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Document 52024AE4192

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen (COM(2024) 407 final – 2024/0224 (COD))

EESC 2024/04192

ABl. C, C/2025/1191, 21.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1191/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1191/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2025/1191

21.3.2025

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen

(COM(2024) 407 final – 2024/0224 (COD))

(C/2025/1191)

Berichterstatter:

Javier GARAT PÉREZ

Berater

Daniel VOCES DE ONAÍNDI (für den Berichterstatter)

Gesetzgebungsverfahren

2024/0224 (COD)

Befassung

Europäisches Parlament, 7.10.2024

Rat der Europäischen Union, 21.10.2024

Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Dokumente der Europäischen Kommission

COM(2024) 407 final

Zusammenfassung von COM(2024) 407 final

Relevante Nachhaltigkeitsziele

Nachhaltigkeitsziele 2 – 12 – 14 – 17

Zuständiges Arbeitsorgan

Fachgruppe Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Umwelt

Annahme im Arbeitsorgan

16.12.2024

Verabschiedung im Plenum

22.1.2025

Plenartagung Nr.

593

Ergebnis der Abstimmung

(Ja-Stimmen/Nein-Stimmen/Enthaltungen)

177/0/2

1.   EMPFEHLUNGEN

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

1.1.

unterstützt nachdrücklich den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012, mit dem die Vorschriften zur Bekämpfung nicht nachhaltiger Fangpraktiken in Drittländern verschärft werden sollen. Diese Anstrengungen sind überaus wichtig, um die Nachhaltigkeit gemeinsam genutzter Fischbestände zu gewährleisten und die Fischereiinteressen der Europäischen Union zu schützen;

1.2.

stellt fest, dass der Geltungsbereich der überarbeiteten Verordnung über die Bewirtschaftung der Bestände im Nordostatlantik und die Interaktionen mit den nördlichen Küstenländern hinaus auch auf die Mittelmeergewässer und internationale Gebiete ausgeweitet werden sollte. Dadurch wird sichergestellt, dass alle nicht nachhaltigen Praktiken unabhängig von der geografischen Lage wirksam angegangen werden, um die Ökosysteme und Fischereigemeinden im gesamten maritimen Bereich zu schützen;

1.3.

fordert den Rat und das Europäische Parlament nachdrücklich auf, das Verfahren zur Annahme dieses Vorschlags vorrangig zu behandeln und zu beschleunigen, der klarere Kriterien für die Festlegung der Länder enthält, die nicht nachhaltige Fangpraktiken zulassen. Hierdurch wird nicht nur die Transparenz erhöht, sondern auch sichergestellt, dass Drittländer umfassend nachvollziehen können, unter welchen Umständen ihr Handeln zu EU-Sanktionen führen könnte;

1.4.

unterstützt die Stärkung der Instrumente der EU, um restriktive Maßnahmen, einschließlich Einfuhrverbote, fair und diskriminierungsfrei sowie im Einklang mit den Leitlinien der Welthandelsorganisation (WTO) zu verhängen. Diese Maßnahmen sollten umfassend umgesetzt werden, um so verantwortungsvolle Fangmethoden sowohl in europäischen als auch in internationalen Gewässern zu fördern und die Gleichbehandlung aller Flotten zu wahren;

1.5.

fordert die EU auf, sich stärker für einen fairen Wettbewerb einzusetzen und sicherzustellen, dass Maßnahmen von Drittländern die europäischen Akteure nicht in unlauterer Weise beeinträchtigen. Die Bemühungen zur Bekämpfung der Überfischung und zur Gewährleistung einer nachhaltigen Befischung müssen aufeinander abgestimmt werden und die im Rahmen der Verordnung zur Bekämpfung illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) ergriffenen Maßnahmen ergänzen. In dieser Hinsicht fordert der EWSA die Europäische Kommission auf, eine Änderung von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 (1) in Erwägung zu ziehen, um explizit auf Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei zu verweisen. Eine solche Änderung würde sicherstellen, dass die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 und gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen denjenigen Rechnung tragen, die bereits im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ergriffen wurden;

