zur Exploration und Gewinnung sowie Genehmigungen, die die Einrichtung erhält bzw. die ihr erteilt werden, vorschreiben, dass die Einrichtung Präferenzen für den Erwerb nationaler Waren und interner Dienstleistungen vorsieht.

Der durchschnittliche nationale Anteil an Explorations- und Fördertätigkeiten beträgt mindestens 35 %. Bei Vorhaben in großer und sehr großer Meerestiefe legt das Wirtschaftsministerium fest, mit welcher Methode der nationale Anteil an Aufträgen und Verträgen für Exploration und Gewinnung gemessen und die Einhaltung des Prozentsatzes des nationalen Anteils gemäß dem festgelegten Programm für rechtskonformes Verhalten überprüft wird.

Die vorstehend beschriebenen Präferenzen für Waren und Dienstleistungen werden gemäß dem Eintrag in Anhang I – MX – 12 (Energie) gewährt.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Eintrag nicht die Verpflichtungen nach Artikel 22.6 (Diskriminierungsfreie Behandlung und wirtschaftliche Erwägungen) Absatz 1 Buchstabe b berührt.

Einem staatlichen Unternehmen, dessen ausschließlicher Zweck die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ist, kann vom Ministerium für Energie eine direkte Zuweisung des Rechts zur Entwicklung der genannten Tätigkeiten gewährt werden, wobei das Ministerium nachweisen muss, dass dies der angemessenste Mechanismus für die Interessen des Staates im Hinblick auf die Gewinnung und die Gewährleistung der Versorgung mit Kohlenwasserstoffen ist.





Maßnahmen:

a)    Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos (Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten), Artikel 25, 27 und 28.

b)    Decreto por el que se reforman y adicionan diversas disposiciones de la Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, en materia de energía, veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Oktober 2024 (Dekret zur Änderung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Energie).

c)    Ley del Sector de Hidrocarburos (Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor), Artikel 1, 3, 4, 10 bis 14, 24, 26, 28, 30, 31, 44, 58, 69, 74, 78, 158 und 161 bis 1633.

d)    Ley de Ingresos sobre Hidrocarburos (Einkommensgesetz zu Kohlenwasserstoffen), wie im Amtsblatt vom 11. August 2014 veröffentlicht und zuletzt am 24. Dezember 2018 aktualisiert, Artikel 31

e)    Ley de la Empresa Pública del Estado, Petróleos Mexicanos (Gesetz über das Staatsunternehmen Petróleos Mexicanos), Artikel 8, 10, 11, 16, 62, 65 und 79.

f)    Reglamento de la Ley de Hidrocarburos (Verordnung zum Kohlenwasserstoffgesetz), wie im Amtsblatt vom 31. Oktober 2014 veröffentlicht, Artikel 14 und 36

g)    Metodología para la Medición del Contenido Nacional en Asignaciones y Contratos para la Exploración y Extracción de Hidrocarburos, así como para los permisos en la Industria de Hidrocarburos, emitida por la Secretaría de Economía (Methodik zur Messung des nationalen Anteils an den Berechtigungen und Verträgen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und für die Genehmigungen in der Kohlenwasserstoffindustrie, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft), wie im Amtsblatt vom 13. November 2014 veröffentlicht

h)    Acuerdo por el que se establecen los valores para 2015 y 2025 de contenido nacional en las actividades de Exploración y Extracción de Hidrocarburos en aguas profundas y ultra profundas, emitidos por la Secretaría de Economía (Vereinbarung zur Festlegung der Werte für 2015 und 2025 für den nationalen Anteil an der Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in großer und sehr großer Meerestiefe, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft), wie im Amtsblatt vom 29. März 2016 veröffentlicht

g)    Durchführungsgesetze und -verordnungen zu den in den Buchstaben a bis h genannten Maßnahmen

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ANHANG 25-A

HAUPTELEMENTE DES EINSPRUCHSVERFAHRENS

ABSCHNITT A

HAUPTELEMENTE DES EINSPRUCHSVERFAHRENS
IN DER EUROPÄISCHEN UNION

Bei der Durchführung eines Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 25.33 stellt die Europäische Union Folgendes sicher:

1.    Alle natürlichen oder juristischen Personen (außer den in Mexiko niedergelassenen oder gebietsansässigen), die über ein berechtigtes Interesse verfügen, werden durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung eingeladen, gegen den geplanten Schutz der betreffenden geografischen Angabe Einspruch zu erheben, indem sie eine ordnungsgemäß begründete Erklärung abgeben. Die Bekanntmachung muss den (die) Name(n) mit der entsprechenden Transkription in lateinischen Buchstaben sowie die Produktart der zu schützenden geografischen Angabe enthalten.

2.    Einspruchserklärungen müssen spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung der Bekanntmachung bei der Europäischen Kommission eingehen.


3.    Einspruchserklärungen sind nur dann zulässig, wenn sie innerhalb der vorstehend genannten Frist eingehen und darin hinsichtlich des zu schützenden Namens einer der folgenden Sachverhalte nachgewiesen wird:

a)    Der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse, und ist deshalb geeignet, den Verbraucher hinsichtlich des tatsächlichen Ursprungs der Ware irrezuführen.

b)    Der Name kollidiert mit einem gleichlautenden Namen, was den Verbraucher zu der irrigen Annahme verleiten könnte, dass die Ware aus einem anderen Gebiet stammt.

c)    Der Schutz des vorgeschlagenen Namens ist aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, ihres Bekanntheitsgrads und der Dauer ihrer Verwendung geeignet, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität der Ware irrezuführen.

d)    Der Schutz des vorgeschlagenen Namens würde sich nachteilig auf das Bestehen eines ganz oder teilweise gleichlautenden Namens oder einer Marke oder auf das Bestehen einer Ware auswirken, die sich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befindet.

e)    Aus den vom Einspruchsführer vorgelegten Informationen geht hervor, dass der zu schützende und einzutragende Name als Gattungsbezeichnung angesehen wird.

4.    Die vorstehend genannten Elemente des Einspruchsverfahrens sind in Bezug auf das Gebiet der Europäischen Union zu bewerten, das hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums nur das Gebiet bzw. die Gebiete umfasst, in dem bzw. in denen diese Rechte geschützt sind.


ABSCHNITT B

HAUPTELEMENTE DES EINSPRUCHSVERFAHRENS IN MEXIKO

Bei der Durchführung eines Einspruchsverfahrens gemäß Artikel 25.33 stellt Mexiko Folgendes sicher:

Personen mit berechtigtem Interesse können nach mexikanischem Recht gegen den geplanten Schutz einer geografischen Angabe Einspruch erheben. Die Kriterien für einen Einspruch werden in einer Bekanntmachung veröffentlicht und lauten wie folgt:

1.    Der Name ist mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe für dieselbe oder eine ähnliche Ware gleichlautend oder weist einen solchen Grad an Ähnlichkeit dazu auf, dass eine Verwechslungsgefahr besteht („semejante en grado de confusion“).

2.    Der Name ist mit einem Namen, für den ein bereits bestehender gutgläubiger Antrag auf Anerkennung als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe für dieselbe oder eine ähnliche Ware anhängig ist, gleichlautend oder weist einen solchen Ähnlichkeitsgrad dazu auf, dass eine Verwechslungsgefahr besteht („semejante en grado de confusion“).

3.    Der Name wird als Gattungsbezeichnung angesehen oder wird im Gebiet Mexikos gemeinhin für die zu schützende Ware verwendet oder ist im allgemeinen Sprachgebrauch oder in der Handelssprache zu einem gemeinsamen oder generischen Bestandteil dieser Ware geworden.


4.    Der Name stellt unter Berücksichtigung all seiner Merkmale eine Beschreibung der zu schützenden Ware dar. Zu diesen Merkmalen gehören beschreibende oder kennzeichnende Begriffe, die üblicherweise zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Zusammensetzung, der Bestimmung oder des Wertes einer Ware im geschäftlichen Verkehr dienen.

5.    Der Name ist mit einer in Mexiko eingetragenen Marke oder einem in Mexiko eingetragenen Handelsnamen für dieselbe oder eine ähnliche Ware gleichlautend oder weist einen solchen Grad an Ähnlichkeit dazu auf, dass eine Verwechslungsgefahr besteht („semejante en grado de confusion“).

6.    Der Name ist mit einer Marke oder einem Handelsnamen, für die bzw. den ein bereits bestehender gutgläubiger Antrag auf Anerkennung anhängig ist, gleichlautend oder weist einen solchen Ähnlichkeitsgrad dazu auf, dass eine Verwechslungsgefahr besteht („semejante en grado de confusion“).

7.    Bei dem Namen handelt es sich um eine Übersetzung oder Transliteration einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, die nicht geschützt werden kann.

8.    Der Name kollidiert mit dem Namen einer Pflanzensorte, einschließlich einer Keltertraubensorte, oder einer Tierrasse.

________________

ANHANG 25-B

LISTE DER GEOGRAFISCHEN ANGABEN

ABSCHNITT A

GEOGRAFISCHE ANGABEN DER EUROPÄISCHEN UNION
NACH ARTIKEL 25.32 BUCHSTABE A

Name

Transliteration

Produktart

Ursprung

Steirischer Kren

Meerrettich/Kren

Österreich

Steirisches Kürbiskernöl

Andere Speiseöle

Österreich

Tiroler Almkäse; Tiroler Alpkäse

Hartkäse aus Kuhmilch

Österreich

Tiroler Bergkäse

Hartkäse aus Kuhmilch

Österreich

Tiroler Graukäse

Hartkäse aus Kuhmilch

Österreich

Tiroler Speck

Schweineschinken

Österreich

Vorarlberger Alpkäse

Käse

Österreich

Vorarlberger Bergkäse

Hartkäse aus Kuhmilch

Österreich

Beurre d'Ardenne

Butter

Belgien

Fromage de Herve

Weichkäse aus Kuhmilch

Belgien

Jambon d'Ardenne

Schweineschinken

Belgien

Pâté Gaumais

Andere gekochte Fleischerzeugnisse

Belgien

Plate de Florenville

Kartoffeln

Belgien

Vin mousseux de qualité de Wallonie

Wein

Belgien

Vin de pays des jardins de Wallonie

Wein

Belgien

Crémant de Wallonie

Wein

Belgien

Côtes de Sambre et Meuse

Wein

Belgien

Българско розово масло

Bulgarsko rozovo maslo

Ätherische Öle

Bulgarien

Дунавска равнина

Dunavska ravnina

Wein

Bulgarien

Тракийска низина

Trakiĭska nizina

Wein

Bulgarien

Γλυκό Τριαντάφυλλο Αγρού

Glyko Triantafyllo Agrou

Süßwaren

Zypern

Λουκούμι Γεροσκήπου

Loukoumi Geroskipou

Süßwaren

Zypern

Κουμανδαρία

Coumandaria

Wein

Zypern

Λεμεσός

Lemesos

Wein

Zypern

Πάφος

Pafos

Wein

Zypern

České pivo

Bier

Tschechische Republik

Českobudějovické pivo 13

Bier

Tschechische Republik

Žatecký chmel

Hopfen

Tschechische Republik

Bayerisches Bier

Bier

Deutschland

Bremer Bier

Bier

Deutschland

Dortmunder Bier

Bier

Deutschland

Hopfen aus der Hallertau

Hopfen

Deutschland

Kölsch 14

Bier

Deutschland

Kulmbacher Bier

Bier

Deutschland

Lübecker Marzipan

Süßwaren

Deutschland

Münchener Bier 15

Bier

Deutschland

Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste

Zubereitungen aus Schweinefleisch (100 %)

Deutschland

Nürnberger Lebkuchen

Kekse und ähnliches Kleingebäck

Deutschland

Schwarzwälder Schinken 16

Schweineschinken

Deutschland

Tettnanger Hopfen

Hopfen

Deutschland

Baden

Wein

Deutschland

Franken

Wein

Deutschland

Mosel

Wein

Deutschland

Pfalz

Wein

Deutschland

Rheingau

Wein

Deutschland

Rheinhessen

Wein

Deutschland

Württemberg

Wein

Deutschland

Danablu

Blauschimmelkäse aus Kuhmilch

Dänemark

Esrom

Hartkäse aus Kuhmilch

Dänemark

Γραβιέρα Κρήτης

Graviera Kritis

Olivenöl

Griechenland

Ελιά Καλαμάτας

Elia Kalamatas

Tafeloliven

Griechenland

Καλαμάτα

Kalamata

Olivenöl

Griechenland

Κασέρι

Kasseri

Halbfester Käse aus Schafsmilch oder aus Schaf- und Ziegenmilch

Griechenland

Κεφαλογραβιέρα

Kefalograviera

Hartkäse aus Schafsmilch oder aus Schaf- und Ziegenmilch

Griechenland

Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης

Kolymvari Chanion Kritis

Olivenöl

Griechenland

Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα

Korinthiaki Stafida Vostitsa

Rosinen

Griechenland

Κρόκος Κοζάνης

Krokos Kozanis

Safran

Griechenland

Λακωνία

Lakonia

Olivenöl

Griechenland

Λέσβος / Μυτιλήνη

Lesvos / Mytilini

Olivenöl

Griechenland

Λυγουριό Ασκληπιείου

Lygourio Asklipiiou

Olivenöl

Griechenland

Μανούρι

Manouri

Molkeneiweißkäse

Griechenland

Μαστίχα Χίου

Masticha Chiou

Natürliche Gummen und Harze

Griechenland

Πεζά Ηρακλείου Κρήτης

Peza Irakliou Kritis

Olivenöl

Griechenland

Πράσινες Ελιές Χαλκιδικής

Prasines Elies Chalkidikis

Tafeloliven

Griechenland

Σητεία Λασιθίου Κρήτης

Sitia Lasithiou Kritis

Olivenöl

Griechenland

Φέτα 17

Feta

Weißer Käse aus Schafsmilch oder aus Schaf- und Ziegenmilch

Griechenland

Χανιά Κρήτης

Chania Kritis

Olivenöl

Griechenland

Μαντινεία

Mantineia

Wein

Griechenland

Νεμέα

Nemea

Wein

Griechenland

Ρετσίνα Αττικής

Retsina Attikis

Wein

Griechenland

Σάμος

Samos

Wein

Griechenland

Σαντορίνη

Santorini

Wein

Griechenland

Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià

Olivenöl

Spanien

Aceite del Bajo Aragón

Olivenöl

Spanien

Antequera

Olivenöl

Spanien

Azafrán de la Mancha

Safran

Spanien

Baena

Olivenöl

Spanien

Cabrales

Käse

Spanien

Cecina de León

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Spanien

Cítricos Valencianos; Cítrics Valencianer 18

Orangen, Clementinen, Zitronen

Spanien

Dehesa de Extremadura

Schweineschinken

Spanien

Estepa

Olivenöl

Spanien

Guijuelo

Schweineschinken

Spanien

Idiazabal

Hartkäse aus Schafsmilch

Spanien

Jabugo

Schweineschinken

Spanien

Jamón de Teruel / Paleta de Teruel

Schweineschinken

Spanien

Jijona

Süßwaren

Spanien

Les Garrigues

Olivenöl

Spanien

Los Pedroches

Schweineschinken

Spanien

Mahón-Menorca

Hartkäse aus verschiedenen Milcharten

Spanien

Pimentón de la Vera

Paprika

Spanien

Pimentón de Murcia

Paprika

Spanien

Polvorones de Estepa

Kekse und ähnliches Kleingebäck

Spanien

Priego de Córdoba

Olivenöl

Spanien

Queso Manchego 19

Hartkäse aus Schafsmilch

Spanien

Queso Tetilla / Queixo Tetilla

Käse

Spanien

Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Spanien

Sierra de Cadiz

Olivenöl

Spanien

Sierra de Cazorla

Olivenöl

Spanien

Sierra de Segura

Olivenöl

Spanien

Sierra Mágina

Olivenöl

Spanien

Siurana

Olivenöl

Spanien

Sobrasada de Mallorca

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Spanien

Ternera Gallega

Rinder

Spanien

Turrón de Alicante

Süßwaren

Spanien

Alicante 20

Wein

Spanien

Bierzo

Wein

Spanien

Calatayud

Wein

Spanien

Campo de Borja

Wein

Spanien

Cariñena

Wein

Spanien

Castilla 21

Wein

Spanien

Castilla y León

Wein

Spanien

Cataluña

Wein

Spanien

Cava 22

Wein

Spanien

Cigales

Wein

Spanien

Empordà

Wein

Spanien

Jerez-Xérès-Sherry

Wein

Spanien

Jumilla

Wein

Spanien

La Mancha

Wein

Spanien

Málaga

Wein

Spanien

Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda

Wein

Spanien

Navarra

Wein

Spanien

Penedès

Wein

Spanien

Priorat

Wein

Spanien

Rías Baixas

Wein

Spanien

Ribeiro

Wein

Spanien

Ribera del Duero

Wein

Spanien

Rioja

Wein

Spanien

Rueda 23

Wein

Spanien

Somontano

Wein

Spanien

Toro 24

Wein

Spanien

Utiel-Requena

Wein

Spanien

Valdepeñas

Wein

Spanien

Valencia

Wein

Spanien

Yecla

Wein

Spanien

Abondance

Käse

Frankreich

Ail blanc de Lomagne

Knoblauch

Frankreich

Ail de la Drôme

Knoblauch

Frankreich

Ail rose de Lautrec

Knoblauch

Frankreich

Beaufort

Käse

Frankreich

Bleu d'Auvergne

Blauschimmelkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Brie de Meaux

Weichkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Camembert de Normandie

Weichkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)

Andere gekochte Fleischerzeugnisse und frische Leber

Frankreich

Cantal / fourme de Cantal / cantalet

Hartkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Chabichou du Poitou

Käse

Frankreich

Comté

Hartkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Crottin de Chavignol / Chavignol

Käse

Frankreich

Emmental de Savoie

Hartkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Époisses

Käse

Frankreich

Fourme d'Ambert

Käse

Frankreich

Gruyère 25

Hartkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Huile d'olive de Haute-Provence

Olivenöl

Frankreich

Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence

Ätherische Öle

Frankreich

Huîtres Marennes Oléron

Nicht verarbeitete Weichtiere

Frankreich

Jambon de Bayonne

Schweineschinken

Frankreich

Lentille verte du Puy

Linsen

Frankreich

Maroilles / Marolles

Käse

Frankreich

Morbier 26

Käse

Frankreich

Munster; Munster-Géromé

Weichkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Neufchâtel

Käse

Frankreich

Noix de Grenoble

Walnüsse

Frankreich

Piment d'Espelette; Piment d'Espelette – Ezpeletako Biperra

Pfeffer

Frankreich

Pomme du Limousin

Äpfel

Frankreich

Pont-l'Évêque

Käse

Frankreich

Pruneaux d'Agen; Pruneaux d'Agen mi-cuits

Pflaumen (getrocknet oder kandiert)

Frankreich

Reblochon; Reblochon de Savoie

Hartkäse aus Kuhmilch

Frankreich

Roquefort

Blauschimmelkäse aus Schafsmilch

Frankreich

Saint-Nectaire

Käse

Frankreich

Tomme de Savoie

Käse

Frankreich

Volailles de Loué

Geflügel

Frankreich

Alsace

Wein

Frankreich

Anjou

Wein

Frankreich

Beaujolais

Wein

Frankreich

Bergerac

Wein

Frankreich

Bordeaux

Wein

Frankreich

Bourgogne

Wein

Frankreich

Cahors

Wein

Frankreich

Chablis

Wein

Frankreich

Champagne

Wein

Frankreich

Châteauneuf-du-Pape

Wein

Frankreich

Cheverny

Wein

Frankreich

Côtes de Blaye

Wein

Frankreich

Côtes de Gascogne

Wein

Frankreich

Côtes de Provence

Wein

Frankreich

Côtes du Rhône

Wein

Frankreich

Côtes du Roussillon

Wein

Frankreich

Floc de Gascogne

Wein

Frankreich

Graves

Wein

Frankreich

Haut-Médoc

Wein

Frankreich

Languedoc

Wein

Frankreich

Mâcon

Wein

Frankreich

Margaux

Wein

Frankreich

Médoc

Wein

Frankreich

Moulis / Moulis-en-Médoc

Wein

Frankreich

Pauillac

Wein

Frankreich

Pays d'Hérault

Wein

Frankreich

Pays d'Oc

Wein

Frankreich

Pessac-Léognan

Wein

Frankreich

Pomerol

Wein

Frankreich

Pommard

Wein

Frankreich

Premières Côtes de Bordeaux

Wein

Frankreich

Romanée-Conti

Wein

Frankreich

Saint-Emilion

Wein

Frankreich

Saint-Estèphe

Wein

Frankreich

Saint Julien

Wein

Frankreich

Sancerre

Wein

Frankreich

Sauternes

Wein

Frankreich

Touraine

Wein

Frankreich

Val de Loire

Wein

Frankreich

Ventoux

Wein

Frankreich

Istarski pršut / Istrski pršut

Schweineschinken

Kroatien

Slowenien

Baranjski kulen

Schweineschinken

Kroatien

Dalmatinski pršut

Schweineschinken

Kroatien

Drniški pršut

Schweineschinken

Kroatien

Krčki pršut

Schweineschinken

Kroatien

Dingač

Wein

Kroatien

Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Ungarn

Tokaj / Tokaji

Wein

Ungarn

Aceto Balsamico di Modena

Essig

Italien

Aceto balsamico tradizionale di Modena

Essig

Italien

Aprutino Pescarese

Olivenöl

Italien

Asiago

Hartkäse aus Kuhmilch

Italien

Bresaola della Valtellina

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Italien

Capocollo di Calabria

Gepökeltes Fleisch

Italien

Coppa di Parma

Gepökeltes Fleisch

Italien

Cotechino Modena

Zubereitungen aus Schweinefleisch (100 %)

Italien

Culatello di Zibello

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Italien

Fontina

Hartkäse aus Kuhmilch

Italien

Gorgonzola

Blauschimmelkäse aus Kuhmilch

Italien

Grana Padano 27

Hartkäse aus Kuhmilch

Italien

Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel

Äpfel

Italien

Mortadella Bologna 28

Zubereitungen aus Schweinefleisch (100 %)

Italien

Mozzarella di Bufala Campana

Weichkäse aus Büffelmilch

Italien

Pancetta di Calabria

Gepökeltes Fleisch

Italien

Parmigiano Reggiano 29

Hartkäse aus Kuhmilch

Italien

Pecorino Romano 30

Hartkäse aus Schafsmilch

Italien

Piadina Romagnola / Piada Romagnola

Anderes Brot

Italien

Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino

Tomaten

Italien

Prosciutto di Parma

Schweineschinken

Italien

Prosciutto di San Daniele

Schweineschinken

Italien

Prosciutto Toscano

Schweineschinken

Italien

Provolone Valpadana

Weichkäse aus Kuhmilch

Italien

Riso del Delta del Po

Reis

Italien

Salamini italiani alla cacciatora

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Italien

Salsiccia di Calabria

Gepökeltes Fleisch

Italien

Soppressata di Calabria

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Italien

Speck Alto Adige / Südtiroler Markenspeck / Südtiroler Speck

Schweineschinken

Italien

Taleggio

Weichkäse aus Kuhmilch

Italien

Toscano

Olivenöl

Italien

Zampone Modena

Zubereitungen aus Schweinefleisch (100 %)

Italien

Alto Adige / Südtirol / Südtiroler / dell'Alto Adige

Wein

Italien

Asti

Wein

Italien

Barbaresco

Wein

Italien

Barbera d'Alba 31

Wein

Italien

Barbera d'Asti 32

Wein

Italien

Bardolino

Wein

Italien

Barolo

Wein

Italien

Brachetto d'Acqui / Acqui

Wein

Italien

Brunello di Montalcino

Wein

Italien

Chianti

Wein

Italien

Chianti Classico

Wein

Italien

Conegliano – Prosecco / Conegliano Valdobbiadene – Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco

Wein

Italien

Dolcetto d'Alba 33

Wein

Italien

Emilia / dell'Emilia 34

Wein

Italien

Franciacorta

Wein

Italien

Lambrusco di Sorbara

Wein

Italien

Lambrusco Grasparossa di Castelvetro

Wein

Italien

Marca Trevigiana

Wein

Italien

Marsala

Wein

Italien

Montepulciano d'Abruzzo 35

Wein

Italien

Oltrepò Pavese

Wein

Italien

Prosecco

Wein

Italien

Rubicone

Wein

Italien

Salento

Wein

Italien

Sicilia

Wein

Italien

Soave

Wein

Italien

Toscana / Toscano 36

Wein

Italien

Trento

Wein

Italien

Valpolicella

Wein

Italien

Veneto

Wein

Italien

Vernaccia di San Gimignano

Wein

Italien

Vino Nobile di Montepulciano

Wein

Italien

Edam Holland

Hartkäse aus Kuhmilch

Niederlande

Gouda Holland

Hartkäse aus Kuhmilch

Niederlande

Hollandse Geitenkaas

Weichkäse aus Schafsmilch

Niederlande

Azeite de Moura

Olivenöl

Portugal

Azeite do Alentejo Interior

Olivenöl

Portugal

Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)

Olivenöl

Portugal

Azeite de Tras-os-Montes

Olivenöl

Portugal

Azeites do Norte Alentejano

Olivenöl

Portugal

Azeites do Ribatejo

Olivenöl

Portugal

Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Portugal

Chouriço de Portalegre

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Portugal

Maçã de Alcobaça

Äpfel

Portugal

Mel dos Açores

Honig

Portugal

Ovos Moles de Aveiro

Feine Backwaren

Portugal

Pêra Rocha do Oeste

Birnen

Portugal

Presunto de Barrancos / Paleta de Barrancos

Schweineschinken

Portugal

Queijo S. Jorge

Hartkäse aus Kuhmilch

Portugal

Queijo Serra da Estrela

Hartkäse aus Schafsmilch

Portugal

Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)

Hartkäse aus Kuhmilch

Portugal

Alentejano

Wein

Portugal

Alentejo

Wein

Portugal

Algarve

Wein

Portugal

Bairrada

Wein

Portugal

Dão

Wein

Portugal

Douro

Wein

Portugal

Duriense

Wein

Portugal

Lisboa

Wein

Portugal

Oporto / Port / Port Wine / Porto / Portvin / Portwein / Portwijn / vin du Porto / vinho do Porto

Wein

Portugal

Palmela

Wein

Portugal

Península de Setúbal

Wein

Portugal

Pico

Wein

Portugal

Tejo

Wein

Portugal

Trás-os-montes

Wein

Portugal

Vinho da Madeira / Madère / Vin de Madère / Madera / Madeira Wein / Madeira Wine / Vino di Madera / Madeira Wijn / Madeira

Wein

Portugal

Vinho Verde

Wein

Portugal

Magiun de prune Topoloveni

Pflaumen (getrocknet oder kandiert)

Rumänien

Salam de Sibiu

Andere gepökelte Fleischerzeugnisse

Rumänien

Telemea de Ibănești

Hartkäse aus Kuhmilch

Rumänien

Cotești

Wein

Rumänien

Cotnari

Wein

Rumänien

Dealu Mare

Wein

Rumänien

Murfatlar

Wein

Rumänien

Odobești

Wein

Rumänien

Panciu

Wein

Rumänien

Recaș

Wein

Rumänien

Târnave

Wein

Rumänien

Kranjska klobasa

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Kraška panceta

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Kraški pršut

Schweineschinken

Slowenien

Kraški zašink

Fleischerzeugnisse

Slowenien

Slovenski med

Honig

Slowenien

Štajersko prekmursko bučno olje

Kürbiskernöl

Slowenien

Vinohradnícka oblasť Tokaj

Wein

Slowakei


ABSCHNITT B

GEOGRAFISCHE ANGABEN MEXIKOS
NACH ARTIKEL 25.32 BUCHSTABE B

Name

Produktart

Ursprungsort

Arroz del Estado de Morelos

Reis

Morelos, Mexiko

Ate de Morelia, Región de Origen

Frisch eingekochte und gelierte Früchte

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Banamich

Bananen

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Berries de Mexico

Blaubeeren, Erdbeeren, Himbeeren und Brombeeren

Mexiko

Cacao Grijalva

Kakao

Tabasco, Mexiko

Café Chiapas

Kaffee

Chiapas, Mexiko

Café Veracruz

Kaffee

Veracruz, Mexiko

Cajeta de Celaya, Región de Origen

Karamellsirup aus Ziegenmilch

Guanajuato, Mexiko

Chile Habanero de la Península de Yucatán

Chili

Campeche, Yucatán y Quintana Roo, Mexiko

Chipotle Mexicano 37

Chili

Mexiko

Fresana, Fresa Michoacán, Región de Origen

Erdbeeren

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Jalapeño Mexicano 38

Chili

Mexiko

Limón Michoacano, Región de Origen

Limetten

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Mango Ataúlfo del Soconusco Chiapas

Mangos

Chiapas, Mexiko

Michin

Forellen

Estado de Mexico, Mexiko

Michoacán, Mexiko

Nopal Villa Valtierrilla, Región de Origen

Kakteen

Guanajuato, Mexiko

Pan de Tingüindín, Región de Origen

Brot

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Pan Grande de Acámbaro, Región de Origen

Brot

Guanajuato, Mexiko

Queso Cotija, Región de Origen

Käse

Jalisco, Mexiko

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Vainilla de Papantla

Vanille

Veracruz de la Llave, Mexiko

Puebla de Zaragoza, Mexiko



Anlage 25-B-1

EINZELNE BEGRIFFE
ALS TEIL EINER ZUSAMMENGESETZTEN GEOGRAFISCHEN ANGABE

1.    In Bezug auf die Liste der geografischen Angaben der Europäischen Union in Anhang 25-B (Liste der geografischen Angaben) Abschnitt A wird der Schutz nach Artikel 25.34 nicht für die folgenden einzelnen Begriffe angestrebt, die Teil des Namens einer zusammengesetzten geografischen Angabe sind:

„aceite“, „ail“, „ail blanc“, „ail rose“, „Almkäse“, „Alpkäse“, „Apfel“, „azafrán“, „azeite“, „azeites“, „Bergkäse“, „beurre“, „Bier“, „biperra“, „bleu“, „Bratwürste“, „bresaola“, „brie“, „bučno olje“, „camembert“, „canard à foie gras“, „capocollo“, „cecina“, „chmel“, „chouriça“, „chouriço“, „cítricos“, „cítrics“, „coppa“, „cotechino“, „culatello“, „dehesa“ „edam“, „emmental“, „essence de lavande“, „fromage“, „geitenkaas“, „gouda“, „Graukäse“, „Hopfen“, „huile d'olive“, „huile essentielle de lavande“, „huîtres“, „jambon“, „jamón“, „klobasa“, „kren“, „kulen“, „Kürbiskernöl“, „Lebkuchen“, „lentille verte“, „linguiça“, „llonganissa“, „maçã“, „magiun de prune“, „Markenspeck“, „Marzipan“, „med“, „mel“, „mela“, „mozzarella“, „noix“, „oli“, „ovos moles“, „paleta“, „pancetta“, „pâté“, „pêra“, „piada“, „piadina“, „piment“, „pimentón“, „pivo“, „plate“, „polvorones“, „pomme“, „pomodoro“, „presunto“, „prosciutto“, „provolone“, „pršut“, „pruneaux“, „queijo“, „queijo amarelo“, „queijo picante“, „queijos“, „queixo“, „queso“, „riso“, „Rostbratwürste“, „salam“, „salamini“, „salchichón“, „salsiccia“, „Schinken“, „sierra“, „sobrasada“, „soppressata“, „Speck“, „szalámi“, „telemea“, „téliszalámi“, „ternera“, „tomme“, „turrón“, „volailles“, „zampone“, „zašink“, „γλυκό τριαντάφυλλο (glyko triantafyllo)“, „γραβιέρα (graviera)“, „ελιά (elia)“, „κορινθιακή σταφίδα (korinthiaki stafida)“, „κρόκος (krokos)“, „λουκούμι (loukoumi)“, „πράσινες ελιές (prasines elies)“ und „розово масло (rozovo maslo)“.


2.    In Bezug auf die Liste der geografischen Angaben Mexikos in Anhang 25‑B (Liste der geografischen Angaben) Abschnitt B wird der Schutz nach Artikel 25.34 nicht für die folgenden einzelnen Begriffe angestrebt, die Teil des Namens einer zusammengesetzten geografischen Angabe sind:

„café“ „mango“, „vainilla“, „chile“, „habanero“, „arroz“, „cacao“, „fresa“, „limón“, „queso“, „pan“, „grande“, „ate“, „cajeta“, „nopal“ und „berries“.

3.    In Bezug auf die Liste der geografischen Angaben Mexikos in Anhang 25‑B (Liste der geografischen Angaben) Abschnitt B wird der Schutz nach Artikel 25.34 nicht für die folgenden Begriffe angestrebt, die bei einigen Namen geografischer Angaben hinzugefügt werden:

„Región de Origen“.

________________

ANHANG 25-C

GEOGRAFISCHE ANGABEN MEXIKOS
NACH ARTIKEL 25.31 ABSATZ 2

Name

Produktart

Ursprungsort

Alfareria de Tzintzuntzan Uricha Región De Origen

Tonwaren (handwerkliche Erzeugnisse)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Alfarería Dolorense

Tonwaren

Guanajuato, Mexiko

Alfarería Punteada de Capula Región De Origen

Tonwaren (handwerkliche Erzeugnisse)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Alfarería Tradicional de Capula Región De Origen

Tonwaren (handwerkliche Erzeugnisse)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Ámbar de Chiapas

Handwerk

Naturharz

Chiapas, Mexiko

Bordados de Santa Cruz Tzintzuntzan Región de Origen

Stickereien

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Cantera de Morelia Región De Origen

Steinbruch

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Catrinas de Barro De Capula Región de Origen

Tonwaren (handwerkliche Erzeugnisse)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Cobre Martillado De Santa Clara Del Cobre Región De Origen

Böttcher

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Esfera de Tlalpujahua Otjo Región De Origen

Kugeln (handwerkliche Erzeugnisse)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Guitarras de Paracho Región de Origen

Handwerkliche Erzeugnisse (Gitarren)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Juguete Artesanal de Michoacan Sapichu Región de Origen

Handwerkliche Erzeugnisse (Spielzeug)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Laca Perfilada de Patzcuaro En Oro 23 Qts. Región De Origen

Handwerkliche Erzeugnisse

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Mayolica de Dolores Hidalgo y Guanajuato

Glasierte Tonwaren

Guanajuato, Mexiko

Olinalá

Handwerk

Guerrero, Mexiko

Pasta de Caña de Maíz J'Atzingueni

Handwerk

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Piñas De Barro de San Jose De Gracia Región de Origen

Handwerkliche Erzeugnisse (Ton)

Michoacán de Ocampo, Mexiko

Sombreros San Pancho, pueblos del Rincón

Hüte

Guanajuato, Mexiko

Talavera

Handwerk

Puebla de Zaragoza, Mexiko

Tlaxcala, Mexiko

________________

ANHANG 31-A

VERFAHRENSORDNUNG

Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke des Kapitels 31 (Streitbeilegung) und dieser Verfahrensordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind;

b)    „Berater“ bezeichnet eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Panelverfahren zu beraten oder zu unterstützen;

c)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

d)    „Verhaltenskodex“ bezeichnet den Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 31-B;

e)    „Beschwerdeführerin“ bezeichnet die Vertragspartei, welche die Einsetzung eines Panels nach Artikel 31.6 (Einsetzung eines Panels) beantragt;


f)    „Datum der Zustellung“ bezeichnet

i)    in Bezug auf von einer Vertragspartei übermittelte Unterlagen das Datum, an dem die betreffende Unterlage bei der anderen Vertragspartei eingeht, und

ii)    in Bezug auf vom Panel übermittelte Unterlagen das Datum, an dem das Panel eine elektronische Unterlage an die Vertragsparteien oder an nichtstaatliche Stellen übermittelt;

g)    „Tag“ bezeichnet einen Kalendertag;

h)    „Sachverständiger“ bezeichnet eine natürliche Person oder Stelle, die gemäß Artikel 31.23 (Entgegennahme von Informationen) Informationen bereitstellt, eine Stellungnahme abgibt oder technischen Rat erteilt;

i)    „Panel“ bezeichnet ein nach Artikel 31.6 (Einsetzung eines Panels) eingesetztes Panel;

j)    „Panelmitglied“ bezeichnet eine Person, die Mitglied eines Panels ist;

k)    „Beschwerdegegnerin“ bezeichnet die Vertragspartei, die mutmaßlich gegen die erfassten Bestimmungen verstoßen hat;

l)    „Feiertag“ bezeichnet in einem Jahr Samstage, Sonntage und alle anderen Tage, die von einer Vertragspartei offiziell als Feiertag festgelegt wurden;


m)    „Vertreter einer Vertragspartei“ bezeichnet eine im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehende oder von einer dieser Einrichtungen ernannte Person, welche die Vertragspartei in einem Streitbeilegungsverfahren vertritt, einschließlich Rechtsbeistände oder sonstige Berater einer Vertragspartei, die von der Vertragspartei ermächtigt wurden, im Verlauf der Streitigkeit in ihrem Namen zu handeln. 39

Notifikationen

2.    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen

a)    des Panels werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig übermittelt,

b)    einer Vertragspartei, die an das Panel gerichtet sind, werden der anderen Vertragspartei gleichzeitig in Kopie übermittelt und

c)    einer Vertragspartei, die an die andere Vertragspartei gerichtet sind, werden gegebenenfalls dem Panel gleichzeitig in Kopie übermittelt.

Notifikationen nach Regel 2 erfolgen per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.


3.    Alle Notifikationen sind an die von den Vertragsparteien nach Artikel 31.36 (Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens) benannten Stellen zu richten.

4.    Unerhebliche Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden. Die Berichtigung geringfügiger Schreibfehler hat keinen Einfluss auf den Zeitplan des Verfahrens.

5.    Fällt der Tag der Zustellung einer Unterlage auf einen Feiertag oder auf einen anderen Tag, an dem die von den Vertragsparteien nach Artikel 31.36 (Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens) benannten Büros offiziell geschlossen sind, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt. Auf der in den Regeln 16 und 17 genannten organisatorischen Sitzung legt jede Vertragspartei eine Liste mit ihren Feiertagen, den sonstigen Tagen, an denen ihre Büros offiziell geschlossen sind, sowie den regulären Geschäftszeiten der jeweiligen Büros vor. Jede Vertragspartei hält ihre Liste während des Panelverfahrens auf dem neuesten Stand.

Bestellung der Panelmitglieder

6.    Für die Zwecke von Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) Absätze 6 und 7 können folgende Personen als benennende Stellen für die Zusammensetzung eines Panels fungieren:

a)    der Präsident der Rechtsbehelfsinstanz der Investitionsgerichtsbarkeit gemäß Artikel 10.31 (Rechtsbehelfsinstanz) Absatz 8 oder

b)    der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs.


7.    Bei der Auswahl nach Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) Absätze 6 und 7 wählt die benennende Stelle per Los das Panelmitglied aus der in Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) genannten Teilliste der Beschwerdegegnerin bzw. den Vorsitzenden eines Panels aus der nach Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstabe c angenommenen Teilliste der Personen aus, die den Vorsitz führen sollen. Die benennende Stelle hält alle Bedingungen ein, die von den Vertragsparteien vereinbart werden.

a)    Die benennende Stelle unterrichtet die Vertragsparteien unverzüglich über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Die Vertragsparteien müssen bei der Auslosung anwesend sein.

b)    Unbeschadet von Regel 7 Buchstabe a erfolgt die Auslosung innerhalb der in Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) Absatz 6 genannten Frist mit der (den) anwesenden Vertragspartei(en).

8.    Für die Zwecke des Artikels 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) Absätze 4, 6 und 7 gilt Folgendes:

a)    Falls eine der in Artikel 30.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 genannten Teillisten nicht vom Gemischten Ausschuss angenommen wurde, so werden die Panelmitglieder und der Vorsitzende unter den Personen ausgewählt, die von einer Vertragspartei oder von beiden Vertragsparteien für die betreffende Teilliste benannt und der anderen Vertragspartei schriftlich mitgeteilt wurden.

b)    Falls eine der in Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 genannten Teillisten nicht mehr mindestens fünf Personen umfasst, so werden die Panelmitglieder und der Vorsitzende unter den natürlichen Personen ausgewählt, die noch auf der betreffenden Teilliste stehen.


9.    Unmittelbar nach der Auswahl unterrichtet die von der Beschwerdeführerin benannte Stelle oder die von den Vertragsparteien gemeinsam benannte Stelle jede Person, die als Panelmitglied bzw. Vorsitzender ausgewählt wurde, schriftlich über ihre Auswahl und übergibt ihr eine Kopie des Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren in Anhang 31-B. Jede Person bestätigt der von den Vertragsparteien benannten Stelle innerhalb von fünf Tagen nach dem Tag, an dem sie von ihrer Benennung in Kenntnis gesetzt wurde, ihre Verfügbarkeit als Panelmitglied bzw. Vorsitzender und gibt eine Offenlegungserklärung gemäß Anhang 31‑B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) Absätzen 6 bis 9 (Offenlegungspflichten) ab.

10.    Haben die drei ausgewählten Panelmitglieder ihre Verfügbarkeit bestätigt, teilt die benannte zuständige Stelle den Vertragsparteien unverzüglich die Zusammensetzung des Panels mit.

Listen der Panelmitglieder

11.    Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich die Personen mit, die sie für die in Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 genannten Unterlisten benennt.

12.    Innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Regel 11 kann eine Vertragspartei Einwände gegen eine von der anderen Vertragspartei für die Unterliste gemäß Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstaben a und b benannte Person erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Person die Anforderungen gemäß Artikel 31.9 (Anforderungen an die Panelmitglieder) nicht erfüllt. Innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung der Einwände beraten die Vertragsparteien zu der Frage, ob die Person diese Anforderungen erfüllt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, streicht die Vertragspartei die Person, gegen die die andere Vertragspartei Einwände erhoben hat, von der Teilliste und benennt eine neue Person.


13.    Innerhalb von 30 Tagen nach der Mitteilung gemäß Regel 11 einigen sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der von jeder Vertragspartei benannten Personen auf die Teilliste der Personen, die den Vorsitz führen sollen, gemäß Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstabe c.

14.    Eine Vertragspartei kann jederzeit beschließen, ihre Teilliste zu ändern, und teilt der anderen Vertragspartei schriftlich die von ihr benannten Personen mit. In diesem Fall findet das Verfahren nach Regel 12 entsprechend Anwendung. Zudem können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen die Teilliste der Personen ändern, die den Vorsitz führen sollen.

15.    Der Gemischte Ausschuss nimmt etwaige Änderungen an den Teillisten der Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach Eingang der Notifikation gemäß Regel 14 an.

Organisatorische Sitzung

16.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach Zusammensetzung des Panels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Panel für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

a)    der Zeitplan des Verfahrens, einschließlich der genauen Termine für die Einreichung von Schriftsätzen und des Datums der mündlichen Anhörung,

b)    die den Panelmitgliedern nach den WTO-Sätzen zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen und


c)    die den Assistenten zu zahlenden Honorare. Der Gesamtbetrag des Honorars der Assistenten jedes Panelmitglieds darf 50 % des Honorars des betreffenden Panelmitglieds nicht übersteigen.

17.    Die Panelmitglieder und Vertreter der Vertragsparteien können über jedes Telekommunikationsmittel an dieser Sitzung teilnehmen.

Schriftsätze

18.    Die Beschwerdeführerin legt ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach Zusammensetzung des Panels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Datum der Zustellung des von der Beschwerdeführerin übermittelten Schriftsatzes vor. Die Beschwerdeführerin legt ihre etwaigen schriftlichen Erwiderungen spätestens 20 Tage nach dem für die Übermittlung des ersten Schriftsatzes der Beschwerdegegnerin festgesetzten Termin vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihre etwaigen schriftlichen Erwiderungen spätestens 20 Tage nach dem für die Übermittlung der schriftlichen Erwiderungen der Beschwerdeführerin festgesetzten Termin vor.

Arbeitsweise des Panels

19.    Alle Sitzungen des Panels werden vom Vorsitzenden geleitet. Das Panel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.


20.    Sofern in Kapitel 31 (Streitbeilegung) oder in dieser Verfahrensordnung nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Panel zur Führung seiner Geschäfte aller Kommunikationsmittel bedienen.

21.    An den Beratungen des Panels dürfen nur Panelmitglieder teilnehmen; allerdings können die Panelmitglieder ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.

22.    Für die Abfassung von Beschlüssen und Berichten ist ausschließlich das Panel zuständig; diese Befugnis ist nicht übertragbar.

23.    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die weder in Kapitel 31 (Streitbeilegung) noch in diesem Anhang geregelt ist, so kann das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

24.    Ist das Panel der Auffassung, dass andere als die in Kapitel 31 (Streitbeilegung) genannten Fristen für das Verfahren geändert oder andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassungen vorgenommen werden müssen, so unterrichtet es die Vertragsparteien nach deren Konsultation schriftlich über die Gründe für die Änderung oder Anpassung sowie über die erforderliche Frist oder Anpassung.

Ersetzen von Panelmitgliedern

25.    Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Panelmitglied gegen Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt mit, zu dem sie ausreichende Beweise für den vermeintlichen Verstoß des Panelmitglieds gegen Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) erlangt hat.


26.    Die Vertragsparteien führen binnen 15 Tagen nach der Mitteilung gemäß Regel 25 Konsultationen durch. Sie unterrichten das Panelmitglied über seinen vermeintlichen Verstoß und können es ersuchen, Abhilfemaßnahmen zu treffen. Bei Einvernehmlichkeit können sie das Panelmitglied auch abberufen und ein neues Panelmitglied gemäß Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) auswählen.

27.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob das Panelmitglied, sofern es sich nicht um den Vorsitzenden des Panels handelt, zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei beantragen, dass der Vorsitzende des Panels mit dieser Frage befasst wird; dessen Entscheidung ist dann endgültig.

28.    Stellt der Vorsitzende des Panels fest, dass das in Regel 27 genannte Panelmitglied gegen Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt, so wird dieses Panelmitglied abberufen und ein neues Panelmitglied nach Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) ausgewählt.

29.    Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende des Panels zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, eine andere Person aus der Teilliste gemäß Artikel 31.8 (Listen der Panelmitglieder) Absatz 1 Buchstabe c mit der Frage zu befassen. Die benennende Stelle wählt die entsprechende Person per Los aus. Die Entscheidung der ausgewählten Person über die Notwendigkeit, den Vorsitzenden zu ersetzen, ist endgültig.

30.    Stellt die gemäß Regel 29 per Los ausgewählte Person fest, dass der Vorsitzende gegen Anhang 31-B (Verhaltenskodex für Panelmitglieder und Mediatoren) verstößt, so wird ein neuer Vorsitzender nach Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) ausgewählt.


Anhörungen

31.    Nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Panelmitglieder unterrichtet der Vorsitzende des Panels die Vertragsparteien über das Datum, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung. Das Datum der Anhörung entspricht in der Regel dem Datum, das in dem gemäß Regel 16 festgelegten Zeitplan genannt ist. Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung werden von der Vertragspartei, in der die Anhörung stattfindet, öffentlich zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

32.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Mexiko Beschwerdeführerin ist, und in Mexiko, wenn die Europäische Union Beschwerdeführerin ist. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für die logistische Verwaltung der Anhörung.

33.    Das Panel kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.

34.    Alle Panelmitglieder müssen während der gesamten Dauer der Anhörung anwesend sein.

35.    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an den Anhörungen teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörungen öffentlich sind oder nicht:

a)    Vertreter der Vertragsparteien,

b)    Berater,


c)    Assistenten und Verwaltungsbedienstete,

d)    Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer des Panels sowie

e)    gegebenenfalls Sachverständige gemäß Artikel 31.23 (Entgegennahme von Informationen) Absatz 2.

36.    Die benannte Stelle trifft in Benehmen mit dem Panel und den Parteien geeignete logistische Vorkehrungen und legt geeignete Verfahren fest, um sicherzustellen, dass die Anhörungen nicht durch die Anwesenheit der Öffentlichkeit gestört werden. Mitglieder der Öffentlichkeit, einschließlich akkreditierter Journalisten und nichtstaatliche Akteure, die an den Anhörungen teilnehmen möchten, werden gebeten, sich für die Anhörung anzumelden. Wenn die Plätze begrenzt sind, werden sie nach Eingang des ausgefüllten Anmeldeformulars in der Reihenfolge des Eingangs vergeben. Ton- oder Bildaufzeichnungen der Anhörung durch Mitglieder der Öffentlichkeit sind nicht gestattet.

37.    Eine Vertragspartei, die während einer Anhörung vertrauliche Informationen vorlegen oder erörtern möchte, muss dies dem Panel und der benannten Stelle im Vorfeld mitteilen. Soweit möglich geschieht dies mindestens zehn Tage vor dem ersten Tag der Anhörung.

38.    Während des nichtöffentlichen Teils der Anhörung dürfen nur die in Regel 35 genannten Personen anwesend sein. Personen, die vertrauliche Informationen einsehen oder hören, dürfen diese nicht offenlegen oder deren Offenlegung zulassen und dürfen sie nur für die Zwecke des Panelverfahrens verwenden.


39.    Jede Vertragspartei legt dem Panel und der anderen Vertragspartei spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, sowie mit den Namen der sonstigen Vertreter oder Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

40.    Das Panel führt die Verhandlung in der folgenden Reihenfolge durch und gewährleistet dabei, dass Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

a)    Argumentation

i)    Argumentation der Beschwerdeführerin und

ii)    Argumentation der Beschwerdegegnerin

b)    Gegenargumentation

i)    Erwiderung der Beschwerdeführerin und

ii)    Erwiderung der Beschwerdegegnerin

41.    Das Panel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten. Das Panel räumt den Vertragsparteien die Möglichkeit zur Abgabe abschließender Erklärungen ein.


42.    Das Panel sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben, denen das Panel Rechnung tragen kann.

43.    Jede Vertragspartei kann innerhalb von zehn Tagen nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen einreichen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden. Die andere Vertragspartei kann innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung eines ergänzenden Schriftsatzes schriftlich zu diesem Stellung nehmen.

Schriftliche Fragen

44.    Das Panel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

45.    Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Panels. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt einer solchen Kopie schriftlich zu den Antworten der Vertragspartei Stellung zu nehmen.

Veröffentlichung von Dokumenten

46.    Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen gemäß den Regeln 48 und 49 gilt Folgendes:

a)    Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen nach Artikel 31.5 (Konsultationen) oder Artikel 31.6 (Einsetzung eines Panels) stellt, veröffentlicht spätestens 15 Tage nach dem Datum der Zustellung des Ersuchens eine Kopie des Ersuchens.


b)    Jede Vertragspartei macht ihre Schriftsätze, die schriftliche Fassung einer mündlichen Erklärung und ihre schriftliche Antwort auf ein Ersuchen oder eine Frage des Panels so bald wie möglich nach der Einreichung dieser Unterlagen, spätestens jedoch am Datum der Zustellung des Abschlussberichts, der Öffentlichkeit zugänglich.

