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Document 52019AP0040
Amendments adopted by the European Parliament on 17 January 2019 on the proposal for a regulation of the European Parliament and of the Council establishing the Rights and Values programme (COM(2018)0383 — C8-0234/2018 — 2018/0207(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383 — C8-0234/2018 — 2018/0207(COD))
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383 — C8-0234/2018 — 2018/0207(COD))
ABl. C 411 vom 27.11.2020, pp. 618–670
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
|
27.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 411/618 |
P8_TA(2019)0040
Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ ***I
Abänderungen des Europäischen Parlaments vom 17. Januar 2019 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ (COM(2018)0383 — C8-0234/2018 — 2018/0207(COD)) (1)
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
(2020/C 411/51)
Abänderung 1
Vorschlag für eine Verordnung
Titel
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine |
|
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
|
zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
zur Aufstellung des Programms „ Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ |
Abänderung 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 1 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
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Abänderung 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 7 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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Abänderung 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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|
Abänderung 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
||||
Abänderung 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 18
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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Abänderung 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 21 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 22 b (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
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|
|
Abänderung 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
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Abänderung 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 40
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 41
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 28
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 42
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 29
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 43
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 30
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
|
Abänderung 44
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 31
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
entfällt |
Abänderung 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt. |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „ Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt. |
Abänderung 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen . |
Sie regelt die Ziele und den Anwendungsbereich des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021–2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbedingungen . |
Abänderung 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein — auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen — auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein — insbesondere durch die Unterstützung und den Ausbau der Kapazitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen auf lokaler, regionaler, nationaler und transnationaler Ebene, insbesondere an der Basis, und durch die Förderung der Bürgerbeteiligung und der demokratischen Teilhabe — auf den Schutz und die Förderung der in den Verträgen verankerten Rechte und Werte – einschließlich der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte gemäß Artikel 2 EUV — ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, rechtebasierte, demokratische , gleichberechtigte und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern und weiterzuentwickeln . |
Abänderung 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe -a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
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|
Abänderung 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 — Absatz 2 — Buchstabe c
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Artikel 2a |
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Aktionsbereich Werte der Union |
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|
|
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe -a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
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Abänderung 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Aktionsbereich Gleichstellung und Rechte |
Aktionsbereich Gleichstellung, Rechte und Gleichstellung der Geschlechter |
Abänderung 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Abänderung 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Aktionsbereich Bürgerbeteiligung und Teilhabe |
Aktionsbereich Aktive Unionsbürgerschaft |
Abänderung 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes : |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b genannten spezifischen Ziels werden mit dem Programm die folgenden Zielsetzungen verfolgt : |
Abänderung 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe a a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4 — Absatz 1 — Buchstabe b a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Einleitung
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Im Rahmen des in Artikel 2 Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels und des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten spezifischen Ziels konzentriert sich das Programm auf Folgendes: |
Abänderung 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe -a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
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|
Abänderung 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
|
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Abänderung 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||||
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Abänderung 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [ 641 705 000 ] EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt [ 1 627 000 000 ] EUR zu Preisen von 2018 [1 834 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen]. |
Abänderung 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe -a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
|
|
Abänderung 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe a
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
|
Abänderung 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Die Kommission stellt mindestens 50 % der in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben -a und a genannten Beträge für die Unterstützung der Aktivitäten zivilgesellschaftlicher Organisationen zur Verfügung, wovon mindestens 65 % auf lokale und regionale zivilgesellschaftliche Organisationen entfallen müssen. |
|
|
Die Kommission darf von den in Anhang I Buchstabe -a festgelegten Prozentsätzen, die im Rahmen der Finanzausstattung zugeteilt werden, um jeweils höchstens fünf Prozentpunkte abweichen. Sollte sich eine Überschreitung dieser Begrenzung als notwendig erweisen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte erlassen, um Anhang I Buchstabe -a durch Änderung der im Rahmen der Programmmittel zugeteilten Prozentsätze um fünf bis zehn Prozentpunkte zu ändern. |
Abänderung 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 — Absatz 5
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats. |
(5) Stellen Mitgliedstaaten oder die Kommission einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission setzt diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung ein. Der Einsatz dieser Mittel erfolgt möglichst zugunsten des Mitgliedstaats. |
Abänderung 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 6a |
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Mechanismus zur Förderung von Werten |
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(1) In Ausnahmefällen, in denen sich die Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte in einem Mitgliedstaat ernsthaft und schnell verschlechtert und die Gefahr besteht, dass diese Werte nicht ausreichend geschützt und gefördert werden, kann die Kommission eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen in Form eines beschleunigten Verfahrens für Förderanträge für zivilgesellschaftliche Organisationen veröffentlichen, mit dem Ziel, den demokratischen Dialog in dem betreffenden Mitgliedstaat zu erleichtern, zu unterstützen und zu fördern und das Problem der unzureichenden Einhaltung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte zu lösen. |
|
|
(2) Die Kommission sieht bis zu 5 % der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe -a genannten Beträge für den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten vor. Am Ende eines jeden Haushaltsjahres nimmt die Kommission eine Übertragung der nicht im Rahmen dieses Mechanismus gebundenen Mittel vor, um andere Maßnahmen, die den Zielsetzungen des Programms entsprechen, zu unterstützen. |
|
|
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 zu erlassen, um den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Mechanismus zur Förderung von Werten auszulösen. Dieser Aktivierungsmechanismus basiert auf einer umfassenden, regelmäßigen und evidenzbasierten Überwachung und Bewertung der Lage in allen Mitgliedstaaten hinsichtlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte. |
Abänderung 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt. |
(1) Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder in indirekter Mittelverwaltung mit Stellen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt. |
Abänderung 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden. |
(2) Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen , vorrangig jedoch durch maßnahmenbezogene Zuschüsse sowie jährliche und mehrjährige Betriebszuschüsse zur Verfügung gestellt werden. Diese Mittel werden so eingesetzt, dass eine wirtschaftliche Haushaltsführung, eine umsichtige Verwendung öffentlicher Mittel, ein geringer Verwaltungsaufwand für den Programmbetreiber und die Begünstigten sowie die Zugänglichkeit der Programmmittel für potenzielle Begünstigte sichergestellt sind. Die Verwendung von Pauschalbeträgen, Kosten je Einheit, Pauschalfinanzierungen und Zuschüssen nach dem Kaskadenverfahren (finanzielle Unterstützung für Dritte) ist möglich. Die Kofinanzierung wird in Form von Sachleistungen akzeptiert und kann im Falle einer begrenzten ergänzenden Finanzierung unterbleiben. |
Abänderung 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
||
|
Für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung kommen Maßnahmen in Betracht, die zur Verwirklichung eines in Artikel 2 aufgeführten spezifischen Ziels beitragen. Insbesondere die in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten kommen für eine Finanzierung in Frage. |
|
Abänderung 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 — Absatz 2 (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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|
Für eine Finanzierung infrage kommende Tätigkeiten |
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Die in Artikel 2 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms werden insbesondere, aber nicht ausschließlich, durch die Unterstützung der folgenden Tätigkeiten verwirklicht: |
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Abänderung 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. |
(1) Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet und umfassen Finanzhilfen für Maßnahmen, mehrjährige Beiträge zu den Betriebskosten sowie Zuschüsse nach dem Kaskadenverfahren . |
Abänderung 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. |
(2) Der Bewertungsausschuss kann sich aus externen Sachverständigen zusammensetzen. Bei der Zusammensetzung des Bewertungsausschusses ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. |
Abänderung 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
(1) Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen und eine Mittelbeschaffung aus zwei Quellen verhindert wird, indem gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für alle Ausgabenkategorien die jeweiligen Quellen eindeutig angegeben werden . [Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden.] |
Abänderung 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe a — Spiegelstrich 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe a — Spiegelstrich 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe b
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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|
Abänderung 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden. |
(3) Dem Europäischen Netz nationaler Gleichbehandlungsstellen (EQUINET) kann gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ein Beitrag zu den Betriebskosten zur Deckung der mit seinem ständigen Arbeitsprogramm verbundenen Ausgaben gewährt werden , unter der Voraussetzung, dass eine geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung seines Arbeitsprogramms durchgeführt wurde . |
Abänderung 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Überschrift
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Arbeitsprogramm |
Arbeitsprogramm und mehrjährige Prioritäten |
Abänderung 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Abänderung 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 1 a (neu)
