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Document 52017IP0398

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753 — 2017/2907(RSP))

    ABl. C 346 vom 27.9.2018, p. 133–138 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.9.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 346/133


    P8_TA(2017)0398

    Genetisch veränderte Rapssorte MON 88302 × Ms8 × Rf3

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753 — 2017/2907(RSP))

    (2018/C 346/19)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf den Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Raps der Sorten MON 88302 × Ms8 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8 × ACS-BNØØ3-6), MON 88302 × Ms8 (MON-883Ø2-9 × ACSBNØØ5-8) und MON 88302 × Rf3 (MON-883Ø2-9 × ACS-BNØØ3-6) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (D052753),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 3,

    unter Hinweis auf die Tatsache, dass der in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in der Abstimmung vom 14. September 2017 beschloss, keine Stellungnahme abzugeben,

    gestützt auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (2),

    unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die am 1. März 2017 angenommen und am 10. April 2017 veröffentlicht wurde (3),

    unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (COM(2017)0085, COD(2017)0035),

    unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen mit Einwänden gegen die Zulassung genetisch veränderter Organismen (4),

    unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

    gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass Monsanto Europe S.A. und Bayer Crop Science LP am 3. Dezember 2013 gemäß den Artikeln 5 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 einen Antrag auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, an die zuständige einzelstaatliche Behörde der Niederlande richteten; in der Erwägung dass dieser Antrag auch das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 in Erzeugnissen, die aus diesem Raps bestehen oder ihn enthalten, für andere Verwendungen — ausgenommen als Lebens- und Futtermittel –, die bei allen anderen Rapssorten zugelassen sind, außer zum Anbau, betrifft; in der Erwägung, dass dieser Antrag sich auf alle Unterkombinationen der genetisch veränderten Rapssorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 für diese Verwendungen erstreckte;

    B.

    in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) gemäß den Artikeln 6 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 1. März 2017 eine befürwortende Stellungnahme annahm, die am 10. April 2017 veröffentlicht wurde;

    C.

    in der Erwägung, dass in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 festgelegt ist, dass gentechnisch veränderte Lebens- oder Futtermittel keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen und dass die Kommission bei der Abfassung ihres Beschlusses die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und andere legitime Faktoren, die für den jeweils zu prüfenden Sachverhalt relevant sind, berücksichtigen muss;

    D.

    in der Erwägung, dass Kombinationen von drei Merkmalen in Rapssorten durch die konventionelle Kreuzung von drei unterschiedlichen Rapssorten erzielt wurde: MON 88302, bei dem durch die Expression des Proteins 5-Enolpyruvylshikimat-3-phosphat-Synthase (CP4 EPSPS) Toleranz gegenüber Herbiziden, die Glyphosat enthalten, erzielt wird, sowie MS8 und RF3, bei denen durch die Expression der Proteine Barnase und Phosphinothricin-Acetyltransferase (PAT) bzw. durch die Expression der Proteine Barstar und PAT Toleranz gegenüber Glufosinat-Ammonium-Herbiziden sowie Heterosis (Bastardwüchsigkeit) erzielt werden;

    E.

    in der Erwägung, dass innerhalb der dreimonatigen Konsultationsfrist zahlreiche kritische Anmerkungen von den Mitgliedstaaten eingereicht wurden; in der Erwägung, dass eine der kritischsten allgemeinen Anmerkungen die Feststellung ist, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten keine umfassende und zuverlässige Bewertung der möglichen Wechselwirkungen zwischen den Transformationsereignissen möglich ist, die in den genetisch veränderten Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 eingefügt werden — was dem Leitfaden der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zufolge erforderlich ist –, dass ferner angesichts der Studienreihe und -konzeption keine endgültigen Belege über die langfristigen Auswirkungen auf die Reproduktion und die Entwicklung (insbesondere im Hinblick auf Lebensmittel) möglich sind, dass die vorgelegten Daten über die phänotypische Bewertung, die Zusammensetzung und die Toxikologie (Daten und Datenanalysen) unzureichend sind und dass weitere Studien durchgeführt werden sollten, damit die Sicherheit von genetisch verändertem Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 belegt wird (5);

