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Document 52019PC0146

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Namen der Europäischen Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP18) zu vertretenden Standpunkt

COM/2019/146 final

Brüssel, den 21.3.2019

COM(2019) 146 final

2019/0083(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP18) zu vertretenden Standpunkt


BEGRÜNDUNG

1.Gegenstand des Vorschlags

Dieser Vorschlag betrifft den Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP18) im Zusammenhang mit der geplanten Annahme von Beschlüssen u. a. zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens zu vertreten ist.

2.Kontext des Vorschlags

2.1.Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „Übereinkommen“ oder „CITES“) zielt darauf ab, Wildtiere und Wildpflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel zu schützen. Das Übereinkommen ist am 1. Juli 1975 in Kraft getreten.

Die Europäische Union und alle ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens. 1

2.2.Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens

Die gemäß Artikel XI des Übereinkommens eingerichtete Konferenz der Vertragsparteien (CoP) ist das leitende Gremium des Übereinkommens. Die Konferenz tritt alle zwei bis drei Jahre zusammen, um die Durchführung des Übereinkommens zu überprüfen. Insbesondere werden Vorschläge zur Änderung der Artenlisten in den Anhängen I und II des Übereinkommens erörtert und angenommen. Die Konferenz der Vertragsparteien prüft auch Diskussionspapiere und Berichte der Vertragsparteien, der ständigen Ausschüsse, des Sekretariats und der Arbeitsgruppen und empfiehlt Maßnahmen für eine wirksamere Durchführung des Übereinkommens.

Nach Möglichkeit beschließt die Konferenz der Vertragsparteien über Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II im Konsens. Wenn die Konferenz keinen Konsens erzielt, werden die Beschlüsse zur Abstimmung gestellt und können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter nach Artikel XV Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens angenommen werden. Jede Vertragspartei hat eine Stimme, mit Ausnahme von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen ausüben, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien im Sinne von Artikel XXI Absatz 5 des Übereinkommens sind. Die Union und die Mitgliedstaaten üben ihr Stimmrecht abwechselnd – je nach Gegenstand der zu fassenden Beschlüsse – aus. Bei Beschlüssen zur Änderung der Anhänge wird das Stimmrecht von der Union ausgeübt, da die CITES-Anhänge in entsprechendes Unionsrecht umgesetzt werden 2 .

2.3.Die vorgesehenen Beschlüsse der Konferenz der Vertragsparteien

Vom 23. Mai bis zum 3. Juni 2019 wird die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 18. Tagung über 57 Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge (Vorschläge für Listungsänderungen) beschließen. Der Zweck der Aufnahme bestimmter Arten(gruppen) in die Anhänge besteht darin, den kommerziellen Handel mit diesen Arten zu überwachen und zu regulieren (Anhang II) oder generell zu verbieten (Anhang I).

Die Anhänge sind Bestandteile des Übereinkommens und damit rechtsverbindlich. Gemäß Artikel XV Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens treten die von der Konferenz der Vertragsparteien angenommenen Änderungen 90 Tage nach Abschluss der Tagung in Kraft.

3.Im Namen der Union zu vertretender Standpunkt

Als Vertragspartei des Übereinkommens hat die Union zu jedem Vorschlag für eine Listungsänderung sowie zu den zahlreichen weiteren auf der Tagesordnung der Konferenz der Vertragsparteien stehenden Beschlussentwürfen Stellung zu nehmen. Die Vorschläge für Listungsänderungen – einschließlich der von der Union selbst vorgelegten Vorschläge – sowie die anderen Beschlussvorschläge für die Konferenz wurden von Experten der Kommission und der Mitgliedstaaten geprüft, auch im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf die einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union. Der von der Kommission vorgeschlagene Standpunkt beruht auf den Ergebnissen der Beratungen im Rahmen der einschlägigen Expertengruppen der Kommission.

Die Vorschläge für Listungsänderungen und einige der anderen Entwürfe von Beschlüssen der Konferenz dürften sich auf EU-Vorschriften oder deren Anwendungsbereich auswirken, vor allem weil sie Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften und Durchführungsbestimmungen der Union mit sich bringen würden. Änderungen der Anhänge des Übereinkommens müssen durch entsprechende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates und gegebenenfalls der Durchführungsbestimmungen in den EU-Besitzstand übernommen werden. Dies wird dazu führen, dass für die Arten, die von diesen Änderungen betroffen sind, Beschränkungen für den Handel zwischen der EU und Drittländern sowie innerhalb der EU eingeführt bzw. aufgehoben werden.

Die Kommission steht in regelmäßigem Kontakt mit Interessenträgern, für die die Themen des Übereinkommens von Belang sind, darunter im Umweltbereich tätige Nichtregierungsorganisationen, Vertreter von Wirtschaftszweigen, die mit aus Wildtieren und Wildpflanzen gewonnenen Erzeugnissen handeln oder die solche Erzeugnisse verwenden, und Jagd- oder Fischereiorganisationen. Am 29. Januar 2019 hatten die Dienststellen der Kommission Interessenträger zu einer speziellen Konsultationssitzung eingeladen, um ihre Meinung zu den auf der 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien zu behandelnden Themen einzuholen. Die Kommission hat bei der Ausarbeitung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses die Beiträge der Interessenträger gebührend berücksichtigt.

Außerdem befassen sich mit den Vorschlägen für die Konferenz das CITES-Sekretariat, Experten spezialisierter Einrichtungen wie der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) und TRAFFIC sowie die Expertengruppe der FAO für die Bewertung von Änderungsvorschlägen zu den CITES-Artenlisten. Die meisten dieser Analysen lagen für den Vorschlag der Kommission nicht rechtzeitig vor; sie sollten alle in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn der Vorschlag mit den Mitgliedstaaten im Rat erörtert wird.

Auch mehrere Arbeitsunterlagen für die 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien standen nicht rechtzeitig zur Verfügung, sodass die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keinen Standpunkt der Union vorschlagen kann. Die Kommission regt daher an, den Standpunkt zu diesen Punkten im Zuge der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates oder – im Falle jener Dokumente, die erst auf der Konferenz der Vertragsparteien vorgelegt werden – während der Tagung auszuarbeiten.

4.Rechtsgrundlage

4.1.Verfahrensrechtliche Grundlage

4.1.1.Grundsätze

Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sieht vor, dass „zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“, Beschlüsse erlassen werden.

Der Begriff „rechtswirksame Akte“ erfasst auch Akte, die kraft völkerrechtlicher Regelungen, denen das jeweilige Gremium unterliegt, Rechtswirkung entfalten. Darunter fallen auch Instrumente, die völkerrechtlich nicht bindend, aber geeignet sind, „den Inhalt der vom Unionsgesetzgeber … erlassenen Regelung maßgeblich zu beeinflussen“ 3 .

4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die Konferenz der Vertragsparteien ist ein Gremium, das durch eine Übereinkunft – CITES – eingesetzt wurde.

Mehrere der Akte, die die Konferenz der Vertragsparteien annehmen soll, stellen rechtswirksame Akte dar. Die geänderten Anhänge, die Bestandteil des Übereinkommens sind, werden völkerrechtlich bindend sein. Einige der anderen Beschlüsse der Konferenz sind geeignet, den Inhalt der EU-Rechtsvorschriften maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission. Für beide Rechtsakte sind nämlich die einschlägigen Durchführungsbestimmungen zum Übereinkommen entsprechend den Beschlüssen der Konferenz maßgeblich.

Mit dem vorgesehenen Rechtsakt wird der institutionelle Rahmen des Übereinkommens weder ergänzt noch geändert.

Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für den vorgeschlagenen Beschluss.

4.2.Materielle Rechtsgrundlage

4.2.1.Grundsätze

Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Akts ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Hat der vorgesehene Akt zwei Zielsetzungen oder zwei Komponenten und lässt sich eine dieser Zielsetzungen oder Komponenten als die hauptsächliche ermitteln, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so muss der Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.

Hat ein vorgesehener Akt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen oder Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nebensächlich ist, so muss die materielle Rechtsgrundlage eines Beschlusses nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausnahmsweise die verschiedenen zugehörigen Rechtsgrundlagen umfassen.

4.2.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall

Die geplanten Beschlüsse der Konferenz umfassen Zielsetzungen und Komponenten in den Bereichen „Umwelt“ und „Handel“. Diese Elemente des vorgesehenen Rechtsakts sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass eines dem anderen untergeordnet ist.

Somit umfasst die materielle Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss die folgenden Bestimmungen: Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207.

4.3.Schlussfolgerung

Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.

2019/0083 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP18) zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 4 geschlossen und trat am 1. Juli 1975 in Kraft. 

(2)Gemäß Artikel XI Absatz 3 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens annehmen.

(3)Die Konferenz der Vertragsparteien hat auf ihrer 18. Tagung vom 23. Mai bis zum 3. Juni 2019 über 57 Vorschläge zur Änderung der Anhänge sowie über zahlreiche weitere Fragen der Umsetzung und Auslegung des Übereinkommens zu beschließen.

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union auf der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderungen der Anhänge für die Union bindend sein werden und mehrere andere Beschlüsse geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission.

(4)Der vorgeschlagene auf der Konferenz der Vertragsparteien zu den verschiedenen Vorschlägen zu vertretende Standpunkt stützt sich auf eine Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie auf das Ausmaß ihrer Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und Maßnahmen der Union —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen zu vertreten ist, ist in den Anhängen dargelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1).
(2)    Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) und einschlägige Durchführungsrechtsakte.
(3)    Urteil des Gerichtshofs vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat, C-399/12, ECLI:EU:C:2014:2258, Rn. 61 bis 64.
(4)    ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1.
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Brüssel, den 21.3.2019

COM(2019) 146 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP18) zu vertretenden Standpunkt


ANHANG I

Standpunkt der Union zu wichtigen Diskussionspunkten für die 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), Colombo, Sri Lanka, 23. Mai bis 3. Juni 2019

A.Allgemeines

1.Die Union betrachtet CITES als ein wichtiges internationales Übereinkommen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels.

2.Die Union sollte auf der 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien einen ehrgeizigen Standpunkt vertreten, der mit den einschlägigen Maßnahmen der Union und ihren internationalen Verpflichtungen in diesem Bereich, insbesondere mit den Zielen für wild lebende Tier- und Pflanzenarten gemäß dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 15, dem Strategieplan für die biologische Vielfalt 2011-2020 und den Zielen von Aichi, die im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) vereinbart wurden, der CITES-Strategieplanung 1 und der Resolution 71/326 der UN-Generalversammlung über den unerlaubten Handel mit wild lebenden Tieren und Pflanzen im Einklang steht. Der Standpunkt der Union sollte auch zur Verwirklichung der EU-Ziele beitragen, die mit der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020, dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels, dem Konzept der EU zur Förderung des Handels und der nachhaltigen Entwicklung gemäß der EU-Strategie „Handel für alle“, der Gemeinsamen Fischereipolitik und dem EU-Aktionsplan für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Haibestände festgelegt wurden.

3.Die Prioritäten der Union auf der 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollten Folgende sein:

·umfassende Nutzung der CITES-Instrumente zur Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, mit denen in einem untragbaren Ausmaß gehandelt wird, unter Verfolgung eines wissenschaftlich fundierten Ansatzes;

·stärkeres Engagement der internationalen Staatengemeinschaft für die Bekämpfung des illegalen Artenhandels;

·Gewährleistung, dass sich der Status und die Rechte der EU als Vertragspartei des Übereinkommens in den einschlägigen Verfahrensregeln und vereinbarungen weiterhin in vollem Umfang widerspiegeln.

4.Der Standpunkt der Union sollte berücksichtigen, welchen Beitrag die CITES-Kontrollen zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Arten leisten können, und zugleich die Bemühungen jener Staaten anerkennen, die wirksame Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt haben. Die Union sollte sicherstellen, dass die Beschlüsse der 18. Konferenz die Wirksamkeit des Übereinkommens maximieren, indem unnötiger Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß beschränkt wird und praktikable, kosteneffiziente und funktionierende Lösungen für Probleme bei der Durchführung und Überwachung gefunden werden.

5.Die Konferenz der Vertragsparteien ist das Leitungsgremium von CITES und einige der auf der CoP18 gefassten Beschlüsse werden vom Ständigen Ausschuss als wichtigstem der Konferenz nachgeordnetem Gremium umgesetzt. Der Standpunkt der Union für die 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien sollte daher auch für die Herangehensweise der EU an die 71. und die 72. Sitzung des Ständigen Ausschusses direkt vor und nach der CoP18 die Richtung weisen.

B.Spezifische Fragen

6.57 Änderungsvorschläge zu den CITES-Anhängen wurden zur Prüfung auf der 18. Konferenz der CITES-Vertragsparteien eingereicht. 12 dieser Vorschläge wurden von der Union als Hauptantragsteller oder als Mitantragsteller eingebracht, und die Union sollte selbstverständlich auch ihre Annahme unterstützen. Im Einklang mit der Resolution Conf. 9.24 über die Kriterien für Änderungen der Anhänge I und II sollte sich der Standpunkt der EU zu allen Vorschlägen am Erhaltungszustand der betreffenden Arten sowie daran orientieren, wie sich der Handel nachweislich auf deren Zustand auswirkt bzw. auswirken würde. Die Sichtweisen der Arealstaaten der Arten, auf die sich die Vorschläge beziehen, sollten in besonderem Maße berücksichtigt werden. Die Union ist darüber hinaus der Auffassung, dass Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge, die aus der Arbeit des Tierausschusses, des Pflanzenausschusses und des Ständigen Ausschusses von CITES hervorgegangen sind, grundsätzlich unterstützt werden sollten. Die Bewertung der Vorschläge durch das CITES-Sekretariat und durch die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) bzw. das Artenschutznetzwerk TRAFFIC 2 sowie – im Falle von kommerziell genutzten Meeresarten – durch die spezielle Expertengruppe der FAO sollte ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sie vorliegt.

