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Document 52020PC0596

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES amending Directives 2006/43/EC, 2009/65/EC, 2009/138/EU, 2011/61/EU, EU/2013/36, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 and EU/2016/2341

COM/2020/596 final

Brüssel, den 24.9.2020

COM(2020) 596 final

2020/0268(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

amending Directives 2006/43/EC, 2009/65/EC, 2009/138/EU, 2011/61/EU, EU/2013/36, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 and EU/2016/2341

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2020) 309 final} - {SWD(2020) 203 final} - {SWD(2020) 204 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

·Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das darauf abzielt, das Innovations- und Wettbewerbspotenzial des digitalen Finanzwesens weiter zu erschließen und zu fördern und gleichzeitig mögliche Risiken zu mindern. Der Vorschlag steht im Einklang mit den Prioritäten der Kommission, Europa für das digitale Zeitalter zu rüsten und eine zukunftsfähige Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen. Das Paket zur Digitalisierung des Finanzsektors beinhaltet eine neue Strategie für ein digitales Finanzwesen 1 , mit der sichergestellt werden soll, dass die EU die digitale Revolution als Chance nutzt, mit innovativen europäischen Unternehmen als Vorreiter vorantreibt und so dafür sorgt, dass Verbraucher und Unternehmen in Europa von den Vorteilen eines digitalen Finanzwesens profitieren können. Neben dem vorliegenden Vorschlag umfasst das Paket auch einen Vorschlag für eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte 2 , einen Vorschlag für eine Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) basierende Marktinfrastrukturen 3 und einen Vorschlag für eine Verordnung über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor. 4  

In den jeweiligen Begründungen der oben genannten Vorschläge für Verordnungen werden die Gründe und Ziele der beiden Bündel legislativer Maßnahmen beschrieben; diese treffen auch auf den vorliegenden Vorschlag zu. Der vorliegende Richtlinienvorschlag dient insbesondere dazu, für multilaterale Handelssysteme eine befristete Ausnahme festzulegen und bestimmte Vorschriften der bestehenden EU-Richtlinien über Finanzdienstleistungen zu ändern oder zu spezifizieren, um Rechtssicherheit in Bezug auf Kryptowerte zu gewährleisten und die Betriebsstabilität digitaler Systeme zu verbessern.

 

·Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Der vorliegende Vorschlag, wie auch die dazugehörigen Verordnungsvorschläge, sind Teil der umfassenderen laufenden Bemühungen auf europäischer und internationaler Ebene, um 1. die Cybersicherheit im Finanzdienstleistungsbereich zu stärken und allgemeinen operationellen Risiken zu begegnen und 2. einen klaren, verhältnismäßigen und förderlichen EU-Rechtsrahmen für Krypto-Dienstleister zu schaffen.



·Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Wie von Präsidentin von der Leyen in ihren politischen Leitlinien 5 ausgeführt und in der Mitteilung „Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ 6 dargelegt wurde, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europa innerhalb sicherer und ethischer Grenzen alle Vorteile des digitalen Zeitalters nutzt und seine Industrie und Innovationskapazität stärkt.

In Bezug auf Kryptowerte steht der vorliegende Vorschlag in engem Zusammenhang mit der umfassenderen Politik der Kommission auf dem Gebiet der Blockchain-Technologie, da Kryptowerte – als wichtigste Anwendung der Blockchain-Technologie – entscheidend von der Förderung dieser Technologie in ganz Europa abhängen.

