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Document 52021PC0612

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung

    COM/2021/612 final

    Brüssel, den 29.9.2021

    COM(2021) 612 final

    2021/0311(NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung


    BEGRÜNDUNG

    1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen“) trat am 1. Juli 2020 1 parallel zum Rückübernahmeabkommen 2 in Kraft. Zweck des Visaerleichterungsabkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

    Das Visaerleichterungsabkommen trägt dazu bei, die Kontakte zwischen den Menschen zu intensivieren und gemeinsame Werte zu fördern, darunter Menschenrechte und die demokratischen Werte der EU. Die Bedeutung der fundamentalen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus und der aus den einschlägigen internationalen Instrumenten, an die sie gebunden sind, erwachsenden Pflichten und Verantwortlichkeiten, einschließlich der Achtung der Menschenrechte und demokratischer Grundsätze, werden in der Präambel des Visaerleichterungsabkommens hervorgehoben.

    Der Rat hat am 12. Oktober 2020 Schlussfolgerungen zur Reaktion der EU auf die Entwicklungen in Belarus angenommen. 3 Der Rat bekräftigt in seinen Schlussfolgerungen, dass die Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 weder frei noch fair waren und dass das belarussische Regime nicht demokratisch legitimiert ist. Der Rat bekräftigt, dass er die Souveränität und Unabhängigkeit von Belarus uneingeschränkt unterstützt, und er verweist nachdrücklich auf das demokratische Recht der belarussischen Bevölkerung, ihren Präsidenten in freien und fairen Neuwahlen ohne Einmischung von außen zu wählen. In den Schlussfolgerungen wird ferner an die restriktiven Maßnahmen, darunter das Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten, erinnert, die gegen 40 Personen verhängt wurden, die für das betrügerische Vorgehen bei den Präsidentschaftswahlen und für das gewaltsame Vorgehen gegen friedliche Proteste verantwortlich sind. Es wird erklärt, dass die EU bereit ist, weitere restriktive Maßnahmen gegen Einrichtungen und hochrangige Amtsträger, darunter Alexander Lukaschenko, zu ergreifen. 4

    Die EU hat die bilaterale Zusammenarbeit mit den belarussischen Behörden auf zentraler Ebene eingeschränkt, ihre Unterstützung für die belarussische Bevölkerung und die Zivilgesellschaft ausgeweitet und ihre bilaterale Finanzhilfe entsprechend neu ausgerichtet. Im Einklang mit diesen Maßnahmen hat die EU unverzüglich zusätzliche Finanzmittel für Opfer von Gewalt, Organisationen der Zivilgesellschaft und unabhängige Medien bereitgestellt.

    Das brutale Vorgehen gegen Aktivisten der Opposition, der Zivilgesellschaft, Menschenrechtsverteidiger und unabhängige Medien setzt sich weiter fort. Mitte September 2021 gab es mehr als 670 politische Inhaftierte, deren Zahl wöchentlich steigt. Politisch motivierte Gerichtsverfahren werden gegen diese Personen oftmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit und überhastet eingeleitet; diese enden mit schrecklichen Urteilen und jahrelangen Inhaftierungen.

    Das Visaerleichterungsabkommen wird zwar weiterhin angewendet, doch die Einsetzung des Gemischten Visaerleichterungsausschusses, der die Umsetzung des Abkommens überwachen soll, wurde verschoben.  

    Als Reaktion auf die anhaltenden brutalen Repressionen gegen die gesamte belarussische Gesellschaft und insbesondere auf die Entführung eines Passagierflugzeugs am 23. Mai 2021 hat die EU belarussischen Luftfahrtunternehmen das Überfliegen des EU-Luftraums und den Zugang zu EU-Flughäfen 5 untersagt, ein viertes Sanktionspaket mit einer Liste von Personen und Einrichtungen 6 und gezielte Wirtschaftssanktionen 7 angenommen.

    Die belarussischen Behörden haben als Vergeltungsmaßnahme die Aussetzung ihrer Beteiligung an der Östlichen Partnerschaft sowie am 28. Juni 2021 die Aussetzung des Rückübernahmeabkommens mit der EU angekündigt. Darüber hinaus hat Belarus seinen Botschafter bei der EU für Beratungen abgezogen, ersuchte um die Abberufung des EU-Botschafters in Brüssel für Beratungen und kündigte an, dass Vertretern europäischer Institutionen und Einzelpersonen der EU, die an der Vorbereitung der Sanktionen mitgewirkt haben, die Einreise nach Belarus verweigert werde. Die belarussischen Behörden forderten die Aussetzung der Aktivitäten der Kulturinstitute der Mitgliedstaaten. Belarus erklärte ferner, dass weitere mögliche Gegenmaßnahmen in Erwägung gezogen werden. Des Weiteren wurde dem belarussischen Parlament am 8. September 2021 ein Gesetzentwurf über die Aussetzung des Rückübernahmeabkommens mit der EU unterbreitet.