47.    Eine Vertragspartei darf den Inhalt eines Zwischenberichts, der den Vertragsparteien gemäß Artikel 31.13 (Zwischenbericht) zugestellt wurde, oder den Inhalt etwaiger Stellungnahmen zu einem Zwischenbericht nicht offenlegen.

Vertraulichkeit

48.    Jede Vertragspartei und das Panel behandeln alle dem Panel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden, als vertraulich. Legt eine Vertragspartei dem Panel einen Schriftsatz, eine schriftliche Fassung einer mündlichen Erklärung oder eine schriftliche Antwort auf ein Ersuchen oder eine Frage des Panels mit vertraulichen Informationen vor, so legt sie innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Vorlage auch eine nicht vertrauliche Fassung vor, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden kann.

49.    Ungeachtet dieser Verfahrensordnung bleibt es einer Vertragspartei unbenommen, ihre eigenen Standpunkte gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie bei etwaigen Bezugnahmen auf Informationen der anderen Vertragspartei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt.

50.    Nach Konsultation der Vertragsparteien kann das Panel zusätzliche Ad-hoc-Verfahren festlegen, die es zum Schutz vertraulicher Informationen für erforderlich hält.


Einseitige Kontakte

51.    Das Panel darf nicht mit einer Vertragspartei zusammenkommen oder mit ihr kommunizieren, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

52    Ein Panelmitglied darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Panelmitglieder hinzuzuziehen.

Amicus-curiae-Schriftsätze

53.    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von fünf Tagen nach Zusammensetzung des Panels nichts anderes vereinbaren, kann das Panel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder von im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, zulassen, sofern sie

a)    beim Panel innerhalb von zehn Tagen nach Zusammensetzung des Panels eingehen,

b)    knapp gefasst sind (auf keinen Fall länger als 15 mit doppeltem Zeilenabstand gedruckte Seiten einschließlich Anhängen),

c)    für einen vom Panel geprüften Sachverhalt oder eine von ihm geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sind,

d)    Angaben zu der Person enthalten, die sie vorlegt, einschließlich der Staatsangehörigkeit einer natürlichen Person sowie bei einer juristischen Person dem Ort der Niederlassung, der Art ihrer Tätigkeit, ihrer Rechtsstellung, ihrer allgemeinen Zielsetzung und ihrer Finanzquellen,


e)    die Art des Interesses, das die Person an dem Panelverfahren hat, konkretisieren und

f)    in den von den Vertragsparteien nach den Regeln 58 und 59 gewählten Sprachen abgefasst sind.

54.    Die Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Die Vertragsparteien können dem Panel innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung Stellungnahmen übermitteln.

55.    Das Panel führt in seinem Bericht alle nach Regel 53 eingegangenen Schriftsätze auf. Das Panel ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht die Argumente der Schriftsätze aufzugreifen. Greift das Panel in seinem Bericht die in den Schriftsätzen vorgebrachten Argumente auf, so berücksichtigt es alle von den Vertragsparteien nach Regel 54 vorgebrachten Stellungnahmen.

Einholung von Stellungnahmen oder technischem Rat von Sachverständigen

56.    Ersucht eine Vertragspartei das Panel um Einholung von Stellungnahmen oder technischem Rat von Sachverständigen gemäß Artikel 31.23 (Entgegennahme von Informationen), so unterrichtet sie die andere Vertragspartei über dieses Ersuchen. Ersucht das Panel Sachverständige um Stellungnahmen oder technischen Rat, so teilt es dies auch den Vertragsparteien mit. Spätestens 15 Tage nach dem Datum der Zustellung einer solchen Mitteilung konsultiert das Panel die Vertragsparteien, um festzustellen, ob es gerechtfertigt ist, einen Sachverständigen um eine Stellungnahme oder einen technischen Rat zu ersuchen, und um sich auf die Bedingungen für ein solches Ersuchen zu einigen, gegebenenfalls einschließlich des Sachverständigen, der um eine Stellungnahme oder einen technischen Rat ersucht werden soll.


Dringende Fälle

57.    In dringenden Fällen gemäß Artikel 31.12 (Entscheidung über die Dringlichkeit) passt das Panel nach Konsultation der Vertragsparteien die in dieser Verfahrensordnung genannten Fristen gegebenenfalls an. Das Panel unterrichtet die Vertragsparteien über solche Anpassungen.

Übersetzung und Verdolmetschung

58.    Während der Konsultationen gemäß Artikel 31.5 (Konsultationen) und spätestens zum Zeitpunkt der in Regel 16 genannten Sitzung bemühen sich die Vertragsparteien um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Panel.

59.    Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so legt jede Vertragspartei ihre Schriftsätze, die schriftliche Fassung einer mündlichen Erklärung, die schriftliche Antwort auf ein Ersuchen oder eine Frage des Panels und alle sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren in der von ihr gewählten Sprache vor. Gleichzeitig legt jede Vertragspartei eine Übersetzung in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache vor, sofern ihre Schriftsätze nicht in einer Arbeitssprache der WTO verfasst sind. Die Verdolmetschung der mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen obliegt der Beschwerdegegnerin.

60.    Das Panel fasst Entscheidungen und Berichte in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen ab. Sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt haben, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht des Panels in einer der Arbeitssprachen der WTO vorgelegt.


61.    Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Verfahrensordnung erstellt wurde.

62.    Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Übersetzung ihrer Schriftsätze, der schriftlichen Fassung einer mündlichen Erklärung und der schriftlichen Antwort auf ein Ersuchen oder eine Frage des Panels oder aller sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren. Die Kosten für die Übersetzung einer Entscheidung oder eines Berichts des Panels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

Fristen

63.    Ist nach Maßgabe des Kapitels 31 (Streitbeilegung), dieser Verfahrensordnung oder des Panels vor oder nach einem Datum oder Ereignis eine Mitteilung oder eine Maßnahme erforderlich, so wird bei der Berechnung der entsprechenden Frist der Tag dieses Datums oder Ereignisses nicht eingerechnet.

64.    Bei einer Fristverlängerung, einschließlich einer Verlängerung, die erforderlich ist, weil eine Vertragspartei aufgrund höherer Gewalt betroffen ist, werden die betreffenden Fristen entsprechend angepasst.

Andere Verfahren

65.    Die in dieser Verfahrensordnung festgelegten Fristen werden an die besonderen Fristen angepasst, die in den Verfahren nach Artikel 31.16 (Angemessene Frist), Artikel 31.17 (Prüfung des Vollzugs), Artikel 31.18 (Einstweilige Abhilfemaßnahmen) und Artikel 31.19 (Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen, die nach der Einführung einstweiliger Abhilfemaßnahmen ergriffen wurden) für die Annahme einer Entscheidung oder eines Berichts des Panels vorgegeben sind.

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ANHANG 31-B

VERHALTENSKODEX FÜR PANELMITGLIEDER UND MEDIATOREN

Begriffsbestimmungen

1.    Für die Zwecke des Kapitels 31 (Streitbeilegung) und dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Verwaltungsbedienstete“ bezeichnet im Hinblick auf ein Panelmitglied diejenigen Personen, die unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds stehen, aber keine Assistenten sind;

b)    „Assistent“ bezeichnet eine Person, die im Rahmen des Mandats und unter Leitung und Aufsicht eines Panelmitglieds Nachforschungen für dieses anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt;

c)    „Kandidat“ bezeichnet eine Person, die für die Auswahl als Panelmitglied gemäß Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) infrage kommt;

d)    „Mediator“ bezeichnet eine Person, die gemäß Artikel 31.29 (Regeln für das Mediationsverfahren) ein Mediationsverfahren durchführt;

e)    „Panelmitglied“ bezeichnet eine Person, die Mitglied eines Panels ist.


Grundsätze

2.    Damit die Integrität und die Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, müssen alle Kandidaten und Panelmitglieder

a)    sich mit diesem Verhaltenskodex vertraut machen,

b)    unabhängig und unparteiisch sein,

c)    direkte und indirekte Interessenkonflikte vermeiden,

d)    unangemessenes Verhalten und den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit vermeiden,

e)    die Vertraulichkeit des Panelverfahrens wahren,

f)    hohe Verhaltensstandards einhalten und

g)    sie dürfen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Vertragsparteien oder Angst vor Kritik beeinflussen lassen.


3.    Damit die Integrität und die Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewahrt sind, dürfen die Panelmitglieder

a)    weder direkt noch indirekt Verpflichtungen eingehen noch Vergünstigungen annehmen, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten stehen oder zu stehen scheinen,

b)    ihre Stellung im Panel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen; ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten, und

c)    vermeiden, dass frühere oder derzeitige finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre, persönliche oder gesellschaftliche Beziehungen, Interessen oder Angelegenheiten ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.

4.    Die Panelmitglieder sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.

Offenlegungspflicht

5.    Vor der Annahme ihrer Bestellung als Panelmitglied gemäß Artikel 31.7 (Zusammensetzung eines Panels) müssen die Kandidaten alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die im Panelverfahren ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten, einschließlich finanzieller, geschäftlicher, beruflicher, familiärer, persönlicher oder gesellschaftlicher Interessen, Klarheit zu gewinnen.


6.    Die Kandidaten legen mindestens folgende Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen:

a)    jegliche finanziellen oder persönlichen Interessen des Kandidaten

i)    an dem Panelverfahren oder an dessen Ergebnis und

ii)    an einem Verwaltungsverfahren, einem internen Gerichtsverfahren oder einem anderen internationalen Streitbeilegungsverfahren, welches Fragen betrifft, die in dem Panelverfahren entschieden werden könnten, für das der Kandidat in Betracht kommt,

b)    jegliche finanziellen Interessen des Arbeitgebers, eines Geschäftspartners, eines Teilhabers oder eines Familienangehörigen des Kandidaten

i)    an dem Panelverfahren oder an dessen Ergebnis und

ii)    an einem Verwaltungsverfahren, einem internen Gerichtsverfahren oder einem anderen internationalen Streitbeilegungsverfahren, welches Fragen betrifft, die in dem Panelverfahren entschieden werden könnten, für das der Kandidat in Betracht kommt,

c)    jegliche früheren oder derzeitigen finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären, persönlichen oder gesellschaftlichen Beziehungen, Interessen oder Angelegenheiten mit den am Panelverfahren beteiligten Parteien oder deren Rechtsbeiständen oder jegliche derartigen Beziehungen, Interessen oder Angelegenheiten, die den Arbeitgeber, einen Geschäftspartner, einen Teilhaber oder einen Familienangehörigen des Kandidaten betreffen, und


d)    jegliches öffentliche Engagement und jegliche Tätigkeit als Rechtsbeistand oder als sonstiger Vertreter im Zusammenhang mit einer strittigen Frage, die Gegenstand des Panelverfahrens ist oder welche die gleiche Waren, Dienstleistungen oder Investitionen betrifft.

7.    Nach ihrer Bestellung unternehmen die Panelmitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne von Absatz 5 Klarheit zu gewinnen, und legen sie offen. Die Offenlegungspflicht nach Absatz 5 besteht fort und verpflichtet die Panelmitglieder dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Panelverfahrens ergeben, offenzulegen.

8.    Die Kandidaten oder Panelmitglieder teilen den Vertragsparteien Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex zwecks Prüfung mit, sobald sie davon Kenntnis erlangt haben.

9.    Sämtliche Mitteilungen sind an die von den Vertragsparteien nach Artikel 31.36 (Abwicklung des Streitbeilegungsverfahrens) benannten Stellen zu richten.

Pflichten der Panelmitglieder

10.    Nach seiner Bestellung hat ein Panelmitglied zur Erfüllung seiner Pflichten zur Verfügung zu stehen und diesen während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig, fair und gewissenhaft nachzukommen.

11.    Die Panelmitglieder prüfen nur die Fragen, die im Panelverfahren aufgeworfen wurden und für eine Entscheidung von Bedeutung sind; sie übertragen diese Aufgabe niemand anderem.


12.    Sachverständige, Assistenten und Verwaltungsbedienstete kommen den Verpflichtungen der Panelmitglieder gemäß den Absätzen 2 bis 13 und 16 bis 18 nach. In diesem Zusammenhang sorgen die Panelmitglieder auf geeignete Weise dafür, dass ihre Assistenten und Verwaltungsbediensteten diese Verpflichtungen kennen und beachten.

13.    Die Panelmitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Panelverfahren keine einseitigen Kontakte auf.

Pflichten ehemaliger Panelmitglieder

14.    Alle ehemaligen Panelmitglieder sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben befangen waren oder aus den Beschlüssen oder Entscheidungen des Panels Nutzen gezogen haben.

15.    Ehemalige Panelmitglieder müssen die Verpflichtungen gemäß den Absätzen 16 bis 18 erfüllen.

Vertraulichkeit

16.    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen offen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens, für das sie bestellt wurden, bekannt wurden. Die Panelmitglieder legen unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.

17.    Die Panelmitglieder legen Berichte oder Entscheidungen des Panels weder ganz noch teilweise offen, solange sie noch nicht nach Maßgabe des Kapitels 31 (Streitbeilegung) veröffentlicht wurden.


18.    Die Panelmitglieder legen zu keinem Zeitpunkt die Beratungen des Panels oder den Standpunkt einzelner Panelmitglieder offen und äußern sich nicht zu dem Verfahren, für das sie bestellt wurden, oder zu den strittigen Fragen des Verfahrens. Entscheidet das Panel mit Stimmenmehrheit, so legen die Panelmitglieder nicht offen, welches Panelmitglied bzw. welche Panelmitglieder im Rahmen des Panelverfahrens den Standpunkt der Mehrheit beziehungsweise der Minderheit vertreten haben.

Auslagen

19.    Die Panelmitglieder führen Aufzeichnungen und erstellen eine Schlussabrechnung über die von ihnen für das Verfahren aufgewendete Zeit und ihre Auslagen sowie über die Zeit und die Auslagen ihrer Assistenten und Verwaltungsbediensteten.

Mediatoren

20.    Dieser Verhaltenskodex gilt entsprechend für Mediatoren.

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(1)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass, wenn die in Buchstabe a genannte Verarbeitung von Finanzinformationen und Finanzdaten auch personenbezogene Daten umfasst, diese personenbezogenen Daten gemäß dem einschlägigen mexikanischen Gesetz über den Schutz personenbezogener Daten behandelt werden.
(2)    Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen nicht die in Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) Buchstabe e Ziffer ii Buchstabe A bis K genannten Dienstleistungen umfassen.
(3)    Postdienste nach dem Gesetz vom 24. Dezember 1993.
(4)    Dient als zentrale Beschaffungsstelle für die gesamte öffentliche Verwaltung Italiens.
(5)    Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS).
(6)    Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).
(7)    Gemäß der Richtlinie 2014/25/EU bezeichnet „öffentliches Unternehmen“ ein Unternehmen, auf das die öffentlichen Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass der Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausübt, wenn er unmittelbar oder mittelbara)    die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens hält oderb)    über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oderc)    mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann.
(8)    Im Verkehrsbereich gilt ein Netz als vorhanden, wenn die Verkehrsleistung gemäß den von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union festgelegten Bedingungen erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der Transportkapazitäten oder der Fahrpläne.
(9)    Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor Kurzem seine Tätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, vor allem durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des in dieser Anmerkung genannten Umsatzziels wahrscheinlich ist.
(10)    „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, dessen Jahresabschlüsse mit denjenigen der Beschaffungsstelle im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates konsolidiert werden bzw. bei Unternehmen, die nicht unter diese Richtlinie fallen, ein Unternehmen, auf das die Beschaffungsstelle unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf die Beschaffungsstelle ausüben kann oder das ebenso wie die Beschaffungsstelle dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.
(11)    Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).
(12)    Zur Klarstellung: Bei allen ÖPP-Projekten ist eine Risikoteilung zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor in den verschiedenen Projektphasen vorgesehen.
(13)    Der Begriff ist nur in der Originalsprache geschützt. Die Verwendung des Begriffs in Mexiko unterliegt den privaten Vereinbarungen zwischen den Nutzern der geografischen Angabe und dem Markeninhaber.
(14)    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Kölsch“ werden frühere Nutzer, die den Begriff „tipo Kölsch“ oder „estilo Kölsch“ vor dem 21. April 20018 gutgläubig und fortlaufend verwendet haben, nicht daran gehindert, diesen Begriff weiter zu verwenden, sofern er in einer Schriftart, die wesentlich kleiner als der Markenname ist, gut lesbar angegeben wird und in Bezug auf den Ursprung der Ware unmissverständlich ist. Im Falle von Durchsetzungsverfahren gemäß Unterabschnitt B.4 obliegt es den früheren Nutzern nachzuweisen, dass sie Nutzer im Gebiet Mexikos entsprechend dieser Fußnote waren.
(15)    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Münchener Bier“ werden frühere Nutzer, die den Begriff „tipo Munich“ oder „estilo Munich“ vor dem 21. April 2018 gutgläubig und fortlaufend verwendet haben, nicht daran gehindert, diesen Begriff weiter zu verwenden, sofern er in einer Schriftart, die wesentlich kleiner als der Markenname ist, gut lesbar angegeben wird und in Bezug auf den Ursprung der Ware unmissverständlich ist. Im Falle von Durchsetzungsverfahren gemäß Unterabschnitt B.4 obliegt es den früheren Nutzern nachzuweisen, dass sie Nutzer im Gebiet Mexikos entsprechend dieser Fußnote waren.
(16)    Der Schutz der geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ steht der gutgläubigen Verwendung des Begriffs „selva negra“ nicht entgegen, sofern dieser nur für gekochten Schinken verwendet wird und die betreffenden Waren nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern, Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe „Schwarzwälder Schinken“ vermarktet werden und sofern der Begriff in einer Schriftart, die wesentlich kleiner als der Markenname ist, gut lesbar angegeben wird und in Bezug auf den Ursprung der Ware unmissverständlich ist.
(17)    Der Schutz der geografischen Angabe „Φέτα (Feta)“ steht der fortgesetzten und gleichartigen Benutzung des Begriffs „feta“ durch Personen, einschließlich ihrer Rechtsnachfolger und Bevollmächtigten, für einen Zeitraum von höchstens acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens nicht entgegen, sofern sie diese geografische Angabe vor Inkrafttreten dieses Abkommens für dieselbe Ware oder ähnliche Waren im Gebiet Mexikos ununterbrochen verwendet haben. In diesem Zeitraum muss die Verwendung des Begriffs „feta“ mit einem lesbaren und sichtbaren Hinweis auf den geografischen Ursprung der betreffenden Ware einhergehen.
(18)    Sortenbezeichnungen, die „Valencia“ enthalten oder daraus bestehen, können weiterhin für ähnliche Erzeugnisse verwendet werden, solange die Verbraucher nicht hinsichtlich der Art des Begriffs oder des genauen Ursprungs des Erzeugnisses irregeführt werden.
(19)    Der Schutz der geografischen Angabe „Queso Manchego“ für Käse, der in Spanien gemäß den technischen Spezifikationen der Europäischen Union aus Schafsmilch hergestellt wird, steht der Verwendung der Begriffe „Manchego“ und „Queso Manchego“, die in Mexiko traditionelle Bezeichnungen für Käse sind, der aus Kuhmilch hergestellt wird, nicht entgegen, sofern die betreffenden Waren nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf die geschützte geografische Angabe in der Europäischen Union vermarktet werden und in Bezug auf den Ursprung und die Zusammensetzung der Ware keine Verwechslungsgefahr besteht.
(20)    Für die Verwendung des Begriffs „Alicante Bouschet“ gilt die Ausnahme nach Artikel 25.40 Absatz 4.
(21)    Der Schutz der geografischen Angabe „Castilla“ berührt nicht das Recht einer Person, eine Marke in Mexiko zu verwenden oder eintragen zu lassen, die diesen Begriff, seine Übersetzung oder Transliteration enthält, sofern die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware nicht irregeführt bzw. die auf andere Weise geschützte geografische Angabe nicht verletzt wird.
(22)    Der Schutz der geografischen Angabe „Cava“ berührt nicht das Recht einer Person, eine Marke in Mexiko zu verwenden oder eintragen zu lassen, die diesen Begriff, seine Übersetzung oder Transliteration enthält, sofern die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware nicht irregeführt bzw. die auf andere Weise geschützte geografische Angabe nicht verletzt wird.
(23)    Der Schutz der geografischen Angabe „Rueda“ berührt nicht das Recht einer Person, eine Marke in Mexiko zu verwenden oder eintragen zu lassen, die diesen Begriff, seine Übersetzung oder Transliteration enthält, sofern die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware nicht irregeführt bzw. die auf andere Weise geschützte geografische Angabe nicht verletzt wird.
(24)    Der Schutz der geografischen Angabe „Toro“ berührt nicht das Recht einer Person, eine Marke in Mexiko zu verwenden oder eintragen zu lassen, die diesen Begriff, seine Übersetzung oder Transliteration enthält, sofern die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware nicht irregeführt bzw. die auf andere Weise geschützte geografische Angabe nicht verletzt wird.
(25)    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Gruyère“ werden frühere Nutzer des Begriffs, die den Begriff vor dem 21. April 2018 fünf Jahre lang gutgläubig und ununterbrochen verwendet haben, nicht daran gehindert, den Begriff weiter zu verwenden, sofern die betreffenden Waren nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern, Flaggen) auf den tatsächliche Ursprung der geografischen Angabe „Gruyère“ vermarktet werden und sofern der Begriff in einer Schriftart, die wesentlich kleiner als der Markenname ist, gut lesbar angegeben wird und in Bezug auf den Ursprung der Ware unmissverständlich ist. Im Falle von Durchsetzungsverfahren gemäß Unterabschnitt B.4 obliegt es den früheren Nutzern nachzuweisen, dass sie Nutzer im Gebiet Mexikos entsprechend dieser Fußnote waren. Die Bezeichnung „Gruyère“ bezieht sich im Gebiet der Europäischen Union auf zwei gleichlautende geografische Angaben für einen Schweizer bzw. einen französischen Käse. Die Europäische Union wird einem möglichen Antrag auf Schutz der genannten gleichlautenden geografischen Angabe der Schweiz in Mexiko nicht widersprechen.
(26)    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Morbier“ werden frühere Nutzer des Begriffs, die den Begriff vor dem 21. April 2018 fünf Jahre lang gutgläubig und ununterbrochen verwendet haben, nicht daran gehindert, den Begriff weiter zu verwenden, sofern die betreffenden Waren nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern, Flaggen) auf den tatsächliche Ursprung der geografischen Angabe „Morbier“ vermarktet werden und sofern der Begriff in einer Schriftart, die wesentlich kleiner als der Markenname ist, gut lesbar angegeben wird und in Bezug auf den Ursprung der Ware unmissverständlich ist. Im Falle von Durchsetzungsverfahren gemäß Unterabschnitt B.4 obliegt es den früheren Nutzern nachzuweisen, dass sie Nutzer im Gebiet Mexikos entsprechend dieser Fußnote waren.
(27)    Der Schutz des Begriffs „Grana“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Grana Padano“ wird nicht angestrebt.
(28)    Der Schutz der geografischen Angabe „Mortadella Bologna“ wird für die zusammengesetzte geografische Angabe angestrebt, nicht für die einzelnen Begriffe.
(29)    Durch den Schutz der geografischen Angabe „Parmigiano Reggiano“ werden Nutzer, die den Begriff „parmesano“ vor dem 21. April 2018 gutgläubig verwendet haben, nicht daran gehindert, diesen Begriff weiter zu verwenden, sofern die betreffenden Waren nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern oder Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe „Parmigiano Reggiano“ vermarktet werden und keine Verwechslungsgefahr in Bezug auf den Ursprung besteht.
(30)    Der Schutz des Begriffs „Pecorino“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Pecorino Romano“ wird nicht angestrebt.
(31)    Für die Verwendung des Begriffs „Barbera“ gilt die Ausnahme nach Artikel 25.40 Absatz 4.
(32)    Für die Verwendung des Begriffs „Barbera“ gilt die Ausnahme nach Artikel 25.40 Absatz 4.
(33)    Für die Verwendung des Begriffs „Dolcetto“ gilt die Ausnahme nach Artikel 25.40 Absatz 4.
(34)    Der Schutz der geografischen Angabe „Emilia“ berührt nicht das Recht einer Person, eine Marke in Mexiko zu verwenden oder eintragen zu lassen, die diesen Begriff, seine Übersetzung oder Transliteration enthält, sofern die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware nicht irregeführt bzw. die auf andere Weise geschützte geografische Angabe nicht verletzt wird.
(35)    Für die Verwendung des Begriffs „Montepulciano“ gilt die Ausnahme nach Artikel 25.40 Absatz 4.
(36)    Der Schutz der geografischen Angabe „Toscana/Toscano“ berührt nicht das Recht einer Person, eine Marke in Mexiko zu verwenden oder eintragen zu lassen, die diesen Begriff, seine Übersetzung oder Transliteration enthält, sofern die Öffentlichkeit hinsichtlich des geografischen Ursprungs der Ware nicht irregeführt bzw. die auf andere Weise geschützte geografische Angabe nicht verletzt wird.
(37)    Der Schutz des Begriffs „Chipotle“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Chipotle Mexicano“ wird nicht angestrebt.
(38)    Der Schutz des Begriffs „Jalapeño“ in der aus mehreren Teilen bestehenden geografischen Angabe „Jalapeño Mexicano“ wird nicht angestrebt.
(39)    Eine Vertragspartei darf keine Personen als Vertreter benennen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie außerhalb von Verfahren nach Kapitel 31 (Streitbeilegung) aus dem Erhalt vertraulicher Informationen Nutzen ziehen.
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Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


&

HAUPTTEXT.

ANHANG I

BESTEHENDE MAẞNAHMEN

ERLÄUTERUNGEN

1.    In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien sind gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) die bestehenden Maßnahmen der jeweiligen Vertragspartei aufgeführt, die nicht mit den in den folgenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen übereinstimmen:

a)    Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. Artikel 11.6 (Inländerbehandlung),

b)    Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) bzw. Artikel 11.7 (Meistbegünstigung),

c)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen),

d)    Artikel 10.10 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder

e)    Artikel 11.5 (Lokale Präsenz).


2.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CMAP“ bezeichnet die Nummern der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos), wie sie vom Nationalen Institut für Statistik und Geografie (Instituto Nacional de Estadística y Geografía) in der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos) von 1994 festgelegt wurden;

b)    „CPC“ bezeichnet die Nummern der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Series M, No.°77, Provisional Central Product Classification, 1991) festgelegt wurden;

c)    „ISIC“ bezeichnet die Nummern der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No.°4, ISIC REV 3.1, 2002) festgelegt wurden.

3.    Die Listen der Vertragsparteien lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

4.    Jeder Eintrag in der Liste besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,


c)    der Rubrik „Klassifikation des Wirtschaftszweigs“, die sich gegebenenfalls auf die Tätigkeit bezieht, die Gegenstand der nichtkonformen Maßnahme gemäß der CMAP, CPC oder ISIC ist,

d)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bezeichnet sind, die gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) nicht für die in dem Eintrag aufgeführten Maßnahmen gelten,

e)    der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die spezifizierten Maßnahmen aufrechterhalten werden,

f)    der Rubrik „Maßnahmen“, in der die Gesetze, sonstigen Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen genannt werden, für die der Eintrag vorgenommen wird und die gegebenenfalls in der Rubrik „Beschreibung“ erläutert werden. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme

i)    ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,

ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

iii)    beinhaltet in Bezug auf Richtlinien der Europäischen Union alle Gesetze, sonstigen Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen, mit denen die betreffende Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und


g)    der Rubrik „Beschreibung“, in der entweder die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, aufgeführt sind oder eine allgemeine, nicht verbindliche Beschreibung der Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, geliefert wird.

5.    Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Ein Eintrag ist im Lichte der Artikel auszulegen, auf die sich die „betroffenen Verpflichtungen“ in dem jeweiligen Eintrag beziehen.

6.    Die Rubrik „Maßnahmen“ hat Vorrang vor anderen Rubriken, es sei denn, eine Unstimmigkeit zwischen dem Eintrag in der Rubrik „Maßnahmen“ und den übrigen, in ihrer Gesamtheit betrachteten Rubrikeinträgen ist so relevant und bedeutend, dass der Schluss auf die Vorrangigkeit der Rubrik „Maßnahmen“ unsinnig wäre; in diesem Fall sind die anderen Rubriken im Rahmen dieser Unstimmigkeiten maßgebend.

7.    Ein auf Ebene der Europäischen Union aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union und eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene sowie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen.

8.    Ein auf nationaler Ebene Mexikos oder eines Mitgliedstaats aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb des jeweiligen Landes.

9.    Artikel 11.5 (Lokale Präsenz) und Artikel 11.6 (Inländerbehandlung) sind getrennte Bereiche, und eine Maßnahme, die nicht ausschließlich mit Artikel 11.5 (Lokale Präsenz) im Einklang steht, muss nicht vor Artikel 11.6 (Inländerbehandlung) vorbehalten werden.


10.    Erhält eine Vertragspartei eine Maßnahme aufrecht, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger oder ein (dauerhaft) Gebietsansässiger sein muss oder seinen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben muss, so gilt ein Vorbehalt in Bezug auf diese Maßnahme, der hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) angebracht wird, entsprechend dem Anwendungsbereich dieser Maßnahme als ein Vorbehalt hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 10 (Investitionen).

11.    Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und verfahren, die keine Beschränkung der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. 11.6 (Inländerbehandlung) oder keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. 11.4 (Marktzugang) darstellen. Solche Maßnahmen, z. B. Erfordernis des Erwerbs einer Lizenz, Universaldienstverpflichtungen, Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Erfordernis der Ablegung besonderer Prüfungen, wozu Sprachprüfungen zählen können, und diskriminierungsfreie Erfordernisse, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.

12.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien 1


BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechien

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

EL    Griechenland

ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland 2

FR    Frankreich


HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakei


13.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat natürlichen Personen oder Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) oder einer aufgrund des AEUV erlassenen Maßnahme, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen Mexikos auszudehnen. Gemäß dem AEUV wird diese Behandlung nur Unternehmen gewährt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder organisiert sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen Mexikos sind oder unter deren Kontrolle stehen.

14.    Für die Zwecke der Liste Mexikos gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CFE“ (Comisión Federal de Electricidad) bezeichnet die Föderale Stromkommission;

b)    „CNIE“ (Comisión Nacional de Inversiones Extranjeras) bezeichnet die Nationale Kommission für ausländische Investitionen;

c)    „CNE“ (Comisión Nacional de Energía) bezeichnet die Nationale Kommission für Energie;

d)    „Konzession“ bezeichnet eine von Mexiko erteilte Genehmigung zur Nutzung einer natürlichen Ressource oder zur Erbringung einer Dienstleistung, wobei mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen Vorrang vor Ausländern eingeräumt wird;



e)    „Ausländerausschlussklausel“ bezeichnet die ausdrückliche Vereinbarung oder Abmachung, die einen integralen Bestandteil der Satzung eines Unternehmens bildet und in der festgelegt ist, dass das Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar ausländische Investoren oder Unternehmen mit einer Ausländerschlussklausel als Partner oder Anteilseigner des Unternehmens zulassen darf;

f)    „PEMEX“ bezeichnet Petróleos Mexicanos;

g)    „SAGARPA“ (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca, y Alimentación) bezeichnet das Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht, ländliche Entwicklung, Fischerei und Ernährung;

h)    „SCT“ (Secretaría de Comunicaciones y Transportes) bezeichnet das Ministerium für Kommunikation und Verkehr;

i)    „SE“ (Secretaría de Economía) bezeichnet das Ministerium für Wirtschaft;

j)    „SENER“ (Secretaría de Energía) bezeichnet das Ministerium für Energie.

15.    Zur Klarstellung: Für die Zwecke der Liste Mexikos bezeichnen die Begriffe „Nation“ und „Staat“ Mexiko.



Anlage I-A

VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN

LISTE DER EU

Liste der Vorbehalte:

I-EU-1 – Alle Sektoren

I-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

I-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

I-EU-4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

I-EU-5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

I-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen

I-EU-7 – Bauleistungen


I-EU-8 – Vertriebsdienstleistungen

I-EU-9 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

I-EU-10 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

I-EU-11 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

I-EU-12 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

I-EU-13 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

I-EU-14 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

I-EU-15 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

I-EU-16 – Energiebezogene Tätigkeiten


I-EU-1 – Alle Sektoren

Sektor/Teilsektor:    Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Lokale Präsenz

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Niederlassungsform

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

EU: Eine Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) Unternehmen gewährt wird, die nach dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU haben, einschließlich solcher, die in den Mitgliedstaaten von Investoren Mexikos eingerichtet wurden, wird Zweigniederlassungen oder Vertretungen von Unternehmen, die außerhalb der EU niedergelassen sind, nicht gewährt.

Die Behandlung, welche Unternehmen gewährt wird, die von Investoren Mexikos nach dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Investitionen), die diesen Unternehmen bei ihrer Gründung in der EU auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.

Maßnahmen: EU: AEUV.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Jeder Mitgliedstaat kann beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum von Investoren aus Mexiko oder von deren Investitionen an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals bzw. dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- bzw. Kontrollorganen einführen oder aufrechterhalten.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt:

a)    Alle nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder die in diesem Vorbehalt beschriebenen Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt werden, gelten als bestehende Maßnahmen.

b)    „Staatsunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.


Maßnahmen:

Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Nicht-EWR-Gesellschaften mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist. Executives (Geschäftsführer), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.

Maßnahmen:

AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 (2),

GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 (2) und

Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 (2a).

EE: Eine ausländische Gesellschaft muss eine oder mehrere Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen für eine Zweigniederlassung ernennen. Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen einer Zweigniederlassung müssen natürliche Personen mit aktiver Rechtsfähigkeit sein. Mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen einer Zweigniederlassung muss im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig sein.


Maßnahmen:

EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 385.

FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR gebietsansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.

Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.

Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR gebietsansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.

Maßnahmen:

FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), Abschnitt 1,


Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001,

Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und

Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).

SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und, sofern bestellt, der stellvertretende Geschäftsführer der Zweigniederlassung müssen im EWR gebietsansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR gebietsansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden ansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Zweigniederlassungs- und dem Ansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR gebietsansässigen Unternehmen oder einer nicht im EWR gebietsansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.

Eine schwedische Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer im EWR ansässigen natürlichen Person, von einer schwedischen juristischen Person oder von einer juristischen Person, die nach den geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats errichtet wurde und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im EWR hat, gegründet werden. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur infrage, wenn alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung im EWR gebietsansässig sind. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.


Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, mindestens 50 % der stellvertretenden Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR gebietsansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden ansässig, muss das Leitungs- bzw. Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.

Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.

Maßnahmen:

SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160),

Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),

Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667) und

Gesetz über europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927).

SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.


Maßnahmen:

SK: Gesetz 513/1991 über das Handelsgesetzbuch (Artikel 21) und

Gesetz Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen (Artikel 22 und 32).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.

Repräsentanzen ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer werben und als Vertreter oder Agenten handeln.

Maßnahmen:

BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und

Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24.


PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländische Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) annehmen können.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen:

BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Staatsangehörige von Drittländern nur für Stellen einstellen, für die kein Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit besteht. Die Gesamtzahl der von einem niedergelassenen Unternehmen während der vorhergehenden 12 Monate beschäftigten Staatsangehörigen von Drittländern darf 20 % (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 %) der durchschnittlichen Zahl der mit einem Arbeitsvertrag eingestellten Staatsangehörigen Bulgariens, anderer Mitgliedstaaten, von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht übersteigen. Auch muss der Arbeitgeber vor der Einstellung von Staatsangehörigen eines Drittlands durch eine Arbeitsmarktprüfung nachweisen, dass für die jeweilige Stelle keine geeignete Arbeitskraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz zur Verfügung steht. Drittstaatsangehörige dürfen nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, für die die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist.


Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Personen, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl an Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. In diesen Fällen ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität.

b)    Erwerb von Immobilien

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.

Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007,

Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004,

Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800,


Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994,

Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002,

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993,

Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996,

Voralberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004 und

Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998.

CY: Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 Quadratmeter), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger Zyperns ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern Zyperns.


Maßnahmen:

CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Kapitel 109), geändert durch die Gesetze Nr. 52 von 1969, Nr. 55 von 1972, Nr. 50 von 1990, Nr. 54(I) von 2003 und Nr. 161(I)/2011.

CZ: Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von ausländischen natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz in Tschechien und von in Tschechien niedergelassenen Unternehmen erworben werden. Für staatseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen gelten besondere Vorschriften. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von tschechischen Staatsangehörigen, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zu Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen können (unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrem Firmensitz) staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann vom Staat erwerben, wenn sich auf dem Grundstück ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude befindet bzw. das Grundstück für die Nutzung dieses Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene forstwirtschaftliche Flächen erwerben.

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 95/1999 Slg. (über die Bedingungen für die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen) und

Gesetz Nr. 503/2012 Slg. über die staatliche Landverwaltungsbehörde.


DK: Nach dem dänischen Gesetz über den Erwerb von Immobilien muss eine natürliche Person, die nicht in Dänemark gebietsansässig ist oder in der Vergangenheit insgesamt fünf Jahre lang nicht in Dänemark gebietsansässig war, für den Erwerb von Immobilien eine Genehmigung beim Justizministerium einholen. EU- und EWR-Bürger, die sich in Dänemark niederlassen möchten, um dort zu arbeiten, ein Unternehmen zu gründen oder Dienstleistungen zu erbringen, benötigen für den Erwerb von Immobilien zu diesen Zwecken keine Genehmigung. Der Erwerb von Immobilien zu Freizeitzwecken (Zweitwohnungen) ist genehmigungspflichtig, es sei denn, der jeweilige Käufer erfüllt das im Gesetz über den Erwerb von Immobilien festgelegte Ansässigkeitserfordernis. Für den Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz durch natürliche oder juristische Personen von außerhalb der EU (und des EWR) ist eine Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Ernährung erforderlich.

Maßnahmen:

DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom 21. März 2014 über den Erwerb von Immobilien),

Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und

Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 27 vom 4. Januar 2017).


EL: Ausländische natürliche oder juristische Personen benötigen für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder unmittelbar oder durch die Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung, die vom Verteidigungsministerium auf Ermessensbasis erteilt wird.

Maßnahmen:

EL: Gesetz 1892/1990, geändert durch Artikel 114 des Gesetzes 3978/2011, in Verbindung – hinsichtlich der Anwendung – mit dem Ministerialbeschluss 110/3/330340/Σ.120/7-4-14 des Verteidigungsministeriums.

HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen niedergelassen und gegründet sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist eine Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben.

Maßnahmen:

HR: Gesetz über Eigentum und andere materielle Rechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12, 152/14), Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 152/08, 25/09, 153/09, 21/10, 31/11 und 63/11), (OG 39/13, 48/15), Artikel 2,

Gesetz über Eigentum und andere Eigentumsrechte, Artikel 354 bis 358.b und

Gesetz über landwirtschaftliche Flächen und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (OG 47/09).


HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.

Maßnahmen:

HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer, Gesetz LXXVIII von 1993 (Paragraf 1/A).

MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 % und mehr beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde muss prüfen, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.

Maßnahmen:

MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246) und

Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta.


PL: Für den mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.

Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt von 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken ist Staatsangehörigen Mexikos durch nach dem Recht Lettlands oder anderer Mitgliedstaaten gegründeten und dort registrierten Unternehmen gestattet,

a)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde stehen,

b)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde,


c)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind,

d)    wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Buchstaben a bis c stehen oder

e)    wenn es sich bei den Unternehmen um öffentliche Aktiengesellschaften handelt, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.

Sofern Mexiko lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinen Gebieten gestattet, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen Mexikos den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.

Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Artikel 20 und 21.


RO: Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen (ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EWR-Mitgliedstaats) dürfen nach den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Grundeigentumsrechte erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Grundeigentumsrechte nicht zu günstigeren Bedingungen erwerben als sie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Personen gelten.

Maßnahmen:

RO: Gesetz Nr. 17/2014 über einige Maßnahmen zur Regelung der Veräußerung und des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Stadt zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die landwirtschaftliche Flächen der öffentlichen und privaten Ländereien des Staates verwalten, und über die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien, einschließlich späterer Änderungen.

DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen.

Maßnahmen:

DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).


ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.

Maßnahmen:

ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen.


I-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Sektor/Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861)

Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Erläuterungen, insbesondere der Nummer 10, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Gastland abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der Anwaltskammer verfügt. Soweit diese Anforderungen diskriminierungsfrei sind, sind sie in dieser Liste nicht aufgeführt.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

AT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Rechtsanwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Kapitalbeteiligungen ausländischer Rechtsanwälte (die in ihrem Heimatstaat voll qualifiziert sein müssen) und Anteile an einer Anwaltskanzlei sind bis zu 25 % zulässig; der Rest muss von voll qualifizierten Anwälten aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der Anwaltskanzlei ausüben.


Maßnahmen:

AT: Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c.

BE (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt und die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich belgisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist ein Kanzleisitz erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Ansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung).

Maßnahmen:

BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428 bis 508), Königlicher Erlass vom 24. August 1970.


BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Drittstaatsangehörigen vorbehalten, die qualifizierte Juristen sind und ihr Diplom, auf dem ihr Recht zur Ausübung des Berufs beruht, in einem Mitgliedstaat erworben haben. Ausländische Rechtsanwälte können durch einen Beschluss des Obersten Rates der Anwaltschaft für die Tätigkeit als Anwalt zugelassen werden und müssen im Einheitlichen Register ausländischer Rechtsanwälte eingetragen sein. Ausländische Rechtsanwälte müssen für die Vertretung vor Gericht von einem bulgarischen Rechtsanwalt begleitet werden. Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsdienstleistungen ist die dauerhafte Ansässigkeit erforderlich. In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in Ländern niedergelassen sind, mit denen bilaterale Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe geschlossen wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder.

Maßnahmen:

BG: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.

CY: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.


Maßnahmen:

CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2), geändert durch die Gesetze Nr. 42 von 1961, 20 von 1963, 46 von 1970, 40 von 1975, 55 von 1978, 71 von 1981, 92 von 1983, 98 von 1984, 17 von 1985, 52 von 1985, 9 von 1989, 175 von 1991, 212 von 1991, 9(I) von 1993, 56(I) von 1993, 83(I) von 1994, 76(I) von 1995, 103(I) von 1996, 79(I) von 2000, 31(I) von 2001, 41(I) von 2002, 180(I) von 2002, 117(I) von 2003, 130(I) von 2003, 199(I) von 2004, 264(I) von 2004, 21(I) von 2005, 65(I) von 2005, 124(I) von 2005, 158(I) von 2005, 175(I) von 2006, 117(I) von 2007, 103(I) von 2008, 109(I) von 2008, 11(I) von 2009, 130(I) von 2009, 4(I) von 2010, 65(I) von 2010, 14(I) von 2011, 144(I) von 2011, 116(I) von 2012 und 18(Ι) von 2013.

CZ: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit in Tschechien erforderlich.

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Slg., Rechtsanwaltsgesetz


DE: Nur die im EWR oder der Schweiz zugelassenen Anwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich internes Recht erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Die zuständige Anwaltskammer kann Ausnahmen zulassen. Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die juristische Dienstleistungen im Bereich internes Recht erbringt, kann für ausländische Anwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen. Ausländische Anwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich ausländisches Recht anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen; in Deutschland ist für die Erbringung juristischer Dienstleistungen eine Eintragung erforderlich.

Maßnahmen:

DE: § 59e, § 59f, § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).

DK: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen unter dem Titel „advokat“ (Rechtsanwalt) gelten Anforderungen. Die Vertretung vor Gericht ist hauptsächlich Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung vorbehalten. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei und andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien dürfen Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen.Zudem müssen 90 % der Anteile einer dänischen Anwaltskanzlei von Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung, in einem Mitgliedstaat qualifizierten und in Dänemark registrierten Rechtsanwälten, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, oder in Dänemark registrierten Anwaltskanzleien gehalten werden.


Maßnahmen:

DK: Lovbekendtgørelse Nr. 1101 vom 22. September 2017 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 1101 vom 22. September 2017 über Rechtspflege).

EE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten und die Teilnahme an Strafverfahren und die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.

Maßnahmen:

EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung),

Notariaadiseadus (Notargesetz),

Kohtutäituri seadus (Gesetz über Gerichtsvollzieher), tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung), halduskohtumenetluse seadus (Verwaltungsgerichtsordnung),

kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung) und

väiäirteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeiten).


EL: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Maßnahmen:

EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013.

ES: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren.

Maßnahmen:

ES: Estatuto General de la Abogacía Española, aprobado por Real Decreto 658/2001, Artikel 13.1ª.

FR: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich französisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, benötigt wird, ist die Ansässigkeit oder die Niederlassung erforderlich.


Maßnahmen:

FR: Loi du 31 décembre 1971, Artikel 56,

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales und

Loi 90-1259 du 31 décembre 1990, Artikel 7.

FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „asianajaja“ (Rechtsanwalt) sind die Ansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Juristische Dienstleistungen, einschließlich im Bereich finnisches internes Recht, können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.

Maßnahmen:

FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), Unterabsätze 1 und 3 und

Oikeudenkäymiskaari (Prozessordnung) (4/1734).

HR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. In Verfahren, die das Völkerrecht betreffen, können die Parteien vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch ausländische Rechtsanwälte vertreten werden, die Mitglieder der Anwaltskammer ihres Heimatstaats sind.


Maßnahmen:

HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 51/01, 117/08, 75/09, 18/11).

HU: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Ausländische Rechtsanwälte können in Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt oder einer Anwaltskanzlei Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Recht ihres Heimatstaats oder das Völkerrecht erbringen.

Maßnahmen:

HU: Gesetz XI von 1998 über Rechtsanwälte.

LT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) sowie die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländische Anwälte dürfen nur im Rahmen bilateraler Abkommen eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.

Maßnahmen:

LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 durch Gesetz Nr. XIII-571.


LU: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich luxemburgisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.

Maßnahmen:

LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.

LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich lettisches internes Strafrecht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen. Für Anwälte aus der EU bzw. ausländische Anwälte gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des Lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.

Maßnahmen:

Strafprozessordnung Lettlands, Abschnitt 79, Anwaltsgesetz der Republik Lettland, Abschnitt 4.


MT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich maltesisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Maßnahmen:

MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12).

NL: Nur im Inland zugelassene Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „advocaat“ (Rechtsanwalt) führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „advocaat“ müssen ausländische (nicht eingetragene) Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Heimatstaats angeben.

Maßnahmen:

NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz).

PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich portugiesisches internes Recht ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.


Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Besitz von Anwälten sind, die in der portugiesischen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.

Maßnahmen:

PT: Gesetz 15/2005, Artikel 203, 194,

Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Artikel 5 und 7 bis 9,

Gesetzesdekret 88/2003, Artikel 77 und 102,

Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch die Gesetz 49/2004 und 14/2006 sowie durch das Gesetzesdekret Nr. 226/2008,

Gesetz 78/2001, Artikel 31, 4,

Regelungen über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010),

Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Artikel 12,


Gesetz 32/2004 über Insolvenzverwalter (geändert durch das Gesetzesdekret 282/2007 und das Gesetz 34/2009), unter anderem Artikel 3 und 5 und

Gesetzesdekret 54/2004, Artikel 1 (Regime jurídico das sociedades de administradores de insolvência).

RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen oder schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.

Maßnahmen:

RO: Anwaltsgesetz,

Gesetz über Mediation und

Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.

SI (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft.


Maßnahmen:

SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB2 Državnega Zbora RS z dne 21.5.2009 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 21.5.2009).

SE: Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden. Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen.

Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer.

Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Verwendung der Berufsbezeichnung „advokat“ ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich schwedisches internes Recht ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich.


Maßnahmen:

SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740), Verhaltenskodex der schwedischen Anwaltskammer vom 29. August 2008.

SK: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich slowakisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) in der Slowakei erforderlich. Für Nicht-EU-Rechtsanwälte ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 5 und 12.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen.


Maßnahmen:

PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

IE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich irisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Maßnahmen:

IE: Solicitors Acts 1954 to 2011.

IT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.

Maßnahmen:

IT: Königliches Dekret 1578/1933 (Gesetz über Rechtsberufe), Artikel 17.


b)
   Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG, CY, EE und LT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

DE: Nur Patentanwälte mit deutscher Qualifikation können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und sind somit berechtigt, Dienstleistungen als Patentanwalt in Deutschland im Bereich internes Recht zu erbringen. Ausländische Patentanwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich ausländisches Recht anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen können; für die Erbringung juristischer Dienstleistungen in Deutschland ist eine Eintragung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit Qualifikation eines EWR-Staats oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) dürfen ihre kommerzielle Präsenz nur in Form einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG haben und dürfen nur Minderheitsbeteiligungen erwerben.

ES und PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.


IE: Für die Niederlassung muss gemäß der Rechtsform mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, einer der Partner, eine der Führungskräfte oder einer der Angestellten eines Unternehmens als Patentanwalt in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Staat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Staats erforderlich.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

IE: Für die Niederlassung muss mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, einer der Partner, eine der Führungskräfte oder einer der Angestellten eines Unternehmens als Patentanwalt in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Staat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Staats erforderlich.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die dauerhafte Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

CY, FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

SI: Die Ansässigkeit in Slowenien ist für den Inhaber oder Anmelder eingetragener Rechte (Patente, Handelsmarken, Geschmacksmusterschutz) erforderlich. Alternativ hierzu ist für den Hauptzweck von Dienstleistungen wie Verfahren, Zustellung usw. die Eintragung als Patentanwalt oder Marken- und Geschmacksmusteranwalt in Slowenien erforderlich.


Maßnahmen:

BG: Artikel 4 der Verordnung für Vertreter in Bezug auf das geistige Eigentum.

CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2), geändert durch die Gesetze Nr. 42 von 1961, 20 von 1963, 46 von 1970, 40 von 1975, 55 von 1978, 71 von 1981, 92 von 1983, 98 von 1984, 17 von 1985, 52 von 1985, 9 von 1989, 175 von 1991, 212 von 1991, 9(I) von 1993, 56(I) von 1993, 83(I) von 1994, 76(I) von 1995, 103(I) von 1996, 79(I) von 2000, 31(I) von 2001, 41(I) von 2002, 180(I) von 2002, 117(I) von 2003, 130(I) von 2003, 199(I) von 2004, 264(I) von 2004, 21(I) von 2005, 65(I) von 2005, 124(I) von 2005, 158(I) von 2005, 175(I) von 2006, 117(I) von 2007, 103(I) von 2008, 109(I) von 2008, 11(I) von 2009, 130(I) von 2009, 4(I) von 2010, 65(I) von 2010, 14(I) von 2011, 144(I) von 2011, 116(I) von 2012 und 18(Ι) von 2013.