Was die Betriebsstabilität digitaler Systeme anbetrifft, so bilden die vier Säulen der europäischen Datenstrategie 7 – Datenschutz, Grundrechte, Sicherheit und Cybersicherheit – wesentliche Voraussetzungen dafür, dass die Gesellschaft Vorteile aus der Nutzung von Daten ziehen kann. Ein Rechtsrahmen zur Stärkung der Betriebsstabilität der digitalen Systeme der EU-Finanzunternehmen steht im Einklang mit diesen politischen Zielen. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen auch politische Maßnahmen zur Überwindung der COVID-19-Krise unterstützt werden, da er gewährleisten soll, dass die größere Abhängigkeit von digitalen Finanzdienstleistungen mit digitaler Betriebsstabilität einhergeht. Beide Vorschläge entsprechen auch den Aufforderungen des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion, klare Regeln für die Nutzung von Kryptowerten festzulegen (Empfehlung 7) und neue Vorschriften zur Cyberabwehrfähigkeit einzuführen (Empfehlung 10). 8  

2.    RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

·Rechtsgrundlage

Der vorliegende Richtlinienvorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 AEUV.

·Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.



·Verhältnismäßigkeit

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

·Wahl des Instruments

Dieser Richtlinienvorschlag flankiert die Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme. Die genannten Verordnungen enthalten 1. die wichtigsten Vorschriften für Krypto-Dienstleister, 2. die Bedingungen für die Pilotregelung für DLT-Marktinfrastrukturen und 3. die wichtigsten Vorschriften für das IKT-Risikomanagement, die Meldung von Vorfällen, die durchzuführenden Tests und die Aufsicht. Um die Ziele dieser Verordnungen zu erreichen, ist es auch erforderlich, für multilaterale Handelssysteme eine befristete Ausnahme festzulegen und mehrere Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates, die auf der Grundlage der Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 AEUV angenommen wurden, zu ändern. Der vorliegende Richtlinienvorschlag dient daher der Änderung dieser Richtlinien.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

·Konsultation der Interessenträger

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

·Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

·Folgenabschätzung

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

·Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.



·Grundrechte

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

5.WEITERE ANGABEN

·Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Siehe die Begründungen der Verordnungsvorschläge über Märkte für Kryptowerte, über eine Pilotregelung für auf der DLT basierende Marktinfrastrukturen und über die Betriebsstabilität digitaler Systeme.

·Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Sämtliche Artikel beziehen sich auf den Verordnungsvorschlag über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und ergänzen diesen. In die Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates werden spezifische Querverweise aufgenommen, die die verschiedenen Bestimmungen zum operationellen Risiko bzw. zum Risikomanagement ändern und so Rechtsklarheit schaffen. Im Einzelnen:

Die Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) 9 , die Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) 10 , die Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) 11 , die Richtlinie 2014/56/EU über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen 12 und die Richtlinie (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) 13 werden durch die Artikel 2, 3, 4, 6 und 8 mit dem Ziel geändert, in jeder dieser Richtlinien spezifische Querverweise auf die Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] einzufügen, sodass die Verwaltung der IKT-Systeme und -Tools durch die Finanzunternehmen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] erfolgt.

Mit Artikel 5 werden die Anforderungen an Notfall- und Betriebskontinuitätspläne der Richtlinie 2013/36/EU (Eigenkapitalrichtlinie) 14 geändert, um die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] zu erstellenden Pläne für die IKT-Betriebskontinuität und für die Wiederherstellung des Normalbetriebs nach Zusammenbrüchen einzubeziehen;

Mit Artikel 6 wird die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID2) geändert, indem Querverweise auf die Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] hinzugefügt und Bestimmungen über die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten, die Belastbarkeit und ausreichende Kapazität der Handelssysteme, wirksame Notfallvorkehrungen und das Risikomanagement geändert werden.

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD2) 15 und insbesondere die Zulassungsvorschriften werden durch Artikel 7 geändert, indem ein Querverweis auf die Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] hinzugefügt wird. Darüber hinaus sollte die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß den Vorschriften der PSD2-Richtlinie die Meldung von IKT-Vorfällen ausschließen, da diese durch die Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] vollständig harmonisiert wird;

Durch Artikel 6 Absatz 1 wird außerdem die rechtliche Behandlung von als Finanzinstrumente geltenden Kryptowerten klargestellt, indem die Definition von „Finanzinstrument“ in der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente geändert wird, um rechtlich eindeutig festzulegen, dass solche Instrumente auch mithilfe einer Distributed-Ledger-Technologie emittiert werden können.

