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Document 52020XC0417(07)
Communication from the Commission COVID-19: Guidance on the implementation of relevant EU provisions in the area of asylum and return procedures and on resettlement 2020/C 126/02
Mitteilung der Kommission COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung 2020/C 126/02
Mitteilung der Kommission COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung 2020/C 126/02
C/2020/2516
ABl. C 126 vom 17.4.2020, p. 12–27
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
17.4.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 126/12 |
MITTEILUNG DER KOMMISSION
COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung
(2020/C 126/02)
Das COVID-19-Virus hat sich auf der ganzen Welt ausgebreitet und zu verschiedenen Maßnahmen geführt, mit denen das Ansteckungstempo begrenzt werden soll. Am 10. März 2020 unterstrichen die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Notwendigkeit eines gemeinsamen europäischen Ansatzes und einer engen Abstimmung mit der Kommission. (1) Insbesondere wurden die Ministerinnen und Minister für Gesundheit und für Inneres aufgefordert, eine angemessene Koordinierung zu gewährleisten und gemeinsame europäische Leitlinien herauszuarbeiten.
Das Ausmaß der Bedrohung, mit der die Welt derzeit konfrontiert ist, macht deutlich, dass es unbedingt einer Koordinierung durch die EU bedarf, um die potenzielle Wirkung der auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen zu maximieren.
Vor diesem Hintergrund verabschiedete die Kommission am 16. März 2020 eine Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat, in der sie angesichts von COVID-19 eine vorübergehende Beschränkung nicht unbedingt notwendiger Reisen in die EU forderte. (2) Ausnahmen von diesen vorübergehenden Beschränkungen gelten für Personen, die internationalen Schutz benötigen oder die aus anderen humanitären Gründen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufgenommen werden müssen. Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Eindämmung und Begrenzung der weiteren Ausbreitung von COVID-19 sollten auf Risikobewertungen und wissenschaftlicher Beratung beruhen und müssen verhältnismäßig bleiben. Beschränkungen im Bereich Asyl, Rückführung und Neuansiedlung müssen verhältnismäßig sein, diskriminierungsfrei umgesetzt werden und dem Grundsatz der Nichtzurückweisung sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung tragen.
Die Pandemie wirkt sich unmittelbar darauf aus, wie die Asyl- und Rückführungsvorschriften der EU von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, und zieht einschneidende Folgen für die Neuansiedlung nach sich. Die Kommission ist sich voll und ganz der Schwierigkeiten bewusst, denen die Mitgliedstaaten unter den derzeitigen Umständen bei der Umsetzung der einschlägigen EU-Vorschriften gegenüberstehen. Maßnahmen im Bereich Asyl, Neuansiedlung und Rückführung sollten auch den Gesundheitsschutzmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet eingeführt haben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern und einzudämmen, in vollem Umfang Rechnung tragen.
In diesem Zusammenhang hat die Kommission diese Hinweise unter Mitwirkung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) und der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) als Orientierungshilfe für die Mitgliedstaaten ausgearbeitet – unbeschadet des Grundsatzes, dass nur der Europäische Gerichtshof zu einer verbindlichen Auslegung des Unionsrechts befugt ist.
In diesen Hinweisen wird erläutert, wie die Kontinuität der Verfahren so weit wie möglich gewahrt und dabei der Schutz der Gesundheit und der Grundrechte der Menschen im Einklang mit der EU-Grundrechtecharta uneingeschränkt sichergestellt werden kann. Gleichzeitig wird an die Grundprinzipien erinnert, die weiterhin gelten müssen, damit der Zugang zum Asylverfahren während der COVID-19-Pandemie in größtmöglichem Umfang bestehen bleibt. Insbesondere müssen alle Anträge auf internationalen Schutz registriert und bearbeitet werden, auch wenn es dabei zu Verzögerungen kommt. Für die Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, auch COVID-19, muss gesorgt werden.
Zu diesem Zweck enthalten die Hinweise auch praktische Ratschläge und beschreiben geeignete Instrumente, insbesondere unter Verweis auf sich in den Mitgliedstaaten herausbildende vorbildliche Vorgehensweisen für die Durchführung von Asyl- und Rückführungsverfahren und die Fortsetzung von Neuansiedlungsmaßnahmen unter den derzeitigen Umständen, da die spezifischen Folgen, die eine Pandemie nach sich zieht, in den geltenden Rechtsvorschriften nicht vorhergesehen worden sind.
Um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern und einzudämmen, sollten bei Drittstaatsangehörigen, einschließlich Personen, die internationalen Schutz beantragen, neu angesiedelten Personen oder illegal in der Union aufhältigen Drittstaatsangehörigen, erforderlichenfalls Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie Screening, soziale Distanzierung, Quarantäne und Isolation angewendet werden, sofern diese Maßnahmen sinnvoll, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind.
Die in der gesamten Mitteilung gegebenen praktischen Hinweise sollen Beispiele dafür liefern, was innerhalb der Grenzen des Besitzstands möglich ist, den jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der bestehenden nationalen Praxis und der verfügbaren Ressourcen in geeigneter Weise nutzen kann.
Die Hinweise behandeln insbesondere folgende Themen:
Asyl: Registrierung und Einreichung von Anträgen, Modalitäten für Anhörungen und Fragen im Zusammenhang mit den Aufnahmebedingungen, einschließlich der Ingewahrsamnahme, sowie Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden „Dublin-Verordnung“).
Neuansiedlung: praktische Modalitäten für die Fortsetzung der vorbereitenden Maßnahmen, soweit möglich, damit die Neuansiedlungen reibungslos wiederaufgenommen werden können, sobald dies möglich ist.
