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Document 52023AP0364
P9_TA(2023)0364 – Establishing the Strategic Technologies for Europe Platform (STEP) – Amendments adopted by the European Parliament on 17 October 2023 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing the Strategic Technologies for Europe Platform (STEP) and amending Directive 2003/87/EC, Regulations (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) No 1303/2013, (EU) No 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 and (EU) 2021/241 (COM(2023)0335 – C9-0209/2023 – 2023/0199(COD)) (Ordinary legislative procedure: first reading)
P9_TA(2023)0364 — Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (COM(2023)0335 – C9-0209/2023 – 2023/0199(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
P9_TA(2023)0364 — Einrichtung der Plattform Strategische Technologien für Europa (STEP) — Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (COM(2023)0335 – C9-0209/2023 – 2023/0199(COD)) (Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
ABl. C, C/2024/2663, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2663/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
![]() |
Amtsblatt |
DE Reihe C |
C/2024/2663 |
29.4.2024 |
P9_TA(2023)0364
Einrichtung der Plattform „Strategische Technologien für Europa“ (STEP)
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 (COM(2023)0335 – C9-0209/2023 – 2023/0199(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(C/2024/2663)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“) und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG, der Verordnungen (EU) 2021/1058, (EU) 2021/1056, (EU) 2021/1057, (EU) 2021/1755, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) 2021/1060, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695, (EU) 2021/697 und (EU) 2021/241 |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14 b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“ oder „Plattform“) eingerichtet, um kritische und neu entstehende strategische Technologien zu unterstützen. |
Mit der vorliegenden Verordnung wird eine Plattform für strategische Technologien für Europa („STEP“ oder „Plattform“) eingerichtet, um strategische Technologien und ihre jeweiligen Lieferketten in relevanten Sektoren zu unterstützen und damit die Umsetzung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade zu fördern, das durch den Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) , die Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] und die Verordnung (EU) .../... [Gesetz zu kritischen Rohstoffen] geschaffen wurde. |
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Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zur Stärkung der Souveränität und Sicherheit Europas, Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels der Union, Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Verringerung ihrer strategischen Abhängigkeiten, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Investitionen in der gesamten Union sowie Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen werden mit der Plattform die folgenden Ziele verfolgt: |
(1) Zur Stärkung der industriellen Souveränität und Sicherheit Europas, Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union, Beschleunigung des ökologischen und des digitalen Wandels der Union, Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt für Investitionen in der gesamten Union, Förderung der grenzüberschreitenden Beteiligung, auch von KMU, Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen, Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen und Erleichterung des Zugangs zu Finanzmitteln für Projektträger, Straffung der Verfahren und Verringerung des Verwaltungsaufwands werden mit der Plattform die folgenden Ziele verfolgt: |
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer iii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien gelten als kritisch, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien, einschließlich ihrer Lieferketten, gelten als kritisch, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: |
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bis zum … [zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung, wie die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Technologien, einschließlich ihrer Lieferketten, die Bedingungen dieses Absatzes erfüllen können. Der delegierte Rechtsakt wird in dem Zwischenbewertungsbericht gemäß Artikel 8 überprüft. |
Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Betrifft ein von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigtes wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) einen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologiebereiche, so sind die betreffenden Technologien als kritisch anzusehen. |
entfällt |
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Wertschöpfungskette für die Herstellung kritischer Technologien gemäß Absatz 1 bezieht sich auf Endprodukte sowie Schlüsselkomponenten, bestimmte Maschinen und kritische Rohstoffe, die in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendet werden. |
(4) Die Lieferkette für die Herstellung von Technologien gemäß Absatz 1 bezieht sich auf Endprodukte sowie Komponenten, Maschinen und kritische Rohstoffe gemäß Anhang II der Verordnung (EU) .../... [Gesetz über kritische Rohstoffe], die für die Herstellung und das Funktionieren dieser Produkte unerlässlich sind. |
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Strategische Projekte im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung], die entweder die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung definierten Resilienzkriterien oder die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung definierten Wettbewerbskriterien im Rahmen des Auswahlverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erfüllen, und der Verordnung (EU) .... [Gesetz über kritische Rohstoffe] gelten als Erfüllung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Ziele der STEP-Plattform. |
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 – Absatz 4 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4b) Bei der Durchführung von Programmen und Maßnahmen zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung legen die Kommission und die Mitgliedstaaten besonderen Wert auf die Unterstützung von „Net-Zero Industry Valleys“ im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung], von Projekten in Gebieten, die in den territorialen Übergangsplänen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/1056 aufgeführt sind, und in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) unter dem EU-Durchschnitt der EU-27 liegt. |
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Umsetzung der Plattform wird insbesondere durch Folgendes unterstützt: |
(1) Die finanzielle Unterstützung für die Umsetzung der Plattform wird aus bestehenden Programmen und Fonds der Union bereitgestellt. Um ihre Fähigkeit zur Verwirklichung der STEP-Ziele zu stärken, werden für die folgenden Programme und Fonds der Union zusätzliche Mittel bereitgestellt: |
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Souveränitätssiegel und kumulative Finanzierung |
Souveränitätssiegel, kombinierte und kumulative Finanzierung |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission vergibt für jede Maßnahme, die zu einem der Ziele der Plattform beiträgt, ein Souveränitätssiegel, sofern die Maßnahme bewertet worden ist und die Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien, erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU) 2021/695, der Verordnung (EU) 2021/694, der Verordnung (EU) 2021/697, der Verordnung (EU) 2021/522 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission festgelegt sind. |
