EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 16.5.2023
COM(2023) 251 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES
über den Abschluss im Namen der Union des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits (2023–2028)
ANHANG I
PROTOKOLL
zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits
(2023-2028)
Die EUROPÄISCHE UNION, ehemals die Europäische Gemeinschaft, im Folgenden „Union“,
und
DIE REPUBLIK KIRIBATI, im Folgenden „Kiribati“,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,
IN ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,
ALS VERTRAGSPARTEIEN des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits, im Folgenden „Abkommen“,
UNTER HINWEIS auf die Bestimmungen des Abkommens,
UNTER HINWEIS auf den Grundsatz, dass alle Staaten geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um die nachhaltige Bewirtschaftung und die Erhaltung der Meeresressourcen zu gewährleisten und zu diesem Zweck zusammenzuarbeiten,
IN BEKRÄFTIGUNG des Ziels, eine nachhaltige Nutzung und gemeinsame Bewirtschaftung weit wandernder Bestände zu gewährleisten,
IN DER ERWÄGUNG, dass die internationale Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen Forschung gefördert werden muss —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls finden die in Artikel 2 des Abkommens enthaltenen Begriffsbestimmungen Anwendung.
Darüber hinaus gilt:
(a) „Fanggebiete“ sind die Gebiete innerhalb der kiribatischen Gewässer gemäß der Festlegung im Anhang Kapitel I Abschnitt 2;
(b)„Fänge“ sind im Meer lebende Arten, die mit einem von einem Fischereifahrzeug eingesetzten Fanggerät gefangen werden;
(c)„Anlandung“ ist das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;
(d)„Delegation“ ist die Delegation der Union für den Pazifik in Suva, Fidschi;
(e)„ernsthafte Streitigkeit“ ist Uneinigkeit über die Auslegung dieses Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung;
(f)„Fanglizenz“ ist eine gültige Berechtigung oder Lizenz zur Ausübung von Fischereitätigkeiten für bestimmte Arten in den angegebenen Fanggebieten, zu bestimmten Zeiten und unter Nutzung bestimmter Fanggeräte gemäß den Bedingungen des Anhangs;
(g)„nachhaltige Fischerei“ ist Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 verabschiedet wurde;
(h)„Unionsschiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;
(i)„Betreiber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung von oder des Handels mit Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse tätig ist;
(j)„Protokoll“ ist das vorliegende Protokoll zur Durchführung des Abkommens einschließlich seines Anhangs und dessen Anlagen;
(k)„Fangtag“ ist jeder Kalendertag oder Teil eines Kalendertages, an dem sich ein Ringwadenfänger der Union in Fanggebieten befindet, mit Ausnahme der Kalendertage oder Teile von Kalendertagen, die in den kiribatischen Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) als Nichtfangtage definiert sind;
(l)„außergewöhnliche Umstände“ sind von den Vertragsparteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fischereitätigkeiten in den kiribatischen Gewässern verhindern.
Artikel 2
Ziel und Geltungsdauer
1.Ziel dieses Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zu den Fanggebieten sowie die Durchführungsbestimmungen zur Partnerschaft für nachhaltige Fischerei festgelegt werden.
2.Dieses Protokoll und sein Anhang gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Unterzeichnung gemäß Artikel 22, sofern das Protokoll nicht gemäß Artikel 19 dieses Protokolls gekündigt wird.
Artikel 3
Verhältnis zwischen dem Protokoll und dem Abkommen
Die Bestimmungen dieses Protokolls werden im Kontext des Abkommens und im Einklang mit diesem ausgelegt und angewandt.
Artikel 4
Verhältnis zwischen dem Protokoll und anderen Übereinkünften und Rechtsinstrumenten
Die Bestimmungen dieses Protokolls werden im Einklang mit folgenden Regelungen ausgelegt und angewandt:
(a)den Empfehlungen und Entschließungen der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) und der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch (IATTC) sowie aller anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind;
(b)dem Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische von 1995;
(c)dem Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der 1995 auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) angenommen wurde;
(d)dem Internationalen Aktionsplan der FAO zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei;
(e)den wesentlichen Elementen, auf die in Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Cotonou-Abkommen“) oder in dem entsprechenden Artikel des Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten Bezug genommen wird.
Artikel 5
Fangmöglichkeiten
1.Kiribati stellt Fanglizenzen für Unionsschiffe aus, die gemäß Artikel 6 des Abkommens unter Einhaltung des kiribatischen Thunfischbewirtschaftungsplans, unter Beachtung der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und unter Berücksichtigung der Entschließungen der IATTC Fischfang betreiben.
2.Die Fangmöglichkeiten für die in Anhang 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgeführten weit wandernden Arten werden für vier Ringwadenfänger unter den im Anhang dieses Protokolls festgelegten Bedingungen festgesetzt.
3.Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich der Artikel 6 und 8 dieses Protokolls.
Artikel 6
Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise
1.Für den Zeitraum gemäß Artikel 2 beläuft sich die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens auf insgesamt drei Millionen achthunderttausend Euro (3 800 000 EUR) für die gesamte Laufzeit dieses Protokolls.
2.Die finanzielle Gegenleistung der Union umfasst Folgendes:
(a)einen Betrag für den Zugang zu den Fanggebieten in Höhe von jährlich dreihundertsechzigtausend Euro (360 000 EUR) und
(b)einen spezifischen jährlichen Betrag von vierhunderttausend Euro (400 000 EUR) für die Unterstützung und Durchführung der Fischerei- und der Meerespolitik Kiribatis.
3.Für den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag stellt Kiribati Unionsschiffen jährlich mindestens 160 Fangtage in den Fanggebieten zur Verfügung. Den Unionsschiffen können gemäß den Bestimmungen im Anhang zusätzliche Tage zur Verfügung gestellt werden.
4.Darüber hinaus zahlen die Fischereibetreiber eine jährliche Zugangsgebühr an Kiribati, die sich nach der Anzahl der gewährten Fangtage gemäß Kapitel II Abschnitt 6 des Anhangs richtet.
5.Absatz 1 dieses Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 5, 7 und 9 dieses Protokolls sowie der Artikel 12 und 13 des Abkommens.
6.Die Union zahlt den in Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrag im ersten Jahr spätestens 90 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls und in den Folgejahren jeweils spätestens am Jahrestag des Beginns der vorläufigen Anwendung.
7.Über die Verwendung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a entscheiden ausschließlich die kiribatischen Behörden.
8.Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe a sowie die jährliche Zugangsgebühr für Betreiber gemäß Absatz 4 werden auf das Konto Nr. 1 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.
9.Die finanzielle Gegenleistung der Union gemäß Absatz 2 Buchstabe b (im Folgenden „Unterstützung des Fischereisektors“) wird auf das Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd, Bairiki, Tarawa überwiesen.
10.Die kiribatischen Behörden bestätigen der Union jährlich die Bankverbindungen.
Artikel 7
Unterstützung des Fischereisektors
1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird von den kiribatischen Behörden verwendet, um die Verwaltung und Entwicklung der Fischerei, einschließlich der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten zur Bekämpfung der IUU-Fischerei, zu fördern, und dies im Einklang mit Kiribatis Vision für 20 Jahre sowie der nationalen Fischereipolitik und anderen damit zusammenhängenden Politikbereichen, die sich auf eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei auswirken.
2.Spätestens 120 Tage nach dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls verständigt sich der Gemischte Ausschuss auf
(a)jährliche und mehrjährige sektorale Programme, für die die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b verwendet wird;
(b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele zur Förderung einer langfristig verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei;
(c)detaillierte Durchführungsbestimmungen und Verfahren, einschließlich, sofern angezeigt, Haushalts- und Finanzindikatoren, zur jährlichen Bewertung der erzielten Ergebnisse.
3.Der spezifische Betrag der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b wird jedes Jahr entsprechend den erzielten Fortschritten gezahlt. Im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls wird die finanzielle Gegenleistung auf der Grundlage des Bedarfs gezahlt, der als Teil der vereinbarten Programmplanung ermittelt wurde. In den folgenden Jahren der Anwendung wird die finanzielle Gegenleistung jeweils auf der Grundlage der Ergebnisse gezahlt, die bei der Durchführung des sektoralen Programms gemäß den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Durchführungsbestimmungen und -verfahren erzielt wurden. Die finanzielle Gegenleistung wird spätestens 45 Tage nach dem Beschluss des Gemischten Ausschusses über die erzielten Fortschritte ausgezahlt.
4.Kiribati berichtet dem Gemischten Ausschuss jedes Jahr über die Maßnahmen, die zur Unterstützung des Fischereisektors getroffen wurden, und über deren Ergebnisse. Darüber hinaus erstellt Kiribati vor Ablauf dieses Protokolls einen Abschlussbericht.
5.Die Union kann die Zahlung der spezifischen finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b dieses Protokolls überprüfen und ganz oder teilweise aussetzen, wenn
(a)die erzielten Ergebnisse nach einer Bewertung durch den Gemischten Ausschuss nicht der Planung entsprechen;
(b)diese finanzielle Gegenleistung nicht nach den Vorgaben des Gemischten Ausschusses verwendet wird.
6.Der Gemischte Ausschuss überwacht die Umsetzung des mehrjährigen Programms zur Unterstützung des Fischereisektors. Falls erforderlich, setzen die beiden Vertragsparteien die Überwachung durch den Gemischten Ausschuss nach Ende der Geltungsdauer dieses Protokolls fort, und zwar bis zur vollständigen Verwendung der spezifischen finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b. Nach Ablauf von acht Monaten nach dem Ende der Geltungsdauer dieses Protokolls kann jedoch keine finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b mehr gezahlt werden.