    F.

    in der Erwägung, dass sich entscheidende spezifische Bedenken auf das Fehlen einer 90-tägigen Fütterungsstudie an Ratten, die fehlende Bewertung der Rückstände von Komplementärherbiziden in eingeführten Lebens- und Futtermitteln, die möglichen, dadurch verursachten gesundheitlichen Schädigungen und die Unzulänglichkeit des Umweltüberwachungsplans beziehen;

    G.

    in der Erwägung, dass die französische Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf das Inverkehrbringen von Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 ordnungsgemäß abgelehnt hat, da keine Prüfung der subchronischen Toxizität über 90 Tage an Ratten durchgeführt wurde (6);

    H.

    in der Erwägung, dass eine unabhängige Studie zu dem Ergebnis kommt, dass die Stellungnahme der EFSA abgelehnt werden sollte, da sie eklatante Mängel und erhebliche Lücken aufweist, und dass die Einfuhr von kombinierten funktionsfähigen Samen des Transformationsereignisses MON 88302 × Ms8 × RF3 in die Union folglich nicht zugelassen werden sollte (7);

    I.

    in der Erwägung, dass die Anwendung von Komplementärherbiziden beim Anbau von herbizidresistenten Pflanzen Teil der gängigen landwirtschaftlichen Praxis ist und daher zu erwarten ist, dass die Ernte stets Spritzrückstände enthalten wird und diese unvermeidbar sind; in der Erwägung, dass bei herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen nachweislich größere Mengen von Komplementärherbiziden verwendet werden als bei den entsprechenden konventionellen Pflanzen (8);

    J.

    in der Erwägung, dass die derzeitige Zulassung von Glyphosat spätestens am 31. Dezember 2017 ausläuft; in der Erwägung, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich der krebserregenden Wirkung von Glyphosat bestehen; in der Erwägung, dass die EFSA im November 2015 zu dem Schluss kam, dass Glyphosat vermutlich nicht krebserregend ist, und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) im März 2017 folgerte, dass keine Klassifizierung erforderlich sei; in der Erwägung, dass jedoch das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) der WHO Glyphosat im Jahr 2015 als wahrscheinlich krebserregend für den Menschen einstufte;

    K.

    in der Erwägung, dass Angaben des EFSA-Gremiums für Pestizide zufolge auf der Grundlage der bisher vorgelegten Daten keine Schlussfolgerungen über die Sicherheit der Spritzrückstände von Glyphosat-Gemischen in gentechnisch veränderten Pflanzen gezogen werden können (9); in der Erwägung, dass Zusatzstoffe und ihre Mischungen, die in handelsüblichen Präparaten zum Spritzen von Glyphosat zum Einsatz kommen, eine höhere Toxizität aufweisen können als der Wirkstoff selbst (10); in der Erwägung, dass eine Reihe von Studien zeigen, dass Glyphosat-Gemische als endokrine Disruptoren wirken können; (11)

    L.

    in der Erwägung, dass importierte gentechnisch veränderte Raps in der Union weithin als Futtermittel verwendet werden; in der Erwägung, dass im Rahmen einer von Fachleuten überprüften wissenschaftlichen Studie ein möglicher Zusammenhang zwischen Glyphosat in Futtermitteln für trächtige Sauen und einer Zunahme der Häufigkeit schwerer angeborener Anomalien bei ihren Ferkeln gefunden wurde (12);

    M.

    in der Erwägung, dass Glufosinat als reproduktionstoxisch gilt und somit unter die Ausschlusskriterien der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln fällt (13); in der Erwägung, dass die Zulassung von Glufosinat am 31. Juli 2018 ausläuft; (14)

    N.

    in der Erwägung, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats betont hat, dass es widersprüchlich ist, die Einfuhr dieser glufosinatresistenten gentechnisch veränderten Rapssorte zuzulassen, zumal es aufgrund der Reproduktionstoxizität von Glufosinat unwahrscheinlich ist, dass die Zulassung seiner Verwendung in der Union erneuert wird (15);

    O.