(1) Die Kommission vergibt für jedes Projekt, das zu einem der Ziele der Plattform beiträgt, ein Souveränitätssiegel, sofern das Projekt bewertet worden ist und die Mindestqualitätsanforderungen, insbesondere Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Gewährungskriterien, erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gemäß der Verordnung (EU) 2021/695, der Verordnung (EU) 2021/694, der Verordnung (EU) 2021/697, der Verordnung (EU) 2021/522, der Verordnung (EU) 2021/1060 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission festgelegt sind, oder wenn das Projekt als strategisches Projekt im Sinne der Verordnung (EU) .../... („Netto-Null-Industrie-Verordnung“) eingestuft wurde, wenn das Projekt entweder die Resilienzkriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung oder die Wettbewerbskriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Netto-Null-Industrie-Verordnung im Rahmen des Auswahlverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien oder gemäß der Verordnung (EU) .../... („Verordnung zu kritischen Rohstoffen“) erfüllt. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sind fortlaufend geöffnet. |
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Bei der Bewertung, ob ein Projekt zu einem der Ziele der Plattform gemäß Absatz 1 beiträgt, berücksichtigt die Kommission den Beitrag des Projekts zur Stärkung und Strukturierung lokaler Netze industrieller Akteure und seinen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen. |
Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Das Souveränitätssiegel gilt für den Zeitraum der Durchführung des Projekts, in dem sich das Unternehmen verpflichtet, das Projekt nicht in Länder außerhalb der Union zu verlagern. Wenn ein Projekt fünf Jahre, nachdem ihm das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, noch nicht angelaufen ist, kann es im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den strategischen Prioritäten der STEP überprüft werden. Bei der Durchführung der genannten Überprüfung stellt die Kommission sicher, dass alle Projekte mit dem Arbeitsrecht der Union und der Mitgliedstaaten, den sozialen Rechten und den Arbeitnehmerrechten sowie den geltenden Tarifverträgen im Einklang stehen. |
Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 c (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1c) Das Souveränitätssiegel darf nicht an Projekte vergeben werden, die von einen Rechtsträger verwaltet werden, der in einem Drittland niedergelassen ist, das nicht mit dem betreffenden Unionsprogramm assoziiert ist, oder – wenn er in der Union oder in einem assoziierten Land niedergelassen ist – dessen Leitungs- und Verwaltungsstrukturen sich in einem nicht assoziierten Land befinden. |
Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 1 d (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1d) Projekte, die von Rechtsträgern verwaltet werden, die ein Konsortium bilden, erhalten nur dann ein Souveränitätssiegel, wenn mindestens ein unabhängiger Rechtsträger, der Teil dieses Konsortiums ist, seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat und mindestens zwei weitere unabhängige Rechtsträger, die Teil dieses Konsortiums sind, ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten oder assoziierten Ländern haben. |
Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Das Souveränitätssiegel kann als Gütesiegel verwendet werden, insbesondere für die folgenden Zwecke: |
(2) Das Souveränitätssiegel wird als Gütesiegel verwendet, insbesondere für die folgenden Zwecke: |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 räumen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der genannten Verordnung solchen Maßnahmen Vorrang ein, denen gemäß Absatz 1 ein Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist. |
(3) Bei der Überarbeitung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 räumen die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen der genannten Verordnung solchen Projekten Vorrang ein, denen gemäß Absatz 1 ein Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist. |
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, die aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedstaaten am Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden sollen, räumen die Mitgliedstaaten Vorhaben im Bereich kritische umweltschonende Technologien, die ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 tragen, Vorrang ein. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Projekten mit einem Souveränitätssiegel, die zu dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Ziel der Plattform beitragen, nationale Unterstützung zu gewähren. |
(4) Bei der Entscheidung über Investitionsvorhaben, die aus den jeweiligen Anteilen der Mitgliedstaaten am Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden sollen, räumen die Mitgliedstaaten diesen Vorhaben für Netto-Null-Technologien gemäß der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung], die ein Souveränitätssiegel gemäß Absatz 1 tragen, Vorrang ein. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, Projekten mit einem Souveränitätssiegel, die zu dem Ziel der Plattform für Netto-Null-Technologien gemäß der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] beitragen, nationale Unterstützung zu gewähren. |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 wird das Souveränitätssiegel im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der Europäischen Investitionsbank und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus prüfen die Durchführungspartner Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist, sofern diese in ihren in Artikel 26 Absatz 5 dieser Verordnung niedergelegten geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich fallen. |
(5) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 wird das Souveränitätssiegel im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 der Satzung der Europäischen Investitionsbank und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung berücksichtigt. Darüber hinaus prüfen die Durchführungspartner zeitnah Projekte, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt worden ist, sofern diese in ihren in Artikel 26 Absatz 5 dieser Verordnung niedergelegten geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich fallen. |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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STEP-Ausschuss |
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(1) Die Kommission setzt einen STEP-Ausschuss ein, der sich aus Sachverständigen der Kommission für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien und für die Programme und Fonds der Union, aus denen die Plattform finanziell unterstützt wird, zusammensetzt. |
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(2) Der STEP-Ausschuss hat die folgenden Aufgaben: |
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(3) Die Kommission setzt eine Industrielle Beratergruppe für strategische Technologien ein, die sich aus Vertretern der Industrie der Union zusammensetzt und die sie bei der Umsetzung der Plattform in den relevanten Sektoren berät und unterstützt. |
Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 5 |
entfällt |
Überwachung der Durchführung |
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(1) Die Kommission überwacht die Umsetzung der Plattform und misst die Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele. Die Überwachung der Umsetzung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Plattform durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. |
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(2) Das Überwachungssystem der Kommission stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Plattform unternommenen Tätigkeiten und deren Ergebnisse effizient, wirksam und zeitnah erfasst werden. |
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(3) Die Kommission erstattet über die über die Plattform finanzierten Ausgaben Bericht. Gegebenenfalls berichtet sie über die im Zusammenhang mit den einzelnen Zielen der Plattform erzielten Ergebnisse. |
