EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 8.8.2018
COM(2018) 576 final
2018/0305(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf eine Einladung an das Vereinigte Königreich, diesen Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist
BEGRÜNDUNG
1.GEGENSTAND DES VORSCHLAGS
Dieser Vorschlag betrifft einen Beschluss zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC (im Folgenden die „Gemischten Ausschüsse“) im Zusammenhang mit dem in beiden Gemischten Ausschüssen vorgesehenen Erlass eines Beschlusses über die Einladung an das Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das „Vereinigte Königreich“), dem Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden die „Übereinkommen“) beizutreten, zu vertreten ist.
2.KONTEXT DES VORSCHLAGS
2.1. Die Übereinkommen
Die Übereinkommen sollen die Beförderung von Waren zwischen der Europäischen Union und anderen Ländern, die Vertragsparteien der Übereinkommen sind, erleichtern. Die Übereinkommen traten am 1. Januar 1988 in Kraft.
Die Europäische Union ist eine Vertragspartei der Übereinkommen.
Länder, die Vertragsparteien der Übereinkommen, nicht aber Mitgliedstaaten der Union sind, werden in den Übereinkommen als Länder des gemeinsamen Versandverfahrens bezeichnet.
2.2. Die Gemischten Ausschüsse
Aufgabe der Gemischten Ausschüsse ist es, die Übereinkommen zu verwalten und ihre ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. Die Gemischten Ausschüsse laden durch Beschlüsse Drittländer ein, den Übereinkommen beizutreten.
Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse werden im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien angenommen.
2.3. •Die von den Gemischten Ausschüssen vorgesehenen Beschlüsse
•Wahl des Instruments
Die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat aus dem Jahr 2001 über eine Strategie zur Vorbereitung der Kandidatenländer auf den Beitritt zu den EG-EFTA-Übereinkommen von 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren und die Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr, der 2010 die Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine Strategie für die Vorbereitung bestimmter Nachbarländer auf den Beitritt zu den beiden Übereinkommen folgte, sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. April 2011, in denen das in zwei Mitteilungen angenommene Konzept bestätigt wird, sehen vor, eine Reihe von Ländern in ihren Bemühungen zu unterstützen, den Übereinkommen beizutreten.
Das Vereinigte Königreich hat als Mitgliedstaat der Europäischen Union die Übereinkommen seit deren Inkrafttreten im Jahr 1988 angewandt. Es verfügt somit über ausreichende Erfahrung mit der Anwendung der Bestimmungen der Übereinkommen und erfüllt als Mitgliedstaat der Union die in den Mitteilungen von 2001 und 2010 dargelegten technischen Kriterien.
Wenn das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union austritt, gelten die Übereinkommen automatisch nicht mehr für das Vereinigte Königreich, da nur die Union Vertragspartei ist (und nicht ihre Mitgliedstaaten). Ein Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Übereinkommen als eigene Vertragspartei wird die Beförderung von Waren zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und anderen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens erheblich erleichtern.
Wenn die zwischen den Unterhändlern der EU und des Vereinigten Königreichs vereinbarten Übergangsregelungen als Teil des Austrittsabkommens, über das derzeit gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union verhandelt wird, in Kraft treten, gelten die internationalen Übereinkünfte, deren Vertragspartei die Union ist, einschließlich der Übereinkommen, für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ab dem Zeitpunkt des Austritts bis zum 31. Dezember 2020. Daher sollte der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Übereinkommen erst ab dem Zeitpunkt wirksam werden, ab dem das Unionsrecht (einschließlich dieser Übereinkommen) nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.
Die Kommission wird ersucht, den vorliegenden Entwurf eines Vorschlags für einen Beschluss anzunehmen und an den Rat weiterzuleiten.