1.6.

fordert die Kommission im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) und dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (im Folgenden „Übereinkommen über Fischbestände“) auf, die Bewirtschaftung und Zusammenarbeit mit allen Ländern zu verstärken, deren Flotten diese Bestände bilateral oder im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen (RFO) befischen;

1.7.

betont, dass der Vorschlag der Europäischen Kommission zu einem entscheidenden Zeitpunkt vorgelegt wird, da die europäischen Fischereiinteressen zunehmend durch aggressive und einseitige Maßnahmen bestimmter Drittländer wie Norwegen bedroht werden. Der EWSA empfiehlt, strategische Allianzen mit anderen Ländern wie Island auszuloten, um die Position der EU im Nordostatlantik zu stärken und einen stabilen Zugang zu und die Versorgung mit Meereserzeugnissen für den europäischen Markt sicherzustellen;

1.8.

bedauert, dass die Europäische Union im Rahmen der Verhandlungen über den Finanzierungsmechanismus des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) für den Zeitraum 2021-2028 nicht stärkeren Druck ausgeübt hat, um ihrer Forderung gegenüber benachbarten Küstenstaaten wie Norwegen, die internationalen Vorschriften für die Bestandsbewirtschaftung einzuhalten, nachdrücklich Ausdruck zu verleihen. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, die Fischereibewirtschaftung mit dem Zugang zum Gemeinschaftsmarkt zu verknüpfen und dringend Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu gewährleisten;

1.9.

fordert die Europäische Kommission nachdrücklich auf, die in der überarbeiteten Rechtsvorschrift festgelegten Mechanismen dringend zu nutzen, um gegen die unlauteren und nicht nachhaltigen Praktiken Norwegens vorzugehen. Besonders schlecht ist es um Makrele und Kabeljau im Nordwestatlantik bestellt;

1.10.

drängt auf einen inklusiveren und transparenteren Verhandlungsprozess mit den Küstenstaaten, bei dem die aktive Beteiligung aller Interessenträger – insbesondere des betroffenen Fischereisektors – an der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit der Fischereibewirtschaftung und möglichen Sanktionen gewährleistet wird;

1.11.

schlägt vor, Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 dahingehend zu ändern, dass neben dem Europäischen Parlament und dem Rat auch die zuständigen Beiräte unverzüglich unterrichtet werden, wenn einem Land mitgeteilt wird, dass es nicht nachhaltigen Fischfang zulässt.

2.   ERLÄUTERUNGEN

Begründung für Empfehlung 1.1

2.1.

Ziel des Vorschlags ist ein höheres Maß an Klarheit und Rechtssicherheit der bestehenden Verordnung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU. Hierdurch wird sichergestellt, dass Drittländer sich der spezifischen Bedingungen bewusst sind, unter denen ihre Fangpraktiken zu Sanktionen der EU führen könnten.

2.2.

Da 70 % der in Europa konsumierten Fische und Meeresfrüchte aus Drittländern stammen, wird die Umsetzung von Marktmaßnahmen noch dringlicher, um den EU-Markt vor nicht nachhaltigen Fischereierzeugnissen zu schützen.

Begründung für Empfehlung 1.5

2.3.

Mit der vorgeschlagenen Änderung würden die im Rahmen der Verordnung angenommenen Maßnahmen an bestehende Maßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei angepasst, indem die Kohärenz zwischen den fischereipolitischen Maßnahmen der EU verbessert würde.

Begründung für Empfehlung 1.6

2.4.

Die EU sollte eine umfassende Strategie ausarbeiten, die alle Aspekte ihrer Beziehungen zu Norwegen berücksichtigt und den Zugang zum EU-Markt ausdrücklich mit einer nachhaltigen und gerechten Fischereibewirtschaftung verknüpft. Zu dieser Strategie sollte die Einrichtung einer ständigen Arbeitsgruppe gehören, an der die GD MARE und die GD TRADE beteiligt sind, um die Kohärenz zwischen Handel und Nachhaltigkeit der Fischerei zu gewährleisten.