Artikel 6 Absatz 4 ergänzt den Verordnungsvorschlag für eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen, indem solche Marktinfrastrukturen vorübergehend von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommen werden, damit sie Lösungen für den Handel mit und die Abwicklung von Geschäften mit als Finanzinstrumente geltenden Kryptowerten entwickeln können.



2020/0268 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, 16

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, 17  

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Union muss den digitalen Risiken, die sich aus dem verstärkten Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) bei der Bereitstellung und Nutzung von Finanzdienstleistungen ergeben und sämtliche Finanzunternehmen betreffen, angemessen und umfassend begegnen.

(2)Da im Finanzsektor tätige Wirtschaftsteilnehmer in ihrem Geschäftsalltag sehr stark auf die Nutzung digitaler Technologien angewiesen sind, ist es angesichts der IKT-Risiken äußerst wichtig, dass sie die Betriebsstabilität ihrer digitalen Systeme gewährleisten können. Dies ist umso dringlicher geworden, da der Markt für bahnbrechende Technologien wächst, insbesondere für solche Technologien, die die elektronische Übertragung und Speicherung digitaler Darstellungen von Werten oder Rechten mittels Distributed-Ledger- oder ähnlicher Technologie („Kryptowerte“) ermöglichen, sowie für Technologien für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit Kryptowerten erbracht werden.

(3)Auf Unionsebene enthalten derzeit die Richtlinien 2006/43/EG 18 , 2009/65/EG 19 , 2009/138/EG 20 , 2011/61/EU 21 , 2013/36/EU 22 , 2014/65/EU 23 , (EU) 2015/2366 24 und (EU) 2016/2341 25 des Europäischen Parlaments und des Rates Bestimmungen zu den IKT-Risiken für den Finanzsektor; diese Bestimmungen sind uneinheitlich und stellenweise lückenhaft. Das IKT-Risiko wird in einigen Fällen nur implizit als Teil des operationellen Risikos behandelt, während es in anderen Fällen überhaupt nicht behandelt wird. Dies sollte behoben werden, indem die genannten Rechtsakte und die Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [DORA] 26 in Einklang gebracht werden. Die gemäß den genannten Richtlinien zugelassenen und beaufsichtigten Finanzunternehmen unterliegen unterschiedlichen Anforderungen an ihre digitale Betriebsstabilität; diese Anforderungen werden durch die vorliegende Richtlinie mit dem Ziel geändert, die für die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeiten benötigte Rechtsklarheit und Kohärenz zu schaffen und so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

(4)Im Bereich der Bankdienstleistungen enthält die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen derzeit nur allgemeine interne Governance-Vorschriften und Bestimmungen für operationelle Risiken, einschließlich von Anforderungen an Notfall- und Betriebskontinuitätspläne, welche implizit als Grundlage für das IKT-Risikomanagement dienen. Die Anforderungen an Notfall- und Betriebskontinuitätspläne sollten im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] geändert werden, damit auch IKT-Risiken in diese Pläne aufgenommen und somit explizit berücksichtigt werden.

(5)Nach der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente gelten strengere IKT-Vorschriften für Wertpapierfirmen und Handelsplätze nur dann, wenn diese algorithmischen Handel betreiben. Weniger detaillierte Vorschriften gelten für Datenbereitstellungsdienstleistungen und Transaktionsregister. Außerdem enthält diese Richtlinie nur wenige Verweise auf Kontroll- und Sicherungsvorkehrungen für die Informationsverarbeitungssysteme und auf die Nutzung geeigneter Systeme, Ressourcen und Verfahren, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit von Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Richtlinie 2014/65/EU sollte daher mit der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] in Einklang gebracht werden, und dies hinsichtlich der Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und der Ausübung von Anlagetätigkeiten, der Betriebsstabilität der digitalen Systeme, der Kapazität der Handelssysteme sowie der Wirksamkeit der Regelungen für die Betriebskontinuität und für das Risikomanagement.

