EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 12.6.2025
COM(2025) 306 final
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT
über die Ausübung der Befugnis delegierte Rechtsakte gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zu erlassen
1.Einleitung
Mit der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wurde ein gemeinsamer Rechtsrahmen für in der Union hergestellte Spirituosen festgelegt. Sie enthält insbesondere Vorschriften über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen sowie über deren Kontrolle und Überwachung und ist der Basisrechtsakt für EU-Regelungen für geografische Angaben im Spirituosensektor.
Mit dieser Verordnung wurden die EU-Rechtsvorschriften über Spirituosen in Bezug auf die von der Kommission zu erlassenden Bestimmungen (delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte) an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) angeglichen.
Neben der Angleichung an den AEUV wurde mit der Verordnung der Rahmen für den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen verbessert und aktualisiert, der bereits in der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 geregelt war. Sie ersetzte die bestehenden Schutzvorschriften und die Verfahren für die Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben im Spirituosensektor sowie für das Register durch neue Vorschriften und Verfahren, die sich an den umfassenderen und besser erprobten Verfahren für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel orientieren.
Mit der Verordnung (EU) 2019/787 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung einiger dieser Vorschriften zu erlassen. Außerdem wurde die Kommission verpflichtet, den beiden gesetzgebenden Organen über die Ausübung der in einigen dieser Vorschriften vorgesehenen delegierten Befugnisse Bericht zu erstatten.
Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 wurde der Kommission insbesondere die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 24. Mai 2019 übertragen, und zwar gemäß
a)Artikel 33 Absatz 1 ein öffentlich zugängliches elektronisches Register der im Rahmen dieser Regelung anerkannten geografischen Angaben für Spirituosen (im Folgenden „Register“) einzurichten;
b)Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 4 weitere Einzelheiten zu Form und Inhalt des Registers der geografischen Angaben für Spirituosen festzulegen;
c)Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a weitere Bedingungen für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben gemäß den Artikeln 23 und 24 der genannten Verordnung festzulegen, einschließlich in Fällen, in denen ein geografisches Gebiet mehr als ein Land umfasst;
d)Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b weitere Bedingungen festzulegen, die einzuhalten sind, einschließlich in Fällen, in denen ein geografisches Gebiet mehr als ein Land umfasst, in Bezug auf die in Artikel 24 genannten nationalen Vorverfahren, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren und die Löschung von geografischen Angaben;
e) Artikel 41 Absatz 2 die Bedingungen und Anforderungen für das Verfahren bei Änderungen der Union und Standardänderungen, einschließlich vorübergehender Änderungen, an Produktspezifikationen im Sinne von Artikel 31 festzulegen.
Die Kommission ist verpflichtet, den delegierten Rechtsakt zur Einrichtung eines öffentlich zugänglichen elektronischen Registers (Artikel 33 Absatz 1) bis zum 8. Juni 2021 zu erlassen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
Die Verordnung (EU) 2019/787 ist am 24. April 2019 in Kraft getreten. Sie ist seit dem 25. Mai 2021 allgemein anwendbar, aber alle die geografischen Angaben betreffenden Bestimmungen mit Ausnahme einiger Bestimmungen über die nationale Stufe des Eintragungsverfahrens (Artikel 24 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 24 Absätze 5 bis 7) gelten seit dem 8. Juni 2019.
In diesem Bericht wird die Tätigkeit der Kommission im Zeitraum ab dem 8. Juni 2019 beschrieben.
2.Ausübung der Befugnisübertragung
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wurde ausgeübt, um das ordnungsgemäße und effiziente Funktionieren der Verordnung (EU) 2019/787 und einen reibungslosen Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Rates zur neuen Regelung sicherzustellen.
Die Kommission hat von dieser Befugnis zurückhaltend Gebrauch gemacht und eine Verordnung angenommen, nämlich die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission enthält spezifische Vorschriften für zusätzliche Anforderungen an das Einzige Dokument (Artikel 2, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787), das Antragsdossier des Mitgliedstaats (Artikel 3, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787), die Zulässigkeit des Antrags (Artikel 4, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787), den nationalen Übergangszeitraum (Artikel 5, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787, Anträge auf Unionsänderungen der Produktspezifikation (Artikel 6, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787), die Zulässigkeit von Anträgen auf Genehmigung von Unionsänderungen (Artikel 7, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787), Standardänderungen der Produktspezifikation (Artikel 8, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787), das Verhältnis zwischen Unions- und Standardänderungen (Artikel 9, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787, vorübergehende Änderungen der Produktspezifikation (Artikel 10, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787), Löschungsverfahren (Artikel 11, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787), die Zulässigkeit von Löschungsanträgen (Artikel 12, delegierte Befugnis gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/787) und das Register (Artikel 13, delegierte Befugnis gemäß Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787).