7.Im Einklang mit ihrem etablierten Standpunkt bekräftigt die EU, dass CITES ein geeignetes Instrument zur Regulierung des internationalen Handels mit Meeresarten ist, wenn sich der Handel auf den Erhaltungszustand dieser Arten auswirkt und die Arten vom Aussterben bedroht sind oder künftig bedroht sein können. Die Union spricht sich insbesondere dafür aus, dass in CITES-Anhang II drei Arten von Seegurken der Gattung Holothuria (Microthele) aufgenommen werden, da diese Arten übermäßig genutzt und in beträchtlichen Mengen international gehandelt werden.

8.Die Union stellt fest, dass in den letzten Jahren u. a. mit ihrer finanziellen Unterstützung beträchtliche Anstrengungen unternommen worden sind, um Kapazitäten für die Durchführung von CITES auch in Bezug auf Meeresarten zu schaffen. Die Union unterstützt eine bessere Koordinierung zwischen CITES, regionalen Fischereiorganisationen und anderen einschlägigen Gremien, die im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate tätig sind, um die Governance zu verbessern und die Komplementarität zu erhöhen. Insbesondere hat die Union die Vorschläge zur Aufnahme bestimmter Haiarten (Kurzflossen-Mako und Langflossen-Mako – Isurus oxyrinchus und Isurus paucus) und Rochen (Riesengeigenrochen – Glaucostegus spp. – und Rhinidae spp.) in CITES-Anhang II miteingebracht. Im Falle des Kurzflossen-Mako (Isurus oxyrinchus) sollte die Union in ihren Standpunkt noch die Ergebnisse der Bewertungen der FAO-Expertengruppe, des CITES-Sekretariats und der IUCN einfließen lassen.

9.Auf der 17. Konferenz der Vertragsparteien wurden zusätzliche Palisanderarten (Pterocarpus erinaceus‚ drei Guibourtia-Arten und Dalbergia spp.) in CITES-Anhang II aufgenommen, um den internationalen Handel mit diesen Tropenholzarten besser zu kontrollieren. Es ist wichtig, dass die Union sicherstellt, dass die derzeitige Anmerkung #15 geändert wird, damit der Fokus auf die im internationalen Handel hauptsächlich zu findenden Exemplare gerichtet und unnötiger Aufwand bei Verwaltung und Durchsetzung vermieden wird. Die EU sollte daher den in der 70. Sitzung des Ständigen Ausschusses erzielten Konsens zur Änderung der Anmerkung #15 unterstützen und offen für mögliche abschließende Verbesserungen bleiben, die sich aus den Konsultationen mit anderen Vertragsparteien ergeben könnten. Im Einklang mit ihrer Verpflichtung, die Einfuhr von Holz aus Zentralafrika besser zu kontrollieren, sollte die Union auch die Ausweitung des Geltungsbereichs des derzeitigen CITES-Listeneintrags von Afrormosia (Pericopsis elata) in Anhang II des Übereinkommens unterstützen.

10.Die Union sollte auch übergreifende Bemühungen um eine wirksamere Regulierung des internationalen Handels mit gefährdeten wild lebenden Arten unterstützen, einschließlich der vorgeschlagenen Resolution zur Überprüfung des legalen Erwerbs‚ die auf den Ergebnissen eines von der EU im Juni 2018 veranstalteten speziellen Workshops aufbaut. Die Annahme einer neuen Strategieplanung für CITES für die Jahre 2021 bis 2030 durch die 18. Konferenz der Vertragsparteien bietet die Gelegenheit, die Rolle des Übereinkommens im weiteren Kontext einer internationalen Umweltpolitik zu konsolidieren und gegebenenfalls zu klären, einschließlich des Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 auf der Grundlage des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.

11.Der Standpunkt der Union zu Vorschlägen im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sollte mit den drei im Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels und den dazugehörigen Ratsschlussfolgerungen festgelegten Prioritäten im Einklang stehen. Der Standpunkt sollte auch den jüngsten Bericht der Kommission über die Umsetzung des Aktionsplans berücksichtigen.

12.Im Einklang mit der ersten Priorität des Aktionsplans unterstützt die Union einen besseren Schutz der Arten, die derzeit in einem untragbaren Ausmaß oder illegal in die EU eingeführt werden (dies betrifft insbesondere den Handel mit exotischen Heimtieren), durch CITES. Die Union befürwortet daher die Vorschläge zur Änderung der Anhänge in Bezug auf verschiedene Reptilien- und Amphibienarten, insbesondere im Falle bestimmter Arten von Geckos und Molchen.

13.Im Einklang mit der zweiten und der dritten Priorität unterstützt die Union entschlossene Maßnahmen zur Durchführung des Übereinkommens durch seine Vertragsparteien. Sie spricht sich für einen klaren Zeitrahmen mit Überwachungsmechanismen (einschließlich etwaiger Handelssanktionen) mit Blick auf jene Vertragsparteien aus, die wiederholt ihren Verpflichtungen aus CITES nicht nachkommen. Dies ist besonders wichtig, um die Wilderei und den illegalen Handel in Bezug auf Elefanten (siehe unten), Nashörner, asiatische Großkatzen, Palisander und Schuppentiere zu bekämpfen.

14.Bei mehreren Vorschlägen, die der CoP18 unterbreitet wurden, liegt der Schwerpunkt auf Fragen wie nachhaltige Nutzung‚ Lebensgrundlagen und ländliche Gemeinschaften. Die Union sollte Vorschläge unterstützen, die dazu beitragen, dass einschlägige Informationen im Einklang mit dem Übereinkommen im Rahmen der bereits bestehenden Verfahren berücksichtigt werden. Die Schaffung zusätzlicher Verfahren oder Strukturen mit erheblichen Kosten und ungewissem Nutzen sollte vermieden werden.

15.Die Wilderei von Elefanten und der illegale Handel mit Elfenbein sind noch immer besorgniserregend weit verbreitet. Sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten haben afrikanische Länder tatkräftig dabei unterstützt, den Artenschutz zu verbessern und den illegalen Artenhandel zu bekämpfen. Die Union ist entschlossen, ihre afrikanischen Partner weiterhin zu unterstützen und ihre diesbezüglichen Anstrengungen im Einklang mit dem EU-Aktionsplan zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels zu verstärken. Das Ausmaß der Wilderei und des illegalen Handels gibt der EU nach wie vor Anlass zu erheblicher Besorgnis, und die Priorität der EU für alle Tagesordnungspunkte der CoP18 im Zusammenhang mit Elefanten sollte darin bestehen, Maßnahmen zu unterstützen, mit denen dieses Problem direkt angegangen wird.

16.Die Union weist darauf hin, dass die Vertragsparteien mehrere, teils widersprüchliche Vorschläge in Bezug auf den legalen Handel mit Elefantenelfenbein eingebracht haben. Im Rahmen von CITES ist der internationale Handel mit Elfenbein derzeit verboten. Die Union ist der Auffassung, dass die Bedingungen für die erneute Zulassung eines solchen Handels nicht erfüllt sind, und wird auf der 18. Konferenz der Vertragsparteien keine Vorschläge zur Wiederaufnahme dieses Handels unterstützen. Was die inländischen Elfenbeinmärkte betrifft, sollte die Union weiterhin angemessene und wirksame Maßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren Erkenntnisse innerhalb des Geltungsbereichs des Übereinkommens unterstützen.

17.Die Union ist der Auffassung, dass die Geschäftsordnung der Konferenz der Vertragsparteien nicht vom Wortlaut des Übereinkommens – auch nicht von Artikel XXI Absätze 2 bis 6 – abweichen darf. Jeglichem Versuch, Bestimmungen hinzuzufügen, die die Ausübung der Rechte der Union als Vertragspartei von Bedingungen abhängig machen würden, die im Übereinkommen nicht vorgesehen sind, sollte entschieden entgegengetreten werden.

18.Die Krise infolge des illegalen Artenhandels in Verbindung mit der Erweiterung des Geltungsbereichs von CITES auf neue Arten und Vertragsparteien hat dazu geführt, dass seit einigen Jahren mehr Tätigkeiten unter CITES fallen und die Arbeitsbelastung des CITES-Sekretariats erheblich zugenommen hat. Die Union sollte diese Entwicklungen bei der Entscheidung über ihre Prioritäten auf der CoP18 und über den künftigen Haushalt des CITES-Sekretariats berücksichtigen.

(1)    CITES-Resolution Conf. 14.2, die auf der CoP18 aktualisiert werden soll (s. u. Absatz 5).
(2)    Die IUCN und TRAFFIC sind auf Fragen des Handels mit wild lebenden Tieren und Pflanzen spezialisiert und geben vor jeder Konferenz der Vertragsparteien eine ausführliche Bewertung der Vorschläge zur Änderung der CITES-Anhänge ab.
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Brüssel, den 21.3.2019

COM(2019) 146 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen BESCHLUSS DES RATES

über den im Namen der Europäischen Union auf der 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES CoP18) zu vertretenden Standpunkt


ANHANG II

Standpunkt der Union zu bestimmten Vorschlägen, die der 18. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), Colombo, Sri Lanka, 23. Mai – 3. Juni 2019, vorgelegt werden

„+“ zustimmende Haltung

„-“ ablehnende Haltung

„0“ Standpunkt noch nicht festgelegt

„( )“ weitere Analyse erforderlich

1.Arbeitsunterlagen

Nr.

Tagesordnungspunkt

Antragsteller 1

Bemerkungen

Standpunkt

Eröffnungsfeier

 Kein Dokument

Verwaltungsrechtliche und finanzielle Fragen

1.

Wahl des Vorsitzenden, des alternierenden Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Tagung und der Vorsitzenden der Ausschüsse I und II

 Kein Dokument

2.

Annahme der Tagesordnung

 

 

3.

Annahme des Arbeitsprogramms

 

 

4.

Geschäftsordnung

 

 

 

4.1

Geschäftsordnung für die 18. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien CoP18 Doc. 4.1

Sek.

Kenntnisnahme des Dokuments, das die geltende Geschäftsordnung enthält, die gültig bleibt, solange sie nicht von der Konferenz der Vertragsparteien (CoP) geändert wird (siehe Regel 32).

 

4.2

Überprüfung der Geschäftsordnung CoP18 Doc. 4.2

SC

Zustimmung zur Beibehaltung der Geschäftsordnung auf der CoP18; ebenfalls Zustimmung zum neuen Mandat des Ständigen Ausschusses zur Überprüfung von Regel 25 (Verfahren für Beschlüsse über Änderungen der Anhänge) durch die CoP19.

+

5.

Vollmachtprüfungsausschuss

 

 

5.1

Einsetzung des Vollmachtprüfungsausschusses
(kein Dokument)

Kein Dokument

 

5.2

Bericht des Vollmachtprüfungsausschusses
(kein Dokument)

Kein Dokument

6.

Zulassung von Beobachtern

 

7.

Verwaltung, Finanzen und Haushalt des Sekretariats und der Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien

 

 

7.1

Verwaltung des Sekretariats
CoP18 Doc. 7.1

 

7.2

Bericht des Exekutivdirektors des UNEP zu verwaltungsrechtlichen und sonstigen Fragen

 

 

 

7.3

Finanzberichte für den Zeitraum 2016-2019
CoP18 Doc. 7.3

 

 

Anhang 1: Finanzbericht über Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für 2016 CoP18 Doc. 7.3 A1

 

 

Anhang 2: CITES-Treuhandfonds (CTL) – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2016
CoP18 Doc. 7.3 A2

 

 

Anhang 3: Externer CITES-Treuhandfonds (QTL) – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2016
CoP18 Doc. 7.3 A3

 

 

Anhang 4: Finanzbericht über Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für 2017
CoP18 Doc. 7.3 A4

 

 

Anhang 5: CITES-Treuhandfonds (CTL) – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2017
CoP18 Doc. 7.3 A5

 

 

Anhang 6: Externer CITES-Treuhandfonds (QTL) – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2017 CoP18 Doc. 7.3 A6

 

 

Anhang 7: Finanzbericht über Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für 2018 CoP18 Doc. 7.3 A7

 

 

Anhang 8: CITES-Treuhandfonds (CTL) – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2018
CoP18 Doc. 7.3 A8

 

 

Anhang 9: CITES-Treuhandfonds (CTL) – jährliche Verteilung der nicht gezahlten Beiträge, Stand am 31. Dezember 2018
CoP18 Doc. 7.3 A9

 

 

Anhang 10: Externer CITES-Treuhandfonds (QTL) – Stand der Beiträge am 31. Dezember 2018 CoP18 Doc. 7.3 A10

 

 

Anhang 11: Ergebnisrechnung und Finanzlage für das am 31. Dezember 2017 abgeschlossene Haushaltsjahr
CoP18 Doc. 7.3 A11

 

 

Anhang 12: Finanzbericht über Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für 2019 (bis zum 31. März 2019)

 

 

 

 

Anhang 13: CITES-Treuhandfonds (CTL) – Stand der Beiträge am 31. März 2019

 

 

 

 

Anhang 14: Externer CITES-Treuhandfonds (QTL) – Stand der Beiträge am 31. März 2019

 

 

 

7.4

Haushalt und Arbeitsprogramm 2020-2022 CoP18 Doc. 7.4

 

 

Anhang 1: Entwurf einer Resolution über die Finanzierung und das Arbeitsprogramm mit Kostenaufstellung für das Sekretariat für den Dreijahreszeitraum 2020-2022
CoP18 Doc. 7.4 A1

 

 

Anhang 2: Haushaltsszenario – reales Nullwachstum
CoP18 Doc. 7.4 A2

 

 

Anhang 3: Haushaltsszenario – nominales Nullwachstum
CoP18 Doc. 7.4 A3

 

 

Anhang 4: Haushaltsszenario – inkrementelles Wachstum
CoP18 Doc. 7.4 A4

 

7.5

Zugang zu Finanzmitteln, einschließlich Mitteln der globalen Umweltfazilität (GEF)
CoP18 Doc. 7.5

 

7.6

Projekt zur finanziellen Unterstützung der Teilnahme von Delegierten 
CoP18 Doc. 7.6

Sek.