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Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission richtet eine öffentlich zugängliche Website (das „Souveränitätsportal“) ein, auf der Investoren Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Zusammenhang mit den Zielen der Plattform erhalten und diese Projekte sichtbar gemacht werden, indem insbesondere folgende Informationen bereitgestellt werden: |
(1) Die Kommission richtet eine öffentlich zugängliche Website (das „Souveränitätsportal“) ein, auf der Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte im Zusammenhang mit den Zielen der Plattform bereitgestellt und diese Projekte sichtbar gemacht werden, indem insbesondere folgende Informationen bereitgestellt werden: |
Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Das Souveränitätsportal umfasst einen schnellen Simulator, der den Projektträgern, insbesondere KMU, Leitlinien zu dem Programm oder Fonds der Union an die Hand gibt, für das bzw. den ihr jeweiliges Projekt möglicherweise in Frage kommt. Der Simulator darf von den Projektträgern keine vertraulichen Geschäftsinformationen verlangen, und seine Ergebnisse sind für die für die Vergabe von Fördermitteln zuständigen Behörden nicht rechtsverbindlich. |
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 – Absatz 4 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Bei Projekten im Bereich Sicherheit und Verteidigung sollten Informationen nur auf Einzelfallbasis angezeigt werden, wenn dies vom Projektträger oder von der Kommission unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Sicherheit von Informationen in Verteidigungsangelegenheiten für erforderlich gehalten wird. |
Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Überschrift
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Jahresbericht |
Überwachung und jährliche Berichterstattung |
Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der Plattform vor. |
(1) Die Kommission überwacht die Umsetzung der Plattform und misst, inwieweit die in Artikel 2 festgelegten Ziele der Plattform erreicht wurden. Die Überwachung der Umsetzung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Plattform durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) Die Kommission gestaltet das Überwachungssystem so, dass Daten zur Überwachung der Durchführung der im Rahmen der Plattform durchgeführten Tätigkeiten und der Ergebnisse dieser Tätigkeiten effizient, wirksam und rechtzeitig erhoben werden. Zu diesem Zweck werden den Empfängern von Fördermitteln verhältnismäßige Berichterstattungsverpflichtungen auferlegt. |
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 1 b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht über die Umsetzung der Plattform vor. Der Jahresbericht wird öffentlich zugänglich gemacht. |
Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Umsetzung der Ziele der Plattform im Rahmen der einzelnen Programme und Fonds erzielten Fortschritte. |
(2) Der Jahresbericht enthält konsolidierte Informationen über die bei der Umsetzung der Ziele der Plattform im Rahmen der einzelnen Programme und Fonds erzielten Fortschritte sowie qualitative und quantitative Informationen über den Beitrag der Plattform zu grenzüberschreitenden Projekten und zu Projekten in den einzelnen Mitgliedstaaten. |
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b b (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung der Plattform vor. |
(1) Bis zum 31. Dezember 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenevaluierungsbericht über die Umsetzung der Plattform, über den Stand in Bezug auf die Abhängigkeiten der Union und über die Wirtschaftszweige, die für ihre Souveränität von strategischer Bedeutung sind, vor, damit dieser rechtzeitig in den Entscheidungsprozess über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2027 einfließen kann. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Darin wird insbesondere bewertet, inwieweit die Ziele erreicht und wie effizient die Ressourcen eingesetzt worden sind sowie, welcher Mehrwert für die EU erzielt worden ist. Ferner wird geprüft, ob alle Ziele und Maßnahmen in Hinblick auf deren potenzielle Aufstockung weiterhin relevant sind. |
(2) Im Zwischenevaluierungsbericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die STEP dazu beigetragen hat, dass die Ziele erreicht wurden, und wie effizient die Ressourcen eingesetzt worden sind sowie welcher Mehrwert durch die Plattform für die EU erzielt worden ist. Er enthält auch einen Überblick über die Regionen, für die die Programme geändert wurden, einschließlich Informationen über relevante Aspekte des Partnerschaftsprinzips, und es wird geprüft, ob alle Ziele und Projekte in Hinblick auf deren potenzielle Aufstockung weiterhin relevant sind, und es wird bewertet, ob es machbar ist, alle bestehenden öffentlich zugänglichen Websites, die von der Kommission verwaltet werden, zu kombinieren und Informationen über Programme und Fonds der Union im Rahmen der direkten, geteilten und indirekten Mittelverwaltung in einem einzigen Portal bereitzustellen, um den potenziellen Begünstigten die Möglichkeiten der Finanzierung durch die Union näher zu bringen und die Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern der Union zu erhöhen. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Evaluierung wird gegebenenfalls ein Vorschlag für Änderungen an der vorliegenden Verordnung beigefügt. |
(3) Dem Zwischenevaluierungsbericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag für Änderungen an der vorliegenden Verordnung oder ein Legislativvorschlag für einen uneingeschränkt funktionsfähigen Europäischen Souveränitätsfonds beigefügt, wobei das Ziel darin besteht, dazu beizutragen, eine europäische Industriepolitik zu gestalten und zu stärken und strategische Abhängigkeiten der Union zu verringern, und mit dem das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird, wobei Marktverzerrungen verhindert und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union und in Drittländern geschaffen werden sollen. Beschließt die Kommission, keinen Legislativvorschlag für einen Europäischen Souveränitätsfonds vorzulegen, so begründet sie ihre Entscheidung in ihrem Zwischenevaluierungsbericht. |
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) Am Ende der Durchführung der Programme und Fonds der Union, aus denen die Plattform finanziell unterstützt wird, spätestens jedoch am 31. Dezember 2031, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Durchführung der Plattform vor. Dem abschließenden Evaluierungsbericht ist eine gründliche Bewertung der differenzierten territorialen Auswirkungen und der Auswirkungen auf den Zusammenhalt beizufügen, die sich aus der Umsetzung der Plattform ergeben. |
Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 – Absatz 1 – Nummer 1
Richtlinie 2003/87/EG
Artikel 10a – Absatz 8 – Unterabsatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
„Zusätzlich zu den in den Unterabsätzen 1 bis 5 dieses Absatzes genannten Zertifikaten werden zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027 über den Innovationsfonds auch Mittel in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen ausgeführt, um Investitionen zu unterstützen, die zu dem in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung …/… (63) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziel beitragen. Diese Finanzausstattung zur Unterstützung von Investitionen wird nur in solchen Mitgliedstaaten gewährt, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS) und berechnet auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017, unter dem EU-Durchschnitt der EU der 27 liegt.“ |
