EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2025
COM(2025) 809 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine politische, wirtschaftliche und kooperative strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits
&
HAUPTTEXT.
ANHANG I
BESTEHENDE MAẞNAHMEN
ERLÄUTERUNGEN
1.
In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien sind gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) die bestehenden Maßnahmen der jeweiligen Vertragspartei aufgeführt, die nicht mit den in den folgenden Artikeln festgelegten Verpflichtungen übereinstimmen:
a)
Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. Artikel 11.6 (Inländerbehandlung),
b)
Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) bzw. Artikel 11.7 (Meistbegünstigung),
c)
Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen),
d)
Artikel 10.10 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder
e)
Artikel 11.5 (Lokale Präsenz).
2.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„CMAP“ bezeichnet die Nummern der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos), wie sie vom Nationalen Institut für Statistik und Geografie (Instituto Nacional de Estadística y Geografía) in der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos) von 1994 festgelegt wurden;
b)
„CPC“ bezeichnet die Nummern der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Series M, No.°77, Provisional Central Product Classification, 1991) festgelegt wurden;
c)
„ISIC“ bezeichnet die Nummern der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No.°4, ISIC REV 3.1, 2002) festgelegt wurden.
3.
Die Listen der Vertragsparteien lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
4.
Jeder Eintrag in der Liste besteht aus den folgenden Rubriken:
a)
der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,
b)
der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,
c)
der Rubrik „Klassifikation des Wirtschaftszweigs“, die sich gegebenenfalls auf die Tätigkeit bezieht, die Gegenstand der nichtkonformen Maßnahme gemäß der CMAP, CPC oder ISIC ist,
d)
der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bezeichnet sind, die gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) nicht für die in dem Eintrag aufgeführten Maßnahmen gelten,
e)
der Rubrik „Zuständigkeitsebene“, die die Zuständigkeitsebene bezeichnet, auf der die spezifizierten Maßnahmen aufrechterhalten werden,
f)
der Rubrik „Maßnahmen“, in der die Gesetze, sonstigen Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen genannt werden, für die der Eintrag vorgenommen wird und die gegebenenfalls in der Rubrik „Beschreibung“ erläutert werden. Eine in der Rubrik „Maßnahmen“ aufgeführte Maßnahme
i)
ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geänderte, fortgeführte oder erneuerte Maßnahme,
ii)
beinhaltet jede nachgeordnete Maßnahme, die nach Maßgabe und im Einklang mit der übergeordneten Maßnahme eingeführt oder aufrechterhalten wurde, und
iii)
beinhaltet in Bezug auf Richtlinien der Europäischen Union alle Gesetze, sonstigen Vorschriften oder sonstigen Maßnahmen, mit denen die betreffende Richtlinie auf der Ebene der Mitgliedstaaten umgesetzt wird, und
g)
der Rubrik „Beschreibung“, in der entweder die nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, aufgeführt sind oder eine allgemeine, nicht verbindliche Beschreibung der Maßnahme, für die der Eintrag vorgenommen wird, geliefert wird.
5.
Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Ein Eintrag ist im Lichte der Artikel auszulegen, auf die sich die „betroffenen Verpflichtungen“ in dem jeweiligen Eintrag beziehen.
6.
Die Rubrik „Maßnahmen“ hat Vorrang vor anderen Rubriken, es sei denn, eine Unstimmigkeit zwischen dem Eintrag in der Rubrik „Maßnahmen“ und den übrigen, in ihrer Gesamtheit betrachteten Rubrikeinträgen ist so relevant und bedeutend, dass der Schluss auf die Vorrangigkeit der Rubrik „Maßnahmen“ unsinnig wäre; in diesem Fall sind die anderen Rubriken im Rahmen dieser Unstimmigkeiten maßgebend.
7.
Ein auf Ebene der Europäischen Union aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union und eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene sowie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen.
8.
Ein auf nationaler Ebene Mexikos oder eines Mitgliedstaats aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb des jeweiligen Landes.
9.
Artikel 11.5 (Lokale Präsenz) und Artikel 11.6 (Inländerbehandlung) sind getrennte Bereiche, und eine Maßnahme, die nicht ausschließlich mit Artikel 11.5 (Lokale Präsenz) im Einklang steht, muss nicht vor Artikel 11.6 (Inländerbehandlung) vorbehalten werden.
10.
Erhält eine Vertragspartei eine Maßnahme aufrecht, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger oder ein (dauerhaft) Gebietsansässiger sein muss oder seinen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben muss, so gilt ein Vorbehalt in Bezug auf diese Maßnahme, der hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) angebracht wird, entsprechend dem Anwendungsbereich dieser Maßnahme als ein Vorbehalt hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 10 (Investitionen).
11.
Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und verfahren, die keine Beschränkung der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. 11.6 (Inländerbehandlung) oder keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. 11.4 (Marktzugang) darstellen. Solche Maßnahmen, z. B. Erfordernis des Erwerbs einer Lizenz, Universaldienstverpflichtungen, Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Erfordernis der Ablegung besonderer Prüfungen, wozu Sprachprüfungen zählen können, und diskriminierungsfreie Erfordernisse, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.
12.
In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
AT
Österreich
BE
Belgien
BG
Bulgarien
CY
Zypern
CZ
Tschechien
DE
Deutschland
DK
Dänemark
EE
Estland
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EL
Griechenland
ES
Spanien
EU
Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten
FI
Finnland
FR
Frankreich
HR
Kroatien
HU
Ungarn
IE
Irland
IT
Italien
LT
Litauen
LU
Luxemburg
LV
Lettland
MT
Malta
NL
Niederlande
PL
Polen
PT
Portugal
RO
Rumänien
SE
Schweden
SI
Slowenien
SK
Slowakei
13.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat natürlichen Personen oder Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) oder einer aufgrund des AEUV erlassenen Maßnahme, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen Mexikos auszudehnen. Gemäß dem AEUV wird diese Behandlung nur Unternehmen gewährt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder organisiert sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen Mexikos sind oder unter deren Kontrolle stehen.
14.
Für die Zwecke der Liste Mexikos gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„CFE“ (Comisión Federal de Electricidad) bezeichnet die Föderale Stromkommission;
b)
„CNIE“ (Comisión Nacional de Inversiones Extranjeras) bezeichnet die Nationale Kommission für ausländische Investitionen;
c)
„CNE“ (Comisión Nacional de Energía) bezeichnet die Nationale Kommission für Energie;
d)
„Konzession“ bezeichnet eine von Mexiko erteilte Genehmigung zur Nutzung einer natürlichen Ressource oder zur Erbringung einer Dienstleistung, wobei mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen Vorrang vor Ausländern eingeräumt wird;
e)
„Ausländerausschlussklausel“ bezeichnet die ausdrückliche Vereinbarung oder Abmachung, die einen integralen Bestandteil der Satzung eines Unternehmens bildet und in der festgelegt ist, dass das Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar ausländische Investoren oder Unternehmen mit einer Ausländerschlussklausel als Partner oder Anteilseigner des Unternehmens zulassen darf;
f)
„PEMEX“ bezeichnet Petróleos Mexicanos;
g)
„SAGARPA“ (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Desarrollo Rural, Pesca, y Alimentación) bezeichnet das Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht, ländliche Entwicklung, Fischerei und Ernährung;
h)
„SCT“ (Secretaría de Comunicaciones y Transportes) bezeichnet das Ministerium für Kommunikation und Verkehr;
i)
„SE“ (Secretaría de Economía) bezeichnet das Ministerium für Wirtschaft;
j)
„SENER“ (Secretaría de Energía) bezeichnet das Ministerium für Energie.
15.
Zur Klarstellung: Für die Zwecke der Liste Mexikos bezeichnen die Begriffe „Nation“ und „Staat“ Mexiko.
Anlage I-A
VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN
LISTE DER EU
Liste der Vorbehalte:
I-EU-1 – Alle Sektoren
I-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
I-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
I-EU-4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
I-EU-5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern
I-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen
I-EU-7 – Bauleistungen
I-EU-8 – Vertriebsdienstleistungen
I-EU-9 – Dienstleistungen im Bereich Bildung
I-EU-10 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt
I-EU-11 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales
I-EU-12 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
I-EU-13 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
I-EU-14 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr
I-EU-15 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe
I-EU-16 – Energiebezogene Tätigkeiten
I-EU-1 – Alle Sektoren
Sektor/Teilsektor:
Alle Sektoren
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Lokale Präsenz
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
a)
Niederlassungsform
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
EU: Eine Behandlung, die nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) Unternehmen gewährt wird, die nach dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU haben, einschließlich solcher, die in den Mitgliedstaaten von Investoren Mexikos eingerichtet wurden, wird Zweigniederlassungen oder Vertretungen von Unternehmen, die außerhalb der EU niedergelassen sind, nicht gewährt.
Die Behandlung, welche Unternehmen gewährt wird, die von Investoren Mexikos nach dem Recht der EU oder eines Mitgliedstaats gegründet wurden und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der EU haben, berührt nicht die Bedingungen oder Verpflichtungen nach Kapitel 10 (Investitionen), die diesen Unternehmen bei ihrer Gründung in der EU auferlegt worden sein können und die weiterhin gelten.
Maßnahmen: EU: AEUV.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Jeder Mitgliedstaat kann beim Verkauf seines Eigenkapitals an bzw. der Vermögenswerte von bestehenden Staatsunternehmen oder bestehenden staatlichen Stellen, die Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Bildung (CPC 93, 92) erbringen, oder bei der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte das Eigentum von Investoren aus Mexiko oder von deren Investitionen an diesem Eigenkapital oder diesen Vermögenswerten untersagen oder beschränken oder die Fähigkeit der Eigentümer dieses Eigenkapitals bzw. dieser Vermögenswerte, ein daraus entstehendes Unternehmen zu kontrollieren, beschränken. In Bezug auf einen solchen Verkauf oder eine solche sonstige Verfügung kann jeder Mitgliedstaat Maßnahmen im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit des höheren Managements oder von Mitgliedern von Leitungs- bzw. Kontrollorganen einführen oder aufrechterhalten.
Für die Zwecke dieses Vorbehalts gilt:
a)
Alle nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufrechterhaltenen oder eingeführten Maßnahmen, mit denen zum Zeitpunkt des Verkaufs oder der sonstigen Verfügung das Eigentum am Eigenkapital oder an Vermögenswerten untersagt oder beschränkt wird oder die in diesem Vorbehalt beschriebenen Staatsangehörigkeitserfordernisse auferlegt werden, gelten als bestehende Maßnahmen.
b)
„Staatsunternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen, das Eigentum eines Mitgliedstaats ist oder durch Beteiligungen von einem solchen kontrolliert wird, und schließt Unternehmen ein, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausschließlich zu dem Zweck des Verkaufs von Eigenkapital an einem bestehenden Staatsunternehmen oder einer bestehenden staatlichen Stelle, des Verkaufs der Vermögenswerte dieser Einheiten oder der Verfügung über dieses Eigenkapital bzw. über diese Vermögenswerte gegründet werden.
Maßnahmen:
Wie vorstehend in der Rubrik „Beschreibung“ dargelegt.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
AT: Für den Betrieb einer Zweigniederlassung müssen Nicht-EWR-Gesellschaften mindestens eine für ihre Vertretung zuständige Person benennen, die in Österreich gebietsansässig ist. Executives (Geschäftsführer), die für die Einhaltung der österreichischen Gewerbeordnung verantwortlich sind, müssen einen Wohnsitz in Österreich haben.
Maßnahmen:
AT: Aktiengesetz, BGBL. Nr. 98/1965, § 254 (2),
GmbH-Gesetz, RGBL. Nr. 58/1906, § 107 (2) und
Gewerbeordnung, BGBL. Nr. 194/1994, § 39 (2a).
EE: Eine ausländische Gesellschaft muss eine oder mehrere Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen für eine Zweigniederlassung ernennen. Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen einer Zweigniederlassung müssen natürliche Personen mit aktiver Rechtsfähigkeit sein. Mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen einer Zweigniederlassung muss im EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebietsansässig sein.
Maßnahmen:
EE: Äriseadustik (Handelsgesetzbuch), § 385.
FI: Mindestens einer der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft muss im EWR gebietsansässig sein oder, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seinen Sitz im EWR haben (Zweigniederlassungen sind nicht zulässig). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen gewähren.
Um ein Gewerbe als privater Unternehmer auszuüben, ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.
Eine ausländische Organisation eines Landes, das nicht zum EWR gehört, benötigt für die Ausübung einer Geschäftstätigkeit oder eines Gewerbes durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland eine Gewerbeerlaubnis.
Mindestens ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Leitungs- bzw. Kontrollorgans sowie der Geschäftsführer müssen im EWR gebietsansässig sein. Die für die Registrierung zuständige Behörde kann für Unternehmen Ausnahmen gewähren.
Maßnahmen:
FI: Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), Abschnitt 1,
Osuuskuntalaki (Genossenschaftsgesetz) 1488/2001,
Osakeyhtiölaki (Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung) (624/2006) und
Laki luottolaitostoiminnasta (Gesetz über Kreditinstitute) (121/2007).
SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und, sofern bestellt, der stellvertretende Geschäftsführer der Zweigniederlassung müssen im EWR gebietsansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR gebietsansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden ansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Zweigniederlassungs- und dem Ansässigkeitserfordernis gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem Jahr, die von einem nicht im EWR gebietsansässigen Unternehmen oder einer nicht im EWR gebietsansässigen natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen.
Eine schwedische Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann von einer im EWR ansässigen natürlichen Person, von einer schwedischen juristischen Person oder von einer juristischen Person, die nach den geltenden Rechtsvorschriften eines EWR-Mitgliedstaats errichtet wurde und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im EWR hat, gegründet werden. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur infrage, wenn alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung im EWR gebietsansässig sind. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen.
Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens 50 % der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, mindestens 50 % der stellvertretenden Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für das Unternehmen zeichnungsberechtigten Personen im EWR gebietsansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Erfordernis gewähren. Ist keiner der Vertreter des Unternehmens bzw. der Gesellschaft in Schweden ansässig, muss das Leitungs- bzw. Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, im Namen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft offizielle Zustellungen entgegenzunehmen.
Entsprechende Bedingungen gelten für die Gründung aller anderen juristischen Personen.
Maßnahmen:
SE: Lag om utländska filialer m.m (Gesetz über Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen) (1992:160),
Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551),
Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667) und
Gesetz über europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (1994:1927).
SK: Eine ausländische natürliche Person, die als Bevollmächtigter des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakei vorlegen.
Maßnahmen:
SK: Gesetz 513/1991 über das Handelsgesetzbuch (Artikel 21) und
Gesetz Nr. 404/2011 über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen (Artikel 22 und 32).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
BG: Ausländische juristische Personen dürfen, sofern sie nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats des EWR gegründet wurden, einer Geschäftstätigkeit nachgehen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn sie in Bulgarien in Form eines im Handelsregister registrierten Unternehmens gegründet wurden. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig.
Repräsentanzen ausländischer Unternehmen müssen bei der bulgarischen Industrie- und Handelskammer registriert werden und dürfen keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sondern nur für ihren Eigentümer werben und als Vertreter oder Agenten handeln.
Maßnahmen:
BG: Handelsgesetz, Artikel 17a und
Investitionsförderungsgesetz, Artikel 24.
PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken. In allen Sektoren außer juristischen Dienstleistungen können Nicht-EU-Investoren eine Wirtschaftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben, während inländische Unternehmen auch die Rechtsformen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (offene Handelsgesellschaft und Gesellschaft mit unbeschränkter Haftung) annehmen können.
Maßnahmen:
PL: Gesetz vom 6. März 2018 über Vorschriften für die wirtschaftliche Tätigkeit ausländischer Unternehmer und sonstiger ausländischer Personen auf dem Gebiet der Republik Polen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen:
BG: Niedergelassene Unternehmen dürfen Staatsangehörige von Drittländern nur für Stellen einstellen, für die kein Erfordernis der bulgarischen Staatsangehörigkeit besteht. Die Gesamtzahl der von einem niedergelassenen Unternehmen während der vorhergehenden 12 Monate beschäftigten Staatsangehörigen von Drittländern darf 20 % (bei kleinen und mittleren Unternehmen 35 %) der durchschnittlichen Zahl der mit einem Arbeitsvertrag eingestellten Staatsangehörigen Bulgariens, anderer Mitgliedstaaten, von Vertragsparteien des Abkommens über den EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht übersteigen. Auch muss der Arbeitgeber vor der Einstellung von Staatsangehörigen eines Drittlands durch eine Arbeitsmarktprüfung nachweisen, dass für die jeweilige Stelle keine geeignete Arbeitskraft mit bulgarischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz zur Verfügung steht. Drittstaatsangehörige dürfen nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, für die die bulgarische Staatsangehörigkeit erforderlich ist.
Für hoch qualifiziertes Personal, Saisonarbeiter und entsandte Arbeitnehmer sowie unternehmensintern transferierte Personen, Forscher und Studenten besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Zahl an Staatsangehörigen von Drittländern, die ein Unternehmen beschäftigen kann. In diesen Fällen ist keine Arbeitsmarktprüfung erforderlich.
Maßnahmen:
BG: Gesetz über Arbeitsmigration und Arbeitsmobilität.
b)
Erwerb von Immobilien
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Für den Erwerb, den Kauf, das Mieten oder Pachten von Immobilien benötigen natürliche Personen und Unternehmen aus Nicht-EU-Ländern eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn ein öffentliches Interesse des Erwerbs (insbesondere in wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Hinsicht) erkannt wird.
Maßnahmen:
AT: Burgenländisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 25/2007,
Kärntner Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2004,
Niederösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. 6800,
Oberösterreichisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 88/1994,
Salzburger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 9/2002,
Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 134/1993,
Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 61/1996,
Voralberger Grundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 42/2004 und
Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz, LGBL. Nr. 11/1998.
CY: Zyprer, Personen zyprischen Ursprungs sowie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen in Zypern ohne Einschränkung Grundbesitz erwerben. Ausländer dürfen Immobilien außer von Todes wegen nur mit Genehmigung des Ministerrates erwerben. Überschreitet der Erwerb von Immobilien durch Ausländer die für die Errichtung eines Hauses oder beruflich genutzter Räume erforderliche Größe des Geländes oder anderweitig die Fläche von zwei Donum (2676 Quadratmeter), so gelten für alle Genehmigungen des Ministerrates die Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Kriterien, die in Verordnungen des Ministerrates festgelegt und vom Repräsentantenhaus gebilligt worden sind. Ausländer ist jede Person, die nicht Bürger Zyperns ist, einschließlich ausländisch kontrollierter Unternehmen. Der Begriff umfasst weder Ausländer zyprischen Ursprungs noch nichtzyprische Ehegatten von Bürgern Zyperns.
Maßnahmen:
CY: Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Ausländer) (Kapitel 109), geändert durch die Gesetze Nr. 52 von 1969, Nr. 55 von 1972, Nr. 50 von 1990, Nr. 54(I) von 2003 und Nr. 161(I)/2011.
CZ: Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von ausländischen natürlichen Personen mit ständigem Wohnsitz in Tschechien und von in Tschechien niedergelassenen Unternehmen erworben werden. Für staatseigene land- und forstwirtschaftliche Flächen gelten besondere Vorschriften. Staatseigene landwirtschaftliche Flächen können nur von tschechischen Staatsangehörigen, von Gemeinden und von staatlichen Universitäten (zu Bildungs- und Forschungszwecken) erworben werden. Juristische Personen können (unabhängig von ihrer Rechtsform oder ihrem Firmensitz) staatseigene landwirtschaftliche Flächen nur dann vom Staat erwerben, wenn sich auf dem Grundstück ein bereits in ihrem Eigentum stehendes Gebäude befindet bzw. das Grundstück für die Nutzung dieses Gebäudes unverzichtbar ist. Nur Gemeinden und staatliche Universitäten können staatseigene forstwirtschaftliche Flächen erwerben.
Maßnahmen:
CZ: Gesetz Nr. 95/1999 Slg. (über die Bedingungen für die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Flächen vom Staatseigentum in das Eigentum anderer Stellen) und
Gesetz Nr. 503/2012 Slg. über die staatliche Landverwaltungsbehörde.
DK: Nach dem dänischen Gesetz über den Erwerb von Immobilien muss eine natürliche Person, die nicht in Dänemark gebietsansässig ist oder in der Vergangenheit insgesamt fünf Jahre lang nicht in Dänemark gebietsansässig war, für den Erwerb von Immobilien eine Genehmigung beim Justizministerium einholen. EU- und EWR-Bürger, die sich in Dänemark niederlassen möchten, um dort zu arbeiten, ein Unternehmen zu gründen oder Dienstleistungen zu erbringen, benötigen für den Erwerb von Immobilien zu diesen Zwecken keine Genehmigung. Der Erwerb von Immobilien zu Freizeitzwecken (Zweitwohnungen) ist genehmigungspflichtig, es sei denn, der jeweilige Käufer erfüllt das im Gesetz über den Erwerb von Immobilien festgelegte Ansässigkeitserfordernis. Für den Erwerb von landwirtschaftlichem Grundbesitz durch natürliche oder juristische Personen von außerhalb der EU (und des EWR) ist eine Genehmigung des Ministeriums für Umwelt und Ernährung erforderlich.
Maßnahmen:
DK: Dänisches Gesetz über den Erwerb von Immobilien (Konsolidierungsgesetz Nr. 265 vom 21. März 2014 über den Erwerb von Immobilien),
Verordnung über den Erwerb (Verordnung Nr. 764 vom 18. September 1995) und
Gesetz über landwirtschaftliche Betriebe (Konsolidierungsgesetz Nr. 27 vom 4. Januar 2017).
EL: Ausländische natürliche oder juristische Personen benötigen für den Erwerb von Immobilien in grenznahen Gebieten, der entweder unmittelbar oder durch die Beteiligung am Eigenkapital einer nicht an der Griechischen Börse notierten Gesellschaft, die Immobilien in diesen Gebieten besitzt, oder einen Wechsel der Aktionäre dieser Gesellschaft erfolgt, eine Genehmigung, die vom Verteidigungsministerium auf Ermessensbasis erteilt wird.
Maßnahmen:
EL: Gesetz 1892/1990, geändert durch Artikel 114 des Gesetzes 3978/2011, in Verbindung – hinsichtlich der Anwendung – mit dem Ministerialbeschluss 110/3/330340/Σ.120/7-4-14 des Verteidigungsministeriums.
HR: Ausländische Unternehmen dürfen nur dann Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen erwerben, wenn sie in Kroatien als juristische Personen niedergelassen und gegründet sind. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist eine Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländer können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben.
Maßnahmen:
HR: Gesetz über Eigentum und andere materielle Rechte (OG 91/96, 68/98, 137/99, 22/00, 73/00, 114/01, 79/06, 141/06, 146/08, 38/09, 153/09, 143/12, 152/14), Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (OG 152/08, 25/09, 153/09, 21/10, 31/11 und 63/11), (OG 39/13, 48/15), Artikel 2,
Gesetz über Eigentum und andere Eigentumsrechte, Artikel 354 bis 358.b und
Gesetz über landwirtschaftliche Flächen und Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (OG 47/09).
HU: Für den Erwerb von Immobilien durch Gebietsfremde ist eine Genehmigung der für den geografischen Standort der Immobilie zuständigen Behörde erforderlich.
Maßnahmen:
HU: Regierungsdekret Nr. 251/2014 (X. 2.) über den Erwerb von Immobilien (mit Ausnahme von Flächen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden) durch Ausländer, Gesetz LXXVIII von 1993 (Paragraf 1/A).
MT: Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, dürfen keine Immobilien für gewerbliche Zwecke erwerben. Unternehmen, bei denen die Nicht-EU-Beteiligung am Beteiligungsbesitz 25 % und mehr beträgt, benötigen für den Erwerb von Immobilien für gewerbliche oder Geschäftszwecke eine Genehmigung der zuständigen Behörde (Finanzminister). Die zuständige Behörde muss prüfen, ob der vorgeschlagene Erwerb einen Nettonutzen für die maltesische Wirtschaft darstellt.
Maßnahmen:
MT: Gesetz über Immobilien (Erwerb durch Gebietsfremde) (Kapitel 246) und
Protokoll Nr. 6 zum EU-Beitrittsvertrag über den Erwerb von Zweitwohnsitzen in Malta.
PL: Für den mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist eine Genehmigung erforderlich. Die Genehmigung wird durch eine Verwaltungsentscheidung eines für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers mit Zustimmung des Verteidigungsministers erteilt; im Falle von landwirtschaftlichem Grundbesitz ist auch die Zustimmung des Ministers für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung erforderlich.
Maßnahmen:
PL: Gesetz vom 24. März 1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer (Amtsblatt von 2016, Eintrag 1061 (geänderte Fassung)).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
LV: Der Erwerb von städtischen Grundstücken ist Staatsangehörigen Mexikos durch nach dem Recht Lettlands oder anderer Mitgliedstaaten gegründeten und dort registrierten Unternehmen gestattet,
a)
wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals einzeln oder insgesamt im Eigentum von Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, der lettischen Regierung oder einer lettischen Gemeinde stehen,
b)
wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat, das vor dem 31. Dezember 1996 vom lettischen Parlament gebilligt wurde,
c)
wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals im Eigentum von natürlichen Personen und Unternehmen eines Drittlands stehen, mit dem Lettland nach dem 31. Dezember 1996 ein bilaterales Abkommen über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen geschlossen hat und darin die Rechte lettischer Staatsangehöriger und Unternehmen auf den Erwerb von Grundbesitz in dem jeweiligen Drittland festgelegt sind,
d)
wenn mehr als 50 % ihres Eigenkapitals insgesamt im Eigentum von Personen gemäß den Buchstaben a bis c stehen oder
e)
wenn es sich bei den Unternehmen um öffentliche Aktiengesellschaften handelt, deren Anteile an der Börse gehandelt werden.
Sofern Mexiko lettischen Staatsangehörigen und Unternehmen den Erwerb von städtischen Immobilien in seinen Gebieten gestattet, wird Lettland Staatsangehörigen und Unternehmen Mexikos den Erwerb von städtischen Immobilien in Lettland unter denselben Bedingungen wie lettischen Staatsangehörigen gestatten.
Maßnahmen:
LV: Gesetz über die Landreform in den Städten der Republik Lettland, Artikel 20 und 21.
RO: Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen (ausgenommen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines EWR-Mitgliedstaats) dürfen nach den in internationalen Verträgen geregelten Bedingungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Grundeigentumsrechte erwerben. Ausländische Staatsangehörige, Staatenlose und juristische Personen dürfen Grundeigentumsrechte nicht zu günstigeren Bedingungen erwerben als sie für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats oder nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete juristische Personen gelten.
Maßnahmen:
RO: Gesetz Nr. 17/2014 über einige Maßnahmen zur Regelung der Veräußerung und des Erwerbs landwirtschaftlicher Flächen außerhalb der Stadt zur Änderung des Gesetzes Nr. 268/2001 über die Privatisierung von Gesellschaften, die landwirtschaftliche Flächen der öffentlichen und privaten Ländereien des Staates verwalten, und über die Gründung der Agentur für staatliche Ländereien, einschließlich späterer Änderungen.
DE: Der Erwerb von Immobilien kann bestimmten Gegenseitigkeitsbedingungen unterliegen.
Maßnahmen:
DE: Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB).
ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.
Maßnahmen:
ES: Königliches Dekret 664/1999 vom 23. April 1999 über ausländische Investitionen.
I-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
Sektor/Teilsektor:
Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen; Patentanwalt (patent agent, industrial property agent, intellectual property attorney); Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CPC 861, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von 879
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
a)
Juristische Dienstleistungen (Teil von CPC 861)
Zur Klarstellung: Im Einklang mit den Erläuterungen, insbesondere der Nummer 10, können die Anforderungen für die Registrierung bei einer Anwaltskammer das Erfordernis beinhalten, dass die um die Registrierung nachsuchende Person ein Studium der Rechtswissenschaften im Gastland abgeschlossen hat oder eine gleichwertige Qualifikation nachweist oder eine Schulung unter Aufsicht eines zugelassenen Anwalts absolviert hat oder zum Zeitpunkt der Mitgliedschaft über eine Kanzlei oder eine Postanschrift im Zuständigkeitsbereich der Anwaltskammer verfügt. Soweit diese Anforderungen diskriminierungsfrei sind, sind sie in dieser Liste nicht aufgeführt.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
AT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen durch kommerzielle Präsenz ist nur Rechtsanwälten gestattet, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz besitzen. Kapitalbeteiligungen ausländischer Rechtsanwälte (die in ihrem Heimatstaat voll qualifiziert sein müssen) und Anteile an einer Anwaltskanzlei sind bis zu 25 % zulässig; der Rest muss von voll qualifizierten Anwälten aus dem EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gehalten werden, und nur letztere dürfen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse der Anwaltskanzlei ausüben.
Maßnahmen:
AT: Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, Artikel 1 und 21c.
BE (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt und die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich belgisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist ein Kanzleisitz erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt muss ein ausländischer Rechtsanwalt ein Ansässigkeitserfordernis von mindestens sechs Jahren, unter bestimmten Bedingungen von drei Jahren, erfüllen. Er muss über eine vom belgischen Außenminister ausgestellte Bescheinigung verfügen, wonach das nationale Recht oder ein internationales Übereinkommen Gegenseitigkeit erlaubt (Gegenseitigkeitsbedingung).
Maßnahmen:
BE: Belgisches Gerichtsgesetzbuch (Artikel 428 bis 508), Königlicher Erlass vom 24. August 1970.
BG (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats oder Drittstaatsangehörigen vorbehalten, die qualifizierte Juristen sind und ihr Diplom, auf dem ihr Recht zur Ausübung des Berufs beruht, in einem Mitgliedstaat erworben haben. Ausländische Rechtsanwälte können durch einen Beschluss des Obersten Rates der Anwaltschaft für die Tätigkeit als Anwalt zugelassen werden und müssen im Einheitlichen Register ausländischer Rechtsanwälte eingetragen sein. Ausländische Rechtsanwälte müssen für die Vertretung vor Gericht von einem bulgarischen Rechtsanwalt begleitet werden. Für die Erbringung von Rechtsvermittlungsdienstleistungen ist die dauerhafte Ansässigkeit erforderlich. In Bulgarien kann die Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen uneingeschränkt nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in Ländern niedergelassen sind, mit denen bilaterale Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe geschlossen wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder.
Maßnahmen:
BG: Anwaltsgesetz, Gesetz über Mediation und Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.
CY: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.
Maßnahmen:
CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2), geändert durch die Gesetze Nr. 42 von 1961, 20 von 1963, 46 von 1970, 40 von 1975, 55 von 1978, 71 von 1981, 92 von 1983, 98 von 1984, 17 von 1985, 52 von 1985, 9 von 1989, 175 von 1991, 212 von 1991, 9(I) von 1993, 56(I) von 1993, 83(I) von 1994, 76(I) von 1995, 103(I) von 1996, 79(I) von 2000, 31(I) von 2001, 41(I) von 2002, 180(I) von 2002, 117(I) von 2003, 130(I) von 2003, 199(I) von 2004, 264(I) von 2004, 21(I) von 2005, 65(I) von 2005, 124(I) von 2005, 158(I) von 2005, 175(I) von 2006, 117(I) von 2007, 103(I) von 2008, 109(I) von 2008, 11(I) von 2009, 130(I) von 2009, 4(I) von 2010, 65(I) von 2010, 14(I) von 2011, 144(I) von 2011, 116(I) von 2012 und 18(Ι) von 2013.
CZ: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit in Tschechien erforderlich.
Maßnahmen:
CZ: Gesetz Nr. 85/1996 Slg., Rechtsanwaltsgesetz
DE: Nur die im EWR oder der Schweiz zugelassenen Anwälte können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und somit juristische Dienstleistungen im Bereich internes Recht erbringen. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich. Die zuständige Anwaltskammer kann Ausnahmen zulassen. Der Besitz von Anteilen an einer Anwaltskanzlei, die juristische Dienstleistungen im Bereich internes Recht erbringt, kann für ausländische Anwälte (ausgenommen solche mit einer Qualifikation aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) Beschränkungen unterliegen. Ausländische Anwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich ausländisches Recht anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen; in Deutschland ist für die Erbringung juristischer Dienstleistungen eine Eintragung erforderlich.
Maßnahmen:
DE: § 59e, § 59f, § 206 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG), § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
DK: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen unter dem Titel „advokat“ (Rechtsanwalt) gelten Anforderungen. Die Vertretung vor Gericht ist hauptsächlich Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung vorbehalten. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, sonstige Beschäftigte der Anwaltskanzlei und andere in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien dürfen Anteile an einer Anwaltskanzlei besitzen.Zudem müssen 90 % der Anteile einer dänischen Anwaltskanzlei von Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung, in einem Mitgliedstaat qualifizierten und in Dänemark registrierten Rechtsanwälten, die in der Anwaltskanzlei, ihrer Muttergesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaft aktiv anwaltlich tätig sind, oder in Dänemark registrierten Anwaltskanzleien gehalten werden.
Maßnahmen:
DK: Lovbekendtgørelse Nr. 1101 vom 22. September 2017 (Konsolidiertes Gesetz Nr. 1101 vom 22. September 2017 über Rechtspflege).
EE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten und die Teilnahme an Strafverfahren und die Vertretung vor dem Obersten Gerichtshof ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Rechtsform gelten diskriminierungsfreie Anforderungen.
Maßnahmen:
EE: Advokatuuriseadus (Rechtsanwaltskammerordnung),
Notariaadiseadus (Notargesetz),
Kohtutäituri seadus (Gesetz über Gerichtsvollzieher), tsiviilkohtumenetluse seadustik (Zivilprozessordnung), halduskohtumenetluse seadus (Verwaltungsgerichtsordnung),
kriminaalmenetluse seadustik (Strafprozessordnung) und
väiäirteomenetluse seadustik (Prozessordnung für Ordnungswidrigkeiten).
EL: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Maßnahmen:
EL: Neue Rechtsanwaltsordnung Nr. 4194/2013.
ES: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren.
Maßnahmen:
ES: Estatuto General de la Abogacía Española, aprobado por Real Decreto 658/2001, Artikel 13.1ª.
FR: Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich französisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, benötigt wird, ist die Ansässigkeit oder die Niederlassung erforderlich.
Maßnahmen:
FR: Loi du 31 décembre 1971, Artikel 56,
Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales und
Loi 90-1259 du 31 décembre 1990, Artikel 7.
FI: Für die Verwendung der Berufsbezeichnung „asianajaja“ (Rechtsanwalt) sind die Ansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz und die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erforderlich. Juristische Dienstleistungen, einschließlich im Bereich finnisches internes Recht, können auch von Juristen ohne Zulassung zur Anwaltskammer erbracht werden.
Maßnahmen:
FI: Laki asianajajista (Rechtsanwaltsgesetz) (496/1958), Unterabsätze 1 und 3 und
Oikeudenkäymiskaari (Prozessordnung) (4/1734).
HR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. In Verfahren, die das Völkerrecht betreffen, können die Parteien vor Schiedsgerichten oder Ad-hoc-Gerichtshöfen durch ausländische Rechtsanwälte vertreten werden, die Mitglieder der Anwaltskammer ihres Heimatstaats sind.
Maßnahmen:
HR: Gesetz über Rechtsberufe (OG 9/94, 51/01, 117/08, 75/09, 18/11).
HU: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Ausländische Rechtsanwälte können in Partnerschaft mit einem ungarischen Anwalt oder einer Anwaltskanzlei Rechtsberatungsleistungen in Bezug auf das Recht ihres Heimatstaats oder das Völkerrecht erbringen.