Rückführung: praktische Maßnahmen, die es erleichtern könnten, unter den derzeitigen Umständen Rückführungsverfahren durchzuführen, die freiwillige Rückkehr und Reintegration zu unterstützen, Migranten vor unbeabsichtigten Folgen restriktiver Maßnahmen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr zu schützen, den Zugang zu angemessenen unverzichtbaren Dienstleistungen zu garantieren sowie klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen es sinnvoll und verhältnismäßig ist, irreguläre Migranten in Gewahrsam zu nehmen.
Die Bereitstellung von Orientierungshilfe ist ein dynamischer Prozess und muss gegebenenfalls weiterentwickelt werden. Sie wird durch Maßnahmen der zuständigen EU-Agenturen in Form von speziellen themenbezogenen Sitzungen (3) ergänzt, um den Mitgliedstaaten mit zusätzlichen praktischen Ratschlägen zur Seite zu stehen und den Austausch bewährter Methoden zu erleichtern. Darüber hinaus stellt das EASO auch allgemeine Orientierungshilfe zu mehreren zentralen Themen zur Verfügung, die in diesen Hinweisen behandelt werden. (4)
1. Asyl
Die Maßnahmen, die auf nationaler Ebene getroffen wurden, um die soziale Interaktion zwischen Asylpersonal und Asylbewerbern zu begrenzen, haben Auswirkungen auf die Asylverfahren. Die nationalen Gesundheitsbehörden können zwar auf der Grundlage von Risikobewertungen und wissenschaftlicher Beratung die Maßnahmen treffen, die notwendig sind, um die weitere Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen und zu begrenzen, diese Maßnahmen sollten jedoch verhältnismäßig sein und mit dem EU-Recht einschließlich der Charta der Grundrechte im Einklang stehen. Auch wenn es zu Verzögerungen kommt, müssen deshalb Drittstaatsangehörige, die internationalen Schutz beantragen, ihren Antrag bei den Behörden registrieren lassen und einreichen können. Besondere Aufmerksamkeit verdient die Situation von schutzbedürftigen Personen, Familien und Minderjährigen (einschließlich unbegleiteter Minderjähriger). Alle Personen, die internationalen Schutz beantragen, müssen menschenwürdig behandelt werden und zumindest Zugang zu ihren Grundrechten haben und diese ausüben können.
Da in Bezug auf die Asylverfahren eine Situation, wie sie sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, in der Richtlinie 2013/32/EU (im Folgenden „Asylverfahrensrichtlinie“) nicht vorhergesehen worden ist, könnte im Falle einer großen Zahl gleichzeitiger Anträge die Anwendung der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmeregelungen (5) in Betracht kommen. Darüber hinaus ist in der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 (im Folgenden „Eurodac-Verordnung“) ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, die Abnahme von Fingerabdrücken aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit aufzuschieben (6).
Was die Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen angeht, so lässt die Dublin-Verordnung Raum für Flexibilität, insbesondere in Bezug auf persönliche Anhörungen, Familienzusammenführungsverfahren für unbegleitete Minderjährige und die Anwendung der Ermessensklauseln.
Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen können die Mitgliedstaaten von der in der Richtlinie 2013/33/EU (im Folgenden „Richtlinie über die Aufnahmebedingungen“) vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, in begründeten Ausnahmefällen für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen als die normalerweise erforderlichen festzulegen (7). Diese Modalitäten müssen unter allen Umständen die Grundbedürfnisse einschließlich medizinischer Versorgung decken. Quarantäne oder Isolation als Vorkehrung zur Verhinderung der Ausbreitung von COVID-19 sind nicht im Asyl-Besitzstand der EU geregelt. Solche Maßnahmen können nach nationalem Recht auch über Asylbewerber verhängt werden‚ sofern sie notwendig, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind.
1.1. Asylverfahren
Mit Blick auf den Zugang zum Verfahren des internationalen Schutzes haben mehrere Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass angesichts der Notwendigkeit sozialer Distanzierung und wegen Personalmangels Asylverwaltungen geschlossen wurden oder nur nach vorheriger Anmeldung per Telefon oder über elektronische Dienste zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten haben auch Dienstbeschränkungen bei der Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz gemeldet. Einige Mitgliedstaaten haben angegeben, dass die Registrierung von Anträgen generell ausgesetzt ist bzw. nur in Ausnahmefällen und/oder für schutzbedürftige Personen gestattet wird.
Artikel 6 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten, die Frist für die Registrierung von Anträgen auf zehn Arbeitstage zu verlängern, wenn eine große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, sodass es in der Praxis sehr schwierig ist, diese Fristen einzuhalten. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Ausnahmeregelung für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden, wenn die Einhaltung der Drei- bzw. Sechstagesfrist für die Registrierung von Anträgen in der Praxis für die nationalen Behörden aufgrund der COVID-19-Pandemie sehr schwierig ist, die angesichts des allgemeinen Zwecks der einschlägigen Vorschriften und der betroffenen Interessen ähnliche Auswirkungen haben könnte wie die Schwierigkeiten, die sich aus einer großen Zahl gleichzeitiger Anträge ergeben, da die geltenden Rechtsvorschriften keine Regelungen für die sich aus einer Pandemie besonderen Umstände umfassen. Auf jeden Fall sollten weitere Verzögerungen bei der Registrierung der Anträge die Rechte der Antragsteller nach der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen, die ab der Stellung eines Antrags gelten, nicht beeinträchtigen.
Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Informationen über Änderungen in Bezug auf die Registrierung und Einreichung von Anträgen den Bediensteten von Behörden, bei denen wahrscheinlich Anträge auf internationalen Schutz gestellt werden (wie Polizei, Grenzschutz, Einwanderungsbehörden und Personal von Gewahrsamseinrichtungen), übermittelt werden, um sie in die Lage zu versetzen, die Anträge zur Registrierung weiterzuleiten und die Antragsteller darüber zu informieren, wo und wie Anträge auf internationalen Schutz eingereicht werden können.