Zusätzlich zu den in den Unterabsätzen 1 bis 5 dieses Absatzes genannten Zertifikaten werden zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2027 über den Innovationsfonds auch Mittel in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen ausgeführt, um Investitionen zu unterstützen, die zu dem in [Artikel 3 Buchstabe a] der Verordnung (EU) …/… [Netto-Null-Industrie-Verordnung] genannten STEP-Ziel für Netto-Null-Technologien beitragen, indem diese Finanzausstattung für Strategische Projekte gemäß [Artikel 2 Buchstabe e] der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] bereitgestellt wird, sofern die Projekte die Resilienz- oder Wettbewerbskriterien gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. b der Verordnung (EU) .../... [Netto-Null-Industrie-Verordnung] erfüllen. Bis zum 31. Dezember 2025 wird die Finanzausstattung zu gleichen Teilen zur Unterstützung von Investitionen gewährt, und zwar |
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Ab dem 1. Januar 2026 werden nicht verwendete Mittel aus der Finanzausstattung zur Unterstützung dieser Investitionen in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2021/1058
Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ix
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2021/1058
Artikel 3 – Absatz 1a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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||||
„Die Mittel im Rahmen des spezifischen Ziels, auf das in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem jeweiligen politischen Ziel entsprechen. |
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||||
Die Kommission zahlt 30 % der EFRE-Zuweisung für diese Priorität gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird. |
Die Kommission zahlt 30 % der EFRE-Zuweisung für die in Unterabsatz 1 genannten Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 bzw. Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird. |
||||
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr gezahlt. |
Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 und Artikel 51 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1059 wird der als außerordentliche Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr gezahlt. |
||||
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein. |
Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch die außerordentliche Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein. |
||||
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt. |
Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird die außerordentliche Vorfinanzierung nicht ausgesetzt. |
||||
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein. |
Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, zu berücksichtigen ist, die geleistete außerordentliche Vorfinanzierung ein. |
||||
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.“ |
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 können die Sätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele festgelegt worden sind, alle auf bis zu 100 % angehoben werden. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) 2021/1058
Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst.“ |
Buchstabe e gilt für Interreg-Programme, deren geografische Abdeckung innerhalb der Union ausschließlich dort genannte Kategorien von Regionen umfasst. |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2021/1058
Anhang 1 – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission |
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vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. |
Alle zu den spezifischen Zielen i, iii und iv aufgeführten RCO RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Deep Tech und digitale Technologien in Verbindung stehen RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende Technologien verbunden sind RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.] |
Alle für die spezifischen Ziele i, iii und iv aufgeführten RCR |
Geänderter Text |
|||||
|
|||||
|
vi) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. |
Alle zu den spezifischen Zielen i, iii und iv aufgeführten RCO RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien in Verbindung stehen RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Netto-Null-Technologien verbunden sind RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.] |
Alle für die spezifischen Ziele i, iii und iv aufgeführten RCR |
Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 – Absatz 1 – Nummer 7
Verordnung (EU) 2021/1058
Anhang 1 – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission |
|||||
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|
ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. |
Alle RCO, die für die spezifischen Ziele i, iii, iv und vi im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind. RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Deep Tech und digitale Technologien in Verbindung stehen RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in umweltschonende Technologien verbunden sind RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.] |
Alle RCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind. |
Geänderter Text |
|||||
|
|||||
|
ix) Unterstützung von Investitionen, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. |
Alle RCO, die für die spezifischen Ziele i, iii, iv und vi im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind. RCO125-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in digitale Technologien in Verbindung stehen RCO126-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Netto-Null-Technologien verbunden sind RCO127-Unternehmen: geförderte Unternehmen, die in erster Linie mit produktiven Investitionen in Biotechnologien verbunden sind [Diese Indikatoren sind als Untergruppen von RCO01-RCO04 anzugeben.] |
Alle RCR, die für die spezifischen Ziele i, iii und iv im Rahmen des politischen Ziels 1 aufgeführt sind. |
Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2021/1056
Artikel 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“ |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen. Mit Mitteln aus dem JTF können auch Investitionen unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. |
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) 2021/1056
Artikel 8 – Absatz 2 – neuer Unterabsatz
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Aus dem JTF können auch produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (65) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang, falls diese Überarbeitung ausschließlich mit der Lückenanalyse verbunden wäre.“ |
Aus dem JTF werden auch produktive Investitionen in Unternehmen mit einem Schwerpunkt auf KMU und Midcap-Unternehmen unterstützt, die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (65) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen. Diese Unterstützung kann unabhängig von einer Ausführung der Lückenanalyse gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h und ggf. deren Ergebnis gewährt werden. Solche Investitionen sind nur dann förderfähig, wenn sie nicht zu einer Standortverlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen. Lehrstellen und Arbeitsplätze, schulische oder berufliche Ausbildungen für neue Kompetenzen werden bei der Entscheidung über die Gewährung berücksichtigt. Die Bereitstellung einer solchen Unterstützung erfordert keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang. |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 – Absatz 1 – Nummer 3
Verordnung (EU) 2021/1056
Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.“ |
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 können die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf bis zu 100 % angehoben werden. |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2021/1057
Artikel 12a – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (66) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beiträgt. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird. |