(6)Die in der Richtlinie 2014/65/EU vorgenommene Begriffsbestimmung von „Finanzinstrument“ schließt derzeit Finanzinstrumente, die mithilfe einer Klasse von Technologien emittiert werden, die die dezentrale Aufzeichnung verschlüsselter Daten (Distributed-Ledger-Technologie, „DLT“) unterstützen, nicht ausdrücklich ein. Solche Finanzinstrumente sollten durch eine Änderung der Richtlinie 2014/65/EU in die bestehende Begriffsbestimmung aufgenommen werden, damit sie gemäß den derzeit geltenden Rechtsvorschriften gehandelt werden können.

(7)Eine zeitlich befristete Regelung für DLT-Marktinfrastrukturen würde insbesondere die Entwicklung von als Finanzinstrumente und DLT geltenden Kryptowerten begünstigen und gleichzeitig ein hohes Maß an Finanzstabilität, Marktintegrität, Transparenz und Anlegerschutz wahren. Die zuständigen Behörden könnten auf Grundlage dieser befristeten Regelung vorübergehend genehmigen, dass die Bestimmungen für den Zugang zu DLT-Marktinfrastrukturen von den geltenden EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen abweichen, um zu verhindern, dass diese geltenden Vorschriften die Entwicklung von Lösungen für den Handel mit und die Abwicklung von Geschäften mit als Finanzinstrumente geltenden Kryptowerten hemmen. Dieser Rechtsrahmen sollte zeitlich befristet sein, damit die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und die zuständigen nationalen Behörden Erfahrungen mit den Möglichkeiten und spezifischen Risiken von Kryptowerten sammeln können, die auf diesen Infrastrukturen gehandelt werden. Die vorliegende Richtlinie ergänzt daher die Verordnung [über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen] und stärkt den neuen EU-Rechtsrahmen für DLT-Marktinfrastrukturen durch eine gezielte Ausnahme von bestimmten EU-Rechtsvorschriften für Finanzdienstleistungen, die für Tätigkeiten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2014/65/EU gelten und die nicht die erforderliche Flexibilität bieten, um Lösungen in der Handels- und Nachhandelsphase von Geschäften mit Kryptowerten einzuführen.

(8)Ein multilaterales DLT-Handelssystem sollte ein multilaterales System sein, das von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber mit einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2014/65/EU betrieben wird und eine spezifische Genehmigung gemäß der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates 27 [Vorschlag für eine Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen] erhalten hat. Multilaterale DLT-Handelssysteme sollten allen Bestimmungen unterliegen, die für multilaterale Handelssysteme gemäß der genannten Richtlinie gelten, es sei denn, die zuständige nationale Behörde erteilt den Handelssystemen gemäß der vorliegenden Richtlinie eine Ausnahmegenehmigung. Ein mögliches regulatorisches Hindernis für die Entwicklung eines multilateralen Handelssystems für übertragbare Wertpapiere, die unter Verwendung von DLT ausgegeben werden, könnte die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegte Pflicht sein, Finanzintermediäre zu nutzen. Als Mitglieder und Teilnehmer eines herkömmlichen multilateralen Handelssystems können nur Wertpapierfirmen, Kreditinstitute und solche Personen zugelassen werden, die über ausreichende Handelsfähigkeiten und kompetenzen und über geeignete organisatorische Vorkehrungen und Ressourcen verfügen. Sofern angemessene Vorkehrungen für den Anlegerschutz getroffen wurden, sollte ein multilaterales DLT-Handelssystem eine Befreiung von der Pflicht zur Nutzung von Finanzintermediären beantragen können, damit Kleinanlegern der Zugang zum Handelsplatz erleichtert wird.

