EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 29.4.2019
COM(2019) 199 final
ANHÄNGE
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der mit dem Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits eingesetzt wurde, zur Annahme von Beschlüssen über die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses und die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse zu vertreten ist
ANHANG I
BESCHLUSS Nr. 1/[../..] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
vom ...
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PHILIPPINEN —
gestützt auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 48,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Das Abkommen ist am 1. März 2018 in Kraft getreten.
(2)
Die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses sollte daher angenommen werden —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
(1)
Die im Anhang enthaltene Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses wird angenommen.
(2)
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.
Geschehen zu ... am ...
Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen
Der Vorsitz
Anhang A
Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses
Artikel 1
Aufgaben und Zusammensetzung
(1)
Der Gemischte Ausschuss nimmt die Aufgaben wahr, die in Artikel 48 des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden „Abkommen“), nachstehend gemeinsam als „Vertragsparteien“ bzw. einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet, aufgeführt sind.
(2)
Der Gemischte Ausschuss setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter zusammen.
Artikel 2
Sitzungen
(1)
Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen. Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses werden vom Vorsitz einberufen. Die Sitzungen finden zu einem einvernehmlich festgesetzten Zeitpunkt abwechselnd in Manila und Brüssel statt. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden.
(2)
Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen des Gemischten Ausschusses in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.
(3)
Die Sitzungen des Gemischten Ausschusses sind vertraulich und nur die Vertreter der Vertragsparteien nehmen daran teil, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.
Artikel 3
Vorsitz
Die Vertragspartei, die die erste Sitzung des Gemischten Ausschusses ausrichtet, führt ab dem Zeitpunkt dieser Sitzung bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres den Vorsitz. Anschließend wird der Vorsitz im Gemischten Ausschuss abwechselnd für die Dauer von jeweils zwei Jahren geführt.
Artikel 4
Teilnehmer
(1)
Die Mitglieder der beiden Delegationen der Vertragsparteien sind Vertreter der Vertragsparteien unter der Leitung hoher Beamter.
(2)
Beide Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung über die jeweilige Zusammensetzung ihrer Delegation.
(3)
Der Vorsitz stellt sicher, dass alle Teilnehmer der Sitzungen des Gemischten Ausschusses ordnungsgemäß als Vertreter der Vertragsparteien benannt sind. Anliegen im Zusammenhang mit der Zusammensetzung einer Delegation sind an den Vorsitz zu richten.
(4)
Die Vertragsparteien können nach vorheriger Absprache Dritte zu einer Sitzung einladen, um Informationen zu einem bestimmten Thema einzuholen, wenn dies für notwendig erachtet wird. Jede Vertragspartei muss die andere Vertragspartei mindestens einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung über ihre Absicht informieren, einen Dritten einzuladen.
Artikel 5
Sekretariat
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Vertreter des Außenministeriums (Department of Foreign Affairs) der Republik der Philippinen fungieren gemeinsam als Sekretäre des Gemischten Ausschusses. Alle Mitteilungen des Vorsitzes und an den Vorsitz sind den Sekretären zu übermitteln. Der Schriftverkehr des Vorsitzes und an den Vorsitz kann in jeder Form, auch auf elektronischem Wege, erfolgen.
Artikel 6
Tagesordnung
(1)
Der Vorsitz stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Die vorläufige Tagesordnung wird zusammen mit den einschlägigen Unterlagen spätestens einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung übermittelt.
(2)
Die Tagesordnung wird vom Gemischten Ausschuss angenommen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
Artikel 7
Protokoll
(1)
Die beiden Sekretäre erstellen gemeinsam den Entwurf einer Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen der Sitzung.
(2)
Der Leiter der Delegation jeder Vertragspartei genehmigt den Entwurf der Zusammenfassung und unterzeichnet ihn in zweifacher Ausfertigung. Jede Vertragspartei erhält ein Original der genehmigten und unterzeichneten Zusammenfassung.
Artikel 8
Beschlüsse und Empfehlungen
(1)
Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Beschlüsse fassen oder Empfehlungen abgeben. Beschlüsse und Empfehlungen werden von den Vertragsparteien einvernehmlich verabschiedet. Beschlüsse und Empfehlungen werden nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien im Einklang mit ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften verabschiedet.
(2)
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, Beschlüsse oder Empfehlungen im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden. In diesem Fall vereinbaren die Vertragsparteien eine Frist für die Dauer des Verfahrens. Hat bis zum Ablauf dieser Frist keine Vertragspartei Einwände gegen die vorgeschlagenen Beschlüsse oder Empfehlungen erhoben, so erklärt der Vorsitz des Gemischten Ausschusses die Beschlüsse bzw. Empfehlungen für ohne Einwände verabschiedet.
Artikel 9
Ausgaben
(1)
Jede Vertragspartei trägt die Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten wie auch die Post- und Telekommunikationskosten, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemischten Ausschusses entstehen.
(2)
Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr für Dolmetschleistungen während der Sitzungen sowie für Übersetzungen entstehen.
(3)
Die Vertragspartei, welche die Sitzung ausrichtet, trägt die Kosten für die Organisation der Sitzung und für die Vervielfältigung der Unterlagen.
Artikel 10
Spezialisierte Unterausschüsse
(1)
Der Gemischte Ausschuss kann gemäß Artikel 48 Absatz 3 des Abkommens spezialisierte Unterausschüsse einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die spezialisierten Unterausschüsse erstatten ausschließlich dem Gemischten Ausschuss nach jeder ihrer Sitzungen Bericht.
(2)
Der Gemischte Ausschuss legt die Mandate der einzelnen spezialisierten Unterausschüsse fest.