DE: § 52e, § 52f, § 154a und § 154b Patentanwaltsordnung (PAO).

EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14.

ES: Ley 11/1986, de 20 de marzo, de Patentes de Invención y Modelos de utilidad, Artikel 155–157.

FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964), Laki auktorisoiduista teollisoikeusasiamiehistä (Gesetz über zugelassene Patentanwälte) (22/2014),



Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Pflanzenzüchtergesetz) 1279/2009 und Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971.

HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte.

IE: Sections 85 und 86 des Trade Marks Act 1996, in der geänderten Fassung,

Rule 51 der Trade Marks Rules 1996, in der geänderten Fassung;

Sections 106 und 107 des Patent Act 1992, in der geänderten Fassung und

Register of Patent Agent Rules 2015 (S.I. No. 580/2015).

LT: Markengesetz vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1981,

Musterschutzgesetz vom 7. November 2002 Nr. IX-1181,

Patentgesetz vom 18. Januar 1994 Nr. I-372, Gesetz über den rechtlichen Schutz von Topografien von Halbleitererzeugnissen vom 16. Juni 1998 und

Patentanwaltsordnung, genehmigt durch die Regierungsverordnung der Republik Litauen vom 20. Mai 1992 Nr. 362 (zuletzt geändert am 8. November 2004 Nr. 1410).


PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Portaria 1200/2010, Artikel 5 und durch Portaria 239/2013 und

Gesetz 9/2009.

SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerbliches Eigentum), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 51/06 – amtliche konsolidierte Fassung 100/13).

c)    Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen (CPC 8621, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FR: Die Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen durch ausländische Dienstleister kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten gestattet werden (CPC 86213, 86219, 86220).

Maßnahmen:

FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945, Artikel 3, 7, 7 ter, 7 quinquies, 27 und 42 bis.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatstaats qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862).

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4 und

Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

IT: Für die zur Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).

Maßnahmen:

IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.


SI: Für die Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der EU erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).

Maßnahmen:

SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/2008 (letzte Änderung Nr. 63/13),

Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 42/2006 (letzte Änderung Nr. 15/17) und

Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/10.

d)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211, 86212, ausgenommen Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EU: Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Wirtschaftsprüfern, die Staatsangehörige Mexikos oder eines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Abschlussprüfer in der Europäischen Union agieren können (CPC 8621).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

ES: Abschlussprüfer müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatstaats qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung im EWR haben.

SI: Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen (Gegenseitigkeitserfordernis). Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer in Slowenien niedergelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss in Slowenien dauerhaft gebietsansässig sein.

SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakei Wirtschaftsprüfungen vornehmen.


Nur in Bezug auf den grenzüberschreitender Dienstleistungshandel – Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden; ferner muss mindestens ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Abschlussprüfern ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Für eine Zulassung ist eine Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des EWR erforderlich.

FI: Bei finnischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmen, die zur Durchführung einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet sind, muss mindestens einer der Wirtschaftsprüfer im EWR gebietsansässig sein. Als Wirtschaftsprüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

HR: Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien gebietsansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.

IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern durch natürliche Personen ist die Ansässigkeit erforderlich.


LT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ist eine Niederlassung im EWR erforderlich.

PL: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ist eine Niederlassung in der EU erforderlich.

SE: Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR gebietsansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet. Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden registrierte Wirtschaftsprüfungsunternehmen dürfen Dienstleistungen von Abschlussprüfern erbringen. Es ist die Ansässigkeit im EWR-Staat erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Wirtschaftsprüfern verwendet werden.

SI: Es ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen.

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4.


BE: Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Wirtschaftsprüfer und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Wirtschaftsprüfers, koordiniert am 30. April 2007.

DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 1167 vom 9. September 2016.

ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz: Gesetz 22/2015 über Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen).

FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (459/2007) und

sektorspezifische Gesetze, nach denen der Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vorgeschrieben ist.

HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3.

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 155, 158 und 161,

Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998 und

Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2.

LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII -1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X‑1676).


PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle – Amtsblatt von 2017, Eintrag 1089.

SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883), Revisionslag (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (1999:1079), Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551), Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667) und

sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer.

SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/2008 (letzte Änderung Nr. 63/13) und

Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 42/2006 (letzte Änderung Nr. 15/17).

SK: Gesetz 423/2015 über Abschlussprüfungen.

e)    Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, ohne Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatstaats qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung im EWR haben.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Steuerberater benötigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Steuerberatern ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.

IT: Es ist die Ansässigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4

BG: Rechnungslegungsgesetz, Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen Gesetz über die Einkommenssteuer natürlicher Personen, Körperschaftsteuergesetz.


HU: Gesetz XCII von 2003 über die steuerrechtlichen Regelungen und

Dekret des Finanzministeriums Nr. 26/2008 über die Zulassung und Registrierung von Steuerberatungstätigkeiten.

IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.

f)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)

Nur in Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich (CPC 8674).

HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung der kroatischen Rechtsvorschriften validiert werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE: Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gelten das Staatsangehörigkeits- und das Ansässigkeitserfordernis (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

CZ: Es ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

IT: Für die zur Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und von Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz/eine Geschäftsanschrift erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).


HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Praktikanten mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

SK: Für die zur Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und von Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).

Maßnahmen:

BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz der Berufsbezeichnung des Architekten und

Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer; Verordnungen über Ethik vom 16. Dezember 1983, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B. 8. Mai 1985).

BG: Raumordnungsgesetz,

Bauträgerkammergesetz und

Gesetz über Architektenkammern und Kammern von Projektentwicklungsingenieuren.


CY: Gesetz 41/1962,

Gesetz 224/1990 und

Gesetz 29(i) 2001.

CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Slg. über die Berufsausübung von zugelassenen Architekten und zugelassenen Ingenieuren und Technikern, die im Bereich des Bauwesens tätig sind.

HR: Gesetz über Architektur- und Ingenieurleistungen in Raumordnung und Bauwesen (OG 152/08, 49/11, 25/13) und

Gesetz über Raumordnung vom 12. Dezember 2013 (011-01/13-01/291).

HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufskammern von Architekten und Ingenieuren.

IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure,

Gesetz 1395/1923, Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001.

SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a.



I-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)

Sektor/Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:    CPC 9312, 93191, 932, 63211

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen), Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit.

Maßnahmen:

CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Kapitel 250),

Gesetz über die Registrierung von Zahnärzten (Kapitel 249),

Gesetz 75(I)/2013 – Podologen,

Gesetz 33(I)/2008 – Medizinphysik,

Gesetz 34(I)/2006 – Ergotherapeuten,


Gesetz 9(I)/1996 – Zahntechniker,

Gesetz 68(I)/1995 – Psychologen,

Gesetz 16(I)/1992,

Gesetz 23(I)/2011 – Radiologen/Strahlentherapeuten,

Gesetz 31(I)/1996 – Diätassistenten/Ernährungsberater,

Gesetz 140/1989 – Physiotherapeuten, Gesetz 214/1988 – Krankenpflegepersonal.

DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die für Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige gleichermaßen gelten. Für Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen können Niederlassungsanforderungen gelten.

Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfrei Beschränkungen der Rechtsform gelten.


Es können Niederlassungsanforderungen gelten.

Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss. Die Zahl der Informations- und Kommunikationstechnologie-Dienstleister kann beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).

Maßnahmen:

DE: Bundesärzteordnung,

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde,

Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.7.1998,

Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung,

Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers,

Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege,


§ 7 Absatz 3 (Muster‑)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte,

§ 95, § 99 und ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung,

Hebammengesetz, § 1 Absätze 2 und 5, Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung, § 291b – Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis,

Heilberufe-Kammergesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16.3.1995 (GBl. BW vom 17.5.1995, S. 314),

Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in Bayern vom 6.2.2002 (BAY GVBl. 2002, S. 42),

Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) vom 4.9.1978 (Berliner GVBl. S. 1937, Rev. S. 1980),

§ 31 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Brandenburg vom 28.4.2003,


Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) vom 12.5.2005,

§ 29 Heilberufsgesetz (HeilBG NRW) vom 9.5.2000,

§ 20 Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz) vom 7.2.2003,

Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24.5.1994 (SächsGVBl. S. 935);

Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/‑psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG) vom 19.11.2007 und

Thüringer Heilberufegesetz vom 29. Januar 2002 (GVBl. 2002, 125).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Psychologen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats erforderlich; ausländischen Berufsangehörigen kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312).

Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen.

b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Landes, das nicht Mitglied des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen mit dem betreffenden Land gibt, das in Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen die Inländerbehandlung vorsieht.

ES: Für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich, worauf im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden kann.


FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich; auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

CY: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EL: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.

HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

HR: Nur Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats können in Kroatien eine Tierarztpraxis errichten.

PL: Natürliche Personen, die sich im Gebiet Polens aufhalten und tierärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein. Ausländer können eine Zulassung beantragen.


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

CZ: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die physische Präsenz im Gebiet Tschechiens erforderlich.

HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.

IT und PT: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Ansässigkeit erforderlich.

SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.

SK: Für die zur Berufsausübung erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.

Maßnahmen:

AT: Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, § 3 (2) (3).

CY: Gesetz 169/1990.

CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Slg. (Tierärztegesetz), § 58–63, 39 und

Gesetz Nr. 381/1991 Slg. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), Absatz 4.


EL: Präsidialdekret 38/2010 und

Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B).

ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62, 64.

FR: Code rural et de la pêche maritime, Artikel L241-1, L241-2, L241-2-1.

HR: Tierärztegesetz (OG 41/07, 55/11), Artikel 89, 106.

HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung von tierärztliche Dienstleistungen.

IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946, Artikel 7–9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950, Absatz 7.

PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern.

PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer).


SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Tierärzte), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 in 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/2010.

SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte, Artikel 2.

c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

AT: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211).


DE: Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde.

FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden.

EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.

HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke gearbeitet haben.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

BG: Ausländische Staatsangehörige müssen im Besitz eines Daueraufenthaltstitels sein (physische Anwesenheit erforderlich).

DE: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Ansässigkeit erforderlich.


Maßnahmen:

AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, §§ 3, 4, 12,

Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a,

Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.

BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222 und 228.

CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Kapitel 254).

DE: Apothekengesetz, § 2 Abs. 2, § 11a,

Arzneimittelgesetz, § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Nr. 1a und

Medizinproduktegesetz, § 11 Abs. 2 und 3, Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten.

EE: Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4, § 29 (2) und

Tervishoiuteenuse korraldamise seadus (Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste, RT I 2001, 50, 284).


EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.

ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen ), Artikel 2, 3.1 und Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).

FR: Code de la santé publique, Artikel L4221-1, L4221-13, L5125-10,

Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 (Gesetz 90-1258 über die Ausübung freier Berufe in der Rechtsform eines Unternehmens), Lois 2011-331 du 28 mars 2011 et 2015-990 du 6 août 2015.

HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).

HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.

IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9,


Gesetzesdekret CPS 233/1946, Artikel 7 bis 9 und

Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7).

LU: Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (annex a043), Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l’octroi des concessions de pharmacie (annex a041) und

Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l’octroi des concessions de pharmacie (annex a017).

LV: Arzneimittel-Gesetz, Abschnitt 38.

MT: Pharmacy Licence Regulations (LN279/07), herausgegeben im Rahmen des Medicines Act (Kapitel 458).

PT: Gesetzesdekret 307/2007, Artikel 9, 14 und 15 und

Verordnung 1430/2007.

SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 85/2016) und

Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014).

SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 6 und

Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens, Berufsverbände im Gesundheitswesen.



I-EU-4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Sektor/Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 853

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“), die von der EU auf EU-Ebene finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Unternehmen der EU, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen für den Handel mit Dienstleistungen gemäß Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 bzw. Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2.

Maßnahmen:

EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen EU-Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen, Beschlüsse nach Artikel 185 und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.



I-EU-5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor/Teilsektor:    Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gelten das Staatsangehörigkeits- und das Ansässigkeitserfordernis.


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

CZ: Für natürliche Personen gilt das Ansässigkeitserfordernis und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in der Tschechischen Republik, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten.

DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, bei denen es sich um natürliche Personen handelt und die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ führen. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, in der EU, im EWR oder in der Schweiz gebietsansässig sein.

Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für Verbraucher. Darüber hinaus gilt das Gesetz über den Verkauf von Immobilien nicht für das Mieten oder Pachten von Immobilien (CPC 822).

HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz im EWR erforderlich.

PT: Für natürliche Personen ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Erfordernis der Gründung nach dem Recht des EWR für juristische Personen.


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

SI: Insofern Mexiko slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestattet, Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wird Slowenien mexikanischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010.

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

DK: Lov om formidling af fast ejendom m.v. lov. nr. 526 af 28.05.2014.

HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2.

PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), in der durch das Gesetzesdekret 69/2011 geänderten und neu veröffentlichten Fassung.

SI: Gesetz über Immobilienmakler.



I-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen

Sektor/Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal; mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen; technische Prüf- und Analysedienstleistungen; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung; Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen; sonstige Unternehmensdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    ISIC Rev. 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal (CPC 83103, CPC 831)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

SE: Im Falle ausländischer Beteiligungen am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt. Für ausländische Schiffe kann eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden. Zur Gewährung einer Ausnahme muss der Bareboat-Chartervertrag der Schwedischen Seeverkehrsbehörde vorgelegt werden und beinhalten, dass der Charterer die volle Verantwortung für den Betrieb und die Mannschaft des geleasten oder angemieteten Schiffs übernimmt. Der Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens ein bis zwei Jahren haben (CPC 83103).

Maßnahmen:

SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1.


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

SE: Erbringer von Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in Schweden gebietsansässig sein (CPC 831).

Maßnahmen:

SE: Lag (1998:424) om biluthyrning (Gesetz über Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge).

b)    Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftverkehr

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EU: Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der EU genutzt werden, den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der EU Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).


Wenn EU-Luftverkehrsunternehmen von außerhalb der EU tätigen Anbietern von Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (computer reservation systems, im Folgenden „CRS“) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der EU gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die EU-Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die von außerhalb der EU tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates.

c)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

In Bezug auf Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:

FR: Für Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.


CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich.

In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

BG: Für die grenzüberschreitende Erbringung von technischen Prüf- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich.

Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen muss die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Land eintragen sein.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte,


Gesetz über das Messwesen,

Gesetz über die nationale Akkreditierung von für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zuständigen Behörden,

Gesetz über saubere Umgebungsluft und

Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.

CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Gesetz 157/1988), geändert durch die Gesetze Nr. 24(I) von 1992 und 20(I) von 2004.

FR: Code de la Santé Publique, Artikel L 6213-1 bis 6213-6.

IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen,

Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.

c)    Mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen – Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:


HU: Für die Durchführung der Mediation (wie Schieds- und Schlichtungsverfahren) ist eine Zulassung – im Wege der Aufnahme in das Berufsregister – durch den Minister für Justiz erforderlich, die nur juristischen oder natürlichen Personen, die in Ungarn niedergelassen oder gebietsansässig sind, erteilt werden kann.

Maßnahmen:

HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation.

d)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

IT: Voraussetzung für die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder des Geologen und zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderliche Aufnahme in das Geologenregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:


BG: Für Untersuchungen zu Bewegungen der Erdkruste benötigt eine natürliche Person, die Tätigkeiten auf den Gebieten Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie ausübt, eine Niederlassung sowie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

HR: Dienstleistungen im Bereich der grundlegenden geologischen, geodätischen und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden.

Maßnahmen:

BG: Kataster- und Grundbuchgesetz, Geodäsie- und Kartografiegesetz.

CY: Gesetz 224/1990.


FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008.

HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32–35.

IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5, D.P.R. 1403/1965, Artikel 1.

e)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

IT: Für Biologen und chemische Analytiker sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich.

BG: Für die grenzüberschreitende Erbringung von technischen Prüf- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich. Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen muss die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Land eintragen sein.

PT: Die Ausübung des Berufs des chemischen Analytikers ist natürlichen Personen vorbehalten.


Maßnahmen:

BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte, Gesetz über das Messwesen,

Gesetz über die nationale Akkreditierung von für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zuständigen Behörden,

Gesetz über saubere Umgebungsluft und

Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.

IT: Gesetz 3/1976 über den Beruf des Agronomen (periti agrari), Gesetz 434/1968, geändert durch das Gesetz 54/1991.

PT: Gesetzesdekret 119/92,

Gesetz 47/2011 und

Gesetzesdekret 183/98.


f)
   Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Region Flandern, Region Wallonien, Deutschsprachige Gemeinschaft: Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die Vermittlung von Arbeitskräften in seinem Ursprungsland anbietet (CPC 87202).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

DE: Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eine kommerzielle Präsenz in der EU erforderlich (§ 3 Abs. 3 bis 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe, z. B. Krankenpflege- und Pflegeberufe, eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR hat (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209).


Maßnahmen:

BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling.

Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l’enregistrement ou à l’agrément des agences de placement (Erlass vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Art. 7, Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Art. 4.

Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler/Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Art. 6.

DE: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1 und § 3 Abs. 5, Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), § 292, Beschäftigungsverordnung, Artikel 38.


g)
   Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

PT: Für Fachpersonal gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und Gebietsansässigen erteilt.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz und Meistbegünstigung:

DK: Für Einzelpersonen, die eine Zulassung für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beantragen, sowie für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen, die eine Zulassung für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beantragen, gilt das Ansässigkeitserfordernis. Das Ansässigkeitserfordernis besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

EE: Für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen und für Wachdienste ist die Ansässigkeit erforderlich.


Maßnahmen:

DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 No. 112 om vagtvirksomhed.

EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 43.

IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133–141 und

Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257.

PT: Gesetz 34/2013 und

Verordnung 273/2013.

h)    Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien (CPC 87901, 87902)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 87901, 87902).

Maßnahmen:

PT: Gesetz 49/2004.


i)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

CY: Es gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.

EE: Ein vereidigter Übersetzer muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein.

HR: Für ermächtigte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

BG: Für die Erbringung amtlicher Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen ist die dauerhafte Ansässigkeit erforderlich.

FI: EWR-Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.

Maßnahmen:

BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten, Artikel 18.

CY: Gesetz über die Niederlassung, die Registrierung und die Regelung der Dienstleistungen ermächtigter Übersetzer in der Republik Zypern.


EE: Vandetõlgi seadus § 2 (3), § 16, (Gesetz über vereidigte Übersetzer).

FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), Abschnitt. 2(1).

HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2.

j)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 893, Teil von 85990)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

CY: Für Friseurdienste, kosmetische Behandlungen, Maniküre und Pediküre sowie andere Schönheitsdienstleistungen gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis.

Maßnahmen:

CY: Gesetz 28(i)/2003,

Gesetz 40(i)/1993,

Gesetz 40(i)/1993 und

Gesetz 182(i) 2013.


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

CZ: Für den Erhalt einer Lizenz für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen müssen Unternehmen nach dem Recht Tschechiens gegründet und natürliche Person im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).

NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich (Teil von CPC 893).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Slg.,

Gesetz über Handelsgenehmigungen und

Gesetz Nr. 26/2000 Slg. über öffentliche Auktionen.

NL: Waarborgwet 1986.


I-EU-7 – Bauleistungen

Sektor/Teilsektor:    Bauleistungen – Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 51

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

Maßnahme:

Gesetz über die Registrierung und die Aufsicht über Auftragsnehmer von Bau- und technischen Arbeiten von 2001 (29 (I)/2001), Artikel 15 und 52.



I-EU-8 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor/Teilsektor:    Vertriebsdienstleistungen – Vertrieb allgemein, Vertrieb von Tabakwaren und Vertrieb von alkoholischen Getränken

Zuordnung nach Branche:    CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

a)    Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

CY: Für Vertriebsdienstleistungen pharmazeutischer Vertreter besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (CPC 62117).

Maßnahmen:

CY: Gesetz 74(i) 202.


b)
   Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

AT: Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).

FR: Für Tabakhändler (buraliste) besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

ES: Voraussetzung für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats (CPC 63108).

Maßnahmen:

AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27.

ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014.

FR: Code général des impôts, Artikel 568 und Artikel 276 bis 279 des Anhangs 2.


c)    Sonstige Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der EU niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten (CPC 3546).

Maßnahmen:

LT: Gesetz über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse (23. März 2004. Nr. IX-2074).


I-EU-9 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor/Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert)

Zuordnung nach Branche:    CPC 921, 922, 923, 924

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 921, CPC 922, CPC 923). Mexikanische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar‑, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Mexikanische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar‑, Sekundar- oder Hochschule einholen. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis erteilt.

MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, CPC 924).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

BG: Bulgarische Kindergärten und Schulen mit ausländischer Beteiligung können auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte gegründet werden, bei denen Bulgarien Vertragspartei ist. Ausländische Hochschulen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschulen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, CPC 922).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans von privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in der privat finanzieren Primar- und Sekundarbildung tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 921, CPC 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 ermöglicht jedoch in der EU ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen die Errichtung von privaten Hochschuleinrichtungen, deren Abschlüsse allerdings nicht als gleichwertig mit Hochschulabschlüssen anerkannt werden (CPC 923).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

In CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Dienstleistungen im Bereich postsekundäre technische und berufliche Bildung (CPC 92310).

Maßnahmen:

BG: Vorschul- und Schulbildungsgesetz (Zusätzliche Bestimmungen, Absatz 4) und

Hochschulbildungsgesetz (Zusätzliche Bestimmungen, Absatz 4).

CZ: Gesetz Nr. 111/1998 Slg. (Gesetz über Hochschulbildung), § 39 und


Gesetz Nr. 561/2004 Slg. über Vorschul‑, Grund‑, Sekundar‑, Tertiär‑, berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).

EL: Gesetze 682/1977, 284/1968, 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch Präsidialdekret 394/1997, Griechische Verfassung, Artikel 16 Absatz 5 und Gesetz 3549/2007.

FR: Code de l'éducation, Artikel L 444-5, L 914-4, L 441-8, L 731-8, L 731-1 bis 8.

MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012.

SK: Gesetz Nr. 131 vom 21. Februar 2002 über Universitäten.



I-EU-10 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Sektor/Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Umwelt

Zuordnung nach Branche:    CPC 940

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz

Kapitel:    CBTS

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrolle erbringen (CPC 9404).


SK: Für die Behandlung und Wiederverwertung von Altbatterien und akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung einer juristischen Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich (Ansässigkeitserfordernis) (Teil von CPC 9402).

Maßnahmen:

SE: Kraftfahrzeuggesetz (2002:574).

SK: Abfallgesetz 79/2015.



I-EU-11 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Sektor/Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:    CPC 931, 933

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Investitionen

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ (SEL) und „société civile professionnelle“ (SCP) wählen. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur durch eine „société à responsabilité limitée“ (SARL) („anonyme“, „à responsabilité limitée“) oder „société civile professionnelle“ (SCP) (en commandite par actions) erbracht werden. Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.

Maßnahmen:

FR: Loi 90-1258 relative à l’exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 et la loi 66-879 du 29 novembre 1966 (SCP), Code de la santé publique, Artikel L6122-1 und L6122-2 (Ordonnance 2010-177 du 23 février 2010).



I-EU-12 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor/Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:    CPC 641, 642, 643, 7471, 7472

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Für Fremdenführer besteht das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7471, 7472).

EL: Drittstaatsangehörige müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Drittstaatsangehörigen vorübergehend im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist.

ES (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseführern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7472).


HR: Für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).

HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz in den EWR-Mitgliedstaaten erteilt (CPC 7471, 7472).

IT (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführern aus den Mitgliedstaaten ist es gestattet, ihren Beruf ohne diese Lizenz auszuüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

BG: Dienstleistungen von Reiseveranstaltern und Reiseagenturen können von einer in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassenen Person erbracht werden. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseleitern, einschließlich Bergführer oder Skilehrer (CPC 7471, 7472).

Maßnahmen:

BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146.


CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer, 1995 bis 2004 (N.41(I)/1995-2004).

EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerialbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016.

ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía,

Aragón: Decreto 21/2015, de 24 de febrero, Reglamento de Guías de turismo de Aragón,

Cantabria: Decreto 51/2001, de 24 de julio, Artikel 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turístico-informativas privadas,

Castilla y León: Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León,

Castilla la Mancha: Decreto 86/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas,

Cataluña: Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Artikel 88,


Comunidad de Madrid: Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de marzo,

Comunidad Valenciana: Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell,

Extremadura: Decreto 37/2015, de 17 de marzo,

Galicia: Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo,

Islas Baleares: Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares,

Islas Canarias: Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Artikel 5,

La Rioja: Decreto 14/2001, de 4 de marzo, Reglamento de desarrollo de la Ley de Turismo de La Rioja, Navarra: Decreto Foral 288/2004, de 23 de agosto, Reglamento para actividad de empresas de turismo activo y cultural de Navarra,


Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und

Región de Murcia: Decreto No. 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior (los guías podrían ser extranjeros si tienen homologación de las titulaciones requeridas).

HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 138/06, 152/08, 43/09, 88/10 i 50/12) und

Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG Nr. 68/07 und 88/10).

HU: Handelsgesetz CLXIV von 2005 und

Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Tätigkeiten von Reiseveranstaltern und Reiseagenturen.

IT: Gesetz 135/2001, Artikel 6 und 7.5, Gesetz 40/2007 (DL 7/2007).



I-EU-13 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Sektor/Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit – sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport

Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 96419

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 96419)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.

CY: Für die Errichtung einer Tanzschule und für Sporttrainer gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

Maßnahmen:

AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97,

Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98,

Niederösterreichisches Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710, Oberösterreichisches Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997,


Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89,

Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81,

Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr. 58/97,

Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76,

Tiroler Schischulgesetz, LGBL. Nr. 15/95,

Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98,

Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 § 4 (2)a,

Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02 und

Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02.

CY: Gesetz 65(i)/1997, Gesetz 17(i)/1995.


I-EU-14 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor/Teilsektor:    Verkehrsdienstleistungen – Fischerei und Wasserverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit; Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr; Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr; Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr; Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr; Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    ISIC 0501, 0502, CPC 5122, 5133, 5223, 711, 712, 72, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 83104, 86751, 86754, 8730, 882

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr. Jede von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit (ISIC 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den inneren Gewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.

Für Unterstützungsdienstleistungen gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein. Mindestens 25 % der Positionen auf Leitungs- und operativer Ebene und mindestens 25 % der Positionen auf untergeordneter Ebene müssen mit bulgarischen Staatsangehörigen besetzt sein. Das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen und Häfen von regionaler Bedeutung wird durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (ISIC 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).


Maßnahmen:

BG: Handelsschifffahrtsgesetz,

Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien,

Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Personen und Fracht gemäß internationalen Verträgen und Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (74520).

Maßnahmen:

DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, § 18.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrs- und Hilfsdienstleistungen sind, auf Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Nicht-EU-Wasserfahrzeuge können nur gewährt werden, wenn EU-Wasserfahrzeuge nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge Mexikos können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Absatz 3 der Verordnung über die Küstenschifffahrt). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Pilotgesetzes fallen, sind reglementiert, und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt.

In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Seefahrzeugen, mit oder ohne Besatzung, und auf die Vermietung oder das Leasing von Binnenfahrzeugen, ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.

Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Wasserverkehr, Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr, Vermietung von Schiffen, Leasingdienstleistungen für Schiffe ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730), wenn diese Geschäfte mit Folgendem im Zusammenhang stehen:

i)    der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen,


ii)    der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen oder

iii)    dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.

Maßnahmen:

DE: §§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz,

§ 2 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5.7.2002,

§§ 1, 2 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),

Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV),

§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Seelotsgesetz vom 8.12.2010 (BGBl. I, S. 1864),

§ 1 Nr. 9, 10, 11 und 13 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) und

See-Eigensicherungsverordnung vom 19.9.2005 (BGBl. I, S. 2787), geändert durch Artikel 516 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I, S. 2407).

FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der EU oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745).


Maßnahmen:

FI: Merilaki (Seeverkehrsgesetz) (674/1994) und

Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), Abschnitt 4.

Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (CPC 711, 743)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen Schienenverkehrsdienste oder Unterstützungsdienstleistungen für den Schienenverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Schienenverkehrsunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Schienenverkehr (CPC 711, 743).

Maßnahmen:

BG: Gesetz für den Schienenverkehr, Artikel 37, 48.

Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:


AT: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU erteilt werden (CPC 712).

Maßnahmen:

AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, § 5,

Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996, § 6 und

Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 in der geänderten Fassung, §§ 7 und 8.

CZ: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person in Tschechien erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EL: In Bezug auf die Erbringung von Straßengüterverkehrsdienstleistungen ist für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers eine Zulassung der griechischen Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.


Maßnahmen:

EL: Zulassung von Güterkraftverkehrsunternehmern: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A‚ 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A‘ 14) — Verordnungen (EG) 1071/09 und 1072/09.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der schwedischen Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrsmanager fungiert (dies ist de facto ein Ansässigkeitserfordernis – siehe den Vorbehalt Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).

Gemäß den Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Arten von Kraftverkehrsunternehmen muss das Unternehmen in der EU niedergelassen sein, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche in der EU gebietsansässige Person benennen, die als Verkehrs-Manager fungiert.

Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Güterbeförderung und der Personenbeförderung im Ausland müssen für diese Tätigkeiten eine Zulassung der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie niedergelassen sind, vorweisen können. Zusätzliche Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel können in bilateralen Straßenverkehrsabkommen festgelegt werden. Bei Fahrzeugen, die nicht unter bilaterale Abkommen fallen, ist außerdem eine Zulassung der schwedischen Verkehrsbehörde erforderlich (CPC 712).


Maßnahmen:

SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über den gewerblichen Verkehr),

Lag om vägtrafikregister (2001:558) (Gesetz über das Straßenverkehrsregister),

Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über den gewerblichen Verkehr),

Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz) und

Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis).

Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 7461, 7469, 83104)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

EU: Für Bodenabfertigungsdienste kann eine Niederlassung im Gebiet der EU erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann begrenzt werden. Bei großen Flughäfen darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.


Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Verordnung (EG) Nr. 80/2009 vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme, Richtlinie 1996/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.

BE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bodenabfertigungsdienstleistungen ist Gegenseitigkeit erforderlich.

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18),

Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14),

Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l’accès au marché de l’assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind, können nur registriert werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort gebietsansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR gegründet wurden, können nur registriert werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (Vermietung von Luftfahrzeugen CPC 83104).

Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne.

PL: Bei Flughafenbetriebsleistungen ist die ausländische Beteiligung auf 49 % beschränkt (Teil von CPC 742).

Maßnahmen:

PL: Polnisches Luftfahrtgesetz vom 3. Juli 2002, Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 3.

Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger (Teil von CPC 748)


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von Gebietsansässigen der EU erbracht werden.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen (CPC 711, 712, 7212, 7222, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

EU: Mit Ausnahme von FI: Nur in einem Mitgliedstaat niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllen, dürfen im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten Beförderungen im Zu- und/oder Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.


Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden.

Maßnahmen:

EU: Richtlinie 1992/106/EWG vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten.


I-EU-15 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe

Sektor/Teilsektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern

Zuordnung nach Branche:    ISIC 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 882, 88442

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft (ISIC 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:

IT: Für Agronomen und „periti agrari“ sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.

Maßnahmen:

IT: Gesetz 3/1976 über den Beruf des Agronomen (periti agrari), Gesetz 434/1968, geändert durch das Gesetz 54/1991.

In Bezug auf Investitionen – Leistungsanforderungen:

EU: Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen kaufen in der EU geerntetes Getreide an. Auf aus einem Drittland eingeführten und dorthin wiederausgeführten Reis wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Nur EU-Reiserzeuger können Ausgleichszahlungen beantragen.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Rentierhaltungsareal gebietsansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. Es können ausschließliche Rechte gewährt werden.

FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC 11, 12, 13, 14, 15).

SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).

FI: Poronhoitolaki (Gesetz über Rentierhaltung) (848/1990), Kapitel 1 Abschnitt 4, Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands.

FR: Code rural et de la pêche maritime: Artikel R331-1 (Betriebsgründung) und Artikel L. 529-2 (Landwirtschaftliche Genossenschaften).

SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Absatz 1.


b)    Verarbeitendes Gewerbe – Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern (ISIC 221, 222, 323, 324, CPC 88442)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der verantwortliche Herausgeber (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Gebietsansässigkeit in Deutschland, in der EU oder in einem EWR-Staat gelten. Ausnahmen können vom Bundesinnenminister zugelassen werden (ISIC 223, 224).

SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden gebietsansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern dieser Zeitschriften um juristische Personen, müssen diese im EWR niedergelassen sein. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

IT: Sofern Mexiko italienischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Durchführung dieser Tätigkeiten gestattet, wird auch Italien den Staatsangehörigen und Unternehmen Mexikos die Durchführung dieser Tätigkeiten unter denselben Bedingungen gestatten. Sofern Mexiko italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem mexikanischen Verlagshaus zu halten, wird auch Italien mexikanischen Investoren gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlag zu halten (ISIC 221, 222, CPC 88442).

In Bezug auf Investitionen – Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

PL: Für den Chefredakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist die Staatsangehörigkeit erforderlich (ISIC 221, 222).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

LV: Nur in Lettland gegründete juristische Personen und natürliche Personen Lettlands haben das Recht, ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zugelassen.


Maßnahmen:

DE: § 10 Abs. 1 Nr. 4 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2005, GVBl. S. 23,

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Presse Baden-Württemberg (LPG BW) vom 14. Januar 1964, GBl. S. 11,

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340),

§ 8 Abs. 1 Gesetz über die Presse Schleswig-Holstein (PressG SH) vom 25.1.2012, GVOBL. SH S. 266,

§ 7 Abs. 2 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) vom 6. Juni 1993, GVOBl. M-V 1993, S. 541,

§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 2.5.2013 (GVBl. LSA S. 198),

§ 7 Abs. 2 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) vom 15. Juni 1965, GVBl. S. 744,


§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG) vom 13. Mai 1993, GVBl. I/93, S. 162,

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Presse Bremen (BrPrG), Brem. GBl. 1965, S. 63,

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Hessisches Pressegesetz (HPresseG) vom 12. Dezember 2004, GVBl. 2004 I S. 2

§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Thüringer Pressegesetz (TPG) vom 31. Juli 1991, GVBl. 1991 S. 271,

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Pressegesetz vom 29. Januar 1965, HmbGVBl., S. 15,

§ 6 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992, SächsGVBl. S. 125,

§ 8 Abs. 2 Niedersächsisches Pressegesetz v. 22. März 1965, GVBl. S. 9,

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498) und

Art. 5 Abs. 2 Bayerisches Pressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl., S. 340).


IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen).

LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, Abschnitt 8.

PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24, und nachfolgende Änderungen.

SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105),

Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469) und

Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559).



I-EU-16 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor/Teilsektor:    Energiebezogene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung

Zuordnung nach Branche:    ISIC 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Zuständigkeitsebene:    EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)


Beschreibung:

a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675, 883)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

CY: Der Ministerrat kann jeder Stelle, die von Mexiko oder Staatsangehörigen Mexikos oder Staatsangehörigen eines Drittlands tatsächlich kontrolliert wird, den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern. Nachdem einer Stelle eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, darf sie nur mit vorheriger Genehmigung des Ministerrates der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle Mexikos oder eines Staatsangehörigen Mexikos unterstellt werden. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die tatsächlich von Mexiko oder einem Drittland oder von einem Staatsangehörigen Mexikos oder eines Drittlands kontrolliert wird, die Erteilung einer Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern, wenn Mexiko oder das Drittland Einrichtungen Zyperns oder Einrichtungen von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit derjenigen vergleichbar ist, welche Zypern oder der Mitgliedstaat Einrichtungen Mexikos oder dieses Drittlands gewährt (ISIC 1110).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

SI: Die Exploration und Gewinnung mineralischer Ressourcen, einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen, erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für Bergbau zuständige Ministerium überprüft (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 883, 8675).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den Niederlanden erfolgt stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Minister für Wirtschaft benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

FI: Die Erlaubnis zur Exploration und Gewinnung mineralischer Ressourcen kann einer natürlichen Person, die im EWR gebietsansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675).


SK: Für den Bergbau, mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten und geologische Aktivitäten ist die Gründung einer juristischen Person in einem Mitgliedstaats der EU oder des EWR erforderlich (keine Zweigniederlassung). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Gewinnung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, u. a. durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen oder radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 883 und 8675).

Maßnahmen:

CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007), geändert durch die Gesetze Nr. 126(I) von 2013 und 29(I) von 2014.

FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und

Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

NL: Mijnbouwwet (Bergbaugesetz).


SI: Bergbaugesetz von 2014.

SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung,

Gesetz 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Gewinnung natürlicher Ressourcen und

Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten.

Elektrizität (ISIC 40, 4010, CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

AT (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene): Genehmigungen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet. Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen. Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC 40, CPC 887).


Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung,

Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung,

Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung,

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung,

Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011,

Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung,

Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005,

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (Stmk. ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005,


Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (K-ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006,

Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 Abs. 1, 2 und 3, §§ 15, 16 und

Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 121/2000, geändert 2011, Artikel 43 und 44, Artikel 90 und 93.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

BE: Es ist die Niederlassung in der EU erforderlich (ISIC 4010, CPC 887).

CZ: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und den Handel damit sowie für andere Tätigkeiten von Elektrizitätsmarktbetreibern sowie für die Erzeugung und Verteilung von Wärme ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person, die in der EU niedergelassen ist, erteilt werden. Es bestehen ausschließliche Rechte in Bezug auf Lizenzen für die Übertragung von Elektrizität und Gas sowie für Elektrizitäts- und Gasmarktbetreiber (ISIC 40, CPC 7131, 62279, 742, 887).

LT: Nur juristische Personen Litauens oder Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder andere in Litauen niedergelassene Organisationen können Lizenzen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die öffentliche Elektrizitätsversorgung und die Organisation des Handels mit Elektrizität erhalten (ISIC 4010, CPC 62279, 887).

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, die die Übertragung und Verteilung von Elektrizität betreffen.


PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:

i)    Erzeugung von Elektrizität mit Ausnahme der Erzeugung von Elektrizität unter Nutzung von Elektrizitätsquellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Quellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,

ii)    Übertragung oder Verteilung von Elektrizität,

iii)    Handel mit Elektrizität mit Ausnahme des Handels mit Elektrizität unter Nutzung von Anlagen im Eigentum des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als 1 kV und Handel mit Elektrizität an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC 4010, CPC 62279, 63297, CPC 887).

PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgen im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen. Konzessionen für den Elektrizitätssektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC 4010, CPC 887).


SI: Für die Erzeugung von Elektrizität und Erdgas, den Handel damit, die Lieferung an Endkunden sowie die Übertragung und Verteilung ist die Niederlassung in der EU erforderlich (ISIC 4010, 4020, CPC 7131, 887).

SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität sowie damit verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Ansässigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden (ISIC 4010, CPC 62279, 887).

SI: Für die Erzeugung von Elektrizität und Erdgas, den Handel damit, die Lieferung an Endkunden sowie die Übertragung und Verteilung ist die Niederlassung in der EU erforderlich (ISIC 4020, CPC 7131, 887).

Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC 232, 4020, CPC 62271, 63297, 7131, 742, 887 (ausgenommen Beratungsdienstleistungen))


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung und Lokale Präsenz:

AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.

Für die Transport anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:

Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben, und

Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb der Rohrfernleitung ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas bestehen Anforderungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas ist die Niederlassung in der EU erforderlich (Teil von CPC 742).

In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (ISIC 4020, CPC 7131).

Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002). Ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl, Erdgas- oder Stromeinfuhren der EU entfallen, kann es untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen.


Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, das weder eine Zweigniederlassung noch eine Repräsentanz ist, so muss das Unternehmen

i)    im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, und

ii)    seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (ISIC 4020, CPC 7131).

CZ: Für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas sowie den Handel damit ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person, die in der EU niedergelassen ist, erteilt werden. Für Lizenzen zur Übertragung von Gas sowie für Gasmarktbetreiber bestehen Ausschließlichkeitsrechte (ISIC 2320, 4020, CPC 7131, 63297, 742, 887).


Versorgung mit Dampf und Warmwasser (ISIC 4030, CPC 887)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:

i)    Erzeugung von Dampf und Warmwasserenergie, außer Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Quellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW, Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,

ii)    Übertragung oder Verteilung von Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt, und

iii)    Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC 4030, CPC 887).

SK: Für die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Groß- und Einzelhandel mit Dampf und Warmwasser sowie damit verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Ansässigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden (ISIC 4030, CPC 887).


Maßnahmen:

AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung,

Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung,

Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung,

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung,

Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011,

Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung,

Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005,

Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (Stmk. ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005,


Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (K-ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006,

Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 Abs. 1, 2 und 3, §§ 15, 16 und

Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Artikel 43 und 44, Artikel 90 und 93.

BE: Arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci und

Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.

CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energiegesetz).

DK: Bekendtgørelse nr. 724 af 1. juli 2008 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsystemer og pipelines (Verordnung über Errichtung, Aufbau und Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines), Nr. 724 vom 1. Juli 2008.

LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973 und


Stromgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000, Nr. VIII-1881.

MT: Gesetz über EneMalta, Kapitel 272 und Gesetz über EneMalta (Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verbindlichkeiten und Schuldverhältnissen), Kapitel 536.

NL: Elektriciteitswet 1998, Gaswet.

PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33.

SI: Energetski zakon (Energiegesetz) 2014, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014, Bergbaugesetz (2014).



Anlage I-B-1

VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN

LISTE MEXIKOS

Vorbehalte auf zentraler Ebene

I-MX-1

Sektor:    Alle

Teilsektor:

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral


Maßnahmen:
   Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 27,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel II Kapitel I und II,

Verordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen und zum Nationalen Register für ausländische Investitionen (Reglamento de la Ley de Inversión Extranjera y del Registro Nacional de Inversiones Extranjeras), Titel II Kapitel I und II.

Beschreibung:    Investitionen

Ausländische Staatsangehörige oder ausländische Unternehmen können keine Eigentumsrechte (dominio directo) an Land und Wasser in einem 100 Kilometer langen Streifen entlang der Landesgrenzen oder in einem 50 Kilometer langen Streifen im Landesinneren vor den Küsten (Sperrzone) erwerben.

Mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel können Eigentumsrechte (dominio directo) an Immobilien in der Sperrzone erwerben, die zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Erwerb ist dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Secretaría de Relaciones Exteriores, im Folgenden „SRE“) binnen 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs mitzuteilen.


Mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel können keine Eigentumsrechte (dominio directo) an Immobilien in der Sperrzone erwerben, die zu Wohnzwecken genutzt werden.

Gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren können mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel Nutzungsrechte an Immobilien in der Sperrzone erwerben, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Dieses Verfahren findet auch dann Anwendung, wenn ausländische Staatsangehörige oder ausländische Unternehmen Nutzungsrechte an Immobilien in der Sperrzone erwerben wollen, unabhängig davon, zu welchem Zweck die Immobilien genutzt werden.

Eine Genehmigung vom SRE ist erforderlich, damit Kreditinstitute als Treuhänder Rechte an Immobilien in der Sperrzone erwerben können, wenn der Zweck des Treuhandvertrags darin besteht, die Nutzung der betreffenden Immobilien zu ermöglichen, ohne dass damit dingliche Rechte verbunden sind, und wenn es sich bei den Begünstigten des Treuhandvertrags um mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel oder die oben genannten ausländischen Staatsangehörigen oder ausländischen Unternehmen handelt.


„Nutzung“ bedeutet das Recht zur Nutzung der in der Sperrzone gelegenen Immobilien, gegebenenfalls einschließlich der Erlangung von Vorteilen, Produkten und im Allgemeinen jeglicher Erträge, die sich aus dem lukrativen Betrieb und der Nutzung durch Dritte oder durch die als Treuhänder fungierenden Kreditinstitute ergeben.

Die Laufzeit des Treuhandvertrags im Sinne dieses Eintrags beträgt höchstens 50 Jahre; eine Verlängerung ist auf Antrag der betreffenden Vertragspartei möglich.

Das SRE kann jederzeit die Einhaltung der Bedingungen, unter denen die in diesem Eintrag genannten Genehmigungen erteilt werden, sowie die Vorlage und Richtigkeit der oben genannten Mitteilungen überprüfen.

Das SRE entscheidet unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens, den diese Geschäfte für die Nation haben könnten, über die Genehmigungen.

Ausländische Staatsangehörige oder ausländische Unternehmen, die Immobilien außerhalb der Sperrzone erwerben wollen, müssen dem SRE im Vorfeld eine Erklärung vorlegen, in der sie sich damit einverstanden erklären, sich für die oben genannten Zwecke als mexikanische Staatsangehörige zu betrachten und auf das Recht zu verzichten, sich in Bezug auf diese Immobilien auf den Schutz ihrer Regierungen zu berufen.


I-MX-2

Sektor:    Alle

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel VI Kapitel III.


Beschreibung:
   Investitionen

Bei der Bewertung der ihr zur Prüfung vorgelegten Anträge 3 berücksichtigt die CNIE die folgenden Kriterien:

a)    Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern,

b)    technologischer Beitrag,

c)    Einhaltung der im Umweltrecht festgelegten Vorschriften und

d)    allgemeiner Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des mexikanischen Produktionssystems.

Bei der Entscheidung über einen Antrag darf die CNIE nur Anforderungen stellen, die nicht zu einer Verzerrung des internationalen Handels führen und nicht nach Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen) verboten sind.


I-MX-3

Sektor:    Alle

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.

Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.


Beschreibung:
   Investitionen

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen unmittelbar oder mittelbar mehr als 49 % der Beteiligungen an einem mexikanischen Unternehmen halten können, ist nur dann ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte des mexikanischen Unternehmens den zum Zeitpunkt der Stellung des Übernahmeantrags geltenden Schwellenwert überschreitet.

Der geltende Schwellenwert für die Überprüfung der Übernahme eines mexikanischen Unternehmens ist der von der CNIE festgelegte Betrag. Der Schwellenwert zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für Mexiko entspricht dem Gegenwert von einer Milliarde US-Dollar in mexikanischen Pesos, wobei der offizielle Wechselkurs vom 5. Oktober 2015 zugrunde gelegt wird.

Der Schwellenwert wird jährlich entsprechend der vom Nationalen Institut für Statistik und Geografie (Instituto Nacional de Estadística y Geografía) veröffentlichten nominalen Wachstumsrate des mexikanischen Bruttoinlandsprodukts angepasst.


I-MX-4

Sektor:    Alle

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25.

Allgemeines Gesetz über Genossenschaften (Ley General de Sociedades Cooperativas), Titel I und Titel II Kapitel II,

Föderales Arbeitsgesetz (Ley Federal del Trabajo), Titel I,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.


Beschreibung:
   Investitionen

Höchstens 10 % der natürlichen Personen, die an einer mexikanischen Produktionsgenossenschaft beteiligt sind, dürfen ausländische Staatsangehörige sein.

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 10 % der Beteiligungen an einer mexikanischen Produktionsgenossenschaft halten.

Ausländische Staatsangehörige dürfen in einer Produktionsgenossenschaft weder allgemeine Verwaltungsaufgaben noch geschäftsführende Tätigkeiten ausüben.

Produktionsgenossenschaften sind Unternehmen, deren Mitglieder ihre persönliche Arbeit, sei sie körperlicher oder intellektueller Art, zum Zweck der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zusammenlegen.


I-MX-5

Sektor:    Alle

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Föderales Gesetz zur Förderung der Mikroindustrie und des Handwerks (Ley Federal para el Fomento de la Microindustria y la Actividad Artesanal), Kapitel I bis IV.


Beschreibung:
   Investitionen

Nur mexikanische Staatsangehörige können eine Zulassung (cédula) als Unternehmen der Mikroindustrie beantragen.

Mexikanische Unternehmen der Mikroindustrie dürfen keine ausländischen Personen als Partner haben.

Im Föderalen Gesetz zur Förderung der Mikroindustrie und des Handwerks ist ein „Unternehmen der Mikroindustrie“ definiert als ein Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten, das in der Verarbeitung von Waren tätig ist und dessen Jahresumsatz den vom SE regelmäßig festgelegten Betrag nicht überschreitet.


I-MX-6

Sektor:    Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Holzwirtschaft

Teilsektor:    Landwirtschaft, Viehzucht oder Forstwirtschaft

Zuordnung nach Branche:    CMAP 1111 – Landwirtschaft

CMAP 1112 – Viehzucht und Jagd (beschränkt auf Viehzucht)

CMAP 1200 – Forstwirtschaft und Holzwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 27,

Landwirtschaftsrecht (Ley Agraria), Titel VI,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.


Beschreibung:
   Investitionen

Nur mexikanische Staatsangehörige oder mexikanische Unternehmen dürfen Grundstücke für land‑, vieh- oder forstwirtschaftliche Zwecke besitzen. Diese Unternehmen geben eine besondere Art von Anteilen („T“-Anteile) aus, die dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt seines Erwerbs entsprechen.

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der „T“-Anteile halten.


I-MX-7

Sektor:    Einzelhandel

Teilsektor:        Verkauf von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln in Fachgeschäften

Zuordnung nach Branche:    CMAP 623087 – Einzelhandel mit Schusswaffen, Patronen und Munition

CMAP 612024 Großhandel a. n. g. (beschränkt auf Schusswaffen, Patronen und Munition)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.


Beschreibung:
   Investitionen

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das im Verkauf von Sprengstoffen, Schusswaffen, Patronen, Munition und Feuerwerkskörpern tätig ist, mit Ausnahme des Erwerbs und der Verwendung von Sprengstoffen für industrielle und mineralgewinnende Tätigkeiten sowie der Herstellung von Sprengstoffmischungen für diese Tätigkeiten.


I-MX-8

Sektor:    Kommunikationsdienstleistungen

Teilsektor:        Rundfunk (Radio und frei empfangbares Fernsehen) 4

Zuordnung nach Branche:        CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (beschränkt auf Satellitenübertragung)

CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (ohne erweiterte Dienste oder Mehrwertdienste)

CMAP 502003 – Telekommunikationsanlagen

CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (beschränkt auf Wiederverkäufer)

CMAP 941104 – Private Produktion und Übertragung von Hörfunkprogrammen (beschränkt auf die Produktion und Übertragung von Hörfunkprogrammen)


CMAP 941105 – Private Dienstleistungen in den Bereichen Produktion, Übertragung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen (beschränkt auf die Übertragung und Weiterverbreitung frei empfangbarer Fernsehprogramme)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.8)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 28 und 32, und Übergangsbestimmung 5,

Föderales Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión), Titel III Kapitel I, III und VII sowie Titel X Kapitel II,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel III,


Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II und III,

Verordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen und zum Nationalen Register für Investitionen (Reglamento de la Ley de Inversión Extranjera y del Registro Nacional de Inversiones Extranjeras), Titel VI,

Allgemeine Leitlinien für die Erteilung von Konzessionen gemäß Titel IV des Föderalen Gesetzes über Telekommunikation und Rundfunk (Lineamientos Generales para el otorgamiento de las concesiones a que se refiere el Título Cuarto de la Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión).