Praktische Hinweise:
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Einreichung von Asylanträgen
In einigen Mitgliedstaaten ist es möglich, Anträge auf internationalen Schutz auf dem Postweg zu stellen. Die Kommission empfiehlt, bei Bedarf die Möglichkeit zu schaffen, Anträge mithilfe eines entsprechenden Formulars auf dem Postweg oder vorzugsweise online einzureichen. Gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Asylverfahrensrichtlinie gilt der Antrag dann als gestellt, wenn das Formular bei den zuständigen Behörden eingegangen ist.
Praktische Hinweise:
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Persönliche Anhörungen
Viele Mitgliedstaaten haben die persönlichen Anhörungen ausgesetzt. Andere Mitgliedstaaten organisieren Anhörungen auf Grundlage bestimmter Vorkehrungen, in Form von Videokonferenzen oder durch Aufstellen oder Anbringen schützender Plexiglasscheiben. Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, so weit wie möglich von solchen spezifischen vorübergehenden Vorkehrungen Gebrauch zu machen, sofern die erforderlichen Vorkehrungen zur Schaffung geeigneter Einrichtungen getroffen werden und sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden sowohl die Verdolmetschung als auch den Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung sicherstellen.
Die Mitgliedstaaten können unter Berufung auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie je nach den Umständen des Falles auf die persönliche Anhörung verzichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Asylbewerber an COVID-19 erkrankt ist. In diesem Fall müssen gleichwohl angemessene Bemühungen unternommen werden, damit der Antragsteller weitere Informationen unterbreiten kann. Die Tatsache, dass keine persönliche Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung der Asylbehörde nicht negativ beeinflussen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die vorläufige Zulässigkeitsprüfung eines Folgeantrags ohne persönliche Anhörung gemäß Artikel 42 Absatz 2 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie allein auf Grundlage eines schriftlich eingereichten Antrags durchzuführen, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist.
Praktische Hinweise:
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Frist für den Abschluss des Prüfungsverfahrens
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b der Asylverfahrensrichtlinie ist es den Mitgliedstaaten gestattet, die Sechsmonatsfrist für den Abschluss der Prüfung von Asylanträgen um bis zu neun weitere Monate zu verlängern, wenn eine große Zahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, sodass es in der Praxis sehr schwierig ist, die Prüfung innerhalb der Sechsmonatsfrist abzuschließen. In Anbetracht der Tatsache, dass die besonderen Umstände, die sich aus einer Pandemie ergeben, von den gesetzgebenden Organen nicht vorhergesehen worden sind, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, diese vorübergehende Ausnahmeregelung immer dann anzuwenden, wenn es sich in der Praxis aufgrund der COVID-19-Pandemie als sehr schwierig erweist, die Sechsmonatsfrist für die Prüfung von Anträgen einzuhalten, was angesichts des allgemeinen Zwecks der einschlägigen Vorschriften und der auf dem Spiel stehenden Interessen ähnliche Auswirkungen haben könnte wie die Schwierigkeiten, die sich aus einer großen Zahl gleichzeitiger Anträge ergeben.
1.2 Dublin
Dublin-Überstellungen
Das EASO hat eine Anfrage (8) zur Durchführung von Dublin-Überstellungen an die Mitgliedstaaten übermittelt, woraufhin die Kommission spezifische Daten angefordert hat. Aus den Antworten der Mitgliedstaaten (Stand: 30. März 2020) geht hervor, dass die Zahl der Fälle, in denen Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 derzeit nicht in der Lage sind, Antragsteller an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen und deshalb eine Verlagerung der Zuständigkeit erfolgte, seit dem 25. Februar 2020 lediglich etwas über 1000 Fälle (9) beträgt, wobei sechs Mitgliedstaaten betroffen sind.
Auf der Grundlage der Antworten der Mitgliedstaaten ist davon auszugehen, dass es in 25 Mitgliedstaaten höchstens 6000 Fälle geben wird, in denen sich die Zuständigkeit vor dem 1. Juni 2020 verlagern kann, wenn die Überstellungen aufgrund von COVID-19 nicht wiederaufgenommen werden. Einige Mitgliedstaaten, darunter Mitgliedstaaten mit einer hohen Zahl von Dublin-Fällen, waren jedoch nicht in der Lage, Fälle abzuziehen, in denen Personen untergetaucht sind oder die noch auf Verwaltungsebene oder vor einem Gericht anhängig sind, oder die individuellen Fristen zu ermitteln; deshalb beruht die Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeit verlagern kann, auf Annahmen. Die Zahl der Fälle, in denen sich die Zuständigkeit aufgrund von COVID-19 in den nächsten zwei Monaten verlagern kann, dürfte daher deutlich geringer sein.
Für ein gut funktionierendes Dublin-System ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung. Die Kommission fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Überstellungen je nach Entwicklung der Lage so bald wie praktisch möglich wieder aufzunehmen. Die Kommission und das EASO sind bereit, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern; dies gilt gegebenenfalls auch für die bilaterale Zusammenarbeit.
Vor jeder Überstellung sollten die Mitgliedstaaten die Situation im Zusammenhang mit COVID-19 im zuständigen Mitgliedstaat, einschließlich der Situation infolge des starken Drucks auf das Gesundheitssystem, berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten aufgrund der derzeitigen Situation die Prüfung von Anträgen nicht über Gebühr verzögern.
Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.
Im Hinblick auf unbegleitete Minderjährige könnte nach Artikel 12 Absatz 2 der Dublin-Durchführungsverordnung (10) das Verfahren der Zusammenführung mit Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten nach Ablauf der in Artikel 29 genannten Überstellungsfristen fortgesetzt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und die Dauer des Verfahrens zur Unterbringung des Minderjährigen über diese Frist hinausging.