7.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die mithilfe dieser Unterstützung des Fischereisektors durchgeführten Maßnahmen öffentlich sichtbar zu machen.
Artikel 8
Anpassung der Fangmöglichkeiten
Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 5 können im Gemischten Ausschuss einvernehmlich angepasst werden, sofern durch Empfehlungen der WCPFC oder der IATTC sowie regionaler und subregionaler Organisationen bestätigt wird, dass eine solche Anpassung die nachhaltige Bewirtschaftung der kiribatischen Fischereiressourcen nicht beeinträchtigt. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls einvernehmlich proportional und zeitanteilig angepasst.
Artikel 9
Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten
1.Unionsschiffe dürfen nur dann in den Fanggebieten fischen, wenn sie im Besitz einer von den kiribatischen Behörden im Rahmen dieses Protokolls erteilten gültigen Lizenz sind.
2.Die Vertragsparteien sorgen durch geeignete Kontrollen, einschließlich Inspektionen auf See und bei der Anlandung, Fernüberwachung und andere geeignete Instrumente sowie ein elektronisches Meldesystem, für die gemeinsame Überwachung der Nutzung der Fangmöglichkeiten durch Unionsschiffe.
3.Darüber hinaus tauschen die Vertragsparteien auf der Jahrestagung des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses Informationen über den Gesamtfischereiaufwand aus, der im Vorjahr in den kiribatischen Gewässern unter Berücksichtigung der von den einschlägigen regionalen und subregionalen Organisationen erlassenen Vorschriften erzielt wurde. Die Vertragsparteien ergreifen gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen, um im Protokoll für das folgende Jahr die eingeräumten Fangmöglichkeiten anzupassen.
Artikel 10
Wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Fischerei
1.Die Vertragsparteien fördern eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und Meeresökosysteme sowie eine verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche Zusammenarbeit im Bereich der verantwortungsvollen Fischerei auf subregionaler Ebene zu fördern, insbesondere im Rahmen der WCPFC und der IATTC und jeder anderen betroffenen subregionalen oder internationalen Organisation, deren Mitglieder sie sind.
3.Im Einklang mit Artikel 4 des Abkommens, Artikel 8 dieses Protokolls und auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss gegebenenfalls Maßnahmen erlassen, um die Tätigkeiten von Unionsschiffen zu regeln, die im Rahmen dieses Protokolls Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, und so eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern zu gewährleisten.
Artikel 11
Aussetzung und Anpassung der finanziellen Gegenleistung
1.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a dieses Protokolls kann angepasst oder ausgesetzt werden, wenn außergewöhnliche Umstände die Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten verhindern, und zwar nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen einer der Vertragsparteien und unter der Voraussetzung, dass die Union zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge in voller Höhe gezahlt hat.
2.Zur Aussetzung der Zahlung teilt die Union ihre Absicht mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam werden soll, schriftlich mit.
3.Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Situation durch Maßnahmen zur Abmilderung der oben genannten Umstände abgestellt worden ist und nachdem die beiden Vertragsparteien konsultiert wurden und bestätigt haben, dass die Situation normale Fischereitätigkeiten wieder zulassen dürfte.
Artikel 12
Aussetzung und Wiedereinsetzung von Fanglizenzen
1.Kiribati behält sich das Recht vor, die einem bestimmten Schiff gemäß Artikel 5 erteilte Fanglizenz auszusetzen und zu entziehen, wenn
(a)festgestellt wird, dass das Schiff einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsvorschriften Kiribatis begangen hat oder
(b)ein Gerichtsbeschluss über einen Rechtsverstoß durch das Schiff vom Reeder nicht beachtet wurde.
2.Die ausgesetzte Fanglizenz bleibt so lange ausgesetzt, bis dem Gerichtsbeschluss gemäß Absatz 1 Buchstabe b nachgekommen wurde und die kiribatischen Behörden der Wiedereinsetzung der Fanglizenz für die verbleibende Geltungsdauer dieser Fanglizenz zustimmen.
Artikel 13
Aussetzung der Anwendung des Protokolls
1.Die Anwendung dieses Protokolls, einschließlich der Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b, kann auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn
(a)die Union die in Artikel 6 Absatz 2 dieses Protokolls vorgesehenen Zahlungen aus anderen als den in Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 1 genannten Gründen nicht leistet;
(b)es zu ernsthaften Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieses Protokolls oder die Verhinderung seiner Durchführung kommt;
(c)keines der Unionsschiffe eine Verlängerung seiner Fanglizenz beantragt;
(d)
eine der Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Protokolls nicht einhält;
(e)eine der Vertragsparteien einen Verstoß gegen wesentliche und grundlegende Elemente der Menschenrechte gemäß Artikel 9 des Cotonou-Abkommens oder des entsprechenden Artikels des Nachfolgeabkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten feststellt.
2.Die Aussetzung der Anwendung des Protokolls wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Die Vertragsparteien konsultieren einander ab dem Zeitpunkt der Aussetzungsmitteilung, um innerhalb von drei Monaten ihren Streit gütlich beizulegen. Wird eine solche Lösung erreicht oder ist die Situation vor den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ereignissen wieder hergestellt, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 je nach Dauer der Aussetzung zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 14
Nationale Rechtsvorschriften
1.Die Fischereitätigkeiten von Unionsschiffen, die in den Fanggebieten im Rahmen dieses Protokolls tätig sind, unterliegen den geltenden Rechtsvorschriften Kiribatis, sofern im Abkommen, in diesem Protokoll sowie in dessen Anhang und Anlagen nichts anderes bestimmt ist.
2.Die Union verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich Unionsschiffe an die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis halten und die in diesem Protokoll vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischereien angewandt werden.
3.Die Betreiber von Unionsschiffen arbeiten mit den für die Überwachung und Kontrolle zuständigen kiribatischen Behörden zusammen.
4.Die Vertragsparteien teilen einander etwaige Änderungen ihrer jeweiligen Fischereipolitik oder Fischereigesetzgebung mit, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe im Rahmen dieses Protokolls auswirken könnten.
5.Wesentliche Änderungen oder neue Rechtsvorschriften, die sich erheblich auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken würden, werden auf diese Schiffe frühestens ab dem 60. Tag angewandt, nachdem die Mitteilung Kiribatis über die Änderung bei der Union eingegangen ist.
Artikel 15
Nichtdiskriminierung und Transparenz
1.Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens gelten für die Unionsschiffe dieselben technischen Fangbedingungen wie für andere ausländische Flotten mit den gleichen Merkmalen, die dieselben Arten befischen.
2.Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Gemischten Ausschuss Informationen über alle Abkommen auszutauschen, die ausländischen Schiffen die Einfahrt in die Fanggebiete gestatten, insbesondere in Bezug auf die technischen Bedingungen für ausländische Schiffe, die in den kiribatischen Gewässern tätig sind.
3.Die Union verpflichtet sich, Kiribati vierteljährlich die aggregierten Daten über die Mengen und Orte der Anlandung der in den Fanggebieten getätigten Fänge zur Verfügung zu stellen.
Artikel 16
Datenschutz
1.Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle im Rahmen des Protokolls erhobenen wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten im Einklang mit den Grundsätzen der Vertraulichkeit und des Datenschutzes behandelt werden. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten über Fischereitätigkeiten in den Fanggebieten veröffentlicht werden und dabei die geltenden nationalen Rechtsvorschriften und die entsprechenden Protokolle der regionalen Fischereiorganisationen für den Austausch und den Schutz von Daten eingehalten werden.
2.Die Daten dürfen von den zuständigen Behörden ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des Abkommens und insbesondere für die Zwecke des Fischereimanagements, der Überwachung und der Kontrolle verarbeitet werden. Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind aufseiten der Union die Europäische Kommission oder der Flaggenstaat und aufseiten Kiribatis die entsprechende zuständige Behörde.
3.Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden.
4.Im Rahmen der Durchführung dieses Protokolls, insbesondere in Bezug auf die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fanglizenzen, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der illegalen Fischerei, dürfen folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:
(a)Daten zur Schiffsidentifikation und Kontaktdaten;
(b)Daten über die Tätigkeiten eines Schiffes, seine Position und Bewegungen, seine Fischereitätigkeit bzw. mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Überwachung, Inspektionen oder Beobachter im Einklang mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den entsprechenden Protokollen der regionalen Fischereiorganisationen für den Austausch und den Schutz von Daten erhoben werden;
(c)Angaben zum Reeder/zu den Reedern oder dessen/deren Vertretern, wie Name, Staatsangehörigkeit, berufliche Kontaktdaten und berufliche Bankverbindung;
(d)Angaben zum Schiffsagenten vor Ort, wie Name, Staatsangehörigkeit und berufliche Kontaktdaten;
(e)Angaben zu Schiffskapitän und Besatzungsmitgliedern, wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und im Falle des Kapitäns die Kontaktdaten;
(f)Angaben zu den an Bord genommenen Seeleuten, wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung, Gesundheitsbescheinigung.
5.Die im Rahmen dieses Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen richtig, geeignet und relevant sein und auf das für die Zwecke der Durchführung des Abkommens erforderliche Maß beschränkt sein.
6.Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens nur für die im Abkommen festgelegten spezifischen Zwecke aus.
7.Die erhaltenen Daten werden nicht in einer Weise weiterverarbeitet, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist.
8.Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist, wobei die Höchstdauer zehn Jahre beträgt, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die weitere Bearbeitung infolge eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, werden sie anonymisiert.
9.Personenbezogene Daten werden – unter Berücksichtigung der besonderen Risiken der Verarbeitung – so verarbeitet, dass sie angemessen vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Beschädigung geschützt sind.
