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Document 52020PC0046

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Festlegung einer Empfehlung zur Beseitigung der 2017 bei der Evaluierung der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems durch das Vereinigte Königreich festgestellten schwerwiegenden Mängel

COM/2020/46 final

Brüssel, den 27.1.2020

COM(2020) 46 final

2020/10(DEC)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung einer Empfehlung zur Beseitigung der 2017 bei der Evaluierung der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems durch das Vereinigte Königreich festgestellten schwerwiegenden Mängel


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT

Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 10. Februar 2015 erließ der Rat den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/215 zur Inkraftsetzung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über Datenschutz und zur vorläufigen Inkraftsetzung von Teilen der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (SIS) für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland 1 . Nach Artikel 2 Absatz 3 dieses Durchführungsbeschlusses untersucht der Rat nach erfolgreichem Abschluss der erforderlichen Schengen-Bewertungen die Situation mit Blick auf die Annahme eines zweiten Durchführungsbeschlusses, mit dem das Datum für die endgültige Inkraftsetzung der SIS-Bestimmungen durch das Vereinigte Königreich festgelegt wird.

Zu diesem Zweck wurde vom 7. bis 13. Juni 2015 ein erster Schengen-Evaluierungsbesuch im Vereinigten Königreich durchgeführt. Im Anschluss daran stellte der Bewertungsausschuss fest, dass das Vereinigte Königreich den Schengen-Besitzstand in Bezug auf das SIS nur teilweise umgesetzt habe und ein weiterer Besuch erforderlich sei, um die Evaluierungsverfahren abzuschließen. Erst dann könne mit der Annahme eines zweiten Durchführungsbeschlusses das Datum der endgültigen Inkraftsetzung der SIS-Bestimmungen durch das Vereinigte Königreich festgelegt werden.

Auf seiner Tagung vom 8./9. Oktober 2015 nahm der Rat den aktuellen Sachstand hinsichtlich der Annahme des zweiten Durchführungsbeschlusses zur Kenntnis (I/A-Punkt-Vermerk 12246/15). In seinen Schlussfolgerungen vom 4. Dezember 2015 stimmte der Rat der Einschätzung des Bewertungsausschusses zu, der u. a. festgestellt hatte, dass ein weiterer Besuch erforderlich sei, bevor ein Beschluss über die vollständige Anwendung der SIS-Bestimmungen erlassen werden könne. 2  

In seinen Schlussfolgerungen 3 wies der Rat ferner darauf hin, dass die Durchführung von Schengen-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr in seinen Zuständigkeitsbereich falle. Der Evaluierungsprozess müsse daher im Rahmen des neuen Evaluierungsmechanismus nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates 4 vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands fortgesetzt werden. Der Rat ersuchte die Kommission daher, den empfohlenen Folgebesuch im Rahmen des neuen Schengen-Evaluierungsmechanismus unter Federführung der Kommission durchzuführen.

Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellte die Kommission für 2017 ein jährliches Evaluierungsprogramm 5 mit detaillierten Plänen für Ortsbesichtigungen in den zu evaluierenden Mitgliedstaaten, mit den zu evaluierenden Bereichen und zu besichtigenden Orten. Im Rahmen dieses Programms sollte auch das Vereinigte Königreich evaluiert werden.

Auf der Grundlage dieses jährlichen Programms hat ein Team aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 5. bis 10. November 2017 die Anwendung des SIS durch das Vereinigte Königreich evaluiert. Der von diesem Team erstellte Evaluierungsbericht 6 enthält die Evaluierungsergebnisse und Bewertungen einschließlich bewährter Vorgehensweisen und der während der Evaluierung festgestellten Mängel.

Auf ihrer Sitzung vom 19. Juni 2018 erörterte die Gruppe „Schengen-Angelegenheiten“ (Schengen-Evaluierungen) die wichtigsten Schlussfolgerungen des Evaluierungsbesuchs. Die Kommission stellte die wichtigsten Ergebnisse des Berichts vor und wies darauf hin, dass Aspekte, die im Bericht von 2015 als nicht konform bewertet worden waren, nicht behoben worden seien. Sie gelangte zu der Einschätzung, dass der Bericht äußerst schwerwiegende Mängel aufzeige, und ersuchte den Rat um Empfehlungen, wie angesichts des Berichts weiter zu verfahren sei. Auf ihrer Sitzung vom 3. September 2018 verständigte sich die Gruppe „Schengen-Angelegenheiten“ darauf, dass das Evaluierungsverfahren fortgesetzt werden soll.