Zudem kann nach Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung ein Mitgliedstaat, bevor eine Entscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nicht zuständig ist. Diese Regel könnte auch in den Fällen angewandt werden, in denen die verbindlichen Kriterien für die Familienzusammenführung galten, die Überstellung aber aufgrund von COVID-19 nicht möglich war, wodurch die Überstellungsfristen nicht eingehalten wurden.
Da die spezifischen Umstände, die sich aus einer Pandemie ergeben, von den gesetzgebenden Organen nicht vorhergesehen wurden, sollten die Mitgliedstaaten eine solche Ermessensklausel anwenden können, selbst wenn das Ziel nicht darin besteht, Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen.
Die Mitgliedstaaten können bilateral und von Fall zu Fall vereinbaren, dass nach Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen ein Mitgliedstaat, der vor der Aussetzung für einen Antragsteller zuständig war, die Zuständigkeit für den betreffenden Antragsteller wieder übernimmt.
Die Anwendung dieser Regel würde nach Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-Verordnung die Zustimmung des Antragstellers erfordern.
Dublin-Verfahren
Persönliche Gespräche: Nach Artikel 5 Absatz 2 der Dublin-Verordnung können die Mitgliedstaaten auf ein persönliches Gespräch verzichten, wenn der Antragsteller einschlägige Informationen über die Durchführung der Verordnung (11) erhalten und bereits die sachdienlichen Angaben gemacht hat, sodass der zuständige Mitgliedstaat auf andere Weise bestimmt werden kann. Sofern die Bedingungen dafür erfüllt sind, kann ein entsprechender Verzicht insbesondere dann als geeignete Maßnahme angesehen werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Antragsteller mit COVID-19 infiziert ist. Der Mitgliedstaat, der auf das Gespräch verzichtet, gibt dem Antragsteller Gelegenheit, alle weiteren sachdienlichen Informationen vorzulegen, die für die ordnungsgemäße Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats von Bedeutung sind, bevor eine Entscheidung über die Überstellung des Antragstellers ergeht.
Vorrang für unbegleitete Minderjährige und Fälle betreffend die Einheit der Familie: In einer Situation, in der die Verwaltungen der Mitgliedstaaten ihre Arbeitsverfahren anpassen, wodurch möglicherweise nicht alle Dublin-Fälle rechtzeitig bearbeitet werden können, sollten die Mitgliedstaaten der Bearbeitung von Fällen, die unbegleitete Minderjährige, andere schutzbedürftige Personen oder die Einheit der Familie betreffen, Vorrang einräumen.
IT-Konnektivität: Angesichts der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, über DubliNet miteinander zu kommunizieren, sowie einer Situation, in der viele Mitgliedstaaten ihre Arbeitsmethoden angepasst haben, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig prüfen, wie die Verbindung zu DubliNet im Rahmen von Telearbeitsregelungen aufrechterhalten oder bereitgestellt werden kann, damit die Bearbeitung von Dublin-Fällen unter Wahrung des Datenschutzes im Einklang mit dem EU-Recht fortgesetzt werden kann.
Praktische Hinweise:
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1.3 Aufnahmebedingungen für Asylbewerber
Gesundheitskontrollen: Viele Mitgliedstaaten haben striktere Gesundheitskontrollen für Antragsteller und obligatorische COVID-19-Tests für Neuankömmlinge eingeführt. Gemäß Artikel 13 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen können die Mitgliedstaaten eine medizinische Untersuchung von Personen durchführen, die internationalen Schutz beantragen, um die jeweils erforderlichen Vorsorgemaßnahmen zu ermitteln. Dabei sollten die Grundrechte sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Notwendigkeit und der Nichtdiskriminierung gewahrt werden.
Medizinische Versorgung: Gemäß Artikel 19 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten‚ dass diese medizinische Versorgung erforderlichenfalls eine COVID-19-Behandlung umfasst.
Quarantäne/Isolierung: Viele Mitgliedstaaten greifen auf Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahmen zurück, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern. Derartige Maßnahmen sind in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen nicht geregelt. Quarantäne- oder Isolierungsmaßnahmen können auf der Grundlage des nationalen Rechts in Bezug auf Personen getroffen werden, die internationalen Schutz beantragen, sofern diese Maßnahmen angemessen, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sind. Dies bedeutet insbesondere, dass ein Mitgliedstaat in Bezug auf Personen, die bei ihrer Ankunft internationalen Schutz beantragen, nur dann Quarantäne-/Isolierungsmaßnahmen anwenden darf, wenn er vergleichbare, wenngleich nicht unbedingt identische Maßnahmen in Bezug auf alle Personen, die aus den von der Pandemie betroffenen Gebieten ankommen, sowie geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Personen anwendet, die sich bereits in seinem Hoheitsgebiet aufhalten.
Praktische Hinweise:
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Im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen
Einige Mitgliedstaaten haben bestimmte Einrichtungen wie Ankunftszentren geschlossen, dafür aber andere Einrichtungen wie Notunterkünfte eröffnet. Einige Mitgliedstaaten verringern auch die Belegungsrate der Einrichtungen und beschränken deren Zugang oder Besuche, um den Verkehr von Personen einzuschränken.
Gemäß dem EU-Recht haben die Mitgliedstaaten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung dafür zu sorgen, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der Antragsteller gewährleistet.
