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Document 52023PC0251

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)

    COM/2023/251 final

    Brüssel, den 16.5.2023

    COM(2023) 251 final

    2023/0147(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Das partnerschaftliche Fischereiabkommen 1 zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits wurde am 28. April 2008 unterzeichnet und trat am 30. April 2008 für eine Laufzeit von sechs Jahren in Kraft. 2 Sofern es nicht von einer der Vertragsparteien gekündigt wird, verlängert es sich stillschweigend um jeweils sechs Jahre. 3 Da keine der Vertragsparteien ihre Absicht mitgeteilt hat, das partnerschaftliche Fischereiabkommen zu kündigen, ist es nach wie vor in Kraft. Das erste Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens 4 lief am 15. September 2012 aus. Das zweite Protokoll 5 lief am 15. September 2015 aus.

    Am 26. Januar 2015 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati (im Folgenden „Kiribati“) (im Folgenden „neues Protokoll“). 6  

    Auf der Grundlage der einschlägigen Verhandlungsrichtlinien führte die Kommission Verhandlungen 7 mit Kiribati im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Protokolls im Namen der Europäischen Union. Nach Abschluss dieser Verhandlungen wurde das neue Protokoll am 18. Dezember 2022 von den Verhandlungspartnern paraphiert. Das neue Protokoll gilt ab dem Datum der vorläufigen Anwendung gemäß Artikel 22, d. h. ab dem Datum der Unterzeichnung des neuen Protokolls durch die Vertragsparteien, für einen Zeitraum von fünf Jahren.

    Zweck dieses Vorschlags ist es, die Genehmigung des Rates zum Abschluss des neuen Protokolls gemäß Artikel 218 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuholen.

    Zweck des neuen Protokolls ist es, Unionsschiffen in den Fanggebieten innerhalb der kiribatischen Gewässer Fangmöglichkeiten im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und den Empfehlungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) zu eröffnen. Ein weiteres Ziel ist auch eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Kiribati zur Durchführung des partnerschaftlichen Rahmens für das partnerschaftliche Fischereiabkommen, durch den eine nachhaltige Fischereipolitik und verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern im Interesse beider Vertragsparteien entwickelt werden soll.

    Nach dem neuen Protokoll dürfen Unionsschiffe in den kiribatischen Gewässern Thunfischarten gemäß den folgenden Fangmöglichkeiten befischen:

       4 Thunfischwadenfänger mit Zugang zu den kiribatischen Gewässern an 160 Tagen pro Jahr;

       weitere Tage pro Jahr können Unionsschiffen auf Anfrage möglicherweise zur Verfügung gestellt werden.

    Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

    Im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 sieht das neue Protokoll Fangmöglichkeiten für Unionsschiffe in den kiribatischen Gewässern vor, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den Empfehlungen der WCPFC festgesetzt wurden. Für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände (einschließlich tropischen Thunfischs) im westlichen und mittleren Pazifik ist die WCPFC zuständig. Ziel der WCPFC ist es, durch eine wirksame Bewirtschaftung die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung weit wandernder Fischbestände im Pazifik im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen von 1982 (SRÜ) sicherzustellen. Zur Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik erlassen die Mitglieder der WCPFC Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die langfristige Nachhaltigkeit weit wandernder Fischbestände im WCPFC-Übereinkommensbereich zu gewährleisten und das Ziel ihrer optimalen Nutzung zu fördern. Diese Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen sind für alle Mitglieder, kooperierenden Nichtmitglieder und teilnehmenden Gebiete der WCPFC verbindlich. Die Beschlüsse der WCPFC werden in der Regel einvernehmlich gefasst. Als Mitglied der WCPFC ist die Union an die von dieser erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebunden.

    Insbesondere für Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito im westlichen und mittleren Pazifik hat die WCPFC die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme 2021-01 über die Aufteilung der zulässigen Gesamtfangmenge bzw. des Gesamtfischereiaufwands für jedes WCPFC-Mitglied und jede Fischerei (Ringwaden, Langleinen, Angeln und andere gewerbliche Fischereien) sowie über technische Maßnahmen zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der tropischen Thunfischbestände erlassen.

    Der Ausschuss für Technik und Compliance ist das „Vollzugsorgan“ der WCPFC. Er überprüft jedes Jahr, ob die Mitglieder die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen angenommen haben, und überwacht die Umsetzung dieser Maßnahmen in den einzelnen Ländern.

    Das neue Protokoll ermöglicht der Union und Kiribati darüber hinaus eine intensivere Zusammenarbeit zur Förderung einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern sowie zur Unterstützung der Bemühungen Kiribatis zur Entwicklung seines Fischereisektors im Interesse beider Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit trägt zur Förderung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.

    Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

    Die Verhandlungen über das neue Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens werden im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU gegenüber den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten (AKP-Staaten) und unter Berücksichtigung insbesondere der Ziele der Union im Hinblick auf die Achtung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte geführt.

    2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage sind Artikel 43 Absatz 2 AEUV, mit dem die Gemeinsame Fischereipolitik festgelegt wird, und Artikel 218 Absatz 6 AEUV, wonach der Rat auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss des Abkommens erlässt.

    Gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union nimmt die Kommission die Vertretung der Union nach außen wahr, außer in Bereichen, die unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen. Daher sind ausschließlich die von der Kommission benannten Beamten dafür zuständig, Kiribati den Abschluss des Ratifizierungsprozesses zu notifizieren.

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Der Vorschlag fällt gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    Verhältnismäßigkeit

    Der Vorschlag steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel, einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Regelungsrahmen für Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen in Drittlandgewässern gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik zu schaffen. Er steht im Einklang mit Artikel 32 der genannten Verordnung über die finanzielle Unterstützung für Drittländer.

    3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

    Die Ex-post-Bewertung 9 des Protokolls für den Zeitraum 2012–2015 wurde vor den Verhandlungen über das neue Protokoll durchgeführt. Die Bewertung kam zu dem Ergebnis, dass der Abschluss eines neuen Protokolls mit Kiribati von Vorteil wäre. Vor allem kommt die Ex-ante-Bewertung zu dem Schluss, dass die Fortsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens im Interesse beider Vertragsparteien ist, durch die die EU einen klaren Mehrwert im Hinblick auf ihre Strategie erzielen kann, verantwortungsvolle Fangmethoden zu fördern und die IUU-Fischerei im Pazifikraum zu bekämpfen.

       Konsultation der Interessenträger

    Im Zuge der Bewertung wurden Mitgliedstaaten, Vertreter der Industrie, internationale Organisationen der Zivilgesellschaft sowie die Fischereiverwaltung und die Zivilgesellschaft Kiribatis konsultiert. Auch im Rahmen des Beirats für Fernfischerei fanden Konsultationen statt. Diese Konsultationen ergaben, dass der Abschluss eines neuen Protokolls mit Kiribati von Vorteil wäre.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die Kommission hat gemäß Artikel 31 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Ex-post- und Ex-ante-Bewertungen einen unabhängigen Berater eingeschaltet.

    Grundrechte

    Das neue Protokoll enthält eine Klausel über die Folgen von Verstößen gegen die wesentlichen Menschenrechtsbestimmungen des Artikel 9 des Cotonou-Abkommens 10 oder den entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union beläuft sich auf 760 000 EUR und ergibt sich aus

    a)    einem jährlichen Betrag für den Zugang zu den Fischereiressourcen für die im Protokoll vorgesehenen Kategorien, der für die Laufzeit des neuen Protokolls auf 360 000 EUR festgesetzt wird;

    b)    einem Beitrag zur Unterstützung der Fischereipolitik Kiribatis in Höhe von 400 000 EUR jährlich für die Laufzeit des Protokolls.

    Diese Unterstützung steht für die gesamte Laufzeit des Protokolls mit den Zielen der Politik Kiribatis im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Einklang.

    Der jährliche Betrag für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen wird im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt; dies gilt auch für die Reserve für die Protokolle, die zu Beginn des Jahres noch nicht in Kraft getreten sind. 11

    5.WEITERE ANGABEN

    Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

    Die Monitoringmodalitäten sind im partnerschaftlichen Fischereiabkommen und dem neuen Protokoll festgelegt.

    2023/0147 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments 12 ,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Im Einklang mit dem Beschluss [XXX] des Rates vom […] 13 wurde das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati (2023–2028) 14 (im Folgenden „Protokoll“) am [...] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

    (2)Ziel des Protokolls ist es, das partnerschaftliche Fischereiabkommen umzusetzen, Unionsschiffen in den Fanggebieten innerhalb der kiribatischen Gewässer Fangmöglichkeiten einzuräumen und die Union und Kiribati in die Lage zu versetzen, im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Ozeane und der Fischereipolitik enger zusammenzuarbeiten und gleichzeitig zu menschenwürdigen Arbeitsbedingungen im Fischereisektor beizutragen.

    (3)Das Protokoll bietet Unionsschiffen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und im Einklang mit den von der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik erlassenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen Fangmöglichkeiten in den kiribatischen Gewässern.

    (4)Das Protokoll sollte im Namen der Union genehmigt werden.

    (5)Mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird ein mit der Überwachung seiner Anwendung betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss kann nach Maßgabe der Artikel 8 und 18 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls annehmen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.

    (6)Der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen des Protokolls sollte vom Rat festgelegt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sollten genehmigt werden, sofern diese Änderungen nicht von einer Sperrminorität gemäß Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union abgelehnt werden.

    (7)Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 15 angehört und hat am [Datum einfügen] eine Stellungnahme abgegeben.

    (8)Dieser Beschluss sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in den kiribatischen Gewässern und der Notwendigkeit, den Zeitraum, bis diese Tätigkeiten wieder aufgenommen werden können, so kurz wie möglich zu halten, möglichst bald in Kraft treten. 

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028) (im Folgenden „Protokoll“) wird im Namen der Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss als Anhang I beigefügt.

    Artikel 2

    Die Kommission nimmt die Notifizierung gemäß Artikel 23 des Protokolls im Namen der Union vor, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung durch das Protokoll Ausdruck zu verleihen.

    Artikel 3

    Vorbehaltlich des Anhangs II wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Änderungen des Protokolls zu genehmigen, die durch den mit Artikel 9 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits eingesetzten Gemischten Ausschuss angenommen wurden.

    Artikel 4

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident/Die Präsidentin

    FINANZBOGEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    1.2.Politikbereich(e)

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    1.4.2.Einzelziel(e)

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN

    1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

    1.2.Politikbereich(e) 

    08 – Landwirtschaft und Meerespolitik

    08 05 – Partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei und regionale Fischereiorganisationen (RFO)

    08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

    1.3.Der Vorschlag/Die Initiative betrifft

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 16  

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

     Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

    1.4.Ziel(e)

    1.4.1.Allgemeine(s) Ziel(e)

    Das Aushandeln und der Abschluss von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union den Zugang zu Fanggebieten von Drittländern zu ermöglichen und partnerschaftliche Beziehungen mit diesen Ländern aufzubauen, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Unionsgewässer zu fördern.

    Die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei gewährleisten außerdem die Übereinstimmung zwischen den Grundsätzen der Gemeinsamen Fischereipolitik und den Verpflichtungen in anderen europäischen Politikbereichen (nachhaltige Nutzung der Ressourcen von Drittländern, Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU), Integration von Partnerländern in die Weltwirtschaft, Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung in all ihren Dimensionen sowie ein besseres fischereipolitisches Handeln auf politischer und finanzieller Ebene).

    1.4.2.Einzelziel(e)

    Einzelziel Nr.