Zusätzlich zu der Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 leistet die Kommission eine außerordentliche Vorfinanzierung in Höhe von 30 % auf der Grundlage der Zuweisung für diese Prioritäten, wenn sie eine Änderung eines Programms genehmigt, das eine oder mehrere Prioritäten für aus dem ESF+ unterstützte Maßnahmen umfasst, das zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… (66) [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beiträgt. Diese außerordentliche Vorfinanzierung kommt auch Vorhaben zugute, die zur Verbreitung der Lernprogramme der europäischen „Net-Zero-Industry“-Akademien sowie zur Ausbildung junger Menschen und zur Qualifizierung, Weiterqualifizierung und Umschulung von Arbeitnehmern im Bereich Netto-Null-Technologien beitragen. Die außerordentliche Vorfinanzierung wird bis zum 31. Dezember 2024 gezahlt, sofern die Kommission den Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung bis zum 31. Oktober 2024 angenommen haben wird. |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 – Absatz 1
Verordnung (EU) 2021/1057
Artikel 12a – Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden die Höchstsätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf 100 % angehoben.“ |
Abweichend von Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 können die Sätze für die Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele festgelegt worden sind, auf bis zu 100 % angehoben werden. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Nummer 4
Verordnung (EU) 2021/1057
Anhang 1 – Tabelle 1
Vorschlag der Kommission |
|||||
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INTERVENTIONSBEREICH |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele |
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145a |
Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich Deep Tech und digitale Technologien sowie Biotechnologien. |
0 % |
0 % |
||
145b |
Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich umweltschonende Technologien. |
100 % |
40 % |
||
188 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit umweltschonenden Technologien verbunden sind. |
100 % |
40 % |
||
189 |
Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit umweltschonenden Technologien verbunden sind. |
100 % |
40 % |
||
190 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind. |
0 % |
0 % |
||
191 |
Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind. |
0 % |
0 % |
||
192 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Deep Tech und digitalen Technologien verbunden sind. |
0 % |
0 % |
||
193 |
Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Deep Tech und digitalen Technologien verbunden sind. |
0 % |
0 % |
Geänderter Text |
|||||
|
|||||
INTERVENTIONSBEREICH |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der Klimaschutzziele |
Koeffizient für die Berechnung der Unterstützung der umweltpolitischen Ziele |
|||
145a |
Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich digitale Technologien (die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
0 % |
0 % |
||
145b |
Unterstützung für die Entwicklung von Kompetenzen oder den Zugang zu Beschäftigung im Bereich Netto-Null-Technologien (die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
100 % |
40 % |
||
188 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Netto-Null-Technologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
100 % |
40 % |
||
189 |
Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Netto-Null-Technologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
100 % |
40 % |
||
190 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung …/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
0 % |
0 % |
||
191 |
Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Biotechnologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
0 % |
0 % |
||
192 |
Produktive Investitionen in große Unternehmen, die in erster Linie mit digitalen Technologien verbunden sind (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
0 % |
0 % |
||
193 |
Produktive Investitionen in KMU, die in erster Linie mit Deep Tech und digitalen Technologien verbunden sind. |
0 % |
0 % |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 1 – Nummer 5
Verordnung (EU) 2021/1060
Anhang 1 – Tabelle 6
Vorschlag der Kommission |
|||||
|
|||||
11 |
Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen Deep Tech und digitale Technologien, umweltschonende Technologien und Biotechnologien |
0 % |
0 % |
Geänderter Text |
|||||
|
|||||
11 |
Beitrag zu Kompetenzen und Arbeitsplätzen in den Bereichen digitale Technologien, Netto-Null-Technologien (die zu den in Artikel 2 der Verordnung…/… [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen). |
0 % |
0 % |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Artikel 2 – Nummer 29
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
|
|
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Artikel 24 – Absatz 1 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
||
|
„(1a) Abweichend von Artikel 60 Absatz 1 und Artikel 120 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 kann ein Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % auf Ausgaben angewendet werden, die im abschließenden Geschäftsjahr für mindestens eine Prioritätsachse in einem aus dem EFRE, dem ESF oder dem Kohäsionsfonds unterstützten Programm geltend gemacht werden. Abweichend von Artikel 30 Absätze 1 und 2 und Artikel 96 Absatz 10 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von bis zu 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen nach Genehmigung durch den Begleitausschuss. Der Kofinanzierungssatz von bis zu 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 135 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr übermittelt werden.“ |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer -1 c (neu)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Artikel 65 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
||
|
(2) Für einen Beitrag aus den ESI-Fonds kommen nur Ausgaben in Betracht, die von einem Begünstigten getätigt und zwischen dem Tag der Einreichung der Programme bei der Kommission oder dem 1. Januar 2014 – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, – und dem 31. Dezember 2024 bezahlt wurden. Darüber hinaus kommen Ausgaben nur für einen Beitrag aus dem ELER in Betracht, wenn die entsprechende Beihilfe zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2024 von der Zahlstelle tatsächlich gezahlt wurde. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 1 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
1. In Artikel 135 wird folgender Absatz 6 angefügt: |
1. Artikel 135 wird wie folgt geändert: |
||
|
|
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 1 - Einleitung
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Artikel 135 – Absatz 6
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„(6) Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr. Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 1 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“ |
„(6) Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr. Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 10 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“ |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Artikel 135 – Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(6a) Für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 AEUV endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr abweichend von Absatz 2 am 30. Juni 2025. Der letzte bis zum 31. Dezember 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr. |
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Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 15 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.“ |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Artikel 138 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“ |
„Abweichend von der in Unterabsatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten den abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm gemäß Artikel 141 und die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.“ |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013
Artikel 141 – Absatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(1) Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein. |