10.Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie über ihre Rechte und Rechtsbehelfe durch allgemeine Bekanntmachung, z. B. Veröffentlichung dieses Protokolls, oder durch individuelle Hinweise, z. B. im Rahmen des Antragsverfahrens für eine Fanglizenz vorzulegende Datenschutzerklärungen, informiert werden.
11.Den betroffenen Personen stehen wirksame und durchsetzbare Rechte im Rahmen der geltenden rechtlichen Anforderungen innerhalb der Zuständigkeit der jeweiligen Behörden zur Verfügung. Die Behörden leisten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten in Form einer Kombination aus Gesetzen, Verordnungen sowie internen Strategien und Verfahren. Im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Protokolls auftretende Beschwerden gegen die Behörden der Vertragsparteien sind im Falle von Unionsbehörden beim Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Kiribatis bei der jeweils zuständigen Behörde einzulegen.
12.Die Behörden der Vertragsparteien übermitteln keine im Rahmen dieses Protokolls ausgetauschten Daten an Dritte in einem anderen Land als den Flaggenmitgliedstaaten.
13.Der Gemischte Ausschuss kann weitere geeignete Garantien und Rechtsbehelfe festlegen.
Artikel 17
Ausschließlichkeit
1.Gemäß Artikel 6 des Abkommens dürfen Unionsschiffe nur dann in den Fanggebieten Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie im Besitz einer im Rahmen dieses Protokolls erteilten Fanglizenz sind.
2.Die kiribatischen Behörden erteilen Unionsschiffen nur im Rahmen dieses Protokolls Fanglizenzen. Die Erteilung von Fanglizenzen für Unionsschiffe außerhalb des Rahmens dieses Protokolls, insbesondere in Form privater Fanglizenzen, ist verboten.
Artikel 18
Überprüfungsklausel
Die Vertragsparteien können im Gemischten Ausschuss die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und erforderlichenfalls Folgendes ändern:
(a)die Anpassung der Fangmöglichkeiten und folglich der entsprechenden finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a im Einklang mit Artikel 8;
(b)die Modalitäten der Unterstützung des Fischereisektors und folglich der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;
(c)die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben.
Artikel 19
Kündigung
1.Dieses Protokoll kann von jeder der Vertragsparteien bei außergewöhnlichen Ereignissen wie etwa der Erschöpfung der betroffenen Bestände, der Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder der Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) gekündigt werden.
2.Im Falle einer Kündigung des Protokolls benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, über ihre Absicht, das Protokoll zu kündigen. Die Benachrichtigung gemäß vorstehendem Satz führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.
3.Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 dieses Protokolls wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.
Artikel 20
Elektronischer Datenaustausch
1.Kiribati und die Union fördern den elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.
2.Die elektronische Fassung eines Dokuments wird durchgehend als der Papierfassung gleichwertig betrachtet.
3.Beide Vertragsparteien melden der jeweils anderen Vertragspartei unverzüglich jede Störung eines IT-Systems, durch die der Datenaustausch verhindert wird. In diesem Fall wird für die Informationen und Dokumente zur Durchführung dieses Protokolls automatisch die Papierfassung nach Maßgabe des Anhangs verwendet.
Artikel 21
Verpflichtung nach Ablauf oder Kündigung des Protokolls
1.Nach Ablauf dieses Protokolls oder Kündigung gemäß Artikel 19 des Protokolls oder Artikel 12 des Abkommens haften die Reeder der Unionsschiffe weiterhin für jeden Verstoß gegen die Bestimmungen des Abkommens bzw. dieses Protokolls oder der Gesetze Kiribatis, der vor Ablauf oder Kündigung dieses Protokolls begangen wurde, sowie für zum Zeitpunkt des Ablaufs oder der Kündigung ausstehende Lizenzgebühren oder andere Zahlungen.
2.Erforderlichenfalls überwachen die Vertragsparteien weiterhin die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 7 und den Durchführungsbestimmungen zur Unterstützung des Fischereisektors.
Artikel 22
Vorläufige Anwendung
Dieses Protokoll wird ab dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien vorläufig angewandt.
Artikel 23
Inkrafttreten
Dieses Protokoll, sein Anhang und die Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE FORTSETZUNG DER FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH UNIONSSCHIFFE IM RAHMEN DES PROTOKOLLS ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN FISCHEREIABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DER REPUBLIK KIRIBATI ANDERERSEITS
KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Abschnitt 1
Benennung der zuständigen Behörden
1.Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Union oder Kiribatis:
(a)für die Europäische Union (im Folgenden „Union“): die Europäische Kommission,
(b)für Kiribati: das Ministerium für Fischerei und Entwicklung der Meeresressourcen.
2.Die Vertragsparteien tauschen vor Beginn der vorläufigen Anwendung dieses Protokolls alle einschlägigen Kontaktdaten für die Durchführung dieses Protokolls aus bzw. teilen sie einander entsprechend mit.
Abschnitt 2
Fanggebiete
1.Unionsschiffe, die im Besitz einer von Kiribati im Rahmen des Protokolls erteilten Fanglizenz sind, dürfen in den kiribatischen Fanggebieten, d. h. in den kiribatischen Gewässern nach kiribatischem Recht mit Ausnahme des Küstenmeeres und der Schutz- und Sperrgebiete, Fischereitätigkeiten ausüben.
2.Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der kiribatischen Gewässer und der Schutz- bzw. Sperrgebiete.
3.Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der genannten Gebiete.
Abschnitt 3
Bewirtschaftungszonen
1.Im Rahmen seines gebietsbezogenen Bewirtschaftungskonzepts und im Einklang mit den Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) hat Kiribati seine Fanggebiete in drei Bewirtschaftungszonen unterteilt, nämlich das Gilbert-Gebiet, das Phoenix-Gebiet und das Line-Gebiet.
2.Kiribati übermittelt der Union vor dem Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Koordinaten der Bewirtschaftungszonen.
3.Kiribati informiert die Union gemäß den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 des Protokolls über jede Änderung der Bewirtschaftungszonen.
4.Zusätzlich zu der von den Reedern gemäß Kapitel II Abschnitt 6 zu leistenden Vorauszahlung werden nach dem in Kapitel II Abschnitt 7 beschriebenen Verfahren folgende Prämiensätze je Fangtag gezahlt:
(a)Für Fangtage im Line-Gebiet wird keine Prämie fällig.
(b)
Für jeden Fangtag im Phoenix-Gebiet wird eine Prämie von tausend (1000) USD fällig.
(c)
Für jeden Fangtag im Gilbert-Gebiet wird eine Prämie von tausend (1000) USD fällig.
Abschnitt 4
Schiffsagent
Alle Unionsschiffe, die eine Fanglizenz beantragen, können durch einen Agenten (Unternehmen oder Einzelperson) vertreten werden, der seinen Sitz bzw. Wohnsitz in Kiribati hat und gegenüber der zuständigen kiribatischen Behörde ordnungsgemäß benannt wird.
Abschnitt 5
Zugelassene Unionsschiffe
Ein Unionsschiff kann nur dann eine Fanglizenz erhalten, wenn weder über das Schiff selbst noch über dessen Reeder oder Kapitän ein Verbot der Fischereitätigkeit in den kiribatischen Fischereigewässern verhängt worden ist. Es dürfen keine Verstöße gegen kiribatisches Recht vorliegen, und alle früheren Verpflichtungen aus Fischereitätigkeiten in den kiribatischen Gewässern im Rahmen von Fischereiabkommen mit der Union müssen erfüllt sein. Darüber hinaus müssen die Unionsschiffe die entsprechenden Rechtsvorschriften der Union bezüglich Fanglizenzen einhalten, im WCPFC-Verzeichnis der Fischereifahrzeuge, im Register der Unterzeichnerstaaten des Nauru-Abkommens (PNA) und im Register unbedenklicher Schiffe (Good Standing Register) der Forum Fisheries Agency (FFA) eingetragen sein und dürfen von keiner regionalen Fischereiorganisation in der Liste der IUU-Schiffe geführt werden.
KAPITEL II – VERWALTUNG DER FANGLIZENZEN
Abschnitt 1
Registrierung
1.Bevor Unionsschiffe in den kiribatischen Fanggebieten fischen dürfen, müssen sie von den zuständigen Behörden Kiribatis eine Registriernummer erhalten.
2.Anträge auf Registrierung werden unter Verwendung des von den zuständigen kiribatischen Behörden zu diesem Zweck bereitgestellten Formblatts gemäß Anlage 1 gestellt.
3.Für die Registrierung ist eine Zahlung von 3000 USD pro Schiff und Jahr als Registrierungsgebühr zu leisten, die nach Verrechnung etwaiger Abzüge auf das Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati zu überweisen ist.
Abschnitt 2
Geltungsdauer der Fanglizenz
1.Eine Fanglizenz gilt für einen „jährlichen Fangzeitraum“.
2.Dieser jährliche Fangzeitraum entspricht:
(a)
in dem Jahr, in dem mit der vorläufigen Anwendung des Protokolls begonnen wird, dem Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung bis zum 31. Dezember desselben Jahres;
(b)
danach jedem vollständigen Kalenderjahr;
(c)
in dem Jahr, in dem das Protokoll ausläuft, dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.
3.Die Lizenzen können verlängert werden, solange das Protokoll gültig bleibt.
4.Für den ersten und den letzten jährlichen Fangzeitraum wird die von den Reedern gemäß Abschnitt 6 Nummer 2 zu entrichtende Zahlung zeitanteilig berechnet.
Abschnitt 3
Beantragung einer Fanglizenz
1.Nur zugelassene Unionsschiffe gemäß Kapitel I Abschnitt 5 dieses Anhangs können eine Fanglizenz erhalten.