Maßnahmen:
HU: Gesetz XI von 1998 über Rechtsanwälte.
LT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) sowie die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländische Anwälte dürfen nur im Rahmen bilateraler Abkommen eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen.
Maßnahmen:
LT: Rechtsanwaltsgesetz der Republik Litauen vom 18. März 2004, Nr. IX-2066, zuletzt geändert am 12. Dezember 2017 durch Gesetz Nr. XIII-571.
LU: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich luxemburgisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz und ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Der Rat der Rechtsanwaltskammer kann beschließen, bei Ausländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auf das Staatsangehörigkeitserfordernis zu verzichten.
Maßnahmen:
LU: Loi du 16 décembre 2011 modifiant la loi du 10 août 1991 sur la profession d'avocat.
LV (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich lettisches internes Strafrecht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Abkommen über gegenseitige Rechtshilfe eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen. Für Anwälte aus der EU bzw. ausländische Anwälte gelten besondere Anforderungen. So ist ihnen zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverfahren in Strafsachen nur gemeinsam mit einem Anwalt des Lettischen Kollegiums Vereidigter Rechtsanwälte gestattet.
Maßnahmen:
Strafprozessordnung Lettlands, Abschnitt 79, Anwaltsgesetz der Republik Lettland, Abschnitt 4.
MT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich maltesisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Maßnahmen:
MT: Gerichtsverfassungs- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12).
NL: Nur im Inland zugelassene Anwälte, die im niederländischen Anwaltsregister eingetragen sind, dürfen den Titel „advocaat“ (Rechtsanwalt) führen. Anstelle der Berufsbezeichnung „advocaat“ müssen ausländische (nicht eingetragene) Rechtsanwälte für die Ausübung ihrer Tätigkeit in den Niederlanden die berufsständische Vereinigung ihres Heimatstaats angeben.
Maßnahmen:
NL: Advocatenwet (Rechtsanwaltsgesetz).
PT (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich portugiesisches internes Recht ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Vertretung vor Gericht ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Ausländer, die Inhaber eines von einer juristischen Fakultät in Portugal verliehenen Diploms sind, können sich bei der portugiesischen Anwaltskammer (Ordem dos Advogados) unter denselben Bedingungen wie portugiesische Staatsangehörige registrieren lassen, wenn ihr jeweiliges Land portugiesischen Staatsangehörigen die Gegenseitigkeit gewährt.
Andere Ausländer, die einen von einer juristischen Fakultät in Portugal anerkannten Abschluss in Rechtswissenschaften erworben haben, können sich bei der Anwaltskammer als Mitglieder registrieren lassen, wenn sie das geforderte Referendariat absolvieren und die abschließende Eignungs- und Zulassungsprüfung bestehen. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Besitz von Anwälten sind, die in der portugiesischen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.
Maßnahmen:
PT: Gesetz 15/2005, Artikel 203, 194,
Satzung der portugiesischen Anwaltskammer (Estatuto da Ordem dos Advogados) und Gesetzesdekret 229/2004, Artikel 5 und 7 bis 9,
Gesetzesdekret 88/2003, Artikel 77 und 102,
Satzung der Kammer der Rechtsbeistände (Estatuto da Câmara dos Solicitadores), geändert durch die Gesetz 49/2004 und 14/2006 sowie durch das Gesetzesdekret Nr. 226/2008,
Gesetz 78/2001, Artikel 31, 4,
Regelungen über Mediation in Familien- und Arbeitsangelegenheiten (Verordnung 282/2010),
Gesetz 21/2007 über Mediation in Strafsachen, Artikel 12,
Gesetz 32/2004 über Insolvenzverwalter (geändert durch das Gesetzesdekret 282/2007 und das Gesetz 34/2009), unter anderem Artikel 3 und 5 und
Gesetzesdekret 54/2004, Artikel 1 (Regime jurídico das sociedades de administradores de insolvência).
RO: Außer bei internationalen Schiedsverfahren dürfen ausländische Rechtsanwälte vor Gerichten oder sonstigen gerichtlichen Stellen keine mündlichen oder schriftlich ausgearbeiteten Schlussvorträge halten.
Maßnahmen:
RO: Anwaltsgesetz,
Gesetz über Mediation und
Gesetz über Notare und notarielle Tätigkeiten.
SI (auch in Bezug auf die Meistbegünstigung): Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der Gegenseitigkeit tatsächlich erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft.
Maßnahmen:
SI: Zakon o odvetništvu (Neuradno prečiščeno besedilo-ZOdv-NPB2 Državnega Zbora RS z dne 21.5.2009 (Gesetz über die Anwaltschaft), nichtoffizielle konsolidierte Fassung des slowenischen Parlaments vom 21.5.2009).
SE: Ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer darf nur von einem anderen Mitglied der schwedischen Anwaltskammer bzw. von einem Unternehmen, das die Tätigkeiten eines Mitglieds der Anwaltskammer ausübt, beschäftigt werden. Ein Mitglied der Anwaltskammer darf jedoch von einem ausländischen Unternehmen, das die Anwaltstätigkeit ausübt, beschäftigt werden, wenn das betreffende Unternehmen in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR oder in der Schweiz gebietsansässig ist. Vorbehaltlich einer vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer erteilten Ausnahmegenehmigung kann ein Mitglied der schwedischen Anwaltskammer auch von einer Nicht-EU-Anwaltskanzlei beschäftigt werden. Mitglieder der Anwaltskammer, die den Anwaltsberuf in Form eines Unternehmens oder einer Partnerschaft ausüben, dürfen kein anderes Ziel als die anwaltliche Tätigkeit verfolgen und keiner anderen Beschäftigung als der des Anwalts nachgehen.
Die Zusammenarbeit mit anderen Anwaltskanzleien ist gestattet; die Zusammenarbeit mit ausländischen Kanzleien bedarf der Genehmigung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer.
Für die Zulassung als Rechtsanwalt und die Verwendung der Berufsbezeichnung „advokat“ ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat oder der Schweiz erforderlich. Ausnahmen können vom Vorstand der schwedischen Anwaltskammer gewährt werden. Für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Bereich schwedisches internes Recht ist keine Zulassung zur Anwaltskammer erforderlich.
Maßnahmen:
SE: Rättegångsbalken (Schwedische Prozessordnung) (1942:740), Verhaltenskodex der schwedischen Anwaltskammer vom 29. August 2008.
SK: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich slowakisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats sowie ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) in der Slowakei erforderlich. Für Nicht-EU-Rechtsanwälte ist die tatsächliche Gegenseitigkeit erforderlich.
Maßnahmen:
SK: Gesetz 586/2003 über die Anwaltschaft, Artikel 5 und 12.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
PL: Ausländische Anwälte können sich lediglich in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft bzw. einer Kommanditgesellschaft auf Aktien niederlassen.
Maßnahmen:
PL: Gesetz vom 5. Juli 2002 über die Erbringung von Rechtsberatung durch ausländische Rechtsanwälte in der Republik Polen, Artikel 19.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
IE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich irisches internes Recht, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Maßnahmen:
IE: Solicitors Acts 1954 to 2011.
IT: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich internes Recht (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich.
Maßnahmen:
IT: Königliches Dekret 1578/1933 (Gesetz über Rechtsberufe), Artikel 17.
b)
Patentanwälte (patent agents, industrial property agents, intellectual property attorneys) (Teil von CPC 879, 861, 8613)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG, CY, EE und LT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.
DE: Nur Patentanwälte mit deutscher Qualifikation können eine Zulassung als Rechtsanwalt erhalten und sind somit berechtigt, Dienstleistungen als Patentanwalt in Deutschland im Bereich internes Recht zu erbringen. Ausländische Patentanwälte können juristische Dienstleistungen im Bereich ausländisches Recht anbieten, wenn sie Fachwissen nachweisen können; für die Erbringung juristischer Dienstleistungen in Deutschland ist eine Eintragung erforderlich. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche mit Qualifikation eines EWR-Staats oder der Schweiz) dürfen keine Kanzlei gemeinsam mit nationalen Patentanwälten errichten. Ausländische Patentanwälte (ausgenommen solche aus einem EWR-Staat oder der Schweiz) dürfen ihre kommerzielle Präsenz nur in Form einer Patentanwalts-GmbH oder einer Patentanwalts-AG haben und dürfen nur Minderheitsbeteiligungen erwerben.
ES und PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.
IE: Für die Niederlassung muss gemäß der Rechtsform mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, einer der Partner, eine der Führungskräfte oder einer der Angestellten eines Unternehmens als Patentanwalt in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Staat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Staats erforderlich.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
IE: Für die Niederlassung muss mindestens eine der Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen, einer der Partner, eine der Führungskräfte oder einer der Angestellten eines Unternehmens als Patentanwalt in Irland eingetragen sein. Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats und die kommerzielle Präsenz in einem EWR-Staat, der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem EWR-Staat sowie Qualifikationen nach dem Recht eines EWR-Staats erforderlich.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
EE: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die dauerhafte Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.
CY, FI und HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.
SI: Die Ansässigkeit in Slowenien ist für den Inhaber oder Anmelder eingetragener Rechte (Patente, Handelsmarken, Geschmacksmusterschutz) erforderlich. Alternativ hierzu ist für den Hauptzweck von Dienstleistungen wie Verfahren, Zustellung usw. die Eintragung als Patentanwalt oder Marken- und Geschmacksmusteranwalt in Slowenien erforderlich.
Maßnahmen:
BG: Artikel 4 der Verordnung für Vertreter in Bezug auf das geistige Eigentum.
CY: Anwaltsgesetz (Kapitel 2), geändert durch die Gesetze Nr. 42 von 1961, 20 von 1963, 46 von 1970, 40 von 1975, 55 von 1978, 71 von 1981, 92 von 1983, 98 von 1984, 17 von 1985, 52 von 1985, 9 von 1989, 175 von 1991, 212 von 1991, 9(I) von 1993, 56(I) von 1993, 83(I) von 1994, 76(I) von 1995, 103(I) von 1996, 79(I) von 2000, 31(I) von 2001, 41(I) von 2002, 180(I) von 2002, 117(I) von 2003, 130(I) von 2003, 199(I) von 2004, 264(I) von 2004, 21(I) von 2005, 65(I) von 2005, 124(I) von 2005, 158(I) von 2005, 175(I) von 2006, 117(I) von 2007, 103(I) von 2008, 109(I) von 2008, 11(I) von 2009, 130(I) von 2009, 4(I) von 2010, 65(I) von 2010, 14(I) von 2011, 144(I) von 2011, 116(I) von 2012 und 18(Ι) von 2013.
DE: § 52e, § 52f, § 154a und § 154b Patentanwaltsordnung (PAO).
EE: Patendivoliniku seadus (Patentanwaltsordnung) § 2, § 14.
ES: Ley 11/1986, de 20 de marzo, de Patentes de Invención y Modelos de utilidad, Artikel 155–157.
FI: Tavaramerkkilaki (Markengesetz) (7/1964), Laki auktorisoiduista teollisoikeusasiamiehistä (Gesetz über zugelassene Patentanwälte) (22/2014),
Laki kasvinjalostajanoikeudesta (Pflanzenzüchtergesetz) 1279/2009 und Mallioikeuslaki (Gesetz über eingetragene Geschmacksmuster) 221/1971.
HU: Gesetz XXXII von 1995 über Patentanwälte.
IE: Sections 85 und 86 des Trade Marks Act 1996, in der geänderten Fassung,
Rule 51 der Trade Marks Rules 1996, in der geänderten Fassung;
Sections 106 und 107 des Patent Act 1992, in der geänderten Fassung und
Register of Patent Agent Rules 2015 (S.I. No. 580/2015).
LT: Markengesetz vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1981,
Musterschutzgesetz vom 7. November 2002 Nr. IX-1181,
Patentgesetz vom 18. Januar 1994 Nr. I-372, Gesetz über den rechtlichen Schutz von Topografien von Halbleitererzeugnissen vom 16. Juni 1998 und
Patentanwaltsordnung, genehmigt durch die Regierungsverordnung der Republik Litauen vom 20. Mai 1992 Nr. 362 (zuletzt geändert am 8. November 2004 Nr. 1410).
PT: Gesetzesdekret 15/95, geändert durch das Gesetz 17/2010, durch Portaria 1200/2010, Artikel 5 und durch Portaria 239/2013 und
Gesetz 9/2009.
SI: Zakon o industrijski lastnini (Gesetz über gewerbliches Eigentum), Uradni list RS, št. 51/06 – uradno prečiščeno besedilo in 100/13 (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 51/06 – amtliche konsolidierte Fassung 100/13).
c)
Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen (CPC 8621, ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FR: Die Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen durch ausländische Dienstleister kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten gestattet werden (CPC 86213, 86219, 86220).
Maßnahmen:
FR: Ordonnance 45-2138 du 19 septembre 1945, Artikel 3, 7, 7 ter, 7 quinquies, 27 und 42 bis.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Rechnungsleger und Buchhalter, die nach dem Recht ihres Heimatstaats qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung in einem EWR-Staat haben (CPC 862).
Maßnahmen:
AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4 und
Bilanzbuchhaltungsgesetz (BibuG), BGBL. I Nr. 191/2013, §§ 7, 11, 28.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
IT: Für die zur Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).
Maßnahmen:
IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.
SI: Für die Erbringung von Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in der EU erforderlich (CPC 86213, 86219, 86220).
Maßnahmen:
SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/2008 (letzte Änderung Nr. 63/13),
Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 42/2006 (letzte Änderung Nr. 15/17) und
Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/10.
d)
Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211, 86212, ausgenommen Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
EU: Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats können die Gleichwertigkeit der Qualifikationen von Wirtschaftsprüfern, die Staatsangehörige Mexikos oder eines Drittlands sind, anerkennen, damit sie auf der Grundlage der Gegenseitigkeit als Abschlussprüfer in der Europäischen Union agieren können (CPC 8621).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
ES: Abschlussprüfer müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Prüfungen von Nicht-EU-Unternehmen, die in Spanien an einem geregelten Markt notiert sind.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Wirtschaftsprüfer, die nach dem Recht ihres Heimatstaats qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung im EWR haben.
SI: Eine Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter einer slowenischen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem die Wirtschaftsprüfungseinrichtung aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungseinrichtung in diesem Land sein dürfen (Gegenseitigkeitserfordernis). Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer in Slowenien niedergelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss in Slowenien dauerhaft gebietsansässig sein.
SK: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte slowakischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats vorbehalten sind, dürfen in der Slowakei Wirtschaftsprüfungen vornehmen.
Nur in Bezug auf den grenzüberschreitender Dienstleistungshandel – Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
BE: Es ist eine Niederlassung in Belgien erforderlich, wo die Berufsausübung stattfindet und wo mit ihr verbundene Akten, Unterlagen und Korrespondenz geführt werden; ferner muss mindestens ein Geschäftsführer oder eine Führungskraft der Niederlassung als Wirtschaftsprüfer zugelassen sein.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
DK: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Abschlussprüfern ist eine dänische Zulassung als Wirtschaftsprüfer erforderlich. Für eine Zulassung ist eine Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des EWR erforderlich.
FI: Bei finnischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Unternehmen, die zur Durchführung einer Wirtschaftsprüfung verpflichtet sind, muss mindestens einer der Wirtschaftsprüfer im EWR gebietsansässig sein. Als Wirtschaftsprüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eingesetzt werden.
HR: Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen dürfen nur von in Kroatien niedergelassenen juristischen Personen oder von in Kroatien gebietsansässigen natürlichen Personen durchgeführt werden.
IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern durch natürliche Personen ist die Ansässigkeit erforderlich.
LT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ist eine Niederlassung im EWR erforderlich.
PL: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern ist eine Niederlassung in der EU erforderlich.
SE: Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Rechnungsleger sind, müssen im EWR gebietsansässig sein, wenn die Regierung oder eine durch die Regierung eingesetzte Behörde im Einzelfall nicht anders entscheidet. Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und in Schweden registrierte Wirtschaftsprüfungsunternehmen dürfen Dienstleistungen von Abschlussprüfern erbringen. Es ist die Ansässigkeit im EWR-Staat erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Wirtschaftsprüfern verwendet werden.
SI: Es ist eine kommerzielle Präsenz erforderlich.
Maßnahmen:
EU: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen.
AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4.
BE: Gesetz vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Wirtschaftsprüfer und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Wirtschaftsprüfers, koordiniert am 30. April 2007.
DK: Revisorloven (Dänisches Gesetz über zugelassene Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften), Gesetz Nr. 1167 vom 9. September 2016.
ES: Ley 22/2015, de 20 de julio, de Auditoría de Cuentas (neues Wirtschaftsprüfungsgesetz: Gesetz 22/2015 über Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen).
FI: Tilintarkastuslaki (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (459/2007) und
sektorspezifische Gesetze, nach denen der Einsatz von auf lokaler Ebene zugelassenen Wirtschaftsprüfern vorgeschrieben ist.
HR: Wirtschaftsprüfungsgesetz (OG 146/05, 139/08, 144/12), Artikel 3.
IT: Gesetzesdekret 58/1998, Artikel 155, 158 und 161,
Dekret des Präsidenten der Republik 99/1998 und
Gesetzesdekret 39/2010, Artikel 2.
LT: Wirtschaftsprüfungsgesetz vom 15. Juni 1999 Nr. VIII -1227 (Neufassung vom 3. Juli 2008 Nr. X‑1676).
PL: Gesetz vom 11. Mai 2017 über Abschlussprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und öffentliche Kontrolle – Amtsblatt von 2017, Eintrag 1089.
SE: Revisorslagen (Wirtschaftsprüfergesetz) (2001:883), Revisionslag (Wirtschaftsprüfungsgesetz) (1999:1079), Aktiebolagslagen (Unternehmensgesetz) (2005:551), Lag om ekonomiska föreningar (Gesetz über kooperative wirtschaftliche Vereine (1987:667) und
sonstige Vorschriften über die Anforderungen für den Einsatz zugelassener Wirtschaftsprüfer.
SI: Wirtschaftsprüfungsgesetz (ZRev-2), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 65/2008 (letzte Änderung Nr. 63/13) und
Gesetz über die Handelsgesellschaften (ZGD-1), Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 42/2006 (letzte Änderung Nr. 15/17).
SK: Gesetz 423/2015 über Abschlussprüfungen.
e)
Dienstleistungen von Steuerberatern (CPC 863, ohne Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsdienstleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter juristische Dienstleistungen fallen)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
AT: Die Kapitalanteile und Stimmrechte ausländischer Steuerberater, die nach dem Recht ihres Heimatstaats qualifiziert sind, an einem österreichischen Unternehmen dürfen 25 % nicht übersteigen. Der Dienstleister muss ein Büro oder eine Geschäftsniederlassung im EWR haben.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Steuerberater benötigen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
HU: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Steuerberatern ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich.
IT: Es ist die Ansässigkeit erforderlich.
Maßnahmen:
AT: Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (BGBl. I Nr. 58/1999), § 12, § 65, § 67, § 68 (1) 4
BG: Rechnungslegungsgesetz, Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen Gesetz über die Einkommenssteuer natürlicher Personen, Körperschaftsteuergesetz.
HU: Gesetz XCII von 2003 über die steuerrechtlichen Regelungen und
Dekret des Finanzministeriums Nr. 26/2008 über die Zulassung und Registrierung von Steuerberatungstätigkeiten.
IT: Gesetzesdekret 139/2005 und Gesetz 248/2006.
f)
Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8671, 8672, 8673, 8674)
Nur in Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Ausländische Fachkräfte müssen über eine mindestens zweijährige Erfahrung im Baubereich verfügen. Für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich (CPC 8674).
HR: Von einem ausländischen Architekten, Ingenieur oder Städteplaner erstellte Pläne oder Projekte müssen von einer in Kroatien zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung der kroatischen Rechtsvorschriften validiert werden (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE: Die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten umfasst die Kontrolle über die Ausführung der Arbeiten (CPC 8671, 8674). Ausländische Architekten, die in ihren Gastländern zugelassen sind und ihren Beruf gelegentlich in Belgien ausüben wollen, müssen eine vorherige Genehmigung des Rates der Kammer in dem geografischen Gebiet einholen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben wollen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern sowie von Ingenieurdienstleistungen und integrierten Ingenieurdienstleistungen gelten das Staatsangehörigkeits- und das Ansässigkeitserfordernis (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
CZ: Es ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).
IT: Für die zur Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und von Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in das Berufsregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz/eine Geschäftsanschrift erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).
HU: Für die Erbringung der folgenden Dienstleistungen ist, sofern sie von einer natürlichen Person, die sich im Gebiet Ungarns aufhält, erbracht werden, die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich: Dienstleistungen von Architekten, Ingenieurdienstleistungen (gilt nur für Praktikanten mit Abschluss), integrierte Ingenieurdienstleistungen und Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).
SK: Für die zur Erbringung von Dienstleistungen von Architekten und von Ingenieurdienstleistungen erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich (CPC 8671, 8672, 8673, 8674).
Maßnahmen:
BE: Gesetz vom 20. Februar 1939 über den Schutz der Berufsbezeichnung des Architekten und
Gesetz vom 26. Juni 1963 zur Gründung der Architektenkammer; Verordnungen über Ethik vom 16. Dezember 1983, aufgestellt durch den nationalen Rat der Architektenkammer (genehmigt durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1985, M.B. 8. Mai 1985).
BG: Raumordnungsgesetz,
Bauträgerkammergesetz und
Gesetz über Architektenkammern und Kammern von Projektentwicklungsingenieuren.
CY: Gesetz 41/1962,
Gesetz 224/1990 und
Gesetz 29(i) 2001.
CZ: Gesetz Nr. 360/1992 Slg. über die Berufsausübung von zugelassenen Architekten und zugelassenen Ingenieuren und Technikern, die im Bereich des Bauwesens tätig sind.
HR: Gesetz über Architektur- und Ingenieurleistungen in Raumordnung und Bauwesen (OG 152/08, 49/11, 25/13) und
Gesetz über Raumordnung vom 12. Dezember 2013 (011-01/13-01/291).
HU: Gesetz LVIII von 1996 über die Berufskammern von Architekten und Ingenieuren.
IT: Königliches Dekret 2537/1925, Berufsordnung für Architekten und Ingenieure,
Gesetz 1395/1923, Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R.) 328/2001.
SK: Gesetz 138/1992 über Architekten und Ingenieure, Artikel 3, 15, 15a, 17a und 18a.
I-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen (gesundheitsbezogene Berufe und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen)
Sektor/Teilsektor:
Freiberufliche Dienstleistungen – Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen) und Zahnärzten; Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern; tierärztliche Dienstleistungen; Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern
Zuordnung nach Branche:
CPC 9312, 93191, 932, 63211
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
a)
Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern (CPC 852, 9312, 93191)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten (einschließlich Psychologen), Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Sanitätern gilt das Erfordernis der zyprischen Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit.
Maßnahmen:
CY: Gesetz über die Registrierung von Ärzten (Kapitel 250),
Gesetz über die Registrierung von Zahnärzten (Kapitel 249),
Gesetz 75(I)/2013 – Podologen,
Gesetz 33(I)/2008 – Medizinphysik,
Gesetz 34(I)/2006 – Ergotherapeuten,
Gesetz 9(I)/1996 – Zahntechniker,
Gesetz 68(I)/1995 – Psychologen,
Gesetz 16(I)/1992,
Gesetz 23(I)/2011 – Radiologen/Strahlentherapeuten,
Gesetz 31(I)/1996 – Diätassistenten/Ernährungsberater,
Gesetz 140/1989 – Physiotherapeuten, Gesetz 214/1988 – Krankenpflegepersonal.
DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Eintragung in das Berufsregister können geografische Grenzen auferlegt sein, die für Staatsangehörige und Nichtstaatsangehörige gleichermaßen gelten. Für Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen können Niederlassungsanforderungen gelten.
Ärzte (einschließlich Psychologen, Psychotherapeuten und Zahnärzte) müssen sich bei den regionalen kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigungen in das Register eintragen lassen, wenn sie gesetzlich krankenversicherte Patienten behandeln wollen. Für diese Eintragung können quantitative Beschränkungen aufgrund der regionalen Verteilung der Ärzte gelten. Solche Beschränkungen gelten nicht für Zahnärzte. Diese Eintragung ist nur für Ärzte erforderlich, die eine Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung beantragen wollen. Für die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderliche Niederlassung können diskriminierungsfrei Beschränkungen der Rechtsform gelten.
Es können Niederlassungsanforderungen gelten.
Eine telemedizinische Betreuung kann nur im Kontext einer Erstbehandlung stattfinden, bei der ein Arzt physisch präsent gewesen sein muss. Die Zahl der Informations- und Kommunikationstechnologie-Dienstleister kann beschränkt werden, um Interoperabilität, Kompatibilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten. Diese Beschränkung wird diskriminierungsfrei angewandt (CPC 9312, 93191).
Maßnahmen:
DE: Bundesärzteordnung,
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde,
Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16.7.1998,
Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung,
Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers,
Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege,
§ 7 Absatz 3 (Muster‑)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte,
§ 95, § 99 und ff. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung,
Hebammengesetz, § 1 Absätze 2 und 5, Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche Krankenversicherung, § 291b – Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis,
Heilberufe-Kammergesetz des Landes Baden-Württemberg in der Fassung vom 16.3.1995 (GBl. BW vom 17.5.1995, S. 314),
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in Bayern vom 6.2.2002 (BAY GVBl. 2002, S. 42),
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten (Berliner Kammergesetz) vom 4.9.1978 (Berliner GVBl. S. 1937, Rev. S. 1980),
§ 31 Heilberufsgesetz (HeilBerG) Brandenburg vom 28.4.2003,
Bremisches Gesetz über die Berufsvertretung, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Tierärzte und Apotheker (Heilberufsgesetz – HeilBerG) vom 12.5.2005,
§ 29 Heilberufsgesetz (HeilBG NRW) vom 9.5.2000,
§ 20 Heilberufsgesetz (HeilBG Rheinland-Pfalz) vom 7.2.2003,
Gesetz über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder und Jugendlichenpsychotherapeuten im Freistaat (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24.5.1994 (SächsGVBl. S. 935);
Gesetz über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen, psychologischen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten/‑psychotherapeutinnen, Tierärzte/Tierärztinnen und Apotheker/Apothekerinnen im Saarland (Saarländisches Heilberufekammergesetz – SHKG) vom 19.11.2007 und
Thüringer Heilberufegesetz vom 29. Januar 2002 (GVBl. 2002, 125).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
IT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Psychologen ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaats erforderlich; ausländischen Berufsangehörigen kann die Berufsausübung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gestattet werden (Teil von CPC 9312).
Maßnahmen:
IT: Gesetz 56/1989 über den Beruf des Psychologen.
b)
Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
AT: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR dürfen tierärztliche Dienstleistungen erbringen. Bei Staatsangehörigen eines Landes, das nicht Mitglied des EWR ist, wird auf das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichtet, wenn es ein Abkommen mit dem betreffenden Land gibt, das in Bezug auf Investitionen und den grenzüberschreitenden Handel mit tierärztlichen Dienstleistungen die Inländerbehandlung vorsieht.
ES: Für die Ausübung des Berufs ist die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Vereinigung und die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich, worauf im Rahmen einer bilateralen Berufsvereinbarung verzichtet werden kann.
FR: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich; auf dieses Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit verzichtet werden.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
CY: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit und Ansässigkeit.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EL: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich.
HU: Die für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen erforderliche Mitgliedschaft in der ungarischen Tierärztekammer erfordert die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
HR: Nur Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats können in Kroatien eine Tierarztpraxis errichten.
PL: Natürliche Personen, die sich im Gebiet Polens aufhalten und tierärztliche Dienstleistungen erbringen wollen, müssen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sein. Ausländer können eine Zulassung beantragen.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
CZ: Für die Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen ist die physische Präsenz im Gebiet Tschechiens erforderlich.
HR: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Kroatien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.
IT und PT: Für die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen ist die Ansässigkeit erforderlich.
SI: Nur juristische und natürliche Personen, die in einem Mitgliedstaat für den Zweck der Ausübung tierärztlicher Tätigkeiten niedergelassen sind, dürfen in Slowenien grenzüberschreitende tierärztliche Dienstleistungen erbringen.
SK: Für die zur Berufsausübung erforderliche Eintragung in die Berufskammer ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich.
Maßnahmen:
AT: Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, § 3 (2) (3).
CY: Gesetz 169/1990.
CZ: Gesetz Nr. 166/1999 Slg. (Tierärztegesetz), § 58–63, 39 und
Gesetz Nr. 381/1991 Slg. (über die Tierärztekammer der Tschechischen Republik), Absatz 4.
EL: Präsidialdekret 38/2010 und
Ministerbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B).
ES: Real Decreto 126/2013, de 22 de febrero, por el que se aprueban los Estatutos Generales de la Organización Colegial Veterinaria Española, Artikel 62, 64.
FR: Code rural et de la pêche maritime, Artikel L241-1, L241-2, L241-2-1.
HR: Tierärztegesetz (OG 41/07, 55/11), Artikel 89, 106.
HU: Gesetz CXXVII von 2012 über die ungarische Tierärztekammer und die Bedingungen für die Erbringung von tierärztliche Dienstleistungen.
IT: Gesetzesdekret C.P.S. 233/1946, Artikel 7–9 und
Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 221/1950, Absatz 7.
PL: Gesetz vom 21. Dezember 1990 über den Beruf des Tierarztes und die Tierärztekammern.
PT: Gesetzesdekret 368/91 (Statut der Tierärztekammer).
SI: Pravilnik o priznavanju poklicnih kvalifikacij veterinarjev (Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für Tierärzte), Uradni list RS, št. (Amtsblatt Nr.) 71/2008, 7/2011, 59/2014 in 21/2016, Gesetz über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 21/2010.
SK: Gesetz 442/2004 über private Tierärzte, Artikel 2.
c)
Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
AT: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Pächter und für die Leitung einer Apotheke verantwortliche Personen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft besitzen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
CY: Für den Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie für sonstige Dienstleistungen von Apothekern gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit (CPC 63211).
DE: Staatsangehörige anderer Länder oder Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur eine Zulassung für die Übernahme einer Apotheke erhalten, die bereits während der vorausgehenden drei Jahre betrieben wurde.
FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erforderlich. Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden.
EL: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats erforderlich.
HU: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.
LV: Um eine selbstständige Tätigkeit in einer Apotheke aufnehmen zu können, muss ein ausländischer Apotheker oder pharmazeutischer Assistent, der seine Ausbildung in einem Staat absolviert hat, der nicht Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist, mindestens ein Jahr lang unter Aufsicht eines Apothekers in einer Apotheke gearbeitet haben.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
BG: Ausländische Staatsangehörige müssen im Besitz eines Daueraufenthaltstitels sein (physische Anwesenheit erforderlich).
DE: Für die Erlangung einer Lizenz als Apotheker und die Eröffnung einer Apotheke für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln ist die Ansässigkeit erforderlich.
Maßnahmen:
AT: Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907 in der geänderten Fassung, §§ 3, 4, 12,
Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a,
Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.
BG: Gesetz über Humanarzneimittel, Artikel 146, 161, 195, 222 und 228.
CY: Pharmazie- und Giftstoffgesetz (Kapitel 254).
DE: Apothekengesetz, § 2 Abs. 2, § 11a,
Arzneimittelgesetz, § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Nr. 1a und
Medizinproduktegesetz, § 11 Abs. 2 und 3, Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten.
EE: Ravimiseadus (Medizinproduktegesetz), RT I 2005, 2, 4, § 29 (2) und
Tervishoiuteenuse korraldamise seadus (Gesetz über die Organisation der Gesundheitsdienste, RT I 2001, 50, 284).
EL: Gesetz 5607/1932, geändert durch die Gesetze 1963/1991 und 3918/2011.
ES: Ley 16/1997, de 25 de abril, de regulación de servicios de las oficinas de farmacia (Gesetz 16/1997 vom 25. April über Apothekendienstleistungen ), Artikel 2, 3.1 und Real Decreto Legislativo 1/2015, de 24 de julio por el que se aprueba el Texto refundido de la Ley de garantías y uso racional de los medicamentos y productos sanitarios (Ley 29/2006).
FR: Code de la santé publique, Artikel L4221-1, L4221-13, L5125-10,
Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 (Gesetz 90-1258 über die Ausübung freier Berufe in der Rechtsform eines Unternehmens), Lois 2011-331 du 28 mars 2011 et 2015-990 du 6 août 2015.
HR: Gesundheitsvorsorgegesetz (OG 150/08, 71/10, 139/10, 22/11, 84/11, 12/12, 70/12, 144/12).
HU: Gesetz XCVIII von 2006 mit allgemeinen Bestimmungen für eine zuverlässige und wirtschaftlich vertretbare Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln und für den Vertrieb von Arzneimitteln.
IT: Gesetz 362/1991, Artikel 1, 4, 7 und 9,
Gesetzesdekret CPS 233/1946, Artikel 7 bis 9 und
Dekret des Präsidenten der Republik (D.P.R. 221/1950 Absätze 3 und 7).
LU: Loi du 4 juillet 1973 concernant le régime de la pharmacie (annex a043), Règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l’octroi des concessions de pharmacie (annex a041) und
Règlement grand-ducal du 11 février 2002 modifiant le règlement grand-ducal du 27 mai 1997 relatif à l’octroi des concessions de pharmacie (annex a017).
LV: Arzneimittel-Gesetz, Abschnitt 38.
MT: Pharmacy Licence Regulations (LN279/07), herausgegeben im Rahmen des Medicines Act (Kapitel 458).
PT: Gesetzesdekret 307/2007, Artikel 9, 14 und 15 und
Verordnung 1430/2007.
SI: Gesetz über Apothekendienstleistungen (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 85/2016) und
Gesetz über pharmazeutische Erzeugnisse (Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014).
SK: Gesetz 362/2011 über Arzneimittel und Medizinprodukte, Artikel 6 und
Gesetz 578/2004 über Gesundheitsdienstleister, Angestellte des Gesundheitswesens, Berufsverbände im Gesundheitswesen.
I-EU-4 – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Sektor/Teilsektor:
Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Zuordnung nach Branche:
CPC 851, 853
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung (im Folgenden „FuE“), die von der EU auf EU-Ebene finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Unternehmen der EU, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der EU haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen, die von einem Mitgliedstaat finanziert werden, dürfen nur Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats und Unternehmen des betreffenden Mitgliedstaats, die ihren Hauptsitz in diesem Mitgliedstaat haben, erteilt werden (CPC 851, 853).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen für den Handel mit Dienstleistungen gemäß Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 bzw. Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2.
Maßnahmen:
EU: Alle derzeit bestehenden und künftigen EU-Rahmenprogramme für Forschung oder Innovation, einschließlich der Beteiligungsregeln für Horizont 2020 und Verordnungen über gemeinsame Technologieinitiativen, Beschlüsse nach Artikel 185 und das Europäische Innovations- und Technologieinstitut sowie bestehende und künftige nationale, regionale oder lokale Forschungsprogramme.
I-EU-5 – Dienstleistungen von Immobilienmaklern
Sektor/Teilsektor:
Dienstleistungen von Immobilienmaklern
Zuordnung nach Branche:
CPC 821, 822
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern gelten das Staatsangehörigkeits- und das Ansässigkeitserfordernis.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
CZ: Für natürliche Personen gilt das Ansässigkeitserfordernis und für juristische Personen das Erfordernis der Niederlassung in der Tschechischen Republik, damit sie die für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern erforderliche Lizenz erhalten.