Werden im Rahmen der Aufnahme gewährte Leistungen in kollektiven Aufnahmeeinrichtungen bereitgestellt, empfiehlt die Kommission, die volle Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten zu nutzen, um so weit wie möglich für ausreichenden Abstand zwischen den Antragstellern zu sorgen und gefährdete Personen zu isolieren. Diese Maßnahmen könnten sowohl als Präventivmaßnahmen als auch dazu dienen, auf positive Tests zu reagieren. Dabei ist schutzbedürftigen Gruppen, einschließlich Antragstellern mit Behinderungen, älteren Menschen oder Menschen mit bestehenden Gesundheitsproblemen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
Praktische Hinweise:
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Präventiv- und Hygienemaßnahmen
Alle Mitgliedstaaten haben bereits besondere Hygienemaßnahmen eingeführt und führen regelmäßige Desinfektionen in den Aufnahmeeinrichtungen durch. Die Kommission empfiehlt, diese Präventiv- und Hygienemaßnahmen fortzusetzen und sie auf die Bewohner sowie das in den Gemeinschaftseinrichtungen tätige Personal anzuwenden.
Praktische Hinweise:
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Andere Modalitäten für materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme
Einige Mitgliedstaaten schränken die Dienstleistungen in Aufnahmeeinrichtungen ein, beispielsweise durch die Aussetzung von Gruppenaktivitäten und persönlicher Beratung.
Verfügt die Aufnahmebehörde aufgrund von COVID-19 nicht über genügend Personal oder Ressourcen‚ um den sicheren Betrieb der verfügbaren Aufnahmeeinrichtungen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten Artikel 18 Absatz 9 Buchstabe b der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen anwenden, um in begründeten Ausnahmefällen und für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein muss, andere Modalitäten für materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme festzulegen. Bei derartigen anderen Aufnahmemodalitäten sind unter allen Umständen die Grundbedürfnisse der Antragsteller zu decken, insbesondere die Gesundheitsversorgung, der Lebensunterhalt sowie die körperliche Unversehrtheit und Würde.
Praktische Hinweise:
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Bildung für Kinder
Nach Artikel 14 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen gestatten die Mitgliedstaaten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem.
Die Gewährleistung eines kontinuierlichen Zugangs zur Bildung stellt angesichts der Maßnahmen zur Verhinderung und Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 eine Herausforderung für die nationalen Behörden dar. In diesem Zusammenhang haben mehrere Mitgliedstaaten Heimunterricht oder andere Modalitäten für den Fernunterricht eingeführt. Soweit diese Modalitäten für die eigenen Staatsangehörigen verfügbar sind, sollten die getroffenen Maßnahme dem Kindeswohl im Einklang mit Artikel 23 der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen und nach Möglichkeit dem Alter und dem Bedarf der betreffenden Minderjährigen Rechnung tragen. Der Unterricht kann als Präsenzunterricht in den Unterbringungszentren durchgeführt werden, sofern dies im Einklang mit den Regeln für die soziale Distanzierung erfolgt.
Praktische Hinweise:
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Antragsteller, die sich gemäß der Richtlinie über Aufnahmebedingungen in Haft befinden
Für Antragsteller, die aus einem der in der Richtlinie über die Aufnahmebedingungen genannten Gründe in Haft genommen wurden, sieht Artikel 11 der Richtlinie über Aufnahmebedingungen Folgendes vor: „Die Gesundheit, auch die psychische Gesundheit, der in Haft genommenen schutzbedürftigen Antragsteller ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden“ (dies betrifft auch COVID-19).
Praktische Hinweise:
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1.4 Eurodac-Verordnung
Erfassung und Übermittlung von Fingerabdruckdaten
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Eurodac-Verordnung können die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit einer Person oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit keine Fingerabdrücke abgenommen werden können, so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden, nachdem diese gesundheitlichen Gründe nicht mehr vorliegen, die Fingerabdrücke abnehmen und übermitteln.
Bei allen Drittstaatsangehörigen, die der Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken unterliegen, sollte die Abnahme so bald wie möglich erfolgen, wobei der Schutz der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten ist.
2. Neuansiedlung
Der Ausbruch der COVID-19-Krise hat zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Neuansiedlungsmaßnahmen geführt: Die Mitgliedstaaten, das UNHCR und die IOM haben Neuansiedlungsmaßnahmen vorübergehend ausgesetzt. Darüber hinaus hat das UNHCR Notevakuierungen aus humanitären Gründen, die eine spätere Neuansiedlung zum Ziel haben, ausgesetzt. Aus demselben Grund ist der Zugang zu Drittländern, die Flüchtlinge aufgenommen haben, derzeit erschwert.
Die Kommission ist sich des schwierigen Kontexts und seiner Auswirkungen auf die praktische Umsetzung der von den Mitgliedstaaten zugesagten Bereitstellung von 29 500 Neuansiedlungsplätzen im Jahr 2020 bewusst. Dennoch fordert die Kommission die Mitgliedstaaten auf, weiterhin Solidarität mit auf internationalen Schutz angewiesenen Personen und mit Drittländern, die eine hohe Zahl von Flüchtlingen aufgenommen haben, zu zeigen. Aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 auf die Situation in diesen Drittländern könnte sich der Neuansiedlungsbedarf akut verstärken.
Die Kommission ermutigt die Mitgliedstaaten, soweit dies im Einklang mit ihren Sofortmaßnahmen zum Gesundheitsschutz möglich ist, während der Krise die mit der Neuansiedlung zusammenhängenden Tätigkeiten fortzusetzen, damit die Neuansiedlungen unter sicheren Bedingungen für alle Beteiligten wiederaufgenommen werden können, sobald dies möglich ist.
Angesichts der derzeitigen Unterbrechung der Neuansiedlungsmaßnahmen wird die Kommission die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der für 2020 gemachten Zusagen unterstützen und insbesondere den Umsetzungszeitraum nach 2020 flexibel handhaben, damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, die 2020 in der Runde der Neuansiedlungszusagen eingegangenen Verpflichtungen vollständig umzusetzen.