Zustimmung zur Beibehaltung der derzeitigen Auswahlkriterien; das Sekretariat wird die Ausweitung des Projekts von den CoP-Tagungen auf die Ausschusssitzungen prüfen.

+

8.

Resolutionsentwurf über eine Sprachenstrategie für das Übereinkommen
CoP18 Doc. 8

IQ

Unklar, warum Arabisch als offizielle CITES-Sprache hinzugefügt werden sollte, nicht aber andere VN-Sprachen (Chinesisch, Russisch). Auswirkungen auf den Haushalt und mögliche weitere Verzögerungen bei der Erstellung von Dokumenten sprechen gegen den Vorschlag.

–

Strategische Fragen

9.

Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse

 

 

 

9.1

Ständiger Ausschuss

 

 

 

 

9.1.1

Bericht des Vorsitzes
CoP18 Doc. 9.1.1

 

 

9.1.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder (kein Dokument)

 

9.2

Tierausschuss

 

 

 

9.2.1

Bericht des Vorsitzes

 

 

 

9.2.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder (kein Dokument)

 

9.3

Pflanzenausschuss

 

 

 

9.3.1

Bericht des Vorsitzes
CoP18 Doc. 9.3.1

 

 

9.3.2

Wahl neuer regionaler und alternierender regionaler Mitglieder (kein Dokument)

10.

CITES-Strategieplanung für die Zeit nach 2020
CoP18 Doc. 10

SC

Zustimmung zur Annahme der überarbeiteten Strategieplanung; das Sekretariat wird beauftragt, die Ziele mit denen bestehender Beschlüsse und Resolutionen zu vergleichen; der Ständige Ausschuss wird beauftragt, an Indikatoren zu arbeiten.

+

11.

Überarbeitung des Übereinkommens

CO, NA, ZW

Einige wichtige Fragen im Zusammenhang mit Lebensgrundlagen und der Überprüfung der Anhänge werden aufgeworfen. In seiner derzeitigen Form und in seinem derzeitigen Umfang scheint der Vorschlag jedoch voreingenommen und nicht ausreichend vorbereitet zu sein; er beruht auf historischen Erwägungen, ohne dass eingehende Überlegungen zu den zunehmend komplexen Herausforderungen angestellt würden, die der Handel mit Wildtieren und -pflanzen und die Erhaltung dieser Arten mit sich bringen; die Folgen könnten weitreichend sein. Adressaten der Beschlussentwürfe werden nicht genannt. Weitere Diskussionen sind notwendig, auch im Zusammenhang mit anderen Vorschlägen zu ländlichen Gemeinschaften usw. (Positionen 17, 18) und im Hinblick auf den Ressourcenbedarf.

(–)

12.

Sicherstellung einer besseren Umsetzung in Bezug auf die Listen der Seefischarten in den Anhängen
CoP18 Doc. 12

AG

Anerkennen, dass es nach wie vor erforderlich ist, eine wirksamere Umsetzung in Bezug auf die Listen der Seefischarten zu unterstützen. Bei der Überprüfung der Wirksamkeit früherer Listungen sollte der Fokus jedoch auf bestimmten Fällen mit klarer Begründung liegen und es sollte auf die bestehenden Mechanismen und Empfehlungen aus früheren Überprüfungen zurückgegriffen werden, anstatt ein neues Ad-hoc-Verfahren einzuführen. Grundsätzliche Ablehnung eines „Embargos“ für Neuaufnahmen von Artengruppen in die Listen; entscheidend ist, ob die Kriterien für die Aufnahme erfüllt sind.

–

13.

Überarbeitung der Resolution Conf. 11.1 (Rev. CoP17) über die Einsetzung von Ausschüssen CoP18 Doc. 13

SC/Sek.

Zustimmung zur vorgeschlagenen neuen Resolution; die vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen müssen eingehender geprüft werden.

(+)

14.

Potenzielle Interessenkonflikte im Tier- und im Pflanzenausschuss CoP18 Doc. 14

SC

In der SC70 wurde das Standardformular für Interessenerklärungen angenommen; Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 16.09 und 16.10.

+

15.

Zusammenarbeit mit Organisationen und multilateralen Umweltübereinkommen

 

 

 

15.1

Zusammenarbeit mit anderen biodiversitätsbezogenen Übereinkommen CoP18 Doc. 15.1

SC

Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse 17.55 und 17.56.

Synergien zwischen den multilateralen Umweltübereinkommen über die biologische Vielfalt sollten weiter verstärkt werden und der Ständige Ausschuss sollte diese Themen weiterhin prüfen.

+

 

15.2

Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR) CoP18 Doc. 15.2

Sek.

Zustimmung zu den vom CITES- und CCAMLR-Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 12.4.

+

 

15.3

Globale Pflanzenschutzstrategie 
CoP18 Doc. 15.3

SC

Zustimmung zu neuen Beschlussentwürfen zur Ersetzung der Beschlüsse 17.53 und 17.54.

+

 

15.4

Weltbiodiversitätsrat (Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services, IPBES)
CoP18 Doc. 15.4

SC/Sek.

Zustimmung zum Resolutionsentwurf über die Zusammenarbeit mit dem Weltbiodiversitätsrat in Anhang 3 des Dokuments.

+

 

15.5

Internationales Konsortium zur Bekämpfung der Artenschutzkriminalität (International Consortium on Combating Wildlife Crime, ICCWC)
CoP18 Doc. 15.5

Sek.

Zustimmung zur Aufforderung an die Vertragsparteien, weiterhin ICCWC-Tätigkeiten zu finanzieren.

+

 

15.6

Zusammenarbeit im Rahmen des CITES-Übereinkommens und des Welterbe-Übereinkommens
CoP18 Doc. 15.6

Norwegen

Zustimmung zum Resolutionsentwurf (der die Ausarbeitung einer Vereinbarung zwischen WHC und CITES fordert) und zum Beschlussentwurf in den Anhängen 1 und 2.

+

16.

CITES-Programm für Baumarten

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

17.

Ländliche Gemeinschaften

 

Gemeinsam mit den damit zusammenhängenden Vorschlägen unter Nummer 18 prüfen.

 

17.1.

Bericht des Ständigen Ausschusses
CoP18 Doc. 17.1

SC/Sek.

Bereitschaft zur Berücksichtigung des Vorschlags des Sekretariats zur Änderung der Resolution Conf. 16.6 über Lebensgrundlagen.
Der Vorschlag, die CoP17-Beschlüsse zu streichen, könnte voreilig sein; weitere Arbeiten zwischen den Tagungen könnten angezeigt sein (gemeinsam mit der Arbeitsgruppe „Lebensgrundlagen“?).

0

 

17.2.

Vorgeschlagene Änderungen der Resolution Conf. 4.6 (Rev. CoP17) [Übermittlung der Resolutionsentwürfe] und der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)
CoP18 Doc. 17.2

NA, ZW

Die vorgeschlagene Änderung der Resolution 4.6 scheint nicht angebracht zu sein, da der Fokus der Resolution ansonsten auf den Formalitäten und Verfahren für die Einreichung von Vorschlägen liegt.

Für jegliche Änderung der Resolution 9.24 wäre zumindest der geografische Umfang der Konsultationen mit den ländlichen Gemeinschaften zu klären – d. h. von jeder Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet; weiterer Diskussionsbedarf.

Gemeinsam mit Doc. 18.3 prüfen.

(–)

 

17.3

Partizipationsmechanismus für ländliche Gemeinschaften

BW, CO, NA, ZW

Ablehnung der Einrichtung eines ständigen Ausschusses für ländliche Gemeinschaften; Alternativen prüfen, wie ländliche Gemeinschaften Einfluss nehmen können.

–

18.

CITES und Lebensgrundlagen

 

Gemeinsam mit den dazugehörigen Vorschlägen unter Nummer 17 prüfen.

 

18.1

Bericht des Sekretariats CoP18 Doc. 18.1

Sek.

Zustimmung zur Wiedereinsetzung der Arbeitsgruppe, Entwicklung von Leitlinien mithilfe eines Beraters, zur Prüfung durch die CoP19.

+

 

18.2

Vorschlag Perus
CoP18 Doc. 18.2

PE

Offen für die Fortsetzung der Arbeitsgruppe, aber den Vorschlag hinterfragen, ihren Zuständigkeitsbereich durch die Arbeit an einem möglichen Zertifizierungssystem für „Produkte von CITES-gelisteten Arten, die von ländlichen Gemeinschaften erzeugt werden und mit den CITES-Bestimmungen im Einklang stehen“, zu ergänzen.

Allgemein auch offen für die Einführung eines „Internationalen Tages der Lebensgrundlagen für ländliche Gemeinschaften“, aber zu diesem Zweck ist möglicherweise keine spezifische Resolution erforderlich; auch die Auswirkungen auf die Ressourcen berücksichtigen.

0

 

18.3.

Vorgeschlagene Änderungen der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)
CoP18 Doc. 18.3

CN

Die Idee, eine Art von „Analyse zu den Lebensgrundlagen“ in die unterstützenden Erklärungen zu Vorschlägen für Listungsänderungen aufzunehmen (Resolution Conf. 9.24, Anhang 6), könnte in Betracht gezogen werden, scheint aber noch nicht reif für einen Beschluss auf der CoP18 zu sein; vorgeschlagener Wortlaut teilweise unklar.

Gemeinsam mit Dokument 17.2 prüfen.

(0)

19.

Lebensmittelsicherheit und Lebensgrundlagen
CoP18 Doc. 19

SC

Ablehnung der Verlängerung der Beschlüsse, da die Arbeitsgruppe keine Fortschritte erzielt hat und unter den Punkten „Ländliche Gemeinschaften“ und „Lebensgrundlagen“ sehr ähnliche Themen behandelt werden; Zustimmung zu den Anmerkungen des Sekretariats.

–

20.

Strategien zur Nachfrageverringerung, um illegalen Handel mit CITES-gelisteten Arten zu bekämpfen
CoP18 Doc. 20

SC

Zustimmung zur Annahme der in Anhang 1 genannten Beschlussentwürfe und Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 17.44 bis 17.48.

+

21.

Kapazitätsaufbau und Identifizierungsmaterialien

 

 

21.1

Kapazitätsaufbau und Identifizierungsmaterialien
CoP18 Doc. 21.1

AC/PC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen für die Einrichtung einer gemeinsamen AC/PC-Arbeitsgruppe zu Identifizierungsmaterial; außerdem Zustimmung zum Vorschlag des Sekretariats, Beschlüsse, die bereits durch Dokument 54.1 abgedeckt sind, zu streichen.

+

 

21.2

In den Resolutionen und Beschlüssen aufgeführte Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau
CoP18 Doc. 21.2

SC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe (Überarbeitung, Verbesserung der CITES-Website, Online-Kurse über das „CITES Virtual College“) mit den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen.

Gemeinsam mit Dokument 21.3, 28 und 29 prüfen.

+

 

21.3

Rahmen zur Vereinfachung der Koordinierung, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Bemühungen um Kapazitätsaufbau im Rahmen des CITES-Übereinkommens
CoP18 Doc. 21.3

US

Nützliche Initiative, aber die Annahme des Resolutionsentwurfs und des Rahmens auf der CoP18 scheint verfrüht. Stattdessen Zustimmung zur Integration relevanter Elemente in  21.2 wie vom Sekretariat vorgeschlagen, zur Prüfung durch den Ständigen Ausschuss und die CoP19.

Gemeinsam mit Dokument 21.2 und 28 prüfen.

(+)

22.

Weltartenschutztag der Vereinten Nationen

 

Zustimmung zu den Änderungsentwürfen der Resolution Conf. 17.1, mit der Vertragsparteien und Staaten, die keine Vertragspartei sind, aufgefordert werden, einen Ansprechpartner für die Koordinierung der Feierlichkeiten zum Weltartenschutztag im jeweiligen Land zu benennen.

+ 

23.

Einbindung der Jugend 
CoP18 Doc. 23

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 17.5 über die Einbindung der Jugend (Anhang 1) und zur Streichung der Beschlüsse 17.26 und 17.27.

+ 

Fragen der Auslegung und Durchführung

Bestehende Resolutionen und Beschlüsse

 

 

 

24.

Überprüfung von Resolutionen 
CoP18 Doc. 24

Sek.

Allgemeine Zustimmung zu den Änderungen der Resolution Conf. 4.6 Übermittlung von Dokumenten (einschließlich der Änderung in Bezug auf einen zentralen Finanzierungsbeschluss); Überprüfung der vorgeschlagenen Integration von Beschluss 14.19. Zustimmung zu den Änderungen der Resolutionen 12.8, Überprüfung des signifikanten Handels (gemäß SC70) und 14.3, Einhaltungsverfahren (einschließlich Resolution 10.10).

(+)

25.

Überprüfung der Beschlüsse

 

 Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

Allgemeine Einhaltung und Durchsetzung

 

 

26.

