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Document 52022PC0564

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

COM/2022/564 final

Brüssel, den 28.10.2022

COM(2022) 564 final

2022/0350(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) wurde am 12. Oktober 2017 angenommen und trat am 20. November 2017 in Kraft. 1 Am 1. Juni 2021 übernahm die EUStA die ihr durch die genannte Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben. Die EUStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 2 vorgesehen und in der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt sind, begangen haben.

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2017/1939 sind die Europäischen Staatsanwälte Teil der zentralen Ebene der EUStA. Zusammen mit dem Europäischen Generalstaatsanwalt bilden alle Europäischen Staatsanwälte, d. h. ein Europäischer Staatsanwalt je Mitgliedstaat, der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnimmt, das Kollegium der EUStA. Der Rat ernannte im Juli 2020 die ersten 22 Europäischen Staatsanwälte der EUStA. 3

Die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte beträgt sechs Jahre, und der Rat kann beschließen, sie um höchstens drei Jahre zu verlängern (Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939). Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 sieht vor, dass alle drei Jahre ein Drittel der Stellen der Europäischen Staatsanwälte neu besetzt wird und dass der Rat Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit erlässt. Auf dieser Grundlage erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 4 , dem zufolge die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus acht durch Losentscheid bestimmten Mitgliedstaaten drei Jahre betragen und nicht verlängerbar sein sollte. Die Amtszeit dieser Europäischen Staatsanwälte endet somit im Juli 2023.

Nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat einen der von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts aus und ernennt ihn, nachdem er die begründete Stellungnahme des in Artikel 14 Absatz 3 derselben Verordnung genannten Auswahlausschusses erhalten hat. Gemäß der letztgenannten Bestimmung setzt sich der Auswahlausschuss aus zwölf Personen zusammen, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission ernannt werden und aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden. Eine der ausgewählten Personen wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Auswahlausschusses endet gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2018/1275 des Rates 5 am 9. Oktober 2022.

Da der Auswahlausschuss neu besetzt werden muss, um die Gespräche mit den von den Mitgliedstaaten benannten Kandidaten für die Ersetzung von acht Europäischen Staatsanwälten führen zu können, schlägt die Kommission einen Beschluss des Rates zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses vor. Alle vorgeschlagenen Mitglieder erfüllen die oben genannten Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939. Eine der ausgewählten Personen wurde am 7. Juni 2022 vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Beim Vorschlag der zwölf Mitglieder des Auswahlausschusses hat die Kommission der Notwendigkeit Rechnung getragen, eine im Hinblick auf die geografische Verteilung, das Verhältnis zwischen Frauen und Männern und die Kenntnisse der Rechtsordnungen der an der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgewogene Zusammensetzung zu gewährleisten.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die EUStA wurde durch die Verordnung (EU) 2017/1939 errichtet, die auf der Grundlage von Artikel 86 AEUV erlassen wurde. Die EUStA nimmt die ihr mit der Verordnung (EU) 2017/1939 übertragenen Aufgaben seit dem 1. Juni 2021 wahr. Mit der Vorlage dieses Vorschlags für einen Beschluss des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses kommt die Kommission ihrer Verpflichtung nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 nach. Dieser Vorschlag ermöglicht die Ernennung der neuen Mitglieder des Auswahlausschusses, da die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2018/1275 des Rates am 9. Oktober 2022 endet. Die Ernennung des Auswahlausschusses durch den Rat würde es dann ermöglichen, die erforderlichen Verfahren einzuleiten, um im Jahr 2023 acht Europäische Staatsanwälte und gegebenenfalls andere Europäische Staatsanwälte und den Europäischen Generalstaatsanwalt zu ersetzen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in dem betreffenden Bereich.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Dieser Vorschlag steht im Einklang mit anderen politischen Maßnahmen der Union zur Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag für die Ernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 kann nur von der Kommission vorgelegt werden; es handelt sich daher um eine ihrem Wesen nach ausschließliche Zuständigkeit, die nicht dem Grundsatz der Subsidiarität unterliegt.