(3)
Der Gemischte Ausschuss kann beschließen, das Mandat eines spezialisierten Unterausschusses zu ändern oder einen bestehenden spezialisierten Unterausschuss aufzulösen.
(4)
Die spezialisierten Unterausschüsse können Empfehlungen zwecks Billigung durch den Gemischten Ausschuss aussprechen.
ANHANG II
BESCHLUSS Nr. 2/[../..] DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-PHILIPPINEN
vom ...
zur Einsetzung von spezialisierten Unterausschüssen und zur Annahme ihrer Mandate
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EU-PHILIPPINEN —
gestützt auf das Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen
Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits (im Folgenden
„Abkommen“), insbesondere auf Artikel
48 Absatz 3, und auf Artikel [10] der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Um Erörterungen auf Sachverständigenebene zu den wichtigen Fragen im Geltungsbereich des Abkommens zu ermöglichen, sollten spezialisierte Unterausschüsse eingesetzt werden.
(2)
Der Gemischte Ausschuss kann gemäß Artikel [8] seiner Geschäftsordnung beschließen, Beschlüsse im Wege des schriftlichen Verfahrens zu verabschieden [wenn das schriftliche Verfahren in diesem Fall angewandt wird] —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die in Anhang A genannten spezialisierten Unterausschüsse werden eingesetzt. Die Mandate der spezialisierten Unterausschüsse sind in Anhang B festgelegt.
Geschehen zu …
Im Namen des Gemischten Ausschusses EU-Philippinen
Der Vorsitz
Anhang A
Gemischter Ausschuss EU-Philippinen
Spezialisierte Unterausschüsse
Anhang B
Mandate der spezialisierten Unterausschüsse im Rahmen des Rahmenabkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits, nachstehend gemeinsam als „Vertragsparteien“ bzw. einzeln als „Vertragspartei“ bezeichnet
Artikel 1
Die spezialisierten Unterausschüsse erörtern Themen oder spezifische Projekte im Zusammenhang mit dem jeweiligen Bereich der Zusammenarbeit.
Artikel 2
Die spezialisierten Unterausschüsse unterstehen dem Gemischten Ausschuss. Sie erstatten dem Vorsitz des Gemischten Ausschusses Bericht und übermitteln dem Vorsitz ihre Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen innerhalb von dreißig (30) Arbeitstagen nach jeder Sitzung.
Artikel 3
(1)
Die spezialisierten Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Delegationsleiter der spezialisierten Unterausschüsse unterrichten einander jeweils vor der Sitzung über die Vertretung beider Vertragsparteien im Unterausschuss.
(2)
Die spezialisierten Unterausschüsse können mit schriftlicher Zustimmung der zuständigen Delegationsleiter Dritte zu ihren Sitzungen einladen und sie gegebenenfalls zu spezifischen Punkten der Tagesordnung befragen. Jede Vertragspartei muss die andere Vertragspartei mindestens zehn (10) Arbeitstage vor der Sitzung über ihre Absicht informieren, einen Dritten einzuladen. Die Vertragsparteien verständigen sich vor der Sitzung auf die Auswahl des/der Dritten.
Artikel 4
Den Vorsitz in den spezialisierten Unterausschüssen führt die Vertragspartei, die den Vorsitz im Gemischten Ausschuss innehat; sie ist grundsätzlich auch für die Ausrichtung der Sitzungen der Unterausschüsse zuständig.
Artikel 5
Ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes bzw. der zuständigen Generaldirektion der Europäischen Kommission und ein Vertreter der jeweils federführenden Einrichtung aufseiten der Regierung der Republik der Philippinen fungieren gemeinsam als Sekretäre des betreffenden spezialisierten Unterausschusses.
Artikel 6
(1)
Die spezialisierten Unterausschüsse treten auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen, wann immer die Umstände dies erfordern. Alle Sitzungen finden an einem von den Vertragsparteien vereinbarten Ort und Tag statt. Vorbehaltlich der Zustimmung beider Vertragsparteien können die Sitzungen der Unterausschüsse in Ausnahmefällen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden.
(2)
Beantragt eine der Vertragsparteien die Einberufung einer Sitzung eines spezialisierten Unterausschusses, antwortet der Sekretär der anderen Vertragspartei innerhalb von einundzwanzig (21) Arbeitstagen nach Eingang dieses Antrags.
(3)
Jede Vertragspartei unterrichtet den Vorsitz rechtzeitig vor der Sitzung über die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation unter Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 2 über die Teilnahme Dritter.
Artikel 7
(1)
Der Vorsitz übermittelt den Vertragsparteien den Entwurf der Tagesordnung spätestens einundzwanzig (21) Arbeitstage vor der Sitzung.
(2)
Jede Vertragspartei kann den Vorsitz ersuchen, einen Punkt auf die Tagesordnung der Sitzung eines spezialisierten Unterausschusses zu setzen. Die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, erfordert die Zustimmung der Vertragsparteien.
Artikel 8
(1)
Die Sekretäre erstellen gemeinsam den Entwurf einer Zusammenfassung der Ergebnisse/Schlussfolgerungen.
(2)
Der Leiter der Delegation jeder Vertragspartei genehmigt den Entwurf der Zusammenfassung und unterzeichnet ihn jeweils in zweifacher Ausfertigung, bevor die Sitzung beendet ist. Jede Vertragspartei erhält ein Original der genehmigten und unterzeichneten Zusammenfassung.
(3)
Die Sitzungen der spezialisierten Unterausschüsse sind vertraulich und nur die Vertreter der beiden Vertragsparteien nehmen daran teil, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren.