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Document 52025DC0493

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft übertragen wurde

COM/2025/493 final

Brüssel, den 16.9.2025

COM(2025) 493 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft übertragen wurde


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND

DEN RAT

über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft übertragen wurde

1.EINLEITUNG

Mit der Richtlinie (EU) 2015/2193 1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 wurde ein Rechtsrahmen zur Begrenzung der Emissionen von Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxiden (NOx) und Staub aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft geschaffen. Ziel ist es, die damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu verringern. Die Richtlinie legt zudem Vorschriften über die Überwachung der Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) fest. Durch Artikel 13 der genannten Richtlinie wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang III Teil 2 Nummer 2 festgelegten Bestimmungen über die Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. In Artikel 14 sind das Verfahren und die Bedingungen festgelegt, unter denen der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird.

2.RECHTSGRUNDLAGE

Die Verpflichtung zur Vorlage dieses Berichts ist in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2193 festgelegt, demzufolge der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. Dezember 2015 übertragen wird und die Kommission einen Bericht über die Befugnisübertragung erstellen muss. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 kann die Befugnisübertragung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

Die Kommission hat den vorherigen Bericht 2 über die Ausübung der ihr im Rahmen der Richtlinie (EU) 2015/2193 übertragenen Befugnis am 3. August 2020 angenommen. Aus dem Bericht geht hervor, dass keine delegierten Rechtsakte erlassen wurden; gleichzeitig wurden das Europäische Parlament und der Rat ersucht, den Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

3.AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG

Die Kommission berichtet, dass sie in den letzten fünf Jahren (2020–2025) keine delegierten Rechtsakte erlassen hat, und zwar angesichts i) des erst kürzlichen Geltungsbeginns einiger Bestimmungen 3 der Richtlinie (EU) 2015/2193 und ii) fehlender Informationen über den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Anhang III Teil 2 Nummer 2 in Bezug auf die Bewertung der gemessenen Emissionswerte bei kontinuierlichen Messungen hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte.

4.SCHLUSSFOLGERUNG

In den letzten fünf Jahren (2020–2025) hat die Kommission die ihr gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2193 übertragenen Befugnisse nicht ausgeübt. Sie ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.

(1)

ABl. L 313 vom 28.11.2015, S. 1.

(2)

  eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52020DC0351 .

(3)

Die in Anhang II der Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerte müssen ab dem 1. Januar 2025 für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 5 MW und ab dem 1. Januar 2030 für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und höchstens 5 MW eingehalten werden.

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