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Document 52016PC0403

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

COM/2016/0403 final - 2016/0188 (NLE)

Brüssel, den 16.6.2016

COM(2016) 403 final

2016/0188(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

Gründe und Ziele des Vorschlags

Das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene EU-Jordanien-Assoziationsabkommen (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) bildet den Rahmen für die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“). Mit dem Assoziationsabkommen wird eine Freihandelszone geschaffen, in der Jordanien ein sehr weitreichender bevorzugter Zugang zur EU eingeräumt wird: Nur sehr wenige Erzeugnisse sind vom zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt ausgeschlossen. Bislang blieben jedoch die jordanischen Ausfuhren in die EU hinter den Möglichkeiten dieses bevorzugten Zugangs zurück und bleiben auf einem beständig niedrigen Niveau. Die EU-Einfuhren aus Jordanien machten im Zeitraum von 2012 bis 2015 mit durchschnittlich 323 Millionen EUR nur 0,02 % der gesamten Wareneinfuhren in die EU aus. Für die jordanischen Ausfuhren war die EU im Jahr 2014 weltweit der fünftwichtigste Markt (4,1 % der jordanischen Gesamtausfuhren).

Der anhaltende Bürgerkrieg in Syrien hat zu komplexen, schwerwiegenden humanitären Problemen in der Region geführt: Schätzungen zufolge wurde mittlerweile über die Hälfte der syrischen Bevölkerung gewaltsam vertrieben, und mehrere Millionen Syrer sind über die Grenzen in benachbarte Länder geflüchtet. Der Umfang der Vertreibungen und die lang anhaltende Dauer des syrischen Konflikts hatten dramatische Auswirkungen auf die aufnehmenden Nachbarländer einschließlich Jordanien.

In Jordanien leben derzeit 1,265 Millionen Syrer (darunter 639 000 vom UNHCR registrierte Flüchtlinge) – das entspricht 20 Prozent der Bevölkerung vor der Krise. Für Jordanien stellt dies eine große Herausforderung und Belastung dar. Der Flüchtlingszustrom war ein bedeutender wirtschaftlicher Schock und könnte die Stabilität Jordaniens beeinträchtigen. Regionale Spannungen führten zu Störungen der herkömmlichen jordanischen Handelsmuster, zu einem Rückgang der Touristenzahlen und einem zögerlichen Investitionsklima. Aufgrund der regionalen Entwicklungen fiel das Wirtschaftswachstum 2015 auf 2,5 Prozent und war damit zu schwach, um angesichts der sehr hohen Arbeitslosenquoten Wirkung zu zeigen.

Die EU und andere Geber haben seit Beginn der Syrienkrise bedeutende humanitäre und sonstige Entwicklungshilfe in Jordanien geleistet. Auf der internationalen Unterstützerkonferenz für Syrien und die Region („Supporting Syria and the Region“) am 4. Februar 2016 in London bekräftigte die EU ihre fortgesetzte Bereitschaft, die Unterstützung für Jordanien in diesen Bereichen auszuweiten. Die EU hat ihre Absicht erklärt, ihre Hilfe für Jordanien im Rahmen eines Vertrags („Compact“) zu konsolidieren, der aktuell ausgearbeitet wird.

Vor diesem Hintergrund hat nun Jordanien der EU Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz unterbreitet, der darauf abzielt, die syrische Flüchtlingskrise in eine Entwicklungsmöglichkeit mit beiderseitigem Nutzen für Jordanien und für syrische Flüchtlinge umzuwandeln. Den Vorschlägen liegt die Idee zugrunde, neben Maßnahmen Jordaniens zur Investitionsförderung und zur Erleichterung der Beteiligung von Flüchtlingen an der regulären Wirtschaft zusätzliche Beschäftigungs- und weitere wirtschaftliche Möglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, die aktuell in Jordanien leben. Dadurch werden positive Folgewirkungen (Spill-over-Effekte) für die jordanische Wirtschaft insgesamt ebenso wie für die zukünftige syrische Wirtschaft nach der Beendigung des Konflikts erwartet. Die Vorschläge Jordaniens umfassen eine Reihe praktischer Maßnahmen zur Gewinnung von Investitionen und zur Belebung der Konjunktur in ausgewählten Entwicklungsgebieten innerhalb Jordaniens.

Im Rahmen der Konferenz in London erklärte Jordanien seine Absicht, syrischen Flüchtlingen die Teilnahme am regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und legte eine Reihe von Maßnahmen fest, die das Land ergreifen will, um in den kommenden Jahren etwa 200.000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen. Angesichts der Tatsache, dass die Erwerbsbevölkerung in Jordanien nach Schätzungen der Weltbank 2014 bei etwa 1,78 Millionen Menschen lag, würde diese Anzahl von Arbeitsplätzen etwa 11 % der derzeitigen Erwerbsbevölkerung entsprechen.