    Einzelziel Nr. 1

    Beitrag zu einer nachhaltigen Fischerei außerhalb der EU-Gewässer, Aufrechterhaltung der europäischen Präsenz in der Fernfischerei sowie Schutz des europäischen Fischereisektors und der Verbraucherinteressen durch Aushandlung und Abschluss von partnerschaftlichen Fischereiabkommen mit Küstenstaaten in Übereinstimmung mit anderen Bereichen europäischer Politik.

    ABM/ABB-Tätigkeit(en)

    08 05 01 – Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Drittlandgewässern

    1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

    Der Abschluss des Protokolls über die Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens bedeutet, dass die strategische Partnerschaft im Bereich der Fischerei zwischen der Europäischen Union und Kiribati fortgesetzt und gestärkt werden kann. Durch den Abschluss des Protokolls erhalten die Unionsschiffe Fangmöglichkeiten in der Fischereizone Kiribatis.

    Zudem tragen das Abkommen und das Protokoll zu einer besseren Bewirtschaftung und Erhaltung der Fischereiressourcen bei, da es finanzielle Unterstützung (Unterstützung des Fischereisektors) bei der Umsetzung der von dem Partnerland auf nationaler Ebene verabschiedeten Programme, insbesondere im Hinblick auf Kiribatis Vision für 20 Jahre, die Kontrolle und Bekämpfung der illegalen Fischerei sowie die Unterstützung der handwerklichen Fischerei, leistet.

    1.4.4.Leistungsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Fortschritte und Ergebnisse verfolgen lassen.

    Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten (Prozentsatz der pro Jahr genutzten Fanglizenzen bezogen auf die im Protokoll gebotenen Möglichkeiten).

    Fangdaten (Erhebung und Auswertung) und Handelswert der im Rahmen des Abkommens getätigten Fänge.

    Beitrag zu Beschäftigung zu angemessenen Arbeitsbedingungen und zum Mehrwert in der Union sowie zur Stabilisierung des Unionsmarkts (im Zusammenhang mit anderen partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei).

    Beitrag zur Verbesserung von Forschung, Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten durch das Partnerland und der Entwicklung seines Fischereisektors, insbesondere der handwerklichen Fischerei. 

    1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

    1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative

    Das neue Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt werden, um die Zeitspanne, bis die Fischereitätigkeiten wieder aufgenommen werden können, so kurz wie möglich zu halten.

    Mit dem neuen Protokoll wird ein Rahmen für die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte in der Fischereizone Kiribatis geschaffen; gleichzeitig können die Reeder von Unionsschiffen auf dieser Grundlage Fanglizenzen beantragen, mit denen sie in diesem Fanggebiet fischen dürfen. Außerdem stärkt das neue Protokoll die Zusammenarbeit zwischen der Union und Kiribati bei der Ausgestaltung einer nachhaltigen Fischereipolitik in all ihren Dimensionen. Die Unterstützung des Fischereisektors im Rahmen des Protokolls wird Kiribati bei seiner nationalen Fischereistrategie, einschließlich der Bekämpfung der IUU-Fischerei, helfen und gleichzeitig menschenwürdige Arbeitsbedingungen für die Fischereitätigkeit im Einklang mit den IAO-Standards fördern.

    1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größerer Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

    Falls die Union kein neues Protokoll abschließt, können die Unionsschiffe keine Fischereitätigkeiten ausüben, da das derzeitige Abkommen eine Klausel enthält, die Fischereitätigkeiten außerhalb des durch ein Protokoll zu dem Abkommen vorgegebenen Rahmens ausschließt. Es besteht also ein ausdrücklicher Mehrwert für die Fernfischereiflotte der Union. Das Protokoll bietet darüber hinaus einen Rahmen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Union und Kiribati.

    1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

    Die Analyse der potenziellen Fangmengen im Fanggebiet Kiribatis, die verfügbaren Bewertungen und wissenschaftlichen Gutachten haben die Vertragsparteien veranlasst, einen jährlichen Referenzfischereiaufwand von 160 Tagen/Jahr festzusetzen, der Fangmöglichkeiten für vier Thunfischwadenfänger abdeckt. Außerdem können die Reeder gegebenenfalls zusätzliche Fangtage erwerben. Die Unterstützung des Fischereisektors trägt dem Bedarf der kiribatischen Fischereibehörden beim Kapazitätsaufbau und den Prioritäten der nationalen Fischereistrategie, einschließlich der wissenschaftlichen Forschung und der Kontroll- und Überwachungsaktivitäten im Bereich Fischerei, Rechnung.

    1.5.4.Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

    Die im Rahmen der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen bereitgestellten Mittel stellen für den nationalen Haushalt Kiribatis Einnahmen dar. Die für die Unterstützung des Fischereisektors vorgesehenen Mittel werden allerdings (im Allgemeinen durch Aufnahme in das Jahreshaushaltsgesetz) dem zuständigen Fischereiministerium zugewiesen, da dies eine Bedingung für den Abschluss und die Überwachung der partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist. Diese finanziellen Mittel sind mit anderen Finanzierungsquellen kompatibel, die von anderen internationalen Geldgebern für die Durchführung nationaler Projekte und/oder Programme im Fischereisektor bereitgestellt werden.

    1.5.5.Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

    Nicht zutreffend

    1.6.Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

     Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

    ·    Laufzeit: ab dem Datum der Unterzeichnung im Jahr 2023 bis 2028 (5 Jahre)

    ·    Finanzielle Auswirkungen von 2023 bis 2028

     Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

    ·Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ,

    ·anschließend reguläre Umsetzung.

    1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 17

     Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

    durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union

    durch Exekutivagenturen

     Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten

     Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

    internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

    die EIB und den Europäischen Investitionsfonds

    Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung

    öffentlich-rechtliche Körperschaften

    privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

    privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen

    2.VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

    2.1.Überwachung und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Die Kommission (GD MARE, in Zusammenarbeit mit ihrem in der Region (Fidschi) ansässigen Fischereiattaché) kontrolliert regelmäßig die Umsetzung dieses Protokolls, insbesondere die Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Wirtschaftsbeteiligten, die gemeldeten Fangdaten und die Einhaltung der Bedingungen für die Unterstützung des Fischereisektors.

    Außerdem sieht das partnerschaftliche Fischereiabkommen mindestens eine Sitzung des Gemischten Ausschusses pro Jahr vor, bei der die Kommission und Kiribati zusammentreffen, um die Umsetzung des Abkommens und des dazugehörigen Protokolls zu überprüfen und gegebenenfalls die Planung und die finanzielle Gegenleistung nach dem Protokoll anzupassen.

    2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

    2.2.1.Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

    Die Zahlungen erfolgen entkoppelt für den Zugang und den Beitrag zur Unterstützung des Fischereisektors.

    Die Zahlungen im Zusammenhang mit dem Zugang erfolgen jährlich zum Jahrestag des Protokolls, mit Ausnahme des ersten Jahres, in dem die Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Beginn der vorläufigen Anwendung erfolgt. Der Zugang der Schiffe wird durch die Erteilung von Fanglizenzen kontrolliert.

    Die Zahlung der Unterstützung erfolgt erstmals innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung, vorausgesetzt, es wird eine Einigung über das jährliche und mehrjährige Durchführungsprogramm erzielt, und für die folgenden Jahre auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse. Es ist ein eingehender Dialog über die Programmplanung und die Durchführung der gemäß dem Abkommen und dem Protokoll umzusetzenden Fischereipolitik vorgesehen. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört auch die gemeinsame Analyse der Ergebnisse. Die erzielten Ergebnisse und die Ausführungsrate werden im Einklang mit den Leitlinien für die Durchführung der Unterstützung für den Fischereisektor überwacht sowie auf der Grundlage von Berichten oder Belegen des Partnerlandes sowie Bewertungen und Überprüfungen durch den Fischereiattaché.

    Darüber hinaus enthalten das Abkommen und das Protokoll spezielle Klauseln für eine Aussetzung unter bestimmten Bedingungen und Umständen.

    2.2.2.Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

    Das ermittelte Risiko besteht in einer Nichtausschöpfung der Fangmöglichkeiten durch die Unionsreeder sowie einer unvollständigen oder verzögerten Nutzung der zur Finanzierung der Fischereipolitik bestimmten Mittel durch Kiribati.

    2.2.3.Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

    Die Zahlungen der Kosten für den Zugang im Rahmen der partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei unterliegen Kontrollen, um sicherzustellen, dass sie den Bestimmungen der internationalen Abkommen entsprechen. Mit den Kontrollen in Bezug auf die Unterstützung des Fischereisektors soll die Durchführung dieser Unterstützung überwacht werden. Die Begleitung erfolgt durch Bedienstete der Kommission in den Delegationen der Union und in Sitzungen des Gemischten Ausschusses. Eine mehrjährige Programmplanung dient der Bewertung der Fortschritte. Sind diese nicht ausreichend, wird die Zahlung der nächsten Tranche ausgesetzt oder möglicherweise verringert. Die Gesamtkosten der Kontrollen aller partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei werden auf 1,8 % (bezogen auf die Beiträge des Jahres 2018) veranschlagt. Die Kontrollverfahren für die partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei ergeben sich zu einem großen Teil aus unumgänglichen Regulierungsanforderungen. Werden keine Schwachstellen festgestellt, die erhebliche Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Finanzvorgänge haben können, werden die Kontrollen als wirksam bewertet. Die durchschnittliche Fehlerquote wird auf 0,0 % geschätzt.

    2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

    Die Kommission ist bestrebt, den politischen Dialog und eine regelmäßige Abstimmung mit Kiribati zu verstärken, um die Verwaltung des Abkommens und des Protokolls sowie den Unionsbeitrag zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen zu optimieren. Alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei leistet, unterliegen den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Insbesondere die Bankkonten der Drittstaaten, auf die der finanzielle Beitrag überwiesen wird, werden vollumfänglich identifiziert. Gemäß Artikel 6 Absätze 8 und 9 des Protokolls sind die finanzielle Gegenleistung für den Zugang und die finanzielle Gegenleistung für die Entwicklung des Sektors auf ein benanntes Konto der Regierung von Kiribati einzuzahlen.

    3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

    3.1.Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

    ·Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM 18

    von EFTA-Ländern 19

    von Kandidatenländern 20

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    08.05.01

    Schaffung der rechtlichen Basis für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in Drittlandgewässern

    GM

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    NEIN

    ·Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Haushaltslinie

    Art der 
    Ausgaben

    Finanzierungsbeiträge

    Nummer

    GM/NGM

    von EFTA-Ländern

    von Kandidatenländern

    von Drittländern

    nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

    [XX.YY.YY.YY.YY]

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    JA/NEIN

    3.2.Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

    3.2.1.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

       Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    x    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des Mehrjährigen
    Finanzrahmens

    Nummer

    GD: MARE

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    Operative Mittel 

    Haushaltslinie 08 05 01

    Verpflichtungen

    (1a)

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    Zahlungen

    (2a)

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    Haushaltslinie

    Verpflichtungen

    (1b)

    Zahlungen

    (2b)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 21  

    Haushaltslinie

    (3)

    Mittel INSGESAMT 
    für die GD MARE

    Verpflichtungen

    =1a+1b +3

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    Zahlungen

    =2a+2b

    +3

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

     



    Operative Mittel INSGESAMT 

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT 

    (6)

    Mittel INSGESAMT 
    unter der RUBRIK <….> 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    Zahlungen

    =5+ 6

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:

    Operative Mittel INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    Verpflichtungen

    (4)

    Zahlungen

    (5)

    Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT (alle operativen Rubriken)

    (6)

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 6 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 
    (Referenzbetrag)

    Verpflichtungen

    =4+ 6

    Zahlungen

    =5+ 6





    Rubrik des Mehrjährigen
    Finanzrahmens

    7

    Verwaltungsausgaben

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    GD: <…….>

    Personal 

    Sonstige Verwaltungsausgaben 

    GD <…….> INSGESAMT

    Mittel

    Mittel INSGESAMT 
    unter der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT
    unter den RUBRIKEN 1 bis 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens 

    Verpflichtungen

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    Zahlungen

    0760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    3.2.2.Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse angeben

    Jahr 
    2023

    Jahr 
    2024

    Jahr 
    2025

    Jahr 
    2026

    Jahr 
    2027

    INSGESAMT

    ERGEBNISSE

    Art 22

    Durchschnittskosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Anzahl

    Kosten

    Gesamtzahl

    Gesamtkosten

    EINZELZIEL Nr. 1 23 ...

    - Zugang der Flotte

    0,360

    0,360

    0,360

    0,360

    0,360

    0,360

    1,800

    - Unterstützung des Fischereisektors

    0,400

    0,400

    0,400

    0,400

    0,400

    0,400

    2,000

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    0,760

    3,800

    EINZELZIEL Nr. 2 ...

    - Ergebnis

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

    INSGESAMT

    3.2.3.Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

    X    Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 24

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    INSGESAMT

    RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Außerhalb der RUBRIK 7 25
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    Personal

    Sonstige Verwaltungsausgaben

    Zwischensumme
    außerhalb der RUBRIK 7 
    des Mehrjährigen Finanzrahmens

    INSGESAMT

    Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch Mittel der GD gedeckt, die bereits für die Verwaltung der Maßnahme zugeordnet sind oder innerhalb der GD umgeschichtet wurden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    3.2.3.1.Geschätzter Personalbedarf

       Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

       Für den Vorschlag/die Initiative wird folgendes Personal benötigt:

    Schätzung in Vollzeitäquivalenten

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr N+2

    Jahr N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    • Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

    20 01 02 01 (in den zentralen Dienststellen und in den Vertretungen der Kommission)

    20 01 02 03 (in den Delegationen)

    01 01 01 01 (Indirekte Forschung)

    01 01 01 11 (Direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten – VZÄ) 26

    20 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

    20 02 03 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

    XX 01 xx yy zz   27

    - in den zentralen Dienststellen

    - in den Delegationen

    01 01 01 02 (VB, ANS und LAK – indirekte Forschung)

    01 01 01 12 (VB, ANS und LAK – direkte Forschung)

    Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

    INSGESAMT

    XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete

    Durchführung des Protokolls (Zahlungen, Zugang zu den kiribatischen Gewässern durch Unionsschiffe, Bearbeitung von Fanglizenzen), Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Gemischten Ausschüsse, Vorbereitung für die Erneuerung des Protokolls, externe Bewertung, Legislativverfahren, Verhandlungen.

    Externes Personal

    Durchführung des Protokolls: Kontakte mit den kiribatischen Behörden für den Zugang von Unionsschiffen zu den kiribatischen Gewässern, Bearbeitung von Fanglizenzen, Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses, insbesondere Umsetzung der Unterstützung für den Fischereisektor.

    3.2.4.Vereinbarkeit mit dem derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmen

    Der Vorschlag/Die Initiative

    X    kann durch Umschichtungen innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden.

    Nutzung der Reservelinie (Kapitel 40)

       erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

       erfordert eine Revision des MFR.

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

    Der Vorschlag/Die Initiative

    x    sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

       sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Jahr 
    N 28

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Insgesamt

    Kofinanzierende Einrichtung 

    Kofinanzierung INSGESAMT

     

    3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    x    Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

       Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

    auf die Eigenmittel

    auf die übrigen Einnahmen

    Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen bestimmten Ausgabenlinien zugewiesen sind:

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie:

    Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

    Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 29

    Jahr 
    N

    Jahr 
    N+1

    Jahr 
    N+2

    Jahr 
    N+3

    Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel …

    Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

    Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

    (1)    Partnerschaftliches Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 3).
    (2)     https://www.consilium.europa.eu/de/documents-publications/treaties-agreements/agreement/?id=2007060&DocLanguage=de  
    (3)    Artikel 11 des Partnerschaftlichen Fischereiabkommens.
    (4)    Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 8).
    (5)    Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (ABl. L 300 vom 30.10.2012, S. 3).
    (6)    Beschluss des Rates über die Ermächtigung der Kommission, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die Erneuerung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (26.1.2015, 5059/15).
    (7)    Zwischen 2016 und 2021 verzögerten sich die Verhandlungen unter anderem durch den Beschluss (2016/C 144/05) der Kommission vom 21. April 2016 zur Unterrichtung eines Drittlands, dass es möglicherweise als bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei nichtkooperierendes Drittland eingestuft wird (ABl. C 144 vom 23.4.2016, S. 4). Nach der „Bekanntmachung der Verfahrenseinstellung gegenüber einem Drittland, dem am 21. April 2016 mitgeteilt wurde, dass die Kommission es möglicherweise als nichtkooperierendes Drittland gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei einstufen wird“ (ABl. C 424 vom 8.12.2020, S. 29) konnten die Verhandlungen wieder aufgenommen werden.
    (8)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
    (9)    Maritime Angelegenheiten und Fischerei: Ex-post-Bewertung des derzeitigen Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kiribati und Ex-ante-Bewertung, einschließlich einer Analyse der Auswirkungen des künftigen Protokolls auf die Nachhaltigkeit. https://webgate.ec.testa.eu/publications/studiesdb/Consultation.action?studyProjectId=5911  
    (10)    Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 – Protokolle – Schlussakte – Erklärungen (ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3).
    (11)    Im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich (ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1).
    (12)    [Fundstelle einfügen]
    (13)    [Fundstelle einfügen]
    (14)    [Fundstelle einfügen]
    (15)    Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG ( ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39 ).
    (16)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
    (17)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx  
    (18)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nicht getrennte Mittel.
    (19)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
    (20)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidaten des Westbalkans.
    (21)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (22)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
    (23)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziele…“) beschrieben.
    (24)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (25)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
    (26)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = örtliche Bedienstete, ANS = abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
    (27)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
    (28)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
    (29)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 20 % für Erhebungskosten, anzugeben.
    Top

    Brüssel, den 16.5.2023

    COM(2023) 251 final

    ANHÄNGE

    des

    Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)


    ANHANG I

    PROTOKOLL

    zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits

    (2023-2028)

    Die EUROPÄISCHE UNION, ehemals die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Union“,

    und

    DIE REPUBLIK KIRIBATI, im Folgenden „Kiribati“,

    im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,

    IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,

    ALS VERTRAGSPARTEIEN des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits, im Folgenden „Abkommen“,

    UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Abkommens,

    UNTER HINWEIS auf den Grundsatz, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die nachhaltige Bewirtschaftung und die Erhaltung der Meeresressourcen zu gewährleisten und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten,

    IN BEKRÄFTIGUNG des Ziels, eine nachhaltige Nutzung und gemeinsame Bewirtschaftung weit wandernder Bestände zu gewährleisten,

    IN DER ERWÄGUNG, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gefördert werden muss —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 2 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.

    Darüber hinaus gilt:

    (a) „Fanggebiete“ sind die Gebiete innerhalb der kiribatischen Gewässer gemäß der Festlegung im Anhang Kapitel I Abschnitt 2;

    (b)„Fänge“ sind im Meer lebende Arten, die mit einem von einem Fischereifahrzeug eingesetzten Fanggerät gefangen werden;

    (c)„Anlandung“ ist das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

    (d)„Delegation“ ist die Delegation der Union für den Pazifik in Suva, Fidschi;

    (e)„ernsthafte Streitigkeit“ ist Uneinigkeit über die Auslegung dieses Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung;

    (f)„Fanglizenz“ ist eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten für bestimmte Arten in den angegebenen Fanggebieten, zu bestimmten Zeiten und unter Nutzung bestimmter Fanggeräte gemäß den Bedingungen des Anhangs;

    (g)„nachhaltige Fischerei“ ist Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 verabschiedet wurde;

    (h)„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

    (i)„Betreiber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätig ist;

    (j)„Protokoll“ ist das vorliegende Protokoll zur Durchführung des Abkommens einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen;

    (k)„Fangtag“ ist jeder Kalendertag oder Teil eines Kalendertages, an dem sich ein Ringwadenfänger der Union in Fanggebieten befindet, mit Ausnahme der Kalendertage oder Teile von Kalendertagen, die in den kiribatischen Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) als Nichtfangtage definiert sind;

    (l)„außergewöhnliche Umstände“ sind von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in den kiribatischen Gewässern verhindern.

    Artikel 2

    Ziel und Geltungsdauer

    1.Ziel dieses Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zu den Fanggebieten sowie die Durchführungsbestimmungen zur Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.

    2.Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung gemäß Artikel 22, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 19 dieses Protokolls gekündigt wird.

    Artikel 3

    Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Abkommen

    Die Bestimmungen dieses Protokolls werden im Kontext des Abkommens und im Einklang mit diesem ausgelegt und angewandt.

    Artikel 4

    Verhältnis zwischen dem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten

    Die Bestimmungen dieses Protokolls werden im Einklang mit folgenden Regelungen ausgelegt und angewandt:

    (a)den Empfehlungen und Entschließungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) sowie aller anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind;

    (b)dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 1995;

    (c)dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde;

    (d)dem Internationalen Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei;

    (e)den wesentlichen Elementen, auf die in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) oder in dem entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten Bezug genommen wird.

    Artikel 5

    Fangmöglichkeiten

    1.Kiribati stellt Fanglizenzen für Unionsschiffe aus, die gemäß Artikel 6 des Abkommens unter Einhaltung des kiribatischen Thunfischbewirtschaftungsplans, unter Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und unter Berücksichtigung der Entschließungen der IATTC Fischfang betreiben.

    2.Die Fangmöglichkeiten für die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten weit wandernden Arten werden für vier Ringwadenfänger unter den im Anhang dieses Protokolls festgelegten Bedingungen festgesetzt.

    3.Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 6 und 8 dieses Protokolls.

    Artikel 6

    Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise

    1.Für den Zeitraum gemäß Artikel 2 beläuft sich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens auf insgesamt drei Millionen achthunderttausend Euro (3 800 000 EUR) für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls.

    2.Die finanzielle Gegenleistung der Union umfasst Folgendes:

    (a)einen Betrag für den Zugang zu den Fanggebieten in Höhe von jährlich dreihundertsechzigtausend Euro (360 000 EUR) und

    (b)einen spezifischen jährlichen Betrag von vierhunderttausend Euro (400 000 EUR) für die Unterstützung und Durchführung der Fischerei- und der Meerespolitik Kiribatis.

    3.Für den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag stellt Kiribati Unionsschiffen jährlich mindestens 160 Fangtage in den Fanggebieten zur Verfügung. Den Unionsschiffen können gemäß den Bestimmungen im Anhang zusätzliche Tage zur Verfügung gestellt werden.

    4.Darüber hinaus zahlen die Fischereibetreiber eine jährliche Zugangsgebühr an Kiribati, die sich nach der Anzahl der gewährten Fangtage gemäß Kapitel II Abschnitt 6 des Anhangs richtet.

    5.Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 7 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des Abkommens.

    6.Die Union zahlt den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung.

    7.Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die kiribatischen Behörden.

    8.Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe a sowie die jährliche Zugangsgebühr für Betreiber gemäß Absatz 4 werden auf das Konto Nr. 1 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.

    9.Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b (im Folgenden „Unterstützung des Fischereisektors“) wird auf das Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.

    10.Die kiribatischen Behörden bestätigen der Union jährlich die Bankverbindungen.