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Im Einklang mit ihrem Zweck werden ausschließliche Konzessionen und Frequenzkonzessionen nur mexikanischen Staatsangehörigen oder mexikanischen Unternehmen gewährt, die nach mexikanischen Recht gegründet wurden.

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an Konzessionsgesellschaften halten, die Rundfunkdienstleistungen erbringen. Diese Höchstgrenze für ausländische Investitionen wird nach Maßgabe der Gegenseitigkeit mit dem Land angewandt, in dem der Investor oder der Wirtschaftsbeteiligte, der sie letztlich kontrolliert, niedergelassen ist.


Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes ist eine befürwortende Stellungnahme der CNIE erforderlich, bevor die ausschließliche Konzession für die Erbringung von Rundfunkdienstleistungen, an denen ausländische Investitionen beteiligt sind, erteilt wird.

Die Konzession, die mit der Konzession verbundenen Rechte, Einrichtungen, Hilfsdienstleistungen, Ämter oder Zusatzeinrichtungen sowie die von der Konzession betroffenen Grundstücke dürfen unter keinen Umständen abgetreten, belastet, verpfändet oder treuhänderisch überlassen, mit einer Hypothek belastet oder ganz oder teilweise an eine ausländische Regierung oder einen ausländischen Staat übertragen werden.

Konzessionen für indigene soziale Zwecke werden an indigene Bevölkerungsgruppen und indigene Gemeinschaften Mexikos mit dem Ziel vergeben, Sprachen, Kultur, Wissen, Traditionen, Identität und ihre internen Regeln zu fördern, zu entwickeln und zu bewahren, die im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter die Integration indigener Frauen in die Erfüllung der Zwecke ermöglichen, für die die Konzession erteilt wird.

Mexiko stellt sicher, dass der Rundfunk einen Beitrag zur Förderung der Werte der nationalen Identität leistet. Die Rundfunkkonzessionäre nutzen und fördern die lokalen und nationalen künstlerischen Werte und Ausdrucksformen der mexikanischen Kultur in Übereinstimmung mit den Merkmalen ihrer Programme. In den täglichen Programmen mit persönlichen Darbietungen wird mehr Zeit für mexikanische Staatsangehörige vorgesehen.


I-MX-9

Sektor:    Kommunikationsdienstleistungen

Teilsektor:        Telekommunikation (einschließlich Wiederverkäufer und eingeschränkte Fernseh- und Radiodienste)

Zuordnung nach Branche:    CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste

CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (ohne erweiterte Dienste oder Mehrwertdienste)

CMAP 502003 – Telekommunikationsanlagen

CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (beschränkt auf Wiederverkäufer)

CMAP 502004 – Sonstige spezielle Anlagen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)


Zuständigkeitsebene:
   Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 28 und 32,

Föderales Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión), Titel III Kapitel I, III und VII, Titel IV Kapitel X sowie Titel V Kapitel I,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación),

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II,

Verordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen und zum Nationalen Register für Investitionen (Reglamento de la Ley de Inversión Extranjera y del Registro Nacional de Inversiones Extranjeras), Titel VI,


Allgemeine Leitlinien für die Erteilung von Konzessionen gemäß Titel IV des Föderalen Gesetzes über Telekommunikation und Rundfunk (Lineamientos Generales para el otorgamiento de las concesiones a que se refiere el Título Cuarto de la Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión).

Allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Erteilung von Telekommunikationsgenehmigungen gemäß dem Föderalen Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Reglas de carácter general que establecen los plazos y requisitos para el otorgamiento de autorizaciones en material de telecomunicaciones establecidas en la Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión),

Allgemeine Leitlinien zur Genehmigung der Vermietung von Funkfrequenzen (Lineamientos Generales sobre la Autorización de Arrendamiento del Espectro Radioeléctrico),

Leitlinien zur Erteilung des Genehmigungszertifikats für die Nutzung und Verwertung von Funkfrequenzbändern für die Sekundärnutzung (Lineamientos para el otorgamiento de la Constancia de Authorización, para el uso y aprovechamiento de bandas de frecuencias del espectro radioeléctrico para uso secundario).


Beschreibung:
   Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Im Einklang mit ihrem Zweck werden ausschließliche Konzessionen und Frequenzkonzessionen nur mexikanischen Staatsangehörigen oder mexikanischen Unternehmen gewährt, die nach mexikanischen Recht gegründet wurden.

Konzessionen für indigene soziale Zwecke werden an indigene Bevölkerungsgruppen und indigene Gemeinschaften Mexikos mit dem Ziel vergeben, Sprachen, Kultur, Wissen, Traditionen, Identität und ihre internen Regeln zu fördern, zu entwickeln und zu bewahren, die im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter die Integration indigener Frauen in die Erfüllung der Zwecke ermöglichen, für die die Konzession erteilt wird.

Konzessionen für indigene soziale Zwecke dürfen nur an indigene Bevölkerungsgruppen und indigene Gemeinschaften Mexikos ohne ausländische Investitionen erteilt werden.

Die Konzession, die mit der Konzession verbundenen Rechte, Einrichtungen, Hilfsdienstleistungen, Ämter oder Zusatzeinrichtungen sowie die von der Konzession betroffenen Grundstücke dürfen unter keinen Umständen abgetreten, belastet, verpfändet oder treuhänderisch überlassen, mit einer Hypothek belastet oder ganz oder teilweise an eine ausländische Regierung oder einen ausländischen Staat übertragen werden.


Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen, die nach mexikanischem Recht gegründet wurden, können eine Genehmigung für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten als Wiederverkäufer erhalten, ohne Konzessionär zu sein.

Gemäß den Allgemeinen Leitlinien zur Genehmigung der Vermietung von Funkfrequenzen muss jedes Unternehmen, das an der Anmietung von Frequenzbändern interessiert ist, eine ausschließliche Konzession für die gewerbliche Nutzung oder eine ausschließliche Konzession für die private Nutzung erwerben.

Antragsteller, die eine Genehmigung für die sekundäre Nutzung von Funkfrequenzbändern beantragen, müssen eine juristische Adresse in Mexiko-Stadt angeben.


I-MX-10

Sektor:    Kommunikationsdienstleistungen

Teilsektor:        Verkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 7100 – Verkehr

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV,

Gesetz zur Regelung des Schienenverkehrs (Ley Reglamentaria del Servicio Ferroviario), Kapitel II Abschnitt III,

Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel III Abschnitt III,

Flughafengesetz (Ley de Aeropuertos), Kapitel IV,


Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel III und V.

Beschreibung:    Investitionen

Ausländische Regierungen oder ausländische Staaten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar in mexikanische Unternehmen investieren, die im Verkehrssektor und im Bereich sonstige allgemeine Kommunikationsmittel tätig sind.


I-MX-11

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Landverkehr und Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 501421 – Errichtung von Meeres- und Flussbauten

CMAP 501422 – Errichtung von Straßenbauten und Bauten für den Landverkehr

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,

Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,


Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV,

Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel II.

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Errichtung und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von Meeres- und Flussbauten ist eine Konzession vom SCT erforderlich.

Für den Bau, den Betrieb, die Nutzung, die Instandhaltung oder die Reparatur von Bundesstraßen und ‑brücken ist ebenfalls eine Konzession vom SCT erforderlich.

Diese Konzessionen können nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.


I-MX-12

Sektor:    Energie

Teilsektor:        Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen

Transport, Behandlung, Raffination, Verarbeitung, Lagerung, Verteilung, Komprimierung, Verflüssigung, Dekomprimierung, Rückvergasung, Verkauf an die breite Öffentlichkeit und Vermarktung von Kohlenwasserstoffen, Erdölerzeugnissen und petrochemischen Erzeugnissen sowie an die Nutzer dieser Erzeugnisse und Dienstleistungen

Ausfuhr und Einfuhr von Kohlenwasserstoffen und Erdölerzeugnissen.

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral


Maßnahmen:
   Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,

Dekret zur Änderung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Energie (Decreto por el que se reforman y adicionan diversas disposiciones de la Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, en materia de energía), veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Oktober 2024,

Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor (Ley del Sector de Hidrocarburos), Artikel 1, 4, 6, 10 bis 14, 17, 22, 24, 25, 26, 27, 31, 37 bis 44, 54, 55, 56, 58, 65, 69, 74, 76, 82, 95, 96, 110, 118, 151, 153, 158, 162 und 163,

Außenhandelsgesetz (Ley de Comercio Exterior),

Gesetz über das Staatsunternehmen Petróleos Mexicanos (Ley de la Empresa Pública del Estado, Petróleos Mexicanos), Artikel 2, 8, 10, 11, 62, 65 und 79,

Verordnung zum Kohlenwasserstoffgesetz (Reglamento de la Ley de Hidrocarburos), Artikel 8, 9, 14, 16, 36, 37, 61, 92, 95, 96,

Verordnung zu den Tätigkeiten nach Titel 3 des Kohlenwasserstoffgesetzes (Reglamento de las actividades a que se refiere el Título Tercero de la Ley de Hidrocarburos), Artikel 51,



Methodik zur Messung des nationalen Anteils lokaler Beschaffungen im Rahmen von Berechtigungen und Verträgen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie von Genehmigungen in der Kohlenwasserstoffindustrie, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft (Metodología para la Medición del Contenido Nacional en Asignaciones y Contratos para la Exploración y Extracción de Hidrocarburos, así como para los permisos en la Industria de Hidrocarburos, emitida por la Secretaría de Economía),

Vereinbarung zur Festlegung der Werte für 2015 und 2025 für den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen im Rahmen der Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in großer und sehr großer Meerestiefe, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, veröffentlicht im Amtsblatt am 29. März 2016 (Acuerdo por el que se establecen los valores para 2015 y 2025 de contenido nacional en las actividades de Exploración y Extracción de Hidrocarburos en aguas profundas y ultra profundas, emitidos por la Secretaría de Economía).



Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Nation hat das unmittelbare und unveräußerliche Eigentum an sämtlichen Kohlenwasserstoffen im Untergrund ihres Gebiets (einschließlich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone, die sich außerhalb des Küstenmeeres befindet und an dieses angrenzt), in Schichten oder in Lagerstätten, unabhängig von ihren physikalischen Bedingungen. Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage von Berechtigungen oder Verträgen sind ausschließlich der Nation vorbehalten. In den Verträgen über Exploration und Gewinnung wird stets festgelegt, dass die Kohlenwasserstoffe im Untergrund Eigentum der Nation sind.

Das SENER kann PEMEX Berechtigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilen.

Zur Durchführung der mit den Berechtigungen für Eigenerschließung verbundenen Tätigkeiten schließt PEMEX nur Dienstleistungsverträge mit privaten Parteien ab. Was die mit Berechtigungen für gemischte Erschließungen verbundene Tätigkeiten betrifft, schließt PEMEX gemischte Verträge mit privaten Parteien ab, wobei PEMEX eine Beteiligung von nicht weniger als 40 % zukommt.


Das SENER legt für jedes Vertragsgebiet, das ausgeschrieben und nach dem Gesetz vergeben wird, das entsprechende Vertragsmodell fest; dabei kann unter anderen Vertragsmodellen, z. B. Dienstleistungen, Gewinnteilung, Produktionsteilung oder Lizenzen, gewählt werden. Im Rahmen von Verträgen über die Exploration und Gewinnung kann PEMEX Allianzen oder Vereinigungen eingehen, um an Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, darf jedoch keine Verträge über öffentlich-private Partnerschaften mit privaten Parteien schließen.

Das SENER kann eine unmittelbare Beteiligung von PEMEX an Verträgen über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen festlegen. Das SENER legt eine verpflichtende Beteiligung von PEMEX an Verträgen über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fest, wenn die Möglichkeit besteht, einen grenzüberschreitenden Speicher zu finden.

Für Verträge über die Exploration und Gewinnung von in Kohleflözen enthaltenem und in Kohleflözen anfallendem Erdgas für den Eigenverbrauch, die direkt an die Inhaber von Konzessionen für die Mineraliengewinnung vergeben werden können, wird kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt.

Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, die im nationalen Gebiet im Rahmen von Berechtigungen und Verträgen über die Exploration und Gewinnung erfolgen, müssen im Durchschnitt einem Mindestprozentsatz in Bezug auf den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen entsprechen. Dabei bleiben die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in großer und sehr großer Meerestiefe, für die unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen gelten, die vom SE auf der Grundlage der Stellungnahme des SENER unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Tätigkeiten festgelegt wurden, unberücksichtigt.

Das oben genannte Mandat muss mit der vom Ministerium für Wirtschaft festgelegten Methodik übereinstimmen und darf die Wettbewerbsposition von PEMEX oder anderer staatlicher Produktionsunternehmen und anderer Wirtschaftsbeteiligter, die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen betreiben, nicht beeinträchtigen.


Der Bundesvorstand richtet in den Gebieten, in denen der Staat beschließt, Exploration und Gewinnung zu verbieten, Schutzzonen ein, die sich von den Naturschutzgebieten unterscheiden, in denen keine Berechtigungen und Aufträge vergeben werden können.

Die mexikanische Regierung nimmt in die Bedingungen für die Berechtigungen und die Verträge über Exploration und Gewinnung sowie in die Genehmigungen auf, dass unter denselben Bedingungen hinsichtlich der Preise, der Qualität und der fristgerechten Lieferung dem Erwerb interner Waren und der Inanspruchnahme interner Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung und Einstellung mexikanischer Staatsangehöriger auf technischer und verwaltungstechnischer Ebene, der Vorzug gegeben werden sollte.

Für die oberflächliche Exploration und Erkennung ist eine Genehmigung der SENER erforderlich, die keine Berechtigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt. Personen, an die eine Berechtigung oder ein Vertrag über die Exploration und Gewinnung vergeben wurde, benötigen keine Genehmigung für die oberflächliche Exploration und Erkennung in den Gebieten, für die die Berechtigung oder der Vertrag über die Exploration und Gewinnung gilt.


Das SENER oder die CNE legen soweit erforderlich die Genehmigungsmodelle für den Transport, die Behandlung, die Raffination, die Verarbeitung, die Lagerung, die Verteilung, die Komprimierung, die Verflüssigung, die Dekomprimierung, die Rückvergasung, den Verkauf an die breite Öffentlichkeit, die Vermarktung, die Formulierung und die Verteilung für den Eigenverbrauch von Kohlenwasserstoffen (einschließlich Erdgas), Erzeugnissen aus Erdöl und Erdgas (einschließlich Benzin und Diesel) und petrochemischen Stoffen fest, sowie die Verwaltung integrierter Systeme, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Genehmigungsinhaber über ein nach mexikanischem Recht gegründetes Unternehmen verfügen und ihren Wohnsitz in Mexiko haben müssen. Die Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr von Kohlenwasserstoffen und Erdölerzeugnissen oder Erdgas werden nach dem Außenhandelsgesetz (Ley de Comercio Exterior) erteilt, wonach die Genehmigungsinhaber über ein nach mexikanischem Recht gegründetes Unternehmen verfügen und ihren Wohnsitz in Mexiko haben müssen.


I-MX-13

Sektor:    Energie

Teilsektor:        

Zuordnung nach Branche:    CMAP 623090 – Einzelhandel mit anderen Artikeln und Waren a. n. g. (Biobrennstoff)

Betroffene Verpflichtungen:    Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Biobrennstoffgesetz (Ley de Biocombustibles), Artikel 19,

Beschreibung:    Investitionen

Das Wirtschaftsministerium legt die Methode zur Messung und Überprüfung des nationalen Anteils an Biomasse, entweder für die direkte Verwendung als Biobrennstoffe oder für die Herstellung von Biobrennstoffen, fest.


I-MX-14

Sektor:    Energie

Teilsektor:        Elektrizität

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución

   Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,

Dekret zur Änderung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Energie (Decreto por el que se reforman y adicionan diversas disposiciones de la Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, en materia de energía), veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Oktober 2024,


Gesetz über den Elektrizitätssektor (Ley del Sector Eléctrico), Artikel 1, 2, 4, 10, 12, 13, 39, 40, 44, 61, 108, 109, 132 und 151,

Gesetz über das Staatsunternehmen Föderale Stromkommission (Ley de la Comisión Federal de Electricidad), Artikel 8, 65 und 81.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Planung und Kontrolle des nationalen Stromnetzes gemäß den Artikeln 25, 27 und 28 der Verfassung sowie die öffentliche Dienstleistung der Übertragung und Verteilung von Elektrizität sind ausschließlich der Nation vorbehalten; für diese Tätigkeiten werden keine Konzessionen gewährt.

Das Staatsunternehmen kann mit Privatpersonen unter anderem Verträge über die Errichtung, die Instandhaltung, die Verwaltung und den Ausbau der für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen der Übertragung und Verteilung von Elektrizität erforderlichen Infrastruktur schließen.

Das Wirtschaftsministerium muss die Methode zur Messung des nationalen Anteils im Elektrizitätssektor festlegen.



Der SENER kann nach Einholung einer Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums festlegen, dass bei Vorliegen derselben Umstände – einschließlich Preisgleichheit, Qualität und fristgerechter Lieferung – die Verträge des Staatsunternehmens über die Entwicklung von Infrastrukturprojekten und gemischte Investitionen sowie die Verträge, die sich aus den Mechanismen für die Zuweisung von Energie und den zugehörigen Erzeugnissen ergeben, an denen die Akteure des Elektrizitätssektors beteiligt sind, dem Erwerb nationaler Waren und der Vergabe von Dienstleistungen nationalen Ursprungs, einschließlich der Ausbildung und Einstellung von mexikanischen Staatsangehörigen auf technischer und Managementebene, Vorrang einräumen müssen.

Wird dem Privatsektor die Mitwirkung an den anderen Tätigkeiten der Elektroindustrie ermöglicht, darf er keinesfalls Vorrang vor dem öffentlichen Unternehmen des Staates haben, dessen Kernaufgabe in der Erfüllung seiner sozialen Verantwortung und der Gewährleistung der Kontinuität und Zugänglichkeit der öffentlichen Elektrizitätsversorgung liegt.

Das Staatsunternehmen muss mindestens 54 % der durchschnittlichen in das Netz eingespeisten Energie in einem Kalenderjahr beibehalten.


Der Privatsektor kann durch gemischte Investitionsprogramme, in deren Rahmen das Staatsunternehmen zu mindestens 54 % direkt oder indirekt am Projekt beteiligt sein muss, am Stromerzeugungsprozess teilnehmen.

Die Grundversorgung mit Strom zu einem möglichst niedrigen Preis kann nur vom Staatsunternehmen bereitgestellt werden.

Für alle anderen Unternehmenstätigkeiten der CFE und ihrer Tochtergesellschaften erlässt das Leitungs- bzw. Kontrollorgan in Übereinstimmung mit dem CFE-Gesetz Vorschriften für den Erwerb, das Leasing und die Vergabe von Dienstleistungen sowie die Durchführung von Arbeiten. Unter anderem kann das Leitungs- bzw. Kontrollorgan entsprechend der Art des Vertrags, der Tarifordnung und der internationalen Verträge, die Mexiko unterzeichnet hat, Mindestprozentsätze in Bezug auf den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen vorschreiben.

Sämtliche Genehmigungen im Rahmen des Gesetzes über den Elektrizitätssektor werden von der CNE erteilt. Die Genehmigungsinhaber müssen natürliche Personen oder nach mexikanischem Recht gegründete Unternehmen sein.


I-MX-15

Sektor:    Energie

Teilsektor:        Kohlenwasserstoffe und Erdölerzeugnisse (Lieferung von Treib- und Schmierstoffen für Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnausrüstungen)

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.

Beschreibung:    Investitionen

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem mexikanischen Unternehmen halten, das Treib- und Schmierstoffe für Wasserfahrzeuge und Eisenbahnausrüstungen sowie Treibstoffe für Luftfahrzeuge liefert.


I-MX-16

Sektor:    Druck, Redaktion und verwandte Wirtschaftszweige

Teilsektor:    Zeitungsverlag

Zuordnung nach Branche:    CMAP 342001 – Verlag von Zeitungen, Magazinen und Zeitschriften (beschränkt auf Zeitungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.

Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.


Beschreibung:
   Investitionen

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das im Druck oder Verlag von Tageszeitungen tätig ist, die sich in erster Linie an mexikanische Leser richten und im Gebiet Mexikos vertrieben werden.

Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „Tageszeitungen“ Zeitungen, die nicht kostenlos verteilt werden und an sieben Tagen in der Woche erscheinen.


I-MX-17

Sektor:    Herstellung von Waren

Teilsektor:    Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Schusswaffen und Patronen

Zuordnung nach Branche:    CMAP 352236 – Herstellung von Sprengstoffen und Feuerwerkskörpern

CMAP 382208 – Herstellung von Schusswaffen und Patronen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.


Beschreibung:
   Investitionen

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das in der Herstellung von Sprengstoffen, Feuerwerkskörpern, Schusswaffen, Patronen und Munition tätig ist, mit Ausnahme der Herstellung von Sprengstoffmischungen für industrielle und mineralgewinnende Tätigkeiten.


I-MX-18

Sektor:    Fischerei

Teilsektor:    Fischereibezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CMAP 1300 – Fischerei

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 11.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,

Allgemeines Gesetz über nachhaltige Fischerei und Aquakultur (Ley General de Pesca y Acuacultura Sustentables), Titel VI Kapitel IV sowie Titel VII Kapitel II,


Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel I, Titel II Kapitel IV sowie Titel III Kapitel II,

Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel I, IV und VI,

Verordnung zum Fischereigesetz (Reglamento de la Ley de Pesca), Titel II Kapitel I und Kapitel II, Abschnitt VI.

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Ausübung von Fischereitätigkeiten ist eine Genehmigung erforderlich, die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten entweder vom SAGARPA über die Nationale Kommission für Aquakultur und Fischerei (Comisión Nacional de Acuacultura y Pesca) oder vom SCT erteilt wird.

Für bestimmte Tätigkeiten, z. B. Fischereitätigkeiten, die zur Begründung von Anträgen auf Erteilung einer Konzession erforderlich sind, und das Anbringen von festen Fanggeräten in föderalen Gewässern, ist eine Genehmigung des SAGARPA erforderlich. Diese Genehmigung wird bevorzugt an Einwohner lokaler Gemeinschaften erteilt. Unter gleichen Umständen werden Anträge indigener Gemeinschaften bevorzugt.


Für die Erbringung von Baggerdienstleistungen durch Schiffe unter ausländischer Flagge ist eine vom SCT ausgestellte Genehmigung erforderlich.

Für die Erbringung fischereibezogener Hafendienstleistungen, z. B. Beladungsvorgänge und Versorgung von Schiffen, die Instandhaltung von Kommunikationseinrichtungen, Elektrizitätsarbeiten, Abfallsammlung und Abwasserentsorgung, ist eine Genehmigung des SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.


I-MX-19

Sektor:    Fischerei

Teilsektor:    Fischerei

Zuordnung nach Branche:    CMAP 130011 – Fischerei auf Hoher See

CMAP 130012 – Küstenfischerei

CMAP 130013 – Süßwasserfischerei

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Allgemeines Gesetz über nachhaltige Fischerei und Aquakultur (Ley General de Pesca y Acuacultura Sustentables), Titel VI Kapitel IV, Titel VII Kapitel I, Titel XIII Einziges Kapitel und Titel XIV Kapitel I, II und III,

Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel II Kapitel I,

Föderales Schifffahrtsgesetz(Ley Federal del Mar), Titel I Kapitel I und III,


Gesetz über nationale Gewässer (Ley de Aguas Nacionales), Titel I und Titel IV Kapitel I,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,

Verordnung zum Fischereigesetz (Reglamento de la Ley de Pesca), Titel I Kapitel I, Titel II Kapitel I und III bis VI und Titel III Kapitel III und IV.

Beschreibung:    Investitionen

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das Küstenfischerei, Süßwasserfischerei und Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone, ausgenommen Aquakultur, betreibt.

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Fischfang auf Hoher See betreibt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.


I-MX-20

Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Bildung

Teilsektor:    Privatschulen

Zuordnung nach Branche:    CMAP 921101 – Private Dienstleistungen im Bereich Vorschulbildung

CMAP 921102 – Private Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

CMAP 921103 – Private Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

CMAP 921104 – Private Dienstleistungen im Bereich Sekundarstufe II

CMAP 921105 – Private Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

CMAP 921106 – Private Dienstleistungen im Bereich Bildung – Kombinierte Dienstleistungen aus den Bereichen Vorschulbildung, Primarschulbildung, Sekundarschulbildung, Sekundarstufe II und Hochschulbildung

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral


Maßnahmen:
   Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,

Gesetz über die Koordinierung der Hochschulbildung (Ley para la Coordinación de la Educación Superior), Kapitel II,

Allgemeines Bildungsgesetz (Ley General de Educación), Kapitel III.

Beschreibung:    Investitionen

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Dienstleistungen in den Bereichen Vorschulbildung, Primarschuldbildung, Sekundarschulbildung, High Schools und Hochschulbildung oder kombinierte private Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.


I-MX-21

Sektor:    Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen

Teilsektor:    Dienstleistungen von Ärzten

Zuordnung nach Branche:    CMAP 9231 – Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Dienstleistungen des Privatsektors (beschränkt auf ärztliche Dienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Föderales Arbeitsgesetz (Ley Federal del Trabajo), Kapitel I.

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur mexikanische Staatsangehörige, die im Gebiet Mexikos als Ärzte zugelassen sind, dürfen in mexikanischen Unternehmen betriebsärztliche Leistungen erbringen.


I-MX-22

Sektor:    Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen

Teilsektor:    Fachpersonal

Zuordnung nach Branche:    CMAP 951012 – Dienstleistungen von Zoll- und Vertretungsagenturen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Zollgesetz (Ley Aduanera), Titel II Kapitel I und III und Titel VII Kapitel I,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Personen, die von Geburt an die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen, können Zollagenten sein.


Nur Zollagenten, die als Empfänger oder gesetzliche Vertreter (mandatarios) eines Einführers oder Ausführers handeln, sowie Beauftragte von Zollagenten dürfen die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Zollabfertigung der Waren des betreffenden Einführers oder Ausführers erledigen.

Investoren der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen sich weder mittelbar noch unmittelbar an der Agentur eines Zollagenten beteiligen.


I-MX-23

Sektor:    Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen

Teilsektor:    Spezialisierte Dienstleistungen (Dienstleistungen von öffentlichen Notaren für Handelsangelegenheiten)

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Föderales Gesetz über öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten (Ley Federal de Correduría Pública), Artikel 7, 8, 12 und 15,

Verordnung zum Föderalen Gesetz über öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten (Reglamento de la Ley Federal de Correduría Pública), Kapitel I und Kapitel II Abschnitte I und II,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II.


Beschreibung:
   Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur Personen, die von Geburt an die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen, können als öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten (corredor público) zugelassen werden.

Ein öffentlicher Notar für Handelsangelegenheiten darf für die Erbringung öffentlicher notarieller Dienstleistungen in Handelsangelegenheiten mit keiner Person eine Geschäftsbeziehung unterhalten.

Öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten müssen an dem Ort, an dem sie zur Ausübung ihres Berufes zugelassen sind, über eine Kanzlei verfügen.

Nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen mit Ausländerausschlussklausel kann eine Zulassung erteilt werden.


I-MX-24

Sektor:    Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen

Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CMAP 951002 – Juristische Dienstleistungen (einschließlich Rechtsberatung für Ausländer)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung im Bundesdistrikt (Ley Reglamentaria del Artículo 5º Constitucional, relativo al Ejercicio de las Profesiones en el Distrito Federal), Kapitel III Abschnitt III und Kapitel V,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.


Beschreibung:
   Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das juristische Dienstleistungen erbringt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.

In Ermangelung eines einschlägigen internationalen Vertrags unterliegt die Berufsausübung durch ausländische Staatsangehörige der Gegenseitigkeit am Wohnsitz des Antragstellers sowie der Einhaltung der übrigen im mexikanischen Recht festgelegten Anforderungen.

Sofern in diesem Eintrag nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur Rechtsanwälte, die in Mexiko zugelassen sind, eine Beteiligung an einer im Gebiet Mexikos niedergelassenen Anwaltskanzlei halten.

Rechtsanwälte, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dürfen Partnerschaften mit in Mexiko zugelassenen Rechtsanwälten eingehen.


Die Zahl der in der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwälte, die als Partner in einer Anwaltskanzlei in Mexiko tätig sind, darf die Zahl der in Mexiko zugelassenen Rechtsanwälte, die als Partner in der betreffenden Anwaltskanzlei tätig sind, nicht übersteigen. Rechtsanwälte, die in der Europäischen Union zugelassen sind, können ihre Tätigkeit ausüben und Rechtsberatungen zum mexikanischen Recht durchführen, sofern sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Mexiko erfüllen.

Eine Anwaltskanzlei, die von einer Partnerschaft von in der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwälten und in Mexiko zugelassenen Rechtsanwälten gegründet wurde, kann in Mexiko zugelassene Rechtsanwälte als Mitarbeiter einstellen.

Zur Klarstellung: Dieser Eintrag gilt weder für die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in den Bereichen ausländisches und internationales Recht (vorübergehend auf Grundlage der „Fly-in-fly-out“-Methode oder mittels onlinebasierter Technologien oder Telekommunikationstechnologien) noch – ausschließlich in Bezug auf ausländisches und internationales Recht – für die Erbringung von Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen durch ausländische Rechtsanwälte.


I-MX-25

Sektor:    Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen

Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CMAP 9510 – Erbringung von freiberuflichen, technischen und spezialisierten Dienstleistungen (beschränkt auf freiberufliche Dienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 11.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung in Mexiko-Stadt (Ley reglamentaria del Artículo 5º Constitucional, relativo al Ejercicio de las Profesiones en la Ciudad de México), Kapitel III Abschnitt III und Kapitel V,


Verordnung zum Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung im Bundesdistrikt (Reglamento de la Ley Reglamentaria del Artículo 5º Constitucional, relativo al Ejercicio de las Profesiones en el Distrito Federal), Kapitel III,

Allgemeines Bevölkerungsgesetz (Ley General de Población), Kapitel III.

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Gemäß den einschlägigen internationalen Verträgen, bei denen Mexiko Vertragspartei ist, können ausländische Staatsangehörige in Mexiko-Stadt die Berufe ausüben, die im Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung in Mexiko-Stadt aufgeführt sind.

In Ermangelung eines einschlägigen internationalen Vertrags unterliegt die Berufsausübung durch ausländische Staatsangehörige der Gegenseitigkeit am Wohnsitz des Antragstellers sowie der Einhaltung der übrigen im mexikanischen Recht festgelegten Anforderungen.


I-MX-26

Sektor:    Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    CMAP 929001 – Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen

Betroffene Verpflichtungen:    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über religiöse Vereinigungen und öffentliche Gottesdienste (Ley de Asociaciones Religiosas y Culto Público), Titel II Kapitel I und II.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Vertreter religiöser Vereinigungen in Mexiko müssen mexikanische Staatsangehörige sein.


Religiöse Vereinigungen sind Vereinigungen, die nach dem Gesetz über religiöse Vereinigungen und öffentliche Gottesdienste gegründet wurden.

Religiöse Vereinigungen müssen sich beim Innenministerium (Secretaría de Gobernación, SEGOB) registrieren lassen. Um sich registrieren lassen zu können, müssen religiöse Vereinigungen in Mexiko niedergelassen sein.


I-MX-27

Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    CMAP 971010 Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,

Föderales Gesetz über Pflanzenschutz (Ley Federal de Sanidad Vegetal), Titel II Kapitel IV,

Verordnung zum Pflanzenschutzgesetz der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Reglamento de la Ley de Sanidad Fitopecuaria de los Estados Unidos Mexicanos), Kapitel VII.


Beschreibung:
   Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für das Versprühen von Pestiziden ist eine Konzession des SAGARPA erforderlich.

Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.


I-MX-28

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Luftverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 384205 – Bau, Montage und Reparatur von Luftfahrzeugen (beschränkt auf die Reparatur von Luftfahrzeugen)

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel III Abschnitt II,

Verordnung zum Zivilluftfahrtgesetz (Reglamento de la Ley de Aviación Civil), Kapitel VII.


Beschreibung:
   Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Errichtung und den Betrieb bzw. den Betrieb und die Nutzung einer Flugzeugreparaturwerkstatt sowie von Zentren für die Aus- und Weiterbildung von Personal ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich.

Zum Erhalt dieser Genehmigung muss der Antragsteller nachweisen, dass die Flugzeugreparaturwerkstatt bzw. das Zentrum für die Aus- und Weiterbildung von Personal ihren bzw. seinen Sitz in Mexiko hat.


I-MX-29

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Luftverkehr 5

Zuordnung nach Branche:    CMAP 973302 – Verwaltung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,


Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel I und IV,

Flughafengesetz (Ley de Aeropuertos), Kapitel III,

Verordnung zum Flughafengesetz (Reglamento de la Ley de Aeropuertos), Titel II Kapitel I, II und III.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Konstruktion und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Unternehmen erteilt werden.

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Konzessionär oder Genehmigungsinhaber für Flugplätze für den öffentlichen Dienst ist, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.

Bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt die CNIE, dass die nationale und die technologische Entwicklung begünstigt werden müssen und dass die souveräne Integrität der Nation geschützt werden muss.


I-MX-30

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Luftverkehr 6

Zuordnung nach Branche:    CMAP 713001 – Linienflugverkehr mit intern registrierten Luftfahrzeugen

CMAP 713002 – Nichtlinienflugverkehr (Lufttaxis)

Spezialisierte Luftverkehrsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel IX und X,

Verordnung zum Zivilluftfahrtgesetz (Reglamento de la Ley de Aviación Civil), Titel II Kapitel I,


Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.

Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das internen Linien- und Nichtlinienflugverkehr sowie internationalen Nichtlinienflugverkehr in Form von Lufttaxis anbietet oder spezialisierte Luftverkehrsdienstleistungen erbringt. Der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und zwei Drittel der leitenden Angestellten dieses Unternehmens müssen mexikanische Staatsangehörige sein.

Nur mexikanische Staatsangehörige sowie mexikanische Unternehmen, bei denen 51 % der Stimmrechtsanteile von mexikanischen Staatsangehörigen gehalten oder kontrolliert werden und bei denen der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der leitenden Angestellten mexikanische Staatsangehörige sind, können ein Flugzeug in Mexiko registrieren lassen.


I-MX-31

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Spezialisierte Luftverkehrsdienstleistungen 7

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel III,

Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel I, II, IV und IX,

Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.


Beschreibung:
   Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Erbringung sämtlicher spezialisierter Luftverkehrsdienstleistungen im Gebiet Mexikos ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die an der Erbringung dieser Dienstleistungen interessierte Person einen Wohnsitz im Gebiet Mexikos hat.


I-MX-32

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 973203 – Verwaltung von See‑, Binnensee- und Flussschifffahrtshäfen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV und V,

Verordnung zum Hafengesetz (Reglamento de la Ley de Puertos) Titel I Kapitel I und VI,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.

Beschreibung:    Investitionen

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem mexikanischen Unternehmen halten, das als vollumfänglicher Hafenverwalter zugelassen ist.


I-MX-33

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 384201 – Bau und Reparatur von Wasserfahrzeugen

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,

Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel II.

Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV.


Beschreibung:
   Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für den Bau und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb einer Werft ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.


I-MX-34

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 973201 – Be- und Entladung von Wasserfahrzeugen (einschließlich Betrieb und Instandhaltung von Docks, landseitiges Laden und Löschen von Schiffen, Seefrachtumschlag, Betrieb und Instandhaltung von Anlegestellen, Reinigung von Schiffen und Booten, Stauen, Frachtumschlag zwischen Schiffen und Lastkraftwagen, Zügen, Rohrfernleitungen und Kaianlagen und Terminalbetrieb am Hafen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,


Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel II sowie Titel II Kapitel IV und V,

Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel II, IV und VI,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,

Verordnung zur Nutzung des Küstenmeeres, der Wasserstraßen, der Strände, der betreffenden föderalen Küstenzone und der zum Meer hin gelegenen Grundstücke (Reglamento para el Uso y Aprovechamiento del Mar Territorial, Vías Navegables, Playas, Zona Federal Marítimo Terrestre y Terrenos Ganados al Mar), Kapitel II Abschnitt II,

Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Hafendienstleistungen für Binnenschiffe wie Schleppen, Festmachen und Tendern, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.


Für die Konstruktion und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von See- und Binnenhafenterminals, einschließlich Docks, Kränen und zugehörigen Einrichtungen, ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.

Für die Erbringung von Stauerei- und Lagerdienstleistungen ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.


I-MX-35

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Wasserverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 973203 – See- und Binnenschifffahrt (Verwaltung von Binnensee- und Flussschifffahrtshäfen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel III Kapitel III,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,

Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV und VI.


Beschreibung:
   Investitionen

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an mexikanischen Unternehmen halten, die Lotsendienste für Schiffe in der Binnenschifffahrt erbringen.


I-MX-36

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Wasserverkehr 8

Zuordnung nach Branche:    CMAP 712011 – Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr

CMAP 712012 – Dienstleistungen im Bereich Seekabotage

CMAP 712013 – Schleppdienstleistungen im internationalen und im Kabotageverkehr

CMAP 712021 – Dienstleistungen im Bereich Verkehr auf Flüssen und Seen

CMAP 712022 – Transportdienstleistungen innerhalb von Hafengewässern

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral


Maßnahmen:
   Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel III Kapitel I,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,

Föderales Gesetz über den wirtschaftlichen Wettbewerb (Ley Federal de Competencia Económica), Kapitel IV.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Der Betrieb oder der Einsatz von Hochseeschiffen, einschließlich Verkehrsdienstleistungen und internationale Schleppdienstleistungen, stehen Reedern und Wasserfahrzeugen aller Länder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen offen.


Der Betrieb und die Nutzung der Kabotage und der Binnenschifffahrt sind mexikanischen Reedern mit mexikanischen Schiffen vorbehalten. Wenn mexikanische Wasserfahrzeuge nicht geeignet und nicht mit den gleichen technischen Voraussetzungen verfügbar sind oder wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, kann das SCT mexikanischen Reedern nach folgenden Prioritäten befristete Schifffahrtsgenehmigungen für den Betrieb und den Einsatz ausländischer Wasserfahrzeuge erteilen:

a)    mexikanische Reeder mit ausländischen Wasserfahrzeugen im Rahmen eines Bareboat-Charter-Vertrags und

b)    mexikanische Reeder mit ausländischen Wasserfahrzeugen im Rahmen eines Charter-Vertrags jeglicher Art.

Der Betrieb und der Einsatz von Kreuzfahrtschiffen in der Binnenschifffahrt und von Baggerschiffen und maritimen Geräten für die Konstruktion, die Erhaltung und den Betrieb von Häfen sowie die entsprechenden Kabotagedienstleistungen können von mexikanischen oder ausländischen Schifffahrtsunternehmen mit mexikanischen oder ausländischen Wasserfahrzeugen oder maritimen Geräten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten durchgeführt bzw. erbracht werden, wobei mexikanischen Unternehmen Vorrang eingeräumt werden sollte und die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten sind.


Nach vorheriger Stellungnahme des Nationalen Kartellamts (Comisión Nacional Antimonopolio) kann das SCT beschließen, dass bestimmte Kabotagefahrten ganz oder teilweise nur von mexikanischen Schifffahrtsunternehmen mit mexikanischen Wasserfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen, die als mexikanische Wasserfahrzeuge anerkannt sind, durchgeführt werden dürfen, wenn auf dem betreffenden Markt keine Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Sinne des Föderalen Gesetzes über den wirtschaftlichen Wettbewerb (Ley Federal de Competencia Económica) bestehen.

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden mexikanischen Schifffahrtsunternehmen oder mexikanischen Schiff halten, das im gewerblichen Einsatz von Binnenschiffen und Kabotageschiffen tätig ist, mit Ausnahme von Kreuzfahrtschiffen sowie Baggerschiffen und maritimen Geräten für die Konstruktion, die Erhaltung und den Betrieb von Häfen.

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Dienstleistungen im Bereich Hochseeschifffahrt und Hafenschleppdienstleistungen erbringt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.


I-MX-37

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Rohrfernleitungen für andere Güter als Energie

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,

Gesetz über nationale Gewässer (Ley de Aguas Nacionales), Titel I Kapitel II und Titel IV Kapitel II.


Beschreibung:
   Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Konstruktion und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von Rohrfernleitungen zum Transport anderer Güter als Energie oder petrochemische Grundstoffe ist eine Konzession vom SCT erforderlich.

Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.


I-MX-38

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Schienenverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CMAP 711101 – Schienenverkehrsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,

Gesetz zur Regelung des Schienenverkehrs (Ley Reglamentaria del Servicio Ferroviario) Kapitel I und Kapitel II Abschnitt III,

Verordnung zum Schienenverkehr (Reglamento del Servicio Ferroviario), Titel I Kapitel I, II und III, Titel II Kapitel I und IV und Titel III Kapitel I, Abschnitte I und II.


Beschreibung:
   Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das in der Konstruktion, im Betrieb und in der Nutzung von Eisenbahnen, die als allgemeine Verkehrsmittel gelten, oder in der Erbringung von öffentlichen Schienenverkehrsdienstleistungen tätig ist, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.

Bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt die CNIE, dass die nationale und die technologische Entwicklung gefördert werden müssen und dass die souveräne Integrität der Nation geschützt werden muss.

Für den Aufbau, den Betrieb und die Bewirtschaftung von Schienenverkehrsdienstleistungen sowie für die Erbringung öffentlicher Schienenverkehrsdienstleistungen ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Unternehmen erteilt werden.

Für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen, den Bau von Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten, Kreuzungen und im Randbereich liegenden Anlagen im Rahmen des Wegerechts, das Anbringen von Werbung und Werbeschildern im Rahmen des Wegerechts und die Konstruktion und den Betrieb von Brücken über Eisenbahnstrecken ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.


I-MX-39

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Landverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 973101 – Verwaltung von Busbahnhöfen und Hilfsdienstleistungen (beschränkt auf die wichtigsten Bus- und LKW-Terminals sowie Busbahnhöfe und LKW-Stationen)

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 11.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,


Verordnung zum Wegerecht auf Bundesstraßen und in umgebenden Gebieten (Reglamento para el Aprovechamiento del Derecho de Vía de las Carreteras Federales y Zonas Aledañas), Kapitel II und IV,

Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I.

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für die Errichtung oder den Betrieb von Bus- und LKW-Terminals sowie Busbahnhöfen und LKW-Stationen ist eine vom SCT ausgestellte Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.

Zum Erhalt dieser Genehmigung muss der Antragsteller nachweisen, dass er seinen Wohnsitz in Mexiko hat.


I-MX-40

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Landverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 973102 – Verwaltung von Straßen und Brücken und Hilfsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,

Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,


Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I und V.

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Für Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Bundesstraßenverkehr ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.

Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Hilfsdienstleistungen nicht Teil der Beförderung von Passagieren bzw. Fracht oder im Rahmen des Tourismus auf Bundesstraßen sind, sondern als Ergänzung zu betrachten sind.


I-MX-41

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Landverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 711201 – Beförderungsdienstleistungen für Baumaterialien

CMAP 711202 – Umzugsdienstleistungen

CMAP 711203 – Sonstige spezialisierte Güterverkehrsdienstleistungen

CMAP 711204 – Allgemeine Güterverkehrsdienstleistungen

CMAP 711311 – Personenfernverkehr mit Omnibussen und Reisebussen

CMAP 711318 – Beförderungsdienstleistungen für Schüler und Touristen (beschränkt auf Verkehrsdienstleistungen für Touristen)

CMAP 720002 – Kurierdienstleistungen


Betroffene Verpflichtungen:
   Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II,

Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel I und III,

Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I.

Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.


Beschreibung:
   Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen keine Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen mit einer Ausländerausschlussklausel erwerben, das im Straßenverkehr zur Beförderung von interner Fracht zwischen Orten im Gebiet Mexikos (ausgenommen Paket- und Kurierdienste) tätig ist.

Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen für Fracht, Personen oder Touristen ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich.

Investoren aus der Europäischen Union dürfen bis zu 100 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das Dienstleistungen des städteverbindenden Busverkehrs, Verkehrsdienstleistungen für Touristen oder Dienstleistungen des Straßenverkehrs zur Beförderung von internationaler Fracht zwischen Orten im Gebiet Mexikos erbringt.


Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen mit einer Ausländerausschlussklausel, die in Mexiko zugelassene und in Mexiko gebaute oder legal nach Mexiko eingeführte Ausrüstungen verwenden, sowie Fahrer, die mexikanische Staatsangehörige sind, dürfen Dienstleistungen des Straßenverkehrs zur Beförderung von internationaler Fracht zwischen Orten im Gebiet Mexikos erbringen.

Für die Erbringung von Paket- und Kurierdienstleistungen ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen können diese Dienstleistungen erbringen.


I-MX-42

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Schienenverkehrsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CMAP 711101 – Schienenverkehrsdienstleistungen (beschränkt auf das Zugpersonal)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Föderales Arbeitsgesetz (Ley Federal del Trabajo), Titel VI Kapitel V.

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Mitglieder des Zugpersonals müssen mexikanische Staatsangehörige sein.


I-MX-43

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Landverkehr

Zuordnung nach Branche:    CMAP 711312 – Personenbeförderung mit Omnibussen und Reisebussen im Orts- und Nahverkehr

CMAP 711315 – Beförderungsdienstleistungen mit Taxis

CMAP 711316 – Beförderungsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugen auf festen Strecken

CMAP 711317 – Beförderungsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugen aus Taxiständen

CMAP 711318 – Beförderungsdienstleistungen für Schüler und Touristen (beschränkt auf Beförderungsdienstleistungen für Schüler)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral


Maßnahmen:
   Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II,

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I und II,

Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,

Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I.

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen mit einer Ausländerausschlussklausel dürfen Personenbeförderungsdienste mit Bussen im Orts- und Nahverkehr, Schulbusdienste, Taxidienste und Dienstleistungen mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln anbieten.


I-MX-44

Sektor:    Kommunikationsdienstleistungen

Teilsektor:    Unterhaltungsdienstleistungen (Kino) 9

Zuordnung nach Branche:    CMAP 941103 – Private Filmvorführungen

Betroffene Verpflichtungen:    Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Föderales Gesetz über Kinematografie (Ley Federal de Cinematografía), Kapitel III,

Verordnung zum Föderalen Gesetz über Kinematografie (Reglamento de la Ley Federal de Cinematografía), Kapitel V.


Beschreibung:
   Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Die Filmvorführer müssen 10 % der Gesamtvorführzeit für die Vorführung nationaler Filme vorbehalten.



Anlage I-B-2

VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN

LISTE MEXIKOS

Vorbehalte auf subzentraler Ebene

Absichtlich frei gelassen

_________________

ANHANG II

ZUKÜNFTIGE MAẞNAHMEN

ERLÄUTERUNGEN

1.    In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien sind gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) die spezifischen Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten aufgeführt, für die die jeweilige Vertragspartei bestehende Maßnahmen aufrechterhalten oder neue oder restriktivere Maßnahmen einführen kann, die nicht mit den Verpflichtungen übereinstimmen, die in den folgenden Artikeln festgelegt sind:

a)    Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. Artikel 11.6 (Inländerbehandlung),

b)    Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) bzw. Artikel 11.7 (Meistbegünstigung),

c)    Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen),

d)    Artikel 10.10 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder

e)    Artikel 11.5 (Lokale Präsenz).


2.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CMAP“ bezeichnet die Nummern der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos), wie sie vom Nationalen Institut für Statistik und Geografie (Instituto Nacional de Estadística y Geografía) in der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos) von 1994 festgelegt wurden;

b)    „CPC“ bezeichnet die Nummern der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Series M, No.°77, Provisional Central Product Classification, 1991) festgelegt wurden;

c)    „ISIC“ bezeichnet die Nummern der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No.°4, ISIC REV 3.1, 2002) festgelegt wurden.

3.    Die Listen der Vertragsparteien lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

4.    Jeder Eintrag in der Liste besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,


b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,

c)    der Rubrik „Klassifikation des Wirtschaftszweigs“, die sich gegebenenfalls auf die Tätigkeit bezieht, die Gegenstand der nichtkonformen Maßnahme gemäß der CMAP, CPC oder ISIC ist,

d)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bezeichnet sind, die gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) nicht für die in dem Eintrag aufgeführten Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gelten,

e)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die Reichweite der Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten dargelegt ist, die von dem Vorbehalt erfasst werden, und

f)    der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, sofern spezifiziert, die im Interesse der Transparenz eine nicht erschöpfende Liste bestehender Maßnahmen enthält, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die von dem Vorbehalt erfasst werden.

5.    In der Liste Mexikos bezeichnet die Rubrik „Zuständigkeitsebene“ die Zuständigkeitsebene, auf der die spezifizierten Maßnahmen aufrechterhalten werden.

6.    Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Die Rubrik „Beschreibung“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.


7.    Ein auf Ebene der Europäischen Union aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union und eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene sowie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen.

8.    Ein auf nationaler Ebene Mexikos oder eines Mitgliedstaats aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb des jeweiligen Landes.

9.    Erhält eine Vertragspartei eine Maßnahme aufrecht, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger oder ein (dauerhaft) Gebietsansässiger sein muss oder seinen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben muss, so gilt ein Vorbehalt in Bezug auf diese Maßnahme, der hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) angebracht wird, entsprechend dem Anwendungsbereich dieser Maßnahme als ein Vorbehalt hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 10 (Investitionen).

10.    Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und verfahren, die keine Beschränkung der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. 11.6 (Inländerbehandlung) oder keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. 11.4 (Marktzugang) darstellen. Solche Maßnahmen, z. B. Erfordernis des Erwerbs einer Lizenz, Universaldienstverpflichtungen, Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Erfordernis der Ablegung besonderer Prüfungen, wozu Sprachprüfungen zählen können, und diskriminierungsfreie Erfordernisse, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.


11.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien 10

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechien

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

EL    Griechenland


ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland 11

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta


NL    Niederlande

OECD    Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakei


12.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat natürlichen Personen oder Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) oder einer aufgrund des AEUV erlassenen Maßnahme, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen Mexikos auszudehnen. Gemäß dem AEUV wird diese Behandlung nur Unternehmen gewährt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder organisiert sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen Mexikos sind oder unter deren Kontrolle stehen.

13.    Zur Klarstellung: Für die Zwecke der Liste Mexikos bezeichnen die Begriffe „Nation“ und „Staat“ Mexiko.



Anlage II-A

VORBEHALTE IN BEZUG AUF KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

LISTE DER EU

Liste der Vorbehalte:

II-EU-1 – Alle Sektoren

II-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

II-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

II-EU-4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

II-EU-5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

II-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

II-EU-7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien


II-EU-8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

II-EU-9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

II-EU-10 –Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen

II-EU-11 – Telekommunikationsdienste

II-EU-12 – Bauleistungen

II-EU-13 – Vertriebsdienstleistungen

II-EU-14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

II-EU-15 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

II-EU-16 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

II-EU-17 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

II-EU-18 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

II-EU-19 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

II-EU-20 – Energiebezogene Tätigkeiten

II-EU-21 – Andere Dienstleistungen a. n. g.