(9)Die Richtlinie (EU) 2015/2366 über Zahlungsdienste enthält spezifische Vorschriften für IKT-Sicherheitskontrollen und Risikominderungsmaßnahmen für die Zwecke der Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten. Diese Zulassungsvorschriften sollten geändert werden, um sie an die Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] anzugleichen. Darüber hinaus sollten die Vorschriften für die Meldung von Sicherheitsvorfällen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 die Meldung von IKT-Vorfällen ausschließen, da diese durch die Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] vollständig harmonisiert wird.

(10)Die Richtlinien 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit und (EU) 2016/2341 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung decken IKT-Risiken teilweise in den allgemeinen Bestimmungen über Governance und Risikomanagement ab, wobei bestimmte Anforderungen durch delegierte Verordnungen mit oder ohne spezifische Verweise auf IKT-Risiken festgelegt werden können. Die Bestimmungen für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind noch unspezifischer, da die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 28 nur allgemeine Bestimmungen zur internen Organisation beinhaltet. Ebenso gelten für Verwalter alternativer Investmentfonds und Verwaltungsgesellschaften, die den Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG unterliegen, nur sehr allgemeine Vorschriften. Diese Richtlinien sollten daher an die Anforderungen für die Verwaltung von IKT-Systemen und -Instrumenten der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] angeglichen werden.

(11)In vielen Fällen wurden weitere IKT-Anforderungen bereits in delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt, die basierend auf von der zuständigen ESA ausgearbeiteten Entwürfen technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards angenommen wurden. Um Rechtsklarheit darüber zu schaffen, dass sich die Rechtsgrundlage für IKT-Risikobestimmungen künftig ausschließlich aus der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] ergibt, sollten die Ermächtigungen in den betreffenden Richtlinien geändert werden, um IKT-Risiken vom Geltungsbereich dieser Ermächtigungen auszuschließen.

(12)Um eine kohärente und gleichzeitige Anwendung der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] und der vorliegenden Richtlinie, – die zusammen den neuen Rahmen für die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor bilden –, zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] anwenden.

(13)Die Richtlinien 2006/43/EG, 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 wurden auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen. Der Gegenstand und die Ziele der in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen sind miteinander verflochten und sollten deswegen in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden, der auf der Grundlage von Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden sollte.

(14)Da die Ziele dieser Richtlinie Anpassungen und Änderungen an bereits bestehenden Richtlinien bedingen, um Anforderungen zu harmonisieren und daher von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht die vorliegende Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(15)Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung vom 28. September 2011 der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Erläuternde Dokumente 29 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2006/43/EG

Artikel 24a Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/43/EG erhält folgende Fassung:

„b) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften verfügen über solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen, um die IKT-Systeme und -Instrumente gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA] zu verwalten.

___________________________________

* [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 12 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1.Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung und Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf die elektronische Datenverarbeitung, einschließlich Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie, die im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA] eingerichtet und verwaltet werden, sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten und Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass das Vermögen der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen dieser Fonds bzw. den Satzungen dieser Investmentgesellschaften sowie den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird;

________________________________

* [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).“

2.Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen zur Festlegung:

a)    der Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a mit Ausnahme derjenigen, die sich auf das Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie beziehen;

b)     der Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 41 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen treffen angemessene Vorkehrungen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift das Unternehmen auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück, richtet Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie ein und verwaltet sie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA].

____________________________

*    [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).“

2.In Artikel 50 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a) die Bestandteile der in den Artikeln 41, 44, 46 und 47 genannten Systeme mit Ausnahme derjenigen, die das Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie betreffen, und die in Artikel 44 Absatz 2 aufgeführten Bereiche;

b) die in den Artikeln 44, 46, 47 und 48 genannten Funktionen mit Ausnahme der Funktionen im Zusammenhang mit dem Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 2011/61/EG

Artikel 18 der Richtlinie 2011/61/EG erhält folgende Fassung:    

„Artikel 18

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Mitgliedstaaten legen fest, dass die AIFM für die ordnungsgemäße Verwaltung der AIF jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen.

