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Document 52019PC0199

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse zu vertreten ist

COM/2019/199 final

Brüssel, den 29.4.2019

COM(2019) 199 final

2019/0098(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse zu vertreten ist


BEGRÜNDUNG

1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts zur geplanten Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Mandate der spezialisierten Unterausschüsse, der im Namen der Union in dem mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzten Gemischten Ausschuss zu vertreten ist.

2.KONTEXT DES VORSCHLAGS

2.1.Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der EU und den Philippinen

Das Abkommen zielt darauf ab, eine verstärkte Partnerschaft zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Philippinen andererseits zu begründen und die bilaterale Zusammenarbeit in Fragen von beiderseitigem Interesse im Einklang mit gemeinsamen Werten und Grundsätzen zu vertiefen und zu verbessern, einschließlich durch Intensivierung des Dialogs auf hoher Ebene. Das Abkommen schafft einen kohärenten, rechtlich bindenden Gesamtrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den Philippinen. Das Abkommen wurde am 11. Juli 2012 in Phnom Penh unterzeichnet und trat am 1. März 2018 in Kraft.

2.2.Der Gemischte Ausschuss

Der Gemischte Ausschuss wird durch Artikel 48 des Abkommens eingesetzt. Seine Hauptaufgaben bestehen darin, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, Prioritäten für die Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu setzen und Empfehlungen für die Erreichung der Ziele des Abkommens auszusprechen. Zu den Aufgaben des Gemischten Ausschusses gehört es auch, das ordnungsgemäße Funktionieren der sektoralen Abkommen und Protokolle zu gewährleisten, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurden bzw. werden.

Der Gemischte Ausschuss spricht Empfehlungen aus und fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Erreichung der Ziele des Abkommens. Der Gemischte Ausschuss tritt auf der Ebene hoher Beamter zusammen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen.

2.3.Vorgesehener Rechtsakt des Gemischten Ausschusses

Auf seiner ersten Sitzung wird der Gemischte Ausschuss einen Beschluss über die Annahme seiner Geschäftsordnung und einen Beschluss über die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse fassen (im Folgenden „vorgesehene Rechtsakte“).

Zweck der vorgesehenen Rechtsakte ist die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens als Grundlage für die Organisation des Gemischten Ausschusses sowie die Annahme der Mandate der spezialisierten Unterausschüsse, um die Durchführung des Abkommens zu ermöglichen.

3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT

Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt sollte auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen und der Mandate der spezialisierten Unterausschüsse abzielen. Der Standpunkt sollte auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beruhen.

4.RECHTSGRUNDLAGE

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse erlassen werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen 1 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Der Gemischte Ausschuss ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft — das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits — eingesetzt wurde.

Der Akt, den der Gemischte Ausschuss annehmen soll, stellt einen rechtswirksamen Akt dar. Dies ergibt sich daraus, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 48 Absatz 5 des Abkommens verpflichtet ist, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die für die Union bindend ist.

Der institutionelle Rahmen des Abkommens wird durch die vorgesehenen Rechtsakte weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt der vorgesehenen Rechtsakte ab, zu denen ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Hat ein Rechtsakt zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten und lässt sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche ermitteln, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, und zwar auf diejenige, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.

Hat ein Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen oder Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Mit den vorgesehenen Rechtsakten sollen die Ziele des Abkommens gefördert und seine Durchführung erleichtert werden. Eine Geschäftsordnung regelt die allgemeine Funktionsweise eines auf der Grundlage eines Abkommen eingesetzten Gremiums. Daher ist der Bereich, in den der fragliche Beschluss fällt, anhand des Abkommens in seiner Gesamtheit zu beurteilen. 2

Im vorliegenden Fall ist die überwiegende Zielsetzung und Komponente des Abkommens die Zusammenarbeit mit einem Entwicklungsland (Artikel 209 AEUV) 3 . Daraus ergibt sich Artikel 209 AEUV als geeignete materielle Rechtsgrundlage.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollte Artikel 209 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

5.VERÖFFENTLICHUNG DER VORGESEHENEN RECHTSAKTE

Da mit dem Rechtsakt des Gemischten Ausschusses die Geschäftsordnung festgelegt wird, ist es angezeigt, ihn nach der Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

2019/0098 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. März 2018 in Kraft getreten.

(2)Nach Artikel 48 Absatz 1 des Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten.