Jordanien erwartet von der internationalen Gemeinschaft – und insbesondere der EU – Unterstützung bei seinen dahingehenden Bemühungen. Ein wichtiger Bestandteil der jordanischen Vorschläge, der zur Umsetzung dieses Ziels beitragen soll, ist ein Antrag an die EU auf Lockerung der in den bilateralen Handelsbeziehungen anwendbaren präferenziellen Ursprungsregeln, um mehr Investitionen für auf den EU-Markt zielende Produktionstätigkeiten ins Land zu holen. Jordanien ist der Auffassung, dass die im Assoziationsabkommen vorgesehenen präferenziellen Ursprungsregeln in der Praxis ein Hemmnis für den Ausbau des jordanischen Handels mit der EU darstellen.

Die Kommission hat den Antrag Jordaniens geprüft und schlägt in Erwiderung darauf eine zeitlich begrenzte, gezielte Initiative zur Unterstützung Jordaniens durch erleichterten Zugang zum europäischen Markt vor. Dies soll in Form einer vorübergehenden Lockerung der Ursprungsregeln gemäß Protokoll Nr. 3 zum Assoziationsabkommen geschehen.

Diese Lockerung wird eine Reihe ausgewählter Erzeugnisse betreffen, die für Jordanien von Interesse sind, und als Alternative zu den bestehenden Regeln für die Produzenten in Jordanien zur Verfügung stehen. In einer ersten Phase würde die Lockerung bestimmten Bedingungen unterliegen, die sicherstellen sollen, dass die Lockerung nur den Ausführern zugute kommt, die unmittelbar zum Ziel der Gewährleistung zusätzlicher Arbeitsplätze für syrische Flüchtlinge beitragen. Diese Bedingungen betreffen den Produktionsort (in verschiedenen, von Jordanien festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten) und den Einsatz eines Anteils syrischer Flüchtlinge an der Belegschaft der betreffenden Produktionsstätten (mindestens 15 % zu Beginn, ab dem dritten Jahr 25 %).

Bei den im Rahmen dieses Vorschlags bereitgestellten alternativen Ursprungsregeln handelt es sich um dieselben Regeln, die von der EU bei Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der EBA-Initiative („Alles außer Waffen“) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) angewandt werden. Bei gewerblichen Waren bedeutet dies, dass der Grenzwert für die Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, den jordanische Ausführer einhalten müssen, damit die Präferenzbehandlung in der EU gilt, deutlich erhöht wird (in der Regel auf bis zu 70 % statt 40 %). Bei Bekleidung basieren diese gelockerten Regeln auf dem Grundsatz der einfachen Umwandlung („single transformation“) statt auf dem Grundsatz der doppelten Umwandlung („double transformation“).

In einer zweiten Phase, wenn Jordanien das im Rahmen der Londoner Konferenz gesteckte Ziel der Schaffung von rund 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge umgesetzt hat, könnten die EU und Jordanien diese Unterstützungsmaßnahme weiter vereinfachen, indem sie die Bedingungen hinsichtlich Produktionsort und Einsatz syrischer Arbeitskräfte in den betreffenden Produktionsstätten aufheben. In Anerkennung der bedeutenden Anstrengungen Jordaniens zur Integration eines so beträchtlichen Anteils syrischer Flüchtlinge in den regulären Arbeitsmarkt der gesamten Wirtschaft würde damit die Möglichkeit zur Anwendung der alternativen Ursprungsregeln auf alle jordanischen Hersteller ausgeweitet. Für diese Änderung wäre ein neuer Beschluss des Assoziationsausschusses erforderlich.

Diese Initiative fällt nicht unter das REFIT-Programm.

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagene Lockerung der Ursprungsregeln stellt eine zeitlich begrenzte Ausnahme von den derzeitigen, gemäß dem Assoziationsabkommen im bilateralen Handel anwendbaren Ursprungsregeln dar. Sie sind vergleichbar mit den Ursprungsregeln, die auf den Präferenzhandel zwischen Vertragsparteien in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone (PEM) anwendbar sind. Die Initiative ist so konzipiert, dass eine eindeutige Verknüpfung mit Bemühungen zur Unterstützung Jordaniens während der aktuellen Flüchtlingskrise gewährleistet wird und zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge, die sich im Land aufhalten, geschaffen werden. Dadurch werden mögliche Auswirkungen auf laufende Verhandlungen zur Aktualisierung der im PEM-Zusammenhang angewandten präferenziellen Ursprungsregeln oder auf andere Länder, die gegebenenfalls eine vergleichbare Ausnahmeregelung auf bilateraler Grundlage beantragen, begrenzt.

2RECHTSGRUNDLAGE UND ANGEMESSENHEIT

Rechtsgrundlage und Wahl des Rechtsinstruments

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Assoziationsabkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Protokolls durch einen gemeinsamen Beschluss des Assoziationsausschusses EU-Jordanien ändern.

Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

Gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlässt der Rat „[...] auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss [...] zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat“.

Das in Artikel 218 Absatz 9 AEUV vorgesehene Verfahren ist stets zu beachten, wenn die Bedingungen gemäß diesem Artikel erfüllt sind.

