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Document 52023AP0364

P9_TA(2023)0364 — Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (COM(2023)0335 – C9-0209/2023 – 2023/0199(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

ABl. C, C/2024/2663, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2663/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2663/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe C


C/2024/2663

29.4.2024

P9_TA(2023)0364

Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP)

Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (COM(2023)0335 – C9-0209/2023 – 2023/0199(COD))  (1)

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(C/2024/2663)

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) 2021/1755, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)

Die EU-Industrie hat die ihr eigene Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt, sieht sich jedoch neuen Herausforderungen gegenüber. Hohe Inflation, Arbeitskräftemangel, Störungen der Lieferketten nach der COVID-19-Krise, steigende Zinssätze und Preissteigerungen bei Energie und Betriebsmitteln belasten ihre Wettbewerbsfähigkeit. Hinzu kommt ein starker, dabei nicht immer fairer Wettbewerb auf dem fragmentierten Weltmarkt. Die EU hat bereits mehrere Initiativen zur Unterstützung ihrer Industrie vorgelegt, wie den Industrieplan zum Grünen Deal (40), die europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen (41), die Netto-Null-Industrie-Verordnung (42), den neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (43) sowie REPowerEU  (44). Diese Lösungen bieten zwar schnelle und gezielte Unterstützung, die EU benötigt jedoch eine strukturellere Antwort auf den Investitionsbedarf ihrer Industrie, um den Zusammenhalt und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren und die strategischen Abhängigkeiten der EU zu verringern.

(2)

Die EU-Industrie hat die ihr eigene Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt, ihre Wettbewerbsfähigkeit muss aber auch in Zukunft sichergestellt werden. Hohe Inflation, Arbeitskräftemangel, Störungen der Lieferketten nach der COVID-19-Krise, der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, steigende Zinssätze und Preissteigerungen bei Energie und Betriebsmitteln belasten ihre Wettbewerbsfähigkeit und haben verdeutlicht, dass die Union ihre offene strategische Autonomie sichern und ihre strategische Abhängigkeit von Drittstaaten in verschiedenen Bereichen verringern muss. Hinzu kommt ein starker, dabei nicht immer fairer Wettbewerb auf dem fragmentierten Weltmarkt. Die EU hat bereits mehrere Initiativen zur Unterstützung ihrer Industrie vorgelegt, wie den Industrieplan zum Grünen Deal (40), die europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen (41), die Netto-Null-Industrie-Verordnung (42), den neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels (43) sowie die Aufbau- und Resilienzfazilität  (43a) in der im Zuge des REPowerEU-Plans  (44) geänderten Fassung. Diese Lösungen bieten zwar schnelle und gezielte Unterstützung, die EU benötigt jedoch eine strukturellere Antwort auf den Investitionsbedarf ihrer Industrie, um den Zusammenhalt bei gleichzeitiger Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren, den Zugang zu Finanzierungsmitteln zu erleichtern und die strategischen Abhängigkeiten der EU zu verringern. Die Adaptierung neuer, unterschiedlicher Rechtsrahmen für staatliche Beihilfen hat die mögliche Gewährung erheblicher Beträge an staatlichen Beihilfen erleichtert. Unter ungünstigeren Umständen könnte diese Konstellation die Leistungsfähigkeit des Binnenmarktes beeinträchtigen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)

Der Binnenmarkt hat der gesamten Union, darunter den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen, erhebliche wirtschaftliche, soziale und politische Vorteile gebracht. Auch wenn diese Vorzüge weithin bekannt sind, ist es unerlässlich, auch weiterhin nach Lösungen zu suchen, um das ungenutzte gesellschaftliche Potenzial auszuschöpfen. In der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 mit dem Titel „30 Jahre Binnenmarkt“ wird die langfristige strategische Ausrichtung des Binnenmarktes festgelegt. Angesichts der sich verändernden geopolitischen Dynamik, des technologischen Fortschritts und des ökologischen und digitalen Wandels muss der Binnenmarkt der Zukunft weiterhin anpassungsfähig sein, während er gleichzeitig die Belastbarkeit der Gesundheitssysteme vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung stärkt und dazu beiträgt, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Union zu verbessern.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)

Die Einführung und Ausweitung von Deep Tech und digitalen Technologien, sauberen Technologien und Biotechnologien in der Union wird von entscheidender Bedeutung sein, um die Chancen, die der ökologische und der digitale Wandel eröffnen, beim Schopfe zu packen und ihre Ziele zu verwirklichen und so die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und deren Nachhaltigkeit zu fördern. Daher sind sofortige Maßnahmen erforderlich, welche die Entwicklung bzw. Herstellung solcher Technologien in der Union unterstützen, ihre Wertschöpfungsketten sichern und stärken und dadurch die strategischen Abhängigkeiten der Union verringern und die dazu beitragen, durch Schulungen und Berufsbildungssysteme sowie die Schaffung attraktiver, hochwertiger Arbeitsplätze, die für alle zugänglich sind, den bestehenden Mangel an Arbeits- und Fachkräften in diesen Sektoren zu beseitigen.

(3)

Die Einführung und Ausweitung von digitalen Technologien, sauberen Technologien und Biotechnologien und Biowissenschaften wird von entscheidender Bedeutung sein, um die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern und die Chancen, die der ökologische und der digitale Wandel eröffnen, beim Schopfe zu packen und deren Ziele zu verwirklichen und so die Souveränität und strategische Autonomie der Union sichern und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und deren Nachhaltigkeit zu fördern. Daher sind sofortige Maßnahmen erforderlich, welche die Entwicklung bzw. Herstellung solcher Technologien in der Union unterstützen, ihre Lieferketten sichern und stärken und dadurch die strategischen Abhängigkeiten der Union verringern und die dazu beitragen, durch lebenslanges Lernen, Schulungen und Berufsbildungssysteme sowie die Schaffung attraktiver, hochwertiger Arbeitsplätze, die für alle zugänglich sind, den bestehenden Mangel an Arbeits- und Fachkräften in den einschlägigen Sektoren zu beseitigen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)

Bedarf zur Unterstützung kritischer Technologien besteht in den folgenden Bereichen: Deep Tech und digitale Technologien, saubere Technologien und Biotechnologien (einschließlich der jeweiligen Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe), insbesondere Projekte, Unternehmen und Sektoren, die eine entscheidende Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der EU und deren Wertschöpfungsketten spielen. So sollten Deep Tech und digitale Technologien beispielsweise Mikroelektronik, Hochleistungsrechentechnik, Quantentechnologien (d. h. Rechen-, Kommunikations- und Sensortechnologien), Cloud Computing, Edge Computing und künstliche Intelligenz, Cyber-Sicherheitstechnologien, Robotik, 5G sowie erweiterte Konnektivität und virtuelle Realitäten umfassen, einschließlich Maßnahmen, die mit Deep Tech und digitalen Technologien für die Entwicklung von Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen in Zusammenhang stehen. Saubere Technologien sollten unter anderem erneuerbare Energien umfassen; Strom- und Wärmespeicherung; Wärmepumpen; Elektrizitätsversorgungsnetz; erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs; nachhaltige alternative Kraftstoffe; Elektrolyseure und Brennstoffzellen; Abscheidung, Nutzung und Speicherung von CO2; Energieeffizienz; Wasserstoff mit der dafür erforderlichen Infrastruktur; intelligente Energielösungen; Technologien wie Wasserreinigung und Entsalzung, die für die Nachhaltigkeit von entscheidender Bedeutung sind; moderne Werkstoffe wie Nanomaterialien, Verbundwerkstoffe und umweltschonende Baumaterialien der Zukunft sowie Technologien für die nachhaltige Gewinnung und Verarbeitung kritischer Rohstoffe. Die Biotechnologie sollte auch Technologien wie Biomoleküle und deren Anwendungen, Arzneimittel und medizinische Technologien umfassen, die für den gesundheitlichen Bevölkerungsschutz von entscheidender Bedeutung sind, Pflanzenbiotechnologie und industrielle Biotechnologie, z. B. für die Abfallentsorgung, sowie Bioproduktion. Die Kommission kann Leitlinien zur weiteren Spezifizierung des Anwendungsbereichs der Technologien in diesen drei Bereichen herausgeben, die gemäß dieser Verordnung als kritisch gelten, um eine gemeinsame Auslegung der im Rahmen der jeweiligen Programme zu unterstützenden Vorhaben, Unternehmen und Sektoren im Hinblick auf das gemeinsame strategische Ziel zu fördern. Darüber hinaus sollten Technologien in jedem dieser drei Bereiche, die Gegenstand eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigt worden ist, als kritisch betrachtet werden, und einzelne Projekte, die in den Anwendungsbereich eines solchen IPCEI fallen, sollten im Einklang mit den jeweiligen Programmvorschriften förderfähig sein, insoweit die ermittelte Finanzierungslücke und die förderfähigen Kosten noch nicht vollständig gedeckt sind.

(4)

Bedarf zur Unterstützung kritischer Technologien besteht in den folgenden Bereichen: digitale Technologien, Netto-Null-Technologien, Biotechnologien und Biowissenschaften, einschließlich der Arzneimittel, die in der Unionsliste kritischer Arzneimittel gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates  (44a) aufgeführt sind, und deren Komponenten sowie die jeweiligen Lieferketten dieser Technologien, insbesondere in Projekten, Unternehmen und Sektoren, die eine entscheidende Rolle für die Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der EU spielen. Aus Gründen der rechtlichen Klarheit und Kohärenz sollte die Definition der digitalen Technologien an die Definition im Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates  (44b) angepasst werden, und die Definition der Netto-Null-Technologien sollte an die Definition in der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] angeglichen werden. Da es im Unionsrecht keine Definition von Biotechnologie gibt, sollte in dieser Verordnung die OECD-Definition übernommen werden. Die Biowissenschaften sollten die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Bereichen wie Biologie, Zoologie, Botanik, Ökologie, Physiologie, Biochemie, Mikrobiologie, Pharmakologie, Agronomie und Medizin umfassen. Kritische Arzneimittel, einschließlich pharmazeutischer Wirkstoffe, wie sie in der Unionsliste kritischer Arzneimittel aufgeführt sind, sollten ebenfalls erfasst werden. Die offene strategische Autonomie und die Wettbewerbsfähigkeit der Union können ohne die Stärkung der Lieferketten in den unter diese Verordnung fallenden Technologiesektoren nicht gestärkt werden. Die finanzielle Unterstützung von Projekten entlang der Lieferkette zur Herstellung kritischer Technologien trägt daher auch zu den STEP-Zielen bei. Technologien sollten als kritisch angesehen werden, wenn sie ein innovatives, bahnbrechendes Element mit erheblichem wirtschaftlichem Potenzial für den Binnenmarkt bieten oder zur Verhinderung oder Verringerung von Abhängigkeiten der Union beitragen. Die Kommission sollte spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen delegierten Rechtsakt zur weiteren Spezifizierung des Anwendungsbereichs der Technologien in diesen drei Sektoren verabschieden, die gemäß dieser Verordnung als kritisch gelten, um eine gemeinsame Auslegung der im Rahmen der jeweiligen Programme zu unterstützenden Vorhaben, Unternehmen und Sektoren im Hinblick auf das gemeinsame strategische Ziel einer Verringerung der strategischen Abhängigkeiten zu fördern. Bei der Bestimmung strategischer Abhängigkeiten sollte die Kommission auf den in den letzten Jahren durchgeführten Bewertungen aufbauen44b. Die Kommission sollte den delegierten Rechtsakt im Lichte der Ergebnisse ihres gemäß dieser Verordnung erstellten Zwischenbewertungsberichts überprüfen und ihn entsprechend den dann vorherrschenden Marktbedingungen anpassen. Da die Netto-Null-Industrie-Verordnung ein umfassendes Verständnis derjenigen europäischen Wirtschaftszweige schafft, die als notwendig erachtet werden, um die Klimaziele für 2050 zu verwirklichen, sollte für strategische Projekte, die gemäß der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Gesetz] identifiziert wurden und die den Resilienz- bzw. Wettbewerbskriterien des Netto-Null-Industrie-Gesetzes im Sinne der kritischen Aspekte aller Technologieprojekte im Rahmen dieser Verordnung genügen, davon ausgegangen werden, dass sie die STEP-Ziele erfüllen. Das Gleiche sollte für strategische Projekte gelten, die im Rahmen der Verordnung (EU) .... [Verordnung zu kritischen Rohstoffen] ermittelt wurden.  (44c)

 

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)

Eine Stärkung der Produktionskapazitäten von Schlüsseltechnologien in der Union wird ohne eine hinreichende Zahl an qualifizierten Arbeitskräften nicht möglich sein. Allerdings hat der Mangel an Arbeits- und Fachkräften in allen Sektoren zugenommen, auch in jenen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel von entscheidender Bedeutung sind, und gefährdet auch vor dem Hintergrund des demografischen Wandels den Aufstieg von Schlüsseltechnologien. Daher muss die Aktivierung von mehr Menschen auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden, die für strategische Sektoren relevant sind, insbesondere durch die Schaffung von Arbeitsplätzen und Lehrstellen für junge und benachteiligte Personen, besonders für junge Menschen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Diese Unterstützung wird eine Reihe anderer Maßnahmen ergänzen, die auf die Deckung des aus dem Übergang resultierenden Kompetenzbedarfs abzielen, der in der EU-Kompetenzagenda (45) dargelegt ist.