II-EU-1 – Alle Sektoren

Sektor – Teilsektor:    Alle Sektoren

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Kommerzielle Präsenz

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer Wirtschaftstätigkeit nachzugehen.

Bestehende Maßnahmen:

FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), Abschnitt 2 und Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), Abschnitt 11.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

FR: Niederlassungsformen – Gemäß Artikel L151-1 und R153-1 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R153-2 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Zustimmung des Ministers für Wirtschaft.

Bestehende Maßnahmen:

FR: Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen, Artikel L151-1, R153-1.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

FR: Niederlassungsformen – Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.

Bei kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die der Vorbehalt I-A-16 (Energiebezogene Tätigkeiten) in Anhang I-A gilt.

IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies betrifft alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.


Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

a)    Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien,

b)    Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder

c)    Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation der Kanzlei des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere ist der Erwerb durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der EU, durch den dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verliehen wird, zu melden.

Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

a)    Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt,


b)    Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

c)    Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staats gefährdet sein können.

Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.

Bestehende Maßnahmen:

IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

LT: Unternehmen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse (Teil des Kapitals, der den nationalen Sicherheitsinteressen zufolge von in- oder ausländischen privaten Personen gehalten werden kann, in Bezug auf Investitionen in Unternehmen, Sektoren und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit sowie Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Konformität potenzieller nationaler Investoren und potenzieller Teilnehmer am Unternehmen usw.).


Bestehende Maßnahmen:

LT: Gesetz betreffend Unternehmen und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit und sonstige Unternehmen von Bedeutung für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen vom 10. Oktober 2002 Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 12. Januar 2018 durch das Gesetz Nr. XIII‑992).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und die Leitungs- und Kontrollorgane für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.

b)    Erwerb von Immobilien

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

HU: Erwerb staatseigener Immobilien.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen.


Bestehende Maßnahmen:

HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II Absätze 6 bis 36 und Kapitel IV Absätze 38 bis 59),

Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV (Absätze 8 bis 20)).

LV: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Staatsangehörige Mexikos oder eines Drittlands, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen.

Bestehende Maßnahmen:

LV: Gesetz über die Privatisierung von Land in ländlichen Gebieten, Abschnitte 28, 29 und 30.

SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenze der bebauten Fläche einer Gemeinde und andere Flächen, z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse und Straßen, erwerben.

Bestehende Maßnahmen:

SK: Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen,

Gesetz Nr. 229/1991 über die Regelung von Landbesitz und anderem landwirtschaftlichen Eigentum,


Gesetz Nr. 460/1992, Verfassung der Slowakischen Republik,

Gesetz Nr. 180/1995 über Maßnahmen für die Regelung von Landbesitz,

Gesetz Nr. 202/1995 über Devisen,

Gesetz Nr. 503/2003 über die Rückübertragung von Eigentum an Land,

Forstgesetz Nr. 326/2005 und

Gesetz Nr. 140/2014 über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

BG: Ausländische natürliche und ausländische juristische Personen können in Bulgarien nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung dürfen kein Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit dauerhafter Ansässigkeit im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben. Ausländer mit dauerhafter Ansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.


Bestehende Maßnahmen:

BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22,

Gesetz über Besitz und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Artikel 3, und

Forstgesetz, Artikel 10.

EE: Natürliche oder juristische Personen, die nicht aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) oder der OECD stammen, können Immobilien, die land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen umfassen, nur mit Genehmigung des Landrats und seit dem 1. Januar 2018 mit Genehmigung des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen können, dass die zu erwerbende Immobilie entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird.

Bestehende Maßnahmen:

EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens) Kapitel 2 und 3.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:


LT: Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen stehen, die die EU im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt. Lokale Regierungen (Kommunen) und andere nationale Einrichtungen der Mitglieder der OECD und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der europäischen und sonstigen Integration spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.

Bestehende Maßnahmen:

LT: Verfassung der Republik Litauen,

Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, zuletzt geändert am 20. März 2003, Nr. IX-1381;

Bodengesetz vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983 und

Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 24. April 2014, Nr. XII-854.


c)    Anerkennung

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für EU-Bürger. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.

d)    Meistbegünstigung

In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten ist oder unterzeichnet wurde.

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über

a)    die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen,


b)    die Gewährung des Niederlassungsrechts oder

c)    die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.

Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassungen umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.

Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.

Die Annäherung der Rechtsvorschriften bedeutet

a)    die Angleichung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei(en) dieses Übereinkommens oder

b)    die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.


Diese Annäherung bzw. Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.

Bestehende Maßnahmen:

EU: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),

Stabilisierungsabkommen,

bilaterale Abkommen EU-Schweiz und

vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen.

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL und PT sowie folgende Länder oder Fürstentümer: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.

DK, FI und SE: Dänemark und Finnland haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:

a)    finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund),


b)    Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und

c)    finanzielle Unterstützung für Gesellschaften 12 , die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen gemäß Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 bzw. Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2.

PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.

PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Brasilien, Cabo Verde, Guinea-Bissau, Mosambik sowie São Tomé und Príncipe).


e)    Waffen, Munition und Kriegsmaterial

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:

EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.


II-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Sektor – Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern, Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    Teil von CPC 861, Teil von CPC 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von CPC 879

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Juristische Dienstleistungen

Die EU mit Ausnahme von Schweden behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“ erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902).

In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).

LT: Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Übereinkommen eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen (Teil von CPC 861).


b)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Eine unabhängige Rechnungsprüfung erfolgt durch zugelassene Rechnungsprüfer, die Mitglied des Instituts der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer sind. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit registriert das Institut der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer eine Prüfungsgesellschaft aus Mexiko oder einem Drittland, sofern diese folgende Nachweise beibringt:

a)    Drei Viertel der Mitglieder der Leitungsorgane und der zugelassenen Rechnungsprüfer, die Prüfungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, erfüllen Anforderungen, die denen für bulgarische Rechnungsprüfer gleichwertig sind, und haben die einschlägigen Prüfungen erfolgreich absolviert,

b)    die Prüfungsgesellschaft führt die unabhängige Rechnungsprüfung gemäß den Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität durch und

c)    die Prüfungsgesellschaft veröffentlicht auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht oder erfüllt andere gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

CZ: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorbehalten sind, dürfen in Tschechien Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz vom 14. April 2009 Nr. 93/2009 Slg. über Rechnungsprüfer.

c)    Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern (CPC 8674)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.


II-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Sektor – Teilsektor:    Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern

Zuordnung nach Branche:    CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)

FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).

BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

CZ und MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen sowie sonstiger verwandter Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Slg. über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen,

Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze,

Gesetz 123/2000 Slg. über Medizinprodukte und

Gesetz 285/2002 Slg. über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen unterliegt dem Ansässigkeitserfordernis. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der EU präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).

BE: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern.

b)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

Die Ausübung der Tierheilkunde unterliegt der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“). Ansonsten ist für ausländische Staatsangehörige ein Daueraufenthaltstitel erforderlich (physische Präsenz vorgeschrieben).


In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE und LV: Grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen.

c)    Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung von pharmazeutischen Artikeln an die breite Öffentlichkeit

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

EU mit Ausnahme von BE, BG, EE, ES, IE und LT: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der EU einer Niederlassung in einem dieser Länder.


BE: Versandhandel ist nur für der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken zugelassen. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten Artikeln für die breite Öffentlichkeit einer Niederlassung in Belgien.

BG und EE: Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten.

IE, LT und ES: Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.

Bestehende Maßnahmen:

AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a und

Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.

BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instructions pour les pharmaciens und

Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé.

FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

SE: Gesetz über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen (2009:336),

Verordnung über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen (2009:659) und

Weitere von der schwedischen Arzneimittelbehörde erlassene Verordnungen (Einzelheiten siehe LVFS 2009:9).


II-EU-4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

Zuordnung nach Branche:    CPC 851, 852, 853

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

RO: Grenzüberschreitende Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen

Bestehende Maßnahmen:

RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011,

Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 und

Regierungsbeschluss Nr. 134/2011.



II-EU-5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

Zuordnung nach Branche:    CPC 821, 822

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.



II-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal

Zuordnung nach Branche:    CPC 832

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal in Bezug auf Gebrauchsgüter.



II-EU-7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien

Zuordnung nach Branche:    CPC 87901, 87902

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

EU mit Ausnahme von ES, LV und SE: Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.



II-EU-8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften

Zuordnung nach Branche:    CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

Mit Ausnahme von HU und SE: Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).


Mit Ausnahme von BE, HU und SE: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, MT, PL, PT, RO, SK und SI: Gründung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal. LV und LT: Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte. DE und IT: Beschränkung der Zahl der Anbieter, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten. FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen. DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat (CPC 87202).

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften. FR, IE, IT und NL: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Büropersonal.

IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Büropersonal anbieten. (87203)

BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LV, LT, PL, PT, RO, SK und SI: Vermittlung von Führungskräften.

IE: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Vermittlung von Führungskräften (87201).


Bestehende Maßnahmen:

AT: §§ 97 und 135 der Gewerbeordnung,

BGBl. Nr. 194/1994 in der geänderten Fassung,

Arbeitskraftüberlassungsgesetz (AÜG) und

BGBl. Nr. 196/1988 in der geänderten Fassung.

BG: Gesetz zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, Artikel 26, 27, 27a und 28.

CY: Gesetz 150(I)/2013 vom 6.12.2013 über die private Arbeitsvermittlung und

Gesetz 126(I)/2012 über die private Arbeitsvermittlung.

CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004).

DE: § 38 Beschäftigungsverordnung und

§ 292 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung.


DK: §§ 8a–8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten), und

Arbeitserlaubnisgesetz 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.

EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz Νr. 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α).

FI: Lakijulkisesta työvoima- ja yrityspalvelusta (Gesetz über Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Unternehmensdienstleistung) (916/2012).

HR: Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenleistungen (OG 80/08, 121/10, 118/12 und 153/13),

Verordnung über die Ausübung von mit der Beschäftigung verbundenen Tätigkeiten (OG 8/14),

Arbeitsgesetz (OG 93/14), Artikel 44 bis 47 und

Ausländergesetz (OG 130/11 und 74/12) für die Beschäftigung von Ausländern in Kroatien.

IE: Employment Permits Act 2006, S1(2) und (3).

IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5.


LT: Litauisches Arbeitsgesetzbuch und

Gesetz der Republik Litauen über Leiharbeitsunternehmen vom 19. Mai 2011 Nr. XI‑1379, zuletzt geändert am 11. April 2013 Nr. XII-230.

LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM).

MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz (Kapitel 343) (Artikel 23–25), Verordnung über Beschäftigungsagenturen (S.L. 343.24).

PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Eintrag 149, in der geänderten Fassung).

PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar (Zugang und Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittlungsagenturen).

RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz im Ausland arbeitender rumänischer Staatsangehöriger, neu veröffentlicht,

Regierungsbeschluss Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit späteren Änderungen,


Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010,

Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen und

Regierungsbeschluss Nr. 1256/2011 über die Arbeitsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen.

SI: Gesetz über die Arbeitsmarkregulierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013, 55/2017).

Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern – ZZSDT (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 47/2015), ZZSDT-UPB2 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 1/2018).

SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Arbeitsvermittlungen und Gesetz Nr. 455/1991 über Gewerbeerlaubnisse.


II-EU-9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG, CY, CZ, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in Kroatien und Ungarn, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in Kroatien, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in Dänemark und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in Ungarn.

BE, ES, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister ist nicht gestattet. Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachpersonal in Portugal, für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste in Spanien und für Geschäftsführer und Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in Frankreich.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:


FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) gebietsansässig sind, oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU ist für Mitglieder der Leitungs- bzw. Kontrollorgane von Unternehmen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten.

BE: Die Mitglieder des höheren Managements von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, und sämtliche Vertreter müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und in dem betreffenden Mitgliedstaat gebietsansässig sein.

Bestehende Maßnahmen:

BE: Loi réglementant la sécurité privée et particulière, 2 Octobre 2017.

BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen.

CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.

DK: Verordnung über die Luftsicherheit.

FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen).


LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004 Nr. IX-2327 (Änderung ausstehend).

LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14).

PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432 in der geänderten Fassung).

PT: Gesetz 34/2013 und Verordnung 273/2013.

SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste).

b)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

EU mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen.



II-EU-10 –Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe)

Zuordnung nach Branche:    CPC 87905, 87904, 884, 887

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Meistbegünstigung

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.

b)    Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, 887, ausgenommen Beratungsdienstleistungen)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

HU: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren).


c)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, 8868)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Eisenbahnausrüstungen von außerhalb des jeweiligen Gebiets.

EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von außerhalb des jeweiligen Gebiets.

EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von außerhalb des jeweiligen Gebiets.

EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Luftfahrzeuge und Teile davon von außerhalb des jeweiligen Gebiets (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).


EU: Nur in der EU anerkannte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen der Mitgliedstaaten vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen.

d)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:

i)    Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

ii)    Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),

iii)    Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon oder

iv)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung.


II-EU-11 – Telekommunikationsdienste

Sektor – Teilsektor:    Telekommunikationsdienste – Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung

Zuordnung nach Branche:        

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

BE: Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung.



II-EU-12 – Bauleistungen

Sektor – Teilsektor:    Baugewerbe – Bauleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 51

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung Litauens für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.


II-EU-13 – Vertriebsdienstleistungen

Sektor – Teilsektor:    Vertriebsdienstleistungen

Zuordnung nach Branche:    CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, 63107

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Vertrieb von Arzneimitteln

BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).

FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251).


Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel.

FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).

b)    Vertrieb von alkoholischen Getränken

FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1102/2017).

c)    Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, 62251, 62271, Teil von CPC 62272, 62276, 63108, Teil von CPC 6329)

Nur in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und ‑steinen, medizinischen Stoffen sowie von Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch und von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.


Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über Humanarzneimittel,

Gesetz über tierärztliche Tätigkeit,

Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe,

Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse und

Gesetz über Verbrauchsteuern und Steuerlager sowie Gesetz über Wein und Spirituosen.


II-EU-14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen im Bereich Bildung

Zuordnung nach Branche:    CPC 92

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

EU: Alle Dienstleistungen im Bereich Bildung, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern das Angebot privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Dienstleister am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.


EU mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d. h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar‑, Sekundar‑, Hochschul- oder Erwachsenenbildung (CPC 929).

SE: Behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Dienstleister im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, z. B. Dienstleister im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar‑, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).

AT, BG, CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

SK: EWR-Ansässigkeitserfordernis für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (ausgenommen Dienstleistungen im Bereich postsekundare technische und berufliche Bildung). Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden und die örtlichen Behörden können die Anzahl der zu gründenden Schulen beschränken (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).


In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924). SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).

BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921). BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922). AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).

Bestehende Maßnahmen:

BG: Gesetz über die Hochschulbildung (Zusatzbestimmungen, Absatz 4) und Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung (Artikel 22).

FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998),

Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998),

Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung) (630/1998),


Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung für Erwachsene) (631/1998) und

Ammattikorkeakoululaki (Fachhochschulgesetz) (351/2003), Yliopistolaki (Hochschulgesetz) (558/2009).

IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung),

Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für private Hochschulen),

Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.

SK: Bildungsgesetz 245/2008,

Hochschulgesetz 131/2002 und

Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen und die Selbstverwaltung von Schulen.



II-EU-15 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

Zuordnung nach Branche:    CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen im Bereich Gesundheit (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.

EU: Sämtliche privat finanzierten Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Dienstleister am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich der Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitäter und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).


AT, PL und SI: Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).

BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Erbringung von privat finanzierten Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

BE: Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).

FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Bereich Gesundheit (CPC 93199).

Bestehende Maßnahmen:

CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Sb. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung.

FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

DE: Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, falls die Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden, weswegen es sich bei diesen Dienstleistungen nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt. Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens (CPC 93).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung,

FR: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Laboranalysen und ‑tests.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

DE: Eigentum an durch die deutsche Bundeswehr betriebenen privat finanzierten Krankenhäusern. Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Laboranalysen und ‑tests (Teil von CPC 9311).

Bestehende Maßnahmen:

FR: Code de la Santé Publique, Artikel L 6213-1 bis 6213-6.


b)
   Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU mit Ausnahme von HU: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die von außerhalb des jeweiligen Gebiets erbracht werden, der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Soziales, die von außerhalb des jeweiligen Gebiets erbracht werden, sowie der Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

HU: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden, von außerhalb des Gebiets Ungarns (CPC 9311, 93192, 93193).


c)
   Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:

EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Dienstleister am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.

BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen von Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

DE: Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können, weswegen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen“ fallen.


Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Dienstleistungen im Bereich Soziales) (922/2011).

IE: Health Act 2004 (S. 39) und Health Act 1970 (in der geänderten Fassung – S.61A).

IT: Gesetz 833/1978 zur Einführung des öffentlichen Gesundheitssystems,

Gesetzesdekret 502/1992 über Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung und

Gesetz 328/2000 zur Reform der sozialen Dienstleistungen.



II-EU-16 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen von Fremdenführern

Zuordnung nach Branche:    CPC 7472

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern im Gebiet Frankreichs.


In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

LT: Insofern Mexiko litauischen Staatsangehörigen gestattet, Dienstleistungen von Fremdenführern zu erbringen, wird Litauen mexikanischen Staatsangehörigen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Fremdenführern zu erbringen.



II-EU-17 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Sektor – Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

Zuordnung nach Branche:    CPC 962, 963, 9619, 964

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

EU mit Ausnahme von AT und – für Investitionen – LT: Erbringung von Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstigen kulturellen Dienstleistungen. AT und LT: Für die Erbringung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

b)    Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619, 964 außer 96492)

EU mit Ausnahme von AT und SE: Grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken). CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken). BG: Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen. EE: Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater). LT und LV: Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Freizeit.


c)    Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

FR: Die ausländische Beteiligung an bestehenden in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Niederlassung mexikanischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der internen Rechtsvorschriften. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

Maßnahmen:

FR: Loi no. 86-897 du 1 août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse.

d)    Dienstleistungen des Spiel, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

EU mit Ausnahme von MT: Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Gewinne oder Gewinne nur in Form von kostenlosen Spielen vergeben, sowie für Gewinnspiele, deren einziger Zweck in der Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen besteht.



II-EU-18 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

Sektor – Teilsektor:    Verkehrsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Seeverkehr – Jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU: Staatsangehörigkeit der Besatzung eines Wasserfahrzeugs.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

EU mit Ausnahme von LV und MT: Registrierung eines Schiffs und Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats (alle von einem Seeschiff aus betriebenen kommerziellen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei, internationaler Personen- und Frachtverkehr (CPC 721), Personen- und Frachtbeförderung auf den Binnenwasserstraßen (CPC 7221 und 7222), Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EU: Feeder-Dienstleistungen und für das Umpositionieren von eigenen oder geleasten Containern auf nicht gewinnorientierter Basis durch EU-Schifffahrtsunternehmen, für den Teil dieser Dienstleistungen, der nicht unter den Ausschluss der nationalen Seekabotage fällt.

SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakei haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722).

b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU: Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Eintragung von Schiffen in einem Mitgliedstaat gelten, die EU sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7214 und 7224).

EU mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7452).


LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7452).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:

LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).

c)    Binnenschiffsverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr

In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:

EU: Personen- und Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen (CPC 722) und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr auf Binnenwasserstraßen.

Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Erbringung von Kabotage auf Binnenwasserstraßen (CPC 722).


d)
   Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU: Personen- und Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 711).

LT: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

FI: Grenzüberschreitende Erbringung von Schienenverkehrsdienstleistungen. In Bezug auf die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Schiene bestehen derzeit ausschließliche Rechte (für VR-Group Ltd, einer sich zu 100 % in staatlicher Hand befindenden Gruppe) bis 2017 für den Großraum Helsinki und bis 2019 in anderen Gegenden. Diese Rechte können erneuert werden (CPC 7111, 7112).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Rautatielaki (Eisenbahngesetz) (304/2011).

e)    Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:

EU:

i)    Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).

ii)    Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

iii)    Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen in der EU vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterium: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).

Bestehende Maßnahmen:

EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates,

Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und


Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

LV: Für den Personen- und den Frachtverkehr ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge erteilt wird. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen (CPC 712).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU erteilt werden. Die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich. Natürliche Personen müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 712).

MT: Öffentlicher Busverkehrsdienst: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).

Bestehende Maßnahmen:

FI: Laki liikenteen palveluista (Gesetz über Verkehrsdienstleistungen) 320/2017 und

Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

FR: Nicht-EU-Investoren ist es nicht gestattet, Dienstleistungen des städteverbindenden Busverkehrs zu erbringen (CPC 712).

f)    Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU: Erbringung von Raumtransportdienstleistungen und Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).


g)
   Verkehrsbezogene Ausnahmen von der Meistbegünstigung

In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:

Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr

FI: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen, nach denen unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Wasserfahrzeuge oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausgenommen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 722).

Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr

BG: Insofern Mexiko Dienstleistern aus Bulgarien die Erbringung von Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus Mexiko die Erbringung von Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, zu denselben Bedingungen gestatten (Teil von CPC 741, Teil von 742).


Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen

DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103).

Straßen- und Schienenverkehr

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der EU oder den Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann Folgendes umfassen:

a)    Vorbehalt der Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Vertragsparteien oder über die Gebiete der Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge bzw. Beschränkung der Erbringung auf diese Fahrzeuge 13 oder

b)    Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge.


Straßenverkehr

BG: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123).

HR: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen über den internationalen Straßenverkehr getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Kroatien, in Kroatien, durch Kroatien hindurch sowie aus Kroatien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

CZ: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Tschechien, in Tschechien, durch Tschechien sowie aus Tschechien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

LT: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zur Festlegung der Vorschriften für Verkehrsdienstleistungen und der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich bilateraler Durchreiseerlaubnisse und sonstiger Beförderungsgenehmigungen für Verkehrsdienstleistungen in das Gebiet Litauens, durch das Gebiet Litauens hindurch und aus dem Gebiet Litauens in die betreffenden Vertragsparteien sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben (CPC 7121, 7122, 7123).


SK: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen in die Slowakei, in der Slowakei, durch die Slowakei hindurch sowie aus der Slowakei in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).

ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung (kommerzielle Präsenz) in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).

Bestehende Maßnahmen:

ES: Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.

Schienenverkehr

BG, CZ und SK: Bestehende oder künftige Abkommen zur Regelung der Verkehrsrechte und der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen sowie zur Festlegung der Bedingungen für deren Erbringung im Gebiet Bulgariens, Tschechiens und der Slowakei sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111, 7112).

Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.


Straßen- und Schienenverkehr

EE: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs), in deren Rahmen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge vorbehalten bzw. die Erbringung auf diese Fahrzeuge beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721).

Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr)

PL: Insofern Mexiko polnischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Mexikos gestattet, wird Polen mexikanischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Polens zu denselben Bedingungen gestatten.


II-EU-19 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser

Sektor – Teilsektor:    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei; Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung

Zuordnung nach Branche:    ISIC 011, 012, 013, 014, 014,015, CPC 8811, 8812, 8813 außer Beratungsdienstleistungen; ISIC 0501, 0502, CPC 882

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

HR: Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Jagd. HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC 011, 3.1 012, 3.1 013, 3.1 014, 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen)).

Bestehende Maßnahmen:

HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (Amtsblatt Nr. 152/08, 25/09, 153/09, 21/10 39/11 und 63/11), Artikel 2.

b)    Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:


EU: Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten gehören, einschließlich:

a)    Regulierung der Anlandung von Fängen in den für Schiffe Mexikos oder eines Drittlands in den Häfen der EU zugeteilten Unterkontingenten,

b)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen, oder

c)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für Mexiko oder ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei.

Eine kommerzielle Fanglizenz, mit der das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats gewährt wird, darf nur Wasserfahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats erteilt werden.

Staatsangehörigkeit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats.

Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.

FR: Nicht-EU-Bürger dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch‑/Muschel‑/Algenkultur beteiligen.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Der Fang lebender Ressourcen im Meer und in Flüssen, der durch Wasserfahrzeuge in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens vorgenommen wird, hat durch Wasserfahrzeuge unter der Flagge Bulgariens zu erfolgen. Ein ausländisches Wasserfahrzeug darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Wasserfahrzeuge ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.

c)    Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU: Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.


II-EU-20 – Energiebezogene Tätigkeiten

Sektor – Teilsektor:    Energiegewinnung und energiebezogene Dienstleistungen

Zuordnung nach Branche:        ISIC 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Lokale Präsenz

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Dienstleistungen im Bereich Energie – allgemein (ISIC 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

EU: Ein Mitgliedstaat gestattet das ausländische Eigentum an einem Gas- oder Elektrizitätsübertragungsnetz oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz im Hinblick auf Unternehmen Mexikos, die von Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der EU entfallen, um die Sicherheit der Energieversorgung der EU insgesamt oder eines einzelnen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Kroatien, Ungarn und Litauen (für Litauen nur CPC 7131) in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, nicht für Lettland in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und nicht für Slowenien in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Gasverteilung (ISIC 401, 402, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).


CY: Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Nicht-EU-Land kontrolliert wird, auf die mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen, sowie Gaserzeugung, Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (ohne Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas). Für elektrizitätsbezogene Dienstleistungen gelten das Staatsangehörigkeits- und das Ansässigkeitserfordernis (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

FI: Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie ‑systeme für Energie, Dampf und Warmwasser. Quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC 40, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

FR: Elektrizitäts- und Gasübertragungssysteme sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE: Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE: Energieübertragungsdienstleistungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung in der EU ist erforderlich (ISIC 4010, CPC 71310).

BG: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).

PT: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Erzeugung von Gas, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie Nebenleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).

SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die Erzeugung von Gas und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der EU entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030).

Bestehende Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und

Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.

BG: Energiegesetz.

CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003,


Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, Gesetz 122(I)/2003 geändert durch die Gesetze 239(I)/2004, 143(I)/2005, 173(I)/2006, 92(I)/2008, 211(I)/2012, 206(I)/2015 und 18(I)/2017,

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts 2004 bis 2007,

Gesetz über Erdöl(‑Fernleitungen), Kapitel 273 der Verfassung der Republik Zypern,

Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975 und

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003 bis 2009.

FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000),

Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017) und

Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (386/1995).

FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).

PT: Erdgas: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober,


Elektrizität: Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober und

Rohöl/Erdölerzeugnisse: Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar.

SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung,

Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten,

Energiegesetz 251/2012 und

Gesetz 657/2004 über thermische Energie.

b)    Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 40, 401, CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FI: Einfuhr von Elektrizität. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel: der Groß- und Einzelhandel mit Strom. FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Electricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Übertragungs- oder ‑verteilungssystemen für Elektrizität sein.


In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BG: Erzeugung von Elektrizität und Wärme.

PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgen im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW erfordert eine Niederlassung in der EU oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt durchgesetzten verfügt und in dem eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft besteht.

Die Offshore-Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets Belgiens unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat oder einem ausländischen Unternehmen aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie jener, die in der Richtlinie 2003/54/EG festgeschrieben ist, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl. Darüber hinaus sollte das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt und in dem es eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.


Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint-Venture-Anforderung).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in Belgien niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die im EWR niedergelassen ist.

Bestehende Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes,

Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer,


Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge,

Arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci und

Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.

FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000)

Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017) und

Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (588/2013).

FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).

PT: Elektrizität: Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober.


c)    Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC 232, 40, 402, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

FI: Untersagung der Kontrolle eines Terminals für Flüssiggas (liquefied gas, im Folgenden „LNG“) (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) oder des Eigentums daran durch ausländische Personen oder Unternehmen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.

FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder ‑verteilungssystemen sein.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas ist eine Niederlassung in der EU erforderlich (Teil von CPC 742).


BG: Transport in Rohrfernleitungen, Speicherung und Lagerung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Transitübertragung (CPC 71310, Teil von CPC 742).

PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Übertragung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme‑, ‑Speicherungs- und Rückvergasungsterminal nach Ausschreibungen im Rahmen von Konzessionsverträgen vergeben (CPC 7131, CPC 7422).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002).

Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

a)    muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der vergleichbar ist mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, und


b)    muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der vergleichbar ist mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).

In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.

CY: Grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas, außer im Versandhandel (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).

Bestehende Maßnahmen:

BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l’autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations und


Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Artikel 8.2).

BG: Energiegesetz.

CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003,

Gesetz 122(I)/2003, geändert durch die Gesetze 239(I)/2004, 143(I)/2005, 173(I)/2006, 92(I)/2008, 211(I)/2012, 206(I)/2015 und 18(I)/2017,

Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts 2004 bis 2007,

Gesetz über Erdöl(‑Fernleitungen), Kapitel 273 der Verfassung der Republik Zypern,

Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975 und

Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003 bis 2009.

FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) und

Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).

FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).


PT: Erdgas: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober,

Elektrizität: Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober und

Rohöl/Erdölerzeugnisse: Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar.

d)    Kernenergie (ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

DE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

AT und FI: Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:


HU und SE: Verarbeitung von Kernbrennstoffen und Erzeugung von Kernenergie.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

BE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:

BG: Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie Handel mit diesen Stoffen, Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, Transport dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich u. a. Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen sowie Softwaredienstleistungen).

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:

FR: Bei diesen Tätigkeiten sind die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens einzuhalten.


Bestehende Maßnahmen:

AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999.

BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie.

FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).

HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie und

Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie.

SE: Schwedisches Umweltgesetz (1998:808) und

Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3).



II-EU-21 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

Sektor – Teilsektor:    Andere Dienstleistungen a. n. g.

Zuordnung nach Branche:    CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung

Meistbegünstigung

Leistungsanforderungen

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan

Kapitel:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:

a)    Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, können einen Friedhof betreiben. Die Einrichtung und der Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen werden als staatliche Dienstleistungen durchgeführt.

CY und SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.

SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsdienstleistungen.

b)    Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:

LT: Das staatliche Unternehmen Infostruktura verfügt über ausschließliche Rechte zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen: Übermittlung von Daten durch gesicherte staatliche Datenübertragungsnetze, Vergabe von Internet-Adressen mit der Endung „gov.lt“ und Zertifizierung elektronischer Registrierkassen.


Bestehende Maßnahmen:

LT: Regierungsbeschluss Nr. 756 vom 28. Mai 2002 über die Genehmigung des Standardverfahrens zur Festlegung von Preisen und Tarifen für Güter und Dienstleistungen monopolistischer Art, die von staatlichen Unternehmen und öffentlichen Institutionen erbracht werden, die von Ministerien, staatlichen Einrichtungen und Provinzgouverneuren eingerichtet wurden und diesen zugeordnet sind.



Anlage II-B

VORBEHALTE IN BEZUG AUF KÜNFTIGE MAẞNAHMEN

LISTE MEXIKOS

Vorbehalte auf zentraler Ebene

II-MX-1

Sektor:    Alle

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen der Erwerb oder der Verkauf von Anleihen, Schatzbriefen oder sonstigen Arten von Schuldtiteln, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen ausgegeben werden, oder die sonstige Verfügung darüber beschränkt wird.

Bestehende Maßnahmen:


II-MX-2

Sektor:    Alle

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:    Investitionen

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, nach denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines Ausschusses des Leitungs- bzw. Kontrollorgans eines Unternehmens der Europäischen Union, das eine erfasste Investition darstellt, eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen oder im Gebiet Mexikos gebietsansässig sein muss, sofern diese Anforderung die Fähigkeit des Investors, die Kontrolle über seine Investition auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt.

Bestehende Maßnahmen:


II-MX-3

Sektor:    Energie

Teilsektor:    Öl und andere Kohlenwasserstoffe

Elektrizität

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel


Mexiko behält sich das Recht vor, in Umsetzung des Erlasses zur Durchführung des Gesetzes über das Staatsunternehmen Föderale Stromkommission, des Gesetzes über das Staatsunternehmen Petróleos Mexicanos, des Gesetzes über den Elektrizitätssektor, des Gesetzes über den Kohlenwasserstoffsektor, des Gesetzes über die Energieplanung und die Energiewende, des Gesetz über Biobrennstoffe, des Gesetzes über geothermische Energie und des Gesetzes über die Nationale Kommission für Energie, zur Änderung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über den mexikanischen Erdölfonds für Stabilisierung und Entwicklung, und zur Änderung, Hinzufügung und Überarbeitung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über den mexikanischen Erdölfonds für Stabilisierung und Entwicklung, des Gesetzes über geothermische Energie und des Gesetzes über die Nationale Kommission für Energie, zur Änderung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über den mexikanischen Erdölfonds für Stabilisierung und Entwicklung und zur Änderung, Hinzufügung und Aufhebung mehrerer Bestimmungen des Organgesetzes über die föderale Verwaltung (veröffentlicht im Amtsblatt vom 18. März 2025) Maßnahmen in Bezug auf die in den Vorbehalten I-MX-14 und I-MX-15 der Anlage I-B-1 genannten Tätigkeiten einzuführen. Nach ihrer Annahme sind diese Maßnahmen als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten. Zur Klarstellung: Die nichtkonformen Aspekte einer solchen Durchführungsmaßnahme werden auf den Umfang beschränkt, der nach diesem Erlass sowie den aufgrund dieses Vorbehalts erlassenen Durchführungsmaßnahmen zulässig ist.

Mexiko gestattet private Investitionen ausschließlich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen in Bezug auf die Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen und die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung der Übertragung und Verteilung von Elektrizität.

Wird das mexikanische Recht geändert, um private Investitionen in einer anderen als der in Absatz 2 genannten Form oder die Veräußerung von Vermögenswerten eines Unternehmens oder von Beteiligungen an einem Unternehmen, das die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausübt, zu gestatten, behält sich Mexiko das Recht vor, für diese Investitionen Beschränkungen aufzuerlegen.


Alle gemäß Absatz 3 auferlegten Beschränkungen sind als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten.

Zur Klarstellung: Mexiko bekräftigt den in den Artikeln 25, 27 und 28 der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos) niedergelegten Grundsatz, dass die Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen, die Planung und Kontrolle des nationalen Elektrizitätssystems sowie die öffentliche Dienstleistung der Übertragung und Verteilung von Elektrizität dem Staat vorbehalten sind.

Bestehende Maßnahmen:

Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,

Gesetz über das Staatsunternehmen Föderale Stromkommission (Ley de la Empresa Pública del Estado,Comisión Federal de Electricidad),

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera),

Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor (Ley del Sector Hidrocarburos),

Gesetz über das Staatsunternehmen Petróleos Mexicanos (Ley de la Empresa Pública del Estado, Petróleos Mexicanos),

Gesetz über den Elektrizitätssektor (Ley del Sector Eléctrico),

Gesetz über die Energieplanung und die Energiewende (Ley de Planeación y Transición Energética).


II-MX-4

Sektor:    Unterhaltungsdienstleistungen

Teilsektor:    Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit und Kultur

Zuordnung nach Branche:    CMAP 949104 – Sonstige private Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit und Kultur (beschränkt auf Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:    Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Spiel‑, Wett- und Lotteriewesen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Bestehende Maßnahmen:


II-MX-5

Sektor:    Minderheiten betreffende Angelegenheiten

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:    Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mexiko behält sich vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen gesellschaftlich oder wirtschaftlich benachteiligten Gruppen Rechte oder Vorrechte eingeräumt werden.

Bestehende Maßnahmen:

Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 4.


II-MX-6

Sektor:    Dienstleistungen im Bereich Soziales

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral


Beschreibung:
   Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mexiko behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den nachstehenden Bereichen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für öffentliche Zwecke eingerichtet wurden oder erbracht werden: Einkommenssicherheit oder ‑versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, öffentliche Berufsausbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung.

Bestehende Maßnahmen:

Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 4, 17, 18, 25, 26, 28 und 123.


II-MX-7

Sektor:    Verkehr

Teilsektor:    Fachpersonal

Zuordnung nach Branche:    CMAP 951023 – Sonstige freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen (beschränkt auf Schiffskapitäne, Flugzeugpiloten, Schiffsmeister, Schiffsmechaniker, Flughafenverwalter (comandantes de aeródromos), Hafenmeister, Hafenlotsen, Besatzungsmitglieder von Wasser- oder Luftfahrzeugen unter mexikanischer Flagge)

Betroffene Verpflichtungen:    Lokale Präsenz (Artikel 11.5)

Inländerbehandlung (Artikel 11.6)

Meistbegünstigung (Artikel 11.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral


Beschreibung:
   Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Fachpersonal einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Nur Personen, die von Geburt an die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen, können tätig werden als:

Kapitän, Lotse, Schiffsführer, Maschinenwärter, Mechaniker und Besatzungsmitglied von Wasser- oder Luftfahrzeugen unter mexikanischer Flagge sowie

Hafenlotse, Hafenmeister und Flughafenverwalter.

Bestehende Maßnahmen:

Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32.


II-MX-8

Sektor:    Alle

Teilsektor:    Telegramm‑, Funktelegramm- und Postdienste

Ausgabe von Geldscheinen und Prägung von Münzen

Kontrolle, Inspektion und Überwachung von See- und Binnenhäfen

Kontrolle, Inspektion und Überwachung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen

Kernenergie, einschließlich Exploration, Gewinnung und Nutzung radioaktiver Stoffe.

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Meistbegünstigung (Artikel 10.8)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)


Zuständigkeitsebene:
   Zentral

Beschreibung:    Investitionen

Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Tätigkeiten sind dem Staat vorbehalten, und private Kapitalbeteiligungen sind nach mexikanischem Recht verboten. Gestattet Mexiko die Beteiligung privater Investitionen an diesen Tätigkeiten durch Dienstleistungsverträge, Konzessionen, Darlehensvereinbarungen oder andere vertragliche Vereinbarungen, so ist diese Beteiligung nicht so auszulegen, dass sie den Vorbehalt für diese Tätigkeiten berührt.

Wird das mexikanische Recht geändert, um private Kapitalbeteiligungen an einer in der nachstehenden Liste aufgeführten Tätigkeit zu gestatten, kann Mexiko Beschränkungen für ausländische Beteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind. Auch kann Mexiko bei der Veräußerung von Vermögenswerten von oder Beteiligungen an einem Unternehmen, das in der nachstehenden Liste aufgeführte Tätigkeiten ausübt, Beschränkungen für ausländische Kapitalbeteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind.

a)    Telegramm‑, Funktelegramm- und Postdienste,

b)    Ausgabe von Geldscheinen und Prägung von Münzen,


c)    Kontrolle, Inspektion und Überwachung von See- und Binnenhäfen,

d)    Kontrolle, Inspektion und Überwachung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen und

e)    Kernenergie 14 .

Bestehende Maßnahmen:

Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos) Artikel 25 und 28,

Gesetz über die Bank von Mexiko (Ley del Banco de México),

Gesetz über die Münzstätte Mexikos (Ley de la Casa de Moneda de México),

Währungsgesetz der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Ley Monetaria de los Estados Unidos Mexicanos),

Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos),

Hafengesetz (Ley de Puertos),


Flughafengesetz (Ley de Aeropuertos),

Föderales Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión),

Dekret zur Einrichtung der dezentralen Agentur für Navigationsdienste im mexikanischen Luftraum (Decreto que crea el Organismo Desconcentrado de Servicios a la Navegación en el Espacio Aéreo Mexicano, SENEAM),

Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación),

Mexikanisches Postdienstleistungsgesetz (Ley del Servicio Postal Mexicano), Titel I Kapitel III,

Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera).


II-MX-9

Sektor:    Bergbau

Teilsektor:    Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 10.7)

Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:    Investitionen

Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium einschließlich der Exploration und Gewinnung von Lithium sind dem Staat vorbehalten, und private Kapitalbeteiligungen sind nach mexikanischem Recht verboten. Gestattet Mexiko die Beteiligung privater Investitionen an diesen Tätigkeiten durch Dienstleistungsverträge, Konzessionen, Darlehensvereinbarungen oder andere vertragliche Vereinbarungen, so ist diese Beteiligung nicht so auszulegen, dass sie den staatlichen Vorbehalt für diese Tätigkeiten berührt.


Wird das mexikanische Recht geändert, um private Kapitalbeteiligungen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lithium zu gestatten, kann Mexiko Beschränkungen für ausländische Beteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind. Auch kann Mexiko bei der Veräußerung von Vermögenswerten von oder Beteiligungen an einem Unternehmen, das eine Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium ausübt, Beschränkungen für ausländische Kapitalbeteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind.

Bestehende Maßnahmen:

Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,

Bergbaugesetz (Ley de Minería).


II-MX-10

Sektor:    Alle

Teilsektor:    

Zuordnung nach Branche:    

Betroffene Verpflichtungen:    Meistbegünstigung (Artikel 10.8)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:    Investitionen

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Ländern im Sinne sämtlicher bilateraler oder multilateraler internationaler Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind, eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Maßnahmen, die eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Folgendes gewähren:

a)    die Exploration, Gewinnung und Herstellung von Energieerzeugnissen sowie die Verteilung und Weiterleitung von Gas und Strom und die Vermarktung von Energieerzeugnissen, einschließlich des Groß- oder Einzelhandels, und

b)    Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium, einschließlich der Exploration und Gewinnung von Lithium.


Mexiko behält sich das Recht vor, in folgenden Bereichen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Ländern im Sinne sämtlicher internationaler Abkommen, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind oder unterzeichnet wurden, eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird:

a)    Luftfahrt,

b)    Fischerei oder

c)    Seerechtsangelegenheiten, einschließlich Bergung.

________________

(1)    Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens umfasst die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt.
(2)    Für die Zwecke der Vorbehalte Finnlands bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene die Ålandinseln.
(3)    Anträge für Übernahmen oder Niederlassungen von Investitionen in den in dieser Liste aufgeführten beschränkten Tätigkeitsbereichen.
(4)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gemäß Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe a audiovisuelle Dienstleistungen vom Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Investitionen) und Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) ausgenommen sind. Mexiko führt eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschließlich der Transparenz halber an.
(5)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gemäß Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe g Luftverkehrsdienstleistungen bzw. verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen vom Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Investitionen) und Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) ausgenommen sind. Mexiko führt eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschließlich der Transparenz halber an.
(6)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gemäß Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe g Luftverkehrsdienstleistungen bzw. verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen vom Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Investitionen) und Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) ausgenommen sind. Mexiko führt eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschließlich der Transparenz halber an.
(7)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gemäß Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe g Luftverkehrsdienstleistungen bzw. verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdienstleistungen vom Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Investitionen) und Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) ausgenommen sind. Mexiko führt eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschließlich der Transparenz halber an.
(8)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gemäß Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe b die nationale Seekabotage vom Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Investitionen) und Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) ausgenommen ist. Mexiko führt eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschließlich der Transparenz halber an.
(9)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass gemäß Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 Buchstabe a audiovisuelle Dienstleistungen vom Anwendungsbereich von Kapitel 10 (Investitionen) und Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) ausgenommen sind. Mexiko führt eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf diese Tätigkeit ausschließlich der Transparenz halber an.
(10)    Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens umfasst die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt.
(11)    Für die Zwecke der Vorbehalte Finnlands bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene die Ålandinseln.
(12)    Gilt für osteuropäische Gesellschaften, die mit einer oder mehreren nordischen Gesellschaften zusammenarbeiten.
(13)    Im Hinblick auf Österreich deckt der Teil der Ausnahme von der Meistbegünstigung über Verkehrsrechte alle Länder ab, mit denen bilaterale Abkommen über den Straßenverkehr oder sonstige einschlägige Vereinbarungen bestehen oder in Zukunft angestrebt werden.
(14)    Für die Zwecke dieses Eintrags umfasst „Kernenergie“ die Exploration, Gewinnung und Nutzung radioaktiver Stoffe.
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Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 809 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits


ANHANG III

MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN

ERLÄUTERUNGEN

1.    In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien sind die Marktzugangsverpflichtungen aufgeführt, die die jeweilige Vertragspartei gemäß Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. Artikel 11.4 (Marktzugang) eingeht.

2.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CMAP“ bezeichnet die Nummern der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos), wie sie vom Nationalen Institut für Statistik und Geografie (Instituto Nacional de Estadística y Geografía) in der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos) von 1994 festgelegt wurden;

b)    „CPC“ bezeichnet die Nummern der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Series M, No.°77, Provisional Central Product Classification, 1991) festgelegt wurden;


c)    „ISIC“ bezeichnet die Nummern der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No.°4, ISIC REV 3.1, 2002) festgelegt wurden.

3.    Die Wirtschaftstätigkeiten in Sektoren oder Teilsektoren, die Gegenstand dieses Abkommens und nicht in der Liste aufgeführt sind, fallen nicht unter die in Absatz 1 genannten Marktzugangsverpflichtungen.

4.    Die Listen der Vertragsparteien lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

5.    Jeder Eintrag in der Liste besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den jeweiligen Sektor oder Wirtschaftszweig gemäß der CMAP, der CPC bzw. der ISIC bezeichnet, in dem Verpflichtungen eingegangen werden,

c)    der Rubrik „Beschränkungen des Marktzugangs“, die die geltenden Beschränkungen bezeichnet, einschließlich der Möglichkeit, bestehende Maßnahmen beizubehalten, wenn dies so festgelegt ist, oder neue oder restriktivere Maßnahmen zu ergreifen, wenn der Marktzugang ungebunden ist, die den in Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. Artikel 11.4 (Marktzugang) festgelegten Verpflichtungen nicht entsprechen.


6.    Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen.

7.    Eine auf Ebene der Europäischen Union eingegangene Verpflichtung gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union und eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene sowie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch die Verpflichtung wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen.

8.    Eine auf nationaler Ebene Mexikos oder eines Mitgliedstaats eingegangene Verpflichtung gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb des jeweiligen Landes.

9.    Dieser Anhang umfasst nur Beschränkungen des Marktzugangs, die diskriminierungsfrei sind.

10.    Zur Klarstellung: Die folgenden Maßnahmen stellen keine Beschränkungen des Marktzugangs im Sinne von Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. 11.4 (Marktzugang) dar, sofern sie diskriminierungsfrei sind:

a)    Maßnahmen, die zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs die Trennung des Eigentums an der Infrastruktur vom Eigentum an den mithilfe dieser Infrastruktur bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen vorschreiben, beispielsweise in den Bereichen Energie, Verkehr und Telekommunikation,

b)    zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs getroffene Maßnahmen zur Beschränkung der Eigentumskonzentration,


c)    Maßnahmen, mit denen die Erhaltung und der Schutz der natürlichen Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, darunter Beschränkungen der Verfügbarkeit, der Zahl und des Umfangs erteilter Konzessionen und die Verhängung von Moratorien oder Verboten,

d)    Maßnahmen zur Beschränkung der Zahl der erteilten Genehmigungen aufgrund technischer oder physischer Sachzwänge wie Spektren und Frequenzen im Bereich Telekommunikation oder

e)    Maßnahmen, die vorsehen, dass ein bestimmter Prozentsatz der Anteilseigner, Eigentümer, Gesellschafter oder Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen eines Unternehmens eine bestimmte Qualifikation aufweisen oder einen bestimmten Beruf wie den des Rechtsanwalts oder des Wirtschaftsprüfers ausüben muss.

11.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien 1

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechien


DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

EL    Griechenland

ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland 2

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn


IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden


SI    Slowenien

SK    Slowakei

12.    Für die Zwecke der Liste Mexikos gilt Folgendes:

a)    „1)“ bezieht sich auf die Erbringung einer Dienstleistung aus dem Gebiet der Europäischen Union in das Gebiet Mexikos;

b)    „2)“ bezieht sich auf die Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet der Europäischen Union durch eine Person aus der Europäischen Union an eine Person aus Mexiko;

c)    „3)“ bezieht sich auf die Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet Mexikos durch einen Investor aus der Europäischen Union oder auf eine erfasste Investition;

d)    „4)“ bezieht sich auf die Erbringung einer Dienstleistung durch eine natürliche Person aus der Europäischen Union in das Gebiet Mexikos.



Anlage III-A

MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN

LISTE DER EU

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

III-EU-1 – Alle Sektoren

Kommerzielle Präsenz

In Bezug auf Investitionen:

EU: Jeder Mitgliedstaat kann beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum von Investoren aus Mexiko oder von deren Investitionen an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals bzw. dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen zur Begrenzung der Zahl der Anbieter einführen oder aufrechterhalten.

In Bezug auf Investitionen:

EU: Dienstleistungen, die als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge auf nationaler oder lokaler Ebene angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen.

Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: verwandte wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen (FuE-Dienstleistungen) in den Bereichen Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Umwelt, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für diese Dienstleistungen werden, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, häufig privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und Computer- und verwandte Dienstleistungen.

BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. Bei kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die ein gesonderter Vorbehalt gilt.

HU: Die kommerzielle Präsenz muss in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Repräsentanz erfolgen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

IT: Der Erwerb von Kapitalbeteiligungen an Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätig sind, und von strategischen Aktiva in den Bereichen Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie kann von einer Genehmigung des Vorsitzes des Ministerrats abhängig gemacht werden.

IT: Der Staat kann gewisse Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies betrifft alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.

Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:

a)    Vorschrift besonderer Bedingungen beim Erwerb von Aktien,

b)    Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder

c)    Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.

Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten, Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation der Kanzlei des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere ist der Erwerb durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der EU, durch den dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verliehen wird, zu melden.

Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:

a)    Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt;

b)    Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder

c)    Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Interessen des Staats gefährdet sein können.

Die Kriterien für die Beurteilung, ob ein drohender ernsthafter Schaden real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.

LT: Die Regierung kann Folgendes überprüfen und einschränken: Investitionen in Unternehmen, die für die nationale Sicherheit von strategischer Bedeutung sind, im Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse (Anteil des Kapitals, der den Interessen der nationalen Sicherheit entsprechend von in- oder ausländischen Privatpersonen gehalten werden darf), Investitionen in Unternehmen, Sektoren und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit und Verfahren und Kriterien für die Feststellung der Konformität potenzieller nationaler Investoren und potenzieller Unternehmensbeteiligter).

Erwerb von Immobilien

In Bezug auf Investitionen:

HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien.

DK: Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch natürliche oder juristische Personen ist durch das dänische Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe geregelt, das für alle Personen, sowohl für Dänen als auch für Ausländer, Einschränkungen beim Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz vorsieht. Daher müssen alle natürlichen und juristischen Personen, die landwirtschaftlichen Grundbesitz erwerben wollen, die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.

Waffen, Munition und Kriegsmaterial

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ungebunden für die Herstellung oder den Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder den Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.


III-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)

Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861), einschließlich Dienstleistungen von Patentanwälten. 3

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Mit Ausnahme von SE ungebunden in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“ erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902).

CZ: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländische Anwälte, die in der tschechischen Anwaltskammer zugelassen sind, sind berechtigt, juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts des Landes, in dem sie ihre Berechtigung zur Erbringung juristischer Dienstleistungen erworben haben, und auf dem Gebiet des Völkerrechts zu erbringen.

DK: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen unter dem Titel „advokat“ (Rechtsanwalt) gelten Anforderungen. 4

FR: Die Vertretung vor dem „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden.