Angemessenheit

Die vorgeschlagene Maßnahme zielt darauf ab, Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise zu unterstützen, indem Anreize für zusätzliche Investitionen, Wirtschaftstätigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen insbesondere für syrische Flüchtlinge in bestimmten Entwicklungsgebieten innerhalb des Landes geschaffen werden. Da Jordanien im Rahmen des Assoziationsabkommens bereits bevorzugten Zugang zum EU-Markt hat, stellt eine vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln die am besten geeignete Möglichkeit dar, um die mit der Erzeugung von Waren für die Ausfuhr in die EU verbundene Wirtschaftstätigkeit zu beleben und die Beschäftigung syrischer Flüchtlinge zu steigern.

3ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

Konsultation der Interessenträger

Entfällt.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt.

Folgenabschätzung

Es wurde keine Folgenabschätzung vorgenommen. Die EU hat ein starkes Interesse daran, Jordanien in der aktuellen Flüchtlingskrise zu unterstützen. Die vorgeschlagene Maßnahme stellt – zusätzlich zu humanitärer Hilfe und Entwicklungshilfe – eine zeitlich begrenzte, gezielte Initiative zur Unterstützung Jordaniens dar, indem Anreize für gesteigerte Investitionen und Beschäftigung auf solche Weise geschaffen werden, dass sie unmittelbar den während des anhaltenden Konflikts in Syrien aktuell in Jordanien lebenden syrischen Flüchtlingen zugutekommen.

Jordanien ist mit einem Anteil von 0,02 % an den Gesamteinfuhren der EU ein sehr kleiner Anbieter auf dem EU-Markt und die Ausfuhrstruktur des Landes konzentriert sich auf eine begrenzte Anzahl von Sektoren wie Bekleidung (die hauptsächlich in die Vereinigten Staaten ausgeführt werden), Phosphate und Düngemittel auf Phosphatbasis, chemische Erzeugnisse, Maschinen sowie Verkehrsausrüstung. Die einzigen Sektoren, in denen der Anteil Jordaniens an den EU-Einfuhren den Wert von gerade einmal 0,1 % überschreitet, sind die Sektoren Düngemittel (Kapitel 31 – 1,28 %), chemische Erzeugnisse (Kapitel 28 – 0,33 %) sowie Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon (Kapitel 88 – 0,17 %). Angesichts dieses sehr geringen Handelsvolumens ist es sehr unwahrscheinlich, dass verstärkte Einfuhren im Rahmen dieser Initiative nachteilige Auswirkungen auf die EU-Produktion haben, wobei sie zu einem signifikanten Anstieg im Verhältnis zu Jordaniens eigenen Ausfuhren beitragen können.

4WEITERE ANGABEN

Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach ihrer Aufnahme in das Assoziationsabkommen und ihrer Anwendung wird diese Initiative sowohl in Jordanien als auch an den EU-Grenzen gemäß ANHANG IIa Artikel 1 des Protokolls Nr. 3 zum Assoziationsabkommen, enthalten in ANHANG I des Entwurfs eines Gemeinsamen Beschlusses des Assoziationsausschusses EU-Jordanien, durchgeführt und überwacht.

Es werden lokale Prüfungen und Kontrollen sowie regelmäßige Berichtspflichten für Jordanien eingeführt. Parallel zur Prüfung des vorliegenden Entwurfs eines gemeinsamen Beschlusses werden weitere Gespräche mit Jordanien über die Modalitäten der regelmäßigen Berichterstattung geführt; die Ergebnisse dieser Gespräche sollten sich in der vom Assoziationsausschuss genehmigten endgültigen Fassung des Gemeinsamen Beschlusses widerspiegeln. Die EU und Jordanien sollten ebenfalls prüfen, wie sich beim Ausbau der nationalen Kapazitäten und im zukünftigen Monitoringprozess gegebenenfalls einschlägige internationale Organisationen einbinden lassen, die über Expertenwissen in den unter den Gemeinsamen Beschluss fallenden Angelegenheiten verfügen. Dies gilt insbesondere für die Internationale Arbeitsorganisation (ILO), die im Zusammenhang mit dem Better-Work-Programm Jordanien umfangreiches Fachwissen gesammelt hat, für die ebenfalls am Better-Work-Programm in Jordanien beteiligte Internationale Finanz-Corporation und für die Weltbank.

Außerdem werden die EU und Jordanien vier Jahre nach der Anwendung von ANHANG IIa des Protokolls Nr. 3 zum Assoziationsabkommen eine Halbzeitüberprüfung gemäß ANHANG IIa Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 3 zum Assoziationsabkommen durchführen und die Möglichkeit zur Änderung des ANHANGS IIa durch Beschluss des Assoziationsausschusses EU-Jordanien haben. Eine Änderung des ANHANGS IIa ist ebenfalls erforderlich, sofern Jordanien das Ziel der Schaffung von 200 000 Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge erreicht und folglich beschlossen wird, das Programm auf das gesamte Land auszuweiten.