„(1) Zusätzlich zu den in Artikel 138 genannten Dokumenten reichen die Mitgliedstaaten für das letzte Geschäftsjahr, das vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 läuft, einen abschließenden Durchführungsbericht für das operationelle Programm oder den letzten jährlichen Durchführungsbericht für das aus dem EMFF unterstützte operationelle Programm ein.“ |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 33 652 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert. Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt. |
Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 36 652 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert. Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„ Für die Mitgliedstaaten-Komponente kann auch ein zusätzlicher Betrag der EU-Garantie in Form von Barmitteln von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um die in Artikel 2 der Verordnung .../... [STEP-Verordnung] genannten Ziele zu unterstützen, wobei die Erträge von Darlehen genutzt werden, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33a der Verordnung (EU) 2021/241 [ARF-Verordnung] gewährt werden. “ |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
„Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 18 827 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt.“ |
Für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Ziele wird ein Betrag von 21 827 310 073 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 1 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Betrags bereitgestellt. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe h
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer viii
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 13 – Absatz 4
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(4) Mindestens 75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von mindestens 25 239 232 554 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von mindestens 6 309 808 138 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU“ und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.“ |
„(4) 75 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Höhe von 27 489 232 554 EUR werden der EIB-Gruppe gewährt. Die EIB-Gruppe stellt einen aggregierten Finanzbeitrag in Höhe von mindestens 6 872 308 138 EUR zur Verfügung. Dieser Beitrag wird in einer Weise und in einer Form bereitgestellt, durch die die Durchführung des Fonds „InvestEU“ und die Verwirklichung der in Artikel 15 Absatz 2 genannten Ziele erleichtert werden.“ |
Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 - Buchstabe b (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 13 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen müssen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist. |
„(5) Die verbleibenden 25 % der EU-Garantie im Rahmen der EU-Komponente werden anderen Durchführungspartnern gewährt, die ebenfalls einen Finanzbeitrag bereitstellen müssen, der in den Garantievereinbarungen festzulegen ist. Stellt die Kommission fest, dass die nationalen Förderbanken oder -institute die verbleibenden 25 % der EU-Garantie aus der EU-Komponente nicht vollständig in Anspruch nehmen, kann der überschüssige Betrag ausnahmsweise der EIB-Gruppe gewährt werden.;“ |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe c (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(5a) Die Kommission begründet gegebenenfalls ihren Beschluss nach Absatz 5, nach dem der EIB-Gruppe mehr als 75 % der EU-Garantie gewährt werden, im Jahresbericht, den sie dem Europäischen Parlament gemäß Artikel 7 der Verordnung .../... [STEP Verordnung] vorlegt. Die Europäische Kommission informiert auch über alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Aufnahmekapazität der anderen Durchführungspartner zu erhöhen.“; |
Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe d (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 13 – Absatz 7 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten EU-Garantie werden spätestens zwei Jahre nach der Genehmigung der relevanten Finanzierung oder Investition vom Durchführungspartner unterzeichnet. In anderen Fällen werden Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung spätestens am 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“; |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 6 – Buchstabe e (neu)
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 13 – Absatz 6 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„(6a) Die EIB-Gruppe strebt die Wahrung einer geografischen Ausgewogenheit an, insbesondere bei grenzübergreifenden Projekten.“ |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 9
Verordnung (EU) 2021/523
Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe j
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 12
Verordnung (EU) 2021/523
Anhang I – Buchstabe e
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 13
Verordnung (EU) 2021/523
Anhang II – Nummer 16
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 113
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 14
Verordnung (EU) 2021/523
Anhang III – Nummer 9 – Nummer 7a.1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 114
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 – Absatz 1 – Nummer 14
Verordnung (EU) 2021/523
Anhang III – Nummer 9 – Nummer 7a.2
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 115
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer -1 b (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 7 – Absatz 10
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(10) Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen politischen Maßnahmen und Fonds der Union durchgängig zu berücksichtigen, tragen die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen gegebenenfalls mit einem Beitrag in Höhe von mindestens 35 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen bei. Es ist für eine angemessene durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in FuI-Inhalten zu sorgen. |
„(10) Im Rahmen des allgemeinen Ziels der Union, Klimaschutzmaßnahmen in den sektorspezifischen politischen Maßnahmen und Fonds der Union durchgängig zu berücksichtigen, tragen die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen gegebenenfalls mit einem Beitrag in Höhe von mindestens 35 % der Ausgaben zu Klimaschutzzielen bei. Es ist für eine angemessene durchgängige Berücksichtigung des Klimaschutzes in FuI-Inhalten zu sorgen. Zur Verwirklichung dieses Ziels kann sich die Kommission gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 auf den Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ stützen, um sicherzustellen, dass sich die Klimaausgaben nicht nachteilig auf andere Umweltziele auswirken und dass die Investitionen in andere Umweltziele mit dem Klimaziel in Einklang stehen. Die Anwendung dieses Grundsatzes ist auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte beschränkt, die in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Umweltzielen stehen und mit denen marktnahe Aktivitäten finanziert werden sollen. Die Anwendung des Grundsatzes wird von der Kommission mit ausführlichen Leitlinien dazu versehen, wie die Einhaltung des Grundsatzes im Zusammenhang mit der spezifischen Aufforderung, in der der Grundsatz angewandt wird, zu bewerten ist.“ |
Abänderung 116
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstaben b und c
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 117
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 12 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202786623 000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 9 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm.“ |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202787423 000000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte spezifische Programm und für das EIT sowie 10 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen für das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannte spezifische Programm. |