(5)

Eine Stärkung der Produktionskapazitäten von Technologien in den gemäß dieser Verordnung relevanten Sektoren in der Union wird ohne eine hinreichende Zahl an qualifizierten Arbeitskräften nicht möglich sein. Der Mangel an Arbeits- und Fachkräften, der in allen Sektoren zugenommen hat, auch in jenen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel von entscheidender Bedeutung sind, wird allerdings angesichts des demografischen Wandels voraussichtlich weiter zunehmen und den Aufstieg von Technologien in den in dieser Verordnung genannten relevanten Sektoren gefährden. Daher muss die Aktivierung von mehr Menschen auf dem Arbeitsmarkt gefördert werden, die für die einschlägigen Sektoren relevant sind, insbesondere durch Investitionen in Fortbildung und lebenslanges Lernen, die Verbesserung von relevanten Kompetenzen, die Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und Lehrstellen für junge und benachteiligte Personen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Diese Unterstützung wird eine Reihe anderer Maßnahmen ergänzen, die auf die Deckung des aus dem Übergang resultierenden Kompetenzbedarfs abzielen, der in der EU-Kompetenzagenda (45) dargelegt ist. Die Maßnahmen haben eine wichtige Funktion, wenn es darum geht, eine positive Einstellung zu Umschulung und Weiterbildung zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, insbesondere von KMU, zu steigern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen, um das volle Potenzial des ökologischen und des digitalen Wandels auf sozial faire, inklusive und gerechte Weise zu erschließen.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)

Der Umfang der für den Übergang erforderlichen Investitionen erfordert eine vollständige Mobilisierung der im Rahmen der bestehenden EU-Programme und -Fonds verfügbaren Mittel, einschließlich derjenigen, die eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen und Investitionen gewähren, sowie die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen. Diese Mittel sollten flexibler eingesetzt werden, um kritische Technologien in strategischen Sektoren zeitnah und gezielt zu unterstützen. Daher sollte eine Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) eine strukturelle Antwort auf den Investitionsbedarf der Union liefern, indem sie dazu beiträgt, die bestehenden EU-Mittel besser in kritische Investitionen zur Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien zu lenken, dabei für den Fortbestand gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu sorgen und so den Zusammenhalt zu wahren und eine geografisch ausgewogene Verteilung der im Rahmen der Plattform finanzierten Projekte im Einklang mit den jeweiligen Programmmandaten anzustreben.

(6)

In den kommenden Jahren werden umfangreiche Investitionen erforderlich sein, um die offene strategische Autonomie der Union umfassend zu stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu erhalten und den ökologischen und digitalen Wandel zu vollziehen. Bestehende EU-Programme und -Fonds, einschließlich diejenigen, die eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen und Investitionen gewähren, sowie die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen sollten zur Verwirklichung dieser Ziele beitragen. Die Mittel der Union sollten nicht nur in vollem Umfang mobilisiert, sondern auch flexibler eingesetzt werden, um kritische Technologien in relevanten Sektoren zeitnah und gezielt zu unterstützen und die Finanzierung von unionsweiten und grenzüberschreitenden Projekten zu verstärken. Daher sollte eine Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) dabei helfen, bestehende Unionsmittel besser in kritische Investitionen zur Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung von Technologien in den einschlägigen Sektoren zu lenken, dabei für den Fortbestand gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu sorgen und so den Zusammenhalt zu wahren und eine geografisch ausgewogene Verteilung der im Rahmen der Plattform finanzierten Projekte im Einklang mit den jeweiligen Programmmandaten anzustreben. Auch wenn die Plattform allen Mitgliedstaaten offensteht, sollte sie einen besonderen Schwerpunkt auf „Net-Zero Industry Valleys“ im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung], auf Projekte in Gebieten, die unter die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 fallen, auf weniger entwickelte Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelte Regionen von Mitgliedstaaten legen, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU-27 liegt.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)

Die Plattform soll dazu dienen, Ressourcen zu ermitteln, die im Rahmen der bestehenden Programme und Fonds der Union, „InvestEU“, Horizont Europa, des Europäischen Verteidigungsfonds und des Innovationsfonds eingesetzt werden sollten. Parallel dazu sollten zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Mrd. EUR bereitgestellt werden. Hiervon sollten 5 Mrd. EUR zur Aufstockung der Mittelausstattung des Innovationsfonds (46) und 3 Mrd. EUR zur Erhöhung des Gesamtbetrags der für die EU-Komponente im Rahmen der „InvestEU“-Verordnung verfügbaren EU-Garantie auf 7,5 Mrd. EUR (47) unter Berücksichtigung der entsprechenden Dotierungsquote verwendet werden. 0,5 Mrd. EUR sollten bereitgestellt werden, um die Finanzausstattung im Rahmen der Verordnung über „Horizont Europa“ (48) zu erhöhen, die in diesem Sinne geändert werden sollte; und 1,5 Mrd. EUR sollten für den Europäischen Verteidigungsfonds (49) bereitgestellt werden.

(7)

Die Plattform sollte dazu dienen, verfügbare Ressourcen im Rahmen bestehender Programme und Fonds der Union, d. h.„InvestEU“, Horizont Europa, EU4Health, Digitales Europa, der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Kohäsionsfonds, der Fonds für einen gerechten Übergang (JTF), der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF), der Europäische Verteidigungsfonds und der Innovationsfonds, für Projekte zu ermitteln, die zu den STEP-Zielen beitragen. Parallel dazu sollten zusätzliche Unionsmittel in Höhe von 13 Mrd. EUR bereitgestellt werden. Hiervon sollten 5 Mrd. EUR zur Aufstockung der Mittelausstattung des Innovationsfonds (46) und 4,2 Mrd. EUR zur Erhöhung des Gesamtbetrags der für die EU-Komponente im Rahmen der „InvestEU“-Verordnung (47) verfügbaren EU-Garantie auf 10,5 Mrd. EUR unter Berücksichtigung der entsprechenden Dotierungsquote verwendet werden. 1,3 Mrd. EUR sollten bereitgestellt werden, um die Finanzausstattung im Rahmen der Verordnung über „Horizont Europa“ (48) zu erhöhen, die in diesem Sinne geändert werden sollte; und 2,5 Mrd. EUR sollten für den Europäischen Verteidigungsfonds (49) bereitgestellt werden.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)

Darüber hinaus sollte ein „Souveränitätssiegel“ an Projekte vergeben werden, die zu den STEP-Zielen beitragen, sofern das Projekt bewertet worden ist und die Mindestqualitätsanforderungen – insbesondere die Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien – erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa, des Programms „Digitales Europa“ (50), des Programms EU4Health (51), des Europäischen Verteidigungsfonds oder des Innovationsfonds festgelegt worden sind, und unabhängig davon, ob das Projekt im Rahmen dieser Instrumente Finanzmittel erhalten hat. Diese Mindestqualitätsanforderungen werden in Hinblick auf die Ermittlung hochwertiger Projekte festgelegt. Dieses Siegel sollte als Qualitätssiegel verwendet werden, um Projekte dabei zu unterstützen, öffentliche und private Investitionen anzuziehen, indem der Beitrag dieser Projekte zu den STEP-Zielen bescheinigt wird. Darüber hinaus wird das Siegel insbesondere durch die Erleichterung kumulativer oder kombinierter Finanzierungen aus mehreren Unionsinstrumenten einen besseren Zugang zu EU-Mitteln fördern.

(8)

Darüber hinaus sollte ein „Souveränitätssiegel“ an Projekte vergeben werden, die zu den STEP-Zielen beitragen, wobei der Beitrag der Projekte zur Stärkung und Strukturierung lokaler Industrienetze und zur Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen ist, sofern das Projekt bewertet worden ist und die Mindestqualitätsanforderungen – insbesondere die Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien – erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa, des Programms „Digitales Europa“ (50), des Programms EU4Health (51), des Europäischen Verteidigungsfonds, des Innovationsfonds oder des Kohäsionsfonds festgelegt worden sind, und unabhängig davon, ob das Projekt im Rahmen dieser Instrumente Finanzmittel erhalten hat. Diese Mindestqualitätsanforderungen werden in Hinblick auf die Ermittlung hochwertiger Projekte festgelegt. Gemäß der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] ermittelte strategische Projekte, die den Resilienz- bzw. Wettbewerbskriterien des Netto-Null-Industrie-Gesetzes genügen, werden als Beitrag zu den Zielen dieser Verordnung betrachtet, da sie entweder strategische Abhängigkeiten verringern oder verhindern oder ein innovatives, bahnbrechendes Element in den Binnenmarkt einbringen. Daher sollten diese strategischen Projekte im Rahmen der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Gesetz] ein Souveränitätssiegel zuerkannt werden. Da alle strategischen Projekte, die im Rahmen der Verordnung (EU) .../... [Verordnung zu kritischen Rohstoffen] ermittelt wurden, auch auf die Erfüllung der Ziele dieser Plattform abzielen, sollte ihnen ebenfalls ein Souveränitätssiegel verliehen werden. Um Projekte zu fördern, die letztlich zur Verringerung der strategischen Abhängigkeit Europas von Drittländern beitragen, sollte das Siegel nur an Projekte vergeben werden, die von juristischen Personen verwaltet werden, die in der Union oder einem mit dem betreffenden Programm assoziierten Drittland ansässig sind. Wird das Projekt von mehreren juristischen Personen verwaltet, so sollte das Siegel nur dann für das Projekt vergeben werden, wenn mindestens eine unabhängige juristische Person in einem Mitgliedstaat und mindestens zwei weitere unabhängige juristische Personen ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern haben. Dieses Siegel sollte als Qualitätssiegel verwendet werden, um Projekte dabei zu unterstützen, öffentliche und private Investitionen anzuziehen, indem der Beitrag dieser Projekte zu den STEP-Zielen bescheinigt wird. Darüber hinaus wird das Siegel insbesondere durch die Erleichterung kumulativer oder kombinierter Finanzierungen aus mehreren Unionsinstrumenten einen besseren Zugang zu EU-Mitteln fördern. Die Mitgliedstaaten sollten auch dazu angehalten werden, das Souveränitätssiegel bei der Gewährung finanzieller Unterstützung durch ihre eigenen Programme zu berücksichtigen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)

Hierzu sollte es möglich sein, sich auf Bewertungen für die Zwecke anderer Unionsprogramme gemäß den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (52) zu stützen, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern und Investitionen in vorrangige Technologien zu fördern. Sofern die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität einhalten (53), sollten sie bei der Ausarbeitung und der Vorlage ihrer Aufbau- und Resilienzpläne und bei der Entscheidung über Investitionsprojekte, die aus ihrem Anteil am Modernisierungsfonds finanziert werden sollen, die Einbeziehung von Maßnahmen in Erwägung ziehen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist. Die Kommission sollte das Souveränitätssiegel auch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der EIB und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 der „InvestEU“-Verordnung berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Durchführungspartner dazu verpflichtet werden, Projekte zu prüfen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist, insofern sie in deren geografischen Anwendungsbereich und deren Tätigkeitsbereich fallen (Artikel 26 Artikel 5). Die für Programme im Rahmen von STEP zuständigen Behörden sollten ferner ermutigt werden, eine Unterstützung für strategische Projekte in Betracht zu ziehen, die im Einklang mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der europäischen Verordnung zu kritischen Rohstoffen ermittelt worden sind, in den Anwendungsbereich von Artikel 2 fallen und für die möglicherweise Vorschriften über die kumulative Finanzierung gelten.

(9)

Hierzu sollte es möglich sein, sich auf Bewertungen für die Zwecke anderer Unionsprogramme gemäß den Artikeln 126 und 127 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (52) zu stützen, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern und Investitionen in vorrangige Technologien zu fördern. Sofern die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (53) einhalten, sollten sie bei der Überprüfung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne und bei der Entscheidung über Investitionsprojekte, die aus ihrem Anteil am Modernisierungsfonds finanziert werden sollen, die Einbeziehung von Projekten in Erwägung ziehen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist. Die Kommission sollte das Souveränitätssiegel auch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der EIB und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 der „InvestEU“-Verordnung berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Durchführungspartner dazu verpflichtet werden, Projekte zu prüfen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist, insofern sie in deren geografischen Anwendungsbereich und deren Tätigkeitsbereich fallen (Artikel 26 Artikel 5). Die für Programme im Rahmen von STEP zuständigen Behörden sollten eine Unterstützung für strategische Projekte in Betracht ziehen, die im Einklang mit der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] und der Verordnung (EU) .../... [Verordnung zu kritischen Rohstoffen] ermittelt worden sind, in den Anwendungsbereich von Artikel 2 dieser Verordnung fallen und für die möglicherweise Vorschriften über die kumulative Finanzierung gelten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)

Um für eine offene strategische Autonomie zu sorgen und die Marktvalorisierung von Ergebnissen aus Forschung und Innovation im Bereich der kritischen Technologien zu verbessern, muss die Union als Normengeber fungieren, wie dies in der Mitteilung der Kommission vom 2. Februar 2022 mit dem Titel „Eine EU-Strategie für Normung – Globale Normen zur Unterstützung eines resilienten, grünen und digitalen EU-Binnenmarkts festlegen“ dargelegt wurde. Daher sollten Projekte, in deren Projektbeschreibungsvorschlag Normungsbestrebungen vorgesehen sind, in allen EU-Programmen, die eine Finanzierung im Rahmen der Plattform bieten, bevorzugt werden. Darüber hinaus ist es unerlässlich, dass im Rahmen der Plattform verfolgte Projekte bei ihrer Umsetzung die Normengebung berücksichtigen, um die Einführung einer bestimmten Technologie im gesamten Binnenmarkt zu beschleunigen und auszuweiten. Außerdem kann durch eine Ausrichtung der internationalen Normen an den europäischen Interessen für eine technologische Führungsrolle und weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen gesorgt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten sich gezielt um die Unterstützung von im Rahmen der Plattform verfolgten Projekte bemühen, damit sich diese aktiv in die Ausarbeitung von Normen einbringen und sich an nationalen, europäischen und eventuell internationalen Normungsprozessen beteiligen.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)

