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Document 52020PC0114

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks finanzieller Unterstützung von Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zur Union verhandelnden Ländern, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind

COM/2020/114 final

Brüssel, den 13.3.2020

COM(2020) 114 final

2020/0044(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks finanzieller Unterstützung von Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zur Union verhandelnden Ländern, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Seit den ersten Fällen von COVID-19 arbeitet die EU unermüdlich daran, die Mitgliedstaaten und ihre Bürgerinnen und Bürger bei der Bewältigung der Krise zu unterstützen.

Die Kommission hat ihren Mechanismus für Krisenkoordinierung (ARGUS) aktiviert, und der Krisenkoordinierungsausschuss tritt regelmäßig zusammen, um Synergien zwischen den Maßnahmen aller einschlägigen Abteilungen und Dienststellen der Kommission und der EU-Agenturen zu schaffen. Außerdem hat sie einen Krisenstab eingesetzt, der auf politischer Ebene die Koordinierung übernimmt. Dieser Stab setzt sich aus den fünf Kommissionsmitgliedern zusammen, die für die durch die Krise am stärksten betroffenen Politikbereiche zuständig sind.

Im Anschluss an die Videokonferenz der EU-Führungsspitzen vom 10. März 2020 über die Reaktion auf den Ausbruch von COVID-19 wird die Kommission ihre Reaktion auf die Ausbreitung des Coronavirus und von COVID-19 an allen Fronten weiter verstärken und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten koordinieren. Die Krise, der wir uns aufgrund des Coronavirus gegenübersehen, ist nicht nur unter dem menschlichen Aspekt äußerst schwerwiegend, sondern hat auch potenziell erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten entschlossen und kollektiv handeln, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, den Patienten zu helfen und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.

Im Rahmen dieser gemeinsamen koordinierten Reaktion kann der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) eine wichtige Rolle dabei spielen, den Mitgliedstaaten bei der Bewältigung dieser Notlage die Solidarität der EU zu zeigen.

Mit den bestehenden Instrumenten kann derzeit auf EU-Ebene nicht angemessen auf größere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit wie COVID-19 reagiert werden.

Mit der vorliegenden Verordnung sollen daher der Anwendungsbereich des EUSF auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit ausgeweitet und spezifische Maßnahmen festgelegt werden, die für eine Finanzierung infrage kommen.

Der EUSF wurde im Jahr 2002 eingerichtet, um die EU-Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer bei großen Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Stürmen, Erdbeben, Vulkanausbrüchen, Waldbränden oder Dürren zu unterstützen. Der Fonds kann auf Antrag des betroffenen Landes in Anspruch genommen werden, wenn das Katastrophenereignis ein Tätigwerden auf europäischer Ebene rechtfertigt. Seine Funktionsweise ist Ausdruck echter Solidarität der EU, da sich die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Unterstützung verpflichten, indem sie zusätzliche Finanzmittel aus dem EU-Haushalt bereitstellen. Der EUSF in seiner derzeitigen Form ist indes strikt auf Naturkatastrophen beschränkt, die materielle Schäden verursachen, wie Überschwemmungen, Stürme, Erdbeben usw. Im Rahmen des EUSF kann förderfähigen Staaten finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 500 Mio. EUR pro Jahr zu Preisen von 2011 gewährt werden.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 2012/2002“) geändert werden, um ihren Anwendungsbereich auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit auszuweiten.

Die wichtigsten Merkmale bzw. inhaltlichen Unterschiede sind:

Der geografische Geltungsbereich bleibt unverändert: Die Verordnung ist auf Mitgliedstaaten und Länder beschränkt, über deren Beitritt zur EU verhandelt wird. Der thematische Anwendungsbereich wird jedoch auf größere Krisensituationen ausgeweitet, die auf Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit zurückzuführen sind.

Mit der Überarbeitung der EUSF-Verordnung im Jahr 2014 wurden Vorschusszahlungen eingeführt, die ab 2015 in Kraft traten. Der Hauptgrund für ihre Einführung war, dass das Verfahren zur Inanspruchnahme des EUSF und zur vollständigen Auszahlung der Unterstützung zu langwierig war (in der Regel bis zu einem Jahr) und dass ernste Krisensituationen eine raschere Reaktion erfordern. Es wurde auch die Auffassung vertreten, dass die langen Verzögerungen bei der Hilfeleistung dem Image der EU abträglich seien.