Abänderung 118
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 12 – Absatz 2 – Buchstabe c
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 119
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Einleitung
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 120
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 48 – Absatz 1– Unterabsatz 1 – Buchstabe c
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Abänderung 121
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 122
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 48 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Bei der Bereitstellung von Eigenkapitalunterstützung ist der EIC bestrebt, andere Investoren einzubinden. Um jedoch nicht-bankfähige Innovationen wirksam zu unterstützen, kann eine Eigenkapitalunterstützung gewährt werden, ohne andere Investoren einzubinden, insbesondere, aber nicht ausschließlich, für bahnbrechende und disruptive nicht-bankfähige Innovationen in den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung .../... [STEP-Verordnung] genannten Technologien.“ |
Abänderung 123
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 48 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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(3) Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer Mischfinanzierung im Rahmen des EIC wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst. |
„( 3) Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird für alle Förderformen ein einziger Beschluss gefasst, der sich auf das Ergebnis des in Absatz 4 genannten Evaluierungsverfahrens stützt und im Einklang mit Absatz 8 steht. Dieser Beschluss führt zu einem einzigen Vertrag, der alle in dem Beschluss vorgesehenen Formen des Unionsbeitrags abdeckt.“ |
Abänderung 124
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe e (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 48 – Absatz 8 – Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen unabhängige externe Sachverständige eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur einer Markteinführung der Innovation orientiert. |
„Hat ein Vorschlag erfolgreich die Bewertung durchlaufen, schlagen die unabhängigen externen Sachverständigen nach Absatz 4 eine entsprechende Unterstützung durch den Accelerator vor, die sich an dem eingegangenen Risiko sowie am Ressourcen- und Zeitbedarf bis zur Markteinführung der Innovation orientiert. Die Kommission kann einen von externen unabhängigen Sachverständigen ausgewählten Vorschlag aus stichhaltigen Gründen, etwa der Nichteinhaltung der politischen Ziele der Union, ablehnen. Der Programmausschuss wird über die Gründe einer solchen Ablehnung unterrichtet.“ |
Abänderung 125
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe f (neu)
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 48 – Absatz 11 – Unterabsatz 1
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt. |
„In dem Vertrag über die ausgewählte Maßnahme, der einen einzigen Vertrag gemäß Absatz 3 umfasst, werden die einzelnen messbaren Etappenziele sowie die entsprechenden Tranchen der Vorfinanzierung und sonstigen Zahlungen im Rahmen der Unterstützung durch den Accelerator festgelegt.“ |
Abänderung 126
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 4 – Absatz 1
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20279 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen.“ |
(1) Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/695 beträgt die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 202710 453 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
Abänderung 127
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 128
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 129
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b
Verordnung (EU) 2021/695
Artikel 4 – Absatz 5
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„Ein Betrag von 1 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 2 genannten Betrags wird für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Gewährung von Finanzmitteln zur Unterstützung von Investitionen bereitgestellt, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung …/…11 [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“ |
„Ein Betrag von 2 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen des in Absatz 2 genannten Betrags wird für Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder die Gewährung von Finanzmitteln zur Unterstützung von Investitionen bereitgestellt, die zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung …/…11 [STEP-Verordnung] genannten STEP-Zielen beitragen.“ |
Abänderung 130
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Nummer 1
Verordnung (EU) 2021/241
Artikel 7 – Absatz 3
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 131
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19 – Absatz 1 – Nummer 2a
Verordnung (EU) 2021/241
Artikel 1 – Absatz 33a
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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„KAPITEL VIIa AUẞERORDENTLICHE VERWENDUNG VON ARF-DARLEHEN, DIE NICHT VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEANTRAGT WURDEN Artikel 33a (1) Die Differenz zwischen dem Höchstbetrag, der gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b für die Unterstützung von Mitgliedstaaten in Form eines Darlehens zur Verfügung steht, und dem von den Mitgliedstaaten vor dem 1. September 2023 beantragten Gesamtbetrag wird allen Mitgliedstaaten über die Mitgliedsstaaten-Komponente von InvestEU für die Durchführung von Investitionen zur Verfügung gestellt, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung .../... [STEP-Verordnung] genannten Ziele beitragen. Die maximale Zuweisung für die einzelnen Mitgliedstaaten erfolgt nach dem in Artikel 11 dieser Verordnung festgelegten Zuweisungsschlüssel. (2) Bis zum 31. Dezember 2023 kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats diesem Mitgliedstaat ein Darlehen für den in Absatz 1 genannten Zweck gewähren. (3) Ein Mitgliedstaat kann bis zum 15. Dezember 2023 für den in Absatz 1 genannten Zweck eine Unterstützung in Form eines Darlehens beantragen. (4) Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die Einnahmen aus dem Darlehen, um einen Barbeitrag zu seiner Mitgliedstaat-Komponente von InvestEU zur Unterstützung der STEP-Ziele gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 [InvestEU-Verordnung] zu leisten. |
Abänderung 132
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19a (neu)
Verordnung (EU) 2021/1755
Artikel 4a
Derzeitiger Wortlaut |
Geänderter Text |
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Artikel 19a |
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Änderung der Verordnung (EU) 2021/1755 |
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Die Verordnung (EU) 2021/1755 wird wie folgt geändert: |
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Artikel 4a erhält folgende Fassung: |
Artikel 4a Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität (1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen. |
Artikel 4a Übertragung auf die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus oder den Fonds für einen gerechten Übergang (1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission bis zum 1. März 2023 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf die mit der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Aufbau- und Resilienzfazilität stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen. |
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(1a) Zur Unterstützung von Vorhaben, die zur Verwirklichung der in Artikel 2 der Verordnung.../... [STEP-Verordnung] genannten STEP-Ziele beitragen, können die Mitgliedstaaten bei der Kommission bis zum 30. September 2024 einen begründeten Antrag auf vollständige oder teilweise Übertragung der Beträge der in dem in Artikel 4 Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakt der Kommission festgelegten vorläufigen Zuweisung auf den mit der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, oder den mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus oder den mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang stellen. Wird der Antrag auf Übertragung bewilligt, so ändert die Kommission den Durchführungsrechtsakt, um der Anpassung der Beträge infolge der Übertragungen Rechnung zu tragen. |