Bei der Ausarbeitung der Rechtsakte wurden die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen in der Expertengruppe für Spirituosen konsultiert. Die Kommission gewährleistete, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt wurden.
Die Kommission erließ am 12. Mai 2021 die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission unter Einhaltung der in Artikel 33 Absatz 1 festgelegten Frist für die Einrichtung des Registers geografischer Angaben im Spirituosensektor. Die erlassene delegierte Verordnung wurde anschließend dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt, damit diese Organe innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts Einwände erheben konnten.
Weder das Europäische Parlament noch der Rat erhoben Einwände gegen die Delegierte Verordnung. Nach Ablauf der Frist wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union L 270 vom 29. Juli 2021 veröffentlicht und sie trat am 1. August 2021 in Kraft.
3.Aktuelle Situation
Mit der oben genannten delegierten Verordnung wurde in zufriedenstellender Weise das Ziel erreicht, die Verordnung (EU) 2019/787 durch Vorschriften zu ergänzen und zu ändern, die für ihr ordnungsgemäßes und effizientes Funktionieren erforderlich sind.
Von den Mitgliedstaaten sind keine Anträge eingegangen, der Kommission zusätzliche Befugnisse zu übertragen oder Befugnisse zu entziehen. Eine Änderung des in der Verordnung (EU) 2019/787 festgelegten Gleichgewichts der Befugnisse wurde nicht erwartet. Ebenso ist während des Zeitraums kein Antrag auf Änderung der beiden delegierten Verordnungen eingegangen.
Der Prozess der schrittweisen Harmonisierung der Verfahrens- und Schutzvorschriften der EU für geografische Angaben im Agrarsektor, wovon die Verordnung (EU) 2019/787 ein erster Schritt war, wurde mit der Annahme der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012
abgeschlossen. Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 wurde ein einheitlicher Unionsrahmen für geografische Angaben in allen Agrarsektoren – d. h. für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse – geschaffen, der einheitliche Schutz- und Verfahrensvorschriften für die drei Sektoren enthält. Mit der genannten Verordnung wurde die Verordnung (EU) 2019/787 insofern geändert, als die Bestimmungen über den Schutz, die Verfahren (zur Eintragung, Änderung und Löschung einer geografischen Angabe) und das Register der geografischen Angaben für Spirituosen nun nur in der Verordnung (EU) 2024/1143 enthalten sind.
Mit der Verordnung (EU) 2024/1143 wurde Artikel 33 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben.
Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/787 wurde jedoch nicht aufgehoben, da diese Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission im Hinblick auf den Erlass einer neuen delegierten Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143, die allgemein für die drei Agrarsektoren gilt, erforderlich war.
Daher wurden am 30. Oktober 2024 zwei delegierte Verordnungen der Kommission erlassen: die Delegierte Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für die Eintragung und den Schutz von geografischen Angaben, garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 und die Delegierte Verordnung (EU) 2025/29 der Kommission vom 30. Oktober 2024 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register.
Die Bestimmungen über die Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung geografischer Angaben im Spirituosensektor aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission wurden aufgehoben und durch die entsprechenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2025/27 der Kommission ersetzt. Die Bestimmungen über das Register der geografischen Angabe im Spirituosensektor aus der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission wurden aufgehoben und durch die entsprechenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/26 der Kommission vom 30. Oktober 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Eintragungen, Änderungen, Löschungen, die Durchsetzung des Schutzes, die Kennzeichnung und Mitteilungen im Zusammenhang mit geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 in Bezug auf geografische Angaben im Weinsektor und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 668/2014 und (EU) 2021/1236 ersetzt.
Somit wurde Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/787 aufgehoben. Artikel 41 der Verordnung (EU) 2019/787 ist als überholt anzusehen, da er Befugnisübertragungen enthält, die nicht mehr genutzt werden, da sie durch die entsprechenden Befugnisübertragungen in der Verordnung (EU) 2024/1143 ersetzt wurden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission, der einzige delegierte Rechtsakt, der auf der Grundlage der Befugnisübertragungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 erlassen wurde, wurde aufgehoben.
Vor diesem Hintergrund kann die Kommission keinen weiteren Gebrauch von der Befugnisübertragung gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 zur Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte in Betracht ziehen.
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission keine Verlängerung der Befugnisübertragung.
4.SCHLUSSFOLGERUNG
Im Berichtszeitraum machte die Kommission von den ihr durch die Artikel 33 Absatz 1, Artikel 33 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 übertragenen Befugnissen Gebrauch. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission, die auf der Grundlage dieser Befugnisübertragungen erlassen wurde, wurde inzwischen durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/29 der Kommission aufgehoben. Artikel 33 der Verordnung (EU) 2019/787 wurde aufgehoben. Artikel 41 ist als überholt anzusehen. Die Kommission beantragt keine Verlängerung der Befugnisübertragung und ersucht das Europäische Parlament und den Rat, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen.