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Document 52022XC0304(07)
Notice to undertakings intending to import or export controlled substances that deplete the ozone layer to or from the European Union in 2023 and undertakings intending to produce or import these substances for essential laboratory and analytical uses in 2023 2022/C 104/14
Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2023 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen 2022/C 104/14
Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2023 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen 2022/C 104/14
PUB/2022/159
ABl. C 104 vom 4.3.2022, p. 46–47
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 104/46 |
Bekanntmachung an Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte, zum Abbau der Ozonschicht führende Stoffe in die oder aus der EU ein- bzw. auszuführen, sowie an Unternehmen, die beabsichtigen, derartige Stoffe im Jahr 2023 für wesentliche Labor- und Analysezwecke herzustellen bzw. einzuführen
(2022/C 104/14)
1.
Diese Bekanntmachung richtet sich an Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (1) (im Folgenden die „Verordnung“), fallen und die beabsichtigen, im Jahr 2023
a) |
die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Stoffe in die oder aus der Europäischen Union ein- bzw. auszuführen oder |
b) |
diese Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Europäischen Union herzustellen bzw. dorthin einzuführen. |
Nach dem Protokoll zu Irland/Nordirland (2) gilt die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Dies bedeutet, dass Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bekanntmachung so zu verstehen sind, dass sie Nordirland einschließen.
2.
Es geht um folgende Stoffgruppen:
Gruppe I |
: |
FCKW 11, 12, 113, 114 oder 115 |
Gruppe II |
: |
sonstige vollhalogenierte FCKW |
Gruppe III |
: |
Halon 1211, 1301 oder 2402 |
Gruppe IV |
: |
Tetrachlorkohlenstoff |
Gruppe V |
: |
1,1,1 Trichlorethan |
Gruppe VI |
: |
Methylbromid |
Gruppe VII |
: |
teilhalogenierte Fluorbromkohlenwasserstoffe |
Gruppe VIII |
: |
teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe |
Gruppe IX |
: |
Chlorbrommethan |
3.
Für jede Ein- oder Ausfuhr geregelter Stoffe (3) ist eine Lizenz der Kommission erforderlich; ausgenommen sind die Zollverfahren Versand, vorübergehende Verwahrung, Zolllager oder Freizonenverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (4) für die Dauer von höchstens 45 Tagen. Die Herstellung geregelter Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke ist in jedem Fall vorher zu genehmigen.
4.
Ferner gelten für die folgenden Tätigkeiten mengenmäßige Beschränkungen:
a) |
Herstellung und Einfuhr für Labor- und Analysezwecke; |
b) |
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für kritische Verwendungszwecke (Halone); |
c) |
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Ausgangsstoffe; |
d) |
Einfuhr zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Europäischen Union für die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe. |
Die Kommission weist Quoten für die Verwendungszwecke a, b, c und d zu. Die Quoten werden auf der Grundlage der Quotenanträge festgelegt sowie
— |
im Einklang mit Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung und mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission (5) im Fall a; |
— |
im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung in den Fällen b, c und d. |
In Absatz 4 aufgeführte Tätigkeiten
5. |
Unternehmen, die beabsichtigen, im Jahr 2023 geregelte Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke einzuführen bzw. herzustellen oder geregelte Stoffe für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe einzuführen, müssen das in den Absätzen 6 bis 9 beschriebene Verfahren einhalten. |
6. |
Das Unternehmen muss sich vor dem 23. Mai 2022 im ODS-Lizenzsystem (https://webgate.ec.europa.eu/ods2) registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist. |
7. |
Das Unternehmen muss das online im ODS-Lizenzsystem abrufbare Quotenantragsformular ausfüllen und einreichen.
Das Quotenantragsformular ist ab dem 23. Mai 2022 online im ODS-Lizenzsystem abrufbar. |
8. |
Nur fehlerfreie, vorschriftsmäßig ausgefüllte Quotenantragsformulare, die bis zum 23. Juni 2022 eingehen, werden von der Kommission berücksichtigt.
Unternehmen werden aufgefordert, ihre Quotenantragsformulare so bald wie möglich und ausreichend lange vor dem Stichtag einzureichen, damit potenzielle Berichtigungen und Neuvorlagen innerhalb der Frist vorgenommen werden können. |
9. |
Die Vorlage eines Quotenantragsformulars allein begründet noch kein Recht auf Einfuhr bzw. Herstellung von geregelten Stoffen für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder auf Einfuhr von geregelten Stoffen für kritische Verwendungszwecke (Halone), zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder als Verarbeitungshilfsstoffe. Bevor im Jahr 2023 eine Einfuhr bzw. Herstellung erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen. |
Für die Einfuhr für andere als in Absatz 4 aufgeführte Verwendungszwecke sowie für die Ausfuhr
10. |
Unternehmen, die im Jahr 2023 geregelte Stoffe auszuführen bzw. für andere als die in Absatz 4 aufgeführten Verwendungszwecke einzuführen beabsichtigen, müssen das in den Absätzen 11 und 12 beschriebene Verfahren einhalten. |
11. |
Das Unternehmen muss sich so bald wie möglich im ODS-Lizenzsystem registrieren, sofern dies nicht bereits geschehen ist. |
12. |
Bevor im Jahr 2023 eine Einfuhr für andere als die in Absatz 4 aufgeführten Verwendungszwecke oder eine Ausfuhr erfolgen kann, müssen die Unternehmen unter Verwendung des online im ODS-Lizenzsystem abrufbaren Lizenzantragsformulars eine Lizenz beantragen. |
(1) ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1.
(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A12020W/TXT#d1e32-102-1
(3) Bitte beachten Sie, dass nur vom allgemeinen Ein- und Ausfuhrverbot gemäß Artikel 15 und 17 ausgenommene Ein- bzw. Ausfuhren zugelassen werden können.
(4) ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.
(5) Verordnung (EU) Nr. 537/2011 der Kommission vom 1. Juni 2011 über den Mechanismus für die Zuweisung der Quoten der für Labor- und Analysezwecke in der Union zugelassenen geregelten Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 147 vom 2.6.2011, S. 4).