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(1a) Die Kommission wendet bei der Festlegung ihrer Prioritäten im Rahmen des Programms das Partnerschaftsprinzip an und sieht eine umfassende Einbindung der Interessenträger in die Planung, Umsetzung, Überwachung und Bewertung dieses Programms und seiner Arbeitsprogramme im Einklang mit Artikel 15a vor. |
Abänderung 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 — Absatz 2
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2) Das Arbeitsprogramm wird von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt . Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 19 erlassen. |
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Aufstellung des geeigneten Arbeitsprogramms zu ergänzen . |
Abänderung 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 1
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1) In Anhang II sind Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele aufgeführt . |
(1) Die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt des Programms im Hinblick auf die in Artikel 2 genannten spezifischen Ziele werden gegebenenfalls nach Geschlecht aufgeschlüsselt erhoben. Die Indikatorenliste befindet sich in Anhang II . |
Abänderung 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 — Absatz 3
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. |
(3) Durch ein System der Leistungsberichterstattung wird sichergestellt, dass die Erfassung von Programmüberwachungsdaten und von Ergebnissen effizient, wirksam und rechtzeitig erfolgt. Zu diesem Zweck werden verhältnismäßige und mit einem möglichst geringen Aufwand verbundene Berichterstattungsanforderungen festgelegt, die die Empfänger von Unionsmitteln und die Mitgliedstaaten zu erfüllen haben. Um die Erfüllung der Berichterstattungsanforderungen zu erleichtern, stellt die Kommission benutzerfreundliche Formate sowie Orientierungs- und Unterstützungsprogramme bereit, die sich insbesondere an zivilgesellschaftliche Organisationen richten, die mitunter nicht über das Know-how und angemessene Mittel sowie ausreichend Personal verfügen, um die Berichterstattungsanforderungen zu erfüllen. |
Abänderung 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Evaluierungen werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
(1) Evaluierungen erfolgen geschlechterdifferenziert, indem sie nach Geschlecht aufgeschlüsselte Daten enthalten, und umfassen ein eigenes Kapitel für jeden Aktionsbereich. In ihrem Rahmen wird berücksichtigt, wie viele Menschen erreicht wurden, welche Rückmeldungen sie erteilt haben und wie sie geografisch verteilt waren, und sie werden rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. |
Abänderung 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Halbzeitevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. |
(2) Die Zwischenevaluierung des Programms erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung. Bei der Zwischenevaluierung werden die Ergebnisse der Evaluierungen der langfristigen Auswirkungen der Vorläuferprogramme („Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ sowie „Europa für Bürgerinnen und Bürger“) berücksichtigt. Die Zwischenevaluierung umfasst eine geschlechtsspezifische Folgenabschätzung, um bewerten zu können, inwieweit die Gleichstellungsziele des Programms erreicht werden, damit sichergestellt wird, dass keine Komponente des Programms unbeabsichtigte negative Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter hat, und damit Empfehlungen ausgearbeitet werden können, wie künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Beschlüsse über Beiträge zu Betriebskosten erarbeitet werden können, damit Gleichstellungserwägungen aktiv gefördert werden. |
Abänderung 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. |
(4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen. Die Kommission veröffentlicht die Evaluierung auf ihrer Website und sorgt dafür, dass sie leicht zugänglich ist. |
Abänderung 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 13 und 14 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. |
Abänderung 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 13 und 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss zum Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit von bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakten. |
Abänderung 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. Bei der Zusammensetzung der konsultierten Sachverständigengruppe ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis zu achten. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte trägt die Kommission dafür Sorge, dass alle Dokumente einschließlich der Rechtsaktentwürfe zur gleichen Zeit wie den Sachverständigen der Mitgliedstaaten rechtzeitig und gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden. Wenn sie dies für notwendig erachten, können das Europäische Parlament und der Rat jeweils Sachverständige zu den Sitzungen der mit der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten befassten Sachverständigengruppen der Kommission, zu denen Sachverständige der Mitgliedstaaten eingeladen werden, entsenden. Zu diesem Zweck erhalten das Europäische Parlament und der Rat den Zeitplan für die kommenden Monate sowie Einladungen für alle Sachverständigensitzungen. |
Abänderung 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Auf der Grundlage der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 können die Bürgerinnen und Bürger und sonstige Akteure innerhalb einer Frist von vier Wochen ihre Stellungnahme zu dem Entwurf eines delegierten Rechtsakts abgeben. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden zu dem Entwurf angehört, um Erkenntnisse über die Erfahrungen von nichtstaatlichen Organisationen sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bezüglich der Programmumsetzung zu sammeln. |
Abänderung 99
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 13 oder 14 erlassen wurde, tritt in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. |
Abänderung 100
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen). |
(1) Die Empfänger von Unionsmitteln machen deren Herkunft durch kohärente, wirksame, verhältnismäßige und auch für Menschen mit Behinderungen zugängliche gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit und gegebenenfalls auch die Begünstigten und die Teilnehmer der auf diese Weise finanzierten Maßnahmen , bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält (insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen) , wodurch der europäische Mehrwert hervorgehoben und ein Beitrag zu den Bemühungen der Kommission um die Erhebung von Daten geleistet wird, um die Haushaltstransparenz zu stärken . |
Abänderung 101
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. |
Abänderung 102
