EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 27.4.2022
COM(2022) 189 final
2022/0135(COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(Katar, Kuwait)
{SWD(2022) 129 final}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Im Zusammenhang mit der Stärkung der allgemeinen Beziehungen zwischen der EU und der Golfregion sollte die EU eine stärker strategisch geprägte Ausrichtung in Bezug auf diese Region anstreben, indem sie eine festere, umfassende und sektorübergreifende Partnerschaft entwickelt. Die Befreiung von der Visumpflicht spielt eine entscheidende Rolle bei der Förderung der Partnerschaft zwischen den beiden Regionen, da sie zwischenmenschliche Kontakte erleichtert und den bereits engen Austausch in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Forschung, Bildung, Kultur und Gesellschaft weiter stärkt. Daher wird die EU den Dialog mit den Golfstaaten, die an einem visumfreien Zugang zur EU interessiert sind, fortsetzen, um auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2018/1806 festgelegten Kriterien und Verfahren künftig eine vollständige regionale Kohärenz zu erreichen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Verfahrensschritte und einer ersten Bewertung stellen die aktuell vorgeschlagenen Befreiungen von der Visumpflicht für Staatsangehörige Katars und Kuwaits einen Schritt hin zu einer stärkeren regionalen Kohärenz in der Golfregion dar, nachdem den Vereinigten Arabischen Emiraten im Jahr 2014 die Befreiung von der Visumpflicht gewährt wurde, was die Kontakte mit diesem Land erleichtert hat.
Sowohl Katar als auch Kuwait haben sich bei der Bewältigung der jüngsten Krisen als wichtige Partner der EU erwiesen. Beispiele für die Zusammenarbeit in letzter Zeit sind die Rückholung von EU-Bürgern und die Impfbemühungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, die Evakuierung von EU-Bürgern über Doha nach der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan, die finanzielle Unterstützung und Vermittlungsdienste, die Kuwait bereitgestellt hat, um die humanitäre Hilfe während des Krieges in Syrien zu erleichtern, sowie die Bemühungen, gegen die jüngsten hybriden Bedrohungen gegen Europa vorzugehen. Darüber hinaus sind Katar und Kuwait wichtige Wirtschaftspartner für die Union, insbesondere im Energiebereich und im Hinblick auf die Ziele der EU, ihre Energieversorgung zu diversifizieren.
Die Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, werden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung anhand verschiedener in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 festgelegter Kriterien bestimmt. Diese Kriterien betreffen unter anderem „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“.
Katar und Kuwait stellen ein geringes Risiko für irreguläre Migration dar, intensivieren die Zusammenarbeit mit der EU in Sicherheitsfragen und stellen biometrische Reisepässe aus, was für visumfreies Reisen in die EU erforderlich ist. Katar und Kuwait sind für die EU wichtige Wirtschafts- und Handelspartner und in der Situation nach der COVID-19-Krise sowie angesichts des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine und seiner Folgen im Bereich der Energieversorgung und der weltweiten Mobilisierung zur Unterstützung der Charta der Vereinten Nationen bedeutende Partner für Europa. Eine Befreiung von der Visumpflicht für Staatsbürger Katars und Kuwaits, die in die EU reisen, käme der Wirtschaft der EU und insbesondere der Tourismusbranche zugute. Zwar bestehen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach wie vor Herausforderungen, doch hat sich in Katar und Kuwait ein gesellschaftlicher Wandel in Bezug auf die Rechte von Frauen, die Arbeitnehmerrechte, die Religionsfreiheit und den interreligiösen Dialog vollzogen. Die Aussicht auf einen nachhaltigen visumfreien Reiseverkehr dürfte die positiven Trends in Katar und Kuwait in Bezug auf Fortschritte und Reformen in diesen Bereichen verstärken.