Die Anwendung des ANHANGS IIa des Protokolls Nr. 3 zum Assoziationsabkommen kann ausgesetzt werden, falls die Bedingungen für seine Anwendung nicht mehr erfüllt werden oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 24 und 26 des Assoziationsabkommens erfüllt sind.

2016/0188 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits 1 (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 89 des Abkommens wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse prüft.

(2)Gemäß Artikel 92 des Abkommens wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der für die Durchführung des Abkommens zuständig ist und dem der Assoziationsrat seine Befugnisse ganz oder teilweise übertragen kann.

(3)Gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss befugt, für die Verwaltung des Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

(4)Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 26. März 2002 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits 2 wird der Standpunkt, den die Europäische Union (im Folgenden „EU“) im Assoziationsausschuss vertritt, vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

(5)Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 3 kann der Assoziationsausschuss beschließen, die Bestimmungen des Protokolls zu ändern.

(6)Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine wirtschaftlich orientierte Reaktion auf die syrische Flüchtlingskrise unterbreitet.

(7)Im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region am 4. Februar 2016 in London hat Jordanien seine Absicht erklärt, syrischen Flüchtlingen die Teilnahme am regulären Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, die das Land zur Schaffung von etwa 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge ergreifen will.

(8)Im Zusammenhang mit dieser Initiative hat Jordanien am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der Ursprungsregeln im Rahmen des Abkommens eingereicht, um eine Steigerung der jordanischen Ausfuhren in die EU und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für syrische Flüchtlinge zu erreichen.

(9)Im Rahmen der Prüfung des jordanischen Antrags hält es der Rat im Namen der EU für gerechtfertigt, zusätzlichen Ursprungsregeln zuzustimmen, die gemäß den Bedingungen in Anhang 1 des Entwurfs eines Gemeinsamen Beschlusses des Assoziationsausschusses insbesondere im Hinblick auf maßgebliche Erzeugnisse und Produktionsstätten sowie die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge als Alternative zu den Ursprungsregeln gemäß Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen für Einfuhren aus Jordanien bereitgestellt werden sollten; bei diesen alternativen Regeln sollte es sich um dieselben Regeln handeln, die bei EU-Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der APS/EBA-Initiative angewandt werden.

(10)Anhang 1 des Entwurfs eines Gemeinsamen Beschlusses des Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, sollte bis zum 31. Dezember 2026 gelten und es sollte eine Halbzeitüberprüfung durchgeführt werden, die es den Vertragsparteien ermöglicht, durch Beschluss des Assoziationsausschusses Anpassungen vorzunehmen.

(11)Die Umsetzung des Ziels der Schaffung von rund 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge durch Jordanien sollte als bedeutender Meilenstein erachtet werden, und zwar auch im Hinblick auf die Durchführung des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs eines Gemeinsamen Beschlusses des Assoziationsausschusses. Sobald dieses Ziel erreicht ist, werden die EU und Jordanien entsprechend eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Gemeinsamen Beschlusses auf alle unter den Gemeinsamen Beschluss fallenden Erzeugnisse, die in Jordanien erzeugt werden, ohne die Anforderung zur Erfüllung der besonderen Bedingungen gemäß Anhang I Artikel 1 Absatz 1 des Entwurfs des Gemeinsamen Beschlusses in Betracht ziehen.

(12)Die Anwendung des Anhangs 1 des Entwurfs des Gemeinsamen Beschlusses sollte mit angemessenen Überwachungs- und Berichtspflichten einhergehen und kann ausgesetzt werden, falls die Bedingungen für die Anwendung des Anhangs nicht mehr erfüllt sind oder falls die Bedingungen für Schutzmaßnahmen erfüllt sind.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union innerhalb des gemäß Artikel 92 des Abkommens eingesetzten Assoziationsausschusses EU-Jordanien im Hinblick auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen vertritt, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Assoziationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können von den Vertretern der Union im Assoziationsausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsausschusses wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 166.
(2) ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 1.
(3) ABl. L 209 vom 31.07.2006, S. 31.
Top

Brüssel, den 16.6.2016

COM(2016) 403 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsausschuss, der mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf eine Änderung des Protokolls Nr. 3 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen


ANLAGE

ENTWURF

GEMEINSAMER BESCHLUSS Nr. 1/2016 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-JORDANIEN

vom [x/x/]2016

zur Änderung des Protokolls Nr. 3 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und der Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten hergestellt werden und im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge und Jordanier stehen, die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

Der Assoziationsausschuss EU-Jordanien –

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 94 des Abkommens und Artikel 39 des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1)Das Haschemitische Königreich Jordanien (im Folgenden „Jordanien“) hat der internationalen Gemeinschaft Vorschläge für einen ganzheitlichen Ansatz für eine wirtschaftlich orientierte Reaktion auf die syrische Flüchtlingskrise unterbreitet und im Rahmen dieser Initiative am 12. Dezember 2015 einen besonderen Antrag auf eine Lockerung der gemäß dem Abkommen angewandten Ursprungsregeln eingereicht, um eine Steigerung der jordanischen Ausfuhren in die Europäische Union (im Folgenden „EU“) und die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten insbesondere für syrische Flüchtlinge sowie für Jordanier zu erreichen.