DK: Bei der Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern durch eine natürliche Person im Gebiet Dänemarks dürfen nur zugelassene Immobilienmakler, bei denen es sich um natürliche Personen handelt und die im Register der Immobilienmakler der dänischen Unternehmensbehörde eingetragen sind, die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ führen. Dem Gesetz zufolge muss der Antragsteller in Dänemark, in der EU, im EWR oder in der Schweiz gebietsansässig sein.
Das Gesetz über den Verkauf von Immobilien gilt nur für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern für Verbraucher. Darüber hinaus gilt das Gesetz über den Verkauf von Immobilien nicht für das Mieten oder Pachten von Immobilien (CPC 822).
HR: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern ist eine kommerzielle Präsenz im EWR erforderlich.
PT: Für natürliche Personen ist die Ansässigkeit in einem EWR-Staat erforderlich. Erfordernis der Gründung nach dem Recht des EWR für juristische Personen.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
SI: Insofern Mexiko slowenischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestattet, Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wird Slowenien mexikanischen Staatsangehörigen und Unternehmen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Immobilienmaklern zu erbringen, wenn sie außerdem folgende Anforderungen erfüllen: Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Immobilienmaklers im Herkunftsland, Vorlage eines einschlägigen Führungszeugnisses und Eintragung in das Register der Immobilienmakler beim zuständigen (slowenischen) Ministerium.
Maßnahmen:
CY: Gesetz über Immobilienmakler 71(1)/2010.
CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.
DK: Lov om formidling af fast ejendom m.v. lov. nr. 526 af 28.05.2014.
HR: Immobilienvermittlungsgesetz (OG 107/07 und 144/12), Artikel 2.
PT: Gesetzesdekret 211/2004 (Artikel 3 und 25), in der durch das Gesetzesdekret 69/2011 geänderten und neu veröffentlichten Fassung.
SI: Gesetz über Immobilienmakler.
I-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen
Sektor/Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal; mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen; technische Prüf- und Analysedienstleistungen; verwandte wissenschaftliche und technische Beratung; Nebenleistungen im Bereich Landwirtschaft; Sicherheitsdienstleistungen; Vermittlung von Arbeitskräften; Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen; sonstige Unternehmensdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
ISIC Rev. 37, Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, 831, Teil von 85990, 86602, 8675, 8676, 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209, 87901, 87902, 87909, 88, Teil von 893
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
a)
Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal (CPC 83103, CPC 831)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
SE: Im Falle ausländischer Beteiligungen am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Beherrschender schwedischer Einfluss bedeutet, dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt. Für ausländische Schiffe kann eine Ausnahme von dieser Regelung gewährt werden, wenn sie von schwedischen juristischen Personen im Rahmen von Bareboat-Charterverträgen angemietet werden. Zur Gewährung einer Ausnahme muss der Bareboat-Chartervertrag der Schwedischen Seeverkehrsbehörde vorgelegt werden und beinhalten, dass der Charterer die volle Verantwortung für den Betrieb und die Mannschaft des geleasten oder angemieteten Schiffs übernimmt. Der Vertrag muss eine Laufzeit von mindestens ein bis zwei Jahren haben (CPC 83103).
Maßnahmen:
SE: Sjölagen (Seerecht) (1994:1009), Kapitel 1, § 1.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
SE: Erbringer von Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge (terrängmotorfordon) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die unter anderem dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Vorschriften und Regelungen betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in Schweden gebietsansässig sein (CPC 831).
Maßnahmen:
SE: Lag (1998:424) om biluthyrning (Gesetz über Miet‑/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge).
b)
Miet- oder Leasingdienstleistungen und sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftverkehr
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
EU: Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der EU genutzt werden, den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der EU Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Damit ein Luftfahrzeug eingetragen werden kann, muss es entweder im Eigentum natürlicher Personen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen, stehen (CPC 83104).
Wenn EU-Luftverkehrsunternehmen von außerhalb der EU tätigen Anbietern von Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (computer reservation systems, im Folgenden „CRS“) keine gleichwertige (d. h. diskriminierungsfreie) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der EU gewährt wird oder wenn Anbietern von CRS-Dienstleistungen aus der Europäischen Union von Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der Europäischen Union gewährt wird, können die Anbieter von CRS-Dienstleistungen aus der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die EU-Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die von außerhalb der EU tätigen Anbieter von CRS-Dienstleistungen Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.
Maßnahmen:
EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung), Verordnung (EG) Nr. 80/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2299/89 des Rates.
c)
Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)
In Bezug auf Investitionen – Marktzugang, Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Marktzugang, Inländerbehandlung:
FR: Für Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.
CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Chemikern und Biologen ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich.
In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:
IT: Für Biologen, chemische Analytiker, Agronomen und „periti agrari“ sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
BG: Für die grenzüberschreitende Erbringung von technischen Prüf- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich.
Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen muss die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Land eintragen sein.
Maßnahmen:
BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte,
Gesetz über das Messwesen,
Gesetz über die nationale Akkreditierung von für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zuständigen Behörden,
Gesetz über saubere Umgebungsluft und
Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.
CY: Gesetz von 1988 über die Registrierung von Chemikern (Gesetz 157/1988), geändert durch die Gesetze Nr. 24(I) von 1992 und 20(I) von 2004.
FR: Code de la Santé Publique, Artikel L 6213-1 bis 6213-6.
IT: Biologen und chemische Analytiker: Gesetz 396/1967 über den Beruf des Biologen,
Königliches Dekret 842/1928 über den Beruf des chemischen Analytikers.
c)
Mit der Unternehmensberatung verwandte Leistungen – Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
HU: Für die Durchführung der Mediation (wie Schieds- und Schlichtungsverfahren) ist eine Zulassung – im Wege der Aufnahme in das Berufsregister – durch den Minister für Justiz erforderlich, die nur juristischen oder natürlichen Personen, die in Ungarn niedergelassen oder gebietsansässig sind, erteilt werden kann.
Maßnahmen:
HU: Gesetz LV von 2002 über Mediation.
d)
Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung (CPC 8675)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:
IT: Voraussetzung für die zur Ausübung des Berufs des Vermessers oder des Geologen und zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Exploration und dem Betrieb von Bergwerken usw. erforderliche Aufnahme in das Geologenregister ist die Ansässigkeit oder ein Geschäftssitz in Italien. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats ist erforderlich; Ausländer können jedoch auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in das Register aufgenommen werden.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
BG: Für Untersuchungen zu Bewegungen der Erdkruste benötigt eine natürliche Person, die Tätigkeiten auf den Gebieten Geodäsie, Katastervermessung und Kartografie ausübt, eine Niederlassung sowie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder die schweizerische Staatsangehörigkeit.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
CY: Für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistungen gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.
FR: Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
HR: Dienstleistungen im Bereich der grundlegenden geologischen, geodätischen und Bergbauberatung sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können gemeinsam mit/oder über inländische juristische Personen erbracht werden.
Maßnahmen:
BG: Kataster- und Grundbuchgesetz, Geodäsie- und Kartografiegesetz.
CY: Gesetz 224/1990.
FR: Loi 90-1258 relative à l'exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008.
HR: Verordnung über die Anforderungen für die Erteilung von Genehmigungen an juristische Personen für die Durchführung professioneller Umweltschutzmaßnahmen (OG Nr. 57/10), Artikel 32–35.
IT: Geologen: Gesetz 112/1963, Artikel 2 und 5, D.P.R. 1403/1965, Artikel 1.
e)
Technische Prüf- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
IT: Für Biologen und chemische Analytiker sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich.
BG: Für die grenzüberschreitende Erbringung von technischen Prüf- und Analysedienstleistungen sind die Niederlassung in Bulgarien nach dem bulgarischen Handelsgesetz und die Eintragung im Handelsregister erforderlich. Für die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen muss die betreffende Person gemäß dem bulgarischen Handelsgesetz oder dem Gesetz über gemeinnützige juristische Personen oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem EWR-Land eintragen sein.
PT: Die Ausübung des Berufs des chemischen Analytikers ist natürlichen Personen vorbehalten.
Maßnahmen:
BG: Gesetz über technische Anforderungen an Produkte, Gesetz über das Messwesen,
Gesetz über die nationale Akkreditierung von für die Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften zuständigen Behörden,
Gesetz über saubere Umgebungsluft und
Wassergesetz, Verordnung N-32 über die regelmäßige Inspektion zum Nachweis des technischen Zustands von Straßengüterfahrzeugen.
IT: Gesetz 3/1976 über den Beruf des Agronomen (periti agrari), Gesetz 434/1968, geändert durch das Gesetz 54/1991.
PT: Gesetzesdekret 119/92,
Gesetz 47/2011 und
Gesetzesdekret 183/98.
f)
Vermittlung von Arbeitskräften (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Region Flandern, Region Wallonien, Deutschsprachige Gemeinschaft: Ein Unternehmen mit Hauptsitz außerhalb des EWR muss nachweisen, dass es die Vermittlung von Arbeitskräften in seinem Ursprungsland anbietet (CPC 87202).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
DE: Für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats oder eine kommerzielle Präsenz in der EU erforderlich (§ 3 Abs. 3 bis 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe, z. B. Krankenpflege- und Pflegeberufe, eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR hat (CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209).
Maßnahmen:
BE: Region Flandern: Besluit van de Vlaamse Regering van 10 december 2010 tot uitvoering van het decreet betreffende de private arbeidsbemiddeling.
Region Wallonien: Décret du 3 avril 2009 relatif à l’enregistrement ou à l’agrément des agences de placement (Erlass vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Art. 7, Arrêté du Gouvernement wallon du 10 décembre 2009 portant exécution du décret du 3 avril 2009 relatif à l'enregistrement ou à l'agrément des agences de placement (Beschluss der wallonischen Regierung vom 10. Dezember 2009 zur Durchführung des Dekrets vom 3. April 2009 über die Registrierung von Personalvermittlungsagenturen), Art. 4.
Deutschsprachige Gemeinschaft: Dekret über die Zulassung der Leiharbeitsvermittler und die Überwachung der privaten Arbeitsvermittler/Décret du 11 mai 2009 relatif à l'agrément des agences de travail intérimaire et à la surveillance des agences de placement privées, Art. 6.
DE: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) § 1 und § 3 Abs. 5, Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), § 292, Beschäftigungsverordnung, Artikel 38.
g)
Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
PT: Für Fachpersonal gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
IT: Die für Wachdienste und den Transport von Wertsachen erforderliche Genehmigung wird nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und Gebietsansässigen erteilt.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz und Meistbegünstigung:
DK: Für Einzelpersonen, die eine Zulassung für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beantragen, sowie für die Führungskräfte und die Mehrheit der Vorstandsmitglieder juristischer Personen, die eine Zulassung für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen beantragen, gilt das Ansässigkeitserfordernis. Das Ansässigkeitserfordernis besteht jedoch nicht, soweit dies aus internationalen Abkommen oder Anordnungen des Justizministers hervorgeht.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
EE: Für die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen und für Wachdienste ist die Ansässigkeit erforderlich.
Maßnahmen:
DK: Lovbekendtgørelse 2016-01-11 No. 112 om vagtvirksomhed.
EE: Turvaseadus (Sicherheits-Gesetz) § 21, § 43.
IT: Gesetz über öffentliche Sicherheit (TULPS) 773/1931, Artikel 133–141 und
Königliches Dekret 635/1940, Artikel 257.
PT: Gesetz 34/2013 und
Verordnung 273/2013.
h)
Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien (CPC 87901, 87902)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
PT: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 87901, 87902).
Maßnahmen:
PT: Gesetz 49/2004.
i)
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
CY: Es gilt das Erfordernis der Staatsangehörigkeit.
EE: Ein vereidigter Übersetzer muss Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sein.
HR: Für ermächtigte Übersetzer ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
BG: Für die Erbringung amtlicher Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen ist die dauerhafte Ansässigkeit erforderlich.
FI: EWR-Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.
Maßnahmen:
BG: Verordnung über die Legalisierung, Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten, Artikel 18.
CY: Gesetz über die Niederlassung, die Registrierung und die Regelung der Dienstleistungen ermächtigter Übersetzer in der Republik Zypern.
EE: Vandetõlgi seadus § 2 (3), § 16, (Gesetz über vereidigte Übersetzer).
FI: Laki auktorisoiduista kääntäjistä (Gesetz über zugelassene Übersetzer) (1231/2007), Abschnitt. 2(1).
HR: Verordnung über ständige Gerichtsdolmetscher (OG 88/2008), Artikel 2.
j)
Sonstige Unternehmensdienstleistungen (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 893, Teil von 85990)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
CY: Für Friseurdienste, kosmetische Behandlungen, Maniküre und Pediküre sowie andere Schönheitsdienstleistungen gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis.
Maßnahmen:
CY: Gesetz 28(i)/2003,
Gesetz 40(i)/1993,
Gesetz 40(i)/1993 und
Gesetz 182(i) 2013.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
CZ: Für den Erhalt einer Lizenz für das Angebot freiwilliger öffentlicher Auktionen müssen Unternehmen nach dem Recht Tschechiens gegründet und natürliche Person im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung sein (Teil von CPC 612, Teil von 621, Teil von 625, Teil von 85990).
NL: Für die Erbringung von Punzierungsdienstleistungen ist eine kommerzielle Präsenz in den Niederlanden erforderlich (Teil von CPC 893).
Maßnahmen:
CZ: Gesetz Nr. 455/1991 Slg.,
Gesetz über Handelsgenehmigungen und
Gesetz Nr. 26/2000 Slg. über öffentliche Auktionen.
NL: Waarborgwet 1986.
I-EU-7 – Bauleistungen
Sektor/Teilsektor:
Bauleistungen – Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CPC 51
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.
Maßnahme:
Gesetz über die Registrierung und die Aufsicht über Auftragsnehmer von Bau- und technischen Arbeiten von 2001 (29 (I)/2001), Artikel 15 und 52.
I-EU-8 – Vertriebsdienstleistungen
Sektor/Teilsektor:
Vertriebsdienstleistungen – Vertrieb allgemein, Vertrieb von Tabakwaren und Vertrieb von alkoholischen Getränken
Zuordnung nach Branche:
CPC 3546, Teil von 621, 6222, 631, Teil von 632
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
a)
Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251, 8929)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
CY: Für Vertriebsdienstleistungen pharmazeutischer Vertreter besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (CPC 62117).
Maßnahmen:
CY: Gesetz 74(i) 202.
b)
Vertrieb von Tabakwaren (Teil von CPC 6222, 62228, Teil von 6310, 63108)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
AT: Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR wird Priorität eingeräumt (CPC 63108).
FR: Für Tabakhändler (buraliste) besteht ein Staatsangehörigkeitserfordernis (Teil von CPC 6222, Teil von 6310).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
ES: Voraussetzung für die Niederlassung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats (CPC 63108).
Maßnahmen:
AT: Tabakmonopolgesetz 1996, § 5 und § 27.
ES: Gesetz 14/2013 vom 27. September 2014.
FR: Code général des impôts, Artikel 568 und Artikel 276 bis 279 des Anhangs 2.
c)
Sonstige Vertriebsdienstleistungen (CPC 3546)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Lizenz erforderlich. Nur in der EU niedergelassene juristische Personen können eine Lizenz erhalten (CPC 3546).
Maßnahmen:
LT: Gesetz über die Überwachung des Vertriebs für zivile Zwecke bestimmter pyrotechnischer Erzeugnisse (23. März 2004. Nr. IX-2074).
I-EU-9 – Dienstleistungen im Bereich Bildung
Sektor/Teilsektor:
Dienstleistungen im Bereich Bildung (privat finanziert)
Zuordnung nach Branche:
CPC 921, 922, 923, 924
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 921, CPC 922, CPC 923). Mexikanische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar‑, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Mexikanische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar‑, Sekundar- oder Hochschule einholen. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis erteilt.
MT: Dienstleister, die privat finanzierte Dienstleistungen in den Bereichen Hochschulbildung oder Erwachsenenbildung anbieten möchten, benötigen eine Erlaubnis des Ministeriums für Bildung und Beschäftigung. Die Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis kann auf Ermessensbasis gefällt werden (CPC 923, CPC 924).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
BG: Bulgarische Kindergärten und Schulen mit ausländischer Beteiligung können auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte gegründet werden, bei denen Bulgarien Vertragspartei ist. Ausländische Hochschulen dürfen im Gebiet Bulgariens keine Tochtergesellschaften gründen. Ausländische Hochschulen dürfen Fakultäten, Abteilungen, Institute und Colleges in Bulgarien nur innerhalb der Struktur bulgarischer Hochschulen und in Zusammenarbeit mit ihnen errichten (CPC 921, CPC 922).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
EL: Die Eigentümer und eine Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans von privat finanzierten Primar- und Sekundarschulen sowie die in der privat finanzieren Primar- und Sekundarbildung tätigen Lehrkräfte müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 921, CPC 922). Die Ausbildung auf Hochschulebene wird ausschließlich von selbstverwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten. Das Gesetz 3696/2008 ermöglicht jedoch in der EU ansässigen (natürlichen oder juristischen) Personen die Errichtung von privaten Hochschuleinrichtungen, deren Abschlüsse allerdings nicht als gleichwertig mit Hochschulabschlüssen anerkannt werden (CPC 923).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
In CZ und SK: Für die Beantragung der staatlichen Genehmigung des Betriebs einer privat finanzierten Hochschuleinrichtung ist eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat erforderlich. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Dienstleistungen im Bereich postsekundäre technische und berufliche Bildung (CPC 92310).
Maßnahmen:
BG: Vorschul- und Schulbildungsgesetz (Zusätzliche Bestimmungen, Absatz 4) und
Hochschulbildungsgesetz (Zusätzliche Bestimmungen, Absatz 4).
CZ: Gesetz Nr. 111/1998 Slg. (Gesetz über Hochschulbildung), § 39 und
Gesetz Nr. 561/2004 Slg. über Vorschul‑, Grund‑, Sekundar‑, Tertiär‑, berufliche und sonstige Bildung (Bildungsgesetz).
EL: Gesetze 682/1977, 284/1968, 2545/1940 und Präsidialdekret 211/1994, geändert durch Präsidialdekret 394/1997, Griechische Verfassung, Artikel 16 Absatz 5 und Gesetz 3549/2007.
FR: Code de l'éducation, Artikel L 444-5, L 914-4, L 441-8, L 731-8, L 731-1 bis 8.
MT: Gesetzesmitteilung 296 aus dem Jahr 2012.
SK: Gesetz Nr. 131 vom 21. Februar 2002 über Universitäten.
I-EU-10 – Dienstleistungen im Bereich Umwelt
Sektor/Teilsektor:
Dienstleistungen im Bereich Umwelt
Zuordnung nach Branche:
CPC 940
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz
Kapitel:
CBTS
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
SE: Nur in Schweden niedergelassene Einrichtungen bzw. Einrichtungen, die ihren Hauptsitz in Schweden haben, dürfen Dienstleistungen im Bereich Abgaskontrolle erbringen (CPC 9404).
SK: Für die Behandlung und Wiederverwertung von Altbatterien und akkumulatoren, Altöl, Altautos und Elektro- und Elektronik-Altgeräten ist die Gründung einer juristischen Person in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) erforderlich (Ansässigkeitserfordernis) (Teil von CPC 9402).
Maßnahmen:
SE: Kraftfahrzeuggesetz (2002:574).
SK: Abfallgesetz 79/2015.
I-EU-11 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales
Sektor/Teilsektor:
Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales
Zuordnung nach Branche:
CPC 931, 933
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Investitionen
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offen stehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ (SEL) und „société civile professionnelle“ (SCP) wählen. Für die Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen ist die französische Staatsangehörigkeit erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden. Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten, Hebammen und Krankenpflegepersonal dürfen nur durch eine „société à responsabilité limitée“ (SARL) („anonyme“, „à responsabilité limitée“) oder „société civile professionnelle“ (SCP) (en commandite par actions) erbracht werden. Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.
Maßnahmen:
FR: Loi 90-1258 relative à l’exercice sous forme de société des professions libérales, modifiée par les lois 2001-1168 du 12 décembre 2001 et 2008-776 du 4 août 2008 et la loi 66-879 du 29 novembre 1966 (SCP), Code de la santé publique, Artikel L6122-1 und L6122-2 (Ordonnance 2010-177 du 23 février 2010).
I-EU-12 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
Sektor/Teilsektor:
Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen – Hotels, Restaurants und Catering; Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern); Dienstleistungen von Fremdenführern
Zuordnung nach Branche:
CPC 641, 642, 643, 7471, 7472
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Bei bulgarischen Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als 50 % beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte. Für Fremdenführer besteht das Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).
CY: Für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern, Reiseagenturen und Reiseveranstaltern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7471, 7472).
EL: Drittstaatsangehörige müssen ein Diplom einer Fremdenführerschule des griechischen Ministeriums für Tourismus erwerben, damit sie zur Berufsausübung berechtigt sind. Ausnahmsweise kann das Recht auf Berufsausübung Drittstaatsangehörigen vorübergehend im Wege der Abweichung von den oben genannten Bestimmungen gewährt werden, wenn erwiesen ist, dass für eine bestimmte Sprache kein Fremdenführer vorhanden ist.
ES (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseführern ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erforderlich (CPC 7472).
HR: Für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich (CPC 641, 642, 643, 7471, 7472).
HU: Für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern sowie von Dienstleistungen von Fremdenführern ist eine Lizenz erforderlich. Solche Lizenzen werden nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats des EWR und juristischen Personen mit Sitz in den EWR-Mitgliedstaaten erteilt (CPC 7471, 7472).
IT (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Fremdenführer aus Nicht-EU-Ländern dürfen nur mit einer spezifischen Lizenz der Region den Beruf des gewerblichen Fremdenführers ausüben. Fremdenführern aus den Mitgliedstaaten ist es gestattet, ihren Beruf ohne diese Lizenz auszuüben. Die Lizenz wird Fremdenführern erteilt, die angemessene Fähigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen haben (CPC 7472).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
BG: Dienstleistungen von Reiseveranstaltern und Reiseagenturen können von einer in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Mitgliedstaat des EWR niedergelassenen Person erbracht werden. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen von Reiseleitern, einschließlich Bergführer oder Skilehrer (CPC 7471, 7472).
Maßnahmen:
BG: Fremdenverkehrsgesetz, Artikel 61, 113 und 146.
CY: Gesetz über Fremdenverkehr, Reisebüros und Fremdenführer, 1995 bis 2004 (N.41(I)/1995-2004).
EL: Präsidialdekret 38/2010, Ministerialbeschluss 165261/IA/2010 (Amtsblatt 2157/B), Artikel 50 des Gesetzes 4403/2016.
ES: Andalucía: Decreto 8/2015, de 20 de enero, Regulador de guías de turismo de Andalucía,
Aragón: Decreto 21/2015, de 24 de febrero, Reglamento de Guías de turismo de Aragón,
Cantabria: Decreto 51/2001, de 24 de julio, Artikel 4, por el que se modifica el Decreto 32/1997, de 25 de abril, por el que se aprueba el reglamento para el ejercicio de actividades turístico-informativas privadas,
Castilla y León: Decreto 25/2000, de 10 de febrero, por el que se modifica el Decreto 101/1995, de 25 de mayo, por el que se regula la profesión de guía de turismo de la Comunidad Autónoma de Castilla y León,
Castilla la Mancha: Decreto 86/2006, de 17 de julio, de Ordenación de las Profesiones Turísticas,
Cataluña: Decreto Legislativo 3/2010, de 5 de octubre, para la adecuación de normas con rango de ley a la Directiva 2006/123/CE, del Parlamento y del Consejo, de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior, Artikel 88,
Comunidad de Madrid: Decreto 84/2006, de 26 de octubre del Consejo de Gobierno, por el que se modifica el Decreto 47/1996, de 28 de marzo,
Comunidad Valenciana: Decreto 90/2010, de 21 de mayo, del Consell, por el que se modifica el reglamento regulador de la profesión de guía de turismo en el ámbito territorial de la Comunitat Valenciana, aprobado por el Decreto 62/1996, de 25 de marzo, del Consell,
Extremadura: Decreto 37/2015, de 17 de marzo,
Galicia: Decreto 42/2001, de 1 de febrero, de Refundición en materia de agencias de viajes, guias de turismo y turismo activo,
Islas Baleares: Decreto 136/2000, de 22 de septiembre, por el cual se modifica el Decreto 112/1996, de 21 de junio, por el que se regula la habilitación de guía turístico en las Islas Baleares,
Islas Canarias: Decreto 13/2010, de 11 de febrero, por el que se regula el acceso y ejercicio de la profesión de guía de turismo en la Comunidad Autónoma de Canarias, Artikel 5,
La Rioja: Decreto 14/2001, de 4 de marzo, Reglamento de desarrollo de la Ley de Turismo de La Rioja, Navarra: Decreto Foral 288/2004, de 23 de agosto, Reglamento para actividad de empresas de turismo activo y cultural de Navarra,
Principado de Asturias: Decreto 59/2007, de 24 de mayo, por el que se aprueba el Reglamento regulador de la profesión de Guía de Turismo en el Principado de Asturias und
Región de Murcia: Decreto No. 37/2011, de 8 de abril, por el que se modifican diversos decretos en materia de turismo para su adaptación a la ley 11/1997, de 12 de diciembre, de turismo de la Región de Murcia tras su modificación por la ley 12/2009, de 11 de diciembre, por la que se modifican diversas leyes para su adaptación a la directiva 2006/123/CE, del Parlamento Europeo y del Consejo de 12 de diciembre de 2006, relativa a los servicios en el mercado interior (los guías podrían ser extranjeros si tienen homologación de las titulaciones requeridas).
HR: Hotel- und Gaststättengesetz (OG 138/06, 152/08, 43/09, 88/10 i 50/12) und
Gesetz über die Erbringung von Fremdenverkehrsdienstleistungen (OG Nr. 68/07 und 88/10).
HU: Handelsgesetz CLXIV von 2005 und
Regierungsdekret Nr. 213/1996 (XII.23.) über die Tätigkeiten von Reiseveranstaltern und Reiseagenturen.
IT: Gesetz 135/2001, Artikel 6 und 7.5, Gesetz 40/2007 (DL 7/2007).
I-EU-13 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Sektor/Teilsektor:
Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit – sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport
Zuordnung nach Branche:
Teil von CPC 96419
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
Sonstige Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 96419)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
AT (gilt für die regionale Zuständigkeitsebene): Die Erbringung von Dienstleistungen von Skischulen und Bergführern unterliegt den Gesetzen der Bundesländer. Für die Erbringung dieser Dienstleistungen kann die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats erforderlich sein. Von Unternehmen kann verlangt werden, dass sie einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats ist.
CY: Für die Errichtung einer Tanzschule und für Sporttrainer gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.
Maßnahmen:
AT: Kärntner Schischulgesetz, LGBL. Nr. 53/97,
Kärntner Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 25/98,
Niederösterreichisches Sportgesetz, LGBL. Nr. 5710, Oberösterreichisches Sportgesetz, LGBl. Nr. 93/1997,
Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz, LGBL. Nr. 83/89,
Salzburger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 76/81,
Steiermärkisches Schischulgesetz, LGBL. Nr. 58/97,
Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz, LGBL. Nr. 53/76,
Tiroler Schischulgesetz, LGBL. Nr. 15/95,
Tiroler Bergsportführergesetz, LGBL. Nr. 7/98,
Vorarlberger Schischulgesetz, LGBL. Nr. 55/02 § 4 (2)a,
Vorarlberger Bergführergesetz, LGBL. Nr. 54/02 und
Wien: Gesetz über die Unterweisung in Wintersportarten, LGBL. Nr. 37/02.
CY: Gesetz 65(i)/1997, Gesetz 17(i)/1995.
I-EU-14 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr
Sektor/Teilsektor:
Verkehrsdienstleistungen – Fischerei und Wasserverkehr – jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit; Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr; Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr; Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr; Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr; Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
ISIC 0501, 0502, CPC 5122, 5133, 5223, 711, 712, 72, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749, 7461, 7469, 83103, 83104, 86751, 86754, 8730, 882
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
Wasserverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Wasserverkehr. Jede von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit (ISIC 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, Teil von 742, 745, 74540, 74520, 74590, 882)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Die Beförderung und alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wasserbauvorhaben und Unterwasserarbeiten, Prospektion und Gewinnung mineralischer und anderer anorganischer Ressourcen, Lotsendienstleistungen, Bunkern, Übernahme von Abfällen, Wasser-und-Öl-Mischungen und dergleichen durch Wasserfahrzeuge auf den inneren Gewässern und im Küstenmeer Bulgariens dürfen nur von Wasserfahrzeugen unter bulgarischer Flagge oder unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats durchgeführt werden.
Für Unterstützungsdienstleistungen gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Kapitän und der leitende Ingenieur des Wasserfahrzeugs müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sein. Mindestens 25 % der Positionen auf Leitungs- und operativer Ebene und mindestens 25 % der Positionen auf untergeordneter Ebene müssen mit bulgarischen Staatsangehörigen besetzt sein. Das Recht zur Erbringung von Unterstützungsdienstleistungen für den öffentlichen Verkehr in bulgarischen Häfen und Häfen von regionaler Bedeutung wird durch einen Vertrag mit dem Eigentümer des Hafens gewährt (ISIC 0501, 0502, CPC 5133, 5223, 721, 74520, 74540, 74590, 882).
Maßnahmen:
BG: Handelsschifffahrtsgesetz,
Gesetz über die Meeresgewässer, die Binnenwasserstraßen und die Häfen der Republik Bulgarien,
Verordnung über die Bedingungen und die Reihenfolge der Auswahl bulgarischer Beförderer für die Beförderung von Personen und Fracht gemäß internationalen Verträgen und Verordnung 3 über die Wartung unbemannter Wasserfahrzeuge.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
DK: Anbieter von Lotsendienstleistungen dürfen nur dann Lotsendienstleistungen in Dänemark erbringen, wenn sie ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR haben und von den dänischen Behörden gemäß dem dänischen Gesetz über Lotsendienstleistungen registriert und zugelassen sind (74520).
Maßnahmen:
DK: Dänisches Gesetz über Lotsendienstleistungen, § 18.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Ein Wasserfahrzeug, das nicht Eigentum eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats ist, darf für Tätigkeiten, die keine Verkehrs- und Hilfsdienstleistungen sind, auf Wasserstraßen der Bundesrepublik Deutschland nur mit besonderer Genehmigung eingesetzt werden. Ausnahmen für Nicht-EU-Wasserfahrzeuge können nur gewährt werden, wenn EU-Wasserfahrzeuge nicht oder nur unter äußerst ungünstigen Bedingungen verfügbar sind, oder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Wasserfahrzeugen unter der Flagge Mexikos können Ausnahmen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gewährt werden (§ 2 Absatz 3 der Verordnung über die Küstenschifffahrt). Alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Pilotgesetzes fallen, sind reglementiert, und die Akkreditierung ist auf Staatsangehörige des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft beschränkt.
In Bezug auf das Mieten oder Leasing von Seefahrzeugen, mit oder ohne Besatzung, und auf die Vermietung oder das Leasing von Binnenfahrzeugen, ohne Besatzung, kann der Abschluss von Verträgen über die Güterbeförderung mit Schiffen unter ausländischer Flagge oder das Chartern solcher Wasserfahrzeuge in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit solcher Schiffe unter deutscher Flagge oder der Flagge eines anderen Mitgliedstaats eingeschränkt werden.
Geschäfte zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden innerhalb des Wirtschaftsraums können beschränkt werden (Wasserverkehr, Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr, Vermietung von Schiffen, Leasingdienstleistungen für Schiffe ohne Besatzung (CPC 721, 745, 83103, 86751, 86754, 8730), wenn diese Geschäfte mit Folgendem im Zusammenhang stehen:
i)
der Vermietung von nicht im Wirtschaftsraum registrierten Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen,
ii)
der Beförderung von Fracht mit solchen Wasserfahrzeugen für Binnenwasserstraßen oder
iii)
dem Erbringen von Schleppdienstleistungen durch solche Wasserfahrzeuge für Binnenwasserstraßen.
Maßnahmen:
DE: §§ 1, 2 Flaggenrechtsgesetz,
§ 2 Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5.7.2002,
§§ 1, 2 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),
Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt (Binnenschifferpatentverordnung - BinSchPatentV),
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 Seelotsgesetz vom 8.12.2010 (BGBl. I, S. 1864),
§ 1 Nr. 9, 10, 11 und 13 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) und
See-Eigensicherungsverordnung vom 19.9.2005 (BGBl. I, S. 2787), geändert durch Artikel 516 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I, S. 2407).
FI: Das Erbringen von Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr in finnischen Meeresgewässern ist nur Flotten gestattet, die unter der nationalen Flagge, der Flagge eines Mitgliedstaats der EU oder der norwegischen Flagge fahren (CPC 745).
Maßnahmen:
FI: Merilaki (Seeverkehrsgesetz) (674/1994) und
Laki elinkeinon harjoittamisen oikeudesta (Gesetz über das Recht auf freie Gewerbeausübung) (122/1919), Abschnitt 4.
Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr (CPC 711, 743)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats dürfen Schienenverkehrsdienste oder Unterstützungsdienstleistungen für den Schienenverkehr in Bulgarien erbringen. Der Verkehrsminister erteilt als Händler eingetragenen Schienenverkehrsunternehmen eine Lizenz für die Beförderung von Personen oder Fracht im Schienenverkehr (CPC 711, 743).
Maßnahmen:
BG: Gesetz für den Schienenverkehr, Artikel 37, 48.
Straßenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr (CPC 712, 7121, 7122, 71222, 7123)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
AT: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU erteilt werden (CPC 712).
Maßnahmen:
AT: Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, § 5,
Gelegenheitsverkehrsgesetz, BGBl. Nr. 112/1996, § 6 und
Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999 in der geänderten Fassung, §§ 7 und 8.
CZ: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist die Gründung einer juristischen Person in Tschechien erforderlich (keine Zweigniederlassungen).
Maßnahmen:
CZ: Gesetz Nr. 111/1994 Slg. über den Straßenverkehr.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
EL: In Bezug auf die Erbringung von Straßengüterverkehrsdienstleistungen ist für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers eine Zulassung der griechischen Behörden erforderlich. Zulassungen werden diskriminierungsfrei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.
Maßnahmen:
EL: Zulassung von Güterkraftverkehrsunternehmern: Griechisches Gesetz 3887/2010 (Staatsanzeiger A‚ 174), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes 4038/2012 (Staatsanzeiger A‘ 14) — Verordnungen (EG) 1071/09 und 1072/09.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:
SE: Für die Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassung der schwedischen Behörden erforderlich. Eines der Kriterien für einen Taxischein besteht darin, dass das Unternehmen eine natürliche Person benannt hat, die als Verkehrsmanager fungiert (dies ist de facto ein Ansässigkeitserfordernis – siehe den Vorbehalt Schwedens hinsichtlich der Niederlassungsformen).
Gemäß den Kriterien für die Erteilung einer Zulassung für andere Arten von Kraftverkehrsunternehmen muss das Unternehmen in der EU niedergelassen sein, über eine Zweigniederlassung in Schweden verfügen und eine natürliche in der EU gebietsansässige Person benennen, die als Verkehrs-Manager fungiert.
Erbringer von grenzüberschreitenden Dienstleistungen der Güterbeförderung und der Personenbeförderung im Ausland müssen für diese Tätigkeiten eine Zulassung der zuständigen Behörde des Landes, in dem sie niedergelassen sind, vorweisen können. Zusätzliche Anforderungen für den grenzüberschreitenden Handel können in bilateralen Straßenverkehrsabkommen festgelegt werden. Bei Fahrzeugen, die nicht unter bilaterale Abkommen fallen, ist außerdem eine Zulassung der schwedischen Verkehrsbehörde erforderlich (CPC 712).