Die Beschlüsse der Gemischten Ausschüsse, mit denen das Vereinigte Königreich eingeladen wird, den Übereinkommen beizutreten, werden für die Vertragsparteien gemäß Artikel 2 dieser Beschlüsse, wonach ihr Inkrafttreten am Tag ihrer Annahme vorgesehen ist, bindend sein. („Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.“)
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sind Beschlüsse über Einladungen an Drittländer, den Übereinkommen beizutreten, von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Rechtsvorschriften durchzuführen.
3.IM NAMEN DER UNION ZU VERTRETENDER STANDPUNKT
Als Standpunkt wird vorgeschlagen, einen Beschluss anzunehmen, mit dem das Vereinigte Königreich eingeladen wird, den Übereinkommen beizutreten, damit diese gelten, sobald das Vereinigte Königreich aus der Union austritt oder, sollten die zwischen den Unterhändlern der EU und des Vereinigten Königreichs vereinbarten Übergangsregelungen als Teil des Austrittsabkommens, über das derzeit gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union verhandelt wird, in Kraft treten, ab dem Zeitpunkt, ab dem das Unionsrecht (einschließlich dieser Übereinkommen) nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt.
Ziel des vorgeschlagenen Standpunkts ist es, den Handel zwischen der Union, dem Vereinigten Königreich und den derzeitigen Ländern des gemeinsamen Versandverfahrens zu erleichtern. Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Übereinkommen dürfte zu substanziellen und konkreten Vorteilen für die Wirtschaftsbeteiligten und die Zollverwaltungen führen, da die Förmlichkeiten bei der Durchfuhr vereinfacht werden und die Beförderung von Waren erleichtert wird.
Der vorgeschlagene Standpunkt entspricht der gemeinsamen Handelspolitik.
4.RECHTSGRUNDLAGE
4.1.Verfahrensrechtliche Aspekte
4.1.1.Grundsätze
In Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist ein Beschluss vorgesehen zur Festlegung „der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.
In Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und in Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist vorgesehen, dass die Gemischten Ausschüsse ein Drittland im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 bzw. des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c durch Beschluss einladen, den Übereinkommen beizutreten.
4.1.2.Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Gemischten Ausschüsse sind Gremien, die durch eine Übereinkunft, nämlich durch das Übereinkommen zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (Artikel 10) und das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (Artikel 14), eingesetzt wurden.
Die Beschlüsse, die die Gemischten Ausschüsse annehmen sollen, stellen rechtswirksame Akte dar. Gemäß Artikel 15 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und Artikel 20 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren werden die Beschlüsse völkerrechtlich bindend sein.
Obwohl das Vereinigte Königreich kein Drittland sein wird, wenn die Gemischten Ausschüsse über die Einladung entscheiden, liegt es im Interesse der Union sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich ab dem Zeitpunkt, ab dem das Unionsrecht (einschließlich der betreffenden Übereinkommen) nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, den Übereinkommen als eigene Vertragspartei angehört. Daher ist es notwendig, die Annahme der Einladung zum Beitritt zu diesen Übereinkommen durch die Gemischten Ausschüsse vorzubereiten, damit das Vereinigte Königreich, sobald es zu einem Drittland wird, unverzüglich eine eigene Vertragspartei wird.
Der institutionelle Rahmen der Übereinkommen wird durch die vorgesehenen Beschlüsse weder ergänzt noch geändert.
Somit ist Artikel 218 Absatz 9 AEUV die verfahrensrechtliche Grundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse.
4.2.Materielle Rechtsgrundlage
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt des vorgesehenen Beschlusses ab, zu dem ein im Namen der Union zu vertretender Standpunkt festgelegt wird. Liegt dem vorgesehenen Beschluss ein doppelter Zweck oder Gegenstand zugrunde und ist einer davon der wesentliche und der andere von untergeordneter Bedeutung, muss er nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV auf eine einzige materielle Rechtsgrundlage gestützt werden, nämlich auf diejenige, die der wesentliche oder vorrangige Zweck oder Gegenstand verlangt.