HU: Ausländische Rechtsanwälte können in Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt oder einer Anwaltskanzlei Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Recht ihres Heimatlands oder das Völkerrecht erbringen. Die kommerzielle Präsenz sollte die Form einer Partnerschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt (ügyvéd) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei (ügyvédi iroda) annehmen.

In Bezug auf Investitionen:

AT: Ungebunden für die Niederlassung zur Ausübung des Völkerrechts und des Rechts des Heimatlands; juristische Dienstleistungen in den Bereichen Völkerrecht und Recht des Heimatlands dürfen nur grenzüberschreitend erbracht werden.

BG, CY, CZ, DE, DK, EL, EE, ES, FR, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO und SK: Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform.

BG: Der Name der Anwaltskanzlei darf nur die Namen der eingetragenen Partner enthalten.

FR: Bei einer auf dem Gebiet des französischen Rechts oder des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei können die Beteiligungen und die Stimmrechte quantitativen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen.

LT: Manche Rechtsformen können diskriminierungsfrei ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden.

SI: Die kommerzielle Präsenz von Anwälten, die von der slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

SE: Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen unmittelbar oder mittelbar oder über ein Unternehmen den Anwaltsberuf ausüben, Anteile des Unternehmens besitzen oder Partner sein. Nur Mitglieder der Anwaltskammer dürfen Vorstandsmitglied oder stellvertretendes Vorstandsmitglied, stellvertretender Geschäftsführer, Zeichnungsberechtigter oder Sekretär des Unternehmens oder der Partnerschaft sein.

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 8621 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Berufliche Zusammenschlüsse (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen sind zulässig.

In Bezug auf Investitionen:

FR: Erbringung nur durch eine „société d'exercice liberal“ (SEL) („anonyme“, „à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“), „association de gestion et comptabilité“ (AGC) oder „société civile professionnelle“ (SCP) (CPC 86213, 86219, 86220).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

HU: Ungebunden für grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern.

IT: Ungebunden für grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86213, 86219, 86220).

SI: Ungebunden für grenzüberschreitende Tätigkeiten im Rahmen von Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern (CPC 86213, 86219, 86220).

Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Rechnungslegern)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Berufliche Zusammenschlüsse (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen sind zulässig.

In Bezug auf Investitionen:

BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden. Ferner muss mindestens ein Verwalter oder Geschäftsführer der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.

BG: Es gelten diskriminierungsfreie Anforderungen an die Rechtsform.

CZ: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in Tschechien Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

DE: Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen nur Rechtsformen annehmen, die in der EU oder im EWR zulässig sind. Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften können als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeiten als Handelspartnerschaften im Handelsregister eingetragen sind (Artikel 27 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO)) Allerdings dürfen Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, Prüfungen gesetzlich vorgeschriebener Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse für Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der EU durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.

DK: Die Stimmrechte der Wirtschaftsprüfer in zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und nicht gemäß der Verordnung zur Umsetzung der achten Richtlinie 84/253/EWG des Rates vom 10. April 1984 aufgrund der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen zugelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen 10 % der Stimmrechte nicht überschreiten.

FI: Bei finnischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmen, die zur Durchführung einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet sind, muss mindestens einer der Wirtschaftsprüfer im EWR gebietsansässig sein. Als Wirtschaftsprüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

FR: Für Abschlussprüfungen: Erbringung durch jede Unternehmensform mit Ausnahme von „société en nom collectif“ (SNC) und „société en commandite simple“ (SCS).

PL: Es gelten Anforderungen an die Rechtsform.

SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakei Wirtschaftsprüfungen vornehmen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

DE: Wirtschaftsprüfer aus Drittländern, die gemäß Artikel 134 WPO eingetragen sind, dürfen Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen für Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb der EU durchführen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt angeboten werden.

HU und PT: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern.

Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CY: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Eine Zulassung ist erforderlich und wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterium: Beschäftigungssituation im Teilsektor. Berufliche Zusammenschlüsse (Partnerschaften) zwischen natürlichen Personen sind zulässig.

PL: Es gelten Anforderungen an die Rechtsform.

In Bezug auf Investitionen:

FR: Erbringung nur durch eine „société d'exercice liberal“ (SEL) („anonyme“, „à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“) oder „société civile professionnelle“ (SCP).

Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Bei Architektur- und Ingenieurprojekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können ausländische Investoren nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren (CPC 8671, 8672, 8673).

In Bezug auf Investitionen:

FR: Für die Erbringung ihrer Dienstleistungen dürfen sich Architekten nur in Frankreich diskriminierungsfrei in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen: „société anonyme“ (SA) und „société à responsabilité limitée“ (SARL), „entreprise unipersonnelle à responsabilité limitée“ (EURL), „société en commandite par actions“ (SCP), „société coopérative et participative“ (SCOP), „société d'exercice libéral à responsabilité limitée“ (SELARL), „société d'exercice libéral à forme anonyme“ (SELAFA), „société d'exercice libéral“ (SELAS) oder „société par actions simplifiée“ (SAS) bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro (CPC 8671).

Nur in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

HR: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern. Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung der kroatischen Rechtsvorschriften validiert werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).


III-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen

Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 85201, 9312, 9319)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CZ und MT: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen sowie sonstiger verwandter Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).

FI: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).

BG: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).

DE: Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die für Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige gleichermaßen gelten.

Ärzte, einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte, müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen.

Der Zugang zur Erbringung von medizinischen und zahnärztlichen Dienstleistungen sowie von Dienstleistungen von Hebammen wird nur natürlichen Personen gewährt.

Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss. Die Zahl der Informations- und Kommunikationstechnologie-Dienstleister kann beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten (CPC 9312, 93191).

In Bezug auf Investitionen:

AT: Die Zusammenarbeit von Ärzten zum Zweck der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung in sogenannten Gruppenpraxen kann nur in der Rechtsform einer Offenen Gesellschaft (OG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) erfolgen. Nur Ärzte dürfen als Gesellschafter einer solchen Gruppenpraxis angehören. Sie müssen zur selbstständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt sein, bei der Österreichischen Ärztekammer registriert sein und in der Praxis maßgeblich den Arztberuf ausüben. Andere natürliche oder juristische Personen dürfen der Gruppenpraxis nicht als Gesellschafter angehören und daher nicht am Umsatz oder Gewinn beteiligt werden (Teil von CPC 9312).

DE: Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können Beschränkungen der Rechtsform gelten (§ 95 SGB V).

Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

DE: Eine telemedizinische Betreuung darf nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Tierarzt physisch präsent gewesen sein muss.

DE, DK, ES, LV, NL und SK: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen erbracht werden.

IE: Tierärztliche Dienstleistungen dürfen nur von natürlichen Personen oder Partnerschaften erbracht werden.

HU: Die Zulassung wird nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erteilt. Hauptkriterium: Situation auf dem Arbeitsmarkt im betreffenden Sektor.

In Bezug auf Investitionen:

BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

FR: Ein Unternehmen, das tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der folgenden Rechtsformen haben: „société en participation“ (SEP), „société civile professionnelle“ (SCP) und „société d'exercice liberal“ (SEL).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BE und LV: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen.

Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG, EE und ES: Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten.

EE: Die Zustellung von im Internet bestellten Arzneimitteln per Post oder Kurierdienst ist verboten.

DE, DK, EL, ES und LU: Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben.

EL: Nur lizenzierten Apothekern und von lizenzierten Apothekern gegründeten Unternehmen ist der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln gestattet.

FI: Ungebunden für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen.

IT: Die Ausübung des Berufes ist nur natürlichen Personen gestattet, die bei der berufsständischen Vereinigung eingetragen sind, sowie juristischen Personen in Form einer Personengesellschaft, bei der alle Gesellschafter eingetragene Apotheker sein müssen.

SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und die Lieferung pharmazeutischer Artikel an die breite Öffentlichkeit.

In Bezug auf Investitionen:

EU mit Ausnahme von EL, IE, LT, LU und NL: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, die eine bestimmte Dienstleistung in einer spezifischen lokalen Zone oder einem bestimmten lokalen Gebiet erbringen dürfen, auf diskriminierungsfreier Grundlage, um ein Überangebot in Gebieten mit begrenzter Nachfrage zu verhindern. Daher kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung unter Berücksichtigung von Faktoren wie Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte oder geografische Verteilung durchgeführt werden.

AT: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet.

BG: Führungskräfte von Apotheken müssen qualifizierte Apotheker sein und dürfen nur eine Apotheke leiten, in der sie selbst arbeiten. Es gibt eine Quote für die Zahl der Apotheken, die im Eigentum einer Person stehen dürfen.

BG und EE: Der Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist nur einer Apotheke gestattet.

DE: Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken beschränkt.

ES: Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten.

FR: Die Eröffnung einer Apotheke muss genehmigt werden, und die kommerzielle Präsenz einschließlich des öffentlichen Verkaufs von Arzneimitteln im Fernabsatz im Rahmen von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft muss diskriminierungsfrei ausschließlich eine der folgenden nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen annehmen: „société d'exercice liberal“ (SEL) („anonyme“, „à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“), „société en noms collectifs“ (SNC) oder „société à responsabilité limitée“ (SARL).

MT: Keine Person kann in einer Stadt oder Gemeinde mehr als eine auf ihren Namen lautende Lizenz besitzen (Regulation 5(1) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)), es sei denn, für diese Stadt oder Gemeinde liegen keine weiteren Anträge auf Erteilung einer Lizenz vor (Regulation 5(2) of the Pharmacy Licence Regulations (LN279/07)).

PT: Die Aktien eines gewerblichen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft müssen als Namensaktien ausgegeben werden. Keine Person darf gleichzeitig unmittelbar oder mittelbar mehr als vier Apotheken besitzen, betreiben oder führen.

SI: Das slowenische Apothekennetz besteht aus öffentlichen Apothekeninstitutionen im Besitz der Gemeinden sowie privaten Apothekern mit Konzession (wobei der Mehrheitseigner von Beruf Apotheker sein muss).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG und ES: Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist verboten.

CZ: Versandhandel ist nur aus Mitgliedstaaten möglich.

IE, LT und SI: Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.


III-EU-4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852, 853)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (FuE), die von der EU auf EU-Ebene finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Unternehmen der EU, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).

Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen für den Handel mit Dienstleistungen gemäß Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) bzw. Artikel 11.2 (Anwendungsbereich). 5

Nur in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

RO: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung.


III-EU-5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern

(CPC 821, 822)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CZ und HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.


III-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen

a)    ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal (CPC 831)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

SE: Erbringer von Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in Schweden gebietsansässig sein.

b)    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal in Bezug auf Gebrauchsgüter (CPC 832)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BE und FR: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal in Bezug auf Gebrauchsgüter.


III-EU-7 – Unternehmensdienstleistungen

a)    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84) 6

Keine.

b)    Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung und Erhebung der öffentlichen Meinung (CPC 864)

Keine.

c)    Unternehmensberatung (CPC 865) und mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen (CPC 866)

Keine.

d)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

In Bezug auf Investitionen:

FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich folgenden Rechtsformen gewährt: „société d'exercice liberal“ (SEL) („anonyme“, „à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“), „société civile professionnelle“ (SCP), „société anonyme“ (SA) und „société à responsabilité limitée“ (SARL). Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.

e)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Prüfung und Analyse der Zusammensetzung und Reinheit von Luft und Wasser dürfen nur vom bulgarischen Ministerium für Umwelt und Wasser oder seinen Agenturen in Zusammenarbeit mit der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften durchgeführt werden.

FR und PT: Die Ausübung des Berufs des Biologen ist natürlichen Personen vorbehalten.

f)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

Keine.

g)    Vermittlungsdienstleistungen (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von HU und SE: Ungebunden für die Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, MT, PL, PT, RO, SK und SI: Ungebunden für die Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

LV und LT: Ungebunden für die Vermittlung von Bürohilfskräften (CPC 87202).

DE und IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten.

FR: Vermittlungsdienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen.

DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung zur Beschränkung der Vermittlung und Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR hat (CPC 87202).

AT, BG, CY, CZ, DE, FI, EE, MT, LV, LT, PL, PT, RO, SK und SI: Ungebunden für die Vermittlung von Bürohilfskräften (CPC 87203).

IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Büropersonal anbieten (CPC 87203).

BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LT, LV, PL, PT, RO, SI und SK: Ungebunden für die Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

In Bezug auf Investitionen:

BE: In der Region Wallonien ist für die Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen ein bestimmter Typ einer juristischen Person erforderlich, die regelmäßig in Form einer juristischen Person nach belgischem Recht oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder unter dessen Aufsicht gegründet wird, unabhängig von ihrer Rechtsform (régulièrement constituée sous la forme d'une personne morale ayant une forme commerciale, soit au sens du droit belge, soit en vertu du droit d'un Etat membre ou régie par celui-ci, quelle que soit sa forme juridique) (CPC 87202).

ES: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Führungskräften und die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten (CPC 87201, 87202).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von BE, HU und SE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Bürohilfskräften und sonstigem Personal (CPC 87202).

FR, IE, IT und NL: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Büropersonal (CPC 87203).

IE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Vermittlung von Führungskräften (CPC 87201).

h)    Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG, CY, CZ, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

DK, HR und HU: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (CPC 87305) in Kroatien und Ungarn, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (CPC 87302) in Kroatien, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von CPC 87305) in Dänemark und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (CPC 87304) in Ungarn.

In Bezug auf Investitionen:

DK: Ansässigkeitserfordernis für natürliche Personen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen, sowie für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen, die eine Zulassung für Sicherheitsdienstleistungen beantragen. Das Ansässigkeitserfordernis besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BE, ES, FI, FR und PT: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.

i)    Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Mit Ausnahme von AT und SE: Ungebunden.

LT und PT: Ermittlungsdienstleistungen sind dem Staat vorbehalten.

j)    Gebäudereinigung (CPC 874)

Keine.

k)    Fotografische Dienstleistungen (CPC 875)

Keine.

l)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

Keine.

m)    Dienstleistungen Kreditauskunfteien und Inkassostellen (CPC 87901, 87902)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von ES, LV und SE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.

o)    Telefonauftragsdienstleistungen (CPC 87903)

Keine.

p)    Vervielfältigungsdienstleistungen (CPC 87904)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Vervielfältigungsdienstleistungen.

q)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Übersetzungsbüros benötigen für amtliche Übersetzungen einen Vertrag mit dem Außenministerium.

CY: Für die Erbringung amtlicher Übersetzungs- und Beglaubigungsdienstleistungen ist eine Eintragung im Übersetzerregister erforderlich.

HU: Amtliche Übersetzungen, Beglaubigungen von Übersetzungen und beglaubigte Kopien von amtlichen Dokumenten in einer Fremdsprache dürfen nur vom Ungarischen Amt für Übersetzungen und Beurkundung (OFFI) angefertigt werden.

PL: Nur natürliche Personen können vereidigte Übersetzer sein.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

HR: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.

r)    Dienstleistungen des Aufstellens von Adressenlisten und des Postversands (CPC 87906)

Keine.

s)    Dienstleistungen bezüglich Produktdesign (CPC 87907)

Keine.

t)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen, a. n. g.(CPC 87909)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

SE: Der Wirtschaftsplan einer Wohnungsbaugesellschaft muss von zwei Personen zertifiziert werden. Diese Personen müssen von Behörden im EWR staatlich anerkannt sein.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

SE: Pfandhäuser müssen in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder als Zweigniederlassung gegründet sein.

u)    Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886 außer 8868)

Keine.

v)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, 86769, 8868)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Fahrzeuge von außerhalb des jeweiligen Gebiets.

EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von außerhalb des jeweiligen Gebiets.

EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von außerhalb des jeweiligen Gebiets.

EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Luftfahrzeuge und Teilen davon von außerhalb des jeweiligen Gebiets (Teil von CPC 86764, 86769, 8868).

EU: Nur in der EU anerkannte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen der Mitgliedstaaten vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.

o)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Teil von CPC 88493, Teil von 893, ISIC 37)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

NL: Die Punzierung von Edelmetallerzeugnissen darf derzeit ausschließlich von zwei niederländischen öffentlichen Monopolen vorgenommen werden (Teil von CPC 893).

CZ: Ein zugelassenes Verpackungsunternehmen darf nur Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verpackungsrücknahme und ‑verwertung erbringen und muss eine als Aktiengesellschaft gegründete juristische Person sein (CPC 88493, ISIC 37).


III-EU-8 – Kommunikationsdienstleistungen

a)    Post- und Kurierdienste (Teil von CPC 71235, Teil von CPC 73210, Teil von 751)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, die Ausgabe von Postwertzeichen und der Dienst, der die Zustellung von Einschreibesendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt, können gemäß innerstaatlicher Rechtsvorschriften eingeschränkt werden. Für diejenigen Dienstleistungen, für die eine allgemeine Universaldienstverpflichtung besteht, können Lizenzverfahren eingeführt werden. Die Lizenzen können von besonderen Universaldienstverpflichtungen oder einem Finanzbeitrag zu einem Ausgleichsfonds abhängig gemacht werden.

b)    Telekommunikation (CPC 752, 753, 754)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BE: Ungebunden für Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung.


III-EU-9 – Bauleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518)

Keine.

III-EU-10 – Vertriebsdienstleistungen

a)    Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546, 631, 632 außer 63211, 63297, 62276, Teil von 621)

In Bezug auf Investitionen:

PT: Für die Eröffnung bestimmter Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren ist eine spezifische Genehmigung erforderlich. Dies betrifft Einkaufszentren mit einer vermietbaren Bruttofläche von mindestens 8000 m2 und Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mindestens 2000 m2, wenn sie sich außerhalb eines Einkaufszentrums befinden. Hauptkriterien: Beitrag zu einem möglichst vielfältigem kommerziellen Angebot, Bewertung des Dienstleistungsangebots für die Verbraucher, Beschäftigungsqualität und soziale Verantwortung der Unternehmen, Integration in das Stadtbild und Beitrag zur Ökoeffizienz (CPC 631, 632 außer 63211, 63297).

b)    Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

FI: Ungebunden für den Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Ungebunden für den grenzüberschreitenden Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).

b)    Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).

SE: Systembolaget AB verfügt über das staatliche Monopol für den Einzelhandelsverkauf von Spirituosen, Wein und Bier (ausgenommen alkoholfreies Bier). Alkoholische Getränke sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,25 Volumenprozent. Für Biere liegt die Schwelle bei einem Alkoholgehalt von mehr als 3,5 Volumenprozent (Teil von CPC 631).

c)    Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

AT: Nur natürliche Personen können eine Genehmigung für die Tätigkeit als Tabakwarenhändler beantragen (CPC 63108).

ES: Nur natürliche Personen können eine Tätigkeit als Tabakwarenhändler ausüben. Jeder Tabakwarenhändler kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten (CPC 63108). Auf den Einzelhandel mit Tabak besteht ein staatliches Monopol.

FR: Auf den Groß- und Einzelhandel mit Tabak besteht ein staatliches Monopol (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

IT: Für den Vertrieb und Verkauf von Tabakwaren ist eine Lizenz erforderlich. Die Lizenz wird im Wege öffentlicher Verfahren erteilt. Die Lizenzvergabe erfolgt nur nach einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Bevölkerungs- und Verkaufsstellendichte (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).

d)    Vertrieb und Einzelhandelsverkauf von festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (CPC 613, 62271, 63297)

In Bezug auf Investitionen:

CY: Ungebunden für den Einzelhandel mit Kraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person eines Nicht-EU-Lands kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CY: Ungebunden für den grenzüberschreitenden Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas ausgenommen Versandhandel.

e)    Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, 62228, 62251, Teil von CPC 62272, 62276, 63108, Teil von CPC 6329)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Handelsmaklern und den grenzüberschreitenden Großhandelsvertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen und ‑steinen, medizinischen Stoffen und Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch sowie von Tabak und Tabakerzeugnissen und alkoholischen Getränken.

III-EU-11 – Dienstleistungen im Bereich Bildung

(CPC 92)

(nur privat finanzierte Dienstleistungen)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Sofern das Angebot privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.

EU: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht (CPC 929).

SE: Ungebunden für behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Dienstleister im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, z. B. Dienstleister im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).

CY, FI, MT und RO: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen in den Bereichen Primar‑, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).

AT, BG, CY, FI, MT und RO: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).

AT: Für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Fachhochschulbildung ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde, dem Fachhochschulrat, erforderlich. Ein Investor, der ein Fachhochschul-Studienprogramm anbieten will, muss die Durchführung dieser Programme als seine Hauptgeschäftstätigkeit betreiben und eine Bedarfsanalyse sowie eine Markterhebung zur Akzeptanz des vorgeschlagenen Studienprogramms vorlegen. Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, falls das Programm für unvereinbar mit nationalen Bildungsinteressen befunden wird. Wer eine private Hochschule beantragt, benötigt eine Genehmigung der zuständigen Behörde (des Österreichischen Akkreditierungsrats). Das zuständige Ministerium kann die Genehmigung verweigern, wenn der Beschluss der Akkreditierungsbehörde nicht mit den nationalen Bildungsinteressen im Einklang steht (CPC 923).

MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, 924).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Primar- und Sekundarschulbildung dürfen nur von zugelassenen bulgarischen Unternehmen angeboten werden (kommerzielle Präsenz ist erforderlich).

BG, IT und SI: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921).

BG und IT: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922).

AT: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Hörfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).

In Bezug auf Investitionen:

ES und IT: Für die Eröffnung privat finanzierter Hochschulen, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen, ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Hauptkriterien: Bevölkerungszahl und Hochschuldichte. ES: Im Zuge des Verfahrens muss die Stellungnahme des Parlaments eingeholt werden.

SK: Für Anbieter von privat finanzierten Dienstleistungen im Bereich Bildung (mit Ausnahme von Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung) kann gegebenenfalls eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden, und die Anzahl der Schulgründungen kann durch die lokalen Behörden begrenzt werden (CPC 921, 922, 923 ausgenommen 92310, 924).

EL: Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten.

III-EU-12 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt (CPC 9401, 9402, 9403, 9406)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

DE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) und für Dienstleistungen in den Bereichen Bodenschutz und Umgang mit kontaminierten Böden (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen).

III-EU-13 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales

(nur privat finanzierte Dienstleistungen)

Dienstleistungen im Bereich Gesundheit – Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Die Beteiligung privater Dienstleister am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT, SI und PL: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).

BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Ungebunden für die Erbringung von privat finanzierten Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).

BE: Ungebunden für die Erbringung von privat finanzierten Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) und die Niederlassung von Anbietern dieser Dienstleistungen (CPC 93192, 93193).

FI: Ungebunden für die Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Bereich Gesundheit (CPC 93199).

DE: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, falls die Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden, weswegen es sich bei diesen Dienstleistungen nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt.

DE: Rettungsdienste und qualifizierte Krankentransportdienstleistungen werden von den Bundesländern organisiert und reguliert. Die meisten Bundesländer übertragen Befugnisse im Bereich Rettungsdienste auf die Gemeinden. Die Gemeinden können gemeinnützigen Dienstleistern Vorrang einräumen. Die Erbringung von Krankentransportdienstleistungen erfordert die vorherige Planung, Genehmigung und Akkreditierung. Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss. Die Zahl der Informations- und Kommunikationstechnologie-Dienstleister kann beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

SI: Folgende Dienstleistungen unterliegen einem staatlichen Monopol: Versorgung mit Blut, Blutpräparate, Entnahme und Konservierung menschlicher Organe für Transplantationen, sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, Dienstleistungen der pathologischen Anatomie und biomedizinisch unterstützte Fortpflanzung (CPC 931).

In Bezug auf Investitionen:

DE: Ungebunden für das Eigentum an durch die deutsche Bundeswehr betriebenen privat finanzierten Krankenhäusern.

DE: Ungebunden für die Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).

FR: Investoren von außerhalb der EU können – im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ (SELAS) und „société civile professionnelle“ (SCP) wählen. Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur durch eine „société d'exercice liberal“ (SEL) („anonyme“, „à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“) oder „société civile professionnelle“ (SCP) erbracht werden. Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

FR: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Laboranalysen und ‑tests (Teil von CPC 9311).


Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die von außerhalb des jeweiligen Gebiets erbracht werden, die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Soziales, die von außerhalb des jeweiligen Gebiets erbracht werden, sowie die Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich der Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitäter und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).

HU: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden, von außerhalb des Gebiets Ungarns (CPC 9311, 93192, 93193).

Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ungebunden für Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit. Die Beteiligung privater Dienstleister am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.

BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Ungebunden für die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen von Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).

DE: Ungebunden für das Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können, weswegen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen“ fallen.

Nur in Bezug auf Investitionen:

HR: Für die Niederlassung bestimmter privat finanzierter sozialer Einrichtungen können in bestimmten geografischen Gebieten bedarfsabhängige Einschränkungen gelten (CPC 9311, 93192, 93193, 933).

III-EU-14 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

In Bezug auf Investitionen:

BG: Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (CPC 7471, 7472).

III-EU-15 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport

a)    Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von AT und – für Investitionen – LT: Ungebunden für Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen. AT und LT: Für die Erbringung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.

b)    Unterhaltungsdienstleistungen, Theater, Musikkapellen und Zirkus (CPC 9619, 964 außer 96492)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

BG: Ungebunden für die Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen.

EE: Ungebunden für die Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

LT und LV: Ungebunden für die Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von AT und SE: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken).

c)    Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962)

Keine.

d)    Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von MT: Ungebunden für die Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Gewinne oder Gewinne nur in Form von kostenlosen Spielen vergeben, sowie für Gewinnspiele, deren einziger Zweck in der Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen besteht, die nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen.

III-EU-16 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr

a)    Seeverkehr

i)    Internationaler Passagierverkehr (CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

ii)    Internationaler Frachtverkehr (CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU mit Ausnahme von LV und MT: Ungebunden für den Zweck der Registrierung eines Schiffs und des Betriebs einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats (alle von einem Seeschiff aus betriebenen kommerziellen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei, internationaler Personen- und Frachtverkehr (CPC 721) und sonstige Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).

MT: Ausschließliche Rechte für die Seeverbindung von Malta zum europäischen Festland über Italien (CPC 7213, 7214, Teil von 742, 745, Teil von 749).

BG: Dienstleistungen für unbemannte Wasserfahrzeuge in bulgarischen Häfen und Lagern an der Donau werden nur durch bulgarische Unternehmen erbracht (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Zahl der Dienstleister in den Häfen kann je nach objektiver Kapazität des Hafens, die von einer vom Minister für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation eingesetzten Sachverständigenkommission bestimmt wird, begrenzt werden (ISIC 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 722, 74520, 74540, 74590, 882).

Was Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen betrifft, so wird das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen in Häfen von nationaler Bedeutung durch einen Konzessionsvertrag gewährt. In Häfen von regionaler Bedeutung wird dieses Recht durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (CPC 74520, 74540, 74590).

b)    Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr und den Binnenschiffsverkehr

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ungebunden für die Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen.

EU mit Ausnahme von LT und LV: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen (CPC 7452).

BE: Frachtumschlagleistungen können nur von anerkannten Arbeitnehmern durchgeführt werden, die in durch ein Königliches Dekret ausgewiesenen Hafengebieten arbeiten dürfen (CPC 741).

In Bezug auf Investitionen:

EL: In Hafengebieten besteht ein staatliches Monopol für Frachtumschlagleistungen (CPC 745).

LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7452).

c)    Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ungebunden für den Personen- und Frachtverkehr auf der Schiene (CPC 711).

LT: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

SE: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).

d)    Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ungebunden für den Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen).

In Bezug auf Investitionen:

EU: Ungebunden für die Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).

EU: Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen in der EU vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterium: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).

AT: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU erteilt werden (CPC 712).

BE: Gesetzlich kann eine Höchstzahl von Lizenzen festgelegt werden (CPC 71221).

BG: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU erteilt werden. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (CPC 712).

ES: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung (CPC 7122). Hauptkriterium: örtliche Nachfrage. Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

FR: Nicht-EU-Investoren ist es nicht gestattet, Dienstleistungen des städteverbindenden Busverkehrs zu erbringen (CPC 712).

IE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den städteverbindenden Busverkehr. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 7121, 7122).

IT: Limousinendienste unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Der städteverbindende Busverkehr unterliegt einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

Frachtverkehrsdienstleistungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: örtliche Nachfrage (CPC 712).

LV: Für den Personen- und den Frachtverkehr ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge erteilt wird. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen (CPC 712).

MT: Öffentlicher Busverkehr: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).

MT: Für Taxis gilt in Bezug auf die Lizenzen eine zahlenmäßige Beschränkung.

Für Karozzini (Pferdekutschen) gilt in Bezug auf die Lizenzen eine zahlenmäßige Beschränkung (CPC 712).

PT: Personenverkehrsdienstleistungen unterliegen in Bezug auf die Erbringung von Limousinendiensten einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze (CPC 712).

SK: Für den Frachtverkehr wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Hauptkriterium: örtliche Nachfrage (CPC 712).

SE: Die Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen unterliegen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, wenn der Investor eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen schaffen will. Hauptkriterien: Raum- und Kapazitätszwänge (CPC 86764, 86769, Teil von 8867).

SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der schwedischen Behörden erforderlich.

Zulassungen werden zu diskriminierungsfreien Bedingungen ausgestellt, mit der Ausnahme, dass die Erbringer von Dienstleistungen des Güter- und Personenkraftverkehrs in der Regel nur Fahrzeuge verwenden dürfen, die im nationalen Straßenverkehrsregister eingetragen sind. Ist das Fahrzeug im Ausland zugelassen, befindet es sich im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person mit Hauptsitz im Ausland und wird es nach Schweden zum Zweck einer vorübergehenden Nutzung verbracht, darf es in Schweden vorübergehend genutzt werden.

Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Güterbeförderung und der Personenbeförderung im Ausland müssen für diese Tätigkeiten eine Zulassung der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie niedergelassen sind, vorweisen können. Zusätzliche Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel können in bilateralen Straßenverkehrsabkommen festgelegt werden. Bei Fahrzeugen, die nicht unter bilaterale Abkommen fallen, ist außerdem eine Zulassung der schwedischen Verkehrsbehörde erforderlich (CPC 712).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744).

e)    Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 7461, 7469, 83104)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Für Bodenabfertigungsdienste kann eine Niederlassung im Gebiet der EU erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann begrenzt werden. Bei großen Flughäfen darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.

In Bezug auf Investitionen:

PL: Im Bereich Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und Mengenspeicherung von Flüssigkeiten und Gasen an Flughäfen hängt die Möglichkeit der Erbringung bestimmter Kategorien von Dienstleistungen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Zwänge begrenzt und aus anderen Gründen bis auf mindestens zwei Dienstleister beschränkt werden (Teil von CPC 742).

f)    Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ungebunden für die Erbringung von Raumverkehrsdienstleistungen und die Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).

g)    Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Mit Ausnahme von FI: Nur in einem Mitgliedstaat niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllen, dürfen im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten Beförderungen im Zu- und/oder Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.

Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden (CPC 711, 712, 7212, 7222, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749).

III-EU-17 – Landwirtschaft, Fischerei, Wasser, verarbeitendes Gewerbe

a)    Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Nebenleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (ISIC 01, 02, CPC 881)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

HR: Ungebunden für Tätigkeiten in den Bereichen Landwirtschaft und Jagd

HU: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC 011, 012, 013, 014, 015, CPC 8811, 8812, 8813 ausgenommen Beratungsdienstleistungen).

PT: Die Ausübung des Berufs des Agrarwissenschaftlers ist natürlichen Personen vorbehalten (CPC 881).

In Bezug auf Investitionen:

FI: Ausschließliche Rechte können für den Besitz und das Halten von Rentieren (ISIC 014) gewährt werden.

FR: Die Gründung landwirtschaftlicher Betriebe oder landwirtschaftlicher Genossenschaften durch Nicht-EU-Investoren ist genehmigungspflichtig. Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC 011, 012, 013, 014, 015).

SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben (ISIC 014).

b)    Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei (ISIC 05, CPC 882)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten gehören, einschließlich:

a)    Regulierung der Anlandung von Fängen in den für Schiffe Mexikos oder eines Drittlands in den Häfen der EU zugeteilten Unterkontingenten,

b)    Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen, oder

c)    Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für Mexiko oder ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei.

c)    Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung (ISIC 41)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

EU: Ungebunden für Tätigkeiten einschließlich Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.

d)    Ernährungsgewerbe (ISIC 15)

In Bezug auf Investitionen:

IE: Die Beteiligung an Mehlmühlen durch Gebietsfremde ist genehmigungspflichtig (ISIC 1531).

e)    Herstellung (ISIC 16, 17, 18, 19, 20, 21)

Keine.

f)    Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton, Bild- und Datenträgern (ISIC 22, CPC 88442)

In Bezug auf Investitionen:

LV: Nur in Lettland gegründete juristische Personen und natürliche Personen Lettlands haben das Recht, ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zugelassen.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

DE: In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der verantwortliche Herausgeber (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Gebietsansässigkeit in Deutschland, in der EU oder in einem EWR-Land gelten. Ausnahmen können vom Bundesinnenminister zugelassen werden (ISIC 22).

SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden gebietsansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern solcher Zeitschriften um juristische Personen, müssen diese im EWR niedergelassen sein. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.

g)    Herstellung (ISIC 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37)

Keine.

III-EU-18 – Energiebezogene Tätigkeiten

a)    Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675, 883)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

IT: Für Bergwerke im Staatsbesitz gelten bestimmte Explorations- und Bergbauvorschriften. Jede Exploration ist genehmigungspflichtig („permesso di ricerca“, Artikel 4 des Regio Decreto 29 luglio 1927, Nr. 1443/1927, „Norme di carattere legislativo per disciplinare la ricerca e la coltivazione delle miniere nel Regno“) (Königliches Dekret Nr. 1443/1927). Die Genehmigung ist befristet und definiert genau die Grenzen des Explorationsgebiets, wobei für dasselbe Gebiet mehr als eine Genehmigung an unterschiedliche Personen oder Unternehmen erteilt werden können (diese Art von Genehmigung hat nicht in jedem Fall ausschließlichen Charakter). Für die Erschließung und den Abbau von Mineralvorkommen ist eine Konzession („concessione“, Artikel 14 des Königlichen Dekrets Nr. 1443/1927 und Artikel 34 des Gesetzesdekrets Nr. 112/1998) der regionalen Behörde erforderlich (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 8675, 883).

FI: Für die Exploration und Gewinnung mineralischer Ressourcen ist eine Zulassung erforderlich, die in Bezug auf den Abbau von Kernmaterial von der Regierung erteilt wird. Für die Sanierung des Bergbaustandorts ist eine Erlaubnis der Regierung erforderlich. Die Erlaubnis kann einer natürlichen Person, die im EWR gebietsansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden (ISIC 12, CPC 5115, 883, 8675).

IE: In Irland tätige Explorations- und Bergbauunternehmen müssen über eine kommerzielle Präsenz im Land verfügen. Für die Exploration von Mineralvorkommen müssen (irische und ausländische) Unternehmen, solange die Exploration durchgeführt wird, entweder einen Agenten beauftragen oder einen gebietsansässigen Verwalter beschäftigen. Im Bereich Bergbau muss der Inhaber staatlicher Schürfrechte oder einer Lizenz ein in Irland gegründetes Unternehmen sein. Es gelten keine Beschränkungen hinsichtlich des Eigentums an einem solchen Unternehmen (ISIC 10, 13, 14, CPC 883).

In Bezug auf Investitionen:

BE: Exploration und Gewinnung mineralischer Ressourcen und anderer unbelebter Ressourcen im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel sind konzessionspflichtig. Der Konzessionär muss eine Zustellungsanschrift in Belgien haben (ISIC 14).

Ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl‑, Erdgas- oder Stromeinfuhren der EU entfallen, kann es untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC 10, 1110, 13, 14).

BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz oder anderen speziellen Konzessionsgesetzen erforderlich. Die Tätigkeiten der Prospektion oder Exploration unterirdischer Bodenschätze im Gebiet Bulgariens, auf dem Festlandsockel und in der ausschließlichen Wirtschaftszone im Schwarzen Meer sind genehmigungspflichtig, während die Tätigkeiten der Gewinnung und Förderung einer Konzession bedürfen, die nach dem Gesetz über unterirdische Bodenschätze erteilt wird.

In Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mit diesen verbundene Unternehmen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar an offenen Verfahren zur Erteilung von Genehmigungen oder Konzessionen für die Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Bodenschätzen, einschließlich Uran- und Thoriumerze, teilnehmen noch eine bestehende Genehmigung oder eine erteilte Konzession nutzen, da diese Vorgänge sowie die Möglichkeit zur Registrierung der Entdeckung einer geologischen oder wirtschaftlich relevanten Lagerstätte durch Exploration ausgeschlossen sind.

Kommerzielle Unternehmen, an denen der Mitgliedstaat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, dürfen keine Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens tätigen, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, es sei denn, dies ist durch die Privatisierungsagentur oder den Gemeinderat gestattet, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Gemäß dem Beschluss der Nationalversammlung der Republik Bulgarien vom 18. Januar 2012 ist unbeschadet des Artikels 8.4 Absätze 1 und 2 jede Anwendung der Fracking-Technologie für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas durch Beschluss des Parlaments verboten. Exploration und Gewinnung von Schiefergas sind verboten (ISIC 10, 11, 12, 13, 14).

Der Bergbau auf Uranerz ist durch Erlass Nr. 163 des Ministerrats vom 20. August 1992 verboten.

Für den Bergbau auf Thoriumerz gilt die allgemeine Regelung für Bergbaukonzessionen. Ein mexikanisches Unternehmen kann nur dann an Konzessionen für den Bergbau auf Thoriumerz teilnehmen, wenn es nach dem Handelsgesetz gegründet und im Handelsregister eingetragen ist. Entscheidungen über die Genehmigung des Bergbaus auf Thoriumerz werden diskriminierungsfrei auf Einzelfallbasis getroffen. Das für in Gebieten mit steuerlicher Vorzugsbehandlung (d. h. in Offshore-Gebieten) registrierte Unternehmen oder mit diesen verbundene Unternehmen geltende Verbot, unmittelbar oder mittelbar an offenen Verfahren zur Erteilung von Bergbaukonzessionen teilzunehmen, schließt auch den Bergbau auf Uran- und Thoriumerze ein (ISIC 12).

CY: Der Ministerrat kann jeder Stelle, die von Mexiko oder Staatsangehörigen Mexikos tatsächlich kontrolliert wird, aus Gründen der Energieversorgungssicherheit den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern. Nachdem einer Stelle eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, darf sie nur mit vorheriger Genehmigung des Ministerrates der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle Mexikos oder eines Staatsangehörigen Mexikos unterstellt werden. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die tatsächlich von Mexiko oder einem Drittland oder von einem Staatsangehörigen Mexikos oder eines Drittlands kontrolliert wird, die Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern, wenn Mexiko oder das Drittland Einrichtungen Zyperns oder Einrichtungen von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit derjenigen vergleichbar ist, welche Zypern oder der Mitgliedstaat Einrichtungen Mexikos oder dieses Drittlands gewährt (ISIC 1110).

SK: Für Bergbau, Bergbauaktivitäten und geologische Tätigkeiten ist die Gründung einer juristischen Person in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR erforderlich (keine Zweigniederlassungen). (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 883 und 8675).

b)    Elektrizität (ISIC 40, 4010, CPC 62279, 887 (ausgenommen Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

AT und BG: Ungebunden für die Erzeugung von Elektrizität, Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (ISIC 4010, CPC 887 ausgenommen Beratungsdienstleistungen).

BE: Ungebunden für Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887)

CY: Ungebunden für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Nebenleistungen im Bereich Elektrizitätsverteilung (ausgenommen Beratungsdienstleistungen) sowie den Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person eines Nicht-EU-Lands kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen (ISIC 4010, CPC 62279 und 887).

CZ: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und den Handel damit sowie für andere Tätigkeiten von Elektrizitätsmarktbetreibern sowie für die Erzeugung und Verteilung von Wärme ist eine Genehmigung erforderlich. Es bestehen ausschließliche Rechte in Bezug auf Lizenzen für die Übertragung von Elektrizität und Gas sowie für Elektrizitäts- und Gasmarktbetreiber (ISIC 40, CPC 7131, 62279, 742, 887).

FI: Ungebunden für die Einfuhr von Elektrizität. Ungebunden für den grenzüberschreitenden Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität. Ungebunden für Netze und Systeme zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität (ISIC 4010, CPC 62279, 887 ausgenommen Beratungsdienstleistungen).

FR: Ungebunden für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität (ISIC 4010, CPC 887).

PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:

i)    Erzeugung von Elektrizität mit Ausnahme der Erzeugung von Elektrizität unter Nutzung von Elektrizitätsquellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Quellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,

ii)    Übertragung oder Verteilung von Elektrizität,

iii)    Handel mit Elektrizität mit Ausnahme des Handels mit Elektrizität unter Nutzung von Anlagen im Eigentum des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als 1 kV und Handel mit Elektrizität an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC 4010, CPC 62279, 63297, CPC 887).

PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgen im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen. Konzessionen für den Elektrizitätssektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC 4010, CPC 887).

SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität sowie damit verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden (ISIC Rev. 3.1 4010, CPC 62279, 887).

In Bezug auf Investitionen:

BE: Es bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl‑, Erdgas- oder Stromeinfuhren der EU entfallen, kann es untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen.

Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW erfordert eine Niederlassung in der EU oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt durchgesetzten verfügt und in dem eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft besteht.

Die Offshore-Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets Belgiens unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat oder einem ausländischen Unternehmen aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie jener, die in der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt festgeschrieben ist, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl. Darüber hinaus muss das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt, sofern es eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.

Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint-Venture-Anforderung) (ISIC 4010).

FR: Ungebunden für die Erzeugung von Elektrizität (ISIC 4010).

MT: EneMalta plc verfügt über das Elektrizitätsversorgungsmonopol (ISIC 4010, CPC 887).

NL: Das Eigentum am Elektrizitätsnetz ist ausschließlich der niederländischen Regierung (Übertragungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten (ISIC 4010, CPC 887).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

PT: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität sowie Nebenleistungen im Bereich Elektrizitätsverteilung (CPC 62279, 887 (ausgenommen Beratungsdienstleistungen)).

c)    Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC 232, 4020, CPC 62271, 63297, 713, 742, 887 (ausgenommen Beratungsdienstleistungen))

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

AT: Ungebunden für den Transport von Gas und anderen Gütern als Gas und Wasser (CPC 713).

BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas bestehen Anforderungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas ist eine Niederlassung in der EU erforderlich (Teil von CPC 742).

In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (ISIC 4020, CPC 7131).

Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002). Ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl‑, Erdgas- oder Stromeinfuhren der EU entfallen, kann es untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen.

Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so

a)    muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der vergleichbar ist mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, und

b)    muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der vergleichbar ist mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (ISIC 4020, CPC 7131).

BG: Ungebunden für den Transport in Rohrfernleitungen sowie die Speicherung und Lagerung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Transitübertragung (ISIC 4020, CPC 7131, Teil von CPC 742).

CY: Ungebunden für die Gaserzeugung, die Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen im Bereich Erdgasverteilung (ausgenommen Beratungsdienstleistungen) sowie den Einzelhandel mit Nicht-Flaschengas, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person eines Nicht-EU-Lands kontrolliert wird, auf das mehr als 5 % der Erdöl- oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen (ISIC 4020, CPC 62271, 63297, 7131 und 887).

CZ: Ungebunden für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas sowie den Handel damit (ISIC 2320, 4020, CPC 7131, 63297, 742, 887).

DK: Ein Eigentümer oder Nutzer, der eine Rohrfernleitung für den Transport von Rohöl oder raffiniertem Öl sowie von Erdölerzeugnissen und von Erdgas errichten will, muss vor Aufnahme der Arbeiten eine Genehmigung der lokalen Behörde einholen. Die Zahl der Genehmigungen, die erteilt werden, kann begrenzt werden (CPC 7131).

FI: Ungebunden für die Kontrolle eines Flüssiggas-(LNG)-Terminals (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) oder das Eigentum daran durch ausländische Personen oder Unternehmen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit (ISIC 4020, CPC 742).

FI: Ungebunden für Netze und Systeme zur Weiterleitung und Verteilung von Gas. Quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas (ISIC 4020, CPC 887 ausgenommen Beratungsdienstleistungen).

FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder ‑verteilungssystemen sein (ISIC 4020, CPC 887).

HU: Der Transport in Rohrfernleitungen erfordert eine Niederlassung. Dienstleistungen können durch einen vom Staat oder der lokalen Behörde erteilten Konzessionsvertrag erbracht werden. Die Erbringung dieser Dienstleistung ist im Konzessionsgesetz geregelt (CPC 7131).

NL: Das Eigentum am Gasfernleitungsnetz ist ausschließlich der Regierung (Übertragungssysteme) und anderen öffentlichen Behörden (Verteilungssysteme) vorbehalten (ISIC 4020, CPC 7131).

PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:

i)    Erzeugung von Brennstoffen oder Energie, ausgenommen die Erzeugung von festen oder gasförmigen Brennstoffen;

ii)    Speicherung von gasförmigen Brennstoffen in Speichern, Verflüssigung von Erdgas und Rückvergasung von Flüssiggas in LNG-Verdampfungsanlagen sowie Speicherung flüssiger Brennstoffe, ausgenommen die lokale Speicherung von Flüssiggas in Speichern mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s und Speicherung von flüssigen Brennstoffen im Einzelhandel;

iii)    Übertragung oder Verteilung von Brennstoffen, ausgenommen die Verteilung von gasförmigen Brennstoffen in Netzen mit einer Kapazität von weniger als 1 MJ/s;

iv)    Handel mit Brennstoffen, ausgenommen der Handel mit festen Brennstoffen, Handel mit gasförmigen Brennstoffen, sofern der entsprechende Jahresumsatz umgerechnet 100 000 EUR nicht übersteigt, Handel mit Flüssiggas, sofern der entsprechende Jahresumsatz 10 000 EUR nicht übersteigt, und Handel mit gasförmigen Brennstoffen an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben. Die Umsatzbegrenzungen gelten nicht für Großhandelsdienstleistungen im Bereich gasförmige Brennstoffe oder Flüssiggas und nicht für Einzelhandelsdienstleistungen hinsichtlich Flaschengas.

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC 4020, CPC 63297, 74220, CPC 887).

PT: Konzessionen für die Übertragung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme‑, ‑Speicherungs- und Rückvergasungsterminal werden nach Ausschreibungen im Rahmen von Konzessionsverträgen vergeben. Diese Konzessionen werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC 4020, CPC 7131, 7422, 887 (ausgenommen Beratungsdienstleistungen)).

SK: Für die Erzeugung von Gas und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe sowie für den Transport von Brennstoffen in Fernleitungen ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Ansässigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden (ISIC 4020, CPC 62271, 63297, 7131, 742 und 887).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CY: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (CPC 7131, 742).

LT: Für die Weiterleitung und die Verteilung von Brennstoffen ist eine Niederlassung erforderlich. Lizenzen dürfen nur juristischen Personen Litauens oder in Litauen niedergelassenen Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder anderer Organisationen (Tochtergesellschaften) erteilt werden (ISIC 4020, CPC 7131).

Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, die die Weiterleitung und Verteilung von Brennstoffen betreffen.

PT: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Gas, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Lagerdienstleistungen, den Einzelhandel mit Nicht-Flaschengas sowie Nebenleistungen im Bereich Erdgasverteilung.

d)    Kernmaterial und ‑energie (ISIC 12, 2330, Teil von 4010, CPC 887)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

AT, BE und DE: Ungebunden für die Produktion, die Verarbeitung oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.

FI: Ungebunden für die Produktion, den Vertrieb oder den Transport von Kernmaterial und die Erzeugung oder den Vertrieb von Kernenergie.

In Bezug auf Investitionen:

BG: Ungebunden für die Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie den Handel mit diesen Stoffen, die Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, den Transport dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, die Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen, Softwaredienstleistungen usw.).

FR: Bei diesen Tätigkeiten sind die Verpflichtungen der Euratom-Abkommen mit Mexiko einzuhalten.

HU und SE: Ungebunden für die Verarbeitung von Kernbrennstoffen und die Erzeugung von Kernenergie (ISIC 2330, Teil von 4010).

e)    Versorgung mit Dampf und Warmwasser (ISIC 4030, CPC 62271, 887)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

BG: Ungebunden für die Erzeugung und Verteilung von Wärme (ISIC 4030, CPC 887).

Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC 4030, CPC 887).

SK: Für die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Groß- und Einzelhandel mit Dampf und Warmwasser sowie damit verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Es wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden (ISIC 4030, CPC 887).

In Bezug auf Investitionen:

FI: Für die Erzeugung und die Verteilung von Dampf und Warmwasser bestehen mengenmäßige Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten (ISIC 40, CPC 7131).

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

FI: Ungebunden für Netze und Systeme zur Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser (ISIC 4030, CPC 7131 ausgenommen Beratungsdienstleistungen).

III-EU-19 – Andere Dienstleistungen a. n. g.

a)    Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)

In Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

DE, FI, PT, SE und SI: Ungebunden für das Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.

b)    Andere unternehmensbezogene Dienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990)

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel:

CZ: Ungebunden für Auktionsdienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990).

LT: Ungebunden für die Übermittlung von Daten durch gesicherte staatliche Datenübertragungsnetze, die Vergabe von Internet-Adressen mit der Endung „gov.lt“ und die Zertifizierung elektronischer Registrierkassen.

FI: Ungebunden für die grenzüberschreitende Erbringung von elektronischen Identifizierungsdiensten.