Die Höhe der Vorschüsse lag bei 10 % des veranschlagten EUSF-Beitrags und war auf einen Höchstbetrag von 30 Mio. EUR begrenzt. Es stellte sich heraus, dass diese Höhe nicht zufriedenstellend war. Bei weniger ernsten Katastrophen, bei denen sich der EUSF-Beitrag auf wenige Millionen Euro beläuft, beträgt der Vorschuss nicht viel mehr als einige Hunderttausend Euro, was kaum etwas bewirkt. Im Falle schwerer Katastrophen wie des Erdbebens in den Abruzzen mit einem Schaden von 22 Mrd. EUR und einem EUSF-Beitrag von 1,2 Mrd. EUR ist ein Vorschuss von höchstens 30 Mio. EUR völlig unzureichend. In beiden Fällen steht die Vorschusszahlung in keinem Verhältnis zu ihren Auswirkungen vor Ort. Die jüngste Ex-post-Bewertung des EUSF (2002-2017) bestätigt diese Analyse.

Die Kommission schlägt daher vor, die Vorschusszahlungen für einzelne Katastrophen aller Kategorien auf 25 % des veranschlagten EUSF-Beitrags zu erhöhen, der auf höchstens 100 Mio. EUR begrenzt ist.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Gesamtmittelausstattung für Vorschüsse aus dem EUSF im Jahreshaushalt von 50 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR zu erhöhen.

Die Mobilisierung des Fonds wäre – wie nach dem derzeitigen Verfahren – nur auf Antrag eines förderfähigen Staates möglich. Nachdem die Kommission den Betrag der zu gewährenden finanziellen Unterstützung bewertet und der Haushaltsbehörde vorgeschlagen hat, gewährt diese entsprechende zusätzliche Mittel. Anschließend wird die Kommission einen Durchführungsbeschluss erlassen, der zur Zahlung des EUSF-Beitrags führt.

Förderfähig sind nach wie vor nur Maßnahmen im Zusammenhang mit Notfällen im öffentlichen Bereich. Der Anwendungsbereich wird auf die Unterstützung der Bevölkerung bei Gesundheitskrisen (auch medizinischer Art) und Maßnahmen zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung einer Infektionskrankheit ausgeweitet.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der Vorschlag ist Teil der Maßnahmen als Reaktion auf die derzeitige COVID-19-Pandemie. Er baut auf einem bestehenden politischen Instrument auf. Durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs des derzeitigen EUSF wird eine Lücke in den geltenden Rechtsvorschriften geschlossen und ein umfassendes Handeln der Union als Reaktion auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit ermöglicht. Die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der Union, insbesondere mit der Kohäsionspolitik, wird durch eine Reihe von Rechtsvorschriften gewährleistet, die unter anderem eine Doppelfinanzierung ausschließen und die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge und des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erfordern.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

Rechtsgrundlage

Da es sich um eine Änderung der bestehenden Verordnung handelt, folgt sie den Bestimmungen, die die Rechtsgrundlage für die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 bilden, d. h. Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 212 AEUV in Bezug auf Länder, die derzeit über ihren Beitritt zur EU verhandeln.

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Anwendungsbereich des EUSF auszuweiten und so die Solidarität der EU mit den Mitgliedstaaten unter Beweis zu stellen. Dazu sollen Mittel aus dem Fonds bereitgestellt werden, um die betroffene Bevölkerung zu unterstützen, zu einer raschen Rückkehr zu normalen Lebensbedingungen in den betroffenen Regionen beizutragen und die Ausbreitung von Infektionskrankheiten einzudämmen.