    Artikel 7

    Unterstützung des Fischereisektors

    1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird von den kiribatischen Behörden verwendet, um die Verwaltung und Entwicklung der Fischerei, einschließlich der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, zu fördern, und dies im Einklang mit Kiribatis Vision für 20 Jahre sowie der nationalen Fischereipolitik und anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen, die sich auf eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei auswirken.

    2.Spätestens 120 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls verständigt sich der Gemischte Ausschuss auf

    (a)jährliche und mehrjährige sektorale Programme, für die die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verwendet wird;

    (b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Förderung einer langfristig verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei;

    (c)detaillierte Durchführungsbestimmungen und Verfahren, einschließlich, sofern angezeigt, Haushalts- und Finanzindikatoren, zur jährlichen Bewertung der erzielten Ergebnisse.

    3.Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird jedes Jahr entsprechend den erzielten Fortschritten gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den folgenden Jahren der Anwendung wird die finanzielle Gegenleistung jeweils auf der Grundlage der Ergebnisse gezahlt, die bei der Durchführung des sektoralen Programms gemäß den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsbestimmungen und -verfahren erzielt wurden. Die finanzielle Gegenleistung wird spätestens 45 Tage nach dem Beschluss des Gemischten Ausschusses über die erzielten Fortschritte ausgezahlt.

    4.Kiribati berichtet dem Gemischten Ausschuss jedes Jahr über die Maßnahmen, die zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen wurden, und über deren Ergebnisse. Darüber hinaus erstellt Kiribati vor Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht.

    5.Die Union kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls überprüfen und ganz oder teilweise aussetzen, wenn

    (a)die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;

    (b)diese finanzielle Gegenleistung nicht nach den Vorgaben des Gemischten Ausschusses verwendet wird.

    6.Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen Programms zur Unterstützung des Fischereisektors. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss nach Ende der Geltungsdauer dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b. Nach Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Geltungsdauer dieses Protokolls kann jedoch keine finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b mehr gezahlt werden.

    7.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die mithilfe dieser Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen öffentlich sichtbar zu machen.

    Artikel 8

    Anpassung der Fangmöglichkeiten

    Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 können im Gemischten Ausschuss einvernehmlich angepasst werden, sofern durch Empfehlungen der WCPFC oder der IATTC sowie regionaler und subregionaler Organisationen bestätigt wird, dass eine solche Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der kiribatischen Fischereiressourcen nicht beeinträchtigt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls einvernehmlich proportional und zeitanteilig angepasst.

    Artikel 9

    Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten

    1.Unionsschiffe dürfen nur dann in den Fanggebieten fischen, wenn sie im Besitz einer von den kiribatischen Behörden im Rahmen dieses Protokolls erteilten gültigen Lizenz sind.

    2.Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Kontrollen, einschließlich Inspektionen auf See und bei der Anlandung, Fernüberwachung und andere geeignete Instrumente sowie ein elektronisches Meldesystem, für die gemeinsame Überwachung der Nutzung der Fangmöglichkeiten durch Unionsschiffe.

    3.Darüber hinaus tauschen die Vertragsparteien auf der Jahrestagung des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses Informationen über den Gesamtfischereiaufwand aus, der im Vorjahr in den kiribatischen Gewässern unter Berücksichtigung der von den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen erlassenen Vorschriften erzielt wurde. Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um im Protokoll für das folgende Jahr die eingeräumten Fangmöglichkeiten anzupassen.

    Artikel 10

    Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei

    1.Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Meeresökosysteme sowie eine verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern.

    2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei auf subregionaler Ebene zu fördern, insbesondere im Rahmen der WCPFC und der IATTC und jeder anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisation, deren Mitglieder sie sind.

    3.Im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens, Artikel 8 dieses Protokolls und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss gegebenenfalls Maßnahmen erlassen, um die Tätigkeiten von Unionsschiffen zu regeln, die im Rahmen dieses Protokolls Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, und so eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern zu gewährleisten.

    Artikel 11

    Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung

    1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten verhindern, und zwar nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen einer der Vertragsparteien und unter der Voraussetzung, dass die Union zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge in voller Höhe gezahlt hat.

    2.Zur Aussetzung der Zahlung teilt die Union ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mit.

    3.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der oben genannten Umstände abgestellt worden ist und nachdem die beiden Vertragsparteien konsultiert wurden und bestätigt haben, dass die Situation normale Fischereitätigkeiten wieder zulassen dürfte.

    Artikel 12

    Aussetzung und Wiedereinsetzung von Fanglizenzen

    1.Kiribati behält sich das Recht vor, die einem bestimmten Schiff gemäß Artikel 5 erteilte Fanglizenz auszusetzen und zu entziehen, wenn

    (a)festgestellt wird, dass das Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsvorschriften Kiribatis begangen hat oder

    (b)ein Gerichtsbeschluss über einen Rechtsverstoß durch das Schiff vom Reeder nicht beachtet wurde.

    2.Die ausgesetzte Fanglizenz bleibt so lange ausgesetzt, bis dem Gerichtsbeschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe b nachgekommen wurde und die kiribatischen Behörden der Wiedereinsetzung der Fanglizenz für die verbleibende Geltungsdauer dieser Fanglizenz zustimmen.

    Artikel 13

    Aussetzung der Anwendung des Protokolls

    1.Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn

    (a)die Union die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Gründen nicht leistet;

    (b)es zu ernsthaften Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieses Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung kommt;

    (c)keines der Unionsschiffe eine Verlängerung seiner Fanglizenz beantragt;

    (d)    eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls nicht einhält;

    (e)eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens oder des entsprechenden Artikels des Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten feststellt.

    2.Die Aussetzung der Anwendung des Protokolls wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Die Vertragsparteien konsultieren einander ab dem Zeitpunkt der Aussetzungsmitteilung, um innerhalb von drei Monaten ihren Streit gütlich beizulegen. Wird eine solche Lösung erreicht oder ist die Situation vor den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignissen wieder hergestellt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 je nach Dauer der Aussetzung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 14

    Nationale Rechtsvorschriften

    1.Die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen, die in den Fanggebieten im Rahmen dieses Protokolls tätig sind, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Kiribatis, sofern im Abkommen, in diesem Protokoll sowie in dessen Anhang und Anlagen nichts anderes bestimmt ist.

    2.Die Union verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich Unionsschiffe an die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis halten und die in diesem Protokoll vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischereien angewandt werden.

    3.Die Betreiber von Unionsschiffen arbeiten mit den für die Überwachung und Kontrolle zuständigen kiribatischen Behörden zusammen.

    4.Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Protokolls auswirken könnten.

    5.Wesentliche Änderungen oder neue Rechtsvorschriften, die sich erheblich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken würden, werden auf diese Schiffe frühestens ab dem 60. Tag angewandt, nachdem die Mitteilung Kiribatis über die Änderung bei der Union eingegangen ist.

    Artikel 15

    Nichtdiskriminierung und Transparenz

    1.Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens gelten für die Unionsschiffe dieselben technischen Fangbedingungen wie für andere ausländische Flotten mit den gleichen Merkmalen, die dieselben Arten befischen.

    2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Gemischten Ausschuss Informationen über alle Abkommen auszutauschen, die ausländischen Schiffen die Einfahrt in die Fanggebiete gestatten, insbesondere in Bezug auf die technischen Bedingungen für ausländische Schiffe, die in den kiribatischen Gewässern tätig sind.

    3.Die Union verpflichtet sich, Kiribati vierteljährlich die aggregierten Daten über die Mengen und Orte der Anlandung der in den Fanggebieten getätigten Fänge zur Verfügung zu stellen.

    Artikel 16

    Datenschutz

    1.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Protokolls erhobenen wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten über Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten veröffentlicht werden und dabei die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Protokolle der regionalen Fischereiorganisationen für den Austausch und den Schutz von Daten eingehalten werden.

    2.Die Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des Abkommens und insbesondere für die Zwecke des Fischereimanagements, der Überwachung und der Kontrolle verarbeitet werden. Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind aufseiten der Union die Europäische Kommission oder der Flaggenstaat und aufseiten Kiribatis die entsprechende zuständige Behörde.

    3.Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.

    4.Im Rahmen der Durchführung dieses Protokolls, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fanglizenzen, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der illegalen Fischerei, dürfen folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:

    (a)Daten zur Schiffsidentifikation und Kontaktdaten;

    (b)Daten über die Tätigkeiten eines Schiffes, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit bzw. mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Überwachung, Inspektionen oder Beobachter im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den entsprechenden Protokollen der regionalen Fischereiorganisationen für den Austausch und den Schutz von Daten erhoben werden;

    (c)Angaben zum Reeder/zu den Reedern oder dessen/deren Vertretern, wie Name, Staatsangehörigkeit, berufliche Kontaktdaten und berufliche Bankverbindung;

    (d)Angaben zum Schiffsagenten vor Ort, wie Name, Staatsangehörigkeit und berufliche Kontaktdaten;

    (e)Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten;

    (f)Angaben zu den an Bord genommenen Seeleuten, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung, Gesundheitsbescheinigung.

    5.Die im Rahmen dieses Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen richtig, geeignet und relevant sein und auf das für die Zwecke der Durchführung des Abkommens erforderliche Maß beschränkt sein.

    6.Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens nur für die im Abkommen festgelegten spezifischen Zwecke aus.

    7.Die erhaltenen Daten werden nicht in einer Weise weiterverarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.

    8.Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist, wobei die Höchstdauer zehn Jahre beträgt, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die weitere Bearbeitung infolge eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, werden sie anonymisiert.

    9.Personenbezogene Daten werden – unter Berücksichtigung der besonderen Risiken der Verarbeitung – so verarbeitet, dass sie angemessen vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Beschädigung geschützt sind.

    10.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie über ihre Rechte und Rechtsbehelfe durch allgemeine Bekanntmachung, z. B. Veröffentlichung dieses Protokolls, oder durch individuelle Hinweise, z. B. im Rahmen des Antragsverfahrens für eine Fanglizenz vorzulegende Datenschutzerklärungen, informiert werden.

    11.Den betroffenen Personen stehen wirksame und durchsetzbare Rechte im Rahmen der geltenden rechtlichen Anforderungen innerhalb der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden zur Verfügung. Die Behörden leisten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten in Form einer Kombination aus Gesetzen, Verordnungen sowie internen Strategien und Verfahren. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Protokolls auftretende Beschwerden gegen die Behörden der Vertragsparteien sind im Falle von Unionsbehörden beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Kiribatis bei der jeweils zuständigen Behörde einzulegen.

    12.Die Behörden der Vertragsparteien übermitteln keine im Rahmen dieses Protokolls ausgetauschten Daten an Dritte in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten.

    13.Der Gemischte Ausschuss kann weitere geeignete Garantien und Rechtsbehelfe festlegen.

    Artikel 17

    Ausschließlichkeit

    1.Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in den Fanggebieten Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen dieses Protokolls erteilten Fanglizenz sind.

    2.Die kiribatischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Protokolls Fanglizenzen. Die Erteilung von Fanglizenzen für Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Protokolls, insbesondere in Form privater Fanglizenzen, ist verboten.

    Artikel 18

    Überprüfungsklausel

    Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und erforderlichenfalls Folgendes ändern:

    (a)die Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich der entsprechenden finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 8;

    (b)die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;

    (c)die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben.

    Artikel 19

    Kündigung

    1.Dieses Protokoll kann von jeder der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa der Erschöpfung der betroffenen Bestände, der Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder der Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) gekündigt werden.