Auf dieser Grundlage schlug die Gruppe dem Ausschuss der Ständigen Vertreter vor, der Rat solle die Kommission ersuchen, dem Rat einen Vorschlag zur Annahme von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu unterbreiten, die auf die Beseitigung der während der Evaluierung festgestellten äußerst schwerwiegenden Mängel abzielen. Auf der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 18. September 2018 wurde die Kommission förmlich um die Vorlage eines Vorschlags für Empfehlungen (11845/18) ersucht.

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Nach Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Nachdem der Europäische Rat am 22. März 2019 einer ersten Verlängerung und am 11. April 2019 einer zweiten Verlängerung zugestimmt hatte, hat er am 29. Oktober 2019 den Beschluss (EU) 2019/1810 7 angenommen, mit dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern.

Die Europäische Union hat mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen gemäß Artikel 50 EUV ausgehandelt, in dem unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen diese Staates zur Union die Einzelheiten für den Austritt festgelegt sind (im Folgenden „Austrittsabkommen“). Der Rat nahm am 11. Januar 2019 den Beschluss (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens 8 an. Nach weiteren Verhandlungen zwischen den Verhandlungsführern der Union und des Vereinigten Königreichs im September und Oktober 2019 wurde Einvernehmen über eine überarbeitete Fassung des Austrittsabkommens erzielt, die am 17. Oktober 2019 vom Europäischen Rat gebilligt wurde. Am 21. Oktober 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 über die Unterzeichnung des überarbeiteten Austrittsabkommens 9 . In Teil Vier des Austrittsabkommens 10 ist vorgesehen, dass es einen Übergangszeitraum gibt, der am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums gilt das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich, sofern im Austrittsabkommen nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Festlegung einer Empfehlung soll mithin sicherstellen, dass das Vereinigte Königreich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergreift, um die bei der Evaluierung festgestellten äußerst schwerwiegenden Mängel abzustellen.

Dieser Beschluss gilt in jedem Fall nur solange, wie das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in dem betreffenden Bereich

Diese Empfehlungen dienen der Umsetzung der bestehenden Vorschriften in dem betreffenden Bereich.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Diese Empfehlungen stehen unter Umständen im Zusammenhang mit der Datenschutzpolitik der Union sowie mit der Unionspolitik im Bereich polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Die Kommission ist nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates verpflichtet, dem Rat einen Vorschlag zur Annahme von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen zu unterbreiten, die auf die Beseitigung der während der Evaluierung festgestellten Mängel abzielen. Zur Stärkung des Vertrauens der Mitgliedstaaten untereinander und im Interesse einer besseren Koordinierung auf Unionsebene sind Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich, damit gewährleistet ist, dass alle Schengen-Vorschriften von den Mitgliedstaaten wirksam angewandt werden.

Verhältnismäßigkeit

Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates spiegelt die besonderen Befugnisse wider, die dem Rat im Bereich der gegenseitigen Bewertung der Durchführung der Unionspolitik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts übertragen wurden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften

entfällt

Konsultation der Interessenträger

Am 12. April 2018 gaben die Mitgliedstaaten im Schengen-Ausschuss auf der Grundlage von Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates eine positive Stellungnahme ab.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

entfällt

Folgenabschätzung

entfällt

Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

entfällt

Grundrechte

Dem Schutz der Grundrechte bei der Anwendung des Schengen-Besitzstands wurde während des Evaluierungsprozesses Rechnung getragen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

entfällt

5.WEITERE ANGABEN

entfällt

2020/10 (DEC)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung einer Empfehlung zur Beseitigung der 2017 bei der Evaluierung der Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich des Schengener Informationssystems durch das Vereinigte Königreich festgestellten schwerwiegenden Mängel

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen 11 , insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gegenstand dieses Beschlusses sind an das Vereinigte Königreich gerichtete Empfehlungen zur Beseitigung der 2017 bei der Schengen-Evaluierung im Bereich des Schengener Informationssystems (SIS) festgestellten Mängel. Nach Abschluss der Evaluierung nahm die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss C(2018) 2250 final einen Bericht an, in dem die Ergebnisse und Bewertungen sowie bewährte Vorgehensweisen und die während der Evaluierung festgestellten Mängel aufgeführt sind.

(2)Als bewährte Vorgehensweisen gelten folgende Instrumente und Maßnahmen: die Tools für die statistische Berichterstattung, die Verfügbarkeit detaillierter statistischer Berichte über SIS-Daten sowie das vom Innenministerium initiierte Peer-Review-Programm, bei dem im Rahmen von Evaluierungsbesuchen geprüft wird, wie jede einzelne Stelle das SIS nutzt.