2)Im Rahmen der Internationalen Konferenz zur Unterstützung Syriens und der Region am 4. Februar 2016 in London erklärte Jordanien seine Absicht, die Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt in Jordanien zu fördern und in diesem Zusammenhang binnen eines Jahres nach der Konferenz 50 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, und verkündete das Gesamtziel, diese Zahl auf rund 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten in den nächsten Jahren zu steigern.

3)Eine vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln würde es ermöglichen, bestimmte in Jordanien hergestellte Erzeugnisse zum Zweck der Bestimmung der Präferenzbehandlung bei der Einfuhr in die EU weniger strengen Ursprungsregeln zu unterwerfen, als anderenfalls anwendbar wären. Diese vorübergehende Lockerung der anwendbaren Ursprungsregeln wäre Bestandteil der EU-Unterstützung für Jordanien im Zusammenhang mit der syrischen Flüchtlingskrise mit dem Ziel, die durch die Aufnahme einer hohen Zahl syrischer Flüchtlinge entstehenden Kosten zu dämpfen.

4)Die EU vertritt die Auffassung, dass die beantragte Lockerung der Ursprungsregeln zur Erreichung des Gesamtziels, rund 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge zu schaffen, beitragen würde.

5)Die Lockerung der Ursprungsregeln würde bestimmten Bedingungen unterliegen, um sicherzustellen, dass sie den Ausführern zugutekommt, die einen Beitrag zu den Bemühungen Jordaniens zur Beschäftigung syrischer Flüchtlinge leisten.

6)Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses gilt für Waren, die in Produktionsstätten in festgelegten Entwicklungsgebieten und Industriegebieten innerhalb Jordaniens hergestellt werden und deren Herstellung zur Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge, zusätzlich zur jordanischen Bevölkerung, beiträgt.

7)Diese Initiative zielt darauf ab, Anreize für Handel und Investitionen in diesen Entwicklungsgebieten und Industriegebieten zu schaffen und dadurch zu verbesserten wirtschaftlichen Chancen und Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge, zusätzlich zur jordanischen Bevölkerung, beizutragen.

8)Das Protokoll Nr. 3 zum Abkommen und der Anhang II dieses Protokolls sollten daher ergänzt werden, und es sollte die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen diese präferenzielle Ursprungseigenschaft zu verleihen, festgelegt werden. Diese ergänzende Liste der Be- oder Verarbeitungen sollte auf den Ursprungsregeln basieren, die von der EU bei Einfuhren aus am wenigsten entwickelten Ländern gemäß der EBA-Initiative („Alles außer Waffen“) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) angewandt werden.

9)Es sollte eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs 1 des vorliegenden Beschlusses zur Festlegung einer ergänzenden Liste der Be- oder Verarbeitungen im Hinblick auf eine spezifischen Produktionsstätte geben, wenn diese Produktionsstätte die Bedingungen gemäß Anhang 1 Artikel 1 Absatz 1 dieses Beschlusses nicht erfüllt. 

10)Es sollte ferner eine Möglichkeit zur vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Anhangs 1 des vorliegenden Beschlusses in Bezug auf alle in Anhang 1 Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Erzeugnisse geben, die in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt werden, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des EU-Gebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der EU-Wirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen.

11)Der vorliegende Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum gültig sein, der ausreichend bemessen ist, um Anreize für zusätzliche Investitionen und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu schaffen, und folglich am 31. Dezember 2026 auslaufen. Die EU und Jordanien werden eine Halbzeitüberprüfung gemäß Anhang 1 Artikel 1 Absatz 7 des vorliegenden Beschlusses durchführen und können den Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses durch Beschluss des Assoziationsausschusses unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung des vorliegenden Beschlusses ändern.

12)Die Verwirklichung des im Rahmen der Internationalen Konferenz vom 4. Februar 2016 gesteckten Ziels der Schaffung von rund 200 000 Beschäftigungsmöglichkeiten für syrische Flüchtlinge würde einen bedeutenden Meilenstein auch im Hinblick auf die Durchführung des vorliegenden Beschlusses darstellen; die EU und Jordanien würden daraufhin eine weitere Vereinfachung dieser Unterstützungsmaßnahme durch die Aufhebung der Bedingungen hinsichtlich Produktionsort und Einsatz syrischer Arbeitskräfte in den betreffenden Produktionsstätten prüfen. Dafür wäre eine Änderung des Anhangs I zum vorliegenden Beschluss durch Beschluss des Assoziationsausschusses erforderlich –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die Liste der Be- oder Verarbeitungen enthält, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen, wird durch Anhang IIa des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der in Anhang 1 des vorliegenden Gemeinsamen Beschlusses enthalten ist, geändert und ergänzt.