Da Vertrauen ein entscheidendes Element für Investitionen ist, sollte eine Governance-Struktur geschaffen werden, die sicherstellt, dass die Plattform auf effektive, effiziente, faire und transparente Weise umgesetzt wird. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen STEP-Ausschuss einrichten, der sich aus Sachverständigen für die verschiedenen unter diese Verordnung fallenden Technologien sowie für die Programme und Fonds der Union zusammensetzt, die die Plattform finanziell unterstützen. Der STEP-Ausschuss sollte mit der Vergabe und Förderung des Souveränitätssiegels und der Verwaltung des Souveränitätsportals betraut werden und eine koordinierende Funktion mit Blick auf die verschiedenen Netze und Interessenträger wahrnehmen, die für die Verwirklichung der Ziele der Plattform relevant sind. Da sich die unter diese Verordnung fallenden Technologien ständig weiterentwickeln, sollte eine industrielle Beratungsgruppe für strategische Technologien eingesetzt werden, die die Kommission durch Beratung zu den neuesten technologischen Entwicklungen und Herausforderungen in den betreffenden Sektoren unterstützt. Diese Gruppe sollte sich aus Vertretern der Wirtschaftszweige der Union zusammensetzen, die unter diese Verordnung fallen. Innerhalb der industriellen Beratungsgruppe sollte die geografische Ausgewogenheit berücksichtigt werden.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)

Die Kommission sollte eine neue öffentlich zugängliche Website (das„Souveränitätsportal“) einrichten, auf der Unternehmen und Projektträger, die Mittel für STEP-Investitionen beantragen, über die verfügbare Unterstützung informiert werden können. Hierzu sollten die Finanzierungsmöglichkeiten für STEP-Investitionen, die im Rahmen des EU-Haushalts zur Verfügung stehen, auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise angezeigt werden. Bereitgestellt werden sollten auch Informationen über Programme unter direkter Mittelverwaltung wie Horizont Europa, „Digitales Europa“, „EU4Health“ und den Innovationsfonds sowie über andere Programme wie „InvestEU“, die Aufbau- und Resilienzfazilität und die Fonds der Kohäsionspolitik. Darüber hinaus sollte das Souveränitätsportal dazu beitragen, dass Investoren leichter auf STEP-Investitionen aufmerksam werden, indem die Projekte aufgeführt werden, denen ein Souveränitätssiegel verliehen wurde. Auf dem Portal sollten auch die zuständigen nationalen Behörden aufgeführt werden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Plattform auf nationaler Ebene fungieren.

(10)

Die Kommission sollte eine neue öffentlich zugängliche Website (im Folgenden„Souveränitätsportal“) einrichten, die über die verfügbare Unterstützung für Projekte, die zu den STEP-Zielen beitragen, informiert. Um auf die Erfordernisse von Unternehmen und Projektträgern, die Mittel für STEP-Projekte im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union beantragen, einzugehen, sollte das Souveränitätsportal die Finanzierungsmöglichkeiten für STEP-Investitionen, die im Rahmen des EU-Haushalts zur Verfügung stehen, auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise anzeigen. Bereitgestellt werden sollten auch Informationen über die Programme der Union unter direkter Mittelverwaltung Horizont Europa, Digitales Europa, EU4Health, den Europäischen Verteidigungsfonds und den Innovationsfonds sowie über andere Finanzierungsquellen der Union, d. h. InvestEU, die Aufbau- und Resilienzfazilität und den Kohäsionsfonds. Um den Nutzen des Souveränitätsportals für Projektträger zu erhöhen, sollte das Portal einen Kurzsimulator anbieten, der Auskunft darüber gibt, für welches Unionsprogramm oder welchen Fonds ein einzelnes Projekt in Frage kommt, ohne dass vertrauliche Geschäftsinformationen preisgegeben werden und ohne dass dies rechtlich bindend ist. Darüber hinaus sollte das Souveränitätsportal dazu beitragen, dass Investoren leichter auf STEP-Investitionen aufmerksam werden, indem die Projekte aufgeführt werden, denen ein Souveränitätssiegel verliehen wurde. Die Veröffentlichung von Informationen über Projekte im Bereich Sicherheit und Verteidigung sollte fallweise bewertet und auf Projekte beschränkt werden, bei denen die Veröffentlichung vom Projektträger oder von der Kommission für notwendig erachtet wird. Dem Schutz der Vertraulichkeit und der Sicherheit von Informationen in Verteidigungsfragen sollte gebührend Rechnung getragen werden. Auf dem Portal sollten auch die zuständigen nationalen Behörden aufgeführt werden, die als Kontaktstellen für die Umsetzung der Plattform auf nationaler Ebene fungieren. Die Kommission sollte die Komplementarität des Portals mit ähnlichen Plattformen, einschließlich der Plattform der Netto-Null-Industrie-Verordnung, sicherstellen und Bürokratie und Verwaltungsaufwand weitgehend verhindern.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)

Die Kommission sollte die Umsetzung der Ziele der Plattform überwachen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu verfolgen. Die Überwachung sollte gezielt und in einem angemessenen Verhältnis zu den im Rahmen der Plattform durchgeführten Tätigkeiten erfolgen, damit keine Überregulierung stattfindet und insbesondere den Begünstigten der Finanzierung kein Verwaltungsaufwand entsteht. Im Interesse der Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele der Plattform im Rahmen der einzelnen Programme und Fonds, über die STEP-Gesamtausgaben im Rahmen der jeweiligen Programme und Fonds und über die STEP-Leistung auf der Grundlage der in diesen Programmen vorgesehenen Leistungsindikatoren Bericht erstatten. Darüber hinaus sollten Informationen über den qualitativen und quantitativen Beitrag der Plattform zu grenzübergreifenden Projekten und zu Projekten pro Mitgliedstaat vorgelegt werden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)

Die Plattform, die sich auf die Neuprogrammierung und Verstärkung bestehender Programme zur Unterstützung strategischer Investitionen stützt, bildet zugleich ein wichtiges Element für die Erprobung der Durchführbarkeit und Vorbereitung neuer Maßnahmen, um einem Europäischen Souveränitätsfonds den Weg zu ebnen. Die Evaluierung im Jahr 2025, bei der die Relevanz der ergriffenen Maßnahmen geprüft wird, wird als Grundlage für die Bewertung der Notwendigkeit einer Aufstockung der Unterstützung für strategische Sektoren dienen.

(11)

Die Plattform, die sich auf die Neuprogrammierung und Verstärkung bestehender Programme zur Unterstützung strategischer Investitionen und auf die Verringerung der Abhängigkeiten der Union stützt, bildet zugleich ein wichtiges Element für die Erprobung der Durchführbarkeit und Vorbereitung neuer Maßnahmen, die die notwendige strukturelle Antwort auf den Investitionsbedarf der Union bieten. Sie kann insbesondere als ein Schritt zur Einrichtung eines Europäischen Souveränitätsfonds betrachtet werden, der zur Gestaltung und Stärkung einer europäischen Industriepolitik beitragen könnte, indem im mehrjährigen Finanzrahmen nach 2027 mehr Mittel für die europäische Industrie bereitgestellt werden. Die Zwischenevaluierung im Jahr 2025, bei der die Relevanz der ergriffenen Maßnahmen geprüft wird, wird über den aktuellen Stand der Abhängigkeiten der Union und der strategisch wichtigsten Sektoren informieren, um ihre Autonomie auf umfassende Weise zu stärken. In der Zwischenevaluierung sollte die Kommission auch prüfen, ob das Souveränitätsportal erweitert werden kann, sodass alle bestehenden öffentlich zugänglichen Websites kombiniert und Informationen über Unionsprogramme und -fonds, die unter direkter, geteilter und indirekter Mittelverwaltung stehen, in einem einzigen Portal bereitgestellt werden. Sie sollte als Grundlage für die Bewertung der Notwendigkeit einer Aufstockung der Unterstützung für strategische Sektoren im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 dienen, damit die ermittelten Herausforderungen besser bewältigt und die politischen Ziele der Union in diesem Bereich verwirklicht werden können.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)

Die Richtlinie 2003/87/EG (54) sollte dahin gehend geändert werden, dass im Zeitraum 2024-2027 zusätzliche Mittel in Höhe von 5 Mrd. EUR bereitgestellt werden können. Der Innovationsfonds unterstützt Investitionen in innovative CO2-arme Technologien, die in den Anwendungsbereich der STEP fallen sollten. Die Erhöhung des Volumens des Innovationsfonds sollte es daher ermöglichen, Finanzmittel bereitzustellen, mit denen die Entwicklung oder Herstellung kritischer umweltschonender Technologien in der Union unterstützt werden können. In Übereinstimmung mit den Zielen der Gewährleistung des Zusammenhalts und der Förderung des Binnenmarkts und zur Unterstützung des ökologischen Wandels und der Entwicklung sauberer Technologien in der gesamten Union sollte die zusätzliche Finanzausstattung über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bereitgestellt werden, die Einrichtungen aus Mitgliedstaaten offen stehen, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU der 27 liegt.

(12)

Die Richtlinie 2003/87/EG (54) sollte dahin gehend geändert werden, dass im Zeitraum 2024-2027 zusätzliche Mittel in Höhe von 5 Mrd. EUR aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt werden können. Der Innovationsfonds unterstützt Investitionen in innovative CO2-arme Technologien, die in den Anwendungsbereich der STEP fallen sollten. Die Erhöhung des Volumens des Innovationsfonds sollte es daher ermöglichen, Finanzmittel bereitzustellen, mit denen die Entwicklung oder Herstellung von Netto-Null-Technologien in der Union unterstützt werden kann. In Übereinstimmung mit den Zielen der Gewährleistung des wirtschaftliche, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Förderung des Binnenmarkts und zur Unterstützung des ökologischen Wandels und der Entwicklung von Netto-Null-Technologien in der gesamten Union sollte die zusätzliche Finanzausstattung über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu strategischen Projekten bereitgestellt werden, wie sie in der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] definiert werden und sofern sie den Resilienz- bzw. den Wettbewerbskriterien für die Auswahl strategischer Projekten genügen. Bis zum 31. Dezember 2025 sollte der Finanzrahmen zu gleichen Teilen für die Einrichtungen aus Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU der 27 liegt, und für die Einrichtungen aus allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Die in der letzten Überarbeitung der Emissionshandelsrichtlinie vorgesehene technische Unterstützung für Mitgliedstaaten mit geringer Beteiligung sollte während dieser Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen beibehalten werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)

Um die Unterstützungsmöglichkeiten für Investitionen zur Stärkung der industriellen Entwicklung und der Wertschöpfungsketten in strategischen Sektoren auszuweiten, sollte der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem EFRE dergestalt erweitert werden, dass unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1060 (55) und der Verordnung (EU) 2021/1058 (56) dargelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben und Aufwendungen für den Klimaschutz neue spezifische Ziele im Rahmen des EFRE vorgesehen werden. In strategischen Sektoren sollte es auch möglich sein, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU zu unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelter Regionen von Mitgliedstaaten leisten können, deren Pro-Kopf-BIP unter dem EU-Durchschnitt liegt. Die Verwaltungsbehörden werden aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und lokalen KMU, Lieferketten, Innovations- und Technologie-Ökosystemen zu fördern. Dadurch könnte die Fähigkeit der Europäischen Union zur Festigung ihrer Position in diesen Sektoren insgesamt verbessert werden, indem allen Mitgliedstaaten Zugang zu solchen Investitionen gewährt und somit dem Risiko wachsender Ungleichheiten entgegengewirkt würde.

(13)

Um die Unterstützungsmöglichkeiten für Investitionen zur Stärkung der industriellen Entwicklung und der Wertschöpfungsketten in strategischen Sektoren auszuweiten, sollte der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem EFRE dergestalt erweitert werden, dass unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1060 (55) und der Verordnung (EU) 2021/1058 (56) dargelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben und Aufwendungen für den Klimaschutz neue spezifische Ziele im Rahmen des EFRE vorgesehen werden. In strategischen Sektoren sollte es auch möglich sein, produktive Investitionen in Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf KMU und Midcap-Unternehmen zu unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelter Regionen von Mitgliedstaaten leisten können, deren Pro-Kopf-BIP unter dem EU-Durchschnitt liegt. Die Verwaltungsbehörden werden aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und lokalen KMU, Lieferketten, Innovations- und Technologie-Ökosystemen zu fördern. Dadurch könnte die Fähigkeit der Europäischen Union zur Festigung ihrer Position in diesen Sektoren insgesamt verbessert werden, indem allen Mitgliedstaaten Zugang zu solchen Investitionen gewährt und somit dem Risiko wachsender Ungleichheiten entgegengewirkt würde. Die für diese neuen spezifischen Ziele vorgesehenen Mittel sollten auf höchstens 20 % der ursprünglichen Zuweisungen für den EFRE im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1058 begrenzt werden.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)

Der in der Verordnung (EU) 2021/1056 (57) festgelegte Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang sollte auf Investitionen großer Unternehmen in saubere Technologien ausgeweitet werden, die zu den Zielen der STEP beitragen, sofern diese Investitionen einen Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang leisten. Für die Unterstützung solcher Investitionen sollte keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sein, wenn diese Überarbeitung ausschließlich die Lückenanalyse betreffen würde, die die Investition unter dem Gesichtspunkt der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigt.