Die Vereinfachungen, die durch die Einladung an das Vereinigte Königreich, den Übereinkommen beizutreten, erreicht werden, betreffen effiziente Grenzformalitäten. Hauptzweck und Inhalt der vorgesehenen Beschlüsse fallen somit in den Bereich der gemeinsamen Handelspolitik.
Daher ist Artikel 207 AEUV die materielle Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse.
4.3.Schlussfolgerungen
Die Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Beschlüsse sollte Artikel 207 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein.
2018/0305 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC und in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf eine Einladung an das Vereinigte Königreich, diesen Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (im Folgenden die „Übereinkommen“) wurden am 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossen und traten am 1. Januar 1988 in Kraft.
(2)Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden das „Vereinigte Königreich“) hat den Wunsch geäußert, ab dem Zeitpunkt, ab dem die Übereinkommen nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten, den Übereinkommen als eigene Vertragspartei beizutreten.
(3)Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.
(4)Gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren kann der durch dieses Übereinkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss durch Beschluss Einladungen an Drittländer, diesem Übereinkommen beizutreten, annehmen.
(5)Es ist angebracht, den im Namen der Union in diesen Gemischten Ausschüssen zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse über die Einladung an das Vereinigte Königreich, den Übereinkommen als eigene Vertragspartei beizutreten, für die Union bindend sein werden.
(6)Diese Übereinkommen gewährleisten effiziente Grenzformalitäten für den Handel zwischen den Vertragsparteien.
(7)Obwohl das Vereinigte Königreich kein Drittland sein wird, wenn die Gemischten Ausschüsse über die Einladungen entscheiden, liegt es im Interesse der Union sicherzustellen, dass das Vereinigte Königreich ab dem Zeitpunkt, ab dem das Unionsrecht (einschließlich der betreffenden Übereinkommen) nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt, den Übereinkommen als eigene Vertragspartei angehört.
(8)Beide Übereinkommen sehen vor, dass ein Drittland, das eingeladen wird, Vertragspartei zu werden, dies durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde wird und der Beitritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt, wirksam wird.
(9)Angesichts dieses zeitlichen Rahmens und damit das Vereinigte Königreich diesen Übereinkommen unverzüglich beitreten kann, sobald es zu einem Drittland wird, muss die Annahme der Einladungen zum Beitritt zu diesen Übereinkommen durch die Gemischten Ausschüsse vorbereitet werden.
(10)Der Beitritt des Vereinigten Königreichs zu den Übereinkommen sollte erst ab dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr als Mitgliedstaat der Europäischen Union unter die Übereinkommen fällt, oder, wenn die Europäische Union und das Vereinigte Königreich Übergangsregelungen vereinbaren, nach denen die Übereinkommen für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten, ab dem Zeitpunkt wirksam sein, ab dem diese Übergangsregelungen nicht mehr gelten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf eine Einladung an das Vereinigte Königreich, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, ist in dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses festgelegt.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem durch das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss EU-CTC in Bezug auf eine Einladung an das Vereinigte Königreich, diesem Übereinkommen beizutreten, zu vertreten ist, ist in dem dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Gemischten Ausschusses festgelegt.
Artikel 3
Sobald das Vereinigte Königreich die technischen Bedingungen für den Beitritt zu den Übereinkommen erfüllt oder glaubhaft versichert, dass diese technischen Bedingungen rechtzeitig vor dem Beginn der Anwendung des Übereinkommens auf das Vereinigte Königreich als Vertragspartei erfüllt sein werden, schlägt der Vertreter der Union in dem in Artikel 1 bzw. Artikel 2 genannten Gemischten Ausschuss den Beschluss vor, das Vereinigte Königreich einzuladen, dem jeweiligen Übereinkommen beizutreten, und stimmt gemäß Artikel 1 bzw. Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses über den jeweiligen Beschluss ab.
Artikel 4
Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-CTC zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr und der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-CTC über ein gemeinsames Versandverfahren werden nach ihrem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Rates
Der Präsident