2.Für jedes Schiff, das im Rahmen des Protokolls Fischfang betreiben möchte, übermittelt die zuständige Unionsbehörde der zuständigen kiribatischen Behörde – mit Kopie an die Delegation – auf elektronischem Weg mindestens 20 Arbeitstage vor Beginn der in Abschnitt 2 dieses Kapitels festgelegten jährlichen Geltungsdauer der Fanglizenz einen Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz gemäß Anlage 1.
3.Wurde der Antrag auf eine Fanglizenz nicht vor Beginn der jährlichen Geltungsdauer vorgelegt, kann der Reeder dies bis spätestens 20 Arbeitstage vor dem beantragten Beginn der Fischereitätigkeiten tun. In diesen Fällen gilt die Fanglizenz nur bis zum Ende des Jahreszeitraums, in dem sie beantragt wurde. Der Reeder zahlt die Zugangsgebühren für die gesamten Geltungsdauer der Fanglizenz.
4.Jeder Erstantrag auf Erteilung einer Fanglizenz und jeder Antrag infolge einer wesentlichen technischen Änderung des Schiffes ist unter Verwendung des Formblatts in Anlage 1 per E-Mail von der Union an die zuständige kiribatische Behörde zu übermitteln; dabei müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
(a)Nachweis über die Zahlung der Zugangsgebühr für die Geltungsdauer der Fanglizenz;
(b)aktuelle (höchstens zwölf Monate alte) digitale und mit Datum versehene Farbfotos des Schiffs mit einer Auflösung von 72 dpi, 1400x1050 pic., die eine Seitenansicht des Schiffs, einschließlich des Namens in Buchstaben des lateinischen Grundalphabets gemäß ISO, zeigen;
(c)Kopie der Bescheinigung über die Sicherheitsausrüstung des Schiffs;
(d)Kopie der Bescheinigung über die Registrierung des Schiffs;
(e)Kopie des Hygienezertifikats des Schiffs;
(f)Kopie der Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA;
(g)Stauplan;
(h)Kopie eines für die gesamte Geltungsdauer der Fanglizenz gültigen Versicherungsnachweises in englischer Sprache;
(i)Beobachtergebühr von 3000 USD pro Schiff und Jahr.
5.Einem Antrag auf Verlängerung einer Fanglizenz für ein Schiff, das technisch nicht verändert wurde, müssen lediglich ein Nachweis über die Zahlung der Zugangsgebühr, die aktuelle Bescheinigung über die Eintragung im Good Standing Register der FFA und Kopien von erneuerten Bescheinigungen/Zertifikaten gemäß Nummer 4 Buchstaben c, d e und h beigefügt werden.
6.Die Gebühr ist auf das Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati zu überweisen. Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.
7.Die kiribatischen Behörden bestätigen der Union jährlich die Bankverbindungen.
8.Die Zahlungen schließen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme von Hafen- und Dienstleistungsgebühren ein.
9.Sollte ein Antrag unvollständig sein oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechen, informieren die kiribatischen Behörden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach Eingang des elektronischen Antrags die zuständige Unionsbehörde – mit Kopie an die Delegation – über die Gründe, warum der Antrag als unvollständig oder anderweitig nicht den Bedingungen der Nummern 4, 5, 6 und 7 entsprechend betrachtet wird.
Abschnitt 4
Erteilung einer Fanglizenz
1.Kiribati erteilt die Fanglizenz innerhalb von 15 Arbeitstagen, nachdem der vollständige Antrag per E-Mail eingegangen ist und Kiribati den Zahlungseingang bestätigt hat.
2.Die Fanglizenz wird von der zuständigen kiribatischen Behörde unverzüglich elektronisch an den Reeder oder den Schiffsagenten und die zuständige Unionsbehörde – mit Kopie an die Delegation – übermittelt. Gleichzeitig wird dem Reeder eine Fanglizenz in Papierform zugesandt.
3.Mit Erteilung der Fanglizenz nimmt die zuständige kiribatische Behörde das Schiff in eine Liste der in den kiribatischen Fanggebieten zum Fischfang berechtigten Unionsschiffe auf. Diese Liste wird allen für die Überwachung und Kontrolle zuständigen kiribatischen Einrichtungen und der zuständigen Unionsbehörde – mit Kopie an die Delegation – zur Verfügung gestellt.
4.Die elektronische Fanglizenz wird schnellstmöglich durch eine Fanglizenz in Papierform ersetzt.
5.Eine Fanglizenz wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist außer in Fällen außergewöhnlicher Umstände gemäß nachstehendem Abschnitt 5 nicht übertragbar.
6.Die Fanglizenz (in elektronischer Form oder wenn vorhanden in Papierform) muss jederzeit an Bord des Schiffs mitgeführt werden.
Abschnitt 5
Außergewöhnliche Umstände
1.Werden außergewöhnliche Umstände nachgewiesen, so kann die Fanglizenz eines Schiffs auf Antrag der Union für die verbleibende Geltungsdauer aufgehoben werden. Der Reeder oder der Schiffsagent sendet seine Fanglizenz an die zuständige kiribatische Behörde zurück und unterrichtet die Unionsbehörde und die Delegation.
2.Es wird eine neue Fanglizenz für ein Schiff mit ähnlichen Merkmalen erteilt, und zwar gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 4 und vorbehaltlich der Erfüllung der Antragsbedingungen gemäß Abschnitt 3, ohne dass eine erneute Vorauszahlung geleistet werden muss.
3.Die neue Fanglizenz gilt ab dem Tag, an dem die Fanglizenz des von außergewöhnlichen Umständen betroffenen Schiffs bei der zuständigen kiribatischen Behörde eingeht. Die zurückgegebene Fanglizenz gilt als annulliert. Die zuständige kiribatische Behörde unterrichtet die Unionsbehörde und die Delegation über die Erteilung der neuen Fanglizenz.
Abschnitt 6
Bedingungen für Fanglizenzen – Gebühren und Vorauszahlungen
1.Kiribati gewährt Unionsschiffen gemäß Abschnitt 3 Zugang zu den drei Bewirtschaftungszonen der Fanggebiete.
2.Eine Fanglizenz wird erteilt, sobald eine Vorauszahlungsgebühr in Höhe von siebenhundertzwanzigtausend (720 000) USD pro Unionsschiff auf das Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati überwiesen wurde, wodurch das Fischereifahrzeug das Recht erhält, vierzig (40) Tage in den Fanggebieten zu fischen. Für den ersten und den letzten jährlichen Fangzeitraum im Rahmen dieses Protokolls gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstaben a und c wird diese Vorauszahlungsgebühr zeitanteilig gezahlt.
3.In den Vorauszahlungen gemäß Nummer 2 sind die Längenanpassungsfaktoren enthalten, die für alle in den Fanggebieten fischenden Schiffe gemäß den Fischereivorschriften von 2014 (Schiffstageregelung für Ringwadenfänger) gelten.
4.Die Betreiber der Unionsschiffe können die erworbenen Fangtage nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen. In solchen Fällen unterrichten die Betreiber Kiribati und die Unionsbehörden unverzüglich über die Zahl der Fangtage, die auf die betreffenden Schiffe aufgeteilt werden sollen.
5.Sofern verfügbar, können Betreiber auf Antrag der zuständigen Unionsbehörde bei den kiribatischen Behörden zusätzliche Fangtage zu den gemäß Nummer 2 erworbenen Fangtagen erwerben. Die kiribatischen Behörden teilen der zuständigen Unionsbehörde die vereinbarte Zahl und den Preis für diese zusätzlichen Fangtage mit.
Abschnitt 7
Endgültige Gebührenaufstellungen
1.Die zuständige kiribatische Behörde erstellt am 1. November jedes Jahres auf der Grundlage der in Kapitel 1 Abschnitt 3 definierten Bewirtschaftungszonen, in denen die Fischereifahrzeuge der Union tätig waren, eine endgültige Aufstellung der Gebühren, die für die Fischereitätigkeiten des Unionsschiffs vom 1. Januar bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres zu entrichten sind.
2.Die zuständige kiribatische Behörde erstellt am 1. März jedes Jahres auf der Grundlage der in Kapitel 1 Abschnitt 3 definierten Bewirtschaftungszonen, in denen die Fischereifahrzeuge der Union tätig waren, eine endgültige Aufstellung der Gebühren, die für die Fischereitätigkeiten des Unionsschiffs vom 1. November bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres zu entrichten sind.
3.Die zuständige Unionsbehörde leitet beide endgültigen Gebührenaufstellungen gleichzeitig an die Reeder und die Behörden der betreffenden Flaggenstaaten weiter.
4.Die Reeder können die endgültige Gebührenaufstellung innerhalb von fünfzehn Kalendertagen nach Eingang bei den Behörden ihres Mitgliedstaats anfechten. Werden keine Einwände erhoben, so gilt die endgültige Gebührenaufstellung als von den Reedern angenommen.
5.Nach Zustimmung zur endgültigen Gebührenaufstellung durch beide Vertragsparteien stellt die zuständige kiribatische Behörde eine Rechnung über die ausstehenden Gebühren aus. Die Unionsschiffe leisten die Zahlung innerhalb von dreißig Kalendertagen an die Regierung von Kiribati (Konto Nr. 3 der Regierung von Kiribati).
6.Beide Vertragsparteien bemühen sich, etwaige Meinungsverschiedenheiten innerhalb von 30 Kalendertagen nach Eingang der endgültigen Gebührenaufstellung beizulegen.