    in der Erwägung, dass die Spritzrückstände der Komplementärherbizide nicht geprüft wurden; in der Erwägung, dass daher nicht gefolgert werden kann, dass die Verwendung von genetisch verändertem Raps, der mit Glyphosat und Glufosinat gespritzt wurde, in Lebensmitteln und Futtermitteln sicher ist;

    P.

    in der Erwägung, dass zahlreiche zuständige Behörden der Mitgliedstaaten dahingehend Bedenken geäußert haben, dass diese genetisch veränderte Rapssorte sich als verwilderte Population in der Union, insbesondere entlang der Einfuhrrouten, etablieren könnte, und darauf hingewiesen haben, dass der Überwachungsplan in dieser Hinsicht unzureichend ist;

    Q.

    in der Erwägung, dass ein Mitgliedstaat festgestellt hat, dass Glyphosat in der Union gemeinhin zur Unkrautbekämpfung entlang der Eisenbahnstrecken und an Straßenrändern eingesetzt wird; in der Erwägung dass, die starke Glyphosatresistenz von MON 88302 × Ms8 × Rf3 unter diesen Umständen Selektionsvorteile zur Folge haben kann; in der Erwägung, dass diese Selektionsvorteile in den Bereichen Persistenz und Invasivität — insbesondere angesichts der Fähigkeit von Raps, in der Saatgutbank zu überleben — bei der Bewertung der Wahrscheinlichkeit seiner dauerhaften Etablierung in Europa berücksichtigt werden sollten;

    R.

    in der Erwägung, dass einer österreichischen Studie von 2011 zufolge „mehrere internationale Studien […] Samenverstreuung während Transporttätigkeit als eine Hauptkomponente für die Etablierung von verwilderten Rapspopulationen an Straßenrändern“ identifizieren, dass es „ein bekanntes Problem [ist], dass verwilderte Rapspopulationen in Ländern, in denen Raps angebaut wird, allgegenwärtig vorkommen“, es jedoch auch auf Länder zutrifft, „in denen Rapssamen ausschließlich importiert und anschließend zu allgemeinen Verarbeitungsanlagen wie etwa Ölmühlen transportiert werden“ und dass darüber hinaus „der Import von mehreren verschiedenen Typen von herbizidtoleranten Rapslinien zur Bildung von multiresistenten verwilderten Populationen (‚gene stacking‘) führen [kann], die Probleme des Herbizidmanagements von beispielsweise Straßenrandhabitaten verursachen bzw. verstärken können“ (16);

    S.

    in der Erwägung, dass die Entwicklung von gentechnisch veränderten, gegen mehrere Selektivherbizide toleranten Kulturpflanzen in erster Linie der raschen Ausbreitung der Resistenz von Unkraut gegen Glyphosat in Ländern geschuldet ist, die in hohem Maße auf gentechnisch veränderte Kulturpflanzen gesetzt haben; in der Erwägung, dass in wissenschaftlichen Veröffentlichungen über zwanzig verschiedene Unkrautarten aufgeführt wurden, die gegen Glyphosat resistent sind (17); in der Erwägung, dass bereits im Jahr 2009 glyphosatresistentes Unkraut gefunden wurde;

    T.

    in der Erwägung, dass die Abstimmung des in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 genannten Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 14. September 2017 keine Stellungnahme zur Folge hatte; in der Erwägung, dass 14 Mitgliedstaaten gegen den Entwurf des Durchführungsrechtsakts stimmten, während lediglich neun Mitgliedstaaten (nur 36,48 % der EU-Bevölkerung) dafür stimmten und sich fünf Mitgliedstaaten der Stimme enthielten;

    U.

    in der Erwägung, dass die Kommission mehrmals bedauert hat, dass sie seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 Entscheidungen über die Zulassung getroffen hat, ohne vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt zu werden, und dass die Rücküberweisung von Dossiers an die Kommission, die dann die endgültige Entscheidung treffen muss, in dem Verfahren insgesamt eigentlich die Ausnahme ist, bei der Beschlussfassung über die Zulassung von genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln aber mittlerweile zur Regel geworden ist; in der Erwägung, dass diese Vorgehensweise auch von Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker als nicht demokratisch bezeichnet wurde (18);