(3)Angesichts der Bedeutung, die der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands zukommt, sollten die nachfolgend aufgeführten Empfehlungen 1 bis 25 vorrangig umgesetzt werden. Es ist wichtig, dass diese schwerwiegenden Mängel umgehend beseitigt werden.

(4)Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich)“ gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Nach Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern. Nachdem der Europäische Rat am 22. März 2019 einer ersten Verlängerung und am 11. April 2019 einer zweiten Verlängerung zugestimmt hatte, hat er am 29. Oktober 2019 den Beschluss (EU) 2019/1810 12 angenommen, mit dem er sich auf einen weiteren Antrag des Vereinigten Königreichs bereit erklärte, den in Artikel 50 Absatz 3 EUV vorgesehenen Zeitraum bis zum 31. Januar 2020 zu verlängern.

(5)Die Europäische Union hat mit dem Vereinigten Königreich ein Abkommen gemäß Artikel 50 EUV ausgehandelt, in dem unter Berücksichtigung des Rahmens für die künftigen Beziehungen diese Staates zur Union die Einzelheiten für den Austritt festgelegt sind (im Folgenden „Austrittsabkommen“). Der Rat nahm am 11. Januar 2019 den Beschluss (EU) 2019/274 über die Unterzeichnung des Austrittsabkommens an. Nach weiteren Verhandlungen zwischen den Verhandlungsführern der Union und des Vereinigten Königreichs im September und Oktober 2019 wurde Einvernehmen über eine überarbeitete Fassung des Austrittsabkommens erzielt, die am 17. Oktober 2019 vom Europäischen Rat gebilligt wurde. Am 21. Oktober 2019 erließ der Rat den Beschluss (EU) 2019/1750 über die Unterzeichnung des überarbeiteten Austrittsabkommens. In Teil Vier des Austrittsabkommens ist vorgesehen, dass es einen Übergangszeitraum gibt, der am Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Während dieses Übergangszeitraums gilt das Unionsrecht weiterhin für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich, sofern im Austrittsabkommen nichts anderes bestimmt ist.

(6)Dieser Beschluss gilt nur solange, wie das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.

(7)Dieser Beschluss ist dem Europäischen Parlament und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln. Innerhalb eines Monats nach seiner Annahme sollte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 einen Aktionsplan erstellen, in dem alle Empfehlungen zur Behebung der im Evaluierungsbericht festgestellten Mängel aufgeführt sind, und diesen der Kommission und dem Rat vorlegen –

EMPFIEHLT:

Das Vereinigte Königreich sollte

1.im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 46 Absätze 2 bis 4 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates 13 gewährleisten, dass alle vollständigen und teilweisen technischen Kopien die Vorgaben über die Gleichwertigkeit der Ergebnisse und die Datensicherheit umfassend erfüllen;

2.nicht mehr rechtswidrig SIS-Daten in den „Warning Index“ (eine Datenbank, die vom britischen Grenzschutz bei Kontrollen der ersten und zweiten Kontrolllinie genutzt wird) kopieren und sicherstellen, dass die SIS-Daten in dieser Datenbank im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 46 Absätze 2 bis 4 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates verwaltet werden;

3.nicht mehr rechtswidrig SIS-Daten in die auf Backup-Laptops gespeicherte Kopie des „Warning Index“ kopieren;

4.sicherstellen, dass im „Warning Index“ in Bezug auf SIS-Ausschreibungen Folgendes angezeigt wird: die vollständige zu ergreifende Maßnahme, die Art der Straftat, Lichtbilder, das Vorliegen von Europäischen Haftbefehlen und von Fingerabdrücken, die Art der Identität und Aliasnamen, Verknüpfungen sowie die sich auf eine missbräuchlich verwendete Identität beziehende Erweiterung und alle einschlägigen Warnhinweise;

5.im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates alle vollständigen und teilweisen technischen Kopien sowie den „Warning Index“ mit der zentralen SIS-Datenbank (CS-SIS) synchronisieren, damit Ausschreibungen, die vom ausschreibenden Mitgliedstaat gelöscht wurden, nicht mehr darin erfasst sind;

6.im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates bei allen vollständigen und teilweisen technischen Kopien umfassend die Kohärenz der Daten überprüfen;

7.es unterlassen, Ausschreibungen nach Artikel 36 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates, die die Maßnahme „SIRENE umgehend kontaktieren“ umfassen, im „Warning Index“ in Ausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder der gezielten Kontrolle ohne die Maßnahme „SIRENE umgehend kontaktieren“ zu ändern;