Anlage III-B-1

MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN

LISTE MEXIKOS

Vorbehalte auf zentraler Ebene

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

1. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

1.A Freiberufliche Dienstleistungen 7

a)    Juristische Dienstleistungen (CPC 861)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern, Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 862)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

d)    Beratung und technische Studien im Bereich Architektur (CPC 8671)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

e)    Beratung und technische Dienstleistungen im Ingenieurwesen (CPC 8672)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

f)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

g)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

h)    Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

i)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten (CPC 9312)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

k)    Andere

– Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen (CPC 95910)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist


1.B Computer- und verwandte Dienstleistungen

a)    Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

b)    Software-Implementierung (CPC 842)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

c)    Datenverarbeitungsdienste (CPC 843)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

d)    Datenbankdienste (CPC 844)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

e)    Andere (CPC 845 und 849)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

1.C Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (CPC 85) (ausgenommen Zentren für Forschung und technologische Entwicklung)

– Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Ingenieurwissenschaften und Technologie

(CPC 85103)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Bereichen Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

1.D Dienstleistungen von Immobilienmaklern

a)    Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 821) (ausgenommen Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend eigene Objekte)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

b)    Dienstleistungen von Immobilienmaklern auf Gebühren- oder vertraglicher Basis (CPC 822)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

1.E Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal

a)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für Wasserfahrzeuge ohne Besatzung (CPC 83103)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

b)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung (CPC 83104)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

c)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für andere Verkehrsmittel ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal (beschränkt auf Personenkraftwagen ohne Fahrer) (CPC 83101)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Miet‑/Leasingdienstleistungen für Seeverkehrsmittel ohne Besatzung

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

d)    Miet‑/Leasingdienstleistungen für andere Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal:

– Mietdienstleistungen für Maschinen und Geräte für die Landwirtschaft und Fischerei (CPC 83106)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mietdienstleistungen für elektronische Geräte für die Datenverarbeitung (CPC 83108)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mietdienstleistungen für Büroausstattung und Mobiliar (CPC 83108)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mietdienstleistungen für andere als die oben genannten Maschinen, Ausrüstungen und Möbel (CPC 83109)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mietdienstleistungen für industrielle Maschinen und Ausrüstungen (CPC 83109)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

e)    Andere

– Miet‑/Leasingdienstleistungen für sonstige Gebrauchsgüter (CPC 83209)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mietdienstleistungen für Fernsehgeräte, Audiogeräte, Videokassettenrekorder und Musikinstrumente (CPC 83201)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mietdienstleistungen für fotografische Geräte für gewerbliche Zwecke und Vorführgeräte (CPC 83209)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

1.F Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871) (ohne Rundfunk und beschränkte Hörfunk- und Fernsehdienste)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

b)    Dienstleistungen im Bereich Marktforschung (CPC 8640)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

c)    Unternehmensberatung (CPC 8650)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

d)    Verwaltungsformalitäten und Erhebungsdienste (CPC 8660)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

e)    Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

f)    Nebenleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

– Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft (CPC 8811) (beschränkt auf freiberufliche Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft)

1) und 2) Keine

3) Keine, sofern in 1.A nichts anderes angegebenen ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist



‑ – Nebenleistungen im Bereich Tierhaltung (CPC 8812) (beschränkt auf freiberufliche Dienstleistungen im Bereich Tierhaltung)

1) und 2) Keine

3) Keine, sofern in 1.A nichts anderes angegebenen ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Nebenleistungen in den Bereichen Forst- und Holzwirtschaft (CPC 8814)

1) und 2) Keine

3) Keine, sofern in 1.A nichts anderes angegebenen ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

g)    Nebenleistungen im Bereich Fischerei (CPC 882)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

k)    Vermittlung und Überlassung von Personal (CPC 8720)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

l)    Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 8730)

1) Ungebunden

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme der für jedes einzelne Verkehrsmittel festgelegten Anforderungen

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

n)    Instandhaltung und Reparatur von Ausrüstungen (außer Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen)

– Reparatur und Instandhaltung von industriellen Maschinen und Ausrüstungen (CPC 8862)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Reparatur und Instandhaltung von professionellen technischen Ausrüstungen und Instrumenten (CPC 8866)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Reparaturarbeiten an Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen (CPC 886)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Reparatur und Instandhaltung von Maschinen und Ausrüstungen für den allgemeinen Gebrauch, die keiner bestimmten Tätigkeit zugeordnet werden können (CPC 886)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

o)    Gebäudereinigung (CPC 8740)

1) und 3) Keine

2) Ungebunden*

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

p)    Dienstleistungen von Fotografen

– Dienstleistungen in den Bereichen Fotografie und Filmbearbeitung (CPC 87505 und 87506)

1) und 3) Keine

2) Ungebunden*

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

r)    Druck- und Verlagsdienste auf Gebühren- oder vertraglicher Basis (CPC 88442) (beschränkt auf das Verlegen von Büchern und Ähnlichem, Druck und Bindung (ausgenommen Zeitungen, die ausschließlich für den Verkehr im Gebiet Mexikos bestimmt sind) sowie die Zulieferindustrie und verwandte Wirtschaftszweige mit Bearbeitung und Druck (ausgenommen die Herstellung von Drucktypen, die unter den Wirtschaftszweig 3811, „Gießen und Formen von Teilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen“, fallen)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

s)    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909***)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

t)    Andere

– Dienstleistungen Kreditauskunfteien (CPC 87901)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Dienstleistungen im Bereich Produktdesign (CPC 87907)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Dienstleistungen im Bereich Industriedesign (CPC 86725)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Fotokopier- und ähnliche Dienste (CPC 87904)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Abholdienst für Wäsche (CPC 97011)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

2. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

2.B Kurierdienste

– Kurierdienste (CPC 7512)

1) Ungebunden

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme der für jedes einzelne Verkehrsmittel festgelegten Anforderungen

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

2.C Telekommunikationsdienste

(Telekommunikationsdienste, die über ein anlagengestütztes öffentliches Telekommunikationsnetz (drahtgebunden und funkelektrisch) über ein technologisches Medium erbracht werden und in den Buchstaben a, b, c, f, g und o aufgeführt sind)

1) Der internationale Verkehr darf nur über internationale Ports einer natürlichen oder juristischen Person geleitet werden, die über eine von der Regulierungsbehörde erteilte Konzession für die Errichtung, den Betrieb oder die Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes im Gebiet Mexikos verfügt, das für die Erbringung internationaler Fernverkehrsdienste zugelassen ist.

2) Keine

3) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation (Comisión Reguladora de Telecomunicaciones, im Folgenden „CRT“) behält 10 % des UKW-Sendebereichs von 88 bis 108 MHz einheimischen UKW-Radiosendern vor. Dieser Prozentsatz wird als Zugeständnis für den oberen Teil der genannten Bandbreite gewährt.

Die CRT weist 90 MHz der Bandbreite von 700 MHz für den Betrieb und die Nutzung eines gemeinsamen Großkundennetzes durch eine Konzession für die kommerzielle Nutzung direkt zu.

Wiederverkäufer von Telekommunikationsdiensten im internationalen Fernverkehr dürfen Telekommunikationsdienste ausschließlich mit zugelassenen Konzessionären vereinbaren.

Der Wirtschaftsbeteiligte, der im Telekommunikationssektor für vorherrschend erklärt wurde, oder die Konzessionäre, die Teil der Wirtschaftsgruppe sind, zu der der für vorherrschend erklärte Wirtschaftsbeteiligte gehört, dürfen sich weder unmittelbar noch mittelbar an einem Wiederverkauf beteiligen.

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

a)    Telefondienste (CPC 75211, 75212)

1) Wie in 2.C.1) angegeben

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

b)    Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523**)

1) Wie in 2.C.1) angegeben

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

c)    Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523**)

1) Wie in 2.C.1) angegeben

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

f)    Telefaxdienste (CPC 7521** und 529**)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

g)    Private Mietleitungsdienste (CPC 7522** und 7523**)

1) Wie in 2.C.1) angegeben Der Weiterverkauf von privaten Mietleitungsdiensten an private Netze ist in Mexiko nicht zulässig.

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

o)    Andere

– Personenrufdienste (CPC 75291)

1) Wie in 2.C.1) angegeben

2) Keine

3) Wie in 2.C.3) angegeben

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mobiltelefondienste (75213**)

1) Wie in 2.C.1) angegeben

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Wiederverkäufer 8

1) Wie in 2.C.1) angegeben

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme der Vorschriften, die für die Niederlassung und den Betrieb von Wiederverkäufern gelten. Die CRT erteilt keine Genehmigungen für die Niederlassung eines Wiederverkäufers, solange die entsprechenden Verordnungen nicht erlassen sind.

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Mehrwertdienste (Dienste, die ein öffentliches Telekommunikationsnetz nutzen und sich auf das Format, den Inhalt, den Code, das Protokoll, die Speicherung oder ähnliche Aspekte der von einem Nutzer übermittelten Informationen auswirken und die Nutzer mit zusätzlichen, anderen und umstrukturierten Informationen versorgen oder eine Interaktion der Nutzer mit den gespeicherten Informationen beinhalten) 9

1) Für die Erbringung von Mehrwertdiensten ist eine Registrierung bei der CRT erforderlich.

Die aus dem Ausland stammenden und für das Gebiet Mexikos bestimmten Mehrwertdienste dürfen in Mexiko nur über die Infrastruktur oder Einrichtungen eines Konzessionärs für ein öffentliches Telekommunikationsnetz abgenommen und erbracht werden.

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Hörfunk- und Fernsehübertragungsdienstleistungen (CPC 7524)

1) und 2) Keine

3) Keine, sofern in 2.C.3) nichts anderes angegebenen ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

3. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

 

3.A Hochbauarbeiten

– Wohngebäude

(CPC 5121 und 5122)

1) und 4) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine

– Nichtwohngebäude

(CPC 5124, 5127 und 5128)

1) und 4) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine

3.B Tiefbauarbeiten

– Stadtentwicklungsbauarbeiten (CPC 5131 und 5135)

1) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Bau von Industriegebäuden (CPC 52121) (ohne Kraftwerke und Anlagen zur Beförderung von Öl und Ölerzeugnissen)

1) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Sonstiger Hoch- und Tiefbau (ohne Bau von See- und Flussbauwerken, Straßen- und Verkehrsbauwerken sowie Gleisbau) (CPC 52269)

1) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

3.C Baufertigstellung und Ausbauarbeiten

– Elektro, Sanitär- und Entwässerungsanlagen in Gebäuden (ohne Telekommunikations- und sonstige spezielle Einrichtungen) (CPC 5161 bis 5164)

1) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

3.D Andere

– Spezialarbeiten, einschließlich Erdbewegungsarbeiten, Fundamentierungsarbeiten, Erdarbeiten unter Tage, Unterwasserarbeiten, Signal- und Schutzanlagen, Abbrucharbeiten, Bau von Trinkwasser- oder Wasseraufbereitungsanlagen (ohne Öl‑, Gas- und Wasserbohrungen) (CPC 511 und 515)

1) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine, außer dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit visuellen und elektronischen Hilfsmitteln für Start- und Landebahnen der Genehmigung durch das Ministerium für Kommunikation und Verkehr (Secretaría de Comunicaciones y Transportes) unterliegen

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

4. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

4.A Dienstleistungen von Handelsmittlern (CPC 621) (einschließlich Handelsvertreter, die nicht zum bezahlten Personal einer bestimmten Einrichtung zählen)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

4.B Dienstleistungen von Großhändlern

– Großhandel mit anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln, einschließlich Futtermitteln (CPC 622) (ohne erdölbasierte Kraftstoffe, Kohle, Schusswaffen, Patronen und Munition)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 62113 bis 62118)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Großhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren (CPC 6222)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Großhandelsdienstleistungen (CPC 622)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

4.C Einzelhandelsdienstleistungen

– Einzelhandel mit Nahrungsmitteln, Getränken und Tabakwaren in Fachgeschäften (CPC 6310)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Einzelhandel mit Lebensmitteln in Supermärkten, Selbstbedienungsläden und Geschäften (CPC 6310)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Einzelhandel mit anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln in Kaufhäusern und Geschäften (CPC 632)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Reifen und Ersatzteilen (CPC 61112)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Einzelhandel mit anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln in Fachgeschäften (CPC 6329) (ohne Einzelhandel mit Flüssiggas, Holzkohle, Kohle und anderen nicht erdölbasierten Kraftstoffen, Paraffin, Treibstoff und Motorenpetroleum für Traktoren, Benzin und Diesel, Feuerwaffen, Patronen und Munition)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Einzelhandel mit anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln in Fachgeschäften (CPC 6329)

1), 2) und 3) Keine, sofern in den Anhängen I und II nichts anderes angegeben ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

4.D Franchisingdienste

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

5. PRIVATE DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

5.A Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921)

1) und 2) Keine

3) Keine, außer dass eine vorherige Genehmigung des Ministeriums für öffentliche Bildung (Secretaría de Educación Pública, im Folgenden „SEP“) oder der zuständigen regionalen Behörde erforderlich ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

5.B Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922)

1) und 2) Keine

3) Keine, außer dass eine vorherige Genehmigung der SEP oder der zuständigen regionalen Behörde erforderlich ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

5.C Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923)

1) und 2) Keine

3) Keine, außer dass eine vorherige Genehmigung der SEP oder der zuständigen regionalen Behörde erforderlich ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

5.D Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht:

– Sprachunterricht, Sonderausbildung und kaufmännische Aus- und Fortbildung (CPC 9290)

1) und 2) Keine

3) Keine, außer dass eine vorherige Genehmigung der SEP oder der zuständigen regionalen Behörde erforderlich ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

6. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT 10

6.A Abwasserbewirtschaftung (CPC 9401)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

6.B Zusätzliche Dienstleistungen im Bereich Umwelt

– Abfallbeseitigung (CPC 9402)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Schutz der Umgebungsluft und des Klimas (CPC 9404)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Dienstleistungen im Bereich Lärmschutz (CPC 9405)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz (CPC 9406)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Sonstige Dienstleistungen zum Schutz der Umwelt (CPC 9409) (beschränkt auf Umweltverträglichkeitsprüfungen und Umweltschutzberatung)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

6.C Hygienedienste (CPC 94030)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

8. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN GESUNDHEIT UND SOZIALES

8.A Private Krankenhausleistungen (CPC 9311)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

8.B Sonstige Dienstleistungen des Gesundheitswesens

– Private mit der medizinischen Diagnose verbundene Dienstleistungen von klinischen Laboratorien (CPC 93199)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Sonstige private mit der medizinischen Behandlung verbundene Dienstleistungen (CPC 93191)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Labordienstleistungen im Zusammenhang mit Zahnprothesen

(CPC 93123)

1) Ungebunden

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

9. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

9.A Dienstleistungen von Hotels und Restaurants

– Dienstleistungen von Hotels (CPC 6411)

1), 2) und 3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Dienstleistungen von Motels (CPC 6412)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Unterkunft und Verpflegung in Gästehäusern und möblierten Unterkünften (CPC 64192 und 64193)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Jugendherbergen und temporäre Campingplätze (CPC 64194)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Stellplätze für Wohnmobile (CPC 64195)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Dienstleistungen von Restaurants (CPC 642)

1), 2) und 3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Kleinkunsttheater und Nachtclubs (CPC 6432)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Kantinen, Bars und Tavernen (CPC 6431)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

9.B Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 7471)

1) und 2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

9.C Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

9.D Andere

– Dienstleistungen von Heilbädern (CPC 97029) (beschränkt auf private Dienstleistungen von Sozial‑, Freizeit- und Sportzentren, Sportvereinen, Fitnessstudios, Heilbädern, Schwimmbädern, Sportplätzen, Billard‑, Bowling‑, Pferde- und Fahrradclubs) (ohne Bootsvermietungen)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Catering-Dienstleistungen, Bereitstellung von Mahlzeiten für den Außer-Haus-Verzehr (CPC 6423) (ohne Dienstleistungen an Bord von Flugzeugen und an Flughäfen)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Barbetrieb mit Unterhaltung (beschränkt auf Hotels und sonstige Beherbergungsbetriebe)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Ausschank von Getränken ohne Unterhaltung (CPC 6431) (außer in Hotels, sonstigen Beherbergungsbetrieben und anderen Verkehrsmitteln)

1) Ungebunden*

2) Keine

3) Keine, mit Ausnahme des Erfordernisses, im Besitz einer Genehmigung der zuständigen zentralen, regionalen oder lokalen Behörde für die Ausübung der Tätigkeit zu sein

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

10. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ohne audiovisuelle Dienstleistungen)

10.A Unterhaltungsdienstleistungen (CPC 9619) (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

10.B Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

10.C Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

10.D Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstige Freizeitdienstleistungen (CPC 964)

– Organisation von Sportveranstaltungen

(CPC 96412)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Betrieb von Sportanlagen

(CPC 96413)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 96419) (beschränkt auf Dienstleistungen von Sport- und Spielschulen)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Förderung von Sportveranstaltungen (CPC 96411)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

11. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN


11.A Seeverkehrsdienstleistungen

– Grenzüberschreitender Verkehr (Güter- und Personenverkehr) (CPC 7211 und 7212) (ohne Kabotage)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr (CPC 745) (einschließlich Betrieb und Instandhaltung von Docks, landseitiges Laden und Löschen von Schiffen, Seefrachtumschlag, Betrieb und Instandhaltung von Anlegestellen, Reinigung von Schiffen und Booten, Stauen, Frachtumschlag zwischen Schiffen und Lastkraftwagen, Zügen, Rohrfernleitungen und Kaianlagen und Terminalbetrieb am Hafen)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr (CPC 745) (beschränkt auf die Verwaltung von Seehäfen, Seen und Flüsse)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Seefrachtumschlag

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Lagerdienstleistungen (CPC 742) (ohne allgemeine Zolllager)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Schiffsagenturdienste

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Seeverkehrsspedition

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

11.C Luftverkehrsdienstleistungen

e)    Unterstützungsdienstleistungen für den Luftverkehr

– Verwaltung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen

1) Ungebunden

2) Keine

3) Keine, außer dass für den Betrieb eines Flughafens eine Konzession des Ministeriums für Kommunikation und Verkehr (Secretaría de Comunicaciones y Transportes) erforderlich ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

11.E Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

c)    Schub- oder Schleppdienstleistungen (CPC 7113)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

e)    Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr (CPC 743)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

11.F Straßenverkehrsdienstleistungen

d)    Instandhaltung und Reparatur von Straßenverkehrsausrüstungen

– Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen (CPC 6112 und 8867)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Sonstige Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 74490) (beschränkt auf die wichtigsten Bus- und LKW-Terminals sowie Busbahnhöfe und LKW-Stationen)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

e)    Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 744) (beschränkt auf die Verwaltung von Straßen und Brücken sowie Hilfsdienstleistungen)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

11.G Transport in Rohrfernleitungen

b)    Transport sonstiger Güter (CPC 7139) (beschränkt auf Rohrfernleitungen für andere Güter als Energie)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

11.H Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

– Betrieb von Brückenwaagen für Transportzwecke (CPC 7490)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Unterstützungsdienstleistungen für den Luftverkehr

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

11.I Sonstige Verkehrsdienstleistungen

– Straßenbahnen (CPC 71211)

1)    Ungebunden.

2)    und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– U-Bahnen (CPC 71211)

1) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Vermietung gewerblicher Güterkraftfahrzeuge mit Fahrer (CPC 7124)

1) Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes angegeben ist

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

12. SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN

– Reparatur von Schuhen und Lederwaren (CPC 63301)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

Reparatur von elektrischen Haushaltsgeräten (CPC 63302)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Reparatur von Uhren und Schmuck (CPC 63303)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Reparatur und Reinigung von Kopfbedeckungen (CPC 63304)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

- Reparatur von Fahrrädern (CPC 63309)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

Schlüsseldienste (CPC 63309)

1) und 2) Keine

3) Keine, außer dass die zuständigen regionalen und lokalen Behörden für die Genehmigung dieser Dienste zuständig sind

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

13. LANDWIRTSCHAFT, VERLAGSWESEN, VERARBEITENDES GEWERBE

– Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Nebenleistungen in den Bereichen Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (ISIC Rev. 3.1 – 01, 02, CPC 881)

1) Ungebunden*

2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 – 15 bis 21)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern (beschränkt auf ISIC Rev. 3.1 – 2212, CMAP 342001)

1) Ungebunden

2) Ungebunden*

3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 – 24 bis 28)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Verarbeitendes Gewerbe (ISIC Rev. 3.1 – 24 bis 28, 30 bis 37)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Steinkohlen- und Braunkohlenbergbau, Torfgewinnung (ISIC Rev. 3.1 – 10)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Förderung von Metallerzen (ISIC Rev. 3.1 – 13)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau (ISIC Rev. 3.1 – 14)

1), 2) und 3) Keine

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

14. ENERGIE

– Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen

– Transport, Behandlung, Raffination, Verarbeitung, Lagerung, Verteilung, Komprimierung, Verflüssigung, Dekomprimierung, Rückvergasung, Verkauf an die breite Öffentlichkeit und Vermarktung von Kohlenwasserstoffen, Erdölerzeugnissen und petrochemischen Erzeugnissen sowie an die Nutzer dieser Erzeugnisse und Dienstleistungen

1), 2) und 3) Keine, sofern in den Anhängen I und II nichts anderes angegeben ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

– Elektrizität

1), 2) und 3) Keine, sofern in den Anhängen I und II nichts anderes angegeben ist

4) Ungebunden, sofern in Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) nichts anderes angegeben ist

*    Ungebunden aufgrund fehlender technischer Durchführbarkeit.

**    Die angegebene Dienstleistung macht nur einen Teil der Gesamtzahl der Tätigkeiten aus, die unter den entsprechenden CPC-Code fallen.

***    Die angegebene Dienstleistung ist Bestandteil eines größeren CPC-Codes, der an anderer Stelle in die Liste aufgenommen wurde.



Anlage III-B-2

MARKTZUGANGSVERPFLICHTUNGEN

LISTE MEXIKOS

Beschränkungen auf subzentraler Ebene

Absichtlich frei gelassen

________________

ANHANG IV

INVESTITIONSZWECKE VERFOLGENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN, INVESTOREN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

ERLÄUTERUNGEN

1.    In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien sind die Verpflichtungen aufgeführt, die die jeweilige Vertragspartei gemäß Artikel 12.4 (Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und Investoren) und Artikel 12.5 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) eingeht.

2.    Die Verpflichtungen nach Artikel 12.4 (Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und Investoren) Absätze 3 und 4 und Artikel 12.5 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) finden für die bestehenden nichtkonformen Maßnahmen, die in den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien aufgeführt sind, bis zum Umfang der Nichtkonformität keine Anwendung.

3.    Eine Maßnahme, die in den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien aufgeführt ist, kann aufrechterhalten, unverzüglich erneuert oder geändert werden, sofern die Änderung die Konformität der Maßnahme, wie sie unmittelbar vor der Änderung bestand, mit den Verpflichtungen nach Artikel 12.4 (Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und Investoren) Absätze 3 und 4 und Artikel 12.5 (Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende) nicht beeinträchtigt. 11


4.    Verpflichtungen in Bezug auf Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende, unternehmensintern transferierte Personen und Investoren und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

5.    Soweit keine Verpflichtungen nach Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) eingegangen werden, bewahren die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, einschließlich derjenigen über die Aufenthaltsdauer, ihre Gültigkeit.

6.    Ungeachtet des Kapitels 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) bewahren die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich derjenigen über Mindestlöhne sowie Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

7.    Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und verfahren, die keine Beschränkung der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. 11.6 (Inländerbehandlung) oder keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. 11.4 (Marktzugang) darstellen. Solche Maßnahmen, z. B. Erfordernis des Erwerbs einer Lizenz, Universaldienstverpflichtungen, Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Erfordernis der Ablegung besonderer Prüfungen, wozu Sprachprüfungen zählen können, und diskriminierungsfreie Erfordernisse, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.


8.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien 12

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechien

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien


EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland 13

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande


PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakei

9.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat natürlichen Personen oder Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) oder einer aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahme, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen Mexikos auszudehnen. Gemäß dem AEUV wird diese Behandlung nur Unternehmen gewährt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder organisiert sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen Mexikos sind oder unter deren Kontrolle stehen.



Anlage IV-A

INVESTITIONSZWECKE VERFOLGENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

LISTE DER EU

1.    Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende

IV-EU-1

Alle Sektoren

AT und CZ: Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

SK: Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist. Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

CY: Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum. Geschäftsreisende müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.


2.    Unternehmensintern transferierte Personen

IV-EU-2

Alle Sektoren

EU: Unternehmensintern transferierte Personen müssen seit mindestens einem Jahr bei einem Unternehmen einer Vertragspartei beschäftigt oder seit mindestens einem Jahr Mitinhaber eines Unternehmens einer Vertragspartei sein. Sie müssen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf einen Aufenthaltstitel für unternehmensintern transferierte Personen außerhalb der EU gebietsansässig sein.

EU: Bei der Bewertung der Fachkenntnisse werden die besonderen Kenntnisse der Niederlassung berücksichtigt, und es wird auch berücksichtigt, ob die Person im Hinblick auf bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten, die spezifische technische Kenntnisse und gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern, über ein hohes Qualifikationsniveau, einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung, verfügt.

EU: Trainees müssen während des Transfers bezahlt werden.

AT, CZ und SK: Unternehmensintern transferierte Personen müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

CY: Die Anzahl ausländischer natürlicher Personen, die bei einem zyprischen Unternehmen beschäftigt sind, darf höchstens 10 % der von dem zyprischen Unternehmen jährlich im Durchschnitt beschäftigten EU-Bürger betragen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann die Zahl der ausländischen Mitarbeiter in dieser Kategorie von einer Genehmigung abhängig gemacht werden.

FI: Führungskräfte müssen Angestellte eines Unternehmens sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

HU: Natürliche Personen, die Mitinhaber eines Unternehmens gewesen sind, gelten nicht als unternehmensintern transferierte Personen.

LT: Höchstdauer des Aufenthalts: drei Jahre.


3.    Für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

IV-EU-3

Alle nachstehend aufgeführten Aktivitäten

EU: Zulässige Dauer des Aufenthalts: bis zu 90 Tage je Sechsmonatszeitraum.

CY, DK und HR: Erbringen für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende im Gebiet Zyperns, Dänemarks bzw. Kroatiens eine Dienstleistung, so ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

LV: Für Operationen/Tätigkeiten auf Grundlage eines Vertrages ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

MT: Es ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

SK: Wird im Gebiet der Slowakei eine Dienstleistung erbracht, so ist nach mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

IV-EU-4

Vertriebsagenten

AT und CY: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung, erforderlich.

FI: Natürliche Personen müssen Dienstleistungen als Beschäftigte eines Unternehmens erbringen, das sich im Gebiet der anderen Vertragspartei befindet.

IV-EU-5

Monteure- und Instandhaltungskräfte

AT: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich. Auf die wirtschaftliche Bedarfsprüfung wird bei natürlichen Personen verzichtet, die Arbeitnehmer für die Durchführung von Dienstleistungen schulen und über Fachkenntnisse verfügen.

BE: Für Tätigkeiten von mehr als acht Tagen ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich. Für Tätigkeiten im Bausektor ist immer eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

CZ: Für Tätigkeiten von mehr als sieben Tagen je Monat oder mehr als 30 Tagen je Kalenderjahr ist eine Arbeitserlaubnis erforderlich.

DE: Monteure- und Instandhaltungskräfte müssen Angestellte einer juristischen Person der Vertragspartei sein, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt.

DK: Monteure- und Instandhaltungskräfte sollten bei dem Unternehmen beschäftigt sein, das die eingeführte Ware liefert, und von diesem Unternehmen bezahlt werden. Wenn sie in einem anderen Unternehmen beschäftigt sind, muss das Unternehmen, das die Ware liefert, mit diesem Unternehmen einen Vertrag über die Montage abgeschlossen haben. Die Kategorie der Monteure- und Instandhaltungskräfte umfasst keine allgemeinen Bau‑, Konstruktions- und baunahe Arbeiten.

EE: Monteure und Instandhaltungskräfte müssen bei der juristischen Person, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, mindestens ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags als solche beschäftigt sein und sie müssen über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die nach Erreichen der Volljährigkeit erworben wurde.

ES: Monteure und Instandhaltungskräfte müssen bei der juristischen Person, die die Ware liefert oder die Dienstleistung erbringt, oder bei einer Tochtergesellschaft der Gruppe mindestens ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Einreiseantrags als solche beschäftigt sein und sie müssen über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung verfügen, die nach Erreichen der Volljährigkeit erworben wurde. Der Zugang, der Monteuren und Instandhaltungskräften nach diesem Abkommen gewährt wird, betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und berechtigt nicht zum Führen der Berufsbezeichnung. Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den nationalen Gesetzen, sonstigen Vorschriften oder anderen rechtlichen Anforderungen festgelegt sein kann.

FI: Je nach Tätigkeit ist unter Umständen eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

NL: Es ist eine Arbeitserlaubnis, einschließlich einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung, erforderlich.

SE: Eine Arbeitserlaubnis ist erforderlich, außer für i) Personen, die an der Ausbildung, Prüfung, Vorbereitung oder Fertigstellung von Lieferungen oder ähnlichen Tätigkeiten bei der Abwicklung eines Handelsgeschäfts beteiligt sind, oder ii) Monteure oder technische Ausbilder im Zusammenhang mit dringenden Montagen oder Reparaturen von Maschinen in Notfällen für bis zu zwei Monate. Es wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

SI: Für Dienstleistungen, die an mehr als 14 aufeinanderfolgenden Tagen erbracht werden, ist eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erforderlich.



Anlage IV-B

INVESTITIONSZWECKE VERFOLGENDE GESCHÄFTSREISENDE, UNTERNEHMENSINTERN TRANSFERIERTE PERSONEN, INVESTOREN UND FÜR KURZE ZEIT EINREISENDE GESCHÄFTSREISENDE

LISTE MEXIKOS

Investitionszwecke verfolgende Geschäftsreisende und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende

1.    Für die Zwecke dieser Kategorie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Geschäftstätigkeiten“ bezeichnet rechtmäßige Tätigkeiten gewerblicher Art zur Erzielung von Gewinnen auf dem Markt. Der Begriff umfasst nicht die Möglichkeit, eine Beschäftigung, einen vorübergehenden oder dauerhaften Aufenthalt, ein Gehalt oder eine andere Vergütung von einer im Gebiet Mexikos befindlichen Arbeitsquelle zu erhalten.

b)    „Geschäftsperson“ bezeichnet einen Staatsangehörigen der Europäischen Union, der ohne Begründung eines vorübergehenden oder ständigen Wohnsitzes in das Gebiet Mexikos einreist, um

i)    Handel mit Waren zu treiben oder Dienstleistungen zu erbringen,


ii)    eine Investition ausländischen Kapitals zu tätigen, zu entwickeln oder zu verwalten,

iii)    Geschäftskontakte zu pflegen, Verhandlung über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen zu führen oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben,

iv)    während der Laufzeit des Garantievertrags, des Verkaufs oder der Dienstleistung besondere Dienstleistungen zum Zweck der Installation, der Reparatur, der Instandhaltung, der Beaufsichtigung oder Ausbildung von Arbeitskräften zu erbringen, die zuvor in einem Vertrag über Technologietransfer, Patente und Markenzeichen, die Veräußerung von gewerblichen oder industriellen Geräten oder Maschinen oder sonstigen Produktionsverfahren eines im Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Unternehmens vereinbart oder in Betracht gezogen wurden,

v)    an Versammlungen oder Sitzungen des Leitungs- bzw. Kontrollorgans eines in Mexiko rechtmäßig niedergelassenen Unternehmens teilzunehmen oder

vi)    Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu betreiben, Kunden zu beraten, Aufträge entgegenzunehmen, Verträge auszuhandeln und auf Kongressen, Messen, Tagungen oder ähnlichen Veranstaltungen auszustellen, an diesen teilzunehmen oder sie zu besuchen.

2.    Die bloße Tatsache, dass Mexiko einer Geschäftsperson die vorübergehende Einreise gemäß Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) gewährt, ist nicht so auszulegen, dass diese Geschäftsperson von der Erfüllung geltender Genehmigungs- oder sonstiger Anforderungen, einschließlich verbindlicher Verhaltenskodizes, für die Ausübung eines Berufs oder die Ausübung sonstiger Geschäftstätigkeiten befreit ist.


3.    Liste der Vorbehalte

Sektor oder Teilsektor

Bedingungen und Beschränkungen
(einschließlich Dauer des Aufenthalts)

Alle Sektoren

Für die Zwecke der vorübergehenden Einreise gewährt Mexiko einen Aufenthalt von bis zu 180 Tagen.


Unternehmensintern transferierte Personen

1.    Für die Zwecke dieser Kategorie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „ausführende Tätigkeiten“ bezeichnet organisatorische Tätigkeiten, bei denen eine Person die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

i)    Verwaltung des Unternehmens oder eines Teils davon oder Wahrnehmung einer relevanten Funktion innerhalb des Unternehmens,

ii)    Festlegung von Strategien und Unternehmenszielen oder

iii)    Berichterstattung gegenüber dem Generaldirektor, dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan oder den Anteilseignern des Unternehmens, deren Aufsicht sie untersteht.

b)    „geschäftsführende Tätigkeiten“ bezeichnet organisatorische Tätigkeiten, bei denen eine Person die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

i)    Leitung des Unternehmens oder eines Teils davon oder Wahrnehmung eine wesentlichen Funktion innerhalb des Unternehmens,

ii)    Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit anderer Berufsträger und des anderen Personals mit Aufsichts- oder Managementfunktion,


iii)    Ausübung von Funktionen auf der höheren Ebene der Organisationshierarchie oder

iv)    Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der täglichen Ausübung der Funktionen, für die die Person die Verantwortung trägt.

c)    „Fachtätigkeiten“ bezeichnet Tätigkeiten, die spezielles Wissen über die Waren oder Dienstleistungen des Unternehmens und ihren Einsatz auf internationalen Märkten oder ein hohes Maß an Fachwissen oder Kenntnissen über die Prozesse und Verfahren des Unternehmens erfordern.

2.    Liste der Vorbehalte

Sektor oder Teilsektor

Bedingungen und Beschränkungen
(einschließlich Dauer des Aufenthalts)

Alle Sektoren

Für die Zwecke der vorübergehenden Einreise gewährt Mexiko einen Aufenthalt von einem Jahr, der dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden kann.

Mexiko gewährt Ehegatten von unternehmensintern transferierten Personen aus der Europäischen Union die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt. Mexiko erteilt Ehegatten von unternehmensintern transferierten Personen aus der Europäischen Union vorbehaltlich eines Beschäftigungsangebots im Einklang mit den mexikanischen Rechtsvorschriften eine Arbeitserlaubnis.


Investoren

Liste der Vorbehalte

Sektor oder Teilsektor

Bedingungen und Beschränkungen
(einschließlich Dauer des Aufenthalts)

Alle Sektoren

Für die Zwecke der vorübergehenden Einreise gewährt Mexiko einen Aufenthalt von einem Jahr, der dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden kann.

Mexiko gewährt Ehegatten von Investoren aus der Europäischen Union die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt. Mexiko erteilt Ehegatten von Investoren aus der Europäischen Union vorbehaltlich eines Beschäftigungsangebots im Einklang mit den mexikanischen Rechtsvorschriften eine Arbeitserlaubnis.

_________________

ANHANG V

ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

ERLÄUTERUNGEN

1.    In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien sind die Verpflichtungen aufgeführt, die die jeweilige Vertragspartei gemäß Artikel 12.6 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen) und Artikel 12.7 (Freiberufler) eingeht.

2.    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „CPC“ die Nummern der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen in der Veröffentlichung „Statistical Papers, Series M, No.°77, Provisional Central Product Classification“ von 1991 festgelegt wurden.

3.    Die Listen der Vertragsparteien sind wie folgt aufgebaut:

a)    In der ersten Spalte ist der Sektor oder Teilsektor angegeben, in dem Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen oder Freiberufler eingegangen werden.

b)    In der zweiten Spalte werden die geltenden Beschränkungen beschrieben. „Ungebunden“ bedeutet keine Verpflichtungen.


4.    Die Vertragsparteien gehen keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler in Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten ein, die nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

5.    Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

6.    Soweit keine Verpflichtungen nach Kapitel 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) eingegangen werden, bewahren die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt, einschließlich derjenigen über die Aufenthaltsdauer, ihre Gültigkeit.

7.    Ungeachtet des Kapitels 12 (Vorübergehende Anwesenheit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken) bewahren die Gesetze und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien über Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich derjenigen über Mindestlöhne sowie Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

8.    Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und verfahren, die keine Beschränkung der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. 11.6 (Inländerbehandlung) oder keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. 11.4 (Marktzugang) darstellen. Solche Maßnahmen, z. B. Erfordernis des Erwerbs einer Lizenz, Universaldienstverpflichtungen, Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Erfordernis der Ablegung besonderer Prüfungen, wozu Sprachprüfungen zählen können, und diskriminierungsfreie Erfordernisse, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.


9.    In Sektoren, in denen wirtschaftliche Bedarfsprüfungen von der Europäischen Union vorgenommen werden, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat oder in der Region der vorgesehenen Leistungserbringung, auch was die Zahl der bereits vorhandenen Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

10.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien 14

BG    Bulgarien

CSS    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen (Contractual Service Suppliers)

CY    Zypern

CZ    Tschechien

DE    Deutschland


DK    Dänemark

EE    Estland

EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

EL    Griechenland

ES    Spanien

EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland 15

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IP    Freiberufler (Independent Professionals)


IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande

PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden


SI    Slowenien

SK    Slowakei

11.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat natürlichen Personen oder Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) oder einer aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahme, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen Mexikos auszudehnen. Gemäß dem AEUV wird diese Behandlung nur Unternehmen gewährt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder organisiert sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen Mexikos sind oder unter deren Kontrolle stehen.



Anlage V-A

ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

LISTE DER EU

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

1.    Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Auflagen sowie der Liste der Vorbehalte in Absatz 9 geht die EU gemäß Artikel 12.6 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen) Verpflichtungen in Bezug auf diese Kategorie in folgenden Sektoren und Teilsektoren ein:

a)    juristische Dienstleistungen, 16

b)    Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern,

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern,

d)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

e)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,


f)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

g)    Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung,

h)    Dienstleistungen im Bereich Werbung,

i)    Unternehmensberatung,

j)    mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen,

k)    technische Prüf- und Analysedienstleistungen,

l)    verwandte wissenschaftliche und technische Beratung,

m)    Wartung und Reparatur von Ausrüstungen im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung,

n)    Übersetzungsdienstleistungen,

o)    Bauleistungen,

p)    Baustellenerkundung,


q)    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

r)    Dienstleistungen im Bereich Umwelt und

s)    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern.

2.    Für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen gelten folgende Bedingungen:

a)    Natürliche Personen müssen als Beschäftigte eines Unternehmens, das einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung erbringen.

b)    In die EU einreisende natürliche Personen müssen die betreffenden Dienstleistungen seit mindestens einem Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die EU, als Beschäftigte des die Dienstleistungen erbringenden Unternehmens anbieten. Darüber hinaus müssen natürliche Personen bei Beantragung der Einreise in die EU in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt, über mindestens drei Jahre Berufserfahrung 17 verfügen.

c)    In die EU einreisende natürliche Personen müssen über Folgendes verfügen:

i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 18 und


ii)    eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist.

d)    Die betreffenden natürlichen Personen dürfen für die Erbringung von Dienstleistungen im Gebiet der EU keine andere Vergütung erhalten als diejenige, die von den Unternehmen gezahlt wird, bei denen die natürlichen Personen beschäftigt sind.

e)    Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, darf nicht größer sein als die für die Erfüllung des Vertrags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen des Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistung erbracht wird, festgelegt sein kann.

3.    Der nach Artikel 12.6 (Erbringer vertraglicher Dienstleistungen) gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und berechtigt nicht dazu, die in dem Mitgliedstaat, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.

4.    Die zulässige Dauer des Aufenthalts von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen ist auf insgesamt höchstens 12 Monate je 24-Monatszeitraum begrenzt – wobei nach dem Ermessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten Verlängerungen möglich sind – oder auf die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.


Freiberufler

5.    Vorbehaltlich der in Absatz 6 genannten Auflagen sowie der Liste der Vorbehalte in Absatz 9 geht die EU gemäß Artikel 12.7 (Freiberufler) Verpflichtungen in Bezug auf diese Kategorie in folgenden Sektoren und Teilsektoren ein:

a)    juristische Dienstleistungen, 19

b)    Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

c)    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

d)    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

e)    Unternehmensberatung,

h)    mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen und

i)    Übersetzungsdienstleistungen.


6.    Für Freiberufler gelten folgende Bedingungen:

a)    Natürliche Personen müssen als in Mexiko niedergelassene Selbstständige vorübergehend eine Dienstleistung erbringen und einen Dienstleistungsvertrag mit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen haben.

b)    Die in die Europäischen Union einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die EU in dem Tätigkeitsbereich, auf den sich der Vertrag erstreckt, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung verfügen.

c)    In die EU einreisende natürliche Personen müssen über Folgendes verfügen:

i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 20 und

ii)    eine Berufsqualifikation, sofern dies in dem Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich ist.

7.    Der nach Artikel 12.7 (Freiberufler) gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und berechtigt nicht dazu, die in dem Mitgliedstaat, in der die Dienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zu führen.


8.    Die zulässige Dauer des Aufenthalts von Freiberuflern ist auf insgesamt höchstens 12 Monate je 24-Monatszeitraum begrenzt – wobei nach dem Ermessen der EU und ihrer Mitgliedstaaten Verlängerungen möglich sind – oder auf die Laufzeit des Vertrags, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

9.    Liste der Vorbehalte


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

V-EU-1

EU – alle Sektoren

Dauer des Aufenthalts

AT: Die Höchstaufenthaltsdauer für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler ist auf sechs Monate in einem beliebigen Zwölfmonatszeitraum begrenzt oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

CY: Die Dauer des Aufenthalts von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern beträgt höchstens sechs Monate mit einmaliger Verlängerung um weitere sechs Monate oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

BE, CZ, LT, MT und PT: Die Dauer des Aufenthalts von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern beträgt höchstens 12 aufeinanderfolgende Monate oder entspricht der Vertragslaufzeit, je nachdem welcher Zeitraum kürzer ist.

V-EU-2

Rechtsberatung in den Bereichen Völkerrecht und ausländisches Recht

(Teil von CPC 861)

CSS:

BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IT, LT, MT, RO, SI und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-3

Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern

(CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

CSS:

BG, CZ, CY, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-4

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 21

CSS:

BG, CY, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

PT: Ungebunden.

V-EU-5

Dienstleistungen von Architekten und Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

(CPC 8671 und 8674)

CSS:

AT (nur Planungsdienstleistungen): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei Monaten.

FI: Natürliche Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

IP:

AT (nur Planungsdienstleistungen): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FI: Die betreffenden natürlichen Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

V-EU-6

Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

(CPC 8672 und 8673)

CSS:

AT (nur Planungsdienstleistungen): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BG, CZ, DE, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei Monaten.

FI: Die betreffenden natürlichen Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

AT (nur Planungsdienstleistungen): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, BG, CZ, DK, ES, IT, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FI: Die betreffenden natürlichen Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-7

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

CSS:

AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von CSS von bis zu drei Monaten.

FI: Die betreffenden natürlichen Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

IP:

AT, BE, BG, CZ, CY, DK, ES, HU, IT, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FI: Die betreffenden natürlichen Personen müssen nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

HR: Ungebunden.

V-EU-8

Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

(CPC 851, 852 ohne Dienstleistungen von Psychologen 22 sowie 853)

CSS:

EU mit Ausnahme von NL und SE: Es ist eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung erforderlich. 23

CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-9

Dienstleistungen im Bereich Werbung

(CPC 871)

CSS:

AT, BG, CY, CZ, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-10

Unternehmensberatung

(CPC 865)

CSS:

AT, BG, CZ, CY, HU, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei Monaten.

IP:

AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-11

Mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen

(CPC 866)

CSS:

AT, BG, CY, CZ, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei Monaten.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602): Ungebunden.

V-EU-12

Technische Prüf- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

CSS:

AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei Monaten.

V-EU-13

Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

CSS:

AT, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BG: Ungebunden.

DE (öffentlich bestellte Vermesser): Ungebunden.

FR: (Vermessungstätigkeiten zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich Bodenrecht): Ungebunden.

V-EU-14

Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 24 im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866).

CSS:

AT, BG, CZ, CY, DE, DK, HU, IE, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FI: Ungebunden, außer im Zusammenhang mit Serviceverträgen nach Verkauf oder Vermietung; in diesem Fall ist die Aufenthaltsdauer auf sechs Monate begrenzt. Instandhaltung und Reparatur von Gebrauchsgütern (CPC 633): Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-15

Übersetzungsdienstleistungen

(CPC 87905, ohne Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

CSS:

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

IP:

AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, LT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

HR: Ungebunden.

V-EU-16

Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518. BG: CPC 512, 5131, 5132, 5135, 514, 5161, 5162, 51641, 51643, 51644, 5165 und 517)

CSS:

EU: Ungebunden, außer BE, CZ, DK, ES, FR, NL und SE.

CZ: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

FR: Ungebunden, außer für Techniker: Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs Monate erteilt. Es ist das Bestehen einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung erforderlich.

V-EU-17

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

CSS:

AT, BG, CZ, CY, FI, HU, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei Monaten.

V-EU-18

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

CSS:

EU außer LU, SE: Ungebunden.

LU: Ungebunden, außer für Universitätsprofessoren: Keine.

SE: (Anbieter öffentlich und privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten): Ungebunden.

V-EU-19

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401, 9402, 9403, 9404, Teil von 94060, 9405, Teil von 9406 und 9409)

CSS:

AT, BG, CZ, CY, DE, DK, EL, HU, LT, LV, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

V-EU-20

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 7471 einschließlich Reiseleitern 25 )

CSS:

BE, IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter: Keine.

BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO und SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei Monaten.



Anlage V-B

ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER

LISTE MEXIKOS

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

1.    Diese Kategorie umfasst auch Angehörige der freien Berufe und Angehörige der freien Berufe auf technischer Ebene.

2.    Für die Zwecke dieser Kategorie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Angehöriger der freien Berufe“ bezeichnet eine natürliche Person, die einen speziellen Beruf ausübt, der Folgendes erfordert:

i)    theoretische und praktische Anwendung von Fachwissen und

ii)    Erwerb eines postsekundären Abschlusses für den Einstieg in den Beruf.

b)    „Angehöriger der freien Berufe auf technischer Ebene“ bezeichnet einen Angehörigen der freien Berufe, der

i)    Fachwissen theoretisch und praktisch anwenden kann und


ii)    über einen postsekundären technischen Abschluss für den Einstieg in den Beruf verfügt.

3.    Liste der Vorbehalte

Sektor oder Teilsektor

Bedingungen und Beschränkungen
(einschließlich Dauer des Aufenthalts)

Alle Sektoren

1.    Für die Zwecke der vorübergehenden Einreise gewährt Mexiko einen Aufenthalt von einem Jahr, der dreimal um jeweils ein Jahr verlängert werden kann.

2.    Mexiko gewährt einer Geschäftsperson, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eine gewerbliche Tätigkeit als Angehöriger der freien Berufe oder als Angehöriger der freien Berufe auf technischer Ebene ausüben möchte, die vorübergehende Einreise und stellt ihm die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung, sofern Folgendes vorgelegt wurde:

a)    Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Geschäftsperson mit der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit beauftragt wurde, und in denen der Zweck der Einreise beschrieben wird, und

b)    Unterlagen, die belegen, dass die Geschäftsperson die akademischen Mindestanforderungen erfüllt oder über alternative akademische Abschlüsse oder Zeugnisse verfügt.

3.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass die vorübergehende Einreise eines Angehörigen der freien Berufe oder eines Angehörigen der freien Berufe auf technischer Ebene nicht die Anerkennung von akademischen Graden oder Zeugnissen oder die Erteilung von Lizenzen für die Berufsausübung bedeutet.

4.    Voraussetzung für diese Kategorie ist ein entgeltliches Beschäftigungsangebot in Mexiko.

5.    In der Kategorie „Angehörige der freien Berufe auf technischer Ebene“ wird für Berufe oder Tätigkeiten in den folgenden Bereichen die vorübergehende Einreise gewährt:

a)    Konzeption und Werbung,

b)    Architektur und Innenausstattung,

c)    Rechnungslegung und Verwaltung,

d)    Fremdenverkehr und Gastronomie,

e)    Systeme und Informatik,

f)    Ingenieurwesen,

g)    Gesundheit (einschließlich technischer Krankenpflege, Pharmazie und Physiotherapie),

h)    Baugewerbe,

i)    Elektrizität und Kommunikation,

j)    Industrieproduktion und

k)    Instandhaltung und Reparatur von Maschinen und Ausrüstungen (einschließlich Instandhaltung und Reparatur aller Arten von Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen), sofern der Angehörige der freien Berufe auf technischer Ebene nicht zum Personal eines Wasser- oder Luftfahrzeugs gehört, das unter mexikanischer Flagge fährt oder das mexikanische Handelszeichen trägt.

Mexiko gewährt Ehegatten von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen aus der Europäischen Union, von Angehörigen der freien Berufe aus der Europäischen Union und von Angehörigen der freien Berufe auf technischer Ebene aus der Europäischen Union die vorübergehende Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt. Mexiko erteilt Ehegatten von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen aus der Europäischen Union, von Angehörigen der freien Berufe aus der Europäischen Union und von Angehörigen der freien Berufe auf technischer Ebene aus der Europäischen Union vorbehaltlich eines Beschäftigungsangebots im Einklang mit den mexikanischen Rechtsvorschriften eine Arbeitserlaubnis.

________________

ANHANG VI

FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ERLÄUTERUNGEN

1.    In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien wird Folgendes festgelegt:

a)    in Abschnitt A gemäß Artikel 18.12 (Vorbehalte und nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 die bestehenden Maßnahmen der jeweiligen Vertragspartei, die nicht mit den Verpflichtungen übereinstimmen, die in den folgenden Artikeln festgelegt sind:

i)    Artikel 18.3 (Inländerbehandlung),

ii)    Artikel 18.4 (Meistbegünstigung),

iii)    Artikel 18.5 (Marktzugang),

iv)    Artikel 18.6 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan) oder

v)    Artikel 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) und


b)    in Abschnitt B gemäß Artikel 18.12 (Vorbehalte und nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 2 die spezifischen Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten, für die die jeweilige Vertragspartei bestehende Maßnahmen aufrechterhalten oder neue oder restriktivere Maßnahmen einführen kann, die nicht mit den Verpflichtungen übereinstimmen, die in den folgenden Artikeln festgelegt sind:

i)    Artikel 18.3 (Inländerbehandlung),

ii)    Artikel 18.4 (Meistbegünstigung),

iii)    Artikel 18.5 (Marktzugang),

iv)    Artikel 18.6 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan) oder

v)    Artikel 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen).

2.    Die Listen der Vertragsparteien lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.

3.    Jeder Eintrag in Abschnitt A der Listen der Vertragsparteien besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,


b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,

c)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verpflichtungen spezifiziert werden, die gemäß Artikel 18.12 (Vorbehalte und nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 1 nicht für die in dem Eintrag aufgeführten Maßnahmen gelten,

d)    der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die spezifizierten Maßnahmen aufrechterhalten werden,

e)    der Rubrik „Maßnahmen“, in der die Gesetze, sonstigen Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen genannt werden, für die der Eintrag vorgenommen wird. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme

i)    ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,

ii)    beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und

iii)    beinhaltet in Bezug auf Richtlinien der Europäischen Union alle Gesetze, sonstigen Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen, mit denen die betreffende Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und

f)    der Rubrik „Beschreibung“, in der entweder die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, aufgeführt sind oder eine allgemeine, nicht verbindliche Beschreibung der Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, geliefert wird.