Der EUSF basiert auf dem Subsidiaritätsprinzip. Das bedeutet, dass die EU nur dann eingreifen sollte, wenn davon ausgegangen werden kann, dass ein Mitgliedstaat allein nicht mehr in der Lage ist, eine Krise zu bewältigen, und Unterstützung benötigt. Nach Auffassung des Gesetzgebers liegt bei Naturkatastrophen eine solche Situation vor, wenn der direkte Gesamtschaden einen bestimmten Schwellenwert überschreitet. Wirtschaftliche Folgeschäden werden nicht berücksichtigt, da sie als zu komplex angesehen werden, als dass sie sich schnell, zuverlässig und vergleichbar bestimmen ließen. Der Schwellenwert für Naturkatastrophen wurde daher auf direkte Schäden von mehr als 0,6 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) bzw. 3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2011) festgelegt, wobei der niedrigere Betrag gilt. Dieses doppelte Kriterium wurde gewählt, weil ein einheitlicher Festbetrag nicht die großen Unterschiede bei der Wirtschaftskraft (und somit auch bei den haushaltspolitischen Kapazitäten) der Mitgliedstaaten widerspiegeln und zu großen Ungerechtigkeiten und einer ungleichen Behandlung der Mitgliedstaaten führen würde. Ein einheitlicher Prozentsatz würde entweder zu extrem niedrigen Beträgen für die kleineren Mitgliedstaaten oder zu unerreichbar hohen Schwellenwerten für die größten Volkswirtschaften führen.

Bei Notlagen größeren Ausmaßes im Gesundheitsbereich ist es kaum möglich, den direkten Schaden abzuschätzen. Daher kann in solchen Fällen nicht derselbe Ansatz wie bei Naturkatastrophen verfolgt werden. Stattdessen schlägt die Kommission vor, die finanzielle Belastung für die Haushalte der Mitgliedstaaten zu tragen, um so den zusätzlichen Bedarf decken zu können. Dies entspricht weitgehend dem öffentlichen Anteil an den direkten Schäden, die bei Naturkatastrophen als förderfähig gelten (z. B. Kosten für die Wiederherstellung der öffentlichen Infrastruktur, Hilfe für die Bevölkerung, Rettungsdienste usw.). Dieser förderfähige öffentliche Anteil am Gesamtschaden variiert je nach Katastrophe und betroffenem Land erheblich. Im Durchschnitt beläuft er sich auf rund 50 % des Gesamtschadens.

Die Kommission schlägt daher vor, die Grundsätze, auf denen der Zugang zum EUSF beruht, beizubehalten. Dementsprechend werden 0,3 % des BNE bzw. 1,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist –, d. h. die Hälfte des Betrags, der für Naturkatastrophen gilt, als Mindestbetrag der öffentlichen Ausgaben im Zusammenhang mit der öffentlichen finanziellen Belastung des förderfähigen Staates für Notfallmaßnahmen festgelegt.

·Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er geht nicht über das hinaus, was zum Erreichen der bereits im gegenwärtigen Instrument festgelegten Ziele notwendig ist.

·Wahl des Instruments

Es wird vorgeschlagen, die geltende Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 dahin gehend zu ändern, dass die bestehenden Verfahren für die Vorbereitung und Bewertung der Anträge auf Unterstützung sowie zur Durchführung der Unterstützung und zur einschlägigen Berichterstattung angewandt werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die Ex-post-Bewertung 2002-2017 hat ergeben, dass der Fonds ein wertvolles Element im EU-Instrumentarium für Katastropheneinsätze ist, das einen EU-Mehrwert zur Katastrophenbewältigung in den Mitgliedstaaten und Beitrittsländern beiträgt. In der Bewertung wird außerdem empfohlen, politische Maßnahmen zu prüfen, die das Interventionspotenzial des Fonds erhöhen könnten.

·Konsultation der Interessenträger

Aufgrund der Dringlichkeit, den Vorschlag auszuarbeiten, damit er rechtzeitig von den beiden gesetzgebenden Organen angenommen werden kann, konnte keine Konsultation der Interessenträger durchgeführt werden.

·• Folgenabschätzung

Aufgrund der Dringlichkeit des Vorschlags wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag steht im Einklang mit dem bestehenden Solidaritätsfonds, da er – nach entsprechendem Ersuchen eines Mitgliedstaats oder eines Bewerberlandes – finanzielle Unterstützung für unmittelbare Unterstützung vorsieht.