Artikel 2

Der in Anhang 1 des vorliegenden Beschlusses enthaltene Anhang IIa des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen nennt die Bedingungen für die Anwendung und enthält die Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der in bestimmten geografischen Gebieten im Zusammenhang mit der Schaffung von Arbeitsplätzen für syrische Flüchtlinge hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

Artikel 3

Anhang 1 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Assoziationsausschuss in Kraft.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2026.

[Brüssel], [x.x.]2016

Für den Assoziationsausschuss EU-Jordanien

ANHANG I

ANHANG IIa

ERGÄNZUNG DER LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Artikel 1. Gemeinsame Bestimmungen

a. Bestimmung des Ursprungsbegriffs

1.Für die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse können anstelle der in Anhang II des Protokolls Nr. 3 festgelegten Regeln auch die folgenden Regeln gelten, vorausgesetzt, diese Erzeugnisse erfüllen die folgenden Bedingungen:

(a)Die erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um diesen Erzeugnissen die Ursprungseigenschaft zu verleihen, finden in Produktionsstätten in einem der folgenden Entwicklungsgebiete und Industriegebiete statt: Alhussein Bin Abdullah II Industrial City – Alkarak, Aljeeza Industrial Area – Amman, Alqastal Industrial Area – Amman, Al Tajamuat Industrial City – Sahab, Dulail Industrial City – Zarqa, Irbid Development Zone und Irbid Alhassan Industrial City, King Abdullah II Bin Alhussein City – Sahab, King Hussein Bin Talal Development Zone – Mafraq (einschließlich Mafraq Industrial City), Ma’an Development Zone – Ma’an, Marka Industrial Area – Amman, Muwaqqar Industrial City – Amman; und

(b)die jeweilige Gesamtbelegschaft der Produktionsstätten in diesen Entwicklungsgebieten und Industriegebieten, in denen diese Produkte be- oder verarbeitet werden, weist einen Anteil syrischer Flüchtlinge von mindestens 15 % während des ersten und zweiten Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und von mindestens 25 % ab dem dritten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs auf. Der maßgebliche Anteil wird zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs und anschließend auf jährlicher Basis berechnet; dabei wird die Anzahl der syrischen Flüchtlinge berücksichtigt, die in regulären, menschenwürdigen Arbeitsplätzen auf Vollzeitäquivalenzbasis beschäftigt sind und eine gültige Arbeitserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften in Jordanien erhalten haben.

2.Die zuständigen jordanischen Behörden überwachen die Einhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1, erteilen Ausführern von Erzeugnissen, die diese Bedingungen erfüllen, eine Bewilligungsnummer, und widerrufen diese Bewilligung umgehend, wenn ein Ausführer diese Bedingungen nicht mehr erfüllt.

b. Nachweis der Ursprungseigenschaft

3.Ein nach den Regeln dieses Anhangs ausgefertigter Ursprungsnachweis ist mit dem folgenden Vermerk in englischer Sprache zu versehen: „Derogation – Annex II(a) of Protocol 3 – name of the Development Zone or industrial area and authorisation number granted by the competent authorities of Jordan“.

c. Zusammenarbeit der Verwaltungen

4.Wenn die Zollbehörden Jordaniens im Einklang mit Artikel 33 Absatz 5 dieses Protokolls in der Fassung des Beschlusses Nr. 1/2006 des Assoziationsrates EU-Jordanien vom 15. Juni 2006 der Europäischen Kommission oder den ersuchenden Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden „EU“) das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen, geben sie an, dass die in Artikel 2 aufgeführten Erzeugnisse die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllen.

5.Lassen das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen darauf schließen, dass die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 nicht erfüllt sind, so führt Jordanien von sich aus oder auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten der EU die erforderlichen Ermittlungen durch oder trifft die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass diese Ermittlungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Europäische Kommission oder die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten können an den Ermittlungen mitwirken.

d. Bericht, Überwachung und Überprüfung

6.Nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs übermittelt Jordanien der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht über die Anwendung und die Auswirkungen dieses Anhangs einschließlich Produktions- und Ausfuhrstatistiken auf achtstelliger Ebene oder mit dem höchsten verfügbaren Detaillierungsgrad sowie eine Liste der in den Entwicklungsgebieten und Industriegebieten produzierenden Unternehmen mit Angabe des prozentualen Anteils syrischer Flüchtlinge, den diese Unternehmen jeweils in den einzelnen Jahren beschäftigt haben. Die Vertragsparteien überprüfen gemeinsam diese Berichte sowie jegliche Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und Überwachung dieses Anhangs im Rahmen der bestehenden Stellen, die gemäß dem Assoziationsabkommen geschaffen wurden, insbesondere des Unterausschusses für Industrie, Handel und Dienstleistungen. Die Vertragsparteien ziehen ferner die Einbindung einschlägiger internationaler Organisationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Weltbank in den Überwachungsprozess in Erwägung.

7.Vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Anhangs führen die Vertragsparteien eine Halbzeitüberprüfung durch, um zu bestimmen, ob unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen aus der Durchführung dieses Anhangs Änderungen vorgenommen werden sollten; auf der Grundlage dieser Halbzeitüberprüfung kann der Assoziationsausschuss mögliche Änderungen prüfen.