Praktische Hinweise:
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3. Rückkehr/Rückführung
Dieser Abschnitt soll den nationalen Behörden Orientierungshilfen bei der Ermittlung von Maßnahmen geben, die ergriffen werden könnten, um im Kontext der derzeitigen COVID-19-Pandemie die Kontinuität und Sicherheit der Verfahren zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen in ihr Herkunfts- oder Transitland zu gewährleisten.
Bei der Durchführung von Rückführungsmaßnahmen und -verfahren müssen die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten den nationalen Gesundheitsschutzmaßnahmen, die zur Verhinderung und Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 ergriffen wurden, in vollem Umfang Rechnung tragen und diese Maßnahmen in angemessener und nichtdiskriminierender Weise auf alle illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen anwenden. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Situation und den Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen gewidmet werden. Auch den jeweiligen Gegebenheiten in dem Drittland im Bereich der nationalen Gesundheitsschutzmaßnahmen und der Auswirkungen von COVID-19 sollte Rechnung getragen werden.
Die Maßnahmen, die weltweit zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffen wurden, haben erhebliche Auswirkungen auf die Rückführung irregulärer Migranten. Die Mitgliedstaaten sehen sich bei der Durchführung von Maßnahmen und Aktionen zur Rückführung in Drittländer mit praktischen Schwierigkeiten konfrontiert, unter anderem wegen der geringeren Verfügbarkeit von Mitarbeitern der Einwanderungsbehörden, die zum Teil auch für die Durchführung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zuständig sind. Diese Schwierigkeiten hängen in erster Linie mit Herausforderungen bei der Umsetzung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zum Schutz sowohl irregulär aufhältiger Drittstaatsangehöriger als auch der mit Rückkehrfragen befassten Mitarbeiter zusammen.
Die Schwierigkeiten stehen auch im Zusammenhang mit der erheblich geringeren Verfügbarkeit gewerblicher Flüge und anderer Transportmöglichkeiten und mit den restriktiven Einreisemaßnahmen, die Drittländer eingeführt haben, um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen. Frontex stellt über die Anwendung für integriertes Rückkehrmanagement (IRMA) regelmäßig aktualisierte Informationen über die von Luftfahrtunternehmen und Drittländern ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Gesundheitsrisiken für die an Rückführungsaktionen, -verfahren und -maßnahmen beteiligten Personen so gering wie möglich zu halten.
Trotz der vorübergehenden Unterbrechung, die durch diese notwendigen Maßnahmen verursacht wird, sollten die Tätigkeiten im Bereich Rückkehr/Rückführungen fortgesetzt werden, insbesondere indem diejenigen Tätigkeiten durchgeführt werden, die trotz der restriktiven Maßnahmen umgesetzt werden können (z. B. Feststellung der Identität, Ausstellung von Ausweispapieren, Anmeldung zur Teilnahme an Programmen zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung), um handlungsbereit zu sein, wenn die Rückführungsaktionen wieder aufgenommen werden können. Die Rückführungsverfahren sollten so weit wie möglich fortgesetzt werden, und die Mitgliedstaaten sollten – auch mit Unterstützung von Frontex – bereit sein, die Rückführungsverfahren wieder aufzunehmen und den Rückstand zu bewältigen, wenn die durch die restriktiven Maßnahmen verursachte Unterbrechung beendet ist. Die Kommission und Frontex werden die nationalen Behörden bei der Koordinierung ihrer Bemühungen unterstützen.
Die Rückkehr irregulärer Migranten, die sich dafür entschieden haben, das Gebiet der EU freiwillig zu verlassen, sollte weiterhin aktiv unterstützt und gefördert werden, wobei alle erforderlichen sanitären Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind. Mehr denn je sollte der freiwilligen Rückkehr Vorrang eingeräumt werden, da dadurch die mit Rückführungsaktionen verbundenen Gesundheits- und Sicherheitsrisiken verringert werden, unter anderem durch Minderung der Risiken für die betreffenden irregulären Migranten und die beteiligten Begleitpersonen.
Zudem stehen die nationalen Behörden bei der Handhabung der Abschiebungshaft vor praktischen Herausforderungen hinsichtlich der Durchführung von Präventionsmaßnahmen und von Maßnahmen zum Schutz vor Ansteckung und gegen die Ausbreitung von COVID-19.
Die enge Zusammenarbeit und die Kontakte mit Drittländern bei der Identitätsfeststellung, der Ausstellung von Ausweispapieren und der Rückkehr ihrer Staatsangehörigen sollten aufrechterhalten werden, wobei ihre Bedenken und die von ihnen ergriffenen restriktiven Maßnahmen uneingeschränkt zu berücksichtigen und zudem alle erforderlichen sanitären Vorsichtsmaßnahmen zu treffen sind. Drittstaaten sind nach dem Völkerrecht weiterhin verpflichtet, die Rückübernahme ihre eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten. Viele Drittländer bemühen sich darum, die Repatriierung ihrer im Ausland festsitzenden Staatsangehörigen zu erleichtern und zu organisieren, und ergreifen gleichzeitig Gesundheitsschutzmaßnahmen, die bei der Ankunft dieser Personen Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten sollten mit den Behörden der Drittländer zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass entsprechende Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit bei der Rückkehr irregulärer Migranten in ihr Herkunftsland in vollem Umfang eingehalten werden, damit Rückführungsaktionen so weit wie möglich durchgeführt werden können. Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen zur Zusammenarbeit mit Drittländern im Bereich Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen zu unterstützen.