Maßnahmen:
SE: Yrkestrafiklag (2012:210) (Gesetz über den gewerblichen Verkehr),
Lag om vägtrafikregister (2001:558) (Gesetz über das Straßenverkehrsregister),
Yrkestrafikförordning (2012:237) (Regierungsverordnung über den gewerblichen Verkehr),
Taxitrafiklag (2012:211) (Taxigesetz) und
Taxitrafikförordning (2012:238) (Regierungsverordnung über Taxis).
Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr (CPC 7461, 7469, 83104)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:
EU: Für Bodenabfertigungsdienste kann eine Niederlassung im Gebiet der EU erforderlich sein. Der Öffnungsgrad bei Bodenabfertigungsdiensten hängt von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann begrenzt werden. Bei großen Flughäfen darf diese Grenze nicht unter zwei Anbietern liegen.
Maßnahmen:
EU: Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, Verordnung (EG) Nr. 80/2009 vom 14. Januar 2009 über einen Verhaltenskodex in Bezug auf Computerreservierungssysteme, Richtlinie 1996/67/EG vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft.
BE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Für Bodenabfertigungsdienstleistungen ist Gegenseitigkeit erforderlich.
Maßnahmen:
BE: Arrêté Royal du 6 novembre 2010 réglementant l'accès au marché de l'assistance en escale à l'aéroport de Bruxelles-National (Artikel 18),
Besluit van de Vlaamse Regering betreffende de toegang tot de grondafhandelingsmarkt op de Vlaamse regionale luchthavens (Artikel 14),
Arrêté du Gouvernement wallon réglementant l’accès au marché de l’assistance en escale aux aéroports relevant de la Région wallonne (Artikel 14).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
BE: Private (zivile) Luftfahrzeuge, die natürlichen Personen gehören, die keine Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR sind, können nur registriert werden, wenn diese Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen ihren Wohnsitz in Belgien haben oder dort gebietsansässig sind. Private (zivile) Luftfahrzeuge, die ausländischen juristischen Personen gehören, die nicht nach dem Recht eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR gegründet wurden, können nur registriert werden, wenn diese juristischen Personen mindestens ein Jahr lang ununterbrochen eine Betriebsstätte, eine Vertretung oder ein Büro in Belgien haben (Vermietung von Luftfahrzeugen CPC 83104).
Maßnahmen:
BE: Arrêté Royal du 15 mars 1954 réglementant la navigation aérienne.
PL: Bei Flughafenbetriebsleistungen ist die ausländische Beteiligung auf 49 % beschränkt (Teil von CPC 742).
Maßnahmen:
PL: Polnisches Luftfahrtgesetz vom 3. Juli 2002, Artikel 174 Absatz 2 und Artikel 174 Absatz 3.
Unterstützungsdienstleistungen für alle Verkehrsträger (Teil von CPC 748)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
EU (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung dürfen nur von Gebietsansässigen der EU erbracht werden.
Maßnahmen:
EU: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union.
Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen (CPC 711, 712, 7212, 7222, 741, 742, 743, 744, 745, 748, 749)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
EU: Mit Ausnahme von FI: Nur in einem Mitgliedstaat niedergelassene Verkehrsunternehmer, welche die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt für den Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten erfüllen, dürfen im Rahmen des kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedstaaten Beförderungen im Zu- und/oder Ablauf auf der Straße durchführen, die Bestandteil des kombinierten Verkehrs sind und bei denen auch eine Grenze überschritten werden kann. Es gelten Beschränkungen für einzelne Verkehrsträger.
Es können die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass die für Straßenfahrzeuge im kombinierten Verkehr geltenden Kraftfahrzeugsteuern reduziert oder erstattet werden.
Maßnahmen:
EU: Richtlinie 1992/106/EWG vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten.
I-EU-15 – Landwirtschaft, Fischerei und verarbeitendes Gewerbe
Sektor/Teilsektor:
Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Tier- und Rentierhaltung, Fischerei und Aquakultur; Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern
Zuordnung nach Branche:
ISIC 011, 012, 013, 014, 015, 1531, 050, 0501, 0502, 221, 222, 323, 324, CPC 882, 88442
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
a)
Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft (ISIC 011, 012, 013, 014, 015, 1531, CPC 881)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Lokale Präsenz:
IT: Für Agronomen und „periti agrari“ sind die Ansässigkeit und die Eintragung in das Berufsregister erforderlich. Staatsangehörige eines Drittlands können unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit eingetragen werden.
Maßnahmen:
IT: Gesetz 3/1976 über den Beruf des Agronomen (periti agrari), Gesetz 434/1968, geändert durch das Gesetz 54/1991.
In Bezug auf Investitionen – Leistungsanforderungen:
EU: Die von den Mitgliedstaaten bestimmten Interventionsstellen kaufen in der EU geerntetes Getreide an. Auf aus einem Drittland eingeführten und dorthin wiederausgeführten Reis wird keine Ausfuhrerstattung gewährt. Nur EU-Reiserzeuger können Ausgleichszahlungen beantragen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
FI: Nur Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR, die im Rentierhaltungsareal gebietsansässig sind, dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. Es können ausschließliche Rechte gewährt werden.
FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung (ISIC 11, 12, 13, 14, 15).
SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.
Maßnahmen:
EU: Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO).
FI: Poronhoitolaki (Gesetz über Rentierhaltung) (848/1990), Kapitel 1 Abschnitt 4, Protokoll Nr. 3 zum Vertrag über den Beitritt Finnlands.
FR: Code rural et de la pêche maritime: Artikel R331-1 (Betriebsgründung) und Artikel L. 529-2 (Landwirtschaftliche Genossenschaften).
SE: Gesetz über Rentierhaltung (1971:437), Absatz 1.
b)
Verarbeitendes Gewerbe – Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton‑, Bild- und Datenträgern (ISIC 221, 222, 323, 324, CPC 88442)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
DE (gilt auch für die regionale Zuständigkeitsebene): In jeder öffentlich verbreiteten oder gedruckten Zeitung und anderen periodischen Druckschrift muss der verantwortliche Herausgeber (vollständiger Name und Anschrift einer natürlichen Person) angegeben sein. Für den verantwortlichen Herausgeber kann das Erfordernis der dauerhaften Gebietsansässigkeit in Deutschland, in der EU oder in einem EWR-Staat gelten. Ausnahmen können vom Bundesinnenminister zugelassen werden (ISIC 223, 224).
SE: Natürliche Personen, die Eigentümer von in Schweden gedruckten oder veröffentlichten Zeitschriften sind, müssen in Schweden gebietsansässig oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats des EWR sein. Handelt es sich bei den Eigentümern dieser Zeitschriften um juristische Personen, müssen diese im EWR niedergelassen sein. Bei Zeitschriften, die in Schweden gedruckt und veröffentlicht werden, und bei technischen Aufzeichnungen muss der verantwortliche Redakteur seinen Wohnsitz in Schweden haben.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
IT: Sofern Mexiko italienischen Staatsangehörigen und Unternehmen die Durchführung dieser Tätigkeiten gestattet, wird auch Italien den Staatsangehörigen und Unternehmen Mexikos die Durchführung dieser Tätigkeiten unter denselben Bedingungen gestatten. Sofern Mexiko italienischen Investoren gestattet, mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem mexikanischen Verlagshaus zu halten, wird auch Italien mexikanischen Investoren gestatten, unter denselben Bedingungen mehr als 49 % des Kapitals und der Stimmrechte an einem italienischen Verlag zu halten (ISIC 221, 222, CPC 88442).
In Bezug auf Investitionen – Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
PL: Für den Chefredakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist die Staatsangehörigkeit erforderlich (ISIC 221, 222).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
LV: Nur in Lettland gegründete juristische Personen und natürliche Personen Lettlands haben das Recht, ein Massenmedium zu gründen oder herauszugeben. Zweigniederlassungen sind nicht zugelassen.
Maßnahmen:
DE: § 10 Abs. 1 Nr. 4 Landesmediengesetz (LMG) Rheinland-Pfalz vom 4. Februar 2005, GVBl. S. 23,
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Presse Baden-Württemberg (LPG BW) vom 14. Januar 1964, GBl. S. 11,
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW) vom 24. Mai 1966 (GV. NRW. S. 340),
§ 8 Abs. 1 Gesetz über die Presse Schleswig-Holstein (PressG SH) vom 25.1.2012, GVOBL. SH S. 266,
§ 7 Abs. 2 Landespressegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V) vom 6. Juni 1993, GVOBl. M-V 1993, S. 541,
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Neufassung vom 2.5.2013 (GVBl. LSA S. 198),
§ 7 Abs. 2 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) vom 15. Juni 1965, GVBl. S. 744,
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Brandenburgisches Landespressegesetz (BbgPG) vom 13. Mai 1993, GVBl. I/93, S. 162,
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Presse Bremen (BrPrG), Brem. GBl. 1965, S. 63,
§ 7 Abs. 3 Nr. 1 Hessisches Pressegesetz (HPresseG) vom 12. Dezember 2004, GVBl. 2004 I S. 2
§ 7 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 Ziffer 1 Thüringer Pressegesetz (TPG) vom 31. Juli 1991, GVBl. 1991 S. 271,
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Hamburgisches Pressegesetz vom 29. Januar 1965, HmbGVBl., S. 15,
§ 6 Abs. 2 Sächsisches Gesetz über die Presse (SächsPresseG) vom 3. April 1992, SächsGVBl. S. 125,
§ 8 Abs. 2 Niedersächsisches Pressegesetz v. 22. März 1965, GVBl. S. 9,
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Saarländisches Mediengesetz (SMG) vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 498) und
Art. 5 Abs. 2 Bayerisches Pressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl., S. 340).
IT: Gesetz 416/1981, Artikel 1 (und nachfolgende Änderungen).
LV: Gesetz über die Presse und andere Massenmedien, Abschnitt 8.
PL: Pressegesetz vom 26. Januar 1984, Amtsblatt Nr. 5, Eintrag 24, und nachfolgende Änderungen.
SE: Gesetz über die Pressefreiheit (1949:105),
Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1469) und
Gesetz über die Verordnungen zum Gesetz über die Pressefreiheit und zum Grundgesetz über die Freiheit der Meinungsäußerung (1991:1559).
I-EU-16 – Energiebezogene Tätigkeiten
Sektor/Teilsektor:
Energiebezogene Tätigkeiten – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden; Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom, Gas, Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung; Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen; Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe; Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung
Zuordnung nach Branche:
ISIC 10, 11, 12, 13, 14, 40, CPC 5115, 63297, 713, Teil von 742, 8675, 883, 887
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Zuständigkeitsebene:
EU/Mitgliedstaat (sofern nicht anders angegeben)
Beschreibung:
a)
Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 8675, 883)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
CY: Der Ministerrat kann jeder Stelle, die von Mexiko oder Staatsangehörigen Mexikos oder Staatsangehörigen eines Drittlands tatsächlich kontrolliert wird, den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern. Nachdem einer Stelle eine Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt wurde, darf sie nur mit vorheriger Genehmigung des Ministerrates der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle Mexikos oder eines Staatsangehörigen Mexikos unterstellt werden. Der Ministerrat kann einer Einrichtung, die tatsächlich von Mexiko oder einem Drittland oder von einem Staatsangehörigen Mexikos oder eines Drittlands kontrolliert wird, die Erteilung einer Genehmigung für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen verweigern, wenn Mexiko oder das Drittland Einrichtungen Zyperns oder Einrichtungen von Mitgliedstaaten in Bezug auf den Zugang zu und die Ausübung von Tätigkeiten der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen keine Behandlung gewährt, die mit derjenigen vergleichbar ist, welche Zypern oder der Mitgliedstaat Einrichtungen Mexikos oder dieses Drittlands gewährt (ISIC 1110).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
SI: Die Exploration und Gewinnung mineralischer Ressourcen, einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen, erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem Mitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für Bergbau zuständige Ministerium überprüft (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 883, 8675).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
NL: Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in den Niederlanden erfolgt stets in Zusammenarbeit zwischen einem Privatunternehmen und einer vom Minister für Wirtschaft benannten Aktiengesellschaft. Nach den Artikeln 81 und 82 des Bergbaugesetzes müssen alle Aktien der benannten Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar vom niederländischen Staat gehalten werden (ISIC Rev. 3.1 10, 3.1 11, 3.1 12, 3.1 13, 3.1 14).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
FI: Die Erlaubnis zur Exploration und Gewinnung mineralischer Ressourcen kann einer natürlichen Person, die im EWR gebietsansässig ist, oder einer juristischen Person mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden (ISIC Rev. 3.1 120, CPC 5115, 883, 8675).
SK: Für den Bergbau, mit dem Bergbau zusammenhängende Tätigkeiten und geologische Aktivitäten ist die Gründung einer juristischen Person in einem Mitgliedstaats der EU oder des EWR erforderlich (keine Zweigniederlassung). Unter das Gesetz Nr. 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Gewinnung natürlicher Ressourcen fallende Bergbau- und Prospektionsaktivitäten sind diskriminierungsfrei geregelt, u. a. durch politische Maßnahmen, durch die die Erhaltung und der Schutz natürlicher Ressourcen und der Umwelt sichergestellt werden sollen, wie etwa die Genehmigung oder das Verbot bestimmter Bergbautechnologien. Zur Klarstellung: Diese Maßnahmen umfassen das Verbot des Einsatzes der Cyanidlaugung bei der Behandlung oder Raffination von Mineralien, das Erfordernis einer spezifischen Genehmigung im Fall von Fracking für Tätigkeiten der Prospektion, Exploration oder Gewinnung von Erdöl oder Erdgas sowie die vorherige Billigung durch ein lokales Referendum im Fall von nuklearen oder radioaktiven mineralischen Ressourcen. Dies bedeutet keine Zunahme der nichtkonformen Aspekte der bestehenden Maßnahme, für die der Vorbehalt angebracht wird (ISIC 10, 11, 12, 13, 14, CPC 5115, 7131, 883 und 8675).
Maßnahmen:
CY: Gesetz über Kohlenwasserstoffe (Prospektion, Exploration und Gewinnung) von 2007, (Gesetz 4(I)/2007), geändert durch die Gesetze Nr. 126(I) von 2013 und 29(I) von 2014.
FI: Kaivoslaki (Bergbaugesetz) (621/2011) und
Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).
NL: Mijnbouwwet (Bergbaugesetz).
SI: Bergbaugesetz von 2014.
SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung,
Gesetz 44/1988 der Slowakischen Republik über den Schutz und die Gewinnung natürlicher Ressourcen und
Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten.
Elektrizität (ISIC 40, 4010, CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
AT (gilt nur für die regionale Zuständigkeitsebene): Genehmigungen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Ernennt ein Betreiber einen Geschäftsführer oder einen Pächter, so wird auf das Wohnsitzerfordernis verzichtet. Juristische Personen (Unternehmen) und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Sie müssen einen Geschäftsführer oder einen Pächter ernennen, die beide Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein und einen Wohnsitz im EWR haben müssen. Die zuständige Behörde kann auf das Wohnsitz- und das Staatsangehörigkeitserfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird (ISIC 40, CPC 887).
Maßnahmen:
AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung,
Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung,
Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung,
Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung,
Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011,
Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung,
Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005,
Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (Stmk. ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005,
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (K-ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006,
Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 Abs. 1, 2 und 3, §§ 15, 16 und
Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 121/2000, geändert 2011, Artikel 43 und 44, Artikel 90 und 93.
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
BE: Es ist die Niederlassung in der EU erforderlich (ISIC 4010, CPC 887).
CZ: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität und den Handel damit sowie für andere Tätigkeiten von Elektrizitätsmarktbetreibern sowie für die Erzeugung und Verteilung von Wärme ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person, die in der EU niedergelassen ist, erteilt werden. Es bestehen ausschließliche Rechte in Bezug auf Lizenzen für die Übertragung von Elektrizität und Gas sowie für Elektrizitäts- und Gasmarktbetreiber (ISIC 40, CPC 7131, 62279, 742, 887).
LT: Nur juristische Personen Litauens oder Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen oder andere in Litauen niedergelassene Organisationen können Lizenzen für die Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die öffentliche Elektrizitätsversorgung und die Organisation des Handels mit Elektrizität erhalten (ISIC 4010, CPC 62279, 887).
Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen auf Gebühren- oder vertraglicher Basis, die die Übertragung und Verteilung von Elektrizität betreffen.
PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:
i)
Erzeugung von Elektrizität mit Ausnahme der Erzeugung von Elektrizität unter Nutzung von Elektrizitätsquellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 50 MW, Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Quellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,
ii)
Übertragung oder Verteilung von Elektrizität,
iii)
Handel mit Elektrizität mit Ausnahme des Handels mit Elektrizität unter Nutzung von Anlagen im Eigentum des Kunden mit einer Netzspannung von weniger als 1 kV und Handel mit Elektrizität an Rohstoffbörsen durch Maklerfirmen, die ihre Maklertätigkeit an der Rohstoffbörse auf der Grundlage des Rohstoffhandelsgesetzes vom 26. Oktober 2000 ausüben.
Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC 4010, CPC 62279, 63297, CPC 887).
PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgen im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen. Konzessionen für den Elektrizitätssektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptsitz und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC 4010, CPC 887).
SI: Für die Erzeugung von Elektrizität und Erdgas, den Handel damit, die Lieferung an Endkunden sowie die Übertragung und Verteilung ist die Niederlassung in der EU erforderlich (ISIC 4010, 4020, CPC 7131, 887).
SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, den Groß- und Einzelhandel mit Elektrizität sowie damit verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Ansässigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden (ISIC 4010, CPC 62279, 887).
SI: Für die Erzeugung von Elektrizität und Erdgas, den Handel damit, die Lieferung an Endkunden sowie die Übertragung und Verteilung ist die Niederlassung in der EU erforderlich (ISIC 4020, CPC 7131, 887).
Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC 232, 4020, CPC 62271, 63297, 7131, 742, 887 (ausgenommen Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung und Lokale Präsenz:
AT: Genehmigungen für den Transport von Gas werden nur Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaats erteilt, die einen Wohnsitz im EWR haben. Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz im EWR haben. Der Netzbetreiber muss einen Geschäftsführer und einen technischen Leiter ernennen, der für die technische Kontrolle des Betriebs des Netzes verantwortlich ist; beide müssen Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sein. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Wohnsitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb des Netzes ein öffentliches Interesse erkannt wird.
Für die Transport anderer Waren als Gas und Wasser gilt Folgendes:
Genehmigungen werden natürlichen Personen nur dann erteilt, wenn sie Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats sind und einen Wohnsitz in Österreich haben, und
Unternehmen und Partnerschaften müssen ihren Firmensitz in Österreich haben. Es wird eine Prüfung des wirtschaftlichen Bedarfs oder Interesses durchgeführt. Grenzüberschreitende Rohrfernleitungen dürfen die Sicherheitsinteressen Österreichs und seinen Status als neutrales Land nicht gefährden. Unternehmen und Partnerschaften müssen einen Geschäftsführer ernennen, der Staatsangehöriger eines EWR-Mitgliedstaats sein muss. Die zuständige Behörde kann auf das Staatsangehörigkeits- und das Firmensitzerfordernis verzichten, wenn für den Betrieb der Rohrfernleitung ein nationales wirtschaftliches Interesse erkannt wird (CPC 713).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas bestehen Anforderungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas ist die Niederlassung in der EU erforderlich (Teil von CPC 742).
In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Eine solche Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (ISIC 4020, CPC 7131).
Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002). Ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Erdöl, Erdgas- oder Stromeinfuhren der EU entfallen, kann es untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen.
Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, das weder eine Zweigniederlassung noch eine Repräsentanz ist, so muss das Unternehmen
i)
im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, und
ii)
seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt ähnelt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (ISIC 4020, CPC 7131).
CZ: Für die Erzeugung, Übertragung, Verteilung und Speicherung von Gas sowie den Handel damit ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen Person mit Aufenthaltstitel oder einer juristischen Person, die in der EU niedergelassen ist, erteilt werden. Für Lizenzen zur Übertragung von Gas sowie für Gasmarktbetreiber bestehen Ausschließlichkeitsrechte (ISIC 2320, 4020, CPC 7131, 63297, 742, 887).
Versorgung mit Dampf und Warmwasser (ISIC 4030, CPC 887)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
PL: Für folgende Tätigkeiten ist nach dem Energiegesetz eine Zulassung erforderlich:
i)
Erzeugung von Dampf und Warmwasserenergie, außer Kraft-Wärme-Kopplung unter Nutzung von Quellen – ausgenommen erneuerbare Energiequellen – mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW, Wärmeerzeugung unter Nutzung von Energiequellen mit einer Gesamtkapazität von nicht mehr als 5 MW,
ii)
Übertragung oder Verteilung von Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt, und
iii)
Handel mit Wärme, sofern die von den Kunden verlangte Gesamtkapazität 5 MW nicht übersteigt.
Die zuständige Behörde erteilt die Zulassung ausschließlich Antragstellern mit Hauptgeschäftssitz oder Ansässigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU oder des EWR oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (ISIC 4030, CPC 887).
SK: Für die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Groß- und Einzelhandel mit Dampf und Warmwasser sowie damit verbundene Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung ist eine Genehmigung erforderlich. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Ansässigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden (ISIC 4030, CPC 887).
Maßnahmen:
AT: Burgenländisches Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006 in der geänderten Fassung,
Niederösterreichisches Elektrizitätswesengesetz, LGBl. Nr. 7800/2005 in der geänderten Fassung,
Landesgesetz, mit dem das Oberösterreichische Elektrizitätswirtschafts- und ‑organisationsgesetz 2006 erlassen wird (Oö. ElWOG 2006), LGBl. Nr. 1/2006 in der geänderten Fassung,
Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG), LGBl. Nr. 75/1999 in der geänderten Fassung,
Gesetz vom 16. November 2011 über die Regelung des Elektrizitätswesens in Tirol (Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 – TEG 2012), LGBl. Nr. 134/2011,
Gesetz über die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie (Vorarlberger Elektrizitätswirtschaftsgesetz), LGBl. Nr. 59/2003 in der geänderten Fassung,
Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. Nr. 46/2005,
Steiermärkisches Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (Stmk. ElWOG), LGBl. Nr. 70/2005,
Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (K-ElWOG), LGBl. Nr. 24/2006,
Rohrleitungsgesetz, BGBl. Nr. 411/1975, § 5 Abs. 1, 2 und 3, §§ 15, 16 und
Gaswirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 107/2011, Artikel 43 und 44, Artikel 90 und 93.
BE: Arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci und
Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.
CZ: Gesetz Nr. 458/2000 Slg. über Geschäftsbedingungen und öffentliche Verwaltung in den Energiesektoren (Energiegesetz).
DK: Bekendtgørelse nr. 724 af 1. juli 2008 om indretning, etablering og drift af olietanke, rørsystemer og pipelines (Verordnung über Errichtung, Aufbau und Betrieb von Öltanks, Rohrleitungssystemen und Pipelines), Nr. 724 vom 1. Juli 2008.
LT: Erdgasgesetz der Republik Litauen vom 10. Oktober 2000 Nr. VIII-1973 und
Stromgesetz der Republik Litauen vom 20. Juli 2000, Nr. VIII-1881.
MT: Gesetz über EneMalta, Kapitel 272 und Gesetz über EneMalta (Übertragung von Vermögenswerten, Rechten, Verbindlichkeiten und Schuldverhältnissen), Kapitel 536.
NL: Elektriciteitswet 1998, Gaswet.
PL: Energiegesetz vom 10. April 1997, Artikel 32 und 33.
SI: Energetski zakon (Energiegesetz) 2014, Amtsblatt der Republik Slowenien Nr. 17/2014, Bergbaugesetz (2014).
Anlage I-B-1
VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN
LISTE MEXIKOS
Vorbehalte auf zentraler Ebene
I-MX-1
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 27,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel II Kapitel I und II,
Verordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen und zum Nationalen Register für ausländische Investitionen (Reglamento de la Ley de Inversión Extranjera y del Registro Nacional de Inversiones Extranjeras), Titel II Kapitel I und II.
Beschreibung:
Investitionen
Ausländische Staatsangehörige oder ausländische Unternehmen können keine Eigentumsrechte (dominio directo) an Land und Wasser in einem 100 Kilometer langen Streifen entlang der Landesgrenzen oder in einem 50 Kilometer langen Streifen im Landesinneren vor den Küsten (Sperrzone) erwerben.
Mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel können Eigentumsrechte (dominio directo) an Immobilien in der Sperrzone erwerben, die zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt werden. Der Erwerb ist dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Secretaría de Relaciones Exteriores, im Folgenden „SRE“) binnen 60 Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt des Erwerbs mitzuteilen.
Mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel können keine Eigentumsrechte (dominio directo) an Immobilien in der Sperrzone erwerben, die zu Wohnzwecken genutzt werden.
Gemäß dem nachstehend beschriebenen Verfahren können mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel Nutzungsrechte an Immobilien in der Sperrzone erwerben, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Dieses Verfahren findet auch dann Anwendung, wenn ausländische Staatsangehörige oder ausländische Unternehmen Nutzungsrechte an Immobilien in der Sperrzone erwerben wollen, unabhängig davon, zu welchem Zweck die Immobilien genutzt werden.
Eine Genehmigung vom SRE ist erforderlich, damit Kreditinstitute als Treuhänder Rechte an Immobilien in der Sperrzone erwerben können, wenn der Zweck des Treuhandvertrags darin besteht, die Nutzung der betreffenden Immobilien zu ermöglichen, ohne dass damit dingliche Rechte verbunden sind, und wenn es sich bei den Begünstigten des Treuhandvertrags um mexikanische Unternehmen ohne Ausländerausschlussklausel oder die oben genannten ausländischen Staatsangehörigen oder ausländischen Unternehmen handelt.
„Nutzung“ bedeutet das Recht zur Nutzung der in der Sperrzone gelegenen Immobilien, gegebenenfalls einschließlich der Erlangung von Vorteilen, Produkten und im Allgemeinen jeglicher Erträge, die sich aus dem lukrativen Betrieb und der Nutzung durch Dritte oder durch die als Treuhänder fungierenden Kreditinstitute ergeben.
Die Laufzeit des Treuhandvertrags im Sinne dieses Eintrags beträgt höchstens 50 Jahre; eine Verlängerung ist auf Antrag der betreffenden Vertragspartei möglich.
Das SRE kann jederzeit die Einhaltung der Bedingungen, unter denen die in diesem Eintrag genannten Genehmigungen erteilt werden, sowie die Vorlage und Richtigkeit der oben genannten Mitteilungen überprüfen.
Das SRE entscheidet unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Nutzens, den diese Geschäfte für die Nation haben könnten, über die Genehmigungen.
Ausländische Staatsangehörige oder ausländische Unternehmen, die Immobilien außerhalb der Sperrzone erwerben wollen, müssen dem SRE im Vorfeld eine Erklärung vorlegen, in der sie sich damit einverstanden erklären, sich für die oben genannten Zwecke als mexikanische Staatsangehörige zu betrachten und auf das Recht zu verzichten, sich in Bezug auf diese Immobilien auf den Schutz ihrer Regierungen zu berufen.
I-MX-2
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel VI Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Bei der Bewertung der ihr zur Prüfung vorgelegten Anträge berücksichtigt die CNIE die folgenden Kriterien:
a)
Auswirkungen auf die Beschäftigung und die Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmern,
b)
technologischer Beitrag,
c)
Einhaltung der im Umweltrecht festgelegten Vorschriften und
d)
allgemeiner Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des mexikanischen Produktionssystems.
Bei der Entscheidung über einen Antrag darf die CNIE nur Anforderungen stellen, die nicht zu einer Verzerrung des internationalen Handels führen und nicht nach Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen) verboten sind.
I-MX-3
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.
Beschreibung:
Investitionen
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen unmittelbar oder mittelbar mehr als 49 % der Beteiligungen an einem mexikanischen Unternehmen halten können, ist nur dann ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich, wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte des mexikanischen Unternehmens den zum Zeitpunkt der Stellung des Übernahmeantrags geltenden Schwellenwert überschreitet.
Der geltende Schwellenwert für die Überprüfung der Übernahme eines mexikanischen Unternehmens ist der von der CNIE festgelegte Betrag. Der Schwellenwert zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens für Mexiko entspricht dem Gegenwert von einer Milliarde US-Dollar in mexikanischen Pesos, wobei der offizielle Wechselkurs vom 5. Oktober 2015 zugrunde gelegt wird.
Der Schwellenwert wird jährlich entsprechend der vom Nationalen Institut für Statistik und Geografie (Instituto Nacional de Estadística y Geografía) veröffentlichten nominalen Wachstumsrate des mexikanischen Bruttoinlandsprodukts angepasst.
I-MX-4
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25.
Allgemeines Gesetz über Genossenschaften (Ley General de Sociedades Cooperativas), Titel I und Titel II Kapitel II,
Föderales Arbeitsgesetz (Ley Federal del Trabajo), Titel I,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Höchstens 10 % der natürlichen Personen, die an einer mexikanischen Produktionsgenossenschaft beteiligt sind, dürfen ausländische Staatsangehörige sein.
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 10 % der Beteiligungen an einer mexikanischen Produktionsgenossenschaft halten.
Ausländische Staatsangehörige dürfen in einer Produktionsgenossenschaft weder allgemeine Verwaltungsaufgaben noch geschäftsführende Tätigkeiten ausüben.
Produktionsgenossenschaften sind Unternehmen, deren Mitglieder ihre persönliche Arbeit, sei sie körperlicher oder intellektueller Art, zum Zweck der Herstellung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen zusammenlegen.
I-MX-5
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Föderales Gesetz zur Förderung der Mikroindustrie und des Handwerks (Ley Federal para el Fomento de la Microindustria y la Actividad Artesanal), Kapitel I bis IV.
Beschreibung:
Investitionen
Nur mexikanische Staatsangehörige können eine Zulassung (cédula) als Unternehmen der Mikroindustrie beantragen.
Mexikanische Unternehmen der Mikroindustrie dürfen keine ausländischen Personen als Partner haben.
Im Föderalen Gesetz zur Förderung der Mikroindustrie und des Handwerks ist ein „Unternehmen der Mikroindustrie“ definiert als ein Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten, das in der Verarbeitung von Waren tätig ist und dessen Jahresumsatz den vom SE regelmäßig festgelegten Betrag nicht überschreitet.
I-MX-6
Sektor:
Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Holzwirtschaft
Teilsektor:
Landwirtschaft, Viehzucht oder Forstwirtschaft
Zuordnung nach Branche:
CMAP 1111 – Landwirtschaft
CMAP 1112 – Viehzucht und Jagd (beschränkt auf Viehzucht)
CMAP 1200 – Forstwirtschaft und Holzwirtschaft
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 27,
Landwirtschaftsrecht (Ley Agraria), Titel VI,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Nur mexikanische Staatsangehörige oder mexikanische Unternehmen dürfen Grundstücke für land‑, vieh- oder forstwirtschaftliche Zwecke besitzen. Diese Unternehmen geben eine besondere Art von Anteilen („T“-Anteile) aus, die dem Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt seines Erwerbs entsprechen.
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der „T“-Anteile halten.
I-MX-7
Sektor:
Einzelhandel
Teilsektor:
Verkauf von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln in Fachgeschäften
Zuordnung nach Branche:
CMAP 623087 – Einzelhandel mit Schusswaffen, Patronen und Munition
CMAP 612024 Großhandel a. n. g. (beschränkt auf Schusswaffen, Patronen und Munition)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das im Verkauf von Sprengstoffen, Schusswaffen, Patronen, Munition und Feuerwerkskörpern tätig ist, mit Ausnahme des Erwerbs und der Verwendung von Sprengstoffen für industrielle und mineralgewinnende Tätigkeiten sowie der Herstellung von Sprengstoffmischungen für diese Tätigkeiten.
I-MX-8
Sektor:
Kommunikationsdienstleistungen
Teilsektor:
Rundfunk (Radio und frei empfangbares Fernsehen)
Zuordnung nach Branche:
CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (beschränkt auf Satellitenübertragung)
CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (ohne erweiterte Dienste oder Mehrwertdienste)
CMAP 502003 – Telekommunikationsanlagen
CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (beschränkt auf Wiederverkäufer)
CMAP 941104 – Private Produktion und Übertragung von Hörfunkprogrammen (beschränkt auf die Produktion und Übertragung von Hörfunkprogrammen)
CMAP 941105 – Private Dienstleistungen in den Bereichen Produktion, Übertragung und Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen (beschränkt auf die Übertragung und Weiterverbreitung frei empfangbarer Fernsehprogramme)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 10.8)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 28 und 32, und Übergangsbestimmung 5,
Föderales Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión), Titel III Kapitel I, III und VII sowie Titel X Kapitel II,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel III,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II und III,
Verordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen und zum Nationalen Register für Investitionen (Reglamento de la Ley de Inversión Extranjera y del Registro Nacional de Inversiones Extranjeras), Titel VI,
Allgemeine Leitlinien für die Erteilung von Konzessionen gemäß Titel IV des Föderalen Gesetzes über Telekommunikation und Rundfunk (Lineamientos Generales para el otorgamiento de las concesiones a que se refiere el Título Cuarto de la Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión).
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Im Einklang mit ihrem Zweck werden ausschließliche Konzessionen und Frequenzkonzessionen nur mexikanischen Staatsangehörigen oder mexikanischen Unternehmen gewährt, die nach mexikanischen Recht gegründet wurden.
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an Konzessionsgesellschaften halten, die Rundfunkdienstleistungen erbringen. Diese Höchstgrenze für ausländische Investitionen wird nach Maßgabe der Gegenseitigkeit mit dem Land angewandt, in dem der Investor oder der Wirtschaftsbeteiligte, der sie letztlich kontrolliert, niedergelassen ist.
Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes ist eine befürwortende Stellungnahme der CNIE erforderlich, bevor die ausschließliche Konzession für die Erbringung von Rundfunkdienstleistungen, an denen ausländische Investitionen beteiligt sind, erteilt wird.
Die Konzession, die mit der Konzession verbundenen Rechte, Einrichtungen, Hilfsdienstleistungen, Ämter oder Zusatzeinrichtungen sowie die von der Konzession betroffenen Grundstücke dürfen unter keinen Umständen abgetreten, belastet, verpfändet oder treuhänderisch überlassen, mit einer Hypothek belastet oder ganz oder teilweise an eine ausländische Regierung oder einen ausländischen Staat übertragen werden.
Konzessionen für indigene soziale Zwecke werden an indigene Bevölkerungsgruppen und indigene Gemeinschaften Mexikos mit dem Ziel vergeben, Sprachen, Kultur, Wissen, Traditionen, Identität und ihre internen Regeln zu fördern, zu entwickeln und zu bewahren, die im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter die Integration indigener Frauen in die Erfüllung der Zwecke ermöglichen, für die die Konzession erteilt wird.
Mexiko stellt sicher, dass der Rundfunk einen Beitrag zur Förderung der Werte der nationalen Identität leistet. Die Rundfunkkonzessionäre nutzen und fördern die lokalen und nationalen künstlerischen Werte und Ausdrucksformen der mexikanischen Kultur in Übereinstimmung mit den Merkmalen ihrer Programme. In den täglichen Programmen mit persönlichen Darbietungen wird mehr Zeit für mexikanische Staatsangehörige vorgesehen.