Nationale Gesetze zur Durchführung des Übereinkommens

 Sek.

Zustimmung zu den Beschlüssen, aber mehr Klarheit in Bezug auf die Fristen fordern sowie in Betracht ziehen, zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, damit die Vertragsparteien mit Rechtsvorschriften der Kategorie 2 oder 3 dem Sekretariat Einzelheiten über Maßnahmen zur wirksamen Durchführung des Übereinkommens vorlegen.

(+)

27.

Fragen der Einhaltung des CITES-Übereinkommens

 Sek.

 Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP17) und zur Annahme der Beschlussentwürfe zur Überprüfung der CITES-Genehmigungsverfahren und damit verbundenen Fragen der Einhaltung des Übereinkommens.

 +

28.

Unterstützungsprogramm zur Einhaltung des Übereinkommens

 Sek.

Allgemeine Zustimmung zu den Beschlüssen über die Einrichtung eines Unterstützungsprogramms zur Einhaltung des Übereinkommens, um die Vertragsparteien mit anhaltenden Schwierigkeiten bei der Einhaltung des Übereinkommens und der damit verbundenen Empfehlungen des Ständigen Ausschusses zu unterstützen. Jedoch hinterfragen, welche Auswirkungen die Schaffung des Programms auf den Haushalt hat.

Gemeinsam mit Dokument 21 und anderen Dokumenten zum Haushalt berücksichtigen.

(+)

29.

Landesweite Überprüfungen des signifikanten Handels CoP18 Doc. 29

AC/PC

Zustimmung zur Beauftragung des Sekretariats, Optionen zu analysieren, und der Ausschüsse, diese zu prüfen; Empfehlungen für CoP19 abgeben.

+

30.

Einhaltung der Bestimmungen im Zusammenhang mit madagassischem Ebenholz (Diospyros spp.) und Palisanderhölzern (Dalbergia spp.)

 

 

30.1

Bericht Madagaskars

 

Kenntnisnahme.

Gemeinsam mit Doc. 30.2 prüfen.

 

 

30.2

Bericht des Ständigen Ausschusses CoP18 Doc. 30.2

SC

Zustimmung, aber im Auge behalten, dass bei den Diskussionen nicht nur auf den von Madagaskar vorgeschlagenen Nutzungsplan eingegangen wird. Forderung eines starken Fokus auf der Notwendigkeit besserer Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und zur Zerschlagung illegaler Handelsnetze. Änderungen des Beschlussentwurfs 18.BB vorschlagen, um den Empfehlungen der UNODC aus dem Jahr 2017 Rechnung zu tragen, und vorsorglich eine Formulierung einfügen, die sicherstellt, dass jeder künftige Nutzungsplan sicher genug ist.

(+)

31.

Inländische Märkte für häufig illegal gehandelte Exemplare CoP18 Doc. 31

Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) und zum Entwurf der überarbeiteten Beschlüsse 17.87-17.88, einschließlich zu inländischen Kontrollen von anderen Erzeugnissen als Elefantenelfenbein, die aus Wildtieren und -pflanzen gewonnen wurden.

 +

32.

Durchsetzungsfragen CoP18 Doc. 32

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen und der vorgeschlagenen Änderung der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP17). Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 17.83 und 17.85.

+

33.

Bekämpfung der Cyberkriminalität im Zusammenhang mit dem Artenschutz

 

 

 

33.1

Bericht des Sekretariats CoP18 Doc. 33.1

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen.

+

 

33.2

Bericht des Ständigen Ausschusses CoP18 Doc. 33.2

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 (Rev. CoP17) und zur Annahme der Beschlussentwürfe mit den Änderungen des Sekretariats. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 17.94 und 17.96.

+

34.

Unterstützung der Bekämpfung der Artenschutzkriminalität in West- und Zentralafrika

 

 Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

35.

Verwendung beschlagnahmter Exemplare CoP18 Doc. 35

SC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 17.118 und 17.119 und zur Annahme der vorgeschlagenen Beschlussentwürfe. Ablehnung jeglicher Ergänzungen, die sensible Informationen über Rettungszentren gefährden oder zu zusätzlichen Verpflichtungen für die Vertragsparteien führen würden. Außerdem Ablehnung einer möglichen Wiederaufnahme der Arbeitsgruppe des Ständigen Ausschusses.

+

36.

Speicherung und Verwaltung von Daten über den illegalen Handel, die im Rahmen der jährlichen Berichte der Vertragsparteien über illegalen Handel erhoben wurden CoP18 Doc. 36

SC

Allgemeine Zustimmung zum Grundsatz einer systematischeren Speicherung und Verwaltung von Daten über den illegalen Handel, die im Rahmen jährlicher Berichte über illegalen Handel erhoben wurden. Die Bedenken des Sekretariats hinsichtlich des begrenzten Mehrwerts einer solchen Datenbank werden geteilt, wenn eine langfristige Finanzierung nicht gewährleistet wird und nur eine begrenzte Anzahl von Vertragsparteien tatsächlich Daten melden und bereitstellen. Prüfen, ob der Text geändert werden soll, um die Vertragsparteien anzuhalten, systematischer jährliche Berichte über den illegalen Handel vorzulegen.

Gemeinsam mit den Dokumenten zum Haushalt prüfen.

(+)

37.

Arbeitsbedingungen der Wildhüter und ihre Auswirkungen auf die Durchführung von CITES CoP18 Doc. 37

NP

Den Bericht befürworten und die Bedeutung dieses Themas anerkennen.

 

Regulierung des Handels

 

 

38.

Benennung und Rolle der Vollzugsbehörden CoP18 Doc. 38

Sek.

Allgemeine Zustimmung zur vorgeschlagenen Resolution. Genauere Prüfung einiger Aspekte des Textes erforderlich.

(+)

39.

Leitlinien für Nachweise des rechtmäßigen Erwerbs CoP18 Doc. 39

SC

Zustimmung zum Resolutionsentwurf.
Gemeinsam mit Dokument 40 prüfen.

+

40.

Sorgfaltspflicht der CITES-Vertragsparteien und Verpflichtungen der einführenden Länder

 US

Allgemeine Zustimmung zur Absicht und zum Ansatz. Genauere Prüfung einiger Aspekte der vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 11.3 erforderlich.

(+)

41.

Elektronische Systeme und Informationstechnologien CoP18 Doc. 41

SC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen, die die Beschlüsse 17.156 bis 17.159 zur Beurteilung der Nützlichkeit und Machbarkeit eines eCITES-Durchführungsrahmens ersetzen und das Mandat der Arbeitsgruppe erneuern würden.

+

42.

Rückverfolgbarkeit CoP18 Doc. 42

Sek., Vorsitzende des SC, MX und CH als Vorsitzende der zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe zur Rückverfolgbarkeit

Zustimmung zur Arbeitsdefinition der CITES-Rückverfolgbarkeit und zur Annahme der Beschlussentwürfe in Anhang 1, einschließlich der vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen.

+ 

43.

Aus synthetischer oder gezüchteter DNA gewonnene Exemplare CoP18 Doc. 43

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in der vom Sekretariat geänderten Fassung und zur Ersetzung der Beschlüsse 17.89-17.91, um weiterhin die Auswirkungen von mittels Biotechnologie hergestellten Exemplaren zu bewerten, die die Interpretation und Durchführung des Übereinkommens beeinflussen könnten. Einige der Beschlüsse müssten gegebenenfalls klarer und präziser formuliert werden.

(+)

44.

Definition des Begriffs „geeignete und annehmbare Bestimmungsorte“

 

 

44.1

Bericht des Ständigen Ausschusses CoP18 Doc. 44.1

SC

Zustimmung zu den Empfehlungen und Beschlussentwürfen im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs „geeignete und annehmbare Bestimmungsorte“. Einige Änderungen des Textes könnten jedoch erforderlich sein, um Fehlinterpretationen zu vermeiden.

(+) 

 

44.2

Internationaler Handel mit lebenden Afrikanischen Elefanten: vorgeschlagene Überarbeitung der Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17) über die Definition des Begriffs „geeignete und annehmbare Bestimmungsorte“
CoP18 Doc. 44.2

BF, JO, LB, LR, NE, NG, SD, SY

Im Dokument werden Änderungen der Resolution Conf. 11.20 vorgeschlagen, die darauf abzielen, dass lebende Afrikanische Elefanten nur innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets in In-situ-Erhaltungsprogramme verbracht werden dürfen; damit wird jeder Handel mit in freier Wildbahn gefangenen Afrikanischen Elefanten zur Verbringung an Bestimmungsorte für die Zwecke der Ex-situ-Haltung in Gefangenschaft ausgeschlossen, auch wenn dies für ihre Erhaltung vorteilhaft wäre. Auch im Zusammenhang mit der derzeitigen Regelung von in Anhang I aufgeführten Exemplaren prüfen.

(–)

45.

Nichtabträglichkeitsprüfungen 
CoP18 Doc. 45

AC

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Beschlussentwürfen zur Schließung von Lücken und zur Deckung des Bedarfs der Vertragsparteien bei der Durchführung von Nichtabträglichkeitsprüfungen sowie zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution Conf. 16.7 (Rev. CoP17). Zustimmung zu einem zweiten internationalen Workshop zu Nichtabträglichkeitsprüfungen.

+

46.

Quoten für Trophäen der Leopardenjagd

 

 Am 13. Februar war kein Dokument verfügbar.

 

47.

Erhöhung der Quoten für Trophäen der Jagd auf Markhor 
CoP18 Doc. 47

PK

Zustimmung zur Erhöhung der Quote für Trophäen der Jagd auf Markhor in Pakistan von 12 auf 20 Tiere pro Jahr, wenn Pakistan mehr Informationen darüber bereitstellt, welche neuen Gemeinschaften/Gebiete sich dem gemeinschaftsbezogenen Programm für Trophäenjagd anschließen.

Gemeinsam mit dem Vorschlag Nr. 1 für eine Listungsänderung prüfen.

(+)

48.

Trophäen der Jagd auf Spitzmaulnashörner: Ausfuhrquoten für Südafrika

 ZA

Die vorgeschlagene Erhöhung der Quote von derzeit 5 ausgewachsenen männlichen Spitzmaulnashörnern auf höchstens 0,5 % der Gesamtpopulation des Landes scheint vernünftig, wenn damit eine jährliche Veröffentlichung bestimmter Quoten (absolute Zahl der Exemplare) durch Südafrika einhergeht.

(+) 

49.

Auswirkungen der Übertragung einer Art nach Anhang I

 

 

 

 

49.1

Bericht des Sekretariats
CoP18 Doc. 49.1

Sek.

Zustimmung zu den Änderungen der Resolution Conf. 12.3, um klarzustellen, dass nach der höheren Einstufung einer Art die Regeln gelten, die zum Zeitpunkt des Handels gültig sind (nicht zum Zeitpunkt der Gewinnung), und der Resolution Conf. 13.6. Weitere Analyse des Vorschlags zur Aufnahme eines neuen Absatzes 11 in die Resolution Conf. 12.3 und des Beschlussentwurfs zur Beauftragung des Ständigen Ausschusses, den Bedarf von Leitlinien während des Übergangszeitraums, einschließlich des Zeitraums zwischen dem Beschluss zur Aufnahme in die Liste und dem Inkrafttreten, sowie spezifische Bedingungen für mit Anmerkungen versehenen Pflanzen einschließlich Holzarten zu prüfen.

(+)

 

49.2

Handel mit Exemplaren, die vor der Aufnahme in Anhang I stehen
 CoP18 Doc. 49.2

CI, NG, SN

In die vorgeschlagenen Änderungen in Dokument 49.1 einarbeiten.

(+)

50.

Änderungen der Resolution Conf. 10.13 (Rev. CoP15) über die Durchführung des Übereinkommens über Holzarten
CoP18 Doc. 50

SC

Zustimmung, aber vorschlagen, einen Verweis aufzunehmen, dass Nichtabträglichkeitsprüfungen auf geeigneten Umrechnungsfaktoren basieren müssen, sowie weitere geringfügige Änderungen einzufügen.

(+)

51.

Lager und Depots 
CoP18 Doc. 51

SC

Zustimmung zur Fortsetzung der Arbeiten zwischen den Tagungen mit einem klarer definierten Mandat, mit Ausnahme der Verwaltung von Lagerbeständen.

+

52.

Einbringung aus dem Meer 
CoP18 Doc. 52

SC

Zustimmung zum erneuerten Mandat des Sekretariats zur Überwachung der Umsetzung der Resolution Conf. 14.6 und Berichterstattung über die BBNJ-Verhandlungen; Prüfung der Informationen durch den Ständigen Ausschuss.

+

53.

Zweckcodes auf CITES-Genehmigungen und -Bescheinigungen
CoP18 Doc. 53

SC

Vorläufige Zustimmung zu den Änderungsentwürfen für den Beschluss 14.54 und die Resolution Conf. 12.3 (Rev. CoP17) über Genehmigungen und Bescheinigungen; unter Berücksichtigung der noch ausstehenden Kommentare des Sekretariats erneut überprüfen. Die Notwendigkeit einer neuen zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe hinterfragen.

(+)

54.

Identifizierung von Exemplaren im Handel

 

 

 

 

54.1

Identifizierungs-Handbuch 
CoP18 Doc. 54.1

AC, PC, Sek.

Zustimmung.

Gemeinsam mit Dokument 21.1 prüfen.

+

 

54.2

Identifizierung von CITES-gelisteten Baumarten 
CoP18 Doc. 54.2

PC

Zustimmung zu den neuen Beschlüssen und Streichung früherer Beschlüsse.

 +

 

54.3

Identifizierung von Exemplaren von Störartigen im Handel
CoP18 Doc. 54.3

Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse. Prüfen, ob ein EU-Mitgliedstaat sich an der Finanzierung der längst überfälligen Studie beteiligen kann.

+

55.

Durchführung von CITES beim Handel mit Arten von Arzneipflanzen

 

 Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

Ausnahmeregelungen und Sonderbestimmungen für den Handel

 

 

 

56.

Vereinfachtes Verfahren für Genehmigungen und Bescheinigungen 
CoP18 Doc. 56

SC

Allgemeine Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution 11.15 (Rev. CoP12), Resolution 12.3 (Rev. CoP17) und den an das Sekretariat gerichteten Beschlussentwürfen; die Anmerkungen des Sekretariats berücksichtigen und die Notwendigkeit weiterer Änderungen prüfen.

(+)

57.

Durchführung des Übereinkommens in Bezug auf in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und Exemplare aus Ranching-Betrieben
CoP18 Doc. 57

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen wie vom Ständigen Ausschuss vorgeschlagen und vom Sekretariat geändert.

+

58.

Umsetzung der Resolution Conf. 17.7 über die Überprüfung des Handels mit Tieren, die als in Gefangenschaft gezüchtet gemeldet wurden
CoP18 Doc. 58

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen wie vom Ständigen Ausschuss vorgeschlagen und vom Sekretariat befürwortet.

Gemeinsam mit den Dokumenten zum Haushalt prüfen.

+

59.

Bestimmung des Begriffs „künstlich vermehrt“

 

 

 

59.1

Leitlinien zum Begriff „künstlich vermehrt“
CoP18 Doc. 59.1

PC

Zustimmung zum Beschlussentwurf. Offen für die vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen. Vorschlagen, dass die Veröffentlichung von Leitlinien erst nach ihrer Überprüfung durch den Pflanzenausschuss erfolgen sollte.

(+)

 

59.2

Herkunftscodes für Pflanzenexemplare im Handel
CoP18 Doc. 59.2

SC

Zustimmung zur Einführung des Herkunftscodes Y mittels Änderungen der Resolution Conf. 11.11 (Rev. CoP17) und der Resolution Conf. 12.3 (Rev. CoP17) sowie zu den Beschlussentwürfen. Die zusätzlichen Änderungen, die vom Sekretariat vorgeschlagen werden, erfordern dennoch eine eingehendere Prüfung, um den ursprünglichen Vorschlag des Ständigen Ausschusses (insbesondere in Bezug auf Adlerholz und die Notwendigkeit von Nichtabträglichkeitsprüfungen) nicht zu untergraben.

(+)

Artspezifische Fragen

60.

Illegaler Handel mit Geparden 
(Acinonyx jubatus)
CoP18 Doc. 60

Sek.

Zustimmung zum Beschlussentwurf, mit dem das Sekretariat aufgefordert wird, die endgültige Fassung des CITES-Ressourcenkits für den Gepardenhandel vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 17.124 bis 17.130.

+

61.

Störartige (Acipenseriformes spp.)

 Sek.

Zustimmung zur Verlängerung des Mandats des Ständigen Ausschusses, die Kennzeichnung von Kaviar zu behandeln. Prüfen, ob klarere Leitlinien zum Fokus und Umfang notwendig sind, um Fortschritte zu erzielen.

(+)

62.

Beschlussentwürfe zur Erhaltung von Amphibien (Amphibia)

 CR

Zahlreiche an die Vertragsparteien, Ausschüsse und das Sekretariat gerichtete Beschlussentwürfe, die ohne eine unterstützende Stellungnahme oder vorherige Prüfung durch den Tier- und den Pflanzenausschuss vorgeschlagen wurden. Die erforderlichen Informationen sind nicht spezifisch für Amphibien, sondern würden auf alle CITES-gelisteten Taxa zutreffen. Ein gezielterer Vorschlag mit konkreten Maßnahmen könnte positiv bewertet werden.

0

63.

Aale (Anguilla spp.)
CoP18 Doc. 63

AC, SC, Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen.

+

64.

Edelkorallen (Ordnung Antipatharia und Familie Coralliidae)

 SC

Zustimmung zum Beschlussentwurf über die Beauftragung des Tierausschusses und des Pflanzenausschusses, die Erhebung zu Edelkorallen und die FAO-Studie zu analysieren und Schlussfolgerungen aus ihnen zu ziehen.

 +

65.

Umsetzung der Resolution Conf. 16.10 über die Durchführung des Übereinkommens über Adlerholz produzierende Gattungen (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) CoP18 Doc. 65

PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe über Adlerholz produzierende Gattungen und zur Streichung früherer Beschlüsse.

 +

66.

Handel mit Boswellia spp. (Burseraceae)
CoP18 Doc. 66

LK, US

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen.

+

67.

Napoleon-Lippfisch (Cheilinus undulatus) 
CoP18 Doc. 67

SC

Zustimmung zum Beschlussentwurf über die Bereitstellung von Unterstützung für die wichtigsten Ausfuhr- und Einfuhrländer bei der Bewältigung der verbleibenden Herausforderungen für die Durchführung.

+ 

68.

Haie und Rochen (Elasmobranchii spp.)

 

 

68.1

Bericht des Tierausschusses

 AC

Den Bericht zur Kenntnis nehmen.

 

 

68.2

Bericht des Sekretariats

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

69.

Elefanten (Elephantidae spp.)

 

 

 

69.1

Umsetzung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) zum Elefantenhandel

Sek./SC

Lager und Depots: Zustimmung zum Beschluss, dass der Ständige Ausschuss die vom Sekretariat ausgearbeiteten Leitlinien überprüft.

+

Asiatische Elefanten: zur Zustimmung zur Verlängerung der Beschlüsse bereit; für deren Wirksamkeit ist jedoch eine größere Unterstützung durch die Arealstaaten erforderlich.

(+)

Verfahren für nationale Elfenbein-Aktionspläne (National Ivory Action Plans Process, NIAP): Zustimmung zu den vorgeschlagenen Überarbeitungen der Resolution Conf. 10.10, Absatz 26 Buchstabe g und Anhang III (Leitlinien für NIAP-Verfahren) und der Resolution Conf. 14.3 über die Einhaltung von CITES (→ Dokument 24);
den Antrag des Sekretariats für die Schaffung eines neuen Postens (→ Haushalt) prüfen.

+

ETIS-Überprüfung: Zustimmung zur Leistungsbeschreibung wie in der SC70 vereinbart.

+

Finanzielle und operative Nachhaltigkeit im Rahmen von ETIS und MIKE: Zustimmung zum Beschlussentwurf, wonach das Sekretariat Vorschläge erarbeiten soll (Kosten: 30 000 USD), die der Ständige Ausschuss überprüft.

+

Inländische Märkte für Elfenbein: Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung der Resolution Conf. 10.10 gemäß Dokument 31.

+

 

69.2

Bericht über die Überwachung des widerrechtlichen Tötens von Elefanten (MIKE) CoP18 Doc. 69.2

Sek.

Kenntnisnahme des Berichts.

 

69.3

Bericht über das Informationssystem für den Handel mit Elefanten (ETIS) CoP18 Doc. 69.3

Sek.

Kenntnisnahme des Berichts; Auswirkungen auf das NIAP-Verfahren prüfen (bestimmte, über ETIS ermittelte Länder, die derzeit nicht vom NIAP-Verfahren abgedeckt sind).

 

69.4

Elfenbeinbestände: vorgeschlagene Überarbeitung der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über den Elefantenhandel
CoP18 Doc. 69.4

BF, TD, CI, GA, JO, KE, LR, NE, NG, SD, SY

Bedeutung der Fertigstellung der Leitlinien anerkennen, aber die Durchführbarkeit und Eignung einer diesbezüglichen Arbeitsgruppe während der Tagung hinterfragen. Alternative Vorschläge des Sekretariats prüfen.

(–)

 

69.5

Umsetzung von Aspekten der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über die Schließung der inländischen Elfenbeinmärkte

BF, CI, ET, GA, KE, LR, NE, NG, SY

Schlussfolgerungen über den EU-Markt für Elfenbein (Absatz 28) bestreiten; laufende Bemühungen der EU hervorheben.
Ablehnung der vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 10.10 und der dazugehörigen Beschlussentwürfe, da diese unverhältnismäßig und teilweise unklar sind.

 –

70.

Echte Karettschildkröte (Eretmochelys imbricata) und andere Meeresschildkröten (Cheloniidae und Dermochelyidae)

 Sek.

Zustimmung zur Fortführung der Arbeiten durch vom Sekretariat vorgeschlagene Beschlussentwürfe und zur Einrichtung einer zwischen den Sitzungen tagenden Arbeitsgruppe für Meeresschildkröten.

+

71.

Asiatische Großkatzen (Felidae spp.)

 

 

 

71.1

Bericht des Ständigen Ausschusses

 SC

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

71.2

Beschlussentwürfe zu asiatischen Großkatzen CoP18 Doc. 71.2

IN

Allgemeine Zustimmung zu den Bemühungen um Überwachung und bessere Steuerung des Handels mit asiatischen Großkatzen. Zur Vermeidung von Überschneidungen oder Unstimmigkeiten muss das Dokument jedoch geprüft werden, sobald der Ständige Ausschuss den Bericht vorgelegt hat.

Vor der Annahme müsste der vorgeschlagene Beschlussentwurf noch wesentlich gründlicher analysiert und geändert werden. Der Zusammenhang mit der Resolution Conf. 12.5 (Rev. 17) sollte auch geprüft werden.

0 

72.

Seepferdchen (Hippocampus spp.) in der CITES-Liste – ein Fahrplan zum Erfolg

MV, MC, LK, US

Zustimmung zu den Beschlüssen zur Einleitung von Diskussionen im Tierausschuss und Ständigen Ausschuss über die Bewirtschaftung und die nachhaltige Nutzung der Seepferdchenbestände.

+

73.

Menschenaffen (Hominidae spp.)
CoP18 Doc. 73

SC, Sek.

Zustimmung zu den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 13.4 (Rev. CoP16) über die Erhaltung von Menschenaffen und den Handel mit ihnen sowie zur Streichung der Beschlüsse 17.232 und 17.233. Der Vorschlag basiert auf dem Bericht über den Erhaltungszustand der Menschenaffen und die relativen Auswirkungen des illegalen Handels und anderer Belastungen für ihren Erhaltungszustand, der in Zusammenarbeit zwischen dem Sekretariat, der IUCN, dem GRASP und anderen Partnern vorbereitet und vom Tierausschuss in seiner 30. Sitzung und dem Ständigen Ausschuss in seiner 70. Sitzung geprüft wurde. Einige redaktionelle Änderungen könnten wünschenswert sein.

+ 

74.

Palisanderholzarten [Leguminosae (Fabaceae)] 
CoP18 Doc. 74

PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe.

+

75.

Schuppentiere (Manis spp.)
CoP18 Doc. 75

Sek., Einarbeitung des SC-Vorschlags

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen wie vom Ständigen Ausschuss (SC69) empfohlen, mit den vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen, sowie zur Streichung der Beschlüsse 17.239 und 17.240.

+

76.

Afrikanischer Löwe (Panthera leo)

 

 

 

76.1

Bericht des Sekretariats

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

 

76.2

Erhaltung von und Handel mit afrikanischen Löwen

NG, TG

Allgemeine Zustimmung zu weiteren Maßnahmen zur Kontrolle des internationalen Handels mit Teilen und Erzeugnissen von Löwen, wobei jedoch einige Elemente des Resolutionsentwurfs möglicherweise grundlegend umformuliert werden müssten. Das Dokument muss zusammen mit den Dokumenten 76.1 und 96 (beide noch nicht verfügbar) behandelt werden.

0

77.

Jaguar (Panthera onca)

 

77.1

Handel mit Jaguaren

CR, MX 

Allgemeine Zustimmung zu den Beschlussentwürfen für eine Studie über den illegalen Handel mit Jaguaren; eine Bearbeitung könnte angebracht sein und einige Elemente aus Dokument 77.2 könnten hinzugefügt werden.

(+)

 

77.2

Illegaler Handel mit Jaguaren CoP18 Doc. 77.2

PE

Allgemeine Zustimmung zum verbesserten Schutz von Jaguaren. Für einige der vorgeschlagenen Elemente wären jedoch Beschlüsse besser geeignet als eine Resolution. Es sollte geprüft werden, ob der Vorschlag oder seine Teile mit dem Vorschlag von Costa Rica (77.1) zu einem Paket von Beschlüssen zusammengefasst werden sollten.

0

78.

Illegaler Handel mit Tibetantilopen 
(Pantholops hodgsonii)
CoP18 Doc. 78

SC

Zustimmung zum Empfehlungsentwurf und zum Vorschlag des Sekretariats zur Änderung von Absatz 2 Buchstabe b der Resolution Conf. 11.8 (Rev. CoP17).

+

79.

Handel mit Singvögeln und ihre Erhaltung (Passeriformes)

US, LK

Allgemeine Zustimmung zum Vorschlag über die Prüfung der Auswirkungen des Handels mit Singvögeln auf deren Erhaltung durch den Tierausschuss. Möglicherweise Fokus verbessern und Geltungsbereich präzisieren.

+

80.

Afrikanisches Stinkholz (Prunus africana) CoP18 Doc. 80

PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe. Je nach den Ergebnissen des im März 2019 stattfindenden Regionaltreffens für Afrika im Rahmen des CITES-Programms für Baumarten könnten weitere Überarbeitungen der Beschlussentwürfe erforderlich sein.

(+)

81.