7.Besteht die Meinungsverschiedenheit zwischen den Reedern und der zuständigen kiribatischen Behörde fort, so kann entweder die zuständige kiribatische Behörde oder die zuständige Unionsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens eine außerordentliche Sitzung des Gemischten Ausschusses beantragen. Der Gemischte Ausschuss fasst einvernehmlich einen abschließenden Beschluss über die endgültige Gebührenaufstellung. Spätestens einen Monat nach der Sitzung des Gemischten Ausschusses leisten die Reeder im Einklang mit Artikel 6 Absatz 8 des Protokolls etwaige zusätzliche Zahlungen nach Verrechnung etwaiger Abzüge an die zuständigen kiribatischen Behörden.
KAPITEL III – TECHNISCHE MAẞNAHMEN
Abschnitt 1
MAẞNAHMEN IM ZUSAMMENHANG MIT FADs
Die Fischerei mit Fischsammelgeräten (FAD) und die Aufbewahrung der Thunfischfänge erfolgen im Einklang mit den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und den einschlägigen Durchführungsbestimmungen des Nauru-Abkommens.
Abschnitt 2
Verbotene Arten
Während der Geltungsdauer dieses Protokolls ist es verboten, eine der folgenden Arten zu befischen, an Bord zu behalten, zu verkaufen, umzuladen oder anzulanden:
(a)Knorpelfische (Haie und Rochen) jeder Art;
(b)Meeressäugetiere jeder Art;
(c)Reptilien jeder Art;
(d)Vögel jeder Art.
Abschnitt 3
Nichtzielarten
1.Die Betreiber von Unionsschiffen stellen sicher, dass der Fischfang so erfolgt, dass er sich möglichst wenig auf Nichtzielarten und Beifangarten auswirkt.
2.Die Betreiber von Unionsschiffen stellen sicher, dass geschützte Arten wie Delfine, Schildkröten, Haie und Seevögel in einer Weise freigesetzt werden, die gemäß den geltenden WCPFC-Leitlinien die größtmöglichen Überlebenschancen bietet.
KAPITEL IV – ÜBERWACHUNG
Abschnitt 1
Fangaufzeichnung und Fangmeldung
1.Die Unionsschiffe, die zum Fischfang in den unter das Abkommen fallenden Fanggebieten berechtigt sind, melden der zuständigen kiribatischen Behörde ihre Fänge wie nachstehend beschrieben, bis von beiden Vertragsparteien ein elektronisches Fangmeldesystem eingeführt wurde.
2.Während des Aufenthalts in den kiribatischen Gewässern erfassen die Betreiber täglich nach jedem Fang die getätigten Fänge, einschließlich der Beifänge, und die Fischereitätigkeiten durch Eintrag in englischer Sprache in das elektronische Logbuchblatt PNA iFIMS und übermitteln diese Informationen nach Abschluss des Fangeinsatzes elektronisch über PNA FIMS an das Ministerium für Fischerei und Entwicklung der Meeresressourcen.
3.Die zum Fischfang in den Fanggebieten berechtigten Unionsschiffe füllen für jeden Tag der Anwesenheit in den Fanggebieten ein auf der Website der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) verfügbares SPC/FFA-Logbuchblatt für Ringwadenfänger aus. Werden keine Fänge getätigt oder ist das Schiff lediglich auf der Durchfahrt, ist das Formblatt dennoch auszufüllen. Die Formblätter sind leserlich auszufüllen und vom Kapitän des Schiffs oder seinem Vertreter zu unterzeichnen.
4.Während ihres Aufenthalts in den Fanggebieten übermitteln die Unionsschiffe der zuständigen kiribatischen Behörde jeden Mittwoch eine Zusammenfassung des Fischereilogbuchs gemäß Nummer 2 unter Verwendung des Musters Nr. 1 in Anlage 2 per E-Mail an die dort angegebenen Adressen.
5.Bei der Übermittlung der Fischereilogbuchblätter gemäß Nummer 2 gilt:
(a)Unionsschiffe, die in einen Eingangshafen Kiribatis einlaufen, übermitteln der zuständigen kiribatischen Behörde das ausgefüllte Formblatt innerhalb von fünf (5) Tagen nach ihrer Ankunft und in jedem Fall vor Verlassen des Hafens, je nachdem, was zuerst eintritt. Die kiribatische Behörde stellt eine schriftliche Empfangsbestätigung aus;
(b)Unionsschiffe, die die Fanggebiete ohne vorheriges Anlaufen eines Eingangshafens Kiribatis verlassen, übermitteln innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Verlassen der Fanggebiete per E-Mail Kopien der Logbuchblätter an die E-Mail-Adresse der zuständigen kiribatischen Behörde.
6.Das Original jedes Fischereilogbuchs sollte innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach dem ersten Anlaufen eines Hafens nach Verlassen der Fanggebiete übersandt werden.
7.Kopien dieser Fischereilogbuchblätter werden gleichzeitig an wissenschaftliche Institute wie das IRD (Institut de Recherche pour le Développement), das IEO (Instituto Español de Oceanografia) und das IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar) übermittelt.
8.Für Zeiträume, in denen sich das Schiff in den Fanggebieten aufhält, ist in die genannten Logbuchblätter „Kiribati fishing areas“ (kiribatische Fanggebiete) einzutragen.
9.Die beiden Vertragsparteien bemühen sich, vorbehaltlich einer Einigung auf gemeinsame Leitlinien für die Verwaltung und den Betrieb eines elektronischen Fangmeldesystems, ein solches System für die Fischereitätigkeiten der Unionsschiffe in den Fanggebieten einzuführen.
10.Sobald das elektronische System zur Meldung der Fänge eingeführt ist, ersetzt es in vollem Umfang die Bestimmungen gemäß den Nummern 2 bis 4, es sei denn, es treten technische Probleme oder Störungen auf; in diesen Fällen erfolgen die Fangmeldungen wieder gemäß den Nummern 2 bis 4.
11.Die Vertragsparteien tauschen auf der Grundlage von Fangmeldungen und anderen einschlägigen Quellen wie Beobachterberichten Daten über die Menge an Fängen aus, die Unionsschiffe im vorangegangenen Kalenderjahr getätigt haben.
Abschnitt 2
Steuerung und Überwachung des Fischereiaufwands
1.Beide Vertragsparteien überwachen die Nutzung der Fangtage durch Unionsschiffe in den Fanggebieten genau und regelmäßig. Sie bemühen sich sicherzustellen, dass die Zahl der den Unionsschiffen in den Fanggebieten zugeteilten Fangtage nicht überschritten wird.
2.Die Reeder müssen Nichtfangtage über iFIMS melden. Der Antrag auf Nichtfangtage wird nur bearbeitet, wenn der Schiffsbetreiber die entsprechenden Daten des elektronischen Logbuchs in iFIMS eingespeist hat. Kiribati bearbeitet Anträge auf Nichtfangtage zeitnah im Einklang mit den PNA-Verfahren für die Schiffstageregelung für Ringwadenfänger.
3.Sind die Reeder mit der Entscheidung der zuständigen kiribatischen Behörde über ihre Anträge auf Nichtfangtage nicht einverstanden, so setzen sie die zuständige Unionsbehörde davon in Kenntnis. Die Union setzt sich unverzüglich mit der zuständigen kiribatischen Behörde in Verbindung. Es werden vertretbare Anstrengungen unternommen, um die Unstimmigkeiten rasch auszuräumen.
4.Sobald die Unionsschiffe 80 % der ihnen zugeteilten Fangtage genutzt haben, unterrichtet Kiribati die zuständige Unionsbehörde, die Flaggenstaaten und die Reeder wöchentlich über die Nutzung der verbleibenden Fangtage der Union, sodass eine enge Überwachung gewährleistet ist.
Abschnitt 3
Mitteilung über die Einfahrt in kiribatische Gewässer und die Ausfahrt aus kiribatischen Gewässern
1.Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Abschnitt 1 dieses Kapitels teilen Unionsschiffe, die im Rahmen des Abkommens fangberechtigt sind, der kiribatischen Behörde mindestens 24 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die kiribatischen Gewässer einzufahren oder aus diesen auszufahren. Diese Meldungen erfolgen in dem Format gemäß den Mustern Nr. 2 und Nr. 3 in Anlage 2 per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.
2.Unionsschiffe, die Fischfang betreiben, ohne ihre Einfahrt zuvor gemäß Nummer 1 gemeldet zu haben, gelten als Schiffe ohne Fanglizenz. In diesen Fällen finden die Sanktionen nach Kapitel VI Anwendung.
Abschnitt 4
Anlandungen
1.Die bezeichneten Häfen für Anlandungen in Kiribati sind die Häfen von Tarawa und Kiritimati.
2.Unionsschiffe, die im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz sind und Fänge in den bezeichneten Häfen in Kiribati anlanden wollen, teilen dies den kiribatischen Behörden unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 4 in Anlage 2 mindestens 72 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.
3.Die Unionsschiffe übermitteln der zuständigen kiribatischen Behörde und dem Flaggenmitgliedstaat spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung oder in jedem Fall, bevor das Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), ihre Anlandeerklärung unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 5 in Anlage 2 per E-Mail.
4.Die Unionsschiffe müssen innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie eine Fangreise durch Ausladen der Fänge in anderen Fischereihäfen außerhalb Kiribatis abgeschlossen haben, einen Abschlussbericht unter Verwendung des Musters Nr. 6 in Anlage 2 per E-Mail übermitteln.
Abschnitt 5
Umladung
1.Unionschiffen im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz, die in den Fanggebieten Fänge umladen wollen, ist dies nur in den gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 Nummer 1 bezeichneten Häfen in Kiribati gestattet. Umladungen auf See außerhalb von Häfen sind verboten, und Verstöße gegen diese Bestimmungen werden nach Maßgabe der in den kiribatischen Gesetzen vorgesehenen Sanktionen geahndet.