8.im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 40 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates gewährleisten, dass die technische Kopie des SIS von Semaphore (Anwendung zur Verarbeitung von vorab übermittelten Fluggastdaten) alle Kategorien von SIS-Ausschreibungen enthält, nicht nur die nicht gekennzeichneten Ausschreibungen zur Festnahme nach Artikel 26;

9.die nationale Vorgehensweise hinsichtlich der systematischen Kennzeichnung von Ausschreibungen zur Festnahme (Auslieferungsersuchen), die von assoziierten Schengen-Ländern vorgenommenen wurden, ändern;

10.es unterlassen, in der technischen Kopie des SIS des „Police National Computer“ (Polizeinformationssystem) alle gekennzeichneten Ausschreibungen zur Festnahme in Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden, zu ändern;

11.die Bestimmungen des Artikels 24 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates über die Kennzeichnung von Ausschreibungen zur Festnahme korrekt anwenden und so lange warten, bis das SIRENE-Büro des Mitgliedsstaates, der die Ausschreibung eingegeben hat, die Kennzeichnung hinzugefügt hat;

12.für sein SIRENE-Büro ein Verfahren einführen, mit dem ein Follow-up sichergestellt und überprüft wird, ob der ausschreibende Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates der Ausschreibung die erbetene Kennzeichnung hinzugefügt hat;

13.technische Tools, obligatorische Verfahren oder Leitlinien einführen, die es den Endnutzern ermöglichen, im Einklang mit Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 23 Absatz 2 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates SIS-Ausschreibungen verfügbare Lichtbilder und Fingerabdrücke hinzuzufügen;

14.Ausschreibungen zur Festnahme unverzüglich für die Endnutzer verfügbar machen, ohne die Validierung durch das SIRENE-Büro abzuwarten;

15.gemäß Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vorgenommene Ausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder der gezielten Kontrolle, die die Maßnahme „SIRENE umgehend kontaktieren“ umfassen, unverzüglich für die Endnutzer verfügbar machen, ohne die Validierung durch das SIRENE-Büro abzuwarten;

16.die „Police National Computer“-Anwendung so weiterentwickeln, dass binäre Daten wie Lichtbilder angezeigt werden können sowie auf das Vorliegen von Europäischen Haftbefehlen und von Fingerabdrücken hingewiesen wird;

17.die „Police National Computer“-Anwendung so weiterentwickeln, dass die sich auf eine missbräuchlich verwendete Identität beziehende Erweiterung angezeigt werden kann;

18.die technische Kopie des SIS des „Police National Computer“ umfassend mit der CS-SIS synchronisieren, damit Ausschreibungen, die vom ausschreibenden Mitgliedstaat gelöscht wurden, nicht mehr darin erfasst sind;

19.die Anzeige der Aliasdaten in der „Police National Computer“-Anwendung so ändern, dass beim Identitätsstatus nicht mehr „durch Lichtbild, Fingerabdrücke oder DNA bestätigt“ erscheint;

20.das SIRENE-Fallbearbeitungssystem (CIMS) so weiterentwickeln, dass in allen Fällen missbräuchlicher Identitätsverwendung das Lichtbild des Opfers und des Täters angezeigt werden können;

21.sicherstellen, dass für die technische SIRENE-SIS-Kopie ein Backup verfügbar ist, da dies für die Endnutzer die einzige Quelle für im SIS erfasste biometrische Daten ist;

22.im Einklang mit Artikel 39 des Beschlusses 2007/533/JI und Anhang 2 des SIRENE-Handbuchs 14 alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass nach Artikel 38 zur Fahndung ausgeschriebene Sachen systematisch von britischen Beamten beschlagnahmt werden;

23.im Einklang mit Artikel 10 und Artikel 40 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates dafür sorgen, dass Informationen, die in britischen Häfen auf den Computerbildschirmen der ersten Kontrolllinie angezeigt werden, nicht von Unbefugten eingesehen werden können;

24.im Einklang mit den Sicherheitsvorgaben des Artikels 10 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates für das „National Border Targeting Centre“ die Verwendung komplexer Passwörter vorschreiben;

25.im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 46 Absatz 2 und Artikel 40 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sicherstellen, dass an den britischen Grenzübergangsstellen alle Kategorien von SIS-Ausschreibungen, insbesondere Ausschreibungen zu verlorenen/gestohlenen/für ungültig erklärten Dokumenten, sowie alle Ausschreibungen innerhalb der verschiedenen Ausschreibungskategorien verfügbar sind;