I-MX-9
Sektor:
Kommunikationsdienstleistungen
Teilsektor:
Telekommunikation (einschließlich Wiederverkäufer und eingeschränkte Fernseh- und Radiodienste)
Zuordnung nach Branche:
CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste
CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (ohne erweiterte Dienste oder Mehrwertdienste)
CMAP 502003 – Telekommunikationsanlagen
CMAP 720006 – Sonstige Telekommunikationsdienste (beschränkt auf Wiederverkäufer)
CMAP 502004 – Sonstige spezielle Anlagen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 28 und 32,
Föderales Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión), Titel III Kapitel I, III und VII, Titel IV Kapitel X sowie Titel V Kapitel I,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación),
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II,
Verordnung zum Gesetz über ausländische Investitionen und zum Nationalen Register für Investitionen (Reglamento de la Ley de Inversión Extranjera y del Registro Nacional de Inversiones Extranjeras), Titel VI,
Allgemeine Leitlinien für die Erteilung von Konzessionen gemäß Titel IV des Föderalen Gesetzes über Telekommunikation und Rundfunk (Lineamientos Generales para el otorgamiento de las concesiones a que se refiere el Título Cuarto de la Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión).
Allgemeine Vorschriften zur Festlegung der Bedingungen und Voraussetzungen für die Erteilung von Telekommunikationsgenehmigungen gemäß dem Föderalen Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Reglas de carácter general que establecen los plazos y requisitos para el otorgamiento de autorizaciones en material de telecomunicaciones establecidas en la Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión),
Allgemeine Leitlinien zur Genehmigung der Vermietung von Funkfrequenzen (Lineamientos Generales sobre la Autorización de Arrendamiento del Espectro Radioeléctrico),
Leitlinien zur Erteilung des Genehmigungszertifikats für die Nutzung und Verwertung von Funkfrequenzbändern für die Sekundärnutzung (Lineamientos para el otorgamiento de la Constancia de Authorización, para el uso y aprovechamiento de bandas de frecuencias del espectro radioeléctrico para uso secundario).
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Im Einklang mit ihrem Zweck werden ausschließliche Konzessionen und Frequenzkonzessionen nur mexikanischen Staatsangehörigen oder mexikanischen Unternehmen gewährt, die nach mexikanischen Recht gegründet wurden.
Konzessionen für indigene soziale Zwecke werden an indigene Bevölkerungsgruppen und indigene Gemeinschaften Mexikos mit dem Ziel vergeben, Sprachen, Kultur, Wissen, Traditionen, Identität und ihre internen Regeln zu fördern, zu entwickeln und zu bewahren, die im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter die Integration indigener Frauen in die Erfüllung der Zwecke ermöglichen, für die die Konzession erteilt wird.
Konzessionen für indigene soziale Zwecke dürfen nur an indigene Bevölkerungsgruppen und indigene Gemeinschaften Mexikos ohne ausländische Investitionen erteilt werden.
Die Konzession, die mit der Konzession verbundenen Rechte, Einrichtungen, Hilfsdienstleistungen, Ämter oder Zusatzeinrichtungen sowie die von der Konzession betroffenen Grundstücke dürfen unter keinen Umständen abgetreten, belastet, verpfändet oder treuhänderisch überlassen, mit einer Hypothek belastet oder ganz oder teilweise an eine ausländische Regierung oder einen ausländischen Staat übertragen werden.
Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen, die nach mexikanischem Recht gegründet wurden, können eine Genehmigung für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten als Wiederverkäufer erhalten, ohne Konzessionär zu sein.
Gemäß den Allgemeinen Leitlinien zur Genehmigung der Vermietung von Funkfrequenzen muss jedes Unternehmen, das an der Anmietung von Frequenzbändern interessiert ist, eine ausschließliche Konzession für die gewerbliche Nutzung oder eine ausschließliche Konzession für die private Nutzung erwerben.
Antragsteller, die eine Genehmigung für die sekundäre Nutzung von Funkfrequenzbändern beantragen, müssen eine juristische Adresse in Mexiko-Stadt angeben.
I-MX-10
Sektor:
Kommunikationsdienstleistungen
Teilsektor:
Verkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 7100 – Verkehr
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV,
Gesetz zur Regelung des Schienenverkehrs (Ley Reglamentaria del Servicio Ferroviario), Kapitel II Abschnitt III,
Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel III Abschnitt III,
Flughafengesetz (Ley de Aeropuertos), Kapitel IV,
Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel III und V.
Beschreibung:
Investitionen
Ausländische Regierungen oder ausländische Staaten dürfen weder unmittelbar noch mittelbar in mexikanische Unternehmen investieren, die im Verkehrssektor und im Bereich sonstige allgemeine Kommunikationsmittel tätig sind.
I-MX-11
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Landverkehr und Wasserverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 501421 – Errichtung von Meeres- und Flussbauten
CMAP 501422 – Errichtung von Straßenbauten und Bauten für den Landverkehr
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,
Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV,
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel II.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für die Errichtung und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von Meeres- und Flussbauten ist eine Konzession vom SCT erforderlich.
Für den Bau, den Betrieb, die Nutzung, die Instandhaltung oder die Reparatur von Bundesstraßen und ‑brücken ist ebenfalls eine Konzession vom SCT erforderlich.
Diese Konzessionen können nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
I-MX-12
Sektor:
Energie
Teilsektor:
Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen
Transport, Behandlung, Raffination, Verarbeitung, Lagerung, Verteilung, Komprimierung, Verflüssigung, Dekomprimierung, Rückvergasung, Verkauf an die breite Öffentlichkeit und Vermarktung von Kohlenwasserstoffen, Erdölerzeugnissen und petrochemischen Erzeugnissen sowie an die Nutzer dieser Erzeugnisse und Dienstleistungen
Ausfuhr und Einfuhr von Kohlenwasserstoffen und Erdölerzeugnissen.
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,
Dekret zur Änderung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Energie (Decreto por el que se reforman y adicionan diversas disposiciones de la Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, en materia de energía), veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Oktober 2024,
Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor (Ley del Sector de Hidrocarburos), Artikel 1, 4, 6, 10 bis 14, 17, 22, 24, 25, 26, 27, 31, 37 bis 44, 54, 55, 56, 58, 65, 69, 74, 76, 82, 95, 96, 110, 118, 151, 153, 158, 162 und 163,
Außenhandelsgesetz (Ley de Comercio Exterior),
Gesetz über das Staatsunternehmen Petróleos Mexicanos (Ley de la Empresa Pública del Estado, Petróleos Mexicanos), Artikel 2, 8, 10, 11, 62, 65 und 79,
Verordnung zum Kohlenwasserstoffgesetz (Reglamento de la Ley de Hidrocarburos), Artikel 8, 9, 14, 16, 36, 37, 61, 92, 95, 96,
Verordnung zu den Tätigkeiten nach Titel 3 des Kohlenwasserstoffgesetzes (Reglamento de las actividades a que se refiere el Título Tercero de la Ley de Hidrocarburos), Artikel 51,
Methodik zur Messung des nationalen Anteils lokaler Beschaffungen im Rahmen von Berechtigungen und Verträgen zur Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen sowie von Genehmigungen in der Kohlenwasserstoffindustrie, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft (Metodología para la Medición del Contenido Nacional en Asignaciones y Contratos para la Exploración y Extracción de Hidrocarburos, así como para los permisos en la Industria de Hidrocarburos, emitida por la Secretaría de Economía),
Vereinbarung zur Festlegung der Werte für 2015 und 2025 für den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen im Rahmen der Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in großer und sehr großer Meerestiefe, herausgegeben vom Ministerium für Wirtschaft, veröffentlicht im Amtsblatt am 29. März 2016 (Acuerdo por el que se establecen los valores para 2015 y 2025 de contenido nacional en las actividades de Exploración y Extracción de Hidrocarburos en aguas profundas y ultra profundas, emitidos por la Secretaría de Economía).
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Die Nation hat das unmittelbare und unveräußerliche Eigentum an sämtlichen Kohlenwasserstoffen im Untergrund ihres Gebiets (einschließlich des Festlandsockels und der ausschließlichen Wirtschaftszone, die sich außerhalb des Küstenmeeres befindet und an dieses angrenzt), in Schichten oder in Lagerstätten, unabhängig von ihren physikalischen Bedingungen. Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen auf der Grundlage von Berechtigungen oder Verträgen sind ausschließlich der Nation vorbehalten. In den Verträgen über Exploration und Gewinnung wird stets festgelegt, dass die Kohlenwasserstoffe im Untergrund Eigentum der Nation sind.
Das SENER kann PEMEX Berechtigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilen.
Zur Durchführung der mit den Berechtigungen für Eigenerschließung verbundenen Tätigkeiten schließt PEMEX nur Dienstleistungsverträge mit privaten Parteien ab. Was die mit Berechtigungen für gemischte Erschließungen verbundene Tätigkeiten betrifft, schließt PEMEX gemischte Verträge mit privaten Parteien ab, wobei PEMEX eine Beteiligung von nicht weniger als 40 % zukommt.
Das SENER legt für jedes Vertragsgebiet, das ausgeschrieben und nach dem Gesetz vergeben wird, das entsprechende Vertragsmodell fest; dabei kann unter anderen Vertragsmodellen, z. B. Dienstleistungen, Gewinnteilung, Produktionsteilung oder Lizenzen, gewählt werden. Im Rahmen von Verträgen über die Exploration und Gewinnung kann PEMEX Allianzen oder Vereinigungen eingehen, um an Ausschreibungsverfahren teilzunehmen, darf jedoch keine Verträge über öffentlich-private Partnerschaften mit privaten Parteien schließen.
Das SENER kann eine unmittelbare Beteiligung von PEMEX an Verträgen über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen festlegen. Das SENER legt eine verpflichtende Beteiligung von PEMEX an Verträgen über die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen fest, wenn die Möglichkeit besteht, einen grenzüberschreitenden Speicher zu finden.
Für Verträge über die Exploration und Gewinnung von in Kohleflözen enthaltenem und in Kohleflözen anfallendem Erdgas für den Eigenverbrauch, die direkt an die Inhaber von Konzessionen für die Mineraliengewinnung vergeben werden können, wird kein Ausschreibungsverfahren durchgeführt.
Die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, die im nationalen Gebiet im Rahmen von Berechtigungen und Verträgen über die Exploration und Gewinnung erfolgen, müssen im Durchschnitt einem Mindestprozentsatz in Bezug auf den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen entsprechen. Dabei bleiben die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in großer und sehr großer Meerestiefe, für die unterschiedliche Anforderungen in Bezug auf den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen gelten, die vom SE auf der Grundlage der Stellungnahme des SENER unter Berücksichtigung der Merkmale dieser Tätigkeiten festgelegt wurden, unberücksichtigt.
Das oben genannte Mandat muss mit der vom Ministerium für Wirtschaft festgelegten Methodik übereinstimmen und darf die Wettbewerbsposition von PEMEX oder anderer staatlicher Produktionsunternehmen und anderer Wirtschaftsbeteiligter, die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen betreiben, nicht beeinträchtigen.
Der Bundesvorstand richtet in den Gebieten, in denen der Staat beschließt, Exploration und Gewinnung zu verbieten, Schutzzonen ein, die sich von den Naturschutzgebieten unterscheiden, in denen keine Berechtigungen und Aufträge vergeben werden können.
Die mexikanische Regierung nimmt in die Bedingungen für die Berechtigungen und die Verträge über Exploration und Gewinnung sowie in die Genehmigungen auf, dass unter denselben Bedingungen hinsichtlich der Preise, der Qualität und der fristgerechten Lieferung dem Erwerb interner Waren und der Inanspruchnahme interner Dienstleistungen, einschließlich der Ausbildung und Einstellung mexikanischer Staatsangehöriger auf technischer und verwaltungstechnischer Ebene, der Vorzug gegeben werden sollte.
Für die oberflächliche Exploration und Erkennung ist eine Genehmigung der SENER erforderlich, die keine Berechtigungen für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erteilt. Personen, an die eine Berechtigung oder ein Vertrag über die Exploration und Gewinnung vergeben wurde, benötigen keine Genehmigung für die oberflächliche Exploration und Erkennung in den Gebieten, für die die Berechtigung oder der Vertrag über die Exploration und Gewinnung gilt.
Das SENER oder die CNE legen soweit erforderlich die Genehmigungsmodelle für den Transport, die Behandlung, die Raffination, die Verarbeitung, die Lagerung, die Verteilung, die Komprimierung, die Verflüssigung, die Dekomprimierung, die Rückvergasung, den Verkauf an die breite Öffentlichkeit, die Vermarktung, die Formulierung und die Verteilung für den Eigenverbrauch von Kohlenwasserstoffen (einschließlich Erdgas), Erzeugnissen aus Erdöl und Erdgas (einschließlich Benzin und Diesel) und petrochemischen Stoffen fest, sowie die Verwaltung integrierter Systeme, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Genehmigungsinhaber über ein nach mexikanischem Recht gegründetes Unternehmen verfügen und ihren Wohnsitz in Mexiko haben müssen. Die Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr von Kohlenwasserstoffen und Erdölerzeugnissen oder Erdgas werden nach dem Außenhandelsgesetz (Ley de Comercio Exterior) erteilt, wonach die Genehmigungsinhaber über ein nach mexikanischem Recht gegründetes Unternehmen verfügen und ihren Wohnsitz in Mexiko haben müssen.
I-MX-13
Sektor:
Energie
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
CMAP 623090 – Einzelhandel mit anderen Artikeln und Waren a. n. g. (Biobrennstoff)
Betroffene Verpflichtungen:
Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Biobrennstoffgesetz (Ley de Biocombustibles), Artikel 19,
Beschreibung:
Investitionen
Das Wirtschaftsministerium legt die Methode zur Messung und Überprüfung des nationalen Anteils an Biomasse, entweder für die direkte Verwendung als Biobrennstoffe oder für die Herstellung von Biobrennstoffen, fest.
I-MX-14
Sektor:
Energie
Teilsektor:
Elektrizität
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución
Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,
Dekret zur Änderung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über Energie (Decreto por el que se reforman y adicionan diversas disposiciones de la Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos, en materia de energía), veröffentlicht im Amtsblatt am 31. Oktober 2024,
Gesetz über den Elektrizitätssektor (Ley del Sector Eléctrico), Artikel 1, 2, 4, 10, 12, 13, 39, 40, 44, 61, 108, 109, 132 und 151,
Gesetz über das Staatsunternehmen Föderale Stromkommission (Ley de la Comisión Federal de Electricidad), Artikel 8, 65 und 81.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Die Planung und Kontrolle des nationalen Stromnetzes gemäß den Artikeln 25, 27 und 28 der Verfassung sowie die öffentliche Dienstleistung der Übertragung und Verteilung von Elektrizität sind ausschließlich der Nation vorbehalten; für diese Tätigkeiten werden keine Konzessionen gewährt.
Das Staatsunternehmen kann mit Privatpersonen unter anderem Verträge über die Errichtung, die Instandhaltung, die Verwaltung und den Ausbau der für die Erbringung der öffentlichen Dienstleistungen der Übertragung und Verteilung von Elektrizität erforderlichen Infrastruktur schließen.
Das Wirtschaftsministerium muss die Methode zur Messung des nationalen Anteils im Elektrizitätssektor festlegen.
Der SENER kann nach Einholung einer Stellungnahme des Wirtschaftsministeriums festlegen, dass bei Vorliegen derselben Umstände – einschließlich Preisgleichheit, Qualität und fristgerechter Lieferung – die Verträge des Staatsunternehmens über die Entwicklung von Infrastrukturprojekten und gemischte Investitionen sowie die Verträge, die sich aus den Mechanismen für die Zuweisung von Energie und den zugehörigen Erzeugnissen ergeben, an denen die Akteure des Elektrizitätssektors beteiligt sind, dem Erwerb nationaler Waren und der Vergabe von Dienstleistungen nationalen Ursprungs, einschließlich der Ausbildung und Einstellung von mexikanischen Staatsangehörigen auf technischer und Managementebene, Vorrang einräumen müssen.
Wird dem Privatsektor die Mitwirkung an den anderen Tätigkeiten der Elektroindustrie ermöglicht, darf er keinesfalls Vorrang vor dem öffentlichen Unternehmen des Staates haben, dessen Kernaufgabe in der Erfüllung seiner sozialen Verantwortung und der Gewährleistung der Kontinuität und Zugänglichkeit der öffentlichen Elektrizitätsversorgung liegt.
Das Staatsunternehmen muss mindestens 54 % der durchschnittlichen in das Netz eingespeisten Energie in einem Kalenderjahr beibehalten.
Der Privatsektor kann durch gemischte Investitionsprogramme, in deren Rahmen das Staatsunternehmen zu mindestens 54 % direkt oder indirekt am Projekt beteiligt sein muss, am Stromerzeugungsprozess teilnehmen.
Die Grundversorgung mit Strom zu einem möglichst niedrigen Preis kann nur vom Staatsunternehmen bereitgestellt werden.
Für alle anderen Unternehmenstätigkeiten der CFE und ihrer Tochtergesellschaften erlässt das Leitungs- bzw. Kontrollorgan in Übereinstimmung mit dem CFE-Gesetz Vorschriften für den Erwerb, das Leasing und die Vergabe von Dienstleistungen sowie die Durchführung von Arbeiten. Unter anderem kann das Leitungs- bzw. Kontrollorgan entsprechend der Art des Vertrags, der Tarifordnung und der internationalen Verträge, die Mexiko unterzeichnet hat, Mindestprozentsätze in Bezug auf den nationalen Anteil lokaler Beschaffungen vorschreiben.
Sämtliche Genehmigungen im Rahmen des Gesetzes über den Elektrizitätssektor werden von der CNE erteilt. Die Genehmigungsinhaber müssen natürliche Personen oder nach mexikanischem Recht gegründete Unternehmen sein.
I-MX-15
Sektor:
Energie
Teilsektor:
Kohlenwasserstoffe und Erdölerzeugnisse (Lieferung von Treib- und Schmierstoffen für Luftfahrzeuge, Schiffe und Eisenbahnausrüstungen)
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem mexikanischen Unternehmen halten, das Treib- und Schmierstoffe für Wasserfahrzeuge und Eisenbahnausrüstungen sowie Treibstoffe für Luftfahrzeuge liefert.
I-MX-16
Sektor:
Druck, Redaktion und verwandte Wirtschaftszweige
Teilsektor:
Zeitungsverlag
Zuordnung nach Branche:
CMAP 342001 – Verlag von Zeitungen, Magazinen und Zeitschriften (beschränkt auf Zeitungen)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.
Beschreibung:
Investitionen
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das im Druck oder Verlag von Tageszeitungen tätig ist, die sich in erster Linie an mexikanische Leser richten und im Gebiet Mexikos vertrieben werden.
Für die Zwecke dieses Eintrags bezeichnet „Tageszeitungen“ Zeitungen, die nicht kostenlos verteilt werden und an sieben Tagen in der Woche erscheinen.
I-MX-17
Sektor:
Herstellung von Waren
Teilsektor:
Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Schusswaffen und Patronen
Zuordnung nach Branche:
CMAP 352236 – Herstellung von Sprengstoffen und Feuerwerkskörpern
CMAP 382208 – Herstellung von Schusswaffen und Patronen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das in der Herstellung von Sprengstoffen, Feuerwerkskörpern, Schusswaffen, Patronen und Munition tätig ist, mit Ausnahme der Herstellung von Sprengstoffmischungen für industrielle und mineralgewinnende Tätigkeiten.
I-MX-18
Sektor:
Fischerei
Teilsektor:
Fischereibezogene Dienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CMAP 1300 – Fischerei
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 11.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Allgemeines Gesetz über nachhaltige Fischerei und Aquakultur (Ley General de Pesca y Acuacultura Sustentables), Titel VI Kapitel IV sowie Titel VII Kapitel II,
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel I, Titel II Kapitel IV sowie Titel III Kapitel II,
Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel I, IV und VI,
Verordnung zum Fischereigesetz (Reglamento de la Ley de Pesca), Titel II Kapitel I und Kapitel II, Abschnitt VI.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für die Ausübung von Fischereitätigkeiten ist eine Genehmigung erforderlich, die im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten entweder vom SAGARPA über die Nationale Kommission für Aquakultur und Fischerei (Comisión Nacional de Acuacultura y Pesca) oder vom SCT erteilt wird.
Für bestimmte Tätigkeiten, z. B. Fischereitätigkeiten, die zur Begründung von Anträgen auf Erteilung einer Konzession erforderlich sind, und das Anbringen von festen Fanggeräten in föderalen Gewässern, ist eine Genehmigung des SAGARPA erforderlich. Diese Genehmigung wird bevorzugt an Einwohner lokaler Gemeinschaften erteilt. Unter gleichen Umständen werden Anträge indigener Gemeinschaften bevorzugt.
Für die Erbringung von Baggerdienstleistungen durch Schiffe unter ausländischer Flagge ist eine vom SCT ausgestellte Genehmigung erforderlich.
Für die Erbringung fischereibezogener Hafendienstleistungen, z. B. Beladungsvorgänge und Versorgung von Schiffen, die Instandhaltung von Kommunikationseinrichtungen, Elektrizitätsarbeiten, Abfallsammlung und Abwasserentsorgung, ist eine Genehmigung des SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
I-MX-19
Sektor:
Fischerei
Teilsektor:
Fischerei
Zuordnung nach Branche:
CMAP 130011 – Fischerei auf Hoher See
CMAP 130012 – Küstenfischerei
CMAP 130013 – Süßwasserfischerei
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Allgemeines Gesetz über nachhaltige Fischerei und Aquakultur (Ley General de Pesca y Acuacultura Sustentables), Titel VI Kapitel IV, Titel VII Kapitel I, Titel XIII Einziges Kapitel und Titel XIV Kapitel I, II und III,
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel II Kapitel I,
Föderales Schifffahrtsgesetz(Ley Federal del Mar), Titel I Kapitel I und III,
Gesetz über nationale Gewässer (Ley de Aguas Nacionales), Titel I und Titel IV Kapitel I,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,
Verordnung zum Fischereigesetz (Reglamento de la Ley de Pesca), Titel I Kapitel I, Titel II Kapitel I und III bis VI und Titel III Kapitel III und IV.
Beschreibung:
Investitionen
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das Küstenfischerei, Süßwasserfischerei und Fischerei in der ausschließlichen Wirtschaftszone, ausgenommen Aquakultur, betreibt.
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Fischfang auf Hoher See betreibt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.
I-MX-20
Sektor:
Dienstleistungen im Bereich Bildung
Teilsektor:
Privatschulen
Zuordnung nach Branche:
CMAP 921101 – Private Dienstleistungen im Bereich Vorschulbildung
CMAP 921102 – Private Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung
CMAP 921103 – Private Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung
CMAP 921104 – Private Dienstleistungen im Bereich Sekundarstufe II
CMAP 921105 – Private Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung
CMAP 921106 – Private Dienstleistungen im Bereich Bildung – Kombinierte Dienstleistungen aus den Bereichen Vorschulbildung, Primarschulbildung, Sekundarschulbildung, Sekundarstufe II und Hochschulbildung
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,
Gesetz über die Koordinierung der Hochschulbildung (Ley para la Coordinación de la Educación Superior), Kapitel II,
Allgemeines Bildungsgesetz (Ley General de Educación), Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Dienstleistungen in den Bereichen Vorschulbildung, Primarschuldbildung, Sekundarschulbildung, High Schools und Hochschulbildung oder kombinierte private Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.
I-MX-21
Sektor:
Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen
Teilsektor:
Dienstleistungen von Ärzten
Zuordnung nach Branche:
CMAP 9231 – Ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Dienstleistungen des Privatsektors (beschränkt auf ärztliche Dienstleistungen)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Föderales Arbeitsgesetz (Ley Federal del Trabajo), Kapitel I.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Nur mexikanische Staatsangehörige, die im Gebiet Mexikos als Ärzte zugelassen sind, dürfen in mexikanischen Unternehmen betriebsärztliche Leistungen erbringen.
I-MX-22
Sektor:
Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen
Teilsektor:
Fachpersonal
Zuordnung nach Branche:
CMAP 951012 – Dienstleistungen von Zoll- und Vertretungsagenturen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Zollgesetz (Ley Aduanera), Titel II Kapitel I und III und Titel VII Kapitel I,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Nur Personen, die von Geburt an die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen, können Zollagenten sein.
Nur Zollagenten, die als Empfänger oder gesetzliche Vertreter (mandatarios) eines Einführers oder Ausführers handeln, sowie Beauftragte von Zollagenten dürfen die Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Zollabfertigung der Waren des betreffenden Einführers oder Ausführers erledigen.
Investoren der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen sich weder mittelbar noch unmittelbar an der Agentur eines Zollagenten beteiligen.
I-MX-23
Sektor:
Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen
Teilsektor:
Spezialisierte Dienstleistungen (Dienstleistungen von öffentlichen Notaren für Handelsangelegenheiten)
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Föderales Gesetz über öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten (Ley Federal de Correduría Pública), Artikel 7, 8, 12 und 15,
Verordnung zum Föderalen Gesetz über öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten (Reglamento de la Ley Federal de Correduría Pública), Kapitel I und Kapitel II Abschnitte I und II,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Nur Personen, die von Geburt an die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen, können als öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten (corredor público) zugelassen werden.
Ein öffentlicher Notar für Handelsangelegenheiten darf für die Erbringung öffentlicher notarieller Dienstleistungen in Handelsangelegenheiten mit keiner Person eine Geschäftsbeziehung unterhalten.
Öffentliche Notare für Handelsangelegenheiten müssen an dem Ort, an dem sie zur Ausübung ihres Berufes zugelassen sind, über eine Kanzlei verfügen.
Nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen mit Ausländerausschlussklausel kann eine Zulassung erteilt werden.
I-MX-24
Sektor:
Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen
Teilsektor:
Freiberufliche Dienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CMAP 951002 – Juristische Dienstleistungen (einschließlich Rechtsberatung für Ausländer)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung im Bundesdistrikt (Ley Reglamentaria del Artículo 5º Constitucional, relativo al Ejercicio de las Profesiones en el Distrito Federal), Kapitel III Abschnitt III und Kapitel V,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das juristische Dienstleistungen erbringt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.
In Ermangelung eines einschlägigen internationalen Vertrags unterliegt die Berufsausübung durch ausländische Staatsangehörige der Gegenseitigkeit am Wohnsitz des Antragstellers sowie der Einhaltung der übrigen im mexikanischen Recht festgelegten Anforderungen.
Sofern in diesem Eintrag nichts anderes bestimmt ist, dürfen nur Rechtsanwälte, die in Mexiko zugelassen sind, eine Beteiligung an einer im Gebiet Mexikos niedergelassenen Anwaltskanzlei halten.
Rechtsanwälte, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dürfen Partnerschaften mit in Mexiko zugelassenen Rechtsanwälten eingehen.
Die Zahl der in der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwälte, die als Partner in einer Anwaltskanzlei in Mexiko tätig sind, darf die Zahl der in Mexiko zugelassenen Rechtsanwälte, die als Partner in der betreffenden Anwaltskanzlei tätig sind, nicht übersteigen. Rechtsanwälte, die in der Europäischen Union zugelassen sind, können ihre Tätigkeit ausüben und Rechtsberatungen zum mexikanischen Recht durchführen, sofern sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Mexiko erfüllen.
Eine Anwaltskanzlei, die von einer Partnerschaft von in der Europäischen Union zugelassenen Rechtsanwälten und in Mexiko zugelassenen Rechtsanwälten gegründet wurde, kann in Mexiko zugelassene Rechtsanwälte als Mitarbeiter einstellen.
Zur Klarstellung: Dieser Eintrag gilt weder für die Erbringung von Rechtsberatungsleistungen in den Bereichen ausländisches und internationales Recht (vorübergehend auf Grundlage der „Fly-in-fly-out“-Methode oder mittels onlinebasierter Technologien oder Telekommunikationstechnologien) noch – ausschließlich in Bezug auf ausländisches und internationales Recht – für die Erbringung von Schieds‑, Schlichtungs- und Mediationsdienstleistungen durch ausländische Rechtsanwälte.
I-MX-25
Sektor:
Freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen
Teilsektor:
Freiberufliche Dienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CMAP 9510 – Erbringung von freiberuflichen, technischen und spezialisierten Dienstleistungen (beschränkt auf freiberufliche Dienstleistungen)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 11.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung in Mexiko-Stadt (Ley reglamentaria del Artículo 5º Constitucional, relativo al Ejercicio de las Profesiones en la Ciudad de México), Kapitel III Abschnitt III und Kapitel V,
Verordnung zum Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung im Bundesdistrikt (Reglamento de la Ley Reglamentaria del Artículo 5º Constitucional, relativo al Ejercicio de las Profesiones en el Distrito Federal), Kapitel III,
Allgemeines Bevölkerungsgesetz (Ley General de Población), Kapitel III.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Gemäß den einschlägigen internationalen Verträgen, bei denen Mexiko Vertragspartei ist, können ausländische Staatsangehörige in Mexiko-Stadt die Berufe ausüben, die im Regelungsgesetz zum Verfassungsartikel 5 über die Berufsausübung in Mexiko-Stadt aufgeführt sind.
In Ermangelung eines einschlägigen internationalen Vertrags unterliegt die Berufsausübung durch ausländische Staatsangehörige der Gegenseitigkeit am Wohnsitz des Antragstellers sowie der Einhaltung der übrigen im mexikanischen Recht festgelegten Anforderungen.
I-MX-26
Sektor:
Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
CMAP 929001 – Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen
Betroffene Verpflichtungen:
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über religiöse Vereinigungen und öffentliche Gottesdienste (Ley de Asociaciones Religiosas y Culto Público), Titel II Kapitel I und II.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Vertreter religiöser Vereinigungen in Mexiko müssen mexikanische Staatsangehörige sein.
Religiöse Vereinigungen sind Vereinigungen, die nach dem Gesetz über religiöse Vereinigungen und öffentliche Gottesdienste gegründet wurden.
Religiöse Vereinigungen müssen sich beim Innenministerium (Secretaría de Gobernación, SEGOB) registrieren lassen. Um sich registrieren lassen zu können, müssen religiöse Vereinigungen in Mexiko niedergelassen sein.
I-MX-27
Sektor:
Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
CMAP 971010 Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Landwirtschaft
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Föderales Gesetz über Pflanzenschutz (Ley Federal de Sanidad Vegetal), Titel II Kapitel IV,
Verordnung zum Pflanzenschutzgesetz der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Reglamento de la Ley de Sanidad Fitopecuaria de los Estados Unidos Mexicanos), Kapitel VII.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für das Versprühen von Pestiziden ist eine Konzession des SAGARPA erforderlich.
Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
I-MX-28
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Luftverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 384205 – Bau, Montage und Reparatur von Luftfahrzeugen (beschränkt auf die Reparatur von Luftfahrzeugen)
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel III Abschnitt II,
Verordnung zum Zivilluftfahrtgesetz (Reglamento de la Ley de Aviación Civil), Kapitel VII.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für die Errichtung und den Betrieb bzw. den Betrieb und die Nutzung einer Flugzeugreparaturwerkstatt sowie von Zentren für die Aus- und Weiterbildung von Personal ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich.
Zum Erhalt dieser Genehmigung muss der Antragsteller nachweisen, dass die Flugzeugreparaturwerkstatt bzw. das Zentrum für die Aus- und Weiterbildung von Personal ihren bzw. seinen Sitz in Mexiko hat.
I-MX-29
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Luftverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 973302 – Verwaltung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,
Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel I und IV,
Flughafengesetz (Ley de Aeropuertos), Kapitel III,
Verordnung zum Flughafengesetz (Reglamento de la Ley de Aeropuertos), Titel II Kapitel I, II und III.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für die Konstruktion und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Konzessionär oder Genehmigungsinhaber für Flugplätze für den öffentlichen Dienst ist, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.
Bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt die CNIE, dass die nationale und die technologische Entwicklung begünstigt werden müssen und dass die souveräne Integrität der Nation geschützt werden muss.
I-MX-30
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Luftverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 713001 – Linienflugverkehr mit intern registrierten Luftfahrzeugen
CMAP 713002 – Nichtlinienflugverkehr (Lufttaxis)
Spezialisierte Luftverkehrsdienstleistungen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel IX und X,
Verordnung zum Zivilluftfahrtgesetz (Reglamento de la Ley de Aviación Civil), Titel II Kapitel I,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das internen Linien- und Nichtlinienflugverkehr sowie internationalen Nichtlinienflugverkehr in Form von Lufttaxis anbietet oder spezialisierte Luftverkehrsdienstleistungen erbringt. Der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans und zwei Drittel der leitenden Angestellten dieses Unternehmens müssen mexikanische Staatsangehörige sein.
Nur mexikanische Staatsangehörige sowie mexikanische Unternehmen, bei denen 51 % der Stimmrechtsanteile von mexikanischen Staatsangehörigen gehalten oder kontrolliert werden und bei denen der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der leitenden Angestellten mexikanische Staatsangehörige sind, können ein Flugzeug in Mexiko registrieren lassen.
I-MX-31
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Spezialisierte Luftverkehrsdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel III,
Zivilluftfahrtgesetz (Ley de Aviación Civil), Kapitel I, II, IV und IX,
Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für die Erbringung sämtlicher spezialisierter Luftverkehrsdienstleistungen im Gebiet Mexikos ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die an der Erbringung dieser Dienstleistungen interessierte Person einen Wohnsitz im Gebiet Mexikos hat.
I-MX-32
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Wasserverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 973203 – Verwaltung von See‑, Binnensee- und Flussschifffahrtshäfen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV und V,
Verordnung zum Hafengesetz (Reglamento de la Ley de Puertos) Titel I Kapitel I und VI,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III.
Beschreibung:
Investitionen
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem mexikanischen Unternehmen halten, das als vollumfänglicher Hafenverwalter zugelassen ist.
I-MX-33
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Wasserverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 384201 – Bau und Reparatur von Wasserfahrzeugen
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel II.
Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für den Bau und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb einer Werft ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
I-MX-34
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Wasserverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 973201 – Be- und Entladung von Wasserfahrzeugen (einschließlich Betrieb und Instandhaltung von Docks, landseitiges Laden und Löschen von Schiffen, Seefrachtumschlag, Betrieb und Instandhaltung von Anlegestellen, Reinigung von Schiffen und Booten, Stauen, Frachtumschlag zwischen Schiffen und Lastkraftwagen, Zügen, Rohrfernleitungen und Kaianlagen und Terminalbetrieb am Hafen)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel I Kapitel II sowie Titel II Kapitel IV und V,
Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel II, IV und VI,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,
Verordnung zur Nutzung des Küstenmeeres, der Wasserstraßen, der Strände, der betreffenden föderalen Küstenzone und der zum Meer hin gelegenen Grundstücke (Reglamento para el Uso y Aprovechamiento del Mar Territorial, Vías Navegables, Playas, Zona Federal Marítimo Terrestre y Terrenos Ganados al Mar), Kapitel II Abschnitt II,
Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Hafendienstleistungen für Binnenschiffe wie Schleppen, Festmachen und Tendern, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.
Für die Konstruktion und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von See- und Binnenhafenterminals, einschließlich Docks, Kränen und zugehörigen Einrichtungen, ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
Für die Erbringung von Stauerei- und Lagerdienstleistungen ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
I-MX-35
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Wasserverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 973203 – See- und Binnenschifffahrt (Verwaltung von Binnensee- und Flussschifffahrtshäfen)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel III Kapitel III,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,
Hafengesetz (Ley de Puertos), Kapitel IV und VI.
Beschreibung:
Investitionen
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an mexikanischen Unternehmen halten, die Lotsendienste für Schiffe in der Binnenschifffahrt erbringen.
I-MX-36
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Wasserverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 712011 – Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr
CMAP 712012 – Dienstleistungen im Bereich Seekabotage
CMAP 712013 – Schleppdienstleistungen im internationalen und im Kabotageverkehr
CMAP 712021 – Dienstleistungen im Bereich Verkehr auf Flüssen und Seen
CMAP 712022 – Transportdienstleistungen innerhalb von Hafengewässern
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos), Titel III Kapitel I,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,
Föderales Gesetz über den wirtschaftlichen Wettbewerb (Ley Federal de Competencia Económica), Kapitel IV.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Der Betrieb oder der Einsatz von Hochseeschiffen, einschließlich Verkehrsdienstleistungen und internationale Schleppdienstleistungen, stehen Reedern und Wasserfahrzeugen aller Länder auf der Grundlage der Gegenseitigkeit in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen offen.
Der Betrieb und die Nutzung der Kabotage und der Binnenschifffahrt sind mexikanischen Reedern mit mexikanischen Schiffen vorbehalten. Wenn mexikanische Wasserfahrzeuge nicht geeignet und nicht mit den gleichen technischen Voraussetzungen verfügbar sind oder wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, kann das SCT mexikanischen Reedern nach folgenden Prioritäten befristete Schifffahrtsgenehmigungen für den Betrieb und den Einsatz ausländischer Wasserfahrzeuge erteilen:
a)
mexikanische Reeder mit ausländischen Wasserfahrzeugen im Rahmen eines Bareboat-Charter-Vertrags und
b)
mexikanische Reeder mit ausländischen Wasserfahrzeugen im Rahmen eines Charter-Vertrags jeglicher Art.
Der Betrieb und der Einsatz von Kreuzfahrtschiffen in der Binnenschifffahrt und von Baggerschiffen und maritimen Geräten für die Konstruktion, die Erhaltung und den Betrieb von Häfen sowie die entsprechenden Kabotagedienstleistungen können von mexikanischen oder ausländischen Schifffahrtsunternehmen mit mexikanischen oder ausländischen Wasserfahrzeugen oder maritimen Geräten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit der Europäischen Union oder ihren Mitgliedstaaten durchgeführt bzw. erbracht werden, wobei mexikanischen Unternehmen Vorrang eingeräumt werden sollte und die geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten sind.
Nach vorheriger Stellungnahme des Nationalen Kartellamts (Comisión Nacional Antimonopolio) kann das SCT beschließen, dass bestimmte Kabotagefahrten ganz oder teilweise nur von mexikanischen Schifffahrtsunternehmen mit mexikanischen Wasserfahrzeugen oder Wasserfahrzeugen, die als mexikanische Wasserfahrzeuge anerkannt sind, durchgeführt werden dürfen, wenn auf dem betreffenden Markt keine Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb im Sinne des Föderalen Gesetzes über den wirtschaftlichen Wettbewerb (Ley Federal de Competencia Económica) bestehen.
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen höchstens 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden mexikanischen Schifffahrtsunternehmen oder mexikanischen Schiff halten, das im gewerblichen Einsatz von Binnenschiffen und Kabotageschiffen tätig ist, mit Ausnahme von Kreuzfahrtschiffen sowie Baggerschiffen und maritimen Geräten für die Konstruktion, die Erhaltung und den Betrieb von Häfen.
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das Dienstleistungen im Bereich Hochseeschifffahrt und Hafenschleppdienstleistungen erbringt, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.
I-MX-37
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Rohrfernleitungen für andere Güter als Energie
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I, II und III,
Gesetz über nationale Gewässer (Ley de Aguas Nacionales), Titel I Kapitel II und Titel IV Kapitel II.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für die Konstruktion und den Betrieb bzw. ausschließlich für den Betrieb von Rohrfernleitungen zum Transport anderer Güter als Energie oder petrochemische Grundstoffe ist eine Konzession vom SCT erforderlich.
Diese Konzession kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
I-MX-38
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Schienenverkehrsdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CMAP 711101 – Schienenverkehrsdienstleistungen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel III,
Gesetz zur Regelung des Schienenverkehrs (Ley Reglamentaria del Servicio Ferroviario) Kapitel I und Kapitel II Abschnitt III,
Verordnung zum Schienenverkehr (Reglamento del Servicio Ferroviario), Titel I Kapitel I, II und III, Titel II Kapitel I und IV und Titel III Kapitel I, Abschnitte I und II.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Damit Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen mehr als 49 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten können, das in der Konstruktion, im Betrieb und in der Nutzung von Eisenbahnen, die als allgemeine Verkehrsmittel gelten, oder in der Erbringung von öffentlichen Schienenverkehrsdienstleistungen tätig ist, ist ein positiver Beschluss der CNIE erforderlich.
Bei ihrer Beschlussfassung berücksichtigt die CNIE, dass die nationale und die technologische Entwicklung gefördert werden müssen und dass die souveräne Integrität der Nation geschützt werden muss.
Für den Aufbau, den Betrieb und die Bewirtschaftung von Schienenverkehrsdienstleistungen sowie für die Erbringung öffentlicher Schienenverkehrsdienstleistungen ist eine Konzession vom SCT erforderlich. Diese Konzession kann nur mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
Für die Erbringung von Hilfsdienstleistungen, den Bau von Ein- und Ausfahrtsmöglichkeiten, Kreuzungen und im Randbereich liegenden Anlagen im Rahmen des Wegerechts, das Anbringen von Werbung und Werbeschildern im Rahmen des Wegerechts und die Konstruktion und den Betrieb von Brücken über Eisenbahnstrecken ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
I-MX-39
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Landverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 973101 – Verwaltung von Busbahnhöfen und Hilfsdienstleistungen (beschränkt auf die wichtigsten Bus- und LKW-Terminals sowie Busbahnhöfe und LKW-Stationen)
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 11.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,
Verordnung zum Wegerecht auf Bundesstraßen und in umgebenden Gebieten (Reglamento para el Aprovechamiento del Derecho de Vía de las Carreteras Federales y Zonas Aledañas), Kapitel II und IV,
Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für die Errichtung oder den Betrieb von Bus- und LKW-Terminals sowie Busbahnhöfen und LKW-Stationen ist eine vom SCT ausgestellte Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
Zum Erhalt dieser Genehmigung muss der Antragsteller nachweisen, dass er seinen Wohnsitz in Mexiko hat.
I-MX-40
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Landverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 973102 – Verwaltung von Straßen und Brücken und Hilfsdienstleistungen
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32,
Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,
Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I und V.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Für Erbringung von Hilfsdienstleistungen für den Bundesstraßenverkehr ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Diese Genehmigung kann nur mexikanischen Staatsangehörigen und mexikanischen Unternehmen erteilt werden.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Hilfsdienstleistungen nicht Teil der Beförderung von Passagieren bzw. Fracht oder im Rahmen des Tourismus auf Bundesstraßen sind, sondern als Ergänzung zu betrachten sind.
I-MX-41
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Landverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 711201 – Beförderungsdienstleistungen für Baumaterialien
CMAP 711202 – Umzugsdienstleistungen
CMAP 711203 – Sonstige spezialisierte Güterverkehrsdienstleistungen
CMAP 711204 – Allgemeine Güterverkehrsdienstleistungen
CMAP 711311 – Personenfernverkehr mit Omnibussen und Reisebussen
CMAP 711318 – Beförderungsdienstleistungen für Schüler und Touristen (beschränkt auf Verkehrsdienstleistungen für Touristen)
CMAP 720002 – Kurierdienstleistungen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II,
Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel I und III,
Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I.
Entsprechend der Rubrik „Beschreibung“.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Investoren aus der Europäischen Union bzw. ihre Investitionen dürfen keine Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen mit einer Ausländerausschlussklausel erwerben, das im Straßenverkehr zur Beförderung von interner Fracht zwischen Orten im Gebiet Mexikos (ausgenommen Paket- und Kurierdienste) tätig ist.
Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen für Fracht, Personen oder Touristen ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich.
Investoren aus der Europäischen Union dürfen bis zu 100 % der Beteiligungen an einem im Gebiet Mexikos niedergelassenen oder zu gründenden Unternehmen halten, das Dienstleistungen des städteverbindenden Busverkehrs, Verkehrsdienstleistungen für Touristen oder Dienstleistungen des Straßenverkehrs zur Beförderung von internationaler Fracht zwischen Orten im Gebiet Mexikos erbringt.
Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen mit einer Ausländerausschlussklausel, die in Mexiko zugelassene und in Mexiko gebaute oder legal nach Mexiko eingeführte Ausrüstungen verwenden, sowie Fahrer, die mexikanische Staatsangehörige sind, dürfen Dienstleistungen des Straßenverkehrs zur Beförderung von internationaler Fracht zwischen Orten im Gebiet Mexikos erbringen.
Für die Erbringung von Paket- und Kurierdienstleistungen ist eine Genehmigung vom SCT erforderlich. Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen können diese Dienstleistungen erbringen.
I-MX-42
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Schienenverkehrsdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CMAP 711101 – Schienenverkehrsdienstleistungen (beschränkt auf das Zugpersonal)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Föderales Arbeitsgesetz (Ley Federal del Trabajo), Titel VI Kapitel V.
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Die Mitglieder des Zugpersonals müssen mexikanische Staatsangehörige sein.
I-MX-43
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Landverkehr
Zuordnung nach Branche:
CMAP 711312 – Personenbeförderung mit Omnibussen und Reisebussen im Orts- und Nahverkehr
CMAP 711315 – Beförderungsdienstleistungen mit Taxis
CMAP 711316 – Beförderungsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugen auf festen Strecken
CMAP 711317 – Beförderungsdienstleistungen mit Kraftfahrzeugen aus Taxiständen
CMAP 711318 – Beförderungsdienstleistungen für Schüler und Touristen (beschränkt auf Beförderungsdienstleistungen für Schüler)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera), Titel I Kapitel II,
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación), Buch I Kapitel I und II,
Gesetz über Straßen, Brücken und den föderalen Kraftverkehr (Ley de Caminos, Puentes y Autotransporte Federal), Titel I Kapitel III,
Verordnung zum föderalen Straßenverkehr und zu Hilfsdienstleistungen (Reglamento de Autotransporte Federal y Servicios Auxiliares), Kapitel I.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Nur mexikanische Staatsangehörige und mexikanische Unternehmen mit einer Ausländerausschlussklausel dürfen Personenbeförderungsdienste mit Bussen im Orts- und Nahverkehr, Schulbusdienste, Taxidienste und Dienstleistungen mit anderen öffentlichen Verkehrsmitteln anbieten.
I-MX-44
Sektor:
Kommunikationsdienstleistungen
Teilsektor:
Unterhaltungsdienstleistungen (Kino)
Zuordnung nach Branche:
CMAP 941103 – Private Filmvorführungen
Betroffene Verpflichtungen:
Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Maßnahmen:
Föderales Gesetz über Kinematografie (Ley Federal de Cinematografía), Kapitel III,
Verordnung zum Föderalen Gesetz über Kinematografie (Reglamento de la Ley Federal de Cinematografía), Kapitel V.
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Die Filmvorführer müssen 10 % der Gesamtvorführzeit für die Vorführung nationaler Filme vorbehalten.
Anlage I-B-2
VORBEHALTE IN BEZUG AUF BESTEHENDE MAẞNAHMEN
LISTE MEXIKOS
Vorbehalte auf subzentraler Ebene
Absichtlich frei gelassen
_________________
ANHANG II
ZUKÜNFTIGE MAẞNAHMEN
ERLÄUTERUNGEN
1.
In den in diesem Anhang enthaltenen Listen der Vertragsparteien sind gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) die spezifischen Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten aufgeführt, für die die jeweilige Vertragspartei bestehende Maßnahmen aufrechterhalten oder neue oder restriktivere Maßnahmen einführen kann, die nicht mit den Verpflichtungen übereinstimmen, die in den folgenden Artikeln festgelegt sind:
a)
Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. Artikel 11.6 (Inländerbehandlung),
b)
Artikel 10.8 (Meistbegünstigung) bzw. Artikel 11.7 (Meistbegünstigung),
c)
Artikel 10.9 (Leistungsanforderungen),
d)
Artikel 10.10 (Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan) oder
e)
Artikel 11.5 (Lokale Präsenz).
2.
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)
„CMAP“ bezeichnet die Nummern der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos), wie sie vom Nationalen Institut für Statistik und Geografie (Instituto Nacional de Estadística y Geografía) in der mexikanischen Klassifikation von Wirtschaftszweigen und Produkten (Clasificación Mexicana de Actividades y Productos) von 1994 festgelegt wurden;
b)
„CPC“ bezeichnet die Nummern der Zentralen Gütersystematik (Central Product Classification), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Series M, No.°77, Provisional Central Product Classification, 1991) festgelegt wurden;
c)
„ISIC“ bezeichnet die Nummern der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of All Economic Activities), wie sie vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen (Statistical Papers, Series M, No.°4, ISIC REV 3.1, 2002) festgelegt wurden.
3.
Die Listen der Vertragsparteien lassen die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des GATS unberührt.
4.
Jeder Eintrag in der Liste besteht aus den folgenden Rubriken:
a)
der Rubrik „Sektor“, die den Sektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, allgemein bezeichnet,
b)
der Rubrik „Teilsektor“, die den Teilsektor, für den der Eintrag vorgenommen wird, genauer bezeichnet,
c)
der Rubrik „Klassifikation des Wirtschaftszweigs“, die sich gegebenenfalls auf die Tätigkeit bezieht, die Gegenstand der nichtkonformen Maßnahme gemäß der CMAP, CPC oder ISIC ist,
d)
der Rubrik „Betroffene Verpflichtungen“, in der die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen bezeichnet sind, die gemäß Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) bzw. Artikel 11.8 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) nicht für die in dem Eintrag aufgeführten Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten gelten,
e)
der Rubrik „Beschreibung“, in der die Reichweite der Sektoren, Teilsektoren oder Tätigkeiten dargelegt ist, die von dem Vorbehalt erfasst werden, und
f)
der Rubrik „Bestehende Maßnahmen“, sofern spezifiziert, die im Interesse der Transparenz eine nicht erschöpfende Liste bestehender Maßnahmen enthält, die für den Sektor, den Teilsektor oder die Tätigkeiten gelten, die von dem Vorbehalt erfasst werden.
5.
In der Liste Mexikos bezeichnet die Rubrik „Zuständigkeitsebene“ die Zuständigkeitsebene, auf der die spezifizierten Maßnahmen aufrechterhalten werden.
6.
Bei der Auslegung eines Eintrags sind sämtliche Rubriken des Eintrags zu berücksichtigen. Die Rubrik „Beschreibung“ hat Vorrang vor allen anderen Rubriken.
7.
Ein auf Ebene der Europäischen Union aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme der Europäischen Union und eines Mitgliedstaats auf nationaler Ebene sowie für eine Maßnahme einer Regierung innerhalb eines Mitgliedstaats, es sei denn, durch den Vorbehalt wird ein Mitgliedstaat ausgeschlossen.
8.
Ein auf nationaler Ebene Mexikos oder eines Mitgliedstaats aufrechterhaltener Vorbehalt gilt für eine Maßnahme einer Regierung auf zentraler, regionaler oder lokaler Ebene innerhalb des jeweiligen Landes.
9.
Erhält eine Vertragspartei eine Maßnahme aufrecht, der zufolge ein Dienstleister als Voraussetzung für die Erbringung einer Dienstleistung in ihrem Gebiet eine natürliche Person, ein Bürger oder ein (dauerhaft) Gebietsansässiger sein muss oder seinen Wohnsitz in ihrem Gebiet haben muss, so gilt ein Vorbehalt in Bezug auf diese Maßnahme, der hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 11 (Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel) angebracht wird, entsprechend dem Anwendungsbereich dieser Maßnahme als ein Vorbehalt hinsichtlich einer in Absatz 1 genannten Verpflichtung im Zusammenhang mit Kapitel 10 (Investitionen).
10.
Die Listen der Vertragsparteien beinhalten keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und verfahren, die keine Beschränkung der Inländerbehandlung im Sinne von Artikel 10.7 (Inländerbehandlung) bzw. 11.6 (Inländerbehandlung) oder keine Beschränkung des Marktzugangs im Sinne von Artikel 10.6 (Marktzugang) bzw. 11.4 (Marktzugang) darstellen. Solche Maßnahmen, z. B. Erfordernis des Erwerbs einer Lizenz, Universaldienstverpflichtungen, Erfordernis der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Erfordernis der Ablegung besonderer Prüfungen, wozu Sprachprüfungen zählen können, und diskriminierungsfreie Erfordernisse, wonach bestimmte Tätigkeiten in Schutzgebieten nicht ausgeübt werden dürfen, gelten auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.
11.
In der Liste der Europäischen Union werden die folgenden Abkürzungen verwendet:
AT
Österreich
BE
Belgien
BG
Bulgarien
CY
Zypern
CZ
Tschechien
DE
Deutschland
DK
Dänemark
EE
Estland
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
EL
Griechenland
ES
Spanien
EU
Europäische Union, einschließlich all ihrer Mitgliedstaaten
FI
Finnland
FR
Frankreich
HR
Kroatien
HU
Ungarn
IE
Irland
IT
Italien
LT
Litauen
LU
Luxemburg
LV
Lettland
MT
Malta
NL
Niederlande
OECD
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
PL
Polen
PT
Portugal
RO
Rumänien
SE
Schweden
SI
Slowenien
SK
Slowakei
12.
Zur Klarstellung sei angemerkt, dass für die Europäische Union mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden ist, die Behandlung, die in einem Mitgliedstaat natürlichen Personen oder Unternehmen eines anderen Mitgliedstaats aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) oder einer aufgrund des AEUV erlassenen Maßnahme, einschließlich deren Durchführung in den Mitgliedstaaten, gewährt wird, auf natürliche Personen oder Unternehmen Mexikos auszudehnen. Gemäß dem AEUV wird diese Behandlung nur Unternehmen gewährt, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden oder organisiert sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, einschließlich der in der Europäischen Union niedergelassenen Unternehmen, die Eigentum von natürlichen Personen oder Unternehmen Mexikos sind oder unter deren Kontrolle stehen.
13.
Zur Klarstellung: Für die Zwecke der Liste Mexikos bezeichnen die Begriffe „Nation“ und „Staat“ Mexiko.
Anlage II-A
VORBEHALTE IN BEZUG AUF KÜNFTIGE MAẞNAHMEN
LISTE DER EU
Liste der Vorbehalte:
II-EU-1 – Alle Sektoren
II-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
II-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen
II-EU-4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
II-EU-5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern
II-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen
II-EU-7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien
II-EU-8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften
II-EU-9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen
II-EU-10 –Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen
II-EU-11 – Telekommunikationsdienste
II-EU-12 – Bauleistungen
II-EU-13 – Vertriebsdienstleistungen
II-EU-14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung
II-EU-15 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales
II-EU-16 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
II-EU-17 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
II-EU-18 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr
II-EU-19 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser
II-EU-20 – Energiebezogene Tätigkeiten
II-EU-21 – Andere Dienstleistungen a. n. g.
II-EU-1 – Alle Sektoren
Sektor – Teilsektor:
Alle Sektoren
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Kommerzielle Präsenz
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FI: Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und von Unternehmen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen und einer Wirtschaftstätigkeit nachzugehen.
Bestehende Maßnahmen:
FI: Ahvenanmaan maanhankintalaki (Gesetz über Grundstückserwerb in Åland) (3/1975), Abschnitt 2 und Ahvenanmaan itsehallintolaki (Gesetz über die Autonomie von Åland) (1144/1991), Abschnitt 11.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
FR: Niederlassungsformen – Gemäß Artikel L151-1 und R153-1 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R153-2 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Zustimmung des Ministers für Wirtschaft.
Bestehende Maßnahmen:
FR: Gesetzbuch über das Währungs- und Finanzwesen, Artikel L151-1, R153-1.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
FR: Niederlassungsformen – Beschränkung ausländischer Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird. Für die Aufnahme bestimmter gewerblicher oder handwerklicher Tätigkeiten ist eine besondere Genehmigung erforderlich, wenn der Geschäftsführer keinen Daueraufenthaltstitel besitzt.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
BG: Für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich.
Bei kommerziellen Unternehmen, an denen der Staat oder eine Gemeinde einen Anteil am Kapital von mehr als 50 % hält, unterliegen Rechtsgeschäfte zur Verfügung über Anlagevermögen des Unternehmens, um Verträge für den Erwerb von Beteiligungen, für Vermietung, gemeinsame Aktivitäten, Kredite und die Sicherung von Forderungen abzuschließen sowie Verpflichtungen aus Wechseln einzugehen, der Genehmigung oder Zustimmung der Privatisierungsagentur oder anderer zentraler oder regionaler staatlicher Einrichtungen, je nachdem, welche Behörde zuständig ist. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den Bergbau und die Gewinnung von Steinen und Erden, für die der Vorbehalt I-A-16 (Energiebezogene Tätigkeiten) in Anhang I-A gilt.
IT: Die Regierung kann Sonderbefugnisse in Bezug auf in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit tätige Unternehmen sowie in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation ausüben. Dies betrifft alle juristischen Personen, die strategisch bedeutende Tätigkeiten in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit ausüben, nicht nur privatisierte Unternehmen.
Bei einem drohenden ernsthaften Schaden für die wesentlichen Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit verfügt die Regierung über folgende Sonderbefugnisse:
a)
Vorschrift besonderer Bedingungen beim Kauf von Aktien,
b)
Veto gegen die Annahme von Beschlüssen über Sondergeschäfte wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung und Änderung von Tätigkeiten oder
c)
Ablehnung des Aktienerwerbs, wenn der Käufer eine Kapitalbeteiligung in einer Höhe anstrebt, die sich nachteilig auf die Interessen der Verteidigung und der nationalen Sicherheit auswirken dürfte.
Das betreffende Unternehmen muss jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion (wie beispielsweise Übertragung, Zusammenschluss, Aufspaltung, Änderung von Tätigkeiten oder Beendigung) in Bezug auf strategische Vermögenswerte in den Bereichen Energie, Verkehr und Kommunikation der Kanzlei des Ministerpräsidenten melden. Insbesondere ist der Erwerb durch eine natürliche oder juristische Person außerhalb der EU, durch den dieser Person die Kontrolle über das Unternehmen verliehen wird, zu melden.
Der Ministerpräsident kann folgende Sonderbefugnisse ausüben:
a)
Veto gegen jeden Beschluss, jede Handlung sowie jede Transaktion, der bzw. die einen außergewöhnlichen drohenden ernsthaften Schaden für die öffentlichen Interessen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Betriebs von Netzen sowie der Dienstleistungen darstellt,
b)
Auferlegung besonderer Bedingungen zur Gewährleistung des öffentlichen Interesses oder
c)
Ablehnung eines Erwerbs in Ausnahmefällen, in denen die wesentlichen Sicherheitsinteressen des Staats gefährdet sein können.
Die Kriterien für die Beurteilung, ob eine Bedrohung real oder außergewöhnlich ist, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausübung der Sonderbefugnisse sind gesetzlich festgelegt.
Bestehende Maßnahmen:
IT: Gesetz 56/2012 über Sonderbefugnisse in Bezug auf Unternehmen, die in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit, Energie, Verkehr und Kommunikation tätig sind, Dekret des Ministerpräsidenten DPCM 253 vom 30.11.2012 zur Festlegung der Tätigkeiten von strategischer Bedeutung in den Bereichen Verteidigung und nationale Sicherheit.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
LT: Unternehmen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse (Teil des Kapitals, der den nationalen Sicherheitsinteressen zufolge von in- oder ausländischen privaten Personen gehalten werden kann, in Bezug auf Investitionen in Unternehmen, Sektoren und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit sowie Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Konformität potenzieller nationaler Investoren und potenzieller Teilnehmer am Unternehmen usw.).
Bestehende Maßnahmen:
LT: Gesetz betreffend Unternehmen und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit und sonstige Unternehmen von Bedeutung für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit der Republik Litauen vom 10. Oktober 2002 Nr. IX-1132 (zuletzt geändert am 12. Januar 2018 durch das Gesetz Nr. XIII‑992).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
SE: Diskriminierende Anforderungen für Unternehmensgründer, das höhere Management und die Leitungs- und Kontrollorgane für den Fall, dass neue Gesellschaftsformen in schwedisches Recht aufgenommen werden.
b)
Erwerb von Immobilien
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
HU: Erwerb staatseigener Immobilien.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
HU: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch ausländische juristische Personen und gebietsfremde natürliche Personen, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen.
Bestehende Maßnahmen:
HU: Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel II Absätze 6 bis 36 und Kapitel IV Absätze 38 bis 59),
Gesetz CCXII von 2013 über Übergangsmaßnahmen und bestimmte Bestimmungen im Zusammenhang mit Gesetz CXXII von 2013 über den Rechtsverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Kapitel IV (Absätze 8 bis 20)).
LV: Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch Staatsangehörige Mexikos oder eines Drittlands, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen.
Bestehende Maßnahmen:
LV: Gesetz über die Privatisierung von Land in ländlichen Gebieten, Abschnitte 28, 29 und 30.
SK: Ausländische Unternehmen oder natürliche Personen dürfen keine landwirtschaftlichen Flächen und Wälder außerhalb der Grenze der bebauten Fläche einer Gemeinde und andere Flächen, z. B. natürliche Ressourcen, Seen, Flüsse und Straßen, erwerben.
Bestehende Maßnahmen:
SK: Gesetz Nr. 44/1988 über den Schutz und die Nutzung natürlicher Ressourcen,
Gesetz Nr. 229/1991 über die Regelung von Landbesitz und anderem landwirtschaftlichen Eigentum,
Gesetz Nr. 460/1992, Verfassung der Slowakischen Republik,
Gesetz Nr. 180/1995 über Maßnahmen für die Regelung von Landbesitz,
Gesetz Nr. 202/1995 über Devisen,
Gesetz Nr. 503/2003 über die Rückübertragung von Eigentum an Land,
Forstgesetz Nr. 326/2005 und
Gesetz Nr. 140/2014 über den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
BG: Ausländische natürliche und ausländische juristische Personen können in Bulgarien nicht das Eigentum an Grundstücken erwerben (auch nicht über eine Zweigniederlassung). Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung dürfen kein Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und Ausländer mit dauerhafter Ansässigkeit im Ausland können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte an Immobilien (das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten und die Grunddienstbarkeit) erwerben. Ausländer mit dauerhafter Ansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.
Bestehende Maßnahmen:
BG: Verfassung der Republik Bulgarien, Artikel 22,
Gesetz über Besitz und Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, Artikel 3, und
Forstgesetz, Artikel 10.
EE: Natürliche oder juristische Personen, die nicht aus Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) oder der OECD stammen, können Immobilien, die land- und/oder forstwirtschaftliche Flächen umfassen, nur mit Genehmigung des Landrats und seit dem 1. Januar 2018 mit Genehmigung des Gemeinderats erwerben, und sie müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise nachweisen können, dass die zu erwerbende Immobilie entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck effizient, nachhaltig und zweckorientiert genutzt wird.
Bestehende Maßnahmen:
EE: Kinnisasja omandamise kitsendamise seadus (Gesetz über die Beschränkungen des Erwerbs unbeweglichen Vermögens) Kapitel 2 und 3.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
LT: Maßnahmen in Bezug auf den Erwerb von Grundstücken, die im Einklang mit den Verpflichtungen stehen, die die EU im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) eingegangen ist und die in Litauen anwendbar sind. Das Verfahren und die Bedingungen sowie Einschränkungen des Erwerbs von Grundstücken sind im Verfassungsgesetz, im Bodengesetz und im Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen geregelt. Lokale Regierungen (Kommunen) und andere nationale Einrichtungen der Mitglieder der OECD und der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO), die in Litauen wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die gemäß dem Verfassungsrecht im Einklang mit den Kriterien der europäischen und sonstigen Integration spezifiziert wurden, deren Umsetzung Litauen in Angriff genommen hat, können jedoch nichtlandwirtschaftliche Grundstücke für den Bau und den Betrieb von Gebäuden und Einrichtungen erwerben, die zur Ausübung ihrer direkten Tätigkeiten erforderlich sind.
Bestehende Maßnahmen:
LT: Verfassung der Republik Litauen,
Verfassungsgesetz der Republik Litauen vom 20. Juni 1996 über die Umsetzung von Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung der Republik Litauen, Nr. I-1392, zuletzt geändert am 20. März 2003, Nr. IX-1381;
Bodengesetz vom 27. Januar 2004, Nr. IX-1983 und
Gesetz über den Erwerb landwirtschaftlicher Flächen vom 24. April 2014, Nr. XII-854.
c)
Anerkennung
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen und anderen Berufsqualifikationen gelten nur für EU-Bürger. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen.
d)
Meistbegünstigung
In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:
EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund eines internationalen Investitionsabkommens oder eines anderen Handelsabkommens, das vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten ist oder unterzeichnet wurde.
EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund einer bestehenden oder künftigen bilateralen oder multilateralen Übereinkunft über
a)
die Schaffung eines Binnenmarkts für Dienstleistungen und Investitionen,
b)
die Gewährung des Niederlassungsrechts oder
c)
die Anforderung der Angleichung der Rechtsvorschriften in einem oder mehreren Wirtschaftssektoren.
Ein Binnenmarkt für Dienstleistungen und Niederlassungen umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Dienstleistungen, Kapital und Personen gewährleistet ist.
Die Niederlassungsfreiheit beinhaltet die Verpflichtung, für alle Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens im Wesentlichen sämtliche Schranken für die Niederlassung abzuschaffen. Mit der Niederlassungsfreiheit erhalten Staatsangehörige der Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration das Recht, Unternehmen unter den gleichen Bedingungen zu gründen und zu leiten, wie sie für Staatsangehörige nach den Gesetzen des Landes gelten, in dem die Niederlassung erfolgt.
Die Annäherung der Rechtsvorschriften bedeutet
a)
die Angleichung der Rechtsvorschriften einer oder mehrerer der Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration an die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei(en) dieses Übereinkommens oder
b)
die Umsetzung der allgemeinen Rechtsvorschriften in das Recht der Vertragsparteien des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration.
Diese Annäherung bzw. Umsetzung findet ausschließlich ab dem Zeitpunkt statt, zu dem sie in der nationalen Rechtsordnung der Vertragspartei(en) des Übereinkommens über regionale wirtschaftliche Integration umgesetzt wird, und gilt auch erst dann als vollzogen.
Bestehende Maßnahmen:
EU: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen),
Stabilisierungsabkommen,
bilaterale Abkommen EU-Schweiz und
vertiefte und umfassende Freihandelsabkommen.
EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung in Bezug auf das Niederlassungsrecht für Staatsangehörige oder Unternehmen im Rahmen bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen den folgenden Mitgliedstaaten: BE, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, NL und PT sowie folgende Länder oder Fürstentümer: Andorra, Monaco, San Marino und Staat Vatikanstadt.
DK, FI und SE: Dänemark und Finnland haben zur Förderung der nordischen Zusammenarbeit unter anderem folgende Maßnahmen ergriffen:
a)
finanzielle Unterstützung für FuE-Projekte (Nordic Industrial Fund),
b)
Finanzierung von Durchführbarkeitsstudien für internationale Projekte (Nordic Fund for Project Exports) und
c)
finanzielle Unterstützung für Gesellschaften, die Umwelttechnologie nutzen (Nordic Environment Finance Corporation).
Dieser Vorbehalt gilt unbeschadet des Ausschlusses von Beschaffungen durch eine Vertragspartei oder Subventionen gemäß Artikel 11.2 (Anwendungsbereich) Absatz 2 bzw. Artikel 10.5 (Anwendungsbereich) Absatz 2.
PL: Präferenzbedingungen für die Niederlassung oder die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen, die die Abschaffung oder die Änderung bestimmter Beschränkungen in der Liste der in Polen geltenden Vorbehalte beinhalten können, können durch Handels- und Schifffahrtsverträge gewährt werden.
PT: Verzicht auf das Staatsangehörigkeitserfordernis für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten und Berufe durch natürliche Personen, die Dienstleistungen für Länder erbringen, in denen Portugiesisch Amtssprache ist (Angola, Brasilien, Cabo Verde, Guinea-Bissau, Mosambik sowie São Tomé und Príncipe).
e)
Waffen, Munition und Kriegsmaterial
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, lokale Präsenz:
EU: Herstellung oder Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowie der Handel damit. Kriegsmaterial ist auf Produkte beschränkt, die ausschließlich für militärische Zwecke im Zusammenhang mit Kriegsführung oder Verteidigungsaktivitäten bestimmt sind und hergestellt werden.
II-EU-2 – Freiberufliche Dienstleistungen (alle Berufe mit Ausnahme der gesundheitsbezogenen)
Sektor – Teilsektor:
Freiberufliche Dienstleistungen – juristische Dienstleistungen: Dienstleistungen von Notaren und Gerichtsvollziehern, Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen; Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Dienstleistungen von Steuerberatern, Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern, Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
Teil von CPC 861, Teil von CPC 87902, 862, 863, 8671, 8672, 8673, 8674, Teil von CPC 879
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Juristische Dienstleistungen
Die EU mit Ausnahme von Schweden behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Beurkundung, Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, „huissiers de justice“ oder andere „officiers publics et ministériels“ erbracht werden, sowie in Bezug auf Dienstleistungen von Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden (Teil von CPC 861, Teil von 87902).
In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:
BG: Die uneingeschränkte Inländerbehandlung in Bezug auf die Niederlassung und den Betrieb von Gesellschaften sowie hinsichtlich der Erbringung von Dienstleistungen kann nur auf Gesellschaften ausgedehnt werden, die in den Ländern niedergelassen sind, mit denen Präferenzregelungen vereinbart wurden bzw. werden, und auf Bürger dieser Länder (Teil von CPC 861).
LT: Ausländische Anwälte können nur im Rahmen bilateraler Übereinkommen eine anwaltliche Vertretung vor Gericht übernehmen (Teil von CPC 861).
b)
Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern (CPC 86211 und 86212, ausgenommen Rechnungslegungs- und Buchhaltungsdienstleistungen)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Eine unabhängige Rechnungsprüfung erfolgt durch zugelassene Rechnungsprüfer, die Mitglied des Instituts der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer sind. Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit registriert das Institut der amtlich zugelassenen Rechnungsprüfer eine Prüfungsgesellschaft aus Mexiko oder einem Drittland, sofern diese folgende Nachweise beibringt:
a)
Drei Viertel der Mitglieder der Leitungsorgane und der zugelassenen Rechnungsprüfer, die Prüfungen im Namen der Gesellschaft vornehmen, erfüllen Anforderungen, die denen für bulgarische Rechnungsprüfer gleichwertig sind, und haben die einschlägigen Prüfungen erfolgreich absolviert,
b)
die Prüfungsgesellschaft führt die unabhängige Rechnungsprüfung gemäß den Anforderungen an Unabhängigkeit und Objektivität durch und
c)
die Prüfungsgesellschaft veröffentlicht auf ihrer Website einen jährlichen Transparenzbericht oder erfüllt andere gleichwertige Anforderungen an die Offenlegung bei Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse.
Bestehende Maßnahmen:
BG: Gesetz über unabhängige Rechnungsprüfungen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
CZ: Nur Unternehmen, bei denen mindestens 60 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte tschechischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorbehalten sind, dürfen in Tschechien Wirtschaftsprüfungen vornehmen.
Bestehende Maßnahmen:
CZ: Gesetz vom 14. April 2009 Nr. 93/2009 Slg. über Rechnungsprüfer.
c)
Dienstleistungen von Architekten und Städteplanern (CPC 8674)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Städteplanern.