8.Sobald Jordanien sein Ziel, durch die Ausgabe von insgesamt rund 200 000 Arbeitserlaubnissen an syrische Flüchtlinge eine stärkere Teilnahme syrischer Flüchtlinge am regulären Arbeitsmarkt zu fördern, umgesetzt hat, erwägen die Vertragsparteien eine weitere Vereinfachung der Bestimmungen dieses Anhangs durch die Aufhebung der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen hinsichtlich des Produktionsorts und des Einsatzes syrischer Arbeitskräfte in den betreffenden Produktionsstätten. Der Assoziationsausschuss kann diesen Anhang diesbezüglich ändern.

e. Vorübergehende Aussetzung

9.a)Falls die EU der Auffassung ist, dass keine ausreichenden Nachweise dafür vorliegen, dass Jordanien oder eine bestimmte Produktionsstätte die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 erfüllt, kann die EU den Assoziationsausschuss mit der Angelegenheit befassen. In der Befassung ist anzugeben, ob die Nichteinhaltung der Bedingungen aus Unterabsatz 1 auf Jordanien oder auf eine bestimmte Produktionsstätte zurückzuführen ist.

b)Falls der Assoziationsausschuss innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, weder erklärt, dass die Einhaltung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 gewährleistet ist, noch diesen Anhang ändert, wird die Anwendung dieses Anhangs ausgesetzt. In der Befassung des Assoziationsausschusses durch die EU ist der Umfang der Aussetzung anzugeben.

c)Der Assoziationsausschuss kann ferner eine Verlängerung des 90-Tage-Zeitraums beschließen; in diesem Fall wird die Aussetzung wirksam, wenn der Assoziationsrat vor Ablauf des verlängerten Zeitraums keine der unter (b) aufgeführten Maßnahmen ergriffen hat.

d)Die Anwendung dieses Anhangs kann auf Beschluss des Assoziationsausschusses wieder aufgenommen werden.

e)Im Fall einer Aussetzung gilt dieser Anhang während eines Zeitraums von 4 Monaten auch weiterhin für die Waren, die sich zum Zeitpunkt der vorübergehenden Aussetzung entweder im Durchgangsverkehr oder in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone in der EU befinden und für die vor der vorübergehenden Aussetzung ein ordnungsgemäßer Ursprungsnachweis gemäß den Bestimmungen in diesem Anhang ausgefertigt wurde.

f. Schutzmechanismus

10.Werden Erzeugnisse, die in Artikel 2 aufgeführt sind und denen die Anwendung dieses Anhangs zugutekommt, in solcherart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt, dass sie eine bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung von EU-Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Gesamtheit oder in einem Teil des EU-Gebiets oder erhebliche Störungen in einem Zweig der EU-Wirtschaft gemäß Artikel 24 und Artikel 26 des Abkommens darstellen, kann die EU den Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Angelegenheit befassen. Falls der Assoziationsausschuss nicht innerhalb von 90 Tagen, nachdem er mit der Angelegenheit befasst wurde, einen Beschluss fasst, durch den die bedeutende Schädigung bzw. die Gefahr einer solchen Schädigung oder die erheblichen Störungen beseitigt werden, und auch keine andere zufriedenstellende Lösung erzielt wird, wird die Anwendung dieses Anhangs in Bezug auf dieses Erzeugnis solange ausgesetzt, bis der Assoziationsausschuss einen Beschluss erlässt, in dem die Beseitigung der Schädigung bzw. Gefahr einer Schädigung oder der Störungen bekannt gegeben wird, oder bis die Vertragsparteien eine zufriedenstellende Lösung erzielt und den Assoziationsausschuss darüber informiert haben.

G. Inkrafttreten und Geltungsbeginn

11.Dieser Anhang gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Assoziationsausschusses, dem der Anhang beigefügt ist, bis zum 31. Dezember 2026.

Artikel 2. Liste der Erzeugnisse und der Be- oder Verarbeitungen

Die Liste der Erzeugnisse, für die dieser Anhang gilt, und die Be- und Verarbeitungsregeln, die als Alternative zu den Regeln gemäß Anhang II angewendet werden können, sind nachfolgend aufgeführt.

Anhang I des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen, der die einleitenden Bemerkungen zur Liste in Anhang II des Protokolls Nr. 3 zum Abkommen enthält, gilt sinngemäß in Bezug auf die unten stehende Liste mit folgenden Änderungen:

In Bemerkung 5.2 werden im zweiten Absatz die folgenden Vormaterialien hinzugefügt:

Glasfasern;

Metallfasern.

Der Text der Bemerkung 7.3 wird wie folgt ersetzt:

Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, die Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

ex Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden

ex Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 1

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren 2

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren2

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren1

oder

andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2840

Natriumperborat

Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2843

ex 2852

-    Quecksilberverbindungen aus inneren Ethern und ihren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivaten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-    Quecksilberverbindungen aus Nucleinsäuren und ihren Salzen, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852, 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2905 43;    
2905 44;    
2905 45

Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2932

- Innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 31

Düngemittel

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3301

Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe 3 dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

- auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3806 30

Harzester

Raffinieren von Harzsäuren

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3807

Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt

Destillieren von Holzteer

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3809 10

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3824 60

Sorbit, ausgenommen: Sorbit der Unterposition 2905 44

Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware.