26.die Qualität der Informationen, die das SIRENE-Büro den Endnutzern, insbesondere in Fällen einer missbräuchlich verwendeten Identität, zur Verfügung stellt, verbessern;

27.das SIRENE-Büro stärker in SIS-Prozesse einbinden, beispielsweise indem Endnutzer klare Informationen erhalten und zu SIS-bezogenen Themen geschult werden;

28.das SIRENE-Büro stärker in das Peer-Review-Programm einbinden;

29.die CIMS-Anwendung so weiterentwickeln, dass die täglichen Arbeitsabläufe in ausreichendem Maße automatisiert werden, dass nach Fällen gesucht werden kann, bei denen im Namen Sonderzeichen enthalten sind, und dass der Hinweis auf eine missbräuchlich verwendete Identität automatisch hinzugefügt und hervorgehoben wird;

30.für alle Bediensteten des SIRENE-Büros einen speziellen Shortcut zur Verfügung stellen, über den sie in der CIMS-Anwendung Suchabfragen zu industriellen Ausrüstungen durchführen können;

31.die „Police National Computer“-Anwendung so weiterentwickeln, dass bei einer Ausschreibung angezeigt werden kann, ob sie auf Artikel 36 Absatz 2 oder Artikel 36 Absatz 3 basiert, dass die Maßnahme „SIRENE umgehend kontaktieren“ deutlicher sichtbar ist und dass die verknüpfte Ausschreibung direkt geöffnet werden kann und Verknüpfungen zu Personenausschreibungen hervorgehoben werden können;

32.die „Police National Computer“-Anwendung weiterentwickeln und das Mapping des Identitätsstatus „durch Lichtbild, Fingerabdrücke oder DNA bestätigt“ ändern und mit dem Konzept der „bestätigten Identität“ im SIS in Einklang bringen;

33.das Verfahren für die SIS-Trefferberichte weiter verbessern und Verzögerungen vermeiden, die dadurch bedingt sind, dass die rund um die Uhr verfügbaren Aufklärungsdienste („intelligence units“) eine zusätzliche Ebene im Informationsfluss darstellen; insbesondere sollte sichergestellt werden, dass Endnutzer das SIRENE-Büro direkt kontaktieren können, wenn es sich um Ausschreibungen handelt, die die Maßnahme „SIRENE umgehend kontaktieren“ umfassen;

34.die Endnutzer zu folgenden Themen besser schulen: missbräuchlich verwendete Identitäten, Verknüpfungsfunktion, Abrufen von Lichtbildern und anderen binären Daten über das SIRENE-Büro, neu ins SIS eingegebene Maßnahmen wie „SIRENE umgehend kontaktieren“ und für ungültig erklärte Dokumente.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Für den Rat

   Der Präsident

(1)    ABl. L 36 vom 12.2.2015, S. 8.
(2)    Schlussfolgerungen des Rates über die Bewertung der ordnungsgemäßen Anwendung des Schengen-Besitzstands im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und über den Abschluss des Evaluierungsprozesses in Bezug auf die Bereitschaft zur Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (Dokument Nr. 13378/1/15 REV 1 SCH-EVAL 41 SIRIS 75 COMIX 516 EU RESTRICTED). Angenommen am 3./4. Dezember 2015.
(3)    Ebenda. Abschnitt 11.
(4)    ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27.
(5)    Durchführungsbeschluss C(2016) 7387 der Kommission vom 21. November 2016 zur Festlegung des ersten Teils des jährlichen Evaluierungsprogramms für das Jahr 2017 gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands.
(6)    C(2018) 2250.
(7)    Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).
(8)    Beschluss (EU) 2019/274 vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 47 I vom 19.2.2019, S. 1).
(9)    Beschluss (EU) 2019/1750 vom 21. Oktober 2019 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/274 vom 11. Januar 2019 über die Unterzeichnung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 274 I vom 28.10.2019, S. 1).
(10)    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1).
(11)    ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27.
(12)    Beschluss (EU) 2019/1810 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 29. Oktober 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 278I vom 30.10.2019, S. 1).
(13)    Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63).
(14)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1528 der Kommission vom 31. August 2017 zur Ersetzung des Anhangs zum Durchführungsbeschluss 2013/115/EU über das SIRENE-Handbuch und andere Durchführungsbestimmungen für das Schengener Informationssystem der zweiten Generation (SIS II) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 5893) (ABl. L 231 vom 7.9.2017, S. 6).
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