Die Kommission schlägt daher vor, die Vorschusszahlungen für einzelne Katastrophen aller Kategorien auf 25 % des veranschlagten EUSF-Beitrags zu erhöhen, der auf höchstens 100 Mio. EUR begrenzt ist.

Die Kommission schlägt ferner vor, die Gesamtmittelausstattung für Vorschüsse aus dem EUSF im Jahreshaushalt von 50 Mio. EUR auf 100 Mio. EUR zu erhöhen. Um gegebenenfalls die rechtzeitige Verfügbarkeit von Mitteln sicherzustellen, wird die Kommission vorschlagen, zusätzliche Mittel in Höhe von bis zu 50 Mio. EUR in den Haushaltsplan 2020 einzustellen.

Die für den Fonds vorgesehene Finanzausstattung folgt auch dem bestehenden Solidaritätsfonds mit einem jährlichen Betrag von 500 Mio. EUR (zu Preisen von 2011). In jedem Fall wird der als notwendig erachtete Unterstützungsbetrag im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans bereitgestellt. Wie unter der aktuellen Regelung soll am 1. Oktober eines jeden Jahres mindestens ein Viertel dieses jährlichen Betrags verfügbar bleiben, damit ein bis zum Ende des Jahres auftretender Bedarf gedeckt werden kann.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Es ist ein Höchstmaß an Transparenz und ein angemessenes Monitoring der Verwendung der EU-Finanzmittel erforderlich. Für die Mitgliedstaaten und die Kommission gelten die Berichterstattungspflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002.

2020/0044 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks finanzieller Unterstützung von Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zur Union verhandelnden Ländern, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden der „Fonds“) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates 3 errichtet. Er wurde eingerichtet, damit Mitgliedstaaten nach Katastrophen größeren Ausmaßes finanzielle Unterstützung erhalten können – als konkretes Zeichen europäischer Solidarität in Notlagen.

(2)Bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit sollte sich die Union mit den Mitgliedstaaten und der betroffenen Bevölkerung solidarisch zeigen, indem sie diese finanziell unterstützt und zur raschen Wiederherstellung von normalen Lebensbedingungen in den betroffenen Regionen sowie zur Eindämmung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten beiträgt.

(3)Zudem sollte sich die Union bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit solidarisch mit den Ländern zeigen, über deren Beitritt zur Europäischen Union verhandelt wird.

(4)Eine größere Krisensituation kann sich aus einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergeben, insbesondere durch eine offiziell zur Pandemie erklärte Viruskrankheit. Der Fonds ermöglicht es der Union, zur Mobilisierung der Hilfsdienste für die unmittelbaren Bedürfnisse der Bevölkerung sowie zum kurzfristigen Wiederaufbau der wesentlichen beeinträchtigten Infrastrukturen beizutragen und so die Wiederaufnahme der Wirtschaftstätigkeit in den geschädigten Regionen zu fördern. Jedoch ist der Fonds derzeit auf Naturkatastrophen beschränkt, die materielle Schäden verursachen, und er deckt keine Katastrophen größeren Ausmaßes ab, die auf biologische Gefahren zurückzuführen sind. Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, damit die Union bei Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit intervenieren kann.

(5)Ziel der zu treffenden Maßnahme ist es, die Bemühungen der betroffenen Staaten in Fällen zu ergänzen, in denen die Auswirkungen einer Krisensituation so schwerwiegend sind, dass diese Staaten die Situation nicht allein mit ihren eigenen Mitteln bewältigen können. Da dieses Ziel auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EU-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(6)Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollten sich die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung auf Notlagen größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit beschränken. Diese sollten auf der Grundlage der zu ihrer Bewältigung erforderlichen öffentlichen Ausgaben bestimmt werden.

(7)Die Unterstützung durch die Union sollte die Bemühungen der betroffenen Staaten ergänzen und einen Teil der öffentlichen Aufwendungen abdecken, die für die wichtigsten Maßnahmen zur Bewältigung der Notfallsituation bestimmt sind.