    Zwar hat sich die Lage an den EU-Außengrenzen mit Belarus in Bezug auf die Ankünfte stabilisiert, auch aufgrund der Aussetzung von Direktflügen von Bagdad nach Minsk, dennoch ist die Lage nach wie vor angespannt und der Migrationsdruck hält immer noch an, da die Zahl der vereitelten Versuche irregulärer Grenzübertritte weiterhin hoch ist. Bis zum 19. September 2021 gab es an der litauisch-belarussische Grenze insgesamt 4145 irreguläre Grenzübertritte; diese Zahl ist 56-mal so hoch als noch im Jahr 2020. Mehr als die Hälfte der Drittstaatsangehörigen, die die litauische Grenze zu Belarus überquerten, stammen aus dem Irak (2805 Personen), gefolgt von Staatsangehörigen aus dem Kongo (Brazzaville) und aus Kamerun sowie einem kleinen Anteil Staatsangehöriger aus Syrien, dem Iran und aus Afghanistan. Was die Grenze zu Polen betrifft, so haben im selben Zeitraum 1493 Drittstaatsangehörige die Grenze zu Belarus überquert. Das sind 23-mal so viele Personen wie noch im Jahr 2020. Zu den am stärksten vertretenen Nationalitäten gehören auch hier Staatsangehörige aus dem Irak, jedoch sind afghanische Staatsangehöriger stärker vertreten. Insgesamt hat Lettland jedoch den relativ stärksten Anstieg irregulärer Grenzübertritte zu verzeichnen; so stieg die Zahl von 3 Fällen im Jahr 2020 auf 377 im Jahr 2021. Derselbe Trend gilt für Asylanträge. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum verzeichnete Litauen im Jahr 2021 bislang 14-mal so viele Asylanträge (2 399), davon entfielen 50 % auf irakische Staatsangehörige. Polen hat 131 % mehr Asylanträge (4109) registriert, wobei afghanische Staatsangehörige die häufigsten Antragsteller (33 %) sind, gefolgt von belarussischen (29 %) und russischen Staatsangehörigen (18 %). Ähnlich ist die Lage in Lettland. Das Land verzeichnete 465 Asylanträge und damit fast 6-mal so viele wie im Jahr 2020.

    Der plötzliche Anstieg deutet darauf hin, dass das Regime irreguläre Migration aus politischen Gründen fördert, insbesondere als Vergeltung gegen Litauen, Polen und Lettland aufgrund ihrer Haltung gegenüber Belarus. Die belarussischen Maßnahmen gegen Mitgliedstaaten der EU erfordern ein einheitliches Vorgehen.

    2.VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

    Das Visaerleichterungsabkommen wurde unter der Prämisse geschlossen, dass die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze sowie die daraus erwachsenden Pflichten und Verantwortlichkeiten die fundamentalen Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen der Union und Belarus bilden. 8 Sowohl die Union als auch Belarus bekräftigten, dass das Visaerleichterungsabkommen nicht zu irregulärer Migration führen darf und Sicherheits- und Rückübernahmeaspekte besonders zu berücksichtigen sind. 9

    Angesichts des oben beschriebenen Kontexts verstößt Belarus gegen diese Grundsätze. Belarus gefährdet nicht nur die gegenseitigen Beziehungen zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten, sondern eskalierte auch Menschenrechtsverletzungen, was im Widerspruch zu seinen internationalen Pflichten steht. 10  

    Daher ist es angebracht, die Anwendung bestimmter Artikel des Visaerleichterungsabkommens, die Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Antragstellern vorsehen, auszusetzen, d. h. für:

    i) Mitglieder offizieller Delegationen von Belarus, einschließlich ständiger Mitglieder offizieller Delegationen, die mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    ii) Mitglieder der nationalen und regionalen Regierungen und Parlamente von Belarus, des Verfassungsgerichts von Belarus und des Obersten Gerichtshofs von Belarus in Ausübung ihrer Funktionen.