Was die regionale Kohärenz betrifft, so könnte das fortgesetzte Engagement mit den anderen verbleibenden visumpflichtigen Golfstaaten in den kommenden Monaten ähnliche positive Reformen fördern mit dem Ziel, letztendlich für alle Länder des Golf-Kooperationsrates eine Befreiung von der Visumpflicht mit der EU zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wird die Kommission in Kürze fachliche Gespräche mit den betreffenden Partnern über die Erfüllung der Kriterien für die Befreiung von der Visumpflicht gemäß der Visa-Verordnung aufnehmen. Darüber hinaus wird im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vor Ort gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EU) 2019/1155 geänderten Fassung die Annahme günstigerer Vorschriften für die Erteilung von Mehrfachvisa mit langer Gültigkeitsdauer (mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren) mit diesen Partnern fortgesetzt. Durch den Vorschlag zur Digitalisierung des Verfahrens für die Erteilung von Schengen-Visa wird das Visumverfahren weitgehend papier- und kontaktlos und somit für Antragsteller kosteneffizienter und weniger zeitaufwendig.
Die Kommission schlägt vor, die Verordnung (EU) 2018/1806 zu ändern, damit Staatsangehörige Katars und Kuwaits für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit werden.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
In der Verordnung (EU) 2018/1806 sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind. Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird von allen Mitgliedstaaten – mit Ausnahme Irlands – sowie von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz angewandt. Die Verordnung ist Teil der gemeinsamen Visumpolitik der EU für Kurzaufenthalte von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen.
Katar und Kuwait sind derzeit in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1806 unter den Drittländern aufgeführt, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Alle Reisenden sollten an den Außengrenzen durch Abgleiche mit den einschlägigen Datenbanken gründlich kontrolliert werden.
Die Zusammensetzung der Listen von Drittländern in den Anhängen I und II sollte stets den Kriterien in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 entsprechen, die unter anderem „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern betreffen, wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“.
Nach Anwendung der vorgeschlagenen Befreiung von der Visumpflicht können der Gegenseitigkeits- und der Aussetzungsmechanismus der Verordnung (EU) 2018/1806 angewandt werden, wenn die vollständige Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht nicht gewährleistet ist oder wenn die Regelung für visumfreies Reisen missbraucht wird oder wenn ein Missbrauch aufgrund der Befreiung von der Visumpflicht vorliegt. Damit die Befreiung von der Visumpflicht wirksam wird, muss zwischen jedem der beiden Länder und der EU ein Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen werden, das Garantien in Bezug auf die Kriterien der Verordnung (EU) 2018/1806 enthält, nach denen die Befreiung von der Visumpflicht gerechtfertigt ist.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die vorgeschlagene Befreiung von der Visumpflicht für Katar und Kuwait steht im Einklang mit den Bemühungen der EU um eine stärkere, strategischere, umfassende und sektorübergreifende Partnerschaft mit der Golfregion. Zu diesem Zweck soll eine gemeinsame Mitteilung über eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion angenommen werden.
Das EU-Einreise-/Ausreisesystem (EES), das im September 2022 in Betrieb gehen soll, wird dazu beitragen, dass Drittstaatsangehörige die Befreiung von der Visumpflicht rechtmäßig in Anspruch nehmen. Zudem wird das Europäische Reiseinformations- und ‑genehmigungssystem (ETIAS), das im Mai 2023 in Betrieb gehen soll, bei von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen das Screening vor der Reise ermöglichen und wirksam zur Aufrechterhaltung und Stärkung der Sicherheit des Schengen-Raums beitragen.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die vorgeschlagene Verordnung stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar.
•Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Wahl des Instruments
Die erforderliche Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 ist im Wege einer Verordnung vorzunehmen. Die Mitgliedstaaten können nicht einzeln handeln, um das politische Ziel zu erreichen. Es stehen keine anderen (nicht-legislativen) Optionen zur Erreichung des politischen Ziels zur Verfügung.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Die Gruppe „Visa“ hat mit den Mitgliedstaaten Gespräche über die Möglichkeit einer Überarbeitung der EU-Listen der von der Visumpflicht befreiten Länder und der visumpflichtigen Länder sowie über die Methodik und den Umfang einer solchen Überarbeitung geführt. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Visumpflicht für Reisen in die EU wurden mit den betreffenden Ländern erörtert, und beide Länder haben bei verschiedenen Gelegenheiten ihr Interesse bekundet, visumfreien Reiseverkehr in die EU zu erlangen.