Insbesondere schreiben die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM – auch unter Berücksichtigung der Art der von dem AIFM verwalteten AIF – vor, dass der betreffende AIFM über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen zur Verwaltung der Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA] sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Mitarbeiter und für das Halten oder Verwalten von Anlagen zum Zwecke der Anlage auf dem eigenen Konto gehören, verfügt, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes die AIF betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der vom AIFM verwalteten AIF gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen der AIF und gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt werden.

(2) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 56 und nach Maßgabe der Bedingungen der Artikel 57 und 58 delegierte Rechtsakte, mit denen die Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 mit Ausnahme derjenigen für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie festgelegt werden.

_________________________________

* [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 2013/36/EU

Artikel 85 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU erhält folgende Fassung:

„(2) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über angemessene Notfall- und Betriebskontinuitätspläne verfügen, die bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Fortführung der Geschäftstätigkeit und die Begrenzung von Verlusten sicherstellen, was auch Betriebskontinuitätspläne und Notfallpläne zur Wiederherstellung des Betriebs in Bezug auf die von ihnen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA] eingerichtete Technologie zur Übermittlung von Informationen (‚Informations- und Kommunikationstechnologie‘) einschließt.

*    [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).“

Artikel 6

Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:    

1.Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 erhält folgende Fassung:

„‚Finanzinstrument‘ die in Anhang I Abschnitt C genannten Instrumente, einschließlich mittels Distributed-Ledger-Technologie emittierter Instrumente;“

2.Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Eine Wertpapierfirma trifft angemessene Vorkehrungen, um die Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greift sie auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, einschließlich gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA] eingerichteter und verwalteter Systeme der Informations- und Kommunikationstechnologie (‚IKT‘), sowie auf geeignete und verhältnismäßige Ressourcen und Verfahren zurück.“

b) In Absatz 5 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen.

Unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörden, Zugang zu Kommunikation im Einklang mit dieser Richtlinie und mit Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, muss eine Wertpapierfirma über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA] verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege gewährleistet werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, sodass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.“

3.Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine Wertpapierfirma, die algorithmischen Handel betreibt, verfügt über wirksame Systeme und Risikokontrollen, die für das von ihr betriebene Geschäft geeignet sind, um sicherzustellen, dass ihre Handelssysteme entsprechend den Anforderungen in Kapitel II der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten verfügen, angemessenen Handelsschwellen und Handelsobergrenzen unterliegen sowie die Übermittlung von fehlerhaften Aufträgen oder eine Funktionsweise der Systeme vermieden wird, durch die Störungen auf dem Markt verursacht werden könnten bzw. ein Beitrag zu diesen geleistet werden könnte.

Eine solche Wertpapierfirma verfügt außerdem über wirksame Systeme und Risikokontrollen, um sicherzustellen, dass die Handelssysteme nicht für einen Zweck verwendet werden können, der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstößt, mit dem sie verbunden ist.

Die Wertpapierfirma verfügt über wirksame Notfallvorkehrungen, die auch Betriebskontinuitätspläne und Notfallpläne zur Wiederherstellung des Betriebs in Bezug auf die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] eingerichtete Informations- und Kommunikationstechnologie einschließen, um mit jeglichen Störungen in ihren Handelssystemen umzugehen, und stellt sicher, dass ihre Systeme vollständig geprüft sind und ordnungsgemäß überwacht werden, damit die in diesem Absatz festgelegten allgemeinen Anforderungen und die in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] festgelegten spezifischen Anforderungen erfüllt werden.“

b)Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) die Einzelheiten der in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten konkreten organisatorischen und nicht mit dem IKT-Risikomanagement zusammenhängenden Anforderungen, die Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen bzw. ausüben; in den Präzisierungen zu den organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 5 werden besondere Anforderungen für den direkten Marktzugang und für den geförderten Zugang in einer Weise festgelegt, dass sichergestellt ist, dass die beim geförderten Zugang durchgeführten Kontrollen denjenigen, die beim direkten Marktzugang durchgeführt werden, zumindest gleichwertig sind;“