    Die Anwendung folgender Artikel des Visaerleichterungsabkommens sollte daher ausgesetzt werden: Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a „Nachweis des Reisezwecks“, Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a „Mehrfachvisa“ und Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b „Antragsbearbeitungsgebühr“.

    Sobald der Ratsbeschluss in Kraft tritt, wird die Anwendung konkreter Regelungen nach Maßgabe dieser Bestimmungen ausgesetzt. Folglich gelten stattdessen die allgemeinen Bestimmungen des Visakodexes. 11

    Die Anwendung anderer Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens wird nicht ausgesetzt und die für die belarussische Bevölkerung geltenden Erleichterungen werden weiterhin Anwendung finden. Damit soll der Kontakt zwischen den Menschen aufrechterhalten werden. Die nicht ausgesetzten Bestimmungen des Visaerleichterungsabkommens dürfen jedoch nicht dazu genutzt werden, den Zweck des Ratsbeschlusses über die teilweise Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens zu umgehen. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission daher Versuche zur Umgehung oder mutmaßlichen Umgehung der teilweisen Aussetzung des Visaerleichterungsabkommens melden.

    3.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

    Rechtsgrundlage

    Die verfahrensrechtliche Grundlage dieses Vorschlags ist Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die materiellrechtliche Grundlage dieses Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

    Darüber hinaus heißt es in Artikel 14 Absatz 5 des Visaerleichterungsabkommens: „Jede Vertragspartei kann das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe.“  

    Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

    Nicht zutreffend

    Verhältnismäßigkeit

    Der vorliegende Vorschlag geht nicht über das zur Erreichung des angestrebten Ziels - die Aussetzung bestimmter Erleichterungen für belarussische Amtsträger - hinaus, wobei gleichzeitig die Erleichterung von Visaverfahren für gewöhnliche belarussische Bürger weiterhin unterstützt werden sollte.

    4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten für den EU-Haushalt zur Folge.

    2021/0311 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über die teilweise Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung 12 (im Folgenden das „Abkommen“) trat am 1. Juli 2020 parallel zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (im Folgenden das „Rückübernahmeabkommen“) 13 in Kraft.

    (2)Zweck des Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Unionsbürger und Staatsbürger der Republik Belarus auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Das Abkommen trägt dazu bei, die Kontakte zwischen den Menschen zu intensivieren und gemeinsame Werte, darunter die Menschenrechte und die demokratischen Grundsätze, zu fördern.

    (3)Nach Artikel 14 Absatz 5 des Abkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe zu informieren.

    (4)Als Reaktion auf die anhaltenden brutalen Repressionen gegen die gesamte belarussische Gesellschaft und insbesondere auf die Entführung eines Passagierflugzeugs am 23. Mai 2021 hat die Union den belarussischen Luftfahrtunternehmen das Überfliegen des Gebiets der Union und den Zugang zu Flughäfen in der Union untersagt und mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 14 und dem Beschluss 2012/642/GASP 15 ein viertes Sanktionspaket mit einer Liste von Personen und Einrichtungen und gezielten Wirtschaftssanktionen eingeführt.

    (5)Im Anschluss an diese Maßnahmen haben die belarussischen Behörden als Vergeltungsmaßnahme die Aussetzung ihrer Beteiligung an der Östlichen Partnerschaft sowie am 28. Juni 2021 die Aussetzung des Rückübernahmeabkommens angekündigt. Am 8. September 2021 wurde dem belarussischen Parlament ein Gesetzentwurf über die Aussetzung des Rückübernahmeabkommens mit der Europäischen Union vorgelegt.

    (6)Gleichzeitig verzeichnen Litauen und seit Kurzem Polen und Lettland einen beispiellosen Anstieg irregulärer Grenzübertritte aus Belarus. Dieser plötzliche Anstieg deutet darauf hin, dass das Regime irreguläre Migration aus politischen Gründen unterstützt, insbesondere als Vergeltung gegen Litauen, Polen und Lettland aufgrund ihrer Haltung gegenüber Belarus.

    (7)Die vorgenannten Maßnahmen von Belarus verletzen die Grundprinzipien, auf denen das Abkommen beruht, und laufen den Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zuwider. Die Maßnahmen von Belarus stehen insbesondere im Widerspruch zu den Menschenrechten und den demokratischen Grundsätzen und führen zu irregulärer Migration aus dem Hoheitsgebiet von Belarus in die Union.