•Grundrechte
Dieser Vorschlag hat keine negativen Auswirkungen auf den Schutz der Grundrechte in der Europäischen Union.
4.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Die vorgeschlagene Verordnung gilt unmittelbar ab dem Tag ihres Inkrafttretens. Die Befreiung von der Visumpflicht gilt ab dem Tag des Inkrafttretens eines zwischen der Europäischen Union und Katar und Kuwait zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht. Die Kommission wird die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 auch nach Inkrafttreten der Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht weiterhin genau überwachen.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) 2018/1806 zu ändern, indem Katar und Kuwait von Anhang I (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen) in Anhang II (Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind) überführt werden.
2022/0135 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
(Katar, Kuwait)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)In der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.
(2)Die Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, werden auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung anhand verschiedener in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 festgelegter Kriterien bestimmt. Diese Kriterien betreffen unter anderem „die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern [...], wobei insbesondere Erwägungen in Bezug auf die Menschenrechte und die Grundfreiheiten und die regionale Kohärenz und der Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind“.
(3)Von Katar und Kuwait geht ein geringes Risiko für irreguläre Migration in die Union aus, und beide Länder stellen den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation entsprechende biometrische Reisepässe aus. Die sicherheitspolitische Zusammenarbeit mit den beiden Ländern wurde in den letzten Jahren intensiviert. Was die wirtschaftlichen Interessen angeht, so sind Katar und Kuwait wichtige Wirtschaftspartner für die Union, insbesondere im Energiebereich. Zwar bestehen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach wie vor Herausforderungen, doch haben sich in Katar und Kuwait gesellschaftliche Veränderungen und Verbesserungen in Bezug auf die Rechte von Frauen, die Arbeitnehmerrechte, die Religionsfreiheit und den interreligiösen Dialog vollzogen, und beide Länder werden voraussichtlich weitere Fortschritte machen und Reformen durchführen. Die langfristigen Vorteile des visumfreien Reiseverkehrs in die EU können positive Entwicklungen in diesen Bereichen verstärken.
(4)Daher sollten die Staatsangehörigen dieser Länder für Aufenthalte, die einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreiten, von der Visumpflicht befreit und Bezugnahmen auf diese Länder in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 überführt werden.
(5)Die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Katars und Kuwaits berührt nicht die Anwendung restriktiver Maßnahmen der EU, die auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und Artikel 215 AEUV erlassen wurden.
(6)Die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Katars und Kuwaits sollte erst gelten, wenn bilaterale Abkommen zwischen der Union und Katar und Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht geschlossen wurden, um insbesondere die uneingeschränkte Gegenseitigkeit zu gewährleisten.
(7)Die Verordnung (EU) 2018/1806 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8)Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9)Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(10)Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich gehören.
(11)Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates genannten Bereich gehören.
(12)Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2018/1806 wird wie folgt geändert:
a) In Anhang I Nummer 1 („STAATEN“) werden die Bezugnahmen auf Katar und Kuwait gestrichen.
b) Anhang II Nummer 1 („STAATEN“) wird wie folgt geändert:
i)
Zwischen den Bezugnahmen auf ... und ... wird folgende Bezugnahme eingefügt:
„Kuwait (*)(**)
(*) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(**) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.“
ii)
Zwischen den Bezugnahmen auf ... und ... wird folgende Bezugnahme eingefügt:
„Katar (*)(**)
(*) Die Visumbefreiung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens eines mit der Europäischen Union zu schließenden Abkommens über die Befreiung von der Visumpflicht.
(**) Die Visumbefreiung gilt ausschließlich für Inhaber biometrischer Reisepässe, die im Einklang mit den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ausgestellt wurden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am […]
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
Der Präsident/Die Präsidentin