2.Unionsschiffe teilen ihre Absicht den kiribatischen Behörden unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 4 in Anlage 2 mindestens 72 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.
3.Die Unionsschiffe übermitteln den zuständigen kiribatischen Behörden spätestens 48 Stunden nach Abschluss der Umladung oder in jedem Fall, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt (je nachdem, was zuerst eintritt), ihren Bericht über die Umladetätigkeiten unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 5 in Anlage 2 per E-Mail.
Abschnitt 6
Auslaufen aus dem Hafen
Unionsschiffe teilen den zuständigen kiribatischen Behörden ihre Absicht, aus dem Hafen auszulaufen, unter Verwendung der Meldung gemäß dem Muster Nr. 7 in Anlage 2 mindestens 24 Stunden im Voraus an die darin angegebenen Adressen per E-Mail mit.
Abschnitt 7
Schiffsüberwachungssystem (VMS)
Unbeschadet der Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats und der Verpflichtungen der Unionsschiffe gegenüber ihrem Flaggenmitgliedstaat muss jedes Unionsschiff die Anforderungen des derzeit in den Fanggebieten anwendbaren Schiffsüberwachungssystems der FFA (FFA VMS) erfüllen.
Abschnitt 8
Beobachter
1.Unionschiffe im Besitz einer kiribatischen Fanglizenz stellen sicher, dass sie für die Dauer ihrer Tätigkeiten in den Fanggebieten entsprechend den einschlägigen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC und den einschlägigen kiribatischen Rechtsvorschriften Beobachter an Bord nehmen.
2.An Bord der Unionsschiffe befindet sich ein im Rahmen des Regionalen Beobachterprogramms der WCPFC zugelassener Beobachter oder ein IATTC-Beobachter, der im Rahmen der Vereinbarung zwischen der WCPFC und der IATTC über die gegenseitige Einsetzung von Beobachtern benannt wurde.
3.Die Parteien bemühen sich, einen kiribatischen Beobachter an Bord zu nehmen.
Kapitel V – KONTROLLE
1.Unionsschiffe müssen die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis im Bereich der Fischereitätigkeiten sowie die Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der WCPFC einhalten.
2.Kontrollverfahren:
(a)Die Kapitäne der Unionsschiffe, die in den Fanggebieten Fischfang betreiben, kooperieren mit allen kiribatischen Beamten, die zur Inspektion und Kontrolle von Fischereitätigkeiten befugt sind und sich als solche ausweisen.
(b)Unbeschadet der Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis sollte die Anbordnahme so erfolgen, dass das Inspektionsschiff und die Inspektoren als kontrollbefugte kiribatische Beamte identifiziert werden können.
(c)Kiribati übermittelt der zuständigen Unionsbehörde eine Liste mit allen Inspektionsschiffen, die für Inspektionen auf See eingesetzt werden. Diese Liste sollte mindestens Folgendes enthalten:
i.die Namen der Patrouillenschiffe;
ii.genauere Angaben zu den Patrouillenschiffen;
iii.Fotos der Patrouillenschiffe.
(d)Kiribati kann auf Antrag der Union Inspektoren der Union gestatten, die Tätigkeiten von Unionsschiffen, einschließlich Umladungen, im Rahmen von Inspektionen an Land zu kontrollieren.
(e)Nachdem eine Inspektion abgeschlossen und der Inspektionsbericht vom Inspektor unterschrieben wurde, wird dem Kapitän der Bericht zur Unterzeichnung und gegebenenfalls zur Anbringung von Kommentaren vorgelegt. Diese Unterschrift greift nicht den Rechten der Vertragsparteien im Rahmen von Verfahren bei zur Last gelegten Verstößen vor. Bevor der Inspektor das Schiff verlässt, händigt er dem Kapitän des Schiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, der auch an den Flaggenstaat übermittelt wird.
(f)Inspektoren bleiben nicht länger an Bord, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
3.Betreiber von Unionsschiffen, die in einem kiribatischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Vorgänge durch die von Kiribati benannten Inspektoren und unterstützen Letztere bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
4.Bei Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Kapitels behält sich die kiribatische Behörde das Recht vor, die Fanglizenz des betreffenden Schiffs bis zur vollständigen Abwicklung der Formalitäten auszusetzen und die nach den kiribatischen Rechtsvorschriften geltenden Sanktionen zu verhängen. Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde werden hierüber unverzüglich unterrichtet.
KAPITEL VI – DURCHSETZUNG
1.Sanktionen
(a)Verstöße gegen die Bestimmungen der vorstehenden Kapitel, der Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der zuständigen regionalen Fischereiorganisationen oder der nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis werden nach Maßgabe der nationalen Gesetze Kiribatis geahndet.
(b)Der Flaggenmitgliedstaat und die zuständige Unionsbehörde sind umgehend und umfassend über alle Sanktionen und die diesbezügliche Sachlage zu unterrichten.
(c)Wird eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Widerrufs einer Fanglizenz verhängt, so kann die zuständige Unionsbehörde für die restliche Geltungsdauer der erteilten Fanglizenz eine andere Fanglizenz für ein Schiff eines anderen Reeders beantragen.
2.Aufbringung und Festhalten von Fischereifahrzeugen
(a)Kiribati unterrichtet die Union und den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich über die Aufbringung und/oder das Festhalten eines Fischereifahrzeugs, das im Besitz einer Fanglizenz im Rahmen des Abkommens ist.
(b)Kiribati übermittelt der Union und dem Flaggenmitgliedstaat innerhalb von zwölf (12) Stunden eine Kopie des Inspektionsberichts, in dem der Sachverhalt und die Gründe für die Aufbringung und/oder das Festhalten dargelegt sind.
3.Verfahren für den Informationsaustausch bei Aufbringung und/oder Festhalten
(a)Unter Einhaltung der in den nationalen Gesetzen Kiribatis betreffend die Aufbringung und/oder das Festhalten vorgesehenen Fristen und Verfahren für die Strafverfolgung findet nach Erhalt der obigen Informationen eine Konsultationssitzung zwischen Vertretern der Union und Kiribatis statt, an der auch ein Vertreter des betreffenden Flaggenmitgliedstaats teilnehmen kann.
(b)Bei dieser Sitzung tauschen die Vertragsparteien alle relevanten Dokumente und Informationen aus, die zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen können. Der Reeder oder sein Schiffsagent wird über das Ergebnis der Sitzung und über alle sich aus der Aufbringung und/oder dem Festhalten ergebenden Maßnahmen informiert.
4.Beilegung der Streitigkeit bei Aufbringung und/oder Festhalten
(a)Es sollte versucht werden, bezüglich des mutmaßlichen Verstoßes eine gütliche Einigung zu erzielen. Dieses Verfahren muss im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis spätestens drei (3) Arbeitstage nach der Aufbringung und/oder dem Festhalten abgeschlossen sein.
(b)Im Falle einer gütlichen Einigung wird der zu zahlende Betrag unter Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften Kiribatis festgesetzt. Ist eine gütliche Einigung nicht möglich, so nimmt das Strafverfahren seinen Lauf.
(c)Das Schiff wird freigegeben und sein Kapitän freigesetzt, sobald die Verpflichtungen aus der gütlichen Einigung erfüllt sind oder die gesetzliche Sicherheit gezahlt wurde.
5.Die Unionsbehörde und die Delegation werden über den weiteren Verlauf der eingeleiteten Verfahren und über etwaige Sanktionen unterrichtet.
KAPITEL VII – ZUSAMMENARBEIT BEI DER BEKÄMPFUNG DER IUU-FISCHEREI
1.Um die Überwachung von Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, bemühen sich die Kapitäne von Unionsschiffen, den Aufenthalt jedes anderen Fischereifahrzeugs in den kiribatischen Gewässern zu melden.
2.Beobachtet der Kapitän eines Unionsschiffes ein Fischereifahrzeug, das möglicherweise IUU-Fischerei betreibt, so trägt er möglichst viele Informationen über das Schiff und dessen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Sichtung zusammen. Entsprechende Beobachtungsberichte werden umgehend an die zuständige kiribatische Behörde mit Kopie an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenmitgliedstaats gesendet.
3.Die zuständige kiribatische Behörde übermittelt jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die möglicherweise in den kiribatischen Gewässern IUU-Tätigkeiten durchführen, schnellstmöglich an die Union.
KAPITEL VIII – UMWELTVERANTWORTUNG
1.Das Versenken, Entsorgen oder Zurücklassen von Fanggerät und/oder nicht biologisch abbaubaren Abfällen (wie Metallen, Kunststoffen und Teilen von Fanggeräten) vom Schiff aus ist verboten.
2.Um jegliche Zweifel auszuräumen: Das Einsetzen eines treibenden Fischsammelgeräts (FAD) gilt nicht als Zurücklassen von Fanggerät.
3.Es ist verboten, innerhalb der kiribatischen Gewässer Abfälle oder Schadstoffe im Sinne des Umweltgesetzes von 1999 (in der geänderten Fassung von 2007) vom Schiff zu versenken, entladen, über Bord zu werfen oder sich ihrer in sonstiger Form zu entledigen, es sei denn, es steht im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL-Übereinkommen und zugehörige Protokolle).
4.Findet in den kiribatischen Gewässern eine Betankung oder ein Austausch sonstiger Erzeugnisse statt, die in den Gefahrgutvorschriften für die internationale Seeschifffahrt (International Maritime Dangerous Goods Code – IMDG-Code) aufgeführt sind, melden die Unionsschiffe diese Vorgänge den kiribatischen Behörden mithilfe der in den Mustern Nr. 8 und Nr. 9 in Anlage 2 vorgesehenen Berichte, und zwar per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.