    (8)Daher sollte die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Erleichterungen für bestimmte Gruppen von Antragstellern für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt vorsehen, insbesondere für Mitglieder offizieller Delegationen von Belarus, Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Parlamente von Belarus, Mitglieder des Verfassungsgerichts von Belarus und des Obersten Gerichtshofs von Belarus in Ausübung ihres Amtes ausgesetzt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anwendung der folgenden Bestimmungen des Abkommens wird ausgesetzt:

    a)Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder offizieller Delegationen einschließlich ständiger Mitglieder dieser Delegationen sind, die mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung an offiziellen Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    b)Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b in Bezug auf Visumantragsteller, die in Ausübung ihres Amtes Mitglieder nationaler oder regionaler Regierungen oder Parlamente, des Verfassungsgerichts von Belarus oder des Obersten Gerichtshofs von Belarus sind, sowie Visumantragsteller, die ständige Mitglieder offizieller Delegationen von Belarus sind, und die mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    c)Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder einer offiziellen Delegation von Belarus sind und mit einer offiziellen an Belarus gerichteten Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden;

    d)Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf Visumantragsteller, die Mitglieder nationaler oder regionaler Regierungen oder Parlamente von Belarus oder des Verfassungsgerichts von Belarus oder des Obersten Gerichtshofs von Belarus sind, sowie Visumantragsteller, die Mitglieder einen offiziellen Delegation von Belarus sind und mit einer an Belarus gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zweiten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am […]

       Im Namen des Rates

       Der Präsident

    (1)    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 180 vom 9.6.2020).
    (2)    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 181 vom 9.6.2020).
    (3)    Schlussfolgerungen des Rates zu Belarus vom 12. Oktober 2020 (Dok. 11661/20).
    (4)    Ein zweites Sanktionspaket wurde am 6.11.2020 angenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1648 des Rates vom 6. November 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/1650 des Rates vom 6. November 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 370I)). Ein drittes Sanktionspaket wurde am 17.12.2020 angenommen (Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/2130 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 426I)). In beiden Paketen sind restriktive Maßnahmen, darunter ein Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten, gegen die in den vorgenannten Rechtsakten aufgeführten Personen und Einrichtungen vorgesehen.
    (5)    Verordnung (EU) 2021/907 des Rates vom 4. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus und Beschluss (GASP) 2021/908 des Rates vom 4. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 197I).
    (6)    Verordnung (EU) 2021/996 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Durchführungsverordnung (EU) 2021/999 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Beschluss (GASP) 2021/1001 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus; Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 219I). Die Vermögenswerte der in den vorgenannten Rechtsakten aufgeführten Personen und Einrichtungen werden eingefroren und EU-Bürgern und -Unternehmen ist es untersagt, den gelisteten Personen und Einrichtungen Gelder zur Verfügung zu stellen. Die restriktiven Maßnahmen sehen auch ein Reiseverbot für gelistete Personen vor.
    (7)    Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus; Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates vom 24. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 224I).
    (8)    Erwägungsgrund 3 der Präambel des Visaerleichterungsabkommens.
    (9)    Erwägungsgrund 2 der Präambel des Visaerleichterungsabkommens.
    (10)    Wie im Bericht der Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtslage in Belarus, Anaïs Marin, A/HRC/47/49, vom 4. Mai 2021 dargelegt.
    (11)    Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
    (12)    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus zur Erleichterung der Visaerteilung (ABl. L 180 vom 9.6.2020).
    (13)    Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. L 181 vom 9.6.2020).
    (14)    Beschluss des Rates (EG) Nr. 765/2006 vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2021/907 des Rates (ABl. L 197I vom 4.6.2021), die Verordnung (EU) 2021/996 des Rates (ABl. L 219I vom 21.6.2021, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates (ABl. L. 219I vom 21.6.2021, S. 3), Durchführungsverordnung (EU) 2021/999 des Rates (ABl. L 219I vom 21.6.2021, S. 55) und Verordnung (EU) 2021/1030 des Rates (ABl. L 224I vom 24.6.2021, S. 1).
    (15)    Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1), geändert durch den Beschluss (GASP) 2021/908 des Rates (ABl. L 197I vom 4.6.2021, S. 3), Beschluss (GASP) 2021/1001 des Rates (ABl. L 219I vom 21.6.2021, S. 67), Durchführungsbeschluss (GASP) des Rates 2021/1002 (ABl. L219I vom 21.6.2021, S. 70) und Beschluss (GASP) 2021/1031 des Rates (ABl. L 224I vom 24.6.2021).
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