    2.Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung gemäß vorstehendem Satz führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

    3.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

    Artikel 20

    Elektronischer Datenaustausch

    1.Kiribati und die Union fördern den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.

    2.Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.

    3.Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung dieses Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.

    Artikel 21

    Verpflichtung nach Ablauf oder Kündigung des Protokolls

    1.Nach Ablauf dieses Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 19 des Protokolls oder Artikel 12 des Abkommens haften die Reeder der Unionsschiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. dieses Protokolls oder der Gesetze Kiribatis, der vor Ablauf oder Kündigung dieses Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.

    2.Erforderlichenfalls überwachen die Vertragsparteien weiterhin die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 7 und den Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung des Fischereisektors.

    Artikel 22

    Vorläufige Anwendung

    Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.

    Artikel 23

    Inkrafttreten

    Dieses Protokoll, sein Anhang und die Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.



    ANHANG

    BEDINGUNGEN FÜR DIE FORTSETZUNG DER FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS

    KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Abschnitt 1

    Benennung der zuständigen Behörden

    1.Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder Kiribatis:

    (a)für die Europäische Union (im Folgenden „Union“): die Europäische Kommission,

    (b)für Kiribati: das Ministerium für Fischerei und Entwicklung der Meeresressourcen.

    2.Die Vertragsparteien tauschen vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls alle einschlägigen Kontaktdaten für die Durchführung dieses Protokolls aus bzw. teilen sie einander entsprechend mit.

    Abschnitt 2

    Fanggebiete

    1.Unionsschiffe, die im Besitz einer von Kiribati im Rahmen des Protokolls erteilten Fanglizenz sind, dürfen in den kiribatischen Fanggebieten, d. h. in den kiribatischen Gewässern nach kiribatischem Recht mit Ausnahme des Küstenmeeres und der Schutz- und Sperrgebiete, Fischereitätigkeiten ausüben.

    2.Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der kiribatischen Gewässer und der Schutz- bzw. Sperrgebiete.

    3.Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der genannten Gebiete.

    Abschnitt 3

    Bewirtschaftungszonen

    1.Im Rahmen seines gebietsbezogenen Bewirtschaftungskonzepts und im Einklang mit den Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) hat Kiribati seine Fanggebiete in drei Bewirtschaftungszonen unterteilt, nämlich das Gilbert-Gebiet, das Phoenix-Gebiet und das Line-Gebiet.

    2.Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der Bewirtschaftungszonen.

    3.Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der Bewirtschaftungszonen.

    4.Zusätzlich zu der von den Reedern gemäß Kapitel II Abschnitt 6 zu leistenden Vorauszahlung werden nach dem in Kapitel II Abschnitt 7 beschriebenen Verfahren folgende Prämiensätze je Fangtag gezahlt:

    (a)Für Fangtage im Line-Gebiet wird keine Prämie fällig.

    (b)    Für jeden Fangtag im Phoenix-Gebiet wird eine Prämie von tausend (1000) USD fällig.

    (c)    Für jeden Fangtag im Gilbert-Gebiet wird eine Prämie von tausend (1000) USD fällig.

    Abschnitt 4

    Schiffsagent

    Alle Unionsschiffe, die eine Fanglizenz beantragen, können durch einen Agenten (Unternehmen oder Einzelperson) vertreten werden, der seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Kiribati hat und gegenüber der zuständigen kiribatischen Behörde ordnungsgemäß benannt wird.

    Abschnitt 5

    Zugelassene Unionsschiffe

    Ein Unionsschiff kann nur dann eine Fanglizenz erhalten, wenn weder über das Schiff selbst noch über dessen Reeder oder Kapitän ein Verbot der Fischereitätigkeit in den kiribatischen Fischereigewässern verhängt worden ist. Es dürfen keine Verstöße gegen kiribatisches Recht vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in den kiribatischen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Union müssen erfüllt sein. Darüber hinaus müssen die Unionsschiffe die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union bezüglich Fanglizenzen einhalten, im WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, im Register der Unterzeichnerstaaten des Nauru-Abkommens (PNA) und im Register unbedenklicher Schiffe (Good Standing Register) der Forum Fisheries Agency (FFA) eingetragen sein und dürfen von keiner regionalen Fischereiorganisation in der Liste der IUU-Schiffe geführt werden.

    KAPITEL II – VERWALTUNG DER FANGLIZENZEN

    Abschnitt 1

    Registrierung

    1.Bevor Unionsschiffe in den kiribatischen Fanggebieten fischen dürfen, müssen sie von den zuständigen Behörden Kiribatis eine Registriernummer erhalten.

    2.Anträge auf Registrierung werden unter Verwendung des von den zuständigen kiribatischen Behörden zu diesem Zweck bereitgestellten Formblatts gemäß Anlage 1 gestellt.

    3.Für die Registrierung ist eine Zahlung von 3000 USD pro Schiff und Jahr als Registrierungsgebühr zu leisten, die nach Verrechnung etwaiger Abzüge auf das Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati zu überweisen ist.

    Abschnitt 2

    Geltungsdauer der Fanglizenz

    1.Eine Fanglizenz gilt für einen „jährlichen Fangzeitraum“.

    2.Dieser jährliche Fangzeitraum entspricht:

    (a)    in dem Jahr, in dem mit der vorläufigen Anwendung des Protokolls begonnen wird, dem Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

    (b)    danach jedem vollständigen Kalenderjahr;

    (c)    in dem Jahr, in dem das Protokoll ausläuft, dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

    3.Die Lizenzen können verlängert werden, solange das Protokoll gültig bleibt.

    4.Für den ersten und den letzten jährlichen Fangzeitraum wird die von den Reedern gemäß Abschnitt 6 Nummer 2 zu entrichtende Zahlung zeitanteilig berechnet.

    Abschnitt 3

    Beantragung einer Fanglizenz

    1.Nur zugelassene Unionsschiffe gemäß Kapitel I Abschnitt 5 dieses Anhangs können eine Fanglizenz erhalten.

    2.Für jedes Schiff, das im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben möchte, übermittelt die zuständige Unionsbehörde der zuständigen kiribatischen Behörde – mit Kopie an die Delegation – auf elektronischem Weg mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten jährlichen Geltungsdauer der Fanglizenz einen Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz gemäß Anlage 1.

    3.Wurde der Antrag auf eine Fanglizenz nicht vor Beginn der jährlichen Geltungsdauer vorgelegt, kann der Reeder dies bis spätestens 20 Arbeitstage vor dem beantragten Beginn der Fischereitätigkeiten tun. In diesen Fällen gilt die Fanglizenz nur bis zum Ende des Jahreszeitraums, in dem sie beantragt wurde. Der Reeder zahlt die Zugangsgebühren für die gesamten Geltungsdauer der Fanglizenz.

    4.Jeder Erstantrag auf Erteilung einer Fanglizenz und jeder Antrag infolge einer wesentlichen technischen Änderung des Schiffes ist unter Verwendung des Formblatts in Anlage 1 per E-Mail von der Union an die zuständige kiribatische Behörde zu übermitteln; dabei müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:

    (a)Nachweis über die Zahlung der Zugangsgebühr für die Geltungsdauer der Fanglizenz;

    (b)aktuelle (höchstens zwölf Monate alte) digitale und mit Datum versehene Farbfotos des Schiffs mit einer Auflösung von 72 dpi, 1400x1050 pic., die eine Seitenansicht des Schiffs, einschließlich des Namens in Buchstaben des lateinischen Grundalphabets gemäß ISO, zeigen;

    (c)Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung des Schiffs;

    (d)Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Schiffs;

    (e)Kopie des Hygienezertifikats des Schiffs;

    (f)Kopie der Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA;

    (g)Stauplan;

    (h)Kopie eines für die gesamte Geltungsdauer der Fanglizenz gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache;

    (i)Beobachtergebühr von 3000 USD pro Schiff und Jahr.

    5.Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanglizenz für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, müssen lediglich ein Nachweis über die Zahlung der Zugangsgebühr, die aktuelle Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA und Kopien von erneuerten Bescheinigungen/Zertifikaten gemäß Nummer 4 Buchstaben c, d e und h beigefügt werden.

    6.Die Gebühr ist auf das Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati zu überweisen. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

    7.Die kiribatischen Behörden bestätigen der Union jährlich die Bankverbindungen.

    8.Die Zahlungen schließen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren ein.

    9.Sollte ein Antrag unvollständig sein oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechen, informieren die kiribatischen Behörden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des elektronischen Antrags die zuständige Unionsbehörde – mit Kopie an die Delegation – über die Gründe, warum der Antrag als unvollständig oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechend betrachtet wird.

    Abschnitt 4

    Erteilung einer Fanglizenz

    1.Kiribati erteilt die Fanglizenz innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der vollständige Antrag per E-Mail eingegangen ist und Kiribati den Zahlungseingang bestätigt hat.

    2.Die Fanglizenz wird von der zuständigen kiribatischen Behörde unverzüglich elektronisch an den Reeder oder den Schiffsagenten und die zuständige Unionsbehörde – mit Kopie an die Delegation – übermittelt. Gleichzeitig wird dem Reeder eine Fanglizenz in Papierform zugesandt.

    3.Mit Erteilung der Fanglizenz nimmt die zuständige kiribatische Behörde das Schiff in eine Liste der in den kiribatischen Fanggebieten zum Fischfang berechtigten Unionsschiffe auf. Diese Liste wird allen für die Überwachung und Kontrolle zuständigen kiribatischen Einrichtungen und der zuständigen Unionsbehörde – mit Kopie an die Delegation – zur Verfügung gestellt.

    4.Die elektronische Fanglizenz wird schnellstmöglich durch eine Fanglizenz in Papierform ersetzt.

    5.Eine Fanglizenz wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer in Fällen außergewöhnlicher Umstände gemäß nachstehendem Abschnitt 5 nicht übertragbar.

    6.Die Fanglizenz (in elektronischer Form oder wenn vorhanden in Papierform) muss jederzeit an Bord des Schiffs mitgeführt werden.

    Abschnitt 5

    Außergewöhnliche Umstände

    1.Werden außergewöhnliche Umstände nachgewiesen, so kann die Fanglizenz eines Schiffs auf Antrag der Union für die verbleibende Geltungsdauer aufgehoben werden. Der Reeder oder der Schiffsagent sendet seine Fanglizenz an die zuständige kiribatische Behörde zurück und unterrichtet die Unionsbehörde und die Delegation.

    2.Es wird eine neue Fanglizenz für ein Schiff mit ähnlichen Merkmalen erteilt, und zwar gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 4 und vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 3, ohne dass eine erneute Vorauszahlung geleistet werden muss.

    3.Die neue Fanglizenz gilt ab dem Tag, an dem die Fanglizenz des von außergewöhnlichen Umständen betroffenen Schiffs bei der zuständigen kiribatischen Behörde eingeht. Die zurückgegebene Fanglizenz gilt als annulliert. Die zuständige kiribatische Behörde unterrichtet die Unionsbehörde und die Delegation über die Erteilung der neuen Fanglizenz.

    Abschnitt 6

    Bedingungen für Fanglizenzen – Gebühren und Vorauszahlungen

    1.Kiribati gewährt Unionsschiffen gemäß Abschnitt 3 Zugang zu den drei Bewirtschaftungszonen der Fanggebiete.

    2.Eine Fanglizenz wird erteilt, sobald eine Vorauszahlungsgebühr in Höhe von siebenhundertzwanzigtausend (720 000) USD pro Unionsschiff auf das Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati überwiesen wurde, wodurch das Fischereifahrzeug das Recht erhält, vierzig (40) Tage in den Fanggebieten zu fischen. Für den ersten und den letzten jährlichen Fangzeitraum im Rahmen dieses Protokolls gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben a und c wird diese Vorauszahlungsgebühr zeitanteilig gezahlt.

