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Document 52016SC0403

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNG der Artikel 6 und 7 der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU) Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

SWD/2016/0403 final - 2016/0376 (COD)

Brüssel, den 30.11.2016

SWD(2016) 403 final

ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

ZUSAMMENFASSUNG DER BEWERTUNG
der
Artikel 6 und 7 der Energieeffizienzrichtlinie (2012/27/EU)

Begleitunterlage zum

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz

{COM(2016) 761 final}
{SWD(2016) 402 final}


Die Kommission hat im Rahmen der Strategie für die Energieunion eine Überprüfung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (Energieeffizienz-RL) vorgenommen. Da die Frist für die Umsetzung der Richtlinie (5. Juni 2014) noch nicht lange zurückliegt, wurden bei dieser Evaluierung nicht sämtliche Aspekte der Energieeffizienz-RL geprüft. Die Evaluierung konzentrierte sich auf die beiden Elemente, für die eine Überprüfung nach Artikel 24 ausdrücklich vorgesehen ist: Artikel 6 (Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen) und Artikel 7 (Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder alternative Maßnahmen).

Evaluierung des Artikels 6

Wie die Prüfung der Wirksamkeit des Artikels 6 ergeben hat, ist es für eine Beurteilung der Verwirklichung der Ziele dieses Artikels aus folgenden Gründen noch zu früh:

Die Frist für die Umsetzung liegt noch nicht lange zurück, und die meisten Mitgliedstaaten sind noch dabei, die für die Umsetzung des Artikels 6 erforderlichen Maßnahmen einzuführen.

Es fehlen noch Kenntnisse über die operativen Aspekte der Anwendung von Energieeffizienzkriterien im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe auf der Grundlage des Artikels 6.

Es fehlen noch Daten und ein Referenzszenario, anhand deren sich die Fortschritte bei der Anwendung von Energieeffizienzkriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe quantifizieren lassen.

Für eine juristische Überarbeitung des Artikels 6 der Energieeffizienz-RL ist es daher noch zu früh.

In den strategischen Empfehlungen dieser Evaluierung wird hervorgehoben, dass die Orientierungshilfen für die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Bedingungen und der Energieeffizienzkriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge verbessert werden müssen. Die Kenntnisse bestimmter operativer Aspekte sollten erweitert werden, und es sollten mehr Synergien zwischen den nationalen Vergabestellen und den bestehenden EU-Netzen für die öffentliche Auftragsvergabe entwickelt werden, um zur Sensibilisierung und vermehrten Anwendung von Energieeffizienzkriterien beizutragen.

Evaluierung des Artikels 7

Aus der Evaluierung der Umsetzung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten auf einem guten Weg sind, ihre Einsparverpflichtungen nach Artikel 7 zu erfüllen, sofern sie die Maßnahmen wirksam umsetzen und zuverlässige Überwachungs- und Kontrollsysteme eingerichtet werden.

Im Einzelnen ergab die Prüfung Folgendes:

Die Energieeffizienzverpflichtungssysteme dürften von allen gemäß Artikel 7 notifizierten Maßnahmen bis 2020 zu den größten Einsparungen (34 % oder 86,1 Mio. t RÖE) führen. Weitere wichtige strategische Maßnahmen sind Finanzierungssysteme und steuerliche Anreize (19 % oder 49,0 Mio. t RÖE), gefolgt von Maßnahmen zur Besteuerung von Energie und CO2 (15 % oder 34,4 Mio. t RÖE) sowie Regelungen und freiwillige Vereinbarungen (11 % oder 27,1 Mio. t RÖE).

Trotz der Einführungskosten sind die Verwaltungskosten für den Betrieb der Energieeffizienzverpflichtungssysteme relativ niedrig, wenngleich sie in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein dürften.

Für Energieeffizienzverpflichtungssysteme liegen mehr Erkenntnisse darüber vor, wie die Überwachungs- und Überprüfungssysteme funktionieren, als für die alternativen Maßnahmen; über die mit der Überwachung alternativer Maßnahmen verbundenen Kosten ist ebenfalls nur wenig bekannt.

Hinsichtlich des bestehenden Rechtsrahmens müssen bestimmte Anforderungen (z. B. Zusätzlichkeit, Wesentlichkeit und Förderfähigkeit) weiter präzisiert, vereinfacht und/oder erläutert werden.

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