Frontex ist bereit, die Mitgliedstaaten bei der Organisation aller Aktionen zur Rückführung in Drittländer auf dem Luftweg zu unterstützen‚ insbesondere um die Repatriierung sowohl in Fällen von freiwilliger als auch erzwungener Rückkehr durch Linien- oder Charterflüge zu erleichtern, und gegebenenfalls weitere von den nationalen Behörden benötigte Hilfe zu leisten.
Trotz aller Bemühungen wird es Fälle geben, in denen Rückführungen aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführt werden können. In solchen Fällen verfügen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/115/EG (im Folgenden „Rückführungsrichtlinie“) über einen weiten Ermessensspielraum bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung für irreguläre Migranten aus familiären, humanitären oder sonstigen Gründen.
Rückführungsverfahren
Durch die nationalen Maßnahmen, die eingeführt wurden, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern und einzudämmen, werden die Möglichkeiten der für Rückführungen zuständigen Behörden, direkt mit zur Rückkehr verpflichteten Personen und Drittlandsbehörden in Kontakt zu treten, eingeschränkt.
Die Folgen solcher Beschränkungen müssen abgemildert werden, um sicherzustellen, dass die von den zuständigen Behörden im Verlauf administrativer Verfahren getroffenen Maßnahmen jeweils auf den individuellen Umständen der einzelnen irregulären Migranten beruhen und diesen Rechnung tragen und dass der Anspruch auf eine persönliche Anhörung im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gewährleistet wird. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sollten die zuständigen Behörden daher alternative Mittel einsetzen, die die physische Anwesenheit des Drittstaatsangehörigen nicht oder in geringerem Maße erfordern.
Ein ähnlicher Ansatz wird auch nachdrücklich empfohlen, um die Kommunikations- und Kooperationskanäle mit den Behörden von Drittländern in einer Zeit aufrechtzuerhalten, in der auch die Konsularbediensteten vieler Drittländer aufgrund der restriktiven Maßnahmen weniger für die Bearbeitung von Verfahren zur Feststellung der Identität und zur Ausstellung von Ausweispapieren verfügbar sind. Dies würde die Klärung und Bearbeitung der einzelnen Anträge erleichtern und damit auch etwaige Rückführungen, sobald die Situation dies wieder zulässt.
Trotz der derzeitigen Beschränkungen ist die freiwillige Rückkehr nach wie vor die praktikabelste Option zur Unterstützung der Ausreise irregulärer Migranten. Daher ist es wichtig, über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr einschließlich über mögliche Wiedereingliederungshilfen, zu informieren und zu gewährleisten, dass die nationalen Programme zur Erleichterung der freiwilligen Rückkehr und der Wiedereingliederung – unter Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19 in Drittländern – fortgesetzt werden. Drittstaatsangehörige, die bereit sind, sich für die Teilnahme an solchen Programmen anzumelden, sollten dies auch weiterhin tun können, und die Rückkehr- und Wiedereingliederungsberatung sollte so weit wie möglich fortgesetzt werden, indem Instrumente genutzt werden, die physische Nähe in geringerem Maße oder gar nicht erfordern.
Praktische Hinweise:
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Frist für die freiwillige Ausreise
Aufgrund der erheblichen Beschränkungen bei gewerblichen Flügen und der restriktiven Maßnahmen, die von Drittländern in Bezug auf die Einreise aus Europa eingeführt wurden, können Drittstaatsangehörige, gegen die eine zur Rückkehr verpflichtende Entscheidung mit einer Frist für die freiwillige Ausreise ergangen ist, einer solchen Entscheidung möglicherweise trotz bester Anstrengungen und Absichten nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen. Dies kann dazu führen, dass gegen Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot wegen Nichtbefolgung einer zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidung verhängt wird. Es ist jedoch nicht statthaft, dass irreguläre Migranten für eine Situation, auf die sie keinen Einfluss haben, zur Verantwortung gezogen werden und dass ihnen daraus negative Folgen entstehen.
Um das Auftreten solcher Situationen zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten von der in Artikel 7 Absatz 2 der Rückführungsrichtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, der Dauer und der Art der restriktiven Maßnahmen sowie der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in dem Bestimmungsdrittstaat um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
Zudem sollten die Mitgliedstaaten beim Erlass einer zur Rückkehr verpflichtenden Entscheidung eine Frist von mehr als 30 Tagen für die freiwillige Ausreise einräumen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und insbesondere der Verfügbarkeit von Beförderungsmitteln in den Bestimmungsdrittstaat von Anfang an klar ist, dass der betreffende Drittstaatsangehörige nicht in der Lage sein wird, innerhalb von 30 Tagen auszureisen.
Wird die Frist für die freiwillige Ausreise verlängert und in Fällen, in denen die Vollstreckung einer Entscheidung vorübergehend ausgesetzt wird, sollten die irregulären Migranten hierüber eine entsprechende schriftliche Bestätigung erhalten, wie in der Rückführungsrichtlinie (Artikel 14) vorgesehen.
Kann die Frist für die freiwillige Ausreise aufgrund fehlender Beförderungsmöglichkeiten in den Bestimmungsdrittstaat oder aus einem anderen vom Willen der Person unabhängigen und mit den restriktiven Maßnahmen in Zusammenhang stehenden Grund nicht eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, ein Einreiseverbot zu verhängen, bzw. sollten sie bereits verhängte Einreiseverbote aufheben.
Praktische Hinweise:
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Bildungsangebot für Kinder
Die Rückführungsrichtlinie schreibt vor, dass Minderjährigen je nach der Dauer ihres Aufenthalts sowohl während der Frist für die freiwillige Ausreise als auch während des Zeitraums, für den die Vollstreckung einer Abschiebung aufgeschoben ist (Artikel 14), sowie während der Dauer einer Inhaftnahme (Artikel 17) Zugang zum Grundbildungssystem zu gewähren ist.