II-EU-3 – Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogen und Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen
Sektor – Teilsektor:
Freiberufliche Dienstleistungen – Gesundheitsbezogene freiberufliche Dienstleistungen und Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln sowie sonstige Dienstleistungen von Apothekern
Zuordnung nach Branche:
CPC 63211, 85201, 9312, 9319, 93121
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern (CPC 63211, 85201, 9312, 9319, CPC 932)
FI: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen – ob öffentlich oder privat finanziert –, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal (CPC 9312, 93191).
BG: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten, Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Hebammen, Physiotherapeuten und Sanitätern sowie Dienstleistungen von Psychologen (CPC 9312, Teil von 9319).
Bestehende Maßnahmen:
FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).
BG: Gesetz für medizinische Einrichtungen, Berufsständische Ordnung des Berufsverbands der Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen sowie des Fachärzteverbands.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
CZ und MT: Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen sowie sonstiger verwandter Dienstleistungen (CPC 9312, Teil von 9319).
Bestehende Maßnahmen:
CZ: Gesetz Nr. 296/2008 Slg. über die Gewährleistung der Qualität und Sicherheit von menschlichem Gewebe und menschlichen Zellen zur Verwendung beim Menschen,
Gesetz Nr. 378/2007 Slg. über Arzneimittel und Änderungen bestimmter damit verbundener Gesetze,
Gesetz 123/2000 Slg. über Medizinprodukte und
Gesetz 285/2002 Slg. über die Spende, Entnahme und Transplantation von Geweben und Organen sowie zur Änderung bestimmter Gesetze (Transplantationsgesetz).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU mit Ausnahme von NL und SE: Die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen von Fachkräften wie Ärzten, Zahnärzten, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen unterliegt dem Ansässigkeitserfordernis. Diese Dienstleistungen können nur von natürlichen Personen erbracht werden, die physisch im Gebiet der EU präsent sind (CPC 9312, Teil von 93191).
BE: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen sowie Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Psychologen und Sanitätern.
b)
Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Eine tierärztliche Einrichtung kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.
Die Ausübung der Tierheilkunde unterliegt der Voraussetzung der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“). Ansonsten ist für ausländische Staatsangehörige ein Daueraufenthaltstitel erforderlich (physische Präsenz vorgeschrieben).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE und LV: Grenzüberschreitende Erbringung von tierärztlichen Dienstleistungen.
c)
Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern (CPC 63211)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FI: Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
SE: Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und Lieferung von pharmazeutischen Artikeln an die breite Öffentlichkeit
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
EU mit Ausnahme von BE, BG, EE, ES, IE und LT: Versandhandel ist nur aus EWR-Mitgliedstaaten möglich. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten medizinischen Artikeln für die breite Öffentlichkeit in der EU einer Niederlassung in einem dieser Länder.
BE: Versandhandel ist nur für der Öffentlichkeit zugängliche Apotheken zugelassen. Folglich bedarf es für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen und bestimmten Artikeln für die breite Öffentlichkeit einer Niederlassung in Belgien.
BG und EE: Der Versandhandel mit pharmazeutischen Erzeugnissen ist verboten.
IE, LT und ES: Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist verboten.
Bestehende Maßnahmen:
AT: Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983 in der geänderten Fassung, §§ 57, 59, 59a und
Medizinproduktegesetz, BGBl. Nr. 657/1996 in der geänderten Fassung, § 99.
BE: Arrêté royal du 21 janvier 2009 portant instructions pour les pharmaciens und
Arrêté royal du 10 novembre 1967 relatif à l'exercice des professions des soins de santé.
FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).
SE: Gesetz über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen (2009:336),
Verordnung über den Handel mit pharmazeutischen Erzeugnissen (2009:659) und
Weitere von der schwedischen Arzneimittelbehörde erlassene Verordnungen (Einzelheiten siehe LVFS 2009:9).
II-EU-4 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Sektor – Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
Zuordnung nach Branche:
CPC 851, 852, 853
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
RO: Grenzüberschreitende Erbringung von Forschungs- und Entwicklungsleistungen
Bestehende Maßnahmen:
RO: Regierungsverordnung Nr. 6/2011,
Anweisung des Erziehungs- und Forschungsministers Nr. 3548/2006 und
Regierungsbeschluss Nr. 134/2011.
II-EU-5 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern
Sektor – Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Immobilienmaklern
Zuordnung nach Branche:
CPC 821, 822
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
CZ und HU: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen von Immobilienmaklern.
II-EU-6 – Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen
Sektor – Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal
Zuordnung nach Branche:
CPC 832
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
BE und FR: Grenzüberschreitende Erbringung von Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal in Bezug auf Gebrauchsgüter.
II-EU-7 – Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien
Sektor – Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien
Zuordnung nach Branche:
CPC 87901, 87902
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
EU mit Ausnahme von ES, LV und SE: Erbringung von Dienstleistungen von Inkassostellen und Kreditauskunfteien.
II-EU-8 – Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften
Sektor – Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – Vermittlung von Arbeitskräften
Zuordnung nach Branche:
CPC 87201, 87202, 87203, 87204, 87205, 87206, 87209
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
Mit Ausnahme von HU und SE: Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal (CPC 87204, 87205, 87206, 87209).
Mit Ausnahme von BE, HU und SE: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal.
AT, BG, CY, CZ, EE, FI, MT, PL, PT, RO, SK und SI: Gründung von Vermittlungsdiensten für Bürohilfskräfte und sonstiges Personal. LV und LT: Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen für Bürohilfskräfte. DE und IT: Beschränkung der Zahl der Anbieter, welche die Vermittlung von Arbeitskräften anbieten. FR: Diese Dienstleistungen können einem staatlichen Monopol unterliegen. DE: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann für bestimmte Berufe eine Verordnung über die Vermittlung und die Anwerbung von Personal erlassen, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des EWR hat (CPC 87202).
AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, LT, LV, MT, PL, PT, RO, SI und SK: Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Bürohilfskräften. FR, IE, IT und NL: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen der Überlassung von Büropersonal.
IT: Beschränkung der Zahl der Dienstleister, welche die Vermittlung von Büropersonal anbieten. (87203)
BG, CY, CZ, DE, EE, FI, MT, LV, LT, PL, PT, RO, SK und SI: Vermittlung von Führungskräften.
IE: Niederlassungserfordernis und Verbot der grenzüberschreitenden Vermittlung von Führungskräften (87201).
Bestehende Maßnahmen:
AT: §§ 97 und 135 der Gewerbeordnung,
BGBl. Nr. 194/1994 in der geänderten Fassung,
Arbeitskraftüberlassungsgesetz (AÜG) und
BGBl. Nr. 196/1988 in der geänderten Fassung.
BG: Gesetz zur Förderung der Beschäftigungsfähigkeit, Artikel 26, 27, 27a und 28.
CY: Gesetz 150(I)/2013 vom 6.12.2013 über die private Arbeitsvermittlung und
Gesetz 126(I)/2012 über die private Arbeitsvermittlung.
CZ: Beschäftigungsgesetz (435/2004).
DE: § 38 Beschäftigungsverordnung und
§ 292 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) – Arbeitsförderung.
DK: §§ 8a–8f des Gesetzesdekrets Nr. 73 vom 17. Januar 2014, näher ausgeführt durch Dekret Nr. 228 vom 7. März 2013 (Beschäftigung von Seeleuten), und
Arbeitserlaubnisgesetz 2006, Abschnitt 1 Absätze 2 und 3.
EL: Gesetz Nr. 4052/2012 (Staatsanzeiger 41 Α), in einigen Bestimmungen geändert durch das Gesetz Νr. 4093/2012 (Staatsanzeiger 222 Α).
FI: Lakijulkisesta työvoima- ja yrityspalvelusta (Gesetz über Beschäftigung im öffentlichen Dienst und Unternehmensdienstleistung) (916/2012).
HR: Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenleistungen (OG 80/08, 121/10, 118/12 und 153/13),
Verordnung über die Ausübung von mit der Beschäftigung verbundenen Tätigkeiten (OG 8/14),
Arbeitsgesetz (OG 93/14), Artikel 44 bis 47 und
Ausländergesetz (OG 130/11 und 74/12) für die Beschäftigung von Ausländern in Kroatien.
IE: Employment Permits Act 2006, S1(2) und (3).
IT: Gesetzesdekret 276/2003, Artikel 4 und 5.
LT: Litauisches Arbeitsgesetzbuch und
Gesetz der Republik Litauen über Leiharbeitsunternehmen vom 19. Mai 2011 Nr. XI‑1379, zuletzt geändert am 11. April 2013 Nr. XII-230.
LU: Loi du 18 janvier 2012 portant création de l'Agence pour le développement de l'emploi (Gesetz vom 18. Januar 2012 über die Schaffung einer Agentur für Beschäftigungsentwicklung – ADEM).
MT: Beschäftigungs- und Berufsbildungsgesetz (Kapitel 343) (Artikel 23–25), Verordnung über Beschäftigungsagenturen (S.L. 343.24).
PL: Artikel 18 des Gesetzes vom 20. April 2004 über die Förderung der Beschäftigung und Arbeitsmarkteinrichtungen (Dz. U. von 2015, Eintrag 149, in der geänderten Fassung).
PT: Gesetzesdekret Nr. 260/2009 vom 25. September, geändert durch das Gesetz Nr. 5/2014 vom 12. Februar (Zugang und Erbringung von Dienstleistungen durch Vermittlungsagenturen).
RO: Gesetz Nr. 156/2000 über den Schutz im Ausland arbeitender rumänischer Staatsangehöriger, neu veröffentlicht,
Regierungsbeschluss Nr. 384/2001 zur Genehmigung der methodischen Normen für die Anwendung des Gesetzes Nr. 156/2000, mit späteren Änderungen,
Regierungsverordnung Nr. 277/2002, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 790/2004 und die Regierungsverordnung Nr. 1122/2010,
Gesetz Nr. 53/2003 – Arbeitsgesetzbuch, neu veröffentlicht, mit späteren Änderungen und Ergänzungen und
Regierungsbeschluss Nr. 1256/2011 über die Arbeitsbedingungen und das Genehmigungsverfahren für Leiharbeitsunternehmen.
SI: Gesetz über die Arbeitsmarkregulierung (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 80/2010, 21/2013, 63/2013, 55/2017).
Gesetz über abhängige und selbstständige Erwerbstätigkeit und Arbeit von Ausländern – ZZSDT (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 47/2015), ZZSDT-UPB2 (Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 1/2018).
SK: Gesetz Nr. 5/2004 über Arbeitsvermittlungen und Gesetz Nr. 455/1991 über Gewerbeerlaubnisse.
II-EU-9 – Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen
Sektor – Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – Sicherheits- und Ermittlungsdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CPC 87301, 87302, 87303, 87304, 87305, 87309
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Sicherheitsdienstleistungen (CPC 87302, 87303, 87304, 87305, 87309)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG, CY, CZ, EE, LT, LV, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen.
DK, HR und HU: Erbringung von Dienstleistungen der folgenden Teilsektoren: Wachdienstleistungen (87305) in Kroatien und Ungarn, Sicherheitsberatungsdienstleistungen (87302) in Kroatien, Wachdienstleistungen an Flughäfen (Teil von 87305) in Dänemark und Dienstleistungen im Zusammenhang mit gepanzerten Fahrzeugen (87304) in Ungarn.
BE, ES, FI, FR und PT: Die grenzüberschreitende Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister ist nicht gestattet. Es gelten Staatsangehörigkeitserfordernisse für Fachpersonal in Portugal, für Mitarbeiter privater Sicherheitsdienste in Spanien und für Geschäftsführer und Personen mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in Frankreich.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
FI: Lizenzen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen Personen, die im Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) gebietsansässig sind, oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.
BE: Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU ist für Mitglieder der Leitungs- bzw. Kontrollorgane von Unternehmen erforderlich, die Wach- und Sicherheitsdienstleistungen (87305) sowie Beratung und Schulung in Bezug auf Sicherheitsdienstleistungen (87302) erbringen bzw. anbieten.
BE: Die Mitglieder des höheren Managements von Unternehmen, die Wach- und Sicherheitsberatungsdienstleistungen erbringen, und sämtliche Vertreter müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben und in dem betreffenden Mitgliedstaat gebietsansässig sein.
Bestehende Maßnahmen:
BE: Loi réglementant la sécurité privée et particulière, 2 Octobre 2017.
BG: Gesetz über private Sicherheitsunternehmen.
CZ: Gesetz über die Vergabe von Gewerbeerlaubnissen.
DK: Verordnung über die Luftsicherheit.
FI: Laki yksityisistä turvallisuuspalveluista 282/2002 (Gesetz über private Sicherheitsdienstleistungen).
LT: Gesetz über die Sicherheit von Personen und Vermögenswerten vom 8. Juli 2004 Nr. IX-2327 (Änderung ausstehend).
LV: Gesetz über die Tätigkeiten von Wachleuten (Abschnitte 6, 7, 14).
PL: Gesetz vom 22. August 1997 über den Schutz von Personen und Eigentum (Amtsblatt 2016, Eintrag 1432 in der geänderten Fassung).
PT: Gesetz 34/2013 und Verordnung 273/2013.
SI: Zakon o zasebnem varovanju (Gesetz über private Sicherheitsdienste).
b)
Ermittlungsdienstleistungen (CPC 87301)
EU mit Ausnahme von AT und SE: Erbringung von Ermittlungsdienstleistungen.
II-EU-10 –Unternehmensdienstleistungen – Sonstige Unternehmensdienstleistungen
Sektor – Teilsektor:
Unternehmensdienstleistungen – sonstige Unternehmensdienstleistungen (Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen, Vervielfältigungsdienstleistungen, Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe)
Zuordnung nach Branche:
CPC 87905, 87904, 884, 887
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Meistbegünstigung
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
HR: Grenzüberschreitende Erbringung von Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen im Zusammenhang mit amtlichen Dokumenten.
b)
Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (Teil von CPC 884, 887, ausgenommen Beratungsdienstleistungen)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
HU: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und grenzüberschreitende Erbringung von Nebenleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Sektoren).
c)
Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen, Eisenbahnausrüstungen und Luftfahrzeugen sowie Teilen davon (Teil von CPC 86764, CPC 86769, 8868)
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU mit Ausnahme von DE, EE und HU: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Eisenbahnausrüstungen von außerhalb des jeweiligen Gebiets.
EU mit Ausnahme von CZ, EE, HU, LU und SK: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Binnenschiffsverkehr von außerhalb des jeweiligen Gebiets.
EU mit Ausnahme von EE, HU und LV: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Wasserfahrzeuge für den Seeverkehr von außerhalb des jeweiligen Gebiets.
EU mit Ausnahme von AT, EE, HU, LV und PL: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Verbot der grenzüberschreitenden Erbringung von Instandhaltungs- und Reparaturdienstleistungen für Luftfahrzeuge und Teile davon von außerhalb des jeweiligen Gebiets (Teil von CPC 86764, CPC 86769, CPC 8868).
EU: Nur in der EU anerkannte Organisationen können vorgeschriebene Besichtigungen und die Zertifizierung von Schiffen im Namen der Mitgliedstaaten vornehmen. Eine Niederlassung kann erforderlich sein.
Bestehende Maßnahmen:
EU: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und besichtigungsorganisationen.
d)
Sonstige Unternehmensdienstleistungen im Bereich Luftverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:
EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit folgenden Dienstleistungen:
i)
Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,
ii)
Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS),
iii)
Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon oder
iv)
Miet‑/Leasingdienstleistungen für Luftfahrzeuge ohne Besatzung.
II-EU-11 – Telekommunikationsdienste
Sektor – Teilsektor:
Telekommunikationsdienste – Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
BE: Dienstleistungen der Rundfunksatellitenübertragung.
II-EU-12 – Bauleistungen
Sektor – Teilsektor:
Baugewerbe – Bauleistungen
Zuordnung nach Branche:
CPC 51
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
LT: Das Recht auf Vorbereitung von Bauunterlagen für Bauwerke von außergewöhnlicher Bedeutung wird nur einem in Litauen eingetragenen oder einem ausländischen Entwurfsbüro gewährt, das von einer von der Regierung Litauens für solche Tätigkeiten genehmigten Einrichtung zugelassen wurde. Das Recht auf Ausübung technischer Tätigkeiten in den wichtigsten Bereichen des Bauwesens kann nicht-litauischen Personen gewährt werden, die von einer von der Regierung Litauens genehmigten Einrichtung zugelassen wurden.
II-EU-13 – Vertriebsdienstleistungen
Sektor – Teilsektor:
Vertriebsdienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
CPC 62117, 62251, 8929, Teil von 62112, 62226, 63107
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Vertrieb von Arzneimitteln
BG: Grenzüberschreitender Großhandelsvertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62251).
FI: Vertrieb von pharmazeutischen Erzeugnissen (CPC 62117, 62251).
Bestehende Maßnahmen:
BG: Gesetz über Humanarzneimittel.
FI: Lääkelaki (Arzneimittel-Gesetz) (395/1987).
b)
Vertrieb von alkoholischen Getränken
FI: Vertrieb von alkoholischen Getränken (Teil von CPC 62112, 62226, 63107, 8929).
Bestehende Maßnahmen:
FI: Alkoholilaki (Alkohol-Gesetz) (1102/2017).
c)
Sonstiger Vertrieb (Teil von CPC 621, CPC 62228, 62251, 62271, Teil von CPC 62272, 62276, 63108, Teil von CPC 6329)
Nur in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Großhandelsvertrieb von chemischen Produkten, Edelmetallen und ‑steinen, medizinischen Stoffen sowie von Produkten und Gegenständen für den medizinischen Gebrauch und von Tabak und Tabakerzeugnissen sowie von alkoholischen Getränken.
Bulgarien behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Dienstleistungen von Kursmaklern an Warenbörsen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Bestehende Maßnahmen:
BG: Gesetz über Humanarzneimittel,
Gesetz über tierärztliche Tätigkeit,
Gesetz über das Verbot von Chemiewaffen und zur Kontrolle über toxische chemische Stoffe und ihre Ausgangsstoffe,
Gesetz über Tabak und Tabakerzeugnisse und
Gesetz über Verbrauchsteuern und Steuerlager sowie Gesetz über Wein und Spirituosen.
II-EU-14 – Dienstleistungen im Bereich Bildung
Sektor – Teilsektor:
Dienstleistungen im Bereich Bildung
Zuordnung nach Branche:
CPC 92
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
EU: Alle Dienstleistungen im Bereich Bildung, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden. Sofern das Angebot privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Dienstleister am Bildungssystem einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein.
EU mit Ausnahme von CZ, NL, SE und SK: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht, d. h. anderer Dienstleistungen als derjenigen im Bereich Primar‑, Sekundar‑, Hochschul- oder Erwachsenenbildung (CPC 929).
SE: Behördlich zugelassene Dienstleister im Bereich Bildung. Dieser Vorbehalt gilt für privat finanzierte Dienstleister im Bereich Bildung, die eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten, z. B. Dienstleister im Bereich Bildung, die staatlich anerkannt sind, staatlicher Kontrolle unterliegen oder die studienförderungsberechtigte Bildungsangebote bereitstellen (CPC 92).
CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primar‑, Sekundar- und Erwachsenenbildung (CPC 921, 922, 924).
AT, BG, CY, FI, MT und RO: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung (CPC 923).
SK: EWR-Ansässigkeitserfordernis für Anbieter sämtlicher privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Bildung (ausgenommen Dienstleistungen im Bereich postsekundare technische und berufliche Bildung). Es kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden und die örtlichen Behörden können die Anzahl der zu gründenden Schulen beschränken (CPC 921, 922, 923 außer 92310, 924).
In CZ und SK: Die Mitglieder des Leitungs- und Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Bildung erbringt, müssen mehrheitlich Staatsangehörige des betreffenden Landes sein (CPC 921, 922, 923 für SK außer 92310, 924). SI: Privat finanzierte Grundschulen können nur von slowenischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Der Dienstleister muss einen satzungsmäßigen Sitz oder eine Zweigniederlassung errichten. Die Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Einrichtung, die privat finanzierte Dienstleistungen im Bereich Sekundar- oder Hochschulbildung erbringt, müssen mehrheitlich slowenische Staatsangehörige sein (CPC 922, 923).
BG, IT und SI: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921). BG und IT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung (CPC 922). AT: Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen (CPC 924).
Bestehende Maßnahmen:
BG: Gesetz über die Hochschulbildung (Zusatzbestimmungen, Absatz 4) und Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung (Artikel 22).
FI: Perusopetuslaki (Gesetz über die Grundschulbildung) (628/1998),
Lukiolaki (Gesetz über die allgemeine Oberstufenbildung) (629/1998),
Laki ammatillisesta koulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung) (630/1998),
Laki ammatillisesta aikuiskoulutuksesta (Gesetz über die berufliche Aus- und Weiterbildung für Erwachsene) (631/1998) und
Ammattikorkeakoululaki (Fachhochschulgesetz) (351/2003), Yliopistolaki (Hochschulgesetz) (558/2009).
IT: Königliches Dekret 1592/1933 (Gesetz über Sekundarschulbildung),
Gesetz 243/1991 (Gelegentlicher öffentlicher Beitrag für private Hochschulen),
Beschluss 20/2003 des CNVSU (Comitato nazionale per la valutazione del sistema universitario) und Dekret des Präsidenten der Republik (DPR) 25/1998.
SK: Bildungsgesetz 245/2008,
Hochschulgesetz 131/2002 und
Gesetz 596/2003 über die staatliche Verwaltung im Bildungswesen und die Selbstverwaltung von Schulen.
II-EU-15 – Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales
Sektor – Teilsektor:
Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales
Zuordnung nach Branche:
CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Dienstleistungen im Bereich Gesundheit (CPC 93, 931, außer 9312, Teil von 93191, 9311, 93192, 93193, 93199)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden.
EU: Sämtliche privat finanzierten Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, bei denen es sich nicht um privat finanzierte Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen sowie Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) handelt. Die Beteiligung privater Dienstleister am privat finanzierten Gesundheitswesen kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich der Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitäter und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
AT, PL und SI: Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen (CPC 93192).
BG, CY, CZ, FI, MT und SK: Erbringung von privat finanzierten Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser) (CPC 9311, 93192, 93193).
BE: Erbringung privat finanzierter Krankentransportdienstleistungen und von Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) (CPC 93192, 93193).
FI: Erbringung sonstiger Dienstleistungen im Bereich Gesundheit (CPC 93199).
Bestehende Maßnahmen:
CZ: Gesetz Nr. 372/2011 Sb. über Gesundheitsdienstleistungen und die Bedingungen ihrer Erbringung.
FI: Laki yksityisestä terveydenhuollosta (Gesetz über private Gesundheitsversorgung) (152/1990).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
DE: Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen des Sozialversicherungssystems Deutschlands, falls die Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden, weswegen es sich bei diesen Dienstleistungen nicht um „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ handelt. Gewährung einer besseren Behandlung bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales im Rahmen eines bilateralen Handelsabkommens (CPC 93).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung,
FR: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Laboranalysen und ‑tests.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
DE: Eigentum an durch die deutsche Bundeswehr betriebenen privat finanzierten Krankenhäusern. Verstaatlichung anderer wichtiger privat finanzierter Krankenhäuser (CPC 93110).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FR: Die Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Laboranalysen und ‑tests (Teil von CPC 9311).
Bestehende Maßnahmen:
FR: Code de la Santé Publique, Artikel L 6213-1 bis 6213-6.
b)
Dienstleistungen in den Bereichen Gesundheit und Soziales, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU mit Ausnahme von HU: Erfordernis der Niederlassung oder physischen Präsenz im jeweiligen Gebiet und Beschränkung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Gesundheit, die von außerhalb des jeweiligen Gebiets erbracht werden, der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Soziales, die von außerhalb des jeweiligen Gebiets erbracht werden, sowie der Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Dieser Vorbehalt gilt nicht für die Erbringung sämtlicher gesundheitsbezogener freiberuflicher Dienstleistungen, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen durch Fachkräfte wie Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten, Sanitätern und Psychologen, die unter andere Vorbehalte fallen (CPC 931 außer 9312, Teil von 93191).
HU: Grenzüberschreitende Erbringung sämtlicher Krankenhaus‑, Krankentransportdienstleistungen und Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ohne Krankenhäuser), die staatlich finanziert werden, von außerhalb des Gebiets Ungarns (CPC 9311, 93192, 93193).
c)
Dienstleistungen im Bereich Soziales, einschließlich Rentenversicherung
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
EU: Erbringung sämtlicher Dienstleistungen im Bereich Soziales, die staatlich finanziert werden oder eine wie immer geartete staatliche Unterstützung erhalten und daher nicht als privat finanziert betrachtet werden, und Tätigkeiten oder Dienstleistungen, die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit sind. Die Beteiligung privater Dienstleister am privat finanzierten Sozialfürsorgenetz kann einer diskriminierungsfreien Konzessionsvergabe unterworfen sein. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Hauptkriterien: Zahl der bereits bestehenden Unternehmen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.
CZ, FI, HU, MT, PL, RO, SK und SI: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales.
BE, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT und PT: Erbringung privat finanzierter Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Dienstleistungen von Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen).
DE: Sozialversicherungssystem Deutschlands, in dem Dienstleistungen von verschiedenen Unternehmen oder Stellen unter dem Einschluss wettbewerblicher Elemente erbracht werden können, weswegen solche Dienstleistungen unter Umständen nicht unter die Begriffsbestimmung der „ausschließlich in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen“ fallen.
Bestehende Maßnahmen:
FI: Laki yksityisistä sosiaalipalveluista (Gesetz über private Dienstleistungen im Bereich Soziales) (922/2011).
IE: Health Act 2004 (S. 39) und Health Act 1970 (in der geänderten Fassung – S.61A).
IT: Gesetz 833/1978 zur Einführung des öffentlichen Gesundheitssystems,
Gesetzesdekret 502/1992 über Organisation und Disziplin in der Gesundheitsversorgung und
Gesetz 328/2000 zur Reform der sozialen Dienstleistungen.
II-EU-16 – Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen
Sektor – Teilsektor:
Dienstleistungen von Fremdenführern
Zuordnung nach Branche:
CPC 7472
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FR: Erfordernis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern im Gebiet Frankreichs.
In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:
LT: Insofern Mexiko litauischen Staatsangehörigen gestattet, Dienstleistungen von Fremdenführern zu erbringen, wird Litauen mexikanischen Staatsangehörigen gestatten, zu denselben Bedingungen Dienstleistungen von Fremdenführern zu erbringen.
II-EU-17 – Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Sektor – Teilsektor:
Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport
Zuordnung nach Branche:
CPC 962, 963, 9619, 964
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen (CPC 963)
EU mit Ausnahme von AT und – für Investitionen – LT: Erbringung von Dienstleistungen von Bibliotheken, Archiven und Museen und sonstigen kulturellen Dienstleistungen. AT und LT: Für die Erbringung kann eine Lizenz oder eine Konzession erforderlich sein.
b)
Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen und Zirkus) (CPC 9619, 964 außer 96492)
EU mit Ausnahme von AT und SE: Grenzüberschreitende Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken). CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI und SK: Erbringung von Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken). BG: Erbringung folgender Unterhaltungsdienstleistungen: Zirkus, Freizeitparks und ähnliche Einrichtungen, Unterricht in Gesellschaftstänzen, Diskotänzen sowie sonstiger Tanzunterricht und sonstige Unterhaltungsdienstleistungen. EE: Erbringung sonstiger Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater). LT und LV: Erbringung sämtlicher Unterhaltungsdienstleistungen (ausgenommen Filmtheater).
CY, CZ, LV, PL, RO und SK: Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Sport und sonstigen Dienstleistungen im Bereich Freizeit.
c)
Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
FR: Die ausländische Beteiligung an bestehenden in französischer Sprache publizierenden Gesellschaften darf 20 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Niederlassung mexikanischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der internen Rechtsvorschriften. Die Gründung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.
Maßnahmen:
FR: Loi no. 86-897 du 1 août 1986 portant réforme du régime juridique de la presse.
d)
Dienstleistungen des Spiel, Wett- und Lotteriewesens (CPC 96492)
EU mit Ausnahme von MT: Bereitstellung von Glücksspielen, bei denen für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn vom Zufall abhängt, insbesondere Lotterien, Rubbel-Lose, Glücksspiele in Spielbanken, Spielhallen oder lizenzierten Räumlichkeiten, Wetten, Bingo sowie Glücksspielen von und zugunsten von Wohltätigkeitsorganisationen und gemeinnützigen Organisationen.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für Geschicklichkeitsspiele, Spielautomaten, die keine Gewinne oder Gewinne nur in Form von kostenlosen Spielen vergeben, sowie für Gewinnspiele, deren einziger Zweck in der Förderung des Verkaufs von Waren oder Dienstleistungen besteht.
II-EU-18 – Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr
Sektor – Teilsektor:
Verkehrsdienstleistungen
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Seeverkehr – Jede andere von einem Schiff aus betriebene kommerzielle Tätigkeit
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU: Staatsangehörigkeit der Besatzung eines Wasserfahrzeugs.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
EU mit Ausnahme von LV und MT: Registrierung eines Schiffs und Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaats (alle von einem Seeschiff aus betriebenen kommerziellen Tätigkeiten auf See, einschließlich Fischerei, Aquakultur und Nebenleistungen im Bereich Fischerei, internationaler Personen- und Frachtverkehr (CPC 721), Personen- und Frachtbeförderung auf den Binnenwasserstraßen (CPC 7221 und 7222), Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
EU: Feeder-Dienstleistungen und für das Umpositionieren von eigenen oder geleasten Containern auf nicht gewinnorientierter Basis durch EU-Schifffahrtsunternehmen, für den Teil dieser Dienstleistungen, der nicht unter den Ausschluss der nationalen Seekabotage fällt.
SK: Ausländische Investoren müssen ihren Hauptverwaltungssitz in der Slowakei haben, um einen Antrag auf eine Lizenz zur Erbringung einer Dienstleistung zu stellen (CPC 722).
b)
Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU: Erbringung von Lotsen- und Anlegedienstleistungen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass unabhängig von den Kriterien, die möglicherweise für die Eintragung von Schiffen in einem Mitgliedstaat gelten, die EU sich das Recht vorbehält zu verlangen, dass nur die in den nationalen Registern der Mitgliedstaaten eingetragenen Schiffe Lotsen- und Anlegedienstleistungen erbringen können (CPC 7214 und 7224).
EU mit Ausnahme von LT und LV: Lediglich Wasserfahrzeuge, die unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, können Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7452).
LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7452).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Lokale Präsenz:
LT: Nur juristische Personen Litauens oder juristische Personen eines Mitgliedstaats mit Zweigniederlassungen in Litauen, die über eine Bescheinigung der litauischen Seeverkehrssicherheitsbehörde verfügen, können Lotsen- und Anlegedienstleistungen sowie Schub- und Schleppdienstleistungen erbringen (CPC 7214).
c)
Binnenschiffsverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Binnenschiffsverkehr
In Bezug auf die Liberalisierung von Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
EU: Personen- und Güterverkehr auf Binnenwasserstraßen (CPC 722) und Hilfsdienstleistungen für den Verkehr auf Binnenwasserstraßen.
Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Erbringung von Kabotage auf Binnenwasserstraßen (CPC 722).
d)
Schienenverkehr und Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU: Personen- und Frachtbeförderung auf der Schiene (CPC 711).
LT: Die Instandhaltung und Reparatur von Schienenverkehrsausrüstungen unterliegen einem staatlichen Monopol (CPC 86764, 86769, Teil von 8868).
FI: Grenzüberschreitende Erbringung von Schienenverkehrsdienstleistungen. In Bezug auf die Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen auf der Schiene bestehen derzeit ausschließliche Rechte (für VR-Group Ltd, einer sich zu 100 % in staatlicher Hand befindenden Gruppe) bis 2017 für den Großraum Helsinki und bis 2019 in anderen Gegenden. Diese Rechte können erneuert werden (CPC 7111, 7112).
Bestehende Maßnahmen:
FI: Rautatielaki (Eisenbahngesetz) (304/2011).
e)
Straßenverkehr (Personenverkehr, Frachtverkehr, internationale LKW-Transportdienstleistungen) und Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan: und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Lokale Präsenz:
EU:
i)
Niederlassungsanforderung für Straßenverkehrsdienstleistungen und Begrenzung ihrer grenzüberschreitenden Erbringung (CPC 712).
ii)
Begrenzung der Erbringung von Kabotage-Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat durch in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassene ausländische Investoren (CPC 712).
iii)
Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen in der EU vorgenommen werden, mit der die Zahl der Dienstleister begrenzt wird. Hauptkriterium: örtliche Nachfrage nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften (CPC 71221).
Bestehende Maßnahmen:
EU: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates,
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs und
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
LV: Für den Personen- und den Frachtverkehr ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Fahrzeuge erteilt wird. Niedergelassene Unternehmen müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen (CPC 712).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für den Personen- und Frachtverkehr können nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU erteilt werden. Die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich. Natürliche Personen müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sein (CPC 712).
MT: Öffentlicher Busverkehrsdienst: Das gesamte Netz unterliegt einer Konzession, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtungsvereinbarung umfasst, um den Bedarf bestimmter sozialer Sektoren (wie Studenten und Senioren) abzudecken (CPC 712).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FI: Für die Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen ist eine Zulassung erforderlich, die nicht für im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge erteilt wird (CPC 712).
Bestehende Maßnahmen:
FI: Laki liikenteen palveluista (Gesetz über Verkehrsdienstleistungen) 320/2017 und
Ajoneuvolaki (Kraftfahrzeuggesetz) 1090/2002.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
FR: Nicht-EU-Investoren ist es nicht gestattet, Dienstleistungen des städteverbindenden Busverkehrs zu erbringen (CPC 712).
f)
Raumtransport und Vermietung von Raumfahrzeugen
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Leistungsanforderungen, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU: Erbringung von Raumtransportdienstleistungen und Vermietung von Raumfahrzeugen (CPC 733, Teil von 734).
g)
Verkehrsbezogene Ausnahmen von der Meistbegünstigung
In Bezug auf Investitionen – Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Meistbegünstigung:
Verkehr (Kabotage) außer Seeverkehr
FI: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen, nach denen unter ausländischer Flagge eines angegebenen anderen Landes zugelassene Wasserfahrzeuge oder im Ausland zugelassene Fahrzeuge auf der Grundlage der Gegenseitigkeit vom allgemeinen Kabotageverbot (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) in Finnland ausgenommen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 722).
Unterstützungsdienstleistungen für den Wasserverkehr
BG: Insofern Mexiko Dienstleistern aus Bulgarien die Erbringung von Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, gestattet, wird Bulgarien Dienstleistern aus Mexiko die Erbringung von Frachtumschlag- und Lagerdienstleistungen in See- und Flusshäfen, einschließlich Dienstleistungen für Container und Güter in Containern, zu denselben Bedingungen gestatten (Teil von CPC 741, Teil von 742).
Vermietung oder Leasing von Wasserfahrzeugen
DE: Das Chartern ausländischer Schiffe durch in Deutschland ansässige Verbraucher kann der Bedingung der Gegenseitigkeit unterliegen (CPC 7213, 7223, 83103).
Straßen- und Schienenverkehr
EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land im Rahmen geltender oder künftiger bilateraler Abkommen zwischen der EU oder den Mitgliedstaaten und einem Drittland über den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs) und Personenverkehr (CPC 7111, 7112, 7121, 7122, 7123). Diese Behandlung kann Folgendes umfassen:
a)
Vorbehalt der Erbringung der einschlägigen Beförderungsdienstleistungen zwischen den Vertragsparteien oder über die Gebiete der Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge bzw. Beschränkung der Erbringung auf diese Fahrzeuge oder
b)
Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge.