(2) Wirkt sich die Übertragung auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen. |
(2) Wirkt sich eine Übertragung nach Absatz 1 oder 2 auf als Vorfinanzierung bereits gezahlte oder zu zahlende Tranchen aus, so ändert die Kommission den in Artikel 9 Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt entsprechend für den betreffenden Mitgliedstaat. Gegebenenfalls zieht die Kommission die 2021 und 2022 als Vorfinanzierung an diesen Mitgliedstaat gezahlten Tranchen im Einklang mit der Haushaltsordnung vollständig oder teilweise ein. In diesem Fall werden die eingezogenen Beträge ausschließlich zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen. |
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert. |
(3) Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Zuweisung gemäß dem vorliegenden Artikel ganz oder teilweise auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so werden die für den in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu verwendenden Beträge anteilig verringert. |
4) Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 oder 2 ganz auf die Aufbau- und Resilienzfazilität zu übertragen, so findet Artikel 10 Absatz 1 keine Anwendung. |
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, seine vorläufige Mittelzuweisung gemäß Absatz 1 oder 2 ganz auf die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus oder den Fonds für einen gerechten Übergang zu übertragen, so findet Artikel 10 Absatz 1 keine Anwendung. |
5) Artikel 10 Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Beträge, die auf die Aufbau- und Resilienzfazilität übertragen werden. |
(5) Artikel 10 Absatz 2 findet keine Anwendung auf die Beträge, die gemäß Absatz 1 oder 2 auf die Aufbau- und Resilienzfazilität, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus oder den Fonds für einen gerechten Übergang übertragen werden. |
Abänderung 133
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang |
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Definition von Biotechnologien |
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(Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii) |
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Biotechnologien (1a) bedeutet: |
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Die Anwendung von Wissenschaft und Technik auf lebende Organismen sowie Teile, Produkte und Modelle davon, um lebende oder nicht lebende Materialien für die Produktion von Wissen, Waren und Dienstleistungen zu verändern. |
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Die auf der OECD-Liste gestützte statistische Definition der Biotechnologie enthält:
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(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zwecks interinstitutioneller Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A9-0290/2023).
(40) Mitteilung der Kommission: Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62 final.
(41) COM(2023) 160 final.
(42) COM(2023) 161 final.
(43) Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3).
(44) Verordnung (EU) 2023/435 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).
(40) Mitteilung der Kommission: Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter, COM(2023) 62 final.
(41) COM(2023) 160 final.
(42) COM(2023) 161 final.
(43) Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels (ABl. C 101 vom 17.3.2023, S. 3).
(43a) Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(44) Verordnung (EU) 2023/435 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).
(44a) Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und Krisenbewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1).
(44b) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
(44c) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Strategic dependencies and capacities“ (SWD(2021)352) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „EU strategic dependencies and capacities: second stage of in-depth reviews“ (SWD(2022)41), Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „2023 Annual Single Market Report: Single Market at 30“ (SWD(2023)26).
(45) Mitteilung der Kommission: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final).
(45) Mitteilung der Kommission: Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final).
(46) Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(47) Verordnung (EU) 2021/523 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(48) Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von Horizont Europa (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1)
(49) Verordnung (EU) 2021/697 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
(46) Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(47) Verordnung (EU) 2021/523 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).
(48) Verordnung (EU) 2021/695 zur Einrichtung von Horizont Europa (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1)
(49) Verordnung (EU) 2021/697 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).
(50) Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(51) Verordnung (EU) 2021/522 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(50) Verordnung (EU) 2021/694 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).
(51) Verordnung (EU) 2021/522 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).
(52) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(53) Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(52) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(53) Verordnung (EU) 2021/241 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(54) Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(54) Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).
(55) Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(56) Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionfonds ( ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 31 ).
(55) Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).
(56) Verordnung (EU) 2021/1058 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionfonds ( ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60 ).
(57) Verordnung (EU) 2021/1056 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(57) Verordnung (EU) 2021/1056 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(59) Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
(59) Verordnung (EU) 2021/1057 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).
(61) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(62) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(61) Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
(62) Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).
(1a) Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).
(63) Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].
(65) Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].
(65) Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].
(66) Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].
(66) Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].
(1a) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
(71) Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].
(71) Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates... [vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle einfügen].
(1a) OECD (2018). „Revised proposal for the revision of the statistical definitions of biotechnology and nanotechnology“, S. 8, Box 1, OECD Science, Technology and Industry Working Papers, Nr. 2018/01, Paris. https://doi.org/10.1787/085e0151-en
ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/2663/oj
ISSN 1977-088X (electronic edition)