5.Die Unionsschiffe teilen den zuständigen kiribatischen Behörden mindestens 12 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in ein Sperr- oder Schutzgebiet einzufahren, und melden ihre Ausfahrt unmittelbar nach Verlassen eines solchen Gebiets. Diese Mitteilungen erfolgen in dem Format dem Muster Nr. 10 in Anlage 2 per E-Mail an die darin angegebenen Adressen.
KAPITEL IX – ANHEUERUNG VON SEELEUTEN
1.Jedes Unionsschiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, beschäftigt in seiner Besatzung mindestens drei kiribatische Seeleute. Die Reeder bemühen sich, weitere kiribatische Seeleute anzuheuern.
2.Kann ein Reeder die in Absatz 1 festgelegten Vorgaben zur Beschäftigung kiribatischer Seeleute an Bord seines mit einer Fanglizenz ausgestatteten Schiffes nicht erfüllen, zahlt er pro nicht angeheuertem Seemann eine monatliche Gebühr von 600 USD. Die Zahlung durch die Reeder erfolgt jährlich auf das Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati.
3.Die Reeder können aus einer vom kiribatischen Fischereiministerium übermittelten namentlichen Liste frei auswählen, welche Seeleute sie an Bord ihres Schiffes nehmen.
4.Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem kiribatischen Fischereiministerium die Namen der an Bord des betreffenden Schiffes angeheuerten kiribatischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.
5.Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Unionsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.
6.Die Arbeitsverträge der kiribatischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit dem kiribatischen Fischereiministerium ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).
7.Die Heuer der kiribatischen Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Fanglizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und dem kiribatischen Fischereiministerium einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der kiribatischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der Besatzungen auf kiribatischen Schiffen und sie darf keinesfalls unter den IAO-Normen liegen.
8.Alle auf Unionsschiffen angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint ein Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.
KAPITEL X – HAFTUNG DES BETREIBERS
1.Der Betreiber sorgt dafür, dass seine Schiffe seetüchtig sind und für alle Passagiere und Besatzungsmitglieder ausreichende Lebensrettungs- und Überlebensausrüstung an Bord haben.
2.Zum Schutz Kiribatis sowie seiner Bürger und Einwohner muss der Betreiber auf seinem Schiff über einen angemessenen und vollständigen Versicherungsschutz verfügen, der durch ein international anerkanntes Versicherungsunternehmen gewährleistet wird, das von den kiribatischen Behörden für die Fanggebiete, einschließlich der Gebiete in den Lagunen und Atollen, des Küstenmeeres und der Unterwasserriffe, anerkannt ist, was durch den in Kapitel II Abschnitt 3 Nummer 4 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Versicherungsnachweis zu belegen ist.
3.Ist ein Unionsschiff an einem Unfall oder Zwischenfall in kiribatischen Gewässern beteiligt, bei dem es zu irgendeiner Verschmutzung oder Beschädigung der Umwelt oder von Eigentum bzw. Personen kommt, unterrichten das Schiff und der Betreiber umgehend die kiribatischen Behörden. Ist das Unionsschiff für die genannten Schäden verantwortlich, so sind das Schiff und der Betreiber verpflichtet, die Kosten für die genannten Schäden zu tragen.
Anlagen
Anlage 1 – Formular für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs und für den Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz
Anlage 2 – Muster für das Format von Meldungen
Anlage 1
Formular für die Registrierung eines Fischereifahrzeugs und für den Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz
ANTRAGSFORMULAR FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE
Republic of Kiribati
Antrag auf Registrierung eines Fischereifahrzeugs – Antrag auf Fanglizenz
Oceanic Fisheries Division
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Tel +686 21099
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P.O. Box 64 Bairiki, Tarawa
|
Fax +686 21120
|
Republic of Kiribati
|
E-Mail:
fleu@mfmrd.gov.ki
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Anweisungen
·Den Nachnamen unterstreichen
·Anschrift bedeutet vollständige Postanschrift
·Zutreffendes ankreuzen (X), ansonsten in Druckbuchstaben ausfüllen
·Metrische Maßangaben; eventuelle andere Maßeinheiten sind anzugeben
·Dem Antrag ein aktuelles 6x8-Zoll-Farbfoto der Seiten-/Luft- und Heckansicht des Schiffs beifügen
An den Direktor der Fischereibehörde: Hiermit beantrage ich die Registrierung eines Schiffs im nationalen Fischereiregister/eine Fanglizenz (Nichtzutreffendes streichen).
1. ALLGEMEINE ANGABEN
Name des Schiffs
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Datum des Antrags
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Land der Registrierung
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IMO-Nummer:
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Registriernummer
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FFA-Schiffskennung
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Internationales Rufzeichen
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ALC-Nummer (IMN)
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Flagge
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Geltungsdauer der Fanglizenz
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2. SCHIFFSTYP
Einfacher Ringwadenfänger
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___________________
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Hilfsschiff für die Wadenfischerei
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___________________
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Gruppen-Ringwadenfänger
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___________________
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Kühlschiff
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___________________
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Langleinenfänger
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___________________
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Tankschiff
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___________________
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Angelfänger
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___________________
|
Forschungsschiff
|
___________________
|
Anderer, bitte angeben
|
_______________________________________________________________
|
3. ANGABEN ZUM REEDER UND ZUM BETREIBER
Name des Reeders
|
___________________
|
Name des Betreibers
|
___________________
|
Anschrift
|
___________________
|
Anschrift
|
___________________
|
|
___________________
|
|
___________________
|
|
___________________
|
|
___________________
|
4. ABMESSUNGEN UND KAPAZITÄT
Länge (Länge über alles)
|
_________________(m)
|
Gemallte Seitenhöhe
|
_________________(m)
|
Breite
|
_________________(m)
|
Bruttoraumzahl
|
_________________(BRT)
|
5. BAU UND AUSLIEFERUNG
Schiffbauer
|
___________________
|
Baujahr
|
___________________
|
Bauort
|
___________________
|
Jahr der Auslieferung
|
___________________
|
6. MASCHINENSPEZIFIKATIONEN
Modell der Maschine
|
___________________
|
Maschinenleistung
|
_________________(PS)
|
Maximale Treibstofftankkapazität
|
___________________
|
(1000 Liter/Gallonen)
|
|
7. BESATZUNG
Name des Kapitäns
|
___________________
|
Staatsangehörigkeit des Kapitäns
|
___________________
|
Gesamtzahl der Besatzungsmitglieder
|
___________________
|
Sprache(n) an Bord
|
___________________
|
8. HAFEN
Heimathafen
|
___________________
|
|
Ausgangshafen
|
1. _________________
|
2. _________________
|
Zugelassenes Fanggebiet
|
___________________
|
|
9. TIEFKÜHLKAPAZITÄT
Anzahl Tiefkühleinheiten
|
___________________
|
|
Verfahren
|
Kapazität t/Tag
|
Temperatur (°C)
|
Lake (NaCl)
|
BR___________________
|
___________________
|
Lake (CaCl)
|
CB___________________
|
___________________
|
Luft (Gebläse)
|
BF___________________
|
___________________
|
Luft (Spiralsystem)
|
RC___________________
|
___________________
|
10. LAGERKAPAZITÄT
Verfahren
|
Kapazität (m³)
|
Temperatur (°C)
|
Eis
|
IC___________________
|
___________________
|
Gekühltes Meerwasser
|
RW__________________
|
___________________
|
Lake (NaCl)
|
CB___________________
|
___________________
|
Luft (Spiralsystem)
|
RC___________________
|
___________________
|
RINGWADENFÄNGER
Luftfahrzeug Reg. Nr.
|
_________________
|
Hubschrauber Reg. Nr.
|
_________________
|
Netzlänge
|
_________________(m)
|
Netztiefe
|
_________________(m)
|
|
|
|
|
Hilfsschiff
|
|
|
|
Skiff Länge
|
_______________(m)
|
Maschinenleistung
|
_______________HP/PS
|
Schnellboot 1 Länge
|
_______________Meter/Fuß
|
Maschinenleistung
|
_______________HP/PS
|
Schnellboot 1 Länge
|
_______________Meter/Fuß
|
Maschinenleistung
|
_______________HP/PS
|
Schnellboot 1 Länge
|
_______________Meter/Fuß
|
Maschinenleistung
|
_______________HP/PS
|
|
|
|
|
Heck
|
_______________
|
Staukapazität
|
_______________St/Mt
|
Bug
|
_______________
|
Staukapazität
|
_______________St/Mt
|
Ich erkläre, dass die vorstehenden Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung der vorstehenden Angaben innerhalb von 60 Tagen melden muss und dass anderenfalls die ordnungsgemäße Eintragung des Schiffs im Regionalregister nicht gewährleistet ist.