Begründung für Empfehlung 1.9

2.5.

Der EWSA begrüßt den „hochrangigen Dialog“, den Präsidentin von der Leyen dem norwegischen Ministerpräsidenten als diplomatische Bemühungen zur Lösung der von Norwegen verursachten Probleme vorgeschlagen hat. Dieser Dialog hat jedoch nur zu einer teilweisen Einigung über die Anerkennung der Kabeljauquote für die nächsten Jahre geführt. Unterdessen ignoriert dieses Nachbarland weiterhin die historischen Fangrechte der EU im Nordostatlantik für diese und andere Arten wie Makrele. Daher muss die EU auch trotz der entscheidenden Bedeutung des Dialogs sofortige Zwangsmaßnahmen ergreifen, um dieses Problem zu lösen, das bereits seit langer Zeit besteht.

Begründung für Empfehlung 1.11

2.6.

Die vorgeschlagene Änderung würde für mehr Inklusivität und Transparenz sorgen und sicherstellen, dass die Interessenträger, insbesondere diejenigen, die direkt betroffen sind, ein Mitspracherecht bei Entscheidungsprozessen haben.

3.   VORSCHLÄGE FÜR ÄNDERUNGEN AM LEGISLATIVVORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

Änderung 1

Diese Änderung bezieht sich auf Empfehlung 1.3.

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des EWSA

Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Buchstabe b Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Kontrollmaßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse, verabschiedet oder umgesetzt werden oder“;

„i)

nicht die erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der wirksamen Erhaltung und Bewirtschaftung von Beständen von gemeinsamem Interesse, verabschiedet oder umgesetzt werden oder“;

Begründung

Es bedarf nicht nur eines angemessenen Bewirtschaftungssystems, sondern auch der Um- und Durchsetzung der Vorschriften durch das Drittland und seine Fischereiflotte.

Änderung 2

Diese Änderung bezieht sich auf Empfehlung 1.7.

Vorschlag der Europäischen Kommission

Änderung des EWSA

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe i angefügt:

„i)

‚mangelnde Zusammenarbeit‘ das Versäumnis, nach Treu und Glauben zu handeln und sinnvolle Konsultationen durchzuführen, bei denen wesentliche Anstrengungen unternommen werden, um eine Einigung über die Verabschiedung der erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen zu erzielen; Beispiele für mangelnde Zusammenarbeit sind (nicht erschöpfende Liste):“

„i)

‚mangelnde Zusammenarbeit‘ das Versäumnis, nach Treu und Glauben zu handeln und sinnvolle Konsultationen durchzuführen, bei denen wesentliche Anstrengungen unternommen werden, um eine Einigung über die Verabschiedung der erforderlichen Bestandsbewirtschaftungsmaßnahmen zu erzielen; Beispiele für mangelnde Zusammenarbeit sind (nicht erschöpfende Liste):

[...]

[...]

 

11.

die Verhängung diskriminierender Maßnahmen, die die Flotten von Drittländern betreffen, während die Flotte dieses Landes von der Anwendung dieser Maßnahmen teilweise oder vollständig ausgenommen wird.

Begründung

Norwegen hat technische Maßnahmen ergriffen, z. B. die Begrenzung des Beifangs von Schellfisch, was sich unverhältnismäßig stark auf die EU-Flotten auswirkt, während für norwegische Fischereifahrzeuge weniger strenge Auflagen gelten. Ein weiteres Beispiel für diskriminierende Praktiken ist das Verbot Norwegens, in der Barentssee und in internationalen Gewässern Sammelbeutel einzusetzen (dieses Verbot betrifft EU-Fischereifahrzeuge), während deren Einsatz in den nationalen Gewässern Norwegens gestattet ist.

Brüssel, den 22. Januar 2025

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Oliver RÖPKE


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 34.


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1191/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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