(8)Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte die Unterstützung der Union nur auf Antrag des betroffenen Staates gewährt werden. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die von den Staaten vorgelegten Anträge in gleicher Weise behandelt werden.

(9)Die Kommission sollte in der Lage sein, rasch einen Beschluss zu fassen, damit spezifische Finanzmittel schnellstmöglich gebunden und mobilisiert werden können. Die bestehenden Bestimmungen über Vorschusszahlungen sollten daher durch eine Erhöhung der betreffenden Beträge gestärkt werden.

(10)Diese Verordnung sollte unverzüglich am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(11)Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Staates, der Beitrittsverhandlungen mit der Union führt (im Folgenden „förderfähiger Staat“), kann Hilfe aus dem Fonds mobilisiert werden, wenn eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes oder eine regionale Naturkatastrophe im Hoheitsgebiet dieses förderfähigen Staates oder eine Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit im Hoheitsgebiet des förderfähigen Staates schwerwiegende Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die menschliche Gesundheit, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft in einer oder mehreren Regionen dieses förderfähigen Staates hat.

Der direkte Schaden, der als unmittelbare Folge einer Naturkatastrophe verursacht worden ist, gilt als Teil des Schadens, der durch diese Naturkatastrophe entstanden ist.

(2)Für die Zwecke dieser Verordnung gilt als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ jede Naturkatastrophe, die in einem förderfähigen Staat einen direkten Schaden verursacht, der entweder auf über 3 000 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,6 % seines BNE veranschlagt wird.

(3)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ jede lebensbedrohliche oder anderweitig schwerwiegende Gesundheitsgefahr biologischen Ursprungs in einem förderfähigen Staat, die gravierende Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat und entschlossene Maßnahmen erfordert, um eine weitere Ausbreitung einzudämmen, was zu einer finanziellen Belastung des förderfähigen Staates im Zusammenhang mit Notfallmaßnahmen führt, die auf über 1 500 000 000 EUR zu Preisen von 2011 oder auf mehr als 0,3 % seines BNE veranschlagt werden.

(4)Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die in einer Region auf NUTS-2-Ebene eines förderfähigen Staates zu einem direkten Schaden von mehr als 1,5 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) dieser Region führt. Ist die betreffende Region, in der sich eine Naturkatastrophe ereignet hat, eine Region in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, so gilt abweichend von Unterabsatz 1 als „regionale Naturkatastrophe“ jede Naturkatastrophe, die zu einem direkten Schaden von mehr als 1 % des BIP der betreffenden Region führt. Betrifft die Naturkatastrophe mehrere Regionen auf NUTS-2-Ebene, so ist der Schwellenwert auf das durchschnittliche BIP dieser Regionen, das entsprechend dem Anteil am Gesamtschaden in jeder Region gewichtet wird, anzuwenden.

(5)Unterstützung aus dem Fonds kann auch bei jedweder Naturkatastrophe in einem förderfähigen Staat erfolgen, die ebenfalls eine Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in einem benachbarten förderfähigen Staat darstellt.

(6)Für die Zwecke dieses Artikels sind von Eurostat bereitgestellte harmonisierte Statistikdaten zu verwenden.“

2.In Artikel 3 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„(1)Die Unterstützung erfolgt in Form eines Finanzbeitrags aus dem Fonds. Für jede Katastrophe, die für eine Unterstützung infrage kommt, erhält ein förderfähiger Staat einen einmaligen Finanzbeitrag.

(2)Ziel des Fonds ist es, die Anstrengungen der betroffenen Staaten zu ergänzen und einen Teil ihrer öffentlichen Ausgaben zu decken, um den förderfähigen Staat je nach der Art der Katastrophe, die für eine Unterstützung infrage kommt, bei folgenden wesentlichen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen zu unterstützen:

(a)Wiederaufbau zerstörter Infrastrukturen und Ausrüstungen in den Bereichen Energieversorgung, Wasser und Abwasser, Telekommunikation, Verkehr, Gesundheit und Bildung;

(b)Bereitstellung von Notunterkünften und Finanzierung der für die Bedürfnisse der betroffenen Bevölkerung bestimmten Hilfsdienste;