Afrikanische Graupapageien 
(Psittacus erithacus)

ZA

Offen für die Verlängerung der Frist für die Registrierung von Zuchtunternehmen. Vor der Zustimmung zur Hinzufügung des neuen Buchstabens f zum Beschluss 17.256 sind jedoch weitere Informationen über die mögliche Bestandsauffüllung von Psittacus erithacus erforderlich. Vor der Annahme dürften Änderungen am Text erforderlich sein.

(+)

82.

Banggai-Kardinalbarsch 
(Pterapogon kauderni)

AC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen; die EU ist bereit, Indonesien bei der Durchführung des Beschlusses 18.AA zu unterstützen.

+

83.

Nashörner (Rhinocerotidae spp.)

 

 

 

 

83.1

Bericht des Ständigen Ausschusses und des Sekretariats

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

83.2

Änderungen der Resolution Conf. 9.14 (Rev. CoP17) über die Erhaltung von und den Handel mit afrikanischen und asiatischen Nashörnern und dazugehöriger Beschlüsse.

KE 

Vorgeschlagene Änderungen der Resolution betreffend die a) Schließung inländischer Märkte, b) die Einbeziehung von Nashorn-Horn in privatem Besitz in die Registrierung von Lagerbeständen und die Vernichtung von Lagerbeständen sowie c) regelmäßige Berichterstattung an den Ständigen Ausschuss durch die Vertragsparteien. Weitere Prüfung der Vorteile für die Erhaltung ist notwendig und die vorgeschlagenen Änderungen und Beschlussentwürfe müssen vollständig analysiert werden, sobald Dokument 83.1 verfügbar ist.

(0)

84.

Schildhornvögel/Schildschnäbel (Rhinoplax vigil) CoP18 Doc. 84

SC

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen in Anhang 1, einschließlich der vom Sekretariat vorgeschlagenen Änderungen, und zur Streichung der Beschlüsse 17.264, 17.265 und 17.266.

+ 

85.

Riesen-Fechterschnecke (Strombus gigas)

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

86.

Saiga-Antilope (Saiga spp.)
CoP18 Doc. 86

SC

Zustimmung zum Dokument, das auf den Ergebnissen der Diskussionen im Ständigen Ausschuss beruht und an die Arealstaaten der Saiga-Antilope gerichtet ist, um die Bewirtschaftung der Bestände an Teilen und Erzeugnissen der Art und die Kapazitäten dieser Staaten zur Bekämpfung des illegalen Handels zu verbessern und um die Bemühungen zur In-situ- und Ex-situ-Erhaltung zu verstärken; Zustimmung zum Vorschlag des Sekretariats, den Tierausschuss in die Umsetzung eines Beschlusses einzubeziehen. Die Beschlüsse müssten gegebenenfalls abhängig von der Entscheidung über die höhere Einstufung der gesamten Gattung Saiga spp. durch Aufnahme in Anhang I geändert werden.

Prüfen, ob einige Elemente der Beschlüsse 17.268, 17.269 und 17.270 beibehalten werden sollten.

+

87.

Erhaltung des Titicaca-Riesenfroschs (Telmatobius culeus)

 

 Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

88.

Landschildkröten und (Süß-)Wasserschildkröten (Testudines spp.)
CoP18 Doc. 88

SC, Sek.

Allgemeine Zustimmung zum Entwurf einer überarbeiteten Fassung der Resolution Conf. 11.9 über die Erhaltung von und den Handel mit Landschildkröten und (Süß-)Wasserschildkröten und zu den vom Sekretariat vorgeschlagenen Beschlussentwürfen; prüfen, ob zukünftige Arbeiten auf die praktischen Bedürfnisse ausgerichtet werden sollen.

(+) 

89.

Totoaba (Totoaba macdonaldi) CoP18 Doc. 89

Sek.

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen über die weitere Sammlung von Informationen von den Vertragsparteien; Sensibilisierungs- und Durchsetzungsmaßnahmen; vom Sekretariat durchzuführende Studie über Vaquita und Totoaba (der Ständige Ausschuss hat dem Entwurf zugestimmt).

+

90.

Schwarzmeer-Tümmler (Tursiops truncatus ponticus)
CoP18 Doc. 90

AC

Zustimmung zum Beschlussentwurf über die Zusammenarbeit des Sekretariats mit dem ACCOBAMS.

+

91.

Erhaltung der Vikunja (Vicugna vicugna) und Handel mit ihren Fasern und Produkten

 AR

Allgemeine Zustimmung zum Resolutionsentwurf über die Erhaltung von Vikunja und den Handel mit ihren Fasern und Produkten; das Dokument wurde gemäß dem Übereinkommen über die Erhaltung der Vikunja und die Bewirtschaftung der Bestände ausgearbeitet. Weitere Diskussion über das Format und die Formulierung des Textes erforderlich. Gemeinsam mit Nr. 53 prüfen.

(+)

92.

In Anhang I aufgeführte Arten
CoP18 Doc. 92

Sek., AC, PC

Zustimmung zur Streichung der Beschlüsse 17.22 bis 17.25. Zustimmung zur Annahme.

+

93.

Neotropische Baumarten
CoP18 Doc. 93

PC

Zustimmung zur Annahme der Beschlussentwürfe.

 +

94.

Erhaltung von und Handel mit Meeres-Zierfischen CoP18 Doc. 94

CH, US, EU

Zustimmung zu den Beschlussentwürfen (gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU).

+

95.

Leitfäden, Maßnahmen und Instrumente zur Verstärkung der Kapazitäten der Vertragsparteien zur Regulierung des Handels mit Buschfleisch

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

96.

Afrikanische Initiative für Raubtiere

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

97.

Handel mit Geiern und ihre Erhaltung in Westafrika
CoP18 Doc. 97

BF, NE, SN

Zustimmung zu den Beschlüssen zur Förderung von Synergien mit dem Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden Tierarten (CMS). Die Bekämpfung von illegaler Vergiftung und des auf Aberglauben basierenden Handels ist wesentlich und es gibt einen starken Zusammenhang zwischen der Elefanten- und Nashornwilderei und der Vergiftung von Geiern. Eine der in diesem Dokument behandelten Arten, der Schmutzgeier, brütet regelmäßig in der EU und überwintert in Afrika.

 +

Beibehaltung der Anhänge

 

 

98.

Vorbehalte bezüglich der Änderungen der Anhänge I und II CoP18 Doc. 98

Sek.

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen der Resolution Conf. 4.25 über Vorbehalte, Frist von 90 Tagen für Vorbehalte betreffend die Aufnahme in Anhang I und II bestätigen und präzisieren, wann die Rücknahme eines Vorbehalts wirksam wird.

+

99.

Standard-Nomenklatur
CoP18 Doc. 99

AC, PC, Sek.

Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen des Anhangs der Resolution Conf. 12.11 und der dazugehörigen Beschlussentwürfe.

+

 

Anhang 5: Vorschlag für neue CITES-Standard-Nomenklaturreferenzen für Vögel (Klasse Aves)
CoP18 Doc. 99 A5

Kenntnisnahme des Berichts des Beraters über Standard-Nomenklaturreferenzen für Vögel.

 

Anhang 6: Vorgeschlagene Änderungen in der veröffentlichten Literatur zur Nomenklatur von CITES-gelisteten Tierarten, für die der Tierausschuss zum Zeitpunkt der Einreichung des Dokuments für die CoP18 noch keine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung für die Zwecke von CITES abgegeben hat
CoP18 Doc. 99 A6

100.

Aufnahme von Arten in Anhang III

 

Dokument war am 1. März noch nicht verfügbar.

 

101.

Anmerkungen 
CoP18 Doc. 101

SC

Zustimmung zur vorgeschlagenen Änderung der Resolution Conf. 11.21 (Rev. CoP17), zur Überarbeitung des Absatzes 7 des Abschnitts über die Auslegung der CITES-Anhänge und zu den in Anhang 4 enthaltenen Beschlussentwürfen. Zustimmung zu den vorgeschlagenen Änderungen des Beschlusses 16.162 (Rev. CoP17), aber je nach Ergebnissen zur Anmerkung #15 offen für mögliche Änderungen.

+

102.

Anmerkungen zu Orchideen in Anhang II CoP18 Doc. 102

SC

Zustimmung zum Entwurf der Definition des Begriffs „Kosmetik“ und Annahme der vorgeschlagenen Beschlüsse.

+

103.

Leitlinien für die Veröffentlichung der Anhänge
CoP18 Doc. 103

CA

Die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Leitlinien für Anmerkungen prüfen, auch mit Blick auf die noch ausstehenden Kommentare des Sekretariats.

0

104.

Überprüfung der Resolution Conf. 10.9 über die Berücksichtigung von Vorschlägen zur Übertragung der Populationen des Afrikanischen Elefanten von Anhang I nach Anhang II 
CoP18 Doc. 104

SC

Zustimmung zur vorgeschlagenen Aufhebung der Resolution und zur Streichung dazugehöriger Beschlüsse.

+

Vorschläge zur Änderung der Anhänge

105.

Änderungsvorschläge zu den Anhängen I und II

 

Vorschläge für die Aufnahme in die Listen werden in Teil 2 dieses Dokuments behandelt.

Beendigung der Tagung

106.

Festlegung von Zeit und Ort der nächsten ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien (kein Dokument)

 Kein Dokument

107.

Schlussbemerkungen (Beobachter, Vertragsparteien, CITES-Generalsekretär, Regierung des Gastgeberlandes) (kein Dokument)

 Kein Dokument



2.Vorschläge für Listungsänderungen

Nr.

Taxon/Einzelheiten

Vorschlag

Antragsteller

Bemerkungen

Standpunkt

1

Capra falconeri heptneri
((Heptners-)Markhor)
(Population von Tadschikistan)

I – II

Übertragung der tadschikischen Population von Anhang I nach Anhang II

Tadschikistan

Die Population scheint größer zu werden und mit dem Jagdmanagement gemäß den CITES-Bestimmungen für Arten in Anhang I wurden Einnahmen erzielt, die zurück in die lokalen Gemeinschaften und die Bestandserhaltung fließen. Der Vorschlag enthält jedoch keine stichhaltigen Belege dafür, dass die Vorsichtsmaßnahmen in Anhang 4 der Resolution Conf. 9.24 eingehalten werden; eine Herabstufung würde zu einem Anstieg des Handelsvolumens führen, ohne zu gewährleisten, dass die Einnahmen in die Bestandserhaltung zurückfließen. Die IUCN hat empfohlen, das derzeitige Jagdmanagement fortzusetzen und zu stärken.

–

2

Saiga tatarica
(Saiga-Antilope)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Mongolei,
Vereinigte Staaten von Amerika

Weitere Analyse und Klärung der taxonomischen Fragen notwendig, u. a. ob eine Nomenklatur, die von der durch die Konferenz der CITES-Vertragsparteien angenommenen Standard-Nomenklatur abweicht, in den Vorschlägen für die Aufnahme in die Listen verwendet werden kann (siehe Resolution 9.24 Anhang 6 Abschnitt C Nummer 1.4). Im Vorschlag werden alle neu klassifizierten Arten der Saiga-Antilopen im Einklang mit der Roten Liste der IUCN als eine Art angesehen. Bei der derzeit gültigen taxonomischen CITES-Referenz werden die mongolischen Populationen jedoch als S. borealis abgegrenzt. Daher scheint die mongolische Population S. borealis nicht von dem Vorschlag erfasst zu werden. In einem solchen Fall sollte der Vorschlag abgelehnt werden, um mögliche negative Auswirkungen der Aufnahme von S. tatarica in Anhang I auf die Population von S. borealis. zu verhindern.

Wenn durch eine Klarstellung der Nomenklatur die gesamte Gattung auf der CoP18 in die Liste aufgenommen werden kann, sollte die EU in Erwägung ziehen, einen solchen Vorschlag oder einen geänderten Vorschlag zu unterstützen, mit dem die mongolische Population/S. borealis in Anhang I aufgenommen wird.

(–)

3

Vicugna vicugna
(Vikunja)
(Population der Provinz Salta)

I – II

Übertragung der Population der Provinz Salta (Argentinien) von Anhang I nach Anhang II mit Anmerkung 1

Argentinien

Seit 2006 ist die Population signifikant gewachsen, Bestandkontrollen scheinen zufriedenstellend zu sein und 41 % (14 000 km²) des Lebensraums sind geschützt. Die einzige Form der geplanten Nutzung ist die Scherung frei lebender Exemplare.

Gemeinsam mit Dokument 91 zu prüfen.

+

4

Vicugna vicugna
(Vikunja)
(Population von Chile)

Änderung des Namens der Population von Chile von „Population der Region Primera“ in „Populationen der Region Tarapacá und der Region Arica und Parinacota“

Chile

Zustimmung. Der Vorschlag enthält keine wesentliche Änderung der Liste; es wird nur eine geografische Bezeichnung angepasst.

+

5

Giraffa camelopardalis
(Giraffe)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Kenia, Mali, Niger, Senegal, Tschad und Zentralafrikanische Republik

Weitere Belege sind erforderlich, um zu zeigen, dass der internationale Handel wesentlich zum Rückgang der Populationen beiträgt und dass die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II erfüllt sind. Das bevorzugte weitere Vorgehen besteht in der Annahme einer Reihe von Beschlüssen zur Durchführung einer externen Studie und zwecks Prüfung durch den Tierausschuss und den Ständigen Ausschuss.

0

6

Aonyx cinereus
(Zwergotter)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Indien, Nepal und Philippinen

Weitere Bestätigung ist erforderlich, ob die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt sind. Laut der IUCN trägt der Heimtierhandel im Internet zum jüngsten raschen Rückgang der Art bei.