(14)

Der in der Verordnung (EU) 2021/1056 (57) festgelegte Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang sollte auf Investitionen in Netto-Null-Technologien und auf die Beseitigung des Arbeitskräftemangels und von Qualifikationsdefiziten zur Unterstützung dieser Investitionen ausgeweitet werden, womit Unternehmen mit Schwerpunkt auf KMU und Midcap-Unternehmen zu den Zielen der STEP beitragen, sofern diese Investitionen einen Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang leisten. Im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, die keine KMU sind, sollten auch Investitionen in Betracht gezogen werden, die zur Schaffung von Lehrstellen und Arbeitsplätzen beitragen oder die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf neue Fertigkeiten ermöglichen. Für die Unterstützung solcher Investitionen sollte keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sein.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre vorläufige Mittelzuweisung aus den Mitteln der Reserve für die Anpassung an den Brexit ganz oder teilweise auf den EFRE oder den ESF+ zu übertragen, sofern damit produktive Investitionen gefördert werden, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung von weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie von stärker entwickelten Regionen der Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP unter dem EU-Durchschnitt leisten können, einschließlich der Regionen und lokalen Gemeinschaften, die vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union am stärksten betroffen sind. Die Investitionen, die zu den Zielen der STEP beitragen und aus dem EFRE und dem ESF+ und der Reserve für die Anpassung an den Brexit finanziert werden sollen, können ähnlichen Zwecken dienen und einen ähnlichen Inhalt haben, da beide letztlich darauf abzielen, die Gesamtkapazität Europas zur Konsolidierung seiner Position in bestimmten Sektoren zu stärken, indem sie den Mitgliedstaaten Zugang zu solchen Investitionen verschaffen und so der Gefahr einer Zunahme von Ungleichheit entgegenwirken und die negativen Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abmildern.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b)

Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, ihre vorläufige Mittelzuweisung ganz oder teilweise aus den Mitteln der Reserve für die Anpassung an den Brexit auf den Fonds für einen gerechten Übergang zu übertragen, sofern mit diesen Mitteln Maßnahmen unterstützt werden sollen, die mit den genehmigten territorialen Plänen für einen gerechten Übergang im Einklang stehen, auch in den Regionen für einen gerechten Übergang, die – direkt oder indirekt – am stärksten vom Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union betroffen sind. Sowohl der Fonds für einen gerechten Übergang als auch die Reserve für die Anpassung an den Brexit können zu den Zielen der STEP beitragen, da beide letztlich auf eine regionale wirtschaftliche Diversifizierung und die Stärkung der Gesamtkapazität Europas abzielen, damit es seine Position in bestimmten Sektoren stärken kann, wozu den Mitgliedstaaten Zugang zu Investitionen verschafft wird, womit dem Risiko zunehmender Ungleichheit entgegengewirkt wird und negative Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt abgemildert werden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)

Um dazu beizutragen, Investitionen zu beschleunigen und über den EFRE, den ESF+ (59) und den Fonds für einen gerechten Übergang sofortige Liquidität für Investitionen zur Unterstützung der STEP-Ziele bereitzustellen, sollte bezüglich Prioritäten für Investitionen, mit denen die STEP-Ziele unterstützt werden, ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung in Form einer einmaligen Zahlung bereitgestellt werden. Die zusätzliche Vorfinanzierung sollte für die gesamte Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang gelten, da die Ausführung der Mittel aus diesem Fonds beschleunigt werden muss und der Fonds eng mit der Zielsetzung verknüpft ist, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der STEP-Ziele zu unterstützen. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den in der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Vorschriften für Vorfinanzierungen in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit eines höheren EU-Finanzierungssatzes von 100 % für die STEP-Prioritäten bestehen, um weitere Anreize für solche Investitionen zu schaffen und ihre schnellere Umsetzung zu gewährleisten. Bei der Umsetzung der neuen STEP-Ziele werden die Verwaltungsbehörden aufgefordert, bestimmte soziale Kriterien anzuwenden oder gesellschaftlich positive Ergebnisse zu fördern, wie z. B. die Schaffung von Lehrstellen und Arbeitsplätzen für junge benachteiligte Personen, insbesondere für junge Menschen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, wobei die sozialen Vergabekriterien der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sind, wenn ein Projekt von einer Einrichtung durchgeführt wird, das den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt, und die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarten betreffenden Löhne zu zahlen sind.

(16)

Um dazu beizutragen, Investitionen zu beschleunigen und über den EFRE, den ESF+ (59) und den Fonds für einen gerechten Übergang sofortige Liquidität für Investitionen zur Unterstützung der STEP-Ziele bereitzustellen, sollte bezüglich Prioritäten für Investitionen, mit denen die STEP-Ziele unterstützt werden, ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung in Form einer einmaligen Zahlung bereitgestellt werden. Die zusätzliche Vorfinanzierung sollte für die gesamte Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang gelten, da die Ausführung der Mittel aus diesem Fonds beschleunigt werden muss und der Fonds eng mit der Zielsetzung verknüpft ist, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der STEP-Ziele zu unterstützen. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den in der Verordnung (EU) 2021/1060 dargelegten Vorschriften für Vorfinanzierungen in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit eines höheren EU-Finanzierungssatzes von bis zu 100 % für die STEP-Prioritäten bestehen, um weitere Anreize für solche Investitionen zu schaffen und ihre schnellere Umsetzung zu gewährleisten. Bei der Umsetzung der neuen STEP-Ziele werden die Verwaltungsbehörden aufgefordert, bestimmte soziale Kriterien anzuwenden und gesellschaftlich positive Ergebnisse zu fördern, wie z. B. die Schaffung von Lehrstellen und hochwertigen Arbeitsplätzen für junge benachteiligte Personen, insbesondere für junge Menschen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, wobei die sozialen Vergabekriterien der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge anzuwenden sind, wenn ein Projekt von einer Einrichtung durchgeführt wird, das den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegt, und die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarten betreffenden Löhne zu zahlen sind.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)

Der Rechtsrahmen für die Durchführung der Programme 2014-2020 wurde in den zurückliegenden Jahren dahin gehend angepasst, den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität in Bezug auf Durchführungsvorschriften und mehr Liquidität zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu bieten. Die vollständige Ausschöpfung und Umsetzung dieser am Ende des Programmplanungszeitraums eingeführten Maßnahmen erfordern ein hinreichendes Maß an Zeit- und Verwaltungsressourcen; zumal die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen dann auf die Überarbeitung der operationellen Programme 2021-2027 im Zusammenhang mit den STEP-Zielen konzentrieren werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Programmbehörden zu verringern und bei Programmabschluss einen möglichen Verlust von Mitteln aus rein verwaltungstechnischen Gründen zu vermeiden, sollten die Fristen für das verwaltungstechnische Auslaufen der Programme im Zeitraum 2014-2020 in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (61) und in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (62) verlängert werden. Insbesondere sollte die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags auf Restzahlung um 12 Monate verlängert werden. Außerdem sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussunterlagen um 12 Monate verlängert werden. Im Zusammenhang mit dieser Änderung sollte klargestellt werden, dass die Verteilung von Lebensmitteln und Materialien, die bis zum Ende des Förderzeitraums (Ende 2023) gekauft worden sind, auch nach diesem Datum fortgesetzt werden kann. Um eine ordnungsgemäße Ausführung des EU-Haushaltsplans und die Einhaltung der Obergrenzen für Zahlungen zu gewährleisten, sollten die im Jahr 2025 zu leistenden Zahlungen auf 1 % der Zuweisungen aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens pro Programm begrenzt werden. Fällige Beträge, die über die Obergrenze von 1 % der Programmmittel pro Fonds für 2025 hinausgehen, sollten weder im Jahr 2025 noch in den Folgejahren ausgezahlt, sondern nur für die Abrechnung von Vorfinanzierungen verwendet werden. Die Mittelbindung von nicht in Anspruch genommenen Beträgen wird gemäß den allgemeinen Regeln für die Aufhebung von Mittelbindungen beim Auslaufen aufgehoben.

(18)

Der Rechtsrahmen für die Durchführung der Programme 2014-2020 wurde in den zurückliegenden Jahren dahin gehend angepasst, den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität in Bezug auf Durchführungsvorschriften und mehr Liquidität zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs gegen die Ukraine zu bieten. Diese Maßnahmen erfordern ausreichend Zeit und Verwaltungsressourcen, um vollständig genutzt und umgesetzt werden zu können; zumal die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen dann auf die Überarbeitung der operationellen Programme 2021-2027 im Zusammenhang mit den STEP-Zielen konzentrieren werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Programmbehörden zu verringern und bei Programmabschluss einen möglichen Verlust von Mitteln aus rein verwaltungstechnischen Gründen zu vermeiden, sollten die Fristen für das verwaltungstechnische Auslaufen der Programme im Zeitraum 2014-2020 in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (61) und in der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 (62) verlängert werden. Insbesondere sollte die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags auf Restzahlung um zwölf Monate verlängert werden. Außerdem sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussunterlagen um zwölf Monate verlängert werden. Folglich sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, den Antrag auf Abschlusszahlung bis zum 30. Juni 2025 und die in Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Unterlagen bis zum 15. Februar 2026 einzureichen, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, um das Verfahren im Zusammenhang mit dem Abschluss der Projekte zu Ende zu führen. Im Zusammenhang mit dieser Änderung sollte klargestellt werden, dass die Verteilung von Lebensmitteln und Materialien, die bis zum Ende des Förderzeitraums (Ende 2023) gekauft worden sind, auch nach diesem Datum fortgesetzt werden kann. Um eine ordnungsgemäße Ausführung des EU-Haushaltsplans und die Einhaltung der Obergrenzen für Zahlungen zu gewährleisten, sollten die im Jahr 2025 zu leistenden Zahlungen auf 10 % der Zuweisungen aus Mitteln des mehrjährigen Finanzrahmens pro Programm begrenzt werden. Fällige Beträge, die über die Obergrenze von 10 % der Programmmittel pro Fonds für 2025 hinausgehen, sollten weder im Jahr 2025 noch in den Folgejahren ausgezahlt, sondern nur für die Abrechnung von Vorfinanzierungen verwendet werden. Die Mittelbindung von nicht in Anspruch genommenen Beträgen wird gemäß den allgemeinen Regeln für die Aufhebung von Mittelbindungen beim Auslaufen aufgehoben. Angesichts der besonderen Herausforderungen für die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV sollte eine spezifische Ausnahmeregelung in Bezug auf die Frist für den endgültigen Antrag auf Zwischenzahlung für das letzte Geschäftsjahr vorgesehen werden, und die Zwischenzahlungen im Jahr 2025 sollten auf 15 % begrenzt werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)

„InvestEU“ ist das Leitprogramm der EU zur Förderung von Investitionen, insbesondere zugunsten des ökologischen und des digitalen Wandels, durch die Bereitstellung nachfrageorientierter Finanzierungen, unter anderem in Form von Mischfinanzierungsmechanismen, und technischer Hilfe. Ein solcher Ansatz trägt dazu bei, zusätzliches öffentliches und privates Kapital zu mobilisieren. Angesichts der hohen Marktnachfrage nach „InvestEU“-Garantien sollte die EU-Komponente von „InvestEU“ gestärkt werden, damit sie den Zielen der Plattform entspricht. Dies wird unter anderem die bestehende Möglichkeit von „InvestEU“ stärken, in Projekte, die Teil eines IPCEI sind, innerhalb der benannten kritischen Technologiesektoren zu investieren. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, zur „InvestEU“-Mitgliedstaaten-Komponente beizutragen, um unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen Finanzprodukte im Einklang mit den STEP-Zielen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihren Aufbau- und Resilienzplänen eine Maßnahme vorzusehen, bei der für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ein Barbeitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele geleistet werden kann. Dieser zusätzliche Beitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele könnte bis zu 6 % der Gesamtmittelzuweisung des entsprechenden Aufbau- und Resilienzplans zu der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ausmachen. Außerdem sollten zusätzliche Flexibilität und Klarstellungen eingeführt werden, um die Verwirklichung der STEP-Ziele zu erleichtern.