Name des Antragstellers
|
____________________________
|
Unterschrift ________________________________
|
(REEDER, CHARTERER oder BEVOLLMÄCHTIGTER VERTRETER)
|
Anschrift
|
______________________________________________________________
|
|
______________________________________________________________
|
Tel. Nr.____________
|
Fax Nr. ____________
|
E-Mail ____________________________________
|
Anlage 2 – Muster für das Format von Meldungen
Alle Meldungen sind über folgende E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:
fleu@mfmrd.gov.ki
1.Wöchentliche Positions- und Fangmeldungen während des Aufenthalts in kiribatischen Gewässern (immer mittwochs)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
WPCR
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum der Meldung
|
TT.MM.JJ
|
Position bei Meldung
|
Breite; Länge
|
Fänge seit der letzten Meldung:
|
|
Echter Bonito (SJ)
|
(Mt)
|
Gelbflossenthun (YF)
|
(Mt)
|
Großaugenthun (BE)
|
(Mt)
|
Andere (OT)
|
(Mt)
|
Fangtage seit der letzten Meldung
|
Tatsächliche Anzahl der Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgebracht wurden
|
z. B. WPCR/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.17/0140N;16710W/SJ-23:YF-9:BE-3:OT-2.0/7
2.Meldung der Einfahrt in kiribatische Gewässer (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
ZENT
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum der Einfahrt
|
TT.MM.JJ
|
Uhrzeit der Einfahrt
|
hhmm GMT
|
Position bei Einfahrt
|
Breite; Länge
|
Fänge an Bord, Gewicht je Art
|
|
Echter Bonito (SJ)
|
(Mt)
|
Gelbflossenthun (YF)
|
(Mt)
|
Großaugenthun (BE)
|
(Mt)
|
Andere (OT)
|
(Mt)
|
z. B. ZENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.10.17/0635Z/0230N;17610E/SK-510:YF-120:BE-60:OT-10
3.Meldung der Ausfahrt aus kiribatischen Gewässern (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
ZDEP
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum der Ausfahrt
|
TT.MM.JJ
|
Uhrzeit der Ausfahrt
|
hhmm GMT
|
Position bei Ausfahrt
|
Breite; Länge
|
Fänge an Bord, Gewicht je Art
|
|
Echter Bonito (SJ)
|
(Mt)
|
Gelbflossenthun (YF)
|
(Mt)
|
Großaugenthun (BE)
|
(Mt)
|
Andere (OT)
|
(Mt)
|
Gesamtfang in der Fischereizone, Gewicht je Art
|
z. B. Fänge an Bord
|
Fangtage insgesamt
|
Tatsächliche Anzahl der Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgebracht wurden
|
z. B. ZDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/21.10.17/1045Z/0125S;16730E/SJ-450:YF-190:BE-60:OT-4/SJ-42:YF-70:BE-30:OT-1/14
4.Einlaufen in einen Hafen, unter anderem für Umladung, Bevorratung, Landgang der Besatzung oder Anlandung von Fängen (mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vor Einlaufen in den Hafen)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
PENT
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum der Meldung
|
TT.MM.JJ
|
Position bei Meldung
|
Breite; Länge
|
Name des Hafens
|
|
Voraussichtliche Ankunftszeit
|
TT.MM:hhmm
|
Fänge an Bord, Gewicht je Art
|
|
Echter Bonito (SJ)
|
(Mt)
|
Gelbflossenthun (YF)
|
(Mt)
|
Großaugenthun (BE)
|
(Mt)
|
Andere (OT)
|
(Mt)
|
Name des Kühlschiffs (bei Umladung)
|
|
Grund für den Hafenbesuch
|
|
z. B. PENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/24.12.17/0130S;17010E/BETIO /26.12:1600L/SJ-562:YF-150:BE-50:OT-4/JAPANSTAR/ TRANSSHIPPING
5.Bericht über die Umladung/Anlandung (spätestens achtundvierzig (48) Stunden nach Abschluss der Umladung/Anlandung oder in jedem Fall, bevor das abgebende Schiff den Hafen verlässt, je nachdem, was zuerst eintritt)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
TSHP
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum und Uhrzeit des Entladens
|
TT.MM.JJJJ:hhmm GMT
|
Entladehafen
|
|
Umgeladene Fänge, Gewicht je Art
|
|
Echter Bonito (SJ)
|
(Mt)
|
Gelbflossenthun (YF)
|
(Mt)
|
Großaugenthun (BE)
|
(Mt)
|
Andere (OT)
|
(Mt)
|
Name des Kühlschiffs
|
|
Bestimmung des Fangs
|
|
z. B. TSHP/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.17:1200Z /BETIO/SJ-450:YF-150:BE-75:OT-0.0/JAPANSTAR/PAGO PAGO
6.Abschlussbericht (innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach Beendigung einer Fangreise durch Anlanden von Fängen in anderen Fischereihäfen (außerhalb Kiribatis), einschließlich des Ausgangs- oder Heimathafens)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
COMP
|
Schiffsname
|
|
Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum des Entladens
|
TT.MM.JJJJ
|
Entladene Fänge nach Arten
|
|
Echter Bonito (SJ)
|
(Mt)
|
Gelbflossenthun (YF)
|
(Mt)
|
Großaugenthun (BE)
|
(Mt)
|
Andere (OT)
|
(Mt)
|
Name des Hafens
|
|
z. B. COMP/89TKS-PS001TN/JJAP2/26.12.17/SJ-670:YF-65:BE-30:OT-0.0/BETIO
7.Auslaufen aus dem Hafen (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden im Voraus)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
PDEP
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum der Meldung
|
TT.MM.JJ
|
Name des Hafens
|
|
Datum und Uhrzeit des Auslaufens
|
TT.MM:hhmm
|
Fänge an Bord, Gewicht je Art
|
|
Echter Bonito (SJ)
|
(Mt)
|
Gelbflossenthun (YF)
|
(Mt)
|
Großaugenthun (BE)
|
(Mt)
|
Andere (OT)
|
(Mt)
|
Nächste Bestimmung
|
|
z. B. PDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.17/BETIO/29.12:1600L/SJ-0.0:YF-0.0:BE-0.0:OT-4/FISHING GROUND
8.Anmeldung einer Betankung (mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor dem Betanken durch ein zugelassenes Tankschiff)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
FUEL
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum der Meldung (GMT)
|
TT.MM.JJ
|
Position bei Meldung
|
Breite; Länge
|
Kraftstoffmenge an Bord
|
In 1000 Liter
|
Voraussichtliches Datum der Betankung
|
TT.MM.JJ
|
Geschätzte Position bei Betankung
|
Breite; Länge
|
Name des Tankschiffs
|
|
z. B. FUEL/89TKS-PS001TN/JJAP2/06.02.17/0130S;17010E/35/08.02.17/0131S;17030E/CHEMSION
9.Meldung einer erfolgten Betankung (unmittelbar nach Betankung durch ein zugelassenes Tankschiff)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
BUNK
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum und Uhrzeit des Beginns der Betankung
|
TT.MM.JJJJ:hhmm GMT
|
Position bei Beginn der Betankung
|
Breite; Länge
|
Erhaltene Kraftstoffmenge
|
In 1000 Liter
|
Uhrzeit des Abschlusses der Betankung (GMT)
|
TT.MM.JJJJ:hhmm GMT
|
Position bei Abschluss der Betankung
|
Breite; Länge
|
Name des Tankschiffs
|
|
z. B. BUNK/89TKS-S001TN/JJAP2/08.02.17:1200Z/0131S;17030E/160/08.02.17:1800Z/0131S;17035E/CRANE PHOENIX
10.Einfahrt in ein Sperr- oder Schutzgebiet oder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet (mindestens zwölf (12) Stunden vor der Einfahrt und unmittelbar nach Verlassen des Sperr- oder Schutzgebiets)
Inhalt
|
Übermittlung
|
Meldecode
|
ENCA bei Einfahrt und DECA bei Ausfahrt
|
Registrier- oder Lizenznummer
|
|
Rufzeichen oder Signalbuchstaben
|
|
Datum und Uhrzeit der Einfahrt bzw. Ausfahrt
|
TT.MM.JJ:hhmm GMT
|
Position bei Einfahrt bzw. Ausfahrt
|
Breite; Länge
|
Geschwindigkeit und Kurs
|
|
Grund für die Einfahrt
|
|
z. B. ENCA/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.17:1645Z/0130S;17010E/7:320/ENTER PORT
ANHANG II
VERFAHREN FÜR DIE GENEHMIGUNG DER VOM GEMISCHTEN AUSSCHUSS ZU VERABSCHIEDENDEN ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS
Wird der Gemischte Ausschuss ersucht, Änderungen des Protokolls gemäß den Artikeln 8 und 18 des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits anzunehmen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
1.Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung der vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union
(a)den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik entspricht;
(b)mit den einschlägigen Vorschriften übereinstimmt, die von den regionalen Fischereiorganisationen und im Rahmen der gemeinsamen Bewirtschaftung durch Küstenstaaten verabschiedet wurden;
(c)den jüngsten statistischen, biologischen und anderen einschlägigen Informationen, die der Kommission übermittelt wurden, Rechnung trägt.
2.Bevor die Kommission vorgeschlagene Änderungen im Namen der Union genehmigt, legt sie diese rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Gemischten Ausschusses dem Rat vor.
3.Die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Änderungen mit den Kriterien in Nummer 1 wird vom Rat überprüft.
4.Die vorgeschlagenen Änderungen werden von der Kommission im Namen der Union genehmigt, sofern sie nicht von einer der Sperrminorität im Rat entsprechenden Zahl von Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 4 EUV abgelehnt werden. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.
5.Wird bei weiteren Sitzungen des Gemischten Ausschusses, auch vor Ort, keine Einigung erzielt, so wird die Angelegenheit gemäß den Nummern 2, 3 und 4 erneut dem Rat vorgelegt, damit neue Elemente in den Standpunkt der Union einfließen können.
6.Die Kommission wird ersucht, rechtzeitig alle Schritte zu unternehmen, die als Folgemaßnahmen zu der Entscheidung des Gemischten Ausschusses, das Protokoll zu ändern, notwendig sind, gegebenenfalls auch die Veröffentlichung dieser Entscheidung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Vorlage aller für die Durchführung dieser Entscheidung erforderlichen Vorschläge.
In Bezug auf andere Fragen, die keine Änderungen des Protokolls gemäß den Artikeln 8 und 18 des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kiribati andererseits betreffen, wird der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt im Einklang mit den Verträgen und den bewährten Arbeitsmethoden festgelegt.