0

7

Lutrogale perspicillata
(Indischer Fischotter)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Bangladesch, Indien und Nepal

Es muss bestätigt werden, ob die Art die biologischen Kriterien für die Aufnahme in Anhang I erfüllt. Das Ausmaß des legalen internationalen Handels ist gering, die höhere Einstufung könnte jedoch zum Schutz der Art beitragen, da das Volumen des illegalen Handels erheblich ist.

(+)

8

Ceratotherium simum simum
(Südliches Breitmaulnashorn)
(Population von Eswatini)

Streichung der bestehenden Anmerkung zur Population von Eswatini

Eswatini

Ablehnung. Die Population erfüllt weiterhin die Kriterien von Anhang II, aber die vorgeschlagene Streichung der Anmerkung würde nicht den Vorsichtskriterien gemäß Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a des Anhangs 4 der Resolution Conf. 9.24 entsprechen. Die Wiederaufnahme des Handels mit Nashorn-Horn würde angesichts des hohen Ausmaßes an Wilderei und illegalem Handel zu diesem Zeitpunkt ein falsches Zeichen setzen. Sie würde außerdem die Maßnahmen vieler Vertragsparteien zur Verringerung der Nachfrage nach dieser Art untergraben.

–

9

Ceratotherium simum simum
(Südliches Breitmaulnashorn)
(Population von Namibia)

I – II

Übertragung der Population Ceratotherium simum simum von Namibia von Anhang I nach Anhang II mit folgender Anmerkung:

„Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels

a.mit lebenden Tieren, die an geeignete und annehmbare Bestimmungsorte verbracht werden, und

b.mit Jagdtrophäen.

Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.“

Namibia

Die Population von Namibia befindet sich in gutem Zustand; sie scheint nicht länger die Kriterien für Anhang I zu erfüllen und die Voraussetzungen für eine Abstufung in Anhang II gemäß den Vorsichtsmaßnahmen sind offensichtlich gegeben; die Anmerkung scheint sehr begrenzt und deckungsgleich mit derjenigen für Südafrika und Eswatini zu sein. Die erfolgreiche Erhaltung der Art in Namibia muss anerkannt werden.

Potenzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Vorschlag sollten eingehender geprüft werden.

(+)

10

Loxodonta
africana (Afrikanischer Elefant)

I – II

Übertragung der sambischen Population von Anhang I nach Anhang II unter Berücksichtigung

1.    des Handels mit eingetragenem Rohelfenbein (Stoßzähne und Teile) zu kommerziellen Zwecken nur mit im Rahmen von CITES zugelassenen Handelspartnern, die es nicht wieder ausführen;

2.des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken;

3.des Handels mit Häuten und Lederwaren.

4.Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs I zu betrachten und der Handel mit ihnen ist entsprechend zu regeln.

Sambia

Die von Sambia vorgeschlagene Anmerkung würde den internationalen Elfenbeinhandel wieder öffnen und kann in der vorliegenden Form nicht unterstützt werden.

–

11

Loxodonta
africana
(Afrikanischer Elefant)

(Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe)

Änderung der Anmerkung #2

Änderung der Anmerkung #2:

„Ausschließlich zur Genehmigung:

[...]

g)    des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen:

I.nur aus registrierten staatseigenen Lagerbeständen mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft);

II.nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht wieder ausgeführt wird und sämtliche Bestimmungen der Resolution Conf. 10.10 (Rev. CoP17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden;

III.erst nach Überprüfung der voraussichtlichen Einfuhrländer und der registrierten staatseigenen Lagerbestände durch das Sekretariat;

IV.    Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia) und 30 000 kg (Südafrika);

V.    unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung CoP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g Ziffer iv in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden;

VI.der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; und

VII.    die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g Ziffer v können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und

h)    der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung CoP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g Ziffern i, ii, iii, vi und vii endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang II aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Beschlüssen 16.55 und 14.78 (Rev. CoP16) behandelt.

[…]”

Botsuana, Namibia und Simbabwe

Die beantragte Änderung würde zur Öffnung des internationalen Elfenbeinhandels führen und entspricht daher nicht den Vorsichtsmaßnahmen gemäß Anhang 4 der Resolution Conf. 9.24 und ist verfrüht.

–

12

Loxodonta
africana
(Afrikanischer Elefant)

(Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe)

II – I

Übertragung der Populationen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe von Anhang II nach Anhang I

Arabische Republik Syrien, Burkina Faso, Côte d’Ivoire, Gabun, Kenia, Liberia, Niger, Nigeria, Sudan und Togo

Diese vier Populationen erfüllen nicht die Kriterien für Anhang I und die betreffenden Arealstaaten stimmen der höheren Einstufung nicht zu.

–

13

Mammuthus primigenius
(Wollhaarmammut)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Israel

Der Zweck von CITES ist es, Arten vor der übermäßigen Nutzung und dem Aussterben zu schützen. Verwechslungsgefahr scheint keine ausreichende Begründung für die Aufnahme des Mammuts in die Liste zu sein. Nachweise der Verwechslung oder Verschleierung in großem Maßstab wurden nicht erbracht; Elefanten- und Mammutelfenbein weisen einmalige Merkmale auf, die auch von Laien leicht zu unterscheiden sind. Die Aufnahme in Anhang II stünde nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Risikos (möglicherweise würden viele Genehmigungen ohne oder nur mit begrenztem Nutzen für die Erhaltung generiert).

–

14

Leporillus conditor
(Große Häschenratte)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Australien

Übertragung nach Anhang II wird vom CITES-Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor.

+

15

Pseudomys fieldi praeconis
(Shark-Bay-Falschmaus)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Australien

Übertragung nach Anhang II wird vom CITES-Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor.

+

16

Xeromys myoides
(Falsche Schwimmratte)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Australien

Übertragung nach Anhang II wird vom CITES-Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor.

+

17

Zyzomys pedunculatus
(Australische Dickschwanzratte)

I – II

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Australien

Übertragung nach Anhang II wird vom CITES-Tierausschuss empfohlen. Die Art kommt im internationalen Handel nicht vor.

+

18

Syrmaticus reevesii

(Königsfasan)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

CN

Nur die Population von China erfüllt die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II. Bereitschaft zur Zustimmung zu einem weniger weit gefassten Vorschlag, der die Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit dem Handel mit Exemplaren eingeführter Populationen wahrt. Dies kann erreicht werden, indem die Aufnahme in Anhang II auf die chinesische Population beschränkt wird oder indem China die Art in Anhang III aufnimmt.

(0)

19

Balearica pavonina
(Kronenkranich)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Burkina Faso, Côte d’Ivoire und Senegal

Unklar, ob die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllt sind und ob eine höhere Einstufung zur Bekämpfung des illegalen Handels beitragen würde. Analyse der potenziellen Auswirkungen auf den Handel mit Balearica regulorum (Anhang II), der stärker gefährdeten Art (Rote Liste der IUCN), erforderlich. – Gegen zwei Arealstaaten wurde eine Handelsaussetzung im Rahmen des Verfahrens zur Überprüfung des signifikanten Handels (Review of Significant Trade, RST) verhängt. Die anderen Arealstaaten wurden aus dem Verfahren genommen, da in ihrem Fall keine Bedenken bestehen. Der Tierausschuss wurde nicht gemäß Artikel 6 Nummer 10 der Resolution Conf. 9.24 konsultiert, wonach Vorschläge zur Übertragung von Arten von Anhang II nach Anhang I einer RST unterzogen werden müssen. Es wäre besser, die Ergebnisse der RST abzuwarten, bevor eine höhere Einstufung vorgenommen wird.

0

20

Dasyornis broadbenti litoralis
(Rotkopf-Borstenvogel)

Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Australien

Der Vorschlag ergibt sich aus der regelmäßigen CITES-Überprüfung und betrifft eine nicht im Handel befindliche Art (gilt als ausgestorben; im Jahr 1906 das letzte Mal beobachtet).

+

21

Dasyornis longirostris
(Tüpfelborstenvogel)

I – II
Übertragung von Anhang I nach Anhang II

Australien

Der Vorschlag ergibt sich aus der regelmäßigen CITES-Überprüfung und betrifft eine nicht im Handel befindliche Art.

+

22

Crocodylus acutus
(Spitzkrokodil)
(Population von Mexiko)

I – II

Übertragung der mexikanischen Population von Anhang I nach Anhang II

Mexiko

Zustimmung zur Übertragung von Anhang I nach Anhang II, wenn Mexiko eine 0-Quote für Exemplare aus freier Wildbahn festlegt (Herkunftscode W).

(+)

23

Calotes nigrilabris und Calotes pethiyagodai
(Schönechsen)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Sri Lanka

Die biologischen Kriterien für die Aufnahme in die CITES-Anhänge scheinen erfüllt zu sein, aber es gibt keine ausreichenden Belege dafür, dass die derzeitigen oder erwarteten Handelsvolumen dem Überleben der Art in freier Wildbahn abträglich sind.

Nach der taxonomischen Trennung von Calotes liocephalus und C. pethiyagodai wurde C. liocephalus auf nationaler Ebene als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft; diese Art wird nicht für die Aufnahme in die Liste vorgeschlagen, obwohl sie sogar noch stärker bedroht ist als C. pethivagodai. Da die beiden Arten zuvor als eine Art betrachtet wurden und daher kaum unterschieden werden können, könnte die alleinige Aufnahme von C. pethiyagodai in Anhang I Probleme bei der Erhaltung für C. liocephalus verursachen oder der Handel mit C. pethiyagodai als Handel mit C. liocephalus. fortgeführt werden. Außerdem gibt es im Falle einer Aufnahme in Anhang I Probleme mit der individuellen Kennzeichnung der Exemplare aufgrund ihrer geringen Größe und ihrer Fähigkeit zum Farbwechsel.

0

24

Ceratophora spp.
(Hornagamen)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Sri Lanka

Ablehnung der Aufnahme in Anhang I der Gattung, aber Zustimmung zur Aufnahme von C. erdeleni, C. karu, und C. tennenti in Anhang I und C. stoddartii und C. aspera in Anhang II.

Drei Arten erfüllen die biologischen Kriterien für Anhang I (von fünf Arten der Gattung): C. karu, C. erdeleni und C. tennentii. Anhang II scheint für die beiden anderen Arten C. aspera und C. stoddartii eher angezeigt, da sie häufiger vorkommen, aber mit ihnen auch mehr Handel betrieben wird; außerdem wird darauf hingewiesen, dass Verwechslungsgefahr kein Kriterium für die Aufnahme in Anhang I ist (Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 (Rev. CoP17)).

(+)

25

Cophotis ceylanica und Cophotis dumbara
(Taubagamen)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Sri Lanka

Der Vorschlag scheint die biologischen Kriterien zu erfüllen; sogar eine geringfügige Reduzierung der Anzahl der Exemplare kann erhebliche Auswirkungen auf die übrige Population haben. Dies sind die einzigen zwei Arten dieser Gattung und in Sri Lanka endemische Arten, die auf der nationalen Roten Liste Sri Lankas (2012) als hochgradig gefährdet geführt werden. Weitere Belege für den jüngsten internationalen Handel mit in freier Wildbahn gefangenen Exemplaren sprächen für die Aufnahme in Anhang I, anderenfalls könnte die Aufnahme in Anhang II geeigneter sein.

+

26

Lyriocephalus scutatus
(Lyrakopfagame)

0 – I

Aufnahme in Anhang I

Sri Lanka

Zustimmung zur Aufnahme in Anhang II, da die Kriterien für die Aufnahme in Anhang I nicht erfüllt sind, die Kriterien für die Aufnahme in Anhang II jedoch erfüllt sind.

(–)

27

Goniurosaurus spp.
(Leopardgecko)
(Populationen von China und Vietnam)

0 - II

Aufnahme der Populationen von China und Vietnam in Anhang II

China, Europäische Union, Vietnam

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

Korrektur des Vorschlags für die Aufnahme in die Liste auf der CITES-Website für die CoP18 von „Populationen von China und Vietnam“ in „chinesische und vietnamesische Arten“ im Einklang mit dem Wortlaut des ursprünglich vorgelegten Vorschlags für die Listungsänderung.

+

28

Gekko gecko
(Tokeh)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Indien, Philippinen, Vereinigte Staaten von Amerika

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

29

Gonatodes
daudini
(Union Island-Zwerggecko)

0 - I

Aufnahme in Anhang I

St. Vincent und die Grenadinen

Die Art erfüllt die biologischen Kriterien für die Aufnahme in Anhang I. Kurz nach ihrer Entdeckung wurde von internationalem Handel mit der Art berichtet, der auch weiter stattfindet, obwohl der Fang im natürlichen Lebensraum verboten ist.

+

30

Paroedura androyensis
(Kleiner Madagaskargecko)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union, Madagaskar

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

31

Ctenosaura spp.
(Schwarzleguane)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

El Salvador und Mexiko

Der Vorschlag erfüllt die Kriterien für die Aufnahme in die Liste; mehrere Arten der Gattung könnten in Zukunft für die Aufnahme in Anhang I infrage kommen, wenn der Handel nicht reguliert wird, da entweder die Populationen klein sind, es nur eingeschränkte Verbreitungsgebiete gibt oder ihre Population zurückgeht oder eine Kombination aus diesen drei Kriterien vorliegt und sie aufgrund intrinsischer oder extrinsischer Faktoren stark gefährdet sind.