    3.In den Vorauszahlungen gemäß Nummer 2 sind die Längenanpassungsfaktoren enthalten, die für alle in den Fanggebieten fischenden Schiffe gemäß den Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) gelten.

    4.Die Betreiber der Unionsschiffe können die erworbenen Fangtage nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen. In solchen Fällen unterrichten die Betreiber Kiribati und die Unionsbehörden unverzüglich über die Zahl der Fangtage, die auf die betreffenden Schiffe aufgeteilt werden sollen.

    5.Sofern verfügbar, können Betreiber auf Antrag der zuständigen Unionsbehörde bei den kiribatischen Behörden zusätzliche Fangtage zu den gemäß Nummer 2 erworbenen Fangtagen erwerben. Die kiribatischen Behörden teilen der zuständigen Unionsbehörde die vereinbarte Zahl und den Preis für diese zusätzlichen Fangtage mit.

    Abschnitt 7

    Endgültige Gebührenaufstellungen

    1.Die zuständige kiribatische Behörde erstellt am 1. November jedes Jahres auf der Grundlage der in Kapitel 1 Abschnitt 3 definierten Bewirtschaftungszonen, in denen die Fischereifahrzeuge der Union tätig waren, eine endgültige Aufstellung der Gebühren, die für die Fischereitätigkeiten des Unionsschiffs vom 1. Januar bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres zu entrichten sind.

    2.Die zuständige kiribatische Behörde erstellt am 1. März jedes Jahres auf der Grundlage der in Kapitel 1 Abschnitt 3 definierten Bewirtschaftungszonen, in denen die Fischereifahrzeuge der Union tätig waren, eine endgültige Aufstellung der Gebühren, die für die Fischereitätigkeiten des Unionsschiffs vom 1. November bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zu entrichten sind.

    3.Die zuständige Unionsbehörde leitet beide endgültigen Gebührenaufstellungen gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Flaggenstaaten weiter.

    4.Die Reeder können die endgültige Gebührenaufstellung innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Eingang bei den Behörden ihres Mitgliedstaats anfechten. Werden keine Einwände erhoben, so gilt die endgültige Gebührenaufstellung als von den Reedern angenommen.

    5.Nach Zustimmung zur endgültigen Gebührenaufstellung durch beide Vertragsparteien stellt die zuständige kiribatische Behörde eine Rechnung über die ausstehenden Gebühren aus. Die Unionsschiffe leisten die Zahlung innerhalb von dreißig Kalendertagen an die Regierung von Kiribati (Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati).

    6.Beide Vertragsparteien bemühen sich, etwaige Meinungsverschiedenheiten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der endgültigen Gebührenaufstellung beizulegen.

    7.Besteht die Meinungsverschiedenheit zwischen den Reedern und der zuständigen kiribatischen Behörde fort, so kann entweder die zuständige kiribatische Behörde oder die zuständige Unionsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Der Gemischte Ausschuss fasst einvernehmlich einen abschließenden Beschluss über die endgültige Gebührenaufstellung. Spätestens einen Monat nach der Sitzung des Gemischten Ausschusses leisten die Reeder im Einklang mit Artikel 6 Absatz 8 des Protokolls etwaige zusätzliche Zahlungen nach Verrechnung etwaiger Abzüge an die zuständigen kiribatischen Behörden.

    KAPITEL III – TECHNISCHE MAẞNAHMEN

    Abschnitt 1

    MAẞNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT FADs

    Die Fischerei mit Fischsammelgeräten (FAD) und die Aufbewahrung der Thunfischfänge erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen des Nauru-Abkommens.

    Abschnitt 2

    Verbotene Arten

    Während der Geltungsdauer dieses Protokolls ist es verboten, eine der folgenden Arten zu befischen, an Bord zu behalten, zu verkaufen, umzuladen oder anzulanden:

    (a)Knorpelfische (Haie und Rochen) jeder Art;

    (b)Meeressäugetiere jeder Art;

    (c)Reptilien jeder Art;

    (d)Vögel jeder Art.

    Abschnitt 3

    Nichtzielarten

    1.Die Betreiber von Unionsschiffen stellen sicher, dass der Fischfang so erfolgt, dass er sich möglichst wenig auf Nichtzielarten und Beifangarten auswirkt.

    2.Die Betreiber von Unionsschiffen stellen sicher, dass geschützte Arten wie Delfine, Schildkröten, Haie und Seevögel in einer Weise freigesetzt werden, die gemäß den geltenden WCPFC-Leitlinien die größtmöglichen Überlebenschancen bietet.

    KAPITEL IV – ÜBERWACHUNG

    Abschnitt 1

    Fangaufzeichnung und Fangmeldung

    1.Die Unionsschiffe, die zum Fischfang in den unter das Abkommen fallenden Fanggebieten berechtigt sind, melden der zuständigen kiribatischen Behörde ihre Fänge wie nachstehend beschrieben, bis von beiden Vertragsparteien ein elektronisches Fangmeldesystem eingeführt wurde.

    2.Während des Aufenthalts in den kiribatischen Gewässern erfassen die Betreiber täglich nach jedem Fang die getätigten Fänge, einschließlich der Beifänge, und die Fischereitätigkeiten durch Eintrag in englischer Sprache in das elektronische Logbuchblatt PNA iFIMS und übermitteln diese Informationen nach Abschluss des Fangeinsatzes elektronisch über PNA FIMS an das Ministerium für Fischerei und Entwicklung der Meeresressourcen.

    3.Die zum Fischfang in den Fanggebieten berechtigten Unionsschiffe füllen für jeden Tag der Anwesenheit in den Fanggebieten ein auf der Website der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) verfügbares SPC/FFA-Logbuchblatt für Ringwadenfänger aus. Werden keine Fänge getätigt oder ist das Schiff lediglich auf der Durchfahrt, ist das Formblatt dennoch auszufüllen. Die Formblätter sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.

    4.Während ihres Aufenthalts in den Fanggebieten übermitteln die Unionsschiffe der zuständigen kiribatischen Behörde jeden Mittwoch eine Zusammenfassung des Fischereilogbuchs gemäß Nummer 2 unter Verwendung des Musters Nr. 1 in Anlage 2 per E-Mail an die dort angegebenen Adressen.

    5.Bei der Übermittlung der Fischereilogbuchblätter gemäß Nummer 2 gilt:

    (a)Unionsschiffe, die in einen Eingangshafen Kiribatis einlaufen, übermitteln der zuständigen kiribatischen Behörde das ausgefüllte Formblatt innerhalb von fünf (5) Tagen nach ihrer Ankunft und in jedem Fall vor Verlassen des Hafens, je nachdem, was zuerst eintritt. Die kiribatische Behörde stellt eine schriftliche Empfangsbestätigung aus;

    (b)Unionsschiffe, die die Fanggebiete ohne vorheriges Anlaufen eines Eingangshafens Kiribatis verlassen, übermitteln innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Verlassen der Fanggebiete per E-Mail Kopien der Logbuchblätter an die E-Mail-Adresse der zuständigen kiribatischen Behörde.

    6.Das Original jedes Fischereilogbuchs sollte innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach dem ersten Anlaufen eines Hafens nach Verlassen der Fanggebiete übersandt werden.

    7.Kopien dieser Fischereilogbuchblätter werden gleichzeitig an wissenschaftliche Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) übermittelt.

    8.Für Zeiträume, in denen sich das Schiff in den Fanggebieten aufhält, ist in die genannten Logbuchblätter „Kiribati fishing areas“ (kiribatische Fanggebiete) einzutragen.

    9.Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, vorbehaltlich einer Einigung auf gemeinsame Leitlinien für die Verwaltung und den Betrieb eines elektronischen Fangmeldesystems, ein solches System für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Fanggebieten einzuführen.

    10.Sobald das elektronische System zur Meldung der Fänge eingeführt ist, ersetzt es in vollem Umfang die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 bis 4, es sei denn, es treten technische Probleme oder Störungen auf; in diesen Fällen erfolgen die Fangmeldungen wieder gemäß den Nummern 2 bis 4.

    11.Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage von Fangmeldungen und anderen einschlägigen Quellen wie Beobachterberichten Daten über die Menge an Fängen aus, die Unionsschiffe im vorangegangenen Kalenderjahr getätigt haben.

    Abschnitt 2

    Steuerung und Überwachung des Fischereiaufwands

    1.Beide Vertragsparteien überwachen die Nutzung der Fangtage durch Unionsschiffe in den Fanggebieten genau und regelmäßig. Sie bemühen sich sicherzustellen, dass die Zahl der den Unionsschiffen in den Fanggebieten zugeteilten Fangtage nicht überschritten wird.

    2.Die Reeder müssen Nichtfangtage über iFIMS melden. Der Antrag auf Nichtfangtage wird nur bearbeitet, wenn der Schiffsbetreiber die entsprechenden Daten des elektronischen Logbuchs in iFIMS eingespeist hat. Kiribati bearbeitet Anträge auf Nichtfangtage zeitnah im Einklang mit den PNA-Verfahren für die Schiffstageregelung für Ringwadenfänger.

    3.Sind die Reeder mit der Entscheidung der zuständigen kiribatischen Behörde über ihre Anträge auf Nichtfangtage nicht einverstanden, so setzen sie die zuständige Unionsbehörde davon in Kenntnis. Die Union setzt sich unverzüglich mit der zuständigen kiribatischen Behörde in Verbindung. Es werden vertretbare Anstrengungen unternommen, um die Unstimmigkeiten rasch auszuräumen.

    4.Sobald die Unionsschiffe 80 % der ihnen zugeteilten Fangtage genutzt haben, unterrichtet Kiribati die zuständige Unionsbehörde, die Flaggenstaaten und die Reeder wöchentlich über die Nutzung der verbleibenden Fangtage der Union, sodass eine enge Überwachung gewährleistet ist.

    Abschnitt 3

    Mitteilung über die Einfahrt in kiribatische Gewässer und die Ausfahrt aus kiribatischen Gewässern

    1.Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abschnitt 1 dieses Kapitels teilen Unionsschiffe, die im Rahmen des Abkommens fangberechtigt sind, der kiribatischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die kiribatischen Gewässer einzufahren oder aus diesen auszufahren. Diese Meldungen erfolgen in dem Format gemäß den Mustern Nr. 2 und Nr. 3 in Anlage 2 per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.

    2.Unionsschiffe, die Fischfang betreiben, ohne ihre Einfahrt zuvor gemäß Nummer 1 gemeldet zu haben, gelten als Schiffe ohne Fanglizenz. In diesen Fällen finden die Sanktionen nach Kapitel VI Anwendung.

    Abschnitt 4

    Anlandungen

    1.Die bezeichneten Häfen für Anlandungen in Kiribati sind die Häfen von Tarawa und Kiritimati.

    2.Unionsschiffe, die im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz sind und Fänge in den bezeichneten Häfen in Kiribati anlanden wollen, teilen dies den kiribatischen Behörden unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 4 in Anlage 2 mindestens 72 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.

    3.Die Unionsschiffe übermitteln der zuständigen kiribatischen Behörde und dem Flaggenmitgliedstaat spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder in jedem Fall, bevor das Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), ihre Anlandeerklärung unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 5 in Anlage 2 per E-Mail.

    4.Die Unionsschiffe müssen innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie eine Fangreise durch Ausladen der Fänge in anderen Fischereihäfen außerhalb Kiribatis abgeschlossen haben, einen Abschlussbericht unter Verwendung des Musters Nr. 6 in Anlage 2 per E-Mail übermitteln.

    Abschnitt 5

    Umladung

    1.Unionschiffen im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz, die in den Fanggebieten Fänge umladen wollen, ist dies nur in den gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 1 bezeichneten Häfen in Kiribati gestattet. Umladungen auf See außerhalb von Häfen sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach Maßgabe der in den kiribatischen Gesetzen vorgesehenen Sanktionen geahndet.

    2.Unionsschiffe teilen ihre Absicht den kiribatischen Behörden unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 4 in Anlage 2 mindestens 72 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.

    3.Die Unionsschiffe übermitteln den zuständigen kiribatischen Behörden spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder in jedem Fall, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), ihren Bericht über die Umladetätigkeiten unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 5 in Anlage 2 per E-Mail.

    Abschnitt 6

    Auslaufen aus dem Hafen

    Unionsschiffe teilen den zuständigen kiribatischen Behörden ihre Absicht, aus dem Hafen auszulaufen, unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 7 in Anlage 2 mindestens 24 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.

    Abschnitt 7

    Schiffsüberwachungssystem (VMS)

    Unbeschadet der Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats und der Verpflichtungen der Unionsschiffe gegenüber ihrem Flaggenmitgliedstaat muss jedes Unionsschiff die Anforderungen des derzeit in den Fanggebieten anwendbaren Schiffsüberwachungssystems der FFA (FFA VMS) erfüllen.

    Abschnitt 8

    Beobachter

    1.Unionschiffe im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz stellen sicher, dass sie für die Dauer ihrer Tätigkeiten in den Fanggebieten entsprechend den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und den einschlägigen kiribatischen Rechtsvorschriften Beobachter an Bord nehmen.

    2.An Bord der Unionsschiffe befindet sich ein im Rahmen des Regionalen Beobachterprogramms der WCPFC zugelassener Beobachter oder ein IATTC-Beobachter, der im Rahmen der Vereinbarung zwischen der WCPFC und der IATTC über die gegenseitige Einsetzung von Beobachtern benannt wurde.

    3.Die Parteien bemühen sich, einen kiribatischen Beobachter an Bord zu nehmen.

    Kapitel V – KONTROLLE

    1.Unionsschiffe müssen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis im Bereich der Fischereitätigkeiten sowie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC einhalten.

    2.Kontrollverfahren:

    (a)Die Kapitäne der Unionsschiffe, die in den Fanggebieten Fischfang betreiben, kooperieren mit allen kiribatischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.

    (b)Unbeschadet der Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis sollte die Anbordnahme so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte kiribatische Beamte identifiziert werden können.

    (c)Kiribati übermittelt der zuständigen Unionsbehörde eine Liste mit allen Inspektionsschiffen, die für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese Liste sollte mindestens Folgendes enthalten:

    i.die Namen der Patrouillenschiffe;

    ii.genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen;

    iii.Fotos der Patrouillenschiffe.

    (d)Kiribati kann auf Antrag der Union Inspektoren der Union gestatten, die Tätigkeiten von Unionsschiffen, einschließlich Umladungen, im Rahmen von Inspektionen an Land zu kontrollieren.

    (e)Nachdem eine Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird dem Kapitän der Bericht zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren vorgelegt. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen vor. Bevor der Inspektor das Schiff verlässt, händigt er dem Kapitän des Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, der auch an den Flaggenstaat übermittelt wird.

    (f)Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

    3.Betreiber von Unionsschiffen, die in einem kiribatischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die von Kiribati benannten Inspektoren und unterstützen Letztere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

    4.Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die kiribatische Behörde das Recht vor, die Fanglizenz des betreffenden Schiffs bis zur vollständigen Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach den kiribatischen Rechtsvorschriften geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde werden hierüber unverzüglich unterrichtet.

    KAPITEL VI – DURCHSETZUNG

    1.Sanktionen

    (a)Verstöße gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen oder der nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis werden nach Maßgabe der nationalen Gesetze Kiribatis geahndet.

    (b)Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde sind umgehend und umfassend über alle Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.

    (c)Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanglizenz verhängt, so kann die zuständige Unionsbehörde für die restliche Geltungsdauer der erteilten Fanglizenz eine andere Fanglizenz für ein Schiff eines anderen Reeders beantragen.

    2.Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen

    (a)Kiribati unterrichtet die Union und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines Fischereifahrzeugs, das im Besitz einer Fanglizenz im Rahmen des Abkommens ist.

    (b)Kiribati übermittelt der Union und dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von zwölf (12) Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.

    3.Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten

    (a)Unter Einhaltung der in den nationalen Gesetzen Kiribatis betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahren für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen Vertretern der Union und Kiribatis statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Flaggenmitgliedstaats teilnehmen kann.

    (b)Bei dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien alle relevanten Dokumente und Informationen aus, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.

    4.Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten

    (a)Es sollte versucht werden, bezüglich des mutmaßlichen Verstoßes eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieses Verfahren muss im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis spätestens drei (3) Arbeitstage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen sein.

    (b)Im Falle einer gütlichen Einigung wird der zu zahlende Betrag unter Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.

    (c)Das Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind oder die gesetzliche Sicherheit gezahlt wurde.

    5.Die Unionsbehörde und die Delegation werden über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.

    KAPITEL VII – ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DER IUU-FISCHEREI

    1.Um die Überwachung von Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, bemühen sich die Kapitäne von Unionsschiffen, den Aufenthalt jedes anderen Fischereifahrzeugs in den kiribatischen Gewässern zu melden.

    2.Beobachtet der Kapitän eines Unionsschiffes ein Fischereifahrzeug, das möglicherweise IUU-Fischerei betreibt, so trägt er möglichst viele Informationen über das Schiff und dessen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Sichtung zusammen. Entsprechende Beobachtungsberichte werden umgehend an die zuständige kiribatische Behörde mit Kopie an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats gesendet.

    3.Die zuständige kiribatische Behörde übermittelt jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die möglicherweise in den kiribatischen Gewässern IUU-Tätigkeiten durchführen, schnellstmöglich an die Union.

    KAPITEL VIII – UMWELTVERANTWORTUNG

    1.Das Versenken, Entsorgen oder Zurücklassen von Fanggerät und/oder nicht biologisch abbaubaren Abfällen (wie Metallen, Kunststoffen und Teilen von Fanggeräten) vom Schiff aus ist verboten.

    2.Um jegliche Zweifel auszuräumen: Das Einsetzen eines treibenden Fischsammelgeräts (FAD) gilt nicht als Zurücklassen von Fanggerät.

    3.Es ist verboten, innerhalb der kiribatischen Gewässer Abfälle oder Schadstoffe im Sinne des Umweltgesetzes von 1999 (in der geänderten Fassung von 2007) vom Schiff zu versenken, entladen, über Bord zu werfen oder sich ihrer in sonstiger Form zu entledigen, es sei denn, es steht im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen und zugehörige Protokolle).

    4.Findet in den kiribatischen Gewässern eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code – IMDG-Code) aufgeführt sind, melden die Unionsschiffe diese Vorgänge den kiribatischen Behörden mithilfe der in den Mustern Nr. 8 und Nr. 9 in Anlage 2 vorgesehenen Berichte, und zwar per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.

    5.Die Unionsschiffe teilen den zuständigen kiribatischen Behörden mindestens 12 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in ein Sperr- oder Schutzgebiet einzufahren, und melden ihre Ausfahrt unmittelbar nach Verlassen eines solchen Gebiets. Diese Mitteilungen erfolgen in dem Format dem Muster Nr. 10 in Anlage 2 per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.

    KAPITEL IX – ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

    1.Jedes Unionsschiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, beschäftigt in seiner Besatzung mindestens drei kiribatische Seeleute. Die Reeder bemühen sich, weitere kiribatische Seeleute anzuheuern.

    2.Kann ein Reeder die in Absatz 1 festgelegten Vorgaben zur Beschäftigung kiribatischer Seeleute an Bord seines mit einer Fanglizenz ausgestatteten Schiffes nicht erfüllen, zahlt er pro nicht angeheuertem Seemann eine monatliche Gebühr von 600 USD. Die Zahlung durch die Reeder erfolgt jährlich auf das Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati.

    3.Die Reeder können aus einer vom kiribatischen Fischereiministerium übermittelten namentlichen Liste frei auswählen, welche Seeleute sie an Bord ihres Schiffes nehmen.

    4.Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem kiribatischen Fischereiministerium die Namen der an Bord des betreffenden Schiffes angeheuerten kiribatischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

    5.Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

    6.Die Arbeitsverträge der kiribatischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem kiribatischen Fischereiministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

    7.Die Heuer der kiribatischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanglizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem kiribatischen Fischereiministerium einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der kiribatischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen auf kiribatischen Schiffen und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen.

    8.Alle auf Unionsschiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

    KAPITEL X – HAFTUNG DES BETREIBERS

    1.Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstung an Bord haben.

    2.Zum Schutz Kiribatis sowie seiner Bürger und Einwohner muss der Betreiber auf seinem Schiff über einen angemessenen und vollständigen Versicherungsschutz verfügen, der durch ein international anerkanntes Versicherungsunternehmen gewährleistet wird, das von den kiribatischen Behörden für die Fanggebiete, einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, des Küstenmeeres und der Unterwasserriffe, anerkannt ist, was durch den in Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 4 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Versicherungsnachweis zu belegen ist.

    3.Ist ein Unionsschiff an einem Unfall oder Zwischenfall in kiribatischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu irgendeiner Verschmutzung oder Beschädigung der Umwelt oder von Eigentum bzw. Personen kommt, unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die kiribatischen Behörden. Ist das Unionsschiff für die genannten Schäden verantwortlich, so sind das Schiff und der Betreiber verpflichtet, die Kosten für die genannten Schäden zu tragen.

    Anlagen

    Anlage 1 – Formular für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs und für den Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

    Anlage 2 – Muster für das Format von Meldungen



    Anlage 1

    Formular für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs und für den Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

    ANTRAGSFORMULAR FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE

    Republic of Kiribati

    Antrag auf Registrierung eines Fischereifahrzeugs – Antrag auf Fanglizenz

    Oceanic Fisheries Division

    Tel +686 21099

    P.O. Box 64 Bairiki, Tarawa

    Fax +686 21120

    Republic of Kiribati

    E-Mail: fleu@mfmrd.gov.ki  

    Anweisungen

    ·Den Nachnamen unterstreichen

    ·Anschrift bedeutet vollständige Postanschrift

    ·Zutreffendes ankreuzen (X), ansonsten in Druckbuchstaben ausfüllen

    ·Metrische Maßangaben; eventuelle andere Maßeinheiten sind anzugeben

    ·Dem Antrag ein aktuelles 6x8-Zoll-Farbfoto der Seiten-/Luft- und Heckansicht des Schiffs beifügen

    An den Direktor der Fischereibehörde: Hiermit beantrage ich die Registrierung eines Schiffs im nationalen Fischereiregister/eine Fanglizenz (Nichtzutreffendes streichen).