    V.

    in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Legislativvorschlag vom 22. April 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 am 28. Oktober 2015 in erster Lesung (19) ablehnte und die Kommission aufforderte, den Vorschlag zurückzuziehen und einen neuen Vorschlag vorzulegen;

    W.

    in der Erwägung, dass die Kommission gemäß Erwägung 14 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 so weit wie möglich vermeiden wird, sich einem gegebenenfalls im Berufungsausschuss vorherrschenden Standpunkt, dass ein Durchführungsrechtsakt nicht angemessen sei, entgegenzustellen, was insbesondere bei heiklen Themen wie Verbrauchergesundheit, Lebensmittelsicherheit und Umwelt gilt;

    X.

    in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 nicht ausreicht, um dem Demokratiedefizit im Verfahren zur Zulassung von GVO entgegenzuwirken;

    Y.

    in der Erwägung, dass die demokratische Legitimität nur dadurch gewährleistet werden kann, dass zumindest vorgesehen wird, dass der Kommissionsvorschlag zurückgezogen wird, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme abgibt; in der Erwägung, dass es für einige andere ständige Ausschüsse bereits ein solches Verfahren gibt;

    1.

    vertritt die Auffassung, dass der Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht;

    2.

    ist der Ansicht, dass der Durchführungsbeschluss der Kommission dem Unionsrecht dahingehend zuwiderläuft, dass er nicht mit dem Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 vereinbar ist, das gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlament und des Rates (20) darin besteht, die Grundlage für ein hohes Schutzniveau für das Leben und die Gesundheit des Menschen, die Gesundheit und das Wohlergehen der Tiere, die Belange der Umwelt und die Interessen der Verbraucher im Zusammenhang mit genetisch veränderten Lebens- und Futtermitteln sicherzustellen und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten;

    3.

    fordert die Kommission auf, ihren Entwurf eines Durchführungsbeschlusses zurückzuziehen;

    4.

    fordert die Kommission auf, sämtliche Durchführungsbeschlüsse, die Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Organismen betreffen, so lange auszusetzen, bis das derzeitige Zulassungsverfahren, das sich als ungeeignet erwiesen hat, überarbeitet ist und die bestehenden Mängel behoben sind;

    5.

    fordert die zuständigen Gesetzgeber auf, die Beratungen über den Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 dringend voranzubringen und sicherzustellen, dass die Kommission den Vorschlag unter anderem dann zurückzieht, wenn der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit keine Stellungnahme zu Zulassungen genetisch veränderter Organismen für den Anbau oder für Lebens- und Futtermittel abgibt;

    6.

    fordert die Kommission auf, keine herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen zuzulassen, die wie beispielsweise Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 gegen eine Kombination von Herbiziden resistent gemacht wurden und bei denen die konkreten kumulativen Auswirkungen der Rückstände der Kombination der gespritzten Komplementärherbizide und ihrer in den Anbauländern verwendeten handelsüblichen Formulierungen nicht vollständig bewertet wurden;

    7.

    fordert die Kommission auf, eine wesentlich detailliertere Prüfung zur Ermittlung der mit kombinierten Transformationsereignissen — wie beispielsweise Raps der Sorte MON 88302 × Ms8 × Rf3 — verbundenen Gesundheitsrisiken zu fordern;

    8.

    fordert die Kommission auf, Strategien für die Bewertung des Gesundheitsrisikos und die Toxikologie sowie für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auszuarbeiten, die auf die gesamte Lebens- und Futtermittelkette ausgerichtet sind;

    9.

    fordert die Kommission auf, die Risikobewertung der Anwendung von Komplementärherbiziden und ihrer Rückstände vollständig in die Risikobewertung von herbizidresistenten genetisch veränderten Pflanzen aufzunehmen, wobei es keine Rolle spielen sollte, ob die genetisch veränderte Pflanze für den Anbau in der Union oder für die Einfuhr als Lebens- und Futtermittel bestimmt ist;

    10.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

    (1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1.