(c)Sicherung von Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zum Schutz des Kulturerbes;

(d)Säuberung der von der Katastrophe betroffenen Gebiete einschließlich der Naturräume, gegebenenfalls nach ökosystemgestützten Ansätzen, sowie unverzügliche Wiederherstellung der betroffenen Naturräume, um die unmittelbaren Auswirkungen der Bodenerosion zu vermeiden;

(e)Maßnahmen, die darauf abzielen, der Bevölkerung, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit betroffen ist, rasch Hilfe, auch medizinische Hilfe, zu leisten und sie vor dem betreffenden Risiko zu schützen, einschließlich durch Prävention, Überwachung oder Bekämpfung der Ausbreitung von Krankheiten, durch Bekämpfung schwerwiegender Risiken für die öffentliche Gesundheit oder Abmilderung ihrer Auswirkungen auf diese.

Für die Zwecke des Buchstabens a bedeutet „Wiederaufbau“ die Wiederherstellung der Infrastrukturen und Anlagen in den Zustand vor Eintritt der Naturkatastrophe. Ist die Wiederherstellung des Zustands vor der Naturkatastrophe rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, oder beschließt der Empfängerstaat, die betroffenen Infrastrukturen oder Anlagen zu verlagern oder in ihrer Funktion zu verbessern, damit sie künftigen Naturkatastrophen besser standhalten können, so kann der Fonds zu den Kosten des Wiederaufbaus nur bis zur Höhe der geschätzten Kosten für die Wiederherstellung des Zustands vor Eintritt der Naturkatastrophe beitragen.

Die über die Kosten gemäß Unterabsatz 2 hinausgehenden Kosten sind vom Empfängerstaat aus eigenen Mitteln oder, soweit möglich, aus Mitteln anderer Unionsfonds zu finanzieren.

Für die Zwecke von Buchstabe b bedeutet „Notunterkunft“ eine Unterkunft, die so lange bestehen bleibt, bis die betroffene Bevölkerung nach Reparatur- oder Wiederaufbauarbeiten in ihre eigentlichen Wohnungen zurückkehren kann.“

3.Artikel 4a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Die Vorschusszahlung beträgt höchstens 25 % des veranschlagten Finanzbeitrags, und darf in keinem Fall 100 000 000 EUR übersteigen. Sobald die endgültige Höhe des Finanzbeitrags festgestellt ist, berücksichtigt die Kommission die Vorschusszahlung vor der Auszahlung des Restbetrags des Finanzbeitrags. Die Kommission zieht rechtsgrundlos gezahlte Vorschusszahlungen wieder ein.“

4.Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)Spätestens sechs Monate nach Ablauf der Achtzehnmonatsfrist nach Absatz 1 legt der Empfängerstaat einen Bericht über die Ausführung des Finanzbeitrags aus dem Fonds mit einer Begründung der Ausgaben vor, in dem alle sonstigen Finanzierungsbeiträge zu den betreffenden Maßnahmen, einschließlich Versicherungserstattungen und Schadensersatzleistungen durch Dritte, aufgeführt sind.

Der Durchführungsbericht enthält je nach Art der Katastrophe, die für eine Unterstützung infrage kommt, folgende Angaben:

(a)Einzelheiten zu den vom Empfängerstaat ergriffenen oder vorgeschlagenen Präventivmaßnahmen, um künftigen Schaden in Grenzen zu halten und soweit wie möglich das Eintreten ähnlicher Naturkatastrophen oder Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verhindern, einschließlich der Nutzung der entsprechenden europäischen Struktur- und Investitionsfonds zu diesem Zweck;

(b)Einzelheiten zum Stand der Umsetzung der relevanten Rechtsvorschriften der Union zu Katastrophenprävention und -management;

(c)Einzelheiten zu den im Zuge der Katastrophe gewonnenen Erkenntnissen und den ergriffenen bzw. vorgeschlagenen Maßnahmen zur Gewährleistung des Umweltschutzes und der Resistenz in Bezug auf Klimawandel, Naturkatastrophen und Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit; und

(d)jedwede andere relevante Information zu Präventions- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen, die je nach der Art der Naturkatastrophe oder Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergriffen wurden.