    1. ALLGEMEINE ANGABEN

    Name des Schiffs

    ___________________

    Datum des Antrags

    ___________________

    Land der Registrierung

    ___________________

    IMO-Nummer:

    ___________________

    Registriernummer

    ___________________

    FFA-Schiffskennung

    ___________________

    Internationales Rufzeichen

    ___________________

    ALC-Nummer (IMN)

    ___________________

    Flagge

    ___________________

    Geltungsdauer der Fanglizenz

    ___________________

    2. SCHIFFSTYP

    Einfacher Ringwadenfänger

    ___________________

    Hilfsschiff für die Wadenfischerei

    ___________________

    Gruppen-Ringwadenfänger

    ___________________

    Kühlschiff

    ___________________

    Langleinenfänger

    ___________________

    Tankschiff

    ___________________

    Angelfänger

    ___________________

    Forschungsschiff

    ___________________

    Anderer, bitte angeben

    _______________________________________________________________

    3. ANGABEN ZUM REEDER UND ZUM BETREIBER

    Name des Reeders

    ___________________

    Name des Betreibers

    ___________________

    Anschrift

    ___________________

    Anschrift

    ___________________

    ___________________

    ___________________

    ___________________

    ___________________

    4. ABMESSUNGEN UND KAPAZITÄT

    Länge (Länge über alles)

    _________________(m)

    Gemallte Seitenhöhe

    _________________(m)

    Breite

    _________________(m)

    Bruttoraumzahl

    _________________(BRT)

    5. BAU UND AUSLIEFERUNG

    Schiffbauer

    ___________________

    Baujahr

    ___________________

    Bauort

    ___________________

    Jahr der Auslieferung

    ___________________

    6. MASCHINENSPEZIFIKATIONEN

    Modell der Maschine

    ___________________

    Maschinenleistung

    _________________(PS)

    Maximale Treibstofftankkapazität

    ___________________

    (1000 Liter/Gallonen)

    7. BESATZUNG

    Name des Kapitäns

    ___________________

    Staatsangehörigkeit des Kapitäns

    ___________________

    Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder

    ___________________

    Sprache(n) an Bord

    ___________________

    8. HAFEN

    Heimathafen

    ___________________

    Ausgangshafen

    1. _________________

    2. _________________

    Zugelassenes Fanggebiet

    ___________________

    9. TIEFKÜHLKAPAZITÄT

    Anzahl Tiefkühleinheiten

    ___________________

    Verfahren

    Kapazität t/Tag

    Temperatur (°C)

    Lake (NaCl)

    BR___________________

    ___________________

    Lake (CaCl)

    CB___________________

    ___________________

    Luft (Gebläse)

    BF___________________

    ___________________

    Luft (Spiralsystem)

    RC___________________

    ___________________

    10. LAGERKAPAZITÄT

    Verfahren

    Kapazität (m³)

    Temperatur (°C)

    Eis

    IC___________________

    ___________________

    Gekühltes Meerwasser

    RW__________________

    ___________________

    Lake (NaCl)

    CB___________________

    ___________________

    Luft (Spiralsystem)

    RC___________________

    ___________________

    RINGWADENFÄNGER

    Luftfahrzeug Reg. Nr.

    _________________

    Hubschrauber Reg. Nr.

    _________________

    Netzlänge

    _________________(m)

    Netztiefe

    _________________(m)

    Hilfsschiff

    Skiff Länge

    _______________(m)

    Maschinenleistung

    _______________HP/PS

    Schnellboot 1 Länge

    _______________Meter/Fuß

    Maschinenleistung

    _______________HP/PS

    Schnellboot 1 Länge

    _______________Meter/Fuß

    Maschinenleistung

    _______________HP/PS

    Schnellboot 1 Länge

    _______________Meter/Fuß

    Maschinenleistung

    _______________HP/PS

    Heck

    _______________

    Staukapazität

    _______________St/Mt

    Bug

    _______________

    Staukapazität

    _______________St/Mt

    Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung der vorstehenden Angaben innerhalb von 60 Tagen melden muss und dass anderenfalls die ordnungsgemäße Eintragung des Schiffs im Regionalregister nicht gewährleistet ist.

    Name des Antragstellers

    ____________________________

    Unterschrift ________________________________

    (REEDER, CHARTERER oder BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER)

    Anschrift

    ______________________________________________________________

    ______________________________________________________________

    Tel. Nr.____________

    Fax Nr. ____________

    E-Mail ____________________________________

    Anlage 2 – Muster für das Format von Meldungen

    Alle Meldungen sind über folgende E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden: fleu@mfmrd.gov.ki  

    1.Wöchentliche Positions- und Fangmeldungen während des Aufenthalts in kiribatischen Gewässern (immer mittwochs)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    WPCR

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum der Meldung

    TT.MM.JJ

    Position bei Meldung

    Breite; Länge

    Fänge seit der letzten Meldung:

    Echter Bonito (SJ)

    (Mt)

    Gelbflossenthun (YF)

    (Mt)

    Großaugenthun (BE)

    (Mt)

    Andere (OT)

    (Mt)

    Fangtage seit der letzten Meldung

    Tatsächliche Anzahl der Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgebracht wurden

    z. B. WPCR/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.17/0140N;16710W/SJ-23:YF-9:BE-3:OT-2.0/7

    2.Meldung der Einfahrt in kiribatische Gewässer (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    ZENT

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum der Einfahrt

    TT.MM.JJ

    Uhrzeit der Einfahrt

    hhmm GMT

    Position bei Einfahrt

    Breite; Länge

    Fänge an Bord, Gewicht je Art

    Echter Bonito (SJ)

    (Mt)

    Gelbflossenthun (YF)

    (Mt)

    Großaugenthun (BE)

    (Mt)

    Andere (OT)

    (Mt)

    z. B. ZENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.10.17/0635Z/0230N;17610E/SK-510:YF-120:BE-60:OT-10

    3.Meldung der Ausfahrt aus kiribatischen Gewässern (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    ZDEP

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum der Ausfahrt

    TT.MM.JJ

    Uhrzeit der Ausfahrt

    hhmm GMT

    Position bei Ausfahrt

    Breite; Länge

    Fänge an Bord, Gewicht je Art

    Echter Bonito (SJ)

    (Mt)

    Gelbflossenthun (YF)

    (Mt)

    Großaugenthun (BE)

    (Mt)

    Andere (OT)

    (Mt)

    Gesamtfang in der Fischereizone, Gewicht je Art

    z. B. Fänge an Bord

    Fangtage insgesamt

    Tatsächliche Anzahl der Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgebracht wurden

    z. B. ZDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/21.10.17/1045Z/0125S;16730E/SJ-450:YF-190:BE-60:OT-4/SJ-42:YF-70:BE-30:OT-1/14


    4.Einlaufen in einen Hafen, unter anderem für Umladung, Bevorratung, Landgang der Besatzung oder Anlandung von Fängen (mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vor Einlaufen in den Hafen)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    PENT

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum der Meldung

    TT.MM.JJ

    Position bei Meldung

    Breite; Länge

    Name des Hafens

    Voraussichtliche Ankunftszeit

    TT.MM:hhmm

    Fänge an Bord, Gewicht je Art

    Echter Bonito (SJ)

    (Mt)

    Gelbflossenthun (YF)

    (Mt)

    Großaugenthun (BE)

    (Mt)

    Andere (OT)

    (Mt)

    Name des Kühlschiffs (bei Umladung)

    Grund für den Hafenbesuch

    z. B. PENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/24.12.17/0130S;17010E/BETIO /26.12:1600L/SJ-562:YF-150:BE-50:OT-4/JAPANSTAR/ TRANSSHIPPING

    5.Bericht über die Umladung/Anlandung (spätestens achtundvierzig (48) Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung oder in jedem Fall, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt, je nachdem, was zuerst eintritt)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    TSHP

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum und Uhrzeit des Entladens

    TT.MM.JJJJ:hhmm GMT

    Entladehafen

    Umgeladene Fänge, Gewicht je Art

    Echter Bonito (SJ)

    (Mt)

    Gelbflossenthun (YF)

    (Mt)

    Großaugenthun (BE)

    (Mt)

    Andere (OT)

    (Mt)

    Name des Kühlschiffs

    Bestimmung des Fangs

    z. B. TSHP/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.17:1200Z /BETIO/SJ-450:YF-150:BE-75:OT-0.0/JAPANSTAR/PAGO PAGO

    6.Abschlussbericht (innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Beendigung einer Fangreise durch Anlanden von Fängen in anderen Fischereihäfen (außerhalb Kiribatis), einschließlich des Ausgangs- oder Heimathafens)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    COMP

    Schiffsname

    Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum des Entladens

    TT.MM.JJJJ

    Entladene Fänge nach Arten

    Echter Bonito (SJ)

    (Mt)

    Gelbflossenthun (YF)

    (Mt)

    Großaugenthun (BE)

    (Mt)

    Andere (OT)

    (Mt)

    Name des Hafens

    z. B. COMP/89TKS-PS001TN/JJAP2/26.12.17/SJ-670:YF-65:BE-30:OT-0.0/BETIO

    7.Auslaufen aus dem Hafen (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    PDEP

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum der Meldung

    TT.MM.JJ

    Name des Hafens

    Datum und Uhrzeit des Auslaufens

    TT.MM:hhmm

    Fänge an Bord, Gewicht je Art

    Echter Bonito (SJ)

    (Mt)

    Gelbflossenthun (YF)

    (Mt)

    Großaugenthun (BE)

    (Mt)

    Andere (OT)

    (Mt)

    Nächste Bestimmung

    z. B. PDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.17/BETIO/29.12:1600L/SJ-0.0:YF-0.0:BE-0.0:OT-4/FISHING GROUND

    8.Anmeldung einer Betankung (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem Betanken durch ein zugelassenes Tankschiff)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    FUEL

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum der Meldung (GMT)

    TT.MM.JJ

    Position bei Meldung

    Breite; Länge

    Kraftstoffmenge an Bord

    In 1000 Liter

    Voraussichtliches Datum der Betankung

    TT.MM.JJ

    Geschätzte Position bei Betankung

    Breite; Länge

    Name des Tankschiffs

    z. B. FUEL/89TKS-PS001TN/JJAP2/06.02.17/0130S;17010E/35/08.02.17/0131S;17030E/CHEMSION

    9.Meldung einer erfolgten Betankung (unmittelbar nach Betankung durch ein zugelassenes Tankschiff)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    BUNK

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum und Uhrzeit des Beginns der Betankung

    TT.MM.JJJJ:hhmm GMT

    Position bei Beginn der Betankung

    Breite; Länge

    Erhaltene Kraftstoffmenge

    In 1000 Liter

    Uhrzeit des Abschlusses der Betankung (GMT)

    TT.MM.JJJJ:hhmm GMT

    Position bei Abschluss der Betankung

    Breite; Länge

    Name des Tankschiffs

    z. B. BUNK/89TKS-S001TN/JJAP2/08.02.17:1200Z/0131S;17030E/160/08.02.17:1800Z/0131S;17035E/CRANE PHOENIX

    10.Einfahrt in ein Sperr- oder Schutzgebiet oder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet (mindestens zwölf (12) Stunden vor der Einfahrt und unmittelbar nach Verlassen des Sperr- oder Schutzgebiets)

    Inhalt

    Übermittlung

    Meldecode

    ENCA bei Einfahrt und DECA bei Ausfahrt

    Registrier- oder Lizenznummer

    Rufzeichen oder Signalbuchstaben

    Datum und Uhrzeit der Einfahrt bzw. Ausfahrt

    TT.MM.JJ:hhmm GMT

    Position bei Einfahrt bzw. Ausfahrt

    Breite; Länge

    Geschwindigkeit und Kurs

    Grund für die Einfahrt

    z. B. ENCA/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.17:1645Z/0130S;17010E/7:320/ENTER PORT

    ANHANG II

    VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS

    Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß den Artikeln 8 und 18 des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits anzunehmen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:

    1.Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union

    (a)den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;

    (b)mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden;

    (c)den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.

    2.Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.

    3.Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 wird vom Rat überprüft.

    4.Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

    5.Wird bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit gemäß den Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.

    6.Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses, das Protokoll zu ändern, notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.

    In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß den Artikeln 8 und 18 des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.

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