EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 15.12.2022
COM(2022) 726 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über bestimmte Aspekte von Flugdiensten
ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER BESTIMMUNGEN IN ABKOMMEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER FLUGDIENSTE
Die EUROPÄISCHE UNION und JAPAN —
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass Luftfahrtunternehmen, die über eine gültige, von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilte Betriebsgenehmigung verfügen und in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, nach dem Recht der Europäischen Union Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittstaaten haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Union und bestimmten Drittstaaten, nach denen diese Drittstaaten und deren Staatsangehörige Eigentum an den und Kontrolle über die nach dem Recht der Europäischen Union zugelassenen Luftfahrtunternehmen erlangen können,
IN DER ERKENNTNIS, dass durch Kohärenz zwischen dem Recht der Europäischen Union und Bestimmungen in Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Flugdienste eine solide Rechtsgrundlage für Flugdienste zwischen der Europäischen Union und Japan geschaffen, die Kontinuität dieser Flugdienste erhalten und zur Weiterentwicklung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Japan im Bereich des Luftverkehrs beigetragen wird, und
UNTER HINWEIS darauf, dass es nicht Zweck dieses Abkommens ist, die Auslegung der Bestimmungen bestehender Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Japan über Verkehrsrechte zu beeinflussen —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
a)„Vertragspartei“ eine der Vertragsparteien dieses Abkommens,
b)„Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und
c)„Partei“ eine Vertragspartei des betreffenden Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und Japan über die in Anhang I aufgeführten Flugdienste.
ARTIKEL 2
(1)
Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten anstelle der entsprechenden in Anhang II-A aufgeführten Bestimmungen.
(2) a)
Jede Partei behält sich das Recht vor, einem von der anderen Partei benannten Luftfahrtunternehmen die in den entsprechenden Bestimmungen des Anhangs II-B festgelegten Vorrechte, Rechte oder Genehmigungen vorzuenthalten oder sie zu widerrufen oder die von ihr für erforderlich erachteten Bedingungen für die Ausübung der Vorrechte oder Rechte durch das Luftfahrtunternehmen oder für die Genehmigung vorzuschreiben, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
i) im Falle eines von der Partei, die ein Mitgliedstaat ist, benannten Luftfahrtunternehmens:
A)
das Luftfahrtunternehmen ist nicht im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats niedergelassen oder verfügt nicht über eine von einem Mitgliedstaat erteilte gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union;
B)
der für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat übt keine tatsächliche Regulierungsaufsicht über das Luftfahrtunternehmen aus oder erhält diese nicht aufrecht oder die zuständige Luftfahrtbehörde ist in der Benennung nicht eindeutig angegeben;
C)
das Luftfahrtunternehmen befindet sich nicht mehrheitlich im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle von in Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten oder Staaten oder deren Staatsangehörigen;
D)
die Hauptniederlassung des Luftfahrtunternehmens befindet sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der die Betriebsgenehmigung erteilt hat;
E)
das Luftfahrtunternehmen hat aufgrund eines Abkommens zwischen einem anderen Mitgliedstaat und Japan über Flugdienste eine Betriebsgenehmigung erhalten und Japan kann nachweisen, dass es die Strecken- und Kapazitätsbeschränkungen im Rahmen jenes Abkommens umgehen würde, wenn es im Rahmen des Abkommens zwischen jener Partei und Japan vereinbarte Dienste auf einer Strecke durchführt, die einen Punkt in diesem anderen Mitgliedstaat umfasst; oder
F)
das Luftfahrtunternehmen ist im Besitz eines von einem Mitgliedstaat erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und zwischen diesem Mitgliedstaat und Japan besteht kein Abkommen über Flugdienste und dieser Mitgliedstaat hat der Durchführung internationaler Flugdienste durch ein Luftfahrtunternehmen Japans zwischen diesem Mitgliedstaat und Japan nicht zugestimmt; und
ii) im Falle eines von Japan benannten Luftfahrtunternehmens befindet sich das Luftfahrtunternehmen nicht zum wesentlichen Teil im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle Japans oder japanischer Staatsangehöriger.
b)
Unbeschadet seiner Rechte gemäß Buchstabe a Ziffer i Buchstaben E und F darf Japan bei der Ausübung seiner Rechte nach diesem Absatz Luftfahrtunternehmen, die von der Partei, die ein Mitgliedstaat ist, benannt wurden und die sich mehrheitlich im Eigentum und unter der tatsächlichen Kontrolle der in Anhang III aufgeführten Mitgliedstaaten oder Staaten oder Staatsangehörigen dieser Staaten befinden, nicht aufgrund der in Bezug auf sie bestehenden Eigentums- oder Kontrollverhältnisse diskriminieren.
ARTIKEL 3
(1)
In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat benannten Luftfahrtunternehmen.
(2)
Zusätzlich zu Absatz 1 gelten Bezugnahmen in jeder der in Anhang IV aufgeführten Bestimmungen des betreffenden in Anhang I aufgeführten Abkommens auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Partei des betreffenden Abkommens ist, auch als Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des betreffenden Mitgliedstaats, die nicht von diesem Mitgliedstaat benannt wurden.
ARTIKEL 4
Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil dieses Abkommens.
ARTIKEL 5
(1)
Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen mit der anderen Vertragspartei zur Änderung dieses Abkommens ersuchen. Diese Konsultationen müssen innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang dieses Ersuchens beginnen.