Straßenverkehr
BG: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Straßenverkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen im Gebiet Bulgariens oder über die Grenzen Bulgariens hinaus (CPC 7121, 7122, 7123).
HR: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen über den internationalen Straßenverkehr getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Kroatien, in Kroatien, durch Kroatien hindurch sowie aus Kroatien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).
CZ: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen nach Tschechien, in Tschechien, durch Tschechien sowie aus Tschechien in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).
LT: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zur Festlegung der Vorschriften für Verkehrsdienstleistungen und der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich bilateraler Durchreiseerlaubnisse und sonstiger Beförderungsgenehmigungen für Verkehrsdienstleistungen in das Gebiet Litauens, durch das Gebiet Litauens hindurch und aus dem Gebiet Litauens in die betreffenden Vertragsparteien sowie Kraftfahrzeugsteuern und Abgaben (CPC 7121, 7122, 7123).
SK: Aufgrund bestehender oder künftiger Abkommen getroffene Maßnahmen zum Vorbehalt bzw. zur Beschränkung der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen und zur Festlegung der Bedingungen für ihre Erbringung, einschließlich Durchreiseerlaubnissen oder Kraftfahrzeugsteuervergünstigungen für Verkehrsdienstleistungen in die Slowakei, in der Slowakei, durch die Slowakei hindurch sowie aus der Slowakei in die betreffenden Vertragsparteien (CPC 7121, 7122, 7123).
ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung (kommerzielle Präsenz) in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).
Bestehende Maßnahmen:
ES: Ley 16/1987, de 30 de julio, de Ordenación de los Transportes Terrestres.
Schienenverkehr
BG, CZ und SK: Bestehende oder künftige Abkommen zur Regelung der Verkehrsrechte und der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen sowie zur Festlegung der Bedingungen für deren Erbringung im Gebiet Bulgariens, Tschechiens und der Slowakei sowie zwischen den betroffenen Ländern (CPC 7111, 7112).
Luftverkehr – Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr
EU: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Zusammenhang mit Bodenabfertigungsdienstleistungen.
Straßen- und Schienenverkehr
EE: Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für ein Land aufgrund eines bestehenden oder künftigen bilateralen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenverkehr (einschließlich des kombinierten Straßen- und Schienenverkehrs), in deren Rahmen die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen nach Estland, in Estland, durch Estland hindurch und aus Estland in die Vertragsparteien für in den Vertragsparteien zugelassene Fahrzeuge vorbehalten bzw. die Erbringung auf diese Fahrzeuge beschränkt wird und Steuerbefreiungen für solche Fahrzeuge vorgesehen werden (Teil von CPC 711, Teil von 712, Teil von 721).
Alle Personen- und Frachtverkehrsdienstleistungen (ausgenommen See- und Luftverkehr)
PL: Insofern Mexiko polnischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Mexikos gestattet, wird Polen mexikanischen Personen- und Frachtverkehrsanbietern die Erbringung von Verkehrsdienstleistungen in und über das Gebiet Polens zu denselben Bedingungen gestatten.
II-EU-19 – Landwirtschaft, Fischerei und Wasser
Sektor – Teilsektor:
Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft; Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei; Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung
Zuordnung nach Branche:
ISIC 011, 012, 013, 014, 014,015, CPC 8811, 8812, 8813 außer Beratungsdienstleistungen; ISIC 0501, 0502, CPC 882
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
HR: Landwirtschaftliche Tätigkeiten und Jagd. HU: Landwirtschaftliche Tätigkeiten (ISIC 011, 3.1 012, 3.1 013, 3.1 014, 3.1 015, CPC 8811, 8812, 8813 (außer Beratungsdienstleistungen)).
Bestehende Maßnahmen:
HR: Gesetz über landwirtschaftliche Flächen (Amtsblatt Nr. 152/08, 25/09, 153/09, 21/10 39/11 und 63/11), Artikel 2.
b)
Fischerei, Aquakultur, Nebenleistungen im Bereich Fischerei (ISIC Rev. 3.1 0501, 0502, CPC 882)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung:
EU: Insbesondere im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und Fischereiabkommen mit einem Drittland Zugang zu und Nutzung von biologischen Ressourcen und Fischbeständen in den Meeresgewässern, die zum Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten gehören, einschließlich:
a)
Regulierung der Anlandung von Fängen in den für Schiffe Mexikos oder eines Drittlands in den Häfen der EU zugeteilten Unterkontingenten,
b)
Festsetzung einer Mindestgröße für Unternehmen, um sowohl die handwerkliche Fischerei als auch die Küstenfischerei fortzuführen, oder
c)
Gewährung einer unterschiedlichen Behandlung für Mexiko oder ein Drittland aufgrund bestehender oder künftiger bilateraler Abkommen im Bereich Fischerei.
Eine kommerzielle Fanglizenz, mit der das Recht auf Fischfang in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats gewährt wird, darf nur Wasserfahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats erteilt werden.
Staatsangehörigkeit der Besatzung eines Fischereifahrzeugs unter der Flagge eines Mitgliedstaats.
Errichtung von Aquakulturanlagen im Meer oder im Binnenland.
FR: Nicht-EU-Bürger dürfen sich in den staatseigenen Küstengebieten nicht an Aktivitäten zum Zwecke der Fisch‑/Muschel‑/Algenkultur beteiligen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Meistbegünstigung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Der Fang lebender Ressourcen im Meer und in Flüssen, der durch Wasserfahrzeuge in inneren Seegewässern und im Küstenmeer Bulgariens vorgenommen wird, hat durch Wasserfahrzeuge unter der Flagge Bulgariens zu erfolgen. Ein ausländisches Wasserfahrzeug darf in der ausschließlichen Wirtschaftszone keinen kommerziellen Fischfang betreiben, außer auf der Grundlage eines Abkommens zwischen Bulgarien und dem Flaggenstaat. Bei der Durchfahrt durch die ausschließliche Wirtschaftszone dürfen ausländische Wasserfahrzeuge ihre Fanggeräte nicht im Betriebsmodus halten.
c)
Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑verteilung
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU: Tätigkeiten, einschließlich Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, ‑aufbereitung und ‑versorgung von Privathaushalten, industriellen, gewerblichen oder anderen Nutzern, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung.
II-EU-20 – Energiebezogene Tätigkeiten
Sektor – Teilsektor:
Energiegewinnung und energiebezogene Dienstleistungen
Zuordnung nach Branche:
ISIC 10, 1110, 12, 120, 1200, 13, 14, 232, 233, 2330, 40, 401, 4010, 402, 4020, Teil von 4030, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Lokale Präsenz
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Dienstleistungen im Bereich Energie – allgemein (ISIC 10, 1110, 13, 14, 232, 40, 401, 402, Teil von 403, 41, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 742, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
EU: Ein Mitgliedstaat gestattet das ausländische Eigentum an einem Gas- oder Elektrizitätsübertragungsnetz oder einem Erdöl- und Erdgasfernleitungsnetz im Hinblick auf Unternehmen Mexikos, die von Personen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der EU entfallen, um die Sicherheit der Energieversorgung der EU insgesamt oder eines einzelnen Mitgliedstaats zu gewährleisten. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Beratungsdienstleistungen, die als Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung erbracht werden.
Dieser Vorbehalt gilt nicht für Kroatien, Ungarn und Litauen (für Litauen nur CPC 7131) in Bezug auf den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, nicht für Lettland in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung und nicht für Slowenien in Bezug auf Nebenleistungen im Bereich Gasverteilung (ISIC 401, 402, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
CY: Herstellung von raffinierten Erdölerzeugnissen, sofern der Investor von einer natürlichen oder juristischen Person aus einem Nicht-EU-Land kontrolliert wird, auf die mehr als 5 % der Öl- oder Erdgaseinfuhren der EU entfallen, sowie Gaserzeugung, Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung, Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Nebenleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung (ohne Beratungsdienstleistungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Elektrizität und Nicht-Flaschengas). Für elektrizitätsbezogene Dienstleistungen gelten das Staatsangehörigkeits- und das Ansässigkeitserfordernis (ISIC Rev. 3.1 232, 4010, 4020, CPC 613, 62271, 63297, 7131 und 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
FI: Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie ‑systeme für Energie, Dampf und Warmwasser. Quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Erzeugung und Verteilung von Dampf und Warmwasser. Derzeit bestehen natürliche Monopole und ausschließliche Rechte (ISIC 40, CPC 7131, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
FR: Elektrizitäts- und Gasübertragungssysteme sowie Öl- und Gastransport in Rohrfernleitungen (CPC 7131).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE: Energieverteilungsdienstleistungen und Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (CPC 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE: Energieübertragungsdienstleistungen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Eine Niederlassung in der EU ist erforderlich (ISIC 4010, CPC 71310).
BG: Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung (Teil von CPC 88).
PT: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, Erzeugung von Gas, Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, Elektrizitätsgroßhandel, Einzelhandel mit Elektrizität und Nicht-Flaschengas sowie Nebenleistungen im Bereich Elektrizitäts- und Erdgasverteilung. Konzessionen für den Elektrizitäts- und den Gassektor werden nur für Kapitalgesellschaften mit Hauptverwaltung und tatsächlicher Geschäftsleitung in Portugal erteilt (ISIC 232, 4010, 4020, CPC 7131, 7422, 887 (außer Beratungsdienstleistungen)).
SK: Für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität, die Erzeugung von Gas und die Verteilung gasförmiger Brennstoffe, die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser, den Transport von Brennstoffen in Rohrfernleitungen, den Groß- und Einzelhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser sowie Nebenleistungen im Bereich Energieverteilung, einschließlich Dienstleistungen in den Bereichen Energieeffizienz, Energieeinsparungen und Energieaudit, ist eine Genehmigung erforderlich. Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung ist vorgeschrieben, und der Antrag kann nur bei einer Marktsättigung zurückgewiesen werden. Für all diese Tätigkeiten kann eine Genehmigung lediglich einer natürlichen Person mit dauerhafter Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden „EWR“) oder einer in der EU oder im EWR niedergelassenen juristischen Person gewährt werden.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
BE: Mit Ausnahme des Erzbergbaus sowie der Gewinnung von Steinen und Erden und des sonstigen Bergbaus kann es ausländischen Unternehmen, die von natürlichen Personen oder Unternehmen eines Drittlands kontrolliert werden, auf das mehr als 5 % der Öl‑, Erdgas- oder Elektrizitätseinfuhren der EU entfallen, untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Es ist die Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen) (ISIC 10, 1110, 13, 14, 232, Teil von 4010, Teil von 4020, Teil von 4030).
Bestehende Maßnahmen:
EU: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG und
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG.
BG: Energiegesetz.
CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003,
Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003, Gesetz 122(I)/2003 geändert durch die Gesetze 239(I)/2004, 143(I)/2005, 173(I)/2006, 92(I)/2008, 211(I)/2012, 206(I)/2015 und 18(I)/2017,
Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts 2004 bis 2007,
Gesetz über Erdöl(‑Fernleitungen), Kapitel 273 der Verfassung der Republik Zypern,
Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975 und
Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003 bis 2009.
FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000),
Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017) und
Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (386/1995).
FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).
PT: Erdgas: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober,
Elektrizität: Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober und
Rohöl/Erdölerzeugnisse: Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar.
SK: Gesetz 51/1988 über Bergbau, Sprengstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung,
Gesetz 569/2007 über geologische Aktivitäten,
Energiegesetz 251/2012 und
Gesetz 657/2004 über thermische Energie.
b)
Elektrizität (ISIC Rev. 3.1 40, 401, CPC 62271, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FI: Einfuhr von Elektrizität. In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel: der Groß- und Einzelhandel mit Strom. FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von Electricité de France (EDF) gehalten werden, können Eigentümer und Betreiber von Übertragungs- oder ‑verteilungssystemen für Elektrizität sein.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BG: Erzeugung von Elektrizität und Wärme.
PT: Die Übertragung und Verteilung von Elektrizität erfolgen im Rahmen ausschließlicher Konzessionen öffentlicher Stellen.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
BE: Eine individuelle Genehmigung zur Elektrizitätserzeugung mit einer Kapazität von 25 MW erfordert eine Niederlassung in der EU oder in einem anderen Staat, der über eine ähnliche Regelung wie die mit der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt durchgesetzten verfügt und in dem eine echte und kontinuierliche Verbindung des Unternehmens mit der Wirtschaft besteht.
Die Offshore-Erzeugung von Elektrizität innerhalb des Offshore-Gebiets Belgiens unterliegt einer Konzession und einer Joint-Venture-Verpflichtung mit einem Unternehmen aus einem Mitgliedstaat oder einem ausländischen Unternehmen aus einem Land mit einer ähnlichen Regelung wie jener, die in der Richtlinie 2003/54/EG festgeschrieben ist, insbesondere in Bezug auf die Genehmigung und die Auswahl. Darüber hinaus sollte das Unternehmen seine Hauptverwaltung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder einem Land haben, das die oben genannten Kriterien erfüllt und in dem es eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft hat.
Der Bau von Stromleitungen, der die Offshore-Erzeugung mit dem Elia-Übertragungsnetz verbindet, erfordert eine Genehmigung, und das Unternehmen muss die zuvor festgelegten Voraussetzungen erfüllen (mit Ausnahme der Joint-Venture-Anforderung).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE: Für die Lieferung von Elektrizität durch einen Vermittler, der in Belgien niedergelassene Kunden hat, die an das nationale Stromnetz oder an eine Direktleitung mit einer Nennspannung von mehr als 70 000 V angeschlossen sind, ist eine Genehmigung erforderlich. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die im EWR niedergelassen ist.
Bestehende Maßnahmen:
BE: Arrêté Royal du 11 octobre 2000 fixant les critères et la procédure d'octroi des autorisations individuelles préalables à la construction de lignes directes,
Arrêté Royal du 20 décembre 2000 relatif aux conditions et à la procédure d'octroi des concessions domaniales pour la construction et l'exploitation d'installations de production d'électricité à partir de l'eau, des courants ou des vents, dans les espaces marins sur lesquels la Belgique peut exercer sa juridiction conformément au droit international de la mer,
Arrêté Royal du 12 mars 2002 relatif aux modalités de pose de câbles d'énergie électrique qui pénètrent dans la mer territoriale ou dans le territoire national ou qui sont installés ou utilisés dans le cadre de l'exploration du plateau continental, de l'exploitation des ressources minérales et autres ressources non vivantes ou de l'exploitation d'îles artificielles, d'installations ou d'ouvrages relevant de la juridiction belge,
Arrêté royal du 2 avril 2003 relatif aux autorisations de fourniture d'électricité par des intermédiaires et aux règles de conduite applicables à ceux-ci und
Arrêté royal du 12 juin 2001 relatif aux conditions générales de fourniture de gaz naturel et aux conditions d'octroi des autorisations de fourniture de gaz naturel.
FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000)
Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017) und
Sähkömarkkinalaki (Gesetz über den Elektrizitätsmarkt) (588/2013).
FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).
PT: Elektrizität: Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober.
c)
Brennstoffe, Gas, Rohöl oder Erdölerzeugnisse (ISIC 232, 40, 402, CPC 613, 62271, 63297, 7131, 71310, 742, 7422, Teil von 88, 887 (außer Beratungsdienstleistungen))
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
FI: Untersagung der Kontrolle eines Terminals für Flüssiggas (liquefied gas, im Folgenden „LNG“) (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) oder des Eigentums daran durch ausländische Personen oder Unternehmen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.
FR: Nur Unternehmen, bei denen 100 % des Kapitals vom französischen Staat, einer anderen öffentlichen Einrichtung oder von ENGIE gehalten werden, können aus Gründen der nationalen Energieversorgungssicherheit Eigentümer und Betreiber von Gasübertragungs- oder ‑verteilungssystemen sein.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE: Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Lagerhaltung von Gasen hinsichtlich der Formen juristischer Personen sowie der Behandlung öffentlicher oder privater Anbieter, denen Belgien ausschließliche Rechte übertragen hat. Für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Mengenspeicherung von Gas ist eine Niederlassung in der EU erforderlich (Teil von CPC 742).
BG: Transport in Rohrfernleitungen, Speicherung und Lagerung von Erdöl und Erdgas, einschließlich Transitübertragung (CPC 71310, Teil von CPC 742).
PT: Grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe (Erdgas). Überdies werden Konzessionen für die Übertragung, Verteilung und unterirdische Speicherung von Erdgas sowie für das LNG-Übernahme‑, ‑Speicherungs- und Rückvergasungsterminal nach Ausschreibungen im Rahmen von Konzessionsverträgen vergeben (CPC 7131, CPC 7422).
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE: Der Transport von Erdgas und anderen Brennstoffen in Rohrfernleitungen ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (gemäß Artikel 3 des Königlichen Dekrets vom 14. Mai 2002).
Wird die Genehmigung von einem Unternehmen beantragt, so
a)
muss das Unternehmen im Einklang mit dem belgischen Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder dem Recht eines Drittlands niedergelassen sein, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der vergleichbar ist mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, und
b)
muss das Unternehmen seinen Verwaltungssitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder Drittland haben, das sich dazu verpflichtet hat, einen Rechtsrahmen aufrechtzuerhalten, der vergleichbar ist mit den gemeinsamen Anforderungen gemäß der Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, sofern die Tätigkeit dieser Niederlassung oder des Hauptsitzes eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft des betreffenden Landes hat (CPC 7131).
In der Regel ist die Lieferung von Erdgas an Kunden (sowohl Kunden als Verteilerunternehmen als auch Verbraucher, deren kombinierter Gesamtgasverbrauch aus allen Lieferstellen mindestens eine Million Kubikmeter pro Jahr erreicht), die in Belgien niedergelassen sind, an eine individuelle Genehmigung durch den Minister gebunden, es sei denn, der Lieferant ist ein Unternehmen mit eigenem Vertriebsnetz. Diese Genehmigung kann lediglich einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
CY: Grenzüberschreitende Erbringung von Lagerdienstleistungen für in Rohrfernleitungen transportierte Brennstoffe sowie Einzelhandel mit Heizöl und Flaschengas, außer im Versandhandel (CPC 613, CPC 62271, CPC 63297, CPC 7131, CPC 742).
Bestehende Maßnahmen:
BE: Arrêté Royal du 14 mai 2002 relatif à l’autorisation de transport de produits gazeux et autres par canalisations und
Loi du 12 avril 1965 relative au transport de produits gazeux et autres par canalisations (Artikel 8.2).
BG: Energiegesetz.
CY: Gesetze zur Regulierung des Elektrizitätsmarkts von 2003,
Gesetz 122(I)/2003, geändert durch die Gesetze 239(I)/2004, 143(I)/2005, 173(I)/2006, 92(I)/2008, 211(I)/2012, 206(I)/2015 und 18(I)/2017,
Gesetze zur Regulierung des Gasmarkts 2004 bis 2007,
Gesetz über Erdöl(‑Fernleitungen), Kapitel 273 der Verfassung der Republik Zypern,
Erdöl-Gesetz L.64(I)/1975 und
Gesetze zu den Spezifikationen für Erdöl und Brennstoffe 2003 bis 2009.
FI: Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (508/2000) und
Maakaasumarkkinalaki (Gesetz über den Erdgasmarkt) (587/2017).
FR: Energiegesetzbuch (L111-5, L111-53).
PT: Erdgas: Gesetzesdekret 230/2012 und Gesetzesdekret 231/2012, 26. Oktober,
Elektrizität: Gesetzesdekret 215-A/2012 und Gesetzesdekret 215-B/2012, 8. Oktober und
Rohöl/Erdölerzeugnisse: Gesetzesdekret 31/2006, 15. Februar.
d)
Kernenergie (ISIC Rev. 3.1 12, 3.1 23, 120, 1200, 233, 2330, 40, Teil von 4010, CPC 887)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
DE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
AT und FI: Erzeugung, Verarbeitung, Verteilung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan, Leistungsanforderungen:
HU und SE: Verarbeitung von Kernbrennstoffen und Erzeugung von Kernenergie.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
BE: Erzeugung, Verarbeitung oder Beförderung von Kernmaterial und Erzeugung oder Verteilung von Kernenergie.
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan:
BG: Bearbeitung spaltbarer und fusionsfähiger Stoffe oder der Stoffe, aus denen sie gewonnen werden, sowie Handel mit diesen Stoffen, Instandhaltung und Reparatur der Ausrüstung und der Systeme in Kernkraftwerken, Transport dieser Stoffe und der bei ihrer Bearbeitung entstehenden Abfälle, Verwendung ionisierender Strahlung und alle sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke (einschließlich u. a. Ingenieurs- und Beratungsdienstleistungen sowie Softwaredienstleistungen).
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung:
FR: Bei diesen Tätigkeiten sind die Verpflichtungen des Euratom-Abkommens einzuhalten.
Bestehende Maßnahmen:
AT: Bundesverfassungsgesetz für ein atomfreies Österreich, BGBl. I Nr. 149/1999.
BG: Gesetz zur sicheren Nutzung von Kernenergie.
FI: Ydinenergialaki (Gesetz über Kernenergie) (990/1987).
HU: Gesetz CXVI von 1996 über Kernenergie und
Regierungserlass Nr. 72/2000 über Kernenergie.
SE: Schwedisches Umweltgesetz (1998:808) und
Gesetz über Kerntechnologietätigkeiten (1984:3).
II-EU-21 – Andere Dienstleistungen a. n. g.
Sektor – Teilsektor:
Andere Dienstleistungen a. n. g.
Zuordnung nach Branche:
CPC 9703, Teil von CPC 612, Teil von CPC 621, Teil von CPC 625, Teil von 85990
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung
Meistbegünstigung
Leistungsanforderungen
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan
Kapitel:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Beschreibung:
Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Folgendes einzuführen oder aufrechtzuerhalten:
a)
Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten (CPC 9703)
In Bezug auf Investitionen – Inländerbehandlung, Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan und in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
DE: Nur juristische Personen des öffentlichen Rechts, können einen Friedhof betreiben. Die Einrichtung und der Betrieb von Friedhöfen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bestattungen werden als staatliche Dienstleistungen durchgeführt.
CY und SI: Bestattungswesen, Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsinstituten.
SE: Monopol der Schwedischen Kirche bzw. der örtlichen Behörde auf Dienstleistungen von Krematorien und Bestattungsdienstleistungen.
b)
Sonstige unternehmensbezogene Dienstleistungen
In Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungshandel – Inländerbehandlung:
LT: Das staatliche Unternehmen Infostruktura verfügt über ausschließliche Rechte zur Erbringung der folgenden Dienstleistungen: Übermittlung von Daten durch gesicherte staatliche Datenübertragungsnetze, Vergabe von Internet-Adressen mit der Endung „gov.lt“ und Zertifizierung elektronischer Registrierkassen.
Bestehende Maßnahmen:
LT: Regierungsbeschluss Nr. 756 vom 28. Mai 2002 über die Genehmigung des Standardverfahrens zur Festlegung von Preisen und Tarifen für Güter und Dienstleistungen monopolistischer Art, die von staatlichen Unternehmen und öffentlichen Institutionen erbracht werden, die von Ministerien, staatlichen Einrichtungen und Provinzgouverneuren eingerichtet wurden und diesen zugeordnet sind.
Anlage II-B
VORBEHALTE IN BEZUG AUF KÜNFTIGE MAẞNAHMEN
LISTE MEXIKOS
Vorbehalte auf zentraler Ebene
II-MX-1
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen der Erwerb oder der Verkauf von Anleihen, Schatzbriefen oder sonstigen Arten von Schuldtiteln, die von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen ausgegeben werden, oder die sonstige Verfügung darüber beschränkt wird.
Bestehende Maßnahmen:
II-MX-2
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Investitionen
Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, nach denen die Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans oder eines Ausschusses des Leitungs- bzw. Kontrollorgans eines Unternehmens der Europäischen Union, das eine erfasste Investition darstellt, eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen oder im Gebiet Mexikos gebietsansässig sein muss, sofern diese Anforderung die Fähigkeit des Investors, die Kontrolle über seine Investition auszuüben, nicht wesentlich beeinträchtigt.
Bestehende Maßnahmen:
II-MX-3
Sektor:
Energie
Teilsektor:
Öl und andere Kohlenwasserstoffe
Elektrizität
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Mexiko behält sich das Recht vor, in Umsetzung des Erlasses zur Durchführung des Gesetzes über das Staatsunternehmen Föderale Stromkommission, des Gesetzes über das Staatsunternehmen Petróleos Mexicanos, des Gesetzes über den Elektrizitätssektor, des Gesetzes über den Kohlenwasserstoffsektor, des Gesetzes über die Energieplanung und die Energiewende, des Gesetz über Biobrennstoffe, des Gesetzes über geothermische Energie und des Gesetzes über die Nationale Kommission für Energie, zur Änderung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über den mexikanischen Erdölfonds für Stabilisierung und Entwicklung, und zur Änderung, Hinzufügung und Überarbeitung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über den mexikanischen Erdölfonds für Stabilisierung und Entwicklung, des Gesetzes über geothermische Energie und des Gesetzes über die Nationale Kommission für Energie, zur Änderung mehrerer Bestimmungen des Gesetzes über den mexikanischen Erdölfonds für Stabilisierung und Entwicklung und zur Änderung, Hinzufügung und Aufhebung mehrerer Bestimmungen des Organgesetzes über die föderale Verwaltung (veröffentlicht im Amtsblatt vom 18. März 2025) Maßnahmen in Bezug auf die in den Vorbehalten I-MX-14 und I-MX-15 der Anlage I-B-1 genannten Tätigkeiten einzuführen. Nach ihrer Annahme sind diese Maßnahmen als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten. Zur Klarstellung: Die nichtkonformen Aspekte einer solchen Durchführungsmaßnahme werden auf den Umfang beschränkt, der nach diesem Erlass sowie den aufgrund dieses Vorbehalts erlassenen Durchführungsmaßnahmen zulässig ist.
Mexiko gestattet private Investitionen ausschließlich im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen in Bezug auf die Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen und die Erbringung der öffentlichen Dienstleistung der Übertragung und Verteilung von Elektrizität.
Wird das mexikanische Recht geändert, um private Investitionen in einer anderen als der in Absatz 2 genannten Form oder die Veräußerung von Vermögenswerten eines Unternehmens oder von Beteiligungen an einem Unternehmen, das die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ausübt, zu gestatten, behält sich Mexiko das Recht vor, für diese Investitionen Beschränkungen aufzuerlegen.
Alle gemäß Absatz 3 auferlegten Beschränkungen sind als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten.
Zur Klarstellung: Mexiko bekräftigt den in den Artikeln 25, 27 und 28 der Politischen Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos) niedergelegten Grundsatz, dass die Exploration und Gewinnung von Öl und anderen Kohlenwasserstoffen, die Planung und Kontrolle des nationalen Elektrizitätssystems sowie die öffentliche Dienstleistung der Übertragung und Verteilung von Elektrizität dem Staat vorbehalten sind.
Bestehende Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,
Gesetz über das Staatsunternehmen Föderale Stromkommission (Ley de la Empresa Pública del Estado,Comisión Federal de Electricidad),
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera),
Gesetz über den Kohlenwasserstoffsektor (Ley del Sector Hidrocarburos),
Gesetz über das Staatsunternehmen Petróleos Mexicanos (Ley de la Empresa Pública del Estado, Petróleos Mexicanos),
Gesetz über den Elektrizitätssektor (Ley del Sector Eléctrico),
Gesetz über die Energieplanung und die Energiewende (Ley de Planeación y Transición Energética).
II-MX-4
Sektor:
Unterhaltungsdienstleistungen
Teilsektor:
Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit und Kultur
Zuordnung nach Branche:
CMAP 949104 – Sonstige private Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit und Kultur (beschränkt auf Dienstleistungen des Spiel‑, Wett- und Lotteriewesens)
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Investitionen oder die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Spiel‑, Wett- und Lotteriewesen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.
Bestehende Maßnahmen:
II-MX-5
Sektor:
Minderheiten betreffende Angelegenheiten
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Mexiko behält sich vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen gesellschaftlich oder wirtschaftlich benachteiligten Gruppen Rechte oder Vorrechte eingeräumt werden.
Bestehende Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 4.
II-MX-6
Sektor:
Dienstleistungen im Bereich Soziales
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7 und 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 10.8 und 11.7)
Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Investitionen und grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Mexiko behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit Strafverfolgungs- und Strafvollzugsdienstleistungen sowie Dienstleistungen in den nachstehenden Bereichen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern es sich um soziale Dienstleistungen handelt, die für öffentliche Zwecke eingerichtet wurden oder erbracht werden: Einkommenssicherheit oder ‑versicherung, soziale Sicherheit oder Sozialversicherung, sonstige Sozialleistungen, öffentliche Bildung, öffentliche Berufsausbildung, Gesundheit, Kinderbetreuung.
Bestehende Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 4, 17, 18, 25, 26, 28 und 123.
II-MX-7
Sektor:
Verkehr
Teilsektor:
Fachpersonal
Zuordnung nach Branche:
CMAP 951023 – Sonstige freiberufliche, technische und spezialisierte Dienstleistungen (beschränkt auf Schiffskapitäne, Flugzeugpiloten, Schiffsmeister, Schiffsmechaniker, Flughafenverwalter (comandantes de aeródromos), Hafenmeister, Hafenlotsen, Besatzungsmitglieder von Wasser- oder Luftfahrzeugen unter mexikanischer Flagge)
Betroffene Verpflichtungen:
Lokale Präsenz (Artikel 11.5)
Inländerbehandlung (Artikel 11.6)
Meistbegünstigung (Artikel 11.7)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Grenzüberschreitender Dienstleistungshandel
Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Fachpersonal einzuführen oder aufrechtzuerhalten. Nur Personen, die von Geburt an die mexikanische Staatsangehörigkeit besitzen, können tätig werden als:
Kapitän, Lotse, Schiffsführer, Maschinenwärter, Mechaniker und Besatzungsmitglied von Wasser- oder Luftfahrzeugen unter mexikanischer Flagge sowie
Hafenlotse, Hafenmeister und Flughafenverwalter.
Bestehende Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 32.
II-MX-8
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Telegramm‑, Funktelegramm- und Postdienste
Ausgabe von Geldscheinen und Prägung von Münzen
Kontrolle, Inspektion und Überwachung von See- und Binnenhäfen
Kontrolle, Inspektion und Überwachung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen
Kernenergie, einschließlich Exploration, Gewinnung und Nutzung radioaktiver Stoffe.
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Meistbegünstigung (Artikel 10.8)
Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Investitionen
Die in der nachstehenden Liste aufgeführten Tätigkeiten sind dem Staat vorbehalten, und private Kapitalbeteiligungen sind nach mexikanischem Recht verboten. Gestattet Mexiko die Beteiligung privater Investitionen an diesen Tätigkeiten durch Dienstleistungsverträge, Konzessionen, Darlehensvereinbarungen oder andere vertragliche Vereinbarungen, so ist diese Beteiligung nicht so auszulegen, dass sie den Vorbehalt für diese Tätigkeiten berührt.
Wird das mexikanische Recht geändert, um private Kapitalbeteiligungen an einer in der nachstehenden Liste aufgeführten Tätigkeit zu gestatten, kann Mexiko Beschränkungen für ausländische Beteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind. Auch kann Mexiko bei der Veräußerung von Vermögenswerten von oder Beteiligungen an einem Unternehmen, das in der nachstehenden Liste aufgeführte Tätigkeiten ausübt, Beschränkungen für ausländische Kapitalbeteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind.
a)
Telegramm‑, Funktelegramm- und Postdienste,
b)
Ausgabe von Geldscheinen und Prägung von Münzen,
c)
Kontrolle, Inspektion und Überwachung von See- und Binnenhäfen,
d)
Kontrolle, Inspektion und Überwachung von Flughäfen und Hubschrauberlandeplätzen und
e)
Kernenergie.
Bestehende Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos) Artikel 25 und 28,
Gesetz über die Bank von Mexiko (Ley del Banco de México),
Gesetz über die Münzstätte Mexikos (Ley de la Casa de Moneda de México),
Währungsgesetz der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Ley Monetaria de los Estados Unidos Mexicanos),
Schifffahrts- und Seehandelsgesetz (Ley de Navegación y Comercio Marítimos),
Hafengesetz (Ley de Puertos),
Flughafengesetz (Ley de Aeropuertos),
Föderales Gesetz über Telekommunikation und Rundfunk (Ley en Materia de Telecomunicaciones y Radiodifusión),
Dekret zur Einrichtung der dezentralen Agentur für Navigationsdienste im mexikanischen Luftraum (Decreto que crea el Organismo Desconcentrado de Servicios a la Navegación en el Espacio Aéreo Mexicano, SENEAM),
Gesetz über allgemeine Kommunikationsmittel (Ley de Vías Generales de Comunicación),
Mexikanisches Postdienstleistungsgesetz (Ley del Servicio Postal Mexicano), Titel I Kapitel III,
Gesetz über ausländische Investitionen (Ley de Inversión Extranjera).
II-MX-9
Sektor:
Bergbau
Teilsektor:
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Inländerbehandlung (Artikel 10.7)
Leistungsanforderungen (Artikel 10.9)
Höheres Management und Leitungs- und Kontrollorgan (Artikel 10.10)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Investitionen
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium einschließlich der Exploration und Gewinnung von Lithium sind dem Staat vorbehalten, und private Kapitalbeteiligungen sind nach mexikanischem Recht verboten. Gestattet Mexiko die Beteiligung privater Investitionen an diesen Tätigkeiten durch Dienstleistungsverträge, Konzessionen, Darlehensvereinbarungen oder andere vertragliche Vereinbarungen, so ist diese Beteiligung nicht so auszulegen, dass sie den staatlichen Vorbehalt für diese Tätigkeiten berührt.
Wird das mexikanische Recht geändert, um private Kapitalbeteiligungen an einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Lithium zu gestatten, kann Mexiko Beschränkungen für ausländische Beteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind. Auch kann Mexiko bei der Veräußerung von Vermögenswerten von oder Beteiligungen an einem Unternehmen, das eine Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium ausübt, Beschränkungen für ausländische Kapitalbeteiligungen auferlegen, die als bestehende nichtkonforme Maßnahmen gemäß Anhang I und vorbehaltlich Artikel 10.12 (Nichtkonforme Maßnahmen und Ausnahmen) Absätze 1 und 3 zu betrachten sind.
Bestehende Maßnahmen:
Politische Verfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos), Artikel 25, 27 und 28,
Bergbaugesetz (Ley de Minería).
II-MX-10
Sektor:
Alle
Teilsektor:
Zuordnung nach Branche:
Betroffene Verpflichtungen:
Meistbegünstigung (Artikel 10.8)
Zuständigkeitsebene:
Zentral
Beschreibung:
Investitionen
Mexiko behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Ländern im Sinne sämtlicher bilateraler oder multilateraler internationaler Abkommen, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind, eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird. Dieser Vorbehalt gilt nicht für Maßnahmen, die eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Folgendes gewähren:
a)
die Exploration, Gewinnung und Herstellung von Energieerzeugnissen sowie die Verteilung und Weiterleitung von Gas und Strom und die Vermarktung von Energieerzeugnissen, einschließlich des Groß- oder Einzelhandels, und
b)
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Lithium, einschließlich der Exploration und Gewinnung von Lithium.
Mexiko behält sich das Recht vor, in folgenden Bereichen Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, mit denen Ländern im Sinne sämtlicher internationaler Abkommen, die nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens in Kraft getreten sind oder unterzeichnet wurden, eine unterschiedliche Behandlung gewährt wird:
a)
Luftfahrt,
b)
Fischerei oder
c)
Seerechtsangelegenheiten, einschließlich Bergung.
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