(19)

„InvestEU“ ist das Leitprogramm der EU zur Förderung von Investitionen, insbesondere zugunsten des ökologischen und des digitalen Wandels, durch die Bereitstellung nachfrageorientierter Finanzierungen, unter anderem in Form von Mischfinanzierungsmechanismen, und technischer Hilfe. Ein solcher Ansatz trägt dazu bei, zusätzliches öffentliches und privates Kapital zu mobilisieren. Angesichts der hohen Marktnachfrage nach „InvestEU“-Garantien sollte die EU-Komponente von „InvestEU“ gestärkt werden, damit sie den Zielen der Plattform entspricht. Dies wird unter anderem die bestehende Möglichkeit von „InvestEU“ stärken, in Projekte, die Teil eines IPCEI sind, innerhalb der benannten relevanten Technologiesektoren zu investieren. Um für eine umfassende Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel zu sorgen, kann die Kommission der EIB-Gruppe ausnahmsweise mehr als 75 % der EU-Garantie gewähren, sofern die Durchführungspartner nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die für sie vorgesehenen 25 % der EU-Garantie zu übernehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die anderen Durchführungspartner als die EIB-Gruppe ermutigen und dabei unterstützen, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in vollem Umfang auszuschöpfen. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten ermutigt, zur „InvestEU“-Mitgliedstaaten-Komponente beizutragen, um unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen Finanzprodukte im Einklang mit den STEP-Zielen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihren Aufbau- und Resilienzplänen eine Maßnahme vorzusehen, bei der für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ein Barbeitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele geleistet werden kann. Dieser zusätzliche Beitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele könnte bis zu 6 % der Gesamtmittelzuweisung des entsprechenden Aufbau- und Resilienzplans zu der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU“ ausmachen. Außerdem sollten zusätzliche Flexibilität und Klarstellungen eingeführt werden, um die Verwirklichung der STEP-Ziele zu erleichtern. Generell sollten die Kommission und alle Behörden, die für Programme zuständig sind, die zur Umsetzung der STEP beitragen, dazu angehalten werden, für Kohärenz, Komplementarität und Synergieeffekte zwischen den Finanzierungsquellen und den STEP-Zielen zu sorgen.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)

Horizont Europa ist das wichtigste Finanzierungsprogramm der EU für Forschung und Innovation, und der Europäische Innovationsrat (EIC) bietet Unterstützung für potenziell bahnbrechende, den Wandel befördernde Innovationen mit Expansionspotenzial, die für private Investoren mit einem zu großen Risiko behaftet sein könnten. Im Rahmen von Horizont Europa sollte zusätzliche Flexibilität vorgesehen werden, damit der EIC Accelerator nicht bankfähigen KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, nicht bankfähigen KMU und kleineren Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die Innovationen im Bereich der durch die Plattform geförderten Technologien durchführen, eine reine Eigenkapitalunterstützung unabhängig davon bieten kann, ob sie zuvor andere Arten von Unterstützung aus dem EIC Accelerator erhalten haben. Die Ausführung von Mitteln aus dem EIC-Fonds ist derzeit, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, auf einen Investitionshöchstbetrag von 15 Mio. EUR beschränkt, und es können keine Folgefinanzierungsrunden oder größere Investitionsbeträge berücksichtigt werden. Eine reine Eigenkapitalunterstützung für nicht bankfähige KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung würde die bestehende Marktlücke im Bereich eines Investitionsbedarfs von 15 bis 50 Mio. EUR schließen. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die für das EIC-Pilotprojekt im Rahmen von Horizont 2020 gebundenen Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden. Diese nicht verwendeten Mittel sollten für die Zwecke des EIC Accelerator im Rahmen von Horizont Europa zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung über Horizont Europa sollte auch dahin gehend geändert werden, dass darin der erhöhten Mittelausstattung des Europäischen Verteidigungsfonds Rechnung getragen wird.

(20)

Horizont Europa ist das wichtigste Finanzierungsprogramm der EU für Forschung und Innovation, und der Europäische Innovationsrat (EIC) bietet Unterstützung, insbesondere für potenziell bahnbrechende, den Wandel befördernde Innovationen mit Expansionspotenzial, die für private Investoren mit einem zu großen Risiko behaftet sein könnten. Im Rahmen von Horizont Europa sollte zusätzliche Flexibilität vorgesehen werden, damit der EIC Accelerator nicht bankfähigen KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, nicht bankfähigen KMU und kleineren Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die Innovationen insbesondere für die Beschäftigten im Bereich der durch die Plattform geförderten Technologien durchführen, eine reine Eigenkapitalunterstützung unabhängig davon bieten kann, ob sie zuvor andere Arten von Unterstützung aus dem EIC Accelerator erhalten haben. Bei der Ausführung von Mitteln aus dem EIC-Fonds hat die Kommission die Investitionen des Fonds, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, auf einen Investitionshöchstbetrag von 15 Mio. EUR beschränkt, was den Fonds daran hinderte, Folgefinanzierungsrunden oder größere Investitionsbeträge effektiv zu berücksichtigen. Eine reine Eigenkapitalunterstützung für nicht bankfähige KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung würde die bestehende Marktlücke insbesondere bei einem Investitionsbedarf von 15 bis 50 Mio. EUR schließen. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die für das EIC-Pilotprojekt im Rahmen von Horizont 2020 gebundenen Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden. In Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1046 sollten diese nicht verwendeten Mittel für die Zwecke des EIC Accelerator im Rahmen von Horizont Europa zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung über Horizont Europa sollte auch dahin gehend geändert werden, dass darin der erhöhten Mittelausstattung des Europäischen Verteidigungsfonds Rechnung getragen wird.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)

Der EIC spielt eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Erstfinanzierungen für schnell wachsende Start-ups und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Mit seinem Fachwissen ist der EIC ideal positioniert, um die Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen zu verbessern, die Kapital zur Expansion über die erste Innovationsphase hinaus suchen. Die bisherige Umsetzung des EIC-Beschleunigers hat jedoch gezeigt, dass der ehrgeizige und transformative Charakter des EIC als Referenzinvestor für bahnbrechende Innovationen in Europa durch den EIC-Fonds zu Herausforderungen bei der Umsetzung und zu Rechtsunsicherheit bei den Durchführungsstellen geführt hat, insbesondere hinsichtlich der Rolle des EIC und der Exekutivagentur für KMU. In Anbetracht der zentralen Rolle des EIC-Fonds für den Erfolg von STEP sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften über die Funktionsweise des EIC geklärt werden. Im Zuge der weiteren Verbesserung der Funktionsweise des EIC sollte die Einrichtung einer unabhängigen Einrichtung der Union gemäß Artikel 187 AEUV als Hauptverantwortlicher für die Umsetzung des EIC in Betracht gezogen werden.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)

Der Europäische Verteidigungsfonds ist das führende Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologischen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union und zur Förderung der offenen strategischen Autonomie der Union. Die Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten ist entscheidend, da dies die Kapazitäten und die Autonomie der europäischen Industrie bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten als Endnutzer solcher Güter stärkt. Die zusätzlichen Mittel sollten daher für die Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Deep Tech und digitale Technologien bereitgestellt werden, die zur Entwicklung von Verteidigungsanwendungen beitragen.

(21)

Der Europäische Verteidigungsfonds ist das führende Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologischen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union und zur Förderung der offenen strategischen Autonomie der Union. Die Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten ist entscheidend, da dies die Kapazitäten und die Autonomie der europäischen Industrie bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten als Endnutzer solcher Güter stärkt. Die zusätzlichen Mittel sollten daher für die Unterstützung von Projekten im Bereich Deep Tech und digitale Technologien bereitgestellt werden, die zur Entwicklung von Verteidigungsanwendungen beitragen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)

Um die Wirkung der im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates [ARF] zur Verwirklichung der in Artikel 4 der genannten Verordnung festgelegten Ziele verfügbaren Unterstützung in Form von Darlehen zu maximieren, sollten die Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel in Form von Darlehen aus der nach dem 1. September 2023 im Rahmen der genannten Verordnung noch verfügbaren Unterstützung in Form von Darlehen beantragen können, um die Erlöse aus diesen Darlehen in Form von Barmitteln in die Mitgliedstaaten-Komponente von InvestEU zur Unterstützung der Ziele von STEP einzubringen. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Unterstützung in Form von Darlehen bis zum 15. Dezember 2023 beantragen können.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“ oder „Plattform“) eingerichtet, um kritische und neu entstehende strategische Technologien zu unterstützen.

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“ oder „Plattform“) eingerichtet, um strategische Technologien und ihre jeweiligen Lieferketten in relevanten Sektoren zu unterstützen und damit die Umsetzung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade zu fördern, das durch den Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) , die Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] und die Verordnung (EU) .../... [Gesetz zu kritischen Rohstoffen] geschaffen wurde.

 

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Zur Stärkung der Souveränität und Sicherheit Europas, Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels der Union, Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Verringerung ihrer strategischen Abhängigkeiten, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Investitionen in der gesamten Union sowie Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen werden mit der Plattform die folgenden Ziele verfolgt:

(1)   Zur Stärkung der industriellen Souveränität und Sicherheit Europas, Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union, Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels der Union, Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Investitionen in der gesamten Union, Förderung der grenzüberschreitenden Beteiligung, auch von KMU, Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen, Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen und Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für Projektträger, Straffung der Verfahren und Verringerung des Verwaltungsaufwands werden mit der Plattform die folgenden Ziele verfolgt:

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien in der Union oder auch Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in den folgenden Bereichen:

a)

Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung Technologien in der Union oder auch Sicherung und Stärkung der entsprechenden Lieferketten gemäß Absatz 4 in den folgenden Sektoren:

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)

Deep Tech und digitale Technologien

i)

digitale Technologien, einschließlich Mehrländerprojekte im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 des Beschlusses (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates, die zu den Vorgaben und Zielen des mit dem genannten Beschluss aufgestellten Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)

umweltschonende Technologien

ii)

Netto-Null-Technologien gemäß der Definition in Artikel 3, Nummer (...) der Verordnung (EU) .../...[Netto-Null-Industrie-Verordnung];

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)

Biotechnologien

iii)

Biotechnologien gemäß der Definition im Anhang zu dieser Verordnung und Biowissenschaften, einschließlich der Arzneimittel, die in der Unionsliste kritischer Arzneimittel aufgeführt sind, und deren Komponenten;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art von entscheidender Bedeutung sind, zur Unterstützung des unter Buchstabe a genannten Ziels.

b)

Bekämpfung des Mangels an Arbeitskräften und Qualifikationen, die für hochwertige Arbeitsplätze aller Art von entscheidender Bedeutung sind, zur Unterstützung des unter Buchstabe a genannten Ziels, insbesondere durch lebenslanges Lernen und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den bereits bestehenden Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Europäischen Net-Zero-Akademien, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] geschaffen wurden;

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

Förderung von technologiebasierten Innovationen zur Unterstützung des unter Buchstabe a genannten Ziels, die das Potenzial haben, transformative Lösungen zu liefern, die auf modernsten wissenschaftlichen, technologischen und ingenieurtechnischen Grundlagen beruhen, einschließlich Innovationen, die Fortschritte im physikalischen, biologischen und digitalen Bereich kombinieren.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien gelten als kritisch, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien, einschließlich ihrer Lieferketten, gelten als kritisch, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum … [zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung, wie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Technologien, einschließlich ihrer Lieferketten, die Bedingungen dieses Absatzes erfüllen können. Der delegierte Rechtsakt wird in dem Zwischenbewertungsbericht gemäß Artikel 8 überprüft.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)     Betrifft ein von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigtes wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) einen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologiebereiche, so sind die betreffenden Technologien als kritisch anzusehen.

entfällt

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Wertschöpfungskette für die Herstellung kritischer Technologien gemäß Absatz 1 bezieht sich auf Endprodukte sowie Schlüsselkomponenten, bestimmte Maschinen und kritische Rohstoffe, die in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendet werden.

(4)   Die Lieferkette für die Herstellung von Technologien gemäß Absatz 1 bezieht sich auf Endprodukte sowie Komponenten, Maschinen und kritische Rohstoffe gemäß Anhang II der Verordnung (EU) .../... [Gesetz über kritische Rohstoffe], die für die Herstellung und das Funktionieren dieser Produkte unerlässlich sind.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Strategische Projekte im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung], die entweder die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung definierten Resilienzkriterien oder die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Wettbewerbskriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erfüllen, und der Verordnung (EU) .... [Gesetz über kritische Rohstoffe] gelten als Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziele der STEP-Plattform.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)     Bei der Durchführung von Programmen und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung legen die Kommission und die Mitgliedstaaten besonderen Wert auf die Unterstützung von „Net-Zero Industry Valleys“ im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung], von Projekten in Gebieten, die in den territorialen Übergangsplänen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgeführt sind, und in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU-27 liegt.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Umsetzung der Plattform wird insbesondere durch Folgendes unterstützt:

(1)   Die finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Plattform wird aus bestehenden Programmen und Fonds der Union bereitgestellt. Um ihre Fähigkeit zur Verwirklichung der STEP-Ziele zu stärken, werden für die folgenden Programme und Fonds der Union zusätzliche Mittel bereitgestellt:

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

eine Unionsgarantie nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 mit einem Richtbetrag von 7 500 000 000 EUR, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/523 umgesetzt wird;

a)

eine Unionsgarantie nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 mit einem Richtbetrag von 10 500 000 000 EUR, die im Einklang mit dieser Verordnung umgesetzt wird;

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

einem Betrag von 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/695. Dieser Betrag wird im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/695 ausgeführt.

b)

einem Betrag von 1 300 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) 2021/695, der im Einklang mit dieser Verordnung ausgeführt wird.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

einem Betrag von 5 000 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG. Dieser Betrag wird im Einklang mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung [2019/856] der Kommission im Rahmen des Innovationsfonds umgesetzt.

c)

einem Betrag von 5 000 000 000  EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG, der im Einklang mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission im Rahmen des Innovationsfonds umgesetzt wird.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

einem Betrag von 1 5000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/697. Dieser Betrag wird im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/697 ausgeführt.

d)

einem Betrag von 2 500 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/697, der im Einklang mit dieser Verordnung ausgeführt wird.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Souveränitätssiegel und kumulative Finanzierung

Souveränitätssiegel, kombinierte und kumulative Finanzierung

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission vergibt für jede Maßnahme, die zu einem der Ziele der Plattform beiträgt, ein Souveränitätssiegel, sofern die Maßnahme bewertet worden ist und die Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien, erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU) 2021/695, der Verordnung (EU) 2021/694, der Verordnung (EU) 2021/697, der Verordnung (EU) 2021/522 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission festgelegt sind.