Die Gewährleistung des Zugangs zu einem Grundbildungssystem für Minderjährige, die Rückführungsverfahren unterliegen, kann für die nationalen Behörden aufgrund der Maßnahmen zur Verhinderung und Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 eine Herausforderung darstellen. In diesem Zusammenhang haben mehrere Mitgliedstaaten Heimunterricht oder andere Formen des Fernunterrichts eingeführt. Soweit solche Möglichkeiten den eigenen Staatsangehörigen zur Verfügung gestellt werden, sollten die ergriffenen Maßnahmen das Wohl des Kindes in vollem Umfang berücksichtigen (Artikel 5) und, soweit möglich, dem Alter und den Bedürfnissen der betroffenen Minderjährigen Rechnung tragen.
Praktische Hinweise:
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Medizinische Versorgung
Die Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass Drittstaatsangehörigen so weit wie möglich Zugang zur medizinischen Notversorgung und zur unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten gewährt wird. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Rückkehrer im Rahmen einer solchen medizinischen Notversorgung und unbedingt erforderlichen Behandlung von Krankheiten Zugang zu der medizinischen Versorgung haben, die für die Behandlung von COVID-19 notwendig ist.
Praktische Hinweise:
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Gesundheitskontrollen
Auf der Grundlage ihrer nationalen Rechtsvorschriften können die Mitgliedstaaten aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bei illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Grundrechten, eine medizinische Untersuchung durchführen lassen, um geeignete Vorsichtsmaßnahmen treffen zu können. Dadurch würde sichergestellt, dass der Gesundheitszustand des Drittstaatsangehörigen bei Rückführungsverfahren im Einklang mit dem Besitzstand der EU angemessen berücksichtigt wird.
Auch die Rückübernahme kann durch die Durchführung medizinischer Tests und Screening auf COVID-19 bei irregulären Migranten erleichtert werden, da die Behörden von Drittländern damit Informationen über das verringerte Ansteckungsrisiko erhalten, dies gilt auch für Hinweise auf Quarantänemöglichkeiten in Drittländern, die von internationalen Partnern wie der Internationalen Organisation für Migration unterstützt werden.
Praktische Hinweise:
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Inhaftnahme
Nach Artikel 15 Absatz 4 der Rückführungsrichtlinie endet die Inhaftnahme zum Zwecke der Abschiebung unverzüglich, wenn sich herausstellt, dass im Einzelfall keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht. Die von den Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten befristeten Beschränkungen zur Verhinderung und Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 sollten nicht so ausgelegt werden, als würden sie automatisch den Schluss zulassen, in allen Fällen bestünde keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr. Bei der Feststellung, ob in dem jeweiligen Einzelfall eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, können mehrere Faktoren berücksichtigt werden.
Praktische Hinweise:
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Nutzung spezieller Hafteinrichtungen, Haftbedingungen und sozialer Distanzierung
Um die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen, wenden die nationalen Behörden zunehmend soziale Distanzierung und andere Vorsichtsmaßnahmen an. Gleiches gilt für Hafteinrichtungen, in denen die Gesundheit und Sicherheit sowohl der inhaftierten Migranten als auch des Personals gefährdet sein können und geschützt werden müssen. Infolgedessen kann die effektive Maximalkapazität spezieller Hafteinrichtungen erheblich verringert werden, um Infektionen zu vermeiden.
Können die Mitgliedstaaten aus diesen Gründen keine Unterkünfte in speziellen Hafteinrichtungen bereitstellen, so können sie unter Wahrung der in der Rückführungsrichtlinie festgelegten Garantien, andere geeignete Einrichtungen nutzen, sofern die soziale Distanzierung und andere Präventiv- und Hygienemaßnahmen gewährleistet sind. Die Mitgliedstaaten sollten dabei das Recht auf Familienleben im Falle von Paaren und Familien mit Kindern sowie die Lage schutzbedürftiger Personen gebührend berücksichtigen.
Praktische Hinweise:
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(1) https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2020/03/10/statement-by-the-president-of-the-european-council-following-the-video-conference-on-covid-19/
(2) COM(2020) 2050 final.
(3) Am 2. April 2020 hat das EASO-Netzwerk Asylverfahren eine thematische Online-Sitzung zur Organisation persönlicher Anhörungen aus der Ferne und am 8. April 2020 eine thematische Online-Sitzung zur Ferneinreichung von Asylanträgen abgehalten. Das EASO-Netzwerk Neuansiedlung und Aufnahme aus humanitären Gründen hat eine Online-Sitzung abgehalten, in der die Auswirkungen von COVID-19 auf die Neuansiedlung in den Mitgliedstaaten erörtert wurde.
(4) EASO-Praxisleitfaden „Persönliche Anhörung“ und EASO-Leitfaden zum Asylverfahren: operative Normen und Indikatoren und EASO-Leitfaden zur Notfallplanung im Aufnahmesystem.
(5) Artikel 6 und 31 der Richtlinie 2013/32/EU.
(6) Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013.
(7) Artikel 18 der Richtlinie 2013/33/EU.
(8) “Practical/technical level to provide overview on the impact of COVID19 on the Dublin practice” (nur in englischer Sprache).
(9) Einige Mitgliedstaaten konnten nur Schätzungen angeben.
(10) Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3), geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1).
(11) In Artikel 4 der Dublin-Regulation genannt.
(12) EASO ‘Practical Guide on the implementation of the Dublin III Regulation: interview and evidence assessment’.
(13) EASO ‘Guidance on Dublin procedure: operational standards and indicators’.
(14) Abrufbar unter: http://www.euro.who.int/en/health-topics/health-determinants/prisons-and-health/news/news/2020/3/preventing-covid-19-outbreak-in-prisons-a-challenging-but-essential-task-for-authorities.