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Document 52018PC0714

Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

COM/2018/714 final

Brüssel, den 26.10.2018

COM(2018) 714 final

2018/0367(NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen


BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (im Folgenden die „MwSt-Richtlinie“ 1 ) kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen oder -umgehungen zu verhindern.

Mit einem am 19. Juli 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten die Niederlande die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 285 der MwSt-Richtlinie abweichenden Regelung, um Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von bis zu 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

Mit Schreiben vom 9. August 2018 hat die Kommission gemäß Artikel 395 Absatz 2 der MwSt-Richtlinie die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag der Niederlande in Kenntnis gesetzt, ausgenommen Spanien und Zypern, die mit Schreiben vom 10. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Gemäß Titel XII Kapitel 1 der MwSt-Richtlinie können die Mitgliedstaaten eine Sonderregelung für Kleinunternehmen anwenden, wozu auch die Möglichkeit gehört, Steuerpflichtige, deren Jahresumsätze einen bestimmten Höchstwert nicht übersteigen, von der Mehrwertsteuer zu befreien. Diese Steuerbefreiung beinhaltet, dass der Steuerpflichtige auf die von ihm bewirkten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss und dafür folglich auch keine Vorsteuer abziehen kann.

Gemäß Artikel 285 der MwSt-Richtlinie können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Zweiten Richtlinie 67/228/EWG des Rates 2 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren. Die Niederlande als einer dieser Mitgliedstaaten beantragten, den Schwellenwert für die Befreiung mit Wirkung vom 1. Januar 2020 von 5000 EUR auf 25 000 EUR anzuheben.

Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge gewährt das Land Steuerpflichtigen, die jährlich abzüglich der Vorsteuer höchstens 1883 EUR Mehrwertsteuer zu entrichten haben, degressive Steuerermäßigungen. Das Verfahren zur Gewährung degressiver Steuerermäßigungen ist komplex und mit einer hohen Fehlerquote behaftet. Wegen der rasch wachsenden Zahl von Kleinunternehmen in den Niederlanden steigen die laufenden Kosten der niederländischen Steuerbehörden, und der Verwaltungsaufwand für die Unternehmen nimmt zu, während die Beträge, um die es dabei geht, nach wie vor niedrig sind. Die Niederlande möchten daher ihre Regelung modernisieren, indem sie eine fakultative, an den Umsatz gekoppelte Mehrwertsteuerbefreiung mit einem Schwellenwert von 25 000 EUR einführen. Diese Maßnahme würde die Mehrwertsteuerpflichten für Kleinunternehmen verringern und die Mehrwertsteuererhebung für die Steuerbehörden vereinfachen.

Des Weiteren wiesen die Niederlande darauf hin, dass diese Maßnahme mit dem Vorschlag für eine Richtlinie über die Sonderregelung für Kleinunternehmen, den die Europäische Kommission am 18. Januar 2018 veröffentlicht hat 3 , in Einklang steht.

Es wird daher vorgeschlagen, den Niederlanden die Anhebung des Schwellenwerts für die Steuerbefreiung für KMU von 5000 EUR auf 25 000 EUR zu genehmigen, und zwar bis zum 31. Dezember 2022 oder dem Datum, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, deren Erlass aufgrund der Verabschiedung einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen erforderlich ist.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Ähnliche Ausnahmeregelungen wurden auch anderen Mitgliedstaaten gewährt. Luxemburg 4 wurde ein Schwellenwert von 30 000 EUR, Polen 5 und Estland 6 ein Schwellenwert von 40 000 EUR, Italien 7 ein Schwellenwert von 65 000 EUR, Kroatien 8 ein Schwellenwert von 45 000 EUR, Lettland 9 ein Schwellenwert von 40 000 EUR und Rumänien 10 ein Schwellenwert von 88 500 EUR gewährt.

Ausnahmen von der MwSt-Richtlinie sollten stets für eine begrenzte Zeit gelten, damit ihre Auswirkungen beurteilt werden können. Darüber hinaus werden die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der MwSt-Richtlinie über eine Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet. Wie im Mehrwertsteueraktionsplan 11 und im Arbeitsprogramm der Kommission für 2017 12 angekündigt, wurde vor kurzem der Vorschlag der Kommission zur Sonderregelung für Kleinunternehmen vorgelegt.

Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Maßnahme steht im Einklang mit den Zielen der Europäischen Union für kleine Unternehmen, die in der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 13 dargelegt wurden, in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Besonderheiten von KMU bei der Gestaltung von Rechtsvorschriften zu berücksichtigen und daher das derzeitige Regelungsumfeld zu vereinfachen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsgrundlage

Artikel 395 der MwSt-Richtlinie

Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

In Anbetracht der Bestimmung der MwSt-Richtlinie, auf die sich der Vorschlag stützt, findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Verhältnismäßigkeit

Der Beschluss ermächtigt einen Mitgliedstaat auf eigenen Antrag und stellt keine Verpflichtung dar.

Angesichts des beschränkten Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelung steht die Sondermaßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel – Vereinfachung für Kleinunternehmen und für die Steuerverwaltung.

Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Durchführungsbeschluss des Rates.