Verhältnismäßigkeit

Dieser Vorschlag ist auf das für die Erreichung der anvisierten Ziele erforderliche Maß beschränkt und steht somit im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser Vorschlag ist von wesentlicher Bedeutung, um sicherzustellen, dass die Europäischen Staatsanwälte und der Europäische Generalstaatsanwalt am Ende ihrer Amtszeit ersetzt werden können, sodass die Kontinuität der operativen Tätigkeiten der EUStA gewährleistet ist.

Wahl des Instruments

Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 bestimmt, dass der Rat einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder des Auswahlausschusses auf Vorschlag der Kommission annimmt. Die Wahl des vorgeschlagenen Instruments ist daher durch die geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschrieben.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Angesichts des technischen Charakters dieses Vorschlags und des fehlenden Ermessensspielraums der Kommission, die der Verpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 nachkommt, wurden keine Ex-post-Bewertungen, Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Angesichts der Art dieser Maßnahme sind weder Durchführungspläne noch Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten erforderlich.

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 sieht vor, dass die dort aufgeführten zwölf Personen für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem in Artikel 2 genannten Datum des Inkrafttretens zu Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Ausschusses ernannt werden.

2022/0350 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) 6 , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Europäische Generalstaatsanwalt wird vom Europäischen Parlament und vom Rat aus dem Kreis der Kandidaten ernannt, die von dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschuss ausgewählt wurden. Der Rat ernennt die Europäischen Staatsanwälte aus von jedem Mitgliedstaat jeweils drei benannten Kandidaten nach Eingang einer begründeten Stellungnahme des Auswahlausschusses.

(2)Nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/598 des Rates 7 beträgt die Amtszeit der Europäischen Staatsanwälte aus acht durch Losentscheid bestimmten Mitgliedstaaten drei Jahre und kann nicht verlängert werden. Die Amtszeit dieser Europäischen Staatsanwälte endet somit im Juli 2023.

(3)Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Auswahlausschusses endet gemäß Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2018/1275 des Rates 8 am 9. Oktober 2022. Daher sind neue Mitglieder zu ernennen.

(4)Der Auswahlausschuss setzt sich aus zwölf Personen zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Rechnungshofs, ehemaliger nationaler Mitglieder von Eurojust, der Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte, hochrangiger Staatsanwälte und von Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden.

(5)Eines der Auswahlausschussmitglieder wird vom Europäischen Parlament vorgeschlagen. Am 7. Juni 2022 hat das Europäische Parlament Frau Margreet Fröberg als Mitglied des Auswahlausschusses benannt.

(6)Die Kommission hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zusammensetzung des Auswahlausschusses unter dem Aspekt des geografischen Gleichgewichts, des Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern und der angemessenen Vertretung der Rechtsordnungen der an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgewogen sein muss.

(7)Zu den elf von der Kommission vorgeschlagenen Personen – sechs Männer und fünf Frauen – gehören ein ehemaliges Mitglied des Gerichtshofs, ein ehemaliges Mitglied des Rechnungshofs, ein ehemaliges nationales Mitglied von Eurojust, sechs hochrangige Staatsanwälte und zwei Mitglieder der höchsten nationalen Gerichte.

(8)Die Mitglieder des Auswahlausschusses sollten daher ernannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Personen werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab [Datum des Inkrafttretens gemäß Artikel 2 dieses Beschlusses] zu Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Ausschusses ernannt:

Herr Jean-François BOHNERT

Herr Vítor Manuel DA SILVA CALDEIRA

Herr Peter FRANK

Frau Margreet FRÖBERG

Frau Ulrike HABERL-SCHWARZ

Frau María Ángeles GARRIDO LORENZO

Frau Saale LAOS

Herr Ján MAZÁK

Herr Marin MRČELA

Herr Antonio MURA

Frau Martine SOLOVIEFF

Frau Tuire TAMMINIEMI.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(2)    Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(3)    Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates vom 27. Juli 2020 zur Ernennung der Europäischen Staatsanwälte der Europäischen Staatsanwaltschaft (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 18).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 29).
(5)    Beschluss (EU) 2018/1275 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 92).
(6)    ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1.
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/598 des Rates vom 9. April 2019 über die Übergangsvorschriften für die Ernennung der Europäischen Staatsanwälte für die erste Amtszeit und während der ersten Amtszeit gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 (ABl. L 103 vom 12.4.2019, S. 29).
(8)    Beschluss (EU) 2018/1275 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 92).
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