(3)Nach Artikel 48 Absatz 5 gibt sich der Gemischte Ausschuss eine Geschäftsordnung und nach Artikel 48 Absatz 3 kann er spezialisierte Unterausschüsse einrichten.

(4)Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses möglichst rasch angenommen werden.

(5)Daher ist es zweckmäßig, den im Gemischten Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen. Der von der Union im Gemischten Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen zu der geplanten Annahme der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und der Annahme der Mandate seiner Unterausschüsse zu vertreten ist, beruht auf den Entwürfen für Beschlüsse des Gemischten Ausschusses, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Rechtssache C-399/12 Deutschland/Rat (OIV), ECLI:EU:C:2014: 2258, Rn. 61-64.
(2)    Rechtssache C-244/17 Kommission/Rat (Kasachstan), ECLI:EU:C:2018:662, Rn. 40.
(3)    Zum Anwendungsbereich der Entwicklungspolitik siehe Rechtssache C-377/12, Kommission/Rat (Philippinen), Rn. 36-37.
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Brüssel, den 29.4.2019

COM(2019) 199 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse zu vertreten ist


ANHANG I

BESCHLUSS Nr. 1/[../..] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom ...

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PHILIPPINEN —

gestützt auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 48,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Das Abkommen ist am 1. März 2018 in Kraft getreten.

(2)    Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sollte daher angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

(1)    Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.

(2)    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu ... am ...

Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen
Der Vorsitz



Anhang A

Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses

Artikel 1

Aufgaben und Zusammensetzung

(1)    Der Gemischte Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die in Artikel 48 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“), nachstehend gemeinsam als „Vertragsparteien“ bzw. einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet, aufgeführt sind.

(2)    Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter zusammen.

Artikel 2

Sitzungen

(1)    Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Manila und Brüssel statt. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.

(2)    Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen des Gemischten Ausschusses in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.

(3)    Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind vertraulich und nur die Vertreter der Vertragsparteien nehmen daran teil, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 3

Vorsitz

Die Vertragspartei, die die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses ausrichtet, führt ab dem Zeitpunkt dieser Sitzung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres den Vorsitz. Anschließend wird der Vorsitz im Gemischten Ausschuss abwechselnd für die Dauer von jeweils zwei Jahren geführt.

Artikel 4

Teilnehmer

(1)    Die Mitglieder der beiden Delegationen der Vertragsparteien sind Vertreter der Vertragsparteien unter der Leitung hoher Beamter.

(2)    Beide Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung über die jeweilige Zusammensetzung ihrer Delegation.

(3)    Der Vorsitz stellt sicher, dass alle Teilnehmer der Sitzungen des Gemischten Ausschusses ordnungsgemäß als Vertreter der Vertragsparteien benannt sind. Anliegen im Zusammenhang mit der Zusammensetzung einer Delegation sind an den Vorsitz zu richten.

(4)    Die Vertragsparteien können nach vorheriger Absprache Dritte zu einer Sitzung einladen, um Informationen zu einem bestimmten Thema einzuholen, wenn dies für notwendig erachtet wird. Jede Vertragspartei muss die andere Vertragspartei mindestens einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung über ihre Absicht informieren, einen Dritten einzuladen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Außenministeriums (Department of Foreign Affairs) der Republik der Philippinen fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln. Der Schriftverkehr des Vorsitzes und an den Vorsitz kann in jeder Form, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)    Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.

(2)    Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

Artikel 7

Protokoll

(1)    Die beiden Sekretäre erstellen gemeinsam den Entwurf einer Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen der Sitzung.

(2)    Der Leiter der Delegation jeder Vertragspartei genehmigt den Entwurf der Zusammenfassung und unterzeichnet ihn in zweifacher Ausfertigung. Jede Vertragspartei erhält ein Original der genehmigten und unterzeichneten Zusammenfassung.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)    Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet. Beschlüsse und Empfehlungen werden nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet.

(2)    Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Beschlüsse oder Empfehlungen im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden. In diesem Fall vereinbaren die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens. Hat bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben, so erklärt der Vorsitz des Gemischten Ausschusses die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für ohne Einwände verabschiedet.

Artikel 9

Ausgaben

(1)    Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.

(2)    Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.

(3)    Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für die Organisation der Sitzung und für die Vervielfältigung der Unterlagen.

Artikel 10

Spezialisierte Unterausschüsse

(1)    Der Gemischte Ausschuss kann gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die spezialisierten Unterausschüsse erstatten ausschließlich dem Gemischten Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht.

