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Document 52021DP0037

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird, zu erheben (C(2020)9148 — 2020/2943(DEA))

    ABl. C 465 vom 17.11.2021, p. 180–181 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    17.11.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 465/180


    P9_TA(2021)0037

    Keine Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt: Technische Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird

    Beschluss des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem die Clearingpflicht für bestimmte Arten von Kontrakten wirksam wird, zu erheben (C(2020)9148 — 2020/2943(DEA))

    (2021/C 465/24)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Delegierte Verordnung der Kommission (C(2020)9148),

    unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission vom 21. Dezember 2020, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung erheben wird,

    unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 26. Januar 2021 an den Vorsitzenden der Konferenz der Ausschussvorsitze,

    gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    gestützt auf Artikel 111 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

    unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung für einen Beschluss,

    unter Hinweis darauf, dass innerhalb der in Artikel 111 Absatz 6 dritter und vierter Spiegelstrich seiner Geschäftsordnung vorgesehenen Frist, die am 9. Februar 2021 auslief, keine Einwände erhoben wurden,

    A.

    in der Erwägung, dass in der Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen Clearingpflichten festgelegt sind; in der Erwägung, dass in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205 (2), (EU) 2016/592 (3) und (EU) 2016/1178 (4) der Kommission unter anderem die Daten festgelegt werden, ab denen Kontrakte, die einer in den Anhängen der genannten Verordnungen aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, der Clearingpflicht unterliegen;

    B.

    in der Erwägung, dass die in der Delegierten Verordnung enthaltenen Änderungen eine wesentliche Erleichterung für in der Union niedergelassene Gegenparteien umfassen, die beschließen, ihre Kontrakte von Gegenparteien im Vereinigten Königreich auf Gegenparteien zu übertragen, die in einem Mitgliedstaat ansässig und dort zugelassen sind, indem eine Situation vermieden wird, bei der die aus diesen Novationen resultierenden neuen Kontrakte einer Clearingpflicht oder Verpflichtungen, Sicherheiten auszutauschen, unterliegen könnten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der ursprünglichen Kontrakte nicht bestanden; in der Erwägung, dass dieses Ziel erreicht wird, indem die in den Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 vorgesehenen Freistellungen für einen festen Zeitraum von 12 Monaten ab dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung verlängert werden; in der Erwägung, dass es sich bei den Änderungen der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 um begrenzte Anpassungen des geltenden Regelungsrahmens handelt;

    C.

    in der Erwägung, dass die Delegierte Verordnung umgehend in Kraft treten sollte, um sicherzustellen, dass die Union vorbereitet ist und die Interessen von in der Union niedergelassenen Gegenparteien gestärkt werden, da das Unionsrecht seit dem Ablauf des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 keine Anwendung mehr im Vereinigten Königreich findet;

    1.

    erklärt, keine Einwände gegen die Delegierte Verordnung zu erheben;

    2.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3).


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