4.Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

„(3) Betreibt die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber jedoch ein multilaterales Handelssystem auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie („multilaterales DLT-Handelssystem“) im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 20xx/xx [Vorschlag für eine Verordnung über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen], kann die zuständige Behörde gestatten, dass die Wertpapierfirma oder der Marktbetreiber im Rahmen der Zugangsregeln gemäß Artikel 18 Absatz 3 und für höchstens vier Jahre natürliche Personen als Mitglieder oder Teilnehmer des multilateralen DLT-Handelssystem zulässt, sofern diese Personen die folgenden Anforderungen erfüllen:

a)sie müssen ausreichend gut beleumundet und gut geeignet sein und

b)sie müssen über ausreichende Fähigkeiten, Kompetenzen und Erfahrung in Bezug auf den Handel verfügen, was auch Kenntnisse des Handels auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und ihrer Funktionsweise einschließt.

Gestattet eine zuständige Behörde die im ersten Unterabsatz genannte Ausnahmeregelung, kann sie zusätzliche Maßnahmen zum Anlegerschutz vorschreiben, um die als Mitglieder oder Teilnehmer des multilateralen DLT-Handelssystems zugelassenen natürlichen Personen zu schützen. Diese Maßnahmen müssen dem Risikoprofil der Teilnehmer oder Mitglieder angemessen sein.“

5.Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) um angemessen für die Steuerung seiner Risiken, einschließlich der Risiken in Bezug auf die IKT-Systeme und -Instrumente gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/xx [DORA]*, ausgestattet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung aller für seinen Betrieb wesentlichen Risiken einrichtet und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken trifft;“

b)Buchstabe c wird gestrichen;

6.Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt für digitale Betriebsstabilität im Einklang mit den in Kapitel II der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] festgelegten Anforderungen sorgt, um sicherzustellen, dass seine Handelssysteme belastbar sind und über ausreichende Kapazitäten für Spitzenvolumina an Aufträgen und Mitteilungen verfügen, in der Lage sind, unter extremen Stressbedingungen auf den Märkten einen ordnungsgemäßen Handel zu gewährleisten, vollständig geprüft sind um zu gewährleisten, dass diese Bedingungen erfüllt sind, und wirksamen Notfallvorkehrungen unterliegen, um im Fall von Störungen in seinen Handelssystemen die Kontinuität seines Geschäftsbetriebs zu gewährleisten.“

b)Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Mitgliedstaaten setzen voraus, dass ein geregelter Markt über wirksame Systeme, Verfahren und Vorkehrungen verfügt, einschließlich der Anforderung, dass Mitglieder oder Teilnehmer gemäß den in den Kapiteln II und IV der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] festgelegten Anforderungen angemessene Tests von Algorithmen durchführen und ein Umfeld schaffen, um solche Tests zu vereinfachen, um sicherzustellen, dass algorithmischen Handelssysteme keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen oder zu solchen beitragen, und um etwaige marktstörende Handelsbedingungen, die sich aus algorithmischen Handelssystemen ergeben, zu kontrollieren, einschließlich Systeme zur Begrenzung des Verhältnisses nicht ausgeführter Handelsaufträge zu Geschäften, die von einem Mitglied oder Teilnehmer in das System eingegeben werden können, mit dem Ziel das Auftragsaufkommen zu verlangsamen, wenn das Risiko besteht, dass seine Systemkapazität erreicht wird, und die kleinstmögliche Tick-Größe zu begrenzen und durchzusetzen, die auf dem Markt ausgeführt werden kann.“

c)Absatz 12 wird wie folgt geändert:

i) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) um die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass die Handelssysteme eines geregelten Markts belastbar sind und über ausreichende Kapazität verfügen; davon ausgenommen sind die Anforderungen in Bezug auf die digitale Betriebsstabilität;“

ii) Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) um dafür zu sorgen, dass angemessene Tests durchgeführt werden um sicherzustellen, dass die algorithmischen Handelssysteme, einschließlich hochfrequenter algorithmischer Handelssysteme, keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen können; davon ausgenommen sind Tests der digitalen Betriebsstabilität.“

