EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 25.3.2020
JOIN(2020) 6 final
ANHANG
des Gemeinsamen Vorschlags für eine
EMPFEHLUNG DES RATES AN DEN EUROPÄISCHEN RAT
über die Annahme eines Beschlusses zur Festlegung der strategischen Ziele der Union, die mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2020-2024) verfolgt werden sollen
ANHANG
DER EUROPÄISCHE RAT –
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
auf Empfehlung des Rates,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Handeln der Union auf internationaler Ebene sollte von den Grundsätzen geleitet sein, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.
(2)Die Beschlüsse des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie können die Beziehungen der Union zu einem Land oder einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes Thema zum Gegenstand haben.
(3)Der von der Kommission und dem Hohen Vertreter vorgeschlagene Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie zielt darauf ab, die Führungsrolle der Union bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und der Demokratie weltweit zu stärken, Ziele zu formulieren, Prioritäten für das Handeln und die Umsetzung der Maßnahmen festzulegen, die Rolle der Union auf der Weltbühne durch Ausweitung des Instrumentariums im Bereich der Menschenrechte zu maximieren und durch Förderung effizienterer und kohärenterer Maßnahmen eine geeinte und stärker abgestimmte EU zu fördern.
(4)Die oben genannten Ziele werden durch fünf miteinander verknüpfte und sich gegenseitig verstärkende Aktionslinien verfolgt: Schutz und Befähigung des Einzelnen; Aufbau widerstandsfähiger, inklusiver und demokratischer Gesellschaften; Förderung eines globalen Systems für Menschenrechte und Demokratie; neue Technologien: Nutzung der Chancen und Bewältigung der Herausforderungen; Ergebnisse durch Zusammenarbeit.
(5)Es ist angezeigt, den Aktionsplan durch einen Beschluss des Europäischen Rates zu genehmigen, damit die Union und die Mitgliedstaaten spezifische Durchführungsmaßnahmen ergreifen können –
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1.Mit dem auswärtigen Handeln der Union im Bereich Menschenrechte und Demokratie werden die folgenden strategischen Ziele verfolgt:
·Stärkung der Führungsrolle der EU bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte und der Demokratie weltweit;
·Festlegung der Ziele der EU, Festlegung von Handlungsschwerpunkten und Konzentration auf die Umsetzung;
·Maximierung der Rolle der EU auf der internationalen Bühne durch Erweiterung des Instrumentariums für Menschenrechte sowie der wichtigsten Instrumente und Strategien in diesem Bereich;
·Förderung einer geeinten und stärker abgestimmten EU durch Förderung effizienterer und kohärenterer Maßnahmen.
2.
Die in Absatz 1 aufgeführten Ziele werden verfolgt, indem dem Schutz und der Befähigung des Einzelnen Vorrang eingeräumt wird; Aufbau widerstandsfähiger, inklusiver und demokratischer Gesellschaften; Förderung eines globalen Systems für Menschenrechte und Demokratie; neue Technologien: Nutzung der Chancen und Bewältigung der Herausforderungen; Ergebnisse durch Zusammenarbeit. Detaillierte Maßnahmen zu diesem Zweck sind in dem diesem Beschluss beigefügten Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie festgelegt.
Artikel 2
Der Aktionsplan deckt den Zeitraum 2020-2024 ab. Die Union und die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Mittel zur Verfügung, um die im Aktionsplan festgelegten Ziele zu erreichen.
Artikel 3
Der Rat und die Kommission gewährleisten mit Unterstützung des Hohen Vertreters die Kohärenz zwischen den zur Durchführung des Aktionsplans erlassenen Maßnahmen und anderen Maßnahmen im Bereich des auswärtigen Handelns der Union.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft.
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am
Für den Europäischen Rat
Der Präsident
C. Michel