(2)    Der Gemischte Ausschuss legt die Mandate der einzelnen spezialisierten Unterausschüsse fest.

(3)    Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das Mandat eines spezialisierten Unterausschusses zu ändern oder einen bestehenden spezialisierten Unterausschuss aufzulösen.

(4)    Die spezialisierten Unterausschüsse können Empfehlungen zwecks Billigung durch den Gemischten Ausschuss aussprechen.

ANHANG II

BESCHLUSS Nr. 2/[../..] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PHILIPPINEN

vom ...

zur Einsetzung von spezialisierten Unterausschüssen und zur Annahme ihrer Mandate

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PHILIPPINEN —

gestützt auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen

Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden

„Abkommen“), insbesondere auf Artikel

48 Absatz 3, und auf Artikel [10] der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, sollten spezialisierte Unterausschüsse eingesetzt werden.

(2)    Der Gemischte Ausschuss kann gemäß Artikel [8] seiner Geschäftsordnung beschließen, Beschlüsse im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden [wenn das schriftliche Verfahren in diesem Fall angewandt wird] —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Die in Anhang A genannten spezialisierten Unterausschüsse werden eingesetzt. Die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse sind in Anhang B festgelegt.

Geschehen zu …

Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen
Der Vorsitz



Anhang A

Gemischter Ausschuss EU-Philippinen

Spezialisierte Unterausschüsse



Anhang B

Mandate der spezialisierten Unterausschüsse im Rahmen des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits, nachstehend gemeinsam als „Vertragsparteien“ bzw. einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet

Artikel 1

Die spezialisierten Unterausschüsse erörtern Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der Zusammenarbeit.

Artikel 2

Die spezialisierten Unterausschüsse unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln dem Vorsitz ihre Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen nach jeder Sitzung.

Artikel 3

(1)    Die spezialisierten Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Delegationsleiter der spezialisierten Unterausschüsse unterrichten einander jeweils vor der Sitzung über die Vertretung beider Vertragsparteien im Unterausschuss.

(2)    Die spezialisierten Unterausschüsse können mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Delegationsleiter Dritte zu ihren Sitzungen einladen und sie gegebenenfalls zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen. Jede Vertragspartei muss die andere Vertragspartei mindestens zehn (10) Arbeitstage vor der Sitzung über ihre Absicht informieren, einen Dritten einzuladen. Die Vertragsparteien verständigen sich vor der Sitzung auf die Auswahl des/der Dritten.

Artikel 4

Den Vorsitz in den spezialisierten Unterausschüssen führt die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat; sie ist grundsätzlich auch für die Ausrichtung der Sitzungen der Unterausschüsse zuständig.

Artikel 5

Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes bzw. der zuständigen Generaldirektion der Europäischen Kommission und ein Vertreter der jeweils federführenden Einrichtung aufseiten der Regierung der Republik der Philippinen fungieren gemeinsam als Sekretäre des betreffenden spezialisierten Unterausschusses.

Artikel 6

(1)    Die spezialisierten Unterausschüsse treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Alle Sitzungen finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen der Unterausschüsse in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.

(2)    Beantragt eine der Vertragsparteien die Einberufung einer Sitzung eines spezialisierten Unterausschusses, antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von einundzwanzig (21) Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.

(3)    Jede Vertragspartei unterrichtet den Vorsitz rechtzeitig vor der Sitzung über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 2 über die Teilnahme Dritter.

Artikel 7

(1)    Der Vorsitz übermittelt den Vertragsparteien den Entwurf der Tagesordnung spätestens einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung.

(2)    Jede Vertragspartei kann den Vorsitz ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung eines spezialisierten Unterausschusses zu setzen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.

Artikel 8

(1)    Die Sekretäre erstellen gemeinsam den Entwurf einer Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen.

(2)    Der Leiter der Delegation jeder Vertragspartei genehmigt den Entwurf der Zusammenfassung und unterzeichnet ihn jeweils in zweifacher Ausfertigung, bevor die Sitzung beendet ist. Jede Vertragspartei erhält ein Original der genehmigten und unterzeichneten Zusammenfassung.

(3)    Die Sitzungen der spezialisierten Unterausschüsse sind vertraulich und nur die Vertreter der beiden Vertragsparteien nehmen daran teil, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.

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