Artikel 7

Änderungen der Richtlinie (EU) 2015/2366

Die Richtlinie (EU) 2015/2366 wird wie folgt geändert:

7.Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Bei den in Unterabsatz 1 Buchstabe j genannten Sicherheitskontroll- und Risikominderungsmaßnahmen ist anzugeben, auf welche Weise dadurch ein hohes Maß an technischer Sicherheit und Datenschutz gewährleistet wird; das gilt im Einklang mit Kapitel II der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA] auch für Software und IT-Systeme, die der Antragsteller oder die Unternehmen, an die er alle oder einen Teil seiner Tätigkeiten auslagert, verwenden. Diese Maßnahmen schließen auch die in Artikel 95 Absatz 1 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen ein. Bei diesen Maßnahmen ist den in Artikel 95 Absatz 3 genannten Leitlinien für Sicherheitsmaßnahmen der EBA Rechnung zu tragen, sobald diese vorliegen. ____________________________

*    [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).“

8.Artikel 95 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen; als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für das Management von Vorfällen – auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle – festlegen und anwenden sowie Risiken in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnologie gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] entgegenwirken.“

b)Absatz 4 wird gestrichen;

c)Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)    Die EBA fördert die Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs von Informationen, zwischen den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen Behörden und der EZB im Bereich der operationellen Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten.“

9.Artikel 96 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls, bei dem es sich nicht um einen IKT-bezogenen Vorfall im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] handelt, unterrichtet der Zahlungsdienstleister unverzüglich die zuständige Behörde in dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters.“

b)Absatz 5 wird gestrichen;

10.Artikel 98 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und aktualisiert die EBA – soweit erforderlich – die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, um unter anderem der Innovation und den technologischen Entwicklungen sowie den Bestimmungen des Kapitels II der Verordnung (EU) 20xx/xx [DORA] Rechnung zu tragen.“

Artikel 8

Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

Artikel 21 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhält folgende Fassung:    

„Zu diesem Zweck greifen die EbAV auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück, richten IKT-Systeme und -Instrumente ein und verwalten diese gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 20xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates* [DORA].

_________________________________

* [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).“

Artikel 9

Umsetzung

(1)Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [ein Jahr nach Erlass der Richtlinie] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem [Datum des Inkrafttretens von DORA bzw. ihres Geltungsbeginns, falls abweichend] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

(1)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Strategie für ein digitales Finanzwesen in der EU (COM(2020) 591 final).
(2)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2020) 593 final).
(3)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Pilotregelung für auf der Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen (COM(2020) 594 final).
(4)    Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstabilität digitaler Systeme im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 (COM(2020) 595 final).
(5)    Präsidentin Ursula von der Leyen, Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024, https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf .
(6)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final).
(7)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).
(8)    Abschlussbericht des Hochrangigen Forums zur Kapitalmarktunion, 2020. „Eine neue Vision für Europas Kapitalmärkte: Abschlussbericht“, https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/business_economy_euro/growth_and_investment/documents/200610-cmu-high-level-forum-final-report_en.pdf .
(9)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(10)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(11)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(12)    Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196).
(13)    Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(14)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(15)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(16)    ABl. C … vom …, S. ….
(17)    ABl. C ... vom ..., S. ....
(18)    Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).
(19)    Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(20)    Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
(21)    Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
(22)    Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(23)    Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).
(24)    Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).
(25)    Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
(26)    ABl. L […] vom […], S. […].
(27)    [vollständiger Titel] (ABl. L [...] vom [...], S. [...]).
(28)    Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196).
(29)    ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.
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