    (2)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (3)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4767

    (4)  

    Entschließung vom 16. Januar 2014 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Inverkehrbringen eines genetisch veränderten, gegen bestimmte Lepidopteren resistenten Maisprodukts (Zea mays L. Linie 1507) für den Anbau gemäß der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 482 vom 23.12.2016, S. 110).

    Entschließung vom 16. Dezember 2015 zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2279 der Kommission vom 4. Dezember 2015 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die aus der genetisch veränderten Maissorte NK603 × T25 bestehen, diese enthalten oder aus dieser gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2015)0456).

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87705 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0040).

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87708 × MON 89788 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0039).

    Entschließung vom 3. Februar 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 (MST-FGØ72-2) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0038).

    Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × MIR162 × MIR604 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei oder drei dieser Sorten kombiniert werden (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0271).

    Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zum Inverkehrbringen einer genetisch veränderten Nelkensorte (Dianthus caryophyllus L, Linie SHD-27531-4) (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0272).

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte MON 810 (P8_TA(2016)0388).

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Maissorte MON 810 gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0389).

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte Bt11 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0386).

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über das Inverkehrbringen von Saatgut zum Anbau von genetisch verändertem Mais der Sorte 1507 (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0387).

    Entschließung vom 6. Oktober 2016 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus der genetisch veränderten Baumwollsorte 281-24-236 × 3006-210-23 × MON 88913 bestehenden, diese enthaltenden oder aus dieser gewonnenen Erzeugnissen (Angenommene Texte, P8_TA(2016)0390).

    Entschließung vom 5. April 2017 zum Entwurf des Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 × 59122 × MIR604 × 1507 × GA21 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Sorten Bt11, 59122, MIR604, 1507 und GA21 kombiniert werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0123).

    Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderten Mais der Sorte DAS-40278-9 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0215).

    Entschließung vom 17. Mai 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Baumwolle der Sorte GHB119 (BCS-GHØØ5-8) enthalten, aus ihr bestehen oder aus ihr gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0214).

    Entschließung vom 13. September 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-68416-4 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0341).

    Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte FG72 × A5547-127 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0377).

    Entschließung vom 4. Oktober 2017 zu dem Entwurf eines Durchführungsbeschlusses der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die gentechnisch veränderte Sojabohnen der Sorte DAS-44406-6 enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (Angenommene Texte, P8_TA(2017)0378).

    (5)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002

    (6)  Ebenda.

    (7)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20comment%20MON80332 %20x%20MS8%20x%20RF3_v2.pdf

    (8)  https://link.springer.com/article/10.1007%2Fs00267-015-0589-7

    (9)  EFSA conclusion of the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance glyphosate (Schlussfolgerung der EFSA zur Peer-Review der Pestizid-Risikobewertung des Wirkstoffs Glyphosat). EFSA Journal 2015; 13(11):4302 http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2015.4302/epdf

    (10)  https://www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC3955666

    (11)  https://www.testbiotech.org/sites/default/files/TBT%20Background%20Soybean% 20305423%20x%2040-3-2.pdf

    (12)  https://www.omicsonline.org/open-access/detection-of-glyphosate-in-malformed-piglets-2161-0525.1000230.php?aid=27562

    (13)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (14)  ABl. L 67 vom 12.3.2015, S. 6.

    (15)  Anlage G — Anmerkungen der Mitgliedstaaten und Antworten des GMO-Gremiums http://registerofquestions.efsa.europa.eu/roqFrontend/questionLoader?question=EFSA-Q-2013-01002

    (16)  https://www.bmgf.gv.at/cms/home/attachments/3/0/9/CH1060/CMS1215778250501/osrimportban_gt73,ms8xrf3_2011_(nicht_zu_versenden_).pdf, S. 4.

    (17)  https://link.springer.com/chapter/10.1007/978-94-007-7796-5_12

    (18)  Vgl. beispielsweise Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Parlaments in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission (Straßburg, 15. Juli 2014) und Rede zur Lage der Union 2016 (Straßburg, 14. September 2016).

    (19)  ABl. C 355 vom 20.10.2017, S. 165.

    (20)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.


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