Gemäß Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist das am besten geeignete Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden kann.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Konsultation der Interessenträger

Der Vorschlag stützt sich auf einen Antrag der Niederlande und betrifft nur diesen Mitgliedstaat.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Folgenabschätzung

Durch den Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates werden die Niederlande ermächtigt, steuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz 25 000 EUR nicht übersteigt, ab dem 1. Januar 2020 von der Mehrwertsteuer zu befreien. Steuerpflichtige Personen, deren Jahresumsatz den Schwellenwert nicht übersteigt, werden von zahlreichen allgemeinen Mehrwertsteuerpflichten befreit, und ihr Verwaltungsaufwand wird durch diese Maßnahme ebenfalls verringert. Zudem wird die Steuererhebung für die niederländischen Steuerbehörden vereinfacht.

Nach den Angaben der Niederlande wird die Einführung des Schwellenwerts von 25 000 EUR keine wesentlichen Auswirkungen auf die Gesamtsteuereinnahmen auf der Stufe des Endverbrauchs haben. Schätzungsweise werden etwa 9 % der Steuerzahler den Schwellenwert für die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen; dies entspricht ca. 0,09 % des Staatshaushalts.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt, da die Niederlande eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vornehmen werden.

5.WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Der Vorschlag ist befristet.

2018/0367 (NLE)

Vorschlag für einen

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

zur Ermächtigung der Niederlande, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 14 , insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Gemäß Artikel 285 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG können Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit nach Artikel 14 der Richtlinie 67/228/EWG des Rates 15 keinen Gebrauch gemacht haben, Steuerpflichtigen mit einem Jahresumsatz von höchstens 5000 EUR eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(2)Mit einem am 19. Juli 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragten die Niederlande die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme, um einen Schwellenwert von 25 000 EUR für die Mehrwertsteuerbefreiung anwenden zu können. Durch diese Sondermaßnahme würden Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(3)Ein höherer Schwellenwert für die Sonderregelung für Kleinunternehmen nach den Artikeln 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die Mehrwertsteuerpflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Steuerpflichtigen freigestellt.

(4)Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 9. August 2018 über den Antrag der Niederlande in Kenntnis gesetzt, ausgenommen Spanien und Zypern, die mit Schreiben vom 10. August 2018 in Kenntnis gesetzt wurden. Mit Schreiben vom 13. August 2018 teilte die Kommission den Niederlanden mit, dass ihr alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)Die beantragte abweichende Regelung steht in Einklang mit den politischen Zielen der Mitteilung der Kommission „Vorfahrt für KMU in Europa – Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ 16 .

(6)Da die Niederlande davon ausgehen, dass der angehobene Schwellenwert zu einer Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten und somit zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen führen wird, sollten die Niederlande ermächtigt werden, die Sondermaßnahme für einen befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 anzuwenden. Die Anwendung der Sonderregelung ist den Kleinunternehmen freigestellt, d. h., Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden.

(7)Da die Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG zur Sonderregelung für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2022 eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Artikel in Kraft treten, in der ein Datum festgelegt wird, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen. Wenn dieser Fall eintritt, sollte der vorliegende Beschluss nicht mehr anwendbar sein.

(8)Den von den Niederlanden vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer der Niederlande unerheblich sein.

(9)Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer, weil die Niederlande eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates 17 vornehmen werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG werden die Niederlande ermächtigt, Steuerpflichtige mit einem Jahresumsatz von höchstens 25 000 EUR von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2020 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)    31. Dezember 2022;

b)    Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, deren Erlass aufgrund der Verabschiedung einer Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über die Sonderregelung für Kleinunternehmen erforderlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
(3)    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen; 18.1.2018 (COM(2018) 21 final).
(4)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/319 des Rates vom 21. Februar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/677/EU zur Ermächtigung Luxemburgs, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen (ABl. L 47 vom 24.2.2017, S. 7).
(5)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2090 des Rates vom 21. November 2016 zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 324 vom 30.11.2016, S. 7).
(6)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/563 des Rates vom 21. März 2017 zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 80 vom 25.3.2017, S. 33).
(7)    Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1988 des Rates vom 8. November 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/678/EU zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von Artikel 285 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung weiter anzuwenden (ABl. L 306 vom 15.11.2016, S. 11).
(8)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1768 des Rates vom 25. September 2017 zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 250 vom 28.9.2017, S. 71).
(9)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2408 des Rates vom 18. Dezember 2017 zur Ermächtigung der Republik Lettland, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 342 vom 21.12.2017, S. 8).
(10)    Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1855 des Rates vom 10. Oktober 2017 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 265 vom 14.10.2017, S. 19).
(11)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer – Auf dem Weg zu einem einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum: Zeit für Reformen; Brüssel, 7.4.2016 (COM(2016) 148 final).
(12)    Arbeitsprogramm der Kommission 2017 – Für ein Europa, das schützt, stärkt und verteidigt; Straßburg, 25.10.2016 (COM(2016) 710 final).
(13)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa; Brüssel, 25.6.2008 (KOM(2008) 394 endg.).
(14)    ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(15)    Zweite Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Struktur und Anwendungsmodalitäten des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (ABl. 71 vom 14.4.1967, S. 1303).
(16)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Vorfahrt für KMU in Europa – Der „Small Business Act“ für Europa (KOM(2008) 394 endg. vom 25. Juni 2008).
(17)    Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).
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