(1)   Die Kommission vergibt für jedes Projekt, das zu einem der Ziele der Plattform beiträgt, ein Souveränitätssiegel, sofern das Projekt bewertet worden ist und die Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien, erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU) 2021/695, der Verordnung (EU) 2021/694, der Verordnung (EU) 2021/697, der Verordnung (EU) 2021/522, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission festgelegt sind, oder wenn das Projekt als strategisches Projekt im Sinne der Verordnung (EU) .../... („Netto-Null-Industrie-Verordnung“) eingestuft wurde, wenn das Projekt entweder die Resilienzkriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder die Wettbewerbskriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Netto-Null-Industrie-Verordnung im Rahmen des Auswahlverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien oder gemäß der Verordnung (EU) .../... („Verordnung zu kritischen Rohstoffen“) erfüllt. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind fortlaufend geöffnet.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Bei der Bewertung, ob ein Projekt zu einem der Ziele der Plattform gemäß Absatz 1 beiträgt, berücksichtigt die Kommission den Beitrag des Projekts zur Stärkung und Strukturierung lokaler Netze industrieller Akteure und seinen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Das Souveränitätssiegel gilt für den Zeitraum der Durchführung des Projekts, in dem sich das Unternehmen verpflichtet, das Projekt nicht in Länder außerhalb der Union zu verlagern. Wenn ein Projekt fünf Jahre, nachdem ihm das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, noch nicht angelaufen ist, kann es im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den strategischen Prioritäten der STEP überprüft werden. Bei der Durchführung der genannten Überprüfung stellt die Kommission sicher, dass alle Projekte mit dem Arbeitsrecht der Union und der Mitgliedstaaten, den sozialen Rechten und den Arbeitnehmerrechten sowie den geltenden Tarifverträgen im Einklang stehen.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1c)     Das Souveränitätssiegel darf nicht an Projekte vergeben werden, die von einen Rechtsträger verwaltet werden, der in einem Drittland niedergelassen ist, das nicht mit dem betreffenden Unionsprogramm assoziiert ist, oder – wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist – dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Land befinden.

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1d)     Projekte, die von Rechtsträgern verwaltet werden, die ein Konsortium bilden, erhalten nur dann ein Souveränitätssiegel, wenn mindestens ein unabhängiger Rechtsträger, der Teil dieses Konsortiums ist, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und mindestens zwei weitere unabhängige Rechtsträger, die Teil dieses Konsortiums sind, ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern haben.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Das Souveränitätssiegel kann als Gütesiegel verwendet werden, insbesondere für die folgenden Zwecke:

(2)   Das Souveränitätssiegel wird als Gütesiegel verwendet, insbesondere für die folgenden Zwecke:

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Unterstützung für die Maßnahme aus einem anderen Fonds oder Programm der Union gemäß den für diesen Fonds bzw. dieses Programm geltenden Vorschriften oder

a)

Unterstützung für das Projekt aus einem anderen Fonds oder Programm der Union gemäß den für diesen Fonds bzw. dieses Programm geltenden Vorschriften oder

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Finanzierung der Maßnahme durch kumulative oder kombinierte Finanzierung mit einem anderen Unionsinstrument im Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Basisrechtsakte.

b)

Finanzierung des Projekts durch kumulative oder kombinierte Finanzierung mit einem anderen Unionsinstrument im Einklang mit den Bestimmungen der geltenden Basisrechtsakte.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 räumen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der genannten Verordnung solchen Maßnahmen Vorrang ein, denen gemäß Absatz 1 ein Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist.

(3)   Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 räumen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der genannten Verordnung solchen Projekten Vorrang ein, denen gemäß Absatz 1 ein Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, die aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedstaaten am Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden sollen, räumen die Mitgliedstaaten Vorhaben im Bereich kritische umweltschonende Technologien, die ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 tragen, Vorrang ein. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Projekten mit einem Souveränitätssiegel, die zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Ziel der Plattform beitragen, nationale Unterstützung zu gewähren.

(4)   Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, die aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedstaaten am Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden sollen, räumen die Mitgliedstaaten diesen Vorhaben für Netto-Null-Technologien gemäß der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung], die ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 tragen, Vorrang ein. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Projekten mit einem Souveränitätssiegel, die zu dem Ziel der Plattform für Netto-Null-Technologien gemäß der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] beitragen, nationale Unterstützung zu gewähren.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)   Gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 wird das Souveränitätssiegel im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der Europäischen Investitionsbank und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus prüfen die Durchführungspartner Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist, sofern diese in ihren in Artikel 26 Absatz 5 dieser Verordnung niedergelegten geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich fallen.

(5)   Gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 wird das Souveränitätssiegel im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der Europäischen Investitionsbank und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus prüfen die Durchführungspartner zeitnah Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist, sofern diese in ihren in Artikel 26 Absatz 5 dieser Verordnung niedergelegten geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich fallen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

STEP-Ausschuss

 

(1)     Die Kommission setzt einen STEP-Ausschuss ein, der sich aus Sachverständigen der Kommission für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien und für die Programme und Fonds der Union, aus denen die Plattform finanziell unterstützt wird, zusammensetzt.

 

(2)     Der STEP-Ausschuss hat die folgenden Aufgaben:

 

a)

Vergabe und Förderung des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Souveränitätssiegels und Aufnahme einer Verbindung zu den für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Ausschreibungen zuständigen Verwaltungsbehörden, um die Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, denen das Souveränitätssiegel verliehen wurde, programmübergreifend zu verbessern, ohne in die Auswahlverfahren einzugreifen;

 

b)

Vergabe des Souveränitätssiegels an aus den Fonds der Kohäsionspolitik finanzierte Projekte, die zu den Zielen der Plattform gemäß Artikel 2 dieser Verordnung beitragen;

 

c)

Einrichtung und Verwaltung des Souveränitätsportals gemäß Artikel 6;

 

d)

Zusammenarbeit mit anderen bestehenden Strukturen, insbesondere mit der „Net-Zero Europe“-Plattform, eingerichtet gemäß der Verordnung (EU) …/…[Netto-Null-Industrie-Verordnung], und dem Ausschuss für kritische Rohstoffe, eingerichtet gemäß der Verordnung (EU) …/… [Verordnung zu kritischen Rohstoffen], mit gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Verordnung benannten nationalen zuständigen Behörden, den Durchführungspartnern und der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Industriellen Beratergruppe, um Informationen über den Finanzbedarf, die bestehenden Engpässe und die bewährten Verfahren für Projekte in der gesamten Union zu koordinieren und untereinander auszutauschen;

 

e)

Förderung von Kontakten zwischen den in Artikel 2 genannten Wirtschaftszweigen unter besonderer Nutzung bestehender industrieller Allianzen, Netze und Strukturen wie dem Europäischen Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und den Gemeinsamen Unternehmen.

 

(3)     Die Kommission setzt eine Industrielle Beratergruppe für strategische Technologien ein, die sich aus Vertretern der Industrie der Union zusammensetzt und die sie bei der Umsetzung der Plattform in den relevanten Sektoren berät und unterstützt.

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Überwachung der Durchführung

 

(1)     Die Kommission überwacht die Umsetzung der Plattform und misst die Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele. Die Überwachung der Umsetzung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Plattform durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

 

(2)     Das Überwachungssystem der Kommission stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Plattform unternommenen Tätigkeiten und deren Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden.

 

(3)     Die Kommission erstattet über die über die Plattform finanzierten Ausgaben Bericht. Gegebenenfalls berichtet sie über die im Zusammenhang mit den einzelnen Zielen der Plattform erzielten Ergebnisse.

 

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission richtet eine öffentlich zugängliche Website (das „Souveränitätsportal“) ein, auf der Investoren Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Zusammenhang mit den Zielen der Plattform erhalten und diese Projekte sichtbar gemacht werden, indem insbesondere folgende Informationen bereitgestellt werden:

(1)   Die Kommission richtet eine öffentlich zugängliche Website (das „Souveränitätsportal“) ein, auf der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Zusammenhang mit den Zielen der Plattform bereitgestellt und diese Projekte sichtbar gemacht werden, indem insbesondere folgende Informationen bereitgestellt werden:

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

laufende und bevorstehende Aufforderungen zur Einreichung von im Zusammenhang mit den Zielen der Plattform stehenden Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen der jeweiligen Programme und Fonds;

a)

Informationen über Programme und Fonds der Union im Anwendungsbereich dieser Verordnung und laufende und bevorstehende Aufforderungen zur Einreichung von im Zusammenhang mit den Zielen der Plattform stehenden Vorschlägen und Ausschreibungen im Rahmen der jeweiligen Programme und Fonds;

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)

Kontakte zu den gemäß Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden;

d)

Kontaktdaten der gemäß Absatz 4 benannten zuständigen nationalen Behörden;

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Das Souveränitätsportal umfasst einen schnellen Simulator, der den Projektträgern, insbesondere KMU, Leitlinien zu dem Programm oder Fonds der Union an die Hand gibt, für das bzw. den ihr jeweiliges Projekt möglicherweise in Frage kommt. Der Simulator darf von den Projektträgern keine vertraulichen Geschäftsinformationen verlangen, und seine Ergebnisse sind für die für die Vergabe von Fördermitteln zuständigen Behörden nicht rechtsverbindlich.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)     Bei Projekten im Bereich Sicherheit und Verteidigung sollten Informationen nur auf Einzelfallbasis angezeigt werden, wenn dies vom Projektträger oder von der Kommission unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Sicherheit von Informationen in Verteidigungsangelegenheiten für erforderlich gehalten wird.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jahresbericht

Überwachung und jährliche Berichterstattung

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der Plattform vor.

(1)   Die Kommission überwacht die Umsetzung der Plattform und misst, inwieweit die in Artikel 2 festgelegten Ziele der Plattform erreicht wurden. Die Überwachung der Umsetzung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Plattform durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)     Die Kommission gestaltet das Überwachungssystem so, dass Daten zur Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Plattform durchgeführten Tätigkeiten und der Ergebnisse dieser Tätigkeiten effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden. Zu diesem Zweck werden den Empfängern von Fördermitteln verhältnismäßige Berichterstattungsverpflichtungen auferlegt.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der Plattform vor. Der Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Umsetzung der Ziele der Plattform im Rahmen der einzelnen Programme und Fonds erzielten Fortschritte.

(2)   Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Umsetzung der Ziele der Plattform im Rahmen der einzelnen Programme und Fonds erzielten Fortschritte sowie qualitative und quantitative Informationen über den Beitrag der Plattform zu grenzüberschreitenden Projekten und zu Projekten in den einzelnen Mitgliedstaaten.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

Gesamtausgaben der Plattform, die im Rahmen der jeweiligen Programme finanziert werden;

a)

Gesamtausgaben der Plattform, die im Rahmen der jeweiligen Programme und Fonds finanziert werden;

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)

eine Folgenabschätzung, in der ermittelt wird, wie die kumulierten Projekte im Rahmen der STEP zu den strategischen Zielen der Union zur Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit beitragen;

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)

eine Analyse der geografischen und technologischen Verteilung der Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung der Plattform vor.

(1)   Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenevaluierungsbericht über die Umsetzung der Plattform, über den Stand in Bezug auf die Abhängigkeiten der Union und über die Wirtschaftszweige, die für ihre Souveränität von strategischer Bedeutung sind, vor, damit dieser rechtzeitig in den Entscheidungsprozess über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 einfließen kann.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Darin wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht und wie effizient die Ressourcen eingesetzt worden sind sowie, welcher Mehrwert für die EU erzielt worden ist. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen in Hinblick auf deren potenzielle Aufstockung weiterhin relevant sind.

(2)   Im Zwischenevaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die STEP dazu beigetragen hat, dass die Ziele erreicht wurden, und wie effizient die Ressourcen eingesetzt worden sind sowie welcher Mehrwert durch die Plattform für die EU erzielt worden ist. Er enthält auch einen Überblick über die Regionen, für die die Programme geändert wurden, einschließlich Informationen über relevante Aspekte des Partnerschaftsprinzips, und es wird geprüft, ob alle Ziele und Projekte in Hinblick auf deren potenzielle Aufstockung weiterhin relevant sind, und es wird bewertet, ob es machbar ist, alle bestehenden öffentlich zugänglichen Websites, die von der Kommission verwaltet werden, zu kombinieren und Informationen über Programme und Fonds der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung in einem einzigen Portal bereitzustellen, um den potenziellen Begünstigten die Möglichkeiten der Finanzierung durch die Union näher zu bringen und die Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union zu erhöhen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag für Änderungen an der vorliegenden Verordnung beigefügt.

(3)   Dem Zwischenevaluierungsbericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für Änderungen an der vorliegenden Verordnung oder ein Legislativvorschlag für einen uneingeschränkt funktionsfähigen Europäischen Souveränitätsfonds beigefügt, wobei das Ziel darin besteht, dazu beizutragen, eine europäische Industriepolitik zu gestalten und zu stärken und strategische Abhängigkeiten der Union zu verringern, und mit dem das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird, wobei Marktverzerrungen verhindert und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union und in Drittländern geschaffen werden sollen. Beschließt die Kommission, keinen Legislativvorschlag für einen Europäischen Souveränitätsfonds vorzulegen, so begründet sie ihre Entscheidung in ihrem Zwischenevaluierungsbericht.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)     Am Ende der Durchführung der Programme und Fonds der Union, aus denen die Plattform finanziell unterstützt wird, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Durchführung der Plattform vor. Dem abschließenden Evaluierungsbericht ist eine gründliche Bewertung der differenzierten territorialen Auswirkungen und der Auswirkungen auf den Zusammenhalt beizufügen, die sich aus der Umsetzung der Plattform ergeben.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 8 – Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Zusätzlich zu den in den Unterabsätzen 1 bis 5 dieses Absatzes genannten Zertifikaten werden zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027 über den Innovationsfonds auch Mittel in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen ausgeführt, um Investitionen zu unterstützen, die zu dem in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung …/… (63) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziel beitragen. Diese Finanzausstattung zur Unterstützung von Investitionen wird nur in solchen Mitgliedstaaten gewährt, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, unter dem EU-Durchschnitt der EU der 27 liegt.“

Zusätzlich zu den in den Unterabsätzen 1 bis 5 dieses Absatzes genannten Zertifikaten werden zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027 über den Innovationsfonds auch Mittel in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen ausgeführt, um Investitionen zu unterstützen, die zu dem in [Artikel 3 Buchstabe a] der Verordnung (EU) …/… [Netto-Null-Industrie-Verordnung] genannten STEP-Ziel für Netto-Null-Technologien beitragen, indem diese Finanzausstattung für Strategische Projekte gemäß [Artikel 2 Buchstabe e] der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] bereitgestellt wird, sofern die Projekte die Resilienz- oder Wettbewerbskriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] erfüllen. Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Finanzausstattung zu gleichen Teilen zur Unterstützung von Investitionen gewährt, und zwar

 

a)

Mitgliedstaaten , deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP unter dem Unionsdurchschnitt der EU der 27 liegt, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 und

 

b)

allen Mitgliedstaaten.