+

32

Pseudocerastes urarachnoides
(Spinnenschwanzviper)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Iran

Mehr Informationen erforderlich, um nachzuweisen, dass das Handelskriterium erfüllt ist. Die im Vorschlag enthaltenen Informationen über den Umfang des Fangs der Art aus der freien Wildbahn und den internationalen Handel mit dieser Art (mit nur sehr wenigen nachgewiesenen Exemplaren im Handel außerhalb ihrer Arealstaaten) sind beschränkt, und obwohl die Art als „national gefährdet“ eingestuft wird, fehlt es an Daten über die Größe der Population, die Verbreitung oder einen etwaigen Rückgang der Bestände.

0

33

Cuora bourreti
(Bourrets Scharnierschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Vietnam

Zustimmung zur Übertragung nach Anhang I; eine „vom Aussterben bedrohte“ Art, die mindestens Kriterium C Ziffer i in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 erfüllt und mit der intensiv gehandelt wird.

+

34

Cuora picturata
(Vietnamesische Scharnierschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Vietnam

Zustimmung zur Übertragung nach Anhang I – eine „vom Aussterben bedrohte“ Art, die alle biologischen Kriterien der Resolution Conf. 9.24 für die Aufnahme in Anhang I erfüllt und mit der intensiv gehandelt wird. Der Vorschlag ergibt sich aus einer Empfehlung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung.

+

35

Mauremys
annamensis
(Annam-Sumpfschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Vietnam

Zustimmung zur Übertragung nach Anhang I – eine „vom Aussterben bedrohte“ Art, die mindestens Kriterium C Ziffer i in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 erfüllt und mit der intensiv gehandelt wird. Der Vorschlag ergibt sich aus einer Empfehlung im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung.

+

36

Geochelone
elegans
(Sternschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Bangladesch, Indien, Senegal und Sri Lanka

Die Aufnahme in die Liste wird von den meisten Arealstaaten gemeinsam vorgeschlagen. Dennoch wären mehr Informationen nützlich, um zu bestätigen, dass die biologischen Kriterien in Anhang 1 der Resolution Conf. 9.24 erfüllt sind. Der illegale Handel ist sehr besorgniserregend, obwohl die Entnahme von und der Handel mit frei lebenden Exemplaren in den Arealstaaten bereits verboten sind. Die Bedenken im Zusammenhang mit dem Missbrauch des Ursprungscodes C und einer möglichen „Artenwäsche“, indem frei lebende Exemplare als in Gefangenschaft gezüchtet ausgegeben werden, werden im Rahmen von CITES bereits in der Resolution Conf. 17.7 behandelt.

(+)

37

Malacochersus tornieri
(Spatenschildkröte)

II – I

Übertragung von Anhang II nach Anhang I

Kenia,
Vereinigte Staaten von Amerika

Zustimmung zum Vorschlag. Bei der jüngsten Bewertung für die Zwecke der Roten Liste (2018) wurde die Art als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Der Vorschlag scheint in einem angemessen Verhältnis zu den zu erwartenden Risiken für die Art zu stehen, nach der im Handel eine große Nachfrage besteht und die vom illegalen Handel betroffen ist. Die übermäßige Nutzung ist derzeit den Angaben zufolge das Hauptproblem für die Populationen der Art. Die Art scheint die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I zu erfüllen. 

+

38

Hyalinobatrachium spp., Centrolene spp., Cochranella spp. und Sachatamia spp.
(Glasfrösche)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Costa Rica,
El Salvador

Die EU könnte einem enger gefassten Vorschlag zustimmen, wenn die Antragsteller beschließen, ihn auf solche Arten zu beschränken, für die nachgewiesen werden kann, dass sie die Kriterien für die Aufnahme in die Liste erfüllen. Aufgrund fehlender Daten zur Population und da der gemeldete Handel meist nur mit „nicht gefährdeten“ Arten erfolgt, scheint die Aufnahme aller 104 Arten, die zu vier Gattungen gehören, in Anhang II nicht verhältnismäßig. Es sind weitere Informationen über Arten nötig, mit denen am meisten gehandelt wird.

(–)

39

Echinotriton chinhaiensis und Echinotriton maxiquadratus
 

0 - II
Aufnahme in Anhang II

China

Die Arten erfüllen die biologischen Kriterien für die Aufnahme in Anhang I. Ihr Erhaltungszustand würde von dem internationalen Schutz profitieren. Obwohl das Ausmaß des internationalen Handels gering scheint, könnte jeder Handel mit frei lebenden Exemplaren dem Überleben der Populationen abträglich sein, da diese extrem klein sind und weiter abnehmen.

Echinotriton wurde erst im Jahr 1982 von der Gattung Tylototriton abgegrenzt (Vorschlag Nr. 41 für die Aufnahme in die Liste). Daher ist die Auflistung beider Gattungen auch auf der Grundlage des Kriteriums der Verwechslungsgefahr („Look alike“-Kriterium) angezeigt.

+

40

Paramesotriton spp.
(Warzenmolche)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

China, Europäische Union

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

41

Tylototriton spp.
(Krokodilmolche)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

China, Europäische Union

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

42

Isurus oxyrinchus und Isurus paucus
(Makohaie)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Ägypten, Bangladesch, Benin, Bhutan, Brasilien, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d‘Ivoire, Dominikanische Republik, Europäische Union, Gabun, Gambia, Jordanien, Libanon, Liberia, Malediven, Mali, Mexiko, Nepal, Niger, Nigeria, Palau, Samoa, Senegal, Sri Lanka, Sudan, Togo, Tschad

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU. Standpunkt noch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertungen durch die Expertengruppe der FAO, das CITES-Sekretariat und die IUCN festzulegen.

(+)

43

Glaucostegus spp.
(Geigenrochen)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Arabische Republik Syrien, Ägypten, Bangladesch, Benin, Bhutan, Brasilien, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d‘Ivoire, Europäische Union, Gabun, Gambia, Malediven, Mali, Mauretanien, Monaco, Nepal, Niger, Nigeria, Palau, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Togo, Tschad, Ukraine

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

44

Rhinidae spp.
 

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Arabische Republik Syrien, Ägypten, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Bhutan, Brasilien, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d‘Ivoire, Europäische Union, Fidschi, Gabun, Gambia, Indien, Jordanien, Kenia, Libanon, Malediven, Mali, Mexiko, Monaco, Nepal, Niger, Nigeria, Palau, Philippinen, Saudi-Arabien, Senegal, Seychellen, Sri Lanka, Sudan, Togo, Tschad und Ukraine

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

45

Holothuria (Microthele) fuscogilva, Holothuria (Microthele) nobilis, Holothuria (Microthele) whitmaei
(Seegurken)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Europäische Union,
Kenia, Senegal, Seychellen, Vereinigte Staaten von Amerika

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

46

Poecilotheria spp.
(Ornamentvogelspinnen)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Sri Lanka,
Vereinigte Staaten von Amerika

Tendenziell Zustimmung. Alle Arten scheinen zumindest einige der Kriterien zur Aufnahme in Anhang II zu erfüllen. Es könnte Schwierigkeiten bei der Umsetzung im Zusammenhang mit der Identifizierung von in Gefangenschaft gezüchteten Exemplaren geben.

(+)

47

Achillides chikae hermeli
 

0 - I

Europäische Union,
Philippinen

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

48

Parides burchellanus
 

0 - I

Aufnahme in Anhang I

Brasilien

Zustimmung zum Vorschlag. Diese Art erfüllt die Kriterien zur Aufnahme in Anhang I. Exemplare dieser Art sind im Handel zu finden und aufgrund der geringen Populationsgröße könnte jeder Handel abträglich sein.

+

49

Handroanthus spp.,
Tabebuia spp. und 
Roseodendron spp.
(Trompetenbaumgewächse)

0 - II

Aufnahme in Anhang II mit Anmerkung #6

Brasilien

Zustimmung. Die Kriterien der Resolutionen 9.24 und 11.21 sind erfüllt. Arten der Gattung Handroanthus sind bekanntermaßen zur Verwendung beim Bauen und im Außenbereich im Handel zu finden. Wissenschaftliche Untersuchungen deuten darauf hin, dass dieser Handel für den Rückgang der Population verantwortlich ist und sich nachteilig auf den Erhaltungszustand der Arten auswirkt. Tabebuia und Roseodendron sind unter derselben Handelsbezeichnung und demselben wissenschaftlichen Namen im Handel und es ist schwierig, ihr Holz von Handroanthus zu unterscheiden. Aufgrund der Verwechslungsgefahr ist der Vorschlag gerechtfertigt. Die EU ist weltweit ein wichtiger Importeur.

+

50

Widdringtonia whytei
(Mulanje-Zeder)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Malawi

Ablehnung, außer Malawi legt einen Nachweis vor, dass der internationale Handel der Erhaltung der Art abträglich ist. Die Art könnte stattdessen in Anhang III aufgenommen werden.

(–)

51

Dalbergia sissoo
(Indisches Palisander)

II - 0

Streichung aus Anhang II

Bangladesch, Bhutan, Indien und Nepal

Die Art kommt häufig vor und erfüllt nicht die biologischen Kriterien für Anhang II; höchstwahrscheinlich erfüllt sie jedoch das Kriterium der Verwechslungsgefahr gemäß Resolution 9.24 (Anhang 2 b Kriterium A). Dieser Vorschlag sollte auch im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Änderungen der Anmerkung #15 gesehen werden.

(–)

52

Dalbergia spp., Guibourtia demeusei, Guibourtia pellegriniana, Guibourtia tessmannii
(Palisanderhölzer und Bubinga)

Änderung der
Anmerkung #15

II – II

Anmerkung #15 wie folgt ändern:

„Alle Teile und Erzeugnisse, außer:

a.Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;

b.Fertigerzeugnisse mit einem Höchstgewicht von 500 g Holz der gelisteten Arten pro Erzeugnis;

c.fertiggestellte Musikinstrumente, fertiggestellte Teile für Musikinstrumente sowie fertiggestelltes Zubehör für Musikinstrumente;

d.unter Anmerkung #4 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis;

unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mit Ursprung in Mexiko, die aus Mexiko ausgeführt werden.

Kanada,
Europäische Union

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

53

Pericopsis elata
(Afrormosia)

Änderung der
Anmerkung #5

Folgende Ausweitung des Geltungsbereichs der Anmerkung für Pericopsis elata (derzeit #5), um Sperrholz und verarbeitetes Holz aufzunehmen:

„Rundholz, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und verarbeitetes Holz1.“

1 Wobei verarbeitetes Holz gemäß HS-Code 44.09 definiert ist: Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.

Côte d’Ivoire,
Europäische Union

Gemeinsamer Vorschlag unter Beteiligung der EU.

+

54

Pterocarpus tinctorius
(Afrikanisches Padouk)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Malawi

Zustimmung, aber Anmerkung vorschlagen (mögliche Änderung der Anmerkung #5). Die Art erfüllt die biologischen Kriterien für die Aufnahme in Anhang II sowie das Handelskriterium (die Ausbeutung stellt eine erhebliche Gefahr für die Erhaltung der Art dar; der illegale Holzeinschlag zur Deckung der Nachfrage in Asien hat in den letzten Jahren einen Aufschwung erlebt). Die Aufnahme in Anhang II hätte eine Hebelwirkung für die Bekämpfung des illegalen Handels.

(+)

55

Aloe ferox
(Kap-Aloe)

Änderung der Anmerkung #4

II – II

„Änderung der Anmerkung #4 für Aloe ferox wie folgt: „Alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
[…]

f)    fertige Produkte1 von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

1 Dieser Begriff, wie er in den CITES-Anhängen verwendet wird, bezieht sich auf einzeln oder in großen Mengen versandte Produkte, die keiner weiteren Verarbeitung bedürfen, verpackt, etikettiert für den Endverbrauch oder den Einzelhandel in verkaufsfertigem oder endverbrauchsfertigem Zustand.“

Südafrika

Zustimmung, aber eine oder mehrere Beschlussentwürfe vorschlagen, mit denen der Pflanzenausschuss beauftragt wird, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung und die Durchführung von Bewirtschaftungsmaßnahmen zu überwachen. Die Kriterien der Resolution 11.21 sind erfüllt.

+

56

Adansonia grandidieri 
 

Änderung der Anmerkung #16

II – II

„Samen, Früchte, Öl und lebende Pflanzen“ zur Aufnahme von Adansonia grandidieri in Anhang II durch Streichung der Bezugnahme auf lebende Pflanzen, mit folgendem Wortlaut: „#16 Samen, Früchte und Öl“

Schweiz

Zustimmung. Die Kriterien der Resolution 11.21 sind erfüllt.

+

57

Cedrela spp.
(Zedrelen)

0 - II

Aufnahme in Anhang II

Ecuador

Zustimmung, wenn eine Anmerkung in den Vorschlag aufgenommen wird, um die CITES-Kontrollen auf diejenigen Waren zu beschränken, die erstmals im internationalen Handel aus Arealstaaten ausgeführt werden (zu prüfen und mit Antragstellern zu erörtern, ob z. B. die vorgeschlagene geänderte Anmerkung #5 geeignet wäre), und wenn der Vorschlag auf die Populationen der Neotropen beschränkt ist. Das Taxon erfüllt die biologischen Kriterien für die Aufnahme in Anhang II (es gibt eindeutige Beweise für einen Rückgang der Population) sowie das Handelskriterium (einige Arten der Gattung werden auf internationaler Ebene in erheblichem Ausmaß gehandelt, wobei die Ausbeutung als Bedrohung für die Erhaltung der Art anerkannt wird). Die EU führt gegenüber anderen Importeuren der Welt nur wenig ein.

(+)

ANHANG [...]

(1)    Sek. = CITES-Sekretariat, SC = Ständiger Ausschuss, AC = Tierausschuss, PC = Pflanzenausschuss. Ländercodes siehe ISO 3166.
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