Der Durchführungsbericht wird mit einem Bestätigungsvermerk einer unabhängigen Prüfstelle versehen, der unter Beachtung international anerkannter Prüfstandards erteilt wird und in dem festgestellt wird, ob die Begründung der Ausgaben ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt und der Finanzbeitrag aus dem Fonds rechtmäßig und ordnungsmäßig ist; dies steht im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 und Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Am Ende des Verfahrens nach Unterabsatz 1 schließt die Kommission die Unterstützung aus dem Fonds ab.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN

1.    RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates zwecks finanzieller Unterstützung von Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zur Union verhandelnden Ländern, die von einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit schwer betroffen sind

1.2.    Politikbereich(e) 

13. Regionalpolitik; 13 06 01. Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

1.3.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.3.1.    Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich eines ausführlichen Zeitplans für die Durchführung der Initiative

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

1.3.2.    Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der Union“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der Union ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.

Der Grund für die Einrichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) war der Nachweis der Solidarität mit Mitgliedstaaten, die von einer schweren Krise betroffen waren, die durch das Auftreten einer schweren Naturkatastrophe verursacht wurde und bei der davon ausgegangen wurde, dass sie die haushaltspolitische Reaktionsfähigkeit des Mitgliedstaats überfordert. Mit diesem Vorschlag wird diese Logik auf die finanzielle Belastung ausgeweitet, die sich aus einer Notlage größeren Ausmaßes im Bereich der öffentlichen Gesundheit ergibt.

1.3.3.    Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Der EUSF hat sich als sehr wirksames Instrument für die Unterstützung der Mitgliedstaaten nach Naturkatastrophen erwiesen, wie in einer umfassenden Evaluierung des Fonds dargelegt wurde. 4

1.3.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten

Diese Verordnung bleibt innerhalb der im MFR für den EUSF vorgesehenen Höchstbeträge und ist daher mit dem MFR vereinbar.

1.3.5.    Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung

Mit dieser Verordnung wird die maximale Mittelzuweisung für den EUSF nicht erhöht. Der Unionsbeitrag zu den Interventionen wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanziert.

1.4.    Laufzeit und finanzielle Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

Die Obergrenze der Gesamtmittelausstattung des EUSF für 2020 (597,546 Mio. EUR plus 552,978 EUR, die aus 2019 übertragen wurden) wird eingehalten.

1.5.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 5  

 Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission

durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

   durch Exekutivagenturen

X Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an

Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen

internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)

die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung

öffentlich-rechtliche Körperschaften

privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende finanzielle Garantien bieten

privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende finanzielle Garantien bieten

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Entfällt

2.    VERWALTUNGSMAẞNAHMEN

2.1.    Überwachung und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Wie in Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates (für Naturkatastrophen)

2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)

2.2.1.    Begründung der Methode(n) der Mittelverwaltung, des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen

Wie in Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates

2.2.2.    Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle

Wie in Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates

2.2.3.    Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)

Wie in Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates

2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen, z. B. im Rahmen der Betrugsbekämpfungsstrategie, bereits bestehen oder angedacht sind.

Wie in Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates

3.    GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.    Betroffene Rubrik(en) des Mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan

- Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des Mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien

Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Beitrag

Anzahl

GM/NGM 6  

von EFTA-Ländern 7

von Kandidatenländern 8

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

Rubrik 9: Besondere Instrumente

13 06 01 - Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

Differenziert

NEIN

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.    Geschätzte finanzielle Auswirkungen des Vorschlags auf die Mittel

3.2.1.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Diese Verordnung hat keine finanziellen Auswirkungen.

X    Für den Vorschlag/die Initiative werden operative Mittel benötigt, die innerhalb der im MFR für den EUSF vorgesehenen Höchstbeträge bleiben.

in EUR



Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

9

Besondere Instrumente

2019

2020

2021

2022

2023

Folgejahre

GESAMT

Operative Mittel

13 06 01 - Unterstützung der Mitgliedstaaten im Falle einer großen Naturkatastrophe mit schwerwiegenden Auswirkungen auf die Lebensbedingungen, die natürliche Umwelt oder die Wirtschaft

Verpflichtungen

(1a)

Zahlungen

(2 a)

Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

= 1a + 1b + 3

Zahlungen

=2a+2b

+3





Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

Zahlungen

(5)

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT 

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 9
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

Zahlungen

=5+ 6

Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere operative Rubriken betrifft, ist der vorstehende Abschnitt zu wiederholen:



Rubrik des Mehrjährigen Finanz-
rahmens

Zum Ausfüllen dieses Teils ist die „Tabelle für Verwaltungsausgaben“ zu verwenden, die zuerst in den Anhang des Finanzbogens zu Rechtsakten (Anhang 5 der Internen Vorschriften) einzufügen ist, der für die dienststellenübergreifende Konsultation in DECIDE hochgeladen wird.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

GD: <....... >

•Personal

•Sonstige Verwaltungsausgaben

GD <….> INSGESAMT

Mittel

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens
 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 9

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5

des Mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

Zahlungen

3.2.2.    Geschätzte Ergebnisse, die mit operativen Mitteln finanziert werden

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2020

Jahr

Jahr

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

ERGEBNISSE

Art 10

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Gesamtzahl

Gesamtkosten

EINZELZIEL Nr. 1 11

- Ergebnis

- Ergebnis

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1

EINZELZIEL Nr. 2

- Ergebnis

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2

INSGESAMT

3.2.3.    Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

-    Für den Vorschlag werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

- Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

-    Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N 12

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

GESAMT

RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige Verwaltungsausgaben

Zwischensumme RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Außerhalb der RUBRIK 5 13
des Mehrjährigen Finanzrahmens

Personal

Sonstige
Verwaltungsaufgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des Mehrjährigen Finanzrahmens

GESAMT

3.2.3.1.    Geschätzter Personalbedarf

-    Für den Vorschlag wird kein Personal benötigt.

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

-    Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr N+2

Jahr N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen.

•Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission)

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX 01 05 01/11/21 (indirekte Forschung)

10 01 05 01/11 (direkte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) 14  

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JFD in den Delegationen)

XX 01 04 jj  15

- am Sitz der Kommission:

- in den Delegationen

XX 01 05 02/12/22 (VB, ANS, LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02/12 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

GESAMT

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumschichtung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete

Externes Personal

3.2.4.    Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen

Der Vorschlag/Die Initiative

   kann innerhalb der entsprechenden Rubrik des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) in voller Höhe finanziert werden

   erfordert die Inanspruchnahme des verbleibenden Spielraums unter der einschlägigen Rubrik des MFR und/oder den Einsatz der besonderen Instrumente im Sinne der MFR-Verordnung.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien, der entsprechenden Beträge und der vorgeschlagenen einzusetzenden Instrumente.

   erfordert eine Revision des MFR.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

3.2.5.    Finanzierungsbeteiligung Dritter

Der Vorschlag/Die Initiative

X sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor

   sieht folgende Kofinanzierung durch Dritte vor:

Mittel in EUR




3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

X    Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

   auf die Eigenmittel

   auf die übrigen Einnahmen

Bitte geben Sie an, ob die Einnahmen den Ausgabenlinien X zugeordnet sind    

in EUR



Bitte geben Sie für die zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) im Haushaltsplan an.

Entfällt

Sonstige Anmerkungen (bei der Ermittlung der Auswirkungen auf die Einnahmen verwendete Methode/Formel oder weitere Informationen).

(1)    ABl. C  vom , S. .
(2)    ABl. C  vom , S. .
(3)    ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
(4)    SWD(2019) 187.
(5)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/man/budgmanag/Pages/budgmanag.aspx
(6)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(7)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(8)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(9)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(10)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(11)    Wie unter 1.4.2. beschrieben. Einzelziele
(12)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird. Bitte ersetzen Sie „N“ durch das voraussichtlich erste Jahr der Umsetzung (z. B. 2021). Dasselbe gilt für die folgenden Jahre.
(13)    Technische und/oder administrative Hilfe und Ausgaben zur Unterstützung der Durchführung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(14)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JFD = Juniorfachkräfte in Delegationen.
(15)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
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