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3907

- Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Polyester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A)

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3920

Folien und Filme aus Ionomeren

Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3921

Bänder aus Kunststoffen, metallisiert

Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron 5

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk:

- Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk

Runderneuern von gebrauchten Reifen

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4101 bis 4103

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten; Rohe Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) oder 1 b) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind;

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

4104 bis 4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

Nachgerben von gegerbten oder vorgegerbten Häuten und Fellen der Unterpositionen 4104 11, 4104 19, 4105 10, 4106 21, 4106 31 oder 4106 91,

oder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

4107, 4112, 4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41, 4104 49, 4105 30, 4106 22, 4106 32 und 4106 92 nur verwendet werden, wenn ein Nachgerben der gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand stattfindet

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

- andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302

ex Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden

ex 4410 bis ex 4413

Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Friesen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern

ex 4418

- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

ex Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5106 bis 5110

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 6

5111 bis 5113

Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar:

Weben6

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 52

Baumwolle; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5204 bis 5207

Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen6

5208 bis 5212

Gewebe aus Baumwolle:

Weben6

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5306 bis 5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen6

5309 bis 5311

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen:

Weben6

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5401 bis 5406

Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern6

5407 und 5408

Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten:

Weben6

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5501 bis 5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Extrudieren von Chemiefasern

5508 bis 5511

Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen6

5512 bis 5516

Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern:

Weben6

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen:

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken6

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

-    Nadelfilze

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

Jedoch dürfen

-    Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

-    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506

-    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist,

verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern6

-    andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung

oder

nur Gewebebildung bei anderem Filz aus natürlichen Fasern6

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

Jeder Vorgang zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

-    Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

-    andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern6

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern6

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern

oder

Spinnen mit Beflocken

oder

Beflocken mit Färben6

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln6

Jedoch dürfen

-    Monofile aus Polypropylen der Position 5402,

-    Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506

-    Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen:

Weben6

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5805

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder Bedrucken

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

-    mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Weben

-    andere

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Weben mit Färben oder Beschichten6

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

-    mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Weben mit Färben oder mit Beschichten

-    andere

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6:

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

-    Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Stricken mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken6

-    andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

-    andere

Weben mit Färben oder mit Beschichten

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5908

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt:

-    Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

-    andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

5909 bis 5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

-    Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911

Weben

-    Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911

Weben6

-    andere

Extrudieren von künstlichen Spinnfasern oder Spinnen von natürlichen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben6

oder

Weben mit Färben oder mit Beschichten

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben

oder

Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten

oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken

oder

Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

-    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

Herstellen von Gewebe

-    andere

Spinnen von natürlichen, synthetischen und/oder künstlichen Spinnfasern oder Schmelzspinnen von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben (Herstellen von Formgestricken)

oder

Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)6

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen:

Herstellen von Gewebe

6213 und 6214

Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

-    bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

ODER

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7

ODER

Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6 7

-    andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei vorbereitenden Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet6 7

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212:

-    bestickt

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet7

-    Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet7

-    Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

6301 bis 6304

Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

-    aus Filz oder Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

-    andere:

--    bestickt

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet7 8

--    andere

Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)6

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen:

-    aus Vliesstoffen

Jedes Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

-    andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)6 7

oder

Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) nicht überschreitet

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

ex Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex 6814

Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

Kapitel 69

Keramische Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 70

Glas und Glaswaren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht

- Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters 9

Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006

- andere

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus

- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) oder Garnen, geschnittenem Textilglas oder

- Glaswolle

ex Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7106, 7108 und 7110

Edelmetalle:

- in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

- als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107, ex 7109 und ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7117

Fantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex 7301

Spundwanderzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304, 7305 und 7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7208, 7209, 7210, 7211, 7212, 7218, 7219, 7220 oder 7224

ex 7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7601

Aluminium in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

7801

Blei in Rohform:

- raffiniertes Blei

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

ex Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

8211

Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden

ex Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8302

Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8306

Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8501, 8502

Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Digitalkameras und andere Videokameraaufnahmegeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535 bis 8537

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8540 11 und 8540 12

Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8542 31 bis ex 8542 33 und ex 8542 39

monolithische integrierte Schaltungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

oder

das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem Land stattfinden, das keine Vertragspartei ist

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (die in diesem Kapitel anderweitig weder genannt werden noch inbegriffen sind) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Golfschläger und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden

ex Kapitel 96

Verschiedene Waren, ausgenommen:

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

oder

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9601 und 9602

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren).

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen

aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, und

bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9613 20

Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9614

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(4) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(5) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung – gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) – weniger als 2 v. H. beträgt.
(6) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 5.
(7) Siehe Bemerkung 6.
(8) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(9) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
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