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Document 52017PC0413

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

COM/2017/0413 final - 2017/0185 (NLE)

Brüssel, den 3.8.2017

COM(2017) 413 final

2017/0185(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


BEGRÜNDUNG

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

Gemäß der Beitrittsakte hat sich Kroatien verpflichtet, durch Abschluss eines Protokolls allen internationalen Übereinkommen beizutreten, die von der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet oder geschlossen wurden.

Mit seinem Beschluss vom 14. September 2012 ermächtigte der Rat die Kommission, mit den betreffenden Drittländern Verhandlungen über den Abschluss der entsprechenden Protokolle aufzunehmen. Die Verhandlungen mit der Kirgisischen Republik wurden durch den Austausch von Verbalnoten erfolgreich abgeschlossen.

Mit dem vorgeschlagenen Protokoll wird die Republik Kroatien als Vertragspartei in das Abkommen aufgenommen und die Union zur Bereitstellung der verbindlichen Fassung des Abkommens in kroatischer Sprache verpflichtet.

Die Kommission ersucht den Rat, das Protokoll im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen.

Das Europäische Parlament wird um seine Zustimmung zu dem Protokoll ersucht.

2017/0185 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Im Einklang mit dem Beschluss Nr. …/.../EU des Rates 1 wurde das Protokoll zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (im Folgenden „Protokoll“) am … [Lease inert Date] vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet.

(2)Der Abschluss des Protokolls ist Gegenstand eines getrennten Verfahrens im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Europäischen Atomgemeinschaft fallen.

(3)Das Protokoll sollte im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, im Namen der Union und ihrer Mitgliedstaaten die in Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Notifizierung vorzunehmen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) Beschluss Nr. .../…/EU des Rates vom ... über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten – und über die vorläufige Anwendung des Protokolls zum Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union (ABl. L...).
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Brüssel, den 3.8.2017

COM(2017) 413 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten — des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union


PROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT

ZUR GRÜNDUNG EINER PARTNERSCHAFT ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DER KIRGISISCHEN REPUBLIK ANDERERSEITS

ANLÄSSLICH DES BEITRITTS

DER REPUBLIK KROATIEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“, und

DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

   einerseits

UND

DIE KIRGISISCHE REPUBLIK

   andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“,


IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits, im Folgenden „Abkommen“, am 9. Februar 1995 in Brüssel unterzeichnet wurde;

IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in Brüssel unterzeichnet wurde;

IN DER ERWÄGUNG, dass nach Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dem Beitritt dieses Landes zu dem Abkommen durch den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen zugestimmt wird;

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union am 1. Juli 2013 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:



ARTIKEL 1

Die Republik Kroatien tritt dem Abkommen über Kooperation und Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits bei. Die Republik Kroatien nimmt das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen, sonstigen Erklärungen und Briefwechsel, die der am selben Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union an bzw. zur Kenntnis.

ARTIKEL 2

Zu gegebener Zeit nach der Unterzeichnung dieses Protokolls übermittelt die Union ihren Mitgliedstaaten und der Kirgisischen Republik die kroatische Sprachfassung des Abkommens. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls wird die in Satz 1 dieses Artikels genannte Sprachfassung unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die bulgarische, dänische, deutsche, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische, ungarische, kirgisische und russische Sprachfassung des Abkommens.

ARTIKEL 3

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

ARTIKEL 4

1.    Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren internen Vorschriften genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

2.    Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

3.    Bis zu seinem Inkrafttreten wird dieses Protokoll mit Wirkung vom 1. Juli 2013 vorläufig angewandt.

ARTIKEL 5

Dieses Protokoll ist in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer, kirgisischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu … am …

FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION, DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT UND DIE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE KIRGISISCHE REPUBLIK

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