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18a Kontaktstellen für das Programm In jedem Mitgliedstaat wird eine unabhängige Kontaktstelle für das Programm mit qualifiziertem Personal eingerichtet, deren Aufgabe es insbesondere ist, den Akteuren und Begünstigten des Programms unparteiische Beratung, praktische Informationen und Unterstützung zu sämtlichen Aspekten des Programms zu bieten, unter anderem in Bezug auf das Antragsverfahren. |
Abänderung 103
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 19 |
entfällt |
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Ausschussverfahren |
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(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. |
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(3) Der Ausschuss kann in spezifischen Zusammensetzungen tagen, um sich mit den verschiedenen Aktionsbereichen des Programms zu befassen. |
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Abänderung 104
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang -I (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang -I |
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Die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zur Verfügung stehenden Programmmittel werden wie folgt zugewiesen: |
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Abänderung 105
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang I
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang I |
entfällt |
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Tätigkeiten im Rahmen des Programms |
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Die spezifischen Ziele des Programms, auf die in Artikel 2 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden insbesondere durch Förderung der nachstehenden Tätigkeiten verfolgt: |
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Abänderung 106
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Einleitung
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Indikatoren , mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Das Programm wird auf der Grundlage von mehreren Ergebnisindikatoren , mit denen gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und die spezifischen Ziele des Programms verwirklicht wurden, überwacht, auch um die Verwaltungslasten und -kosten möglichst gering zu halten. Soweit möglich, sind die Indikatoren nach Alter, Geschlecht und sonstigen erhebungsfähigen Daten (z. B. ethnische Zugehörigkeit, Behinderung und Geschlechtsidentität) aufzuschlüsseln. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Schlüsselindikatoren erhoben: |
Abänderung 107
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Tabelle
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anzahl der Personen, die erreicht werden von: |
Anzahl der Personen – aufgeschlüsselt nach Geschlecht und Alter – , die erreicht werden von: |
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Abänderung 108
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Zeile 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission veröffentlicht außerdem jährlich die folgenden Outputindikatoren: |
Abänderung 109
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Zeile 1 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zahl der Anträge und finanzierten Tätigkeiten pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich |
Abänderung 110
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Absatz 1 — Zeile 1 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Umfang der von den Antragstellern beantragten und der gewährten Finanzierungen pro Liste in Artikel 9 Absatz 1 und pro Aktionsbereich |
Abänderung 111
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Tabelle — Zeile 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Geschichtsbewusstsein und das europäische Kulturerbe konzentrieren |
Zahl der länderübergreifenden Netzwerke und Initiativen, die sich infolge der Tätigkeiten im Rahmen des Programms auf das europäische Gedenken, das europäische Kulturerbe und den Bürgerdialog konzentrieren |
Abänderung 112
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang II — Tabelle — Zeile 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Geografische Verteilung der Projekte |
(1) Der Gegenstand wurde gemäß Artikel 59 Absatz 4 Unterabsatz 4 der Geschäftsordnung zu interinstitutionellen Verhandlungen an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen (A8-0468/2018).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(9) Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms „Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft“ für den Zeitraum 2014 bis 2020 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 62).
(9) Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates vom 14. April 2014 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 3).
(10) COM(2011)0173.
(11) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(10) COM(2011)0173.
(11) ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 1.
(12) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(13) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(12) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
(13) ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89.
(14) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
(14) Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1).
(15) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
(16) Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
(17) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
(18) Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
(15) Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).
(16) Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37).
(17) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).
(18) Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates (ABl. L 180 vom 15.7.2010, S. 1).
(20) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(21) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(22) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(23) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(24) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(20) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(21) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
(22) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
(23) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(24) Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).
(25) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(25) Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1).
(26) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)
(1) Diese Tätigkeiten schließen unter anderem Folgendes ein: Erhebung von Daten und Statistiken, Entwicklung gemeinsamer Methoden und gegebenenfalls von Indikatoren oder Referenzwerten, Studien, Forschungsarbeiten, Analysen und Umfragen, Evaluierungen, Folgenabschätzungen, Ausarbeitung und Veröffentlichung von Leitfäden, Berichten und Schulungsmaterial.