 

Ab dem 1. Januar 2026 werden nicht verwendete Mittel aus der Finanzausstattung zur Unterstützung dieser Investitionen in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

 

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2021/1058

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ix

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ix)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

ix)

Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) 2021/1058

Artikel 3 – Absatz 1a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

In Artikel 3 wird der folgende Absatz 1a angefügt:

3.

In Artikel 3 wird der folgende Absatz 1a angefügt:

„Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen.

(1a)

Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen, und sind auf höchstens 20 % der ursprünglichen Zuweisungen für den EFRE begrenzt.

Die Kommission zahlt 30 % der EFRE-Zuweisung für diese Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird.

Die Kommission zahlt 30 % der EFRE-Zuweisung für die in Unterabsatz 1 genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr gezahlt.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein.

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.“

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 können die Sätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele festgelegt worden sind, alle auf bis zu 100 % angehoben werden.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2021/1058

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)

wenn sie zum spezifischen Ziel des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder zu dem unter Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU der 27 liegt.

e)

wenn sie zum spezifischen Ziel des PZ 1 gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi oder zu dem unter Buchstabe b Ziffer ix desselben Unterabsatzes genannten spezifischen Ziel des PZ 2 beitragen, in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU der 27 liegt, wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU und Midcap-Unternehmen liegt.

Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst.“

Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EU) 2021/1058

Anhang 1 – Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

6.

In Anhang I Tabelle I wird unter dem politischen Ziel 1 die folgende Zeile angefügt:

 

vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle zu den spezifischen Zielen i, iii und iv aufgeführten RCO

RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Deep Tech und digitale Technologien in Verbindung stehen

RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende Technologien verbunden sind

RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind

[Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle für die spezifischen Ziele i, iii und iv aufgeführten RCR


Geänderter Text

6.

In Anhang I Tabelle I wird unter dem politischen Ziel 1 die folgende Zeile angefügt:

 

vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle zu den spezifischen Zielen i, iii und iv aufgeführten RCO

RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien in Verbindung stehen

RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Netto-Null-Technologien verbunden sind

RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind

[Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle für die spezifischen Ziele i, iii und iv aufgeführten RCR

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7

Verordnung (EU) 2021/1058

Anhang 1 – Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

7.

In Anhang I Tabelle I wird unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt:

 

ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle RCO, die für die spezifischen Ziele i, iii, iv und vi im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.

RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Deep Tech und digitale Technologien in Verbindung stehen

RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende Technologien verbunden sind

RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind

[Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle RCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.


Geänderter Text

7.

In Anhang I Tabelle I wird unter dem politischen Ziel 2 die folgende Zeile angefügt:

 

ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

Alle RCO, die für die spezifischen Ziele i, iii, iv und vi im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.

RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien in Verbindung stehen

RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Netto-Null-Technologien verbunden sind

RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind

[Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.]

Alle RCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2021/1056

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) 2021/1056

Artikel 8 – Absatz 2 – neuer Unterabsatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (65) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre.

Aus dem JTF werden auch produktive Investitionen in Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf KMU und Midcap-Unternehmen unterstützt, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (65) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Lehrstellen und Arbeitsplätze, schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden bei der Entscheidung über die Gewährung berücksichtigt. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang.

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EU) 2021/1056

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.“

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 können die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf bis zu 100 % angehoben werden.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2021/1057

Artikel 12a – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (66) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beiträgt. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird.

Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (66) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beiträgt. Diese außerordentliche Vorfinanzierung kommt auch Vorhaben zugute, die zur Verbreitung der Lernprogramme der europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien sowie zur Ausbildung junger Menschen und zur Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern im Bereich Netto-Null-Technologien beitragen. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird.

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Verordnung (EU) 2021/1057

Artikel 12a – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.“

Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 können die Sätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf bis zu 100 % angehoben werden.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EU) 2021/1057

Anhang 1 – Tabelle 1

Vorschlag der Kommission

4.

Anhang I, Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen angefügt:

INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele

145a

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich Deep Tech und digitale Technologien sowie Biotechnologien.

0 %

0 %

145b

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich umweltschonende Technologien.

100 %

40 %

188

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit umweltschonenden Technologien verbunden sind.

100 %

40 %

189

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit umweltschonenden Technologien verbunden sind.

100 %

40 %

190

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind.

0 %

0 %

191

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind.

0 %

0 %

192

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Deep Tech und digitalen Technologien verbunden sind.

0 %

0 %

193

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Deep Tech und digitalen Technologien verbunden sind.

0 %

0 %


Geänderter Text

(4)

Anhang I, Tabelle 1 werden die folgenden Zeilen angefügt:

INTERVENTIONSBEREICH

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele

Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele

145a

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich digitale Technologien (die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

0 %

0 %

145b

Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich Netto-Null-Technologien (die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

100 %

40 %

188

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Netto-Null-Technologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

100 %

40 %

189

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Netto-Null-Technologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

100 %

40 %

190

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

0 %

0 %

191

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

0 %

0 %

192

Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit digitalen Technologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

0 %

0 %

193

Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Deep Tech und digitalen Technologien verbunden sind.

0 %

0 %

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EU) 2021/1060

Anhang 1 – Tabelle 6

Vorschlag der Kommission

5.

Anhang I Tabelle 6 wird die folgende Zeile angefügt:

11

Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen Deep Tech und digitale Technologien, umweltschonende Technologien und Biotechnologien

0 %

0 %


Geänderter Text

5.

Anhang I Tabelle 6 wird die folgende Zeile angefügt:

11

Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen digitale Technologien, Netto-Null-Technologien (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen).

0 %

0 %

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 2 – Nummer 29

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1a.

Artikel 2 Nummer 29 erhält folgende Fassung:

29.

"Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024

„29.

"Geschäftsjahr" – für die Zwecke von Teil Drei und Teil Vier – den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni; eine Ausnahme bildet das erste Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraums, für das der Begriff den Zeitraum vom Anfangsdatum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 bezeichnet. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025;

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1b.

In Artikel 24 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)     Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die im abschließenden Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm geltend gemacht werden. Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von bis zu 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr übermittelt werden.“

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer -1 c (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 65 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1c.

Artikel 65 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

(2)     Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31. Dezember 2024 bezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2024 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   In Artikel 135 wird folgender Absatz 6 angefügt:

1.   Artikel 135 wird wie folgt geändert:

 

a)

Folgender Absatz 6 wird angefügt:

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 1 - Einleitung

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 135 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6)   Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 1 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“

„(6)   Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 10 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 135 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)

Folgender Absatz 6a wird angefügt:

 

„(6a)     Für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr abweichend von Absatz 2 am 30. Juni 2025. Der letzte bis zum 31. Dezember 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

 

Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 15 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 138 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“

„Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten den abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm gemäß Artikel 141 und die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013

Artikel 141 – Absatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.

Artikel 141 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.

„(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.“

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 33 652 310 073  EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert. Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt.

Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 36 652 310 073  EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert. Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:

 

Für die Mitgliedstaaten-Komponente kann auch ein zusätzlicher Betrag der EU-Garantie in Form von Barmitteln von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um die in Artikel 2 der Verordnung .../... [STEP-Verordnung] genannten Ziele zu unterstützen, wobei die Erträge von Darlehen genutzt werden, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33a der Verordnung (EU) 2021/241 [ARF-Verordnung] gewährt werden.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 18 827 310 073  EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.“

Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 21 827 310 073  EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)

die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen.

„b)

die Mitgliedstaaten-Komponente dient der Behebung spezifischen Marktversagens oder suboptimaler Investitionsbedingungen in einer oder mehreren Regionen oder einem oder mehreren Mitgliedstaaten, damit die politischen Ziele der unter die geteilte Mittelverwaltung fallenden angeschlossenen Fonds oder des von einem Mitgliedstaat nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 3 bereitgestellten zusätzlichen Betrags erreicht werden, insbesondere die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union durch Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen den Regionen. Der zusätzliche Betrag, den ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 4 in Form von Barmitteln bereitstellt, ist für Projekte bestimmt, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung .../... [STEP-Verordnung] genannten Ziele beitragen.“

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe h

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.

In Artikel 10 wird in Absatz 3 ein neuer Buchstabe h eingefügt:

 

„h)

Beiträge in Form von Barmitteln zur Mitgliedstaaten-Komponente, die mit den Erträgen von Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität gemäß Artikel 33a der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates  (1a) geleistet werden;“

 

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer viii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a.

In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b wird eine neue Ziffer eingefügt:

 

„viii)

Überwachung der Durchführung der mit den Erträgen von ARF-Darlehen finanzierten STEP-Projekte und ihrer Übereinstimmung mit den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen.“

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 13 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.

Artikel 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

6.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Mindestens 75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von mindestens 25 239 232 554 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von mindestens 6 309 808 138 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU“ und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.“

„(4)   75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 27 489 232 554 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von mindestens 6 872 308 138 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU“ und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.“

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 - Buchstabe b (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 13 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)   Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen müssen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist.

„(5)   Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen müssen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist. Stellt die Kommission fest, dass die nationalen Förderbanken oder -institute die verbleibenden 25 % der EU-Garantie aus der EU-Komponente nicht vollständig in Anspruch nehmen, kann der überschüssige Betrag ausnahmsweise der EIB-Gruppe gewährt werden.;

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe c (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(5a)     Die Kommission begründet gegebenenfalls ihren Beschluss nach Absatz 5, nach dem der EIB-Gruppe mehr als 75 % der EU-Garantie gewährt werden, im Jahresbericht, den sie dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 7 der Verordnung .../... [STEP Verordnung] vorlegt. Die Europäische Kommission informiert auch über alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Aufnahmekapazität der anderen Durchführungspartner zu erhöhen.“;

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe d (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 13 – Absatz 7 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

d)

Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung der relevanten Finanzierung oder Investition vom Durchführungspartner unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“;

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe e (neu)

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 13 – Absatz 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(6a)     Die EIB-Gruppe strebt die Wahrung einer geografischen Ausgewogenheit an, insbesondere bei grenzübergreifenden Projekten.“

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EU) 2021/523

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„j)

beratende Unterstützung von Verwaltern von Beteiligungsfonds, die in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e genannten Bereichen tätig sind.

„j)

beratende Unterstützung von Verwaltern von Beteiligungsfonds und anderen einschlägigen Interessenträgern, die in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e genannten Bereichen tätig sind, einschließlich auf dem Gebiet der Bewertung immaterieller Vermögenswerte.“

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 12

Verordnung (EU) 2021/523

Anhang I – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„e)

bis 7 500 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Ziele.“

„e)

bis 10 500 000 000 EUR für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e genannten Ziele.“

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 13

Verordnung (EU) 2021/523

Anhang II – Nummer 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

16.

Ausbau, Einführung und großmaßstäbliche Herstellung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten kritischen Technologien sowie die jeweilige Wertschöpfungskette gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung.“

16.

Entwicklung oder Herstellung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten Technologien sowie die jeweilige Lieferkette gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung.“

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EU) 2021/523

Anhang III – Nummer 9 – Nummer 7a.1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7a.1

mobilisierte Investitionen nach Technologiebereich: i) Deep Tech und digitale Technologien, ii) umweltschonende Technologien und iii) Biotechnologien

„7a.1

mobilisierte Investitionen nach Technologiebereich: i) digitale Technologien und ii) Netto-Null-Technologien und iii) Biotechnologien.’

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 14

Verordnung (EU) 2021/523

Anhang III – Nummer 9 – Nummer 7a.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7a.2

Zahl der unterstützten Unternehmen nach Technologiebereich: i) Deep Tech und digitale Technologien, ii) umweltschonende Technologien und iii) Biotechnologien

„7a.2

Zahl der unterstützten Unternehmen nach Technologiebereich: i) digitale Technologien, ii) Netto-Null-Technologien und iii) Biotechnologien.’

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 7 – Absatz 10

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1.

Artikel 7 Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10)   Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen politischen Maßnahmen und Fonds der Union durchgängig zu berücksichtigen, tragen die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen gegebenenfalls mit einem Beitrag in Höhe von mindestens 35 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen bei. Es ist für eine angemessene durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in FuI-Inhalten zu sorgen.

„(10)   Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen politischen Maßnahmen und Fonds der Union durchgängig zu berücksichtigen, tragen die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen gegebenenfalls mit einem Beitrag in Höhe von mindestens 35 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen bei. Es ist für eine angemessene durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in FuI-Inhalten zu sorgen. Zur Verwirklichung dieses Ziels kann sich die Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 auf den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ stützen, um sicherzustellen, dass sich die Klimaausgaben nicht nachteilig auf andere Umweltziele auswirken und dass die Investitionen in andere Umweltziele mit dem Klimaziel in Einklang stehen. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte beschränkt, die in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Umweltzielen stehen und mit denen marktnahe Aktivitäten finanziert werden sollen. Die Anwendung des Grundsatzes wird von der Kommission mit ausführlichen Leitlinien dazu versehen, wie die Einhaltung des Grundsatzes im Zusammenhang mit der spezifischen Aufforderung, in der der Grundsatz angewandt wird, zu bewerten ist.“

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstaben b und c

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-1a.

Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c erhält folgende Fassung:

b)

Autonomie;

c)

Risikobereitschaft;

b)

Autonomie, insbesondere bei der Umsetzung der Eigenkapitalunterstützung, um marktkonforme Investitionszeitpläne sowie die Risikobereitschaft gemäß Buchstabe c sicherzustellen;

c)

erhöhte Risikobereitschaft im Vergleich zu Marktstandards, insbesondere durch geduldige Investitionen in nicht bankfähige Innovationen.“

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202786623 000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 9 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.“

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202787423 000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 10 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten die folgende Fassung:

b)

Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

b)

46 628 000 000  EUR für den Pfeiler II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ für den Zeitraum 2021-2027, davon

„c)

13 237 000 000 EUR für die Säule III „Innovatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

i)

6 775 000 000  EUR für das Cluster „Gesundheit“;

i)

10 052 000 000 EUR für den EIC;

ii)

1 350 000 000  EUR für das Cluster „Kultur, Kreativität und eine inklusive Gesellschaft“;

ii)

459 000 000 EUR für Europäische Innovationssysteme;

iii)

1 276 000 000  EUR für das Cluster „Zivile Sicherheit für die Gesellschaft“;

iii)

2 726 000 000 EUR für das EIT;

iv)

13 229 000 000  EUR für das Cluster „Digitalisierung, Industrie und Weltraum“;

 

v)

13 229 000 000  EUR für das Cluster „Klima, Energie und Mobilität“;

 

vi)

8 799 000 000  EUR für das Cluster „Lebensmittel, Bioökonomie, natürliche Ressourcen, Landwirtschaft und Umwelt“;

 

vii)

1 970 000 000  EUR für direkte Maßnahmen der JRC außerhalb des Nuklearbereichs;

 

c)

13 237 000 000  EUR für die Säule III „Innovatives Europa“ für den Zeitraum 2021 bis 2027, davon

 

i)

10 052 000 000  EUR für den EIC;

 

ii)

459 000 000  EUR für Europäische Innovationssysteme;

 

iii)

2 726 000 000  EUR für das EIT;“

 

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.

In Artikel 48 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe d angefügt:

3.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 48 – Absatz 1– Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die bereits Unterstützung nur in Form einer Finanzhilfe erhalten haben, kann ebenfalls bereitgestellt werden.

c)

Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, darunter für neugegründete Unternehmen, die bahnbrechende und disruptive nicht bankfähige Innovationen durchführen, kann ebenfalls bereitgestellt werden;“

Abänderung 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)

Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

d)

zu Expansionszwecken erforderliche Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, einschließlich Unternehmen, die bereits Unterstützung gemäß den Buchstaben a bis c erhalten haben, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten kritischen Technologien durchführen, die gemäß Artikel 3 Buchstabe b der genannten Verordnung finanziert werden.“

„d)

zu Expansionszwecken erforderliche Unterstützung nur in Form von Beteiligungskapital für nicht bankfähige KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, und nicht bankfähige kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, einschließlich Unternehmen, die bereits Unterstützung gemäß den Buchstaben a bis c erhalten haben, die bahnbrechende, den Wandel befördernde, nicht bankfähige Innovationen im Bereich der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten Technologien durchführen, die gemäß Artikel 3 Buchstabe b der genannten Verordnung finanziert werden.“

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)

In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Bei der Bereitstellung von Eigenkapitalunterstützung ist der EIC bestrebt, andere Investoren einzubinden. Um jedoch nicht-bankfähige Innovationen wirksam zu unterstützen, kann eine Eigenkapitalunterstützung gewährt werden, ohne andere Investoren einzubinden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für bahnbrechende und disruptive nicht-bankfähige Innovationen in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung .../... [STEP-Verordnung] genannten Technologien.“

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 48 – Absatz 3

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

d)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)   Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst.

„( 3)   Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst, der sich auf das Ergebnis des in Absatz 4 genannten Evaluierungsverfahrens stützt und im Einklang mit Absatz 8 steht. Dieser Beschluss führt zu einem einzigen Vertrag, der alle in dem Beschluss vorgesehenen Formen des Unionsbeitrags abdeckt.“

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 48 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

e)

In Absatz 8 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert.

„Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen die unabhängigen externen Sachverständigen nach Absatz 4 eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur Markteinführung der Innovation orientiert. Die Kommission kann einen von externen unabhängigen Sachverständigen ausgewählten Vorschlag aus stichhaltigen Gründen, etwa der Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, ablehnen. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.“

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe f (neu)

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 48 – Absatz 11 – Unterabsatz 1

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

f)

In Absatz 11 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:

In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt.

„In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme, der einen einzigen Vertrag gemäß Absatz 3 umfasst, werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt.

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20279 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

(1)   Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202710 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)

151 000 000 EUR für Forschungsmaßnahmen,

a)

484 000 000 EUR für Forschungsmaßnahmen,

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)

302 000 000 EUR für Entwicklungsmaßnahmen.

b)

969 000 000 EUR für Entwicklungsmaßnahmen.

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Verordnung (EU) 2021/695

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

b)

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„Ein Betrag von 1 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 2 genannten Betrags wird für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Gewährung von Finanzmitteln zur Unterstützung von Investitionen bereitgestellt, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung …/…11 [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“

„Ein Betrag von 2 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 2 genannten Betrags wird für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Gewährung von Finanzmitteln zur Unterstützung von Investitionen bereitgestellt, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung …/…11 [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EU) 2021/241

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

1.

In Artikel 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten auch vorschlagen, den Barbeitrag für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „InvestEU“-Verordnung als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen, und zwar ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… (71) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. Diese Kosten dürfen 6 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplan nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen.“

3.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten auch vorschlagen, den Barbeitrag für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente gemäß den einschlägigen Bestimmungen der „InvestEU“-Verordnung als geschätzte Kosten in ihren Aufbau- und Resilienzplan aufzunehmen, und zwar ausschließlich für Maßnahmen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… (71) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. Diese Kosten dürfen 6 % der gesamten Mittelzuweisungen des Aufbau- und Resilienzplan nicht übersteigen und die einschlägigen Maßnahmen, die in dem Aufbau- und Resilienzplan dargelegt sind, müssen den Anforderungen der vorliegenden Verordnung entsprechen. Diese Begrenzung gilt nicht für die gemäß Artikel 33a geleisteten Beiträge in Barmitteln.“

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1 – Nummer 2a

Verordnung (EU) 2021/241

Artikel 1 – Absatz 33a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.

Ein neues Kapitel wird hinzugefügt:

 

„KAPITEL VIIa

AUẞERORDENTLICHE VERWENDUNG VON ARF-DARLEHEN, DIE NICHT VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEANTRAGT WURDEN

Artikel 33a

(1)     Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b für die Unterstützung von Mitgliedstaaten in Form eines Darlehens zur Verfügung steht, und dem von den Mitgliedstaaten vor dem 1. September 2023 beantragten Gesamtbetrag wird allen Mitgliedstaaten über die Mitgliedsstaaten-Komponente von InvestEU für die Durchführung von Investitionen zur Verfügung gestellt, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung .../... [STEP-Verordnung] genannten Ziele beitragen. Die maximale Zuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt nach dem in Artikel 11 dieser Verordnung festgelegten Zuweisungsschlüssel.

(2)     Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für den in Absatz 1 genannten Zweck gewähren.

(3)     Ein Mitgliedstaat kann bis zum 15. Dezember 2023 für den in Absatz 1 genannten Zweck eine Unterstützung in Form eines Darlehens beantragen.

(4)     Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die Einnahmen aus dem Darlehen, um einen Barbeitrag zu seiner Mitgliedstaat-Komponente von InvestEU zur Unterstützung der STEP-Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 [InvestEU-Verordnung] zu leisten.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19a (neu)

Verordnung (EU) 2021/1755

Artikel 4a

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755

 

Die Verordnung (EU) 2021/1755 wird wie folgt geändert:

 

Artikel 4a erhält folgende Fassung:

Artikel 4a

Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen.

Artikel 4a

Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus oder den Fonds für einen gerechten Übergang

(1)   Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen.

 

(1a)     Zur Unterstützung von Vorhaben, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung.../... [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele beitragen, können die Mitgliedstaaten bei der Kommission bis zum 30. September 2024 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, oder den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus oder den mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen.

(2)   Wirkt sich die Übertragung auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen.

(2)   Wirkt sich eine Übertragung nach Absatz 1 oder 2 auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert.

(3)   Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert.

4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 oder 2 ganz auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so findet Artikel 10 Absatz 1 keine Anwendung.

(4)   Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 oder 2 ganz auf die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus oder den Fonds für einen gerechten Übergang zu übertragen, so findet Artikel 10 Absatz 1 keine Anwendung.

5)   Artikel 10 Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Beträge, die auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen werden.

(5)   Artikel 10 Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Beträge, die gemäß Absatz 1 oder 2 auf die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus oder den Fonds für einen gerechten Übergang übertragen werden.

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang

 

Definition von Biotechnologien

 

(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii)

 

Biotechnologien (1a) bedeutet:

 

Die Anwendung von Wissenschaft und Technik auf lebende Organismen sowie Teile, Produkte und Modelle davon, um lebende oder nicht lebende Materialien für die Produktion von Wissen, Waren und Dienstleistungen zu verändern.

 

Die auf der OECD-Liste gestützte statistische Definition der Biotechnologie enthält:

DNA/RNA: Genomik, Pharmakogenomik, Gensonden, Gentechnik, DNA/RNA-Sequenzierung/Synthese/Amplifikation, Erstellung von Genexpressionsprofilen und Einsatz der Antisense-Technologie, DNA-Synthese in großem Maßstab, Genom- und Gen-Editing, Gene Drive.

Proteine und andere Moleküle: Sequenzierung/Synthese/Engineering von Proteinen und Peptiden (einschließlich großmolekularer Hormone); verbesserte Verabreichungsmethoden für großmolekulare Arzneimittel; Proteomik, Proteinisolierung und -reinigung, Signalübertragung, Identifizierung von Zellrezeptoren.

Zell- und Gewebekultur und -technik: Zell-/Gewebekultur, Gewebezüchtung (einschließlich Gewebegerüste und biomedizinische Technik), Zellfusion, Impfstoffe/Immunstimulanzien, Embryomanipulation, markergestützte Züchtungstechnologien, Stoffwechseltechniken.

Verfahrenstechniken der Biotechnologie: Fermentation in Bioreaktoren, Bioraffinierung, Bioprozessierung, Biolaugung, Biopulping, Biobleiche, biologische Entschwefelung, Bioremediation, Biosensorik, Biofiltration und Phytosanierung, molekulare Aquakultur.

Gen- und RNA-Vektoren: Gentherapie, virale Vektoren.

Bioinformatik: Aufbau von Datenbanken über Genome und Proteinsequenzen; Modellierung komplexer biologischer Prozesse, einschließlich Systembiologie.

Nanobiotechnologie: Anwendung der Instrumente und Verfahren der Nano-/Mikrofabrikation zur Herstellung von Geräten für die Untersuchung von Biosystemen und Anwendungen in der Arzneimittelverabreichung, Diagnostik usw.

 


(1)  Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0290/2023).

(40)  Mitteilung der Kommission: Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62 final.

(41)  COM(2023) 160 final.

(42)  COM(2023) 161 final.

(43)  Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3).

(44)  Verordnung (EU) 2023/435 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).

(40)  Mitteilung der Kommission: Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62 final.

(41)  COM(2023) 160 final.

(42)  COM(2023) 161 final.

(43)  Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3).

(43a)   Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(44)  Verordnung (EU) 2023/435 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).

(44a)   Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).

(44b)   Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(44c)   Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic dependencies and capacities“ (SWD(2021)352) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „EU strategic dependencies and capacities: second stage of in-depth reviews“ (SWD(2022)41), Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „2023 Annual Single Market Report: Single Market at 30“ (SWD(2023)26).

(45)  Mitteilung der Kommission: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final).

(45)  Mitteilung der Kommission: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final).

(46)  Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(47)  Verordnung (EU) 2021/523 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(48)  Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von Horizont Europa (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1)

(49)  Verordnung (EU) 2021/697 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(46)  Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(47)  Verordnung (EU) 2021/523 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(48)  Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von Horizont Europa (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1)

(49)  Verordnung (EU) 2021/697 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(50)  Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(51)  Verordnung (EU) 2021/522 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(50)  Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(51)  Verordnung (EU) 2021/522 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(52)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(53)  Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(52)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(53)  Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(54)  Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(54)  Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(55)  Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(56)  Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionfonds ( ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 31 ).

(55)  Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(56)  Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60 ).

(57)  Verordnung (EU) 2021/1056 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(57)  Verordnung (EU) 2021/1056 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(59)  Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(59)  Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(61)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(62)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(61)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(62)  Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(1a)   Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(63)   Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].

(65)  Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].

(65)  Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].

(66)  Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].

(66)  Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].

(1a)   Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(71)  Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].

(71)  Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].

(1a)   OECD (2018). „Revised proposal for the revision of the statistical definitions of biotechnology and nanotechnology“, S. 8, Box 1, OECD Science, Technology and Industry Working Papers, Nr. 2018/01, Paris. https://doi.org/10.1787/085e0151-en


ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2663/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)


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