(2)
Dieses Abkommen kann durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien geändert werden, wobei Änderungen in der in Artikel 6 beschriebenen Weise in Kraft treten.
(3)
Ungeachtet Absatz 2 können Änderungen, die sich ausschließlich auf die Anhänge beziehen, im Wege eines diplomatischen Notenaustauschs zwischen der Europäischen Union und der Regierung Japans im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Verfahren vorgenommen werden.
ARTIKEL 6
(1)
Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege eine Notifikation, in der sie bestätigt, dass ihre für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2)
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Eingang der letzten Notifikation in Kraft.
ARTIKEL 7
(1)
Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen finden die Bestimmungen dieses Abkommens ab dem Tag der Beendigung keine Anwendung mehr auf dieses Abkommen. Bezugnahmen im vorliegenden Abkommen auf das beendigte Abkommen gelten ab diesem Zeitpunkt als nichtig.
(2)
Bei Beendigung aller in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt das vorliegende Abkommen am Tag der Beendigung des letzten Abkommens außer Kraft.
ARTIKEL 8
(1)
Dieses Abkommen ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, irischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und japanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
(2)
Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
ZU URKUND DESSEN HABEN die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu [....] am [...] zweitausendzweiundzwanzig.
Für die Europäische Union
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Für Japan
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ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in den Artikeln 1, 3 und 7 Bezug genommen wird
Folgende Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Japan in ihrer gegebenenfalls geänderten Fassung sind am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft:
–
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Wien am 7. März 1989 (im Folgenden „Abkommen Österreich/Japan“)
–
Abkommen zwischen Belgien und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Tokio am 20. Juni 1959 (im Folgenden „Abkommen Belgien/Japan“)
–
Abkommen zwischen Dänemark und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Kopenhagen am 26. Februar 1953 (im Folgenden „Abkommen Dänemark/Japan“)
–
Abkommen zwischen der Republik Finnland und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Helsinki am 23. Dezember 1980 (im Folgenden „Abkommen Finnland/Japan“)
–
Abkommen zwischen Frankreich und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Paris am 17. Januar 1956 (im Folgenden „Abkommen Frankreich/Japan“)
–
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über den Fluglinienverkehr, unterzeichnet in Bonn am 18. Januar 1961 (im Folgenden „Abkommen Deutschland/Japan“)
–
Abkommen zwischen dem Königreich Griechenland und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Athen am 12. Januar 1973 (im Folgenden „Abkommen Griechenland/Japan“)
–
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Regierung Japans über den Luftverkehr, unterzeichnet in Budapest am 23. Februar 1994 (im Folgenden „Abkommen Ungarn/Japan“)
–
Abkommen zwischen Italien und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Tokio am 31. Januar 1962 (im Folgenden „Abkommen Italien/Japan“)
–
Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Den Haag am 17. Februar 1953 (im Folgenden „Abkommen Niederlande/Japan“)
–
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung Japans über den Luftverkehr, unterzeichnet in Tokio am 7. Dezember 1994 (im Folgenden „Abkommen Polen/Japan“)
–
Abkommen zwischen Spanien und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Madrid am 18. März 1980 (im Folgenden „Abkommen Spanien/Japan“) und
–
Abkommen zwischen Schweden und Japan über den Luftverkehr, unterzeichnet in Stockholm am 20. Februar 1953 (im Folgenden „Abkommen Schweden/Japan“).
ANHANG II-A
Liste der Bestimmungen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Österreich/Japan
–
Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens Belgien/Japan
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Dänemark/Japan
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Finnland/Japan
–
Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens Frankreich/Japan
–
Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Satz 2 des Abkommens Deutschland/Japan
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Griechenland/Japan
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Ungarn/Japan
–
Artikel 6 Absatz 1 des Abkommens Italien/Japan
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Niederlande/Japan
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Polen/Japan
–
Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens Spanien/Japan
–
Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens Schweden/Japan.
ANHANG II-B
Liste der Bestimmungen, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird
–
Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Abkommens Österreich/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Belgien/Japan
–
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Dänemark/Japan
–
Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Abkommens Finnland/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Frankreich/Japan
–
Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Deutschland/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Griechenland/Japan
–
Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Abkommens Ungarn/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Italien/Japan
–
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Niederlande/Japan
–
Artikel 4 Absätze 1 und 2 des Abkommens Polen/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens Spanien/Japan
–
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens Schweden/Japan
ANHANG III
Liste der Staaten, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird
–Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
–Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
–Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)
–Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).
ANHANG IV
Liste der Bestimmungen, auf die in Artikel 3 Absatz 2 Bezug genommen wird
–
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 13 Absätze 3 und 4 des Abkommens Österreich/Japan
–
Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Abkommens Belgien/Japan
–
Artikel 6 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 des Abkommens Dänemark/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 des Abkommens Finnland/Japan
–
Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 7 des Abkommens Frankreich/Japan
–
Artikel 5 und 6 des Abkommens Deutschland/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 13 Absätze 3 und 4 des Abkommens Ungarn/Japan
–
Artikel 6 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 des Abkommens Niederlande/Japan
–
Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 13 Absätze 3 und 4 des Abkommens Polen/Japan
–
Artikel 6 Absätze 1 und 2 und Artikel 8 des Abkommens Schweden/Japan
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