4.    Bei der Auslegung eines Eintrags in Abschnitt A sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Die Rubrik „Maßnahmen“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

5.    Jeder Eintrag in Abschnitt B der Listen der Vertragsparteien besteht aus den folgenden Rubriken:

a)    der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,

b)    der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,

c)    der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Verpflichtungen spezifiziert werden, die gemäß Artikel 18.12 (Vorbehalte und nichtkonforme Maßnahmen) Absatz 2 nicht für die in dem Eintrag aufgeführten Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gelten,

d)    der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die spezifizierten Maßnahmen aufrechterhalten werden,

e)    der Rubrik „Beschreibung“, in der die Reichweite der Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten dargelegt ist, die von dem Vorbehalt erfasst werden, und

f)    der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, sofern spezifiziert, die im Interesse der Transparenz eine nicht erschöpfende Liste bestehender Maßnahmen enthält, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die von dem Vorbehalt erfasst werden.


6.    Bei der Auslegung eines Eintrags in Abschnitt B sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Die Rubrik „Beschreibung“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.

7.    Die Tatsache, dass ein Vorbehalt in Abschnitt A oder B aufgeführt ist, bedeutet nicht, dass er sich nicht auch anderweitig als Maßnahme rechtfertigen lässt, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen im Sinne von Artikel 18.13 (Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung) eingeführt oder aufrechterhalten wird.

8.    Ein auf Ebene der Europäischen Union aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union und eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene sowie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen.

9.    Ein auf nationaler Ebene Mexikos oder eines Mitgliedstaats aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb des jeweiligen Landes.

10.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass eine nach Artikel 18.18 (Interne Regulierung und Transparenz) eingeführte oder beibehaltene Maßnahme, die den Verpflichtungen nach den Artikeln 18.3 (Inländerbehandlung), 18.4 (Meistbegünstigung), 18.5 (Marktzugang), 18.6 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan) oder 18.7 (Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen) entspricht, nicht in der Liste der jeweiligen Vertragspartei aufgeführt werden muss.

11.    Zur Klarstellung: „Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für ausländische Beteiligungen oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen“ stellen keine Beschränkung nach Artikel 18.5 (Marktzugang) dar.


12.    In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

AT    Österreich

BE    Belgien 26

BG    Bulgarien

CY    Zypern

CZ    Tschechien

DE    Deutschland

DK    Dänemark

EE    Estland

EL    Griechenland

ES    Spanien


EU    Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten

FI    Finnland 27

FR    Frankreich

HR    Kroatien

HU    Ungarn

IE    Irland

IT    Italien

LT    Litauen

LU    Luxemburg

LV    Lettland

MT    Malta

NL    Niederlande


PL    Polen

PT    Portugal

RO    Rumänien

SE    Schweden

SI    Slowenien

SK    Slowakei

13.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat natürlichen Personen oder Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) oder einer aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahme, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen Mexikos auszudehnen. Gemäß dem AEUV wird diese Behandlung nur Unternehmen gewährt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder organisiert sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen Mexikos sind oder unter deren Kontrolle stehen.

14.    Zur Klarstellung: Für die Zwecke der Liste Mexikos bezeichnen die Begriffe „Nation“ und „Staat“ Mexiko.



Anlage VI-A

VORBEHALTE IN BEZUG AUF FINANZDIENSTLEISTUNGEN

LISTE DER EU

(anwendbar in allen Mitgliedstaaten, sofern nicht anders angegeben)

ABSCHNITT A

VI-EU-A-1

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)


Zuständigkeitsebene:
   EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

BG: Eine Rentenversicherung wird als Aktiengesellschaft betrieben, die nach dem Sozialversicherungsgesetzbuch zugelassen und gemäß dem Handelsgesetz oder den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist (keine Zweigniederlassungen).

Die Gesellschaftsgründer und Anteilseigner von Rentenversicherungsgesellschaften können gebietsfremde juristische Personen sein, die als Sozialversicherung, als gewerbliche Versicherung oder als anderes Finanzinstitut nach dem Recht des Mitgliedstaats dieser juristischen Personen eingetragen sind, wenn sie von der Bulgarischen Nationalbank bestätigte Referenzen einer erstrangigen ausländischen Bank vorlegen. Gebietsfremde natürliche Personen können nicht Gesellschaftsgründer und Anteilseigner von Rentenversicherungsgesellschaften sein.

Die Einnahmen des freiwilligen Zusatzrentenfonds sowie ähnliche Einnahmen, die unmittelbar mit freiwilligen Rentenversicherungen zusammenhängen, die von Personen betrieben werden, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetragen sind und die im Einklang mit dem betreffenden Recht freiwillige Rentenversicherungstätigkeiten betreiben dürfen, sind nach dem mit dem Körperschaftsteuergesetz festgelegten Verfahren nicht zu besteuern.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates, der Vorsitzende des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der geschäftsführende Direktor und der Bankbevollmächtigte müssen eine ständige Anschrift haben oder einen Daueraufenthaltstitel für Bulgarien besitzen.

Maßnahmen:

BG: Sozialversicherungsgesetz, Artikel 120a bis 162, 209 bis 253 und 260 bis 310.


VI-EU-A-2

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

AT: Für die Erlangung einer Lizenz zur Eröffnung einer Zweigniederlassung müssen ausländische Versicherer eine Rechtsform besitzen, die der einer Aktiengesellschaft oder einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in ihrem Heimatland entspricht oder damit vergleichbar ist.

Eine Zweigniederlassung muss von mindestens zwei in Österreich gebietsansässigen natürlichen Personen geleitet werden.

BG: Vor der Errichtung einer Zweigniederlassung oder Agentur für die Erbringung von Versicherungsdienstleistungen müssen ausländische Versicherer oder Rückversicherer in ihrem Herkunftsland zur Erbringung derselben Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein, die sie in Bulgarien erbringen wollen.


Für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder von (Rück‑)Versicherungsunternehmen und jede Person, die zur Geschäftsführung oder Vertretung des (Rück‑)Versicherungsunternehmens befugt ist, besteht das Ansässigkeitserfordernis.

Maßnahmen:

AT: Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG),§ 5 Abs. 1 Nr. 3.

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65 und 66 sowie Artikel 80 Absatz 4.


VI-EU-A-3

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

ES: Bevor ausländische Versicherer in Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten können, müssen sie in ihrem Herkunftsland seit mindestens fünf Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein.

PT: Um eine Zweigniederlassung oder Agentur errichten zu können, müssen ausländische Versicherungsgesellschaften mindestens fünf Jahre Betriebserfahrung nachweisen.

PT, ES und BG: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Versicherungsvermittlungsdienstleistungen ist nicht erlaubt, da diese Dienstleistungen Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind.


SE: Die Niederlassung von nicht in der EU gegründeten Versicherungsvermittlungsgesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.

Maßnahmen:

BG: Versicherungsgesetz, Artikel 12, 56 bis 63, 65 und 66 sowie Artikel 80 Absatz 4.

ES: Reglamento de Ordenación, Supervisión y Solvencia de Entidades Aseguradoras y Reaseguradoras (RD 1060/2015), Artikel 36.

PT: Gesetzesdekret 94-B/98, Artikel 7 und Kapitel I Abschnitt VI, Gesetzesdekret 144/2006, Artikel 34 Absätze 6 und 7 sowie Artikel 7.


VI-EU-A-4

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

DE und LT: Für Direktversicherungen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften ist die Errichtung und Zulassung einer Zweigniederlassung erforderlich.

Maßnahmen:

DE: §§ 67 bis 69 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) für alle Versicherungsdienstleistungen unter Umsetzung von Solvabilität 2, in Verbindung mit § 105 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) nur für die obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherung.

LT: Versicherungsgesetz vom 18. September 2003, Nr. IX-1737, zuletzt geändert am 15. Dezember 2016 und Gesetz Nr. XIII-98.


VI-EU-A-5

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

EL: Das Recht auf Niederlassung ermöglicht nicht die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der dauerhaften geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassungen oder Hauptstellen nieder.

PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person nach nationalem Recht gründen (keine Zweigniederlassungen).

Maßnahmen:

EL: Gesetzesdekret 400/1970.

PL: Gesetz über Versicherungstätigkeiten vom 22. Mai 2003 und

Gesetz über Versicherungsvermittlungstätigkeiten vom 22. Mai 2003 (Amtsblatt 2003, Nr. 124, Eintrag 1154), Artikel 16 und 31.


VI-EU-A-6

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

IT: Um die Zulassung für die Erbringung von Wertpapierabwicklungs- oder von Wertpapierverwahrungsdienstleistungen in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Bei Organismen für gemeinsame Anlagen, die keine den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahrgesellschaft in Italien oder einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben.


Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden Investmentfonds müssen ebenfalls in Italien gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen).

Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten EU-Vorschriften unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben bzw. von in Italien gegründeten OGAW verwaltet werden.

Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat gebietsansässig sind.

Repräsentanzen von Vermittlern aus Nicht-EU-Ländern dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen; dies schließt den Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag sowie die Platzierung und die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten ein (Zweigniederlassung erforderlich).

Maßnahmen:

IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 1, 19, 28, 30 bis 33, 38, 69 und 80,

Gemeinsame Verordnung der Bank von Italien und der CONSOB vom 22. Februar 1998, Artikel 3 und 41,

Verordnung der Bank von Italien vom 25. Januar 2005, Titel V, Kapitel VII Abschnitt II,

CONSOB-Verordnung 16190 vom 29.10.2007, Artikel 17 bis 21, 78 bis 81 und 91 bis 111, vorbehaltlich der

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und ‑abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer, Artikel 69 Absatz 4.


VI-EU-A-7

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

BG: Das Finanzinstitut muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet Bulgariens haben.

HU: Zweigniederlassungen von außerhalb des EWR ansässigen Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds dürfen nicht die Verwaltung von EU-Investitionsfonds übernehmen und dürfen keine Dienstleistungen im Bereich Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds erbringen.

Maßnahmen:

BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 3a,

Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121e und


Währungsgesetz, Artikel 3.

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.


VI-EU-A-8

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

BG: Geschäftsführung und Vertretung der Bank sind von mindestens zwei natürlichen Personen, von denen mindestens eine die bulgarische Sprache beherrscht, gemeinsam auszuüben. Die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Bank betrauten natürlichen Personen müssen an ihrer Verwaltungsanschrift persönlich anwesend sein.

HU: Dem Leitungs- bzw. Kontrollorgan eines Kreditinstituts müssen mindestens zwei Mitglieder angehören, die Gebietsansässige Ungarns im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und bereits seit mindestens einem Jahr dauerhaft in Ungarn gebietsansässig waren.

SE: Eine Sparkasse darf nur von einer im EWR gebietsansässigen natürlichen Person gegründet werden.


Maßnahmen:

BG: Gesetz über Kreditinstitute, Artikel 10,

Sozialversicherungsgesetzbuch, Artikel 121e und

Währungsgesetz, Artikel 3.

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.

SE: Sparkassengesetz (Sparbankslagen) (1987:619), Kapitel 2 § 1 Absatz 2.


VI-EU-A-9

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

PT: Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften, die zu diesem Zweck nach portugiesischem Recht gegründet wurden, und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden. Direkte Zweigniederlassungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union sind nicht zugelassen.

RO: Marktteilnehmer sind juristische Personen, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsrechts als Aktiengesellschaften gegründet wurden. Alternative Handelssysteme können von Betreibern solcher Systeme verwaltet werden, die nach den oben genannten Bedingungen gegründet wurden, oder von Wertpapierfirmen, die von der Nationalen Wertpapierkommission (Comisia Nationala a Valorilor Mobiliare, CNVM) zugelassen sind.


SI: Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit, der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird, Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden.

Maßnahmen:

PT: Gesetzesdekret 12/2006, geändert durch das Gesetzesdekret 180/2007,

Gesetzesdekret 357-A/2007 und

Verordnung 7/2007-R, geändert durch die Verordnungen 2/2008-R, 19/2008-R und 8/2009.

RO: Gesetz Nr. 297/2004 über Kapitalmärkte, Verordnung der CNVM Nr. 2/2006 über regulierte Märkte und alternative Handelssysteme.

SI: Gesetz über die Renten- und die Invaliditätsversicherung (Amtsblatt Nr. 102/15).


VI-EU-A-10

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Zuständigkeitsebene:    EU oder Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)

Beschreibung:

HU: Nicht im EWR ansässige Unternehmen können lediglich über eine Zweigniederlassung in Ungarn Finanzdienstleistungen oder Zusatzfinanzdienstleistungen erbringen.

Maßnahmen:

HU: Gesetz CCXXXVII von 2013 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen und

Gesetz CXX von 2001 über den Kapitalmarkt.


ABSCHNITT B

VI-EU-B-1

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.6)

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Finanzinstituten, bei denen es sich nicht um eine Zweigniederlassung handelt, auf diskriminierungsfreier Basis vorzuschreiben, bei ihrer Niederlassung in einem Mitgliedstaat eine spezifische Rechtsform anzunehmen.


VI-EU-B-2

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Beschreibung:

FI: Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU.

Lediglich Versicherungsgesellschaften mit Hauptstelle in der EU oder einer Zweigniederlassung in Finnland können Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) anbieten.


Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR gebietsansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

Bei anderen Versicherungsgesellschaften müssen mindestens ein Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und des Aufsichtsrats sowie der geschäftsführende Direktor im EWR gebietsansässig sein. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Der Generalvertreter einer mexikanischen Versicherungsgesellschaft muss in Finnland gebietsansässig sein, es sei denn, das Unternehmen hat seinen Hauptsitz in der EU.

Maßnahmen:

Gesetz über ausländische Versicherungsgesellschaften (Laki ulkomaisistavakuutusyhtiöistä) (398/1995), Gesetz über Versicherungsgesellschaften (Vakuutusyhtiölaki) (521/2008),

Gesetz über Versicherungsvermittlung (Laki vakuutusedustuksesta) (570/2005),

Gesetz über den Versicherungsvertrieb (Laki vakuutusten tarjoamisesta) (234/2018) und

Gesetz über gesetzliche Rentenversicherungsgesellschaften (Laki työeläkevakuutusyhtiöistä) (354/1997).


VI-EU-B-3

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Beschreibung:

DE: Eine ausländische Versicherungsgesellschaft, die über eine in Deutschland niedergelassene Zweigniederlassung verfügt, darf in Deutschland Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

ES: Zur Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers ist die Ansässigkeit oder alternativ dazu zwei Jahre Berufserfahrung erforderlich.

HU: Direktversicherungen im Gebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden.


SK: Ausländische Staatsangehörige können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft gründen oder Versicherungsgeschäfte über ihre Zweigniederlassungen mit satzungsmäßigem Sitz in der Slowakei tätigen. Ausnahmen unterliegen in beiden Fällen der Bewertung der Aufsichtsbehörde.

Luft- und Seetransportversicherungen, die Luft- oder Wasserfahrzeuge und die Haftung abdecken, dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften oder bei in der Slowakei zugelassenen Zweigniederlassungen von nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

Maßnahmen:

DE: § 43 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und

§ 105 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO).

HU: Gesetz LX von 2003.

SK: Versicherungsgesetz 39/2015.


VI-EU-B-4

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Beschreibung:

HU: Direktversicherungen im Gebiet Ungarns dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in Ungarn eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

Maßnahmen:

HU: Gesetz LX von 2003.


VI-EU-B-5

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Beschreibung:

Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die vorschreiben, dass nur Unternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in der EU als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden dürfen.

Für die Verwaltung von Investmentfonds, einschließlich Unit Trusts, und sofern nach nationalem Recht möglich, von Investmentgesellschaften, ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat hat.


Maßnahmen:

EU: Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), geändert durch die Richtlinien 2010/78/EU, 2011/61/EU, 2013/14/EU und 2014/91/EU und

Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds, geändert durch die Richtlinie 2013/14/EU.


VI-EU-B-6

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Beschreibung:

EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Genehmigung der Estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakei nur von Verwaltungsgesellschaften erbracht werden, die die Form einer Aktiengesellschaft mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Eigenkapital haben (keine Zweigniederlassungen).

Maßnahmen:

EE: Gesetz über Kreditinstitute (Krediidiasutuste seadus), § 21 und § 206.

SK: Gesetz 566/2001 über Wertpapier- und Wertpapierdienstleistungen und Bankgesetz 483/2001.


VI-EU-B-7

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Beschreibung:

IT: Es können Maßnahmen in Bezug auf Dienstleistungen von Finanzberatern (consulenti finanziari) eingeführt werden.

Maßnahmen:

IT: CONSOB-Verordnung über Vermittler (Nr. 16190 vom 29. Oktober 2007) Artikel 91 bis 111.


VI-EU-B-8

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Beschreibung:

FI: Mindestens einer der Gründer, die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der Aufsichtsrat sowie der geschäftsführende Direktor von Bankdienstleistern und der Zeichnungsberechtigte des Kreditinstituts müssen im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Für Zahlungsdienstleistungen kann die Ansässigkeit oder ein Wohnsitz in Finnland erforderlich sein.

Maßnahmen:

FI: Gesetz über Geschäftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Aktiengesellschaft (Laki liikepankeista ja muista osakeyhtiömuotoisista luottolaitoksista) (1501/2001),



Sparkassengesetz (Säästöpankkilaki) (1502/2001),

Gesetz über Genossenschaftsbanken und andere Kreditinstitute in Form einer Genossenschaftsbank (Laki osuuspankeista ja muista osuu skuntamuotoisista luottolaitoksista) (1504/2001),

Gesetz über Hypothekenverbände (Laki vakuutusedustuksesta) (936/1978),

Gesetz über Zahlungsinstitute (Maksulaitoslaki) (297/2010),

Gesetz über den Betrieb ausländischer Zahlungsinstitute in Finnland (Laki ulkomaisen maksulaitoksen toiminnasta Suomessa) (298/2010) und

Gesetz über Kreditinstitute (Laki luottolaitostoiminnasta) (121/2007).



Anlage VI-B

VORBEHALTE IN BEZUG AUF FINANZDIENSTLEISTUNGEN

LISTE MEXIKOS

ABSCHNITT A

VI-MX-A-1

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Kreditgenossenschaften (Ley de Uniones de Crédito), Artikel 21,

Allgemeines Gesetz über Kreditorganisationen und Hilfstätigkeiten (Ley General de Organizaciones y Actividades Auxiliares del Crédito), Artikel 87-D.


Beschreibung:

Die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer Person am Stammkapital einer Kreditgenossenschaft oder eines mit einer Kreditgenossenschaft verbundenen regulierten Mehrzweck-Finanzunternehmens darf 15 % nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Nationale Banken- und Wertpapierkommission (Comisión Nacional Bancaria y de Valores, im Folgenden „CNBV“).

Unbeschadet des vorstehenden Absatzes kann sich eine ausländische Person, einschließlich eines ausländischen Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, mittelbar mit bis zu 15 % am Stammkapital einer Kreditgenossenschaft oder eines mit einer Kreditgenossenschaft verbundenen regulierten Mehrzweck-Finanzunternehmens beteiligen, sofern die entsprechenden Anteile der Kreditgenossenschaft von einem mexikanischen Unternehmen erworben werden, an dem die ausländische Person eine Beteiligung hält.


VI-MX-A-2

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz zur Regulierung von Finanzgruppen (Ley para Regular las Agrupaciones Financieras), Artikel 67, 68, 70, 72, 74 und 76,

Gesetz über Kreditinstitute (Ley de Instituciones de Crédito), Artikel 45-A, 45-B, 45-C, 45-E, 45-G und 45-I,

Gesetz über den Wertpapiermarkt (Ley del Mercado de Valores), Artikel 2, 160, 161, 163, 165 und 167,


Gesetz über Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen (Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas), Artikel 2, 74, 75, 77, 78, 79 und 81,

Allgemeines Gesetz über Kreditorganisationen und Hilfstätigkeiten (Ley General de Organizaciones y Actividades Auxiliares del Crédito), Artikel 45 Bis 1, 45 Bis 2, 45 Bis 3, 45 Bis 5, 45 Bis 7 und 45 Bis 9,

Gesetz über Investitionsfonds (Ley de Fondos de Inversión), Artikel 62, 63, 64, 66, 68 und 70,

Gesetz über Altersversorgungssysteme (Ley de los Sistemas de Ahorro para el Retiro), Artikel 21,

Regeln für die Niederlassung von Tochtergesellschaften ausländischer Finanzinstitute (Reglas para el establecimiento de Filiales de Instituciones Financieras del Exterior), Regeln 1, 8 und 9.


Beschreibung:

Ein Finanzinstitut eines Mitgliedstaats kann in das Stammkapital einer Holdinggesellschaft einer Finanzgruppe, einer Geschäftsbank, einer Wertpapierfirma, einer Bürgschaftseinrichtung, eines Versicherungsunternehmens, einer Devisenhandelsgesellschaft, einer allgemeinen Verwahreinrichtung, einer Verwaltungsgesellschaft von Investmentfonds, einer ausschüttenden Gesellschaft von Investmentfondsanteilen und einer Verwaltungsgesellschaft von Pensionsfonds, die als mexikanische Tochtergesellschaft (Filiale) eines ausländischen Finanzinstituts organisiert ist, investieren, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)    Das Finanzinstitut erbringt im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats nach geltendem Recht unmittelbar oder mittelbar dieselbe Art von Finanzdienstleistungen, die die jeweilige Tochtergesellschaft in Mexiko erbringen darf,

b)    es wurde in dem betreffenden Mitgliedstaat nach nationalem Recht gegründet (und der Mitgliedstaat bleibt Vertragspartei dieses Abkommens) und

c)    es hat eine vorherige Genehmigung der zuständigen mexikanischen Finanzbehörden eingeholt und erfüllt die in den entsprechenden Gesetzen festgelegten Anforderungen.

Ein Finanzinstitut eines Mitgliedstaats muss mindestens 51 % des Stammkapitals der Tochtergesellschaft halten.


VI-MX-A-3

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz zur Regulierung von Finanzgruppen (Ley para Regular las Agrupaciones Financieras), Artikel 67,

Gesetz über Kreditinstitute (Ley de Instituciones de Crédito), Artikel 45-A,

Gesetz über den Wertpapiermarkt (Ley del Mercado de Valores), Artikel 2,

Gesetz über Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen (Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas), Artikel 2,

Allgemeines Gesetz über Kreditorganisationen und Hilfstätigkeiten (Ley General de Organizaciones y Actividades Auxiliares del Crédito), Artikel 45 Bis 1,


Gesetz über Investitionsfonds (Ley de Fondos de Inversión), Artikel 62,

Gesetz über Altersversorgungssysteme (Ley de los Sistemas de Ahorro para el Retiro), Artikel 21,

Regeln für die Niederlassung von Tochtergesellschaften ausländischer Finanzinstitute (Reglas para el establecimiento de Filiales de Instituciones Financieras del Exterior), Regel 1.

Beschreibung:

Finanzinstitute eines Mitgliedstaats dürfen ebenso wie alle anderen ausländischen Finanzinstitute keine Zweigstellen im Gebiet Mexikos errichten. 28


VI-MX-A-4

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz zur Regulierung von Finanzgruppen (Ley para Regular las Agrupaciones Financieras), Artikel 24,

Gesetz über Kreditinstitute (Ley de Instituciones de Crédito), Artikel 13,

Gesetz über den Wertpapiermarkt (Ley del Mercado de Valores), Artikel 117 und 237,

Gesetz zur Regulierung von Kreditinformationsgesellschaften (Ley para Regular las Sociedades de Información Crediticia), Artikel 8,


Gesetz über Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen (Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas), Artikel 50,

Gesetz über Altersversorgungssysteme (Ley de los Sistemas de Ahorro para el Retiro), Artikel 21,

Allgemeines Gesetz über Kreditorganisationen und Hilfstätigkeiten (Ley General de Organizaciones y Actividades Auxiliares del Crédito), Artikel 8 und 87-D.

Gesetz über Investitionsfonds (Ley de Fondos de Inversión), Artikel 37,

Gesetz über Kreditgenossenschaften (Ley de Uniones de Crédito), Artikel 21,


Beschreibung:

Ausländische Regierungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar am Stammkapital von Holdinggesellschaften einer Finanzgruppe, Geschäftsbanken, Wertpapierfirmen, Börsen, Kreditinformationsgesellschaften, Bürgschaftseinrichtungen, Versicherungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften von Pensionsfonds, Devisenhandelsgesellschaften, Kredithilfsorganisationen, allgemeinen Verwahreinrichtungen, Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds, ausschüttenden Gesellschaften von Investmentfondsanteilen, Gesellschaften zur Bewertung von Investmentfondsanteilen, Kreditgenossenschaften und mit einem Kreditinstitut verbundenen regulierten Mehrzweck-Finanzunternehmen beteiligt sein, es sei denn

a)    die Beteiligung erfolgt als befristete aufsichtsrechtliche Maßnahme, z. B. in Form einer finanziellen Unterstützung oder Beihilfe.

Finanzinstitute, die sich in einer solchen Situation befinden, müssen der zuständigen Finanzbehörde einschlägige Informationen und Dokumente zum Nachweis der Situation vorlegen;

b)    die Beteiligung bedeutet, dass die ausländische Regierung die Kontrolle 29 über diese Finanzinstitute übernimmt, und sie über offizielle Unternehmen wie Staatsfonds und öffentliche Entwicklungsgesellschaften erfolgt, sofern die zuständige Finanzbehörde zuvor eine Genehmigung auf Ermessensbasis erteilt hat und die Behörde sich vergewissert hat, dass diese Unternehmen nachweisen können, dass

i)    sie keine staatlichen Funktionen ausüben und


ii)    ihr Vorstand von der jeweiligen ausländischen Regierung unabhängig ist, oder

c)    es handelt sich um eine mittelbare Beteiligung, die keine Kontrolle der Finanzinstitute impliziert.


VI-MX-A-5

Sektor:

Teilsektor:    Finanzdienstleistungen

Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Kreditinstitute (Ley de Instituciones de Crédito), Artikel 23, 24, 45-K und 45-L,

Gesetz über den Wertpapiermarkt (Ley del Mercado de Valores), Artikel 124, 128, 131 und 168,

Gesetz zur Regulierung von Finanzgruppen (Ley para Regular las Agrupaciones Financieras), Artikel 35, 60 und 77,

Volksbankengesetz (Ley de Ahorro y Crédito Popular), Artikel 21, 23 und 46 Bis,


Gesetz über Kreditgenossenschaften (Ley de Uniones de Crédito), Artikel 26,

Allgemeines Gesetz über Kreditorganisationen und Hilfstätigkeiten (Ley General de Organizaciones y Actividades Auxiliares del Crédito), Artikel 8, 8 Bis 1, 8 Bis 3, 45 Bis 11, 45 Bis 12, 45 Bis 13 und 87-D,

Gesetz zur Regulierung der Tätigkeit von Spar- und Darlehensgenossenschaften (Ley para Regular las Actividades de las Sociedades Cooperativas de Ahorro y Préstamo), Artikel 5,

Allgemeines Gesetz über Genossenschaften (Ley General de Sociedades Cooperativas), Artikel 7,

Gesetz über Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen (Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas), Artikel 56, 58, 60 und 82,

Gesetz über Investitionsfonds (Ley de Fondos de Inversión), Artikel 73,

Gesetz über Altersversorgungssysteme (Ley de los Sistemas de Ahorro para el Retiro), Artikel 50 und 66 Bis,


Regeln für die Niederlassung von Tochtergesellschaften ausländischer Finanzinstitute (Reglas para el establecimiento de Filiales de Instituciones Financieras del Exterior), Regel 10,

Vorschriften für Clearingstellen für Kartenzahlungen (Reglas Aplicables a las Cámaras de Compensación para Pagos con Tarjetas), Regel 2,

Allgemeine Regeln für die im Volksbankengesetz genannten Volksbanken, Integrationsorganisationen, gemeinschaftlichen Finanzinstitute und Organisationen für die finanzielle Integration im ländlichen Raum (Disposiciones de carácter general aplicables a las entidades de ahorro y crédito popular, organismos de integración, sociedades financieras comunitarias y organismos de integración financiera rural, a que se refiere la Ley de Ahorro y Crédito Popular), Artikel 335 und 336.


Beschreibung:

Die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans von Geschäftsbanken, Wertpapierfirmen, Holdinggesellschaften einer Finanzgruppe, Volksbanken, gemeinschaftlichen Finanzinstituten und Organisationen für die finanzielle Integration im ländlichen Raum, Kreditgenossenschaften, allgemeinen Verwahreinrichtungen, mit einem Kreditinstitut verbundenen regulierten Mehrzweck-Finanzunternehmen, Devisenhandelsgesellschaften, Bürgschaftseinrichtungen, Versicherungsunternehmen, Verwaltungsgesellschaften von Pensionsfonds, Tochterverwaltungsgesellschaften von Investmentfonds, ausschüttenden Tochtergesellschaften von Investmentfondsanteilen sowie Clearingstellen für Kartenzahlungen müssen mexikanische Staatsangehörige sein oder im Gebiet Mexikos gebietsansässig sein.

Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktion und Führungskräfte von Spar- und Darlehensgenossenschaften müssen mexikanische Staatsangehörige sein.


VI-MX-A-6

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über den Wertpapiermarkt (Ley del Mercado de Valores), Artikel 167.

Beschreibung:

Erwirbt eine Wertpapierfirma, die als Tochtergesellschaft (Filiale) eines Finanzinstituts eines Mitgliedstaats organisiert ist, Anteile an einer mexikanischen Wertpapierfirma, die nicht weniger als 51 % ihres Stammkapital betragen dürfen, so muss diese Tochtergesellschaft mit der Wertpapierfirma fusionieren.


VI-MX-A-7

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:

Zuständigkeitsebene:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Altersversorgungssysteme (Ley de los Sistemas de Ahorro para el Retiro), Artikel 26.

Beschreibung:

Die Verwaltungsgesellschaften von Pensionsfonds dürfen nicht mehr als 20 % des Marktes für Altersversorgungssysteme halten. 30

Die Nationale Kommission für das Altersvorsorgesystem (Comisión Nacional del Sistema de Ahorro para el Retiro, im Folgenden „CONSAR“) kann eine Obergrenze von mehr als 20 % genehmigen, sofern die Interessen der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden.


VI-MX-A-8

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über den Wertpapiermarkt (Ley del Mercado de Valores), Artikel 234.

Beschreibung:

Die Organisation einer Börse unterliegt einer Konzession, die zuvor von der Föderalregierung nach eigenem Ermessen erteilt wurde. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Konzession erfolgt unter Berücksichtigung der Entwicklung des Marktes.


VI-MX-A-9

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:

Zuständigkeitsebene:    Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen (Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas), Artikel 20 bis 24.

Beschreibung:

Folgende Geschäfte dürfen von keiner Person mit ausländischen Gesellschaften abgeschlossen werden:

a)    Versicherungen von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie Fahrzeugen aller Art gegen Risiken im See‑, Luft- und sonstigen Verkehr, wenn diese Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen Fahrzeuge in Mexiko registriert oder Eigentum von in Mexiko ansässigen Personen sind,


b)    Versicherungen von Krediten, Wohnungskrediten, Bürgschaften und Finanzgarantien 31 , wenn der Versicherte mexikanischem Recht unterliegt,

c)    Haftpflichtversicherungen in Bezug auf Ereignisse, die im Gebiet Mexikos eintreten können, oder

d)    andere Versicherungen gegen Risiken, die im Gebiet Mexikos eintreten können, ausgenommen Versicherungen, die außerhalb des Gebiets Mexikos für Waren abgeschlossen werden, die aus dem Gebiet Mexikos ins Ausland oder umgekehrt befördert werden, sowie Versicherungen, die Gebietsfremde in Mexiko für ihre Personen oder Fahrzeuge zur Deckung von Risiken während ihrer vorübergehenden Einreise in das Gebiet Mexikos abschließen.

Zur Klarstellung: Keine Person darf bei Einrichtungen eines Mitgliedstaats Verträge zur Absicherung von Personen abschließen, die sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Gebiet Mexikos befinden (natürliche Personen) oder in Mexiko gebietsansässig sind (Unternehmen). 32

Abweichend von den oben genannten Verboten kann die Nationale Kommission für Versicherungen und Bürgschaften (Comisión Nacional de Seguros y Fianzas) einer Person den Abschluss einer der oben beschriebenen Versicherungen genehmigen, sofern die Person nachweist, dass keines der in Mexiko zugelassenen Versicherungsunternehmen in der Lage ist oder es für zweckmäßig hält, das beabsichtigte Versicherungsgeschäft abzuschließen.


VI-MX-A-10

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen (Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas), Artikel 34 und 35.

Beschreibung:

Keine Person darf bei ausländischen Gesellschaften Bürgschaftsverträge zur Absicherung von natürlichen Personen und Unternehmen abschließen, die im Gebiet Mexikos Verpflichtungen nachkommen müssen, außer bei Rückbürgschaften, die von mexikanischen Bürgschaftseinrichtungen als Sicherheit angenommen werden. 33

Abweichend von den oben genannten Verboten kann die Nationale Kommission für Versicherungen und Bürgschaften (Comisión Nacional de Seguros y Fianzas) einer Person den Abschluss einer der oben beschriebenen Bürgschaftsgeschäfte genehmigen, sofern die Person nachweist, dass keines der in Mexiko zugelassenen Versicherungsunternehmen in der Lage ist oder es für zweckmäßig hält, das beabsichtigte Versicherungsgeschäft abzuschließen.


VI-MX-A-11

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen (Ley de Instituciones de Seguros y de Fianzas), Artikel 337,

Verordnung über Versicherungs- und Bürgschaftsvertreter (Reglamento de Agentes de Seguros y de Fianzas), Artikel 12,

Regeln für die Zulassung und Tätigkeit von Rückversicherungsmaklern (Reglas para la autorización y operación de intermediarios de reaseguros), Regel 4.


Beschreibung:

Ausländische Regierungen oder ausländische öffentliche Stellen dürfen sich weder unmittelbar noch mittelbar an Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, am Stammkapital von Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen oder am Stammkapital von Rückversicherungsmaklern beteiligen.

Ausländische Finanzunternehmen dürfen sich nicht am Stammkapital von Versicherungsunternehmen und Bürgschaftseinrichtungen oder an Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beteiligen.

Gruppen von ausländischen natürlichen Personen oder Unternehmen dürfen unabhängig von ihrer Form weder unmittelbar noch mittelbar an Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beteiligen. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass sich ausländische natürliche Personen an Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit beteiligen können, sofern ihre Beteiligung individuell und nicht als Teil einer Gruppe oder eines Unternehmens erfolgt.


VI-MX-A-12

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Versicherungsdienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene    Zentral

Maßnahmen:    Gesetz über Versicherungsfonds für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum (Ley de Fondos de Aseguramiento Agropecuario y Rural), Artikel 26.

Beschreibung:

Nur mexikanische Staatsangehörige oder mexikanische Unternehmen mit einer Ausschlussklausel für Gebietsfremde können sich an Versicherungsfonds für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum (Fondos de Aseguramiento Agropecuario y Rural) beteiligen.


ABSCHNITT B

VI-MX-B-1

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Grenzüberschreitender Handel mit Finanzdienstleistungen (Artikel 18.7)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:

Beim Verkauf seines/ihres Eigenkapitals an einem bestehenden staatlichen Unternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, beim Verkauf der Vermögenswerte dieses Unternehmens bzw. dieser Stelle oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte kann Mexiko den Erwerb des Eigentums an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten durch Investoren Mexikos, eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands untersagen oder beschränken und die Möglichkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals oder dieser Vermögenswerte, ein aus dem Verkauf oder der Verfügung hervorgehendes Unternehmen zu kontrollieren, für Investoren Mexikos, eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands oder deren Investitionen beschränken.


Darüber hinaus kann Mexiko die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Investitionen beschränken. Mit Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann Mexiko Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit von natürlichen Personen einführen oder aufrechterhalten, die auf Positionen des höheren Managements von Mitgliedern des Leitungs- bzw. Kontrollorgans berufen werden.

Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt:

a)    Alle nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder die in diesem Vorbehalt beschriebenen Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt werden, gelten als bestehende Maßnahmen.

b)    „Staatsunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das Eigentum Mexikos ist oder durch Beteiligungen von Mexiko kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zum Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.


VI-MX-B-2

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestehenden Entwicklungsbanken, dezentralen Einrichtungen oder öffentlichen Fonds für die wirtschaftliche Entwicklung sowie allen neuen, umstrukturierten oder übertragenen Entwicklungsbanken, dezentralen Einrichtungen oder öffentlichen Fonds für die wirtschaftliche Entwicklung mit ähnlichen Funktionen und Zielen in Bezug auf das Entwicklungsbankwesen Vorteile, einschließlich ausschließlicher Rechte, gewährt werden.

Das Entwicklungsbankwesen umfasst folgende Institutionen:

a)    Nationales Finanzinstitut (Nacional Financiera, S.N.C.),

b)    Nationale Bank für öffentliche Arbeiten und Dienstleistungen (Banco Nacional de Obras y Servicios Públicos, S.N.C.),


c)    Nationale Bank für Außenhandel (Banco Nacional del Comercio Exterior, S.N.C.),

d)    Föderale Hypothekenanstalt (Sociedad Hipotecaria Federal, S.N.C.),

e)    Wohlfahrtsbank (Banco del Bienestar, S.N.C.),

f)    Nationale Bank für Heer, Luftwaffe und Marine (Banco Nacional del Ejército, Fuerza Aérea y Armada, S.N.C.) bzw.

g)    die jeweiligen Nachfolgeeinrichtungen.


VI-MX-B-3

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Inländerbehandlung (Artikel 18.3)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits bestehenden nationalen Versicherungsunternehmen, nationalen Bürgschaftseinrichtungen, nationalen Pensionsfonds oder nationalen Kredithilfsorganisationen sowie allen neuen, umstrukturierten oder übertragenen nationalen Bürgschaftseinrichtungen, nationalen Pensionsfonds oder nationalen Kredithilfsorganisationen mit ähnlichen Funktionen und Zielen zu öffentlich-politischen Zwecken Vorteile, einschließlich ausschließlicher Rechte, gewährt werden.


VI-MX-B-4

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 18.6)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:

Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Finanzdienstleistungen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch eine erfasste Investition im Sinne von Artikel 10.1 (Begriffsbestimmungen), bei der es sich nicht um eine erfasste Investition in ein Finanzinstitut im Sinne von Artikel 18.1 (Begriffsbestimmungen) handelt, erbracht werden, um dieses Unternehmen als Finanzinstitut zu regulieren.


VI-MX-B-5

Sektor:    Finanzdienstleistungen

Teilsektor:    Alle Dienstleistungen

Betroffene Verpflichtungen:    Marktzugang (Artikel 18.5)

Zuständigkeitsebene:    Zentral

Beschreibung:

Mexiko behält sich das Recht vor, die Erbringung einer Finanzdienstleistung durch ein Finanzinstitut eines Mitgliedstaats diskriminierungsfrei zu beschränken oder einem Finanzinstitut eines Mitgliedstaats diskriminierungsfrei vorzuschreiben, dass es für die Erbringung einer Finanzdienstleistung eine bestimmte Rechtsform annehmen muss.

________________

ANHANG VII

VEREINBARUNG ÜBER NEUE DIENSTLEISTUNGEN, DIE IN DER VORLÄUFIGEN ZENTRALEN GÜTERSYSTEMATIK DER VEREINTEN NATIONEN VON 1991 NICHT EINGEREIHT SIND

1.    Die Artikel 10.6 (Marktzugang), 10.7 (Inländerbehandlung), 10.8 (Meistbegünstigung), 10.9 (Leistungsanforderungen), 10.10 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan), 11.4 (Marktzugang), 11.5 (Lokale Präsenz), 11.6 (Inländerbehandlung) und 11.7 (Meistbegünstigung) sowie Kapitel 13 (Interne Regulierung) gelten nicht für eine Maßnahme, die eine neue Dienstleistung betrifft, die nicht in die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Vereinte Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 77, 1991) (im Folgenden „CPC“) eingereiht werden kann.

2.    Soweit möglich unterrichtet eine Vertragspartei die andere Vertragspartei, bevor sie eine Maßnahme in Bezug auf eine neue Dienstleistung nach Absatz 1 einführt, die nicht mit den Artikeln 10.6 (Marktzugang), 10.7 (Inländerbehandlung), 10.8 (Meistbegünstigung), 10.9 (Leistungsanforderungen), 10.10 (Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan), 11.4 (Marktzugang), 11.5 (Lokale Präsenz), 11.6 (Inländerbehandlung) und 11.7 (Meistbegünstigung) oder Kapitel 13 (Interne Regulierung) vereinbar ist.

3.    Auf Verlangen einer Vertragspartei treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die neue Dienstleistung in das Abkommen aufzunehmen.

4.    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Absatz 1 nicht für eine bestehende Dienstleistung gilt, die in der CPC eingereiht werden könnte, aber aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten zuvor noch nicht erbracht werden konnte.

________________

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION UND MEXIKOS ÜBER HANDEL UND GESCHLECHTERGLEICHSTELLUNG IM RAHMEN DES ABKOMMENS ÜBER EINE POLITISCHE, WIRTSCHAFTLICHE UND KOOPERATIVE STRATEGISCHE PARTNERSCHAFT

Die Vertragsparteien —

UNTER HINWEIS auf die gemeinsamen Werte und engen kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und kooperativen Beziehungen, die sie verbinden,

EINGEDENK ihrer Zusage, das im Jahr 2000 geschlossene Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und Mexiko („Gesamtabkommen“) zu modernisieren und zu ersetzen, um den neuen politischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen,

UNTER BEKRÄFTIGUNG ihrer Entschlossenheit, die Zusammenarbeit in bilateralen, regionalen und globalen Fragen von gemeinsamem Interesse zu stärken,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass das Abkommen über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits („Modernisiertes Gesamtabkommen“) und das Interimsabkommen über den Handel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten für beide Vertragsparteien vorteilhaft sein und ihre Beziehungen weiter stärken werden,

BEKUNDEN ihre gemeinsame Absicht, bei der Durchführung der Nachhaltigkeitsaspekte von Teil III des Modernisiertes Gesamtabkommens zusammenzuarbeiten und sich dabei von den folgenden Erwägungen hinsichtlich Handel und Geschlechtergleichstellung leiten zu lassen —

1. Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine inklusive Handelspolitik dazu beiträgt, die Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau und die Geschlechtergleichstellung im Einklang mit dem Nachhaltigkeitsziel Nr. 5 der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den Zielen der Gemeinsamen Erklärung zum Thema Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau, die im Dezember 2017 im Rahmen der Ministerkonferenz der WTO in Buenos Aires abgegeben wurde, zu fördern. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Frauen einen wichtigen Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten, indem sie an wirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich des internationalen Handels, teilnehmen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Bestimmungen von Teil III des Modernisiertes Gesamtabkommens in einer Weise umzusetzen, die die Geschlechtergleichstellung fördert und stärkt.

2. Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre Handelsbeziehungen und ihre Zusammenarbeit im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen in einer Weise zu stärken, die Frauen und Männern tatsächlich Chancengleichheit und Gleichbehandlung bietet, damit sie aus den Bestimmungen von Teil III des Modernisiertes Gesamtabkommens, auch in Beschäftigungs- und Berufsfragen, Vorteile ziehen können.

3. Jede Vertragspartei setzt ihre Verpflichtungen aus den internationalen Übereinkünften über die Geschlechtergleichstellung und die Rechte der Frau, deren Vertragspartei sie ist, wirksam um, einschließlich des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1979 angenommenen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, und nimmt insbesondere die Bestimmungen über die Beseitigung der Diskriminierung von Frauen im Wirtschaftsleben und im Bereich der Beschäftigung zur Kenntnis. In diesem Zusammenhang bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen nach Artikel 26.3 („Multilaterale Arbeitsnormen und -übereinkünfte“) von Teil III des Modernisiertes Gesamtabkommens, auch in Bezug auf die wirksame Durchführung der IAO-Übereinkommen über die Gleichstellung der Geschlechter und die Beseitigung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

4. Jede Vertragspartei ist bestrebt zu gewährleisten, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und Strategien die Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern vorsehen und fördern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, diese Rechtsvorschriften und Strategien unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, den Anwendungsbereich und das Schutzniveau für die Chancengleichheit von Frauen und Männern selbst festzulegen, zu verbessern. Diese Rechtsvorschriften und Strategien müssen mit den von jeder Vertragspartei eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der international anerkannten Normen und Übereinkünfte, auf die in dieser Gemeinsamen Erklärung Bezug genommen wird, im Einklang stehen.

5. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ihre Kooperation im Bereich der Handelsaspekte von Gleichstellungsstrategien und -maßnahmen bilateral, regional und gegebenenfalls in internationalen Foren zu verstärken, unter anderem durch Maßnahmen mit dem Ziel, die Möglichkeiten und Bedingungen für Frauen, einschließlich Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen, zu verbessern, damit sie Zugang zu den durch Teil III des Modernisiertes Gesamtabkommens geschaffenen Chancen erhalten und diese nutzen können. Diese Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Bereich der Erhebung von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Daten und der geschlechtsspezifischen Analyse handelspolitischer Maßnahmen erstrecken.

6. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, wie wichtig es ist, im Einklang mit ihren internen Verfahren die Auswirkungen der Durchführung von Teil III des Modernisiertes Gesamtabkommens auf die Geschlechtergleichstellung und die Chancengleichheit von Frauen im Handel zu überwachen und zu bewerten.

7. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Gemeinsamen Erklärung nehmen die Vertragsparteien ausschließlich die in den Artikeln 26.17 und 26.18 genannten Streitbeilegungsverfahren von Teil III des Modernisiertes Gesamtabkommens sinngemäß in Anspruch.

(1)    Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt.
(2)    Für die Zwecke der Vorbehalte Finnlands bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene die Ålandinseln.
(3)    Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Erläuterungen können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Gastland abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der Anwaltskammer verfügt. Soweit diese Anforderungen diskriminierungsfrei sind, sind sie in dieser Liste nicht aufgeführt.
(4)    Siehe Anhang I.
(5)    Zu den relevanten Maßnahmen gehören alle derzeit bestehenden und alle künftigen EU-Rahmenprogramme für Forschung und Innovation, einschließlich der Regeln für die Beteiligung an „Horizont 2020“ (festgelegt durch die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse) und die Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen, Beschlüsse nach Artikel 185 und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.
(6)    Die EU befürwortet das Dokument „Understanding on the scope of coverage of CPC 84 – Computer and Related Services“.
(7)    Für die Ausübung eines Berufs in Mexiko ist ein vom Ministerium für öffentliche Bildung (Secretaría de Educación Pública) anerkannter oder bestätigter Abschluss sowie eine Berufszulassung erforderlich. Ingenieure, Architekten und Ärzte müssen besondere Voraussetzungen erfüllen.
(8)    Unternehmen, die nicht im Besitz von Übertragungsmitteln sind und für Dritte Telekommunikationsdienste erbringen, indem sie von einem Konzessionär des öffentlichen Netzes gemietete Kapazitäten nutzen.
(9)    Zu den Mehrwertdiensten gehören keine Dienste, für deren Errichtung, Betrieb oder Nutzung eine dem Dienstleister gehörende Übertragungsinfrastruktur genutzt wird, es sei denn, der Dienstleister verfügt über eine entsprechende Lizenz oder Genehmigung zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Nutzung eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes. Sie umfassen nicht die Mehrwertdienste, die die Einholung von Lizenzen und Genehmigungen erfordern, insbesondere nicht die folgenden Dienste: Sprachtelefonie, unabhängig von der verwendeten Technologie (VoIP) in ihren Modalitäten des lokalen Dienstes, Ferntelefonverkehr, einfacher Weiterverkauf von gemieteten privaten Leitungen, Mobiltelefonie, mobiler oder fester Funktelefonie, Kabelfernsehen, Bezahlfernsehen über Mikrowellen und Satellit, Personenrufdienste, Lkw-Dienste, privater oder maritimer Funkverkehr wie eingeschränkter Funk, Datenübertragung, Videokonferenzen und Funkortung von Fahrzeugen.
(10)    Der Grad der Untergliederung der einzelnen Teilsektoren dieses Sektors wird im Einklang mit dem mexikanischen Rechtsrahmen ausgelegt und entspricht möglicherweise nicht genau der angegebenen CPC-Klassifikation.
(11)    Dieser Absatz gilt nicht für nichtkonforme Maßnahmen des Vereinigten Königreichs.
(12)    Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt.
(13)    Für die Zwecke der Vorbehalte Finnlands bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene die Ålandinseln.
(14)    Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt.
(15)    Für die Zwecke der Vorbehalte Finnlands bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene die Ålandinseln.
(16)    Für diesen Anhang gilt ein Vorbehalt in Bezug auf die in Anhang I oder II aufgeführten juristischen Dienstleistungen eines Mitgliedstaats für innerstaatliches Recht im Sinne von Recht der EU und der Mitgliedstaaten.
(17)    Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit.
(18)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in dem Mitgliedstaat erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann dieser Mitgliedstaat prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(19)    Für diesen Anhang gilt ein Vorbehalt in Bezug auf die in Anhang I oder II beschriebenen Dienstleistungen eines Mitgliedstaats für innerstaatliches Recht im Sinne von Recht der EU und der Mitgliedstaaten.
(20)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in dem Mitgliedstaat erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann dieser Mitgliedstaat prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss entspricht.
(21)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung in den Bereichen Völkerrecht und Recht des Herkunftslands fallen.
(22)    Teil von CPC 85201, unter „Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten“.
(23)    In allen Mitgliedstaaten außer Dänemark müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. EU L 132 vom 21.5.2016, S. 21) entsprechen.
(24)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter „Computerdienstleistungen“ zu finden
(25)    Dienstleister, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn natürlichen Personen zu begleiten, ohne als Führer an bestimmten Orten tätig zu sein.
(26)    Für die Zwecke der Vorbehalte Belgiens deckt die zentrale Zuständigkeitsebene die Föderalregierung und die Regierungen der Regionen und der Gemeinschaften ab, da jede von ihnen gleichwertige Legislativbefugnisse besitzt.
(27)    Für die Zwecke der Vorbehalte der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten bezeichnet die regionale Zuständigkeitsebene in Finnland die Ålandinseln.
(28)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Wortlaut nicht als Abweichung von der Position Mexikos in anderen von ihm geschlossenen internationalen Übereinkünften anzusehen ist.
(29)    Der Begriff „Kontrolle“ ist so zu verstehen, wie er in den einzelnen in dieser Maßnahme genannten Gesetzen definiert ist.
(30)    Der Begriff „Markt“ bezieht sich auf den Gesamtbetrag der einzelnen Altersvorsorgekonten.
(31)    Das Verbot der Versicherung von Finanzgarantien gilt nicht, wenn die Wertpapiere oder Dokumente, die Gegenstand der Versicherung sind, ausschließlich auf ausländischen Märkten gehandelt werden.
(32)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Wortlaut nicht als Abweichung von der Position Mexikos in anderen von ihm geschlossenen internationalen Übereinkünften anzusehen ist.
(33)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Wortlaut nicht als Abweichung von der Position Mexikos in anderen von ihm geschlossenen internationalen Übereinkünften anzusehen ist.
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